Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Mai 2015 - W 5 K 14.801

published on 20/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Mai 2015 - W 5 K 14.801
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

...

Tatbestand

1.

Mit Bescheid vom 20. Mai 2014 erklärte das Landratsamt Würzburg das Grundstück Fl.Nr. 937 der Gemarkung G... unter Erlass verschiedener Nebenbestimmungen (Nr. 2) antragsgemäß für befriedet (Nr. 1). Für den Bescheid wurde eine Gebühr in Höhe von 800,00 EUR festgesetzt (Nr. 3).

Zur Begründung der Gebührenhöhe wurde ausgeführt, die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 KG. Gemäß Art. 6 Abs. 2 KG sei der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen. Als Anhalt für die Festsetzung der Gebühr gebe das Bayer. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einen Gebührenrahmen von 800.- EUR bis 2000.- EUR vor. Die Gebühr sei mit 800.- EUR angesetzt worden, weil eine umfangreiche Nachbarbeteiligung durchzuführen und eine Vielzahl von Trägern öffentlicher Belange am Verfahren zu beteiligen gewesen sei. Zudem orientiere sich die Gebühr am zulässigen Minimum im Rahmen der Vorgabe.

Der Bescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten am 21. Juli 2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

2.

Am 21. August 2014 ließ die Klägerin bei Gericht Klage erheben mit dem im Laufe des Verfahrens gestellten Antrag,

die Kostenentscheidung in Ziffer 3 des Bescheides des Beklagten vom 20. Mai 2014 aufzuheben.

Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, die geltend gemachten Kosten seien bei Weitem überhöht. Sie stellten in den dem Klägerbevollmächtigten bekannten Fällen in Bayern bisher die höchste Kostenlast dar, obwohl sich der Antrag nach § 6 a) BJagdG lediglich auf ein kleines Grundstück beziehe. Auch in anderen Bundesländern bewegten sich die Gebühren weit unter den vom Beklagten festgesetzten Kosten. Da nur ein einziges Grundstück betroffen gewesen sei, sei der Verwaltungsaufwand überschaubar gewesen. Die Einziehung des geforderten Betrages sei auch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 KG unbillig, da der Beklagten den auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteil der Höhe nach nicht festlege und berücksichtige. Auch verfüge die Klägerin als erkrankte, frühpensionierte Fachlehrerin über ein sehr bescheidenes Einkommen, sodass sich auch insoweit eine Unbilligkeit ergebe.

Demgegenüber beantragte das Landratsamt Würzburg als Vertreter des Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Abweisungsantrags erläuterte das Landratsamt detailliert das Zustandekommen der Gebührenhöhe. Eine Aufstellung der einzelnen Personal- und Sachaufwandspositionen habe Kosten in Höhe von 1315,60 EUR ergeben, die zugunsten der Klägerin nur in Höhe von 800.- EUR erhoben worden seien. Dass nur ein Grundstück befriedet worden sei, spiele keine größere Rolle. Durch die Anzahl der Grundstücke steige ggf. lediglich die Zahl der zu beteiligenden Grundstücksnachbarn. Die Zahl der zu beteiligenden Behörden und Stellen sowie das gebotene Verfahren blieben unverändert. Auf die weitere, ausführliche Begründung des Abweisungsantrages wird Bezuge genommen.

3.

Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor.

4.

Die Beteiligten verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Gründe

1.

Über die Klage konnte mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

2.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Kostenentscheidung im Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 20. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

3.

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG bemisst sich die Höhe der Gebühren nach dem Kostenverzeichnis. Für Amtshandlungen, die – wie vorliegend - nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten, vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 KG). Fehlt – wie vorliegend - eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 KG).

Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG).

Wie das Landratsamt Würzburg in seiner Klageerwiderung vom 13. November 2014 zurecht ausführt, erfordern das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Gegenleistungscharakter der Gebühr ein angemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht für Staats- und Gemeindebehörden in Bayern, Band I, Rn. 3. zu Art. 6 KG).

Diesen Ansprüchen wird die Kostenfestsetzung des Landratsamts Würzburg gerecht.

Aus Nr. 11 des „Vorläufigen Arbeitspapiers zu § 6 a) BJagdG des Bayer. Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Ergebnis der Besprechung mit den höheren Jagdbehörden und den überregionalen Sachbearbeitern Jagd am 19./20.11.2013“ (Anlage 3 zur Klageerwiderung des Landratsamts Würzburg vom 13.November 2014) ergibt sich, dass in Bayern für Bescheide wie den streitgegenständlichen als Anhalt ein Gebührenrahmen von 800.- bis 2000.- EUR gelten soll. Es ist kostenrechtlich anerkannt, dass verwaltungsinterne Vorgaben Gebührensätze und Gebührenrahmen festlegen dürfen. Zwar kommt solchen Richtlinien keine rechtsverbindliche Außenwirkung zu, doch stellen sie eine sachgerechte und brauchbare Möglichkeit dar, den rahmenrechtlichen Spielraum in ermessensbindender Weise zu konkretisieren und zu schematisieren (VG Würzburg, U. v. 18. September 1990 Nr. W 5 K 89.1255).

Die im Arbeitspapier vorgegebene Lösung korrespondiert auch, wie das Landratsamt richtig vorträgt, mit der Intention des Gesetzgebers (vgl. Nr. E. 3. b) des Gesetzesentwurfs zur Änderung des Bundesjagdgesetzes vom 14. Januar 2013, BT-Drs. 17/12046).

Auf dieser Grundlage hat das Landratsamt Würzburg unter Zugrundelegung eines Bearbeitungsaufwands von 30 Stunden Personalvollkosten in Höhe von 1280,40 EUR ermittelt und Sachausgaben in Höhe von 7,20 EUR und 28.- EUR hinzugerechnet. Dieser Berechnung ist die Klägerseite nicht, schon gar nicht substantiiert, entgegengetreten.

Die Annahme der Klägerseite, es sei nur ein Grundstück befriedet worden, sodass sich der Verwaltungsaufwand signifikant reduziere, ist unzutreffend. Wie das Landratsamt Würzburg zurecht entgegenhält, bleibt das jeweilige Verfahren im Grundsatz unverändert. Soweit die Klägerseite auf eine entgegenstehende Praxis des Landratsamtes Bad Kissingen verweist, greift auch dieser Einwand nicht durch. In zwei Bescheiden gegenüber einem vom Klägerbevollmächtigten vertretenen Antragsteller wurden insgesamt 938,96 EUR Gebühren erhoben, verteilt auf zwei Bescheide. Eine abweichende Behördenpraxis ergibt sich daraus nicht. Im Übrigen ist durch das Arbeitspapier des Ministeriums (a.a.O.) eine verwaltungsinterne Maßgabe erfolgt, der die Vorgehensweise des Landratsamtes Würzburg gerade entspricht.

Abgesehen davon würde eine Handhabung in einem Landkreis einen eigenständigen Durchschnitt prägen können (vgl. Rott/Stengel, a.a.O.).

4.

Soweit sich das Landratsamt im Rahmen der Gewichtung der Bedeutung der Angelegenheit nicht auf den wirtschaftlichen Nutzen beschränkt, sondern gerade auch ideelle und moralische Vorteile des betroffenen Antragstellers sowie die mit der Durchsetzung dieser Vorteile verbundenen Nachteile für Dritte und die Allgemeinheit in die Bemessung mit einstellt, ist dies nicht zu beanstanden.

Dass die Gebühr die Ausübung verfassungsmäßiger Rechte der Antragstellerin behindern könnte, ist abwegig. Die vom Landratsamt erhobene Gebühr steht ersichtlich nicht im Missverhältnis zur geforderten Behördenleistung (vgl. Rott/Stengel, a.a.O. m.w.N.).

Persönliche Unbilligkeitsgründe hat die Klägerin, wie das Landratsamt Würzburg richtig feststellt, im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen. Im Klageverfahren hat sie solche nicht substantiiert und nicht belegt. Sie hat auch keinen Prozesskostenhilfeantrag gestellt.

Der Klägerin bleibt es unbenommen, beim Landratsamt Billigkeitsmaßnahmen nach Art. 16 KG zu beantragen, wenn sie meint, die dort aufgeführten engen Voraussetzungen zu erfüllen. Das Führen eines verwaltungsgerichtlichen Prozesses mit einer Vollanfechtung der Kostenregelung und einem entsprechenden, auf die gesamten Kosten bezogenen Streitwert lässt nicht erkennen, dass es der Klägerseite besonders um die Kostenersparnis geht.

5.

Dass die Behörde am untersten Ende des landesweit geltenden Rahmens geblieben ist, wirkt ausschließlich zugunsten der Klägerin und ist deshalb der Rechtswidrigkeitsrüge entzogen.

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

6.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 09/03/2016 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer II im Bescheid des Landratsamtes Pfaffenhofen a. d. Ilm vom 18. Mai 2015, soweit sie die Auslagen in Höhe von 43,26 EUR übersteigt, verpflichtet, über die in Ziffer II festgesetzte
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.