Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2015 - M 24 K 14.3294

bei uns veröffentlicht am26.02.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 24 K 14.3294

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 26. Februar 2015

24. Kammer

Sachgebiets-Nr. 600

Hauptpunkte:

Nachträgliche Befristung einer Ausweisung; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Qualifikationsrichtlinie; Unionsrechtlicher Aufenthaltstitel;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache ...

- Kläger

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Landeshauptstadt München KVR HA II, Ausländerangelegenheiten vertreten durch den Oberbürgermeister Ruppertstr. 19, 80337 München

- Beklagte

wegen Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 24. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ... den Richter am Verwaltungsgericht ... die Richterin am Verwaltungsgericht ... den ehrenamtlichen Richter ... die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2015 am 26. Februar 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid der Beklagten vom ... Juli 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis mit Rechtswirkung ab dem 28. Oktober 2013 zu erteilen.

III.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Ausreise- und Aufenthaltsverbotssperre des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf den 28. Oktober 2013 zu befristen.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf den 28. Oktober 2015 zu befristen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

V.

Die Kostenentscheidung ist für die Klagepartei vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klagepartei vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Streitgegenstand des Verfahrens ist die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung und die Befristung einer bestandskräftigen Ausweisung im Nachgang zur Zuerkennung internationalen Schutzes, zuerst als subsidiärem Schutz, danach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, an den bislang langjährig geduldeten Kläger im Asylfolgeverfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

1. Der ledige Kläger, geb. am ... 1976, ist seinen Angaben zufolge syrischer Staatsangehöriger. Er reiste am 1. September 1999 in das Bundesgebiet ein.

Das Asylerstverfahren des Klägers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom ... September 1999 (rechtskräftig am 20. Juli 2001) negativ abgeschlossen. Die Abschiebung des ausreisepflichtigen Klägers nach Syrien wurde angedroht.

Mit Urteil des LG München II vom ... Mai 2001, rechtskräftig seit 24. Oktober 2001 wurde der Kläger wegen Vergewaltigung in 2 Fällen (begangen gegenüber derselben Frau; Tatzeitpunkt Nacht des 19./20. 7. 2000) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt (Bl. 60 ff. der Behördenakte -BA-). Der Kläger war von ... Juli 2000 bis ... Juli 2008 in Haft.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom ... Januar 2002 verfügte die Beklagte auf der Grundlage des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (zwingende Ausweisung) die unbefristete Ausweisung aus dem Bundesgebiet, untersagte die Wiedereinreise und ordnete auf der Grundlage der mit Bescheid des BAMF vom... September 1999 verfügten Ausreiseverpflichtung die Abschiebung des Klägers nach erfülltem Strafanspruch des Staates aus der Haft nach Syrien an (Bl. 76ff. d. BA).

Wegen Passlosigkeit und fehlender Mitwirkung des Klägers bei der Passbeschaffung erfolgte keine Abschiebung, weder aus der Strafhaft noch später. Ab der erstmaligen Erteilung am 12. August 2008 wurden dem Kläger fortlaufend Duldungen erteilt, ab dem 27. Oktober 2009 mit der Erlaubnis zur unselbstständigen Arbeitstätigkeit. Die Erlaubnis zur unselbstständigen Arbeitstätigkeit erfolgte im Nachgang auf Empfehlung des Kriminalfachdezernats 1 München und des den Kläger nach seiner Haftentlassung betreuenden Sozialdienstes der Gemeinschaftsunterkunft zur Förderung eines stabilen und geregelten Umfeldes und einer legalen Einkommensgrundlage. Der Sozialdienst berichtet über den Kläger, jenseits des Beratungskontextes, über dessen Sozialverhalten im alltäglichen Zusammenleben in der Gemeinschaftsunterkunft.

Der Kläger nehme aufgrund seiner guten Sprachkenntnisse und seines Wissens über die soziokulturellen Unterschiede eine Mittlerposition in der Gemeinschaftsunterkunft ein. Er werde für andere Flüchtlinge gegenüber Behörden verantwortlich tätig: er schlichte Konflikte, trage Anliegen der Bewohner in nachvollziehbarer Weise vor, vermittle Ansprüche und Erwartungen der Unterkunftsverwaltung und anderer Einrichtungen. Er besuche Deutschkurse und lerne mit großem Ehrgeiz.

Nach seiner Haftentlassung am ... Juli 2008 trat der Kläger wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:

• Urteil des AG München vom ... Mai 2010, rechtskräftig seit 19. Mai 2010, Geldstrafe zu 100 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Köperverletzung in Tatmehrheit mit Beleidigung (9/2009: Kläger packte in der Sprachschule einen Dritten, warf ihn zu Boden und schlug ihm mit der Hand mehrfach ins Gesicht; 11/2009: Kläger bezeichnete eine Frau als „Schlampe“)

• Urteil des AG München vom ... März 2014, rechtskräftig seit 25. März 2014, Geldstrafe zu 90 Tagessätzen wegen uneidlicher Falschaussage (Tatzeitpunkt: 18.7.2013; bei der Zeugeneinvernahme des Klägers im Verfahren gegen einen anderweitig Verfolgten, dementierte der Kläger trotz ausdrücklicher Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht und Belehrung zur Wahrheitspflicht, diesem ins Gesicht geschlagen zu haben, wie es zuvor weitere Zeugen ausgesagt hatten).

Zum persönlichen, integrativen und berufsbezogenen Werdegang des Klägers nach seiner Haftentlassung ist nach Aktenlage, ergänzt durch die nachgewiesenen Angaben in der mündlichen Verhandlung Folgendes bekannt:

• Der Kläger absolvierte vom 8. Dezember 2008 bis 7. August 2009 einen berufsbezogenen Deutschkurs mit insgesamt 600 Unterrichtseinheiten sowie zugleich vom 8. Dezember 2008 bis 17. Juli 2009 einen berufsbezogenen Deutschkurs „Deutsch als Fremdsprache“ mit 20 Wochenstunden. Er nahm am 18. Juli 2009 am Deutsch-Test

• für Zuwanderer teil und erlangte am ... September 2009 das Zertifikat „Deutsch-Test für Zuwanderer“ mit dem Niveau B1 (Bl. 341-345 d. BA).

• Der Kläger war in der Zeit von 13. Oktober 2010 bis 15. April 2012 bei der Fa. ... als Leiharbeiter beschäftigt und bei der Fa. ... (... Automobilzulieferer: Aluleistenfertigung und -bearbeitung) eingesetzt. Aus dem Arbeitszeugnis vom 22. August 2012 (Bl. 347 d.BA) geht hervor, dass der Arbeitgeber und die Entleihfirma mit der Güte der Arbeitserzeugnisse des Klägers jederzeit besonders zufrieden gewesen seien. Der Kläger habe seine Arbeiten sehr sorgfältig, zuverlässig und rationell ausgeführt. Er habe eine sehr gute Auffassungsgabe, Belastbarkeit, Vielseitigkeit und Initiative bewiesen, sei an allen Vorgängen interessiert gewesen und habe selbstständig gearbeitet. Der Kläger sei ein sehr fleißiger Mitarbeiter, der die Fülle seiner Aufgaben stets in kurzer Zeit erledigt habe. Aufgrund seines freundlichen Wesens und seiner Bereitschaft zur Zusammenarbeit sei er überall beliebt gewesen. Seine Führung und sein Verhalten gegenüber Kunden, Vorgesetzten und dem Leiharbeitgeber seien stets vorbildlich gewesen.

• Der Caritasverband, ..., bestätigt dem Kläger am 6. Juli 2012, dass dieser seit Mai 2011 im ... ehrenamtlich als Kulturdolmetscher für den Kulturkreis Irak mit den Sprachen Arabisch und Kurdisch tätig ist und dabei zwischen den Einrichtungen (verschiedenen, auch städtischen, und im gesamten Stadtgebiet) und den Migrant/innen berät und vermittelt und beidseitige sprachliche und kulturelle Übersetzungsarbeit leistet. Er übe das Ehrenamt mit viel Freude und Zuverlässigkeit aus und habe an der Fortbildung zum Kulturdolmetscher regelmäßig teilgenommen. Seine ehrenamtliche Mitarbeit werde sehr geschätzt (Bl. 346 d. BA).

• Mit Beschluss vom ... Mai 2012 wurde die Weisung vom 8. Juli 2008, sich bei der Polizei zu melden, aufgehoben, da der Kläger regelmäßigen Kontakt zur Bewährungshilfe hielt und mit dieser kooperativ zusammenarbeitete (Bl. 32 d. BA).

• Der Leiter der psychotherapeutischen Fachambulanz für Straftäter, ..., teilt der Bewährungshilfe des Landgerichts München I, Frau ... mit Schreiben vom 29. Juni 2012 zum Kläger mit, dass er seit dem Erstgespräch am 22. Oktober 2008 bis Mai 2012 insgesamt 75 Einzelgespräche ä 50 Minuten (in wöchentlichem Abstand im ersten Jahr, in 2010 14-tägigem und ab 2011 ca. monatlichem Abstand) mit dem Kläger führte. Der Kläger habe sich im Wesentlichen als formal zuverlässig erwiesen und inhaltlich motiviert mitgearbeitet. Seit 2012 sei er unzuverlässig geworden. Dennoch habe der Kläger nach fachlicher Einschätzung insgesamt die aktuell möglichen Ziele einer forensischen Psychotherapie erreicht. Die Behandlung werde damit regulär abgeschlossen (Bl. 230 d. BA). Die angesprochene Unzuverlässigkeit in 2012 wurde abgeklärt und vom Kläger damit erklärt, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits berufstätig gewesen sei und daher nicht mehr in der Lage gewesen sei, die zeitlich mit der Arbeit kollidierenden Termine wahrzunehmen (Bl. 429 d. BA).

• Der Kläger nahm vom ... November 2012 bis ... Juli 2013 an einer Umschulung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel Fachrichtung: Außenhandel der ... teil. Der Umschulungsvertrag wurde seitens der Akademie /Kostenträger wegen längerer Fehlzeiten des Klägers abgebrochen (Bl. 298 d.BA). Hierzu bestätigte die ... zum Abbruch des Umschulungsvertrages, dass das IHK-Fehlzeiten-Limit von 49 Tagen weit überschritten worden sei, wobei allein 57 Tage durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen entschuldigt worden seien. Nach Angaben der Klagepartei seien die Fehlzeiten aufgrund eines Arm-/fingerbruches zustande gekommen.

•Die Führungsaufsicht über den Kläger wurde mit Beschluss vom ... Juli 2013 wegen Ablaufs der Dauer beendet (Bl. 425 d.BA).

• Der Kläger nahm vom 8. Januar 2014 bis 9. Mai 2014 beim ... München an einem berufsbezogenen Deutschkurs für kaufmännische Berufe, Sprachniveau B2 mit einem Umfang von insgesamt 570 Unterrichtseinheiten teil. Die qualifizierte Bestätigung umfasst eine schriftliche, sehr positive Beurteilung des Gesamteindrucks /Empfehlung zum weiteren Werdegang (Gerichtsakte - GA).

• Der Kläger nahm am ... Mai 2014 am Deutsch-Sprachtest des ... München teil und erlangte am ... Juli 2014 das Zertifikat „telc Deutsch“ mit dem Niveau B2 (Gerichtsakte - GA).

• Der Kläger hatte einen Bildungsgutschein, gültig für den Zeitraum ... September 2014 bis ... Dezember 2014 für eine Qualifizierung zum Tourismuskaufmann mit einer Weiterbildungsdauer bis zu 24 Monaten (Gerichtsakte - GA). Dieser Kurs wurde mangels ausreichender Teilnehmerzahl durch die ... abgesagt. Nach aktuellem Stand ist, bestätigt seitens der Bundesagentur für Arbeit, geplant, dass die Weiterbildung zum Tourismuskaufmann für Ende April /Anfang Mai 2015 beginnt. Sollte auch zu diesem Termin kein Kurs stattfinden, werde der Kläger alternativ die Umschulung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel beginnen. Zu diesem Vollzeitumschulungskurs legt der Kläger den Kursplan des Veranstalters, die ... vor; hiernach ist Unterrichtszeitraum vom 26. Mai 2015 bis 12. Mai 2017, nachfolgend der Prüfungszeitraum.

Zu den vor dem BAMF durchgeführten Asylfolgeverfahren ist nach Aktenlage Folgendes bekannt:

• Mit Bescheid vom ... Mai 2013 (zum Asylfolgeantrag vom 16.7.2012) hat das BAMF unter Abänderung seines Bescheides vom ... September 1999 beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a. F. [jetzt § 4 AsylVfG] hinsichtlich Syrien festgestellt und die mit Bescheid vom... September 1999 erlassene Abschiebungsandrohung aufgehoben (Bl. 358 d. BA).

Grundlage der Schutzgewährung war die Rückkehrprognose für syrische Staatsangehörige und solche Personen, deren letzter Wohnort in Syrien war. Nach der Erkenntnislage ist für den Fall der Abschiebung nach Syrien mit einer Rückkehrerbefragung durch syrische Sicherheitskräfte u. a. zur Informationsgewinnung über die Exilszene auszugehen, wobei die Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöst. Aus einem Aktenvermerk vom 22. April 2013 (Bl. 352 ff. d. BA) vor Erteilung des Bescheides vom ... Mai 2013 geht hervor, dass im Rahmen der Prüfung auch die strafrechtliche Verurteilung des Klägers zu 8 Jahren Freiheitsstrafe als selbstgeschaffener Nachfluchtgrund i. S. v. § 28 Abs. 2 AsylVfG sowie der Ausschluss des § 60 Abs. 1 AufenthG a. F. (jetzt § 3 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) durch § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG bejaht wurde (im Einzelnen vgl. Bl. 355f. der Behördenakte).

• Mit Bescheid vom ... Dezember 2013 (zum Asylfolgeantrag vom 28.11.2013 unter Beigabe der Therapiebescheinigung und anderer Unterlagen vom 4.12.2013) hat das BAMF dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (278f, 430f. d. BA). Aus einer Verfügung /Aktenvermerk vom 16. Dezember 2013 (Bl. 429f. d. BA) vor Erteilung des Bescheides vom ... Dezember 2013 geht hervor, dass eine Prüfung nach § 3 Abs. 4 AsylVfG, § 60 Abs. 8 AufenthG erfolgte. Gewertet wurde der erfolgreiche Therapieverlauf und der gesamte bisherige Lebenslauf des Klägers seit Haftentlassung. Der Lebenslauf sei geprägt davon, dass sich der Kläger aktiv um einen persönlichen und beruflichen Neuanfang bemühe und seine Resozialisierung stetig und erfolgreich weiter vorangetrieben habe. Die Führungsaufsicht sei zwischenzeitlich beendet. Im Unterschied zur vorausgehenden Entscheidung sei davon auszugehen, dass nunmehr die Voraussetzungen der § 3 Abs. 4 AsylVfG, § 60 Abs. 8 AufenthG nach mittlerweile fünf Jahren nach Ende der Verbüßung der Strafhaft nicht mehr vorlägen. Aus einem Aktenvermerk vom 17. Dezember 2013 (Bl. 433f. d. BA) geht hervor, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Nachfluchtgründe gestützt wurde. Da der Kläger in der syrischen Armee seinen Wehrdienst abgeleistet habe und Panzerfahrer gewesen sei, habe er bei einer Rückkehr mit Zwangsrekrutierung mit Einsatz gegen zivile Ziele zu rechnen oder wahrscheinlicher wegen seines langen Aufenthalts außerhalb Syriens werde ihn bei stattfindender intensiver Rückkehrerbefragung durch die syrischen Sicherheitsdienste Regimefeindlichkeit unterstellt und ihm drohen hieran anknüpfend politische Verfolgung und unmenschliche Strafen und Folter.

2. Der Bevollmächtigte des Klägers beantragte am 28. Oktober 2013 bei der Beklagten die nachträgliche Befristung der Ausweisung auf sofort und sodann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Bl. 223 ff. d. BA). Die Gründe für die Sperrfrist seien entfallen. Der Kläger habe sich seit seiner Entlassung aus der Strafhaft bewährt. Er habe eine Therapie erfolgreich durchgeführt. Eine nachträgliche Befristung der unbefristeten Ausweisung auf den jetzigen Zeitpunkt sei sachgerecht. Seit der Entlassung aus der Strafhaft seien fünf Jahre verstrichen. Der Kläger habe seine Integrationsfähigkeit bewiesen; von ihm gehe keine Gefahr mehr aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Befristung auf Null sowie die Befristung ohne vorherige Ausreise möglich (vgl. BVerwG, U. v. 4.9.2007 - 1 C 34.06; B. v. 13.4.10 - 1 C 5.09,U. v. 10.7.12 - 1 C 19.11; U. v. 17.12.99 - 1 C 13.99). Der Befristung stehe nicht entgegen, dass der Kläger nicht ausgereist sei. Insoweit hätten dieser beachtliche Hindernisse entgegengestanden und der Kläger sei geduldet worden. Wenngleich der Kläger nach Haftentlassung wohl wegen fehlendem Reisepass geduldet worden sei, sei dessen ungeachtet jedenfalls in den letzten Jahren eine Abschiebung rechtlich unzulässig gewesen.

Im Rahmen der Anhörung zur Ablehnung der Anträge vom 28. Oktober 2013 führte der Klägerbevollmächtigte im Schriftsatz vom 7. Januar 2014 (Bl. 244 ff. d. BA) aus, der Kläger habe einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz AufenthG, da die Entscheidung des BAMF zu § 3 AsylVfG - der Bescheid vom 17. Dezember 2013 -, die Prüfung des § 3 Abs. 4 AsylVfG, § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG umfasst habe, zugunsten des Klägers ergangen sei und für die Beklagte Bindungswirkung habe. Mit der Entscheidung des BAMF stehe fest, dass der Kläger nicht mehr „aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen sei oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeute, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens 3 Jahren verurteilt worden war.“ Die Beurteilung des BAMF sei auch bei der nachträglichen Befristung auf jetzt zu berücksichtigen; die Höchstfrist des § 11 Abs. 1 AufenthG sei überschritten. Der Kläger habe sich integriert und positiv entwickelt. Die Beklagte möge umgehend die Aufenthaltserlaubnis erteilen und den Antrag auf nachträgliche Befristung verbescheiden.

Mit Bescheid vom ... Juli 2014 (Bl. 464 ff. d. BA) lehnte die Beklagte die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 28. Oktober 2013 und 7. Januar 2014 ab (Nr. 1) und befristete die Sperrwirkung der Ausweisungsverfügung vom ... Januar 2002 auf acht Jahre bei Fristbeginn mit Ausreise (Nr. 2); (Bescheidsgebühren 85,-Euro; Nr. 3).

In der Begründung wird zur Versagung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeführt, obschon dem Kläger mit Bescheid vom ... Dezember 2013 des BAMF die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, sei ihm gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, da er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden sei. Dem liege die Verurteilung des Klägers vom ... Mai 2001 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren zugrunde, die nachfolgend zur unbefristeten Ausweisung des Klägers mit Bescheid vom ... Januar 2002 geführt habe. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt eine Tateinsicht entwickelt. Er habe eine Neigung, negative Sachverhalte auszublenden. Dies habe sich bei den neuerlichen Asylfolgeanträgen gezeigt. Er habe das BAMF nicht über das während des Asylverfahrens neuerlich eingeleitete Strafverfahren wegen Körperverletzung in Kenntnis gesetzt. Es sei auch nicht mitgeteilt worden, dass die Umschulung wegen Fehlzeiten des Klägers durch den Träger bereits Monate zuvor abgebrochen worden sei und der Kläger arbeitslos und wieder straffällig geworden sei. Bei seiner Entscheidung seien dem BAMF maßgebliche Faktoren zur tatsächlichen Entwicklung des Klägers nicht bekannt gewesen und damit auch nicht in die dortige Gefährdungsprognose mit eingeflossen. Der Auffassung über das Vorliegen einer Bindungswirkung der Beklagten an die Entscheidung des BAMF könne nicht gefolgt werden. Sie entspreche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, der in §§ 25 Abs. 1 und 2 AufenthG eine eindeutige gesetzliche Regelung getroffen habe und die Aufhebung der Sperrwirkung einer gesonderten Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 S. 3-6 AufenthG vorbehalten habe (vgl. BVerwG, U. v. 6.3.2014 - 1 C2.13; - 1 C 5.09). Angesichts des bisherigen Verhaltens des Klägers gehe von ihm weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit aus. Dem Kläger dürfe auch gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG wegen der rechtskräftigen Ausweisung kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an einen ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG komme vorliegend nicht in Betracht, da den Kläger ein Verschulden nach § 25 Abs. 5 S. 4 AufenthG treffe, da er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt habe. Er habe sich bereits während der Haftzeit und danach geweigert, an der Passbeschaffung mitzuwirken. Diese jahrelange Weigerung an der Mitwirkung könne dem Kläger zum heutigen Zeitpunkt nicht zugute gehalten werden. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG könne auch deswegen nicht erteilt werden, weil kein Regelfall, sondern ein atypischer Ausnahmefall gegeben sei. Sowohl wegen der begangenen schweren Straftat und hieraus resultierend der Ausweisungsverfügung wie auch wegen nach wie vor bestehender Wiederholungsgefahr, die sich aus den seit der Haftentlassung begangenen Straftaten, der mangelnden beruflichen Integration und fehlender schützenswerter familiären Bindungen ergebe, unterscheide sich der Kläger von der von § 25 Abs. 5 AufenthG in den Blick genommenen Zielgruppe, von der sich der Kläger als atypischer Fall unterscheide (vgl. BayVGH, U. v. 20.3.2013 - 19 BV 11.288 - juris Rn. 34). Der Gesetzgeber habe bei § 25 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 S. 2 AufenthG anders als bei § 11 Abs. 1 AufenthG keine Abweichung vorgesehen. Hinsichtlich § 25 Abs. 5 AufenthG seien auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG zu erfüllen. Insoweit fehle es, da der Kläger Ausweisungsgründe (§ 53 ff. AufenthG) geschaffen habe. Hinsichtlich der Befristung des Wiedereinreiseverbots nachträglich auf acht Jahre mit Fristbeginn ab Ausreise wird ausgeführt, § 11 Abs. 1 S. 3 und 4 AufenthG seien beachtet worden. Ein Befristungszeitraum von über fünf Jahren sei möglich (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 40 ff.). Die Bestimmung der Fristlänge berücksichtige das Gewicht des Ausweisungsgrundes, des Ausweisungszwecks und die prognostische Einschätzung sowie die Berücksichtigung höherrangigen Rechts, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 GG) und Art. 8 EMRK. Hiernach sei nicht erwartbar, dass der Kläger die maßgebliche Gefahrenschwelle vor Ablauf der gesetzten Frist unterschreite.

Mit Eingang am 30. Juli 2014 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom ... Juli 2014 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verpflichten, die Sperrwirkung der Ausweisungsverfügung vom ... Februar 2002 zum 28. Oktober 2013, hilfsweise zum 20. Dezember 2013 zu befristen und

3. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden.

Zur Klage führt der Klägerbevollmächtigte aus, der Kläger begehre weiterhin die sofortige Befristung der Ausweisung (zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Abschiebeschutzes bzw. des Flüchtlingsstatus).

Der Klägerbevollmächtigte vertieft in der Klagebegründung vom 7. Oktober 2014 seine Ausführungen im Schriftsatz vom 7. Januar 2014. Der Kläger habe nach Maßgabe der - mit § 3 Abs. 4 AsylVfG, § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG umgesetzten Qualifikationsrichtlinie - Art. 24 Abs. 1 Satz 1, Art. 21 Abs. 3, Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ungeachtet der Ausweisungsverfügung und ohne dass eine nachträgliche Befristung der Wirkung der Ausweisung zwingend zu erfolgen habe. Das allein zuständige BAMF habe mit Bindungswirkung für die Beklagte über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter Prüfung des Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 4 AsylVfG zugunsten des Klägers entschieden. Bei dieser Prüfung habe das BAMF festgestellt, dass der Kläger keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstelle. Die Beklagte könne die europarechtlich zwingende Rechtsfolge durch eine eigene konträre Entscheidung zur Frage, ob der Betreffende eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, nicht konterkarieren. Ob das BAMF die Gefahrenprognose nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG falsch getroffen habe, brauche vorliegend nicht diskutiert zu werden. Insoweit sei theoretisch als einziger Weg denkbar, dass die Beklagte das BAMF zur Einleitung eines Widerrufs oder Rücknahmeverfahrens motiviere. Die Voraussetzungen lägen aber nicht vor. Dennoch sei vorliegend auf die Argumente im angefochtenen Bescheid einzugehen. Die Verurteilung zu 100 Tagessätzen wegen Körperverletzung und Beleidigung seien eine Verurteilung wegen eines Bagatelldelikts. Aus dieser Verurteilung erwachse keine schwerwiegende Störung der öffentlichen Ordnung. Die Unterbrechung der Umschulung zum Kaufmann sei ungeeignet, um hieraus die Gefährlichkeit des Klägers abzuleiten. Klarstellend sei ausgeführt, dass Ursache des Abbruchs der Umschulung der Umstand gewesen sei, dass der Kläger, ein Linkshänder, sich den kleinen Finger und den Ringfinger links gebrochen habe und mit der eingeschienten linken Hand dem Unterricht nicht habe folgen können. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Einvernehmen mit der Arbeitsagentur und der ... ab den 24. November 2014 bei der Akademie einen Fortbildungskurs zum Tourismuskaufmann IHK durchführen werde. Hierfür liege ein Bildungsgutschein des Klägers vor. Überdies habe der Kläger von Januar bis Beginn Mai 2014 einen Deutschkurs für kaufmännische Berufe erfolgreich absolviert und im Anschluss daran auch das allgemeine Sprach-Zertifikat B 2 erworben. Der Kläger habe zwischenzeitlich einen Flüchtlingspass beantragt. Entgegen der Ansicht der Beklagte habe der Kläger im Asylfolgeverfahren alle aus seiner Sicht relevanten Nachweise dem BAMF vorgelegt. Die Nachweise zur aktuellen Arbeitsund Ausbildungssituation seien seinerzeit nicht vorgelegt worden, da sie aus der Sicht des Klägers für die Frage einer Wiederholungsgefahr für die öffentliche Ordnung nicht entscheidungserheblich eingestuft worden seien, so auch offensichtlich nicht seitens des BAMF. Der Kläger habe auch nicht ein „damals bereits seit über einem Jahr anhängiges Strafverfahren“ dem BAMF verschwiegen. Die Anklageschrift vom 4. Dezember 2013 sei erst am 29. Dezember 2013 zugestellt worden. Die positive Bundesamtsentscheidung sei jedoch bereits am ... Dezember 2013 ergangen und dem Bevollmächtigten am 20. Dezember 2013 zugestellt worden. Dessen ungeachtet sei eine Verurteilung wegen einer uneidlichen Falschaussage zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen keine Verurteilung, die für sich genommen oder in Kombination mit den anderen Verurteilungen eine ernsthafte Gefährdungsprognose rechtfertigten könnte. Soweit dem Kläger vorgehalten werde, er habe in der Vergangenheit jegliche Mitwirkung bei der Passbeschaffung verweigert, sei dies im Hinblick auf die Gefährdungsprognose nicht relevant. Selbst wenn der Kläger sich damals geweigert hätte, seiner Passverpflichtung nachzukommen, sei dies im Nachhinein gerechtfertigt. Die Erkenntnislage zu Syrien bestätige, dass alle Rückkehrer einer Folter unterzogen würden. Jedenfalls liege in der Weigerung, der Passverpflichtung nachzukommen, kein Gefährdungsindiz. Ungeachtet des diesseitigen Rechtstandpunkts, wonach auch ohne Befristung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG zu erteilen sei, bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis auf nachträgliche Befristung der Wirkung der Ausweisung.

Auf die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2010 - 1 C 5.09 - und vom 6. März 2014 - 1 C 51.13 - sei hinzuweisen. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beseitige lediglich die Sperrwirkung für einen humanitären Aufenthaltstitel. Auch bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG bedürfe die Aufhebung der Sperrwirkung einer gesonderten Befristungsentscheidung, um einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck zu erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 6. März 2014 und in den vorhergehenden Entscheidungen vom 4. September 2007, 13. April 2010, 10. Juli 2012 und 17. Dezember 1999 klargestellt, dass es einer vorherigen Ausreise nicht notwendigerweise bedürfe. Da im vorliegenden Fall offenkundig sei, dass der Kläger nicht ausreisen könne, komme eine Befristung auch ohne Ausreise in Frage. Maßgeblich sei, ob für eine Befristung zum jetzigen Zeitpunkt die zum Ausweisungszeitpunkt bestehenden spezial- oder generalpräventiven Gründe entfallen seien. Ein Anspruch auf vollständige Beseitigung der Wirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG könne sich auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben. Hierbei sei Art 8 EMRK beim Kläger maßgeblich zu beachten, denn beim Kläger komme eine Rückkehr in seinen Heimatstaat wegen Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit nicht in Betracht und er genieße Flüchtlingsstatus. Halte man sich vor Augen, dass der Kläger europarechtlich einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis besitze, weil keine zwingenden Gründe der öffentlichen Ordnung entgegenstünden und keine Gefahr für die Allgemeinheit wegen seiner Straftaten vorliege, aber von der Beklagten nach allgemeinem nationalen Recht eine (einfache) Gefahr noch als bestehend für die Dauer von acht Jahren ab Ausreise angenommen werde, sei eine solche Differenzierung theoretisch und konstruiert. Sie sei überdies nicht nachvollziehbar und unverhältnismäßig in Ansehung der hypothetischen Spanne der Sperre zwischen 0 und 8 Jahren bei sofortiger Ausreise. Aufgrund der Bürgerkriegssituation in Syrien und der Bedrohung durch Terroristen der IS sei eine reale Ausreisemöglichkeit in eine ferne Zukunft gerückt. Damit sei die Befristung von acht Jahren ab Ausreise deshalb in Wahrheit eine Befristung ad infinitum oder eine Befristung jedenfalls weit über den 10-Jahres-Zeitpunkt, für den allein eine Prognose möglich sei. Das Erfordernis einer vorherigen Ausreise sei beim vorliegenden Sachverhalt, wenn nicht unsinnig, so doch maßlos überhöht. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz werde verletzt. Überdies sei eine derartige Befristung weder general- noch spezialpräventiv zu rechtfertigen und das Ermessen der Beklagten sei im Hinblick auf eine nachträgliche Befristung auf Null reduziert, so dass eine Befristung zum jetzigen Zeitpunkt ohne Ausreise ausgesprochen werden müsste. Vom Kläger gehe keine Gefahr aus. Der Kläger habe nicht nur seine Strafe verbüßt, sondern sei resozialisiert. Nach der vorzunehmenden Befristung sei auch auf der Grundlage der Auffassung der Beklagten ein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG vorliegend gegeben.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache weitgehend Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom ... Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Rechtswirkung ab dem 28. Oktober 2013. Der Kläger hat einen Rechtsanspruch darauf, dass die Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Ausreisepflicht, Einreise- und Aufenthaltsverbot) der ihm gegenüber ergangenen Ausweisung auf den 28. Oktober 2013 und die Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf den 28. Oktober 2015 befristet wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dementsprechend war die Beklagte hierzu zu verpflichten. Soweit der Kläger begehrt, die Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bereits zum 28. Oktober 2013, hilfsweise zum 20. Dezember 2013 zu befristen, war die Klage abzuweisen.

1. Der Kläger hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Rechtswirkung ab dem 28. Oktober 2013. Der Rechtsanspruch stützt sich auf Art. 24 RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) bzw. Art. 24 RL 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie a. F.), nachfolgend als QualRL bezeichnet.

Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Klagen auf Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, vorliegend also der 26. Februar 2015.

1.1. Die unmittelbare Anwendung einer Richtlinienbestimmung in der Weise, dass sich der Einzelne gegenüber dem Mitgliedstaat auf sie berufen kann, kommt erst dann in Betracht, wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht fristgerecht in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. EuGH, U. v. 26.2.1986 - Marshall, C-152/84 - juris Rn. 46). Hinsichtlich Art. 24, 21 RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 hatten die Mitgliedstaaten gemäß Art. 38 Absatz 1 RL 2004/83/EG bis 10. Oktober 2006 und hinsichtlich der Art. 24 RL 2011/95/EU hatten die Mitgliedstaaten gemäß Art. 39 Abs. 1 RL 2011/95/EU bis 21. Dezember 2013 Frist, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu ihrer nationalen Umsetzung in Kraft zu setzen; die Aufhebung der RL 2004/83/EG zum 21. Dezember 2013 ließ die Umsetzungsfrist bis 10. Oktober 2006 für die Richtlinie RL 2004/83/EG in innerstaatliches Recht unberührt (Art. 40 Abs. 1 RL 2011/95/EU i. V. m. Anhang 1 Teil B). Art. 24 RL 2001/95/EU gilt ab 22. Dezember 2013 (Art. 41Satz 2 RL 2011/95/EU) und Art. 21 RL 2011/95/EU ab 9. Januar 2012 (Art. 41 Satz 1 RL 2011/95/EU; Veröffentlichung der Richtlinie am 20.12.2011) unmittelbar. Zuvor galten bereits mit Ablauf der Umsetzungsfrist zum 10. Oktober 2006 die inhaltsgleichen Art. 24, 21RL 2004/83/EG unmittelbar, da insoweit eine Umsetzung in nationales Recht nicht erfolgte (siehe unten).

Art. 24 Abs. 1 der neu gefassten Qualifikationsrichtlinie weicht gegenüber derselben Bestimmung der Vorgängerfassung lediglich im Wortlaut, jedoch nicht dem Inhalt nach ab, dass zwingende Gründe nach beiden Richtlinien, - in RL 2004/83/EG benannt als „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ bzw.in RL 2011/95/EU benannt als „zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ -, der Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehen. Dies ergibt sich bereits aus den gleichlautenden Erwägungsgründen 28 der RL 2004/83/EG und 37 der RL 2011/95/EU (zur Entstehungsgeschichte und zur Aufnahme des zwingenden Ausschlussgrundes in Art. 24 QualRL vgl. die Zusammenstellung im Vorlagebeschluss des VGHBW v. 27.5.2013 an den EuGH - 11 S 2336/12 - juris Rn. 151).

1.2. Die Qualifikationsrichtlinie enthält erstmals in Art. 24 Abs. 1 Satz 1 auf Unionsebene eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels an einen anerkannten Flüchtling (BVerwG, U. v.22.5.2012 - 1 C 8/11 - juris Rn. 20) bzw. an eine international schutzberechtigte Person (nach Art. 24 Abs. 2 QualRL).

Art. 24 Abs. 1 QualRL regelt den sich aus der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergebenden Anspruch auf einen Aufenthaltstitel und die Voraussetzungen, unter denen trotz der Zuerkennung internationalen Schutzes der Titel verweigert werden darf. Art. 21 QualRL regelt in Absatz 2 die Voraussetzungen für die Zurückweisung eines Flüchtlings und macht in Absatz 3 deutlich, dass bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel oder ein bereits erteilter und fortbestehender Aufenthaltstitel keinen weitergehenden Schutz bietet. An dem sich aus Art. 24 Abs. 1 i. V. m. Art. 21 QualRL ergebenden (erhöhten und abgestuften) Maßstab sind die nationalen Regelungen zu messen.

Entscheidungen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 QualRL sind - bezogen auf eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde - alle Maßnahmen, die dieser Person entweder den statusbedingten Aufenthaltstitel entziehen und/oder den Anspruch der Person auf Erteilung oder Verlängerung dieses Aufenthaltstitels ablehnen. Zu den Entscheidungen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 QualRL zählt auch die Ausweisung. Sie bringt einen (zuvor) aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erteilten Aufenthaltstitel zum Erlöschen (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) bzw. steht einem nachgehenden, aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beruhenden Anspruch einer Person auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als ein in der Regel zu befristendes Titelerteilungsverbot (sog. Titelerteilungssperre) entgegen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Konsequenz der Titelerteilungssperre ist eine gleichzeitige (mit der Ausweisung ergehende) oder (der Ausweisung) nachfolgende Ablehnung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln (vgl. VGHBW, U. v. 14.5.2014 - 11 S 2224/13 - juris Rn. 100-104). Erteilte Aufenthaltstitel erlöschen, § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG.

Von einer Umsetzung der sich aus Art. 21, 24 QualRL ergebenden Anforderungen in das nationale Recht durch den deutschen Gesetzgeber ist nicht auszugehen, weil bislang nach deutschem Ausländerrecht (auch) die Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bei § 25 Abs. 2 (i. V. m. Abs. 1) AufenthG (also der im Falle einer Flüchtlingsanerkennung einschlägigen Anspruchsgrundlage) anzuwenden ist.

Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet auf Ansprüche nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG die mit einer Ausweisung verbundene Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (anders als bei einem Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG) Anwendung, weil auch in § 25 Abs. 1 Satz 2 (i. V. m. Abs. 2 Satz 2) AufenthG eine (spezielle) Sperrvorschrift vorgesehen ist, deren Geltung mit dem Fortbestand der (allgemeinen) Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG steht und fällt (BVerwG U. v. 6.3.2014 - 1 C 2/13 - Rn. 9, NVwZ 2014, 1107). Die zeitliche Geltung der Sperrvorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 2 (i. V. m. Abs. 2 Satz 2) AufenthG soll dabei nicht über die Geltungsdauer einer Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hinausreichen - endet die Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (infolge Aufhebung, Befristung oder Ablauf), so endet damit auch die spezielle Erteilungssperre des § 25 Abs. 1 Satz 2 (i. V. m. Abs. 2 Satz 2) AufenthG (BVerwG U. v. 6.3.2014 - 1 C 2/13 - juris Rn. 10). Das Bundesverwaltungsgericht legt die unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 24 i. V. m. Art. 21 QualRL bereits in seinerEntscheidung vom 22. Mai 2012 - 1 C 8/11 (- juris Rn. 20) zugrunde. Im Übrigen wird im Hinblick auf den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausgeführt, dass diese Norm lediglich der Synchronisierung mit dem besonderen Ausweisungsschutz für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 AufenthG) dient, denn bei diesen ist eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich. Ist der Ausländer aber bereits vor der bestandskräftigen Anerkennung ausgewiesen worden, wie der Kläger im vorliegenden Fall, sperrt nur eine auf qualifizierten Gründen beruhende Ausweisung die Titelerteilung (BVerwG, U. v. 22.5.2012 - 1 C 8/11 - juris Rn. 17).

Gerade diese Anwendbarkeit der von einer Ausweisung ausgelösten (allgemeinen) Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf Ansprüche nach § 25 Abs. 2 (i. V. m. Abs. 1) AufenthG bedeutet aber, dass mit § 25 Abs. 2 (i. V. m. Abs. 1) AufenthG die Vorgaben der Art. 24, 21 QualRL nicht umgesetzt worden sind. Denn -wie gezeigt - ist der QualRL (wie auch dem übrigen Unionsrecht im Bereich des Flüchtlingsschutzes) eine Rechtsfigur wie die der Ausweisung fremd (s.o.). insbesondere im Hinblick auf eine „formale“ Titelerteilungssperre, die auf Ausweisungen vor der Flüchtlingsanerkennung zurückgehen kann. Derartige Titelerteilungssperren, die nach deutschem Recht zunächst befristet werden müssen, um Ansprüchen nach § 25 Abs. 2 (i. V. m. Abs. 1) AufenthG nicht mehr entgegenzustehen, sind im Regelungssystem der Art. 21, 24 QualRL nicht vorgesehen (VGH BW U. v. 14.5.2014 - 11 S 2224/13 - EzAR-NF 43 Nr. 8, juris Rn. 105).

Dabei hat sich der deutsche Gesetzgeber bislang für keines der denkbaren alternativen Umsetzungsmodelle entschieden, sei es dass er § 11 AufenthG im Bereich des § 25 Abs. 2 (i. V. m. Abs. 1) AufenthG für unanwendbar erklärt hätte, sei es dass er die an eine Flüchtlingsanerkennung anknüpfenden Aufenthaltstitelansprüche aus dem Aufenthaltsgesetz herausgenommen hätte (vgl. VGH BW a. a. O., Rn. 105 zu den alternativen Gestaltungsmöglichkeiten).

Die Konsequenz dieser auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist fehlenden Umsetzung der Art. 24, 21 QualRL ist, dass Art. 24, 21 QualRL unmittelbar als Anspruchsgrundlage anwendbar sind, zumal es sich dabei um Vorschriften handelt, die direkt den Personenkreis der anerkannten Flüchtlinge schützen sollen, zu dem der Kläger gehört (vgl. VGH BW a. a. O., Rn. 106; BVerwG U. v. 22.5.2012 - 1 C 8/11 - Rn. 20, BVerwGE 143, 138).

1.3. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 QualRL als Rechtsgrundlage für die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels an einen anerkannten Flüchtling geht - insoweit- über die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention -GFK- ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hinaus, die für die Signatarstaaten keine Vorgaben hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Stellung eines Flüchtlings enthalten.

1.3.1. Nach Art. 24 Abs. 1 QualRL stellen die Mitgliedstaaten sobald wie möglich nach Zuerkennung des Schutzstatus und unbeschadet des Art. 21 Abs. 3 QualRL Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung) dem entgegenstehen. Daneben gilt nach Art. 21 der Richtlinie das Refoulement-Verbot: Gemäß Abs. 1 der Vorschrift achten die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach Abs. 2 kann ein Mitgliedstaat, sofern dies nicht aufgrund der in Abs. 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist, einen Flüchtling unabhängig davon, ob er als solcher förmlich anerkannt ist oder nicht, zurückweisen, wenn a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält oder b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Schließlich können die Mitgliedstaaten gemäß Abs. 3 den einem Flüchtling erteilten Aufenthaltstitel widerrufen, beenden oder seine Verlängerung bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen, wenn Abs. 2 auf die betreffende Person Anwendung.

1.3.2. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. Mai 2012 - 1 C 8/11 - juris Rn. 21 ausführt, ergibt sich aus den Vorschriften des Art. 24, 21 QualRL ein abgestuftes unionsrechtliches Regelungskonzept für den Fall, dass einem Flüchtling der befristete Aufenthaltstitel aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung versagt werden soll: Mit dem Verweis „unbeschadet des Art. 21 Abs. 3“ stellt die Richtlinie in Art. 24 Abs. 1 klar, dass beide Vorschriften nebeneinander anwendbar sind. Während die Richtlinie in Art. 24 Abs. 1 im zweiten Halbsatz den Mitgliedstaaten die Versagung des befristeten Aufenthaltstitels bei Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verbindlich vorgibt - 1. Prüfungsstufe -, eröffnet Art. 21 Abs. 3 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen zu können, wenn Art. 21 Abs. 2 QualRL auf den Flüchtling Anwendung findet - 2. Prüfungsstufe -. Bei dieser den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, die Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen zu können, liegt eine Option vor, die eine individuelle Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls umfasst und vollumfänglich der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Den Behörden des Mitgliedstaates ist bei der Anwendung der Art. 21, 12 QualRL kein gerichtlich nicht nachprüfbarer Ermessensspielraum eingeräumt.

1.3.3. Der Verweis in Art. 21 Abs. 3 QualRL auf die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 QualRL bezieht sich sowohl auf die dort in den Buchstaben a) und b) genannten Gefahren als auch auf den Vorbehalt des Einleitungssatzes „sofern dies nicht aufgrund der in Abs. 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist“. Mit diesem Rekurs auf die in Abs. 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen hat Art. 21 Abs. 2 QualRL das völkerrechtliche Refoulement-Verbot des Art.

1.3.2. 33 GFK als eigenständige unionsrechtliche Schranke der Zurückweisung übernommen. Damit sind auch die Voraussetzungen für die Durchbrechung dieses Verbots in Art. 33 Abs. 2 GFK und insbesondere die dort verankerte Gefahrenschwelle der schwerwiegenden Gründe Bestandteil des sekundären Unionsrechts geworden.

Diese erhöhte Gefahrenschwelle gilt aber nicht nur für die Zurückweisung in Art. 21 Abs. 2, sondern auch für die den Mitgliedsstaaten belassene Möglichkeit, einem Flüchtling gemäß Art. 21 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 QualRL keinen befristeten Aufenthaltstitel zu erteilen.

Dem zufolge darf ein Mitgliedstaat, wenn er von der durch Art. 21 Abs. 3 QualRL eröffneten Option Gebrauch macht, einem Flüchtling den befristeten Aufenthaltstitel nur dann versagen, wenn dieser aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats anzusehen ist. Insoweit gebietet der Anwendungsvorrang des Unionsrechts mit Blick auf die in Art. 21 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 und Abs. 1 QualRL enthaltene erhöhte Gefahrenschwelle bei anerkannten Flüchtlingen eine Einschränkung dieses Versagungsgrundes auf Fälle, in denen der Betroffene aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit für die Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist. Insoweit enthält das Unionsrecht, anders als das nationale Aufenthaltsrecht etwa in § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5 bis 5b und 7 AufenthG, insoweit keine Regelvermutung, sondern verlangt eine individuelle Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Der Maßstab für die Schwelle der schwerwiegenden Gründe lässt sich in Anlehnung an die ebenfalls an Art. 33 Abs. 2 GFK ausgerichtete Rechtsprechung zu der Ausschlussvorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990 (jetzt: § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG) entwickeln. Bei einer am Gewicht des Ausschlussgrundes ausgerichteten Wertung müssen die vom Ausländer ausgehenden Gefahren zu gravierend sein, dass sie es rechtfertigen, das Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK zurücktreten zu lassen.

1.3.4. Ebenso wie bei den in Art. 24 Abs. 1 als zwingende Ausschlussgründe angeführten Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung erfasst die in Art. 21 Abs. 2 a) angeführte Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsmitgliedstaates nach dem 37. Erwägungsgrund der RL 2011/95/EU bzw. des 28. Erwägungsgrundes der RL 2004/83/EG den Schutz vor Gefahren für die Sicherheit des Mitgliedstaates auch für die Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt (BVerwG a. a. O. - juris Rn. 21 - 24).

Diese Voraussetzungen für einen zwingenden Ausschlussgrund nach Art. 24 Abs. 1 QualRL sowie die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 a) QualRL liegen im zu entscheidenden Fall nicht vor. Dies ist zwischen den Beteiligten des zu entscheidenden Verfahrens auch unstreitig.

1.3.5. Der Umstand, dass in der deutschen Fassung des Art. 21 Abs. 2 a) und des Art. 14 Abs. 4 a) RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EG nicht „schwerwiegende Gründe“ wie in Art. 33 Abs. 2 GFK, sondern lediglich „stichhaltige Gründe“ gefordert werden, bedeutet, dass unionsrechtlich ein geringeres Maß an Überzeugungsgewissheit erforderlich ist (vgl. dazu die englischen Fassungen des Art. 21 Abs. 2 QualRL: reasonable grounds for considering him or her as a danger to the security of the Member State in which he or she is present Art. 33 Abs. 2 GFK: reasonable grounds for regarding as a danger for the security of the state in which he is...“). Ob sich hinsichtlich des Refoulement-Verbots und seiner Ausnahmen nach der völkervertraglichen Bestimmung des Art. 33 GFK und dem unionsrechtlichen Art. 21 QualRL unterschiedliche Anforderungen an das Ausmaß der Gefahr und auch an deren Nachweis ergeben (insoweit geht der VGH Baden-Württemberg davon aus, dass die Anforderungen dieselben sind, und dass das Bundesverwaltungsgericht anderer Auffassung ist; VGHBW, B. v.27.5.2013 - 11 S 2336/12 - juris Rn. 135; BVerwG, U. v. 22.5.2012 - 1 C 8/11 - juris Rn. 24), kann für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits offen bleiben, vielmehr sind unter Zugrundelegung des abgesenkten erforderlichen Beweismaßes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, im vorliegend zu entscheidenden Fall die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 b) QualRL nicht erfüllt. Der anzulegende Maßstab für die Schwelle der schwerwiegenden Gründe bei Art. 21 Abs. 2 b) QualRL lässt sich in Anlehnung an die ebenfalls an Art. 33 Abs. 2 GFK ausgerichtete Rechtsprechung zu der Ausschlussvorschrift des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (zuvor: § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990) entwickeln. Bei der am Gewicht des Ausschlussgrundes ausgerichteten Wertung müssen die vom Ausländer ausgehenden Gefahren so gravierend sein, dass sie es rechtfertigen, das Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, U. v. 22.5.2012 - 1 C8/11 - juris Rn. 24). Erforderlich für die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die Allgemeinheit ist unter Heranziehung der Rechtsprechungsgrundsätze zu § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG das Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr; diese kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil eine rechtskräftige Verurteilung zu einer (mehrjährigen) Freiheitsstrafe wegen eines besonders schweren Verbrechens vorliegt. Ob eine Straftat als besonders schwer anzusehen ist, beurteilt sich nach der Höhe der strafgerichtlichen Verurteilung. Ausreichend ist auch die Verwirklichung eines Vergehens, wenn es einen besonders hohen Unrechts- und Schuldgehalt aufweist. Besondere Feststellungen zur Art der Straftat (§ 12 StGB) sind nicht erforderlich, wenn eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt worden ist (vgl. Hailbronner, Stand 6/2014, Bd. 2, § 60 Rn. 112 mit Verweis auf Rspr., u. a. auf BVerwG vom 16.11. 2000, BVerwGE 112, S. 185).

Der Kläger wurde vom Landgericht München II am ... Mai 2001, rechtskräftig seit 24. Oktober 2001, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren wegen Vergewaltigung (§§ 177 Abs. 1 Ziff. 1, 2, Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 4 Ziff. 1, 53, 54 StGB) verurteilt; die Verurteilung des Klägers zu einer besonders schweren Straftat liegt mithin zweifellos vor.

Das Erfordernis der konkreten Wiederholungsgefahr wird nicht durch die rechtskräftige Verurteilung ersetzt. Eine konkrete Wiederholungsgefahr liegt demnach vor, wenn in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. Hailbronner, Stand 6/2014, Bd. 2, § 60 Rn. 113 mit Verweis auf BVerwG vom 16.11. 2000, BVerwGE 112, S. 185).

Auf dieser Entscheidungsgrundlage ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass in Zukunft ernsthaft droht, dass der Kläger neue, mit der von ihm in derselben Nacht begangenen zweifachen Vergewaltigung, davon einmal unter Bedrohung mit einem Messer, derselben Frau, seiner ehemaligen Freundin, vergleichbare Straftaten begehen wird. Die vom Kläger begangene besonders schwere Straftat, deren Schwere sich auch in der Höhe der zugemessenen Freiheitsstrafe ausdrückt, hatte einen „Beziehungshintergrund“ zwischen dem damals 23- jährigen Kläger und dem Opfer der Vergewaltigungstaten; die Vergewaltigungsstraftat liegt nunmehr 14 V Jahren zurück. Der Kläger hat nach Haftentlassung eine Psychotherapie unter Erreichung der insgesamt möglichen Ziele dieser Therapie abgeschlossen; der Kläger erwies sich als formal zuverlässig und er arbeitete inhaltlich motiviert mit. Insgesamt zeichnet sich beim Kläger durchgehend das Bild ab, sich aktiv zu integrieren. Die Integration des Klägers verläuft zudem auch auf verschiedenen Ebenen, sprachlich, berufsbezogen sprachlich sowie beruflich in Richtung Erwerb einer Berufsausbildung. Hinzu tritt, dass der Kläger ehrenamtlich seine Sprachkompetenzen wie seinen Bildungsgrad als Sprach- und Kulturdolmetscher zum Nutzen anderer einsetzt. Der Kläger zeichnet sich nach seinen Beurteilungen durch Zuverlässigkeit, Fleiß und Engagement aus, ist zielstrebig und hat ein freundliches Wesen. Der Kläger ist zweimalig in großen zeitlichen Abständen im unteren Tagessatzbereich straffällig geworden wegen dreier verschiedener Deliktstypen (einmal in Tatmehrheit wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung, zum anderen wegen uneidlicher Falschaussage). Diese begangenen Straftaten sind geeignet, eine situative Unbeherrschtheit und eine Uneinsichtigkeit des Klägers zu belegen; insoweit ist ein persönlicher Entwicklungsbedarf beim Kläger möglicherweise nicht auszuschließen. Aus diesen Straftaten lässt sich keine konkrete Wiederholungsgefahr für die Begehung schwerer oder besonders schwerer Straftaten im Schutzgutbereich der sexuellen Selbstbestimmung, körperliche Integrität, Leib und Leben ableiten. Auch sein gesamter, zwischenzeitlich langjährig positiv fortschreitender Werdegang, insbesondere die positiv abgeschlossene Psychotherapie, belegen, dass nicht davon auszugehen ist, dass in Zukunft ernsthaft droht, dass der Kläger neue, mit der begangenen Straftat vergleichbare, schwere oder besonders schwere Straftaten begeht.

1.3.6. Es ist festzustellen, dass betreffend den Kläger keine zwingenden Versagungsgründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung vorliegen, und dass der Kläger keine Gefahr für die Allgemeinheit in der Bundesrepublik Deutschland darstellt, die nach dem Maß der schwerwiegenden Gründe nach Art. 24 i.V. Art. 21 Abs. 3, Abs. 2 b), Abs. 1 QualRL so gravierend ist, dass sie es rechtfertigt, das Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK zurücktreten zu lassen. Dementsprechend hat der Kläger einem Rechtsanspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach Art. 24 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. Art. 21 QualRL.

Der Rechtsanspruch gründet sich für den Zeitraum ab 28. Oktober 2013 (Antragstellung bei der Beklagten) bis 19. Dezember 2013 auf Art. 24 Abs. 2 QualRL, da dem Kläger mit Bescheid vom... Mai 2013 des BAMF der subsidiäre Schutz nach § 4 AsylVfG n. F. zuerkannt wurde. Ab dem Zeitraum ab 20. Dezember 2013 (Zugang des Bescheides vom 17.12.2013 über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das BAMF) gründet sich der Rechtsanspruch auf Art. 24 Abs. 1 i. V. m. Art. 21 QualRL.

2. Der Kläger hat einen Rechtsanspruch auf eine weitere Befristung des mit der Ausweisung verbundenen Wiedereinreiseverbots als die Beklagte in Nr. 2 des Bescheids vom 15. Juli 2014 ausgesprochen hat. Der Kläger hat, wie beantragt, einen Rechtsanspruch auf Befristung der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsverbotsperre mit Ausreisepflicht /Einreiseverbot) der ihm gegenüber ergangenen Ausweisung auf den Zeitpunkt des 28. Oktober 2013. Die Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG der gegenüber dem Kläger ergangenen Ausweisung war hingegen auf den 28. Oktober 2015 zu befristen. Im vorgenannten Umfang war die Beklagte hierzu zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit der Kläger die Befristung der Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG über den tenorierten Umfang hinaus zum 28. Oktober 2013, hilfsweise zum 20. Dezember 2013, begehrt, war die Klage abzuweisen.

2.1. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung des Befristungsbegehrens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, vorliegend also der 26. Februar 2015 (BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 1 C 14/12 - juris Rn. 9).

Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 haben Ausländer - vorbehaltlich der Ausnahmen in Satz 7 der Vorschrift - einen uneingeschränkten, auch hinsichtlich der Dauer der Befristung voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden Befristungsanspruch (BVerwG, U. v. 14.2.2012 - 1 C 7/11 - juris Rn. 31). Die Dauer der Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist, oder von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Die festzusetzende Frist erfolgt allein unter präventiven Gesichtspunkten. Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Selbst wenn die Voraussetzungen für ein Überschreiten der zeitlichen Grenze von fünf Jahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorliegen, ist in der Regel davon auszugehen, dass ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden kann. Weiter in die Zukunft lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung - insbesondere jüngerer Menschen - kaum abschätzen, ohne spekulativ zu werden. Diese regelmäßige Höchstdauer für die Befristung von zehn Jahren leitet sich aus dem Umstand ab, dass mit zunehmender Zeit die Fähigkeit zur Vorhersage zukünftiger persönlicher Entwicklungen abnimmt. Bei der Bemessung der Frist ist die Verwirklichung neuer Ausweisungsgründe einzubeziehen. Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen lassen und ist daher ggf. in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie ggf. seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts voll umfänglich zu überprüfen (BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 1 C 14/12 - juris Rn. 14 ff.).

2.2. Angesichts des Strafmaßes des Urteils des Landgerichts München II vom ... Mai 2001 handelt es sich im Ausgangspunkt um eine Ist-Ausweisung auf der Grundlage des § 53 Nr. 1 AufenthG (seinerzeit § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Die dem Kläger -entsprechend den vorgehenden Ausführungen - nach Art. 24 QualRL auf unionsrechtlicher Grundlage zu erteilende befristete Aufenthaltserlaubnis lässt die nationale Regelung der Befristung der Ausweisung nach § 11 AufenthG unberührt. Die Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, die sich wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht auf eine Titelerteilung nach unionsrechtlichen Vorschriften erstreckt, durfte angesichts der strafrechtlichen Verurteilung zu acht Jahren Gesamtfreiheitsstrafe die Höchstfrist von 5 Jahren überschreiten. Ungeachtet dessen, dass zwischenzeitlich 14 V Jahre seit der Tat bzw. 13 Jahre seit der rechtskräftigen unbefristeten Ausweisung mit Bescheid vom ... Januar 2002 vergangen sind, und damit auch der Prognosezeitraum von zehn Jahren überschritten ist, belegt die tatsächliche persönliche Entwicklung des Klägers, wie sie vorgenannt in den Urteilsgründen ausgeführt ist, dass bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung (28. Oktober 2013) auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung keine schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mehr vorlagen. Dennoch war die Titelerteilungssperre nicht auf diesen beantragten Zeitpunkt zu befristen, da der Kläger nachfolgend nach der strafrechtlichen Verurteilung vom ... Mai 2001, die die Ausweisungsverfügung nach sich zog, zweifach strafrechtlich verurteilt wurde, nämlich mit Urteil des Amtsgerichts München vom ... Mai 2010, rechtskräftig seit 19. Mai 2010, zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, sowie mit Urteil des Amtsgerichts München vom ... März 2014, rechtskräftig seit 25. März 2014, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen uneidlicher Falschaussage. Diese beiden Verurteilungen waren als neu vorliegende Ausweisungsgründe sachangemessen angesichts der hinsichtlich solcher Delikte bestehende Wiederholungsgefahr in die Befristung mit einzubeziehen. Die Bemessung der Titelerteilungssperre bis 28. Oktober 2015 (d. h. zwei Jahre gerechnet ab 28. Oktober 2013) ist angemessen und trägt den neuen Ausweisungsgründen und der Entwicklung des Klägers Rechnung.

2.3. Die Aufenthaltsverbotssperre (Wiedereinreisesperre) einhergehend mit der Ausreisepflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG war antragsentsprechend auf den 28. Oktober 2013 zu befristen. Insoweit ist bereits wegen der Vermeidung eines Wertungswiderspruchs dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kläger jedenfalls ab diesem Zeitpunkt ein unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet hat. Darüber hinaus und ungeachtet dessen wäre eine freiwillige Ausreise weder zum Zeitpunkt Oktober 2013 oder einem vorgehenden Zeitpunkt nach Syrien zumutbar, eben so wenig wie dem Kläger von ihm verschuldete fehlende Bemühungen zur Einholung eines syrischen Reisepasses vorgehalten werden können. Insoweit ist auf die Auskunfts- und Erkenntnislage zu Syrien zu verweisen, wie sie sich aus der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München sowie anderer Verwaltungsgerichte und auch der obergerichtlichen Rechtsprechung in asylrechtlichen Verfahren mit dem Zielstaat Syrien, insbesondere im Hinblick auf die Bejahung von Nachfluchtgründen zu entnehmen ist (vgl. z. B. VG München, U. v. 3.2.2014 - M 22 K 13.30325 juris mit der dortigen Verweisung auf Rspr. anderer Verwaltungsgerichte und Obergerichte, Ausführungen zur Erkenntnislage mit Verweis auf die Erkenntnisquellen).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1, 3 VwGO. Hiernach waren angesichts des geringen Teils des Unterliegens der Klagepartei der Beklagten die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen.

4. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

3. Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 10.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 i. V. m.. Nrn. 1.1.1, 8.1, 8.2 Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

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(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 54 Ausweisungsinteresse


(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden

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(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei de

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen


(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen: 1. Ablauf seiner Geltungsdauer,2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,4. Widerruf des Aufenthaltstitels,5. Ausweisung des Ausländers,5a. Bekanntgabe einer Absc

Strafgesetzbuch - StGB | § 12 Verbrechen und Vergehen


(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. (2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht si

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Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2015 - M 24 K 14.3294 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2015 - M 24 K 14.3294

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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein als Flüchtling anerkannter türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt die Verlängerung seiner humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG.

2

Auf seinen Asylantrag stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - im Februar 1996 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger immer wieder befristete Aufenthaltsbefugnisse. Zuletzt wurde ihm eine bis zum 1. August 2008 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt.

3

Im März 2005 widerrief das Bundesamt die zu § 51 Abs. 1 AuslG getroffene Feststellung wegen der veränderten Verhältnisse in der Türkei. Das Verwaltungsgericht hat den Widerrufsbescheid aufgehoben und die Beklagte zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG verpflichtet. Dem kam das Bundesamt mit Bescheid vom 23. September 2005 nach.

4

Den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. März 2008 ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juli 2009 ab. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG dem Anspruch des Klägers aus § 26 Abs. 3 AufenthG entgegenstehe. Der Kläger sei seit 2004 für den KONGRA-GEL (Volkskongress Kurdistan), die Nachfolgeorganisation der verbotenen PKK, aktiv. Er habe regelmäßig das dem KONGRA-GEL nahestehende "Kurdische Kulturzentrum M." besucht und an zahlreichen Veranstaltungen, internen Sitzungen ("Frontarbeitertreffen") sowie PKK-Demonstrationen teilgenommen. PKK und KONGRA-GEL unterstützten den Terrorismus. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2010 ab.

5

Im Oktober 2009 forderte der Kläger die Beklagte auf, nunmehr über seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG zu entscheiden. Mit Bescheid vom 12. Februar 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG auch diesen Aufenthaltstitel sperre. Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2010 zurück.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG auch der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG entgegenstehe, da er nicht von § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG als spezieller Regelung verdrängt werde. Im Falle des Klägers liege der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 AufenthG wegen seiner Aktivitäten für den KONGRA-GEL vor.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Klägers mit Urteil vom 24. März 2011 stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG zu erteilen (InfAuslR 2011, 257). Es ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG in der Person des Klägers vorlägen, dieser Versagungsgrund jedoch durch § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG als spezieller Ausschlussregelung verdrängt werde. Obwohl die Systematik des Aufenthaltsgesetzes mit seinen vielfältigen Absehens- und Ausnahmeregelungen eher für die Gegenauffassung spreche, sehe sich der Senat durch dessen Entstehungsgeschichte bestätigt. Denn vor 2005 habe der § 5 Abs. 4 AufenthG entsprechende, damals in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG 1990 enthaltene Versagungsgrund nur für die im Ausländergesetz selbst geregelten Aufenthaltsgenehmigungen, nicht aber für die auf § 68 und § 70 AsylVfG beruhenden Ansprüche anerkannter Asylberechtigter und Flüchtlinge gegolten. Die Gesetzesmaterialien enthielten keinen Hinweis auf eine beabsichtigte Verschlechterung der Rechtslage. Zudem könne das primäre Ziel der Vorschrift, Terroristen und Unterstützer vom Bundesgebiet fernzuhalten, bei Asylberechtigten und Flüchtlingen, die Abschiebungsschutz genössen, in der Regel nicht erreicht werden. Schließlich vermeide diese Auffassung Ergebnisse, die Art. 21 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie widersprächen. Deren sicherheitsrechtlich motivierte Schranken griffen nicht in allen Fällen des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG durch. Dann aber wäre eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis unionsrechtswidrig.

8

Die Beklagte macht zur Begründung der Revision geltend, das Berufungsgericht verkenne die Regelungssystematik der genannten Versagungsgründe. Auch die historische Auslegung überzeuge nicht, denn vom Gesetzgeber könne nicht verlangt werden, eine Verschlechterung der Rechtslage stets in der Gesetzesbegründung ausdrücklich zu kennzeichnen. Schließlich übersehe die Auslegung der unionsrechtlichen Vorgaben, dass die Mitgliedstaaten die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß Art. 21 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie ablehnen könnten, wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gebe, dass der Ausländer eine Gefahr für die Sicherheit eines Mitgliedstaates darstelle. Das sei beim Kläger wegen seiner Aktivitäten für den KONGRA-GEL der Fall.

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Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Nach seiner Auffassung findet § 5 Abs. 4 AufenthG keine Anwendung. Einem Flüchtling dürfe die Aufenthaltserlaubnis nur dann verweigert werden, wenn er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden sei.

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Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt und tritt der Entscheidung des Berufungsgerichts entgegen. Er macht geltend, der Gesetzgeber habe mit der Übernahme der §§ 68 und 70 AsylVfG in § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG auch bezüglich der Ausnahmen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in § 5 Abs. 3 AufenthG eine zusammenfassende Neuregelung getroffen und diese nicht auf § 5 Abs. 4 AufenthG erstreckt. Selbst wenn die Ausreisepflicht eines anerkannten Flüchtlings nicht durchsetzbar sei, bestehe ein berechtigtes Interesse, dessen Aufenthaltsverfestigung zu verhindern. Schließlich habe das Berufungsgericht den 28. Erwägungsgrund der Qualifikationsrichtlinie übersehen. Dort sei unionsrechtlich klargestellt, dass der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch für die Fälle gelte, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehöre, die den internationalen Terrorismus unterstütze oder er eine derartige Vereinigung unterstütze.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen anerkannten Flüchtling nicht anwendbar ist (1.). Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gebietet jedoch eine Einschränkung dieses Versagungsgrundes auf Fälle, in denen der Flüchtling aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist (2.). Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts selbst nicht abschließend entscheiden kann, ob das Verhalten des Klägers diese erhöhte Gefahrenschwelle überschreitet, ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (3.).

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Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Klagen auf Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (hier: 24. März 2011). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, etwa Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 1.10 - BVerwGE 138, 371 Rn. 10 m.w.N.). Maßgeblich sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854).

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Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als anerkannter Flüchtling die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist von der Regelerteilungsvoraussetzung, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG), bei Erteilung eines Aufenthaltstitels u.a. nach § 25 Abs. 2 AufenthG abzusehen. Auch der besondere Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG, wonach einem Flüchtling kein Aufenthaltstitel erteilt wird, wenn er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist, greift nicht durch. Denn der Kläger ist nicht ausgewiesen worden.

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1. Die Annahme des Berufungsgerichts, § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG verdränge den Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG, trifft nicht zu (Bäuerle, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2007, II-§ 5 AufenthG Rn. 197; Wenger, in: Storr/Wenger, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, § 5 AufenthG Rn. 13; Maaßen, in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2008, § 4 Rn. 542; a.A. OVG Saarlouis, Beschluss vom 10. November 2010 - 2 B 290/10 - juris Rn. 19 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2006 - 10 K 2710/05 - juris Rn. 46 ff.; Burr, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2007, II-§ 25 AufenthG Rn. 18; Hailbronner, AuslR, § 25 AufenthG Rn. 13; Fränkel, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht (Handkommentar), 2008, § 25 AufenthG Rn. 9; Huber, AufenthG, 2010, § 5 Rn. 28).

15

Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 bis 5b vorliegt. Nach Satz 2 können von Satz 1 in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt.

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Bereits vom Wortlaut her stützt die uneingeschränkt formulierte Rechtsfolge des § 5 Abs. 4 AufenthG eher die Annahme, dass dieser Versagungsgrund Geltung für alle Aufenthaltstitel hat. Des Weiteren spricht der systematische Auslegungsbefund - wie vom Berufungsgericht selbst eingeräumt - für diese Auffassung. Denn der Gesetzgeber hat mit dem Zuwanderungsgesetz im Jahr 2004 die zuvor in §§ 68 und 70 AsylVfG 1992 enthaltenen aufenthaltsrechtlichen Ansprüche anerkannter Asylberechtigter und Flüchtlinge in das Aufenthaltsgesetz eingefügt (BTDrucks 15/420 S. 79) und den humanitären Aufenthaltstiteln zugeordnet. Gleichzeitig wurden in § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG differenzierte Regelungen getroffen, nach denen von (einzelnen) Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG bei einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Gesetzes abgesehen werden muss bzw. kann. Im Anschluss an diese obligatorischen und fakultativen Absehensvorschriften findet sich der hier im Streit stehende Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG mit dem spezifischen Ausnahmegrund in Satz 2 der Vorschrift. Diese Vorgehensweise belegt, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Anwendbarkeit der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die humanitären Aufenthaltstitel eine in sich geschlossene Regelung geschaffen hat. Zu demselben Ergebnis führt die systematische Betrachtung aus der Perspektive der aufenthaltsrechtlichen Anspruchsnormen: Die Zusammenschau der bei den jeweiligen Aufenthaltstiteln geregelten Vorschriften, die ein Absehen bzw. Abweichen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG ermöglichen bzw. gebieten (vgl. § 18a Abs. 3, § 27 Abs. 3 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 2 - 4, § 29 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1, § 30 Abs. 3, § 33 Satz 1, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104b AufenthG), lässt insoweit ein ausdifferenziertes und damit abschließendes Regelungskonzept erkennen. Die gesetzliche Systematik erhellt, dass § 5 Abs. 4 AufenthG - anders als die Vorgängernorm des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG 1990 i.d.F. des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl I S. 361) - auch für den nunmehr im Aufenthaltsgesetz geregelten Anspruch eines Flüchtlings auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Geltung beansprucht.

17

Vor diesem Hintergrund vermag die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG werde durch § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG als spezielle und abschließende Regelung verdrängt, nicht zu überzeugen. Denn ebenso wie die nahezu wortgleichen früheren Regelungen in § 29 Abs. 2 AsylVfG 1982 und § 68 Abs. 2 und § 70 Abs. 2 AsylVfG 1992 dient die Norm lediglich der Synchronisierung mit dem besonderen Ausweisungsschutz für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 AufenthG). Bei diesen ist eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich. Ist der Ausländer aber bereits vor der bestandskräftigen Anerkennung ausgewiesen worden, sperrt nur eine auf qualifizierten Gründen beruhende Ausweisung die Titelerteilung (vgl. BTDrucks 9/1630 S. 24 zu § 29 Abs. 2 AsylVfG 1982, BTDrucks 12/2062 S. 38 f. zu § 68 Abs. 2 und § 70 Abs. 2 AsylVfG 1992 und BTDrucks 15/420 S. 111).

18

Dieser Auslegungsbefund wird - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - durch die Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs. 4 AufenthG sogar noch verstärkt. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum Zuwanderungsgesetz darf "Personen, bei denen es sich um gewaltbereite Extremisten, Terroristen oder Unterstützer von Terroristen handelt, <...> kein Aufenthaltstitel erteilt werden. ... Der Versagungsgrund gilt uneingeschränkt sowohl für Aufenthaltstitel, die im Ermessenswege erteilt werden können, als auch für solche, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht." (BTDrucks 15/420 S. 70). Daraus folgt zweifelsfrei, dass § 5 Abs. 4 AufenthG auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG gilt.

19

2. Die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 304 S. 12; ber. ABl EU vom 5. August 2005 Nr. L 204 S. 24) - sog. Qualifikationsrichtlinie - stehen der Versagung der befristeten Aufenthaltserlaubnis an einen anerkannten Flüchtling gemäß § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG nicht prinzipiell entgegen. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gebietet jedoch eine Einschränkung dieses Versagungsgrundes auf Fälle, in denen der Betroffene aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist.

20

Die Qualifikationsrichtlinie enthält in Art. 24 Abs. 1 Satz 1 auf Unionsebene erstmalig eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels an einen anerkannten Flüchtling. Insoweit geht sie über die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hinaus, die für die Signatarstaaten keine Vorgaben hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Stellung eines Flüchtlings enthalten. Nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG stellen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich nach Zuerkennung des Schutzstatus und unbeschadet des Art. 21 Abs. 3 Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen. Daneben gilt nach Art. 21 der Richtlinie das Refoulement-Verbot: Gemäß Absatz 1 der Vorschrift achten die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat, sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist, einen Flüchtling unabhängig davon, ob er als solcher förmlich anerkannt ist oder nicht, zurückweisen, wenn a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, oder b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Schließlich können die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 den einem Flüchtling erteilten Aufenthaltstitel widerrufen, beenden oder seine Verlängerung bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen, wenn Absatz 2 auf die betreffende Person Anwendung findet.

21

Aus diesen Vorschriften ergibt sich ein abgestuftes unionsrechtliches Regelungskonzept für den Fall, dass einem Flüchtling der befristete Aufenthaltstitel aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung versagt werden soll: Mit dem Verweis "unbeschadet des Art. 21 Abs. 3" stellt die Richtlinie in Art. 24 Abs. 1 klar, dass beide Vorschriften nebeneinander anwendbar sind. Während die Richtlinie in Art. 24 Abs. 1 im 2. Halbsatz den Mitgliedstaaten die Versagung des befristeten Aufenthaltstitels bei Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verbindlich vorgibt, eröffnet ihnen Art. 21 Abs. 3 die Möglichkeit, die Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen zu können, wenn Absatz 2 auf den Flüchtling Anwendung findet. Der Verweis auf die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 bezieht sich sowohl auf die dort in den Buchstaben a) und b) genannten Gefahren als auch auf den Vorbehalt des Einleitungssatzes "sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist". Mit diesem Rekurs auf die in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen hat Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie das völkerrechtliche Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK als eigenständige unionsrechtliche Schranke der Zurückweisung übernommen. Damit sind auch die Voraussetzungen für die Durchbrechung dieses Verbots in Art. 33 Abs. 2 GFK und insbesondere die dort verankerte Gefahrenschwelle der schwerwiegenden Gründe Bestandteil des sekundären Unionsrechts geworden. Diese erhöhte Gefahrenschwelle gilt aber nicht nur für die Zurückweisung in Art. 21 Abs. 2, sondern auch für die den Mitgliedstaaten belassene Möglichkeit, einem Flüchtling gemäß Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie keinen befristeten Aufenthaltstitel zu erteilen. Demzufolge darf ein Mitgliedstaat, wenn er von der durch Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie eröffneten Option Gebrauch macht, einem Flüchtling den befristeten Aufenthaltstitel nur dann versagen, wenn dieser aus schwerwiegenden Gründen (2.2) als eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats (2.1) anzusehen ist.

22

2.1 Der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG bezweckt den Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in dem genannten unionsrechtlichen Sinne. Denn nach dem 28. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83/EG gilt der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch für die Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt. Damit ist in der Qualifikationsrichtlinie selbst klargestellt, dass die mit § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG beabsichtigte effektive Bekämpfung der Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus durch Absenkung der Eingriffsschwelle (Urteil vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <126 ff.>) auch bei Anwendung auf anerkannte Flüchtlinge grundsätzlich unionsrechtlich gedeckt ist.

23

2.2 Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gebietet - wie bereits erläutert -mit Blick auf die in Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und 1 der Qualifikationsrichtlinie enthaltene erhöhte Gefahrenschwelle bei anerkannten Flüchtlingen eine Einschränkung dieses Versagungsgrundes auf Fälle, in denen der Betroffene aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist. Anders als das nationale Aufenthaltsrecht, das in § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel auch in Fällen des § 54 Nr. 5 AufenthG als gegeben ansieht, enthält das Unionsrecht insoweit keine Regelvermutung, sondern verlangt eine individuelle Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles.

24

Die Maßstäbe für die Schwelle der schwerwiegenden Gründe lassen sich in Anlehnung an die ebenfalls an Art. 33 Abs. 2 GFK ausgerichtete Rechtsprechung zu der Ausschlussvorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990 (jetzt: § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG) entwickeln. Danach reicht die bloße Unterstützung oder Zugehörigkeit zu einer Organisation im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG für sich genommen noch nicht aus; vielmehr muss sich die von der Organisation ausgehende Gefährdung in der Person des Ausländers konkretisieren. Schwerwiegende Gründe liegen regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der Betreffende sich für die Organisation etwa durch Teilnahme an deren Aktivitäten oder durch einzelne finanzielle Zuwendungen einsetzt. Vielmehr müssen bei einer am Gewicht des Ausschlussgrundes ausgerichteten Wertung die vom Ausländer ausgehenden Gefahren so gravierend sein, dass sie es rechtfertigen, das Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK zurücktreten zu lassen. Das ist typischerweise erst dann der Fall, wenn der Flüchtling eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär, unterstützt. Das kann sich daraus ergeben, dass er durch eigene erhebliche Gewalttätigkeit oder -bereitschaft für die Ziele der Organisation eintritt oder dass er durch seine strukturelle Einbindung in die Organisation, etwa durch Ausübung einer aktiven Funktionärstätigkeit, deren Gefährdungspotential mitträgt. Welche Art der Einbindung des Ausländers in die Organisation erforderlich und ausreichend ist, um in seiner Person die erhöhte Gefahrenschwelle zu erreichen, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern hängt von einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles ab, u.a. auch von dem Grad der Gefährlichkeit der jeweiligen Organisation, der etwa durch ihre Struktur, Größe und Gewaltbereitschaft bestimmt wird (vgl. Urteil vom 30. März 1999 - BVerwG 9 C 31.98 - BVerwGE 109, 1 <7 f., 10 f.> zu § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990).

25

3. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung in der Sache mangels tatsächlicher Feststellungen zu der Frage, ob der Kläger wegen seiner Aktivitäten für den KONGRA-GEL aus schwerwiegenden Gründen als Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist, nicht möglich. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung der Berufungsentscheidung an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

26

In dem neuen Berufungsverfahren wird das Oberverwaltungsgericht seine revisionsgerichtlich nicht zu beanstandende Würdigung, dass der KONGRA-GEL eine Vereinigung ist, die den Terrorismus unterstützt, aktualisieren müssen. Des Weiteren wird es vor allem der Frage nachzugehen haben, ob der Kläger dem KONGRA-GEL angehört (hat) oder diesen unterstützt (hat) und ob ggf. seine Aktivitäten für diese Organisation in einer wertenden Gesamtbetrachtung die erhöhte Gefahrenschwelle überschreiten. Dazu ist der Sachverhalt zuallererst unter Ausschöpfung aller erreichbaren Beweismittel gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dahingehend aufzuklären, ob der Kläger - was er selbst bestritten hat - bei den ihm von der Beklagten entgegengehaltenen Veranstaltungen tatsächlich anwesend war. Bei der Aufklärung von Einzelheiten und Hintergründen der betroffenen Veranstaltungen sowie der Rolle des Klägers hat das Berufungsgericht, wenn es auf die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes zurückgreift, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verwertung von V-Mann-Aussagen durch Ermittlungsbeamte als sog. Zeugen vom Hörensagen zu beachten (vgl. zuletzt BVerfG, Kammer-Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08 - NJW 2010, 925 m.w.N. und grundlegend Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250 <273 ff.>). Zusätzlich bestehen die besonderen Aufklärungsmöglichkeiten nach § 99 VwGO.

27

Das Oberverwaltungsgericht hat, wenn es die Teilnahme des Klägers an einer Veranstaltung der wertenden tatrichterlichen Gesamtbetrachtung zugrunde legen will, sich von dessen Anwesenheit Gewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu verschaffen. Zwar verlangt § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG für die Zugehörigkeit zu der Organisation bzw. deren individuelle Unterstützung nicht die volle Überzeugungsgewissheit des Gerichts, sondern es reicht aus, dass Tatsachen diese Schlussfolgerung rechtfertigen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 C 13.10 - Rn. 16 - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE bestimmt). Das abgesenkte Beweismaß steht insoweit auch bei Anwendung der Vorschrift auf anerkannte Flüchtlinge im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts, da Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaates ausreichen lässt. Soweit es allerdings um die Frage geht, ob die Anknüpfungstatsachen, die als Indizien für die tatrichterliche Schlussfolgerung der Zugehörigkeit zu einer Organisation bzw. deren individueller Unterstützung dienen sollen, tatsächlich vorliegen, lässt die Vorschrift das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unberührt.

28

Neben der Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen wird das Berufungsgericht mit Blick auf die erhöhte Gefahrenschwelle sein Augenmerk insbesondere der Teilnahme an den sog. "Frontarbeitertreffen" zuwenden, die - so zumindest die tatsächliche Würdigung des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 7. Juli 2009 betreffend den Vorprozess um die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis - der Zusammenkunft von Aktivisten unterhalb der leitenden Funktionärebene dienen. Eine aktive Teilnahme daran könnte - wiederum die tatsächliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterstellt - für eine strukturelle Einbindung in die Organisation sprechen, durch die der Betreffende deren Gefährdungspotential mitträgt.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.05.2013 - 11 K 563/12 - geändert.

Ziffer 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.02.2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage gegen die Verfügungen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.01.2012 und vom 24.02.2014 abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Das beklagte Land wendet sich mit seiner Berufung gegen die Aufhebung der Verfügung, mit der das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger ausgewiesen und die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG abgelehnt hat, durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart. Der Kläger, der der Berufung entgegentritt, begehrt hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur Befristung der Ausweisung auf Null.
Der am ...1964 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er ist ledig und kinderlos. Sein Vater ist inzwischen verstorben, die Mutter wohnt noch in der Türkei.
Der Kläger besuchte die 5-jährige Primärschule und das Gymnasium. Ab 1988 studierte er an der Universität A... Soziologie. Im Jahre 1989 wurde er in der Türkei unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in der Revolutionären Linken inhaftiert. Nach etwa einem Jahr wurde er während des laufenden Strafverfahrens zunächst entlassen und setzte sein Studium fort. Zwei Jahre später wurde er zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, worauf er sich weitere etwa drei Jahre in Haft befand, bis er aufgrund einer Amnestie der türkischen Regierung entlassen wurde. Als er erfuhr, dass er erneut wegen Strafverfolgung gesucht wurde, nämlich aufgrund des Inhalts seiner Verteidigungsrede im vorherigen Strafverfahren, befürchtete er, auch den Rest der Freiheitsstrafe von 15 Jahren verbüßen zu müssen, und floh unter Verwendung eines falschen Passes Ende 1995 nach Deutschland.
Am 20.11.1995 stellte er einen Asylantrag, der vom Bundesamt abgelehnt wurde. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11.05.2000 - 5 K 10696/96 - wurde die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (1990) hinsichtlich der Türkei vorliegen.
Der Kläger erhielt am 29.09.2000 eine Aufenthaltsbefugnis, die bis zum 19.09.2006 verlängert wurde. Nachdem er die Verlängerung beantragt hatte, erhielt er zunächst Fiktionsbescheinigungen.
Mit Bescheid des Bundesamts vom 09.10.2008 wurde die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen. Mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.02.2009 - A 11 K 4050/08 - wurde dieser Widerrufsbescheid aufgehoben.
Die von den türkischen Behörden im Jahre 2008 beantragte Auslieferung des Klägers unterblieb, weil das Bundesministerium der Justiz dieser nicht zugestimmt hatte.
Der Kläger ist rechtskräftig wegen Urkundenfälschung, mehreren Verstößen gegen das Asylverfahrensgesetz sowie Beleidigung in zwei Fällen und versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden. Zuletzt wurde er mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.12.2009 - 18 KLs 6 Js 39617/08 - wegen Verstoßes gegen das Vereinigungsverbot nach dem Vereinsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten auf Bewährung verurteilt. Nach den dortigen Feststellungen hat der Kläger das über die DHKP-C verhängte Organisationsverbot gekannt und sich spätestens ab Juli 2006 bis 21.03.2007 als Aktivist dieser Vereinigung betätigt. Aufgrund seiner langjährigen Affinität zur „Revolutionären Linken" und der festgestellten Nähebeziehung des Klägers zum Gebietsverantwortlichen Süd der DHKP-C in Deutschland und seiner engen Verbindung zum DHKP-C Aktivisten E... G..., für den er in seiner Wohnung wichtige Unterlagen verwahrt und der ersichtlich beim Druck und Vertrieb der „Yürüyüs" eine entscheidende Rolle gespielt hat, erschien es dem Landgericht ausgeschlossen, dass der Kläger das DHKP-C-Verbot nicht gekannt hat oder dass ihm die Eigenschaft der „Yürüyüs" als Publikationsorgan der verbotenen Organisation verborgen geblieben ist, deren Vertrieb er vereinsbezogen unterstützt hat. Zugunsten des Klägers wurde davon ausgegangen, dass er persönlich die gewalttätige Komponente der Ideologie der DHKP-C nicht befürwortet und die Organisation in den letzten Jahren nicht durch Gewalttaten in Deutschland aufgefallen ist.
Der Kläger arbeitete - meist geringfügig oder untervollschichtig - für verschiedene Unternehmen im Reinigungsgewerbe. Zuletzt wurde ihm am 17.01.2007 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG befristet bis zum 16.01.2010 erteilt. Auf seine Vorsprache bei der zuständigen Ausländerbehörde erhielt der Kläger am 15.01.2010 eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG, die letztmalig am 19.07.2011 bis zum 23.01.2012 verlängert wurde.
10 
Mit Schreiben des Beklagten vom 31.10.2011 wurde der Kläger zu der beabsichtigten Ablehnung seines Antrags und zur beabsichtigten Ausweisung angehört.
11 
Mit Bescheid vom 20.01.2012, zugestellt am 23.01.2012, wurde der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziffer 1). Sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt (Ziffer 2). Weiterhin wurde er verpflichtet, sich einmal wöchentlich bei dem Polizeirevier 8 in S...-... zu melden; sein Aufenthalt wurde auf das Stadtgebiet S... beschränkt (Ziffer 3). Der sofortige Vollzug der Verfügungen zu Ziffer 1 und 3 wurde angeordnet.
12 
Die Ausweisungsentscheidung wurde auf § 55 i.V.m. § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG gestützt. Die Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 seien nicht gegeben, weil der Kläger nicht Arbeitnehmer in diesem Sinne sei, weshalb ihm eine Privilegierung nach § 14 ARB 1/80 nicht zu Gute komme. Die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG lägen vor, weil der Kläger die DHKP-C, eine terroristische Organisation, unterstütze. Auch die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5a AufenthG lägen vor. Der Ausweisung des Klägers stehe auch nicht der besondere Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG entgegen, weil die Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten sei. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK stünden der Ausweisung schon deshalb nicht entgegen, weil der Kläger in keiner familiären Gemeinschaft lebe. Nach dem Grundsatz der Herabstufung sei über die Ausweisung nach Ermessen zu entscheiden gewesen. Die danach vorzunehmende Abwägung gehe zu Lasten des Klägers aus. Die Ausweisung des Klägers verfolge general- und spezialpräventive Zwecke. Auch wenn er aufgrund seines Abschiebeschutzes zu dulden sei, sei der Erlass der Ausweisungsverfügung auf der Grundlage des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG bereits deshalb erforderlich und sinnvoll, um gemäß § 54a AufenthG die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zum Einsatz zu bringen. Der Erteilung eines Aufenthaltstitels stehe bereits die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG entgegen. Darüber hinaus sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 5 Abs. 4 AufenthG zwingend zu versagen, da die Ausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG erfüllt seien. Auch lägen keine Anhaltspunkte für eine tätige Reue nach § 5 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vor. Die Anordnung von Überwachungsmaßnahmen nach § 54a AufenthG sei aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich.
13 
Mit dem am 22.02.2012 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Eilantrag - 11 K 582/12 - beantragte der Kläger, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung vom 20.01.2012 wiederherzustellen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.05.2012 wurde diesem Antrag hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 entsprochen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Beklagten wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.01.2013 - 11 S 1187/12 - zurückgewiesen.
14 
Der Kläger hat am 21.02.2012 „Anfechtungsklage gegen die Ausweisung“ erhoben, beantragt, den Bescheid vom 20.01.2012 aufzuheben und im Wesentlichen geltend gemacht, ihm würden Sachverhalte vorgehalten, die lange zurücklägen. Im Übrigen habe er immer bestritten und bestreite dies unverändert, zu irgendeinem Zeitpunkt die DHKP-C tatsächlich unterstützt zu haben. Er habe immer die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland respektiert und beachtet.
15 
Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten.
16 
Mit Urteil vom 17.05.2013 - 11 K 563/12 - hat das Verwaltungsgericht den angegriffenen Bescheid insgesamt aufgehoben. Ob der Beklagte zu Recht davon ausgegangen sei, dass dem Kläger kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen mit der Türkei zukomme, könne dahinstehen, weil jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen der vom Beklagten geltend gemachten Ausweisungsgründe gemäß § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG nicht vorlägen. Zudem habe der Beklagte von dem ihm eingeräumten Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht. Habe die Ausweisung keinen Bestand, erwiesen sich die unter Ziffer 2 und 3 des Bescheids vom 20.01.2012 getroffenen Regelungen ebenfalls als rechtswidrig.
17 
Das beklagte Land hat gegen dieses ihm am 24.05.2013 zugestellte Urteil am 07.06.2013 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Dazu hat es u.a. ausgeführt, dass es an seinen generalpräventiven Ermessenserwägungen (vgl. Ausweisungsverfügung S. 46) nicht festhalte und die Ausweisung des Klägers allein tragend auf spezialpräventive Gründe stütze. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2011 (1 C 14.10) hat es die entsprechenden Ausführungen in seinem Bescheid ersetzt.
18 
Mit Beschluss vom 22.10.2013, dem Beklagten zugestellt am 28.10.2013, hat der Senat die Berufung des Beklagten wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen.
19 
Das beklagte Land hat die zugelassene Berufung am 25.11.2013 begründet und im Wesentlichen geltend gemacht, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Kläger durch sein Verhalten die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG erfüllt. Er habe seit 1998 bis in die Gegenwart die Terrororganisation DHKP-C in qualifizierter Weise unterstützt, er sei DHKP-C-Funktionär und er gefährde die Sicherheit und die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, da
20 
- er 1998 und 2001 bei Polizeikontrollen zahlreiche DHKP-C-Publikationen und DHKP-C-Propagandamaterial mit sich geführt,
- 2002 an einer DHKP-C-Schulung teilgenommen habe,
- zumindest im Jahr 2006 zusammen mit dem hohen DHKP-C-Funktionär A... D... Y... für die Terrororganisation tätig gewesen sei und den A... D... Y... auch beherbergt habe und
- 2006 und 2007 am entgeltlichen Vertrieb der DHKP-C-Zeitschrift „Yürüyüs" auch überregional und ins benachbarte Ausland umfassend beteiligt gewesen sei,
- bei Durchsuchungen seiner Wohnung 2006 und 2007 sowie einer Polizeikontrolle 2007 wiederum zahlreiche Exemplare der „Yürüyüs", Lieferscheine, Adressen und Quittungen, ein Block Eintrittskarten für das DHKP-C-Europatreffen April 2007 und zwei DHKP-C-Propaganda-CD's zum DHKP-C-Todesfasten bei ihm vorgefunden worden seien,
- er regelmäßiger Besucher des DHKP-C-Tarnvereins „Anatolisches Kunst- und Kulturhaus e.V." in S... gewesen sei und an dessen Veranstaltungen teilgenommen habe und
- mit DHKP-C-Aktivisten wie E... D... und E... G... für die Terrororganisation tätig gewesen sowie
- an den DHKP-C-Parteiveranstaltungen am 10.04.2010 in Wuppertal, am 16.04.2011 in Lüttich/Belgien und am 18.12.2011 in Stuttgart teilgenommen habe.
21 
Diese Aktivitäten seien zudem vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Kläger bereits in der Türkei seit Ende der 80-er Jahre der Vorläuferorganisation Devrimci Sol angehört und diese unterstützt habe. Zu den Aktivitäten des Klägers im Einzelnen werde auf die Ausweisungsverfügung, das Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und die Begründung des Zulassungsantrags verwiesen. Die dort genannten nachgewiesenen Tatsachen rechtfertigten die Schlussfolgerung, dass der Kläger die DHKP-C in qualifizierter Weise unterstütze und ihr durch strukturelle Einbindung als Funktionär angehöre. Der Kläger sei bis in die Gegenwart einvernehmlich als Funktionär mit eigenem Verantwortungsbereich in die Strukturen der DHKP-C eingebunden gewesen und fördere damit den inneren Zusammenhalt und die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele und damit deren Gefährlichkeit nicht nur in der Türkei, sondern durch Stärkung der hier befindlichen DHKP-C-Rückfront auch in der Bundesrepublik Deutschland. Dies alles sei dem Kläger nicht nur ohne weiteres erkennbar gewesen, sondern er habe auch angesichts seiner langjährigen Einbindung in die DHKP-C und ihre Vorläuferorganisation Devrimci Sol diese Terrororganisation wissentlich und willentlich unterstützt und gehöre ihr ebenso wissentlich und willentlich in gehobener Funktion an, so dass neben dem objektiven auch der subjektive Tatbestand der Art. 21 und 24 QRL i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt sei.
22 
Hinzu kämen weitere Tatsachen und Erkenntnisse aus dem strafgerichtlichen Verfahren und dem darauf beruhenden Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.06.2013 (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11 -) betreffend den DHKP-C-Aktivisten und -Funktionär E... D..., die durch die dortigen Beweismittel belegt seien. So werde nach dem Strafurteil beispielhaft für eine DHKP-C-Massenschulung „eine in der Zeit vom 19. bis 30. August 2002 in Neuhausen-Schellbronn (Enzkreis) durchgeführte, als „Familientreffen" bezeichnete Veranstaltung" angeführt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013, a.a.O., S. 30). Weiter werde seine Mitwirkung am entgeltlichen Vertrieb der DHKP-C-Zeitschrift „Yürüyüs" zusammen mit dem DHKP-C-Funktionär A... D... Y... und den DHKP-C-Aktivisten E... D... und E... G... im Frühjahr/Sommer 2006 detailliert dargelegt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013, a.a.O., S. 38 und 94 ff.) und zudem darauf hingewiesen, dass es „gerichtsbekannt sei", dass es sich bei der „Yürüyüs" „um eine von der DHKP-C zur propagandistischen Verbreitung ihrer Zielsetzungen und Aktivitäten genutzte Publikation handelt", wobei das OLG Stuttgart „auch auf die überzeugenden Ausführungen im (dortigen) Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz" Bezug nehme (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013, a.a.O., S. 81). Zu Lasten des Klägers gingen auch die weiteren Feststellungen des Strafurteils, wonach neben E... D...-... am 28.11.2006 „- der ebenfalls im Gebiet S... für die DHKP-C agierende 'Aktivist'“ - auch der Kläger von der Polizei - schlafend in den Räumlichkeiten des Tarnvereins der Organisation in S... (S... ...) angetroffen worden sei und im Rahmen der damit einhergehenden Durchsuchungsmaßnahmen u.a. „ein USB-Stick und ein blaues Ringbuch“ aufgefunden und sichergestellt worden seien, welche „Aufzeichnungen über Abrechnungen aus dem Verkauf der Zeitschrift Yürüyüs, den Zeitraum Mai 2005 bis November 2006 betreffend" enthalten hätten, wobei im Ringbuch überdies (handschriftlich) Vermerke zu Spendengeldsammlungen in Süddeutschland eingetragen gewesen seien (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013, a.a.O., S. 39). Auch führe das Strafurteil aus, dass E... D... und O... zusammen mit dem seinerzeit (ebenfalls) im Gebiet S... für die DHKP-C tätigen Kläger und einer weiteren (männlichen) Person - in einem PKW von S... aus – in die Niederlande gefahren sei, nachdem der frühere Generalsekretär der DHKP-C, Dursun Karatas, dort am selben Tag (11. August 2008) verstorben gewesen sei (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013, a.a.O., S. 41). Von Bedeutung seien auch die Ausführungen in dem Strafurteil, „dass E... D... - u.a. zusammen mit A... T... - der Gruppierung um den (früheren) Verantwortlichen der DHKP-C im Gebiet S..., Ö... A..., angehörte" und dass „diese Einschätzung durch die nachweislichen Kontakte zwischen" E... D... „und A... T..." gestützt werde (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013, a.a.O., S. 99 f.). Zudem lege das Strafurteil dar, dass E... D... „auch in Unterredungen mit dem (früheren) Deutschlandverantwortlichen Ö... im November 2009 (andauernden) Kontakt mit 'A...' bestätigt und im Zuge der Berichterstattung über (vormalige organisationsinterne) Gegebenheiten im Gebiet S... ergänzende Ausführungen zu 'A...' gemacht habe, wobei aus dem Sinnzusammenhang deutlich werde, dass es sich um den Kläger handele (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013, a.a.O., S. 100). Wichtige Hinweise enthalte das Strafurteil auch insofern, als das Parteifest der DHKP-C in Wuppertal am 10.04.2010 erwähnt werde, „auf dem (u.a.) eine Verlautbarung der Partei bekannt gegeben wurde, in der (auch) die 'Fortsetzung des Kampfes für Sozialismus und Revolution durch die DHKP-C' thematisiert wurde" (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013, a.a.O., S. 45). Dies gelte entsprechend für die gerichtlichen Ausführungen zu dem am 16.04.2011 „aus Anlass des Parteigründungstags veranstalteten Jahrestreffen der DHKP-C in Lüttich/Belgien" und die am 18.12.2011 „in Stuttgart durchgeführte(n) 'Gedenkveranstaltung der DHKP-C' zum Jahrestag der 'Gefängniserstürmung' in der Türkei" (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013, a.a.O., S. 45; zur Bedeutung des jährlichen Parteifestes zum Gründungstag und Gedenken an die „Gefallenen der Revolution" sowie als kommerzielle Veranstaltung vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013, a.a.O., S. 24 f.). In dem Strafurteil wurden weiterhin neben den bis 2012 von der DHKP-C verübten Attentaten auch die DHKP-C-Anschläge seit 2012 bis in die Gegenwart sowie eine von der Terrororganisation durchgeführte interne „Bestrafungsaktion" an einer DHKP-C-Zugehörigen am 25.10.2012 angeführt. Weiter werde durch das Strafurteil der konspirative politisch-terroristische Charakter der DHKP-C-Schulung vom 19.08.2002 bis 30.08.2002 in Neuhausen, an welcher der Kläger teilgenommen habe, nachdrücklich bestätigt. Zudem belege das Strafurteil auch die bewusste und gewollte umfassende und eigenverantwortliche Beteiligung des Klägers am entgeltlichen Vertrieb in Deutschland und Europa der von der DHKP-C zur massenhaften Propagierung und Weiterverbreitung ihrer Ideologie und Aktivitäten genutzten Zeitschrift „Yürüyüs" in Zusammenarbeit mit dem hohen DHKP-C-Funktionär ...-... D... Y... und weiteren DHKP-C-Aktivisten und -Funktionären. Durch die Zugehörigkeit des Klägers zu der Gruppierung um den früheren Gebietsleiter für S... Ö... A... werde zum Ausdruck gebracht, dass seinerzeit eine strukturierte und gehobene Eingliederung des Klägers in die DHKP-C bestanden habe. Die Wichtigkeit des Klägers belege auch die Tatsache, dass der DHKP-C-Aktivist E... D... in Unterredungen mit dem früheren DHKP-C-Deutschlandverantwortlichen Ö... im November 2009 über die andauernde Verbindung zu dem Kläger berichtet und ergänzende Ausführungen zu ihm gemacht habe.
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Mit Schriftsatz vom 03.03.2014 hat das beklagte Land seine Berufungsbegründung ergänzt und weitere Tatsachen und Erkenntnisse zur qualifizierten Unterstützung und Funktionärsstellung des Klägers in das Verfahren eingebracht. Diese gingen insbesondere aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.06.2013 (6 OJs 1/11) betreffend den DHKP-C-Aktivisten und -Funktionär E... D... und aus der auszugsweise beigefügten Anklageschrift des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 28.01.2014 - 2 BJs 37/11.7, 2 StE 1/14-7 - hervor und seien durch die dort erlangten Beweismittel belegt. So ergebe sich im Hinblick auf eine frühzeitige Einbindung des Klägers in das organisationsinterne Geldbeschaffungssystem bzw. den Vertrieb von Publikationen und die Befassung des Klägers mit dem Finanzwesen der DHKP-C als wichtige innerorganisatorischer Aufgabe aus einer organisationsinternen Notiz der DHKP-C-„Rückfront" in Deutschland (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013, a.a.O., S. 4) vom 15.12.2002, dass er bei Spendengeldsammlungen - organisationsintern konspirativ mit den Begriffen „Kampagne(n)"/„Kassette(n)" umschrieben - eingesetzt worden sei. Aus den in der OLG-Entscheidung zitierten organisationsinternen DHKP-C-Berichten vom 15.02.2002 und vom 01.02.2003 gehe hervor, dass er bereits Anfang 2002 und 2003 durch Spendengeldsammlungen zur Finanzierung der DHKP-C und deren „Rückfront" im Bundesgebiet eingebunden gewesen sei, was seinen Aktivisten- und Funktionärsrang bestätige. Hinzukomme, dass auch im Zusammenhang mit der Vorbereitung bzw. Durchführung kommerzieller Veranstaltungen der DHKP-C und bereits durchgeführter oder noch durchzuführender Maßnahmen wie z. B. Reservierung von Flugtickets, Versand von Einladungen, Kauf/Versand von (Flug-)Tickets im Hinblick auf anstehende (Bühnen- bzw. Saal-) „Abende" (der „Yorum-Leute" bzw. „Kubat", „Haluk Levent") vom Kläger die Rede sei. Er sei danach im Zeitraum von Anfang 2002 bis Anfang 2003 im Gebiet S... zusätzlich mit der Vorbereitung und Durchführung kommerzieller DHKP-C-Veranstaltungen betraut gewesen, wobei die von ihm geleistete Arbeit zur Finanzierung der Terrororganisation offenbar erfolgreich verlaufen sei, da die relativ hohe Geldsumme alleine im Stadtgebiet S... in Höhe von 6043 Euro erzielt worden sei und die gute Atmosphäre sowie der gut laufende Ticketverkauf in seinem Gebiet organisationsintern gelobt worden seien. Außerdem werde der Verkauf von Tickets für der DHKP-C zuzurechnende kommerzielle Veranstaltungen zusätzlich durch die Tatsache untermauert, dass er auch einen Block Eintrittskarten für das Europatreffen der DHKP-C im April 2007 bei einer Polizeikontrolle am 21.03.2007 in Verkaufsabsicht bei sich getragen habe.
24 
Zudem habe der Kläger im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit auch Delegationen der Organisation angehört, die zu Veranstaltungen im (europäischen) Ausland entsandt worden seien, wie aus einem organisationsinternen Bericht vom 15.12.2002 hervorgehe. So habe der Kläger einer DHKP-C-Delegation angehört, die von S... aus nach Kopenhagen entsandt worden sei, wobei es sich dort wohl um eine Großveranstaltung gehandelt habe. Dieses Agieren bestätige die Einbindung des Klägers in das organisationsinterne Weisungssystem, da seine Entsendung in einer DHKP-C-Delegation von insgesamt 35 Personen nach Kopenhagen naturgemäß aufgrund einer Anordnung ihm übergeordneter DHKP-C-Führungsmitglieder stattgefunden haben müsse. Dass er weisungsgebunden für die Terrororganisation tätig gewesen sei, stehe seinem eigenen Funktionärsstatus nicht entgegen.
25 
Mit Verfügung vom 24.02.2014 hat das Regierungspräsidium die Wirkungen der Ausweisung auf 10 Jahre nach erfolgter Ausreise befristet (Ziffer 1). Hierzu hat es in Ziffer 2 bestimmt, dass, sollte der Kläger vor Fristablauf unerlaubt wieder in das Bundesgebiet einreisen, der Lauf der Frist nach Ziffer 1 während seines Aufenthalts gehemmt werde mit der Folge, dass sich das Fristende um die Zeitdauer des unerlaubten Aufenthalts verschiebe.
26 
Das beklagte Land beantragt,
27 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.05.2013 - 11 K 563/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
28 
Der Kläger beantragt,
29 
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise: die Wirkungen der Ausweisung auf Null zu befristen.
30 
Er erwidert auf die ihm am 02.12.2013 zugestellte Berufungsbegründung im Wesentlichen, dass es unzutreffend sei, dass er seit 1998 bis in die Gegenwart die DHKP-C in qualifizierter Weise unterstützt habe oder gar Funktionär dieser Organisation sei. Er habe eingeräumt, vor vielen Jahren an untergeordneter Stelle an der Verbreitung der in der Türkei frei erhältlichen Zeitung „Yürüyüs" beteiligt gewesen zu sein. Ansonsten werde ihm lediglich der Besuch politischer Veranstaltungen sowie die Bekanntschaft bestimmter Personen vorgehalten. Nichts anderes ergebe sich aus den Gründen des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.6.2013 gegen Herrn E... D... Die vom Beklagten mitgeteilten Tatsachen ließen auch nicht die Schlussfolgerung zu, dass er die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5a AufenthG erfülle.
31 
Gegen die Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage gegen Ziff. 2 der Verfügung bestünden keine Bedenken. Die Meldeauflage in Ziff. 3 der Verfügung sei mit Art. 33 QRL nicht vereinbar.
32 
Zur beantragten Befristung trägt der Kläger vor, aufgrund seiner Flüchtlingsanerkennung sowie der besonderen Umstände des Einzelfalles sei die Wirkung der Ausweisung „auf Null" zu befristen. Das Bundesverwaltungsgericht habe mehrfach entschieden, dass in Ausnahmefällen die Befristung der Sperrwirkung auch ohne vorherige Ausreise möglich sei. So müsse die Sperrwirkung mit sofortiger Wirkung und ohne Ausreise beendet werden, wenn die Gründe für die Freizügigkeitsbeschränkungen nicht mehr vorlägen. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.V.m. Art. 6 GG könne im Einzelfall die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Absatz 1 Satz 2 AufenthG gebieten, ohne dass der Ausländer zur vorherigen Ausreise verpflichtet sei. Der gleiche Rechtsgedanke gebiete bei einem Flüchtling, der in sein Verfolgerland nicht zurückkehren und somit auch nicht ausreisen könne, eine verkürzte Befristung, da er ansonsten lebenslänglich an die Aufenthaltsbeschränkung gebunden wäre.
33 
In den mündlichen Verhandlungen vom 06.03.2014 und vom 14.05.2014 wurde der Kläger befragt. Insoweit wird auf die Niederschriften verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2014 erhielt der Beklagte Schriftsatzfrist zur Ergänzung und Aktualisierung seiner Ermessenserwägungen, worauf das Regierungspräsidium mit Schriftsatz vom 20.03.2014 zunächst nochmals darauf hinwies, dass die Ausweisung des Klägers aus rein spezialpräventiven Gründen erfolgt sei (vgl. RPS-Schriftsatz vom 19.07.2013, S. 17 ff., und vom 10.02.2014, S. 1), und auf die Ausweisungsverfügung sowie seine bisherigen Schriftsätze Bezug nahm, mit denen weitere sicherheitsrelevante Erkenntnisse über den Kläger ausdrücklich in das laufende Verfahren eingebracht worden seien. Zudem seien im Verlauf der mündlichen Verhandlung am 06.03.2014 zusätzliche Erkenntnisse über den Kläger bekannt geworden, da sich aus den vom Senat beigezogenen Gefangenenpersonalakten ergeben habe, dass der Kläger in der JVA R... Ende 2000 selbst an einem Hungerstreik teilgenommen habe, der maßgeblich von der DHKP-C gesteuert worden sei, und er außerdem nach den Auszügen des Vereinsregisters des Anatolischen Kunst- und Kulturhauses als einer von drei Versammlungsleitern das Protokoll über die satzungsändernde Versammlung im Jahr 2007 unterschrieben habe. Diese neuen Erkenntnisse würden ebenfalls in das hiesige Verfahren einbezogen und der Ausweisung zugrunde gelegt. An der Verwirklichung der Voraussetzungen des § 54 Nr. 5a AufenthG werde nicht festgehalten. Auch könne nach den vorliegenden Fakten zu den beruflichen Tätigkeiten davon ausgegangen werden, dass der Kläger keine Rechtsposition nach Art. 6 ARB 1/80 besitze (vgl. Ausweisungsverfügung S. 4 ff. und 16 ff.). Aber selbst wenn er Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 erworben haben sollte, stünde Art. 14 ARB 1/80 seiner Ausweisung nicht entgegen. In Anbetracht dieser Sachlage und der Bezugnahme in der mündlichen Verhandlung am 06.03.2013 auf den Schriftsatz vom 03.03.2014 letzter Absatz Ziffer 4 (vgl. Niederschrift S. 5 und 6) ergänzte das Regierungspräsidium seine Ermessenserwägungen. Hinsichtlich des Inhalts dieser Ergänzung wird Bezug auf den Schriftsatz vom 20.03.2014 genommen. Das Regierungspräsidium hat nicht mehr daran festgehalten, dass die Ausweisung erforderlich sei, um die Überwachungsmaßnahmen des § 54a AufenthG auszulösen. Sie sei jedoch weiterhin bereits deshalb sinnvoll, um gemäß § 54a AufenthG die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zum Einsatz zu bringen. Diese zwingenden gesetzlichen Rechtsfolgen entsprächen eher als diejenigen der §§ 12 und 61 AufenthG dem Charakter der schwerwiegenden Ausweisungsgründe des § 54 Nr. 5 AufenthG. Art. 33 QRL 2011/95/EU stehe der Verhängung von Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gemäß § 54a AufenthG gegenüber Personen mit internationalem Schutz nicht entgegen. Aber selbst wenn § 54a AufenthG aufgrund des Art. 33 QRL nicht zur Anwendung gelangen könnte, bestünde doch eine wesentliche Funktion der Ausweisung darin, ein mögliches Recht aus Art. 6 ARB 1/80 zu beseitigen. Weiterhin wäre die Ausweisung auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn das Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG dauernden Bestand hätte, da die Frage, welches Gewicht den Gefahrenlagen zukomme, maßgeblich von den Ausweisungsgründen abhänge. Schließlich ergebe sich selbst bei Außerachtlassung der Veranstaltungsteilnahme vom 18.12.2011 aus der Teilnahme des Klägers an der DHKP-C-Parteiveranstaltung vom 16.04.2011 ein vergleichbarer Gegenwartsbezug.
34 
In Erwiderung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, von seiner Person gehe keine "schwerwiegende" Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 S. 2 RFRL aus. Hieran ändere auch nichts die Tatsache, dass er in der Justizvollzugsanstalt R... Ende 2000 an einem dreitägigen Hungerstreik wegen der Haftbedingungen für politische Gefangene in der Türkei teilgenommen habe. Er habe sich für den Hungerstreik aus einer persönlichen Entscheidung heraus entschlossen und sich aus humanitärer Solidarität gegenüber den politischen Gefangenen aus unterschiedlichen politischen Gruppierungen in der Türkei an dem Hungerstreik beteiligt. Auch seine Unterschrift unter einem Protokoll über die satzungsändernde Versammlung im Jahr 2007 hinsichtlich des anatolischen Kunst- und Kulturhauses ergebe insofern keine weiteren Anhaltspunkte. Der betreffende Verein sei niemals verboten worden.
35 
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Klageakte und Berufungsakte, den Akten zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (VG Stuttgart 11 K 582/12 und den Beschwerdeakten des Senats 11 S 1187/12), den Verwaltungsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart, den Akten des Bundesamts (E 2048283-163, 5263257-163), den Gefangenen-Personalakten der JVA R... (00/02252/0), den Ermittlungsakten der StA München (6 Js 39617/08) und den Strafakten des Landgerichts Stuttgart (18 KLs 6 Js 39617/08). Weiterhin wurden in das Verfahren eingeführt die Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15.07.2010 - 6 - 2 StE 8/07 - a - und vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11 -, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.02.2012 - 3 StR 243/11 -, die Bundesverfassungsschutzberichte 2010, 2011, 2012, die Verfassungsschutzberichte Nordrhein-Westfalen 2010, 2011, 2012, die Verfassungsschutzberichte Baden-Württemberg 2010, 2011, 2012 und die Search Results aus der Global Terrorism Database zu den Anschlägen der DHKP-C, Dev Sol und Dev Genc vom 21.04.1992 bis 11.12.2012 sowie der Auszug aus dem Vereinsregister zur Registernummer VR 7184 des Amtsgerichts Stuttgart - Registergericht - vom 05.03.2014. Die beigezogenen Akten und die in das Verfahren eingeführten Urteile und sonstigen Erkenntnismittel waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
36 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und formell ordnungsgemäß begründete (§ 124a Abs. 3 VwGO) Berufung des beklagten Landes hat Erfolg.
A.
37 
Soweit sich die Berufung des Beklagten gegen die Aufhebung der Ziffer 2 ihrer Verfügung vom 20.01.2012 richtet, hat sie bereits deswegen Erfolg, weil - soweit die Ziffer 2 der Verfügung überhaupt Gegenstand des Klageverfahrens war (I.) - die erhobene Anfechtungsklage insoweit unzulässig ist (II.).
I.
38 
Der Kläger hat am 21.02.2012 „Anfechtungsklage wegen Ausweisung“ erhoben, ohne den angegriffenen Bescheid vorzulegen. Die Begründung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Sachverhaltswiedergabe und die Würdigung, dass die Verfügung rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Der schriftsätzliche Klageantrag war gerichtet auf die Aufhebung der Verfügung vom 20.01.2012. Die hierzu vorgelegte Vollmacht war wegen „Ausweisung“ erteilt worden. Späteres Klagevorbringen befasst sich ausschließlich mit den angeschuldigten Aktivitäten für die DHKP-C. Hiervon ausgehend, ist nicht erkennbar, dass die erhobene Klage auch die Ziffer 2 der Verfügung erfassen sollte. Der Kläger hat auch nicht dazu vorgetragen, dass ihm von der Wirkung der Ausweisung abgesehen der abgelehnte Aufenthaltstitel zustünde und hätte erteilt werden müssen. Unerheblich ist, ob der Kläger die Ablehnung der Verlängerung ausdrücklich - anders als die Ausweisung - hinnehmen wollte oder diese weitere Entscheidung in der Verfügung aus den Augen verloren bzw. ihre selbständige Bedeutung verkannt hat. War das Klagebegehren damit - aus welchen Gründen auch immer - lediglich auf die Aufhebung der Ausweisung gerichtet, kann die Anfechtungsklage auch im Wege der sachdienlichen Auslegung nicht zugleich als Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Verlängerung behandelt werden. Denn nach § 88 VwGO ist das Gericht nicht an die Formulierung des Klageantrags gebunden, wohl aber an das Klagebegehren, das sich aus dem gesamten Klagevorbringen ergibt.
II.
39 
Geht man ungeachtet dessen zugunsten des Klägers davon aus, dass der auf Aufhebung der Verfügung gerichtete Antrag auch die Ziffer 2 der Verfügung betroffen hatte, wäre das Klageziel vom Verwaltungsgericht falsch bestimmt worden. Denn dieses hatte den Klageantrag nicht nur in der mündlichen Verhandlung und dementsprechend im Tatbestand ausschließlich als Anfechtungsantrag aufgenommen, sondern auch, wie sich aus der bloßen Aufhebung der Ziffer 2 ergibt, nicht im Sinne eines rechtlich gebotenen Verpflichtungsbegehrens beschieden. Denn es hat offenbar in der Annahme, dass der Kläger durch den mit Klageerhebung angekündigten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Aufhebungsantrag ein solches Klageziel festgelegt hat, auch zu Ziffer 2 der Verfügung ein Aufhebungsurteil erlassen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
40 
Soweit das wahre Klageziel damit teilweise verkannt worden sein sollte, weil der Kläger trotz des als Anfechtungsantrag schriftsätzlich formulierten und protokollierten Klageantrags hinsichtlich der Ziffer 2 eigentlich ein Verpflichtungsbegehren verfolgen wollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1966 - VIII C 30.66 - juris), stellt das Urteil kein Teilurteil dar, sondern leidet an einem Verfahrensfehler, weil das Gericht gem. § 88 VwGO an das Klagebegehren gebunden war. Wurde der Verpflichtungsanspruch dabei rechtsirrtümlich nicht beschieden, weil er nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht rechtshängig war, liegt kein Übergehen im Sinne des § 120 VwGO vor, so dass dieser Verfahrensfehler mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen innerhalb der gegebenen Frist geltend zu machen gewesen wäre (BVerwG, Beschluss vom 22.02.1994 - 9 B 510.93 - und Urteil vom 22.03.1994 - 9 C 529.93 - jeweils juris). Mit Ablauf der Frist des hierfür gegebenen Rechtsmittels endet die Rechtshängigkeit in Bezug auf das rechtsirrtümlich nicht beschiedene Begehren (BVerwG, Beschluss vom 22.02.1994 - 9 B 510.93 - a.a.O.). Übergeht ein Gericht einen gestellten Antrag versehentlich, so erlischt die Rechtshängigkeit insoweit mit Ablauf der Ergänzungsantragsfrist des § 120 Abs. 2 VwGO. Im Ergebnis wäre die Rechtsfolge hier in beiden Fällen die gleiche, weil die Zweiwochenfrist des § 120 Abs. 2 VwGO längst abgelaufen ist und der Kläger die Entscheidung weder mit dem Zulassungsbegehren angegriffen hat, das beklagte Land auch zur Verlängerung des Titels nach § 25 Abs. 2 AufenthG zu verpflichten, noch, nachdem auf den Antrag des Beklagten die Berufung zugelassen worden war, innerhalb eines Monats (§ 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO) nach der am 02.12.2013 erfolgten Zustellung der Berufungsbegründung Anschlussberufung eingelegt hat. Damit ist auch dann, wenn das Klageziel des Klägers ursprünglich ein Verpflichtungsbegehren auf Verlängerung des Titels nach § 25 Abs. 2 AufenthG umfasst hat, dieses jedenfalls nicht mehr anhängig und damit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Es bleibt hinsichtlich der Ziffer 2 der Verfügung damit im Berufungsverfahren, in dem allein der Beklagte Berufungsführer ist und deshalb eine Klageänderung mit dem Ziel der Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zugunsten des Klägers nach Ablauf der Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2006 - VII ZR 73/04 - juris zu § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO), bei der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten und beschiedenen isolierten Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der beantragten Verlängerung. Diese Klage ist unzulässig.
41 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich von einem Vorrang der Verpflichtungsklage auszugehen mit der Folge, dass Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes grundsätzlich (nur) durch eine Verpflichtungsklage ("Versagungsgegenklage") zu erstreiten ist, welche die Aufhebung des Versagungsbescheids umfasst, soweit er entgegensteht. Die Rechtsprechung erkennt dabei an, dass allein die Aufhebung des Versagungsbescheids ausnahmsweise ein zulässiges - gegenüber der Verpflichtungsklage für den Kläger vorteilhafteres - Rechtsschutzziel sein kann, wenn eine mit diesem Bescheid verbundene Beschwer nur so überhaupt oder besser abgewendet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 09.03.1982 - 9 B 360.82 - DÖV 1982, S. 744 und Urteil vom 10.02.1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171). In derartigen Fällen besteht ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine (isolierte) Anfechtungsklage. Dazu zählt etwa die isolierte Anfechtung der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn die beklagte Ausländerbehörde zwischenzeitlich nicht mehr zuständig ist, oder die isolierte Anfechtung der Einstellung eines Asylverfahrens durch das Bundesamt wegen angeblichen Nichtbetreibens des Verfahrens (BVerwG, Urteil vom 21.11.2006 - 1 C 10.06 - m.w.N., juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 C 30.08 - BVerwGE 134, 335 und vom 05.09.2013 - 10 C 1.13 - juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat offen gelassen, ob die Ausnahmefälle zutreffend zusammengefasst dahin umschrieben werden können, dass eine isolierte Anfechtung stets dann nicht am Vorrang der Verpflichtungsklage scheitert, wenn sich das Verpflichtungsbegehren erledigt hat oder der Kläger jedenfalls den Verwaltungsakt nicht mehr erstrebt, die Ablehnung aber eine selbständige Beschwer enthält. Es sei aber in jedem Fall zu beachten, dass die Zulassung einer isolierten Anfechtung nicht zu einer Umgehung von spezifisch für die Verpflichtungsklage geltendem Verfahrensrecht führen dürfe wie beispielsweise der Unanwendbarkeit des § 113 Abs. 3 VwGO und zudem zu berücksichtigen sei, dass die Beschränkung auf eine isolierte Anfechtung - bei Abweisung der Klage - zu einem endgültigen Rechtsverlust ohne gerichtliche Sachprüfung führen kann. Das ergebe sich notwendig daraus, dass eine isolierte Anfechtung nur Sinn hat und den Vorrang der Verpflichtungsklage wahre, wenn auch die gerichtliche Prüfung auf die geltend gemachten isolierten Anfechtungsgründe beschränkt bleibe. Die noch weitergehende allgemeine Zulassung der isolierten Anfechtungsklage anstelle der Verpflichtungsklage, die zugleich mit einer Vollprüfung auch aller materiellen Anspruchsvoraussetzungen verbunden sein solle, widerspräche dem gesetzlichen Rechtsschutzsystem und wäre im Hinblick auf die Wiedereröffnung des Rechtswegs - nach einer Stattgabe der Klage, die das Verpflichtungsbegehren praktisch in die Verwaltung zurückverweise - mit dem Grundsatz der Prozessökonomie schwerlich zu vereinbaren (BVerwG, Urteil vom 21.11.2006 - 1 C 10.06 - juris).
42 
Nach diesen Grundsätzen ist die isolierte Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 2 der Verfügung unzulässig. Hier konnte die Klage nicht auf isoliert geltend gemachte Anfechtungsgründe beschränkt werden. Eine Aufhebung wäre vielmehr nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn alle Voraussetzungen für die Titelerteilung geprüft und bejaht worden wären, was prozessual zur Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung hätte führen müssen. Die vorliegende Aufhebung stellt damit eine unzulässige Zurückverweisung an die Verwaltung dar. Vor diesem Hintergrund könnte auch eine selbständige Beschwer der Ablehnungsentscheidung die Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage nicht begründen. Zudem kann eine solche nicht in der hierdurch bedingten Beendigung der Fiktionswirkung gesehen werden. Hieraus lässt sich, entgegen der Ansicht des Klägers, kein schützenswertes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Ablehnungsentscheidung ableiten. Vielmehr spricht schon die gesetzliche Begrenzung der Fiktionswirkung auf die Zeit bis zur Entscheidung der Ausgangsbehörde, die auch im Wege der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht verlängert wird, dagegen, deren Wegfall nach Abschluss des Verfahrens als eigenständige Beschwer einer Ablehnungsentscheidung anzusehen. Die Fiktionswirkung vermittelt auch bis zu diesem Zeitpunkt eine nur vorläufige und rein verfahrensrechtliche Position (BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 6.09 - juris), die die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO bis zum Ergehen des Bescheids erübrigt und die sicherstellt, dass der Antragsteller durch die verspätete Entscheidung über seinen Antrag nicht schlechter gestellt, wird, als wenn die Behörde alsbald entschieden hätte (BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 6.09 - juris). Diese Funktion der Fiktionswirkung schließt aber nicht nur die Verfestigung des Aufenthalts aufgrund dieser verfahrensrechtlichen Position aus, sondern auch ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, eine endgültige Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens des Anspruchs auf den erstrebten Aufenthaltstitel hinauszuzögern, um diese lediglich den status quo während des Verwaltungsverfahrens sichernde Position möglichst lange aufrecht zu erhalten. Vielmehr besteht bei Verfahren zur Klärung des Aufenthaltsstatus - ebenso wie bei sonstigen Statusverfahren - das schützenswerte private Interesse allein an einer zügigen abschließenden Klärung und der Beendigung eines Schwebezustands.
B.
43 
Die Berufung des Beklagten ist auch bezüglich der Aufhebung von Ziffer 1 und Ziffer 3 der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.01.2012 begründet. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung (I.), der Meldepflicht und der Aufenthaltsbeschränkung (II.) sowie der vom Kläger hilfsweise begehrten kürzeren Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf Null (C.) ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
I.
44 
Die unter Ziffer 1 des Bescheids vom 20.01.2012 verfügte Ausweisung ist rechtmäßig.
45 
Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 54 Nr. 5, 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 55 Abs. 1 AufenthG. Der Kläger erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen einer Ausweisung nach § 54 Nr. 5 AufenthG. Nach dieser Vorschrift liegt ein Ausweisungsgrund vor, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Dabei gilt sowohl für das Tatbestandsmerkmal "Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt" als auch für das Vorliegen von Indiztatsachen, die den Schluss auf eine Zugehörigkeit des Ausländers zu der Vereinigung oder ihre Unterstützung rechtfertigen, der normale Beweismaßstab der vollen gerichtlichen Überzeugung. Der reduzierte Beweismaßstab, wonach diese Tatsachen eine entsprechende Schlussfolgerung lediglich rechtfertigen, nicht aber zur vollen gerichtlichen Überzeugung beweisen müssen, bezieht sich nur auf die Frage, ob der betroffene Ausländer der Vereinigung tatsächlich angehört oder sie individuell unterstützt (hat) (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 - und vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris).
46 
1. Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus in diesem Sinne, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet. Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, da § 54 Nr. 5 AufenthG der präventiven Gefahrenabwehr dient und die Eingriffsmöglichkeiten des Aufenthaltsrechts auch die Vorfeldunterstützung durch so genannte Sympathiewerbung erfasst (BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 a.a.O.).
47 
Die DHKP-C ist eine Vereinigung in diesem Sinne. Die DHKP-C ist eine Nachfolgeorganisation der 1970 gegründeten THKP-C, aus der im Jahre 1978 die Devrimci Sol (deutsch: Revolutionäre Linke, kurz: Dev Sol) entstand, die darauf ausgerichtet war, in der Türkei durch Anwendung revolutionärer Gewalt einen politischen Umsturz herbeizuführen und eine Gesellschaftsordnung nach marxistisch-leninistischem Muster zu errichten. Im Jahre 1980 wurde die Dev Sol in der Türkei verboten. Mit Verfügung des Bundesministers des Innern vom 27.01.1983 wurde die Dev Sol nebst zugehöriger Teilorganisationen auch in Deutschland bestandskräftig verboten. Die DHKP-C wurde am 13.08.1998 in das Verbot einbezogen. Nach der ab 1992 infolge innerorganisatorischer Meinungsverschiedenheiten und persönlicher Auseinandersetzungen einsetzenden (Auf-)Spaltung der Dev Sol in zwei konkurrierende und sich gegenseitig bekämpfende Gruppierungen (sog. „Karatas-/Yagan-Flügel“) konstituierten sich die Anhänger des „Karatas-Flügels“ auf einem vom 30.03.1994 bis 09.05.1994 abgehaltenen Parteigründungskongress in Damaskus zur DHKP-C als Zusammenschluss der Revolutionären Volksbefreiungspartei (DHKP) und der Revolutionären Volksbefreiungsfront (DHKC). Es wurden ein Parteiprogramm und Satzungen für die DHKP bzw. DHKC sowie Grundsatzbeschlüsse, in denen die Leitlinien der DHKP-C verbindlich festgelegt wurden, verabschiedet. Als Gründungstag wurde das Datum der (Partei-)Kongresseröffnung (30.03.1994) festgelegt (vgl. Urteil des OLG Stuttgart vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11 - D...). Ihre Zielsetzung ist die Herbeiführung einer Weltrevolution und der Sturz des Imperialismus, wobei nach der Parteiprogrammatik der DHKP-C Aktivitäten und bewaffneter Kampf nicht nur in der Türkei, sondern grundsätzlich auch in anderen Staaten zu erfolgen haben (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2012, S. 352).
48 
Außerhalb der Türkei hat sich die DHKP-C insbesondere in zahlreichen westeuropäischen Ländern sowie in Südosteuropa, organisationsintern als „Rückfront“ bezeichnet, strukturell verfestigt. Die an der „Rückfront“ in Europa für die DHKP-C Agierenden sind den Führungsorganen unterstellt, die sich ebenfalls überwiegend im europäischen Ausland aufhalten, und in die hierarchischen Strukturen der (Gesamt-)Organisation eingebunden sind. Ziel und Aufgabe der in den genannten Staaten errichteten Organisationseinheiten ist es, die Aufrechterhaltung und Fortführung des bewaffneten Kampfes in der Türkei zu fördern. Die „Rückfront“ der DHKP-C ist für die Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinigung von herausragender, zentraler Bedeutung und unverzichtbar. Innerhalb der „Rückfront“ ist Deutschland aufgrund der hohen Anzahl der hier lebenden türkischstämmigen Personen, deren finanzieller Möglichkeiten und des daraus resultierenden Potentials zur personellen und materiellen Unterstützung von Aktivitäten der DHKP-C in der Türkei das wichtigste Betätigungsgebiet dieser Organisation. Diese ist bestrebt, die im Bundesgebiet ansässigen Personen mit türkischem Migrationshintergrund zur aktiven Mitarbeit in der DHKP-C, mindestens aber zur finanziellen Förderung ihrer Partei- und Frontarbeit zu veranlassen. Im Jahre 2008 waren der DHKP-C bundesweit etwa 650 Personen zuzurechnen, die sich in unterschiedlicher Weise und Funktion an der Rückfront für diese Organisation betätigten (vgl. Urteil des OLG Stuttgart vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11 - D...). Diese Zahl ist stabil und weiterhin gültig (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2012, S. 352).
49 
Die DHKP-C führt ihren bewaffneten Kampf auch unter Einsatz terroristischer Anschläge und Attentate. Unter Zugrundelegung der Einträge und des unten dargestellten Diagramms aus der Global Terrorism Database des National Consortium for the Study of Terrorism and Responses to Terrorism, einem Center of Excellence of the U.S. Department of Homeland Security, University of Maryland waren die terroristischen Aktivitäten der Dev Sol und ihrer Nachfolgeorganisation der DHKP-C in der Türkei in den Jahren von 1988 bis 1995 besonders hoch. 1995 übten sie auch terroristische Anschläge in Wien und in Köln aus und 1996 auch in den in den Niederlanden. Seit 1999 agiert die DHKP-C in Europa gewaltfrei. Auch in der Türkei ebbten bis 2003 zunächst die Aktivitäten ab. Jedoch kam es dort weiterhin bis 2001 zu ein bis drei terroristischen Anschlägen pro Jahr.
50 
2001 wurden drei Anschläge auf die Istanbuler Polizei verübt. Beim letzten am 10.09.2001 handelte es sich um einen Selbstmordanschlag auf eine Polizeistation in Istanbul(-Taksim) durch das Frontmitglied U. Bülbül, bei dem zwei Polizeibeamte und ein Tourist getötet sowie mehrere Personen verletzt wurden.
51 
Am 20.05.2003 explodierte in einem Café in Ankara-Cankaya eine Bombe, welche Sengülül Akkurt bei der Vorbereitung einer so genannten Aufopferungsaktion in einem Gürtel an ihrem Körper befestigt hatte, um einen Anschlag auf das türkische Justizministerium durchzuführen. Bevor die Selbstmordattentäterin ihr Ziel erreicht hatte, kam es zur vorzeitigen Detonation der Sprengvorrichtung. Die 26-jährige Akkurt wurde dabei getötet. Außerdem entstand erheblicher Sachschaden.
52 
Am 03.06.2003 verübte eine sogenannte Aufopferungseinheit der DHKP-C mittels einer ferngezündeten (Splitter-)Bombe in Istanbul einen Anschlag auf einen (Service-)Bus der türkischen Justizbehörden, in dem sich Richter und Staatsanwälte des Staatssicherheitsgerichts befanden. Durch die Explosion mit Schrapnell- und Druckwirkung wurden insgesamt sieben Fahrzeuginsassen leicht verletzt. Außerdem entstand erheblicher Sachschaden an mehreren Kraftfahrzeugen. Der Explosionsort befand sich an einer stark frequentierten Küstenstraße, auf der zum Tatzeitpunkt sehr dichter Verkehr herrschte.
53 
Am 29.04.2009 kam es in der Rechtsfakultät der Bilkent Universität Ankara zu einem versuchten Selbstmordanschlag auf den ehemaligen türkischen Justizminister H. Sami Türk. Dieser blieb unverletzt, da es der 25-jährigen Attentäterin, Didem A., die vier Kilogramm TNT sowie eine Pistole nebst Munition mit sich führte, nicht gelang, den Sprengsatz zur Explosion zu bringen bzw. von ihrer Schusswaffe Gebrauch zu machen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11 - D...).
54 
Bei diesen auch in dem genannten Register aufgenommenen Anschlägen der DHKP-C handelt es sich um dieser mit Sicherheit zurechenbare terroristische Anschläge. Es gab im Jahre 2003 und auch in den nachfolgenden Jahren bis 2007 weitere Aktionen, die dieser Organisation zugerechnet werden, wie sich aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11 - in Sachen E... D... (rechtskräftig seit dem 22.01.2014) ergibt. Maßgeblich ist aber, dass diese Organisation nie - und damit auch nicht in den Jahren 2004 bis 2008 - von dem Einsatz terroristischer Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele abgerückt ist, was auch in der erneuten Zunahme auch terroristischer Anschläge ab 2012 deutlichen Ausdruck findet.
55 
Das Oberlandesgerichts Stuttgart hat in seinem Urteil vom 18.06.2013 (6 OJs 1/11) ausgeführt:
56 
„Nachdem im Sommer 2011 die frühere Europaverantwortliche der DHKP-C, Gülaferit Ünsal („Gülsen“), in Griechenland festgenommen und drei Monate später in der Wohnung eines - bei der Herstellung einer unkonventionellen Spreng-/Brandvorrichtung (USBV) zu Tode gekommenen - „DHKP-C-Aktivisten“ in Thessaloniki von Sicherheitskräften ein umfangreiches Waffen-/Sprengstofflager sichergestellt worden war, wurde im Mai 2012 organisationsintern (in der Zeitschrift Devrimci Sol - hierzu mehr bei C. II. 3. -) zu einer intensivierten Fortsetzung des bewaffneten Kampfs aufgerufen. Ab Mitte Juni 2012 kam es daraufhin in der Türkei im Zuge einer „Anschlagsoffensive“ zu - in dichter Folge verübten - Anschlägen, Selbstmordattentaten durch „Kämpfer“ der DHKP-C sowie einer (organisationsinternen) „Bestrafungsaktion“. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Vorgänge:
57 
- Am 12. Juni 2012 verübten zwei Angehörige der DHKP-C einen Sprengstoffanschlag auf eine Istanbuler Polizeidienststelle; einer der (beiden) Täter (Erdal Dalgic) wurde verletzt festgenommen und verstarb kurze Zeit später;
- am 15. Juni 2012 schoss ein Organisationsmitglied in Istanbul - (u. a.) in der Absicht, den Tod Dalgics zu „rächen“ - auf einen Polizeibeamten (M... S. Y...); dieser erlitt mehrere Schussverletzungen, darüber hinaus wurde bei dem Vorgang eine weitere Person (durch einen Querschläger) getroffen und (leicht) verletzt;
- am 16. Juni 2012 überfielen bewaffnete „Kämpfer“ der DHKP-C in Istanbul auf offener Straße ein „Polizeiteam“; ein Polizeibeamter (Z... Y...) wurde erschossen; ein weiterer Polizist sowie ein Zivilist erlitten jeweils Verletzungen;
- am 20. Juli 2012 erschossen der Kommandant einer Kampfeinheit, Hasan S. Gönen, und die ihn begleitende Sultan Isikli in Istanbul bei einer Fahrzeugkontrolle zwei (Polizei-)Beamte; Gönen konnte (schwer verletzt) festgenommen werden und verstarb tags darauf;
- am 11. September 2012 verübte Ibrahim Cuhadar, ein „Selbstmordkämpfer“ der DHKC, ein Attentat auf eine Polizeiwache in Istanbul (-Gazi); neben dem Attentäter wurde ein Polizist getötet; sieben weitere Personen erlitten Verletzungen;
- am 25. Oktober 2012 verletzten „Kämpfer“ der DHKP-C das (frühere) Organisationsmitglied A... A..., die des Verrats bezichtigt worden war, mittels eines Kopfschusses im Rahmen einer Bestrafungsaktion;
- am 8. Dezember 2012 kam es durch zwei „Kämpferinnen“ der Organisation zu einem, mittels Handgranaten durchgeführten, Anschlag auf ein Polizeirevier in Istanbul; zwei Polizeibeamte wurden verletzt; eine Täterin (N... A...) konnte festgenommen werden;
- am 11. Dezember 2012 töteten Mitglieder der DHKP-C in Istanbul einen uniformierten Polizeibeamten. Im Zuge der Ausführung dieses Anschlags wurden überdies drei Passanten verletzt, die versucht hatten, die Tatausführung zu verhindern;
- am 1. Februar 2013 verübte Ecevit (Alisan) Sanli, ein vormals unter dem Decknamen „Yücel“ als Gebietsverantwortlicher der DHKP-C in Berlin agierender „Märtyrerkämpfer“, einen Selbstmordanschlag auf das Gebäude der US-Botschaft in Ankara. Neben dem Attentäter wurde ein türkischer Sicherheitsbeamter (Mustafa Akarsu) getötet; zwei weitere Personen wurden verletzt;
- am 19. März 2013 führten „Kämpfer“ der Organisation Anschläge auf das türkische Justizministerium sowie die (General-) Zentrale der AK-Partei in Ankara aus und brachten im Zuge dessen neben zwei Handgranaten auch eine Panzerfaust („LAW/LAV“) zur Explosion. Eine Person wurde leicht verletzt“.
58 
Die hier genannten terroristischen Anschläge und Selbstmordattentate vom 12.06., 11.09., 08.12. und 11.12.2012 werden ebenfalls in der GT-Datenbank aufgeführt, aus der für die Folgejahre 2013 und 2014 noch keine Daten abrufbar sind.
59 
Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse war die DHKP-C (sowie ihre Vorgängerorganisation Dev Sol) als eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG anzusehen und ist dies auch weiterhin, weil sie seit Gründung ihrer Vorgängerorganisation der Dev Sol im Jahr 1978 ihre Ziele jedenfalls auch mit terroristischen Mitteln verfolgt. Dies steht für den Senat in Übereinstimmung mit der strafrechtlichen Beurteilung des Bundesgerichtshofs fest, wonach es sich um eine Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag zu begehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - 3 StR 214/10 - juris), handelt.
60 
Diese Einschätzung wird auch dadurch bestätigt, dass die DHKP-C bereits seit 2002 in der vom Rat der Europäischen Union erstellten Liste terroristischer Organisationen (Ratsbeschluss 2002/460/EG vom 17.06.2002) aufgeführt wird (vgl. zuletzt Ziff. 2.23 des Anhangs zum Beschluss 2014/72/GASP des Rates vom 10.02.2014).
61 
2. Der Kläger ist seit vielen Jahren Anhänger der DHKP-C und fördert diese, nachdem er bereits für die Dev Sol tätig war, zumindest als ein in dieser Organisation seit ihrer Gründung verwurzelter Aktivist.
62 
a) Als tatbestandserhebliches Unterstützen ist jede Tätigkeit des Ausländers anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt. Dazu zählt zum Beispiel auch jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie auf eine subjektive Vorwerfbarkeit. Allerdings kann nicht jede Handlung, die sich zufällig als für die betreffende Vereinigung bzw. den Terrorismus objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen verstanden werden. Vielmehr muss die eine Unterstützung der Vereinigung bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auch fehlt es an einem Unterstützen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet - und sich hiervon gegebenenfalls deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer terroristischen Bestrebungen (beispielsweise wegen des angekündigten Auftretens von Funktionären einer verbotenen Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt) zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potenziell gefährliches Unterstützen im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG vor, der die Freiheit der Meinungsäußerung insoweit verhältnismäßig beschränkt. Eine Unterstützung kann ferner dann in Betracht kommen, wenn durch zahlreiche Beteiligungen an Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung - wie der verbotenen DHKP-C - bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Tatsachengerichts feststeht, dass der Ausländer auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres Gefahrenpotenzials beiträgt. Dabei muss allerdings die terroristische oder den Terrorismus unterstützende Tätigkeit der Vereinigung im In- oder Ausland zum jeweiligen Zeitpunkt feststehen und das Verhalten des Einzelnen auch unter Berücksichtigung etwaiger glaubhafter Distanzierungen von der Unterstützung des Terrorismus (oder das Fehlen jeglicher Distanzierung) gewürdigt werden. Eine darüber hinausgehende konkrete oder persönliche Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit ist dagegen nicht erforderlich. Ebenso wenig ist ein "aktives Tätigwerden" erforderlich (siehe BVerwG, Urteile vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris und vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris jeweils m.w.N.).
63 
b) Nach diesen Maßstäben sind hier die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und Auswertung der eingeführten Erkenntnismittel, insbesondere der strafgerichtlichen Urteile, liegen jedenfalls Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Kläger, der schon 1989 für die 1978 gegründete Dev Sol aktiv war, seit seiner Einreise ins Bundesgebiet Ende 1995 die DHKP-C bzw. ihre Vorgängerorganisation unterstützt (siehe zum reduzierten Beweismaß für das Unterstützen der Vereinigung durch den Ausländer BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris Rn. 15). Es spricht sogar viel dafür, dass der Kläger seit ihrer Gründung im Frühjahr 1994 in Damaskus Mitglied der DHKP-C und damit Mitglied einer Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG ist, worauf es jedoch nicht entscheidend ankommt.
64 
Hintergrund für seine Ausreise aus der Türkei im Jahre 1995 und sein Asylgesuch im Bundesgebiet war u.a., dass der Kläger am 31.08.1993 zusammen mit E... Ö... in der Türkei vor Gericht gestanden hatte. Sie hatten dort ihre linken Hände erhoben und gerufen: „Die Strafe kann uns nicht erschüttern, wir sind im Recht und werden gewinnen, Kurdistan wird dem Faschismus zum Grabe“ (bestätigt durch die Auskunft des Auswärtigen Amts vom 24.03.2000 an das Verwaltungsgericht Stuttgart im Verfahren A 5 K 10696/96). Deshalb war er nach seinen Angaben zu einem Jahr Haft verurteilt worden, die er nicht angetreten hat.
65 
Nach den Erkenntnissen in den Behördenakten wurde er 1998 in Begleitung des M... B..., des damaligen Vereinsvorsitzenden des Anatolischen Kunst- und Kulturhauses, mit DHKP-C-Zeitschriften angetroffen.
66 
Ab 04.12.2000 trat der Kläger ausweislich der Gefangenenakte in der JVA R... in Hungerstreik. Der Kläger hat hierzu in seiner schriftlichen Erklärung vom 01.12.2000 angegeben, dass er in Hungerstreik trete, um den Bau der Typ-F-Gefängnisse zu stoppen und aus Solidarität mit 12 Gefangenen, die 1996 bei einem Hungerstreik gestorben, und 10 politischen Gefangenen, die 1999 in der JVA Ankara zu Tode gefoltert worden seien. In der Türkei seien mehr als 1000 Gefangene in Hungerstreik getreten, in diesem Jahr seien mehrere Gefängnisse beteiligt; um diese zu unterstützen, trete er ab 04.12.2000 in Hungerstreik. Die Aktion hatte in der Türkei am 20.10.2000 unter Beteiligung der DHKP-C, TKP(ML) und TKIP begonnen.
67 
2001 wurde bei ihm nach den Erkenntnissen in den Behördenakten zahlreiches Propagandamaterial für die DHKP-C aufgefunden. Dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.12.2009 liegen folgende Feststellungen zugrunde, die sich der Senat zu eigen macht:
68 
„Der Kläger hat z.B. den ihm übergeordneten DHKP-C-Funktionär A... Y...-... - Gebietsverantwortlicher für Süddeutschland mit den Decknamen „Emmi", „Kamil" und „Rüstern" - als Besucher aufgenommen, den Kontakt zwischen diesem führenden DHKP-C-Funktionär und anderen Anhängern der Organisation gehalten und den E... G..., einen wichtigen Aktivisten der verbotenen Vereinigung, im Interesse der DHKP-C-Organisation beim regionalen, aber auch beim überregionalen Vertrieb der Zeitung „Yürüyüs", auch in Bezug auf das nähere europäischen Ausland unterstützt. Der Kläger vereinbarte mit A... Y..., mit dem er jedenfalls seit 05.07.2006 per Mobiltelefon in Verbindung stand, Treffen in der S... ... x in S... im dortigen Anatolischen Kultur- und Kunsthaus, von A... Y... wurde er über sein Mobiltelefon zu verschiedenen Veranstaltungen bzw. Versammlungen eingeladen, wurde von ihm beauftragt, andere Personen zu Treffen und Versammlungen hinzuziehen und erhielt überdies weitere Anweisungen und Hinweise auf von diesem für wichtig erachtete Medienereignisse. Im Übrigen kündigte A... Y... per Handy auch seinen Besuch beim Kläger an. Mehrmals - mindestens 3 mal - holte der Kläger - abwechselnd mit anderen Aktivisten der Vereinigung - zwischen August 2006 und 19. März 2007 bei der Offsetdruckerei ... in ... bei ..., ...-...-... x, jeweils mindestens 150 Exemplare (insgesamt also wenigstens 450 Stück) der DHKP-C-Wochenzeitschrift „Yürüyüs" ab, um sie im Interesse der verbotenen Vereinigung der Weiterverbreitung im regionalen Bereich zuzuführen oder sie selbst zu verteilen. Die Druckerei ... hatte im fraglichen Zeitraum bis zur Durchsuchung des Druckereigebäudes am 19.03.2007 die Ausgaben 63 bis 95 (also insgesamt 33 Ausgaben) der weiterhin wöchentlich erscheinenden Zeitschrift nach der Kontaktierung und Auftragsvergabe durch A... Y... gemeinsam mit E... G... im Mai 2006 ab August 2006 in einer Auflage von jeweils ca. 2500 bis etwa 2700 Stück gedruckt. A... Y... trat bei der Auftragsvergabe als der eigentliche Verhandlungspartner auf, während E... G... seiner besseren Kenntnisse der deutschen Sprache wegen dabei im Wesentlichen nur als Dolmetscher fungierte. Anfangs 2300 Exemplare, gegen Ende nur noch 2230 Exemplare einer jeden Ausgabe wurden jeweils direkt von der Druckerei ... anhand eines dieser zur Verfügung stehenden Verteilers überregional - auch in das nähere europäische Ausland - verschickt. Es gab jeweils auch Ausschussware, die in den erwähnten ca. 2500 bis rund 2700 Auflage freilich nicht enthalten war und nicht berechnet wurde. Mindestens 150 Exemplare einer jeden Auflage (gelegentlich auch bis zu 390 Stück) wurden jeweils von wechselnden DHKP-C-Aktivisten, davon zu etwa 50 % durch E... G... selbst, der nach der Erteilung des Auftrags der Ansprechpartner des Betreibers der Druckerei, des Zeugen ..., auf Seiten seiner Auftraggeber war, und in mindestens drei Fällen auch durch den Kläger abgeholt. Dieses Abholen der wenigstens 150 Exemplare erfolgte jeweils zum Zwecke der Weiterverbreitung im regionalen Bereich und auf einen Anruf des Zeugen ... bei der ihm von jenem DHKP-C-Aktivisten genannten Telefonnummer des E... G... hin, der sich bei diesen Telefonaten stets selbst am Apparat meldete. In der Wohnung des Klägers in S..., ... ..., hielt dieser aus den für die Verteilung im regionalen Bereich bestimmten Mengen der Zeitschrift am 28.11.2006 insgesamt 60 Exemplare zur Weiterverbreitung in Interesse der DHKP-C vorrätig, nämlich 2 Pakete zu je 30 Stück der Ausgabe 78 vom 12.11.2006, am 19.03.2007, ebenfalls in dieser Wohnung, 7 Exemplare der Ausgabe vom 4. März 2007 und am 21.03.2007 in seinem Rucksack im Fahrzeug Renault, amtliches Kennzeichen ...-... ..., das kurz zuvor von E... G... unweit der Offsetdruckerei ... abgestellt worden war, um den Zeugen ... aufzusuchen, 23 Exemplare der Auflage 95 von Mitte März 2007. Der Kläger wurde am 21.03.2007 in dem beschriebenen Fahrzeug auf dem Beifahrersitz auf E... G... wartend von der Polizei angetroffen und führte dabei auch einen Block Eintrittskarten für das Europatreffen der DHKP-C im April 2007 zur Verbreitung im Interesse des verbotenen Vereins mit sich. Überdies bewahrte der Kläger am 28.11.2006 in seiner Wohnung in Stuttgart für den E... G..., für den er unter seinem Sofa auch für diesen bestimmte Gerichts- und Anwaltsschreiben verwahrte, 10 vom 01.08.2006 datierende Lieferscheine der Druckerei ..., über die Lieferung von insgesamt 2300 Exemplare der DHKP-C Wochenzeitschrift „Yürüyüs" an überregionale Empfänger, auch im benachbarten europäischen Ausland, Adressaufkleber mit entsprechenden Anschriften und Originalquittungen über Druckkosten des auf den Lieferscheinen jeweils als Auftraggeber des Druckauftrags genannten Yurtdisi Büros V... E..., ... ... ... ... in ... ... R...-... / Niederlande auf. Tatsächlich waren die Druckkosten freilich jeweils von E... G... beim Zeugen ... in bar bezahlt worden. Die letzten 5 Ausgaben waren allerdings zur Zeit der Durchsuchung des Druckereigebäudes am 19.03.2007 noch unbezahlt. Weitere vom Kläger am 28.11.2006 verwahrte Notizen betrafen „Yürüyüs" - Ausgaben aus der Zeit vor Beginn der Druckaufnahme durch die Fa. ... im August 2006.“
69 
Der Kläger hat die einzelnen Tatsachenfeststellungen in diesem Urteil des Landgerichts, gegen das er Rechtsmittel nicht eingelegt hat, im angegriffenen Bescheid und auch in den Schriftsätzen des Beklagten - mit Ausnahme der Teilnahme an der Veranstaltung am 18.12.2011 in Stuttgart - nicht substantiiert bestritten. Soweit er im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung geltend macht, er habe nur wenige Exemplare der Wochenzeitung Yürüyüs selbst verteilt, der weit überwiegende Teil sei von Dritten bei ihm abgeholt und weiterverteilt worden, führt dies zu keiner günstigeren Beurteilung dieser Unterstützungshandlung, sondern bestätigt, dass er hierarchisch zwar gemeinsam mit E... G... dem A... Y... als für den Druck und die Verbreitung in der Region Verantwortlichen untergeordnet gewesen ist, aber, wie sich bereits aus dem persönlichen Kontakt zu diesem und auch unmittelbar zur Druckerei ergibt, in diese Organisationsstruktur deutlich über den reinen „Zeitungsausträgern“ hinaus eingebunden war. A... Y... war damals bis zu seiner Festnahme Ende November 2006 der für die „Region Süd“ verantwortliche (Führungs-)Funktionär und Rechtsberater der DHKP-C (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11). Der Kläger kannte diesen bereits aus der Türkei, wo er nach seinen Angaben sein Rechtsanwalt gewesen war.
70 
Weiterhin war er am 14.01.2007, wie sich aus in den Gerichtsakten befindlichen Kopien des Vereinsregisters ergibt, einer der Leiter der satzungsändernden Versammlung des Vereins „Anatolische Kultur und Kunsthaus e.V.“, eines Tarnvereins der DHKP-C, zu dessen neuen Sekretär E... D... am 03.06.2007 gewählt wurde (vgl. hierzu unten). Auch fuhr er mit Funktionären noch am Tag des Todes von Dursun Karatas am 11.08.2008 in die Niederlande.
71 
Zutreffend hat das Regierungspräsidium mit Schriftsätzen vom 03.03.2014 und 20.03.2014 auf der Grundlage der Feststellungen der ins Verfahren eingeführten Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11 - (Verurteilung von E... D...) und vom 15.07.2010 - 6 - 2 StE 8/07 - a - (Verurteilung von A... D. Y... und E... G...) zudem dargelegt, dass der Kläger im Zeitraum von 2002 bis 2007 in vielfältiger Weise nicht nur in den Vertrieb von Publikationen, sondern auch - u.a. zusammen mit Y... und G... - in den Vertrieb von Tickets für Veranstaltungen der DHKP-C und in die Sammlung von Spendengeldern involviert und damit maßgeblich an der Geldbeschaffung als eine der wichtigsten Aufgaben der Rückfront dieser terroristischen Vereinigung beteiligt war. Er nahm im Jahr 2002 nicht nur an einer politischen Schulung der DHKP-C im August 2002 in Neuhausen-Schellbronn, sondern auch als Mitglied einer Delegation der DHKP-C an einer Großveranstaltung in Kopenhagen teil.
72 
Schließlich hat der Kläger auch noch nach seiner Verurteilung jedenfalls an den beiden Kundgebungen der DHKP-C am 10.04.2010 in Wuppertal mit mehreren hundert Teilnehmern und am 16.04.2011 in Lüttich teilgenommen. Hierbei hat es sich jeweils um traditionelle Parteifeste zum Jahrestag ihrer Gründung gehandelt, wobei die lediglich von etwa 200 Personen besuchte Veranstaltung in Lüttich nur Mitgliedern zugänglich gewesen sein soll (vgl. Bundesverfassungsschutzberichte 2010, S. 310 und 2011, S. 349; Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen 2010, S. 166; Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 30.04.2013). Darauf, ob er auch die Veranstaltung in Stuttgart am 18.12.2011 zum Jahrestag der Gefängniserstürmung am 19.12.2000, die nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2014 als - vorhersehbare - Folge des am 20.10.2000 aufgenommenen Hungerstreiks türkischer Gefangener maßgeblicher Grund für seine damalige Beteiligung an dieser Aktion in der JVA R... gewesen ist, besucht hat, kommt es nicht an. Nachdem er erklärt hat, er würde sich jederzeit in einer solchen Situation wieder solidarisch zeigen und im Übrigen weiterhin an zahlreichen Demonstrationen in S... teilnehmen, insbesondere kurdischer und PKK-naher Organisationen, ist davon auszugehen, dass er, soweit er ausgerechnet an dieser Veranstaltung in Stuttgart am 18.12.2011 nicht teilgenommen hat, aus persönlichen Gründen verhindert gewesen ist. Jedenfalls hat er selbst nicht behauptet, dass er die Kontakte zur DHKP-C abgebrochen habe und nun auch keine Veranstaltungen dieser Organisation mehr besuchen werde.
73 
Eine Distanzierung von seinen Unterstützungshandlungen für die DHKP-C und eine Abkehr von seinen früheren Aktivitäten ist auch sonst in keiner Weise erkennbar. Aus dem Umstand, dass der Kläger sich von zurückliegenden Aktivitäten nicht distanziert, sondern sie ohne erkennbare Unterbrechung fortgeführt hat, folgt, dass auch die in der Vergangenheit liegenden Tätigkeiten auf die gegenwärtige Gefährlichkeit des Klägers im Sinne von § 54 Nr. 5 Halbs. 2 AufenthG schließen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 1 C 6.08 - juris).
74 
Der Kläger wehrt sich gegen die in der Begründung der angegriffenen Verfügung und den Schriftsätzen des Beklagten genannten sowie gegen die weiteren in die Verhandlung eingeführten Tatsachen, denen er nicht im Einzelnen entgegentritt, im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass er kein Mitglied der DHKP-C sei, sondern lediglich ein politisch denkender Mensch und jedenfalls nicht bewusst etwas Verbotenes - insbesondere seien die Versammlungen genehmigt und der Kulturverein zu keinem Zeitpunkt verboten worden - getan habe. Hierauf kommt es aber nicht an.
75 
Daran, dass der Kläger die DHKP-C in Kenntnis von deren Zielen, Programmatik und Methoden unterstützt hat, kann nach Ansicht des Senats aufgrund seiner langjährigen Beteiligung und vor dem Hintergrund seiner Unterstützung bereits der Vorgängerorganisation Dev-Sol und - noch in der Türkei - der Jugendorganisation Dev-Genc sowie seines mit hieran anknüpfender politischer Verfolgung begründeten Asylgesuchs kein ernsthafter Zweifel bestehen. Hierbei ist hervorzuheben, dass der Kläger, der in der Türkei Soziologie studiert hat, sich bereits als Student politisch engagiert hat. Bereits seit dieser Zeit steht er in Verbindung zu A... Y..., der nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2014 in der Türkei sein Rechtsanwalt war. Weiterhin hat er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2014 Karatas bereits aus Zeiten seiner türkischen Haft gekannt und mit diesem jedenfalls damals in brieflichen Kontakt gestanden. Auch hat er zusammen mit dem wegen seiner Mitgliedschaft in der DHKP-C verurteilten E... D... eines der „Vereinsblätter“ vertrieben und dem Tarnverein „Anatolische Kultur und Kunsthaus e.V.“ angehört, dessen Vorstand dieses DHKP-C-Mitglied seit 2007 nach der unter Mitwirkung des Klägers erfolgten Satzungsänderung angehörte.
76 
Nach Ansicht des Senats ist dementsprechend davon auszugehen, dass der Kläger - entgegen seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2014 - sowohl die Ziele der DHKP-C als auch deren terroristischen Aktionen zu deren Erreichung kannte bzw. kennt. In der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2014 hat er schließlich selbst erklärt, dass er Sympathisant dieser Organisation sei und deren Meinung und Ideologie teile. Ob er persönlich die gewalttätige Komponente der Ideologie der DHKP-C ausdrücklich befürwortet, ist nicht ausschlaggebend. Es fällt aber auf, dass er sich auch insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2014 nicht von dieser Organisation distanziert, sondern vielmehr die Ansicht vertreten hat, die DHKP-C beeinträchtige Deutschland nicht, da sie außerhalb der Türkei Gewalt grundsätzlich ablehne.
77 
Der Kläger hat mit den oben dargestellten jahrelangen kontinuierlichen Tätigkeiten diese Organisation mitgetragen. Dass er seit seiner Einreise ins Bundesgebiet die Bestrebungen dieser verbotenen Vereinigung bzw. ihrer Vorgängerorganisation unabhängig von einer Mitgliedschaft jedenfalls fördern und deren Strukturen, die ihm einschließlich der Tarnorganisationen bekannt waren, erhalten wollte, steht für den Senat in Übereinstimmung mit dem Urteil des Landgerichts Stuttgart fest. Für die Unterstützung der DHKP-C im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG ist es insoweit nicht maßgeblich, welcher Hierarchieebene innerhalb der Struktur dieser Vereinigung der Kläger angehört hat. Der Senat schließt sich im Übrigen der Beurteilung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - 3 StR 214/10 - juris) an, wonach in Ansehung der Struktur der Vereinigung Anhaltspunkte dafür, hinsichtlich der Qualifizierung der DHKP-C als terroristische Vereinigung zwischen einem Kreis herausgehobener Funktionäre und mit Anschlägen befasster Kader einerseits und den sonstigen Angehörigen zu differenzieren, nicht gegeben sind. Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, denjenigen, der sich in Kenntnis von Zielen, Programmatik und Methoden der DHKP-C dieser anschließt und in ihr betätigt, deshalb nicht als Mitglied oder Unterstützer einer ausländischen terroristischen Vereinigung einzustufen, weil er nicht dem Kreis der führenden Funktionäre oder den mit den Anschlägen der Organisation befassten Kadern angehört.
78 
Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Unterstützung jedes Einzelnen gerade für den Erhalt und die Handlungsfähigkeit einer relativ kleinen Organisation (ca. 650, davon 65 in Baden-Württemberg hauptsächlich im Großraum S... und in der R...-N...-Region, vgl. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2012, S. 126) von besonderer Bedeutung ist und die fördernde Tätigkeit jedes in diese Eingebundenen eine unmittelbare Nähe nicht nur zu den Zielen, sondern auch zu den terroristischen Aktionen zur Durchsetzung dieser Ziele hat. Dementsprechend kam und kommt auch dem Kläger, der nach dem Dargelegten jedenfalls Aufgaben für die aus lediglich etwa 65 Mitgliedern bestehenden baden-württembergischen Organisationseinheit der DHKP-C eigenständig u.a. in Zusammenarbeit mit einem inzwischen verurteilten Mitglied (G...) und in - zum Teil auch unmittelbarer - Abstimmung mit inzwischen verurteilten maßgeblichen Funktionären (Y... und D...) auf Gebietsebene wahrgenommen hat, Verantwortung für die terroristischen Aktionen der DHKP-C und deren Opfer zu.
79 
Schließlich fehlt dieser Unterstützung der DHKP-C auch nicht deswegen, weil diese Organisation nur relativ wenige Mitglieder im Bundesgebiet hat, das in § 54 Nr. 5 AufenthG vorausgesetzte Gewicht. Maßgeblich ist, dass sie, wie dargelegt, entschlossen und fähig war und ist, Terroranschläge in nicht unerheblichem Umfang und Ausmaß durchzuführen (vgl. dazu oben) und die Organisation im Bundesgebiet eine Rückfront für diese derzeit auf die Türkei konzentrierten Anschläge bildet, ohne deren Rückzugsräume und finanzielle Unterstützung die DHKP-C kaum fortbestehen könnte (vgl. oben). Schließlich ist die Rückfront auch nicht aufgrund der erfolgten Verurteilungen von Funktionären und Mitgliedern nachhaltig geschwächt. Insoweit macht sich der Senat die Einschätzung des Verfassungsschutzberichts des Landes Nordrhein-Westfalen und des Verfassungsschutzberichts des Bundes jeweils über das Jahr 2012 zu eigen, wonach die sich im Jahr 2012 häufenden Anschläge der Organisation in der Türkei - insbesondere die tödlichen Schüsse auf Polizeibeamte - zu einem Motivationsschub bei den Anhängern in Europa geführt haben und es der DHKP-C vermehrt gelinge, ihre Anhänger zu mobilisieren und neue, vor allem junge Unterstützer zu rekrutieren. Gleichzeitig schaffe sie es, strukturelle Schwächen zu beseitigen (Bund, S. 358). Die DHKP-C sei weiterhin in der Lage, zumindest auf niedrigem Niveau Aktivitäten zu entfalten, wozu auch weiterhin von Deutschland aus unterstützte terroristische Aktionen gegen Ziele in der Türkei gehören können (NRW, S. 90).
80 
Nicht entscheidend ist schließlich, ob die Organisation im Bundesgebiet in den letzten Jahren durch Gewalttaten aufgefallen ist und ob bzw. in welchem Umfang sie in den Jahren 2004 bis 2008 Terrorakte durchgeführt hat, da sie zu keinem Zeitpunkt vom Einsatz terroristischer Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele Abstand genommen hat, was insbesondere auch in der aktuellen „Anschlagoffensive“ 2012 (vgl. oben) sichtbar wird, und weil der Kläger, wie dargelegt, durchgehend in die Organisation eingebunden war und ist.
81 
3. Als anerkannter Flüchtling darf der Kläger nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 5 und Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG liegen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die auch eine Ausweisung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 bis 5 AufenthG besonderen Schutz genießender Ausländer rechtfertigen können, in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5 bis 5b und 7 vor.
82 
Ein Ausnahmefall von der Regel des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist hier nicht gegeben (vgl. zu den Voraussetzungen Hailbronner, AuslR, Stand: Dezember 2013, § 56 AufenthG Rn. 23 ff., m.w.N.). Insbesondere liegen keine „tatbezogenen“ besonderen Umstände vor, die den an sich schwerwiegenden Ausweisungsanlass als weniger gewichtig erscheinen lassen. In Anbetracht der Qualität und jahrelangen Dauer der Aktivitäten, die jederzeit ihre Fortsetzung finden können, liegt ein solcher Fall nicht vor.
83 
Im Ergebnis sind damit die Voraussetzungen geben, bei deren Vorliegen über die Ausweisung des Klägers nach Ermessen zu entscheiden ist (§ 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG).
84 
4. Die Ausweisung des Klägers ist nicht am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zu messen, da der Kläger eine assoziationsrechtliche Rechtsposition nicht erworben hat. Ausgehend von dem durch den Kläger vorgelegten Versicherungsverlauf vom 03.02.2014 und der Auskunft der AOK Ludwigsburg vom 12.02.2014 konnten seine Beschäftigungszeiten ihm - ungeachtet der Frage, ob die weiteren Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt und einer ordnungsgemäßen Beschäftigung vorgelegen haben - bis zum Erlass der Ausweisungsverfügung am 20.01.2012 keine Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vermitteln. Der Erwerb des Rechts aus dem 2. Spiegelstrich Art. 6 ARB 1/80 scheitert an der Beschäftigungslücke in der Zeit vom 17.06.2008 bis 14.08.2008. Ab September 2009 erfolgten regelmäßig vor Ablauf von drei Jahren Arbeitgeberwechsel. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung war er nicht beschäftigt.
85 
Aber selbst wenn der Maßstab des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 hier zur Anwendung käme, stünde er der Ausweisung nicht entgegen, weil sie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt ist. Nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gilt der Abschnitt 1 des Beschlusses (nur) vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Bei der Prüfung des daraus für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige abzuleitenden besonderen Ausweisungsschutzes ist nach der ständigen Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs auf die für Freizügigkeit genießende Arbeitnehmer der Union geltenden Grundsätze zurückzugreifen (vgl. Urteil vom 08.12.2011 - C-371/08, Ziebell - InfAuslR 2012, 43, m.w.N.). Allerdings sind die weitergehenden Schutzwirkungen des Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie wegen der grundsätzlichen Unterschiede der durch diese Richtlinie vermittelten Rechtstellung des Unionsbürgers zu der eines Assoziationsberechtigten nicht anzuwenden. Vielmehr ist der Ausweisungsschutz - nach Aufhebung der bisher insoweit sinngemäß bzw. analog auch auf assoziationsrechtlich geschützte türkische Staatsangehörige angewandten Richtlinie 64/221/EWG - nach Art. 12 Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 (Daueraufenthaltsrichtlinie) zu bestimmen (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 08.12.2011, a.a.O.; Senatsurteile vom 16.04.2012 - 11 S 4/12 - juris, vom 07.03.2012 - 11 S 3269/11 - InfAuslR 2012, 203, und vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 - juris).
86 
Gemäß Art. 12 Daueraufenthaltsrichtlinie darf ein langfristig Aufenthaltsberechtigter nur ausgewiesen werden, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt (Abs. 1). Außerdem darf die Ausweisungsverfügung nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhen (Abs. 2). Schließlich haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, bevor sie eine solche Verfügung erlassen, die Dauer des Aufenthalts der betreffenden Person im Hoheitsgebiet dieses Staates, ihr Alter, die Folgen einer Ausweisung für die betreffende Person und ihre Familienangehörigen sowie ihre Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Abs. 3). Die entsprechende Anwendung dieser Regelung auf türkische Staatsangehörige, welchen eine assoziationsrechtliche Rechtsstellung zukommt, bedeutet für diese der Sache nach einen Ausweisungsschutz, der dem bislang geltenden entspricht (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 26.10.2012 - 11 S 278/12 - juris, m.w.N.).
87 
Dieser Schutz steht der Ausweisung hier nicht entgegen. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Kläger eine ausländische terroristische Vereinigung im Bundesgebiet aktiv unterstützt hat und auch weiterhin als überzeugter Anhänger im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt. Damit stellt er aber eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit dar. Die Ausweisung beruht auch nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen.
88 
Somit liegen nach nationalem Recht sowie auch nach ARB 1/80 die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ermessensausweisung vor.
89 
5. Die Ausübung dieses Ermessens ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht insbesondere auch den Anforderungen von Art. 14 ARB 1/80 bzw. Art. 12 Abs. 3 der Daueraufenthaltsrichtlinie.
90 
Die Behörde ist von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Dies gilt sowohl für die Gefährlichkeit der Organisation und Art, Umfang und Bedeutung der Unterstützungshandlungen des Klägers als auch hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse (vgl. unten). Ihre Einschätzung, dass der Kläger die DHKP-C bzw. ihre Vorgängerorganisation und damit eine terroristische Organisation bereits seit 1998 nachhaltig und in subjektiv zurechenbarer Weise unterstützt und in diese eingebunden war, ist, wie dargelegt, auch im heutigen Zeitpunkt weiterhin zutreffend, wobei es auch nach Ansicht des Senats nicht darauf ankommt, ob der Kläger auch die Veranstaltung in Stuttgart oder nur die Veranstaltungen in Wuppertal und Lüttich besucht hat (vgl. oben).
91 
Die Verfügung weist auch im Übrigen mit den im Zulassungsantrag und im letzten Schriftsatz des Regierungspräsidiums vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen keine Ermessensfehler auf. Die Änderungen und Ergänzungen sind hier einzubeziehen. Denn sie entsprechen den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an die Änderung der Begründung eines Verwaltungsakts im gerichtlichen Verfahren.
92 
In seiner Entscheidung vom 13.12.2011 (1 C 14.10 - juris) hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass durch die Änderung der Begründung des Verwaltungsaktes im gerichtlichen Verfahren der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden dürfe. Daraus folge, dass die Behörde klar und eindeutig zu erkennen geben müsse, mit welcher "neuen" Begründung die behördliche Entscheidung letztlich aufrechterhalten bleibe, da nur dann der Betroffene wirksam seine Rechte verfolgen und die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Verfügung überprüfen könnten. Insbesondere müsse sie im gerichtlichen Verfahren erkennbar trennen zwischen neuen Begründungselementen, die den Inhalt ihrer Entscheidung beträfen, und Ausführungen, mit denen sie lediglich als Prozesspartei ihre Entscheidung verteidige. Stütze die Behörde ihre Entscheidung während des gerichtlichen Verfahrens auf neue Ermessenserwägungen, habe das Gericht dafür Sorge zu tragen, dass auch der Betroffene hinreichend Gelegenheit erhalte, seine Rechtsverteidigung hierauf einzustellen.
93 
Diese Anforderungen sind hier eingehalten worden. Das Regierungspräsidium hat zunächst bereits im Zulassungsantrag die Begründung der angegriffenen Verfügung geändert und deutlich gemacht, dass sie diese nur noch auf den spezialpräventiven Zweck stützt. Es hat dabei eindeutig zu erkennen gegeben, mit welchem Text sie die Verfügung ergänzt und welche ursprüngliche Passage dafür entfällt. Es hat noch im letzten Schriftsatz erklärt, dass es an dieser Änderung festhält. Zusätzlich hat es die Verfügung mit einem eindeutig benannten Einschub dahingehend ergänzt, dass es, auch soweit der Kläger ein Recht aus Art. 6 ARB 1/80 erworben haben sollte, seine Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen für gerechtfertigt halte und das öffentliche Sicherheitsinteresse weiterhin gegenüber den schutzwürdigen Interessen des Klägers auch hiervon ausgehend als überwiegend ansehe. Weiterhin hat es eine Ergänzung dahingehend vorgenommen, dass es die Ausweisungsverfügung bereits deshalb als sinnvoll erachte, um gemäß § 54a AufenthG die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zum Einsatz zu bringen. Schließlich hat die Behörde die Ausführungen zu § 54 Nr. 5a AufenthG gestrichen. Der Kläger hatte Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.
94 
Die danach im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblichen Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden. Bereits in der ursprünglichen Begründung der Ermessensentscheidung ist ausgeführt, aufgrund seines gesamten und mangels Distanzierung auch gegenwärtigen Verhaltens, der Häufigkeit und Kontinuität seiner Unterstützungs- und Mitgliedschaftshandlungen und seiner gefestigten Befürwortung der militant-extremistischen Ziele der DHKP-C gehe vom Kläger eine konkrete Gefahr aus, die ein großes öffentliches Interesse an seiner Ausweisung begründe, das gegenüber den privaten Interessen des Klägers höher zu gewichten sei. Dieser halte sich seit November 1995 im Bundesgebiet auf, sei während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik zunächst zehn Jahre lang keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen, sondern habe staatliche Sozialleistungen in Anspruch genommen. Erst ab Ende 2005 habe er mit geringfügigen und unqualifizierten Gelegenheitsarbeiten einen - bis 2010 allerdings lediglich geringen - Teil seines Lebensunterhaltes selbst bestritten. Er habe zwar zwei im Bundesgebiet lebende Brüder, aber die meisten Familienmitglieder lebten noch in der Türkei. Es sei kein Interesse etwa an deutscher Tradition oder Kultur und es sei kein Aufbau von allgemein sozialen und gesellschaftlichen Kontakten zu deutschen Staatsangehörigen erkennbar, vielmehr fielen umgekehrt die zahlreichen intensiven Verbindungen zu - gleichgesinnten - Landsleuten deutlich ins Gewicht. Dies gelte vor allem auch in politischer Hinsicht, da sein gesamtes Verhalten zeige, dass es ihm offenbar in erster Linie darum gehe, seine Zugehörigkeit zur DHKP-C und deren Mitglieder und Unterstützer auch auf deutschem Staatsgebiet zu bewahren.
95 
In nicht zu beanstandender Weise davon ausgehend, dass der Kläger - in dem von der Beklagten-Vertreterin erklärten Sinne - als Funktionär der DHKP-C anzusehen ist, d.h., diese qualifiziert unterstützt, indem er konkrete, ihm zugewiesene Funktionen wahrnimmt und hierdurch in diese eingebunden ist, ist das Regierungspräsidium rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die erheblichen Sicherheitsinteressen an der Ausweisung die gegenläufigen privaten Interessen des trotz langjährigen Aufenthalts nur in Ansätzen in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet integrierten Klägers überwiegen. Mit der Zulassungsbegründung hat die Behörde dargelegt, dass sie an dieser Einschätzung festhält, auch wenn der Kläger aufgrund der bekannten beruflichen Tätigkeiten einen Anspruch nach Art. 6 ARB 1/80 erworben haben sollte. Die so ergänzten bzw. geänderten Ermessenserwägungen tragen auch den Anforderungen des Art. 12 Abs. 3 Daueraufenthaltsrichtlinie ausreichend Rechnung.
96 
Weiterhin hat die Behörde die Flüchtlingseigenschaft und die Folge, dass der Kläger auf derzeit nicht absehbare Zeit zu dulden sein wird, berücksichtigt, und die Ausweisung hiervon unabhängig u.a. wegen der beabsichtigten Beschränkungen ausgesprochen. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, nachdem sie jedenfalls nicht mehr davon ausgeht, dass diese Beschränkungen ohne Ausweisung überhaupt nicht möglich gewesen wären.
97 
Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger, wie von dem Beklagten angenommen, nicht nur den Tatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG, sondern auch den des § 54 Nr. 5a AufenthG verwirklicht hat. Denn insoweit handelt es sich lediglich um eine im Hinblick auf das Ermessen nicht maßgebliche Würdigung ein- und desgleichen zutreffend zugrunde gelegten Sachverhalts unter zwei verschiedene Normen. Zudem hat das Regierungspräsidium mit der entsprechenden Streichung ihre Verfügung nicht mehr auf diese Norm gestützt.
98 
6. Der dargestellte nationale Maßstab der „schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ als tatbestandliche Voraussetzung der Ausweisung wird hier nicht durch die Richtlinie 2004/83/EG des Rates über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig nationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 29.04.2004 (ABl. L 304, S. 12) bzw. die Neufassung durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikationsrichtlinie (- QRL - ABl. L 337, S. 9) modifiziert.
99 
Auf die streitgegenständliche Ausweisungsverfügung sind diese Grundsätze trotz der dem Kläger zuerkannten Flüchtlingseigenschaft und des ihm daraufhin ursprünglich erteilten Titels ausnahmsweise nicht anwendbar. Dies ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger bereits vor Inkrafttreten der ursprünglichen Qualifikationsrichtlinie erfolgte. Art. 21 und Art. 24 QRL enthalten - etwa im Unterschied zu Art. 14 Abs. 1 oder Art. 19 Abs. 1 QRL - keine Sonderregelungen, aus denen geschlossen werden könnte, dass deren Anwendbarkeit bei Altanerkennungen ausgeschlossen wäre (Urteil des Senats vom 16.05.2012 - 11 S 2328/11 - juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 - juris Rn. 21 f. und vom 01.03.2012 - 10 C 10.11 - juris Rn. 11 ff.). Nach deutschem Recht ist die Ausweisung auch, soweit sie zum Erlöschen eines statusbedingten Titels im Sinne der Richtlinie (Art. 24 QRL) führt, eine Entscheidung im Sinne von Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 QRL (a). Im hier vorliegenden besonderen Fall ist aber die bereits bestandskräftig gewordene und auch ausweisungsunabhängig erfolgte Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 2 AufenthG die in Bezug auf Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 QRL maßgebliche Entscheidung (b).
100 
a) Art. 24 Abs. 1 QRL regelt den sich aus der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Absatz 1) ergebenden Anspruch auf einen Aufenthaltstitel und die Voraussetzungen, unter denen trotz der Zuerkennung internationalen Schutzes der Titel verweigert werden darf. Art. 21 QRL regelt in Absatz 2 die Voraussetzungen für die Zurückweisung eines Flüchtlings und macht in Absatz 3 deutlich, dass bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel oder ein bereits erteilter und fortbestehender Aufenthaltstitel keinen weitergehenden Schutz bietet.
101 
Entscheidungen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 QRL sind damit - bezogen auf eine Person, der, wie dem Kläger, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde - alle Maßnahmen, die dieser entweder den statusbedingten Aufenthaltstitel entziehen und/oder deren Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung dieses Aufenthaltstitels ablehnen.
102 
Das Bundesverwaltungsgericht hat für den Fall der Ablehnung der Erteilung eines Titels nach § 25 Abs. 2 AufenthG entschieden, dass die Voraussetzungen des insoweit allein in Betracht kommenden (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) Versagungsgrunds des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 bis 5b AufenthG an Art. 21, 24 QRL gemessen werden müssen (BVerwG, Urteil vom 22.05.2012 - 1 C 8.11 - Rn. 24). Nicht entschieden hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. auch Beschluss vom 08.10.2012 - 1 B 18.12 - juris), ob auch eine Ausweisung eine Entscheidung im Sinne des Art. 21 Abs. 3, Art. 24 Abs. 1 QRL ist und die sich hieraus ergebenden erhöhten Anforderungen damit auch bei einer Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings, die - anders als die Ablehnung - nicht auf die Gründe des § 54 Nr. 5 bis 5b AufenthG beschränkt ist, zu stellen sind.
103 
Der Senat hat bereits ausgeführt (vgl. zuletzt Vorlage-Beschluss vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris), dass eine Ausweisung, die einen aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erteilten Aufenthaltstitel zum Erlöschen bringt (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG), den Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 oder Art. 24 Abs. 1 Satz 1 QRL entsprechen muss. Hieran ist festzuhalten.
104 
Die Ausweisung beendet grundsätzlich nicht nur einen bestimmten, sondern alle bereits erteilten Titel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Sie trifft dabei - anders als die Rücknahme und die Ablehnung der Neuerteilung oder Verlängerung - keine unmittelbare Entscheidung über das Bestehen von Titelerteilungsansprüchen (auch nicht auf die erneute Erteilung der erloschenen Aufenthaltstitel). Dem entspricht es, dass auch der besondere Ausweisungsschutz nach nationalem Recht grundsätzlich nicht an das Bestehen oder Nichtbestehen von Titelerteilungsansprüchen anknüpft. In Bezug auf solche Ansprüche entfaltet die Ausweisung aber gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG u.a. ein in der Regel zu befristendes Titelerteilungsverbot, die sog. Sperrwirkung. Die Sperrwirkung wird durch gleichzeitige oder nachfolgende hierauf gestützte Ablehnungsentscheidungen titelbezogen umgesetzt und konkretisiert.
105 
Dieses deutsche Institut der Ausweisung als solches kennt die Qualifikationsrichtlinie, die auch mit Art. 21, 24 QRL nicht tatbestandlich an einzelne nationale Bestimmungen anknüpft, nicht. Aus Art. 21, 24 QRL lässt sich dementsprechend zwar kein unmittelbarer Ausweisungsschutz im Sinne des § 56 AufenthG - weder anknüpfend an einen Titel noch an einen Status - entnehmen. Es wird insoweit grundsätzlich vom Gesetzgeber zu entscheiden sein, ob er den Schutz der Art. 21, 24 QRL im nationalen Recht als besonderen, an den Status oder den Titelbesitz anknüpfenden Ausweisungsschutz für Ausländer, denen internationaler Schutz (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz) zuerkannt ist, ausgestaltet, mit der Folge, dass hierdurch auch mittelbar bereits erteilte schutzunabhängige nationale Titel vor dem Erlöschen und Ansprüche auf Erteilung von schutzunabhängigen nationalen Titeln vor dem Eingreifen der Sperrwirkung geschützt werden. Ein solcher besonderer über die Vorgaben der Art. 21, 24 QRL hinausgehender Ausweisungsschutz ist dabei nicht die einzig mögliche Umsetzung. Alternativ wäre denkbar, dass der Gesetzgeber den zur Aufnahme des Flüchtlings zu erteilenden nationalen Titel von den Wirkungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG und § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG durch Änderung dieser Bestimmungen, durch Änderung des § 25 AufenthG oder auch durch Normierung dieser Titel außerhalb des Aufenthaltsgesetzes ausnimmt (vgl. zur Aufenthaltsgestattung des Schutzsuchenden vgl. § 67 AsylVfG, §§ 56 Abs. 4, § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sowie Art. 9 RL 2013/32/EU). Bisher hat der nationale Gesetzgeber die sich aus Art. 21, 24 QRL ergebenden Anforderungen aber nicht umgesetzt, was zur Folge hat, dass Art. 21, 24 QRL unmittelbar Anwendung finden und die Ausweisung damit jedenfalls soweit sie die dort genannten Wirkungen bezüglich des zur Aufnahme als Flüchtling (zum Begriff vgl. Art. 12 Abs. 2 lit. b QRL) bzw. aufgrund der Zuerkennung von internationalem Schutz erteilten Titels entfaltet, an deren Vorgaben zu messen ist.
106 
Daher finden nach Ansicht des Senats auch auf eine Ausweisung, die ein unbefristetes Aufenthaltsrecht wie die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG ersatzlos zum Erlöschen bringt, die Regelungen der Art. 21 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 2 QRL über die Aufhebung bzw. Beendigung von Aufenthaltstiteln Anwendung (Vorlage-Beschluss des Senats vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris). Dabei kann es im vorliegenden Fall weiterhin offen bleiben, an welchem Maßstab eine Ausweisung zu messen ist, die die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG nicht ersatzlos zum Erlöschen bringt, weil gleichzeitig eine auf mindestens drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG erteilt wird, so dass im Ergebnis nur eine „Herabstufung“ erfolgt (offen gelassen im Beschluss des Senats vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris und im Beschluss des Senats vom 15.08.2013 - 11 S 1711/12 - für den Fall des Verstoßes der ersatzlosen Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis gegen Art. 6 ARB 1/80).
107 
b) aa) Weiterhin ist die Ausweisung grundsätzlich immer dann eine an Art. 21, 24 QRL zu messende Beendigung eines statusbedingten Aufenthaltstitels eines Flüchtlings, wenn sie ein befristetes Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 2 AufenthG ersatzlos zum Erlöschen bringt. Allerdings wird eine solche Ausweisung meist verbunden mit einer in die Zukunft gerichteten Ablehnung der - erneuten - Erteilung bzw. Verlängerung dieses befristeten Titels. Diese Ablehnung ist, ebenfalls eine Entscheidung im Sinne des Art. 21 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 QRL. Wenn eine solche Ausweisung hinsichtlich der - vorzeitigen - Beendigung des befristeten Aufenthaltstitels den Anforderungen der Qualifikationsrichtlinie gerecht wird, ergibt sich regelmäßig schon hieraus die Rechtmäßigkeit der anspruchsverneinenden Ablehnungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 25 Abs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch in unionsrechtlicher Hinsicht. Damit wird sich die Prüfung auf die Vereinbarkeit der titelvernichtenden Ausweisung mit den Vorgaben der Richtlinie konzentrieren.
108 
Anders ist dies dann, wenn eine Ausweisung erst ergeht, nachdem aufgrund (einer Rücknahme oder) einer Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung des abgelaufenen Titels bereits kein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 AufenthG mehr besteht und der Anspruch hierauf verneint worden ist. Dann ist zunächst diese Ablehnung an den Vorgaben der Art. 21, 24 QRL zu messen. Behält diese Bestand, weil Rechtsbehelfe nicht eingelegt werden oder erfolglos bleiben, greift eine nachfolgende Ausweisung in keinen entsprechenden Titel mehr ein. Ist der Anspruch auf Erteilung eines Titels gemäß §§ 25 Abs. 2, 26 Abs. 3 AufenthG bereits ausweisungsunabhängig (zurückgenommen oder) abgelehnt, geht schließlich auch das - zu befristende - Titelerteilungsverbot insoweit ins Leere.
109 
Dem Fall, dass eine Ausweisung gegenüber einem anerkannten Flüchtling ergeht, nachdem aufgrund (einer Rücknahme oder) einer Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung des bereits abgelaufenen Titels bereits kein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 AufenthG mehr besteht und der Anspruch hierauf verneint worden ist, ist der Fall gleichzusetzen, in dem eine Ausweisung nach Ablauf der Geltungsdauer des befristeten Aufenthaltstitels zwar gleichzeitig mit einer - zumindest auch - ausweisungsunabhängigen Ablehnung der Erteilung bzw. Verlängerung des befristeten Titels als weitere Entscheidung im Sinne des Art. 21 Abs. 3, Art. 24 Abs. 1 QRL ergeht, letztere aber bereits bestandskräftig ist (vgl. zur Prüfung von Art. 8 EMRK in einer entsprechenden Konstellation vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.02.2011 - 10 ZB 10.243 - juris). Dann ist die Ausweisung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Prüfung ebenfalls nicht mehr an der Qualifikationsrichtlinie zu messen.
110 
bb) Nach diesen Grundsätzen ist die hier allein maßgebliche Entscheidung im Sinne des Art. 21 Abs. 3, Art. 24 Abs. 1 QRL die Ablehnungsentscheidung in Ziffer 2 der angegriffenen Verfügung mit der Folge, dass im vorliegenden Fall nicht auch die Ausweisungsverfügung an den Anforderungen der Art. 21 Abs. 3, Art. 24 Abs. 1 QRL zu messen ist.
111 
Der Kläger war nach Ablauf seiner letzten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG nicht mehr im Besitz eines entsprechenden Aufenthaltstitels. Dieser galt zwar nach rechtzeitiger Stellung des Verlängerungsantrags als fortbestehend. Die Fortgeltung endete aber bereits mit dem Wirksamwerden der auch auf den Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG gestützten Ablehnung (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Für diese Ablehnungsentscheidung waren die Art. 21 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 QRL einschlägig. Ob die Ablehnungsentscheidung, die nach nationalem Recht aufgrund des Vorliegens des Versagungsgrunds des § 5 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG zwingend erfolgen musste, diesen Anforderungen gerecht wird, ist hier nicht zu prüfen, weil die Klage, wie dargelegt, insoweit bereits unzulässig war und diese Entscheidung damit bestandskräftig ist. Zur Nichtigkeit würde nach dem insoweit maßgeblichen nationalen Verfahrensrecht ein solcher nicht offensichtlicher Verstoß gegen höherrangige Regelungen nicht führen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 04.10.2012 - C-249/11/Byankov - juris m.w.N.). Nicht zu entscheiden ist hier, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Ablehnungsverfügung im Falle ihres Verstoßes gegen Art. 21 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 QRL wiederaufgegriffen werden müsste (vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2012 - C-249/11/Byankov - juris m.w.N.). Die bloße grundsätzlich bestehende Möglichkeit des Wiederaufgreifens erfordert weder die Inzidentprüfung einer bestandskräftigen Verfügung noch lässt sie eine Abweichung von der durch diese geschaffenen Sachlage zu.
112 
Somit hat der Kläger schon aufgrund dieser Entscheidung keinen fortbestehenden Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG mehr inne, so dass die Ausweisung in diesen Titel nicht mehr eingreifen kann. Auch hinsichtlich der Sperrwirkung ist in solchen Fällen die Ablehnungsentscheidung (oder ggf. Rücknahme) in Bezug auf den abgelehnten Titel jedenfalls dann, wenn die Ablehnung - wie hier - nicht nur wegen der Sperrwirkung der Ausweisung, sondern zusätzlich selbständig tragend wegen des Vorliegens des Versagungsgrundes des § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG erfolgt ist, die bezogen auf Art. 21, 24 QRL maßgebliche Entscheidung. Denn mit bestandskräftiger Ablehnung der Erteilung des Aufenthaltstitels steht auch bindend fest, dass ein Anspruch auf diesen Titel nicht besteht. Die Bestandskraft dieser Ablehnungsentscheidung wird weder von der hier mit der Berufung angegriffenen Kassation der Ausweisungsverfügung noch von deren Befristung berührt.
113 
7. Unabhängig davon ist die Ausweisung schließlich aber auch dann rechtmäßig, wenn sie im vorliegenden Fall - neben der hier nicht streitgegenständlichen Ablehnungsentscheidung ebenfalls - an Art. 21, 24 QRL zu messen ist.
114 
Dabei kommt es hier auf die dem Europäischen Gerichtshof vom Senat (Vorlage-Beschluss des Senats vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris) vorgelegte streitige Frage nicht an, ob die Anforderungen für die Beendigung oder Ablehnung eines Aufenthaltstitels, die sich aus Art. 21 Abs. 1 und 2 QRL ergeben, geringer sind, als die aus Art. 24 Abs. 1 QRL (so BVerwG, Urteil vom 22.05.2012 - 1 C 8.11 - juris; a.A. zuletzt Vorlage-Beschluss des Senats vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris), so dass weder eine weitere Vorlage noch eine Aussetzung des Verfahrens angezeigt war. Vom Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts ausgehend, ist es für eine Maßnahme im Sinne der Art. 21 Abs. 3 QRL und auch eine Ablehnung eines Aufenthaltstitels nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 QRL jedenfalls ausreichend, dass die niedrigen Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 und 2 QRL erfüllt sind; dementsprechend können auch an eine Ausweisung, wenn sie an diesen Vorschriften zu messen ist, nicht die nach diesem Ansatz höheren Anforderungen des Art. 24 QRL gestellt werden. Nach Überzeugung des Senats sind hier aber die Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht aus Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 1 QRL herleitet, erfüllt.
115 
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Anwendungsvorrang des Unionsrechts es - mit Blick auf die in Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 1 QRL enthaltene erhöhte Gefahrenschwelle - gebietet, bei anerkannten Flüchtlingen den Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Voraussetzungen nur in Fällen vorliegen, in denen der Betroffene aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist. Anders als das nationale Aufenthaltsrecht, das in § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel auch in Fällen des § 54 Nr. 5 AufenthG als gegeben ansehe, enthalte das Unionsrecht insoweit keine Regelvermutung, sondern verlange eine individuelle Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Dabei reiche die bloße Unterstützung oder Zugehörigkeit zu einer Organisation im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG für sich genommen noch nicht aus; vielmehr müsse sich die von der Organisation ausgehende Gefährdung in der Person des Ausländers konkretisieren. Schwerwiegende Gründe lägen regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der Betreffende sich für die Organisation etwa durch Teilnahme an deren Aktivitäten oder durch einzelne finanzielle Zuwendungen einsetze. Vielmehr müssten bei einer am Gewicht des Ausschlussgrundes ausgerichteten Wertung die vom Ausländer ausgehenden Gefahren so gravierend sein, dass sie es rechtfertigten, das Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK zurücktreten zu lassen. Das sei typischerweise erst dann der Fall, wenn der Flüchtling eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze, in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär, unterstütze. Das könne sich daraus ergeben, dass er durch eigene erhebliche Gewalttätigkeit oder -bereitschaft für die Ziele der Organisation eintrete oder dass er durch seine strukturelle Einbindung in die Organisation, etwa durch Ausübung einer aktiven Funktionärstätigkeit, deren Gefährdungspotential mittrage. Welche Art der Einbindung des Ausländers in die Organisation erforderlich und ausreichend sei, um in seiner Person die erhöhte Gefahrenschwelle zu erreichen, lasse sich nicht abstrakt beantworten, sondern hänge von einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles ab, u.a. auch von dem Grad der Gefährlichkeit der jeweiligen Organisation, der etwa durch ihre Struktur, Größe und Gewaltbereitschaft bestimmt werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.2012 - 1 C 8.11 - juris).
116 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die DHKP-C verfolgt, wie dargelegt, die Herbeiführung einer Weltrevolution und den Sturz des Imperialismus. Die DHKP-C strebt eine kommunistische Gesellschaftsordnung an, die nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar ist. Darüber hinaus gefährdet sie auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland (Landesverfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2012, S. 126). Die Organisation versteht es als „heilige Pflicht", gegen die „Tyrannei und Ausbeutung" in der Türkei zu kämpfen. Zur Erreichung ihrer Ziele führt sie den bewaffneten Kampf. Angriffsziele sind nicht nur der türkische Staat und dessen Organe, sondern auch weitere „Feinde des Volkes", zu denen die DHKP-C in erster Linie den „US-Imperialismus" zählt (Landesverfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2012, S. 127 f.). Ebenso wie diese Zielsetzung sind auch ihre Aktivitäten und ihr bewaffneter Kampf, der auch mit Mitteln terroristischer Anschläge geführt wird (vgl. oben), nicht - grundsätzlich - auf die Türkei beschränkt. Am 12.02.1999 verfügte Dursun Karatas zwar einen Gewaltverzicht der DHKP-C für Westeuropa. In Deutschland waren seitdem auch keine gewaltsamen Aktionen mehr festzustellen. Der Organisation der DHKP-C in Deutschland kommt aber weiterhin eine bedeutende Rolle als „Rückfront“ zu, die insbesondere für finanzielle Förderung zur Aufrechterhaltung und Fortführung des bewaffneten Kampfes der DHKP-C in der Türkei erforderlich ist (vgl. oben), die zu keinem Zeitpunkt vom Einsatz terroristischer Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele Abstand genommen hat (vgl. oben).
117 
Die hohe Gewaltbereitschaft zeigt sich vor allem im Einsatz von eindeutig terroristischen (Selbstmord-)Anschlägen mit Sprengsätzen, Handgranaten u.ä., aber auch in der Bewaffnung mit und dem Gebrauch von Schusswaffen. Dass der Einsatz dieser Mittel derzeit auf die Türkei beschränkt ist, ändert an dem hohem Grad der Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit nichts, da der Verzicht auf Gewalt in anderen europäischen Ländern und insbesondere auch in Deutschland erkennbar aus taktischen Gründen erfolgt ist, um hier die Rückfront möglichst von strafrechtlicher Verfolgung ungestört aufzubauen und wirken zu lassen. Der Grad der Gefährlichkeit ist, wie ebenfalls bereits dargelegt, auch nicht deswegen als niedriger anzusehen, weil es sich um eine Organisation mit einer eher geringen Mitgliederzahl handelt. Denn hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese Organisation sich auch in der Struktur von großen Organisationen, wie beispielsweise der PKK, u.a. dadurch unterscheidet, dass eine klare Unterscheidung in herausgehobene Funktionäre und mit Anschlägen befasste Kader und sonstige Angehörige nicht geboten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - 3 StR 214/10 - juris und s. oben). Jedem einzelnen ihrer Anhänger, der, wie der Kläger, durch arbeitsteilige Aufgabenwahrnehmung in diese und in deren Kontrolle eingebunden ist, kommt insoweit regelmäßig unmittelbare Bedeutung für die Förderung und den Erhalt der nach Überzeugung des Senats hochgradig gefährlichen Organisation zu. Dementsprechend verhalten sich nicht nur die Funktionäre, sondern auch die „einfachen“ Anhänger der DHKP-C ausgesprochen konspirativ (Landesverfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2012, S. 128).
118 
Ihre aktuelle Gefährlichkeit und Gewaltbereitschaft hat die Organisation mit der „Anschlagoffensive“ ab Mitte 2012 demonstriert (vgl. oben), die ebenfalls belegt, dass auch die Festnahmen und Verurteilungen einzelner auch überregional verantwortlicher Funktionäre und die Sicherstellungen von Waffen und Sprengstoff den Gefährdungsgrad der Organisation bisher nicht nachhaltig beeinträchtigen konnten.
119 
Zur Führung in der Bundesrepublik zählen neben dem Deutschlandverantwortlichen und dessen Vertretern mehrere Regions- und Gebietsverantwortliche sowie weitere, mit Sonderaufgaben betraute Funktionäre, etwa die Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit. Als örtliche oder regionale Basis dienen DHKP-C-nahe Tarn-Vereine. Die Tätigkeitsschwerpunkte in Baden-Württemberg liegen im Großraum S... sowie in der R...-N...-Region (Landesverfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2012, S. 128), wo auch der Kläger, wie dargelegt, nach Überzeugung des Senats als Aktivist strukturell in die Organisation der DHKP-C, deren Gefährdungspotential er auch weiterhin mitträgt, eingebunden war und ist. Er hat die DHKP-C durch die oben dargestellten Tätigkeiten jahrelang planmäßig in Abstimmung und Zusammenarbeit mit anderen Anhängern, Mitgliedern und Funktionären unterstützt und damit, insbesondere durch Verbreitung ihrer Ideologie und Beschaffung von finanziellen Mitteln, maßgeblich dazu beigetragen, dass die DHKP-C, deren Aktionen die Rückfront durch Mitgliedsbeiträge, den Verkauf ihrer Schriften, durch Einnahmen aus Spendengeldsammlungen und aus Musik- und anderen Veranstaltungen finanziert, in der Türkei Terroranschläge in erheblichem Umfang und Ausmaß durchführen konnte (vgl. dazu oben).
120 
Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen, die das Bundesverwaltungsgericht zu Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und 1 QRL aufgestellt hat, hier gegeben.
121 
Nach der Ansicht des Senats liegen hier ohne weiteres "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" im Sinne des Art. 24 Abs. 1 QRL vor und rechtfertigen die Ausweisung auch unionsrechtlich (vgl. Vorlage-Beschluss des Senats vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris). Ob daneben auch die nach Ansicht des Senats im Vergleich zu Art. 24 Abs. 1 QRL strengeren Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 QRL (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris) erfüllt sind, ist hiervon ausgehend aber unerheblich, weil die Ausweisung weder eine Entscheidung über die Zurückweisung darstellt noch den - nach deutschem Recht titelunabhängigen - Schutz davor (vgl. § 60 Abs. 1 AufenthG) entzieht.
122 
8. In die übrigen, sich aus der Richtlinie ergebenden Rechte des international Schutzberechtigten, von denen der Anspruch auf den befristeten Aufenthaltstitel nur eines ist (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - juris), greift eine Ausweisung hier nicht ein.
123 
Dies gilt unabhängig davon, dass im deutschen Recht zum Teil, insbesondere im Bereich der Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen, bestimmte durch die Richtlinie garantierte Rechte über den Aufenthaltstitel vermittelt werden (vgl. Vorlage-Beschluss des Senats vom 27.05.2013 a.a.O.). Denn soweit die dem Statusinhaber in der Qualifikationsrichtlinie gewährten Rechte weder vom Fortbestehen des aufgrund des Status ausgestellten Aufenthaltstitels abhängig sind bzw. gemacht werden können, hat der Eingriff in den - Anspruch auf einen - Aufenthaltstitel auf diese ohnehin keinen Einfluss. Insoweit können dem Ausländer, dem internationaler Schutz (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz) zuerkannt worden ist, die hierauf beruhenden Rechte nur mit der Zuerkennung als solcher entzogen werden.
124 
Es kann offenbleiben, ob und inwieweit einzelne Rechte noch nach der erfolgten Aufnahme durch Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Art. 12 Abs. 2 lit. b QRL) vom Fortbestand des vermittelten Aufenthaltsstatus bzw. von der Verlängerung des Aufenthaltstitels abhängig gemacht werden können und ob das nationale Recht die Voraussetzungen hierfür erfüllt (vgl. Erwägungsgrund 30 der QRL 2004 bzw. Erwägungsgrund 40 der QRL 2011). Denn im hier vorliegenden Fall hat, wie dargelegt, schon die bestandskräftige Ablehnung und nicht erst die streitgegenständliche Ausweisung zum Verlust des Titels und damit ggf. auch hiervon abhängiger Rechte geführt.
II.
125 
Die Anordnung der Meldepflicht und der Aufenthaltsbeschränkung gemäß § 54a AufenthG durch Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids sind ebenfalls rechtmäßig.
126 
Nach § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterliegt ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung u.a. nach § 54 Nr. 5 AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist sein Aufenthalt auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit diese keine abweichenden Festlegungen trifft. Diese erst auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses in das Gesetz eingefügten Vorschriften (BT-Drucks. 15/3479 S. 9) dienen der Gefahrenabwehr. Sie sollen die von den nach § 54 Nr. 5, 5a und 5b AufenthG ausgewiesenen Ausländern ausgehende Gefahr einer Weiterführung von Handlungen im Vorfeld des Terrorismus eindämmen, gerade auch in Fällen, in denen mit einer baldigen Aufenthaltsbeendigung nicht zu rechnen ist (BR, Plenarprotokoll 802 vom 09.07.2004, S. 338 ff.). Die Ausländerbehörde hat die Möglichkeit, die gesetzliche Ausgestaltung der Überwachungsmaßnahmen je nach dem Gewicht der konkreten Gefahr zu modifizieren; dabei hat sie den mit einer Meldepflicht und einer Aufenthaltsbeschränkung verbundenen Grundrechtseingriff unter Wahrung des Gebots der Verhältnismäßigkeit zu beschränken und - insbesondere bei länger andauernder Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung - unter Kontrolle zu halten (BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris).
127 
Der angegriffene Bescheid konkretisiert die gesetzlichen Verhaltenspflichten durch die Regelung, ohne von der gesetzlich im Normalfall vorgesehenen Meldehäufigkeit oder von der Aufenthaltsbeschränkung auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde abzuweichen. Dies ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass vom Kläger eine geringere Gefahr ausgeht als von anderen Ausländern, die auf der Grundlage von § 54 Nr. 5 AufenthG ausgewiesen werden, so dass die gesetzlichen Verhaltenspflichten des § 54a Abs. 1 und 2 AufenthG aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abzuschwächen wären, sind weder festgestellt noch vorgetragen. Nach nationalem Recht sind die Auflagen damit nicht zu beanstanden.
128 
Den auf der Grundlage von § 54a AufenthG verfügten Auflagen steht auch nicht der Anspruch des anerkannten Flüchtlings auf Gleichbehandlung im Bereich der Freizügigkeit innerhalb des jeweiligen Hoheitsgebiets nach Art. 33 QRL entgegen. Zwar gilt Art. 33 QRL unabhängig von der aufenthaltsrechtlichen Aufnahme im Mitgliedstaat und lässt eine Anknüpfung an den Aufenthaltstitel nach Art. 24 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht zu (vgl. auch oben zu Erwägungsgrund 30 der QRL 2004 bzw. Erwägungsgrund 40 der QRL 2011). Ein anderes Verständnis lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zusammenhang mit Art. 26 GFK herleiten (so aber Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, S. 939). Der Wortlaut der deutschen Fassung des Art. 33 QRL setzt eindeutig ausschließlich die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus und nicht auch die erfolgte Aufnahme im Wege der Erteilung des Aufenthaltstitels voraus. Auch aus der englischen und französischen Fassung (Begünstigte des Status bzw. die, den Status genießen) ergibt sich nichts anderes. In der englischen Fassung lautet die Regelung:
129 
"Member States shall allow freedom of movement within their territory to beneficiaries of refugee or subsidiary protection status, under the same conditions and restrictions as those provided for other third country nationals legally resident in their territories."
Die französische Fassung lautet: "Les États membres permettent aux personnes bénéficiant du statut de réfugié ou du statut conféré par la protection subsidiaire de circuler librement à l'intérieur de leur territoire, dans les mêmes conditions et avec les mêmes restrictions que celles qui sont prévues pour les ressortissants d'autres pays tiers résidant légalement sur leur territoire."
130 
Dem entspricht es, dass die sich unmittelbar aus der Richtlinie ergebenden Rechte, von denen der Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach Art. 24 QRL nur einer ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris), auch im Übrigen grundsätzlich nur an die Zuerkennung des jeweiligen Status anknüpfen (vgl. die unter Kapitel VII „Inhalt des nationalen Schutzes“ getroffenen Bestimmungen - Art. 22 ff., sowie die Erwägungsgründe 38 ff.). Das Recht auf Gleichbehandlung im Bereich der Freizügigkeit wird im jeweiligen Aufenthaltsstaat garantiert. Dabei fordert das Recht auf Gleichbehandlung im Bereich der Freizügigkeit nicht die Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen, sondern, wie beim Zugang zu Wohnraum (Art. 32), mit Drittausländern, die sich rechtmäßig im jeweiligen Hoheitsgebiet aufhalten.
131 
Etwas anderes lässt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm nicht herleiten. Nach Art. 30 des Entwurfs der Kommission sollten Personen, die internationalen Schutz genießen, unbeschränkte Freizügigkeit in den jeweiligen Mitgliedstaaten erhalten (Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen, Schutz benötigen KOM(2001) 510 endgültig vom 12.9.2001: „Member States shall not limit the freedom of movement within their territory of persons enjoying international protection“). Der Kreis der Berechtigten wurde im Laufe des Normgebungsverfahrens nicht eingeschränkt. Allerdings wurde der Umfang der Freizügigkeit, die ihnen zu gewähren ist, aufgrund von Forderungen einzelner Mitgliedstaaten nach Ergänzung von Ausnahmen (z.B. aus Gründen der nationalen Sicherheit, öffentlichen Ordnung, Strafverfahren) eingeschränkt (EL/E/IRL/I/UK – Deutschland hatte einen Prüfungsvorbehalt geltend gemacht, vgl. Council doc. No. 10596/02, p. 36 und Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 2010, S. 1198). Auch wenn die Gestaltung dieser Einschränkung mit Blick auf Art. 26 GFK erfolgt sein dürfte (vgl. Hailbronner, a.a.O.), der in der deutschen Fassung bestimmt, dass jeder vertragsschließende Staat den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in seinem Gebiet befinden, das Recht gewähren wird, dort ihren Aufenthalt zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehaltlich der Bestimmungen, die allgemein auf Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung finden (vgl. dazu unten), ergibt sich hieraus nicht, dass auch der Kreis der Berechtigten auf diejenigen anerkannten Schutzberechtigten, die sich rechtmäßig im Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaat aufhalten, beschränkt werden sollte, und sich ausgewiesene Schutzberechtigte deshalb nicht darauf berufen können (so aber Marx a.a.O.). Denn zwar wird auch anerkannten Schutzberechtigten mit der erfolgten Einschränkung nicht mehr - wie zunächst vorgesehen - uneingeschränkte Freizügigkeit (wie den jeweiligen Staatsangehörigen), sondern nur noch in dem Umfang, wie diese auch anderen Drittstaatsangehörigen zusteht, die sich rechtmäßig im jeweiligen Mitgliedstaat aufhalten, gewährt. Die in Art. 26 GFK enthaltene Einschränkung auf sich „rechtmäßig“ im Hoheitsgebiet aufhaltende Schutzberechtigte wurde aber nicht übernommen. Offenbleiben kann damit, ob die nicht verbindliche deutsche Übersetzung der Genfer Flüchtlingskonvention überhaupt korrekt ist (vgl. die verbindliche englische und französische Fassung: Each Contracting State shall accord to refugees lawfully in its territory the Right … und Tout Etat Contractant accordera aux réfugiés se trouvant régulièrement sur son territoire le droit …) bzw. welche Bedeutung der Begriff des rechtmäßigen Aufenthalts in dieser Bestimmung hat (vgl. zu diesem Begriff in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 - 1 C 1.03 - juris) und insbesondere, ob damit ein rechtmäßiger, über den gewährten Schutz vor Zurückweisung hinausgehender Aufenthaltsstatus gemeint ist.
132 
Im Bereich der Freizügigkeit muss damit ein Ausländer, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist, auch wenn er ausgewiesen und/oder ihm der Aufenthaltstitel nach Art. 24 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 QRL versagt werden kann bzw., wie im Falle des Klägers, versagt worden ist, einem sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Drittausländer gleichgestellt werden.
133 
Für die Frage, welche sich mit oder ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Drittausländer dabei als Vergleichsgruppe heranzuziehen sind, erscheint eine Auslegung unter der Berücksichtigung der in Art. 26 GFK naheliegend. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15.01.2008 - 1 C 17.07 - juris) hat zu Art. 26 GFK entschieden, dass diese Vorschrift die Anwendung der Bestimmungen erlaubt, die allgemein für Ausländer unter den „gleichen Umständen“ gelten. Der Begriff der „gleichen Umstände“ wird in Art. 6 GFK näher definiert. Danach sind Differenzierungen, die sich „auf die Dauer und die Bedingungen des vorübergehenden oder dauernden Aufenthalts beziehen“, zulässig, wenn sie die betroffenen Personen auch erfüllen müssten, falls sie nicht Flüchtlinge wären, wenn sie also auch für andere Ausländer gelten würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraus geschlossen, dass etwa zwischen Ausländern mit unbefristetem Aufenthaltsrecht und solchen, die nur einen befristeten Aufenthaltstitel haben, differenziert werden darf, aber auch nach den Aufenthaltszwecken, für die Aufenthaltserlaubnisse erteilt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2008 a.a.O.).
134 
Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat in seiner Entscheidung offen gelassen, ob sich aus Art. 32 QRL 2004 (jetzt Art. 33 QRL 2011) engere Vorgaben für das Erfordernis der Ausländergleichbehandlung ergeben als aus Art. 26 GFK, aber darauf hingewiesen, dass Art. 33 QRL als Vergleichsgruppe der Gleichbehandlung die anderen Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Aufnahmestaat aufhalten, wählt und keine Präzisierung wie Art. 6 GFK enthält. Der Senat kann ebenfalls offenlassen, ob die Einschränkung der Freizügigkeit in Art. 33 QRL mit der in Art. 26 GFK gleichbedeutend ist. Denn im vorliegenden Fall findet die Aufenthalts- und Meldeauflage ihre Grundlage in der in Art. 33 QRL vorgesehenen Einschränkung, auch wenn die Vergleichsgruppe alle sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Drittstaatsangehörige sind, unabhängig von dem ihrem Aufenthalt jeweils zugrunde liegenden Zweck. Vor dem Hintergrund, dass sich allein aus dem Schutzstatus nach der Qualifikationsrichtlinie grundsätzlich kein Anspruch auf ein Daueraufenthaltsrecht ergibt, scheidet demgegenüber eine Gleichstellung mit Inhabern einer Niederlassungserlaubnis oder eines Daueraufenthalts-EU aus.
135 
Ausgehend von dieser Vergleichsgruppe sind die verfügten Auflagen rechtmäßig. Zwar können sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltende Drittausländer den hier verfügten Beschränkungen nicht auf der Grundlage des § 54a AufenthG unterworfen werden. Absatz 1 der Regelung sieht Meldeauflagen und Aufenthaltsbeschränkungen für Ausländer, gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, 5a oder Nr. 5b oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, zwingend vor (Satz 1). Ist ein Ausländer auf Grund anderer Ausweisungsgründe vollziehbar ausreisepflichtig, kann eine entsprechende Meldepflicht angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (Satz 2). Auch die Aufenthaltsbeschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde gemäß Absatz 2 erfasst ausschließlich Ausländer im Sinne des Satzes 1 (vgl. Beck‘scher Online-Kommentar, AuslR, Stand: 01.09.2013, § 54a Rn. 5; a.A. Hailbronner, a.a.O., § 54a Rn. 11). Aus dem systematischen Zusammenhang von Satz 1 und 2 des Absatzes 1 lässt sich bereits entnehmen, dass auch im Falle des Satzes 1 grundsätzlich eine vollziehbare Ausreisepflicht vorliegen muss, so dass auch ein Ausländer, der sich trotz vollziehbarer Ausweisung aufgrund eines Titels nach § 25 Abs. 5 AufenthG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht auf dieser Grundlage entsprechenden Beschränkungen unterworfen werden kann.
136 
Entsprechendes gilt für die gesetzliche Beschränkung des Aufenthalts vollziehbar Ausreisepflichtiger gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf das Gebiet des Landes. Auch sie enthält keine Grundlage für die räumliche Beschränkung sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltender Ausländer.
137 
Dagegen sieht aber § 12 AufenthG allgemein Nebenbestimmungen - auch unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltszweck - für Visa, Aufenthaltserlaubnisse oder im Falle des erlaubnisfreien Aufenthalts vor (für Niederlassungserlaubnisse bedarf es einer speziellen gesetzlichen Regelung vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Nach § 12 Abs. 2 AufenthG können das Visum und die Aufenthaltserlaubnis mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können - auch nachträglich - mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Auch der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann nach Absatz 4 der Bestimmung zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden. Eine solche Auflage muss ihre Rechtfertigung im Zweck des Gesetzes und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der Materie finden; sie muss aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dienen. In diesem Rahmen darf die Ausländerbehörde durch Auflagen öffentliche Interessen schützen, die durch die Anwesenheit des Ausländers nachteilig berührt werden können (BVerwG, Urteil vom 15.12.1981 - 1 C 145.80 - juris zu § 7 Abs. 4 AuslG), insbesondere Beschränkungen verfügen, die die Verhinderung von Straftaten und/oder verfassungsgefährdendem Verhalten im Sinne des § 54 Nr. 5 bis 5b AufenthG bezwecken (vgl. Beck‘scher Online-Kommentar a.a.O., AuslR, § 12 Rn. 12). Damit kann grundsätzlich gemäß § 12 Abs. 2 und 4 AufenthG - z.B. als gegenüber der Ausweisung milderes Mittel oder einziges Mittel, weil von einer Ausweisung aufgrund besonderer Umstände abgesehen wird oder abgesehen werden muss - eine fortbestehende Aufenthaltserlaubnis, unabhängig davon zu welchem Zweck sie erteilt worden ist, sowie ein erlaubnisfreier Aufenthalt auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt werden. Entsprechendes gilt für die Verhängung von der Überwachung dienenden Meldeauflagen, ohne die die räumliche Aufenthaltsbeschränkung in solchen Fällen nicht sicherzustellen ist (vgl. dagegen zur Unvereinbarkeit von Wohnsitzauflagen zum Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten mit Art. 28 Abs. 1 und 32 QRL vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.11.2013 - 18 A 1291/13 - juris m.w.N.).
138 
Wie sich aus dem oben Dargelegten ergibt, steht auch Art. 26 GFK bei sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Flüchtlingen entsprechenden Auflagen nicht entgegen. Eine räumliche Beschränkung ihres Aufenthaltstitels auf dieser Grundlage verstößt schließlich auch nicht gegen das Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 16.09.1963 (BGBl. 1968 II S. 423, 1109). Nach Art. 2 Abs. 1 dieses Protokolls hat jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen. Der Aufenthalt wäre aber nur insoweit rechtmäßig im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Protokolls, als sich der Ausländer in den Grenzen aufhält, die sein Aufenthaltstitel vorsieht, der den rechtmäßigen Aufenthalt räumlich beschränkt (BVerwG, Urteil vom 19.03.1996 - 1 C 34.93 - juris).
139 
Für den Senat besteht nach diesem Maßstab kein Zweifel daran, dass gegenüber jedem sich im Bundesgebiet mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis oder erlaubnisfrei aufhaltenden (Dritt-)Ausländer bei dem hier zugrunde liegenden Sachverhalt auf der Grundlage des § 12 AufenthG die unter Ziff. 3 verfügten Beschränkungen hätten erlassen werden können. Im Hinblick darauf, dass der Kläger einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund durch die Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung verwirklicht hat, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sein Verhalten seit seiner Ausweisung grundlegend geändert hat oder in Zukunft ändern wird, erscheinen Beschränkungen seiner Freizügigkeit, um ihm weitere Aktivitäten zugunsten der DHKP-C zumindest zu erschweren, notwendig, geeignet und ihm Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers auch verhältnismäßig. Somit sind diese Beschränkungen auch mit Art. 33 QRL vereinbar.
140 
Etwas anderes ergibt sich hier nicht daraus, dass derartige Beschränkungen gegenüber nicht vollziehbar Ausreisepflichtigen auf der Grundlage von § 12 AufenthG im Ermessen der Behörde stehen und auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 bis 5b AufenthG nicht - in einem Mindestumfang - zwingend vorgegeben sind. Denn der nach Art. 33 QRL vorzunehmende Vergleich dürfte ohnehin nur auf die grundsätzliche Zulässigkeit der Verhängung der beabsichtigten bzw. erfolgten Beschränkung auch gegenüber anderen sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Drittausländern bei Zugrundelegung des gleichen Sachverhalts zielen. Unabhängig davon schließt es die gesetzgeberische Bewertung der Tatbestände der § 54 Nr. 5 bis 5b AufenthG als Regelausweisungsgründe und zwingende Versagungsgründe - auch in Bezug auf humanitäre Aufenthaltstitel - aus, bei deren Erfüllung von Beschränkungen, wie sie § 54a AufenthG vorsieht, ganz abzusehen, wenn im Einzelfall weder eine Ausweisung erfolgen noch der befristete Titel widerrufen oder zurückgenommen werden kann und deswegen eine Aufenthaltsbeendigung vorerst ausscheidet. Art und Umfang der Beschränkungen stehen auch nach § 54a AufenthG unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit, der vom Beklagten beachtet worden ist.
141 
Auch im Übrigen begegnen diese Auflagen keinen rechtlichen Bedenken. Das Regierungspräsidium hat die angegriffene Verfügung in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2014 insbesondere insoweit geändert, dass die Auflagen nun erst mit Vollziehbarkeit der Ausweisungsverfügung wirksam werden sollen (vgl. im Übrigen Urteil des Senats vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris).
C.
142 
Schließlich ist auch die vom Beklagten mit Verfügung vom 24.02.2014 getroffene Befristungsentscheidung, die der Senat aufgrund des Hilfsantrags des Klägers, mit dem er die Verpflichtung des beklagten Landes zur Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auf Null begehrt, zu prüfen hat, überwiegend nicht zu beanstanden.
143 
Dieser Hilfsantrag des Klägers ist zulässig. Denn in der Anfechtung der Ausweisung war bereits erstinstanzlich zugleich - als Minus - für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung ihrer Wirkungen zu sehen (BVerwG, Urteile vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 39 und vom 14.05.2013 - 1 C 13.12 - juris Rn. 24; Beschluss vom 14.03.2013 - 1 B 17.12 - NVwZ-RR 2013, S. 574 Rn. 9 ff.). Nachdem das Verwaltungsgericht die Ausweisungsverfügung auf den Hauptantrag des Klägers hin aufgehoben hatte, hatte es über diesen Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden. In diesen Fällen fällt der Hilfsantrag im Berufungsverfahren an, wenn - wie hier - die Berufung zur Abweisung des Hauptantrags führt.
I.
144 
Nachdem der Beklagte während des Berufungsverfahrens eine Befristung für die Dauer von zehn Jahren ausgesprochen hat, ist vom Senat insoweit zunächst zu entscheiden, ob der Kläger - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung - einen Anspruch auf Festsetzung einer kürzeren Frist, insbesondere, wie vom Kläger beantragt, auf Null hat. Dies ist nicht der Fall.
145 
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 der Vorschrift auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 der Vorschrift ordnet an, dass diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden. Die Frist ist gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris).
146 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf eine Dauer unter zehn Jahren. Der geltend gemachte Anspruch scheitert nicht bereits daran, dass der Kläger derzeit noch keinen Anspruch auf eine Befristungsentscheidung hätte. Zwar knüpft in Fällen, wie dem vorliegenden, in dem die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht (vgl. § 55 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 60a Abs. 2 AufenthG) ebenso ungewiss ist, wie die der freiwilligen Ausreise, der Fristbeginn nicht an ein gewisses bzw. von den Beteiligten herbeiführbares Ereignis an. Eine in dieser Weise bedingte Befristung verfehlt ihre eigentliche Aufgabe. Weder verschafft sie dem Ausgewiesenen eine zeitliche Perspektive noch trägt sie zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der zu folgen sich der Senat aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung gehalten sieht, ist die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aber einheitlich so auszulegen, dass auch die Wirkungen der Ausweisung bereits mit Erlass der Ausweisungsverfügung zu befristen sind.
147 
Diese allein unter präventiven Gesichtspunkten zu bestimmende Frist darf hier fünf Jahre grundsätzlich überschreiten, weil von dem Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Denn es besteht in der Person des Klägers weiterhin die Gefahr der Vorfeldunterstützung des Terrorismus (§ 54 Nr. 5 AufenthG) und damit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung. Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Dabei bedarf es der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Klägers, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Das Bundesverwaltungsgericht geht dabei davon aus, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Zeitpunkt der Aufenthaltsbeendigung durch die dem Kläger erteilte Duldung möglicherweise weit in die Zukunft verschoben ist, so dass die Fristbestimmung auf typisierende Annahmen zurückgreifen muss. Danach ist hier zu berücksichtigen, dass der Kläger keinerlei Neigung zeigt, von seiner Unterstützung der DHKP-C, die bereits auf das Jahr 1989 zurückgeht, abzusehen, so dass mit einer grundlegenden Änderung seines Verhaltens auch in ferner Zukunft nicht ernsthaft gerechnet werden kann.
148 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich die nach der Gefahr für die öffentliche Ordnung ermittelte Frist - wohl ausgehend von der aktuellen Situation - an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 8 EMRK, messen lassen. Dieses normative Korrektiv biete der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie ggf. seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 a.a.O. jeweils Rn. 42 m.w.N.). Dabei seien insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen.
149 
Bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung muss hierzu die nach der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ermittelte Frist zunächst wohl auch immer dann unmittelbar in einem zweiten Schritt relativiert werden, wenn, wie hier, noch ungewiss ist, ob überhaupt und ggf. bei Vorliegen welcher persönlichen Verhältnisse die gesetzte Frist, die auch nachträglich verkürzt werden kann, in Lauf gesetzt wird. Auch nach diesen Grundsätzen ist hier allerdings die Frist von 10 Jahren nicht zu verkürzen. Im vorliegenden Fall ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar durch Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt sichert, aber eine besondere berufliche Integration liegt dem nicht zugrunde. Er ist als Reinigungskraft für häufig wechselnde (Leih-)Arbeitgeber tätig. Er ist erst im Alter von 31 Jahren nach Deutschland gekommen, verfügt über keine starken familiären Bindungen in Deutschland und es ist auch eine Verwurzelung in die deutschen Lebensverhältnisse nicht zu erkennen. Sein politisches Denken ist maßgeblich auf die Türkei ausgerichtet und sein soziales Umfeld bilden gleichgesinnte Landsleute. Die Festsetzung einer Sperrfrist von zehn Jahren ist damit auch unter Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. oben) entwickelten Kriterien verhältnismäßig.
150 
Der Senat verkennt nicht, dass sich aus dem oben Dargelegten auch ergibt, dass die Wirkungen der Ausweisung (weitgehendes Titelerteilungsverbot, Verfestigungssperre, Ausreisepflicht), die nicht erst mit der Ausreise des Klägers eintreten, sondern bereits mit Wirksamkeit oder Vollziehbarkeit der Verfügung, trotz der Befristung auf 10 Jahre letztlich unbefristet fortwirken. Dies beruht aber unabhängig davon, welche Frist festgesetzt wird, auf der Art der Bedingtheit des Fristbeginns (vgl. oben) in Fällen, wie dem vorliegenden, und führt nicht dazu, dass diese oder alle Wirkungen der Ausweisung unabhängig von einer Ausreise oder gar auf Null zu befristen sind. Denn nach dem eindeutigen und damit nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG beginnt die nach Satz 3 bis 5 festzusetzende Frist mit Ausreise.
151 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht hiervon abweichend einen Anspruch auf eine Befristung auf Null in Ausnahmefällen angenommen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteile vom 06.03.2014 - 1 C 2.13 - und - 1 C 5.13 - juris, m.w.N.). Es handelte sich dabei aber um Fallgestaltungen, in denen aufgrund von Änderungen der Sachlage grundsätzlich ein Widerruf der bestandskräftigen Ausweisung wegen Unverhältnismäßigkeit mit sofortiger Wirkung in Betracht gekommen wäre (vgl. § 51 Abs. 5 und § 49 Abs. 1 LVwVfG). Da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber ein Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 49 LVwVfG auch schon vor Ausreise grundsätzlich oder jedenfalls dann ausscheidet, wenn es um die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen geht, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - und vom 22.10.2009 - 1 C 15.08 - juris zu nach § 11 AufenthG), muss in solchen Fällen nun statt eines Widerrufs eine gesetzlich nicht vorgesehene Befristung auf Null erfolgen. Aus dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nach Ansicht des Senats aber nichts dafür herleiten, dass ein (Hilfs-)Anspruch auf Befristung ohne Ausreise oder sogar auf Null bereits bei der erstmaligen Befristung gleichzeitig mit Erlass einer rechtmäßigen Verfügung bestehen könnte. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich nichts anderes, da der Kläger jederzeit einen Antrag auf Verkürzung der von dem Beklagten festgesetzten Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellen kann, wenn sich die für die Festsetzung der Frist maßgeblichen Tatsachen nachträglich ändern sollten und insoweit auch einen nachträglich entstandenen Anspruch auf Befristung auf Null geltend machen kann.
152 
Im Übrigen gibt es derzeit auch keine Gründe dafür, dem Kläger die Verfestigung seines Aufenthalts bereits ab einem früheren Zeitpunkt wieder zu ermöglichen. Zudem sind die Auflagen und Beschränkungen, wie dargelegt, unabhängig hiervon unter Kontrolle zu halten und ggf. zu beschränken.
II.
153 
Allerdings gibt es für die von der Behörde unter Ziffer 2 der Befristungsentscheidung angeordnete Hemmung dieser Frist im Falle einer erneuten unerlaubten Einreise vor Fristablauf derzeit keine Rechtsgrundlage.
154 
Auch wenn in der Begründung des Referentenentwurfs des Bundesministeriums des Innern zum Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (Stand: 07.04.2014, Zu Nummer 8) zum dort vorgesehenen Absatz 8 der Neuregelung des § 11 AufenthG, der eine Unterbrechung des Fristablaufs durch eine unerlaubte Einreise vorsieht, ausgeführt wird, die Regelung stelle klar, dass der Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach einer unerlaubten Wiedereinreise nicht im Bundesgebiet abgewartet werden könne, entspricht dies nicht der jetzigen Rechtslage, da § 11 AufenthG in der derzeitigen Fassung keinen Hinweis auf einen solche Unterbrechung der Frist enthält, so dass die Frist nach der ersten maßgeblichen Ausreise oder Abschiebung allein durch den anschließenden Zeitablauf endet (vgl. Urteil des Senats vom 06.11.2012 - 11 S 2307/11 - juris Rn. 73 m.w.N), ohne dass es auf danach eintretende Ereignisse ankommt.
155 
Es besteht derzeit aber auch keine Rechtsgrundlage für die behördliche Bestimmung einer Fristhemmung oder -unterbrechung für die von ihr festzusetzende Frist. Dass es sich bei den Ausführungen unter Ziffer 2 der Befristungsregelung nicht um einen unverbindlichen - die Rechtslage verkennenden - Hinweis handelt, folgt zum einen daraus, dass diese Bestimmung eigenständiger Teil des Tenors der Verfügung ist und nicht ein lediglich ergänzender Text in Ziffer 1 der Verfügung. Zum anderen ist die Hemmung des Fristablaufs in der Verfügung auch selbständig begründet:
156 
„Der präventive Ausweisungszweck wird bis zu dem oben bestimmten Fristablauf nicht erreicht, wenn eine unerlaubte Einreise vor Fristablauf erfolgt. Einmal ist die unerlaubte Einreise und der unerlaubte Aufenthalt entgegen dem Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Straftat gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Zum anderen geht die Wirkung der Ausweisung, die u. a. gerade durch das Einreise- und Aufenthaltsverbot gekennzeichnet ist, ins Leere, wenn sich Herr T... trotz des Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet aufhält. Dies rechtfertigt die Hemmung des Fristlaufes in der Zeit eines unerlaubten Aufenthaltes. Die Frist läuft damit erst dann weiter, wenn Herr T... das Land wieder verlassen hat. Insoweit soll die Regelung dazu beitragen, dass der präventive Ausweisungszweck nicht gefährdet wird. Zudem soll eine unerlaubte Einreise und ein unerlaubter Aufenthalt vermieden werden. Auch an diesem Regelungszweck besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, wie die Strafvorschrift des § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG unterstreicht.“
157 
Diese Begründung für die Anordnung der Fristhemmung im konkreten Fall lässt klar erkennen, dass es sich bei der Ziffer 2 der Verfügung auch nach der Vorstellung der Behörde um eine verbindliche, von ihr getroffene Regelung und nicht um eine sich - ihrer Meinung nach - bereits aus dem Gesetz ergebende regelmäßige Folge handelt.
158 
Die Bestimmung der Hemmung des Fristablaufs steht zwar - anders als die Bestimmung des Neubeginns (früher: Unterbrechung) - nicht im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung, dass die Frist mit der Ausreise beginnt. Denn sie berührt den Fristbeginn nicht, sondern modifiziert ausschließlich den im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Ablauf der von der Behörde zu setzenden Frist. Dennoch ist die Regelung zur Hemmung aber derzeit nicht im Rahmen und als Teil der Bestimmung der Fristdauer möglich, sondern bedarf einer gesetzlichen Grundlage, an der es im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fehlt. Auch dies entnimmt der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Befristung nach § 11 AufenthG, der er - wie dargelegt - aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung folgt. Darin hat das Bundesverwaltungsgericht nicht nur betont, dass es sich bei der Befristung um eine gerichtlich vollständig überprüfbare Prognoseentscheidung handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sondern es hat selbst in Fallkonstellationen, in denen besonders gefahrbringende Gewohnheiten oder persönliche Eigenschaften vorlagen, dem jeweiligen Kläger einen Anspruch auf unbedingte Befristung jeweils unter zehn Jahren zugesprochen, ohne bei der Festsetzung dieser Fristdauer eine solch naheliegende Bestimmung zum Fristablauf wie die Hemmung im Falle der unerlaubten Einreise bis zur erneuten Ausreise überhaupt in Betracht zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris).
159 
Daraus, dass diese Bestimmung zur Hemmung des Fristablaufs damit nicht hätte ergehen dürfen, folgt nicht, dass die Befristungsverfügung insgesamt aufzuheben, und das beklagte Land zur erneuten Befristung auf zehn Jahre ohne die vorgesehene Hemmung zu verpflichten wäre, da das gleiche Ergebnis hier schon mit der Aufhebung der Verfügung zu Ziffer 2 in einfacherer Weise erreicht wird.
D.
160 
Der Senat misst diesem geringfügigen Obsiegen des Klägers keine Bedeutung für die Kostenfolge zu. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
E.
161 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
162 
Beschluss vom 14. Mai 2014
163 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt (§§ 39 Abs. 1, 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG).
164 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
36 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und formell ordnungsgemäß begründete (§ 124a Abs. 3 VwGO) Berufung des beklagten Landes hat Erfolg.
A.
37 
Soweit sich die Berufung des Beklagten gegen die Aufhebung der Ziffer 2 ihrer Verfügung vom 20.01.2012 richtet, hat sie bereits deswegen Erfolg, weil - soweit die Ziffer 2 der Verfügung überhaupt Gegenstand des Klageverfahrens war (I.) - die erhobene Anfechtungsklage insoweit unzulässig ist (II.).
I.
38 
Der Kläger hat am 21.02.2012 „Anfechtungsklage wegen Ausweisung“ erhoben, ohne den angegriffenen Bescheid vorzulegen. Die Begründung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Sachverhaltswiedergabe und die Würdigung, dass die Verfügung rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Der schriftsätzliche Klageantrag war gerichtet auf die Aufhebung der Verfügung vom 20.01.2012. Die hierzu vorgelegte Vollmacht war wegen „Ausweisung“ erteilt worden. Späteres Klagevorbringen befasst sich ausschließlich mit den angeschuldigten Aktivitäten für die DHKP-C. Hiervon ausgehend, ist nicht erkennbar, dass die erhobene Klage auch die Ziffer 2 der Verfügung erfassen sollte. Der Kläger hat auch nicht dazu vorgetragen, dass ihm von der Wirkung der Ausweisung abgesehen der abgelehnte Aufenthaltstitel zustünde und hätte erteilt werden müssen. Unerheblich ist, ob der Kläger die Ablehnung der Verlängerung ausdrücklich - anders als die Ausweisung - hinnehmen wollte oder diese weitere Entscheidung in der Verfügung aus den Augen verloren bzw. ihre selbständige Bedeutung verkannt hat. War das Klagebegehren damit - aus welchen Gründen auch immer - lediglich auf die Aufhebung der Ausweisung gerichtet, kann die Anfechtungsklage auch im Wege der sachdienlichen Auslegung nicht zugleich als Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Verlängerung behandelt werden. Denn nach § 88 VwGO ist das Gericht nicht an die Formulierung des Klageantrags gebunden, wohl aber an das Klagebegehren, das sich aus dem gesamten Klagevorbringen ergibt.
II.
39 
Geht man ungeachtet dessen zugunsten des Klägers davon aus, dass der auf Aufhebung der Verfügung gerichtete Antrag auch die Ziffer 2 der Verfügung betroffen hatte, wäre das Klageziel vom Verwaltungsgericht falsch bestimmt worden. Denn dieses hatte den Klageantrag nicht nur in der mündlichen Verhandlung und dementsprechend im Tatbestand ausschließlich als Anfechtungsantrag aufgenommen, sondern auch, wie sich aus der bloßen Aufhebung der Ziffer 2 ergibt, nicht im Sinne eines rechtlich gebotenen Verpflichtungsbegehrens beschieden. Denn es hat offenbar in der Annahme, dass der Kläger durch den mit Klageerhebung angekündigten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Aufhebungsantrag ein solches Klageziel festgelegt hat, auch zu Ziffer 2 der Verfügung ein Aufhebungsurteil erlassen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
40 
Soweit das wahre Klageziel damit teilweise verkannt worden sein sollte, weil der Kläger trotz des als Anfechtungsantrag schriftsätzlich formulierten und protokollierten Klageantrags hinsichtlich der Ziffer 2 eigentlich ein Verpflichtungsbegehren verfolgen wollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1966 - VIII C 30.66 - juris), stellt das Urteil kein Teilurteil dar, sondern leidet an einem Verfahrensfehler, weil das Gericht gem. § 88 VwGO an das Klagebegehren gebunden war. Wurde der Verpflichtungsanspruch dabei rechtsirrtümlich nicht beschieden, weil er nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht rechtshängig war, liegt kein Übergehen im Sinne des § 120 VwGO vor, so dass dieser Verfahrensfehler mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen innerhalb der gegebenen Frist geltend zu machen gewesen wäre (BVerwG, Beschluss vom 22.02.1994 - 9 B 510.93 - und Urteil vom 22.03.1994 - 9 C 529.93 - jeweils juris). Mit Ablauf der Frist des hierfür gegebenen Rechtsmittels endet die Rechtshängigkeit in Bezug auf das rechtsirrtümlich nicht beschiedene Begehren (BVerwG, Beschluss vom 22.02.1994 - 9 B 510.93 - a.a.O.). Übergeht ein Gericht einen gestellten Antrag versehentlich, so erlischt die Rechtshängigkeit insoweit mit Ablauf der Ergänzungsantragsfrist des § 120 Abs. 2 VwGO. Im Ergebnis wäre die Rechtsfolge hier in beiden Fällen die gleiche, weil die Zweiwochenfrist des § 120 Abs. 2 VwGO längst abgelaufen ist und der Kläger die Entscheidung weder mit dem Zulassungsbegehren angegriffen hat, das beklagte Land auch zur Verlängerung des Titels nach § 25 Abs. 2 AufenthG zu verpflichten, noch, nachdem auf den Antrag des Beklagten die Berufung zugelassen worden war, innerhalb eines Monats (§ 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO) nach der am 02.12.2013 erfolgten Zustellung der Berufungsbegründung Anschlussberufung eingelegt hat. Damit ist auch dann, wenn das Klageziel des Klägers ursprünglich ein Verpflichtungsbegehren auf Verlängerung des Titels nach § 25 Abs. 2 AufenthG umfasst hat, dieses jedenfalls nicht mehr anhängig und damit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Es bleibt hinsichtlich der Ziffer 2 der Verfügung damit im Berufungsverfahren, in dem allein der Beklagte Berufungsführer ist und deshalb eine Klageänderung mit dem Ziel der Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zugunsten des Klägers nach Ablauf der Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2006 - VII ZR 73/04 - juris zu § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO), bei der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten und beschiedenen isolierten Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der beantragten Verlängerung. Diese Klage ist unzulässig.
41 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich von einem Vorrang der Verpflichtungsklage auszugehen mit der Folge, dass Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes grundsätzlich (nur) durch eine Verpflichtungsklage ("Versagungsgegenklage") zu erstreiten ist, welche die Aufhebung des Versagungsbescheids umfasst, soweit er entgegensteht. Die Rechtsprechung erkennt dabei an, dass allein die Aufhebung des Versagungsbescheids ausnahmsweise ein zulässiges - gegenüber der Verpflichtungsklage für den Kläger vorteilhafteres - Rechtsschutzziel sein kann, wenn eine mit diesem Bescheid verbundene Beschwer nur so überhaupt oder besser abgewendet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 09.03.1982 - 9 B 360.82 - DÖV 1982, S. 744 und Urteil vom 10.02.1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171). In derartigen Fällen besteht ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine (isolierte) Anfechtungsklage. Dazu zählt etwa die isolierte Anfechtung der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn die beklagte Ausländerbehörde zwischenzeitlich nicht mehr zuständig ist, oder die isolierte Anfechtung der Einstellung eines Asylverfahrens durch das Bundesamt wegen angeblichen Nichtbetreibens des Verfahrens (BVerwG, Urteil vom 21.11.2006 - 1 C 10.06 - m.w.N., juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 C 30.08 - BVerwGE 134, 335 und vom 05.09.2013 - 10 C 1.13 - juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat offen gelassen, ob die Ausnahmefälle zutreffend zusammengefasst dahin umschrieben werden können, dass eine isolierte Anfechtung stets dann nicht am Vorrang der Verpflichtungsklage scheitert, wenn sich das Verpflichtungsbegehren erledigt hat oder der Kläger jedenfalls den Verwaltungsakt nicht mehr erstrebt, die Ablehnung aber eine selbständige Beschwer enthält. Es sei aber in jedem Fall zu beachten, dass die Zulassung einer isolierten Anfechtung nicht zu einer Umgehung von spezifisch für die Verpflichtungsklage geltendem Verfahrensrecht führen dürfe wie beispielsweise der Unanwendbarkeit des § 113 Abs. 3 VwGO und zudem zu berücksichtigen sei, dass die Beschränkung auf eine isolierte Anfechtung - bei Abweisung der Klage - zu einem endgültigen Rechtsverlust ohne gerichtliche Sachprüfung führen kann. Das ergebe sich notwendig daraus, dass eine isolierte Anfechtung nur Sinn hat und den Vorrang der Verpflichtungsklage wahre, wenn auch die gerichtliche Prüfung auf die geltend gemachten isolierten Anfechtungsgründe beschränkt bleibe. Die noch weitergehende allgemeine Zulassung der isolierten Anfechtungsklage anstelle der Verpflichtungsklage, die zugleich mit einer Vollprüfung auch aller materiellen Anspruchsvoraussetzungen verbunden sein solle, widerspräche dem gesetzlichen Rechtsschutzsystem und wäre im Hinblick auf die Wiedereröffnung des Rechtswegs - nach einer Stattgabe der Klage, die das Verpflichtungsbegehren praktisch in die Verwaltung zurückverweise - mit dem Grundsatz der Prozessökonomie schwerlich zu vereinbaren (BVerwG, Urteil vom 21.11.2006 - 1 C 10.06 - juris).
42 
Nach diesen Grundsätzen ist die isolierte Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 2 der Verfügung unzulässig. Hier konnte die Klage nicht auf isoliert geltend gemachte Anfechtungsgründe beschränkt werden. Eine Aufhebung wäre vielmehr nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn alle Voraussetzungen für die Titelerteilung geprüft und bejaht worden wären, was prozessual zur Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung hätte führen müssen. Die vorliegende Aufhebung stellt damit eine unzulässige Zurückverweisung an die Verwaltung dar. Vor diesem Hintergrund könnte auch eine selbständige Beschwer der Ablehnungsentscheidung die Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage nicht begründen. Zudem kann eine solche nicht in der hierdurch bedingten Beendigung der Fiktionswirkung gesehen werden. Hieraus lässt sich, entgegen der Ansicht des Klägers, kein schützenswertes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Ablehnungsentscheidung ableiten. Vielmehr spricht schon die gesetzliche Begrenzung der Fiktionswirkung auf die Zeit bis zur Entscheidung der Ausgangsbehörde, die auch im Wege der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht verlängert wird, dagegen, deren Wegfall nach Abschluss des Verfahrens als eigenständige Beschwer einer Ablehnungsentscheidung anzusehen. Die Fiktionswirkung vermittelt auch bis zu diesem Zeitpunkt eine nur vorläufige und rein verfahrensrechtliche Position (BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 6.09 - juris), die die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO bis zum Ergehen des Bescheids erübrigt und die sicherstellt, dass der Antragsteller durch die verspätete Entscheidung über seinen Antrag nicht schlechter gestellt, wird, als wenn die Behörde alsbald entschieden hätte (BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 6.09 - juris). Diese Funktion der Fiktionswirkung schließt aber nicht nur die Verfestigung des Aufenthalts aufgrund dieser verfahrensrechtlichen Position aus, sondern auch ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, eine endgültige Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens des Anspruchs auf den erstrebten Aufenthaltstitel hinauszuzögern, um diese lediglich den status quo während des Verwaltungsverfahrens sichernde Position möglichst lange aufrecht zu erhalten. Vielmehr besteht bei Verfahren zur Klärung des Aufenthaltsstatus - ebenso wie bei sonstigen Statusverfahren - das schützenswerte private Interesse allein an einer zügigen abschließenden Klärung und der Beendigung eines Schwebezustands.
B.
43 
Die Berufung des Beklagten ist auch bezüglich der Aufhebung von Ziffer 1 und Ziffer 3 der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.01.2012 begründet. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung (I.), der Meldepflicht und der Aufenthaltsbeschränkung (II.) sowie der vom Kläger hilfsweise begehrten kürzeren Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf Null (C.) ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
I.
44 
Die unter Ziffer 1 des Bescheids vom 20.01.2012 verfügte Ausweisung ist rechtmäßig.
45 
Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 54 Nr. 5, 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 55 Abs. 1 AufenthG. Der Kläger erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen einer Ausweisung nach § 54 Nr. 5 AufenthG. Nach dieser Vorschrift liegt ein Ausweisungsgrund vor, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Dabei gilt sowohl für das Tatbestandsmerkmal "Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt" als auch für das Vorliegen von Indiztatsachen, die den Schluss auf eine Zugehörigkeit des Ausländers zu der Vereinigung oder ihre Unterstützung rechtfertigen, der normale Beweismaßstab der vollen gerichtlichen Überzeugung. Der reduzierte Beweismaßstab, wonach diese Tatsachen eine entsprechende Schlussfolgerung lediglich rechtfertigen, nicht aber zur vollen gerichtlichen Überzeugung beweisen müssen, bezieht sich nur auf die Frage, ob der betroffene Ausländer der Vereinigung tatsächlich angehört oder sie individuell unterstützt (hat) (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 - und vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris).
46 
1. Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus in diesem Sinne, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet. Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, da § 54 Nr. 5 AufenthG der präventiven Gefahrenabwehr dient und die Eingriffsmöglichkeiten des Aufenthaltsrechts auch die Vorfeldunterstützung durch so genannte Sympathiewerbung erfasst (BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 a.a.O.).
47 
Die DHKP-C ist eine Vereinigung in diesem Sinne. Die DHKP-C ist eine Nachfolgeorganisation der 1970 gegründeten THKP-C, aus der im Jahre 1978 die Devrimci Sol (deutsch: Revolutionäre Linke, kurz: Dev Sol) entstand, die darauf ausgerichtet war, in der Türkei durch Anwendung revolutionärer Gewalt einen politischen Umsturz herbeizuführen und eine Gesellschaftsordnung nach marxistisch-leninistischem Muster zu errichten. Im Jahre 1980 wurde die Dev Sol in der Türkei verboten. Mit Verfügung des Bundesministers des Innern vom 27.01.1983 wurde die Dev Sol nebst zugehöriger Teilorganisationen auch in Deutschland bestandskräftig verboten. Die DHKP-C wurde am 13.08.1998 in das Verbot einbezogen. Nach der ab 1992 infolge innerorganisatorischer Meinungsverschiedenheiten und persönlicher Auseinandersetzungen einsetzenden (Auf-)Spaltung der Dev Sol in zwei konkurrierende und sich gegenseitig bekämpfende Gruppierungen (sog. „Karatas-/Yagan-Flügel“) konstituierten sich die Anhänger des „Karatas-Flügels“ auf einem vom 30.03.1994 bis 09.05.1994 abgehaltenen Parteigründungskongress in Damaskus zur DHKP-C als Zusammenschluss der Revolutionären Volksbefreiungspartei (DHKP) und der Revolutionären Volksbefreiungsfront (DHKC). Es wurden ein Parteiprogramm und Satzungen für die DHKP bzw. DHKC sowie Grundsatzbeschlüsse, in denen die Leitlinien der DHKP-C verbindlich festgelegt wurden, verabschiedet. Als Gründungstag wurde das Datum der (Partei-)Kongresseröffnung (30.03.1994) festgelegt (vgl. Urteil des OLG Stuttgart vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11 - D...). Ihre Zielsetzung ist die Herbeiführung einer Weltrevolution und der Sturz des Imperialismus, wobei nach der Parteiprogrammatik der DHKP-C Aktivitäten und bewaffneter Kampf nicht nur in der Türkei, sondern grundsätzlich auch in anderen Staaten zu erfolgen haben (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2012, S. 352).
48 
Außerhalb der Türkei hat sich die DHKP-C insbesondere in zahlreichen westeuropäischen Ländern sowie in Südosteuropa, organisationsintern als „Rückfront“ bezeichnet, strukturell verfestigt. Die an der „Rückfront“ in Europa für die DHKP-C Agierenden sind den Führungsorganen unterstellt, die sich ebenfalls überwiegend im europäischen Ausland aufhalten, und in die hierarchischen Strukturen der (Gesamt-)Organisation eingebunden sind. Ziel und Aufgabe der in den genannten Staaten errichteten Organisationseinheiten ist es, die Aufrechterhaltung und Fortführung des bewaffneten Kampfes in der Türkei zu fördern. Die „Rückfront“ der DHKP-C ist für die Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinigung von herausragender, zentraler Bedeutung und unverzichtbar. Innerhalb der „Rückfront“ ist Deutschland aufgrund der hohen Anzahl der hier lebenden türkischstämmigen Personen, deren finanzieller Möglichkeiten und des daraus resultierenden Potentials zur personellen und materiellen Unterstützung von Aktivitäten der DHKP-C in der Türkei das wichtigste Betätigungsgebiet dieser Organisation. Diese ist bestrebt, die im Bundesgebiet ansässigen Personen mit türkischem Migrationshintergrund zur aktiven Mitarbeit in der DHKP-C, mindestens aber zur finanziellen Förderung ihrer Partei- und Frontarbeit zu veranlassen. Im Jahre 2008 waren der DHKP-C bundesweit etwa 650 Personen zuzurechnen, die sich in unterschiedlicher Weise und Funktion an der Rückfront für diese Organisation betätigten (vgl. Urteil des OLG Stuttgart vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11 - D...). Diese Zahl ist stabil und weiterhin gültig (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2012, S. 352).
49 
Die DHKP-C führt ihren bewaffneten Kampf auch unter Einsatz terroristischer Anschläge und Attentate. Unter Zugrundelegung der Einträge und des unten dargestellten Diagramms aus der Global Terrorism Database des National Consortium for the Study of Terrorism and Responses to Terrorism, einem Center of Excellence of the U.S. Department of Homeland Security, University of Maryland waren die terroristischen Aktivitäten der Dev Sol und ihrer Nachfolgeorganisation der DHKP-C in der Türkei in den Jahren von 1988 bis 1995 besonders hoch. 1995 übten sie auch terroristische Anschläge in Wien und in Köln aus und 1996 auch in den in den Niederlanden. Seit 1999 agiert die DHKP-C in Europa gewaltfrei. Auch in der Türkei ebbten bis 2003 zunächst die Aktivitäten ab. Jedoch kam es dort weiterhin bis 2001 zu ein bis drei terroristischen Anschlägen pro Jahr.
50 
2001 wurden drei Anschläge auf die Istanbuler Polizei verübt. Beim letzten am 10.09.2001 handelte es sich um einen Selbstmordanschlag auf eine Polizeistation in Istanbul(-Taksim) durch das Frontmitglied U. Bülbül, bei dem zwei Polizeibeamte und ein Tourist getötet sowie mehrere Personen verletzt wurden.
51 
Am 20.05.2003 explodierte in einem Café in Ankara-Cankaya eine Bombe, welche Sengülül Akkurt bei der Vorbereitung einer so genannten Aufopferungsaktion in einem Gürtel an ihrem Körper befestigt hatte, um einen Anschlag auf das türkische Justizministerium durchzuführen. Bevor die Selbstmordattentäterin ihr Ziel erreicht hatte, kam es zur vorzeitigen Detonation der Sprengvorrichtung. Die 26-jährige Akkurt wurde dabei getötet. Außerdem entstand erheblicher Sachschaden.
52 
Am 03.06.2003 verübte eine sogenannte Aufopferungseinheit der DHKP-C mittels einer ferngezündeten (Splitter-)Bombe in Istanbul einen Anschlag auf einen (Service-)Bus der türkischen Justizbehörden, in dem sich Richter und Staatsanwälte des Staatssicherheitsgerichts befanden. Durch die Explosion mit Schrapnell- und Druckwirkung wurden insgesamt sieben Fahrzeuginsassen leicht verletzt. Außerdem entstand erheblicher Sachschaden an mehreren Kraftfahrzeugen. Der Explosionsort befand sich an einer stark frequentierten Küstenstraße, auf der zum Tatzeitpunkt sehr dichter Verkehr herrschte.
53 
Am 29.04.2009 kam es in der Rechtsfakultät der Bilkent Universität Ankara zu einem versuchten Selbstmordanschlag auf den ehemaligen türkischen Justizminister H. Sami Türk. Dieser blieb unverletzt, da es der 25-jährigen Attentäterin, Didem A., die vier Kilogramm TNT sowie eine Pistole nebst Munition mit sich führte, nicht gelang, den Sprengsatz zur Explosion zu bringen bzw. von ihrer Schusswaffe Gebrauch zu machen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11 - D...).
54 
Bei diesen auch in dem genannten Register aufgenommenen Anschlägen der DHKP-C handelt es sich um dieser mit Sicherheit zurechenbare terroristische Anschläge. Es gab im Jahre 2003 und auch in den nachfolgenden Jahren bis 2007 weitere Aktionen, die dieser Organisation zugerechnet werden, wie sich aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11 - in Sachen E... D... (rechtskräftig seit dem 22.01.2014) ergibt. Maßgeblich ist aber, dass diese Organisation nie - und damit auch nicht in den Jahren 2004 bis 2008 - von dem Einsatz terroristischer Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele abgerückt ist, was auch in der erneuten Zunahme auch terroristischer Anschläge ab 2012 deutlichen Ausdruck findet.
55 
Das Oberlandesgerichts Stuttgart hat in seinem Urteil vom 18.06.2013 (6 OJs 1/11) ausgeführt:
56 
„Nachdem im Sommer 2011 die frühere Europaverantwortliche der DHKP-C, Gülaferit Ünsal („Gülsen“), in Griechenland festgenommen und drei Monate später in der Wohnung eines - bei der Herstellung einer unkonventionellen Spreng-/Brandvorrichtung (USBV) zu Tode gekommenen - „DHKP-C-Aktivisten“ in Thessaloniki von Sicherheitskräften ein umfangreiches Waffen-/Sprengstofflager sichergestellt worden war, wurde im Mai 2012 organisationsintern (in der Zeitschrift Devrimci Sol - hierzu mehr bei C. II. 3. -) zu einer intensivierten Fortsetzung des bewaffneten Kampfs aufgerufen. Ab Mitte Juni 2012 kam es daraufhin in der Türkei im Zuge einer „Anschlagsoffensive“ zu - in dichter Folge verübten - Anschlägen, Selbstmordattentaten durch „Kämpfer“ der DHKP-C sowie einer (organisationsinternen) „Bestrafungsaktion“. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Vorgänge:
57 
- Am 12. Juni 2012 verübten zwei Angehörige der DHKP-C einen Sprengstoffanschlag auf eine Istanbuler Polizeidienststelle; einer der (beiden) Täter (Erdal Dalgic) wurde verletzt festgenommen und verstarb kurze Zeit später;
- am 15. Juni 2012 schoss ein Organisationsmitglied in Istanbul - (u. a.) in der Absicht, den Tod Dalgics zu „rächen“ - auf einen Polizeibeamten (M... S. Y...); dieser erlitt mehrere Schussverletzungen, darüber hinaus wurde bei dem Vorgang eine weitere Person (durch einen Querschläger) getroffen und (leicht) verletzt;
- am 16. Juni 2012 überfielen bewaffnete „Kämpfer“ der DHKP-C in Istanbul auf offener Straße ein „Polizeiteam“; ein Polizeibeamter (Z... Y...) wurde erschossen; ein weiterer Polizist sowie ein Zivilist erlitten jeweils Verletzungen;
- am 20. Juli 2012 erschossen der Kommandant einer Kampfeinheit, Hasan S. Gönen, und die ihn begleitende Sultan Isikli in Istanbul bei einer Fahrzeugkontrolle zwei (Polizei-)Beamte; Gönen konnte (schwer verletzt) festgenommen werden und verstarb tags darauf;
- am 11. September 2012 verübte Ibrahim Cuhadar, ein „Selbstmordkämpfer“ der DHKC, ein Attentat auf eine Polizeiwache in Istanbul (-Gazi); neben dem Attentäter wurde ein Polizist getötet; sieben weitere Personen erlitten Verletzungen;
- am 25. Oktober 2012 verletzten „Kämpfer“ der DHKP-C das (frühere) Organisationsmitglied A... A..., die des Verrats bezichtigt worden war, mittels eines Kopfschusses im Rahmen einer Bestrafungsaktion;
- am 8. Dezember 2012 kam es durch zwei „Kämpferinnen“ der Organisation zu einem, mittels Handgranaten durchgeführten, Anschlag auf ein Polizeirevier in Istanbul; zwei Polizeibeamte wurden verletzt; eine Täterin (N... A...) konnte festgenommen werden;
- am 11. Dezember 2012 töteten Mitglieder der DHKP-C in Istanbul einen uniformierten Polizeibeamten. Im Zuge der Ausführung dieses Anschlags wurden überdies drei Passanten verletzt, die versucht hatten, die Tatausführung zu verhindern;
- am 1. Februar 2013 verübte Ecevit (Alisan) Sanli, ein vormals unter dem Decknamen „Yücel“ als Gebietsverantwortlicher der DHKP-C in Berlin agierender „Märtyrerkämpfer“, einen Selbstmordanschlag auf das Gebäude der US-Botschaft in Ankara. Neben dem Attentäter wurde ein türkischer Sicherheitsbeamter (Mustafa Akarsu) getötet; zwei weitere Personen wurden verletzt;
- am 19. März 2013 führten „Kämpfer“ der Organisation Anschläge auf das türkische Justizministerium sowie die (General-) Zentrale der AK-Partei in Ankara aus und brachten im Zuge dessen neben zwei Handgranaten auch eine Panzerfaust („LAW/LAV“) zur Explosion. Eine Person wurde leicht verletzt“.
58 
Die hier genannten terroristischen Anschläge und Selbstmordattentate vom 12.06., 11.09., 08.12. und 11.12.2012 werden ebenfalls in der GT-Datenbank aufgeführt, aus der für die Folgejahre 2013 und 2014 noch keine Daten abrufbar sind.
59 
Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse war die DHKP-C (sowie ihre Vorgängerorganisation Dev Sol) als eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG anzusehen und ist dies auch weiterhin, weil sie seit Gründung ihrer Vorgängerorganisation der Dev Sol im Jahr 1978 ihre Ziele jedenfalls auch mit terroristischen Mitteln verfolgt. Dies steht für den Senat in Übereinstimmung mit der strafrechtlichen Beurteilung des Bundesgerichtshofs fest, wonach es sich um eine Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag zu begehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - 3 StR 214/10 - juris), handelt.
60 
Diese Einschätzung wird auch dadurch bestätigt, dass die DHKP-C bereits seit 2002 in der vom Rat der Europäischen Union erstellten Liste terroristischer Organisationen (Ratsbeschluss 2002/460/EG vom 17.06.2002) aufgeführt wird (vgl. zuletzt Ziff. 2.23 des Anhangs zum Beschluss 2014/72/GASP des Rates vom 10.02.2014).
61 
2. Der Kläger ist seit vielen Jahren Anhänger der DHKP-C und fördert diese, nachdem er bereits für die Dev Sol tätig war, zumindest als ein in dieser Organisation seit ihrer Gründung verwurzelter Aktivist.
62 
a) Als tatbestandserhebliches Unterstützen ist jede Tätigkeit des Ausländers anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt. Dazu zählt zum Beispiel auch jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie auf eine subjektive Vorwerfbarkeit. Allerdings kann nicht jede Handlung, die sich zufällig als für die betreffende Vereinigung bzw. den Terrorismus objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen verstanden werden. Vielmehr muss die eine Unterstützung der Vereinigung bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auch fehlt es an einem Unterstützen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet - und sich hiervon gegebenenfalls deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer terroristischen Bestrebungen (beispielsweise wegen des angekündigten Auftretens von Funktionären einer verbotenen Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt) zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potenziell gefährliches Unterstützen im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG vor, der die Freiheit der Meinungsäußerung insoweit verhältnismäßig beschränkt. Eine Unterstützung kann ferner dann in Betracht kommen, wenn durch zahlreiche Beteiligungen an Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung - wie der verbotenen DHKP-C - bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Tatsachengerichts feststeht, dass der Ausländer auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres Gefahrenpotenzials beiträgt. Dabei muss allerdings die terroristische oder den Terrorismus unterstützende Tätigkeit der Vereinigung im In- oder Ausland zum jeweiligen Zeitpunkt feststehen und das Verhalten des Einzelnen auch unter Berücksichtigung etwaiger glaubhafter Distanzierungen von der Unterstützung des Terrorismus (oder das Fehlen jeglicher Distanzierung) gewürdigt werden. Eine darüber hinausgehende konkrete oder persönliche Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit ist dagegen nicht erforderlich. Ebenso wenig ist ein "aktives Tätigwerden" erforderlich (siehe BVerwG, Urteile vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris und vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris jeweils m.w.N.).
63 
b) Nach diesen Maßstäben sind hier die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und Auswertung der eingeführten Erkenntnismittel, insbesondere der strafgerichtlichen Urteile, liegen jedenfalls Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Kläger, der schon 1989 für die 1978 gegründete Dev Sol aktiv war, seit seiner Einreise ins Bundesgebiet Ende 1995 die DHKP-C bzw. ihre Vorgängerorganisation unterstützt (siehe zum reduzierten Beweismaß für das Unterstützen der Vereinigung durch den Ausländer BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris Rn. 15). Es spricht sogar viel dafür, dass der Kläger seit ihrer Gründung im Frühjahr 1994 in Damaskus Mitglied der DHKP-C und damit Mitglied einer Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG ist, worauf es jedoch nicht entscheidend ankommt.
64 
Hintergrund für seine Ausreise aus der Türkei im Jahre 1995 und sein Asylgesuch im Bundesgebiet war u.a., dass der Kläger am 31.08.1993 zusammen mit E... Ö... in der Türkei vor Gericht gestanden hatte. Sie hatten dort ihre linken Hände erhoben und gerufen: „Die Strafe kann uns nicht erschüttern, wir sind im Recht und werden gewinnen, Kurdistan wird dem Faschismus zum Grabe“ (bestätigt durch die Auskunft des Auswärtigen Amts vom 24.03.2000 an das Verwaltungsgericht Stuttgart im Verfahren A 5 K 10696/96). Deshalb war er nach seinen Angaben zu einem Jahr Haft verurteilt worden, die er nicht angetreten hat.
65 
Nach den Erkenntnissen in den Behördenakten wurde er 1998 in Begleitung des M... B..., des damaligen Vereinsvorsitzenden des Anatolischen Kunst- und Kulturhauses, mit DHKP-C-Zeitschriften angetroffen.
66 
Ab 04.12.2000 trat der Kläger ausweislich der Gefangenenakte in der JVA R... in Hungerstreik. Der Kläger hat hierzu in seiner schriftlichen Erklärung vom 01.12.2000 angegeben, dass er in Hungerstreik trete, um den Bau der Typ-F-Gefängnisse zu stoppen und aus Solidarität mit 12 Gefangenen, die 1996 bei einem Hungerstreik gestorben, und 10 politischen Gefangenen, die 1999 in der JVA Ankara zu Tode gefoltert worden seien. In der Türkei seien mehr als 1000 Gefangene in Hungerstreik getreten, in diesem Jahr seien mehrere Gefängnisse beteiligt; um diese zu unterstützen, trete er ab 04.12.2000 in Hungerstreik. Die Aktion hatte in der Türkei am 20.10.2000 unter Beteiligung der DHKP-C, TKP(ML) und TKIP begonnen.
67 
2001 wurde bei ihm nach den Erkenntnissen in den Behördenakten zahlreiches Propagandamaterial für die DHKP-C aufgefunden. Dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.12.2009 liegen folgende Feststellungen zugrunde, die sich der Senat zu eigen macht:
68 
„Der Kläger hat z.B. den ihm übergeordneten DHKP-C-Funktionär A... Y...-... - Gebietsverantwortlicher für Süddeutschland mit den Decknamen „Emmi", „Kamil" und „Rüstern" - als Besucher aufgenommen, den Kontakt zwischen diesem führenden DHKP-C-Funktionär und anderen Anhängern der Organisation gehalten und den E... G..., einen wichtigen Aktivisten der verbotenen Vereinigung, im Interesse der DHKP-C-Organisation beim regionalen, aber auch beim überregionalen Vertrieb der Zeitung „Yürüyüs", auch in Bezug auf das nähere europäischen Ausland unterstützt. Der Kläger vereinbarte mit A... Y..., mit dem er jedenfalls seit 05.07.2006 per Mobiltelefon in Verbindung stand, Treffen in der S... ... x in S... im dortigen Anatolischen Kultur- und Kunsthaus, von A... Y... wurde er über sein Mobiltelefon zu verschiedenen Veranstaltungen bzw. Versammlungen eingeladen, wurde von ihm beauftragt, andere Personen zu Treffen und Versammlungen hinzuziehen und erhielt überdies weitere Anweisungen und Hinweise auf von diesem für wichtig erachtete Medienereignisse. Im Übrigen kündigte A... Y... per Handy auch seinen Besuch beim Kläger an. Mehrmals - mindestens 3 mal - holte der Kläger - abwechselnd mit anderen Aktivisten der Vereinigung - zwischen August 2006 und 19. März 2007 bei der Offsetdruckerei ... in ... bei ..., ...-...-... x, jeweils mindestens 150 Exemplare (insgesamt also wenigstens 450 Stück) der DHKP-C-Wochenzeitschrift „Yürüyüs" ab, um sie im Interesse der verbotenen Vereinigung der Weiterverbreitung im regionalen Bereich zuzuführen oder sie selbst zu verteilen. Die Druckerei ... hatte im fraglichen Zeitraum bis zur Durchsuchung des Druckereigebäudes am 19.03.2007 die Ausgaben 63 bis 95 (also insgesamt 33 Ausgaben) der weiterhin wöchentlich erscheinenden Zeitschrift nach der Kontaktierung und Auftragsvergabe durch A... Y... gemeinsam mit E... G... im Mai 2006 ab August 2006 in einer Auflage von jeweils ca. 2500 bis etwa 2700 Stück gedruckt. A... Y... trat bei der Auftragsvergabe als der eigentliche Verhandlungspartner auf, während E... G... seiner besseren Kenntnisse der deutschen Sprache wegen dabei im Wesentlichen nur als Dolmetscher fungierte. Anfangs 2300 Exemplare, gegen Ende nur noch 2230 Exemplare einer jeden Ausgabe wurden jeweils direkt von der Druckerei ... anhand eines dieser zur Verfügung stehenden Verteilers überregional - auch in das nähere europäische Ausland - verschickt. Es gab jeweils auch Ausschussware, die in den erwähnten ca. 2500 bis rund 2700 Auflage freilich nicht enthalten war und nicht berechnet wurde. Mindestens 150 Exemplare einer jeden Auflage (gelegentlich auch bis zu 390 Stück) wurden jeweils von wechselnden DHKP-C-Aktivisten, davon zu etwa 50 % durch E... G... selbst, der nach der Erteilung des Auftrags der Ansprechpartner des Betreibers der Druckerei, des Zeugen ..., auf Seiten seiner Auftraggeber war, und in mindestens drei Fällen auch durch den Kläger abgeholt. Dieses Abholen der wenigstens 150 Exemplare erfolgte jeweils zum Zwecke der Weiterverbreitung im regionalen Bereich und auf einen Anruf des Zeugen ... bei der ihm von jenem DHKP-C-Aktivisten genannten Telefonnummer des E... G... hin, der sich bei diesen Telefonaten stets selbst am Apparat meldete. In der Wohnung des Klägers in S..., ... ..., hielt dieser aus den für die Verteilung im regionalen Bereich bestimmten Mengen der Zeitschrift am 28.11.2006 insgesamt 60 Exemplare zur Weiterverbreitung in Interesse der DHKP-C vorrätig, nämlich 2 Pakete zu je 30 Stück der Ausgabe 78 vom 12.11.2006, am 19.03.2007, ebenfalls in dieser Wohnung, 7 Exemplare der Ausgabe vom 4. März 2007 und am 21.03.2007 in seinem Rucksack im Fahrzeug Renault, amtliches Kennzeichen ...-... ..., das kurz zuvor von E... G... unweit der Offsetdruckerei ... abgestellt worden war, um den Zeugen ... aufzusuchen, 23 Exemplare der Auflage 95 von Mitte März 2007. Der Kläger wurde am 21.03.2007 in dem beschriebenen Fahrzeug auf dem Beifahrersitz auf E... G... wartend von der Polizei angetroffen und führte dabei auch einen Block Eintrittskarten für das Europatreffen der DHKP-C im April 2007 zur Verbreitung im Interesse des verbotenen Vereins mit sich. Überdies bewahrte der Kläger am 28.11.2006 in seiner Wohnung in Stuttgart für den E... G..., für den er unter seinem Sofa auch für diesen bestimmte Gerichts- und Anwaltsschreiben verwahrte, 10 vom 01.08.2006 datierende Lieferscheine der Druckerei ..., über die Lieferung von insgesamt 2300 Exemplare der DHKP-C Wochenzeitschrift „Yürüyüs" an überregionale Empfänger, auch im benachbarten europäischen Ausland, Adressaufkleber mit entsprechenden Anschriften und Originalquittungen über Druckkosten des auf den Lieferscheinen jeweils als Auftraggeber des Druckauftrags genannten Yurtdisi Büros V... E..., ... ... ... ... in ... ... R...-... / Niederlande auf. Tatsächlich waren die Druckkosten freilich jeweils von E... G... beim Zeugen ... in bar bezahlt worden. Die letzten 5 Ausgaben waren allerdings zur Zeit der Durchsuchung des Druckereigebäudes am 19.03.2007 noch unbezahlt. Weitere vom Kläger am 28.11.2006 verwahrte Notizen betrafen „Yürüyüs" - Ausgaben aus der Zeit vor Beginn der Druckaufnahme durch die Fa. ... im August 2006.“
69 
Der Kläger hat die einzelnen Tatsachenfeststellungen in diesem Urteil des Landgerichts, gegen das er Rechtsmittel nicht eingelegt hat, im angegriffenen Bescheid und auch in den Schriftsätzen des Beklagten - mit Ausnahme der Teilnahme an der Veranstaltung am 18.12.2011 in Stuttgart - nicht substantiiert bestritten. Soweit er im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung geltend macht, er habe nur wenige Exemplare der Wochenzeitung Yürüyüs selbst verteilt, der weit überwiegende Teil sei von Dritten bei ihm abgeholt und weiterverteilt worden, führt dies zu keiner günstigeren Beurteilung dieser Unterstützungshandlung, sondern bestätigt, dass er hierarchisch zwar gemeinsam mit E... G... dem A... Y... als für den Druck und die Verbreitung in der Region Verantwortlichen untergeordnet gewesen ist, aber, wie sich bereits aus dem persönlichen Kontakt zu diesem und auch unmittelbar zur Druckerei ergibt, in diese Organisationsstruktur deutlich über den reinen „Zeitungsausträgern“ hinaus eingebunden war. A... Y... war damals bis zu seiner Festnahme Ende November 2006 der für die „Region Süd“ verantwortliche (Führungs-)Funktionär und Rechtsberater der DHKP-C (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11). Der Kläger kannte diesen bereits aus der Türkei, wo er nach seinen Angaben sein Rechtsanwalt gewesen war.
70 
Weiterhin war er am 14.01.2007, wie sich aus in den Gerichtsakten befindlichen Kopien des Vereinsregisters ergibt, einer der Leiter der satzungsändernden Versammlung des Vereins „Anatolische Kultur und Kunsthaus e.V.“, eines Tarnvereins der DHKP-C, zu dessen neuen Sekretär E... D... am 03.06.2007 gewählt wurde (vgl. hierzu unten). Auch fuhr er mit Funktionären noch am Tag des Todes von Dursun Karatas am 11.08.2008 in die Niederlande.
71 
Zutreffend hat das Regierungspräsidium mit Schriftsätzen vom 03.03.2014 und 20.03.2014 auf der Grundlage der Feststellungen der ins Verfahren eingeführten Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11 - (Verurteilung von E... D...) und vom 15.07.2010 - 6 - 2 StE 8/07 - a - (Verurteilung von A... D. Y... und E... G...) zudem dargelegt, dass der Kläger im Zeitraum von 2002 bis 2007 in vielfältiger Weise nicht nur in den Vertrieb von Publikationen, sondern auch - u.a. zusammen mit Y... und G... - in den Vertrieb von Tickets für Veranstaltungen der DHKP-C und in die Sammlung von Spendengeldern involviert und damit maßgeblich an der Geldbeschaffung als eine der wichtigsten Aufgaben der Rückfront dieser terroristischen Vereinigung beteiligt war. Er nahm im Jahr 2002 nicht nur an einer politischen Schulung der DHKP-C im August 2002 in Neuhausen-Schellbronn, sondern auch als Mitglied einer Delegation der DHKP-C an einer Großveranstaltung in Kopenhagen teil.
72 
Schließlich hat der Kläger auch noch nach seiner Verurteilung jedenfalls an den beiden Kundgebungen der DHKP-C am 10.04.2010 in Wuppertal mit mehreren hundert Teilnehmern und am 16.04.2011 in Lüttich teilgenommen. Hierbei hat es sich jeweils um traditionelle Parteifeste zum Jahrestag ihrer Gründung gehandelt, wobei die lediglich von etwa 200 Personen besuchte Veranstaltung in Lüttich nur Mitgliedern zugänglich gewesen sein soll (vgl. Bundesverfassungsschutzberichte 2010, S. 310 und 2011, S. 349; Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen 2010, S. 166; Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 30.04.2013). Darauf, ob er auch die Veranstaltung in Stuttgart am 18.12.2011 zum Jahrestag der Gefängniserstürmung am 19.12.2000, die nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2014 als - vorhersehbare - Folge des am 20.10.2000 aufgenommenen Hungerstreiks türkischer Gefangener maßgeblicher Grund für seine damalige Beteiligung an dieser Aktion in der JVA R... gewesen ist, besucht hat, kommt es nicht an. Nachdem er erklärt hat, er würde sich jederzeit in einer solchen Situation wieder solidarisch zeigen und im Übrigen weiterhin an zahlreichen Demonstrationen in S... teilnehmen, insbesondere kurdischer und PKK-naher Organisationen, ist davon auszugehen, dass er, soweit er ausgerechnet an dieser Veranstaltung in Stuttgart am 18.12.2011 nicht teilgenommen hat, aus persönlichen Gründen verhindert gewesen ist. Jedenfalls hat er selbst nicht behauptet, dass er die Kontakte zur DHKP-C abgebrochen habe und nun auch keine Veranstaltungen dieser Organisation mehr besuchen werde.
73 
Eine Distanzierung von seinen Unterstützungshandlungen für die DHKP-C und eine Abkehr von seinen früheren Aktivitäten ist auch sonst in keiner Weise erkennbar. Aus dem Umstand, dass der Kläger sich von zurückliegenden Aktivitäten nicht distanziert, sondern sie ohne erkennbare Unterbrechung fortgeführt hat, folgt, dass auch die in der Vergangenheit liegenden Tätigkeiten auf die gegenwärtige Gefährlichkeit des Klägers im Sinne von § 54 Nr. 5 Halbs. 2 AufenthG schließen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 1 C 6.08 - juris).
74 
Der Kläger wehrt sich gegen die in der Begründung der angegriffenen Verfügung und den Schriftsätzen des Beklagten genannten sowie gegen die weiteren in die Verhandlung eingeführten Tatsachen, denen er nicht im Einzelnen entgegentritt, im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass er kein Mitglied der DHKP-C sei, sondern lediglich ein politisch denkender Mensch und jedenfalls nicht bewusst etwas Verbotenes - insbesondere seien die Versammlungen genehmigt und der Kulturverein zu keinem Zeitpunkt verboten worden - getan habe. Hierauf kommt es aber nicht an.
75 
Daran, dass der Kläger die DHKP-C in Kenntnis von deren Zielen, Programmatik und Methoden unterstützt hat, kann nach Ansicht des Senats aufgrund seiner langjährigen Beteiligung und vor dem Hintergrund seiner Unterstützung bereits der Vorgängerorganisation Dev-Sol und - noch in der Türkei - der Jugendorganisation Dev-Genc sowie seines mit hieran anknüpfender politischer Verfolgung begründeten Asylgesuchs kein ernsthafter Zweifel bestehen. Hierbei ist hervorzuheben, dass der Kläger, der in der Türkei Soziologie studiert hat, sich bereits als Student politisch engagiert hat. Bereits seit dieser Zeit steht er in Verbindung zu A... Y..., der nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2014 in der Türkei sein Rechtsanwalt war. Weiterhin hat er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2014 Karatas bereits aus Zeiten seiner türkischen Haft gekannt und mit diesem jedenfalls damals in brieflichen Kontakt gestanden. Auch hat er zusammen mit dem wegen seiner Mitgliedschaft in der DHKP-C verurteilten E... D... eines der „Vereinsblätter“ vertrieben und dem Tarnverein „Anatolische Kultur und Kunsthaus e.V.“ angehört, dessen Vorstand dieses DHKP-C-Mitglied seit 2007 nach der unter Mitwirkung des Klägers erfolgten Satzungsänderung angehörte.
76 
Nach Ansicht des Senats ist dementsprechend davon auszugehen, dass der Kläger - entgegen seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2014 - sowohl die Ziele der DHKP-C als auch deren terroristischen Aktionen zu deren Erreichung kannte bzw. kennt. In der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2014 hat er schließlich selbst erklärt, dass er Sympathisant dieser Organisation sei und deren Meinung und Ideologie teile. Ob er persönlich die gewalttätige Komponente der Ideologie der DHKP-C ausdrücklich befürwortet, ist nicht ausschlaggebend. Es fällt aber auf, dass er sich auch insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2014 nicht von dieser Organisation distanziert, sondern vielmehr die Ansicht vertreten hat, die DHKP-C beeinträchtige Deutschland nicht, da sie außerhalb der Türkei Gewalt grundsätzlich ablehne.
77 
Der Kläger hat mit den oben dargestellten jahrelangen kontinuierlichen Tätigkeiten diese Organisation mitgetragen. Dass er seit seiner Einreise ins Bundesgebiet die Bestrebungen dieser verbotenen Vereinigung bzw. ihrer Vorgängerorganisation unabhängig von einer Mitgliedschaft jedenfalls fördern und deren Strukturen, die ihm einschließlich der Tarnorganisationen bekannt waren, erhalten wollte, steht für den Senat in Übereinstimmung mit dem Urteil des Landgerichts Stuttgart fest. Für die Unterstützung der DHKP-C im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG ist es insoweit nicht maßgeblich, welcher Hierarchieebene innerhalb der Struktur dieser Vereinigung der Kläger angehört hat. Der Senat schließt sich im Übrigen der Beurteilung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - 3 StR 214/10 - juris) an, wonach in Ansehung der Struktur der Vereinigung Anhaltspunkte dafür, hinsichtlich der Qualifizierung der DHKP-C als terroristische Vereinigung zwischen einem Kreis herausgehobener Funktionäre und mit Anschlägen befasster Kader einerseits und den sonstigen Angehörigen zu differenzieren, nicht gegeben sind. Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, denjenigen, der sich in Kenntnis von Zielen, Programmatik und Methoden der DHKP-C dieser anschließt und in ihr betätigt, deshalb nicht als Mitglied oder Unterstützer einer ausländischen terroristischen Vereinigung einzustufen, weil er nicht dem Kreis der führenden Funktionäre oder den mit den Anschlägen der Organisation befassten Kadern angehört.
78 
Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Unterstützung jedes Einzelnen gerade für den Erhalt und die Handlungsfähigkeit einer relativ kleinen Organisation (ca. 650, davon 65 in Baden-Württemberg hauptsächlich im Großraum S... und in der R...-N...-Region, vgl. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2012, S. 126) von besonderer Bedeutung ist und die fördernde Tätigkeit jedes in diese Eingebundenen eine unmittelbare Nähe nicht nur zu den Zielen, sondern auch zu den terroristischen Aktionen zur Durchsetzung dieser Ziele hat. Dementsprechend kam und kommt auch dem Kläger, der nach dem Dargelegten jedenfalls Aufgaben für die aus lediglich etwa 65 Mitgliedern bestehenden baden-württembergischen Organisationseinheit der DHKP-C eigenständig u.a. in Zusammenarbeit mit einem inzwischen verurteilten Mitglied (G...) und in - zum Teil auch unmittelbarer - Abstimmung mit inzwischen verurteilten maßgeblichen Funktionären (Y... und D...) auf Gebietsebene wahrgenommen hat, Verantwortung für die terroristischen Aktionen der DHKP-C und deren Opfer zu.
79 
Schließlich fehlt dieser Unterstützung der DHKP-C auch nicht deswegen, weil diese Organisation nur relativ wenige Mitglieder im Bundesgebiet hat, das in § 54 Nr. 5 AufenthG vorausgesetzte Gewicht. Maßgeblich ist, dass sie, wie dargelegt, entschlossen und fähig war und ist, Terroranschläge in nicht unerheblichem Umfang und Ausmaß durchzuführen (vgl. dazu oben) und die Organisation im Bundesgebiet eine Rückfront für diese derzeit auf die Türkei konzentrierten Anschläge bildet, ohne deren Rückzugsräume und finanzielle Unterstützung die DHKP-C kaum fortbestehen könnte (vgl. oben). Schließlich ist die Rückfront auch nicht aufgrund der erfolgten Verurteilungen von Funktionären und Mitgliedern nachhaltig geschwächt. Insoweit macht sich der Senat die Einschätzung des Verfassungsschutzberichts des Landes Nordrhein-Westfalen und des Verfassungsschutzberichts des Bundes jeweils über das Jahr 2012 zu eigen, wonach die sich im Jahr 2012 häufenden Anschläge der Organisation in der Türkei - insbesondere die tödlichen Schüsse auf Polizeibeamte - zu einem Motivationsschub bei den Anhängern in Europa geführt haben und es der DHKP-C vermehrt gelinge, ihre Anhänger zu mobilisieren und neue, vor allem junge Unterstützer zu rekrutieren. Gleichzeitig schaffe sie es, strukturelle Schwächen zu beseitigen (Bund, S. 358). Die DHKP-C sei weiterhin in der Lage, zumindest auf niedrigem Niveau Aktivitäten zu entfalten, wozu auch weiterhin von Deutschland aus unterstützte terroristische Aktionen gegen Ziele in der Türkei gehören können (NRW, S. 90).
80 
Nicht entscheidend ist schließlich, ob die Organisation im Bundesgebiet in den letzten Jahren durch Gewalttaten aufgefallen ist und ob bzw. in welchem Umfang sie in den Jahren 2004 bis 2008 Terrorakte durchgeführt hat, da sie zu keinem Zeitpunkt vom Einsatz terroristischer Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele Abstand genommen hat, was insbesondere auch in der aktuellen „Anschlagoffensive“ 2012 (vgl. oben) sichtbar wird, und weil der Kläger, wie dargelegt, durchgehend in die Organisation eingebunden war und ist.
81 
3. Als anerkannter Flüchtling darf der Kläger nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 5 und Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG liegen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die auch eine Ausweisung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 bis 5 AufenthG besonderen Schutz genießender Ausländer rechtfertigen können, in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5 bis 5b und 7 vor.
82 
Ein Ausnahmefall von der Regel des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist hier nicht gegeben (vgl. zu den Voraussetzungen Hailbronner, AuslR, Stand: Dezember 2013, § 56 AufenthG Rn. 23 ff., m.w.N.). Insbesondere liegen keine „tatbezogenen“ besonderen Umstände vor, die den an sich schwerwiegenden Ausweisungsanlass als weniger gewichtig erscheinen lassen. In Anbetracht der Qualität und jahrelangen Dauer der Aktivitäten, die jederzeit ihre Fortsetzung finden können, liegt ein solcher Fall nicht vor.
83 
Im Ergebnis sind damit die Voraussetzungen geben, bei deren Vorliegen über die Ausweisung des Klägers nach Ermessen zu entscheiden ist (§ 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG).
84 
4. Die Ausweisung des Klägers ist nicht am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zu messen, da der Kläger eine assoziationsrechtliche Rechtsposition nicht erworben hat. Ausgehend von dem durch den Kläger vorgelegten Versicherungsverlauf vom 03.02.2014 und der Auskunft der AOK Ludwigsburg vom 12.02.2014 konnten seine Beschäftigungszeiten ihm - ungeachtet der Frage, ob die weiteren Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt und einer ordnungsgemäßen Beschäftigung vorgelegen haben - bis zum Erlass der Ausweisungsverfügung am 20.01.2012 keine Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vermitteln. Der Erwerb des Rechts aus dem 2. Spiegelstrich Art. 6 ARB 1/80 scheitert an der Beschäftigungslücke in der Zeit vom 17.06.2008 bis 14.08.2008. Ab September 2009 erfolgten regelmäßig vor Ablauf von drei Jahren Arbeitgeberwechsel. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung war er nicht beschäftigt.
85 
Aber selbst wenn der Maßstab des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 hier zur Anwendung käme, stünde er der Ausweisung nicht entgegen, weil sie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt ist. Nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gilt der Abschnitt 1 des Beschlusses (nur) vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Bei der Prüfung des daraus für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige abzuleitenden besonderen Ausweisungsschutzes ist nach der ständigen Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs auf die für Freizügigkeit genießende Arbeitnehmer der Union geltenden Grundsätze zurückzugreifen (vgl. Urteil vom 08.12.2011 - C-371/08, Ziebell - InfAuslR 2012, 43, m.w.N.). Allerdings sind die weitergehenden Schutzwirkungen des Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie wegen der grundsätzlichen Unterschiede der durch diese Richtlinie vermittelten Rechtstellung des Unionsbürgers zu der eines Assoziationsberechtigten nicht anzuwenden. Vielmehr ist der Ausweisungsschutz - nach Aufhebung der bisher insoweit sinngemäß bzw. analog auch auf assoziationsrechtlich geschützte türkische Staatsangehörige angewandten Richtlinie 64/221/EWG - nach Art. 12 Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 (Daueraufenthaltsrichtlinie) zu bestimmen (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 08.12.2011, a.a.O.; Senatsurteile vom 16.04.2012 - 11 S 4/12 - juris, vom 07.03.2012 - 11 S 3269/11 - InfAuslR 2012, 203, und vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 - juris).
86 
Gemäß Art. 12 Daueraufenthaltsrichtlinie darf ein langfristig Aufenthaltsberechtigter nur ausgewiesen werden, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt (Abs. 1). Außerdem darf die Ausweisungsverfügung nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhen (Abs. 2). Schließlich haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, bevor sie eine solche Verfügung erlassen, die Dauer des Aufenthalts der betreffenden Person im Hoheitsgebiet dieses Staates, ihr Alter, die Folgen einer Ausweisung für die betreffende Person und ihre Familienangehörigen sowie ihre Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Abs. 3). Die entsprechende Anwendung dieser Regelung auf türkische Staatsangehörige, welchen eine assoziationsrechtliche Rechtsstellung zukommt, bedeutet für diese der Sache nach einen Ausweisungsschutz, der dem bislang geltenden entspricht (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 26.10.2012 - 11 S 278/12 - juris, m.w.N.).
87 
Dieser Schutz steht der Ausweisung hier nicht entgegen. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Kläger eine ausländische terroristische Vereinigung im Bundesgebiet aktiv unterstützt hat und auch weiterhin als überzeugter Anhänger im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt. Damit stellt er aber eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit dar. Die Ausweisung beruht auch nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen.
88 
Somit liegen nach nationalem Recht sowie auch nach ARB 1/80 die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ermessensausweisung vor.
89 
5. Die Ausübung dieses Ermessens ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht insbesondere auch den Anforderungen von Art. 14 ARB 1/80 bzw. Art. 12 Abs. 3 der Daueraufenthaltsrichtlinie.
90 
Die Behörde ist von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Dies gilt sowohl für die Gefährlichkeit der Organisation und Art, Umfang und Bedeutung der Unterstützungshandlungen des Klägers als auch hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse (vgl. unten). Ihre Einschätzung, dass der Kläger die DHKP-C bzw. ihre Vorgängerorganisation und damit eine terroristische Organisation bereits seit 1998 nachhaltig und in subjektiv zurechenbarer Weise unterstützt und in diese eingebunden war, ist, wie dargelegt, auch im heutigen Zeitpunkt weiterhin zutreffend, wobei es auch nach Ansicht des Senats nicht darauf ankommt, ob der Kläger auch die Veranstaltung in Stuttgart oder nur die Veranstaltungen in Wuppertal und Lüttich besucht hat (vgl. oben).
91 
Die Verfügung weist auch im Übrigen mit den im Zulassungsantrag und im letzten Schriftsatz des Regierungspräsidiums vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen keine Ermessensfehler auf. Die Änderungen und Ergänzungen sind hier einzubeziehen. Denn sie entsprechen den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an die Änderung der Begründung eines Verwaltungsakts im gerichtlichen Verfahren.
92 
In seiner Entscheidung vom 13.12.2011 (1 C 14.10 - juris) hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass durch die Änderung der Begründung des Verwaltungsaktes im gerichtlichen Verfahren der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden dürfe. Daraus folge, dass die Behörde klar und eindeutig zu erkennen geben müsse, mit welcher "neuen" Begründung die behördliche Entscheidung letztlich aufrechterhalten bleibe, da nur dann der Betroffene wirksam seine Rechte verfolgen und die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Verfügung überprüfen könnten. Insbesondere müsse sie im gerichtlichen Verfahren erkennbar trennen zwischen neuen Begründungselementen, die den Inhalt ihrer Entscheidung beträfen, und Ausführungen, mit denen sie lediglich als Prozesspartei ihre Entscheidung verteidige. Stütze die Behörde ihre Entscheidung während des gerichtlichen Verfahrens auf neue Ermessenserwägungen, habe das Gericht dafür Sorge zu tragen, dass auch der Betroffene hinreichend Gelegenheit erhalte, seine Rechtsverteidigung hierauf einzustellen.
93 
Diese Anforderungen sind hier eingehalten worden. Das Regierungspräsidium hat zunächst bereits im Zulassungsantrag die Begründung der angegriffenen Verfügung geändert und deutlich gemacht, dass sie diese nur noch auf den spezialpräventiven Zweck stützt. Es hat dabei eindeutig zu erkennen gegeben, mit welchem Text sie die Verfügung ergänzt und welche ursprüngliche Passage dafür entfällt. Es hat noch im letzten Schriftsatz erklärt, dass es an dieser Änderung festhält. Zusätzlich hat es die Verfügung mit einem eindeutig benannten Einschub dahingehend ergänzt, dass es, auch soweit der Kläger ein Recht aus Art. 6 ARB 1/80 erworben haben sollte, seine Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen für gerechtfertigt halte und das öffentliche Sicherheitsinteresse weiterhin gegenüber den schutzwürdigen Interessen des Klägers auch hiervon ausgehend als überwiegend ansehe. Weiterhin hat es eine Ergänzung dahingehend vorgenommen, dass es die Ausweisungsverfügung bereits deshalb als sinnvoll erachte, um gemäß § 54a AufenthG die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zum Einsatz zu bringen. Schließlich hat die Behörde die Ausführungen zu § 54 Nr. 5a AufenthG gestrichen. Der Kläger hatte Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.
94 
Die danach im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblichen Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden. Bereits in der ursprünglichen Begründung der Ermessensentscheidung ist ausgeführt, aufgrund seines gesamten und mangels Distanzierung auch gegenwärtigen Verhaltens, der Häufigkeit und Kontinuität seiner Unterstützungs- und Mitgliedschaftshandlungen und seiner gefestigten Befürwortung der militant-extremistischen Ziele der DHKP-C gehe vom Kläger eine konkrete Gefahr aus, die ein großes öffentliches Interesse an seiner Ausweisung begründe, das gegenüber den privaten Interessen des Klägers höher zu gewichten sei. Dieser halte sich seit November 1995 im Bundesgebiet auf, sei während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik zunächst zehn Jahre lang keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen, sondern habe staatliche Sozialleistungen in Anspruch genommen. Erst ab Ende 2005 habe er mit geringfügigen und unqualifizierten Gelegenheitsarbeiten einen - bis 2010 allerdings lediglich geringen - Teil seines Lebensunterhaltes selbst bestritten. Er habe zwar zwei im Bundesgebiet lebende Brüder, aber die meisten Familienmitglieder lebten noch in der Türkei. Es sei kein Interesse etwa an deutscher Tradition oder Kultur und es sei kein Aufbau von allgemein sozialen und gesellschaftlichen Kontakten zu deutschen Staatsangehörigen erkennbar, vielmehr fielen umgekehrt die zahlreichen intensiven Verbindungen zu - gleichgesinnten - Landsleuten deutlich ins Gewicht. Dies gelte vor allem auch in politischer Hinsicht, da sein gesamtes Verhalten zeige, dass es ihm offenbar in erster Linie darum gehe, seine Zugehörigkeit zur DHKP-C und deren Mitglieder und Unterstützer auch auf deutschem Staatsgebiet zu bewahren.
95 
In nicht zu beanstandender Weise davon ausgehend, dass der Kläger - in dem von der Beklagten-Vertreterin erklärten Sinne - als Funktionär der DHKP-C anzusehen ist, d.h., diese qualifiziert unterstützt, indem er konkrete, ihm zugewiesene Funktionen wahrnimmt und hierdurch in diese eingebunden ist, ist das Regierungspräsidium rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die erheblichen Sicherheitsinteressen an der Ausweisung die gegenläufigen privaten Interessen des trotz langjährigen Aufenthalts nur in Ansätzen in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet integrierten Klägers überwiegen. Mit der Zulassungsbegründung hat die Behörde dargelegt, dass sie an dieser Einschätzung festhält, auch wenn der Kläger aufgrund der bekannten beruflichen Tätigkeiten einen Anspruch nach Art. 6 ARB 1/80 erworben haben sollte. Die so ergänzten bzw. geänderten Ermessenserwägungen tragen auch den Anforderungen des Art. 12 Abs. 3 Daueraufenthaltsrichtlinie ausreichend Rechnung.
96 
Weiterhin hat die Behörde die Flüchtlingseigenschaft und die Folge, dass der Kläger auf derzeit nicht absehbare Zeit zu dulden sein wird, berücksichtigt, und die Ausweisung hiervon unabhängig u.a. wegen der beabsichtigten Beschränkungen ausgesprochen. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, nachdem sie jedenfalls nicht mehr davon ausgeht, dass diese Beschränkungen ohne Ausweisung überhaupt nicht möglich gewesen wären.
97 
Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger, wie von dem Beklagten angenommen, nicht nur den Tatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG, sondern auch den des § 54 Nr. 5a AufenthG verwirklicht hat. Denn insoweit handelt es sich lediglich um eine im Hinblick auf das Ermessen nicht maßgebliche Würdigung ein- und desgleichen zutreffend zugrunde gelegten Sachverhalts unter zwei verschiedene Normen. Zudem hat das Regierungspräsidium mit der entsprechenden Streichung ihre Verfügung nicht mehr auf diese Norm gestützt.
98 
6. Der dargestellte nationale Maßstab der „schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ als tatbestandliche Voraussetzung der Ausweisung wird hier nicht durch die Richtlinie 2004/83/EG des Rates über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig nationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 29.04.2004 (ABl. L 304, S. 12) bzw. die Neufassung durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikationsrichtlinie (- QRL - ABl. L 337, S. 9) modifiziert.
99 
Auf die streitgegenständliche Ausweisungsverfügung sind diese Grundsätze trotz der dem Kläger zuerkannten Flüchtlingseigenschaft und des ihm daraufhin ursprünglich erteilten Titels ausnahmsweise nicht anwendbar. Dies ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger bereits vor Inkrafttreten der ursprünglichen Qualifikationsrichtlinie erfolgte. Art. 21 und Art. 24 QRL enthalten - etwa im Unterschied zu Art. 14 Abs. 1 oder Art. 19 Abs. 1 QRL - keine Sonderregelungen, aus denen geschlossen werden könnte, dass deren Anwendbarkeit bei Altanerkennungen ausgeschlossen wäre (Urteil des Senats vom 16.05.2012 - 11 S 2328/11 - juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 - juris Rn. 21 f. und vom 01.03.2012 - 10 C 10.11 - juris Rn. 11 ff.). Nach deutschem Recht ist die Ausweisung auch, soweit sie zum Erlöschen eines statusbedingten Titels im Sinne der Richtlinie (Art. 24 QRL) führt, eine Entscheidung im Sinne von Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 QRL (a). Im hier vorliegenden besonderen Fall ist aber die bereits bestandskräftig gewordene und auch ausweisungsunabhängig erfolgte Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 2 AufenthG die in Bezug auf Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 QRL maßgebliche Entscheidung (b).
100 
a) Art. 24 Abs. 1 QRL regelt den sich aus der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Absatz 1) ergebenden Anspruch auf einen Aufenthaltstitel und die Voraussetzungen, unter denen trotz der Zuerkennung internationalen Schutzes der Titel verweigert werden darf. Art. 21 QRL regelt in Absatz 2 die Voraussetzungen für die Zurückweisung eines Flüchtlings und macht in Absatz 3 deutlich, dass bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel oder ein bereits erteilter und fortbestehender Aufenthaltstitel keinen weitergehenden Schutz bietet.
101 
Entscheidungen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 QRL sind damit - bezogen auf eine Person, der, wie dem Kläger, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde - alle Maßnahmen, die dieser entweder den statusbedingten Aufenthaltstitel entziehen und/oder deren Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung dieses Aufenthaltstitels ablehnen.
102 
Das Bundesverwaltungsgericht hat für den Fall der Ablehnung der Erteilung eines Titels nach § 25 Abs. 2 AufenthG entschieden, dass die Voraussetzungen des insoweit allein in Betracht kommenden (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) Versagungsgrunds des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 bis 5b AufenthG an Art. 21, 24 QRL gemessen werden müssen (BVerwG, Urteil vom 22.05.2012 - 1 C 8.11 - Rn. 24). Nicht entschieden hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. auch Beschluss vom 08.10.2012 - 1 B 18.12 - juris), ob auch eine Ausweisung eine Entscheidung im Sinne des Art. 21 Abs. 3, Art. 24 Abs. 1 QRL ist und die sich hieraus ergebenden erhöhten Anforderungen damit auch bei einer Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings, die - anders als die Ablehnung - nicht auf die Gründe des § 54 Nr. 5 bis 5b AufenthG beschränkt ist, zu stellen sind.
103 
Der Senat hat bereits ausgeführt (vgl. zuletzt Vorlage-Beschluss vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris), dass eine Ausweisung, die einen aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erteilten Aufenthaltstitel zum Erlöschen bringt (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG), den Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 oder Art. 24 Abs. 1 Satz 1 QRL entsprechen muss. Hieran ist festzuhalten.
104 
Die Ausweisung beendet grundsätzlich nicht nur einen bestimmten, sondern alle bereits erteilten Titel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Sie trifft dabei - anders als die Rücknahme und die Ablehnung der Neuerteilung oder Verlängerung - keine unmittelbare Entscheidung über das Bestehen von Titelerteilungsansprüchen (auch nicht auf die erneute Erteilung der erloschenen Aufenthaltstitel). Dem entspricht es, dass auch der besondere Ausweisungsschutz nach nationalem Recht grundsätzlich nicht an das Bestehen oder Nichtbestehen von Titelerteilungsansprüchen anknüpft. In Bezug auf solche Ansprüche entfaltet die Ausweisung aber gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG u.a. ein in der Regel zu befristendes Titelerteilungsverbot, die sog. Sperrwirkung. Die Sperrwirkung wird durch gleichzeitige oder nachfolgende hierauf gestützte Ablehnungsentscheidungen titelbezogen umgesetzt und konkretisiert.
105 
Dieses deutsche Institut der Ausweisung als solches kennt die Qualifikationsrichtlinie, die auch mit Art. 21, 24 QRL nicht tatbestandlich an einzelne nationale Bestimmungen anknüpft, nicht. Aus Art. 21, 24 QRL lässt sich dementsprechend zwar kein unmittelbarer Ausweisungsschutz im Sinne des § 56 AufenthG - weder anknüpfend an einen Titel noch an einen Status - entnehmen. Es wird insoweit grundsätzlich vom Gesetzgeber zu entscheiden sein, ob er den Schutz der Art. 21, 24 QRL im nationalen Recht als besonderen, an den Status oder den Titelbesitz anknüpfenden Ausweisungsschutz für Ausländer, denen internationaler Schutz (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz) zuerkannt ist, ausgestaltet, mit der Folge, dass hierdurch auch mittelbar bereits erteilte schutzunabhängige nationale Titel vor dem Erlöschen und Ansprüche auf Erteilung von schutzunabhängigen nationalen Titeln vor dem Eingreifen der Sperrwirkung geschützt werden. Ein solcher besonderer über die Vorgaben der Art. 21, 24 QRL hinausgehender Ausweisungsschutz ist dabei nicht die einzig mögliche Umsetzung. Alternativ wäre denkbar, dass der Gesetzgeber den zur Aufnahme des Flüchtlings zu erteilenden nationalen Titel von den Wirkungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG und § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG durch Änderung dieser Bestimmungen, durch Änderung des § 25 AufenthG oder auch durch Normierung dieser Titel außerhalb des Aufenthaltsgesetzes ausnimmt (vgl. zur Aufenthaltsgestattung des Schutzsuchenden vgl. § 67 AsylVfG, §§ 56 Abs. 4, § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sowie Art. 9 RL 2013/32/EU). Bisher hat der nationale Gesetzgeber die sich aus Art. 21, 24 QRL ergebenden Anforderungen aber nicht umgesetzt, was zur Folge hat, dass Art. 21, 24 QRL unmittelbar Anwendung finden und die Ausweisung damit jedenfalls soweit sie die dort genannten Wirkungen bezüglich des zur Aufnahme als Flüchtling (zum Begriff vgl. Art. 12 Abs. 2 lit. b QRL) bzw. aufgrund der Zuerkennung von internationalem Schutz erteilten Titels entfaltet, an deren Vorgaben zu messen ist.
106 
Daher finden nach Ansicht des Senats auch auf eine Ausweisung, die ein unbefristetes Aufenthaltsrecht wie die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG ersatzlos zum Erlöschen bringt, die Regelungen der Art. 21 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 2 QRL über die Aufhebung bzw. Beendigung von Aufenthaltstiteln Anwendung (Vorlage-Beschluss des Senats vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris). Dabei kann es im vorliegenden Fall weiterhin offen bleiben, an welchem Maßstab eine Ausweisung zu messen ist, die die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG nicht ersatzlos zum Erlöschen bringt, weil gleichzeitig eine auf mindestens drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG erteilt wird, so dass im Ergebnis nur eine „Herabstufung“ erfolgt (offen gelassen im Beschluss des Senats vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris und im Beschluss des Senats vom 15.08.2013 - 11 S 1711/12 - für den Fall des Verstoßes der ersatzlosen Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis gegen Art. 6 ARB 1/80).
107 
b) aa) Weiterhin ist die Ausweisung grundsätzlich immer dann eine an Art. 21, 24 QRL zu messende Beendigung eines statusbedingten Aufenthaltstitels eines Flüchtlings, wenn sie ein befristetes Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 2 AufenthG ersatzlos zum Erlöschen bringt. Allerdings wird eine solche Ausweisung meist verbunden mit einer in die Zukunft gerichteten Ablehnung der - erneuten - Erteilung bzw. Verlängerung dieses befristeten Titels. Diese Ablehnung ist, ebenfalls eine Entscheidung im Sinne des Art. 21 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 QRL. Wenn eine solche Ausweisung hinsichtlich der - vorzeitigen - Beendigung des befristeten Aufenthaltstitels den Anforderungen der Qualifikationsrichtlinie gerecht wird, ergibt sich regelmäßig schon hieraus die Rechtmäßigkeit der anspruchsverneinenden Ablehnungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 25 Abs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch in unionsrechtlicher Hinsicht. Damit wird sich die Prüfung auf die Vereinbarkeit der titelvernichtenden Ausweisung mit den Vorgaben der Richtlinie konzentrieren.
108 
Anders ist dies dann, wenn eine Ausweisung erst ergeht, nachdem aufgrund (einer Rücknahme oder) einer Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung des abgelaufenen Titels bereits kein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 AufenthG mehr besteht und der Anspruch hierauf verneint worden ist. Dann ist zunächst diese Ablehnung an den Vorgaben der Art. 21, 24 QRL zu messen. Behält diese Bestand, weil Rechtsbehelfe nicht eingelegt werden oder erfolglos bleiben, greift eine nachfolgende Ausweisung in keinen entsprechenden Titel mehr ein. Ist der Anspruch auf Erteilung eines Titels gemäß §§ 25 Abs. 2, 26 Abs. 3 AufenthG bereits ausweisungsunabhängig (zurückgenommen oder) abgelehnt, geht schließlich auch das - zu befristende - Titelerteilungsverbot insoweit ins Leere.
109 
Dem Fall, dass eine Ausweisung gegenüber einem anerkannten Flüchtling ergeht, nachdem aufgrund (einer Rücknahme oder) einer Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung des bereits abgelaufenen Titels bereits kein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 AufenthG mehr besteht und der Anspruch hierauf verneint worden ist, ist der Fall gleichzusetzen, in dem eine Ausweisung nach Ablauf der Geltungsdauer des befristeten Aufenthaltstitels zwar gleichzeitig mit einer - zumindest auch - ausweisungsunabhängigen Ablehnung der Erteilung bzw. Verlängerung des befristeten Titels als weitere Entscheidung im Sinne des Art. 21 Abs. 3, Art. 24 Abs. 1 QRL ergeht, letztere aber bereits bestandskräftig ist (vgl. zur Prüfung von Art. 8 EMRK in einer entsprechenden Konstellation vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.02.2011 - 10 ZB 10.243 - juris). Dann ist die Ausweisung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Prüfung ebenfalls nicht mehr an der Qualifikationsrichtlinie zu messen.
110 
bb) Nach diesen Grundsätzen ist die hier allein maßgebliche Entscheidung im Sinne des Art. 21 Abs. 3, Art. 24 Abs. 1 QRL die Ablehnungsentscheidung in Ziffer 2 der angegriffenen Verfügung mit der Folge, dass im vorliegenden Fall nicht auch die Ausweisungsverfügung an den Anforderungen der Art. 21 Abs. 3, Art. 24 Abs. 1 QRL zu messen ist.
111 
Der Kläger war nach Ablauf seiner letzten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG nicht mehr im Besitz eines entsprechenden Aufenthaltstitels. Dieser galt zwar nach rechtzeitiger Stellung des Verlängerungsantrags als fortbestehend. Die Fortgeltung endete aber bereits mit dem Wirksamwerden der auch auf den Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG gestützten Ablehnung (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Für diese Ablehnungsentscheidung waren die Art. 21 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 QRL einschlägig. Ob die Ablehnungsentscheidung, die nach nationalem Recht aufgrund des Vorliegens des Versagungsgrunds des § 5 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG zwingend erfolgen musste, diesen Anforderungen gerecht wird, ist hier nicht zu prüfen, weil die Klage, wie dargelegt, insoweit bereits unzulässig war und diese Entscheidung damit bestandskräftig ist. Zur Nichtigkeit würde nach dem insoweit maßgeblichen nationalen Verfahrensrecht ein solcher nicht offensichtlicher Verstoß gegen höherrangige Regelungen nicht führen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 04.10.2012 - C-249/11/Byankov - juris m.w.N.). Nicht zu entscheiden ist hier, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Ablehnungsverfügung im Falle ihres Verstoßes gegen Art. 21 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 QRL wiederaufgegriffen werden müsste (vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2012 - C-249/11/Byankov - juris m.w.N.). Die bloße grundsätzlich bestehende Möglichkeit des Wiederaufgreifens erfordert weder die Inzidentprüfung einer bestandskräftigen Verfügung noch lässt sie eine Abweichung von der durch diese geschaffenen Sachlage zu.
112 
Somit hat der Kläger schon aufgrund dieser Entscheidung keinen fortbestehenden Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG mehr inne, so dass die Ausweisung in diesen Titel nicht mehr eingreifen kann. Auch hinsichtlich der Sperrwirkung ist in solchen Fällen die Ablehnungsentscheidung (oder ggf. Rücknahme) in Bezug auf den abgelehnten Titel jedenfalls dann, wenn die Ablehnung - wie hier - nicht nur wegen der Sperrwirkung der Ausweisung, sondern zusätzlich selbständig tragend wegen des Vorliegens des Versagungsgrundes des § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG erfolgt ist, die bezogen auf Art. 21, 24 QRL maßgebliche Entscheidung. Denn mit bestandskräftiger Ablehnung der Erteilung des Aufenthaltstitels steht auch bindend fest, dass ein Anspruch auf diesen Titel nicht besteht. Die Bestandskraft dieser Ablehnungsentscheidung wird weder von der hier mit der Berufung angegriffenen Kassation der Ausweisungsverfügung noch von deren Befristung berührt.
113 
7. Unabhängig davon ist die Ausweisung schließlich aber auch dann rechtmäßig, wenn sie im vorliegenden Fall - neben der hier nicht streitgegenständlichen Ablehnungsentscheidung ebenfalls - an Art. 21, 24 QRL zu messen ist.
114 
Dabei kommt es hier auf die dem Europäischen Gerichtshof vom Senat (Vorlage-Beschluss des Senats vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris) vorgelegte streitige Frage nicht an, ob die Anforderungen für die Beendigung oder Ablehnung eines Aufenthaltstitels, die sich aus Art. 21 Abs. 1 und 2 QRL ergeben, geringer sind, als die aus Art. 24 Abs. 1 QRL (so BVerwG, Urteil vom 22.05.2012 - 1 C 8.11 - juris; a.A. zuletzt Vorlage-Beschluss des Senats vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris), so dass weder eine weitere Vorlage noch eine Aussetzung des Verfahrens angezeigt war. Vom Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts ausgehend, ist es für eine Maßnahme im Sinne der Art. 21 Abs. 3 QRL und auch eine Ablehnung eines Aufenthaltstitels nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 QRL jedenfalls ausreichend, dass die niedrigen Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 und 2 QRL erfüllt sind; dementsprechend können auch an eine Ausweisung, wenn sie an diesen Vorschriften zu messen ist, nicht die nach diesem Ansatz höheren Anforderungen des Art. 24 QRL gestellt werden. Nach Überzeugung des Senats sind hier aber die Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht aus Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 1 QRL herleitet, erfüllt.
115 
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Anwendungsvorrang des Unionsrechts es - mit Blick auf die in Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 1 QRL enthaltene erhöhte Gefahrenschwelle - gebietet, bei anerkannten Flüchtlingen den Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Voraussetzungen nur in Fällen vorliegen, in denen der Betroffene aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist. Anders als das nationale Aufenthaltsrecht, das in § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel auch in Fällen des § 54 Nr. 5 AufenthG als gegeben ansehe, enthalte das Unionsrecht insoweit keine Regelvermutung, sondern verlange eine individuelle Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Dabei reiche die bloße Unterstützung oder Zugehörigkeit zu einer Organisation im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG für sich genommen noch nicht aus; vielmehr müsse sich die von der Organisation ausgehende Gefährdung in der Person des Ausländers konkretisieren. Schwerwiegende Gründe lägen regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der Betreffende sich für die Organisation etwa durch Teilnahme an deren Aktivitäten oder durch einzelne finanzielle Zuwendungen einsetze. Vielmehr müssten bei einer am Gewicht des Ausschlussgrundes ausgerichteten Wertung die vom Ausländer ausgehenden Gefahren so gravierend sein, dass sie es rechtfertigten, das Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK zurücktreten zu lassen. Das sei typischerweise erst dann der Fall, wenn der Flüchtling eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze, in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär, unterstütze. Das könne sich daraus ergeben, dass er durch eigene erhebliche Gewalttätigkeit oder -bereitschaft für die Ziele der Organisation eintrete oder dass er durch seine strukturelle Einbindung in die Organisation, etwa durch Ausübung einer aktiven Funktionärstätigkeit, deren Gefährdungspotential mittrage. Welche Art der Einbindung des Ausländers in die Organisation erforderlich und ausreichend sei, um in seiner Person die erhöhte Gefahrenschwelle zu erreichen, lasse sich nicht abstrakt beantworten, sondern hänge von einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles ab, u.a. auch von dem Grad der Gefährlichkeit der jeweiligen Organisation, der etwa durch ihre Struktur, Größe und Gewaltbereitschaft bestimmt werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.2012 - 1 C 8.11 - juris).
116 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die DHKP-C verfolgt, wie dargelegt, die Herbeiführung einer Weltrevolution und den Sturz des Imperialismus. Die DHKP-C strebt eine kommunistische Gesellschaftsordnung an, die nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar ist. Darüber hinaus gefährdet sie auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland (Landesverfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2012, S. 126). Die Organisation versteht es als „heilige Pflicht", gegen die „Tyrannei und Ausbeutung" in der Türkei zu kämpfen. Zur Erreichung ihrer Ziele führt sie den bewaffneten Kampf. Angriffsziele sind nicht nur der türkische Staat und dessen Organe, sondern auch weitere „Feinde des Volkes", zu denen die DHKP-C in erster Linie den „US-Imperialismus" zählt (Landesverfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2012, S. 127 f.). Ebenso wie diese Zielsetzung sind auch ihre Aktivitäten und ihr bewaffneter Kampf, der auch mit Mitteln terroristischer Anschläge geführt wird (vgl. oben), nicht - grundsätzlich - auf die Türkei beschränkt. Am 12.02.1999 verfügte Dursun Karatas zwar einen Gewaltverzicht der DHKP-C für Westeuropa. In Deutschland waren seitdem auch keine gewaltsamen Aktionen mehr festzustellen. Der Organisation der DHKP-C in Deutschland kommt aber weiterhin eine bedeutende Rolle als „Rückfront“ zu, die insbesondere für finanzielle Förderung zur Aufrechterhaltung und Fortführung des bewaffneten Kampfes der DHKP-C in der Türkei erforderlich ist (vgl. oben), die zu keinem Zeitpunkt vom Einsatz terroristischer Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele Abstand genommen hat (vgl. oben).
117 
Die hohe Gewaltbereitschaft zeigt sich vor allem im Einsatz von eindeutig terroristischen (Selbstmord-)Anschlägen mit Sprengsätzen, Handgranaten u.ä., aber auch in der Bewaffnung mit und dem Gebrauch von Schusswaffen. Dass der Einsatz dieser Mittel derzeit auf die Türkei beschränkt ist, ändert an dem hohem Grad der Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit nichts, da der Verzicht auf Gewalt in anderen europäischen Ländern und insbesondere auch in Deutschland erkennbar aus taktischen Gründen erfolgt ist, um hier die Rückfront möglichst von strafrechtlicher Verfolgung ungestört aufzubauen und wirken zu lassen. Der Grad der Gefährlichkeit ist, wie ebenfalls bereits dargelegt, auch nicht deswegen als niedriger anzusehen, weil es sich um eine Organisation mit einer eher geringen Mitgliederzahl handelt. Denn hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese Organisation sich auch in der Struktur von großen Organisationen, wie beispielsweise der PKK, u.a. dadurch unterscheidet, dass eine klare Unterscheidung in herausgehobene Funktionäre und mit Anschlägen befasste Kader und sonstige Angehörige nicht geboten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - 3 StR 214/10 - juris und s. oben). Jedem einzelnen ihrer Anhänger, der, wie der Kläger, durch arbeitsteilige Aufgabenwahrnehmung in diese und in deren Kontrolle eingebunden ist, kommt insoweit regelmäßig unmittelbare Bedeutung für die Förderung und den Erhalt der nach Überzeugung des Senats hochgradig gefährlichen Organisation zu. Dementsprechend verhalten sich nicht nur die Funktionäre, sondern auch die „einfachen“ Anhänger der DHKP-C ausgesprochen konspirativ (Landesverfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2012, S. 128).
118 
Ihre aktuelle Gefährlichkeit und Gewaltbereitschaft hat die Organisation mit der „Anschlagoffensive“ ab Mitte 2012 demonstriert (vgl. oben), die ebenfalls belegt, dass auch die Festnahmen und Verurteilungen einzelner auch überregional verantwortlicher Funktionäre und die Sicherstellungen von Waffen und Sprengstoff den Gefährdungsgrad der Organisation bisher nicht nachhaltig beeinträchtigen konnten.
119 
Zur Führung in der Bundesrepublik zählen neben dem Deutschlandverantwortlichen und dessen Vertretern mehrere Regions- und Gebietsverantwortliche sowie weitere, mit Sonderaufgaben betraute Funktionäre, etwa die Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit. Als örtliche oder regionale Basis dienen DHKP-C-nahe Tarn-Vereine. Die Tätigkeitsschwerpunkte in Baden-Württemberg liegen im Großraum S... sowie in der R...-N...-Region (Landesverfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2012, S. 128), wo auch der Kläger, wie dargelegt, nach Überzeugung des Senats als Aktivist strukturell in die Organisation der DHKP-C, deren Gefährdungspotential er auch weiterhin mitträgt, eingebunden war und ist. Er hat die DHKP-C durch die oben dargestellten Tätigkeiten jahrelang planmäßig in Abstimmung und Zusammenarbeit mit anderen Anhängern, Mitgliedern und Funktionären unterstützt und damit, insbesondere durch Verbreitung ihrer Ideologie und Beschaffung von finanziellen Mitteln, maßgeblich dazu beigetragen, dass die DHKP-C, deren Aktionen die Rückfront durch Mitgliedsbeiträge, den Verkauf ihrer Schriften, durch Einnahmen aus Spendengeldsammlungen und aus Musik- und anderen Veranstaltungen finanziert, in der Türkei Terroranschläge in erheblichem Umfang und Ausmaß durchführen konnte (vgl. dazu oben).
120 
Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen, die das Bundesverwaltungsgericht zu Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und 1 QRL aufgestellt hat, hier gegeben.
121 
Nach der Ansicht des Senats liegen hier ohne weiteres "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" im Sinne des Art. 24 Abs. 1 QRL vor und rechtfertigen die Ausweisung auch unionsrechtlich (vgl. Vorlage-Beschluss des Senats vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris). Ob daneben auch die nach Ansicht des Senats im Vergleich zu Art. 24 Abs. 1 QRL strengeren Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 QRL (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris) erfüllt sind, ist hiervon ausgehend aber unerheblich, weil die Ausweisung weder eine Entscheidung über die Zurückweisung darstellt noch den - nach deutschem Recht titelunabhängigen - Schutz davor (vgl. § 60 Abs. 1 AufenthG) entzieht.
122 
8. In die übrigen, sich aus der Richtlinie ergebenden Rechte des international Schutzberechtigten, von denen der Anspruch auf den befristeten Aufenthaltstitel nur eines ist (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - juris), greift eine Ausweisung hier nicht ein.
123 
Dies gilt unabhängig davon, dass im deutschen Recht zum Teil, insbesondere im Bereich der Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen, bestimmte durch die Richtlinie garantierte Rechte über den Aufenthaltstitel vermittelt werden (vgl. Vorlage-Beschluss des Senats vom 27.05.2013 a.a.O.). Denn soweit die dem Statusinhaber in der Qualifikationsrichtlinie gewährten Rechte weder vom Fortbestehen des aufgrund des Status ausgestellten Aufenthaltstitels abhängig sind bzw. gemacht werden können, hat der Eingriff in den - Anspruch auf einen - Aufenthaltstitel auf diese ohnehin keinen Einfluss. Insoweit können dem Ausländer, dem internationaler Schutz (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz) zuerkannt worden ist, die hierauf beruhenden Rechte nur mit der Zuerkennung als solcher entzogen werden.
124 
Es kann offenbleiben, ob und inwieweit einzelne Rechte noch nach der erfolgten Aufnahme durch Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Art. 12 Abs. 2 lit. b QRL) vom Fortbestand des vermittelten Aufenthaltsstatus bzw. von der Verlängerung des Aufenthaltstitels abhängig gemacht werden können und ob das nationale Recht die Voraussetzungen hierfür erfüllt (vgl. Erwägungsgrund 30 der QRL 2004 bzw. Erwägungsgrund 40 der QRL 2011). Denn im hier vorliegenden Fall hat, wie dargelegt, schon die bestandskräftige Ablehnung und nicht erst die streitgegenständliche Ausweisung zum Verlust des Titels und damit ggf. auch hiervon abhängiger Rechte geführt.
II.
125 
Die Anordnung der Meldepflicht und der Aufenthaltsbeschränkung gemäß § 54a AufenthG durch Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids sind ebenfalls rechtmäßig.
126 
Nach § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterliegt ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung u.a. nach § 54 Nr. 5 AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist sein Aufenthalt auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit diese keine abweichenden Festlegungen trifft. Diese erst auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses in das Gesetz eingefügten Vorschriften (BT-Drucks. 15/3479 S. 9) dienen der Gefahrenabwehr. Sie sollen die von den nach § 54 Nr. 5, 5a und 5b AufenthG ausgewiesenen Ausländern ausgehende Gefahr einer Weiterführung von Handlungen im Vorfeld des Terrorismus eindämmen, gerade auch in Fällen, in denen mit einer baldigen Aufenthaltsbeendigung nicht zu rechnen ist (BR, Plenarprotokoll 802 vom 09.07.2004, S. 338 ff.). Die Ausländerbehörde hat die Möglichkeit, die gesetzliche Ausgestaltung der Überwachungsmaßnahmen je nach dem Gewicht der konkreten Gefahr zu modifizieren; dabei hat sie den mit einer Meldepflicht und einer Aufenthaltsbeschränkung verbundenen Grundrechtseingriff unter Wahrung des Gebots der Verhältnismäßigkeit zu beschränken und - insbesondere bei länger andauernder Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung - unter Kontrolle zu halten (BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris).
127 
Der angegriffene Bescheid konkretisiert die gesetzlichen Verhaltenspflichten durch die Regelung, ohne von der gesetzlich im Normalfall vorgesehenen Meldehäufigkeit oder von der Aufenthaltsbeschränkung auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde abzuweichen. Dies ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass vom Kläger eine geringere Gefahr ausgeht als von anderen Ausländern, die auf der Grundlage von § 54 Nr. 5 AufenthG ausgewiesen werden, so dass die gesetzlichen Verhaltenspflichten des § 54a Abs. 1 und 2 AufenthG aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abzuschwächen wären, sind weder festgestellt noch vorgetragen. Nach nationalem Recht sind die Auflagen damit nicht zu beanstanden.
128 
Den auf der Grundlage von § 54a AufenthG verfügten Auflagen steht auch nicht der Anspruch des anerkannten Flüchtlings auf Gleichbehandlung im Bereich der Freizügigkeit innerhalb des jeweiligen Hoheitsgebiets nach Art. 33 QRL entgegen. Zwar gilt Art. 33 QRL unabhängig von der aufenthaltsrechtlichen Aufnahme im Mitgliedstaat und lässt eine Anknüpfung an den Aufenthaltstitel nach Art. 24 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht zu (vgl. auch oben zu Erwägungsgrund 30 der QRL 2004 bzw. Erwägungsgrund 40 der QRL 2011). Ein anderes Verständnis lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zusammenhang mit Art. 26 GFK herleiten (so aber Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, S. 939). Der Wortlaut der deutschen Fassung des Art. 33 QRL setzt eindeutig ausschließlich die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus und nicht auch die erfolgte Aufnahme im Wege der Erteilung des Aufenthaltstitels voraus. Auch aus der englischen und französischen Fassung (Begünstigte des Status bzw. die, den Status genießen) ergibt sich nichts anderes. In der englischen Fassung lautet die Regelung:
129 
"Member States shall allow freedom of movement within their territory to beneficiaries of refugee or subsidiary protection status, under the same conditions and restrictions as those provided for other third country nationals legally resident in their territories."
Die französische Fassung lautet: "Les États membres permettent aux personnes bénéficiant du statut de réfugié ou du statut conféré par la protection subsidiaire de circuler librement à l'intérieur de leur territoire, dans les mêmes conditions et avec les mêmes restrictions que celles qui sont prévues pour les ressortissants d'autres pays tiers résidant légalement sur leur territoire."
130 
Dem entspricht es, dass die sich unmittelbar aus der Richtlinie ergebenden Rechte, von denen der Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach Art. 24 QRL nur einer ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris), auch im Übrigen grundsätzlich nur an die Zuerkennung des jeweiligen Status anknüpfen (vgl. die unter Kapitel VII „Inhalt des nationalen Schutzes“ getroffenen Bestimmungen - Art. 22 ff., sowie die Erwägungsgründe 38 ff.). Das Recht auf Gleichbehandlung im Bereich der Freizügigkeit wird im jeweiligen Aufenthaltsstaat garantiert. Dabei fordert das Recht auf Gleichbehandlung im Bereich der Freizügigkeit nicht die Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen, sondern, wie beim Zugang zu Wohnraum (Art. 32), mit Drittausländern, die sich rechtmäßig im jeweiligen Hoheitsgebiet aufhalten.
131 
Etwas anderes lässt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm nicht herleiten. Nach Art. 30 des Entwurfs der Kommission sollten Personen, die internationalen Schutz genießen, unbeschränkte Freizügigkeit in den jeweiligen Mitgliedstaaten erhalten (Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen, Schutz benötigen KOM(2001) 510 endgültig vom 12.9.2001: „Member States shall not limit the freedom of movement within their territory of persons enjoying international protection“). Der Kreis der Berechtigten wurde im Laufe des Normgebungsverfahrens nicht eingeschränkt. Allerdings wurde der Umfang der Freizügigkeit, die ihnen zu gewähren ist, aufgrund von Forderungen einzelner Mitgliedstaaten nach Ergänzung von Ausnahmen (z.B. aus Gründen der nationalen Sicherheit, öffentlichen Ordnung, Strafverfahren) eingeschränkt (EL/E/IRL/I/UK – Deutschland hatte einen Prüfungsvorbehalt geltend gemacht, vgl. Council doc. No. 10596/02, p. 36 und Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 2010, S. 1198). Auch wenn die Gestaltung dieser Einschränkung mit Blick auf Art. 26 GFK erfolgt sein dürfte (vgl. Hailbronner, a.a.O.), der in der deutschen Fassung bestimmt, dass jeder vertragsschließende Staat den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in seinem Gebiet befinden, das Recht gewähren wird, dort ihren Aufenthalt zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehaltlich der Bestimmungen, die allgemein auf Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung finden (vgl. dazu unten), ergibt sich hieraus nicht, dass auch der Kreis der Berechtigten auf diejenigen anerkannten Schutzberechtigten, die sich rechtmäßig im Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaat aufhalten, beschränkt werden sollte, und sich ausgewiesene Schutzberechtigte deshalb nicht darauf berufen können (so aber Marx a.a.O.). Denn zwar wird auch anerkannten Schutzberechtigten mit der erfolgten Einschränkung nicht mehr - wie zunächst vorgesehen - uneingeschränkte Freizügigkeit (wie den jeweiligen Staatsangehörigen), sondern nur noch in dem Umfang, wie diese auch anderen Drittstaatsangehörigen zusteht, die sich rechtmäßig im jeweiligen Mitgliedstaat aufhalten, gewährt. Die in Art. 26 GFK enthaltene Einschränkung auf sich „rechtmäßig“ im Hoheitsgebiet aufhaltende Schutzberechtigte wurde aber nicht übernommen. Offenbleiben kann damit, ob die nicht verbindliche deutsche Übersetzung der Genfer Flüchtlingskonvention überhaupt korrekt ist (vgl. die verbindliche englische und französische Fassung: Each Contracting State shall accord to refugees lawfully in its territory the Right … und Tout Etat Contractant accordera aux réfugiés se trouvant régulièrement sur son territoire le droit …) bzw. welche Bedeutung der Begriff des rechtmäßigen Aufenthalts in dieser Bestimmung hat (vgl. zu diesem Begriff in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 - 1 C 1.03 - juris) und insbesondere, ob damit ein rechtmäßiger, über den gewährten Schutz vor Zurückweisung hinausgehender Aufenthaltsstatus gemeint ist.
132 
Im Bereich der Freizügigkeit muss damit ein Ausländer, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist, auch wenn er ausgewiesen und/oder ihm der Aufenthaltstitel nach Art. 24 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 QRL versagt werden kann bzw., wie im Falle des Klägers, versagt worden ist, einem sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Drittausländer gleichgestellt werden.
133 
Für die Frage, welche sich mit oder ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Drittausländer dabei als Vergleichsgruppe heranzuziehen sind, erscheint eine Auslegung unter der Berücksichtigung der in Art. 26 GFK naheliegend. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15.01.2008 - 1 C 17.07 - juris) hat zu Art. 26 GFK entschieden, dass diese Vorschrift die Anwendung der Bestimmungen erlaubt, die allgemein für Ausländer unter den „gleichen Umständen“ gelten. Der Begriff der „gleichen Umstände“ wird in Art. 6 GFK näher definiert. Danach sind Differenzierungen, die sich „auf die Dauer und die Bedingungen des vorübergehenden oder dauernden Aufenthalts beziehen“, zulässig, wenn sie die betroffenen Personen auch erfüllen müssten, falls sie nicht Flüchtlinge wären, wenn sie also auch für andere Ausländer gelten würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraus geschlossen, dass etwa zwischen Ausländern mit unbefristetem Aufenthaltsrecht und solchen, die nur einen befristeten Aufenthaltstitel haben, differenziert werden darf, aber auch nach den Aufenthaltszwecken, für die Aufenthaltserlaubnisse erteilt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2008 a.a.O.).
134 
Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat in seiner Entscheidung offen gelassen, ob sich aus Art. 32 QRL 2004 (jetzt Art. 33 QRL 2011) engere Vorgaben für das Erfordernis der Ausländergleichbehandlung ergeben als aus Art. 26 GFK, aber darauf hingewiesen, dass Art. 33 QRL als Vergleichsgruppe der Gleichbehandlung die anderen Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Aufnahmestaat aufhalten, wählt und keine Präzisierung wie Art. 6 GFK enthält. Der Senat kann ebenfalls offenlassen, ob die Einschränkung der Freizügigkeit in Art. 33 QRL mit der in Art. 26 GFK gleichbedeutend ist. Denn im vorliegenden Fall findet die Aufenthalts- und Meldeauflage ihre Grundlage in der in Art. 33 QRL vorgesehenen Einschränkung, auch wenn die Vergleichsgruppe alle sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Drittstaatsangehörige sind, unabhängig von dem ihrem Aufenthalt jeweils zugrunde liegenden Zweck. Vor dem Hintergrund, dass sich allein aus dem Schutzstatus nach der Qualifikationsrichtlinie grundsätzlich kein Anspruch auf ein Daueraufenthaltsrecht ergibt, scheidet demgegenüber eine Gleichstellung mit Inhabern einer Niederlassungserlaubnis oder eines Daueraufenthalts-EU aus.
135 
Ausgehend von dieser Vergleichsgruppe sind die verfügten Auflagen rechtmäßig. Zwar können sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltende Drittausländer den hier verfügten Beschränkungen nicht auf der Grundlage des § 54a AufenthG unterworfen werden. Absatz 1 der Regelung sieht Meldeauflagen und Aufenthaltsbeschränkungen für Ausländer, gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, 5a oder Nr. 5b oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, zwingend vor (Satz 1). Ist ein Ausländer auf Grund anderer Ausweisungsgründe vollziehbar ausreisepflichtig, kann eine entsprechende Meldepflicht angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (Satz 2). Auch die Aufenthaltsbeschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde gemäß Absatz 2 erfasst ausschließlich Ausländer im Sinne des Satzes 1 (vgl. Beck‘scher Online-Kommentar, AuslR, Stand: 01.09.2013, § 54a Rn. 5; a.A. Hailbronner, a.a.O., § 54a Rn. 11). Aus dem systematischen Zusammenhang von Satz 1 und 2 des Absatzes 1 lässt sich bereits entnehmen, dass auch im Falle des Satzes 1 grundsätzlich eine vollziehbare Ausreisepflicht vorliegen muss, so dass auch ein Ausländer, der sich trotz vollziehbarer Ausweisung aufgrund eines Titels nach § 25 Abs. 5 AufenthG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht auf dieser Grundlage entsprechenden Beschränkungen unterworfen werden kann.
136 
Entsprechendes gilt für die gesetzliche Beschränkung des Aufenthalts vollziehbar Ausreisepflichtiger gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf das Gebiet des Landes. Auch sie enthält keine Grundlage für die räumliche Beschränkung sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltender Ausländer.
137 
Dagegen sieht aber § 12 AufenthG allgemein Nebenbestimmungen - auch unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltszweck - für Visa, Aufenthaltserlaubnisse oder im Falle des erlaubnisfreien Aufenthalts vor (für Niederlassungserlaubnisse bedarf es einer speziellen gesetzlichen Regelung vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Nach § 12 Abs. 2 AufenthG können das Visum und die Aufenthaltserlaubnis mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können - auch nachträglich - mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Auch der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann nach Absatz 4 der Bestimmung zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden. Eine solche Auflage muss ihre Rechtfertigung im Zweck des Gesetzes und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der Materie finden; sie muss aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dienen. In diesem Rahmen darf die Ausländerbehörde durch Auflagen öffentliche Interessen schützen, die durch die Anwesenheit des Ausländers nachteilig berührt werden können (BVerwG, Urteil vom 15.12.1981 - 1 C 145.80 - juris zu § 7 Abs. 4 AuslG), insbesondere Beschränkungen verfügen, die die Verhinderung von Straftaten und/oder verfassungsgefährdendem Verhalten im Sinne des § 54 Nr. 5 bis 5b AufenthG bezwecken (vgl. Beck‘scher Online-Kommentar a.a.O., AuslR, § 12 Rn. 12). Damit kann grundsätzlich gemäß § 12 Abs. 2 und 4 AufenthG - z.B. als gegenüber der Ausweisung milderes Mittel oder einziges Mittel, weil von einer Ausweisung aufgrund besonderer Umstände abgesehen wird oder abgesehen werden muss - eine fortbestehende Aufenthaltserlaubnis, unabhängig davon zu welchem Zweck sie erteilt worden ist, sowie ein erlaubnisfreier Aufenthalt auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt werden. Entsprechendes gilt für die Verhängung von der Überwachung dienenden Meldeauflagen, ohne die die räumliche Aufenthaltsbeschränkung in solchen Fällen nicht sicherzustellen ist (vgl. dagegen zur Unvereinbarkeit von Wohnsitzauflagen zum Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten mit Art. 28 Abs. 1 und 32 QRL vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.11.2013 - 18 A 1291/13 - juris m.w.N.).
138 
Wie sich aus dem oben Dargelegten ergibt, steht auch Art. 26 GFK bei sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Flüchtlingen entsprechenden Auflagen nicht entgegen. Eine räumliche Beschränkung ihres Aufenthaltstitels auf dieser Grundlage verstößt schließlich auch nicht gegen das Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 16.09.1963 (BGBl. 1968 II S. 423, 1109). Nach Art. 2 Abs. 1 dieses Protokolls hat jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen. Der Aufenthalt wäre aber nur insoweit rechtmäßig im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Protokolls, als sich der Ausländer in den Grenzen aufhält, die sein Aufenthaltstitel vorsieht, der den rechtmäßigen Aufenthalt räumlich beschränkt (BVerwG, Urteil vom 19.03.1996 - 1 C 34.93 - juris).
139 
Für den Senat besteht nach diesem Maßstab kein Zweifel daran, dass gegenüber jedem sich im Bundesgebiet mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis oder erlaubnisfrei aufhaltenden (Dritt-)Ausländer bei dem hier zugrunde liegenden Sachverhalt auf der Grundlage des § 12 AufenthG die unter Ziff. 3 verfügten Beschränkungen hätten erlassen werden können. Im Hinblick darauf, dass der Kläger einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund durch die Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung verwirklicht hat, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sein Verhalten seit seiner Ausweisung grundlegend geändert hat oder in Zukunft ändern wird, erscheinen Beschränkungen seiner Freizügigkeit, um ihm weitere Aktivitäten zugunsten der DHKP-C zumindest zu erschweren, notwendig, geeignet und ihm Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers auch verhältnismäßig. Somit sind diese Beschränkungen auch mit Art. 33 QRL vereinbar.
140 
Etwas anderes ergibt sich hier nicht daraus, dass derartige Beschränkungen gegenüber nicht vollziehbar Ausreisepflichtigen auf der Grundlage von § 12 AufenthG im Ermessen der Behörde stehen und auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 bis 5b AufenthG nicht - in einem Mindestumfang - zwingend vorgegeben sind. Denn der nach Art. 33 QRL vorzunehmende Vergleich dürfte ohnehin nur auf die grundsätzliche Zulässigkeit der Verhängung der beabsichtigten bzw. erfolgten Beschränkung auch gegenüber anderen sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Drittausländern bei Zugrundelegung des gleichen Sachverhalts zielen. Unabhängig davon schließt es die gesetzgeberische Bewertung der Tatbestände der § 54 Nr. 5 bis 5b AufenthG als Regelausweisungsgründe und zwingende Versagungsgründe - auch in Bezug auf humanitäre Aufenthaltstitel - aus, bei deren Erfüllung von Beschränkungen, wie sie § 54a AufenthG vorsieht, ganz abzusehen, wenn im Einzelfall weder eine Ausweisung erfolgen noch der befristete Titel widerrufen oder zurückgenommen werden kann und deswegen eine Aufenthaltsbeendigung vorerst ausscheidet. Art und Umfang der Beschränkungen stehen auch nach § 54a AufenthG unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit, der vom Beklagten beachtet worden ist.
141 
Auch im Übrigen begegnen diese Auflagen keinen rechtlichen Bedenken. Das Regierungspräsidium hat die angegriffene Verfügung in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2014 insbesondere insoweit geändert, dass die Auflagen nun erst mit Vollziehbarkeit der Ausweisungsverfügung wirksam werden sollen (vgl. im Übrigen Urteil des Senats vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris).
C.
142 
Schließlich ist auch die vom Beklagten mit Verfügung vom 24.02.2014 getroffene Befristungsentscheidung, die der Senat aufgrund des Hilfsantrags des Klägers, mit dem er die Verpflichtung des beklagten Landes zur Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auf Null begehrt, zu prüfen hat, überwiegend nicht zu beanstanden.
143 
Dieser Hilfsantrag des Klägers ist zulässig. Denn in der Anfechtung der Ausweisung war bereits erstinstanzlich zugleich - als Minus - für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung ihrer Wirkungen zu sehen (BVerwG, Urteile vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 39 und vom 14.05.2013 - 1 C 13.12 - juris Rn. 24; Beschluss vom 14.03.2013 - 1 B 17.12 - NVwZ-RR 2013, S. 574 Rn. 9 ff.). Nachdem das Verwaltungsgericht die Ausweisungsverfügung auf den Hauptantrag des Klägers hin aufgehoben hatte, hatte es über diesen Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden. In diesen Fällen fällt der Hilfsantrag im Berufungsverfahren an, wenn - wie hier - die Berufung zur Abweisung des Hauptantrags führt.
I.
144 
Nachdem der Beklagte während des Berufungsverfahrens eine Befristung für die Dauer von zehn Jahren ausgesprochen hat, ist vom Senat insoweit zunächst zu entscheiden, ob der Kläger - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung - einen Anspruch auf Festsetzung einer kürzeren Frist, insbesondere, wie vom Kläger beantragt, auf Null hat. Dies ist nicht der Fall.
145 
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 der Vorschrift auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 der Vorschrift ordnet an, dass diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden. Die Frist ist gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris).
146 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf eine Dauer unter zehn Jahren. Der geltend gemachte Anspruch scheitert nicht bereits daran, dass der Kläger derzeit noch keinen Anspruch auf eine Befristungsentscheidung hätte. Zwar knüpft in Fällen, wie dem vorliegenden, in dem die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht (vgl. § 55 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 60a Abs. 2 AufenthG) ebenso ungewiss ist, wie die der freiwilligen Ausreise, der Fristbeginn nicht an ein gewisses bzw. von den Beteiligten herbeiführbares Ereignis an. Eine in dieser Weise bedingte Befristung verfehlt ihre eigentliche Aufgabe. Weder verschafft sie dem Ausgewiesenen eine zeitliche Perspektive noch trägt sie zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der zu folgen sich der Senat aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung gehalten sieht, ist die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aber einheitlich so auszulegen, dass auch die Wirkungen der Ausweisung bereits mit Erlass der Ausweisungsverfügung zu befristen sind.
147 
Diese allein unter präventiven Gesichtspunkten zu bestimmende Frist darf hier fünf Jahre grundsätzlich überschreiten, weil von dem Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Denn es besteht in der Person des Klägers weiterhin die Gefahr der Vorfeldunterstützung des Terrorismus (§ 54 Nr. 5 AufenthG) und damit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung. Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Dabei bedarf es der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Klägers, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Das Bundesverwaltungsgericht geht dabei davon aus, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Zeitpunkt der Aufenthaltsbeendigung durch die dem Kläger erteilte Duldung möglicherweise weit in die Zukunft verschoben ist, so dass die Fristbestimmung auf typisierende Annahmen zurückgreifen muss. Danach ist hier zu berücksichtigen, dass der Kläger keinerlei Neigung zeigt, von seiner Unterstützung der DHKP-C, die bereits auf das Jahr 1989 zurückgeht, abzusehen, so dass mit einer grundlegenden Änderung seines Verhaltens auch in ferner Zukunft nicht ernsthaft gerechnet werden kann.
148 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich die nach der Gefahr für die öffentliche Ordnung ermittelte Frist - wohl ausgehend von der aktuellen Situation - an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 8 EMRK, messen lassen. Dieses normative Korrektiv biete der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie ggf. seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 a.a.O. jeweils Rn. 42 m.w.N.). Dabei seien insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen.
149 
Bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung muss hierzu die nach der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ermittelte Frist zunächst wohl auch immer dann unmittelbar in einem zweiten Schritt relativiert werden, wenn, wie hier, noch ungewiss ist, ob überhaupt und ggf. bei Vorliegen welcher persönlichen Verhältnisse die gesetzte Frist, die auch nachträglich verkürzt werden kann, in Lauf gesetzt wird. Auch nach diesen Grundsätzen ist hier allerdings die Frist von 10 Jahren nicht zu verkürzen. Im vorliegenden Fall ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar durch Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt sichert, aber eine besondere berufliche Integration liegt dem nicht zugrunde. Er ist als Reinigungskraft für häufig wechselnde (Leih-)Arbeitgeber tätig. Er ist erst im Alter von 31 Jahren nach Deutschland gekommen, verfügt über keine starken familiären Bindungen in Deutschland und es ist auch eine Verwurzelung in die deutschen Lebensverhältnisse nicht zu erkennen. Sein politisches Denken ist maßgeblich auf die Türkei ausgerichtet und sein soziales Umfeld bilden gleichgesinnte Landsleute. Die Festsetzung einer Sperrfrist von zehn Jahren ist damit auch unter Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. oben) entwickelten Kriterien verhältnismäßig.
150 
Der Senat verkennt nicht, dass sich aus dem oben Dargelegten auch ergibt, dass die Wirkungen der Ausweisung (weitgehendes Titelerteilungsverbot, Verfestigungssperre, Ausreisepflicht), die nicht erst mit der Ausreise des Klägers eintreten, sondern bereits mit Wirksamkeit oder Vollziehbarkeit der Verfügung, trotz der Befristung auf 10 Jahre letztlich unbefristet fortwirken. Dies beruht aber unabhängig davon, welche Frist festgesetzt wird, auf der Art der Bedingtheit des Fristbeginns (vgl. oben) in Fällen, wie dem vorliegenden, und führt nicht dazu, dass diese oder alle Wirkungen der Ausweisung unabhängig von einer Ausreise oder gar auf Null zu befristen sind. Denn nach dem eindeutigen und damit nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG beginnt die nach Satz 3 bis 5 festzusetzende Frist mit Ausreise.
151 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht hiervon abweichend einen Anspruch auf eine Befristung auf Null in Ausnahmefällen angenommen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteile vom 06.03.2014 - 1 C 2.13 - und - 1 C 5.13 - juris, m.w.N.). Es handelte sich dabei aber um Fallgestaltungen, in denen aufgrund von Änderungen der Sachlage grundsätzlich ein Widerruf der bestandskräftigen Ausweisung wegen Unverhältnismäßigkeit mit sofortiger Wirkung in Betracht gekommen wäre (vgl. § 51 Abs. 5 und § 49 Abs. 1 LVwVfG). Da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber ein Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 49 LVwVfG auch schon vor Ausreise grundsätzlich oder jedenfalls dann ausscheidet, wenn es um die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen geht, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - und vom 22.10.2009 - 1 C 15.08 - juris zu nach § 11 AufenthG), muss in solchen Fällen nun statt eines Widerrufs eine gesetzlich nicht vorgesehene Befristung auf Null erfolgen. Aus dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nach Ansicht des Senats aber nichts dafür herleiten, dass ein (Hilfs-)Anspruch auf Befristung ohne Ausreise oder sogar auf Null bereits bei der erstmaligen Befristung gleichzeitig mit Erlass einer rechtmäßigen Verfügung bestehen könnte. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich nichts anderes, da der Kläger jederzeit einen Antrag auf Verkürzung der von dem Beklagten festgesetzten Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellen kann, wenn sich die für die Festsetzung der Frist maßgeblichen Tatsachen nachträglich ändern sollten und insoweit auch einen nachträglich entstandenen Anspruch auf Befristung auf Null geltend machen kann.
152 
Im Übrigen gibt es derzeit auch keine Gründe dafür, dem Kläger die Verfestigung seines Aufenthalts bereits ab einem früheren Zeitpunkt wieder zu ermöglichen. Zudem sind die Auflagen und Beschränkungen, wie dargelegt, unabhängig hiervon unter Kontrolle zu halten und ggf. zu beschränken.
II.
153 
Allerdings gibt es für die von der Behörde unter Ziffer 2 der Befristungsentscheidung angeordnete Hemmung dieser Frist im Falle einer erneuten unerlaubten Einreise vor Fristablauf derzeit keine Rechtsgrundlage.
154 
Auch wenn in der Begründung des Referentenentwurfs des Bundesministeriums des Innern zum Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (Stand: 07.04.2014, Zu Nummer 8) zum dort vorgesehenen Absatz 8 der Neuregelung des § 11 AufenthG, der eine Unterbrechung des Fristablaufs durch eine unerlaubte Einreise vorsieht, ausgeführt wird, die Regelung stelle klar, dass der Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach einer unerlaubten Wiedereinreise nicht im Bundesgebiet abgewartet werden könne, entspricht dies nicht der jetzigen Rechtslage, da § 11 AufenthG in der derzeitigen Fassung keinen Hinweis auf einen solche Unterbrechung der Frist enthält, so dass die Frist nach der ersten maßgeblichen Ausreise oder Abschiebung allein durch den anschließenden Zeitablauf endet (vgl. Urteil des Senats vom 06.11.2012 - 11 S 2307/11 - juris Rn. 73 m.w.N), ohne dass es auf danach eintretende Ereignisse ankommt.
155 
Es besteht derzeit aber auch keine Rechtsgrundlage für die behördliche Bestimmung einer Fristhemmung oder -unterbrechung für die von ihr festzusetzende Frist. Dass es sich bei den Ausführungen unter Ziffer 2 der Befristungsregelung nicht um einen unverbindlichen - die Rechtslage verkennenden - Hinweis handelt, folgt zum einen daraus, dass diese Bestimmung eigenständiger Teil des Tenors der Verfügung ist und nicht ein lediglich ergänzender Text in Ziffer 1 der Verfügung. Zum anderen ist die Hemmung des Fristablaufs in der Verfügung auch selbständig begründet:
156 
„Der präventive Ausweisungszweck wird bis zu dem oben bestimmten Fristablauf nicht erreicht, wenn eine unerlaubte Einreise vor Fristablauf erfolgt. Einmal ist die unerlaubte Einreise und der unerlaubte Aufenthalt entgegen dem Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Straftat gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Zum anderen geht die Wirkung der Ausweisung, die u. a. gerade durch das Einreise- und Aufenthaltsverbot gekennzeichnet ist, ins Leere, wenn sich Herr T... trotz des Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet aufhält. Dies rechtfertigt die Hemmung des Fristlaufes in der Zeit eines unerlaubten Aufenthaltes. Die Frist läuft damit erst dann weiter, wenn Herr T... das Land wieder verlassen hat. Insoweit soll die Regelung dazu beitragen, dass der präventive Ausweisungszweck nicht gefährdet wird. Zudem soll eine unerlaubte Einreise und ein unerlaubter Aufenthalt vermieden werden. Auch an diesem Regelungszweck besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, wie die Strafvorschrift des § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG unterstreicht.“
157 
Diese Begründung für die Anordnung der Fristhemmung im konkreten Fall lässt klar erkennen, dass es sich bei der Ziffer 2 der Verfügung auch nach der Vorstellung der Behörde um eine verbindliche, von ihr getroffene Regelung und nicht um eine sich - ihrer Meinung nach - bereits aus dem Gesetz ergebende regelmäßige Folge handelt.
158 
Die Bestimmung der Hemmung des Fristablaufs steht zwar - anders als die Bestimmung des Neubeginns (früher: Unterbrechung) - nicht im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung, dass die Frist mit der Ausreise beginnt. Denn sie berührt den Fristbeginn nicht, sondern modifiziert ausschließlich den im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Ablauf der von der Behörde zu setzenden Frist. Dennoch ist die Regelung zur Hemmung aber derzeit nicht im Rahmen und als Teil der Bestimmung der Fristdauer möglich, sondern bedarf einer gesetzlichen Grundlage, an der es im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fehlt. Auch dies entnimmt der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Befristung nach § 11 AufenthG, der er - wie dargelegt - aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung folgt. Darin hat das Bundesverwaltungsgericht nicht nur betont, dass es sich bei der Befristung um eine gerichtlich vollständig überprüfbare Prognoseentscheidung handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sondern es hat selbst in Fallkonstellationen, in denen besonders gefahrbringende Gewohnheiten oder persönliche Eigenschaften vorlagen, dem jeweiligen Kläger einen Anspruch auf unbedingte Befristung jeweils unter zehn Jahren zugesprochen, ohne bei der Festsetzung dieser Fristdauer eine solch naheliegende Bestimmung zum Fristablauf wie die Hemmung im Falle der unerlaubten Einreise bis zur erneuten Ausreise überhaupt in Betracht zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris).
159 
Daraus, dass diese Bestimmung zur Hemmung des Fristablaufs damit nicht hätte ergehen dürfen, folgt nicht, dass die Befristungsverfügung insgesamt aufzuheben, und das beklagte Land zur erneuten Befristung auf zehn Jahre ohne die vorgesehene Hemmung zu verpflichten wäre, da das gleiche Ergebnis hier schon mit der Aufhebung der Verfügung zu Ziffer 2 in einfacherer Weise erreicht wird.
D.
160 
Der Senat misst diesem geringfügigen Obsiegen des Klägers keine Bedeutung für die Kostenfolge zu. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
E.
161 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
162 
Beschluss vom 14. Mai 2014
163 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt (§§ 39 Abs. 1, 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG).
164 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Er erstrebt die Befristung seiner Ausweisung mit sofortiger Wirkung (Befristung auf Null).

2

Der Kläger reiste 1994 nach Deutschland ein und wurde 1996 als Asylberechtigter anerkannt. Im Jahr 2000 wurde er wegen gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im März 2001 wies ihn der Beklagte aus Deutschland aus, ohne die Wirkungen der Ausweisung zu befristen. Zur Begründung führte er an, die Ausweisung sei aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Kläger sein strafbares Verhalten fortsetze, weil er ohne finanzielle Not in dem Bestreben gehandelt habe, durch Schleusung von Ausländern einen Gewinn zu erzielen. Die Ausweisung erfolge auch aus generalpräventiven Gründen, um andere Ausländer von ähnlichen Straftaten abzuhalten. Zu einer Abschiebung kam es wegen der Asylberechtigung des Klägers nicht. Der Schutzstatus wurde zwar im Jahr 2004 bestandskräftig widerrufen. Auf einen Folgeantrag wurde dem Kläger jedoch im Jahr 2010 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Dieser lebt seit seiner Haftentlassung durchgängig mit seiner Lebensgefährtin und seinen drei minderjährigen Kindern im Bundesgebiet, zunächst auf der Grundlage von Duldungen, bevor er im Juli 2011 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhielt. Im Mai 2010 beantragte er die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf Null. Der Beklagte befristete im Dezember 2010 die Wirkung der Ausweisung auf ein Jahr, beginnend mit dem Zeitpunkt der Ausreise. Der Kläger erhob daraufhin Klage, mit der er sein Begehren auf sofortige Befristung weiterverfolgt.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, die Wirkung der Ausweisung auf den 16. März 2011 zu befristen. Das hat es damit begründet, dass zu diesem Zeitpunkt zehn Jahre seit Zustellung der Ausweisungsverfügung verstrichen gewesen seien und die Verwaltungsvorschriften für den Fall einer zwingenden Ausweisung wie hier regelmäßig eine Befristung auf diesen Zeitraum vorsähen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen das Urteil gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Er hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe einen Anspruch auf Befristung der gegen ihn ergangenen Ausweisung mit sofortiger Wirkung. Weder spezialpräventive noch generalpräventive Gründe erforderten die weitere Aufrechterhaltung der Sperrwirkung der Ausweisung. Der Kläger, der in den mehr als zwölf Jahren seit seiner Verurteilung strafrechtlich nicht mehr aufgefallen sei, stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr dar. Von der Ausweisung gehe auch keine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer mehr aus. Sei eine Befristung auf Null geboten, bedürfe es keiner Ausreise des Klägers.

4

Das beklagte Land Baden-Württemberg macht mit seiner Revision geltend, dass die Frist für den Lauf der Einreise- und Aufenthaltssperre gemäß § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG erst mit Ausreise des Ausländers zu laufen beginne und das Ausreiseerfordernis auch nicht durch eine Befristung auf Null unterlaufen werden dürfe. Während des Revisionsverfahrens hat der Kläger mit Zustimmung des Beklagten die Klage insoweit zurückgenommen, als er die Befristung auf einen Zeitpunkt vor der Entscheidung des Berufungsgerichts begehrt hatte. Im Übrigen tritt er der Revision entgegen und weist u.a. darauf hin, dass der Beklagte in anderen Fällen durchaus eine Befristung mit sofortiger Wirkung verfügt habe.

Entscheidungsgründe

5

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; die angegriffenen Urteile sind gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in diesem Umfang für wirkungslos zu erklären. Im Übrigen hat die zulässige Revision des Beklagten keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) den Beklagten für verpflichtet gehalten, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung auf Null zu befristen.

6

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der begehrten Befristung ist hier die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9, jeweils Rn. 12 m.w.N.). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O.). Maßgeblich sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474). Hierdurch hat sich die Rechtslage hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmungen aber nicht geändert.

7

1. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Der Kläger hat ein Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren, dass die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung auf Null befristet werden. Denn ohne eine solche Befristung bleiben die Wirkungen der Ausweisung jedenfalls für die außerhalb des 5. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes geregelten Aufenthaltstitel dauerhaft bestehen. Dies belastet den Kläger und rechtfertigt sein Begehren, denn ein Rechtsschutzinteresse fehlt nur, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile erbringen kann (Urteil vom 29. April 2004 - BVerwG 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1 <3> = Buchholz 451.74 § 9 KHG Nr. 9 S. 2<4>).

8

Im Übrigen besteht ein Rechtsschutzbedürfnis auch im Hinblick auf die Erteilung der vom Kläger vorrangig erstrebten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Diese ist einem Ausländer wie dem Kläger, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, zu erteilen, es sei denn, der Ausländer ist aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden (§ 25 Abs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Die spezielle Erteilungssperre des § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG wird nicht schon durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, wie sie hier erfolgt ist, aufgehoben. Insoweit schränkt der Senat seine Rechtsprechung ein, die er mit Urteil vom 4. September 2007 (BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 34 und 42) begründet und mit Urteil vom 13. April 2010 (BVerwG 1 C 5.09 - BVerwGE 136, 284 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 6, jeweils Rn. 12) fortentwickelt hat. Nach der bisherigen Rechtsprechung wird durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG die Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Abschnitt 5 von Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) aufgehoben, nicht hingegen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zu anderen Zwecken. Der Senat hat allerdings bereits darauf hingewiesen, dass der Zusammenschau bestimmter Regelungen, zu denen § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG gehört, zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber die Aufhebung der Sperrwirkung einer gesonderten Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 6 AufenthG vorbehalten hat (Urteil vom 13. April 2010 a.a.O., jeweils Rn. 13).

9

Der Senat beschränkt seine Rechtsprechung zur Aufhebung der Sperrwirkung durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nunmehr ausdrücklich auf diejenigen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 von Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes, für die keine spezielle Sperrwirkung angeordnet ist. Eine solche spezielle Sperrwirkung findet sich in § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Deren Aufhebung allein wegen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG würde dem gesetzgeberischen Zweck widersprechen, Asylberechtigten und Flüchtlingen die aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen des § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG dann nicht zukommen zu lassen, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden sind. Sie sollen die Vorteile der Regelung, die u.a. zu einer schnelleren Aufenthaltsverfestigung führt, vielmehr erst dann genießen, wenn von ihnen keine Gefahr im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG mehr ausgeht und die Wirkungen der Ausweisung deshalb befristet und nach Fristablauf erloschen sind.

10

Allerdings steht der Versagungsgrund des § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG dann nicht mehr entgegen, wenn die allgemeine Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG aufgehoben wird. Denn die Aufhebung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 AufenthG bezieht sich auf alle Aufenthaltstitel. Der Senat folgt nicht der gegenteiligen Auffassung des Beklagten, denn ebenso wie die nahezu wortgleichen früheren Regelungen in § 29 Abs. 2 AsylVfG 1982 und § 68 Abs. 2 und § 70 Abs. 2 AsylVfG 1992 dient § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AufenthG lediglich der Synchronisierung mit dem besonderen Ausweisungsschutz für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 AufenthG). Bei diesen ist eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich. Ist der Ausländer aber bereits vor der bestandskräftigen Anerkennung ausgewiesen worden, sperrt nur eine auf den gleichen qualifizierten Gründen beruhende Ausweisung die Titelerteilung (Urteil vom 22. Mai 2012 - BVerwG 1 C 8.11 - BVerwGE 143, 138 = Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 10, jeweils Rn. 17 mit Verweis auf BTDrucks 9/1630 S. 24 zu § 29 Abs. 2 AsylVfG 1982, BTDrucks 12/2062 S. 38 f. zu § 68 Abs. 2 und § 70 Abs. 2 AsylVfG 1992 und BTDrucks 15/420 S. 111). Daraus ergibt sich für den Versagungsgrund des § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AufenthG, dass die darin geregelte spezielle Sperrwirkung vom Gesetzgeber nicht als dauerhaft wirkender Ausschlusstatbestand, sondern ebenfalls gefahren- oder präventionsabhängig konzipiert worden ist. Deshalb wird sie nach Sinn und Zweck von der präventionsgeleiteten Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG miterfasst und steht nach Ablauf der Frist der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG nicht mehr entgegen.

11

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Kläger auch in der Sache zu Recht einen Befristungsanspruch auf Null ohne vorherige Ausreise zuerkannt. Die Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch findet sich in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Danach werden die in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Einreise- und Aufenthaltsverbot) und in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (Titelerteilungsverbot) bezeichneten Wirkungen auf Antrag befristet. Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 haben Ausländer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet, ohne dass es insoweit eines Antrags des Ausländers bedarf (Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9, jeweils Rn. 30; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - Rs. C-297/12 - InfAuslR 2013, 416 Rn. 34). Die Entscheidung über die Länge der Frist ist eine rechtlich gebundene Entscheidung, die nicht im Ermessen der Ausländerbehörde steht (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils Rn. 34 und vom 14. Mai 2013 - BVerwG 1 C 13.12 - InfAuslR 2013, 334 Rn. 27).

12

Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Bei einer aus generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung kommt es - soweit sie zulässig ist - darauf an, wie lange von ihr eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer ausgeht. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist hier nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs zu treffen (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils Rn. 42 und vom 14. Mai 2013 a.a.O. Rn. 32).

13

Der Verwaltungsgerichtshof ist aufgrund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Wirkungen der Ausweisung im vorliegenden Fall vollständig zu beseitigen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann in bestimmten Fällen eine vollständige Beseitigung der in § 11 Abs. 1 AufenthG geregelten Wirkungen der Ausweisung geboten sein. Dann entfällt das Erfordernis einer Fristbestimmung wie auch der Ausreise aus Deutschland (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils Rn. 33; vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 28 und vom 13. April 2010 - BVerwG 1 C 5.09 - BVerwGE 136, 284 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 6, jeweils Rn. 17). Dies kann zum einen deshalb geboten sein, weil seit Verfügung einer nicht vollzogenen Ausweisung ein so langer Zeitraum verstrichen ist, dass die zum Ausweisungszeitpunkt bestehenden spezial- oder generalpräventiven Gründe entfallen sind. Ein Anspruch auf vollständige Beseitigung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG kann sich aber auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, etwa weil schützenswerte familiäre Belange im Sinne von Art. 6 GG dies erfordern (zu Letzterem vgl. Urteile vom 13. April 2010 a.a.O., jeweils Rn. 17 und vom 4. September 2007 a.a.O., jeweils Rn. 28). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die zum Ausweisungszeitpunkt bestehenden spezial- und generalpräventiven Gründe nach Verstreichen einer Zeitdauer von mehr als zehn Jahren nicht mehr vorliegen. Damit sind die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt, ohne dass es einer Entscheidung der Frage bedarf, ob dem Aufenthaltsbegehren eines Konventionsflüchtlings überhaupt generalpräventive Gründe entgegengehalten werden dürfen.

14

Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten setzt der Anspruch auf Beseitigung der in § 11 Abs. 1 AufenthG geregelten Wirkungen der Ausweisung nicht die vorherige Ausreise des Ausländers voraus. Zwar sieht § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG vor, dass der Lauf der Frist mit der Ausreise beginnt. Liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber keine Gründe für die Festsetzung einer Sperre im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG mehr vor, entfällt damit auch das Erfordernis der Ausreise. Eine Frist für die Geltung der Wirkungen der Ausweisung darf dann nicht mehr in Gang gesetzt werden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Er erstrebt die Befristung seiner Ausweisung mit sofortiger Wirkung (Befristung auf Null).

2

Der Kläger reiste 1994 nach Deutschland ein und wurde 1996 als Asylberechtigter anerkannt. Im Jahr 2000 wurde er wegen gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im März 2001 wies ihn der Beklagte aus Deutschland aus, ohne die Wirkungen der Ausweisung zu befristen. Zur Begründung führte er an, die Ausweisung sei aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Kläger sein strafbares Verhalten fortsetze, weil er ohne finanzielle Not in dem Bestreben gehandelt habe, durch Schleusung von Ausländern einen Gewinn zu erzielen. Die Ausweisung erfolge auch aus generalpräventiven Gründen, um andere Ausländer von ähnlichen Straftaten abzuhalten. Zu einer Abschiebung kam es wegen der Asylberechtigung des Klägers nicht. Der Schutzstatus wurde zwar im Jahr 2004 bestandskräftig widerrufen. Auf einen Folgeantrag wurde dem Kläger jedoch im Jahr 2010 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Dieser lebt seit seiner Haftentlassung durchgängig mit seiner Lebensgefährtin und seinen drei minderjährigen Kindern im Bundesgebiet, zunächst auf der Grundlage von Duldungen, bevor er im Juli 2011 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhielt. Im Mai 2010 beantragte er die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf Null. Der Beklagte befristete im Dezember 2010 die Wirkung der Ausweisung auf ein Jahr, beginnend mit dem Zeitpunkt der Ausreise. Der Kläger erhob daraufhin Klage, mit der er sein Begehren auf sofortige Befristung weiterverfolgt.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, die Wirkung der Ausweisung auf den 16. März 2011 zu befristen. Das hat es damit begründet, dass zu diesem Zeitpunkt zehn Jahre seit Zustellung der Ausweisungsverfügung verstrichen gewesen seien und die Verwaltungsvorschriften für den Fall einer zwingenden Ausweisung wie hier regelmäßig eine Befristung auf diesen Zeitraum vorsähen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen das Urteil gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Er hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe einen Anspruch auf Befristung der gegen ihn ergangenen Ausweisung mit sofortiger Wirkung. Weder spezialpräventive noch generalpräventive Gründe erforderten die weitere Aufrechterhaltung der Sperrwirkung der Ausweisung. Der Kläger, der in den mehr als zwölf Jahren seit seiner Verurteilung strafrechtlich nicht mehr aufgefallen sei, stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr dar. Von der Ausweisung gehe auch keine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer mehr aus. Sei eine Befristung auf Null geboten, bedürfe es keiner Ausreise des Klägers.

4

Das beklagte Land Baden-Württemberg macht mit seiner Revision geltend, dass die Frist für den Lauf der Einreise- und Aufenthaltssperre gemäß § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG erst mit Ausreise des Ausländers zu laufen beginne und das Ausreiseerfordernis auch nicht durch eine Befristung auf Null unterlaufen werden dürfe. Während des Revisionsverfahrens hat der Kläger mit Zustimmung des Beklagten die Klage insoweit zurückgenommen, als er die Befristung auf einen Zeitpunkt vor der Entscheidung des Berufungsgerichts begehrt hatte. Im Übrigen tritt er der Revision entgegen und weist u.a. darauf hin, dass der Beklagte in anderen Fällen durchaus eine Befristung mit sofortiger Wirkung verfügt habe.

Entscheidungsgründe

5

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; die angegriffenen Urteile sind gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in diesem Umfang für wirkungslos zu erklären. Im Übrigen hat die zulässige Revision des Beklagten keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) den Beklagten für verpflichtet gehalten, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung auf Null zu befristen.

6

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der begehrten Befristung ist hier die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9, jeweils Rn. 12 m.w.N.). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O.). Maßgeblich sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474). Hierdurch hat sich die Rechtslage hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmungen aber nicht geändert.

7

1. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Der Kläger hat ein Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren, dass die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung auf Null befristet werden. Denn ohne eine solche Befristung bleiben die Wirkungen der Ausweisung jedenfalls für die außerhalb des 5. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes geregelten Aufenthaltstitel dauerhaft bestehen. Dies belastet den Kläger und rechtfertigt sein Begehren, denn ein Rechtsschutzinteresse fehlt nur, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile erbringen kann (Urteil vom 29. April 2004 - BVerwG 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1 <3> = Buchholz 451.74 § 9 KHG Nr. 9 S. 2<4>).

8

Im Übrigen besteht ein Rechtsschutzbedürfnis auch im Hinblick auf die Erteilung der vom Kläger vorrangig erstrebten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Diese ist einem Ausländer wie dem Kläger, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, zu erteilen, es sei denn, der Ausländer ist aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden (§ 25 Abs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Die spezielle Erteilungssperre des § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG wird nicht schon durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, wie sie hier erfolgt ist, aufgehoben. Insoweit schränkt der Senat seine Rechtsprechung ein, die er mit Urteil vom 4. September 2007 (BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 34 und 42) begründet und mit Urteil vom 13. April 2010 (BVerwG 1 C 5.09 - BVerwGE 136, 284 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 6, jeweils Rn. 12) fortentwickelt hat. Nach der bisherigen Rechtsprechung wird durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG die Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Abschnitt 5 von Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) aufgehoben, nicht hingegen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zu anderen Zwecken. Der Senat hat allerdings bereits darauf hingewiesen, dass der Zusammenschau bestimmter Regelungen, zu denen § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG gehört, zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber die Aufhebung der Sperrwirkung einer gesonderten Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 6 AufenthG vorbehalten hat (Urteil vom 13. April 2010 a.a.O., jeweils Rn. 13).

9

Der Senat beschränkt seine Rechtsprechung zur Aufhebung der Sperrwirkung durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nunmehr ausdrücklich auf diejenigen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 von Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes, für die keine spezielle Sperrwirkung angeordnet ist. Eine solche spezielle Sperrwirkung findet sich in § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Deren Aufhebung allein wegen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG würde dem gesetzgeberischen Zweck widersprechen, Asylberechtigten und Flüchtlingen die aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen des § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG dann nicht zukommen zu lassen, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden sind. Sie sollen die Vorteile der Regelung, die u.a. zu einer schnelleren Aufenthaltsverfestigung führt, vielmehr erst dann genießen, wenn von ihnen keine Gefahr im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG mehr ausgeht und die Wirkungen der Ausweisung deshalb befristet und nach Fristablauf erloschen sind.

10

Allerdings steht der Versagungsgrund des § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG dann nicht mehr entgegen, wenn die allgemeine Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG aufgehoben wird. Denn die Aufhebung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 AufenthG bezieht sich auf alle Aufenthaltstitel. Der Senat folgt nicht der gegenteiligen Auffassung des Beklagten, denn ebenso wie die nahezu wortgleichen früheren Regelungen in § 29 Abs. 2 AsylVfG 1982 und § 68 Abs. 2 und § 70 Abs. 2 AsylVfG 1992 dient § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AufenthG lediglich der Synchronisierung mit dem besonderen Ausweisungsschutz für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 AufenthG). Bei diesen ist eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich. Ist der Ausländer aber bereits vor der bestandskräftigen Anerkennung ausgewiesen worden, sperrt nur eine auf den gleichen qualifizierten Gründen beruhende Ausweisung die Titelerteilung (Urteil vom 22. Mai 2012 - BVerwG 1 C 8.11 - BVerwGE 143, 138 = Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 10, jeweils Rn. 17 mit Verweis auf BTDrucks 9/1630 S. 24 zu § 29 Abs. 2 AsylVfG 1982, BTDrucks 12/2062 S. 38 f. zu § 68 Abs. 2 und § 70 Abs. 2 AsylVfG 1992 und BTDrucks 15/420 S. 111). Daraus ergibt sich für den Versagungsgrund des § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AufenthG, dass die darin geregelte spezielle Sperrwirkung vom Gesetzgeber nicht als dauerhaft wirkender Ausschlusstatbestand, sondern ebenfalls gefahren- oder präventionsabhängig konzipiert worden ist. Deshalb wird sie nach Sinn und Zweck von der präventionsgeleiteten Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG miterfasst und steht nach Ablauf der Frist der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG nicht mehr entgegen.

11

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Kläger auch in der Sache zu Recht einen Befristungsanspruch auf Null ohne vorherige Ausreise zuerkannt. Die Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch findet sich in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Danach werden die in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Einreise- und Aufenthaltsverbot) und in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (Titelerteilungsverbot) bezeichneten Wirkungen auf Antrag befristet. Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 haben Ausländer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet, ohne dass es insoweit eines Antrags des Ausländers bedarf (Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9, jeweils Rn. 30; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - Rs. C-297/12 - InfAuslR 2013, 416 Rn. 34). Die Entscheidung über die Länge der Frist ist eine rechtlich gebundene Entscheidung, die nicht im Ermessen der Ausländerbehörde steht (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils Rn. 34 und vom 14. Mai 2013 - BVerwG 1 C 13.12 - InfAuslR 2013, 334 Rn. 27).

12

Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Bei einer aus generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung kommt es - soweit sie zulässig ist - darauf an, wie lange von ihr eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer ausgeht. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist hier nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs zu treffen (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils Rn. 42 und vom 14. Mai 2013 a.a.O. Rn. 32).

13

Der Verwaltungsgerichtshof ist aufgrund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Wirkungen der Ausweisung im vorliegenden Fall vollständig zu beseitigen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann in bestimmten Fällen eine vollständige Beseitigung der in § 11 Abs. 1 AufenthG geregelten Wirkungen der Ausweisung geboten sein. Dann entfällt das Erfordernis einer Fristbestimmung wie auch der Ausreise aus Deutschland (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils Rn. 33; vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 28 und vom 13. April 2010 - BVerwG 1 C 5.09 - BVerwGE 136, 284 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 6, jeweils Rn. 17). Dies kann zum einen deshalb geboten sein, weil seit Verfügung einer nicht vollzogenen Ausweisung ein so langer Zeitraum verstrichen ist, dass die zum Ausweisungszeitpunkt bestehenden spezial- oder generalpräventiven Gründe entfallen sind. Ein Anspruch auf vollständige Beseitigung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG kann sich aber auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, etwa weil schützenswerte familiäre Belange im Sinne von Art. 6 GG dies erfordern (zu Letzterem vgl. Urteile vom 13. April 2010 a.a.O., jeweils Rn. 17 und vom 4. September 2007 a.a.O., jeweils Rn. 28). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die zum Ausweisungszeitpunkt bestehenden spezial- und generalpräventiven Gründe nach Verstreichen einer Zeitdauer von mehr als zehn Jahren nicht mehr vorliegen. Damit sind die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt, ohne dass es einer Entscheidung der Frage bedarf, ob dem Aufenthaltsbegehren eines Konventionsflüchtlings überhaupt generalpräventive Gründe entgegengehalten werden dürfen.

14

Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten setzt der Anspruch auf Beseitigung der in § 11 Abs. 1 AufenthG geregelten Wirkungen der Ausweisung nicht die vorherige Ausreise des Ausländers voraus. Zwar sieht § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG vor, dass der Lauf der Frist mit der Ausreise beginnt. Liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber keine Gründe für die Festsetzung einer Sperre im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG mehr vor, entfällt damit auch das Erfordernis der Ausreise. Eine Frist für die Geltung der Wirkungen der Ausweisung darf dann nicht mehr in Gang gesetzt werden.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein als Flüchtling anerkannter türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt die Verlängerung seiner humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG.

2

Auf seinen Asylantrag stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - im Februar 1996 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger immer wieder befristete Aufenthaltsbefugnisse. Zuletzt wurde ihm eine bis zum 1. August 2008 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt.

3

Im März 2005 widerrief das Bundesamt die zu § 51 Abs. 1 AuslG getroffene Feststellung wegen der veränderten Verhältnisse in der Türkei. Das Verwaltungsgericht hat den Widerrufsbescheid aufgehoben und die Beklagte zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG verpflichtet. Dem kam das Bundesamt mit Bescheid vom 23. September 2005 nach.

4

Den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. März 2008 ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juli 2009 ab. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG dem Anspruch des Klägers aus § 26 Abs. 3 AufenthG entgegenstehe. Der Kläger sei seit 2004 für den KONGRA-GEL (Volkskongress Kurdistan), die Nachfolgeorganisation der verbotenen PKK, aktiv. Er habe regelmäßig das dem KONGRA-GEL nahestehende "Kurdische Kulturzentrum M." besucht und an zahlreichen Veranstaltungen, internen Sitzungen ("Frontarbeitertreffen") sowie PKK-Demonstrationen teilgenommen. PKK und KONGRA-GEL unterstützten den Terrorismus. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2010 ab.

5

Im Oktober 2009 forderte der Kläger die Beklagte auf, nunmehr über seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG zu entscheiden. Mit Bescheid vom 12. Februar 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG auch diesen Aufenthaltstitel sperre. Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2010 zurück.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG auch der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG entgegenstehe, da er nicht von § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG als spezieller Regelung verdrängt werde. Im Falle des Klägers liege der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 AufenthG wegen seiner Aktivitäten für den KONGRA-GEL vor.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Klägers mit Urteil vom 24. März 2011 stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG zu erteilen (InfAuslR 2011, 257). Es ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG in der Person des Klägers vorlägen, dieser Versagungsgrund jedoch durch § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG als spezieller Ausschlussregelung verdrängt werde. Obwohl die Systematik des Aufenthaltsgesetzes mit seinen vielfältigen Absehens- und Ausnahmeregelungen eher für die Gegenauffassung spreche, sehe sich der Senat durch dessen Entstehungsgeschichte bestätigt. Denn vor 2005 habe der § 5 Abs. 4 AufenthG entsprechende, damals in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG 1990 enthaltene Versagungsgrund nur für die im Ausländergesetz selbst geregelten Aufenthaltsgenehmigungen, nicht aber für die auf § 68 und § 70 AsylVfG beruhenden Ansprüche anerkannter Asylberechtigter und Flüchtlinge gegolten. Die Gesetzesmaterialien enthielten keinen Hinweis auf eine beabsichtigte Verschlechterung der Rechtslage. Zudem könne das primäre Ziel der Vorschrift, Terroristen und Unterstützer vom Bundesgebiet fernzuhalten, bei Asylberechtigten und Flüchtlingen, die Abschiebungsschutz genössen, in der Regel nicht erreicht werden. Schließlich vermeide diese Auffassung Ergebnisse, die Art. 21 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie widersprächen. Deren sicherheitsrechtlich motivierte Schranken griffen nicht in allen Fällen des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG durch. Dann aber wäre eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis unionsrechtswidrig.

8

Die Beklagte macht zur Begründung der Revision geltend, das Berufungsgericht verkenne die Regelungssystematik der genannten Versagungsgründe. Auch die historische Auslegung überzeuge nicht, denn vom Gesetzgeber könne nicht verlangt werden, eine Verschlechterung der Rechtslage stets in der Gesetzesbegründung ausdrücklich zu kennzeichnen. Schließlich übersehe die Auslegung der unionsrechtlichen Vorgaben, dass die Mitgliedstaaten die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß Art. 21 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie ablehnen könnten, wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gebe, dass der Ausländer eine Gefahr für die Sicherheit eines Mitgliedstaates darstelle. Das sei beim Kläger wegen seiner Aktivitäten für den KONGRA-GEL der Fall.

9

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Nach seiner Auffassung findet § 5 Abs. 4 AufenthG keine Anwendung. Einem Flüchtling dürfe die Aufenthaltserlaubnis nur dann verweigert werden, wenn er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden sei.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt und tritt der Entscheidung des Berufungsgerichts entgegen. Er macht geltend, der Gesetzgeber habe mit der Übernahme der §§ 68 und 70 AsylVfG in § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG auch bezüglich der Ausnahmen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in § 5 Abs. 3 AufenthG eine zusammenfassende Neuregelung getroffen und diese nicht auf § 5 Abs. 4 AufenthG erstreckt. Selbst wenn die Ausreisepflicht eines anerkannten Flüchtlings nicht durchsetzbar sei, bestehe ein berechtigtes Interesse, dessen Aufenthaltsverfestigung zu verhindern. Schließlich habe das Berufungsgericht den 28. Erwägungsgrund der Qualifikationsrichtlinie übersehen. Dort sei unionsrechtlich klargestellt, dass der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch für die Fälle gelte, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehöre, die den internationalen Terrorismus unterstütze oder er eine derartige Vereinigung unterstütze.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen anerkannten Flüchtling nicht anwendbar ist (1.). Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gebietet jedoch eine Einschränkung dieses Versagungsgrundes auf Fälle, in denen der Flüchtling aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist (2.). Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts selbst nicht abschließend entscheiden kann, ob das Verhalten des Klägers diese erhöhte Gefahrenschwelle überschreitet, ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (3.).

12

Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Klagen auf Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (hier: 24. März 2011). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, etwa Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 1.10 - BVerwGE 138, 371 Rn. 10 m.w.N.). Maßgeblich sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854).

13

Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als anerkannter Flüchtling die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist von der Regelerteilungsvoraussetzung, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG), bei Erteilung eines Aufenthaltstitels u.a. nach § 25 Abs. 2 AufenthG abzusehen. Auch der besondere Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG, wonach einem Flüchtling kein Aufenthaltstitel erteilt wird, wenn er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist, greift nicht durch. Denn der Kläger ist nicht ausgewiesen worden.

14

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG verdränge den Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG, trifft nicht zu (Bäuerle, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2007, II-§ 5 AufenthG Rn. 197; Wenger, in: Storr/Wenger, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, § 5 AufenthG Rn. 13; Maaßen, in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2008, § 4 Rn. 542; a.A. OVG Saarlouis, Beschluss vom 10. November 2010 - 2 B 290/10 - juris Rn. 19 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2006 - 10 K 2710/05 - juris Rn. 46 ff.; Burr, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2007, II-§ 25 AufenthG Rn. 18; Hailbronner, AuslR, § 25 AufenthG Rn. 13; Fränkel, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht (Handkommentar), 2008, § 25 AufenthG Rn. 9; Huber, AufenthG, 2010, § 5 Rn. 28).

15

Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 bis 5b vorliegt. Nach Satz 2 können von Satz 1 in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt.

16

Bereits vom Wortlaut her stützt die uneingeschränkt formulierte Rechtsfolge des § 5 Abs. 4 AufenthG eher die Annahme, dass dieser Versagungsgrund Geltung für alle Aufenthaltstitel hat. Des Weiteren spricht der systematische Auslegungsbefund - wie vom Berufungsgericht selbst eingeräumt - für diese Auffassung. Denn der Gesetzgeber hat mit dem Zuwanderungsgesetz im Jahr 2004 die zuvor in §§ 68 und 70 AsylVfG 1992 enthaltenen aufenthaltsrechtlichen Ansprüche anerkannter Asylberechtigter und Flüchtlinge in das Aufenthaltsgesetz eingefügt (BTDrucks 15/420 S. 79) und den humanitären Aufenthaltstiteln zugeordnet. Gleichzeitig wurden in § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG differenzierte Regelungen getroffen, nach denen von (einzelnen) Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG bei einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Gesetzes abgesehen werden muss bzw. kann. Im Anschluss an diese obligatorischen und fakultativen Absehensvorschriften findet sich der hier im Streit stehende Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG mit dem spezifischen Ausnahmegrund in Satz 2 der Vorschrift. Diese Vorgehensweise belegt, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Anwendbarkeit der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die humanitären Aufenthaltstitel eine in sich geschlossene Regelung geschaffen hat. Zu demselben Ergebnis führt die systematische Betrachtung aus der Perspektive der aufenthaltsrechtlichen Anspruchsnormen: Die Zusammenschau der bei den jeweiligen Aufenthaltstiteln geregelten Vorschriften, die ein Absehen bzw. Abweichen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG ermöglichen bzw. gebieten (vgl. § 18a Abs. 3, § 27 Abs. 3 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 2 - 4, § 29 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1, § 30 Abs. 3, § 33 Satz 1, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104b AufenthG), lässt insoweit ein ausdifferenziertes und damit abschließendes Regelungskonzept erkennen. Die gesetzliche Systematik erhellt, dass § 5 Abs. 4 AufenthG - anders als die Vorgängernorm des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG 1990 i.d.F. des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl I S. 361) - auch für den nunmehr im Aufenthaltsgesetz geregelten Anspruch eines Flüchtlings auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Geltung beansprucht.

17

Vor diesem Hintergrund vermag die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG werde durch § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG als spezielle und abschließende Regelung verdrängt, nicht zu überzeugen. Denn ebenso wie die nahezu wortgleichen früheren Regelungen in § 29 Abs. 2 AsylVfG 1982 und § 68 Abs. 2 und § 70 Abs. 2 AsylVfG 1992 dient die Norm lediglich der Synchronisierung mit dem besonderen Ausweisungsschutz für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 AufenthG). Bei diesen ist eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich. Ist der Ausländer aber bereits vor der bestandskräftigen Anerkennung ausgewiesen worden, sperrt nur eine auf qualifizierten Gründen beruhende Ausweisung die Titelerteilung (vgl. BTDrucks 9/1630 S. 24 zu § 29 Abs. 2 AsylVfG 1982, BTDrucks 12/2062 S. 38 f. zu § 68 Abs. 2 und § 70 Abs. 2 AsylVfG 1992 und BTDrucks 15/420 S. 111).

18

Dieser Auslegungsbefund wird - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - durch die Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs. 4 AufenthG sogar noch verstärkt. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum Zuwanderungsgesetz darf "Personen, bei denen es sich um gewaltbereite Extremisten, Terroristen oder Unterstützer von Terroristen handelt, <...> kein Aufenthaltstitel erteilt werden. ... Der Versagungsgrund gilt uneingeschränkt sowohl für Aufenthaltstitel, die im Ermessenswege erteilt werden können, als auch für solche, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht." (BTDrucks 15/420 S. 70). Daraus folgt zweifelsfrei, dass § 5 Abs. 4 AufenthG auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG gilt.

19

2. Die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 304 S. 12; ber. ABl EU vom 5. August 2005 Nr. L 204 S. 24) - sog. Qualifikationsrichtlinie - stehen der Versagung der befristeten Aufenthaltserlaubnis an einen anerkannten Flüchtling gemäß § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG nicht prinzipiell entgegen. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gebietet jedoch eine Einschränkung dieses Versagungsgrundes auf Fälle, in denen der Betroffene aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist.

20

Die Qualifikationsrichtlinie enthält in Art. 24 Abs. 1 Satz 1 auf Unionsebene erstmalig eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels an einen anerkannten Flüchtling. Insoweit geht sie über die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hinaus, die für die Signatarstaaten keine Vorgaben hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Stellung eines Flüchtlings enthalten. Nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG stellen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich nach Zuerkennung des Schutzstatus und unbeschadet des Art. 21 Abs. 3 Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen. Daneben gilt nach Art. 21 der Richtlinie das Refoulement-Verbot: Gemäß Absatz 1 der Vorschrift achten die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat, sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist, einen Flüchtling unabhängig davon, ob er als solcher förmlich anerkannt ist oder nicht, zurückweisen, wenn a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, oder b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Schließlich können die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 den einem Flüchtling erteilten Aufenthaltstitel widerrufen, beenden oder seine Verlängerung bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen, wenn Absatz 2 auf die betreffende Person Anwendung findet.

21

Aus diesen Vorschriften ergibt sich ein abgestuftes unionsrechtliches Regelungskonzept für den Fall, dass einem Flüchtling der befristete Aufenthaltstitel aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung versagt werden soll: Mit dem Verweis "unbeschadet des Art. 21 Abs. 3" stellt die Richtlinie in Art. 24 Abs. 1 klar, dass beide Vorschriften nebeneinander anwendbar sind. Während die Richtlinie in Art. 24 Abs. 1 im 2. Halbsatz den Mitgliedstaaten die Versagung des befristeten Aufenthaltstitels bei Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verbindlich vorgibt, eröffnet ihnen Art. 21 Abs. 3 die Möglichkeit, die Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen zu können, wenn Absatz 2 auf den Flüchtling Anwendung findet. Der Verweis auf die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 bezieht sich sowohl auf die dort in den Buchstaben a) und b) genannten Gefahren als auch auf den Vorbehalt des Einleitungssatzes "sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist". Mit diesem Rekurs auf die in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen hat Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie das völkerrechtliche Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK als eigenständige unionsrechtliche Schranke der Zurückweisung übernommen. Damit sind auch die Voraussetzungen für die Durchbrechung dieses Verbots in Art. 33 Abs. 2 GFK und insbesondere die dort verankerte Gefahrenschwelle der schwerwiegenden Gründe Bestandteil des sekundären Unionsrechts geworden. Diese erhöhte Gefahrenschwelle gilt aber nicht nur für die Zurückweisung in Art. 21 Abs. 2, sondern auch für die den Mitgliedstaaten belassene Möglichkeit, einem Flüchtling gemäß Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie keinen befristeten Aufenthaltstitel zu erteilen. Demzufolge darf ein Mitgliedstaat, wenn er von der durch Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie eröffneten Option Gebrauch macht, einem Flüchtling den befristeten Aufenthaltstitel nur dann versagen, wenn dieser aus schwerwiegenden Gründen (2.2) als eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats (2.1) anzusehen ist.

22

2.1 Der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG bezweckt den Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in dem genannten unionsrechtlichen Sinne. Denn nach dem 28. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83/EG gilt der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch für die Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt. Damit ist in der Qualifikationsrichtlinie selbst klargestellt, dass die mit § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG beabsichtigte effektive Bekämpfung der Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus durch Absenkung der Eingriffsschwelle (Urteil vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <126 ff.>) auch bei Anwendung auf anerkannte Flüchtlinge grundsätzlich unionsrechtlich gedeckt ist.

23

2.2 Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gebietet - wie bereits erläutert -mit Blick auf die in Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und 1 der Qualifikationsrichtlinie enthaltene erhöhte Gefahrenschwelle bei anerkannten Flüchtlingen eine Einschränkung dieses Versagungsgrundes auf Fälle, in denen der Betroffene aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist. Anders als das nationale Aufenthaltsrecht, das in § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel auch in Fällen des § 54 Nr. 5 AufenthG als gegeben ansieht, enthält das Unionsrecht insoweit keine Regelvermutung, sondern verlangt eine individuelle Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles.

24

Die Maßstäbe für die Schwelle der schwerwiegenden Gründe lassen sich in Anlehnung an die ebenfalls an Art. 33 Abs. 2 GFK ausgerichtete Rechtsprechung zu der Ausschlussvorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990 (jetzt: § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG) entwickeln. Danach reicht die bloße Unterstützung oder Zugehörigkeit zu einer Organisation im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG für sich genommen noch nicht aus; vielmehr muss sich die von der Organisation ausgehende Gefährdung in der Person des Ausländers konkretisieren. Schwerwiegende Gründe liegen regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der Betreffende sich für die Organisation etwa durch Teilnahme an deren Aktivitäten oder durch einzelne finanzielle Zuwendungen einsetzt. Vielmehr müssen bei einer am Gewicht des Ausschlussgrundes ausgerichteten Wertung die vom Ausländer ausgehenden Gefahren so gravierend sein, dass sie es rechtfertigen, das Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK zurücktreten zu lassen. Das ist typischerweise erst dann der Fall, wenn der Flüchtling eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär, unterstützt. Das kann sich daraus ergeben, dass er durch eigene erhebliche Gewalttätigkeit oder -bereitschaft für die Ziele der Organisation eintritt oder dass er durch seine strukturelle Einbindung in die Organisation, etwa durch Ausübung einer aktiven Funktionärstätigkeit, deren Gefährdungspotential mitträgt. Welche Art der Einbindung des Ausländers in die Organisation erforderlich und ausreichend ist, um in seiner Person die erhöhte Gefahrenschwelle zu erreichen, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern hängt von einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles ab, u.a. auch von dem Grad der Gefährlichkeit der jeweiligen Organisation, der etwa durch ihre Struktur, Größe und Gewaltbereitschaft bestimmt wird (vgl. Urteil vom 30. März 1999 - BVerwG 9 C 31.98 - BVerwGE 109, 1 <7 f., 10 f.> zu § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990).

25

3. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung in der Sache mangels tatsächlicher Feststellungen zu der Frage, ob der Kläger wegen seiner Aktivitäten für den KONGRA-GEL aus schwerwiegenden Gründen als Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist, nicht möglich. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung der Berufungsentscheidung an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

26

In dem neuen Berufungsverfahren wird das Oberverwaltungsgericht seine revisionsgerichtlich nicht zu beanstandende Würdigung, dass der KONGRA-GEL eine Vereinigung ist, die den Terrorismus unterstützt, aktualisieren müssen. Des Weiteren wird es vor allem der Frage nachzugehen haben, ob der Kläger dem KONGRA-GEL angehört (hat) oder diesen unterstützt (hat) und ob ggf. seine Aktivitäten für diese Organisation in einer wertenden Gesamtbetrachtung die erhöhte Gefahrenschwelle überschreiten. Dazu ist der Sachverhalt zuallererst unter Ausschöpfung aller erreichbaren Beweismittel gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dahingehend aufzuklären, ob der Kläger - was er selbst bestritten hat - bei den ihm von der Beklagten entgegengehaltenen Veranstaltungen tatsächlich anwesend war. Bei der Aufklärung von Einzelheiten und Hintergründen der betroffenen Veranstaltungen sowie der Rolle des Klägers hat das Berufungsgericht, wenn es auf die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes zurückgreift, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verwertung von V-Mann-Aussagen durch Ermittlungsbeamte als sog. Zeugen vom Hörensagen zu beachten (vgl. zuletzt BVerfG, Kammer-Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08 - NJW 2010, 925 m.w.N. und grundlegend Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250 <273 ff.>). Zusätzlich bestehen die besonderen Aufklärungsmöglichkeiten nach § 99 VwGO.

27

Das Oberverwaltungsgericht hat, wenn es die Teilnahme des Klägers an einer Veranstaltung der wertenden tatrichterlichen Gesamtbetrachtung zugrunde legen will, sich von dessen Anwesenheit Gewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu verschaffen. Zwar verlangt § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG für die Zugehörigkeit zu der Organisation bzw. deren individuelle Unterstützung nicht die volle Überzeugungsgewissheit des Gerichts, sondern es reicht aus, dass Tatsachen diese Schlussfolgerung rechtfertigen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 C 13.10 - Rn. 16 - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE bestimmt). Das abgesenkte Beweismaß steht insoweit auch bei Anwendung der Vorschrift auf anerkannte Flüchtlinge im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts, da Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaates ausreichen lässt. Soweit es allerdings um die Frage geht, ob die Anknüpfungstatsachen, die als Indizien für die tatrichterliche Schlussfolgerung der Zugehörigkeit zu einer Organisation bzw. deren individueller Unterstützung dienen sollen, tatsächlich vorliegen, lässt die Vorschrift das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unberührt.

28

Neben der Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen wird das Berufungsgericht mit Blick auf die erhöhte Gefahrenschwelle sein Augenmerk insbesondere der Teilnahme an den sog. "Frontarbeitertreffen" zuwenden, die - so zumindest die tatsächliche Würdigung des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 7. Juli 2009 betreffend den Vorprozess um die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis - der Zusammenkunft von Aktivisten unterhalb der leitenden Funktionärebene dienen. Eine aktive Teilnahme daran könnte - wiederum die tatsächliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterstellt - für eine strukturelle Einbindung in die Organisation sprechen, durch die der Betreffende deren Gefährdungspotential mitträgt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.05.2013 - 11 K 563/12 - geändert.

Ziffer 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.02.2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage gegen die Verfügungen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.01.2012 und vom 24.02.2014 abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Das beklagte Land wendet sich mit seiner Berufung gegen die Aufhebung der Verfügung, mit der das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger ausgewiesen und die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG abgelehnt hat, durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart. Der Kläger, der der Berufung entgegentritt, begehrt hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur Befristung der Ausweisung auf Null.
Der am ...1964 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er ist ledig und kinderlos. Sein Vater ist inzwischen verstorben, die Mutter wohnt noch in der Türkei.
Der Kläger besuchte die 5-jährige Primärschule und das Gymnasium. Ab 1988 studierte er an der Universität A... Soziologie. Im Jahre 1989 wurde er in der Türkei unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in der Revolutionären Linken inhaftiert. Nach etwa einem Jahr wurde er während des laufenden Strafverfahrens zunächst entlassen und setzte sein Studium fort. Zwei Jahre später wurde er zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, worauf er sich weitere etwa drei Jahre in Haft befand, bis er aufgrund einer Amnestie der türkischen Regierung entlassen wurde. Als er erfuhr, dass er erneut wegen Strafverfolgung gesucht wurde, nämlich aufgrund des Inhalts seiner Verteidigungsrede im vorherigen Strafverfahren, befürchtete er, auch den Rest der Freiheitsstrafe von 15 Jahren verbüßen zu müssen, und floh unter Verwendung eines falschen Passes Ende 1995 nach Deutschland.
Am 20.11.1995 stellte er einen Asylantrag, der vom Bundesamt abgelehnt wurde. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11.05.2000 - 5 K 10696/96 - wurde die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (1990) hinsichtlich der Türkei vorliegen.
Der Kläger erhielt am 29.09.2000 eine Aufenthaltsbefugnis, die bis zum 19.09.2006 verlängert wurde. Nachdem er die Verlängerung beantragt hatte, erhielt er zunächst Fiktionsbescheinigungen.
Mit Bescheid des Bundesamts vom 09.10.2008 wurde die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen. Mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.02.2009 - A 11 K 4050/08 - wurde dieser Widerrufsbescheid aufgehoben.
Die von den türkischen Behörden im Jahre 2008 beantragte Auslieferung des Klägers unterblieb, weil das Bundesministerium der Justiz dieser nicht zugestimmt hatte.
Der Kläger ist rechtskräftig wegen Urkundenfälschung, mehreren Verstößen gegen das Asylverfahrensgesetz sowie Beleidigung in zwei Fällen und versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden. Zuletzt wurde er mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.12.2009 - 18 KLs 6 Js 39617/08 - wegen Verstoßes gegen das Vereinigungsverbot nach dem Vereinsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten auf Bewährung verurteilt. Nach den dortigen Feststellungen hat der Kläger das über die DHKP-C verhängte Organisationsverbot gekannt und sich spätestens ab Juli 2006 bis 21.03.2007 als Aktivist dieser Vereinigung betätigt. Aufgrund seiner langjährigen Affinität zur „Revolutionären Linken" und der festgestellten Nähebeziehung des Klägers zum Gebietsverantwortlichen Süd der DHKP-C in Deutschland und seiner engen Verbindung zum DHKP-C Aktivisten E... G..., für den er in seiner Wohnung wichtige Unterlagen verwahrt und der ersichtlich beim Druck und Vertrieb der „Yürüyüs" eine entscheidende Rolle gespielt hat, erschien es dem Landgericht ausgeschlossen, dass der Kläger das DHKP-C-Verbot nicht gekannt hat oder dass ihm die Eigenschaft der „Yürüyüs" als Publikationsorgan der verbotenen Organisation verborgen geblieben ist, deren Vertrieb er vereinsbezogen unterstützt hat. Zugunsten des Klägers wurde davon ausgegangen, dass er persönlich die gewalttätige Komponente der Ideologie der DHKP-C nicht befürwortet und die Organisation in den letzten Jahren nicht durch Gewalttaten in Deutschland aufgefallen ist.
Der Kläger arbeitete - meist geringfügig oder untervollschichtig - für verschiedene Unternehmen im Reinigungsgewerbe. Zuletzt wurde ihm am 17.01.2007 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG befristet bis zum 16.01.2010 erteilt. Auf seine Vorsprache bei der zuständigen Ausländerbehörde erhielt der Kläger am 15.01.2010 eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG, die letztmalig am 19.07.2011 bis zum 23.01.2012 verlängert wurde.
10 
Mit Schreiben des Beklagten vom 31.10.2011 wurde der Kläger zu der beabsichtigten Ablehnung seines Antrags und zur beabsichtigten Ausweisung angehört.
11 
Mit Bescheid vom 20.01.2012, zugestellt am 23.01.2012, wurde der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziffer 1). Sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt (Ziffer 2). Weiterhin wurde er verpflichtet, sich einmal wöchentlich bei dem Polizeirevier 8 in S...-... zu melden; sein Aufenthalt wurde auf das Stadtgebiet S... beschränkt (Ziffer 3). Der sofortige Vollzug der Verfügungen zu Ziffer 1 und 3 wurde angeordnet.
12 
Die Ausweisungsentscheidung wurde auf § 55 i.V.m. § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG gestützt. Die Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 seien nicht gegeben, weil der Kläger nicht Arbeitnehmer in diesem Sinne sei, weshalb ihm eine Privilegierung nach § 14 ARB 1/80 nicht zu Gute komme. Die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG lägen vor, weil der Kläger die DHKP-C, eine terroristische Organisation, unterstütze. Auch die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5a AufenthG lägen vor. Der Ausweisung des Klägers stehe auch nicht der besondere Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG entgegen, weil die Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten sei. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK stünden der Ausweisung schon deshalb nicht entgegen, weil der Kläger in keiner familiären Gemeinschaft lebe. Nach dem Grundsatz der Herabstufung sei über die Ausweisung nach Ermessen zu entscheiden gewesen. Die danach vorzunehmende Abwägung gehe zu Lasten des Klägers aus. Die Ausweisung des Klägers verfolge general- und spezialpräventive Zwecke. Auch wenn er aufgrund seines Abschiebeschutzes zu dulden sei, sei der Erlass der Ausweisungsverfügung auf der Grundlage des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG bereits deshalb erforderlich und sinnvoll, um gemäß § 54a AufenthG die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zum Einsatz zu bringen. Der Erteilung eines Aufenthaltstitels stehe bereits die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG entgegen. Darüber hinaus sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 5 Abs. 4 AufenthG zwingend zu versagen, da die Ausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG erfüllt seien. Auch lägen keine Anhaltspunkte für eine tätige Reue nach § 5 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vor. Die Anordnung von Überwachungsmaßnahmen nach § 54a AufenthG sei aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich.
13 
Mit dem am 22.02.2012 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Eilantrag - 11 K 582/12 - beantragte der Kläger, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung vom 20.01.2012 wiederherzustellen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.05.2012 wurde diesem Antrag hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 entsprochen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Beklagten wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.01.2013 - 11 S 1187/12 - zurückgewiesen.
14 
Der Kläger hat am 21.02.2012 „Anfechtungsklage gegen die Ausweisung“ erhoben, beantragt, den Bescheid vom 20.01.2012 aufzuheben und im Wesentlichen geltend gemacht, ihm würden Sachverhalte vorgehalten, die lange zurücklägen. Im Übrigen habe er immer bestritten und bestreite dies unverändert, zu irgendeinem Zeitpunkt die DHKP-C tatsächlich unterstützt zu haben. Er habe immer die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland respektiert und beachtet.
15 
Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten.
16 
Mit Urteil vom 17.05.2013 - 11 K 563/12 - hat das Verwaltungsgericht den angegriffenen Bescheid insgesamt aufgehoben. Ob der Beklagte zu Recht davon ausgegangen sei, dass dem Kläger kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen mit der Türkei zukomme, könne dahinstehen, weil jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen der vom Beklagten geltend gemachten Ausweisungsgründe gemäß § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG nicht vorlägen. Zudem habe der Beklagte von dem ihm eingeräumten Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht. Habe die Ausweisung keinen Bestand, erwiesen sich die unter Ziffer 2 und 3 des Bescheids vom 20.01.2012 getroffenen Regelungen ebenfalls als rechtswidrig.
17 
Das beklagte Land hat gegen dieses ihm am 24.05.2013 zugestellte Urteil am 07.06.2013 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Dazu hat es u.a. ausgeführt, dass es an seinen generalpräventiven Ermessenserwägungen (vgl. Ausweisungsverfügung S. 46) nicht festhalte und die Ausweisung des Klägers allein tragend auf spezialpräventive Gründe stütze. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2011 (1 C 14.10) hat es die entsprechenden Ausführungen in seinem Bescheid ersetzt.
18 
Mit Beschluss vom 22.10.2013, dem Beklagten zugestellt am 28.10.2013, hat der Senat die Berufung des Beklagten wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen.
19 
Das beklagte Land hat die zugelassene Berufung am 25.11.2013 begründet und im Wesentlichen geltend gemacht, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Kläger durch sein Verhalten die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG erfüllt. Er habe seit 1998 bis in die Gegenwart die Terrororganisation DHKP-C in qualifizierter Weise unterstützt, er sei DHKP-C-Funktionär und er gefährde die Sicherheit und die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, da
20 
- er 1998 und 2001 bei Polizeikontrollen zahlreiche DHKP-C-Publikationen und DHKP-C-Propagandamaterial mit sich geführt,
- 2002 an einer DHKP-C-Schulung teilgenommen habe,
- zumindest im Jahr 2006 zusammen mit dem hohen DHKP-C-Funktionär A... D... Y... für die Terrororganisation tätig gewesen sei und den A... D... Y... auch beherbergt habe und
- 2006 und 2007 am entgeltlichen Vertrieb der DHKP-C-Zeitschrift „Yürüyüs" auch überregional und ins benachbarte Ausland umfassend beteiligt gewesen sei,
- bei Durchsuchungen seiner Wohnung 2006 und 2007 sowie einer Polizeikontrolle 2007 wiederum zahlreiche Exemplare der „Yürüyüs", Lieferscheine, Adressen und Quittungen, ein Block Eintrittskarten für das DHKP-C-Europatreffen April 2007 und zwei DHKP-C-Propaganda-CD's zum DHKP-C-Todesfasten bei ihm vorgefunden worden seien,
- er regelmäßiger Besucher des DHKP-C-Tarnvereins „Anatolisches Kunst- und Kulturhaus e.V." in S... gewesen sei und an dessen Veranstaltungen teilgenommen habe und
- mit DHKP-C-Aktivisten wie E... D... und E... G... für die Terrororganisation tätig gewesen sowie
- an den DHKP-C-Parteiveranstaltungen am 10.04.2010 in Wuppertal, am 16.04.2011 in Lüttich/Belgien und am 18.12.2011 in Stuttgart teilgenommen habe.
21 
Diese Aktivitäten seien zudem vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Kläger bereits in der Türkei seit Ende der 80-er Jahre der Vorläuferorganisation Devrimci Sol angehört und diese unterstützt habe. Zu den Aktivitäten des Klägers im Einzelnen werde auf die Ausweisungsverfügung, das Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und die Begründung des Zulassungsantrags verwiesen. Die dort genannten nachgewiesenen Tatsachen rechtfertigten die Schlussfolgerung, dass der Kläger die DHKP-C in qualifizierter Weise unterstütze und ihr durch strukturelle Einbindung als Funktionär angehöre. Der Kläger sei bis in die Gegenwart einvernehmlich als Funktionär mit eigenem Verantwortungsbereich in die Strukturen der DHKP-C eingebunden gewesen und fördere damit den inneren Zusammenhalt und die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele und damit deren Gefährlichkeit nicht nur in der Türkei, sondern durch Stärkung der hier befindlichen DHKP-C-Rückfront auch in der Bundesrepublik Deutschland. Dies alles sei dem Kläger nicht nur ohne weiteres erkennbar gewesen, sondern er habe auch angesichts seiner langjährigen Einbindung in die DHKP-C und ihre Vorläuferorganisation Devrimci Sol diese Terrororganisation wissentlich und willentlich unterstützt und gehöre ihr ebenso wissentlich und willentlich in gehobener Funktion an, so dass neben dem objektiven auch der subjektive Tatbestand der Art. 21 und 24 QRL i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt sei.
22 
Hinzu kämen weitere Tatsachen und Erkenntnisse aus dem strafgerichtlichen Verfahren und dem darauf beruhenden Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.06.2013 (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11 -) betreffend den DHKP-C-Aktivisten und -Funktionär E... D..., die durch die dortigen Beweismittel belegt seien. So werde nach dem Strafurteil beispielhaft für eine DHKP-C-Massenschulung „eine in der Zeit vom 19. bis 30. August 2002 in Neuhausen-Schellbronn (Enzkreis) durchgeführte, als „Familientreffen" bezeichnete Veranstaltung" angeführt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013, a.a.O., S. 30). Weiter werde seine Mitwirkung am entgeltlichen Vertrieb der DHKP-C-Zeitschrift „Yürüyüs" zusammen mit dem DHKP-C-Funktionär A... D... Y... und den DHKP-C-Aktivisten E... D... und E... G... im Frühjahr/Sommer 2006 detailliert dargelegt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013, a.a.O., S. 38 und 94 ff.) und zudem darauf hingewiesen, dass es „gerichtsbekannt sei", dass es sich bei der „Yürüyüs" „um eine von der DHKP-C zur propagandistischen Verbreitung ihrer Zielsetzungen und Aktivitäten genutzte Publikation handelt", wobei das OLG Stuttgart „auch auf die überzeugenden Ausführungen im (dortigen) Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz" Bezug nehme (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013, a.a.O., S. 81). Zu Lasten des Klägers gingen auch die weiteren Feststellungen des Strafurteils, wonach neben E... D...-... am 28.11.2006 „- der ebenfalls im Gebiet S... für die DHKP-C agierende 'Aktivist'“ - auch der Kläger von der Polizei - schlafend in den Räumlichkeiten des Tarnvereins der Organisation in S... (S... ...) angetroffen worden sei und im Rahmen der damit einhergehenden Durchsuchungsmaßnahmen u.a. „ein USB-Stick und ein blaues Ringbuch“ aufgefunden und sichergestellt worden seien, welche „Aufzeichnungen über Abrechnungen aus dem Verkauf der Zeitschrift Yürüyüs, den Zeitraum Mai 2005 bis November 2006 betreffend" enthalten hätten, wobei im Ringbuch überdies (handschriftlich) Vermerke zu Spendengeldsammlungen in Süddeutschland eingetragen gewesen seien (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013, a.a.O., S. 39). Auch führe das Strafurteil aus, dass E... D... und O... zusammen mit dem seinerzeit (ebenfalls) im Gebiet S... für die DHKP-C tätigen Kläger und einer weiteren (männlichen) Person - in einem PKW von S... aus – in die Niederlande gefahren sei, nachdem der frühere Generalsekretär der DHKP-C, Dursun Karatas, dort am selben Tag (11. August 2008) verstorben gewesen sei (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013, a.a.O., S. 41). Von Bedeutung seien auch die Ausführungen in dem Strafurteil, „dass E... D... - u.a. zusammen mit A... T... - der Gruppierung um den (früheren) Verantwortlichen der DHKP-C im Gebiet S..., Ö... A..., angehörte" und dass „diese Einschätzung durch die nachweislichen Kontakte zwischen" E... D... „und A... T..." gestützt werde (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013, a.a.O., S. 99 f.). Zudem lege das Strafurteil dar, dass E... D... „auch in Unterredungen mit dem (früheren) Deutschlandverantwortlichen Ö... im November 2009 (andauernden) Kontakt mit 'A...' bestätigt und im Zuge der Berichterstattung über (vormalige organisationsinterne) Gegebenheiten im Gebiet S... ergänzende Ausführungen zu 'A...' gemacht habe, wobei aus dem Sinnzusammenhang deutlich werde, dass es sich um den Kläger handele (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013, a.a.O., S. 100). Wichtige Hinweise enthalte das Strafurteil auch insofern, als das Parteifest der DHKP-C in Wuppertal am 10.04.2010 erwähnt werde, „auf dem (u.a.) eine Verlautbarung der Partei bekannt gegeben wurde, in der (auch) die 'Fortsetzung des Kampfes für Sozialismus und Revolution durch die DHKP-C' thematisiert wurde" (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013, a.a.O., S. 45). Dies gelte entsprechend für die gerichtlichen Ausführungen zu dem am 16.04.2011 „aus Anlass des Parteigründungstags veranstalteten Jahrestreffen der DHKP-C in Lüttich/Belgien" und die am 18.12.2011 „in Stuttgart durchgeführte(n) 'Gedenkveranstaltung der DHKP-C' zum Jahrestag der 'Gefängniserstürmung' in der Türkei" (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013, a.a.O., S. 45; zur Bedeutung des jährlichen Parteifestes zum Gründungstag und Gedenken an die „Gefallenen der Revolution" sowie als kommerzielle Veranstaltung vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013, a.a.O., S. 24 f.). In dem Strafurteil wurden weiterhin neben den bis 2012 von der DHKP-C verübten Attentaten auch die DHKP-C-Anschläge seit 2012 bis in die Gegenwart sowie eine von der Terrororganisation durchgeführte interne „Bestrafungsaktion" an einer DHKP-C-Zugehörigen am 25.10.2012 angeführt. Weiter werde durch das Strafurteil der konspirative politisch-terroristische Charakter der DHKP-C-Schulung vom 19.08.2002 bis 30.08.2002 in Neuhausen, an welcher der Kläger teilgenommen habe, nachdrücklich bestätigt. Zudem belege das Strafurteil auch die bewusste und gewollte umfassende und eigenverantwortliche Beteiligung des Klägers am entgeltlichen Vertrieb in Deutschland und Europa der von der DHKP-C zur massenhaften Propagierung und Weiterverbreitung ihrer Ideologie und Aktivitäten genutzten Zeitschrift „Yürüyüs" in Zusammenarbeit mit dem hohen DHKP-C-Funktionär ...-... D... Y... und weiteren DHKP-C-Aktivisten und -Funktionären. Durch die Zugehörigkeit des Klägers zu der Gruppierung um den früheren Gebietsleiter für S... Ö... A... werde zum Ausdruck gebracht, dass seinerzeit eine strukturierte und gehobene Eingliederung des Klägers in die DHKP-C bestanden habe. Die Wichtigkeit des Klägers belege auch die Tatsache, dass der DHKP-C-Aktivist E... D... in Unterredungen mit dem früheren DHKP-C-Deutschlandverantwortlichen Ö... im November 2009 über die andauernde Verbindung zu dem Kläger berichtet und ergänzende Ausführungen zu ihm gemacht habe.
23 
Mit Schriftsatz vom 03.03.2014 hat das beklagte Land seine Berufungsbegründung ergänzt und weitere Tatsachen und Erkenntnisse zur qualifizierten Unterstützung und Funktionärsstellung des Klägers in das Verfahren eingebracht. Diese gingen insbesondere aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.06.2013 (6 OJs 1/11) betreffend den DHKP-C-Aktivisten und -Funktionär E... D... und aus der auszugsweise beigefügten Anklageschrift des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 28.01.2014 - 2 BJs 37/11.7, 2 StE 1/14-7 - hervor und seien durch die dort erlangten Beweismittel belegt. So ergebe sich im Hinblick auf eine frühzeitige Einbindung des Klägers in das organisationsinterne Geldbeschaffungssystem bzw. den Vertrieb von Publikationen und die Befassung des Klägers mit dem Finanzwesen der DHKP-C als wichtige innerorganisatorischer Aufgabe aus einer organisationsinternen Notiz der DHKP-C-„Rückfront" in Deutschland (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013, a.a.O., S. 4) vom 15.12.2002, dass er bei Spendengeldsammlungen - organisationsintern konspirativ mit den Begriffen „Kampagne(n)"/„Kassette(n)" umschrieben - eingesetzt worden sei. Aus den in der OLG-Entscheidung zitierten organisationsinternen DHKP-C-Berichten vom 15.02.2002 und vom 01.02.2003 gehe hervor, dass er bereits Anfang 2002 und 2003 durch Spendengeldsammlungen zur Finanzierung der DHKP-C und deren „Rückfront" im Bundesgebiet eingebunden gewesen sei, was seinen Aktivisten- und Funktionärsrang bestätige. Hinzukomme, dass auch im Zusammenhang mit der Vorbereitung bzw. Durchführung kommerzieller Veranstaltungen der DHKP-C und bereits durchgeführter oder noch durchzuführender Maßnahmen wie z. B. Reservierung von Flugtickets, Versand von Einladungen, Kauf/Versand von (Flug-)Tickets im Hinblick auf anstehende (Bühnen- bzw. Saal-) „Abende" (der „Yorum-Leute" bzw. „Kubat", „Haluk Levent") vom Kläger die Rede sei. Er sei danach im Zeitraum von Anfang 2002 bis Anfang 2003 im Gebiet S... zusätzlich mit der Vorbereitung und Durchführung kommerzieller DHKP-C-Veranstaltungen betraut gewesen, wobei die von ihm geleistete Arbeit zur Finanzierung der Terrororganisation offenbar erfolgreich verlaufen sei, da die relativ hohe Geldsumme alleine im Stadtgebiet S... in Höhe von 6043 Euro erzielt worden sei und die gute Atmosphäre sowie der gut laufende Ticketverkauf in seinem Gebiet organisationsintern gelobt worden seien. Außerdem werde der Verkauf von Tickets für der DHKP-C zuzurechnende kommerzielle Veranstaltungen zusätzlich durch die Tatsache untermauert, dass er auch einen Block Eintrittskarten für das Europatreffen der DHKP-C im April 2007 bei einer Polizeikontrolle am 21.03.2007 in Verkaufsabsicht bei sich getragen habe.
24 
Zudem habe der Kläger im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit auch Delegationen der Organisation angehört, die zu Veranstaltungen im (europäischen) Ausland entsandt worden seien, wie aus einem organisationsinternen Bericht vom 15.12.2002 hervorgehe. So habe der Kläger einer DHKP-C-Delegation angehört, die von S... aus nach Kopenhagen entsandt worden sei, wobei es sich dort wohl um eine Großveranstaltung gehandelt habe. Dieses Agieren bestätige die Einbindung des Klägers in das organisationsinterne Weisungssystem, da seine Entsendung in einer DHKP-C-Delegation von insgesamt 35 Personen nach Kopenhagen naturgemäß aufgrund einer Anordnung ihm übergeordneter DHKP-C-Führungsmitglieder stattgefunden haben müsse. Dass er weisungsgebunden für die Terrororganisation tätig gewesen sei, stehe seinem eigenen Funktionärsstatus nicht entgegen.
25 
Mit Verfügung vom 24.02.2014 hat das Regierungspräsidium die Wirkungen der Ausweisung auf 10 Jahre nach erfolgter Ausreise befristet (Ziffer 1). Hierzu hat es in Ziffer 2 bestimmt, dass, sollte der Kläger vor Fristablauf unerlaubt wieder in das Bundesgebiet einreisen, der Lauf der Frist nach Ziffer 1 während seines Aufenthalts gehemmt werde mit der Folge, dass sich das Fristende um die Zeitdauer des unerlaubten Aufenthalts verschiebe.
26 
Das beklagte Land beantragt,
27 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.05.2013 - 11 K 563/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
28 
Der Kläger beantragt,
29 
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise: die Wirkungen der Ausweisung auf Null zu befristen.
30 
Er erwidert auf die ihm am 02.12.2013 zugestellte Berufungsbegründung im Wesentlichen, dass es unzutreffend sei, dass er seit 1998 bis in die Gegenwart die DHKP-C in qualifizierter Weise unterstützt habe oder gar Funktionär dieser Organisation sei. Er habe eingeräumt, vor vielen Jahren an untergeordneter Stelle an der Verbreitung der in der Türkei frei erhältlichen Zeitung „Yürüyüs" beteiligt gewesen zu sein. Ansonsten werde ihm lediglich der Besuch politischer Veranstaltungen sowie die Bekanntschaft bestimmter Personen vorgehalten. Nichts anderes ergebe sich aus den Gründen des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.6.2013 gegen Herrn E... D... Die vom Beklagten mitgeteilten Tatsachen ließen auch nicht die Schlussfolgerung zu, dass er die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5a AufenthG erfülle.
31 
Gegen die Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage gegen Ziff. 2 der Verfügung bestünden keine Bedenken. Die Meldeauflage in Ziff. 3 der Verfügung sei mit Art. 33 QRL nicht vereinbar.
32 
Zur beantragten Befristung trägt der Kläger vor, aufgrund seiner Flüchtlingsanerkennung sowie der besonderen Umstände des Einzelfalles sei die Wirkung der Ausweisung „auf Null" zu befristen. Das Bundesverwaltungsgericht habe mehrfach entschieden, dass in Ausnahmefällen die Befristung der Sperrwirkung auch ohne vorherige Ausreise möglich sei. So müsse die Sperrwirkung mit sofortiger Wirkung und ohne Ausreise beendet werden, wenn die Gründe für die Freizügigkeitsbeschränkungen nicht mehr vorlägen. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.V.m. Art. 6 GG könne im Einzelfall die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Absatz 1 Satz 2 AufenthG gebieten, ohne dass der Ausländer zur vorherigen Ausreise verpflichtet sei. Der gleiche Rechtsgedanke gebiete bei einem Flüchtling, der in sein Verfolgerland nicht zurückkehren und somit auch nicht ausreisen könne, eine verkürzte Befristung, da er ansonsten lebenslänglich an die Aufenthaltsbeschränkung gebunden wäre.
33 
In den mündlichen Verhandlungen vom 06.03.2014 und vom 14.05.2014 wurde der Kläger befragt. Insoweit wird auf die Niederschriften verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2014 erhielt der Beklagte Schriftsatzfrist zur Ergänzung und Aktualisierung seiner Ermessenserwägungen, worauf das Regierungspräsidium mit Schriftsatz vom 20.03.2014 zunächst nochmals darauf hinwies, dass die Ausweisung des Klägers aus rein spezialpräventiven Gründen erfolgt sei (vgl. RPS-Schriftsatz vom 19.07.2013, S. 17 ff., und vom 10.02.2014, S. 1), und auf die Ausweisungsverfügung sowie seine bisherigen Schriftsätze Bezug nahm, mit denen weitere sicherheitsrelevante Erkenntnisse über den Kläger ausdrücklich in das laufende Verfahren eingebracht worden seien. Zudem seien im Verlauf der mündlichen Verhandlung am 06.03.2014 zusätzliche Erkenntnisse über den Kläger bekannt geworden, da sich aus den vom Senat beigezogenen Gefangenenpersonalakten ergeben habe, dass der Kläger in der JVA R... Ende 2000 selbst an einem Hungerstreik teilgenommen habe, der maßgeblich von der DHKP-C gesteuert worden sei, und er außerdem nach den Auszügen des Vereinsregisters des Anatolischen Kunst- und Kulturhauses als einer von drei Versammlungsleitern das Protokoll über die satzungsändernde Versammlung im Jahr 2007 unterschrieben habe. Diese neuen Erkenntnisse würden ebenfalls in das hiesige Verfahren einbezogen und der Ausweisung zugrunde gelegt. An der Verwirklichung der Voraussetzungen des § 54 Nr. 5a AufenthG werde nicht festgehalten. Auch könne nach den vorliegenden Fakten zu den beruflichen Tätigkeiten davon ausgegangen werden, dass der Kläger keine Rechtsposition nach Art. 6 ARB 1/80 besitze (vgl. Ausweisungsverfügung S. 4 ff. und 16 ff.). Aber selbst wenn er Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 erworben haben sollte, stünde Art. 14 ARB 1/80 seiner Ausweisung nicht entgegen. In Anbetracht dieser Sachlage und der Bezugnahme in der mündlichen Verhandlung am 06.03.2013 auf den Schriftsatz vom 03.03.2014 letzter Absatz Ziffer 4 (vgl. Niederschrift S. 5 und 6) ergänzte das Regierungspräsidium seine Ermessenserwägungen. Hinsichtlich des Inhalts dieser Ergänzung wird Bezug auf den Schriftsatz vom 20.03.2014 genommen. Das Regierungspräsidium hat nicht mehr daran festgehalten, dass die Ausweisung erforderlich sei, um die Überwachungsmaßnahmen des § 54a AufenthG auszulösen. Sie sei jedoch weiterhin bereits deshalb sinnvoll, um gemäß § 54a AufenthG die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zum Einsatz zu bringen. Diese zwingenden gesetzlichen Rechtsfolgen entsprächen eher als diejenigen der §§ 12 und 61 AufenthG dem Charakter der schwerwiegenden Ausweisungsgründe des § 54 Nr. 5 AufenthG. Art. 33 QRL 2011/95/EU stehe der Verhängung von Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gemäß § 54a AufenthG gegenüber Personen mit internationalem Schutz nicht entgegen. Aber selbst wenn § 54a AufenthG aufgrund des Art. 33 QRL nicht zur Anwendung gelangen könnte, bestünde doch eine wesentliche Funktion der Ausweisung darin, ein mögliches Recht aus Art. 6 ARB 1/80 zu beseitigen. Weiterhin wäre die Ausweisung auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn das Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG dauernden Bestand hätte, da die Frage, welches Gewicht den Gefahrenlagen zukomme, maßgeblich von den Ausweisungsgründen abhänge. Schließlich ergebe sich selbst bei Außerachtlassung der Veranstaltungsteilnahme vom 18.12.2011 aus der Teilnahme des Klägers an der DHKP-C-Parteiveranstaltung vom 16.04.2011 ein vergleichbarer Gegenwartsbezug.
34 
In Erwiderung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, von seiner Person gehe keine "schwerwiegende" Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 S. 2 RFRL aus. Hieran ändere auch nichts die Tatsache, dass er in der Justizvollzugsanstalt R... Ende 2000 an einem dreitägigen Hungerstreik wegen der Haftbedingungen für politische Gefangene in der Türkei teilgenommen habe. Er habe sich für den Hungerstreik aus einer persönlichen Entscheidung heraus entschlossen und sich aus humanitärer Solidarität gegenüber den politischen Gefangenen aus unterschiedlichen politischen Gruppierungen in der Türkei an dem Hungerstreik beteiligt. Auch seine Unterschrift unter einem Protokoll über die satzungsändernde Versammlung im Jahr 2007 hinsichtlich des anatolischen Kunst- und Kulturhauses ergebe insofern keine weiteren Anhaltspunkte. Der betreffende Verein sei niemals verboten worden.
35 
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Klageakte und Berufungsakte, den Akten zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (VG Stuttgart 11 K 582/12 und den Beschwerdeakten des Senats 11 S 1187/12), den Verwaltungsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart, den Akten des Bundesamts (E 2048283-163, 5263257-163), den Gefangenen-Personalakten der JVA R... (00/02252/0), den Ermittlungsakten der StA München (6 Js 39617/08) und den Strafakten des Landgerichts Stuttgart (18 KLs 6 Js 39617/08). Weiterhin wurden in das Verfahren eingeführt die Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15.07.2010 - 6 - 2 StE 8/07 - a - und vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11 -, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.02.2012 - 3 StR 243/11 -, die Bundesverfassungsschutzberichte 2010, 2011, 2012, die Verfassungsschutzberichte Nordrhein-Westfalen 2010, 2011, 2012, die Verfassungsschutzberichte Baden-Württemberg 2010, 2011, 2012 und die Search Results aus der Global Terrorism Database zu den Anschlägen der DHKP-C, Dev Sol und Dev Genc vom 21.04.1992 bis 11.12.2012 sowie der Auszug aus dem Vereinsregister zur Registernummer VR 7184 des Amtsgerichts Stuttgart - Registergericht - vom 05.03.2014. Die beigezogenen Akten und die in das Verfahren eingeführten Urteile und sonstigen Erkenntnismittel waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
36 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und formell ordnungsgemäß begründete (§ 124a Abs. 3 VwGO) Berufung des beklagten Landes hat Erfolg.
A.
37 
Soweit sich die Berufung des Beklagten gegen die Aufhebung der Ziffer 2 ihrer Verfügung vom 20.01.2012 richtet, hat sie bereits deswegen Erfolg, weil - soweit die Ziffer 2 der Verfügung überhaupt Gegenstand des Klageverfahrens war (I.) - die erhobene Anfechtungsklage insoweit unzulässig ist (II.).
I.
38 
Der Kläger hat am 21.02.2012 „Anfechtungsklage wegen Ausweisung“ erhoben, ohne den angegriffenen Bescheid vorzulegen. Die Begründung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Sachverhaltswiedergabe und die Würdigung, dass die Verfügung rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Der schriftsätzliche Klageantrag war gerichtet auf die Aufhebung der Verfügung vom 20.01.2012. Die hierzu vorgelegte Vollmacht war wegen „Ausweisung“ erteilt worden. Späteres Klagevorbringen befasst sich ausschließlich mit den angeschuldigten Aktivitäten für die DHKP-C. Hiervon ausgehend, ist nicht erkennbar, dass die erhobene Klage auch die Ziffer 2 der Verfügung erfassen sollte. Der Kläger hat auch nicht dazu vorgetragen, dass ihm von der Wirkung der Ausweisung abgesehen der abgelehnte Aufenthaltstitel zustünde und hätte erteilt werden müssen. Unerheblich ist, ob der Kläger die Ablehnung der Verlängerung ausdrücklich - anders als die Ausweisung - hinnehmen wollte oder diese weitere Entscheidung in der Verfügung aus den Augen verloren bzw. ihre selbständige Bedeutung verkannt hat. War das Klagebegehren damit - aus welchen Gründen auch immer - lediglich auf die Aufhebung der Ausweisung gerichtet, kann die Anfechtungsklage auch im Wege der sachdienlichen Auslegung nicht zugleich als Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Verlängerung behandelt werden. Denn nach § 88 VwGO ist das Gericht nicht an die Formulierung des Klageantrags gebunden, wohl aber an das Klagebegehren, das sich aus dem gesamten Klagevorbringen ergibt.
II.
39 
Geht man ungeachtet dessen zugunsten des Klägers davon aus, dass der auf Aufhebung der Verfügung gerichtete Antrag auch die Ziffer 2 der Verfügung betroffen hatte, wäre das Klageziel vom Verwaltungsgericht falsch bestimmt worden. Denn dieses hatte den Klageantrag nicht nur in der mündlichen Verhandlung und dementsprechend im Tatbestand ausschließlich als Anfechtungsantrag aufgenommen, sondern auch, wie sich aus der bloßen Aufhebung der Ziffer 2 ergibt, nicht im Sinne eines rechtlich gebotenen Verpflichtungsbegehrens beschieden. Denn es hat offenbar in der Annahme, dass der Kläger durch den mit Klageerhebung angekündigten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Aufhebungsantrag ein solches Klageziel festgelegt hat, auch zu Ziffer 2 der Verfügung ein Aufhebungsurteil erlassen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
40 
Soweit das wahre Klageziel damit teilweise verkannt worden sein sollte, weil der Kläger trotz des als Anfechtungsantrag schriftsätzlich formulierten und protokollierten Klageantrags hinsichtlich der Ziffer 2 eigentlich ein Verpflichtungsbegehren verfolgen wollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1966 - VIII C 30.66 - juris), stellt das Urteil kein Teilurteil dar, sondern leidet an einem Verfahrensfehler, weil das Gericht gem. § 88 VwGO an das Klagebegehren gebunden war. Wurde der Verpflichtungsanspruch dabei rechtsirrtümlich nicht beschieden, weil er nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht rechtshängig war, liegt kein Übergehen im Sinne des § 120 VwGO vor, so dass dieser Verfahrensfehler mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen innerhalb der gegebenen Frist geltend zu machen gewesen wäre (BVerwG, Beschluss vom 22.02.1994 - 9 B 510.93 - und Urteil vom 22.03.1994 - 9 C 529.93 - jeweils juris). Mit Ablauf der Frist des hierfür gegebenen Rechtsmittels endet die Rechtshängigkeit in Bezug auf das rechtsirrtümlich nicht beschiedene Begehren (BVerwG, Beschluss vom 22.02.1994 - 9 B 510.93 - a.a.O.). Übergeht ein Gericht einen gestellten Antrag versehentlich, so erlischt die Rechtshängigkeit insoweit mit Ablauf der Ergänzungsantragsfrist des § 120 Abs. 2 VwGO. Im Ergebnis wäre die Rechtsfolge hier in beiden Fällen die gleiche, weil die Zweiwochenfrist des § 120 Abs. 2 VwGO längst abgelaufen ist und der Kläger die Entscheidung weder mit dem Zulassungsbegehren angegriffen hat, das beklagte Land auch zur Verlängerung des Titels nach § 25 Abs. 2 AufenthG zu verpflichten, noch, nachdem auf den Antrag des Beklagten die Berufung zugelassen worden war, innerhalb eines Monats (§ 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO) nach der am 02.12.2013 erfolgten Zustellung der Berufungsbegründung Anschlussberufung eingelegt hat. Damit ist auch dann, wenn das Klageziel des Klägers ursprünglich ein Verpflichtungsbegehren auf Verlängerung des Titels nach § 25 Abs. 2 AufenthG umfasst hat, dieses jedenfalls nicht mehr anhängig und damit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Es bleibt hinsichtlich der Ziffer 2 der Verfügung damit im Berufungsverfahren, in dem allein der Beklagte Berufungsführer ist und deshalb eine Klageänderung mit dem Ziel der Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zugunsten des Klägers nach Ablauf der Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2006 - VII ZR 73/04 - juris zu § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO), bei der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten und beschiedenen isolierten Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der beantragten Verlängerung. Diese Klage ist unzulässig.
41 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich von einem Vorrang der Verpflichtungsklage auszugehen mit der Folge, dass Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes grundsätzlich (nur) durch eine Verpflichtungsklage ("Versagungsgegenklage") zu erstreiten ist, welche die Aufhebung des Versagungsbescheids umfasst, soweit er entgegensteht. Die Rechtsprechung erkennt dabei an, dass allein die Aufhebung des Versagungsbescheids ausnahmsweise ein zulässiges - gegenüber der Verpflichtungsklage für den Kläger vorteilhafteres - Rechtsschutzziel sein kann, wenn eine mit diesem Bescheid verbundene Beschwer nur so überhaupt oder besser abgewendet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 09.03.1982 - 9 B 360.82 - DÖV 1982, S. 744 und Urteil vom 10.02.1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171). In derartigen Fällen besteht ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine (isolierte) Anfechtungsklage. Dazu zählt etwa die isolierte Anfechtung der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn die beklagte Ausländerbehörde zwischenzeitlich nicht mehr zuständig ist, oder die isolierte Anfechtung der Einstellung eines Asylverfahrens durch das Bundesamt wegen angeblichen Nichtbetreibens des Verfahrens (BVerwG, Urteil vom 21.11.2006 - 1 C 10.06 - m.w.N., juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 C 30.08 - BVerwGE 134, 335 und vom 05.09.2013 - 10 C 1.13 - juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat offen gelassen, ob die Ausnahmefälle zutreffend zusammengefasst dahin umschrieben werden können, dass eine isolierte Anfechtung stets dann nicht am Vorrang der Verpflichtungsklage scheitert, wenn sich das Verpflichtungsbegehren erledigt hat oder der Kläger jedenfalls den Verwaltungsakt nicht mehr erstrebt, die Ablehnung aber eine selbständige Beschwer enthält. Es sei aber in jedem Fall zu beachten, dass die Zulassung einer isolierten Anfechtung nicht zu einer Umgehung von spezifisch für die Verpflichtungsklage geltendem Verfahrensrecht führen dürfe wie beispielsweise der Unanwendbarkeit des § 113 Abs. 3 VwGO und zudem zu berücksichtigen sei, dass die Beschränkung auf eine isolierte Anfechtung - bei Abweisung der Klage - zu einem endgültigen Rechtsverlust ohne gerichtliche Sachprüfung führen kann. Das ergebe sich notwendig daraus, dass eine isolierte Anfechtung nur Sinn hat und den Vorrang der Verpflichtungsklage wahre, wenn auch die gerichtliche Prüfung auf die geltend gemachten isolierten Anfechtungsgründe beschränkt bleibe. Die noch weitergehende allgemeine Zulassung der isolierten Anfechtungsklage anstelle der Verpflichtungsklage, die zugleich mit einer Vollprüfung auch aller materiellen Anspruchsvoraussetzungen verbunden sein solle, widerspräche dem gesetzlichen Rechtsschutzsystem und wäre im Hinblick auf die Wiedereröffnung des Rechtswegs - nach einer Stattgabe der Klage, die das Verpflichtungsbegehren praktisch in die Verwaltung zurückverweise - mit dem Grundsatz der Prozessökonomie schwerlich zu vereinbaren (BVerwG, Urteil vom 21.11.2006 - 1 C 10.06 - juris).
42 
Nach diesen Grundsätzen ist die isolierte Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 2 der Verfügung unzulässig. Hier konnte die Klage nicht auf isoliert geltend gemachte Anfechtungsgründe beschränkt werden. Eine Aufhebung wäre vielmehr nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn alle Voraussetzungen für die Titelerteilung geprüft und bejaht worden wären, was prozessual zur Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung hätte führen müssen. Die vorliegende Aufhebung stellt damit eine unzulässige Zurückverweisung an die Verwaltung dar. Vor diesem Hintergrund könnte auch eine selbständige Beschwer der Ablehnungsentscheidung die Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage nicht begründen. Zudem kann eine solche nicht in der hierdurch bedingten Beendigung der Fiktionswirkung gesehen werden. Hieraus lässt sich, entgegen der Ansicht des Klägers, kein schützenswertes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Ablehnungsentscheidung ableiten. Vielmehr spricht schon die gesetzliche Begrenzung der Fiktionswirkung auf die Zeit bis zur Entscheidung der Ausgangsbehörde, die auch im Wege der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht verlängert wird, dagegen, deren Wegfall nach Abschluss des Verfahrens als eigenständige Beschwer einer Ablehnungsentscheidung anzusehen. Die Fiktionswirkung vermittelt auch bis zu diesem Zeitpunkt eine nur vorläufige und rein verfahrensrechtliche Position (BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 6.09 - juris), die die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO bis zum Ergehen des Bescheids erübrigt und die sicherstellt, dass der Antragsteller durch die verspätete Entscheidung über seinen Antrag nicht schlechter gestellt, wird, als wenn die Behörde alsbald entschieden hätte (BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 6.09 - juris). Diese Funktion der Fiktionswirkung schließt aber nicht nur die Verfestigung des Aufenthalts aufgrund dieser verfahrensrechtlichen Position aus, sondern auch ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, eine endgültige Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens des Anspruchs auf den erstrebten Aufenthaltstitel hinauszuzögern, um diese lediglich den status quo während des Verwaltungsverfahrens sichernde Position möglichst lange aufrecht zu erhalten. Vielmehr besteht bei Verfahren zur Klärung des Aufenthaltsstatus - ebenso wie bei sonstigen Statusverfahren - das schützenswerte private Interesse allein an einer zügigen abschließenden Klärung und der Beendigung eines Schwebezustands.
B.
43 
Die Berufung des Beklagten ist auch bezüglich der Aufhebung von Ziffer 1 und Ziffer 3 der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.01.2012 begründet. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung (I.), der Meldepflicht und der Aufenthaltsbeschränkung (II.) sowie der vom Kläger hilfsweise begehrten kürzeren Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf Null (C.) ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
I.
44 
Die unter Ziffer 1 des Bescheids vom 20.01.2012 verfügte Ausweisung ist rechtmäßig.
45 
Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 54 Nr. 5, 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 55 Abs. 1 AufenthG. Der Kläger erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen einer Ausweisung nach § 54 Nr. 5 AufenthG. Nach dieser Vorschrift liegt ein Ausweisungsgrund vor, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Dabei gilt sowohl für das Tatbestandsmerkmal "Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt" als auch für das Vorliegen von Indiztatsachen, die den Schluss auf eine Zugehörigkeit des Ausländers zu der Vereinigung oder ihre Unterstützung rechtfertigen, der normale Beweismaßstab der vollen gerichtlichen Überzeugung. Der reduzierte Beweismaßstab, wonach diese Tatsachen eine entsprechende Schlussfolgerung lediglich rechtfertigen, nicht aber zur vollen gerichtlichen Überzeugung beweisen müssen, bezieht sich nur auf die Frage, ob der betroffene Ausländer der Vereinigung tatsächlich angehört oder sie individuell unterstützt (hat) (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 - und vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris).
46 
1. Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus in diesem Sinne, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet. Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, da § 54 Nr. 5 AufenthG der präventiven Gefahrenabwehr dient und die Eingriffsmöglichkeiten des Aufenthaltsrechts auch die Vorfeldunterstützung durch so genannte Sympathiewerbung erfasst (BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 a.a.O.).
47 
Die DHKP-C ist eine Vereinigung in diesem Sinne. Die DHKP-C ist eine Nachfolgeorganisation der 1970 gegründeten THKP-C, aus der im Jahre 1978 die Devrimci Sol (deutsch: Revolutionäre Linke, kurz: Dev Sol) entstand, die darauf ausgerichtet war, in der Türkei durch Anwendung revolutionärer Gewalt einen politischen Umsturz herbeizuführen und eine Gesellschaftsordnung nach marxistisch-leninistischem Muster zu errichten. Im Jahre 1980 wurde die Dev Sol in der Türkei verboten. Mit Verfügung des Bundesministers des Innern vom 27.01.1983 wurde die Dev Sol nebst zugehöriger Teilorganisationen auch in Deutschland bestandskräftig verboten. Die DHKP-C wurde am 13.08.1998 in das Verbot einbezogen. Nach der ab 1992 infolge innerorganisatorischer Meinungsverschiedenheiten und persönlicher Auseinandersetzungen einsetzenden (Auf-)Spaltung der Dev Sol in zwei konkurrierende und sich gegenseitig bekämpfende Gruppierungen (sog. „Karatas-/Yagan-Flügel“) konstituierten sich die Anhänger des „Karatas-Flügels“ auf einem vom 30.03.1994 bis 09.05.1994 abgehaltenen Parteigründungskongress in Damaskus zur DHKP-C als Zusammenschluss der Revolutionären Volksbefreiungspartei (DHKP) und der Revolutionären Volksbefreiungsfront (DHKC). Es wurden ein Parteiprogramm und Satzungen für die DHKP bzw. DHKC sowie Grundsatzbeschlüsse, in denen die Leitlinien der DHKP-C verbindlich festgelegt wurden, verabschiedet. Als Gründungstag wurde das Datum der (Partei-)Kongresseröffnung (30.03.1994) festgelegt (vgl. Urteil des OLG Stuttgart vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11 - D...). Ihre Zielsetzung ist die Herbeiführung einer Weltrevolution und der Sturz des Imperialismus, wobei nach der Parteiprogrammatik der DHKP-C Aktivitäten und bewaffneter Kampf nicht nur in der Türkei, sondern grundsätzlich auch in anderen Staaten zu erfolgen haben (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2012, S. 352).
48 
Außerhalb der Türkei hat sich die DHKP-C insbesondere in zahlreichen westeuropäischen Ländern sowie in Südosteuropa, organisationsintern als „Rückfront“ bezeichnet, strukturell verfestigt. Die an der „Rückfront“ in Europa für die DHKP-C Agierenden sind den Führungsorganen unterstellt, die sich ebenfalls überwiegend im europäischen Ausland aufhalten, und in die hierarchischen Strukturen der (Gesamt-)Organisation eingebunden sind. Ziel und Aufgabe der in den genannten Staaten errichteten Organisationseinheiten ist es, die Aufrechterhaltung und Fortführung des bewaffneten Kampfes in der Türkei zu fördern. Die „Rückfront“ der DHKP-C ist für die Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinigung von herausragender, zentraler Bedeutung und unverzichtbar. Innerhalb der „Rückfront“ ist Deutschland aufgrund der hohen Anzahl der hier lebenden türkischstämmigen Personen, deren finanzieller Möglichkeiten und des daraus resultierenden Potentials zur personellen und materiellen Unterstützung von Aktivitäten der DHKP-C in der Türkei das wichtigste Betätigungsgebiet dieser Organisation. Diese ist bestrebt, die im Bundesgebiet ansässigen Personen mit türkischem Migrationshintergrund zur aktiven Mitarbeit in der DHKP-C, mindestens aber zur finanziellen Förderung ihrer Partei- und Frontarbeit zu veranlassen. Im Jahre 2008 waren der DHKP-C bundesweit etwa 650 Personen zuzurechnen, die sich in unterschiedlicher Weise und Funktion an der Rückfront für diese Organisation betätigten (vgl. Urteil des OLG Stuttgart vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11 - D...). Diese Zahl ist stabil und weiterhin gültig (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2012, S. 352).
49 
Die DHKP-C führt ihren bewaffneten Kampf auch unter Einsatz terroristischer Anschläge und Attentate. Unter Zugrundelegung der Einträge und des unten dargestellten Diagramms aus der Global Terrorism Database des National Consortium for the Study of Terrorism and Responses to Terrorism, einem Center of Excellence of the U.S. Department of Homeland Security, University of Maryland waren die terroristischen Aktivitäten der Dev Sol und ihrer Nachfolgeorganisation der DHKP-C in der Türkei in den Jahren von 1988 bis 1995 besonders hoch. 1995 übten sie auch terroristische Anschläge in Wien und in Köln aus und 1996 auch in den in den Niederlanden. Seit 1999 agiert die DHKP-C in Europa gewaltfrei. Auch in der Türkei ebbten bis 2003 zunächst die Aktivitäten ab. Jedoch kam es dort weiterhin bis 2001 zu ein bis drei terroristischen Anschlägen pro Jahr.
50 
2001 wurden drei Anschläge auf die Istanbuler Polizei verübt. Beim letzten am 10.09.2001 handelte es sich um einen Selbstmordanschlag auf eine Polizeistation in Istanbul(-Taksim) durch das Frontmitglied U. Bülbül, bei dem zwei Polizeibeamte und ein Tourist getötet sowie mehrere Personen verletzt wurden.
51 
Am 20.05.2003 explodierte in einem Café in Ankara-Cankaya eine Bombe, welche Sengülül Akkurt bei der Vorbereitung einer so genannten Aufopferungsaktion in einem Gürtel an ihrem Körper befestigt hatte, um einen Anschlag auf das türkische Justizministerium durchzuführen. Bevor die Selbstmordattentäterin ihr Ziel erreicht hatte, kam es zur vorzeitigen Detonation der Sprengvorrichtung. Die 26-jährige Akkurt wurde dabei getötet. Außerdem entstand erheblicher Sachschaden.
52 
Am 03.06.2003 verübte eine sogenannte Aufopferungseinheit der DHKP-C mittels einer ferngezündeten (Splitter-)Bombe in Istanbul einen Anschlag auf einen (Service-)Bus der türkischen Justizbehörden, in dem sich Richter und Staatsanwälte des Staatssicherheitsgerichts befanden. Durch die Explosion mit Schrapnell- und Druckwirkung wurden insgesamt sieben Fahrzeuginsassen leicht verletzt. Außerdem entstand erheblicher Sachschaden an mehreren Kraftfahrzeugen. Der Explosionsort befand sich an einer stark frequentierten Küstenstraße, auf der zum Tatzeitpunkt sehr dichter Verkehr herrschte.
53 
Am 29.04.2009 kam es in der Rechtsfakultät der Bilkent Universität Ankara zu einem versuchten Selbstmordanschlag auf den ehemaligen türkischen Justizminister H. Sami Türk. Dieser blieb unverletzt, da es der 25-jährigen Attentäterin, Didem A., die vier Kilogramm TNT sowie eine Pistole nebst Munition mit sich führte, nicht gelang, den Sprengsatz zur Explosion zu bringen bzw. von ihrer Schusswaffe Gebrauch zu machen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11 - D...).
54 
Bei diesen auch in dem genannten Register aufgenommenen Anschlägen der DHKP-C handelt es sich um dieser mit Sicherheit zurechenbare terroristische Anschläge. Es gab im Jahre 2003 und auch in den nachfolgenden Jahren bis 2007 weitere Aktionen, die dieser Organisation zugerechnet werden, wie sich aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11 - in Sachen E... D... (rechtskräftig seit dem 22.01.2014) ergibt. Maßgeblich ist aber, dass diese Organisation nie - und damit auch nicht in den Jahren 2004 bis 2008 - von dem Einsatz terroristischer Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele abgerückt ist, was auch in der erneuten Zunahme auch terroristischer Anschläge ab 2012 deutlichen Ausdruck findet.
55 
Das Oberlandesgerichts Stuttgart hat in seinem Urteil vom 18.06.2013 (6 OJs 1/11) ausgeführt:
56 
„Nachdem im Sommer 2011 die frühere Europaverantwortliche der DHKP-C, Gülaferit Ünsal („Gülsen“), in Griechenland festgenommen und drei Monate später in der Wohnung eines - bei der Herstellung einer unkonventionellen Spreng-/Brandvorrichtung (USBV) zu Tode gekommenen - „DHKP-C-Aktivisten“ in Thessaloniki von Sicherheitskräften ein umfangreiches Waffen-/Sprengstofflager sichergestellt worden war, wurde im Mai 2012 organisationsintern (in der Zeitschrift Devrimci Sol - hierzu mehr bei C. II. 3. -) zu einer intensivierten Fortsetzung des bewaffneten Kampfs aufgerufen. Ab Mitte Juni 2012 kam es daraufhin in der Türkei im Zuge einer „Anschlagsoffensive“ zu - in dichter Folge verübten - Anschlägen, Selbstmordattentaten durch „Kämpfer“ der DHKP-C sowie einer (organisationsinternen) „Bestrafungsaktion“. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Vorgänge:
57 
- Am 12. Juni 2012 verübten zwei Angehörige der DHKP-C einen Sprengstoffanschlag auf eine Istanbuler Polizeidienststelle; einer der (beiden) Täter (Erdal Dalgic) wurde verletzt festgenommen und verstarb kurze Zeit später;
- am 15. Juni 2012 schoss ein Organisationsmitglied in Istanbul - (u. a.) in der Absicht, den Tod Dalgics zu „rächen“ - auf einen Polizeibeamten (M... S. Y...); dieser erlitt mehrere Schussverletzungen, darüber hinaus wurde bei dem Vorgang eine weitere Person (durch einen Querschläger) getroffen und (leicht) verletzt;
- am 16. Juni 2012 überfielen bewaffnete „Kämpfer“ der DHKP-C in Istanbul auf offener Straße ein „Polizeiteam“; ein Polizeibeamter (Z... Y...) wurde erschossen; ein weiterer Polizist sowie ein Zivilist erlitten jeweils Verletzungen;
- am 20. Juli 2012 erschossen der Kommandant einer Kampfeinheit, Hasan S. Gönen, und die ihn begleitende Sultan Isikli in Istanbul bei einer Fahrzeugkontrolle zwei (Polizei-)Beamte; Gönen konnte (schwer verletzt) festgenommen werden und verstarb tags darauf;
- am 11. September 2012 verübte Ibrahim Cuhadar, ein „Selbstmordkämpfer“ der DHKC, ein Attentat auf eine Polizeiwache in Istanbul (-Gazi); neben dem Attentäter wurde ein Polizist getötet; sieben weitere Personen erlitten Verletzungen;
- am 25. Oktober 2012 verletzten „Kämpfer“ der DHKP-C das (frühere) Organisationsmitglied A... A..., die des Verrats bezichtigt worden war, mittels eines Kopfschusses im Rahmen einer Bestrafungsaktion;
- am 8. Dezember 2012 kam es durch zwei „Kämpferinnen“ der Organisation zu einem, mittels Handgranaten durchgeführten, Anschlag auf ein Polizeirevier in Istanbul; zwei Polizeibeamte wurden verletzt; eine Täterin (N... A...) konnte festgenommen werden;
- am 11. Dezember 2012 töteten Mitglieder der DHKP-C in Istanbul einen uniformierten Polizeibeamten. Im Zuge der Ausführung dieses Anschlags wurden überdies drei Passanten verletzt, die versucht hatten, die Tatausführung zu verhindern;
- am 1. Februar 2013 verübte Ecevit (Alisan) Sanli, ein vormals unter dem Decknamen „Yücel“ als Gebietsverantwortlicher der DHKP-C in Berlin agierender „Märtyrerkämpfer“, einen Selbstmordanschlag auf das Gebäude der US-Botschaft in Ankara. Neben dem Attentäter wurde ein türkischer Sicherheitsbeamter (Mustafa Akarsu) getötet; zwei weitere Personen wurden verletzt;
- am 19. März 2013 führten „Kämpfer“ der Organisation Anschläge auf das türkische Justizministerium sowie die (General-) Zentrale der AK-Partei in Ankara aus und brachten im Zuge dessen neben zwei Handgranaten auch eine Panzerfaust („LAW/LAV“) zur Explosion. Eine Person wurde leicht verletzt“.
58 
Die hier genannten terroristischen Anschläge und Selbstmordattentate vom 12.06., 11.09., 08.12. und 11.12.2012 werden ebenfalls in der GT-Datenbank aufgeführt, aus der für die Folgejahre 2013 und 2014 noch keine Daten abrufbar sind.
59 
Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse war die DHKP-C (sowie ihre Vorgängerorganisation Dev Sol) als eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG anzusehen und ist dies auch weiterhin, weil sie seit Gründung ihrer Vorgängerorganisation der Dev Sol im Jahr 1978 ihre Ziele jedenfalls auch mit terroristischen Mitteln verfolgt. Dies steht für den Senat in Übereinstimmung mit der strafrechtlichen Beurteilung des Bundesgerichtshofs fest, wonach es sich um eine Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag zu begehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - 3 StR 214/10 - juris), handelt.
60 
Diese Einschätzung wird auch dadurch bestätigt, dass die DHKP-C bereits seit 2002 in der vom Rat der Europäischen Union erstellten Liste terroristischer Organisationen (Ratsbeschluss 2002/460/EG vom 17.06.2002) aufgeführt wird (vgl. zuletzt Ziff. 2.23 des Anhangs zum Beschluss 2014/72/GASP des Rates vom 10.02.2014).
61 
2. Der Kläger ist seit vielen Jahren Anhänger der DHKP-C und fördert diese, nachdem er bereits für die Dev Sol tätig war, zumindest als ein in dieser Organisation seit ihrer Gründung verwurzelter Aktivist.
62 
a) Als tatbestandserhebliches Unterstützen ist jede Tätigkeit des Ausländers anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt. Dazu zählt zum Beispiel auch jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie auf eine subjektive Vorwerfbarkeit. Allerdings kann nicht jede Handlung, die sich zufällig als für die betreffende Vereinigung bzw. den Terrorismus objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen verstanden werden. Vielmehr muss die eine Unterstützung der Vereinigung bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auch fehlt es an einem Unterstützen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet - und sich hiervon gegebenenfalls deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer terroristischen Bestrebungen (beispielsweise wegen des angekündigten Auftretens von Funktionären einer verbotenen Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt) zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potenziell gefährliches Unterstützen im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG vor, der die Freiheit der Meinungsäußerung insoweit verhältnismäßig beschränkt. Eine Unterstützung kann ferner dann in Betracht kommen, wenn durch zahlreiche Beteiligungen an Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung - wie der verbotenen DHKP-C - bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Tatsachengerichts feststeht, dass der Ausländer auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres Gefahrenpotenzials beiträgt. Dabei muss allerdings die terroristische oder den Terrorismus unterstützende Tätigkeit der Vereinigung im In- oder Ausland zum jeweiligen Zeitpunkt feststehen und das Verhalten des Einzelnen auch unter Berücksichtigung etwaiger glaubhafter Distanzierungen von der Unterstützung des Terrorismus (oder das Fehlen jeglicher Distanzierung) gewürdigt werden. Eine darüber hinausgehende konkrete oder persönliche Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit ist dagegen nicht erforderlich. Ebenso wenig ist ein "aktives Tätigwerden" erforderlich (siehe BVerwG, Urteile vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris und vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris jeweils m.w.N.).
63 
b) Nach diesen Maßstäben sind hier die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und Auswertung der eingeführten Erkenntnismittel, insbesondere der strafgerichtlichen Urteile, liegen jedenfalls Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Kläger, der schon 1989 für die 1978 gegründete Dev Sol aktiv war, seit seiner Einreise ins Bundesgebiet Ende 1995 die DHKP-C bzw. ihre Vorgängerorganisation unterstützt (siehe zum reduzierten Beweismaß für das Unterstützen der Vereinigung durch den Ausländer BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris Rn. 15). Es spricht sogar viel dafür, dass der Kläger seit ihrer Gründung im Frühjahr 1994 in Damaskus Mitglied der DHKP-C und damit Mitglied einer Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG ist, worauf es jedoch nicht entscheidend ankommt.
64 
Hintergrund für seine Ausreise aus der Türkei im Jahre 1995 und sein Asylgesuch im Bundesgebiet war u.a., dass der Kläger am 31.08.1993 zusammen mit E... Ö... in der Türkei vor Gericht gestanden hatte. Sie hatten dort ihre linken Hände erhoben und gerufen: „Die Strafe kann uns nicht erschüttern, wir sind im Recht und werden gewinnen, Kurdistan wird dem Faschismus zum Grabe“ (bestätigt durch die Auskunft des Auswärtigen Amts vom 24.03.2000 an das Verwaltungsgericht Stuttgart im Verfahren A 5 K 10696/96). Deshalb war er nach seinen Angaben zu einem Jahr Haft verurteilt worden, die er nicht angetreten hat.
65 
Nach den Erkenntnissen in den Behördenakten wurde er 1998 in Begleitung des M... B..., des damaligen Vereinsvorsitzenden des Anatolischen Kunst- und Kulturhauses, mit DHKP-C-Zeitschriften angetroffen.
66 
Ab 04.12.2000 trat der Kläger ausweislich der Gefangenenakte in der JVA R... in Hungerstreik. Der Kläger hat hierzu in seiner schriftlichen Erklärung vom 01.12.2000 angegeben, dass er in Hungerstreik trete, um den Bau der Typ-F-Gefängnisse zu stoppen und aus Solidarität mit 12 Gefangenen, die 1996 bei einem Hungerstreik gestorben, und 10 politischen Gefangenen, die 1999 in der JVA Ankara zu Tode gefoltert worden seien. In der Türkei seien mehr als 1000 Gefangene in Hungerstreik getreten, in diesem Jahr seien mehrere Gefängnisse beteiligt; um diese zu unterstützen, trete er ab 04.12.2000 in Hungerstreik. Die Aktion hatte in der Türkei am 20.10.2000 unter Beteiligung der DHKP-C, TKP(ML) und TKIP begonnen.
67 
2001 wurde bei ihm nach den Erkenntnissen in den Behördenakten zahlreiches Propagandamaterial für die DHKP-C aufgefunden. Dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.12.2009 liegen folgende Feststellungen zugrunde, die sich der Senat zu eigen macht:
68 
„Der Kläger hat z.B. den ihm übergeordneten DHKP-C-Funktionär A... Y...-... - Gebietsverantwortlicher für Süddeutschland mit den Decknamen „Emmi", „Kamil" und „Rüstern" - als Besucher aufgenommen, den Kontakt zwischen diesem führenden DHKP-C-Funktionär und anderen Anhängern der Organisation gehalten und den E... G..., einen wichtigen Aktivisten der verbotenen Vereinigung, im Interesse der DHKP-C-Organisation beim regionalen, aber auch beim überregionalen Vertrieb der Zeitung „Yürüyüs", auch in Bezug auf das nähere europäischen Ausland unterstützt. Der Kläger vereinbarte mit A... Y..., mit dem er jedenfalls seit 05.07.2006 per Mobiltelefon in Verbindung stand, Treffen in der S... ... x in S... im dortigen Anatolischen Kultur- und Kunsthaus, von A... Y... wurde er über sein Mobiltelefon zu verschiedenen Veranstaltungen bzw. Versammlungen eingeladen, wurde von ihm beauftragt, andere Personen zu Treffen und Versammlungen hinzuziehen und erhielt überdies weitere Anweisungen und Hinweise auf von diesem für wichtig erachtete Medienereignisse. Im Übrigen kündigte A... Y... per Handy auch seinen Besuch beim Kläger an. Mehrmals - mindestens 3 mal - holte der Kläger - abwechselnd mit anderen Aktivisten der Vereinigung - zwischen August 2006 und 19. März 2007 bei der Offsetdruckerei ... in ... bei ..., ...-...-... x, jeweils mindestens 150 Exemplare (insgesamt also wenigstens 450 Stück) der DHKP-C-Wochenzeitschrift „Yürüyüs" ab, um sie im Interesse der verbotenen Vereinigung der Weiterverbreitung im regionalen Bereich zuzuführen oder sie selbst zu verteilen. Die Druckerei ... hatte im fraglichen Zeitraum bis zur Durchsuchung des Druckereigebäudes am 19.03.2007 die Ausgaben 63 bis 95 (also insgesamt 33 Ausgaben) der weiterhin wöchentlich erscheinenden Zeitschrift nach der Kontaktierung und Auftragsvergabe durch A... Y... gemeinsam mit E... G... im Mai 2006 ab August 2006 in einer Auflage von jeweils ca. 2500 bis etwa 2700 Stück gedruckt. A... Y... trat bei der Auftragsvergabe als der eigentliche Verhandlungspartner auf, während E... G... seiner besseren Kenntnisse der deutschen Sprache wegen dabei im Wesentlichen nur als Dolmetscher fungierte. Anfangs 2300 Exemplare, gegen Ende nur noch 2230 Exemplare einer jeden Ausgabe wurden jeweils direkt von der Druckerei ... anhand eines dieser zur Verfügung stehenden Verteilers überregional - auch in das nähere europäische Ausland - verschickt. Es gab jeweils auch Ausschussware, die in den erwähnten ca. 2500 bis rund 2700 Auflage freilich nicht enthalten war und nicht berechnet wurde. Mindestens 150 Exemplare einer jeden Auflage (gelegentlich auch bis zu 390 Stück) wurden jeweils von wechselnden DHKP-C-Aktivisten, davon zu etwa 50 % durch E... G... selbst, der nach der Erteilung des Auftrags der Ansprechpartner des Betreibers der Druckerei, des Zeugen ..., auf Seiten seiner Auftraggeber war, und in mindestens drei Fällen auch durch den Kläger abgeholt. Dieses Abholen der wenigstens 150 Exemplare erfolgte jeweils zum Zwecke der Weiterverbreitung im regionalen Bereich und auf einen Anruf des Zeugen ... bei der ihm von jenem DHKP-C-Aktivisten genannten Telefonnummer des E... G... hin, der sich bei diesen Telefonaten stets selbst am Apparat meldete. In der Wohnung des Klägers in S..., ... ..., hielt dieser aus den für die Verteilung im regionalen Bereich bestimmten Mengen der Zeitschrift am 28.11.2006 insgesamt 60 Exemplare zur Weiterverbreitung in Interesse der DHKP-C vorrätig, nämlich 2 Pakete zu je 30 Stück der Ausgabe 78 vom 12.11.2006, am 19.03.2007, ebenfalls in dieser Wohnung, 7 Exemplare der Ausgabe vom 4. März 2007 und am 21.03.2007 in seinem Rucksack im Fahrzeug Renault, amtliches Kennzeichen ...-... ..., das kurz zuvor von E... G... unweit der Offsetdruckerei ... abgestellt worden war, um den Zeugen ... aufzusuchen, 23 Exemplare der Auflage 95 von Mitte März 2007. Der Kläger wurde am 21.03.2007 in dem beschriebenen Fahrzeug auf dem Beifahrersitz auf E... G... wartend von der Polizei angetroffen und führte dabei auch einen Block Eintrittskarten für das Europatreffen der DHKP-C im April 2007 zur Verbreitung im Interesse des verbotenen Vereins mit sich. Überdies bewahrte der Kläger am 28.11.2006 in seiner Wohnung in Stuttgart für den E... G..., für den er unter seinem Sofa auch für diesen bestimmte Gerichts- und Anwaltsschreiben verwahrte, 10 vom 01.08.2006 datierende Lieferscheine der Druckerei ..., über die Lieferung von insgesamt 2300 Exemplare der DHKP-C Wochenzeitschrift „Yürüyüs" an überregionale Empfänger, auch im benachbarten europäischen Ausland, Adressaufkleber mit entsprechenden Anschriften und Originalquittungen über Druckkosten des auf den Lieferscheinen jeweils als Auftraggeber des Druckauftrags genannten Yurtdisi Büros V... E..., ... ... ... ... in ... ... R...-... / Niederlande auf. Tatsächlich waren die Druckkosten freilich jeweils von E... G... beim Zeugen ... in bar bezahlt worden. Die letzten 5 Ausgaben waren allerdings zur Zeit der Durchsuchung des Druckereigebäudes am 19.03.2007 noch unbezahlt. Weitere vom Kläger am 28.11.2006 verwahrte Notizen betrafen „Yürüyüs" - Ausgaben aus der Zeit vor Beginn der Druckaufnahme durch die Fa. ... im August 2006.“
69 
Der Kläger hat die einzelnen Tatsachenfeststellungen in diesem Urteil des Landgerichts, gegen das er Rechtsmittel nicht eingelegt hat, im angegriffenen Bescheid und auch in den Schriftsätzen des Beklagten - mit Ausnahme der Teilnahme an der Veranstaltung am 18.12.2011 in Stuttgart - nicht substantiiert bestritten. Soweit er im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung geltend macht, er habe nur wenige Exemplare der Wochenzeitung Yürüyüs selbst verteilt, der weit überwiegende Teil sei von Dritten bei ihm abgeholt und weiterverteilt worden, führt dies zu keiner günstigeren Beurteilung dieser Unterstützungshandlung, sondern bestätigt, dass er hierarchisch zwar gemeinsam mit E... G... dem A... Y... als für den Druck und die Verbreitung in der Region Verantwortlichen untergeordnet gewesen ist, aber, wie sich bereits aus dem persönlichen Kontakt zu diesem und auch unmittelbar zur Druckerei ergibt, in diese Organisationsstruktur deutlich über den reinen „Zeitungsausträgern“ hinaus eingebunden war. A... Y... war damals bis zu seiner Festnahme Ende November 2006 der für die „Region Süd“ verantwortliche (Führungs-)Funktionär und Rechtsberater der DHKP-C (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11). Der Kläger kannte diesen bereits aus der Türkei, wo er nach seinen Angaben sein Rechtsanwalt gewesen war.
70 
Weiterhin war er am 14.01.2007, wie sich aus in den Gerichtsakten befindlichen Kopien des Vereinsregisters ergibt, einer der Leiter der satzungsändernden Versammlung des Vereins „Anatolische Kultur und Kunsthaus e.V.“, eines Tarnvereins der DHKP-C, zu dessen neuen Sekretär E... D... am 03.06.2007 gewählt wurde (vgl. hierzu unten). Auch fuhr er mit Funktionären noch am Tag des Todes von Dursun Karatas am 11.08.2008 in die Niederlande.
71 
Zutreffend hat das Regierungspräsidium mit Schriftsätzen vom 03.03.2014 und 20.03.2014 auf der Grundlage der Feststellungen der ins Verfahren eingeführten Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11 - (Verurteilung von E... D...) und vom 15.07.2010 - 6 - 2 StE 8/07 - a - (Verurteilung von A... D. Y... und E... G...) zudem dargelegt, dass der Kläger im Zeitraum von 2002 bis 2007 in vielfältiger Weise nicht nur in den Vertrieb von Publikationen, sondern auch - u.a. zusammen mit Y... und G... - in den Vertrieb von Tickets für Veranstaltungen der DHKP-C und in die Sammlung von Spendengeldern involviert und damit maßgeblich an der Geldbeschaffung als eine der wichtigsten Aufgaben der Rückfront dieser terroristischen Vereinigung beteiligt war. Er nahm im Jahr 2002 nicht nur an einer politischen Schulung der DHKP-C im August 2002 in Neuhausen-Schellbronn, sondern auch als Mitglied einer Delegation der DHKP-C an einer Großveranstaltung in Kopenhagen teil.
72 
Schließlich hat der Kläger auch noch nach seiner Verurteilung jedenfalls an den beiden Kundgebungen der DHKP-C am 10.04.2010 in Wuppertal mit mehreren hundert Teilnehmern und am 16.04.2011 in Lüttich teilgenommen. Hierbei hat es sich jeweils um traditionelle Parteifeste zum Jahrestag ihrer Gründung gehandelt, wobei die lediglich von etwa 200 Personen besuchte Veranstaltung in Lüttich nur Mitgliedern zugänglich gewesen sein soll (vgl. Bundesverfassungsschutzberichte 2010, S. 310 und 2011, S. 349; Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen 2010, S. 166; Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 30.04.2013). Darauf, ob er auch die Veranstaltung in Stuttgart am 18.12.2011 zum Jahrestag der Gefängniserstürmung am 19.12.2000, die nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2014 als - vorhersehbare - Folge des am 20.10.2000 aufgenommenen Hungerstreiks türkischer Gefangener maßgeblicher Grund für seine damalige Beteiligung an dieser Aktion in der JVA R... gewesen ist, besucht hat, kommt es nicht an. Nachdem er erklärt hat, er würde sich jederzeit in einer solchen Situation wieder solidarisch zeigen und im Übrigen weiterhin an zahlreichen Demonstrationen in S... teilnehmen, insbesondere kurdischer und PKK-naher Organisationen, ist davon auszugehen, dass er, soweit er ausgerechnet an dieser Veranstaltung in Stuttgart am 18.12.2011 nicht teilgenommen hat, aus persönlichen Gründen verhindert gewesen ist. Jedenfalls hat er selbst nicht behauptet, dass er die Kontakte zur DHKP-C abgebrochen habe und nun auch keine Veranstaltungen dieser Organisation mehr besuchen werde.
73 
Eine Distanzierung von seinen Unterstützungshandlungen für die DHKP-C und eine Abkehr von seinen früheren Aktivitäten ist auch sonst in keiner Weise erkennbar. Aus dem Umstand, dass der Kläger sich von zurückliegenden Aktivitäten nicht distanziert, sondern sie ohne erkennbare Unterbrechung fortgeführt hat, folgt, dass auch die in der Vergangenheit liegenden Tätigkeiten auf die gegenwärtige Gefährlichkeit des Klägers im Sinne von § 54 Nr. 5 Halbs. 2 AufenthG schließen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 1 C 6.08 - juris).
74 
Der Kläger wehrt sich gegen die in der Begründung der angegriffenen Verfügung und den Schriftsätzen des Beklagten genannten sowie gegen die weiteren in die Verhandlung eingeführten Tatsachen, denen er nicht im Einzelnen entgegentritt, im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass er kein Mitglied der DHKP-C sei, sondern lediglich ein politisch denkender Mensch und jedenfalls nicht bewusst etwas Verbotenes - insbesondere seien die Versammlungen genehmigt und der Kulturverein zu keinem Zeitpunkt verboten worden - getan habe. Hierauf kommt es aber nicht an.
75 
Daran, dass der Kläger die DHKP-C in Kenntnis von deren Zielen, Programmatik und Methoden unterstützt hat, kann nach Ansicht des Senats aufgrund seiner langjährigen Beteiligung und vor dem Hintergrund seiner Unterstützung bereits der Vorgängerorganisation Dev-Sol und - noch in der Türkei - der Jugendorganisation Dev-Genc sowie seines mit hieran anknüpfender politischer Verfolgung begründeten Asylgesuchs kein ernsthafter Zweifel bestehen. Hierbei ist hervorzuheben, dass der Kläger, der in der Türkei Soziologie studiert hat, sich bereits als Student politisch engagiert hat. Bereits seit dieser Zeit steht er in Verbindung zu A... Y..., der nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2014 in der Türkei sein Rechtsanwalt war. Weiterhin hat er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2014 Karatas bereits aus Zeiten seiner türkischen Haft gekannt und mit diesem jedenfalls damals in brieflichen Kontakt gestanden. Auch hat er zusammen mit dem wegen seiner Mitgliedschaft in der DHKP-C verurteilten E... D... eines der „Vereinsblätter“ vertrieben und dem Tarnverein „Anatolische Kultur und Kunsthaus e.V.“ angehört, dessen Vorstand dieses DHKP-C-Mitglied seit 2007 nach der unter Mitwirkung des Klägers erfolgten Satzungsänderung angehörte.
76 
Nach Ansicht des Senats ist dementsprechend davon auszugehen, dass der Kläger - entgegen seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2014 - sowohl die Ziele der DHKP-C als auch deren terroristischen Aktionen zu deren Erreichung kannte bzw. kennt. In der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2014 hat er schließlich selbst erklärt, dass er Sympathisant dieser Organisation sei und deren Meinung und Ideologie teile. Ob er persönlich die gewalttätige Komponente der Ideologie der DHKP-C ausdrücklich befürwortet, ist nicht ausschlaggebend. Es fällt aber auf, dass er sich auch insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2014 nicht von dieser Organisation distanziert, sondern vielmehr die Ansicht vertreten hat, die DHKP-C beeinträchtige Deutschland nicht, da sie außerhalb der Türkei Gewalt grundsätzlich ablehne.
77 
Der Kläger hat mit den oben dargestellten jahrelangen kontinuierlichen Tätigkeiten diese Organisation mitgetragen. Dass er seit seiner Einreise ins Bundesgebiet die Bestrebungen dieser verbotenen Vereinigung bzw. ihrer Vorgängerorganisation unabhängig von einer Mitgliedschaft jedenfalls fördern und deren Strukturen, die ihm einschließlich der Tarnorganisationen bekannt waren, erhalten wollte, steht für den Senat in Übereinstimmung mit dem Urteil des Landgerichts Stuttgart fest. Für die Unterstützung der DHKP-C im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG ist es insoweit nicht maßgeblich, welcher Hierarchieebene innerhalb der Struktur dieser Vereinigung der Kläger angehört hat. Der Senat schließt sich im Übrigen der Beurteilung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - 3 StR 214/10 - juris) an, wonach in Ansehung der Struktur der Vereinigung Anhaltspunkte dafür, hinsichtlich der Qualifizierung der DHKP-C als terroristische Vereinigung zwischen einem Kreis herausgehobener Funktionäre und mit Anschlägen befasster Kader einerseits und den sonstigen Angehörigen zu differenzieren, nicht gegeben sind. Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, denjenigen, der sich in Kenntnis von Zielen, Programmatik und Methoden der DHKP-C dieser anschließt und in ihr betätigt, deshalb nicht als Mitglied oder Unterstützer einer ausländischen terroristischen Vereinigung einzustufen, weil er nicht dem Kreis der führenden Funktionäre oder den mit den Anschlägen der Organisation befassten Kadern angehört.
78 
Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Unterstützung jedes Einzelnen gerade für den Erhalt und die Handlungsfähigkeit einer relativ kleinen Organisation (ca. 650, davon 65 in Baden-Württemberg hauptsächlich im Großraum S... und in der R...-N...-Region, vgl. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2012, S. 126) von besonderer Bedeutung ist und die fördernde Tätigkeit jedes in diese Eingebundenen eine unmittelbare Nähe nicht nur zu den Zielen, sondern auch zu den terroristischen Aktionen zur Durchsetzung dieser Ziele hat. Dementsprechend kam und kommt auch dem Kläger, der nach dem Dargelegten jedenfalls Aufgaben für die aus lediglich etwa 65 Mitgliedern bestehenden baden-württembergischen Organisationseinheit der DHKP-C eigenständig u.a. in Zusammenarbeit mit einem inzwischen verurteilten Mitglied (G...) und in - zum Teil auch unmittelbarer - Abstimmung mit inzwischen verurteilten maßgeblichen Funktionären (Y... und D...) auf Gebietsebene wahrgenommen hat, Verantwortung für die terroristischen Aktionen der DHKP-C und deren Opfer zu.
79 
Schließlich fehlt dieser Unterstützung der DHKP-C auch nicht deswegen, weil diese Organisation nur relativ wenige Mitglieder im Bundesgebiet hat, das in § 54 Nr. 5 AufenthG vorausgesetzte Gewicht. Maßgeblich ist, dass sie, wie dargelegt, entschlossen und fähig war und ist, Terroranschläge in nicht unerheblichem Umfang und Ausmaß durchzuführen (vgl. dazu oben) und die Organisation im Bundesgebiet eine Rückfront für diese derzeit auf die Türkei konzentrierten Anschläge bildet, ohne deren Rückzugsräume und finanzielle Unterstützung die DHKP-C kaum fortbestehen könnte (vgl. oben). Schließlich ist die Rückfront auch nicht aufgrund der erfolgten Verurteilungen von Funktionären und Mitgliedern nachhaltig geschwächt. Insoweit macht sich der Senat die Einschätzung des Verfassungsschutzberichts des Landes Nordrhein-Westfalen und des Verfassungsschutzberichts des Bundes jeweils über das Jahr 2012 zu eigen, wonach die sich im Jahr 2012 häufenden Anschläge der Organisation in der Türkei - insbesondere die tödlichen Schüsse auf Polizeibeamte - zu einem Motivationsschub bei den Anhängern in Europa geführt haben und es der DHKP-C vermehrt gelinge, ihre Anhänger zu mobilisieren und neue, vor allem junge Unterstützer zu rekrutieren. Gleichzeitig schaffe sie es, strukturelle Schwächen zu beseitigen (Bund, S. 358). Die DHKP-C sei weiterhin in der Lage, zumindest auf niedrigem Niveau Aktivitäten zu entfalten, wozu auch weiterhin von Deutschland aus unterstützte terroristische Aktionen gegen Ziele in der Türkei gehören können (NRW, S. 90).
80 
Nicht entscheidend ist schließlich, ob die Organisation im Bundesgebiet in den letzten Jahren durch Gewalttaten aufgefallen ist und ob bzw. in welchem Umfang sie in den Jahren 2004 bis 2008 Terrorakte durchgeführt hat, da sie zu keinem Zeitpunkt vom Einsatz terroristischer Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele Abstand genommen hat, was insbesondere auch in der aktuellen „Anschlagoffensive“ 2012 (vgl. oben) sichtbar wird, und weil der Kläger, wie dargelegt, durchgehend in die Organisation eingebunden war und ist.
81 
3. Als anerkannter Flüchtling darf der Kläger nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 5 und Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG liegen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die auch eine Ausweisung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 bis 5 AufenthG besonderen Schutz genießender Ausländer rechtfertigen können, in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5 bis 5b und 7 vor.
82 
Ein Ausnahmefall von der Regel des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist hier nicht gegeben (vgl. zu den Voraussetzungen Hailbronner, AuslR, Stand: Dezember 2013, § 56 AufenthG Rn. 23 ff., m.w.N.). Insbesondere liegen keine „tatbezogenen“ besonderen Umstände vor, die den an sich schwerwiegenden Ausweisungsanlass als weniger gewichtig erscheinen lassen. In Anbetracht der Qualität und jahrelangen Dauer der Aktivitäten, die jederzeit ihre Fortsetzung finden können, liegt ein solcher Fall nicht vor.
83 
Im Ergebnis sind damit die Voraussetzungen geben, bei deren Vorliegen über die Ausweisung des Klägers nach Ermessen zu entscheiden ist (§ 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG).
84 
4. Die Ausweisung des Klägers ist nicht am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zu messen, da der Kläger eine assoziationsrechtliche Rechtsposition nicht erworben hat. Ausgehend von dem durch den Kläger vorgelegten Versicherungsverlauf vom 03.02.2014 und der Auskunft der AOK Ludwigsburg vom 12.02.2014 konnten seine Beschäftigungszeiten ihm - ungeachtet der Frage, ob die weiteren Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt und einer ordnungsgemäßen Beschäftigung vorgelegen haben - bis zum Erlass der Ausweisungsverfügung am 20.01.2012 keine Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vermitteln. Der Erwerb des Rechts aus dem 2. Spiegelstrich Art. 6 ARB 1/80 scheitert an der Beschäftigungslücke in der Zeit vom 17.06.2008 bis 14.08.2008. Ab September 2009 erfolgten regelmäßig vor Ablauf von drei Jahren Arbeitgeberwechsel. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung war er nicht beschäftigt.
85 
Aber selbst wenn der Maßstab des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 hier zur Anwendung käme, stünde er der Ausweisung nicht entgegen, weil sie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt ist. Nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gilt der Abschnitt 1 des Beschlusses (nur) vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Bei der Prüfung des daraus für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige abzuleitenden besonderen Ausweisungsschutzes ist nach der ständigen Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs auf die für Freizügigkeit genießende Arbeitnehmer der Union geltenden Grundsätze zurückzugreifen (vgl. Urteil vom 08.12.2011 - C-371/08, Ziebell - InfAuslR 2012, 43, m.w.N.). Allerdings sind die weitergehenden Schutzwirkungen des Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie wegen der grundsätzlichen Unterschiede der durch diese Richtlinie vermittelten Rechtstellung des Unionsbürgers zu der eines Assoziationsberechtigten nicht anzuwenden. Vielmehr ist der Ausweisungsschutz - nach Aufhebung der bisher insoweit sinngemäß bzw. analog auch auf assoziationsrechtlich geschützte türkische Staatsangehörige angewandten Richtlinie 64/221/EWG - nach Art. 12 Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 (Daueraufenthaltsrichtlinie) zu bestimmen (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 08.12.2011, a.a.O.; Senatsurteile vom 16.04.2012 - 11 S 4/12 - juris, vom 07.03.2012 - 11 S 3269/11 - InfAuslR 2012, 203, und vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 - juris).
86 
Gemäß Art. 12 Daueraufenthaltsrichtlinie darf ein langfristig Aufenthaltsberechtigter nur ausgewiesen werden, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt (Abs. 1). Außerdem darf die Ausweisungsverfügung nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhen (Abs. 2). Schließlich haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, bevor sie eine solche Verfügung erlassen, die Dauer des Aufenthalts der betreffenden Person im Hoheitsgebiet dieses Staates, ihr Alter, die Folgen einer Ausweisung für die betreffende Person und ihre Familienangehörigen sowie ihre Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Abs. 3). Die entsprechende Anwendung dieser Regelung auf türkische Staatsangehörige, welchen eine assoziationsrechtliche Rechtsstellung zukommt, bedeutet für diese der Sache nach einen Ausweisungsschutz, der dem bislang geltenden entspricht (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 26.10.2012 - 11 S 278/12 - juris, m.w.N.).
87 
Dieser Schutz steht der Ausweisung hier nicht entgegen. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Kläger eine ausländische terroristische Vereinigung im Bundesgebiet aktiv unterstützt hat und auch weiterhin als überzeugter Anhänger im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt. Damit stellt er aber eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit dar. Die Ausweisung beruht auch nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen.
88 
Somit liegen nach nationalem Recht sowie auch nach ARB 1/80 die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ermessensausweisung vor.
89 
5. Die Ausübung dieses Ermessens ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht insbesondere auch den Anforderungen von Art. 14 ARB 1/80 bzw. Art. 12 Abs. 3 der Daueraufenthaltsrichtlinie.
90 
Die Behörde ist von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Dies gilt sowohl für die Gefährlichkeit der Organisation und Art, Umfang und Bedeutung der Unterstützungshandlungen des Klägers als auch hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse (vgl. unten). Ihre Einschätzung, dass der Kläger die DHKP-C bzw. ihre Vorgängerorganisation und damit eine terroristische Organisation bereits seit 1998 nachhaltig und in subjektiv zurechenbarer Weise unterstützt und in diese eingebunden war, ist, wie dargelegt, auch im heutigen Zeitpunkt weiterhin zutreffend, wobei es auch nach Ansicht des Senats nicht darauf ankommt, ob der Kläger auch die Veranstaltung in Stuttgart oder nur die Veranstaltungen in Wuppertal und Lüttich besucht hat (vgl. oben).
91 
Die Verfügung weist auch im Übrigen mit den im Zulassungsantrag und im letzten Schriftsatz des Regierungspräsidiums vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen keine Ermessensfehler auf. Die Änderungen und Ergänzungen sind hier einzubeziehen. Denn sie entsprechen den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an die Änderung der Begründung eines Verwaltungsakts im gerichtlichen Verfahren.
92 
In seiner Entscheidung vom 13.12.2011 (1 C 14.10 - juris) hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass durch die Änderung der Begründung des Verwaltungsaktes im gerichtlichen Verfahren der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden dürfe. Daraus folge, dass die Behörde klar und eindeutig zu erkennen geben müsse, mit welcher "neuen" Begründung die behördliche Entscheidung letztlich aufrechterhalten bleibe, da nur dann der Betroffene wirksam seine Rechte verfolgen und die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Verfügung überprüfen könnten. Insbesondere müsse sie im gerichtlichen Verfahren erkennbar trennen zwischen neuen Begründungselementen, die den Inhalt ihrer Entscheidung beträfen, und Ausführungen, mit denen sie lediglich als Prozesspartei ihre Entscheidung verteidige. Stütze die Behörde ihre Entscheidung während des gerichtlichen Verfahrens auf neue Ermessenserwägungen, habe das Gericht dafür Sorge zu tragen, dass auch der Betroffene hinreichend Gelegenheit erhalte, seine Rechtsverteidigung hierauf einzustellen.
93 
Diese Anforderungen sind hier eingehalten worden. Das Regierungspräsidium hat zunächst bereits im Zulassungsantrag die Begründung der angegriffenen Verfügung geändert und deutlich gemacht, dass sie diese nur noch auf den spezialpräventiven Zweck stützt. Es hat dabei eindeutig zu erkennen gegeben, mit welchem Text sie die Verfügung ergänzt und welche ursprüngliche Passage dafür entfällt. Es hat noch im letzten Schriftsatz erklärt, dass es an dieser Änderung festhält. Zusätzlich hat es die Verfügung mit einem eindeutig benannten Einschub dahingehend ergänzt, dass es, auch soweit der Kläger ein Recht aus Art. 6 ARB 1/80 erworben haben sollte, seine Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen für gerechtfertigt halte und das öffentliche Sicherheitsinteresse weiterhin gegenüber den schutzwürdigen Interessen des Klägers auch hiervon ausgehend als überwiegend ansehe. Weiterhin hat es eine Ergänzung dahingehend vorgenommen, dass es die Ausweisungsverfügung bereits deshalb als sinnvoll erachte, um gemäß § 54a AufenthG die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zum Einsatz zu bringen. Schließlich hat die Behörde die Ausführungen zu § 54 Nr. 5a AufenthG gestrichen. Der Kläger hatte Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.
94 
Die danach im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblichen Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden. Bereits in der ursprünglichen Begründung der Ermessensentscheidung ist ausgeführt, aufgrund seines gesamten und mangels Distanzierung auch gegenwärtigen Verhaltens, der Häufigkeit und Kontinuität seiner Unterstützungs- und Mitgliedschaftshandlungen und seiner gefestigten Befürwortung der militant-extremistischen Ziele der DHKP-C gehe vom Kläger eine konkrete Gefahr aus, die ein großes öffentliches Interesse an seiner Ausweisung begründe, das gegenüber den privaten Interessen des Klägers höher zu gewichten sei. Dieser halte sich seit November 1995 im Bundesgebiet auf, sei während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik zunächst zehn Jahre lang keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen, sondern habe staatliche Sozialleistungen in Anspruch genommen. Erst ab Ende 2005 habe er mit geringfügigen und unqualifizierten Gelegenheitsarbeiten einen - bis 2010 allerdings lediglich geringen - Teil seines Lebensunterhaltes selbst bestritten. Er habe zwar zwei im Bundesgebiet lebende Brüder, aber die meisten Familienmitglieder lebten noch in der Türkei. Es sei kein Interesse etwa an deutscher Tradition oder Kultur und es sei kein Aufbau von allgemein sozialen und gesellschaftlichen Kontakten zu deutschen Staatsangehörigen erkennbar, vielmehr fielen umgekehrt die zahlreichen intensiven Verbindungen zu - gleichgesinnten - Landsleuten deutlich ins Gewicht. Dies gelte vor allem auch in politischer Hinsicht, da sein gesamtes Verhalten zeige, dass es ihm offenbar in erster Linie darum gehe, seine Zugehörigkeit zur DHKP-C und deren Mitglieder und Unterstützer auch auf deutschem Staatsgebiet zu bewahren.
95 
In nicht zu beanstandender Weise davon ausgehend, dass der Kläger - in dem von der Beklagten-Vertreterin erklärten Sinne - als Funktionär der DHKP-C anzusehen ist, d.h., diese qualifiziert unterstützt, indem er konkrete, ihm zugewiesene Funktionen wahrnimmt und hierdurch in diese eingebunden ist, ist das Regierungspräsidium rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die erheblichen Sicherheitsinteressen an der Ausweisung die gegenläufigen privaten Interessen des trotz langjährigen Aufenthalts nur in Ansätzen in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet integrierten Klägers überwiegen. Mit der Zulassungsbegründung hat die Behörde dargelegt, dass sie an dieser Einschätzung festhält, auch wenn der Kläger aufgrund der bekannten beruflichen Tätigkeiten einen Anspruch nach Art. 6 ARB 1/80 erworben haben sollte. Die so ergänzten bzw. geänderten Ermessenserwägungen tragen auch den Anforderungen des Art. 12 Abs. 3 Daueraufenthaltsrichtlinie ausreichend Rechnung.
96 
Weiterhin hat die Behörde die Flüchtlingseigenschaft und die Folge, dass der Kläger auf derzeit nicht absehbare Zeit zu dulden sein wird, berücksichtigt, und die Ausweisung hiervon unabhängig u.a. wegen der beabsichtigten Beschränkungen ausgesprochen. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, nachdem sie jedenfalls nicht mehr davon ausgeht, dass diese Beschränkungen ohne Ausweisung überhaupt nicht möglich gewesen wären.
97 
Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger, wie von dem Beklagten angenommen, nicht nur den Tatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG, sondern auch den des § 54 Nr. 5a AufenthG verwirklicht hat. Denn insoweit handelt es sich lediglich um eine im Hinblick auf das Ermessen nicht maßgebliche Würdigung ein- und desgleichen zutreffend zugrunde gelegten Sachverhalts unter zwei verschiedene Normen. Zudem hat das Regierungspräsidium mit der entsprechenden Streichung ihre Verfügung nicht mehr auf diese Norm gestützt.
98 
6. Der dargestellte nationale Maßstab der „schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ als tatbestandliche Voraussetzung der Ausweisung wird hier nicht durch die Richtlinie 2004/83/EG des Rates über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig nationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 29.04.2004 (ABl. L 304, S. 12) bzw. die Neufassung durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikationsrichtlinie (- QRL - ABl. L 337, S. 9) modifiziert.
99 
Auf die streitgegenständliche Ausweisungsverfügung sind diese Grundsätze trotz der dem Kläger zuerkannten Flüchtlingseigenschaft und des ihm daraufhin ursprünglich erteilten Titels ausnahmsweise nicht anwendbar. Dies ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger bereits vor Inkrafttreten der ursprünglichen Qualifikationsrichtlinie erfolgte. Art. 21 und Art. 24 QRL enthalten - etwa im Unterschied zu Art. 14 Abs. 1 oder Art. 19 Abs. 1 QRL - keine Sonderregelungen, aus denen geschlossen werden könnte, dass deren Anwendbarkeit bei Altanerkennungen ausgeschlossen wäre (Urteil des Senats vom 16.05.2012 - 11 S 2328/11 - juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 - juris Rn. 21 f. und vom 01.03.2012 - 10 C 10.11 - juris Rn. 11 ff.). Nach deutschem Recht ist die Ausweisung auch, soweit sie zum Erlöschen eines statusbedingten Titels im Sinne der Richtlinie (Art. 24 QRL) führt, eine Entscheidung im Sinne von Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 QRL (a). Im hier vorliegenden besonderen Fall ist aber die bereits bestandskräftig gewordene und auch ausweisungsunabhängig erfolgte Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 2 AufenthG die in Bezug auf Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 QRL maßgebliche Entscheidung (b).
100 
a) Art. 24 Abs. 1 QRL regelt den sich aus der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Absatz 1) ergebenden Anspruch auf einen Aufenthaltstitel und die Voraussetzungen, unter denen trotz der Zuerkennung internationalen Schutzes der Titel verweigert werden darf. Art. 21 QRL regelt in Absatz 2 die Voraussetzungen für die Zurückweisung eines Flüchtlings und macht in Absatz 3 deutlich, dass bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel oder ein bereits erteilter und fortbestehender Aufenthaltstitel keinen weitergehenden Schutz bietet.
101 
Entscheidungen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 QRL sind damit - bezogen auf eine Person, der, wie dem Kläger, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde - alle Maßnahmen, die dieser entweder den statusbedingten Aufenthaltstitel entziehen und/oder deren Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung dieses Aufenthaltstitels ablehnen.
102 
Das Bundesverwaltungsgericht hat für den Fall der Ablehnung der Erteilung eines Titels nach § 25 Abs. 2 AufenthG entschieden, dass die Voraussetzungen des insoweit allein in Betracht kommenden (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) Versagungsgrunds des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 bis 5b AufenthG an Art. 21, 24 QRL gemessen werden müssen (BVerwG, Urteil vom 22.05.2012 - 1 C 8.11 - Rn. 24). Nicht entschieden hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. auch Beschluss vom 08.10.2012 - 1 B 18.12 - juris), ob auch eine Ausweisung eine Entscheidung im Sinne des Art. 21 Abs. 3, Art. 24 Abs. 1 QRL ist und die sich hieraus ergebenden erhöhten Anforderungen damit auch bei einer Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings, die - anders als die Ablehnung - nicht auf die Gründe des § 54 Nr. 5 bis 5b AufenthG beschränkt ist, zu stellen sind.
103 
Der Senat hat bereits ausgeführt (vgl. zuletzt Vorlage-Beschluss vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris), dass eine Ausweisung, die einen aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erteilten Aufenthaltstitel zum Erlöschen bringt (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG), den Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 oder Art. 24 Abs. 1 Satz 1 QRL entsprechen muss. Hieran ist festzuhalten.
104 
Die Ausweisung beendet grundsätzlich nicht nur einen bestimmten, sondern alle bereits erteilten Titel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Sie trifft dabei - anders als die Rücknahme und die Ablehnung der Neuerteilung oder Verlängerung - keine unmittelbare Entscheidung über das Bestehen von Titelerteilungsansprüchen (auch nicht auf die erneute Erteilung der erloschenen Aufenthaltstitel). Dem entspricht es, dass auch der besondere Ausweisungsschutz nach nationalem Recht grundsätzlich nicht an das Bestehen oder Nichtbestehen von Titelerteilungsansprüchen anknüpft. In Bezug auf solche Ansprüche entfaltet die Ausweisung aber gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG u.a. ein in der Regel zu befristendes Titelerteilungsverbot, die sog. Sperrwirkung. Die Sperrwirkung wird durch gleichzeitige oder nachfolgende hierauf gestützte Ablehnungsentscheidungen titelbezogen umgesetzt und konkretisiert.
105 
Dieses deutsche Institut der Ausweisung als solches kennt die Qualifikationsrichtlinie, die auch mit Art. 21, 24 QRL nicht tatbestandlich an einzelne nationale Bestimmungen anknüpft, nicht. Aus Art. 21, 24 QRL lässt sich dementsprechend zwar kein unmittelbarer Ausweisungsschutz im Sinne des § 56 AufenthG - weder anknüpfend an einen Titel noch an einen Status - entnehmen. Es wird insoweit grundsätzlich vom Gesetzgeber zu entscheiden sein, ob er den Schutz der Art. 21, 24 QRL im nationalen Recht als besonderen, an den Status oder den Titelbesitz anknüpfenden Ausweisungsschutz für Ausländer, denen internationaler Schutz (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz) zuerkannt ist, ausgestaltet, mit der Folge, dass hierdurch auch mittelbar bereits erteilte schutzunabhängige nationale Titel vor dem Erlöschen und Ansprüche auf Erteilung von schutzunabhängigen nationalen Titeln vor dem Eingreifen der Sperrwirkung geschützt werden. Ein solcher besonderer über die Vorgaben der Art. 21, 24 QRL hinausgehender Ausweisungsschutz ist dabei nicht die einzig mögliche Umsetzung. Alternativ wäre denkbar, dass der Gesetzgeber den zur Aufnahme des Flüchtlings zu erteilenden nationalen Titel von den Wirkungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG und § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG durch Änderung dieser Bestimmungen, durch Änderung des § 25 AufenthG oder auch durch Normierung dieser Titel außerhalb des Aufenthaltsgesetzes ausnimmt (vgl. zur Aufenthaltsgestattung des Schutzsuchenden vgl. § 67 AsylVfG, §§ 56 Abs. 4, § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sowie Art. 9 RL 2013/32/EU). Bisher hat der nationale Gesetzgeber die sich aus Art. 21, 24 QRL ergebenden Anforderungen aber nicht umgesetzt, was zur Folge hat, dass Art. 21, 24 QRL unmittelbar Anwendung finden und die Ausweisung damit jedenfalls soweit sie die dort genannten Wirkungen bezüglich des zur Aufnahme als Flüchtling (zum Begriff vgl. Art. 12 Abs. 2 lit. b QRL) bzw. aufgrund der Zuerkennung von internationalem Schutz erteilten Titels entfaltet, an deren Vorgaben zu messen ist.
106 
Daher finden nach Ansicht des Senats auch auf eine Ausweisung, die ein unbefristetes Aufenthaltsrecht wie die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG ersatzlos zum Erlöschen bringt, die Regelungen der Art. 21 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 2 QRL über die Aufhebung bzw. Beendigung von Aufenthaltstiteln Anwendung (Vorlage-Beschluss des Senats vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris). Dabei kann es im vorliegenden Fall weiterhin offen bleiben, an welchem Maßstab eine Ausweisung zu messen ist, die die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG nicht ersatzlos zum Erlöschen bringt, weil gleichzeitig eine auf mindestens drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG erteilt wird, so dass im Ergebnis nur eine „Herabstufung“ erfolgt (offen gelassen im Beschluss des Senats vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris und im Beschluss des Senats vom 15.08.2013 - 11 S 1711/12 - für den Fall des Verstoßes der ersatzlosen Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis gegen Art. 6 ARB 1/80).
107 
b) aa) Weiterhin ist die Ausweisung grundsätzlich immer dann eine an Art. 21, 24 QRL zu messende Beendigung eines statusbedingten Aufenthaltstitels eines Flüchtlings, wenn sie ein befristetes Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 2 AufenthG ersatzlos zum Erlöschen bringt. Allerdings wird eine solche Ausweisung meist verbunden mit einer in die Zukunft gerichteten Ablehnung der - erneuten - Erteilung bzw. Verlängerung dieses befristeten Titels. Diese Ablehnung ist, ebenfalls eine Entscheidung im Sinne des Art. 21 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 QRL. Wenn eine solche Ausweisung hinsichtlich der - vorzeitigen - Beendigung des befristeten Aufenthaltstitels den Anforderungen der Qualifikationsrichtlinie gerecht wird, ergibt sich regelmäßig schon hieraus die Rechtmäßigkeit der anspruchsverneinenden Ablehnungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 25 Abs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch in unionsrechtlicher Hinsicht. Damit wird sich die Prüfung auf die Vereinbarkeit der titelvernichtenden Ausweisung mit den Vorgaben der Richtlinie konzentrieren.
108 
Anders ist dies dann, wenn eine Ausweisung erst ergeht, nachdem aufgrund (einer Rücknahme oder) einer Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung des abgelaufenen Titels bereits kein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 AufenthG mehr besteht und der Anspruch hierauf verneint worden ist. Dann ist zunächst diese Ablehnung an den Vorgaben der Art. 21, 24 QRL zu messen. Behält diese Bestand, weil Rechtsbehelfe nicht eingelegt werden oder erfolglos bleiben, greift eine nachfolgende Ausweisung in keinen entsprechenden Titel mehr ein. Ist der Anspruch auf Erteilung eines Titels gemäß §§ 25 Abs. 2, 26 Abs. 3 AufenthG bereits ausweisungsunabhängig (zurückgenommen oder) abgelehnt, geht schließlich auch das - zu befristende - Titelerteilungsverbot insoweit ins Leere.
109 
Dem Fall, dass eine Ausweisung gegenüber einem anerkannten Flüchtling ergeht, nachdem aufgrund (einer Rücknahme oder) einer Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung des bereits abgelaufenen Titels bereits kein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 AufenthG mehr besteht und der Anspruch hierauf verneint worden ist, ist der Fall gleichzusetzen, in dem eine Ausweisung nach Ablauf der Geltungsdauer des befristeten Aufenthaltstitels zwar gleichzeitig mit einer - zumindest auch - ausweisungsunabhängigen Ablehnung der Erteilung bzw. Verlängerung des befristeten Titels als weitere Entscheidung im Sinne des Art. 21 Abs. 3, Art. 24 Abs. 1 QRL ergeht, letztere aber bereits bestandskräftig ist (vgl. zur Prüfung von Art. 8 EMRK in einer entsprechenden Konstellation vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.02.2011 - 10 ZB 10.243 - juris). Dann ist die Ausweisung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Prüfung ebenfalls nicht mehr an der Qualifikationsrichtlinie zu messen.
110 
bb) Nach diesen Grundsätzen ist die hier allein maßgebliche Entscheidung im Sinne des Art. 21 Abs. 3, Art. 24 Abs. 1 QRL die Ablehnungsentscheidung in Ziffer 2 der angegriffenen Verfügung mit der Folge, dass im vorliegenden Fall nicht auch die Ausweisungsverfügung an den Anforderungen der Art. 21 Abs. 3, Art. 24 Abs. 1 QRL zu messen ist.
111 
Der Kläger war nach Ablauf seiner letzten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG nicht mehr im Besitz eines entsprechenden Aufenthaltstitels. Dieser galt zwar nach rechtzeitiger Stellung des Verlängerungsantrags als fortbestehend. Die Fortgeltung endete aber bereits mit dem Wirksamwerden der auch auf den Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG gestützten Ablehnung (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Für diese Ablehnungsentscheidung waren die Art. 21 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 QRL einschlägig. Ob die Ablehnungsentscheidung, die nach nationalem Recht aufgrund des Vorliegens des Versagungsgrunds des § 5 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG zwingend erfolgen musste, diesen Anforderungen gerecht wird, ist hier nicht zu prüfen, weil die Klage, wie dargelegt, insoweit bereits unzulässig war und diese Entscheidung damit bestandskräftig ist. Zur Nichtigkeit würde nach dem insoweit maßgeblichen nationalen Verfahrensrecht ein solcher nicht offensichtlicher Verstoß gegen höherrangige Regelungen nicht führen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 04.10.2012 - C-249/11/Byankov - juris m.w.N.). Nicht zu entscheiden ist hier, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Ablehnungsverfügung im Falle ihres Verstoßes gegen Art. 21 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 QRL wiederaufgegriffen werden müsste (vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2012 - C-249/11/Byankov - juris m.w.N.). Die bloße grundsätzlich bestehende Möglichkeit des Wiederaufgreifens erfordert weder die Inzidentprüfung einer bestandskräftigen Verfügung noch lässt sie eine Abweichung von der durch diese geschaffenen Sachlage zu.
112 
Somit hat der Kläger schon aufgrund dieser Entscheidung keinen fortbestehenden Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG mehr inne, so dass die Ausweisung in diesen Titel nicht mehr eingreifen kann. Auch hinsichtlich der Sperrwirkung ist in solchen Fällen die Ablehnungsentscheidung (oder ggf. Rücknahme) in Bezug auf den abgelehnten Titel jedenfalls dann, wenn die Ablehnung - wie hier - nicht nur wegen der Sperrwirkung der Ausweisung, sondern zusätzlich selbständig tragend wegen des Vorliegens des Versagungsgrundes des § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG erfolgt ist, die bezogen auf Art. 21, 24 QRL maßgebliche Entscheidung. Denn mit bestandskräftiger Ablehnung der Erteilung des Aufenthaltstitels steht auch bindend fest, dass ein Anspruch auf diesen Titel nicht besteht. Die Bestandskraft dieser Ablehnungsentscheidung wird weder von der hier mit der Berufung angegriffenen Kassation der Ausweisungsverfügung noch von deren Befristung berührt.
113 
7. Unabhängig davon ist die Ausweisung schließlich aber auch dann rechtmäßig, wenn sie im vorliegenden Fall - neben der hier nicht streitgegenständlichen Ablehnungsentscheidung ebenfalls - an Art. 21, 24 QRL zu messen ist.
114 
Dabei kommt es hier auf die dem Europäischen Gerichtshof vom Senat (Vorlage-Beschluss des Senats vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris) vorgelegte streitige Frage nicht an, ob die Anforderungen für die Beendigung oder Ablehnung eines Aufenthaltstitels, die sich aus Art. 21 Abs. 1 und 2 QRL ergeben, geringer sind, als die aus Art. 24 Abs. 1 QRL (so BVerwG, Urteil vom 22.05.2012 - 1 C 8.11 - juris; a.A. zuletzt Vorlage-Beschluss des Senats vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris), so dass weder eine weitere Vorlage noch eine Aussetzung des Verfahrens angezeigt war. Vom Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts ausgehend, ist es für eine Maßnahme im Sinne der Art. 21 Abs. 3 QRL und auch eine Ablehnung eines Aufenthaltstitels nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 QRL jedenfalls ausreichend, dass die niedrigen Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 und 2 QRL erfüllt sind; dementsprechend können auch an eine Ausweisung, wenn sie an diesen Vorschriften zu messen ist, nicht die nach diesem Ansatz höheren Anforderungen des Art. 24 QRL gestellt werden. Nach Überzeugung des Senats sind hier aber die Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht aus Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 1 QRL herleitet, erfüllt.
115 
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Anwendungsvorrang des Unionsrechts es - mit Blick auf die in Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 1 QRL enthaltene erhöhte Gefahrenschwelle - gebietet, bei anerkannten Flüchtlingen den Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Voraussetzungen nur in Fällen vorliegen, in denen der Betroffene aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist. Anders als das nationale Aufenthaltsrecht, das in § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel auch in Fällen des § 54 Nr. 5 AufenthG als gegeben ansehe, enthalte das Unionsrecht insoweit keine Regelvermutung, sondern verlange eine individuelle Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Dabei reiche die bloße Unterstützung oder Zugehörigkeit zu einer Organisation im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG für sich genommen noch nicht aus; vielmehr müsse sich die von der Organisation ausgehende Gefährdung in der Person des Ausländers konkretisieren. Schwerwiegende Gründe lägen regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der Betreffende sich für die Organisation etwa durch Teilnahme an deren Aktivitäten oder durch einzelne finanzielle Zuwendungen einsetze. Vielmehr müssten bei einer am Gewicht des Ausschlussgrundes ausgerichteten Wertung die vom Ausländer ausgehenden Gefahren so gravierend sein, dass sie es rechtfertigten, das Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK zurücktreten zu lassen. Das sei typischerweise erst dann der Fall, wenn der Flüchtling eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze, in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär, unterstütze. Das könne sich daraus ergeben, dass er durch eigene erhebliche Gewalttätigkeit oder -bereitschaft für die Ziele der Organisation eintrete oder dass er durch seine strukturelle Einbindung in die Organisation, etwa durch Ausübung einer aktiven Funktionärstätigkeit, deren Gefährdungspotential mittrage. Welche Art der Einbindung des Ausländers in die Organisation erforderlich und ausreichend sei, um in seiner Person die erhöhte Gefahrenschwelle zu erreichen, lasse sich nicht abstrakt beantworten, sondern hänge von einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles ab, u.a. auch von dem Grad der Gefährlichkeit der jeweiligen Organisation, der etwa durch ihre Struktur, Größe und Gewaltbereitschaft bestimmt werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.2012 - 1 C 8.11 - juris).
116 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die DHKP-C verfolgt, wie dargelegt, die Herbeiführung einer Weltrevolution und den Sturz des Imperialismus. Die DHKP-C strebt eine kommunistische Gesellschaftsordnung an, die nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar ist. Darüber hinaus gefährdet sie auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland (Landesverfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2012, S. 126). Die Organisation versteht es als „heilige Pflicht", gegen die „Tyrannei und Ausbeutung" in der Türkei zu kämpfen. Zur Erreichung ihrer Ziele führt sie den bewaffneten Kampf. Angriffsziele sind nicht nur der türkische Staat und dessen Organe, sondern auch weitere „Feinde des Volkes", zu denen die DHKP-C in erster Linie den „US-Imperialismus" zählt (Landesverfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2012, S. 127 f.). Ebenso wie diese Zielsetzung sind auch ihre Aktivitäten und ihr bewaffneter Kampf, der auch mit Mitteln terroristischer Anschläge geführt wird (vgl. oben), nicht - grundsätzlich - auf die Türkei beschränkt. Am 12.02.1999 verfügte Dursun Karatas zwar einen Gewaltverzicht der DHKP-C für Westeuropa. In Deutschland waren seitdem auch keine gewaltsamen Aktionen mehr festzustellen. Der Organisation der DHKP-C in Deutschland kommt aber weiterhin eine bedeutende Rolle als „Rückfront“ zu, die insbesondere für finanzielle Förderung zur Aufrechterhaltung und Fortführung des bewaffneten Kampfes der DHKP-C in der Türkei erforderlich ist (vgl. oben), die zu keinem Zeitpunkt vom Einsatz terroristischer Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele Abstand genommen hat (vgl. oben).
117 
Die hohe Gewaltbereitschaft zeigt sich vor allem im Einsatz von eindeutig terroristischen (Selbstmord-)Anschlägen mit Sprengsätzen, Handgranaten u.ä., aber auch in der Bewaffnung mit und dem Gebrauch von Schusswaffen. Dass der Einsatz dieser Mittel derzeit auf die Türkei beschränkt ist, ändert an dem hohem Grad der Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit nichts, da der Verzicht auf Gewalt in anderen europäischen Ländern und insbesondere auch in Deutschland erkennbar aus taktischen Gründen erfolgt ist, um hier die Rückfront möglichst von strafrechtlicher Verfolgung ungestört aufzubauen und wirken zu lassen. Der Grad der Gefährlichkeit ist, wie ebenfalls bereits dargelegt, auch nicht deswegen als niedriger anzusehen, weil es sich um eine Organisation mit einer eher geringen Mitgliederzahl handelt. Denn hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese Organisation sich auch in der Struktur von großen Organisationen, wie beispielsweise der PKK, u.a. dadurch unterscheidet, dass eine klare Unterscheidung in herausgehobene Funktionäre und mit Anschlägen befasste Kader und sonstige Angehörige nicht geboten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - 3 StR 214/10 - juris und s. oben). Jedem einzelnen ihrer Anhänger, der, wie der Kläger, durch arbeitsteilige Aufgabenwahrnehmung in diese und in deren Kontrolle eingebunden ist, kommt insoweit regelmäßig unmittelbare Bedeutung für die Förderung und den Erhalt der nach Überzeugung des Senats hochgradig gefährlichen Organisation zu. Dementsprechend verhalten sich nicht nur die Funktionäre, sondern auch die „einfachen“ Anhänger der DHKP-C ausgesprochen konspirativ (Landesverfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2012, S. 128).
118 
Ihre aktuelle Gefährlichkeit und Gewaltbereitschaft hat die Organisation mit der „Anschlagoffensive“ ab Mitte 2012 demonstriert (vgl. oben), die ebenfalls belegt, dass auch die Festnahmen und Verurteilungen einzelner auch überregional verantwortlicher Funktionäre und die Sicherstellungen von Waffen und Sprengstoff den Gefährdungsgrad der Organisation bisher nicht nachhaltig beeinträchtigen konnten.
119 
Zur Führung in der Bundesrepublik zählen neben dem Deutschlandverantwortlichen und dessen Vertretern mehrere Regions- und Gebietsverantwortliche sowie weitere, mit Sonderaufgaben betraute Funktionäre, etwa die Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit. Als örtliche oder regionale Basis dienen DHKP-C-nahe Tarn-Vereine. Die Tätigkeitsschwerpunkte in Baden-Württemberg liegen im Großraum S... sowie in der R...-N...-Region (Landesverfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2012, S. 128), wo auch der Kläger, wie dargelegt, nach Überzeugung des Senats als Aktivist strukturell in die Organisation der DHKP-C, deren Gefährdungspotential er auch weiterhin mitträgt, eingebunden war und ist. Er hat die DHKP-C durch die oben dargestellten Tätigkeiten jahrelang planmäßig in Abstimmung und Zusammenarbeit mit anderen Anhängern, Mitgliedern und Funktionären unterstützt und damit, insbesondere durch Verbreitung ihrer Ideologie und Beschaffung von finanziellen Mitteln, maßgeblich dazu beigetragen, dass die DHKP-C, deren Aktionen die Rückfront durch Mitgliedsbeiträge, den Verkauf ihrer Schriften, durch Einnahmen aus Spendengeldsammlungen und aus Musik- und anderen Veranstaltungen finanziert, in der Türkei Terroranschläge in erheblichem Umfang und Ausmaß durchführen konnte (vgl. dazu oben).
120 
Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen, die das Bundesverwaltungsgericht zu Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und 1 QRL aufgestellt hat, hier gegeben.
121 
Nach der Ansicht des Senats liegen hier ohne weiteres "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" im Sinne des Art. 24 Abs. 1 QRL vor und rechtfertigen die Ausweisung auch unionsrechtlich (vgl. Vorlage-Beschluss des Senats vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris). Ob daneben auch die nach Ansicht des Senats im Vergleich zu Art. 24 Abs. 1 QRL strengeren Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 QRL (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris) erfüllt sind, ist hiervon ausgehend aber unerheblich, weil die Ausweisung weder eine Entscheidung über die Zurückweisung darstellt noch den - nach deutschem Recht titelunabhängigen - Schutz davor (vgl. § 60 Abs. 1 AufenthG) entzieht.
122 
8. In die übrigen, sich aus der Richtlinie ergebenden Rechte des international Schutzberechtigten, von denen der Anspruch auf den befristeten Aufenthaltstitel nur eines ist (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - juris), greift eine Ausweisung hier nicht ein.
123 
Dies gilt unabhängig davon, dass im deutschen Recht zum Teil, insbesondere im Bereich der Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen, bestimmte durch die Richtlinie garantierte Rechte über den Aufenthaltstitel vermittelt werden (vgl. Vorlage-Beschluss des Senats vom 27.05.2013 a.a.O.). Denn soweit die dem Statusinhaber in der Qualifikationsrichtlinie gewährten Rechte weder vom Fortbestehen des aufgrund des Status ausgestellten Aufenthaltstitels abhängig sind bzw. gemacht werden können, hat der Eingriff in den - Anspruch auf einen - Aufenthaltstitel auf diese ohnehin keinen Einfluss. Insoweit können dem Ausländer, dem internationaler Schutz (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz) zuerkannt worden ist, die hierauf beruhenden Rechte nur mit der Zuerkennung als solcher entzogen werden.
124 
Es kann offenbleiben, ob und inwieweit einzelne Rechte noch nach der erfolgten Aufnahme durch Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Art. 12 Abs. 2 lit. b QRL) vom Fortbestand des vermittelten Aufenthaltsstatus bzw. von der Verlängerung des Aufenthaltstitels abhängig gemacht werden können und ob das nationale Recht die Voraussetzungen hierfür erfüllt (vgl. Erwägungsgrund 30 der QRL 2004 bzw. Erwägungsgrund 40 der QRL 2011). Denn im hier vorliegenden Fall hat, wie dargelegt, schon die bestandskräftige Ablehnung und nicht erst die streitgegenständliche Ausweisung zum Verlust des Titels und damit ggf. auch hiervon abhängiger Rechte geführt.
II.
125 
Die Anordnung der Meldepflicht und der Aufenthaltsbeschränkung gemäß § 54a AufenthG durch Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids sind ebenfalls rechtmäßig.
126 
Nach § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterliegt ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung u.a. nach § 54 Nr. 5 AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist sein Aufenthalt auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit diese keine abweichenden Festlegungen trifft. Diese erst auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses in das Gesetz eingefügten Vorschriften (BT-Drucks. 15/3479 S. 9) dienen der Gefahrenabwehr. Sie sollen die von den nach § 54 Nr. 5, 5a und 5b AufenthG ausgewiesenen Ausländern ausgehende Gefahr einer Weiterführung von Handlungen im Vorfeld des Terrorismus eindämmen, gerade auch in Fällen, in denen mit einer baldigen Aufenthaltsbeendigung nicht zu rechnen ist (BR, Plenarprotokoll 802 vom 09.07.2004, S. 338 ff.). Die Ausländerbehörde hat die Möglichkeit, die gesetzliche Ausgestaltung der Überwachungsmaßnahmen je nach dem Gewicht der konkreten Gefahr zu modifizieren; dabei hat sie den mit einer Meldepflicht und einer Aufenthaltsbeschränkung verbundenen Grundrechtseingriff unter Wahrung des Gebots der Verhältnismäßigkeit zu beschränken und - insbesondere bei länger andauernder Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung - unter Kontrolle zu halten (BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris).
127 
Der angegriffene Bescheid konkretisiert die gesetzlichen Verhaltenspflichten durch die Regelung, ohne von der gesetzlich im Normalfall vorgesehenen Meldehäufigkeit oder von der Aufenthaltsbeschränkung auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde abzuweichen. Dies ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass vom Kläger eine geringere Gefahr ausgeht als von anderen Ausländern, die auf der Grundlage von § 54 Nr. 5 AufenthG ausgewiesen werden, so dass die gesetzlichen Verhaltenspflichten des § 54a Abs. 1 und 2 AufenthG aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abzuschwächen wären, sind weder festgestellt noch vorgetragen. Nach nationalem Recht sind die Auflagen damit nicht zu beanstanden.
128 
Den auf der Grundlage von § 54a AufenthG verfügten Auflagen steht auch nicht der Anspruch des anerkannten Flüchtlings auf Gleichbehandlung im Bereich der Freizügigkeit innerhalb des jeweiligen Hoheitsgebiets nach Art. 33 QRL entgegen. Zwar gilt Art. 33 QRL unabhängig von der aufenthaltsrechtlichen Aufnahme im Mitgliedstaat und lässt eine Anknüpfung an den Aufenthaltstitel nach Art. 24 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht zu (vgl. auch oben zu Erwägungsgrund 30 der QRL 2004 bzw. Erwägungsgrund 40 der QRL 2011). Ein anderes Verständnis lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zusammenhang mit Art. 26 GFK herleiten (so aber Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, S. 939). Der Wortlaut der deutschen Fassung des Art. 33 QRL setzt eindeutig ausschließlich die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus und nicht auch die erfolgte Aufnahme im Wege der Erteilung des Aufenthaltstitels voraus. Auch aus der englischen und französischen Fassung (Begünstigte des Status bzw. die, den Status genießen) ergibt sich nichts anderes. In der englischen Fassung lautet die Regelung:
129 
"Member States shall allow freedom of movement within their territory to beneficiaries of refugee or subsidiary protection status, under the same conditions and restrictions as those provided for other third country nationals legally resident in their territories."
Die französische Fassung lautet: "Les États membres permettent aux personnes bénéficiant du statut de réfugié ou du statut conféré par la protection subsidiaire de circuler librement à l'intérieur de leur territoire, dans les mêmes conditions et avec les mêmes restrictions que celles qui sont prévues pour les ressortissants d'autres pays tiers résidant légalement sur leur territoire."
130 
Dem entspricht es, dass die sich unmittelbar aus der Richtlinie ergebenden Rechte, von denen der Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach Art. 24 QRL nur einer ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris), auch im Übrigen grundsätzlich nur an die Zuerkennung des jeweiligen Status anknüpfen (vgl. die unter Kapitel VII „Inhalt des nationalen Schutzes“ getroffenen Bestimmungen - Art. 22 ff., sowie die Erwägungsgründe 38 ff.). Das Recht auf Gleichbehandlung im Bereich der Freizügigkeit wird im jeweiligen Aufenthaltsstaat garantiert. Dabei fordert das Recht auf Gleichbehandlung im Bereich der Freizügigkeit nicht die Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen, sondern, wie beim Zugang zu Wohnraum (Art. 32), mit Drittausländern, die sich rechtmäßig im jeweiligen Hoheitsgebiet aufhalten.
131 
Etwas anderes lässt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm nicht herleiten. Nach Art. 30 des Entwurfs der Kommission sollten Personen, die internationalen Schutz genießen, unbeschränkte Freizügigkeit in den jeweiligen Mitgliedstaaten erhalten (Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen, Schutz benötigen KOM(2001) 510 endgültig vom 12.9.2001: „Member States shall not limit the freedom of movement within their territory of persons enjoying international protection“). Der Kreis der Berechtigten wurde im Laufe des Normgebungsverfahrens nicht eingeschränkt. Allerdings wurde der Umfang der Freizügigkeit, die ihnen zu gewähren ist, aufgrund von Forderungen einzelner Mitgliedstaaten nach Ergänzung von Ausnahmen (z.B. aus Gründen der nationalen Sicherheit, öffentlichen Ordnung, Strafverfahren) eingeschränkt (EL/E/IRL/I/UK – Deutschland hatte einen Prüfungsvorbehalt geltend gemacht, vgl. Council doc. No. 10596/02, p. 36 und Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 2010, S. 1198). Auch wenn die Gestaltung dieser Einschränkung mit Blick auf Art. 26 GFK erfolgt sein dürfte (vgl. Hailbronner, a.a.O.), der in der deutschen Fassung bestimmt, dass jeder vertragsschließende Staat den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in seinem Gebiet befinden, das Recht gewähren wird, dort ihren Aufenthalt zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehaltlich der Bestimmungen, die allgemein auf Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung finden (vgl. dazu unten), ergibt sich hieraus nicht, dass auch der Kreis der Berechtigten auf diejenigen anerkannten Schutzberechtigten, die sich rechtmäßig im Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaat aufhalten, beschränkt werden sollte, und sich ausgewiesene Schutzberechtigte deshalb nicht darauf berufen können (so aber Marx a.a.O.). Denn zwar wird auch anerkannten Schutzberechtigten mit der erfolgten Einschränkung nicht mehr - wie zunächst vorgesehen - uneingeschränkte Freizügigkeit (wie den jeweiligen Staatsangehörigen), sondern nur noch in dem Umfang, wie diese auch anderen Drittstaatsangehörigen zusteht, die sich rechtmäßig im jeweiligen Mitgliedstaat aufhalten, gewährt. Die in Art. 26 GFK enthaltene Einschränkung auf sich „rechtmäßig“ im Hoheitsgebiet aufhaltende Schutzberechtigte wurde aber nicht übernommen. Offenbleiben kann damit, ob die nicht verbindliche deutsche Übersetzung der Genfer Flüchtlingskonvention überhaupt korrekt ist (vgl. die verbindliche englische und französische Fassung: Each Contracting State shall accord to refugees lawfully in its territory the Right … und Tout Etat Contractant accordera aux réfugiés se trouvant régulièrement sur son territoire le droit …) bzw. welche Bedeutung der Begriff des rechtmäßigen Aufenthalts in dieser Bestimmung hat (vgl. zu diesem Begriff in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 - 1 C 1.03 - juris) und insbesondere, ob damit ein rechtmäßiger, über den gewährten Schutz vor Zurückweisung hinausgehender Aufenthaltsstatus gemeint ist.
132 
Im Bereich der Freizügigkeit muss damit ein Ausländer, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist, auch wenn er ausgewiesen und/oder ihm der Aufenthaltstitel nach Art. 24 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 QRL versagt werden kann bzw., wie im Falle des Klägers, versagt worden ist, einem sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Drittausländer gleichgestellt werden.
133 
Für die Frage, welche sich mit oder ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Drittausländer dabei als Vergleichsgruppe heranzuziehen sind, erscheint eine Auslegung unter der Berücksichtigung der in Art. 26 GFK naheliegend. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15.01.2008 - 1 C 17.07 - juris) hat zu Art. 26 GFK entschieden, dass diese Vorschrift die Anwendung der Bestimmungen erlaubt, die allgemein für Ausländer unter den „gleichen Umständen“ gelten. Der Begriff der „gleichen Umstände“ wird in Art. 6 GFK näher definiert. Danach sind Differenzierungen, die sich „auf die Dauer und die Bedingungen des vorübergehenden oder dauernden Aufenthalts beziehen“, zulässig, wenn sie die betroffenen Personen auch erfüllen müssten, falls sie nicht Flüchtlinge wären, wenn sie also auch für andere Ausländer gelten würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraus geschlossen, dass etwa zwischen Ausländern mit unbefristetem Aufenthaltsrecht und solchen, die nur einen befristeten Aufenthaltstitel haben, differenziert werden darf, aber auch nach den Aufenthaltszwecken, für die Aufenthaltserlaubnisse erteilt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2008 a.a.O.).
134 
Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat in seiner Entscheidung offen gelassen, ob sich aus Art. 32 QRL 2004 (jetzt Art. 33 QRL 2011) engere Vorgaben für das Erfordernis der Ausländergleichbehandlung ergeben als aus Art. 26 GFK, aber darauf hingewiesen, dass Art. 33 QRL als Vergleichsgruppe der Gleichbehandlung die anderen Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Aufnahmestaat aufhalten, wählt und keine Präzisierung wie Art. 6 GFK enthält. Der Senat kann ebenfalls offenlassen, ob die Einschränkung der Freizügigkeit in Art. 33 QRL mit der in Art. 26 GFK gleichbedeutend ist. Denn im vorliegenden Fall findet die Aufenthalts- und Meldeauflage ihre Grundlage in der in Art. 33 QRL vorgesehenen Einschränkung, auch wenn die Vergleichsgruppe alle sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Drittstaatsangehörige sind, unabhängig von dem ihrem Aufenthalt jeweils zugrunde liegenden Zweck. Vor dem Hintergrund, dass sich allein aus dem Schutzstatus nach der Qualifikationsrichtlinie grundsätzlich kein Anspruch auf ein Daueraufenthaltsrecht ergibt, scheidet demgegenüber eine Gleichstellung mit Inhabern einer Niederlassungserlaubnis oder eines Daueraufenthalts-EU aus.
135 
Ausgehend von dieser Vergleichsgruppe sind die verfügten Auflagen rechtmäßig. Zwar können sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltende Drittausländer den hier verfügten Beschränkungen nicht auf der Grundlage des § 54a AufenthG unterworfen werden. Absatz 1 der Regelung sieht Meldeauflagen und Aufenthaltsbeschränkungen für Ausländer, gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, 5a oder Nr. 5b oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, zwingend vor (Satz 1). Ist ein Ausländer auf Grund anderer Ausweisungsgründe vollziehbar ausreisepflichtig, kann eine entsprechende Meldepflicht angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (Satz 2). Auch die Aufenthaltsbeschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde gemäß Absatz 2 erfasst ausschließlich Ausländer im Sinne des Satzes 1 (vgl. Beck‘scher Online-Kommentar, AuslR, Stand: 01.09.2013, § 54a Rn. 5; a.A. Hailbronner, a.a.O., § 54a Rn. 11). Aus dem systematischen Zusammenhang von Satz 1 und 2 des Absatzes 1 lässt sich bereits entnehmen, dass auch im Falle des Satzes 1 grundsätzlich eine vollziehbare Ausreisepflicht vorliegen muss, so dass auch ein Ausländer, der sich trotz vollziehbarer Ausweisung aufgrund eines Titels nach § 25 Abs. 5 AufenthG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht auf dieser Grundlage entsprechenden Beschränkungen unterworfen werden kann.
136 
Entsprechendes gilt für die gesetzliche Beschränkung des Aufenthalts vollziehbar Ausreisepflichtiger gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf das Gebiet des Landes. Auch sie enthält keine Grundlage für die räumliche Beschränkung sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltender Ausländer.
137 
Dagegen sieht aber § 12 AufenthG allgemein Nebenbestimmungen - auch unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltszweck - für Visa, Aufenthaltserlaubnisse oder im Falle des erlaubnisfreien Aufenthalts vor (für Niederlassungserlaubnisse bedarf es einer speziellen gesetzlichen Regelung vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Nach § 12 Abs. 2 AufenthG können das Visum und die Aufenthaltserlaubnis mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können - auch nachträglich - mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Auch der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann nach Absatz 4 der Bestimmung zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden. Eine solche Auflage muss ihre Rechtfertigung im Zweck des Gesetzes und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der Materie finden; sie muss aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dienen. In diesem Rahmen darf die Ausländerbehörde durch Auflagen öffentliche Interessen schützen, die durch die Anwesenheit des Ausländers nachteilig berührt werden können (BVerwG, Urteil vom 15.12.1981 - 1 C 145.80 - juris zu § 7 Abs. 4 AuslG), insbesondere Beschränkungen verfügen, die die Verhinderung von Straftaten und/oder verfassungsgefährdendem Verhalten im Sinne des § 54 Nr. 5 bis 5b AufenthG bezwecken (vgl. Beck‘scher Online-Kommentar a.a.O., AuslR, § 12 Rn. 12). Damit kann grundsätzlich gemäß § 12 Abs. 2 und 4 AufenthG - z.B. als gegenüber der Ausweisung milderes Mittel oder einziges Mittel, weil von einer Ausweisung aufgrund besonderer Umstände abgesehen wird oder abgesehen werden muss - eine fortbestehende Aufenthaltserlaubnis, unabhängig davon zu welchem Zweck sie erteilt worden ist, sowie ein erlaubnisfreier Aufenthalt auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt werden. Entsprechendes gilt für die Verhängung von der Überwachung dienenden Meldeauflagen, ohne die die räumliche Aufenthaltsbeschränkung in solchen Fällen nicht sicherzustellen ist (vgl. dagegen zur Unvereinbarkeit von Wohnsitzauflagen zum Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten mit Art. 28 Abs. 1 und 32 QRL vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.11.2013 - 18 A 1291/13 - juris m.w.N.).
138 
Wie sich aus dem oben Dargelegten ergibt, steht auch Art. 26 GFK bei sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Flüchtlingen entsprechenden Auflagen nicht entgegen. Eine räumliche Beschränkung ihres Aufenthaltstitels auf dieser Grundlage verstößt schließlich auch nicht gegen das Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 16.09.1963 (BGBl. 1968 II S. 423, 1109). Nach Art. 2 Abs. 1 dieses Protokolls hat jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen. Der Aufenthalt wäre aber nur insoweit rechtmäßig im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Protokolls, als sich der Ausländer in den Grenzen aufhält, die sein Aufenthaltstitel vorsieht, der den rechtmäßigen Aufenthalt räumlich beschränkt (BVerwG, Urteil vom 19.03.1996 - 1 C 34.93 - juris).
139 
Für den Senat besteht nach diesem Maßstab kein Zweifel daran, dass gegenüber jedem sich im Bundesgebiet mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis oder erlaubnisfrei aufhaltenden (Dritt-)Ausländer bei dem hier zugrunde liegenden Sachverhalt auf der Grundlage des § 12 AufenthG die unter Ziff. 3 verfügten Beschränkungen hätten erlassen werden können. Im Hinblick darauf, dass der Kläger einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund durch die Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung verwirklicht hat, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sein Verhalten seit seiner Ausweisung grundlegend geändert hat oder in Zukunft ändern wird, erscheinen Beschränkungen seiner Freizügigkeit, um ihm weitere Aktivitäten zugunsten der DHKP-C zumindest zu erschweren, notwendig, geeignet und ihm Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers auch verhältnismäßig. Somit sind diese Beschränkungen auch mit Art. 33 QRL vereinbar.
140 
Etwas anderes ergibt sich hier nicht daraus, dass derartige Beschränkungen gegenüber nicht vollziehbar Ausreisepflichtigen auf der Grundlage von § 12 AufenthG im Ermessen der Behörde stehen und auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 bis 5b AufenthG nicht - in einem Mindestumfang - zwingend vorgegeben sind. Denn der nach Art. 33 QRL vorzunehmende Vergleich dürfte ohnehin nur auf die grundsätzliche Zulässigkeit der Verhängung der beabsichtigten bzw. erfolgten Beschränkung auch gegenüber anderen sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Drittausländern bei Zugrundelegung des gleichen Sachverhalts zielen. Unabhängig davon schließt es die gesetzgeberische Bewertung der Tatbestände der § 54 Nr. 5 bis 5b AufenthG als Regelausweisungsgründe und zwingende Versagungsgründe - auch in Bezug auf humanitäre Aufenthaltstitel - aus, bei deren Erfüllung von Beschränkungen, wie sie § 54a AufenthG vorsieht, ganz abzusehen, wenn im Einzelfall weder eine Ausweisung erfolgen noch der befristete Titel widerrufen oder zurückgenommen werden kann und deswegen eine Aufenthaltsbeendigung vorerst ausscheidet. Art und Umfang der Beschränkungen stehen auch nach § 54a AufenthG unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit, der vom Beklagten beachtet worden ist.
141 
Auch im Übrigen begegnen diese Auflagen keinen rechtlichen Bedenken. Das Regierungspräsidium hat die angegriffene Verfügung in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2014 insbesondere insoweit geändert, dass die Auflagen nun erst mit Vollziehbarkeit der Ausweisungsverfügung wirksam werden sollen (vgl. im Übrigen Urteil des Senats vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris).
C.
142 
Schließlich ist auch die vom Beklagten mit Verfügung vom 24.02.2014 getroffene Befristungsentscheidung, die der Senat aufgrund des Hilfsantrags des Klägers, mit dem er die Verpflichtung des beklagten Landes zur Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auf Null begehrt, zu prüfen hat, überwiegend nicht zu beanstanden.
143 
Dieser Hilfsantrag des Klägers ist zulässig. Denn in der Anfechtung der Ausweisung war bereits erstinstanzlich zugleich - als Minus - für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung ihrer Wirkungen zu sehen (BVerwG, Urteile vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 39 und vom 14.05.2013 - 1 C 13.12 - juris Rn. 24; Beschluss vom 14.03.2013 - 1 B 17.12 - NVwZ-RR 2013, S. 574 Rn. 9 ff.). Nachdem das Verwaltungsgericht die Ausweisungsverfügung auf den Hauptantrag des Klägers hin aufgehoben hatte, hatte es über diesen Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden. In diesen Fällen fällt der Hilfsantrag im Berufungsverfahren an, wenn - wie hier - die Berufung zur Abweisung des Hauptantrags führt.
I.
144 
Nachdem der Beklagte während des Berufungsverfahrens eine Befristung für die Dauer von zehn Jahren ausgesprochen hat, ist vom Senat insoweit zunächst zu entscheiden, ob der Kläger - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung - einen Anspruch auf Festsetzung einer kürzeren Frist, insbesondere, wie vom Kläger beantragt, auf Null hat. Dies ist nicht der Fall.
145 
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 der Vorschrift auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 der Vorschrift ordnet an, dass diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden. Die Frist ist gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris).
146 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf eine Dauer unter zehn Jahren. Der geltend gemachte Anspruch scheitert nicht bereits daran, dass der Kläger derzeit noch keinen Anspruch auf eine Befristungsentscheidung hätte. Zwar knüpft in Fällen, wie dem vorliegenden, in dem die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht (vgl. § 55 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 60a Abs. 2 AufenthG) ebenso ungewiss ist, wie die der freiwilligen Ausreise, der Fristbeginn nicht an ein gewisses bzw. von den Beteiligten herbeiführbares Ereignis an. Eine in dieser Weise bedingte Befristung verfehlt ihre eigentliche Aufgabe. Weder verschafft sie dem Ausgewiesenen eine zeitliche Perspektive noch trägt sie zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der zu folgen sich der Senat aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung gehalten sieht, ist die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aber einheitlich so auszulegen, dass auch die Wirkungen der Ausweisung bereits mit Erlass der Ausweisungsverfügung zu befristen sind.
147 
Diese allein unter präventiven Gesichtspunkten zu bestimmende Frist darf hier fünf Jahre grundsätzlich überschreiten, weil von dem Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Denn es besteht in der Person des Klägers weiterhin die Gefahr der Vorfeldunterstützung des Terrorismus (§ 54 Nr. 5 AufenthG) und damit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung. Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Dabei bedarf es der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Klägers, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Das Bundesverwaltungsgericht geht dabei davon aus, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Zeitpunkt der Aufenthaltsbeendigung durch die dem Kläger erteilte Duldung möglicherweise weit in die Zukunft verschoben ist, so dass die Fristbestimmung auf typisierende Annahmen zurückgreifen muss. Danach ist hier zu berücksichtigen, dass der Kläger keinerlei Neigung zeigt, von seiner Unterstützung der DHKP-C, die bereits auf das Jahr 1989 zurückgeht, abzusehen, so dass mit einer grundlegenden Änderung seines Verhaltens auch in ferner Zukunft nicht ernsthaft gerechnet werden kann.
148 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich die nach der Gefahr für die öffentliche Ordnung ermittelte Frist - wohl ausgehend von der aktuellen Situation - an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 8 EMRK, messen lassen. Dieses normative Korrektiv biete der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie ggf. seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 a.a.O. jeweils Rn. 42 m.w.N.). Dabei seien insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen.
149 
Bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung muss hierzu die nach der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ermittelte Frist zunächst wohl auch immer dann unmittelbar in einem zweiten Schritt relativiert werden, wenn, wie hier, noch ungewiss ist, ob überhaupt und ggf. bei Vorliegen welcher persönlichen Verhältnisse die gesetzte Frist, die auch nachträglich verkürzt werden kann, in Lauf gesetzt wird. Auch nach diesen Grundsätzen ist hier allerdings die Frist von 10 Jahren nicht zu verkürzen. Im vorliegenden Fall ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar durch Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt sichert, aber eine besondere berufliche Integration liegt dem nicht zugrunde. Er ist als Reinigungskraft für häufig wechselnde (Leih-)Arbeitgeber tätig. Er ist erst im Alter von 31 Jahren nach Deutschland gekommen, verfügt über keine starken familiären Bindungen in Deutschland und es ist auch eine Verwurzelung in die deutschen Lebensverhältnisse nicht zu erkennen. Sein politisches Denken ist maßgeblich auf die Türkei ausgerichtet und sein soziales Umfeld bilden gleichgesinnte Landsleute. Die Festsetzung einer Sperrfrist von zehn Jahren ist damit auch unter Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. oben) entwickelten Kriterien verhältnismäßig.
150 
Der Senat verkennt nicht, dass sich aus dem oben Dargelegten auch ergibt, dass die Wirkungen der Ausweisung (weitgehendes Titelerteilungsverbot, Verfestigungssperre, Ausreisepflicht), die nicht erst mit der Ausreise des Klägers eintreten, sondern bereits mit Wirksamkeit oder Vollziehbarkeit der Verfügung, trotz der Befristung auf 10 Jahre letztlich unbefristet fortwirken. Dies beruht aber unabhängig davon, welche Frist festgesetzt wird, auf der Art der Bedingtheit des Fristbeginns (vgl. oben) in Fällen, wie dem vorliegenden, und führt nicht dazu, dass diese oder alle Wirkungen der Ausweisung unabhängig von einer Ausreise oder gar auf Null zu befristen sind. Denn nach dem eindeutigen und damit nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG beginnt die nach Satz 3 bis 5 festzusetzende Frist mit Ausreise.
151 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht hiervon abweichend einen Anspruch auf eine Befristung auf Null in Ausnahmefällen angenommen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteile vom 06.03.2014 - 1 C 2.13 - und - 1 C 5.13 - juris, m.w.N.). Es handelte sich dabei aber um Fallgestaltungen, in denen aufgrund von Änderungen der Sachlage grundsätzlich ein Widerruf der bestandskräftigen Ausweisung wegen Unverhältnismäßigkeit mit sofortiger Wirkung in Betracht gekommen wäre (vgl. § 51 Abs. 5 und § 49 Abs. 1 LVwVfG). Da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber ein Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 49 LVwVfG auch schon vor Ausreise grundsätzlich oder jedenfalls dann ausscheidet, wenn es um die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen geht, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - und vom 22.10.2009 - 1 C 15.08 - juris zu nach § 11 AufenthG), muss in solchen Fällen nun statt eines Widerrufs eine gesetzlich nicht vorgesehene Befristung auf Null erfolgen. Aus dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nach Ansicht des Senats aber nichts dafür herleiten, dass ein (Hilfs-)Anspruch auf Befristung ohne Ausreise oder sogar auf Null bereits bei der erstmaligen Befristung gleichzeitig mit Erlass einer rechtmäßigen Verfügung bestehen könnte. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich nichts anderes, da der Kläger jederzeit einen Antrag auf Verkürzung der von dem Beklagten festgesetzten Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellen kann, wenn sich die für die Festsetzung der Frist maßgeblichen Tatsachen nachträglich ändern sollten und insoweit auch einen nachträglich entstandenen Anspruch auf Befristung auf Null geltend machen kann.
152 
Im Übrigen gibt es derzeit auch keine Gründe dafür, dem Kläger die Verfestigung seines Aufenthalts bereits ab einem früheren Zeitpunkt wieder zu ermöglichen. Zudem sind die Auflagen und Beschränkungen, wie dargelegt, unabhängig hiervon unter Kontrolle zu halten und ggf. zu beschränken.
II.
153 
Allerdings gibt es für die von der Behörde unter Ziffer 2 der Befristungsentscheidung angeordnete Hemmung dieser Frist im Falle einer erneuten unerlaubten Einreise vor Fristablauf derzeit keine Rechtsgrundlage.
154 
Auch wenn in der Begründung des Referentenentwurfs des Bundesministeriums des Innern zum Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (Stand: 07.04.2014, Zu Nummer 8) zum dort vorgesehenen Absatz 8 der Neuregelung des § 11 AufenthG, der eine Unterbrechung des Fristablaufs durch eine unerlaubte Einreise vorsieht, ausgeführt wird, die Regelung stelle klar, dass der Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach einer unerlaubten Wiedereinreise nicht im Bundesgebiet abgewartet werden könne, entspricht dies nicht der jetzigen Rechtslage, da § 11 AufenthG in der derzeitigen Fassung keinen Hinweis auf einen solche Unterbrechung der Frist enthält, so dass die Frist nach der ersten maßgeblichen Ausreise oder Abschiebung allein durch den anschließenden Zeitablauf endet (vgl. Urteil des Senats vom 06.11.2012 - 11 S 2307/11 - juris Rn. 73 m.w.N), ohne dass es auf danach eintretende Ereignisse ankommt.
155 
Es besteht derzeit aber auch keine Rechtsgrundlage für die behördliche Bestimmung einer Fristhemmung oder -unterbrechung für die von ihr festzusetzende Frist. Dass es sich bei den Ausführungen unter Ziffer 2 der Befristungsregelung nicht um einen unverbindlichen - die Rechtslage verkennenden - Hinweis handelt, folgt zum einen daraus, dass diese Bestimmung eigenständiger Teil des Tenors der Verfügung ist und nicht ein lediglich ergänzender Text in Ziffer 1 der Verfügung. Zum anderen ist die Hemmung des Fristablaufs in der Verfügung auch selbständig begründet:
156 
„Der präventive Ausweisungszweck wird bis zu dem oben bestimmten Fristablauf nicht erreicht, wenn eine unerlaubte Einreise vor Fristablauf erfolgt. Einmal ist die unerlaubte Einreise und der unerlaubte Aufenthalt entgegen dem Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Straftat gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Zum anderen geht die Wirkung der Ausweisung, die u. a. gerade durch das Einreise- und Aufenthaltsverbot gekennzeichnet ist, ins Leere, wenn sich Herr T... trotz des Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet aufhält. Dies rechtfertigt die Hemmung des Fristlaufes in der Zeit eines unerlaubten Aufenthaltes. Die Frist läuft damit erst dann weiter, wenn Herr T... das Land wieder verlassen hat. Insoweit soll die Regelung dazu beitragen, dass der präventive Ausweisungszweck nicht gefährdet wird. Zudem soll eine unerlaubte Einreise und ein unerlaubter Aufenthalt vermieden werden. Auch an diesem Regelungszweck besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, wie die Strafvorschrift des § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG unterstreicht.“
157 
Diese Begründung für die Anordnung der Fristhemmung im konkreten Fall lässt klar erkennen, dass es sich bei der Ziffer 2 der Verfügung auch nach der Vorstellung der Behörde um eine verbindliche, von ihr getroffene Regelung und nicht um eine sich - ihrer Meinung nach - bereits aus dem Gesetz ergebende regelmäßige Folge handelt.
158 
Die Bestimmung der Hemmung des Fristablaufs steht zwar - anders als die Bestimmung des Neubeginns (früher: Unterbrechung) - nicht im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung, dass die Frist mit der Ausreise beginnt. Denn sie berührt den Fristbeginn nicht, sondern modifiziert ausschließlich den im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Ablauf der von der Behörde zu setzenden Frist. Dennoch ist die Regelung zur Hemmung aber derzeit nicht im Rahmen und als Teil der Bestimmung der Fristdauer möglich, sondern bedarf einer gesetzlichen Grundlage, an der es im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fehlt. Auch dies entnimmt der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Befristung nach § 11 AufenthG, der er - wie dargelegt - aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung folgt. Darin hat das Bundesverwaltungsgericht nicht nur betont, dass es sich bei der Befristung um eine gerichtlich vollständig überprüfbare Prognoseentscheidung handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sondern es hat selbst in Fallkonstellationen, in denen besonders gefahrbringende Gewohnheiten oder persönliche Eigenschaften vorlagen, dem jeweiligen Kläger einen Anspruch auf unbedingte Befristung jeweils unter zehn Jahren zugesprochen, ohne bei der Festsetzung dieser Fristdauer eine solch naheliegende Bestimmung zum Fristablauf wie die Hemmung im Falle der unerlaubten Einreise bis zur erneuten Ausreise überhaupt in Betracht zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris).
159 
Daraus, dass diese Bestimmung zur Hemmung des Fristablaufs damit nicht hätte ergehen dürfen, folgt nicht, dass die Befristungsverfügung insgesamt aufzuheben, und das beklagte Land zur erneuten Befristung auf zehn Jahre ohne die vorgesehene Hemmung zu verpflichten wäre, da das gleiche Ergebnis hier schon mit der Aufhebung der Verfügung zu Ziffer 2 in einfacherer Weise erreicht wird.
D.
160 
Der Senat misst diesem geringfügigen Obsiegen des Klägers keine Bedeutung für die Kostenfolge zu. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
E.
161 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
162 
Beschluss vom 14. Mai 2014
163 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt (§§ 39 Abs. 1, 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG).
164 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
36 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und formell ordnungsgemäß begründete (§ 124a Abs. 3 VwGO) Berufung des beklagten Landes hat Erfolg.
A.
37 
Soweit sich die Berufung des Beklagten gegen die Aufhebung der Ziffer 2 ihrer Verfügung vom 20.01.2012 richtet, hat sie bereits deswegen Erfolg, weil - soweit die Ziffer 2 der Verfügung überhaupt Gegenstand des Klageverfahrens war (I.) - die erhobene Anfechtungsklage insoweit unzulässig ist (II.).
I.
38 
Der Kläger hat am 21.02.2012 „Anfechtungsklage wegen Ausweisung“ erhoben, ohne den angegriffenen Bescheid vorzulegen. Die Begründung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Sachverhaltswiedergabe und die Würdigung, dass die Verfügung rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Der schriftsätzliche Klageantrag war gerichtet auf die Aufhebung der Verfügung vom 20.01.2012. Die hierzu vorgelegte Vollmacht war wegen „Ausweisung“ erteilt worden. Späteres Klagevorbringen befasst sich ausschließlich mit den angeschuldigten Aktivitäten für die DHKP-C. Hiervon ausgehend, ist nicht erkennbar, dass die erhobene Klage auch die Ziffer 2 der Verfügung erfassen sollte. Der Kläger hat auch nicht dazu vorgetragen, dass ihm von der Wirkung der Ausweisung abgesehen der abgelehnte Aufenthaltstitel zustünde und hätte erteilt werden müssen. Unerheblich ist, ob der Kläger die Ablehnung der Verlängerung ausdrücklich - anders als die Ausweisung - hinnehmen wollte oder diese weitere Entscheidung in der Verfügung aus den Augen verloren bzw. ihre selbständige Bedeutung verkannt hat. War das Klagebegehren damit - aus welchen Gründen auch immer - lediglich auf die Aufhebung der Ausweisung gerichtet, kann die Anfechtungsklage auch im Wege der sachdienlichen Auslegung nicht zugleich als Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Verlängerung behandelt werden. Denn nach § 88 VwGO ist das Gericht nicht an die Formulierung des Klageantrags gebunden, wohl aber an das Klagebegehren, das sich aus dem gesamten Klagevorbringen ergibt.
II.
39 
Geht man ungeachtet dessen zugunsten des Klägers davon aus, dass der auf Aufhebung der Verfügung gerichtete Antrag auch die Ziffer 2 der Verfügung betroffen hatte, wäre das Klageziel vom Verwaltungsgericht falsch bestimmt worden. Denn dieses hatte den Klageantrag nicht nur in der mündlichen Verhandlung und dementsprechend im Tatbestand ausschließlich als Anfechtungsantrag aufgenommen, sondern auch, wie sich aus der bloßen Aufhebung der Ziffer 2 ergibt, nicht im Sinne eines rechtlich gebotenen Verpflichtungsbegehrens beschieden. Denn es hat offenbar in der Annahme, dass der Kläger durch den mit Klageerhebung angekündigten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Aufhebungsantrag ein solches Klageziel festgelegt hat, auch zu Ziffer 2 der Verfügung ein Aufhebungsurteil erlassen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
40 
Soweit das wahre Klageziel damit teilweise verkannt worden sein sollte, weil der Kläger trotz des als Anfechtungsantrag schriftsätzlich formulierten und protokollierten Klageantrags hinsichtlich der Ziffer 2 eigentlich ein Verpflichtungsbegehren verfolgen wollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1966 - VIII C 30.66 - juris), stellt das Urteil kein Teilurteil dar, sondern leidet an einem Verfahrensfehler, weil das Gericht gem. § 88 VwGO an das Klagebegehren gebunden war. Wurde der Verpflichtungsanspruch dabei rechtsirrtümlich nicht beschieden, weil er nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht rechtshängig war, liegt kein Übergehen im Sinne des § 120 VwGO vor, so dass dieser Verfahrensfehler mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen innerhalb der gegebenen Frist geltend zu machen gewesen wäre (BVerwG, Beschluss vom 22.02.1994 - 9 B 510.93 - und Urteil vom 22.03.1994 - 9 C 529.93 - jeweils juris). Mit Ablauf der Frist des hierfür gegebenen Rechtsmittels endet die Rechtshängigkeit in Bezug auf das rechtsirrtümlich nicht beschiedene Begehren (BVerwG, Beschluss vom 22.02.1994 - 9 B 510.93 - a.a.O.). Übergeht ein Gericht einen gestellten Antrag versehentlich, so erlischt die Rechtshängigkeit insoweit mit Ablauf der Ergänzungsantragsfrist des § 120 Abs. 2 VwGO. Im Ergebnis wäre die Rechtsfolge hier in beiden Fällen die gleiche, weil die Zweiwochenfrist des § 120 Abs. 2 VwGO längst abgelaufen ist und der Kläger die Entscheidung weder mit dem Zulassungsbegehren angegriffen hat, das beklagte Land auch zur Verlängerung des Titels nach § 25 Abs. 2 AufenthG zu verpflichten, noch, nachdem auf den Antrag des Beklagten die Berufung zugelassen worden war, innerhalb eines Monats (§ 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO) nach der am 02.12.2013 erfolgten Zustellung der Berufungsbegründung Anschlussberufung eingelegt hat. Damit ist auch dann, wenn das Klageziel des Klägers ursprünglich ein Verpflichtungsbegehren auf Verlängerung des Titels nach § 25 Abs. 2 AufenthG umfasst hat, dieses jedenfalls nicht mehr anhängig und damit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Es bleibt hinsichtlich der Ziffer 2 der Verfügung damit im Berufungsverfahren, in dem allein der Beklagte Berufungsführer ist und deshalb eine Klageänderung mit dem Ziel der Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zugunsten des Klägers nach Ablauf der Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2006 - VII ZR 73/04 - juris zu § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO), bei der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten und beschiedenen isolierten Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der beantragten Verlängerung. Diese Klage ist unzulässig.
41 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich von einem Vorrang der Verpflichtungsklage auszugehen mit der Folge, dass Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes grundsätzlich (nur) durch eine Verpflichtungsklage ("Versagungsgegenklage") zu erstreiten ist, welche die Aufhebung des Versagungsbescheids umfasst, soweit er entgegensteht. Die Rechtsprechung erkennt dabei an, dass allein die Aufhebung des Versagungsbescheids ausnahmsweise ein zulässiges - gegenüber der Verpflichtungsklage für den Kläger vorteilhafteres - Rechtsschutzziel sein kann, wenn eine mit diesem Bescheid verbundene Beschwer nur so überhaupt oder besser abgewendet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 09.03.1982 - 9 B 360.82 - DÖV 1982, S. 744 und Urteil vom 10.02.1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171). In derartigen Fällen besteht ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine (isolierte) Anfechtungsklage. Dazu zählt etwa die isolierte Anfechtung der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn die beklagte Ausländerbehörde zwischenzeitlich nicht mehr zuständig ist, oder die isolierte Anfechtung der Einstellung eines Asylverfahrens durch das Bundesamt wegen angeblichen Nichtbetreibens des Verfahrens (BVerwG, Urteil vom 21.11.2006 - 1 C 10.06 - m.w.N., juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 C 30.08 - BVerwGE 134, 335 und vom 05.09.2013 - 10 C 1.13 - juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat offen gelassen, ob die Ausnahmefälle zutreffend zusammengefasst dahin umschrieben werden können, dass eine isolierte Anfechtung stets dann nicht am Vorrang der Verpflichtungsklage scheitert, wenn sich das Verpflichtungsbegehren erledigt hat oder der Kläger jedenfalls den Verwaltungsakt nicht mehr erstrebt, die Ablehnung aber eine selbständige Beschwer enthält. Es sei aber in jedem Fall zu beachten, dass die Zulassung einer isolierten Anfechtung nicht zu einer Umgehung von spezifisch für die Verpflichtungsklage geltendem Verfahrensrecht führen dürfe wie beispielsweise der Unanwendbarkeit des § 113 Abs. 3 VwGO und zudem zu berücksichtigen sei, dass die Beschränkung auf eine isolierte Anfechtung - bei Abweisung der Klage - zu einem endgültigen Rechtsverlust ohne gerichtliche Sachprüfung führen kann. Das ergebe sich notwendig daraus, dass eine isolierte Anfechtung nur Sinn hat und den Vorrang der Verpflichtungsklage wahre, wenn auch die gerichtliche Prüfung auf die geltend gemachten isolierten Anfechtungsgründe beschränkt bleibe. Die noch weitergehende allgemeine Zulassung der isolierten Anfechtungsklage anstelle der Verpflichtungsklage, die zugleich mit einer Vollprüfung auch aller materiellen Anspruchsvoraussetzungen verbunden sein solle, widerspräche dem gesetzlichen Rechtsschutzsystem und wäre im Hinblick auf die Wiedereröffnung des Rechtswegs - nach einer Stattgabe der Klage, die das Verpflichtungsbegehren praktisch in die Verwaltung zurückverweise - mit dem Grundsatz der Prozessökonomie schwerlich zu vereinbaren (BVerwG, Urteil vom 21.11.2006 - 1 C 10.06 - juris).
42 
Nach diesen Grundsätzen ist die isolierte Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 2 der Verfügung unzulässig. Hier konnte die Klage nicht auf isoliert geltend gemachte Anfechtungsgründe beschränkt werden. Eine Aufhebung wäre vielmehr nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn alle Voraussetzungen für die Titelerteilung geprüft und bejaht worden wären, was prozessual zur Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung hätte führen müssen. Die vorliegende Aufhebung stellt damit eine unzulässige Zurückverweisung an die Verwaltung dar. Vor diesem Hintergrund könnte auch eine selbständige Beschwer der Ablehnungsentscheidung die Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage nicht begründen. Zudem kann eine solche nicht in der hierdurch bedingten Beendigung der Fiktionswirkung gesehen werden. Hieraus lässt sich, entgegen der Ansicht des Klägers, kein schützenswertes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Ablehnungsentscheidung ableiten. Vielmehr spricht schon die gesetzliche Begrenzung der Fiktionswirkung auf die Zeit bis zur Entscheidung der Ausgangsbehörde, die auch im Wege der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht verlängert wird, dagegen, deren Wegfall nach Abschluss des Verfahrens als eigenständige Beschwer einer Ablehnungsentscheidung anzusehen. Die Fiktionswirkung vermittelt auch bis zu diesem Zeitpunkt eine nur vorläufige und rein verfahrensrechtliche Position (BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 6.09 - juris), die die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO bis zum Ergehen des Bescheids erübrigt und die sicherstellt, dass der Antragsteller durch die verspätete Entscheidung über seinen Antrag nicht schlechter gestellt, wird, als wenn die Behörde alsbald entschieden hätte (BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 6.09 - juris). Diese Funktion der Fiktionswirkung schließt aber nicht nur die Verfestigung des Aufenthalts aufgrund dieser verfahrensrechtlichen Position aus, sondern auch ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, eine endgültige Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens des Anspruchs auf den erstrebten Aufenthaltstitel hinauszuzögern, um diese lediglich den status quo während des Verwaltungsverfahrens sichernde Position möglichst lange aufrecht zu erhalten. Vielmehr besteht bei Verfahren zur Klärung des Aufenthaltsstatus - ebenso wie bei sonstigen Statusverfahren - das schützenswerte private Interesse allein an einer zügigen abschließenden Klärung und der Beendigung eines Schwebezustands.
B.
43 
Die Berufung des Beklagten ist auch bezüglich der Aufhebung von Ziffer 1 und Ziffer 3 der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.01.2012 begründet. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung (I.), der Meldepflicht und der Aufenthaltsbeschränkung (II.) sowie der vom Kläger hilfsweise begehrten kürzeren Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf Null (C.) ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
I.
44 
Die unter Ziffer 1 des Bescheids vom 20.01.2012 verfügte Ausweisung ist rechtmäßig.
45 
Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 54 Nr. 5, 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 55 Abs. 1 AufenthG. Der Kläger erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen einer Ausweisung nach § 54 Nr. 5 AufenthG. Nach dieser Vorschrift liegt ein Ausweisungsgrund vor, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Dabei gilt sowohl für das Tatbestandsmerkmal "Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt" als auch für das Vorliegen von Indiztatsachen, die den Schluss auf eine Zugehörigkeit des Ausländers zu der Vereinigung oder ihre Unterstützung rechtfertigen, der normale Beweismaßstab der vollen gerichtlichen Überzeugung. Der reduzierte Beweismaßstab, wonach diese Tatsachen eine entsprechende Schlussfolgerung lediglich rechtfertigen, nicht aber zur vollen gerichtlichen Überzeugung beweisen müssen, bezieht sich nur auf die Frage, ob der betroffene Ausländer der Vereinigung tatsächlich angehört oder sie individuell unterstützt (hat) (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 - und vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris).
46 
1. Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus in diesem Sinne, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet. Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, da § 54 Nr. 5 AufenthG der präventiven Gefahrenabwehr dient und die Eingriffsmöglichkeiten des Aufenthaltsrechts auch die Vorfeldunterstützung durch so genannte Sympathiewerbung erfasst (BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 a.a.O.).
47 
Die DHKP-C ist eine Vereinigung in diesem Sinne. Die DHKP-C ist eine Nachfolgeorganisation der 1970 gegründeten THKP-C, aus der im Jahre 1978 die Devrimci Sol (deutsch: Revolutionäre Linke, kurz: Dev Sol) entstand, die darauf ausgerichtet war, in der Türkei durch Anwendung revolutionärer Gewalt einen politischen Umsturz herbeizuführen und eine Gesellschaftsordnung nach marxistisch-leninistischem Muster zu errichten. Im Jahre 1980 wurde die Dev Sol in der Türkei verboten. Mit Verfügung des Bundesministers des Innern vom 27.01.1983 wurde die Dev Sol nebst zugehöriger Teilorganisationen auch in Deutschland bestandskräftig verboten. Die DHKP-C wurde am 13.08.1998 in das Verbot einbezogen. Nach der ab 1992 infolge innerorganisatorischer Meinungsverschiedenheiten und persönlicher Auseinandersetzungen einsetzenden (Auf-)Spaltung der Dev Sol in zwei konkurrierende und sich gegenseitig bekämpfende Gruppierungen (sog. „Karatas-/Yagan-Flügel“) konstituierten sich die Anhänger des „Karatas-Flügels“ auf einem vom 30.03.1994 bis 09.05.1994 abgehaltenen Parteigründungskongress in Damaskus zur DHKP-C als Zusammenschluss der Revolutionären Volksbefreiungspartei (DHKP) und der Revolutionären Volksbefreiungsfront (DHKC). Es wurden ein Parteiprogramm und Satzungen für die DHKP bzw. DHKC sowie Grundsatzbeschlüsse, in denen die Leitlinien der DHKP-C verbindlich festgelegt wurden, verabschiedet. Als Gründungstag wurde das Datum der (Partei-)Kongresseröffnung (30.03.1994) festgelegt (vgl. Urteil des OLG Stuttgart vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11 - D...). Ihre Zielsetzung ist die Herbeiführung einer Weltrevolution und der Sturz des Imperialismus, wobei nach der Parteiprogrammatik der DHKP-C Aktivitäten und bewaffneter Kampf nicht nur in der Türkei, sondern grundsätzlich auch in anderen Staaten zu erfolgen haben (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2012, S. 352).
48 
Außerhalb der Türkei hat sich die DHKP-C insbesondere in zahlreichen westeuropäischen Ländern sowie in Südosteuropa, organisationsintern als „Rückfront“ bezeichnet, strukturell verfestigt. Die an der „Rückfront“ in Europa für die DHKP-C Agierenden sind den Führungsorganen unterstellt, die sich ebenfalls überwiegend im europäischen Ausland aufhalten, und in die hierarchischen Strukturen der (Gesamt-)Organisation eingebunden sind. Ziel und Aufgabe der in den genannten Staaten errichteten Organisationseinheiten ist es, die Aufrechterhaltung und Fortführung des bewaffneten Kampfes in der Türkei zu fördern. Die „Rückfront“ der DHKP-C ist für die Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinigung von herausragender, zentraler Bedeutung und unverzichtbar. Innerhalb der „Rückfront“ ist Deutschland aufgrund der hohen Anzahl der hier lebenden türkischstämmigen Personen, deren finanzieller Möglichkeiten und des daraus resultierenden Potentials zur personellen und materiellen Unterstützung von Aktivitäten der DHKP-C in der Türkei das wichtigste Betätigungsgebiet dieser Organisation. Diese ist bestrebt, die im Bundesgebiet ansässigen Personen mit türkischem Migrationshintergrund zur aktiven Mitarbeit in der DHKP-C, mindestens aber zur finanziellen Förderung ihrer Partei- und Frontarbeit zu veranlassen. Im Jahre 2008 waren der DHKP-C bundesweit etwa 650 Personen zuzurechnen, die sich in unterschiedlicher Weise und Funktion an der Rückfront für diese Organisation betätigten (vgl. Urteil des OLG Stuttgart vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11 - D...). Diese Zahl ist stabil und weiterhin gültig (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2012, S. 352).
49 
Die DHKP-C führt ihren bewaffneten Kampf auch unter Einsatz terroristischer Anschläge und Attentate. Unter Zugrundelegung der Einträge und des unten dargestellten Diagramms aus der Global Terrorism Database des National Consortium for the Study of Terrorism and Responses to Terrorism, einem Center of Excellence of the U.S. Department of Homeland Security, University of Maryland waren die terroristischen Aktivitäten der Dev Sol und ihrer Nachfolgeorganisation der DHKP-C in der Türkei in den Jahren von 1988 bis 1995 besonders hoch. 1995 übten sie auch terroristische Anschläge in Wien und in Köln aus und 1996 auch in den in den Niederlanden. Seit 1999 agiert die DHKP-C in Europa gewaltfrei. Auch in der Türkei ebbten bis 2003 zunächst die Aktivitäten ab. Jedoch kam es dort weiterhin bis 2001 zu ein bis drei terroristischen Anschlägen pro Jahr.
50 
2001 wurden drei Anschläge auf die Istanbuler Polizei verübt. Beim letzten am 10.09.2001 handelte es sich um einen Selbstmordanschlag auf eine Polizeistation in Istanbul(-Taksim) durch das Frontmitglied U. Bülbül, bei dem zwei Polizeibeamte und ein Tourist getötet sowie mehrere Personen verletzt wurden.
51 
Am 20.05.2003 explodierte in einem Café in Ankara-Cankaya eine Bombe, welche Sengülül Akkurt bei der Vorbereitung einer so genannten Aufopferungsaktion in einem Gürtel an ihrem Körper befestigt hatte, um einen Anschlag auf das türkische Justizministerium durchzuführen. Bevor die Selbstmordattentäterin ihr Ziel erreicht hatte, kam es zur vorzeitigen Detonation der Sprengvorrichtung. Die 26-jährige Akkurt wurde dabei getötet. Außerdem entstand erheblicher Sachschaden.
52 
Am 03.06.2003 verübte eine sogenannte Aufopferungseinheit der DHKP-C mittels einer ferngezündeten (Splitter-)Bombe in Istanbul einen Anschlag auf einen (Service-)Bus der türkischen Justizbehörden, in dem sich Richter und Staatsanwälte des Staatssicherheitsgerichts befanden. Durch die Explosion mit Schrapnell- und Druckwirkung wurden insgesamt sieben Fahrzeuginsassen leicht verletzt. Außerdem entstand erheblicher Sachschaden an mehreren Kraftfahrzeugen. Der Explosionsort befand sich an einer stark frequentierten Küstenstraße, auf der zum Tatzeitpunkt sehr dichter Verkehr herrschte.
53 
Am 29.04.2009 kam es in der Rechtsfakultät der Bilkent Universität Ankara zu einem versuchten Selbstmordanschlag auf den ehemaligen türkischen Justizminister H. Sami Türk. Dieser blieb unverletzt, da es der 25-jährigen Attentäterin, Didem A., die vier Kilogramm TNT sowie eine Pistole nebst Munition mit sich führte, nicht gelang, den Sprengsatz zur Explosion zu bringen bzw. von ihrer Schusswaffe Gebrauch zu machen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11 - D...).
54 
Bei diesen auch in dem genannten Register aufgenommenen Anschlägen der DHKP-C handelt es sich um dieser mit Sicherheit zurechenbare terroristische Anschläge. Es gab im Jahre 2003 und auch in den nachfolgenden Jahren bis 2007 weitere Aktionen, die dieser Organisation zugerechnet werden, wie sich aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11 - in Sachen E... D... (rechtskräftig seit dem 22.01.2014) ergibt. Maßgeblich ist aber, dass diese Organisation nie - und damit auch nicht in den Jahren 2004 bis 2008 - von dem Einsatz terroristischer Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele abgerückt ist, was auch in der erneuten Zunahme auch terroristischer Anschläge ab 2012 deutlichen Ausdruck findet.
55 
Das Oberlandesgerichts Stuttgart hat in seinem Urteil vom 18.06.2013 (6 OJs 1/11) ausgeführt:
56 
„Nachdem im Sommer 2011 die frühere Europaverantwortliche der DHKP-C, Gülaferit Ünsal („Gülsen“), in Griechenland festgenommen und drei Monate später in der Wohnung eines - bei der Herstellung einer unkonventionellen Spreng-/Brandvorrichtung (USBV) zu Tode gekommenen - „DHKP-C-Aktivisten“ in Thessaloniki von Sicherheitskräften ein umfangreiches Waffen-/Sprengstofflager sichergestellt worden war, wurde im Mai 2012 organisationsintern (in der Zeitschrift Devrimci Sol - hierzu mehr bei C. II. 3. -) zu einer intensivierten Fortsetzung des bewaffneten Kampfs aufgerufen. Ab Mitte Juni 2012 kam es daraufhin in der Türkei im Zuge einer „Anschlagsoffensive“ zu - in dichter Folge verübten - Anschlägen, Selbstmordattentaten durch „Kämpfer“ der DHKP-C sowie einer (organisationsinternen) „Bestrafungsaktion“. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Vorgänge:
57 
- Am 12. Juni 2012 verübten zwei Angehörige der DHKP-C einen Sprengstoffanschlag auf eine Istanbuler Polizeidienststelle; einer der (beiden) Täter (Erdal Dalgic) wurde verletzt festgenommen und verstarb kurze Zeit später;
- am 15. Juni 2012 schoss ein Organisationsmitglied in Istanbul - (u. a.) in der Absicht, den Tod Dalgics zu „rächen“ - auf einen Polizeibeamten (M... S. Y...); dieser erlitt mehrere Schussverletzungen, darüber hinaus wurde bei dem Vorgang eine weitere Person (durch einen Querschläger) getroffen und (leicht) verletzt;
- am 16. Juni 2012 überfielen bewaffnete „Kämpfer“ der DHKP-C in Istanbul auf offener Straße ein „Polizeiteam“; ein Polizeibeamter (Z... Y...) wurde erschossen; ein weiterer Polizist sowie ein Zivilist erlitten jeweils Verletzungen;
- am 20. Juli 2012 erschossen der Kommandant einer Kampfeinheit, Hasan S. Gönen, und die ihn begleitende Sultan Isikli in Istanbul bei einer Fahrzeugkontrolle zwei (Polizei-)Beamte; Gönen konnte (schwer verletzt) festgenommen werden und verstarb tags darauf;
- am 11. September 2012 verübte Ibrahim Cuhadar, ein „Selbstmordkämpfer“ der DHKC, ein Attentat auf eine Polizeiwache in Istanbul (-Gazi); neben dem Attentäter wurde ein Polizist getötet; sieben weitere Personen erlitten Verletzungen;
- am 25. Oktober 2012 verletzten „Kämpfer“ der DHKP-C das (frühere) Organisationsmitglied A... A..., die des Verrats bezichtigt worden war, mittels eines Kopfschusses im Rahmen einer Bestrafungsaktion;
- am 8. Dezember 2012 kam es durch zwei „Kämpferinnen“ der Organisation zu einem, mittels Handgranaten durchgeführten, Anschlag auf ein Polizeirevier in Istanbul; zwei Polizeibeamte wurden verletzt; eine Täterin (N... A...) konnte festgenommen werden;
- am 11. Dezember 2012 töteten Mitglieder der DHKP-C in Istanbul einen uniformierten Polizeibeamten. Im Zuge der Ausführung dieses Anschlags wurden überdies drei Passanten verletzt, die versucht hatten, die Tatausführung zu verhindern;
- am 1. Februar 2013 verübte Ecevit (Alisan) Sanli, ein vormals unter dem Decknamen „Yücel“ als Gebietsverantwortlicher der DHKP-C in Berlin agierender „Märtyrerkämpfer“, einen Selbstmordanschlag auf das Gebäude der US-Botschaft in Ankara. Neben dem Attentäter wurde ein türkischer Sicherheitsbeamter (Mustafa Akarsu) getötet; zwei weitere Personen wurden verletzt;
- am 19. März 2013 führten „Kämpfer“ der Organisation Anschläge auf das türkische Justizministerium sowie die (General-) Zentrale der AK-Partei in Ankara aus und brachten im Zuge dessen neben zwei Handgranaten auch eine Panzerfaust („LAW/LAV“) zur Explosion. Eine Person wurde leicht verletzt“.
58 
Die hier genannten terroristischen Anschläge und Selbstmordattentate vom 12.06., 11.09., 08.12. und 11.12.2012 werden ebenfalls in der GT-Datenbank aufgeführt, aus der für die Folgejahre 2013 und 2014 noch keine Daten abrufbar sind.
59 
Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse war die DHKP-C (sowie ihre Vorgängerorganisation Dev Sol) als eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG anzusehen und ist dies auch weiterhin, weil sie seit Gründung ihrer Vorgängerorganisation der Dev Sol im Jahr 1978 ihre Ziele jedenfalls auch mit terroristischen Mitteln verfolgt. Dies steht für den Senat in Übereinstimmung mit der strafrechtlichen Beurteilung des Bundesgerichtshofs fest, wonach es sich um eine Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag zu begehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - 3 StR 214/10 - juris), handelt.
60 
Diese Einschätzung wird auch dadurch bestätigt, dass die DHKP-C bereits seit 2002 in der vom Rat der Europäischen Union erstellten Liste terroristischer Organisationen (Ratsbeschluss 2002/460/EG vom 17.06.2002) aufgeführt wird (vgl. zuletzt Ziff. 2.23 des Anhangs zum Beschluss 2014/72/GASP des Rates vom 10.02.2014).
61 
2. Der Kläger ist seit vielen Jahren Anhänger der DHKP-C und fördert diese, nachdem er bereits für die Dev Sol tätig war, zumindest als ein in dieser Organisation seit ihrer Gründung verwurzelter Aktivist.
62 
a) Als tatbestandserhebliches Unterstützen ist jede Tätigkeit des Ausländers anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt. Dazu zählt zum Beispiel auch jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie auf eine subjektive Vorwerfbarkeit. Allerdings kann nicht jede Handlung, die sich zufällig als für die betreffende Vereinigung bzw. den Terrorismus objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen verstanden werden. Vielmehr muss die eine Unterstützung der Vereinigung bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auch fehlt es an einem Unterstützen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet - und sich hiervon gegebenenfalls deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer terroristischen Bestrebungen (beispielsweise wegen des angekündigten Auftretens von Funktionären einer verbotenen Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt) zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potenziell gefährliches Unterstützen im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG vor, der die Freiheit der Meinungsäußerung insoweit verhältnismäßig beschränkt. Eine Unterstützung kann ferner dann in Betracht kommen, wenn durch zahlreiche Beteiligungen an Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung - wie der verbotenen DHKP-C - bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Tatsachengerichts feststeht, dass der Ausländer auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres Gefahrenpotenzials beiträgt. Dabei muss allerdings die terroristische oder den Terrorismus unterstützende Tätigkeit der Vereinigung im In- oder Ausland zum jeweiligen Zeitpunkt feststehen und das Verhalten des Einzelnen auch unter Berücksichtigung etwaiger glaubhafter Distanzierungen von der Unterstützung des Terrorismus (oder das Fehlen jeglicher Distanzierung) gewürdigt werden. Eine darüber hinausgehende konkrete oder persönliche Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit ist dagegen nicht erforderlich. Ebenso wenig ist ein "aktives Tätigwerden" erforderlich (siehe BVerwG, Urteile vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris und vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris jeweils m.w.N.).
63 
b) Nach diesen Maßstäben sind hier die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und Auswertung der eingeführten Erkenntnismittel, insbesondere der strafgerichtlichen Urteile, liegen jedenfalls Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Kläger, der schon 1989 für die 1978 gegründete Dev Sol aktiv war, seit seiner Einreise ins Bundesgebiet Ende 1995 die DHKP-C bzw. ihre Vorgängerorganisation unterstützt (siehe zum reduzierten Beweismaß für das Unterstützen der Vereinigung durch den Ausländer BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris Rn. 15). Es spricht sogar viel dafür, dass der Kläger seit ihrer Gründung im Frühjahr 1994 in Damaskus Mitglied der DHKP-C und damit Mitglied einer Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG ist, worauf es jedoch nicht entscheidend ankommt.
64 
Hintergrund für seine Ausreise aus der Türkei im Jahre 1995 und sein Asylgesuch im Bundesgebiet war u.a., dass der Kläger am 31.08.1993 zusammen mit E... Ö... in der Türkei vor Gericht gestanden hatte. Sie hatten dort ihre linken Hände erhoben und gerufen: „Die Strafe kann uns nicht erschüttern, wir sind im Recht und werden gewinnen, Kurdistan wird dem Faschismus zum Grabe“ (bestätigt durch die Auskunft des Auswärtigen Amts vom 24.03.2000 an das Verwaltungsgericht Stuttgart im Verfahren A 5 K 10696/96). Deshalb war er nach seinen Angaben zu einem Jahr Haft verurteilt worden, die er nicht angetreten hat.
65 
Nach den Erkenntnissen in den Behördenakten wurde er 1998 in Begleitung des M... B..., des damaligen Vereinsvorsitzenden des Anatolischen Kunst- und Kulturhauses, mit DHKP-C-Zeitschriften angetroffen.
66 
Ab 04.12.2000 trat der Kläger ausweislich der Gefangenenakte in der JVA R... in Hungerstreik. Der Kläger hat hierzu in seiner schriftlichen Erklärung vom 01.12.2000 angegeben, dass er in Hungerstreik trete, um den Bau der Typ-F-Gefängnisse zu stoppen und aus Solidarität mit 12 Gefangenen, die 1996 bei einem Hungerstreik gestorben, und 10 politischen Gefangenen, die 1999 in der JVA Ankara zu Tode gefoltert worden seien. In der Türkei seien mehr als 1000 Gefangene in Hungerstreik getreten, in diesem Jahr seien mehrere Gefängnisse beteiligt; um diese zu unterstützen, trete er ab 04.12.2000 in Hungerstreik. Die Aktion hatte in der Türkei am 20.10.2000 unter Beteiligung der DHKP-C, TKP(ML) und TKIP begonnen.
67 
2001 wurde bei ihm nach den Erkenntnissen in den Behördenakten zahlreiches Propagandamaterial für die DHKP-C aufgefunden. Dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.12.2009 liegen folgende Feststellungen zugrunde, die sich der Senat zu eigen macht:
68 
„Der Kläger hat z.B. den ihm übergeordneten DHKP-C-Funktionär A... Y...-... - Gebietsverantwortlicher für Süddeutschland mit den Decknamen „Emmi", „Kamil" und „Rüstern" - als Besucher aufgenommen, den Kontakt zwischen diesem führenden DHKP-C-Funktionär und anderen Anhängern der Organisation gehalten und den E... G..., einen wichtigen Aktivisten der verbotenen Vereinigung, im Interesse der DHKP-C-Organisation beim regionalen, aber auch beim überregionalen Vertrieb der Zeitung „Yürüyüs", auch in Bezug auf das nähere europäischen Ausland unterstützt. Der Kläger vereinbarte mit A... Y..., mit dem er jedenfalls seit 05.07.2006 per Mobiltelefon in Verbindung stand, Treffen in der S... ... x in S... im dortigen Anatolischen Kultur- und Kunsthaus, von A... Y... wurde er über sein Mobiltelefon zu verschiedenen Veranstaltungen bzw. Versammlungen eingeladen, wurde von ihm beauftragt, andere Personen zu Treffen und Versammlungen hinzuziehen und erhielt überdies weitere Anweisungen und Hinweise auf von diesem für wichtig erachtete Medienereignisse. Im Übrigen kündigte A... Y... per Handy auch seinen Besuch beim Kläger an. Mehrmals - mindestens 3 mal - holte der Kläger - abwechselnd mit anderen Aktivisten der Vereinigung - zwischen August 2006 und 19. März 2007 bei der Offsetdruckerei ... in ... bei ..., ...-...-... x, jeweils mindestens 150 Exemplare (insgesamt also wenigstens 450 Stück) der DHKP-C-Wochenzeitschrift „Yürüyüs" ab, um sie im Interesse der verbotenen Vereinigung der Weiterverbreitung im regionalen Bereich zuzuführen oder sie selbst zu verteilen. Die Druckerei ... hatte im fraglichen Zeitraum bis zur Durchsuchung des Druckereigebäudes am 19.03.2007 die Ausgaben 63 bis 95 (also insgesamt 33 Ausgaben) der weiterhin wöchentlich erscheinenden Zeitschrift nach der Kontaktierung und Auftragsvergabe durch A... Y... gemeinsam mit E... G... im Mai 2006 ab August 2006 in einer Auflage von jeweils ca. 2500 bis etwa 2700 Stück gedruckt. A... Y... trat bei der Auftragsvergabe als der eigentliche Verhandlungspartner auf, während E... G... seiner besseren Kenntnisse der deutschen Sprache wegen dabei im Wesentlichen nur als Dolmetscher fungierte. Anfangs 2300 Exemplare, gegen Ende nur noch 2230 Exemplare einer jeden Ausgabe wurden jeweils direkt von der Druckerei ... anhand eines dieser zur Verfügung stehenden Verteilers überregional - auch in das nähere europäische Ausland - verschickt. Es gab jeweils auch Ausschussware, die in den erwähnten ca. 2500 bis rund 2700 Auflage freilich nicht enthalten war und nicht berechnet wurde. Mindestens 150 Exemplare einer jeden Auflage (gelegentlich auch bis zu 390 Stück) wurden jeweils von wechselnden DHKP-C-Aktivisten, davon zu etwa 50 % durch E... G... selbst, der nach der Erteilung des Auftrags der Ansprechpartner des Betreibers der Druckerei, des Zeugen ..., auf Seiten seiner Auftraggeber war, und in mindestens drei Fällen auch durch den Kläger abgeholt. Dieses Abholen der wenigstens 150 Exemplare erfolgte jeweils zum Zwecke der Weiterverbreitung im regionalen Bereich und auf einen Anruf des Zeugen ... bei der ihm von jenem DHKP-C-Aktivisten genannten Telefonnummer des E... G... hin, der sich bei diesen Telefonaten stets selbst am Apparat meldete. In der Wohnung des Klägers in S..., ... ..., hielt dieser aus den für die Verteilung im regionalen Bereich bestimmten Mengen der Zeitschrift am 28.11.2006 insgesamt 60 Exemplare zur Weiterverbreitung in Interesse der DHKP-C vorrätig, nämlich 2 Pakete zu je 30 Stück der Ausgabe 78 vom 12.11.2006, am 19.03.2007, ebenfalls in dieser Wohnung, 7 Exemplare der Ausgabe vom 4. März 2007 und am 21.03.2007 in seinem Rucksack im Fahrzeug Renault, amtliches Kennzeichen ...-... ..., das kurz zuvor von E... G... unweit der Offsetdruckerei ... abgestellt worden war, um den Zeugen ... aufzusuchen, 23 Exemplare der Auflage 95 von Mitte März 2007. Der Kläger wurde am 21.03.2007 in dem beschriebenen Fahrzeug auf dem Beifahrersitz auf E... G... wartend von der Polizei angetroffen und führte dabei auch einen Block Eintrittskarten für das Europatreffen der DHKP-C im April 2007 zur Verbreitung im Interesse des verbotenen Vereins mit sich. Überdies bewahrte der Kläger am 28.11.2006 in seiner Wohnung in Stuttgart für den E... G..., für den er unter seinem Sofa auch für diesen bestimmte Gerichts- und Anwaltsschreiben verwahrte, 10 vom 01.08.2006 datierende Lieferscheine der Druckerei ..., über die Lieferung von insgesamt 2300 Exemplare der DHKP-C Wochenzeitschrift „Yürüyüs" an überregionale Empfänger, auch im benachbarten europäischen Ausland, Adressaufkleber mit entsprechenden Anschriften und Originalquittungen über Druckkosten des auf den Lieferscheinen jeweils als Auftraggeber des Druckauftrags genannten Yurtdisi Büros V... E..., ... ... ... ... in ... ... R...-... / Niederlande auf. Tatsächlich waren die Druckkosten freilich jeweils von E... G... beim Zeugen ... in bar bezahlt worden. Die letzten 5 Ausgaben waren allerdings zur Zeit der Durchsuchung des Druckereigebäudes am 19.03.2007 noch unbezahlt. Weitere vom Kläger am 28.11.2006 verwahrte Notizen betrafen „Yürüyüs" - Ausgaben aus der Zeit vor Beginn der Druckaufnahme durch die Fa. ... im August 2006.“
69 
Der Kläger hat die einzelnen Tatsachenfeststellungen in diesem Urteil des Landgerichts, gegen das er Rechtsmittel nicht eingelegt hat, im angegriffenen Bescheid und auch in den Schriftsätzen des Beklagten - mit Ausnahme der Teilnahme an der Veranstaltung am 18.12.2011 in Stuttgart - nicht substantiiert bestritten. Soweit er im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung geltend macht, er habe nur wenige Exemplare der Wochenzeitung Yürüyüs selbst verteilt, der weit überwiegende Teil sei von Dritten bei ihm abgeholt und weiterverteilt worden, führt dies zu keiner günstigeren Beurteilung dieser Unterstützungshandlung, sondern bestätigt, dass er hierarchisch zwar gemeinsam mit E... G... dem A... Y... als für den Druck und die Verbreitung in der Region Verantwortlichen untergeordnet gewesen ist, aber, wie sich bereits aus dem persönlichen Kontakt zu diesem und auch unmittelbar zur Druckerei ergibt, in diese Organisationsstruktur deutlich über den reinen „Zeitungsausträgern“ hinaus eingebunden war. A... Y... war damals bis zu seiner Festnahme Ende November 2006 der für die „Region Süd“ verantwortliche (Führungs-)Funktionär und Rechtsberater der DHKP-C (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11). Der Kläger kannte diesen bereits aus der Türkei, wo er nach seinen Angaben sein Rechtsanwalt gewesen war.
70 
Weiterhin war er am 14.01.2007, wie sich aus in den Gerichtsakten befindlichen Kopien des Vereinsregisters ergibt, einer der Leiter der satzungsändernden Versammlung des Vereins „Anatolische Kultur und Kunsthaus e.V.“, eines Tarnvereins der DHKP-C, zu dessen neuen Sekretär E... D... am 03.06.2007 gewählt wurde (vgl. hierzu unten). Auch fuhr er mit Funktionären noch am Tag des Todes von Dursun Karatas am 11.08.2008 in die Niederlande.
71 
Zutreffend hat das Regierungspräsidium mit Schriftsätzen vom 03.03.2014 und 20.03.2014 auf der Grundlage der Feststellungen der ins Verfahren eingeführten Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11 - (Verurteilung von E... D...) und vom 15.07.2010 - 6 - 2 StE 8/07 - a - (Verurteilung von A... D. Y... und E... G...) zudem dargelegt, dass der Kläger im Zeitraum von 2002 bis 2007 in vielfältiger Weise nicht nur in den Vertrieb von Publikationen, sondern auch - u.a. zusammen mit Y... und G... - in den Vertrieb von Tickets für Veranstaltungen der DHKP-C und in die Sammlung von Spendengeldern involviert und damit maßgeblich an der Geldbeschaffung als eine der wichtigsten Aufgaben der Rückfront dieser terroristischen Vereinigung beteiligt war. Er nahm im Jahr 2002 nicht nur an einer politischen Schulung der DHKP-C im August 2002 in Neuhausen-Schellbronn, sondern auch als Mitglied einer Delegation der DHKP-C an einer Großveranstaltung in Kopenhagen teil.
72 
Schließlich hat der Kläger auch noch nach seiner Verurteilung jedenfalls an den beiden Kundgebungen der DHKP-C am 10.04.2010 in Wuppertal mit mehreren hundert Teilnehmern und am 16.04.2011 in Lüttich teilgenommen. Hierbei hat es sich jeweils um traditionelle Parteifeste zum Jahrestag ihrer Gründung gehandelt, wobei die lediglich von etwa 200 Personen besuchte Veranstaltung in Lüttich nur Mitgliedern zugänglich gewesen sein soll (vgl. Bundesverfassungsschutzberichte 2010, S. 310 und 2011, S. 349; Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen 2010, S. 166; Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 30.04.2013). Darauf, ob er auch die Veranstaltung in Stuttgart am 18.12.2011 zum Jahrestag der Gefängniserstürmung am 19.12.2000, die nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2014 als - vorhersehbare - Folge des am 20.10.2000 aufgenommenen Hungerstreiks türkischer Gefangener maßgeblicher Grund für seine damalige Beteiligung an dieser Aktion in der JVA R... gewesen ist, besucht hat, kommt es nicht an. Nachdem er erklärt hat, er würde sich jederzeit in einer solchen Situation wieder solidarisch zeigen und im Übrigen weiterhin an zahlreichen Demonstrationen in S... teilnehmen, insbesondere kurdischer und PKK-naher Organisationen, ist davon auszugehen, dass er, soweit er ausgerechnet an dieser Veranstaltung in Stuttgart am 18.12.2011 nicht teilgenommen hat, aus persönlichen Gründen verhindert gewesen ist. Jedenfalls hat er selbst nicht behauptet, dass er die Kontakte zur DHKP-C abgebrochen habe und nun auch keine Veranstaltungen dieser Organisation mehr besuchen werde.
73 
Eine Distanzierung von seinen Unterstützungshandlungen für die DHKP-C und eine Abkehr von seinen früheren Aktivitäten ist auch sonst in keiner Weise erkennbar. Aus dem Umstand, dass der Kläger sich von zurückliegenden Aktivitäten nicht distanziert, sondern sie ohne erkennbare Unterbrechung fortgeführt hat, folgt, dass auch die in der Vergangenheit liegenden Tätigkeiten auf die gegenwärtige Gefährlichkeit des Klägers im Sinne von § 54 Nr. 5 Halbs. 2 AufenthG schließen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 1 C 6.08 - juris).
74 
Der Kläger wehrt sich gegen die in der Begründung der angegriffenen Verfügung und den Schriftsätzen des Beklagten genannten sowie gegen die weiteren in die Verhandlung eingeführten Tatsachen, denen er nicht im Einzelnen entgegentritt, im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass er kein Mitglied der DHKP-C sei, sondern lediglich ein politisch denkender Mensch und jedenfalls nicht bewusst etwas Verbotenes - insbesondere seien die Versammlungen genehmigt und der Kulturverein zu keinem Zeitpunkt verboten worden - getan habe. Hierauf kommt es aber nicht an.
75 
Daran, dass der Kläger die DHKP-C in Kenntnis von deren Zielen, Programmatik und Methoden unterstützt hat, kann nach Ansicht des Senats aufgrund seiner langjährigen Beteiligung und vor dem Hintergrund seiner Unterstützung bereits der Vorgängerorganisation Dev-Sol und - noch in der Türkei - der Jugendorganisation Dev-Genc sowie seines mit hieran anknüpfender politischer Verfolgung begründeten Asylgesuchs kein ernsthafter Zweifel bestehen. Hierbei ist hervorzuheben, dass der Kläger, der in der Türkei Soziologie studiert hat, sich bereits als Student politisch engagiert hat. Bereits seit dieser Zeit steht er in Verbindung zu A... Y..., der nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2014 in der Türkei sein Rechtsanwalt war. Weiterhin hat er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2014 Karatas bereits aus Zeiten seiner türkischen Haft gekannt und mit diesem jedenfalls damals in brieflichen Kontakt gestanden. Auch hat er zusammen mit dem wegen seiner Mitgliedschaft in der DHKP-C verurteilten E... D... eines der „Vereinsblätter“ vertrieben und dem Tarnverein „Anatolische Kultur und Kunsthaus e.V.“ angehört, dessen Vorstand dieses DHKP-C-Mitglied seit 2007 nach der unter Mitwirkung des Klägers erfolgten Satzungsänderung angehörte.
76 
Nach Ansicht des Senats ist dementsprechend davon auszugehen, dass der Kläger - entgegen seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2014 - sowohl die Ziele der DHKP-C als auch deren terroristischen Aktionen zu deren Erreichung kannte bzw. kennt. In der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2014 hat er schließlich selbst erklärt, dass er Sympathisant dieser Organisation sei und deren Meinung und Ideologie teile. Ob er persönlich die gewalttätige Komponente der Ideologie der DHKP-C ausdrücklich befürwortet, ist nicht ausschlaggebend. Es fällt aber auf, dass er sich auch insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2014 nicht von dieser Organisation distanziert, sondern vielmehr die Ansicht vertreten hat, die DHKP-C beeinträchtige Deutschland nicht, da sie außerhalb der Türkei Gewalt grundsätzlich ablehne.
77 
Der Kläger hat mit den oben dargestellten jahrelangen kontinuierlichen Tätigkeiten diese Organisation mitgetragen. Dass er seit seiner Einreise ins Bundesgebiet die Bestrebungen dieser verbotenen Vereinigung bzw. ihrer Vorgängerorganisation unabhängig von einer Mitgliedschaft jedenfalls fördern und deren Strukturen, die ihm einschließlich der Tarnorganisationen bekannt waren, erhalten wollte, steht für den Senat in Übereinstimmung mit dem Urteil des Landgerichts Stuttgart fest. Für die Unterstützung der DHKP-C im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG ist es insoweit nicht maßgeblich, welcher Hierarchieebene innerhalb der Struktur dieser Vereinigung der Kläger angehört hat. Der Senat schließt sich im Übrigen der Beurteilung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - 3 StR 214/10 - juris) an, wonach in Ansehung der Struktur der Vereinigung Anhaltspunkte dafür, hinsichtlich der Qualifizierung der DHKP-C als terroristische Vereinigung zwischen einem Kreis herausgehobener Funktionäre und mit Anschlägen befasster Kader einerseits und den sonstigen Angehörigen zu differenzieren, nicht gegeben sind. Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, denjenigen, der sich in Kenntnis von Zielen, Programmatik und Methoden der DHKP-C dieser anschließt und in ihr betätigt, deshalb nicht als Mitglied oder Unterstützer einer ausländischen terroristischen Vereinigung einzustufen, weil er nicht dem Kreis der führenden Funktionäre oder den mit den Anschlägen der Organisation befassten Kadern angehört.
78 
Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Unterstützung jedes Einzelnen gerade für den Erhalt und die Handlungsfähigkeit einer relativ kleinen Organisation (ca. 650, davon 65 in Baden-Württemberg hauptsächlich im Großraum S... und in der R...-N...-Region, vgl. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2012, S. 126) von besonderer Bedeutung ist und die fördernde Tätigkeit jedes in diese Eingebundenen eine unmittelbare Nähe nicht nur zu den Zielen, sondern auch zu den terroristischen Aktionen zur Durchsetzung dieser Ziele hat. Dementsprechend kam und kommt auch dem Kläger, der nach dem Dargelegten jedenfalls Aufgaben für die aus lediglich etwa 65 Mitgliedern bestehenden baden-württembergischen Organisationseinheit der DHKP-C eigenständig u.a. in Zusammenarbeit mit einem inzwischen verurteilten Mitglied (G...) und in - zum Teil auch unmittelbarer - Abstimmung mit inzwischen verurteilten maßgeblichen Funktionären (Y... und D...) auf Gebietsebene wahrgenommen hat, Verantwortung für die terroristischen Aktionen der DHKP-C und deren Opfer zu.
79 
Schließlich fehlt dieser Unterstützung der DHKP-C auch nicht deswegen, weil diese Organisation nur relativ wenige Mitglieder im Bundesgebiet hat, das in § 54 Nr. 5 AufenthG vorausgesetzte Gewicht. Maßgeblich ist, dass sie, wie dargelegt, entschlossen und fähig war und ist, Terroranschläge in nicht unerheblichem Umfang und Ausmaß durchzuführen (vgl. dazu oben) und die Organisation im Bundesgebiet eine Rückfront für diese derzeit auf die Türkei konzentrierten Anschläge bildet, ohne deren Rückzugsräume und finanzielle Unterstützung die DHKP-C kaum fortbestehen könnte (vgl. oben). Schließlich ist die Rückfront auch nicht aufgrund der erfolgten Verurteilungen von Funktionären und Mitgliedern nachhaltig geschwächt. Insoweit macht sich der Senat die Einschätzung des Verfassungsschutzberichts des Landes Nordrhein-Westfalen und des Verfassungsschutzberichts des Bundes jeweils über das Jahr 2012 zu eigen, wonach die sich im Jahr 2012 häufenden Anschläge der Organisation in der Türkei - insbesondere die tödlichen Schüsse auf Polizeibeamte - zu einem Motivationsschub bei den Anhängern in Europa geführt haben und es der DHKP-C vermehrt gelinge, ihre Anhänger zu mobilisieren und neue, vor allem junge Unterstützer zu rekrutieren. Gleichzeitig schaffe sie es, strukturelle Schwächen zu beseitigen (Bund, S. 358). Die DHKP-C sei weiterhin in der Lage, zumindest auf niedrigem Niveau Aktivitäten zu entfalten, wozu auch weiterhin von Deutschland aus unterstützte terroristische Aktionen gegen Ziele in der Türkei gehören können (NRW, S. 90).
80 
Nicht entscheidend ist schließlich, ob die Organisation im Bundesgebiet in den letzten Jahren durch Gewalttaten aufgefallen ist und ob bzw. in welchem Umfang sie in den Jahren 2004 bis 2008 Terrorakte durchgeführt hat, da sie zu keinem Zeitpunkt vom Einsatz terroristischer Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele Abstand genommen hat, was insbesondere auch in der aktuellen „Anschlagoffensive“ 2012 (vgl. oben) sichtbar wird, und weil der Kläger, wie dargelegt, durchgehend in die Organisation eingebunden war und ist.
81 
3. Als anerkannter Flüchtling darf der Kläger nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 5 und Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG liegen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die auch eine Ausweisung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 bis 5 AufenthG besonderen Schutz genießender Ausländer rechtfertigen können, in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5 bis 5b und 7 vor.
82 
Ein Ausnahmefall von der Regel des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist hier nicht gegeben (vgl. zu den Voraussetzungen Hailbronner, AuslR, Stand: Dezember 2013, § 56 AufenthG Rn. 23 ff., m.w.N.). Insbesondere liegen keine „tatbezogenen“ besonderen Umstände vor, die den an sich schwerwiegenden Ausweisungsanlass als weniger gewichtig erscheinen lassen. In Anbetracht der Qualität und jahrelangen Dauer der Aktivitäten, die jederzeit ihre Fortsetzung finden können, liegt ein solcher Fall nicht vor.
83 
Im Ergebnis sind damit die Voraussetzungen geben, bei deren Vorliegen über die Ausweisung des Klägers nach Ermessen zu entscheiden ist (§ 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG).
84 
4. Die Ausweisung des Klägers ist nicht am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zu messen, da der Kläger eine assoziationsrechtliche Rechtsposition nicht erworben hat. Ausgehend von dem durch den Kläger vorgelegten Versicherungsverlauf vom 03.02.2014 und der Auskunft der AOK Ludwigsburg vom 12.02.2014 konnten seine Beschäftigungszeiten ihm - ungeachtet der Frage, ob die weiteren Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt und einer ordnungsgemäßen Beschäftigung vorgelegen haben - bis zum Erlass der Ausweisungsverfügung am 20.01.2012 keine Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vermitteln. Der Erwerb des Rechts aus dem 2. Spiegelstrich Art. 6 ARB 1/80 scheitert an der Beschäftigungslücke in der Zeit vom 17.06.2008 bis 14.08.2008. Ab September 2009 erfolgten regelmäßig vor Ablauf von drei Jahren Arbeitgeberwechsel. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung war er nicht beschäftigt.
85 
Aber selbst wenn der Maßstab des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 hier zur Anwendung käme, stünde er der Ausweisung nicht entgegen, weil sie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt ist. Nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gilt der Abschnitt 1 des Beschlusses (nur) vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Bei der Prüfung des daraus für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige abzuleitenden besonderen Ausweisungsschutzes ist nach der ständigen Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs auf die für Freizügigkeit genießende Arbeitnehmer der Union geltenden Grundsätze zurückzugreifen (vgl. Urteil vom 08.12.2011 - C-371/08, Ziebell - InfAuslR 2012, 43, m.w.N.). Allerdings sind die weitergehenden Schutzwirkungen des Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie wegen der grundsätzlichen Unterschiede der durch diese Richtlinie vermittelten Rechtstellung des Unionsbürgers zu der eines Assoziationsberechtigten nicht anzuwenden. Vielmehr ist der Ausweisungsschutz - nach Aufhebung der bisher insoweit sinngemäß bzw. analog auch auf assoziationsrechtlich geschützte türkische Staatsangehörige angewandten Richtlinie 64/221/EWG - nach Art. 12 Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 (Daueraufenthaltsrichtlinie) zu bestimmen (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 08.12.2011, a.a.O.; Senatsurteile vom 16.04.2012 - 11 S 4/12 - juris, vom 07.03.2012 - 11 S 3269/11 - InfAuslR 2012, 203, und vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 - juris).
86 
Gemäß Art. 12 Daueraufenthaltsrichtlinie darf ein langfristig Aufenthaltsberechtigter nur ausgewiesen werden, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt (Abs. 1). Außerdem darf die Ausweisungsverfügung nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhen (Abs. 2). Schließlich haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, bevor sie eine solche Verfügung erlassen, die Dauer des Aufenthalts der betreffenden Person im Hoheitsgebiet dieses Staates, ihr Alter, die Folgen einer Ausweisung für die betreffende Person und ihre Familienangehörigen sowie ihre Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Abs. 3). Die entsprechende Anwendung dieser Regelung auf türkische Staatsangehörige, welchen eine assoziationsrechtliche Rechtsstellung zukommt, bedeutet für diese der Sache nach einen Ausweisungsschutz, der dem bislang geltenden entspricht (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 26.10.2012 - 11 S 278/12 - juris, m.w.N.).
87 
Dieser Schutz steht der Ausweisung hier nicht entgegen. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Kläger eine ausländische terroristische Vereinigung im Bundesgebiet aktiv unterstützt hat und auch weiterhin als überzeugter Anhänger im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt. Damit stellt er aber eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit dar. Die Ausweisung beruht auch nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen.
88 
Somit liegen nach nationalem Recht sowie auch nach ARB 1/80 die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ermessensausweisung vor.
89 
5. Die Ausübung dieses Ermessens ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht insbesondere auch den Anforderungen von Art. 14 ARB 1/80 bzw. Art. 12 Abs. 3 der Daueraufenthaltsrichtlinie.
90 
Die Behörde ist von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Dies gilt sowohl für die Gefährlichkeit der Organisation und Art, Umfang und Bedeutung der Unterstützungshandlungen des Klägers als auch hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse (vgl. unten). Ihre Einschätzung, dass der Kläger die DHKP-C bzw. ihre Vorgängerorganisation und damit eine terroristische Organisation bereits seit 1998 nachhaltig und in subjektiv zurechenbarer Weise unterstützt und in diese eingebunden war, ist, wie dargelegt, auch im heutigen Zeitpunkt weiterhin zutreffend, wobei es auch nach Ansicht des Senats nicht darauf ankommt, ob der Kläger auch die Veranstaltung in Stuttgart oder nur die Veranstaltungen in Wuppertal und Lüttich besucht hat (vgl. oben).
91 
Die Verfügung weist auch im Übrigen mit den im Zulassungsantrag und im letzten Schriftsatz des Regierungspräsidiums vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen keine Ermessensfehler auf. Die Änderungen und Ergänzungen sind hier einzubeziehen. Denn sie entsprechen den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an die Änderung der Begründung eines Verwaltungsakts im gerichtlichen Verfahren.
92 
In seiner Entscheidung vom 13.12.2011 (1 C 14.10 - juris) hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass durch die Änderung der Begründung des Verwaltungsaktes im gerichtlichen Verfahren der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden dürfe. Daraus folge, dass die Behörde klar und eindeutig zu erkennen geben müsse, mit welcher "neuen" Begründung die behördliche Entscheidung letztlich aufrechterhalten bleibe, da nur dann der Betroffene wirksam seine Rechte verfolgen und die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Verfügung überprüfen könnten. Insbesondere müsse sie im gerichtlichen Verfahren erkennbar trennen zwischen neuen Begründungselementen, die den Inhalt ihrer Entscheidung beträfen, und Ausführungen, mit denen sie lediglich als Prozesspartei ihre Entscheidung verteidige. Stütze die Behörde ihre Entscheidung während des gerichtlichen Verfahrens auf neue Ermessenserwägungen, habe das Gericht dafür Sorge zu tragen, dass auch der Betroffene hinreichend Gelegenheit erhalte, seine Rechtsverteidigung hierauf einzustellen.
93 
Diese Anforderungen sind hier eingehalten worden. Das Regierungspräsidium hat zunächst bereits im Zulassungsantrag die Begründung der angegriffenen Verfügung geändert und deutlich gemacht, dass sie diese nur noch auf den spezialpräventiven Zweck stützt. Es hat dabei eindeutig zu erkennen gegeben, mit welchem Text sie die Verfügung ergänzt und welche ursprüngliche Passage dafür entfällt. Es hat noch im letzten Schriftsatz erklärt, dass es an dieser Änderung festhält. Zusätzlich hat es die Verfügung mit einem eindeutig benannten Einschub dahingehend ergänzt, dass es, auch soweit der Kläger ein Recht aus Art. 6 ARB 1/80 erworben haben sollte, seine Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen für gerechtfertigt halte und das öffentliche Sicherheitsinteresse weiterhin gegenüber den schutzwürdigen Interessen des Klägers auch hiervon ausgehend als überwiegend ansehe. Weiterhin hat es eine Ergänzung dahingehend vorgenommen, dass es die Ausweisungsverfügung bereits deshalb als sinnvoll erachte, um gemäß § 54a AufenthG die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zum Einsatz zu bringen. Schließlich hat die Behörde die Ausführungen zu § 54 Nr. 5a AufenthG gestrichen. Der Kläger hatte Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.
94 
Die danach im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblichen Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden. Bereits in der ursprünglichen Begründung der Ermessensentscheidung ist ausgeführt, aufgrund seines gesamten und mangels Distanzierung auch gegenwärtigen Verhaltens, der Häufigkeit und Kontinuität seiner Unterstützungs- und Mitgliedschaftshandlungen und seiner gefestigten Befürwortung der militant-extremistischen Ziele der DHKP-C gehe vom Kläger eine konkrete Gefahr aus, die ein großes öffentliches Interesse an seiner Ausweisung begründe, das gegenüber den privaten Interessen des Klägers höher zu gewichten sei. Dieser halte sich seit November 1995 im Bundesgebiet auf, sei während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik zunächst zehn Jahre lang keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen, sondern habe staatliche Sozialleistungen in Anspruch genommen. Erst ab Ende 2005 habe er mit geringfügigen und unqualifizierten Gelegenheitsarbeiten einen - bis 2010 allerdings lediglich geringen - Teil seines Lebensunterhaltes selbst bestritten. Er habe zwar zwei im Bundesgebiet lebende Brüder, aber die meisten Familienmitglieder lebten noch in der Türkei. Es sei kein Interesse etwa an deutscher Tradition oder Kultur und es sei kein Aufbau von allgemein sozialen und gesellschaftlichen Kontakten zu deutschen Staatsangehörigen erkennbar, vielmehr fielen umgekehrt die zahlreichen intensiven Verbindungen zu - gleichgesinnten - Landsleuten deutlich ins Gewicht. Dies gelte vor allem auch in politischer Hinsicht, da sein gesamtes Verhalten zeige, dass es ihm offenbar in erster Linie darum gehe, seine Zugehörigkeit zur DHKP-C und deren Mitglieder und Unterstützer auch auf deutschem Staatsgebiet zu bewahren.
95 
In nicht zu beanstandender Weise davon ausgehend, dass der Kläger - in dem von der Beklagten-Vertreterin erklärten Sinne - als Funktionär der DHKP-C anzusehen ist, d.h., diese qualifiziert unterstützt, indem er konkrete, ihm zugewiesene Funktionen wahrnimmt und hierdurch in diese eingebunden ist, ist das Regierungspräsidium rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die erheblichen Sicherheitsinteressen an der Ausweisung die gegenläufigen privaten Interessen des trotz langjährigen Aufenthalts nur in Ansätzen in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet integrierten Klägers überwiegen. Mit der Zulassungsbegründung hat die Behörde dargelegt, dass sie an dieser Einschätzung festhält, auch wenn der Kläger aufgrund der bekannten beruflichen Tätigkeiten einen Anspruch nach Art. 6 ARB 1/80 erworben haben sollte. Die so ergänzten bzw. geänderten Ermessenserwägungen tragen auch den Anforderungen des Art. 12 Abs. 3 Daueraufenthaltsrichtlinie ausreichend Rechnung.
96 
Weiterhin hat die Behörde die Flüchtlingseigenschaft und die Folge, dass der Kläger auf derzeit nicht absehbare Zeit zu dulden sein wird, berücksichtigt, und die Ausweisung hiervon unabhängig u.a. wegen der beabsichtigten Beschränkungen ausgesprochen. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, nachdem sie jedenfalls nicht mehr davon ausgeht, dass diese Beschränkungen ohne Ausweisung überhaupt nicht möglich gewesen wären.
97 
Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger, wie von dem Beklagten angenommen, nicht nur den Tatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG, sondern auch den des § 54 Nr. 5a AufenthG verwirklicht hat. Denn insoweit handelt es sich lediglich um eine im Hinblick auf das Ermessen nicht maßgebliche Würdigung ein- und desgleichen zutreffend zugrunde gelegten Sachverhalts unter zwei verschiedene Normen. Zudem hat das Regierungspräsidium mit der entsprechenden Streichung ihre Verfügung nicht mehr auf diese Norm gestützt.
98 
6. Der dargestellte nationale Maßstab der „schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ als tatbestandliche Voraussetzung der Ausweisung wird hier nicht durch die Richtlinie 2004/83/EG des Rates über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig nationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 29.04.2004 (ABl. L 304, S. 12) bzw. die Neufassung durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikationsrichtlinie (- QRL - ABl. L 337, S. 9) modifiziert.
99 
Auf die streitgegenständliche Ausweisungsverfügung sind diese Grundsätze trotz der dem Kläger zuerkannten Flüchtlingseigenschaft und des ihm daraufhin ursprünglich erteilten Titels ausnahmsweise nicht anwendbar. Dies ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger bereits vor Inkrafttreten der ursprünglichen Qualifikationsrichtlinie erfolgte. Art. 21 und Art. 24 QRL enthalten - etwa im Unterschied zu Art. 14 Abs. 1 oder Art. 19 Abs. 1 QRL - keine Sonderregelungen, aus denen geschlossen werden könnte, dass deren Anwendbarkeit bei Altanerkennungen ausgeschlossen wäre (Urteil des Senats vom 16.05.2012 - 11 S 2328/11 - juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 - juris Rn. 21 f. und vom 01.03.2012 - 10 C 10.11 - juris Rn. 11 ff.). Nach deutschem Recht ist die Ausweisung auch, soweit sie zum Erlöschen eines statusbedingten Titels im Sinne der Richtlinie (Art. 24 QRL) führt, eine Entscheidung im Sinne von Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 QRL (a). Im hier vorliegenden besonderen Fall ist aber die bereits bestandskräftig gewordene und auch ausweisungsunabhängig erfolgte Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 2 AufenthG die in Bezug auf Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 QRL maßgebliche Entscheidung (b).
100 
a) Art. 24 Abs. 1 QRL regelt den sich aus der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Absatz 1) ergebenden Anspruch auf einen Aufenthaltstitel und die Voraussetzungen, unter denen trotz der Zuerkennung internationalen Schutzes der Titel verweigert werden darf. Art. 21 QRL regelt in Absatz 2 die Voraussetzungen für die Zurückweisung eines Flüchtlings und macht in Absatz 3 deutlich, dass bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel oder ein bereits erteilter und fortbestehender Aufenthaltstitel keinen weitergehenden Schutz bietet.
101 
Entscheidungen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 QRL sind damit - bezogen auf eine Person, der, wie dem Kläger, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde - alle Maßnahmen, die dieser entweder den statusbedingten Aufenthaltstitel entziehen und/oder deren Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung dieses Aufenthaltstitels ablehnen.
102 
Das Bundesverwaltungsgericht hat für den Fall der Ablehnung der Erteilung eines Titels nach § 25 Abs. 2 AufenthG entschieden, dass die Voraussetzungen des insoweit allein in Betracht kommenden (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) Versagungsgrunds des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 bis 5b AufenthG an Art. 21, 24 QRL gemessen werden müssen (BVerwG, Urteil vom 22.05.2012 - 1 C 8.11 - Rn. 24). Nicht entschieden hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. auch Beschluss vom 08.10.2012 - 1 B 18.12 - juris), ob auch eine Ausweisung eine Entscheidung im Sinne des Art. 21 Abs. 3, Art. 24 Abs. 1 QRL ist und die sich hieraus ergebenden erhöhten Anforderungen damit auch bei einer Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings, die - anders als die Ablehnung - nicht auf die Gründe des § 54 Nr. 5 bis 5b AufenthG beschränkt ist, zu stellen sind.
103 
Der Senat hat bereits ausgeführt (vgl. zuletzt Vorlage-Beschluss vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris), dass eine Ausweisung, die einen aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erteilten Aufenthaltstitel zum Erlöschen bringt (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG), den Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 oder Art. 24 Abs. 1 Satz 1 QRL entsprechen muss. Hieran ist festzuhalten.
104 
Die Ausweisung beendet grundsätzlich nicht nur einen bestimmten, sondern alle bereits erteilten Titel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Sie trifft dabei - anders als die Rücknahme und die Ablehnung der Neuerteilung oder Verlängerung - keine unmittelbare Entscheidung über das Bestehen von Titelerteilungsansprüchen (auch nicht auf die erneute Erteilung der erloschenen Aufenthaltstitel). Dem entspricht es, dass auch der besondere Ausweisungsschutz nach nationalem Recht grundsätzlich nicht an das Bestehen oder Nichtbestehen von Titelerteilungsansprüchen anknüpft. In Bezug auf solche Ansprüche entfaltet die Ausweisung aber gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG u.a. ein in der Regel zu befristendes Titelerteilungsverbot, die sog. Sperrwirkung. Die Sperrwirkung wird durch gleichzeitige oder nachfolgende hierauf gestützte Ablehnungsentscheidungen titelbezogen umgesetzt und konkretisiert.
105 
Dieses deutsche Institut der Ausweisung als solches kennt die Qualifikationsrichtlinie, die auch mit Art. 21, 24 QRL nicht tatbestandlich an einzelne nationale Bestimmungen anknüpft, nicht. Aus Art. 21, 24 QRL lässt sich dementsprechend zwar kein unmittelbarer Ausweisungsschutz im Sinne des § 56 AufenthG - weder anknüpfend an einen Titel noch an einen Status - entnehmen. Es wird insoweit grundsätzlich vom Gesetzgeber zu entscheiden sein, ob er den Schutz der Art. 21, 24 QRL im nationalen Recht als besonderen, an den Status oder den Titelbesitz anknüpfenden Ausweisungsschutz für Ausländer, denen internationaler Schutz (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz) zuerkannt ist, ausgestaltet, mit der Folge, dass hierdurch auch mittelbar bereits erteilte schutzunabhängige nationale Titel vor dem Erlöschen und Ansprüche auf Erteilung von schutzunabhängigen nationalen Titeln vor dem Eingreifen der Sperrwirkung geschützt werden. Ein solcher besonderer über die Vorgaben der Art. 21, 24 QRL hinausgehender Ausweisungsschutz ist dabei nicht die einzig mögliche Umsetzung. Alternativ wäre denkbar, dass der Gesetzgeber den zur Aufnahme des Flüchtlings zu erteilenden nationalen Titel von den Wirkungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG und § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG durch Änderung dieser Bestimmungen, durch Änderung des § 25 AufenthG oder auch durch Normierung dieser Titel außerhalb des Aufenthaltsgesetzes ausnimmt (vgl. zur Aufenthaltsgestattung des Schutzsuchenden vgl. § 67 AsylVfG, §§ 56 Abs. 4, § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sowie Art. 9 RL 2013/32/EU). Bisher hat der nationale Gesetzgeber die sich aus Art. 21, 24 QRL ergebenden Anforderungen aber nicht umgesetzt, was zur Folge hat, dass Art. 21, 24 QRL unmittelbar Anwendung finden und die Ausweisung damit jedenfalls soweit sie die dort genannten Wirkungen bezüglich des zur Aufnahme als Flüchtling (zum Begriff vgl. Art. 12 Abs. 2 lit. b QRL) bzw. aufgrund der Zuerkennung von internationalem Schutz erteilten Titels entfaltet, an deren Vorgaben zu messen ist.
106 
Daher finden nach Ansicht des Senats auch auf eine Ausweisung, die ein unbefristetes Aufenthaltsrecht wie die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG ersatzlos zum Erlöschen bringt, die Regelungen der Art. 21 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 2 QRL über die Aufhebung bzw. Beendigung von Aufenthaltstiteln Anwendung (Vorlage-Beschluss des Senats vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris). Dabei kann es im vorliegenden Fall weiterhin offen bleiben, an welchem Maßstab eine Ausweisung zu messen ist, die die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG nicht ersatzlos zum Erlöschen bringt, weil gleichzeitig eine auf mindestens drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG erteilt wird, so dass im Ergebnis nur eine „Herabstufung“ erfolgt (offen gelassen im Beschluss des Senats vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris und im Beschluss des Senats vom 15.08.2013 - 11 S 1711/12 - für den Fall des Verstoßes der ersatzlosen Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis gegen Art. 6 ARB 1/80).
107 
b) aa) Weiterhin ist die Ausweisung grundsätzlich immer dann eine an Art. 21, 24 QRL zu messende Beendigung eines statusbedingten Aufenthaltstitels eines Flüchtlings, wenn sie ein befristetes Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 2 AufenthG ersatzlos zum Erlöschen bringt. Allerdings wird eine solche Ausweisung meist verbunden mit einer in die Zukunft gerichteten Ablehnung der - erneuten - Erteilung bzw. Verlängerung dieses befristeten Titels. Diese Ablehnung ist, ebenfalls eine Entscheidung im Sinne des Art. 21 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 QRL. Wenn eine solche Ausweisung hinsichtlich der - vorzeitigen - Beendigung des befristeten Aufenthaltstitels den Anforderungen der Qualifikationsrichtlinie gerecht wird, ergibt sich regelmäßig schon hieraus die Rechtmäßigkeit der anspruchsverneinenden Ablehnungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 25 Abs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch in unionsrechtlicher Hinsicht. Damit wird sich die Prüfung auf die Vereinbarkeit der titelvernichtenden Ausweisung mit den Vorgaben der Richtlinie konzentrieren.
108 
Anders ist dies dann, wenn eine Ausweisung erst ergeht, nachdem aufgrund (einer Rücknahme oder) einer Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung des abgelaufenen Titels bereits kein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 AufenthG mehr besteht und der Anspruch hierauf verneint worden ist. Dann ist zunächst diese Ablehnung an den Vorgaben der Art. 21, 24 QRL zu messen. Behält diese Bestand, weil Rechtsbehelfe nicht eingelegt werden oder erfolglos bleiben, greift eine nachfolgende Ausweisung in keinen entsprechenden Titel mehr ein. Ist der Anspruch auf Erteilung eines Titels gemäß §§ 25 Abs. 2, 26 Abs. 3 AufenthG bereits ausweisungsunabhängig (zurückgenommen oder) abgelehnt, geht schließlich auch das - zu befristende - Titelerteilungsverbot insoweit ins Leere.
109 
Dem Fall, dass eine Ausweisung gegenüber einem anerkannten Flüchtling ergeht, nachdem aufgrund (einer Rücknahme oder) einer Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung des bereits abgelaufenen Titels bereits kein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 AufenthG mehr besteht und der Anspruch hierauf verneint worden ist, ist der Fall gleichzusetzen, in dem eine Ausweisung nach Ablauf der Geltungsdauer des befristeten Aufenthaltstitels zwar gleichzeitig mit einer - zumindest auch - ausweisungsunabhängigen Ablehnung der Erteilung bzw. Verlängerung des befristeten Titels als weitere Entscheidung im Sinne des Art. 21 Abs. 3, Art. 24 Abs. 1 QRL ergeht, letztere aber bereits bestandskräftig ist (vgl. zur Prüfung von Art. 8 EMRK in einer entsprechenden Konstellation vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.02.2011 - 10 ZB 10.243 - juris). Dann ist die Ausweisung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Prüfung ebenfalls nicht mehr an der Qualifikationsrichtlinie zu messen.
110 
bb) Nach diesen Grundsätzen ist die hier allein maßgebliche Entscheidung im Sinne des Art. 21 Abs. 3, Art. 24 Abs. 1 QRL die Ablehnungsentscheidung in Ziffer 2 der angegriffenen Verfügung mit der Folge, dass im vorliegenden Fall nicht auch die Ausweisungsverfügung an den Anforderungen der Art. 21 Abs. 3, Art. 24 Abs. 1 QRL zu messen ist.
111 
Der Kläger war nach Ablauf seiner letzten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG nicht mehr im Besitz eines entsprechenden Aufenthaltstitels. Dieser galt zwar nach rechtzeitiger Stellung des Verlängerungsantrags als fortbestehend. Die Fortgeltung endete aber bereits mit dem Wirksamwerden der auch auf den Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG gestützten Ablehnung (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Für diese Ablehnungsentscheidung waren die Art. 21 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 QRL einschlägig. Ob die Ablehnungsentscheidung, die nach nationalem Recht aufgrund des Vorliegens des Versagungsgrunds des § 5 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG zwingend erfolgen musste, diesen Anforderungen gerecht wird, ist hier nicht zu prüfen, weil die Klage, wie dargelegt, insoweit bereits unzulässig war und diese Entscheidung damit bestandskräftig ist. Zur Nichtigkeit würde nach dem insoweit maßgeblichen nationalen Verfahrensrecht ein solcher nicht offensichtlicher Verstoß gegen höherrangige Regelungen nicht führen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 04.10.2012 - C-249/11/Byankov - juris m.w.N.). Nicht zu entscheiden ist hier, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Ablehnungsverfügung im Falle ihres Verstoßes gegen Art. 21 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 QRL wiederaufgegriffen werden müsste (vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2012 - C-249/11/Byankov - juris m.w.N.). Die bloße grundsätzlich bestehende Möglichkeit des Wiederaufgreifens erfordert weder die Inzidentprüfung einer bestandskräftigen Verfügung noch lässt sie eine Abweichung von der durch diese geschaffenen Sachlage zu.
112 
Somit hat der Kläger schon aufgrund dieser Entscheidung keinen fortbestehenden Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG mehr inne, so dass die Ausweisung in diesen Titel nicht mehr eingreifen kann. Auch hinsichtlich der Sperrwirkung ist in solchen Fällen die Ablehnungsentscheidung (oder ggf. Rücknahme) in Bezug auf den abgelehnten Titel jedenfalls dann, wenn die Ablehnung - wie hier - nicht nur wegen der Sperrwirkung der Ausweisung, sondern zusätzlich selbständig tragend wegen des Vorliegens des Versagungsgrundes des § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG erfolgt ist, die bezogen auf Art. 21, 24 QRL maßgebliche Entscheidung. Denn mit bestandskräftiger Ablehnung der Erteilung des Aufenthaltstitels steht auch bindend fest, dass ein Anspruch auf diesen Titel nicht besteht. Die Bestandskraft dieser Ablehnungsentscheidung wird weder von der hier mit der Berufung angegriffenen Kassation der Ausweisungsverfügung noch von deren Befristung berührt.
113 
7. Unabhängig davon ist die Ausweisung schließlich aber auch dann rechtmäßig, wenn sie im vorliegenden Fall - neben der hier nicht streitgegenständlichen Ablehnungsentscheidung ebenfalls - an Art. 21, 24 QRL zu messen ist.
114 
Dabei kommt es hier auf die dem Europäischen Gerichtshof vom Senat (Vorlage-Beschluss des Senats vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris) vorgelegte streitige Frage nicht an, ob die Anforderungen für die Beendigung oder Ablehnung eines Aufenthaltstitels, die sich aus Art. 21 Abs. 1 und 2 QRL ergeben, geringer sind, als die aus Art. 24 Abs. 1 QRL (so BVerwG, Urteil vom 22.05.2012 - 1 C 8.11 - juris; a.A. zuletzt Vorlage-Beschluss des Senats vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris), so dass weder eine weitere Vorlage noch eine Aussetzung des Verfahrens angezeigt war. Vom Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts ausgehend, ist es für eine Maßnahme im Sinne der Art. 21 Abs. 3 QRL und auch eine Ablehnung eines Aufenthaltstitels nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 QRL jedenfalls ausreichend, dass die niedrigen Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 und 2 QRL erfüllt sind; dementsprechend können auch an eine Ausweisung, wenn sie an diesen Vorschriften zu messen ist, nicht die nach diesem Ansatz höheren Anforderungen des Art. 24 QRL gestellt werden. Nach Überzeugung des Senats sind hier aber die Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht aus Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 1 QRL herleitet, erfüllt.
115 
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Anwendungsvorrang des Unionsrechts es - mit Blick auf die in Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 1 QRL enthaltene erhöhte Gefahrenschwelle - gebietet, bei anerkannten Flüchtlingen den Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Voraussetzungen nur in Fällen vorliegen, in denen der Betroffene aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist. Anders als das nationale Aufenthaltsrecht, das in § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel auch in Fällen des § 54 Nr. 5 AufenthG als gegeben ansehe, enthalte das Unionsrecht insoweit keine Regelvermutung, sondern verlange eine individuelle Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Dabei reiche die bloße Unterstützung oder Zugehörigkeit zu einer Organisation im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG für sich genommen noch nicht aus; vielmehr müsse sich die von der Organisation ausgehende Gefährdung in der Person des Ausländers konkretisieren. Schwerwiegende Gründe lägen regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der Betreffende sich für die Organisation etwa durch Teilnahme an deren Aktivitäten oder durch einzelne finanzielle Zuwendungen einsetze. Vielmehr müssten bei einer am Gewicht des Ausschlussgrundes ausgerichteten Wertung die vom Ausländer ausgehenden Gefahren so gravierend sein, dass sie es rechtfertigten, das Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK zurücktreten zu lassen. Das sei typischerweise erst dann der Fall, wenn der Flüchtling eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze, in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär, unterstütze. Das könne sich daraus ergeben, dass er durch eigene erhebliche Gewalttätigkeit oder -bereitschaft für die Ziele der Organisation eintrete oder dass er durch seine strukturelle Einbindung in die Organisation, etwa durch Ausübung einer aktiven Funktionärstätigkeit, deren Gefährdungspotential mittrage. Welche Art der Einbindung des Ausländers in die Organisation erforderlich und ausreichend sei, um in seiner Person die erhöhte Gefahrenschwelle zu erreichen, lasse sich nicht abstrakt beantworten, sondern hänge von einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles ab, u.a. auch von dem Grad der Gefährlichkeit der jeweiligen Organisation, der etwa durch ihre Struktur, Größe und Gewaltbereitschaft bestimmt werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.2012 - 1 C 8.11 - juris).
116 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die DHKP-C verfolgt, wie dargelegt, die Herbeiführung einer Weltrevolution und den Sturz des Imperialismus. Die DHKP-C strebt eine kommunistische Gesellschaftsordnung an, die nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar ist. Darüber hinaus gefährdet sie auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland (Landesverfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2012, S. 126). Die Organisation versteht es als „heilige Pflicht", gegen die „Tyrannei und Ausbeutung" in der Türkei zu kämpfen. Zur Erreichung ihrer Ziele führt sie den bewaffneten Kampf. Angriffsziele sind nicht nur der türkische Staat und dessen Organe, sondern auch weitere „Feinde des Volkes", zu denen die DHKP-C in erster Linie den „US-Imperialismus" zählt (Landesverfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2012, S. 127 f.). Ebenso wie diese Zielsetzung sind auch ihre Aktivitäten und ihr bewaffneter Kampf, der auch mit Mitteln terroristischer Anschläge geführt wird (vgl. oben), nicht - grundsätzlich - auf die Türkei beschränkt. Am 12.02.1999 verfügte Dursun Karatas zwar einen Gewaltverzicht der DHKP-C für Westeuropa. In Deutschland waren seitdem auch keine gewaltsamen Aktionen mehr festzustellen. Der Organisation der DHKP-C in Deutschland kommt aber weiterhin eine bedeutende Rolle als „Rückfront“ zu, die insbesondere für finanzielle Förderung zur Aufrechterhaltung und Fortführung des bewaffneten Kampfes der DHKP-C in der Türkei erforderlich ist (vgl. oben), die zu keinem Zeitpunkt vom Einsatz terroristischer Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele Abstand genommen hat (vgl. oben).
117 
Die hohe Gewaltbereitschaft zeigt sich vor allem im Einsatz von eindeutig terroristischen (Selbstmord-)Anschlägen mit Sprengsätzen, Handgranaten u.ä., aber auch in der Bewaffnung mit und dem Gebrauch von Schusswaffen. Dass der Einsatz dieser Mittel derzeit auf die Türkei beschränkt ist, ändert an dem hohem Grad der Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit nichts, da der Verzicht auf Gewalt in anderen europäischen Ländern und insbesondere auch in Deutschland erkennbar aus taktischen Gründen erfolgt ist, um hier die Rückfront möglichst von strafrechtlicher Verfolgung ungestört aufzubauen und wirken zu lassen. Der Grad der Gefährlichkeit ist, wie ebenfalls bereits dargelegt, auch nicht deswegen als niedriger anzusehen, weil es sich um eine Organisation mit einer eher geringen Mitgliederzahl handelt. Denn hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese Organisation sich auch in der Struktur von großen Organisationen, wie beispielsweise der PKK, u.a. dadurch unterscheidet, dass eine klare Unterscheidung in herausgehobene Funktionäre und mit Anschlägen befasste Kader und sonstige Angehörige nicht geboten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - 3 StR 214/10 - juris und s. oben). Jedem einzelnen ihrer Anhänger, der, wie der Kläger, durch arbeitsteilige Aufgabenwahrnehmung in diese und in deren Kontrolle eingebunden ist, kommt insoweit regelmäßig unmittelbare Bedeutung für die Förderung und den Erhalt der nach Überzeugung des Senats hochgradig gefährlichen Organisation zu. Dementsprechend verhalten sich nicht nur die Funktionäre, sondern auch die „einfachen“ Anhänger der DHKP-C ausgesprochen konspirativ (Landesverfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2012, S. 128).
118 
Ihre aktuelle Gefährlichkeit und Gewaltbereitschaft hat die Organisation mit der „Anschlagoffensive“ ab Mitte 2012 demonstriert (vgl. oben), die ebenfalls belegt, dass auch die Festnahmen und Verurteilungen einzelner auch überregional verantwortlicher Funktionäre und die Sicherstellungen von Waffen und Sprengstoff den Gefährdungsgrad der Organisation bisher nicht nachhaltig beeinträchtigen konnten.
119 
Zur Führung in der Bundesrepublik zählen neben dem Deutschlandverantwortlichen und dessen Vertretern mehrere Regions- und Gebietsverantwortliche sowie weitere, mit Sonderaufgaben betraute Funktionäre, etwa die Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit. Als örtliche oder regionale Basis dienen DHKP-C-nahe Tarn-Vereine. Die Tätigkeitsschwerpunkte in Baden-Württemberg liegen im Großraum S... sowie in der R...-N...-Region (Landesverfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2012, S. 128), wo auch der Kläger, wie dargelegt, nach Überzeugung des Senats als Aktivist strukturell in die Organisation der DHKP-C, deren Gefährdungspotential er auch weiterhin mitträgt, eingebunden war und ist. Er hat die DHKP-C durch die oben dargestellten Tätigkeiten jahrelang planmäßig in Abstimmung und Zusammenarbeit mit anderen Anhängern, Mitgliedern und Funktionären unterstützt und damit, insbesondere durch Verbreitung ihrer Ideologie und Beschaffung von finanziellen Mitteln, maßgeblich dazu beigetragen, dass die DHKP-C, deren Aktionen die Rückfront durch Mitgliedsbeiträge, den Verkauf ihrer Schriften, durch Einnahmen aus Spendengeldsammlungen und aus Musik- und anderen Veranstaltungen finanziert, in der Türkei Terroranschläge in erheblichem Umfang und Ausmaß durchführen konnte (vgl. dazu oben).
120 
Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen, die das Bundesverwaltungsgericht zu Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und 1 QRL aufgestellt hat, hier gegeben.
121 
Nach der Ansicht des Senats liegen hier ohne weiteres "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" im Sinne des Art. 24 Abs. 1 QRL vor und rechtfertigen die Ausweisung auch unionsrechtlich (vgl. Vorlage-Beschluss des Senats vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris). Ob daneben auch die nach Ansicht des Senats im Vergleich zu Art. 24 Abs. 1 QRL strengeren Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 QRL (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris) erfüllt sind, ist hiervon ausgehend aber unerheblich, weil die Ausweisung weder eine Entscheidung über die Zurückweisung darstellt noch den - nach deutschem Recht titelunabhängigen - Schutz davor (vgl. § 60 Abs. 1 AufenthG) entzieht.
122 
8. In die übrigen, sich aus der Richtlinie ergebenden Rechte des international Schutzberechtigten, von denen der Anspruch auf den befristeten Aufenthaltstitel nur eines ist (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - juris), greift eine Ausweisung hier nicht ein.
123 
Dies gilt unabhängig davon, dass im deutschen Recht zum Teil, insbesondere im Bereich der Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen, bestimmte durch die Richtlinie garantierte Rechte über den Aufenthaltstitel vermittelt werden (vgl. Vorlage-Beschluss des Senats vom 27.05.2013 a.a.O.). Denn soweit die dem Statusinhaber in der Qualifikationsrichtlinie gewährten Rechte weder vom Fortbestehen des aufgrund des Status ausgestellten Aufenthaltstitels abhängig sind bzw. gemacht werden können, hat der Eingriff in den - Anspruch auf einen - Aufenthaltstitel auf diese ohnehin keinen Einfluss. Insoweit können dem Ausländer, dem internationaler Schutz (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz) zuerkannt worden ist, die hierauf beruhenden Rechte nur mit der Zuerkennung als solcher entzogen werden.
124 
Es kann offenbleiben, ob und inwieweit einzelne Rechte noch nach der erfolgten Aufnahme durch Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Art. 12 Abs. 2 lit. b QRL) vom Fortbestand des vermittelten Aufenthaltsstatus bzw. von der Verlängerung des Aufenthaltstitels abhängig gemacht werden können und ob das nationale Recht die Voraussetzungen hierfür erfüllt (vgl. Erwägungsgrund 30 der QRL 2004 bzw. Erwägungsgrund 40 der QRL 2011). Denn im hier vorliegenden Fall hat, wie dargelegt, schon die bestandskräftige Ablehnung und nicht erst die streitgegenständliche Ausweisung zum Verlust des Titels und damit ggf. auch hiervon abhängiger Rechte geführt.
II.
125 
Die Anordnung der Meldepflicht und der Aufenthaltsbeschränkung gemäß § 54a AufenthG durch Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids sind ebenfalls rechtmäßig.
126 
Nach § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterliegt ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung u.a. nach § 54 Nr. 5 AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist sein Aufenthalt auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit diese keine abweichenden Festlegungen trifft. Diese erst auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses in das Gesetz eingefügten Vorschriften (BT-Drucks. 15/3479 S. 9) dienen der Gefahrenabwehr. Sie sollen die von den nach § 54 Nr. 5, 5a und 5b AufenthG ausgewiesenen Ausländern ausgehende Gefahr einer Weiterführung von Handlungen im Vorfeld des Terrorismus eindämmen, gerade auch in Fällen, in denen mit einer baldigen Aufenthaltsbeendigung nicht zu rechnen ist (BR, Plenarprotokoll 802 vom 09.07.2004, S. 338 ff.). Die Ausländerbehörde hat die Möglichkeit, die gesetzliche Ausgestaltung der Überwachungsmaßnahmen je nach dem Gewicht der konkreten Gefahr zu modifizieren; dabei hat sie den mit einer Meldepflicht und einer Aufenthaltsbeschränkung verbundenen Grundrechtseingriff unter Wahrung des Gebots der Verhältnismäßigkeit zu beschränken und - insbesondere bei länger andauernder Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung - unter Kontrolle zu halten (BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris).
127 
Der angegriffene Bescheid konkretisiert die gesetzlichen Verhaltenspflichten durch die Regelung, ohne von der gesetzlich im Normalfall vorgesehenen Meldehäufigkeit oder von der Aufenthaltsbeschränkung auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde abzuweichen. Dies ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass vom Kläger eine geringere Gefahr ausgeht als von anderen Ausländern, die auf der Grundlage von § 54 Nr. 5 AufenthG ausgewiesen werden, so dass die gesetzlichen Verhaltenspflichten des § 54a Abs. 1 und 2 AufenthG aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abzuschwächen wären, sind weder festgestellt noch vorgetragen. Nach nationalem Recht sind die Auflagen damit nicht zu beanstanden.
128 
Den auf der Grundlage von § 54a AufenthG verfügten Auflagen steht auch nicht der Anspruch des anerkannten Flüchtlings auf Gleichbehandlung im Bereich der Freizügigkeit innerhalb des jeweiligen Hoheitsgebiets nach Art. 33 QRL entgegen. Zwar gilt Art. 33 QRL unabhängig von der aufenthaltsrechtlichen Aufnahme im Mitgliedstaat und lässt eine Anknüpfung an den Aufenthaltstitel nach Art. 24 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht zu (vgl. auch oben zu Erwägungsgrund 30 der QRL 2004 bzw. Erwägungsgrund 40 der QRL 2011). Ein anderes Verständnis lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zusammenhang mit Art. 26 GFK herleiten (so aber Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, S. 939). Der Wortlaut der deutschen Fassung des Art. 33 QRL setzt eindeutig ausschließlich die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus und nicht auch die erfolgte Aufnahme im Wege der Erteilung des Aufenthaltstitels voraus. Auch aus der englischen und französischen Fassung (Begünstigte des Status bzw. die, den Status genießen) ergibt sich nichts anderes. In der englischen Fassung lautet die Regelung:
129 
"Member States shall allow freedom of movement within their territory to beneficiaries of refugee or subsidiary protection status, under the same conditions and restrictions as those provided for other third country nationals legally resident in their territories."
Die französische Fassung lautet: "Les États membres permettent aux personnes bénéficiant du statut de réfugié ou du statut conféré par la protection subsidiaire de circuler librement à l'intérieur de leur territoire, dans les mêmes conditions et avec les mêmes restrictions que celles qui sont prévues pour les ressortissants d'autres pays tiers résidant légalement sur leur territoire."
130 
Dem entspricht es, dass die sich unmittelbar aus der Richtlinie ergebenden Rechte, von denen der Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach Art. 24 QRL nur einer ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris), auch im Übrigen grundsätzlich nur an die Zuerkennung des jeweiligen Status anknüpfen (vgl. die unter Kapitel VII „Inhalt des nationalen Schutzes“ getroffenen Bestimmungen - Art. 22 ff., sowie die Erwägungsgründe 38 ff.). Das Recht auf Gleichbehandlung im Bereich der Freizügigkeit wird im jeweiligen Aufenthaltsstaat garantiert. Dabei fordert das Recht auf Gleichbehandlung im Bereich der Freizügigkeit nicht die Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen, sondern, wie beim Zugang zu Wohnraum (Art. 32), mit Drittausländern, die sich rechtmäßig im jeweiligen Hoheitsgebiet aufhalten.
131 
Etwas anderes lässt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm nicht herleiten. Nach Art. 30 des Entwurfs der Kommission sollten Personen, die internationalen Schutz genießen, unbeschränkte Freizügigkeit in den jeweiligen Mitgliedstaaten erhalten (Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen, Schutz benötigen KOM(2001) 510 endgültig vom 12.9.2001: „Member States shall not limit the freedom of movement within their territory of persons enjoying international protection“). Der Kreis der Berechtigten wurde im Laufe des Normgebungsverfahrens nicht eingeschränkt. Allerdings wurde der Umfang der Freizügigkeit, die ihnen zu gewähren ist, aufgrund von Forderungen einzelner Mitgliedstaaten nach Ergänzung von Ausnahmen (z.B. aus Gründen der nationalen Sicherheit, öffentlichen Ordnung, Strafverfahren) eingeschränkt (EL/E/IRL/I/UK – Deutschland hatte einen Prüfungsvorbehalt geltend gemacht, vgl. Council doc. No. 10596/02, p. 36 und Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 2010, S. 1198). Auch wenn die Gestaltung dieser Einschränkung mit Blick auf Art. 26 GFK erfolgt sein dürfte (vgl. Hailbronner, a.a.O.), der in der deutschen Fassung bestimmt, dass jeder vertragsschließende Staat den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in seinem Gebiet befinden, das Recht gewähren wird, dort ihren Aufenthalt zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehaltlich der Bestimmungen, die allgemein auf Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung finden (vgl. dazu unten), ergibt sich hieraus nicht, dass auch der Kreis der Berechtigten auf diejenigen anerkannten Schutzberechtigten, die sich rechtmäßig im Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaat aufhalten, beschränkt werden sollte, und sich ausgewiesene Schutzberechtigte deshalb nicht darauf berufen können (so aber Marx a.a.O.). Denn zwar wird auch anerkannten Schutzberechtigten mit der erfolgten Einschränkung nicht mehr - wie zunächst vorgesehen - uneingeschränkte Freizügigkeit (wie den jeweiligen Staatsangehörigen), sondern nur noch in dem Umfang, wie diese auch anderen Drittstaatsangehörigen zusteht, die sich rechtmäßig im jeweiligen Mitgliedstaat aufhalten, gewährt. Die in Art. 26 GFK enthaltene Einschränkung auf sich „rechtmäßig“ im Hoheitsgebiet aufhaltende Schutzberechtigte wurde aber nicht übernommen. Offenbleiben kann damit, ob die nicht verbindliche deutsche Übersetzung der Genfer Flüchtlingskonvention überhaupt korrekt ist (vgl. die verbindliche englische und französische Fassung: Each Contracting State shall accord to refugees lawfully in its territory the Right … und Tout Etat Contractant accordera aux réfugiés se trouvant régulièrement sur son territoire le droit …) bzw. welche Bedeutung der Begriff des rechtmäßigen Aufenthalts in dieser Bestimmung hat (vgl. zu diesem Begriff in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 - 1 C 1.03 - juris) und insbesondere, ob damit ein rechtmäßiger, über den gewährten Schutz vor Zurückweisung hinausgehender Aufenthaltsstatus gemeint ist.
132 
Im Bereich der Freizügigkeit muss damit ein Ausländer, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist, auch wenn er ausgewiesen und/oder ihm der Aufenthaltstitel nach Art. 24 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 QRL versagt werden kann bzw., wie im Falle des Klägers, versagt worden ist, einem sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Drittausländer gleichgestellt werden.
133 
Für die Frage, welche sich mit oder ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Drittausländer dabei als Vergleichsgruppe heranzuziehen sind, erscheint eine Auslegung unter der Berücksichtigung der in Art. 26 GFK naheliegend. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15.01.2008 - 1 C 17.07 - juris) hat zu Art. 26 GFK entschieden, dass diese Vorschrift die Anwendung der Bestimmungen erlaubt, die allgemein für Ausländer unter den „gleichen Umständen“ gelten. Der Begriff der „gleichen Umstände“ wird in Art. 6 GFK näher definiert. Danach sind Differenzierungen, die sich „auf die Dauer und die Bedingungen des vorübergehenden oder dauernden Aufenthalts beziehen“, zulässig, wenn sie die betroffenen Personen auch erfüllen müssten, falls sie nicht Flüchtlinge wären, wenn sie also auch für andere Ausländer gelten würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraus geschlossen, dass etwa zwischen Ausländern mit unbefristetem Aufenthaltsrecht und solchen, die nur einen befristeten Aufenthaltstitel haben, differenziert werden darf, aber auch nach den Aufenthaltszwecken, für die Aufenthaltserlaubnisse erteilt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2008 a.a.O.).
134 
Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat in seiner Entscheidung offen gelassen, ob sich aus Art. 32 QRL 2004 (jetzt Art. 33 QRL 2011) engere Vorgaben für das Erfordernis der Ausländergleichbehandlung ergeben als aus Art. 26 GFK, aber darauf hingewiesen, dass Art. 33 QRL als Vergleichsgruppe der Gleichbehandlung die anderen Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Aufnahmestaat aufhalten, wählt und keine Präzisierung wie Art. 6 GFK enthält. Der Senat kann ebenfalls offenlassen, ob die Einschränkung der Freizügigkeit in Art. 33 QRL mit der in Art. 26 GFK gleichbedeutend ist. Denn im vorliegenden Fall findet die Aufenthalts- und Meldeauflage ihre Grundlage in der in Art. 33 QRL vorgesehenen Einschränkung, auch wenn die Vergleichsgruppe alle sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Drittstaatsangehörige sind, unabhängig von dem ihrem Aufenthalt jeweils zugrunde liegenden Zweck. Vor dem Hintergrund, dass sich allein aus dem Schutzstatus nach der Qualifikationsrichtlinie grundsätzlich kein Anspruch auf ein Daueraufenthaltsrecht ergibt, scheidet demgegenüber eine Gleichstellung mit Inhabern einer Niederlassungserlaubnis oder eines Daueraufenthalts-EU aus.
135 
Ausgehend von dieser Vergleichsgruppe sind die verfügten Auflagen rechtmäßig. Zwar können sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltende Drittausländer den hier verfügten Beschränkungen nicht auf der Grundlage des § 54a AufenthG unterworfen werden. Absatz 1 der Regelung sieht Meldeauflagen und Aufenthaltsbeschränkungen für Ausländer, gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, 5a oder Nr. 5b oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, zwingend vor (Satz 1). Ist ein Ausländer auf Grund anderer Ausweisungsgründe vollziehbar ausreisepflichtig, kann eine entsprechende Meldepflicht angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (Satz 2). Auch die Aufenthaltsbeschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde gemäß Absatz 2 erfasst ausschließlich Ausländer im Sinne des Satzes 1 (vgl. Beck‘scher Online-Kommentar, AuslR, Stand: 01.09.2013, § 54a Rn. 5; a.A. Hailbronner, a.a.O., § 54a Rn. 11). Aus dem systematischen Zusammenhang von Satz 1 und 2 des Absatzes 1 lässt sich bereits entnehmen, dass auch im Falle des Satzes 1 grundsätzlich eine vollziehbare Ausreisepflicht vorliegen muss, so dass auch ein Ausländer, der sich trotz vollziehbarer Ausweisung aufgrund eines Titels nach § 25 Abs. 5 AufenthG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht auf dieser Grundlage entsprechenden Beschränkungen unterworfen werden kann.
136 
Entsprechendes gilt für die gesetzliche Beschränkung des Aufenthalts vollziehbar Ausreisepflichtiger gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf das Gebiet des Landes. Auch sie enthält keine Grundlage für die räumliche Beschränkung sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltender Ausländer.
137 
Dagegen sieht aber § 12 AufenthG allgemein Nebenbestimmungen - auch unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltszweck - für Visa, Aufenthaltserlaubnisse oder im Falle des erlaubnisfreien Aufenthalts vor (für Niederlassungserlaubnisse bedarf es einer speziellen gesetzlichen Regelung vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Nach § 12 Abs. 2 AufenthG können das Visum und die Aufenthaltserlaubnis mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können - auch nachträglich - mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Auch der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann nach Absatz 4 der Bestimmung zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden. Eine solche Auflage muss ihre Rechtfertigung im Zweck des Gesetzes und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der Materie finden; sie muss aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dienen. In diesem Rahmen darf die Ausländerbehörde durch Auflagen öffentliche Interessen schützen, die durch die Anwesenheit des Ausländers nachteilig berührt werden können (BVerwG, Urteil vom 15.12.1981 - 1 C 145.80 - juris zu § 7 Abs. 4 AuslG), insbesondere Beschränkungen verfügen, die die Verhinderung von Straftaten und/oder verfassungsgefährdendem Verhalten im Sinne des § 54 Nr. 5 bis 5b AufenthG bezwecken (vgl. Beck‘scher Online-Kommentar a.a.O., AuslR, § 12 Rn. 12). Damit kann grundsätzlich gemäß § 12 Abs. 2 und 4 AufenthG - z.B. als gegenüber der Ausweisung milderes Mittel oder einziges Mittel, weil von einer Ausweisung aufgrund besonderer Umstände abgesehen wird oder abgesehen werden muss - eine fortbestehende Aufenthaltserlaubnis, unabhängig davon zu welchem Zweck sie erteilt worden ist, sowie ein erlaubnisfreier Aufenthalt auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt werden. Entsprechendes gilt für die Verhängung von der Überwachung dienenden Meldeauflagen, ohne die die räumliche Aufenthaltsbeschränkung in solchen Fällen nicht sicherzustellen ist (vgl. dagegen zur Unvereinbarkeit von Wohnsitzauflagen zum Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten mit Art. 28 Abs. 1 und 32 QRL vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.11.2013 - 18 A 1291/13 - juris m.w.N.).
138 
Wie sich aus dem oben Dargelegten ergibt, steht auch Art. 26 GFK bei sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Flüchtlingen entsprechenden Auflagen nicht entgegen. Eine räumliche Beschränkung ihres Aufenthaltstitels auf dieser Grundlage verstößt schließlich auch nicht gegen das Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 16.09.1963 (BGBl. 1968 II S. 423, 1109). Nach Art. 2 Abs. 1 dieses Protokolls hat jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen. Der Aufenthalt wäre aber nur insoweit rechtmäßig im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Protokolls, als sich der Ausländer in den Grenzen aufhält, die sein Aufenthaltstitel vorsieht, der den rechtmäßigen Aufenthalt räumlich beschränkt (BVerwG, Urteil vom 19.03.1996 - 1 C 34.93 - juris).
139 
Für den Senat besteht nach diesem Maßstab kein Zweifel daran, dass gegenüber jedem sich im Bundesgebiet mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis oder erlaubnisfrei aufhaltenden (Dritt-)Ausländer bei dem hier zugrunde liegenden Sachverhalt auf der Grundlage des § 12 AufenthG die unter Ziff. 3 verfügten Beschränkungen hätten erlassen werden können. Im Hinblick darauf, dass der Kläger einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund durch die Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung verwirklicht hat, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sein Verhalten seit seiner Ausweisung grundlegend geändert hat oder in Zukunft ändern wird, erscheinen Beschränkungen seiner Freizügigkeit, um ihm weitere Aktivitäten zugunsten der DHKP-C zumindest zu erschweren, notwendig, geeignet und ihm Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers auch verhältnismäßig. Somit sind diese Beschränkungen auch mit Art. 33 QRL vereinbar.
140 
Etwas anderes ergibt sich hier nicht daraus, dass derartige Beschränkungen gegenüber nicht vollziehbar Ausreisepflichtigen auf der Grundlage von § 12 AufenthG im Ermessen der Behörde stehen und auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 bis 5b AufenthG nicht - in einem Mindestumfang - zwingend vorgegeben sind. Denn der nach Art. 33 QRL vorzunehmende Vergleich dürfte ohnehin nur auf die grundsätzliche Zulässigkeit der Verhängung der beabsichtigten bzw. erfolgten Beschränkung auch gegenüber anderen sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Drittausländern bei Zugrundelegung des gleichen Sachverhalts zielen. Unabhängig davon schließt es die gesetzgeberische Bewertung der Tatbestände der § 54 Nr. 5 bis 5b AufenthG als Regelausweisungsgründe und zwingende Versagungsgründe - auch in Bezug auf humanitäre Aufenthaltstitel - aus, bei deren Erfüllung von Beschränkungen, wie sie § 54a AufenthG vorsieht, ganz abzusehen, wenn im Einzelfall weder eine Ausweisung erfolgen noch der befristete Titel widerrufen oder zurückgenommen werden kann und deswegen eine Aufenthaltsbeendigung vorerst ausscheidet. Art und Umfang der Beschränkungen stehen auch nach § 54a AufenthG unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit, der vom Beklagten beachtet worden ist.
141 
Auch im Übrigen begegnen diese Auflagen keinen rechtlichen Bedenken. Das Regierungspräsidium hat die angegriffene Verfügung in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2014 insbesondere insoweit geändert, dass die Auflagen nun erst mit Vollziehbarkeit der Ausweisungsverfügung wirksam werden sollen (vgl. im Übrigen Urteil des Senats vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris).
C.
142 
Schließlich ist auch die vom Beklagten mit Verfügung vom 24.02.2014 getroffene Befristungsentscheidung, die der Senat aufgrund des Hilfsantrags des Klägers, mit dem er die Verpflichtung des beklagten Landes zur Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auf Null begehrt, zu prüfen hat, überwiegend nicht zu beanstanden.
143 
Dieser Hilfsantrag des Klägers ist zulässig. Denn in der Anfechtung der Ausweisung war bereits erstinstanzlich zugleich - als Minus - für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung ihrer Wirkungen zu sehen (BVerwG, Urteile vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 39 und vom 14.05.2013 - 1 C 13.12 - juris Rn. 24; Beschluss vom 14.03.2013 - 1 B 17.12 - NVwZ-RR 2013, S. 574 Rn. 9 ff.). Nachdem das Verwaltungsgericht die Ausweisungsverfügung auf den Hauptantrag des Klägers hin aufgehoben hatte, hatte es über diesen Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden. In diesen Fällen fällt der Hilfsantrag im Berufungsverfahren an, wenn - wie hier - die Berufung zur Abweisung des Hauptantrags führt.
I.
144 
Nachdem der Beklagte während des Berufungsverfahrens eine Befristung für die Dauer von zehn Jahren ausgesprochen hat, ist vom Senat insoweit zunächst zu entscheiden, ob der Kläger - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung - einen Anspruch auf Festsetzung einer kürzeren Frist, insbesondere, wie vom Kläger beantragt, auf Null hat. Dies ist nicht der Fall.
145 
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 der Vorschrift auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 der Vorschrift ordnet an, dass diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden. Die Frist ist gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris).
146 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf eine Dauer unter zehn Jahren. Der geltend gemachte Anspruch scheitert nicht bereits daran, dass der Kläger derzeit noch keinen Anspruch auf eine Befristungsentscheidung hätte. Zwar knüpft in Fällen, wie dem vorliegenden, in dem die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht (vgl. § 55 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 60a Abs. 2 AufenthG) ebenso ungewiss ist, wie die der freiwilligen Ausreise, der Fristbeginn nicht an ein gewisses bzw. von den Beteiligten herbeiführbares Ereignis an. Eine in dieser Weise bedingte Befristung verfehlt ihre eigentliche Aufgabe. Weder verschafft sie dem Ausgewiesenen eine zeitliche Perspektive noch trägt sie zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der zu folgen sich der Senat aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung gehalten sieht, ist die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aber einheitlich so auszulegen, dass auch die Wirkungen der Ausweisung bereits mit Erlass der Ausweisungsverfügung zu befristen sind.
147 
Diese allein unter präventiven Gesichtspunkten zu bestimmende Frist darf hier fünf Jahre grundsätzlich überschreiten, weil von dem Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Denn es besteht in der Person des Klägers weiterhin die Gefahr der Vorfeldunterstützung des Terrorismus (§ 54 Nr. 5 AufenthG) und damit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung. Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Dabei bedarf es der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Klägers, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Das Bundesverwaltungsgericht geht dabei davon aus, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Zeitpunkt der Aufenthaltsbeendigung durch die dem Kläger erteilte Duldung möglicherweise weit in die Zukunft verschoben ist, so dass die Fristbestimmung auf typisierende Annahmen zurückgreifen muss. Danach ist hier zu berücksichtigen, dass der Kläger keinerlei Neigung zeigt, von seiner Unterstützung der DHKP-C, die bereits auf das Jahr 1989 zurückgeht, abzusehen, so dass mit einer grundlegenden Änderung seines Verhaltens auch in ferner Zukunft nicht ernsthaft gerechnet werden kann.
148 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich die nach der Gefahr für die öffentliche Ordnung ermittelte Frist - wohl ausgehend von der aktuellen Situation - an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 8 EMRK, messen lassen. Dieses normative Korrektiv biete der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie ggf. seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 a.a.O. jeweils Rn. 42 m.w.N.). Dabei seien insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen.
149 
Bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung muss hierzu die nach der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ermittelte Frist zunächst wohl auch immer dann unmittelbar in einem zweiten Schritt relativiert werden, wenn, wie hier, noch ungewiss ist, ob überhaupt und ggf. bei Vorliegen welcher persönlichen Verhältnisse die gesetzte Frist, die auch nachträglich verkürzt werden kann, in Lauf gesetzt wird. Auch nach diesen Grundsätzen ist hier allerdings die Frist von 10 Jahren nicht zu verkürzen. Im vorliegenden Fall ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar durch Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt sichert, aber eine besondere berufliche Integration liegt dem nicht zugrunde. Er ist als Reinigungskraft für häufig wechselnde (Leih-)Arbeitgeber tätig. Er ist erst im Alter von 31 Jahren nach Deutschland gekommen, verfügt über keine starken familiären Bindungen in Deutschland und es ist auch eine Verwurzelung in die deutschen Lebensverhältnisse nicht zu erkennen. Sein politisches Denken ist maßgeblich auf die Türkei ausgerichtet und sein soziales Umfeld bilden gleichgesinnte Landsleute. Die Festsetzung einer Sperrfrist von zehn Jahren ist damit auch unter Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. oben) entwickelten Kriterien verhältnismäßig.
150 
Der Senat verkennt nicht, dass sich aus dem oben Dargelegten auch ergibt, dass die Wirkungen der Ausweisung (weitgehendes Titelerteilungsverbot, Verfestigungssperre, Ausreisepflicht), die nicht erst mit der Ausreise des Klägers eintreten, sondern bereits mit Wirksamkeit oder Vollziehbarkeit der Verfügung, trotz der Befristung auf 10 Jahre letztlich unbefristet fortwirken. Dies beruht aber unabhängig davon, welche Frist festgesetzt wird, auf der Art der Bedingtheit des Fristbeginns (vgl. oben) in Fällen, wie dem vorliegenden, und führt nicht dazu, dass diese oder alle Wirkungen der Ausweisung unabhängig von einer Ausreise oder gar auf Null zu befristen sind. Denn nach dem eindeutigen und damit nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG beginnt die nach Satz 3 bis 5 festzusetzende Frist mit Ausreise.
151 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht hiervon abweichend einen Anspruch auf eine Befristung auf Null in Ausnahmefällen angenommen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteile vom 06.03.2014 - 1 C 2.13 - und - 1 C 5.13 - juris, m.w.N.). Es handelte sich dabei aber um Fallgestaltungen, in denen aufgrund von Änderungen der Sachlage grundsätzlich ein Widerruf der bestandskräftigen Ausweisung wegen Unverhältnismäßigkeit mit sofortiger Wirkung in Betracht gekommen wäre (vgl. § 51 Abs. 5 und § 49 Abs. 1 LVwVfG). Da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber ein Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 49 LVwVfG auch schon vor Ausreise grundsätzlich oder jedenfalls dann ausscheidet, wenn es um die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen geht, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - und vom 22.10.2009 - 1 C 15.08 - juris zu nach § 11 AufenthG), muss in solchen Fällen nun statt eines Widerrufs eine gesetzlich nicht vorgesehene Befristung auf Null erfolgen. Aus dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nach Ansicht des Senats aber nichts dafür herleiten, dass ein (Hilfs-)Anspruch auf Befristung ohne Ausreise oder sogar auf Null bereits bei der erstmaligen Befristung gleichzeitig mit Erlass einer rechtmäßigen Verfügung bestehen könnte. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich nichts anderes, da der Kläger jederzeit einen Antrag auf Verkürzung der von dem Beklagten festgesetzten Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellen kann, wenn sich die für die Festsetzung der Frist maßgeblichen Tatsachen nachträglich ändern sollten und insoweit auch einen nachträglich entstandenen Anspruch auf Befristung auf Null geltend machen kann.
152 
Im Übrigen gibt es derzeit auch keine Gründe dafür, dem Kläger die Verfestigung seines Aufenthalts bereits ab einem früheren Zeitpunkt wieder zu ermöglichen. Zudem sind die Auflagen und Beschränkungen, wie dargelegt, unabhängig hiervon unter Kontrolle zu halten und ggf. zu beschränken.
II.
153 
Allerdings gibt es für die von der Behörde unter Ziffer 2 der Befristungsentscheidung angeordnete Hemmung dieser Frist im Falle einer erneuten unerlaubten Einreise vor Fristablauf derzeit keine Rechtsgrundlage.
154 
Auch wenn in der Begründung des Referentenentwurfs des Bundesministeriums des Innern zum Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (Stand: 07.04.2014, Zu Nummer 8) zum dort vorgesehenen Absatz 8 der Neuregelung des § 11 AufenthG, der eine Unterbrechung des Fristablaufs durch eine unerlaubte Einreise vorsieht, ausgeführt wird, die Regelung stelle klar, dass der Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach einer unerlaubten Wiedereinreise nicht im Bundesgebiet abgewartet werden könne, entspricht dies nicht der jetzigen Rechtslage, da § 11 AufenthG in der derzeitigen Fassung keinen Hinweis auf einen solche Unterbrechung der Frist enthält, so dass die Frist nach der ersten maßgeblichen Ausreise oder Abschiebung allein durch den anschließenden Zeitablauf endet (vgl. Urteil des Senats vom 06.11.2012 - 11 S 2307/11 - juris Rn. 73 m.w.N), ohne dass es auf danach eintretende Ereignisse ankommt.
155 
Es besteht derzeit aber auch keine Rechtsgrundlage für die behördliche Bestimmung einer Fristhemmung oder -unterbrechung für die von ihr festzusetzende Frist. Dass es sich bei den Ausführungen unter Ziffer 2 der Befristungsregelung nicht um einen unverbindlichen - die Rechtslage verkennenden - Hinweis handelt, folgt zum einen daraus, dass diese Bestimmung eigenständiger Teil des Tenors der Verfügung ist und nicht ein lediglich ergänzender Text in Ziffer 1 der Verfügung. Zum anderen ist die Hemmung des Fristablaufs in der Verfügung auch selbständig begründet:
156 
„Der präventive Ausweisungszweck wird bis zu dem oben bestimmten Fristablauf nicht erreicht, wenn eine unerlaubte Einreise vor Fristablauf erfolgt. Einmal ist die unerlaubte Einreise und der unerlaubte Aufenthalt entgegen dem Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Straftat gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Zum anderen geht die Wirkung der Ausweisung, die u. a. gerade durch das Einreise- und Aufenthaltsverbot gekennzeichnet ist, ins Leere, wenn sich Herr T... trotz des Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet aufhält. Dies rechtfertigt die Hemmung des Fristlaufes in der Zeit eines unerlaubten Aufenthaltes. Die Frist läuft damit erst dann weiter, wenn Herr T... das Land wieder verlassen hat. Insoweit soll die Regelung dazu beitragen, dass der präventive Ausweisungszweck nicht gefährdet wird. Zudem soll eine unerlaubte Einreise und ein unerlaubter Aufenthalt vermieden werden. Auch an diesem Regelungszweck besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, wie die Strafvorschrift des § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG unterstreicht.“
157 
Diese Begründung für die Anordnung der Fristhemmung im konkreten Fall lässt klar erkennen, dass es sich bei der Ziffer 2 der Verfügung auch nach der Vorstellung der Behörde um eine verbindliche, von ihr getroffene Regelung und nicht um eine sich - ihrer Meinung nach - bereits aus dem Gesetz ergebende regelmäßige Folge handelt.
158 
Die Bestimmung der Hemmung des Fristablaufs steht zwar - anders als die Bestimmung des Neubeginns (früher: Unterbrechung) - nicht im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung, dass die Frist mit der Ausreise beginnt. Denn sie berührt den Fristbeginn nicht, sondern modifiziert ausschließlich den im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Ablauf der von der Behörde zu setzenden Frist. Dennoch ist die Regelung zur Hemmung aber derzeit nicht im Rahmen und als Teil der Bestimmung der Fristdauer möglich, sondern bedarf einer gesetzlichen Grundlage, an der es im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fehlt. Auch dies entnimmt der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Befristung nach § 11 AufenthG, der er - wie dargelegt - aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung folgt. Darin hat das Bundesverwaltungsgericht nicht nur betont, dass es sich bei der Befristung um eine gerichtlich vollständig überprüfbare Prognoseentscheidung handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sondern es hat selbst in Fallkonstellationen, in denen besonders gefahrbringende Gewohnheiten oder persönliche Eigenschaften vorlagen, dem jeweiligen Kläger einen Anspruch auf unbedingte Befristung jeweils unter zehn Jahren zugesprochen, ohne bei der Festsetzung dieser Fristdauer eine solch naheliegende Bestimmung zum Fristablauf wie die Hemmung im Falle der unerlaubten Einreise bis zur erneuten Ausreise überhaupt in Betracht zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris).
159 
Daraus, dass diese Bestimmung zur Hemmung des Fristablaufs damit nicht hätte ergehen dürfen, folgt nicht, dass die Befristungsverfügung insgesamt aufzuheben, und das beklagte Land zur erneuten Befristung auf zehn Jahre ohne die vorgesehene Hemmung zu verpflichten wäre, da das gleiche Ergebnis hier schon mit der Aufhebung der Verfügung zu Ziffer 2 in einfacherer Weise erreicht wird.
D.
160 
Der Senat misst diesem geringfügigen Obsiegen des Klägers keine Bedeutung für die Kostenfolge zu. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
E.
161 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
162 
Beschluss vom 14. Mai 2014
163 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt (§§ 39 Abs. 1, 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG).
164 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein als Flüchtling anerkannter türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt die Verlängerung seiner humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG.

2

Auf seinen Asylantrag stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - im Februar 1996 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger immer wieder befristete Aufenthaltsbefugnisse. Zuletzt wurde ihm eine bis zum 1. August 2008 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt.

3

Im März 2005 widerrief das Bundesamt die zu § 51 Abs. 1 AuslG getroffene Feststellung wegen der veränderten Verhältnisse in der Türkei. Das Verwaltungsgericht hat den Widerrufsbescheid aufgehoben und die Beklagte zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG verpflichtet. Dem kam das Bundesamt mit Bescheid vom 23. September 2005 nach.

4

Den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. März 2008 ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juli 2009 ab. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG dem Anspruch des Klägers aus § 26 Abs. 3 AufenthG entgegenstehe. Der Kläger sei seit 2004 für den KONGRA-GEL (Volkskongress Kurdistan), die Nachfolgeorganisation der verbotenen PKK, aktiv. Er habe regelmäßig das dem KONGRA-GEL nahestehende "Kurdische Kulturzentrum M." besucht und an zahlreichen Veranstaltungen, internen Sitzungen ("Frontarbeitertreffen") sowie PKK-Demonstrationen teilgenommen. PKK und KONGRA-GEL unterstützten den Terrorismus. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2010 ab.

5

Im Oktober 2009 forderte der Kläger die Beklagte auf, nunmehr über seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG zu entscheiden. Mit Bescheid vom 12. Februar 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG auch diesen Aufenthaltstitel sperre. Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2010 zurück.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG auch der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG entgegenstehe, da er nicht von § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG als spezieller Regelung verdrängt werde. Im Falle des Klägers liege der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 AufenthG wegen seiner Aktivitäten für den KONGRA-GEL vor.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Klägers mit Urteil vom 24. März 2011 stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG zu erteilen (InfAuslR 2011, 257). Es ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG in der Person des Klägers vorlägen, dieser Versagungsgrund jedoch durch § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG als spezieller Ausschlussregelung verdrängt werde. Obwohl die Systematik des Aufenthaltsgesetzes mit seinen vielfältigen Absehens- und Ausnahmeregelungen eher für die Gegenauffassung spreche, sehe sich der Senat durch dessen Entstehungsgeschichte bestätigt. Denn vor 2005 habe der § 5 Abs. 4 AufenthG entsprechende, damals in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG 1990 enthaltene Versagungsgrund nur für die im Ausländergesetz selbst geregelten Aufenthaltsgenehmigungen, nicht aber für die auf § 68 und § 70 AsylVfG beruhenden Ansprüche anerkannter Asylberechtigter und Flüchtlinge gegolten. Die Gesetzesmaterialien enthielten keinen Hinweis auf eine beabsichtigte Verschlechterung der Rechtslage. Zudem könne das primäre Ziel der Vorschrift, Terroristen und Unterstützer vom Bundesgebiet fernzuhalten, bei Asylberechtigten und Flüchtlingen, die Abschiebungsschutz genössen, in der Regel nicht erreicht werden. Schließlich vermeide diese Auffassung Ergebnisse, die Art. 21 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie widersprächen. Deren sicherheitsrechtlich motivierte Schranken griffen nicht in allen Fällen des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG durch. Dann aber wäre eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis unionsrechtswidrig.

8

Die Beklagte macht zur Begründung der Revision geltend, das Berufungsgericht verkenne die Regelungssystematik der genannten Versagungsgründe. Auch die historische Auslegung überzeuge nicht, denn vom Gesetzgeber könne nicht verlangt werden, eine Verschlechterung der Rechtslage stets in der Gesetzesbegründung ausdrücklich zu kennzeichnen. Schließlich übersehe die Auslegung der unionsrechtlichen Vorgaben, dass die Mitgliedstaaten die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß Art. 21 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie ablehnen könnten, wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gebe, dass der Ausländer eine Gefahr für die Sicherheit eines Mitgliedstaates darstelle. Das sei beim Kläger wegen seiner Aktivitäten für den KONGRA-GEL der Fall.

9

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Nach seiner Auffassung findet § 5 Abs. 4 AufenthG keine Anwendung. Einem Flüchtling dürfe die Aufenthaltserlaubnis nur dann verweigert werden, wenn er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden sei.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt und tritt der Entscheidung des Berufungsgerichts entgegen. Er macht geltend, der Gesetzgeber habe mit der Übernahme der §§ 68 und 70 AsylVfG in § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG auch bezüglich der Ausnahmen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in § 5 Abs. 3 AufenthG eine zusammenfassende Neuregelung getroffen und diese nicht auf § 5 Abs. 4 AufenthG erstreckt. Selbst wenn die Ausreisepflicht eines anerkannten Flüchtlings nicht durchsetzbar sei, bestehe ein berechtigtes Interesse, dessen Aufenthaltsverfestigung zu verhindern. Schließlich habe das Berufungsgericht den 28. Erwägungsgrund der Qualifikationsrichtlinie übersehen. Dort sei unionsrechtlich klargestellt, dass der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch für die Fälle gelte, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehöre, die den internationalen Terrorismus unterstütze oder er eine derartige Vereinigung unterstütze.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen anerkannten Flüchtling nicht anwendbar ist (1.). Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gebietet jedoch eine Einschränkung dieses Versagungsgrundes auf Fälle, in denen der Flüchtling aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist (2.). Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts selbst nicht abschließend entscheiden kann, ob das Verhalten des Klägers diese erhöhte Gefahrenschwelle überschreitet, ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (3.).

12

Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Klagen auf Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (hier: 24. März 2011). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, etwa Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 1.10 - BVerwGE 138, 371 Rn. 10 m.w.N.). Maßgeblich sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854).

13

Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als anerkannter Flüchtling die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist von der Regelerteilungsvoraussetzung, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG), bei Erteilung eines Aufenthaltstitels u.a. nach § 25 Abs. 2 AufenthG abzusehen. Auch der besondere Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG, wonach einem Flüchtling kein Aufenthaltstitel erteilt wird, wenn er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist, greift nicht durch. Denn der Kläger ist nicht ausgewiesen worden.

14

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG verdränge den Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG, trifft nicht zu (Bäuerle, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2007, II-§ 5 AufenthG Rn. 197; Wenger, in: Storr/Wenger, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, § 5 AufenthG Rn. 13; Maaßen, in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2008, § 4 Rn. 542; a.A. OVG Saarlouis, Beschluss vom 10. November 2010 - 2 B 290/10 - juris Rn. 19 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2006 - 10 K 2710/05 - juris Rn. 46 ff.; Burr, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2007, II-§ 25 AufenthG Rn. 18; Hailbronner, AuslR, § 25 AufenthG Rn. 13; Fränkel, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht (Handkommentar), 2008, § 25 AufenthG Rn. 9; Huber, AufenthG, 2010, § 5 Rn. 28).

15

Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 bis 5b vorliegt. Nach Satz 2 können von Satz 1 in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt.

16

Bereits vom Wortlaut her stützt die uneingeschränkt formulierte Rechtsfolge des § 5 Abs. 4 AufenthG eher die Annahme, dass dieser Versagungsgrund Geltung für alle Aufenthaltstitel hat. Des Weiteren spricht der systematische Auslegungsbefund - wie vom Berufungsgericht selbst eingeräumt - für diese Auffassung. Denn der Gesetzgeber hat mit dem Zuwanderungsgesetz im Jahr 2004 die zuvor in §§ 68 und 70 AsylVfG 1992 enthaltenen aufenthaltsrechtlichen Ansprüche anerkannter Asylberechtigter und Flüchtlinge in das Aufenthaltsgesetz eingefügt (BTDrucks 15/420 S. 79) und den humanitären Aufenthaltstiteln zugeordnet. Gleichzeitig wurden in § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG differenzierte Regelungen getroffen, nach denen von (einzelnen) Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG bei einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Gesetzes abgesehen werden muss bzw. kann. Im Anschluss an diese obligatorischen und fakultativen Absehensvorschriften findet sich der hier im Streit stehende Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG mit dem spezifischen Ausnahmegrund in Satz 2 der Vorschrift. Diese Vorgehensweise belegt, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Anwendbarkeit der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die humanitären Aufenthaltstitel eine in sich geschlossene Regelung geschaffen hat. Zu demselben Ergebnis führt die systematische Betrachtung aus der Perspektive der aufenthaltsrechtlichen Anspruchsnormen: Die Zusammenschau der bei den jeweiligen Aufenthaltstiteln geregelten Vorschriften, die ein Absehen bzw. Abweichen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG ermöglichen bzw. gebieten (vgl. § 18a Abs. 3, § 27 Abs. 3 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 2 - 4, § 29 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1, § 30 Abs. 3, § 33 Satz 1, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104b AufenthG), lässt insoweit ein ausdifferenziertes und damit abschließendes Regelungskonzept erkennen. Die gesetzliche Systematik erhellt, dass § 5 Abs. 4 AufenthG - anders als die Vorgängernorm des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG 1990 i.d.F. des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl I S. 361) - auch für den nunmehr im Aufenthaltsgesetz geregelten Anspruch eines Flüchtlings auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Geltung beansprucht.

17

Vor diesem Hintergrund vermag die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG werde durch § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG als spezielle und abschließende Regelung verdrängt, nicht zu überzeugen. Denn ebenso wie die nahezu wortgleichen früheren Regelungen in § 29 Abs. 2 AsylVfG 1982 und § 68 Abs. 2 und § 70 Abs. 2 AsylVfG 1992 dient die Norm lediglich der Synchronisierung mit dem besonderen Ausweisungsschutz für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 AufenthG). Bei diesen ist eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich. Ist der Ausländer aber bereits vor der bestandskräftigen Anerkennung ausgewiesen worden, sperrt nur eine auf qualifizierten Gründen beruhende Ausweisung die Titelerteilung (vgl. BTDrucks 9/1630 S. 24 zu § 29 Abs. 2 AsylVfG 1982, BTDrucks 12/2062 S. 38 f. zu § 68 Abs. 2 und § 70 Abs. 2 AsylVfG 1992 und BTDrucks 15/420 S. 111).

18

Dieser Auslegungsbefund wird - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - durch die Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs. 4 AufenthG sogar noch verstärkt. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum Zuwanderungsgesetz darf "Personen, bei denen es sich um gewaltbereite Extremisten, Terroristen oder Unterstützer von Terroristen handelt, <...> kein Aufenthaltstitel erteilt werden. ... Der Versagungsgrund gilt uneingeschränkt sowohl für Aufenthaltstitel, die im Ermessenswege erteilt werden können, als auch für solche, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht." (BTDrucks 15/420 S. 70). Daraus folgt zweifelsfrei, dass § 5 Abs. 4 AufenthG auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG gilt.

19

2. Die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 304 S. 12; ber. ABl EU vom 5. August 2005 Nr. L 204 S. 24) - sog. Qualifikationsrichtlinie - stehen der Versagung der befristeten Aufenthaltserlaubnis an einen anerkannten Flüchtling gemäß § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG nicht prinzipiell entgegen. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gebietet jedoch eine Einschränkung dieses Versagungsgrundes auf Fälle, in denen der Betroffene aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist.

20

Die Qualifikationsrichtlinie enthält in Art. 24 Abs. 1 Satz 1 auf Unionsebene erstmalig eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels an einen anerkannten Flüchtling. Insoweit geht sie über die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hinaus, die für die Signatarstaaten keine Vorgaben hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Stellung eines Flüchtlings enthalten. Nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG stellen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich nach Zuerkennung des Schutzstatus und unbeschadet des Art. 21 Abs. 3 Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen. Daneben gilt nach Art. 21 der Richtlinie das Refoulement-Verbot: Gemäß Absatz 1 der Vorschrift achten die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat, sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist, einen Flüchtling unabhängig davon, ob er als solcher förmlich anerkannt ist oder nicht, zurückweisen, wenn a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, oder b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Schließlich können die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 den einem Flüchtling erteilten Aufenthaltstitel widerrufen, beenden oder seine Verlängerung bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen, wenn Absatz 2 auf die betreffende Person Anwendung findet.

21

Aus diesen Vorschriften ergibt sich ein abgestuftes unionsrechtliches Regelungskonzept für den Fall, dass einem Flüchtling der befristete Aufenthaltstitel aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung versagt werden soll: Mit dem Verweis "unbeschadet des Art. 21 Abs. 3" stellt die Richtlinie in Art. 24 Abs. 1 klar, dass beide Vorschriften nebeneinander anwendbar sind. Während die Richtlinie in Art. 24 Abs. 1 im 2. Halbsatz den Mitgliedstaaten die Versagung des befristeten Aufenthaltstitels bei Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verbindlich vorgibt, eröffnet ihnen Art. 21 Abs. 3 die Möglichkeit, die Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen zu können, wenn Absatz 2 auf den Flüchtling Anwendung findet. Der Verweis auf die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 bezieht sich sowohl auf die dort in den Buchstaben a) und b) genannten Gefahren als auch auf den Vorbehalt des Einleitungssatzes "sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist". Mit diesem Rekurs auf die in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen hat Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie das völkerrechtliche Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK als eigenständige unionsrechtliche Schranke der Zurückweisung übernommen. Damit sind auch die Voraussetzungen für die Durchbrechung dieses Verbots in Art. 33 Abs. 2 GFK und insbesondere die dort verankerte Gefahrenschwelle der schwerwiegenden Gründe Bestandteil des sekundären Unionsrechts geworden. Diese erhöhte Gefahrenschwelle gilt aber nicht nur für die Zurückweisung in Art. 21 Abs. 2, sondern auch für die den Mitgliedstaaten belassene Möglichkeit, einem Flüchtling gemäß Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie keinen befristeten Aufenthaltstitel zu erteilen. Demzufolge darf ein Mitgliedstaat, wenn er von der durch Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie eröffneten Option Gebrauch macht, einem Flüchtling den befristeten Aufenthaltstitel nur dann versagen, wenn dieser aus schwerwiegenden Gründen (2.2) als eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats (2.1) anzusehen ist.

22

2.1 Der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG bezweckt den Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in dem genannten unionsrechtlichen Sinne. Denn nach dem 28. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83/EG gilt der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch für die Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt. Damit ist in der Qualifikationsrichtlinie selbst klargestellt, dass die mit § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG beabsichtigte effektive Bekämpfung der Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus durch Absenkung der Eingriffsschwelle (Urteil vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <126 ff.>) auch bei Anwendung auf anerkannte Flüchtlinge grundsätzlich unionsrechtlich gedeckt ist.

23

2.2 Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gebietet - wie bereits erläutert -mit Blick auf die in Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und 1 der Qualifikationsrichtlinie enthaltene erhöhte Gefahrenschwelle bei anerkannten Flüchtlingen eine Einschränkung dieses Versagungsgrundes auf Fälle, in denen der Betroffene aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist. Anders als das nationale Aufenthaltsrecht, das in § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel auch in Fällen des § 54 Nr. 5 AufenthG als gegeben ansieht, enthält das Unionsrecht insoweit keine Regelvermutung, sondern verlangt eine individuelle Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles.

24

Die Maßstäbe für die Schwelle der schwerwiegenden Gründe lassen sich in Anlehnung an die ebenfalls an Art. 33 Abs. 2 GFK ausgerichtete Rechtsprechung zu der Ausschlussvorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990 (jetzt: § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG) entwickeln. Danach reicht die bloße Unterstützung oder Zugehörigkeit zu einer Organisation im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG für sich genommen noch nicht aus; vielmehr muss sich die von der Organisation ausgehende Gefährdung in der Person des Ausländers konkretisieren. Schwerwiegende Gründe liegen regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der Betreffende sich für die Organisation etwa durch Teilnahme an deren Aktivitäten oder durch einzelne finanzielle Zuwendungen einsetzt. Vielmehr müssen bei einer am Gewicht des Ausschlussgrundes ausgerichteten Wertung die vom Ausländer ausgehenden Gefahren so gravierend sein, dass sie es rechtfertigen, das Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK zurücktreten zu lassen. Das ist typischerweise erst dann der Fall, wenn der Flüchtling eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär, unterstützt. Das kann sich daraus ergeben, dass er durch eigene erhebliche Gewalttätigkeit oder -bereitschaft für die Ziele der Organisation eintritt oder dass er durch seine strukturelle Einbindung in die Organisation, etwa durch Ausübung einer aktiven Funktionärstätigkeit, deren Gefährdungspotential mitträgt. Welche Art der Einbindung des Ausländers in die Organisation erforderlich und ausreichend ist, um in seiner Person die erhöhte Gefahrenschwelle zu erreichen, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern hängt von einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles ab, u.a. auch von dem Grad der Gefährlichkeit der jeweiligen Organisation, der etwa durch ihre Struktur, Größe und Gewaltbereitschaft bestimmt wird (vgl. Urteil vom 30. März 1999 - BVerwG 9 C 31.98 - BVerwGE 109, 1 <7 f., 10 f.> zu § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990).

25

3. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung in der Sache mangels tatsächlicher Feststellungen zu der Frage, ob der Kläger wegen seiner Aktivitäten für den KONGRA-GEL aus schwerwiegenden Gründen als Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist, nicht möglich. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung der Berufungsentscheidung an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

26

In dem neuen Berufungsverfahren wird das Oberverwaltungsgericht seine revisionsgerichtlich nicht zu beanstandende Würdigung, dass der KONGRA-GEL eine Vereinigung ist, die den Terrorismus unterstützt, aktualisieren müssen. Des Weiteren wird es vor allem der Frage nachzugehen haben, ob der Kläger dem KONGRA-GEL angehört (hat) oder diesen unterstützt (hat) und ob ggf. seine Aktivitäten für diese Organisation in einer wertenden Gesamtbetrachtung die erhöhte Gefahrenschwelle überschreiten. Dazu ist der Sachverhalt zuallererst unter Ausschöpfung aller erreichbaren Beweismittel gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dahingehend aufzuklären, ob der Kläger - was er selbst bestritten hat - bei den ihm von der Beklagten entgegengehaltenen Veranstaltungen tatsächlich anwesend war. Bei der Aufklärung von Einzelheiten und Hintergründen der betroffenen Veranstaltungen sowie der Rolle des Klägers hat das Berufungsgericht, wenn es auf die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes zurückgreift, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verwertung von V-Mann-Aussagen durch Ermittlungsbeamte als sog. Zeugen vom Hörensagen zu beachten (vgl. zuletzt BVerfG, Kammer-Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08 - NJW 2010, 925 m.w.N. und grundlegend Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250 <273 ff.>). Zusätzlich bestehen die besonderen Aufklärungsmöglichkeiten nach § 99 VwGO.

27

Das Oberverwaltungsgericht hat, wenn es die Teilnahme des Klägers an einer Veranstaltung der wertenden tatrichterlichen Gesamtbetrachtung zugrunde legen will, sich von dessen Anwesenheit Gewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu verschaffen. Zwar verlangt § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG für die Zugehörigkeit zu der Organisation bzw. deren individuelle Unterstützung nicht die volle Überzeugungsgewissheit des Gerichts, sondern es reicht aus, dass Tatsachen diese Schlussfolgerung rechtfertigen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 C 13.10 - Rn. 16 - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE bestimmt). Das abgesenkte Beweismaß steht insoweit auch bei Anwendung der Vorschrift auf anerkannte Flüchtlinge im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts, da Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaates ausreichen lässt. Soweit es allerdings um die Frage geht, ob die Anknüpfungstatsachen, die als Indizien für die tatrichterliche Schlussfolgerung der Zugehörigkeit zu einer Organisation bzw. deren individueller Unterstützung dienen sollen, tatsächlich vorliegen, lässt die Vorschrift das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unberührt.

28

Neben der Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen wird das Berufungsgericht mit Blick auf die erhöhte Gefahrenschwelle sein Augenmerk insbesondere der Teilnahme an den sog. "Frontarbeitertreffen" zuwenden, die - so zumindest die tatsächliche Würdigung des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 7. Juli 2009 betreffend den Vorprozess um die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis - der Zusammenkunft von Aktivisten unterhalb der leitenden Funktionärebene dienen. Eine aktive Teilnahme daran könnte - wiederum die tatsächliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterstellt - für eine strukturelle Einbindung in die Organisation sprechen, durch die der Betreffende deren Gefährdungspotential mitträgt.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird gemäß Artikel 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu folgenden Fragen eingeholt:

1. a) Ist die Regelung des Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG über die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels an Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, auch bei der Aufhebung eines bereits erteilten Aufenthaltstitels zu beachten?

b) Ist diese daher dahingehend auszulegen, dass sie der Aufhebung oder Beendigung des Aufenthaltstitels (etwa durch eine Ausweisung nach nationalem Recht) eines anerkannten Flüchtlings entgegensteht, wenn nicht die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG oder "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG gegeben sind?

2. Für den Fall, dass die Fragen unter 1 zu bejahen sind:

a) Wie ist der Ausschlussgrund der "zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG mit Blick auf Gefahren auszulegen, die von der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ausgehen?

b) Können „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG gegeben sein, wenn ein anerkannter Flüchtling unter anderem durch das Einsammeln von Spenden und die ständige Teilnahme an PKK-nahen Veranstaltungen die PKK unterstützt hat, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Durchbrechung des Refoulement-Verbots nach Art. 33 Abs. 2 GFK und damit auch die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG nicht erfüllt sind?

3. Für den Fall, dass die Frage unter 1a) zu verneinen ist:

Ist die Aufhebung bzw. Beendigung des einem anerkannten Flüchtling erteilten Aufenthaltstitels (etwa durch eine Ausweisung nach nationalem Recht) unionsrechtlich nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG (bzw. der gleichlautenden Nachfolgeregelung der Richtlinie 2011/95/EU) zulässig?

Gründe

 
A)
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung sowie gegen eine ihm auferlegte räumliche Aufenthaltsbeschränkung und eine Meldeauflage.
Der 1956 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er lebt seit 1989 mit seiner Ehefrau, welche ebenfalls türkische Staatsangehörige ist, und mit inzwischen acht gemeinsamen Kindern, von denen fünf die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist bis heute Flüchtling im Sinne des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Auf seinen Asylantrag wurde er am 24.06.1993 als Asylberechtigter anerkannt. Außerdem wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des - damals geltenden - § 51 Abs. 1 AuslG (Flüchtlingsschutz, heute § 60 Abs. 1 AufenthG) vorliegen. Die Anerkennung wurde mit den exilpolitischen Aktivitäten des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland und der ihm deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei drohenden politischen Verfolgung begründet (vgl. Urteil des VG Minden vom 08.02.1993). Der im Wesentlichen mit geänderten Verhältnissen in der Türkei begründete Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG durch Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.08.2006 wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30.11.2007 aufgehoben. Seit dem 07.10.1993 ist der Kläger im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels.
Der Kläger war in den 1990er-Jahren in vielfältiger Weise für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) bzw. deren Neben- oder Nachfolgeorganisationen exilpolitsch aktiv. Mit Verfügung des Bundesministers des Innern vom 22.11.1993 wurden der PKK und der ENRK (Eniya Rizgariya Neteweyî ya Kurdistanê, Nationale Befreiungsfront Kurdistans) - einer inzwischen aufgelösten, damals in Deutschland für die PKK aktiven "Frontorganisation" - verboten, sich in Deutschland zu betätigen. Nach § 20 Vereinsgesetz macht sich unter anderem strafbar, wer diesem Verbot zuwiderhandelt (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 18 Satz 2 VereinsG). 1992 wurde der Kläger in den Vorstand des "Arbeiter- und Kulturzentrums der Kurden Bielefeld" gewählt. Der Verein wurde 1993 als Teilorganisation der PKK verboten. Im Asylverfahren gab der Kläger selbst an, er besuche alle Veranstaltungen und Demonstrationen der ERNK. Dabei sei er teilweise als Ordner eingesetzt. Diese exilpolitischen Aktivitäten setzte der Kläger auch nach seiner Asylanerkennung fort. Es kam deshalb zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Im Jahr 2001 beteiligte er sich an der Unterschriftenaktion im Rahmen der so genannten "Identitätskampagne" der PKK und unterzeichnete die Erklärung "Auch ich bin ein PKK'ler". Nach Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg nahm der Kläger in den folgenden Jahren, auch nach dem Umzug seiner Familie aus dem Raum Bielefeld nach Mannheim im Jahr 2002, weiter regelmäßig an Demonstrationen und Veranstaltungen teil, bei welchen es um die Rechte der Kurden, um die PKK und/oder deren Generalsekretär Abdulah Öcalan ging, darunter auch solche mit einer besonderen PKK-Nähe, wie Veranstaltungen aus Anlass des Gründungsjahrestages der PKK, des Geburtstags und des Jahrestags der Festnahme von Öcalan, so genannte "Märtyrergedenkfeiern" (Feiern zum Gedenken an gefallene PKK-Kämpfer und Selbstmordattentäter) und "Volksversammlungen".
Im Juni 2006 reiste der Kläger in den Irak. Er hielt sich dort zwei Monate lang auf und besuchte Verwandte sowie diverse Orte bzw. Stationen im Grenzgebiet zur Türkei. 2007 unternahm er mit seinem ältesten Sohn eine weitere Reise in den Irak.
Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 10.01.2007 wegen des Verdachts eines - durch Betätigung für die PKK begangenen - Verstoßes gegen das Vereinsgesetz wurden unter anderem eine handschriftlich verfasste Spendenliste mit 16 Namen und Beträgen zwischen 100 und 1000 EUR sowie eine mit dem Computer im Jahr 2006 erstellte Spendenliste, welche in 4 Ortsbezirke unterteilt war und auf der hinter 29 der insgesamt 48 aufgeführten Namen monatliche Spenden im Zeitraum von Januar bis Mai in Höhe von 10 bis 30 EUR pro Monat vermerkt waren, aufgefunden, außerdem ein Zettel und ein Notizbuch mit Vermerken zu eingesammelten Beträgen, Ausdrucke eines Vordrucks für eine Spendenliste, 4 Zeitschriften Serxwebun, Fotos mit Abdullah Öcalan, darunter eines mit der Aufschrift "PKK" im Scheckkartenformat im Geldbeutel des Klägers, Fotos des Klägers neben bewaffneten Personen, welche von der Reise des Klägers in den Irak im Juni 2006 stammten, Flaggen bzw. Fahnen mit dem Emblem der "KKK" (Koma Komalên Kurdistan), Flaggen mit einer Abbildung von Abdullah Öcalan sowie ein Buch von Öcalan. Der Kläger wurde daraufhin mit Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 03.12.2008 wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG) zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 20 EUR verurteilt. Nach den Feststellungen im Urteil hat er dem Verbot einer Betätigung für die PKK zuwidergehandelt. Die PKK bzw. die KONGRA-GEL finanzierten sich durch Beiträge für legale kurdische Vereine, monatliche Mitgliedsbeiträge der Anhänger, Verkauf von Publikationen, Einnahmen beim jährlichen „Kurdistanfestival“ und andere Feste auf örtlicher Ebene sowie Einnahmen aus der jährlich im Herbst/Winter durchgeführten „Spendenkampagne“. Bei dieser „Spendenkampagne“ setze der für Europa zuständige „Rat“ fest, welche Beträge von den einzelnen europäischen Ländern zu erbringen seien. Diese würden auf der jeweiligen Hierarchieebene Raum bzw. Gebiet aufgeschlüsselt. Dabei würden Listen der ortsansässigen Kurden verwendet und die von diesen zu erbringenden „Spenden“ nach der Höhe des jeweiligen Einkommens festgesetzt, wobei etwa ein Monatseinkommen zu erbringen sei. Die Spenden würden von so genannten „Sammelteams“ von zwei bis drei Personen eingesammelt, notfalls auch mit Gewalt eingetrieben. Im Zuge der hierarchischen Gebietsstruktur der PKK sei auch die Bundesrepublik Deutschland in mehrere Gebiete gegliedert, denen jeweils ein Gebietsverantwortlicher vorstehe, der regelmäßig nach einem Jahr ausgewechselt werde. Im Jahr 2005 sei dies bis zum Oktober im Gebiet Mannheim der Gebietsverantwortliche M.T., Deckname D., gewesen. Die Gebiete seien wiederum in Räume aufgeteilt, denen jeweils ein Raumverantwortlicher vorstehe. So sei das Gebiet Mannheim in die Räume Mannheim, Ludwigshafen, Heidelberg, Worms, Bruchsal, Karlsruhe und Germersheim aufgeteilt. Verantwortlicher im Raum Mannheim sei im Jahr 2005 eine nicht identifizierte Person namens Ma. gewesen. Der Kläger sei in den Jahren 2005 und 2006 im Raum Mannheim in gehobener Funktion für die PKK aktiv gewesen. Er sei direkt dem Raumverantwortlichen für Mannheim namens Ma. unterstellt und auch direkter Ansprechpartner des Gebietsverantwortlichen M.T. gewesen. Dies schließe die Strafkammer daraus, dass er als einer von wenigen Adressaten vom Gebietsverantwortlichen M.T. zwei Rundschreiben per SMS erhalten habe, in welchen er dazu aufgefordert worden sei, als einer der "Freunde, die für die Räume verantwortlich seien, ... die Freunde, mit denen er "zusammenarbeite, zu benachrichtigen". Außerdem seien sein Vorname und seine Handynummer auf sichergestellten Notizzetteln des Gebietsverantwortlichen M.T. notiert gewesen. In der von ihm übernommenen Funktion habe sich der Kläger mit dem Sammeln und der Weiterleitung von Spenden für die PKK und gelegentlich auch mit der Verteilung der Zeitschrift Serxwebun - eines der Publikationsorgane der PKK bzw. der Nachfolgeorganisation KONGRA-GEL - befasst. Er habe in den im einzelnen aufgeführten Fällen (von insgesamt 29 Personen aus vier Bezirken des Raums Mannheim - jeweils von Januar bis Mai, teilweise auch nur bis März oder April 2006) selbst oder unter Einschaltung von Hilfspersonen Spenden für die PKK gesammelt, diese in seiner Spendenliste verbucht und an ein zentrales Finanz- und Wirtschaftsbüro der PKK, wahrscheinlich in Brüssel, abführen lassen. Er habe sich zudem noch am 10.01.2007 von seinem Sohn mit Hilfe des Computers einen neuen Vordruck einer Spendenliste erstellen lassen. Der Kläger habe das gegen die PKK verhängte Betätigungsverbot gekannt. Ihm sei bewusst gewesen, dass die Spendenkampagnen für die PKK von großer Bedeutung seien. An ihnen und an dem Verkauf der Zeitschrift habe er mit dem Willen teilgenommen, die PKK zu fördern und die Eintreibung von Spenden und Einnahmen aus Zeitungsverkäufen an den Vorgaben der Partei auszurichten. Nach Verwerfung der Revision durch den Bundesgerichtshof wurde das Urteil am 08.04.2009 rechtskräftig.
Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.03.2012 wurde der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziff. 1). Er wurde außerdem verpflichtet, sich zweimal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden. Sein Aufenthalt wurde auf den Bereich der Stadt Mannheim begrenzt (Ziff. 2). Die Ausweisung wurde auf §§ 55, 56 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt. Als Ausweisungsgrund wurde § 54 Nr. 5 AufenthG herangezogen, wonach ein Ausländer in der Regel ausgewiesen wird, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder unterstützt hat oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Mit Blick auf die bestehende familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger, seiner Ehefrau und den minderjährigen Kindern und unter Berücksichtigung seines unbefristeten Aufenthaltsrechts sowie des Status als Asylberechtigter und Flüchtling erging die Ausweisungsverfügung jedoch als Ermessensentscheidung (§§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3, 4 und 5, Satz 5 AufenthG, 55 AufenthG, Art. 6 Abs. 1 GG, 8 EMRK). Zur Begründung wurde ausgeführt: Bei der PKK und deren Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA-GEL handle es sich um Vereinigungen im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG. Die Aktivitäten des Klägers wie insbesondere das Eintreiben von Spenden, der Verkauf der PKK-Zeitung Serxwebun und auch die ständige Teilnahme an Veranstaltungen der PKK bzw. PKK-naher Vereine seien als Unterstützung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Dabei sei auch von einer gegenwärtigen Gefährlichkeit auszugehen. Schließlich seien bis weit ins Jahr 2011 Unterstützungshandlungen nachgewiesen. Dem Interesse des Klägers an seinem Verbleib im Bundesgebiet, das sich aus den bestehenden persönlichen und familiären Bindungen ergebe, werde durch Duldungen (d.h. eine Aussetzung der Abschiebung ohne Aufenthaltstitel) Rechnung getragen werden.
Die vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.08.2012 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde dargelegt: Der Umstand, dass der Kläger durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 03.12.2008 rechtskräftig wegen des Sammelns von Spenden für die PKK verurteilt worden sei, rechtfertige ohne weiteres die Annahme einer relevanten Unterstützungstätigkeit, wenn diese Tätigkeiten nicht sogar auf eine Zugehörigkeit zur Organisation selbst hinwiesen. Des Weiteren stelle jedenfalls der regelmäßige, über Jahre erfolgte häufige Besuch der dem Kläger vorgehaltenen Veranstaltungen, insbesondere wenn es sich um so genannte Märtyrergedenkveranstaltungen und Feiern zum Jahrestag der Gründung der PKK handle, eine relevante Unterstützungstätigkeit dar. Durch das Einsammeln der Spenden und deren Weiterleitung habe der Kläger die PKK sogar in qualifizierter Weise unterstützt.
Auf den vom Kläger gestellten Antrag hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.11.2012 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zugelassen.
Der Kläger bestreitet, dass es sich bei der PKK um eine terroristische Vereinigung handelt. Jedenfalls habe er diese nicht unterstützt. Außerdem seien die für ihn als anerkannten Flüchtling geltenden Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG, Art. 21 und Art. 24, nicht berücksichtigt worden. Eine Ausweisung setze nach Art. 21 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie voraus, dass der Betroffene aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik anzusehen sei. Solche wären nur zu bejahen, wenn er eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze, in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär, unterstützt hätte. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben, auch nicht mit Blick auf seine strafrechtliche Verurteilung wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot. Dieser lägen Vorgänge aus den Jahren 2005 und 2006 zugrunde. Ob von ihm - unterstellt die vom beklagten Land behaupteten Aktivitäten träfen zu - eine aktuelle Gefährdung, ausginge, sei weder überprüft noch festgestellt worden. Die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2004/83/EG seien schon deshalb eindeutig nicht erfüllt, weil die danach erforderlichen „zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ schwerwiegendere Gründe als die in Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie genannten Gründe voraussetzten. Diesbezüglich sei zur Auslegung auf Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG - Unionsbürgerrichtlinie - abzustellen.
10 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 04.04.2013 hat der Kläger erklärt, er habe die ihm im Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 03.12.2008 zur Last gelegte Straftat nicht begangen und auch nie eingeräumt. Er sei Kurde und sehe sich als "progressiver Kurde", weshalb er sich verpflichtet fühle, an Newroz-Festen, Demonstrationen und Veranstaltungen von Kurden teilzunehmen. Als Kurde möge er die PKK; er stehe hinter ihr. Er sei aber kein "PKK'ler". Zu letzteren zähle er die Personen, die in den Bergen gegen den Feind kämpfen. Veranstaltungen in Gedenken an die PKK, wie zum Beispiel zum Jahrestag ihrer Gründung, seien für ihn persönlich zwar nicht wichtig. Wenn es aber "für das Volk" wichtig sei, dass er daran teilnehme, könne es sein, dass er das auch mache. Feiern aus Anlass des Geburtstages von Öcalan seien nicht verboten und für ihn persönlich "schon wichtig". An Märtyrergedenkveranstaltungen nehme er teil, wenn es ihm danach sei. Wenn in den Räumen des kurdischen Vereins Versammlungen durchgeführt worden seien, sei er hingegangen. Es habe sich immer um erlaubte Veranstaltungen gehandelt. Als Vorstandsmitglied des kurdischen Vereins in Bielefeld Anfang der 1990-er Jahre habe er lediglich die Aufgabe gehabt, die Einkäufe für den Verein zu erledigen. Nach dem Verbot der PKK habe es deshalb bei ihm zu Hause eine Razzia gegeben und er sei auch angeklagt worden. Später habe er keine Aufgaben mehr übernommen. Nach seinem Umzug nach Mannheim 2002 sei er zwar zunächst noch Mitglied des örtlichen Kulturvereins der Kurden gewesen, nach Verlegung des Vereinssitzes in die benachbarte Stadt Ludwigshafen aber nicht mehr. Wegen der mit der Ausweisungsverfügung gegen ihn verhängten Beschränkung seines Aufenthalts auf die Stadt Mannheim sei er auch nicht mehr dorthin gegangen, früher habe er sich einmal die Woche, manchmal auch täglich, in den Vereinsräumen aufgehalten. Seine Reise in den Irak sei für ihn wie eine "Pilgerreise" gewesen. Dies habe er unter anderem deshalb so empfunden, weil dort sogar Staatsbedienstete wie Polizisten, Richter usw. kurdischer Volkszugehörigkeit seien. Mit einem Neffen sei er überall unterwegs gewesen. Bewaffnete Personen wie die, mit denen er sich auf Fotos habe ablichten lassen, gebe es dort überall.
11 
Das beklagte Land verteidigt den angegriffenen Ausweisungsbescheid. Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 21 Abs. 2 und 3 RL 2004/83/EG stünden einer Ausweisung nicht entgegen. Der Kläger sei schließlich rechtskräftig wegen des Sammelns von Spenden für die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen verurteilt worden. Den Urteilsgründen des Strafurteils sei zu entnehmen, dass er in den Jahren 2005 und 2006 in Mannheim in gehobener Funktion für die PKK aktiv gewesen sei. Durch das Sammeln von Spenden habe er nicht nur die Strukturen der PKK in Deutschland gestärkt, sondern darüber hinaus auch die kämpfende PKK in der Türkei, die sich unter anderem durch die Spenden ihrer Anhänger finanziere, im Vorfeld qualifiziert unterstützt. Die Ausübung der genannten Tätigkeiten und die gehobene Funktion des Klägers im Raum Mannheim verdeutlichten seine strukturelle Einbindung in die Organisation, durch welche er das Gefährdungspotential der PKK mittrage. Dem stehe nicht entgegen, dass seine Verurteilung schon mehrere Jahre zurückliege. Selbst wenn er seither nicht mehr für das Sammeln von Spenden zuständig sei, belege doch die in den darauffolgenden Jahren weiterhin erfolgte regelmäßige Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen und Veranstaltungen der PKK das Fehlen der inneren und äußeren Abkehr von der PKK und deren Zielen.
B)
12 
Der Rechtsstreit ist in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO auszusetzen und es ist eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu den im Beschlusstenor formulierten Fragen einzuholen (Art. 267 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AEUV).
I.
13 
Die für die Erörterung der Vorlagefragen maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten:
14 
1. Völkerrecht und Unionsrecht
15 
a) Genfer Flüchtlingskonvention
16 
(Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951; GFK)
17 
Artikel 28 - Reiseausweise
18 
1. Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise ausstellen, die ihnen Reisen außerhalb dieses Gebietes gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen; …
19 
Artikel 32 - Ausweisung
20 
1. Die vertragschließenden Staaten werden einen Flüchtling, der sich rechtmäßig in ihrem Gebiet befindet, nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausweisen.
21 
Artikel 33 - Verbot der Ausweisung und Zurückweisung
22 
1. Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.
23 
2. Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift kann sich jedoch ein Flüchtling nicht berufen, der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.
24 
b) Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)
25 
Artikel 21
26 
(1) Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen.
27 
c) Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU L 304 vom 30.09.2004, S. 12; im folgenden RL 2004/83/EG bzw. "Richtlinie“)
28 
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
...
29 
in Erwägung nachstehender Gründe:
30 
...
(6) Das wesentliche Ziel dieser Richtlinie ist es einerseits, ein Mindestmaß an Schutz in allen Mitgliedstaaten für Personen zu gewährleisten, die tatsächlich Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass allen diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein Mindestniveau von Leistungen geboten wird.
31 
(7) Die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Anerkennung und den Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sollte dazu beitragen, die Sekundärmigration von Asylbewerbern zwischen Mitgliedstaaten, soweit sie ausschließlich auf unterschiedlichen Rechtsvorschriften beruht, einzudämmen.
32 
(22) Handlungen im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen sind in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt; sie sind unter anderem in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert, in denen erklärt wird, “dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“ und “dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“.
...
33 
(28) Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gilt auch für die Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt.
...
34 
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
35 
Artikel 14 - Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft
36 
...
(4) Die Mitgliedstaaten können einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn
37 
a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält;
b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde.
38 
(5) In den in Absatz 4 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten entscheiden, einem Flüchtling eine Rechtsstellung nicht zuzuerkennen, solange noch keine Entscheidung darüber gefasst worden ist.
39 
Artikel 21 - Schutz vor Zurückweisung
40 
(1) Die Mitgliedstaaten achten den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen.
41 
(2) Ein Mitgliedstaat kann, sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist, einen Flüchtling unabhängig davon, ob er als solcher förmlich anerkannt ist oder nicht, zurückweisen, wenn
42 
a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem sie sich aufhält, oder
b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
43 
(3) Die Mitgliedstaaten können den einem Flüchtling erteilten Aufenthaltstitel widerrufen, beenden oder seine Verlängerung bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen, wenn Absatz 2 auf die betreffende Person Anwendung findet.
44 
Artikel 24 - Aufenthaltstitel
45 
(1) So bald wie möglich nach Zuerkennung des Schutzstatus und unbeschadet des Artikels 21 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen.
46 
Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 1 kann der Aufenthaltstitel, der Familienangehörigen von Personen ausgestellt wird, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, weniger als drei Jahre gültig und verlängerbar sein.
47 
(2) So bald wie möglich nach Zuerkennung des Schutzstatus stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens ein Jahr gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen.
48 
d) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU L 337 vom 20.12.2011, S. 9, im Folgenden RL 2011/95/EU)
49 
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
50 
in Erwägung nachstehender Gründe:
51 
...
(12) Das wesentliche Ziel dieser Richtlinie besteht darin, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein Mindestniveau von Leistungen geboten wird.
52 
(13) Die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Zuerkennung und den Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sollte dazu beitragen, die Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, zwischen Mitgliedstaaten einzudämmen, soweit sie ausschließlich auf unterschiedlichen Rechtsvorschriften beruht.
...
53 
(31) Handlungen im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen sind in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt; sie sind unter anderem in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert, in denen erklärt wird, dass die "Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen" und dass die "wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen".
...
54 
(37) Der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung gilt auch für die Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt.
...
55 
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
56 
Artikel 14 - Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft
57 
...
(4) Die Mitgliedstaaten können einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn
58 
a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält;
b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
59 
(5) In den in Absatz 4 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten entscheiden, einem Flüchtling eine Rechtsstellung nicht zuzuerkennen, solange noch keine Entscheidung darüber gefasst worden ist.
60 
Artikel 21 - Schutz vor Zurückweisung
61 
(1) Die Mitgliedstaaten achten den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen.
62 
(2) Ein Mitgliedstaat kann, sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist, einen Flüchtling unabhängig davon, ob er als solcher förmlich anerkannt ist oder nicht, zurückweisen, wenn
63 
a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, oder
b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
64 
(3) Die Mitgliedstaaten können den einem Flüchtling erteilten Aufenthaltstitel widerrufen, beenden oder seine Verlängerung bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen, wenn Absatz 2 auf die betreffende Person Anwendung findet.
65 
Artikel 24 - Aufenthaltstitel
66 
(1) So bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes und unbeschadet des Artikels 21 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
67 
Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 1 kann der Aufenthaltstitel, der Familienangehörigen von Personen ausgestellt wird, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, weniger als drei Jahre gültig und verlängerbar sein.
68 
(2) So bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, und ihren Familienangehörigen einen verlängerbaren Aufenthaltstitel aus, der mindestens ein Jahr und im Fall der Verlängerung mindestens zwei Jahre gültig sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
69 
e) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. L 158 vom 30.04.2004, S. 77, ber. ABl. L 229 vom 29.06.2004, S. 35; im Folgenden RL 2004/38/EG)
70 
Artikel 28 - Schutz vor Ausweisung
71 
...
(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
72 
a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
b) minderjährig sind, es sei denn, ...
73 
2. Nationales Recht:
74 
a) Aufenthaltsgesetz (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet vom 30.07.2004, BGBl. I 1950, in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008, BGBl. I, S. 162, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 15.02.2013, BGBl. I, S. 254; AufenthG)
75 
§ 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot
76 
(1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag befristet. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei der Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist. Die Frist beginnt mit der Ausreise. …
(2) ...
77 
§ 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen
78 
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
79 
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat (§ 3 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes). Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
...
80 
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist...
81 
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
82 
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
83 
...
5. Ausweisung des Ausländers,
84 
§ 54 Ausweisung im Regelfall
85 
Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn
1. ...
...
86 
5. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen,
87 
§ 54a Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit
88 
(1) Ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, 5a oder Nr. 5b oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. …
89 
(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.
90 
§ 55 Ermessensausweisung
91 
(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
92 
(2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er ...
93 
(3) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu berücksichtigen
94 
1. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet,
2. die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen oder Lebenspartner des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben,
3. die in § 60a Abs. 2 und 2b genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung.
95 
§ 56 Besonderer Ausweisungsschutz
96 
(1) Ein Ausländer, der
97 
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
1a. eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 bis 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4. mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
5. als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt oder einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5 bis 5b und 7 vor. Liegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so wird der Ausländer in der Regel ausgewiesen. Liegen die Voraussetzungen des § 54 vor, so wird über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden.
98 
§ 60 Verbot der Abschiebung
99 
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt wurden.
100 
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes erfüllt.
101 
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden.
102 
§ 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
103 

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn…
...
104 
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
105 
b) Vereinsgesetz
106 
(Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 05.08.1964, BGBl. I 1964, S. 593; VereinsG)
107 
§ 18 Räumlicher Geltungsbereich von Vereinsverboten
108 
Verbote von Vereinen, die ihren Sitz außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs haben, erstrecken sich nur auf die Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs. Hat der Verein im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Organisation, so richtet sich das Verbot (§ 3 Abs. 1) gegen seine Tätigkeit in diesem Bereich.
109 
§ 20 Zuwiderhandlungen gegen Verbote
110 
(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit
111 
...
4. einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5. ...,
112 
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ ….… des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist.
II.
113 
Zu den im Beschlusstenor angeführten Fragen - welche noch nicht Gegenstand von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs waren - ist eine Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV einzuholen, weil diese entscheidungserheblich sind und der Klärung bedürfen.
114 
Gemessen an den Bestimmungen des nationalen Rechts kann die Berufung keinen Erfolg haben. Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht zu Recht abgewiesen, weil die Ausweisung und die mit ihr verfügte Aufenthaltsbeschränkung sowie die Meldeauflage danach als rechtmäßig zu beurteilen sind (dazu unter 1.). Es kommt daher darauf an, ob Unionsrecht - hier Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Art. 21 Abs. 3 RL 2004/83/EG - einer Ausweisung des Klägers entgegensteht (2.)
115 
1. Der Senat ist aufgrund der vorliegenden Akten und Unterlagen sowie der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Sachverhalt und die nationale Rechtslage - ohne Berücksichtigung von Art. 21 oder 24 RL 2004/83/EG - derzeit (maßgeblich wäre letztlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Senats über das Berufungsverfahren) wie folgt zu beurteilen wären:
116 
Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ausweisung nach § 54 Nr. 5 AufenthG sind gegeben (a). Die Ausweisung lässt sich nach nationalem Recht auch insgesamt rechtlich nicht beanstanden, insbesondere liegen keine Ermessensfehler vor (b). Danach wären die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers und die ihm gegenüber verfügte Meldeauflage ebenfalls rechtmäßig (c).
117 
a) Der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 AufenthG liegt vor.
118 
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 - juris, Urteile des Senats vom 16.05.2012 - 11 S 2328/11 - juris und vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris, jew. m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16.02.2012 - AK 1/12 und 2/12 - juris) sind die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen - im Folgenden PKK - dem Terrorismus zuzurechnen und damit jedenfalls als eine den Terrorismus im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützende Vereinigung anzusehen. Das seit vielen Jahren weitgehend friedliche Auftreten der PKK in Europa ist Teil einer „Doppelstrategie“ (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 24.02.2010 - 6 A 7.08 - juris) und ändert nichts an deren bislang grundsätzlich weiter bestehenden Gewaltbereitschaft und der Anwendung von terroristischen Mitteln, etwa bei Anschlägen in der Türkei. Abgesehen davon ist die PKK seit Mai 2002 auf der vom Rat der Europäischen Union erstellten Liste der Terrororganisationen aufgeführt (vgl. Ziff. 2.9 des Anhangs zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 02.05.2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GSAP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - 2002/340/GSAP - ABl. EG L 116 vom 03.05.2002, S. 75, zuletzt aktualisiert mit Beschluss 2012/765/GASP des Rates vom 10.12.2012, ABl. EU L 337 vom 11.12.2012, S. 50). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erlaubt eine solche Aufnahme die Feststellung, dass die Vereinigung terroristischer Art ist (EuGH, Urteil vom 09.11.2010 - C-57/09 und C-101/09, B. und D. - Slg. 2010, I-10979, = juris).
119 
Zwar hat Abdullah Öcalan im März dieses Jahres eine Waffenruhe verkündet, die das Ergebnis von Verhandlungen mit dem türkischen Geheimdienst sein soll. Diese ist dann von der PKK tatsächlich ausgerufen worden. Inzwischen hat nach Medienberichten der Abzug von PKK-Kämpfern aus der Türkei bereits begonnen; er soll Ende des Jahres abgeschlossen sein. Allein deshalb kann aber noch nicht angenommen werden, die PKK wäre nicht mehr als terroristische Organisation anzusehen. Schließlich gab es auch in der Vergangenheit entsprechende Erklärungen, die zu keiner wesentlichen Änderung auf Dauer geführt haben. So wurde ein 1999 ausgerufener „Friedenskurs“ 2004 wieder beendet. Selbst in der Zwischenzeit hatte die PKK nicht auf Gewalt verzichtet.
120 
Der Senat ist auch der Überzeugung, dass der Kläger die PKK unterstützt im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG. Die von ihm ausgeübten Aktivitäten zur Unterstützung haben dabei sicherlich unterschiedliches Gewicht und unterschiedliche Qualität. Von besonderer Bedeutung ist das "Sammeln" bzw. "Eintreiben" und das Weiterleiten von Spenden für die PKK aus vier Bezirken des Raums Mannheim in den Jahren 2005 und 2006. Der Senat folgt insoweit den Feststellungen des Landgerichts Karlsruhe im Strafurteil vom 03.12.2008. Danach war der Kläger zwar nicht in einer Führungsposition, etwa als Gebiets- oder Raumverantwortlicher, für die PKK aktiv, er hatte aber jedenfalls eine besondere Stellung inne, welche einen aktiven Einsatz auch nach außen hin erforderte. Schließlich mussten die Spenden regelmäßig einkassiert und gegebenenfalls eingefordert werden. Die Spendenkampagnen sind für die PKK von großer Bedeutung, was dem Kläger bekannt war. Hinzu kommt der Verkauf der PKK-Zeitschrift Serxwebun. Länger zurück liegen die Aktivitäten des Klägers in Bielefeld als Vorstandsmitglied eines später verbotenen kurdischen Vereins Anfang der 1990er-Jahre. Diese sowie die regelmäßige Teilnahme an diversen PKK-nahen Veranstaltungen, auf welche sich der Kläger auch in seinen Asylverfahren berufen hat, zeigen aber, dass er seit seiner Einreise nach Deutschland durchgehend für die PKK aktiv war. Auch der bloße Besuch der angeführten Feiern bzw. Versammlungen mit einer besonderen PKK-Nähe, wie Veranstaltungen aus Anlass des Gründungsjahrestages der PKK, des Geburtstags und des Jahrestags der Festnahme von Öcalan sowie so genannte "Märtyrergedenkfeiern" und "Volksversammlungen" (vgl. zu letzteren genauer Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - a.a.O.) fördert den Zusammenhalt der Organisation und ihrer Anhänger. Diese Veranstaltungen haben schon von ihrem Anlass bzw. ihrer Thematik her für die Besucher erkennbar den Charakter einer Propagandaveranstaltung für die PKK und werden auch entsprechend inszeniert. Die durch eine Teilnahme an solchen besonderen Veranstaltungen ausgedrückte innere Nähe und Verbundenheit zur PKK kann deren Stellung und Ansehen in der Gesellschaft, namentlich unter den in Deutschland lebenden Kurden, günstig beeinflussen, damit ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitern und dadurch insgesamt dazu beitragen, das latente Gefährdungspotential der Vereinigung zu erhöhen. Sie kann daher - auch in Ansehung der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit - als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung anzusehen sein (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 - sowie Urteile des Senats vom 16.05.2012 - 11 S 2328/11 - und vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, jew. a.a.O. und m.w.N.; Beschluss des Senats vom 08.01.2013 - 11 S 1581/12 - juris). Davon ist hier in Anbetracht der Vielzahl von einschlägigen Veranstaltungen, die der Kläger im Laufe von mittlerweile über zwei Jahrzehnten besucht hat, auszugehen. Er hat in der mündlichen Verhandlung zudem deutlich gemacht, dass es ihm tatsächlich darum geht, die PKK zu unterstützen, und dass er sich verpflichtet fühlt, an entsprechenden Veranstaltungen teilzunehmen. Soweit er vorgetragen hat, er sei kein "PKK'ler", das seien doch nur die Kämpfer in den Bergen, und er habe auch nur an erlaubten Veranstaltungen teilgenommen, verkennt er, dass § 54 Nr. 5 AufenthG der effektiven Bekämpfung der Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus durch Herabsetzen der Eingriffsschwelle dient. Sinn und Zweck ist die präventive Gefahrenabwehr. Für die Verwirklichung des Tatbestands kommt es danach nicht darauf an, ob die konkrete Unterstützungshandlung strafbar wäre oder ob die Veranstaltung, um deren Besuch es geht, verboten wurde (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 16.05.2012 - 11 S 2328/11 - a.a.O., m.w.N.). Abgesehen davon hat sich der Kläger unter anderem wegen des Einsammelns und Weiterleitens von Spenden für die PKK sogar strafbar gemacht.
121 
Vor dem Hintergrund der langjährigen Aktivitäten des Klägers kann auch nicht allein aus der Tatsache, dass er inzwischen weniger - und seit Ergehen der Ausweisungsverfügung am 27.03.2012 kaum mehr - an entsprechenden Veranstaltungen teilnimmt, geschlossen werden, dass er nicht mehr als Unterstützer der PKK anzusehen wäre. Es ist im Gegenteil bezeichnend, dass er selbst nach der Durchsuchung seiner Wohnung wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz am 10.01.2007 und während des daran anschließenden Strafverfahrens und selbst noch nach Hinweis durch das Regierungspräsidium in einem Schreiben vom 09.10.2009, dass seine Ausweisung geprüft werde, weiter PKK-nahe Veranstaltungen besucht hat. Seit Erlass des Ausweisungsbescheids vom 27.03.2012 ist zudem sein Aufenthalt aufgrund der darin unter Ziffer 2 verfügten sofort vollziehbaren Anordnung auf den Stadtbezirk Mannheims beschränkt. Dies ist seinen Angaben nach auch der Grund dafür, dass er nicht einmal mehr den kurdischen Verein in Ludwigshafen besucht. In der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass der Kläger sich lediglich mit Blick auf die laufenden Verfahren derzeit „zurückhält“ und seine Aktivitäten andernfalls zumindest mit dem Besuch von Veranstaltungen der geschilderten Art fortsetzen bzw. wieder aufgreifen würde. Es ist daher davon auszugehen, dass er auch künftig die PKK nachhaltig unterstützen wird.
122 
b) Die Ausweisung ist - bei einer Beurteilung rein nach nationalem Recht - auch im Übrigen rechtmäßig.
123 
Unter anderem wegen seiner Rechtsstellung als anerkannter Asylbewerber und als Flüchtling sowie der bestehenden familiären Lebensgemeinschaft mit den minderjährigen Kindern deutscher Staatsangehörigkeit (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 AufenthG) genießt der Kläger nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz. Er darf nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), die allerdings im Fall des § 54 Nr. 5 AufenthG in der Regel vorliegen (§ 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Ein Ausnahmefall von der Regel des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist hier in Anbetracht der Qualität und jahrelangen Dauer der Aktivitäten, die jederzeit ihre Fortsetzung finden können, nicht gegeben. Über die Ausweisung des Klägers ist nach Ermessen zu entscheiden (§§ 56 Abs. 1 Satz 5, 55 AufenthG). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere auch mit Blick auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK, vgl. auch Art. 6 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) ist die Ausweisung insbesondere als verhältnismäßig anzusehen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Kläger Deutschland nicht - als Folge der Ausweisung - verlassen müsste, sondern jedenfalls weiter geduldet würde.
124 
c) Damit liegen auch die Voraussetzungen für Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit nach § 54a Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG vor. Die Verpflichtung des Klägers unter Ziffer 2 des Bescheids vom 27.03.2012, sich zweimal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, beruht auf § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG; die Beschränkung seines Aufenthalts auf den Bereich der Stadt Mannheim folgt aus § 54a Abs. 2 AufenthG.
125 
2. Es ist aber weiter zu prüfen, ob - und gegebenenfalls in welcher Weise - die nach nationalem Recht bei der Ausweisung eines Flüchtlings geltenden Voraussetzungen durch vorrangiges Unionsrecht modifiziert werden. Das würde hier bedeuten, dass der Begriff der "schwerwiegenden Gründe" im Sinne des § 56 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG mit Blick auf Unionsrecht gegebenenfalls abweichend - unionsrechtskonform - auszulegen ist.
126 
Vorab ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass die Ausweisung des Klägers nicht an Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation zu messen ist. Da der Kläger nie einer Arbeit nachgegangen ist, hat er auch keine Rechtsstellung nach Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses erworben.
127 
Als unionsrechtlicher Prüfungsmaßstab für die Ausweisung des Klägers als anerkannter Flüchtling kommen die Regelungen des Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und des Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2004/83/EG bzw. die entsprechenden Nachfolgevorschriften der Richtlinie 2011/95/EU in Betracht. Der Senat ist der Überzeugung, dass die Voraussetzungen des - auf die Ausweisung anzuwendenden - Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 RL 2004/83/EG im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind (dazu unter a). Deshalb stellen sich die Vorlagefragen (b).
128 
a) Art. 21 Abs. 3 RL 2004/83/EG ist auch bei der Ausweisung eines Flüchtlings nach deutschem Recht anwendbar (aa). Dessen Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor (bb).
129 
aa) Gemäß Art. 21 Abs. 1 RL 2004/83/EG achten die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach Absatz 2 der Regelung kann ein Mitgliedstaat, sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist, einen Flüchtling unabhängig davon, ob er als solcher förmlich anerkannt ist oder nicht, zurückweisen, wenn a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, oder b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Gemäß Art. 21 Abs. 3 RL 2004/83/EG können die Mitgliedstaaten den einem Flüchtling erteilten Aufenthaltstitel widerrufen, beenden oder seine Verlängerung bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen, wenn Absatz 2 auf die betreffende Person Anwendung findet.
130 
Art. 21 Abs. 3 RL 2004/83/EG gilt auch für Fälle, in denen der einem Flüchtling erteilte Aufenthaltstitel vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie am 10.10.2006 (Art. 38 Abs. 1 RL 2004/83/EG) oder sogar vor deren Inkrafttreten am 20.10.2004 erteilt worden ist. Art. 21 RL 2004/83/EG enthält - etwa im Unterschied zu Art. 14 Abs. 1 oder Art. 19 Abs. 1 RL 2004/83/EG bezüglich Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie gestellt werden - keine Sonderregelungen, aus denen geschlossen werden könnte, dass dessen Anwendbarkeit bei bereits erteilten Aufenthaltstiteln ausgeschlossen wäre. Auf die Frage, ob bereits auf die Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, welche am 09.01.2012 in Kraft getreten ist (vgl. dazu deren Art. 41 Abs. 1), abzustellen ist, kommt es nicht an, weil Art. 21 unverändert geblieben ist (soweit im Folgenden auf Art. 21 RL 2004/83/EG abgestellt wird, gelten die entsprechenden Ausführungen daher ebenso bezüglich Art. 21 RL 2011/95/EU).
131 
Eine Ausweisung nach deutschem Recht führt nicht zwingend zu einer Abschiebung des Betreffenden und damit auch nicht zu einer "Zurückweisung" im Sinne des Art. 21 Abs. 1 und 2 RL 2004/83/EG, sie kann daher nicht unmittelbar gegen den in Absatz 1 angeführten Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen. Im Fall des Klägers kommt hinzu, dass er unter anderem wegen der familiären Lebensgemeinschaft mit den minderjährigen Kindern, von denen einige die deutsche Staatsangehörigkeit haben, (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK) und wegen seines Status als anerkannter Asylbewerber und Flüchtling (§ 60 Abs. 1 AufenthG) nicht abgeschoben werden darf und soll.
132 
Auf eine Ausweisung finden jedoch die Regelungen des Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 RL 2004/83/EG über die Möglichkeit zur Aufhebung bzw. Beendigung von Aufenthaltstiteln bei Flüchtlingen Anwendung. Dies folgt daraus, dass nach nationalem Recht (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) eine Ausweisung ohne Weiteres das Erlöschen des dem Betreffenden erteilten Aufenthaltstitels, hier der Niederlassungserlaubnis des Klägers, zur Folge hat. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG wird diesem auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein (neuer) Aufenthaltstitel erteilt (vgl. auch § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Sie hat außerdem Folgen für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und weiteren sozialen Rechten, die nach deutschem Recht in der Regel an das Bestehen eines Titels (vgl. §§ 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 AufenthG, 4 Abs. 2 und 3 AufenthG) und nicht wie nach Art. 26 ff. RL 2004/83/EG an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft anknüpfen. Das beklagte Land geht im Übrigen davon aus, dass dem Kläger - sollte die Ausweisung rechtskräftig werden - jedenfalls vorerst kein Aufenthaltstitel erteilt werden kann, sondern dass er lediglich einen Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, also auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung hat. Diese lässt die Ausreisepflicht unberührt (§ 60a Abs. 3 AufenthG). Aus alledem folgt nach Auffassung des Senats, dass die Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings nach deutschem Recht der Beendigung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 21 Abs. 3 RL 2004/83/EG gleichzustellen ist.
133 
bb) Art. 21 Abs. 3 RL 2004/83/EG lässt jedoch im vorliegenden Fall nicht die Beendigung des Aufenthaltstitels - und damit in letzter Konsequenz auch nicht eine Ausweisung - zu. Erforderlich wäre danach, dass "Absatz 2 auf die betreffende Person Anwendung findet". Dieser Verweis auf den zweiten Absatz bedeutet, dass die Aufhebung bzw. die Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels voraussetzt, dass eine Zurückweisung des betreffenden Flüchtlings nicht nach völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt wäre (siehe dazu den Vorbehalt des Einleitungssatzes "sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist") und dass die in den Buchstaben a oder b des Art. 21 Abs. 2 RL der Richtlinie genannten Gefahren gegeben sind (BVerwG, Urteil vom 22.05.2012 - 1 C 8.11 - juris). Hier fehlt es schon am Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 Buchst. a oder b RL 2004/83/EG.
134 
Diese entsprechen im Wesentlichen den in Art. 33 Abs. 2 GFK enthaltenen Voraussetzungen für eine Durchbrechung des völkerrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. dazu Battjes in: Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 2010, Ch. IV.3. Council Directive 2004/83/EC, Art. 21 Rn. 11). Art. 33 Abs. 1 GFK untersagt die Ausweisung oder Zurückweisung eines Flüchtlings über die Grenzen von Gebieten, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach Absatz 2 kann sich auf die Vergünstigung jedoch ein Flüchtling nicht berufen, "der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde". Die Parallelen zwischen den Ausnahmetatbeständen beider Vorschriften zeigen, dass nicht nur eine Zurückweisung nach Art. 21 Abs. 2 RL 2004/83/EG, sondern auch die Versagung bzw. Beendigung eines Aufenthaltstitels nur unter den Voraussetzungen zulässig ist, welche auch die Zurückschiebung eines Flüchtlings in das "Verfolgerland" ermöglichen würden, also nur bei "schwerwiegenden Gründen". Im Übrigen finden sich die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 RL 2004/83/EG auch in Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie. Danach können die Mitgliedstaaten einem Flüchtling die ihm zuerkannte Rechtsstellung (als Flüchtling) wieder aberkennen, beenden oder ihre Verlängerung ablehnen (Abs. 4), gegebenenfalls die Rechtsstellung von vornherein nicht zuerkennen (Abs. 5), wenn eine der angeführten Gefahren gegeben ist. Auch dies verdeutlicht, dass es sich um besonders gravierende Gefahren handeln muss. Zurückweisung und Ausschluss vom bzw. Aberkennung des Flüchtlingsstatus können nur "ultima ratio" sein (vgl. zu Art. 14 Abs. 4 RL 2004/83/EG: Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl 2012, § 37 Rn. 54; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 17.12 - juris). Bei der Gefahr für die Allgemeinheit gelten nach Art. 21 Abs. 2 Buchst. b und in Art. 14 Abs. 4 Buchst. b RL 2004/83/EG mit dem Erfordernis der Verurteilung des Betreffenden wegen "eines besonders schweren Verbrechens" - jedenfalls dem Wortlaut nach - sogar höhere Anforderungen als gemäß Art. 33 Abs. 2, 2. Alternative GFK, wonach eine Verurteilung wegen "eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens" genügt.
135 
Offen bleiben kann hier, ob der Umstand, dass in der deutschen Fassung des Art. 21 Abs. 2 Buchst. a und des Art. 14 Abs. 4 Buchst. a RL 2004/83/EG nicht "schwerwiegende Gründe" wie in Art. 33 Abs. 2 GFK, sondern lediglich "stichhaltige Gründe" gefordert werden, bedeutet, dass ein geringeres Maß an Überzeugungsgewissheit erforderlich ist (vgl. dazu die englischen Fassungen dieser Bestimmungen: Art. 21 Abs. 2: „… reasonable grounds for considering him or her as a danger to the security of the Member State in which he or she is present…; Art. 33 Abs. 2 GFK: „… reasonable grounds for regarding as a danger for the security of the state in which he is…”). Mit Blick auf Art. 33 GFK, welcher zwingende Vorgaben für das Refoulement-Verbot und seine Ausnahmen enthält und in Art. 21 Abs. 1 RL 2004/83/EG aufgegriffen wird, dürften allerdings nicht nur an das Ausmaß der Gefahr, sondern auch an deren Nachweis insgesamt dieselben Anforderungen zu stellen sein wie im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GFK (a.A. BVerwG, Urteil vom 22.05.2012 - 1 C 8.11 - a.a.O.). Letztlich kommt es aber hier auf diese Frage nicht an.
136 
Denn selbst wenn man insofern von einer Absenkung des erforderlichen Beweismaßes ausginge, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 RL 2004/83/EG nicht erfüllt. Der vom Kläger begangene Verstoß gegen das Vereinsgesetz, der zu seiner Verurteilung mit Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 03.12.2008 zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen geführt hat, ist ersichtlich nicht als "besonders schwere Straftat" im Sinne des Art. 21 Abs. 2 Buchst. b RL 2004/83/EG anzusehen. Es bestehen aber auch keine "stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt" im Sinne des Art. 21 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie bzw. dass er aus "schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes" anzusehen ist im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GFK.
137 
Bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 GFK, Art. 14 Abs. 4 und Art. 21 Abs. 2 RL 2004/83/EG ist zu beachten, dass die Mitgliedstaaten - in bestimmten Grenzen - den Begriff der "Sicherheit" nach dem jeweiligen eigenen Recht selbst definieren, weil auf die Sicherheit des eigenen Staates abzustellen ist und diese im Völkerrecht nicht abschließend festgelegt werden kann (vgl. dazu und zum folgenden: Zimmermann, The 1951 Convention Relating to the Status of Refugees and its 1967 Protocol, A Commentary, Oxford 2011, Article 33, para 2 Rn. 82 ff.). Jedoch muss es sich jedenfalls um eine sehr große Gefahr handeln (Marx, a.a.O., § 35 Rn. 182, § 37 Rn. 51, § 54 Rn. 4, m.w.N.). Aspekte der nationalen Sicherheit sind vor allem der Bestand des Staates und seiner Einrichtungen, das Überleben der Bevölkerung, die Freiheit von militärischer Bedrohung oder Umsturz. Es muss eine substantielle Bedrohung von dem Flüchtling für die Grundinteressen des Staates ausgehen, die auch terroristische Aktivitäten umfassen kann, wobei allerdings nicht jeder Akt von internationalem Terrorismus per se eine Gefahr für die Sicherheit des Staates darstellt (näher Zimmermann, a.a.O. Rn. 87). Der deutsche Gesetzgeber hat mit § 60 Abs. 8 AufenthG von der Möglichkeit der Verweigerung bzw. Aberkennung des Flüchtlingsstatus Gebrauch gemacht (vgl. auch § 3 Abs. 4 AsylVfG). Die diesbezügliche Rechtsprechung kann daher zur Auslegung der Voraussetzungen herangezogen werden.
138 
Danach kann die bloße Unterstützung oder Zugehörigkeit zu einer Organisation im Sinne des Ausweisungstatbestands des § 54 Nr. 5 AufenthG für sich genommen noch nicht ausreichen; vielmehr muss sich die von der Organisation ausgehende Gefährdung in der Person des Ausländers konkretisieren. Stichhaltige bzw. schwerwiegende Gründe liegen regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der Betreffende sich für die Organisation etwa durch Teilnahme an deren Aktivitäten oder durch einzelne finanzielle Zuwendungen einsetzt. Vielmehr müssen bei einer am Gewicht des Ausschlussgrundes ausgerichteten Wertung die vom Ausländer ausgehenden Gefahren so gravierend sein, dass sie es rechtfertigen, das Refoulement-Verbot des Art. 33 Abs. 1 GFK zurücktreten zu lassen. Das ist typischerweise erst dann der Fall, wenn der Flüchtling eine terroristische Vereinigung bzw. eine Vereinigung, welche den Terrorismus unterstützt, in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär, unterstützt. Das kann sich daraus ergeben, dass er durch eigene erhebliche Gewalttätigkeit oder -bereitschaft für die Ziele der Organisation eintritt oder dass er durch seine strukturelle Einbindung in die Organisation, etwa durch Ausübung einer aktiven Funktionärstätigkeit, deren Gefährdungspotential mitträgt. Welche Art der Einbindung des Ausländers in die Organisation erforderlich und ausreichend ist, um in seiner Person die erhöhte Gefahrenschwelle zu erreichen, lässt sich nicht ab- strakt beantworten, sondern hängt von einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles ab, unter anderem auch von dem Grad der Gefährlichkeit der jeweiligen Organisation, der etwa durch ihre Struktur, Größe und Gewaltbereitschaft bestimmt wird (BVerwG, Urteil vom 22.05.2012 - 1 C 8.11 - a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 30.03.1999 - 9 C 31.98 - juris, zu § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990; Senatsurteil vom 16.05.2012 - 11 S 2328/11 - a.a.O.).
139 
Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich eine Aufhebung des Aufenthaltstitels des Klägers und damit seine Ausweisung nicht unter Verweis auf Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 RL 2004/83/EG rechtfertigen. Es bedarf schon genauerer Prüfung, ob tatsächlich noch von einer Gefahr für die (innere und äußere) Sicherheit des deutschen Staates durch Unterstützung der PKK auszugehen sein kann, obwohl diese in den letzten Jahren terroristische Mittel fast überwiegend nur in der Türkei angewandt hat. Abgesehen davon hat der Kläger aber jedenfalls weder selbst Gewalt ausgeübt noch dazu aufgerufen oder diese aktiv öffentlich verherrlicht. Es besteht keine Grundlage für die Annahme, er selbst könnte terroristischen Gewalttätern unmittelbar Hilfeleistungen zukommen lassen. Wie dargelegt, hat er zwar die PKK Anfang der 1990-er Jahre durch die Übernahme einer Vorstandstätigkeit in einem PKK-nahen Verein in Bielefeld, in den Jahren 2005 sowie 2006 durch das Einsammeln von Spenden und das Verkaufen von Zeitschriften sowie ständig durch den Besuch von PKK-nahen Veranstaltungen unterstützt. Der Senat geht aber davon aus, dass der Kläger 2005 und 2006 lediglich vorübergehend wieder eine wichtigere Funktion übernommen hat und nicht weitreichend und vor allem nicht über einen längeren Zeitraum in die Hierarchieebenen der PKK eingebunden war. Schließlich war er nach den Feststellungen im Strafurteil vom 03.12.2008 selbst in der Zeit des Einsammelns von Spenden lediglich unterhalb des Raumverantwortlichen aktiv. Er kann daher nicht - jedenfalls nicht mehr - als ein "Funktionär" der PKK angesehen werden. Bezeichnend ist auch, dass es trotz der dem Senat aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannten engen Überwachung der örtlichen kurdischen Vereine und ihres Umfelds durch das Landesamt für Verfassungsschutz - abgesehen von der Teilnahme an Veranstaltungen - keinerlei Hinweise auf weitere Aktivitäten des Klägers für die PKK bzw. ihr Umfeld gibt. Vor allem in Anbetracht der verstrichenen Zeit seit seiner Betätigung als Spendensammler 2005 und 2006 kann daher derzeit nicht (mehr) von einer gegenwärtigen Gefährdung der Sicherheit Deutschlands durch ein Handeln des Klägers ausgegangen werden.
140 
b) Damit bedürfen die Vorlagefragen der Klärung durch den Europäischen Gerichtshof. Da die Voraussetzungen für die in Art. 21 Abs. 3 RL 2004/83/EG eingeräumte Möglichkeit zur Aufhebung bzw. Beendigung der einem Flüchtling erteilten Aufenthaltserlaubnis hier nicht vorliegen, sind zunächst der Anwendungsbereich des Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie (aa, Vorlagefragen 1) und gegebenenfalls dessen Voraussetzungen (bb, Vorlagefragen 2) zu klären. Sollte die Regelung keine Anwendung finden auf die Aufhebung bzw. Beendigung eines Aufenthaltstitels, stellt sich die Frage, ob eine solche unionsrechtlich nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 RL 2004/83/EG zulässig ist (cc, Vorlagefrage 3).
141 
aa) Vorlagefragen 1
142 
Mit diesen beiden Fragen soll geklärt werden, ob die Regelung des Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2004/83/EG über die Verpflichtung zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels auch bei der Beendigung von Aufenthaltstiteln - und damit für die Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings nach deutschem Recht - Anwendung findet, und ob diese gegebenenfalls dahingehend auszulegen ist, dass sie der Aufhebung oder Beendigung des Aufenthaltstitels einer betreffenden Person entgegensteht, wenn nicht die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 oder "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2004/83/EG gegeben sind.
143 
Zunächst ist festzustellen, dass Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2004/83/EG auch auf Fälle Anwendung findet, in denen die Flüchtlingsanerkennung vor Geltung dieser Vorschrift erfolgt ist (vgl. dazu oben 2 a) aa)). Derzeit ist noch nicht auf die Neufassung des Art. 24 - in der Fassung der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 - abzustellen. Denn diese gilt gemäß Art. 41 Abs. 2 RL 2011/95/EU erst ab dem 22.12.2013. Letztlich kommt es darauf hier aber nicht entscheidend an. Die Vorlagefragen stellen sich ebenso unter Geltung der Richtlinie 2011/95/EU. Denn die beiden Fassungen des ersten Unterabsatzes unterscheiden sich lediglich dadurch, dass Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2004/83/EG an die Zuerkennung des "Schutzstatus" und die geänderte Fassung der Richtlinie 2011/95/EU an die Zuerkennung des "internationalen Schutzes" anknüpft und dass in der älteren Fassung auf die Personen abgestellt wird, denen die "Flüchtlingseigenschaft" zuerkannt worden ist, während in der neuen der Begriff "Flüchtlingseigenschaft" durch "Flüchtlingsstatus" ersetzt wurde. Die materiellen Anforderungen haben sich damit nicht geändert. Abgesehen davon sind in der deutschen Fassung offensichtlich nur Übersetzungsungenauigkeiten beseitigt worden: Der letzte Halbsatz des Absatz 1 Unterabsatz 1 (ebenso in Absatz 3) in der Veröffentlichung in deutscher Sprache (ABl. L 304 vom 30.09.2004, S. 12, in der Fassung der Berichtigung, ABl. L 204 vom 05.08.2005, S. 24) lautete "es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen" statt - wie in der neuen Fassung - "es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen" (so aber schon in der englischen Fassung 2004: "unless reasons of compelling national security or public order otherwise reqire", ebenso z.B. in der spanischen, der französischen, der italienischen und der niederländischen Fassung).
144 
Art. 24 RL 2004/83/EG enthält keine ausdrückliche Bestimmung über die Beendigung oder Aufhebung von Aufenthaltstiteln. Dessen Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, so bald wie möglich nach Zuerkennung des Schutzstatus (RL 2004/83/EG) - bzw. des internationalen Schutzes (RL 2011/95/EU) - und unbeschadet des Artikel 21 Absatz 3 Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel auszustellen, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (RL 2004/83/EG) - bzw. der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung (RL 2011/95/EU) - dem entgegenstehen. Unterabsatz 2 enthält Regelungen für Familienangehörige, Absatz 2 eine Absatz 1 Unterabsatz 1 entsprechende Verpflichtung für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, mit dem Unterschied, dass nicht auf - den nicht für diesen Personenkreis geltenden - Art. 21 Abs. 3 RL 2004/83/EG verwiesen wird und dass der Aufenthaltstitel eine Geltungsdauer von lediglich einem Jahr enthalten muss. Die Vorschrift bezweckt neben der "Gewährleistung eines Mindestmaßes an Schutz" für "Personen, die tatsächlich Schutz benötigen", die Sicherstellung, dass diesen "ein Mindestniveau von Leistungen geboten wird" (Erwägungsgrund 6 der RL 2004/83/EG, 12 der RL 2011/95/EU). Dazu gehört die Sicherung des Aufenthaltsstatus von Personen mit internationalem Schutz. Außerdem zielt die Richtlinie auf eine weitgehende Angleichung der Stellung von Flüchtlingen und von Personen mit subsidiärem Schutzstatus (vgl. Erwägungsgrund 7 der RL 2004/83/EG, 13 der RL 2011/95/EU).
145 
Der Senat ist der Auffassung, dass aus der in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2004/83/EG normierten Verpflichtung der Mitgliedstaaten, anerkannten Flüchtlingen einen mindestens drei Jahre gültigen Aufenthaltstitel zu erteilen, auch das Verbot abzuleiten ist, diesen Aufenthaltstitel bzw. einen bereits bestehenden wieder aufzuheben, ohne dass einer der normierten Gründe gegeben ist, bei deren Vorliegen bereits die Erteilung abgelehnt werden kann. Neben den in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie angeführten zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung gehört dazu der Tatbestand des Art. 21 Abs. 3, auf welchen mit dem Vorbehalt des Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 1 „unbeschadet des Artikel 21 Absatz 3“ explizit verwiesen wird.
146 
Für eine entsprechende Anwendung spricht mit Blick auf das Ziel der Sicherstellung eines "Mindestniveaus von Leistungen" für anerkannte Flüchtlinge schon die grundsätzliche Verpflichtung zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2004/83/EG. Vor allem ist zu bedenken, dass es - neben Art. 21 Abs. 3 RL der Richtlinie - bei bereits erteiltem Titel die Möglichkeit der Aufhebung bzw. Beendigung des Aufenthaltstitels bei Vorliegen der Ausschlusstatbestände der "zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" geben muss. Schließlich kann es vom Zufall abhängen, ob Tatsachen in der Person des Flüchtlings, die zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung begründen, noch vor oder erst nach der Erteilung des Titels bekannt werden. Es wäre mit dem Ziel der Regelung nicht zu vereinbaren, wenn es im letzteren Fall keine Möglichkeit der Aufhebung eines bereits erteilten Titels gäbe. Erst recht gilt dies für Konstellationen, in denen die maßgeblichen Handlungen des Ausländers erst nach Erteilung des Titels begangen wurden.
147 
Etwas anderes würde zwar gelten, wenn "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" immer voraussetzen würden, dass auch die Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 RL 2004/83/EG gegeben sind, also nur einen Unterfall der "stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Betreffende eine Gefahr für die Sicherheit oder die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt," bildeten. Denn dann bestünde kein Bedürfnis für eine entsprechende Auslegung, weil der Aufenthaltstitel gegebenenfalls aufgrund der Ermächtigung in Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie aufgehoben werden könnte. Die Beantwortung der Fragen unter 1 kann daher auch davon abhängen, wie die Fragen unter 2 zur Auslegung des Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie beantwortet werden. Abgesehen davon, dass der Senat der Auffassung ist, dass der Begriff der "zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit" im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2004/83/EG hier keine höhere Gefahrenschwelle voraussetzt als der der "stichhaltigen bzw. schwerwiegenden Gründe für die Annahme einer Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats" im Sinne des Art. 21 Abs. 2 Buchst. a RL 2004/83/EG bzw. des Art. 33 Abs. 2 GFK (vgl. dazu unten zu Vorlagefragen 2), zeigt schon die Verwendung des Begriffs "öffentliche Ordnung", dass die Ausschlussgründe des Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2004/83/EG weiter reichen als die des Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie (vgl. dazu genauer unten im Folgenden).
148 
bb) Vorlagefragen 2
149 
Sollte der Europäische Gerichtshof zu dem Ergebnis kommen, dass die unter 1 angeführten Vorlagefragen zu bejahen sind, stellen sich die unter 2 aufgelisteten zur Auslegung des in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2004/83/EG enthaltenen Ausschlussgrundes der "zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung".
150 
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2004/83/EG ohnehin in den Fällen des Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie nicht greifen kann, weil danach die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie abgelehnt werden kann. Dies wird mit der Einschränkung in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2004/83/EG "unbeschadet des Artikels 21 Absatz 3" klargestellt. Die Nennung einer weiteren Ausnahme - der "zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" - dürfte aber wenig Sinn machen, wenn deren Voraussetzungen enger wären als die des Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie. Dafür, dass die Ablehnung eines Aufenthaltstitels in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 eher möglich sein soll als nach Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie, sprechen auch Inhalt und Zielsetzung der jeweiligen Regelungen. Bei Art. 21 RL 2004/83/EG geht es primär um den Schutz eines bereits anerkannten Flüchtlings vor Zurückweisung, also einer möglichen Überstellung in das Land, aus dem er wegen Verfolgung geflüchtet ist. Eine solche soll nur - ausnahmsweise - unter den in Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie angeführten, Art. 33 Abs. 2 GFK nachgebildeten, Voraussetzungen möglich sein. Dass dann - nach Absatz 3 der Vorschrift - auch der Aufenthaltstitel aufgehoben bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt werden kann, ist lediglich eine folgerichtige Konsequenz der Ausnahmen vom Refoulement-Verbot. Hingegen zielt Art. 24 RL 2004/83/EG auf die Gewährleistung eines Aufenthaltstitels von drei (Abs. 1) bzw. einem Jahr (Abs. 2) für Personen mit zuerkanntem internationalem Schutz. Mit dieser Regelung wurde das erste Mal ein Anspruch anerkannter Flüchtlinge auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels festgelegt. Die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels bei "zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" erinnern an die des Art. 32 Abs. 1 GFK (vgl. auch Battjes, a.a.O., Art. 24 Rn. 6), nach welchem aus "Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" die Ausweisung eines Flüchtlings, der sich rechtmäßig im Gebiet des betreffenden Staates aufhält, zulässig sein kann. "Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" können im Übrigen auch der Verpflichtung zur Erteilung eines Reiseausweises an Flüchtlinge nach Art. 28 Abs. 1 GFK entgegenstehen. Die mit dem Aufenthaltsstatus - oder auch mit der Frage der Erteilung eines Reiseausweises - verbundenen Fragen sind aber bei weitem nicht von einer derart existentiellen Bedeutung für den Flüchtling wie die, ob er sogar zurückgewiesen werden kann. In der Regel wird bei einem anerkannten Flüchtling allein eine bei Versagung eines Aufenthaltstitels folgende Illegalität des Aufenthalts nicht zu einer Abschiebung führen. Eine solche kommt allenfalls in wenigen Ausnahmefällen und nur in einen aufnahmebereiten Drittstaat in Betracht, welcher seinerseits aber das Refoulement-Verbot zu beachten hat. Dies zeigt auch der vorliegende Fall. Wie ausgeführt, soll und kann auch der Kläger nicht abgeschoben werden. Selbst wenn sein Aufenthaltstitel erlöschen und er derzeit keinen Anspruch auf Erteilung eines anderen Titels haben sollte, müsste er Deutschland nicht verlassen. Er hat nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung (§ 60a Abs. 2 AufenthG).
151 
Dafür, dass die Möglichkeiten der Versagung eines Aufenthaltstitel durch die Aufnahme des zusätzlichen Ausschlussgrundes in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2004/83/EG über die nach Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie bestehenden Ausnahmetatbestände hinaus erweitert werden sollten, sprechen auch die Entstehungsgeschichte des Art. 24 der Richtlinie und deren Erwägungsgrund 28 (entspricht Erwägungsgrund 37 der Richtlinie 2011/95/EU). In der ersten Fassung des - noch vor den Terroranschlägen des 11.09.2001 erarbeiteten - Kommissionsentwurfs vom 12.09.2001 (KOM [2001] 510 endg; Ratsdok. 2001/027 (CNS); siehe auch BR-Drs. 1017/01 vom 26.11.2001) war lediglich die Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels, also ohne explizit geregelte Ausschlussgründe, vorgesehen. Der Vorbehalt "es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen" wurde erst später, und zwar zunächst bei der Regelung für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in Absatz 2 (vgl. Dokument des Rats der EU vom 19.12.2002 - 15627/02 -, damals Art. 21), dann auch für Absatz 1 Unterabsatz 1 (Ratsdokument vom 19.06.2003 - 10576/03 -, dort Art. 22), vorgeschlagen. In diesem Zusammenhang wurde in einer Fußnote zu der entsprechenden Formulierung in Absatz 2 angeführt: Folgender Erwägungsgrund wird in die Präambel aufgenommen: "Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gilt auch für die Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt". Die Aufnahme dieses Erwägungsgrunds war bereits Gegenstand der Tagung des Ausschusses der Ständigen Vertreter vom 26.02.2003 gewesen (Ratsdokument vom 26.02.2003 - 6566/03 ADD 1 COR 1 -). Ab 2002 findet sich zudem der Vorbehalt hinsichtlich Art. 21 Abs. 3 (damals 19 Abs. 3; vgl. nur Art. 21 in der Fassung des Ratsdokuments vom 19.12.2002 - 15627/02 -; vgl. auch Dokument vom 19.06.2003 - 10576/03 -). Die Absätze 2 und 3 des Art. 21 (damals Art. 19) waren bereits kurz zuvor vorgeschlagen worden (vgl. Ratsdokument vom 08.11.2002 - 13468/02 -).
152 
Die geschilderten Ergänzungen und Abänderungen der Richtlinie dürften vor dem Hintergrund der Terroranschläge des 11.09.2001 und den Herausforderungen der Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu sehen sein. So verpflichtet die UN-Resolution 1373 in Ziff. 2 Buchst. a und c die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, denjenigen Personen, die terroristische Handlungen finanzieren, planen, unterstützen oder begehen oder die den Tätern Unterschlupf gewähren, jeden sicheren Aufenthaltsort zu verweigern. Die Berücksichtigung der Folgen der Anschläge vom 11.09.2001 für die nationale und internationale Sicherheit im Rahmen der Richtlinie 2004/83/EG wurde zum Beispiel in einer Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 16.05.2002 ausdrücklich gefordert (ABl. EU C 278 vom 14.11.2002, S. 44). Mit diesem Ziel dürften auch weitere Verschärfungen bzw. Präzisierungen in der Richtlinie gegenüber dem ursprünglichen Entwurf erfolgt sein, wie etwa bei den Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 RL 2004/83/EG und den Hinweisen im Erwägungsgrund 22 (entspricht Erwägungsgrund 31 der RL 2011/95/EU) auf die Folgerungen aus den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen.
153 
Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass im Falle von Handlungen zur Unterstützung terroristischer Vereinigungen der Ausschlussgrund der "zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2004/83/EG bereits bei Aktivitäten eines niedrigeren Profils mit einem geringeren Gefährdungspotential erfüllt sein kann als dies für die Annahme des Tatbestands der "stichhaltigen" bzw. "schwerwiegenden Gründe für die Annahme einer Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats" in Art. 21 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie vorausgesetzt wird.
154 
Dabei wäre zunächst zu klären, ob in Anbetracht der Entstehungsgeschichte und mit Blick auf den Zweck der Regelungen nicht sogar anzunehmen ist, dass der Begriff der "zwingenden Gründe" für sich genommen - also ohne diesen in Beziehung zu setzen zu dem Schutzgut, um das es geht - trotz des dagegen sprechenden Wortlauts eine niedrigere Gefahrenschwelle erfordert als der der "stichhaltigen" bzw. "schwerwiegenden Gründe" im Sinne des Art. 21 Abs. 2 Buchst. a RL 2004/83/EG (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.05.2012 - 11 S 2328/11 - a.a.O.; a.A. BVerwG, Beschluss vom 08.10.2012 - 1 B 18.12 - juris, unter Verweis auf das Urteil vom 22.05.2012 - 1 C 8.11 - a.a.O.). Die Tatsache, dass die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen, und die Richtlinie 2004/83/EG am gleichen Tag erlassen wurden, legt es zwar auf den ersten Blick nahe, den Begriff der „zwingenden Gründe“, der in beiden Richtlinien verwendet wird, inhaltlich übereinstimmend auszulegen und entsprechend hohe Anforderungen zu stellen (vgl. zu Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG: EuGH, Urteile vom 23.11.2010 - C-145/09, Tsakouridis - Slg. 2010, I-11979, = juris, und vom 22.05.2012 - C-348/09 I. - juris). Dagegen sprechen aber schon die Unterschiede hinsichtlich der Ermächtigungsgrundlagen, der jeweils verfolgten Ziele und der betroffenen Personen. Zudem stellt Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG lediglich auf die öffentliche Sicherheit ab, während Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2004/83/EG als Schutzgut neben der öffentlichen Sicherheit auch die Ordnung anführt (vgl. dazu auch Bayer. VGH, Beschluss vom 10.07.2009 - 10 ZB 09.950 - juris). Vor allem geht es um unterschiedlich gravierende Eingriffe. Erlaubt Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG bei "zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden," eine Ausweisung, führt das Vorliegen "zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" im Sinne des Art. 24 Abs. 1 RL 2004/83/EG lediglich zu der für die Betroffenen wesentlich weniger einschneidenden Rechtsfolge der Verweigerung oder des Entzugs des Aufenthaltstitels. Nach Auffassung des Senats ist der Begriff der zwingenden Gründe daher eigenständig und nicht durch Übernahme von Grundsätzen der Unionsbürgerrichtlinie zu entwickeln.
155 
Ungeachtet des Vorgesagten spricht vieles dafür, dass der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" bzw. der "nationalen Sicherheit" im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2004/83/EG umfassender bzw. weiter zu verstehen ist als der der "Sicherheit des Mitgliedstaats" oder "der Sicherheit des Landes, in dem sich der Betreffende befindet" im Sinne des Art. 21 Abs. 2 Buchst. a, Art. 14 Abs. 4 Buchst. a RL 2004/83/EG bzw. des Art. 33 Abs. 2 GFK, mit anderen Worten, dass die bedrohten öffentlichen Interessen, die im Falle des Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2004/83/EG gegen die Erteilung oder Aufrechterhaltung des Aufenthaltstitels streiten, von geringerem Gewicht sein können als dies Art. 21 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie erfordert.
156 
Jedenfalls werden aber die Voraussetzungen der "zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" deshalb eher zu bejahen sein, weil das geschützte Rechtsgut "öffentliche Sicherheit oder Ordnung" allein mit Blick auf die "öffentliche Ordnung" einen weiteren Anwendungsbereich hat als die Sicherheit des Mitgliedstaats nach Art. 21 Abs. 2 Buchst. a oder auch die Allgemeinheit des Mitgliedstaats nach Art. 21 Abs. 2 Buchst. b RL 2004/83/EG (welcher wiederum voraussetzt, dass der Betreffende wegen eine besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde). Dies folgt insbesondere auch aus dem Erwägungsgrund 28, welcher, wie ausgeführt, im Zusammenhang mit der Einfügung des auch in Art. 24 Abs. 2 RL 2004/83/EG enthaltenen - für Flüchtlinge, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, geltenden - Ausschlussgrundes der "zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" gefasst wurde (entspricht Erwägungsgrund 37 der Richtlinie 2011/95/EU). Wenn danach "der Begriff der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auch für die Fälle gilt, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt", soll es in diesen Fällen der Unterstützung des internationalen Terrorismus jedenfalls für die Frage der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr darauf ankommen, ob die Sicherheit des Mitgliedstaats in dem Sinne gefährdet ist, dass der Betreffende auch zurückgewiesen bzw. von vornherein von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden könnte (Art. 21 Abs. 2 Buchst. a, 14 Abs. 4 RL 2004/83/EG, Art. 33 Abs. 2 GFK). Einer genauen Abgrenzung des Tatbestandsmerkmals der öffentlichen bzw. nationalen Sicherheit von dem der öffentlichen Ordnung bedarf es daher mit Blick auf den Erwägungsgrund 28 der Richtlinie hier nicht. Eine entsprechend weitere Auslegung liegt im Übrigen nicht nur im (Sicherheits-)Interesse des Staates, in welchem sich der Betreffende aufhält, sondern auch in dem der anderen Mitgliedstaaten. Schließlich können sich gemäß Art. 21 Abs. 1 SDÜ Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen.
157 
Der Senat verkennt allerdings nicht, dass Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2004/83/EG auch dahingehend verstanden werden könnte, dass bei Vorliegen der "zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausnahmslos untersagt wird, während Art. 21 Abs. 3 RL 2004/83/EG die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis ins Ermessen stellt. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Voraussetzungen für die Erfüllung des Ausschlussgrundes der "stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr für den Mitgliedstaat" eher anzunehmen sind als die der "zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2004/83/EG, könnte dann in der Einführung des Ausschlussgrundes des Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2004/83/EG insofern eine Verschärfung zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus gesehen werden, als danach die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwingend ausgeschlossen wäre (so BVerwG, Urteil vom 22.05.2012 - 1 C 8.11 - a.a.O.). Zum einen erscheint es aber zweifelhaft, ob die Normierung einer Ausnahme ("es sei denn") von einer Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Folge haben kann - und auch hier hat -, dass den Mitgliedstaaten damit die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen des Ausschlussgrundes gänzlich - und ohne jeden Ermessensspielraum - untersagt wird. Es spricht mehr dafür, dass darin die bloße Einschränkung der Verpflichtung des Mitgliedstaats bzw. des daraus folgenden Anspruchs eines betroffenen Flüchtlings zu sehen ist. Zum anderen erscheint eine solche Auslegung vor allem vor dem Hintergrund fernliegend, dass der Begriff der "öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" aus den angeführten Gründen weiter zu verstehen ist als die in den Ausschlussgründen des Art. 21 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie genannten Schutzgüter.
158 
Von der Beantwortung der angeführten Fragen hängt ab, ob die Ausweisung des Klägers - und damit auch die gegen ihn aus Sicherheitsgründen verhängte Meldepflicht und die räumliche Beschränkung - wegen entgegenstehenden Unionsrechts als rechtswidrig anzusehen und daher aufzuheben ist. Teilt man das dargelegte weitere Verständnis des Ausschlussgrundes der "zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 2004/83/EG, wäre die Vorlagefrage 2a) zu bejahen. Denn dann könnte dieser Ausschlussgrund erfüllt sein, wenn ein anerkannter Flüchtling unter anderem durch das Einsammeln von Spenden und die ständige Teilnahme an PKK-nahen Veranstaltungen die PKK unterstützt hat, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Durchbrechung des Refoulement-Verbots des Art. 33 Abs. 2 GFK und damit auch die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 RL 2004/83/EG nicht vorliegen. „Zwingend“ dürften die Gründe dabei immer dann sein, wenn die für die bloße Verweigerung der Legalität des Aufenthalts maßgeblichen Gründe bezogen auf die Folgen für den Betroffenen verhältnismäßig im engeren Sinn und für die Erreichung dieses Zwecks aus der Sicht der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unerlässlich sind, das heißt mit anderen Worten, wenn auf die Herbeiführung der Rechtsfolge - hier die Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels - unter keinen Umständen verzichtet werden kann.
159 
Für den vorliegenden Fall würde dies nach Auffassung des Senats bedeuten, dass wegen des Vorliegens "zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" kein Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2004/83/EG besteht, mit der Folge, dass diese Regelung einer Ausweisung nicht entgegensteht. Abgesehen davon, dass beim Kläger nicht ausgeschlossen erscheint, dass er die PKK weiter durch hervorgehobenere Unterstützungshandlungen wie das Einsammeln von Spenden, das Verteilen von Zeitschriften oder die Übernahme anderer Aufgaben unterstützt, ist jedenfalls damit zu rechnen, dass er auch in Zukunft regelmäßig Veranstaltungen besucht, welche in einer besonderen Nähe zur PKK stehen. Zwar hat die letztgenannte Form der Unterstützung für sich genommen keinen besonders hohen Gefährdungsgrad. Mit einer Beteiligung an entsprechenden Veranstaltungen wird aber eine Billigung der Zielsetzungen der PKK signalisiert. Wie ausgeführt, werden dadurch deren Stellung, insbesondere unter den in Deutschland lebenden Kurden, günstig beeinflusst und ihre Aktionsmöglichkeiten sowie ihr Rekrutierungsfeld erweitert. Insgesamt wird damit dazu beigetragen, das (latente) Gefährdungspotential der Vereinigung zu erhöhen. Die vom Kläger über mehr als zwei Jahrzehnte hinweg in unterschiedlichem Ausmaß - von der Übernahme der Funktion des Vorstands eines später als Teilorganisation der PKK verbotenen örtlichen kurdischen Vereins Anfang der 1990er-Jahre über das Einsammeln von Spenden 2005 und 2006 bis zur ständigen (bloßen) Teilnahme an unzähligen PKK-nahen Veranstaltungen - vorgenommene Unterstützung der PKK begründet zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2004/83/EG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beseitigung der Legalität des Aufenthalts Teil der unionsrechtlich angestrebten effektiven Bekämpfung des internationalen Terrorismus ist. Mit einer Aufenthaltserlaubnis könnte sich der Betreffende hingegen im Rahmen des Art. 21 Abs. 1 SDÜ frei im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten bewegen und sich auch in anderen Mitgliedstaaten bis zu drei Monate (innerhalb von sechs Monaten) aufhalten. Nach nationalem Recht ist die Ausweisung, die zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führt, zudem Voraussetzung für weitere unter Sicherheitsaspekten wichtige Maßnahmen, wie die des § 54a AufenthG "zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der Sicherheit", insbesondere die Verpflichtung, sich regelmäßig bei der örtlich zuständigen Polizeidienstelle zu melden, (Abs. 1) und die Beschränkung des Aufenthalts auf den Bezirk der Ausländerbehörde (Abs. 2).
160 
Wegen der danach gegebenen individuellen Gefährdung durch den Kläger kann die Frage offen bleiben, ob bei der Prüfung "zwingender Gründe" im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2004/83/EG auch generalpräventive Aspekte - wie die durch die Verweigerung eines Aufenthaltstitels bzw. dessen Aufhebung oder Beendigung gegebenenfalls erzielte abschreckende Wirkung - zu berücksichtigen sind. Die Ausweisung des Klägers (und das Erlöschen seines Aufenthaltstitels als Voraussetzung für die in § 54a Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte vollziehbare Ausreisepflicht) ist hier nach Auffassung des Senats schon deshalb als unerlässlich anzusehen, weil sie Grundlage der ihm gegenüber im Bescheid vom 27.03.2012 verfügten Meldepflicht und der räumlichen Beschränkung seines Aufenthalts auf den Bereich der Stadt Mannheim ist. Mit diesen Maßnahmen werden die Möglichkeiten des Klägers, die PKK weiter zu unterstützen, effektiv eingeschränkt. So liegt schon der nächste kurdische Verein, welcher einige der PKK-nahen Veranstaltungen ausgerichtet hat, zu deren regelmäßigen Besuch sich der Kläger seinen Angaben nach verpflichtet fühlt, außerhalb des Bezirks der Stadt Mannheim. Die mit der Ausweisung und dem Erlöschen der Niederlassungserlaubnis verbundenen Einschränkungen und Nachteile für den Kläger sind andererseits unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls hier nicht als derart gravierend anzusehen, dass darauf verzichtet werden könnte bzw. müsste.
161 
cc) Vorlagefrage 3
162 
Geht man davon aus, dass die Vorschrift des Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2004/83/EG in Fällen der Beendigung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung findet, stellt sich die Frage, ob die Regelung des Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie als abschließend zu verstehen ist mit der Folge, dass die Aufhebung oder Beendigung des einem Flüchtling erteilten Aufenthaltstitels unionsrechtlich nur unter den Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 RL 2004/83/EG zulässig ist. Dann wäre der Begriff der "schwerwiegenden Gründe" im Sinne des § 56 Satz 2 AufenthG entsprechend auszulegen. Die Ausweisung des Klägers wäre als rechtswidrig anzusehen.
163 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein als Flüchtling anerkannter türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt die Verlängerung seiner humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG.

2

Auf seinen Asylantrag stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - im Februar 1996 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger immer wieder befristete Aufenthaltsbefugnisse. Zuletzt wurde ihm eine bis zum 1. August 2008 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt.

3

Im März 2005 widerrief das Bundesamt die zu § 51 Abs. 1 AuslG getroffene Feststellung wegen der veränderten Verhältnisse in der Türkei. Das Verwaltungsgericht hat den Widerrufsbescheid aufgehoben und die Beklagte zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG verpflichtet. Dem kam das Bundesamt mit Bescheid vom 23. September 2005 nach.

4

Den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. März 2008 ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juli 2009 ab. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG dem Anspruch des Klägers aus § 26 Abs. 3 AufenthG entgegenstehe. Der Kläger sei seit 2004 für den KONGRA-GEL (Volkskongress Kurdistan), die Nachfolgeorganisation der verbotenen PKK, aktiv. Er habe regelmäßig das dem KONGRA-GEL nahestehende "Kurdische Kulturzentrum M." besucht und an zahlreichen Veranstaltungen, internen Sitzungen ("Frontarbeitertreffen") sowie PKK-Demonstrationen teilgenommen. PKK und KONGRA-GEL unterstützten den Terrorismus. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2010 ab.

5

Im Oktober 2009 forderte der Kläger die Beklagte auf, nunmehr über seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG zu entscheiden. Mit Bescheid vom 12. Februar 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG auch diesen Aufenthaltstitel sperre. Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2010 zurück.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG auch der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG entgegenstehe, da er nicht von § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG als spezieller Regelung verdrängt werde. Im Falle des Klägers liege der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 AufenthG wegen seiner Aktivitäten für den KONGRA-GEL vor.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Klägers mit Urteil vom 24. März 2011 stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG zu erteilen (InfAuslR 2011, 257). Es ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG in der Person des Klägers vorlägen, dieser Versagungsgrund jedoch durch § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG als spezieller Ausschlussregelung verdrängt werde. Obwohl die Systematik des Aufenthaltsgesetzes mit seinen vielfältigen Absehens- und Ausnahmeregelungen eher für die Gegenauffassung spreche, sehe sich der Senat durch dessen Entstehungsgeschichte bestätigt. Denn vor 2005 habe der § 5 Abs. 4 AufenthG entsprechende, damals in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG 1990 enthaltene Versagungsgrund nur für die im Ausländergesetz selbst geregelten Aufenthaltsgenehmigungen, nicht aber für die auf § 68 und § 70 AsylVfG beruhenden Ansprüche anerkannter Asylberechtigter und Flüchtlinge gegolten. Die Gesetzesmaterialien enthielten keinen Hinweis auf eine beabsichtigte Verschlechterung der Rechtslage. Zudem könne das primäre Ziel der Vorschrift, Terroristen und Unterstützer vom Bundesgebiet fernzuhalten, bei Asylberechtigten und Flüchtlingen, die Abschiebungsschutz genössen, in der Regel nicht erreicht werden. Schließlich vermeide diese Auffassung Ergebnisse, die Art. 21 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie widersprächen. Deren sicherheitsrechtlich motivierte Schranken griffen nicht in allen Fällen des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG durch. Dann aber wäre eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis unionsrechtswidrig.

8

Die Beklagte macht zur Begründung der Revision geltend, das Berufungsgericht verkenne die Regelungssystematik der genannten Versagungsgründe. Auch die historische Auslegung überzeuge nicht, denn vom Gesetzgeber könne nicht verlangt werden, eine Verschlechterung der Rechtslage stets in der Gesetzesbegründung ausdrücklich zu kennzeichnen. Schließlich übersehe die Auslegung der unionsrechtlichen Vorgaben, dass die Mitgliedstaaten die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß Art. 21 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie ablehnen könnten, wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gebe, dass der Ausländer eine Gefahr für die Sicherheit eines Mitgliedstaates darstelle. Das sei beim Kläger wegen seiner Aktivitäten für den KONGRA-GEL der Fall.

9

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Nach seiner Auffassung findet § 5 Abs. 4 AufenthG keine Anwendung. Einem Flüchtling dürfe die Aufenthaltserlaubnis nur dann verweigert werden, wenn er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden sei.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt und tritt der Entscheidung des Berufungsgerichts entgegen. Er macht geltend, der Gesetzgeber habe mit der Übernahme der §§ 68 und 70 AsylVfG in § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG auch bezüglich der Ausnahmen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in § 5 Abs. 3 AufenthG eine zusammenfassende Neuregelung getroffen und diese nicht auf § 5 Abs. 4 AufenthG erstreckt. Selbst wenn die Ausreisepflicht eines anerkannten Flüchtlings nicht durchsetzbar sei, bestehe ein berechtigtes Interesse, dessen Aufenthaltsverfestigung zu verhindern. Schließlich habe das Berufungsgericht den 28. Erwägungsgrund der Qualifikationsrichtlinie übersehen. Dort sei unionsrechtlich klargestellt, dass der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch für die Fälle gelte, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehöre, die den internationalen Terrorismus unterstütze oder er eine derartige Vereinigung unterstütze.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen anerkannten Flüchtling nicht anwendbar ist (1.). Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gebietet jedoch eine Einschränkung dieses Versagungsgrundes auf Fälle, in denen der Flüchtling aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist (2.). Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts selbst nicht abschließend entscheiden kann, ob das Verhalten des Klägers diese erhöhte Gefahrenschwelle überschreitet, ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (3.).

12

Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Klagen auf Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (hier: 24. März 2011). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, etwa Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 1.10 - BVerwGE 138, 371 Rn. 10 m.w.N.). Maßgeblich sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854).

13

Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als anerkannter Flüchtling die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist von der Regelerteilungsvoraussetzung, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG), bei Erteilung eines Aufenthaltstitels u.a. nach § 25 Abs. 2 AufenthG abzusehen. Auch der besondere Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG, wonach einem Flüchtling kein Aufenthaltstitel erteilt wird, wenn er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist, greift nicht durch. Denn der Kläger ist nicht ausgewiesen worden.

14

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG verdränge den Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG, trifft nicht zu (Bäuerle, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2007, II-§ 5 AufenthG Rn. 197; Wenger, in: Storr/Wenger, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, § 5 AufenthG Rn. 13; Maaßen, in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2008, § 4 Rn. 542; a.A. OVG Saarlouis, Beschluss vom 10. November 2010 - 2 B 290/10 - juris Rn. 19 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2006 - 10 K 2710/05 - juris Rn. 46 ff.; Burr, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2007, II-§ 25 AufenthG Rn. 18; Hailbronner, AuslR, § 25 AufenthG Rn. 13; Fränkel, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht (Handkommentar), 2008, § 25 AufenthG Rn. 9; Huber, AufenthG, 2010, § 5 Rn. 28).

15

Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 bis 5b vorliegt. Nach Satz 2 können von Satz 1 in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt.

16

Bereits vom Wortlaut her stützt die uneingeschränkt formulierte Rechtsfolge des § 5 Abs. 4 AufenthG eher die Annahme, dass dieser Versagungsgrund Geltung für alle Aufenthaltstitel hat. Des Weiteren spricht der systematische Auslegungsbefund - wie vom Berufungsgericht selbst eingeräumt - für diese Auffassung. Denn der Gesetzgeber hat mit dem Zuwanderungsgesetz im Jahr 2004 die zuvor in §§ 68 und 70 AsylVfG 1992 enthaltenen aufenthaltsrechtlichen Ansprüche anerkannter Asylberechtigter und Flüchtlinge in das Aufenthaltsgesetz eingefügt (BTDrucks 15/420 S. 79) und den humanitären Aufenthaltstiteln zugeordnet. Gleichzeitig wurden in § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG differenzierte Regelungen getroffen, nach denen von (einzelnen) Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG bei einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Gesetzes abgesehen werden muss bzw. kann. Im Anschluss an diese obligatorischen und fakultativen Absehensvorschriften findet sich der hier im Streit stehende Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG mit dem spezifischen Ausnahmegrund in Satz 2 der Vorschrift. Diese Vorgehensweise belegt, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Anwendbarkeit der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die humanitären Aufenthaltstitel eine in sich geschlossene Regelung geschaffen hat. Zu demselben Ergebnis führt die systematische Betrachtung aus der Perspektive der aufenthaltsrechtlichen Anspruchsnormen: Die Zusammenschau der bei den jeweiligen Aufenthaltstiteln geregelten Vorschriften, die ein Absehen bzw. Abweichen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG ermöglichen bzw. gebieten (vgl. § 18a Abs. 3, § 27 Abs. 3 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 2 - 4, § 29 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1, § 30 Abs. 3, § 33 Satz 1, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104b AufenthG), lässt insoweit ein ausdifferenziertes und damit abschließendes Regelungskonzept erkennen. Die gesetzliche Systematik erhellt, dass § 5 Abs. 4 AufenthG - anders als die Vorgängernorm des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG 1990 i.d.F. des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl I S. 361) - auch für den nunmehr im Aufenthaltsgesetz geregelten Anspruch eines Flüchtlings auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Geltung beansprucht.

17

Vor diesem Hintergrund vermag die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG werde durch § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG als spezielle und abschließende Regelung verdrängt, nicht zu überzeugen. Denn ebenso wie die nahezu wortgleichen früheren Regelungen in § 29 Abs. 2 AsylVfG 1982 und § 68 Abs. 2 und § 70 Abs. 2 AsylVfG 1992 dient die Norm lediglich der Synchronisierung mit dem besonderen Ausweisungsschutz für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 AufenthG). Bei diesen ist eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich. Ist der Ausländer aber bereits vor der bestandskräftigen Anerkennung ausgewiesen worden, sperrt nur eine auf qualifizierten Gründen beruhende Ausweisung die Titelerteilung (vgl. BTDrucks 9/1630 S. 24 zu § 29 Abs. 2 AsylVfG 1982, BTDrucks 12/2062 S. 38 f. zu § 68 Abs. 2 und § 70 Abs. 2 AsylVfG 1992 und BTDrucks 15/420 S. 111).

18

Dieser Auslegungsbefund wird - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - durch die Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs. 4 AufenthG sogar noch verstärkt. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum Zuwanderungsgesetz darf "Personen, bei denen es sich um gewaltbereite Extremisten, Terroristen oder Unterstützer von Terroristen handelt, <...> kein Aufenthaltstitel erteilt werden. ... Der Versagungsgrund gilt uneingeschränkt sowohl für Aufenthaltstitel, die im Ermessenswege erteilt werden können, als auch für solche, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht." (BTDrucks 15/420 S. 70). Daraus folgt zweifelsfrei, dass § 5 Abs. 4 AufenthG auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG gilt.

19

2. Die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 304 S. 12; ber. ABl EU vom 5. August 2005 Nr. L 204 S. 24) - sog. Qualifikationsrichtlinie - stehen der Versagung der befristeten Aufenthaltserlaubnis an einen anerkannten Flüchtling gemäß § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG nicht prinzipiell entgegen. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gebietet jedoch eine Einschränkung dieses Versagungsgrundes auf Fälle, in denen der Betroffene aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist.

20

Die Qualifikationsrichtlinie enthält in Art. 24 Abs. 1 Satz 1 auf Unionsebene erstmalig eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels an einen anerkannten Flüchtling. Insoweit geht sie über die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hinaus, die für die Signatarstaaten keine Vorgaben hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Stellung eines Flüchtlings enthalten. Nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG stellen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich nach Zuerkennung des Schutzstatus und unbeschadet des Art. 21 Abs. 3 Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen. Daneben gilt nach Art. 21 der Richtlinie das Refoulement-Verbot: Gemäß Absatz 1 der Vorschrift achten die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat, sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist, einen Flüchtling unabhängig davon, ob er als solcher förmlich anerkannt ist oder nicht, zurückweisen, wenn a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, oder b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Schließlich können die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 den einem Flüchtling erteilten Aufenthaltstitel widerrufen, beenden oder seine Verlängerung bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen, wenn Absatz 2 auf die betreffende Person Anwendung findet.

21

Aus diesen Vorschriften ergibt sich ein abgestuftes unionsrechtliches Regelungskonzept für den Fall, dass einem Flüchtling der befristete Aufenthaltstitel aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung versagt werden soll: Mit dem Verweis "unbeschadet des Art. 21 Abs. 3" stellt die Richtlinie in Art. 24 Abs. 1 klar, dass beide Vorschriften nebeneinander anwendbar sind. Während die Richtlinie in Art. 24 Abs. 1 im 2. Halbsatz den Mitgliedstaaten die Versagung des befristeten Aufenthaltstitels bei Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verbindlich vorgibt, eröffnet ihnen Art. 21 Abs. 3 die Möglichkeit, die Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen zu können, wenn Absatz 2 auf den Flüchtling Anwendung findet. Der Verweis auf die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 bezieht sich sowohl auf die dort in den Buchstaben a) und b) genannten Gefahren als auch auf den Vorbehalt des Einleitungssatzes "sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist". Mit diesem Rekurs auf die in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen hat Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie das völkerrechtliche Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK als eigenständige unionsrechtliche Schranke der Zurückweisung übernommen. Damit sind auch die Voraussetzungen für die Durchbrechung dieses Verbots in Art. 33 Abs. 2 GFK und insbesondere die dort verankerte Gefahrenschwelle der schwerwiegenden Gründe Bestandteil des sekundären Unionsrechts geworden. Diese erhöhte Gefahrenschwelle gilt aber nicht nur für die Zurückweisung in Art. 21 Abs. 2, sondern auch für die den Mitgliedstaaten belassene Möglichkeit, einem Flüchtling gemäß Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie keinen befristeten Aufenthaltstitel zu erteilen. Demzufolge darf ein Mitgliedstaat, wenn er von der durch Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie eröffneten Option Gebrauch macht, einem Flüchtling den befristeten Aufenthaltstitel nur dann versagen, wenn dieser aus schwerwiegenden Gründen (2.2) als eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats (2.1) anzusehen ist.

22

2.1 Der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG bezweckt den Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in dem genannten unionsrechtlichen Sinne. Denn nach dem 28. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83/EG gilt der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch für die Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt. Damit ist in der Qualifikationsrichtlinie selbst klargestellt, dass die mit § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG beabsichtigte effektive Bekämpfung der Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus durch Absenkung der Eingriffsschwelle (Urteil vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <126 ff.>) auch bei Anwendung auf anerkannte Flüchtlinge grundsätzlich unionsrechtlich gedeckt ist.

23

2.2 Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gebietet - wie bereits erläutert -mit Blick auf die in Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und 1 der Qualifikationsrichtlinie enthaltene erhöhte Gefahrenschwelle bei anerkannten Flüchtlingen eine Einschränkung dieses Versagungsgrundes auf Fälle, in denen der Betroffene aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist. Anders als das nationale Aufenthaltsrecht, das in § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel auch in Fällen des § 54 Nr. 5 AufenthG als gegeben ansieht, enthält das Unionsrecht insoweit keine Regelvermutung, sondern verlangt eine individuelle Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles.

24

Die Maßstäbe für die Schwelle der schwerwiegenden Gründe lassen sich in Anlehnung an die ebenfalls an Art. 33 Abs. 2 GFK ausgerichtete Rechtsprechung zu der Ausschlussvorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990 (jetzt: § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG) entwickeln. Danach reicht die bloße Unterstützung oder Zugehörigkeit zu einer Organisation im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG für sich genommen noch nicht aus; vielmehr muss sich die von der Organisation ausgehende Gefährdung in der Person des Ausländers konkretisieren. Schwerwiegende Gründe liegen regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der Betreffende sich für die Organisation etwa durch Teilnahme an deren Aktivitäten oder durch einzelne finanzielle Zuwendungen einsetzt. Vielmehr müssen bei einer am Gewicht des Ausschlussgrundes ausgerichteten Wertung die vom Ausländer ausgehenden Gefahren so gravierend sein, dass sie es rechtfertigen, das Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK zurücktreten zu lassen. Das ist typischerweise erst dann der Fall, wenn der Flüchtling eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär, unterstützt. Das kann sich daraus ergeben, dass er durch eigene erhebliche Gewalttätigkeit oder -bereitschaft für die Ziele der Organisation eintritt oder dass er durch seine strukturelle Einbindung in die Organisation, etwa durch Ausübung einer aktiven Funktionärstätigkeit, deren Gefährdungspotential mitträgt. Welche Art der Einbindung des Ausländers in die Organisation erforderlich und ausreichend ist, um in seiner Person die erhöhte Gefahrenschwelle zu erreichen, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern hängt von einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles ab, u.a. auch von dem Grad der Gefährlichkeit der jeweiligen Organisation, der etwa durch ihre Struktur, Größe und Gewaltbereitschaft bestimmt wird (vgl. Urteil vom 30. März 1999 - BVerwG 9 C 31.98 - BVerwGE 109, 1 <7 f., 10 f.> zu § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990).

25

3. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung in der Sache mangels tatsächlicher Feststellungen zu der Frage, ob der Kläger wegen seiner Aktivitäten für den KONGRA-GEL aus schwerwiegenden Gründen als Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist, nicht möglich. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung der Berufungsentscheidung an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

26

In dem neuen Berufungsverfahren wird das Oberverwaltungsgericht seine revisionsgerichtlich nicht zu beanstandende Würdigung, dass der KONGRA-GEL eine Vereinigung ist, die den Terrorismus unterstützt, aktualisieren müssen. Des Weiteren wird es vor allem der Frage nachzugehen haben, ob der Kläger dem KONGRA-GEL angehört (hat) oder diesen unterstützt (hat) und ob ggf. seine Aktivitäten für diese Organisation in einer wertenden Gesamtbetrachtung die erhöhte Gefahrenschwelle überschreiten. Dazu ist der Sachverhalt zuallererst unter Ausschöpfung aller erreichbaren Beweismittel gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dahingehend aufzuklären, ob der Kläger - was er selbst bestritten hat - bei den ihm von der Beklagten entgegengehaltenen Veranstaltungen tatsächlich anwesend war. Bei der Aufklärung von Einzelheiten und Hintergründen der betroffenen Veranstaltungen sowie der Rolle des Klägers hat das Berufungsgericht, wenn es auf die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes zurückgreift, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verwertung von V-Mann-Aussagen durch Ermittlungsbeamte als sog. Zeugen vom Hörensagen zu beachten (vgl. zuletzt BVerfG, Kammer-Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08 - NJW 2010, 925 m.w.N. und grundlegend Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250 <273 ff.>). Zusätzlich bestehen die besonderen Aufklärungsmöglichkeiten nach § 99 VwGO.

27

Das Oberverwaltungsgericht hat, wenn es die Teilnahme des Klägers an einer Veranstaltung der wertenden tatrichterlichen Gesamtbetrachtung zugrunde legen will, sich von dessen Anwesenheit Gewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu verschaffen. Zwar verlangt § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG für die Zugehörigkeit zu der Organisation bzw. deren individuelle Unterstützung nicht die volle Überzeugungsgewissheit des Gerichts, sondern es reicht aus, dass Tatsachen diese Schlussfolgerung rechtfertigen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 C 13.10 - Rn. 16 - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE bestimmt). Das abgesenkte Beweismaß steht insoweit auch bei Anwendung der Vorschrift auf anerkannte Flüchtlinge im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts, da Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaates ausreichen lässt. Soweit es allerdings um die Frage geht, ob die Anknüpfungstatsachen, die als Indizien für die tatrichterliche Schlussfolgerung der Zugehörigkeit zu einer Organisation bzw. deren individueller Unterstützung dienen sollen, tatsächlich vorliegen, lässt die Vorschrift das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unberührt.

28

Neben der Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen wird das Berufungsgericht mit Blick auf die erhöhte Gefahrenschwelle sein Augenmerk insbesondere der Teilnahme an den sog. "Frontarbeitertreffen" zuwenden, die - so zumindest die tatsächliche Würdigung des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 7. Juli 2009 betreffend den Vorprozess um die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis - der Zusammenkunft von Aktivisten unterhalb der leitenden Funktionärebene dienen. Eine aktive Teilnahme daran könnte - wiederum die tatsächliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterstellt - für eine strukturelle Einbindung in die Organisation sprechen, durch die der Betreffende deren Gefährdungspotential mitträgt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung.

2

Der Kläger ist 1988 in Stuttgart geboren und war zuletzt im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Sein Vater besitzt die türkische, seine Mutter die kroatische Staatsangehörigkeit. Der Kläger erreichte nach mehrfachen Schulwechseln 2006 den Hauptschulabschluss. Danach bemühte er sich weder um einen Ausbildungsplatz noch um eine Arbeitsstelle, sondern lebte von finanziellen Zuwendungen seiner Eltern. Seit seinem 15. Lebensjahr konsumiert er regelmäßig Marihuana.

3

Durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. März 2008 wurde er wegen Mordes und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 10 Jahren verurteilt; gleichzeitig wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Kläger hatte im August 2007 aus Eifersucht zusammen mit zwei von ihm angestifteten Mittätern den angeblichen Ex-Freund seiner Freundin auf besonders grausame Weise ermordet. Das Landgericht ging in seinem Urteil von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Klägers im Tatzeitpunkt aus. Für die Annahme einer akuten psychotischen Störung spreche, dass der Kläger nach der Tat wieder lachen konnte und wie befreit wirkte. Er habe keinerlei Reue gezeigt. Bei ihm lägen erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel vor, die in seiner leichten Erregbarkeit und Aggressivität zum Ausdruck kämen. Dem Führungsbericht vom Januar 2009 ist zu entnehmen, dass eine Auseinandersetzung mit der Straftat und deren Aufarbeitung bislang nicht stattgefunden hat; von einer Verantwortungsübernahme sei der Kläger noch weit entfernt.

4

Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Kläger mit Bescheid vom 25. Mai 2009 aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Die dagegen erhobene Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zurückweisung der Berufung darauf gestützt, dass die Ausweisung mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nicht zu beanstanden sei. Bislang habe sich der Kläger nicht grundlegend mit der von ihm begangenen Tat und seiner gesamten Lebenssituation auseinander gesetzt. Beim ihm liege eine ausgeprägte therapiebedürftige Persönlichkeitsstörung vor; einer Therapie habe sich der Kläger aber bislang nicht geöffnet. Das komme auch in seiner in der mündlichen Verhandlung bestätigten Entscheidung zum Ausdruck, sich baldmöglichst in die Türkei abschieben lassen zu wollen. Daher gehe vom Kläger nach wie vor eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben anderer Mitmenschen aus.

5

Während des Revisionsverfahrens hat der Kläger die Klage gegen die Ausweisung und Abschiebungsandrohung zurückgenommen. Er begehrt nur noch die Verpflichtung des Beklagten, die Wirkungen der Ausweisung auf sieben Jahre ab Ausreise zu befristen.

6

Der Beklagte erachtet wegen der unverändert hohen Gefahr, dass der Kläger erneut ein Gewalt- und Tötungsdelikt begeht, eine Frist von zwölf Jahren auch im Hinblick auf seine Bindungen an das Bundesgebiet für angemessen.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt. Er ist der Auffassung, die Wirkungen einer Ausweisung seien nur auf Antrag zu befristen. Eine generelle Verpflichtung, eine Befristungsentscheidung zusammen mit der Ausweisung zu treffen, lasse sich weder der Rückführungsrichtlinie noch dem Aufenthaltsgesetz entnehmen.

Entscheidungsgründe

8

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; die angegriffenen Urteile sind gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in diesem Umfang für wirkungslos zu erklären. Im Übrigen hat die Revision des Klägers nur teilweise Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es keine Verpflichtungsentscheidung zur Befristung der gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. enthält. Da das Berufungsgericht alle dafür notwendigen tatsächlichen Feststellungen im Zusammenhang mit der Ausweisung getroffen hat, kann der Senat - bezogen auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung - in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

9

1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Befristungsbegehrens ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts, hier also des Berufungsgerichts am 16. April 2012 (Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - Rn. 12 - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehen). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 1.10 - BVerwGE 138, 371 Rn. 10 m.w.N.). Maßgeblich sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 1. Juni 2012 (BGBl I S. 1224). Hierdurch hat sich die Rechtslage hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmungen aber nicht geändert.

10

2. Der Verpflichtungsantrag, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung auf sieben Jahre zu befristen, ist nur teilweise begründet. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F. darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 der Vorschrift auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 der Vorschrift ordnet an, dass diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden. Die Frist ist gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (Satz 5). Die Frist beginnt nach Satz 6 mit der Ausreise. Nach Satz 7 erfolgt keine Befristung, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde.

11

2.1 Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 (BGBl I S. 2258) haben Ausländer - vorbehaltlich der Ausnahmen in Satz 7 der Vorschrift - einen uneingeschränkten, auch hinsichtlich der Dauer der Befristung voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden Befristungsanspruch (Urteil vom 14. Februar 2012 - BVerwG 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 32 f.). Zugleich ist hinsichtlich der Dauer der Frist geregelt, dass diese unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen ist und fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG n.F.). Diese Änderungen des § 11 AufenthG dienen der Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 - Rückführungsrichtlinie (ABl EU Nr. L 348 vom 24. Dezember 2008 S. 98). Dabei geht die Begründung des Gesetzentwurfs zum Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 davon aus, dass große Teile der in der Rückführungsrichtlinie enthaltenen Vorgaben durch die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zur Aufenthaltsbeendigung bereits erfüllt werden. Die erforderlichen punktuellen gesetzlichen Anpassungen erfolgten innerhalb der geltenden Systematik, indem sie an den die Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsakt (z.B. Ausweisung) oder an die Abschiebungsandrohung nach § 59 des Aufenthaltsgesetzes geknüpft würden. Die Umsetzung der Rückführungsrichtlinie erfordere darüber hinaus die Einführung einer Regelobergrenze von fünf Jahren für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 AufenthG (BTDrucks 17/5470 S. 17). Das macht deutlich, dass sich der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 11 AufenthG auch hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 1 und 2 der Vorschrift genannten gesetzlichen Folgen der Ausweisung und deren Befristung an den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Rückkehrentscheidung orientiert hat. Im Regelungsmodell der Richtlinie ist das Einreiseverbot jedoch als antragsunabhängige, von Amts wegen mit einer Rückkehrentscheidung einhergehende Einzelfallentscheidung ausgestaltet, in der die Dauer der befristeten Untersagung des Aufenthalts in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt wird (Art. 3 Nr. 6 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Richtlinie). Aus der Absicht des Gesetzgebers, dieses Modell trotz der beibehaltenen systematischen Trennung von Ausweisung und Befristung nachzuvollziehen, ergeben sich zwei Konsequenzen: Zum einen gebietet § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. den gleichzeitigen Erlass von Ausweisung und Befristung. Zum anderen genügt für den in dieser Vorschrift vorgesehenen Antrag jede Form der Willensbekundung des Betroffenen, mit der dieser sich gegen eine Ausweisung wendet (anders noch zu § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG 1990: Beschluss vom 14. Juli 2000 - BVerwG 1 B 40.00 - Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr. 18). Dieser Auslegungsbefund des einfachen Rechts trägt zugleich der besonderen Bedeutung der Befristung für die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK Rechnung. Das hat der Senat im Urteil vom 10. Juli 2012 (BVerwG 1 C 19.11 a.a.O. Rn. 30 ff.) näher dargelegt; darauf wird Bezug genommen.

12

Fehlt die notwendige Befristung der Wirkungen der Ausweisung, hat das auch nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 nicht zur Folge, dass die - als solche rechtmäßige - Ausweisung aufzuheben ist. Vielmehr kann der Ausländer zugleich mit Anfechtung der Ausweisung seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gerichtlich durchsetzen. Damit wird dem Anspruch des Betroffenen auf gleichzeitige Entscheidung über die Ausweisung und die Befristung ihrer Wirkungen Rechnung getragen und die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung im Ergebnis gewährleistet. Diese verfahrensrechtliche Ausgestaltung entspricht der gesetzlichen Systematik, die nach wie vor zwei getrennte Verwaltungsakte - die Ausweisung einerseits und die Befristung ihrer Wirkungen andererseits - vorsieht. Prozessual wird dieses Ergebnis dadurch sichergestellt, dass in der Anfechtung der Ausweisung zugleich - als minus - für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung ihrer Wirkungen gesehen wird, sofern eine solche nicht bereits von der Ausländerbehörde verfügt worden ist. Das Prozessrecht muss gewährleisten, dass der Ausländer gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. nicht auf ein eigenständiges neues Verfahren verwiesen wird. Daher ist im Fall der gerichtlichen Bestätigung der Ausweisung auf den Hilfsantrag zugleich eine Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu treffen (Urteile vom 14. Februar 2012 a.a.O. Rn. 30 und vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 39 f.).

13

2.2 Der Senat hält im vorliegenden Fall - bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts und auf der Grundlage von dessen tatsächlichen Feststellungen - eine Frist von zehn Jahren für angemessen.

14

Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (zu der zuletzt genannten Voraussetzung vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG). Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Selbst wenn die Voraussetzungen für ein Überschreiten der zeitlichen Grenze von fünf Jahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorliegen, geht der Senat davon aus, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal 10 Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann. Weiter in die Zukunft lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung - insbesondere jüngerer Menschen - kaum abschätzen, ohne spekulativ zu werden. Leitet sich diese regelmäßige Höchstdauer für die Befristung von 10 Jahren aus dem Umstand ab, dass mit zunehmender Zeit die Fähigkeit zur Vorhersage zukünftiger persönlicher Entwicklungen abnimmt, bedeutet ihr Ablauf nicht, dass bei einem Fortbestehen des Ausweisungsgrundes oder der Verwirklichung neuer Ausweisungsgründe eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsste (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG).

15

Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK, messen lassen und ist daher ggf. in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie ggf. seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen (vgl. Urteile vom 11. August 2000 - BVerwG 1 C 5.00 - BVerwGE 111, 369 <373> und vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 19 ff.). Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts vollumfänglich zu überprüfen. Fehlt - wie hier - die behördliche Befristungsentscheidung, ist sie vom Gericht durch eine eigene Abwägung als Grundlage des Verpflichtungsausspruchs zu ersetzen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 42 f.).

16

Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall die in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG enthaltene Fristgrenze von fünf Jahren ohne Bedeutung, da von dem Kläger im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Das ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die es zu den Ausweisungsvoraussetzungen getroffen hat. Wegen des hohen Gewichts der erheblich gefährdeten Rechtsgüter von Leib und Leben erachtet der Senat trotz der Bindungen des Klägers im Bundesgebiet einen Zeitraum von zehn Jahren für erforderlich, um dem hohen Gefahrenpotential in seiner Person Rechnung tragen zu können. Angesichts seines Alters, des sich durch äußerste Brutalität auszeichnenden (Nach-)Tatverhaltens, das eine erschreckende Gleichgültigkeit und Gefühlskälte offenbart, der fehlenden Auf- und Verarbeitung des Geschehens sowie des familiären Umfelds, das wenig stabilisierenden Einfluss verspricht, ist nicht zu erwarten, dass er die maßgebliche Gefahrenschwelle vor Ablauf der festgesetzten Frist unterschreiten wird. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der Beklagte auf einen Antrag des Klägers hin auf aktueller Tatsachengrundlage zu prüfen haben wird, ob sich aus der Entwicklung des Klägers seit der Berufungsverhandlung am 16. April 2012 Anhaltspunkte für eine Verkürzung der Frist ergeben.

17

3. Die Frage, ob die Befristung der Wirkungen der Ausweisung an den Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie zu messen sind, kann auch im vorliegenden Fall offen bleiben (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 45). Selbst wenn man die intertemporale Geltung und die sachliche Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie auf die Wirkungen der Ausweisung unterstellt, verhilft das der Revision im vorliegenden Fall nicht in weitergehendem Umfang zum Erfolg. Da der Kläger mit seinem Hilfsantrag die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. gebotene Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung vor seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet durchzusetzen vermag, wird den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie im Ergebnis Genüge getan. In dem hier vorliegenden Fall konnte die Dauer des Einreiseverbots auch die Regelfrist von fünf Jahren überschreiten, da der Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung i.S.d. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG darstellt.

18

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO. Der Senat gewichtet den gegen die Ausweisung sowie die Abschiebungsandrohung gerichteten, im Revisionsverfahren zurückgenommenen Anfechtungsantrag mit 4/5 und den auf Befristung zielenden Verpflichtungsantrag mit 1/5. Nachdem der Beklagte auch nach Inkrafttreten des § 11 AufenthG n.F. nicht über die Befristung der gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung entschieden hat und der Kläger mit seinem Antrag insoweit nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, hat er 4/5 und der Beklagte 1/5 der Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland.

2

Der 1978 geborene Kläger reiste 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach einem erfolglos gebliebenen Asylverfahren heiratete er im Juni 1999 eine deutsche Staatsangehörige. Er erhielt daraufhin Mitte 2000 zunächst eine befristete und im Oktober 2004 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die ab Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fortgalt. Nach Scheidung seiner Ehe im Jahre 2006 und einer nur kurze Zeit dauernden zweiten Ehe mit einer Kosovarin heiratete der Kläger im Januar 2008 im Kosovo in dritter Ehe eine kosovarische Staatsangehörige. Zu einem Nachzug der Ehefrau nach Deutschland kam es nicht.

3

Der Kläger, der seit mehreren Jahren eine feste Arbeitsstelle als Staplerfahrer besaß, wurde im Juni 2008 in Untersuchungshaft genommen und im Februar 2009 vom Landgericht Heidelberg wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in zwölf Fällen und zum versuchten schweren Bandendiebstahl in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Daraufhin wies ihn das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 23. Juni 2009 aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1) und drohte ihm die Abschiebung in den Kosovo an (Nr. 2). In der Begründung hieß es, der Kläger genieße zwar besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und könne deshalb nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Solche Gründe lägen aber hier wegen der schweren, in hoher Zahl und über einen längeren Zeitraum hinweg begangenen Eigentumsdelikte vor. Die Ausweisung sei sowohl aus spezialpräventiven Gründen wegen der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr als auch aus generalpräventiven Gründen wegen der besonderen Schwere der Straftaten gerechtfertigt. Bei der im Rahmen der Ermessensausübung vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das öffentliche Interesse an der Ausweisung die persönlichen Interessen des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, zumal seine Ehefrau im Kosovo lebe.

4

Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Zwar gehe von dem Kläger, der inzwischen nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe unter Aussetzung des Strafrests zur Bewährung aus der Haft entlassen worden sei, keine Wiederholungsgefahr mehr aus. Die Ausweisung sei aber wegen der besonderen Schwere der von ihm begangenen Straftaten, die der organisierten Kriminalität zuzurechnen seien, aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Sie sei auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Klägers, der erst als Erwachsener nach Deutschland eingereist sei, nicht unverhältnismäßig, zumal der Kläger auch noch starke Kontakte zum Kosovo habe.

5

Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 18. März 2011 die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung für den Fall der Haftentlassung (Nr. 2 Abs. 2 des Bescheides) aufgehoben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung lägen keine schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, wie sie für eine Ausweisung des Klägers erforderlich seien. Die Ausweisung könne nicht auf spezialpräventive Gründe gestützt werden, weil von dem Kläger derzeit keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe. Die Ausweisung werde vom Beklagten allein tragend zur - generalpräventiven - Abschreckung anderer Ausländer aufrechterhalten. Ein allein auf diesen Gesichtspunkt gestütztes öffentliches Interesse an der Ausweisung stelle bei der Personengruppe der "verwurzelten" Ausländer, zu der der Kläger gehöre, im Lichte von Art. 8 EMRK regelmäßig keinen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG dar. Dies ergebe sich in einer Gesamtschau aus den neueren Rechtsprechungslinien sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - und im Übrigen auch aus der Rechtsauffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - in Bezug auf Unionsbürger sowie des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige. Dies gelte jedenfalls seit Inkrafttreten des EU-Reformvertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009. Der vom Bundesverfassungsgericht besonders betonte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehe bei nachhaltig verwurzelten Ausländern, die sich auf den qualifizierten Schutz von Art. 8 EMRK berufen könnten, einer Ausweisung aus generalpräventiven Gründen in der Regel entgegen. Auch die Rechtsprechung des EGMR laufe in rechtstatsächlicher Hinsicht sehr stark auf eine Ausweisung - nur oder nur auch - aus spezialpräventiven Gründen zu. Bei freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen könne der Aufenthalt nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr allein aus generalpräventiven Gesichtspunkten beendet werden. Daraus ergebe sich unter Berücksichtigung der ebenfalls aufenthaltsrechtlich besonders geschützten drittstaatsangehörigen Familienmitglieder dieser Personengruppen für rund zwei Drittel aller in Deutschland lebenden Ausländer ein Verbot der Ausweisung aus generalpräventiven Gründen. Die richterrechtliche Schöpfung der Ausweisung aus generalpräventiven Gründen habe deshalb auch bezüglich der in Deutschland nachhaltig "verwurzelten" Ausländer ihre Berechtigung grundsätzlich verloren. Bei ihnen könne eine generalpräventiv begründete Ausweisung nur ausnahmsweise im Fall besonders schwerwiegender staats- oder gesellschaftsgefährdender Delikte zulässig sein, wie sie etwa in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG - Qualifikationsrichtlinie - ("Terrorismusdelikte") oder in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG - Unionsbürgerrichtlinie - genannt seien. Entsprechend dem Vorbild der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verschiebung des maßgeblichen Zeitpunkts bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Ausweisungen müsse das grundsätzliche Verbot der generalpräventiven Ausweisung mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages und der dadurch bedingten Aufwertung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des EGMR auf nachhaltig "verwurzelte" Ausländer erstreckt werden. Der Kläger gehöre zu dieser Personengruppe: Er lebe seit 14 Jahren im Bundesgebiet, wo seine gesamte berufliche Entwicklung erfolgt sei. Hier lebten enge Familienangehörige und sein Freundeskreis, er verfüge über einen Arbeitsplatz, der ihn ohne ergänzende Sozialleistungen unterhalte, und verbringe sein Privatleben mit seiner deutschen Partnerin. Auf eine gleichzeitige tiefgreifende "Entwurzelung" aus dem Heimatland komme es dabei nicht an.

6

Dagegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision des Beklagten. Er macht geltend, dass sich weder aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch der des EGMR das vom Verwaltungsgerichtshof angenommene grundsätzliche Verbot einer generalpräventiven Ausweisung für "verwurzelte" Ausländer aus Drittstaaten ergebe.

7

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und stellt darüber hinaus die Berechtigung einer allein generalpräventiv motivierten Ausweisung grundsätzlich in Frage. Die behauptete abschreckende Wirkung von Ausweisungen sei nicht durch empirische Studien belegt und könne schon deshalb einen derartigen Grundrechtseingriff nicht rechtfertigen. Zudem setze die richterrechtliche Figur der generalpräventiven Ausweisung eine zur Verhaltenssteuerung geeignete kontinuierliche Ausweisungspraxis voraus. Diese liege angesichts der großen Anzahl unionsrechtlich privilegierter Ausländer, die nur noch aus spezialpräventiven Gründen ausgewiesen werden dürften, in der Realität nicht mehr vor.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich an dem Verfahren beteiligt und unterstützt die Auffassung des Beklagten.

9

Der Kläger hat inzwischen während einer Besuchsreise in den Kosovo im November 2011 in vierter Ehe eine in Deutschland lebende kosovarische Staatsangehörige geheiratet. Anschließend ist ihm von der Deutschen Botschaft in Pristina für die Wiedereinreise ein Visum zum Familiennachzug erteilt worden. Die Beteiligten haben daraufhin in der Revisionsverhandlung den Rechtsstreit hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Nr. 2 Abs. 2 des Bescheides vom 23. Juni 2009 übereinstimmend für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe

10

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Zugleich ist die Unwirksamkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Nr. 2 Abs. 2 des angefochtenen Bescheides festzustellen (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

11

Hinsichtlich der allein noch in Streit befindlichen Ausweisung (Nr. 1 des angefochtenen Bescheides) ist die Revision der Beklagten begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruht insoweit auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ausweisung als rechtswidrig angesehen, weil er das Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bei dem Kläger verneint hat. Die hierfür angeführte Begründung ist mit Bundesrecht nicht vereinbar (1.). Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil nicht selbst abschließend entscheiden kann, ob bei dem Kläger schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen (2.), und sich die Ausweisung auch nicht bereits aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist (3.), ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (4.).

12

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts, hier also des Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 15. November 2007 - BVerwG 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 Rn. 12). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, etwa Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 1.10 - BVerwGE 138, 371 Rn. 10 m.w.N.). Maßgeblich sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854). Damit sind insbesondere auch die Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 - zu beachten.

13

Der Verwaltungsgerichtshof ist - in Übereinstimmung mit dem Beklagten - zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger mit seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten den (Regel-)Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 1 AufenthG verwirklicht hat, dass er aber aufgrund des Besitzes einer Niederlassungserlaubnis und seines mehr als fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genießt. Der Kläger kann daher nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG und nur aufgrund einer sämtliche Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Ermessensentscheidung der Beklagten nach § 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ausgewiesen werden.

14

1. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hier nicht vorlägen, beruht indes auf einer fehlerhaften Auslegung dieser Vorschrift.

15

a) Soweit sich diese Annahme auf die vom Beklagten ursprünglich auch angeführten spezialpräventiven Gründe für die Ausweisung des Klägers, nämlich die von ihm ausgehende Gefahr der erneuten Begehung vergleichbarer Straftaten, bezieht, ist sie revisionsrechtlich allerdings nicht zu beanstanden. Nachdem bereits das Verwaltungsgericht das Vorliegen spezialpräventiver Gründe verneint hatte, ist auch der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnismittel zu der Überzeugung gelangt, dass von dem Kläger inzwischen keine gesteigerte Wiederholungsgefahr mehr ausgeht. Mit dem Begriff der gesteigerten Wiederholungsgefahr ist dabei erkennbar die auch von der Rechtsprechung des Senats verlangte ernsthaft drohende Gefahr erneuter schwerer Verfehlungen des Ausländers - im Gegensatz zur lediglich entfernten Möglichkeit solcher Verfehlungen - gemeint (vgl. Urteile vom 13. Januar 2009 - BVerwG 1 C 2.08 - Buchholz 402.242 § 54 AufenthG Nr. 7 Rn. 16 und vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 24.94 - BVerwGE 101, 247 <253>). Dies wird durch die Bezugnahme des Verwaltungsgerichtshofs auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts deutlich, die auf diese Rechtsprechung zurückgreifen. Auch vom Beklagten werden die Feststellungen zum Fehlen einer Wiederholungsgefahr nicht angegriffen. Vielmehr wird die Ausweisung nunmehr tragend allein auf generalpräventive Gründe gestützt.

16

b) Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass es für eine allein generalpräventiv begründete Ausweisung an schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schon deshalb fehle, weil bei "verwurzelten" Ausländern eine so begründete Ausweisung regelmäßig unzulässig sei, hält einer revisionsgerichtlichen Prüfung dagegen nicht stand.

17

aa) Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können nicht nur bei Verwirklichung der Ausweisungstatbestände der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7 AufenthG, bei denen die Vermutung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eingreift, sondern auch bei Vorliegen sonstiger (Regel- und Ermessens-)Ausweisungsgründe gegeben sein. Erforderlich ist jedoch stets, dass dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt. Dieses kann sich bei Straftaten insbesondere aus deren Art, Schwere und Häufigkeit ergeben (stRspr, zuletzt Urteil vom 13. Januar 2009 a.a.O.). Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass strafrechtliche Verurteilungen nicht nur dann einen solchen schwerwiegenden Ausweisungsanlass bilden können, wenn von dem betreffenden Ausländer die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten ausgeht (Spezialprävention), sondern auch dann, wenn durch die Ausweisung andere Ausländer von der Begehung solcher Straftaten abgehalten werden sollen (Generalprävention). Allerdings liegt bei einer allein auf generalpräventive Gründe gestützten Ausweisung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein schwerwiegender Ausweisungsanlass nur ausnahmsweise vor, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (Urteile vom 11. Juni 1996 a.a.O. <254 ff.> m.w.N. und vom 31. August 2004 - BVerwG 1 C 25.03 - BVerwGE 121, 356 <362>).

18

An dieser Rechtsprechung, die ihrerseits schon sehr hohe Anforderungen an die Annahme schwerwiegender Gründe im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bei einer allein generalpräventiv motivierten Ausweisung stellt, ist auch weiterhin festzuhalten.

19

bb) Soweit der Klägervertreter die abschreckende Wirkung von Ausweisungen auf andere Ausländer generell in Frage stellt, weil sie nicht durch empirische Studien belegt sei, und meint, aufgrund der großen Anzahl privilegierter Ausländer, die nur noch aus spezialpräventiven Gründen ausgewiesen werden dürften, habe die richterrechtliche Figur der generalpräventiven Ausweisung mangels kontinuierlicher Ausweisungspraxis inzwischen ihre Berechtigung verloren, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die grundsätzliche Möglichkeit einer generalpräventiv begründeten Ausweisung von Ausländern, die nicht zu einem unionsrechtlich privilegierten Personenkreis gehören, beruht nicht auf einer rein richterrechtlichen Schöpfung, sondern liegt erkennbar auch der gesetzlichen Regelung sowohl des Ausländergesetzes 1990 als auch des Aufenthaltsgesetzes zugrunde. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber bei bestimmten schwerwiegenden Verurteilungen in § 53 AufenthG (im Anschluss an die Vorgängerregelung in § 47 Abs. 1 AuslG 1990) eine zwingende Ausweisung vorgeschrieben hat. Das zeigt, dass er die Ausweisung jedenfalls in diesen Fällen unabhängig vom Vorliegen einer Wiederholungsgefahr und damit auch bei Fehlen spezialpräventiver Gründe - also allein aus generalpräventiven Erwägungen - als zulässig und geboten angesehen hat. Auch dem Umstand, dass der Gesetzgeber des Ausländergesetzes 1990 und des Aufenthaltsgesetzes sich in Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von der Vorstellung einer generalpräventiv motivierten Ausweisung abgewandt hat, ist zu entnehmen, dass er diese in seinen Willen aufgenommen hat. Das wird durch die Ausführungen zu den Ausweisungsvorschriften (§§ 45 ff. AuslG 1990) im Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 27. Januar 1990 bestätigt (BTDrucks 11/6321 S. 49 ff.). Dort wird eingangs allgemein auf die verhaltenssteuernde - also generalpräventive - Wirkung des Ausweisungsrechts für die Ausländer verwiesen und u.a. von der "Notwendigkeit der Generalprävention" sowohl im Rahmen der Strafzumessung als auch im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Beurteilung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gesprochen (a.a.O. S. 50). Durch das Aufenthaltsgesetz, das die Ausweisungsvorschriften zwar neu strukturiert, aber die hier entscheidenden Regelungen inhaltlich übernommen hat, hat sich an diesem Befund nichts geändert (BTDrucks 15/420 S. 90 f.). Da der Gesetzgeber selbst grundsätzlich generalpräventive Motive im Ausweisungsrecht anerkennt und gerade bei strafrechtlichen Verurteilungen auch als alleinigen Grund für eine Ausweisung billigt, können die Gerichte und Behörden bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften dies nicht wegen eines fehlenden empirischen Nachweises der Abschreckungswirkung für andere Ausländer oder wegen des zunehmenden Anteils nur spezialpräventiv auszuweisender Ausländer in Frage stellen. Denn insoweit ist die Einschätzung des Gesetzgebers, die im Rahmen des ihm zustehenden weiten gesetzgeberischen Ermessens liegt und nicht erkennbar willkürlich ist, zu respektieren. Im Übrigen sind bei der von dem Klägervertreter aufgeworfenen Frage, ob Ausweisungen angesichts der erhöhten Anforderungen an ihre Zulässigkeit und der dadurch bedingten rückläufigen Ausweisungspraxis überhaupt noch geeignet sind, verhaltenssteuernd auf andere Ausländer zu wirken, nicht nur die rein generalpräventiv begründeten Ausweisungen, sondern auch die spezialpräventiven Ausweisungen oder Aufenthaltsbeendigungen infolge der Begehung von Straftaten in den Blick zu nehmen. Auch diese spezialpräventiven Maßnahmen können nämlich verhaltenssteuernd auf andere Ausländer wirken.

20

cc) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Erfordernis schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass es jedenfalls bei nachhaltig "verwurzelten" Ausländern im Falle einer allein auf generalpräventive Gründe gestützten Ausweisung regelmäßig nicht vorliegt. Eine derartige regelhafte Einschränkung, die ihrerseits die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles - etwa der Schwere der konkreten Straftat oder auch der "Entwurzelung" des Ausländers in seinem Herkunftsstaat - von vornherein ausblendet, stimmt weder mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG überein, noch ist sie, wie der Verwaltungsgerichtshof meint, im Lichte von Art. 8 EMRK aufgrund einer Gesamtschau der neueren Rechtsprechungslinien des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - in Verbindung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - und des Bundesverwaltungsgerichts zu Unionsbürgern und assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen geboten.

21

Das Bundesverfassungsgericht hat auch in seiner neueren Kammerrechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit des durch eine Ausweisung bewirkten Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG die Bedeutung generalpräventiver Erwägungen im Ausweisungsrecht (unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 - BVerfGE 51, 386 <397>) anerkannt und betont, dass eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Entscheidung allerdings voraussetzt, dass die Ausländerbehörde die Umstände der Straftat und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen von Amts wegen sorgfältig ermittelt und eingehend würdigt. Insbesondere kann das Gewicht der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Interessen nicht allein anhand der Typisierung der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten in den Ausweisungsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes bestimmt werden. Vielmehr sind auch bei strafrechtlichen Verurteilungen nach § 53 AufenthG im Einzelfall die Umstände der begangenen Straftat, wie sie sich aus dem Strafurteil und dem vorangegangenen Strafverfahren ergeben, individuell zu würdigen. Dies gilt naturgemäß erst recht bei unterhalb der Schwelle des § 53 AufenthG liegenden strafrechtlichen Verurteilungen nach § 54 Nr. 1 AufenthG. Darüber hinaus sind in gleicher Weise die gegen die Ausweisung sprechenden privaten Belange des Betroffenen im Einzelnen zu ermitteln und individuell zu würdigen, um sie dann unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen abwägen zu können (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 - BVerfGK 11, 153 und vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 - NVwZ 2007, 1300). Diese vom Bundesverfassungsgericht nunmehr präzisierten Prüfungsanforderungen lassen keinen Schluss auf die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Auslegungsregel zu, die sowohl im Hinblick auf die den Ausweisungsanlass bildende Straftat als auch im Hinblick auf die schutzwürdigen Belange des Betroffenen die Berücksichtigung und Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles ausblendet und durch eine typisierende Betrachtung - wenn auch zugunsten des Ausländers - ersetzt.

22

Die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Auslegungsregel kann auch nicht aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK hergeleitet werden. Die Entscheidungen des EGMR zum Schutz des Privat- und Familienlebens in Fällen der Ausweisung straffällig gewordener Ausländer enthalten kein ausdrückliches Verbot generalpräventiv begründeter Ausweisungen. Im Gegenteil hat der Gerichtshof in einzelnen Fällen, in denen generalpräventive Gründe für die Ausweisung maßgeblich waren, eine Konventionsverletzung verneint (EGMR, Urteile vom 28. Juni 2007 - Nr. 31753/02 - Kaya/Deutschland - InfAuslR 2007, 325 und vom 6. Dezember 2007 - Nr. 69735/01 - Chair/Deutschland - InfAuslR 2008, 111). Auch die vom EGMR aufgestellten sog. "Boultif/Üner-Kriterien" (vgl. EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99 - Üner/Niederlande - NVwZ 2007, 1279 Rn. 57 f.) laufen der Sache nach nicht auf ein de-facto-Verbot solcher Ausweisungen hinaus (a.A. OVG Bremen, zuletzt Urteil vom 10. Mai 2011 - 1 A 306.10 u.a. - InfAuslR 2011, 341 <343>). Sowohl die Art und Schwere der begangenen Straftat als auch die seit der Straftat vergangene Zeit und das Nachtatverhalten des Betroffenen können sinnvoll auch bei einer generalpräventiv begründeten Ausweisung als Gesichtspunkte im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werden. Auch das Bundesverfassungsgericht, das die Rechtsprechung des EGMR und die von ihm entwickelten Kriterien ausdrücklich in Bezug genommen hat, hat daraus ersichtlich kein Regelverbot einer generalpräventiven Ausweisung hergeleitet.

23

Soweit der Verwaltungsgerichtshof sich bei seiner Gesamtschau auf die Rechtsprechung des EuGH zur Aufenthaltsbeendigung von Unionsbürgern und deren Familienangehörigen sowie die Rechtsprechung zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen berufen hat, derzufolge bei diesem Personenkreis eine generalpräventiv motivierte Aufenthaltsbeendigung ausgeschlossen ist, können daraus keine Schlüsse für die übrigen Drittstaatsangehörigen gezogen werden. Denn bei den genannten Personen handelt es sich um unionsrechtlich privilegierte Gruppen, die sich durch erhöhten Ausweisungsschutz von den übrigen Drittstaatsangehörigen unterscheiden. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die aufenthaltsrechtlich stärker geschützten Inhaber einer Daueraufenthaltserlaubnis-EG (vgl. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG).

24

2. a) Ist eine einschränkende Auslegung des Begriffs der schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in Gestalt der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Regel damit nicht durch höherrangiges Recht geboten, verbleibt es bei der nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats maßgeblichen Auslegung der Bestimmung. Danach sind, wie oben bereits ausgeführt, bei allein generalpräventiv begründeten Ausweisungen an die Annahme schwerwiegender Gründe der öffentliche Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen. In diesen Fällen ist erforderlich, dass die den Ausweisungsanlass bildende Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dabei kommt es stets auf die besondere Schwere der Straftat im Einzelfall an. Dies setzt voraus, dass die konkreten Umstände der begangenen Straftat oder Straftaten, wie sie sich aus dem Strafurteil und dem vorangegangenen Strafverfahren ergeben, ermittelt und individuell gewürdigt werden. Die besondere Schwere der Straftat im Hinblick auf die verhaltenssteuernde Wirkung der Ausweisung auf andere Ausländer erfordert, dass von einer derartigen Straftat eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgeht, wie dies insbesondere bei Drogendelikten oder Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität der Fall sein kann.

25

Sind diese Anforderungen an das Vorliegen eines schwerwiegenden Ausweisungsanlasses im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für eine generalpräventiv begründete Ausweisung erfüllt, ist darüber hinaus zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit - in der Regel im Rahmen der erforderlichen Ermessensausübung nach § 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG - das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Ausweisung mit dem Gewicht des schutzwürdigen privaten Interesses des Ausländers an dem Verbleib in Deutschland abzuwägen. Dadurch wird sichergestellt, dass gerade die Belange "verwurzelter" Ausländer je nach ihrem Gewicht im Einzelfall zum Tragen kommen.

26

b) Für den Fall des Klägers bedeutet dies, dass der Senat nicht selbst abschließend darüber entscheiden kann, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die angefochtene Ausweisung, nämlich schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, vorliegen. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat - nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen zu den konkreten Umständen der Begehung der Straftaten, insbesondere zur Bedeutung des Tatbeitrages des Klägers, sowie zu weiteren Umständen des Einzelfalles wie etwa zu seinem Verhalten nach der Tat im Ermittlungs- und Strafverfahren getroffen. Ohne eine solche tatrichterliche Feststellung und Würdigung ist eine Entscheidung über das Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aber nicht möglich. Denn die Straftaten des Klägers sind nicht schon von vornherein gänzlich ungeeignet, ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an einer Ausweisung in dem oben dargestellten Sinn zu begründen. Schwere Bandendiebstähle nach § 244a StGB sind Delikte, die der Gesetzgeber der organisierten Kriminalität zurechnet. Der qualifizierte Straftatbestand des § 244a StGB ist mit dem Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 (BGBl I S. 1302) in das Strafgesetzbuch eingefügt und - anders als der einfache Bandendiebstahl - als Verbrechen eingestuft worden. Dabei ging es dem Gesetzgeber u.a. darum, eine höhere individuelle wie allgemeine Abschreckungswirkung zu erzielen (BTDrucks 12/989 S. 25). Die vom Kläger begangenen Straftaten kommen deshalb als Anlass einer allein generalpräventiven Ausweisung grundsätzlich in Betracht. Auch der Umstand, dass der Kläger nur wegen Beihilfe verurteilt worden ist, führt angesichts des nach den Ausführungen im Strafurteil nahe an der Mittäterschaft liegenden Tatbeitrags nicht dazu, dass ohne nähere tatrichterliche Feststellung und Würdigung im Einzelfall bereits von vornherein ein schwerwiegender Ausweisungsanlass verneint werden kann.

27

4. Die Aufhebung der Ausweisung durch den Verwaltungsgerichtshof erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

28

a) Allerdings müssen bei einer allein auf generalpräventive Erwägungen gestützten Ausweisung eines Ausländers mit besonderem Ausweisungsschutz (§ 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) die Wirkungen der Ausweisung regelmäßig von Amts wegen zugleich mit der Ausweisung befristet werden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm darf nach Satz 2 der Vorschrift kein Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz erteilt werden. Diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen werden nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf Antrag befristet. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, schließt diese Regelung es nicht aus, dass die Ausländerbehörde zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung im Einzelfall von Amts wegen verpflichtet ist, die Wirkungen der Ausweisung schon bei Erlass der Ausweisung zu befristen. Ob dies erforderlich ist, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles, insbesondere dem Ausmaß der von dem Ausländer ausgehenden Gefahr, der Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr und den schutzwürdigen Belangen des Ausländers und seiner Angehörigen ab (Urteile vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 2.04 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 42, vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 Rn. 18 und vom 2. September 2009 - BVerwG 1 C 2.09 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 54 Rn. 25 sowie Beschluss vom 20. August 2009 - BVerwG 1 B 13.09 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 4 Rn. 8). Dies führt bei einer allein generalpräventiv motivierten Ausweisung eines Ausländers mit besonderem Ausweisungsschutz - außer in den Fällen des Ausschlusses der Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG - regelmäßig dazu, dass eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung von Amts wegen zugleich mit der Ausweisung auszusprechen ist. Ist die Ausweisung zunächst sowohl auf spezialpräventive als auch auf generalpräventive Gründe gestützt und ergibt sich - wie hier - erst im gerichtlichen Verfahren, dass die spezialpräventiven Gründe nicht (mehr) vorliegen und die Ausweisung allein auf generalpräventive Gründe gestützt wird, kann und muss die Ausländerbehörde die Befristung der Wirkungen der Ausweisung nachholen.

29

Wird ein Ausländer infolge einer besonders schweren Straftat nach Maßgabe von § 56 Abs. 1 AufenthG allein zu generalpräventiven Zwecken ausgewiesen und geht somit von ihm selbst in dem für die Ausweisungsentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt keine relevante Gefahr der erneuten Straffälligkeit mehr aus, erfordert das bei einem derartigen Eingriff besonders zu beachtende Gebot der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung. In diesem Fall lässt sich bereits in dem für die Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt beurteilen, wie lange der Betroffene unter Berücksichtigung seiner schützwürdigen privaten Belange vom Bundesgebiet ferngehalten werden muss, damit die notwendige generalpräventive Wirkung erzielt werden kann. Es wäre deshalb unverhältnismäßig, ihn über diesen für seine Lebensplanung wichtigen Umstand im Unklaren zu lassen, ohne dass hierfür ein rechtfertigender sachlicher Grund besteht. Gerade weil der Betroffene bei einer allein generalpräventiv begründeten Ausweisung - anders als bei einer spezialpräventiv begründeten Ausweisung - keinen Einfluss auf das Entfallen des Ausweisungszwecks nehmen kann, wiegt es bei schützenswerten Bindungen an das Bundesgebiet besonders schwer, wenn ihm mit der Ausweisung keine konkrete zeitliche Perspektive für die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie der Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgezeigt wird. Sollten sich seine persönlichen Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland zu einem späteren Zeitpunkt - etwa durch Änderung der familiären Situation - noch verstärken, kann dem durch eine Verkürzung der Befristung Rechnung getragen werden. Sollte der Betroffene nachträglich trotz der positiven Prognose erneut straffällig werden, kann dies bei der erneuten Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Ablauf der Sperrwirkung berücksichtigt werden.

30

b) Das Fehlen einer Befristung der Wirkungen der Ausweisung hat aber nicht zur Folge, dass die - ansonsten rechtmäßige - Ausweisung aufzuheben ist, sondern führt dazu, dass der Ausländer schon mit der Anfechtung der Ausweisung zugleich seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG durchsetzen kann. Das materiellrechtliche Erfordernis, dass eine allein generalpräventiv motivierte Ausweisung in den Fällen des § 56 Abs. 1 AufenthG in ihren Wirkungen grundsätzlich zugleich zu befristen ist, ist verfahrensrechtlich dadurch zu verwirklichen, dass der bestehende Anspruch auf Befristung schon im Rechtsstreit um die Ausweisungsverfügung realisiert werden kann. Damit wird dem Anspruch des Betroffenen auf gleichzeitige Entscheidung über die Ausweisung und die Befristung ihrer Wirkungen Rechnung getragen und die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung im Ergebnis gewährleistet. Diese verfahrensrechtliche Ausgestaltung entspricht der gesetzlichen Systematik, die zwei getrennte Verwaltungsakte - nämlich die Ausweisung einerseits und die Befristung ihrer Wirkungen andererseits - vorsieht (vgl. hierzu Beschluss vom 10. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 160.93 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 2 zur Vorgängerregelung in § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG 1990). Prozessual wird dieses Ergebnis dadurch sichergestellt, dass in der Anfechtung der Ausweisung zugleich - als minus - für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung der Wirkungen der Ausweisung gesehen wird. Der Ausländer darf insoweit nicht auf ein eigenständiges neues Verfahren verwiesen werden. Im Fall der rechtskräftigen Bestätigung der Ausweisung wird vielmehr auf den Hilfsantrag des Betroffenen hin zugleich eine Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung getroffen.

31

c) Erachtet das Gericht die Ausweisung für rechtmäßig, hat es auf den Hilfsantrag des Betroffenen hin zunächst darüber zu befinden, ob ihm bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ein Anspruch auf die Befristung der Wirkungen der Ausweisung zusteht. Sollte ein Befristungsanspruch bestehen, hat das Gericht sodann über die konkrete Dauer der Befristung zu befinden. Die Bemessung der Dauer steht nämlich seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 nicht mehr im Ermessen der Ausländerbehörde. Es handelt sich vielmehr um eine gebundene Entscheidung. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

32

Weder der Wortlaut des nunmehr geltenden § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. noch derjenige seiner Vorgängerreglungen in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F. oder § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG 1990 verhalten sich ausdrücklich zur Frage, ob die Bemessung der Frist in das Ermessen der Ausländerbehörden gestellt ist. Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 ist der Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung nicht mehr allein im Regelfall gegeben, wie dies zuvor in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F. bestimmt gewesen ist. Vielmehr besteht ein solcher Anspruch - vorbehaltlich der Ausnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG - in jedem Fall. Hinsichtlich der Dauer der Frist ist nunmehr geregelt, dass sie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen ist und fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG n.F.). Die Änderungen des § 11 AufenthG dienen der Umsetzung des Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 - Rückführungsrichtlinie. Mit dieser Richtlinie, die auf Art. 63 Abs. 3 Buchst. b EG (jetzt: Art. 79 Abs. 2 Buchst. c AEUV) gestützt ist und also der Bekämpfung der illegalen Einwanderung zu dienen bestimmt ist, soll eine wirksame Rückkehrpolitik als notwendiger Bestandteil einer gut geregelten Migrationspolitik mit klaren, transparenten und fairen Vorschriften unterlegt werden (4. Erwägungsgrund). Im Einklang mit allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts sollen Entscheidungen gemäß dieser Richtlinie auf Grundlage des Einzelfalls und anhand objektiver Kriterien getroffen werden (6. Erwägungsgrund). Um die Interessen der Betroffenen wirksam zu schützen, sollen für Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr eine Reihe gemeinsamer rechtlicher Mindestgarantien gelten (11. Erwägungsgrund). Die Wirkung der einzelstaatlichen Rückführungsmaßnahmen soll einen europäischen Zuschnitt erhalten (14. Erwägungsgrund). Daher garantiert Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie, dass gegen Entscheidungen nach ihrem Art. 12 Abs. 1 - also Rückkehrentscheidungen sowie gegebenenfalls Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung - ein wirksamer Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

33

Neben dieser nunmehr unionsrechtlichen Prägung von § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, die das Interesse des Einzelnen an der zeitlichen Beschränkung des Einreiseverbots und an einem darauf bezogenen wirksamen Rechtsschutz rechtlich erheblich aufwertet, ist auch die Bedeutung der Befristung für die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. So zieht der EGMR die Frage der Befristung bei der Prüfung von Ausweisungen am Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK als ein wesentliches Kriterium heran (EGMR, Urteile vom 17. April 2003 - Nr. 52853/99 - Yilmaz/Deutschland - NJW 2004, 2147; vom 27. Oktober 2005 - Nr. 32231/02 - Keles/Deutschland - InfAuslR 2006, 3 <4>; vom 22. März 2007 - Nr. 1638/03 - Maslov/Österreich - InfAuslR 2007, 221 <223> und vom 25. März 2010 - Nr. 40601/05 - Mutlag/Deutschland - InfAuslR 2010, 325 <327>). In der Gesamtschau der sich aus den Grundrechten des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie aus dem Unionsrecht ergebenden Argumente und der erstmals mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 im Grundsatz eingeführten Höchstfrist von fünf Jahren sind die schützenswerten privaten Interessen des Betroffenen an der Befristung nunmehr in einer Weise aufgewertet, dass vor dem Hintergrund des insoweit offenen Wortlauts des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. nicht mehr angenommen werden kann, der Verwaltung sei ein Spielraum zur Rechtskonkretisierung im Einzelfall eingeräumt, der nur auf die Einhaltung äußerer Grenzen gerichtlich überprüfbar wäre. Die Regelung ist in ihrem europäischen Gesamtzusammenhang betrachtet nunmehr so zu verstehen, dass dem Betroffenen ein Recht auf eine vollständige gerichtliche Kontrolle der Dauer der Befristung eingeräumt ist, um sein Recht auf eine verhältnismäßige Aufenthaltsbeendigung zu sichern. An dem bisherigen Verständnis des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F., der nach allgemeiner Meinung die Dauer der Befristung in das Ermessen der Ausländerbehörde stellte (h.M. vgl. etwa Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011 § 11 AufenthG Rn. 44), ist angesichts der neuen Rechtslage seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 am 26. November 2011 nicht mehr festzuhalten.

34

Sofern die Ausländerbehörde rechtsfehlerhaft keine Befristung ausgesprochen hat oder die von ihr verfügte Frist zu lang ist, hat das Gericht die Behörde deshalb zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung auf einen konkreten, von ihm für geboten gehaltenen Zeitraum zu befristen. Damit ist gewährleistet, dass mit der abschließenden gerichtlichen Entscheidung über die Ausweisung auch die Dauer der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG feststeht und der Ausländer sich in seiner Lebensplanung darauf einstellen kann.

35

c) Ob die Notwendigkeit einer zugleich mit der Ausweisung zu verfügenden Befristung des Einreiseverbots künftig auch unmittelbar aus Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG hergeleitet werden könnte, bedarf hier keiner Klärung. Insbesondere kann offenbleiben, ob die Ausweisung als solche, gegebenenfalls in Verbindung mit der Abschiebungsandrohung, als Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie anzusehen ist (verneinend VGH Mannheim, Urteil vom 10. Februar 2012 - 11 S 1361/11 - juris). Denn selbst wenn dies der Fall wäre, würde die hier streitige, im Juli 2009 verfügte und mit der Klage angegriffene Ausweisung von der Richtlinie, die von den Mitgliedstaaten bis zum 24. Dezember 2010 umzusetzen war, noch nicht erfasst (vgl. zur intertemporalen Anwendung von Richtlinien: EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - Rs. C-349/06, Polat - Slg. 2007, I-8167 Rn. 25 ff.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie für bereits vor deren Umsetzung begonnene und darüber hinaus andauernde Inhaftierungen gelten (vgl. EuGH, Urteil vom 30. November 2009 - Rs. C-357/09 PPU, Kadzoev - Slg. 2009, I-11189 Rn. 38). Denn Regelungen zur Dauer der Abschiebungshaft betreffen zukünftige Auswirkungen eines noch andauernden Sachverhalts und nicht die gerichtliche Kontrolle einer Behördenentscheidung, die vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie getroffen worden ist. Im Übrigen dürften sich aus der Richtlinie, sofern sie Ausweisungsentscheidungen erfassen sollte, auch keine weitergehenden Rechtsfolgen hinsichtlich der Befristung des Einreiseverbots ergeben, als sie für die bereits aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gebotene Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gelten.

36

5. Erweist sich die Berufungsentscheidung damit nicht bereits aus anderen Gründen als richtig, ist die Sache zur weiteren Aufklärung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. In dem erneuten Berufungsverfahren wird der Beklagte, sofern er auch angesichts der aktuellen persönlichen Verhältnisse des Klägers an der Ausweisung festhalten will, Gelegenheit haben, seine maßgeblichen Ermessenserwägungen unter Beachtung der hierfür vom Senat aufgestellten formalen Anforderungen (Urteil vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 1 C 14.10 - Leitsatz 2, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) zu ergänzen und die erforderliche Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung nachzuholen. Der Verwaltungsgerichtshof wird seinerseits die erforderlichen Feststellungen zur Schwere der konkreten Straftat des Klägers treffen und die festgestellten Umstände würdigen müssen. Sollte er schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bejahen und auch die - nachzuholende - Ermessensentscheidung des Beklagten einschließlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung als rechtsfehlerfrei ansehen, müsste er auch noch über den im Begehren des Klägers als minus enthaltenen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Befristung der Wirkungen des Ausweisung oder gegebenenfalls über die Rechtmäßigkeit einer inzwischen von dem Beklagten ausgesprochen Befristung befinden.

37

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Einer gesonderten Kostenentscheidung in Bezug auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits (Abschiebungsandrohung in Nr. 2 Abs. 2 des Bescheides) bedarf es nicht. Der Abschiebungsandrohung, die allein auf der Ausweisung beruht, kommt im vorliegenden Fall kostenmäßig keine eigenständige Bedeutung zu. Es entspricht daher billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, hier in Anwendung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO von einer gesonderten Kostenregelung hinsichtlich der Abschiebungsandrohung abzusehen.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.