Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Sept. 2017 - M 21 K 15.3240

published on 05/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Sept. 2017 - M 21 K 15.3240
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1985 geborene Kläger steht als Soldat auf Zeit im Rang eines Hauptfeldwebels im Dienst der Beklagten. Seine Dienstzeit endet nach entsprechender, letzter Mitteilung des BAPersBw am 3. September 2018 (vgl. Bl. 54 Teil A II der Stammakte). Er begehrt mit der Klage für das Auswahljahr 2014 die Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten.

Laut dem Ergebnisnachweis Potenzialfeststellung für Unteroffiziere der militärischen Organisationsbereiche des Zentrums für Nachwuchsgewinnung SÜD vom 13. Januar 2009 (Bl. 22 Teil B I der Stammakte) wurde vom Kläger ein Gesamtindex von 65 erreicht. Ab 65 Indexpunkten und mehr könne – so wird in diesem Ergebnisnachweis insbesondere ausgeführt - kein ausreichendes Potenzial für einen Statuswechsel BU im Rahmen der Potenzialfeststellung festgestellt werden.

In der planmäßigen Beurteilung zum 30. September 2011 (Bl. 42 ff. Teil B I der Stammakte), zu welcher der Kläger eine schriftliche Äußerung abgab, wurde ihm ein Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von 6,14 und eine Entwicklungsprognose bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive zuerkannt.

Die Laufbahnbeurteilung vom 12. Februar 2014 (Bl. 61 ff. Teil B I der Stammakte), zu welcher der Kläger eine schriftliche Äußerung abgab, enthält die begründete Aussage, der Kläger werde für die Umwandlung des Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten für in außergewöhnlichem Maß geeignet gehalten.

In der Sonderbeurteilung zum 1. März 2014 (Bl. 67 ff. Teil B I der Stammakte) wurde dem Kläger ein Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von 6,00 und eine Entwicklungsprognose bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive zuerkannt. In Fachverwendungen sei er außergewöhnlich gut geeignet für die Übernahme zum Berufssoldaten.

Nachdem seit 2008 mehrere Umwandlungsanträge des Klägers erfolglos geblieben waren, stellte er unter dem 18. Oktober 2012 (Bl. 38 Teil A II der Stammakte) als Oberfeldwebel für das Auswahljahr 2013 einen weiteren Antrag auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten. Er habe bereits in der Vergangenheit an der Potenzialfeststellung oder vergleichbar teilgenommen bzw. ihm sei bereits durch das BAPersBw ein Termin zugewiesen worden.

Nebst einer Eingangsbestätigung zu diesem Antrag teilte das BAPersBw dem Kläger mit Schreiben vom 6. Mai 2013 insbesondere mit, infolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 finde für den Bereich des Klägers im Übernahmejahr 2013 kein Auswahlverfahren statt. Der für das Auswahljahr 2013 eingegangene Antrag behalte seine Gültigkeit und werde von Amts wegen in das Auswahljahr 2014 einbezogen.

Durch Bescheid vom 9. April 2015 lehnte das BAPersBw den Antrag des Klägers vom 18. Oktober 2012 auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe ..., welche im aktuellen Auswahlverfahren jahrgangsübergreifend betrachtet worden sei, habe die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber den Bedarf übertroffen, sodass eine Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und Leistung durchzuführen gewesen sei. Der Abteilungsleiter IV des BAPersBw habe auf der Grundlage der Übernahmevorschläge der Auswahlkonferenz Soldatinnen und Soldaten ausgewählt, deren Eignungs- und Leistungsbild günstiger gewesen sei. Laut Empfangsbekenntnis dürfte der Kläger diesen Bescheid und nicht einen Bescheid des BAPersBw vom 15. Januar 2015 (so hingegen Bl. 53 Teil A II der Stammakte) am 30. April 2015 erhalten haben.

Durch Beschwerdebescheid vom 25. Juni 2015 wies das BAPersBw die Beschwerde des Klägers vom 7. Mai 2015 gegen dessen Bescheid vom 9. April 2015 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach Aufhebung der Aussetzung des Auswahlverfahrens für 2013 durch das BMVg sei das Auswahlverfahren 2014 auf dessen Weisung in den „Grundsätzlichen Anweisungen und Informationen für die Personalführung in der Abteilung IV“ (GAIP BAPersBw Abt IV) unter der Kenn-Nummer 50-01-00 ohne Jahrgangsbezug geregelt worden. Der Kläger habe über die hier benannten Teilnahmevoraussetzungen verfügt und habe in der Auswahlkonferenz 2014, allerdings in der AVR 85935 „Assistenzpersonal Analytische Untersuchungen“ mit betrachtet werden können. In dieser AVR würden die Tätigkeitsbegriffe „Assistenzpersonal Chemie“, „Assistenzpersonal Biologie“ (die AVR des Klägers 85945) und „Assistenzpersonal Präparation“ in den Auswahlverfahren seit 2011 zusammengefasst. Da der Zeitraum zwischen Vorlagedatum und der letzten planmäßigen Beurteilung des Klägers im Dienstgrad Oberfeldwebel am 30. September 2011 und der Auswahlkonferenz mehr als zwei Jahre betrage und für den Kläger im Dienstgrad Hauptfeldwebel bisher keine planmäßige Beurteilung zu erstellen gewesen sei, sei neben der Beurteilung zum 30. September 2011 eine angeordnete und für den Kläger zum 1. März 2014 erstellte Sonderbeurteilung in die Betrachtung eingeflossen. Alle in der Betrachtung quantifizierbar Kriterien hätten sich wie folgt dargestellt:

– Sonderbeurteilung: Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von 6,00 und eine Entwicklungsprognose „bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive“ (240,000 Punkte + 60,000 Punkte = 300,00 Punkte),

– letzte planmäßige Beurteilung: Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung 6,14 und eine Entwicklungsprognose „bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive“ (73,680 Punkte + 18,000 Punkte = 91,680 Punkte),

– Laufbahnbeurteilung: „im außergewöhnlichen Maß geeignet“ (108,000 Punkte) und

– Potenzialfeststellung: Indexwert 65 (132,188 Punkte).

Bei einem Teilnehmerfeld von insgesamt 45 in der AVR 85935 zu betrachtenden Soldatinnen und Soldaten habe der Kläger damit in der sogenannten Vorsortierungsliste mit einem Punktsummenwert von 631,868 Punkten den 32. Platz erreicht. Bei einer Übernahmequote von zwei sei die letzte Übernahme bei einem Punktsummenwert von 932,488 Punkten erfolgt. Die zulässige Beschwerde des Klägers sei unbegründet. In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten könne ein Soldat auf Zeit berufen werden, wenn er sich nach § 1 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes (kurz: SG) freiwillig verpflichte, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. Kriterien für die Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten seien Eignung, Befähigung und Leistung (§ 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 SG). Ein Anspruch auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten stehe dem Bewerber jedoch nicht zu. Die Entscheidung stehe vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, das rechtsfehlerfrei ausgeübt worden sei. Der Kläger sei in das Auswahlverfahren 2014 einbezogen worden, habe sich jedoch im Eignungs- und Leistungsvergleich gegenüber anderen Bewerbern nicht durchsetzen können. In der ganzheitlichen Betrachtung hätten über die oben angegebenen Kriterien hinaus keine Erkenntnisse vorgelegen, die es gegenüber den in der Vorsortierung höher platzierten Mitbewerbern ermöglicht hätten, den Kläger im Eignungs- und Leistungsvergleich um mindestens 30 Plätze weiter oben zu sehen. Der Ablehnungsbescheid vom 9. April 2015 weise zwar formale Darstellungs- bzw. Begründungsmängel auf. Diese hätten jedoch keinen Einfluss auf die ablehnende Entscheidung und führten nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit. Der ablehnende Bescheid erwecke den Eindruck, dass sich der Kläger in der AVR 85945 nicht im Eignungs- und Leistungsvergleich durchgesetzt hätte. Hier hätte es des Hinweises bedurft, dass sich der Kläger als Angehöriger dieser AVR nicht gegen die in der AVR 85935 zu betrachtenden Bewerber habe durchsetzen können.

Am 31. Juli 2015 erhob der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage gegen den Bescheid des BAPersBw vom 9. April 2015 und dessen Widerspruchsbescheid (richtig: Beschwerdebescheid) vom 26. (richtig: 25.) Juni 2015.

Am 18. August 2015 ließ er beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen,

den Bescheid des BAPersBw vom 9. April 2015 in Gestalt dessen Beschwerdebescheids vom 25. Juni 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu übernehmen,

hilfsweise,

über den Antrag des Klägers unter Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Zur Begründung wurde durch Schriftsatz vom 27. Oktober 2015 im Wesentlichen ausgeführt, offiziell habe der Kläger von der Beklagten keine Übersicht bezüglich der anderen bewerbungswilligen Zeitsoldaten erhalten. Nach dem, was der Kläger von Dritten hinsichtlich des Übernahmeverfahrens erfahren habe, solle die Behauptung der Beklagten im Beschwerdebescheid vom 25. Juni 2015, der Kläger habe bei einem Teilnehmerfeld von insgesamt 45 in der AVR 85935 zu betrachtenden Soldatinnen und Soldaten nur den 32. Platz erreicht, unrichtig sein. Die Mitteilung der Beklagten, dieses Jahr seien nur zwei Soldaten in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten übernommen worden, solle ebenfalls unrichtig sein. Somit sei die gesamte Auswahlentscheidung fehlerhaft und rechtswidrig. Es werde beantragt, dass die Beklagte die gesamten Übernahmeunterlagen auch bezüglich der Bewerbungskonkurrenten des Klägers vorlege, damit die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe von insgesamt 45 bei dieser Übernahme zu betrachtenden Soldatinnen und Soldaten nur den 32. Platz erreicht, überprüft und widerlegt werden könne, ebenfalls die Behauptung der Beklagten, dass nur zwei Soldaten in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten übernommen worden seien.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde durch Schreiben vom 28. August 2015 im Wesentlichen auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide verwiesen. Darüber hinaus wurde ausgeführt, der Kläger habe sich in Elternzeit befunden. In der Zeit vom 9. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 werde der Kläger voraussichtlich eine Besoldung in Höhe von 30.361,46 € brutto erhalten. Diese setzte sich zusammen aus einem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A8Z in der Stufe drei in Höhe von 27.805,29 €, einem Familienzuschlag Stufe 1 in Höhe von 677,77 €, einem Familienzuschlag für Kinder in Höhe von 1.216,89 € sowie einer allgemeinen Stellenzulage in Höhe von 661,51 €.

Durch Schriftsatz vom 10. August 2017 und Schreiben vom 18. August 2017 erklärten die Beteiligten jeweils nach Zugang der Ladungen zur mündlichen Verhandlung ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Klageverfahren und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Nach entsprechendem Einverständnis der Beteiligten kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie in Haupt- und Hilfsantrag sowohl unzulässig als auch unbegründet ist.

Die Klage des anwaltlich vertretenen Klägers ist in Haupt- und Hilfsantrag unzulässig, weil insbesondere der für das Auswahljahr 2014 geltend gemachte Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers jedenfalls mit der Ernennung der ausgewählten Zeitsoldaten untergegangen ist.

Anträge oder Vorschläge zur Umwandlung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten sind jeweils nur auf ein bestimmtes Auswahljahr zu beziehen (vgl. nur BVerwG, B.v. 26.2.2015 – 1 WB 32/14 – juris Rn. 27). Im Fall des Klägers ist dies ursprünglich das Auswahljahr 2013 gewesen. Seinen Umwandlungsantrag für das Auswahljahr 2013 hat das BAPersBw später ausnahmsweise durch Schreiben vom 6. Mai 2013 auf das Auswahljahr 2014 „übergeleitet“, nachdem infolge des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 für das Auswahljahr 2013 kein Auswahlverfahren stattgefunden hatte. Daher können die im gerichtlichen Verfahren gestellten Sachanträge des Klägers nicht (etwa im Wege der Auslegung) auf das aktuelle Auswahljahr erstreckt werden (vgl. nur BVerwG, B.v. 26.2.2015 – 1 WB 32/14 – juris Rn. 27; anders VG München, U.v. 14.5.2014 – M 21 K 13.467 – juris Rn. 17 f.).

Insbesondere der mit der Klage im Nachgang des Umwandlungsantrags vom 18. Oktober 2012 für das Auswahljahr 2014 geltend gemachte Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers ist jedenfalls mit der Ernennung der ausgewählten Zeitsoldaten untergegangen (vgl. nur BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 2 C 11/11 – juris Rn. 8 f. m.w.N.), so dass von vornherein nur eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft gewesen wäre. Es fehlt etwa an einer Zusicherung der Beklagten, für den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens hinsichtlich der Übernahme in das Verhältnis eines Berufssoldaten eine entsprechende Stelle als Berufssoldat freizuhalten (vgl. dazu etwa VG Münster, U.v.12.3.2015 – 5 K 2521 – juris Rn. 25).

Die Klage ist in Haupt- und Hilfsantrag auch nicht begründet, weil weder Greifbares dafür vorgetragen noch sonst etwas dafür ersichtlich ist, dass insbesondere der auf das Auswahljahr 2014 bezogene Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers durch die Beklagte verletzt worden sein könnte.

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 SG bedarf es zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten einer Ernennung. Gemäß § 3 Abs. 1 SG ist der Soldat nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden. Soldaten auf Zeit - wie der Kläger - können bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 SG in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden (§ 39 Nr. 1 SG). Jedoch geben weder Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (kurz: GG) noch das SG dem Bewerber, der alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten erfüllt, einen Anspruch auf Übernahme in dieses Amt.

Vielmehr hat der Dienstherr ein weites Ermessen bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen er eine begehrte Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Zeitsoldaten in das eines Berufssoldaten vornehmen will. Der Übernahmebewerber kann nur verlangen, dass über seinen Antrag frei von Willkür und ohne Ermessensfehler entschieden wird. Dabei kann das Gericht nur prüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Das gilt im Soldatenrecht nicht nur bei der (erstmaligen) Berufung in ein Soldatenverhältnis, sondern mit Blick auf das hier ebenso erforderliche Ernennungserfordernis auch bei der hier begehrten Übernahme als Berufssoldat (vgl. nur VG München, U.v. 14.5.2014 – M 21 K 13.467 – juris Rn. 22 m.w.N.).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die der Berufssoldaten-Auswahlkonferenz 2014 der Feldwebel zugrunde liegenden, exekutiven Auswahlregelungen der Beklagten, soweit sie damals entscheidungserheblich waren, nicht beanstandet (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.2015 – 1 WB 32/14 – juris). Das gilt insbesondere für das Erfordernis mindestens zweier planmäßiger Beurteilungen als Feldwebel, das der Kläger erfüllt und eine Sonderbeurteilung, die ausweislich des Beschwerdebescheids der Beklagten vom 26. Juni 2015 zur Entscheidungsgrundlage geworden ist, erhalten hatte (vgl. hingegen VG Hannover, U.v. 19.3.2015 – 2 A 12356/14 – juris).

Der Kläger behauptet nicht einmal selbst, sondern gibt nur entsprechende, angebliche Mutmaßungen irgendwelcher Dritter wieder, denen zufolge der Kläger in seiner AVR in Wirklichkeit nicht den 32. Platz erreicht habe und es auch nicht zutreffe, dass die Beklagte nur zwei Soldaten in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten übernommen habe. Ein Mangel an Dokumentation der Auswahlentscheidung ist damit nicht geltend gemacht. Nach diesem vagen Vorbringen des Klägers gibt es auch keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass die im Beschwerdebescheid vom 26. Juni 2015 in ihrem auf den Kläger bezogenen Ergebnis dargelegte Auswahlentscheidung der Beklagten nicht zutreffend sein könnte.

Vor diesem Hintergrund war dem Wunsch des Klägers, die Beklagte möge die gesamten Übernahmeunterlagen, auch bezüglich der Bewerbungskonkurrenten, nicht weiter nachzugehen. Solange weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich noch vom Kläger - soweit möglich - aufgezeigt sind, dass von Seiten der Beklagten - bewusst oder unbewusst - zuungunsten des Klägers entweder falsche Daten vorgelegt oder sonst die Punktsummenwerte manipuliert worden sind, sieht die Kammer keine Veranlassung, die Unterlagen einschließlich Personalakten aller (in der AVR 85935) 45 Bewerber beizuziehen. Diesen höchst unwahrscheinlichen Möglichkeiten musste die Kammer auch deshalb nicht weiter nachgehen, weil sich der Kläger nur dann auf eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs berufen könnte, wenn ein Erfolg der eigenen Bewerbung zumindest ernsthaft möglich wäre (vgl. zu all dem VG Köln, U.v.15.10.2014 – 23 K 1426/14 – juris Rn. 69 ff.). Der Platz des Klägers in der Rangreihenfolge der AVR 85935 ist jedoch so weit von den ersten zwei Plätzen entfernt, dass seine Übernahme in das Berufssoldatenverhältnis für das Auswahljahr 2014 nicht als ernsthaft möglich erscheint.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 26/02/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung, für den Antragsteller eine Sonderbeurteilung erstellen zu lassen.
published on 15/10/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1T a t b e s t a n d 2Der im Jahr 1980 geborene Kläger steht seit November 2001 in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit, seit Mitte 2008 im Rang eines Oberfeldwebels
published on 13/12/2012 00:00

Tatbestand 1 Die 1973 geborene Klägerin begehrt die Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin. Sie stand vom 1. Oktober 1992 bis zum 30. September 2012 als Z
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Annotations

In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können berufen werden

1.
Unteroffiziere, Feldwebelanwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Feldwebel,
2.
Offizieranwärter und Geoinformationsoffizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant, Sanitätsoffizieranwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär, Stabsapotheker sowie Militärmusikoffizieranwärter erst mit der Beförderung zum Hauptmann,
3.
Offiziere auf Zeit,
4.
Offiziere der Reserve.

(1) Einer Ernennung bedarf es

1.
zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung),
2.
zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder umgekehrt (Umwandlung),
3.
zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung).

(2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten, die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. Die übrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Verteidigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden.

(3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniformteile zu sein. Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

(4) Unbeschadet der Vorgaben des Absatzes 3 Satz 2 können die weiteren Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten bei der Ausübung des Dienstes und bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug durch Rechtsverordnung geregelt werden. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen, Tätowierungen und sonstigen Modifikationen des Erscheinungsbilds im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Soweit Frauen in den Streitkräften unterrepräsentiert sind, können die Vorgaben zum Erscheinungsbild von Soldatinnen, insbesondere zur Haartracht und zum Tragen von Schmuck, als eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr von den Vorgaben für Soldaten abweichend geregelt werden. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Erfüllung der Dienstpflichten zu beeinträchtigen oder wenn zwingende Besonderheiten des soldatischen Dienstes dies erfordern. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist zu untersagen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(5) Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades nicht zulässig. Satz 1 gilt sinngemäß für Soldaten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. Die Verleihung eines höheren Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, einen Dienst nach § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4 leistet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einer Ernennung bedarf es

1.
zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung),
2.
zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder umgekehrt (Umwandlung),
3.
zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung).

(2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten, die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. Die übrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Verteidigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden.

(3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniformteile zu sein. Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

(4) Unbeschadet der Vorgaben des Absatzes 3 Satz 2 können die weiteren Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten bei der Ausübung des Dienstes und bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug durch Rechtsverordnung geregelt werden. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen, Tätowierungen und sonstigen Modifikationen des Erscheinungsbilds im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Soweit Frauen in den Streitkräften unterrepräsentiert sind, können die Vorgaben zum Erscheinungsbild von Soldatinnen, insbesondere zur Haartracht und zum Tragen von Schmuck, als eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr von den Vorgaben für Soldaten abweichend geregelt werden. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Erfüllung der Dienstpflichten zu beeinträchtigen oder wenn zwingende Besonderheiten des soldatischen Dienstes dies erfordern. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist zu untersagen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(5) Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades nicht zulässig. Satz 1 gilt sinngemäß für Soldaten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. Die Verleihung eines höheren Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, einen Dienst nach § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4 leistet.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer

1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2.
Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3.
die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist,
4.
keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen.

In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können berufen werden

1.
Unteroffiziere, Feldwebelanwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Feldwebel,
2.
Offizieranwärter und Geoinformationsoffizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant, Sanitätsoffizieranwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär, Stabsapotheker sowie Militärmusikoffizieranwärter erst mit der Beförderung zum Hauptmann,
3.
Offiziere auf Zeit,
4.
Offiziere der Reserve.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.