Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Mai 2019 - M 6 K 19.686

bei uns veröffentlicht am22.05.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der von ihm mit Schreiben vom … Oktober 2017 beantragten Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht in einem besonderen Härtefall.

Der gegen den ablehnenden Bescheid gerichtete Widerspruch wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 14. Januar 2019 zurückgewiesen.

Mit beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 14. Februar 2019 eingegangenen Schriftsatz erhob der Kläger Klage „gegen den Widerspruchsbescheid des Bayerischen Rundfunks vom 14.1.2019“ und beantragte sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 29. November 2017 und des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2019 zu verpflichten, den Kläger ab dem Tag seiner Antragstellung am … Oktober 2017 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

Zur Begründung der Klage wird unter anderem eine Verletzung des Rechts auf negative Meinungsfreiheit sowie der religiösen und weltanschaulichen Gefühle des Klägers durch eine unseriöse und zum Teil unrichtige Berichtserstattung des Beklagten und damit einhergehender Deutungshoheit vorgebracht.

Der Beklagte legte am 28. Februar 2019 seine Akte vor. Unter dem 12. März 2019 zeigten die Bevollmächtigten des Beklagten dessen Vertretung an und beantragten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid verwiesen und weiter ausgeführt, subjektive Gründe wie weltanschauliche oder religiöse Überzeugungen stellten keine besondere Härte im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages dar. Mit ihnen könne ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nicht begründet werden.

Das Gericht hat am 22. Mai 2019 zur Sache mündlich verhandelt. Das Gericht hat am 22. Mai 2019 zunächst über in der Sache gleich gelagerte Fälle mündlich verhandelt. Der zum geladenen Zeitpunkt erschienene Kläger verließ diese mündliche Verhandlung aus Termingründen noch vor Aufruf seiner Sache.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Gerichtsakten, auf die vorgelegten Akten des Beklagten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2019 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht hat und somit durch deren Ablehnung nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO analog).

1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2019 entschieden werden, obwohl der Kläger bei Aufruf seiner Sache nicht mehr anwesend war. Er wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 6. April 2019 ordnungsgemäß zum Termin geladen und darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

2. Die Klage war gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger Versagungsgegenklage erhoben hat mit dem Ziel, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids und des Widerspruchsbescheids den Beklagten zu verpflichten, den Kläger ab dem Tag seiner Antragstellung am … Oktober 2017 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

3. Die so ausgelegte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Das Gericht nimmt vollumfänglich Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2019 und macht sich diese zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

3.1 Die seitens des Klägers vorgebrachten Gründe führen nicht zum Vorliegen eines besonderen Härtefalls im Sinn des § 4 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV. Zwar kann der Verwendung des Wortes „insbesondere“ in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV entnommen werden, dass die dort genannten Härtefälle nicht abschließend aufgezählt sind. Von einem nicht ausdrücklich geregelten Härtefall wird allerdings nur auszugehen sein, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliegt, den der Normgeber, hätte er ihn gekannt, so nicht zu Lasten des Beitragspflichtigen geregelt hätte.

Weder der Verzicht auf die Nutzung von Rundfunkprogrammen aus religiösen oder Gewissensgründen noch die Ablehnung des Rundfunks als solchem stellen einen derartigen atypischen Sachverhalt dar. Vielmehr wurde die Beitragspflicht bei der Verabschiedung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im privaten Bereich bewusst an das Innehaben einer Wohnung und nicht an das Bereithalten und/oder Nutzen von Rundfunkgeräten geknüpft. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 ist höchstrichterlich geklärt, dass dieses Abstellen auf die Wohnung als Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und der bewusste Verzicht auf Fernsehgeräte nicht zu einem Befreiungsanspruch führen kann, weil der Gesetzgeber die Beitragspflicht in zulässiger Weise an die reine Empfangsmöglichkeit geknüpft hat (BVerfG, U.v.18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 - juris Rn 87ff und 81f.).

Das erkennende Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 21. September 2018 an, wonach sich aufgrund dieser Irrelevanz tatsächlicher Nutzung ergibt, „dass es auf die Gründe für die Nichtinanspruchnahme der Nutzungsmöglichkeit von vornherein nicht ankommen kann“ (OVG NRW, U.v.21.9.2018 - OVGNRW 2 A 1821/15 - juris Rn. 33, 34). Schon deshalb kann sich der Kläger vorliegend nicht mit Erfolg auf die angegebenen religiösen und weltanschaulichen und damit subjektiven Gründe berufen. Denn „es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der generalklauselsartigen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV als gesetzlicher Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung auch aus solchen Gründen beabsichtigt hat, so dass eine richterrechtliche Schaffung bzw. Anerkennung einer solchen Option auch unter Aspekten der Gewaltenteilung nicht vertretbar erscheint, zumal Art. 4 Grundgesetz (GG) - wie sogleich auszuführen ist - zu einem solchen Verständnis nicht zwingt. Nach der vom Gesetzgeber geschaffenen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - Systematik der im privaten Bereich ausschließlich wohnungsbezogenen Beitragspflicht besteht diese gerade unabhängig vom Vorhandensein und der Nutzung konkreter Empfangsgeräte, so dass eine an eine worauf auch immer beruhende Nichtnutzung anknüpfende Beitragsbefreiung einen systematischen Bruch darstellen würde. Für eine sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht derart bedeutsame Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht hätte daher die Schaffung eines speziellen Befreiungstatbestandes einschließlich der Regelung seiner Voraussetzung und deren Überprüfung durch den Gesetzgeber selbst mehr als nahe gelegen.“ (OVG NRW, U.v.21.9.2018 - OVGNRW 2 A 1821/15 - juris Rn. 33, 34)

3.2 Unabhängig vom Willen des Normgebers wäre eine Befreiung zu erteilen, wenn dies zur verfassungskonformen Auslegung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erforderlich wäre. Durch die infolge der Nichtannahme eines Härtefalls abgelehnte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wird der Kläger aber auch nicht in seiner Gewissensfreiheit verletzt.

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen die mit Art. 4 Abs. 1 GG. gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit. Da die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden ist, wird schon der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG sowie des Art. 9 Europäische Menschenrechtskonvention durch die Beitragserhebung als solche nicht tangiert (OVG Berlin-Bbg, B.v. 5.2.2019 - OVG 11 N 88.15 - juris Rn. 20).

Bereits seit geraumer Zeit ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass die Pflicht zur Steuerzahlung den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit nicht berührt, da es aufgrund der strikten Trennung zwischen steuerlicher Staatsfinanzierung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung für den einzelnen Steuerpflichtigen weder rechtserheblich noch ersichtlich sei, für welchen konkreten Verwendungszweck innerhalb der verschiedenen Haushalte seine Zahlungen dienen (vgl. BVerfG, B.v. 26.8.1992 - 2 BvR 478/92 - NJW 1993, 455).

Diese Rechtsprechung lässt sich auf den Rundfunkbeitrag übertragen, auch wenn es sich hierbei nicht um eine Steuer im abgabenrechtlichen Sinn handelt, da ihr entnommen werden kann, dass der Schutzbereich der Gewissensfreiheit nur so weit wie der eigene Verantwortungsbereich des Grundrechtsträgers reicht (vgl. auch BVerfG, B.v. 18.04.1984 - 1 BvL 43/81 - BVerfGE 67, 26). Entscheidend ist damit nicht, dass die Entscheidung über die Verwendung der Mittel - wie bei der Steuer - gerade einem Bundes- oder Landesparlament überantwortet ist, sondern dass sie dem konkreten Abgabenschuldner entzogen ist. Dies ist auch beim Rundfunkbeitrag der Fall, über dessen Verwendung die jeweilige Landesrundfunkanstalt nach Maßgabe der Bestimmungen des Rundfunkfinanzierungsstaatvertrags und der jeweiligen Errichtungsgesetze der Rundfunkanstalten (für den Beklagten das Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts „Der Bayerische Rundfunk“ - BayRG) entscheidet und hierfür selbst den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beklagte seine Einnahmen und Ausgaben gem. Art. 13 BayRG in einen Haushaltsplan einzustellen hat (Abs. 1). Dieser wird vom Verwaltungsrat, dem die Landtagspräsidentin als Vorsitzende angehört (Art. 9 Abs. 2 BayRG), geprüft und bedarf außerdem der Genehmigung des Rundfunkrates, der sich aus Vertretern „bedeutsamer politischer, weltanschaulicher und gesellschaftlicher Gruppen“ nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 2, 3 BayRG zusammensetzt. Der Jahresabschluss des Beklagten wird vom Obersten Rechnungshof geprüft (Art. 13 Abs. 2 BayRG), der über das Ergebnis wiederum dem Bayerischen Landtag berichtet (Abs. 4).

Der vom Kläger im Ergebnis behauptete Missbrauch der Stellung des Rundfunks durch einseitige und teilweise unrichtige Berichterstattung würde sich, wäre er gegeben, nur in der konkreten Programmgestaltung realisieren. Die Entscheidung über die Programmgestaltung liegt aber gerade nicht im Verantwortungsbereich des Klägers. Es wird zwar der Rundfunkbeitrag, insoweit anders als die Steuer, zu dem konkreten Zweck der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben, jedoch steht nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der konkrete Beitrag des Schuldners verwendet wird. Folglich kann der Beitragsschuldner, der sich wie der Kläger hier auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit beruft, nicht davon ausgehen, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er ablehnt (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 5.2.2019 - OVG 11 N 88.15 - juris Rn. 20).

3.3. Selbst wenn man entgegen der dargestellten Ansicht von einem Eingriff ausgehen wollte, wäre Art. 4 Abs. 1 GG durch die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags nicht verletzt. Das Grundrecht unterliegt zwar keinem Gesetzesvorbehalt. Nach dem Grundsatz der Einheit der Verfassung können den Freiheiten des Art. 4 GG aber durch andere Bestimmungen des Grundgesetzes Grenzen gezogen werden. Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses findet insbesondere dort ihre Grenzen, wo die Ausübung dieses Grundrechts durch einen Grundrechtsträger auf die kollidierenden Grundrechte anderer trifft. In diesem Sinn stellt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk gewährleistet, kollidierendes Verfassungsrecht dar. Dieser verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz der Rundfunkfreiheit erstreckt sich auf das Recht der bestehenden Rundfunkanstalten, der ihrem Auftrag entsprechenden Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte Rechnung zu tragen. Folglich ist eine Finanzierung notwendig, die es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglicht, diese ihm zukommende Funktion zu erfüllen. In dieser Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen findet sich die Rechtfertigung für die Finanzierung über Rundfunkbeiträge. Das Grundrecht des Klägers aus Art. 4 Abs. 1 GG müsste also im Hinblick auf die große Bedeutung, die der Rundfunkfreiheit und der damit verbundenen Meinungsvielfalt in einem demokratischen Staat zukommt, auch dann zurücktreten, wenn - wie hier nicht - von einem Eingriff auszugehen wäre (vgl. zu alledem OVG Berlin-Bbg, B.v. 5.2.2019 - OVG 11 N 88.15 - juris Rn. 20 sowie OVG RhPf, B.v. 21.12.2018 - 7 A 10740/18 - juris Rn. 10).

4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 9


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverstä

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 4


(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 21. Dez. 2018 - 7 A 10740/18

bei uns veröffentlicht am 21.12.2018

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. Mai 2018 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. Mai 2018 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 113,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 2. Mai 2017 zu Recht abgewiesen.

4

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. –, juris, entschieden, dass das System der Rundfunkbeitragserhebung im Wesentlichen – bis auf die Heranziehung von Inhabern mehrerer Wohnungen – verfassungsmäßig ist. Soweit die Verfassungsmäßigkeit bejaht wurde, stimmt das Urteil mit der bisher ergangenen Rechtsprechung einschließlich des Bundesverwaltungsgerichts, des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz überein.

5

Die Klägerin beruft sich mit ihrem Zulassungsantrag auf eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Art. 1 Abs. 1 GG.

6

Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung einen Verstoß gegen das Recht auf negative Informationsfreiheit bzw. auf die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG verneint (juris, Rn. 135). Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet – so das Bundesverfassungsgericht – keinen Zwang zur Konfrontation mit dem über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt. Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören. Der von der Klägerin angesprochene Finanzierungszwang ändert daran nichts.

7

Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 24. Juli 2015 – 7 A 10454/15.OVG – und Beschluss vom 16. November 2015 – 7 A 10455/15.OVG –, juris) verstößt die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit. Ein Eingriff in den Schutzbereich mit Blick auf aus religiösen Gründen abgelehnte Programme und Programminhalte ist nicht gegeben.

8

Die Klägerin beruft sich vorliegend auf die weltanschauliche Bekenntnisfreiheit, die Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistet.

9

Eine Verletzung dieses Freiheitsrechts sieht sie nicht in einzelnen Programmen und Programminhalten. Vielmehr geht sie davon aus, dass es sich bei dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine Weltanschauungsgemeinschaft handelt, deren zwangsweise Finanzierung automatisch ein Bekenntnis zu dieser Weltanschauungsgemeinschaft bedeuten würde. Hintergrund ihres Anliegens sei die (im Grunde anarchische) Sichtweise der Negation sämtlicher staatlicher und gesellschaftstheoretischer Prämissen, in denen stets ein Aspekt „Gewalt“ gesehen werde. Diese Auffassung wurzele in der Sichtweise der „Negativen Dialektik“, wie sie Theodor W. Adorno in seinem Hauptwerk entwerfe. Sie lehne nicht nur einzelne Programminhalte ab, sondern den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als solchen, dessen Grundversorgungsauftrag und die durch ihn angebotene Meinungsvielfalt. Sie lehne das Prinzip der Verbreitungen von Meinungen generell ab. In ihrem Schriftsatz vom 21. August 2018 führt sie aus, es handele sich bei dem Beklagten um eine Institution, die einen bestimmten Meinungspluralismus verbreite. Da der Begriff von „Pluralität“ grundsätzlich relativ sei – erst recht bei staatlichen Medien und Medieninstituten, bei denen es immer auch um Meinungshoheit und Einflussnahme, kurz: um „kulturelle Hegemonie“ gehe – müsse es mithin möglich sein, eine eigene antiplurale (identitäre) Weltanschauung zu vertreten, die Schutz vor dem Zwang zur Unterstützung von Institutionen genieße, die explizit ein pluralistisches Weltbild verbreiteten.

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Es kann offen bleiben, ob die schriftsätzlich vorgetragenen Überzeugungen der Klägerin tatsächlich so gegeben sind; es kann des Weiteren offen bleiben, ob diese als Weltanschauung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG zu verstehen sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1992 – 6 C 5.91 –, BVerwGE 89, 368 = juris, Rn. 20 ff.). Selbst wenn man einen Eingriff in ihre Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses nach Art. 4 Abs. 1 annehmen sollte, ist ihre Heranziehung zu einem Rundfunkbeitrag nicht verfassungswidrig. Zwar unterliegt das Grundrecht keinem Gesetzesvorbehalt. Grenzen können den Freiheiten des Art. 4 GG nach dem Grundsatz der Einheit der Verfassung jedoch durch andere Bestimmungen des Grundgesetzes gezogen werden. Insbesondere findet die Freiheit des Bekenntnisses dort ihre Grenzen, wo die Ausübung dieses Grundrechts durch einen Grundrechtsträger auf die kollidierenden Grundrechte anderer trifft (st. Rpsr. des BVerfG, u.a. Beschluss vom 16. Oktober 1979 – 1 BvR 647/70, 1 BvR 71 BvR 7/74 –, BVerfGE 52, 223 = juris, Rn. 65). In diesem Sinne stellt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk, also die Rundfunkfreiheit, gewährleistet, kollidierendes Verfassungsrecht dar. Die von der Klägerin abgelehnte Vielfalt an Meinungen lässt sich demnach aus der Verfassung selbst ableiten und genießt wie die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses in Art. 4 Abs. 1 GG ebenfalls verfassungsrechtlichen Schutz.

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Der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete verfassungsrechtliche Schutz der Freiheit des Rundfunks erstreckt sich auf das Recht der bestehenden Rundfunkanstalten, der ihrem Auftrag entsprechenden Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1982 – 1 BvR 848/77 u.a. –, BVerfGE 59, 231 = juris, Rn. 55). Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk möglichst breit und vollständig Ausdruck findet (BVerfG, Urteil 25. März 2014 – 1 BvF 1/11 u.a. –, juris, Rn. 34). Die Rundfunkfreiheit vollzieht sich in einem Kommunikationsprozess, in welchem dem Rundfunk die Aufgabe eines „Mediums“ und „Faktors“ zukommt: Es obliegt ihm, in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren; er gibt dem Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozess der Meinungsbildung beteiligt. Dies geschieht in einem umfassenden Sinne (BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1982 – 1 BvR 848/77 u.a. –, BVerfGE 59, 231 = juris, Rn. 55; Beschluss vom 24. März 1987 – 1 BvR 147/86 u.a. –, BVerfGE 74, 297 = juris, Rn. 74; Beschluss vom 4. November 1986 – 1 BvF 1/84 –, BVerfGE 73, 118 = juris, Rn. 89).

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Die Rundfunkanstalten sind demgemäß nicht – wie die Klägerin meint – Weltanschauungsgemeinschaften, die sie entgegen ihrer eigenen Weltanschauung mit der Zahlung des Rundfunkbeitrages unterstützen müsste. Vielmehr sind es rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit der verfassungsrechtlichen Aufgabe, Meinungsvielfalt zu gewährleisten. Anders ausgedrückt, die von der Klägerin abgelehnte „Weltanschauung“ der Meinungsvielfalt ist bereits in der Verfassung selbst, nämlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründet und gewährleistet. Daraus folgt auch, dass eine Finanzierung erforderlich ist, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand setzt, die ihm zukommende Funktion im dualen System zu erfüllen. In der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet sich die Rechtfertigung für die frühere Gebührenfinanzierung und die heutige Finanzierung über Rundfunkbeiträge (u.a. vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 – 1 BvL 30/88 –, BVerfGE 90, 60 = juris, Rn. 147 f.). Das Bundesverfassungsgericht hat eine Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ausgesprochen. Diese umfasst auch die zur Erfüllung des Rundfunkauftrags benötigten finanziellen Mittel. Die Bestands- und Entwicklungsgarantie ist zugleich Finanzierungsgarantie. Ihr entspricht ein ebenfalls aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgendes Recht der Anstalten, die zur Erfüllung ihrer Funktion nötigen Mittel zu erhalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 – 1 BvL 30/88 –, BVerfGE 90, 60 = juris, Rn. 150). Im Hinblick auf die große Bedeutung, die der Rundfunkfreiheit und der damit verbundenen Meinungsvielfalt in einem demokratischen Staat zukommt, muss das Grundrecht der Klägerin auf Freiheit ihres weltanschaulichen Bekenntnisses – sofern überhaupt ein Eingriff vorliegt – zurücktreten. Dabei ist auch zu sehen, dass es ihr unbenommen bleibt, das Rundfunkangebot generell nicht zu nutzen und damit die Konfrontation mit den Programmen und Programminhalten, in denen die Meinungsvielfalt zum Ausdruck kommt, zu vermeiden. An Beeinträchtigung bleibt die Zahlung der Rundfunkbeiträge, die aus oben genannten Gründen hinzunehmen ist.

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Der von der Klägerin weiter geltend gemachte Verstoß gegen die in Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde ist ebenfalls nicht gegeben. Auch bei Unterstellung eines Eingriffs in die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses wird die Klägerin mit der Zahlung der Rundfunkbeiträge nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht.

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Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil verwiesen. Aus alledem folgt, dass ernstliche Zweifel gegen die Richtigkeit dieses Urteils nicht bestehen. Die sich stellenden Rechtsfragen sind anhand der Rechtsprechung, insbesondere der des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung der Rundfunkfreiheit, ohne weiteres zu beantworten, so dass die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweist bzw. ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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Der Zulassungsgrund der Abweichung liegt ebenfalls nicht vor. Insoweit beruft sich die Klägerin auf die vom Verwaltungsgericht angesprochene Härtefallregelung und meint, es liege eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2012 – 1 BvR 2550/12 –, juris, vor. In diesem Beschluss hatte das Bundesverfassungsgericht es nicht für von vornherein ausgeschlossen gehalten, dass der dortige Beschwerdeführer mit einem Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen könne. Abgesehen davon, dass das Bundesverfassungsgericht es lediglich nicht für von vornherein ausgeschlossen hielt, ist die Frage, ob im Fall der Klägerin ein Befreiungsantrag Erfolg haben könnte, vorliegend nicht entscheidungserheblich. Einen solchen Härtefallantrag hat die Klägerin nämlich nicht gestellt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.