Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Jan. 2018 - M 28 K 17.31532

bei uns veröffentlicht am18.01.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. Januar 2017 wird in den Nrn. 1. und 3. mit 6. aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist nach eigenen Angaben iranischer Staatsangehöriger. Nach seiner Darstellung reiste er (zusammen mit seinem Sohn, M 28 K 17.31108) im November 2015 aus dem Iran aus und im Dezember 2015 auf dem Landweg über verschiedene europäische Länder in das Bundesgebiet ein. Am 14. Dezember 2015 meldete er sich auch als Asylsuchender. Sein förmlicher Asylantrag wurde am 23. Mai 2016 aufgenommen.

Am 24. Oktober 2016 wurde der Kläger durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu seinem Asylbegehren angehört. Dabei gab der Kläger im Kern an, er habe sich im Iran bereits länger dem Christentum zugewandt und zusammen mit seinem Sohn christliche Hauskreise besucht. Deswegen sei der Kläger auch einmal einige Tage festgenommen und misshandelt worden. Nach Abgabe einer Verpflichtungserklärung sei er freigelassen worden. Nach einer Unterbrechung habe er weiter an christlichen Hauskreisen teilgenommen. Als es dann zu einer Durchsuchung der Wohnung des Klägers durch Sicherheitskräfte gekommen sei, habe sich der Kläger aus Angst vor erneut drohenden Konsequenzen zur Ausreise aus dem Iran entschlossen.

Mit Bescheid des BAMF vom 11. Januar 2017 wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und der subsidiäre Schutzstatus (Ziffer 3.) nicht zuerkannt, wurde sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziffer 2.) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen, anderenfalls würde er in den Iran oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben (Ziffer 5.). In Ziffer 6. des Bescheids wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Bescheid wurde dem Kläger am 20. Januar 2017 zugestellt.

Am 30. Januar 2017 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht München. Er beantragte zuletzt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Januar 2017 (mit Ausnahme der Ziffer 2.) zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung wurde mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 17. März 2017 und 17. Januar 2018 vorgetragen.

Die Beklagte äußerte sich, von der Aktenvorlage abgesehen, nicht zum Verfahren.

Mit Beschluss vom 3. März 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

In der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2018 wurde der Kläger durch den Einzelrichter ausführlich befragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und auf die Behördenakte der Beklagten verwiesen.

Gründe

In der Verwaltungsstreitsache konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2018 entschieden werden, obwohl kein Vertreter der ordnungsgemäß geladenen Beklagten zum Termin erschienen ist, § 102 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist zulässig und im Hauptantrag begründet.

Dem Kläger steht in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch darauf zu, ihm unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids der Beklagten in den Nrn. 1. und 3. mit 6. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist und Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen der § 3 Abs. 2 und 3 AsylG, § 60 Abs. 8 AufenthG nicht ersichtlich sind. Eine flüchtlingsschutzrelevante Gefährdung des Klägers im Fall der Rückkehr in den Iran ergibt sich auf Grund seiner auf einer ernsthaften inneren Glaubensüberzeugung beruhenden Konversion zum Christentum und auf Grund der seine religiöse Identität inzwischen prägenden Hinwendung zum christlichen Glauben (nachfolgend II.). Offenbleiben kann deshalb, ob auch der vom Kläger als unmittelbarer Anlass für seine Ausreise aus dem Iran benannte Sachverhalt der Klage zum Erfolg verhelfen würde (nachfolgend III.).

I.

Wegen der einzelnen rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach den §§ 3 - 3 d AsylG wird zunächst auf die Darstellung im angegriffenen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

II.

Eine flüchtlingsschutzrelevante Gefährdung des Klägers im Fall der Rückkehr in den Iran ergibt sich auf Grund seiner auf einer ernsthaften inneren Glaubensüberzeugung beruhenden Konversion zum Christentum und auf Grund der seine religiöse Identität inzwischen prägenden Hinwendung zum christlichen Glauben.

Maßgeblich hierfür ist jedoch nicht bereits der durch die Taufe des Klägers am 17. Dezember 2015 durch die „Persian Church Cyrus / Perzische Kerk Kores“ (NL) formal vollzogenen Übertritt zum Christentum (vgl. hierzu: BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40/15 - juris Rn. 9, 11; OVG NRW, B.v. 20.1.2016 - 13 A 1868/15.A - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 - juris Rn. 5 ff.; VGH BW, B.v. 19.2.2014 - A 3 S 2023/12 - juris Rn. 10; OVG NRW, B.v. 11.11.2013 - 13 A 2252/13.A - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 7.5.2013 - 14 ZB 13.30082 - juris Rn. 5).

Das Gericht ist aber davon überzeugt, dass die jedenfalls im Bundesgebiet vollzogene Hinwendung des Klägers zum Christentum auf einer ernsthaften inneren Glaubensüberzeugung beruht, mithin bei ihm eine die religiöse Identität des Klägers prägende und nicht lediglich auf Opportunitätserwägungen oder asyltaktischen Gründen beruhende Hinwendung zum christlichen Glauben vorliegt.

Maßgeblich hierfür sind vor allem die Erkenntnisse des Einzelrichters aus der ausführlichen Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und das dabei gewonnene Bild von der Persönlichkeit des Klägers. Auf Grund dieser Erkenntnisse kann nach Überzeugung des Einzelrichters hinreichend sicher darauf geschlossen werden, dass der Kläger auf Grund einer festen inneren Überzeugung und prognostisch gesehen andauernd - und nicht etwa lediglich aus einer vorübergehenden asyltaktischen Motivation heraus - das Christentum als seinen neuen Glauben angenommen hat. Bei einer Gesamtwürdigung des Eindrucks, den der Einzelrichter auf Grund der ausführlichen Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung von seinem Weg hin zum Christentum, von seinen diesbezüglichen Beweggründen und Motiven, von der Glaubensausübung durch den Kläger, von seinem soliden Wissen über christliche Glaubensinhalte und schließlich vor allem auch von der inzwischen gegebenen Verinnerlichung seines (neuen) Glaubens gewinnen konnte, ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass der von dem Kläger im Bundesgebiet aktiv gelebte christliche Glaube seine religiöse Identität inzwischen wesentlich bestimmt und prägt.

Insbesondere hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung prägnant und überzeugend zu den ihn besonders bewegenden Themenkreisen von Vergebung und Gnade nach dem Verständnis des christlichen Glaubens, auch in Abgrenzung zu der im Iran herrschenden islamischen Glaubenspraxis, Stellung genommen. Gut erkennbar wurde dabei, wie der Kläger auf der Basis seines christlichen Glaubens darunter leiden würde, in den Iran zurückzukehren, in dem der Gedanke der Vergeltung sowohl die islamische Glaubenspraxis als auch die staatliche Gesellschaftsordnung stark prägt. Die nach Aktenlage noch bestehenden Zweifel des Einzelrichters in Bezug auf die sehr schnell nach der Einreise in das Bundesgebiet erfolgte und nach den konkreten Umständen Fragen aufwerfende Taufe des Klägers durch die „Perzische Kerk Kores / Persian Cyrus Church“ am 17. Dezember 2015 konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung plausibel entkräften. Sein tief und dringlich empfundener Wunsch, unabhängig von der Person eines Pfarrers oder der Glaubensausrichtung einer Kirche nach der diesbezüglichen Unmöglichkeit im Iran endlich und schnellstmöglich das Sakrament der Taufe empfangen zu können, erschien nachvollziehbar. Auch widerlegen die engagierte und sehr gute Integration des Klägers in eine Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde am Ort der Unterkunft des Klägers (die nicht zuletzt durch die Anwesenheit zweier Pfarrer in der mündlichen Verhandlung unterstrichen wurde) und die bestätigte Teilnahme an einem Glaubenskurs in einer evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde eine lediglich asyltaktische Motivation des Klägers. Eindrucksvoll und die Authentizität der Darstellung des Klägers nachhaltig unterstreichend gestaltete sich schließlich die in der mündlichen Verhandlung gegebene Darstellung des Mesners einer katholischen Pfarrkirche an dem Ort einer Klinik, in der sich der Kläger auf Grund einer Erkrankung vorübergehend aufgehalten hat. Der Mesner gab äußerst überzeugend wieder, wie der Kläger sich, auf seinen christlichen Glauben gestützt, in dieser für ihn sehr schwierigen Situation unabhängig von den Grenzen von Kirchengemeinden, Konfessionen und Sprachbarrieren in der Pfarrkirche hilfesuchend im Gebet an Gott wandte und der Mesner ihn dabei antraf und näher kennenlernte. Bei einer lediglich asyltaktischen Motivation des Klägers wäre ein derartiges Verhalten nicht zu erwarten gewesen.

Nach Überzeugung des Einzelrichters ist auch davon auszugehen, dass der Kläger religiöse Betätigungen seines christlichen Glaubens wie etwa den Besuch von Gottesdiensten und den kommunikativen Austausch in der christlichen Gemeinde und auch außerhalb mit anderen Gläubigen als zur Wahrung seiner religiösen Identität unerlässlich empfindet. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger seinen Glauben in einer Weise verinnerlicht hat, dass er es als unerlässlich empfindet, diesen Glauben auch im Fall seiner Rückkehr in den Iran ohne Rücksicht auf mögliche Repressionen für Konvertiten zu leben und auszuüben.

Ergänzend zu dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck von der Persönlichkeit des Klägers stützt sich die Überzeugung des Einzelrichters auch auf die Bestätigung der Pfarrerin der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde P. vom 2. Mai 2017 und deren diese Bestätigung ergänzende Darstellung in der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung. Daraus wird deutlich, dass der Kläger ein aktives und engagiertes Mitglied der Kirchengemeinde geworden ist. Dass das diesbezügliche Interesse und Engagement des Klägers in einem wechselseitigen Prozess sicherlich auch durch die den Kläger gleichsam mit „offenen Armen“ und hoher Integrationsbereitschaft in einem geschützten und positiv gestalteten Lebensumfeld aufnehmenden Gemeindemitglieder erheblich gefördert wurde, vermag im konkreten Fall des Klägers die eingangs dargestellte Überzeugung des Einzelrichters nicht in Frage zu stellen. Die Pfarrerin stellte insbesondere auch heraus, dass sie bei den zahlreich mit dem Kläger geführten Gesprächen eine tiefe Verankerung des Klägers im christlichen Glauben festgestellt hat. Der Pfarrer der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde W. ergänzte bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung diese Erkenntnisse noch um seine Eindrücke aus der Mitwirkung des Klägers an einem Glaubenskurs, an dem der Kläger mit großem Interesse und offensichtlichen Vorkenntnissen zum christlichen Glauben teilnahm.

Im Fall der Rückkehr des Klägers in sein Heimatland würde ihm bei dieser Sachlage und der zu erwartenden, legitimen Religionsausübung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch den iranischen Staat oder ihm zuzurechnenden Akteuren landesweit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1, § 3 a AsylG drohen. Dabei kann eine Verfolgungshandlung nicht nur in der schwerwiegenden Verletzung der Freiheit liegen, seine Religion im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch in der Verletzung der Freiheit, den Glauben öffentlich sowie frei von verfolgungsbedingter Unterdrückung als verpflichtend empfundener religiöser Betätigungen zu leben; maßgeblich sind dabei die Art der ausgeübten Repressionen und ihre Folgen für den Betroffenen (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 24).

Das Auswärtige Amt führt in den letzten Lageberichten zum Iran (Stand: November 2015, S. 15; Stand: Oktober 2016, S. 10) aus, dass Nichtmuslime im gesellschaftlichen Leben diskriminiert werden würden. Ehemals muslimischen Konvertiten drohe Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen würden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgten allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Zwar gebe es Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben würden. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, würden jedoch insofern unter Druck stehen, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssten, wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt werde. Im Übrigen würde jede missionierende Tätigkeit mit Repressionen belegt. Nach weiteren Erkenntnissen (Amnesty International Report 2016/17 - The State of World´s Human Rights - Iran) seien zahlreiche zum Christentum konvertierte Personen bei Razzien in Hauskirchen festgenommen worden, in denen sie friedlich ihren Glauben praktiziert hätten.

Vor dem Hintergrund des weitgehend jeden rechtsstaatlichen Gewährleistungen entzogenen und oft willkürlichen Vorgehens des iranischen Staates und der ihm zuzurechnenden Akteure (§ 3c AsylG) besteht deshalb für christliche Konvertiten im Iran - deren Konversion wie dargelegt im Fall des Klägers auf einer ernsthaften inneren Glaubensüberzeugung beruht und ihre religiöse Identität prägt - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die begründete Gefahr, wegen ihrer Religion (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG) Verfolgungshandlungen i.S.v. § 3a AsylG, insbesondere eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte, zu erleiden (vgl. ergänzend hierzu auch nachfolgende Entscheidungen und die darin in Bezug genommenen Erkenntnismittel, denen der Einzelrichter folgt: VG Augsburg, U.v. 19.9.2016 - Au 5 K 16.30957 - BeckRS 2016, 52406; VG Kassel, U.v. 12.11.2015 - 3 K 1302/12.KS.A - UA S. 12 f. (veröffentlicht auf: www.asyl.net); VG Würzburg, U.v. 21.10.2015 - W 6 K 15.30482 - BeckRS 2016, 42831; VG Ansbach, U.v. 12.3.2014 - AN 1 K 13.30824 - juris Rn. 156 ff.; VG Magdeburg, U.v. 28.1.2014 - 2 A 29/13 - juris Rn. 31 ff.; OVG NRW, U.v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 48 ff.; HessVGH, U.v. 18.11.2009 - 6 A 2105/08.A - juris Rn. 37, 42; OVG NRW, B.v. 30.7.2009 - 5 A 1999/07.A - juris Rn. 50; SächsOVG, U.v. 3.4.2008 - A 2 B 36/06 - juris Rn. 34 ff.; BayVGH, U.v. 23.10.2007 - 14 B 06.30315 - juris Rn. 21).

III.

Offenbleiben kann deshalb, ob - auch - der von dem Kläger als unmittelbarer Anlass für seine Ausreise aus dem Iran benannte Sachverhalt die Klage begründen würde.

IV.

Wegen des Anspruchs des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erweist sich der streitgegenständliche Bescheid in den Ziffern 1. und 3. mit 6. als rechtswidrig (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Er verletzt den Kläger in seinen Rechten und war insoweit aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der (gerichtskostenfreien, § 83 b AsylG) Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Gründe

I

1

Der Kläger, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte im März 2011 einen Asylantrag wegen Wehrdienstentziehung. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. Dezember 2012 mangels Glaubwürdigkeit der Angaben zu seinem Vorfluchtschicksal ab. Während des Klageverfahrens ist der Kläger zum Christentum übergetreten und hat sich im Mai 2013 taufen lassen.

2

Das Verwaltungsgericht hat seiner auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Klage stattgegeben. Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, dass sich das Gericht zwar nicht von der Ernsthaftigkeit der Konversion habe überzeugen können. Dennoch sei der Kläger als Flüchtling anzuerkennen, denn die Taufe gehöre als Aufnahmeakt zum seelsorgerischen Kernbereich einer Religionsgemeinschaft. Deshalb sei das Gericht gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV an die Beurteilung der die Taufe vollziehenden Pfarrerin gebunden, der Glaubensübertritt sei vom Kläger ernsthaft gewollt.

3

Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, ein flüchtlingsrechtlich relevanter, hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit des unverfolgt aus dem Iran ausgereisten Klägers setze u.a. voraus, dass für den Betroffenen die Befolgung bestimmter gefahrenträchtiger religiöser Praktiken in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig sei. Das Gericht habe jedoch auch in Ansehung der Taufe des Klägers nicht mit der notwendigen Überzeugungsgewissheit feststellen können, dass die von ihm geltend gemachte Hinwendung zur christlichen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruhe. Der christliche Glaube präge die religiöse Identität des Klägers nicht in einer Weise, dass dieser die christliche Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfinde, um seine Identität zu wahren. Bei dieser Beurteilung binde der Umstand, dass der Betroffene durch den Amtsträger einer christlichen Kirche getauft worden sei, die staatlichen Stellen nicht. Es sei vielmehr die ureigene Aufgabe staatlicher Verwaltungsgerichte, zu einer eigenen Einschätzung hinsichtlich der Ernsthaftigkeit des Glaubensübertritts zu gelangen. Aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 und 3 WRV ergebe sich nichts anderes. Denn es bleibe der Kirchengemeinde unbenommen, den Kläger weiterhin als ihr Mitglied anzusehen. Die Beantwortung der davon zu unterscheidenden Frage, ob die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche eine religiöse Verfolgung nach sich ziehe und deshalb die Flüchtlingsanerkennung begründe, sei allein Aufgabe der staatlichen Gerichte.

4

Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Klägers, mit der dieser die Zulassung der Revision erstrebt.

II

5

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensmangels des Berufungsurteils (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

6

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110).

7

Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob das staatliche Gericht uneingeschränkt befugt ist, im Rahmen eines Asylverfahrens entgegen einer Taufe in den christlichen Glauben und entgegen einer pfarramtlichen Bescheinigung der Pfarrerin seiner Kirchengemeinde davon auszugehen, dass ein Asylbewerber keine religiöse Identität in dem Sinne habe, dass ihm der Verzicht auf eine öffentlich wahrnehmbare Betätigung seines christlichen Glaubens zumutbar ist."

8

Dazu führt sie im Kern aus, die Feststellung der Ernsthaftigkeit des Übertritts zum Christentum sowie der religiösen Identität eines Asylbewerbers sei eine innerkirchliche Angelegenheit, die gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV staatlicher Überprüfung entzogen sei. Die Taufe gehöre zum Kernbereich kirchlichen Handelns, den der Staat nicht infrage stellen dürfe. Auch der Kläger werde in seiner grundrechtlich geschützten Glaubensfreiheit verletzt, wenn der Staat sich die Entscheidungskompetenz darüber anmaße, ob er "wahrer" Christ sei oder nicht. Mit diesem und dem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde keine klärungsbedürftigen Fragen des revisiblen Rechts auf, die die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 VwGO rechtfertigen.

9

Es bedarf keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu klären, dass staatliche Behörden und Verwaltungsgerichte bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG nicht an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden sind, der Taufe des betroffenen Asylbewerbers liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde. Dies folgt insbesondere aus der dem Berufungsurteil vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 [ECLI:EU:C:2012:518] - NVwZ 2012, 1612). Das Vorbringen der Beschwerde zeigt keinen neuerlichen oder weitergehenden Klärungsbedarf auf.

10

Art. 4 Abs. 1 und 2 GG als einheitliches Grundrecht sowie Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV garantieren den Religionsgesellschaften die Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (zum Verhältnis der Bestimmungen zueinander im Sinne einer Schrankenspezialität: BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - EuGRZ 2014, 698 Rn. 82 ff.). Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die der Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zum kirchlichen Grundauftrag dienen (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - EuGRZ 2014, 698 Rn. 95 m.w.N.). Zu den "eigenen Angelegenheiten" in diesem Sinne zählen insbesondere die Rechte und Pflichten der Mitglieder der jeweiligen Religionsgemeinschaft, insbesondere Bestimmungen, die den Ein- und Austritt, die mitgliedschaftliche Stellung sowie den Ausschluss von Glaubensangehörigen regeln (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 BvR 278/11 - EuGRZ 2015, 250 Rn. 37 m.w.N.). Die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft beurteilt sich mit Wirkung für den weltlichen Bereich (etwa als Voraussetzung für die Kirchensteuerpflicht) grundsätzlich nach den Regeln der jeweiligen Religionsgemeinschaft (BVerfG, Beschluss vom 31. März 1971 - 1 BvR 744/67 - BVerfGE 30, 415 <422> - auch zu der Grenze des für alle geltenden Gesetzes). Demzufolge obliegen die Interpretation und die Beurteilung der kirchenrechtlichen Voraussetzungen für eine Taufe sowie deren Wirksamkeit mit der Folge, dass der Betroffene Mitglied in der Gemeinde einer Religionsgemeinschaft wie der evangelisch-lutherischen Landeskirche ist, den innerkirchlich zuständigen Amtsträgern (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 - 6 C 21.12 - BVerwGE 148, 271 Rn. 46 ff. - auch zur Abgrenzung gegenüber staatlichen Gerichten verbleibenden Prüfungspunkten).

11

Es liegt auf der Hand, dass - von Missbrauchsfällen abgesehen - die von einer Religionsgemeinschaft bestätigte Mitgliedschaft als solche von den Verwaltungsgerichten bei der Untersuchung, ob dem Asylbewerber in seinem Heimatland eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht, nicht infrage gestellt werden darf. Die durch Taufe bewirkte Mitgliedschaft in einer christlichen Religionsgemeinschaft ist aber nur dann allein entscheidungserheblich, wenn eine Verfolgung in einem Land ausschließlich an der Kirchenzugehörigkeit anknüpft. Ist dies jedoch - wie nach der tatrichterlichen Würdigung der Verfolgungslage im Iran durch das Berufungsgericht - nicht der Fall, haben das Bundesamt bzw. die Verwaltungsgerichte auf der Rechtstatsache der Kirchenmitgliedschaft aufbauend bei der Beurteilung der Schwere einer drohenden Verletzung der Religionsfreiheit des Betroffenen zu prüfen, ob die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis für ihn zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Da bereits der unter dem Druck drohender Verfolgung erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erreichen kann, ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund drohender religiöser Verfolgung in diesem Fall maßgeblich, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 28 ff. im Anschluss an EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612). Dass diese Fragestellung in Teilbereichen zugleich auch als kirchenrechtliche Voraussetzung für die Taufe bedeutsam ist und von dem innerkirchlich zuständigen Amtsträger bejaht worden ist, macht sie - wie das Berufungsgericht zutreffend herausgestellt hat - mit Blick auf die hier zu prüfende, staatlichen Stellen obliegende Flüchtlingsanerkennung nicht zu einer "eigenen Angelegenheit" der Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die jeweilige Religionsgemeinschaft als Körperschaft des Öffentlichen Rechts konstituiert ist oder nicht.

12

Es bedarf auch keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass staatliche Stellen mit der eigenständigen Würdigung im Rahmen der Prüfung des § 3 Abs. 1 AsylVfG, ob eine bestimmte Glaubenspraxis für den Antragsteller nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist, nicht die sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 140 i.V.m. Art. 136 Abs. 1 und 4, Art. 137 Abs. 1 WRV ergebende Pflicht des Staates zur weltanschaulichen Neutralität verletzen. Denn eine verfassungsrechtlich unzulässige Bewertung des Glaubens oder der Lehre einer Kirche ist damit nicht verbunden. Bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung wegen geltend gemachter religiöser Verfolgung setzen sich staatliche Stellen weder mit Inhalten von Glaubenssätzen auseinander noch bewerten sie diese oder formulieren gar eigene Standpunkte in Glaubensdingen (zur Reichweite des Neutralitätsgebots: BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - EuGRZ 2014, 698 Rn. 88 ff. m.w.N.; vgl. auch EGMR, Urteil vom 15. Januar 2013 - Nr. 48420/10 u.a. - NJW 2014, 1935 Rn. 81 und Urteil vom 8. April 2014 - Nr. 70945/11 u.a. - NVwZ 2015, 499 Rn. 76). Sie entscheiden auch nicht über die Legitimität religiöser Glaubensüberzeugungen, sondern gehen lediglich der Stellung des einzelnen Antragstellers zu seinem Glauben nach, nämlich der Intensität selbst empfundener Verbindlichkeit von Glaubensgeboten für die Identität der Person. Darin liegt keine Verletzung der Pflicht des Staates zu weltanschaulicher Neutralität.

13

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch geklärt, dass die Verwaltungsgerichte sich bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Kläger die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, nicht auf eine Plausibilitätsprüfung hinreichend substantiierter Darlegung beschränken dürfen, sondern insoweit das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen haben (BVerwG, Urteil vom Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 30). Ein erneuter oder weitergehender Klärungsbedarf ergibt sich nicht daraus, dass die Anlegung des Regelbeweismaßes nach Auffassung der Beschwerde die Religionsfreiheit des Betroffenen und zugleich das kirchliche Selbstbestimmungsrecht verletzt. Denn eine Zurücknahme des tatrichterlichen Beweismaßes sowie der gerichtlichen Kontrolldichte ist nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nur bei der Bestimmung der Reichweite des Schutzbereichs des Art. 4 GG angezeigt. Bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als korporative oder individuelle Ausübung von Religion und Weltanschauung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG anzusehen ist, muss der zentralen Bedeutung des Begriffs der "Religionsausübung" durch eine extensive Auslegung Rechnung getragen werden; insoweit darf das Selbstverständnis der jeweils betroffenen Religionsgemeinschaften und des einzelnen Grundrechtsträgers nicht außer Betracht bleiben. Die Formulierung ihres Selbstverständnisses und Auftrags - des kirchlichen Proprium - obliegt allein den Kirchen und ist als elementarer Bestandteil der korporativen Religionsfreiheit durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verfassungsrechtlich geschützt (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - EuGRZ 2014, 698 Rn. 101, 114). Auch auf der individuellen Ebene dürfen staatliche Organe nur prüfen, ob hinreichend substantiiert dargelegt ist, dass sich ein von dem Betroffenen als religiös geboten reklamiertes Verhalten tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung in plausibler Weise dem Schutzbereich des Art. 4 GG zuordnen lässt, also tatsächlich eine als religiös anzusehende Motivation hat (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10 u.a. - EuGRZ 2015, 181 Rn. 86 m.w.N.). Die gebotene Berücksichtigung des kirchlichen und individuellen Selbstverständnisses des Grundrechtsträgers bei der Bestimmung, wie weit der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG im konkreten Einzelfall reicht, ist jedoch nicht auf die der Schutzbereichsbestimmung vorgelagerte tatrichterliche Würdigung zu übertragen, ob und inwieweit eine Person eine bestimmte religiöse Betätigung ihres Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung ihrer religiösen Identität empfindet.

14

Der Senat hat auch klargestellt, dass die religiöse Identität als innere Tatsache sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen lässt (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 31). Entgegen der Auffassung der Beschwerde wird die Glaubensfreiheit eines Asylbewerbers, der sich auf eine ihm drohende Verfolgung wegen seiner Religion beruft, nicht dadurch verletzt, dass es ihm im Rahmen der asylverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG) und des prozessrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) obliegt, staatlichen Stellen über sein religiöses Selbstverständnis Auskunft zu geben. Es unterliegt der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und ist insoweit keiner weiteren grundsätzlichen Klärung zugänglich, auf welche Weise der Tatrichter versucht, sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache der Wahrung der religiösen Identität des Asylbewerbers zu verschaffen. Nicht weiter klärungsbedürftig ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass es - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist (UA S. 16) - die Glaubensfreiheit nicht verletzt und die Beweisanforderungen nicht überspannt, von einem Erwachsenen im Regelfall zu erwarten, dass dieser schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist.

15

2. Die Beschwerde rügt des Weiteren, dem Berufungsgericht fehle die notwendige Sachkunde zur Beurteilung der religiösen Identität des Klägers. Dem Verwaltungsgerichtshof hätte sich eine Begutachtung des Klägers in psychologischer und religiöser Hinsicht aufdrängen müssen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO). Die Aufklärungs- und damit verbundene Gehörsrüge verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

16

Zum einen hat der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Berufungsverhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1978 - 3 B 6.78 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 116). Aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgerichtshof eine weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen, legt die Beschwerde nicht dar. Zum anderen ist bei der Prüfung, ob dem Berufungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, von dessen materiellrechtlicher Rechtsauffassung auszugehen, auch wenn diese - wofür hier nichts ersichtlich ist - verfehlt sein sollte (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 17 m.w.N.; stRspr). Es ist weder von der Beschwerde dargelegt noch sonst ersichtlich, aus welchen Gründen das Berufungsgericht - nachdem nicht etwa Glaubensinhalte einer fremden Religion aufzuklären waren - nicht über die ausreichende Sachkunde zur Beurteilung der religiösen Überzeugung und Identität des Klägers verfügen sollte. Für die Ermittlung und Würdigung des (Nicht-)Vorliegens dieser inneren Tatsache bedarf es in aller Regel keines nur Experten vorbehaltenen Wissens. Letztlich wendet sich die Beschwerde im Wege der Aufklärungs- und Gehörsrüge gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts; damit vermag sie indessen nicht durchzudringen.

17

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

18

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I.        aus Köln wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die ausdrücklich bzw. sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) sind nicht in der gebotenen Weise (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) dargelegt bzw. liegen nicht vor.

I. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (st. Rspr., z. B. BayVGH, B. v. 25.2.2013 - 14 ZB 13.30023 - juris Rn. 2 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36 ff. m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

1. Die vom Kläger gestellte (Tatsachen)Frage,

„ob ein iranischer Staatsangehöriger, der in Deutschland um Asyl ersucht hat und gegen seinen Willen in den Iran zurückgeführt wird, bei Bekanntwerden des Glaubensübertritts während seines Aufenthalts in Deutschland im Iran keinerlei relevanten Verfolgungsmaßnahmen unterliegt“,

hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, dass es eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür gibt, dass sein formaler Glaubenswechsel durch seine in Deutschland lebenden Verwandten im Iran bekannt werden könnte. Zudem fehlt es dieser Frage an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass das Bekenntnis des Klägers zum Christentum nicht auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruhe; es sei der Eindruck entstanden, der Kläger sei nur formal und aus asyltaktischen Gründen zum christlichen Glauben übergetreten. Die aufgeworfene Frage könnte in einem Berufungsverfahren daher nur dann entscheidungserheblich sein, wenn allein der formale Akt des Übertritts zum christlichen Glauben - vorliegend also die durch die Taufe des Klägers bewirkte Mitgliedschaft in der evangelischen Landeskirche Bayern - zu Repressionen seitens des iranischen Staates führen könnte, ohne dass der christliche Glaube nach einer Rückkehr in den Iran gelebt würde. Der Kläger nennt zwar mögliche Lebensbereiche, in denen es nach seiner Ansicht für ihn zu Repressionen kommen könnte, die - aufgrund der Kumulation - als Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b RL 2011/95/EU - Qualifikationsrichtlinie - anzusehen seien. Nachvollziehbare Belege, die die Möglichkeit derartiger Repressionen bestätigen, benennt er jedoch nicht.

Es gibt auch keine entsprechenden Erkenntnisse, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran allein wegen des formalen Glaubenswechsels oder wegen seiner bisherigen religiösen Betätigung in Deutschland eine asylrechtlich relevante und/oder abschiebungsrelevante Verfolgung drohen könnte. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat unter Auswertung zahlreicher Erkenntnisquellen zur Frage einer Verfolgungsgefahr wegen Apostasie in seinem Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A - (juris Rn. 49 ff.) festgestellt, dass der Abfall vom Islam im Iran nach wie vor nach weltlichem Recht nicht mit Strafe bedroht ist und dass trotz des im September 2008 in erster Lesung beschlossenen Apostasiestrafgesetzes jedenfalls bei Apostaten, die nicht exponiert tätig sind, Verurteilungen zu Todesstrafen nicht erfolgen. Andere staatliche oder nichtstaatliche Repressionen sind demnach auch nur für solche konvertierten Christen festzustellen, die in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen, oder zumindest ihren neu angenommenen Glauben - und die damit verbundene Abkehr vom Islam - nach außen zeigen wollen. Diese Situation wird durch den aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrechtliche Lage in der Islamischen Republik Iran vom 24. Februar 2015 bestätigt (vgl. S. 16 ff.). Erkennbar beziehen sich die dortigen Aussagen auf solche Konvertiten, die die neue Religion aktiv im Iran ausüben (so im Ergebnis auch: BayVGH, B. v. 9.4.2015 - 14 ZB 13.30120 - juris Rn. 6; VGH BW, B. v. 19.2.2014 - A 3 S 2023/12 - juris Rn. 14; U. v. 15.4.2015 - A 3 S 1923/14 - n. v. UA S. 21; OVG NW, B. v. 27.8.2012 - 13 A 1703/12.A - juris Rn. 8; B. v. 27.4.2015 - 13 A 440/15.A - juris Rn. 10 f.).

2. Aus den gleichen Gründen sind auch die zweite (Tatsachen)Frage,

„ob ein zum Christentum konvertierter iranischer Staatsangehöriger, der im Falle einer Rückkehr sich weigert, den (nicht gelebten) christlichen Glauben formal abzulegen und sich wieder zum Islam zu bekennen, verfolgungsrelevante Maßnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie zu befürchten hat, wenn der Glaubensübertritt bekannt wird“,

sowie die vierte (Tatsachen)Frage,

‚ob ein „Taufscheinchrist“, wie vorher beschrieben, der also keine innere tiefe Glaubensüberzeugung besitzt, gleichwohl aber Mitglied der Glaubensgemeinschaft sein will und im Falle der Rückkehr auch sein wird, bei einem Bekenntnis zu dieser Art von Mitgliedschaft im Iran eine Verfolgung zu befürchten hat, wenn er sich weigert, wieder Moslem zu werden‘,

nicht klärungsbedürftig.

Bei einem, ohne innere Glaubensüberzeugung lediglich formal konvertierten Christen, steht weder im Raum, dass er seine religiöse Identität nach Rückkehr in sein Heimatland unterdrücken müsste, noch dass er sich im Heimatland religiös betätigen wird. Wie zuvor ausgeführt, stellt sich somit die Frage asylrelevanter Verfolgung des lediglich formal Getauften nicht. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob es einem, ohne innere Glaubensüberzeugung lediglich formal konvertierten Christen zumutbar ist, seine (formale) Mitgliedschaft in einer christlichen Religionsgemeinschaft aufzugeben, ohne in sein durch Art. 10 Abs. 1 GR-Charta garantiertes Recht auf Religionsfreiheit einzugreifen. Ungeachtet dessen ist zweifelhaft, warum sich der Kläger als lediglich formaler Christ weigern könnte, dem Christentum abzuschwören bzw. wieder Moslem zu werden, zumal er nur vorträgt, nach „seiner inneren Überzeugung (wie sei das Gericht versteht)“ lediglich „möglicherweise“ Atheist zu sein.

3. Auch die vom Kläger gestellte Rechtsfrage,

„ob die ‚innere identitätsprägende Überzeugung‘ eines Glaubens, wie vom VG verlangt, ein ‚Verständnis der Glaubensinhalte‘ erfordert oder ob die identitätsprägende Überzeugung allein in dem Willen der Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft, getragen von sonstigen Motiven z. B. einer Emotionalität, dem Wunsch der kulturellen Zugehörigkeit ect. bestehen kann“

bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Zum einen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 30 im Anschluss an EuGH, U. v. 5.9.2012 - C-71/11 u. C-99/11 - NVwZ 2012, 1612; U. v. 9.12.2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 19), dass der Schutzsuchende, der nicht bereits wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht war und bei dem nicht bereits die Taufe als solche zu einer Verfolgung führt, die inneren Beweggründe, die ihn zur Konversion veranlasst haben, glaubhaft machen muss, wenn er sich auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung beruft, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Zum anderen kommt der Frage regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Prüfung, ob ein (identitätsprägender) Glaubenswechsel vorliegt, kann jeweils nur anhand der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Sachverhalts erfolgen (BVerwG, B. v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - Asylmagazin 2015, 345 Rn. 11; BayVGH, B. v. 9.4.2015 - 14 ZB 13.30444 - juris Rn. 5 m. w. N.). Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist und welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich nicht allgemein beschreiben, sondern richtet sich vorwiegend nach der Persönlichkeit des Schutzsuchenden und seiner intellektuellen Disposition (OVG NW, U. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 39). Es ist ureigene Sache des Gerichts, im Rahmen der Beweiswürdigung anhand der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu klären, ob ein Glaubenswechsel vorliegt.

II. Soweit der Kläger den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) geltend machen wollte mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe gegen die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze verstoßen, wonach es im Hinblick auf die Gefahrenprognose auf das persönliche Glaubensverständnis des Individuums und das Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft ankomme, ist er bereits seinen diesbezüglichen Darlegungspflichten (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) nicht nachgekommen. Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 20. März 2013 - 10 C 23.12 - auf das „Verständnis der Glaubensinhalte“ und auf die „innere identitätsprägende Überzeugung“ abgestellt, hat er keinen abstrakten Rechtssatz dargelegt, sondern lediglich eine - seiner Ansicht nach fehlerhafte - gerichtliche Bewertung des Einzelfalls aufgezeigt. Den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sieht § 78 Abs. 3 AsylG nicht vor.

III. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 9. November 2015 vorgetragen hat, dass er seine am 6. März 2015 geborene Tochter entsprechend seiner Glaubensüberzeugung am 25. Oktober 2015 hat taufen lassen, kann dies im Zulassungsverfahren gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG nicht mehr berücksichtigt werden.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. August 2012 - A 6 K 1056/12 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

 
Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9.8.2012 hat keinen Erfolg.
I.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 24.4.2012 den Antrag der Klägerin - einer iranischen Staatsangehörigen - auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte der Klägerin bei nicht freiwilliger Ausreise innerhalb von 30 Tagen die Abschiebung in den Iran unter dem Hinweis an, dass sie auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den sie einreisen könne oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei.
Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 9.8.2012 - A 6 K 1046/12 - abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Angaben der Klägerin zu ihren Vorfluchtgründen seien nicht glaubhaft. Der in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Übertritt der Klägerin zum Christentum und ihre Taufe begründe gleichfalls weder einen Asylanspruch noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Gleiches gelte für die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG. Nach Überzeugung des Gerichts sei die Klägerin nicht aufgrund eines ernsthaften Willensentschlusses zum christlichen Glauben konvertiert. Die Konversion diene alleine dazu, missbräuchlich ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erwerben. Der Glaubenswechsel habe in keiner Weise auch nur im Ansatz prägenden Einfluss auf ihre Persönlichkeit erlangt. Allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe, führe zu keinen staatlichen Repressionen nach der Rückkehr in den Irak. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als die Klägerin den Iran legal verlassen habe. Die Geltendmachung einer posttraumatischen Belastungsstörung - PTBS -, die durch eine Stellungnahme von Lic. Ing. Lic. Psych. M. ... - Psychologische Beratungsstelle für politisch Verfolgte und Vertriebene - PBV Stuttgart - vom 2.7.2011 belegt werden solle, führe gleichfalls nicht zum Vorliegen von Abschiebungsverboten. Angesichts des widersprüchlichen Vorbringens der Klägerin blieben durchgreifende Zweifel am Wahrheitsgehalt derjenigen Schilderung, die der Stellungnahme vom 2.7.2011 zugrunde gelegen habe. Ferner genüge die Stellungnahme nicht den Mindestanforderungen, die an die Substantiierung eines PTBS-Leidens zu stellen seien.
II.
Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (grundsätzliche Bedeutung) rechtfertigt aus den mit dem Antrag genannten Gründen nicht die Zulassung der Berufung.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenebene nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 364; Bay. VGH, Beschl. v. 9.8.2011 - 13a ZB 11.30007 - AuAS 2011, 250). Das Darlegungsgebot nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG verlangt bei diesem Zulassungsgrund entweder in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht die Formulierung einer bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärten konkreten Frage und außerdem die Angabe, worin diese Bedeutung bestehen soll (BVerwG, Beschl. v. 6.7.2012 - 10 B 18.12 - juris). Schließlich muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.9.2008 - 2 L 86/08 - NVwZ 2009, 192). Insoweit ist es erforderlich, dass die aufgeworfene Grundsatzfrage rechtlich derart aufbereitet wird, wie dies nach Maßgabe der Begründung in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erforderlich ist. Damit ist eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts notwendig, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird.
Wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Bereich der Tatsachenfeststellung geltend gemacht, erfordert das Darlegungsgebot insbesondere, dass die Antragsbegründung erkennen lässt, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise unzutreffend beurteilt haben soll, dass also z.B. einschlägige Erkenntnisquellen unberücksichtigt geblieben sind, das Gewicht einer abweichenden Meinung verkannt worden ist und die Bewertungen des Verwaltungsgerichts deshalb nicht haltbar sind (OVG Sachsen, Beschl. v. 18.9.2009 - A 1 A 498/09 - NVwZ-RR 2010, 167; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.3.2007 - 15 A 750/07.A - juris).
1. Die Klägerin hält zunächst die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam,
ob eine fehlende tiefe Überzeugung geeignet sein könnte, einen vom Islam zum Christentum übergetretenen Iraner auf eine Geheimhaltung seiner Religionszugehörigkeit oder sogar auf einen möglichen Übertritt wieder zurück zum Islam zu verweisen.
Sie trägt in diesem Zusammenhang vor, das Verwaltungsgericht habe behauptet, dass den Betroffenen ein Verschweigen, ein Verleugnen oder die Aufgabe der neuen Glaubenszugehörigkeit zur Vermeidung staatlicher oder nichtstaatlicher Repressionen im Heimatland zugemutet werden könne, wenn eine Konversion nicht auf einer glaubhaften Zuwendung zum christlichen Glauben im Sinne einer ernsthaften Gewissensentscheidung und nicht auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer Identitätsprägenden festen Überzeugung, sondern lediglich auf bloßen Opportunitätsgründen beruhe. Gegen diesen allgemeinen Rechtssatz bestünden durchgreifende die Berufung eröffnende Bedenken.
10 
Mit ihrem Vorbringen übersieht die Klägerin jedoch, dass die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage für das angestrebte Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich ist. Zur Beurteilung einer der Klägerin drohenden Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG oder des § 60 Abs. 1 AufenthG aus religiösen Gründen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob zum Zeitpunkt der Taufe der Klägerin eine ernsthafte Hinwendung zum Christentum stattgefunden hat. Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat (vgl. Beschl. v. 23.4.2013 - 3 S 2022/12 -, v. 3.4.2013 - A 3 S 2021/12 -, v. 13.3.2013 - A 3 S 103/12 -, v. 25.2.2013 - A 3 S 3081/11 -, 17.9.2013 - A 3 S 2306/12 -), hätte er vielmehr in einem Berufungsverfahren in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 5.9.2012 - C-71/11 und C-99/11 - InfAuslR 2012, 444) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - InfAuslR 2013, 300) zu prüfen, ob im Hinblick auf die persönlichen Umstände der Klägerin vernünftigerweise anzunehmen ist, dass sie nach einer Rückkehr in ihr Herkunftsland dort religiöse Betätigungen vornehmen wird (so EuGH, a.a.O.) bzw. dort unterdrückte religiöse Betätigungen ihres Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um ihre religiöse Identität zu wahren (BVerwG, a.a.O.). Aus einer ernsthaften Hinwendung zum christlichen Glauben im Zeitpunkt der Taufe folgt jedoch noch nicht, dass diese Hinwendung fortdauern wird. Die Verwaltungsgerichte sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 9.12.2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289), des Senats (vgl. Beschl. v. 9.2.2010 - 3 S 474/08 -) und anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.7.2009 - 5 A 982/07.A - juris) berechtigt und verpflichtet, das Vorliegen einer voraussichtlich andauernden christlichen Prägung des Konvertierten nachzuprüfen (a. A., soweit ersichtlich, nur VG Schwerin, Urt. v. 13.2.2013 - 3 A 1877/10 As - juris). Der formale, kirchenrechtlich wirksam vollzogene Übertritt zum Christentum in Gestalt der Taufe reicht für die Gewinnung der dafür erforderlichen Überzeugungsgewissheit im Regelfall nicht aus, insbesondere kommt ihm für die zu bildende Prognose keine bindende präjudizielle Wirkung zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.1.2014 - 2 S 1812/13 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.5.2013 - 5 A 1062/12.A - juris).
11 
2. Die Klägerin hält ferner die Tatsachenfrage für von grundsätzlicher Bedeutung,
12 
ob es einem in Deutschland abgelehnten und in den Iran abgeschobenen Asylbewerber möglich ist, seinen Übertritt zum Christentum zu verheimlichen.
13 
Das Verwaltungsgericht habe entscheidend darauf abgestellt, dass es der Klägerin zumutbar sei, ihren Übertritt zum Christentum zu verheimlichen, womit es vorausgesetzt habe, dass sie es allein in der Hand habe, dass ihr Glaubenswechsel im Iran nicht bekannt werde. Die dieser Annahme zugrunde liegende Tatsache, dass eine in Deutschland stattgefundene Taufe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Iran bekannt würde, gehe angesichts eines hervorragend organisierten Spitzelnetzes des iranischen Regimes im Ausland fehl. Außerdem würden erfolglose Asylbewerber bei der Ankunft in den Iran einer Befragung auch dann unterzogen, wenn sie „legal“ ausgereist seien. Hierbei würden auch nach internationalen Standards unzulässige Befragungsmethoden angewandt.
14 
Der Tatsachenfrage fehlt es ebenfalls an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit (vgl. auch insoweit VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.4.2013 - 3 S 2022/12 -, v. 3.4.2013 - A 3 S 2021/12 -, v. 13.3.2013 - A 3 S 103/12 -, v. 25.2.2013 - A 3 S 3081/11 -, 17.9.2013 - A 3 S 2306/12 -). Da das Verwaltungsgericht eine dauerhafte Hinwendung der Klägerin zum Christentum nicht als glaubhaft erachtet hat, könnte die aufgeworfene Frage nur dann entscheidungserheblich sein, wenn allein der formale Akt des Übertritts zum christlichen Glauben im Ausland, auch wenn dieser nach einer Rückkehr in den Iran nicht mehr gelebt wird, Repressionen seitens des iranischen Staates nach sich zöge. Dafür benennt die Klägerin jedoch keine nachvollziehbaren Belege (anders auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.8.2012 - 13 A 1703/12.A -; Urt. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - beide in juris). Sie zitiert zwar aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 4.11.2011, dass Konvertiten Verfolgung und Bestrafung bis hin zur Todesstrafe drohten, übersieht aber, dass es sich bei diesem Zitat um eine allgemeine Äußerung zur Religionsfreiheit im Iran handelt und dass es in demselben Lagebericht zur Situation der Christen heißt, Repressionen träfen missionierende Christen unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert seien.
15 
3. Schließlich ist nach Auffassung der Klägerin auch die Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung,
16 
ob iranische Staatsangehörige, die nach erfolglosem Ausgang ihres Asylverfahrens in den Iran abgeschoben werden, einem beachtlichen Risiko unterliegen, dort bereits bei der Ankunft verhaftet und unter Folter zu ihrem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland befragt zu werden.
17 
Das Verwaltungsgericht habe - so die Klägerin - diese Frage ohne hinreichende Tatsachengrundlage verneint. Denn die letzte Rückführung aus Deutschland in den Iran habe im Mai 2010 stattgefunden. Sie berufe sich insoweit auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 9.3.2010 (- 41827/07 - R.C. v. Sweden).
18 
Mit diesem Vorbringen wird die Klärungsbedürftigkeit der für rechtsgrundsätzlich angesehenen Tatsachenfrage nicht hinreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf die Einschätzung des Auswärtigen Amts in den Lageberichten vom 18.3.2008, 23.2.2009, 28.7.2010, 27.2.2011 und 4.11.2011 gestützt, wonach allein die Stellung eines Asylantrags im Ausland keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr in den Iran auslöst. Dem setzt die Klägerin nur entgegen, diese Einschätzung entbehre einer hinreichenden Tatsachengrundlage, weil die letzte Rückführung aus Deutschland in den Iran im Mai 2010 stattgefunden habe. Belege für eine gegenteilige Einschätzung werden von ihr nicht genannt. Die von ihr angeführte Auskunft der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 18.8.2011 berichtet zwar von zwei namentlich genannten, nach Abschiebung misshandelten Rückkehrern in den Iran. Diese haben aber im Ausland nicht nur einen Asylantrag gestellt, sondern - anders als die Klägerin - sich dort auch regimekritisch politisch betätigt. Auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urt. v. 9.3.2010 - 41827/07 - R.C. v. Sweden), auf die die Klägerin sich beruft, hat eine Rückkehrgefährdung für den dortigen iranischen Beschwerdeführer nicht allein wegen seiner Asylantragstellung, sondern wegen des Zusammentreffens verschiedener Umstände, insbesondere auch einer individuellen Vorverfolgung des Beschwerdeführers angenommen. Eine Vorverfolgung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht dagegen nicht als glaubhaft erachtet (vgl. zu alledem wiederum VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.4.2013 - 3 S 2022/12 -, v. 3.4.2013 - A 3 S 2021/12 -, v. 13.3.2013 - A 3 S 103/12 -, v. 25.2.2013 - A 3 S 3081/11 -, 17.9.2013 - A 3 S 2306/12 -).
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylVfG.
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2016 wird in Nrn. 1, 3, 4, 5 und 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sowie hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten in den Iran.

Der am ... 1998 in ... (Iran) geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger mit persischer Volkszugehörigkeit.

Am 17. August 2012 reiste der Kläger nach seinen Angaben erstmalig auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 14. September 2012 Asylerstantrag stellt.

Bei seiner persönlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 28. April 2016 führte der Kläger unter anderem aus, dass er im Iran zuletzt in ... gewohnt habe. Den Iran habe er im Sommer 2012 verlassen. Zwei Wochen nach der Ausreise sei er nach Deutschland gelangt. Von ... habe er sich auf dem Landweg in die Türkei begeben. Ca. eine Woche habe er in einem Dorf in der Nähe von ... gelebt. Dann sei es von der Türkei aus mit einem Lkw weiter nach ... gegangen. Die Schule in ... habe er bis zur 8. Klasse besucht, danach sei er ausgereist. Berufstätig im Iran sei er nicht gewesen. Wehrdienst habe er nicht geleistet. Seine Familie habe im Iran den Islam nie praktiziert. Bei einer Rückkehr in den Iran habe er Angst, da er in Deutschland getauft worden sei. Angst habe er vor einer Festnahme, da er jetzt 18 Jahre alt sei und getauft worden sei. Das Motiv, sich taufen zu lassen, bestehe darin, dass sein Vater schwer krank sei. Er habe den Islam nie praktiziert, er habe immer eine Religion haben wollen, die vom Islam weit weg sei. Er sei mittlerweile ein gläubiger Mensch. Sein Vater habe nach seiner Ausreise eine intensive Beziehung zu der christlichen Nachbarin im Iran hergestellt. Es gebe auch einen Bibelkreis, den habe sein Vater besucht. Den Gottesdienst und den Bibelkreis besuche er jede Woche. Am Sonntag sei Gottesdienst, am Donnerstag sei der Bibelkreis. Die Diskussionen über Christus und die Religion gefalle ihm. Er sei mittlerweile Mitglied in der ...-kirche in ... Den christlichen Glauben praktiziere er dadurch, dass er in den Gottesdienst gehe und Bibelkreise besuche. Besondere Hilfsdienste oder Ehrenämter habe er nicht übernommen. Er helfe beim Übersetzen im Bibelkreis. Ebenfalls habe er Kontakt zur Freien evangelischen Gemeinde in ...

Auf den weiteren Inhalt der Niederschrift über die persönliche Anhörung des Klägers am 28. April 2016 wird Bezug genommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 7. Juni 2016 wurden die Anträge des Klägers auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Ziffern 1 und 2 des Bescheides). In Ziffer 3 wurde der subsidiäre Schutzstatus dem Kläger nicht zuerkannt. Ziffer 4 des Bescheides bestimmt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. In Ziffer 5 wird der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise werde die Abschiebung in den Iran angedroht. Der Kläger könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. In Ziffer 6 wird das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf einen Monat ab dem Tag der Abschiebung befristet.

In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, dass die Voraussetzung für Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliege. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 Asylgesetz (AsylG). Eine individuelle Verfolgung im Iran mache der Kläger nicht geltend. Es fehle vorliegend bereits an einer gegen den Kläger gerichteten Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 AsylG. Es könne daher festgestellt werden, dass der Kläger sein Heimatland unverfolgt verlassen habe. Der Kläger habe vorgetragen, zukünftig Verfolgung durch iranische Behörden zu befürchten, da er christlich getauft worden sei. Eine solche Verfolgungsgefahr aufgrund eines ernsthaften und dauerhaften Übertritts zum christlichen Glauben habe der Kläger nicht glaubhaft machen können. Allein aufgrund der in Deutschland erfolgten Taufe in der Gemeinde „...“ drohten dem Kläger bei seiner Rückkehr in den Iran keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit. Es könne im Fall eines in Deutschland zum Christentum konvertierten iranischen Moslems nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass bei der Rückkehr in den Iran die Gefahr einer Ausgrenzung in einem derart intensiven Umfang mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei. Der formale Übertritt zum Christentum in Gestalt der Taufe sei für sich allein noch nicht geeignet, die erforderliche Überzeugungsgewissheit zu gewinnen, dass der Getaufte auch nach der Rückkehr in sein Heimatland dort entsprechende religiöse Betätigungen vornehmen werde. Vielmehr müsse bei der betroffenen Person eine ernsthafte Auseinandersetzung und eine intensive Beschäftigung mit dem Christentum erkennbar sein, die die Annahme rechtfertigten, dass der Übertritt zum Christentum aus echter und tiefer Überzeugung erfolgt und zu erwarten sei, dass der Kläger sich auch in seinem Heimatland demgemäß verhalten würde. Es ergäben sich bereits erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich ein eigenes, von seinem Vater unabhängiges Interesse am Christentum habe. Überdies sei auch die religiöse Betätigung des Klägers seit seiner Einreise in Deutschland nicht geeignet, einen ernsthaften Glaubenswechsel zum Christentum hinreichend zu belegen. Der Kläger habe insbesondere nicht geltend gemacht, besondere religiöse Aktivitäten, die über den Besuch von Gottesdiensten und Kirchenfesten hinausgingen, zu besuchen. Auch die inhaltlichen Kenntnisse des Klägers über das Christentum seien gering und eine nähere Auseinandersetzung und Reflexion der christlichen Inhalte seitens des Klägers scheinen nicht stattgefunden zu haben. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Iran führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliege. Die hierfür geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger nach Rückkehr in sein Heimatland nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Er sei 18 Jahre alt und gesund. Zudem habe er in Deutschland die Mittlere Reife erworben. Es könne daher von ihm erwartet werden, dass er sich im Iran landesweit um eine Beschäftigung bemühe. Auch drohe dem Kläger keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 7. Juni 2016 wird ergänzend verwiesen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 1. Juli 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und zuletzt beantragt:

1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2016 wird in Nrn. 1, 3, 4, 5 und 6 aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Zur Begründung der Klage ist mit Schriftsatz vom 15. Juli 2016 ausgeführt, dass der Kläger selbstverständlich einen Taufunterricht genossen habe. Es habe sich um einen zweistündigen Test in der Gemeinde „...“ gehandelt. Der Kläger sei vollkommen überzeugter Christ. Das christliche Leben präge ihn. Es sei nicht richtig, dass sich der Kläger erst nach der Ausreise mit dem Christentum auseinandergesetzt habe. Der Kläger habe bereits im Iran mit einem armenischen Nachbarn die ...kirche in ... besucht. Unstreitig sei, dass der Kläger regelmäßig Gottesdienste besuche, in den Bibelkreis gehe und auch an Kirchenfesten teilnehme. Zudem bete er zu Hause für sich selbst. Generell stelle bereits die Taufe des Klägers ein großes Problem dar. Der Übertritt von Muslimen zum Christentum werde als „Abfall vom Glauben“ im Iran mit dem Tode bestraft. Der Iran sei der Staat, der weltweit die Religionsfreiheit am meisten verletze. Die Justiz zeichne sich durch unfaire Verfahren und Methoden aus. Der Kläger habe sich nicht nur der formhalber taufen lassen. Der Kläger sei gläubiger Christ. Durch seinen Glauben sei der Kläger im Iran an Leib, Leben und Freiheit bedroht. Akteur sei der Staat selbst und die Sittenpolizei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für den Kläger nicht.

Auf den weiteren Vortrag im Klagebegründungsschriftsatz vom 15. Juli 2016 wird ergänzend verwiesen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Juli 2016 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Mit weiterem Gerichtsbeschluss vom 28. Juli 2016 wurde dem Kläger unter Rechtsanwaltsbeiordnung Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die Beklagte hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt. Eine Antragstellung ist unterblieben.

Am 19. September 2016 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger persönlich angehört wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Daneben hat das Gericht den Pfarrer der Pfarrei St. ..., ..., Herrn ... als Zeugen zum Glaubensübertritt des Klägers als Zeugen vernommen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 25. August 2016 hat der Kläger sein Vorbringen ergänzt und vertieft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte verwiesen.

Gründe

Der Einzelrichter konnte über die Klage des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2016 entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger besitzt einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.

Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling i. S. d. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Der Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vormals nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG, nunmehr nach § 3 Abs. 1 AsylG) ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, für dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat (vgl. BVerwG, B. v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - BVerwGE 80, 315).

Teilweise geht der Internationale Flüchtlingsschutz im Ergebnis der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylG auch selbstgeschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3c Nr. 3 AsylG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Schließlich umfasst gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG der Schutz vor Verfolgung wegen der Religion im Ergebnis der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1b der Richtlinie 2011/95/EU auch die Religionsausübung im öffentlichen Bereich sowie sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen, die sich auf eine religiöse Betätigung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.

Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr (vgl. BVerwG, U. v. 1.3.2012 - 10 C 7/11 - juris). An dessen Stelle gilt nunmehr nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Hierdurch wird den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigemessen (vgl. EuGH, U. v. 2.3.2010 - Rs. V 175/08 u. a., ...). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür vorzulegen, dass sich verfolgungsbegründende bzw. schadensstiftende Umständen bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.

Dessen ungeachtet ist es Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen, § 25 Abs. 1 und 2 AsylG, Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU. Der Ausländer hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich schlüssigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört u. a., dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen.

Beruft sich der Ausländer indes zur Begründung seiner Verfolgungsfurcht auch auf Vorgänge und Geschehensabläufe nach dem Verlassen seines Herkunftsstaates, so gilt die das Maß der Darlegungsanforderungen bestimmende Beweiserleichterung nicht, weil nicht mehr davon auszugehen ist, dass die für Vorgänge in dem „Verfolgerstaat“ bestehenden Beweisschwierigkeiten außerhalb des Herkunftsstaates fortbestehen. Der Flüchtling hat vielmehr die Umstände, aus denen er seine begründete Furcht vor Verfolgung i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ableitet, zu beweisen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Nachfluchtgründe in einem Verhalten des Ausländers bestehen, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung und Ausrichtung ist, § 28 Abs. 1a AsylG. Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ in § 28 Abs. 1a AsylG ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass auch Nachfluchttatbestände ohne eine entsprechende Vorprägung im Heimatland beachtlich sein können.

Dies zugrunde legend hat der Kläger einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG.

Das Gericht ist auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen, der Einvernahme des Zeugen ... und der persönlichen Einvernahme des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Kläger jedenfalls nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aus innerer Überzeugung dem christlichen Glauben zugewandt hat, ihn aus innerer Überzeugung praktiziert und ihm aus diesem Grund eine Rückkehr in den Iran nicht zuzumuten ist.

Wird im Herkunftsland eines Asylbewerbers auf dessen Entschließungsfreiheit, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt, ist dies als Eingriff in die Religionsfreiheit zu prüfen (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 21). Eine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2011/95/EU kann unter Berücksichtigung an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. September 2012, Rs. C 7 1/11 und C-99/11, nicht nur in der schwerwiegenden Verletzung der Freiheit liegen, seine Religion im privaten Rahmen zu praktizieren (Forum Internum), sondern auch in der Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben (Forum Externum) (BVerwG - a. a. O. Rn. 24). Schon das Verbot bestimmter Formen der Religionsausübung kann eine beachtliche Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU darstellen, und zwar unabhängig davon, ob sich der davon betroffene Glaubensangehörige tatsächlich religiös betätigen wird oder auf die Ausübung aus Furcht vor Verfolgung verzichtet (BVerwG - a. a. O. Rn. 26). Ein solches Verbot hat aber nur dann die für eine Verfolgungshandlung erforderliche objektive Schwere, wenn dem Ausländer durch die Ausübung seiner Religion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (BVerwG - a. a. O. Rn. 28). Das Verbot weist nur dann die darüber hinaus erforderliche subjektive Schwere auf, wenn die Befolgung der verbotenen religiösen Praxis für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist (BVerwG - a. a. O. Rn. 29).

Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit ist im Iran deutlich eingeschränkt. Der Abfall vom Islam (Apostasie) kann nach der bestehenden Rechtslage mit der Todesstrafe geahndet werden (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Gz.: 508-516.80/3 IRN - Stand November 2015 - S. 4). Im Iran sind nicht nur zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime gefährdet, die nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten oder eine herausgehobene Rolle einnehmen. Eine Verfolgungsgefahr besteht gerade auch für die Angehörigen evangelikaler oder freikirchlicher Gruppierungen, die ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen (vgl. U. v. OVG NRW vom 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 49; BayVGH, U. v. 23.10.2007 - 14 B 06.30315 - juris Rn. 21). Darüber hinaus müssen Angehörige christlicher Religionsgemeinschaften mit Verfolgung insbesondere auch durch Dritte rechnen, wenn Gottesdienste im privaten Bereich bekannt werden (vgl. BayVGH - a. a. O. Rn. 21). Gerade zum Christentum konvertierte Muslime können dabei staatlichen Repressionen ausgesetzt sein (vgl. BayVGH - a. a. O. Rn. 21). Für solche Konvertiten ist danach im Iran eine religiöse Betätigung selbst im privaten, häuslichen oder nachbarschaftlichen Bereich nicht mehr gefahrlos möglich, so dass auch für einfache Mitglieder der Kirchengemeinde, die keine herausgehobene Rolle einnehmen oder eine missionarische Tätigkeit entfalten, von einer konkreten Verfolgungsgefahr auszugehen ist. Gerade muslimische Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, sind jedenfalls dann einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt, wenn sie sich im Iran zu ihrem christlichen Glauben bekennen und Kontakt zu einer solchen Gruppierung aufnehmen (vgl. Hess. VGH, U. v. 18.11.2009 - 6 A 2105/08.A - juris Rn. 42 und 43). Dem steht auch nicht entgegen, dass nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes die Verfolgung von Konvertiten im Iran nicht strikt systematisch erfolgt, sondern stichprobenartig, wenn z. B. von der Bevölkerung hauskirchliche Tätigkeiten oder private Versammlungen von Nachbarn gemeldet werden (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, S. 15).

Dafür, dass der Kläger bis zum Verlassen seines Heimatlandes bereits mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen i. S. v. § 3a AsylG bedroht war und deshalb aus begründeter Furcht vor Verfolgung den Iran verlassen hat, sieht das Gericht zwar keine ausreichenden und belastbaren Anhaltspunkte.

Der Kläger hat jedoch hinreichend bewiesen und es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er zum Christentum konvertiert ist und die Betätigung seines Glaubens Teil seiner religiösen Identität ist. Das Gericht kommt zu diesem Ergebnis zunächst auf Grundlage der Urkunde der christlichen Gemeinde ..., ..., wonach der Kläger am 21. Dezember 2014 christlich getauft worden ist. Überdies hat der Kläger eine Bestätigung der Freien evangelischen Gemeinde ... vom 13. April 2016 vorgelegt, die belegt, dass der Kläger mit seinem zwischenzeitlich verstorbenen Vater Gottesdienste sowie Bibelkreise regelmäßig besucht bzw. besucht hat. Auch der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge ... hat dem Gericht glaubhaft geschildert, dass der Kläger sich engagiert und interessiert mit christlichen Inhalten auseinandersetzt. Die christliche Lehre sei beim Kläger auf fruchtbaren Boden gefallen. Er, der Zeuge, sei davon überzeugt, dass der Kläger im Christentum seine „richtige“ Konfession gefunden habe. Auch steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger nicht lediglich den christlichen Glauben seines zwischenzeitlich verstorbenen Vaters mit praktiziert hat; vielmehr verhält es sich so, dass der Kläger die christliche Lehre für sich als wegweisend empfindet. Zwischenzeitlich verfügt der Kläger auch über eine persische Ausgabe der Bibel, mit der er nach seinen Angaben täglich arbeitet. Das Gericht hat bei der Einvernahme des Klägers und des Zeugen ... den Eindruck gewonnen, dass der Kläger christliche Lebensinhalte im Alltag praktiziert und für sein Leben als bestimmend betrachtet.

Das Gericht hat unabhängig von den durch den Staat zu respektierenden Kirchenmitgliedschaftsregelungen Feststellungen zur religiösen Identität des Flüchtlings zu treffen, um die Wahrscheinlichkeit der Verfolgung des Klägers im Iran zu beurteilen, d. h. insbesondere, welche Art der religiösen Betätigung der Kläger für sich als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - InfAuslR 2013, 339 ff.).

Nach dem Ergebnis des Verfahrens steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger aus ernsthafter, fester innerer Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten ist und für ihn dessen Ausübung eine unverzichtbare Bedeutung zukommt. Er hat sich in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu der Art seiner Glaubensbetätigung geäußert und hat die Aufgaben, die er in der Kirchengemeinde ausübt, detailliert geschildert. Demnach nimmt er regelmäßig an Gottesdiensten teil und erledigt darüber hinaus anfallende Arbeiten in der Kirchengemeinde. Auch waren dem Kläger die wichtigsten kirchlichen Feiertage und deren Inhalte bekannt. Der Kläger wusste um den Ursprung des christlichprotestantischen Glaubens.

Demnach nimmt er regelmäßig an Gottesdiensten und Bibelkreisen teil und erledigt darüber hinaus anfallende Arbeiten in der Kirchengemeinde. Der Kläger steht überdies in regelmäßigem gedanklichen Austausch mit dem evangelischlutherischen Pfarramt ... - ... An dieses kann sich der Kläger in Glaubensfragen jederzeit wenden. Der Kläger ist in die christliche Gemeinschaft nach Auffassung des Gerichts fest eingebunden und betrachtet den christlichen Glauben als Leitschnur seines Lebens. Auch waren dem Kläger die wichtigsten kirchlichen Feiertage und deren Inhalt zumindest grob bekannt. Der Kläger wusste um den Ursprung und Kern des christlichen Glaubens.

Damit gehört zur Überzeugung des Gerichtes eine christlichreligiöse Betätigung zur Identität des Klägers. Letztere ist ihm im Iran indes nicht möglich, wobei es ihm nicht zuzumuten ist, hiervon nach einer Rückkehr in den Iran Abstand zu nehmen, um nicht verfolgt zu werden.

Im Iran sind nicht nur zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime gefährdet, die nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten oder eine herausgehobene Rolle einnehmen. Eine Verfolgungsgefahr besteht auch für die Angehörigen einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung, die ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen (vgl. OVG NRW, U. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris; BayVGH, U. v. 23.10.2007 - 14 B 06.30315 - juris; SächsOVG, U. v. 3.4.2008 - A 2 B 36/06 - juris).

Für derartige Konvertiten ist im Iran eine religiöse Betätigung jedoch selbst im häuslichprivaten oder nachbarschaftlich kommunikativen Bereich nicht mehr gefahrlos möglich, womit auch für „einfache“ Mitglieder von einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgegangen werden muss. Apostasie ist im Iran unabhängig davon, dass sie mangels Inkrafttreten des geplanten Apostasiegesetzes keinen ausdrücklichen Straftatbestand erfüllt, verboten und mit langen Haftstrafen bis hin zur Todesstrafe bedroht. Konvertierte werden zumeist nicht wegen Apostasie, sondern aufgrund von „mohareeh“ (Waffenaufnahme gegen Gott), „mofsidfilarz/fisadalarz“ (Verdorbenheit auf Erden oder Handlungen gegen die nationale Sicherheit) bestraft. Häufig wird zum Christentum konvertierten Muslimen bei Androhung von Strafe nahegelegt, zum Islam zurückzukehren (vgl. HessVGH, U. v. 18.11.2009 - 6 A 2105/08.A - DÖV 2010, 238; VG Ansbach, U. v. 30.10.2013 - AN 1 K 13.30119 - juris).

Staatlichrepressive Maßnahmen drohen insoweit nicht nur Kirchenführern und in der Öffentlichkeit besonders aktiven Personen, sondern auch „einfachen“ Konvertiten und den Kirchengemeinden, denen sie angehören. Außerdem unterliegen evangelikalefreikirchliche Christen besonders häufig der Überwachung und Verfolgung durch iranische Sicherheitsbehörden (vgl. Auskunft von amnesty International v. 7.7.2008 an das VG Mainz; Lagebericht des Auswärtigen Amtes, S. 16).

Nach alledem war dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen und der angefochtene Bundesamtsbescheid insoweit in seinen Nummern 1, 3, 4, 5 und 6 aufzuheben. Über die hilfsweise gestellten Anträge zum subsidiären Abschiebungsschutz (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) war nicht mehr zu entscheiden (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG).

Neben der Aufhebung der entsprechenden Antragsablehnung im Bundesamtsbescheid waren auch die verfügte Abschiebungsandrohung, die Ausreisefristbestimmung, und das auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 AufenthG erfolgte Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig und antragsgemäß aufzuheben.

Nach allem war der Bescheid des Bundesamtes vom 7. Juni 29016 in den Nummern 1, 3, 4, 5 und 6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Beklagte die Kosten des nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist ein am ... 1983 geborener iranischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 15. Januar 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 4. Februar 2013 einen Asylantrag. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, er habe schon in Malaysia Kontakt zum Christentum erhalten. Am 9. Juni 2013 sei er in Deutschland getauft worden. Er ließ Unterlagen der JESUS-GEMEINDE, Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde Ochsenfurt sowie der Bibelentdeckergruppe in A. vorlegen.

Der Klägerbevollmächtigte stellte an die Beklagte wiederholt Anfragen zum Sach- und Verfahrensstand und forderte sie zuletzt unter Fristsetzung auf, über den Asylantrag zu entscheiden.

2. Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2015, bei Gericht eingegangen am 10. Juli 2015, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

die Beklagte wird verpflichtet innerhalb einer Frist von drei Monaten über den am 4. Februar 2013 gestellten Asylantrag zu entscheiden.

Zur Begründung ließ der Kläger im Wesentlichen ausführen: Trotz zahlreicher Nachfragen und Anmahnungen sei seitens der Beklagten keine Reaktion erfolgt. Mit Schriftsatz vom 10. August 2015 ließ der Kläger weiter vorbringen, die Voraussetzungen des § 75 Satz 3 VwGO lägen vor, da kein zureichender Grund dafür vorliege, dass eine Entscheidung über den Asylantrag des Klägers bislang nicht ergangen sei. Er habe vor 30 Monaten seinen Asylantrag gestellt. Die Anhörung habe vor fast 17 Monaten stattgefunden. Es sei offensichtlich, dass es sich nicht um eine Verzögerung aufgrund einer vorübergehenden Überbelastung handele, sondern um eine Dauerüberlastung.

Mit Schriftsatz vom 10. August 2015, eingegangen bei Gericht am 24. September 2015, ließ der Kläger seine Klageanträge umstellen und beantragen,

die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;

hilfsweise:

dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen;

hilfsweise:

feststellen, dass bei dem Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen;

höchsthilfsweise:

die Beklagte wird verpflichtet, innerhalb einer Frist von drei Monaten über den am 4. Februar 2013 gestellten Asylantrag zu entscheiden.

Zur weiteren Begründung ließ der Kläger unter Vorlage verschiedener Unterlagen vorbringen, er sei vom muslimischen Glauben abgefallen und habe die Hinwendung zum christlichen Glauben durch Empfang der Taufe am 9. Juni 2013 endgültig vollzogen. Der Kläger lebe seinen christlichen Glauben auch weiterhin gemeinsam mit anderen Gläubigen. Es sei weiterhin aktives Mitglied seiner Gemeinde, der Jesus-Gemeinde in Ochsenfurt. Er besuche regelmäßig seit März 2013 den Bibelkreis der internationalen Bibelentdeckergruppe in A.. Für den Kläger bestehe bei der Rückkehr in den Iran als zum christlichen Glauben konvertierten früheren Muslim mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung.

3. Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 15. Juli 2015,

das Verfahren für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei in den letzten sechs bis neun Monaten zu einer weiteren maßgeblichen Zunahme von Asylsachen gekommen, dies stelle einen sachlichen Grund für die bisherige Nichtentscheidung dar. Es sei nicht von einem Organisationsverschulden auszugehen.

4. Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Juli 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

Mit Beschluss vom 6. Oktober 2015 bewilligte das Gericht dem Kläger unter Beiordnung seines Bevollmächtigten Prozesskostenhilfe.

In der mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2015 wiederholte der Klägerbevollmächtigte seinen Antrag aus dem Schriftsatz vom 10. August 2015, eingegangen bei Gericht am 24. September 2015. Das Gericht hörte den Kläger informatorisch an. Auf die Niederschrift wird verwiesen.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet.

1. Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Denn die Beklagte hat über den am 4. Februar 2013 gestellten Asylantrag des Klägers ohne zureichenden Grund bis Ende der mündlichen Verhandlung über 32 Monate lang nicht entschieden. Der Verweis auf die weitere maßgebliche Zunahme der Asylzahlen verbunden mit dem Antrag, das Verfahren für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen, genügt nicht als zureichender Grund, da bei einer permanenten Überlastung bestimmter Behörden ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung eines Antrags im Sinne von § 75 Satz 3 VwGO grundsätzlich nicht anzunehmen ist, weil es in einem solchen Fall Aufgabe des zuständigen Bundesministeriums bzw. der Behördenleitung ist, für hinreichenden Ersatz zu sorgen und entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen (vgl. etwa VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris; VG Dresden, U.v. 13.2.2015 - A 2 K 3657/14 - juris; VG Düsseldorf, U.v. 30.10.2014 - 24 K 992/14.A - juris; VG Braunschweig, U.v. 8.9.2014 - 8 A 618/13, vgl. auch VG Regensburg B.v. 6.7.2015 - RN 1RN 1 K 15.31185 - juris). Zudem ist der in Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Verfahrensrichtlinie) vorgesehene äußerste Entscheidungszeitraum bis zu 21 Monaten mit insgesamt über 32 Monaten bei Weitem überschritten.

Die Klage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt (teilweise) unzulässig, dass der Kläger mit seinem zuletzt gestellten Antrag nicht nur mehr die Verpflichtung der Behörde über Bescheidung seines Asylantrags geltend macht, sondern eine Durchentscheidung im Hinblick auf sein materielles Begehren (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) anstrebt. Eine solche Umstellung des Klageantrags ist als bloße Berichtigung bzw. als sachdienliche Klageänderung zulässig (VG Ansbach, B.v. 30.1.2015 - AN 14 K 14.00440 - juris; vgl. auch BayVGH, B.v. 11.2.2014 - 10 C 11.1680 - juris). Das Gericht sieht sich auch angesichts der Besonderheiten des Asylverfahrens jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung nicht gehindert, in der Sache durchzuentscheiden. Es geht überwiegend um gebundene Entscheidungen. Der Kläger wurde von der Beklagten angehört. Das Gericht lässt dahingestellt, ob es verpflichtet ist, die Sache spruchreif zu machen und durchzuentscheiden, jedenfalls hat es bei der hier gegebenen Konstellation - und der schon sehr langen Zeit seit der Stellung des Asylantrags - die Möglichkeit des Durchentscheidens (ebenso VG Dresden, U.v. 13.2.2015 - A 2 K 3657/14 - juris; vgl. auch BayVGH, B.v. 11.2.2014 - 10 C 11.1680 - juris; anderer Ansicht VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris; VG Düsseldorf, U.v. 30.10.2014 - 24 K 992/14.A - juris; VG Braunschweig, U.v. 8.9.2014 - 8 A 618/13), auch um weitere erhebliche Verzögerungen zu vermeiden.

2. Die Klage ist mit dem zuletzt gestellten Antrag auch begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG). Über die hilfsweise gestellten Anträge zum subsidiären Schutz (§ 4 AsylVfG) bzw. zu den nationalen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) sowie auf Verbescheidung war nicht zu entscheiden.

2.1 Unter Berücksichtigung der aktuellen abschiebungsrelevanten Lage im Iran hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG.

Gemäß §§ 3 ff. AsylVfG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Bedrohung liegt dann vor, wenn anknüpfend an Verfolgungsgründe wie die Religion (vgl. dazu Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 - Anerkennungsrichtlinie bzw. § 3b AsylVfG) Verfolgungshandlungen i. S.v. Art. 9 der Anerkennungsrichtlinie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (§ 3a AsylVfG). Eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit kann eine Verfolgungshandlung darstellen, wenn der Betreffende aufgrund der Ausübung dieser Freiheit tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dabei ist es nicht zumutbar, von seinen religiösen Betätigungen Abstand zu nehmen, um nicht verfolgt zu werden (EuGH, U.v. 5.9.2012 - C-71/11 und C-99/11 - ABl. EU 2012, Nr. C 331 S. 5 - NVwZ 2012, 1612).

2.2 Nach Überzeugung des Gerichts besteht für den Kläger aufgrund seiner Konversion vom Islam zum Christentum eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran.

Denn aufgrund der aktuellen Lage, welche sich aus den in den Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergibt, besteht im Iran für christliche Konvertiten, die ihren Glauben in Gemeinschaft mit anderen ausüben, die beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. im Einzelnen VG Würzburg, U.v. 11.7.2012 - W 6 K 11.30392) sowie verschiedener Obergerichte (vgl. OVG Saarl, U.v. 26.6.2007 - 1 A 222/07 - InfAuslR 2008, 183; BayVGH, U.v. 23.10.2007 - 14 B 06.30315 - DÖV 2008, 164; SächsOVG, U.v. 3.4.2008 - A 2 B 36/06 - juris; OVG NRW, U.v. 30.7.2009 - 5 A 982/07.A - EzAR-NF 62 Nr. 19 sowie U.v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - DÖV 2013, 323; HessVGH, U.v. 18.11.2009 - 6 A 2105/08.A - ESVGH 60, 248 - jeweils mit weiteren Nachweisen) unterliegen iranische Staatsangehörige, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, bereits dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Anerkennungsrichtlinie, wenn sie im Iran lediglich ihren Glauben ausüben und an öffentlichen Riten teilnehmen. Insgesamt betrachtet ist eine religiöse Betätigung von muslimischen Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, im Iran selbst im häuslich-privaten oder nachbarschaftlich kommunikativen Bereich nicht mehr gefahrlos möglich (vgl. HessVGH, U.v. 18.11.2009 - 6 A 2105/08 A - ESVGH 60, 248; B.v. 23.2.2010 - 6 A 2067/08.A - Entscheiderbrief 10/2010, 3; B.v. 11.2.2013 - 6 A 2279/12.Z.A - Entscheiderbrief 3/2013, 5).

2.3 Aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung besteht nach Überzeugung des Gerichts für den Kläger eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran, da der Kläger aufgrund einer tiefen inneren Glaubensüberzeugung lebensgeschichtlich nachvollziehbar den christlichen Glauben angenommen hat. Das Gericht ist weiterhin davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund seiner persönlichen religiösen Prägung entsprechend seiner neu gewonnenen Glaubens- und Moralvorstellungen das unbedingte Bedürfnis hat, seinen Glauben auch in Gemeinschaft mit anderen Gläubigen öffentlich auszuüben, und dass er ihn auch tatsächlich ausübt. Das Gerichtet erachtet weiter als glaubhaft, dass eine andauernde christliche Prägung des Klägers vorliegt und dass er auch bei einer Rückkehr in den Iran seinen christlichen Glauben leben will. Das Gericht hat nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, dass sich der Kläger bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nur vorgeschoben aus opportunistischen, asyltaktischen Gründen dem Christentum zugewandt hat. Die Würdigung der Angaben des Klägers zu seiner Konversion ist ureigene Aufgabe des Gerichts im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 VwGO (BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - juris; BayVGH, B.v. 9.4.2015 - 14 ZB 14.30444 - NVwZ-RR 2015, 677; NdsOVG, B.v. 16.9.2014 - 13 LA 93/14 - juris; VGH BW, B.v. 19.2.2014 - A 3 S 2023/12 - juris; OVG NRW, B.v. 11.11.2013 - 13 A 2252/13.A - AuAS 2013, 271).

Das Gericht ist nach informatorischer Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund der schriftlich vorgelegten Unterlagen davon überzeugt, dass dieser ernsthaft vom Islam zum Christentum konvertiert ist. So legte der Kläger ein persönliches Bekenntnis zum Christentum ab. Der Kläger schilderte weiter nachvollziehbar und ohne Widersprüche glaubhaft seinen Weg vom Islam zum Christentum, Inhalte des christlichen Glaubens und seine christlichen Aktivitäten. Die Schilderungen des Klägers sind plausibel und in sich schlüssig. Der Kläger legte verschiedene Unterlagen vor. In diesen Unterlagen werden die Taufe des Klägers, seine Konversion zum Christentum sowie seine christlichen Aktivitäten bestätigt. Außerdem bekräftigte seine christliche Gemeinde seine Angaben und den Eindruck einer ehrlichen und aufrichtigen Konversion zum Christentum.

Der Kläger hat glaubhaft seinen Weg vom Islam zum Christentum dargetan. Der Kläger schilderte anschaulich seinen Weg als gebürtiger Moslem weg vom Islam und hin zum Christentum. Das Ganze sei sehr langsam gegangen. Er beschrieb glaubhaft seine ersten Kontakte zum Christentum während des Studienaufenthalts in Malaysia ab dem Jahr 2008 sowie sein Schlüsselerlebnis im Zusammenhang mit einer an Leukämie erkrankten Freundin, der er dann durch das Gebet zu Jesus Christus geholfen habe, sowie anschließend die Kontaktaufnahme und den Besuch einer christlichen Gruppe im Iran. Weiter veranschaulichte der Kläger seinen Weg zum Christentum in Deutschland über eine Taufvorbereitung und die Taufe. Er habe sowohl einen schriftlichen Bibelfernkurs besucht als auch vor Ort an einem Bibelkurs in A. teilgenommen sowie an den Gottesdiensten in Ochsenfurt. Dabei habe er aufgrund seiner Sprachkenntnisse zunächst von Englisch in Farsi und später von Deutsch in Farsi übersetzt. Er besuche den Bibelkurs und die Gottesdienste bis heute und fungiere bis heute als Übersetzer. Des Weiteren bestätigte der Beistand die Angaben des Klägers, dass vor der Taufe ein Taufgespräch stattgefunden habe, in dem geprüft werde, ob der Betreffende glaubhaft den christlichen Glauben angenommen habe und nicht aus asyltaktischen Gründen konvertiere. In Zweifelsfällen sei schon - anders als beim Kläger - eine Taufbewerbung zurückgestellt worden.

Besonders zu erwähnen ist in dem Zusammenhang, dass der Kläger seinen Glauben nicht nur öffentlich und nach außen hin lebt, sondern dass er sich auch für seinen Glauben engagiert. So gab er glaubhaft an, fürs Christentum geworben und erfolgreich missioniert zu haben. Er missioniere in der Gemeinschaftsunterkunft in A., aber auch auf der Arbeit oder sonst, wenn er jemanden treffe, der in der Unterkunft neu sei oder beim Bibelkurs oder beim Gottesdienst. Er habe schon jemanden vom Islam zum Christentum gebracht, habe aber auch negative Erfahrungen gemacht. Er habe des Weiteren seinen Eltern von der Konversion berichtet. Die Reaktion sei nicht so positiv gewesen. Sie hätten zunächst mit ihm gestritten. Aber mittlerweile würden sie wieder ganz normal miteinander reden. Bei einer Rückkehr in den Iran würde er auch gleich mit der Missionierung seiner Familie beginnen. Vor diesem Hintergrund wird der Eindruck bestätigt, dass der Kläger bei seiner Glaubensbetätigung auch nicht vor seiner Heimat Halt macht, was für eine nachhaltige und ehrliche Konversion sowie für eine entsprechende Glaubensbetätigung auch bei einer eventuellen Rückkehr in den Iran spricht.

Der Kläger verdeutlichte in der mündlichen Verhandlung des Weiteren plausibel und glaubhaft seine Beweggründe für die Abkehr vom Islam und die Hinwendung zum Christentum. In dem Zusammenhang legte er - in seinen Worten und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - juris) - auch zentrale Elemente des christlichen Glaubens als für sich wichtig dar. Gerade mit seinen Aussagen zur Stellung von Jesus Christus im Christentum sowie zur Erbsünde machte der Kläger zentrale Elemente des christlichen Glaubens und den fundamentalen Unterschied zwischen Islam und Christentum deutlich und zeigte, dass er dies verinnerlicht hat. Er erklärte, beim Islam gehe es um Gesetze und Gebote, ähnlich wie im Alten Testament. Man müsse gute Sachen machen und habe dann die Hoffnung, dass man irgendwann einmal in der Zukunft zu Gott finde. Beim Christentum habe sich Jesus Christus geopfert und die Möglichkeit eröffnet, dass man gereinigt werde. Jesus habe den Weg zu Gott geöffnet. Es sei komplett anders. Beim Islam gehe der Weg von unten nach oben und beim Christentum sei Gott von oben nach unten gekommen. Mohammed und Jesus Christus seien nicht vergleichbar. Mohammed sei ein Mensch und auch schon gestorben. Jesus Christus sei Gott und sei immer noch da. Gott Vater, Sohn und Heiliger Geist, das sei alles eins. Seit Adam und Eva hätten die Menschen die Sünden von Geburt an und müssten gereinigt werden. Die Zahl 666 in der Bibel in der Offenbarung von Johannes sei die Zahl des Satans. Satan versuche immer, die Menschen abzubringen und von Gott zu entfernen. Demgegenüber bringe Jesus die Menschen wieder zu Gott. Er sei eine Brücke.

Der Kläger offenbarte weiter konkrete wesentliche Glaubensinhalte und Glaubenskenntnisse, die seine Glaubensentscheidung und seinen Gewissensschritt zusätzlich belegen. Der Kläger benannte in dem Zusammenhang einzelne christliche Feiertage und die Zehn Gebote. Des Weiteren kannte der Kläger auch christliche Gebete, wie das „Vater unser“. Der Kläger bezog sich zudem auf die Bibel und auf einzelne Bibelstellen.

Der Kläger erklärte glaubhaft, er könne sich nicht vorstellen vom Christentum wieder weg zu gehen und zum Islam zurückzukehren. Denn er sei jetzt gerettet. Er wisse, dass er viele Sünden begangen habe. Aber er sei jetzt konvertiert und habe zu Jesus gefunden, der ihn gereinigt habe. Er wolle sein altes Leben nicht wieder zurück haben. Der Kläger gab weiter plausibel an, dass er bei einer eventuellen Rückkehr in den Iran seine Konversion nicht verheimlichen würde. Er würde auch im Iran nicht stillhalten. Er würde versuchen, andere Christen zu finden und wieder eine Gruppe aufzumachen. Er würde beginnen, seine Familie zu missionieren.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das gesamte Verhalten des Klägers vor und nach seiner Ausreise im Zusammenhang mit der Konversion zum Christentum sowie die von ihm vorgetragenen Glaubensinhalte und Glaubenskenntnisse über die christliche Religion - auch in Abgrenzung zum Islam - eine ehrliche Konversion glaubhaft machen und erwarten lassen, dass der Kläger bei einer angenommenen Rückkehr in seine Heimat seiner neu gewonnenen Religion entsprechend leben würde. Der Kläger hat lebensgeschichtlich nachvollziehbar seine Motive für die Abkehr vom Islam und seine Hinwendung zum christlichen Glauben dargestellt. Er hat seine Konversion anhand der von ihm gezeigten Glaubenskenntnisse über das Christentum und durch seine Glaubensbetätigung gerade auch in Bezug zur Öffentlichkeit nachhaltig und glaubhaft vorgebracht. Der Eindruck einer ernsthaften Konversion wird dadurch verstärkt, dass der Kläger missionarische Aktivitäten entwickelt, indem er bei anderen für den christlichen Glauben wirbt. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei einer theoretischen Rückkehr in den Iran seine Konversion verheimlichen würde, da prognostisch von einer andauernden christlichen Prägung auszugehen ist. Abgesehen davon, kann einem Gläubigen nicht als nachteilig entgegengehalten werden, wenn er aus Furcht vor Verfolgung auf eine Glaubensbetätigung verzichtet, sofern die verfolgungsrelevante Glaubensbetätigung wie hier die religiöse Identität des Schutzsuchenden kennzeichnet. Ein so unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungener Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann die Qualität einer Verfolgung erreichen und hindert nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - juris; U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67; Berlit, juris, Praxisreport-BVerwG 11/2013, Anm. 1; Marx, Anmerkung, InfAuslR 2013, 308). Umgekehrt kann einem Gläubigen von den deutschen Behörden bzw. Gerichten nicht zugemutet werden, bei einer Rückkehr in den Iran von seiner religiösen Betätigung Abstand zu nehmen, um nicht verfolgt zu werden (EuGH, U.v. 5.9.2012 - C-71/11 und C-99/11 - ABl. EU 2012, Nr. C 331 S. 5 - NVwZ 2012, 1612).

Der Kläger hat insgesamt durch sein Auftreten in der mündlichen Verhandlung und durch die Darlegung seiner Beweggründe nicht den Eindruck hinterlassen, dass er nur aus opportunistischen und asyltaktischen Gründen motiviert dem christlichen Glauben nähergetreten ist, sondern aufgrund einer ernsthaften Gewissensentscheidung und aus einer tiefen Überzeugung heraus den religiösen Einstellungswandel vollzogen hat. Dieser Eindruck erhärtet sich durch das schriftliche Vorbringen sowie die vorgelegten Unterlagen.

Dazu tragen auch die überzeugenden Ausführungen seiner Beistände aus der christlichen Gemeinde in der mündlichen Verhandlung bei. Der eine Beistand erklärte, er habe eine freundschaftliche Beziehung zum Kläger. Er habe vor der Taufe mit ihm gesprochen und auch die Taufe mit ihm begangen. Er sei erstaunt vom Glauben des Klägers. Der Kläger inspiriere auch ihn. Für ihn sei er ein Bruder im Glauben. Es sei keine Frage, dass der Kläger ernsthaft konvertiert sei. Der zweite Beistand pflichtete dem bei und erklärte, viele deutsche Christen könnten sich eine Scheibe vom Kläger abschneiden. Der Kläger sei tiefgläubig. Er nehme den Glauben wirklich sehr ernst. Er übernehme auch Aufgaben, insbesondere als Übersetzer sowohl im Bibelkurs als auch im Gottesdienst.

2.4 Nach § 28 Abs. 1a AsylVfG kann sich ein Kläger bzw. eine Klägerin bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG auch auf Umstände stützen, die nach Verlassen des Herkunftslandes entstanden sind. Dies gilt gerade, wenn wie hier vorliegend ein Iraner seine religiöse Überzeugung aufgrund ernsthafter Erwägungen wechselt und nach gewissenhafter Prüfung vom Islam zum Christentum übertritt (Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 28 AsylVfG Rn. 17).

Nach alledem ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG zuzuerkennen. Über die hilfsweise gestellten Anträge, insbesondere zum subsidiären Schutz (§ 4 AsylVfG) bzw. zu den nationalen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) war nicht zu entscheiden (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tatbestand

1

Der am …. geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 19.08.2012 auf dem Landweg über die Türkei in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 28.08.2012 Asylantrag. In der Niederschrift zum Asylantrag gab der Kläger als Religion den Islam an.

2

Am 07.10.2012 ließ er sich von der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde Halberstadt (Baptisten) taufen.

3

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 17.01.2013 gab er an, zuletzt in Teheran gelebt zu haben. Zur Begründung, weshalb er den Iran verlassen habe, führte er im Wesentlichen aus, sein Leben sei in Gefahr gewesen, da er insgesamt sieben- oder achtmal die Treffen einer christlichen Hauskirche besucht habe. Ursprünglich seien er und seine Ehefrau Moslems gewesen. Er sei in einer streng gläubigen muslimischen Familie aufgewachsen. Seine Ehefrau, die sich noch im Iran aufhalten soll, habe durch den Besuch eines christlichen Gymnasiums bereits zur Schulzeit Kontakt zu Christen aufgenommen. Diese Kontakte hätten er und seine Ehefrau mit gegenseitigen familiären Besuchen gepflegt. Zunächst habe nur seine Ehefrau eine sogenannte Hauskirche besucht. Zusammen mit anderen konvertierten Christen seien dort Verkündungen in Bezug auf die christliche Religion gemacht worden, man habe auch christliche Hymnen gesungen, auch sei aus der Bibel vorgelesen worden. Er selbst sei erst fünf oder sechs Monate nach seiner Ehefrau zu einer solchen Hauskirche gegangen. Aufgrund der Trennung von Männern und Frauen seien sie in unterschiedliche Hauskirchen gegangen. Zum Christentum sei er konvertiert, weil es negative Sachen in der islamischen Welt, beispielsweise Korruption, gäbe. Er habe dann bemerkt, dass Christen anders leben, daher sei er beigetreten. Zur Flucht sei es gekommen, weil ihre Hauskirche verraten worden sei. Er habe von einem Freund einen Anruf erhalten, indem dieser geäußert haben soll, dass der Kläger und seine Ehefrau in Gefahr und verschiedene Mitglieder der Hauskirche festgenommen worden seien. Der Kläger solle sich versteckt halten und sein Handy ausschalten. Daraufhin habe er sein Frau von Freunden abgeholt und sie haben sich gemeinsam bei dem Bruder seiner Ehefrau versteckt gehalten. Nach kurzer Zeit habe der Kläger seine Eltern angerufen. Sein Vater, ein streng gläubiger Muslim, habe ihn dabei bedroht, wenn er ihn finden würde, würde er ihn töten. Er und seine Ehefrau sollten sich bei verschiedenen Behörden melden. Sicherheitskräfte seien am Tag nach der Festnahme einiger Mitglieder der Hauskirche auch bei dem Kläger zu Hause gewesen. Angetroffen hätten sie jedoch nur die Eltern, die eine Etage über dem Kläger wohnen sollen. Die Sicherheitskräfte hätten seinen Eltern gegenüber geäußert, dass ihr Sohn und dessen Ehefrau M. seien und ihnen deshalb die Todesstrafe drohe. Mohareb bedeute, dass man ein Feind Gottes sei. Beide sollten sich sofort melden. Der Kläger und seine Ehefrau seien daraufhin in den Ort Kashal geflohen, wo der Bruder der Frau ein weiteres Haus besitzen soll. Nach kurzer Zeit habe sich seine Frau allein woanders verstecken müssen. Aus Furcht vor Gefahren bei der Ausreise habe er die Flucht ohne seine Frau angetreten. Versteckt in einem LKW und mit einem gefälschten Reisepass sei er mit Hilfe eines Schleusers nach Deutschland gekommen. Der Schleuser habe ihm diesen aber nach der Passkontrolle in der Türkei abgenommen. Der LKW habe während der gesamten Fahrt keine Pause gemacht. Weiter legte der Kläger dar, dass er im Laufe der Woche an christlichen Versammlungen sowie Bibelvorlesungen teilnehme und jeden Sonntag in die Kirche gehe. Der bei der Anhörung anwesende Beistand des Klägers Herr Lothar Otto Hildebrand, Gemeindeleiter der evangelisch-freikirchlichen Gemeinde Sangerhausen, gab an, dass der Kläger regelmäßig an Versammlungen der Gemeinde teilnehme. Bei Gottesdiensten bete er laut und singe auch mit. Für den Kreis der Asylantragsteller sei extra ein Hauskreis in Eisleben gebildet worden, wo den Interessierten Bibelunterricht auf Farsi und Deutsch gegeben werde.

4

Mit Bescheid vom 28.01.2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen und, dass die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht bestünden. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung in den Iran angedroht. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen.

5

Am 6.2.2013 hat der Kläger Klage erhoben und zu deren Begründung u. a. dargelegt, dass er sein Heimatland aus Furcht vor politischer Verfolgung verlassen habe. Er sei aus Überzeugung und ernsthaft zum Christentum konvertiert und fürchte daher um sein Leben, wenn er in den Iran zurückkehre, und auch dort seinen christlichen Glauben ausleben wolle. Ihm würden Verfolgung und die Todesstrafe drohen.

6

Der Kläger beantragt (zuletzt),

7

wie erkannt.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und bestreitet die Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels des Klägers. Dieser sie vielmehr allein aus asyltaktischen Gründen konvertiert.

11

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen. verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Soweit der Klägers in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, der Antrag, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, werde nicht mehr aufrechterhalten, ist die Klage konkludent teilweise zurückgenommen worden. Das Verfahren war insoweit gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

13

Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet.

14

Der Bescheid des Bundesamtes für vom 28.01.2013 erweist sich ist seinen Ziffern 2. bis 4. als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

15

Der Kläger hat einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG.

16

Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entscheidet das Gericht in Asylstreitigkeiten nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Deshalb findet die seit dem 1. Dezember 2013 durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) veränderte Rechtslage Anwendung.

17

Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

18

Der Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vormals nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, nunmehr nach § 3 Abs. 1 AsylVfG) ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, für dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315.)

19

Teilweise geht der (internationale) Flüchtlingsschutz im Ergebnis der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3 c Nr. 3 AsylVfG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Schließlich umfasst gem. § 3 b Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG der Schutz vor Verfolgung wegen der Religion im Ergebnis der Umsetzung von Art 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2011/95/EU auch die Religionsausübung im öffentlichen Bereich sowie sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen, die sich auf eine religiöse Betätigung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.

20

Nach § 3 c AsylVfG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

21

Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr (Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, juris). An dessen Stelle gilt nunmehr nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Hierdurch wird den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft zugemessen. (vgl. EuGH, Urteil vom 2.3.2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28.2.2008 - Nr. 37201/06, Saadi). Diese Vermutung kann nur dadurch widerlegt werden, dass stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung oder Schädigung sprechen.

22

Dessen ungeachtet ist es Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen, § 25 Abs. 1 und 2 AsylVfG, Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden.

23

Beruft sich der Ausländer indes zur Begründung seiner Verfolgungsfurcht – wie hier – im Wesentlichen auf Vorgänge und Geschehensabläufe nach dem Verlassen seines Herkunftsstaates, so gilt die das Maß der Darlegungsanforderungen bestimmende Beweiserleichterung nicht, weil nicht mehr davon auszugehen ist, dass die für Vorgänge in dem „Verfolgerstaat“ bestehenden Beweisschwierigkeiten außerhalb des Herkunftsstaates fortbestehen. Der Flüchtling hat vielmehr die Umstände, aus denen er seine begründete Furcht vor Verfolgung i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG ableitet, zu beweisen. Steht der Eintritt solcher Ereignisse fest, ist der Weg frei für die für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung. Das gilt „insbesondere auch“, wenn die Nachfluchtgründe in einem Verhalten des Ausländers bestehen, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung und Ausrichtung ist, § 28 Abs. 1a AsylVfG. Mit dieser Bestimmung sollte Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU umgesetzt werden. Dahinstehen kann, welche Anforderungen an den Nachweis einer solchen, bereits im Heimatland angelegten Überzeugung gelten, etwa weil der Deutsche Gesetzgeber abweichend von der europarechtlichen Bestimmung auf das Vorliegen eines Nachweises dieser Vorprägung im Heimatland verzichtet hat. Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass auch Nachfluchttatbestände ohne eine entsprechende Vorprägung im Heimatland beachtlich sein können.

24

So liegt es hier in Bezug auf den Kläger und dessen Konversion zum Christentum.

25

Dafür, dass der Kläger bis zum Verlassen seines Heimatlandes bereits mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen i. S. v. § 3 a AsylVfG bedroht war und deshalb aus begründeter Furcht vor Verfolgung den Iran verlassen hat, sieht das Gericht keine ausreichenden Anhaltspunkte. Insoweit folgt das Gericht den Darlegungen des Bundesamts in dem angefochtenen Bescheid, § 77 Abs. 2 AsylVfG.

26

Er hat indes glaubhaft geschildert, dass er bereits im Iran Kontakt zu so genannten Hauskirchen hatte und dass er in Kenntnis der Verfolgungsrelevanz einer etwaigen öffentlichen Glaubensbetätigung lediglich in unregelmäßigen Abständen mehrfach christliche Hauskirchen aufgesucht und an gemeinsamen Bibellesungen und Gebeten teilgenommen hat.

27

Zudem hat der Kläger hinreichend bewiesen und steht daher zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er zum Christentum konvertiert ist und die Betätigung seines Glaubens Teil seiner religiösen Identität ist. Das Gericht kommt zu diesem Ergebnis zunächst auf Grundlage der Urkunde der Baptistengemeinde Halberstadt, wonach der Kläger am 07.10.2012 getauft worden ist. In der mündlichen Verhandlung legte er hierzu ergänzend dar, dass er zuvor an einer mehrtägigen Taufvorbereitung teilgenommen habe, an deren Schluss eine Prüfung gestanden habe. Im Gegensatz zu anderen Seminarteilnehmern habe er die Prüfung bestanden. Die Festigkeit der dem Glaubenswechsel im Zeitpunkt der Taufe zugrundeliegenden Überzeugung des Klägers hat das Gericht nicht zu prüfen, wenn – wie hier – keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Urkunde bestehen. Abgesehen von den tatsächlichen Schwierigkeiten, gleichsam retrospektiv, die Ernsthaftigkeit der Hinwendung zum christlichen Glauben nachzuprüfen und zu beurteilen, ob die Taufvoraussetzungen vorlagen, hält das Gericht eine Überprüfung der Taufbescheinigung auf ihren Wahrheitsgehalt auch für rechtlich nicht zulässig. Denn die Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften können wegen Art 140 GG, 137 Weimarer Reichsverfassung die eigenen Angelegenheiten einschließlich des Mitgliedschaftsrechts selbständig regeln (vgl. v. Camphausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl., S. 149 ff. m. w. N.;). Allenfalls dann, wenn sich dem Gericht Zweifel an der Richtigkeit der beurkundeten Angaben geradezu aufdrängen, könnte eine Inhaltsüberprüfung geboten sein (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 30.10.2013 – AN 1 K 13.30119 –juris). Derartige Zweifel hat das Gericht im vorliegenden Fall jedoch nicht.

28

Unabhängig von den durch den Staat zu respektierenden Kirchenmitgliedschaftsregelungen ist das Gericht gleichwohl gehalten, Feststellungen zur religiösen Identität des Flüchtlings zu treffen, um die Wahrscheinlichkeit der Verfolgung des Klägers im Iran beurteilen zu können, d. h. insbesondere, welche Art der religiösen Betätigung der Kläger für sich als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23/12 –InfAuslR 2013, 3339-343).

29

Nach dem Ergebnis das Verfahrens steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger aus ernsthafter, fester innerer Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten ist und für ihn dessen Ausübung eine unverzichtbare Bedeutung zukommt. Er hat sich in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu der Art seiner Glaubensbetätigung geäußert. Hiernach besucht er wöchentlich regelmäßig den Gottesdienst, nimmt am Abendmahl teil und besucht darüber hinaus zweimal in der Woche regelmäßig den Bibelstunden und einen weiteren Gesprächskreis teil. Außerdem nimmt er als Helfer an Treffen der Kirchengemeinde teil. Die wichtigsten kirchlichen Feiertage und den wesentlichen Inhalt der zehn Gebote konnte er benennen. Auch war der Kläger in der Lage, das Vaterunser in seiner Muttersprache wiederzugeben.

30

Hinzu kommt, dass der Kläger in einer Baptistengemeinde getauft worden ist. In den evangelisch-freikirchlichen Gemeinden (Baptisten) werden ausschließlich gläubige Christen in entscheidungsfähigem Alter (Jugendliche und Erwachsene) getauft, so genannte Gläubigentaufe. Für sie ist daher die Taufe mehr als nur die Zugangsvoraussetzung zur christlichen Kirche im Sinne der Magdeburger Erklärung vom 29.04.2007 über die wechselseitige Anerkennung der Taufe. Sie setzt vielmehr den Glauben und eine vorhandene religiöse Identität des Getauften voraus. Hinzu kommt, dass die Baptisten in der Evangelisation die vordringlichste Aufgabe jedes einzelnen Gemeindemitgliedes sehen („Jeder Baptist ein Missionar“ – Johann Gerhard Oncken, vgl. Wikipedia, Baptisten m. w. N.). Im Hinblick hierauf erklärte der Kläger glaubhaft, dass es ihm ein Bedürfnis ist, sich mit anderen Christen zu treffen, selbst wenn es ihm untersagt werden würde, eine Kirchengemeinde aufzusuchen. Er erklärte zudem, dass er gewillt ist, auch andere Personen auf denselben Weg zu bringen, den er gegangen sei.

31

Damit gehört zur Überzeugung des Gerichts eine christlich-religiöse Betätigung zur Identität des Klägers. Letztere ist ihm im Iran indes nicht möglich, wobei es ihm nicht zuzumuten ist, hiervon nach einer Rückkehr in den Iran Abstand zu nehmen, um nicht verfolgt zu werden. Letzteres gilt bereits ohne die Einbeziehung missionierender Tätigkeit.

32

Im Iran sind nicht nur zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime gefährdet, die nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten oder eine herausgehobene Rolle einnehmen. Eine Verfolgungsgefahr besteht auch für die Angehörigen einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung, die ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen (OVG NW, Urteil vom 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A; BayVGH, Urteil vom 23.10.2007 - 14 B 06.30315; Sächs. OVG, Urteil vom 3.4.2008 - A 2 B 36/06- ; OVG LSA, Urteil vom 19.08.2009 – 3 L 566/08 -).

33

Für derartige Konvertiten ist im Iran eine religiöse Betätigung jedoch selbst im häuslich-privaten oder nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich nicht mehr gefahrlos möglich, womit auch für „einfache“ Mitglieder von einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgegangen werden muss. Apostasie ist im Iran unabhängig davon, dass sie mangels Inkrafttreten des geplanten Apostasiegesetzes keinen ausdrücklichen Straftatbestand erfüllt, verboten und mit langen Haftstrafen bis hin zur Todesstrafe bedroht. Konvertierte werden zumeist nicht wegen Apostasie, sondern auf Grund von „moharebeh“ (Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“ oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit bestraft. Häufig wird zum Christentum konvertierten Muslimen bei Androhung von Strafe nahegelegt, zum Islam zurückzukehren (vgl. Österr. Botschaft Teheran, Asylländerbericht Iran, Stand Dezember 2012; HessVGH, Urteile vom 18.11.2009 – 6 A 2105/08.A, DÖV 2010, 238 und vom 28.1.2009 – 6 A 1867/07.A; DÖV 2009, 467; VG Leipzig, Urteil vom 15.3.2013 – A 5 K1232/11; VG Schwerin, Urteil vom 13.2.2013 - 3 A 1877/10 As; VG München, Urteil vom 4.2.2013 - M 2 K 12.30870; VG Ansbach, Urteil vom 30.10.2013 – AN 1 K 13.30119).

34

Staatlich-repressive Maßnahmen drohen insoweit nicht nur Kirchenführern und in der Öffentlichkeit besonders aktiven Personen (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 04.11.2011, S. 28 ff. und vom 8. Oktober 2012, S. 22), sondern auch „einfachen“ Konvertiten und den Kirchengemeinden, denen sie angehören. Außerdem unterliegen evangelikale-freikirchliche Christen besonders häufig der Überwachung und Verfolgung durch iranische Sicherheitsbehörden (Amnesty International, 7.7. 2008 an das VG Mainz, Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2011, S. 29;). Erst Recht besteht diese Gefährdungslage für den Kläger, zu dessen religiöser Identität als Angehöriger einer Baptisten-Gemeinde auch die missionierende Betätigung gehört.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.