Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 97

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Flurbereinigungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Der zersplitterte Grundbesitz ist großzügig zusammenzulegen. Nach Möglichkeit sollen ganze Flurstücke ausgetauscht werden. Die Veränderung und Neuanlage von Wegen und Gewässern sowie Bodenverbesserungen sollen sich auf die nötigsten Maßnahmen beschränken. Ein Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) wird nicht aufgestellt. Wird die Zusammenlegung durchgeführt, um Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermöglichen, so sind die entsprechenden Maßnahmen im Zusammenlegungsplan darzustellen.

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(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und St
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published on 08/05/2018 00:00

Tenor I. Es wird festgestellt, dass die Widmungsverfügung der Beklagten vom 18. September 2017 betreffend den … Weg nichtig ist. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung is
published on 15/07/2010 00:00

Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig
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Annotations

(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie...