Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Feb. 2018 - M 6 K 17.871

bei uns veröffentlicht am28.02.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten wegen Heranziehung der Klägerin zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für eine Wohnung. Deswegen wurde zwischen den Beteiligten bereits ein Verwaltungsrechtstreit geführt. Das VG München wies die Klage gegen mehrere Rundfunkbeitragsbescheide betreffend den Zeitraum 2013 / 2014 mit Urteil vom 20. Juli 2016 ab (Az. M 6 K 15.5132), der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 17. Januar 2017 ab (Az. 7 ZB 16.1745).

Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2017 in Form des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2017, mit dem gegenüber der Klägerin für den Zeitraum 10/2015 bis 12/2016 rückständige Rundfunkbeiträge einschließlich eines Säumniszuschlags von 8,00 Euro von insgesamt 270,50 Euro festsetzte.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom … Februar 2017, der am 3. März 2017 bei Gericht einging, ließ die Klägerin zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben und sinngemäß beantragen,

  • 1.Der Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2017 wird aufgehoben.

  • 2.Die Rechtssache wird nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Auf insgesamt 32 Seiten wird sodann umfangreich vorgetragen, weshalb aus Sicht der Klägerin der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig sei. Hinsichtlich des Säumniszuschlags wird eingewandt, dieser sei schon im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG rechtswidrig, da jemand, der gegen den Rundfunkbeitrag Rechtsschutz suche, weil er ihn für verfassungswidrig halte, gezwungen werde, dessen Zahlung zu verweigern, um so einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erhalten. Das sei im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG eine unzulässige Hürde für Rechtsschutzsuchende. Die übrigen Ausführungen beschäftigen sich insbesondere mit der von der Klagepartei vertretenen Auffassung, der Rundfunkbeitrag sei kein Beitrag, weil es an einem zurechenbaren Vorteil fehle, man sich ihm nur durch Aufgabe eines festen Wohnsitzes entziehen könne, er auch sonst die allgemeine Handlungsfreiheit einschränke und in mehrfacher Hinsicht gegen den Gleichheitssatz verstoße. Auf das Vorbringen der Klagepartei wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO analog).

Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragte unter Aktenvorlage mit Schriftsatz vom 25. April 2017 die Klage abzuweisen.

Er verweist insbesondere darauf, dass inzwischen durch mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags geklärt sei (U.v. 18.3.2016 Az. 6 C 6.15 u.a.). Das BVerfG habe auf den Beschluss des VerfGH Rheinland Pfalz zum Rundfunkbeitrag in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 (Az. 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10) Bezug genommen, sodass eine Entscheidung gegen den Rundfunkbeitrag nicht zu erwarten sein. Außerdem werde auf das grundlegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2016 (Az. 6 C 49.15 u.a.) hingewiesen und die Auffassung der Klagepartei nicht geteilt, Entscheidungen wie diejenige des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs spielten im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Auf das Vorbringen des Beklagten im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichem Verfahren ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakte im Verfahren M 6 K 15.5132 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO analog).

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 2. Januar 2017 sowie der Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

Zur Begründung der vorliegenden Entscheidung nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die Gründe der zwischen den Beteiligten ergangenen Entscheidung im Verfahren M 6 K 15.5132 vom 20. Juli 2016 sowie die hierzu ergangene Entscheidung des BayVGH vom 17. Januar 2017, Az. 7 ZB 16.1745 und macht die darin enthaltenen rechtlichen Ausführungen zum Gegenstand der Begründung der vorliegenden Entscheidung. Insoweit haben sich nämlich die rechtlichen Überlegungen und maßgeblichen gerichtlichen Entscheidungen nicht verändert, sodass die insbesondere grundsätzlichen, das Verfassungsrecht betreffenden Überlegungen auch im vorliegenden Verfahren unverändert fortgelten und keine Wiederholung oder Veränderung bedürfen. Darüber hinaus schließt sich die Kammer ausdrücklich der Entscheidung des BVerwG vom 25. Juli 2017 an (Az. 6 B 44.17) und macht auch die darin enthaltenen rechtlichen Ausführungen insbesondere zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags zum Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Das ist insbesondere deshalb sachgerecht, weil der Entscheidung des BVerwG ein Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht und dem BayVGH vorausgegangen ist, in welchem der dortige Kläger vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im vorliegenden Verfahren vertreten worden ist, sodass angenommen werden darf, dass ihm die rechtliche Argumentation sowohl des BayVGH, der die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt, wie auch des BVerwG bestens vertraut ist. Die Kammer sieht keinen Sinn darin, die bekannten Argumente des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum wiederholten Male zu würdigen, obschon dies bereits durch alle Instanzen hindurch mehrfach geschehen ist.

Hinsichtlich der bislang so nicht gestellten Frage, ob der Beklagte eine unzulässige Hürde für Rechtschutzsuchende aufbaut, die sich gegen den Rundfunkbeitrag gerichtlich wenden wollen, indem er diese quasi zwingt, unter Inkaufnahme eines Säumniszuschlags von 8,00 Euro einen rechtsmittelfähigen Bescheid durch Nichtzahlung des Rundfunkbeitrags zu erhalten, verweist das Gericht auf die Möglichkeit, ohne Rechtsgrund geleistete Rundfunkbeiträge vom Beklagten zurückzufordern. Die Klägerin hätte also, anstatt die vorliegende Klage zu erheben, vom Beklagten die Rückerstattung eines aus ihrer Sicht zu Unrecht geleisteten Rundfunkbeitrags verlangen können und hätte so, ohne einen Säumniszuschlag zahlen zu müssen, in gleicher Weise und im gleichen Umfang die gerichtliche Überprüfung des Rundfunkbeitrags erreicht. Wenn sie stattdessen den von ihr beschrittenen Weg wählt, den Rundfunkbeitrag nicht zu bezahlen und so einen Bescheid zu erhalten, in dem Rundfunkbeiträge samt eines Säumniszuschlags gegen sie festgesetzt werden, so kann sie hieraus nicht folgern, der Beklagte baue eine unzulässige Hürde für sie auf, wenn sie eine gerichtliche Überprüfung des Rundfunkbeitrags insbesondere unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten erreichen wolle (siehe auch Schleswig Holsteinisches VG, U.v. 30.12.2017 Az. 4 A 58/16 – Juris).

Da die Kammer gegen den Rundfunkbeitrag sowie die Erhebung eines Säumniszuschlags somit insgesamt keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat, hat sie von der Vorlage an das BVerfG, wie sie die Klagepartei angeregt hat, abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 13. Dez. 2017 - 4 A 58/16

bei uns veröffentlicht am 13.12.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Ur

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(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen. Er bewohnt unter der im Rubrum angegebenen Adresse eine Wohnung und wird vom Beklagten als Beitragsschuldner unter der Teilnehmernummer … geführt.

2

Mit Bescheid vom 01.11.2014 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 01.11.2014 in Höhe von insgesamt 169,82 € fest (festgesetzter Beitrag 161,82 €; Säumniszuschlag 8 € Euro).

3

Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 19.11.2014 Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Eintreibung von Forderungen aus Verträgen zu Lasten Dritter eine strafbare Handlung darstelle. Er habe sich weder bei Service des Beklagten angemeldet, noch beabsichtige er in Zukunft die Leistungen des Beklagten in Anspruch zu nehmen. Er habe auch keinen Vertrag mit dem Beklagten abgeschlossen.

4

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2016 als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf dessen Begründung Bezug genommen (Bl. 49 ff. des Verwaltungsvorgangs).

5

Der Kläger hat am 14.03.2016 Klage erhoben und trägt zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vor:

6

Es fehle bereits an einem wirksamen Verwaltungsakt hinsichtlich des Bescheides vom 01.11.2014. Es fehle an einer Maßnahme einer Behörde. Diese müsse an dem von ihr im Bescheid angegebenen Tag überhaupt ihren Willen durch einen Behördenbediensteten geäußert und bekundet haben. Eine solche Willensäußerung könne von der Behörde durch einen Bediensteten dann nicht vorgenommen werden, wenn an dem betreffenden Tag kein Bediensteter tätig gewesen ist. Dies sei hier der Fall, da das in dem Bescheid angegebene Datum auf einen Samstag fällt. Samstag und sonntags würden bei Beklagten im Bereich des Gesetzesvollzugs keine Bediensteten arbeiten und auch keinen Bescheid erlassen. Der Bescheid beruhe daher nicht auf einer Willensäußerung eines Bediensteten des Beklagten.

7

Darüber hinaus sei die Festsetzung des Rundfunkbeitrags rechtswidrig, da es einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage hierfür fehle. Das Zustimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sei verfassungswidrig. Es verstoße gegen das Finanzverfassungsrecht des Grundgesetzes (Art. 104a ff. GG) und gegen das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG). Der Kläger werde ferner in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG (Verstoß gegen die Belastungsklarheit) und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Auch das verfassungsrechtlich zu beachtende Zitiergebot werde missachtet. Dieses gelte auch für Einschränkungen des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die als Rundfunkbeitrag bezeichnete Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe erfülle nicht die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, die an einen Beitrag gestellt werden. Nur bestimmte Personenkreises und besondere wirtschaftliche Vorteile dürften bebeitragt werden. Diese Definition des Beitrags in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei vom Gesetzgeber bei Schaffung des Rundfunkbeitrags nicht beachtet worden. Beim Rundfunkbeitrag fehle es an der spezifischen Beziehung des Beitragspflichtigen zum Vorteil, der Gegenleistung für die Abgabe sei. Beiträge könnten nur für die Gewährung eines Sondervorteils gefordert werden und nicht von der Allgemeinheit, wie es beim Rundfunkbeitrag der Fall sei. Die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vermittle keinen individuellen Vorteil, denn es handele sich dabei um eine allgemeine Informationsquelle. Das bloße Innehaben einer Wohnung dürfe nicht mit einer Abgabe belegt werden. In Wahrheit sei der Rundfunkbeitrag eine unzulässige Steuer, weil dieser Beitrag voraussetzungslos erhoben werde. Auch sei das Bestimmtheitsgebot als Ausdruck von Art. 20 Abs. 3 GG nicht eingehalten, da die Beitragshöhe nicht im RBStV geregelt sei. Der Rundfunkbeitrag sei unverhältnismäßig, weil keine Befreiungsmöglichkeit für Nichtnutzer vorgesehen sei und verfassungswidrig im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG wegen unzulässiger Typisierung, soweit auch Wohnungen, in denen keine Rundfunksignale empfangen werden könnten, weil kein Rundfunkgerät bereit gehalten werde, ohne Befreiungsmöglichkeit der Beitragspflicht unterlägen. Der Kläger werde durch die Beitragspflicht in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG auf Gleichbehandlung verletzt, weil der abgabenrechtliche Grundsatz der Belastungsgleichheit missachtet werde. Es sei auch unzulässig, dass Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten nach § 40 RBStV durch den Rundfunkbeitrag finanziert würden. Schließlich verstoße es gegen Art. 19 Abs. 4 GG, wenn um Rechtsschutz vor den Gerichten erst nachgesucht werden könne, nachdem ein Festsetzungsbescheid ergangen sei, der stets mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,- € einhergehe. Das beinhalte eine unzulässige Hürde für die Inanspruchnahme von Rechtsschutz.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Bescheid des Beklagten vom 01.11.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 24.02.2016 aufzuheben.

10

Ferner beantragt der Kläger sinngemäß,

11

das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 GG vorzulegen, hilfsweise die Berufung zuzulassen.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen und verteidigt die angefochtenen Bescheide.

14

Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 11.12.2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

15

Der Kläger und der Beklagte haben mit Schreiben vom 30.03.2016 bzw. 11.05.2016 erklärt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.

Entscheidungsgründe

16

I. Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

17

II. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

18

Die Festsetzung der streitgegenständlichen Rundfunkbeiträge findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 2, 3 Abs. 1, 7, 10 Abs. 5 des 15. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (i.V.m. dem Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011, GVOBl. SH 2011 Nr. 18, S. 345 ff), im folgenden RBStV.

19

Nach diesen Normen ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV). Eine Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden kann (§ 3 Abs. 1 RBStV).

20

Der Beklagte ist als Anstalt öffentlichen Rechts berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen, § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. Nach § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge wird, soweit Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,- € fällig.

21

Die streitbefangenen Festsetzungen von Rundfunkbeiträgen entsprechen diesen Maßgaben. Sie sind insbesondere rechnerisch richtig.

22

Der Beklagte durfte die Festsetzung auch auf die Regelungen des RBStV stützen. An deren Verfassungsmäßigkeit hat das erkennende Gericht nach seiner ständigen Rechtsprechung, an der es festhält, keinen Zweifel (vgl. grundlegend VG Schleswig, Urt. v. 10.06.2015 - 4 A 105/14 - juris). Die Verfassungsmäßigkeit des zum 01.01.2013 eingeführten Rundfunkbeitrags hat nach den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 (VGH B 35/12 - juris) und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12 - jeweils nach juris) sowie zahlreichen Entscheidungen von Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten (vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 09.03.2017 - 3 LA 40/16 - juris) nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen vom 18.03.2016 (BVerwG 6 C 6.15 u.a.) festgestellt.

23

Danach ist der Rundfunkbeitrag eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht fällt (amtlicher Leitsatz Nr. 1). Die vorrangige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag trägt der Programmfreiheit des Rundfunks und dem Verfassungsgebot eines die Vielfalt sichernden Programms angemessen Rechnung (amtlicher Leitsatz Nr. 2). Der Rundfunkbeitrag stellt die Gegenleistung für den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit dar. Dieser Vorteil kann Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden, weil Wohnungen nahezu vollständig mit Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet sind (amtlicher Leitsatz Nr. 3). Die Ersetzung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag war wegen des drohenden strukturellen Defizits der Gebührenerhebung zulässig, um die Belastungsgleichheit der Rundfunkteilnehmer zu wahren (amtlicher Leitsatz Nr. 4). Die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien (amtlicher Leitsatz Nr. 5). Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung benachteiligt die alleinigen Inhaber einer Wohnung nicht gleichheitswidrig gegenüber Personen, die zusammen mit anderen in einer Wohnung leben. (amtlicher Leitsatz Nr. 6). Seine Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals mit Urteil vom 15.06.2016 bestätigt (Az. 6 C 35/15 – juris). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist schließlich geklärt, dass der Rundfunkbeitrag auch gegen keine anderen Normen wie etwa die EMRK oder EU-Recht verstößt.

24

Das Bundesverwaltungsgericht hat in den benannten Entscheidungen unter anderem zur Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags Folgendes ausgeführt (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 18.03.2016 – 6 C 6/15 – Rn. 15, juris):

25

„Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über Inhalt und Reichweite der Rundfunkbeitragspflicht sind von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt. Die Finanzverfassung des Zehnten Abschnitts des Grundgesetzes, die in Art. 105 ff. GG die Kompetenzen für die Steuergesetzgebung auf Bund und Länder verteilt, ist nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt. Die Gesetzgebungskompetenz für nichtsteuerliche Abgaben wird von der Kompetenz für die jeweilige Sachmaterie, hier für das Rundfunkrecht, umfasst (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 Rn. 12).

26

Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast voraussetzungslos, d.h. ohne individuelle Gegenleistung an die Steuerpflichtigen, zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 41). Der die Steuerpflicht begründende Tatbestand steht in keinem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verwendung des Steueraufkommens; Einnahmen- und Ausgabenseite sind voneinander abgekoppelt. Dies gilt auch für Zwecksteuern, deren Aufkommen ganz oder teilweise für einen bestimmten Zweck verwendet wird. Der Haushaltsgesetzgeber ist nicht gehindert, jederzeit eine abweichende Verwendungsentscheidung zu treffen; insbesondere kann er bestimmen, dass Überschüsse aus der Zwecksteuer für einen anderen Zweck verwendet werden (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 1958 - 2 BvL 31, 33/56 - BVerfGE 7, 244 <254 f.> und vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, 343 <353 f.>; Wernsmann, ZG 2015, 79 <87 f.>).

27

Der Rundfunkbeitrag erfüllt diese Voraussetzungen des Steuerbegriffs nicht: Zum einen wird er nach dem Regelungskonzept der §§ 2 ff. RBStV nicht voraussetzungslos erhoben. Vielmehr soll er ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen. Die Landesgesetzgeber knüpften die Rundfunkbeitragspflicht an das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung, weil sie davon ausgingen, die Wohnung sei der typische Ort des Rundfunkempfangs (vgl. unter 5.).

28

Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Nach § 1 RBStV, §§ 12 und 40 RStV ist es weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nach § 13 Satz 1 RStV ist der Rundfunkbeitrag dessen vorrangige Finanzierungsquelle. Die Beitragserhebung soll dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die finanziellen Mittel verschaffen, die er benötigt, um seinen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Programmauftrag zu erfüllen (vgl. unter 4.). Dieser Zweckbindung entspricht, dass das Beitragsaufkommen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 RFinStV gedeckelt ist. Nach Satz 2 sollen die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren Einnahmen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendigen Ausgaben und Aufwendungen decken. Folgerichtig bestimmt Satz 3, dass Überschüsse am Ende der (zweijährigen) Bedarfsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden.“

29

Zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Rundfunkbeitrags hat des Bundesverwaltungsgerichts in dem benannten Urteil (6 C 6/15, juris Rn 25 ff.) im Detail Folgendes ausgeführt:

30

„Danach setzt die verfassungsrechtlich erforderliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV auch voraus, dass sie geeignet ist, den individuell zurechenbaren Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit auszugleichen. Der Rundfunkbeitrag muss als Vorzugslast ausgestaltet sein, die die Gegenleistung für die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstellt.

31

Schuldner einer Vorzugslast können nur Personen sein, denen die Leistung der öffentlichen Hand zugutekommt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 Rn. 15). Auf die Größe des Personenkreises kommt es nicht an; er kann auch eine unbestimmte Vielzahl von Personen umfassen, sofern nur jeder einzelnen ein individueller Vorteil zugeordnet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 52 unter Hinweis auf die zum Rundfunkbeitrag ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - NVwZ 2015, 64 <71>). Der Zweck des Vorteilsausgleichs rechtfertigt die Erhebung einer Vorzugslast und setzt ihr zugleich Grenzen: Durch eine derartige nichtsteuerliche Abgabe dürfen grundsätzlich nur diejenigen Kosten finanziert werden, die dazu bestimmt sind, die auszugleichende Leistung zu erbringen. Eine darüber hinausgehende Belastung der Abgabepflichtigen ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, weil sie nicht durch den Zweck des Vorteilsausgleichs gedeckt ist. Der derart begrenzte Finanzierungsbedarf muss seinerseits vorteilsgerecht, d.h. nach der individuellen Größe des Vorteils, auf die Abgabepflichtigen umgelegt werden (vgl. unter 8.).

32

Ein ausgleichspflichtiger individueller Vorteil entsteht nicht nur, wenn eine Leistung der öffentlichen Hand in Anspruch genommen, d.h. tatsächlich genutzt wird. Vielmehr kann bereits die Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, einen derartigen Vorteil darstellen. Allerdings reicht die Nutzungsmöglichkeit nicht aus, um für alle Personen, denen diese Möglichkeit rechtlich und tatsächlich eröffnet ist, einen Vorteil zu begründen. Ein derart weiter Vorteilsbegriff würde die Finanzierungsmöglichkeiten durch Vorzugslasten auf Kosten der Steuerpflichtigen in einer Weise ausweiten, die sich nicht mit ihrem verfassungsrechtlich vorgegebenen Ausnahmecharakter vereinbaren ließe (vgl. unter 3.). Aus Gründen der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen und der Geltungskraft der Finanzverfassung nach Art. 105 ff. GG darf die steuerliche Belastung durch Vorzugslasten nur erhöht werden, wenn hierfür ein konkret nutzbarer Gegenwert geboten wird, der die zusätzliche Abgabenpflicht rechtfertigt. Dies ist bei der Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, der Fall, wenn die Nutzung nicht nur tatsächlich und rechtlich möglich, sondern darüber hinaus die Annahme berechtigt ist, dass der Personenkreis, dem die Nutzungsmöglichkeit offensteht, diese mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend in Anspruch nimmt.

33

Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn bestimmte Personen das Leistungsangebot nutzen müssen, um eine öffentlich-rechtliche Pflicht zu erfüllen. Eine derartige Pflicht begründet die Anordnung, dass die Eigentümer bebauter oder baulich nutzbarer Grundstücke diese an eine kommunale Versorgungseinrichtung anschließen und die Versorgungsmöglichkeit nutzen müssen (Anschluss- und Benutzungszwang, vgl. Wernsmann, ZG 2015, 79 <89>). Kann der Einzelne dagegen frei darüber entscheiden, ob er eine Leistung in Anspruch nimmt, muss feststehen, dass die Mitglieder eines abgrenzbaren Personenkreises von der angebotenen Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen. Daher ist es ausgeschlossen, Vorzugslasten bereits für die Bereitstellung kultureller, sozialer oder sportlicher Einrichtungen (z.B. Theater, Kindertagesstätten) oder des öffentlichen Personennahverkehrs zu erheben, für deren weitestgehende Inanspruchnahme durch alle angesprochenen Personen sich keine tragfähige tatsächliche Grundlage findet.

34

Demgegenüber stellt die Rundfunkempfangsmöglichkeit einen Vorteil dar, der Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden kann, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen. Diese Annahme ist aufgrund des tatsächlichen Befunds berechtigt, dass Wohnungen weitestgehend mit Empfangsgeräten ausgestattet sind. Nach dem Jahrbuch des Statistischen Bundesamts für 2012 liegt der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 96,2 %. Darüber hinaus verfügen 81 % der privaten Haushalte über einen stationären oder mobilen Personalcomputer, 77 % über Internetzugang und 72 % über einen Zugang zu einer Breitband-Internetverbindung (S. 174 und 204). Nach den Angaben in Media Perspektiven 1/2011 liegt die Ausstattung der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 97 %, mit einem Personalcomputer bei 77 % (S. 2 f.). Diese statistischen Erhebungen können auch ohne entsprechende Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts berücksichtigt werden, weil es sich um allgemeinkundige und damit offenkundige Tatsachen im Sinne von § 173 VwGO, § 291 ZPO handelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 <153> und vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 41).

35

Die statistischen Daten belegen die Behauptungen nicht, in Millionen privater Haushalte werde bewusst auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs verzichtet. Vielmehr lassen sie den Schluss zu, dass nahezu jeder beitragspflichtige Inhaber einer Wohnung dort Zugang zu einem Rundfunkempfangsgerät hat. Der Verbreitungsgrad neuartiger Empfangsgeräte lässt darauf schließen, dass die meisten der Bewohner der 3,8 % bzw. 3 % der Wohnungen ohne Fernsehgerät Zugang zu einem anderen für den Rundfunkempfang geeigneten Gerät haben. Es war bereits für die Rundfunkgebühr allgemein anerkannt, dass das Bereithalten eines empfangsbereiten Geräts darauf schließen lässt, dass es auch für den Programmempfang genutzt wird.

36

6. Die frühere Rundfunkgebühr, an deren Stelle seit 2013 der Rundfunkbeitrag getreten ist, knüpfte die Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines empfangsbereiten Rundfunkempfangsgeräts (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RGebStV - in der Fassung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991, GV. NRW. S. 408). Die Rundfunkgebühr setzte sich aus der Grundgebühr, die für das Bereithalten eines Hörfunkgeräts, und der Fernsehgebühr, die für das Bereithalten eines Fernsehgeräts anfiel, zusammen (§ 2 Abs. 2 RGebStV). Es war allgemein anerkannt, dass das Erhebungsmerkmal des Gerätebesitzes grundsätzlich geeignet war, um den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit zu erfassen und individuell zuzuordnen.

37

Das Merkmal des Bereithaltens eines Empfangsgeräts weist eine größere Nähe zu dem erfassten Vorteil als das Merkmal des Innehabens einer Wohnung auf. Dennoch hält sich die Entscheidung der Landesgesetzgeber, die gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht zu ersetzen, innerhalb des ihnen verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums. Die tatsächliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs setzt zwar selbstverständlich ein entsprechendes Empfangsgerät voraus. Das Innehaben einer Wohnung allein reicht nicht aus, Rundfunkprogramme zu empfangen. Der Gesetzgeber hat das Merkmal "Wohnung" gewählt, weil mit ihm der Inhaber der Wohnung als der Beitragsschuldner unschwer festgestellt werden kann. Dahinter steht aber die Vorstellung, dass der Inhaber einer Wohnung zugleich Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten ist. Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält. Der Wechsel von dem Anknüpfungsmerkmal "Gerätebesitz" zum Anknüpfungsmerkmal "Wohnung" war sachlich gerechtfertigt, weil die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts eine zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ermöglichte. Dadurch war jedenfalls ernstlich zweifelhaft geworden, ob die Rundfunkgebührenpflicht noch mit dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt dieses Gebot für die Erhebung von Steuern gesetzliche Erhebungstatbestände und deren Anwendung, die eine strukturell gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen sicherstellen. Das durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebene Ziel des gleichen Belastungserfolgs wird dauerhaft verfehlt, wenn die Steuer nur von denjenigen Steuerpflichtigen erhoben wird, die die hierfür erforderlichen Angaben freiwillig machen. Die Steuerpflicht darf faktisch nicht von der Bereitschaft abhängen, sie zu erfüllen. Dies ist der Fall, wenn sich die Steuerpflichtigen der Zahlung ohne Entdeckungsrisiko entziehen können (vgl. BVerfG, Urteile vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <271 ff.> und vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <112 ff.>). Diese Rechtsgrundsätze gelten auch für die Erhebung von Vorzugslasten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 52). Hier führt ein strukturelles Erhebungsdefizit der beschriebenen Art dazu, dass die Finanzierungskosten, die durch die Vorzugslast gedeckt werden sollen, nur auf einen Teil der Abgabenpflichtigen, nämlich die freiwilligen Zahler, umgelegt werden. Diese werden wegen des Ausfalls der Zahlungsunwilligen mit einem nicht vorteilsgerechten, weil rechtswidrig überhöhten Abgabensatz belastet.

38

Die gleichmäßige Erhebung der Rundfunkgebühr litt daran, dass der Gebührentatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts gegen den Willen des Gerätebesitzers nicht verlässlich festgestellt werden konnte. Die Gebührenzahlung ließ sich dadurch vermeiden, dass ein Gerät nicht angezeigt wurde. Dies stellte zwar eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV). Das Risiko, belangt zu werden, war aber gering, weil die Rundfunkanstalten keine hinreichende Aufklärungsmöglichkeit besaßen. Eine unangekündigte Nachschau in der Wohnung gegen den Willen des Inhabers war mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht möglich. Auch wäre die Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs in die durch Art. 13 GG geschützte private Lebenssphäre der Wohnung fraglich gewesen. Bei mehreren Wohnungsinhabern bestand die Schwierigkeit, ein Gerät einer bestimmten Person zuzuordnen. Entscheidend kam hinzu, dass es unüberwindbare Schwierigkeiten bereitete, den Besitz multifunktionaler Empfangsgeräte (Personalcomputer, Smartphone u.a.) festzustellen. Derartige Geräte können in der Kleidung oder einer Tasche mitgeführt werden. Ihre Verbreitung hatte zur Folge, dass die Bereitschaft, ein Gerät anzumelden, weiter abnahm (vgl. LT-Drs. NW 15/1303 S. 34; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 12 ff. und 48 ff.; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, RBStV, Vorbemerkung Rn. 2 ff.).“

39

Der Kläger kann sich zur Abwendung seiner Rundfunkbeitragspflicht nicht darauf, berufen, dass er oder andere Personen keine Rundfunkleistungen nutzen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den angeführten Entscheidungen vom 18.03.2016 hierzu u.a. Folgendes ausgeführt (vgl. z.B. 6 C 6.15, Rn 34 ff. nach juris):

40

„Die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV hat zwangsläufig zur Folge, dass auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierfür nicht vor; der Verzicht erfüllt nicht den Befreiungstatbestand des unzumutbaren Härtefalles im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (vgl. unter 1.). Diese Ungleichbehandlung stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, weil sie sachlich gerechtfertigt ist.

41

Dem Gesetzgeber ist ein weitreichender Gestaltungsspielraum für Entscheidungen darüber eröffnet, welche Sachverhalte er abgabenrechtlich unterschiedlich oder trotz vorhandener Unterschiede gleich behandelt. Er ist auch berechtigt, aus sachlichen Gründen von übermäßigen Differenzierungen abzusehen (Typisierungsbefugnis). Eine Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte muss sich realitätsgerecht an der allgemeinen Fallgestaltung orientieren. Je größer der zahlenmäßige Anteil einer atypischen Sachverhaltskonstellation ist und je stärker die Abweichungen ins Gewicht fallen, desto mehr spricht für ihre Berücksichtigung bei der Abgabenerhebung. Dagegen sprechende Gründe können sich insbesondere aus der Schwierigkeit der praktischen Erfassung ergeben. Der Gesetzgeber darf das Erhebungsverfahren auf Kosten der Einzelfallgerechtigkeit vereinfachen, um einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand zu vermeiden. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der damit notgedrungen verbundenen Ungleichheit stehen müssen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 50).

42

Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden. Wie soeben unter 6. dargelegt, war die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten. Dieses Ziel der Landesgesetzgeber könnte nicht erreicht werden, wenn Wohnungsinhaber aufgrund der Behauptung, nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit zu verfügen, von der Beitragspflicht befreit werden müssten, sofern der Rundfunkanstalt der Nachweis des Gerätebesitzes nicht gelingt. Dies würde in der Sache eine Rückkehr zur gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht bedeuten, die die Landesgesetzgeber wegen des drohenden strukturellen Erhebungsdefizits aufgeben durften.

43

Eine Beitragsbefreiung, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das Fehlen einer Rundfunkempfangsmöglichkeit auferlegt, ist nicht sinnvoll, weil dieser Nachweis nicht erbracht werden kann. Es lässt sich nicht verlässlich feststellen, ob eine entsprechende Angabe glaubhaft ist. Persönliche Erklärungen bis hin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung stellen stets nur Momentaufnahmen dar, die keinen hinreichend sicheren Schluss auf das künftige Verhalten zulassen. Unangekündigte Nachschauen in der Wohnung stellen einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte private Lebenssphäre dar und sind mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Darüber hinaus können Empfangsgeräte nicht entdeckt werden, wenn sie in Kleidung oder Taschen mitgeführt werden. Das Fehlen eines sichtbaren Empfangsgeräts in der Wohnung schließt nicht aus, dass ein empfangstaugliches multifunktionales Gerät zur Verfügung steht (vgl. VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 112).

44

Darüber hinaus handelt es sich bei den bewussten "Rundfunkverweigerern" nach den statistisch belegten, allgemeinkundigen Tatsachen um eine Gruppe, die im Verhältnis zu der Gesamtheit der Wohnungsinhaber sehr klein sein muss. Nach dem statistischen Befund verfügen 3 % bzw. 3,8 % der privaten Haushalte nicht über ein Fernsehgerät. Angesichts des statistisch festgestellten Verbreitungsgrades multifunktionaler Empfangsgeräte ist anzunehmen, dass auch die Inhaber dieser Wohnungen weitestgehend Rundfunkprogramme empfangen können (vgl. unter 5.).“

45

Das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführungen an.

46

Das Gericht folgt dem Kläger auch nicht, wenn er vorträgt, dass es für die Annahme der flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkempfangsmöglichkeiten an hinreichend aussagekräftigen Daten fehle. Namentlich meint der Kläger, dass diese gesondert für jedes (Bundes)Land erhoben werden müssten und nur landesspezifische Daten den Entscheidungen der jeweiligen Landesgesetzgeber zugrunde gelegt werden dürfen.

47

Gesetzgeberischer Darlegungen zum Gerätebestand in Schleswig-Holstein bedurfte es nach Auffassung des Gerichts für die Wirksamkeit des Zustimmungsgesetzes nicht. Zum einen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Staatsvertrag auf die Ratifizierung in sämtlichen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und damit auf das ganze Bundesgebiet angelegt. Zum anderen sich keinerlei belastbare Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es hinsichtlich der Ausstattung mit Empfangsgeräten in den einzelnen Ländern der Bundesrepublik derart signifikante Unterschiede gäbe, die eine gesonderte Betrachtung für jedes Land gebieten würde (vgl. VG Köln, Urt. v. 27.10.2016 – 6 K 6497/15 – juris, m.w.N.). Vielmehr belegen die vom Statistikamt Nord im Jahr 2013 für Schleswig-Holstein erhobenen und veröffentlichten Daten

48

(vgl. Einkommens- und Verbrauchsstichprobe in Schleswig-Holstein 2013 – Ausstattung und Wohnsituation privater Haushalte, Seite 8, abrufbar unter: https://www.statistik-nord.de/zahlen-fakten/private-haushalte-familien-erwerbstaetige-(mikrozensus)/private-haushalte-familien-erwerbstaetige-(mikrozensus)/dokumentenansicht/wirtschaftsrechnungen-in-schleswig-holstein/),

49

dass die Ausstattung private Haushalte mit einem Fernseher mit einem Grad von 95,94 % nahezu deckungsgleich mit dem Ausstattungsgrad für das Bundesgebiet ist, den das Bundesverwaltungsgericht in den benannten Entscheidungen für das Jahr 2012 angeführt hat (zum Stichtag 01.01.2012 verfügten 96,2 % der Haushalte über ein Fernsehgerät). Laut Statistischem Jahrbuch ist dieser Wert zum 01.01.2017 im Übrigen auf 97,8 % gestiegen

50

(vgl. https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/AusstattungGebrauchsguetern/Tabellen/Gebietsstaende_Unterhaltungselektronik.html).

51

Die Daten des Statistikamts Nord tragen nach der Bewertung des Gerichts auch in Schleswig-Holstein die Annahme der nahezu flächendeckenden Verbreitung von Empfangsgeräten in privaten Haushalten. Danach lag der Verbreitungsgrad von PCs im Jahr bei 88,76 % und der von Internetanschlüssen (auch mobil) bei 81,58 %.

52

Bundesweit lag der Verbreitungsgrad von PCs zum 01.01.2017 bei 90 %

53

(vgl. https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/AusstattungGebrauchsguetern/Tabellen/Gebietsstaende_Infotechnik.html).

54

Auch in Bezug auf Mobiltelefone, die weitestgehend als multifunktionale Geräte mit Empfangsmöglichkeit von Radio- und Internetangeboten vertrieben werden, lag der Ausstattungsgrad in Schleswig-Holstein im Jahr 2013 bei 93,55 %. Bundesweit lag dieser Wert zu 01.01.2017 bei 95,5 %

55

(vgl. https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/AusstattungGebrauchsguetern/Tabellen/Gebietsstaende_Infotechnik.html).

56

Nach Überzeugung des Gerichts darf nicht auf eine einzelne Kategorie von Empfangsgeräten abgestellt werden, diese sind vielmehr zum Teil kumulativ vorhanden. Es besteht jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass in Haushalten ohne Fernsehgerät ein internetfähiger PC oder ein Mobiltelefon mit Empfangsmöglichkeit vorhanden ist. Ausgehend hiervon ist die Annahme des nahezu flächendeckenden Vorhaltens mit Empfangsmöglichkeiten für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk hinreichend statistisch belegt.

57

Es liegt auch kein Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2GG vor. Dieses gilt nur für die Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken (vgl. BVerfG, Entscheidungen v. 11.06.1958 - C 1 BvR 569/56 – und vom 18.02.1970 2 BvR 531/86 - jeweils juris). Eine solche Einschränkung liegt hier nicht vor, was sich aus der obigen Verneinung eines Grundrechtsverstoßes unter ergibt. Für die Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG gilt das Zitiergebot nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohnehin nicht, da dieses Grundrecht von vornherein nur unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist. Auch einen Verstoß gegen das Zitiergebot erkennt das Gericht mangels ausdrücklichen Hinweises auf eine Einschränkung von Art. 3 GG nicht.

58

Eine Beschneidung der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG ist auch nicht darin zu sehen, dass mit einer gerichtlichen Überprüfung eines Festsetzungsbescheids stets ein Säumniszuschlag in Höhe von 8,- Euro in Kauf genommen werden muss. Die Beschreitung des Rechtsweges ist nicht unzumutbar, wenn die Beschwerdeführer einen Beitragsbescheid gegen sich ergehen lassen müssen, um fachgerichtlichen Rechtsschutz geltend machen zu können (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 24.06.2016 - 3 A 384/15 - juris; VGH Mannheim, Urt. v. 03.03.2016 - 2 S 896/15 - juris). Unzumutbar ist die Beschreitung des Rechtsweges erst dann, wenn der Betroffene zunächst gegen eine Norm verstoßen müsste, um damit die Auferlegung einer Geldbuße zu provozieren und dann im Verfahren gegen den Bußgeldbescheid inzident die Verfassungswidrigkeit der Norm zu beanstanden (vgl. BVerfGE 81, 70 <82 f.>; 97, 157 <165>). Die bloße Erwirkung eines Rundfunkbeitragsbescheides ist damit jedoch nicht vergleichbar. Im Übrigen kann der Betroffene der Verwirkung eines Säumniszuschlags auch dadurch entgehen, dass er den streitigen Beitrag einstweilen entrichtet und später, seinen (vermeintlichen) Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV geltend macht. Angesichts der – auch bei längerer Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – überschaubaren Höhe der einstweilen zu zahlenden Rundbeiträge ist es den Rundfunkteilnehmern durchaus zumutbar den geringen monatlichen Rundfunkbeitrag zunächst zu leisten und auf Erstattung etwaig überzahlter Beiträge zu klagen. Das ist vom Rundfunkgesetzgeber so vorgesehen worden, weil nur auf diese Weise beträchtliche Nachteile zulasten aller Rundfunkteilnehmer vermieden werden und der einzelne Rundfunkteilnehmer zugleich vor erheblichen Nachzahlungen, wie sie hier auf den Kläger zukommen, geschützt wird.

59

Auch die vom Kläger geltend gemachte Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes mit der Argumentation, der Gesetzgeber müsse die Höhe des Beitrags in ein und demselben Gesetzestext selbst niederlegen, liegt das nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Im hier maßgebenden Zeitraum betrug der Rundfunkbeitrag monatlich 17,98 € (§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags). Dass das Verfahren, in dem die Höhe des Beitrags ermittelt wird, und dessen Bestimmung nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst, sondern im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt ist, stellt den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Normenklarheit nicht in Frage (BVerwG, Urt. v. 19.09.2016 - 6 C 19/16 -; vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 03.03.2016 - 2 S 896/15 -, beide zitiert nach juris).

60

Auch die Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit der Landesmedienanstalten gegenüber privaten Rundfunkveranstaltern, für die nach § 1 RBStV, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV, § 10 Abs. 1 RFinStV 1,8989 % des Beitragsaufkommens vorgesehen sind, war schon von dem Finanzierungszweck der Rundfunkgebühr gedeckt (BVerwG, Urt. v. 09.12.1998 – 6 C 13.97 – BVerwGE 108, 108 <117 ff.>). Das gilt gleichermaßen für den Rundfunkbeitrag (BVerwG, Urt. v. 19.09.2016 – 6 C 19/16 – juris). Eine Finanzierung durch staatliche Zuschüsse oder durch die beaufsichtigten privaten Rundfunkveranstalter würde Möglichkeiten der Einflussnahme eröffnen, die die Meinungsvielfalt tendenziell gefährden (BVerfG, Urt. v. 04.11.1986 – 1 BvF 1/84 – BVerfGE 73, 118 <158 ff.>).

61

Nach diesen Ausführungen besteht keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen. Das erkennende Gericht hält die im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Vorschriften des RBStV nicht für verfassungswidrig.

62

Die Erhebung des Säumniszuschlags unterliegt ebenfalls keinen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung, die auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV beruht. Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht kraft Gesetzes. Der Erlass eines Bescheids ist daher grundsätzlich nicht erforderlich, um die Rundfunkbeitragspflicht auszulösen. Diese beginnt vielmehr mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat. Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten (s. § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RBStV). Ferner wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 € fällig (§ 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung).

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Der angefochtene Bescheid vom 01.11.2014 leidet auch nicht unter formellen Mängeln bzw. ist nicht aus den vom Kläger vorgetragenen Gründen unwirksam. Bei Verwaltungsakten, die – wie hier – mit Hilfe automatischer Vorrichtungen erlassen werden können Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen (§ 108 Abs. 6 LVwG). Insofern greift auch die Rüge im Hinblick auf die Datumsangabe im Bescheid nicht, wonach es sich um einen Samstag handelt. Die Argumentation des Klägers ist insoweit nicht nachvollziehbar. Sofern Bescheide – wovon der Gesetzgeber, insbesondere in Massenverfahren, ausgeht – auch mit Hilfe von automatischen Vorrichtungen erstellt werden können, ist es unschädlich, wenn diese an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag erstellt werden. Hieraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass es an einer Willensäußerung bzw. an einer Maßnahme der erlassenden Behörde fehlt (so auch VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 27.12.2016 – 2 K 2608/15 –, Rn. 19, juris).

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Die Berufung war – entgegen dem Antrag des Klägers – nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat aufgrund der zitierten und der dieser Entscheidungen zugrunde gelegten einheitlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder grundsätzliche Bedeutung noch liegen die Voraussetzungen einer Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.