Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2018 - M 21 K 18.1012 - wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 39.306,31 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 26.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten in Höhe von 39.306,31 Euro, die die Beklagte mit Bescheid vom 29. März 2017 geltend gemacht hat, nachdem die Klägerin aufgrund ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigererin gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG mit Ablauf des 30. September 2014 vorzeitig aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen worden war. Mit Urteil vom 9. Oktober 2018 hat das Verwaltungsgericht ihre Klage gegen den Rückforderungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2018 abgewiesen. Dieser sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte habe das ihr nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zur Bemessung des erstattungspflichtigen geldwerten Vorteils eröffnete Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt und die zu erstattenden Kosten zutreffend auf den durch die Ausbildung erlangten Vorteil beschränkt. Den Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil setzt die Klägerin mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. In Anwendung dieser Vorschrift hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die Klägerin dem Grunde nach der Erstattungspflicht unterliegt. Denn sie wurde vor Ablauf der eingegangenen Verpflichtungszeit entlassen, nachdem sie als Kriegsdienstverweigerin anerkannt worden war. Das gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbsatz 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Ihre militärische Ausbildung war mit einem Studium an der Universität der Bundeswehr verbunden. Daher sind die Ausbildungskosten grundsätzlich zu erstatten. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich die Erstattungspflicht, der sich eine Kriegsdienstverweigerin gegenüber sieht, als besondere Härte im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG darstellt, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Beklagte ohne Rechtsfehler nicht die tatsächlich entstandenen Kosten des Studiums von der Klägerin verlangt hat, sondern lediglich den deutlich niedrigeren Betrag der von ihr insoweit ersparten Aufwendungen (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.10 - juris Rn. 15; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15; s. auch BayVGH, B.v. 2.10.2018 - 6 ZB 18.1761 - juris Rn. 10 f. m.w.N.).

Ohne Erfolg bleibt die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte zwingend von einer (weiteren) besonderen Härte im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ausgehen müssen. Die Klägerin wendet ein, für ihren Antrag auf Kriegsdienstverweigerung sei nicht bloßes „Mobbing“ maßgeblich gewesen, wie das Verwaltungsgericht meine, sondern sexuelle Belästigung im Sinne des § 184i StGB. Wie bereits in ihrer Stellungnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeführt, hätten der harsche Umgangston, sexuelle Übergriffe, rechtsradikales Gedankengut und der Umgang mit Frauen in der Bundeswehr zu schwerwiegenden psychischen Folgen bei ihr geführt. Der Weg über ein Dienstunfähigkeitsverfahren hätte sich nach Angaben ihres Hauptmannes und ihrer Ärzte über zwei bis drei Jahre hingezogen und zu zusätzlichen Belastungen im Dienst geführt. Auf Rat ihres Hauptmannes habe sie ausschließlich aus verfahrenstaktischen Gründen den Weg der Entlassung über einen Kriegsdienstverweigerungsantrag gewählt, da auch ein Antrag auf Entlassung gemäß § 55 Abs. 3 SG langwierig und zumeist wenig Erfolg versprechend gewesen sei. Da ihre psychischen Probleme aus der Sphäre der Beklagten stammten, müsste wegen einer besonderen Härte gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG von einer Rückforderung ganz Abstand genommen werden.

Dieser Einwand kann aus mehreren Gründen nicht überzeugen.

Zunächst muss sich die Klägerin wohl entgegenhalten lassen, dass sie die Umstände und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die sie zur Kriegsdienstverweigerung veranlasst haben, erst im Klageverfahren vorgebracht hat. Denn das Gericht hat die (Ermessens-)Entscheidung der Beklagten über die Anwendung der Härtefallregelung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu überprüfen, hier also bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2018. Die erstmals im Klageverfahren vorgebrachten Umstände und Motive für die Kriegsdienstverweigerung kann die Entscheidung der Beklagten über die Erstattungspflicht dem Grunde nach und die Anwendung der Härteklausel nicht nachträglich rechtswidrig machen.

Jedenfalls aber ergeben sich auch bei Berücksichtigung dieser nachträglich vorgebrachten Umstände keine zusätzlichen Härtegründe, die über die bereits berücksichtigen hinausgehen und zu einem vollständigen Wegfall der Rückforderung von Ausbildungskosten führen oder zumindest eine erneute Ermessensentscheidung erzwingen könnten. Der unbestimmte - gerichtlich voll überprüfbare - Rechtsbegriff der „besonderen Härte“ im Sinn von § des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG erfasst nur die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht erfassten schwerwiegenden Umstände, denen sich der Soldat nicht entziehen und nur durch sofortiges Ausscheiden aus dem Wehrdienst Rechnung tragen kann (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 14.1.2019 - 6 ZB 18.2238 - juris Rn. 8 m.w.N.). Eine solche Ausnahmesituation besteht bei einem Soldaten, der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat.

Die von der Klägerin geschilderten Umstände und Vorfälle, die sie zur Kriegsdienstverweigerung bewogen haben, begründen keine zusätzlichen Härtegründe, die über die „normale“ Ausnahmesituation hinausgehen. Zum einen muss sich die Klägerin an dem von ihr selbst „eingeschlagenen Weg“ der Kriegsdienstverweigerung festhalten lassen und kann sich nicht nachträglich auf andere, damals möglicherweise in Betracht gekommene Entlassungstatbestände berufen, die unter Umständen keine Erstattungsansprüche ausgelöst hätten. Zum anderen wäre es ihr zumutbar gewesen, sich der als zunehmend unerträglich empfundenen Situation in anderer Weise zu entziehen, wenn nicht gegen einzelne Übergriffe im Rahmen von Dienstaufsicht, Personalführung oder Strafanzeigen, so durch einen Antrag auf Entlassung wegen persönlicher Härte (§ 55 Abs. 3 SG) oder ein Dienstunfähigkeitsverfahren gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 SG aufgrund der von ihr vorgebrachten krankheitswerten psychischen Auswirkungen. Jedenfalls aber führt die infolge der Kriegsdienstverweigerung ausgesprochene Beschränkung des Erstattungsanspruchs zu einem auch mit Blick auf die geltend gemachte Zwangslage angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Klägerin einerseits und des Dienstherrn andererseits, der die Finanzierung des von der Klägerin absolvierten Studiums übernommen hat.

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Klägerin nicht dargelegt.

Um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache darzulegen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zudem ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, ferner erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und schließlich darlegen, weshalb ihr eine über den Einzelfall bezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 22.6.2017 - 6 ZB 17.30679 - juris Rn. 3; B.v. 16.2.2017 - 6 ZB 16.1586 - juris Rn. 25 m.w.N.). Diesen Darlegungsanforderungen wird der Zulassungsantrag nicht gerecht. Die Frage, „ob der Begriff der besonderen Härte i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG nicht nur eine generelle Bestimmung zur Berechnung des Erstattungsbetrages ist, sondern vielmehr auch besonders gelagerte Einzelfälle wie diesen erfasst“, zielt der Sache nach auf die Anwendung der Härtefallregelung im Einzelfall. Sie zeigt weder hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Härte noch mit Blick auf die Rechtsfolgen (kann ganz oder teilweise auf die Erstattung verzichtet werden) erneuten oder weitergehenden rechtlichen Klärungsbedarf auf.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2019 - 6 ZB 18.2292 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Soldatengesetz - SG | § 55 Entlassung


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist,

Soldatengesetz - SG | § 46 Entlassung


(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendi

Soldatengesetz - SG | § 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit


(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bund

Strafgesetzbuch - StGB | § 184i Sexuelle Belästigung


(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Str

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2017 - 6 ZB 16.1586

bei uns veröffentlicht am 16.02.2017

Tenor I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. Juni 2016 - B 5 K 14.888 - wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2018 - 6 ZB 18.1761

bei uns veröffentlicht am 02.10.2018

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Juli 2018 - Au 2 K 17.1524 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Okt. 2018 - M 21 K 18.1012

bei uns veröffentlicht am 09.10.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klägeri

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2019 - 6 ZB 18.2238

bei uns veröffentlicht am 14.01.2019

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. Juni 2018 - M 21 K 17.3239 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin war zuletzt als Leutnant Soldat auf Zeit. Mit der Klage wendet sie sich gegen die von ihr nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin verlangte Erstattung von Kosten für ein Studium, das mit ihrer militärischen Ausbildung verbunden war.

Die Klägerin war am 8. Juni 2009 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zum 1. Juli 2009 in die Bundeswehr eingestellt und - bei einer Verpflichtungszeit von 13 Jahren - in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit berufen worden. Ihre Dienstzeit sollte demnach mit Ablauf des 30. Juni 2022 enden. Auf die Pflicht, nach § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes (SG) die entstandenen Kosten des Studiums bei einer Entlassung auf Antrag erstatten zu müssen, wurde die Klägerin insbesondere in ihrer Verpflichtungserklärung hingewiesen.

Vom 1. Oktober 2010 bis zum 20. August 2014 absolvierte sie an der Universität der Bundeswehr H. (Bachelor of Arts) bzw. M. (Master of Arts) ein Studium im Studiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft. Nur im Master-Studium erreichte sie keinen Abschluss.

Auf ihren Antrag vom 6. August 2014 wurde die Klägerin vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben durch Bescheid vom 14. August 2014 als Kriegsdienstverweigerin anerkannt.

Daher wurde die Klägerin durch Bescheid des PersABw vom 11. September 2014 gemäß § 55 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG aus dem Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit entlassen.

In einer E-Mail vom 26. März 2015 (Bl. 48 der Festsetzungsakte) teilte der Leiter des Prüfungs- und Praktikantenamts der Universität der Bundeswehr München dem BAPersBw insbesondere mit, bei der Klägerin sei der Prüfungsanspruch nicht verloren gegangen. Somit sei bei ihr die Möglichkeit gegeben, den Studiengang an einer anderen Universität aufzunehmen und sich die bereits erfolgreich absolvierten Modulleistungen anerkennen zu lassen. Ihr fehle zum erforderlichen Bestehen des Master-Studiums nur noch die Masterarbeit.

Nach entsprechender Anhörung, auf die hin die seit 18. September 2015 verheiratete, kinderlose Klägerin auf dem übersandten Formular zum Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung des Rückforderungsbetrags ein regelmäßiges monatliches Einkommen von netto 1.906,72 € aus ihrer Tätigkeit als Sozialpädagogin mitteilte, forderte das BAPersBw durch Leistungsbescheid vom 29. März 2017 von der Klägerin eine Kostenerstattung in Höhe von 39.306,31 € (Ziffer I.1.). Auf ihren Antrag wurde der Klägerin eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen (monatliche Zahlungsrate 400 €) gewährt (Ziffer I.2). Mit Bestandskraft des Leistungsbescheids sollten Stundungszinsen in Höhe von jährlich 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz erhoben werden (Ziffer I.3). Die Zahlungsverpflichtung wurde bis (einschließlich) Januar 2043 begrenzt (Ziffer I.6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Verlauf ihrer militärischen Ausbildung habe die Klägerin in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 20. August 2014 ein Studium im Studiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaften an der Universität der Bundeswehr Hamburg (Bachelor) sowie an der Universität der Bundeswehr München (Master) absolviert. Nach der als Anlage beigefügten Kostenzusammenstellung des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 4. Oktober 2016, die Bestandteil dieses Bescheides sei, seien anlässlich ihres Studiums Kosten in Höhe von 70.635,06 € entstanden, aufgeteilt in Kosten des Studiums (67.809,95 €) und persönliche Kosten (2.825,11 €). Nach Art. 4 Abs. 3 GG sei § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssten, der ihnen aus dem genossenen Studium für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben sei. Abzustellen sei auf die abstrakt vorhandene Nutzbarkeit im zivilberuflichen Bereich. Das Studium, in welchem die Klägerin am 20. Dezember 2012 den akademischen Grad „Bachelor of Arts“ erreicht habe und darüber hinaus den Master-Abschluss angestrebt habe, sei vollumfänglich zivilberuflich nutzbar. Somit könne von ihr der Betrag zurückverlangt werden, den sie selbst hätte aufbringen müssen, um ihr Studium zu finanzieren. Als Berechnungsgrundlage sei die Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ herangezogen worden. Für den absolvierten Studienzeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 20. August 2014 seien demnach gemäß der 19. und 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks folgende Sätze maßgeblich:

Jahr

Zeitraum

Betrag/Monat (Euro)

Summe (Euro)

2010

01.10.-31.12.

757,00

2.271,00

2011

01.01.-31.12.

757,00

9.084,00

2012

01.01.-31.12.

794,00

9.528,00

2013

01.01.-31.12.

794,00

9.528,00

2014

01.01.-31.07.

794,00

5.558,00

2014

01.08-20.08.

794,00

512,20

Summe:

36.481,20

Zuzüglich der persönlichen Kosten in Höhe von 2.825,11 € ergebe die Summe ersparter Aufwendungen 39.306,31 €. Zwischen dem aus dem Studium resultierenden Vorteil, der für das weitere Berufsleben der Klägerin nutzbar sei, und dem zur Rückerstattung anstehenden Betrag bestehe auch kein Missverhältnis, welches im Rahmen der Härtefallregelung und unter Berücksichtigung der Gewissensentscheidung der Klägerin eine weitere Kürzung gebiete. Die Tatsache der sofortigen Fälligkeit des gesamten Erstattungsbetrags könne zum Vorliegen einer besonderen Härte gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG führen, wenn diese sofortige Fälligkeit die wirtschaftliche Existenz der Klägerin ernstlich gefährde. Dafür seien aufgrund der dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine Anhaltspunkte ersichtlich. Gleichwohl werde eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt. Es sei angemessen, über eine Verzinsung der gestundeten Beträge einen Zinsverlust zumindest teilweise auszugleichen. Als angemessen für eine zeitliche Begrenzung der Zahlungspflicht werde ein Zeitraum von zwei Dritteln der Zeit von der Entlassung aus dem Dienstverhältnis bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht werde, angesehen.

Durch Schriftsatz vom 21. April 2017 ließ die Klägerin Widerspruch gegen den Leistungsbescheid vom 29. März 2017 erheben. Zur Begründung wurde durch Schriftsatz vom 28. Juni 2017 im Wesentlichen ausgeführt, die Rückforderung verstoße gegen Art. 4 Abs. 3 GG, weil sie geeignet sei, Zeitsoldaten von ihrem Recht auf Kriegsdienstverweigerung abzuhalten. Die vorgelegte Kostenübersicht sei der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Außerdem sei eine Ausbildung an der Universität der Bundeswehr nicht der Ausbildung an einer zivilen Universität wertmäßig gleichzusetzen. Der Ansatz fiktiver Ausbildungskosten sei wenig plausibel. § 56 SG sei verfassungswidrig.

Durch Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2018 änderte das BAPersBw seinen Leistungsbescheid vom 29. März 2017 insoweit, als es die darin erfolgte Festsetzung von Stundungszinsen aufhob (Ziffer 2.) und wies den Widerspruch der Klägerin im Übrigen zurück (Ziffer 1.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Widerspruchsbegründung sei nicht geeignet, von der Rückforderung abzusehen oder den Erstattungsbetrag weiter zu reduzieren. § 56 Abs. 4 Satz 2 SG sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Rückzahlungspflicht richte sich nicht als Sanktion gegen die Gewissensentscheidung, sondern solle einen Vorteilsausgleich herbeiführen. Die Einbeziehung anerkannter Kriegsdienstverweigerer in den Kreis der Zeit- und Berufssoldaten, die bei einem vorzeitigen Ausscheiden Ausbildungskosten erstatten müssten, verstoße nicht gegen Art. 4 Abs. 3 GG. Die gerügte Kostenermittlung des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr sei für die Festsetzung des Erstattungsbetrages nicht maßgeblich. Nicht zu überzeugen vermöge auch der Einwand, das an der Universität der Bundeswehr Hamburg absolvierte Studium würde im Vergleich zu Ausbildungen an zivilen Hochschulen oft nicht als gleichwertig angesehen. Zum einen sei nicht ersichtlich, dass die Fachaufsicht über die Universität der Bundeswehr Hamburg nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden sei. Zudem sei der von der Klägerin im Studiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaften erlangte Bachelor-Abschluss ein allgemein anerkannter Bildungsabschluss. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG könne nicht herangezogen werden, um Zinsen zu rechtfertigen. Die mit Leistungsbescheid vom 29. März 2017 festgesetzte Forderung von Stundungszinsen werde somit aufgehoben.

Am 1. März 2018 ließ die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben und beantragen,

den Leistungsbescheid des BAPersBw vom 29. März 2017 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2018 aufzuheben.

Nachdem - was der Klägerin bekannt war - ihre Personal-, Festsetzungs- und Widerspruchsakte bei Gericht vorlag, ließ die Klägerin dem Gericht durch Schriftsatz vom 13. August 2018 insbesondere mitteilen, zur Klagebegründung sei noch die Einsicht in ihre Gesundheitsakte notwendig, damit dem Gericht sämtliche Umstände, welche letzten Endes zur Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung geführt hätten, dargelegt werden könnten. Danach müsse auf die Erstattung ganz verzichtet werden.

Durch Schreiben vom 4. September 2018 teilte der Berichterstatter den Klägerbevollmächtigten insbesondere mit, bislang sei noch nicht erkennbar geworden, inwiefern der Gesundheitsakte zu entnehmende Umstände entscheidungserheblich sein könnten. Solange dies so bleibe, werde keine Veranlassung gesehen, die Gesundheitsakte der Klägerin beizuziehen.

Durch Schriftsatz vom 14. September 2018 ließ die Klägerin insbesondere ausführen, in einem Mandantengespräch habe sie dargelegt, weshalb unabhängig von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Rückerstattung von Ausbildungskosten von Kriegsdienstverweigerern die Rückforderung eine besondere Härte darstelle. Dies habe die Klägerin damit begründet, dass sie während ihrer Zeit bei der Bundeswehr wegen des Verhaltens von Kameraden und Vorgesetzten ihr gegenüber unter außerordentlichem psychischen Druck gestanden sei, welcher auch einen pathologischen Zustand erreicht habe. Letzten Endes sei der Klägerin nahegelegt worden, einen Kriegsdienstverweigerungsantrag zu stellen. Daher sei zur Sachaufklärung auch die Gesundheitsakte der Klägerin erforderlich. Darin seien gegebenenfalls Vermerke über Gespräche enthalten, welche den Vortrag der Klägerin stützen würden.

Durch Schriftsatz vom 2. Oktober 2018 ließ die Klägerin dem Gericht eine ihrerseits undatierte Stellungnahme sowie Kopien medizinischer Unterlagen zu ihren wahren Beweggründen zum Verlassen der Bundeswehr übermitteln. Auf diese Dokumente wird Bezug genommen. Darüber hinaus wurde insbesondere ausgeführt, die Klägerin habe ausschließlich aus verfahrenstaktischen Gründen den Weg über die Stellung eines KDV-Antrags gewählt, da die eigenen Anträge auf Entlassung gemäß § 55 Abs. 3 SG zumeist wenig erfolgversprechend seien und eine wesentlich längere Verfahrensdauer hätten.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Klageverfahren, auf die vorgelegten Behördenakten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 9. Oktober 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Leistungsbescheid des BAPersBw vom 29. März 2017 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte kann von ihr daher die Erstattung von Kosten ihres Studiums in Höhe von 39.306,31 € verlangen.

Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, muss nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG in der hier maßgeblichen Fassung vom 28. April 2011 die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten.

Diese Voraussetzungen für die Pflicht der Klägerin zur Erstattung der Kosten, die durch ihr Studium der Bildungs- und Erziehungswissenschaften an den Universitäten der Bundeswehr Hamburg und München in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 20. August 2014 entstanden sind, sind unstreitig erfüllt. Nachdem die Klägerin (bestandskräftig) als Kriegsdienstverweigerin anerkannt worden und deswegen aus dem Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit entlassen worden ist, gilt sie im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG als auf eigenen Antrag entlassen, weil für den Soldaten auf Zeit über § 55 Abs. 1 Satz 1 SG insbesondere § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG entsprechend gilt, welcher die Entlassung wegen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer als Entlassung auf eigenen Antrag fingiert.

Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und der Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar. Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt allerdings in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (vgl. nur BayVGH, B.v. 16.8.2018 - 6 ZB 18.1446 - juris Rn. 6 m.w.N.).

Die Beklagte hat das ihr nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zur Bemessung des erstattungspflichtigen geldwerten Vorteils eröffnete Ermessen in nicht zu beanstandender Weise (§ 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt.

Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Beklagte den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (vgl. nur BayVGH, B.v. 16.8.2018 - 6 ZB 18.1446 - juris Rn. 7 m.w.N.).

In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte ohne Rechtsfehler nicht die tatsächlich entstandenen Kosten des Studiums geltend gemacht, sondern lediglich den deutlich niedrigeren Betrag von letztlich 39.306,31 € zurückverlangt. Die ersparten Ausbildungskosten hat die Beklagte entsprechend ihrer Verwaltungspraxis in nicht zu beanstandender Weise (vgl. nur BayVGH, B.v. 16.8.2018 - 6 ZB 18.1446 - juris Rn. 8 m.w.N.) anhand der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ berechnet, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt. In dieser alle drei Jahre durchgeführten Erhebung werden u.a. die fiktiven Lebenshaltungs- und Studienkosten ermittelt und somit die wirtschaftliche Situation eines Studierenden anhand von Durchschnittswerten zum maßgeblichen Zeitraum beschrieben. Nach den Sätzen dieser Erhebung beträgt die Summe der ersparten Aufwendungen im Studienzeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 20. August 2014 36.481,20 €. Hinzu kommen für die Klägerin 2.825,11 € tatsächlich gewährte persönliche Kosten. Daraus ergibt sich ein Rückforderungsbetrag von insgesamt 39.306,31 €.

Die Beklagte hat zu Recht Vermögensvorteile im Zusammenhang mit einem zivilen Studium wie einen Anspruch auf Kindergeld, Leistungen nach dem BAföG, einen Anspruch auf Unterhalt gegen die Eltern sowie Bezahlungen für ein hypothetisches Praktikum nicht berücksichtigt (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - unter Aufhebung von OVG NW, U. v. 22.8.2013 - 1 A 2278/11 - jeweils juris; BayVGH, B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 15). Diese Leistungen, die womöglich erbracht worden wären, wenn ein Soldatenverhältnis auf Zeit nicht bestanden hätte, hängen von Voraussetzungen ab, deren Vorliegen ungewiss ist. Die Klägerin wäre auch selbst ohnehin nicht Anspruchsinhaberin eines Kindergeldanspruchs gewesen, sondern ihre Eltern oder sonstige Kindergeldberechtigte. Die durch § 56 Abs. 4 Satz 1 SG statuierte Erstattungspflicht kann nicht von hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (zu alldem vgl. BVerwG, U. v. 12.4.2017 - 2 C 14.16 - juris Rn. 28 m.w.N.).

Die Ermessensentscheidung der Beklagten nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG wäre selbst dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn Mobbing zum Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin geführt hätte.

Solcherlei Umstände sind nicht entscheidungserheblich.

Angesichts der Bindungswirkung der bestandskräftigen Anerkennung der Klägerin als Kriegsdienstverweigerin ist schon im Ausgangspunkt zweifelhaft, ob sich die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit überhaupt noch auf andere Beweggründe als diejenigen Gewissensgründe berufen kann, die sie in ihrem Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin vom 6. August 2014 anerkanntermaßen dargelegt hat (§ 5 KDVG).

Steht - wie hier - bestands- oder rechtskräftig fest, dass das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit aus einem der in § 56 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten Gründe geendet hat, kann der frühere Soldat im Rechtsstreit über die Erstattungspflicht hiergegen keine Einwände mehr vorbringen (vgl. nur Sohm in Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016 § 56 Rn. 14 m.w.N.).

„Besondere Härte“ im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist jedenfalls ein gerichtlich voll überprüfbarer, unbestimmter Rechtsbegriff. Der Begriff umreißt und charakterisiert unter anderem die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht erfassten „schwerwiegende(n) Umstände …, denen sich der Offizier nicht entziehen und nur durch ein sofortiges Ausscheiden aus dem Wehrdienst Rechnung tragen kann“. Bei einem Zeitsoldaten, der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, besteht eine solche Ausnahmesituation (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18/05 - juris Rn. 16 m.w.N.). Darüber hinaus ist die Härteklausel in diesem Zusammenhang geeignet, den Soldaten, der aus Gewissensgründen den Kriegsdienst verweigern will, vor einer existentiellen Notlage wegen der Rückzahlungsverpflichtung zu bewahren (vgl. BVerwG, U.v. 2.7.1996 - 2 B 49/96 - juris Rn. 8 m.w.N.), für welche im Fall der Klägerin allerdings weder etwas vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich ist.

§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG stellt - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Klägerbevollmächtigten - weniger eine Bestimmung dar, um besonders gelagerten Einzelfällen gerecht zu werden, sondern ist vielmehr eine generelle Grundlage zur Berechnung des Erstattungsbetrags (vgl. nur Sohm in Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016 § 56 Rn. 22).

Unter die anerkannten Fallgruppen, in denen die Annahme einer besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Betracht kommt (vgl. nur Sohm in Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016 § 56 Rn. 23 m.w.N.), fallen die von der Klägerin angedeuteten Mobbingvorwürfe jedenfalls nicht.

Sie rechtfertigen auch keine weiter gehende Konkretisierung der Härteklausel im Sinne der Klägerin.

Mobbingvorwürfe eines Soldaten auf Zeit sind nicht einmal im Zusammenhang mit seiner Entlassung wegen dauernder Dienstunfähigkeit entscheidungserheblich (vgl. nur BayVGH, B.v. 2.4.2013 - 6 ZB 12.2141 - juris Rn. 8). Das sind sie erst recht nicht auf der Ebene der Erstattung von Ausbildungskosten, die als Rechtsfolge dem Tatbestand der Fiktion der Entlassung auf eigenen Antrag (§ 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 SG) wegen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (§§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2, 55 Abs. 1 Satz 1 SG) nachgelagert ist. Schutz gegen Mobbing ist nach der soldatenrechtlichen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie durch Maßnahmen der Dienstaufsicht und Personalführung zu leisten (vgl. nur BVerwG, B.v. 25.6.2008 - 1 WB 23/07 - juris Rn. 22).

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin über § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 SG dem Grunde nach derselben Erstattungspflicht unterläge, wenn sie erfolgreich einen Antrag auf Entlassung wegen besonderer Härte nach § 55 Abs. 3 SG gestellt hätte. Dann wären die von ihr zu erstattenden Kosten der Höhe nach allerdings nicht auf den durch das Studium erlangten Vorteil begrenzt gewesen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 ff ZPO.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Juli 2018 - Au 2 K 17.1524 - wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 41.320,52 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 26.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten in Höhe von 41.320,52 €, nachdem er nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Soldatenverhältnis vorzeitig entlassen worden ist.

Der Kläger war zum 1. Juli 2001 als Offiziersanwärter in die Bundeswehr eingestellt und nach Ableistung des Grundwehrdienstes mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden. Seine Dienstzeit war zuletzt auf 15 Jahre mit Dienstzeitende zum 30. Juni 2016 festgesetzt worden. Mit Urkunde vom 20. Dezember 2006 war ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen worden. Vom 1. Oktober 2002 bis zum 1. Dezember 2005 absolvierte der Kläger an der Universität der Bundeswehr ein Studium der Luft- und Raumfahrttechnik, das er erfolgreich mit dem akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs Univ. abschloss. Daran anschließend absolvierte er verschiedene Fachausbildungen u.a. als Luftfahrzeugführer.

Mit Bescheid vom 16. April 2013 wurde er auf eigenen Antrag hin als berechtigt anerkannt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Mit weiterem Bescheid vom 28. Mai 2013 wurde der Kläger mit Ablauf des 29. Mai 2013 gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten aus der Bundeswehr entlassen.

Im Anschluss bezifferte das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr die unmittelbaren Ausbildungskosten des Studiums auf 92.732,29 € und der fliegerischen Ausbildung auf 312.807,49 €. Mit dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 5. Dezember 2016 forderte die Beklagte den Kläger auf, den anlässlich seines Studiums und der folgenden Fachausbildungen verbliebenen geldwerten Vorteil in Höhe von 41.320,52 € zu erstatten. Aufgrund der Härteklausel des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG in Verbindung mit der vom Kläger geleisteten Abdienquote werde auf 46,14% (42.786,68 €) der entstandenen Studienkosten und auf 95,22% (297.855,29 €) der Kosten der Fachausbildung verzichtet. Als zu erstattender geldwerter Vorteil werde der Rückforderungsbetrag für das Studium auf 26.368,32 € und für die fliegerische Ausbildung auf 14.952,20 € und somit insgesamt auf 41.320,52 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 15. August 2017 sandte die Beklagte dem Kläger einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung des Rückforderungsbetrages mit einer Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse zu. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2017 zurück.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. Juli 2018 die Klage abgewiesen. Der angefochtene Leistungsbescheid und der Widerspruchsbescheid seien rechtmäßig. Den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil setzt der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

a) Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Nach dieser Vorschrift muss ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der sich nach § 46 Abs. 3 SG bestimmenden Mindestdienstzeit auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Ein Berufssoldat ist zu entlassen, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 49 Abs. 1 SG).

Das Verwaltungsgericht hat unter Anwendung der maßgeblichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 - juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 6 B 17.299 - juris; B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 5) zu Recht festgestellt, dass der Kläger dem Grunde nach der Erstattungspflicht unterliegt. Denn er wurde vor Ablauf der Mindestdienstzeit entlassen, nachdem er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war. Das gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG als Entlassung auf eigenen Antrag, so dass die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung zu erstatten sind.

Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 49 Abs. 4 Satz 3 SG). Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 49 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 15; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 6 B 17.299 - juris Rn. 32).

Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 16). Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch das Studium oder die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium oder die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 17; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 18). Der Vorteil aus dem Studium oder der Fachausbildung, den die Beklagte nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium oder die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 18). Erspart hat der ehemalige Soldat stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten für Verpflegung und Wohnung und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 19, 20).

b) Das Verwaltungsgericht ist in Anwendung dieses Maßstabs mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die Härtefallregelung ohne Rechtsfehler angewendet hat.

Die Beklagte hat aufgrund der Härtefallklausel des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG und der vom Kläger geleisteten Abdienquote auf 46,14% der tatsächlichen Kosten des Studiums und auf 95,22% der tatsächlichen Kosten der Fachausbildung verzichtet und vom Kläger lediglich erheblich geringere ersparte Aufwendungen zurückverlangt. Die Berechnung der Höhe der ersparten Ausbildungskosten für das Studium hat die Beklagte nach ihrer nunmehrigen einheitlichen Verwaltungspraxis anhand der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ ermittelt, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt. Diese Vorgehensweise ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 14; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 15).

Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Klägers, dass das Anrechnen der Kosten für eine Unterkunft rechtswidrig sei. Zu erstatten hat ein Soldat die Aufwendungen, die er dadurch erspart hat, dass er das Studium oder die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Hierzu gehören die Lebenshaltungskosten, die von einem Haushalt aufgewandt werden müssten, um das Leben im Alltag zu bestreiten. Dazu zählen insbesondere Aufwendungen für Verpflegung und Wohnung. Nach § 18 Satz 1 SG ist der Soldat auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, mit der Folge, dass - für diesen Fall - sonst wesentliche Lebenshaltungskosten jenseits des unterkunftsbezogenen Anrechnungsbetrags (§ 39 Abs. 2 BBesG) für ihn entfallen (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 20). Der Kläger trägt selbst vor, dass er verpflichtet war, die Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr zu nutzen. Dadurch hat er sich Kosten erspart, die er im Fall eines privaten Studiums oder einer privaten Fachausbildung selbst hätte aufbringen müssen. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwendungen gehen fehl. Dass ein Soldat, der bei der Bundeswehr kein Studium und keine Fachausbildung absolviert hat, - schon mangels gesetzlicher Grundlage - keine Unterkunftskosten erstatten muss, ist rechtlich irrelevant. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor, weil derjenige, der bei der Bundeswehr kein Studium oder eine Fachausbildung absolviert hat, insoweit auch keinen geldwerten Vorteil erlangt hat und daher nicht vergleichbar ist mit der Gruppe der bei der Bundeswehr Studierenden oder der Absolventen einer Fachausbildung. Dass der Kläger nach eigenen Angaben für die Unterbringung am Campus an der Universität der Bundeswehr bereits während des Studiums - nicht näher substantiierte - „Pauschalbeträge“ geleistet hat, ist ebenfalls rechtlich nicht relevant. Entscheidend für das Bestehen des Erstattungsanspruchs ist, dass die Beklagte dem Kläger während der Zeit seines Studiums an einer Universität der Bundeswehr und seiner Fachausbildung als Luftfahrzeugführer ein typischerweise auch im zivilen Leben verwertbares Studium und eine Fachausbildung grundsätzlich kostenfrei ermöglicht und ihm auf diese Weise einen Vermögensvorteil verschafft hat. Dieser Vorteil hat sich u.a. auch auf die Unterbringungskosten des Klägers erstreckt, weil die Beklagte der Sache nach die Mittel dafür getragen und der Kläger seinerseits diese Mittel erspart hat. Diesen Vorteil hätte er nicht gehabt, wenn er sein Studium und die Fachausbildung außerhalb der Bundeswehr absolviert hätte (OVG NW, U.v. 25.8.2016 - 1 A 2105.14 - juris Rn. 56).

Fehl geht auch der Einwand des Klägers, die Beklagte habe derzeit keinen Rückforderungsanspruch gegen den Kläger, weil sie eine Billigkeitsentscheidung hätte treffen müssen. Die Beklagte muss neben der Härtefallentscheidung nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG keine Billigkeitsentscheidung treffen. Der Kläger bezieht sich auf Rechtsprechung, die die Rückforderung zu viel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge betrifft. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Das gleiche gilt nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG bei der Rückforderung von Versorgungsbezügen. Hier hingegen geht es um die Rückforderung von (ersparten) Ausbildungskosten, für die das Soldatengesetz in § 49 Abs. 4 Satz 3 SG eine spezialgesetzliche Härtefallregelung vorsieht. Eine darüber hinausgehende gesonderte Billigkeitsentscheidung ist angesichts der Härtefallregelung nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 15; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 17).

Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge, dass der Leistungsbescheid keine Gewährung von Ratenzahlungen vorsehe und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht ermittelt worden seien. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 15. August 2017 darauf hingewiesen, dass dieser einen Antrag auf Ratenzahlung/Stundung stellen könne, sofern er die Rückforderungssumme nicht auf einmal zurückzahlen könne. Wenn er den Antrag stelle, müsse er die im beiliegenden Antrag gestellten Fragen lückenlos beantworten und entsprechende Unterlagen beifügen. Nach Prüfung würden gegebenenfalls Teilzahlungsraten bestimmt. Hierauf hat der Kläger nicht reagiert und weder einen Antrag gestellt noch entsprechende Angaben gemacht. Aufgrund des fehlenden Antrags auf Ratenzahlung/Stundung und der fehlenden Angaben des Klägers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Beklagte keine Ratenzahlung bewilligt. Sie durfte aus der mangelnden Mitwirkung des Klägers schließen, dass dieser in der Lage sei, den Erstattungsbetrag sofort und in voller Höhe zu bezahlen (BayVGH, B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 23.5.2017 - 1 A 867/17 - juris Rn. 18). Entgegen der Annahme des Klägers war die Beklagte nicht dazu verpflichtet, von sich aus weiter zu ermitteln, den Kläger erneut aufzufordern, seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen und gegebenenfalls eine Schätzung vorzunehmen. Es wäre vielmehr Sache des Klägers gewesen, zur Erlangung einer Ratenzahlung entsprechende Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, zumal ihn die Beklagte hierzu aufgefordert hatte.

2. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich keinerlei Gedanken hinsichtlich einer Billigkeitsentscheidung gemacht, geht - wie oben unter 1. ausgeführt - schon deshalb fehl, weil es einer solchen nicht bedarf. Abgesehen davon wäre ein derartiger - hier nicht vorliegender - Verstoß dem sachlichen Recht zuzuordnen und stellt keinen Verfahrensmangel dar.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. Juni 2018 - M 21 K 17.3239 - wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 37.492,80 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgten Darlegungen zur Begründung des Antrags, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten in Höhe von 37.492,80 €, die die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 2015 geltend gemacht hat, nachdem er nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß § 55 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG mit Ablauf des 29. Mai 2012 aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit vorzeitig entlassen worden ist. Mit Urteil vom 18. Juni 2018 hat das Verwaltungsgericht seine Klage gegen den Rückforderungsbescheid abgewiesen. Dieser sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere habe die Beklagte entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das ihr nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zur Bemessung des erstattungspflichtigen geldwerten Vorteils eröffnete Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt und die zu erstattenden Kosten zutreffend auf den durch die Ausbildung erlangten Vorteil beschränkt. Den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil setzt der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. In Anwendung dieser Vorschrift hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass der Kläger dem Grunde nach der Erstattungspflicht unterliegt. Denn er wurde vor Ablauf der eingegangenen Verpflichtungszeit entlassen, nachdem er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war. Das gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Seine militärische Ausbildung war mit einem Studium an der Universität der Bundeswehr verbunden. Daher sind die Ausbildungskosten grundsätzlich zu erstatten. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich die Erstattungspflicht, der sich ein Kriegsdienstverweigerer gegenübersieht, als besondere Härte im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG darstellt, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Beklagte ohne Rechtsfehler nicht die tatsächlich entstandenen Kosten des Studiums vom Kläger verlangt hat, sondern lediglich den deutlich niedrigeren Betrag der von ihm insoweit ersparten Aufwendungen (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 -juris Rn. 15; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15).

Die Entscheidung der Beklagten, diesen - auf die ersparten Aufwendungen beschränkten - Betrag vom Kläger zurückzufordern, ist ermessensfehlerfrei ergangen. Ohne Erfolg bleibt die Rüge, die Beklagte hätte in Anwendung der Härtefallregelung § 56 Abs. 4 Satz 3 SG erwägen müssen, auf eine Rückforderung der Ausbildungskosten insgesamt zu verzichten.

1. Der Einwand des Klägers, die Beklagte hätte im Rahmen der „vorliegenden Ermessensentscheidung bezüglich der Rückforderung der Ausbildungskosten“ berücksichtigen müssen, dass die Ablehnung des vom Kläger zuvor gestellten Antrags auf Dienstzeitverkürzung nach § 40 Abs. 7 SG rechtswidrig gewesen sei, greift nicht durch. Der Kläger meint, das Personalamt der Bundeswehr hätte das dienstliche Interesse an der beantragten Dienstzeitverkürzung nicht verneinen dürfen, weil sowohl der Kompaniechef als auch der Kommandeur den Antrag auf Dienstzeitverkürzung uneingeschränkt befürwortet hätten. Das stelle für ihn eine - weitere - besondere Härte dar; denn er hätte er sich keinem Erstattungsverlangen der Beklagten gegenübergesehen, wenn ihm sein Recht auf Dienstzeitverkürzung nach § 40 Abs. 7 SG nicht grundlos verweigert worden wäre. Diese Argumentation kann aus zwei - jeweils für sich tragenden - Gründen nicht überzeugen.

a) Zum einen geht der Schluss des Klägers von der angeblich fehlerhaften Entscheidung über die Dienstzeitverkürzung auf die Zulässigkeit der Rückforderung von Ausbildungskosten schon im Ansatz fehl.

Die Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsseite mit einer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensbefugnis auf der Rechtsfolgenseite. Sie bezweckt, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 - 2 C 23.16 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 6 B 17.299 - juris Rn. 23). Der Begriff der „besonderen Härte“ umfasst daher nur die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht erfassten schwerwiegenden Umstände, denen sich der Soldat nicht entziehen und nur durch ein sofortiges Ausscheiden aus dem Wehrdienst Rechnung tragen kann (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 16 m.w.N.). Bei einem Zeitsoldaten, der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, besteht eine solche Ausnahmesituation, im Falle einer möglicherweise rechtswidrigen Ablehnung eines Antrags auf Dienstzeitverkürzung jedoch nicht. Der Kläger befand sich hierbei in keiner vergleichbaren Zwangslage; er hätte vielmehr die - zumutbare - Möglichkeit gehabt, das Ergebnis des Gerichtsverfahrens zur Durchsetzung seines vermeintlichen Anspruchs auf Dienstzeitverkürzung aus dienstlichen Gründen abzuwarten. Dass es sich dabei gegebenenfalls um eine über längere Zeit hinziehende Angelegenheit mit ungewissem Ausgang gehandelt hätte, schloss eine solche Vorgehensweise nicht aus. Stattdessen hat der Kläger selbstbestimmt das von ihm eingeleitete Verfahren nicht abgewartet und für sein Ausscheiden aus der Bundeswehr den Weg über seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gewählt. Der Umstand, dass er sich daran im Hinblick auf das hier vorliegende Erstattungsverfahren festhalten lassen und die daraus resultierenden Folgen (§ 55 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG) gegen sich gelten lassen muss, rechtfertigt nicht die Annahme einer besonderen Härte. § 40 Abs. 7 SG stellt - anders als der Kläger anzunehmen scheint - keine Alternative zu einem Antrag auf Entlassung nach § 55 Abs. 3 SG oder dem Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer dar, um der Erstattungspflicht hinsichtlich von Ausbildungskosten zu entgehen. Die Entscheidung der Beklagten, den Kläger zur Erstattung der ersparten Aufwendungen für sein Studium heranzuziehen, wäre daher selbst dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Dienstzeit des Klägers vorgelegen hätten, da es bereits am Tatbestandsmerkmal der besonderen Härte fehlt.

b) Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht auch rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Beklagte den Antrag des Klägers auf Dienstzeitverkürzung nach § 40 Abs. 7 SG entgegen der Auffassung des Klägers in rechtmäßiger Weise abgelehnt hat.

Bei § 40 Abs. 7 SG handelt es sich um eine „Koppelungsnorm“, die einen gerichtlich nur eingeschränkten Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsebene (Feststellung des dienstlichen Interesses) und ein Ermessen auf der Rechtsfolgenseite (Verkürzung der Dienstzeit) gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Dienstzeitverkürzung im Sinn einer Ermessensreduzierung auf Null ist ausgeschlossen, zumal rechtssystematisch in die Ermessensentscheidung erst eingetreten werden kann, nachdem das Tatbestandsmerkmal des dienstlichen Interesses positiv festgestellt wurde (Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3 Auflage 2016, § 40 Rn. 48). Das hat jedoch die Beklagte ohne Rechtsfehler verneint.

Die Vorschrift des § 40 Abs. 7 SG dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einer ausgewogenen Personalstruktur der Bundeswehr und wirkt sich allenfalls reflexiv zugunsten des antragstellenden Soldaten aus (vgl. Scherer/Alf/Poretschkin/ Lucks, Soldatengesetz, 10. Aufl. 2018, § 40 Rn. 15). Sie dient nicht dem individuellen Interesse des jeweiligen Soldaten, sondern soll das Ausscheiden qualifizierten Personals verhindern und die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte aufrechterhalten. Bei einer solchen, allein im öffentlichen Interesse bestehenden, aber statuswirksamen Vorschrift ist die Rechtschutzgewährleistung auf den Schutz vor einer willkürlichen Anwendung beschränkt (BayVGH, B.v. 12.9.2006 - 15 ZB 06.112 - juris Rn. 4), für deren Vorliegen der Kläger jedoch nichts dargetan hat. Insbesondere ist es nicht von Bedeutung, ob nach Ansicht des Klägers selbst oder einzelner seiner Vorgesetzten die Dienststelle über genügend Personal verfügt, der Kläger also in seiner dienstlichen Funktion dort nicht benötigt werde. Ob ein Bedarf an der Dienstleistung einzelner Zeitsoldaten besteht, ist ausschließlich von der hierfür zuständigen personalbearbeitenden Stelle der Bundeswehr zu beurteilen, welche allein in der Lage ist, die überörtliche Gesamtpersonallage einzuschätzen und den zukünftigen Bedarf an Soldaten zu prognostizieren. Die jeweilige Personallage am einzelnen Standort ist daher nicht ausschlaggebend. Hier darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass es dem grundsätzlichen Interesse der Bundeswehr entspricht, dass Zeitsoldaten die einmal vereinbarte Dienstzeit auch ableisten und hiervon nur im Ausnahmefall abgewichen werden darf. Dies gilt in besonderer Weise für Soldaten, die eine besondere Qualifikation z.B. durch ein Studium während ihrer Zeit als Soldat erreicht haben; dies kann ein weiterer Grund sein, ein dienstliches Interesse an der Verkürzung der Dienstzeit zu verneinen (Walz/Eichen/Sohm, a.a.O., § 40 Rn. 48).

2. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die anschließende zivilberufliche Verwendung beim Bundeskriminalamt in unzutreffender Weise beurteilt. Der Kläger meint, nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr habe kein Dienstherrenwechsel stattgefunden, da er unmittelbar danach wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten sei. Dieser Umstand sei im Rahmen der Ermessensentscheidung bezüglich des Vorliegens einer besonderen Härte zwingend zu berücksichtigen gewesen. Auch insoweit ist die Zulassung der Berufung nicht gerechtfertigt.

a) Die in § 56 Abs. 4 Satz 1 SG normierte Erstattungspflicht dient nicht primär den wirtschaftlichen Interessen der Beklagten, indem verhindert werden soll, dass ein Soldat die Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm das Studium oder die Fachausbildung vermittelt haben, unentgeltlich im zivilen Berufsleben verwertet. Die Regelungen über die Entlassung von Soldaten wie über die Erstattungspflicht sollen vielmehr in erster Linie die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft und Einsatzfähigkeit der Bundeswehr sicherstellen und dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegenwirken (BVerwG, B.v. 14.5.2014 - 2 B 96.13 - juris Rn. 7). Dass auf die Erstattungsforderung, der sich grundsätzlich auch ein Kriegsdienstverweigerer gegenübersieht, wegen der besonderer Zwangslage, in der er sich befindet, in Anwendung der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG im Ermessenswege teilweise verzichtet wird, vermag nichts daran zu ändern, dass die Erstattungspflicht ihrer Zweckrichtung nach ein Mittel ist, um dieses eigentliche, für die gesamte staatliche Gemeinschaft bedeutsame Ziel der Erhaltung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr (Dienstherr im engeren Sinn; vgl. BVerwG, B.v. 14.5.2014, - 2 B 96.13 - Rn. 8) zu erreichen (vgl. NdsOVG, U.v. 26.4.2016 - 5 LB 156/15 - juris Rn. 108 m.w.N.). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Soldat nach seiner Entlassung im öffentlichen Dienst verbleibt; das ergibt sich auch daraus, dass die Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit wegen der Ernennung zum Beamten nach § 55 Abs. 1, § 46 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG als Entlassung auf eigenen Antrag gilt und damit die Erstattungspflicht auslöst, weil die durch das Studium erworbenen Kenntnisse der Bundeswehr nach der vorzeitigen Entlassung nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. BayVGH, U.v. 4.7.2013 - 6 BV 12.19 - juris Rn. 24 zur Entlassung durch Übernahme in ein Beamtenverhältnis).

b) Eine von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht erfasste Ausnahmesituation, die einen Härtefall im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG darstellen würde (s. unter 1.), liegt bei einem Wechsel des früheren Soldaten in ein Bundesbeamtenverhältnis ebenfalls nicht vor. Eine über die spezialgesetzliche Härtefallregelung hinausgehende gesonderte Billigkeitsentscheidung ist nicht erforderlich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. Juni 2016 - B 5 K 14.888 - wird abgelehnt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.069,94 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem stattgebenden Teil zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist‚ liegen nicht vor oder wurden nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils in seinem stattgebenden Teil bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

a) Der Kläger steht im Dienst der beklagten D. T. AG (DTAG) und ist seit dem 28. Juni 2004 zur Bundesagentur für Arbeit/Jobcenter der Stadt B. abgeordnet gewesen und später gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG mit seiner Zustimmung zugewiesen worden. Mit Wirkung zum 1. Juni 1997 war er zum Technischen Fernmeldehauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) befördert worden. Der Kläger ist seit dem Jahr 2005 als Arbeitsvermittler im Bereich SGB II eingesetzt; diese Tätigkeit ist mit A 9g/A 10 und damit laufbahnübergreifend höher bewertet.

Während seiner Abordnung bzw. Zuweisung zur Bundesagentur für Arbeit ist der Kläger zunächst nicht dienstlich beurteilt worden. In der dienstlichen Beurteilung vom 2./18. September 2012 für den Beurteilungszeitraum vom 15. September 2011 bis zum 31. Mai 2012 war der Kläger mit der Gesamteinschätzung „erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben in vollem Umfang“ beurteilt worden. Diese Beurteilung wurde mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 aufgehoben, weil das Beurteilungssystem nicht rechtssicher ausgestaltet gewesen sei. In der dienstlichen Beurteilung vom 5./6. März 2015 wurde der Kläger mit dem Gesamturteil „rundum zufriedenstellend“ mit der Ausprägung „++“ beurteilt. Mit Konkurrentenmitteilung vom 26. Juni 2015 teilte die DTAG dem Kläger mit, dass nur Beamte befördert werden könnten, die mit mindestens „gut Basis“ bewertet worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2016 hob die Beklagte die dienstliche Beurteilung vom 5./6. März 2015 auf, weil das nach den Beurteilungsrichtlinien vorgesehene Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Das beim Verwaltungsgericht anhängige, auf eine Aufhebung der Beurteilung und Neuverbescheidung gerichtete Klageverfahren wurde daraufhin mit Beschluss vom 3. Februar 2016 nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen eingestellt (B 5 K 15.631).

Mit Schriftsatz vom 10. März 2014 wandte sich der Kläger an die DTAG und beantragte u.a., ihn im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 31. Dezember 2005, hilfsweise zum 31. Dezember der jeweiligen Folgejahre bis zum 31. Dezember 2011 in die Besoldungsgruppe A 9 befördert worden wäre. Am 31. Dezember 2014 erhob er eine hierauf gerichtete Klage (B 5 K 14.888).

Mit Beschluss vom 24. November 2015 - B 5 E 15.488 - gab das Verwaltungsgericht der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung auf, zumindest eine der ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9 im Bereich „Vivento Zuw_öD“ solange freizuhalten, bis über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Konkurrentenmitteilung vom 26. Juni 2015 bestandskräftig entschieden worden ist; im Übrigen hat es den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 wurde dem Kläger das Amt eines Technischen Postbetriebsinspektors übertragen und er mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 vz t eingewiesen.

Mit Urteil vom 28. Juni 2016 - B 5 K 14.888 - hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 31. Dezember 2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 befördert worden wäre; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger im Wege des Schadensersatzes begehre, so gestellt zu werden, als ob er zum 31. Dezember 2005 bzw. hilfsweise zum Ende der Jahre 2006, 2007, 2008, 2009 oder 2010 befördert worden wäre, habe die Klage keinen Erfolg, weil derartige Ansprüche verjährt seien. Bezogen auf den 31. Dezember 2011 stehe dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch hingegen zu. Die Beklagte habe den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers im Hinblick auf dessen leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl bei der Vergabe von Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 9 mehrfach verletzt. So habe sie für den Kläger in der Vergangenheit keine dienstlichen Beurteilungen erstellt, sondern Beförderungsstellen nach Ableistung von Mindestwartezeiten vergeben. Eine solche Beförderungspraxis verstoße gegen den aus Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitenden Grundsatz der Bestenauslese. Darüber hinaus habe es die Beklagte in früheren Beförderungsrunden unterlassen, Konkurrentenmitteilungen an den Kläger zu versenden. Das Verhalten der Beklagten sei jedenfalls fahrlässig gewesen, wodurch beim Kläger ein Schaden verursacht worden sei. Die Beklagte habe für die Vergabe der Beförderungsstellen aufgrund des mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu vereinbarenden Kriteriums des allgemeinen Dienstalters von vornherein keinen rechtmäßigen Weg eingeschlagen und demgemäß keine rechtmäßige Handlungsalternative verfolgt. Zudem liege eine Verschränkung von Rechtsfehlern vor. Es sei somit davon auszugehen, dass der Kläger spätestens ab der Beförderungsrunde 2009 die reelle Chance auf eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 9 gehabt habe. Hierfür spreche, dass er jahrelang ohne Beanstandungen auf einem höherwertigen Dienstposten im Bereich A 9/A 10 und damit deutlich über seinem Statusamt (seinerzeit A 8) tätig gewesen sei. Der Kläger habe es auch nicht schuldhaft versäumt, rechtzeitig um Rechtsschutz nachzusuchen. Der Anspruch sei weder verjährt noch verwirkt.

b) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen ist, als ob er bereits zum 31. Dezember 2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 befördert worden wäre. Die Beklagte hält den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Rechtsgrundlage für das vom Kläger geltend gemachte Begehren ist der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch. Dieser findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen (BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 12.14 - juris Rn. 9). Ein Beamter kann danach von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch eine Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (ständige Rechtsprechung, BVerwG, U.v. 26.1.2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 15; U.v. 19.3.2015 - 2 C 12.14 - juris Rn. 12).

Gemessen an diesem Maßstab ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ab dem 31. Dezember 2011 zusteht.

aa) Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl gemäß Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, indem sie für den Kläger im Jahr 2011 - wie auch in den Vorjahren - keine dienstliche Beurteilung erstellt hat, weshalb es schon an einer Grundlage für die Vergabe von Beförderungsstellen nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes fehlt. Darüber hinaus hat die Beklagte es unterlassen, dem Kläger eine Konkurrentenmitteilung zuzusenden. Auch bei Beförderungsaktionen, bei denen - wie bei der DTAG - eine große Zahl von Beamten zur gleichen Zeit befördert wird („Massenbeförderung“), hat der Dienstherr nämlich die nicht für eine Beförderung Vorgesehenen rechtzeitig vor der Ernennung der anderen über das Ergebnis der Auswahlentscheidung und die maßgebenden Gründe dafür zu unterrichten (BVerwG, U.v. 1.4.2004 - 2 C 26.03 - juris Rn 15).

Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beklagten, es liege für die Beförderungsrunde 2011 keine Pflichtverletzung vor, weil nicht bekannt sei, ob der Kläger die notwendige Erprobungszeit auf einem höherwertigen Posten absolviert habe und ob der Posten des Klägers tatsächlich mit A 9/A 10 bewertet gewesen sei. Schon aus der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme der Vivento vom 18. September 2006 ergibt sich, dass der vom Kläger innegehabte Dienstposten bei der Bundesagentur für Arbeit der Laufbahn des gehobenen Dienstes nach A 9/A 10 zugeordnet ist. Auch der - später aufgehobenen - dienstlichen Beurteilung der Beklagten vom 5./6. März 2015 ist eindeutig zu entnehmen, dass der Kläger als Arbeitsvermittler im Bereich SGB II beim Jobcenter der Stadt B. eingesetzt und diese Tätigkeit mit A 9g/A 10 und damit laufbahnübergreifend höherwertig als sein damaliges Statusamt nach A 8 bewertet ist. Dies ergibt sich auch aus den der Beklagten bekannten Stellungnahmen des Jobcenters vom 23. Januar 2014 und vom 30. April 2015. In ihrer Stellungnahme vom 11. August 2015 gibt die Beklagte gegenüber dem Verwaltungsgericht selbst an, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nach A 9/A 10 bewertet ist. Warum die Beklagte dies nunmehr in ihrem Zulassungsantrag in Frage stellt, ist nicht nachvollziehbar. Da der Kläger diesen Posten bereits seit dem Jahr 2005 „erfolgreich ausübt“, ist auch davon auszugehen, dass er die notwendige Erprobungszeit auf dem höherwertigen Posten absolviert und sich insoweit bewährt hat.

bb) Die von der Beklagten begangenen Rechtsverstöße sind auf schuldhaftes (fahrlässiges) Verhalten zurückzuführen.

cc) Dem Kläger ist ein Schaden entstanden, der darin besteht, dass er nicht schon im Jahr 2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 befördert worden ist.

dd) Die aufgezeigten Rechtsverletzungen sind kausal für den Schaden des Klägers. Der für einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch erforderliche adäquat kausale Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und dem Schaden setzt voraus, dass der Beamte ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich befördert worden wäre. Seine Berücksichtigung muss nach Lage der Dinge jedenfalls ernsthaft möglich gewesen sein. Für diese Annahme muss festgestellt werden, welcher hypothetischer Kausalverlauf bei rechtmäßigem Vorgehen des Dienstherrn voraussichtlich an die Stelle des tatsächlichen Verlaufs getreten und ob der Beamte ausgewählt worden wäre, wenn der Dienstherr eine rechtmäßige Gestaltung des Auswahlverfahrens vorgenommen hätte (BVerwG, U.v. 26.1.2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 42 f.; U.v. 19.3.2015 - 2 C 12.14 - juris Rn. 27). Allerdings ist die Darlegung und Ermittlung eines derartigen hypothetischen Kausalverlaufs umso schwieriger, je fehlerhafter das Auswahlverfahren im konkreten Fall gewesen ist. Denn auch wenn es häufig möglich sein wird, einzelne Rechtsfehler eines Auswahlverfahrens hinwegzudenken, um den hypothetischen Kausalverlauf bei rechtmäßigem Verhalten des Dienstherrn nachzuzeichnen, werden hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige Betrachtung häufig fehlen, wenn das Auswahlverfahren - wie hier - durch eine Vielzahl miteinander verschränkter Rechtsfehler gekennzeichnet ist (BVerwG, U.v. 26.1.2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 43). In einem solchen Fall kann das Gericht Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zugunsten des Klägers erwägen oder der Situation bei seiner Prognose eines möglichen Erfolgs des Klägers bei rechtmäßigem Verhalten des Dienstherrn Rechnung tragen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wird hierbei schon dann regelmäßig in Betracht kommen, wenn der unterlegene Kandidat bei einer Entscheidung nach leistungsbezogenen Auswahlkriterien zumindest reelle Beförderungschancen gehabt hätte, wenn also seine Beförderung ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG nach Lage der Dinge ernsthaft möglich gewesen wäre (BVerwG, U.v. 26.1.2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 45).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Entscheidung nach leistungsbezogenen Auswahlkriterien zumindest ab dem Jahr 2011 reelle Beförderungschancen gehabt hätte und nicht, wie die Beklagte meint, „ein unterdurchschnittliches Leistungsergebnis“ bei ihm festgestellt worden ist. Das ergibt sich unter anderem aus der Stellungnahme des Jobcenters vom 30. April 2015, wonach der Kläger, der seinerzeit im Statusamt des mittleren Dienstes der Besoldungsgruppe A 8 war, seit der Zuweisung zum Jobcenter (2005) die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers (A 9/A 10) und damit eine höherwertige Tätigkeit ausübe und dabei gute Arbeitsleistungen erziele. Der Kläger übertreffe die Anforderungen eines Mitarbeiters des mittleren Dienstes deutlich und weise darüber hinaus zusätzliche Kompetenzen auf (zum Beispiel in den Bereichen „Problemlösung“ oder „persönliche Beratung“). Im Bereich der Belastbarkeit sei der Kläger immer wieder mit der Vertretung von Kollegen gefordert worden, so dass er sich hier ebenfalls am oberen Rand bewege. Der Kläger übertreffe bei einer objektiven Betrachtung (auf Ebene des mittleren Dienstes) die Anforderungen bei weitem. Nach der Stellungnahme des Jobcenters vom 23. Januar 2014 sei es jedoch bei Anwendung der in der Bundesagentur für Arbeit geltenden (strengeren) „Ledi-Kriterien“ nicht möglich, einen Beurteilungsbeitrag zu erstellen, der deutlich über den Anforderungen liege, wie es anscheinend für eine Beförderungsauswahl bei der Telekom erforderlich sei. Insoweit seien die Beurteilungssysteme der DTAG und der Bundesagentur nicht kompatibel. Für eine reelle Beförderungschance des Klägers jedenfalls im Jahr 2011 spricht schon die Tatsache, dass er jahrelang ohne Beanstandungen auf einem Dienstposten eingesetzt worden war, dessen Wertigkeit über seinem Statusamt (seinerzeit A 8) lag, womit zugleich die erfolgreiche Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten feststeht. Aus den Personalakten oder den weiteren Verwaltungsvorgängen ist nichts ersichtlich, was - bei rechtmäßiger Ausgestaltung des Beförderungsverfahrens - der Möglichkeit einer Beförderung des Klägers bereits ab dem Jahr 2011 entgegenstünde (vgl. OVG NW, U.v. 27.4.2016 - 1 A 2310.14 - juris Rn. 56).

ee) Dem Schadensersatzanspruch steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB entgegen, wonach eine Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete Verhalten abzuwenden. Unterlässt der Dienstherr - wie hier - die erforderliche Konkurrentenmitteilung, kann dem Beamten im Schadensersatzprozess wegen unterbliebener Beförderung regelmäßig nicht der Vorwurf gemacht werden, schuldhaft ein Rechtsmittel gegen die Besetzung der Beförderungsstellen versäumt zu haben (BVerwG, U.v. 1.4.2004 - 2 C 26.03 - juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 27.4.2016 - 1 A 2310.14 - juris Rn. 58). Dies gilt auch für den Fall, dass der Kläger im Jahr 2011 durch eine Kurz-Info vom 18. Februar 2011 über den Beförderungstermin 1. September 2011 informiert worden sein sollte, wie die Beklagte vorträgt. Abgesehen davon wendet der Kläger ein, diese Information seit seiner Abordnung/Zuweisung zur Bundesagentur für Arbeit mangels Intranetzugangs zur DTAG nicht bekommen zu haben.

ff) Der Schadensersatzanspruch ist weder verjährt noch verwirkt. Zur Frage des Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist (vgl. § 195, § 199 Abs. 1 BGB) legt der Zulassungsantrag schon nichts dar.

Der Kläger hat seinen Anspruch auch nicht verwirkt. Der Rechtsgedanke der Verwirkung als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben ist auch im öffentlichen Recht einschließlich des öffentlichen Dienstrechts anwendbar. Dieser Einwand setzt neben dem Zeitablauf voraus, dass der Inhaber eines materiellen oder prozessualen Anspruchs oder Gestaltungsrechts innerhalb eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (BVerwG, B.v. 23.12.2015 - 2 B 40.14 - juris Rn. 21). Die Frage, ob Verwirkung vorliegt, ist stets im Einzelfall auf der Grundlage einer Abwägung der Gesamtumstände zu beantworten.

Im vorliegenden Fall ist schon fraglich, ob das erforderliche Zeitmoment gegeben ist. Zwischen dem von der Beklagten genannten Stichtag der Beförderungsrunde 2011 (1.9.2011) und der erstmaligen Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs bei der Beklagten am 10. März 2014 lag ein Zeitraum von etwa zweieinhalb Jahren. Damit war zwar die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO deutlich überschritten. Diese bildet jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten bei einem Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung nicht den ausschlaggebenden Anhaltspunkt für die Frage der Erfüllung des Zeitmoments. Denn anders als ein Widerspruch gegen eine belastende oder leistungsverweigernde Maßnahme des Dienstherrn ist die Geltendmachung des Anspruchs auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung im Wege der Einleitung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens an prozessuale Rechtsbehelfsfristen nicht gebunden. In materieller Hinsicht greift lediglich die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Diese trägt dem Interesse des Dienstherrn an Rechtssicherheit bereits weitgehend Rechnung. Das Institut der Verwirkung darf nicht dazu führen, dass eine gesetzliche Verjährungsregelung in weitem Maße unterlaufen wird (OVG NW, U.v. 27.4.2016 - 1 A 2310.14 - juris Rn. 69). Auch handelt es sich bei einem Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung um ein zweiseitiges Rechtsverhältnis, bei dem Aspekte des Vertrauensschutzes Dritter in den Hintergrund treten. Damit unterscheidet sich die vorliegende, zum Sekundärrechtsschutz gehörende Fallgruppe von den Fällen der zum Primärrechtsschutz zählenden Anfechtung der Ernennung eines Konkurrenten, in denen das Vertrauen des Ernannten auf die Rechtsbeständigkeit seiner Ernennung in die Abwägung einzubeziehen ist und die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO insofern zur zeitlichen Orientierung dienen kann (OVG NW, U.v. 27.4.2016 - 1 A 2310.14 - juris Rn. 71).

Jedenfalls fehlt es im vorliegenden Fall an Umständen, angesichts derer die späte Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs als treuwidrig zu bewerten wäre. Aufgrund der bloßen Untätigkeit des Klägers durfte die Beklagte nicht darauf vertrauen, er werde mit Blick auf die Beförderungsrunde 2011 keine Rechte mehr geltend machen. Er ist nicht unter Verhältnissen untätig geblieben, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Denn seine Untätigkeit kann ihm nicht subjektiv zugerechnet werden. Der Kläger ist von der Beklagten über das Beförderungsgeschehen gemessen an den für den Dienstherrn bestehenden rechtlichen Verpflichtungen nicht ausreichend informiert worden. Insbesondere hat er weder eine dienstliche Beurteilung noch eine Konkurrentenmitteilung oder eine vergleichbare einzelfallbezogene Ablehnungsmitteilung erhalten. Ihm oblag es auch nicht, sich durch eigene Initiative die noch fehlenden Informationen zu verschaffen (vgl. OVG NW, U.v. 27.4.2016 - 1 A 2310.14 - juris Rn. 73).

Die von der Beklagten angeführte Konzernrichtlinie vom 1. März 2010 sowie die Kurz-Info über den Beförderungstermin vom 18.2.2011 sind weder von ihrem Informationsgehalt noch in ihrer Wirkung, den Empfänger zu einer Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der Auswahlentscheidung zu veranlassen, vergleichbar mit einer Konkurrentenmitteilung. Insofern hatte der Kläger gerade keine Kenntnis aller relevanten Tatsachen. Abgesehen davon waren dem Kläger nach eigenem Bekunden die von der Beklagten angegebenen Informationen nicht bekannt, weil er seit seiner Abordnung/Zuweisung zur Bundesagentur über keinen Intranetzugang der DTAG mehr verfügte. Aus dem Beamtenverhältnis folgt auch keine Obliegenheit des Beamten, Daten zu einem konkreten Auswahlverfahren einzuholen, wenn der Dienstherr ohne Stellenausschreibung von sich aus diejenigen Beamten in den Blick nimmt, die die allgemeinen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen. Abweichendes ergibt sich nicht mit Blick auf die große Zahl der zu vergebenden Beförderungsstellen (OVG NW, U.v. 27.4.2016 - 1 A 2310.14 - juris Rn. 75, 76). Schließlich ist der Kläger durch das an ihn gerichtete Schreiben der Vivento vom 18. September 2006 dahingehend informiert worden, dass dienstrechtliche Voraussetzung für eine Beförderung die dauerhafte Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens sei und es hieran bei „Transfermitarbeitern in Vivento“ (wie dem Kläger) fehle. Eine „nur vorübergehende“ Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben schließe eine Beförderung aus. Insofern sei die vom Kläger ausgeübte höherwertige Tätigkeit bei der Bundesagentur für Arbeit „keine Grundlage für eine Beförderung“. Der Kläger ist damit von der Beklagten in den Glauben versetzt worden, bei ihm als „Transfermitarbeiter in Vivento“ komme eine Beförderung nicht in Betracht. Bei einer solchen - später auch nicht richtig gestellten - Fehlinformation kann dem Kläger kein treuwidriges Verhalten zur Last gelegt werden.

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Einschätzung der Schwierigkeit durch das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 27 m.N.d. Rspr.).

3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Beklagte nicht dargelegt. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zweitens ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und viertens darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Hier fehlt es schon an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 bis 3 GKG (vgl. Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.