Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 100

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 100
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Flurbereinigungsgesetz Inhaltsverzeichnis

An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der Zusammenlegungsplan. Auf diesen sind die Vorschriften der §§ 58 bis 60 sinngemäß anzuwenden. Gemeindegrenzen sollen jedoch nicht geändert werden.

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(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlic
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 23/09/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 305 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III.
published on 09/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 2 K 14.5232 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Juni 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1040 Hauptpunkte: Straßenrecht; (Zweit-) Anlegung der Bestandsverzeichnisse
published on 08/05/2018 00:00

Tenor I. Es wird festgestellt, dass die Widmungsverfügung der Beklagten vom 18. September 2017 betreffend den … Weg nichtig ist. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung is
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