Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Feb. 2015 - 1 WB 32/14

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2015:260215B1WB32.14.0
bei uns veröffentlicht am26.02.2015

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung, für den Antragsteller eine Sonderbeurteilung erstellen zu lassen.

2

Der 1981 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Seine zuletzt auf 15 Jahre festgesetzte Dienstzeit wird nach derzeitigem Sachstand mit Ablauf des 5. Januar 2018 enden. Er wurde am 1. Oktober 2010 zum Feldwebel und mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 zum Oberfeldwebel ernannt. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 erfolgte seine Ernennung zum Hauptfeldwebel. Seit dem 1. November 2013 wird er als Personalfeldwebel Streitkräfte beim ... in ... verwendet.

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Der Antragsteller wurde am 25. September 2008 im Dienstgrad Stabsunteroffizier und am 10. Februar 2012 (gemäß Nr. 204 Buchst. a <1> ZDv 20/6) im Dienstgrad Oberfeldwebel jeweils planmäßig beurteilt. Im Hinblick auf den Vorschlag, ihn in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu übernehmen, erhielt er am 6. November 2012 eine Laufbahnbeurteilung.

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Unter dem 11. Oktober 2012 schlug der damalige Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers diesen für die Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten im Auswahljahr 2013 vor. Nach der “Richtlinie für die Umwandlung des Dienstverhältnisses von Feldwebeln im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten“ (BMVg PSZ I 1 <30> - Az. 16-02-09/7) vom 19. Dezember 2008 und den auf ihrer Grundlage vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) für das Auswahljahr 2013 erlassenen Bestimmungen war Voraussetzung der Antragsberechtigung, dass für den Bewerber eine planmäßige Beurteilung als Feldwebel bis zum Vorlagetermin der Bewerbung vorlag.

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Mit Bescheid vom 14. Mai 2013 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement dem Antragsteller mit, infolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 (BVerwG 2 C 11.11), in dem die Praxis der Auswahl von Berufssoldaten nach Geburtsjahrgängen bei der Übernahme von Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten für nicht vereinbar mit Art. 33 Abs. 2 GG erklärt worden sei, habe das Bundesministerium der Verteidigung angewiesen, die Auswahlverfahren für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten auszusetzen. Deshalb finde in seinem Bereich im Übernahmejahr 2013 kein Auswahlverfahren statt. Der für das Auswahljahr 2013 eingegangene Vorschlag seines Disziplinarvorgesetzten behalte seine Gültigkeit und werde von Amts wegen in das Auswahljahr 2014 einbezogen.

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Mit Erlass vom 17. Oktober 2013 (BMVg P II 1 - Az. 16-02-09) hob das Bundesministerium der Verteidigung die Aussetzung der Auswahlverfahren für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten/einer Berufssoldatin auf; zugleich ordnete es für das Ausschreibungsverfahren der Berufssoldaten-Auswahlkonferenz 2014 der Feldwebel - im Vorgriff auf eine noch ausstehende Regelung - an, dass nur die Feldwebel antragsberechtigt seien, die bis zum Ausschreibungsschluss über mindestens zwei planmäßige Beurteilungen verfügten. Diesen Erlass hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - dem Senat mit E-Mail-Schreiben vom 23. Februar 2015 übermittelt und erklärt, dass erst für das Berufssoldaten-Auswahlverfahren 2014 auf das Vorliegen von zwei planmäßigen Beurteilungen abgestellt worden sei.

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Die für das Auswahljahr 2014 erlassenen “Grundsätzlichen Anweisungen und Informationen für die Personalführung der Abteilung IV des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (GAIP BAPersBw Abt IV - KeNr. 50-01-00)“ für das Auswahlverfahren zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten/einer Soldatin auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten/einer Berufssoldatin - Stand: 23. April 2014 - (im Folgenden: GAIP 2014) weisen unter dem Abschnitt “Wichtiger Hinweis - Vorbemerkung“ darauf hin, dass das Bundesministerium der Verteidigung die Aussetzung der Auswahlverfahren aufgehoben habe; Antragstellerinnen und Antragsteller für das Auswahljahr 2013, die bis einschließlich 30. September 2014 (Stichtag) noch aktiv im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit seien, würden von Amts wegen in das Auswahlverfahren 2014 einbezogen, wenn sie dem nicht widersprochen hätten.

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Nach Nr. 3.1 GAIP 2014 werden antragsberechtigte Unteroffiziere mit Portepee in das Auswahlverfahren einbezogen, wenn sie sich für die Umwandlung des Dienstverhältnisses beworben oder einem entsprechenden Vorschlag des Disziplinarvorgesetzten zugestimmt haben. Die Antragsberechtigung setzt unter anderem voraus, dass mindestens zwei planmäßige Beurteilungen als Unteroffizier mit Portepee bis zum Vorlagetermin der Bewerbung vorliegen.

9

In Nr. 3.2 GAIP 2014 (“Beurteilungen“) heißt es:

“Für alle Bewerberinnen und Bewerber fließen die jeweils beiden letzten planmäßigen Beurteilungen für das Auswahlverfahren in die Bewertung mit ein.

Soldatinnen und Soldaten, die nicht mindestens zweimal planmäßig beurteilt worden sind, sind für das Auswahlverfahren nicht teilnahmeberechtigt.“

10

In Nr. 3.2.1 GAIP 2014 (“Besonderheiten“) ist geregelt:

“Für alle Bewerberinnen und Bewerber, die nicht der Beurteilungssystematik gemäß Anlage 6 zugeordnet werden können und deren letzte planmäßige Beurteilung am 30. Juni 2014 älter als zwei Jahre ist (Vorlagetermin), ist zum 1. März 2014 eine Sonderbeurteilung gemäß ZDv 20/6 Nr. 206 zu erstellen. Eine gesonderte Aufforderung hierzu erfolgt nicht. Grundlage für die Erstellung dieser Sonderbeurteilung ist der Antrag auf die Übernahme in das Dienstverhältnis eines/einer BS im Zusammenhang mit dieser GAIP.

...

In allen übrigen Fällen ist umgehend die Entscheidung des BAPersBw Abt. IV über die Erstellung einer Sonderbeurteilung herbeizuführen.“

11

Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 beantragte der Antragsteller beim Bundesamt für das Personalmanagement die Erstellung einer Sonderbeurteilung zum 1. März 2014, um am Auswahlverfahren 2014 teilnehmen zu können.

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Mit Bescheid vom 10. März 2014 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement den Antrag mit der Begründung ab, dass der Antragsteller für das Auswahljahr 2014 nicht teilnahmeberechtigt sei, weil für ihn keine zweite planmäßige Beurteilung als Unteroffizier mit Portepee vorliege.

13

Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 1. April 2014 Beschwerde ein. Er machte geltend, dass ohne die Erstellung einer Sonderbeurteilung sein Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt werde. Ihm trotz seiner hervorragenden Leistungen auf der Basis einer nicht normativ geregelten Bewerbungsvoraussetzung die Teilnahmeberechtigung im Auswahljahr 2014 abzusprechen, sei mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren. Der Umstand, dass für ihn nur eine planmäßige Beurteilung als Unteroffizier mit Portepee vorliege, beruhe auf seinen schnellen Beförderungen zum Oberfeldwebel und zum Hauptfeldwebel. Dadurch sei er schlechter gestellt als ein Oberfeldwebel, der zwar zwei planmäßige Beurteilungen vorweisen könne, jedoch aufgrund geringerer Leistungen langsamer oder gar nicht befördert worden sei.

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Das Bundesministerium der Verteidigung wies die Beschwerde mit Bescheid vom 18. Juni 2014 als unzulässig zurück und führte zur Begründung aus, dass keine Beschwer gemäß § 1 WBO ersichtlich sei. Die Beantragung einer Sonderbeurteilung durch den Betroffenen sei gemäß Nr. 206 Buchst. a ZDv 20/6 nicht statthaft; der Antragsteller könne durch die Ablehnung eines unstatthaften Antrages nicht in seinen Rechten verletzt sein. Im dienstaufsichtlichen Teil des Beschwerdebescheids wurde festgestellt, dass für einen Bewerber, der - wie der Antragsteller - lediglich über eine planmäßige Beurteilung verfüge, die Erstellung einer Sonderbeurteilung gemäß Nr. 206 Buchst. a ZDv 20/6 in Verbindung mit Anlage 6 der GAIP 2014 nicht erforderlich gewesen sei.

15

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 17. Juli 2014 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2014 zur Entscheidung vorgelegt.

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Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens vertieft der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen. Er beruft sich erneut auf den in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruch.

17

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 10. März 2014, mit dem sein Antrag vom 24. Januar 2014 auf Erstellung einer Sonderbeurteilung abgelehnt wurde, und der Beschwerdeentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18. Juni 2014 die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, für ihn, den Antragsteller, eine Sonderbeurteilung zu erstellen.

18

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

19

Es führt aus, dass der Antragsteller keinen materiell-rechtlichen Anspruch darauf habe, die Teilnahmevoraussetzungen am Auswahlverfahren 2014 mit der begehrten Sonderbeurteilung zu schaffen. Nr. 206 Buchst. a ZDv 20/6 regele abschließend, dass eine Sonderbeurteilung allein durch die personalbearbeitende Stelle angefordert werden könne. Nur diese könne beurteilen, ob ein begründeter Einzelfall vorliege, der die Anforderung rechtfertige. Überdies habe lediglich der beurteilende Vorgesetzte nach der genannten Vorschrift ein Vorschlagsrecht für eine Sonderbeurteilung. Für ein eigenes Antragsrecht des zu Beurteilenden bleibe daneben kein Raum. Abschließend sei festzustellen, dass der Antragsteller mit dem vorliegenden Verfahren nicht die Teilnahme am Auswahlverfahren für das Jahr 2014 anstrebe, sondern nur die Erstellung einer Sonderbeurteilung. Für das Auswahljahr 2015 werde der Antragsteller nach gegenwärtigem Stand und nach Erhalt der bevorstehenden planmäßigen Beurteilung antragsbefugt sein.

20

Mit Bescheid vom 31. Juli 2014, ausgehändigt am 21. Januar 2015, hat das Bundesamt für das Personalmanagement die Übernahme des Antragstellers in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten abgelehnt und zur Begründung dargelegt, dass er im Auswahlverfahren 2014 wegen Fehlens einer zweiten planmäßigen Beurteilung als Unteroffizier mit Portepee nicht zum teilnahmeberechtigten Personenkreis gehört habe. Diesen Bescheid hat der Antragsteller mit der Beschwerde angefochten.

21

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 24. Februar 2015 hat der Antragsteller die für ihn zum 30. September 2014 erstellte planmäßige Beurteilung dem Senat vorgelegt und erklärt, dass er seinen Rechtsschutzantrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag weiterverfolge. Die Beurteilung und die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten datieren jeweils vom 8. Dezember 2014; das Beurteilungsverfahren ist mit der Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten vom 14. Januar 2015 (dem Antragsteller am 26. Januar 2015 eröffnet) abgeschlossen worden.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: ... - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg.

24

1. Das ursprüngliche Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, das Bundesministerium der Verteidigung unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide zu verpflichten, für ihn eine Sonderbeurteilung erstellen zu lassen, hat sich durch Zeitablauf erledigt.

25

Der vom Antragsteller persönlich am 24. Januar 2014 gestellte Antrag war in der Sache darauf gerichtet, für den Zeitraum vom Tag seiner letzten planmäßigen Beurteilung (10. Februar 2012) bis zum 1. März 2014 eine aktuelle Dokumentation seines Eignungs- und Leistungsbildes in Gestalt einer Sonderbeurteilung zu erhalten. Der Umstand, dass der Stichtag 1. März 2014 bereits vor Rechtshängigkeit des Verfahrens (22. Juli 2014) abgelaufen war, hat allerdings noch nicht zur Erledigung des im gerichtlichen Verfahren gestellten Verpflichtungsantrags geführt. Die Verfahrensbeteiligten sind übereinstimmend - und zutreffend - davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller angestrebte Sonderbeurteilung auch nachträglich erstellt werden könnte. Dem stehen weder das in Nr. 3.2.1 GAIP 2014 genannte Datum zur Bemessung der Aktualität von Beurteilungen (30. Juni 2014) noch der Beginn der für den Antragsteller maßgeblichen Auswahlkonferenz (20. August 2014; vgl. Nr. 1 und Fußnote 3 GAIP 2014) entgegen. Aus den Regelungen der GAIP 2014 ist nichts dafür ersichtlich, dass eine nachträgliche Fertigung der in Rede stehenden Sonderbeurteilung (mit einer anschließenden nachgelagerten vergleichenden Betrachtung des Antragstellers mit anderen Statuswechsel-Bewerbern des Auswahljahres 2014) ausgeschlossen wäre. Der Antragsteller und das Bundesministerium der Verteidigung haben Gegenteiliges nicht geltend gemacht.

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Die Erledigung des Verpflichtungsantrags des Antragstellers ist aber dadurch eingetreten, dass die für ihn als Hauptfeldwebel zum 30. September 2014 vorzulegende planmäßige Beurteilung vom beurteilenden Vorgesetzten inzwischen am 8. Dezember 2014 erstellt worden ist; das Beurteilungsverfahren hat mit der dem Antragsteller am 26. Januar 2015 eröffneten Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten vom 14. Januar 2015 seinen Abschluss gefunden. Damit entfällt für die Erteilung einer Sonderbeurteilung, die inhaltlich nur die “Lücke“ zwischen zwei planmäßigen Beurteilungen schließen soll, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (ebenso schon BVerwG, Beschluss vom 26. April 2006 - 1 WB 29.05 - Rn. 16).

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Im Übrigen sind Anträge oder Vorschläge zur Umwandlung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten nach Nr. 2.2 der “Richtlinie für die Umwandlung des Dienstverhältnisses von Feldwebeln im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten“ (BMVg PSZ I 1 <30> - Az. 16-02-09/7) vom 19. Dezember 2008 und nach den “Grundsätzlichen Anweisungen und Informationen für die Personalführung“ des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) jeweils nur auf ein bestimmtes Auswahljahr zu beziehen. Im Fall des Antragstellers war dies das Auswahljahr 2013. Den Umwandlungsvorschlag des Disziplinarvorgesetzten für das Auswahljahr 2013 hat das Bundesamt für das Personalmanagement mit Bescheid vom 14. Mai 2013 auf das Auswahljahr 2014 “übergeleitet“. Daher kann der im gerichtlichen Verfahren gestellte Sachantrag des Antragstellers nicht auf die Erstellung einer Sonderbeurteilung für das Auswahljahr 2015 erstreckt werden. Eine in diesem Sinne erweiterte Zielrichtung seines Sachantrags hat der Antragsteller auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren zum Ausdruck gebracht.

28

Nach Erledigung des Verpflichtungsbegehrens ist das Rechtsschutzziel des Antragstellers deshalb dahin auszulegen, dass er die gerichtliche Feststellung beantragt, dass der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 10. März 2014 und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18. Juni 2014 rechtswidrig sind.

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2. Der mit diesem Inhalt statthafte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig.

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a) Hat sich eine truppendienstliche Maßnahme, die - wie hier - keinen Befehl im Sinne von § 2 Nr. 2 WStG darstellt, oder die Ablehnung einer solchen Maßnahme vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt, so entscheidet das Wehrdienstgericht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO (hier in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO), ob die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO in der seit dem 1. Februar 2009 geltenden Fassung verlangt zwar nicht mehr die Stellung eines förmlichen Feststellungsantrags; der Antragsteller muss aber das Feststellungsinteresse substantiiert geltend machen (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 1 WB 42.09 - Buchholz 450.1 § 19 WBO Nr. 3 Rn. 19 und vom 21. März 2013 - 1 WB 67.11 - NZWehrr 2014, 204 <205> = juris Rn. 24). Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich nach der Rechtsprechung des Senats aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse kommt auch in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme oder die erledigte Ablehnung einer beantragten Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - 1 WB 24.03 - Buchholz 236.110 § 6 SLV 2002 Nr. 1 und vom 26. Juli 2011 - 1 WB 13.11 - Rn. 19).

31

Für den Antragsteller besteht ein Feststellungsinteresse aus dem Aspekt einer fortdauernden faktischen Grundrechtsbeeinträchtigung.

32

Die Ablehnung der beantragten Sonderbeurteilung durch das Bundesamt für das Personalmanagement ist geeignet, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG im Verfahren auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten fortdauernd zu beeinträchtigen. Diese Gefahr hat sich inzwischen mit der Ablehnung des Übernahmevorschlags seines Disziplinarvorgesetzten in dem am 21. Januar 2015 eröffneten Bescheid vom 31. Juli 2014 verdichtet. Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, der gemäß § 3 Abs. 1 SG auch im Soldatenrecht gilt, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein grundrechtsgleiches Recht bzw. ein Grundrecht dar (z.B. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - juris Rn. 20 und vom 24. Juli 2014 - 2 BvR 816/14 - juris Rn. 13). Auf eine Beeinträchtigung dieses Grundrechts hat sich der Antragsteller im gesamten Verfahren wiederholt berufen.

33

b) Der Antragsteller war und ist auch weiterhin antragsbefugt. Er kann sich auf die mögliche Verletzung individueller Rechte im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO, § 27 SG und § 2 Abs. 1 SLV berufen.

34

Der Senat hat zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SLV in der bis zum 28. September 2009 geltenden Fassung (vgl. Neubekanntmachung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 8. Juni 2007, BGBl I S. 1098) entschieden, dass diese Vorschrift mit der ausdrücklichen Regelung, dass Soldatinnen und Soldaten zu beurteilen sind, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, einen unmittelbaren Rechtsanspruch der Betroffenen auf Erteilung einer Sonderbeurteilung begründet, wenn die normativen Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. dazu im Einzelnen: BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2005 - 1 WB 4.05 - Buchholz 236.110 § 2 SLV Nr. 6 S. 15 und vom 26. April 2006 - 1 WB 29.05 - Rn. 12).

35

Daran hat sich durch den neu eingefügten 2. Halbsatz in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SLV in der am 29. September 2009 in Kraft getretenen Fassung des Art. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 23. September 2009 (BGBl I S. 3128) nichts geändert. Danach sind “in diesem Fall“ - also wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern - die Beurteilungen “nur auf Anforderung der personalbearbeitenden Stellen zu erstellen“. Mit dieser Bestimmung hat der Normgeber nicht das individuelle Recht der betroffenen Soldatinnen und Soldaten auf Erteilung einer Sonderbeurteilung bei deren Erforderlichkeit eingeschränkt oder ausgeschlossen. Die Vorschrift bekräftigt vielmehr unverändert den Rechtsanspruch (“sind zu beurteilen“) und die Voraussetzung, dass “es“ (objektiv) erforderlich sein muss, eine Sonderbeurteilung zu erstellen. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 SLV hat der Normgeber lediglich eine anlassbezogene Weisungsbefugnis der personalbearbeitenden Stellen für Sonderbeurteilungen gegenüber den beurteilungszuständigen Vorgesetzten festgelegt und damit hervorgehoben, dass den personalbearbeitenden Stellen und nicht etwa den Vorgesetzten des betroffenen Soldaten oder anderen (Auswahl-)Gremien die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Sonderbeurteilung obliegen soll. Dass diese besondere Anforderungsermächtigung den individuellen Rechtsanspruch des betroffenen Soldaten auf Erteilung einer erforderlichen Sonderbeurteilung unberührt lässt, belegt auch ein vergleichender Blick auf die planmäßige (“regelmäßige“) Beurteilung: Auf Erteilung dieser Beurteilung hat ein Soldat ohne Zweifel einen Rechtsanspruch, ohne dass er sie aber selbst “anfordern“ dürfte. Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass die Anforderungsermächtigung für die personalbearbeitenden Stellen seit vielen Jahren in Nr. 206 Buchst. a Satz 1 ZDv 20/6 enthalten ist. Ihre im Jahr 2009 nachträglich vorgenommene normative Verankerung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 SLV dient ersichtlich nur der Abgrenzung zu der sonst - ohne spezielle Anforderung - bestehenden Vorlagepflicht gemäß Nr. 202 Buchst. a bis Buchst. c ZDv 20/6.

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Entgegen der im Beschwerdebescheid und in der Senatsvorlage geäußerten Auffassung des Bundesministeriums der Verteidigung kann der Antragsteller deshalb als mögliche Verletzung individueller Rechte geltend machen, dass ihm zu Unrecht eine erforderliche Sonderbeurteilung für das hier in Rede stehende Auswahljahr 2014 vorenthalten werde.

37

c) Das Unterbleiben dieser Sonderbeurteilung kann als eine - unterlassene -truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO gerügt und zum Gegenstand eines Verpflichtungsantrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2005 - 1 WB 4.05 - Buchholz 236.110 § 2 SLV Nr. 6 S. 11) bzw. - nach dessen Erledigung - eines Fortsetzungsfeststellungantrags gemacht werden. Die Entscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement, für den Antragsteller keine Sonderbeurteilung anzufordern und seinem diesbezüglichen Verpflichtungsbegehren nicht zu entsprechen, unterliegt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 WBO der Überprüfung durch die Wehrdienstgerichte, hier gemäß § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO durch das Bundesverwaltungsgericht.

38

3. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist auch begründet.

39

Die Ablehnung des Antrags des Antragstellers, für ihn eine Sonderbeurteilung zu erstellen, war ermessensfehlerhaft und hat den Antragsteller in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt. Der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 10. März 2014 und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18. Juni 2014 sind deshalb rechtswidrig.

40

a) Der Antragsteller konnte sich nicht auf einen unmittelbaren Anspruch auf Erstellung der begehrten Sonderbeurteilung aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SLV berufen.

41

Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SLV normierte Voraussetzung für die Erstellung einer Sonderbeurteilung (“wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern“) hat das Bundesministerium der Verteidigung auf Grund der diesbezüglichen Ermächtigung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SLV) in Nr. 206 Buchst. a Satz 1 ZDv 20/6 dahin konkretisiert, dass dienstliche Erfordernisse in “Gründen der Personalführung“ zu sehen sind. Die “Gründe der Personalführung“ werden in der Vorschrift nicht näher bezeichnet. Nach der Rechtsprechung des Senats gehören dazu nicht nur konkrete Verwendungs- und Auswahlentscheidungen, sondern alle Maßnahmen, die diese vorbereiten und umsetzen (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2005 - 1 WB 4.05 - Buchholz 236.110 § 2 SLV Nr. 6 S. 15).

42

Der Begriff der Erforderlichkeit in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SLV stellt einen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff dar (vgl. dazu im Einzelnen: BVerwG, Beschluss vom 22. September 2005 - 1 WB 4.05 - Buchholz 236.110 § 2 SLV Nr. 6 S. 15 ff.). Er ist dahin zu definieren, dass eine Sonderbeurteilung unabdingbar ist, wenn und soweit eine konkrete Verwendungs- oder Personalentscheidung für den betroffenen Soldaten zu treffen, vorzubereiten oder umzusetzen ist und keine aktuelle planmäßige Beurteilung vorliegt und auch die sonstigen Verwendungsempfehlungen zuständiger Vorgesetzter keine aktuelle Beurteilungsgrundlage für die in Rede stehende Verwendungs- oder Personalentscheidung bieten (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2005 - 1 WB 4.05 - Buchholz 236.110 § 2 SLV Nr. 6 S. 16). Dabei sind die sich aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ergebenden Anforderungen mitzuberücksichtigen. Grundsätzliche Bedenken gegen einen Vergleich der Aussagen und Wertungen in einer planmäßigen Beurteilung mit solchen in einer Sonderbeurteilung bestehen insoweit nicht (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 59.10 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 60 Rn. 37).

43

Zwar war für den Antragsteller im Auswahljahr 2014 eine Personalentscheidung über die Umwandlung seines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vorzubereiten. Ihre darauf bezogenen Vorbereitungshandlungen durfte die personalbearbeitende Stelle aber im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG, der sie bei der Anwendung der zitierten Umwandlungs-Richtlinie vom 19. Dezember 2008 und der GAIP 2014 zur Gleichbehandlung der Bewerber bzw. der vorgeschlagenen Soldaten verpflichtete, nur auf die im Auswahljahr 2014 antragsberechtigten Soldaten erstrecken. Die (erstmals) für das Auswahljahr 2014 in Nr. 3.1 GAIP 2014 festgelegte Voraussetzung der Antragsberechtigung, bis zum Vorlagetermin der Bewerbung mindestens zwei planmäßige Beurteilungen als Unteroffizier mit Portepee aufzuweisen, erfüllte der Antragsteller nicht. Vor diesem Hintergrund war die Erstellung einer Sonderbeurteilung nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SLV “erforderlich“.

44

b) Ein Anspruch des Antragstellers auf Erstellung einer Sonderbeurteilung ließ sich auch nicht auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SLV in Verbindung mit einer schriftlichen Zusicherung des Bundesamtes für das Personalmanagement stützen, ihm eine zweite Beurteilung als Unteroffizier mit Portepee zur Erfüllung der Antragsberechtigung für das Auswahljahr 2014 erstellen zu lassen.

45

Im Bescheid vom 14. Mai 2013 hat das Bundesamt für das Personalmanagement dem Antragsteller zwar zugesagt, dass der auf das Auswahljahr 2013 bezogene Übernahmevorschlag seines Disziplinarvorgesetzten seine Gültigkeit behalte und von Amts wegen in das Auswahljahr 2014 einbezogen werde. Diese Zusicherung hat das Bundesamt für das Personalmanagement in den GAIP 2014 (im Abschnitt “Wichtiger Hinweis - Vorbemerkungen“) mit der generellen Festlegung wiederholt, dass Antragstellerinnen und Antragsteller für das Auswahljahr 2013, die - wie auch der Antragsteller - bis einschließlich 30. September 2014 (Stichtag) noch aktiv im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit sind, von Amts wegen in das Auswahlverfahren 2014 einbezogen werden, wenn sie dem nicht widersprochen haben.

46

Inhaltlich bezog sich diese Zusicherung jedoch nur auf den für das konkrete Auswahljahr 2013 gestellten Antrag bzw. Vorschlag und auf den formellen Aspekt seiner “Überleitung“ in das Auswahljahr 2014. Zu weitergehenden materiellen Aspekten, insbesondere zur Frage der Antragsberechtigung der in das Auswahljahr 2014 “übergeleiteten“ Bewerber, hat sich das Bundesamt für das Personalmanagement nicht geäußert. Angesichts der strengen Anforderungen an die Eindeutigkeit und Klarheit einer bindenden Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG, der auch im Wehrbeschwerdeverfahren Anwendung findet (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 1 WB 25.06 - Rn. 28 und vom 18. Dezember 2012 - 1 WB 2.12 - Rn. 27 jeweils m.w.N.), kann dem Bundesamt für das Personalmanagement nicht unterstellt werden, es habe alle in das Auswahljahr 2014 “übergeleiteten“ Bewerber um den Statuswechsel ohne weitere Prüfung von dem Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Antragsberechtigung befreien oder ihnen insoweit noch fehlende Voraussetzungen von sich aus erfüllen wollen.

47

c) Der Antragsteller hatte aber aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SLV in Verbindung mit Nr. 3.2.1 GAIP 2014 Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Erstellung einer Sonderbeurteilung.

48

Das Bundesamt für das Personalmanagement hat sich in Bezug 4 der GAIP 2014 auf die zitierte Umwandlungs-Richtlinie vom 19. Dezember 2008 als Ermächtigungsgrundlage bezogen und gemäß Nr. 2.2 der Richtlinie in Nr. 3.2 und Nr. 3.2.1 GAIP 2014 ermessensbindende Regelungen zu Beurteilungen und zu den insoweit zu beachtenden “Besonderheiten“ für das Auswahljahr 2014 getroffen. Diese Bestimmungen gehen zunächst davon aus, dass grundsätzlich - wie in Nr. 3.1 GAIP 2014 festgelegt - zwei planmäßige Beurteilungen als Unteroffizier mit Portepee für die Antragsberechtigung erforderlich sind; sie enthalten insoweit lediglich eine Privilegierung für Bewerber, die kurz vor dem Ende ihrer Dienstzeit stehen. Im dritten Absatz der Nr. 3.2.1 GAIP 2014 wird aber ausdrücklich angeordnet, dass “in allen übrigen Fällen“ - also in allen Fällen, die gegenüber der Regelanforderung als Besonderheit zu qualifizieren sind - die “Entscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr Abt. IV über die Erstellung einer Sonderbeurteilung herbeizuführen“ ist.

49

Mit dem Ausgangsbescheid vom 10. März 2014 hat das Bundesamt für das Personalmanagement eine Entscheidung im Sinne der Nr. 3.2.1 GAIP 2014 getroffen. Diese Entscheidung ist ermessensfehlerhaft, weil in ihr das bei der Einzelfallprüfung gemäß Nr. 3.2.1 GAIP 2014 zu betätigende Ermessen nicht ausgeübt worden ist. Das Bundesamt für das Personalmanagement hat nicht erkannt, dass für den Antragsteller eine Ausnahmeentscheidung über die Erstellung einer Sonderbeurteilung zu treffen war; es hat den Antrag pauschal mit Hinweis auf die fehlende Antragsberechtigung abgelehnt. Der Mangel dieses Ermessensausfalls ist im Beschwerdebescheid nicht behoben worden.

50

In die Ermessensentscheidung nach Nr. 3.2.1 GAIP 2014 hätten nicht nur die erstklassigen Empfehlungen für den Statuswechsel des Antragstellers aus der Laufbahnbeurteilung vom 6. November 2012 und aus seiner planmäßigen Beurteilung vom 10. Februar 2012 einbezogen werden müssen. Vor allem hätte das Bundesamt für das Personalmanagement drei individuelle Besonderheiten in der Person des Antragstellers berücksichtigen müssen, die sich ohne sein Zutun im Auswahljahr 2014 negativ für ihn ausgewirkt haben und deshalb geeignet waren, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG zu beeinträchtigen:

Erstens hat die Aussetzung der Auswahlverfahren für Berufssoldaten im Auswahljahr 2013 dem Antragsteller, der in diesem Jahr nach der gültigen Erlasslage (mit nur einer planmäßigen Beurteilung als Unteroffizier mit Portepee) antragsberechtigt war, eine Chance auf Auswahl bereits im Jahr 2013 genommen. Aus dem Erlass vom 17. Oktober 2013 (BMVg P II 1 - Az 16-02-09) und aus dem E-Mail-Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 23. Februar 2015 geht unmissverständlich hervor, dass die Anforderung von zwei planmäßigen Beurteilungen als Unteroffizier mit Portepee erstmals für das Auswahljahr 2014 galt. Zweitens hat diese Verschärfung der Anforderungen an die Antragsberechtigung dem Antragsteller die bereits erlangte Rechtsposition der Antragsberechtigung wieder genommen. Zwar ist das Bundesministerium der Verteidigung aufgrund seiner Planungs- und Personalhoheit berechtigt, Verwaltungsvorschriften oder Erlasse zur Personalauswahl jederzeit für die Zukunft zu ändern. Die Besonderheit, dass der Antragsteller seine Antragsberechtigung nach der bisherigen Erlasslage schon nachweisen konnte, hätte im Rahmen der Einzelfallbetrachtung aber beachtet werden müssen. Drittens war der Umstand ermessensrelevant, dass der Antragsteller durch seine Ernennung zum Hauptfeldwebel zum 1. Oktober 2012 aus dem regulären Beurteilungsturnus für (Ober-)Feldwebel zum 30. September der Kalenderjahre mit ungerader Endziffer (Nr. 203 Buchst. a ZDv 20/6) ausgeschieden war. Wäre er zu diesem (frühen) Zeitpunkt - der im Übrigen für seine Leistungsstärke spricht - nicht Hauptfeldwebel geworden, hätte er zum 30. September 2013 als Oberfeldwebel eine zweite planmäßige Beurteilung erhalten und mühelos die neuen Anforderungen der GAIP 2014 an die Antragsberechtigung erfüllt. Diese beurteilungsbezogene Diskrepanz zwischen dem Antragsteller und den Statuswechsel-Bewerbern im Dienstgrad Oberfeldwebel hätte in der Ermessensausübung bewertet werden müssen.

51

Hiernach wäre ohne Erledigung des Verpflichtungsbegehrens die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung auszusprechen gewesen, wegen fehlender Spruchreife über den Antrag auf Erstellung einer Sonderbeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 WBO).

52

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 WBO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Feb. 2015 - 1 WB 32/14

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am ... 1985 geborene Kläger steht al

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Soldat kann sich beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein. Das Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz.

(2) Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf stützen, dass ihm auf einen Antrag innerhalb eines Monats kein Bescheid erteilt worden ist.

(3) Nach Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses steht dem früheren Soldaten das Beschwerderecht zu, wenn der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt.

(4) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig. Insoweit wird das Petitionsrecht nach Artikel 17 des Grundgesetzes eingeschränkt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
eine militärische Straftat eine Handlung, die der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Strafe bedroht;
2.
ein Befehl eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter (§ 1 Abs. 3 des Soldatengesetzes) einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, allgemein oder für den Einzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt;
3.
eine schwerwiegende Folge eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der Truppe, Leib oder Leben eines Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert, die dem Täter nicht gehören.

(1) Hält das Truppendienstgericht einen Befehl oder eine Maßnahme, gegen die sich der Antrag richtet, für rechtswidrig, hebt es den Befehl oder die Maßnahme auf. Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder anders erledigt, ist auszusprechen, dass er rechtswidrig war. Dies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen oder Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Hält das Truppendienstgericht die Ablehnung eines Antrags oder die Unterlassung einer Maßnahme für rechtswidrig, spricht es die Verpflichtung aus, dem Antrag zu entsprechen oder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts anderweitig tätig zu werden.

(2) Ist der Beschwerdeführer durch ein Dienstvergehen verletzt worden, spricht das Truppendienstgericht auch die Verpflichtung aus, nach Maßgabe der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren.

(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.

(1) Hält das Truppendienstgericht einen Befehl oder eine Maßnahme, gegen die sich der Antrag richtet, für rechtswidrig, hebt es den Befehl oder die Maßnahme auf. Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder anders erledigt, ist auszusprechen, dass er rechtswidrig war. Dies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen oder Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Hält das Truppendienstgericht die Ablehnung eines Antrags oder die Unterlassung einer Maßnahme für rechtswidrig, spricht es die Verpflichtung aus, dem Antrag zu entsprechen oder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts anderweitig tätig zu werden.

(2) Ist der Beschwerdeführer durch ein Dienstvergehen verletzt worden, spricht das Truppendienstgericht auch die Verpflichtung aus, nach Maßgabe der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren.

(1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten und umgekehrt ist nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig.

(2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Soldatin oder der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Laufbahnwechsel aus dem Sanitätsdienst, dem Militärmusikdienst oder dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr in einen anderen Bereich oder umgekehrt sind nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Laufbahnwechsel aus dem Militärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die für nicht mehr als drei Jahre in ihr Dienstverhältnis berufen worden sind, gilt § 43 Absatz 2 und 4 entsprechend.

(3) Sind Anwärterinnen und Anwärter nicht für ihre Laufbahn geeignet, werden sie mit der Beendigung ihres Dienstverhältnisses je nach erreichtem Dienstgrad in eine Laufbahn der Laufbahngruppe der Mannschaften oder der Unteroffiziere übergeführt. Es werden übergeführt:

1.
Anwärterinnen und Anwärter mit einem Mannschaftsdienstgrad in eine Laufbahn der Mannschaften der Reserve,
2.
Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienstgrad Unteroffizier, Fahnenjunker oder Stabsunteroffizier in eine Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve,
3.
Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich in eine Laufbahn der Feldwebel der Reserve.
Nach der Überführung entfällt der für Anwärterinnen und Anwärter vorgesehene Zusatz zur Dienstgradbezeichnung. Fahnenjunker führen den Dienstgrad Unteroffizier, Fähnriche den Dienstgrad Feldwebel und Oberfähnriche den Dienstgrad Hauptfeldwebel. Bei einer Rückführung nach § 55 Absatz 4 Satz 3 des Soldatengesetzes gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(4) Werden Feldwebel in einen Dienstgrad herabgesetzt, der in der jeweiligen Laufbahn nur von Anwärterinnen und Anwärtern geführt wird, führen sie ihre Dienstgradbezeichnung ohne den für Anwärterinnen und Anwärter vorgesehenen Zusatz. Für erneute Beförderungen gelten die Regelungen für Anwärterinnen und Anwärter im jeweiligen Dienstgrad entsprechend; ausgenommen sind die jeweiligen Prüfungserfordernisse.

(5) Absatz 4 gilt für Unteroffiziere in einer Laufbahn der Fachunteroffiziere entsprechend.

(6) Soldatinnen und Soldaten, die keiner Reservelaufbahn angehören, wechseln mit der Beendigung ihres Wehrdienstverhältnisses in die ihrer Laufbahn entsprechende Reservelaufbahn. Bei erneuter Begründung eines Wehrdienstverhältnisses nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder nach dem Vierten oder Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes bleibt diese Laufbahnzuordnung erhalten, wenn die Verwendung keine andere Laufbahnzuordnung erfordert.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

Tenor

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 2011 - 1 B 2/11 - und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. Dezember 2010 - 1 L 1148/10.DA - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 2011 - 1 B 2/11 - wird aufgehoben. Die Sache wird an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Damit wird der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2011 - 1 B 508/11.R - gegenstandslos.

...

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen in einem Konkurrentenstreit.

I.

2

Der Beschwerdeführer ist Studiendirektor im Dienste des Landes Hessen.

3

Er bewarb sich zunächst auf eine 2009 vom Hessischen Kultusministerium unter der Nummer 10316 ausgeschriebene Stelle einer Direktorin beziehungsweise eines Direktors der Gesamtschule H. in F.

4

2010 wurde die Stelle unter der Ausschreibungsnummer 13603 erneut ausgeschrieben. Wiederum bewarb sich der Beschwerdeführer. Nach einem Überprüfungsverfahren wurde ein - im Ausgangsverfahren beigeladener - Mitbewerber des Beschwerdeführers ausgewählt. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Widerspruch.

5

Gleichzeitig beantragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag, dem Land Hessen die Besetzung der Stelle mit einem anderen Bewerber zu untersagen, bevor nicht über seine Bewerbungen bestandskräftig entschieden worden sei. Er berief sich unter anderem darauf, ihm sei nicht mitgeteilt worden, dass das frühere Auswahlverfahren abgebrochen worden sei. Der Abbruch sei mangels sachlichen Grundes rechtswidrig. Allein die Zahl der verbliebenen Bewerber rechtfertige keinen Abbruch, zumindest hätte die mögliche Eignung des verbliebenen Bewerbers in Erwägung gezogen werden müssen. Das Kultusministerium teilte mit, dass im ersten Auswahlverfahren von ursprünglich fünf Bewerbern drei ihre Bewerbungen wieder zurückgezogen hätten. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich die Aufrechterhaltung seiner Bewerbung erklärt. Daher sei beabsichtigt gewesen, das Besetzungsverfahren mit den restlichen zwei Bewerbern durchzuführen. Nachdem unerwartet auch der Mitbewerber seine Bewerbung zurückgezogen und nur noch die Bewerbung des Beschwerdeführers vorgelegen habe, sei entschieden worden, das Verfahren abzubrechen und zur Erweiterung des Bewerberkreises neu auszuschreiben. Schriftliche Aufzeichnungen seien nicht auffindbar. Der Beschwerdeführer sei jedoch fernmündlich über die Neuausschreibung informiert worden.

6

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2010 lehnte das Verwaltungsgericht Darmstadt den Antrag des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer wolle die Besetzung des Dienstpostens unterbinden, weil er aus dem unter Nummer 10316 eingeleiteten Auswahlverfahren für sich einen Anspruch auf Auswahl reklamiere. Ansprüche aus dem - möglicherweise rechtswidrig abgebrochenen - ursprünglichen Auswahlverfahren könnten sich jedoch nicht mehr ergeben, da der Beschwerdeführer in das neue Auswahlverfahren einbezogen worden sei. Ergänzend merkte das Verwaltungsgericht an, der Beschwerdeführer habe die Auswahl des Mitbewerbers in materieller Hinsicht nicht substantiiert beanstandet.

7

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1. März 2011 zurück. Wenn der Abbruch eines Auswahlverfahrens mangels sachlichen Grundes den Bewerbungsverfahrensanspruch verletze, dürfe keine Neuausschreibung erfolgen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts würde die Einbeziehung des Bewerbers in das neue Verfahren daran nichts ändern. Vorliegend sei der Bewerbungsverfahrensanspruch des Beschwerdeführers durch den Abbruch aber letztlich nicht verletzt. Nach Nr. 1.12 des Erlasses vom 22. November 2001 (Amtsblatt 2002, S. 8) könne ein Auswahlverfahren zugunsten einer Neuausschreibung abgebrochen werden, wenn - wie hier - nur eine Bewerbung vorliege und zu erwarten sei, dass sich das Bewerberfeld erweitern werde. Die Gründe für den Abbruch seien dem Beschwerdeführer in der erforderlichen schriftlichen Weise jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren mit einem Schriftsatz mitgeteilt worden. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Beschwerdeführers sei auch nicht im Rahmen des zweiten Auswahlverfahrens verletzt worden. Diskrepanzen zwischen den im Auswahlvermerk niedergelegten Tatsachen über das Überprüfungsverfahren und dessen tatsächlichem Ablauf habe der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt. Der Umstand, dass die während des Überprüfungsverfahrens von einer Mitarbeiterin des Ministeriums angefertigten Notizen nicht in der Akte enthalten seien, sei unschädlich. Ein schriftliches Wortprotokoll der schulfachlichen Überprüfung sei nicht erforderlich.

8

Eine Gehörsrüge des Beschwerdeführers wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. April 2011 zurück.

II.

9

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG sowie seiner Menschenwürde.

10

Er sei weder telefonisch noch in sonstiger Weise vom Abbruch des Auswahlverfahrens unterrichtet oder über die Gründe informiert worden. Nur durch Zufall habe er von der Neuausschreibung erfahren. Schriftliche Unterlagen zu beiden Auswahlverfahren seien verschwunden, so dass die Entscheidungen des Ministeriums nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Bei Einsicht in die nach dem zweiten Verfahren verfassten Auswahlberichte habe er festgestellt, dass seine eigenen Leistungen ersichtlich abqualifiziert worden seien. Seine Einwände hätten anhand des Protokolls der Überprüfung leicht belegt werden können, dieses sei jedoch nicht auffindbar.

11

Im ersten Auswahlverfahren hätten drei Mitbewerber ihre Bewerbung auf Anraten des Ministeriums zurückgezogen. Er selbst habe seine Bewerbung trotz Drängens des Ministeriums aufrechterhalten. Als der wohl für die Stelle favorisierte Mitbewerber überraschend ebenfalls seine Bewerbung zurückgezogen habe, sei das Verfahren zur Erweiterung des Bewerberkreises abgebrochen worden. Dies sei nicht nachvollziehbar, da das Ministerium selbst für die Verkleinerung des Bewerberkreises gesorgt habe. Die Entscheidung habe sich gegen ihn als noch verbliebenem Bewerber gerichtet, der nicht in die Planung gepasst habe. Mangels Information über den Abbruch habe man provoziert, dass er eine Neuausschreibung verpassen würde.

12

Nach seinen dienstlichen Beurteilungen hätte er, der Beschwerdeführer, zum Zuge kommen müssen. Die beiden Auswahlverfahren basierten auf unterschiedlichen Anforderungsprofilen. Ein Punkt im ersten Anforderungsprofil, der aufgrund seiner Tätigkeit an einer integrierten Gesamtschule besonders gut auf ihn passe, sei für die zweite Stellenausschreibung abgeändert worden.

III.

13

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Land Hessen und dem Beigeladenen des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Hessische Staatskanzlei trägt vor, die Entscheidung über den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens sei nach der Rechtsprechung rechtzeitig zu dokumentieren. Wie weit dies im ersten Stellenbesetzungsverfahren geschehen sei, lasse sich den Unterlagen nicht entnehmen. Indes werde davon ausgegangen, dass der Dienstherr dieser Verpflichtung nachgekommen sei. Die Verwaltungsakten und die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.

B.

14

Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist von der Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

I.

15

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

16

1. Insbesondere ist sie innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers (§ 152a VwGO), die der Verwaltungsgerichtshof zum Anlass für eingehende ergänzende Ausführungen nahm, war nicht offensichtlich aussichtslos und konnte daher die Verfassungsbeschwerdefrist offenhalten (vgl. BVerfGE 5, 17 <19 f.>; 16, 1 <2 f.>; 19, 323 <330>).

17

2. a) Allerdings ist die Rüge der Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG unzulässig, soweit der Beschwerdeführer vorträgt, dass die auf die erneute Stellenausschreibung hin getroffene Auswahlentscheidung inhaltlich fehlerhaft sei. Es fehlt insoweit an einer hinreichenden Begründung im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, da der Beschwerdeführer die für eine sachgerechte verfassungsrechtliche Beurteilung erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt hat (vgl. BVerfGK 2, 261 <263 f.>; 13, 557 <559>). Der Beschwerdeführer legt den Bericht über das Auswahlverfahren, in welchem der Dienstherr seine Auswahlerwägungen niedergelegt hat, nicht mit vor. Der Inhalt des Auswahlberichts ergibt sich auch nicht genau genug aus den vorgelegten Gerichtsentscheidungen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über den Auswahlbericht verfügt oder sich im Rahmen von Akteneinsicht eine Kopie hätte verschaffen können. Unsubstantiiert und damit unzulässig ist auch die Rüge der Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG.

18

b) Hinreichend substantiiert ist die Rüge der Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG, soweit der Beschwerdeführer den Abbruch des ersten Auswahlverfahrens rügt.

II.

19

Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet. Die Entscheidungen der Fachgerichte verkennen bei der Prüfung, ob der Abbruch des ersten Auswahlverfahrens der nunmehrigen Besetzung der Stelle entgegensteht, den Gehalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers. Die Ablehnung des Antrags und die Zurückweisung der Beschwerde verletzen den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG.

20

1. a) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt der Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Nach Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG kann der unterlegene Bewerber in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt worden ist (stRspr; vgl. BVerfGK 12, 265 <268 f.>).

21

b) Die konkrete Stellenausschreibung und das daran anschließende Auswahlverfahren dienen der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Bewerber (vgl. BVerfGK 10, 355 <357>). Um eine Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte sicherstellen zu können, erfordert der Bewerbungsverfahrensanspruch eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens (vgl. BVerfGK 10, 355 <357>; zu Art. 12 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 73, 280 <296>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2002 - 1 BvR 819/01 u. a. -, DVBl 2002, S. 1629; BVerfGK 5, 205 <215>).

22

c) Dem Bewerbungsverfahrensanspruch ist auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGK 5, 205 <215>, zu Art. 12 Abs. 1 GG). Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu (vgl. BVerwGE 101, 112 <115>; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98 -, NVwZ-RR 2000, S. 172 <173>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 627/08 -, NVwZ-RR 2009, S. 344 <345>). Der Abbruch des Auswahlverfahrens, durch welchen sich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern lässt (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 GG BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2002 - 1 BvR 819/01 u. a. -, DVBl 2002, S. 1629; BVerfGK 5, 205 <215>), erfordert jedoch einen sachlichen Grund (vgl. BVerfGK 10, 355 <358>; zu den Rechten von Notarbewerbern aus Art. 12 Abs. 1 GG vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2002 - 1 BvR 819/01 u. a. -, DVBl 2002, S. 1629 <1630>; BVerfGK 5, 205 <215>; s. auch BVerwGE 101, 112 <115>; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98 -, NVwZ-RR 2000, S. 172 <173>). Wird der Abbruch eines Auswahlverfahrens dieser Anforderung nicht gerecht, so darf von Verfassungs wegen keine Neuausschreibung erfolgen. Durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren werden die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt.

23

d) Der maßgebliche Grund für den Abbruch muss jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11 -, juris, Rn. 26; zu Dokumentationspflichten bei der Auswahlentscheidung vgl. BVerfGK 11, 398 <402 f.>). Die Bewerber werden grundsätzlich nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen in die Lage versetzt, etwa anhand von Akteneinsicht sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden sollte (vgl. zur Auswahlentscheidung BVerfGK 11, 398 <403>). Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation des sachlichen Grundes für den Abbruch des Auswahlverfahrens dem Gericht die Möglichkeit, die Beweggründe für den Abbruch nachzuvollziehen (vgl. zur Auswahlentscheidung BVerfGK 11, 398 <403>). Die Annahme, die maßgeblichen Erwägungen könnten auch erstmals im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens über die Besetzung der betroffenen Stelle dargelegt werden, mindert die Rechtsschutzmöglichkeiten der Bewerber in unzumutbarer Weise (vgl. zur Auswahlentscheidung BVerfGK 11, 398 <403>).

24

2. Diesen Anforderungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers werden die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht.

25

a) Zwar entspricht der Ausgangspunkt des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, dass die in einem weiteren Auswahlverfahren getroffene Auswahl bei Unwirksamkeit des Abbruchs eines vorherigen Auswahlverfahrens den Bewerbungsverfahrensanspruch des Beschwerdeführers verletzt, im Gegensatz zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Darmstadt den verfassungsrechtlichen Maßstäben. Bei der Prüfung, ob der Abbruch des ersten Auswahlverfahrens auf einem sachlichen Grund basierte, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht beachtet, dass die maßgeblichen Gründe zumindest dann, wenn sie nicht evident sind, in den Akten dokumentiert sein müssen. Er hat vielmehr die erstmalige Darlegung der Gründe im gerichtlichen Eilverfahren für ausreichend gehalten. Damit entfernt sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht nur stillschweigend von der - in der Entscheidung zitierten - eigenen Rechtsprechung, wonach die relevanten Gründe für den Abbruch des Auswahlverfahrens zumindest ansatzweise schriftlich festzuhalten und Argumente, die erst im anhängigen Verfahren vorgetragen würden, nicht zu berücksichtigen seien (HessVGH, Beschluss vom 15. Mai 1992 - 1 TG 2485/91 -, ZBR 1993, S. 337 <338>). Er wird auch dem verfassungsrechtlichen Maßstab der Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht, wonach Bewerber die Möglichkeit haben müssen, das Fehlen eines sachlichen Grundes für den Abbruch eines Auswahlverfahrens in zumutbarer Weise zu rügen.

26

b) Darauf, ob die Gerichte in Evidenzfällen davon absehen können, die fehlende Dokumentation des sachlichen Grundes zu beanstanden, kommt es nicht an. Denn der vom Verwaltungsgerichtshof angenommene sachliche Grund stellt keinen solchen Evidenzfall dar. Der in Nr. 1.12 des Erlasses vom 22. November 2001 geregelte Fall, dass nach der Ausschreibung nur eine Bewerbung vorliegt und zu erwarten ist, dass sich das Bewerberfeld erweitern könnte, erfasst nicht die - nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Eilverfahren vorliegende - Konstellation der auf Anregung des Dienstherrn erfolgten Rücknahme von Bewerbungen und damit der künstlichen Verknappung des Bewerberfelds. Dass der Abbruch etwa mit dem Ziel erfolgt wäre, nach der zurückgezogenen Bewerbung des aussichtsreichsten Kandidaten den ursprünglichen Bewerberkreis unter Einbeziehung derjenigen, denen vorher eine Rücknahme ihrer Bewerbungen nahegelegt worden war, wiederherzustellen, ist weder vorgetragen noch gerichtlich geprüft worden. Eine solche Zielsetzung ist auch deshalb nicht evident, weil ungeklärt ist, ob der Beschwerdeführer vom Abbruch und der Neuausschreibung überhaupt benachrichtigt wurde.

III.

27

Die Annahme der zulässigen und begründeten Verfassungsbeschwerde erscheint zur Durchsetzung von Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Die Verkürzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers stellt für diesen einen besonders schweren Nachteil dar. Es ist auch nicht sicher, dass der Beschwerdeführer bei der Konkurrenz um die ausgeschriebene Stelle im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGK 6, 273 <275 f.>). Der Beschwerdeführer hat bei Fortsetzung des ersten Auswahlverfahrens zwar keinen Anspruch darauf, dass dieses zu Ende geführt wird. Der Behörde steht es offen, das Auswahlverfahren für die Zukunft aus sachlichen Gründen zu beenden. Selbst in diesem Fall müsste es jedoch zu einem neuen Auswahlverfahren kommen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in diesem - etwa aufgrund eines veränderten Anforderungsprofils oder Bewerberkreises - bessere Chancen hat als in dem bisher durchgeführten zweiten Auswahlverfahren.

Tenor

Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Weimar vom 28. Februar 2013 - 1 E 1112/12 We - und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2014 - 2 EO 212/13 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2014 - 2 EO 212/13 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2014 - 2 EO 143/14 - wird gegenstandslos.

Der Freistaat Thüringen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 40.000,00 Euro (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer und Antragsteller (im Folgenden: Beschwerdeführer) wendet sich gegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen in einem Konkurrentenstreit um die Beförderung zum Ministerialrat (Besoldungsgruppe A 16).

I.

2

1. Der Beschwerdeführer steht seit 1997 im Dienst des Landes Thüringen und bekleidet seit 2006 das Amt des Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15). Im Jahre 2008 wurde ihm nach Ausschreibung und Durchführung eines Auswahlverfahrens der Dienstposten des Leiters des Referats 13 in der Thüringer Staatskanzlei übertragen. Dieser Dienstposten war mit der Besoldungsgruppe A 16 bewertet. Eine Einweisung in das dieser Besoldungsgruppe entsprechende Statusamt des Ministerialrats erfolgte nicht. Im Frühjahr 2012 schrieb die Staatskanzlei hausintern die Stelle des Leiters oder der Leiterin des Referats 21 aus. Die Ausschreibung entsprach der des Jahres 2008. Im Mai 2012 übertrug die Staatskanzlei den Dienstposten der einzigen Bewerberin, der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens. Am 22. Mai 2012 wurde mit Kabinettsbeschluss der 1. Oktober 2012 als landeseinheitlicher Beförderungstermin festgelegt; der Staatskanzlei wurden im Ergebnis zwei Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 16 bewilligt. Mit Wirkung zum 4. Juni 2012 ordnete die Staatskanzlei den Beschwerdeführer für die Dauer von zunächst sechs Monaten an eine andere Behörde ab; die Abordnung wurde später verlängert. Der Beschwerdeführer machte gegenüber der Staatskanzlei seine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 16 geltend. Diese teilte ihm mit, dass beabsichtigt sei, die Beigeladene zum 1. Oktober 2012 zu befördern. Die Auswahl sei im Rahmen eines Auswahlverfahrens erfolgt, in das die Beamten und Beamtinnen der Vergleichsgruppe des Beschwerdeführers einbezogen worden seien.

3

2. Das Verwaltungsgericht Weimar wies den Antrag des Beschwerdeführers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Beförderung der Beigeladenen zurück. Der Beschwerdeführer habe keinen Anordnungsanspruch, weil bereits keine Konkurrenzsituation bestehe, denn er habe sich auf den Beförderungsdienstposten des Leiters des Referats 21 nicht beworben. Mit der Besetzung dieses Dienstpostens sei hinsichtlich der Beförderung in das Amt des Ministerialrats keine Auswahlsituation mehr gegeben gewesen. Die Staatskanzlei habe insoweit die Auslese um das Beförderungsamt auf die Dienstpostenbesetzung vorverlegt. In einem solchen Fall würden durch die Auswahlentscheidung hinsichtlich des Beförderungsdienstpostens andere Bewerber als der Ausgewählte von der konkreten Beförderungsmöglichkeit ausgeschlossen. Dies folge daraus, dass die Beförderung nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) und §§ 10, 11 Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO) die vorhergehende Bewährung auf dem höherwertigen Dienstposten voraussetze, so dass nur der erfolgreich Erprobte die Chance auf die Beförderung habe. Wenn bei der Besetzung eines solchen Beförderungsdienstpostens den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt worden sei, könne der ausgewählte Beamte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne nochmalige Bewerberauswahl befördert werden. Eine weitere Ausschreibung der Beförderungsstelle sowie eine erneute Bestenauslese seien daher hier entbehrlich gewesen. Dass die Staatskanzlei keine Auswahlentscheidung mehr getroffen habe, sei somit nicht zu beanstanden.

4

3. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde wies das Thüringer Oberverwaltungsgericht zurück. Der Beschwerdeführer sei bereits nicht antragsbefugt. Eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs sei ausgeschlossen, denn er habe sich auf die Stelle des Leiters des Referats 21 nicht beworben. Die Besetzung dieses Dienstpostens stelle sich als vorweggenommene Beförderungsentscheidung dar. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweise, dass er zum Zeitpunkt der Ausschreibung dieses Beförderungsdienstpostens selbst einen solchen Posten innegehabt habe, sei hierdurch ein Beförderungsanspruch nicht dargelegt. Ein solcher könne auch nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durchgesetzt werden. Schließlich habe der Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, wie seine Eignung nach § 10 ThürLbVO festgestellt worden sei. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. März 2014 zurück.

II.

5

Mit seiner gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 sowie Art. 103 Abs. 1 GG.

6

Er werde in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt, indem man ihn von dem Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen habe. Er habe sich ausdrücklich um eine Beförderung zum Ministerialrat beworben und sei hierbei nicht berücksichtigt worden. Die behauptete Vorverlagerung der Auswahlentscheidung auf die Besetzung des Referatsleiterdienstpostens habe faktisch nicht stattgefunden und sei rechtlich nicht zulässig. Faktisch sei sie ausgeschlossen, weil der Posten erst nach erfolgter Besetzung aufgrund des späteren Kabinettsbeschlusses mit einer A 16-Stelle unterlegt worden sei. Rechtlich sei sie nicht zulässig, weil sie für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen sei und unter Umgehung der Bestenauslese ihn als (damaligen) Inhaber eines entsprechenden Dienstpostens von der Beförderungsauswahl ausschließe. Wenn die Dienststelle einem Beförderungsdienstposten erst im Zuge einer konkret beabsichtigten Beförderung eine Planstelle entsprechender Wertigkeit zuordne, dann erfordere es das Gebot der Chancengleichheit, dass bei der Zuordnungsentscheidung all jene Beamten in die damit verbundene Auswahlentscheidung für die Vergabe des Beförderungsamtes einbezogen würden, die Dienstposten entsprechender Wertigkeit auf Basis eines den Vorgaben von Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Auswahlverfahrens erhalten hätten und die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung in das eröffnete Amt besäßen. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung keinen mit A 16 bewerteten Dienstposten innegehabt habe, könne ihm nicht entgegengehalten werden, weil dieser Umstand allein auf seiner Abordnung an eine andere Behörde beruhe. Diese Abordnung könne ihn aber nicht von der Konkurrenz um das konkrete Beförderungsamt ausschließen.

III.

7

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Freistaat Thüringen und der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Akten des Ausgangsverfahrens beigezogen.

8

Die Thüringer Staatskanzlei vertritt in ihrer Stellungnahme die Ansicht, dass nur diejenigen Beamten in eine Beförderungsentscheidung einbezogen werden müssten, denen ein Amt im konkret-funktionalen Sinn übertragen sei, welches eine höhere Wertigkeit oder Bewertung als ihr aktuelles Statusamt aufweise. Dies sei bei dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr der Fall gewesen, da er zuvor von der Funktion und seinen Aufgaben als Referatsleiter entbunden worden sei. Grund für diese Entbindung sei nicht allein die Abordnung des Beschwerdeführers gewesen. Vielmehr habe es nicht mehr hinnehmbare Probleme in seiner Amtsführung sowohl gegenüber Vorgesetzten als auch gegenüber anderen Mitarbeitern der Staatskanzlei gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich gegen die Dienstpostenentbindung nicht isoliert zur Wehr gesetzt, so dass diese inzwischen rechtlich unangreifbar sei. Auch eine Bewährung auf einem höherwertigen Dienstposten schließe nicht aus, dass später Umstände eintreten, die durchgreifende Bedenken gegen die Eignung des Beamten für den Führungsdienstposten begründen. Dann stehe die frühere Bewährung der Entbindung von der Tätigkeit nicht entgegen.

B.

9

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Der Verfassungsbeschwerde ist von der Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die angegriffenen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte verletzen den Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.

I.

10

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (BVerfGK 12, 284<286 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, NVwZ 2013, S. 1603 ff., juris, Rn. 15 m.w.N.).

11

Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., juris, Rn. 16 m.w.N.).

12

Die konkrete Stellenausschreibung und das daran anschließende Auswahlverfahren dienen der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Bewerber. Um eine Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte sicherstellen zu können, erfordert der Bewerbungsverfahrensanspruch eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, NVwZ 2012, S. 366, juris, Rn. 21 m.w.N.).

II.

13

1. Gemessen hieran verletzt das Auswahlverfahren den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 33 Abs. 2 GG. Der Dienstherr hat den Bewerbungsverfahrensanspruch des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beförderung zum Ministerialrat verletzt, indem er ihn unter Verstoß gegen das Prinzip der Bestenauslese von seiner Auswahlentscheidung von vornherein ausgeschlossen hat. Dieser Ausschluss war nicht gerechtfertigt, insbesondere nicht dadurch, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung keinen Dienstposten der Wertigkeit A 16 innehatte.

14

Die Auswahl unter Bewerbern um ein höherwertiges Amt hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und den die Verfassungsnorm konkretisierenden beamtenrechtlichen Vorschriften allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58 ff., juris, Rn. 29). Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ThürBG ist eine Beförderung nicht zulässig vor Ablauf einer Erprobungszeit von sechs Monaten auf einem höher bewerteten Dienstposten. Aus den entsprechenden damaligen bundesrechtlichen Vorschriften hat das Bundesverwaltungsgericht den Schluss gezogen, dass nur der erfolgreich Erprobte die Chance der Beförderung habe und dass andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden seien, für eine Beförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht kommen. Damit werde die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um "Beförderungsdienstposten" (BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 30).

15

Mit dieser Vorverlagerung lässt sich jedoch entgegen den angegriffenen Entscheidungen nicht der Ausschluss des Beschwerdeführers aus dem Kreis der für die Beförderung zum Ministerialrat in Frage kommenden Beamten rechtfertigen. Denn der Beschwerdeführer hat ein entsprechendes Auswahlverfahren für einen Beförderungsdienstposten durchlaufen. Ihm wurde bereits im Jahre 2008 ein entsprechender Beförderungsdienstposten, also eine mit A 16 bewertete Referatsleiterstelle übertragen. Darauf, ob die Bewährung des Beschwerdeführers auf diesem Beförderungsdienstposten durch den Dienstherrn formal festgestellt wurde, kommt es für die verfassungsrechtliche Bewertung nicht an. Der Beschwerdeführer war mehrere Jahre auf dem Posten des Referatsleiters tätig. Die Erprobungszeit soll nach § 10 Satz 2 ThürLbVO ein Jahr nicht überschreiten. Kann die Eignung des Beamten nicht festgestellt werden, so ist nach § 10 Satz 6 ThürLbVO von der Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen. Da ein solcher Widerruf hier nicht erfolgt ist, kann die Staatskanzlei sich zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Ausschlusses des Beschwerdeführers aus dem Auswahlverfahren für das Beförderungsamt jedenfalls nicht darauf berufen, die nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ThürBG erforderliche Erprobung sei nicht (erfolgreich) absolviert worden. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, er habe sich auf dem Posten des Leiters des Referats 13 und nicht auf dem des Leiters des Referats 21 bewährt. Eine solche Beschränkung der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten lässt sich § 26 ThürBG und § 10 ThürLbVO nicht entnehmen und wäre auch mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar, da sie nicht an den Kriterien Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgerichtet wäre.

16

Ob sich ein Dienstherr zur Rechtfertigung des Ausschlusses eines Beamten von dem Beförderungsverfahren darauf berufen kann, bei diesem seien nach der Erprobung auf dem Beförderungsdienstposten durchgreifende Bedenken gegen seine Eignung für das Beförderungsamt aufgetreten und er sei deswegen von dem höherwertigen Dienstposten entbunden worden, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Zulässigkeit eines solchen Ausschlusses von dem Auswahlverfahren für das Beförderungsamt nach Art. 33 Abs. 2 GG würde jedenfalls voraussetzen, dass die Behörde die Bedenken gegen die Eignung des Beamten schriftlich dokumentiert und dem betreffenden Beamten mitteilt. Dies ist vorliegend nicht geschehen, der Beschwerdeführer wurde lediglich an eine andere Behörde abgeordnet. Dadurch wurde seine Zugehörigkeit zur Thüringer Staatskanzlei nicht berührt (vgl. § 27 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz; vgl. auch § 29 Abs. 1 ThürBG). Ein abgeordneter Beamter kann, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, trotz Abordnung um Beförderungsämter bei seiner bisherigen Dienststelle konkurrieren. Dass der Beschwerdeführer im Zuge der Abordnung von seiner Funktion und seinen Aufgaben als Referatsleiter entbunden wurde, ging mit der Abordnung notwendig einher, so dass sich hieraus für sich genommen keine Anhaltspunkte für Zweifel des Dienstherrn an der Eignung des Beschwerdeführers für den Posten des Referatsleiters ergeben. Solche Anhaltspunkte sind der Abordnungsverfügung und der Personalakte des Beschwerdeführers auch im Übrigen nicht zu entnehmen.

17

Macht der Dienstherr bei der zeitlich begrenzten Abordnung eines Beamten nicht deutlich, dass die damit verbundene Entbindung des Beamten von dem Beförderungsdienstposten darauf beruht, dass Zweifel an dessen Eignung für diesen Dienstposten bestehen, so kann der Beamte nicht erkennen, dass diese Maßnahme einschneidende Folgen für sein weiteres berufliches Fortkommen hat, weil er durch sie von künftigen Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen wird. Er hat daher auch keinen Anlass, sich gegen die Abordnung und die Entbindung von dem Beförderungsdienstposten zur Wehr zu setzen. Somit kann der nicht mit einer Eignungsbewertung verbundene alleinige Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Dauer seiner Abordnung an eine andere Behörde keinen Beförderungsdienstposten innehatte, nicht seinen Ausschluss aus dem Beförderungsauswahlverfahren rechtfertigen.

18

2. Es kann dahinstehen, ob die Beschlüsse des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 7. Februar und 10. März 2014 weitere Rechte des Beschwerdeführers verletzen.

C.

19

Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2014 über die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wird mit der Aufhebung der Beschwerdeentscheidung gegenstandslos.

20

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.

(1) Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 durch Rechtsverordnung erlassen.

(2) Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind mindestens zu fordern

1.
für die Laufbahnen der Unteroffiziere
a)
der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
b)
eine Dienstzeit von einem Jahr,
c)
die Ablegung einer Unteroffizierprüfung,
2.
für die Laufbahnen der Offiziere
a)
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
b)
eine Dienstzeit von drei Jahren,
c)
die Ablegung einer Offizierprüfung,
3.
für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes die Approbation als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker.

(3) In der Laufbahngruppe der Unteroffiziere soll für die Laufbahnen der Feldwebel der Abschluss einer Realschule oder der Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand nachgewiesen werden.

(4) Für die Beförderungen von Soldaten sind die allgemeinen Voraussetzungen und die Mindestdienstzeiten festzusetzen. Dienstgrade, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht übersprungen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Bundespersonalausschuss.

(5) Der Aufstieg aus den Laufbahnen der Unteroffiziere in die Laufbahnen der Offiziere ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg ist die Ablegung einer Offizierprüfung zu verlangen.

(6) Die Rechtsverordnung trifft ferner Bestimmungen für die Fälle, in denen für eine bestimmte militärische Verwendung ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule oder eine abgeschlossene Fachschulausbildung erforderlich ist, sowie darüber, inwieweit an Stelle der allgemeinen Vorbildung eine gleichwertige technische oder sonstige Fachausbildung gefordert werden kann. Sie kann für einzelne Gruppen von Offizierbewerbern bestimmen, dass der erfolgreiche Besuch einer Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand genügt und dass die Dienstzeit nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b bis auf zwei Jahre gekürzt wird.

(7) Die besonderen Vorschriften für die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 in einer Rechtsverordnung bestimmt.

(8) Auf den Bundespersonalausschuss in der Zusammensetzung für die Angelegenheiten der Soldaten sind die Vorschriften des Abschnittes 8 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden, § 120 Abs. 2 und 3 mit folgender Maßgabe:
Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender, der Leiter der Dienstrechtsabteilung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und der Leiter der Personalabteilung des Bundesministeriums der Verteidigung. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde und drei Berufssoldaten. Stellvertretende Mitglieder sind je ein Beamter des Bundesrechnungshofes und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde, ein Beamter oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und drei weitere Berufssoldaten. Der Beamte oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und die übrigen Berufssoldaten werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers der Verteidigung bestellt.

(1) Eignung, Befähigung und Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind zu beurteilen:

1.
in regelmäßigen Abständen und
2.
wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern; in diesem Fall sind die Beurteilungen nur auf Anforderung der personalbearbeitenden Stellen zu erstellen.
Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Verteidigung in Beurteilungsbestimmungen. Es kann Ausnahmen von regelmäßigen Beurteilungen zulassen.

(2) In den Beurteilungen sind die Leistungen der Soldatinnen und Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung für künftige Verwendungen einzuschätzen.

(3) Die Beurteilungen werden in der Regel von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten als beurteilender Person sowie der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten als stellungnehmender Person erstellt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinen Beurteilungsbestimmungen abweichende Regelungen treffen, soweit andere als die in Satz 1 genannten Personen über ausreichende Kenntnis von Eignung, Befähigung und Leistung der zu Beurteilenden verfügen oder als stellungnehmende Person zumindest in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurteilende Person verantwortlich einzuschätzen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann in den Beurteilungsbestimmungen die Änderung von Beurteilungen durch die Vorgesetzten der stellungnehmenden Person als weitere stellungnehmende Personen zugelassen werden.

(4) In den Beurteilungsbestimmungen sind Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden. Innerhalb dieser Vergleichsgruppen sind die Soldatinnen und Soldaten nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu beurteilen.

(5) Um den Anteil von Bewertungen in bestimmten Wertungsbereichen zu begrenzen, können in den Beurteilungsbestimmungen verbindliche Richtwerte für regelmäßige Beurteilungen oder für Teile hiervon festgelegt werden. Wertungsbereiche in diesem Sinne werden durch Grenzwerte für die Notendurchschnitte der zu bewertenden Einzelmerkmale bestimmt.

(6) Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 festgelegt, soll der Anteil der Soldatinnen und Soldaten

1.
im höchsten Wertungsbereich, der zwischen der höchstmöglichen Bewertung und einem näher festzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als 15 Prozent der Vergleichsgruppe und
2.
im zweithöchsten Wertungsbereich, der zwischen dem Grenzwert nach Nummer 1 und einem darunter festzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als 20 Prozent der Vergleichsgruppe.
Diese Verteilung ist bei der Festlegung der Grenzwerte für Notendurchschnitte sachgerecht zu berücksichtigen. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Über- oder Unterschreitung der Richtwerte um bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Sind die Fallzahlen zu gering, um Richtwerte unmittelbar anwenden zu können, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(7) Stellungnehmende Personen haben vor Erstellung der Beurteilungen durch die beurteilenden Personen auf die einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabes in ihrem Bereich hinzuwirken. Es ist unzulässig, unterstellten beurteilenden oder stellungnehmenden Personen Bewertungen vorzugeben.

(8) Stellungnehmende Personen dürfen einzelfallbezogen Beurteilungen abändern, auch wenn sich damit die Zuordnung zu einem Wertungsbereich ändert. Voraussetzung hierfür ist, dass sie

1.
ausreichende eigene Kenntnisse über die beurteilte Person haben oder sich verschaffen oder
2.
in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurteilende Person oder Beiträge Dritter verantwortlich einzuschätzen.
Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 festgesetzt, sollen die stellungnehmenden Personen von dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn
1.
Richtwerte durch beurteilende Personen nicht beachtet worden sind,
2.
auf ihrer Ebene die für die unmittelbare Anwendung von Richtwerten ausreichende Fallzahl erreicht ist oder
3.
bei nicht ausreichender Fallzahl für eine unmittelbare Anwendung von Richtwerten nicht in geeigneter Weise entsprechend differenziert worden ist.

(9) Das Bundesministerium der Verteidigung kann stellungnehmenden Personen die Befugnis erteilen, alle Beurteilungen oder alle Stellungnahmen zu Beurteilungen aufzuheben, die Vorgesetzte abgegeben haben, in deren Bereich

1.
trotz ausreichender Fallzahl verbindliche Richtwerte nicht eingehalten worden sind oder
2.
bei nicht ausreichender Fallzahl nicht in geeigneter Weise entsprechend differenziert worden ist.

(10) Die Beurteilungen sind den Soldatinnen und Soldaten auszuhändigen und mit ihnen zu besprechen. Dies ist in der Personalakte zu dokumentieren. Das Gesamtergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Eignung, Befähigung und Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind zu beurteilen:

1.
in regelmäßigen Abständen und
2.
wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern; in diesem Fall sind die Beurteilungen nur auf Anforderung der personalbearbeitenden Stellen zu erstellen.
Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Verteidigung in Beurteilungsbestimmungen. Es kann Ausnahmen von regelmäßigen Beurteilungen zulassen.

(2) In den Beurteilungen sind die Leistungen der Soldatinnen und Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung für künftige Verwendungen einzuschätzen.

(3) Die Beurteilungen werden in der Regel von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten als beurteilender Person sowie der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten als stellungnehmender Person erstellt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinen Beurteilungsbestimmungen abweichende Regelungen treffen, soweit andere als die in Satz 1 genannten Personen über ausreichende Kenntnis von Eignung, Befähigung und Leistung der zu Beurteilenden verfügen oder als stellungnehmende Person zumindest in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurteilende Person verantwortlich einzuschätzen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann in den Beurteilungsbestimmungen die Änderung von Beurteilungen durch die Vorgesetzten der stellungnehmenden Person als weitere stellungnehmende Personen zugelassen werden.

(4) In den Beurteilungsbestimmungen sind Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden. Innerhalb dieser Vergleichsgruppen sind die Soldatinnen und Soldaten nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu beurteilen.

(5) Um den Anteil von Bewertungen in bestimmten Wertungsbereichen zu begrenzen, können in den Beurteilungsbestimmungen verbindliche Richtwerte für regelmäßige Beurteilungen oder für Teile hiervon festgelegt werden. Wertungsbereiche in diesem Sinne werden durch Grenzwerte für die Notendurchschnitte der zu bewertenden Einzelmerkmale bestimmt.

(6) Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 festgelegt, soll der Anteil der Soldatinnen und Soldaten

1.
im höchsten Wertungsbereich, der zwischen der höchstmöglichen Bewertung und einem näher festzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als 15 Prozent der Vergleichsgruppe und
2.
im zweithöchsten Wertungsbereich, der zwischen dem Grenzwert nach Nummer 1 und einem darunter festzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als 20 Prozent der Vergleichsgruppe.
Diese Verteilung ist bei der Festlegung der Grenzwerte für Notendurchschnitte sachgerecht zu berücksichtigen. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Über- oder Unterschreitung der Richtwerte um bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Sind die Fallzahlen zu gering, um Richtwerte unmittelbar anwenden zu können, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(7) Stellungnehmende Personen haben vor Erstellung der Beurteilungen durch die beurteilenden Personen auf die einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabes in ihrem Bereich hinzuwirken. Es ist unzulässig, unterstellten beurteilenden oder stellungnehmenden Personen Bewertungen vorzugeben.

(8) Stellungnehmende Personen dürfen einzelfallbezogen Beurteilungen abändern, auch wenn sich damit die Zuordnung zu einem Wertungsbereich ändert. Voraussetzung hierfür ist, dass sie

1.
ausreichende eigene Kenntnisse über die beurteilte Person haben oder sich verschaffen oder
2.
in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurteilende Person oder Beiträge Dritter verantwortlich einzuschätzen.
Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 festgesetzt, sollen die stellungnehmenden Personen von dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn
1.
Richtwerte durch beurteilende Personen nicht beachtet worden sind,
2.
auf ihrer Ebene die für die unmittelbare Anwendung von Richtwerten ausreichende Fallzahl erreicht ist oder
3.
bei nicht ausreichender Fallzahl für eine unmittelbare Anwendung von Richtwerten nicht in geeigneter Weise entsprechend differenziert worden ist.

(9) Das Bundesministerium der Verteidigung kann stellungnehmenden Personen die Befugnis erteilen, alle Beurteilungen oder alle Stellungnahmen zu Beurteilungen aufzuheben, die Vorgesetzte abgegeben haben, in deren Bereich

1.
trotz ausreichender Fallzahl verbindliche Richtwerte nicht eingehalten worden sind oder
2.
bei nicht ausreichender Fallzahl nicht in geeigneter Weise entsprechend differenziert worden ist.

(10) Die Beurteilungen sind den Soldatinnen und Soldaten auszuhändigen und mit ihnen zu besprechen. Dies ist in der Personalakte zu dokumentieren. Das Gesamtergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.

(1) Eignung, Befähigung und Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind zu beurteilen:

1.
in regelmäßigen Abständen und
2.
wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern; in diesem Fall sind die Beurteilungen nur auf Anforderung der personalbearbeitenden Stellen zu erstellen.
Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Verteidigung in Beurteilungsbestimmungen. Es kann Ausnahmen von regelmäßigen Beurteilungen zulassen.

(2) In den Beurteilungen sind die Leistungen der Soldatinnen und Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung für künftige Verwendungen einzuschätzen.

(3) Die Beurteilungen werden in der Regel von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten als beurteilender Person sowie der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten als stellungnehmender Person erstellt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinen Beurteilungsbestimmungen abweichende Regelungen treffen, soweit andere als die in Satz 1 genannten Personen über ausreichende Kenntnis von Eignung, Befähigung und Leistung der zu Beurteilenden verfügen oder als stellungnehmende Person zumindest in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurteilende Person verantwortlich einzuschätzen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann in den Beurteilungsbestimmungen die Änderung von Beurteilungen durch die Vorgesetzten der stellungnehmenden Person als weitere stellungnehmende Personen zugelassen werden.

(4) In den Beurteilungsbestimmungen sind Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden. Innerhalb dieser Vergleichsgruppen sind die Soldatinnen und Soldaten nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu beurteilen.

(5) Um den Anteil von Bewertungen in bestimmten Wertungsbereichen zu begrenzen, können in den Beurteilungsbestimmungen verbindliche Richtwerte für regelmäßige Beurteilungen oder für Teile hiervon festgelegt werden. Wertungsbereiche in diesem Sinne werden durch Grenzwerte für die Notendurchschnitte der zu bewertenden Einzelmerkmale bestimmt.

(6) Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 festgelegt, soll der Anteil der Soldatinnen und Soldaten

1.
im höchsten Wertungsbereich, der zwischen der höchstmöglichen Bewertung und einem näher festzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als 15 Prozent der Vergleichsgruppe und
2.
im zweithöchsten Wertungsbereich, der zwischen dem Grenzwert nach Nummer 1 und einem darunter festzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als 20 Prozent der Vergleichsgruppe.
Diese Verteilung ist bei der Festlegung der Grenzwerte für Notendurchschnitte sachgerecht zu berücksichtigen. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Über- oder Unterschreitung der Richtwerte um bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Sind die Fallzahlen zu gering, um Richtwerte unmittelbar anwenden zu können, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(7) Stellungnehmende Personen haben vor Erstellung der Beurteilungen durch die beurteilenden Personen auf die einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabes in ihrem Bereich hinzuwirken. Es ist unzulässig, unterstellten beurteilenden oder stellungnehmenden Personen Bewertungen vorzugeben.

(8) Stellungnehmende Personen dürfen einzelfallbezogen Beurteilungen abändern, auch wenn sich damit die Zuordnung zu einem Wertungsbereich ändert. Voraussetzung hierfür ist, dass sie

1.
ausreichende eigene Kenntnisse über die beurteilte Person haben oder sich verschaffen oder
2.
in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurteilende Person oder Beiträge Dritter verantwortlich einzuschätzen.
Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 festgesetzt, sollen die stellungnehmenden Personen von dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn
1.
Richtwerte durch beurteilende Personen nicht beachtet worden sind,
2.
auf ihrer Ebene die für die unmittelbare Anwendung von Richtwerten ausreichende Fallzahl erreicht ist oder
3.
bei nicht ausreichender Fallzahl für eine unmittelbare Anwendung von Richtwerten nicht in geeigneter Weise entsprechend differenziert worden ist.

(9) Das Bundesministerium der Verteidigung kann stellungnehmenden Personen die Befugnis erteilen, alle Beurteilungen oder alle Stellungnahmen zu Beurteilungen aufzuheben, die Vorgesetzte abgegeben haben, in deren Bereich

1.
trotz ausreichender Fallzahl verbindliche Richtwerte nicht eingehalten worden sind oder
2.
bei nicht ausreichender Fallzahl nicht in geeigneter Weise entsprechend differenziert worden ist.

(10) Die Beurteilungen sind den Soldatinnen und Soldaten auszuhändigen und mit ihnen zu besprechen. Dies ist in der Personalakte zu dokumentieren. Das Gesamtergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Eignung, Befähigung und Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind zu beurteilen:

1.
in regelmäßigen Abständen und
2.
wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern; in diesem Fall sind die Beurteilungen nur auf Anforderung der personalbearbeitenden Stellen zu erstellen.
Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Verteidigung in Beurteilungsbestimmungen. Es kann Ausnahmen von regelmäßigen Beurteilungen zulassen.

(2) In den Beurteilungen sind die Leistungen der Soldatinnen und Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung für künftige Verwendungen einzuschätzen.

(3) Die Beurteilungen werden in der Regel von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten als beurteilender Person sowie der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten als stellungnehmender Person erstellt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinen Beurteilungsbestimmungen abweichende Regelungen treffen, soweit andere als die in Satz 1 genannten Personen über ausreichende Kenntnis von Eignung, Befähigung und Leistung der zu Beurteilenden verfügen oder als stellungnehmende Person zumindest in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurteilende Person verantwortlich einzuschätzen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann in den Beurteilungsbestimmungen die Änderung von Beurteilungen durch die Vorgesetzten der stellungnehmenden Person als weitere stellungnehmende Personen zugelassen werden.

(4) In den Beurteilungsbestimmungen sind Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden. Innerhalb dieser Vergleichsgruppen sind die Soldatinnen und Soldaten nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu beurteilen.

(5) Um den Anteil von Bewertungen in bestimmten Wertungsbereichen zu begrenzen, können in den Beurteilungsbestimmungen verbindliche Richtwerte für regelmäßige Beurteilungen oder für Teile hiervon festgelegt werden. Wertungsbereiche in diesem Sinne werden durch Grenzwerte für die Notendurchschnitte der zu bewertenden Einzelmerkmale bestimmt.

(6) Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 festgelegt, soll der Anteil der Soldatinnen und Soldaten

1.
im höchsten Wertungsbereich, der zwischen der höchstmöglichen Bewertung und einem näher festzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als 15 Prozent der Vergleichsgruppe und
2.
im zweithöchsten Wertungsbereich, der zwischen dem Grenzwert nach Nummer 1 und einem darunter festzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als 20 Prozent der Vergleichsgruppe.
Diese Verteilung ist bei der Festlegung der Grenzwerte für Notendurchschnitte sachgerecht zu berücksichtigen. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Über- oder Unterschreitung der Richtwerte um bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Sind die Fallzahlen zu gering, um Richtwerte unmittelbar anwenden zu können, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(7) Stellungnehmende Personen haben vor Erstellung der Beurteilungen durch die beurteilenden Personen auf die einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabes in ihrem Bereich hinzuwirken. Es ist unzulässig, unterstellten beurteilenden oder stellungnehmenden Personen Bewertungen vorzugeben.

(8) Stellungnehmende Personen dürfen einzelfallbezogen Beurteilungen abändern, auch wenn sich damit die Zuordnung zu einem Wertungsbereich ändert. Voraussetzung hierfür ist, dass sie

1.
ausreichende eigene Kenntnisse über die beurteilte Person haben oder sich verschaffen oder
2.
in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurteilende Person oder Beiträge Dritter verantwortlich einzuschätzen.
Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 festgesetzt, sollen die stellungnehmenden Personen von dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn
1.
Richtwerte durch beurteilende Personen nicht beachtet worden sind,
2.
auf ihrer Ebene die für die unmittelbare Anwendung von Richtwerten ausreichende Fallzahl erreicht ist oder
3.
bei nicht ausreichender Fallzahl für eine unmittelbare Anwendung von Richtwerten nicht in geeigneter Weise entsprechend differenziert worden ist.

(9) Das Bundesministerium der Verteidigung kann stellungnehmenden Personen die Befugnis erteilen, alle Beurteilungen oder alle Stellungnahmen zu Beurteilungen aufzuheben, die Vorgesetzte abgegeben haben, in deren Bereich

1.
trotz ausreichender Fallzahl verbindliche Richtwerte nicht eingehalten worden sind oder
2.
bei nicht ausreichender Fallzahl nicht in geeigneter Weise entsprechend differenziert worden ist.

(10) Die Beurteilungen sind den Soldatinnen und Soldaten auszuhändigen und mit ihnen zu besprechen. Dies ist in der Personalakte zu dokumentieren. Das Gesamtergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Eignung, Befähigung und Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind zu beurteilen:

1.
in regelmäßigen Abständen und
2.
wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern; in diesem Fall sind die Beurteilungen nur auf Anforderung der personalbearbeitenden Stellen zu erstellen.
Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Verteidigung in Beurteilungsbestimmungen. Es kann Ausnahmen von regelmäßigen Beurteilungen zulassen.

(2) In den Beurteilungen sind die Leistungen der Soldatinnen und Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung für künftige Verwendungen einzuschätzen.

(3) Die Beurteilungen werden in der Regel von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten als beurteilender Person sowie der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten als stellungnehmender Person erstellt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinen Beurteilungsbestimmungen abweichende Regelungen treffen, soweit andere als die in Satz 1 genannten Personen über ausreichende Kenntnis von Eignung, Befähigung und Leistung der zu Beurteilenden verfügen oder als stellungnehmende Person zumindest in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurteilende Person verantwortlich einzuschätzen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann in den Beurteilungsbestimmungen die Änderung von Beurteilungen durch die Vorgesetzten der stellungnehmenden Person als weitere stellungnehmende Personen zugelassen werden.

(4) In den Beurteilungsbestimmungen sind Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden. Innerhalb dieser Vergleichsgruppen sind die Soldatinnen und Soldaten nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu beurteilen.

(5) Um den Anteil von Bewertungen in bestimmten Wertungsbereichen zu begrenzen, können in den Beurteilungsbestimmungen verbindliche Richtwerte für regelmäßige Beurteilungen oder für Teile hiervon festgelegt werden. Wertungsbereiche in diesem Sinne werden durch Grenzwerte für die Notendurchschnitte der zu bewertenden Einzelmerkmale bestimmt.

(6) Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 festgelegt, soll der Anteil der Soldatinnen und Soldaten

1.
im höchsten Wertungsbereich, der zwischen der höchstmöglichen Bewertung und einem näher festzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als 15 Prozent der Vergleichsgruppe und
2.
im zweithöchsten Wertungsbereich, der zwischen dem Grenzwert nach Nummer 1 und einem darunter festzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als 20 Prozent der Vergleichsgruppe.
Diese Verteilung ist bei der Festlegung der Grenzwerte für Notendurchschnitte sachgerecht zu berücksichtigen. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Über- oder Unterschreitung der Richtwerte um bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Sind die Fallzahlen zu gering, um Richtwerte unmittelbar anwenden zu können, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(7) Stellungnehmende Personen haben vor Erstellung der Beurteilungen durch die beurteilenden Personen auf die einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabes in ihrem Bereich hinzuwirken. Es ist unzulässig, unterstellten beurteilenden oder stellungnehmenden Personen Bewertungen vorzugeben.

(8) Stellungnehmende Personen dürfen einzelfallbezogen Beurteilungen abändern, auch wenn sich damit die Zuordnung zu einem Wertungsbereich ändert. Voraussetzung hierfür ist, dass sie

1.
ausreichende eigene Kenntnisse über die beurteilte Person haben oder sich verschaffen oder
2.
in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurteilende Person oder Beiträge Dritter verantwortlich einzuschätzen.
Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 festgesetzt, sollen die stellungnehmenden Personen von dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn
1.
Richtwerte durch beurteilende Personen nicht beachtet worden sind,
2.
auf ihrer Ebene die für die unmittelbare Anwendung von Richtwerten ausreichende Fallzahl erreicht ist oder
3.
bei nicht ausreichender Fallzahl für eine unmittelbare Anwendung von Richtwerten nicht in geeigneter Weise entsprechend differenziert worden ist.

(9) Das Bundesministerium der Verteidigung kann stellungnehmenden Personen die Befugnis erteilen, alle Beurteilungen oder alle Stellungnahmen zu Beurteilungen aufzuheben, die Vorgesetzte abgegeben haben, in deren Bereich

1.
trotz ausreichender Fallzahl verbindliche Richtwerte nicht eingehalten worden sind oder
2.
bei nicht ausreichender Fallzahl nicht in geeigneter Weise entsprechend differenziert worden ist.

(10) Die Beurteilungen sind den Soldatinnen und Soldaten auszuhändigen und mit ihnen zu besprechen. Dies ist in der Personalakte zu dokumentieren. Das Gesamtergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für notwendige Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind.

(2) Dem Beschwerdeführer können die Kosten des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt werden, soweit das Gericht den Antrag als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet. Die Kosten des Verfahrens, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen.

(3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands sinngemäß anzuwenden.

(4) § 137 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 140 Absatz 8, § 141 Absatz 1 und 2 sowie § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.