Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 20. Jan. 2014 - 7 L 24/14.A
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten der Verfahren zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller ist srilankischer Staatsangehöriger. Sein erster Asylantrag, den er nach der Einreise im November 2009 stellte, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Juni 2010 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage (7 K 1250/10.A) beim Verwaltungsgericht Aachen hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2013 nach Hinweisen des Einzelrichters darauf, dass die von ihm bei Visabeantragung vorgelegten Gehaltsbelege in Widerspruch zu seiner Verfolgungsgeschichte stünden, die politischen Probleme seines Bruders aus dem Jahre 2006 für ihn im Jahre 2013 nicht mehr relevant seien und die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht zielstaatsbezogen dargelegt seien, zurückgenommen.
4Bereits mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 21. August 2013 stellte der Antragsteller einen Asylfolgeantrag und bezog sich auf eines fachpsychologisches Gutachten des Diplom-Psychologen Dr. B. B1. aus C. vom 22. Juli 2013 als neues Beweismittel.
5Danach diagnostizierte Dr. B1. aufgrund zweier ausführlicher psychodiagnostischer Untersuchungsgespräche vom 12. Juli 2013 und 16. Juli 2013 (halbstrukturierte Interviews, Verhaltensbeobachtung) und aufgrund einer ihm vorliegenden fachärztlichen Bescheinigung, dass der Antragsteller an einer „komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, ausgelöst durch Folter und sexuelle Gewalt“ leide. Die Angaben zu Biographie und Fluchtanamnese stützen sich auf die Ausführungen des Antragstellers, worin er – wie bereist im Asylerstverfahren – ausführte, sein Bruder sei im Sommer 2006 von der Armee mitgenommen worden. Zu eigenen Verhaftungen nebst Folter gab der Antragsteller nunmehr an, die Soldaten hätten wohl im Jahr 2006 auch ihn in ein Auto gezwungen und anschließend mit Stockschlägen sowie einer Plastiktüte mit Chili oder Benzin über dem Kopf drei Tage lang gefoltert. Er sei bewusstlos geworden und anschließend vor seinem Haus mit verbundenen Augen wieder freigelassen worden. Im Mai 2007 sei er erneut für vier Tage festgenommen worden und schließlich von August 2008 bis November 2009 in Haft gewesen. Bei den Folterungen sei er u.a. kopfüber aufgehangen, mit Stöcken und Gewehrkolben geschlagen und am Knie verletzt worden. Außerdem hätten ihn die Soldaten sexuell missbraucht. Er habe sie oral befriedigen müssen. Zudem sei er anal penetriert worden. Seine Identitätskarte sei ihm weggenommen worden. Nach seiner Freilassung habe ihm die Familie geraten, sich bei Bekannten in Colombo zu verstecken. Dort habe er sich ca. 18 Monate lang aufgehalten.
6Ferner enthält das Attest Angaben zu aktuellen Beschwerden des Antragstellers, der beobachteten Symptomatik und einen psychischen Befund. Dr. B1. hält die Angaben des Antragstellers für glaubhaft und führt ferner aus, dass eine Zwangsrückkehr eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben bedeute. Der Zustand des Antragstellers würde sich voraussichtlich weiter verschlechtern und mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Retraumatisierung und so zu einer völligen Dekompensation führen. Eine erfolgreiche medizinische und psychotherapeutische Behandlung setzte eine rechtlich gesicherte Lebensperspektive, soziale Anbindung und die Gewährleistung von Versorgung und Betreuung voraus. Diese Bedingungen seien in Sri Lanka, dem Land, in dem der Antragsteller mehrfach traumatischen Erfahrungen ausgesetzt gewesen sei, nicht gegeben.
7Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 17. September 2013 den Antrag des Antragstellers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 9. Juni 2010 (bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) ab. Das Attest von Dr. B1. stelle kein neues Beweismittel dar. Es sei nicht geeignet, die vom Antragsteller im Erstverfahren geltend gemachten Verfolgungshandlungen zu belegen, sondern gebe lediglich in indirekter Rede Angaben des Antragstellers wieder. Auch inhaltlich vermöge das Attest nicht zu überzeugen. Die Angaben über einen angeblich erlittenen sexuellen Missbrauch während der Haft seien als deutliche Steigerung des Verfolgungsvorbringens im Kernbereich zu werten. Die Öffnung gegenüber Dr. B1. anlässlich lediglich zweier Diagnosegespräche vermöge nicht zu überzeugen. Sie sei nach mehr als dreijährigem Aufenthalt in Deutschland unvermittelt und plötzlich nach negativem Ausgang des Asylerstverfahrens erfolgt.
8Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat per Telefax am 14. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht Aachen einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO gestellt. Zur Begründung führt er aus, es sei zumindest überwiegend wahrscheinlich, dass bei dem Antragsteller die Voraussetzungen eines subsidiären nationalen Abschiebungshindernisses vorlägen, wie sich aus der bereits vorliegenden fachpsychologischen Stellungnahme von Dr. B1. vom 22. Juli 2013 ergebe. Hieraus ergebe sich auch im Einzelnen, dass eine zwangsweise Rückkehr für den Antragsteller zu einer drastischen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führe und eine völlige Dekompensation zu erwarten wäre. Im Hinblick auf die Bemühungen der Ausländerbehörde um Beschaffung von Passersatzpapieren, sei zudem Eile geboten, wie sich aus deren Ordnungsverfügung vom 9. Januar 2014 ergebe.
9Der Antragsteller beantragt,
10die Antragsgegnerin im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vor einer erneuten Nachricht über das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG (subsidiäres nationales Abschiebungshindernis) keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vollzogen werden dürfen.
11Die Antragsgegnerin beantragt,
12den Antrag abzulehnen.
13Sie nimmt auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 17. September 2013 Bezug.
14Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren 7 K 1250/10.A und 7 K 2532/13.A sowie auf die Behördenakten Bezug genommen.
15II.
16Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
17Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder Gefahren zu vereiteln oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrundeliegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
18Ob ein Anordnungsgrund – auch ohne einen bereits bekannten anvisierten Abschiebungstermin - bereits im Hinblick auf die Besorgung von Passersatzpapieren durch die Ausländerbehörde anzunehmen ist, da eine Abschiebung nach Beschaffung der Reiseunterlagen gegebenenfalls auch ohne Vorankündigung erfolgen könne, kann offen bleiben.
19Der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können. Der Bescheid vom 17. September 2013 (sowie der bestandskräftige Bescheid vom 9. Juni 2010) und hieran anknüpfende Mitteilungen des Bundesamts gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AyslVfG sind rechtmäßig.
20Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist für den Fall, dass der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der früheren negativen Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG richtet sich nach § 51 Abs. 1 bis 5 VwVfG.
21Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufgreifensgründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Dabei ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen und der Antrag innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund des Wiederaufgreifens Kenntnis erhalten hat, gestellt wurde (§ 51 Abs. 2 und 3 VwVfG).
22Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen hier die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vor; das diesbezügliche Klagebegehren hat der Prozessbevollmächtigte im Übrigen bereits im zugehörigen Klageverfahren 7 K 2532/13.A mit Schreiben vom 14. Januar 2014 zurückgenommen.
23Auch bezüglich der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung eines – im Klageverfahren 7 K 2532/13.A allein noch streitbefangenen - subsidiären nationalen Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist es – entgegen der Einschätzung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellersnicht überwiegend wahrscheinlich, dass er im zugehörigen Klageverfahren Obsiegen würde; dies gilt obgleich im zugehörigen Klageverfahren im Hinblick auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe die Erfolgsaussichten eines Antrags nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht (gänzlich) verneint wurden und daher Prozesskostenhilfe insoweit gewährt wurde.
24Das Attest des Herrn Dr. B1. vom 22. Juli 2013 ist nicht geeignet, das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nachzuweisen. Die Begründung seiner Diagnose, wonach eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliege, wird im Wesentlichen auf unglaubhafte Angaben des Antragstellers gestützt. Ähnlich wie in dem zuvor von dem Facharzt L. unter dem 15. Oktober 2010 verfassten Attest werden die Angaben des Antragstellers weitgehend ungeprüft übernommen. Insbesondere die Angaben des Antragstellers zu Verhaftungen und Folterungen sind aber aufgrund des Inhalts der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Gerichtsakten völlig unglaubhaft.
25Vergleicht man die Angaben des Antragstellers aus dem Asylerstverfahren mit den Angaben gegenüber Dr. B1. fällt auf, dass er seine erste Verhaftung bereits für das Jahr 2006 nebst Folterungen schilderte; demgegenüber hatte er im Asylerstverfahren eine Verhaftung vom 16. April 2007 erwähnt. Lediglich die Angaben zur zweiten Verhaftung im Mai 2007 lassen sich mit den bisherigen einigermaßen in Einklang bringen. Deutlich in Gegensatz zu den bisherigen Angaben steht die nunmehr erstmals geltend gemachte langdauernde Haftzeit von August 2008 bis November 2009. Demgegenüber soll der Antragsteller nach den bisherigen Angaben im Asylerstverfahren für einen Zeitraum von 28 Monaten vor der Ausreise im November 2009 in Colombo untergetaucht sein und dort unbehelligt (seit ca. Juli/August 2007) gelebt haben. Abgesehen von derartigen Widersprüchen stehen sämtliche Angaben zu Haftzeiten und Verhaftungen in Sri Lanka in Widerspruch zu den Angaben des Antragstellers über seine Tätigkeit als Bürogehilfe im Norden Sri Lankas sowie den diesbezüglichen Gehaltsbescheinigungen in den Visaanträgen (ab Mai 2007 bis in das Jahr 2008 hinein). Erkennbar hat der Antragsteller vor dem Hintergrund der Vorhaltungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung im Mai 2013 sein Vorbringen insoweit modifiziert, als er nunmehr einen deutlich kürzeren Aufenthalt in Colombo von nur noch ca. 18 Monaten bei Dr. B1. geltend machte.
26Sämtlichen Angaben bezüglich Haft und Folter stehen unabhängig von den widersprüchlichen Angaben über Haftzeiträume und erlittene Folterungen, dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung entgegen, wonach er, bis kurz vor seiner Ausreise (im November 2009) seiner beruflichen Tätigkeit, wenn auch nur sporadisch, nachgekommen sei. Hinzu kommt, dass der Antragsteller im damaligen Asylverfahren angab, trotz angeblich gravierender Folterungen und einer Knieverletzung nach einer Kurzbehandlungen durch einen Therapeuten mit Elektrotherapie wieder der Arbeit im Gericht nachgegangen zu sein.
27Auch das Vorbringen zu seiner Identitätskarte vermag nicht zu überzeugen. So soll ihm diese von den Beamten in der Haft im Mai 2007 weggenommen worden sein; mangels Personalpapieren habe er sich bei seinem Gericht einen Tätigkeitsnachweis ausstellen lassen, um nach Colombo zu reisen. Gegenüber Dr. B1. wiederholte der Antragsteller die Wegnahme seiner Identitätskarte. Dieses Vorbringen steht allerdings nicht damit in Einklang, dass der Antragsteller bei den Visaanträgen im Juni 2007 und April 2008 Kopien seiner Identitätskarte einreichte. Die Kontobewegungen in den Visaanträgen belegen zudem langfristig andauernde Ausreisebemühungen bereits ab Sommer 2007, wozu auch die Beschaffung eines Reiseausweises im August 2007 passt.
28Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass der Antragsteller im Asylerstverfahren angab, regelmäßig der Arbeit im Gericht in Point Pedro nachzugehen und Arbeitsnachweise einreichte (z.B. vom 19. Juli 2007, wonach er seit dem 26. Januar 2004 bis zum Ausstellungstag dort gearbeitet habe sowie Gehaltsbescheinigungen z.B. für den Monat Mai 2007; ferner eine Aufenthaltsbescheinigung des Antragstellers aus dem Jahre 2008 für die Heimatregion in Jaffna sowie eine Gehaltsbescheinigung für den Monat März 2008 nebst Arbeitsnachweis vom 9. April 2008 über die bis zum Ausstellungstag andauernde Tätigkeit). Demgegenüber will er nunmehr die LTTE – entgegen seinem früheren Vortrag – doch unterstützt haben und lange Zeit inhaftiert gewesen sein.
29Angesichts der gravierenden Differenzen im Asylvorbringen ist die Verfolgungsgeschichte des Antragstellers insgesamt unglaubhaft. Die Widersprüche lassen sich nicht unter Verweis auf eine psychische Erkrankung und Scham des Antragstellers plausibel ausräumen. Es ist vielmehr bezüglich der Verhaftungen und Folterungen von einer erfundenen Erzählung des Antragstellers auszugehen, die je nach Verfahrenssituation nach Belieben modifiziert oder gesteigert wurde.
30Ausgehend von diesen Ausführungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Verfolgungsgeschichte des Antragstellers hat das erkennende Gericht durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Diagnosen (PTBS aufgrund Gewalt- und Foltererfahrungen im Heimatland). Denn sowohl das Attest des Facharztes L. (im Klageverfahren 7 K 1250/10.A eingereicht) als auch das Attest von Dr. B1. vom 22. Juli 2013 (ggf. aufbauend auf dem Attest des Facharztes L. ) gehen davon aus, die Ursache der psychischen Erkrankung des Antragstellers sei in den – wie oben dargestellt völlig unglaubhaften - Verhaftungsschilderungen des Antragstellers zu sehen. Die Widersprüche in dem Vorbringen des Antragstellers lassen sich auch nicht mit krankheitsbedingten bloßen Vermeidungstendenzen erklären. So schilderte er nämlich bereits bei der ersten Anhörung vor dem Bundesamt variantenreich diverse Folterungen (wenn auch Angaben zu angeblichen sexuellem Missbrauch unterblieben). Im Hinblick darauf, dass die vorliegenden Atteste unkritisch und ohne die nötige Distanz im Wesentlichen auf den vorgetragenen Angaben des Antragstellers (in einem Gesprächstermin – bei Herrn L. ; oder zwei Untersuchungsgesprächen bei Dr. B1. ) beruhen, fehlt eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme, der Antragsteller leide an einer Posttraumatischem Belastungsstörung,
31vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 8 K 3233/08 -, und Beschluss vom 4. Februar 2010 - A 11 S 331/07 -; vgl. zur Übertragbarkeit dieser Grundsätze prinzipiell auch für andere psychische Erkrankungen: VG Minden, Urteil vom 19. Juni 2012 – 10 K 2927/10.A -, sämtlich in juris.
32Eine konkrete Überprüfung der Glaubhaftigkeit war allerdings weder dem Facharzt L. noch Dr. B1. angesichts weniger Vorstellungstermine, mangels Kenntnis des sonstigen Akteninhalts und aufgrund erschwerter Verständigung mit dem Antragsteller (mit Hilfe eines vom Antragsteller mitgebrachten Dolmetschers) kaum möglich. Die bloße Aufzählung diverser Krankheitssymptome vermag diese Prüfung nicht zu ersetzen. Vor dem Hintergrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der vom Antragsteller geschilderten Traumata, die in Widerspruch zur Fortführung der Berufstätigkeit in Point Pedro (vgl. Gehaltsbescheinigungen des Gerichts im Visaverfahren und zur weiteren Verwendung des Identitätsausweises stehen, vgl. oben) fehlen nach Überzeugung des Gerichts substantiierte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer PTBS oder anderen psychischen Erkrankung basierend auf der vom Antragsteller erfundenen Verfolgungsgeschichte, die er gegenüber dem Facharzt lediglich wiederholte bzw. durch einen Dolmetscher wiederholen lies.
33Damit liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schweren Erkrankung wie einer Posttraumatischen Belastungsstörung vor. Auch die im Klageverfahren 7 K 2532/13.A eingereichte ergänzende Stellungnahme von Dr. B1. vom 18. Oktober 2013 rechtfertigt keine für den Antragsteller günstigere Einschätzung. Danach soll er an einer Demonstration in Deutschland teilgenommen haben; hierüber seien Aufnahmen an Sicherheitskräfte Sri Lankas gelangt, die seine Eltern in der Heimat deswegen aufgesucht und nach seinem Aufenthalt befragt hätten. Vor dem Hintergrund der obigen Widersprüche und Brüche im Vortrag des Antragstellers, die zum Teil deutlich mit den Belegen aus den Visaanträgen kontrastieren, vermag auch diese Modifikation seines Verfolgungsvortrags nicht zu überzeugen. Selbst wenn man den Vortrag einer Demonstrationsteilnahme als wahr unterstellt, erschließt sich hieraus nicht, weshalb Sicherheitskräfte in Sri Lanka, die schon anhand der Aufnahmen einen Aufenthalt im Ausland erkennen müssten, sich bei dessen Eltern in Sri Lanka intensiv nach seinem Aufenthalt erkundigen sollten. Das Schreiben von Dr. B1. vom 18. Oktober 2013 ist im Übrigen nicht geeignet, das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu belegen; soweit wegen geltend gemachter Suizidrisiken die Reisefähigkeit des Antragstellers betroffen wäre, müsste dies gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde geltend gemacht werden.
34Selbst bei Unterstellung einer anderweitigen psychischen Erkrankung des Antragstellers ist nicht erheblich wahrscheinlich, dass eine Rückkehr Sri Lanka unzumutbar wäre. Bislang sind keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, dass dem Antragsteller wegen einer schweren Erkrankung im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka unmittelbar konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen würden. Dort lassen sich auch psychische Erkrankungen grundsätzlich behandeln. Zudem könnte der Antragsteller auf Unterstützung innerhalb des Familienverbandes zurückgreifen.
35An der Rechtmäßigkeit des bestandkräftigen Bescheids des Bundesamtes vom 9. Juni 2010 und damit an der Mitteilung des Bundesamtes gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG bestehen keine rechtlichen Bedenken. Hieran hat sich auch nichts aufgrund des Folgeantrages und des diesbezüglichen Bescheids des Bundesamtes vom 17. September 2013 geändert.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
37Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
38Beine
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.