Verwaltungsgericht München Urteil, 09. März 2015 - M 2 K 14.4773

bei uns veröffentlicht am09.03.2015

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 2 K 14.4773

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 9. März 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1040

Hauptpunkte:

Straßenrecht;

Widmung;

Klagebefugnis des Straßenanliegers

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1. ...

2. ...

zu 1 und 2 wohnhaft: ...

- Kläger -

zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

... - Beklagte -

bevollmächtigt: ...

wegen Straßenrecht; Widmung der ...-straße

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 2. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2015 am 9. März 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Widmung der ...-straße durch Verfügung der Beklagten vom ... Oktober 2014.

Die ...-straße wurde von der Beklagten im Rahmen der Anlegung der Bestandsverzeichnisse nach Art. 67 Abs. 3 BayStrWG am... Januar 1981 als Ortsstraße ins Bestandsverzeichnis eingetragen. Als das der Straße dienende Grundstück wird Fl.Nr. ... Gemarkung ..., als Anfangspunkt die Abzweigung von der ...-straße und als Endpunkt die Bahnstrecke ...-... genannt.

Am ... März 2011 machte die Beklagte die 15. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... „Gewerbegebiet ...-Ost“ ortsüblich bekannt. Diese Änderung sah u. a. westlich der bisherigen ...-straße auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... u. a. Grünflächen als Straßenbegleitgrün und eine Bushaltestelle sowie einen Fuß- und Radweg vor (vgl. Auszug aus dem Bebauungsplan in der Behördenakte, Original lag in der mündlichen Verhandlung vor).

Am 20. Dezember 2011 schloss die Beklagte mit der ...-Immobilien GmbH einen städtebaulichen Vertrag. Die ...-Immobilien GmbH beabsichtigte, auf der östlichen Teilfläche des westlich der ...-straße gelegenen Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... (heute Fl.Nr. ... Gemarkung ...) einen Neubau zu errichteten. Zur Erschließung dieses Grundstücks sei es nach der 15. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... als Erschließungsmaßnahme u. a. erforderlich, entlang der östlichen Grundstücksgrenze der Fl.Nr. ... u. a. auf Fl.Nr. ... einen Geh- und Radweg mit einer Grundstückszufahrt einschließlich des Straßenbegleitgrüns und der Bushaltestelle herzustellen. Die Beklagte übertrage nach § 11 BauGB die Straßenausbauarbeiten u. a. an dieser Erschließungsanlage auf die ...-Immobilien GmbH.

Nach Herstellung der o.g. Erschließungsanlage durch die ...-Immobilien GmbH widmete die Beklagte mit Verfügung vom ... Oktober 2014 die „neu ausgebaute Straße“ zur Ortsstraße. Als die der Straße dienenden Grundstücke werden Fl.Nrn. ... und ... genannt, als Anfangspunkt die Abzweigung von der ...-straße, als Endpunkt der Bahnübergang der Bahnstrecke ...-... bei Fl.Nr. ... Gemarkung ... Als Grund der Widmung wird in der Verfügung der Ausbau des Gehwegs und der Grünanlage auf Fl.Nr. ... genannt. Die Verfügung wurde durch Aushang an der Amts-/Gemeindetafel bekannt gemacht.

Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. ..., ... und ... Gemarkung ... Diese Grundstücke befinden sich östlich der ...-straße, allerdings liegen sie nicht unmittelbar an dem Straßengrundstück Fl.Nr. ... an, sondern sind von diesem durch die schmalen Streifengrundstücke Fl.Nrn. ..., ... und ... Gemarkung ... getrennt. Die Streifengrundstücke stehen im Eigentum der Beklagten und sind nicht gewidmet. Die Kläger sind - nach insoweit unstreitigen Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung - derzeit Besitzer dieser Grundstücke. Die straßenmäßige Erschließung der klägerischen Grundstücke erfolgt über die ...-straße.

Am 21. Oktober 2014 erhoben die Kläger durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und ließen beantragen,

die Widmung der ...-straße in ... mit Bekanntmachung vom ... Oktober 2014 aufzuheben.

Zur Begründung ließen die Kläger mit Schriftsätzen u. a. vom 20. Oktober 2014, 3. November 2014, 17. November 2014, 15. Dezember 2014, 23. Februar 2015 und 2. März 2015 u. a. Folgendes vortragen: Die Widmung als „neu ausgebaute Straße“ sei unrichtig. Nach dem Lageplan würden Straßenbestandteile ohne sachlichen Grund undurchsichtig gewidmet. Die ...-straße sei Anfang der 70er Jahre endgültig ausgebaut worden, hierfür seien Erschießungsbeitrag gezahlt worden. Die ...-straße sei gewidmet worden (u. a. Eintrag ins Bestandsverzeichnis am ... Januar 1981). Die Kläger wüssten nicht, aufgrund welcher Bebauungsplanänderung nunmehr endgültig ausgebaut worden sei. Die Beklagte müsse darlegen, welche Grundstücksflächen sie als Straßenbestandteile gewidmet habe. Für die Kläger sei nicht erkennbar, ob und inwieweit der verfügende Teil auch das Motiv der Widmung, den Ausbau, miterfassen solle. Es sei nicht erkennbar, ob und inwieweit es sich um einen selbstständigen oder unselbstständigen Gehweg und um eine selbstständigen oder unselbstständige Grünanlage im Sinne der Ausbaubeitragssatzung handele. Ungeachtet der Lage der klägerischen Grundstücke östlich der ...-straße seien diese doch im Sinne der Ausbaubeitragssatzung (ABS) beitragspflichtig. Die Kläger könnten in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten betroffen sein, wenn mit der Herstellung oder Verbesserung oder Erneuerung der ...-straße erhöhte Beiträge nach der ABS entstehen können. Ob die Festsetzungen der 15. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... auch den Gehweg und die Grünanlage entlang der ...-straße betrafen, könnten die Kläger nicht beurteilen. Ebenso wenig könnten die Kläger beurteilen, ob die zur Konsolidierung gedachte „Fassung 2012“ jemals in Kraft gesetzt worden sei. Es bestehe kein sachlicher Grund, den Gehweg und die Grünanlage als Straßenbestandteil zu widmen, da diese keine Funktion für die Straße hätten. Die Beklagte habe die angeblichen Straßenbestandteile nicht eindeutig bezeichnet und die ...-straße „undurchsichtig“ gewidmet, da die ...-straße bereits 1980 als Ortsstraße gewidmet worden sei. Es könne nicht erkannt werden, ob mit dem Ausbau eine Verbreiterung der Straße im Sinne von Art. 6 Abs. 8 BayStrWG inmitten stehe oder eine selbstständige Gehweg- bzw. Grünanlagen-Widmung. Die Beklagte versuche eigenständige städtebauliche Maßnahmen eines Bebauungsplans einer seit Jahrzehnten endgültig hergestellten und gewidmeten Ortsstraße „einzuwidmen“, um diese Maßnahmen der Kostenlast der Ortsstraße zu unterwerfen und um diese Kosten auf die Anlieger abwälzen zu können. Die Kläger seien ihren subjektiv-öffentlichen Rechten als Erschließungs- oder Ausbaubeitragspflichtige verletzt, weil die Beklagte mit der „neuen“ Widmung die Erlöschensfristen des Art. 71 AGBGB n. F. weiter hinausschiebe. Die neue Widmung erfasse den Umgriff der Erschließungsanlage ...-straße und den Umgriff der planungsrechtlichen Festsetzung zur „Grünordnung“ des Gewerbegebiets ...-Ost. Die alte Widmung vom ... Januar 1981 sei unantastbar. Die planungsrechtlichen Festsetzungen der 15. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... bedürften einer gesonderten Widmung, weil sie einerseits durch eine Randbegründung die Baugrundstücke des Gewerbegebiets gliedern und weil sie andererseits selbstständige Geh- und Radwege planerisch ausgewiesen hätten. Die Beklagte versuche, sich rechtswidrige Rechtsgrundlagen und Finanzierungsmittel für eine Erschließung des Gewerbegebiets Ost zu beschaffen, ob die Kosten bereits durch Einnahmen aus städtebaulichen Verträgen gedeckt sein dürften.

Die Beklagte ließ am 24. November 2014 ihre Akten vorlegen äußerte sich zur Klage u. a. mit Schriftsätzen ihres Bevollmächtigten vom 30. Oktober 2014, 20. November 2014, 11. Februar 2015, 25. Februar 2015, 5. März 2015 und 6. März 2015 u. a. wie folgt: Der Gegenstand der Widmung sei in der Verfügung genau bezeichnet. Die Kläger hätten bisher nicht in schlüssiger Weise behauptet, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Insbesondere stelle eine eventuelle spätere Belastung der Kläger mit Straßenausbaubeiträgen keine mögliche Rechtsverletzung der Kläger durch die streitgegenständliche Widmung dar. Die Klage sei auch unbegründet. Der Ausbau der ...-straße und die Widmung der Ausbauflächen entsprächen den Festsetzungen der 15. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... sowie dessen am ... Dezember 2012 ortsüblich bekannt gemachter „Fassung 2012“. Die Widmung enthalte den erforderlichen Inhalt und sei ausreichend bestimmt gefasst. Selbst wenn Unklarheiten über den Inhalt oder den Grund der Widmung bestehen sollten, ließen sich diese durch Auslegung der Widmung anhand ihrer Begründung und der daraus erkennbaren Umstände des Straßenausbaus unschwer ausräumen. Da es sich um eine erhebliche Verbreiterung des Straßenkörpers gehandelt habe, kam eine Widmungsfiktion nach Art. 6 Abs. 8 BayStrWG nicht in Betracht. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Übersichtlichkeit sei die ...-straße in ihrer Gesamtheit erneut gewidmet worden. Es handele sich nicht um eine Widmung ohne sachlichen Grund. Die von der Widmung neu umfassten Flächen seien Bestandteil des Straßenkörpers, sie übten offensichtlich eine Funktion in Bezug auf die Straße aus. Bei dem von der Widmung umfassten Geh- und Radweg sowie dem begrünten Trennstreifen handele es sich um unselbstständige Bestandteile der Straße. Aus den Ausführungen der Kläger ergebe sich nicht, welche Auswirkungen die Widmung auf die Erlöschensfrist nach Art. 71 AGBGB haben solle.

Mit Beschluss vom 28. Januar 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Am 9. März 2015 fand die mündliche Verhandlung statt. Die Sach- und Rechtslage wurde umfassend erörtert. Der Klägerbevollmächtigte erklärte u. a., ungeklärt sei die Räum- und Streupflicht an dem Teil des Fuß- und Radfahrwegenetzes, das nicht mit dem Anfangs- und Endpunkt im Bestandsverzeichnis eingetragen sei. Er übergab diverse Unterlagen und stellte ferner folgenden Beweisantrag: „Die Überplanung der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... ist keine Straßenendplanung eines Teils einer Ortsstraße, die 1980 bereits ‚endgültig hergestellt‘ worden war, sondern die Planung eines Teils eines ‚Grünordnungsplanes‘ in Verbindung mit der Planung eines Teils eines Fuß- und Radfahrwegenetzes des gesamten Gewerbegebiets ...-Ost mit der Zweckbedeutung, durch eine Ausweisung von ‚Straßenbegleitgrün‘ entlang der Ortsstraßen im Gewerbegebiet ...-Ost das ehemals vorhandene Baurecht im Gewerbegebiet von 0,65 GRZ zu reduzieren und als ‚öffentliche Grünfläche‘, insbesondere zur Gestaltung der Bauquartiere und zur Umweltverbesserung wirken zu lassen, durch Beiziehung der Planungsakten und Begründungen.“ Diesen Beweisantrag lehnte das Gericht ab, da die unter Beweis gestellte Tatsache nicht entscheidungserheblich ist. Die Beklagte ließ beantragen,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig und unbegründet.

1. Die Klage ist schon unzulässig, weil den Klägern jedenfalls die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) fehlt. Die Kläger haben keine Tatsachen dargelegt, die eine Verletzung ihrer Rechte durch die angegriffene Widmungsverfügung vom ... Oktober 2014 möglich erscheinen lassen (vgl. zu diesem Maßstab: Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2014, § 42 Rn. 93 ff. m. w. N.).

a) Klagebefugt für die Anfechtung einer Widmungsverfügung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 BayStrWG ist vor allem der mit dem Träger der Straßenbaulast nicht identische Eigentümer des Straßengrundstücks oder Inhaber dinglicher Nutzungsrechte, weil dessen bürgerlich-rechtlichen Rechtspositionen durch die mit der Widmung verbundenen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen erheblich beeinträchtigt werden (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, U. v. 7.7.1994 - 5 S 679/94 - juris Rn. 26; Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand 15.10.2014, Art. 6 Rn. 11). Vorliegend sind die Kläger indes nicht Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte der in der Widmungsverfügung genannten Grundstücke Fl.Nrn. ... und ..., so dass sie hieraus keine Klagebefugnis ableiten können.

b) Auch in Bezug auf ihre Eigenschaft als Anlieger der ...-straße haben die Kläger keine Tatsachen dargelegt, die eine Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen.

Die Kläger sind als Straßenanlieger der ...-straße anzusehen, obwohl ihre Grundstücke Fl.Nrn. ..., ... und ... nicht unmittelbar an einem der Straßengrundstücke Fl.Nrn. ... oder ... anliegen, sondern durch die Streifengrundstücke Fl.Nrn. ..., ... und ... von dem Straßengrundstück Fl.Nr. ... getrennt sind. Straßenanlieger sind gemäß Art. 17 Abs. 1 BayStrWG die Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen. Anliegen ist dabei nicht nur das unmittelbare Angrenzen; es genügt eine funktionale, erschließungsmäßige Zuordnung des Grundstücks zur Straße, so dass die Straße als Mittler zwischen Anliegergrundstück und der Umwelt angesehen werden kann (Wiget in Zeitler, a. a. O., Art. 17 Rn. 2 m. w. N.). Daran gemessen genügt es vorliegend, dass die Kläger bezüglich der im Eigentum der Beklagten stehenden Streifengrundstücke unstreitig (berechtigte) Besitzer sind und die straßenmäßige Erschließung der Fl.Nrn. ..., ... und ... tatsächlich über die ...-straße erfolgt.

Allerdings reicht allein die Stellung der Kläger als Straßenanlieger für eine Klagebefugnis zur Anfechtung einer Widmungsverfügung nicht aus (offen gelassen von BayVGH, U. v. 24.10.2002 - 8 B 98.873 - juris Rn. 22 a.E.; vgl. dazu auch Allesch, BayVBl. 2005, 677/678). Denn aus dieser Rechtsposition allein ergibt sich nicht zwangsläufig, dass in jedem Einzelfall die Möglichkeit einer Rechtsverletzung besteht. Für die Beantwortung der Frage, ob und ggf. inwieweit ein Straßenanlieger durch eine ihn berührende Widmung möglicherweise in seinen subjektiven Rechten verletzt sein könnte, ist entscheidend zu berücksichtigen, dass die straßenrechtliche Widmung nach Art. 6 Abs. 1 BayStrWG im Ermessen der Straßenbaubehörde steht. Die Anlieger haben deshalb keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Widmung unterbleibt, sondern (lediglich) einen Anspruch auf fehlerfreies Ermessen (Häußler in Zeitler, a. a. O., Art. 6 Rn. 13). Im Rahmen dieser Ermessenentscheidung sind die Belange der Anlieger und damit die gestaltende Wirkung der Widmung auf Rechte und Pflichten der Anlieger mit einzubeziehen (BayVGH, U. v. 24.10.2002 - 8 B 98.873 - juris Rn. 22 m. w. N.; Allesch, a. a. O.). Eine Klagebefugnis eines Straßenanliegers kann deshalb allein insoweit bestehen, als im konkreten Einzelfall im Rahmen der Ermessensausübung bestimmte Belange des konkreten Anliegers und damit auch bestimmte Folgen der Widmung für dessen Rechte und Pflichten besonders zu berücksichtigen sind.

Klagebefugt ist deshalb etwa ein Betroffener, der durch die Widmung erst Anlieger einer (weiteren) Straße wird und damit eine wesentlich andere Rechtsstellung mit neuen straßenrechtlichen Rechten und Pflichten erhält (BayVGH, U. v. 24.10.2002 - 8 B 98.873 - juris Rn. 22 m. w. N.; Allesch, a. a. O.). Vorliegend waren die Kläger allerdings bereits aufgrund der Widmung im Jahr 1981 Anlieger der ...-straße. Ihre Grundstücke liegen funktional und erschließungsmäßig (siehe oben) an dem Straßengrundstück Fl.Nr. ... und damit an dem Teil der ...-straße an, der bereits 1981 gewidmet wurde. Die streitgegenständliche Widmung vom ... Oktober 2014 hat somit nicht dazu geführt, dass die Kläger Anlieger der ...-straße geworden sind.

Soweit sich die Kläger darauf berufen, es könnten infolge der Widmung höhere Beiträge nach der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten entstehen, es gehe der Beklagten darum, Kosten auf die Anlieger abwälzen zu können, die Beklagte versuche, sich Finanzierungsmittel zu beschaffen, etc., haben sie keine Tatsachen dargelegt, die eine Verletzung ihrer Rechte durch die angegriffene Widmungsverfügung vom ... Oktober 2014 möglich erscheinen lassen. Etwaige mittelbare beitragsrechtliche Auswirkungen einer Widmung können keine Klagebefugnis des Straßenanliegers begründen, was selbst dann gilt, wenn die Widmung für eine etwaige Beitragserhebung Tatbestandswirkung haben sollte: Denn bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen einer straßenrechtlichen Widmung sind mögliche beitragsrechtliche Folgen für Straßenanlieger nicht zu berücksichtigen. Weder der gesetzliche Tatbestand der straßenrechtlichen Vorschriften, noch die gesetzliche Systematik, noch ihr Normzweck geben hierfür Anhaltspunkte. Eventuelle beitragsrechtliche Auswirkungen sind lediglich eine mittelbare Folge der Widmung, ein sog. Rechtsreflex, hingegen kein im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigender Belang der Anlieger (zum Ganzen: OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 20.10.1994 - 1 A 12227/83 - juris Rn. 13 f.; VGH Baden-Württemberg, U. v. 26.6.1986 - 5 S 3206/85, NVwZ 1986, 1031/1031; VG München, U. v. 24.1.2012 - M 2 K 11.5640 - juris Rn. 23 f. m. w. N.; zumindest zweifelnd: BayVGH, U. v. 24.10.2002 - 8 B 98.873 - juris Rn. 23).

Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Kläger, sie seien in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten als Erschließungs- oder Ausbaubeitragspflichtige verletzt, weil die Beklage mit der neuen Widmung die Erlöschensfristen des Art. 71 AGBGB hinausschiebe. Auch insoweit handelte es sich um beitragsrechtliche Auswirkungen einer Widmung, die aus den eben genannten Gründen keine Klagebefugnis eines Straßenanliegers begründen können. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass ohnehin nicht erkennbar ist, auf welche Weise eine erneute Widmung die Verjährung von Erschließungsbeitrags- oder Ausbaubeitragsforderungen - die sich überdies nicht nach Art. 71 AGBGB, sondern nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) - dd), Abs. 2 KAG i. V. m. §§ 169 ff. AO richtet - hinausschieben können sollte.

Nicht weiterhelfen kann den Klägern auch ihr Vorbringen, ungeklärt sei die Räum- und Streupflicht an dem Teil des Fuß- und Radwegenetzes, das nicht mit dem Anfangs- und Endpunkt im Bestandsverzeichnis eingetragen sei. Es ist nicht erkennbar, inwiefern den Klägern durch die streitgegenständliche Widmung zusätzliche Räum- und Streupflichten für ein „Fuß- und Radwegenetz“ drohen sollten. Die Kläger waren bereits aufgrund der Widmung im Jahr 1981 Anlieger der ...-straße. Eine etwaige Räum- und Streupflicht hinsichtlich der vor den klägerischen Grundstücken liegenden Straßenfläche (vgl. Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG i. V. m. § 11 der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung der Beklagten vom... Dezember 2006) bestand bereits aufgrund dieser Widmung. Es ist ausgeschlossen, dass den Klägern durch die streitgegenständliche Widmung eine Räum- und Streupflicht hinsichtlich des neuen Fuß- und Radweges auf Fl.Nr. ... - dieser liegt nicht vor den klägerischen Grundstücken, sondern auf der anderen Straßenseite - oder eines anderen Fuß- und Radweges auferlegt worden sein könnte.

c) Dem übrigen Vorbringen der Kläger, z. B., es handele sich nicht um eine „neu ausgebaute Straße“, es seien Straßenbestandteile ohne sachlichen Grund undurchsichtig gewidmet worden, oder z. B. den Ausführungen hinsichtlich des Bebauungsplans oder zu Art. 6 Abs. 8 BayStrWG, lassen sich schon im Ansatz keine Tatsachen entnehmen, die eine Verletzung der Rechte der Kläger durch die angegriffene Widmungsverfügung möglich erscheinen lassen.

2. Unbeschadet dessen ist die Klage auch unbegründet. Die Widmungsverfügung vom ... Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die streitgegenständliche Verfügung ist rechtmäßig:

Die Widmungsvoraussetzungen des Art. 6 BayStrWG sind erfüllt. Ob ein Fall des Art. 6 Abs. 8 BayStrWG - Widmungsfiktion wegen lediglich unwesentlicher Verbreiterung - vorliegt, kann dahingestellt bleiben: Selbst wenn diese Voraussetzungen vorgelegen haben sollten, war es der Beklagten nicht verwehrt, aus Gründen der Rechtssicherheit eine förmliche Widmung vorzunehmen.

Zu Unrecht meinen die Kläger, es bestehe kein sachlicher Grund den Gehweg und die Grünanlage als Straßenbestandteil zu widmen, da diese keine Funktion für die Straße hätten. Zwar trifft es zu, dass die Grenzen des Widmungsermessens überschritten sind, wenn die Straßenbaubehörde eine Grundstücksfläche als Straßenkörper widmet, die ersichtlich keinerlei Funktion in Bezug auf die Straße ausübt. Einer Straßenbaubehörde ist es damit verwehrt, ohne sachlichen Grund Grundstücke als Bestandteil einer Straße zu widmen (BayVGH, U. v. 24.10.2002 - 8 B 98.873 - juris Rn. 30; Allesch, a. a. O.). Allerdings gehören vorliegend auch der Geh- und Radweg, der mit der Fahrbahn der ...-straße in einem Zusammenhang steht und mit dieser gleichläuft, demnach ein unselbstständiger Geh- und Radweg ist (dazu Häußler in Zeitler, a. a. O., Art. 2 Rn. 41 ff.), sowie die Grünfläche, die funktional einen Seitentrennstreifen darstellt (dazu Häußler in Zeitler, a. a. O., Art. 2 Rn. 34), gemäß Art. 2 Nr. 1 b) BayStrWG als Bestandteile des Straßenkörpers zur Straße. Diese erfüllen offensichtlich eine Funktion für die ...-straße. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass das Grundstück Fl.Nr. ... ohne sachlichen Grund als Bestandteil der ...-straße gewidmet worden wäre.

Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständliche Widmung im Widerspruch zu dem für diesen Bereich gültigen Bebauungsplan (15. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... „Gewerbegebiet ...-Ost“ vom ... März 2011, konsolidierende „Fassung 2012“ vom ... Dezember 2012) stünde, sind nicht ersichtlich (vgl. den Auszug aus dem Bebauungsplan in der Behördenakte, das Original lag in der mündlichen Verhandlung vor).

Nicht weiterhelfen kann den Klägern auch ihr Einwand, die ...-straße sei bereits am ... Januar 1981 gewidmet worden, die streitgegenständliche Widmung sei deshalb „undurchsichtig“, die Widmung als „neu ausgebaute Straße“ sei falsch. Zwar ist es richtig, dass die ...-straße bzgl. der Fl.Nr. ... bereits durch die Eintragung ins Bestandsverzeichnis im Rahmen dessen Anlegung nach Art. 67 Abs. 3 BayStrWG am... Januar 1981 gewidmet wurde und die streitgegenständliche Widmung vom ... Oktober 2014 neben Fl.Nr. ... auch die bereits gewidmete Fl.Nr. ... umfasst. Indes ist nicht ersichtlich, warum diese nochmalige Widmung der Fl.Nr. ... - nach Angaben der Beklagten wurde aus Gründen der Rechtssicherheit und Übersichtlichkeit die ...-straße in ihrer Gesamtheit erneut gewidmet - zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Widmung führen sollte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der streitgegenständlichen Widmung bezüglich der Fl.Nr. ... um eine wiederholende Verfügung oder einen Zweitbescheid gehandelt hat.

Die Widmung vom ... Oktober 2014 genügt auch dem Bestimmtheitsgrundsatz. Insbesondere ist ihr entgegen der Rüge der Kläger eindeutig zu entnehmen, welche Grundstücksflächen als Straßenbestandteile gewidmet sind. In der Verfügung sind die der Straße dienenden Grundstücke (Fl.Nrn. ... und ...), der Anfangspunkt (Abzweigung von der ...-straße), der Endpunkt (Bahnübergang der Bahnstrecke ...-... bei Fl.Nr. ...) und die Straßenlänge (0,357 km) angegeben. Damit steht außer Frage, dass der Widmungsverfügung in einer dem Bestimmtheitsgrundsatz genügenden Weise entnommen werden kann, welche Grundstücksflächen von ihr umfasst sein sollen. Der Bestimmtheitsgrundsatz ist ferner auch nicht deshalb verletzt, weil - so die Kläger - nicht erkennbar wäre, inwieweit der verfügende Teil auch das Motiv der Widmung, den Ausbau, mitumfassen solle. Der Ausbau auf dem Grundstück Fl.Nr. ... ist unter „5. Sonstiges“ der Verfügung (lediglich) bei den Gründen für die Widmung genannt.

Soweit die Kläger schließlich meinen, die Überplanung der Fl.Nr. ... sei ein Teil der Planung der Grünordnung und des Fuß- und Radfahrwegenetzes für das gesamte Gewerbegebiet ...-Ost, die den Zweck habe, das vorhandene Baurecht zu reduzieren (vgl. den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung), vermag das Gericht nicht zu erkennen, welche Relevanz dies für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Widmung und damit für die Entscheidung über die vorliegende Klage haben sollte.

Da somit die streitgegenständliche Verfügung vom ... Oktober 2014 rechtmäßig ist, können die Kläger auch nicht in ihren Rechten verletzt sein.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Baugesetzbuch - BBauG | § 11 Städtebaulicher Vertrag


(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein: 1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören au

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Verwaltungsgericht München Urteil, 09. März 2015 - M 2 K 14.4773 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. März 2015 - M 2 K 14.4773 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. März 2015 - M 2 K 14.4773

bei uns veröffentlicht am 09.03.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 2 K 14.4773 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. März 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1040 Hauptpunkte: Straßenrecht; Widmung; Kl
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 09. März 2015 - M 2 K 14.4773.

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. März 2015 - M 2 K 14.4773

bei uns veröffentlicht am 09.03.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 2 K 14.4773 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. März 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1040 Hauptpunkte: Straßenrecht; Widmung; Kl

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2018 - M 2 K 17.4807

bei uns veröffentlicht am 08.05.2018

Tenor I. Es wird festgestellt, dass die Widmungsverfügung der Beklagten vom 18. September 2017 betreffend den … Weg nichtig ist. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung is

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(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.