Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juni 2015 - M 2 K 13.5122

published on 09/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juni 2015 - M 2 K 13.5122
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 2 K 13.5122

Im Namen des Volkes

Urteil

9. Juni 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1040

Hauptpunkte: Straßenrecht (Abschleppen eines Baggers); unerlaubte Sondernutzung; „roter Punkt“; Verhältnismäßigkeit; Höhe der Auslagen

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

... - Beklagte -

wegen Straßenrecht; Kostenbescheid

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... ohne weitere mündliche Verhandlung am 9. Juni 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Kostenerhebung für das Abschleppen und Verwahren eines Baggers der Klägerin.

Nach Aktenlage brachte ein Polizeibeamter am 11. April 2013 an dem am Straßenrand der ... Straße auf Höhe des Anwesens Hausnummer 96 im Gebiet der Beklagten abgestellten Bagger der Klägerin einen sog. „roten Punkt“ an. In dem Text des Aufklebers wird der Verfügungsberechtigte des Fahrzeugs aufgefordert, dieses „sofort“ zu entfernen und nicht mehr auf öffentlichen Verkehrsflächen abzustellen. Werde das Fahrzeug nicht unverzüglich entfernt, so werde es auf Kosten des Verfügungsberechtigten abgeschleppt.

Ausweislich einer Aktennotiz der Beklagten telefonierte einer ihrer Bediensteten am 13. Mai 2013 mit dem Geschäftsführer der Klägerin und forderte ihn auf, die Arbeitsmaschine umgehend zu entfernen, anderenfalls werde dies die Beklagte veranlassen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe in dem Gespräch jedoch die sofortige oder wenigstens zeitnahe Entfernung verweigert.

Am 14. Mai 2013 forderte die Beklagte die Klägerin per Telefax unter Darstellung der Rechtslage aus Sicht der Beklagten auf, die Arbeitsmaschine „unverzüglich, spätestens aber bis zum Mittwoch, den 15. Mai 2013 vom genannten Abstellort zu entfernen“. Werde diese Frist nicht eingehalten, würde die Ersatzvornahme auf Kosten der Klägerin durchgeführt werden. Auf dieses Schreiben antwortete die Klägerin per E-Mail am 17. Mai 2013: Als selbstfahrende Arbeitsmaschine könne der Bagger frei im öffentlichen Straßenraum bewegt werden. Die Baustelle in der ... Straße/...straße werde voraussichtlich im Juli 2013 abgeschlossen werden, ein Zwischentransport des Geräts sei aufgrund der hohen Umwelt-/Straßenbelastung nicht sinnvoll, bei zwei bis vier Wochen Transportvorlaufzeit je Richtung auch in keiner Weise realisierbar. Der Bagger werde nach Abschluss des Bauvorhabens umgehend zum nächsten Einsatzort transportiert. „Irgendwelche Plaketten“ auf dem Gerät seien der Klägerin nicht bekannt. Die Arbeitsmaschine verliere kein Öl, der Standplatz würde regelmäßig kontrolliert werden. Die Beklagte antwortete hierauf mit E-Mail vom 17. Mai 2013, dass sie sich gezwungen sehe, den Bagger im Zuge der Ersatzvornahme umgehend beseitigen zu lassen.

Am 17. Mai 2013 wurde der Bagger durch ein von der Beklagten beauftragtes Unternehmen abtransportiert und auf dem Gelände des Abschleppunternehmens verwahrt.

Mit Schreiben der Beklagten vom 24. Mai 2013 wurde die Klägerin wegen einer möglichen Ordnungswidrigkeit angehört und dabei darauf hingewiesen, dass die Angaben auch der Kostenentscheidung über die Beseitigung des Kfz zugrunde gelegt werden würden, eine gesonderte Anhörung dazu nicht mehr erfolge. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde die Klägerin aufgefordert, den abgeschleppten Bagger umgehend am Ort der Verwahrung abzuholen und sie über die Modalitäten der Abholung informiert.

Am 28. Mai 2013 berechnete die von der Beklagten mit dem Abschleppen des Baggers beauftragte Firma der Beklagten für den „Abtransport“ 2.500,00 € zuzüglich Umsatzsteuer.

Am 5. Juli 2013 legte der Bevollmächtigte der Klägerin bei der Beklagten Widerspruch gegen das Abschleppen des Baggers ein und forderte die Herausgabe des Baggers. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 9. Juli 2013.

Am 17. Juli 2013 wurde der Bagger aufgrund einer Freigabebescheinigung vom 6. Juni 2013 von der Klägerin aus der Verwahrung abgeholt.

Im August und September 2013 tauschten sich die Beteiligten weiter schriftsätzlich über die Sach- und Rechtslage aus.

Mit Kostenbescheid vom ... Oktober 2013 forderte die Beklagte die Klägerin auf, wegen der Beseitigung der unerlaubt abgestellten Baumaschine Kosten in Höhe von 3.025,00 € (2.500,00 € Abschleppkosten, 475,00 € Mehrwertsteuer, 50,00 € Verwaltungsgebühr) bis 5. November 2013 zu bezahlen. Der Bescheid wurde sowohl der Klägerin direkt als auch ihrem Bevollmächtigten mit einfachem Brief übersandt. Ein Vermerk über die Aufgabe dieses Bescheids zur Post wurde in den Akten der Beklagten nicht angebracht.

Am 6. November 2013 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,

den Kostenbescheid der Beklagten vom ... Oktober 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 731,64 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kostenbescheid sei rechtswidrig. Der Bagger der Klägerin sei nicht auf öffentlichem Straßengrund abgestellt gewesen. Weiter sei die der Klägerin gesetzte Frist zur Entfernung des Baggers unverhältnismäßig kurz gewesen. Die Baumaschine könne wegen des Erfordernisses einer Transportgenehmigung und der Beauftragung eines Spezialtransportunternehmens nicht kurzfristig abtransportiert werden. Eine Gefährdung Dritter habe durch den abgestellten Bagger zu keinem Zeitpunkt bestanden. Hinsichtlich des behaupteten Ölaustritts müsse sich die Beklagte im Zweifel selbst vorhalten lassen, über einen Monat untätig geblieben zu sein. Außerdem sei der Bagger mit Bio-Öl im Hydraulikkreislauf befüllt gewesen. Eine Anhörung der Klägerin habe vor dem Abschleppen nicht stattgefunden. Wegen des unrechtmäßigen Abschleppens habe die Beklagte die Kosten der Freigabebescheinigung in Höhe von 70,00 € und die Standgebühr i. H. v. 661,64 € zu tragen. Im Übrigen seien die angesetzten Abschleppkosten zu hoch und stünden in keinem Verhältnis zu den erbrachten Leistungen.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2013 beantragte die Beklagte

die Klage abzuweisen,

und erwiderte im Wesentlichen: Die Klage gegen den Kostenbescheid sei verspätet und deshalb unzulässig. Die Zahlungsklage sei unbegründet. Der Tatbestand einer unerlaubten Sondernutzung sei erfüllt. Da die Klägerin den Bagger trotz Aufforderungen durch die Polizei und die Beklagte nicht selbst vom öffentlichen Straßengrund entfernt habe, habe die Beklagte den rechtswidrigen Zustand auf Kosten der Klägerin beseitigen lassen. Ein anderes Vorgehen sei aufgrund der hartnäckigen Weigerung der Klägerin, den Bagger selbst zu entfernen, nicht erfolgversprechend gewesen. Hinzu komme, dass die Arbeitsmaschine Öl verloren habe. Die Klägerin habe sich auch im Telefongespräch am 13. Mai 2013 und im Schreiben vom 17. Mai 2013 äußern können. Eine Anordnung zur Beseitigung gegenüber der Klägerin sei nicht erfolgversprechend gewesen, da die Klägerin bereits die bisherigen Entfernungsaufforderungen nicht beachtet habe. Die Kostenhöhe sei nicht zu beanstanden, diese Kosten seien der Beklagten tatsächlich von der Vertragsfirma in Rechnung gestellt worden. Die Forderung nach Ersatz der Verwahrkosten sei unangebracht, vor allem hätte die Klägerin diese Kosten durch eine raschere Abholung des Baggers verringern können.

Die Klägerin nahm mit Schriftsatz vom 7. Januar 2014 ergänzend Stellung. Der Bescheid der Beklagten sei ihr am 7. Oktober 2013 tatsächlich zugegangen, die Klage deshalb nicht verfristet. Nach wie vor würden das Abstellen auf öffentlichem Straßengrund, die Verhältnismäßigkeit der Fristsetzung und die Höhe der geltend gemachten Auslagen bestritten. Auch eine frühere Abholung des Baggers von der Verwahrstelle sei wegen des notwendigen Vorlaufs für Auftragserteilung und Genehmigungsverfahren nicht möglich gewesen.

Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schriftsatz vom 31. März 2014 im Wesentlichen: Die Bekanntgabe des Kostenbescheids sei nach üblicher Praxis mit einfachem Brief am ... Oktober 2013 erfolgt, und zwar sowohl an die Klägerin als auch an den Bevollmächtigten. Der Bescheid gelte damit am 4. Oktober 2013 als zugestellt, die Klage hätte deshalb spätestens am 4. November 2013 erhoben werden müssen. Zum Nachweis, dass es sich beim Abstellort um öffentlichen Straßengrund handle, würden die Eintragungsverfügung, ein Grundbuchauszug und ein Ausschnitt aus der Stadtgrundkarte vorgelegt. Zur behaupteten Unverhältnismäßigkeit der Fristsetzung werde darauf hingewiesen, dass der Bagger nachweislich vom 11. April 2013 bis 17. Mai 2013 unerlaubt abgestellt gewesen sei. Nach dem äußeren Erscheinungsbild sei anzunehmen, dass der Bagger mindestens seit Herbst 2012 abgestellt gewesen sei. Die Klägerin hätte seit der polizeilich angebrachten Entfernungsaufforderung genügend Zeit gehabt, den Bagger selbst zu entfernen. Sie habe sich aber insoweit mündlich und schriftlich geweigert. Weiter wurden ergänzende Angaben zur Kostenhöhe gemacht.

Auf Hinweis des Gerichts teilte die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. April 2014 mit, dass der Zahlungsanspruch auf einen Folgenentschädigungsanspruch gestützt werde, eine Verweisung an ein Zivilgericht sei nicht veranlasst.

In der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2014 erklärte der Vertreter der Beklagten, dass der Kostenbescheid für den Fall, dass die Klage für zulässig erachtet werde, um 750,00 € gemindert werden könne. Der Bevollmächtigte der Klägerin legte den Bescheid der Beklagten mit einem Eingangsstempel seiner Kanzlei („7. Oktober 2013“) vor. Eine gütliche Einigung kam nicht zu Stande.

Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2014 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit, der Klägerin selbst sei der Bescheid ebenfalls am 7. Oktober 2013 zugegangen und von einer Mitarbeiterin mit einem entsprechenden Eingangsstempel versehen worden.

Mit richterlichem Schreiben vom 4. Juli 2014 wurde zu einer angekündigten Beweiserhebung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2014 wies die Klägerin darauf hin, dass die Klägerin an dem Bagger keinen sog. „roten Punkt“ vorgefunden habe. Selbst wenn dieser aber angebracht worden sei, seien die formalen Voraussetzungen der Androhung einer Ersatzvornahme nicht erfüllt.

Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2014 erläuterte die Beklagte ergänzend die Kostenhöhe und teilte verbindlich mit, dass der Kostenbescheid auf 2.275,00 € (1.869,75 € Abschleppkosten zuzüglich 355,25 € Umsatzsteuer sowie 50,00 € Verwaltungsgebühr) gemindert werde. Am 5. August 2014 wurde ferner die Kopie einer historischen Flurkarte vorgelegt.

Am 5. August 2014 erließ das Gericht einen Beweisbeschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Markt- und Ortsüblichkeit der Gesamtkosten von 2.225,00 € (inkl. Umsatzsteuer) für die von dem Vertragsunternehmen der Beklagten erbrachten Leistungen.

Das Gutachten des Sachverständigen vom 13. März 2015 gelangt zu dem Ergebnis, dass die branchenüblichen Kosten der Abschleppmaßnahme, kombiniert mit der marktüblichen Abrechnung für einen Schwertransport, bewertet nach gleicher Leistung, gleichem Umfang und gleicher Güte, 2.208,25 € (netto) bis 2.642,25 € (netto) betragen. Dieser Verrechnungsrahmen sei in der Region ... dem Grunde und der Höhe nach als marktüblich einzustufen. Die zuletzt geforderten Kosten von 1.869,75 € (netto) lägen somit noch unterhalb des nachkalkulierten Abrechnungsrahmens. Zu dem Gutachten äußerten sich die Beteiligten im Einzelnen nicht mehr.

Mit Schriftsatz vom 23. April 2015 nahm die Klägerin ergänzend Stellung: Ein Verwaltungsakt, der ein Entfernen des Baggers anordne, liege nicht vor. Bestritten werde das Anbringen eines sog. „roten Punkts“ durch die Polizei. Die Maßnahmen der Beklagten widersprächen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein Austritt von Hydrauliköl sei nach wie vor nicht nachgewiesen. Aus einem möglichen Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit hinsichtlich des Parkens in Wohngebieten lasse sich keine Befugnis zum Entfernen der Baumaschine ableiten. Zur Unverhältnismäßigkeit der Fristsetzung zum Entfernen des Baggers durch die Klägerin werde darauf hingewiesen, dass in der gesetzten Frist von 1,5 Tagen nicht einmal die Beklagte in der Lage gewesen wäre, den Bagger abzutransportieren. Die Beklagte habe hierfür drei Tage benötigt und könne nicht erwarten, dass die Klägerin innerhalb von 1,5 Tagen eine Abtransportgenehmigung beantrage und erhalte sowie eine Transportfirma für die Ausführung innerhalb dieses Zeitraums finde. Im Übrigen habe die Beklagte selbst noch vor Ablauf der Frist am 15. Mai 2015 mit der Ausführung der Ersatzvornahme begonnen, wie die Rechnung des beauftragten Unternehmens belege.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe:

Mit Zustimmung der Beteiligten konnte das Gericht ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist nicht begründet.

I.

Der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist auch hinsichtlich des Zahlungsanspruchs der Klägerin eröffnet.

Die Klägerin erklärte auf den richterlichen Hinweis vom 19. März 2014, wonach diesbezüglich möglicherweise eine Verweisung an ein Zivilgericht in Betracht käme, dass sie insoweit einen öffentlichrechtlichen Folgenentschädigungsanspruch geltend mache. Sie verwahrte sich auch in der mündlichen Verhandlung am 29. April 2014 wegen des Sachzusammenhangs des Zahlungsanspruchs mit der Anfechtungsklage gegen eine Verweisung. Die Prüfung eines möglichen Amtshaftungsanspruchs (Art. 34 GG, § 839 BGB) als Anspruchsgrundlage für den Zahlungsanspruch verbleibt wegen § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG dennoch in der alleinigen Zuständigkeit der Zivilgerichte (Ehlers in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2014, § 17 GVG Rn. 39).

II.

Die Klage ist (jedenfalls überwiegend) zulässig, insbesondere wurde sie hinsichtlich des Anfechtungsantrags auch fristgerecht nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben.

1. Der für die Anfechtungsklage streitgegenständliche Kostenbescheid der Beklagten vom ... Oktober 2013 erhielt durch die Erklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 28. Juli 2014 eine neue Fassung. Nachdem eine Teilerledigterklärung durch die Klägerseite hinsichtlich der von der Beklagten ausgesprochenen Verringerung der geforderten Kosten nicht erfolgte, ist festzustellen: Geht man davon aus, dass die Klägerseite die Aufhebung des Bescheids in der unveränderten Fassung vom ... Oktober 2013 erreichen möchte, so wäre ihre Klage hinsichtlich des durch die Erklärung vom 28. Juli 2014 verringerten Kostenteils mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig und insoweit abzuweisen. Geht man indes unter Berücksichtigung von § 88 VwGO davon aus, dass die Klägerin zuletzt nur noch die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom... Oktober 2013 in der Fassung, die er durch die Erklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 28. Juli 2014 erhalten hat, begehrt, ist die Anfechtungsklage insgesamt zulässig, aber - wie noch dargelegt wird - mangels Begründetheit ebenfalls vollumfänglich abzuweisen.

2. Die Anfechtung des Kostenbescheids der Beklagten erfolgte innerhalb der Klagefrist.

Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss eine Anfechtungsklage, wenn - wie hier nach Art. 15 Abs. 2 AGVwGO - ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

Vorliegend hat die Beklagte die Aufgabe der Bescheide zur Post nicht in der Behördenakte vermerkt. Die Beklagte erklärte schriftsätzlich am 31. März 2014 und durch den zuständigen Mitarbeiter in der mündlichen Verhandlung, den Bescheid (sowohl gegenüber der Klägerin als auch dem Bevollmächtigten) am ... Oktober 2013 als einfachen Brief zur Post gegeben zu haben. Der Bescheid würde somit nach Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gelten, mithin am Freitag, 4. Oktober 2013 (vgl. zur Nichtberücksichtigung insoweit von Samstag, Sonn- und Feiertag: BayVGH, B.v. 23.7.1990 - Gr S 1/90 - 19 B 88.185 - NJW 1991, 1250; aA: Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 133).

Die Klägerseite hat indes vorgetragen, dass ihr der Verwaltungsakt zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sei (Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG). Sowohl bei der Klägerin als auch bei ihrem Bevollmächtigten sei der Bescheid jeweils erst am Montag, 7. Oktober 2013 eingegangen. Hierzu wurden vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung der ihm übersandte Bescheid mit einem Eingangsstempel seiner Kanzlei vom 7. Oktober 2013 vorgelegt, für die Klägerin selbst mit Schriftsatz vom 22. Mai 2014 eine Kopie des Bescheids mit Eingangsstempel ebenfalls vom 7. Oktober 2013 vorgelegt.

Zwar ist die Beweiskraft dieser Eingangsstempel allein eher gering. Insbesondere muss erwogen werden, dass die Klägerseite angesichts des Freitags als „Brückentag“ nach dem Feiertag am Donnerstag, 3. Oktober 2013, tatsächlich erst am 7. Oktober 2013 Kenntnis genommen hat, obwohl sie bereits früher die Möglichkeit dazu gehabt hätte. Angesichts der - nach überwiegender Auffassung - unzutreffenden Berechnung des Fristbeginns durch den Klägerbevollmächtigten unter Berücksichtigung des Feiertags im Schriftsatz vom 7. Januar 2014 erscheint es ferner durchaus möglich, dass dieser Rechtsirrtum bereits seiner anfänglichen Berechnung der Rechtsbehelfsfrist zugrunde lag (vgl. die Darstellung des Zugangs in der Klageschrift sowie die mit Klageerhebung vorgelegte Bescheidskopie, auf der bei der Rechtsbehelfsbelehrung das Datum „07.11.“ notiert wurde). Schließlich differenziert der Klägerbevollmächtigte auch nicht hinreichend zwischen der Bekanntgabe an die Klägerin direkt und der Bekanntgabe an ihn (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Es erscheint deshalb durchaus fraglich, ob der Vortrag der Klägerin - wie es grundsätzlich erforderlich wäre (vgl. Tiedemann in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, § 41 VwVfG Rn. 81 m. w. N.) - hinreichend berechtigte Zweifel am Zugang innerhalb der 3-Tage-Fiktion begründet. Andererseits muss sich die Beklagte vorhalten lassen, dass sie ihrerseits der Obliegenheit zur ausreichend rechtssicheren Dokumentation der Aufgabe des Bescheids zur Post nicht nachgekommen ist (vgl. VGH BW, B.v. 29.4.1991 - 4 S 1601/89 - NVwZ-RR 1992, 339, wonach ein einfaches Bestreiten des Zugangs genügt, wenn die Behörde keinen Vermerk über die Aufgabe des Bescheids zur Post in die Akten aufgenommen hat). Ferner besteht gerade bei einer großen Behörde wie der Beklagten, bei der der jeweilige Sachbearbeiter auch keine persönliche Kenntnis von der tatsächlichen Einlieferung des Briefs beim Postunternehmen hat, in der Sphäre der Beklagten eine zusätzliche Unsicherheit über den tatsächlichen Zeitpunkt der Aufgabe zur Post. Vor diesem Hintergrund erscheint es im vorliegenden Einzelfall gerechtfertigt, nach Art. 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 BayVwVfG der Beklagten die Verpflichtung zum Nachweis des Zeitpunkts des Zugangs aufzuerlegen. Nachdem ihr dies nicht möglich ist, ist von der Bekanntgabe des Bescheids erst am Montag, 7. Oktober 2013 auszugehen.

Die Klagefrist von einem Monat lief damit am Donnerstag, 7. November 2013 ab (§ 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB), die am 6. November 2013 bei Gericht eingegangene Klage wahrte somit die Klagefrist.

III.

Die Klage ist nicht begründet.

1. Der Kostenbescheid der Beklagten vom ... Oktober 2013 in der Fassung, die er durch die Erklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 28. Juli 2014 erhalten hat, ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid beruht auf Art. 18 a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG, Art. 20, Art. 2 und Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 BayKostG, § 2 Abs. 1 der Kostensatzung der Beklagten.

Gegen seine formelle Rechtmäßigkeit wurden Bedenken weder vorgetragen, noch wären solche ersichtlich. Zur materiellen Rechtmäßigkeit ist festzustellen:

a) Das Abschleppen des Baggers der Klägerin stellte eine rechtmäßige (vgl. Art. 20 Abs. 3, Art. 16 Abs. 5 BayKostG) Amtshandlung der Beklagten dar.

Nach Art. 18 a Abs. 1 BayStrWG kann in dem Fall, dass Fahrzeuge verbotswidrig abgestellt oder eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis nach Art. 18 BayStrWG benutzt wird und Anordnungen gegenüber dem Pflichtigen nicht erfolgversprechend sind, die Straßenbaubehörde den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen lassen. Diese Voraussetzungen waren erfüllt:

(1) Das Abstellen des Baggers der Klägerin jedenfalls im Zeitraum zwischen dem 11. April 2013 und dem 17. Mai 2013 stellte eine unerlaubte Sondernutzung i. S.v. Art. 18 BayStrWG dar.

(a) Bei dem Abstellort des Baggers, einem nicht befestigten Randstreifen der ... Straße vor dem Grundstück FlNr. ... (Gemarkung ... ... ...) handelt es sich um öffentlichen Straßengrund. Der Abstellort liegt auf dem Straßengrundstück (FlNr. ..., Gemarkung ... ... ...) der ... Straße, das in seiner gesamten Breite als öffentliche Straße gewidmet ist.

Die ... Straße wurde im Bestandsverzeichnis der Ortsstraßen der ... ... aufgrund einer Eintragungsverfügung vom ... Februar 1962 (im Zuge der erstmaligen Anlegung der Straßenbestandsverzeichnisse nach Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG) mit einer Länge von 1,967 km (beginnend an der...straße und endend an der ... Straße, mithin den streitgegenständlichen Bereich erfassend) eingetragen. Nach der Eintragung im Bestandsverzeichnis bezog sich diese auf den „städt. Besitz“, jedoch wurde - wie in der Regel - keine explizite Aussage zur gewidmeten Straßenbreite aufgenommen. Insoweit sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie zum Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit der Eintragung im Bestandsverzeichnis bestanden haben und die Zweckbestimmung der Straße zu beachten (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.1986 - 14 B 84 A.2889 - BayVBl 1987, 213). Ist ein Straßengrundstück als eigene Flurnummer im Kataster aufgeführt und mit dieser Flurnummer gewidmet worden, dann erstreckt sich die Widmung grundsätzlich auf die gesamte Fläche; bei einer ggf. erforderlichen Auslegung der Eintragung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Widmung die gesamte „in natura“ hergestellte Straße einschließlich aller Bestandteile i. S.v. Art. 2 BayStrWG erfassen soll (Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2014, Art. 6 Rn. 9 f.).

Gemessen hieran ist davon auszugehen, dass auch hinsichtlich des unbefestigten Seitenstreifens der ... Straße die Widmungsfiktion des Art. 67 Abs. 4 BayStrWG eingetreten ist. Ausweislich der von der Beklagten (mit Schriftsatz vom 1.8.2014) vorgelegten historischen Flurkarte stellten sich die Flurgrenzen des Straßengrundstücks bereits im Zeitpunkt der Eintragungsverfügung wie auch aktuell dar. Im fraglichen Bereich der ... Straße bestehen bis heute weder asphaltierte Parkplatzflächen noch angelegte Geh- oder Radwege. Der Seitenstreifen schließt an die Fahrbahn an und wird faktisch zum Gehen und Parken genutzt. Bei dieser Sachlage kann mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Seitenstreifen bereits im Zeitpunkt der Eintragung 1962 einen Straßenbestandteil darstellte (vgl. Art. 2 Nr. 1 Buchst. b) BayStrWG) und sich die Eintragung auch darauf bezog. Im Übrigen ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass und weshalb der Seitenstreifen trotz der Nennung des „städtischen Besitzes“ in der Eintragung, also der Nennung des gesamten Straßengrundstücks FlNr. ..., vom Eintritt der Widmungsfiktion hätte ausgenommen werden sollen.

(b) Die öffentliche Straße wurde durch das Abstellen des Baggers der Klägerin auch ohne die erforderliche Erlaubnis über den Gemeingebrauch hinaus genutzt.

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin den Bagger entgegen der Annahme der Beklagten, dass die Arbeiten der Klägerin an der Baustelle in der ...straße im April 2013 längst abgeschlossen gewesen seien, die Arbeitsmaschine später für weitere Arbeiten im Bereich der ... Straße/...straße einsetzen wollte, wie es der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Jedenfalls überschritt das mindestens mehrwöchige, mutmaßlich sogar mehrmonatige Abstellen des Baggers auf dem Seitenstreifen den zulässigen Rahmen des Gemeingebrauchs einer öffentlichen Straße. Dabei kann offen bleiben, ob das Abstellen einer für gewerbliche Baumaßnahmen genutzten Arbeitsmaschine wie eines Baggers im öffentlichen Straßenraum schon dem Wesen nach mit der von Art. 14 BayStrWG im Kern allein umfassten Nutzung für übliche Straßenverkehrszwecke nicht zu vereinbaren ist (vgl. hierzu Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2014, Art. 14 Rn. 35). Jedenfalls aber befand sich der Bagger nach Überzeugung des Gerichts im Zeitpunkt des Abschleppens nicht mehr, wie es erforderlich wäre (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.1989 - 8 CS 89.2613 - juris Rn. 11; Wiget, a. a. O., Art. 14 Rn. 20), in einem betriebsbereiten Zustand, d. h. mit der Möglichkeit zur jederzeitigen Inbetriebnahme des Fahrzeugs. Dies belegen vor allem die Fotos vom Zustand des Baggers vor dem Abschleppen (u. a. Blatt 16 der Behördenakte), aufgrund derer das Gericht keine Zweifel an der Darstellung im Vermerk der Beklagten vom 16. Dezember 2013 über den Zustand des Baggers am 15. Mai 2013 hat. Danach war die Baumaschine nicht betriebsbereit, die Batterie abgeklemmt, der Motorraum mit Plastikplanen abgedeckt und voller Laub. Diesen Feststellungen, die (nach ausdrücklichem Hinweis im gerichtlichen Schreiben vom 4. Juli 2014) auch der Beweiserhebung zugrunde gelegt wurden, ist die Klägerin auch nicht substantiiert entgegen getreten.

Letztlich wurde die Sondernutzung durch die Klägerin von der Beklagten auch nicht erlaubt. Soweit im Zusammenhang mit dem von der ...straße aus betriebenen Bauvorhaben (früheres Gebäude ... Straße 96, nunmehr ...str. 3 und 5) von der Beklagten Sondernutzungserlaubnisse erteilt wurden, wird das Abstellen des Baggers am konkreten Abstellort hierdurch nicht erlaubt. Diese ursprünglich von Klägerseite im Verwaltungsverfahren erhobene Behauptung wurde im Klageverfahren auch nicht weiter verfolgt.

Damit kommt es im Ergebnis nicht mehr darauf an, ob der Bagger vorliegend auch wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 3a Nr. 1 StVO i. V. m. § 2 Nr. 17 FZV verbotswidrig abgestellt war und ob dies die Maßnahme der Beklagten ebenfalls rechtfertigen könnte.

(2) Eine der unmittelbaren Ausführung durch die Beklagte vorangegangene förmliche Anordnung gegenüber der Klägerin, den Bagger zu entfernen, war nicht erfolgversprechend i. S. v. Art. 18 a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG.

Eine Anordnung kann danach unterbleiben, wenn Umstände darauf hindeuten, dass der rechtswidrige Zustand auch nach Erlass einer Anordnung gegen den Pflichtigen nicht behoben wird. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Pflichtige auf das Aufbringen einer Plakette (sog. „roter Punkt“), mit dem er zur umgehenden Entfernung aufgefordert wird, erkennbar nicht reagiert.

Vorliegend wurde nach Aktenlage am 11. April 2013 von einem Polizeibeamten ein sog. „roter Punkt“ am Bagger angebracht, auf den die Klägerin jedoch bis zum Telefonanruf eines Mitarbeiters der Beklagten bei ihr am 13. Mai 2013 nicht reagierte. Die Klägerin bestritt im Verfahren vielmehr, dass ein „roter Punkt“ angebracht worden sei. Weiterer Aufklärung hierzu bedurfte es nicht mehr:

Der Geschäftsführer der Klägerin hat ausweislich der Telefonnotiz der Beklagten vom 13. Mai 2013 eine sofortige oder auch nur zeitnahe Entfernung des Baggers ausdrücklich verweigert. An der inhaltlichen Richtigkeit der Wiedergabe dieses Telefongesprächs in dem Vermerk, das auch im Telefax der Klägerin vom 17. Mai 2013 erwähnt wird, bestehen keine Zweifel. Die Klägerin ist dem auch nicht entgegen getreten. Ferner teilte die Klägerin auf die formlose Aufforderung der Beklagten vom 14. Mai 2013, den Bagger spätestens bis 15. Mai 2013 zu entfernen, mit Telefax vom 17. Mai 2013 mit, das Gerät werde erst nach Abschluss der Bauarbeiten voraussichtlich im Juli 2013 zum nächsten Einsatzort transportiert werden. Hiermit hat die Klägerin eindeutig zu erkennen geben, dass sie auch einer förmlichen Anordnung, den Bagger zu entfernen, nicht nachkommen wird. Die Voraussetzung des Art. 18 a Abs. 1 Satz 2 ist damit erfüllt.

(3) Die Beklagte hat zu Recht auch die Klägerin zu den Kosten der Beseitigung herangezogen.

Nach Art. 18 a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG ist Schuldner der Kosten u. a. für die Entfernung des Fahrzeugs der „Pflichtige“. Bei der Bestimmung dessen, wer danach als „Pflichtiger“ für die Kostentragung herangezogen werden kann, sind die Grundsätze der sicherheitsrechtlichen Verantwortlichkeit (Art. 9 LStVG) entsprechend heranzuziehen, da es sich bei der Ermächtigung nach Art. 18a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG um materielles Sicherheitsrecht handelt. Kostenpflichtig ist danach grundsätzlich primär der Handlungsstörer (BayVGH, B.v. 8.7.2013 - 8 ZB 12.562 - juris Rn. 15; Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2014, Art. 18 a Rn. 16). Dies war vorliegend unstreitig die Klägerin.

(4) Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Beklagten bestehen nicht, insbesondere greift das Argument der Klägerin, die ihr gesetzte Frist zur Entfernung des Baggers sei wegen der erforderlichen Zeit zur Vorbereitung des Transports zu kurz gewesen, nicht durch.

Es kann auch insoweit offen bleiben, ob die Klägerin sich nicht bereits die Aufforderung durch den „roten Punkt“ entgegenhalten lassen muss, wodurch ihr - zeitlich jedenfalls ausreichend - mehrere Wochen zum Abtransport zur Verfügung gestanden hätten. Selbst wenn man nur auf die Aufforderungen der Beklagten am 13./14. Mai 2013 mit der Fristsetzung bis zum 15. Mai 2013 abstellt, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme:

Soweit der Kläger geltend macht, bereits die für den Schwertransport des Baggers durch die Beklagte zu erteilende Transportgenehmigung werde erfahrungsgemäß nicht so kurzfristig ausgestellt, dass dies innerhalb von ein bis zwei Tagen möglich gewesen wäre, ist festzustellen: Dieser Einwand wäre allenfalls dann beachtlich, wenn sich die Klägerin grundsätzlich dazu bereit erklärt hätte, selbst den Bagger zeitnah zu entfernen und als einziges bestehendes Hindernis gegenüber der Beklagten den in deren Sphäre fallenden Zeitraum zur Beantragung und Ausstellung der Transportgenehmigung benannt hätte. Es wäre dann an der Beklagten gelegen, intern ggf. für eine beschleunigte Ausstellung zu sorgen. Rechtliche Erheblichkeit hätte dieser Aspekt allenfalls erlangen können, wenn die entsprechend kurzfristige Erteilung dann tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, wofür aber angesichts des späteren tatsächlichen Geschehens eines binnen weniger Tage durch Drittfirmen erfolgten Abtransports des Baggers unter Erteilung einer Transportgenehmigung nichts spricht. Nachdem die Klägerin aber (wie bereits oben (2) dargelegt) die Entfernung des Baggers ausdrücklich aus anderen Gründen als der vermeintlichen Unmöglichkeit der Erlangung einer Transportgenehmigung verweigerte, kann sie hieraus nichts für die Rechtswidrigkeit des Kostenbescheids herleiten.

Gleiches gilt für den Einwand, die Beauftragung des für den Transport erforderlichen Schwertransportunternehmens wäre in einer derart kurzen Frist unmöglich gewesen. Im Übrigen belegt auch hier bereits das tatsächliche Geschehen, dass der Einwand der Klägerin nicht tragfähig ist: Auch das von der Beklagten mit dem Abschleppen beauftragte Unternehmen führte (wie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Rechnung, Blatt 93 der Gerichtsakte, belegt) den Schwertransport nicht selbst aus, sondern beauftragte seinerseits ein weiteres Unternehmen für „Erdbau und Transporte“. Das Vertragsunternehmen der Beklagten besichtigte den abgestellten Bagger ausweislich seiner Rechnung (Blatt 89 der Gerichtsakte) erstmals am 15. Mai 2013. Ihm war es mithin möglich, eine Drittfirma zu ermitteln, die innerhalb von zwei Tagen den Transport (mit der erforderlichen Transportgenehmigung) durchführte.

Soweit die Klägerin schließlich in der Klageschrift vortragen ließ, sie sei vor dem Abschleppen nicht angehört worden, kann dies angesichts des festgestellten Sachverhalts nicht nachvollzogen werden (vgl. insbesondere das Telefongespräch am 13. Mai 2013 und die gewechselten Telefaxe vom 14./17. Mai 2013).

b) Der geforderte Auslagenersatz stützt sich dem Grunde nach zu Recht auf Art. 20 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 BayKostG. Auch in Bezug auf die Höhe der geltend gemachten Auslagen bestehen nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweiserhebung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 5. August 2014 Beweis erhoben zu der Frage, ob Gesamtkosten in Höhe von 2.225,00 € (inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer) für das Abschleppen des Raupenbaggers der Klägerin im Mai 2013 der Höhe nach einen markt- und ortsüblichen Preis für die von dem Abschleppunternehmer gegenüber der Beklagten erbrachten Leistungen darstellen.

Das Gutachten des Sachverständigen vom 13. März 2015, gegen das die Klägerin keine Einwände mehr erhoben hat, gelangt zu dem Ergebnis, dass die branchenüblichen Kosten der Abschleppmaßnahme, kombiniert mit der marktüblichen Abrechnung für einen Schwertransport, bewertet nach gleicher Leistung, gleichem Umfang und gleicher Güte, 2.208,25 € (netto) bis 2.642,25 € (netto) betragen. Dieser Verrechnungsrahmen sei in der Region ... dem Grunde und der Höhe nach als marktüblich einzustufen.

Damit steht fest, dass die mit Kostenbescheid der Beklagten vom ... Oktober 2013 in der Fassung, die er durch die Erklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 28. Juli 2014 erhalten hat, zuletzt geforderten Auslagen für das Abschleppen in Höhe von 1.869,75 € (netto)/2.225,00 € (brutto) keinesfalls überhöht sind. Gleiches würde für die von dem Vertragsunternehmen der Beklagten ursprünglich in Rechnung gestellten 2.500,00 € (netto)/2.975,00 € (brutto) gelten. Eines weiteren Eingehens auf die ursprünglich gegen die Kostenhöhe erhobenen Einwendungen der Klägerin bedarf es nicht mehr.

c) Schließlich sind hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsgebühr i. H. v. 50,00 € (vgl. hierzu § 2 Abs. 1 Satz 1 der Kostensatzung i. V. m. Tarif-Nr. 653 des Kostenverzeichnisses der Beklagten) rechtliche Bedenken weder ersichtlich noch vorgetragen.

2. Der Zahlungsanspruch der Beklagten ist ebenfalls nicht begründet.

Die Verwahrung des Baggers stützt sich als Annex zur Abschleppmaßnahme ebenfalls auf Art. 18 a Abs. 1 BayStrWG (vgl. Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2014, Art. 18 a Rn. 19 m. w. N.). Nachdem - wie dargelegt - keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme begründet sind, gilt Gleiches auch für die Maßnahme der Verwahrung. Die Klägerin hat diesbezüglich auch weder dem Grunde noch der Höhe nach substantiiert die Rechtmäßigkeit der Verwahrung bestritten. Der geltend gemachte Folgenentschädigungsanspruch kann schon deshalb unbeschadet der Frage, ob seine Voraussetzungen überhaupt vorliegen (vgl. hierzu: BVerwG, U.v. 21.9.2000 - 2 C 5/99 - juris Rn. 73; BayVGH, U.v. 27.10.1998 - 8 B 97.1604 - juris Rn. 28; VG Frankfurt, U.v. 22.11.2001 - 15 E 3262/98 - juris Rn. 23) nicht durchgreifen.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 3.756,64 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 09/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 2 K 13.5122 Im Namen des Volkes Urteil 9. Juni 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1040 Hauptpunkte: Straßenrecht (Abschleppen eines Baggers);
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published on 24/04/2018 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 3. März 2017 verpflichtet, dem Kläger hinsichtlich der zweiten Wiederholungsprüfungen „Globalization in Retail (schriftliche Prüfung)“ und „
published on 09/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 2 K 13.5122 Im Namen des Volkes Urteil 9. Juni 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1040 Hauptpunkte: Straßenrecht (Abschleppen eines Baggers);
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Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.
Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden;
2.
Anhänger: zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge;
3.
Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger;
4.
EG-Typgenehmigung: die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Anwendung
a)
der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
erteilte Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit die einschlägigen Vorschriften und technischen Anforderungen erfüllt;
5.
nationale Typgenehmigung: die behördliche Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Allgemeine Betriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;
6.
Einzelgenehmigung: die behördliche Bestätigung, dass das betreffende Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Einzelbetriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;
7.
Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Hersteller ausgestellte Bescheinigung, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung einem nach der jeweiligen EG-Typgenehmigungsrichtlinie genehmigten Typ entspricht;
8.
Datenbestätigung: die vom Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellte Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den ausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit entspricht;
9.
Krafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3im Falle von Verbrennungsmotoren, und/oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
10.
Leichtkrafträder: Krafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3;
11.
Kleinkrafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und folgenden Eigenschaften:
a)
zweirädrige Kleinkrafträder:
mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3beträgt, oder mit Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;
b)
dreirädrige Kleinkrafträder:
mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3beträgt, mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nutzleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;
12.
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden Fassung;
13.
motorisierte Krankenfahrstühle: einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm;
14.
Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet sind;
15.
Sattelzugmaschinen: Zugmaschinen für Sattelanhänger;
16.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind;
17.
selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind; unter den Begriff fallen auch selbstfahrende Futtermischwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h;
18.
Stapler: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet sind;
19.
Sattelanhänger: Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug so verbunden sind, dass sie teilweise auf diesem aufliegen und ein wesentlicher Teil ihres Gewichts oder ihrer Ladung von diesem getragen wird;
20.
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte: Geräte zum Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und die die Funktion der Zugmaschine verändern oder erweitern; sie können auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen oder die für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten und benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist; unter den Begriff fallen auch Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind von einer Zugmaschine gezogen zu werden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs weniger als 3,0 beträgt;
21.
Sitzkarren: einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur bestimmt und geeignet sind, einer Person das Führen einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine von einem Sitz aus zu ermöglichen;
22.
Oldtimer: Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen;
23.
Probefahrt: die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs;
24.
Prüfungsfahrt: die Fahrt zur Durchführung der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück;
25.
Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort, auch zur Durchführung von Um- oder Aufbauten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.