Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Okt. 2018 - M 21 K 18.1012

published on 09/10/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Okt. 2018 - M 21 K 18.1012
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin war zuletzt als Leutnant Soldat auf Zeit. Mit der Klage wendet sie sich gegen die von ihr nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin verlangte Erstattung von Kosten für ein Studium, das mit ihrer militärischen Ausbildung verbunden war.

Die Klägerin war am 8. Juni 2009 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zum 1. Juli 2009 in die Bundeswehr eingestellt und - bei einer Verpflichtungszeit von 13 Jahren - in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit berufen worden. Ihre Dienstzeit sollte demnach mit Ablauf des 30. Juni 2022 enden. Auf die Pflicht, nach § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes (SG) die entstandenen Kosten des Studiums bei einer Entlassung auf Antrag erstatten zu müssen, wurde die Klägerin insbesondere in ihrer Verpflichtungserklärung hingewiesen.

Vom 1. Oktober 2010 bis zum 20. August 2014 absolvierte sie an der Universität der Bundeswehr H. (Bachelor of Arts) bzw. M. (Master of Arts) ein Studium im Studiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft. Nur im Master-Studium erreichte sie keinen Abschluss.

Auf ihren Antrag vom 6. August 2014 wurde die Klägerin vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben durch Bescheid vom 14. August 2014 als Kriegsdienstverweigerin anerkannt.

Daher wurde die Klägerin durch Bescheid des PersABw vom 11. September 2014 gemäß § 55 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG aus dem Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit entlassen.

In einer E-Mail vom 26. März 2015 (Bl. 48 der Festsetzungsakte) teilte der Leiter des Prüfungs- und Praktikantenamts der Universität der Bundeswehr München dem BAPersBw insbesondere mit, bei der Klägerin sei der Prüfungsanspruch nicht verloren gegangen. Somit sei bei ihr die Möglichkeit gegeben, den Studiengang an einer anderen Universität aufzunehmen und sich die bereits erfolgreich absolvierten Modulleistungen anerkennen zu lassen. Ihr fehle zum erforderlichen Bestehen des Master-Studiums nur noch die Masterarbeit.

Nach entsprechender Anhörung, auf die hin die seit 18. September 2015 verheiratete, kinderlose Klägerin auf dem übersandten Formular zum Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung des Rückforderungsbetrags ein regelmäßiges monatliches Einkommen von netto 1.906,72 € aus ihrer Tätigkeit als Sozialpädagogin mitteilte, forderte das BAPersBw durch Leistungsbescheid vom 29. März 2017 von der Klägerin eine Kostenerstattung in Höhe von 39.306,31 € (Ziffer I.1.). Auf ihren Antrag wurde der Klägerin eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen (monatliche Zahlungsrate 400 €) gewährt (Ziffer I.2). Mit Bestandskraft des Leistungsbescheids sollten Stundungszinsen in Höhe von jährlich 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz erhoben werden (Ziffer I.3). Die Zahlungsverpflichtung wurde bis (einschließlich) Januar 2043 begrenzt (Ziffer I.6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Verlauf ihrer militärischen Ausbildung habe die Klägerin in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 20. August 2014 ein Studium im Studiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaften an der Universität der Bundeswehr Hamburg (Bachelor) sowie an der Universität der Bundeswehr München (Master) absolviert. Nach der als Anlage beigefügten Kostenzusammenstellung des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 4. Oktober 2016, die Bestandteil dieses Bescheides sei, seien anlässlich ihres Studiums Kosten in Höhe von 70.635,06 € entstanden, aufgeteilt in Kosten des Studiums (67.809,95 €) und persönliche Kosten (2.825,11 €). Nach Art. 4 Abs. 3 GG sei § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssten, der ihnen aus dem genossenen Studium für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben sei. Abzustellen sei auf die abstrakt vorhandene Nutzbarkeit im zivilberuflichen Bereich. Das Studium, in welchem die Klägerin am 20. Dezember 2012 den akademischen Grad „Bachelor of Arts“ erreicht habe und darüber hinaus den Master-Abschluss angestrebt habe, sei vollumfänglich zivilberuflich nutzbar. Somit könne von ihr der Betrag zurückverlangt werden, den sie selbst hätte aufbringen müssen, um ihr Studium zu finanzieren. Als Berechnungsgrundlage sei die Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ herangezogen worden. Für den absolvierten Studienzeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 20. August 2014 seien demnach gemäß der 19. und 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks folgende Sätze maßgeblich:

Jahr

Zeitraum

Betrag/Monat (Euro)

Summe (Euro)

2010

01.10.-31.12.

757,00

2.271,00

2011

01.01.-31.12.

757,00

9.084,00

2012

01.01.-31.12.

794,00

9.528,00

2013

01.01.-31.12.

794,00

9.528,00

2014

01.01.-31.07.

794,00

5.558,00

2014

01.08-20.08.

794,00

512,20

Summe:

36.481,20

Zuzüglich der persönlichen Kosten in Höhe von 2.825,11 € ergebe die Summe ersparter Aufwendungen 39.306,31 €. Zwischen dem aus dem Studium resultierenden Vorteil, der für das weitere Berufsleben der Klägerin nutzbar sei, und dem zur Rückerstattung anstehenden Betrag bestehe auch kein Missverhältnis, welches im Rahmen der Härtefallregelung und unter Berücksichtigung der Gewissensentscheidung der Klägerin eine weitere Kürzung gebiete. Die Tatsache der sofortigen Fälligkeit des gesamten Erstattungsbetrags könne zum Vorliegen einer besonderen Härte gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG führen, wenn diese sofortige Fälligkeit die wirtschaftliche Existenz der Klägerin ernstlich gefährde. Dafür seien aufgrund der dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine Anhaltspunkte ersichtlich. Gleichwohl werde eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt. Es sei angemessen, über eine Verzinsung der gestundeten Beträge einen Zinsverlust zumindest teilweise auszugleichen. Als angemessen für eine zeitliche Begrenzung der Zahlungspflicht werde ein Zeitraum von zwei Dritteln der Zeit von der Entlassung aus dem Dienstverhältnis bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht werde, angesehen.

Durch Schriftsatz vom 21. April 2017 ließ die Klägerin Widerspruch gegen den Leistungsbescheid vom 29. März 2017 erheben. Zur Begründung wurde durch Schriftsatz vom 28. Juni 2017 im Wesentlichen ausgeführt, die Rückforderung verstoße gegen Art. 4 Abs. 3 GG, weil sie geeignet sei, Zeitsoldaten von ihrem Recht auf Kriegsdienstverweigerung abzuhalten. Die vorgelegte Kostenübersicht sei der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Außerdem sei eine Ausbildung an der Universität der Bundeswehr nicht der Ausbildung an einer zivilen Universität wertmäßig gleichzusetzen. Der Ansatz fiktiver Ausbildungskosten sei wenig plausibel. § 56 SG sei verfassungswidrig.

Durch Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2018 änderte das BAPersBw seinen Leistungsbescheid vom 29. März 2017 insoweit, als es die darin erfolgte Festsetzung von Stundungszinsen aufhob (Ziffer 2.) und wies den Widerspruch der Klägerin im Übrigen zurück (Ziffer 1.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Widerspruchsbegründung sei nicht geeignet, von der Rückforderung abzusehen oder den Erstattungsbetrag weiter zu reduzieren. § 56 Abs. 4 Satz 2 SG sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Rückzahlungspflicht richte sich nicht als Sanktion gegen die Gewissensentscheidung, sondern solle einen Vorteilsausgleich herbeiführen. Die Einbeziehung anerkannter Kriegsdienstverweigerer in den Kreis der Zeit- und Berufssoldaten, die bei einem vorzeitigen Ausscheiden Ausbildungskosten erstatten müssten, verstoße nicht gegen Art. 4 Abs. 3 GG. Die gerügte Kostenermittlung des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr sei für die Festsetzung des Erstattungsbetrages nicht maßgeblich. Nicht zu überzeugen vermöge auch der Einwand, das an der Universität der Bundeswehr Hamburg absolvierte Studium würde im Vergleich zu Ausbildungen an zivilen Hochschulen oft nicht als gleichwertig angesehen. Zum einen sei nicht ersichtlich, dass die Fachaufsicht über die Universität der Bundeswehr Hamburg nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden sei. Zudem sei der von der Klägerin im Studiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaften erlangte Bachelor-Abschluss ein allgemein anerkannter Bildungsabschluss. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG könne nicht herangezogen werden, um Zinsen zu rechtfertigen. Die mit Leistungsbescheid vom 29. März 2017 festgesetzte Forderung von Stundungszinsen werde somit aufgehoben.

Am 1. März 2018 ließ die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben und beantragen,

den Leistungsbescheid des BAPersBw vom 29. März 2017 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2018 aufzuheben.

Nachdem - was der Klägerin bekannt war - ihre Personal-, Festsetzungs- und Widerspruchsakte bei Gericht vorlag, ließ die Klägerin dem Gericht durch Schriftsatz vom 13. August 2018 insbesondere mitteilen, zur Klagebegründung sei noch die Einsicht in ihre Gesundheitsakte notwendig, damit dem Gericht sämtliche Umstände, welche letzten Endes zur Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung geführt hätten, dargelegt werden könnten. Danach müsse auf die Erstattung ganz verzichtet werden.

Durch Schreiben vom 4. September 2018 teilte der Berichterstatter den Klägerbevollmächtigten insbesondere mit, bislang sei noch nicht erkennbar geworden, inwiefern der Gesundheitsakte zu entnehmende Umstände entscheidungserheblich sein könnten. Solange dies so bleibe, werde keine Veranlassung gesehen, die Gesundheitsakte der Klägerin beizuziehen.

Durch Schriftsatz vom 14. September 2018 ließ die Klägerin insbesondere ausführen, in einem Mandantengespräch habe sie dargelegt, weshalb unabhängig von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Rückerstattung von Ausbildungskosten von Kriegsdienstverweigerern die Rückforderung eine besondere Härte darstelle. Dies habe die Klägerin damit begründet, dass sie während ihrer Zeit bei der Bundeswehr wegen des Verhaltens von Kameraden und Vorgesetzten ihr gegenüber unter außerordentlichem psychischen Druck gestanden sei, welcher auch einen pathologischen Zustand erreicht habe. Letzten Endes sei der Klägerin nahegelegt worden, einen Kriegsdienstverweigerungsantrag zu stellen. Daher sei zur Sachaufklärung auch die Gesundheitsakte der Klägerin erforderlich. Darin seien gegebenenfalls Vermerke über Gespräche enthalten, welche den Vortrag der Klägerin stützen würden.

Durch Schriftsatz vom 2. Oktober 2018 ließ die Klägerin dem Gericht eine ihrerseits undatierte Stellungnahme sowie Kopien medizinischer Unterlagen zu ihren wahren Beweggründen zum Verlassen der Bundeswehr übermitteln. Auf diese Dokumente wird Bezug genommen. Darüber hinaus wurde insbesondere ausgeführt, die Klägerin habe ausschließlich aus verfahrenstaktischen Gründen den Weg über die Stellung eines KDV-Antrags gewählt, da die eigenen Anträge auf Entlassung gemäß § 55 Abs. 3 SG zumeist wenig erfolgversprechend seien und eine wesentlich längere Verfahrensdauer hätten.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Klageverfahren, auf die vorgelegten Behördenakten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 9. Oktober 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Leistungsbescheid des BAPersBw vom 29. März 2017 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte kann von ihr daher die Erstattung von Kosten ihres Studiums in Höhe von 39.306,31 € verlangen.

Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, muss nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG in der hier maßgeblichen Fassung vom 28. April 2011 die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten.

Diese Voraussetzungen für die Pflicht der Klägerin zur Erstattung der Kosten, die durch ihr Studium der Bildungs- und Erziehungswissenschaften an den Universitäten der Bundeswehr Hamburg und München in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 20. August 2014 entstanden sind, sind unstreitig erfüllt. Nachdem die Klägerin (bestandskräftig) als Kriegsdienstverweigerin anerkannt worden und deswegen aus dem Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit entlassen worden ist, gilt sie im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG als auf eigenen Antrag entlassen, weil für den Soldaten auf Zeit über § 55 Abs. 1 Satz 1 SG insbesondere § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG entsprechend gilt, welcher die Entlassung wegen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer als Entlassung auf eigenen Antrag fingiert.

Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und der Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar. Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt allerdings in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (vgl. nur BayVGH, B.v. 16.8.2018 - 6 ZB 18.1446 - juris Rn. 6 m.w.N.).

Die Beklagte hat das ihr nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zur Bemessung des erstattungspflichtigen geldwerten Vorteils eröffnete Ermessen in nicht zu beanstandender Weise (§ 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt.

Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Beklagte den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (vgl. nur BayVGH, B.v. 16.8.2018 - 6 ZB 18.1446 - juris Rn. 7 m.w.N.).

In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte ohne Rechtsfehler nicht die tatsächlich entstandenen Kosten des Studiums geltend gemacht, sondern lediglich den deutlich niedrigeren Betrag von letztlich 39.306,31 € zurückverlangt. Die ersparten Ausbildungskosten hat die Beklagte entsprechend ihrer Verwaltungspraxis in nicht zu beanstandender Weise (vgl. nur BayVGH, B.v. 16.8.2018 - 6 ZB 18.1446 - juris Rn. 8 m.w.N.) anhand der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ berechnet, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt. In dieser alle drei Jahre durchgeführten Erhebung werden u.a. die fiktiven Lebenshaltungs- und Studienkosten ermittelt und somit die wirtschaftliche Situation eines Studierenden anhand von Durchschnittswerten zum maßgeblichen Zeitraum beschrieben. Nach den Sätzen dieser Erhebung beträgt die Summe der ersparten Aufwendungen im Studienzeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 20. August 2014 36.481,20 €. Hinzu kommen für die Klägerin 2.825,11 € tatsächlich gewährte persönliche Kosten. Daraus ergibt sich ein Rückforderungsbetrag von insgesamt 39.306,31 €.

Die Beklagte hat zu Recht Vermögensvorteile im Zusammenhang mit einem zivilen Studium wie einen Anspruch auf Kindergeld, Leistungen nach dem BAföG, einen Anspruch auf Unterhalt gegen die Eltern sowie Bezahlungen für ein hypothetisches Praktikum nicht berücksichtigt (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - unter Aufhebung von OVG NW, U. v. 22.8.2013 - 1 A 2278/11 - jeweils juris; BayVGH, B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 15). Diese Leistungen, die womöglich erbracht worden wären, wenn ein Soldatenverhältnis auf Zeit nicht bestanden hätte, hängen von Voraussetzungen ab, deren Vorliegen ungewiss ist. Die Klägerin wäre auch selbst ohnehin nicht Anspruchsinhaberin eines Kindergeldanspruchs gewesen, sondern ihre Eltern oder sonstige Kindergeldberechtigte. Die durch § 56 Abs. 4 Satz 1 SG statuierte Erstattungspflicht kann nicht von hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (zu alldem vgl. BVerwG, U. v. 12.4.2017 - 2 C 14.16 - juris Rn. 28 m.w.N.).

Die Ermessensentscheidung der Beklagten nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG wäre selbst dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn Mobbing zum Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin geführt hätte.

Solcherlei Umstände sind nicht entscheidungserheblich.

Angesichts der Bindungswirkung der bestandskräftigen Anerkennung der Klägerin als Kriegsdienstverweigerin ist schon im Ausgangspunkt zweifelhaft, ob sich die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit überhaupt noch auf andere Beweggründe als diejenigen Gewissensgründe berufen kann, die sie in ihrem Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin vom 6. August 2014 anerkanntermaßen dargelegt hat (§ 5 KDVG).

Steht - wie hier - bestands- oder rechtskräftig fest, dass das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit aus einem der in § 56 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten Gründe geendet hat, kann der frühere Soldat im Rechtsstreit über die Erstattungspflicht hiergegen keine Einwände mehr vorbringen (vgl. nur Sohm in Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016 § 56 Rn. 14 m.w.N.).

„Besondere Härte“ im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist jedenfalls ein gerichtlich voll überprüfbarer, unbestimmter Rechtsbegriff. Der Begriff umreißt und charakterisiert unter anderem die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht erfassten „schwerwiegende(n) Umstände …, denen sich der Offizier nicht entziehen und nur durch ein sofortiges Ausscheiden aus dem Wehrdienst Rechnung tragen kann“. Bei einem Zeitsoldaten, der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, besteht eine solche Ausnahmesituation (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18/05 - juris Rn. 16 m.w.N.). Darüber hinaus ist die Härteklausel in diesem Zusammenhang geeignet, den Soldaten, der aus Gewissensgründen den Kriegsdienst verweigern will, vor einer existentiellen Notlage wegen der Rückzahlungsverpflichtung zu bewahren (vgl. BVerwG, U.v. 2.7.1996 - 2 B 49/96 - juris Rn. 8 m.w.N.), für welche im Fall der Klägerin allerdings weder etwas vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich ist.

§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG stellt - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Klägerbevollmächtigten - weniger eine Bestimmung dar, um besonders gelagerten Einzelfällen gerecht zu werden, sondern ist vielmehr eine generelle Grundlage zur Berechnung des Erstattungsbetrags (vgl. nur Sohm in Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016 § 56 Rn. 22).

Unter die anerkannten Fallgruppen, in denen die Annahme einer besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Betracht kommt (vgl. nur Sohm in Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016 § 56 Rn. 23 m.w.N.), fallen die von der Klägerin angedeuteten Mobbingvorwürfe jedenfalls nicht.

Sie rechtfertigen auch keine weiter gehende Konkretisierung der Härteklausel im Sinne der Klägerin.

Mobbingvorwürfe eines Soldaten auf Zeit sind nicht einmal im Zusammenhang mit seiner Entlassung wegen dauernder Dienstunfähigkeit entscheidungserheblich (vgl. nur BayVGH, B.v. 2.4.2013 - 6 ZB 12.2141 - juris Rn. 8). Das sind sie erst recht nicht auf der Ebene der Erstattung von Ausbildungskosten, die als Rechtsfolge dem Tatbestand der Fiktion der Entlassung auf eigenen Antrag (§ 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 SG) wegen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (§§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2, 55 Abs. 1 Satz 1 SG) nachgelagert ist. Schutz gegen Mobbing ist nach der soldatenrechtlichen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie durch Maßnahmen der Dienstaufsicht und Personalführung zu leisten (vgl. nur BVerwG, B.v. 25.6.2008 - 1 WB 23/07 - juris Rn. 22).

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin über § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 SG dem Grunde nach derselben Erstattungspflicht unterläge, wenn sie erfolgreich einen Antrag auf Entlassung wegen besonderer Härte nach § 55 Abs. 3 SG gestellt hätte. Dann wären die von ihr zu erstattenden Kosten der Höhe nach allerdings nicht auf den durch das Studium erlangten Vorteil begrenzt gewesen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 ff ZPO.

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published on 02/04/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2018 - M 21 K 18.1012 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu trage
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Annotations

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Die Antragstellerin ist als Kriegsdienstverweigerin und der Antragsteller ist als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn

1.
der Antrag vollständig ist (§ 2 Abs. 2),
2.
die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und
3.
das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nach § 6 nicht mehr bestehen.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.