Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der im Jahr 1961 geborene Kläger stand, bevor er mit Ablauf des ... November 2011 wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 BBG in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, als Hauptbrandmeister (Besoldungsgruppe A9) im Dienst der Beklagten. Er war zuletzt im feuerwehrtechnischen Dienst der Bundeswehr bei dem Waffensystemunterstützungszentrum ... beschäftigt.

In der Zeit vom ... Dezember 2003 bis ... April 2004 nahm er im Dienstverhältnis eines Wehrübenden im Rang eines Stabsfeldwebels (Brandschutzfeldwebel) an einem besonderen Auslandseinsatz der ISAF-Mission in Afghanistan teil.

Nach seiner Wiederkehr übte er zunächst seinen regulären Dienst wie vor dem Auslandseinsatz weiter aus. Am ... 2005 kam sein drittes Kind zur Welt. Unter dem ... Dezember 2005 meldete er einen Wohnsitzwechsel. Nachdem es bei ihm Ende des Jahres 2005 zu auffällig häufigen Krankheitsfehlzeiten gekommen war, welche auch seine Verwendung als Schichtführer in Frage stellten, wurde er auf Betreiben der Beklagten am ... Januar 2006 vom Sozialmedizinischen, personalärztlichen und vertrauensärztlichen Dienst der Wehrbereichsverwaltung ... untersucht. Dabei wurde durch die Bundeswehrärztin Dr. Pu. festgestellt, dass seine häufigen Krankheitsfehlzeiten im vorigen Jahr auf nachgewiesene akute Erkrankungen bei besonderer familiärer Belastung zurückzuführen seien. Ab ... Januar 2006 sei er mit gewissen Einschränkungen (Heben schwerer Lasten, häufiges Laufen oder langes Gehen, Tätigkeiten unter Einsatz von schweren Atemschutzgeräten) wieder vollschichtig dienstfähig. Da sich seine familiäre Situation inzwischen gebessert habe, sei nicht notwendigerweise mit zukünftigen weiteren Fehlzeiten zu rechnen. Die Prognose sei als günstig zu bewerten.

Als es allerdings auch in der Folgezeit zu erheblichen Fehlzeiten kam, wurde dem Kläger mit Bescheid vom ... Mai 2006 zur Auflage gemacht, bereits am ersten Krankheitstag eine ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Am ... Oktober 2006 wurde er erneut vertrauensärztlich untersucht. In der dazu ergangenen Stellungnahme vom ... Oktober 2006 wurde von Dr. Pu. ausgeführt, die Krankheitsfehlzeiten seien auf nachgewiesene akute Erkrankungen zurückzuführen, die inzwischen ausgeheilt seien. Bei dem Kläger bestünden keine chronischen Erkrankungen und keine Einschränkungen, aufgrund deren er in Zukunft dienstunfähig sein könnte. Es bestehe uneingeschränkte Dienstfähigkeit. Aus vertrauensärztlicher Sicht könne er für seinen Feuerwehrdienst ohne Einschränkungen weiterhin eingesetzt werden.

Nachdem wiederum keine Besserung der Dienstfähigkeit des Klägers eintrat, wurde ihm mit Bescheid vom ... Dezember 2006 zur Auflage gemacht, sich am jeweils ersten Tag einer Erkrankung bei dem im Fliegerhorst tätigen Betriebsarzt vorzustellen. Dieser teilte unter dem ... Mai 2007 mit, der Kläger fühle sich in seinem derzeitigen dienstlichen Umfeld unwohl und gemobbt. Außerdem bestünden private Belastungen. Die Krankheitsursachen ließen sich allesamt dem psychosomatischen Formenkreis zuordnen. Sein Hausarzt rate zu einer Veränderung seiner Lebensumstände, um eine Eskalation der Situation und das Abrutschen in eine psychiatrische Erkrankung zu vermeiden. Kurzfristig werde eine Kur empfohlen, auf längere Sicht werde eine Versetzung zu einer anderen Feuerwehr anzustreben sein.

In der Zeit vom ... August bis ... September 2007 befand sich der Kläger in einer Reha-Maßnahme. Kurze Zeit später erfolgten weitere Krankmeldungen. Unter dem ... Dezember 2007 teilte Medizinaldirektorin P. mit, dass aufgrund am ... Dezember 2007 erhobener Befunde bei dem Kläger krankheitsbedingt mit einer längeren Ausfallzeit gerechnet werden müsse.

Nachdem der Kläger wegen seit ... Dezember 2007 ununterbrochener Krankschreibung mit Wirkung vom 1. Januar 2009 von seinen bisherigen Dienstposten weggesetzt worden war, teilte er der Wehrbereichsverwaltung ... mit Schreiben vom 5. Mai 2009 mit, er leide an schweren Gesundheitsstörungen in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), welche er auf die Summe seiner Erlebnisse während seines Aufenthalts in Afghanistan zurückführe.

Im Rahmen der Sachverhaltsermittlungen teilte Medizinaldirektorin P. unter dem ... Februar 2010 mit, sie habe auf die Äußerung des o.g. Krankheitsverdachts eine Stellungnahme des behandelnden Psychotherapeuten angefordert, welche ihr am ... Januar 2010 zugegangen sei. Darin werde beschrieben, dass bei dem Kläger eine PTBS vorliege, die mittlerweile gezielt behandelt werde. Bestimmte Reaktionen des Klägers bei ihrem ersten Gespräch mit ihm im Dezember 2007 hätten auch bei ihr den Verdacht auf eine PTBS erregt. Der Kläger sei daraufhin von seinem Hausarzt an den Psychotherapeuten überwiesen worden. Erst spät habe er sich in der Lage gezeigt, über das ursächliche traumatisierende Erlebnis zu sprechen. Danach habe um Weihnachten 2003 der Tower des Flughafens von Kabul, in dessen unmittelbarer Nähe sich der Kläger damals aufgehalten habe, unter schwerem Raketenbeschuss gestanden. Eine der Explosionen habe in so geringer Entfernung stattgefunden, dass er von der Druckwelle umgeworfen worden sei. Als er nach einem kurzen Blackout wieder zu sich gekommen sei und an sich keine weiteren Verletzungen festgestellt habe, habe er sich innerhalb des Flughafens in Sicherheit gebracht. Dabei habe er Zivilisten, welche unterdessen in einem Erdloch in seiner Nähe verbrannt seien, im Stich gelassen, was ihn anschließend innerlich gequält habe. Da ihm selbst bei dem Zwischenfall letztlich nichts passiert sei, habe er bislang nicht darüber geredet. Anlagebedingte psychische Störungen oder eine therapeutische Vorbehandlung seien bei dem Kläger nicht bekannt. Aufgrund der festgestellten Erkrankung sei er nicht in der Lage gewesen, das Ereignis früher zu melden.

Um Bestätigung des geschilderten Zwischenfalls gebeten, teilte das Einsatzführungskommando der Bundeswehr unter dem ... Februar 2010 mit, die Angaben des Klägers könnten durch das vorliegende Meldebild nicht bestätigt werden. Im Dezember 2003 seien fünf Raketenangriffe auf das Stadtgebiet Kabul mit insgesamt neun Raketeneinschlägen gemeldet worden. In keinem dieser Fälle sei dabei das Flughafengelände getroffen worden. Der nächste Einschlag habe sich etwa 2 km davon entfernt ereignet. Eine Druckwelle, welche geeignet sei, einen Mann umzuwerfen, sei nur im Nächstbereich einer Explosion (ca. 10 m) zu erwarten. Soweit das vorliegende Meldebild zeige, sei es bei keinem der fünf angeführten Raketenangriffe zu nennenswert Verletzten oder Toten gekommen.

Nach Einholung weiterer Auskünfte über die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des geschilderten traumatisierenden Ereignisses gab die Wehrbereichsverwaltung ... unter dem ... Juli 2010 ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches aufgrund stationärer Untersuchung des Klägers vom ... bis ... November 2010 unter dem ... November 2010 von dem Oberstarzt des Bundeswehrkrankenhauses ... - Forschungs- und Behandlungszentrum für Psychotraumatologie und posttraumatische Belastungsstörung (Traumazentrum) Dr. Z. vorgelegt wurde. Darin wurde u. a. aus dem Entlassungsbericht der Reha-Ärztin des Klägers Dr. R. vom ... September 2007 festgestellt, dass diesem die Diagnosen Burn-Out-Syndrom, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Schlafstörungen, Leberparenchymschaden, Adipositas sowie degenerative Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen gestellt worden seien. Die stationäre Behandlung habe eine zunehmende Allgemeinerholung sowie deutliche Linderung seiner Wirbelsäulenbeschwerden, eine weitere Steigerung seiner Belastbarkeit sowie zuletzt eine langsame psychische Stabilisierung herbeigeführt. Ferner wurde festgehalten, in einem Bericht des behandelnden Diplom-Psychologen K. zum Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Psychotherapie (Anlage zur Stellungnahme vom ... Dezember 2009) werde ausgeführt, bei entsprechender Behandlung müsse prognostisch nicht mit einer weiteren Verschlechterung des Krankheitsbildes aufgrund der Persönlichkeit des Klägers gerechnet werden. In der Stellungnahme vom ... Dezember 2009 dokumentiere K., dass bei dem Kläger bereits im Jahr 2007 eine PTBS vorgelegen habe. Allerdings habe es dann noch bis Mitte 2009 gedauert, bis er während eines intensiven und für ihn riskanten therapeutischen Prozesses das ursächliche traumatisierende Ereignis vollständig in Worte habe fassen können. Dies sei mit Sicherheit auch darauf zurückzuführen, dass die Krankheit bei dem Kläger erst sehr spät diagnostisch erfasst worden sei mit der Folge, dass ein Dauerschaden eingetreten sei, welcher bestenfalls eingedämmt werden könne. Eine zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit führende psychologische Rehabilitation sei hingegen nicht zu erwarten. Eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit sei nicht gesehen worden.

Im Abschnitt „Aktuelle Anamnese“ wurde ausgeführt, der Dienstposten des Klägers als Führer eines Feuerwehrautos habe sich innerhalb des Lagers auf dem Flughafen befunden. Außerhalb davon habe er sich in der gesamten Zeit seines Einsatzes nur sechs bis sieben Mal aufgehalten. An genaue Daten und oder Zusammenhänge der ihn belastenden Einsatzerlebnisse könne er sich nicht mehr exakt erinnern. Er wisse nur noch, dass alle erst nach Weihnachten und somit vermutlich ab Januar 2004 aufgetreten seien. Zentrales traumatisierendes Ereignis sei die Explosion eines zivilen Taxis ca. 100 bis 200 m von ihm entfernt gewesen, als er im Beisein von zwei Feuerwehrkollegen auf dem Weg zum privaten (zivilen) Flughafentower in Kabul gewesen sei. Ohne dass ihm gleich bewusst gewesen sei, was geschehen sei, sei er zunächst zur Unglücksstelle gelaufen, habe hier ein kaputtes Taxi, viele Menschen mit Angst in den Augen und Leichenteile gesehen. Als er dann ein Alarmsignal wahrgenommen bzw. gehört habe, sei er nach wenigen Sekunden des Stehenbleibens zurück zum Lager gelaufen und habe sich im Bunker eingefunden. Alle betroffenen Personen um das Taxi herum seien bei seinem Eintreffen bereits tot gewesen. Bis heute belaste ihn die Druckwelle und der Gedanke, was geschehen wäre, wenn er sich in größerer Nähe zu dem Taxi aufgehalten hätte.

Auf die weiteren Ausführen zur Aktuellen Anamnese sowie auf die Dokumentationen von Vorerkrankungen, der Familien-, sozialbiografischen und vegetativen Anamnese, des psychopathologischen und des körperlichen Untersuchungsbefundes, der testpsychologischen Befunde sowie der apparativen Diagnostik wird Bezug genommen. Zusammenfassend wurde ausgeführt, der Kläger habe angegeben, dass sich aufgrund verschiedener belastender Erlebnisse im Einsatz inzwischen sein gesamtes Leben verändert habe, er seit Dezember 2007 durchgehend dienstunfähig geschrieben sei und sich seit ca. drei Jahren aufgrund seiner Beschwerden in psychologischer Behandlung befinde. Nach der Rückkehr aus Afghanistan im April 2004 sei er sofort in den Dienst zurückgekehrt, Beschwerden seien ihm zum damaligen Zeitpunkt nicht erinnerlich. Erst etwa 2005 habe seine Familie und hier insbesondere seine Ehefrau sowie er selbst erste Veränderungen an sich in dem Sinne bemerkt, dass etwas mit ihm nicht stimme. Zusammenfassend habe er über eine erhöhte Reizbarkeit, mangelnde Konzentrationsfähigkeit, das Gefühl des Überfordertseins, sozialen Rückzug, Interessenverlust, innere Anspannung, Schlafstörungen mit Albträumen, herabgesetzte Stimmung und Leistungsfähigkeit, Antriebslosigkeit, bilanzierende Suizidgedanken ohne bisher aktive Handlungsebene, Vermeidungsverhalten, Intrusionen und Flashbacks berichtet, die letztendlich in dienstliche und private Problemfelder gemündet hätten. Nach anfänglichen Beschwerden, die er zunächst keiner Ursache oder gar Erkrankung habe zuordnen können, habe sich für ihn erst nach einem Gespräch mit der Leiterin des vertrauensärztlichen Dienstes in ... im Dezember 2007 ein zunehmender Zusammenhang zwischen seinem Auslandseinsatz und einer möglicherweise vorliegenden PTBS dargestellt.

Zusammenfassend sei aus gutachterlicher Sicht die diagnostische Einschätzung veranlasst, dass die von dem Kläger geschilderte Symptomatik sicher als nicht unerheblich belastend einzuschätzen sei, sich jedoch nach durchgeführter Diagnostik kein eindeutiger Hinweis auf das Vorliegen einer signifikanten posttraumatischen Belastungsstörung ergebe. Vielmehr scheine eine persönlichkeitsbedingte maladaptive Verarbeitung der Einsatzerlebnisse bei durchaus vorhandenen Möglichkeiten der adäquaten Alltagskompensation zu bestehen. Das zentrale traumatische Erlebnis (Explosion eines Taxis) habe gemäß Aktenlage vom Einsatzführungskommando nicht bestätigt werden können und die von dem Kläger in der Begutachtungssituation berichteten Ereignisse seien auch nur bedingt mit der vorliegenden Aktenlage zu vereinbaren. Der Kläger mache zumeist demonstrativ und verdeutlichend wirkend nur unspezifische Angaben ohne exakte Zeitangaben, habe aber bezogen auf die von ihm berichteten traumatischen Ereignisse bei Fokussierung emotional gut und nicht triggerbar bzw. verstärkend und ohne starke psychophysiologische Reaktionen Auskunft geben können. Die in der psychologischen Testung deutlich gewordene signifikante Simulationsbereitschaft zeige zudem möglicherweise vorliegende Hinweise auf eine Begehrensvorstellung im Sinne von Wünschen nach Wiedergutmachung. Darüber hinausgehend sei aber sicher von dem Verdacht auf eine depressive Erkrankung vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung mit histrionischen bzw. psychasthenen und vermutlich auch narzisstischen Anteilen auszugehen, die zu einer Einsatzfehlverarbeitung im Sinne überwertiger Ereignisbewertung und verdeutlichender Ausgestaltung geführt habe. Das fragliche A-Kriterium und die von dem Kläger geschilderten Symptome mit deren Beginn und Verlauf ließen die Einsatzerlebnisse nach derzeitigem Kenntnisstand als nicht wesentliche Bedingung der Erkrankung erscheinen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Beschwerden und des Leidensdrucks des Klägers mit dem hier deutlich geäußerten Wunsch, zukünftig wieder in den Feuerwehrdienst und somit in den Arbeitsalltag zurückkehren zu können, werde neben der bereits ambulanten psychotherapeutischen Maßnahme zur Weiterbearbeitung seiner Schwierigkeiten dringend die Durchführung einer zeitnahen stationären Psychotherapie auf Reha-Basis zum Beispiel in der ...-Klinik in ... empfohlen. Abschließend wurden als Diagnosen angegeben: kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen bzw. psychasthenen und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F41), mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1).

Nach Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung vom ... Januar 2011 lehnte es die Wehrbereichsverwaltung ... daraufhin mit Bescheid vom ... Februar 2011 ab, die von dem Kläger in der Unfallmeldung vom ... Mai 2009 beschriebenen Gesundheitsstörungen als der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge unterliegenden Einsatzunfall im Sinne des § 31a Abs. 1 BeamtVG oder als Einsatzunfallfolge im Sinne des § 31a Abs. 2 BeamtVG anzuerkennen. Zur Begründung wurde ausgeführt, in dem Gutachten des Bundeswehrkrankenhauses ... vom ... November 2011 werde ausreichend klar dargelegt, dass die Erkrankung des Klägers nicht im ursächlichen Zusammenhang mit seinem Auslandseinsatz stehe und auch nicht auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sei. Die in seinem Schreiben vom ... Mai 2009 erwähnte Diagnose einer PTBS habe sich im Rahmen der Begutachtung des Bundeswehrkrankenhauses ... nicht bestätigt. Somit sei eine Anerkennung der Krankheit des Klägers als Einsatzunfall nicht möglich und könnten Leistungen der Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 BeamtVG nicht gewährt werden.

Hiergegen legte der Kläger am ... Februar 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, bis zur Begutachtungsuntersuchung des Bundeswehrkrankenhauses ... sei lediglich durch Einholung einer Auskunft des Einsatzführungskommandos überprüft worden, ob das Vorbringen des Klägers stimmen könne, dass er in der Nähe des Kabuler Towers einen Raketenangriff in seiner unmittelbaren Nähe erlebt habe. Nicht überprüft worden sei hingegen das Vorbringen des Klägers in der Aktuellen Anamnese, er sei in Afghanistan mit

2. der Explosion eines zivilen Taxis ca. 100 bis 200 m von ihm entfernt mit vielen Toten und Verletzten,

3. verbrennenden Menschen in einem Erdloch an einer seiner Einsatzstellen,

4. zerfetzten Menschen und Tieren im verminten Flughafengelände,

5. toten, völlig entstellten und teilverwesten Einheimischen, vor allem Kindern und Frauen, die sich in einem halbgesicherten Übungshaus der Feuerwehr auf einem Minenfeld versteckt gehabt hätten, sowie

6. anlässlich des Freiräumens eines Kellers für die Lagerung von toten Soldaten Leichen

konfrontiert gewesen. Der Kläger habe diese Erlebnisse sehr detailreich und damit glaubhaft geschildert, auch wenn er sie zeitlich nur ungenau habe einordnen können. Dieses Vorbringen sei im Gutachten vom ... November 2010 ohne nähere Begründung unbeachtet geblieben. Auch die einzige durchgeführte Recherche wegen des Raketenangriffs in der Nähe des Kabuler Towers sei nicht sachgerecht verlaufen, da die Anfrage an das Einsatzführungskommando auf den Zeitraum des Dezembers 2003 eingegrenzt worden sei, wohingegen der Kläger angegeben habe, der Zwischenfall habe sich ab Januar 2004 abgespielt. Zum Beweis dafür, dass der Kläger während seines Einsatzes Erlebnissen ausgesetzt gewesen sei, welche geeignet gewesen seien, eine PTBS auszulösen, würden nunmehr als Anlage 6 zur Widerspruchsbegründung bislang aus gesundheitlichen Gründen zurückgehaltene, von dem Kläger selbst aufgenommene Fotografien über einen von ihm selbst erlebten Zwischenfall vorgelegt. Weiter wurde vorgetragen, die Schlussfolgerungen des Gutachtens vom ... November 2010 würden außerdem durch eine vorgelegte Epikrise des behandelnden Diplom-Psychologen K. vom ... Mai 2011 erschüttert. Darin wird unter anderem ausgeführt, aufgrund der bisherigen modifiziert analytischen Psychotherapie (u. a. nach Reddemann) habe eine psychodynamisch relevante Vorerkrankung ausgeschlossen werden und der Kläger auf niedrigem Niveau psychisch stabilisiert werden können. Es müsse von Traumatisierungen in Afghanistan ausgegangen werden, welche in der Folge schrittweise zur Entwicklung einer PTBS geführt hätten. Auf den vorgelegten Entlassungsbericht der ...-Klinik vom ... Juli 2011 wird Bezug genommen. Auf die mit Schriftsatz vom ... Februar 2012 nachgereichte Stellungnahme des behandelnden Psychotherapeuten K. vom ... Februar 2012 zum psychiatrischen Gutachten vom ... November 2010 wird Bezug genommen, ebenso auf die dazu eingeholte Stellungnahme des Bundeswehrkrankenhauses ... - Zentrum für Psychiatrie und Psychotraumatologie/Psychotraumazentrum vom ... Mai 2012.

Die Wehrbereichsverwaltung ... stellte daraufhin weitere Recherchen zu den möglichen Erlebnissen des Klägers an. Dabei stellte sich insbesondere heraus, dass alle drei als Anlage 6 zur Widerspruchsbegründung vorgelegten Fotos eindeutig einem Busanschlag vom ... Juni 2003 zuzuordnen waren. Dokumentierte Ereignisse der von dem Kläger geschilderten Art konnten nicht festgestellt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... Oktober 2012 wies die Wehrbereichsverwaltung ... den gegen den Bescheid vom ... Februar 2011 eingelegten Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, ausweislich des eingeholten psychiatrischen Gutachtens des Bundeswehrkrankenhauses ... vom ... November 2010 seien die Gesundheitsstörungen des Klägers nicht durch den Auslandseinsatz verursacht worden. Vielmehr leide er an einer depressiven Erkrankung vor dem Hintergrund der im Gutachten beschriebenen, persönlichkeitsbedingten maladaptiven Verarbeitung seiner Einsatzerlebnisse. Die erforderliche Kausalität zwischen dem eingetretenen Körperschaden und den auslösenden Ereignissen sei nicht nachgewiesen, weil die beschriebenen Symptome auch fehlerfrei einer anderen psychischen Erkrankung zugeordnet werden könnten. Eine PTBS bedürfe eines A-Kriteriums, welches inhaltlich ein belastendes Ereignis oder eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophalen Ausmaßes (kurz oder lang anhaltend) beschreibe. Die von dem Kläger berichteten zentralen traumatischen Ereignisse (Raketenbeschuss des Towers von Kabul an Weihnachten 2003, Explosion eines zivilen Taxis, abgebrochener Einsatz bei einem Feuer in einer Erdhöhle, Minenunfälle, Anblick von Leichen) seien nicht mit den im Einsatztagebuch der ISAF verzeichneten Vorfällen in Übereinstimmung zu bringen. Ereignisse von der Tragweite eines Raketenbeschlusses des Towers oder einer Explosion eines zivilen Taxis mit Todesopfern wären in jedem Fall in das Einsatztagebuch aufgenommen worden. Die von dem Kläger zur Untermauerung seiner Glaubwürdigkeit vorgelegten Fotos seien dem Busanschlag vom ... Juni 2003 zuzuordnen, bei dem er nicht zugegen gewesen sein könne, da sein Auslandseinsatz erst am ... Dezember 2003 begonnen habe. Ferner habe der von ihm als Zeuge benannte Dr. P. nichts Sachdienliches beisteuern können, weil er entgegen der Einlassung des Klägers nicht mit diesem zusammen im Auslandseinsatz gewesen sei. Im Rahmen der psychologischen Testung im Bundeswehrkrankenhaus ... sei bei dem Kläger im Übrigen eine signifikante Aggravationsbereitschaft durch die Ergebnisse des MENT sowie die Validitätsskalen des MMPI deutlich geworden. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen sei die Aussage des behandelnden Psychotherapeuten K. zu der Glaubwürdigkeit des Klägers nicht nachvollziehbar und damit auch nicht geeignet, die Feststellungen des Gutachtens vom ... November 2010 zu erschüttern. Auch habe K. die Ergebnisse des MENT sowie des MMPI nicht kommentiert, obwohl sich ihm dies hätte aufdrängen müssen. Mangels ausführlicher medizinischer Begründung und Auseinandersetzung mit dem Gutachten vom ... November 2010 lasse sich der eingelegte Widerspruch auch nicht mit Erfolg auf den Arztbericht der ...-Klinik stützen.

Am 5. Dezember 2012 erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung ... vom ... Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Oktober 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Anspruch des Klägers auf Unfallfürsorge neu zu entscheiden, namentlich über die Ansprüche des Klägers auf Heilverfahren, Unfallausgleich, Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag sowie einmalige Unfallentschädigung.

Zur Begründung wurde zum einen das bisherige Vorbringen wiederholt. Ergänzend wurde vorgetragen, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die von dem Kläger geschilderten Erlebnisse bei den Ermittlungen der Wehrbereichsverwaltung ... nicht hätten bestätigt werden können, weil sie sich in dieser Form nicht im Einsatztagebuch wiederfänden. Damit sei jedoch das Vorbringen des Klägers, dass die Ereignisse tatsächlich stattgefunden hätten, nicht zu widerlegen, da den Bevollmächtigten des Klägers bekannt sei, dass oftmals Dokumentationen von Ereignissen nicht vorhanden seien, obwohl sie stattgefunden hätten. Dem Einsatztagebuch komme jedenfalls keine negative Beweiskraft zu. Zwar könne sich der Kläger selbst an die Ereignisse in Bezug auf Ort und Datum nicht erinnern und auch keine Zeugen benennen. Dies entbinde jedoch, wie von dem Kläger beantragt, die Beklagtenseite nicht von der Verpflichtung, Kameraden des Klägers während seines Auslandseinsatzes zu ermitteln und seine Aussagen mit deren Aussagen abzugleichen. Dass im fraglichen Zeitraum zahlreiche Kampfhandlungen stattgefunden hätten, könne die Beklagte jedenfalls nicht bestreiten. Im Widerspruchsverfahren seien die weiteren von dem Kläger gegenüber den behandelnden Ärzten geschilderten Erlebnisse (oben Nr. 2 bis 6) mit dem Einsatztagebuch des Einsatzführungskommandos abgeglichen worden. Hierzu sei mit E-Mail vom ... Februar 2011 zu dem Erlebnis Nr. 6 festgestellt worden, dass am ... Januar 2004 ein Selbstmordanschlag auf die ISAF-Schutztruppe stattgefunden habe, bei dem ein kanadischer Soldat, der Attentäter sowie eine weitere afghanische Person getötet und mehrere Personen verletzt worden seien. Des Weiteren hätten sich laut E-Mail vom ... Dezember 2011 im Einsatztagebuch für den fraglichen Zeitraum auch mehrere Berichte über Raketeneinschläge, Explosionen und Anschläge gefunden, so mehrere Detonationen in der Innenstadt von Kabul am ..., ... und ... Dezember 2003, ein Verkehrsunfall zweier deutscher Tankwagen am ... Januar 2004, ein Anschlag auf kanadische ISAF-Kräfte in Kabul am ... Januar 2004, ein Anschlag auf britische ISAF-Kräfte in Kabul am ... Januar 2004, zwei Explosionen im Polizeidistrikt ... Kabul am ... Februar 2004, Raketeneinschläge in Kabul am ... Februar 2004 und der Beschuss eines niederländischen Hubschraubers über Kabul am ... April 2004. Selbst das Gutachten vom ... November 2010 räume ein, dass es sich bei der Ursache der psychischen Erkrankung des Klägers sicher um eine einsatzbedingte maladaptive Verarbeitung handle. Zumindest insoweit sei daher eine Kausalität zwischen dem erlebten Einsatz und den Einsatzfolgen durch das Gutachten bestätigt. Nach alledem bedürfe es zumindest der Einholung eines Obergutachtens.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurden die bisherigen Ausführungen wiederholt bzw. wurde auf diese verwiesen. Ergänzend wurde vorgetragen, die in der Klagebegründung angeführten Erlebnisse seien allesamt nicht belegt. Weder den Eintragungen des durch das Einsatzführungskommando erstellten Einsatztagebuches noch den Aussagen der telefonisch befragten seinerzeitigen Vorgesetzten des Klägers, Oberstleutnant M. und Oberamtsrat M., ließen sich Anhaltspunkte für derartig schwere Vorfälle entnehmen. Selbst unter Berücksichtigung der zwischen dem Auslandseinsatz des Klägers und der Untersuchung im Jahre 2010 verstrichenen Zeit bleibe unverständlich, aus welchen Gründen dem Kläger keine nach Ort und Zeit detaillierte und übereinstimmende Schilderung der in traumatisierenden Erlebnisse gegenüber den Sachverständigen des begutachtenden Bundeswehrkrankenhauses ... gelinge. Dies sei vorliegend umso wichtiger, als der Kläger laut den testpsychologischen Ergebnissen Auffälligkeiten im Sinne einer signifikanten Simulationsbereitschaft gezeigt habe und zudem die von ihm zum Nachweis eines erlittenen Traumas vorgelegten Fotos eindeutig dem Busanschlag vom ... Juni 2003 hätten zugeordnet werden können. Entgegen der Darstellung des behandelnden Psychotherapeuten K. sei es nicht ausreichend, auf ein oder mehrere traumatisierende Erlebnisse allein durch die festgestellten PTBS-typischen, aber auch zu anderen Krankheitsbildern passenden Krankheitssymptome rückzuschließen. Auch mit dem Argument, der Kläger habe vor seinem Afghanistan-Einsatz nie Anzeichen einer psychischen Erkrankung erkennen lassen, könne die erforderliche Kausalität nicht begründet werden. Die bei dem Kläger festgestellte Persönlichkeitsstörung könne in Ermangelung eines erheblichen Traumas bereits Bestandteil einer (vorbestehenden) charakterlichen Veranlagung gewesen sein. Gleiches gelte für den Aspekt der festgestellten Einsatzfehlverarbeitung.

Auf die mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2013 angeregte Vernehmung zweier Zeugen, welche zeitgleich mit dem Kläger im Afghanistan-Einsatz gewesen seien, wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

1. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen der Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall bzw. auf erneute Entscheidung darüber. Der bereits die Anerkennung eines Einsatzunfalls bzw. darauf zurückzuführender Einsatzfolgen ablehnende Bescheid der Wehrbereichsverwaltung ... vom ... Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

Der Kläger gehört zu dem Einsatzunfallschutz genießenden Personenkreis. Gemäß Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17. März 2003 (PSZ III3 - Az 20-23-00) stehen Beamte aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung auch dann unter beamtenrechtlichem Dienstunfallschutz nach den Vorschriften des BeamtVG, wenn sie als Soldaten in militärfachlicher Verwendung an besonderen Auslandseinsätzen teilnehmen. Eine besondere Verwendung im Ausland in diesem Sinne ist nach § 31a Abs. 1 Satz 2 BeamtVG eine Verwendung, die aufgrund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet, oder eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (International Security Assistance Force - ISAF) war eine Sicherheits- und Wiederaufbaumission unter NATO-Führung, welche auf Ersuchen der Teilnehmer der ersten Afghanistan-Konferenz 2001 an die internationale Gemeinschaft und mit Genehmigung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufgestellt wurde und an der sich die Bundesrepublik Deutschland auf Beschluss der Bundesregierung beteiligte. Der Kläger unterlag während seines Auslandseinsatzes in Kabul in der Zeit vom ... Dezember 2003 bis ... April 2004 als wehrübender Soldat im Rang eines Stabsfeldwebels einer militärfachlichen Verwendung als Brandschutzfeldwebel.

Die Geltendmachung einer Einsatzunfallfolge scheitert vorliegend nicht an den Meldefristen des § 45 BeamtVG. Nach dem hier einschlägigen § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Wird zugunsten des Klägers davon ausgegangen, dass die zehnjährige Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG frühestens am Tag seines Eintreffens in Afghanistan, dem... Dezember 2003, zu laufen begonnen haben kann, ist sie zum Zeitpunkt der Einsatzunfallmeldung am 6. Mai 2009 noch nicht abgelaufen gewesen. Der Kläger hat auch insbesondere mit Rücksicht auf die vertrauensärztliche Stellungnahme von Dr. P. vom ... Februar 2010 hinreichend glaubhaft gemacht, dass er bis zur Stellung ärztlicher Diagnosen, welche seinen psychischen Zustand mit seinem Einsatz in Afghanistan in Verbindung brachten, mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe rechnen können. Wann diese Kausalbeziehung erstmals in einer Weise hergestellt wurde, dass sie den Anlauf der dreimonatigen Meldefrist der o.g. Vorschrift auslöste, ist nach dem Inhalt der vorgelegten Akten nicht feststellbar und davon abhängig, wann der Kläger selbst erstmals seine Erlebnisse in Afghanistan als traumatisierend konkretisiert hat. Hierüber geht aus der vorgelegten Akte nichts Genaues hervor. In der psychotherapeutischen Stellungnahme von K. vom ... Dezember 2009 ist insoweit von „Mitte 2009“ die Rede. Daher ist nach allgemeinen Beweislastregeln zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass dieses Ereignis trotz damals schon (seit März 2008) im Gange befindlicher psychotherapeutischer Behandlung nicht vor dem 6. Februar 2009 stattgefunden hat.

Der Kläger hat aber weder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 BeamtVG für einen auf einen Einsatzunfall (auch in der Form einer Krankheit) zurückzuführenden Körperschaden in Gestalt einer PTBS noch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31a Abs. 2 BeamtVG für eine PTBS, die auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei seiner Auslandsverwendung zurückzuführen ist, wahrscheinlich gemacht bzw. nachgewiesen.

1.1 Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wird Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall auch dann gewährt, wenn ein Beamter aufgrund eines in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 31 BeamtVG bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall). Hinsichtlich des Einsatzunfallbegriffs (im engeren Sinn der vorgenannten ersten Alternative) kann dabei auf den Dienstunfallbegriff des § 31 BeamtVG zurückgegriffen werden, so dass trotz der Erfordernisse der Plötzlichkeit und der äußerlichen Einwirkung auch psychische Reaktionen auf äußere Vorgänge in Betracht kommen (Bayer in Plog/Wiedow, BBG, zu § 31a BeamtVG, Rdnr. 29). Aus dem Umstand, dass für die Feststellung eines Dienstunfalls ein mehrfacher Zurechnungszusammenhang bestehen muss, nämlich zwischen dem Dienst, dem Ereignis und dem Körperschaden (Bayer, a. a. O., Rdnr. 75), hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings gefolgert, dass psychische Erkrankungen nicht auf einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis im Sinne des § 31 BeamtVG beruhen (BVerwGvom 19.02.2007 - 2 B 19.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 49). Gleichwohl kann im Ausnahmefall, wenn die Krankheitsursache den Anforderungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG entspricht, auch eine Erkrankung - und damit auch eine PTBS - Dienstunfallfolge sein (Bayer, a. a. O., zu § 31 BeamtVG, Rdnr. 43; BayVGH vom 29.06.2007 - 3 B 04.851 - juris).

Allerdings setzt nicht erst die rechtliche Subsumtion einer PTBS unter einen z. B. dienstunfall- oder einsatzunfallrechtlichen Anspruchstatbestand, sondern bereits die Feststellung einer PTBS im medizinischen Sinne tatsächliche, nicht nur zur Überzeugung eines begutachtenden medizinischen Sachverständigen, sondern darüber hinaus aufgrund eigener Überzeugungsbildung des erkennenden Tatrichters zu treffende Feststellungen voraus. Bei der PTBS handelt es sich um ein komplexes psychisches Krankheitsbild, bei dem nicht nur äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen, sondern innerpsychische Erlebnisse im Mittelpunkt stehen, so dass es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit und die Nachvollziehbarkeit des geschilderten Erlebens und der zugrunde liegenden äußeren Erlebnistatsachen ankommt. Aufgrund der Eigenart des Krankheitsbildes bestehen besondere Anforderungen an ärztliches Vorgehen und Diagnostik. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome zur Substantiierung des Sachvortrags (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO) regelmäßig z. B. in Attesten eine gewissen Mindestanforderungen genügende fachärztliche Dokumentation, aus der sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Tatsachengrundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (BVerwG vom 11.09.2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 = AuAS 2008, 16 = InfAuslR 2008, 142 = NVwZ 2008, 330 = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff AufenthG Nr. 30 = ZAR 2008, 107 = EzAR-NF 51 Nr. 20; vom 11.09.2007 - 10 C 17.07 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff AufenthG Nr. 31; vom 26.07.2012 - 10 B 21.12 - juris; VGH Mannheim vom 09.07.2012 - A 9 S 1359/12 - AuAS 2012, 211; BayVGH vom 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - juris). Es genügt also weder, allein aus den für eine PTBS typischen Symptomen auf das Vorliegen dieser Krankheit einschließlich eines nicht näher bestimmbaren Traumas rückzuschließen, noch sich pauschal auf allgemein umschriebene, für die Entwicklung einer PTPS typische Lebensumstände zu beziehen, denen der Betroffene unterlag, und aus ihnen die Krankheit abzuleiten. Vielmehr bedarf es der Feststellung mindestens eines konkreten traumatisierenden Ereignisses, das unter Ausschluss konkurrierender Ursachen mit Wahrscheinlichkeit für die Entstehung der PTBS angeschuldigt werden kann.

Daneben und unabhängig davon muss das Gericht von dem Vorliegen eines traumatisierenden Ereignisses als Voraussetzung der Erkrankung überzeugt sein. Nach der International Classification of Diseases (ICD-10) F 43.1 entsteht eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als „Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die fast bei jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“. Ein traumatisches Ereignis oder Erlebnis ist damit zwingende Tatbestandsvoraussetzung für die Entwicklung einer PTBS. Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss gegenüber dem Tatrichter und nicht (nur) gegenüber dem ärztlichen oder psychotherapeutischen Gutachter nachgewiesen bzw. beachtlich wahrscheinlich gemacht werden. Der objektive Ereignisaspekt ist nämlich nicht (nur) Gegenstand der gutachterlichen ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Untersuchung. Allein mit psychiatrischpsychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher darauf geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein traumatisierendes Ereignis vorlag und wie dieses geartet war. Vielmehr unterliegen die Angaben des Betroffenen zu der die behauptete Belastungsstörung auslösenden Vorgeschichte der Beweis- und Tatsachenwürdigung des Gerichts nach Maßgabe des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (BayVGH vom 17.10.2012, a. a. O., m. w. N.; st. Rspr. der Kammer, z. B. VG München vom 08.09.2014 - M 21 K 12.30036; vom 07.07.2014 - M 21 K 11.30413 - juris; vom 14.02.2014 - M 21 K 11.30993 - juris, bestätigt durch BayVGH vom 07.04.2014 - 21 ZB 14.30082; vom 18.03.2013 - M 4 K 13.30089; VG Augsburg vom 21.11.2013 - Au 6 K 13.30308 - juris; vom 21.06.2013 - Au 7 K 13.30077 - juris; vom 14.05.2013 - Au 7 K 12.30382 - juris; VG Aachen vom 20.01.2014 - 7 L 24/14.A - juris). Diese Grundsätze können u. a. zur Folge haben, dass eine ärztliche oder psychotherapeutische Aussage (in Form eines Attestes oder eines Gutachtens) wegen ernsthafter Mängel zu verwerfen ist, wenn die zwingend (vgl. oben) von dem Arzt oder Psychologischen Psychotherapeuten zu dokumentierende Anamnese in unauflösbaren Widerspruch zu dem sonstigen Akteninhalt, insbesondere den früheren eigenen Einlassungen des Betroffenen gerät. Eine medizinische Aussage ist begreiflicherweise unverwertbar, wenn sie auf einer (dokumentierten) Tatsachengrundlage beruht, an deren Realität ernsthafte Zweifel bestehen bzw. die in ihrem Kernbestand durch andere, im Verfahren festgestellte Tatsachen widerlegt ist.

Der Beamte trägt - wie schon für den Eintritt des Dienstunfalls selbst - auch die materielle Beweislast für den erforderlichen Zusammenhang zwischen seinem Schaden - der Dienstunfallfolge - und dem Dienstunfall. Ihm obliegt somit der Beweis, dass sein Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf dem Dienstunfall beruht. Der Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht dafür nicht aus (BVerwG vom 08.10.1980 - 6 B 52.80 - Buchholz 232.5 § 35 BeamtVG Nr. 2 = DokBer B 1981, 1; BayVGH vom 13.01.1981 - 3 B 80 A.1360 - BayVBl 1981, 304; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, zu § 45, Nr. 5.1.3.2).

Im vorliegenden Fall kamen bereits die begutachtenden Ärzte des Bundeswehrkrankenhauses ... im Gutachten vom ... November 2010 zu dem für das Gericht nachvollziehbaren Ergebnis, dass der Kläger die von ihm behaupteten traumatisierenden Zwischenfälle tatsächlich nicht erlebt hat. Danach hat es sich auf das Ergebnis der Exploration des Klägers nachteilig ausgewirkt, dass dieser bei seiner Begutachtungsuntersuchung vom ... bis ... November 2010 im Anamnesegespräch ein völlig anderes traumatisierendes Erlebnis als das bis dahin hauptsächlich angeschuldigte in den Mittelpunkt gestellt hat, nämlich die Explosion eines zivilen Taxis ca. 100 bis 200 m von ihm entfernt, bei der es Tote und Verletzte gegeben habe, wohingegen er gegenüber der Medizinaldirektorin P. laut deren Stellungnahme vom ... Februar 2010 zunächst angegeben hatte, er sei in der Nähe des Towers des Flughafens von Kabul unter schweren Raketenbeschuss geraten, wobei eine der Explosionen in so geringer Entfernung stattgefunden habe, dass er von der Druckwelle umgeworfen und kurz bewusstlos geworden sei. Hinzu kommt, dass der Kläger anfänglich den Raketenbeschuss in zeitlicher Hinsicht „um Weihnachten 2003“ angesiedelt, dasselbe Ereignis aber bei seiner Begutachtungsuntersuchung in den Januar 2004 verlegt hat. Für keines der beiden Ereignisse konnte indessen anhand der verfügbaren Dokumentationsquellen ein Beleg gefunden werden. So hat das Einsatzführungskommando zum einen mitgeteilt, dass es keine zu den behaupteten Ereignissen passenden Tagebucheinträge finden könne, zum andern hat es klargestellt, dass Zwischenfälle der behaupteten Schwere nicht undokumentiert geblieben wären. Auch der damalige Leiter der Feuerwehr, Oberamtsrat M., hat am ... März 2010 ausgesagt, es habe im damaligen Zeitraum keinen Beschuss des Flughafens gegeben. Ebenso hat sich Oberstleutnant M. am ... März 2010 geäußert. Angesichts der in diesem Aussageverhalten des Klägers zum Ausdruck kommenden wechselnden und sich steigernden Angaben verwundert es nicht, dass der begutachtende medizinische Sachverständige bereits deshalb einer PTBS nicht nähertreten konnte. Hinzu kam, dass der Kläger in der Testpsychologie eine offenbar deutliche Neigung zu Aggravation und Simulation hat erkennen lassen.

Im Übrigen hat der Sachverständige in methodischer Hinsicht eine auf die Auswertung des wesentlichen Akteninhalts, eine ausführliche Eigen-, Sozial- und Familienanamnese, eine eingehende psychiatrische Exploration des Klägers, eine Erhebung des neurologischen sowie des psychopathologischen Befundes, technische und testpsychologische Zusatzuntersuchungen gestützte und damit einem standardisierten fachpsychiatrischen Begutachtungsmuster folgende Begutachtung vorgenommen. Er ist aufgrund dieses methodisch einwandfreien Ansatzes, was die medizinischen Feststellungen und die darauf fußende Bewertung anbelangt, zu dem auf S. 10 und 11 des Gutachtens vom ... November 2010 wiedergegebenen Untersuchungsergebnis gekommen, das, um insoweit den wichtigsten Punkt noch einmal zusammenfassend wiederzugeben, bei dem Kläger eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen bzw. psychasthenen und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F41) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sieht, die sein Vorbringen zu den Ursachen seiner Traumatisierung als Einsatzfehlverarbeitung im Sinne überwertiger Ereignisbewertung und verdeutlichender Ausgestaltung erscheinen lasse. Die betreffenden Feststellungen und gezogenen Schlüsse hält das Gericht für nachvollziehbar und plausibel.

Die hiergegen vorgebrachten Einwände des Klägers durch seine anwaltlichen Prozessbevollmächtigten vor allem im Widerspruchsverfahren sind nicht geeignet, in methodischer oder inhaltlicher Hinsicht Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens aufzuwerfen. Soweit vorgebracht wurde, die Beklagte habe überhaupt nur eines der von dem Kläger geschilderten insgesamt sechs Ereignisse anhand des Einsatztagebuchs des Einsatzführungskommandos überprüfen lassen und auch insoweit nur einen Teil des in Frage kommenden Zeitraums abgefragt, ist dieser Einwand durch die weiteren Auskünfte des Einsatzführungskommandos auf die Recherchen der Wehrbereichsverwaltung ... hinreichend entkräftet worden. Auch bei einer umfassenderen Tagebuchrecherche haben sich keine Hinweise auf dokumentierte Ereignisse gefunden, welche dem Vorbringen des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zugeordnet werden könnten. Zwar geht auch das Gericht davon aus, dass dem Einsatztagebuch des Einsatzführungskommandos keine negative Beweiskraft zukommt. Das ändert aber nichts daran, dass der Beklagten darin gefolgt werden kann, dass Ereignisse von der Tragweite eines Raketenbeschusses des Towers oder der Explosion eines zivilen Taxis mit Todesopfern - beide geschehen an einem der am meisten interessierenden Punkte Afghanistans, dem Flughafen von Kabul - in das Einsatztagebuch aufgenommen worden wären. Dabei spielt auch eine Rolle, dass sich der Dienstposten des Klägers als Führer eines Feuerwehrautos nach seiner eigenen Angabe innerhalb des Lagers auf dem Flughafen befunden hat und er sich in der gesamten Zeit seines Einsatzes nur sechs bis sieben Mal außerhalb davon aufgehalten hat, so dass nicht recht verständlich ist, weshalb er diese offenbar seltenen Phasen zur Verifizierung darin angesiedelter traumatisierender Ereignisse, welche definitionsgemäß geeignet sein müssen, einschneidende psychische Wirkungen hervorzurufen, zeitlich nicht besser einordnen kann. Insoweit müsste er zu mehr als nur vagen Spekulationen über mögliche Übereinstimmungen imstande sein.

Was die von dem Kläger als Anlage 6 zur Widerspruchsbegründung vorgelegten, angeblich von ihm selbst aufgenommenen Fotografien über einen von ihm selbst erlebten Zwischenfall anbelangt, hat die Recherche der Wehrbereichsverwaltung ... glaubhaft ergeben, dass alle drei vorgelegten Fotos eindeutig einem Busanschlag vom ... Juni 2003 zuzuordnen waren. Der Kläger hat mit dieser somit als Täuschungsversuch einzustufenden Einlassung seine Glaubwürdigkeit insgesamt infrage gestellt. Er kann nicht ernsthaft annehmen, dass seinem Vorbringen im Übrigen, auch was seine innere Erlebnis- und äußere Gestaltungsfähigkeit anbelangt, bei Behörden und Gerichten noch Glauben geschenkt wird, nachdem er in der Erwartung, dies werde nicht bemerkt, grässliche Folgen eines Terroranschlags wahrheitswidrig als selbst erlebtes Traumageschehen darstellte.

Eine weitere Beweisaufnahme von Amts wegen im gerichtlichen Verfahren hat sich dem Gericht im Sinne der zu § 86 Abs. 1 VwGO von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sowie mit Blick auf das sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darstellenden Entscheidungsmaterials nicht aufgedrängt. Danach ist die Tatsacheninstanz verfahrensrechtlich nicht daran gehindert, auch die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und Äußerungen im Wege des Urkundenbeweises bei der Urteilsfindung zu verwerten (BVerwG vom 04.12.1991 - 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238). Die unterlassene Einholung eines Obergutachtens stellt nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, weil die bereits vorliegenden Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck zu erfüllen vermochten, ihm die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (st. Rspr. des BVerwG, z. B. vom 04.12.1991, a. a. O.).

Im vorliegenden Fall sind Mängel des eingeholten Sachverständigengutachtens im vorgenannten Sinne nicht aufgezeigt worden. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens vom ... November 2010 werden weder durch die vorgelegte Epikrise des behandelnden Psychotherapeuten K. vom ... Mai 2011 noch durch dessen Stellungnahme vom ... Februar 2012 erschüttert. Die betreffenden Ausführungen erschöpfen sich in der Empörung darüber, dass sich sowohl der medizinische Sachverständige aufgrund der Begutachtung vom ... bis ... November 2010, als auch die Wehrbereichsverwaltung ... im Widerspruchsbescheid erlaubt haben, K.s Schlussfolgerungen hinsichtlich der Herleitung einer PTBS in Frage zu stellen und zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Eine wissenschaftlich fundierte Auseinandersetzung mit dem Gutachten vom ... November 2010 ist seinen Äußerungen nicht zu entnehmen. Da ein neuropsychiatrisches Gutachten in der Regel wesentlich auf einer Exploration des Probanden beruht, die den Zweck hat, die mit seinen anamnestischen Angaben behauptete psychische Krankheit zu objektivieren und zu verifizieren, ist das Gesamtergebnis regelmäßig ein Produkt aus Tatsachenfeststellungen (z. B. über die anamnestischen Aussagen) und Wertungen (z. B. über Aggravations- und Simulationsneigung), die es im wissenschaftlichen Dialog zu hinterfragen gilt. Die Aufgabenstellung in dieser Situation hätte also gelautet, außer der Darlegung einer glaubwürdigen Gegenmeinung, die ihm selbstverständlich gestattet ist, vor allem herauszuarbeiten, weshalb das eingeholte Gutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend ist, weil es z. B. grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters gibt. Derart qualifizierte Angriffe gegen das eingeholte Gutachten wurden vorliegend jedoch nicht geführt. Auch der vorgelegte Entlassungsbericht der ...-Klinik vom ... Juli 2011 enthält keine für den vorliegenden Rechtsstreit verwertbaren Erkenntnisse. Der Beklagten ist daher darin beizupflichten, dass im vorliegenden Fall, abweichend auch von der Stellungnahme des Bundeswehrkrankenhauses ... vom ... Mai 2012 und stattdessen der zutreffenden vertrauensärztlichen Stellungnahme vom ... August 2012 folgend, kein begründeter Anlass für die Einholung eines Zweit- oder Obergutachtens bestand.

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen, das Gutachten vom ... November 2010 räume ein, dass es sich bei der Ursache der psychischen Erkrankung des Klägers sicher um eine einsatzbedingte maladaptive Verarbeitung handle, zumindest insoweit sei daher eine Kausalität zwischen dem erlebten Einsatz und den Einsatzfolgen durch das Gutachten bestätigt. Dieses Vorbringen verkennt, dass mit einer maladaptiven, also schlicht unangepassten Verarbeitung kein krankhafter Zustand beschrieben wird, sondern ein bewusst missbräuchliches Sich-Äußern aus einer egozentrischen Motivation heraus.

Auch der mit Schriftsatz der Klagepartei vom 5. Dezember 2013 beantragten Zeugenvernehmung zweier Feuerwehrbeamter war nicht weiter nachzugehen. Eine Analyse der damit zum Beweis gestellten Tatsachen ergibt, dass es sich hierbei ausschließlich um Sachverhalte handelt, welche Beweis über gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse im Sinne des § 31a Abs. 2 BeamtVG zu erbringen vermögen, nicht aber über von dem Kläger persönlich erlebte traumatisierende Ereignisse.

1.2 Auf die eben genannte Vorschrift kann der geltend gemachte Anspruch nicht ersatzweise gestützt werden. Nach ihr wird auch dann Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall gewährt, wenn u. a. bei einem Beamten eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des § 31a Abs. 1 BeamtVG zurückzuführen sind. In der Rechtsprechung ist dazu geklärt, dass mit der weiten Fassung des § 31a BeamtVG nach dem Willen des Gesetzgebers mit Rücksicht auf die mit Auslandseinsätzen verbundenen Belastungen und Gefahren gegen die damit verbundenen vielfältigen und im Einzelnen noch nicht abschätzbaren Risiken ein einerseits flexibler, andererseits angemessener Versorgungsschutz gewährt werden soll (vgl. BT-Drucks. 12/4989, S. 6; BT-Drucks. 12/4749, S. 8) und gemessen an diesem Normzweck daher „gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse“ nicht nur etwa in besonderen klimatischen oder hygienischen Bedingungen liegen, sondern auch durch den jeweiligen Auslandseinsatz kennzeichnende Ereignisse begründet werden können, die zu einer starken Belastung des Beamten in psychischer Hinsicht führen (VG München vom 16.02.2005 - M 12 K 04.5753 - juris, unter Hinw. auf Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, zu § 31a BeamtVG, Rdnr. 28; VG Bayreuth vom 12.07.2013 - B 5 K 10.1016 - juris, unter Hinw. auf Bayer in Plog/Wiedow, zu § 31a BeamtVG, Rdnr. 29). Beide Entscheidungen (sowie die letztere bestätigende Entscheidung des BayVGH vom 29.07.2014 - 14 ZB 13.2585 - juris) beruhen allerdings dennoch auf der Bejahung aller für das Vorliegen einer PTBS nach ICD-10 F43.1 erforderlichen Diagnosekriterien im Einzelfall aufgrund ärztlicher Begutachtung und nicht etwa nur auf einer alleinigen Anwendung des § 31a Abs. 2 BeamtVG im Sinne einer gesetzlichen Vermutung dahin, dass im Anwendungsbereich der Norm bereits die Symptomatik einer PTBS ohne weitere Prüfung des Einzelfalls nach den o.g. Diagnosekriterien automatisch zu einem Anspruch auf Einsatzunfallschutz führt. Dass eine derartige Gesetzesauslegung in unvertretbarer Weise zu weit ginge und eine Vermutungsregelung nach dem Willen des Gesetzgebers einer normativen Grundlage bedarf, ergibt sich aus der soldatenrechtlichen Parallelvorschrift des § 63c SVG, dort Abs. 2a. Danach bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet wird, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeichnende psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist. Es kann bestimmen, dass die Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet wird, wenn der Soldat an einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat und dabei von einem bewaffneten Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt teilgenommen hat. Das Gericht geht aufgrund dieser Überlegung davon aus, dass § 31a Abs. 2 BeamtVG vorliegend der Klage nicht zum Erfolg verhelfen kann, weil die Vorschrift nicht vom Nachweis der Erfüllung der Diagnosekriterien einer PTBS nach ICD-10 F43.1 und damit mindestens eines traumatisierenden Erlebnisses entbindet und dessen Vorliegen durch das hier maßgebliche Gutachten vom 24. November 2010 verneint wurde sowie nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts auch zu verneinen war.

2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 44 Dienstunfähigkeit


(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren


(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 35 Unfallausgleich


(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt ei

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 30 Allgemeines


(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar gesch

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 63c Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung


(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebi

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31a Einsatzversorgung


(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund eines in Ausübung des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 31 bei einer besonderen Verwendung im Ausl

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Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2012 - A 7 K 3900/11 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe  1 Der Antrag bleibt
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Kläger

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(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund eines in Ausübung des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 31 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,

1.
für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder
2.
die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der Sätze 2 und 3 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.

(2) Gleiches gilt, wenn bei einem Beamten eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(3) § 31 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst

1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
2.
Heilverfahren (§§ 33, 34),
3.
Unfallausgleich (§ 35),
4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43),
7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund eines in Ausübung des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 31 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,

1.
für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder
2.
die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der Sätze 2 und 3 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.

(2) Gleiches gilt, wenn bei einem Beamten eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(3) § 31 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund eines in Ausübung des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 31 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,

1.
für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder
2.
die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der Sätze 2 und 3 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.

(2) Gleiches gilt, wenn bei einem Beamten eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(3) § 31 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund eines in Ausübung des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 31 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,

1.
für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder
2.
die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der Sätze 2 und 3 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.

(2) Gleiches gilt, wenn bei einem Beamten eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(3) § 31 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2012 - A 7 K 3900/11 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die in Anspruch genommenen Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG), der entscheidungserheblichen Divergenz von obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Entscheidungen (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) sowie der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805 f.). Die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG gebotene Darlegung dieser Voraussetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16.05.2007 - 2 BvR 1782/04 -, Juris Rn. 13) verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes eine - gegebenenfalls erneut oder ergänzend - klärungsbedürftige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2011 - 5 B 29/11 -, Juris; Senatsbeschluss vom 18.06.2012 - A 9 S 792/12 -).
Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die in dem ärztlichen Attest vom 27.03.2012 enthaltenen Diagnosen „schweres gehemmt-depressives Syndrom bei chronifizierender depressiver Störung“ und „Migräne“ mit der Begründung verneint, der Kläger könne diese Erkrankungen auch nach seiner Rückkehr in Nigeria behandeln lassen. In den Großstädten Nigerias gebe es eine medizinische Grundversorgung, allerdings in der Regel weit unter europäischem Standard. Es gebe auch die Möglichkeit einer psychiatrischen Behandlung. So verfüge Nigeria ausweislich der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Nigeria: Behandlung von PTSD“ vom 09.11.2009 über 35 psychiatrische Kliniken und psychiatrische Abteilungen, in denen unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen und posttraumatische Belastungsstörungen behandelt würden, wobei die Behandlung in einigen Kliniken kostenlos sei, die Medikamente aber immer selbst bezahlt werden müssten. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sei auch davon auszugehen, dass der Kläger im Stande sei, eine medizinische Behandlung zu finanzieren. Der Kläger sei vor seiner Ausreise Inhaber eines Handelsgeschäfts mit eigenem Laden gewesen. Dies spreche dafür, dass er über gewisse finanzielle Rücklagen verfüge, die für eine gegebenenfalls erforderliche ärztliche Behandlung eingesetzt werden könnten.
Der Kläger macht nun geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf der Frage, „ob Personen aus Nigeria, die unter einem schweren gehemmt-depressiven Syndrom bei chronifizierender depressiver Störung und unter Migräne leiden, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigeria vorliegt“. Diese Frage habe grundsätzliche Bedeutung. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe habe ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Nigeria bei einer psychischen Erkrankung mit Urteil vom 31.05.2012 - A 9 K 2882/11 - bejaht. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 03.05.2011 - A 1 K 523/10 - ergebe sich, dass Krankheiten wie „Spastische Bronchitis, bronchiales Asthma sowie Diabetes mellitus“ in Nigeria nicht behandelt werden könnten. Diese Krankheiten hätten ein ähnliches Gewicht wie die Erkrankung des Klägers.
Mit diesem Vortrag ist eine grundsätzlich bedeutsame Frage, die einer vom Einzelfall losgelösten Klärung zugänglich ist, nicht dargelegt. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger auf das Urteil der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31.05.2012 verweist. Der dortige Fall ist mit dem vorliegenden in tatsächlicher Hinsicht nicht vergleichbar. Beim dortigen Kläger lag - anders als hier - eine posttraumatische Belastungsstörung vor; er war offenbar in Deutschland schon einmal stationär behandelt worden und bedurfte weiterer intensiver ärztlicher bzw. psychotherapeutischer Behandlung. Der Kläger wird dagegen laut seinem Vorbringen im Zulassungsantrag derzeit nur medikamentös behandelt. Auch das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 03.05.2011 ist nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung des vorliegenden Falles aufzuzeigen. Es stellt maßgeblich auf andere Erkrankungen ab.
Zudem hängt die Entscheidung darüber, ob einem nigerianischen Staatsangehörigen bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus gesundheitlichen Gründen eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht, auch von der jeweils im Einzelfall zu entscheidenden Frage ab, ob der Betreffende über finanzielle Mittel verfügt, um sich u.a. eine medikamentöse Behandlung dort leisten zu können. Bezüglich des Klägers hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass er wegen seiner beruflichen Tätigkeit vor der Ausreise über gewisse finanzielle Rücklagen verfüge und er sich deshalb eine medikamentöse Behandlung leisten könne. Diese tatsächliche Annahme ist mit zulässigen Rügen nicht angegriffen worden.
2. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist die Berufung insbesondere zuzulassen, wenn das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Sowohl die Abweichung als auch das „Beruhen“ der Entscheidung hierauf sind gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG „darzulegen“. Zur Darlegung der Rechtssatzdivergenz ist erforderlich, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der mit einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts im Widerspruch steht. Eine Divergenz begründende Abweichung liegt nicht vor, wenn das Vordergericht einen Rechtssatz eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten höheren Gerichte übersehen oder - ob zu Recht oder nicht - als nicht anwendbar eingestuft hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30.04.2012 - A 9 S 886/12 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.03.1997 - 8 S 664/97 -, DVBl. 1997, 1326).
Diesen Maßstäben genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger meint, es liege eine Abweichung vom Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10.07.2003 (11 S 2622/02) vor. Aus diesem Beschluss ergäben sich Mindestanforderungen für die Glaubhaftmachung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses durch ein sog. „Privatgutachten“. Die von ihm vorgelegten Unterlagen genügten diesen Anforderungen. Dieser Vortrag reicht nicht aus. Der Kläger zeigt nicht konkret auf, mit welchem tragenden Rechtssatz das Verwaltungsgericht von einem tragenden Rechtssatz der genannten obergerichtlichen Entscheidung abweicht. Die (angeblich) divergierenden Rechtsätze hätten einander gegenüber gestellt werden müssen. Zugleich hätte dargelegt werden müssen, worin die Abweichung besteht. Dies gilt unter anderem vor dem Hintergrund, dass die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8/07 -, BVerwGE 129, 251) von der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vergleichend zitiert wird. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass die behauptete Abweichung tragend ist. Denn der Kläger bezieht die Abweichung nicht auf die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung, sondern auf die übrigen im Attest vom 27.03.2012 diagnostizierten Erkrankungen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht das Zutreffen der Diagnose jedoch unterstellt, so dass es nach seiner Rechtsauffassung nicht auf die von ihm genannten Anforderungen an ein fachärztliches Attest ankam.
Aber auch soweit der Kläger meint, es liege eine Abweichung vom Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 06.02.2008 (11 S 2439/07) vor, greift die Divergenzrüge nicht durch. Der Kläger meint, aus diesem Beschluss ergebe sich, dass die Ausländerbehörde fachärztliche Gutachten einholen müsse, wenn ein ärztliches Attest vorliege, das zwar nicht den Anforderungen für den Vollbeweis der Suizidgefahr genüge, aber ein Indiz für das Vorliegen einer Suizidgefahr darstelle. Das Verwaltungsgericht hätte daher aufgrund der verschiedenen Beweisanträge ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Auch dieser Vortrag zeigt keine Divergenz auf. Der Kläger hat keine tragenden abstrakten Rechtsätze konkret gegenüber gestellt, die voneinander abweichen. Die Rüge des Klägers betrifft vielmehr nur die Rechtsanwendung im Einzelfall, die mit der Divergenzrüge nicht angegriffen werden kann.
10 
3. Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt, dass ein Beteiligter vor einer Gerichtsentscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen und als Subjekt Einfluss auf das Verfahren nehmen kann. Als „prozessuales Urrecht“ sichert das rechtliche Gehör den Betroffenen insbesondere, dass sie mit Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395, 408 f.; Senatsbeschluss vom 09.01.2012 - A 9 S 3429/11 -). Im Falle des Stellens eines Beweisantrages wird das rechtliche Gehör im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO dann verletzt, wenn dessen Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22.09.2009 - 1 BvR 3501/08 -, Juris Rn. 13, und Beschluss des Ersten Senats vom 08.11.1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32, 36; Senatsbeschluss vom 05.12.2011 - A 9 S 2939/11 -, VBlBW 2012, 196).
11 
Diese Voraussetzungen sind mit dem Antrag nicht dargetan.
12 
a) Dies gilt zunächst für den in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag des Klägers, die ihn behandelnde Psychiaterin, die das mit der Klage vorgelegte ärztliche Attest vom 27.03.2012 erstellt hat, als sachverständige Zeugin „zum Gesundheitszustand und zur medizinischen Behandlung des Klägers“ zu hören. Dieser Beweisantrag wurde vom Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, es fehle bereits an der Benennung einer beweiserheblichen Tatsache.
13 
Der Kläger hat mit seinem Zulassungsantrag nicht dargetan, dass die Ablehnung dieses Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze findet. Die Pflicht zur Substantiierung eines Zeugenbeweisantrags nach § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 373 und 414 ZPO bezieht sich zum einen auf das Beweisthema, also auf die Bestimmtheit der Beweistatsachen und deren Wahrheit, und zum anderen darauf, welche einzelnen Wahrnehmungen der angebotene Zeuge in Bezug auf die Beweistatsachen (oder auf die zu deren Ermittlung dienenden Hilfs- oder Indiztatsachen) selbst gemacht haben soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.06.2001 - 1 B 131/00 -, NVwZ-RR 2002, 311). Der Beweisantrag muss außerdem eine für die Entscheidung des Falles erhebliche Tatsache betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.10.2009 - 10 B 20/09 -, Juris Rn. 5).
14 
Hinsichtlich der im ärztlichen Attest vom 27.03.2012 angegebenen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) konnte der Beweisantrag vom Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt werden, weil es an der erforderlichen Substantiierung der Beweistatsachen fehlte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8/07 -, BVerwGE 129, 251, 255 - Rn. 15 -). Da sich diese Anforderungen an die Substantiierung aus der allgemeinen Pflicht des Beteiligten ergeben, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen, sind diese Grundsätze auf die Beweiserhebung zum Thema PTBS durch Vernehmung des behandelnden Arztes als sachverständigen Zeugen zu übertragen.
15 
Das vom Kläger vorgelegte ärztliche Attest vom 27.03.2012 genügt - wie der Kläger nun im Zulassungsantrag (vgl. dort S. 3) selbst zugesteht - diesen Mindestanforderungen nicht. Dies gilt insbesondere deshalb, weil das in dem Attest vorausgesetzte traumatisierende Ereignis nach den - nicht angegriffenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht stattgefunden hat.
16 
Auch hinsichtlich der im Übrigen von der behandelnden Ärztin in dem Attest diagnostizierten Erkrankungen („schweres gehemmt-depressives Syndrom bei chronifizierender depressiver Störung“ sowie „Migräne“) konnte der Beweisantrag zu Recht abgelehnt werden. Denn die Frage, ob diese Krankheiten tatsächlich vorliegen, war nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat ihr Vorliegen unterstellt, jedoch angenommen, dass der Kläger für diese Erkrankungen in Nigeria eine Behandlung finden kann.
17 
b) Auch die Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten wurden vom Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt.
18 
aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich des begehrten Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, „dass sich der Gesundheitszustand des Klägers bei einem Abbruch der medizinischen Behandlung derart verschlimmern würde, dass eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib und Leben bestehe“. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, er sei möglicherweise unsubstantiiert, jedenfalls betreffe er eine unerhebliche Tatsache. Denn der Kläger leide - wie festgestellt - an keiner posttraumatischen Belastungsstörung. Daher bestehe im Falle seiner Rückkehr auch nicht, wie in der ärztlichen Bescheinigung vom 27.03.2012 angegeben, die Gefahr einer „Retraumatisierung“ sowie des Suizids.
19 
Diese Begründung des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung entsprechend der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden war, musste auch nicht zu den Folgen eines Behandlungsabbruchs einer posttraumatischen Belastungsstörung Beweis erhoben werden. Eine Beweiserhebung über die Folgen eines Abbruchs der Behandlung der übrigen Erkrankungen war mangels Erheblichkeit entbehrlich, weil das Gericht davon ausging, dass diese Krankheiten auch bei einer Rückkehr des Klägers behandelt werden können.
20 
bb) Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch den Antrag des Klägers, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass „in Nigeria für seine Erkrankungen keine Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und auch tatsächlich nicht erreichbar sind“, zu Recht abgelehnt. Insoweit kann hinsichtlich des behaupteten Vorliegens einer PTBS auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Bezüglich der Behandelbarkeit des „schweren gehemmt-depressiven Syndroms bei chronifizierender depressiver Störung“ sowie „Migräne“ fehlt es deshalb an der Entscheidungserheblichkeit, weil das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, dass der Kläger über genug finanzielle Mittel verfüge, um sich die nötigen Medikamente in Nigeria leisten zu können. Es ist nicht ersichtlich, dass sich das Sachverständigengutachten auch auf die persönlichen finanziellen Mittel der Klägers erstrecken sollte. Der Beweisantrag ist daher auch zu unsubstantiiert, weil er sich nicht konkret auf die Behandelbarkeit dieser weiteren Krankheiten und die finanzielle Situation des Klägers als Beweistatsache bezieht.
21 
4. Die Kostenentscheidung für das gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG.
22 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten der Verfahren zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund eines in Ausübung des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 31 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,

1.
für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder
2.
die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der Sätze 2 und 3 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.

(2) Gleiches gilt, wenn bei einem Beamten eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(3) § 31 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.

(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,

1.
für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder
2.
die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.

(2) Erleidet ein Soldat während einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 27, liegt ein Einsatzunfall vor. Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(2a) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet wird, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeichnende psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist. Es kann bestimmen, dass die Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet wird, wenn der Soldat an einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat und dabei von einem bewaffneten Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt teilgenommen hat.

(3) Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen folgende besondere Leistungen als Einsatzversorgung gewährt. Die Einsatzversorgung umfasst

1.
die Hinterbliebenenversorgung (§§ 42a und 43),
2.
den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 63b),
3.
das Unfallruhegehalt (§ 63d),
4.
die einmalige Entschädigung (§ 63e) und
5.
die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (§ 63f).
Die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes bleibt unberührt.

(4) Einsatzversorgung in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat.

(5) Die Absätze 1 bis 3 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 und Absatz 4 gelten entsprechend für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.

(6) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat oder der andere Angehörige des öffentlichen Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.

(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund eines in Ausübung des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 31 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,

1.
für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder
2.
die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der Sätze 2 und 3 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.

(2) Gleiches gilt, wenn bei einem Beamten eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(3) § 31 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.