Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Feb. 2019 - M 17 K 18.608

bei uns veröffentlicht am12.02.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der mit einem Bemessungssatz von 50 v.H. beihilfeberechtigte Kläger beantragte mit Formblatt vom 2. Oktober 2017 die Gewährung weiterer Beihilfe für diverse Zahnarztrechnungen, in denen bei sämtlichen in Rechnung gestellten Behandlungsmaßnahmen ein Steigerungsfaktor von 3,5 angesetzt wurde. Im Einzelnen:

Rechnungsdatum und -betrag in €

Behandlungsdatum

Gebühren-Ziff. und Leistung

Steigerungsfaktor

Begründung des 3,5fachen Satzes

… über 75,11

Ä0001 Beratung

Ä0005 Symptombezogene Untersuchung 7050 Kontrolle eines Aufbißbehelfs (substraktiv)

3,5

3,5

3,5

Nr. 1 (s.u.)

Nr. 1

Nr. 2

… über 421,49

Ä0001 Beratung

Ä0005 Symptombezogene Untersuchung 7050 Kontrolle eines Aufbißbehelfs (substraktiv)

Ä0001 Beratung

Ä0005 Symptombezogene Untersuchung 7050 Kontrolle eines Aufbißbehelfs (substraktiv) 7060 Kontrolle eines Aufbißbehelfs (additiv)

Ä0003 Eingehende das gewöhnliche Maß überschreitende Beratung

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

Nr. 2

Nr. 2

Nr. 2

Nr. 1

Nr. 1

Nr. 2 mit Zusatz „10.00 Uhr“

Nr. 2 mit Zusatz „10.30 Uhr“

Nr. 3

… über 842,75

Ä0001 Beratung

Ä0005 Symptombezogene Untersuchung 7050 Kontrolle eines Aufbißbehelfs (substraktiv) 7060 Kontrolle eines Aufbißbehelfs (additiv)

Ä0001 Beratung

Ä0005 Symptombezogene Untersuchung

Ä2181A Ergänzende klin. Untersuchung bei ECLI:CMD:Gelenkspieltechniken-Streckung eines Kiefergelenkes 7050 Kontrolle eines Aufbißbehelfs (substraktiv)

Ä0001 Beratung

Ä0005 Symptombezogene Untersuchung 7050 Kontrolle eines Aufbißbehelfs (substraktiv) 7060 Kontrolle eines Aufbißbehelfs (subs-additiv)

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

Nr. 1

Nr. 1

Nr. 1

Nr. 1

Nr. 1

Nr. 1

Nr. 1 mit Zusatz „10.00 Uhr“

Nr. 1

Nr. 1

Nr. 1

Nr. 1

Nr. 1

Begründungen:

(Z) = überdurchschnittlicher Zeitaufwand (U) = bes. Umstände bei der Ausführung (S) = überdurchschnittliche Schwierigkeit bzw. Schwierigkeit durch Krankheitsfall

Nr. 1 Hochgradige CMD (Cranio Mandibular Disorder; = Funktionsstörung im Kausystem), (Z), (S), erneut, wegen neuer Erkrankung d.h. neuer Beschwerden und/oder neuer Befund

Nr. 2 Hochgradige CMD (Cranio Mandibular Disorder; = Funktionsstörung im Kausystem), (Z), (S)

Nr. 3

Bes. komplexe Ätiologie, Behandlungsplanung und Abstimmung, überdurchschnittlicher Zeitaufwand, überdurchschnittliche Schwierigkeit bzw. Schwierigkeit durch Krankheitsfall, telefonische Beratung Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19. Oktober 2017 setzte die Beihilfestelle u.a. die beihilfefähigen Aufwendungen für die streitgegenständlichen Rechnungen vom … … …, … … … und … … … in Höhe von 1.084,60 € fest und erstattete dem Kläger unter Berücksichtigung des Bemessungssatzes von 50 v.H. einen Betrag in Höhe von 542,30 €. Im Übrigen wurde die Gewährung von Beihilfe für alle Rechnungsposten, bei denen ein 3,5-facher Steigerungsfaktor angesetzt war, mit der Begründung abgelehnt, dass ein Steigerungssatz von über 2,3 nur beihilfefähig sei, wenn der Zahnarzt dies mit einer speziell auf den jeweiligen Behandlungsfall bezogenen Begründung rechtfertige.

Rechnungsdatum

Rechnungsbetrag in €

Als beihilfefähig anerkannt (2,3facher Satz)

Beihilfegewährung (50 v.H.)

Höhe der abgelehnten Beihilfe unter Berücksichtigung des Bemessungssatzes (50 v.H.)

75,11

51,78

25,89

11,67

421,49

347,16

173,58

37,17

842,75

685,66

342,83

78,55

Gesamt: 1.084,60

Gesamt: 542,30

Gesamt: 127,39

Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 14. November 2017 Widerspruch und verwies zur Begründung auf eine Stellungnahme des behandelnden Zahnarztes … … … … vom … … … und ein Schreiben der Bayerischen Landeszahnärztekammer vom … Oktober 2017. Nach der Rechtsprechung (VGH BW, U.v. 17.9.1992 - 4 S 2084/91) enthalte die GOZ nach ihrem Wortlaut keinen Anhaltspunkt dafür, dass nur personenbezogene Umstände als Bemessungskriterien in Betracht kämen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2018 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger übersandte der Beihilfestelle daraufhin mit E-Mail vom 2. Februar 2018 eine weitere Stellungnahme des behandelnden Zahnarztes vom … Januar 2018. Danach liege bei dem Kläger eine hochgradige CMD vor. Diese beinhalte, dass alle Behandlungsschritte außergewöhnlich schwierig und zeitaufwendig seien und sich somit vom Durchschnitt ganz wesentlich unterschieden. Eine Therapie im Rahmen des 2,3-fachen Faktors würde bedeuten, dass die für den Therapieerfolg fachlich notwendigen Behandlungsmaßnahmen nicht bzw. nicht mit der notwendigen Präzision und Sorgfalt ausgeführt werden könnten. Diese CMD sei ursächlich auf ein Makrotrauma zurückzuführen mit strukturellen Veränderungen im rechten Kiefergelenk.

Der Kläger erhob am 8. Februar 2018 Klage bei der Rechtsantragstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München und beantragte,

den Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle Würzburg, vom 19. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2018 insoweit aufzuheben als die beantragte Beihilfe hinsichtlich der zahnärztlichen Leistungen gekürzt worden ist und den Beklagten zu verpflichten, die mit Antrag vom 2. Oktober 2017 eingereichten zahnärztlichen Rechnungen vom … … …, … … … und vom … … … vollständig als beihilfefähig anzuerkennen die zu gewährende Beihilfe entsprechend neu zu berechnen.

Zur Begründung wurde auf den Widerspruch vom 14. November 2017 sowie die zahnärztlichen Stellungnahmen vom … … … und … … 2018 Bezug genommen.

Der Kläger verzichtete mit seinem bei Gericht am 14. März 2018 eingegangenen Schreiben auf eine mündliche Verhandlung.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 21. März 2018,

die Klage abzuweisen.

Zugleich erklärte der Vertreter des Beklagten den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch den Zahnarzt pauschal für alle verrechneten Gebührenziffern der erhöhte 3,5-fache Steigerungssatz angesetzt worden sei. Die Begründung „hochgradige CMD“ stelle nur den Grund dafür dar, weshalb der Aufbissbehelf aus medizinischen Gründen überhaupt erforderlich sei. Diese Begründung reiche nicht zur Gewährung einer Beihilfe zum erhöhten Steigerungssatz.

Auf das gerichtliches Hinweisschreiben vom 11. April 2018 übersandte der Kläger eine weitere Stellungnahme des behandelnden Zahnarztes vom … … 2018. Dieser führte aus, dass gemäß § 5 Abs. 2 GOZ die Schwierigkeit der einzelnen Leistungen auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein könne. Die Begründung „hochgradige CMD“ belege genau diese Schwierigkeit des Krankheitsfalles. Es sei auch nicht richtig, dass die Begründung „hochgradige CMD“ den Grund dafür darstelle, weshalb der Aufbissbehelf aus medizinischen Gründen überhaupt erforderlich sei. Es gebe zahlreiche weitere medizinische Gründe (Indikation) für die Anfertigung eines Aufbissbehelfs, die nicht mit dem Krankheitsbild einer CMD assoziiert seien (z.B. Vorbehandlung oder Anfertigung von Zahnersatz, kieferorthopädische, parodontologische Indikationen o.ä.). Darüber hinaus sei die Behandlung einer CMD mittels Aufbissbehelfs nicht alternativlos, da auch zahlreiche andere Behandlungsmethoden (z.B. Physiotherapie, Akupunktur, physikalische Maßnahmen o.ä.) medizinisch indiziert sein könnten.

Der Beklagte führte mit Schriftsatz vom 6. Juni 2018 ergänzend aus, dass sich durch die Stellungnahme des behandelnden Zahnarztes vom … … 2018 keine neue Sach- und Rechtslage ergeben habe. Auch aus der Begründung des Zahnarztes lasse sich nicht erkennen, weshalb die Schwierigkeit und der Zeitaufwand bei der Behandlung speziell in diesem Einzelfall weit über dem Durchschnitt liege, insbesondere auch, weil der behandelnde Zahnarzt durchweg bei jeder verrechneten Gebühr den 3,5-fachen Satz angesetzt habe.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. September 2018 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage, über die nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten vom 14. und 21. März 2018 im schriftlichen Verfahren nach § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden konnte, hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe (§ 113 Abs. 5 VwGO); der Bescheid vom 19. Oktober 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (stRspr, vgl. statt aller BVerwG, U.v. 2.4.2014 - 5 C 40.12 - NVwZ-RR 2014, 609 Rn. 9). Die Aufwendungen gelten nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BayBhV in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird. Für die vorgenommene zahnärztliche Untersuchung und Behandlung entstehen Aufwendungen mit jeder Inanspruchnahme des Arztes (Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand Juni 2018, Bd. 2 Anm. 12 zu § 7 Absatz 2 BayBhV). Bei den streitgegenständlichen Behandlungen am 6* … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … bestimmt sich die Beihilfefähigkeit daher nach Art. 96 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 354) bzw. vom 12. Juli 2017 (GVBl S. 362), und der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl S. 352, ber. S. 447) bzw. 24. Juli 2017 (GVBl S. 418).

Zahnärztliche Leistungen sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit beurteilt sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BayBhV insoweit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) soweit die GOÄ den Zahnärzten nach § 6 Abs. 2 GOZ zugänglich ist. Soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 3 BayBhV).

Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ bildet für Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis der GOZ der 2,3-fache Gebührensatz die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten, das heißt die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung, dies rechtfertigen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GOZ; ähnlich dazu § 5 Abs. 2 GOÄ und VV Nr. 5 und 6 zu § 7 Abs. 1 BayBhV i.d.F. der Bek. vom 26.7.2007, zuletzt geändert durch Bek. v. 07.08.2015, gültig ab 1.3.2016 bis 31.8.2017; FMBl 2015, 150 - StAnz 2015, Nr. 34). Das Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes muss durch Besonderheiten des konkreten Behandlungsfalles gerechtfertigt sein (Amtl. Gesetzesbegründung, BR-Drs. 566/11 v. 21.9.2011, S. 54).

Wenn die berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreitet, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 GOZ; § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 GOÄ). Ein Nachschieben von gänzlich neuen Gründen ist nicht zulässig (VG München, U.v. 1.8.2018 - M 17 K 17.5384 - juris Rn. 48). § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ sieht lediglich eine nähere Erläuterung der bereits in der Rechnung vorgebrachten schriftlichen Begründung für die Schwellenwertüberschreitung vor, nicht jedoch eine Ergänzung der Begründung um neue, bislang nicht vorgetragene Gründe, die eine Besonderheit des jeweiligen Behandlungsfalls rechtfertigen sollen. Unzulässig sind damit verspätet vorgebrachte neue Erwägungen, die in der bisherigen, in der Rechnung enthaltenen Begründung keine Stütze finden. Zulässig sind nur solche Erwägungen, die an die bereits vorhandene Rechnungsbegründung ansetzen. Würde man zulassen, dass die behandelnden Ärzte zeitlich unbegrenzt solange neue Gründe für die vorgenommene Erhöhung des Gebührensatzes über den 2,3-fachen Satz hinaus anführen können, bis irgendwann eine insoweit tragfähige Begründung gefunden ist, liefe das darauf hinaus, dass eine abschließende Beurteilung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen immer wieder herausgeschoben würde. Für die Beihilfestellen wäre es praktisch nicht handhabbar, bei jeder nachträglich neu vorgebrachten Begründung ihren Beihilfebescheid wieder abändern zu müssen.

Zwar ist dem Zahnarzt bei der Bestimmung des Steigerungsfaktors durch § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbares Ermessen eingeräumt (vgl. NdsOVG, B.v. 14.12.2011 - 5 LA 237/10 - juris Rn. 21). Dieses besteht jedoch nur auf der Rechtsfolgenseite. Das Vorliegen von „Besonderheiten“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ auf der Tatbestandsseite unterliegt dagegen der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit (BVerwG, U.v. 17.2.1994 - 2 C 10/92 - NJW 1994, 3023, 3024; NdsOVG, B.v. 22.3.2018 - 5 LA 102/17 - juris).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 17.2.1994 - 2 C 10/92 - NJW 1994, 3023; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.4.2011 - 14 ZB 10.1544 - juris Rn. 4) müssen Besonderheiten in diesem Sinn gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sein. Eine in jeder Hinsicht durchschnittliche Art und Weise der Behandlung kann ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes (Schwellenwert) nach § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ nicht rechtfertigen. Die Vorschrift hat Ausnahmecharakter und ist dementsprechend eng auszulegen. Diesem Ausnahmecharakter widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten, angewandte Verfahrensweise bei einer Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung das Überschreiten des Schwellenwerts rechtfertigen würde. Erforderlich ist somit eine gerade in der Person des Betroffenen liegende Besonderheit. Der den Ausschlag für die Schwellenwertüberschreitung gebende vermehrte Aufwand muss auf eine beim betreffenden Patienten bestehende außergewöhnliche Konstitution zurückzuführen sein; rein verfahrensbezogene Besonderheiten genügen dagegen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 15.04.2011 - 14 ZB 10.1544 - juris Rn. 4; VG des Saarlandes, U.v. 26.5.2017 - 6 K 468/16 - juris Rn. 21; VG Stuttgart, U.v. 3.1.2012 - 12 K 2580/11 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 23.05.2013 - M 17 K 12.59 - BeckRS 2014, 56145, beck-online; a.A. noch: VGH BW U.v. 17.9.1992 - 4 S 2084/91 - juris Rn. 48). Zwar sollte es nicht so sein, dass der Arzt bzw. Zahnarzt für die Begründung der Schwellenwertüberschreitung mehr Zeit aufwenden muss als für die eigentliche Behandlung. Ausführliche ärztliche Berichte oder gar Gutachten können daher nicht verlangt werden. Allerdings muss sich aus der gegebenen Begründung entnehmen lassen, weshalb bei dem Patienten eine von der Masse der behandelnden Fälle abweichende Besonderheit vorlag und insbesondere, worin diese Besonderheit bestand (VG Hannover, GB v. 7.12.2009 - 13 A 2981/09 - juris Rn. 165). Die Begründung darf dabei nicht allgemein gehalten sein, sondern muss genügend Anhaltspunkte für einen Vergleich enthalten, bei dem deutlich wird, dass die Behandlungsschritte einen ungewöhnlich hohen Schwierigkeitsgrad aufwiesen, der deutlich über demjenigen lag, der durch die Regelspanne abgegolten wird (VG Saarlouis, U.v. 26.5.2017 - 6 K 468/16 - juris Rn. 21). Allein wertende Schlussfolgerungen genügen grundsätzlich nicht, die Begründung muss auch einen nachvollziehbaren Tatsachenkern enthalten (vgl. OVG NW, U.v. 3.12.1999 - 12 A 2889/99 - juris Rn. 41). Hierbei ist auch zu beachten, dass die Begründung allein vom behandelnden Zahnarzt selbst gegeben werden kann. Die Klagepartei ist dazu als Adressat der Begründung weder berechtigt noch im Stande (VG Stuttgart, U.v. 21.9.2009 - 12 K 6383/07 - juris Rn. 64).

Unter Anwendung dieses Maßstabs auf den konkreten Fall ergibt sich, dass kein Anspruch auf Erstattung des 3,5-fachen Gebührensatzes der in den streitgegenständlichen Rechnungen der Zahnarztpraxis vom … … …, … … … und … … … enthaltenen GOZ-Nrn. besteht. Die im streitgegenständlichen Beihilfebescheid beanstandeten zahnärztlichen Begründungen sind allesamt nicht geeignet, den Anforderungen des § 5 Abs. 2 GOZ entsprechend eine Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes zu rechtfertigen.

Begründet wurde die pauschal für alle verrechneten Schwellenwert-Überschreitung mit einer hochgradigen CMD (Cranio Mandibular Disorder; = Funktionsstörung im Kausystem) bzw. hinsichtlich einer GOÄ-Nr. 0003 in der Rechnung vom … … … mit einer besonders komplexen Ätiologie, Behandlungsplanung und -abstimmung, telefonische Beratung.

Zwar kann auch die Schwierigkeit der einzelnen Leistung durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GOZ). Gleichwohl genügt der allgemeine Hinweis auf eine hochgradige CMD (Craniomandibuläre Dysfunktion) im Allgemeinen nicht, um bei jeder zahnärztlichen Leistung den 3,5-fachen Gebührensatz in Ansatz zu bringen. Die Schwierigkeit einer Leistung ist individuell und leistungsbezogen auf die einzelne Gebühr zu begründen und kann nicht auf die gesamte Honorarforderung ausgedehnt werden. Nur dann, wenn sich bei einer konkreten Leistung eine überdurchschnittliche Erschwernis im Sinne von § 5 Abs. 2 GOZ ergibt bzw. eine generell bei der gesamten Behandlung gegebene Erschwernis konkret auswirkt, lässt § 5 Abs. 2 GOZ in Bezug auf diese konkrete Einzelleistung einen höheren als den 2,3-fachen Gebührensatz zu, wobei dies bezogen auf die Einzelleistung verständlich und nachvollziehbar zu begründen ist (OLG Köln, B.v. 13.3.2015 - I-5U 110/14 - juris Rn. 4). Entsprechend kann es auch bei einem insgesamt komplexen Krankheitsbild oder einer schwierigen Behandlung einzelne Behandlungsmaßnahmen geben, die als durchschnittlich oder auch als unterdurchschnittlich zu bewerten sind (vgl. auch VG München, U.v. 7.2.2019 - M 17 K 17.4947).

Die Deutsche Gesellschaft für Funktionsdiagnostik und Therapie definiert CMD als Sammelbegriff für eine Reihe klinischer Symptome der Kaumuskulatur und/oder des Kiefergelenks sowie der dazugehörenden Strukturen im Mund- und Kopfbereich. Die Häufigkeit der CMD liegt bei etwa 8% der gesamten Bevölkerung, wobei rund 3% wegen dieser Beschwerden behandlungsbedürftig sind (https://de.wikipedia.org/wiki/Kraniomandibul%C3%A4re_Dysfunktion). Für die bei dem Kläger diagnostizierte schwere Kiefergelenk- und Muskelerkrankung einer CMD wird Beihilfe für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen nach Abschnitt J (Nr. 800 ff.) GOZ gewährt (vgl. § 16 Satz 1 Nr. 1 BayBhV). Zur Behandlung und Linderung akuter Beschwerden einer CMD wird primär das Einsetzen von Gebissschienen erwähnt (vgl. OVG Hamburg, B.v. 15.4.2016 - 5 Bf 82/15 - juris). Da Ursache und Ausgangspunkt für die Behandlung des Klägers die Diagnose einer CMD war, kann diese nicht pauschal und ohne weitere Erläuterung als Begründung für einen durchwegs in Ansatz gebrachten 3,5-fachen Bemessungssatz herangezogen werden. Besonderheiten, die den Kläger von anderen CMD-Patienten unterscheiden würde, und eine Darlegung, weshalb die erbrachte Leistung im Einzelfall aufgrund dieser Erkrankung besonders schwierig gewesen ist, sind in den Begründungen nicht enthalten.

Hinzu kommt, dass die GOÄ-Nr. 0001 nur einmal pro Monat und je Krankheitsfall angesetzt werden kann (vgl. Nr. 1 der Allgemeinen Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses für Ärzte). Bei einer Schienenkontrolle in Folgeterminen ist grundsätzlich kein neuer Behandlungsfall gegeben.

Auch der Hinweis (Rechnung vom … … …, Begründung Nr. 5 zu GOÄ-Nr. 0003) auf eine besonders komplexen Ätiologie, Behandlungsplanung und -abstimmung kann keine Besonderheit im Sinne des § 5 GOZ begründen. Zumal Ziff. 0003 GOÄ bereits eine eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung voraussetzt. Die Ätiologie beschäftigt sich im Übrigen mit den Ursachen für das Entstehen einer Krankheit, die ohnehin Grundlage einer Diagnose und Therapie sein dürften. Die Umschreibung einer „besonderen komplexen Ätiologie“ ist in ihrer Art und Weise als bloße Worthülse zu allgemein, um hieraus einen patientenbezogenen Umstand zu folgern. Umfassende Krankheitsbilder sowie mehrere durchgeführte Behandlungsmaßnahmen rechtfertigen wie dargestellt per se keinen besonders außergewöhnlichen Einzelfall. Zudem ist die Behandlungsplanung und -abstimmung nicht als Teil der Untersuchung anzusehen. Die Behandlungsplanung im eigentlichen Sinne legt sich der Zahnarzt im jeweiligen Fall selbst zurecht. Der erforderliche Zusammenhang zwischen symptombezogener Untersuchung und Behandlungsplanung sowie -abstimmung wird in der Begründung nicht hinreichend deutlich.

Die stereotype Auflistung von Pauschalbegründungen wie die Angabe der Abkürzungen (Z) = überdurchschnittlicher Zeitaufwand, (U) = bes. Umstände bei der Ausführung und (S) = überdurchschnittliche Schwierigkeit bzw. Schwierigkeit durch Krankheitsfall, die vom theoretischen Ansatz her im Allgemeinen einen höheren Gebührensatz rechtfertigen könnten und die möglicherweise die Behandlung des jeweils betroffenen Patienten in ihrer Gesamtheit charakterisieren, reichen für eine Begründung für einen höheren als dem 2,3-fachen Gebührensatz im Sinne von § 10 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 GOZ ebenfalls nicht aus. Denn § 5 Abs. 2 GOZ stellt bei der Ermessensausübung und § 10 Abs. 3 GOZ bei der Begründungspflicht ausdrücklich auf die einzelnen Leistungen ab. Nur dann, wenn sich bei einer konkreten Leistung eine überdurchschnittliche Erschwernis im Sinne von § 5 Abs. 2 GOZ ergibt bzw. eine generell bei der gesamten Behandlung gegebene Erschwernis konkret auswirkt, lässt § 5 Abs. 2 GOZ in Bezug auf diese konkrete Einzelleistung einen höheren als den 2,3-fachen Gebührensatz zu, wobei dies bezogen auf die Einzelleistung verständlich und nachvollziehbar zu begründen ist (OLG Köln, B.v. 13.3.2015 - I-5 U 110/14 - juris Rn. 4; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Band 2, A III, Stand 1.11.2018, § 6 BBhV Anm. 11 (6)). Pauschale und formelhafte Schlagworte ohne konkreten Patientenbezug genügen den Anforderungen nicht.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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bei uns veröffentlicht am 01.08.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Feb. 2019 - M 17 K 17.4947

bei uns veröffentlicht am 07.02.2019

Tenor I. Unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 5. Mai 2017 und Nachberechnungsbescheides vom 19. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2017 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 07. Juli 2016 - 6 K 468/16

bei uns veröffentlicht am 07.07.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 1. Tatbestand Streitig ist, ob bei Bearbeitung einer elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung eine

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 15. Apr. 2016 - 5 Bf 82/15

bei uns veröffentlicht am 15.04.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. März 2015 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Hinsichtlich der Kosten ist der Beschluss vo

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 13. März 2015 - 5 U 110/14

bei uns veröffentlicht am 13.03.2015

Tenor I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Mai 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (9 O 516/12) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. II. Die Klägerin erhä

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Sept. 2009 - 12 K 6383/07

bei uns veröffentlicht am 21.09.2009

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für Aufwendungen aufgrund der Rechnung von Dr. K./Dr. E. vom 02.04.2007 weitere Kassenleistungen in Höhe von 188,59 EUR zu gewähren. Die Bescheide der Beklagten vom 08.

Referenzen

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.

(2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind:

1.
B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI,
2.
C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird,
3.
E V und E VI,
4.
J,
5.
L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX,
6.
M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715,
7.
N unter der Nummer 4852 sowie
8.
O.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.

(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.

(4) Gebühren für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses sowie für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis 1,3fachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,15fache des Gebührensatzes tritt.

(5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 das 1,8fache des Gebührensatzes.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung veröffentlicht.

(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:

1.
das Datum der Erbringung der Leistung,
2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3.
bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7,
4.
bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierungen,
6.
bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.

(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nummer 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Fall einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen.

(4) Wird eine Leistung nach § 6 Absatz 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

(6) Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.

(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:

1.
das Datum der Erbringung der Leistung,
2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3.
bei Gebühren für stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6a,
4.
bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 50,- Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.

(3) Überschreitet eine berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des Gebührensatzes überschritten wird, sowie bei den in § 5 Abs. 4 genannten Leistungen, wenn das 1,15fache des Gebührensatzes überschritten wird. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2), sind als solche zu bezeichnen.

(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

(5) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 genannten Leistungs- und Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der mit einem Bemessungssatz von 50% beihilfeberechtigt ist, begehrt die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für zahnmedizinische Behandlungen.

Mit Formblatt vom 11. Mai 2017 beantragte der Kläger die Gewährung von Beihilfe für eine Zahnarztrechnung der Zahnärztin … … … vom … Mai 2017 über einen Betrag von insgesamt 5.643,34 € (3.785,71 € zahnärztliches Honorar, 75,48 € für Auslagen nach §§ 3 und 4 GOZ, 10 GOÄ und 1.782,15 € für Auslagen nach § 9 GOZ).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17. Mai 2017 wurde seitens der Beihilfestelle von der Rechnungssumme ein Betrag in Höhe von insgesamt 3.793,52 € als beihilfefähig anerkannt (3.005,18 € zahnärztliches Honorar, 75,48 € für Auslagen nach §§ 3 und 4 GOZ, 10 GOÄ und 712,86 € für Auslagen nach § 9 GOZ) und dem Kläger dementsprechend eine Beihilfe in Höhe von 1.896,76 € (50% von 3.793,52 €) gewährt. Begründet wurden die Kürzungen der Beihilfestelle in Bezug auf die Honorarforderung damit, dass die behandelnde Zahnärztin hinsichtlich der abgerechneten GOZ Ziffern 2030, 2220, 2100, 2080, 2060 und 7010 das Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes (sog. Schwellenwert) nicht ausreichend begründet habe. Die Kürzung der Erstattung der Auslagen nach § 9 GOZ ergebe sich laut Beihilfebescheid aus § 14 BayBhV, hiernach seien die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Anlage 1 Abschnitt C Nrn. 2150 bis 2320, Abschnitte F und K GOZ entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ (u.a. Edelmetalle und Keramik) nur zu 40 v.H. beihilfefähig.

Die in der Rechnung der Zahnärztin enthaltenen Begründungen der Schwellenwertüberschreitung lauten im Einzelnen wie folgt:

„1. GOZ Ziffer 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten):“

Mehrf. Einlegen von Retraktionsfäden vor, während, nach Präp.

Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 8,78 €

2. GOZ Ziffer 2220 (Teilkrone/Pinledge mit Rekonstruktion Kaufläche):

Erschwerte Retentionsgewinnung, Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 558,00 €

3. GOZ Ziffer 2100 (Kompositfüllung in Adhäsivtechnik, dreiflächig):

Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung, erschwerte Retentionsgewinnung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 86,66 €

4. GOZ Ziffer 2080 (Kompositfüllung in Adhäsivtechnik, zweiflächig):

Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung, erschwerte Retentionsgewinnung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 37,53 €

5. GOZ Ziffer 2060 (Kompositfüllung in Adhäsivtechnik, einflächig):

Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung, erschwerte Retentionsgewinnung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 35,57 €

6. GOZ Ziffer 7010 (Eingliederung eines Aufbißbehelfes mit adjustierter Oberfläche):

Kiefergelenkssymptomatik (Dysfunktion/en)

Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 53,99 € Mit Schreiben vom 09. Juni 2017, eingegangen am 12. Juni 2018, legte der Kläger Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom 17. Mai 2017 ein. Zur Begründung legte er eine Stellungnahme seiner behandelnden Zahnärztin vom … Juni 2017 bei. In dieser begründete diese die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der abgerechneten GOZ Ziffern 2030, 2220, 2100, 2080, 2060 und 7010 ergänzend mit folgenden Argumenten:

– geringe Mundöffnung

– starker Speichelfluss

– eingeschränkte Sicht

– hypermobile Zunge Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2017 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Beihilfebescheid zurückgewiesen.

Hiergegen erhob der Kläger am 15. November 2017 Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 17. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2017 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Aufwendungen (gemeint ist: eine weitere Beihilfe) in Höhe von 924,91 € (50% von 1.849,82 €) zu gewähren.

Die Überschreitung des Gebührensatzes hinsichtlich der strittigen Ziffern sei aus zahnmedizinischer Sicht angemessen und ausreichend begründet worden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Auslagen nach § 9 GOZ nach § 14 BayBhV seien nur zu 40 v.H. beihilfefähig. Im Übrigen seien die vorgelegten Begründungen allesamt nicht geeignet, eine Überschreitung des Schwellenwerts von 2,3 entsprechend den Anforderungen des § 5 Abs. 2 GOZ zu rechtfertigen.

Zur Begründung der Ungeeignetheit der Begründungen im Einzelnen, aufgeschlüsselt je nach abgerechneter GOZ Ziffer, wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 05. Dezember 2018 verwiesen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. November 2017, der Beklagte mit Schriftsatz vom … Juli 2018 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Schreiben vom … Juli 2018 und … Juli 2017 erklärten zudem beide Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Eine Entscheidung über die Klage durfte im Einverständnis mit den Beteiligten nach §§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 924,91 €, folglich kann ihn deren Ablehnung durch Bescheid vom 17. Mai 2017 und Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2017 auch nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 534,64 € (50% des bisher nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags in Höhe von 1.069,29 €) für die nur zum Teil als beihilfefähig anerkannten Auslagen der Zahnärztin nach § 9 GOZ.

Nach § 14 BayBhV, der mit höherrangigem Recht vereinbar ist (BayVGH, B. v. 7.2.2018 – 14 ZB 17.1297 – juris Rn. 8 ff.), sind die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Anlage 1 Abschnitt C Nrn. 2150 bis 2320, Abschnitte F und K GOZ entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ (u.a. Edelmetalle und Keramik) nur zu 40 v.H. beihilfefähig. Vom Gesamtbetrag der von der Zahnärztin nach § 9 GOZ gemachten Auslagen in Höhe von 1.782,15 € konnte daher nur ein Betrag in Höhe von 712,86 € (40% von 1.782,15 €) anerkannt werden. Dem Kläger wurde daher in Bezug auf diese Aufwendungen seitens der Beihilfestelle eine korrekt berechnete Beihilfe in Höhe von 356,43 € (50% von 712,86 €) gewährt. Ein Anspruch auf eine weitere Beihilfe besteht nicht.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 390,27 € (50% des bisher nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags in Höhe von 780,53 €) für die nur zum Teil als beihilfefähig anerkannten Honorarforderungen der Zahnärztin. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf verwiesen, dass die Begründungen der Zahnärztin hinsichtlich der abgerechneten Gebührenziffern 2030, 2220, 2100, 2080, 2060 und 7010 die Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes nicht rechtfertigen.

2.1 Zahnärztliche Leistungen sind gemäß § 8 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit beurteilt sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BayBhV insoweit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 3 BayBhV).

Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 GOZ bildet der 2,3-fache Gebührensatz die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten, das heißt die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung, dies rechtfertigen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GOZ).

Zwar ist dem Zahnarzt bei der Bestimmung des Steigerungsfaktors durch § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbares Ermessen eingeräumt (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 14.12.2011 – 5 LA 237/10 – juris Rn. 21). Dieses besteht jedoch nur auf der Rechtsfolgenseite. Das Vorliegen von „Besonderheiten“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ auf der Tatbestandsseite unterliegt dagegen der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit (BVerwG, U.v. 17.2.1994 – 2 C 10/92 – NJW 1994, 3023, 3024; VG München, U. v. 23.5.2013 – M 17 K 11.4984).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 17.2.1994 – 2 C 10/92 – NJW 1994, 3023) müssen Besonderheiten in diesem Sinn gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sein. Eine in jeder Hinsicht durchschnittliche Art und Weise der Behandlung kann ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes (Schwellenwert) nach § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ nicht rechtfertigen. Die Vorschrift hat Ausnahmecharakter und ist dementsprechend eng auszulegen. Diesem Ausnahmecharakter widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten, angewandte Verfahrensweise bei einer Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung das Überschreiten des Schwellenwerts rechtfertigen würde. Erforderlich ist somit eine gerade in der Person des Betroffenen liegende Besonderheit. Der den Ausschlag für die Schwellenwertüberschreitung gebende vermehrte Aufwand muss auf eine beim betreffenden Patienten bestehende außergewöhnliche Konstitution zurückzuführen sein; rein verfahrensbezogene Besonderheiten genügen dagegen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 15.04.2011 – 14 ZB 10.1544 – juris Rn. 4; VG Stuttgart, U.v. 28.01.2011 – 3 K 2870/10; VG München, U.v. 23.05.2013 – M 17 K 12.59; U.v. 23.05.2013 – M 17 K 11.4984, a.A. noch: VGH BW U.v. 17.9.1992 – 4 S 2084/91 – juris Rn. 48). Zwar sollte es nicht so sein, dass der Arzt bzw. Zahnarzt für die Begründung der Schwellenwertüberschreitung mehr Zeit aufwenden muss als für die eigentliche Behandlung. Ausführliche ärztliche Berichte oder gar Gutachten können daher nicht verlangt werden. Allerdings muss sich aus der gegebenen Begründung entnehmen lassen, weshalb bei dem Patienten eine von der Masse der behandelnden Fälle abweichende Besonderheit vorlag und insbesondere, worin denn diese Besonderheit bestand (VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 07.12.2009 – 13 A 2981/09 – juris Rn. 165). Hierbei ist auch zu beachten, dass die Begründung allein vom behandelnden Zahnarzt selbst gegeben werden kann. Die Klagepartei ist dazu als Adressat der Begründung weder berechtigt noch im Stande (VG Stuttgart, U.v. 21.9.2009 – 12 K 6383/07 – juris Rn. 64).

2.2 Im hier zu entscheidenden Fall besteht die Besonderheit, dass in der ursprünglichen Rechnung der Zahnärztin weniger Gründe zur Rechtfertigung der Schwellenwertüberschreitung herangezogenen wurden, als später im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geltend gemacht wurden. Erst mit Stellungnahme vom … Juni 2017 ergänzte die behandelnde Zahnärztin ihre Rechnungsaufstellung mit dem pauschalen Hinweis, bei den Gebührennummern 2030, 2220, 2100, 2080, 2060 und 7010 seien besondere Schwierigkeiten des Behandlungsfalls in Form von geringer Mundöffnung, starkem Speichelfluss, eingeschränkter Sicht und hypermobiler Zunge gegeben gewesen.

2.2.1 Ein solches Nachschieben von gänzlich neuen Gründen ist nicht zulässig.

§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ sieht auf Verlangen des Patienten nur eine nähere Erläuterung der bereits in der Rechnung vorgebrachten schriftlichen Begründung für die Schwellenwertüberschreitung vor. Nicht vorgesehen ist jedoch eine Ergänzung der Begründung um neue, bislang nicht vorgetragene Gründe, die eine Besonderheit des jeweiligen Behandlungsfalls rechtfertigen sollen.

Unzulässig sind damit verspätet vorgebrachte neue Erwägungen, die in der bisherigen, in der Rechnung enthaltenen Begründung keine Stütze finden. Zulässig sind nur solche Erwägungen, die an die bereits vorhandene Rechnungsbegründung ansetzen.

Würde man zulassen, dass die behandelnden Ärzte zeitlich unbegrenzt solange neue Gründe für die vorgenommene Erhöhung des Gebührensatzes über den 2,3fachen Satz hinaus anführen können, bis irgendwann eine insoweit tragfähige Begründung gefunden ist, liefe das darauf hinaus, dass eine abschließende Beurteilung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen immer wieder herausgeschoben würde. Für die Beihilfestellen wäre es praktisch nicht handhabbar, bei jeder nachträglich neu vorgebrachten Begründung ihren Beihilfebescheid wieder abändern zu müssen.

Im vorliegenden Fall fällt zudem auf, dass die zahnmedizinische Behandlung des Klägers zum Zeitpunkt der Verfassung der ergänzenden Stellungnahme der behandelnden Zahnärztin schon einige Zeit zurück lag, sodass fraglich ist, ob sich die behandelnde Zahnärztin einen Monat nach der letzten Behandlung des Klägers überhaupt noch an die Besonderheiten des Einzelfalls des Klägers erinnern konnte, zumal die ergänzend vorgebrachten Begründungen sehr pauschal und formelhaft wirken.

2.2.2 Unabhängig davon entsprechen die ergänzend für die Schwellenwertüberschreitungen vorgebrachten Begründungen aber auch inhaltlich nicht den Vorgaben des § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ.

Zwar genügen nach Ansicht des OVG Lüneburgs die drei Begründungen „starker Speichelfluss und schwierige Zugänglichkeit durch enge Mundöffnung und erhöhter Wangentonus“ zusammen genommen, um überdurchschnittliche Schwierigkeiten des konkreten Behandlungsfalls zu belegen (OVG Lüneburg U. v. 5.4.2011 – 5 LB 231/10, BeckRS 2011, 50014, beck-online). Gleichzeitig führt das OVG Lüneburg jedoch aus, dass es Zweifel daran hat, ob jede dieser Begründungen für sich geeignet wäre, überdurchschnittliche Schwierigkeiten darzulegen. Der Ansicht, dass allein die Kumulation einzelner, per se eine Schwellenwertüberschreitung nicht rechtfertigender Gründe dazu führt, dass sie nun doch als ausreichende Begründung eines erhöhten Gebührensatzes angesehen werden können, kann das erkennende Gericht nicht folgen.

Hinzu kommt, dass die hier vorgelegten Begründungen „geringe“ Mundöffnung, „starker“ Speichelfluss, eingeschränkte Sicht und hypermobile Zunge zu allgemein formuliert und objektiv zu wenig nachprüfbar sind, um Besonderheiten des Einzelfalls zu rechtfertigen. Was genau unter einer „geringen“ Mundöffnung oder einem „starken“ Speichelfluss zu verstehen ist, ist unklar. Eine patientenbezogene Darstellung, inwiefern und weshalb die Mundöffnung bei dem konkret behandelten Patienten, abweichend von der Mehrzahl er Fälle besonders gering war, der Speichelfluss besonders stark, die Sicht auf das Behandlungsgebiet besonders eingeschränkt oder die Mobilität der Zunge besonders hervorgehoben war, lässt die Rechnung vermissen. Auch das VG Düsseldorf (U. v. 13.12.2016 – 26 K 4790/15 – juris) führt hierzu richtigerweise in einem ähnlich gelagerten Fall aus:

#Zwar ist zuzugestehen, dass die von der Zahnarztpraxis gegebene Begründung die bei der Klägerin durchgeführte Behandlung innerhalb des gesamten Schwierigkeitsrahmens ausdrücklich dem "überdurchschnittlichen" Bereich zuordnet. Allerdings macht die Begründung nicht deutlich, dass diese Behandlung am oberen Ende der Schwierigkeitsskala anzusiedeln ist. Der "überdurchschnittliche" Schwierigkeitsbereich umfasst nämlich die Steigerungssatzskala von 2,4 bis 3,5; auch eine nur leicht überdurchschnittliche Schwierigkeit ist eine überdurchschnittliche Schwierigkeit, vermag dennoch nicht die hier vorgenommene Berechnung des 3,5fachen Steigerungssatzes zu rechtfertigen. Deshalb sind auch die sonstigen verbalen Umschreibungen der Zahnarztpraxis ("besondere" Maßnahmen, "hohe" Verletzungsgefahr, "starke/übermäßige" Blutung) viel zu allgemein gehalten, um zum Ausdruck bringen zu können, dass es sich beim konkreten Behandlungsfall der Klägerin um einen solchen gehandelt haben soll, der an die zahnärztliche Praxis außergewöhnliche - am oberen Ende der Schwierigkeitsskala angesiedelte - Anforderungen gestellt hat.

Pauschale Hinweise auf eine hypermobile Zunge, eine eingeschränkte Mundöffnung, einen starken Speichelfluss sowie eine eingeschränkte Sicht vermögen einen erhöhten Gebührenfaktor bei sämtlichen Leistungsziffern nicht zu begründen. Eine hypermobile Zunge und ein starker Speichelfluss stellen eine typische Stressreaktion auf eine zahnmedizinische Behandlung dar, deren Auftreten in der Mehrzahl der Behandlungsfälle zu erwarten ist. Auch eine eingeschränkte Sicht ist bei Behandlungen im schwer einsehbaren Mundraum stets gegeben. Dass das Vermögen, nach einer langen zahnmedizinischen Behandlung den Mund offen zu halten, zunehmend nachlässt, versteht sich ebenfalls von selbst. Besonderheiten des Einzelfalls wären nur dann nachvollziehbar geltend gemacht worden, wenn der behandelnde Zahnarzt im Einzelfall konkret darlegt, warum etwa bei dem Kläger der Speichelfluss im Vergleich zu anderen Fällen besonders stark oder wieso die Mundöffnung deutlich geringer als in der Mehrzahl der Fälle war.

2.3. Auch die übrigen, bereits in der Rechnung enthaltenen Begründungen für die Schwellenwertüberschreitung genügen den durch § 5 GOZ und durch die Rechtsprechung gestellten Anforderungen nicht. Im Einzelnen:

2.3.1. Die Abrechnung einer 3,5fachen Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 2030 wurde mit dem mehrfachen Einlegen von Retraktionsfäden vor, während und nach der Präparation begründet. Inhalt der Leistungsziffer 2030 sind nach dem GOZ Kommentar der Bundeszahnärztekammer (Stand Dezember 2017, abrufbar unter: https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf) besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (zum Beispiel Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, zum Beispiel durch die Verwendung von Klammern, Keilen, (getränkten) Retraktionsfäden, Tinkturen oder Ähnliches. Das Legen von Retraktionsfäden ist damit Leistungsinhalt der abgerechneten Gebührenziffer und kann somit nicht für die Begründung des besonderen Erschwernisses des Behandlungfalles herangezogen werden. Auch das Verwenden von mehreren Retraktionsfäden im Zuge einer Präparation entspricht dem Üblichen. Es wurden keine patientenbezogenen Besonderheiten dargelegt, warum etwa gerade bei dem Kläger aufgrund individueller Besonderheiten besonders viele Retraktionsfäden gelegt werden mussten. Dies ergibt sich auch nicht aus den nachträglich vorgebrachten Gründen.

2.3.2. Die Schwellenwertüberschreitungen hinsichtlich der abgerechneten Gebührenziffern 2220, 2100, 2080 und 2060 wurden allesamt mit einer erschwerten Retentionsgewinnung und einer Anwendung der Mehrfarbentechnik bzw. schwierigen speziellen Farbanpassung begründet. Zwar könnte in der Anwendung der Mehrfarbentechnik ein Indiz für einen zusätzlichen Aufwand für die Leistungen nach den Ziffern 2220, 2100, 2080 und 2060 gesehen werden (so der Kommentar der Bundeszahnärztekammer (a.a.O.) zu den GOZ Ziffern 2200, 2100, 2080 und 2060). Allerdings genügen nach der Rechtsprechung rein verfahrensbezogene Besonderheiten zur Rechtfertigung der Schwellenwertüberschreitung nicht, vielmehr muss der den Ausschlag für die Schwellenwertüberschreitung gebende vermehrte Aufwand auf eine beim betreffenden Patienten bestehende außergewöhnliche Konstitution zurückzuführen sein (s.o.). Hier lässt sich der Begründung weder entnehmen, dass sich die Anwendung der Mehrfarbentechnik im Fall des Klägers aufgrund individueller Besonderheiten und abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle besonders schwierig gestaltet hätte, noch dass mit der Anwendung der Mehrfarbentechnik gerade im Fall des Klägers ein besonderer, die durchschnittliche Anwendungsdauer erheblich überschreitender Zeitaufwand verbunden gewesen wäre (vgl. auch VG Saarlouis U. v. 26.5.2017 – 6 K 468/16, BeckRS 2017, 120171, beck-online). Auch die übrigen Begründungen lassen einen von der Mehrzahl der Behandlungsfälle abweichenden erhöhten Mehraufwand der behandelnden Zahnärztin nicht erkennen. Warum die Retentionsgewinnung erschwert gewesen sein soll, wurde nicht begründet und ist daher nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die behauptete besonders schwierige spezielle Farbanpassung. Zumal hier die Füllungen ausschließlich an von außen schwer einsehbaren Seitenzähnen vorgenommen wurden, bei denen der Farbanpassung der Füllung offensichtlich weniger Gewicht zukommt, als bei den von außen leicht einsehbaren Frontzähnen.

Auch die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der Gebührenziffern 2220, 2100, 2080 und 2060 wurde damit nicht ausreichend begründet.

2.3.3. Die Abrechnung einer 3,5fachen Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 7010 wurde mit einer Kiefergelenkssymptomatik (Dysfunktion/en) begründet. Die Leistungsziffer 7010 dient nach dem GOZ Kommentar der Bundeszahnärztekammer – unabhängig von der Art der Herstellung – der Abrechnung aller Arten von therapeutischen Aufbissbehelfen, z. B. Repositionierungs-/Relaxierungsschienen, Distraktionsschienen und Tiefziehschienen mit adjustierter Oberfläche. Diese dienen der Stabilisierung oder Veränderung der Bisslage mittels Führung des Unterkiefers nach Definition einer physiologischen oder therapeutischen Okklusion und Artikulation. Eine Kiefergelenkssymptomatik ist daher Indikation für die Eingliederung einer Aufbisshilfe und kann keine einzelfallabhängige Besonderheit der konkreten Behandlung begründen. Auch diese Begründung ist daher für die Schwellenwertüberschreitung nicht ausreichend.

Die Beihilfe wurde damit durch das Landesamt für Finanzen mit Beihilfebescheid vom 17. Mai 2017 korrekt berechnet.

3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzu-weisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung veröffentlicht.

(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:

1.
das Datum der Erbringung der Leistung,
2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3.
bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7,
4.
bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierungen,
6.
bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.

(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nummer 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Fall einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen.

(4) Wird eine Leistung nach § 6 Absatz 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

(6) Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

1.

Tatbestand

Streitig ist, ob bei Bearbeitung einer elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung eine fehlerhafte Dateneingabe eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO sein kann und im Streitfall tatsächlich war.

Der Kläger ist verheiratet. Die Ehegatten haben im Streitjahr getrennte Veranlagung beantragt. Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Seine Einkommensteuererklärung 2010 reichte der Kläger elektronisch via Elster ein und übersandte außerdem die komprimierte Steuererklärung an das Finanzamt. Dabei erklärte er unter Kennziffer „210“ Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterliegen, i.H.v. 5.733 €. In der Kennziffer „201“, „Ich beantrage die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge“, gab er die Zahl „1“ für „ja“ ein. Hinsichtlich der weiteren erklärten Kapitalerträge wird auf die Einkommensteuererklärung verwiesen.

Im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 04.01.2012 legte das Finanzamt bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens Kapitalerträge i.H.v. 11 € anstatt der erklärten 5.733 € zugrunde. In der Verfügung am Ende der in Papierform übersandten Einkommensteuererklärung kreuzte der Bearbeiter an „4. Belege zurückgeben“. Die Nr. 5 („Änderung/Berichtigung vermerken“) wurde nicht angekreuzt, ebenso wenig Nr. 6, „Von der Steuererklärung wurde abgewichen: nein/ja“.

Mit Bescheid vom 11.09.2014 berichtigte das Finanzamt den inzwischen ergangenen Änderungsbescheid vom 12.12.2012 nach § 129 AO und erhöhte die Einkünfte aus Kapitalvermögen um 5.722 €. In den Erläuterungen zur Festsetzung führte es aus, die Änderung beruhe auf einer Berichtigung fehlerhafter Dateneingaben im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Einkünfte würden nunmehr mit den in der Steuererklärung angegebenen Werten der Besteuerung zugrunde gelegt.

Im Einspruchsverfahren führte der Kläger aus, die Daten der Einkommensteuererklärung hätten dem Finanzamt in elektronischer Form vorgelegen. Eine Änderung sei somit bewusst und aus rechtlichen Überlegungen erfolgt. Eine Berichtigung nach § 129 AO sei nicht möglich.

Es gebe keinen Grund, dass bei elektronisch übermittelten Daten noch manuelle Eingaben durch Bearbeiter beim Finanzamt vorgenommen würden. Hierzu bedürfe es rechtli cher Überlegungen, da ansonsten eine abweichende Eingabe keinen Sinn ergebe. Es hätte überhaupt keine Eingabe erfolgen müssen, die Erklärung hätte am Bildschirm durchgesehen werden können. Er gehe davon aus, dass diese Vorgehensweise so beim Finanzamt gelebt werde. Stelle sich bei der Durchsicht am Bildschirm heraus, dass z.B. Eingaben nicht wie erklärt berücksichtigt werden könnten, greife der Sachbearbeiter bewusst ein und korrigiere die Eingabe. Im vorliegenden Fall seien keine Änderungen erforderlich gewesen, um wie beantragt zu veranlagen.

Ähnlich gelagerte BFH-Urteile von 1986 bzw. 1974 seien zu einer Zeit ergangen, als noch die sogenannte Kennziffernwerterfassung unter MS-DOS der Standard gewesen sei. Bei dieser Erfassung habe der zuständige Beamte die in den Zeilen des Formulars erfassten Beträge manuell am Computer in einer Zeile mit einer Kennziffer und dem dazugehörigen Wert erfassen müssen. Heute müsse der Finanzbeamte aufgrund der elektronischen Datenübermittlung an das Finanzamt gar nichts mehr erfassen.

Der Kläger verweist auf einen Beschluss des Finanzgerichts Niedersachsen vom 28.07.2014 (Az. 3 V 226/14). Danach werde dem Bearbeiter bei Abweichung der Daten ein Hinweis gegeben. Die Hinweisbearbeitung erfolge dann im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens des Bearbeiters. Im Streitfall habe der Bearbeiter somit bewusst den Hinweis auf abweichende Daten hingenommen. Da nicht mehr nur ein mechanisches Versehen vorliegen könne, sei für eine Berichtigung nach § 129 AO kein Raum.

Das Finanzamt entgegnete, zwar hätte es zur Durchführung der Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich keiner weiteren Eingabe durch den Sachbearbeiter bedurft. Der fehlerhafte Ansatz sei aber wie folgt zu erklären: Obwohl es - mangels Abweichung von der Erklärung - nicht nötig gewesen wäre, Daten einzugeben, sei vom Sachbearbeiter im Sachbereich 54 (Einkünfte aus Kapitalvermögen) die Kennziffer „201“ mit dem Wert „1“ erfasst worden (Günstigerprüfung). Bei dieser Dateneingabe sei - aus welchem Grund auch immer - nicht beachtet worden, dass die „2“ der Kennziffer „201“ bereits vorbelegt sei, sodass die Eingabe der vollständigen Kennziffer „201“ mit Wert „1“ dazu geführt habe, dass die Kennziffer „220“ („korrigierter Betrag“) mit dem Wert „11“ generiert worden sei; die Eingabe der Ziffern „2011“ ergebe bei einer Vorbelegung der Ziffer „2“ die Ziffern „22011“. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Kapitaleinkünfte statt mit dem in der Kennziffer 210 erklärten Wert „5.733“ nur mit dem vermeintlich korrigierten Wert „11“ der Besteuerung zugrunde gelegt worden seien.

Nicht nachvollziehbar sei insbesondere, weshalb die Kapitalerträge mit inländischem Steuerabzug anstatt mit dem erklärten Betrag mit dem Wert „11“ hätten angesetzt werden sollen. Als einzig plausible Erklärung für diese Werteingabe komme nur eine versehentliche Dateneingabe in Betracht. So könne es beim Überprüfen der einzelnen Kennziffern am Bildschirm verhältnismäßig leicht zu einer ungewollten Eingabe von Werten kommen. Nach Prüfung einer Kennziffer könne - was bei zutreffenden Kennziffern eigentlich nicht erforderlich sei - mit „Enter“ bestätigt und die nächste Kennziffer eingegeben werden.

Anhaltspunkte für eine bewusste Korrektur des Wertes könnten der Akte nicht entnommen werden. Im Ausdruck der Elster-Erklärung seien vom Bearbeiter keinerlei handschriftliche Bemerkungen gemacht worden, die auf eine gewollte Nichterfassung der Kapitalerträge schließen ließen. Die Abweichung sei auch nicht im Bescheid erläutert worden. Schließlich sei bei jeder Eingabe einer Steuererklärung vom jeweiligen Bearbeiter zwingend eine interne Kennziffer über eventuelle Abweichungen von den erklärten bzw. überspielten Daten einzugeben. Im Streitfall sei die Kennziffer mit dem Text „gegenüber der Erklärung ergeben sich keine Abweichungen“ vom Bearbeiter eingegeben worden. Es sei somit zum Ausdruck gebracht worden, dass von den überspielten Daten nicht habe abgewichen werden sollen. Es handele sich um ein mechanisches Versehen (Tippfehler).

Mit seiner Einspruchsentscheidung wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Das Finanzamt führte aus, nach § 129 Satz 1 AO könne die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen seien, jederzeit berichtigen. „Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten“ seien einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche mechanische Versehen. Mechanisch in diesem Sinne sei ein Fehler, der aus einem bloßen Vertun bestehe, das auf Gedankenlosigkeit, Flüchtigkeit, Unachtsamkeit oder Abgelenktsein beruhe. Dabei sei eine solche Änderung nicht von Verschuldenserwägungen abhängig und könne auch dann erfolgen, wenn der Sachbearbeiter notwendige Überlegungen nicht anstelle und sein Versehen bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können. So könne ein mechanisches Versehen insbesondere in der Eintragung oder Eingabe einer unrichtigen Kennziffer liegen. Keine mechanischen Fehler seien dagegen grundsätzlich solche, die das Denken, Sub-summieren und Schlussfolgern beträfen.

Die Rechtsprechungsgrundsätze zu § 129 AO gälten auch bei elektronischen Steuererklärungen. Danach sei im Streitfall eine einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche Unrichtigkeit i.S.d. § 129 Satz 1AO gegeben. Dies belege die bearbeitete Steuererklärung. Der Bearbeiter habe zum Ausdruck gebracht, dass von den überspielten Daten nicht habe abgewichen werden sollen.

In dem vom Kläger angeführten Beschluss des Finanzgerichts Niedersachsen sei im Gegensatz zum Streitfall bewusst eine Änderung der Daten vorgenommen worden. In der Kennziffer „220“ sei normalerweise der Korrekturbetrag zu den Kapitalerträgen der Kennziffer „210“ einzutragen. In der Anlage KAP werde darauf hingewiesen, dass zu diesem Korrekturbetrag zusätzliche Erläuterungen auf einem besonderen Blatt erforderlich seien. Die Beträge laut der Steuerbescheinigung könnten z.B. unzutreffend sein, weil die Anschaffungskosten veräußerter Aktien dem Anlageinstitut nicht bekannt seien. Hierfür gebe es im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte. Die Eingabe der Kennziffer „220“ ergebe somit auch keinen Sinn. Da die Kennziffer „220“ somit versehentlich eingegeben worden sei, handele es sich um ein mechanisches Versehen.

Der Kläger hat gegen diese Einspruchsentscheidung Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren und betont nochmals, dass das System so gesteuert sei, dass der Bearbeiter einen Warnhinweis auf geänderte Daten erhalte, wenn er Daten ändere. Der Bearbeiter müsse sodann den Hinweis als zur Kenntnis genommen bestätigen. Hieraus werde offenkundig, dass der Bearbeiter im Streitfall bewusst die Datenänderung vorgenommen haben müsse.

Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid vom 11.09.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.03.2016 dahin zu ändern, dass die Kapitaleinkünfte des Klägers mit einem um 5.722 € geminderten Betrag zu berücksichtigen sind.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 11.09.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.03.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seine Rechten. Das Finanzamt durfte den Einkommensteuerbescheid nach § 129 AO berichtigen.

I. Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen.

1. Solche offenbare Unrichtigkeiten sind insbesondere mechanische Versehen, beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 01.07.2010 IV R 56/07, BFH/NV 2010, 2004; BFH-Beschluss vom 28.05.2015 VI R 63/13, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 13 K 553/14 E, juris). So können Fehler bei der Eingabe von Kennziffern oder Werten als rein mechanische Versehen ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sein, etwa bei einem unbeabsichtigten, unrichtigen Ausfüllen der Kennziffern oder bei Verwendung falscher Kennziffern.

2. Dagegen zählen zu solchen offenbaren Unrichtigkeiten nicht Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung, die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27.03.1987 VI R 63/84, BFH/NV 1987, 480; BFH-Beschluss vom 28.05.2015 VI R 63/13, juris).

3. Ob bei Eingabefehlern ein bloßes mechanisches Versehen oder aber ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum des Sachbearbeiters vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt werden. Dabei handelt es sich um eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterliegt und nur auf Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze überprüft werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 05.02.1998 IV R 17/97, BStBl II 1998, 535; BFH-Beschluss vom 10.05.2002 VII B 179/01, BFH/NV 2002, 1316; FG München, Urteil vom 06.08.2015 15 K 35/14, juris).

a) Sobald die Möglichkeit besteht, dass der Fehler auf Mängel bei der Ermittlung oder Würdigung des Sachverhalts zurückgeht, auf einem sonstigen sachver haltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler gründet oder auf einem Rechtsirrtum beruht, kommt eine Berichtigung nach § 129 AO nicht in Betracht. Diese Möglichkeit darf allerdings nicht nur theoretischer Natur sein. Vielmehr muss sie sich durch vom Gericht festgestellte Tatsachen belegen lassen (BFH-Urteil vom 02.08.1974 VI R 137/71, BStBl II 1974, 727; BFH-Urteil vom 22.11.1974 VI R 138/72, BStBl II 1975, 350; BFH-Beschluss vom 05.01.2005 III B 79/04, BFH/NV 2005, 1013; FG München, Urteil vom 06.08.2015 15 K 35/14, juris).

b) Deuten die Gesamtumstände des Falles auf ein mechanisches Versehen hin und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Fehler auf rechtliche oder tatsächliche Erwägungen zurückzuführen ist, so kann berichtigt werden (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 04.02.1972 III R 28/68, BStBl II 1972, 679; BFH-Urteil vom 27.05.2009 X R 47/08, BStBl II 2009, 946; BFH-Urteil vom 13.06.2012 VI R 85/10, BStBl II 2013, 5; zuletzt FG München, Urteil vom 06.08.2015 15 K 35/14, juris).

4. Offenbare Unrichtigkeiten, die dem Bearbeiter im Finanzamt bei der Bearbeitung von auf Papier eingereichten Steuererklärungen oder Steueranmeldungen unterlaufen, wie z.B. Rechen-, Eingabe- oder Übertragungsfehler, können auch bei der Bearbeitung elektronisch übermittelter Steuererklärungen vorkommen. Denn im ELSTER-Verfahren eingereichte Steuererklärungen werden wie solche auf Papier vom Sachbearbeiter geprüft (von Wedelstädt, AO-StB 2015, 99). Dementsprechend können Fehler bei Überprüfung einer elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung rein mechanische Versehen und also offenbare Unrichtigkeiten i.S. des § 129 Satz 1 AO sein. Es ist aber auch denkbar, dass fehlerhafte Eingaben auf einem Rechtsirrtum beruhen, denn durch die Zuordnung von Daten zu bestimmten Kennziffern wird auch der Wille zu einer bestimmten rechtlichen Behandlung dieser Daten durch das festgelegte Datenverarbeitungsprogramm dokumentiert (vgl. BFH-Beschluss vom 10.05.2002 VII B 179/01, BFH/NV 2002, 1316; BFH-Urteil vom 05.02.1998 IV R 17/97, BStBl II 1998, 535).

5. Da der Wortlaut des § 129 Satz 1 AO auf offenbare Unrichtigkeiten abstellt, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, kommt es entscheidend auf die Umstände bei der Entscheidungsfindung und demzufolge vornehmlich auf den Akteninhalt an (vgl. BFH-Urteil vom 11.7.2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810; zuletzt FG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 13 K 553/14 E, juris).

4. II. Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht im Streitfall zur Überzeugung des Senats fest, dass der Fehler des Finanzamts, dessen Korrektur streitig ist, auf einer fehlerhaften manuellen Programmeingabe der Kennziffer „201“ und der dadurch ausgelösten Generierung der Kennziffer „220“, die an sich für einen korrigierten Betrag bei den Kapitalerträgen einzugeben ist, beruhte.

1. Zur Überzeugung des Gerichts liegt darin ein mechanisches Versehen i.S. des § 129 AO; ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum kann ausgeschlossen werden.

a) Der Sachbearbeiter selbst konnte laut Auskunft des Finanzamts auf Nachfrage nicht erklären und sich auch nicht erinnern, aus welchem Grund er eine abweichende Zahl bei den Kapitalerträgen eingegeben hat. Er habe nichts ändern wollen.

b) Nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalles kann zur Überzeugung des Senats die Fehlerursache im Streitfall nur darin liegen, dass der Bearbeiter im Veranlagungsbezirk bei der Überprüfung der elektronisch übermittelten Daten die Kennziffer „201“ und den Wert „1“ für die Günstigerprüfung trotz elektronischer Übermittlung erneut eingeben wollte und dabei übersah, dass die erste Ziffer der Kennzahl „201“, die „2“, bereits vorbelegt war, so dass er dadurch tatsächlich eine andere Kennziffer, nämlich die „220“ eingab. Dadurch rutschte die weitere Eingabe der letzten Ziffer der Kennziffer „201“, die „1“, bereits in das Feld für die Eingabe des Betrags und mit der zusätzlich (für die Günstigerprüfung) eingegebenen Zahl „1“ gab der Bearbeiter tatsächlich die Zahl „11“ ein.

Diese umfassende Erklärung des Amtes überzeugt den Senat. Denn allein mit diesem Geschehensablauf ist erklärbar, wieso der Sachbearbeiter gerade den Wert „11“ eingab. Es ist keine andere Ursache ersichtlich. Auch der Kläger hat nicht dargelegt, wieso es sonst zu dem eingegebenen Wert gekommen sein kann.

c) Dagegen lassen sich der Akte keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Fehler auf einem Rechtsirrtum oder auf einer unvollständigen Sachverhaltsaufklärung beruhte und das Finanzamt von den Angaben des Klägers in der Einkommensteuererklärung abweichen und einen niedrigeren Kapitalertrag als erklärt erfassen wollte. Insbesondere gibt es keine Hinweise darauf, dass der Sachbearbeiter im Veranlagungsbezirk einen Willen im Tatsachenoder Rechtsbereich dahingehend gebildet hätte, dass der zutreffende Wert der Kapitalerträge nur 11 € statt der erklärten 5.733 € beträgt. So weist die Steuererklärung keine Anzeichen einer Bearbeitung dergestalt auf, dass der Sachbearbeiter den eingetragenen Wert von 5.733 € gestrichen und durch den tatsächlich angesetzten Betrag von 11 € ersetzt hätte. Zudem hat er auf der Verfügung am Ende der papierenen Erklärung zwar handschriftlich eingegeben, dass er die Belege zurückgibt, nicht aber, dass von der Erklärung abgewichen wurde. Schließlich hat er die elektronisch zwingend erforderliche Kennziffer am Ende der Bearbeitung dahingehend eingegeben, dass er nicht von der Erklärung abgewichen ist.

Daher steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Bearbeiter unnötiger Weise die Kennziffer und den Wert erneut manuell eintippte, bei der Eingabe der Werte davon ausging, den vom Steuerpflichtigen elektronisch übermittelten Wert eingegeben zu haben, und so aufgrund der Vorbelegung der ersten Ziffer der Kennziffer „201“ eine neue Kennziffer, nämlich die für einen korrigierten Betrag, generierte. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass die Bearbeitung der elektronischen Einkommensteuererklärung erst seit noch nicht langer Zeit ohne manuelle Eingaben nur durch Kontrolle der Werte am Bildschirm erfolgen kann, aber eine Eingabe von Kennziffern und Werten weiterhin möglich ist. Für die Sachbearbeiter bedeutet das also eine Umstellung ihrer bisherigen Arbeitsweise. Gerade in einer Übergangsphase ist davon auszugehen, dass die Bearbeiter aus Gewohnheit tendenziell an der alten Eingabemethode festhalten.

Die Eingabe der Kennziffer „201“ ohne Beachtung der Vorbelegung der ersten Ziffer („2“) stellt damit eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne eines Schreibfehlers dar. Die Tatsache, dass eine solche Eingabe bei der elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung nicht nötig gewesen wäre, führt zu keiner anderen Bewertung.

2. Eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 Satz 1 AO ist schließlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Veranlagungsbeamte einen automatisierten Prüfhinweis unbeachtet gelassen hat (BFH-Beschluss vom 28.05.2015 VI R 63/13, ju ris). Denn auch bei einem eventuell ergangenen Prüfhinweis kann ein möglicher Rechtsanwendungsfehler ausgeschlossen werden.

a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Übersehen eines Prüfhinweises oder eine besonders oberflächliche Behandlung des Steuerfalls durch die Behörde unabhängig von Verschuldenserwägungen eine Berichtigung des Steuerbescheids nicht ausschließt, solange die diesbezügliche Überprüfung nicht zu einer neuen Willensbildung des zuständigen Veranlagungsbeamten im Tatsachen- oder Rechtsbereich geführt hat (BFH-Urteil vom 18.04.1986 VI R 4/83, BStBl II 1986, 541; BFH-Urteil vom 11.07.2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810; BFH-Urteil vom 07.11.2013 IV R 13/11, BFH/NV 2014, 657). Bleibt ein Prüfhinweis unbeachtet, perpetuiert sich lediglich der Eingabefehler des Sachbearbeiters. Es bleibt eine offenbare Unrichtigkeit durch Versehen auch dann, wenn dem Beamten mehrmals die Flüchtigkeit unterlaufen ist (BFH-Urteil vom 18.04.1986 VI R 4/83, BStBl II 1986, 541). Die Frage, ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, beurteilt sich auch insoweit nach den Verhältnissen des Einzelfalls, insbesondere nach der Aktenlage (BFH-Urteil vom 07.11.2013 IV R 13/11, BFH/NV 2014, 657, m.w.N.).

b) Das Gericht ist der Überzeugung, dass auch nach Ergehen eines Prüfhinweises keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Willensbildung durch den Veranlagungsbeamten vorliegen. Auch wenn der Bearbeiter einen entsprechenden Prüfhinweis erhalten hat, sieht es der Senat als ausgeschlossen an, dass ein Sachbearbeiter im Veranlagungsbezirk bewusst einen entsprechenden Hinweis ignoriert, ohne dass er zumindest Gründe für die eigene entgegenstehende Rechtsauffassung dokumentiert. Zudem kann ein geschulter Veranlagungsbeamter nicht die unzutreffende Rechtsansicht entwickeln, bei erklärten Kapitalerträgen i.H.v. 5.733 € seien ohne weitere Anhaltspunkte tatsächlich nur 11 € zu berücksichtigten; dies liegt außerhalb des Vorstellbaren. Angesichts dessen sind die tatsächlich berücksichtigten Kapitalerträge i.H.v. 11 € nur erklärlich, wenn man davon ausgeht, dass der Veranlagungsbeamte entgegen einem entsprechenden Prüfhinweis die inhaltliche Kontrolle der geänderten Kapitalerträge pflichtwidrig unterlassen hat. Ein solches pflichtwidriges Unterlassen bedeutet aber nicht, dass der Veranlagungsbeamte die fehlerhafte Berücksichtigung auch rechtlich gebilligt hat. Vielmehr liegt in einem solchen Fall lediglich ein besonders nachlässiges Verhalten vor, das aber nicht die Annahme rechtfertigt, der Veranlagungsbeamte ist einem Rechtsirrtum unterlegen (vgl. BFH-Beschluss vom 28.05.2015 VI R 63/13, juris).

Nach alldem war die Klage mithin abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für Aufwendungen aufgrund der Rechnung von Dr. K./Dr. E. vom 02.04.2007 weitere Kassenleistungen in Höhe von 188,59 EUR zu gewähren.

Die Bescheide der Beklagten vom 08.05.2007, 12.07.2007, 18.07.2007 und 26.07.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 21.11.2007 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Tatbestand

 
Der Kläger ist A-Mitglied der Beklagten. Mitversichert ist sein Sohn A.
Am 06.04.2007 stellte der Kläger einen Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung der Zahnärzte Dr. K./Dr. E. vom 02.04.2007 über 2.192,88 EUR für Behandlungen des Sohnes A.
Mit Bescheid vom 08.05.2007 gewährte die Beklagte hierfür Kassenleistungen von 1.087,71 EUR.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und legte hierzu Info-Blätter der Zahnärzte und ein Schreiben der Bezirkszahnärztekammer Stuttgart vom 06.06.2005 vor.
Mit Bescheiden vom 12.07.2007, 18.07.2007 und 26.07.2007 gewährte die Beklagte weitere Kassenleistungen; insgesamt gewährte sie 1.269,06 EUR. Gegen diese Bescheide erhob der Kläger jeweils Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2007 gewährte die Beklagte weitere Kassenleistungen in Höhe von 133,56 EUR, d. h. nun von insgesamt 1.402,62 EUR. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, Portokosten gehörten zu den allgemeinen Praxiskosten. Schutzwachs gehöre zum Sprechstundenbedarf. Die Begründungen für die Schwellenwertüberschreitungen genügten nicht den rechtlichen Anforderungen. Im Übrigen äußerte sie sich zu einzelnen Nummern der GOZ und der GOÄ.
Am 21.12.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich insbesondere darauf, die Portokosten könnten angesetzt werden, ebenso die Kosten für das Schutzwachs. Die Begründungen für die Schwellenwertüberschreitungen seien ausreichend. Leistungen der Nr. 203 GOZ seien nicht durch die Leistungen der Nrn. 610 und 612 GOZ erfasst. Nr. 200 GOZ sei auch für die übrigen Zähne anzuerkennen, für die die Beklagte keine Leistungen gewährt habe. Das Kleben von Brackets sei nicht mit Nr. 610 GOZ abgegolten, sondern stelle eine eigene Leistung dar. Ebenso stellten die mit Nr. 2697 GOÄ abgerechneten Maßnahmen eine eigene Leistung dar. Das Ausmaß der kieferorthopädischen Behandlung mache die Einleitung und Koordinierung flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen notwendig.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm für Aufwendungen aufgrund der Rechnung von Dr. K./Dr. E. vom 02.04.2007 weiter Kassenleistungen in Höhe von 923,81 EUR zu gewähren, und die Bescheide der Beklagten vom 08.05.2007, 12.07.2007, 18.07.2007 und 26.07.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.11.2007 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie beruft sich zusätzlich insbesondere darauf, § 4 Abs. 3 GOZ schließe den Ansatz von Portokosten und Schutzwachs aus. Der Ansatz der Nr. 102 GOZ erfolge unabhängig von der Zahl der behandelten Zähne. Nr. 203 GOZ sei nur in Verbindung mit Füllungen und Kronen ansetzbar. Die Nrn. 610 bis 617 GOZ enthielten alle Leistungen die für die Behandlung mit fest sitzenden Geräten erforderlich seien.
13 
Mit Beschluss vom 11.05.2009 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig. Sie ist aber nur zum Teil begründet.
16 
Der Kläger hat Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 188,59 EUR; insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen hat er keinen Anspruch auf weitere Kassenleistungen. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide im Umfang der Klage rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten.
17 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Dabei ist jeweils die Fassung der Satzung einschlägig, die zu dem Zeitpunkt galt, in dem die ärztlichen Leistungen erbracht wurden. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Erstattungsfähig sind Aufwendungen wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind.
18 
Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind erstattungsfähig (§ 32 Abs. 1 der Satzung). Die Rechnungen müssen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellt sein (§ 32 Abs. 2 Satz 2 der Satzung).
19 
Die jetzt noch streitigen Positionen entsprechen nur zum Teil der Gebührenordnung für Zahnärzte.
20 
Nr. 200 GOZ analog
21 
Nr. 200 GOZ erfasst die Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen. Vorliegend wurde die Nr. 200 GOZ analog angesetzt, und zwar für die Versiegelung des Bracketumfeldes. Sie wurde 23 Mal, d. h. für 23 Zähne, angesetzt. Die Beklagte hat den Ansatz 12 Mal anerkannt, und zwar für die Versiegelung von drei Molaren je Kieferhälfte.
22 
Der Ansatz der Nr. 200 GOZ analog war zulässig. Dieser analoge Ansatz bietet sich für die durchgeführte Maßnahme an. Dabei kann offenbleiben, ob der Ansatz der Nr. 200 GOZ sich auf die Seitenzähne beschränkt (so Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage [1990], S. 154) oder ob eine solche Einschränkung nicht gemacht wird (vgl. Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zur GOZ, S. 2.2-5). Denn diese Äußerungen beziehen sich auf den unmittelbaren Ansatz der Nr. 200 GOZ, nicht auf deren analogen Ansatz. Beim analogen Ansatz für die Versiegelung des Bracketumfeldes ist nicht ersichtlich, welchen Sinn eine Unterscheidung bei den behandelten Zähnen machen würde.
23 
Die Nr. 200 GOZ analog konnte auch neben der Nr. 610 GOZ angesetzt werden. Denn diese Nummer schließt nicht die Versorgung der Zahnoberfläche ein (Liebold, a.a.O., S. 7.1-129).
24 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür in Höhe von 122,43 EUR (11 x 11,13 EUR).
25 
Nr. 203 GOZ analog
26 
Nr. 203 GOZ erfasst besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, ...).
27 
Der Kläger trägt hierzu vor, die mit dieser Nummer - analog -abgerechneten Leistungen seien nicht bereits von den Nrn. 610 und 612 GOZ erfasst, sondern stellten eigene Leistungen dar. Sie seien auch nicht mit den unter die Nr. 203 GOZ fallenden Maßnahmen deckungsgleich. Die Beklagte beruft sich darauf, mit der Leistung nach Nr. 203 GOZ seien besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten erfasst. Dies stehe der Verwendung im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Behandlungen entgegen. Die beim Anbringen von Klebebrackets und Bändern angewandten besonderen Maßnahmen seien mit den Gebühren nach den Nrn. 610 und 612 GOZ abgegolten.
28 
Vorliegend ist der Ansatz der Nr. 203 GOZ analog vertretbar. Ein Separieren kommt auch im Zusammenhang mit der kieferorthopädischen Behandlung mit festsitzenden Apparaturen in Betracht; dies wird bei der Nr. 203 GOZ erörtert (vgl. Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., S. 2.2-18). Es kann dabei als zusätzliche Maßnahme neben Nr. 610 GOZ abgerechnet werden (vgl. Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., S. 7.1-130). Demgegenüber wird allerdings auch vertreten, dass Nr. 203 GOZ nicht neben Nr. 610 GOZ angesetzt werden darf (Meurer, a.a.O., S. 203).
29 
Damit liegt eine zweifelhafte Auslegung der Gebührenordnung vor. Dies führt dazu, dass der Ansatz der Gebühr als angemessen anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1994, ZBR 1994, 225). Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 20.01.1995 (2 A 11206/94, juris) gerade zur vorliegenden Konstellation entschieden.
30 
Auch der Ansatz des Faktors 3,5 ist hier nicht zu beanstanden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ muss die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes schriftlich begründet werden. Besonderheiten, die das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, liegen nur vor, wenn sie gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegenden Schwierigkeiten angewandte Behandlung als eine solche Besonderheit angesehen würde (BVerwG, Urt. v. 30.05.1996, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12 m.w.N.). Die vom Zahnarzt gegebene Begründung muss geeignet sein, das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen, die nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes und insbesondere den Ansatz des Höchstwertes rechtfertigen können. Dabei genügen grundsätzlich nicht allein wertende Schlussfolgerungen; die Begründung muss auch einen nachvollziehbaren Tatsachenkern enthalten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 03.12.1999 - 12 A 2889/99 -, juris).
31 
Vorliegend genügt die bei Nr. 203 GOZ analog gegebene Begründung für die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes diesen Anforderungen.
32 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür in Höhe von 43,92 EUR.
33 
Nr. 0706 BEB
34 
Nr. 0706 BEB erfasst eine Foto- oder Videodokumentation. Diese Gebührennummer wurde angesetzt für "Foto oder Video Dokumentation einschließlich diagn. Auswertung".
35 
Der Ansatz dieser Nummer war zulässig. Zwar wurde in der Rechnung gleichzeitig die Nr. 610 GOZ angesetzt, in der grundsätzlich die Material- und Laborkosten enthalten sind (Anmerkung nach Nr. 617 GOZ). Bei der Foto- oder Videodokumentation handelt es sich aber nicht um eigentliche Laborkosten. Eine Foto- oder Videodokumentation wird vielmehr vor Beginn der eigentlichen Laborarbeiten erstellt. Darüber hinaus sind diagnostische Leistungen nicht in den Nrn. 610 bis 615 enthalten (Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., S. 7.1-141). Nach den Angaben in den Info-Blättern der Zahnärzte beinhaltete die Foto- bzw. Videodokumentation aber gerade auch diagnostische Auswertungen. Dies ergibt sich auch aus dem Ansatz der Gebührennummer in der Rechnung.
36 
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann statt Nr. 0706 BEB nicht die - kosten-günstigere - Nr. 600 GOZ angesetzt werden. Denn es handelt sich um verschiedene Leistungsinhalte. Insbesondere fehlt es bei Nr. 600 GOZ an der in Nr. 0706 BEB vorausgesetzten Dokumentation.
37 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür in Höhe von 11,12 EUR.
38 
Schutzwachs
39 
Schutzwachs fällt unter "Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen" im Sinne von § 33 Abs. 1 der Satzung der Beklagten. Aufwendungen hierfür sind erstattungsfähig, wenn sie vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker bei Leistungen nach den §§ 31 und 32 verbraucht oder nach Art und Umfang schriftlich verordnet worden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das Schutzwachs wurde nicht von den Zahnärzten verbraucht. Denn es war für die Selbstanwendung durch den Sohn des Klägers zu Hause bestimmt, wie sich aus den vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen der Zahnärzte ergibt. Eine ärztliche Verordnung lag nicht vor.
40 
Die übrigen noch streitigen Positionen entsprechen nicht der Gebührenordnung für Zahnärzte.
41 
Porto/Versand/Telefongebühren
42 
Diese Kosten gehören zu den Praxiskosten (vgl. Meurer, a.a.O., S. 106). Sie sind mit den allgemeinen Gebühren abgegolten (§ 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ) und können nicht gesondert berechnet werden (§ 4 Abs. 4 GOZ).
43 
Nr. 15 GOÄ
44 
Nr. 15 GOÄ erfasst die Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken. Dabei gilt diese Nummer nicht für die kontinuierliche Betreuung selbst, sondern für die "Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen" (Dr. Dr. Schlüter, Der Kassenarzt vom 01.05.2008). Hierzu genügt nicht die fortlaufende Behandlung des Sohnes des Klägers. Soziale Maßnahmen sind vielmehr z. B. Tätigkeiten, die einen Kontakt zu sozialen Einrichtungen, Krankenversicherungen oder anderen Leistungsträgern beinhalten (vgl. Pieritz, Deutsches Ärzteblatt 2009, 106 (13): A-626). Solche "flankierenden therapeutischen und sozialen" Maßnahmen hat der Zahnarzt vorliegend nicht angegeben. Sie werden auch im Schriftsatz des Klägers vom 04.02.2009, der Ausführungen hierzu enthält, nicht näher benannt.
45 
Nr. 75 GOÄ
46 
Nr. 75 GOÄ erfasst einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie. Vorliegend wurde er für die Bearbeitung des Widerspruchsbescheides angesetzt.
47 
Die Bearbeitung des Widerspruchsbescheids ist keine medizinische Maßnahme eines Kieferorthopäden, für die eine Nummer der GOÄ angesetzt werden kann. Eine solche Begründung durch den Zahnarzt hatte die Beklagte auch nicht gefordert.
48 
Nr. 2697 GOÄ
49 
Nr. 2697 GOÄ erfasst das Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen.
50 
Der Ansatz der Nr. 2697 GOÄ ist (nur) im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kieferbruchs zulässig (vgl. Hoffmann, GOÄ, 3. Aufl., S. 156). Aus den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt "L. Chirurgie, Orthopädie" der GOÄ, zu dem Nr. 2697 GOÄ gehört, ergibt sich darüber hinaus, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Nummern nur für operative Leistungen angesetzt werden können. Solche Leistungen wurden beim Sohn des Klägers aber nicht erbracht.
51 
Nr. 510 GOÄ
52 
Nr. 510 GOÄ umfasst eine Übungsbehandlung auch mit Anwendung mediko-mechanischer Apparate.
53 
Nr. 510 GOÄ gehört zu Abschnitt E. II. der GOÄ. Nach § 6 Abs. 1 GOZ können Gebühren aus diesem Teilabschnitt nicht berechnet werden. Nicht in § 6 Abs. 1 GOZ genannte Positionen der GOÄ darf der Zahnarzt nicht berechnen; die Aufzählung dort ist abschließend (vgl. Meurer, a.a.O., S. 119).
54 
Bracket Kleben, Konditionieren
55 
Diese Positionen wurden bei den Laborkosten angesetzt. Es handelt sich dabei um "echte" Laborarbeiten, nicht nur um Vorarbeiten wie bei der Foto- und Videodokumentation (siehe hierzu oben). Dies ergibt sich auch aus den vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Info-Blättern der Zahnärzte, hier zu "Indirekte Klebetechnik".
56 
Material- und Laborkosten sind aber schon in den Nrn. 610 bis 615 GOZ enthalten, wie oben näher dargelegt worden ist. Dabei werden die "Laborkosten" insoweit nicht weiter differenziert. In der Rechnung vom 02.04.2007 wurden auch die Nrn. 610 und 615 GOZ angesetzt.
57 
Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes
58 
Soweit das Überschreitend es 2,3fachen des Gebührensatzes im Übrigen noch im Streit ist, genügen die hierfür gegebenen Begründungen nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ, wie sie oben näher dargelegt worden sind. Dies betrifft die Nrn. 102, 610, 615 GOZ.
59 
Bei Nr. 102 GOZ wurde die Überschreitung mit der hohen Anzahl der zu fluoridierenden Flächen begründet. Eine solche Begründung ist unzulässig. Denn die Gebühr wird unabhängig von der Zahl der behandelten Zähne vergütet (Meurer, a.a.O., S. 153). Die Anzahl der Flächen, die von der Anzahl der Zähne abhängt, kann daher nicht in der Gebührenhöhe Berücksichtigung finden.
60 
Bei Nr. 610 GOZ wurde die Überschreitung folgendermaßen begründet: "Patientenspezifischer, überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad/Zeitaufwand bei ungünstiger Zahnstellung u. 'indirekter Klebetechnik' und/oder Überkorrektur zur Erhöhung der Stabilität des Endergebnisses".
61 
Diese Begründung ist zum einen nicht eindeutig und nachvollziehbar. Denn es wird nicht klar, ob der Schwierigkeitsgrad oder der Zeitaufwand herangezogen werden soll. Ebenso wird wegen der Verwendung von "und/oder" nicht klar, ob die erste Alternative oder die zweite Alternative der Begründung oder gar beide einschlägig sein sollen. § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ verlangt aber - wie oben ausgeführt - eine für den Empfänger verständliche und nachvollziehbare Begründung.
62 
Darüber hinaus wurde zur Begründung eine allgemeine Behandlungsmethode (indirekte Klebetechnik) herangezogen, mit der das Überschreitens nicht begründet werden darf, wie ebenfalls oben ausgeführt worden ist. Das erkennende Gericht kann dabei diesen Teil der Begründung nicht einfach ausblenden. Denn es kann das nach § 5 Abs. 2 GOZ bei der Ausschöpfung des Gebührenrahmens auszuübende Ermessen nicht - auch nicht für einzelne (Teil-)Begründungen - anstelle des Zahnarztes ausüben.
63 
Diese Ausführungen gelten entsprechend für die Begründung, die bei Nr. 615 GOZ gegeben wurde: Patientenspezifischer, überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad/Zeitaufwand bei ungünstiger Zahnstellung und Verwendung von Metall-Ligaturen zur Verringerung der Reibung.
64 
Soweit der Schriftsatz des Klägers vom 04.02.2009 zur Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes Ausführungen enthält, kann er keine Berücksichtigung finden. Denn eine Begründung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ kann nur der Zahnarzt selbst geben, sie muss überdies schriftlich erfolgen. Der Kläger kann sie nicht geben, er ist vielmehr Adressat der Begründung.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
66 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
67 
Beschluss vom 21. September 2009
68 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG auf EUR 923,81 festgesetzt.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig. Sie ist aber nur zum Teil begründet.
16 
Der Kläger hat Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 188,59 EUR; insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen hat er keinen Anspruch auf weitere Kassenleistungen. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide im Umfang der Klage rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten.
17 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Dabei ist jeweils die Fassung der Satzung einschlägig, die zu dem Zeitpunkt galt, in dem die ärztlichen Leistungen erbracht wurden. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Erstattungsfähig sind Aufwendungen wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind.
18 
Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind erstattungsfähig (§ 32 Abs. 1 der Satzung). Die Rechnungen müssen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellt sein (§ 32 Abs. 2 Satz 2 der Satzung).
19 
Die jetzt noch streitigen Positionen entsprechen nur zum Teil der Gebührenordnung für Zahnärzte.
20 
Nr. 200 GOZ analog
21 
Nr. 200 GOZ erfasst die Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen. Vorliegend wurde die Nr. 200 GOZ analog angesetzt, und zwar für die Versiegelung des Bracketumfeldes. Sie wurde 23 Mal, d. h. für 23 Zähne, angesetzt. Die Beklagte hat den Ansatz 12 Mal anerkannt, und zwar für die Versiegelung von drei Molaren je Kieferhälfte.
22 
Der Ansatz der Nr. 200 GOZ analog war zulässig. Dieser analoge Ansatz bietet sich für die durchgeführte Maßnahme an. Dabei kann offenbleiben, ob der Ansatz der Nr. 200 GOZ sich auf die Seitenzähne beschränkt (so Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage [1990], S. 154) oder ob eine solche Einschränkung nicht gemacht wird (vgl. Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zur GOZ, S. 2.2-5). Denn diese Äußerungen beziehen sich auf den unmittelbaren Ansatz der Nr. 200 GOZ, nicht auf deren analogen Ansatz. Beim analogen Ansatz für die Versiegelung des Bracketumfeldes ist nicht ersichtlich, welchen Sinn eine Unterscheidung bei den behandelten Zähnen machen würde.
23 
Die Nr. 200 GOZ analog konnte auch neben der Nr. 610 GOZ angesetzt werden. Denn diese Nummer schließt nicht die Versorgung der Zahnoberfläche ein (Liebold, a.a.O., S. 7.1-129).
24 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür in Höhe von 122,43 EUR (11 x 11,13 EUR).
25 
Nr. 203 GOZ analog
26 
Nr. 203 GOZ erfasst besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, ...).
27 
Der Kläger trägt hierzu vor, die mit dieser Nummer - analog -abgerechneten Leistungen seien nicht bereits von den Nrn. 610 und 612 GOZ erfasst, sondern stellten eigene Leistungen dar. Sie seien auch nicht mit den unter die Nr. 203 GOZ fallenden Maßnahmen deckungsgleich. Die Beklagte beruft sich darauf, mit der Leistung nach Nr. 203 GOZ seien besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten erfasst. Dies stehe der Verwendung im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Behandlungen entgegen. Die beim Anbringen von Klebebrackets und Bändern angewandten besonderen Maßnahmen seien mit den Gebühren nach den Nrn. 610 und 612 GOZ abgegolten.
28 
Vorliegend ist der Ansatz der Nr. 203 GOZ analog vertretbar. Ein Separieren kommt auch im Zusammenhang mit der kieferorthopädischen Behandlung mit festsitzenden Apparaturen in Betracht; dies wird bei der Nr. 203 GOZ erörtert (vgl. Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., S. 2.2-18). Es kann dabei als zusätzliche Maßnahme neben Nr. 610 GOZ abgerechnet werden (vgl. Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., S. 7.1-130). Demgegenüber wird allerdings auch vertreten, dass Nr. 203 GOZ nicht neben Nr. 610 GOZ angesetzt werden darf (Meurer, a.a.O., S. 203).
29 
Damit liegt eine zweifelhafte Auslegung der Gebührenordnung vor. Dies führt dazu, dass der Ansatz der Gebühr als angemessen anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1994, ZBR 1994, 225). Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 20.01.1995 (2 A 11206/94, juris) gerade zur vorliegenden Konstellation entschieden.
30 
Auch der Ansatz des Faktors 3,5 ist hier nicht zu beanstanden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ muss die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes schriftlich begründet werden. Besonderheiten, die das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, liegen nur vor, wenn sie gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegenden Schwierigkeiten angewandte Behandlung als eine solche Besonderheit angesehen würde (BVerwG, Urt. v. 30.05.1996, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12 m.w.N.). Die vom Zahnarzt gegebene Begründung muss geeignet sein, das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen, die nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes und insbesondere den Ansatz des Höchstwertes rechtfertigen können. Dabei genügen grundsätzlich nicht allein wertende Schlussfolgerungen; die Begründung muss auch einen nachvollziehbaren Tatsachenkern enthalten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 03.12.1999 - 12 A 2889/99 -, juris).
31 
Vorliegend genügt die bei Nr. 203 GOZ analog gegebene Begründung für die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes diesen Anforderungen.
32 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür in Höhe von 43,92 EUR.
33 
Nr. 0706 BEB
34 
Nr. 0706 BEB erfasst eine Foto- oder Videodokumentation. Diese Gebührennummer wurde angesetzt für "Foto oder Video Dokumentation einschließlich diagn. Auswertung".
35 
Der Ansatz dieser Nummer war zulässig. Zwar wurde in der Rechnung gleichzeitig die Nr. 610 GOZ angesetzt, in der grundsätzlich die Material- und Laborkosten enthalten sind (Anmerkung nach Nr. 617 GOZ). Bei der Foto- oder Videodokumentation handelt es sich aber nicht um eigentliche Laborkosten. Eine Foto- oder Videodokumentation wird vielmehr vor Beginn der eigentlichen Laborarbeiten erstellt. Darüber hinaus sind diagnostische Leistungen nicht in den Nrn. 610 bis 615 enthalten (Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., S. 7.1-141). Nach den Angaben in den Info-Blättern der Zahnärzte beinhaltete die Foto- bzw. Videodokumentation aber gerade auch diagnostische Auswertungen. Dies ergibt sich auch aus dem Ansatz der Gebührennummer in der Rechnung.
36 
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann statt Nr. 0706 BEB nicht die - kosten-günstigere - Nr. 600 GOZ angesetzt werden. Denn es handelt sich um verschiedene Leistungsinhalte. Insbesondere fehlt es bei Nr. 600 GOZ an der in Nr. 0706 BEB vorausgesetzten Dokumentation.
37 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür in Höhe von 11,12 EUR.
38 
Schutzwachs
39 
Schutzwachs fällt unter "Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen" im Sinne von § 33 Abs. 1 der Satzung der Beklagten. Aufwendungen hierfür sind erstattungsfähig, wenn sie vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker bei Leistungen nach den §§ 31 und 32 verbraucht oder nach Art und Umfang schriftlich verordnet worden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das Schutzwachs wurde nicht von den Zahnärzten verbraucht. Denn es war für die Selbstanwendung durch den Sohn des Klägers zu Hause bestimmt, wie sich aus den vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen der Zahnärzte ergibt. Eine ärztliche Verordnung lag nicht vor.
40 
Die übrigen noch streitigen Positionen entsprechen nicht der Gebührenordnung für Zahnärzte.
41 
Porto/Versand/Telefongebühren
42 
Diese Kosten gehören zu den Praxiskosten (vgl. Meurer, a.a.O., S. 106). Sie sind mit den allgemeinen Gebühren abgegolten (§ 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ) und können nicht gesondert berechnet werden (§ 4 Abs. 4 GOZ).
43 
Nr. 15 GOÄ
44 
Nr. 15 GOÄ erfasst die Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken. Dabei gilt diese Nummer nicht für die kontinuierliche Betreuung selbst, sondern für die "Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen" (Dr. Dr. Schlüter, Der Kassenarzt vom 01.05.2008). Hierzu genügt nicht die fortlaufende Behandlung des Sohnes des Klägers. Soziale Maßnahmen sind vielmehr z. B. Tätigkeiten, die einen Kontakt zu sozialen Einrichtungen, Krankenversicherungen oder anderen Leistungsträgern beinhalten (vgl. Pieritz, Deutsches Ärzteblatt 2009, 106 (13): A-626). Solche "flankierenden therapeutischen und sozialen" Maßnahmen hat der Zahnarzt vorliegend nicht angegeben. Sie werden auch im Schriftsatz des Klägers vom 04.02.2009, der Ausführungen hierzu enthält, nicht näher benannt.
45 
Nr. 75 GOÄ
46 
Nr. 75 GOÄ erfasst einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie. Vorliegend wurde er für die Bearbeitung des Widerspruchsbescheides angesetzt.
47 
Die Bearbeitung des Widerspruchsbescheids ist keine medizinische Maßnahme eines Kieferorthopäden, für die eine Nummer der GOÄ angesetzt werden kann. Eine solche Begründung durch den Zahnarzt hatte die Beklagte auch nicht gefordert.
48 
Nr. 2697 GOÄ
49 
Nr. 2697 GOÄ erfasst das Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen.
50 
Der Ansatz der Nr. 2697 GOÄ ist (nur) im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kieferbruchs zulässig (vgl. Hoffmann, GOÄ, 3. Aufl., S. 156). Aus den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt "L. Chirurgie, Orthopädie" der GOÄ, zu dem Nr. 2697 GOÄ gehört, ergibt sich darüber hinaus, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Nummern nur für operative Leistungen angesetzt werden können. Solche Leistungen wurden beim Sohn des Klägers aber nicht erbracht.
51 
Nr. 510 GOÄ
52 
Nr. 510 GOÄ umfasst eine Übungsbehandlung auch mit Anwendung mediko-mechanischer Apparate.
53 
Nr. 510 GOÄ gehört zu Abschnitt E. II. der GOÄ. Nach § 6 Abs. 1 GOZ können Gebühren aus diesem Teilabschnitt nicht berechnet werden. Nicht in § 6 Abs. 1 GOZ genannte Positionen der GOÄ darf der Zahnarzt nicht berechnen; die Aufzählung dort ist abschließend (vgl. Meurer, a.a.O., S. 119).
54 
Bracket Kleben, Konditionieren
55 
Diese Positionen wurden bei den Laborkosten angesetzt. Es handelt sich dabei um "echte" Laborarbeiten, nicht nur um Vorarbeiten wie bei der Foto- und Videodokumentation (siehe hierzu oben). Dies ergibt sich auch aus den vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Info-Blättern der Zahnärzte, hier zu "Indirekte Klebetechnik".
56 
Material- und Laborkosten sind aber schon in den Nrn. 610 bis 615 GOZ enthalten, wie oben näher dargelegt worden ist. Dabei werden die "Laborkosten" insoweit nicht weiter differenziert. In der Rechnung vom 02.04.2007 wurden auch die Nrn. 610 und 615 GOZ angesetzt.
57 
Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes
58 
Soweit das Überschreitend es 2,3fachen des Gebührensatzes im Übrigen noch im Streit ist, genügen die hierfür gegebenen Begründungen nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ, wie sie oben näher dargelegt worden sind. Dies betrifft die Nrn. 102, 610, 615 GOZ.
59 
Bei Nr. 102 GOZ wurde die Überschreitung mit der hohen Anzahl der zu fluoridierenden Flächen begründet. Eine solche Begründung ist unzulässig. Denn die Gebühr wird unabhängig von der Zahl der behandelten Zähne vergütet (Meurer, a.a.O., S. 153). Die Anzahl der Flächen, die von der Anzahl der Zähne abhängt, kann daher nicht in der Gebührenhöhe Berücksichtigung finden.
60 
Bei Nr. 610 GOZ wurde die Überschreitung folgendermaßen begründet: "Patientenspezifischer, überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad/Zeitaufwand bei ungünstiger Zahnstellung u. 'indirekter Klebetechnik' und/oder Überkorrektur zur Erhöhung der Stabilität des Endergebnisses".
61 
Diese Begründung ist zum einen nicht eindeutig und nachvollziehbar. Denn es wird nicht klar, ob der Schwierigkeitsgrad oder der Zeitaufwand herangezogen werden soll. Ebenso wird wegen der Verwendung von "und/oder" nicht klar, ob die erste Alternative oder die zweite Alternative der Begründung oder gar beide einschlägig sein sollen. § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ verlangt aber - wie oben ausgeführt - eine für den Empfänger verständliche und nachvollziehbare Begründung.
62 
Darüber hinaus wurde zur Begründung eine allgemeine Behandlungsmethode (indirekte Klebetechnik) herangezogen, mit der das Überschreitens nicht begründet werden darf, wie ebenfalls oben ausgeführt worden ist. Das erkennende Gericht kann dabei diesen Teil der Begründung nicht einfach ausblenden. Denn es kann das nach § 5 Abs. 2 GOZ bei der Ausschöpfung des Gebührenrahmens auszuübende Ermessen nicht - auch nicht für einzelne (Teil-)Begründungen - anstelle des Zahnarztes ausüben.
63 
Diese Ausführungen gelten entsprechend für die Begründung, die bei Nr. 615 GOZ gegeben wurde: Patientenspezifischer, überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad/Zeitaufwand bei ungünstiger Zahnstellung und Verwendung von Metall-Ligaturen zur Verringerung der Reibung.
64 
Soweit der Schriftsatz des Klägers vom 04.02.2009 zur Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes Ausführungen enthält, kann er keine Berücksichtigung finden. Denn eine Begründung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ kann nur der Zahnarzt selbst geben, sie muss überdies schriftlich erfolgen. Der Kläger kann sie nicht geben, er ist vielmehr Adressat der Begründung.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
66 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
67 
Beschluss vom 21. September 2009
68 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG auf EUR 923,81 festgesetzt.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.

Tenor

I. Unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 5. Mai 2017 und Nachberechnungsbescheides vom 19. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2017 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 18,11 € (70% von 25,87 €) zu gewähren sowie diesen Betrag ab Rechtshängigkeit (17.10.2017) mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 9/10 und der Beklagte 1/10 zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die mit einem Bemessungssatz von 70 v.H. beihilfeberechtigte Klägerin beantragte mit Formblatt vom 23. April 2017 die Gewährung von Beihilfe u.a. für die Liquidation des Zahnarztes und Spezialisten für Rekonstruktive Zahnmedizin (EDA) Univ.- … … … … … vom … … … (Bl. ... ff. der Behördenakte - BA), in der bei folgenden Rechnungsposten ein Steigerungsfaktor von 2,5 bzw. 3,5 angesetzt wurde:

Rechnungs-datum und -betrag in €

Behandlungsdatum

Gebühren-Ziff. und Leistung

Steigerungsfaktor

Betrag in €

Begründung des 2,5- bzw. 3,5-fachen Satzes

… über 1.646,88

Ä5000 Strahlendiagnostik Zähne, je Projektion 4020 Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen

Ä0001 Beratung

Ä0005 Symptombezogene Untersuchung 0080 Intraorale Oberflächenanästhesie je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 0090 Intraorale Infiltrationsanästhesie 0100 Intraorale Leitungsanästhesie 4075 Parodontalchirurgische Therapie an mehrwurzligem Zahn oder Implantat 0050 Abformung eines Kiefers für ein Situationsmodell 2290 Entfernung einer Einlagefüllung, Krone, Brückenteils, Stegabtrennung o.Ä.

3020 Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes 3050 Stillung einer übermäßigen Blutung 7050 Kontrolle eines Aufbißbehelfs (substraktiv) 7060 Kontrolle eines Aufbißbehelfs (additiv) 0070 Vitalitätsprüfung von Zähnen und Vergleichstest(s), je Sitzung

Ä0267 Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion

Ä0001 Beratung

Ä0005 Symptombezogene Untersuchung 7050 Kontrolle eines Aufbißbehelfs (substraktiv) 7060 Kontrolle eines Aufbißbehelfs (additiv) 4020 Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen

Ä2006 Behandlung einer Wunde ohne Primärheilung/Abtrag. Nekrosen 5170 Anatomische Abformung des Kiefers mit indiv. Löffel o. spez. Abformung für Remontage 7030 Wiederherstellung der Funktion eines Aufbißbehelfs

Ä0001 Beratung

Ä0005 Symptombezogene Untersuchung

2,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

7,28

8,86

16,31

16,31

5,91

11,81

13,78

25,59

23,62

70,86

53,15

21,65

35,43

80,71

9,84

16,31

16,31

16,31

35,43

80,71

8,86

12,85

98,42

72,83

16,31

16,31

Nr. 1 (s.u.)

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 3

Nr. 2

Nr. 4

Nr. 5

Nr. 6

Nr. 7

Nr. 8

Nr. 9

Nr. 10

Nr. 11

Nr. 12

Nr. 13

Nr. 14

Nr. 15

Nr. 15

Nr. 16

Nr. 17

Nr. 18

Nr. 19

Nr. 20

Nr. 21

Nr. 22

Nr. 22

Begründungen:

(Z) = überdurchschnittlicher Zeitaufwand (U) = bes. Umstände bei der Ausführung (S) = überdurchschnittliche Schwierigkeit bzw. Schwierigkeit durch Krankheitsfall

Nr. 1 Besonders schwierige Positionierung des Röntgensensors, besonders erhöhter Aufwand durch strahlungsarme, digitale Röntgentechnik und Bildbearbeitung zur erweiterten Diagnostik, besonders schwierige Auswertung durch komplexen Mehrfachbefund und/oder Vergleich mit Voraufnahmen (Z), (S), (U)

Nr. 2 Mehrfachanwendungen und Wiederholungen; (Z); (U)

Nr. 3 Besonders schwierige Ätiologie, Behandlungsplanung und -abstimmung (Z), (S), (U)

Nr. 4 Besonders erschwert durch fraktionierte Injektion (Z); nachinjiziert (U)

Nr. 5 Besonders schwierige Nervlokalisation (Z); (S)

Nr. 6 Sehr harte/alte/resistente weit subgingivale Konkremente; (Z); mehrfache Sulcusblutung; Mundspülungen zur Ansenkung (sic!) der Keimbelastung (U)

Nr. 7 Besonders schwierige Lagefixierung (Z); (S)

Nr. 8 Besonders harte/dicke (Metall-)Wandung und/oder zahnfarbene Restauration mit bes. schwieriger Differenzierung vom Zahngewebe und bes. hoher Härte (Z), (S), (U)

Nr. 9 Besonders hohe Gefährdung von Nachbarstrukturen (Z), (S), (U)

Nr. 10 Wiederholte rezidivierende Sickerblutung (Z), (S), (U)

Nr. 11 Hochgradige CMD (Cranio Mandibular Disorder = Funktionsstörung im Kausystem); (Z), (S), 9:45 Uhr

Nr. 12 Hochgradige CMD (Cranio Mandibular Disorder = Funktionsstörung im Kausystem); (Z), (S), 11:00 Uhr

Nr. 13 Besonders schwierige Differenzialdiagnose (Z), (U), (S)

Nr. 14 Besonders schwieriger Zugang (Z), (S), (U)

Nr. 15 Hochgradige CMD (Cranio Mandibular Disorder = Funktionsstörung im Kausystem); (Z), (S), erneut, wegen neuer Erkrankung d.h. neue Beschwerden und/oder neuer Befund

Nr. 16 Hochgradige CMD (Cranio Mandibular Disorder = Funktionsstörung im Kausystem); (Z), (S), 15:45 Uhr

Nr. 17 Hochgradige CMD (Cranio Mandibular Disorder = Funktionsstörung im Kausystem); (Z), (S), 16:15 Uhr

Nr. 18 Mehrfachanwendungen und Wiederholungen (Z); (U)

Nr. 19 Besonders erschwerter Zugang (S), (Z), (U)

Nr. 20 Bes. schwierige Lagefixierung (Z); (U) hochgradige Myo-/Arthropathie (Z)

Nr. 21 Bes. erschwert durch hochgradige Atrophie und/oder Defekt des Alveolarknochens (Z); (U) 10:30 Uhr

Nr. 22 Hochgradige CMD (Cranio Mandibular Disorder = Funktionsstörung im Kausystem); (Z), (S)

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 5. Mai 2017 setzte die Beihilfestelle die beihilfefähigen Aufwendungen für diese Rechnung vom … … … in Höhe von 1.375,89 € fest und erstattete der Klägerin unter Berücksichtigung des Bemessungssatzes von 70 v.H. einen Betrag in Höhe von 963,12 €. Im Übrigen wurde die Gewährung von Beihilfe für alle Rechnungsposten, bei denen ein 3,5facher Steigerungsfaktor angesetzt war, mit der Begründung abgelehnt, dass ein Steigerungssatz von über 2,3 nur beihilfefähig sei, wenn der Zahnarzt dies mit einer speziell auf den jeweiligen Behandlungsfall bezogenen Begründung rechtfertige.

Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Mai 2017 Widerspruch ein und legte eine Stellungnahme des behandelnden Zahnarztes … … … … vom … … … vor. Nach der Rechtsprechung (VGH BW, U.v. 17.9.1992 - 4 S 2084/91) enthalte die GOZ nach ihrem Wortlaut keinen Anhaltspunkt dafür, dass nur personenbezogene Umstände als Bemessungskriterien in Betracht kämen.

Auf Anforderung der Beihilfestelle nahm der Beratungszahnarzt … … mit Schreiben vom … August 2017 zu den einzelnen Begründungen dezidiert Stellung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2017 gab die Beihilfestelle dem Widerspruch der Klagepartei insoweit statt, als weitere Honorarkosten in Höhe von 18,09 € als beihilfefähig anerkannt wurden. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die GOZ-Nrn. 7050 und 7060 wurden an beiden Behandlungstagen als beihilfefähig anerkannt. Daraus ergebe sich ein Betrag in Höhe von 79,64 €. Die bisher mit dem 2,3-fachen Schwellenwert anerkannten Gebühren gemäß GOZ-Nrn. 0100, 4075, 3050 und GOÄ-Nr. 0001 (2x) in Höhe von 61,55 € seien hingegen nicht beihilfefähig. Daraus ergebe sich ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 12,66 € (70% von 18,09 €).

Dagegen erhob der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2017 Klage und beantragte mit Schreiben vom 5. Februar 2018,

die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 177,03 € zu zahlen sowie den Nachzahlungsbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen und den Beihilfebescheid vom 5. Mai 2017 und den Nachberechnungsbescheid vom 19. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2017 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass in den Begründungen der streitgegenständlichen zahnärztlichen Rechnung in kurzer aber ausreichender Art und Weise dargelegt worden sei, warum der höhere Schwellenwert zu Grunde zu legen sei. Übertriebene Anforderungen dürften an die Begründung nicht gestellt werden. Aus den Erklärungen in den Ziffern zur Begründung sei zweifelsfrei die besondere Problematik eines Krankheitsfalles (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GOZ) durch mehrfachen Hinweis auf die hochgradige CMD ersichtlich. Diese nachgewiesene degenerative entzündliche Strukturveränderung des linken Kiefergelenks mit nahezu vollständiger Aufhebung des Knorpels und auch des Diskus etc. bedingten eine fortschreitende mehr als deutlich eingeschränkte Beweglichkeit. Die Ausführungen des Beratungszahnarztes hätten den Stellenwert einer privat- bzw. parteiärztlichen Stellungnahme. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein Beratungszahnarzt aus dem Saarland ausgewählt worden sei bzw. was diesen besonders auszeichne. In Teilen gehe der Gutachter auch nur von Vermutungen aus (Seite 5: „ich gehe davon aus“; Seite 6: „gehe ich nicht von einer erhöhten Schwierigkeit aus“).

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 10. November 2017,

die Klage abzuweisen.

Zugleich wurde der Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt. Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 8. März 2018 im Wesentlichen ausgeführt, dass das sachverständige Gutachten des Beratungszahnarztes in sich schlüssig und nachvollziehbar sei, fachliche Mängel der gutachterlichen Stellungnahme nicht erkennbar seien und es keine Anhaltspunkte oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Beratungszahnarztes gebe. Soweit dem Gutachter bloße Vermutungen unterstellt werden, handele es sich vielmehr um eine aus der Rechnungsstellung abgeleitete begründete Annahme und Schlussfolgerung. Schließlich seien auf dessen Anlass hin auch Honorarziffern mit dem berechneten 3,5-fachen Steigerungsfaktor als beihilfefähig anerkannt worden. Auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (VG Ansbach, U.v. 8.12.2010 - AN 15 K 09.01488 - juris Rn. 48) werde verwiesen. Obwohl bei der Klägerin eine hochgradige CMD vorliege und die Schwierigkeit der einzelnen Leistung auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles selbst begründet sein kann (§ 5 Abs. 2 GOZ) werde darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung (OLG Köln, B. V. 13.3.2015 - I- 5U 110/14,5 U 110/1 - juris) gleichwohl eine auf die einzelnen Leistungen bezogene Ermessensentscheidung zu der Bestimmung der Gebühren verlange und eine generelle Bewertung der Gesamtbehandlung als überdurchschnittlich schwierig und aufwendig nicht genügen lasse (der Begründungsansatz „hochgradige CMD“ finde sich zudem nur bei der Gebührenziffer Ä0005 „symptombezogene Untersuchung“ an den Behandlungstagen … und …*). Dies gelte schon deshalb, weil es auch bei einer insgesamt komplexen und schwierigen Behandlung einzelne Behandlungsmaßnahmen gebe, die als durchschnittlich oder auch als unterdurchschnittlich zu bewerten seien. Auf die Ausführungen des Beratungszahnarztes werde vollumfänglich Bezug genommen. Soweit der Vertreter des Beklagten darüber hinaus noch zu einzelnen Gebührenziffern Stellung genommen hat, wird auf dessen Schriftsatz vom 8. März 2018 verwiesen.

Der Klägerbevollmächtigte ergänzte seinen Vortrag mit Schriftsatz vom 3. August 2018, verwies auf die Ausführungen des behandelnden Arztes … … … … vom … … … und nahm zu den streitigen Gebührenziffern ausführlich Stellung. Den Angaben des Beratungszahnarztes fehle es weitgehend an einem höchstrichterlich geforderten substantiierten Vortrag bei der Leistungskürzung. Wenn der Versicherer seine Leistungspflicht einschränke, sei er darlegungs- und beweispflichtig (BGH, U.v. 29.5.1991 - IV ZR 151/90). Diesem Erfordernis sei der Beratungszahnarzt in seiner Stellungnahme weitgehend nicht nachgekommen. So stelle der Beratungszahnarzt Angaben des behandelnden Arztes in der Begründung zur Rechnung vom … … … infrage (Position 4020 Mehrfachanwendung), bestätige Kürzungen, obwohl er noch weitere Erläuterungen für erforderlich halte (Position Ä0001 „muss auf jeden Fall genauer erläutert werden“) oder stelle mehrfach Aufwendungen als „nicht nachvollziehbar“ dar und gehe dabei von „einer eher geringen Schwierigkeit“ aus, obwohl zur Begründung der Zeitaufwand und besondere Umstände angeführt seien (Position 0080 „Mehrfachanwendungen“). Fehlende Erläuterungen nachzufordern, sei weder für den Beratungszahnarztes noch für die Beihilfestelle ein Thema gewesen. So stelle er zum Beispiel zur Position 3050 nicht dar, dass diese als selbständige Leistung zusätzlich berechenbar sei, wenn die Blutung derart stark sei und das typische Maß außergewöhnlich deutlich übersteige, so dass die eigentliche chirurgische Leistung unterbrochen werden müsse, um die Blutung zu stillen - dies sei bei den Behandlungen jedes Mal der Fall gewesen. Auch die Zusammenhänge verschiedener Behandlungs-/Abrechnungspositionen während einer Sitzung habe der Beratungszahnarzt nicht bzw. falsch gewertet. So könne einer Zahnextraktion durchaus auch eine parodontalchirurgische Behandlung vorausgehen, wie in den obigen Stellungnahmen zu den Positionen 4070, 0050, 2290 und 3020 im Behandlungstermin … … … mehr als deutlich ausgeführt sei. Die Kenntnis dieser anatomischen Strukturen im Kieferbereich sollte auch von einem Beratungszahnarzt erwartet werden dürfen. Sowohl die Beihilfestelle als auch der Beratungszahnarzt hätten die Probleme, die bei der Klägerin durch die diagnostizierte CMD ausgelöst werden, nicht ausreichend einfließen lassen.

Der Beklagte verwies mit Schriftsatz vom 6. November 2018 im Wesentlichen auf die jüngst ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgericht München (U.v. 1.8.2018 - M 17 K 17.5384; U.v. 1.8.2018 - M 17 K 17.5823; U.v. 3.8.2018 - M 17 K 17.5864 und U.v. 14.8.2018 - M 17 K 17.5996). Gemessen daran würden die Begründungen für einen 3,5-fachen Gebührensatz nicht ausreichen. Sie würden keine näheren Stellungnahmen zu der in der Person der Betroffenen liegenden Besonderheiten liefern, sondern sich mit pauschalen, beispielhaften Aufzählungen begnügen. Dies verwirke die Überzeugungskraft der Rechnungsbegründungen und lasse sie lediglich losgelöst vom Einzelfall standardmäßig formelhaft aufgesagt wirken. Zur Begründung der Ungeeignetheit der Begründungen im Einzelnen, aufgeschlüsselt je nach abgerechneter GOZ-Ziffer, wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 6. November 2018 verwiesen. Der Hinweis der Klagepartei auf die Rechtsprechung des BGH (U.v. 25.5.1991 - IV ZR 151/90) sei verfehlt. Anhand des Leitsatzes dieser Entscheidung sei bereits ersichtlich, dass diese zu Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung ergangene Entscheidung nicht auf die Entscheidung über die Aufwendung von Beihilfe übertragen werden könne. Zudem habe der gemäß § 48 Abs. 7 BayBhV eingeschaltete Beratungszahnarzt eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben und nehme insoweit selbst gar keine Leistungskürzung vor, sodass ihn das behauptete Erfordernis, er sei für die Leistungspflichteinschränkung darlegungs- und beweispflichtig von vorneherein nicht zutreffe. Auch der Vortrag, dass fehlende Erläuterungen nachzufordern gewesen wären, gehe fehl. Insoweit werde auf die Ausführungen des VG München (U.v. 1.8.2018 - M 17 K 17.5384 - juris Rn. 51) verwiesen.

Mit Beschluss vom 30. Januar 2019 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag auf Beiladung des behandelnden Zahnarztes … … … … … ab.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 vertiefte und ergänzte der Klägerbevollmächtigte seine Ausführungen. Die in der Person der Klägerin liegende Besonderheit (u.a. CMD Erkrankung) könne dem zu einer Folgeabrechnung von Herrn … … … … erstellten und vorgelegten Befundbericht vom … … … entnommen werden. Mit dieser Stellungnahme würden keine neuen Gründe angeführt, sondern vielmehr die bei der Klägerin bestehende außergewöhnliche Konstitution näher und ausführlich erläutert. Die Begründung zur Gebührenposition 5170 sei auch von dem behandelnden Zahnarzt in seiner Stellungnahme … … … abgegeben wurden. Bei der Klägerin liege auch eine Kiefergelenks- und Muskelerkrankung vor. Die Schwierigkeit könne auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GOZ). Zudem sei nicht verständlich, worin die Rechtfertigung für den Beklagten begründet sei, zu Behandlungsmaßnahmen und deren Notwendigkeit Stellung zu beziehen, wo dies nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 1. August 2018 doch allein vom behandelnden Zahnarzt erfolgen könne. Im Übrigen wurde ergänzend ein weiteres Mal zu einzelnen GOZ-Ziffern Stellung genommen.

Die Klagepartei verzichtete mit Schreiben vom 5. Februar 2019 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage, über die nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten vom 10. November 2017 bzw. 5. Februar 2019 im schriftlichen Verfahren nach § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden konnte, hat in der Sache (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe (1.1.) in Höhe von 18,11 € (§ 113 Abs. 5 VwGO); der Bescheid vom 5. Mai 2017, der Nachberechnungsbescheid vom 19. September 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 19. September 2017 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Darüber hinaus hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe, die streitgegenständlichen Bescheide sind insoweit rechtmäßig (1.2.; § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO), so dass die Klage im Übrigen abzuweisen war.

Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (stRspr, vgl. statt aller BVerwG, U.v. 2.4.2014 - 5 C 40.12 - NVwZ-RR 2014, 609 Rn. 9). Die Aufwendungen gelten nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BayBhV in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird. Für die vorgenommene zahnärztliche Untersuchung und Behandlung entstehen Aufwendungen mit jeder Inanspruchnahme des Arztes (Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand Juni 2018, Bd. 2 Anm. 12 zu § 7 Absatz 2 BayBhV). Bei den streitgegenständlichen Behandlungen am … … …, … … …17 und … … … bestimmt sich die Beihilfefähigkeit daher nach Art. 96 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 354), und der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl S. 352, ber. S. 447).

Zahnärztliche Leistungen sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit beurteilt sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BayBhV insoweit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) soweit die GOÄ den Zahnärzten nach § 6 Abs. 2 GOZ zugänglich ist. Soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 3 BayBhV).

Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ bildet für Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis der GOZ der 2,3-fache Gebührensatz die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten, das heißt die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung, dies rechtfertigen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GOZ; ähnlich dazu § 5 Abs. 2 GOÄ und VV Nr. 5 und 6 zu § 7 Abs. 1 BayBhV i.d.F. der Bek. vom 26.7.2007, zuletzt geändert durch Bek. v. 07.08.2015, gültig ab 1.3.2016 bis 31.8.2017; FMBl 2015, 150 - StAnz 2015, Nr. 34). Das Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes muss durch Besonderheiten des konkreten Behandlungsfalles gerechtfertigt sein (Amtl. Gesetzesbegründung, BR-Drs. 566/11 v. 21.9.2011, S. 54).

Wenn die berechnete Gebühr das 2,3fache des Gebührensatzes überschreitet, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 GOZ; § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 GOÄ). Ein Nachschieben von gänzlich neuen Gründen ist nicht zulässig (VG München, U.v. 1.8.2018 - M 17 K 17.5384 - juris Rn. 48). § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ sieht lediglich eine nähere Erläuterung der bereits in der Rechnung vorgebrachten schriftlichen Begründung für die Schwellenwertüberschreitung vor, nicht jedoch eine Ergänzung der Begründung um neue, bislang nicht vorgetragene Gründe, die eine Besonderheit des jeweiligen Behandlungsfalls rechtfertigen sollen. Unzulässig sind damit verspätet vorgebrachte neue Erwägungen, die in der bisherigen, in der Rechnung enthaltenen Begründung keine Stütze finden. Zulässig sind nur solche Erwägungen, die an die bereits vorhandene Rechnungsbegründung ansetzen. Würde man zulassen, dass die behandelnden Ärzte zeitlich unbegrenzt solange neue Gründe für die vorgenommene Erhöhung des Gebührensatzes über den 2,3fachen Satz hinaus anführen können, bis irgendwann eine insoweit tragfähige Begründung gefunden ist, liefe das darauf hinaus, dass eine abschließende Beurteilung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen immer wieder herausgeschoben würde. Für die Beihilfestellen wäre es praktisch nicht handhabbar, bei jeder nachträglich neu vorgebrachten Begründung ihren Beihilfebescheid wieder abändern zu müssen.

Zwar ist dem Zahnarzt bei der Bestimmung des Steigerungsfaktors durch § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbares Ermessen eingeräumt (vgl. NdsOVG, B.v. 14.12.2011 - 5 LA 237/10 - juris Rn. 21). Dieses besteht jedoch nur auf der Rechtsfolgenseite. Das Vorliegen von „Besonderheiten“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ auf der Tatbestandsseite unterliegt dagegen der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit (BVerwG, U.v. 17.2.1994 - 2 C 10/92 - NJW 1994, 3023, 3024; NdsOVG, B.v. 22.3.2018 - 5 LA 102/17 - juris).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 17.2.1994 - 2 C 10/92 - NJW 1994, 3023; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.4.2011 - 14 ZB 10.1544 - juris Rn. 4) müssen Besonderheiten in diesem Sinn gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sein. Eine in jeder Hinsicht durchschnittliche Art und Weise der Behandlung kann ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes (Schwellenwert) nach § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ nicht rechtfertigen. Die Vorschrift hat Ausnahmecharakter und ist dementsprechend eng auszulegen. Diesem Ausnahmecharakter widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten, angewandte Verfahrensweise bei einer Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung das Überschreiten des Schwellenwerts rechtfertigen würde. Erforderlich ist somit eine gerade in der Person des Betroffenen liegende Besonderheit. Der den Ausschlag für die Schwellenwertüberschreitung gebende vermehrte Aufwand muss auf eine beim betreffenden Patienten bestehende außergewöhnliche Konstitution zurückzuführen sein; rein verfahrensbezogene Besonderheiten genügen dagegen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 15.04.2011 - 14 ZB 10.1544 - juris Rn. 4; VG des Saarlandes, U.v. 26.5.2017 - 6 K 468/16 - juris Rn. 21; VG Stuttgart, U.v. 3.1.2012 - 12 K 2580/11 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 23.05.2013 - M 17 K 12.59 - BeckRS 2014, 56145, beck-online; a.A. noch: VGH BW U.v. 17.9.1992 - 4 S 2084/91 - juris Rn. 48). Zwar sollte es nicht so sein, dass der Arzt bzw. Zahnarzt für die Begründung der Schwellenwertüberschreitung mehr Zeit aufwenden muss als für die eigentliche Behandlung. Ausführliche ärztliche Berichte oder gar Gutachten können daher nicht verlangt werden. Allerdings muss sich aus der gegebenen Begründung entnehmen lassen, weshalb bei dem Patienten eine von der Masse der behandelnden Fälle abweichende Besonderheit vorlag und insbesondere, worin diese Besonderheit bestand (VG Hannover, GB v. 7.12.2009 - 13 A 2981/09 - juris Rn. 165). Die Begründung darf dabei nicht allgemein gehalten sein, sondern muss genügend Anhaltspunkte für einen Vergleich enthalten, bei dem deutlich wird, dass die Behandlungsschritte einen ungewöhnlich hohen Schwierigkeitsgrad aufwiesen, der deutlich über demjenigen lag, der durch die Regelspanne abgegolten wird (VG Saarlouis, U.v. 26.5.2017 - 6 K 468/16 - juris Rn. 21). Allein wertende Schlussfolgerungen genügen grundsätzlich nicht, die Begründung muss auch einen nachvollziehbaren Tatsachenkern enthalten (vgl. OVG NW, U.v. 3.12.1999 - 12 A 2889/99 - juris Rn. 41). Hierbei ist auch zu beachten, dass die Begründung allein vom behandelnden Zahnarzt selbst gegeben werden kann. Die Klagepartei ist dazu als Adressat der Begründung weder berechtigt noch im Stande (VG Stuttgart, U.v. 21.9.2009 - 12 K 6383/07 - juris Rn. 64).

1.1. Unter Anwendung dieses Maßstabs auf den konkreten Fall ergibt sich, dass kein Anspruch auf Erstattung des 3,5-fachen Gebührensatzes der in der Rechnung der Zahnarztpraxis vom … … … enthaltenen GOZ-Nrn. besteht. Die streitgegenständlichen Bescheide sind jedoch insoweit rechtswidrig, als die Gewährung weiterer Beihilfe bezüglich des 2,3-fachen Gebührensatzes der GOZ-Nr. 0100 in Höhe von 6,34 € (70% von 9,05 €) und bezüglich der GOZ-Nr. 4075 (Behandlungsdatum jeweils 14.3.2017) in Höhe von 11,77 € (70% von 16,82 €), insgesamt also 18,11 €, versagt wurde.

GOZ-Nr. 0100 Intraorale Leitungsanästhesie

Nr. 5 Besonders schwierige Nervlokalisation (Z); (S)

Nach den unbestrittenen Angaben des behandelnden Zahnarztes wurde bei der Klägerin am … … … eine Intraorale Leitungsanästhesie durchgeführt. Die medizinische Notwendigkeit dieser Leistung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV wurde weder von dem Beklagten noch von dem Beratungszahnarzt infrage gestellt. Deren Ausführungen beziehen sich lediglich auf die zu Recht monierte unzureichende Begründung des 3,5-fachen Gebührensatzes. Überzeugende Anhaltspunkte dafür, weshalb die GOZ-Nr. 0100, deren Abrechnung auch neben der GOZ-Nr. 0090 möglich ist, nicht mit dem 2,3-fachen Gebührensatz angesetzt werden könnte, ergeben sich daraus nicht.

Die von dem behandelnden Zahnarzt in der streitgegenständlichen Liquidation angegebene Begründung trägt hingegen nicht den Ansatz des 3,5-fachen Gebührensatzes. Soweit … … … … in seiner Stellungnahme vom … … … ausführt, dass die Lokalisation des Nervus alveolaris inferior mit mehreren Depots entlang des aufsteigenden Unterkieferastes aufgrund der anatomischen Situation der lingular und/oder anderer anatomischer Knochenstrukturen vor dem Eintritt des Nervs in den canalis mandibularis durchgeführt worden sei und eine besondere Schwierigkeit darstelle, weil es einen - gegenüber einem „einfachen“ Einstich mit Einfachdepotsetzung - besonderen Zeitaufwand erfordere, rechtfertigt dies nicht eine Überschreitung des Schwellenwertes. Daraus werden keine außergewöhnlichen patientenbezogenen Umstände deutlich. Unterschiedliche anatomische Situationen oder Knochenstrukturen liegen bei unterschiedlichen Patienten naturgemäß vor. Eine Nervlokalisation - unterstellt, eine solche wäre entgegen der Auffassung des Beratungszahnarztes überhaupt erforderlich - erscheint - auch wenn sie im Einzelfall etwas zeitaufwendiger erfolgen sollte - bei zahnärztlichen Eingriffen als durchaus üblich.

GOZ-Nr. 4075 Parodontalchirurgische Therapie an mehrwurzligem Zahn oder Implantat

Nr. 6 Sehr harte/alte/resistente weit subgingivale Konkremente (Z); mehrfache Sulcusblutung und Spülungen zur Ansenkung (sic!) der Keimbelastung (U)

Zu Unrecht hat der Beklagte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die GOZ-Nr. 4075 nicht dem Grunde nach (mit dem 2,3-fachen Gebührensatz) als beihilfefähig anerkannt, da diese Leistung zum Zeitpunkt der Behandlung (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BayBhV) medizinisch notwendig war. Aufwendungen sind dem Grunde nach medizinisch notwendig, wenn sie für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden sowie der Beseitigung oder zum Ausgleich körperlicher Beeinträchtigungen dienen (BVerwG, B.v. 22.8.2018 - 5 B 3/18 - juris Rn. 8 m.w.N.). Zwar liegt aus retrospektiver Sicht keine Notwendigkeit einer parodontalchirurgischen Therapie vor, wenn anschließend der behandelte Zahn in gleicher Sitzung gezogen wird. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Behandlung lag jedoch eine medizinische Notwendigkeit vor. Den Angaben des … … … … vom … … … zufolge sei die parodontalchirurgische Therapie zunächst mit dem Ziel durchgeführt worden, den Zahn zu erhalten. Die pathologischen Ablagerungen sowie das entzündete Gewebe im Bereich des Zahnhalteapparates hätten dementsprechend entfernt werden müssen. Bei der Entfernung habe sich aber herausgestellt, dass die Zerstörung der Zahnhartsubstanz bis zum knöchernen limbus alveolaris reiche und somit die kariösen Läsionen nicht vollständig hätte entfernt werden können. Dies habe bedeutet, dass der Zahn aufgrund der dadurch gegebenen fehlenden Restaurationsmöglichkeit habe entfernt werden müssen. Da die medizinische Notwendigkeit der parodontalchirurgischen Therapie demnach zum Zeitpunkt der Behandlung vorlag, besteht dem Grunde nach ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der GOZ-Nr. 4075 (2,3-facher Satz).

Aber auch hier genügt die angegebene Begründung nicht für eine Überschreitung des Schwellenwertes. Das Vorliegen von harten/alten/resistenten weit subgingivalen Konkrementen ist für eine Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der GOZ-Nr. 4075 unzureichend. Diese Begründung ist allgemein gehalten und bezüglich ihrer Auswirkungen auf die individuelle Behandlungssituation zu unspezifisch. Wären die Konkremente nicht hart oder resistent, wären sie leicht im Rahmen der üblichen Zahnreinigung durch den Patienten selbst entfernbar, sodass keine parodontalchirurgische Therapie erforderlich wäre. Entsprechend verhält es sich bei den weiteren Begründungen. Bei weit subgingivalen Konkrementen sind mehrfache Sulcusblutungen sowie Spülungen zur Absenkung der Keimbelastung nicht unüblich, sondern stellen den Regelfall dar. Behandlungen im subgingivalen, also unterhalb des Zahnfleisches liegenden und in der Regel aufgrund der Konkremente entzündlich veränderten Bereich lösen regelmäßig starke Blutungen aus, welche zu einer Sichterschwernis führen.

1.2. Im Übrigen sind die im streitgegenständlichen Beihilfebescheid beanstandeten Begründungen allesamt nicht geeignet sind, den Anforderungen des § 5 Abs. 2 GOZ entsprechend eine Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes zu rechtfertigen.

Zwar kann auch die Schwierigkeit der einzelnen Leistung durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GOZ). Gleichwohl genügt der allgemeine Hinweis auf die hochgradige CMD (Craniomandibuläre Dysfunktion), die vorliegende Myo-Arthropathie (Störung des Kausystems, die ihren Ursprung in der Kaumuskulatur und in den Kiefergelenken hat) und der allgemeine Krankheitszustand der Klägerin (vgl. Befundberichte des Herrn … … … … vom … … … und … … …*) entgegen der Auffassung der Klagepartei im Allgemeinen nicht, um bei jeder zahnärztlichen Leistung den 3,5-fachen Gebührensatz in Ansatz zu bringen. Die Schwierigkeit einer Leistung ist individuell und leistungsbezogen auf die einzelne Gebühr zu begründen und kann nicht auf die gesamte Honorarforderung ausgedehnt werden. Nur dann, wenn sich bei einer konkreten Leistung eine überdurchschnittliche Erschwernis im Sinne von § 5 Abs. 2 GOZ ergibt bzw. eine generell bei der gesamten Behandlung gegebene Erschwernis konkret auswirkt, lässt § 5 Abs. 2 GOZ in Bezug auf diese konkrete Einzelleistung einen höheren als den 2,3-fachen Gebührensatz zu, wobei dies bezogen auf die Einzelleistung verständlich und nachvollziehbar zu begründen ist (OLG Köln, B.v. 13.3.2015 - I-5U 110/14 - juris Rn. 4). Der Beklagte geht daher zu Recht davon aus, dass es auch bei einer insgesamt komplexen und schwierigen Behandlung einzelne Behandlungsmaßnahmen geben kann, die als durchschnittlich oder auch als unterdurchschnittlich zu bewerten sind.

Die stereotype Auflistung von Pauschalbegründungen wie die Angabe der Abkürzungen (Z) = überdurchschnittlicher Zeitaufwand, (U) = bes. Umstände bei der Ausführung und (S) = überdurchschnittliche Schwierigkeit bzw. Schwierigkeit durch Krankheitsfall, die vom theoretischen Ansatz her im Allgemeinen einen höheren Gebührensatz rechtfertigen könnten und die möglicherweise die Behandlung des jeweils betroffenen Patienten in ihrer Gesamtheit charakterisieren, reichen für eine Begründung für einen höheren als dem 2,3-fachen Gebührensatz im Sinne von § 10 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 GOZ ebenfalls nicht aus. Denn § 5 Abs. 2 GOZ stellt bei der Ermessensausübung und § 10 Abs. 3 GOZ bei der Begründungspflicht ausdrücklich auf die einzelnen Leistungen ab. Nur dann, wenn sich bei einer konkreten Leistung eine überdurchschnittliche Erschwernis im Sinne von § 5 Abs. 2 GOZ ergibt bzw. eine generell bei der gesamten Behandlung gegebene Erschwernis konkret auswirkt, lässt § 5 Abs. 2 GOZ in Bezug auf diese konkrete Einzelleistung einen höheren als den 2,3-fachen Gebührensatz zu, wobei dies bezogen auf die Einzelleistung verständlich und nachvollziehbar zu begründen ist (OLG Köln, B.v. 13.3.2015 - I-5 U 110/14 - juris Rn. 4; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Band 2, A III, Stand 1.11.2018, § 6 BBhV Anm. 11 (6)). Pauschale und formelhafte Schlagworte ohne konkreten Patientenbezug genügen den Anforderungen nicht.

Die Klagepartei geht zudem fehl in der Annahme, dass es sich bei den Ausführungen des Beratungszahnarztes um eine privat- bzw. parteiärztliche Stellungnahme handele. Nach § 7 Abs. 1 Satz 6 BayBhV entscheidet die Festsetzungsstelle über die Notwendigkeit und Angemessenheit von geltend gemachten Aufwendungen. Obwohl Beihilfen nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BayBhV grundsätzlich nur zu den Aufwendungen gewährt werden dürfen, die durch Belege nachgewiesen sind, kann die Festsetzungsstelle gemäß § 48 Abs. 7 Satz 1 BayBhV zur Überprüfung von Notwendigkeit und Angemessenheit einzelner geltend gemachter Aufwendungen Gutachterinnen bzw. Gutachter, Beratungsärztinnen bzw. Beratungsärzte und sonstige geeignete Stellen unter Übermittlung der erforderlichen Daten beteiligen. Damit ist bereits dem Wortlaut der Bayerischen Beihilfeverordnung zu entnehmen, dass eine amtsärztliche Stellungnahme grundsätzlich ein höherer Beweiswert zukommt als einem privatärztlichen Attest und die Festsetzungsstelle die medizinische Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen trotz ärztlicher Verordnung oder Stellungnahme durch eigene Entscheidung verneinen kann (BayVGH, B.v. 06.12.2017 - 14 ZB 16.2202 - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 17.11.2015 - 14 ZB 15.1283 - juris Rn. 9 m.w.N.).

Der klägerische Einwand, der Stellungnahme des Beratungszahnarztes fehle es weitgehend an einem höchstrichterlich geforderten substantiierten Vortrag bei der Leistungskürzung, da auch ein Versicherer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, U.v. 29.5.1991 - IV ZR 151/90 - juris) darlegungs- und beweispflichtig sei, wenn er seine Leistungspflicht einschränke, geht ins Leere. In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Verfahren ging der Streit der Parteien ausschließlich darüber, ob für die medizinisch notwendige Behandlung jeweils ein so langer Krankenhausaufenthalt erforderlich war, wie ihn die Klägerin in Anspruch nahm, oder ob diese Verweildauer das medizinisch notwendige Maß überstieg. Diese zu Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung ergangene Entscheidung kann nicht auf die Entscheidung über die Aufwendung von Beihilfe übertragen werden. Zudem führt der Beklagte zu Recht an, dass nicht der beauftragte Beratungszahnarzt, sondern die Beihilfestelle die Leistungskürzung vornimmt.

Zu den jeweiligen GOÄ-Nrn. bzw. GOZ-Nrn. im Einzelnen:

Behandlung am … … …

GOÄ-Nr. 5000 Strahlendiagnostik Zähne, je Projektion Begründung Nr. 1: Besonders schwierige Positionierung des Röntgensensors, besonders erhöhter Aufwand durch strahlungsarme, digitale Röntgentechnik, Bildbearbeitung zur erweiterten Diagnostik, besonders schwierige Auswertung durch komplexen Mehrfachbefund und/oder Vergleich mit Voraufnahmen (Z), (S), (U)

Die Anfertigung digitaler Röntgenaufnahmen rechtfertigt die Überschreitung des Schwellenwerts nicht. Die Besonderheiten, die gemäß des jeweiligen § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ ein Überschreiten des Schwellenwerts rechtfertigen, setzen wie dargelegt voraus, dass sie gerade bei der Behandlung des jeweiligen Patienten abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle aufgetreten sind (BVerwG, U.v. 17.2.1994 - 2 C 10/92 - BVerwGE 95, 117-123 - juris). Die Anwendung der digitalen Radiografie ist jedoch unabhängig von den Besonderheiten der Behandlung gerade der Klägerin (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2011 - 14 ZB 10.1544 - juris Rn. 4). Aus der Begründung geht auch nicht hervor, was die Positionierung des Sensors patientenbezogen besonders schwierig gemacht hat. Die digitale Röntgentechnik unterscheidet sich von der herkömmlichen lediglich dadurch, dass die Röntgenbilder nicht mehr auf analogen Röntgenfilmen, sondern digital aufgenommen werden (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Digitales_Röntgen). Inwiefern durch Verwendung dieser Technik ein zeitlicher Mehraufwand entstehen sollte, ist ohne weitere Erläuterung nicht nachvollziehbar, zumal die Verwendung dieser Technik mittlerweile allgemein üblich ist (VG München, U.v. 1.8.2018 - M 17 K 17.5823 - Rn. 104). Auch in den weiteren Begründungen wurden keine patientenspezifischen Besonderheiten, die die Schwellenwertüberschreitung rechtfertigen, dargelegt. Ein komplexer Mehrfachbefund und der Vergleich mit Voraufnahmen sind nicht derart außergewöhnlich, dass eine von der Masse der bestehenden Fälle außergewöhnliche Besonderheit vorgelegen wäre. Zudem sind Alternativbegründungen („und/oder“) im Hinblick auf § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ unzulässig. Soweit der behandelnde Zahnarzt in seiner Stellungnahme vom … … … nunmehr die Diagnose „Verdacht auf geringgradig hypomineralisiertes Areal im Randbereich der Restauration distal“ als Ursache für eine besondere Schwierigkeit und einen besonders erhöhten Zeitaufwand nennt, entspricht dies nicht seinen Angaben in der Begründung „komplexer Mehrfachbefund“ und geht damit über eine Erläuterung im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ hinaus.

GOZ-Nr. 4020 Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen

Nr. 2 Mehrfachanwendungen und Wiederholungen; (Z); (U)

Die ggf. mehrfach erforderliche oder wiederholte Behandlung von Mundschleimhauterkrankungen, zum Beispiel mittels Aufbringen von Salben oder Spülen von Zahnfleischtaschen mit geeigneten Lösungen, ist vom Leistungsinhalt der abgerechneten Gebührenziffer mitumfasst und kann somit nicht für die Begründung der besonderen Erschwernis des Behandlungsfalles herangezogen werden. Dies begründet sich bereits daraus, dass entsprechend der Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 4020 die Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen gegebenenfalls einschließlich Taschenspülungen, je Sitzung nur einmal berechenbar ist.

Auch diese Begründung genügt im Übrigen nicht den Anforderungen an eine Schwellenwertüberschreitung. Die mehrfache und wiederholte Anwendung im Zuge der Lokalbehandlung ist nicht unüblich; jedenfalls gibt die Begründung keinerlei Hinweis auf patientenbezogene Umstände, warum etwa gerade bei der Klägerin aufgrund individueller Besonderheiten besonders häufig die Behandlung erfolgen musste.

GOÄ-Nr. 0001 Beratung

Nr. 3 Besonders schwierige Ätiologie, Behandlungsplanung und -abstimmung (Z), (S), (U)

Auch die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der GOÄ-Nr. 0001 wurde nicht ausreichend begründet. Die besonderen Umstände müssen sich auf die abgerechneten Leistungen, hier die Beratung, beziehen. Soweit eine besonders schwierige Ätiologie (Suche nach der Ursache einer Krankheit) als Begründung herangezogen wurde, bezieht sich dieser Umstand nicht auf die Beratung, sondern auf die Untersuchung. Ferner ist diese Umschreibung in ihrer Art und Weise als bloße Worthülse zu allgemein, um hieraus einen patientenbezogenen Umstand zu folgern. Umfassende Krankheitsbilder sowie mehrere durchgeführte Behandlungsmaßnahmen rechtfertigen per se keinen besonders außergewöhnlichen Einzelfall. Zumal umfassende Maßnahmen auch nicht zwangsläufig eine umfassende und zeitaufwendige Beratung bedingen. Dem Leser der Begründung kann nicht zugemutet werden, eine ggf. vorliegende besondere Patientenbezogenheit aus weitergehenden Befundberichten zu folgern. Vielmehr hat die Begründung aus sich selbst heraus die individuellen Umstände des Einzelfalls hinreichend darzustellen. Zudem ist den Ausführungen des Beratungszahnarztes und des Beklagten zu folgen, dass die Behandlungsplanung nicht Teil der Beratung ist. Bei einer Beratung gibt ein Teilnehmer Informationen weiter, um damit das Wissen des Empfängers zu vergrößern. Die Behandlungsplanung im eigentlichen Sinne hingegen legt sich der Zahnarzt im jeweiligen Fall selbst zurecht. Mangels Zeitangabe in der Begründung besteht zudem kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beratung überdurchschnittlich lange gedauert hätte. Hinweise auf sonstige außergewöhnliche Umstände, die die Kommunikation mit der Patientin gestört hätten, ergeben sich weder aus der Begründung noch wurden solche von Klägerseite vorgetragen. Worin bei der Beratungsabstimmung die Besonderheiten gerade bei der Behandlung der Klägerin, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle aufgetreten ist, wird aus der Begründung nicht ersichtlich.

GOÄ-Nr. 0005 Symptombezogene Untersuchung

Nr. 3 Besonders schwierige Ätiologie, Behandlungsplanung und -abstimmung (Z), (S), (U)

Auf die Ausführungen zu Ä0001, insbesondere der zu pauschalen Bezeichnung einer besonders schwierigen Ätiologie, wird entsprechend verwiesen. Der erforderliche Zusammenhang zwischen symptombezogener Untersuchung und Behandlungsplanung sowie -abstimmung wird in der Begründung zudem nicht hinreichend deutlich.

GOZ-Nr. 0080 Intraorale Oberflächenanästhesie je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Nr. 2 Mehrfachanwendungen und Wiederholungen; (Z); (U)

Nach dem GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer (GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer, Stand Oktober 2018, zu Nr. 0080, S. 44; im Folgenden GOZ-Kommentar), werden im Rahmen der Oberflächenanästhesie auf die Mundschleimhaut Medikamente, z.B. in Form eines Sprays, Lösungen oder Gelen aufgebracht. Bei der Zahnbehandlung wird sie unter anderem zur Unterdrückung des Würgereizes eingesetzt. Die Gebühr ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich anzusetzen. Die Wiederholung einer Oberflächenanästhesie nach Wirkungsverlust löst unter Umständen zwar erneut den Ansatz der GOZ-Nr. 0080 aus, zur Rechtfertigung einer Schwellenwertüberschreitung ist die Begründung gleichwohl nicht geeignet. Die mehrfachen und wiederholten Anwendungen knüpfen nicht hinreichend an die Besonderheiten der betreffenden Klägerin an, sondern beschreiben vielmehr den verfahrenstechnischen Ablauf der Behandlung. Ein Wirkungsverlust bei länger andauernden zahnärztlichen Behandlungen dürfte unabhängig von der behandelnden Person ferner die Regel darstellen.

GOZ-Nr. 0090 Intraorale Infiltrationsanästhesie

Nr. 4 Besonders erschwert durch fraktionierte Injektion (Z); nachinjiziert (U)

Die Klägerin kann sich ebenfalls nicht mit Erfolg gegen die Herabsetzung des Steigerungssatzes von 3,5- auf den 2,3-fachen Satz betreffend die Leistungsziffer GOZ-Nr. 0090 wenden. Nach den Ausführungen des Beratungszahnarztes stellt das fraktionierte Injizieren bei einer Anästhesie die übliche und vorgeschriebene Vorgehensweise dar. Sie entspreche einer schonenden Erbringung der Leistung. Ein schnelles Injizieren sei auf jeden Fall zu vermeiden, da es zu Gewebszerreißungen kommen könne mit den entsprechenden Folgen. Es handele sich um eine vollständig übliche Injektionstechnik. Eine langsame und schrittweise Injektion der Anästhesieflüssigkeit entspricht damit zahnärztlichem Standard und kann nicht für die Begründung eines besonderen Erschwernisses der konkreten Behandlung herangezogen werden. Ein fraktioniertes Injizieren stellt keine individuelle gerade im Fall der Klägerin liegende Besonderheit dar (so auch VG München, U.v. 14.8.2018 - M 17 K 17.5996 zu GOZ-Nr. 0090; U.v. 1.8.2018 - M 17 K 17.5823 - juris Rn. 71 zu GOZ-Nr. 0100; VG Ansbach, U.v. 08.12.2010 - AN 15 K 09.01488 - juris Rn. 48 zu GOZ-Nr. 0090). Die bloße Angabe der Anwendung einer bestimmten (Behandlungs-)Technik ist zudem nicht ausreichend (Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Band 2, A III, Stand 1.11.2018, § 6 BBhV Anm. 11 (6); NdsOVG, U.v. 13.11.2012 - 5 LC 222/11 - juris). Wenn eine mehrfache Injektion erforderlich gewesen wäre („nachinjizieren“) rechtfertigt dies ggf. einen mehrfachen Ansatz der GOZ-Nr. 0090, allerdings mangels patientenbezogener Umstände keinen erhöhten 3,5-fachen Gebührensatz. Soweit der Klägerbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 3. August 2018 ausführt, dass die vorliegende CMD, die hochgradige Myo-/Arthropathie und die eingeschränkte Mundöffnung (vgl. dazu VG München, U.v. 1.8.2018 - M 17 K 17.5384) zu einer besondere Schwierigkeit und zusätzlichem Zeitaufwand geführt habe, stellen dies neue Gründe dar, die aufgrund § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ nicht zu berücksichtigen sind.

GOZ-Nr. 0050 Abformung eines Kiefers für ein Situationsmodell

Nr. 7 Besonders schwierige Lagefixierung (Z); (S)

Die Begründung Nr. 7 enthält keine nähere Stellungnahme zu der in der Person der Betroffenen liegenden Besonderheiten, sondern begnügt sich mit einer pauschalen Formulierung. Die angegebene Begründung „Besonders schwierige Lagefixierung“ reduziert sich auf eine allein wertende Schlussfolgerung ohne wesentlichen nachvollziehbaren Tatsachenkern (OVG NW, U.v. 3.12.1999 - 12 A 2889/99 - juris Rn. 41; VG Stuttgart, U.v. 21.9.2009 - 12 K 6383/07 - juris Rn. 30). Zudem wirkt die Begründung in ihrer Abstraktheit losgelöst vom Einzelfall standardmäßig formelhaft aufgesagt. Soweit … … … … in seiner Stellungnahme vom … … … hierzu ergänzend ausführt, dass die besonders schwierige Lagefixierung darauf zurückzuführen gewesen sei, dass durch eine entsprechende motorische Unruhe am Unterkiefer - bedingt durch die hochgradige Myo-/Arthropathie - ein Ablösen des Löffels bzw. des Abformmaterials habe verhindert werden müssen, kann dies keine Überschreitung des Schwellenwertes begründen. Zum einen weisen nach Angabe der Gesellschaft für Zahngesundheit, Funktion und Ästhetik rund zwei Drittel der Bevölkerung Symptome von Myo-/Arthropathie - im Volksmund „Kiefergelenksyndrom“ - auf (OVG NW, B.v. 23.3.2009 - 3 A 407/07 - juris Rn. 11). Zum anderen wurde die Begründung einer hochgradigen Myo-/Arthropathie entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ als gänzlich neuer Grund von dem behandelnden Zahnarzt am … … … nachgereicht. Schließlich ist die Begründung „motorische Unruhe“ (Stellungnahme des … … … … vom … … …*) zu allgemein (BVerwG, U.v. 30.5.1996 - 2 C 10/95 - juris Rn. 24) und dürfte bei einer zahnärztlichen Behandlung eine nicht ungewöhnliche Verhaltensweise eines Patienten darstellen.

GOZ-Nr. 2290 Entfernung einer Einlagefüllung, Krone, Brückenteils, Stegabtrennung o.Ä.

Nr. 8 Besonders harte/dicke (Metall-)Wandung und/oder zahnfarbene Restauration mit bes. schwieriger Differenzierung vom Zahngewebe und bes. hoher Härte (Z), (S), (U)

Diese Begründung ist zum einen nicht eindeutig und nachvollziehbar. Denn es wird wegen der Verwendung von „und/oder“ nicht klar, ob die besonders harte/dicke (Metall-)Wandung oder die zahnfarbene Restauration mit bes. schwieriger Differenzierung vom Zahngewebe und bes. hoher Härte oder gar beide zur Begründung herangezogen werden sollen. § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ verlangt aber - wie oben ausgeführt - eine für den Empfänger verständliche und nachvollziehbare Begründung (vgl. VG Stuttgart, U.v. 21.9.2009 - 12 K 6383/07 - juris Rn. 61). Zum anderen stellt die Begründung auch hier nicht auf eine gerade bei der Behandlung der betreffenden Patientin, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle, vorliegende Besonderheit ab. Gemäß den nachvollziehbaren Ausführungen des Beratungszahnarztes entspricht die Verwendung extrem harter Dentallegierungen der Regel. Die extreme Härte sei notwendig wegen der besonders hohen Belastung und Mundraum durch den Kaudruck. Diese Dentallegierungen dürften sich nicht verformen und seien daher auch sehr widerstandsfähig. Die Begründung ist materialjedoch nicht patientenbezogen. Bei allen Patienten, bei denen metallkeramische Verblendungen verwendet werden, ist die Entfernung mit einem entsprechend höheren Aufwand verbunden, ohne dass eine spezifische Besonderheit bei der Klägerin erkennbar wäre. Worin die besonders schwierige Differenzierung vom Zahngewebe und besonders hoher Härte liegen würde, ergibt sich aus der Begründung nicht.

GOZ-Nr. 3020 Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes

Nr. 9 Besonders hohe Gefährdung von Nachbarstrukturen (Z), (S), (U)

Das Vorliegen besonders gefährdeter Nachbarstrukturen ist im gesamten Mundraum nachweisbar. Dass bei der Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes die Schädigungen von Nachbarstrukturen vermieden werden sollten, versteht sich von selbst. Der Vortrag des behandelnden Zahnarztes in seiner Stellungnahme vom … … …, dass der Eingriff auf eine entsprechend schonende Art und Weise zu erfolgen gehabt habe, um eine Verletzung der anatomischen Nachbarstrukturen zu verhindern, und eine derartig vorsichtige Arbeitsweise mit einem deutlich erhöhten Zeitaufwand verbunden gewesen sei, ist nachvollziehbar, entspricht aber dem zahnärztlichen Standard zum Wohle des Patienten. Für die Begründung eines besonderen Erschwernisses der konkreten Behandlung kann dieser Umstand nicht herangezogen werden.

GOZ-Nr. 3050 Stillung einer übermäßigen Blutung

Nr. 10 Wiederholte rezidivierende Sickerblutung (Z), (S), (U)

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der GOZ-Nr. 3050. Soweit der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2017 diese GOZ-Nr. 3050 als nicht beihilfefähig festsetzte, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen von chirurgischen Eingriffen kommt es zwangsläufig zu Blutungen, die in der Regel von selbst zum Stillstand kommen oder durch einfache unterstützende Maßnahmen gestillt werden können. Die Stillung einer Blutung, auch größeren Umfangs, die operationsspezifisch ist, ist mit der jeweiligen Gebühr für die chirurgische Leistung abgegolten. Nur eine Blutung, die das typische Maß deutlich übersteigt und deren Stillung eine Unterbrechung der eigentlichen chirurgischen Leistung erfordert oder nach chirurgischer Leistung auftritt, löst den Ansatz der GOZ-Nr. 3050 aus (GOZ-Kommentar zu Nr. 3050, S. 110). Eine Sickerblutung im Zusammenhang mit der Entfernung eines tief fraktionierten oder tief zerstörten Zahnes ist keine Seltenheit. Aus der Begründung ist bereits nicht erkennbar, dass die Blutung das typische Maß deutlich überstiegen hätte. Soweit allein der Klägerbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 3. August 2018 vorträgt, dass die Blutung das typische Maß deutlich überstiegen hätte, steht dies im Widerspruch zur Beschreibung einer „wiederholt rezidivierenden Sickerblutung“. Bei einer Sickerblutung handelt es sich lediglich um eine „leichte, flächige, nicht pulsierende arterielle bzw. venöse Blutung aus kleinen rupturierten Gefäßen der Endstrombahn, die nur zu einem geringen Blutverlust führen (https_//flexikon.doccheck.com/de/sickerblutung). Als nicht tragfähig erweist sich die Kritik der Klägerseite, dass fehlende Erläuterungen von Seiten der Beihilfestelle nachzufordern gewesen wären. Vielmehr ist es Sache des Arztes eine ausreichende, verständliche und nachvollziehbare Begründung seiner Rechnung zugrunde zu legen (vgl. VG Stuttgart, U.v. 21.9.2009 - 12 K 6383/07 - juris Rn. 61; VG München, U.v. 1.8.2018 - M 17 K 17.5384 - juris Rn. 51). Im Ansatz nicht weiterführend ist auch die klägerische Behauptung (Schriftsatz vom 1. Februar 2019), wonach das Bestreiten einer übermäßigen Blutung nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewesen sei und ein nachträgliches Vorbringen des Beklagten für unzulässig gehalten werde. Unabhängig davon, dass der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid zur Begründung auf die Stellungnahme des Beratungszahnarztes verwies, der bereits darauf hinwies, dass eine Sickerblutung im Zusammenhang mit der Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes keine Seltenheit sei, wäre ein Nachschieben der Begründung hier entsprechend den in der Rechtsprechung nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht gebildeten Grundsätzen neue Gründe für einen Verwaltungsakt nicht zu beanstanden, da diese Begründung den Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene dadurch nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wurde (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - juris Rn. 32 m.w.N.). Der Kläger nahm im Rahmen des Klageverfahrens die Gelegenheit wahr, sich zu diesen Ausführungen unter Vorlage mehrerer Stellungnahmen seines behandelnden Zahnarztes zu äußern.

GOZ-Nr. 0070 Vitalitätsprüfung von Zähnen und Vergleichstest(s), je Sitzung

Nr. 13 Besonders schwierige Differenzialdiagnose (Z), (U), (S)

Auch diese Begründung genügt nicht den rechtlichen Anforderungen für den Ansatz eines 3,5fachen Gebührensatzes. Die Begründung Nr. 13 enthält wie Nr. 7 keine nähere Stellungnahme zu der in der Person der Betroffenen liegenden Besonderheiten, sondern begnügt sich mit einer pauschalen Formulierung. Auch die angegebene Begründung „Besonders schwierige Differenzialdiagnose“ reduziert sich auf eine allein wertende Schlussfolgerung ohne wesentlichen nachvollziehbaren Tatsachenkern (OVG NW, U.v. 3.12.1999 - 12 A 2889/99 - juris Rn. 41; VG Stuttgart, U.v. 21.9.2009 - 12 K 6383/07 - juris Rn. 30). Zudem wirkt die Begründung in ihrer Abstraktheit losgelöst vom Einzelfall standardmäßig formelhaft aufgesagt. Es wird nicht deutlich, inwieweit die Differenzialdiagnostik schwierig gewesen sei und in welchem Zusammenhang dies überhaupt bei der Vitalitätsprüfung steht, die der Überprüfung der Sensibilität eines Zahnes oder mehrerer Zähne bzw. der Vitalität der Pulpa (Zahnmark) dient. Zwar liegen hierfür Ausführungen des Klägerbevollmächtigten vor (Schriftsatz vom 3. August 2018), der behandelnde Zahnarzt lässt sich hierzu jedoch nicht ein. Der Umstand, dass sich die Vitalitätsprüfung auf die Zähne 11, 23 und 24 bezogen habe (Klagepartei vom 1. Februar 2019) rechtfertigt keine Überschreitung des Schwellenwertes, da die Vitalitätsprüfung mehrerer Zähne bereits von der Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 0070 umfasst ist.

GOÄ-Nr. 0267 Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion

Nr. 14 Besonders schwieriger Zugang (Z), (S), (U)

Die medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion betraf die Zähne 11 (rechter oberer mittlerer Schneidezahn), 23 (linker oberer Eckzahn) und 24 (linker oberer vorderer Backenzahn - Prämolar). Da diese Zähne im Wesentlichen im vorderen, leicht zugänglichem Bereich liegen, kann die Begründung nicht nachvollzogen werden. Aber auch bei der Behandlung von Zähnen im mittleren oder hinteren Mundbereich kann allein die Lage der behandelten Zähne ein Erschwernis, das eine Überschreitung des Schwellenwerts rechtfertigen soll, nicht begründen. Ließe man zu, dass bei sämtlichen Behandlungen von - naturgemäß schwerer zugänglichen - hinteren Seitenzähnen ein, gegenüber der Behandlung von leicht zugänglichen Frontzähnen erhöhter Gebührensatz angesetzt werden kann, wäre, da ein großer Teil der Zähne im Mund im schwerer zugänglichen hinteren Seitenmundbereich liegt, die Ansetzung eines über den 2,3-fachen Gebührenfaktors hinausgehenden Faktors die Regel. Dies soll sie aber, wie oben dargestellt, gerade nicht sein. Vielmehr bildet daher der 2,3-fache Gebührensatz der GOZ den durchschnittlichen Aufwand für jeden beliebigen behandelten Zahn, unabhängig von seiner Lage, pauschaliert ab (VG München, U.v. 17.10.2018 - M 17 K 17.6139; U.v. 1.8.2018 - M 17 K 17.5823 - juris Rn. 80). Zähne im hinteren Kieferbereich sind bei allen Patienten schwerer zugänglich als solche im vorderen Bereich. Individuell patientenbezogene Erschwernisse lassen sich dieser Begründung also nicht entnehmen, sie genügt daher nicht zu Rechtfertigung der Ansetzung eines erhöhten Gebührenfaktors. Soweit zur Begründung von Seiten der Klagepartei mit Schreiben vom 3. August 2018 das Vorliegen einer hochgradigen CMD, Myo-/Arthropathie und der Allgemeinerkrankung vorgetragen wurde, handelt es sich um verspätet vorgebrachte neue Erwägungen, die in der ursprünglichen, in der Rechnung enthaltenen Begründung keine Stütze finden. Ein solches Nachschieben von Gründen ist unzulässig und kann eine Schwellenwertüberschreitung nicht rechtfertigen (s.o.; § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ).

Behandlung am … … …

GOÄ-Nr. 0001 Beratung

Nr. 15 Hochgradige CMD (Cranio Mandibular Disorder = Funktionsstörung im Kausystem); (Z), (S), Erneut, wegen neuer Erkrankung d.h. neue Beschwerden und/oder neuer Befund

Die GOÄ-Nr. 0001 kann nur einmal pro Monat und je Krankheitsfall angesetzt werden (vgl. Nr. 1 der Allgemeinen Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses für Ärzte). Da die Leistung einer Beratung bereits am … … … abgerechnet wurde, kann sie nicht noch einmal angesetzt werden. Laut Ausführungen des Beratungszahnarztes hätten sich die Behandlungen auf eine Extraktion sowie auf die Kontrolle der Schienen bezogen. Insofern sei bei einer Schienenkontrolle in Folgetermin kein neuer Behandlungsfall vorhanden. Soweit der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 3. August 2018 vorträgt, dass sich die Klägerin wegen neuer Beschwerden (u.a. Wundbehandlung und Mundschleimhauterkrankung) und im Rahmen der diagnostizierten CMD in der Praxis vorgestellt habe, stellt dies keinen neuen Krankheitsfall dar. Das Gericht folgt den insoweit überzeugenden Ausführungen des Beklagten, dass schon ausweislich der in der Zahnarztrechnung vom … … … aufgezählten und durchgeführten Behandlungen am … … … ersichtlich ist, dass sich die Behandlung vom … … …17 an die vom … … … angeschlossen und es sich um die gleiche Erkrankung bzw. Gruppe von Erkrankungen gehandelt hat. Die thematisierte Wundbehandlung resultiert von der Zahnextraktion vom … … …, die Mundschleimhauterkrankung hat ebenfalls bereits am … … … vorgelegen, weswegen bereits an diesem Tag schon die Leistungsposition GOZ-Nr. 4020 abgerechnet wurde, genauso wie die Kontrolle eines Aufbißbehelfs. Allenfalls traten damit neue Beschwerden im Rahmen der gleichen Erkrankung auf.

GOÄ-Nr. 0005 Symptombezogene Untersuchung

Nr. 15 Hochgradige CMD (Cranio Mandibular Disorder = Funktionsstörung im Kausystem); (Z), (S), erneut, wegen neuer Erkrankung d.h. neue Beschwerden und/oder neuer Befund

Auch diese Begründung rechtfertigt nicht den Ansatz einer 3,5-fachen Gebühr. Inwieweit die Untersuchung am … … … durch die Erkrankung an einer hochgradigen CMD besonders bei der Patientin erschwert gewesen sein soll, ergibt sich aus der Begründung nicht. Nach den Ausführungen des Beratungszahnarztes erfolge zudem die Kontrolle des Aufbißbehelfs nach Ziff. 7050 und 7060 nicht ohne Untersuchung und sei damit inkludiert.

GOZ-Nr. 4020 Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen

Nr. 18 Mehrfach Anwendungen und Wiederholungen (Z); (U)

Hierzu wird auf die Ausführungen zu GOZ-Nr. 4020 am … … … (s.o.) verwiesen.

GOÄ-Nr. 2006 Behandlung einer Wunde ohne Primärheilung/Abtrag. Nekrosen

Nr. 19 Besonders erschwerte Zugang (S), (Z), (U)

Allein die Lage der behandelten Zähne kann ein Erschwernis, das eine Überschreitung des Schwellenwerts rechtfertigen soll, nicht begründen (s.o. zu GOÄ-Nr. 0267). Soweit zur Begründung von Seiten der Klagepartei nachträglich das Vorliegen einer hochgradigen CMD, Myo-/Arthropathie und die Allgemeinerkrankung der Klägerin vorgetragen wurde, handelt es sich um verspätet vorgebrachte neue Erwägungen (s.o.; § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ).

Behandlung am 05. April 2017

GOZ-Nr. 5170 Anatomische Abformung des Kiefers mit indiv. Löffel o. spez. Abformung für Remontage

Nr. 20 Bes. schwierige Lagefixierung (Z); (U); hochgradige Myo-/Arthropathie (Z)

Die Begründung Nr. 7 („bes. schwierige Lagefixierung“) enthält keine nähere Stellungnahme zu der in der Person der Betroffenen liegenden Besonderheiten, sondern begnügt sich mit einer pauschalen Formulierung (s.o. zu GOZ-Nr. 0050). Das Vorliegen einer hochgradigen Myo-/Arthropathie allein genügt zudem nicht um eine außergewöhnliche patientenbezogene Besonderheit zu begründen, da nach Angabe der Gesellschaft für Zahngesundheit, Funktion und Ästhetik rund zwei Drittel der Bevölkerung Symptome von Myo-/Arthropathie aufzeigen (OVG NW, B.v. 23.3.2009 - 3 A 407/07 - juris Rn. 11; s.o.).

GOZ-Nr. 7030 Wiederherstellung der Funktion eines Aufbißbehelfs

Nr. 21 Bes. erschwert durch hochgradige Atrophie und/oder Defekt des Alveolarknochens (Z); (U) 10:30 Uhr

Diese Begründung ist zum einen nicht eindeutig und nachvollziehbar. Denn es wird wegen der Verwendung von „und/oder“ nicht klar, ob die hochgradige Atrophie oder der Defekt des Alveolarknochens oder gar beide zur Begründung herangezogen werden sollen. § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ verlangt aber - wie oben ausgeführt - eine für den Empfänger verständliche und nachvollziehbare Begründung (vgl. VG Stuttgart, U.v. 21.9.2009 - 12 K 6383/07 - juris Rn. 61). Bei dem vorgenommenen Eingriff ist weder der Defekt des Alveolarknochens noch das Vorliegen von entzündlichen, degenerativen Veränderungen des Kiefergelenks eine atypische Besonderheit, die eine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen würde. Zur nachgeschobenen Begründung einer hochgradige Myo-/Arthropathie wird auch die Ausführungen zu GOZ-Nr. 0050 verwiesen.

GOÄ-Nr. 0001 Beratung

Nr. 22 Hochgradige CMD (Cranio Mandibular Disorder = Funktionsstörung im Kausystem); (Z), (S)

Hierzu wird auf die Ausführungen zu GOÄ-Nr. 0001 am … … … (s.o.) verwiesen.

GOÄ-Nr. 0005 Symptombezogene Untersuchung

Nr. 22 Hochgradige CMD (Cranio Mandibular Disorder = Funktionsstörung im Kausystem); (Z), (S)

Hierzu wird auf die Ausführungen zu GOÄ-Nr. 0005 am … … … (s.o.) verwiesen. Da es sich am … … … nicht um eine erstmalige Vorstellung der Patientin gehandelt hat, sondern dem behandelnden Zahnarzt die hochgradige CMD bei der Klägerin bereits bekannt war, ist nicht ersichtlich, worin im Rahmen der symptombezogenen eine erhöhte patientenbezogene Schwierigkeit vorliegen sollte. Neu auftretende Schmerzen genügen hierfür nicht.

2. Nach alledem hat die Klägerin im Ergebnis einen Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfe in Höhe von 18,11 €. Bei GOZ-Nr. 0100 beträgt die Gebühr bei einem 2,3-fachen Faktor 9,05 €; bei GOZ-Nr. 4075 beträgt die Gebühr 16,82 €. Insgesamt ergibt sich daraus ein beihilfefähiger Betrag in Höhe von 25,87 €, was bei einem Bemessungssatz von 70% die zu erstattenden Aufwendungen in Höhe von 18,11 € ergibt. Hinsichtlich der übrigen Gebührenpositionen hat die Klägerin im Ergebnis die Kürzungen hinzunehmen.

3. Der Anspruch auf die Prozesszinsen ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB i.V.m. § 90 VwGO (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.6.2006 - 2 C 14/05 - ZBR 2006, 347- juris; U.v. 12.6.2002 - 9 C 6.01 - BVerwGE 116, 312 m.w.N - juris; BayVGH, U.v. 11.5.2010 - 14 B 09.1489 - juris Rn. 46).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

5. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. März 2015 geändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Hinsichtlich der Kosten ist der Beschluss vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.832,98 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Anerkennung der Beihilfefähigkeit für eine kieferorthopädische Behandlung.

2

Die am … geborene Klägerin ist im Amt einer Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) Landesbeamtin der Beklagten, jedoch seit dem 1. August 1999 dauerhaft beurlaubt (zuletzt bis zum 31. Juli 2016). Seit dem Tod ihres Ehemannes, eines ehemaligen Hamburgischen Landesbeamten, im Jahr 2002 erhält sie Witwengeld.

3

Mit Schreiben vom 29. April 2009, welches am 4. Mai 2009 bei der Beklagten einging, reichte die Klägerin einen Behandlungsplan vom 6. April 2009 für eine kieferorthopädische Behandlung ein. Der Plan sah verschiedene Maßnahmen nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) Nr. 600 ff. und eine Behandlungsdauer von ca. 1 ¾ Jahr vor; die geschätzten Behandlungskosten wurden mit 4.047,11 Euro angegeben. Im Behandlungsplan heißt es:

4

„Bemerkungen:

- myoarthrogene Beschwerden („CMD“)

        

- arthrogene Störungen insbes. linkes Kiefergelenk

                 

Diagnose:

- links halbe PB distal, rechts neutral

        

- UK – Frontengstand, verschachtelt

        

- ML – Verschiebung 2 mm nach links

        

- Schmalkiefer“

5

Mit Bescheid vom 6. Mai 2009 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Beihilfefähigkeit ab. Zur Begründung führte sie aus, bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet hätten, seien Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen nicht beihilfefähig, es sei denn, es liege eine schwere Kieferanomalie vor, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordere. Dies sei nicht der Fall.

6

Dagegen legte die Klägerin am 12. Mai 2009 Widerspruch ein und machte geltend, dass die altersbedingte Einschränkung der Leistung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoße.

7

Im Schreiben vom 20. Juli 2009, mit dem die Beklagte die Rechtslage erläuterte und Gelegenheit zur Stellungnahme gab, heißt es u.a. (Hervorhebung im Original):

8

„Nach Anlage 1 zu § 6 Nr. 1 HmbBeihVO sind kieferorthopädische Maßnahmen (Nrn. 600-626 GOZ) nur dann beihilfefähig, wenn

9

a) die behandelte Person bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; dies gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern,
b) vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird und
c) die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.“

10

Die Klägerin ließ im Zeitraum 5. Januar bis 29. September 2010 kieferorthopädische Maßnahmen durchführen (vgl. Rechnungen vom 7. Juli 2010, Nr. 559615/07 und vom 17. November 2010 Nr. 576649/11). Ferner ließ sie im Zeitraum 11. November bis 20. Dezember 2010 funktionsanalytische und -therapeutische Maßnahmen nach Abschnitt J (Nr. 800 ff.) GOZ durchführen. In der Anlage zur Rechnung vom 22. Dezember 2010 (Nr. 843855/12) heißt es dazu:

11

„Die GOZ-Positionen 801, 802, 804, 805 und 808 wurden aus folgender Indikation durchgeführt:

12

Es liegt eine Kiefergelenk-/Muskelerkrankung schwerer Art vor.“

13

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. In der Begründung heißt es, die Voraussetzungen für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit seien nicht erfüllt. Nach dem klaren Wortlaut der Verordnung sei die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen bei der Klägerin altersbedingt ausgeschlossen. Für eine Ausnahmeentscheidung nach § 85 Abs. 9 Nr. 11 HmbBG biete weder ihr Vorbringen noch der zur Beurteilung stehende Sachverhalt Anlass. Auch ein Verstoß gegen höherrangiges Recht würde nicht zur Folge haben, dass sie, die Beklagte, die Einschränkung der Beihilfefähigkeit außer Acht lassen dürfe. Ein solcher Verstoß liege aber auch nicht vor. Mit dem AGG bzw. der Richtlinie 2000/78/EG (im Folgenden RL 2000/78) sei die Regelung vereinbar, da sie ein legitimes Ziel verfolge. Auch die in Art. 33 Abs. 5 GG wurzelnde Fürsorgepflicht des Dienstherrn werde durch die Altersgrenze nicht verletzt. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 25. August 2010 zugestellt.

14

Am 16. September 2010 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat sie sich auf § 7 HmbBeihVO in der ab 2010 geltenden Fassung gestützt und geltend gemacht, ihr Anspruch ergebe sich aus § 7 Abs. 4 HmbBeihVO, da bei ihr die dort genannten „Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen im Kieferbereich (Myoarthropathien)“ vorlägen. Die Beklagte habe insoweit nicht mehr die Beihilfeverordnung in der Fassung vom 24. Juni 2008 anwenden dürfen, da diese außer Kraft getreten sei. Ihr Anspruch richte sich nach neuem Recht. Doch auch nach altem Recht habe sie einen Anspruch auf Kostenübernahme. Die Vorschrift des § 6 HmbBeihVO 2008 verstoße nämlich wegen der Altersgrenze gegen höherrangiges Recht, insbesondere das AGG und die RL 2000/78. Die Klägerin legte eine Stellungnahme ihres Zahnarztes vom 16. Februar 2011 vor, in der es heißt:

15

„die medizinische Indikation für eine kieferorthopädische Behandlung bei meiner Patientin … war gegeben durch eine traumatische Okklusion, die zu einer ausgeprägten CMD-Problematik mit myoarthrogenen Beschwerden geführt hat. Typischerweise wurde die Symptomatik begleidet (richtig wohl: begleitet) von Kopfschmerz und Problemen in der Halswirbelsäule.“

16

Am 3. März 2011 beantragte die Klägerin Beihilfe u.a. für die Aufwendungen aus den oben benannten drei Rechnungen für kieferorthopädische und funktionsanalytische / funktionstherapeutische Behandlungen. Mit Bescheid vom 17. März 2011 erstattete die Beklagte die Aufwendungen für die funktionsanalytischen und -therapeutischen Maßnahmen, lehnte jedoch die Übernahme der Kosten für die kieferorthopädischen Maßnahmen unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 HmbBeihVO ab. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Widerspruch ein, über den die Beklagte im Hinblick auf das vorliegende Klageverfahren im Einvernehmen mit der Klägerin bis heute nicht entschieden hat.

17

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 17. Februar 2012 wurde das Klagverfahren mit Einverständnis der Beteiligten bis zur Entscheidung des beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens C-124/11 ausgesetzt. Mit Urteil vom 6. Dezember 2012 entschied der EuGH in diesem Verfahren. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 um Fortsetzung des Klagverfahrens gebeten hatte, wurde es wieder aufgenommen; die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. Auf die gerichtliche Anfrage vom 27. Februar 2015 legte die Klägerin eine weitere Stellungnahme ihres Zahnarztes vom 11. März 2015 vor, in der es u.a. heißt:

18

„Die Indikation für die durchgeführte kieferorthopädische Behandlung . . . hatte ausschließlich medizinische Gründe. Die Patientin litt unter starker CMD-Problematik mit morphologischen Veränderungen im linken Kiefergelenk und Veränderungen der Zahnstellung insbesondere nach vorangegangenem Trauma. Es handelt sich also um eine sekundäre Anomalie. Eine vergleichbare Behandlungsalternative zur Rehabilitation gab es nicht.“

19

Die Klägerin hat beantragt,

20

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Mai 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2010 zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Maßnahmen der Klägerin gemäß Behandlungsplan vom 6. April 2009 anzuerkennen.

21

Die Beklagte hat beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Zur Begründung hat sie sich auf den Widerspruchsbescheid bezogen.

24

Mit Urteil vom 19. März 2015 im schriftlichen Verfahren hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, die Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Behandlung der Klägerin laut Behandlungsplan vom 6. April 2009 anzuerkennen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Zwar seien die Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung der Klägerin nach den Hamburgischen Beihilferegelungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, da die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des möglichen Behandlungsbeginns im Jahre 2009 die Altersgrenze der Anlage 1 Nr. 3 Hamburgische Beihilfeverordnung bereits überschritten habe. Die Voraussetzungen, bei denen eine kieferorthopädische Behandlung ausnahmsweise auch bei über 18-Jährigen beihilfefähig sei, lägen im Fall der Klägerin nicht vor; eine schwere Kieferanomalie, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordere, sei unstreitig nicht gegeben. Die in Anlage 1 Nr. 3 der Hamburgischen Beihilfeverordnung getroffene Ausschlussregelung könne aber bei der Klägerin keine Anwendung finden. In diesem Zusammenhang könne offen bleiben, ob der grundsätzliche Ausschluss der kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener von der Beihilfefähigkeit generell gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder die Vorschriften des AGG verstoße. Denn auf der Grundlage einer verfassungskonformen und am Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung sei jedenfalls unter den im Fall der Klägerin gegebenen Umständen die Anerkennung einer Beihilfefähigkeit zu Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung über die in Anlage 1 Nr. 3 geregelten Ausnahmen hinaus geboten. Der Ausschluss der Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener könne jedenfalls dann keine Geltung beanspruchen, wenn die Behandlung, wie hier, ausschließlich auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruhe. Insoweit lasse sich der Ausschluss nämlich nicht mit der Erwägung sachlich rechtfertigen, dass die Behandlung typischerweise in erster Linie aus ästhetischen Gründen durchgeführt werde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber grundsätzlich nur einen engen Gestaltungsspielraum habe, wenn eine Ungleichbehandlung, wie hier, an ein personenbezogenes Merkmal wie das Alter und nicht an Lebenssachverhalte anknüpfe oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhänge. Aus den Attesten des behandelnden Arztes vom 16. Februar 2011 und 11. März 2015 ergebe sich, dass im vorliegenden Einzelfall mehrere Besonderheiten vorlägen, die einen Ausschluss von der Beihilfefähigkeit als sachwidrig erscheinen ließen. So seien für die Behandlung der Klägerin ausschließlich medizinische Gründe ausschlaggebend und würden ästhetische Aspekte keine Rolle spielen. Aus den medizinischen Befunden ergebe sich, dass die Behandlung auch deshalb erfolge, weil die Klägerin erhebliche Beschwerden habe. So werde auf andauernde Kopfschmerzen und Probleme der Halswirbelsäule hingewiesen. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen belegten auch, dass die Behandlung zwingend erforderlich sei und Behandlungsalternativen zur Rehabilitation nicht bestünden. Schließlich liege bei der Klägerin eine sogenannte sekundäre Anomalie vor, also eine solche, die sich erst im Erwachsenenalter herausgebildet habe.

25

Das Urteil ist der Beklagten am 20. April 2015 zugestellt worden. Auf ihren Zulassungsantrag vom 5. Mai 2015 hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 21. Juli 2015 zugelassen. Am 18. August 2015 hat die Beklagte die Berufung begründet und vorgetragen: Dass bei der Klägerin eine im Erwachsenenalter entstandene sog. sekundäre Anomalie vorliege, ergebe sich aus den eingereichten ärztlichen Stellungnahmen nicht. Der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit kieferorthopädischer Behandlungen für Erwachsene verstoße nicht gegen höherrangiges Recht; eine verfassungskonforme Auslegung komme nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmeentscheidung im Einzelfall seien nicht erfüllt; zu besonderen persönlichen Belastungen habe die Klägerin nichts vorgetragen.

26

Die Beklagte beantragt,

27

das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

28

Mit richterlicher Verfügung vom 19. Oktober 2015 hat der Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Behandlung voraussichtlich schon daran scheitere, dass sie entgegen § 6 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 3 lit. c HmbBeihVO a.F./§ 7 Abs. 3 Nr. 2 HmbBeihVO die Maßnahme habe durchführen lassen, ohne dass eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit seitens der Festsetzungsstelle vorgelegen habe. Es erscheine zweifelhaft, ob ein begründeter Ausnahmefall von dem Erfordernis der vorherigen Anerkennung angenommen werden könne. Weiterhin hat der Senat mitgeteilt, dass aus seiner Sicht zweifelhaft sei, ob die Beschränkung der Beihilfefähigkeit für kieferorthopädische Behandlungen Erwachsener gegen die Bestimmungen der RL 2000/78 bzw. des AGG oder Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Die Klägerin ist gebeten worden mitzuteilen, ob die Zahnfehlstellungen bei ihr seit Geburt vorgelegen oder sich später entwickelt hätten und ggf. den Grund für die Entwicklung anzugeben. Sie ist außerdem darauf hingewiesen worden, dass sich in den vorliegenden zahnärztlichen Stellungnahmen zum Ausmaß bzw. der Schwere ihrer Beschwerden und zur Dringlichkeit einer Behandlung keine Hinweise fänden und gebeten, sich zu diesem Punkt zu äußern.

29

Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich der Antrag,

30

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

31

Sie macht geltend, wenn sie den Ausgang des Verfahrens hätte abwarten müssen und erst danach mit der medizinischen Behandlung beginnen können, wären schwere und bleibende Schäden in der Kieferorthopädik zu befürchten gewesen. Ein Zuwarten sei nicht zumutbar gewesen, ansonsten hätte es die Beklagte auch in der Hand, durch künstliche Verlängerung des Verfahrens auf Zeit zu spielen und damit den Beihilfeanspruch ins Leere laufen zu lassen. Ein Eilverfahren wäre wegen Vorwegnahme der Hauptsache kaum zulässig gewesen. Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Beihilfeausschluss kieferorthopädischer Behandlungen für Erwachsene rechtswidrig sei. Für den Vergleich sei auf die Gesamtheit der Beihilfeberechtigten und nicht etwa auf die Teilgruppe der Witwen abzustellen. Die Privilegierung von Minderjährigen beruhe nicht auf Schutz- und Fürsorgegründen, sondern allein auf fiskalischen Erwägungen, die eine Diskriminierung nicht rechtfertigen könnten. Die Frage, wann und aus welchen Gründen sich die Fehlstellungen bei ihr entwickelt hätten, sei aus zahnärztlicher Sicht nicht verbindlich zu beantworten. Zahnfehlstellungen lägen nicht bei Geburt vor; Kinder bekämen erst mit 6 Monaten die ersten Zähne. Die Gründe für die Entwicklung von Zahnfehlstellungen seien vielfältig. Sie, die Klägerin, habe eine Vielzahl von Symptomen aufgewiesen, die zur Diagnose einer CMD schwerer Art geführt hätten. Konkret seien dies nach Angaben des Zahnarztes Zahnhartsubstanzschäden mit Heiß-, Kalt-, Süßempfindlichkeit in Folge von funktioneller Überlastung, Bruxismus, myogene Beschwerden der Kaumuskulatur, keine eindeutige Bisslage, Kiefergelenkschäden mit der Symptomatik von Gelenkknacken und Gelenklockerung, Tinnitus im linken Ohr, HWS-Probleme und eine Kompression im linken Kiefergelenk gewesen. Zahnärztliche Stellungnahmen legt die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht vor.

32

Mit Verfügung vom 1. März 2016 hat der Senat die Beteiligten informiert, dass er beabsichtige, über die Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss zu entscheiden, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich und die Berufung der Beklagten einstimmig für begründet halte. Die Klage der Klägerin auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für kieferorthopädische Maßnahmen gemäß Behandlungsplan vom 6. April 2009 sei abzuweisen, weil die Klägerin die Behandlung im Jahr 2010 entgegen § 6 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 3 lit. c HmbBeihVO a.F./§ 7 Abs. 3 Nr. 2 HmbBeihVO habe durchführen lassen, ohne dass eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch die Festsetzungsstelle vorgelegen habe. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

33

Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. März 2016 vorgetragen, ihre Klage auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit könne nicht mit der Begründung versagt werden, dass eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit nicht vorliege. Dies sei schlicht widersinnig. Ihr könne auch der Erfolg nicht mit der Begründung versagt werden, ihr Klageziel laufe ins Leere, eine Erstattung der Aufwendungen sei nicht mehr möglich, weil die Behandlung begonnen und abgeschlossen worden sei, ohne die rechtskräftige Entscheidung über die Voranerkennung abzuwarten. Denn ihr stünde im Falle der rechtswidrigen Versagung der Voranerkennung ein Folgenbeseitigungsanspruch zur Seite. Unabhängig davon sei sie berechtigt gewesen, die medizinisch zwingend erforderliche Behandlung ohne formale Anerkennung der Beihilfefähigkeit durchführen zu lassen. Sie habe unter massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten, die eine umgehende kieferorthopädische Behandlung erforderlich gemacht hätten. Ausweislich des Tatbestandes der erstinstanzlichen Entscheidung habe sie unter myoarthrogenen Beschwerden (CMD) und arthrogenen Beschwerden insbesondere im linken Kiefergelenk gelitten. Es habe eine traumatische Okklusion bestanden, die zu einer starken craniomandibulären Dysfunktion im linken Kiefergelenk geführt habe. Als Folge seien andauernde Kopfschmerzen und HWS-Probleme sowie Tinnitusgeräusche aufgetreten. Die Klägerin macht unter Hinweis auf die Internetquellen www.cmd-therapie.de, www.cmdcheck.de und www.funktionstherapie.de allgemeine Ausführungen zur CMD und trägt vor, diese bedürfe einer sofortigen Behandlung. Sie habe alles unternommen, um eine Voranerkennung zu erreichen. Unmittelbar nach Erhalt des Heil- und Kostenplanes habe sie diesen bei der Beklagten eingereicht und nach Ablehnung der Voranerkennung sofort Widerspruch eingelegt, über den die Beklagte erst Monate später entschieden habe. Danach habe sie wenig später Klage erhoben. Die Beklagte habe die Voranerkennung allein deshalb abgelehnt, weil kieferorthopädische Maßnahmen bei ihr, der Klägerin, wegen des Alters angeblich nicht beihilfefähig seien; zur Frage eines möglichen Ausnahmetatbestandes, auf den sie sachlich hätte eingehen können, habe sie keine Erwägungen angestellt. Da sie, die Klägerin, habe glauben müssen, dass es einen jahrelangen Rechtsstreit um die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen geben werde, könne ihr das Nichtvorliegen der Voranerkennung nicht entgegengehalten werden. Diese sei ohnehin nicht zu erreichen gewesen. Zum Beweis der Tatsache, dass ihre „zahnärztliche Behandlung“ aus medizinischer Sicht keinen Aufschub geduldet habe, bezieht sich die Klägerin auf das Zeugnis ihres behandelnden Zahnarztes.

34

Für weitere Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Sachakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

35

Der Senat darf über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet hält. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, weil es lediglich um Rechtsfragen geht und tatsächliche Gegebenheiten nicht geklärt werden müssen (§ 130a Satz 1 VwGO). Der Senat hat den Beteiligten vorab Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

II.

36

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage der Klägerin ist abzuweisen.

37

1. Die Klage auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für kieferorthopädische Maßnahmen ist mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig. Die Klägerin hat kein rechtliches Interesse an der Anerkennung der Beihilfefähigkeit ihrer kieferorthopädischen Behandlung.

38

a. Da die Klägerin die in Streit stehende kieferorthopädische Behandlung bereits im Jahre 2010 hat durchführen lassen, kann und muss sie direkt auf die Leistung der Beihilfe klagen. Es ist nicht ersichtlich, welches rechtliche Interesse sie jetzt noch an einer generellen Klärung der Beihilfefähigkeit im Sinne einer „Vor“anerkennung haben könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.11.1998, 2 A 6/97, juris Rn. 1, 3; VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2009, 4 S 1909/07, juris Rn. 43).

39

b. Hinzu kommt, dass die Klägerin Beihilfe für die kieferorthopädische Behandlung nicht (mehr) erhalten kann. Eine Klage auf Gewährung von Beihilfe für die kieferorthopädische Behandlung hätte keinen Erfolg. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das Entstehen der Aufwendungen, also die Durchführung der Maßnahmen (BVerwG, Urt. v. 6.11.2014, 5 C 36/13, juris Rn. 8; Urt. v. 24.3.1982, 6 C 95/79, juris Rn. 30). Für die ab Januar 2010 durchgeführte kieferorthopädische Behandlung der Klägerin gelten somit die bis zum 31. Januar 2010 bzw. ab dem 1. Februar 2010 geltenden Fassungen der Hamburgischen Beihilfeverordnung, die für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen nach Abschnitt G der GOZ verlangen, dass vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird (§ 6 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 3 lit. b HmbBeihVO a.F., § 7 Abs. 3 Nr. 1 HmbBeihVO) und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der Behandlung anerkannt hat (§ 6 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 3 lit. c HmbBeihVO a.F., § 7 Abs. 3 Nr. 2 HmbBeihVO). Die Klägerin hat mit der kieferorthopädischen Behandlung Anfang Januar 2010 begonnen, bevor eine solche Anerkennung vorlag und obwohl die Beklagte mit Bescheid vom 6. Mai 2009 die Anerkennung ausdrücklich abgelehnt hatte.

40

Es ist rechtlich unbedenklich, dass nach den Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder die Beihilfefähigkeit bestimmter, u.a. kieferorthopädischer Aufwendungen (vgl. §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 36 Abs. 1 Satz 1 BBhV) davon abhängt, dass die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit anerkannt hat, bevor die Aufwendungen getätigt werden (BVerwG, Urt. v. 5.11.1998, 2 A 6/97, juris). Die Regelungen weisen die Gemeinsamkeit auf, dass der Zeitpunkt dieser Aufwendungen in der Regel planbar ist, dass die Kosten beträchtlich sein können und dass es über Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen leichter und häufiger als bei anderen Aufwendungen Meinungsverschiedenheiten geben kann (OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.1996, Bf I 16/96, juris Rn. 24). Das Erfordernis der Voranerkennung dient einerseits dem Interesse des Beihilfeberechtigten, der durch das Verfahren Klarheit über die Einschätzung der Festsetzungsstelle zur Notwendigkeit und Angemessenheit der beabsichtigten Aufwendungen und ggf. eine sachkundige Beratung über Behandlungsalternativen erhält. Vor allem aber soll die Festsetzungsstelle dadurch Gelegenheit bekommen, die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen rechtzeitig zu prüfen, bevor die Behandlung durchgeführt ist, weil die Befunde infolge der Behandlung erheblich verändert werden können, so dass der Anlass später häufig nicht mehr so gut wie vor der Behandlung aufklärbar ist. Die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist kein verzichtbares Ordnungserfordernis, sondern eine sachlich-rechtliche Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen (BVerwG, Urt. v. 5.11.1998, a.a.O., juris Rn. 19; Urt. v. 11.6.1964, VIII C 124.63, juris). Ausnahmsweise kann die Voranerkennung entbehrlich sein. Liegt jedoch kein solcher Ausnahmefall vor, darf Beihilfe nicht gewährt werden; Ermessen besteht insoweit für den Dienstherrn nicht. Ausnahmefälle ergeben sich aus Treu und Glauben sowie der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und sind auch ohne ausdrückliche Normierung zu beachten.

41

aa. Die Behandlung kann trotz fehlender Voranerkennung dann ausnahmsweise beihilfefähig sein, wenn dem Beihilfeberechtigten das Erfordernis der Voranerkennung ohne Verschulden unbekannt geblieben ist und die Voraussetzungen einer Anerkennung ersichtlich vorlagen (BVerwG, Urt. v. 5.11.1998, a.a.O., juris Rn. 16 f.; OVG Hamburg. Urt. v. 31.10.1996, a.a.O. Rn. 31; VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2009, 4 S 1909/07, juris Rn. 41 f.). Hier fehlt es an beiden Voraussetzungen: Der Klägerin war das Erfordernis der Voranerkennung spätestens durch das Schreiben der Beklagten vom 20. Juli 2009 bekannt, in dem diese ausdrücklich auf diese Voraussetzung hingewiesen hatte. Zudem lagen die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit auch nicht offensichtlich vor. Das gilt schon deshalb, weil eine kieferorthopädische Behandlung für Erwachsene im Streit steht, für die nach dem Wortlaut der Beihilfevorschriften die Beihilfefähigkeit grundsätzlich auf Fälle schwerer Kieferanomalien bei kombinierter kieferorthopädischer und kieferchirurgischer Behandlung begrenzt ist. Zu einem Anspruch auf Beihilfe über diese Regelung hinaus käme man nur durch eine erweiternde Auslegung von § 6 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 3 lit. a HmbBeihVO a.F./§ 7 Abs. 3 Nr. 3 HmbBeihVO oder aber im Einzelfall aus Fürsorgegesichtspunkten (vgl. § 80 Abs. 9 Satz 11 HmbBG); beides liegt aber nicht „auf der Hand“.

42

bb. In der Rechtsprechung ist weiterhin anerkannt, dass eine Voranerkennung entbehrlich ist, wenn das Abwarten auf die Entscheidung der Festsetzungsstelle im Hinblick auf die Notwendigkeit der Behandlung unzumutbar wäre. Die für die Beihilfefähigkeit der Maßnahme allgemein erforderliche Notwendigkeit reicht in diesem Zusammenhang nicht aus, vielmehr ist zu verlangen, dass die in Streit stehende Behandlung keinen Aufschub duldet (OVG Hamburg Urt. v. 31.10.1996, a.a.O. Rn. 31; VGH München, Beschl. v. 12.10.2011, 14 ZB 10.2064, juris Rn. 7). Es ist erforderlich, dass eine sofortige Durchführung der Behandlung aus medizinischen Gründen geboten war und weiteres Abwarten dem Beihilfeberechtigten nicht zugemutet werden konnte. Ohne einen solchen Ausnahmefall begründende Umstände darf sich der Beihilfeberechtigte nicht über das Erfordernis der Voranerkennung hinwegsetzen. Er muss vielmehr vor Behandlungsbeginn den Bescheid über die Beihilfefähigkeit abwarten und im Falle einer ablehnenden Entscheidung ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren durchführen mit dem Ziel, die kieferorthopädische Behandlung durchführen zu dürfen, ohne dass dies einem für ihn positiven Ergebnis des späteren Hauptsacheverfahrens entgegensteht (BVerwG, Beschl. v. 23.7.1991, 2 B 21/91, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2009, a.a.O., juris Rn. 41).

43

Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Ihrem Vortrag, „zum Beweis der Tatsache, dass die zahnärztliche Behandlung der Klägerin aus medizinischer Sicht keinen Aufschub duldete“, beziehe sie sich auf das Zeugnis des behandelnden Zahnarzt …, braucht der Senat nicht nachzugehen. Soweit es sich dabei um einen Beweisantrag dahingehend handeln sollte, … als (sachverständigen) Zeugen zu vernehmen, lehnt der Senat diesen Antrag ab.

44

Es fehlt schon an einer Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache. Selbst wenn sich der Antrag auf die kieferorthopädische (und nicht allgemein zahnärztliche) Behandlung der Klägerin beziehen und diese Behandlung dringlich gewesen sein sollte, hätte die Klägerin nach Ablehnung der Beihilfefähigkeit durch die Beklagte mit Bescheid vom 6. Mai 2009 die Möglichkeit gehabt, vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.7.1991, a.a.O.). Die Klägerin hat jedoch gegen den Ablehnungsbescheid am 12. Mai 2009 lediglich Widerspruch eingelegt und diesen auch nur mit allgemeinen Erwägungen zum Diskriminierungsverbot begründet. Bis zum Beginn der kieferorthopädischen Behandlung im Januar 2010 hat sie die Beklagte nicht auf eine angebliche Dringlichkeit der Behandlung hingewiesen und noch nicht einmal um eine zügige Bearbeitung ihres Widerspruchs gebeten. Ein Eilverfahren auf ausnahmsweise Erlaubnis zur Durchführung der kieferorthopädischen Behandlung hat nicht stattgefunden.

45

Unabhängig davon braucht der Senat dem Antrag der Klägerin nicht nachzugehen, weil ihr Vortrag zur Dringlichkeit der kieferorthopädischen Behandlung unsubstantiiert ist und eine Vernehmung von … deshalb als Ausforschung anzusehen wäre. Nicht nur bezieht sich die Klägerin in ihrem Antrag nur allgemein auf eine „zahnärztliche“ und nicht „kieferorthopädische“ Behandlung. Zum Ausmaß und zur Schwere ihrer Beeinträchtigungen macht die Klägerin keine hinreichenden Angaben; soweit sie einzelne Symptome benennt (beispielsweise Heiß-, Kalt- und Süßempfindlichkeit, andauernde Kopfschmerzen, HWS-Probleme und Tinnitusgeräusche), wird nicht deutlich, wie schwerwiegend die Beeinträchtigungen waren und seit wann sie vorlagen. Die von ihr bisher vorgelegten zahnärztlichen Stellungnahmen stützen nicht die Annahme, dass die Klägerin seinerzeit unter schwerwiegenden Beeinträchtigungen litt: In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2011 spricht … nur allgemein von „Kopfschmerz und Problemen in der Halswirbelsäule“, der Behandlungsplan vom 6. April 2009 und die Stellungnahme vom 11. März 2015 enthalten keine Hinweise zu Ausmaß und Schwere der Symptome der Klägerin. Es fehlt auch an jeglichem Vortrag der Klägerin, aus welchem Grund mit der kieferorthopädischen Behandlung gerade im Januar 2010 begonnen werden musste. Dazu hätte aber Anlass bestanden, nachdem bis zu diesem Zeitpunkt der Verfahrensablauf keine besondere Eilbedürftigkeit erkennen lässt: Nachdem die Beklagte die Anerkennung der Beihilfefähigkeit mit Bescheid vom 6. Mai 2009 abgelehnt hatte, hat die Klägerin zwar umgehend Widerspruch eingelegt, jedoch nicht auf eine besondere Dringlichkeit der Behandlung hingewiesen oder auch nur um zügige Bearbeitung des Widerspruchs gebeten. Von der Möglichkeit der Erhebung einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) hat sie keinen Gebrauch gemacht. Auch ein gerichtliches Eilverfahren hat sie nicht eingeleitet. Weder dem Behandlungsplan vom 6. April 2009 noch den zahnärztlichen Stellungnahmen vom 16. Februar 2011 und 11. März 2015 lassen sich Hinweise auf eine Eilbedürftigkeit der kieferorthopädischen Behandlung entnehmen. Auch ansonsten hat der behandelnde Zahnarzt an keiner Stelle eine Eilbedürftigkeit der kieferorthopädischen Maßnahmen erwähnt. Schließlich fehlt es auch an Angaben der Klägerin dazu, weshalb es notwendig und dringlich war, im Rahmen der Behandlung gerade mit den kieferorthopädischen Maßnahmen zu beginnen. Für die bei der Klägerin diagnostizierte schwere Kiefergelenk- und Muskelerkrankung einer craniomandibulären Dysfunktion (CMD) wird Beihilfe für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen nach Abschnitt J (Nr. 800 ff.) GOZ gewährt (§ 6 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 1 und 4 lit. a HmbBeihVO a.F./§ 7 Abs. 4 Nr. 1 HmbBeihVO); solche Maßnahmen wurden bei der Klägerin Ende des Jahres 2010 (im Anschluss an die kieferorthopädische Behandlung) auch durchgeführt, und die Beklagte hat insoweit die Kosten erstattet. In den von der Klägerin im Schriftsatz vom 29. März 2016 benannten drei Internetquellen wird zur Behandlung und Linderung akuter Beschwerden einer CMD primär das Einsetzen von Gebissschienen erwähnt; von kieferorthopädischen Maßnahmen ist insoweit nicht die Rede.

46

So heißt es unter www.cmd-therapie.de:

47

„Bei falscher Bisslage, einer der Hauptursachen, wird zunächst mit einer Schiene gearbeitet, die jedoch sehr viel aufwändiger als die herkömmliche Knirscherschiene ist. Diese Schiene ist herausnehmbar, verändert zunächst nicht die Zähne, gibt dafür aber Lebensqualität zurück.“

48

Und unter www.cmdcheck.de:

49

„Die erste Stufe zahnärztlicher Behandlungen stellt meistens die Anfertigung einer „Knirscherschiene“ oder anderer speziell konstruierter Gebiss-Schienen dar. Außerdem wird der Zahnarzt eventuell zusätzlich Physiotherapeuten, Orthopäden, aber auch Ärzte für Psychosomatik in eine umfassendere Behandlung einbinden. In ungewöhnlich schwierigen Fällen wird Ihr Zahnarzt Sie eventuell zu einem Kollegen überweisen, der sich auf die Untersuchung und Behandlung von CMD spezialisiert hat. Diese Untersuchung heißt zahnärztliche Funktionsanalyse, eine darauf begründete Behandlung ist eine Funktionstherapie.“

50

Schließlich wird bei www.funktionstherapie.de ausgeführt:

51

„Die Stellungnahmen aller wesentlichen nationalen und internationalen Fachgesellschaften kommen darin überein, daß eine solche Behandlung immer zunächst mit reversiblen Therapiemitteln erfolgen sollte. Im Bereich der Zahnmedizin stehen hierfür unspezifische Aufbißbehelfe sowie speziell für den jeweiligen Patienten konstruierte Okklusionsschienen zur Verfügung. Die Auswahl des jeweils geeigneten Behandlungsmittels trifft der behandelnde Zahnarzt auf der Grundlage der zuvor per Funktionsdiagnostik ermittelten Initialdiagnose.“

52

2. Die Klage hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit ihrer kieferorthopädischen Behandlung.

53

a. Wie oben ausgeführt, scheitert die Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Behandlung schon daran, dass die Klägerin entgegen § 6 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 3 lit. c HmbBeihVO a.F./§ 7 Abs. 3 Nr. 2 HmbBeihVO vor Beginn der Maßnahmen nicht die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit abgewartet bzw. im Wege eines gerichtlichen Eilverfahrens die Erlaubnis zur ausnahmsweisen Durchführung der Maßnahme wegen besonderer Dringlichkeit erstritten hat.

54

b. Unabhängig davon liegen auch ansonsten die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit nicht vor.

55

Nach den Hamburgischen Beihilfevorschriften ist die Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Behandlung der Klägerin ausdrücklich ausgeschlossen, weil sie im Zeitpunkt des Beginns der Behandlung 49 Jahre alt war und keine schwere Kieferanomalie vorlag, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderte (vgl. § 6 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 1 und 3 lit. a HmbBeihVO a.F./§ 7 Abs. 3 Nr. 3 HmbBeihVO). Diese Regelung ist nicht zu beanstanden. Sie verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch die Vorschriften der RL 2000/78 und des sie umsetzenden AGG.

56

Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die RL 2000/78 und das AGG auch auf sie, die Beihilfe nicht aufgrund ihres eigenen Status als Landesbeamtin, sondern ausschließlich als Versorgungsempfängerin nach ihrem verstorbenen Ehemann erhält, Anwendung finden, liegt schon keine Diskriminierung vor. Diese setzt nämlich voraus, dass eine Person „in einer vergleichbaren Situation“ eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a RL 2000/78, § 3 Abs. 1 AGG; gleiche Erwägungen gelten für Art. 3 Abs. 1 GG). Die Klägerin gehört zur Gruppe der „Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, die als solche beihilfeberechtigt sind“ nach § 80 Abs. 9 Nr. 2 HmbBG, für die ein Bemessungssatz von 70 % gilt. Innerhalb dieser Gruppe werden alle Beihilfeberechtigten im Hinblick auf die Beihilfefähigkeit kieferorthopädischer Behandlungen gleich behandelt, da es (naturgemäß) keine minderjährigen Gruppenmitglieder gibt. Eine Diskriminierung ist insoweit nur denkbar innerhalb der Gruppe der „berücksichtigungsfähigen Kinder sowie Waisen, die als solche beihilfeberechtigt sind“ nach § 80 Abs. 9 Nr. 4 HmbBG, für die ein höherer Bemessungssatz von 80 % gilt.

57

Jedenfalls wäre eine (unterstellte) Ungleichbehandlung im Hinblick auf das Alter gerechtfertigt. Art. 6 Abs. 2 RL 2000/78 bzw. § 10 Nr. 4 AGG lassen die Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen der „betrieblichen Systeme der sozialen Sicherung“, zu denen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 6.12.2012, C-124/11) auch die Beihilfe gehört, ausdrücklich zu. Insbesondere ist eine Differenzierung zwischen Minderjährigen und Volljährigen, die (nicht nur) im Beihilferecht an verschiedenen Stellen auftritt (vgl. §§ 8 Abs. 4, 11 Abs. 6 HmbBeihVO), schon im Hinblick auf die besondere Stellung und Schutzbedürftigkeit Minderjähriger nicht zu beanstanden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a RL 2000/78, § 10 Nr. 1 AGG). Bei kieferorthopädischen Behandlungen kommt hinzu, dass diese bei Minderjährigen besonders erfolgversprechend sind. Die kieferorthopädische Fachwelt sieht das Lebensalter zwischen 12 und 18 Jahren, in dem einerseits der Zahnwechsel zum permanenten Gebiss gerade abgeschlossen, andererseits aber noch Restwachstum vorhanden ist, als besonders geeignet für eine kieferorthopädische Behandlung an („Optimaler Zeitpunkt für die Durchführung kieferorthopädischer Maßnahmen“, B. Kahl-Nieke, Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie e.V., Stellungnahme April 2010; www.dgkfo-vorstand.de). Zudem ist bei Erwachsenen der Aufwand für eine kieferorthopädische Behandlung oft höher als bei Jugendlichen (vgl. insoweit auch die Rechnungen des behandelnden Zahnarztes der Klägerin vom 7. Juli und 17. November 2010, in denen an mehreren Stellen auf die „erhöhte Schwierigkeit durch funktionell bedingter Fehlstellung der Zähne beim erwachsenen Patienten“ hingewiesen wird). Zahnspangen können nur Personen mit sauberen, gesunden oder zumindest gut reparierten Zähnen eingesetzt werden; fast immer ist bei Erwachsenen vor Einsatz der Zahnspange zunächst eine Sanierung des Zahnhalteapparates notwendig („Die Zahnspange: Erwachsene tragen sie jetzt auch“, www.medizin-welt.info/aktuell). Schließlich werden kieferorthopädische Behandlungen im Erwachsenenalter, wenn sie nicht ohnehin überwiegend aus ästhetischen Gründen erfolgen, oftmals wegen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren vorgenommen. Die genannten Gründe rechtfertigen eine Ungleichbehandlung sowohl im Rahmen der RL 2000/78 bzw. des AGG als auch von Art. 3 Abs. 1 GG (wie hier auch: VGH München, Beschl. v. 24.6.2015, 14 ZB 15.568; OVG Münster, Beschl. v. 2.6.2014, 1 A 995/14; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.8.2013, 5 LA 95/13; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.11.2010, 4 B 22.10; LAG Hamm, Urt. v. 5.2.2015, 17 Sa 1293/14; vgl. auch BSG, Beschl. v. 20.6.2005, B 1 KR 20/04 B; alle nach juris). Eine erweiternde Auslegung von § 6 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 1 und 3 lit. a HmbBeihVO a.F./§ 7 Abs. 3 Nr. 3 HmbBeihVO kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.

58

Die Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalles nach § 80 Abs. 9 Satz 11 HmbBG sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Danach kann es in besonders gelagerten Einzelfällen ausnahmsweise geboten sein, einen Anspruch über die beihilferechtlich geregelten Fälle hinaus zu gewähren. Eine Beihilfefähigkeit kann in seltenen Fällen in Betracht kommen, in denen sich - atypischerweise - die Verweigerung der Beihilfeleistung aufgrund besonderer Fallumstände als grob fürsorgepflichtwidrig (Art. 33 Abs. 5 GG) darstellen würde. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine Maßnahme von existenzieller Bedeutung für den Betroffenen oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können, oder sonst im Einzelfall Umstände vorliegen, bei denen es sich aufdrängt, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.3.2015, 5 C 8/14; Beschl. v. 18.1.2013, 5 B 44.12; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.8.2013, 5 LA 95/13; VGH München, Urt. v. 14.7.2015, 14 B 13.654; alle nach juris). Solche Umstände sind bei der Klägerin nicht gegeben.

59

Dass die kieferorthopädische Behandlung der Klägerin von existenzieller Bedeutung oder notwendig war, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch ansonsten sind keine Umstände erkennbar, bei denen es sich aufdrängt, dass der Fürsorgegrundsatz bei der Klägerin zur ausnahmsweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit ihrer kieferorthopädischen Behandlung führen könnte. Im Gegenteil erscheint dem Senat die Notwendigkeit und Angemessenheit kieferorthopädischer Maßnahmen zur Behandlung der CMD der Klägerin angesichts der von ihr benannten Internetquellen zweifelhaft. Die Stellungnahmen ihres Zahnarztes zu diesem Punkt bleiben vage und unsubstantiiert. Auf die Frage des Senats, wann und aus welchen Gründen es bei ihr zu der Zahnfehlstellung gekommen sei, hat die Klägerin ausweichend geantwortet. Zum Ausmaß und zur Schwere ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat sie trotz Nachfrage des Senats keine substantiierten Angaben gemacht, auch die ärztlichen Stellungnahmen enthalten dazu keine näheren Angaben.

III.

60

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

61

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses (urteilsersetzenden) Beschlusses hinsichtlich der Kosten des Verfahrens folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

62

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

63

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung veröffentlicht.

(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:

1.
das Datum der Erbringung der Leistung,
2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3.
bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7,
4.
bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierungen,
6.
bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.

(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nummer 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Fall einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen.

(4) Wird eine Leistung nach § 6 Absatz 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

(6) Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Mai 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (9 O 516/12) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.


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(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.