Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Jan. 2015 - M 21 K 12.6068
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2. der Explosion eines zivilen Taxis ca. 100 bis 200 m von ihm entfernt mit vielen Toten und Verletzten,
3. verbrennenden Menschen in einem Erdloch an einer seiner Einsatzstellen,
4. zerfetzten Menschen und Tieren im verminten Flughafengelände,
5. toten, völlig entstellten und teilverwesten Einheimischen, vor allem Kindern und Frauen, die sich in einem halbgesicherten Übungshaus der Feuerwehr auf einem Minenfeld versteckt gehabt hätten, sowie
6. anlässlich des Freiräumens eines Kellers für die Lagerung von toten Soldaten Leichen
konfrontiert gewesen. Der Kläger habe diese Erlebnisse sehr detailreich und damit glaubhaft geschildert, auch wenn er sie zeitlich nur ungenau habe einordnen können. Dieses Vorbringen sei im Gutachten vom ... November 2010 ohne nähere Begründung unbeachtet geblieben. Auch die einzige durchgeführte Recherche wegen des Raketenangriffs in der Nähe des Kabuler Towers sei nicht sachgerecht verlaufen, da die Anfrage an das Einsatzführungskommando auf den Zeitraum des Dezembers 2003 eingegrenzt worden sei, wohingegen der Kläger angegeben habe, der Zwischenfall habe sich ab Januar 2004 abgespielt. Zum Beweis dafür, dass der Kläger während seines Einsatzes Erlebnissen ausgesetzt gewesen sei, welche geeignet gewesen seien, eine PTBS auszulösen, würden nunmehr als Anlage 6 zur Widerspruchsbegründung bislang aus gesundheitlichen Gründen zurückgehaltene, von dem Kläger selbst aufgenommene Fotografien über einen von ihm selbst erlebten Zwischenfall vorgelegt. Weiter wurde vorgetragen, die Schlussfolgerungen des Gutachtens vom ... November 2010 würden außerdem durch eine vorgelegte Epikrise des behandelnden Diplom-Psychologen K. vom ... Mai 2011 erschüttert. Darin wird unter anderem ausgeführt, aufgrund der bisherigen modifiziert analytischen Psychotherapie (u. a. nach Reddemann) habe eine psychodynamisch relevante Vorerkrankung ausgeschlossen werden und der Kläger auf niedrigem Niveau psychisch stabilisiert werden können. Es müsse von Traumatisierungen in Afghanistan ausgegangen werden, welche in der Folge schrittweise zur Entwicklung einer PTBS geführt hätten. Auf den vorgelegten Entlassungsbericht der ...-Klinik vom ... Juli 2011 wird Bezug genommen. Auf die mit Schriftsatz vom ... Februar 2012 nachgereichte Stellungnahme des behandelnden Psychotherapeuten K. vom ... Februar 2012 zum psychiatrischen Gutachten vom ... November 2010 wird Bezug genommen, ebenso auf die dazu eingeholte Stellungnahme des Bundeswehrkrankenhauses ... - Zentrum für Psychiatrie und Psychotraumatologie/Psychotraumazentrum vom ... Mai 2012.
den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung ... vom ... Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Oktober 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Anspruch des Klägers auf Unfallfürsorge neu zu entscheiden, namentlich über die Ansprüche des Klägers auf Heilverfahren, Unfallausgleich, Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag sowie einmalige Unfallentschädigung.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.
(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.
(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.
(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund eines in Ausübung des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 31 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,
- 1.
für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder - 2.
die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
(2) Gleiches gilt, wenn bei einem Beamten eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(3) § 31 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.
(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.
(2) Die Unfallfürsorge umfasst
- 1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32), - 2.
Heilverfahren (§§ 33, 34), - 3.
Unfallausgleich (§ 35), - 4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38), - 5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42), - 6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43), - 7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a), - 8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund eines in Ausübung des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 31 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,
- 1.
für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder - 2.
die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
(2) Gleiches gilt, wenn bei einem Beamten eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(3) § 31 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund eines in Ausübung des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 31 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,
- 1.
für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder - 2.
die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
(2) Gleiches gilt, wenn bei einem Beamten eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(3) § 31 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund eines in Ausübung des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 31 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,
- 1.
für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder - 2.
die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
(2) Gleiches gilt, wenn bei einem Beamten eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(3) § 31 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2012 - A 7 K 3900/11 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten der Verfahren zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller ist srilankischer Staatsangehöriger. Sein erster Asylantrag, den er nach der Einreise im November 2009 stellte, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Juni 2010 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage (7 K 1250/10.A) beim Verwaltungsgericht Aachen hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2013 nach Hinweisen des Einzelrichters darauf, dass die von ihm bei Visabeantragung vorgelegten Gehaltsbelege in Widerspruch zu seiner Verfolgungsgeschichte stünden, die politischen Probleme seines Bruders aus dem Jahre 2006 für ihn im Jahre 2013 nicht mehr relevant seien und die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht zielstaatsbezogen dargelegt seien, zurückgenommen.
4Bereits mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 21. August 2013 stellte der Antragsteller einen Asylfolgeantrag und bezog sich auf eines fachpsychologisches Gutachten des Diplom-Psychologen Dr. B. B1. aus C. vom 22. Juli 2013 als neues Beweismittel.
5Danach diagnostizierte Dr. B1. aufgrund zweier ausführlicher psychodiagnostischer Untersuchungsgespräche vom 12. Juli 2013 und 16. Juli 2013 (halbstrukturierte Interviews, Verhaltensbeobachtung) und aufgrund einer ihm vorliegenden fachärztlichen Bescheinigung, dass der Antragsteller an einer „komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, ausgelöst durch Folter und sexuelle Gewalt“ leide. Die Angaben zu Biographie und Fluchtanamnese stützen sich auf die Ausführungen des Antragstellers, worin er – wie bereist im Asylerstverfahren – ausführte, sein Bruder sei im Sommer 2006 von der Armee mitgenommen worden. Zu eigenen Verhaftungen nebst Folter gab der Antragsteller nunmehr an, die Soldaten hätten wohl im Jahr 2006 auch ihn in ein Auto gezwungen und anschließend mit Stockschlägen sowie einer Plastiktüte mit Chili oder Benzin über dem Kopf drei Tage lang gefoltert. Er sei bewusstlos geworden und anschließend vor seinem Haus mit verbundenen Augen wieder freigelassen worden. Im Mai 2007 sei er erneut für vier Tage festgenommen worden und schließlich von August 2008 bis November 2009 in Haft gewesen. Bei den Folterungen sei er u.a. kopfüber aufgehangen, mit Stöcken und Gewehrkolben geschlagen und am Knie verletzt worden. Außerdem hätten ihn die Soldaten sexuell missbraucht. Er habe sie oral befriedigen müssen. Zudem sei er anal penetriert worden. Seine Identitätskarte sei ihm weggenommen worden. Nach seiner Freilassung habe ihm die Familie geraten, sich bei Bekannten in Colombo zu verstecken. Dort habe er sich ca. 18 Monate lang aufgehalten.
6Ferner enthält das Attest Angaben zu aktuellen Beschwerden des Antragstellers, der beobachteten Symptomatik und einen psychischen Befund. Dr. B1. hält die Angaben des Antragstellers für glaubhaft und führt ferner aus, dass eine Zwangsrückkehr eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben bedeute. Der Zustand des Antragstellers würde sich voraussichtlich weiter verschlechtern und mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Retraumatisierung und so zu einer völligen Dekompensation führen. Eine erfolgreiche medizinische und psychotherapeutische Behandlung setzte eine rechtlich gesicherte Lebensperspektive, soziale Anbindung und die Gewährleistung von Versorgung und Betreuung voraus. Diese Bedingungen seien in Sri Lanka, dem Land, in dem der Antragsteller mehrfach traumatischen Erfahrungen ausgesetzt gewesen sei, nicht gegeben.
7Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 17. September 2013 den Antrag des Antragstellers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 9. Juni 2010 (bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) ab. Das Attest von Dr. B1. stelle kein neues Beweismittel dar. Es sei nicht geeignet, die vom Antragsteller im Erstverfahren geltend gemachten Verfolgungshandlungen zu belegen, sondern gebe lediglich in indirekter Rede Angaben des Antragstellers wieder. Auch inhaltlich vermöge das Attest nicht zu überzeugen. Die Angaben über einen angeblich erlittenen sexuellen Missbrauch während der Haft seien als deutliche Steigerung des Verfolgungsvorbringens im Kernbereich zu werten. Die Öffnung gegenüber Dr. B1. anlässlich lediglich zweier Diagnosegespräche vermöge nicht zu überzeugen. Sie sei nach mehr als dreijährigem Aufenthalt in Deutschland unvermittelt und plötzlich nach negativem Ausgang des Asylerstverfahrens erfolgt.
8Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat per Telefax am 14. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht Aachen einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO gestellt. Zur Begründung führt er aus, es sei zumindest überwiegend wahrscheinlich, dass bei dem Antragsteller die Voraussetzungen eines subsidiären nationalen Abschiebungshindernisses vorlägen, wie sich aus der bereits vorliegenden fachpsychologischen Stellungnahme von Dr. B1. vom 22. Juli 2013 ergebe. Hieraus ergebe sich auch im Einzelnen, dass eine zwangsweise Rückkehr für den Antragsteller zu einer drastischen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führe und eine völlige Dekompensation zu erwarten wäre. Im Hinblick auf die Bemühungen der Ausländerbehörde um Beschaffung von Passersatzpapieren, sei zudem Eile geboten, wie sich aus deren Ordnungsverfügung vom 9. Januar 2014 ergebe.
9Der Antragsteller beantragt,
10die Antragsgegnerin im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vor einer erneuten Nachricht über das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG (subsidiäres nationales Abschiebungshindernis) keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vollzogen werden dürfen.
11Die Antragsgegnerin beantragt,
12den Antrag abzulehnen.
13Sie nimmt auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 17. September 2013 Bezug.
14Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren 7 K 1250/10.A und 7 K 2532/13.A sowie auf die Behördenakten Bezug genommen.
15II.
16Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
17Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder Gefahren zu vereiteln oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrundeliegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
18Ob ein Anordnungsgrund – auch ohne einen bereits bekannten anvisierten Abschiebungstermin - bereits im Hinblick auf die Besorgung von Passersatzpapieren durch die Ausländerbehörde anzunehmen ist, da eine Abschiebung nach Beschaffung der Reiseunterlagen gegebenenfalls auch ohne Vorankündigung erfolgen könne, kann offen bleiben.
19Der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können. Der Bescheid vom 17. September 2013 (sowie der bestandskräftige Bescheid vom 9. Juni 2010) und hieran anknüpfende Mitteilungen des Bundesamts gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AyslVfG sind rechtmäßig.
20Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist für den Fall, dass der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der früheren negativen Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG richtet sich nach § 51 Abs. 1 bis 5 VwVfG.
21Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufgreifensgründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Dabei ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen und der Antrag innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund des Wiederaufgreifens Kenntnis erhalten hat, gestellt wurde (§ 51 Abs. 2 und 3 VwVfG).
22Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen hier die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vor; das diesbezügliche Klagebegehren hat der Prozessbevollmächtigte im Übrigen bereits im zugehörigen Klageverfahren 7 K 2532/13.A mit Schreiben vom 14. Januar 2014 zurückgenommen.
23Auch bezüglich der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung eines – im Klageverfahren 7 K 2532/13.A allein noch streitbefangenen - subsidiären nationalen Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist es – entgegen der Einschätzung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellersnicht überwiegend wahrscheinlich, dass er im zugehörigen Klageverfahren Obsiegen würde; dies gilt obgleich im zugehörigen Klageverfahren im Hinblick auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe die Erfolgsaussichten eines Antrags nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht (gänzlich) verneint wurden und daher Prozesskostenhilfe insoweit gewährt wurde.
24Das Attest des Herrn Dr. B1. vom 22. Juli 2013 ist nicht geeignet, das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nachzuweisen. Die Begründung seiner Diagnose, wonach eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliege, wird im Wesentlichen auf unglaubhafte Angaben des Antragstellers gestützt. Ähnlich wie in dem zuvor von dem Facharzt L. unter dem 15. Oktober 2010 verfassten Attest werden die Angaben des Antragstellers weitgehend ungeprüft übernommen. Insbesondere die Angaben des Antragstellers zu Verhaftungen und Folterungen sind aber aufgrund des Inhalts der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Gerichtsakten völlig unglaubhaft.
25Vergleicht man die Angaben des Antragstellers aus dem Asylerstverfahren mit den Angaben gegenüber Dr. B1. fällt auf, dass er seine erste Verhaftung bereits für das Jahr 2006 nebst Folterungen schilderte; demgegenüber hatte er im Asylerstverfahren eine Verhaftung vom 16. April 2007 erwähnt. Lediglich die Angaben zur zweiten Verhaftung im Mai 2007 lassen sich mit den bisherigen einigermaßen in Einklang bringen. Deutlich in Gegensatz zu den bisherigen Angaben steht die nunmehr erstmals geltend gemachte langdauernde Haftzeit von August 2008 bis November 2009. Demgegenüber soll der Antragsteller nach den bisherigen Angaben im Asylerstverfahren für einen Zeitraum von 28 Monaten vor der Ausreise im November 2009 in Colombo untergetaucht sein und dort unbehelligt (seit ca. Juli/August 2007) gelebt haben. Abgesehen von derartigen Widersprüchen stehen sämtliche Angaben zu Haftzeiten und Verhaftungen in Sri Lanka in Widerspruch zu den Angaben des Antragstellers über seine Tätigkeit als Bürogehilfe im Norden Sri Lankas sowie den diesbezüglichen Gehaltsbescheinigungen in den Visaanträgen (ab Mai 2007 bis in das Jahr 2008 hinein). Erkennbar hat der Antragsteller vor dem Hintergrund der Vorhaltungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung im Mai 2013 sein Vorbringen insoweit modifiziert, als er nunmehr einen deutlich kürzeren Aufenthalt in Colombo von nur noch ca. 18 Monaten bei Dr. B1. geltend machte.
26Sämtlichen Angaben bezüglich Haft und Folter stehen unabhängig von den widersprüchlichen Angaben über Haftzeiträume und erlittene Folterungen, dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung entgegen, wonach er, bis kurz vor seiner Ausreise (im November 2009) seiner beruflichen Tätigkeit, wenn auch nur sporadisch, nachgekommen sei. Hinzu kommt, dass der Antragsteller im damaligen Asylverfahren angab, trotz angeblich gravierender Folterungen und einer Knieverletzung nach einer Kurzbehandlungen durch einen Therapeuten mit Elektrotherapie wieder der Arbeit im Gericht nachgegangen zu sein.
27Auch das Vorbringen zu seiner Identitätskarte vermag nicht zu überzeugen. So soll ihm diese von den Beamten in der Haft im Mai 2007 weggenommen worden sein; mangels Personalpapieren habe er sich bei seinem Gericht einen Tätigkeitsnachweis ausstellen lassen, um nach Colombo zu reisen. Gegenüber Dr. B1. wiederholte der Antragsteller die Wegnahme seiner Identitätskarte. Dieses Vorbringen steht allerdings nicht damit in Einklang, dass der Antragsteller bei den Visaanträgen im Juni 2007 und April 2008 Kopien seiner Identitätskarte einreichte. Die Kontobewegungen in den Visaanträgen belegen zudem langfristig andauernde Ausreisebemühungen bereits ab Sommer 2007, wozu auch die Beschaffung eines Reiseausweises im August 2007 passt.
28Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass der Antragsteller im Asylerstverfahren angab, regelmäßig der Arbeit im Gericht in Point Pedro nachzugehen und Arbeitsnachweise einreichte (z.B. vom 19. Juli 2007, wonach er seit dem 26. Januar 2004 bis zum Ausstellungstag dort gearbeitet habe sowie Gehaltsbescheinigungen z.B. für den Monat Mai 2007; ferner eine Aufenthaltsbescheinigung des Antragstellers aus dem Jahre 2008 für die Heimatregion in Jaffna sowie eine Gehaltsbescheinigung für den Monat März 2008 nebst Arbeitsnachweis vom 9. April 2008 über die bis zum Ausstellungstag andauernde Tätigkeit). Demgegenüber will er nunmehr die LTTE – entgegen seinem früheren Vortrag – doch unterstützt haben und lange Zeit inhaftiert gewesen sein.
29Angesichts der gravierenden Differenzen im Asylvorbringen ist die Verfolgungsgeschichte des Antragstellers insgesamt unglaubhaft. Die Widersprüche lassen sich nicht unter Verweis auf eine psychische Erkrankung und Scham des Antragstellers plausibel ausräumen. Es ist vielmehr bezüglich der Verhaftungen und Folterungen von einer erfundenen Erzählung des Antragstellers auszugehen, die je nach Verfahrenssituation nach Belieben modifiziert oder gesteigert wurde.
30Ausgehend von diesen Ausführungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Verfolgungsgeschichte des Antragstellers hat das erkennende Gericht durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Diagnosen (PTBS aufgrund Gewalt- und Foltererfahrungen im Heimatland). Denn sowohl das Attest des Facharztes L. (im Klageverfahren 7 K 1250/10.A eingereicht) als auch das Attest von Dr. B1. vom 22. Juli 2013 (ggf. aufbauend auf dem Attest des Facharztes L. ) gehen davon aus, die Ursache der psychischen Erkrankung des Antragstellers sei in den – wie oben dargestellt völlig unglaubhaften - Verhaftungsschilderungen des Antragstellers zu sehen. Die Widersprüche in dem Vorbringen des Antragstellers lassen sich auch nicht mit krankheitsbedingten bloßen Vermeidungstendenzen erklären. So schilderte er nämlich bereits bei der ersten Anhörung vor dem Bundesamt variantenreich diverse Folterungen (wenn auch Angaben zu angeblichen sexuellem Missbrauch unterblieben). Im Hinblick darauf, dass die vorliegenden Atteste unkritisch und ohne die nötige Distanz im Wesentlichen auf den vorgetragenen Angaben des Antragstellers (in einem Gesprächstermin – bei Herrn L. ; oder zwei Untersuchungsgesprächen bei Dr. B1. ) beruhen, fehlt eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme, der Antragsteller leide an einer Posttraumatischem Belastungsstörung,
31vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 8 K 3233/08 -, und Beschluss vom 4. Februar 2010 - A 11 S 331/07 -; vgl. zur Übertragbarkeit dieser Grundsätze prinzipiell auch für andere psychische Erkrankungen: VG Minden, Urteil vom 19. Juni 2012 – 10 K 2927/10.A -, sämtlich in juris.
32Eine konkrete Überprüfung der Glaubhaftigkeit war allerdings weder dem Facharzt L. noch Dr. B1. angesichts weniger Vorstellungstermine, mangels Kenntnis des sonstigen Akteninhalts und aufgrund erschwerter Verständigung mit dem Antragsteller (mit Hilfe eines vom Antragsteller mitgebrachten Dolmetschers) kaum möglich. Die bloße Aufzählung diverser Krankheitssymptome vermag diese Prüfung nicht zu ersetzen. Vor dem Hintergrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der vom Antragsteller geschilderten Traumata, die in Widerspruch zur Fortführung der Berufstätigkeit in Point Pedro (vgl. Gehaltsbescheinigungen des Gerichts im Visaverfahren und zur weiteren Verwendung des Identitätsausweises stehen, vgl. oben) fehlen nach Überzeugung des Gerichts substantiierte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer PTBS oder anderen psychischen Erkrankung basierend auf der vom Antragsteller erfundenen Verfolgungsgeschichte, die er gegenüber dem Facharzt lediglich wiederholte bzw. durch einen Dolmetscher wiederholen lies.
33Damit liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schweren Erkrankung wie einer Posttraumatischen Belastungsstörung vor. Auch die im Klageverfahren 7 K 2532/13.A eingereichte ergänzende Stellungnahme von Dr. B1. vom 18. Oktober 2013 rechtfertigt keine für den Antragsteller günstigere Einschätzung. Danach soll er an einer Demonstration in Deutschland teilgenommen haben; hierüber seien Aufnahmen an Sicherheitskräfte Sri Lankas gelangt, die seine Eltern in der Heimat deswegen aufgesucht und nach seinem Aufenthalt befragt hätten. Vor dem Hintergrund der obigen Widersprüche und Brüche im Vortrag des Antragstellers, die zum Teil deutlich mit den Belegen aus den Visaanträgen kontrastieren, vermag auch diese Modifikation seines Verfolgungsvortrags nicht zu überzeugen. Selbst wenn man den Vortrag einer Demonstrationsteilnahme als wahr unterstellt, erschließt sich hieraus nicht, weshalb Sicherheitskräfte in Sri Lanka, die schon anhand der Aufnahmen einen Aufenthalt im Ausland erkennen müssten, sich bei dessen Eltern in Sri Lanka intensiv nach seinem Aufenthalt erkundigen sollten. Das Schreiben von Dr. B1. vom 18. Oktober 2013 ist im Übrigen nicht geeignet, das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu belegen; soweit wegen geltend gemachter Suizidrisiken die Reisefähigkeit des Antragstellers betroffen wäre, müsste dies gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde geltend gemacht werden.
34Selbst bei Unterstellung einer anderweitigen psychischen Erkrankung des Antragstellers ist nicht erheblich wahrscheinlich, dass eine Rückkehr Sri Lanka unzumutbar wäre. Bislang sind keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, dass dem Antragsteller wegen einer schweren Erkrankung im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka unmittelbar konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen würden. Dort lassen sich auch psychische Erkrankungen grundsätzlich behandeln. Zudem könnte der Antragsteller auf Unterstützung innerhalb des Familienverbandes zurückgreifen.
35An der Rechtmäßigkeit des bestandkräftigen Bescheids des Bundesamtes vom 9. Juni 2010 und damit an der Mitteilung des Bundesamtes gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG bestehen keine rechtlichen Bedenken. Hieran hat sich auch nichts aufgrund des Folgeantrages und des diesbezüglichen Bescheids des Bundesamtes vom 17. September 2013 geändert.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
37Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
38Beine
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund eines in Ausübung des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 31 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,
- 1.
für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder - 2.
die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
(2) Gleiches gilt, wenn bei einem Beamten eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(3) § 31 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.
(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,
- 1.
für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder - 2.
die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
(2) Erleidet ein Soldat während einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 27, liegt ein Einsatzunfall vor. Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(2a) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet wird, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeichnende psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist. Es kann bestimmen, dass die Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet wird, wenn der Soldat an einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat und dabei von einem bewaffneten Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt teilgenommen hat.
(3) Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen folgende besondere Leistungen als Einsatzversorgung gewährt. Die Einsatzversorgung umfasst
- 1.
die Hinterbliebenenversorgung (§§ 42a und 43), - 2.
den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 63b), - 3.
das Unfallruhegehalt (§ 63d), - 4.
die einmalige Entschädigung (§ 63e) und - 5.
die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (§ 63f).
(4) Einsatzversorgung in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat.
(5) Die Absätze 1 bis 3 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 und Absatz 4 gelten entsprechend für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.
(6) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat oder der andere Angehörige des öffentlichen Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.
(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund eines in Ausübung des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 31 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,
- 1.
für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder - 2.
die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
(2) Gleiches gilt, wenn bei einem Beamten eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(3) § 31 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.