Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger, der bislang weder Personalpapiere noch andere Identitätsnachweise seines Herkunftslands vorlegte, ist nach eigenen Angaben ein in Ogun geborener, lediger Staatsangehöriger der Bundesrepublik Nigeria christlichen Glaubens.

Er stellte am 16. Oktober 2015 bei der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (kurz: Bundesamt) in München einen Asylantrag.

Zur Niederschrift über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens verneinte der Kläger am 16. Oktober 2015 gegenüber dem Bundesamt die Frage, ob er in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt oder zuerkannt bekommen habe.

Die EURODAC-Recherche ergab hinsichtlich des Klägers einen Treffer der Kategorie 1 (HU1330013408929). Die Dublin-Einheit der zuständigen ungarischen Behörde bestätigte gegenüber dem Bundesamt mit englischsprachigem Schreiben vom 14. Dezember 2015, dass der Kläger in Ungarn am 18. Juni 2015 einen Asylantrag gestellt hatte, kurz danach aber untergetaucht sei.

Zur Niederschrift über die Anhörung bei der Außenstelle des Bundesamts in Deggendorf am 8. August 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe seinen Personalausweis in Nigeria zurückgelassen. Bis zur Ausreise habe er sich in Lagos aufgehalten. Nigeria habe er im Januar 2015 verlassen und er sei im Juli 2015 auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist. In Libyen habe er als Schweißer gearbeitet, in Ägypten als Maler und im Irak als Autowäscher. Auf die Frage, ob er in einem anderen Land als Deutschland bereits einen Asylantrag gestellt habe, antwortete der Kläger, er wisse nicht exakt, ob ein Antrag in Griechenland gestellt worden sei. Sein Vater und seine Mutter lebten in der Stadt Ogun. Er habe auch noch die Großfamilie in Nigeria. Er habe 2004 das Abitur abgelegt und ohne Abschluss zwei Semester Wirtschaftswissenschaften studiert.

Er habe sein Land verlassen, weil er bedroht worden sei. Sein Vater sei gestorben, als der Kläger acht Jahre alt gewesen sei. Danach habe sich sein Onkel um ihn kümmern sollen. Der Onkel habe das Erbe des Klägers nach seinem Vater bis zu dem 18. Geburtstag des Klägers verwalten sollen. Nachdem der Kläger nach seinem 18. Geburtstag den Rest des Erbes eingefordert habe, habe ihn der Onkel auf später vertröstet. Der Kläger habe dann in einer Bäckerei gearbeitet. Seine Mutter sei im Oktober 2014 umgebracht worden, als der Kläger nachts gearbeitet habe. Nachbarn hätten ihm gesagt, sein Onkel habe seine Mutter umgebracht. Sein Onkel habe auch ihn, den Kläger, umbringen wollen. Deshalb sei er zu einem Freund nach Kano gegangen, der ihm für die Ausreise ca. 1.300 € gegeben habe. Weil der Kläger zu der Zeit der Ermordung seiner Mutter gewöhnlicher Weise auch im Haus hätte sein müssen, folgere er, dass sein Onkel auch ihn habe töten wollen. Seinen Onkel habe er zu Beginn des Jahres 2014 das letzte Mal gesehen. Nach dem Mord habe es keinen Kontakt mehr gegeben.

Durch Bescheid vom 6. Mai 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) ab, erkannte ihm den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3.), verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 4.) und drohte ihm mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung nach Nigeria an (Ziffer 5.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keine nachvollziehbaren und schlüssigen Hinweise vorgebracht, die vernünftigerweise den Schluss zuließen, sein Onkel habe tatsächlich vorgehabt, ihn zu töten. Dass der Kläger erst zwei Monate nach der angeblichen Bedrohung ausgereist sein solle, spreche zusätzlich gegen eine drohende Verfolgung bei Rückkehr. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Nigeria führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Der Kläger gehöre zur Gruppe der jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männer. Daher sei er in der Lage, seinen Lebensunterhalt in Nigeria durch eigene Erwerbstätigkeit selbstständig zu bestreiten. Ihm drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.

Am 24. Mai 2017 ließ der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben und beantragen,

den Bundesamtsbescheid vom 6. Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren und festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Zur Klagebegründung ließ der Kläger durch Schriftsatz vom 14. Juli 2017 im Wesentlichen ausführen, nach wie vor begehe Boko Haram im Nordosten Nigerias Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die sich auf 14,8 Millionen Menschen auswirkten. Demgegenüber bestehe im Süden des Landes der so genannte Biafra-Konflikt. Die weitaus größte Zahl an Biafra-Aktivisten sei am 30. Mai 2016 getötet worden. Die humanitären Verhältnisse in den Aufnahmelagern seien katastrophal. Im Norden Nigerias seien 2016 immer noch mindestens zwei Millionen Menschen Binnenvertriebene gewesen.

Die Beklagte stellte keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Klageverfahren, auf die vorgelegte Behördenakte und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 21. September 2018 Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zwar zulässig, aber insgesamt offensichtlich unbegründet.

Das Gericht folgt zunächst der Begründung des angefochtenen Bundesamtsbescheids und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Bei der Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet, welche die Unanfechtbarkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Folge hat (§ 78 Abs. 1 AsylG), sind nach der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts besondere Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung und an die Urteilsbegründung zu stellen. Es muss sich die auf der Hand liegende Aussichtslosigkeit der Klage zumindest eindeutig aus der Entscheidung selbst ergeben (vgl. nur BVerfG, B.v. 21.7.2000 - 2 BvR 1429/98 - juris Rn. 3). Das Bundesverfassungsgericht hat zudem den unbestimmten Rechtsbegriff der Offensichtlichkeit in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin ausgelegt, dass Offensichtlichkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 AsylG dann vorliegt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (hier: § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt. Dieselben Anforderungen sind auch an eine gerichtliche Entscheidung über das offensichtliche Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (vgl. BVerfG, B.v. 25.4.2018 - 2 BvR 2435/17 - juris Rn. 21) und an die Abweisung der Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG als offensichtlich unbegründet zu stellen (vgl. zu all dem nur BVerfG, B.v. 21.7.2000 - 2 BvR 1429/98 - juris Rn. 3 m.w.N.; BVerfG, B.v. 27.9.2007 - 2 BvR 1613/07 - juris Rn. 18 m.w.N.). Die Darlegung, worauf das Offensichtlichkeitsurteil im Einzelnen gestützt wird, erfordert vor allem dann besondere Sorgfalt, wenn das Bundesamt den Antrag lediglich als (schlicht) unbegründet abgelehnt hat (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2006 - 2 BvR 2063/06 - juris Rn. 10 m.w.N.). Steht, wie im Fall der Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet (§ 78 Abs. 1 AsylG), nur eine Instanz zur Verfügung, so verstärkt dies die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens im Hinblick auf die Wahrheitserforschung (vgl. nur BVerfG, B.v. 7.11.2008 - 2 BvR 629/06 - juris Rn. 12 m.w.N.).

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Klage insgesamt als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung des internationalen Schutzes liegen offensichtlich nicht vor (§ 30 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Das nicht asylrelevante Vorbringen ist in wesentlichen Punkten unsubstantiiert, entspricht teils offenkundig nicht den Tatsachen und ist damit insgesamt unglaubhaft. So hat sich der Kläger auch unglaubwürdig gemacht. Zudem muss er sich hinreichend gesichert auf internen Schutz verweisen lassen. Es wäre somit bereits Sache des Bundesamts gewesen, den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Im Einzelnen:

Im Kern hat der Kläger, der nach seinen eigenen Angaben auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 GG), Gefahren durch seinen Onkel, Boko Haram und den Biafra-Konflikt geltend gemacht.

Dieses Vorbringen ist nicht asylrelevant, weil es keinen Bezug zu einem asylerheblichen Merkmal des Klägers hat.

Das Vorbringen ist zudem in wesentlichen Punkten unsubstantiiert, entspricht teils offenkundig nicht den Tatsachen und ist damit insgesamt unglaubhaft.

Datums- und umstandsgenaue Angaben zu den behaupteten Gefahren, insbesondere zu den die Ausreise verursachenden Umständen, fehlen. Das Vorbringen ist insoweit durchweg substanzlos und oberflächlich geblieben. Damit ist es in der Tat unglaubhaft.

Soweit der Kläger im Asylverfahren in der Sache die Behauptung wiederholt hat, in Ungarn keinen Asylantrag gestellt zu haben, entspricht dieses Vorbringen offenkundig nicht den Tatsachen. Durch den EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (HU1330013408929) ist belegt, dass der Kläger auch dort einen Asylantrag gestellt hat.

Insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Gefahren durch Boko Haram und den Biafra-Konflikt liegen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes offensichtlich nicht vor.

Mit einer die Klageabweisung als offensichtlich unbegründet rechtfertigenden Sicherheit geht von Boko Haram nicht einmal im Bundesstaat Borno die Gefahr eines ernsthaften Schadens für Zivilpersonen wie den Kläger aus. Zudem besteht jedenfalls die Möglichkeit internen Schutzes (vgl. nur VG München, U.v. 28.2.2018 - M 21 K 17.41757 - juris), auf die sich der Kläger jedenfalls hinreichend gesichert verweisen lassen muss.

Das gilt erst recht für den weitaus weniger intensiven Biafra-Konflikt, zu dem der Kläger auch keinen ersichtlichen persönlichen Bezug hat. Nach Angaben von Amnesty International sind zwischen 2015 und 2016 150 - meist friedliche -Biafra-Aktivisten in Auseinandersetzungen mit dem Militär ums Leben gekommen, wenn auch nach Einstufung von IPOB als terroristische Vereinigung damit gerechnet werden muss, dass der Sicherheitsapparat nun rigoroser gegen IPOB-Mitglieder vorgehen wird (Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand September 2017, S. 9; 19).

Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, insbesondere Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann allerdings ausnahmsweise mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben (vgl. zu all dem nur Lagebericht 2017, S. 18).

Einen solchen, engen Ausnahmefall kann der Kläger, der nach eigenem Vortrag jedenfalls noch seine Großfamilie in Nigeria hat, offensichtlich nicht für sich in Anspruch nehmen. Er hat eine gute Schulbildung und er war jedenfalls in verschiedenen Ländern, in denen er sich auf seinem Weg nach Europa aufgehalten hat, jeweils in unterschiedlicher Weise beruflich tätig. Er hat somit als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann nicht zuletzt durch seine Reise nach Europa bewiesen, dass er sich in einer für ihn unbekannten Umgebung behaupten kann. Somit ist der Kläger jedenfalls auch auf andere Landesteile als Ogun State zu verweisen.

Der Kläger hat nach den vorstehenden Darlegungen auch offensichtlich keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots, insbesondere des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Das Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16a


(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34 Abschiebungsandrohung


(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn 1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wir

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 30 Offensichtlich unbegründete Asylanträge


(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. (2) Ein Asylantrag ist

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags


(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Ab

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.

(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn

1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat,
4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,
5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder
7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.

(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.

(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. September 2017 - A 12 K 2159/17 - verletzt das Recht des Beschwerdeführers aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

1. Der am 9. November 1998 geborene Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit und stammt aus der Region Kundus.

2

Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland im Jahr 2015. Er reiste 2016 als unbegleiteter Minderjähriger in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte im September 2016 einen Asylantrag. Diesen begründete er damit, dass er aus Afghanistan geflohen sei, weil er im Zusammenhang mit einer bewaffneten Aus-einandersetzung mit den Taliban in seinem Heimatdorf Bakhi Kali in deren Visier geraten sei. Die Taliban hätten von seinem Vater Getreide herausverlangt. Sein Vater habe sich jedoch geweigert. Als die Taliban ihn - den Beschwerdeführer - nach Hause geschickt hätten, um Säcke zu holen, habe er den Bürgermeister des Dorfes benachrichtigt. Als dieser zusammen mit weiteren Dorfbewohnern seinem Vater zu Hilfe gekommen sei, sei es zu einem Schusswechsel mit den Taliban gekommen, bei dem sein Vater verletzt und zwei Taliban getötet worden seien. Während er bei seinem Vater in Kundus im Krankenhaus gewesen sei, seien der Bürgermeister und die Dorfbewohner, die an dem Vorfall beteiligt gewesen seien, von den Taliban erschossen worden. Seine Mutter habe berichtet, dass die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen seien, nach ihm gefragt und anschließend das Haus niedergebrannt hätten. Sie hätten ihn als Verräter bezeichnet und ein Bild von ihm mitgenommen. Eine Woche nach dem Vorfall sei er ausgereist. Seine Eltern lebten jetzt bei seinem Großvater in Kundus, wo sie keine Probleme mit den Taliban hätten.

3

2. Mit Bescheid vom 13. Februar 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Beschwerdeführers als (einfach) unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich drohte es die Abschiebung nach Afghanistan an.

4

3. Der Beschwerdeführer erhob am 20. Februar 2017 Klage, die er auf die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten beschränkte. Er legte zur Begründung mehrere erstinstanzliche Urteile sowie einen Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada (Januar 2016) zum Einfluss der Taliban vor. Außerdem wies er darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in mehreren Verfahren die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheidungen zugelassen habe, in denen die Klage auf Zuerkennung subsidiären Schutzes und auf Feststellung von Abschiebungsverboten abgewiesen worden seien, und zwar wegen grundsätzlicher Bedeutung unter anderem der Frage, ob junge, gesunde, alleinstehende Männer eine ausreichende Existenzgrundlage in den als interne Schutzmöglichkeit benannten Regionen erlangen könnten. Schließlich verwies er zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan auf Berichte von EASO, der Schweizer Flüchtlingshilfe, des Auswärtigen Amtes und von UNAMA (Dezember 2013 bis August 2017). Ferner machte er unter Vorlage einer fachpsychologischen Stellungnahme der Psychologischen Beratungsstelle Aalen vom 7. September 2017 und unter Verweis auf eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5. April 2017 geltend, dass er angesichts seiner psychischen Erkrankung und deren Behandlungsbedürftigkeit nicht auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen werden könne. Aus seiner Erkrankung folge auch ein nationales Abschiebungsverbot, weil er die notwendige psychotherapeutische Behandlung in Afghanistan nicht erhalten könne.

5

4. Mit Urteil vom 13. September 2017, zugestellt am 6. Oktober 2017, wies das Verwaltungsgericht die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet, im Übrigen als einfach unbegründet ab. Es wertete den Vortrag des Beschwerdeführers als unglaubhaft, weil widersprüchlich und ungereimt. Da dies offensichtlich sei, werde die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Einschätzung werde selbständig tragend auch auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützt.

6

Ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehe ebenfalls nicht. Allgemeine Gefahren wie Sicherheitsprobleme und schlechte Lebensbedingungen könnten nur dann zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Dafür bestünden aufgrund der Berichte des Auswärtigen Amtes vom 28. Juli 2017 und vom 19. Oktober 2016 sowie der Auskunft des UNHCR von Dezember 2016 keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dabei werde nicht übersehen, dass die Umstände in Afghanistan auch durch militärische Auseinandersetzungen und andere Binnenkonflikte, Selbstmordanschläge und Versorgungsmängel (mit) geprägt würden. Allerdings sei in vielen Regionen die Sicherheitslage gar nicht so schlecht und in fast allen Regionen die Arbeitslosigkeit das größte Problem. Es ergebe sich auch keine individuelle Gefahr aus der geltend gemachten psychischen Erkrankung. Die fachpsychologische Stellungnahme entspreche nicht den an solche Stellungnahmen zu stellenden Anforderungen.

7

Das Verwaltungsgericht lehnte außerdem drei in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsbeweisanträge zu einer landesweit drohenden Verfolgung durch die Taliban, zu einer fehlenden zumutbaren Lebensperspektive in den sogenannten "sicheren Gebieten" aufgrund der gegenwärtigen Lage in Afghanistan und zu einer fehlenden Behandelbarkeit der psychischen Erkrankung in Afghanistan ab.

II.

8

1. Der Beschwerdeführer hat am 3. November 2017 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

9

Die angegriffene Entscheidung sei willkürlich und verletze ihn in seinem Grundrecht nach Art. 3 Abs. 1 GG. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein mache eine Gerichtsentscheidung zwar nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar sei eine fachgerichtliche Entscheidung aber dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet werde. Ersteres sei hier der Fall. Das Verwaltungsgericht habe die Klage sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Es habe das Offensichtlichkeitsurteil allerdings nur darauf gestützt, dass der Vortrag zum individuellen Verfolgungsschicksal krass widersprüchlich und ungereimt sei und dass die Klage insoweit als offensichtlich unbegründet abzuweisen sei. Das Urteil enthalte hingegen keinerlei Ausführungen dazu, ob aufgrund der allgemeinen Gefahrenlage in Afghanistan die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 AsylG erfüllt seien, geschweige denn, ob und weshalb die Voraussetzungen dieser Vorschrift "offensichtlich" nicht vorlägen. Diese Norm sei von dem Verwaltungsgericht offensichtlich nicht gesehen beziehungsweise angewandt worden.

10

Die Frage, ob aufgrund der allgemeinen Gefahrenlage in Afghanistan ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliege, habe sich angesichts der aktuellen Auskunftslage sowie der Verschärfung der Sicherheitslage innerhalb der letzten ein bis zwei Jahre jedoch aufgedrängt und sei auch entscheidungserheblich. Dies ergebe sich aus den im Klageverfahren vorgelegten Erkenntnissen sowie aus dem Afghanistan-Bericht des UNHCR vom Dezember 2016, in dem die Auffassung vertreten werde, dass das gesamte Staatsgebiet Afghanistans von einem innerstaatlichen Konflikt betroffen sei. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe zudem mit Beschluss vom 4. April 2017 - A 11 S 737/17 - die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage nach einem in Afghanistan insgesamt bestehenden innerstaatlichen Konflikt zugelassen. Außerdem habe das Verwaltungsgericht prüfen müssen, ob bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 3 EMRK drohe. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte könnten auch schlechte humanitäre Verhältnisse unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe mit Beschluss vom 24. Juli 2017 - A 11 S 1647/17 - die Berufung unter anderem im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob die schlechte humanitäre Lage in Afghanistan auf einen Akteur im Sinne des § 3c AsylG zurückgehe.

11

Es sei willkürlich, dass das Verwaltungsgericht die Versorgungslage in Afghanistan nicht mit Blick auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes geprüft habe, sondern nur in Bezug auf das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Schließlich habe das Verwaltungsgericht auch keinerlei Ausführungen zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK gemacht, obwohl hierzu einschlägige Rechtsprechung vorgelegt worden sei. Außerdem sei darauf hingewiesen worden, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Berufung sowohl zu der Frage zugelassen habe, ob wegen der allgemeinen Versorgungslage ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK vorliege, als auch zu der Frage, ob es im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 13. Dezember 2016 - 41738/10 - (Popashvili) für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausreiche, dass es im Falle einer Abschiebung zu einem ernsthaften, schnellen und unumkehrbaren Verfall der Existenzbedingungen komme, der zu intensivem Leiden oder einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung führe. Die unterlassene Prüfung dieser entscheidungserheblichen Fragen begründe keinen Gehörsmangel, sondern vielmehr einen schwerwiegenden materiellen Rechtsfehler, der rechtlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich sei.

12

Das Versäumnis des Verwaltungsgerichts führe außerdem zu einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die unanfechtbare Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet gemäß § 78 Abs. 1 AsylG verlangten, dass sich die auf der Hand liegende Aussichtslosigkeit der Klage eindeutig aus der Entscheidung selbst ergeben müsse und die diesbezüglichen Annahmen auf einer hinreichend verlässlichen Grundlage beruhen müssten. Das Offensichtlichkeitsurteil müsse sich insbesondere auf den gesamten Streitgegenstand der Asylklage, also sowohl auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft als auch auf den subsidiären Schutz erstrecken. Das Verwaltungsgericht habe die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet jedoch allein damit begründet, dass es den Vortrag zum individuellen Verfolgungsschicksal als krass widersprüchlich und damit unglaubhaft eingestuft, und das Offensichtlichkeitsurteil auf § 30 Abs. 1 AsylG und § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützt habe. Soweit es um die Beurteilung der individuellen Angaben gehe, möge diese Begründung den verfassungsrechtlichen Maßstäben noch genügen. Es sei jedoch von Verfassungs wegen zu beanstanden, dass das Urteil zu der entscheidungserheblichen Frage, ob aufgrund der allgemeinen Gefahrenlage in Afghanistan ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 AsylG drohe, keinerlei Ausführungen enthalte und sich deshalb auch nicht dazu verhalte, aus welchen Gründen die Klage auch insofern als offensichtlich unbegründet abzuweisen sei.

13

Der Beschwerdeführer hat im Verfassungsbeschwerdeverfahren zur allgemeinen Gefahrenlage in Afghanistan und speziell in Kundus weitere Erkenntnisse vorgelegt (u.a. Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23. Au-gust 2017; Länderinformationsblatt Afghanistan des BFA Österreich, Stand: 19. Dezember 2016; EASO-Bericht aus November 2016 "Afghanistan Security Situation"; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 14. September 2017 "Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage"; verschiedene Zeitungs- bzw. Medienberichte; Bericht von SIGAR vom 30. Oktober 2017).

14

2. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Das Ministerium der Justiz und für Europa des Landes Baden-Württemberg hat von seinem Recht zur Äußerung keinen Gebrauch gemacht.

III.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt.

16

1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer gegen das angegriffene Urteil keine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erhoben hat. Denn er rügt mit der Verfassungsbeschwerde weder ausdrücklich noch der Sache nach eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern macht geltend, dass das Verwaltungsgericht in willkürlicher, jedenfalls aber in einer effektiven Rechtsschutz vereitelnden Weise den Rechtsstandpunkt eingenommen habe, angesichts des als widersprüchlich eingestuften Vortrags des Beschwerdeführers zu seinem Verfolgungsschicksal weder andere Gründe für einen möglichen Anspruch auf subsidiären Schutz prüfen noch begründen zu müssen, warum sich die Klageabweisung als offensichtlich unbegründet auch auf diesen Anspruch beziehe. Eine etwaige Anhörungsrüge hätte diesen in einer verkürzten Prüfung der materiellen Rechtslage liegenden Verstoß nicht beheben können, weil Art. 103 Abs. 1 GG nicht davor schützt, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus ihrer Sicht richtige Bedeutung beimisst (vgl. BVerfGE 22, 267 <273>; BVerfG, Entscheidung der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, juris, Rn. 17). Eine deswegen offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge musste jedoch auch unter Berücksichtigung der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht erhoben werden (vgl. BVerfGE 126, 1 <18>).

17

2. Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

18

a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränkt sich nicht auf die Einräumung der Möglichkeit, die Gerichte gegen Akte der öffentlichen Gewalt anzurufen, sondern gewährleistet einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder potentiell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt ist; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 40, 272 <275>; 67, 43 <58>; 84, 34 <49>; stRspr). Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts (vgl. BVerfGE 60, 253 <297>), hier des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), gegebenenfalls in Verbindung mit der Gewährleistung des Art. 3 EMRK im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. BVerfGE 111, 307 <323 ff.>).

19

Ein Instanzenzug kann zwar nicht beansprucht werden. Steht aber - wie im Fall der Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet (§ 78 Abs. 1 AsylG) - nur eine Instanz zur Verfügung, so verstärkt dies die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens im Hinblick auf die Wahrheitserforschung (vgl. BVerfGE 83, 24 <31>; 87, 48 <61 f.>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2008 - 2 BvR 629/06 -, juris, Rn. 12 und vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 1819/07 -, juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, NVwZ 2007, S. 1046 = juris, Rn. 12).

20

b) Die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet - mit der gravierenden Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung - setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt. Aus den Entscheidungsgründen muss sich zudem klar ergeben, weshalb das Gericht zu einem Urteil nach § 78 Abs. 1 AsylG kommt, warum somit die Klage nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist. Durch diese Darlegungspflicht wird die Gewähr für die materielle Richtigkeit verstärkt (vgl. BVerfGE 65, 76 <95 f.>; 71, 276 <292 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 -, juris, Rn. 13). Die Entscheidungsgründe müssen die Maßstäbe erkennen lassen, die der Klageabweisung als offensichtlich unbegründet zugrunde liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. November 2000 - 2 BvR 1684/98 -, juris, Rn. 4), und sich nach diesen Maßstäben mit dem Einzelfall auseinandersetzen. Dabei erfordert die Darlegung besondere Sorgfalt, wenn das Bundesamt den Asylantrag lediglich als (einfach) unbegründet abgelehnt hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2008 - 2 BvR 629/06 -, juris, Rn. 10 und vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 1819/07 -, juris, Rn. 12; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, juris, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1993 - 2 BvR 1214/93 -, juris, Rn. 12). Die schlichte Behauptung, die Klage sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2008 - 2 BvR 629/06 -, juris, Rn. 10 und vom 2. Juli 2008 - 2 BvR 877/06 -, juris, Rn. 15; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, juris, Rn. 10).

21

Diese Grundsätze gelten nicht nur für das Asylgrundrecht, sondern auch für Verfahren, die auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG), auf die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG) oder auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) gerichtet sind (vgl. zu § 60 Abs. 1 AufenthG und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG: BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2008 - 2 BvR 629/06 -, juris, Rn. 11 und vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 1819/07 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, juris, Rn. 11). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen ergeben sich insoweit aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Auch im Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG muss den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen wirksam Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2008 - 2 BvR 629/06 -, juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, juris, Rn. 11).

22

c) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt das angegriffene Urteil nicht.

23

Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes nach § 78 Abs. 1 Satz 2 AsylG ausgeführt, dass die den Kernbereich des behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals betreffenden Angaben des Beschwerdeführers krass widersprüchlich und ungereimt seien. Da dies offensichtlich sei, werde die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Diese Einschätzung werde selbständig tragend auch auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützt. Das lässt erkennen, dass das Verwaltungsgericht das Offensichtlichkeitsurteil der Sache nach auch auf die allgemeine Regelung des § 30 Abs. 1 AsylG gestützt hat, wonach ein Asylantrag offensichtlich unbegründet ist, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.

24

aa) Diese Begründung wird bereits in formeller Hinsicht den verfassungsrechtlichen Darlegungsanforderungen an die Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet nicht gerecht, soweit es die begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes angeht.

25

Ein Asylantrag im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 2 AsylG umfasst das Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 13 Abs. 1 und 2 AsylG); diese wiederum umfasst gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG). Das Offensichtlichkeitsurteil nach § 78 Abs. 1 Satz 2 AsylG kann daher bezüglich der drei selbstständigen Streitgegenstände "Anerkennung als Asylberechtigter", "Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" und "Zuerkennung subsidiären Schutzes", soweit sie Gegenstand des Verfahrens sind, nur einheitlich erfolgen. Deshalb können die Anforderungen an die Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet im Hinblick auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes keine anderen sein als im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder im Hinblick auf die Anerkennung als Asylberechtigter (vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG - heute § 60 Abs. 1 AufenthG - im Verhältnis zur Asylanerkennung: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 -, juris, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. August 1994 - 2 BvR 2576/93 -, juris, Rn. 3). Daher ist für jeden einzelnen Streitgegenstand eine Begründung der Offensichtlichkeitsentscheidung erforderlich, und es müssen die Entscheidungen zu jedem einzelnen Streitgegenstand auf einer hinreichend verlässlichen Grundlage beruhen.

26

Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Widersprüchlichkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zur behaupteten Verfolgung durch die Taliban vermag das Offensichtlichkeitsurteil im Hinblick auf die Versagung subsidiären Schutzes nicht zu begründen. Erweist sich das Vorbringen eines Asylsuchenden zu den individuellen Vorfluchtgründen wegen Widersprüchlichkeit in wesentlichen Punkten insgesamt als unglaubhaft, kann dies die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet lediglich in diesem Umfang rechtfertigen. Es steht damit jedoch nicht ohne Weiteres fest, dass Gleiches für die außerdem geltend gemachten - selbstständig zu beurteilenden - Gründe für das Schutzersuchen und damit für die Asylklage insgesamt gilt (vgl. zu selbstständigen Nachfluchtgründe: BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2000 - 2 BvR 349/97 -, juris, Rn. 4 und vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 -, juris, Rn. 15). Eine Widersprüchlichkeit des Vorbringens zum Verfolgungsschicksal vermag daher lediglich das Offensichtlichkeitsurteil im Hinblick auf die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder, sofern ein flüchtlingsrelevanter Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG nicht vorliegt, im Hinblick auf die Versagung subsidiären Schutzes wegen eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch einen Akteur (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, § 3c AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK) zu begründen. Die Ausführungen zum offensichtlichen Nichtbestehen individueller Verfolgungsgründe sind jedoch nicht geeignet, das Offensichtlichkeitsurteil auch im Hinblick auf die Versagung subsidiären Schutzes zu tragen, soweit dieser Anspruch damit begründet wird, dass dem Beschwerdeführer als Zivilperson aufgrund der schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan ein ernsthafter Schaden in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK) oder aufgrund der allgemeinen Gefahrenlage wegen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG). Denn soweit diese Bestimmungen eine individuelle Gefahr für Leben und Unversehrtheit des Betroffenen voraussetzen, beruht diese doch auf Gefahren, die in erster Linie in den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland begründet sind und als solche keinen Zusammenhang mit den individuellen Verfolgungsgründen aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2017 - 2 BvR 1353/17 -, juris, Rn. 2).

27

Andere Gründe im Sinne von § 30 AsylG oder Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Verfahrensrichtlinie - (ABl Nr. L 180), um das Schutzersuchen des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abzulehnen, hat das Verwaltungsgericht nicht genannt. Eine nähere Darlegung dazu, welchen Maßstab es bei der Abweisung der Klage auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet zugrunde legt und worauf es sein "Offensichtlichkeitsurteil" im Einzelnen stützt, war aber schon deshalb erforderlich, weil das Bundesamt den Asylantrag lediglich als einfach unbegründet abgelehnt hat.

28

bb) Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht auch in materieller Hinsicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Abweisung der Klage auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet verfehlt.

29

(1) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine Schutzgewährung wegen allgemeiner Gefahren nur dann - in Form eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - in Betracht komme, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Diese Voraussetzungen hat es mit der Begründung verneint, dass hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte bestünden und insofern auf zwei Auskünfte des Auswärtigen Amtes (Lagebericht vom 19. Oktober 2016 und Lagebeurteilung vom 28. Juli 2017) sowie auf die Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan von Dezember 2016 verwiesen. Trotz der militärischen Auseinandersetzungen, Selbstmordanschläge und Versorgungsmängel sei die Sicherheitslage in vielen Regionen gar nicht so schlecht und in fast allen Regionen das größte Problem die Arbeitslosigkeit.

30

Diese nur rudimentären Erwägungen vermögen schon die einfache Abweisung der Klage auf Zuerkennung subsidiären Schutzes inhaltlich nicht nachvollziehbar zu rechtfertigen. Erst recht bieten sie keine tragfähige Grundlage für die Annahme einer auf der Hand liegenden Aussichtslosigkeit der Klage insoweit und damit für die Rechtfertigung der Klageabweisung als offensichtlich unbegründet. Indem das Verwaltungsgericht die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten allgemeinen Gefahren ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gewürdigt hat, hat es die für die Zuerkennung subsidiären Schutzes maßgebliche Rechtsvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 AsylG und die dort vorgesehenen rechtlichen Voraussetzungen (unmenschliche oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK sowie ernsthafte Bedrohung für Leib und Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts) vollständig unberücksichtigt gelassen.

31

(2) Das Urteil des Verwaltungsgerichts lässt auch sonst nicht erkennen, dass im Hinblick auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes unter dem Gesichtspunkt einer ernsthaften individuellen Bedrohung als Folge einer allgemeinen Gefahr (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG) die besonderen Voraussetzungen für die Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet erfüllt gewesen sein könnten. Weder lag im Zeitpunkt der Entscheidung die erforderliche gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung vor, noch hat das Verwaltungsgericht eine solche festgestellt.

32

Zwar wurde in der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung das Vorliegen der Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts für Zivilpersonen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG in Bezug auf Afghanistan insgesamt, namentlich in Bezug auf bestimmte Regionen verneint (vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 21. August 2017 - 13a ZB 17.30529 -, juris, Rn. 13 , vom 25. Juli 2017 - 13a ZB 17.30727 -, juris, Rn. 16 , vom 19. Juni 2017 - 13a ZB 17.30400 -, juris, Rn. 13 , vom 11. April 2017 - 13a ZB 17.30294 -, juris, Rn. 5 , vom 10. April 2017 - 13a ZB 17.30266 -, juris, Rn. 5 , vom 6. März 2017 - 13a ZB 17.30081 -, juris, Rn. 10 , vom 3. Februar 2017 - 13a ZB 16.31045 -, juris, Rn. 4 , vom 25. Januar 2017 - 13a ZB 16.30374 -, juris, Rn. 11 ; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. September 2017 - 8 A 11005/17 -, juris, Rn. 8 ff. m.w.N. ; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2017 - 13 A 1994/17.A -, juris, Rn. 6 ff., vom 10. Juli 2017 - 13 A 1385/17.A -, juris, Rn. 5 ff., vom 20. Juni 2017 - 13 A 903/17.A -, juris, Rn. 5 ff. und vom 9. März 2017 - 13 A 2575/16.A -, juris, Rn. 5 ff.).

33

Es ist jedoch nicht festzustellen, dass es sich hierbei um eine "gefestigte" Rechtsprechung im Sinne der vorstehenden Maßstäbe handelt. Zum einen fehlt es an jüngeren Berufungsurteilen, die sich mit der Frage des ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG unter Auswertung der aktuellen Erkenntnislage und Rechtsprechung im Einzelnen auseinandersetzen. Es handelt sich vielmehr um Beschlüsse, mit denen die Zulassung der Berufung mangels hinreichender Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache abgelehnt wurde. Insbesondere liegt auch kein aktuelleres Urteil des für das Verwaltungsgericht zuständigen und damit maßgeblichen Obergerichts zur Frage eines Anspruchs auf Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG vor (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 14. August 2013 - A 11 S 688/13 -, juris, Rn. 23 ff. und vom 27. April 2014 - A 11 S 3079/11 -, juris, Rn. 20 ff. ).

34

Zum anderen kann von einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung auch deswegen nicht gesprochen werden, weil die Verwaltungsgerichte bei einem Land, das - wie Afghanistan - aufgrund der Dynamik des dort herrschenden Konflikts von einer äußerst volatilen und zudem regional sehr unterschiedlichen Sicherheitslage geprägt ist und in dem wegen einer stetigen Verschlechterung der Sicherheitslage in den letzten zwei Jahren die Gefahr besteht, dass die Schwelle des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG überschritten sein könnte, verpflichtet sind, sich laufend über die tatsächlichen Entwicklungen zu unterrichten und nur auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 -, juris, Rn. 11 und Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris, Rn. 11). Besteht aber eine Pflicht zu einer gleichsam "tagesaktuellen" Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage, kann sich schon aufgrund der in zeitlicher Hinsicht nur begrenzten Belastbarkeit der Tatsachenfeststellungen eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, die die Abweisung der Klage auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet rechtfertigen könnte, nicht sicher herausbilden. Dies gilt umso mehr, als die Beurteilung, ob eine ernsthafte individuelle Gefahr für Leib und Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts vorliegt, nach der - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - fachgerichtlichen Rechtsprechung neben den tatsächlichen Feststellungen zu etwaigen gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen auch stets umfangreiche und komplexe tatsächliche Feststellungen im Hinblick auf das Niveau willkürlicher Gewalt beziehungsweise die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung erfordert. Im Rahmen der jeweils gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung kann aber schon bei Veränderung nur eines der maßgeblichen Tatsachenkomplexe eine rechtliche Neubewertung der Gefahrenverdichtung insgesamt veranlasst sein.

35

Der Annahme einer eindeutigen und gesicherten Auskunftslage, die ein Offensichtlichkeitsurteil tragen könnte, steht auch der Umstand entgegen, dass im Hinblick auf die Belastbarkeit und Validität des Datenmaterials, das für die Feststellung der Gefahrendichte im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderlich ist, grundlegende allgemeine Bedenken erhoben werden (vgl. etwa Entscheidung des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2017 - D-5800/2016 - zur Unzulänglichkeit eines lediglich auf Opferzahlen abstellenden Ansatzes; insbesondere Abschnitte E 7.4.3. und E 6.3.1.).

36

3. Angesichts des Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bedarf die weiter erhobene Grundrechtsrüge (Art. 3 Abs. 1 GG) wegen willkürlicher Sachbehandlung keiner Entscheidung.

37

4. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht bei hinreichender Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Die Kammer hebt deshalb gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG das angegriffene Urteil auf und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht zurück.

38

Die Aufhebung und Zurückverweisung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil deutlich absehbar wäre, dass der Beschwerdeführer auch im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung an das Ausgangsgericht mit seinem Begehren letztlich keinen Erfolg haben würde, so dass es an einem schweren Nachteil im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG fehlte (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

39

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als zuständiges Obergericht inzwischen verschiedene grundsätzlich bedeutsame Fragen zur Zuerkennung subsidiären Schutzes und zur Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten in Kabul (vgl. Urteile vom 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 -, juris, Rn. 96 ff. und vom 5. Dezember 2017 - A 11 S 1144/17 -, juris, Rn. 228 ff.), in der Provinz Ghazni (vgl. Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 -, juris, Rn. 206 ff.) und in der Provinz Daikundi (vgl. Urteil vom 24. Januar 2018 - A 11 S 1265/17 -, juris, Rn. 129 ff.) geklärt und ist zu der Einschätzung gelangt, dass in diesen Gebieten nicht ein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt herrsche, dass eine Zivilperson allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.

40

Eine Entscheidung zur Gefahrendichte in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers - Kundus - ist jedoch noch nicht ergangen. Darüber hinaus erfordert die Beurteilung der Frage, ob eine Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegt, stets auch eine Prüfung des Einzelfalls dahin, ob besondere persönliche gefahrerhöhende Umstände in der Person des Betroffenen vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 17 ff.). Solche Umstände hat der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine psychische Erkrankung und die daraus folgenden Einschränkungen in der Alltagsbewältigung geltend gemacht. Aus demselben Grund erscheint eine günstigere Entscheidung auch in Bezug auf die Feststellung des nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen.

IV.

41

Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.

(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn

1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat,
4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,
5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder
7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.

(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.

(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Tenor

I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der bislang weder Personalpapiere noch andere Identitätsnachweise seines Herkunftslands vorlegte, ist nach eigenen Angaben ein lediger, in Benin City geborener Staatsangehöriger der Bundesrepublik Nigeria christlichen Glaubens.

Er stellte am 20. Juli 2016 bei der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (kurz: Bundesamt) in München einen Asylantrag.

Zur Niederschrift über die Anhörung bei der Außenstelle des Bundesamts in München am 27. September 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, sich bis zur Ausreise in Damaturu, Yobe State, aufgehalten zu haben. Sein Heimatland habe er im November 2011 verlassen und er sei am 14. Juli 2016 in das Bundesgebiet eingereist. Er habe in Libyen als gelernter Fliesenleger gearbeitet. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter lebe in Yobe State. Er habe noch einen Bruder, eine Schwester und seine Großfamilie im Heimatland.

Seine Mutter sei als Händlerin von Zwiebeln sehr geschäftstüchtig gewesen. Als er am 4. November 2011 von einem Markt in Kano in ihr Dorf zurückgekommen sei, sei dort alles zerbombt gewesen. Er sei dann in den Niger geflüchtet. Als der Kläger in Libyen gewesen sei, habe ihm seine Mutter erzählt, dass sein Vater bei diesem Angriff gestorben sei. Es sei ein Angriff von Boko Haram gewesen. Er habe vermutet, dass seine Mutter und seine Geschwister irgendwo unter dem Haus verschüttet gewesen seien. Er habe nur den Leichnam seines Vaters entdeckt. In Nigeria sei es nicht sicher.

Durch Bescheid vom 17. Mai 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) ab, erkannte ihm den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3.), verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 4.) und drohte ihm mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung nach Nigeria an (Ziffer 5.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der nigerianische Staat sei bei den gegenseitigen Übergriffen von Muslimen und Christen schutzwillig und schutzfähig. Zudem bestehe für den Kläger im Süden Nigerias die Möglichkeit internen Schutzes. Es sei davon auszugehen, dass er als junger gesunder und arbeitsfähiger Mann bei einer Rückkehr etwa in einer Metropole Nigerias dazu in der Lage sein werde, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit ein Leben oberhalb des Existenzminimums finanzieren zu können. Darüber hinaus verfüge er in Nigeria über Familienangehörige. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Die bewaffneten Auseinandersetzungen insbesondere in Borno und Yobe erreichten derzeit nicht allgemein für alle Personen in diesen Regionen ein Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit dergestalt, dass Angehörige der Zivilbevölkerung dort infolge einer Gefahrenverdichtung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wären. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Nigeria führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Es drohe ihm auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.

Am 23. Mai 2017 erhob der Kläger zur Niederschrift der Rechtsantragsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München Klage und beantragte, den Bundesamtsbescheid vom 17. Mai 2017 in Ziffern 1. und in Ziffern 3. bis 6. aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen.

Zur Klagebegründung nahm der Kläger am 23. Mai 2017 Bezug auf seine Angaben gegenüber dem Bundesamt.

Durch Schriftsatz vom 19. Juli 2017 ließ der Kläger seine Vertretung durch seine nunmehrigen Bevollmächtigten anzeigen.

Die Beklagte stellte keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Klageverfahren, auf die vorgelegte Behördenakte und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 28. Februar 2018 Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zwar zulässig, aber insgesamt offensichtlich unbegründet.

Das Gericht folgt zunächst der Begründung des angefochtenen Bundesamtsbescheids vom 17. Mai 2017 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Bei der Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet, welche die Unanfechtbarkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Folge hat (§ 78 Abs. 1 AsylG), sind nach der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts besondere Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung und an die Urteilsbegründung zu stellen. Es muss sich die auf der Hand liegende Aussichtslosigkeit der Klage zumindest eindeutig aus der Entscheidung selbst ergeben (vgl. nur BVerfG, B.v. 21.7.2000 – 2 BvR 1429/98 - juris Rn. 3). Das Bundesverfassungsgericht hat zudem den unbestimmten Rechtsbegriff der Offensichtlichkeit in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin ausgelegt, dass Offensichtlichkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 AsylG dann vorliegt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (hier: § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt. Dieselben Anforderungen sind auch an eine gerichtliche Entscheidung über das offensichtliche Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG und an die Abweisung der Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG als offensichtlich unbegründet zu stellen (vgl. zu all dem nur BVerfG, B.v. 21.7.2000 – 2 BvR 1429/98 - juris Rn. 3 m.w.N.; BVerfG, B.v. 27.9.2007 – 2 BvR 1613/07 – juris Rn. 18 m.w.N.). Die Darlegung, worauf das Offensichtlichkeitsurteil im Einzelnen gestützt wird, erfordert vor allem dann besondere Sorgfalt, wenn das Bundesamt den Antrag lediglich als (schlicht) unbegründet abgelehnt hat (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2006 – 2 BvR 2063/06 – juris Rn. 10 m.w.N.). Steht, wie im Fall der Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet (§ 78 Abs. 1 AsylG), nur eine Instanz zur Verfügung, so verstärkt dies die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens im Hinblick auf die Wahrheitserforschung (vgl. nur BVerfG, B.v. 7.11.2008 – 2 BvR 629/06 – juris Rn. 12 m.w.N.).

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Klage insgesamt als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes liegen offensichtlich nicht vor (§ 30 Abs. 1 AsylG). Abgesehen von der Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers ist es jedenfalls schon nicht asylrelevant.

Im Kern hat er eine allgemeine terroristische Gefahr durch Boko Haram geltend gemacht, die nach dem Vorbringen des Klägers keinen Bezug zu einem asylerheblichen Merkmal seinerseits hat.

Da dem Kläger infolge der geltend gemachten Gefahr durch Boko Haram hinreichend gesichert schon kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht und er sich zudem jedenfalls hinreichend gesichert auf internen Schutz in Nigeria verweisen lassen muss (vgl. nur VG München, B.v. 13.2.2018 – M 21 S 17.42430 – m.w.N.), wäre es somit bereits Sache des Bundesamts gewesen, den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Im Einzelnen:

Auch nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts zur Bundesrepublik Nigeria (Stand: September 2017) (kurz: Lagebericht 2017) gibt es dort keine klassischen Bürgerkriegsgebiete und Bürgerkriegsparteien (Lagebericht 2017, S. 19). Der Boko Haram-Konflikt konzentriert sich auf den Nordosten Nigerias. Dort und im Zentrum hat sich die Sicherheitslage insgesamt verbessert. Die nigerianischen Streitkräfte haben den Großteil der von Boko Haram eingenommenen Territorien wieder zurückerobern können. Allerdings gelingt es ihnen kaum, diese Gebiete zu sichern. In den ländlichen Teilen des Bundesstaats Borno kommt es weiterhin zu tödlichen Anschlägen der Islamisten. Nur die Distriktzentren gelten dort als sicher. Auch Maiduguri, die Hauptstadt von Borno, ist wiederholt von Bombenanschlägen und erstmalig seit letzter Zeit auch wieder von einem bewaffneten Angriff erschüttert worden (vgl. zu all dem Lagebericht 2017, S.10).

Selbst wenn man annähme, dass von Boko Haram im Bundesstaat Borno willkürliche Gewalt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgeht, bietet die dargelegte Auskunftslage jedenfalls keine tragfähige Basis für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson wie den Kläger, der keine individuellen, gefahrerhöhenden Umstände (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 - juris Rn. 18) für sich geltend gemacht hat. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 - juris Rn. 19 m.w.N.).

Daher kann eine erhebliche individuelle Gefahr für eine Zivilperson wie den Kläger grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn die in Nigeria drohenden allgemeinen Gefahren eine derart hohe Dichte bzw. einen derart hohen Grad aufweisen, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt muss sich dabei zwar nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der erforderlichen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Asylbewerbers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. zu all dem nur BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9/08 – juris Rn. 17 m.w.N; U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 - juris Rn. 16 m.w.N.).

Daran gemessen ist auf Basis der aktuellen Auskunftslage zur Bundesrepublik Nigeria und angesichts der Anforderungen der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 - juris Rn. 22 ff.) jedoch selbst für den Bundesstaat Borno – für das übrige Staatsgebiet Nigerias kommt eine solche Annahme nach der Auskunftslage von vorneherein nicht in Betracht - eine für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr ausreichende Gefahrendichte zu verneinen. Der aktuelle Lagebericht bietet insbesondere nicht einmal tragfähige Anhaltspunkte für ein dortiges Verletzungs- oder Tötungsrisiko für Zivilpersonen in der maßgeblichen Größenordnung.

Zudem muss sich der Kläger jedenfalls hinreichend gesichert auf internen Schutz in Nigeria verweisen lassen (§§ 3e, 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG).

Es ist bereits dargelegt worden, dass ich der Boko Haram-Konflikt auf den Nordosten Nigerias konzentriert. Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, insbesondere Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann allerdings ausnahmsweise mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben (vgl. zu all dem Lagebericht 2017, S. 18).

Einen solchen, engen Ausnahmefall kann der Kläger offensichtlich nicht für sich in Anspruch nehmen. Er hat als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann nicht zuletzt durch seine Reise nach Europa bewiesen, dass er sich in einer für ihn unbekannten Umgebung behaupten kann. Somit ist er jedenfalls auf einen anderen Landesteil als den Bundesstaat Borno, etwa auch auf Yobe, zu verweisen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

Das Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.