Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Feb. 2019 - M 17 K 17.4947

bei uns veröffentlicht am07.02.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 5. Mai 2017 und Nachberechnungsbescheides vom 19. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2017 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 18,11 € (70% von 25,87 €) zu gewähren sowie diesen Betrag ab Rechtshängigkeit (17.10.2017) mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 9/10 und der Beklagte 1/10 zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die mit einem Bemessungssatz von 70 v.H. beihilfeberechtigte Klägerin beantragte mit Formblatt vom 23. April 2017 die Gewährung von Beihilfe u.a. für die Liquidation des Zahnarztes und Spezialisten für Rekonstruktive Zahnmedizin (EDA) Univ.- … … … … … vom … … … (Bl. ... ff. der Behördenakte - BA), in der bei folgenden Rechnungsposten ein Steigerungsfaktor von 2,5 bzw. 3,5 angesetzt wurde:

Rechnungs-datum und -betrag in €

Behandlungsdatum

Gebühren-Ziff. und Leistung

Steigerungsfaktor

Betrag in €

Begründung des 2,5- bzw. 3,5-fachen Satzes

… über 1.646,88

Ä5000 Strahlendiagnostik Zähne, je Projektion 4020 Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen

Ä0001 Beratung

Ä0005 Symptombezogene Untersuchung 0080 Intraorale Oberflächenanästhesie je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 0090 Intraorale Infiltrationsanästhesie 0100 Intraorale Leitungsanästhesie 4075 Parodontalchirurgische Therapie an mehrwurzligem Zahn oder Implantat 0050 Abformung eines Kiefers für ein Situationsmodell 2290 Entfernung einer Einlagefüllung, Krone, Brückenteils, Stegabtrennung o.Ä.

3020 Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes 3050 Stillung einer übermäßigen Blutung 7050 Kontrolle eines Aufbißbehelfs (substraktiv) 7060 Kontrolle eines Aufbißbehelfs (additiv) 0070 Vitalitätsprüfung von Zähnen und Vergleichstest(s), je Sitzung

Ä0267 Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion

Ä0001 Beratung

Ä0005 Symptombezogene Untersuchung 7050 Kontrolle eines Aufbißbehelfs (substraktiv) 7060 Kontrolle eines Aufbißbehelfs (additiv) 4020 Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen

Ä2006 Behandlung einer Wunde ohne Primärheilung/Abtrag. Nekrosen 5170 Anatomische Abformung des Kiefers mit indiv. Löffel o. spez. Abformung für Remontage 7030 Wiederherstellung der Funktion eines Aufbißbehelfs

Ä0001 Beratung

Ä0005 Symptombezogene Untersuchung

2,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

7,28

8,86

16,31

16,31

5,91

11,81

13,78

25,59

23,62

70,86

53,15

21,65

35,43

80,71

9,84

16,31

16,31

16,31

35,43

80,71

8,86

12,85

98,42

72,83

16,31

16,31

Nr. 1 (s.u.)

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 3

Nr. 2

Nr. 4

Nr. 5

Nr. 6

Nr. 7

Nr. 8

Nr. 9

Nr. 10

Nr. 11

Nr. 12

Nr. 13

Nr. 14

Nr. 15

Nr. 15

Nr. 16

Nr. 17

Nr. 18

Nr. 19

Nr. 20

Nr. 21

Nr. 22

Nr. 22

Begründungen:

(Z) = überdurchschnittlicher Zeitaufwand (U) = bes. Umstände bei der Ausführung (S) = überdurchschnittliche Schwierigkeit bzw. Schwierigkeit durch Krankheitsfall

Nr. 1 Besonders schwierige Positionierung des Röntgensensors, besonders erhöhter Aufwand durch strahlungsarme, digitale Röntgentechnik und Bildbearbeitung zur erweiterten Diagnostik, besonders schwierige Auswertung durch komplexen Mehrfachbefund und/oder Vergleich mit Voraufnahmen (Z), (S), (U)

Nr. 2 Mehrfachanwendungen und Wiederholungen; (Z); (U)

Nr. 3 Besonders schwierige Ätiologie, Behandlungsplanung und -abstimmung (Z), (S), (U)

Nr. 4 Besonders erschwert durch fraktionierte Injektion (Z); nachinjiziert (U)

Nr. 5 Besonders schwierige Nervlokalisation (Z); (S)

Nr. 6 Sehr harte/alte/resistente weit subgingivale Konkremente; (Z); mehrfache Sulcusblutung; Mundspülungen zur Ansenkung (sic!) der Keimbelastung (U)

Nr. 7 Besonders schwierige Lagefixierung (Z); (S)

Nr. 8 Besonders harte/dicke (Metall-)Wandung und/oder zahnfarbene Restauration mit bes. schwieriger Differenzierung vom Zahngewebe und bes. hoher Härte (Z), (S), (U)

Nr. 9 Besonders hohe Gefährdung von Nachbarstrukturen (Z), (S), (U)

Nr. 10 Wiederholte rezidivierende Sickerblutung (Z), (S), (U)

Nr. 11 Hochgradige CMD (Cranio Mandibular Disorder = Funktionsstörung im Kausystem); (Z), (S), 9:45 Uhr

Nr. 12 Hochgradige CMD (Cranio Mandibular Disorder = Funktionsstörung im Kausystem); (Z), (S), 11:00 Uhr

Nr. 13 Besonders schwierige Differenzialdiagnose (Z), (U), (S)

Nr. 14 Besonders schwieriger Zugang (Z), (S), (U)

Nr. 15 Hochgradige CMD (Cranio Mandibular Disorder = Funktionsstörung im Kausystem); (Z), (S), erneut, wegen neuer Erkrankung d.h. neue Beschwerden und/oder neuer Befund

Nr. 16 Hochgradige CMD (Cranio Mandibular Disorder = Funktionsstörung im Kausystem); (Z), (S), 15:45 Uhr

Nr. 17 Hochgradige CMD (Cranio Mandibular Disorder = Funktionsstörung im Kausystem); (Z), (S), 16:15 Uhr

Nr. 18 Mehrfachanwendungen und Wiederholungen (Z); (U)

Nr. 19 Besonders erschwerter Zugang (S), (Z), (U)

Nr. 20 Bes. schwierige Lagefixierung (Z); (U) hochgradige Myo-/Arthropathie (Z)

Nr. 21 Bes. erschwert durch hochgradige Atrophie und/oder Defekt des Alveolarknochens (Z); (U) 10:30 Uhr

Nr. 22 Hochgradige CMD (Cranio Mandibular Disorder = Funktionsstörung im Kausystem); (Z), (S)

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 5. Mai 2017 setzte die Beihilfestelle die beihilfefähigen Aufwendungen für diese Rechnung vom … … … in Höhe von 1.375,89 € fest und erstattete der Klägerin unter Berücksichtigung des Bemessungssatzes von 70 v.H. einen Betrag in Höhe von 963,12 €. Im Übrigen wurde die Gewährung von Beihilfe für alle Rechnungsposten, bei denen ein 3,5facher Steigerungsfaktor angesetzt war, mit der Begründung abgelehnt, dass ein Steigerungssatz von über 2,3 nur beihilfefähig sei, wenn der Zahnarzt dies mit einer speziell auf den jeweiligen Behandlungsfall bezogenen Begründung rechtfertige.

Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Mai 2017 Widerspruch ein und legte eine Stellungnahme des behandelnden Zahnarztes … … … … vom … … … vor. Nach der Rechtsprechung (VGH BW, U.v. 17.9.1992 - 4 S 2084/91) enthalte die GOZ nach ihrem Wortlaut keinen Anhaltspunkt dafür, dass nur personenbezogene Umstände als Bemessungskriterien in Betracht kämen.

Auf Anforderung der Beihilfestelle nahm der Beratungszahnarzt … … mit Schreiben vom … August 2017 zu den einzelnen Begründungen dezidiert Stellung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2017 gab die Beihilfestelle dem Widerspruch der Klagepartei insoweit statt, als weitere Honorarkosten in Höhe von 18,09 € als beihilfefähig anerkannt wurden. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die GOZ-Nrn. 7050 und 7060 wurden an beiden Behandlungstagen als beihilfefähig anerkannt. Daraus ergebe sich ein Betrag in Höhe von 79,64 €. Die bisher mit dem 2,3-fachen Schwellenwert anerkannten Gebühren gemäß GOZ-Nrn. 0100, 4075, 3050 und GOÄ-Nr. 0001 (2x) in Höhe von 61,55 € seien hingegen nicht beihilfefähig. Daraus ergebe sich ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 12,66 € (70% von 18,09 €).

Dagegen erhob der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2017 Klage und beantragte mit Schreiben vom 5. Februar 2018,

die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 177,03 € zu zahlen sowie den Nachzahlungsbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen und den Beihilfebescheid vom 5. Mai 2017 und den Nachberechnungsbescheid vom 19. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2017 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass in den Begründungen der streitgegenständlichen zahnärztlichen Rechnung in kurzer aber ausreichender Art und Weise dargelegt worden sei, warum der höhere Schwellenwert zu Grunde zu legen sei. Übertriebene Anforderungen dürften an die Begründung nicht gestellt werden. Aus den Erklärungen in den Ziffern zur Begründung sei zweifelsfrei die besondere Problematik eines Krankheitsfalles (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GOZ) durch mehrfachen Hinweis auf die hochgradige CMD ersichtlich. Diese nachgewiesene degenerative entzündliche Strukturveränderung des linken Kiefergelenks mit nahezu vollständiger Aufhebung des Knorpels und auch des Diskus etc. bedingten eine fortschreitende mehr als deutlich eingeschränkte Beweglichkeit. Die Ausführungen des Beratungszahnarztes hätten den Stellenwert einer privat- bzw. parteiärztlichen Stellungnahme. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein Beratungszahnarzt aus dem Saarland ausgewählt worden sei bzw. was diesen besonders auszeichne. In Teilen gehe der Gutachter auch nur von Vermutungen aus (Seite 5: „ich gehe davon aus“; Seite 6: „gehe ich nicht von einer erhöhten Schwierigkeit aus“).

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 10. November 2017,

die Klage abzuweisen.

Zugleich wurde der Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt. Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 8. März 2018 im Wesentlichen ausgeführt, dass das sachverständige Gutachten des Beratungszahnarztes in sich schlüssig und nachvollziehbar sei, fachliche Mängel der gutachterlichen Stellungnahme nicht erkennbar seien und es keine Anhaltspunkte oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Beratungszahnarztes gebe. Soweit dem Gutachter bloße Vermutungen unterstellt werden, handele es sich vielmehr um eine aus der Rechnungsstellung abgeleitete begründete Annahme und Schlussfolgerung. Schließlich seien auf dessen Anlass hin auch Honorarziffern mit dem berechneten 3,5-fachen Steigerungsfaktor als beihilfefähig anerkannt worden. Auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (VG Ansbach, U.v. 8.12.2010 - AN 15 K 09.01488 - juris Rn. 48) werde verwiesen. Obwohl bei der Klägerin eine hochgradige CMD vorliege und die Schwierigkeit der einzelnen Leistung auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles selbst begründet sein kann (§ 5 Abs. 2 GOZ) werde darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung (OLG Köln, B. V. 13.3.2015 - I- 5U 110/14,5 U 110/1 - juris) gleichwohl eine auf die einzelnen Leistungen bezogene Ermessensentscheidung zu der Bestimmung der Gebühren verlange und eine generelle Bewertung der Gesamtbehandlung als überdurchschnittlich schwierig und aufwendig nicht genügen lasse (der Begründungsansatz „hochgradige CMD“ finde sich zudem nur bei der Gebührenziffer Ä0005 „symptombezogene Untersuchung“ an den Behandlungstagen … und …*). Dies gelte schon deshalb, weil es auch bei einer insgesamt komplexen und schwierigen Behandlung einzelne Behandlungsmaßnahmen gebe, die als durchschnittlich oder auch als unterdurchschnittlich zu bewerten seien. Auf die Ausführungen des Beratungszahnarztes werde vollumfänglich Bezug genommen. Soweit der Vertreter des Beklagten darüber hinaus noch zu einzelnen Gebührenziffern Stellung genommen hat, wird auf dessen Schriftsatz vom 8. März 2018 verwiesen.

Der Klägerbevollmächtigte ergänzte seinen Vortrag mit Schriftsatz vom 3. August 2018, verwies auf die Ausführungen des behandelnden Arztes … … … … vom … … … und nahm zu den streitigen Gebührenziffern ausführlich Stellung. Den Angaben des Beratungszahnarztes fehle es weitgehend an einem höchstrichterlich geforderten substantiierten Vortrag bei der Leistungskürzung. Wenn der Versicherer seine Leistungspflicht einschränke, sei er darlegungs- und beweispflichtig (BGH, U.v. 29.5.1991 - IV ZR 151/90). Diesem Erfordernis sei der Beratungszahnarzt in seiner Stellungnahme weitgehend nicht nachgekommen. So stelle der Beratungszahnarzt Angaben des behandelnden Arztes in der Begründung zur Rechnung vom … … … infrage (Position 4020 Mehrfachanwendung), bestätige Kürzungen, obwohl er noch weitere Erläuterungen für erforderlich halte (Position Ä0001 „muss auf jeden Fall genauer erläutert werden“) oder stelle mehrfach Aufwendungen als „nicht nachvollziehbar“ dar und gehe dabei von „einer eher geringen Schwierigkeit“ aus, obwohl zur Begründung der Zeitaufwand und besondere Umstände angeführt seien (Position 0080 „Mehrfachanwendungen“). Fehlende Erläuterungen nachzufordern, sei weder für den Beratungszahnarztes noch für die Beihilfestelle ein Thema gewesen. So stelle er zum Beispiel zur Position 3050 nicht dar, dass diese als selbständige Leistung zusätzlich berechenbar sei, wenn die Blutung derart stark sei und das typische Maß außergewöhnlich deutlich übersteige, so dass die eigentliche chirurgische Leistung unterbrochen werden müsse, um die Blutung zu stillen - dies sei bei den Behandlungen jedes Mal der Fall gewesen. Auch die Zusammenhänge verschiedener Behandlungs-/Abrechnungspositionen während einer Sitzung habe der Beratungszahnarzt nicht bzw. falsch gewertet. So könne einer Zahnextraktion durchaus auch eine parodontalchirurgische Behandlung vorausgehen, wie in den obigen Stellungnahmen zu den Positionen 4070, 0050, 2290 und 3020 im Behandlungstermin … … … mehr als deutlich ausgeführt sei. Die Kenntnis dieser anatomischen Strukturen im Kieferbereich sollte auch von einem Beratungszahnarzt erwartet werden dürfen. Sowohl die Beihilfestelle als auch der Beratungszahnarzt hätten die Probleme, die bei der Klägerin durch die diagnostizierte CMD ausgelöst werden, nicht ausreichend einfließen lassen.

Der Beklagte verwies mit Schriftsatz vom 6. November 2018 im Wesentlichen auf die jüngst ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgericht München (U.v. 1.8.2018 - M 17 K 17.5384; U.v. 1.8.2018 - M 17 K 17.5823; U.v. 3.8.2018 - M 17 K 17.5864 und U.v. 14.8.2018 - M 17 K 17.5996). Gemessen daran würden die Begründungen für einen 3,5-fachen Gebührensatz nicht ausreichen. Sie würden keine näheren Stellungnahmen zu der in der Person der Betroffenen liegenden Besonderheiten liefern, sondern sich mit pauschalen, beispielhaften Aufzählungen begnügen. Dies verwirke die Überzeugungskraft der Rechnungsbegründungen und lasse sie lediglich losgelöst vom Einzelfall standardmäßig formelhaft aufgesagt wirken. Zur Begründung der Ungeeignetheit der Begründungen im Einzelnen, aufgeschlüsselt je nach abgerechneter GOZ-Ziffer, wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 6. November 2018 verwiesen. Der Hinweis der Klagepartei auf die Rechtsprechung des BGH (U.v. 25.5.1991 - IV ZR 151/90) sei verfehlt. Anhand des Leitsatzes dieser Entscheidung sei bereits ersichtlich, dass diese zu Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung ergangene Entscheidung nicht auf die Entscheidung über die Aufwendung von Beihilfe übertragen werden könne. Zudem habe der gemäß § 48 Abs. 7 BayBhV eingeschaltete Beratungszahnarzt eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben und nehme insoweit selbst gar keine Leistungskürzung vor, sodass ihn das behauptete Erfordernis, er sei für die Leistungspflichteinschränkung darlegungs- und beweispflichtig von vorneherein nicht zutreffe. Auch der Vortrag, dass fehlende Erläuterungen nachzufordern gewesen wären, gehe fehl. Insoweit werde auf die Ausführungen des VG München (U.v. 1.8.2018 - M 17 K 17.5384 - juris Rn. 51) verwiesen.

Mit Beschluss vom 30. Januar 2019 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag auf Beiladung des behandelnden Zahnarztes … … … … … ab.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 vertiefte und ergänzte der Klägerbevollmächtigte seine Ausführungen. Die in der Person der Klägerin liegende Besonderheit (u.a. CMD Erkrankung) könne dem zu einer Folgeabrechnung von Herrn … … … … erstellten und vorgelegten Befundbericht vom … … … entnommen werden. Mit dieser Stellungnahme würden keine neuen Gründe angeführt, sondern vielmehr die bei der Klägerin bestehende außergewöhnliche Konstitution näher und ausführlich erläutert. Die Begründung zur Gebührenposition 5170 sei auch von dem behandelnden Zahnarzt in seiner Stellungnahme … … … abgegeben wurden. Bei der Klägerin liege auch eine Kiefergelenks- und Muskelerkrankung vor. Die Schwierigkeit könne auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GOZ). Zudem sei nicht verständlich, worin die Rechtfertigung für den Beklagten begründet sei, zu Behandlungsmaßnahmen und deren Notwendigkeit Stellung zu beziehen, wo dies nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 1. August 2018 doch allein vom behandelnden Zahnarzt erfolgen könne. Im Übrigen wurde ergänzend ein weiteres Mal zu einzelnen GOZ-Ziffern Stellung genommen.

Die Klagepartei verzichtete mit Schreiben vom 5. Februar 2019 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage, über die nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten vom 10. November 2017 bzw. 5. Februar 2019 im schriftlichen Verfahren nach § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden konnte, hat in der Sache (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe (1.1.) in Höhe von 18,11 € (§ 113 Abs. 5 VwGO); der Bescheid vom 5. Mai 2017, der Nachberechnungsbescheid vom 19. September 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 19. September 2017 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Darüber hinaus hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe, die streitgegenständlichen Bescheide sind insoweit rechtmäßig (1.2.; § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO), so dass die Klage im Übrigen abzuweisen war.

Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (stRspr, vgl. statt aller BVerwG, U.v. 2.4.2014 - 5 C 40.12 - NVwZ-RR 2014, 609 Rn. 9). Die Aufwendungen gelten nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BayBhV in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird. Für die vorgenommene zahnärztliche Untersuchung und Behandlung entstehen Aufwendungen mit jeder Inanspruchnahme des Arztes (Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand Juni 2018, Bd. 2 Anm. 12 zu § 7 Absatz 2 BayBhV). Bei den streitgegenständlichen Behandlungen am … … …, … … …17 und … … … bestimmt sich die Beihilfefähigkeit daher nach Art. 96 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 354), und der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl S. 352, ber. S. 447).

Zahnärztliche Leistungen sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit beurteilt sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BayBhV insoweit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) soweit die GOÄ den Zahnärzten nach § 6 Abs. 2 GOZ zugänglich ist. Soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 3 BayBhV).

Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ bildet für Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis der GOZ der 2,3-fache Gebührensatz die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten, das heißt die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung, dies rechtfertigen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GOZ; ähnlich dazu § 5 Abs. 2 GOÄ und VV Nr. 5 und 6 zu § 7 Abs. 1 BayBhV i.d.F. der Bek. vom 26.7.2007, zuletzt geändert durch Bek. v. 07.08.2015, gültig ab 1.3.2016 bis 31.8.2017; FMBl 2015, 150 - StAnz 2015, Nr. 34). Das Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes muss durch Besonderheiten des konkreten Behandlungsfalles gerechtfertigt sein (Amtl. Gesetzesbegründung, BR-Drs. 566/11 v. 21.9.2011, S. 54).

Wenn die berechnete Gebühr das 2,3fache des Gebührensatzes überschreitet, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 GOZ; § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 GOÄ). Ein Nachschieben von gänzlich neuen Gründen ist nicht zulässig (VG München, U.v. 1.8.2018 - M 17 K 17.5384 - juris Rn. 48). § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ sieht lediglich eine nähere Erläuterung der bereits in der Rechnung vorgebrachten schriftlichen Begründung für die Schwellenwertüberschreitung vor, nicht jedoch eine Ergänzung der Begründung um neue, bislang nicht vorgetragene Gründe, die eine Besonderheit des jeweiligen Behandlungsfalls rechtfertigen sollen. Unzulässig sind damit verspätet vorgebrachte neue Erwägungen, die in der bisherigen, in der Rechnung enthaltenen Begründung keine Stütze finden. Zulässig sind nur solche Erwägungen, die an die bereits vorhandene Rechnungsbegründung ansetzen. Würde man zulassen, dass die behandelnden Ärzte zeitlich unbegrenzt solange neue Gründe für die vorgenommene Erhöhung des Gebührensatzes über den 2,3fachen Satz hinaus anführen können, bis irgendwann eine insoweit tragfähige Begründung gefunden ist, liefe das darauf hinaus, dass eine abschließende Beurteilung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen immer wieder herausgeschoben würde. Für die Beihilfestellen wäre es praktisch nicht handhabbar, bei jeder nachträglich neu vorgebrachten Begründung ihren Beihilfebescheid wieder abändern zu müssen.

Zwar ist dem Zahnarzt bei der Bestimmung des Steigerungsfaktors durch § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbares Ermessen eingeräumt (vgl. NdsOVG, B.v. 14.12.2011 - 5 LA 237/10 - juris Rn. 21). Dieses besteht jedoch nur auf der Rechtsfolgenseite. Das Vorliegen von „Besonderheiten“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ auf der Tatbestandsseite unterliegt dagegen der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit (BVerwG, U.v. 17.2.1994 - 2 C 10/92 - NJW 1994, 3023, 3024; NdsOVG, B.v. 22.3.2018 - 5 LA 102/17 - juris).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 17.2.1994 - 2 C 10/92 - NJW 1994, 3023; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.4.2011 - 14 ZB 10.1544 - juris Rn. 4) müssen Besonderheiten in diesem Sinn gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sein. Eine in jeder Hinsicht durchschnittliche Art und Weise der Behandlung kann ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes (Schwellenwert) nach § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ nicht rechtfertigen. Die Vorschrift hat Ausnahmecharakter und ist dementsprechend eng auszulegen. Diesem Ausnahmecharakter widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten, angewandte Verfahrensweise bei einer Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung das Überschreiten des Schwellenwerts rechtfertigen würde. Erforderlich ist somit eine gerade in der Person des Betroffenen liegende Besonderheit. Der den Ausschlag für die Schwellenwertüberschreitung gebende vermehrte Aufwand muss auf eine beim betreffenden Patienten bestehende außergewöhnliche Konstitution zurückzuführen sein; rein verfahrensbezogene Besonderheiten genügen dagegen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 15.04.2011 - 14 ZB 10.1544 - juris Rn. 4; VG des Saarlandes, U.v. 26.5.2017 - 6 K 468/16 - juris Rn. 21; VG Stuttgart, U.v. 3.1.2012 - 12 K 2580/11 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 23.05.2013 - M 17 K 12.59 - BeckRS 2014, 56145, beck-online; a.A. noch: VGH BW U.v. 17.9.1992 - 4 S 2084/91 - juris Rn. 48). Zwar sollte es nicht so sein, dass der Arzt bzw. Zahnarzt für die Begründung der Schwellenwertüberschreitung mehr Zeit aufwenden muss als für die eigentliche Behandlung. Ausführliche ärztliche Berichte oder gar Gutachten können daher nicht verlangt werden. Allerdings muss sich aus der gegebenen Begründung entnehmen lassen, weshalb bei dem Patienten eine von der Masse der behandelnden Fälle abweichende Besonderheit vorlag und insbesondere, worin diese Besonderheit bestand (VG Hannover, GB v. 7.12.2009 - 13 A 2981/09 - juris Rn. 165). Die Begründung darf dabei nicht allgemein gehalten sein, sondern muss genügend Anhaltspunkte für einen Vergleich enthalten, bei dem deutlich wird, dass die Behandlungsschritte einen ungewöhnlich hohen Schwierigkeitsgrad aufwiesen, der deutlich über demjenigen lag, der durch die Regelspanne abgegolten wird (VG Saarlouis, U.v. 26.5.2017 - 6 K 468/16 - juris Rn. 21). Allein wertende Schlussfolgerungen genügen grundsätzlich nicht, die Begründung muss auch einen nachvollziehbaren Tatsachenkern enthalten (vgl. OVG NW, U.v. 3.12.1999 - 12 A 2889/99 - juris Rn. 41). Hierbei ist auch zu beachten, dass die Begründung allein vom behandelnden Zahnarzt selbst gegeben werden kann. Die Klagepartei ist dazu als Adressat der Begründung weder berechtigt noch im Stande (VG Stuttgart, U.v. 21.9.2009 - 12 K 6383/07 - juris Rn. 64).

1.1. Unter Anwendung dieses Maßstabs auf den konkreten Fall ergibt sich, dass kein Anspruch auf Erstattung des 3,5-fachen Gebührensatzes der in der Rechnung der Zahnarztpraxis vom … … … enthaltenen GOZ-Nrn. besteht. Die streitgegenständlichen Bescheide sind jedoch insoweit rechtswidrig, als die Gewährung weiterer Beihilfe bezüglich des 2,3-fachen Gebührensatzes der GOZ-Nr. 0100 in Höhe von 6,34 € (70% von 9,05 €) und bezüglich der GOZ-Nr. 4075 (Behandlungsdatum jeweils 14.3.2017) in Höhe von 11,77 € (70% von 16,82 €), insgesamt also 18,11 €, versagt wurde.

GOZ-Nr. 0100 Intraorale Leitungsanästhesie

Nr. 5 Besonders schwierige Nervlokalisation (Z); (S)

Nach den unbestrittenen Angaben des behandelnden Zahnarztes wurde bei der Klägerin am … … … eine Intraorale Leitungsanästhesie durchgeführt. Die medizinische Notwendigkeit dieser Leistung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV wurde weder von dem Beklagten noch von dem Beratungszahnarzt infrage gestellt. Deren Ausführungen beziehen sich lediglich auf die zu Recht monierte unzureichende Begründung des 3,5-fachen Gebührensatzes. Überzeugende Anhaltspunkte dafür, weshalb die GOZ-Nr. 0100, deren Abrechnung auch neben der GOZ-Nr. 0090 möglich ist, nicht mit dem 2,3-fachen Gebührensatz angesetzt werden könnte, ergeben sich daraus nicht.

Die von dem behandelnden Zahnarzt in der streitgegenständlichen Liquidation angegebene Begründung trägt hingegen nicht den Ansatz des 3,5-fachen Gebührensatzes. Soweit … … … … in seiner Stellungnahme vom … … … ausführt, dass die Lokalisation des Nervus alveolaris inferior mit mehreren Depots entlang des aufsteigenden Unterkieferastes aufgrund der anatomischen Situation der lingular und/oder anderer anatomischer Knochenstrukturen vor dem Eintritt des Nervs in den canalis mandibularis durchgeführt worden sei und eine besondere Schwierigkeit darstelle, weil es einen - gegenüber einem „einfachen“ Einstich mit Einfachdepotsetzung - besonderen Zeitaufwand erfordere, rechtfertigt dies nicht eine Überschreitung des Schwellenwertes. Daraus werden keine außergewöhnlichen patientenbezogenen Umstände deutlich. Unterschiedliche anatomische Situationen oder Knochenstrukturen liegen bei unterschiedlichen Patienten naturgemäß vor. Eine Nervlokalisation - unterstellt, eine solche wäre entgegen der Auffassung des Beratungszahnarztes überhaupt erforderlich - erscheint - auch wenn sie im Einzelfall etwas zeitaufwendiger erfolgen sollte - bei zahnärztlichen Eingriffen als durchaus üblich.

GOZ-Nr. 4075 Parodontalchirurgische Therapie an mehrwurzligem Zahn oder Implantat

Nr. 6 Sehr harte/alte/resistente weit subgingivale Konkremente (Z); mehrfache Sulcusblutung und Spülungen zur Ansenkung (sic!) der Keimbelastung (U)

Zu Unrecht hat der Beklagte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die GOZ-Nr. 4075 nicht dem Grunde nach (mit dem 2,3-fachen Gebührensatz) als beihilfefähig anerkannt, da diese Leistung zum Zeitpunkt der Behandlung (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BayBhV) medizinisch notwendig war. Aufwendungen sind dem Grunde nach medizinisch notwendig, wenn sie für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden sowie der Beseitigung oder zum Ausgleich körperlicher Beeinträchtigungen dienen (BVerwG, B.v. 22.8.2018 - 5 B 3/18 - juris Rn. 8 m.w.N.). Zwar liegt aus retrospektiver Sicht keine Notwendigkeit einer parodontalchirurgischen Therapie vor, wenn anschließend der behandelte Zahn in gleicher Sitzung gezogen wird. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Behandlung lag jedoch eine medizinische Notwendigkeit vor. Den Angaben des … … … … vom … … … zufolge sei die parodontalchirurgische Therapie zunächst mit dem Ziel durchgeführt worden, den Zahn zu erhalten. Die pathologischen Ablagerungen sowie das entzündete Gewebe im Bereich des Zahnhalteapparates hätten dementsprechend entfernt werden müssen. Bei der Entfernung habe sich aber herausgestellt, dass die Zerstörung der Zahnhartsubstanz bis zum knöchernen limbus alveolaris reiche und somit die kariösen Läsionen nicht vollständig hätte entfernt werden können. Dies habe bedeutet, dass der Zahn aufgrund der dadurch gegebenen fehlenden Restaurationsmöglichkeit habe entfernt werden müssen. Da die medizinische Notwendigkeit der parodontalchirurgischen Therapie demnach zum Zeitpunkt der Behandlung vorlag, besteht dem Grunde nach ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der GOZ-Nr. 4075 (2,3-facher Satz).

Aber auch hier genügt die angegebene Begründung nicht für eine Überschreitung des Schwellenwertes. Das Vorliegen von harten/alten/resistenten weit subgingivalen Konkrementen ist für eine Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der GOZ-Nr. 4075 unzureichend. Diese Begründung ist allgemein gehalten und bezüglich ihrer Auswirkungen auf die individuelle Behandlungssituation zu unspezifisch. Wären die Konkremente nicht hart oder resistent, wären sie leicht im Rahmen der üblichen Zahnreinigung durch den Patienten selbst entfernbar, sodass keine parodontalchirurgische Therapie erforderlich wäre. Entsprechend verhält es sich bei den weiteren Begründungen. Bei weit subgingivalen Konkrementen sind mehrfache Sulcusblutungen sowie Spülungen zur Absenkung der Keimbelastung nicht unüblich, sondern stellen den Regelfall dar. Behandlungen im subgingivalen, also unterhalb des Zahnfleisches liegenden und in der Regel aufgrund der Konkremente entzündlich veränderten Bereich lösen regelmäßig starke Blutungen aus, welche zu einer Sichterschwernis führen.

1.2. Im Übrigen sind die im streitgegenständlichen Beihilfebescheid beanstandeten Begründungen allesamt nicht geeignet sind, den Anforderungen des § 5 Abs. 2 GOZ entsprechend eine Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes zu rechtfertigen.

Zwar kann auch die Schwierigkeit der einzelnen Leistung durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GOZ). Gleichwohl genügt der allgemeine Hinweis auf die hochgradige CMD (Craniomandibuläre Dysfunktion), die vorliegende Myo-Arthropathie (Störung des Kausystems, die ihren Ursprung in der Kaumuskulatur und in den Kiefergelenken hat) und der allgemeine Krankheitszustand der Klägerin (vgl. Befundberichte des Herrn … … … … vom … … … und … … …*) entgegen der Auffassung der Klagepartei im Allgemeinen nicht, um bei jeder zahnärztlichen Leistung den 3,5-fachen Gebührensatz in Ansatz zu bringen. Die Schwierigkeit einer Leistung ist individuell und leistungsbezogen auf die einzelne Gebühr zu begründen und kann nicht auf die gesamte Honorarforderung ausgedehnt werden. Nur dann, wenn sich bei einer konkreten Leistung eine überdurchschnittliche Erschwernis im Sinne von § 5 Abs. 2 GOZ ergibt bzw. eine generell bei der gesamten Behandlung gegebene Erschwernis konkret auswirkt, lässt § 5 Abs. 2 GOZ in Bezug auf diese konkrete Einzelleistung einen höheren als den 2,3-fachen Gebührensatz zu, wobei dies bezogen auf die Einzelleistung verständlich und nachvollziehbar zu begründen ist (OLG Köln, B.v. 13.3.2015 - I-5U 110/14 - juris Rn. 4). Der Beklagte geht daher zu Recht davon aus, dass es auch bei einer insgesamt komplexen und schwierigen Behandlung einzelne Behandlungsmaßnahmen geben kann, die als durchschnittlich oder auch als unterdurchschnittlich zu bewerten sind.

Die stereotype Auflistung von Pauschalbegründungen wie die Angabe der Abkürzungen (Z) = überdurchschnittlicher Zeitaufwand, (U) = bes. Umstände bei der Ausführung und (S) = überdurchschnittliche Schwierigkeit bzw. Schwierigkeit durch Krankheitsfall, die vom theoretischen Ansatz her im Allgemeinen einen höheren Gebührensatz rechtfertigen könnten und die möglicherweise die Behandlung des jeweils betroffenen Patienten in ihrer Gesamtheit charakterisieren, reichen für eine Begründung für einen höheren als dem 2,3-fachen Gebührensatz im Sinne von § 10 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 GOZ ebenfalls nicht aus. Denn § 5 Abs. 2 GOZ stellt bei der Ermessensausübung und § 10 Abs. 3 GOZ bei der Begründungspflicht ausdrücklich auf die einzelnen Leistungen ab. Nur dann, wenn sich bei einer konkreten Leistung eine überdurchschnittliche Erschwernis im Sinne von § 5 Abs. 2 GOZ ergibt bzw. eine generell bei der gesamten Behandlung gegebene Erschwernis konkret auswirkt, lässt § 5 Abs. 2 GOZ in Bezug auf diese konkrete Einzelleistung einen höheren als den 2,3-fachen Gebührensatz zu, wobei dies bezogen auf die Einzelleistung verständlich und nachvollziehbar zu begründen ist (OLG Köln, B.v. 13.3.2015 - I-5 U 110/14 - juris Rn. 4; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Band 2, A III, Stand 1.11.2018, § 6 BBhV Anm. 11 (6)). Pauschale und formelhafte Schlagworte ohne konkreten Patientenbezug genügen den Anforderungen nicht.

Die Klagepartei geht zudem fehl in der Annahme, dass es sich bei den Ausführungen des Beratungszahnarztes um eine privat- bzw. parteiärztliche Stellungnahme handele. Nach § 7 Abs. 1 Satz 6 BayBhV entscheidet die Festsetzungsstelle über die Notwendigkeit und Angemessenheit von geltend gemachten Aufwendungen. Obwohl Beihilfen nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BayBhV grundsätzlich nur zu den Aufwendungen gewährt werden dürfen, die durch Belege nachgewiesen sind, kann die Festsetzungsstelle gemäß § 48 Abs. 7 Satz 1 BayBhV zur Überprüfung von Notwendigkeit und Angemessenheit einzelner geltend gemachter Aufwendungen Gutachterinnen bzw. Gutachter, Beratungsärztinnen bzw. Beratungsärzte und sonstige geeignete Stellen unter Übermittlung der erforderlichen Daten beteiligen. Damit ist bereits dem Wortlaut der Bayerischen Beihilfeverordnung zu entnehmen, dass eine amtsärztliche Stellungnahme grundsätzlich ein höherer Beweiswert zukommt als einem privatärztlichen Attest und die Festsetzungsstelle die medizinische Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen trotz ärztlicher Verordnung oder Stellungnahme durch eigene Entscheidung verneinen kann (BayVGH, B.v. 06.12.2017 - 14 ZB 16.2202 - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 17.11.2015 - 14 ZB 15.1283 - juris Rn. 9 m.w.N.).

Der klägerische Einwand, der Stellungnahme des Beratungszahnarztes fehle es weitgehend an einem höchstrichterlich geforderten substantiierten Vortrag bei der Leistungskürzung, da auch ein Versicherer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, U.v. 29.5.1991 - IV ZR 151/90 - juris) darlegungs- und beweispflichtig sei, wenn er seine Leistungspflicht einschränke, geht ins Leere. In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Verfahren ging der Streit der Parteien ausschließlich darüber, ob für die medizinisch notwendige Behandlung jeweils ein so langer Krankenhausaufenthalt erforderlich war, wie ihn die Klägerin in Anspruch nahm, oder ob diese Verweildauer das medizinisch notwendige Maß überstieg. Diese zu Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung ergangene Entscheidung kann nicht auf die Entscheidung über die Aufwendung von Beihilfe übertragen werden. Zudem führt der Beklagte zu Recht an, dass nicht der beauftragte Beratungszahnarzt, sondern die Beihilfestelle die Leistungskürzung vornimmt.

Zu den jeweiligen GOÄ-Nrn. bzw. GOZ-Nrn. im Einzelnen:

Behandlung am … … …

GOÄ-Nr. 5000 Strahlendiagnostik Zähne, je Projektion Begründung Nr. 1: Besonders schwierige Positionierung des Röntgensensors, besonders erhöhter Aufwand durch strahlungsarme, digitale Röntgentechnik, Bildbearbeitung zur erweiterten Diagnostik, besonders schwierige Auswertung durch komplexen Mehrfachbefund und/oder Vergleich mit Voraufnahmen (Z), (S), (U)

Die Anfertigung digitaler Röntgenaufnahmen rechtfertigt die Überschreitung des Schwellenwerts nicht. Die Besonderheiten, die gemäß des jeweiligen § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ ein Überschreiten des Schwellenwerts rechtfertigen, setzen wie dargelegt voraus, dass sie gerade bei der Behandlung des jeweiligen Patienten abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle aufgetreten sind (BVerwG, U.v. 17.2.1994 - 2 C 10/92 - BVerwGE 95, 117-123 - juris). Die Anwendung der digitalen Radiografie ist jedoch unabhängig von den Besonderheiten der Behandlung gerade der Klägerin (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2011 - 14 ZB 10.1544 - juris Rn. 4). Aus der Begründung geht auch nicht hervor, was die Positionierung des Sensors patientenbezogen besonders schwierig gemacht hat. Die digitale Röntgentechnik unterscheidet sich von der herkömmlichen lediglich dadurch, dass die Röntgenbilder nicht mehr auf analogen Röntgenfilmen, sondern digital aufgenommen werden (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Digitales_Röntgen). Inwiefern durch Verwendung dieser Technik ein zeitlicher Mehraufwand entstehen sollte, ist ohne weitere Erläuterung nicht nachvollziehbar, zumal die Verwendung dieser Technik mittlerweile allgemein üblich ist (VG München, U.v. 1.8.2018 - M 17 K 17.5823 - Rn. 104). Auch in den weiteren Begründungen wurden keine patientenspezifischen Besonderheiten, die die Schwellenwertüberschreitung rechtfertigen, dargelegt. Ein komplexer Mehrfachbefund und der Vergleich mit Voraufnahmen sind nicht derart außergewöhnlich, dass eine von der Masse der bestehenden Fälle außergewöhnliche Besonderheit vorgelegen wäre. Zudem sind Alternativbegründungen („und/oder“) im Hinblick auf § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ unzulässig. Soweit der behandelnde Zahnarzt in seiner Stellungnahme vom … … … nunmehr die Diagnose „Verdacht auf geringgradig hypomineralisiertes Areal im Randbereich der Restauration distal“ als Ursache für eine besondere Schwierigkeit und einen besonders erhöhten Zeitaufwand nennt, entspricht dies nicht seinen Angaben in der Begründung „komplexer Mehrfachbefund“ und geht damit über eine Erläuterung im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ hinaus.

GOZ-Nr. 4020 Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen

Nr. 2 Mehrfachanwendungen und Wiederholungen; (Z); (U)

Die ggf. mehrfach erforderliche oder wiederholte Behandlung von Mundschleimhauterkrankungen, zum Beispiel mittels Aufbringen von Salben oder Spülen von Zahnfleischtaschen mit geeigneten Lösungen, ist vom Leistungsinhalt der abgerechneten Gebührenziffer mitumfasst und kann somit nicht für die Begründung der besonderen Erschwernis des Behandlungsfalles herangezogen werden. Dies begründet sich bereits daraus, dass entsprechend der Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 4020 die Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen gegebenenfalls einschließlich Taschenspülungen, je Sitzung nur einmal berechenbar ist.

Auch diese Begründung genügt im Übrigen nicht den Anforderungen an eine Schwellenwertüberschreitung. Die mehrfache und wiederholte Anwendung im Zuge der Lokalbehandlung ist nicht unüblich; jedenfalls gibt die Begründung keinerlei Hinweis auf patientenbezogene Umstände, warum etwa gerade bei der Klägerin aufgrund individueller Besonderheiten besonders häufig die Behandlung erfolgen musste.

GOÄ-Nr. 0001 Beratung

Nr. 3 Besonders schwierige Ätiologie, Behandlungsplanung und -abstimmung (Z), (S), (U)

Auch die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der GOÄ-Nr. 0001 wurde nicht ausreichend begründet. Die besonderen Umstände müssen sich auf die abgerechneten Leistungen, hier die Beratung, beziehen. Soweit eine besonders schwierige Ätiologie (Suche nach der Ursache einer Krankheit) als Begründung herangezogen wurde, bezieht sich dieser Umstand nicht auf die Beratung, sondern auf die Untersuchung. Ferner ist diese Umschreibung in ihrer Art und Weise als bloße Worthülse zu allgemein, um hieraus einen patientenbezogenen Umstand zu folgern. Umfassende Krankheitsbilder sowie mehrere durchgeführte Behandlungsmaßnahmen rechtfertigen per se keinen besonders außergewöhnlichen Einzelfall. Zumal umfassende Maßnahmen auch nicht zwangsläufig eine umfassende und zeitaufwendige Beratung bedingen. Dem Leser der Begründung kann nicht zugemutet werden, eine ggf. vorliegende besondere Patientenbezogenheit aus weitergehenden Befundberichten zu folgern. Vielmehr hat die Begründung aus sich selbst heraus die individuellen Umstände des Einzelfalls hinreichend darzustellen. Zudem ist den Ausführungen des Beratungszahnarztes und des Beklagten zu folgen, dass die Behandlungsplanung nicht Teil der Beratung ist. Bei einer Beratung gibt ein Teilnehmer Informationen weiter, um damit das Wissen des Empfängers zu vergrößern. Die Behandlungsplanung im eigentlichen Sinne hingegen legt sich der Zahnarzt im jeweiligen Fall selbst zurecht. Mangels Zeitangabe in der Begründung besteht zudem kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beratung überdurchschnittlich lange gedauert hätte. Hinweise auf sonstige außergewöhnliche Umstände, die die Kommunikation mit der Patientin gestört hätten, ergeben sich weder aus der Begründung noch wurden solche von Klägerseite vorgetragen. Worin bei der Beratungsabstimmung die Besonderheiten gerade bei der Behandlung der Klägerin, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle aufgetreten ist, wird aus der Begründung nicht ersichtlich.

GOÄ-Nr. 0005 Symptombezogene Untersuchung

Nr. 3 Besonders schwierige Ätiologie, Behandlungsplanung und -abstimmung (Z), (S), (U)

Auf die Ausführungen zu Ä0001, insbesondere der zu pauschalen Bezeichnung einer besonders schwierigen Ätiologie, wird entsprechend verwiesen. Der erforderliche Zusammenhang zwischen symptombezogener Untersuchung und Behandlungsplanung sowie -abstimmung wird in der Begründung zudem nicht hinreichend deutlich.

GOZ-Nr. 0080 Intraorale Oberflächenanästhesie je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Nr. 2 Mehrfachanwendungen und Wiederholungen; (Z); (U)

Nach dem GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer (GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer, Stand Oktober 2018, zu Nr. 0080, S. 44; im Folgenden GOZ-Kommentar), werden im Rahmen der Oberflächenanästhesie auf die Mundschleimhaut Medikamente, z.B. in Form eines Sprays, Lösungen oder Gelen aufgebracht. Bei der Zahnbehandlung wird sie unter anderem zur Unterdrückung des Würgereizes eingesetzt. Die Gebühr ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich anzusetzen. Die Wiederholung einer Oberflächenanästhesie nach Wirkungsverlust löst unter Umständen zwar erneut den Ansatz der GOZ-Nr. 0080 aus, zur Rechtfertigung einer Schwellenwertüberschreitung ist die Begründung gleichwohl nicht geeignet. Die mehrfachen und wiederholten Anwendungen knüpfen nicht hinreichend an die Besonderheiten der betreffenden Klägerin an, sondern beschreiben vielmehr den verfahrenstechnischen Ablauf der Behandlung. Ein Wirkungsverlust bei länger andauernden zahnärztlichen Behandlungen dürfte unabhängig von der behandelnden Person ferner die Regel darstellen.

GOZ-Nr. 0090 Intraorale Infiltrationsanästhesie

Nr. 4 Besonders erschwert durch fraktionierte Injektion (Z); nachinjiziert (U)

Die Klägerin kann sich ebenfalls nicht mit Erfolg gegen die Herabsetzung des Steigerungssatzes von 3,5- auf den 2,3-fachen Satz betreffend die Leistungsziffer GOZ-Nr. 0090 wenden. Nach den Ausführungen des Beratungszahnarztes stellt das fraktionierte Injizieren bei einer Anästhesie die übliche und vorgeschriebene Vorgehensweise dar. Sie entspreche einer schonenden Erbringung der Leistung. Ein schnelles Injizieren sei auf jeden Fall zu vermeiden, da es zu Gewebszerreißungen kommen könne mit den entsprechenden Folgen. Es handele sich um eine vollständig übliche Injektionstechnik. Eine langsame und schrittweise Injektion der Anästhesieflüssigkeit entspricht damit zahnärztlichem Standard und kann nicht für die Begründung eines besonderen Erschwernisses der konkreten Behandlung herangezogen werden. Ein fraktioniertes Injizieren stellt keine individuelle gerade im Fall der Klägerin liegende Besonderheit dar (so auch VG München, U.v. 14.8.2018 - M 17 K 17.5996 zu GOZ-Nr. 0090; U.v. 1.8.2018 - M 17 K 17.5823 - juris Rn. 71 zu GOZ-Nr. 0100; VG Ansbach, U.v. 08.12.2010 - AN 15 K 09.01488 - juris Rn. 48 zu GOZ-Nr. 0090). Die bloße Angabe der Anwendung einer bestimmten (Behandlungs-)Technik ist zudem nicht ausreichend (Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Band 2, A III, Stand 1.11.2018, § 6 BBhV Anm. 11 (6); NdsOVG, U.v. 13.11.2012 - 5 LC 222/11 - juris). Wenn eine mehrfache Injektion erforderlich gewesen wäre („nachinjizieren“) rechtfertigt dies ggf. einen mehrfachen Ansatz der GOZ-Nr. 0090, allerdings mangels patientenbezogener Umstände keinen erhöhten 3,5-fachen Gebührensatz. Soweit der Klägerbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 3. August 2018 ausführt, dass die vorliegende CMD, die hochgradige Myo-/Arthropathie und die eingeschränkte Mundöffnung (vgl. dazu VG München, U.v. 1.8.2018 - M 17 K 17.5384) zu einer besondere Schwierigkeit und zusätzlichem Zeitaufwand geführt habe, stellen dies neue Gründe dar, die aufgrund § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ nicht zu berücksichtigen sind.

GOZ-Nr. 0050 Abformung eines Kiefers für ein Situationsmodell

Nr. 7 Besonders schwierige Lagefixierung (Z); (S)

Die Begründung Nr. 7 enthält keine nähere Stellungnahme zu der in der Person der Betroffenen liegenden Besonderheiten, sondern begnügt sich mit einer pauschalen Formulierung. Die angegebene Begründung „Besonders schwierige Lagefixierung“ reduziert sich auf eine allein wertende Schlussfolgerung ohne wesentlichen nachvollziehbaren Tatsachenkern (OVG NW, U.v. 3.12.1999 - 12 A 2889/99 - juris Rn. 41; VG Stuttgart, U.v. 21.9.2009 - 12 K 6383/07 - juris Rn. 30). Zudem wirkt die Begründung in ihrer Abstraktheit losgelöst vom Einzelfall standardmäßig formelhaft aufgesagt. Soweit … … … … in seiner Stellungnahme vom … … … hierzu ergänzend ausführt, dass die besonders schwierige Lagefixierung darauf zurückzuführen gewesen sei, dass durch eine entsprechende motorische Unruhe am Unterkiefer - bedingt durch die hochgradige Myo-/Arthropathie - ein Ablösen des Löffels bzw. des Abformmaterials habe verhindert werden müssen, kann dies keine Überschreitung des Schwellenwertes begründen. Zum einen weisen nach Angabe der Gesellschaft für Zahngesundheit, Funktion und Ästhetik rund zwei Drittel der Bevölkerung Symptome von Myo-/Arthropathie - im Volksmund „Kiefergelenksyndrom“ - auf (OVG NW, B.v. 23.3.2009 - 3 A 407/07 - juris Rn. 11). Zum anderen wurde die Begründung einer hochgradigen Myo-/Arthropathie entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ als gänzlich neuer Grund von dem behandelnden Zahnarzt am … … … nachgereicht. Schließlich ist die Begründung „motorische Unruhe“ (Stellungnahme des … … … … vom … … …*) zu allgemein (BVerwG, U.v. 30.5.1996 - 2 C 10/95 - juris Rn. 24) und dürfte bei einer zahnärztlichen Behandlung eine nicht ungewöhnliche Verhaltensweise eines Patienten darstellen.

GOZ-Nr. 2290 Entfernung einer Einlagefüllung, Krone, Brückenteils, Stegabtrennung o.Ä.

Nr. 8 Besonders harte/dicke (Metall-)Wandung und/oder zahnfarbene Restauration mit bes. schwieriger Differenzierung vom Zahngewebe und bes. hoher Härte (Z), (S), (U)

Diese Begründung ist zum einen nicht eindeutig und nachvollziehbar. Denn es wird wegen der Verwendung von „und/oder“ nicht klar, ob die besonders harte/dicke (Metall-)Wandung oder die zahnfarbene Restauration mit bes. schwieriger Differenzierung vom Zahngewebe und bes. hoher Härte oder gar beide zur Begründung herangezogen werden sollen. § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ verlangt aber - wie oben ausgeführt - eine für den Empfänger verständliche und nachvollziehbare Begründung (vgl. VG Stuttgart, U.v. 21.9.2009 - 12 K 6383/07 - juris Rn. 61). Zum anderen stellt die Begründung auch hier nicht auf eine gerade bei der Behandlung der betreffenden Patientin, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle, vorliegende Besonderheit ab. Gemäß den nachvollziehbaren Ausführungen des Beratungszahnarztes entspricht die Verwendung extrem harter Dentallegierungen der Regel. Die extreme Härte sei notwendig wegen der besonders hohen Belastung und Mundraum durch den Kaudruck. Diese Dentallegierungen dürften sich nicht verformen und seien daher auch sehr widerstandsfähig. Die Begründung ist materialjedoch nicht patientenbezogen. Bei allen Patienten, bei denen metallkeramische Verblendungen verwendet werden, ist die Entfernung mit einem entsprechend höheren Aufwand verbunden, ohne dass eine spezifische Besonderheit bei der Klägerin erkennbar wäre. Worin die besonders schwierige Differenzierung vom Zahngewebe und besonders hoher Härte liegen würde, ergibt sich aus der Begründung nicht.

GOZ-Nr. 3020 Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes

Nr. 9 Besonders hohe Gefährdung von Nachbarstrukturen (Z), (S), (U)

Das Vorliegen besonders gefährdeter Nachbarstrukturen ist im gesamten Mundraum nachweisbar. Dass bei der Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes die Schädigungen von Nachbarstrukturen vermieden werden sollten, versteht sich von selbst. Der Vortrag des behandelnden Zahnarztes in seiner Stellungnahme vom … … …, dass der Eingriff auf eine entsprechend schonende Art und Weise zu erfolgen gehabt habe, um eine Verletzung der anatomischen Nachbarstrukturen zu verhindern, und eine derartig vorsichtige Arbeitsweise mit einem deutlich erhöhten Zeitaufwand verbunden gewesen sei, ist nachvollziehbar, entspricht aber dem zahnärztlichen Standard zum Wohle des Patienten. Für die Begründung eines besonderen Erschwernisses der konkreten Behandlung kann dieser Umstand nicht herangezogen werden.

GOZ-Nr. 3050 Stillung einer übermäßigen Blutung

Nr. 10 Wiederholte rezidivierende Sickerblutung (Z), (S), (U)

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der GOZ-Nr. 3050. Soweit der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2017 diese GOZ-Nr. 3050 als nicht beihilfefähig festsetzte, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen von chirurgischen Eingriffen kommt es zwangsläufig zu Blutungen, die in der Regel von selbst zum Stillstand kommen oder durch einfache unterstützende Maßnahmen gestillt werden können. Die Stillung einer Blutung, auch größeren Umfangs, die operationsspezifisch ist, ist mit der jeweiligen Gebühr für die chirurgische Leistung abgegolten. Nur eine Blutung, die das typische Maß deutlich übersteigt und deren Stillung eine Unterbrechung der eigentlichen chirurgischen Leistung erfordert oder nach chirurgischer Leistung auftritt, löst den Ansatz der GOZ-Nr. 3050 aus (GOZ-Kommentar zu Nr. 3050, S. 110). Eine Sickerblutung im Zusammenhang mit der Entfernung eines tief fraktionierten oder tief zerstörten Zahnes ist keine Seltenheit. Aus der Begründung ist bereits nicht erkennbar, dass die Blutung das typische Maß deutlich überstiegen hätte. Soweit allein der Klägerbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 3. August 2018 vorträgt, dass die Blutung das typische Maß deutlich überstiegen hätte, steht dies im Widerspruch zur Beschreibung einer „wiederholt rezidivierenden Sickerblutung“. Bei einer Sickerblutung handelt es sich lediglich um eine „leichte, flächige, nicht pulsierende arterielle bzw. venöse Blutung aus kleinen rupturierten Gefäßen der Endstrombahn, die nur zu einem geringen Blutverlust führen (https_//flexikon.doccheck.com/de/sickerblutung). Als nicht tragfähig erweist sich die Kritik der Klägerseite, dass fehlende Erläuterungen von Seiten der Beihilfestelle nachzufordern gewesen wären. Vielmehr ist es Sache des Arztes eine ausreichende, verständliche und nachvollziehbare Begründung seiner Rechnung zugrunde zu legen (vgl. VG Stuttgart, U.v. 21.9.2009 - 12 K 6383/07 - juris Rn. 61; VG München, U.v. 1.8.2018 - M 17 K 17.5384 - juris Rn. 51). Im Ansatz nicht weiterführend ist auch die klägerische Behauptung (Schriftsatz vom 1. Februar 2019), wonach das Bestreiten einer übermäßigen Blutung nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewesen sei und ein nachträgliches Vorbringen des Beklagten für unzulässig gehalten werde. Unabhängig davon, dass der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid zur Begründung auf die Stellungnahme des Beratungszahnarztes verwies, der bereits darauf hinwies, dass eine Sickerblutung im Zusammenhang mit der Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes keine Seltenheit sei, wäre ein Nachschieben der Begründung hier entsprechend den in der Rechtsprechung nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht gebildeten Grundsätzen neue Gründe für einen Verwaltungsakt nicht zu beanstanden, da diese Begründung den Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene dadurch nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wurde (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - juris Rn. 32 m.w.N.). Der Kläger nahm im Rahmen des Klageverfahrens die Gelegenheit wahr, sich zu diesen Ausführungen unter Vorlage mehrerer Stellungnahmen seines behandelnden Zahnarztes zu äußern.

GOZ-Nr. 0070 Vitalitätsprüfung von Zähnen und Vergleichstest(s), je Sitzung

Nr. 13 Besonders schwierige Differenzialdiagnose (Z), (U), (S)

Auch diese Begründung genügt nicht den rechtlichen Anforderungen für den Ansatz eines 3,5fachen Gebührensatzes. Die Begründung Nr. 13 enthält wie Nr. 7 keine nähere Stellungnahme zu der in der Person der Betroffenen liegenden Besonderheiten, sondern begnügt sich mit einer pauschalen Formulierung. Auch die angegebene Begründung „Besonders schwierige Differenzialdiagnose“ reduziert sich auf eine allein wertende Schlussfolgerung ohne wesentlichen nachvollziehbaren Tatsachenkern (OVG NW, U.v. 3.12.1999 - 12 A 2889/99 - juris Rn. 41; VG Stuttgart, U.v. 21.9.2009 - 12 K 6383/07 - juris Rn. 30). Zudem wirkt die Begründung in ihrer Abstraktheit losgelöst vom Einzelfall standardmäßig formelhaft aufgesagt. Es wird nicht deutlich, inwieweit die Differenzialdiagnostik schwierig gewesen sei und in welchem Zusammenhang dies überhaupt bei der Vitalitätsprüfung steht, die der Überprüfung der Sensibilität eines Zahnes oder mehrerer Zähne bzw. der Vitalität der Pulpa (Zahnmark) dient. Zwar liegen hierfür Ausführungen des Klägerbevollmächtigten vor (Schriftsatz vom 3. August 2018), der behandelnde Zahnarzt lässt sich hierzu jedoch nicht ein. Der Umstand, dass sich die Vitalitätsprüfung auf die Zähne 11, 23 und 24 bezogen habe (Klagepartei vom 1. Februar 2019) rechtfertigt keine Überschreitung des Schwellenwertes, da die Vitalitätsprüfung mehrerer Zähne bereits von der Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 0070 umfasst ist.

GOÄ-Nr. 0267 Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion

Nr. 14 Besonders schwieriger Zugang (Z), (S), (U)

Die medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion betraf die Zähne 11 (rechter oberer mittlerer Schneidezahn), 23 (linker oberer Eckzahn) und 24 (linker oberer vorderer Backenzahn - Prämolar). Da diese Zähne im Wesentlichen im vorderen, leicht zugänglichem Bereich liegen, kann die Begründung nicht nachvollzogen werden. Aber auch bei der Behandlung von Zähnen im mittleren oder hinteren Mundbereich kann allein die Lage der behandelten Zähne ein Erschwernis, das eine Überschreitung des Schwellenwerts rechtfertigen soll, nicht begründen. Ließe man zu, dass bei sämtlichen Behandlungen von - naturgemäß schwerer zugänglichen - hinteren Seitenzähnen ein, gegenüber der Behandlung von leicht zugänglichen Frontzähnen erhöhter Gebührensatz angesetzt werden kann, wäre, da ein großer Teil der Zähne im Mund im schwerer zugänglichen hinteren Seitenmundbereich liegt, die Ansetzung eines über den 2,3-fachen Gebührenfaktors hinausgehenden Faktors die Regel. Dies soll sie aber, wie oben dargestellt, gerade nicht sein. Vielmehr bildet daher der 2,3-fache Gebührensatz der GOZ den durchschnittlichen Aufwand für jeden beliebigen behandelten Zahn, unabhängig von seiner Lage, pauschaliert ab (VG München, U.v. 17.10.2018 - M 17 K 17.6139; U.v. 1.8.2018 - M 17 K 17.5823 - juris Rn. 80). Zähne im hinteren Kieferbereich sind bei allen Patienten schwerer zugänglich als solche im vorderen Bereich. Individuell patientenbezogene Erschwernisse lassen sich dieser Begründung also nicht entnehmen, sie genügt daher nicht zu Rechtfertigung der Ansetzung eines erhöhten Gebührenfaktors. Soweit zur Begründung von Seiten der Klagepartei mit Schreiben vom 3. August 2018 das Vorliegen einer hochgradigen CMD, Myo-/Arthropathie und der Allgemeinerkrankung vorgetragen wurde, handelt es sich um verspätet vorgebrachte neue Erwägungen, die in der ursprünglichen, in der Rechnung enthaltenen Begründung keine Stütze finden. Ein solches Nachschieben von Gründen ist unzulässig und kann eine Schwellenwertüberschreitung nicht rechtfertigen (s.o.; § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ).

Behandlung am … … …

GOÄ-Nr. 0001 Beratung

Nr. 15 Hochgradige CMD (Cranio Mandibular Disorder = Funktionsstörung im Kausystem); (Z), (S), Erneut, wegen neuer Erkrankung d.h. neue Beschwerden und/oder neuer Befund

Die GOÄ-Nr. 0001 kann nur einmal pro Monat und je Krankheitsfall angesetzt werden (vgl. Nr. 1 der Allgemeinen Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses für Ärzte). Da die Leistung einer Beratung bereits am … … … abgerechnet wurde, kann sie nicht noch einmal angesetzt werden. Laut Ausführungen des Beratungszahnarztes hätten sich die Behandlungen auf eine Extraktion sowie auf die Kontrolle der Schienen bezogen. Insofern sei bei einer Schienenkontrolle in Folgetermin kein neuer Behandlungsfall vorhanden. Soweit der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 3. August 2018 vorträgt, dass sich die Klägerin wegen neuer Beschwerden (u.a. Wundbehandlung und Mundschleimhauterkrankung) und im Rahmen der diagnostizierten CMD in der Praxis vorgestellt habe, stellt dies keinen neuen Krankheitsfall dar. Das Gericht folgt den insoweit überzeugenden Ausführungen des Beklagten, dass schon ausweislich der in der Zahnarztrechnung vom … … … aufgezählten und durchgeführten Behandlungen am … … … ersichtlich ist, dass sich die Behandlung vom … … …17 an die vom … … … angeschlossen und es sich um die gleiche Erkrankung bzw. Gruppe von Erkrankungen gehandelt hat. Die thematisierte Wundbehandlung resultiert von der Zahnextraktion vom … … …, die Mundschleimhauterkrankung hat ebenfalls bereits am … … … vorgelegen, weswegen bereits an diesem Tag schon die Leistungsposition GOZ-Nr. 4020 abgerechnet wurde, genauso wie die Kontrolle eines Aufbißbehelfs. Allenfalls traten damit neue Beschwerden im Rahmen der gleichen Erkrankung auf.

GOÄ-Nr. 0005 Symptombezogene Untersuchung

Nr. 15 Hochgradige CMD (Cranio Mandibular Disorder = Funktionsstörung im Kausystem); (Z), (S), erneut, wegen neuer Erkrankung d.h. neue Beschwerden und/oder neuer Befund

Auch diese Begründung rechtfertigt nicht den Ansatz einer 3,5-fachen Gebühr. Inwieweit die Untersuchung am … … … durch die Erkrankung an einer hochgradigen CMD besonders bei der Patientin erschwert gewesen sein soll, ergibt sich aus der Begründung nicht. Nach den Ausführungen des Beratungszahnarztes erfolge zudem die Kontrolle des Aufbißbehelfs nach Ziff. 7050 und 7060 nicht ohne Untersuchung und sei damit inkludiert.

GOZ-Nr. 4020 Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen

Nr. 18 Mehrfach Anwendungen und Wiederholungen (Z); (U)

Hierzu wird auf die Ausführungen zu GOZ-Nr. 4020 am … … … (s.o.) verwiesen.

GOÄ-Nr. 2006 Behandlung einer Wunde ohne Primärheilung/Abtrag. Nekrosen

Nr. 19 Besonders erschwerte Zugang (S), (Z), (U)

Allein die Lage der behandelten Zähne kann ein Erschwernis, das eine Überschreitung des Schwellenwerts rechtfertigen soll, nicht begründen (s.o. zu GOÄ-Nr. 0267). Soweit zur Begründung von Seiten der Klagepartei nachträglich das Vorliegen einer hochgradigen CMD, Myo-/Arthropathie und die Allgemeinerkrankung der Klägerin vorgetragen wurde, handelt es sich um verspätet vorgebrachte neue Erwägungen (s.o.; § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ).

Behandlung am 05. April 2017

GOZ-Nr. 5170 Anatomische Abformung des Kiefers mit indiv. Löffel o. spez. Abformung für Remontage

Nr. 20 Bes. schwierige Lagefixierung (Z); (U); hochgradige Myo-/Arthropathie (Z)

Die Begründung Nr. 7 („bes. schwierige Lagefixierung“) enthält keine nähere Stellungnahme zu der in der Person der Betroffenen liegenden Besonderheiten, sondern begnügt sich mit einer pauschalen Formulierung (s.o. zu GOZ-Nr. 0050). Das Vorliegen einer hochgradigen Myo-/Arthropathie allein genügt zudem nicht um eine außergewöhnliche patientenbezogene Besonderheit zu begründen, da nach Angabe der Gesellschaft für Zahngesundheit, Funktion und Ästhetik rund zwei Drittel der Bevölkerung Symptome von Myo-/Arthropathie aufzeigen (OVG NW, B.v. 23.3.2009 - 3 A 407/07 - juris Rn. 11; s.o.).

GOZ-Nr. 7030 Wiederherstellung der Funktion eines Aufbißbehelfs

Nr. 21 Bes. erschwert durch hochgradige Atrophie und/oder Defekt des Alveolarknochens (Z); (U) 10:30 Uhr

Diese Begründung ist zum einen nicht eindeutig und nachvollziehbar. Denn es wird wegen der Verwendung von „und/oder“ nicht klar, ob die hochgradige Atrophie oder der Defekt des Alveolarknochens oder gar beide zur Begründung herangezogen werden sollen. § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ verlangt aber - wie oben ausgeführt - eine für den Empfänger verständliche und nachvollziehbare Begründung (vgl. VG Stuttgart, U.v. 21.9.2009 - 12 K 6383/07 - juris Rn. 61). Bei dem vorgenommenen Eingriff ist weder der Defekt des Alveolarknochens noch das Vorliegen von entzündlichen, degenerativen Veränderungen des Kiefergelenks eine atypische Besonderheit, die eine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen würde. Zur nachgeschobenen Begründung einer hochgradige Myo-/Arthropathie wird auch die Ausführungen zu GOZ-Nr. 0050 verwiesen.

GOÄ-Nr. 0001 Beratung

Nr. 22 Hochgradige CMD (Cranio Mandibular Disorder = Funktionsstörung im Kausystem); (Z), (S)

Hierzu wird auf die Ausführungen zu GOÄ-Nr. 0001 am … … … (s.o.) verwiesen.

GOÄ-Nr. 0005 Symptombezogene Untersuchung

Nr. 22 Hochgradige CMD (Cranio Mandibular Disorder = Funktionsstörung im Kausystem); (Z), (S)

Hierzu wird auf die Ausführungen zu GOÄ-Nr. 0005 am … … … (s.o.) verwiesen. Da es sich am … … … nicht um eine erstmalige Vorstellung der Patientin gehandelt hat, sondern dem behandelnden Zahnarzt die hochgradige CMD bei der Klägerin bereits bekannt war, ist nicht ersichtlich, worin im Rahmen der symptombezogenen eine erhöhte patientenbezogene Schwierigkeit vorliegen sollte. Neu auftretende Schmerzen genügen hierfür nicht.

2. Nach alledem hat die Klägerin im Ergebnis einen Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfe in Höhe von 18,11 €. Bei GOZ-Nr. 0100 beträgt die Gebühr bei einem 2,3-fachen Faktor 9,05 €; bei GOZ-Nr. 4075 beträgt die Gebühr 16,82 €. Insgesamt ergibt sich daraus ein beihilfefähiger Betrag in Höhe von 25,87 €, was bei einem Bemessungssatz von 70% die zu erstattenden Aufwendungen in Höhe von 18,11 € ergibt. Hinsichtlich der übrigen Gebührenpositionen hat die Klägerin im Ergebnis die Kürzungen hinzunehmen.

3. Der Anspruch auf die Prozesszinsen ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB i.V.m. § 90 VwGO (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.6.2006 - 2 C 14/05 - ZBR 2006, 347- juris; U.v. 12.6.2002 - 9 C 6.01 - BVerwGE 116, 312 m.w.N - juris; BayVGH, U.v. 11.5.2010 - 14 B 09.1489 - juris Rn. 46).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

5. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen


(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen 1. die Beihilfeberechtigung besteht oder2. die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 90


Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ 1987 | § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses


(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfac

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses


(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Lei

Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ 1987 | § 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung


(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung ve

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 12 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung


(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist. (2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten: 1. das Datum der Erbringung der Leistung,2. bei Gebühren die Nummer und die

Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ 1987 | § 6 Gebühren für andere Leistungen


(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sof

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Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Feb. 2019 - M 17 K 17.4947 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 07. Juli 2016 - 6 K 468/16

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 1. Tatbestand Streitig ist, ob bei Bearbeitung einer elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung eine

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Aug. 2018 - 5 B 3/18

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Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. 2

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 13. März 2015 - 5 U 110/14

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Sept. 2009 - 12 K 6383/07

bei uns veröffentlicht am 21.09.2009

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für Aufwendungen aufgrund der Rechnung von Dr. K./Dr. E. vom 02.04.2007 weitere Kassenleistungen in Höhe von 188,59 EUR zu gewähren. Die Bescheide der Beklagten vom 08.
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(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der mit einem Bemessungssatz von 50% beihilfeberechtigt ist, begehrt die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für zahnmedizinische Behandlungen.

Mit Formblatt vom 11. Mai 2017 beantragte der Kläger die Gewährung von Beihilfe für eine Zahnarztrechnung der Zahnärztin … … … vom … Mai 2017 über einen Betrag von insgesamt 5.643,34 € (3.785,71 € zahnärztliches Honorar, 75,48 € für Auslagen nach §§ 3 und 4 GOZ, 10 GOÄ und 1.782,15 € für Auslagen nach § 9 GOZ).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17. Mai 2017 wurde seitens der Beihilfestelle von der Rechnungssumme ein Betrag in Höhe von insgesamt 3.793,52 € als beihilfefähig anerkannt (3.005,18 € zahnärztliches Honorar, 75,48 € für Auslagen nach §§ 3 und 4 GOZ, 10 GOÄ und 712,86 € für Auslagen nach § 9 GOZ) und dem Kläger dementsprechend eine Beihilfe in Höhe von 1.896,76 € (50% von 3.793,52 €) gewährt. Begründet wurden die Kürzungen der Beihilfestelle in Bezug auf die Honorarforderung damit, dass die behandelnde Zahnärztin hinsichtlich der abgerechneten GOZ Ziffern 2030, 2220, 2100, 2080, 2060 und 7010 das Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes (sog. Schwellenwert) nicht ausreichend begründet habe. Die Kürzung der Erstattung der Auslagen nach § 9 GOZ ergebe sich laut Beihilfebescheid aus § 14 BayBhV, hiernach seien die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Anlage 1 Abschnitt C Nrn. 2150 bis 2320, Abschnitte F und K GOZ entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ (u.a. Edelmetalle und Keramik) nur zu 40 v.H. beihilfefähig.

Die in der Rechnung der Zahnärztin enthaltenen Begründungen der Schwellenwertüberschreitung lauten im Einzelnen wie folgt:

„1. GOZ Ziffer 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten):“

Mehrf. Einlegen von Retraktionsfäden vor, während, nach Präp.

Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 8,78 €

2. GOZ Ziffer 2220 (Teilkrone/Pinledge mit Rekonstruktion Kaufläche):

Erschwerte Retentionsgewinnung, Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 558,00 €

3. GOZ Ziffer 2100 (Kompositfüllung in Adhäsivtechnik, dreiflächig):

Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung, erschwerte Retentionsgewinnung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 86,66 €

4. GOZ Ziffer 2080 (Kompositfüllung in Adhäsivtechnik, zweiflächig):

Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung, erschwerte Retentionsgewinnung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 37,53 €

5. GOZ Ziffer 2060 (Kompositfüllung in Adhäsivtechnik, einflächig):

Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung, erschwerte Retentionsgewinnung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 35,57 €

6. GOZ Ziffer 7010 (Eingliederung eines Aufbißbehelfes mit adjustierter Oberfläche):

Kiefergelenkssymptomatik (Dysfunktion/en)

Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 53,99 € Mit Schreiben vom 09. Juni 2017, eingegangen am 12. Juni 2018, legte der Kläger Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom 17. Mai 2017 ein. Zur Begründung legte er eine Stellungnahme seiner behandelnden Zahnärztin vom … Juni 2017 bei. In dieser begründete diese die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der abgerechneten GOZ Ziffern 2030, 2220, 2100, 2080, 2060 und 7010 ergänzend mit folgenden Argumenten:

– geringe Mundöffnung

– starker Speichelfluss

– eingeschränkte Sicht

– hypermobile Zunge Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2017 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Beihilfebescheid zurückgewiesen.

Hiergegen erhob der Kläger am 15. November 2017 Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 17. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2017 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Aufwendungen (gemeint ist: eine weitere Beihilfe) in Höhe von 924,91 € (50% von 1.849,82 €) zu gewähren.

Die Überschreitung des Gebührensatzes hinsichtlich der strittigen Ziffern sei aus zahnmedizinischer Sicht angemessen und ausreichend begründet worden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Auslagen nach § 9 GOZ nach § 14 BayBhV seien nur zu 40 v.H. beihilfefähig. Im Übrigen seien die vorgelegten Begründungen allesamt nicht geeignet, eine Überschreitung des Schwellenwerts von 2,3 entsprechend den Anforderungen des § 5 Abs. 2 GOZ zu rechtfertigen.

Zur Begründung der Ungeeignetheit der Begründungen im Einzelnen, aufgeschlüsselt je nach abgerechneter GOZ Ziffer, wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 05. Dezember 2018 verwiesen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. November 2017, der Beklagte mit Schriftsatz vom … Juli 2018 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Schreiben vom … Juli 2018 und … Juli 2017 erklärten zudem beide Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Eine Entscheidung über die Klage durfte im Einverständnis mit den Beteiligten nach §§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 924,91 €, folglich kann ihn deren Ablehnung durch Bescheid vom 17. Mai 2017 und Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2017 auch nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 534,64 € (50% des bisher nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags in Höhe von 1.069,29 €) für die nur zum Teil als beihilfefähig anerkannten Auslagen der Zahnärztin nach § 9 GOZ.

Nach § 14 BayBhV, der mit höherrangigem Recht vereinbar ist (BayVGH, B. v. 7.2.2018 – 14 ZB 17.1297 – juris Rn. 8 ff.), sind die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Anlage 1 Abschnitt C Nrn. 2150 bis 2320, Abschnitte F und K GOZ entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ (u.a. Edelmetalle und Keramik) nur zu 40 v.H. beihilfefähig. Vom Gesamtbetrag der von der Zahnärztin nach § 9 GOZ gemachten Auslagen in Höhe von 1.782,15 € konnte daher nur ein Betrag in Höhe von 712,86 € (40% von 1.782,15 €) anerkannt werden. Dem Kläger wurde daher in Bezug auf diese Aufwendungen seitens der Beihilfestelle eine korrekt berechnete Beihilfe in Höhe von 356,43 € (50% von 712,86 €) gewährt. Ein Anspruch auf eine weitere Beihilfe besteht nicht.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 390,27 € (50% des bisher nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags in Höhe von 780,53 €) für die nur zum Teil als beihilfefähig anerkannten Honorarforderungen der Zahnärztin. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf verwiesen, dass die Begründungen der Zahnärztin hinsichtlich der abgerechneten Gebührenziffern 2030, 2220, 2100, 2080, 2060 und 7010 die Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes nicht rechtfertigen.

2.1 Zahnärztliche Leistungen sind gemäß § 8 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit beurteilt sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BayBhV insoweit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 3 BayBhV).

Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 GOZ bildet der 2,3-fache Gebührensatz die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten, das heißt die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung, dies rechtfertigen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GOZ).

Zwar ist dem Zahnarzt bei der Bestimmung des Steigerungsfaktors durch § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbares Ermessen eingeräumt (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 14.12.2011 – 5 LA 237/10 – juris Rn. 21). Dieses besteht jedoch nur auf der Rechtsfolgenseite. Das Vorliegen von „Besonderheiten“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ auf der Tatbestandsseite unterliegt dagegen der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit (BVerwG, U.v. 17.2.1994 – 2 C 10/92 – NJW 1994, 3023, 3024; VG München, U. v. 23.5.2013 – M 17 K 11.4984).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 17.2.1994 – 2 C 10/92 – NJW 1994, 3023) müssen Besonderheiten in diesem Sinn gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sein. Eine in jeder Hinsicht durchschnittliche Art und Weise der Behandlung kann ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes (Schwellenwert) nach § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ nicht rechtfertigen. Die Vorschrift hat Ausnahmecharakter und ist dementsprechend eng auszulegen. Diesem Ausnahmecharakter widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten, angewandte Verfahrensweise bei einer Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung das Überschreiten des Schwellenwerts rechtfertigen würde. Erforderlich ist somit eine gerade in der Person des Betroffenen liegende Besonderheit. Der den Ausschlag für die Schwellenwertüberschreitung gebende vermehrte Aufwand muss auf eine beim betreffenden Patienten bestehende außergewöhnliche Konstitution zurückzuführen sein; rein verfahrensbezogene Besonderheiten genügen dagegen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 15.04.2011 – 14 ZB 10.1544 – juris Rn. 4; VG Stuttgart, U.v. 28.01.2011 – 3 K 2870/10; VG München, U.v. 23.05.2013 – M 17 K 12.59; U.v. 23.05.2013 – M 17 K 11.4984, a.A. noch: VGH BW U.v. 17.9.1992 – 4 S 2084/91 – juris Rn. 48). Zwar sollte es nicht so sein, dass der Arzt bzw. Zahnarzt für die Begründung der Schwellenwertüberschreitung mehr Zeit aufwenden muss als für die eigentliche Behandlung. Ausführliche ärztliche Berichte oder gar Gutachten können daher nicht verlangt werden. Allerdings muss sich aus der gegebenen Begründung entnehmen lassen, weshalb bei dem Patienten eine von der Masse der behandelnden Fälle abweichende Besonderheit vorlag und insbesondere, worin denn diese Besonderheit bestand (VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 07.12.2009 – 13 A 2981/09 – juris Rn. 165). Hierbei ist auch zu beachten, dass die Begründung allein vom behandelnden Zahnarzt selbst gegeben werden kann. Die Klagepartei ist dazu als Adressat der Begründung weder berechtigt noch im Stande (VG Stuttgart, U.v. 21.9.2009 – 12 K 6383/07 – juris Rn. 64).

2.2 Im hier zu entscheidenden Fall besteht die Besonderheit, dass in der ursprünglichen Rechnung der Zahnärztin weniger Gründe zur Rechtfertigung der Schwellenwertüberschreitung herangezogenen wurden, als später im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geltend gemacht wurden. Erst mit Stellungnahme vom … Juni 2017 ergänzte die behandelnde Zahnärztin ihre Rechnungsaufstellung mit dem pauschalen Hinweis, bei den Gebührennummern 2030, 2220, 2100, 2080, 2060 und 7010 seien besondere Schwierigkeiten des Behandlungsfalls in Form von geringer Mundöffnung, starkem Speichelfluss, eingeschränkter Sicht und hypermobiler Zunge gegeben gewesen.

2.2.1 Ein solches Nachschieben von gänzlich neuen Gründen ist nicht zulässig.

§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ sieht auf Verlangen des Patienten nur eine nähere Erläuterung der bereits in der Rechnung vorgebrachten schriftlichen Begründung für die Schwellenwertüberschreitung vor. Nicht vorgesehen ist jedoch eine Ergänzung der Begründung um neue, bislang nicht vorgetragene Gründe, die eine Besonderheit des jeweiligen Behandlungsfalls rechtfertigen sollen.

Unzulässig sind damit verspätet vorgebrachte neue Erwägungen, die in der bisherigen, in der Rechnung enthaltenen Begründung keine Stütze finden. Zulässig sind nur solche Erwägungen, die an die bereits vorhandene Rechnungsbegründung ansetzen.

Würde man zulassen, dass die behandelnden Ärzte zeitlich unbegrenzt solange neue Gründe für die vorgenommene Erhöhung des Gebührensatzes über den 2,3fachen Satz hinaus anführen können, bis irgendwann eine insoweit tragfähige Begründung gefunden ist, liefe das darauf hinaus, dass eine abschließende Beurteilung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen immer wieder herausgeschoben würde. Für die Beihilfestellen wäre es praktisch nicht handhabbar, bei jeder nachträglich neu vorgebrachten Begründung ihren Beihilfebescheid wieder abändern zu müssen.

Im vorliegenden Fall fällt zudem auf, dass die zahnmedizinische Behandlung des Klägers zum Zeitpunkt der Verfassung der ergänzenden Stellungnahme der behandelnden Zahnärztin schon einige Zeit zurück lag, sodass fraglich ist, ob sich die behandelnde Zahnärztin einen Monat nach der letzten Behandlung des Klägers überhaupt noch an die Besonderheiten des Einzelfalls des Klägers erinnern konnte, zumal die ergänzend vorgebrachten Begründungen sehr pauschal und formelhaft wirken.

2.2.2 Unabhängig davon entsprechen die ergänzend für die Schwellenwertüberschreitungen vorgebrachten Begründungen aber auch inhaltlich nicht den Vorgaben des § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ.

Zwar genügen nach Ansicht des OVG Lüneburgs die drei Begründungen „starker Speichelfluss und schwierige Zugänglichkeit durch enge Mundöffnung und erhöhter Wangentonus“ zusammen genommen, um überdurchschnittliche Schwierigkeiten des konkreten Behandlungsfalls zu belegen (OVG Lüneburg U. v. 5.4.2011 – 5 LB 231/10, BeckRS 2011, 50014, beck-online). Gleichzeitig führt das OVG Lüneburg jedoch aus, dass es Zweifel daran hat, ob jede dieser Begründungen für sich geeignet wäre, überdurchschnittliche Schwierigkeiten darzulegen. Der Ansicht, dass allein die Kumulation einzelner, per se eine Schwellenwertüberschreitung nicht rechtfertigender Gründe dazu führt, dass sie nun doch als ausreichende Begründung eines erhöhten Gebührensatzes angesehen werden können, kann das erkennende Gericht nicht folgen.

Hinzu kommt, dass die hier vorgelegten Begründungen „geringe“ Mundöffnung, „starker“ Speichelfluss, eingeschränkte Sicht und hypermobile Zunge zu allgemein formuliert und objektiv zu wenig nachprüfbar sind, um Besonderheiten des Einzelfalls zu rechtfertigen. Was genau unter einer „geringen“ Mundöffnung oder einem „starken“ Speichelfluss zu verstehen ist, ist unklar. Eine patientenbezogene Darstellung, inwiefern und weshalb die Mundöffnung bei dem konkret behandelten Patienten, abweichend von der Mehrzahl er Fälle besonders gering war, der Speichelfluss besonders stark, die Sicht auf das Behandlungsgebiet besonders eingeschränkt oder die Mobilität der Zunge besonders hervorgehoben war, lässt die Rechnung vermissen. Auch das VG Düsseldorf (U. v. 13.12.2016 – 26 K 4790/15 – juris) führt hierzu richtigerweise in einem ähnlich gelagerten Fall aus:

#Zwar ist zuzugestehen, dass die von der Zahnarztpraxis gegebene Begründung die bei der Klägerin durchgeführte Behandlung innerhalb des gesamten Schwierigkeitsrahmens ausdrücklich dem "überdurchschnittlichen" Bereich zuordnet. Allerdings macht die Begründung nicht deutlich, dass diese Behandlung am oberen Ende der Schwierigkeitsskala anzusiedeln ist. Der "überdurchschnittliche" Schwierigkeitsbereich umfasst nämlich die Steigerungssatzskala von 2,4 bis 3,5; auch eine nur leicht überdurchschnittliche Schwierigkeit ist eine überdurchschnittliche Schwierigkeit, vermag dennoch nicht die hier vorgenommene Berechnung des 3,5fachen Steigerungssatzes zu rechtfertigen. Deshalb sind auch die sonstigen verbalen Umschreibungen der Zahnarztpraxis ("besondere" Maßnahmen, "hohe" Verletzungsgefahr, "starke/übermäßige" Blutung) viel zu allgemein gehalten, um zum Ausdruck bringen zu können, dass es sich beim konkreten Behandlungsfall der Klägerin um einen solchen gehandelt haben soll, der an die zahnärztliche Praxis außergewöhnliche - am oberen Ende der Schwierigkeitsskala angesiedelte - Anforderungen gestellt hat.

Pauschale Hinweise auf eine hypermobile Zunge, eine eingeschränkte Mundöffnung, einen starken Speichelfluss sowie eine eingeschränkte Sicht vermögen einen erhöhten Gebührenfaktor bei sämtlichen Leistungsziffern nicht zu begründen. Eine hypermobile Zunge und ein starker Speichelfluss stellen eine typische Stressreaktion auf eine zahnmedizinische Behandlung dar, deren Auftreten in der Mehrzahl der Behandlungsfälle zu erwarten ist. Auch eine eingeschränkte Sicht ist bei Behandlungen im schwer einsehbaren Mundraum stets gegeben. Dass das Vermögen, nach einer langen zahnmedizinischen Behandlung den Mund offen zu halten, zunehmend nachlässt, versteht sich ebenfalls von selbst. Besonderheiten des Einzelfalls wären nur dann nachvollziehbar geltend gemacht worden, wenn der behandelnde Zahnarzt im Einzelfall konkret darlegt, warum etwa bei dem Kläger der Speichelfluss im Vergleich zu anderen Fällen besonders stark oder wieso die Mundöffnung deutlich geringer als in der Mehrzahl der Fälle war.

2.3. Auch die übrigen, bereits in der Rechnung enthaltenen Begründungen für die Schwellenwertüberschreitung genügen den durch § 5 GOZ und durch die Rechtsprechung gestellten Anforderungen nicht. Im Einzelnen:

2.3.1. Die Abrechnung einer 3,5fachen Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 2030 wurde mit dem mehrfachen Einlegen von Retraktionsfäden vor, während und nach der Präparation begründet. Inhalt der Leistungsziffer 2030 sind nach dem GOZ Kommentar der Bundeszahnärztekammer (Stand Dezember 2017, abrufbar unter: https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf) besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (zum Beispiel Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, zum Beispiel durch die Verwendung von Klammern, Keilen, (getränkten) Retraktionsfäden, Tinkturen oder Ähnliches. Das Legen von Retraktionsfäden ist damit Leistungsinhalt der abgerechneten Gebührenziffer und kann somit nicht für die Begründung des besonderen Erschwernisses des Behandlungfalles herangezogen werden. Auch das Verwenden von mehreren Retraktionsfäden im Zuge einer Präparation entspricht dem Üblichen. Es wurden keine patientenbezogenen Besonderheiten dargelegt, warum etwa gerade bei dem Kläger aufgrund individueller Besonderheiten besonders viele Retraktionsfäden gelegt werden mussten. Dies ergibt sich auch nicht aus den nachträglich vorgebrachten Gründen.

2.3.2. Die Schwellenwertüberschreitungen hinsichtlich der abgerechneten Gebührenziffern 2220, 2100, 2080 und 2060 wurden allesamt mit einer erschwerten Retentionsgewinnung und einer Anwendung der Mehrfarbentechnik bzw. schwierigen speziellen Farbanpassung begründet. Zwar könnte in der Anwendung der Mehrfarbentechnik ein Indiz für einen zusätzlichen Aufwand für die Leistungen nach den Ziffern 2220, 2100, 2080 und 2060 gesehen werden (so der Kommentar der Bundeszahnärztekammer (a.a.O.) zu den GOZ Ziffern 2200, 2100, 2080 und 2060). Allerdings genügen nach der Rechtsprechung rein verfahrensbezogene Besonderheiten zur Rechtfertigung der Schwellenwertüberschreitung nicht, vielmehr muss der den Ausschlag für die Schwellenwertüberschreitung gebende vermehrte Aufwand auf eine beim betreffenden Patienten bestehende außergewöhnliche Konstitution zurückzuführen sein (s.o.). Hier lässt sich der Begründung weder entnehmen, dass sich die Anwendung der Mehrfarbentechnik im Fall des Klägers aufgrund individueller Besonderheiten und abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle besonders schwierig gestaltet hätte, noch dass mit der Anwendung der Mehrfarbentechnik gerade im Fall des Klägers ein besonderer, die durchschnittliche Anwendungsdauer erheblich überschreitender Zeitaufwand verbunden gewesen wäre (vgl. auch VG Saarlouis U. v. 26.5.2017 – 6 K 468/16, BeckRS 2017, 120171, beck-online). Auch die übrigen Begründungen lassen einen von der Mehrzahl der Behandlungsfälle abweichenden erhöhten Mehraufwand der behandelnden Zahnärztin nicht erkennen. Warum die Retentionsgewinnung erschwert gewesen sein soll, wurde nicht begründet und ist daher nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die behauptete besonders schwierige spezielle Farbanpassung. Zumal hier die Füllungen ausschließlich an von außen schwer einsehbaren Seitenzähnen vorgenommen wurden, bei denen der Farbanpassung der Füllung offensichtlich weniger Gewicht zukommt, als bei den von außen leicht einsehbaren Frontzähnen.

Auch die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der Gebührenziffern 2220, 2100, 2080 und 2060 wurde damit nicht ausreichend begründet.

2.3.3. Die Abrechnung einer 3,5fachen Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 7010 wurde mit einer Kiefergelenkssymptomatik (Dysfunktion/en) begründet. Die Leistungsziffer 7010 dient nach dem GOZ Kommentar der Bundeszahnärztekammer – unabhängig von der Art der Herstellung – der Abrechnung aller Arten von therapeutischen Aufbissbehelfen, z. B. Repositionierungs-/Relaxierungsschienen, Distraktionsschienen und Tiefziehschienen mit adjustierter Oberfläche. Diese dienen der Stabilisierung oder Veränderung der Bisslage mittels Führung des Unterkiefers nach Definition einer physiologischen oder therapeutischen Okklusion und Artikulation. Eine Kiefergelenkssymptomatik ist daher Indikation für die Eingliederung einer Aufbisshilfe und kann keine einzelfallabhängige Besonderheit der konkreten Behandlung begründen. Auch diese Begründung ist daher für die Schwellenwertüberschreitung nicht ausreichend.

Die Beihilfe wurde damit durch das Landesamt für Finanzen mit Beihilfebescheid vom 17. Mai 2017 korrekt berechnet.

3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzu-weisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit eines für die zahnärztliche Behandlung der Ehefrau des Klägers aufgewandten Rechnungsbetrages in Höhe von insgesamt 3.689,08 €.

Der Kläger ist als Beamter in Diensten des Beklagten dem Grunde nach beihilfeberechtigt. Der Bemessungssatz zu krankheitsbedingten Aufwendungen seiner Ehefrau beträgt 70 v. H.

Mit Formblatt vom … Oktober 2017 beantragte der Kläger die Gewährung von Beihilfe für eine Zahnarztrechnung der Facharztpraxis … für seine Ehefrau vom … September 2017 über einen Betrag von 3.689,08 € (3.628,82 € zahnärztliches Honorar und 60,26 € Materialaufwendungen).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 13. Oktober 2017 wurde seitens der Beihilfestelle von der Rechnungssumme ein Betrag in Höhe von insgesamt 2.877,34 € als beihilfefähig anerkannt (2.817,08 € zahnärztliches Honorar und 60,26 € für Materialaufwendungen) und dem Kläger dementsprechend eine Beihilfe in Höhe von 2.014,14 € (70% von 2.877,34 €) gewährt. Begründet wurden die Kürzungen der Beihilfestelle in Bezug auf die Honorarforderung in Höhe von insgesamt 811,74 € damit, dass die behandelnden Zahnärzte hinsichtlich der Rechnungsziffern GOZ 0100, 2040 und 2080 (Behandlung vom …2017); GOZ 9000 (Behandlung vom …2018); GOZ 0100, 2100 (Region 47 ovl und Region 46 ovl) und 2080 (Behandlung vom …2017); GOZ 2030, 2040, 2400, GOÄ 5000, GOZ 2410, 2420, 2430 (Behandlung vom …2017); GOZ 2040, 2100 und 2080 (Behandlung vom …2017) sowie GOZ 2040, 2400, GOÄ 5000, GOZ 2420, 2440, 2197, 2030 und 2060 (Behandlung vom …2017) das Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes (sog. Schwellenwert) nicht ausreichend begründet hätten.

Die in der Rechnung der Zahnarztpraxis enthaltenen Begründungen der Schwellenwertüberschreitung lauten im Einzelnen wie folgt:

„1. GOZ Ziffer 0100 (Intraorale Leitungsanästhesie):“

Erhöhter Zeitaufwand der Injektion bedingt durch langsame und schrittweise Injektion der Anästhesieflüssigkeit zur Vermeidung von Weichgewebsschäden Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 7,47 € (3,93 € hinsichtlich der Behandlung vom … Juli 2017 und 3,54 € hinsichtlich der Behandlung vom …Juli 2017).

2. GOZ Ziffer 2040 (Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich):

Erhöhter Zeitaufwand bedingt durch Individualisieren konfektionierter Klammern zur entsprechenden Anpassung und Fixierung Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 32,90 € (8,04 € hinsichtlich der Behandlung vom … Juli 2017; 8,78 € hinsichtlich der Behandlung vom … Juli 2017; 4,02 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017; 8,04 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 4,02 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017)

3. GOZ Ziffer 2080 (Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), zweiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts):

Erhöhter Zeitaufwand durch minimalinvasive Präparation bei maximaler Schonung der Zahnhartsubstanz; Erhöhter Zeitaufwand durch extrem tiefe approximale Kavität mit schwerem Zugang bzw. Erhöhter Schwierigkeitsgrad durch erschwerte Retentionsgewinnung für Füllung in Adhäsivtechnik Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 262,71 € (zweimal 37,53 € hinsichtlich der Behandlung vom … Juli 2017; viermal 37,53 € hinsichtlich der Behandlung vom … Juli 2017 und einmal 37,53 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).

4. GOZ Ziffer 2100 (Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), dreiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts):

Erhöhter Zeitaufwand durch minimalinvasive Präparation bei maximaler Schonung der Zahnhartsubstanz; Erhöhter Schwierigkeitsgrad durch erschwerte Retentionsgewinnung für Füllung in Adhäsivtechnik bzw. Erhöhter Zeitaufwand auf Grund funktioneller, aufwendiger Frontzahn-/Kauflächengestaltung bzw. Erschwerte Umstände der Ausführung bedingt durch weit distal gelegenem Behandlungsgebiet; dadurch verminderte Sicht und eingeschränkte Behandlungsmöglichkeit (hinsichtlich Präparation von Zahn Nr. 48).

Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 256,37 € (zweimal 43,33 € und einmal 126,38 € hinsichtlich der Behandlung vom … Juli 2017; einmal 43,33 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).

5. GOZ Ziffer 9000 (Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes, des Kieferkörpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen sowie der Schleimhaut, einschließlich metrischer Auswertung von radiologischen Befundunterlagen, Modellen und Fotos zur Feststellung der Implantatposition, ggf. mit Hilfe einer individuellen Schablone zur Diagnostik, einschließlich Implantatauswahl, je KieferKompositfüllung in Adhäsivtechnik, einflächig):

Erhöhter Zeitaufwand auf Grund eingehende Analyse und umfangreicher Diagnostik wegen Nähe zur Kieferhöhle; Überdurchschnittliche Umstände wegen schwieriger knöcherner Strukturen Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 59,66 €.

6. GOZ Ziffer 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich):

Erschwerte Umstände bei der Ausführung auf Grund vermehrter Salvation Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 7,30 € (3,65 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 3,65 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).

7. GOZ Ziffer 2400 (Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals):

Erhöhte Schwierigkeit bei der Ausführung auf Grund Mehrfachmessungen in Folge von Messungenauigkeiten durch Restfeuchtigkeit Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 23,60 € (4,72 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 18,88 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).

8. GOZ Ziffer 2410 (Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen):

Erhöhter Zeitaufwand bei der Aufbereitung bedingt durch schrittweises langsames Vorgehen zur Aufbereitung auch aller Kanäle sowie Finnen/Isthmen (Nebenkanäle).

Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 52,90 €.

9. GOZ Ziffer 2420 (Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal):

Erhöhter Zeitaufwand wegen starker bakterieller Besiedelung des Wurzelkanalsystems, mehrfache Maßnahmen notwendig Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 18,88 € (9,44 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 9,44 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).

10. GOZ Ziffer 2430 (Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nummern 2360, 2380 und 2410, je Zahn und Sitzung):

Erhöhter Zeitaufwand bei der Aufbereitung bedingt durch mehrfaches Trockenlegen des Wurzelkanals zur verbesserten Anhaftung des Medikaments Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 12,62 €.

GOZ Ziffer 2440 (Füllung eines Wurzelkanals):

Erhöhter Zeitaufwand bei der Wurzelfüllung bedingt durch schwieriges Abfüllen der Unregelmäßigkeiten wie zusätzliche Finnen/Isthmen (Nebenkanäle).

Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 34,84 €.

12. GOZ Ziffer 2197 (Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.).

Erhöhte Schwierigkeit wegen extrem tiefer Kavität Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 8,77 €.

13. GOZ Ziffer 2060 (Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), einflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts):

Erhöhte Schwierigkeit wegen extrem tiefer unterminierender Kavität mit erhöhtem Materialverbrauch Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 29,64 €.

14. GOÄ Ziffer 5000 (Strahlendiagnostik Zähne, je Projektion):

Erhöhter Zeitaufwand durch strahlenarme digitale Röntgentechnik Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 4,08 € (2,04 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 2,04 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).

Mit Schreiben vom 01. November 2017 legte der Kläger Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom … Oktober 2017 ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Begründungen der Zahnarztpraxis für seine private Krankenversicherung ausreichend gewesen seien. Außerdem legte er eine Stellungnahme des Abrechnungsinstituts vom … Oktober 2017 bei, in dem dieses ausführt, die angegebenen Begründungen ließen eindeutig eine hohe Schwierigkeit, einen erheblich höheren Zeitaufwand sowie Umstände der einzelnen Leistungen erkennen, würden also eine Gebührensatzerhöhung rechtfertigen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2017 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Beihilfebescheid zurückgewiesen.

Hiergegen erhob der Kläger am 14. Dezember 2017 Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2017 in Form des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2017 dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger weitere beihilfefähige Kosten für die Zahnarztrechnung vom …09.2017 in Höhe von 568,21 € zu erstatten.

Die Überschreitung des Gebührensatzes hinsichtlich der strittigen Ziffern sei aus zahnmedizinischer Sicht angemessen und ausreichend begründet worden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die vorgelegten Begründungen seien allesamt nicht geeignet, eine Überschreitung des Schwellenwerts von 2,3 entsprechend den Anforderungen des § 5 Abs. 2 GOZ zu rechtfertigen.

Zur Begründung der Ungeeignetheit der Begründungen im Einzelnen, aufgeschlüsselt je nach abgerechneter GOZ Ziffer, wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 18. Januar 2018 und … Februar 2018 verwiesen.

Im Rahmen des Schriftsatzes vom 18. Januar 2018 und der übermittelten Aufstellung vom … Juli 2018 wies der Beklagtenvertreter außerdem daraufhin, dass bei der Beihilfeberechnung zulasten des Klägers hinsichtlich der für die Behandlung vom … Juli 2017 abgerechneten GOZ Ziffer 2040 versehentlich eine Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen des Klägers um 8,78 € statt richtig um 8,04 € vorgenommen worden sei, weil von einem falschen Rechnungsbetrag hinsichtlich dieser Ziffer ausgegangen worden sei. Zudem seien die beihilfefähigen Aufwendungen hinsichtlich der für die Behandlung am gleichen Tag abgerechnete GOZ Ziffer 2100 versehentlich nur zweistatt dreimal anerkannt worden: Bei der abgerechneten GOZ Ziffer 2100 für die Region 48 ovl seien die beihilfefähigen Aufwendungen irrtümlich auf 0 € angesetzt worden, anstatt richtigerweise, wie bei den anderen beiden an diesem Tag auch abgerechneten GOZ Ziffern 2100, eine Beihilfefähigkeit in Höhe von 83,05 € (Gebührensatz 2,3 statt 3,5) anzunehmen. Dies wirkt sich in einer Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen des Klägers hinsichtlich dieser Ziffer im Bescheid um 126,38 € statt richtigen 43,33 € aus (für die rechnerische Darstellung wird auf die übermittelte Übersicht des Beklagten vom … Juli 2018 verwiesen).

Zugunsten des Klägers sei jedoch auch übersehen worden, dass die zweifache Abrechnung der Ziffer GOZ 2100 am Behandlungsdatum … Juli 2017 ebenfalls eine nicht ausreichend gerechtfertigte Schwellenwertüberschreitung enthalte. Richtigerweise hätte die Beihilfestelle hier ebenfalls eine Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen um 86,66 € (43,33 € mal zwei) vornehmen müssen. Außerdem seien hinsichtlich der Ziffern 2040 und 2400 mit Behandlungsdatum … August 2017 sowie der Ziffer 2040 mit Behandlungsdatum … August 2017 lediglich Kürzungen der beihilfefähigen Aufwendungen um jeweils nur 4,02 € (Ziffern 2040) bzw. 4,72 € (Ziffer 2400) statt richtig jeweils 8,04 € bzw. 18,88 € vorgenommen worden. Übersehen worden sei auch, dass auch hinsichtlich der abgerechneten Ziffern 2030 und 2100 (Region 14 mdv) mit Behandlungsdatum … August 2017 die Schwellenwertüberschreitungen nicht ausreichend begründet wurden (Die Begründung der Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der Ziffer 2030 lautet hier: Erhöhter Zeitaufwand bei der Ausführung bedingt durch Behandlung verschiedener Maßnahmen in der gleichen Kieferhälfte, z.B. Fäden legen, Separieren, Stillung einer Blutung; die Begründung hinsichtlich Ziffer 2100 (Region 14 mdv) lautet: Erhöhter Zeitaufwand durch minimalinvasive Präparation bei maximaler Schonung der Zahnhartsubstanz; Erhöhter Schwierigkeitsgrad durch erschwerte Retentionsgewinnung bedingt durch Sulcusfluid). Hier hätte daher auch eine Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von nochmal 4,02 € und 43,33 € erfolgen müssen.

Da sich die Fehler bei einer Zusammenrechnung insgesamt zulasten des Klägers auswirken würden (nach Meinung des Beklagten wurde dem Kläger insgesamt eine Beihilfe in Höhe von 50,70 € zu Unrecht gewährt, weil die beihilfefähigen Aufwendungen im Beihilfebescheid insgesamt nur um 811,74 € statt richtig um 884,16 € gekürzt wurden), könne dem Kläger, so der Beklagtenvertreter, kein Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zustehen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom … Dezember 2017, der Beklagte mit Schriftsatz vom … Februar 2018 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Schreiben vom … Juli 2018 und 16. Juli 2017 erklärten zudem beide Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Eine Entscheidung über die Klage durfte im Einverständnis mit den Beteiligten nach §§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 528,21 € folglich kann ihn deren Ablehnung durch Bescheid vom 13. Oktober 2017 und Widerspruchsbescheid vom 16. November 2017 auch nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Annahme der Beihilfestelle, dass die Honorarforderung der Zahnarztpraxis allenfalls bis zu einer Höhe von 2.817,08 € beihilfefähig sei, erweist sich nach gerichtlicher Überprüfung als korrekt. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf verwiesen, dass die Begründungen der Zahnärztin hinsichtlich der abgerechneten Gebührenziffern GOZ 0100, 2040, 2080 und 2100 (Behandlung vom …2017); GOZ 9000 (Behandlung vom …2018); GOZ 0100, 2040, 2100, 2080 (Behandlung vom …2017); GOZ 2030, 2040, 2400, GOÄ 5000, GOZ 2410, 2420, 2430 (Behandlung vom …2017); GOZ 2040, 2100, 2080 (Behandlung vom …2017) sowie GOZ 2040, 2400, GOÄ 5000, GOZ 2420, 2440, 2197, 2030 und 2060 (Behandlung vom …2017) die jeweilige Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes nicht rechtfertigen.

1. Zahnärztliche Leistungen sind gemäß § 8 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit beurteilt sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BayBhV insoweit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 3 BayBhV).

Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 GOZ bildet der 2,3-fache Gebührensatz die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten, das heißt die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung, dies rechtfertigen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben (§ 5 Abs. 4 Satz 3 GOZ).

Zwar ist dem Zahnarzt bei der Bestimmung des Steigerungsfaktors durch § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbares Ermessen eingeräumt (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 14.12.2011 – 5 LA 237/10 – juris Rn. 21). Dieses besteht jedoch nur auf der Rechtsfolgenseite. Das Vorliegen von „Besonderheiten“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ auf der Tatbestandsseite unterliegt dagegen der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit (BVerwG, U.v. 17.2.1994 – 2 C 10/92 – NJW 1994, 3023, 3024; VG München, U.v. 23.5.2013 – M 17 K 11.4984).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 17.2.1994 – 2 C 10/92 – NJW 1994, 3023) müssen Besonderheiten in diesem Sinn gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sein. Eine in jeder Hinsicht durchschnittliche Art und Weise der Behandlung kann ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes (Schwellenwert) nach § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ nicht rechtfertigen. Die Vorschrift hat Ausnahmecharakter und ist dementsprechend eng auszulegen. Diesem Ausnahmecharakter widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten, angewandte Verfahrensweise bei einer Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung das Überschreiten des Schwellenwerts rechtfertigen würde. Erforderlich ist somit eine gerade in der Person des Betroffenen liegende Besonderheit. Der den Ausschlag für die Schwellenwertüberschreitung gebende vermehrte Aufwand muss auf eine beim betreffenden Patienten bestehende außergewöhnliche Konstitution zurückzuführen sein; rein verfahrensbezogene Besonderheiten genügen dagegen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 15.04.2011 – 14 ZB 10.1544 – juris Rn. 4; VG Stuttgart, U.v. 28.01.2011 – 3 K 2870/10; VG München, U.v. 23.05.2013 – M 17 K 12.59; U.v. 23.05.2013 – M 17 K 11.4984; a.A. noch: VGH BW U.v. 17.9.1992 – 4 S 2084/91 – juris Rn. 48). Zwar sollte es nicht so sein, dass der Arzt bzw. Zahnarzt für die Begründung der Schwellenwertüberschreitung mehr Zeit aufwenden muss als für die eigentliche Behandlung. Ausführliche ärztliche Berichte oder gar Gutachten können daher nicht verlangt werden. Allerdings muss sich aus der gegebenen Begründung entnehmen lassen, weshalb bei dem Patienten eine von der Masse der behandelnden Fälle abweichende Besonderheit vorlag und insbesondere, worin denn diese Besonderheit bestand (VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 07.12.2009 – 13 A 2981/09 – juris Rn. 165). Hierbei ist auch zu beachten, dass die Begründung allein vom behandelnden Zahnarzt selbst gegeben werden kann. Die Klagepartei ist dazu als Adressat der Begründung weder berechtigt noch im Stande (VG Stuttgart, U.v. 21.9.2009 – 12 K 6383/07 – juris Rn. 64).

2. Unter Anwendung dieses Maßstabs auf den konkreten Fall ergibt sich, dass die in der Rechnung der Zahnarztpraxis vom … September 2017 enthaltenen, im Beihilfebescheid beanstandeten Begründungen allesamt nicht geeignet sind, den Anforderungen der Rechtsprechung und des § 5 GOZ entsprechend eine Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes zu rechtfertigen.

Im Einzelnen ergibt sich dies wie folgt:

„2.1. Die Abrechnung einer 3,3fachen (Behandlungsdatum … Juli 2017) bzw. 3,2fachen (Behandlungsdatum … Juli 2017) Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 0100 wurde jeweils mit einem erhöhter Zeitaufwand der Injektion bedingt durch langsame und schrittweise Injektion der Anästhesieflüssigkeit zur Vermeidung von Weichgewebsschäden begründet.“

Dass bei Vornahme einer Leitungsanästhesie Weichgewebsschäden vermieden werden sollten, versteht sich von selbst. Eine langsame und schrittweise Injektion der Anästhesieflüssigkeit entspricht daher zahnärztlichem Standard und kann nicht für die Begründung eines besonderen Erschwernisses der konkreten Behandlung herangezogen werden. Die Begründung ist daher nicht geeignet, eine Abrechnung des 3,3fachen bzw. 3,2fachen Gebührensatzes anstatt des üblichen 2,3fachen Gebührensatzes zu rechtfertigen.

2.2. Die Schwellenwertüberschreitungen hinsichtlich der abgerechneten Gebührenziffer 2040 wurden allesamt mit einem erhöhten Zeitaufwand bedingt durch Individualisieren konfektionierter Klammern zur entsprechenden Anpassung und Fixierung begründet. Dass eine Kofferdamklammer bereits von sich aus den sehr variablen anatomischen Verhältnissen entspricht, ist in den seltensten Fällen der Fall. Eine Individualisierung der Klammern ist fast immer nötig, dies zeigt sich schon daraus, dass ausweislich der Rechnung der Zahnarztpraxis in sämtlichen Zahnregionen, an denen solche Klammern gelegt wurden (Ziffer 2040 wurde sowohl für die Region 38-41, als auch für die Regionen 11-27, 16-21 und 13-25 abgerechnet) laut Rechnungsbegründungen eine Individualisierung der Klammern erfolgte. Ein von der Mehrzahl der Fälle abweichender, besonders aufwändiger Behandlungsfall lässt sich daher auch hier nicht erkennen. Die Begründung reicht nicht aus, um die Steigerung des Gebührensatzes über den Schwellenwert hinaus zu rechtfertigen.

2.3. Die Abrechnung einer durchgängigen 3,5fachen Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 2080 wurde jeweils mit erhöhtem Zeitaufwand durch minimalinvasive Präparation bei maximaler Schonung der Zahnhartsubstanz; erhöhtem Zeitaufwand durch extrem tiefe approximale Kavität mit schwerem Zugang bzw. erhöhtem Schwierigkeitsgrad durch erschwerte Retentionsgewinnung für Füllung in Adhäsivtechnik begründet.

Dass bei der Präparation und Restauration einer Kavität die Zahnhartsubstanz maximal geschont werden sollte, versteht sich von selbst. Die minimalinvasive Präparation entspricht daher zahnärztlichem Standard. Tiefe approximale (im Zahnzwischenraum bestehende) Kavitäten, die naturgemäß schwieriger zugänglich sind, treten häufig auf und stellen keine Besonderheit dar.

Warum die Retentionsgewinnung erschwert gewesen sein soll, wird in der Begründung nicht dargelegt und ist damit nicht nachvollziehbar. Patientenbezogene und einzelfallabhängige Besonderheiten werden nicht dargelegt. Auch diese Begründung ist daher nicht ausreichend, um eine Schwellenwertüberschreitung zu rechtfertigen.

2.4. Die Abrechnung einer durchgängigen 3,5fachen Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 2100 wurde jeweils mit erhöhtem Zeitaufwand durch minimalinvasive Präparation bei maximaler Schonung der Zahnhartsubstanz; erhöhtem Schwierigkeitsgrad durch erschwerte Retentionsgewinnung für Füllung in Adhäsivtechnik bzw. erhöhtem Zeitaufwand auf Grund funktioneller, aufwendiger Frontzahn-/Kauflächengestaltung bzw. erschwerten Umständen der Ausführung bedingt durch weit distal gelegenem Behandlungsgebiet; dadurch verminderter Sicht und eingeschränkter Behandlungsmöglichkeit (hinsichtlich Präparation von Zahn Nr. 48) begründet.

Dass bei der Präparation und Restauration einer Kavität die Zahnhartsubstanz maximal geschont werden sollte, versteht sich von selbst. Die minimalinvasive Präparation entspricht daher zahnärztlichem Standard. Warum die Retentionsgewinnung erschwert gewesen sein soll, wird in den Begründungen nicht dargelegt und ist damit nicht nachvollziehbar (s.o.). Lediglich die Rechnungsbegründung zu Ziffer 2100 hinsichtlich der Region 14 mdv (Fußnote 37 der Rechnung) begründet die erschwerte Retentionsgewinnung nachvollziehbar mit dem Vorliegen von Sulcusfluid (einem Sekret, das sich in Zahnfleischtaschen bildet und auf eine Zahnfleischentzündung hinweist), aus diesem Grund hat die Beihilfestelle auch im Beihilfebescheid vom 13. Oktober 2017 zu Recht – und nicht wie der Beklagtenvertreter meint, zu Unrecht – eine Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen auf den 2,3fachen statt 3,5fachen Gebührensatz hinsichtlich dieser Rechnungsposition unterlassen.

Eine funktionelle Frontzahn- bzw. Kauflächengestaltung ist bei einer Füllung immer erforderlich und somit keine Besonderheit. Warum sie hier besonders aufwendig gewesen sein soll, wird nicht dargelegt und ist somit nicht nachvollziehbar. Zumal die Begründung unabhängig vom konkret behandelten Zahn pauschal eine aufwendige Frontzahn- oder Kauflächengestaltung behauptet, obwohl je nach behandelten Zahn naturgemäß nur entweder ein Frontzahn oder eine Kaufläche gestaltet werden muss. Eine einzelfallabhängige und auf die konkrete Leistung bzw. den konkret behandelten Zahn bezogene Begründung eines besonderen Erschwernisses lässt die Rechnung vermissen.

Hinsichtlich der Begründung zum behandelten Zahn 48 ist zunächst im Einklang mit dem Beklagten festzustellen, dass dieser aufgrund seiner hinteren Lage stets schlecht eingesehen werden kann und schwer zugänglich ist. Dass die GOZ davon ausgeht, dass bei sämtlichen Behandlungen von – naturgemäß schwer zugänglichen – Seitenzähnen ein, gegenüber der Behandlung von leicht zugänglichen Frontzähnen erhöhter Gebührensatz angesetzt werden kann, ist schwer vorstellbar, da der Großteil der Zähne im Mund im schwerer zugänglichen Seitenmundbereich liegt und die Ansetzung eines über den 2,3fachen Gebührenfaktors hinausgehenden Faktors somit die Regel wäre – was sie aber, wie oben dargestellt, gerade nicht sein soll. Es ist davon auszugehen, dass der 2,3fache Gebührensatz den durchschnittlichen Aufwand für jeden beliebigen Zahn, unabhängig von seiner Lage pauschaliert abbilden soll und somit Erschwernisse, die eine Überschreitung des Schwellenwerts rechtfertigen sollen, nicht allein mit der Lage des Zahns begründet werden können. Personenbezogene, besondere Umstände der behandelten Patientin wurden hier ohnehin nicht dargelegt.

Sämtliche der in der Rechnung enthaltenen Begründungen für die Schwellenwertüberschreitungen hinsichtlich der GOZ Ziffer 2100 sind daher, mit Ausnahme der oben genannten Begründung zu der Behandlung in Region 14 mdv, nicht ausreichend, um die Begründungsanforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ zu erfüllen. Dies gilt auch für die für das Behandlungsdatum … Juli 2017 abgerechneten GOZ Ziffern 2100. Eine Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen auf den 2,3fachen statt 3,5fachen Gebührensatz ist hier im streitgegenständlichen Beihilfebescheid zugunsten des Klägers hinsichtlich dieser Positionen zu Unrecht unterlassen worden. Der Beklagtenvertreter weist insoweit zu Recht daraufhin, dass bezüglich dieser Positionen dem Kläger ein Zuviel an Beihilfe gewährt worden ist.

2.5. Die Abrechnung einer 3,5fachen Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 9000 wurde mit einem erhöhten Zeitaufwand auf Grund eingehender Analyse und umfangreicher Diagnostik wegen Nähe zur Kieferhöhle und überdurchschnittlichen Umständen wegen schwieriger knöcherner Strukturen begründet.

Allein die Lage der behandelten bzw. untersuchten Zähne in der Nähe zur Kiefernhöhle kann nicht für die Begründung einer besonderen Schwierigkeit, welche die Schwellenwertüberschreitung rechtfertigt, herangezogen werden (s.o.). Warum und inwiefern die knöchernen Strukturen sich besonders schwierig darstellten, wird nicht näher begründet und ist nicht nachvollziehbar, zumal bei der Notwendigkeit von Implantationen in der Regel Knochendefizite vorhanden sein werden. Die Begründung der Schwellenwertüberschreitung ist daher auch hier nicht ausreichend.

2.6. Die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der Abrechnungsziffer 2030 für die Zahnregion 25 wurde jeweils mit erschwerten Umständen bei der Ausführung auf Grund vermehrter Salvation begründet.

Ein vermehrter Speichelfluss ist eine typische Stressreaktion auf eine zahnärztliche Behandlung. Inwiefern bei der Ehefrau des Klägers ein außergewöhnlich, gegenüber der Mehrzahl der Fälle besonders erhöhte Speichelproduktion vorlag, wird nicht nachvollziehbar dargelegt. Was genau unter einem „vermehrten“ Speichelfluss zu verstehen ist, ist unklar und somit viel zu allgemein formuliert und objektiv zu wenig nachprüfbar, um Besonderheiten des Einzelfalls zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass sich ein vermehrter Speichelfluss leicht mit entsprechenden Absaugvorrichtung bewältigen lässt (so auch VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 07.12.2009 – 13 A 2981/09 – juris Rn. 201). Auch hier ist die Begründung daher nicht geeignet, eine Abrechnung des 3,3fachen Gebührensatzes anstatt des üblichen 2,3fachen Gebührensatzes zu rechtfertigen.

2.7. Die Abrechnung einer 3,5fachen Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 2400 wurde mit einer erhöhten Schwierigkeit bei der Ausführung auf Grund Mehrfachmessungen in Folge von Messungenauigkeiten durch Restfeuchtigkeit begründet.

Ein Mundraum ist stets feucht, es sei denn, dem wurde durch entsprechende Maßnahmen seitens des Zahnarztes entgegengewirkt. Insbesondere ein trockener Wurzelkanal kann nie erwartet werden. Die Messungenauigkeiten aufgrund von Restfeuchtigkeit sind daher keine gegenüber der Mehrzahl der Behandlungsfälle herausstechende Besonderheit, die einen erhöhten, überdurchschnittlichen Aufwand des behandelnden Zahnarztes erkennen lassen. Auch diese Begründung ist daher für die Rechtfertigung einer Schwellenwertüberschreitung nicht ausreichend.

2.8. Die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der Abrechnungsziffer 2410 wurde mit einem erhöhten Zeitaufwand bei der Aufbereitung bedingt durch schrittweises langsames Vorgehen zur Aufbereitung auch aller Kanäle sowie Finnen/Isthmen (Nebenkanäle) begründet.

Die GOZ Ziffer 2410 hat die Abrechnung der Aufbereitung eines Wurzelkanals zum Gegenstand, sie wird je behandeltem Wurzelkanal (hier also zweifach) abgerechnet. Die in der Begründung angegebene „Aufbereitung aller Kanäle“, einschließlich – regelmäßig vorhandener – Nebenkanäle ist damit Leistungsinhalt und kann kein besonderes Erschwernis der konkreten Behandlung begründen. Auch ein langsames und schrittweises Vorgehen ist bei einer Wurzelkanalaufbereitung, angesichts der schmalen und schwer einsehbaren Zahnwurzelkanäle, regelmäßig erforderlich. Patientenspezifische Besonderheiten lässt auch diese Begründung vermissen, sodass auch hier die Schwellenwertüberschreitung nicht gerechtfertigt ist.

2.9. Die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der Abrechnungsziffer 2420 wurde mit einem erhöhten Zeitaufwand wegen starker bakterieller Besiedelung des Wurzelkanalsystems und notwendigen mehrfachen Maßnahmen begründet.

Eine bakterielle Besiedelung der Wurzelkanäle ist Voraussetzung einer Wurzelkanalbehandlung, da diese dem Entfernen der Keime dient (siehe GOZ Kommentar der Bundeszahnärztekammer (Stand Dezember 2017, abrufbar unter: https://www.bzaek. de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf) zu Ziffer 2410). Sie kann daher nicht als Begründung eines besonderen Erschwernisses der Behandlung herangezogen werden. Dass eine im Vergleich zu den üblichen Fällen außergewöhnlich starke und ausgeprägte bakterielle Besiedelung der behandelten Zahnwurzeln vorlag, wurde nicht ausreichend dargelegt. Zumal die Wurzelkanalreinigung nach GOZ Ziffer 2420 am gleichen Zahn laut Rechnung zweimal innerhalb von einem Monat vorgenommen wurde, sodass jedenfalls bei der zweiten Behandlung, nach bereits vorhergegangener Säuberung der Wurzelkanäle in der ersten Behandlung, eine noch vorhandene besonders starke bakterielle Besiedelung der Zahnwurzel nicht mehr plausibel erscheint. Die notwendigen mehrfachen Maßnahmen sind bereits dadurch abgegolten, dass die GOZ Ziffer 2420 jeweils zweifach, je behandeltem Kanal abgerechnet wurden. Dass mehrfache Maßnahmen pro behandeltem Kanal notwendig gewesen wären, lässt sich der Rechnungsbegründung nicht entnehmen. Auch diese Begründung rechtfertigt daher die Schwellenwertüberschreitung nicht.

2.10. Die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der Abrechnungsziffer 2430 wurde mit einem erhöhten Zeitaufwand bei der Aufbereitung bedingt durch mehrfaches Trockenlegen des Wurzelkanals zur verbesserten Anhaftung des Medikaments begründet.

Ein komplett trockener Wurzelkanal kann, wie oben bereits dargelegt, nie erwartet werden. Dass bei der Patientin der Wurzelkanal abweichend von der Mehrzahl der Fälle besonders feucht gewesen sein soll, wird nicht dargelegt. Zumal hier ohnehin hinsichtlich des behandelten Zahnes ein Kofferdam gelegt wurde, der die durch Speichel bedingte Feuchtigkeit des Zahnes eigentlich abhalten sollte, die beschriebene besondere Feuchtigkeit des Wurzelkanals also nicht nachvollziehbar erscheint.

Auch die Begründung der Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich dieser Abrechnungsziffer ist daher nicht ausreichend.

2.11. Die erschwerte, unter der Ziffer 2440 abgerechnete Füllung der Wurzelkanäle wurde mit einem erhöhten Zeitaufwand bei der Wurzelfüllung bedingt durch schwieriges Abfüllen der Unregelmäßigkeiten wie zusätzliche Finnen/Isthmen (Nebenkanäle) begründet.

Das Vorhandensein von Nebenkanälen an der Zahnwurzel ist keine Besonderheit. Dass bei der Patientin abweichend von den durchschnittlichen Fällen besonders viele und/oder schwer zugängliche Nebenkanäle an der Zahnwurzel vorlagen, wird in der Rechnungsbegründung nicht vorgetragen. Zumal die zuvor durchgeführte Aufbereitung der Zahnwurzel eigentlich dazu führen sollte, dass Unregelmäßigkeiten in den Wurzelkanälen weitestmöglich beseitigt werden.

Auch diese Begründung reicht daher nicht für eine Rechtfertigung des Ansatzes des erhöhten Gebührenfaktors.

2.12. Die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der Abrechnungsziffer 2197 wurde mit einer erhöhten Schwierigkeit wegen extrem tiefer Kavität begründet.

Tiefe Kavitäten stellen (wie bereits oben festgestellt) keine Besonderheit dar. Im Übrigen ist objektiv zu wenig nachprüfbar, was unter einer „tiefen“ Kavität zu verstehen ist, sodass diese Begründung auch hier zu allgemein und losgelöst von den patientenspezifischen Besonderheiten formuliert ist, um eine einzelfallbezogene Überschreitung des Schwellenwertes zu rechtfertigen.

2.13. Die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der Abrechnungsziffer 2060 wurde mit einer erhöhten Schwierigkeit wegen extrem tiefer unterminierender Kavität mit erhöhtem Materialverbrauch begründet.

Eine tiefe Kavität stellt keine Besonderheit dar (s.o). Das für die Restauration erforderliche Material ist laut Leistungsbeschreibung des GOZ Kommentars der Bundeszahnärztekammer von der Gebührenziffer erfasst.

Insoweit kann offen bleiben, die GOZ Ziffern 2060, 2080, 2100, 2120 mit der Ziffer 2197 an einem behandelten Zahn überhaupt gleichzeitig abrechenbar sind (ablehnend: Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer vom März 2014, abrufbar unter: https://www.bzaek.de/fuer-zahnaerzte/gebuehrenordnung-fuer-zahnaerzte-goz/ informationen-zur-goz.html#c3596; AG Stuttgart, U. v. 28.06.2016 – 9 C 1059/16; VG Stuttgart, U. v. 18.11.2014 – 13 K 757/13; bejahend: AG Siegburg, U. v. 24.07.2017 – Az. 116 C 29/15).

2.14. Die erschwerte, unter der GOÄ Ziffer 5000 abgerechnete Füllung der Wurzelkanäle wurde mit einem erhöhten Zeitaufwand bedingt durch strahlenarme, digitale Röntgentechnik begründet.

Die digitale Röntgentechnik unterscheidet sich von der herkömmlichen lediglich dadurch, dass die Röntgenbilder nicht mehr auf analogen Röntgenfilmen, sondern digital aufgenommen werden (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Digitales_Röntgen). Inwiefern durch Verwendung dieser Technik ein zeitlicher Mehraufwand entstehen sollte, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Verwendung dieser Technik mittlerweile allgemein üblich ist. Zwar mag das Anfertigen eines Röngtenbildes in digitalisierter Form aufgrund der möglicherweise höheren Investitionskosten für derartige Röntgengeräte finanziell nicht so attraktiv sein. Dies darf jedoch nicht zulasten des Patienten über einen erhöht angesetzten Gebührenfaktor ausgeglichen werden. Jedenfalls wurden patientenspezifische Besonderheiten, die die Schwellenwertüberschreitung rechtfertigen, nicht dargelegt.

3. Insofern der Beklagtenvertreter darauf hinweist, dass bei der Beihilfeberechnung zulasten des Klägers hinsichtlich der für die Behandlung vom … Juli 2017 abgerechneten GOZ Ziffer 2040 versehentlich eine Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen des Klägers um 8,78 € statt richtig um nur 8,04 € und beihilfefähigen Aufwendungen hinsichtlich der für die Behandlung am gleichen Tag abgerechnete GOZ Ziffer 2100 versehentlich nur zweistatt dreimal anerkannt worden seien, trifft dies zu. Diese unberechtigte Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen hinsichtlich dieser Ziffern in Höhe von insgesamt 83,79 € (0,74 € für Ziffer 2040 und 83,05 € für Ziffer 2100) wird jedoch durch eine zugunsten des Klägers im angegriffenen Bescheid versehentlich unterlassene Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von insgesamt jedenfalls 108,86 € wieder aufgewogen:

3.1. Hinsichtlich der Ziffern 2040 und 2400 mit Behandlungsdatum … August 2017 sowie der Ziffer 2040 mit Behandlungsdatum … August 2017 sind aufgrund eines Übertragungsfehlers lediglich Kürzungen der beihilfefähigen Aufwendungen um jeweils nur 4,02 € (Ziffern 2040) bzw. 4,72 € (Ziffer 2400) erfolgt. Tatsächlich hätten die Rechnungspositionen bei der korrekten Anwendung eines 2,3fachen Gebührenfaktors um einen Betrag von insgesamt 34,96 € (jeweils 8,04 € für die Ziffer 2040 und 18,88 € für die Ziffer 2400) gekürzt werden müssen, es ergibt sich eine zugunsten des Klägers unterlassene Kürzung in Höhe von 22,20 € (34,96 € abzüglich vorgenommener Kürzung in Höhe von 12,76 €).

3.2. Wie oben bereits dargelegt, hätte auch hinsichtlich der zweimalig abgerechneten GOZ Ziffer 2100 mit Behandlungsdatum … Juli 2017 eine Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgen müssen, da die für die Schwellenwertüberschreitung in der Rechnung dargelegten Begründungen auch hier nicht ausreichend sind (siehe unter 2.4.). Es ergibt sich eine zugunsten des Klägers im Beihilfebescheid unterlassene Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von 86,66 € (zweimal 43,33 €).

3.3. Unrichtig ist der Einwand des Beklagten, auch hinsichtlich der abgerechneten Ziffer 2100 (Region 14 mdv) mit Behandlungsdatum … August 2017 wäre die Schwellenwertüberschreitungen nicht ausreichend begründet worden (siehe oben). Hier hat die Beihilfestelle im angegriffenen Bescheid vielmehr korrekterweise eine Kürzung unterlassen.

3.4. Da die zu Unrecht unterlassenen Kürzungen der beihilfefähigen Aufwendungen die zu Unrecht erfolgten Kürzungen im Beihilfebescheid schon jetzt überwiegen, kann die Frage, ob die für Ziffer 2030 in der Rechnung enthaltene Begründung („Erhöhter Zeitaufwand bei der Ausführung bedingt durch Behandlung verschiedener Maßnahmen in der gleichen Kieferhälfte, z.B. Fäden legen, Separieren, Stillung einer Blutung“) ausreicht, um eine Abrechnung des 3,4 fachen Gebührensatzes an Stelle des 2,3fachen Gebührensatzes zu rechtfertigen, dahinstehen. Dafür spricht, dass in mehreren verschiedenen besonderen Maßnahmen i.S.d. GOZ Ziffer 2030 in einer Kiefernhälfte ein Indiz für einen zusätzlichen Aufwand für die Leistung nach der Ziffer 2030 gesehen werden könnte (so der Kommentar der Bundeszahnärztekammer zu GOZ Ziffer 2030). Allerdings liefert die Rechnungsbegründung keine nähere Stellungnahme, welche konkreten verschiedenen Maßnahmen getroffen wurden, sondern begnügt sich mit pauschaler, beispielhafter Aufzählung. Dies verwirkt die Überzeugungskraft der Rechnungsbegründung und lässt sie lediglich losgelöst vom Einzelfall formelhaft aufgesagt wirken.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe. Die beihilfefähigen Aufwendungen wurden im angegriffenen Bescheid nicht zu niedrig, sondern vielmehr zu hoch angesetzt.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzu-weisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der mit einem Bemessungssatz von 50% beihilfeberechtigt ist, begehrt die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für zahnmedizinische Behandlungen.

Mit Formblatt vom 11. Mai 2017 beantragte der Kläger die Gewährung von Beihilfe für eine Zahnarztrechnung der Zahnärztin … … … vom … Mai 2017 über einen Betrag von insgesamt 5.643,34 € (3.785,71 € zahnärztliches Honorar, 75,48 € für Auslagen nach §§ 3 und 4 GOZ, 10 GOÄ und 1.782,15 € für Auslagen nach § 9 GOZ).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17. Mai 2017 wurde seitens der Beihilfestelle von der Rechnungssumme ein Betrag in Höhe von insgesamt 3.793,52 € als beihilfefähig anerkannt (3.005,18 € zahnärztliches Honorar, 75,48 € für Auslagen nach §§ 3 und 4 GOZ, 10 GOÄ und 712,86 € für Auslagen nach § 9 GOZ) und dem Kläger dementsprechend eine Beihilfe in Höhe von 1.896,76 € (50% von 3.793,52 €) gewährt. Begründet wurden die Kürzungen der Beihilfestelle in Bezug auf die Honorarforderung damit, dass die behandelnde Zahnärztin hinsichtlich der abgerechneten GOZ Ziffern 2030, 2220, 2100, 2080, 2060 und 7010 das Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes (sog. Schwellenwert) nicht ausreichend begründet habe. Die Kürzung der Erstattung der Auslagen nach § 9 GOZ ergebe sich laut Beihilfebescheid aus § 14 BayBhV, hiernach seien die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Anlage 1 Abschnitt C Nrn. 2150 bis 2320, Abschnitte F und K GOZ entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ (u.a. Edelmetalle und Keramik) nur zu 40 v.H. beihilfefähig.

Die in der Rechnung der Zahnärztin enthaltenen Begründungen der Schwellenwertüberschreitung lauten im Einzelnen wie folgt:

„1. GOZ Ziffer 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten):“

Mehrf. Einlegen von Retraktionsfäden vor, während, nach Präp.

Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 8,78 €

2. GOZ Ziffer 2220 (Teilkrone/Pinledge mit Rekonstruktion Kaufläche):

Erschwerte Retentionsgewinnung, Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 558,00 €

3. GOZ Ziffer 2100 (Kompositfüllung in Adhäsivtechnik, dreiflächig):

Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung, erschwerte Retentionsgewinnung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 86,66 €

4. GOZ Ziffer 2080 (Kompositfüllung in Adhäsivtechnik, zweiflächig):

Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung, erschwerte Retentionsgewinnung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 37,53 €

5. GOZ Ziffer 2060 (Kompositfüllung in Adhäsivtechnik, einflächig):

Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung, erschwerte Retentionsgewinnung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 35,57 €

6. GOZ Ziffer 7010 (Eingliederung eines Aufbißbehelfes mit adjustierter Oberfläche):

Kiefergelenkssymptomatik (Dysfunktion/en)

Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 53,99 € Mit Schreiben vom 09. Juni 2017, eingegangen am 12. Juni 2018, legte der Kläger Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom 17. Mai 2017 ein. Zur Begründung legte er eine Stellungnahme seiner behandelnden Zahnärztin vom … Juni 2017 bei. In dieser begründete diese die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der abgerechneten GOZ Ziffern 2030, 2220, 2100, 2080, 2060 und 7010 ergänzend mit folgenden Argumenten:

– geringe Mundöffnung

– starker Speichelfluss

– eingeschränkte Sicht

– hypermobile Zunge Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2017 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Beihilfebescheid zurückgewiesen.

Hiergegen erhob der Kläger am 15. November 2017 Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 17. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2017 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Aufwendungen (gemeint ist: eine weitere Beihilfe) in Höhe von 924,91 € (50% von 1.849,82 €) zu gewähren.

Die Überschreitung des Gebührensatzes hinsichtlich der strittigen Ziffern sei aus zahnmedizinischer Sicht angemessen und ausreichend begründet worden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Auslagen nach § 9 GOZ nach § 14 BayBhV seien nur zu 40 v.H. beihilfefähig. Im Übrigen seien die vorgelegten Begründungen allesamt nicht geeignet, eine Überschreitung des Schwellenwerts von 2,3 entsprechend den Anforderungen des § 5 Abs. 2 GOZ zu rechtfertigen.

Zur Begründung der Ungeeignetheit der Begründungen im Einzelnen, aufgeschlüsselt je nach abgerechneter GOZ Ziffer, wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 05. Dezember 2018 verwiesen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. November 2017, der Beklagte mit Schriftsatz vom … Juli 2018 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Schreiben vom … Juli 2018 und … Juli 2017 erklärten zudem beide Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Eine Entscheidung über die Klage durfte im Einverständnis mit den Beteiligten nach §§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 924,91 €, folglich kann ihn deren Ablehnung durch Bescheid vom 17. Mai 2017 und Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2017 auch nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 534,64 € (50% des bisher nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags in Höhe von 1.069,29 €) für die nur zum Teil als beihilfefähig anerkannten Auslagen der Zahnärztin nach § 9 GOZ.

Nach § 14 BayBhV, der mit höherrangigem Recht vereinbar ist (BayVGH, B. v. 7.2.2018 – 14 ZB 17.1297 – juris Rn. 8 ff.), sind die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Anlage 1 Abschnitt C Nrn. 2150 bis 2320, Abschnitte F und K GOZ entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ (u.a. Edelmetalle und Keramik) nur zu 40 v.H. beihilfefähig. Vom Gesamtbetrag der von der Zahnärztin nach § 9 GOZ gemachten Auslagen in Höhe von 1.782,15 € konnte daher nur ein Betrag in Höhe von 712,86 € (40% von 1.782,15 €) anerkannt werden. Dem Kläger wurde daher in Bezug auf diese Aufwendungen seitens der Beihilfestelle eine korrekt berechnete Beihilfe in Höhe von 356,43 € (50% von 712,86 €) gewährt. Ein Anspruch auf eine weitere Beihilfe besteht nicht.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 390,27 € (50% des bisher nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags in Höhe von 780,53 €) für die nur zum Teil als beihilfefähig anerkannten Honorarforderungen der Zahnärztin. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf verwiesen, dass die Begründungen der Zahnärztin hinsichtlich der abgerechneten Gebührenziffern 2030, 2220, 2100, 2080, 2060 und 7010 die Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes nicht rechtfertigen.

2.1 Zahnärztliche Leistungen sind gemäß § 8 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit beurteilt sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BayBhV insoweit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 3 BayBhV).

Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 GOZ bildet der 2,3-fache Gebührensatz die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten, das heißt die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung, dies rechtfertigen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GOZ).

Zwar ist dem Zahnarzt bei der Bestimmung des Steigerungsfaktors durch § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbares Ermessen eingeräumt (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 14.12.2011 – 5 LA 237/10 – juris Rn. 21). Dieses besteht jedoch nur auf der Rechtsfolgenseite. Das Vorliegen von „Besonderheiten“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ auf der Tatbestandsseite unterliegt dagegen der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit (BVerwG, U.v. 17.2.1994 – 2 C 10/92 – NJW 1994, 3023, 3024; VG München, U. v. 23.5.2013 – M 17 K 11.4984).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 17.2.1994 – 2 C 10/92 – NJW 1994, 3023) müssen Besonderheiten in diesem Sinn gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sein. Eine in jeder Hinsicht durchschnittliche Art und Weise der Behandlung kann ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes (Schwellenwert) nach § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ nicht rechtfertigen. Die Vorschrift hat Ausnahmecharakter und ist dementsprechend eng auszulegen. Diesem Ausnahmecharakter widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten, angewandte Verfahrensweise bei einer Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung das Überschreiten des Schwellenwerts rechtfertigen würde. Erforderlich ist somit eine gerade in der Person des Betroffenen liegende Besonderheit. Der den Ausschlag für die Schwellenwertüberschreitung gebende vermehrte Aufwand muss auf eine beim betreffenden Patienten bestehende außergewöhnliche Konstitution zurückzuführen sein; rein verfahrensbezogene Besonderheiten genügen dagegen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 15.04.2011 – 14 ZB 10.1544 – juris Rn. 4; VG Stuttgart, U.v. 28.01.2011 – 3 K 2870/10; VG München, U.v. 23.05.2013 – M 17 K 12.59; U.v. 23.05.2013 – M 17 K 11.4984, a.A. noch: VGH BW U.v. 17.9.1992 – 4 S 2084/91 – juris Rn. 48). Zwar sollte es nicht so sein, dass der Arzt bzw. Zahnarzt für die Begründung der Schwellenwertüberschreitung mehr Zeit aufwenden muss als für die eigentliche Behandlung. Ausführliche ärztliche Berichte oder gar Gutachten können daher nicht verlangt werden. Allerdings muss sich aus der gegebenen Begründung entnehmen lassen, weshalb bei dem Patienten eine von der Masse der behandelnden Fälle abweichende Besonderheit vorlag und insbesondere, worin denn diese Besonderheit bestand (VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 07.12.2009 – 13 A 2981/09 – juris Rn. 165). Hierbei ist auch zu beachten, dass die Begründung allein vom behandelnden Zahnarzt selbst gegeben werden kann. Die Klagepartei ist dazu als Adressat der Begründung weder berechtigt noch im Stande (VG Stuttgart, U.v. 21.9.2009 – 12 K 6383/07 – juris Rn. 64).

2.2 Im hier zu entscheidenden Fall besteht die Besonderheit, dass in der ursprünglichen Rechnung der Zahnärztin weniger Gründe zur Rechtfertigung der Schwellenwertüberschreitung herangezogenen wurden, als später im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geltend gemacht wurden. Erst mit Stellungnahme vom … Juni 2017 ergänzte die behandelnde Zahnärztin ihre Rechnungsaufstellung mit dem pauschalen Hinweis, bei den Gebührennummern 2030, 2220, 2100, 2080, 2060 und 7010 seien besondere Schwierigkeiten des Behandlungsfalls in Form von geringer Mundöffnung, starkem Speichelfluss, eingeschränkter Sicht und hypermobiler Zunge gegeben gewesen.

2.2.1 Ein solches Nachschieben von gänzlich neuen Gründen ist nicht zulässig.

§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ sieht auf Verlangen des Patienten nur eine nähere Erläuterung der bereits in der Rechnung vorgebrachten schriftlichen Begründung für die Schwellenwertüberschreitung vor. Nicht vorgesehen ist jedoch eine Ergänzung der Begründung um neue, bislang nicht vorgetragene Gründe, die eine Besonderheit des jeweiligen Behandlungsfalls rechtfertigen sollen.

Unzulässig sind damit verspätet vorgebrachte neue Erwägungen, die in der bisherigen, in der Rechnung enthaltenen Begründung keine Stütze finden. Zulässig sind nur solche Erwägungen, die an die bereits vorhandene Rechnungsbegründung ansetzen.

Würde man zulassen, dass die behandelnden Ärzte zeitlich unbegrenzt solange neue Gründe für die vorgenommene Erhöhung des Gebührensatzes über den 2,3fachen Satz hinaus anführen können, bis irgendwann eine insoweit tragfähige Begründung gefunden ist, liefe das darauf hinaus, dass eine abschließende Beurteilung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen immer wieder herausgeschoben würde. Für die Beihilfestellen wäre es praktisch nicht handhabbar, bei jeder nachträglich neu vorgebrachten Begründung ihren Beihilfebescheid wieder abändern zu müssen.

Im vorliegenden Fall fällt zudem auf, dass die zahnmedizinische Behandlung des Klägers zum Zeitpunkt der Verfassung der ergänzenden Stellungnahme der behandelnden Zahnärztin schon einige Zeit zurück lag, sodass fraglich ist, ob sich die behandelnde Zahnärztin einen Monat nach der letzten Behandlung des Klägers überhaupt noch an die Besonderheiten des Einzelfalls des Klägers erinnern konnte, zumal die ergänzend vorgebrachten Begründungen sehr pauschal und formelhaft wirken.

2.2.2 Unabhängig davon entsprechen die ergänzend für die Schwellenwertüberschreitungen vorgebrachten Begründungen aber auch inhaltlich nicht den Vorgaben des § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ.

Zwar genügen nach Ansicht des OVG Lüneburgs die drei Begründungen „starker Speichelfluss und schwierige Zugänglichkeit durch enge Mundöffnung und erhöhter Wangentonus“ zusammen genommen, um überdurchschnittliche Schwierigkeiten des konkreten Behandlungsfalls zu belegen (OVG Lüneburg U. v. 5.4.2011 – 5 LB 231/10, BeckRS 2011, 50014, beck-online). Gleichzeitig führt das OVG Lüneburg jedoch aus, dass es Zweifel daran hat, ob jede dieser Begründungen für sich geeignet wäre, überdurchschnittliche Schwierigkeiten darzulegen. Der Ansicht, dass allein die Kumulation einzelner, per se eine Schwellenwertüberschreitung nicht rechtfertigender Gründe dazu führt, dass sie nun doch als ausreichende Begründung eines erhöhten Gebührensatzes angesehen werden können, kann das erkennende Gericht nicht folgen.

Hinzu kommt, dass die hier vorgelegten Begründungen „geringe“ Mundöffnung, „starker“ Speichelfluss, eingeschränkte Sicht und hypermobile Zunge zu allgemein formuliert und objektiv zu wenig nachprüfbar sind, um Besonderheiten des Einzelfalls zu rechtfertigen. Was genau unter einer „geringen“ Mundöffnung oder einem „starken“ Speichelfluss zu verstehen ist, ist unklar. Eine patientenbezogene Darstellung, inwiefern und weshalb die Mundöffnung bei dem konkret behandelten Patienten, abweichend von der Mehrzahl er Fälle besonders gering war, der Speichelfluss besonders stark, die Sicht auf das Behandlungsgebiet besonders eingeschränkt oder die Mobilität der Zunge besonders hervorgehoben war, lässt die Rechnung vermissen. Auch das VG Düsseldorf (U. v. 13.12.2016 – 26 K 4790/15 – juris) führt hierzu richtigerweise in einem ähnlich gelagerten Fall aus:

#Zwar ist zuzugestehen, dass die von der Zahnarztpraxis gegebene Begründung die bei der Klägerin durchgeführte Behandlung innerhalb des gesamten Schwierigkeitsrahmens ausdrücklich dem "überdurchschnittlichen" Bereich zuordnet. Allerdings macht die Begründung nicht deutlich, dass diese Behandlung am oberen Ende der Schwierigkeitsskala anzusiedeln ist. Der "überdurchschnittliche" Schwierigkeitsbereich umfasst nämlich die Steigerungssatzskala von 2,4 bis 3,5; auch eine nur leicht überdurchschnittliche Schwierigkeit ist eine überdurchschnittliche Schwierigkeit, vermag dennoch nicht die hier vorgenommene Berechnung des 3,5fachen Steigerungssatzes zu rechtfertigen. Deshalb sind auch die sonstigen verbalen Umschreibungen der Zahnarztpraxis ("besondere" Maßnahmen, "hohe" Verletzungsgefahr, "starke/übermäßige" Blutung) viel zu allgemein gehalten, um zum Ausdruck bringen zu können, dass es sich beim konkreten Behandlungsfall der Klägerin um einen solchen gehandelt haben soll, der an die zahnärztliche Praxis außergewöhnliche - am oberen Ende der Schwierigkeitsskala angesiedelte - Anforderungen gestellt hat.

Pauschale Hinweise auf eine hypermobile Zunge, eine eingeschränkte Mundöffnung, einen starken Speichelfluss sowie eine eingeschränkte Sicht vermögen einen erhöhten Gebührenfaktor bei sämtlichen Leistungsziffern nicht zu begründen. Eine hypermobile Zunge und ein starker Speichelfluss stellen eine typische Stressreaktion auf eine zahnmedizinische Behandlung dar, deren Auftreten in der Mehrzahl der Behandlungsfälle zu erwarten ist. Auch eine eingeschränkte Sicht ist bei Behandlungen im schwer einsehbaren Mundraum stets gegeben. Dass das Vermögen, nach einer langen zahnmedizinischen Behandlung den Mund offen zu halten, zunehmend nachlässt, versteht sich ebenfalls von selbst. Besonderheiten des Einzelfalls wären nur dann nachvollziehbar geltend gemacht worden, wenn der behandelnde Zahnarzt im Einzelfall konkret darlegt, warum etwa bei dem Kläger der Speichelfluss im Vergleich zu anderen Fällen besonders stark oder wieso die Mundöffnung deutlich geringer als in der Mehrzahl der Fälle war.

2.3. Auch die übrigen, bereits in der Rechnung enthaltenen Begründungen für die Schwellenwertüberschreitung genügen den durch § 5 GOZ und durch die Rechtsprechung gestellten Anforderungen nicht. Im Einzelnen:

2.3.1. Die Abrechnung einer 3,5fachen Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 2030 wurde mit dem mehrfachen Einlegen von Retraktionsfäden vor, während und nach der Präparation begründet. Inhalt der Leistungsziffer 2030 sind nach dem GOZ Kommentar der Bundeszahnärztekammer (Stand Dezember 2017, abrufbar unter: https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf) besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (zum Beispiel Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, zum Beispiel durch die Verwendung von Klammern, Keilen, (getränkten) Retraktionsfäden, Tinkturen oder Ähnliches. Das Legen von Retraktionsfäden ist damit Leistungsinhalt der abgerechneten Gebührenziffer und kann somit nicht für die Begründung des besonderen Erschwernisses des Behandlungfalles herangezogen werden. Auch das Verwenden von mehreren Retraktionsfäden im Zuge einer Präparation entspricht dem Üblichen. Es wurden keine patientenbezogenen Besonderheiten dargelegt, warum etwa gerade bei dem Kläger aufgrund individueller Besonderheiten besonders viele Retraktionsfäden gelegt werden mussten. Dies ergibt sich auch nicht aus den nachträglich vorgebrachten Gründen.

2.3.2. Die Schwellenwertüberschreitungen hinsichtlich der abgerechneten Gebührenziffern 2220, 2100, 2080 und 2060 wurden allesamt mit einer erschwerten Retentionsgewinnung und einer Anwendung der Mehrfarbentechnik bzw. schwierigen speziellen Farbanpassung begründet. Zwar könnte in der Anwendung der Mehrfarbentechnik ein Indiz für einen zusätzlichen Aufwand für die Leistungen nach den Ziffern 2220, 2100, 2080 und 2060 gesehen werden (so der Kommentar der Bundeszahnärztekammer (a.a.O.) zu den GOZ Ziffern 2200, 2100, 2080 und 2060). Allerdings genügen nach der Rechtsprechung rein verfahrensbezogene Besonderheiten zur Rechtfertigung der Schwellenwertüberschreitung nicht, vielmehr muss der den Ausschlag für die Schwellenwertüberschreitung gebende vermehrte Aufwand auf eine beim betreffenden Patienten bestehende außergewöhnliche Konstitution zurückzuführen sein (s.o.). Hier lässt sich der Begründung weder entnehmen, dass sich die Anwendung der Mehrfarbentechnik im Fall des Klägers aufgrund individueller Besonderheiten und abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle besonders schwierig gestaltet hätte, noch dass mit der Anwendung der Mehrfarbentechnik gerade im Fall des Klägers ein besonderer, die durchschnittliche Anwendungsdauer erheblich überschreitender Zeitaufwand verbunden gewesen wäre (vgl. auch VG Saarlouis U. v. 26.5.2017 – 6 K 468/16, BeckRS 2017, 120171, beck-online). Auch die übrigen Begründungen lassen einen von der Mehrzahl der Behandlungsfälle abweichenden erhöhten Mehraufwand der behandelnden Zahnärztin nicht erkennen. Warum die Retentionsgewinnung erschwert gewesen sein soll, wurde nicht begründet und ist daher nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die behauptete besonders schwierige spezielle Farbanpassung. Zumal hier die Füllungen ausschließlich an von außen schwer einsehbaren Seitenzähnen vorgenommen wurden, bei denen der Farbanpassung der Füllung offensichtlich weniger Gewicht zukommt, als bei den von außen leicht einsehbaren Frontzähnen.

Auch die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der Gebührenziffern 2220, 2100, 2080 und 2060 wurde damit nicht ausreichend begründet.

2.3.3. Die Abrechnung einer 3,5fachen Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 7010 wurde mit einer Kiefergelenkssymptomatik (Dysfunktion/en) begründet. Die Leistungsziffer 7010 dient nach dem GOZ Kommentar der Bundeszahnärztekammer – unabhängig von der Art der Herstellung – der Abrechnung aller Arten von therapeutischen Aufbissbehelfen, z. B. Repositionierungs-/Relaxierungsschienen, Distraktionsschienen und Tiefziehschienen mit adjustierter Oberfläche. Diese dienen der Stabilisierung oder Veränderung der Bisslage mittels Führung des Unterkiefers nach Definition einer physiologischen oder therapeutischen Okklusion und Artikulation. Eine Kiefergelenkssymptomatik ist daher Indikation für die Eingliederung einer Aufbisshilfe und kann keine einzelfallabhängige Besonderheit der konkreten Behandlung begründen. Auch diese Begründung ist daher für die Schwellenwertüberschreitung nicht ausreichend.

Die Beihilfe wurde damit durch das Landesamt für Finanzen mit Beihilfebescheid vom 17. Mai 2017 korrekt berechnet.

3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzu-weisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.

(2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind:

1.
B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI,
2.
C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird,
3.
E V und E VI,
4.
J,
5.
L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX,
6.
M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715,
7.
N unter der Nummer 4852 sowie
8.
O.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.

(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.

(4) Gebühren für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses sowie für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis 1,3fachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,15fache des Gebührensatzes tritt.

(5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 das 1,8fache des Gebührensatzes.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung veröffentlicht.

(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:

1.
das Datum der Erbringung der Leistung,
2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3.
bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7,
4.
bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierungen,
6.
bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.

(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nummer 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Fall einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen.

(4) Wird eine Leistung nach § 6 Absatz 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

(6) Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.

(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:

1.
das Datum der Erbringung der Leistung,
2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3.
bei Gebühren für stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6a,
4.
bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 50,- Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.

(3) Überschreitet eine berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des Gebührensatzes überschritten wird, sowie bei den in § 5 Abs. 4 genannten Leistungen, wenn das 1,15fache des Gebührensatzes überschritten wird. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2), sind als solche zu bezeichnen.

(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

(5) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 genannten Leistungs- und Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der mit einem Bemessungssatz von 50% beihilfeberechtigt ist, begehrt die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für zahnmedizinische Behandlungen.

Mit Formblatt vom 11. Mai 2017 beantragte der Kläger die Gewährung von Beihilfe für eine Zahnarztrechnung der Zahnärztin … … … vom … Mai 2017 über einen Betrag von insgesamt 5.643,34 € (3.785,71 € zahnärztliches Honorar, 75,48 € für Auslagen nach §§ 3 und 4 GOZ, 10 GOÄ und 1.782,15 € für Auslagen nach § 9 GOZ).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17. Mai 2017 wurde seitens der Beihilfestelle von der Rechnungssumme ein Betrag in Höhe von insgesamt 3.793,52 € als beihilfefähig anerkannt (3.005,18 € zahnärztliches Honorar, 75,48 € für Auslagen nach §§ 3 und 4 GOZ, 10 GOÄ und 712,86 € für Auslagen nach § 9 GOZ) und dem Kläger dementsprechend eine Beihilfe in Höhe von 1.896,76 € (50% von 3.793,52 €) gewährt. Begründet wurden die Kürzungen der Beihilfestelle in Bezug auf die Honorarforderung damit, dass die behandelnde Zahnärztin hinsichtlich der abgerechneten GOZ Ziffern 2030, 2220, 2100, 2080, 2060 und 7010 das Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes (sog. Schwellenwert) nicht ausreichend begründet habe. Die Kürzung der Erstattung der Auslagen nach § 9 GOZ ergebe sich laut Beihilfebescheid aus § 14 BayBhV, hiernach seien die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Anlage 1 Abschnitt C Nrn. 2150 bis 2320, Abschnitte F und K GOZ entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ (u.a. Edelmetalle und Keramik) nur zu 40 v.H. beihilfefähig.

Die in der Rechnung der Zahnärztin enthaltenen Begründungen der Schwellenwertüberschreitung lauten im Einzelnen wie folgt:

„1. GOZ Ziffer 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten):“

Mehrf. Einlegen von Retraktionsfäden vor, während, nach Präp.

Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 8,78 €

2. GOZ Ziffer 2220 (Teilkrone/Pinledge mit Rekonstruktion Kaufläche):

Erschwerte Retentionsgewinnung, Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 558,00 €

3. GOZ Ziffer 2100 (Kompositfüllung in Adhäsivtechnik, dreiflächig):

Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung, erschwerte Retentionsgewinnung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 86,66 €

4. GOZ Ziffer 2080 (Kompositfüllung in Adhäsivtechnik, zweiflächig):

Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung, erschwerte Retentionsgewinnung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 37,53 €

5. GOZ Ziffer 2060 (Kompositfüllung in Adhäsivtechnik, einflächig):

Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung, erschwerte Retentionsgewinnung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 35,57 €

6. GOZ Ziffer 7010 (Eingliederung eines Aufbißbehelfes mit adjustierter Oberfläche):

Kiefergelenkssymptomatik (Dysfunktion/en)

Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 53,99 € Mit Schreiben vom 09. Juni 2017, eingegangen am 12. Juni 2018, legte der Kläger Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom 17. Mai 2017 ein. Zur Begründung legte er eine Stellungnahme seiner behandelnden Zahnärztin vom … Juni 2017 bei. In dieser begründete diese die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der abgerechneten GOZ Ziffern 2030, 2220, 2100, 2080, 2060 und 7010 ergänzend mit folgenden Argumenten:

– geringe Mundöffnung

– starker Speichelfluss

– eingeschränkte Sicht

– hypermobile Zunge Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2017 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Beihilfebescheid zurückgewiesen.

Hiergegen erhob der Kläger am 15. November 2017 Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 17. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2017 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Aufwendungen (gemeint ist: eine weitere Beihilfe) in Höhe von 924,91 € (50% von 1.849,82 €) zu gewähren.

Die Überschreitung des Gebührensatzes hinsichtlich der strittigen Ziffern sei aus zahnmedizinischer Sicht angemessen und ausreichend begründet worden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Auslagen nach § 9 GOZ nach § 14 BayBhV seien nur zu 40 v.H. beihilfefähig. Im Übrigen seien die vorgelegten Begründungen allesamt nicht geeignet, eine Überschreitung des Schwellenwerts von 2,3 entsprechend den Anforderungen des § 5 Abs. 2 GOZ zu rechtfertigen.

Zur Begründung der Ungeeignetheit der Begründungen im Einzelnen, aufgeschlüsselt je nach abgerechneter GOZ Ziffer, wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 05. Dezember 2018 verwiesen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. November 2017, der Beklagte mit Schriftsatz vom … Juli 2018 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Schreiben vom … Juli 2018 und … Juli 2017 erklärten zudem beide Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Eine Entscheidung über die Klage durfte im Einverständnis mit den Beteiligten nach §§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 924,91 €, folglich kann ihn deren Ablehnung durch Bescheid vom 17. Mai 2017 und Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2017 auch nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 534,64 € (50% des bisher nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags in Höhe von 1.069,29 €) für die nur zum Teil als beihilfefähig anerkannten Auslagen der Zahnärztin nach § 9 GOZ.

Nach § 14 BayBhV, der mit höherrangigem Recht vereinbar ist (BayVGH, B. v. 7.2.2018 – 14 ZB 17.1297 – juris Rn. 8 ff.), sind die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Anlage 1 Abschnitt C Nrn. 2150 bis 2320, Abschnitte F und K GOZ entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ (u.a. Edelmetalle und Keramik) nur zu 40 v.H. beihilfefähig. Vom Gesamtbetrag der von der Zahnärztin nach § 9 GOZ gemachten Auslagen in Höhe von 1.782,15 € konnte daher nur ein Betrag in Höhe von 712,86 € (40% von 1.782,15 €) anerkannt werden. Dem Kläger wurde daher in Bezug auf diese Aufwendungen seitens der Beihilfestelle eine korrekt berechnete Beihilfe in Höhe von 356,43 € (50% von 712,86 €) gewährt. Ein Anspruch auf eine weitere Beihilfe besteht nicht.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 390,27 € (50% des bisher nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags in Höhe von 780,53 €) für die nur zum Teil als beihilfefähig anerkannten Honorarforderungen der Zahnärztin. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf verwiesen, dass die Begründungen der Zahnärztin hinsichtlich der abgerechneten Gebührenziffern 2030, 2220, 2100, 2080, 2060 und 7010 die Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes nicht rechtfertigen.

2.1 Zahnärztliche Leistungen sind gemäß § 8 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit beurteilt sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BayBhV insoweit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 3 BayBhV).

Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 GOZ bildet der 2,3-fache Gebührensatz die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten, das heißt die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung, dies rechtfertigen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GOZ).

Zwar ist dem Zahnarzt bei der Bestimmung des Steigerungsfaktors durch § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbares Ermessen eingeräumt (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 14.12.2011 – 5 LA 237/10 – juris Rn. 21). Dieses besteht jedoch nur auf der Rechtsfolgenseite. Das Vorliegen von „Besonderheiten“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ auf der Tatbestandsseite unterliegt dagegen der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit (BVerwG, U.v. 17.2.1994 – 2 C 10/92 – NJW 1994, 3023, 3024; VG München, U. v. 23.5.2013 – M 17 K 11.4984).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 17.2.1994 – 2 C 10/92 – NJW 1994, 3023) müssen Besonderheiten in diesem Sinn gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sein. Eine in jeder Hinsicht durchschnittliche Art und Weise der Behandlung kann ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes (Schwellenwert) nach § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ nicht rechtfertigen. Die Vorschrift hat Ausnahmecharakter und ist dementsprechend eng auszulegen. Diesem Ausnahmecharakter widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten, angewandte Verfahrensweise bei einer Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung das Überschreiten des Schwellenwerts rechtfertigen würde. Erforderlich ist somit eine gerade in der Person des Betroffenen liegende Besonderheit. Der den Ausschlag für die Schwellenwertüberschreitung gebende vermehrte Aufwand muss auf eine beim betreffenden Patienten bestehende außergewöhnliche Konstitution zurückzuführen sein; rein verfahrensbezogene Besonderheiten genügen dagegen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 15.04.2011 – 14 ZB 10.1544 – juris Rn. 4; VG Stuttgart, U.v. 28.01.2011 – 3 K 2870/10; VG München, U.v. 23.05.2013 – M 17 K 12.59; U.v. 23.05.2013 – M 17 K 11.4984, a.A. noch: VGH BW U.v. 17.9.1992 – 4 S 2084/91 – juris Rn. 48). Zwar sollte es nicht so sein, dass der Arzt bzw. Zahnarzt für die Begründung der Schwellenwertüberschreitung mehr Zeit aufwenden muss als für die eigentliche Behandlung. Ausführliche ärztliche Berichte oder gar Gutachten können daher nicht verlangt werden. Allerdings muss sich aus der gegebenen Begründung entnehmen lassen, weshalb bei dem Patienten eine von der Masse der behandelnden Fälle abweichende Besonderheit vorlag und insbesondere, worin denn diese Besonderheit bestand (VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 07.12.2009 – 13 A 2981/09 – juris Rn. 165). Hierbei ist auch zu beachten, dass die Begründung allein vom behandelnden Zahnarzt selbst gegeben werden kann. Die Klagepartei ist dazu als Adressat der Begründung weder berechtigt noch im Stande (VG Stuttgart, U.v. 21.9.2009 – 12 K 6383/07 – juris Rn. 64).

2.2 Im hier zu entscheidenden Fall besteht die Besonderheit, dass in der ursprünglichen Rechnung der Zahnärztin weniger Gründe zur Rechtfertigung der Schwellenwertüberschreitung herangezogenen wurden, als später im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geltend gemacht wurden. Erst mit Stellungnahme vom … Juni 2017 ergänzte die behandelnde Zahnärztin ihre Rechnungsaufstellung mit dem pauschalen Hinweis, bei den Gebührennummern 2030, 2220, 2100, 2080, 2060 und 7010 seien besondere Schwierigkeiten des Behandlungsfalls in Form von geringer Mundöffnung, starkem Speichelfluss, eingeschränkter Sicht und hypermobiler Zunge gegeben gewesen.

2.2.1 Ein solches Nachschieben von gänzlich neuen Gründen ist nicht zulässig.

§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ sieht auf Verlangen des Patienten nur eine nähere Erläuterung der bereits in der Rechnung vorgebrachten schriftlichen Begründung für die Schwellenwertüberschreitung vor. Nicht vorgesehen ist jedoch eine Ergänzung der Begründung um neue, bislang nicht vorgetragene Gründe, die eine Besonderheit des jeweiligen Behandlungsfalls rechtfertigen sollen.

Unzulässig sind damit verspätet vorgebrachte neue Erwägungen, die in der bisherigen, in der Rechnung enthaltenen Begründung keine Stütze finden. Zulässig sind nur solche Erwägungen, die an die bereits vorhandene Rechnungsbegründung ansetzen.

Würde man zulassen, dass die behandelnden Ärzte zeitlich unbegrenzt solange neue Gründe für die vorgenommene Erhöhung des Gebührensatzes über den 2,3fachen Satz hinaus anführen können, bis irgendwann eine insoweit tragfähige Begründung gefunden ist, liefe das darauf hinaus, dass eine abschließende Beurteilung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen immer wieder herausgeschoben würde. Für die Beihilfestellen wäre es praktisch nicht handhabbar, bei jeder nachträglich neu vorgebrachten Begründung ihren Beihilfebescheid wieder abändern zu müssen.

Im vorliegenden Fall fällt zudem auf, dass die zahnmedizinische Behandlung des Klägers zum Zeitpunkt der Verfassung der ergänzenden Stellungnahme der behandelnden Zahnärztin schon einige Zeit zurück lag, sodass fraglich ist, ob sich die behandelnde Zahnärztin einen Monat nach der letzten Behandlung des Klägers überhaupt noch an die Besonderheiten des Einzelfalls des Klägers erinnern konnte, zumal die ergänzend vorgebrachten Begründungen sehr pauschal und formelhaft wirken.

2.2.2 Unabhängig davon entsprechen die ergänzend für die Schwellenwertüberschreitungen vorgebrachten Begründungen aber auch inhaltlich nicht den Vorgaben des § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ.

Zwar genügen nach Ansicht des OVG Lüneburgs die drei Begründungen „starker Speichelfluss und schwierige Zugänglichkeit durch enge Mundöffnung und erhöhter Wangentonus“ zusammen genommen, um überdurchschnittliche Schwierigkeiten des konkreten Behandlungsfalls zu belegen (OVG Lüneburg U. v. 5.4.2011 – 5 LB 231/10, BeckRS 2011, 50014, beck-online). Gleichzeitig führt das OVG Lüneburg jedoch aus, dass es Zweifel daran hat, ob jede dieser Begründungen für sich geeignet wäre, überdurchschnittliche Schwierigkeiten darzulegen. Der Ansicht, dass allein die Kumulation einzelner, per se eine Schwellenwertüberschreitung nicht rechtfertigender Gründe dazu führt, dass sie nun doch als ausreichende Begründung eines erhöhten Gebührensatzes angesehen werden können, kann das erkennende Gericht nicht folgen.

Hinzu kommt, dass die hier vorgelegten Begründungen „geringe“ Mundöffnung, „starker“ Speichelfluss, eingeschränkte Sicht und hypermobile Zunge zu allgemein formuliert und objektiv zu wenig nachprüfbar sind, um Besonderheiten des Einzelfalls zu rechtfertigen. Was genau unter einer „geringen“ Mundöffnung oder einem „starken“ Speichelfluss zu verstehen ist, ist unklar. Eine patientenbezogene Darstellung, inwiefern und weshalb die Mundöffnung bei dem konkret behandelten Patienten, abweichend von der Mehrzahl er Fälle besonders gering war, der Speichelfluss besonders stark, die Sicht auf das Behandlungsgebiet besonders eingeschränkt oder die Mobilität der Zunge besonders hervorgehoben war, lässt die Rechnung vermissen. Auch das VG Düsseldorf (U. v. 13.12.2016 – 26 K 4790/15 – juris) führt hierzu richtigerweise in einem ähnlich gelagerten Fall aus:

#Zwar ist zuzugestehen, dass die von der Zahnarztpraxis gegebene Begründung die bei der Klägerin durchgeführte Behandlung innerhalb des gesamten Schwierigkeitsrahmens ausdrücklich dem "überdurchschnittlichen" Bereich zuordnet. Allerdings macht die Begründung nicht deutlich, dass diese Behandlung am oberen Ende der Schwierigkeitsskala anzusiedeln ist. Der "überdurchschnittliche" Schwierigkeitsbereich umfasst nämlich die Steigerungssatzskala von 2,4 bis 3,5; auch eine nur leicht überdurchschnittliche Schwierigkeit ist eine überdurchschnittliche Schwierigkeit, vermag dennoch nicht die hier vorgenommene Berechnung des 3,5fachen Steigerungssatzes zu rechtfertigen. Deshalb sind auch die sonstigen verbalen Umschreibungen der Zahnarztpraxis ("besondere" Maßnahmen, "hohe" Verletzungsgefahr, "starke/übermäßige" Blutung) viel zu allgemein gehalten, um zum Ausdruck bringen zu können, dass es sich beim konkreten Behandlungsfall der Klägerin um einen solchen gehandelt haben soll, der an die zahnärztliche Praxis außergewöhnliche - am oberen Ende der Schwierigkeitsskala angesiedelte - Anforderungen gestellt hat.

Pauschale Hinweise auf eine hypermobile Zunge, eine eingeschränkte Mundöffnung, einen starken Speichelfluss sowie eine eingeschränkte Sicht vermögen einen erhöhten Gebührenfaktor bei sämtlichen Leistungsziffern nicht zu begründen. Eine hypermobile Zunge und ein starker Speichelfluss stellen eine typische Stressreaktion auf eine zahnmedizinische Behandlung dar, deren Auftreten in der Mehrzahl der Behandlungsfälle zu erwarten ist. Auch eine eingeschränkte Sicht ist bei Behandlungen im schwer einsehbaren Mundraum stets gegeben. Dass das Vermögen, nach einer langen zahnmedizinischen Behandlung den Mund offen zu halten, zunehmend nachlässt, versteht sich ebenfalls von selbst. Besonderheiten des Einzelfalls wären nur dann nachvollziehbar geltend gemacht worden, wenn der behandelnde Zahnarzt im Einzelfall konkret darlegt, warum etwa bei dem Kläger der Speichelfluss im Vergleich zu anderen Fällen besonders stark oder wieso die Mundöffnung deutlich geringer als in der Mehrzahl der Fälle war.

2.3. Auch die übrigen, bereits in der Rechnung enthaltenen Begründungen für die Schwellenwertüberschreitung genügen den durch § 5 GOZ und durch die Rechtsprechung gestellten Anforderungen nicht. Im Einzelnen:

2.3.1. Die Abrechnung einer 3,5fachen Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 2030 wurde mit dem mehrfachen Einlegen von Retraktionsfäden vor, während und nach der Präparation begründet. Inhalt der Leistungsziffer 2030 sind nach dem GOZ Kommentar der Bundeszahnärztekammer (Stand Dezember 2017, abrufbar unter: https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf) besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (zum Beispiel Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, zum Beispiel durch die Verwendung von Klammern, Keilen, (getränkten) Retraktionsfäden, Tinkturen oder Ähnliches. Das Legen von Retraktionsfäden ist damit Leistungsinhalt der abgerechneten Gebührenziffer und kann somit nicht für die Begründung des besonderen Erschwernisses des Behandlungfalles herangezogen werden. Auch das Verwenden von mehreren Retraktionsfäden im Zuge einer Präparation entspricht dem Üblichen. Es wurden keine patientenbezogenen Besonderheiten dargelegt, warum etwa gerade bei dem Kläger aufgrund individueller Besonderheiten besonders viele Retraktionsfäden gelegt werden mussten. Dies ergibt sich auch nicht aus den nachträglich vorgebrachten Gründen.

2.3.2. Die Schwellenwertüberschreitungen hinsichtlich der abgerechneten Gebührenziffern 2220, 2100, 2080 und 2060 wurden allesamt mit einer erschwerten Retentionsgewinnung und einer Anwendung der Mehrfarbentechnik bzw. schwierigen speziellen Farbanpassung begründet. Zwar könnte in der Anwendung der Mehrfarbentechnik ein Indiz für einen zusätzlichen Aufwand für die Leistungen nach den Ziffern 2220, 2100, 2080 und 2060 gesehen werden (so der Kommentar der Bundeszahnärztekammer (a.a.O.) zu den GOZ Ziffern 2200, 2100, 2080 und 2060). Allerdings genügen nach der Rechtsprechung rein verfahrensbezogene Besonderheiten zur Rechtfertigung der Schwellenwertüberschreitung nicht, vielmehr muss der den Ausschlag für die Schwellenwertüberschreitung gebende vermehrte Aufwand auf eine beim betreffenden Patienten bestehende außergewöhnliche Konstitution zurückzuführen sein (s.o.). Hier lässt sich der Begründung weder entnehmen, dass sich die Anwendung der Mehrfarbentechnik im Fall des Klägers aufgrund individueller Besonderheiten und abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle besonders schwierig gestaltet hätte, noch dass mit der Anwendung der Mehrfarbentechnik gerade im Fall des Klägers ein besonderer, die durchschnittliche Anwendungsdauer erheblich überschreitender Zeitaufwand verbunden gewesen wäre (vgl. auch VG Saarlouis U. v. 26.5.2017 – 6 K 468/16, BeckRS 2017, 120171, beck-online). Auch die übrigen Begründungen lassen einen von der Mehrzahl der Behandlungsfälle abweichenden erhöhten Mehraufwand der behandelnden Zahnärztin nicht erkennen. Warum die Retentionsgewinnung erschwert gewesen sein soll, wurde nicht begründet und ist daher nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die behauptete besonders schwierige spezielle Farbanpassung. Zumal hier die Füllungen ausschließlich an von außen schwer einsehbaren Seitenzähnen vorgenommen wurden, bei denen der Farbanpassung der Füllung offensichtlich weniger Gewicht zukommt, als bei den von außen leicht einsehbaren Frontzähnen.

Auch die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der Gebührenziffern 2220, 2100, 2080 und 2060 wurde damit nicht ausreichend begründet.

2.3.3. Die Abrechnung einer 3,5fachen Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 7010 wurde mit einer Kiefergelenkssymptomatik (Dysfunktion/en) begründet. Die Leistungsziffer 7010 dient nach dem GOZ Kommentar der Bundeszahnärztekammer – unabhängig von der Art der Herstellung – der Abrechnung aller Arten von therapeutischen Aufbissbehelfen, z. B. Repositionierungs-/Relaxierungsschienen, Distraktionsschienen und Tiefziehschienen mit adjustierter Oberfläche. Diese dienen der Stabilisierung oder Veränderung der Bisslage mittels Führung des Unterkiefers nach Definition einer physiologischen oder therapeutischen Okklusion und Artikulation. Eine Kiefergelenkssymptomatik ist daher Indikation für die Eingliederung einer Aufbisshilfe und kann keine einzelfallabhängige Besonderheit der konkreten Behandlung begründen. Auch diese Begründung ist daher für die Schwellenwertüberschreitung nicht ausreichend.

Die Beihilfe wurde damit durch das Landesamt für Finanzen mit Beihilfebescheid vom 17. Mai 2017 korrekt berechnet.

3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzu-weisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung veröffentlicht.

(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:

1.
das Datum der Erbringung der Leistung,
2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3.
bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7,
4.
bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierungen,
6.
bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.

(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nummer 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Fall einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen.

(4) Wird eine Leistung nach § 6 Absatz 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

(6) Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

1.

Tatbestand

Streitig ist, ob bei Bearbeitung einer elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung eine fehlerhafte Dateneingabe eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO sein kann und im Streitfall tatsächlich war.

Der Kläger ist verheiratet. Die Ehegatten haben im Streitjahr getrennte Veranlagung beantragt. Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Seine Einkommensteuererklärung 2010 reichte der Kläger elektronisch via Elster ein und übersandte außerdem die komprimierte Steuererklärung an das Finanzamt. Dabei erklärte er unter Kennziffer „210“ Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterliegen, i.H.v. 5.733 €. In der Kennziffer „201“, „Ich beantrage die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge“, gab er die Zahl „1“ für „ja“ ein. Hinsichtlich der weiteren erklärten Kapitalerträge wird auf die Einkommensteuererklärung verwiesen.

Im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 04.01.2012 legte das Finanzamt bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens Kapitalerträge i.H.v. 11 € anstatt der erklärten 5.733 € zugrunde. In der Verfügung am Ende der in Papierform übersandten Einkommensteuererklärung kreuzte der Bearbeiter an „4. Belege zurückgeben“. Die Nr. 5 („Änderung/Berichtigung vermerken“) wurde nicht angekreuzt, ebenso wenig Nr. 6, „Von der Steuererklärung wurde abgewichen: nein/ja“.

Mit Bescheid vom 11.09.2014 berichtigte das Finanzamt den inzwischen ergangenen Änderungsbescheid vom 12.12.2012 nach § 129 AO und erhöhte die Einkünfte aus Kapitalvermögen um 5.722 €. In den Erläuterungen zur Festsetzung führte es aus, die Änderung beruhe auf einer Berichtigung fehlerhafter Dateneingaben im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Einkünfte würden nunmehr mit den in der Steuererklärung angegebenen Werten der Besteuerung zugrunde gelegt.

Im Einspruchsverfahren führte der Kläger aus, die Daten der Einkommensteuererklärung hätten dem Finanzamt in elektronischer Form vorgelegen. Eine Änderung sei somit bewusst und aus rechtlichen Überlegungen erfolgt. Eine Berichtigung nach § 129 AO sei nicht möglich.

Es gebe keinen Grund, dass bei elektronisch übermittelten Daten noch manuelle Eingaben durch Bearbeiter beim Finanzamt vorgenommen würden. Hierzu bedürfe es rechtli cher Überlegungen, da ansonsten eine abweichende Eingabe keinen Sinn ergebe. Es hätte überhaupt keine Eingabe erfolgen müssen, die Erklärung hätte am Bildschirm durchgesehen werden können. Er gehe davon aus, dass diese Vorgehensweise so beim Finanzamt gelebt werde. Stelle sich bei der Durchsicht am Bildschirm heraus, dass z.B. Eingaben nicht wie erklärt berücksichtigt werden könnten, greife der Sachbearbeiter bewusst ein und korrigiere die Eingabe. Im vorliegenden Fall seien keine Änderungen erforderlich gewesen, um wie beantragt zu veranlagen.

Ähnlich gelagerte BFH-Urteile von 1986 bzw. 1974 seien zu einer Zeit ergangen, als noch die sogenannte Kennziffernwerterfassung unter MS-DOS der Standard gewesen sei. Bei dieser Erfassung habe der zuständige Beamte die in den Zeilen des Formulars erfassten Beträge manuell am Computer in einer Zeile mit einer Kennziffer und dem dazugehörigen Wert erfassen müssen. Heute müsse der Finanzbeamte aufgrund der elektronischen Datenübermittlung an das Finanzamt gar nichts mehr erfassen.

Der Kläger verweist auf einen Beschluss des Finanzgerichts Niedersachsen vom 28.07.2014 (Az. 3 V 226/14). Danach werde dem Bearbeiter bei Abweichung der Daten ein Hinweis gegeben. Die Hinweisbearbeitung erfolge dann im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens des Bearbeiters. Im Streitfall habe der Bearbeiter somit bewusst den Hinweis auf abweichende Daten hingenommen. Da nicht mehr nur ein mechanisches Versehen vorliegen könne, sei für eine Berichtigung nach § 129 AO kein Raum.

Das Finanzamt entgegnete, zwar hätte es zur Durchführung der Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich keiner weiteren Eingabe durch den Sachbearbeiter bedurft. Der fehlerhafte Ansatz sei aber wie folgt zu erklären: Obwohl es - mangels Abweichung von der Erklärung - nicht nötig gewesen wäre, Daten einzugeben, sei vom Sachbearbeiter im Sachbereich 54 (Einkünfte aus Kapitalvermögen) die Kennziffer „201“ mit dem Wert „1“ erfasst worden (Günstigerprüfung). Bei dieser Dateneingabe sei - aus welchem Grund auch immer - nicht beachtet worden, dass die „2“ der Kennziffer „201“ bereits vorbelegt sei, sodass die Eingabe der vollständigen Kennziffer „201“ mit Wert „1“ dazu geführt habe, dass die Kennziffer „220“ („korrigierter Betrag“) mit dem Wert „11“ generiert worden sei; die Eingabe der Ziffern „2011“ ergebe bei einer Vorbelegung der Ziffer „2“ die Ziffern „22011“. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Kapitaleinkünfte statt mit dem in der Kennziffer 210 erklärten Wert „5.733“ nur mit dem vermeintlich korrigierten Wert „11“ der Besteuerung zugrunde gelegt worden seien.

Nicht nachvollziehbar sei insbesondere, weshalb die Kapitalerträge mit inländischem Steuerabzug anstatt mit dem erklärten Betrag mit dem Wert „11“ hätten angesetzt werden sollen. Als einzig plausible Erklärung für diese Werteingabe komme nur eine versehentliche Dateneingabe in Betracht. So könne es beim Überprüfen der einzelnen Kennziffern am Bildschirm verhältnismäßig leicht zu einer ungewollten Eingabe von Werten kommen. Nach Prüfung einer Kennziffer könne - was bei zutreffenden Kennziffern eigentlich nicht erforderlich sei - mit „Enter“ bestätigt und die nächste Kennziffer eingegeben werden.

Anhaltspunkte für eine bewusste Korrektur des Wertes könnten der Akte nicht entnommen werden. Im Ausdruck der Elster-Erklärung seien vom Bearbeiter keinerlei handschriftliche Bemerkungen gemacht worden, die auf eine gewollte Nichterfassung der Kapitalerträge schließen ließen. Die Abweichung sei auch nicht im Bescheid erläutert worden. Schließlich sei bei jeder Eingabe einer Steuererklärung vom jeweiligen Bearbeiter zwingend eine interne Kennziffer über eventuelle Abweichungen von den erklärten bzw. überspielten Daten einzugeben. Im Streitfall sei die Kennziffer mit dem Text „gegenüber der Erklärung ergeben sich keine Abweichungen“ vom Bearbeiter eingegeben worden. Es sei somit zum Ausdruck gebracht worden, dass von den überspielten Daten nicht habe abgewichen werden sollen. Es handele sich um ein mechanisches Versehen (Tippfehler).

Mit seiner Einspruchsentscheidung wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Das Finanzamt führte aus, nach § 129 Satz 1 AO könne die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen seien, jederzeit berichtigen. „Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten“ seien einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche mechanische Versehen. Mechanisch in diesem Sinne sei ein Fehler, der aus einem bloßen Vertun bestehe, das auf Gedankenlosigkeit, Flüchtigkeit, Unachtsamkeit oder Abgelenktsein beruhe. Dabei sei eine solche Änderung nicht von Verschuldenserwägungen abhängig und könne auch dann erfolgen, wenn der Sachbearbeiter notwendige Überlegungen nicht anstelle und sein Versehen bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können. So könne ein mechanisches Versehen insbesondere in der Eintragung oder Eingabe einer unrichtigen Kennziffer liegen. Keine mechanischen Fehler seien dagegen grundsätzlich solche, die das Denken, Sub-summieren und Schlussfolgern beträfen.

Die Rechtsprechungsgrundsätze zu § 129 AO gälten auch bei elektronischen Steuererklärungen. Danach sei im Streitfall eine einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche Unrichtigkeit i.S.d. § 129 Satz 1AO gegeben. Dies belege die bearbeitete Steuererklärung. Der Bearbeiter habe zum Ausdruck gebracht, dass von den überspielten Daten nicht habe abgewichen werden sollen.

In dem vom Kläger angeführten Beschluss des Finanzgerichts Niedersachsen sei im Gegensatz zum Streitfall bewusst eine Änderung der Daten vorgenommen worden. In der Kennziffer „220“ sei normalerweise der Korrekturbetrag zu den Kapitalerträgen der Kennziffer „210“ einzutragen. In der Anlage KAP werde darauf hingewiesen, dass zu diesem Korrekturbetrag zusätzliche Erläuterungen auf einem besonderen Blatt erforderlich seien. Die Beträge laut der Steuerbescheinigung könnten z.B. unzutreffend sein, weil die Anschaffungskosten veräußerter Aktien dem Anlageinstitut nicht bekannt seien. Hierfür gebe es im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte. Die Eingabe der Kennziffer „220“ ergebe somit auch keinen Sinn. Da die Kennziffer „220“ somit versehentlich eingegeben worden sei, handele es sich um ein mechanisches Versehen.

Der Kläger hat gegen diese Einspruchsentscheidung Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren und betont nochmals, dass das System so gesteuert sei, dass der Bearbeiter einen Warnhinweis auf geänderte Daten erhalte, wenn er Daten ändere. Der Bearbeiter müsse sodann den Hinweis als zur Kenntnis genommen bestätigen. Hieraus werde offenkundig, dass der Bearbeiter im Streitfall bewusst die Datenänderung vorgenommen haben müsse.

Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid vom 11.09.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.03.2016 dahin zu ändern, dass die Kapitaleinkünfte des Klägers mit einem um 5.722 € geminderten Betrag zu berücksichtigen sind.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 11.09.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.03.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seine Rechten. Das Finanzamt durfte den Einkommensteuerbescheid nach § 129 AO berichtigen.

I. Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen.

1. Solche offenbare Unrichtigkeiten sind insbesondere mechanische Versehen, beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 01.07.2010 IV R 56/07, BFH/NV 2010, 2004; BFH-Beschluss vom 28.05.2015 VI R 63/13, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 13 K 553/14 E, juris). So können Fehler bei der Eingabe von Kennziffern oder Werten als rein mechanische Versehen ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sein, etwa bei einem unbeabsichtigten, unrichtigen Ausfüllen der Kennziffern oder bei Verwendung falscher Kennziffern.

2. Dagegen zählen zu solchen offenbaren Unrichtigkeiten nicht Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung, die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27.03.1987 VI R 63/84, BFH/NV 1987, 480; BFH-Beschluss vom 28.05.2015 VI R 63/13, juris).

3. Ob bei Eingabefehlern ein bloßes mechanisches Versehen oder aber ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum des Sachbearbeiters vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt werden. Dabei handelt es sich um eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterliegt und nur auf Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze überprüft werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 05.02.1998 IV R 17/97, BStBl II 1998, 535; BFH-Beschluss vom 10.05.2002 VII B 179/01, BFH/NV 2002, 1316; FG München, Urteil vom 06.08.2015 15 K 35/14, juris).

a) Sobald die Möglichkeit besteht, dass der Fehler auf Mängel bei der Ermittlung oder Würdigung des Sachverhalts zurückgeht, auf einem sonstigen sachver haltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler gründet oder auf einem Rechtsirrtum beruht, kommt eine Berichtigung nach § 129 AO nicht in Betracht. Diese Möglichkeit darf allerdings nicht nur theoretischer Natur sein. Vielmehr muss sie sich durch vom Gericht festgestellte Tatsachen belegen lassen (BFH-Urteil vom 02.08.1974 VI R 137/71, BStBl II 1974, 727; BFH-Urteil vom 22.11.1974 VI R 138/72, BStBl II 1975, 350; BFH-Beschluss vom 05.01.2005 III B 79/04, BFH/NV 2005, 1013; FG München, Urteil vom 06.08.2015 15 K 35/14, juris).

b) Deuten die Gesamtumstände des Falles auf ein mechanisches Versehen hin und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Fehler auf rechtliche oder tatsächliche Erwägungen zurückzuführen ist, so kann berichtigt werden (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 04.02.1972 III R 28/68, BStBl II 1972, 679; BFH-Urteil vom 27.05.2009 X R 47/08, BStBl II 2009, 946; BFH-Urteil vom 13.06.2012 VI R 85/10, BStBl II 2013, 5; zuletzt FG München, Urteil vom 06.08.2015 15 K 35/14, juris).

4. Offenbare Unrichtigkeiten, die dem Bearbeiter im Finanzamt bei der Bearbeitung von auf Papier eingereichten Steuererklärungen oder Steueranmeldungen unterlaufen, wie z.B. Rechen-, Eingabe- oder Übertragungsfehler, können auch bei der Bearbeitung elektronisch übermittelter Steuererklärungen vorkommen. Denn im ELSTER-Verfahren eingereichte Steuererklärungen werden wie solche auf Papier vom Sachbearbeiter geprüft (von Wedelstädt, AO-StB 2015, 99). Dementsprechend können Fehler bei Überprüfung einer elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung rein mechanische Versehen und also offenbare Unrichtigkeiten i.S. des § 129 Satz 1 AO sein. Es ist aber auch denkbar, dass fehlerhafte Eingaben auf einem Rechtsirrtum beruhen, denn durch die Zuordnung von Daten zu bestimmten Kennziffern wird auch der Wille zu einer bestimmten rechtlichen Behandlung dieser Daten durch das festgelegte Datenverarbeitungsprogramm dokumentiert (vgl. BFH-Beschluss vom 10.05.2002 VII B 179/01, BFH/NV 2002, 1316; BFH-Urteil vom 05.02.1998 IV R 17/97, BStBl II 1998, 535).

5. Da der Wortlaut des § 129 Satz 1 AO auf offenbare Unrichtigkeiten abstellt, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, kommt es entscheidend auf die Umstände bei der Entscheidungsfindung und demzufolge vornehmlich auf den Akteninhalt an (vgl. BFH-Urteil vom 11.7.2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810; zuletzt FG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 13 K 553/14 E, juris).

4. II. Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht im Streitfall zur Überzeugung des Senats fest, dass der Fehler des Finanzamts, dessen Korrektur streitig ist, auf einer fehlerhaften manuellen Programmeingabe der Kennziffer „201“ und der dadurch ausgelösten Generierung der Kennziffer „220“, die an sich für einen korrigierten Betrag bei den Kapitalerträgen einzugeben ist, beruhte.

1. Zur Überzeugung des Gerichts liegt darin ein mechanisches Versehen i.S. des § 129 AO; ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum kann ausgeschlossen werden.

a) Der Sachbearbeiter selbst konnte laut Auskunft des Finanzamts auf Nachfrage nicht erklären und sich auch nicht erinnern, aus welchem Grund er eine abweichende Zahl bei den Kapitalerträgen eingegeben hat. Er habe nichts ändern wollen.

b) Nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalles kann zur Überzeugung des Senats die Fehlerursache im Streitfall nur darin liegen, dass der Bearbeiter im Veranlagungsbezirk bei der Überprüfung der elektronisch übermittelten Daten die Kennziffer „201“ und den Wert „1“ für die Günstigerprüfung trotz elektronischer Übermittlung erneut eingeben wollte und dabei übersah, dass die erste Ziffer der Kennzahl „201“, die „2“, bereits vorbelegt war, so dass er dadurch tatsächlich eine andere Kennziffer, nämlich die „220“ eingab. Dadurch rutschte die weitere Eingabe der letzten Ziffer der Kennziffer „201“, die „1“, bereits in das Feld für die Eingabe des Betrags und mit der zusätzlich (für die Günstigerprüfung) eingegebenen Zahl „1“ gab der Bearbeiter tatsächlich die Zahl „11“ ein.

Diese umfassende Erklärung des Amtes überzeugt den Senat. Denn allein mit diesem Geschehensablauf ist erklärbar, wieso der Sachbearbeiter gerade den Wert „11“ eingab. Es ist keine andere Ursache ersichtlich. Auch der Kläger hat nicht dargelegt, wieso es sonst zu dem eingegebenen Wert gekommen sein kann.

c) Dagegen lassen sich der Akte keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Fehler auf einem Rechtsirrtum oder auf einer unvollständigen Sachverhaltsaufklärung beruhte und das Finanzamt von den Angaben des Klägers in der Einkommensteuererklärung abweichen und einen niedrigeren Kapitalertrag als erklärt erfassen wollte. Insbesondere gibt es keine Hinweise darauf, dass der Sachbearbeiter im Veranlagungsbezirk einen Willen im Tatsachenoder Rechtsbereich dahingehend gebildet hätte, dass der zutreffende Wert der Kapitalerträge nur 11 € statt der erklärten 5.733 € beträgt. So weist die Steuererklärung keine Anzeichen einer Bearbeitung dergestalt auf, dass der Sachbearbeiter den eingetragenen Wert von 5.733 € gestrichen und durch den tatsächlich angesetzten Betrag von 11 € ersetzt hätte. Zudem hat er auf der Verfügung am Ende der papierenen Erklärung zwar handschriftlich eingegeben, dass er die Belege zurückgibt, nicht aber, dass von der Erklärung abgewichen wurde. Schließlich hat er die elektronisch zwingend erforderliche Kennziffer am Ende der Bearbeitung dahingehend eingegeben, dass er nicht von der Erklärung abgewichen ist.

Daher steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Bearbeiter unnötiger Weise die Kennziffer und den Wert erneut manuell eintippte, bei der Eingabe der Werte davon ausging, den vom Steuerpflichtigen elektronisch übermittelten Wert eingegeben zu haben, und so aufgrund der Vorbelegung der ersten Ziffer der Kennziffer „201“ eine neue Kennziffer, nämlich die für einen korrigierten Betrag, generierte. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass die Bearbeitung der elektronischen Einkommensteuererklärung erst seit noch nicht langer Zeit ohne manuelle Eingaben nur durch Kontrolle der Werte am Bildschirm erfolgen kann, aber eine Eingabe von Kennziffern und Werten weiterhin möglich ist. Für die Sachbearbeiter bedeutet das also eine Umstellung ihrer bisherigen Arbeitsweise. Gerade in einer Übergangsphase ist davon auszugehen, dass die Bearbeiter aus Gewohnheit tendenziell an der alten Eingabemethode festhalten.

Die Eingabe der Kennziffer „201“ ohne Beachtung der Vorbelegung der ersten Ziffer („2“) stellt damit eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne eines Schreibfehlers dar. Die Tatsache, dass eine solche Eingabe bei der elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung nicht nötig gewesen wäre, führt zu keiner anderen Bewertung.

2. Eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 Satz 1 AO ist schließlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Veranlagungsbeamte einen automatisierten Prüfhinweis unbeachtet gelassen hat (BFH-Beschluss vom 28.05.2015 VI R 63/13, ju ris). Denn auch bei einem eventuell ergangenen Prüfhinweis kann ein möglicher Rechtsanwendungsfehler ausgeschlossen werden.

a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Übersehen eines Prüfhinweises oder eine besonders oberflächliche Behandlung des Steuerfalls durch die Behörde unabhängig von Verschuldenserwägungen eine Berichtigung des Steuerbescheids nicht ausschließt, solange die diesbezügliche Überprüfung nicht zu einer neuen Willensbildung des zuständigen Veranlagungsbeamten im Tatsachen- oder Rechtsbereich geführt hat (BFH-Urteil vom 18.04.1986 VI R 4/83, BStBl II 1986, 541; BFH-Urteil vom 11.07.2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810; BFH-Urteil vom 07.11.2013 IV R 13/11, BFH/NV 2014, 657). Bleibt ein Prüfhinweis unbeachtet, perpetuiert sich lediglich der Eingabefehler des Sachbearbeiters. Es bleibt eine offenbare Unrichtigkeit durch Versehen auch dann, wenn dem Beamten mehrmals die Flüchtigkeit unterlaufen ist (BFH-Urteil vom 18.04.1986 VI R 4/83, BStBl II 1986, 541). Die Frage, ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, beurteilt sich auch insoweit nach den Verhältnissen des Einzelfalls, insbesondere nach der Aktenlage (BFH-Urteil vom 07.11.2013 IV R 13/11, BFH/NV 2014, 657, m.w.N.).

b) Das Gericht ist der Überzeugung, dass auch nach Ergehen eines Prüfhinweises keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Willensbildung durch den Veranlagungsbeamten vorliegen. Auch wenn der Bearbeiter einen entsprechenden Prüfhinweis erhalten hat, sieht es der Senat als ausgeschlossen an, dass ein Sachbearbeiter im Veranlagungsbezirk bewusst einen entsprechenden Hinweis ignoriert, ohne dass er zumindest Gründe für die eigene entgegenstehende Rechtsauffassung dokumentiert. Zudem kann ein geschulter Veranlagungsbeamter nicht die unzutreffende Rechtsansicht entwickeln, bei erklärten Kapitalerträgen i.H.v. 5.733 € seien ohne weitere Anhaltspunkte tatsächlich nur 11 € zu berücksichtigten; dies liegt außerhalb des Vorstellbaren. Angesichts dessen sind die tatsächlich berücksichtigten Kapitalerträge i.H.v. 11 € nur erklärlich, wenn man davon ausgeht, dass der Veranlagungsbeamte entgegen einem entsprechenden Prüfhinweis die inhaltliche Kontrolle der geänderten Kapitalerträge pflichtwidrig unterlassen hat. Ein solches pflichtwidriges Unterlassen bedeutet aber nicht, dass der Veranlagungsbeamte die fehlerhafte Berücksichtigung auch rechtlich gebilligt hat. Vielmehr liegt in einem solchen Fall lediglich ein besonders nachlässiges Verhalten vor, das aber nicht die Annahme rechtfertigt, der Veranlagungsbeamte ist einem Rechtsirrtum unterlegen (vgl. BFH-Beschluss vom 28.05.2015 VI R 63/13, juris).

Nach alldem war die Klage mithin abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für Aufwendungen aufgrund der Rechnung von Dr. K./Dr. E. vom 02.04.2007 weitere Kassenleistungen in Höhe von 188,59 EUR zu gewähren.

Die Bescheide der Beklagten vom 08.05.2007, 12.07.2007, 18.07.2007 und 26.07.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 21.11.2007 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Tatbestand

 
Der Kläger ist A-Mitglied der Beklagten. Mitversichert ist sein Sohn A.
Am 06.04.2007 stellte der Kläger einen Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung der Zahnärzte Dr. K./Dr. E. vom 02.04.2007 über 2.192,88 EUR für Behandlungen des Sohnes A.
Mit Bescheid vom 08.05.2007 gewährte die Beklagte hierfür Kassenleistungen von 1.087,71 EUR.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und legte hierzu Info-Blätter der Zahnärzte und ein Schreiben der Bezirkszahnärztekammer Stuttgart vom 06.06.2005 vor.
Mit Bescheiden vom 12.07.2007, 18.07.2007 und 26.07.2007 gewährte die Beklagte weitere Kassenleistungen; insgesamt gewährte sie 1.269,06 EUR. Gegen diese Bescheide erhob der Kläger jeweils Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2007 gewährte die Beklagte weitere Kassenleistungen in Höhe von 133,56 EUR, d. h. nun von insgesamt 1.402,62 EUR. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, Portokosten gehörten zu den allgemeinen Praxiskosten. Schutzwachs gehöre zum Sprechstundenbedarf. Die Begründungen für die Schwellenwertüberschreitungen genügten nicht den rechtlichen Anforderungen. Im Übrigen äußerte sie sich zu einzelnen Nummern der GOZ und der GOÄ.
Am 21.12.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich insbesondere darauf, die Portokosten könnten angesetzt werden, ebenso die Kosten für das Schutzwachs. Die Begründungen für die Schwellenwertüberschreitungen seien ausreichend. Leistungen der Nr. 203 GOZ seien nicht durch die Leistungen der Nrn. 610 und 612 GOZ erfasst. Nr. 200 GOZ sei auch für die übrigen Zähne anzuerkennen, für die die Beklagte keine Leistungen gewährt habe. Das Kleben von Brackets sei nicht mit Nr. 610 GOZ abgegolten, sondern stelle eine eigene Leistung dar. Ebenso stellten die mit Nr. 2697 GOÄ abgerechneten Maßnahmen eine eigene Leistung dar. Das Ausmaß der kieferorthopädischen Behandlung mache die Einleitung und Koordinierung flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen notwendig.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm für Aufwendungen aufgrund der Rechnung von Dr. K./Dr. E. vom 02.04.2007 weiter Kassenleistungen in Höhe von 923,81 EUR zu gewähren, und die Bescheide der Beklagten vom 08.05.2007, 12.07.2007, 18.07.2007 und 26.07.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.11.2007 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie beruft sich zusätzlich insbesondere darauf, § 4 Abs. 3 GOZ schließe den Ansatz von Portokosten und Schutzwachs aus. Der Ansatz der Nr. 102 GOZ erfolge unabhängig von der Zahl der behandelten Zähne. Nr. 203 GOZ sei nur in Verbindung mit Füllungen und Kronen ansetzbar. Die Nrn. 610 bis 617 GOZ enthielten alle Leistungen die für die Behandlung mit fest sitzenden Geräten erforderlich seien.
13 
Mit Beschluss vom 11.05.2009 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig. Sie ist aber nur zum Teil begründet.
16 
Der Kläger hat Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 188,59 EUR; insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen hat er keinen Anspruch auf weitere Kassenleistungen. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide im Umfang der Klage rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten.
17 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Dabei ist jeweils die Fassung der Satzung einschlägig, die zu dem Zeitpunkt galt, in dem die ärztlichen Leistungen erbracht wurden. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Erstattungsfähig sind Aufwendungen wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind.
18 
Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind erstattungsfähig (§ 32 Abs. 1 der Satzung). Die Rechnungen müssen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellt sein (§ 32 Abs. 2 Satz 2 der Satzung).
19 
Die jetzt noch streitigen Positionen entsprechen nur zum Teil der Gebührenordnung für Zahnärzte.
20 
Nr. 200 GOZ analog
21 
Nr. 200 GOZ erfasst die Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen. Vorliegend wurde die Nr. 200 GOZ analog angesetzt, und zwar für die Versiegelung des Bracketumfeldes. Sie wurde 23 Mal, d. h. für 23 Zähne, angesetzt. Die Beklagte hat den Ansatz 12 Mal anerkannt, und zwar für die Versiegelung von drei Molaren je Kieferhälfte.
22 
Der Ansatz der Nr. 200 GOZ analog war zulässig. Dieser analoge Ansatz bietet sich für die durchgeführte Maßnahme an. Dabei kann offenbleiben, ob der Ansatz der Nr. 200 GOZ sich auf die Seitenzähne beschränkt (so Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage [1990], S. 154) oder ob eine solche Einschränkung nicht gemacht wird (vgl. Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zur GOZ, S. 2.2-5). Denn diese Äußerungen beziehen sich auf den unmittelbaren Ansatz der Nr. 200 GOZ, nicht auf deren analogen Ansatz. Beim analogen Ansatz für die Versiegelung des Bracketumfeldes ist nicht ersichtlich, welchen Sinn eine Unterscheidung bei den behandelten Zähnen machen würde.
23 
Die Nr. 200 GOZ analog konnte auch neben der Nr. 610 GOZ angesetzt werden. Denn diese Nummer schließt nicht die Versorgung der Zahnoberfläche ein (Liebold, a.a.O., S. 7.1-129).
24 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür in Höhe von 122,43 EUR (11 x 11,13 EUR).
25 
Nr. 203 GOZ analog
26 
Nr. 203 GOZ erfasst besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, ...).
27 
Der Kläger trägt hierzu vor, die mit dieser Nummer - analog -abgerechneten Leistungen seien nicht bereits von den Nrn. 610 und 612 GOZ erfasst, sondern stellten eigene Leistungen dar. Sie seien auch nicht mit den unter die Nr. 203 GOZ fallenden Maßnahmen deckungsgleich. Die Beklagte beruft sich darauf, mit der Leistung nach Nr. 203 GOZ seien besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten erfasst. Dies stehe der Verwendung im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Behandlungen entgegen. Die beim Anbringen von Klebebrackets und Bändern angewandten besonderen Maßnahmen seien mit den Gebühren nach den Nrn. 610 und 612 GOZ abgegolten.
28 
Vorliegend ist der Ansatz der Nr. 203 GOZ analog vertretbar. Ein Separieren kommt auch im Zusammenhang mit der kieferorthopädischen Behandlung mit festsitzenden Apparaturen in Betracht; dies wird bei der Nr. 203 GOZ erörtert (vgl. Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., S. 2.2-18). Es kann dabei als zusätzliche Maßnahme neben Nr. 610 GOZ abgerechnet werden (vgl. Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., S. 7.1-130). Demgegenüber wird allerdings auch vertreten, dass Nr. 203 GOZ nicht neben Nr. 610 GOZ angesetzt werden darf (Meurer, a.a.O., S. 203).
29 
Damit liegt eine zweifelhafte Auslegung der Gebührenordnung vor. Dies führt dazu, dass der Ansatz der Gebühr als angemessen anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1994, ZBR 1994, 225). Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 20.01.1995 (2 A 11206/94, juris) gerade zur vorliegenden Konstellation entschieden.
30 
Auch der Ansatz des Faktors 3,5 ist hier nicht zu beanstanden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ muss die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes schriftlich begründet werden. Besonderheiten, die das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, liegen nur vor, wenn sie gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegenden Schwierigkeiten angewandte Behandlung als eine solche Besonderheit angesehen würde (BVerwG, Urt. v. 30.05.1996, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12 m.w.N.). Die vom Zahnarzt gegebene Begründung muss geeignet sein, das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen, die nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes und insbesondere den Ansatz des Höchstwertes rechtfertigen können. Dabei genügen grundsätzlich nicht allein wertende Schlussfolgerungen; die Begründung muss auch einen nachvollziehbaren Tatsachenkern enthalten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 03.12.1999 - 12 A 2889/99 -, juris).
31 
Vorliegend genügt die bei Nr. 203 GOZ analog gegebene Begründung für die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes diesen Anforderungen.
32 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür in Höhe von 43,92 EUR.
33 
Nr. 0706 BEB
34 
Nr. 0706 BEB erfasst eine Foto- oder Videodokumentation. Diese Gebührennummer wurde angesetzt für "Foto oder Video Dokumentation einschließlich diagn. Auswertung".
35 
Der Ansatz dieser Nummer war zulässig. Zwar wurde in der Rechnung gleichzeitig die Nr. 610 GOZ angesetzt, in der grundsätzlich die Material- und Laborkosten enthalten sind (Anmerkung nach Nr. 617 GOZ). Bei der Foto- oder Videodokumentation handelt es sich aber nicht um eigentliche Laborkosten. Eine Foto- oder Videodokumentation wird vielmehr vor Beginn der eigentlichen Laborarbeiten erstellt. Darüber hinaus sind diagnostische Leistungen nicht in den Nrn. 610 bis 615 enthalten (Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., S. 7.1-141). Nach den Angaben in den Info-Blättern der Zahnärzte beinhaltete die Foto- bzw. Videodokumentation aber gerade auch diagnostische Auswertungen. Dies ergibt sich auch aus dem Ansatz der Gebührennummer in der Rechnung.
36 
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann statt Nr. 0706 BEB nicht die - kosten-günstigere - Nr. 600 GOZ angesetzt werden. Denn es handelt sich um verschiedene Leistungsinhalte. Insbesondere fehlt es bei Nr. 600 GOZ an der in Nr. 0706 BEB vorausgesetzten Dokumentation.
37 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür in Höhe von 11,12 EUR.
38 
Schutzwachs
39 
Schutzwachs fällt unter "Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen" im Sinne von § 33 Abs. 1 der Satzung der Beklagten. Aufwendungen hierfür sind erstattungsfähig, wenn sie vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker bei Leistungen nach den §§ 31 und 32 verbraucht oder nach Art und Umfang schriftlich verordnet worden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das Schutzwachs wurde nicht von den Zahnärzten verbraucht. Denn es war für die Selbstanwendung durch den Sohn des Klägers zu Hause bestimmt, wie sich aus den vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen der Zahnärzte ergibt. Eine ärztliche Verordnung lag nicht vor.
40 
Die übrigen noch streitigen Positionen entsprechen nicht der Gebührenordnung für Zahnärzte.
41 
Porto/Versand/Telefongebühren
42 
Diese Kosten gehören zu den Praxiskosten (vgl. Meurer, a.a.O., S. 106). Sie sind mit den allgemeinen Gebühren abgegolten (§ 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ) und können nicht gesondert berechnet werden (§ 4 Abs. 4 GOZ).
43 
Nr. 15 GOÄ
44 
Nr. 15 GOÄ erfasst die Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken. Dabei gilt diese Nummer nicht für die kontinuierliche Betreuung selbst, sondern für die "Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen" (Dr. Dr. Schlüter, Der Kassenarzt vom 01.05.2008). Hierzu genügt nicht die fortlaufende Behandlung des Sohnes des Klägers. Soziale Maßnahmen sind vielmehr z. B. Tätigkeiten, die einen Kontakt zu sozialen Einrichtungen, Krankenversicherungen oder anderen Leistungsträgern beinhalten (vgl. Pieritz, Deutsches Ärzteblatt 2009, 106 (13): A-626). Solche "flankierenden therapeutischen und sozialen" Maßnahmen hat der Zahnarzt vorliegend nicht angegeben. Sie werden auch im Schriftsatz des Klägers vom 04.02.2009, der Ausführungen hierzu enthält, nicht näher benannt.
45 
Nr. 75 GOÄ
46 
Nr. 75 GOÄ erfasst einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie. Vorliegend wurde er für die Bearbeitung des Widerspruchsbescheides angesetzt.
47 
Die Bearbeitung des Widerspruchsbescheids ist keine medizinische Maßnahme eines Kieferorthopäden, für die eine Nummer der GOÄ angesetzt werden kann. Eine solche Begründung durch den Zahnarzt hatte die Beklagte auch nicht gefordert.
48 
Nr. 2697 GOÄ
49 
Nr. 2697 GOÄ erfasst das Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen.
50 
Der Ansatz der Nr. 2697 GOÄ ist (nur) im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kieferbruchs zulässig (vgl. Hoffmann, GOÄ, 3. Aufl., S. 156). Aus den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt "L. Chirurgie, Orthopädie" der GOÄ, zu dem Nr. 2697 GOÄ gehört, ergibt sich darüber hinaus, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Nummern nur für operative Leistungen angesetzt werden können. Solche Leistungen wurden beim Sohn des Klägers aber nicht erbracht.
51 
Nr. 510 GOÄ
52 
Nr. 510 GOÄ umfasst eine Übungsbehandlung auch mit Anwendung mediko-mechanischer Apparate.
53 
Nr. 510 GOÄ gehört zu Abschnitt E. II. der GOÄ. Nach § 6 Abs. 1 GOZ können Gebühren aus diesem Teilabschnitt nicht berechnet werden. Nicht in § 6 Abs. 1 GOZ genannte Positionen der GOÄ darf der Zahnarzt nicht berechnen; die Aufzählung dort ist abschließend (vgl. Meurer, a.a.O., S. 119).
54 
Bracket Kleben, Konditionieren
55 
Diese Positionen wurden bei den Laborkosten angesetzt. Es handelt sich dabei um "echte" Laborarbeiten, nicht nur um Vorarbeiten wie bei der Foto- und Videodokumentation (siehe hierzu oben). Dies ergibt sich auch aus den vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Info-Blättern der Zahnärzte, hier zu "Indirekte Klebetechnik".
56 
Material- und Laborkosten sind aber schon in den Nrn. 610 bis 615 GOZ enthalten, wie oben näher dargelegt worden ist. Dabei werden die "Laborkosten" insoweit nicht weiter differenziert. In der Rechnung vom 02.04.2007 wurden auch die Nrn. 610 und 615 GOZ angesetzt.
57 
Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes
58 
Soweit das Überschreitend es 2,3fachen des Gebührensatzes im Übrigen noch im Streit ist, genügen die hierfür gegebenen Begründungen nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ, wie sie oben näher dargelegt worden sind. Dies betrifft die Nrn. 102, 610, 615 GOZ.
59 
Bei Nr. 102 GOZ wurde die Überschreitung mit der hohen Anzahl der zu fluoridierenden Flächen begründet. Eine solche Begründung ist unzulässig. Denn die Gebühr wird unabhängig von der Zahl der behandelten Zähne vergütet (Meurer, a.a.O., S. 153). Die Anzahl der Flächen, die von der Anzahl der Zähne abhängt, kann daher nicht in der Gebührenhöhe Berücksichtigung finden.
60 
Bei Nr. 610 GOZ wurde die Überschreitung folgendermaßen begründet: "Patientenspezifischer, überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad/Zeitaufwand bei ungünstiger Zahnstellung u. 'indirekter Klebetechnik' und/oder Überkorrektur zur Erhöhung der Stabilität des Endergebnisses".
61 
Diese Begründung ist zum einen nicht eindeutig und nachvollziehbar. Denn es wird nicht klar, ob der Schwierigkeitsgrad oder der Zeitaufwand herangezogen werden soll. Ebenso wird wegen der Verwendung von "und/oder" nicht klar, ob die erste Alternative oder die zweite Alternative der Begründung oder gar beide einschlägig sein sollen. § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ verlangt aber - wie oben ausgeführt - eine für den Empfänger verständliche und nachvollziehbare Begründung.
62 
Darüber hinaus wurde zur Begründung eine allgemeine Behandlungsmethode (indirekte Klebetechnik) herangezogen, mit der das Überschreitens nicht begründet werden darf, wie ebenfalls oben ausgeführt worden ist. Das erkennende Gericht kann dabei diesen Teil der Begründung nicht einfach ausblenden. Denn es kann das nach § 5 Abs. 2 GOZ bei der Ausschöpfung des Gebührenrahmens auszuübende Ermessen nicht - auch nicht für einzelne (Teil-)Begründungen - anstelle des Zahnarztes ausüben.
63 
Diese Ausführungen gelten entsprechend für die Begründung, die bei Nr. 615 GOZ gegeben wurde: Patientenspezifischer, überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad/Zeitaufwand bei ungünstiger Zahnstellung und Verwendung von Metall-Ligaturen zur Verringerung der Reibung.
64 
Soweit der Schriftsatz des Klägers vom 04.02.2009 zur Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes Ausführungen enthält, kann er keine Berücksichtigung finden. Denn eine Begründung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ kann nur der Zahnarzt selbst geben, sie muss überdies schriftlich erfolgen. Der Kläger kann sie nicht geben, er ist vielmehr Adressat der Begründung.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
66 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
67 
Beschluss vom 21. September 2009
68 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG auf EUR 923,81 festgesetzt.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig. Sie ist aber nur zum Teil begründet.
16 
Der Kläger hat Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 188,59 EUR; insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen hat er keinen Anspruch auf weitere Kassenleistungen. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide im Umfang der Klage rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten.
17 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Dabei ist jeweils die Fassung der Satzung einschlägig, die zu dem Zeitpunkt galt, in dem die ärztlichen Leistungen erbracht wurden. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Erstattungsfähig sind Aufwendungen wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind.
18 
Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind erstattungsfähig (§ 32 Abs. 1 der Satzung). Die Rechnungen müssen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellt sein (§ 32 Abs. 2 Satz 2 der Satzung).
19 
Die jetzt noch streitigen Positionen entsprechen nur zum Teil der Gebührenordnung für Zahnärzte.
20 
Nr. 200 GOZ analog
21 
Nr. 200 GOZ erfasst die Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen. Vorliegend wurde die Nr. 200 GOZ analog angesetzt, und zwar für die Versiegelung des Bracketumfeldes. Sie wurde 23 Mal, d. h. für 23 Zähne, angesetzt. Die Beklagte hat den Ansatz 12 Mal anerkannt, und zwar für die Versiegelung von drei Molaren je Kieferhälfte.
22 
Der Ansatz der Nr. 200 GOZ analog war zulässig. Dieser analoge Ansatz bietet sich für die durchgeführte Maßnahme an. Dabei kann offenbleiben, ob der Ansatz der Nr. 200 GOZ sich auf die Seitenzähne beschränkt (so Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage [1990], S. 154) oder ob eine solche Einschränkung nicht gemacht wird (vgl. Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zur GOZ, S. 2.2-5). Denn diese Äußerungen beziehen sich auf den unmittelbaren Ansatz der Nr. 200 GOZ, nicht auf deren analogen Ansatz. Beim analogen Ansatz für die Versiegelung des Bracketumfeldes ist nicht ersichtlich, welchen Sinn eine Unterscheidung bei den behandelten Zähnen machen würde.
23 
Die Nr. 200 GOZ analog konnte auch neben der Nr. 610 GOZ angesetzt werden. Denn diese Nummer schließt nicht die Versorgung der Zahnoberfläche ein (Liebold, a.a.O., S. 7.1-129).
24 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür in Höhe von 122,43 EUR (11 x 11,13 EUR).
25 
Nr. 203 GOZ analog
26 
Nr. 203 GOZ erfasst besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, ...).
27 
Der Kläger trägt hierzu vor, die mit dieser Nummer - analog -abgerechneten Leistungen seien nicht bereits von den Nrn. 610 und 612 GOZ erfasst, sondern stellten eigene Leistungen dar. Sie seien auch nicht mit den unter die Nr. 203 GOZ fallenden Maßnahmen deckungsgleich. Die Beklagte beruft sich darauf, mit der Leistung nach Nr. 203 GOZ seien besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten erfasst. Dies stehe der Verwendung im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Behandlungen entgegen. Die beim Anbringen von Klebebrackets und Bändern angewandten besonderen Maßnahmen seien mit den Gebühren nach den Nrn. 610 und 612 GOZ abgegolten.
28 
Vorliegend ist der Ansatz der Nr. 203 GOZ analog vertretbar. Ein Separieren kommt auch im Zusammenhang mit der kieferorthopädischen Behandlung mit festsitzenden Apparaturen in Betracht; dies wird bei der Nr. 203 GOZ erörtert (vgl. Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., S. 2.2-18). Es kann dabei als zusätzliche Maßnahme neben Nr. 610 GOZ abgerechnet werden (vgl. Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., S. 7.1-130). Demgegenüber wird allerdings auch vertreten, dass Nr. 203 GOZ nicht neben Nr. 610 GOZ angesetzt werden darf (Meurer, a.a.O., S. 203).
29 
Damit liegt eine zweifelhafte Auslegung der Gebührenordnung vor. Dies führt dazu, dass der Ansatz der Gebühr als angemessen anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1994, ZBR 1994, 225). Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 20.01.1995 (2 A 11206/94, juris) gerade zur vorliegenden Konstellation entschieden.
30 
Auch der Ansatz des Faktors 3,5 ist hier nicht zu beanstanden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ muss die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes schriftlich begründet werden. Besonderheiten, die das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, liegen nur vor, wenn sie gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegenden Schwierigkeiten angewandte Behandlung als eine solche Besonderheit angesehen würde (BVerwG, Urt. v. 30.05.1996, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12 m.w.N.). Die vom Zahnarzt gegebene Begründung muss geeignet sein, das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen, die nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes und insbesondere den Ansatz des Höchstwertes rechtfertigen können. Dabei genügen grundsätzlich nicht allein wertende Schlussfolgerungen; die Begründung muss auch einen nachvollziehbaren Tatsachenkern enthalten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 03.12.1999 - 12 A 2889/99 -, juris).
31 
Vorliegend genügt die bei Nr. 203 GOZ analog gegebene Begründung für die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes diesen Anforderungen.
32 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür in Höhe von 43,92 EUR.
33 
Nr. 0706 BEB
34 
Nr. 0706 BEB erfasst eine Foto- oder Videodokumentation. Diese Gebührennummer wurde angesetzt für "Foto oder Video Dokumentation einschließlich diagn. Auswertung".
35 
Der Ansatz dieser Nummer war zulässig. Zwar wurde in der Rechnung gleichzeitig die Nr. 610 GOZ angesetzt, in der grundsätzlich die Material- und Laborkosten enthalten sind (Anmerkung nach Nr. 617 GOZ). Bei der Foto- oder Videodokumentation handelt es sich aber nicht um eigentliche Laborkosten. Eine Foto- oder Videodokumentation wird vielmehr vor Beginn der eigentlichen Laborarbeiten erstellt. Darüber hinaus sind diagnostische Leistungen nicht in den Nrn. 610 bis 615 enthalten (Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., S. 7.1-141). Nach den Angaben in den Info-Blättern der Zahnärzte beinhaltete die Foto- bzw. Videodokumentation aber gerade auch diagnostische Auswertungen. Dies ergibt sich auch aus dem Ansatz der Gebührennummer in der Rechnung.
36 
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann statt Nr. 0706 BEB nicht die - kosten-günstigere - Nr. 600 GOZ angesetzt werden. Denn es handelt sich um verschiedene Leistungsinhalte. Insbesondere fehlt es bei Nr. 600 GOZ an der in Nr. 0706 BEB vorausgesetzten Dokumentation.
37 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür in Höhe von 11,12 EUR.
38 
Schutzwachs
39 
Schutzwachs fällt unter "Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen" im Sinne von § 33 Abs. 1 der Satzung der Beklagten. Aufwendungen hierfür sind erstattungsfähig, wenn sie vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker bei Leistungen nach den §§ 31 und 32 verbraucht oder nach Art und Umfang schriftlich verordnet worden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das Schutzwachs wurde nicht von den Zahnärzten verbraucht. Denn es war für die Selbstanwendung durch den Sohn des Klägers zu Hause bestimmt, wie sich aus den vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen der Zahnärzte ergibt. Eine ärztliche Verordnung lag nicht vor.
40 
Die übrigen noch streitigen Positionen entsprechen nicht der Gebührenordnung für Zahnärzte.
41 
Porto/Versand/Telefongebühren
42 
Diese Kosten gehören zu den Praxiskosten (vgl. Meurer, a.a.O., S. 106). Sie sind mit den allgemeinen Gebühren abgegolten (§ 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ) und können nicht gesondert berechnet werden (§ 4 Abs. 4 GOZ).
43 
Nr. 15 GOÄ
44 
Nr. 15 GOÄ erfasst die Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken. Dabei gilt diese Nummer nicht für die kontinuierliche Betreuung selbst, sondern für die "Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen" (Dr. Dr. Schlüter, Der Kassenarzt vom 01.05.2008). Hierzu genügt nicht die fortlaufende Behandlung des Sohnes des Klägers. Soziale Maßnahmen sind vielmehr z. B. Tätigkeiten, die einen Kontakt zu sozialen Einrichtungen, Krankenversicherungen oder anderen Leistungsträgern beinhalten (vgl. Pieritz, Deutsches Ärzteblatt 2009, 106 (13): A-626). Solche "flankierenden therapeutischen und sozialen" Maßnahmen hat der Zahnarzt vorliegend nicht angegeben. Sie werden auch im Schriftsatz des Klägers vom 04.02.2009, der Ausführungen hierzu enthält, nicht näher benannt.
45 
Nr. 75 GOÄ
46 
Nr. 75 GOÄ erfasst einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie. Vorliegend wurde er für die Bearbeitung des Widerspruchsbescheides angesetzt.
47 
Die Bearbeitung des Widerspruchsbescheids ist keine medizinische Maßnahme eines Kieferorthopäden, für die eine Nummer der GOÄ angesetzt werden kann. Eine solche Begründung durch den Zahnarzt hatte die Beklagte auch nicht gefordert.
48 
Nr. 2697 GOÄ
49 
Nr. 2697 GOÄ erfasst das Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen.
50 
Der Ansatz der Nr. 2697 GOÄ ist (nur) im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kieferbruchs zulässig (vgl. Hoffmann, GOÄ, 3. Aufl., S. 156). Aus den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt "L. Chirurgie, Orthopädie" der GOÄ, zu dem Nr. 2697 GOÄ gehört, ergibt sich darüber hinaus, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Nummern nur für operative Leistungen angesetzt werden können. Solche Leistungen wurden beim Sohn des Klägers aber nicht erbracht.
51 
Nr. 510 GOÄ
52 
Nr. 510 GOÄ umfasst eine Übungsbehandlung auch mit Anwendung mediko-mechanischer Apparate.
53 
Nr. 510 GOÄ gehört zu Abschnitt E. II. der GOÄ. Nach § 6 Abs. 1 GOZ können Gebühren aus diesem Teilabschnitt nicht berechnet werden. Nicht in § 6 Abs. 1 GOZ genannte Positionen der GOÄ darf der Zahnarzt nicht berechnen; die Aufzählung dort ist abschließend (vgl. Meurer, a.a.O., S. 119).
54 
Bracket Kleben, Konditionieren
55 
Diese Positionen wurden bei den Laborkosten angesetzt. Es handelt sich dabei um "echte" Laborarbeiten, nicht nur um Vorarbeiten wie bei der Foto- und Videodokumentation (siehe hierzu oben). Dies ergibt sich auch aus den vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Info-Blättern der Zahnärzte, hier zu "Indirekte Klebetechnik".
56 
Material- und Laborkosten sind aber schon in den Nrn. 610 bis 615 GOZ enthalten, wie oben näher dargelegt worden ist. Dabei werden die "Laborkosten" insoweit nicht weiter differenziert. In der Rechnung vom 02.04.2007 wurden auch die Nrn. 610 und 615 GOZ angesetzt.
57 
Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes
58 
Soweit das Überschreitend es 2,3fachen des Gebührensatzes im Übrigen noch im Streit ist, genügen die hierfür gegebenen Begründungen nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ, wie sie oben näher dargelegt worden sind. Dies betrifft die Nrn. 102, 610, 615 GOZ.
59 
Bei Nr. 102 GOZ wurde die Überschreitung mit der hohen Anzahl der zu fluoridierenden Flächen begründet. Eine solche Begründung ist unzulässig. Denn die Gebühr wird unabhängig von der Zahl der behandelten Zähne vergütet (Meurer, a.a.O., S. 153). Die Anzahl der Flächen, die von der Anzahl der Zähne abhängt, kann daher nicht in der Gebührenhöhe Berücksichtigung finden.
60 
Bei Nr. 610 GOZ wurde die Überschreitung folgendermaßen begründet: "Patientenspezifischer, überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad/Zeitaufwand bei ungünstiger Zahnstellung u. 'indirekter Klebetechnik' und/oder Überkorrektur zur Erhöhung der Stabilität des Endergebnisses".
61 
Diese Begründung ist zum einen nicht eindeutig und nachvollziehbar. Denn es wird nicht klar, ob der Schwierigkeitsgrad oder der Zeitaufwand herangezogen werden soll. Ebenso wird wegen der Verwendung von "und/oder" nicht klar, ob die erste Alternative oder die zweite Alternative der Begründung oder gar beide einschlägig sein sollen. § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ verlangt aber - wie oben ausgeführt - eine für den Empfänger verständliche und nachvollziehbare Begründung.
62 
Darüber hinaus wurde zur Begründung eine allgemeine Behandlungsmethode (indirekte Klebetechnik) herangezogen, mit der das Überschreitens nicht begründet werden darf, wie ebenfalls oben ausgeführt worden ist. Das erkennende Gericht kann dabei diesen Teil der Begründung nicht einfach ausblenden. Denn es kann das nach § 5 Abs. 2 GOZ bei der Ausschöpfung des Gebührenrahmens auszuübende Ermessen nicht - auch nicht für einzelne (Teil-)Begründungen - anstelle des Zahnarztes ausüben.
63 
Diese Ausführungen gelten entsprechend für die Begründung, die bei Nr. 615 GOZ gegeben wurde: Patientenspezifischer, überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad/Zeitaufwand bei ungünstiger Zahnstellung und Verwendung von Metall-Ligaturen zur Verringerung der Reibung.
64 
Soweit der Schriftsatz des Klägers vom 04.02.2009 zur Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes Ausführungen enthält, kann er keine Berücksichtigung finden. Denn eine Begründung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ kann nur der Zahnarzt selbst geben, sie muss überdies schriftlich erfolgen. Der Kläger kann sie nicht geben, er ist vielmehr Adressat der Begründung.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
66 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
67 
Beschluss vom 21. September 2009
68 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG auf EUR 923,81 festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2

1. Der als Versorgungsempfänger beihilfeberechtigte Kläger begehrt von der Beklagten Beihilfeleistungen für Kosten, die er im Jahre 2013 für physiotherapeutische Leistungen aufgewendet hat. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits längere Zeit aufgrund derselben Diagnosen in fortlaufender und intensiver, teils täglicher physiotherapeutischer Behandlung. Diesbezüglich hatte ihm sein Allgemeinarzt wiederholt manuelle Therapien, Fango und Massagen wegen "BWS-Syndroms" verordnet. Daneben waren ihm von Orthopäden wiederholt entsprechende physiotherapeutische Behandlungen wegen "deg. LWS-Syndroms" verordnet worden. Nachdem die Beklagte die Aufwendungen des Klägers regelmäßig erstattet hatte, holte sie im Oktober 2011 ein medizinisches Gutachten ein, das zu dem Ergebnis gelangte, die physiotherapeutischen Behandlungen seien in den Vorjahren nur zu einem geringen Teil nach Art und Umfang medizinisch notwendig gewesen und hätten sich als Übermaßbehandlung dargestellt. Unter Hinweis hierauf lehnte die Beklagte in der Folgezeit die vom Kläger für mehrere physiotherapeutische Behandlungen beanspruchten Beihilfeleistungen ab. Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, das Verwaltungsgericht habe im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die streitgegenständlichen Aufwendungen mangels medizinischer Notwendigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV nicht beihilfefähig seien. Gegenstand des Berufungsverfahrens, in dem der Verwaltungsgerichtshof auch selbst ein Sachverständigengutachten zur medizinischen Notwendigkeit eingeholt hat, waren nur noch die Aufwendungen des Klägers in Höhe von 480,20 € für zwei durch denselben Allgemeinarzt unter dem 7. Januar 2013 verordnete Therapien, die jeweils zehn Einheiten manuelle Therapie und zehn Einheiten Fango umfassten.

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2. Die Revision ist nicht wegen der vom Kläger allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14, vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 und vom 17. November 2015 - 5 B 17.15 - ZOV 2016, 160 Rn. 21). Der Vortrag der Beschwerde rechtfertigt die Revisionszulassung nicht.

5

a) Das gilt zunächst, soweit sich die Beschwerde gegen die Auslegung der von der Vorinstanz angewandten Regelungen über die Beihilfefähigkeit von Heilmitteln wendet, namentlich des § 6 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1 i.V.m. Anlagen 9 und 10 der Verordnung über die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) in der für die Anwendung im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der Änderung vom 8. September 2012 (BGBl. I S. 1935). Die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 2 f.) macht hierzu geltend, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Heilmittel setze entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs "keine gesondert zu prüfende medizinische Notwendigkeit" voraus. Vielmehr unterstelle § 23 Abs. 1 BBhV die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen, wenn Heilmittel ärztlich verordnet, in der Anlage 9 aufgeführt, ferner die dort aufgelisteten Voraussetzungen erfüllt seien und wenn die Heilmittel von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe nach Anlage 10 angewandt würden. Die in der Anlage 9 aufgelisteten besonderen Voraussetzungen ließen für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bereits eine gesonderte Diagnosestellung, eine eigenständige ärztliche Verordnung, eine besondere Qualifikation desjenigen, der Heilmittel verordnet, und das Vorliegen bestimmter Indikationen genügen. Die Auflistung dieser Voraussetzungen verlöre ihren Sinn, wenn es unabhängig von deren Erfüllung einer gesonderten Prüfung der medizinischen Notwendigkeit bedürfe. Der systematische Zusammenhang der beiden Sätze des § 6 Abs. 1 BBhV und die Frage, ob § 6 Abs. 1 BBhV die gesonderte Prüfung der medizinischen Notwendigkeit der in den folgenden Kapiteln der BBhV aufgelisteten Aufwendungen selbst dann verlange, wenn davon in den jeweiligen Normen keine Rede sei, belegten die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

6

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde mit diesem Vorbringen den Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzbedeutung schon deshalb nicht gerecht wird, weil sie es insoweit versäumt, ausdrücklich eine bestimmte Frage zu formulieren. Denn die Revision ist auch dann nicht zuzulassen, wenn dem vorgenannten und dem weiteren (Beschwerdebegründung S. 6 ff.) rechtlichen Vortrag des Klägers entnommen wird, dass es ihm sinngemäß um die Klärung der Frage geht, ob die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Heilmittel deren (gesondert zu prüfende) medizinische Notwendigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV voraussetzt (oder ob insoweit allein die in § 23 Abs. 1 i.V.m. Anlagen 9 und 10 BBhV genannten Anforderungen maßgeblich sind).

7

Der Revisionszulassung steht jedenfalls entgegen, dass sich eine im Hinblick auf die Prüfung der medizinischen Notwendigkeit so oder ähnlich formulierte Rechtsfrage bereits auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt und deshalb nicht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. April 2009 - 5 B 64.08 - juris Rn. 5 und vom 11. April 2016 - 3 B 22.15 - Buchholz 451.15 Forstrecht Nr. 15 Rn. 4 m.w.N.). Denn auf dieser Grundlage erschließt sich, ohne dass es dazu einer weiteren Aufarbeitung in einem Revisionsverfahren bedürfte, dass - wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat - die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Heilmittel grundsätzlich auch deren medizinische Notwendigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV voraussetzt.

8

Beihilfefähig sind bereits nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen, und zwar insbesondere in Krankheits- und Pflegefällen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - vom 5. Februar 2009 , nunmehr nach der durch Gesetz vom 19. Oktober 2016 geänderten Fassung normiert in § 80 Abs. 3 Nr. 1 BBG). Diese gesetzliche Vorgabe hat der Verordnungsgeber im ersten Kapitel der Bundesbeihilfeverordnung, das allgemeine Regelungen für die nachfolgenden Arten von Aufwendungen enthält, in § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV wiederholt: Beihilfefähig sind danach grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. § 51 Abs. 1 Satz 1 BBhV ordnet an, dass über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 BBhV die Festsetzungsstelle entscheidet.

9

Der Begriff der beihilferechtlichen Notwendigkeit von Aufwendungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV als Voraussetzung für die Beihilfegewährung ist ein der gerichtlichen Überprüfung voll zugänglicher unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Inhalt in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist. Danach sind Aufwendungen in Krankheitsfällen dem Grunde nach notwendig, wenn sie für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden, der Beseitigung oder dem Ausgleich körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen dienen (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2011 - 2 B 66.11 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 21 Rn. 11; Urteile vom 8. November 2012 - 5 C 4.12 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 1 Rn. 15 und vom 10. Oktober 2013 - 5 C 32.12 - BVerwGE 148, 106 Rn. 13 m.w.N.). Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls geklärt, dass die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für eine ärztliche Behandlung grundsätzlich der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, auch wenn regelmäßig der Beurteilung des verordnenden Arztes zu folgen sein wird, weil dieser über die erforderliche Sachkunde verfügt (BVerwG, Urteil vom 27. März 2012 - 2 C 46.10 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 23 Rn. 13 m.w.N.).

10

Für die ärztliche Verordnung von Heilmitteln, worunter unter anderem die in Rede stehenden physiotherapeutischen Behandlungen fallen, gilt nichts anderes. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof zum Erfordernis der medizinischen Notwendigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV zu Recht ausgeführt, dass die zur Entscheidung über die Notwendigkeit von Aufwendungen berufene Festsetzungsstelle (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BBhV) zwar davon ausgehen darf, dass Aufwendungen, die auf einer ärztlichen Behandlung oder Verordnung beruhen, aufgrund der Sachkunde des Arztes in der Regel auch als medizinisch geboten zu betrachten sind. Dies nimmt der Festsetzungsstelle jedoch weder das Recht noch entbindet es sie davon, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer (weiteren) Überprüfung zu unterziehen. Hat die Festsetzungsstelle aufgrund bestimmter tatsächlicher Umstände Zweifel an der Notwendigkeit geltend gemachter Aufwendungen und kann sie mangels eigener Sachkunde diese Zweifel nicht ausräumen, darf sie etwa Gutachten einholen oder Sachverständige heranziehen (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BBhV) und kann gegebenenfalls auf der Grundlage einer solchen Sachverhaltsaufklärung die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen trotz vorhergehender ärztlicher Verordnung verneinen.

11

Der Rechtsansicht des Klägers ist nicht zu folgen, derzufolge sich für Heilmittel aus § 23 Abs. 1 BBhV und den Anlagen 9 und 10 der BBhV insoweit etwas anderes ergebe, als diese Regelungen das Erfordernis der medizinischen Notwendigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV konkretisierten und verdrängten. Vielmehr bezieht sich dieses Erfordernis aufgrund der systematischen Stellung der Bestimmung im ersten Kapitel der Bundesbeihilfeverordnung grundsätzlich auf alle nachfolgenden Arten von Aufwendungen. Zwar könnte sich eine Verdrängung dieser allgemeinen Voraussetzung der Beihilfefähigkeit noch aus der Spezialität nachfolgender Regelungen ergeben, wenn sich aus diesen eine entsprechende ausdrückliche oder im Wege der Auslegung zu ermittelnde stillschweigende (Verdrängungs-)Anordnung ergäbe (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 5 C 15.14 - BVerwGE 152, 264 Rn. 14 ff. m.w.N.). Dies ist jedoch nicht der Fall.

12

Weder dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 BBhV noch den von dieser Regelung in Bezug genommenen Anlagen 9 und 10 BBhV lässt sich entnehmen, dass die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für Heilmittel im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV als Voraussetzung der Beihilfefähigkeit entfallen soll und von der Beihilfestelle nicht geprüft werden darf. § 23 Abs. 1 BBhV ordnet an, dass Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 BBhV beihilfefähig sind. Die damit normierte Anforderung der ärztlichen Verordnung stellt sich zwar als für die Beihilfefähigkeit bindendes Erfordernis dar, in dem sie klarstellt, in welcher Form die Bewertung der medizinischen Notwendigkeit dokumentiert werden muss. Aus diesem Erfordernis kann jedoch nicht gefolgert werden, dass der Verordnungsgeber damit der Festsetzungsstelle vorgeben wollte, jede ärztliche Verordnung eines Heilmittels als medizinisch notwendig anzusehen. Eine Fiktion, dass jede ärztliche Verordnung auf medizinischer Notwendigkeit beruht, ist der Regelung nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für die Regelungen in den Anlagen 9 und 10 BBhV. Die detaillierten Voraussetzungen in Anlage 9 BBhV stellen sich im Wesentlichen als Konkretisierungen des Angemessenheitsgrundsatzes des § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV dar, die darüber Auskunft geben, welche Heilmittel der Verordnungsgeber unter welchen Voraussetzungen für wirtschaftlich angemessen hält und für welche Leistungen die Beihilfefähigkeit im Sinne von Beihilfebeschränkungen auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt ist. Anlage 10 BBhV knüpft die Beihilfefähigkeit daran, dass Heilmittel nur von den genannten Personen erbracht und die Anwendung dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechen muss, und dient mithin der Qualitätssicherung.

13

Die Auflistung dieser Voraussetzungen verliert entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht ihren Sinn, wenn das Erfordernis der medizinischen Notwendigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV aus gegebenem Anlass im Einzelfall noch einer genaueren Prüfung unterzogen wird. Nach ihrer Zwecksetzung ergänzen sie vielmehr dieses Erfordernis, sollen es aber nicht verdrängen. Demgegenüber stünde das vom Kläger der Sache nach eingeforderte Verbot, eine ärztliche Verordnung auf ihre medizinische Notwendigkeit zu überprüfen, mit dem Zweck dieses in § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV normierten Erfordernisses nicht in Einklang. Das damit zum Ausdruck gebrachte Anliegen des Verordnungsgebers, den Beihilfeberechtigten grundsätzlich nur diejenige Behandlung und Versorgung in Krankheitsfällen zuzugestehen, die sich aus medizinischer Sicht als notwendig erweisen, würde jedenfalls in jenen (Ausnahme-)Fällen unterlaufen, in denen die ärztliche Verordnung nicht auf einer genügenden medizinischen Fundierung beruht und etwa ein Übermaß an Behandlung gewährt. In diesen Fällen wäre einer Missbrauchskontrolle durch die Festsetzungsstelle zweckwidrig ein Riegel vorgeschoben.

14

Dem Kläger ist auch nicht zu folgen, soweit er aus § 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV systematische Folgerungen ziehen und hieraus eine Prüfungsbeschränkung ableiten möchte. Nach dieser Regelung sind andere Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt, dass § 23 Abs. 1 BBhV (i.V.m. Anlagen 9 und 10 BBhV) gerade nicht die ausnahmsweise Beihilfefähigkeit von nicht notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen regelt, sondern die vom Verordnungsgeber im Einzelnen grundsätzlich als notwendig und angemessen bewerteten Aufwendungen für Heilmittel bezeichnet. Die in § 23 Abs. 1 i.V.m. Anlage 9 und 10 BBhV aufgelisteten Voraussetzungen machen - wie der Verwaltungsgerichtshof zu Recht weiter ausführt - neben § 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV gerade insoweit Sinn, als der Verordnungsgeber die aus seiner Sicht für eine notwendige und angemessene Versorgung grundsätzlich erstattungsfähigen Heilmittel festzulegen gedachte. Dies bedeutet hingegen nicht, dass im Einzelfall, wie etwa bei einem aufgrund konkreter Anhaltspunkte befürchteten Übermaß an verordneten Maßnahmen, eine Überprüfung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV nicht ergehen darf und zu dem Ergebnis führen kann, dass trotz Vorliegens der grundsätzlichen Voraussetzungen (einschließlich ärztlicher Verordnung) nach § 23 Abs. 1 BBhV eine medizinische Notwendigkeit zu verneinen ist.

15

Liegt die durch § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV geforderte medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen für Heilmittel nicht vor, sind jedoch gegebenenfalls, soweit sich insoweit Anhaltspunkte ergeben, Ausnahmetatbestände in Betracht zu ziehen, aus denen sich die Beihilfefähigkeit ergeben könnte (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV). So kann etwa, sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren (§ 6 Abs. 7 Satz 1 BBhV, der sich in der neuesten Fassung der Vorschrift vom 24. Juli 2018 in § 6 Abs. 6 Satz 1 BBhV findet). Ein derartiger Ausnahmetatbestand stand hier jedoch weder in Rede noch hat die Beschwerde insoweit eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

16

b) Soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 3) die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob

"der Beklagten der Nachweis des Fehlens der medizinischen Notwendigkeit von Aufwendungen in den Fällen obliegt, in denen Normen die Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen, ohne als weitere Voraussetzung die medizinische Notwendigkeit und wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen zu normieren",

genügt sie nicht den für das Aufzeigen einer Grundsatzbedeutung aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO folgenden Darlegungsanforderungen. Insofern fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung, dass diese Frage für das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs entscheidungserheblich gewesen ist und sich dementsprechend in dieser Form auch für das Revisionsgericht als klärungsfähig darstellen kann. Die aufgeworfene Frage würde sich in dieser Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil Gegenstand des Rechtsstreits allein die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für bestimmte Heilmittel ist und daher nicht all jene von der Frage der Beschwerde bezeichneten Fälle erfasst, in denen Normen die Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen. Überdies liegt der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, soweit sie für die im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang in Rede stehenden Heilmittel überhaupt von Bedeutung sein kann, die - wie dargelegt - unzutreffende rechtliche Annahme des Klägers zugrunde, dass die Bundesbeihilfeverordnung die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für Heilmittel nicht voraussetze.

17

c) Schließlich genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, soweit sie der Rechtssache "insofern grundsätzliche Bedeutung" beimisst (Beschwerdebegründung S. 3),

"als es darum geht, ob das Unterbleiben einer nicht ordnungsgemäßen ärztlichen Dokumentation des Befundes als Grundlage der ärztlichen Verordnung von Heilmitteln zu Lasten des Beihilfeberechtigten geht."

18

Die Beschwerde lässt insoweit bereits eine normative Anbindung ihrer Frage vermissen und legt nicht dar, zur Auslegung welcher für den Rechtsstreit maßgeblichen Vorschrift des revisiblen Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts beitragen soll. Zudem ist dem Vortrag der Beschwerde auch insoweit nicht schlüssig zu entnehmen, dass die aufgeworfene Frage für das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblich war und sich dementsprechend auch für eine Entscheidung des Revisionsgerichts als entscheidungserheblich darstellen würde. Die Beschwerdebegründung (S. 15) räumt vielmehr selbst ein, dass der Verwaltungsgerichtshof die entsprechende, vom Kläger im Verfahren wiederholt aufgeworfene Frage nicht beantwortet habe. Die im Berufungsurteil unterbliebene Behandlung dieser Frage rührt erkennbar daher, dass sie die Vorinstanz vor dem Hintergrund ihrer Rechtsauffassung zum Erfordernis der medizinischen Notwendigkeit (im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV) nicht für rechtserheblich erachtet hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr auf der Grundlage seiner Tatsachenfeststellungen, gegen die keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen vorgebracht worden sind, im Rahmen der fallbezogenen Anwendung seines rechtlichen Maßstabs die Beihilfefähigkeit der streitigen Aufwendungen verneint, weil er insbesondere unter Heranziehung und Auswertung des von ihm eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 25. Mai 2017 sowie des Ergänzungsgutachtens vom 18. September 2017 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die im Streit stehenden Aufwendungen für physiotherapeutische Behandlungen nicht medizinisch notwendig gewesen sind. Ob diese fallbezogene Annahme zutrifft, ist eine Frage der Beweis- und Sachverhaltswürdigung im Einzelfall, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich ist. Darüber hinaus ist es unzweifelhaft, dass der Beihilfeberechtigte als derjenige, der einen Anspruch geltend macht, grundsätzlich das Risiko trägt, dass sich die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht erweisen lassen.

19

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

20

4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung veröffentlicht.

(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:

1.
das Datum der Erbringung der Leistung,
2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3.
bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7,
4.
bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierungen,
6.
bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.

(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nummer 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Fall einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen.

(4) Wird eine Leistung nach § 6 Absatz 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

(6) Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Mai 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (9 O 516/12) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.


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(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit eines für die zahnärztliche Behandlung der Ehefrau des Klägers aufgewandten Rechnungsbetrages in Höhe von insgesamt 3.689,08 €.

Der Kläger ist als Beamter in Diensten des Beklagten dem Grunde nach beihilfeberechtigt. Der Bemessungssatz zu krankheitsbedingten Aufwendungen seiner Ehefrau beträgt 70 v. H.

Mit Formblatt vom … Oktober 2017 beantragte der Kläger die Gewährung von Beihilfe für eine Zahnarztrechnung der Facharztpraxis … für seine Ehefrau vom … September 2017 über einen Betrag von 3.689,08 € (3.628,82 € zahnärztliches Honorar und 60,26 € Materialaufwendungen).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 13. Oktober 2017 wurde seitens der Beihilfestelle von der Rechnungssumme ein Betrag in Höhe von insgesamt 2.877,34 € als beihilfefähig anerkannt (2.817,08 € zahnärztliches Honorar und 60,26 € für Materialaufwendungen) und dem Kläger dementsprechend eine Beihilfe in Höhe von 2.014,14 € (70% von 2.877,34 €) gewährt. Begründet wurden die Kürzungen der Beihilfestelle in Bezug auf die Honorarforderung in Höhe von insgesamt 811,74 € damit, dass die behandelnden Zahnärzte hinsichtlich der Rechnungsziffern GOZ 0100, 2040 und 2080 (Behandlung vom …2017); GOZ 9000 (Behandlung vom …2018); GOZ 0100, 2100 (Region 47 ovl und Region 46 ovl) und 2080 (Behandlung vom …2017); GOZ 2030, 2040, 2400, GOÄ 5000, GOZ 2410, 2420, 2430 (Behandlung vom …2017); GOZ 2040, 2100 und 2080 (Behandlung vom …2017) sowie GOZ 2040, 2400, GOÄ 5000, GOZ 2420, 2440, 2197, 2030 und 2060 (Behandlung vom …2017) das Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes (sog. Schwellenwert) nicht ausreichend begründet hätten.

Die in der Rechnung der Zahnarztpraxis enthaltenen Begründungen der Schwellenwertüberschreitung lauten im Einzelnen wie folgt:

„1. GOZ Ziffer 0100 (Intraorale Leitungsanästhesie):“

Erhöhter Zeitaufwand der Injektion bedingt durch langsame und schrittweise Injektion der Anästhesieflüssigkeit zur Vermeidung von Weichgewebsschäden Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 7,47 € (3,93 € hinsichtlich der Behandlung vom … Juli 2017 und 3,54 € hinsichtlich der Behandlung vom …Juli 2017).

2. GOZ Ziffer 2040 (Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich):

Erhöhter Zeitaufwand bedingt durch Individualisieren konfektionierter Klammern zur entsprechenden Anpassung und Fixierung Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 32,90 € (8,04 € hinsichtlich der Behandlung vom … Juli 2017; 8,78 € hinsichtlich der Behandlung vom … Juli 2017; 4,02 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017; 8,04 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 4,02 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017)

3. GOZ Ziffer 2080 (Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), zweiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts):

Erhöhter Zeitaufwand durch minimalinvasive Präparation bei maximaler Schonung der Zahnhartsubstanz; Erhöhter Zeitaufwand durch extrem tiefe approximale Kavität mit schwerem Zugang bzw. Erhöhter Schwierigkeitsgrad durch erschwerte Retentionsgewinnung für Füllung in Adhäsivtechnik Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 262,71 € (zweimal 37,53 € hinsichtlich der Behandlung vom … Juli 2017; viermal 37,53 € hinsichtlich der Behandlung vom … Juli 2017 und einmal 37,53 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).

4. GOZ Ziffer 2100 (Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), dreiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts):

Erhöhter Zeitaufwand durch minimalinvasive Präparation bei maximaler Schonung der Zahnhartsubstanz; Erhöhter Schwierigkeitsgrad durch erschwerte Retentionsgewinnung für Füllung in Adhäsivtechnik bzw. Erhöhter Zeitaufwand auf Grund funktioneller, aufwendiger Frontzahn-/Kauflächengestaltung bzw. Erschwerte Umstände der Ausführung bedingt durch weit distal gelegenem Behandlungsgebiet; dadurch verminderte Sicht und eingeschränkte Behandlungsmöglichkeit (hinsichtlich Präparation von Zahn Nr. 48).

Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 256,37 € (zweimal 43,33 € und einmal 126,38 € hinsichtlich der Behandlung vom … Juli 2017; einmal 43,33 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).

5. GOZ Ziffer 9000 (Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes, des Kieferkörpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen sowie der Schleimhaut, einschließlich metrischer Auswertung von radiologischen Befundunterlagen, Modellen und Fotos zur Feststellung der Implantatposition, ggf. mit Hilfe einer individuellen Schablone zur Diagnostik, einschließlich Implantatauswahl, je KieferKompositfüllung in Adhäsivtechnik, einflächig):

Erhöhter Zeitaufwand auf Grund eingehende Analyse und umfangreicher Diagnostik wegen Nähe zur Kieferhöhle; Überdurchschnittliche Umstände wegen schwieriger knöcherner Strukturen Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 59,66 €.

6. GOZ Ziffer 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich):

Erschwerte Umstände bei der Ausführung auf Grund vermehrter Salvation Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 7,30 € (3,65 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 3,65 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).

7. GOZ Ziffer 2400 (Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals):

Erhöhte Schwierigkeit bei der Ausführung auf Grund Mehrfachmessungen in Folge von Messungenauigkeiten durch Restfeuchtigkeit Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 23,60 € (4,72 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 18,88 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).

8. GOZ Ziffer 2410 (Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen):

Erhöhter Zeitaufwand bei der Aufbereitung bedingt durch schrittweises langsames Vorgehen zur Aufbereitung auch aller Kanäle sowie Finnen/Isthmen (Nebenkanäle).

Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 52,90 €.

9. GOZ Ziffer 2420 (Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal):

Erhöhter Zeitaufwand wegen starker bakterieller Besiedelung des Wurzelkanalsystems, mehrfache Maßnahmen notwendig Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 18,88 € (9,44 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 9,44 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).

10. GOZ Ziffer 2430 (Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nummern 2360, 2380 und 2410, je Zahn und Sitzung):

Erhöhter Zeitaufwand bei der Aufbereitung bedingt durch mehrfaches Trockenlegen des Wurzelkanals zur verbesserten Anhaftung des Medikaments Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 12,62 €.

GOZ Ziffer 2440 (Füllung eines Wurzelkanals):

Erhöhter Zeitaufwand bei der Wurzelfüllung bedingt durch schwieriges Abfüllen der Unregelmäßigkeiten wie zusätzliche Finnen/Isthmen (Nebenkanäle).

Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 34,84 €.

12. GOZ Ziffer 2197 (Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.).

Erhöhte Schwierigkeit wegen extrem tiefer Kavität Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 8,77 €.

13. GOZ Ziffer 2060 (Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), einflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts):

Erhöhte Schwierigkeit wegen extrem tiefer unterminierender Kavität mit erhöhtem Materialverbrauch Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 29,64 €.

14. GOÄ Ziffer 5000 (Strahlendiagnostik Zähne, je Projektion):

Erhöhter Zeitaufwand durch strahlenarme digitale Röntgentechnik Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 4,08 € (2,04 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 2,04 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).

Mit Schreiben vom 01. November 2017 legte der Kläger Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom … Oktober 2017 ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Begründungen der Zahnarztpraxis für seine private Krankenversicherung ausreichend gewesen seien. Außerdem legte er eine Stellungnahme des Abrechnungsinstituts vom … Oktober 2017 bei, in dem dieses ausführt, die angegebenen Begründungen ließen eindeutig eine hohe Schwierigkeit, einen erheblich höheren Zeitaufwand sowie Umstände der einzelnen Leistungen erkennen, würden also eine Gebührensatzerhöhung rechtfertigen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2017 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Beihilfebescheid zurückgewiesen.

Hiergegen erhob der Kläger am 14. Dezember 2017 Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2017 in Form des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2017 dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger weitere beihilfefähige Kosten für die Zahnarztrechnung vom …09.2017 in Höhe von 568,21 € zu erstatten.

Die Überschreitung des Gebührensatzes hinsichtlich der strittigen Ziffern sei aus zahnmedizinischer Sicht angemessen und ausreichend begründet worden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die vorgelegten Begründungen seien allesamt nicht geeignet, eine Überschreitung des Schwellenwerts von 2,3 entsprechend den Anforderungen des § 5 Abs. 2 GOZ zu rechtfertigen.

Zur Begründung der Ungeeignetheit der Begründungen im Einzelnen, aufgeschlüsselt je nach abgerechneter GOZ Ziffer, wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 18. Januar 2018 und … Februar 2018 verwiesen.

Im Rahmen des Schriftsatzes vom 18. Januar 2018 und der übermittelten Aufstellung vom … Juli 2018 wies der Beklagtenvertreter außerdem daraufhin, dass bei der Beihilfeberechnung zulasten des Klägers hinsichtlich der für die Behandlung vom … Juli 2017 abgerechneten GOZ Ziffer 2040 versehentlich eine Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen des Klägers um 8,78 € statt richtig um 8,04 € vorgenommen worden sei, weil von einem falschen Rechnungsbetrag hinsichtlich dieser Ziffer ausgegangen worden sei. Zudem seien die beihilfefähigen Aufwendungen hinsichtlich der für die Behandlung am gleichen Tag abgerechnete GOZ Ziffer 2100 versehentlich nur zweistatt dreimal anerkannt worden: Bei der abgerechneten GOZ Ziffer 2100 für die Region 48 ovl seien die beihilfefähigen Aufwendungen irrtümlich auf 0 € angesetzt worden, anstatt richtigerweise, wie bei den anderen beiden an diesem Tag auch abgerechneten GOZ Ziffern 2100, eine Beihilfefähigkeit in Höhe von 83,05 € (Gebührensatz 2,3 statt 3,5) anzunehmen. Dies wirkt sich in einer Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen des Klägers hinsichtlich dieser Ziffer im Bescheid um 126,38 € statt richtigen 43,33 € aus (für die rechnerische Darstellung wird auf die übermittelte Übersicht des Beklagten vom … Juli 2018 verwiesen).

Zugunsten des Klägers sei jedoch auch übersehen worden, dass die zweifache Abrechnung der Ziffer GOZ 2100 am Behandlungsdatum … Juli 2017 ebenfalls eine nicht ausreichend gerechtfertigte Schwellenwertüberschreitung enthalte. Richtigerweise hätte die Beihilfestelle hier ebenfalls eine Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen um 86,66 € (43,33 € mal zwei) vornehmen müssen. Außerdem seien hinsichtlich der Ziffern 2040 und 2400 mit Behandlungsdatum … August 2017 sowie der Ziffer 2040 mit Behandlungsdatum … August 2017 lediglich Kürzungen der beihilfefähigen Aufwendungen um jeweils nur 4,02 € (Ziffern 2040) bzw. 4,72 € (Ziffer 2400) statt richtig jeweils 8,04 € bzw. 18,88 € vorgenommen worden. Übersehen worden sei auch, dass auch hinsichtlich der abgerechneten Ziffern 2030 und 2100 (Region 14 mdv) mit Behandlungsdatum … August 2017 die Schwellenwertüberschreitungen nicht ausreichend begründet wurden (Die Begründung der Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der Ziffer 2030 lautet hier: Erhöhter Zeitaufwand bei der Ausführung bedingt durch Behandlung verschiedener Maßnahmen in der gleichen Kieferhälfte, z.B. Fäden legen, Separieren, Stillung einer Blutung; die Begründung hinsichtlich Ziffer 2100 (Region 14 mdv) lautet: Erhöhter Zeitaufwand durch minimalinvasive Präparation bei maximaler Schonung der Zahnhartsubstanz; Erhöhter Schwierigkeitsgrad durch erschwerte Retentionsgewinnung bedingt durch Sulcusfluid). Hier hätte daher auch eine Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von nochmal 4,02 € und 43,33 € erfolgen müssen.

Da sich die Fehler bei einer Zusammenrechnung insgesamt zulasten des Klägers auswirken würden (nach Meinung des Beklagten wurde dem Kläger insgesamt eine Beihilfe in Höhe von 50,70 € zu Unrecht gewährt, weil die beihilfefähigen Aufwendungen im Beihilfebescheid insgesamt nur um 811,74 € statt richtig um 884,16 € gekürzt wurden), könne dem Kläger, so der Beklagtenvertreter, kein Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zustehen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom … Dezember 2017, der Beklagte mit Schriftsatz vom … Februar 2018 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Schreiben vom … Juli 2018 und 16. Juli 2017 erklärten zudem beide Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Eine Entscheidung über die Klage durfte im Einverständnis mit den Beteiligten nach §§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 528,21 € folglich kann ihn deren Ablehnung durch Bescheid vom 13. Oktober 2017 und Widerspruchsbescheid vom 16. November 2017 auch nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Annahme der Beihilfestelle, dass die Honorarforderung der Zahnarztpraxis allenfalls bis zu einer Höhe von 2.817,08 € beihilfefähig sei, erweist sich nach gerichtlicher Überprüfung als korrekt. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf verwiesen, dass die Begründungen der Zahnärztin hinsichtlich der abgerechneten Gebührenziffern GOZ 0100, 2040, 2080 und 2100 (Behandlung vom …2017); GOZ 9000 (Behandlung vom …2018); GOZ 0100, 2040, 2100, 2080 (Behandlung vom …2017); GOZ 2030, 2040, 2400, GOÄ 5000, GOZ 2410, 2420, 2430 (Behandlung vom …2017); GOZ 2040, 2100, 2080 (Behandlung vom …2017) sowie GOZ 2040, 2400, GOÄ 5000, GOZ 2420, 2440, 2197, 2030 und 2060 (Behandlung vom …2017) die jeweilige Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes nicht rechtfertigen.

1. Zahnärztliche Leistungen sind gemäß § 8 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit beurteilt sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BayBhV insoweit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 3 BayBhV).

Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 GOZ bildet der 2,3-fache Gebührensatz die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten, das heißt die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung, dies rechtfertigen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben (§ 5 Abs. 4 Satz 3 GOZ).

Zwar ist dem Zahnarzt bei der Bestimmung des Steigerungsfaktors durch § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbares Ermessen eingeräumt (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 14.12.2011 – 5 LA 237/10 – juris Rn. 21). Dieses besteht jedoch nur auf der Rechtsfolgenseite. Das Vorliegen von „Besonderheiten“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ auf der Tatbestandsseite unterliegt dagegen der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit (BVerwG, U.v. 17.2.1994 – 2 C 10/92 – NJW 1994, 3023, 3024; VG München, U.v. 23.5.2013 – M 17 K 11.4984).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 17.2.1994 – 2 C 10/92 – NJW 1994, 3023) müssen Besonderheiten in diesem Sinn gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sein. Eine in jeder Hinsicht durchschnittliche Art und Weise der Behandlung kann ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes (Schwellenwert) nach § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ nicht rechtfertigen. Die Vorschrift hat Ausnahmecharakter und ist dementsprechend eng auszulegen. Diesem Ausnahmecharakter widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten, angewandte Verfahrensweise bei einer Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung das Überschreiten des Schwellenwerts rechtfertigen würde. Erforderlich ist somit eine gerade in der Person des Betroffenen liegende Besonderheit. Der den Ausschlag für die Schwellenwertüberschreitung gebende vermehrte Aufwand muss auf eine beim betreffenden Patienten bestehende außergewöhnliche Konstitution zurückzuführen sein; rein verfahrensbezogene Besonderheiten genügen dagegen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 15.04.2011 – 14 ZB 10.1544 – juris Rn. 4; VG Stuttgart, U.v. 28.01.2011 – 3 K 2870/10; VG München, U.v. 23.05.2013 – M 17 K 12.59; U.v. 23.05.2013 – M 17 K 11.4984; a.A. noch: VGH BW U.v. 17.9.1992 – 4 S 2084/91 – juris Rn. 48). Zwar sollte es nicht so sein, dass der Arzt bzw. Zahnarzt für die Begründung der Schwellenwertüberschreitung mehr Zeit aufwenden muss als für die eigentliche Behandlung. Ausführliche ärztliche Berichte oder gar Gutachten können daher nicht verlangt werden. Allerdings muss sich aus der gegebenen Begründung entnehmen lassen, weshalb bei dem Patienten eine von der Masse der behandelnden Fälle abweichende Besonderheit vorlag und insbesondere, worin denn diese Besonderheit bestand (VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 07.12.2009 – 13 A 2981/09 – juris Rn. 165). Hierbei ist auch zu beachten, dass die Begründung allein vom behandelnden Zahnarzt selbst gegeben werden kann. Die Klagepartei ist dazu als Adressat der Begründung weder berechtigt noch im Stande (VG Stuttgart, U.v. 21.9.2009 – 12 K 6383/07 – juris Rn. 64).

2. Unter Anwendung dieses Maßstabs auf den konkreten Fall ergibt sich, dass die in der Rechnung der Zahnarztpraxis vom … September 2017 enthaltenen, im Beihilfebescheid beanstandeten Begründungen allesamt nicht geeignet sind, den Anforderungen der Rechtsprechung und des § 5 GOZ entsprechend eine Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes zu rechtfertigen.

Im Einzelnen ergibt sich dies wie folgt:

„2.1. Die Abrechnung einer 3,3fachen (Behandlungsdatum … Juli 2017) bzw. 3,2fachen (Behandlungsdatum … Juli 2017) Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 0100 wurde jeweils mit einem erhöhter Zeitaufwand der Injektion bedingt durch langsame und schrittweise Injektion der Anästhesieflüssigkeit zur Vermeidung von Weichgewebsschäden begründet.“

Dass bei Vornahme einer Leitungsanästhesie Weichgewebsschäden vermieden werden sollten, versteht sich von selbst. Eine langsame und schrittweise Injektion der Anästhesieflüssigkeit entspricht daher zahnärztlichem Standard und kann nicht für die Begründung eines besonderen Erschwernisses der konkreten Behandlung herangezogen werden. Die Begründung ist daher nicht geeignet, eine Abrechnung des 3,3fachen bzw. 3,2fachen Gebührensatzes anstatt des üblichen 2,3fachen Gebührensatzes zu rechtfertigen.

2.2. Die Schwellenwertüberschreitungen hinsichtlich der abgerechneten Gebührenziffer 2040 wurden allesamt mit einem erhöhten Zeitaufwand bedingt durch Individualisieren konfektionierter Klammern zur entsprechenden Anpassung und Fixierung begründet. Dass eine Kofferdamklammer bereits von sich aus den sehr variablen anatomischen Verhältnissen entspricht, ist in den seltensten Fällen der Fall. Eine Individualisierung der Klammern ist fast immer nötig, dies zeigt sich schon daraus, dass ausweislich der Rechnung der Zahnarztpraxis in sämtlichen Zahnregionen, an denen solche Klammern gelegt wurden (Ziffer 2040 wurde sowohl für die Region 38-41, als auch für die Regionen 11-27, 16-21 und 13-25 abgerechnet) laut Rechnungsbegründungen eine Individualisierung der Klammern erfolgte. Ein von der Mehrzahl der Fälle abweichender, besonders aufwändiger Behandlungsfall lässt sich daher auch hier nicht erkennen. Die Begründung reicht nicht aus, um die Steigerung des Gebührensatzes über den Schwellenwert hinaus zu rechtfertigen.

2.3. Die Abrechnung einer durchgängigen 3,5fachen Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 2080 wurde jeweils mit erhöhtem Zeitaufwand durch minimalinvasive Präparation bei maximaler Schonung der Zahnhartsubstanz; erhöhtem Zeitaufwand durch extrem tiefe approximale Kavität mit schwerem Zugang bzw. erhöhtem Schwierigkeitsgrad durch erschwerte Retentionsgewinnung für Füllung in Adhäsivtechnik begründet.

Dass bei der Präparation und Restauration einer Kavität die Zahnhartsubstanz maximal geschont werden sollte, versteht sich von selbst. Die minimalinvasive Präparation entspricht daher zahnärztlichem Standard. Tiefe approximale (im Zahnzwischenraum bestehende) Kavitäten, die naturgemäß schwieriger zugänglich sind, treten häufig auf und stellen keine Besonderheit dar.

Warum die Retentionsgewinnung erschwert gewesen sein soll, wird in der Begründung nicht dargelegt und ist damit nicht nachvollziehbar. Patientenbezogene und einzelfallabhängige Besonderheiten werden nicht dargelegt. Auch diese Begründung ist daher nicht ausreichend, um eine Schwellenwertüberschreitung zu rechtfertigen.

2.4. Die Abrechnung einer durchgängigen 3,5fachen Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 2100 wurde jeweils mit erhöhtem Zeitaufwand durch minimalinvasive Präparation bei maximaler Schonung der Zahnhartsubstanz; erhöhtem Schwierigkeitsgrad durch erschwerte Retentionsgewinnung für Füllung in Adhäsivtechnik bzw. erhöhtem Zeitaufwand auf Grund funktioneller, aufwendiger Frontzahn-/Kauflächengestaltung bzw. erschwerten Umständen der Ausführung bedingt durch weit distal gelegenem Behandlungsgebiet; dadurch verminderter Sicht und eingeschränkter Behandlungsmöglichkeit (hinsichtlich Präparation von Zahn Nr. 48) begründet.

Dass bei der Präparation und Restauration einer Kavität die Zahnhartsubstanz maximal geschont werden sollte, versteht sich von selbst. Die minimalinvasive Präparation entspricht daher zahnärztlichem Standard. Warum die Retentionsgewinnung erschwert gewesen sein soll, wird in den Begründungen nicht dargelegt und ist damit nicht nachvollziehbar (s.o.). Lediglich die Rechnungsbegründung zu Ziffer 2100 hinsichtlich der Region 14 mdv (Fußnote 37 der Rechnung) begründet die erschwerte Retentionsgewinnung nachvollziehbar mit dem Vorliegen von Sulcusfluid (einem Sekret, das sich in Zahnfleischtaschen bildet und auf eine Zahnfleischentzündung hinweist), aus diesem Grund hat die Beihilfestelle auch im Beihilfebescheid vom 13. Oktober 2017 zu Recht – und nicht wie der Beklagtenvertreter meint, zu Unrecht – eine Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen auf den 2,3fachen statt 3,5fachen Gebührensatz hinsichtlich dieser Rechnungsposition unterlassen.

Eine funktionelle Frontzahn- bzw. Kauflächengestaltung ist bei einer Füllung immer erforderlich und somit keine Besonderheit. Warum sie hier besonders aufwendig gewesen sein soll, wird nicht dargelegt und ist somit nicht nachvollziehbar. Zumal die Begründung unabhängig vom konkret behandelten Zahn pauschal eine aufwendige Frontzahn- oder Kauflächengestaltung behauptet, obwohl je nach behandelten Zahn naturgemäß nur entweder ein Frontzahn oder eine Kaufläche gestaltet werden muss. Eine einzelfallabhängige und auf die konkrete Leistung bzw. den konkret behandelten Zahn bezogene Begründung eines besonderen Erschwernisses lässt die Rechnung vermissen.

Hinsichtlich der Begründung zum behandelten Zahn 48 ist zunächst im Einklang mit dem Beklagten festzustellen, dass dieser aufgrund seiner hinteren Lage stets schlecht eingesehen werden kann und schwer zugänglich ist. Dass die GOZ davon ausgeht, dass bei sämtlichen Behandlungen von – naturgemäß schwer zugänglichen – Seitenzähnen ein, gegenüber der Behandlung von leicht zugänglichen Frontzähnen erhöhter Gebührensatz angesetzt werden kann, ist schwer vorstellbar, da der Großteil der Zähne im Mund im schwerer zugänglichen Seitenmundbereich liegt und die Ansetzung eines über den 2,3fachen Gebührenfaktors hinausgehenden Faktors somit die Regel wäre – was sie aber, wie oben dargestellt, gerade nicht sein soll. Es ist davon auszugehen, dass der 2,3fache Gebührensatz den durchschnittlichen Aufwand für jeden beliebigen Zahn, unabhängig von seiner Lage pauschaliert abbilden soll und somit Erschwernisse, die eine Überschreitung des Schwellenwerts rechtfertigen sollen, nicht allein mit der Lage des Zahns begründet werden können. Personenbezogene, besondere Umstände der behandelten Patientin wurden hier ohnehin nicht dargelegt.

Sämtliche der in der Rechnung enthaltenen Begründungen für die Schwellenwertüberschreitungen hinsichtlich der GOZ Ziffer 2100 sind daher, mit Ausnahme der oben genannten Begründung zu der Behandlung in Region 14 mdv, nicht ausreichend, um die Begründungsanforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ zu erfüllen. Dies gilt auch für die für das Behandlungsdatum … Juli 2017 abgerechneten GOZ Ziffern 2100. Eine Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen auf den 2,3fachen statt 3,5fachen Gebührensatz ist hier im streitgegenständlichen Beihilfebescheid zugunsten des Klägers hinsichtlich dieser Positionen zu Unrecht unterlassen worden. Der Beklagtenvertreter weist insoweit zu Recht daraufhin, dass bezüglich dieser Positionen dem Kläger ein Zuviel an Beihilfe gewährt worden ist.

2.5. Die Abrechnung einer 3,5fachen Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 9000 wurde mit einem erhöhten Zeitaufwand auf Grund eingehender Analyse und umfangreicher Diagnostik wegen Nähe zur Kieferhöhle und überdurchschnittlichen Umständen wegen schwieriger knöcherner Strukturen begründet.

Allein die Lage der behandelten bzw. untersuchten Zähne in der Nähe zur Kiefernhöhle kann nicht für die Begründung einer besonderen Schwierigkeit, welche die Schwellenwertüberschreitung rechtfertigt, herangezogen werden (s.o.). Warum und inwiefern die knöchernen Strukturen sich besonders schwierig darstellten, wird nicht näher begründet und ist nicht nachvollziehbar, zumal bei der Notwendigkeit von Implantationen in der Regel Knochendefizite vorhanden sein werden. Die Begründung der Schwellenwertüberschreitung ist daher auch hier nicht ausreichend.

2.6. Die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der Abrechnungsziffer 2030 für die Zahnregion 25 wurde jeweils mit erschwerten Umständen bei der Ausführung auf Grund vermehrter Salvation begründet.

Ein vermehrter Speichelfluss ist eine typische Stressreaktion auf eine zahnärztliche Behandlung. Inwiefern bei der Ehefrau des Klägers ein außergewöhnlich, gegenüber der Mehrzahl der Fälle besonders erhöhte Speichelproduktion vorlag, wird nicht nachvollziehbar dargelegt. Was genau unter einem „vermehrten“ Speichelfluss zu verstehen ist, ist unklar und somit viel zu allgemein formuliert und objektiv zu wenig nachprüfbar, um Besonderheiten des Einzelfalls zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass sich ein vermehrter Speichelfluss leicht mit entsprechenden Absaugvorrichtung bewältigen lässt (so auch VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 07.12.2009 – 13 A 2981/09 – juris Rn. 201). Auch hier ist die Begründung daher nicht geeignet, eine Abrechnung des 3,3fachen Gebührensatzes anstatt des üblichen 2,3fachen Gebührensatzes zu rechtfertigen.

2.7. Die Abrechnung einer 3,5fachen Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 2400 wurde mit einer erhöhten Schwierigkeit bei der Ausführung auf Grund Mehrfachmessungen in Folge von Messungenauigkeiten durch Restfeuchtigkeit begründet.

Ein Mundraum ist stets feucht, es sei denn, dem wurde durch entsprechende Maßnahmen seitens des Zahnarztes entgegengewirkt. Insbesondere ein trockener Wurzelkanal kann nie erwartet werden. Die Messungenauigkeiten aufgrund von Restfeuchtigkeit sind daher keine gegenüber der Mehrzahl der Behandlungsfälle herausstechende Besonderheit, die einen erhöhten, überdurchschnittlichen Aufwand des behandelnden Zahnarztes erkennen lassen. Auch diese Begründung ist daher für die Rechtfertigung einer Schwellenwertüberschreitung nicht ausreichend.

2.8. Die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der Abrechnungsziffer 2410 wurde mit einem erhöhten Zeitaufwand bei der Aufbereitung bedingt durch schrittweises langsames Vorgehen zur Aufbereitung auch aller Kanäle sowie Finnen/Isthmen (Nebenkanäle) begründet.

Die GOZ Ziffer 2410 hat die Abrechnung der Aufbereitung eines Wurzelkanals zum Gegenstand, sie wird je behandeltem Wurzelkanal (hier also zweifach) abgerechnet. Die in der Begründung angegebene „Aufbereitung aller Kanäle“, einschließlich – regelmäßig vorhandener – Nebenkanäle ist damit Leistungsinhalt und kann kein besonderes Erschwernis der konkreten Behandlung begründen. Auch ein langsames und schrittweises Vorgehen ist bei einer Wurzelkanalaufbereitung, angesichts der schmalen und schwer einsehbaren Zahnwurzelkanäle, regelmäßig erforderlich. Patientenspezifische Besonderheiten lässt auch diese Begründung vermissen, sodass auch hier die Schwellenwertüberschreitung nicht gerechtfertigt ist.

2.9. Die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der Abrechnungsziffer 2420 wurde mit einem erhöhten Zeitaufwand wegen starker bakterieller Besiedelung des Wurzelkanalsystems und notwendigen mehrfachen Maßnahmen begründet.

Eine bakterielle Besiedelung der Wurzelkanäle ist Voraussetzung einer Wurzelkanalbehandlung, da diese dem Entfernen der Keime dient (siehe GOZ Kommentar der Bundeszahnärztekammer (Stand Dezember 2017, abrufbar unter: https://www.bzaek. de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf) zu Ziffer 2410). Sie kann daher nicht als Begründung eines besonderen Erschwernisses der Behandlung herangezogen werden. Dass eine im Vergleich zu den üblichen Fällen außergewöhnlich starke und ausgeprägte bakterielle Besiedelung der behandelten Zahnwurzeln vorlag, wurde nicht ausreichend dargelegt. Zumal die Wurzelkanalreinigung nach GOZ Ziffer 2420 am gleichen Zahn laut Rechnung zweimal innerhalb von einem Monat vorgenommen wurde, sodass jedenfalls bei der zweiten Behandlung, nach bereits vorhergegangener Säuberung der Wurzelkanäle in der ersten Behandlung, eine noch vorhandene besonders starke bakterielle Besiedelung der Zahnwurzel nicht mehr plausibel erscheint. Die notwendigen mehrfachen Maßnahmen sind bereits dadurch abgegolten, dass die GOZ Ziffer 2420 jeweils zweifach, je behandeltem Kanal abgerechnet wurden. Dass mehrfache Maßnahmen pro behandeltem Kanal notwendig gewesen wären, lässt sich der Rechnungsbegründung nicht entnehmen. Auch diese Begründung rechtfertigt daher die Schwellenwertüberschreitung nicht.

2.10. Die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der Abrechnungsziffer 2430 wurde mit einem erhöhten Zeitaufwand bei der Aufbereitung bedingt durch mehrfaches Trockenlegen des Wurzelkanals zur verbesserten Anhaftung des Medikaments begründet.

Ein komplett trockener Wurzelkanal kann, wie oben bereits dargelegt, nie erwartet werden. Dass bei der Patientin der Wurzelkanal abweichend von der Mehrzahl der Fälle besonders feucht gewesen sein soll, wird nicht dargelegt. Zumal hier ohnehin hinsichtlich des behandelten Zahnes ein Kofferdam gelegt wurde, der die durch Speichel bedingte Feuchtigkeit des Zahnes eigentlich abhalten sollte, die beschriebene besondere Feuchtigkeit des Wurzelkanals also nicht nachvollziehbar erscheint.

Auch die Begründung der Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich dieser Abrechnungsziffer ist daher nicht ausreichend.

2.11. Die erschwerte, unter der Ziffer 2440 abgerechnete Füllung der Wurzelkanäle wurde mit einem erhöhten Zeitaufwand bei der Wurzelfüllung bedingt durch schwieriges Abfüllen der Unregelmäßigkeiten wie zusätzliche Finnen/Isthmen (Nebenkanäle) begründet.

Das Vorhandensein von Nebenkanälen an der Zahnwurzel ist keine Besonderheit. Dass bei der Patientin abweichend von den durchschnittlichen Fällen besonders viele und/oder schwer zugängliche Nebenkanäle an der Zahnwurzel vorlagen, wird in der Rechnungsbegründung nicht vorgetragen. Zumal die zuvor durchgeführte Aufbereitung der Zahnwurzel eigentlich dazu führen sollte, dass Unregelmäßigkeiten in den Wurzelkanälen weitestmöglich beseitigt werden.

Auch diese Begründung reicht daher nicht für eine Rechtfertigung des Ansatzes des erhöhten Gebührenfaktors.

2.12. Die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der Abrechnungsziffer 2197 wurde mit einer erhöhten Schwierigkeit wegen extrem tiefer Kavität begründet.

Tiefe Kavitäten stellen (wie bereits oben festgestellt) keine Besonderheit dar. Im Übrigen ist objektiv zu wenig nachprüfbar, was unter einer „tiefen“ Kavität zu verstehen ist, sodass diese Begründung auch hier zu allgemein und losgelöst von den patientenspezifischen Besonderheiten formuliert ist, um eine einzelfallbezogene Überschreitung des Schwellenwertes zu rechtfertigen.

2.13. Die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der Abrechnungsziffer 2060 wurde mit einer erhöhten Schwierigkeit wegen extrem tiefer unterminierender Kavität mit erhöhtem Materialverbrauch begründet.

Eine tiefe Kavität stellt keine Besonderheit dar (s.o). Das für die Restauration erforderliche Material ist laut Leistungsbeschreibung des GOZ Kommentars der Bundeszahnärztekammer von der Gebührenziffer erfasst.

Insoweit kann offen bleiben, die GOZ Ziffern 2060, 2080, 2100, 2120 mit der Ziffer 2197 an einem behandelten Zahn überhaupt gleichzeitig abrechenbar sind (ablehnend: Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer vom März 2014, abrufbar unter: https://www.bzaek.de/fuer-zahnaerzte/gebuehrenordnung-fuer-zahnaerzte-goz/ informationen-zur-goz.html#c3596; AG Stuttgart, U. v. 28.06.2016 – 9 C 1059/16; VG Stuttgart, U. v. 18.11.2014 – 13 K 757/13; bejahend: AG Siegburg, U. v. 24.07.2017 – Az. 116 C 29/15).

2.14. Die erschwerte, unter der GOÄ Ziffer 5000 abgerechnete Füllung der Wurzelkanäle wurde mit einem erhöhten Zeitaufwand bedingt durch strahlenarme, digitale Röntgentechnik begründet.

Die digitale Röntgentechnik unterscheidet sich von der herkömmlichen lediglich dadurch, dass die Röntgenbilder nicht mehr auf analogen Röntgenfilmen, sondern digital aufgenommen werden (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Digitales_Röntgen). Inwiefern durch Verwendung dieser Technik ein zeitlicher Mehraufwand entstehen sollte, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Verwendung dieser Technik mittlerweile allgemein üblich ist. Zwar mag das Anfertigen eines Röngtenbildes in digitalisierter Form aufgrund der möglicherweise höheren Investitionskosten für derartige Röntgengeräte finanziell nicht so attraktiv sein. Dies darf jedoch nicht zulasten des Patienten über einen erhöht angesetzten Gebührenfaktor ausgeglichen werden. Jedenfalls wurden patientenspezifische Besonderheiten, die die Schwellenwertüberschreitung rechtfertigen, nicht dargelegt.

3. Insofern der Beklagtenvertreter darauf hinweist, dass bei der Beihilfeberechnung zulasten des Klägers hinsichtlich der für die Behandlung vom … Juli 2017 abgerechneten GOZ Ziffer 2040 versehentlich eine Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen des Klägers um 8,78 € statt richtig um nur 8,04 € und beihilfefähigen Aufwendungen hinsichtlich der für die Behandlung am gleichen Tag abgerechnete GOZ Ziffer 2100 versehentlich nur zweistatt dreimal anerkannt worden seien, trifft dies zu. Diese unberechtigte Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen hinsichtlich dieser Ziffern in Höhe von insgesamt 83,79 € (0,74 € für Ziffer 2040 und 83,05 € für Ziffer 2100) wird jedoch durch eine zugunsten des Klägers im angegriffenen Bescheid versehentlich unterlassene Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von insgesamt jedenfalls 108,86 € wieder aufgewogen:

3.1. Hinsichtlich der Ziffern 2040 und 2400 mit Behandlungsdatum … August 2017 sowie der Ziffer 2040 mit Behandlungsdatum … August 2017 sind aufgrund eines Übertragungsfehlers lediglich Kürzungen der beihilfefähigen Aufwendungen um jeweils nur 4,02 € (Ziffern 2040) bzw. 4,72 € (Ziffer 2400) erfolgt. Tatsächlich hätten die Rechnungspositionen bei der korrekten Anwendung eines 2,3fachen Gebührenfaktors um einen Betrag von insgesamt 34,96 € (jeweils 8,04 € für die Ziffer 2040 und 18,88 € für die Ziffer 2400) gekürzt werden müssen, es ergibt sich eine zugunsten des Klägers unterlassene Kürzung in Höhe von 22,20 € (34,96 € abzüglich vorgenommener Kürzung in Höhe von 12,76 €).

3.2. Wie oben bereits dargelegt, hätte auch hinsichtlich der zweimalig abgerechneten GOZ Ziffer 2100 mit Behandlungsdatum … Juli 2017 eine Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgen müssen, da die für die Schwellenwertüberschreitung in der Rechnung dargelegten Begründungen auch hier nicht ausreichend sind (siehe unter 2.4.). Es ergibt sich eine zugunsten des Klägers im Beihilfebescheid unterlassene Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von 86,66 € (zweimal 43,33 €).

3.3. Unrichtig ist der Einwand des Beklagten, auch hinsichtlich der abgerechneten Ziffer 2100 (Region 14 mdv) mit Behandlungsdatum … August 2017 wäre die Schwellenwertüberschreitungen nicht ausreichend begründet worden (siehe oben). Hier hat die Beihilfestelle im angegriffenen Bescheid vielmehr korrekterweise eine Kürzung unterlassen.

3.4. Da die zu Unrecht unterlassenen Kürzungen der beihilfefähigen Aufwendungen die zu Unrecht erfolgten Kürzungen im Beihilfebescheid schon jetzt überwiegen, kann die Frage, ob die für Ziffer 2030 in der Rechnung enthaltene Begründung („Erhöhter Zeitaufwand bei der Ausführung bedingt durch Behandlung verschiedener Maßnahmen in der gleichen Kieferhälfte, z.B. Fäden legen, Separieren, Stillung einer Blutung“) ausreicht, um eine Abrechnung des 3,4 fachen Gebührensatzes an Stelle des 2,3fachen Gebührensatzes zu rechtfertigen, dahinstehen. Dafür spricht, dass in mehreren verschiedenen besonderen Maßnahmen i.S.d. GOZ Ziffer 2030 in einer Kiefernhälfte ein Indiz für einen zusätzlichen Aufwand für die Leistung nach der Ziffer 2030 gesehen werden könnte (so der Kommentar der Bundeszahnärztekammer zu GOZ Ziffer 2030). Allerdings liefert die Rechnungsbegründung keine nähere Stellungnahme, welche konkreten verschiedenen Maßnahmen getroffen wurden, sondern begnügt sich mit pauschaler, beispielhafter Aufzählung. Dies verwirkt die Überzeugungskraft der Rechnungsbegründung und lässt sie lediglich losgelöst vom Einzelfall formelhaft aufgesagt wirken.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe. Die beihilfefähigen Aufwendungen wurden im angegriffenen Bescheid nicht zu niedrig, sondern vielmehr zu hoch angesetzt.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzu-weisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung veröffentlicht.

(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:

1.
das Datum der Erbringung der Leistung,
2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3.
bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7,
4.
bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierungen,
6.
bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.

(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nummer 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Fall einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen.

(4) Wird eine Leistung nach § 6 Absatz 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

(6) Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit eines für die zahnärztliche Behandlung der Ehefrau des Klägers aufgewandten Rechnungsbetrages in Höhe von insgesamt 3.689,08 €.

Der Kläger ist als Beamter in Diensten des Beklagten dem Grunde nach beihilfeberechtigt. Der Bemessungssatz zu krankheitsbedingten Aufwendungen seiner Ehefrau beträgt 70 v. H.

Mit Formblatt vom … Oktober 2017 beantragte der Kläger die Gewährung von Beihilfe für eine Zahnarztrechnung der Facharztpraxis … für seine Ehefrau vom … September 2017 über einen Betrag von 3.689,08 € (3.628,82 € zahnärztliches Honorar und 60,26 € Materialaufwendungen).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 13. Oktober 2017 wurde seitens der Beihilfestelle von der Rechnungssumme ein Betrag in Höhe von insgesamt 2.877,34 € als beihilfefähig anerkannt (2.817,08 € zahnärztliches Honorar und 60,26 € für Materialaufwendungen) und dem Kläger dementsprechend eine Beihilfe in Höhe von 2.014,14 € (70% von 2.877,34 €) gewährt. Begründet wurden die Kürzungen der Beihilfestelle in Bezug auf die Honorarforderung in Höhe von insgesamt 811,74 € damit, dass die behandelnden Zahnärzte hinsichtlich der Rechnungsziffern GOZ 0100, 2040 und 2080 (Behandlung vom …2017); GOZ 9000 (Behandlung vom …2018); GOZ 0100, 2100 (Region 47 ovl und Region 46 ovl) und 2080 (Behandlung vom …2017); GOZ 2030, 2040, 2400, GOÄ 5000, GOZ 2410, 2420, 2430 (Behandlung vom …2017); GOZ 2040, 2100 und 2080 (Behandlung vom …2017) sowie GOZ 2040, 2400, GOÄ 5000, GOZ 2420, 2440, 2197, 2030 und 2060 (Behandlung vom …2017) das Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes (sog. Schwellenwert) nicht ausreichend begründet hätten.

Die in der Rechnung der Zahnarztpraxis enthaltenen Begründungen der Schwellenwertüberschreitung lauten im Einzelnen wie folgt:

„1. GOZ Ziffer 0100 (Intraorale Leitungsanästhesie):“

Erhöhter Zeitaufwand der Injektion bedingt durch langsame und schrittweise Injektion der Anästhesieflüssigkeit zur Vermeidung von Weichgewebsschäden Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 7,47 € (3,93 € hinsichtlich der Behandlung vom … Juli 2017 und 3,54 € hinsichtlich der Behandlung vom …Juli 2017).

2. GOZ Ziffer 2040 (Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich):

Erhöhter Zeitaufwand bedingt durch Individualisieren konfektionierter Klammern zur entsprechenden Anpassung und Fixierung Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 32,90 € (8,04 € hinsichtlich der Behandlung vom … Juli 2017; 8,78 € hinsichtlich der Behandlung vom … Juli 2017; 4,02 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017; 8,04 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 4,02 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017)

3. GOZ Ziffer 2080 (Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), zweiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts):

Erhöhter Zeitaufwand durch minimalinvasive Präparation bei maximaler Schonung der Zahnhartsubstanz; Erhöhter Zeitaufwand durch extrem tiefe approximale Kavität mit schwerem Zugang bzw. Erhöhter Schwierigkeitsgrad durch erschwerte Retentionsgewinnung für Füllung in Adhäsivtechnik Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 262,71 € (zweimal 37,53 € hinsichtlich der Behandlung vom … Juli 2017; viermal 37,53 € hinsichtlich der Behandlung vom … Juli 2017 und einmal 37,53 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).

4. GOZ Ziffer 2100 (Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), dreiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts):

Erhöhter Zeitaufwand durch minimalinvasive Präparation bei maximaler Schonung der Zahnhartsubstanz; Erhöhter Schwierigkeitsgrad durch erschwerte Retentionsgewinnung für Füllung in Adhäsivtechnik bzw. Erhöhter Zeitaufwand auf Grund funktioneller, aufwendiger Frontzahn-/Kauflächengestaltung bzw. Erschwerte Umstände der Ausführung bedingt durch weit distal gelegenem Behandlungsgebiet; dadurch verminderte Sicht und eingeschränkte Behandlungsmöglichkeit (hinsichtlich Präparation von Zahn Nr. 48).

Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 256,37 € (zweimal 43,33 € und einmal 126,38 € hinsichtlich der Behandlung vom … Juli 2017; einmal 43,33 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).

5. GOZ Ziffer 9000 (Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes, des Kieferkörpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen sowie der Schleimhaut, einschließlich metrischer Auswertung von radiologischen Befundunterlagen, Modellen und Fotos zur Feststellung der Implantatposition, ggf. mit Hilfe einer individuellen Schablone zur Diagnostik, einschließlich Implantatauswahl, je KieferKompositfüllung in Adhäsivtechnik, einflächig):

Erhöhter Zeitaufwand auf Grund eingehende Analyse und umfangreicher Diagnostik wegen Nähe zur Kieferhöhle; Überdurchschnittliche Umstände wegen schwieriger knöcherner Strukturen Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 59,66 €.

6. GOZ Ziffer 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich):

Erschwerte Umstände bei der Ausführung auf Grund vermehrter Salvation Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 7,30 € (3,65 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 3,65 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).

7. GOZ Ziffer 2400 (Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals):

Erhöhte Schwierigkeit bei der Ausführung auf Grund Mehrfachmessungen in Folge von Messungenauigkeiten durch Restfeuchtigkeit Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 23,60 € (4,72 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 18,88 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).

8. GOZ Ziffer 2410 (Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen):

Erhöhter Zeitaufwand bei der Aufbereitung bedingt durch schrittweises langsames Vorgehen zur Aufbereitung auch aller Kanäle sowie Finnen/Isthmen (Nebenkanäle).

Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 52,90 €.

9. GOZ Ziffer 2420 (Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal):

Erhöhter Zeitaufwand wegen starker bakterieller Besiedelung des Wurzelkanalsystems, mehrfache Maßnahmen notwendig Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 18,88 € (9,44 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 9,44 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).

10. GOZ Ziffer 2430 (Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nummern 2360, 2380 und 2410, je Zahn und Sitzung):

Erhöhter Zeitaufwand bei der Aufbereitung bedingt durch mehrfaches Trockenlegen des Wurzelkanals zur verbesserten Anhaftung des Medikaments Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 12,62 €.

GOZ Ziffer 2440 (Füllung eines Wurzelkanals):

Erhöhter Zeitaufwand bei der Wurzelfüllung bedingt durch schwieriges Abfüllen der Unregelmäßigkeiten wie zusätzliche Finnen/Isthmen (Nebenkanäle).

Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 34,84 €.

12. GOZ Ziffer 2197 (Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.).

Erhöhte Schwierigkeit wegen extrem tiefer Kavität Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 8,77 €.

13. GOZ Ziffer 2060 (Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), einflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts):

Erhöhte Schwierigkeit wegen extrem tiefer unterminierender Kavität mit erhöhtem Materialverbrauch Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 29,64 €.

14. GOÄ Ziffer 5000 (Strahlendiagnostik Zähne, je Projektion):

Erhöhter Zeitaufwand durch strahlenarme digitale Röntgentechnik Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 4,08 € (2,04 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 2,04 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).

Mit Schreiben vom 01. November 2017 legte der Kläger Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom … Oktober 2017 ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Begründungen der Zahnarztpraxis für seine private Krankenversicherung ausreichend gewesen seien. Außerdem legte er eine Stellungnahme des Abrechnungsinstituts vom … Oktober 2017 bei, in dem dieses ausführt, die angegebenen Begründungen ließen eindeutig eine hohe Schwierigkeit, einen erheblich höheren Zeitaufwand sowie Umstände der einzelnen Leistungen erkennen, würden also eine Gebührensatzerhöhung rechtfertigen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2017 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Beihilfebescheid zurückgewiesen.

Hiergegen erhob der Kläger am 14. Dezember 2017 Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2017 in Form des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2017 dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger weitere beihilfefähige Kosten für die Zahnarztrechnung vom …09.2017 in Höhe von 568,21 € zu erstatten.

Die Überschreitung des Gebührensatzes hinsichtlich der strittigen Ziffern sei aus zahnmedizinischer Sicht angemessen und ausreichend begründet worden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die vorgelegten Begründungen seien allesamt nicht geeignet, eine Überschreitung des Schwellenwerts von 2,3 entsprechend den Anforderungen des § 5 Abs. 2 GOZ zu rechtfertigen.

Zur Begründung der Ungeeignetheit der Begründungen im Einzelnen, aufgeschlüsselt je nach abgerechneter GOZ Ziffer, wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 18. Januar 2018 und … Februar 2018 verwiesen.

Im Rahmen des Schriftsatzes vom 18. Januar 2018 und der übermittelten Aufstellung vom … Juli 2018 wies der Beklagtenvertreter außerdem daraufhin, dass bei der Beihilfeberechnung zulasten des Klägers hinsichtlich der für die Behandlung vom … Juli 2017 abgerechneten GOZ Ziffer 2040 versehentlich eine Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen des Klägers um 8,78 € statt richtig um 8,04 € vorgenommen worden sei, weil von einem falschen Rechnungsbetrag hinsichtlich dieser Ziffer ausgegangen worden sei. Zudem seien die beihilfefähigen Aufwendungen hinsichtlich der für die Behandlung am gleichen Tag abgerechnete GOZ Ziffer 2100 versehentlich nur zweistatt dreimal anerkannt worden: Bei der abgerechneten GOZ Ziffer 2100 für die Region 48 ovl seien die beihilfefähigen Aufwendungen irrtümlich auf 0 € angesetzt worden, anstatt richtigerweise, wie bei den anderen beiden an diesem Tag auch abgerechneten GOZ Ziffern 2100, eine Beihilfefähigkeit in Höhe von 83,05 € (Gebührensatz 2,3 statt 3,5) anzunehmen. Dies wirkt sich in einer Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen des Klägers hinsichtlich dieser Ziffer im Bescheid um 126,38 € statt richtigen 43,33 € aus (für die rechnerische Darstellung wird auf die übermittelte Übersicht des Beklagten vom … Juli 2018 verwiesen).

Zugunsten des Klägers sei jedoch auch übersehen worden, dass die zweifache Abrechnung der Ziffer GOZ 2100 am Behandlungsdatum … Juli 2017 ebenfalls eine nicht ausreichend gerechtfertigte Schwellenwertüberschreitung enthalte. Richtigerweise hätte die Beihilfestelle hier ebenfalls eine Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen um 86,66 € (43,33 € mal zwei) vornehmen müssen. Außerdem seien hinsichtlich der Ziffern 2040 und 2400 mit Behandlungsdatum … August 2017 sowie der Ziffer 2040 mit Behandlungsdatum … August 2017 lediglich Kürzungen der beihilfefähigen Aufwendungen um jeweils nur 4,02 € (Ziffern 2040) bzw. 4,72 € (Ziffer 2400) statt richtig jeweils 8,04 € bzw. 18,88 € vorgenommen worden. Übersehen worden sei auch, dass auch hinsichtlich der abgerechneten Ziffern 2030 und 2100 (Region 14 mdv) mit Behandlungsdatum … August 2017 die Schwellenwertüberschreitungen nicht ausreichend begründet wurden (Die Begründung der Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der Ziffer 2030 lautet hier: Erhöhter Zeitaufwand bei der Ausführung bedingt durch Behandlung verschiedener Maßnahmen in der gleichen Kieferhälfte, z.B. Fäden legen, Separieren, Stillung einer Blutung; die Begründung hinsichtlich Ziffer 2100 (Region 14 mdv) lautet: Erhöhter Zeitaufwand durch minimalinvasive Präparation bei maximaler Schonung der Zahnhartsubstanz; Erhöhter Schwierigkeitsgrad durch erschwerte Retentionsgewinnung bedingt durch Sulcusfluid). Hier hätte daher auch eine Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von nochmal 4,02 € und 43,33 € erfolgen müssen.

Da sich die Fehler bei einer Zusammenrechnung insgesamt zulasten des Klägers auswirken würden (nach Meinung des Beklagten wurde dem Kläger insgesamt eine Beihilfe in Höhe von 50,70 € zu Unrecht gewährt, weil die beihilfefähigen Aufwendungen im Beihilfebescheid insgesamt nur um 811,74 € statt richtig um 884,16 € gekürzt wurden), könne dem Kläger, so der Beklagtenvertreter, kein Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zustehen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom … Dezember 2017, der Beklagte mit Schriftsatz vom … Februar 2018 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Schreiben vom … Juli 2018 und 16. Juli 2017 erklärten zudem beide Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Eine Entscheidung über die Klage durfte im Einverständnis mit den Beteiligten nach §§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 528,21 € folglich kann ihn deren Ablehnung durch Bescheid vom 13. Oktober 2017 und Widerspruchsbescheid vom 16. November 2017 auch nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Annahme der Beihilfestelle, dass die Honorarforderung der Zahnarztpraxis allenfalls bis zu einer Höhe von 2.817,08 € beihilfefähig sei, erweist sich nach gerichtlicher Überprüfung als korrekt. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf verwiesen, dass die Begründungen der Zahnärztin hinsichtlich der abgerechneten Gebührenziffern GOZ 0100, 2040, 2080 und 2100 (Behandlung vom …2017); GOZ 9000 (Behandlung vom …2018); GOZ 0100, 2040, 2100, 2080 (Behandlung vom …2017); GOZ 2030, 2040, 2400, GOÄ 5000, GOZ 2410, 2420, 2430 (Behandlung vom …2017); GOZ 2040, 2100, 2080 (Behandlung vom …2017) sowie GOZ 2040, 2400, GOÄ 5000, GOZ 2420, 2440, 2197, 2030 und 2060 (Behandlung vom …2017) die jeweilige Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes nicht rechtfertigen.

1. Zahnärztliche Leistungen sind gemäß § 8 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit beurteilt sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BayBhV insoweit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 3 BayBhV).

Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 GOZ bildet der 2,3-fache Gebührensatz die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten, das heißt die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung, dies rechtfertigen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben (§ 5 Abs. 4 Satz 3 GOZ).

Zwar ist dem Zahnarzt bei der Bestimmung des Steigerungsfaktors durch § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbares Ermessen eingeräumt (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 14.12.2011 – 5 LA 237/10 – juris Rn. 21). Dieses besteht jedoch nur auf der Rechtsfolgenseite. Das Vorliegen von „Besonderheiten“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ auf der Tatbestandsseite unterliegt dagegen der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit (BVerwG, U.v. 17.2.1994 – 2 C 10/92 – NJW 1994, 3023, 3024; VG München, U.v. 23.5.2013 – M 17 K 11.4984).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 17.2.1994 – 2 C 10/92 – NJW 1994, 3023) müssen Besonderheiten in diesem Sinn gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sein. Eine in jeder Hinsicht durchschnittliche Art und Weise der Behandlung kann ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes (Schwellenwert) nach § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ nicht rechtfertigen. Die Vorschrift hat Ausnahmecharakter und ist dementsprechend eng auszulegen. Diesem Ausnahmecharakter widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten, angewandte Verfahrensweise bei einer Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung das Überschreiten des Schwellenwerts rechtfertigen würde. Erforderlich ist somit eine gerade in der Person des Betroffenen liegende Besonderheit. Der den Ausschlag für die Schwellenwertüberschreitung gebende vermehrte Aufwand muss auf eine beim betreffenden Patienten bestehende außergewöhnliche Konstitution zurückzuführen sein; rein verfahrensbezogene Besonderheiten genügen dagegen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 15.04.2011 – 14 ZB 10.1544 – juris Rn. 4; VG Stuttgart, U.v. 28.01.2011 – 3 K 2870/10; VG München, U.v. 23.05.2013 – M 17 K 12.59; U.v. 23.05.2013 – M 17 K 11.4984; a.A. noch: VGH BW U.v. 17.9.1992 – 4 S 2084/91 – juris Rn. 48). Zwar sollte es nicht so sein, dass der Arzt bzw. Zahnarzt für die Begründung der Schwellenwertüberschreitung mehr Zeit aufwenden muss als für die eigentliche Behandlung. Ausführliche ärztliche Berichte oder gar Gutachten können daher nicht verlangt werden. Allerdings muss sich aus der gegebenen Begründung entnehmen lassen, weshalb bei dem Patienten eine von der Masse der behandelnden Fälle abweichende Besonderheit vorlag und insbesondere, worin denn diese Besonderheit bestand (VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 07.12.2009 – 13 A 2981/09 – juris Rn. 165). Hierbei ist auch zu beachten, dass die Begründung allein vom behandelnden Zahnarzt selbst gegeben werden kann. Die Klagepartei ist dazu als Adressat der Begründung weder berechtigt noch im Stande (VG Stuttgart, U.v. 21.9.2009 – 12 K 6383/07 – juris Rn. 64).

2. Unter Anwendung dieses Maßstabs auf den konkreten Fall ergibt sich, dass die in der Rechnung der Zahnarztpraxis vom … September 2017 enthaltenen, im Beihilfebescheid beanstandeten Begründungen allesamt nicht geeignet sind, den Anforderungen der Rechtsprechung und des § 5 GOZ entsprechend eine Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes zu rechtfertigen.

Im Einzelnen ergibt sich dies wie folgt:

„2.1. Die Abrechnung einer 3,3fachen (Behandlungsdatum … Juli 2017) bzw. 3,2fachen (Behandlungsdatum … Juli 2017) Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 0100 wurde jeweils mit einem erhöhter Zeitaufwand der Injektion bedingt durch langsame und schrittweise Injektion der Anästhesieflüssigkeit zur Vermeidung von Weichgewebsschäden begründet.“

Dass bei Vornahme einer Leitungsanästhesie Weichgewebsschäden vermieden werden sollten, versteht sich von selbst. Eine langsame und schrittweise Injektion der Anästhesieflüssigkeit entspricht daher zahnärztlichem Standard und kann nicht für die Begründung eines besonderen Erschwernisses der konkreten Behandlung herangezogen werden. Die Begründung ist daher nicht geeignet, eine Abrechnung des 3,3fachen bzw. 3,2fachen Gebührensatzes anstatt des üblichen 2,3fachen Gebührensatzes zu rechtfertigen.

2.2. Die Schwellenwertüberschreitungen hinsichtlich der abgerechneten Gebührenziffer 2040 wurden allesamt mit einem erhöhten Zeitaufwand bedingt durch Individualisieren konfektionierter Klammern zur entsprechenden Anpassung und Fixierung begründet. Dass eine Kofferdamklammer bereits von sich aus den sehr variablen anatomischen Verhältnissen entspricht, ist in den seltensten Fällen der Fall. Eine Individualisierung der Klammern ist fast immer nötig, dies zeigt sich schon daraus, dass ausweislich der Rechnung der Zahnarztpraxis in sämtlichen Zahnregionen, an denen solche Klammern gelegt wurden (Ziffer 2040 wurde sowohl für die Region 38-41, als auch für die Regionen 11-27, 16-21 und 13-25 abgerechnet) laut Rechnungsbegründungen eine Individualisierung der Klammern erfolgte. Ein von der Mehrzahl der Fälle abweichender, besonders aufwändiger Behandlungsfall lässt sich daher auch hier nicht erkennen. Die Begründung reicht nicht aus, um die Steigerung des Gebührensatzes über den Schwellenwert hinaus zu rechtfertigen.

2.3. Die Abrechnung einer durchgängigen 3,5fachen Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 2080 wurde jeweils mit erhöhtem Zeitaufwand durch minimalinvasive Präparation bei maximaler Schonung der Zahnhartsubstanz; erhöhtem Zeitaufwand durch extrem tiefe approximale Kavität mit schwerem Zugang bzw. erhöhtem Schwierigkeitsgrad durch erschwerte Retentionsgewinnung für Füllung in Adhäsivtechnik begründet.

Dass bei der Präparation und Restauration einer Kavität die Zahnhartsubstanz maximal geschont werden sollte, versteht sich von selbst. Die minimalinvasive Präparation entspricht daher zahnärztlichem Standard. Tiefe approximale (im Zahnzwischenraum bestehende) Kavitäten, die naturgemäß schwieriger zugänglich sind, treten häufig auf und stellen keine Besonderheit dar.

Warum die Retentionsgewinnung erschwert gewesen sein soll, wird in der Begründung nicht dargelegt und ist damit nicht nachvollziehbar. Patientenbezogene und einzelfallabhängige Besonderheiten werden nicht dargelegt. Auch diese Begründung ist daher nicht ausreichend, um eine Schwellenwertüberschreitung zu rechtfertigen.

2.4. Die Abrechnung einer durchgängigen 3,5fachen Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 2100 wurde jeweils mit erhöhtem Zeitaufwand durch minimalinvasive Präparation bei maximaler Schonung der Zahnhartsubstanz; erhöhtem Schwierigkeitsgrad durch erschwerte Retentionsgewinnung für Füllung in Adhäsivtechnik bzw. erhöhtem Zeitaufwand auf Grund funktioneller, aufwendiger Frontzahn-/Kauflächengestaltung bzw. erschwerten Umständen der Ausführung bedingt durch weit distal gelegenem Behandlungsgebiet; dadurch verminderter Sicht und eingeschränkter Behandlungsmöglichkeit (hinsichtlich Präparation von Zahn Nr. 48) begründet.

Dass bei der Präparation und Restauration einer Kavität die Zahnhartsubstanz maximal geschont werden sollte, versteht sich von selbst. Die minimalinvasive Präparation entspricht daher zahnärztlichem Standard. Warum die Retentionsgewinnung erschwert gewesen sein soll, wird in den Begründungen nicht dargelegt und ist damit nicht nachvollziehbar (s.o.). Lediglich die Rechnungsbegründung zu Ziffer 2100 hinsichtlich der Region 14 mdv (Fußnote 37 der Rechnung) begründet die erschwerte Retentionsgewinnung nachvollziehbar mit dem Vorliegen von Sulcusfluid (einem Sekret, das sich in Zahnfleischtaschen bildet und auf eine Zahnfleischentzündung hinweist), aus diesem Grund hat die Beihilfestelle auch im Beihilfebescheid vom 13. Oktober 2017 zu Recht – und nicht wie der Beklagtenvertreter meint, zu Unrecht – eine Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen auf den 2,3fachen statt 3,5fachen Gebührensatz hinsichtlich dieser Rechnungsposition unterlassen.

Eine funktionelle Frontzahn- bzw. Kauflächengestaltung ist bei einer Füllung immer erforderlich und somit keine Besonderheit. Warum sie hier besonders aufwendig gewesen sein soll, wird nicht dargelegt und ist somit nicht nachvollziehbar. Zumal die Begründung unabhängig vom konkret behandelten Zahn pauschal eine aufwendige Frontzahn- oder Kauflächengestaltung behauptet, obwohl je nach behandelten Zahn naturgemäß nur entweder ein Frontzahn oder eine Kaufläche gestaltet werden muss. Eine einzelfallabhängige und auf die konkrete Leistung bzw. den konkret behandelten Zahn bezogene Begründung eines besonderen Erschwernisses lässt die Rechnung vermissen.

Hinsichtlich der Begründung zum behandelten Zahn 48 ist zunächst im Einklang mit dem Beklagten festzustellen, dass dieser aufgrund seiner hinteren Lage stets schlecht eingesehen werden kann und schwer zugänglich ist. Dass die GOZ davon ausgeht, dass bei sämtlichen Behandlungen von – naturgemäß schwer zugänglichen – Seitenzähnen ein, gegenüber der Behandlung von leicht zugänglichen Frontzähnen erhöhter Gebührensatz angesetzt werden kann, ist schwer vorstellbar, da der Großteil der Zähne im Mund im schwerer zugänglichen Seitenmundbereich liegt und die Ansetzung eines über den 2,3fachen Gebührenfaktors hinausgehenden Faktors somit die Regel wäre – was sie aber, wie oben dargestellt, gerade nicht sein soll. Es ist davon auszugehen, dass der 2,3fache Gebührensatz den durchschnittlichen Aufwand für jeden beliebigen Zahn, unabhängig von seiner Lage pauschaliert abbilden soll und somit Erschwernisse, die eine Überschreitung des Schwellenwerts rechtfertigen sollen, nicht allein mit der Lage des Zahns begründet werden können. Personenbezogene, besondere Umstände der behandelten Patientin wurden hier ohnehin nicht dargelegt.

Sämtliche der in der Rechnung enthaltenen Begründungen für die Schwellenwertüberschreitungen hinsichtlich der GOZ Ziffer 2100 sind daher, mit Ausnahme der oben genannten Begründung zu der Behandlung in Region 14 mdv, nicht ausreichend, um die Begründungsanforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ zu erfüllen. Dies gilt auch für die für das Behandlungsdatum … Juli 2017 abgerechneten GOZ Ziffern 2100. Eine Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen auf den 2,3fachen statt 3,5fachen Gebührensatz ist hier im streitgegenständlichen Beihilfebescheid zugunsten des Klägers hinsichtlich dieser Positionen zu Unrecht unterlassen worden. Der Beklagtenvertreter weist insoweit zu Recht daraufhin, dass bezüglich dieser Positionen dem Kläger ein Zuviel an Beihilfe gewährt worden ist.

2.5. Die Abrechnung einer 3,5fachen Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 9000 wurde mit einem erhöhten Zeitaufwand auf Grund eingehender Analyse und umfangreicher Diagnostik wegen Nähe zur Kieferhöhle und überdurchschnittlichen Umständen wegen schwieriger knöcherner Strukturen begründet.

Allein die Lage der behandelten bzw. untersuchten Zähne in der Nähe zur Kiefernhöhle kann nicht für die Begründung einer besonderen Schwierigkeit, welche die Schwellenwertüberschreitung rechtfertigt, herangezogen werden (s.o.). Warum und inwiefern die knöchernen Strukturen sich besonders schwierig darstellten, wird nicht näher begründet und ist nicht nachvollziehbar, zumal bei der Notwendigkeit von Implantationen in der Regel Knochendefizite vorhanden sein werden. Die Begründung der Schwellenwertüberschreitung ist daher auch hier nicht ausreichend.

2.6. Die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der Abrechnungsziffer 2030 für die Zahnregion 25 wurde jeweils mit erschwerten Umständen bei der Ausführung auf Grund vermehrter Salvation begründet.

Ein vermehrter Speichelfluss ist eine typische Stressreaktion auf eine zahnärztliche Behandlung. Inwiefern bei der Ehefrau des Klägers ein außergewöhnlich, gegenüber der Mehrzahl der Fälle besonders erhöhte Speichelproduktion vorlag, wird nicht nachvollziehbar dargelegt. Was genau unter einem „vermehrten“ Speichelfluss zu verstehen ist, ist unklar und somit viel zu allgemein formuliert und objektiv zu wenig nachprüfbar, um Besonderheiten des Einzelfalls zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass sich ein vermehrter Speichelfluss leicht mit entsprechenden Absaugvorrichtung bewältigen lässt (so auch VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 07.12.2009 – 13 A 2981/09 – juris Rn. 201). Auch hier ist die Begründung daher nicht geeignet, eine Abrechnung des 3,3fachen Gebührensatzes anstatt des üblichen 2,3fachen Gebührensatzes zu rechtfertigen.

2.7. Die Abrechnung einer 3,5fachen Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 2400 wurde mit einer erhöhten Schwierigkeit bei der Ausführung auf Grund Mehrfachmessungen in Folge von Messungenauigkeiten durch Restfeuchtigkeit begründet.

Ein Mundraum ist stets feucht, es sei denn, dem wurde durch entsprechende Maßnahmen seitens des Zahnarztes entgegengewirkt. Insbesondere ein trockener Wurzelkanal kann nie erwartet werden. Die Messungenauigkeiten aufgrund von Restfeuchtigkeit sind daher keine gegenüber der Mehrzahl der Behandlungsfälle herausstechende Besonderheit, die einen erhöhten, überdurchschnittlichen Aufwand des behandelnden Zahnarztes erkennen lassen. Auch diese Begründung ist daher für die Rechtfertigung einer Schwellenwertüberschreitung nicht ausreichend.

2.8. Die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der Abrechnungsziffer 2410 wurde mit einem erhöhten Zeitaufwand bei der Aufbereitung bedingt durch schrittweises langsames Vorgehen zur Aufbereitung auch aller Kanäle sowie Finnen/Isthmen (Nebenkanäle) begründet.

Die GOZ Ziffer 2410 hat die Abrechnung der Aufbereitung eines Wurzelkanals zum Gegenstand, sie wird je behandeltem Wurzelkanal (hier also zweifach) abgerechnet. Die in der Begründung angegebene „Aufbereitung aller Kanäle“, einschließlich – regelmäßig vorhandener – Nebenkanäle ist damit Leistungsinhalt und kann kein besonderes Erschwernis der konkreten Behandlung begründen. Auch ein langsames und schrittweises Vorgehen ist bei einer Wurzelkanalaufbereitung, angesichts der schmalen und schwer einsehbaren Zahnwurzelkanäle, regelmäßig erforderlich. Patientenspezifische Besonderheiten lässt auch diese Begründung vermissen, sodass auch hier die Schwellenwertüberschreitung nicht gerechtfertigt ist.

2.9. Die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der Abrechnungsziffer 2420 wurde mit einem erhöhten Zeitaufwand wegen starker bakterieller Besiedelung des Wurzelkanalsystems und notwendigen mehrfachen Maßnahmen begründet.

Eine bakterielle Besiedelung der Wurzelkanäle ist Voraussetzung einer Wurzelkanalbehandlung, da diese dem Entfernen der Keime dient (siehe GOZ Kommentar der Bundeszahnärztekammer (Stand Dezember 2017, abrufbar unter: https://www.bzaek. de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf) zu Ziffer 2410). Sie kann daher nicht als Begründung eines besonderen Erschwernisses der Behandlung herangezogen werden. Dass eine im Vergleich zu den üblichen Fällen außergewöhnlich starke und ausgeprägte bakterielle Besiedelung der behandelten Zahnwurzeln vorlag, wurde nicht ausreichend dargelegt. Zumal die Wurzelkanalreinigung nach GOZ Ziffer 2420 am gleichen Zahn laut Rechnung zweimal innerhalb von einem Monat vorgenommen wurde, sodass jedenfalls bei der zweiten Behandlung, nach bereits vorhergegangener Säuberung der Wurzelkanäle in der ersten Behandlung, eine noch vorhandene besonders starke bakterielle Besiedelung der Zahnwurzel nicht mehr plausibel erscheint. Die notwendigen mehrfachen Maßnahmen sind bereits dadurch abgegolten, dass die GOZ Ziffer 2420 jeweils zweifach, je behandeltem Kanal abgerechnet wurden. Dass mehrfache Maßnahmen pro behandeltem Kanal notwendig gewesen wären, lässt sich der Rechnungsbegründung nicht entnehmen. Auch diese Begründung rechtfertigt daher die Schwellenwertüberschreitung nicht.

2.10. Die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der Abrechnungsziffer 2430 wurde mit einem erhöhten Zeitaufwand bei der Aufbereitung bedingt durch mehrfaches Trockenlegen des Wurzelkanals zur verbesserten Anhaftung des Medikaments begründet.

Ein komplett trockener Wurzelkanal kann, wie oben bereits dargelegt, nie erwartet werden. Dass bei der Patientin der Wurzelkanal abweichend von der Mehrzahl der Fälle besonders feucht gewesen sein soll, wird nicht dargelegt. Zumal hier ohnehin hinsichtlich des behandelten Zahnes ein Kofferdam gelegt wurde, der die durch Speichel bedingte Feuchtigkeit des Zahnes eigentlich abhalten sollte, die beschriebene besondere Feuchtigkeit des Wurzelkanals also nicht nachvollziehbar erscheint.

Auch die Begründung der Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich dieser Abrechnungsziffer ist daher nicht ausreichend.

2.11. Die erschwerte, unter der Ziffer 2440 abgerechnete Füllung der Wurzelkanäle wurde mit einem erhöhten Zeitaufwand bei der Wurzelfüllung bedingt durch schwieriges Abfüllen der Unregelmäßigkeiten wie zusätzliche Finnen/Isthmen (Nebenkanäle) begründet.

Das Vorhandensein von Nebenkanälen an der Zahnwurzel ist keine Besonderheit. Dass bei der Patientin abweichend von den durchschnittlichen Fällen besonders viele und/oder schwer zugängliche Nebenkanäle an der Zahnwurzel vorlagen, wird in der Rechnungsbegründung nicht vorgetragen. Zumal die zuvor durchgeführte Aufbereitung der Zahnwurzel eigentlich dazu führen sollte, dass Unregelmäßigkeiten in den Wurzelkanälen weitestmöglich beseitigt werden.

Auch diese Begründung reicht daher nicht für eine Rechtfertigung des Ansatzes des erhöhten Gebührenfaktors.

2.12. Die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der Abrechnungsziffer 2197 wurde mit einer erhöhten Schwierigkeit wegen extrem tiefer Kavität begründet.

Tiefe Kavitäten stellen (wie bereits oben festgestellt) keine Besonderheit dar. Im Übrigen ist objektiv zu wenig nachprüfbar, was unter einer „tiefen“ Kavität zu verstehen ist, sodass diese Begründung auch hier zu allgemein und losgelöst von den patientenspezifischen Besonderheiten formuliert ist, um eine einzelfallbezogene Überschreitung des Schwellenwertes zu rechtfertigen.

2.13. Die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der Abrechnungsziffer 2060 wurde mit einer erhöhten Schwierigkeit wegen extrem tiefer unterminierender Kavität mit erhöhtem Materialverbrauch begründet.

Eine tiefe Kavität stellt keine Besonderheit dar (s.o). Das für die Restauration erforderliche Material ist laut Leistungsbeschreibung des GOZ Kommentars der Bundeszahnärztekammer von der Gebührenziffer erfasst.

Insoweit kann offen bleiben, die GOZ Ziffern 2060, 2080, 2100, 2120 mit der Ziffer 2197 an einem behandelten Zahn überhaupt gleichzeitig abrechenbar sind (ablehnend: Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer vom März 2014, abrufbar unter: https://www.bzaek.de/fuer-zahnaerzte/gebuehrenordnung-fuer-zahnaerzte-goz/ informationen-zur-goz.html#c3596; AG Stuttgart, U. v. 28.06.2016 – 9 C 1059/16; VG Stuttgart, U. v. 18.11.2014 – 13 K 757/13; bejahend: AG Siegburg, U. v. 24.07.2017 – Az. 116 C 29/15).

2.14. Die erschwerte, unter der GOÄ Ziffer 5000 abgerechnete Füllung der Wurzelkanäle wurde mit einem erhöhten Zeitaufwand bedingt durch strahlenarme, digitale Röntgentechnik begründet.

Die digitale Röntgentechnik unterscheidet sich von der herkömmlichen lediglich dadurch, dass die Röntgenbilder nicht mehr auf analogen Röntgenfilmen, sondern digital aufgenommen werden (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Digitales_Röntgen). Inwiefern durch Verwendung dieser Technik ein zeitlicher Mehraufwand entstehen sollte, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Verwendung dieser Technik mittlerweile allgemein üblich ist. Zwar mag das Anfertigen eines Röngtenbildes in digitalisierter Form aufgrund der möglicherweise höheren Investitionskosten für derartige Röntgengeräte finanziell nicht so attraktiv sein. Dies darf jedoch nicht zulasten des Patienten über einen erhöht angesetzten Gebührenfaktor ausgeglichen werden. Jedenfalls wurden patientenspezifische Besonderheiten, die die Schwellenwertüberschreitung rechtfertigen, nicht dargelegt.

3. Insofern der Beklagtenvertreter darauf hinweist, dass bei der Beihilfeberechnung zulasten des Klägers hinsichtlich der für die Behandlung vom … Juli 2017 abgerechneten GOZ Ziffer 2040 versehentlich eine Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen des Klägers um 8,78 € statt richtig um nur 8,04 € und beihilfefähigen Aufwendungen hinsichtlich der für die Behandlung am gleichen Tag abgerechnete GOZ Ziffer 2100 versehentlich nur zweistatt dreimal anerkannt worden seien, trifft dies zu. Diese unberechtigte Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen hinsichtlich dieser Ziffern in Höhe von insgesamt 83,79 € (0,74 € für Ziffer 2040 und 83,05 € für Ziffer 2100) wird jedoch durch eine zugunsten des Klägers im angegriffenen Bescheid versehentlich unterlassene Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von insgesamt jedenfalls 108,86 € wieder aufgewogen:

3.1. Hinsichtlich der Ziffern 2040 und 2400 mit Behandlungsdatum … August 2017 sowie der Ziffer 2040 mit Behandlungsdatum … August 2017 sind aufgrund eines Übertragungsfehlers lediglich Kürzungen der beihilfefähigen Aufwendungen um jeweils nur 4,02 € (Ziffern 2040) bzw. 4,72 € (Ziffer 2400) erfolgt. Tatsächlich hätten die Rechnungspositionen bei der korrekten Anwendung eines 2,3fachen Gebührenfaktors um einen Betrag von insgesamt 34,96 € (jeweils 8,04 € für die Ziffer 2040 und 18,88 € für die Ziffer 2400) gekürzt werden müssen, es ergibt sich eine zugunsten des Klägers unterlassene Kürzung in Höhe von 22,20 € (34,96 € abzüglich vorgenommener Kürzung in Höhe von 12,76 €).

3.2. Wie oben bereits dargelegt, hätte auch hinsichtlich der zweimalig abgerechneten GOZ Ziffer 2100 mit Behandlungsdatum … Juli 2017 eine Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgen müssen, da die für die Schwellenwertüberschreitung in der Rechnung dargelegten Begründungen auch hier nicht ausreichend sind (siehe unter 2.4.). Es ergibt sich eine zugunsten des Klägers im Beihilfebescheid unterlassene Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von 86,66 € (zweimal 43,33 €).

3.3. Unrichtig ist der Einwand des Beklagten, auch hinsichtlich der abgerechneten Ziffer 2100 (Region 14 mdv) mit Behandlungsdatum … August 2017 wäre die Schwellenwertüberschreitungen nicht ausreichend begründet worden (siehe oben). Hier hat die Beihilfestelle im angegriffenen Bescheid vielmehr korrekterweise eine Kürzung unterlassen.

3.4. Da die zu Unrecht unterlassenen Kürzungen der beihilfefähigen Aufwendungen die zu Unrecht erfolgten Kürzungen im Beihilfebescheid schon jetzt überwiegen, kann die Frage, ob die für Ziffer 2030 in der Rechnung enthaltene Begründung („Erhöhter Zeitaufwand bei der Ausführung bedingt durch Behandlung verschiedener Maßnahmen in der gleichen Kieferhälfte, z.B. Fäden legen, Separieren, Stillung einer Blutung“) ausreicht, um eine Abrechnung des 3,4 fachen Gebührensatzes an Stelle des 2,3fachen Gebührensatzes zu rechtfertigen, dahinstehen. Dafür spricht, dass in mehreren verschiedenen besonderen Maßnahmen i.S.d. GOZ Ziffer 2030 in einer Kiefernhälfte ein Indiz für einen zusätzlichen Aufwand für die Leistung nach der Ziffer 2030 gesehen werden könnte (so der Kommentar der Bundeszahnärztekammer zu GOZ Ziffer 2030). Allerdings liefert die Rechnungsbegründung keine nähere Stellungnahme, welche konkreten verschiedenen Maßnahmen getroffen wurden, sondern begnügt sich mit pauschaler, beispielhafter Aufzählung. Dies verwirkt die Überzeugungskraft der Rechnungsbegründung und lässt sie lediglich losgelöst vom Einzelfall formelhaft aufgesagt wirken.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe. Die beihilfefähigen Aufwendungen wurden im angegriffenen Bescheid nicht zu niedrig, sondern vielmehr zu hoch angesetzt.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzu-weisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der mit einem Bemessungssatz von 50% beihilfeberechtigt ist, begehrt die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für zahnmedizinische Behandlungen.

Mit Formblatt vom 11. Mai 2017 beantragte der Kläger die Gewährung von Beihilfe für eine Zahnarztrechnung der Zahnärztin … … … vom … Mai 2017 über einen Betrag von insgesamt 5.643,34 € (3.785,71 € zahnärztliches Honorar, 75,48 € für Auslagen nach §§ 3 und 4 GOZ, 10 GOÄ und 1.782,15 € für Auslagen nach § 9 GOZ).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17. Mai 2017 wurde seitens der Beihilfestelle von der Rechnungssumme ein Betrag in Höhe von insgesamt 3.793,52 € als beihilfefähig anerkannt (3.005,18 € zahnärztliches Honorar, 75,48 € für Auslagen nach §§ 3 und 4 GOZ, 10 GOÄ und 712,86 € für Auslagen nach § 9 GOZ) und dem Kläger dementsprechend eine Beihilfe in Höhe von 1.896,76 € (50% von 3.793,52 €) gewährt. Begründet wurden die Kürzungen der Beihilfestelle in Bezug auf die Honorarforderung damit, dass die behandelnde Zahnärztin hinsichtlich der abgerechneten GOZ Ziffern 2030, 2220, 2100, 2080, 2060 und 7010 das Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes (sog. Schwellenwert) nicht ausreichend begründet habe. Die Kürzung der Erstattung der Auslagen nach § 9 GOZ ergebe sich laut Beihilfebescheid aus § 14 BayBhV, hiernach seien die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Anlage 1 Abschnitt C Nrn. 2150 bis 2320, Abschnitte F und K GOZ entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ (u.a. Edelmetalle und Keramik) nur zu 40 v.H. beihilfefähig.

Die in der Rechnung der Zahnärztin enthaltenen Begründungen der Schwellenwertüberschreitung lauten im Einzelnen wie folgt:

„1. GOZ Ziffer 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten):“

Mehrf. Einlegen von Retraktionsfäden vor, während, nach Präp.

Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 8,78 €

2. GOZ Ziffer 2220 (Teilkrone/Pinledge mit Rekonstruktion Kaufläche):

Erschwerte Retentionsgewinnung, Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 558,00 €

3. GOZ Ziffer 2100 (Kompositfüllung in Adhäsivtechnik, dreiflächig):

Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung, erschwerte Retentionsgewinnung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 86,66 €

4. GOZ Ziffer 2080 (Kompositfüllung in Adhäsivtechnik, zweiflächig):

Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung, erschwerte Retentionsgewinnung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 37,53 €

5. GOZ Ziffer 2060 (Kompositfüllung in Adhäsivtechnik, einflächig):

Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung, erschwerte Retentionsgewinnung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 35,57 €

6. GOZ Ziffer 7010 (Eingliederung eines Aufbißbehelfes mit adjustierter Oberfläche):

Kiefergelenkssymptomatik (Dysfunktion/en)

Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 53,99 € Mit Schreiben vom 09. Juni 2017, eingegangen am 12. Juni 2018, legte der Kläger Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom 17. Mai 2017 ein. Zur Begründung legte er eine Stellungnahme seiner behandelnden Zahnärztin vom … Juni 2017 bei. In dieser begründete diese die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der abgerechneten GOZ Ziffern 2030, 2220, 2100, 2080, 2060 und 7010 ergänzend mit folgenden Argumenten:

– geringe Mundöffnung

– starker Speichelfluss

– eingeschränkte Sicht

– hypermobile Zunge Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2017 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Beihilfebescheid zurückgewiesen.

Hiergegen erhob der Kläger am 15. November 2017 Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 17. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2017 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Aufwendungen (gemeint ist: eine weitere Beihilfe) in Höhe von 924,91 € (50% von 1.849,82 €) zu gewähren.

Die Überschreitung des Gebührensatzes hinsichtlich der strittigen Ziffern sei aus zahnmedizinischer Sicht angemessen und ausreichend begründet worden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Auslagen nach § 9 GOZ nach § 14 BayBhV seien nur zu 40 v.H. beihilfefähig. Im Übrigen seien die vorgelegten Begründungen allesamt nicht geeignet, eine Überschreitung des Schwellenwerts von 2,3 entsprechend den Anforderungen des § 5 Abs. 2 GOZ zu rechtfertigen.

Zur Begründung der Ungeeignetheit der Begründungen im Einzelnen, aufgeschlüsselt je nach abgerechneter GOZ Ziffer, wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 05. Dezember 2018 verwiesen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. November 2017, der Beklagte mit Schriftsatz vom … Juli 2018 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Schreiben vom … Juli 2018 und … Juli 2017 erklärten zudem beide Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Eine Entscheidung über die Klage durfte im Einverständnis mit den Beteiligten nach §§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 924,91 €, folglich kann ihn deren Ablehnung durch Bescheid vom 17. Mai 2017 und Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2017 auch nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 534,64 € (50% des bisher nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags in Höhe von 1.069,29 €) für die nur zum Teil als beihilfefähig anerkannten Auslagen der Zahnärztin nach § 9 GOZ.

Nach § 14 BayBhV, der mit höherrangigem Recht vereinbar ist (BayVGH, B. v. 7.2.2018 – 14 ZB 17.1297 – juris Rn. 8 ff.), sind die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Anlage 1 Abschnitt C Nrn. 2150 bis 2320, Abschnitte F und K GOZ entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ (u.a. Edelmetalle und Keramik) nur zu 40 v.H. beihilfefähig. Vom Gesamtbetrag der von der Zahnärztin nach § 9 GOZ gemachten Auslagen in Höhe von 1.782,15 € konnte daher nur ein Betrag in Höhe von 712,86 € (40% von 1.782,15 €) anerkannt werden. Dem Kläger wurde daher in Bezug auf diese Aufwendungen seitens der Beihilfestelle eine korrekt berechnete Beihilfe in Höhe von 356,43 € (50% von 712,86 €) gewährt. Ein Anspruch auf eine weitere Beihilfe besteht nicht.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 390,27 € (50% des bisher nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags in Höhe von 780,53 €) für die nur zum Teil als beihilfefähig anerkannten Honorarforderungen der Zahnärztin. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf verwiesen, dass die Begründungen der Zahnärztin hinsichtlich der abgerechneten Gebührenziffern 2030, 2220, 2100, 2080, 2060 und 7010 die Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes nicht rechtfertigen.

2.1 Zahnärztliche Leistungen sind gemäß § 8 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit beurteilt sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BayBhV insoweit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 3 BayBhV).

Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 GOZ bildet der 2,3-fache Gebührensatz die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten, das heißt die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung, dies rechtfertigen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GOZ).

Zwar ist dem Zahnarzt bei der Bestimmung des Steigerungsfaktors durch § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbares Ermessen eingeräumt (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 14.12.2011 – 5 LA 237/10 – juris Rn. 21). Dieses besteht jedoch nur auf der Rechtsfolgenseite. Das Vorliegen von „Besonderheiten“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ auf der Tatbestandsseite unterliegt dagegen der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit (BVerwG, U.v. 17.2.1994 – 2 C 10/92 – NJW 1994, 3023, 3024; VG München, U. v. 23.5.2013 – M 17 K 11.4984).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 17.2.1994 – 2 C 10/92 – NJW 1994, 3023) müssen Besonderheiten in diesem Sinn gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sein. Eine in jeder Hinsicht durchschnittliche Art und Weise der Behandlung kann ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes (Schwellenwert) nach § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ nicht rechtfertigen. Die Vorschrift hat Ausnahmecharakter und ist dementsprechend eng auszulegen. Diesem Ausnahmecharakter widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten, angewandte Verfahrensweise bei einer Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung das Überschreiten des Schwellenwerts rechtfertigen würde. Erforderlich ist somit eine gerade in der Person des Betroffenen liegende Besonderheit. Der den Ausschlag für die Schwellenwertüberschreitung gebende vermehrte Aufwand muss auf eine beim betreffenden Patienten bestehende außergewöhnliche Konstitution zurückzuführen sein; rein verfahrensbezogene Besonderheiten genügen dagegen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 15.04.2011 – 14 ZB 10.1544 – juris Rn. 4; VG Stuttgart, U.v. 28.01.2011 – 3 K 2870/10; VG München, U.v. 23.05.2013 – M 17 K 12.59; U.v. 23.05.2013 – M 17 K 11.4984, a.A. noch: VGH BW U.v. 17.9.1992 – 4 S 2084/91 – juris Rn. 48). Zwar sollte es nicht so sein, dass der Arzt bzw. Zahnarzt für die Begründung der Schwellenwertüberschreitung mehr Zeit aufwenden muss als für die eigentliche Behandlung. Ausführliche ärztliche Berichte oder gar Gutachten können daher nicht verlangt werden. Allerdings muss sich aus der gegebenen Begründung entnehmen lassen, weshalb bei dem Patienten eine von der Masse der behandelnden Fälle abweichende Besonderheit vorlag und insbesondere, worin denn diese Besonderheit bestand (VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 07.12.2009 – 13 A 2981/09 – juris Rn. 165). Hierbei ist auch zu beachten, dass die Begründung allein vom behandelnden Zahnarzt selbst gegeben werden kann. Die Klagepartei ist dazu als Adressat der Begründung weder berechtigt noch im Stande (VG Stuttgart, U.v. 21.9.2009 – 12 K 6383/07 – juris Rn. 64).

2.2 Im hier zu entscheidenden Fall besteht die Besonderheit, dass in der ursprünglichen Rechnung der Zahnärztin weniger Gründe zur Rechtfertigung der Schwellenwertüberschreitung herangezogenen wurden, als später im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geltend gemacht wurden. Erst mit Stellungnahme vom … Juni 2017 ergänzte die behandelnde Zahnärztin ihre Rechnungsaufstellung mit dem pauschalen Hinweis, bei den Gebührennummern 2030, 2220, 2100, 2080, 2060 und 7010 seien besondere Schwierigkeiten des Behandlungsfalls in Form von geringer Mundöffnung, starkem Speichelfluss, eingeschränkter Sicht und hypermobiler Zunge gegeben gewesen.

2.2.1 Ein solches Nachschieben von gänzlich neuen Gründen ist nicht zulässig.

§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ sieht auf Verlangen des Patienten nur eine nähere Erläuterung der bereits in der Rechnung vorgebrachten schriftlichen Begründung für die Schwellenwertüberschreitung vor. Nicht vorgesehen ist jedoch eine Ergänzung der Begründung um neue, bislang nicht vorgetragene Gründe, die eine Besonderheit des jeweiligen Behandlungsfalls rechtfertigen sollen.

Unzulässig sind damit verspätet vorgebrachte neue Erwägungen, die in der bisherigen, in der Rechnung enthaltenen Begründung keine Stütze finden. Zulässig sind nur solche Erwägungen, die an die bereits vorhandene Rechnungsbegründung ansetzen.

Würde man zulassen, dass die behandelnden Ärzte zeitlich unbegrenzt solange neue Gründe für die vorgenommene Erhöhung des Gebührensatzes über den 2,3fachen Satz hinaus anführen können, bis irgendwann eine insoweit tragfähige Begründung gefunden ist, liefe das darauf hinaus, dass eine abschließende Beurteilung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen immer wieder herausgeschoben würde. Für die Beihilfestellen wäre es praktisch nicht handhabbar, bei jeder nachträglich neu vorgebrachten Begründung ihren Beihilfebescheid wieder abändern zu müssen.

Im vorliegenden Fall fällt zudem auf, dass die zahnmedizinische Behandlung des Klägers zum Zeitpunkt der Verfassung der ergänzenden Stellungnahme der behandelnden Zahnärztin schon einige Zeit zurück lag, sodass fraglich ist, ob sich die behandelnde Zahnärztin einen Monat nach der letzten Behandlung des Klägers überhaupt noch an die Besonderheiten des Einzelfalls des Klägers erinnern konnte, zumal die ergänzend vorgebrachten Begründungen sehr pauschal und formelhaft wirken.

2.2.2 Unabhängig davon entsprechen die ergänzend für die Schwellenwertüberschreitungen vorgebrachten Begründungen aber auch inhaltlich nicht den Vorgaben des § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ.

Zwar genügen nach Ansicht des OVG Lüneburgs die drei Begründungen „starker Speichelfluss und schwierige Zugänglichkeit durch enge Mundöffnung und erhöhter Wangentonus“ zusammen genommen, um überdurchschnittliche Schwierigkeiten des konkreten Behandlungsfalls zu belegen (OVG Lüneburg U. v. 5.4.2011 – 5 LB 231/10, BeckRS 2011, 50014, beck-online). Gleichzeitig führt das OVG Lüneburg jedoch aus, dass es Zweifel daran hat, ob jede dieser Begründungen für sich geeignet wäre, überdurchschnittliche Schwierigkeiten darzulegen. Der Ansicht, dass allein die Kumulation einzelner, per se eine Schwellenwertüberschreitung nicht rechtfertigender Gründe dazu führt, dass sie nun doch als ausreichende Begründung eines erhöhten Gebührensatzes angesehen werden können, kann das erkennende Gericht nicht folgen.

Hinzu kommt, dass die hier vorgelegten Begründungen „geringe“ Mundöffnung, „starker“ Speichelfluss, eingeschränkte Sicht und hypermobile Zunge zu allgemein formuliert und objektiv zu wenig nachprüfbar sind, um Besonderheiten des Einzelfalls zu rechtfertigen. Was genau unter einer „geringen“ Mundöffnung oder einem „starken“ Speichelfluss zu verstehen ist, ist unklar. Eine patientenbezogene Darstellung, inwiefern und weshalb die Mundöffnung bei dem konkret behandelten Patienten, abweichend von der Mehrzahl er Fälle besonders gering war, der Speichelfluss besonders stark, die Sicht auf das Behandlungsgebiet besonders eingeschränkt oder die Mobilität der Zunge besonders hervorgehoben war, lässt die Rechnung vermissen. Auch das VG Düsseldorf (U. v. 13.12.2016 – 26 K 4790/15 – juris) führt hierzu richtigerweise in einem ähnlich gelagerten Fall aus:

#Zwar ist zuzugestehen, dass die von der Zahnarztpraxis gegebene Begründung die bei der Klägerin durchgeführte Behandlung innerhalb des gesamten Schwierigkeitsrahmens ausdrücklich dem "überdurchschnittlichen" Bereich zuordnet. Allerdings macht die Begründung nicht deutlich, dass diese Behandlung am oberen Ende der Schwierigkeitsskala anzusiedeln ist. Der "überdurchschnittliche" Schwierigkeitsbereich umfasst nämlich die Steigerungssatzskala von 2,4 bis 3,5; auch eine nur leicht überdurchschnittliche Schwierigkeit ist eine überdurchschnittliche Schwierigkeit, vermag dennoch nicht die hier vorgenommene Berechnung des 3,5fachen Steigerungssatzes zu rechtfertigen. Deshalb sind auch die sonstigen verbalen Umschreibungen der Zahnarztpraxis ("besondere" Maßnahmen, "hohe" Verletzungsgefahr, "starke/übermäßige" Blutung) viel zu allgemein gehalten, um zum Ausdruck bringen zu können, dass es sich beim konkreten Behandlungsfall der Klägerin um einen solchen gehandelt haben soll, der an die zahnärztliche Praxis außergewöhnliche - am oberen Ende der Schwierigkeitsskala angesiedelte - Anforderungen gestellt hat.

Pauschale Hinweise auf eine hypermobile Zunge, eine eingeschränkte Mundöffnung, einen starken Speichelfluss sowie eine eingeschränkte Sicht vermögen einen erhöhten Gebührenfaktor bei sämtlichen Leistungsziffern nicht zu begründen. Eine hypermobile Zunge und ein starker Speichelfluss stellen eine typische Stressreaktion auf eine zahnmedizinische Behandlung dar, deren Auftreten in der Mehrzahl der Behandlungsfälle zu erwarten ist. Auch eine eingeschränkte Sicht ist bei Behandlungen im schwer einsehbaren Mundraum stets gegeben. Dass das Vermögen, nach einer langen zahnmedizinischen Behandlung den Mund offen zu halten, zunehmend nachlässt, versteht sich ebenfalls von selbst. Besonderheiten des Einzelfalls wären nur dann nachvollziehbar geltend gemacht worden, wenn der behandelnde Zahnarzt im Einzelfall konkret darlegt, warum etwa bei dem Kläger der Speichelfluss im Vergleich zu anderen Fällen besonders stark oder wieso die Mundöffnung deutlich geringer als in der Mehrzahl der Fälle war.

2.3. Auch die übrigen, bereits in der Rechnung enthaltenen Begründungen für die Schwellenwertüberschreitung genügen den durch § 5 GOZ und durch die Rechtsprechung gestellten Anforderungen nicht. Im Einzelnen:

2.3.1. Die Abrechnung einer 3,5fachen Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 2030 wurde mit dem mehrfachen Einlegen von Retraktionsfäden vor, während und nach der Präparation begründet. Inhalt der Leistungsziffer 2030 sind nach dem GOZ Kommentar der Bundeszahnärztekammer (Stand Dezember 2017, abrufbar unter: https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf) besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (zum Beispiel Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, zum Beispiel durch die Verwendung von Klammern, Keilen, (getränkten) Retraktionsfäden, Tinkturen oder Ähnliches. Das Legen von Retraktionsfäden ist damit Leistungsinhalt der abgerechneten Gebührenziffer und kann somit nicht für die Begründung des besonderen Erschwernisses des Behandlungfalles herangezogen werden. Auch das Verwenden von mehreren Retraktionsfäden im Zuge einer Präparation entspricht dem Üblichen. Es wurden keine patientenbezogenen Besonderheiten dargelegt, warum etwa gerade bei dem Kläger aufgrund individueller Besonderheiten besonders viele Retraktionsfäden gelegt werden mussten. Dies ergibt sich auch nicht aus den nachträglich vorgebrachten Gründen.

2.3.2. Die Schwellenwertüberschreitungen hinsichtlich der abgerechneten Gebührenziffern 2220, 2100, 2080 und 2060 wurden allesamt mit einer erschwerten Retentionsgewinnung und einer Anwendung der Mehrfarbentechnik bzw. schwierigen speziellen Farbanpassung begründet. Zwar könnte in der Anwendung der Mehrfarbentechnik ein Indiz für einen zusätzlichen Aufwand für die Leistungen nach den Ziffern 2220, 2100, 2080 und 2060 gesehen werden (so der Kommentar der Bundeszahnärztekammer (a.a.O.) zu den GOZ Ziffern 2200, 2100, 2080 und 2060). Allerdings genügen nach der Rechtsprechung rein verfahrensbezogene Besonderheiten zur Rechtfertigung der Schwellenwertüberschreitung nicht, vielmehr muss der den Ausschlag für die Schwellenwertüberschreitung gebende vermehrte Aufwand auf eine beim betreffenden Patienten bestehende außergewöhnliche Konstitution zurückzuführen sein (s.o.). Hier lässt sich der Begründung weder entnehmen, dass sich die Anwendung der Mehrfarbentechnik im Fall des Klägers aufgrund individueller Besonderheiten und abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle besonders schwierig gestaltet hätte, noch dass mit der Anwendung der Mehrfarbentechnik gerade im Fall des Klägers ein besonderer, die durchschnittliche Anwendungsdauer erheblich überschreitender Zeitaufwand verbunden gewesen wäre (vgl. auch VG Saarlouis U. v. 26.5.2017 – 6 K 468/16, BeckRS 2017, 120171, beck-online). Auch die übrigen Begründungen lassen einen von der Mehrzahl der Behandlungsfälle abweichenden erhöhten Mehraufwand der behandelnden Zahnärztin nicht erkennen. Warum die Retentionsgewinnung erschwert gewesen sein soll, wurde nicht begründet und ist daher nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die behauptete besonders schwierige spezielle Farbanpassung. Zumal hier die Füllungen ausschließlich an von außen schwer einsehbaren Seitenzähnen vorgenommen wurden, bei denen der Farbanpassung der Füllung offensichtlich weniger Gewicht zukommt, als bei den von außen leicht einsehbaren Frontzähnen.

Auch die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der Gebührenziffern 2220, 2100, 2080 und 2060 wurde damit nicht ausreichend begründet.

2.3.3. Die Abrechnung einer 3,5fachen Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 7010 wurde mit einer Kiefergelenkssymptomatik (Dysfunktion/en) begründet. Die Leistungsziffer 7010 dient nach dem GOZ Kommentar der Bundeszahnärztekammer – unabhängig von der Art der Herstellung – der Abrechnung aller Arten von therapeutischen Aufbissbehelfen, z. B. Repositionierungs-/Relaxierungsschienen, Distraktionsschienen und Tiefziehschienen mit adjustierter Oberfläche. Diese dienen der Stabilisierung oder Veränderung der Bisslage mittels Führung des Unterkiefers nach Definition einer physiologischen oder therapeutischen Okklusion und Artikulation. Eine Kiefergelenkssymptomatik ist daher Indikation für die Eingliederung einer Aufbisshilfe und kann keine einzelfallabhängige Besonderheit der konkreten Behandlung begründen. Auch diese Begründung ist daher für die Schwellenwertüberschreitung nicht ausreichend.

Die Beihilfe wurde damit durch das Landesamt für Finanzen mit Beihilfebescheid vom 17. Mai 2017 korrekt berechnet.

3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzu-weisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung veröffentlicht.

(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:

1.
das Datum der Erbringung der Leistung,
2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3.
bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7,
4.
bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierungen,
6.
bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.

(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nummer 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Fall einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen.

(4) Wird eine Leistung nach § 6 Absatz 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

(6) Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für Aufwendungen aufgrund der Rechnung von Dr. K./Dr. E. vom 02.04.2007 weitere Kassenleistungen in Höhe von 188,59 EUR zu gewähren.

Die Bescheide der Beklagten vom 08.05.2007, 12.07.2007, 18.07.2007 und 26.07.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 21.11.2007 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Tatbestand

 
Der Kläger ist A-Mitglied der Beklagten. Mitversichert ist sein Sohn A.
Am 06.04.2007 stellte der Kläger einen Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung der Zahnärzte Dr. K./Dr. E. vom 02.04.2007 über 2.192,88 EUR für Behandlungen des Sohnes A.
Mit Bescheid vom 08.05.2007 gewährte die Beklagte hierfür Kassenleistungen von 1.087,71 EUR.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und legte hierzu Info-Blätter der Zahnärzte und ein Schreiben der Bezirkszahnärztekammer Stuttgart vom 06.06.2005 vor.
Mit Bescheiden vom 12.07.2007, 18.07.2007 und 26.07.2007 gewährte die Beklagte weitere Kassenleistungen; insgesamt gewährte sie 1.269,06 EUR. Gegen diese Bescheide erhob der Kläger jeweils Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2007 gewährte die Beklagte weitere Kassenleistungen in Höhe von 133,56 EUR, d. h. nun von insgesamt 1.402,62 EUR. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, Portokosten gehörten zu den allgemeinen Praxiskosten. Schutzwachs gehöre zum Sprechstundenbedarf. Die Begründungen für die Schwellenwertüberschreitungen genügten nicht den rechtlichen Anforderungen. Im Übrigen äußerte sie sich zu einzelnen Nummern der GOZ und der GOÄ.
Am 21.12.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich insbesondere darauf, die Portokosten könnten angesetzt werden, ebenso die Kosten für das Schutzwachs. Die Begründungen für die Schwellenwertüberschreitungen seien ausreichend. Leistungen der Nr. 203 GOZ seien nicht durch die Leistungen der Nrn. 610 und 612 GOZ erfasst. Nr. 200 GOZ sei auch für die übrigen Zähne anzuerkennen, für die die Beklagte keine Leistungen gewährt habe. Das Kleben von Brackets sei nicht mit Nr. 610 GOZ abgegolten, sondern stelle eine eigene Leistung dar. Ebenso stellten die mit Nr. 2697 GOÄ abgerechneten Maßnahmen eine eigene Leistung dar. Das Ausmaß der kieferorthopädischen Behandlung mache die Einleitung und Koordinierung flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen notwendig.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm für Aufwendungen aufgrund der Rechnung von Dr. K./Dr. E. vom 02.04.2007 weiter Kassenleistungen in Höhe von 923,81 EUR zu gewähren, und die Bescheide der Beklagten vom 08.05.2007, 12.07.2007, 18.07.2007 und 26.07.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.11.2007 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie beruft sich zusätzlich insbesondere darauf, § 4 Abs. 3 GOZ schließe den Ansatz von Portokosten und Schutzwachs aus. Der Ansatz der Nr. 102 GOZ erfolge unabhängig von der Zahl der behandelten Zähne. Nr. 203 GOZ sei nur in Verbindung mit Füllungen und Kronen ansetzbar. Die Nrn. 610 bis 617 GOZ enthielten alle Leistungen die für die Behandlung mit fest sitzenden Geräten erforderlich seien.
13 
Mit Beschluss vom 11.05.2009 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig. Sie ist aber nur zum Teil begründet.
16 
Der Kläger hat Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 188,59 EUR; insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen hat er keinen Anspruch auf weitere Kassenleistungen. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide im Umfang der Klage rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten.
17 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Dabei ist jeweils die Fassung der Satzung einschlägig, die zu dem Zeitpunkt galt, in dem die ärztlichen Leistungen erbracht wurden. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Erstattungsfähig sind Aufwendungen wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind.
18 
Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind erstattungsfähig (§ 32 Abs. 1 der Satzung). Die Rechnungen müssen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellt sein (§ 32 Abs. 2 Satz 2 der Satzung).
19 
Die jetzt noch streitigen Positionen entsprechen nur zum Teil der Gebührenordnung für Zahnärzte.
20 
Nr. 200 GOZ analog
21 
Nr. 200 GOZ erfasst die Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen. Vorliegend wurde die Nr. 200 GOZ analog angesetzt, und zwar für die Versiegelung des Bracketumfeldes. Sie wurde 23 Mal, d. h. für 23 Zähne, angesetzt. Die Beklagte hat den Ansatz 12 Mal anerkannt, und zwar für die Versiegelung von drei Molaren je Kieferhälfte.
22 
Der Ansatz der Nr. 200 GOZ analog war zulässig. Dieser analoge Ansatz bietet sich für die durchgeführte Maßnahme an. Dabei kann offenbleiben, ob der Ansatz der Nr. 200 GOZ sich auf die Seitenzähne beschränkt (so Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage [1990], S. 154) oder ob eine solche Einschränkung nicht gemacht wird (vgl. Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zur GOZ, S. 2.2-5). Denn diese Äußerungen beziehen sich auf den unmittelbaren Ansatz der Nr. 200 GOZ, nicht auf deren analogen Ansatz. Beim analogen Ansatz für die Versiegelung des Bracketumfeldes ist nicht ersichtlich, welchen Sinn eine Unterscheidung bei den behandelten Zähnen machen würde.
23 
Die Nr. 200 GOZ analog konnte auch neben der Nr. 610 GOZ angesetzt werden. Denn diese Nummer schließt nicht die Versorgung der Zahnoberfläche ein (Liebold, a.a.O., S. 7.1-129).
24 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür in Höhe von 122,43 EUR (11 x 11,13 EUR).
25 
Nr. 203 GOZ analog
26 
Nr. 203 GOZ erfasst besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, ...).
27 
Der Kläger trägt hierzu vor, die mit dieser Nummer - analog -abgerechneten Leistungen seien nicht bereits von den Nrn. 610 und 612 GOZ erfasst, sondern stellten eigene Leistungen dar. Sie seien auch nicht mit den unter die Nr. 203 GOZ fallenden Maßnahmen deckungsgleich. Die Beklagte beruft sich darauf, mit der Leistung nach Nr. 203 GOZ seien besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten erfasst. Dies stehe der Verwendung im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Behandlungen entgegen. Die beim Anbringen von Klebebrackets und Bändern angewandten besonderen Maßnahmen seien mit den Gebühren nach den Nrn. 610 und 612 GOZ abgegolten.
28 
Vorliegend ist der Ansatz der Nr. 203 GOZ analog vertretbar. Ein Separieren kommt auch im Zusammenhang mit der kieferorthopädischen Behandlung mit festsitzenden Apparaturen in Betracht; dies wird bei der Nr. 203 GOZ erörtert (vgl. Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., S. 2.2-18). Es kann dabei als zusätzliche Maßnahme neben Nr. 610 GOZ abgerechnet werden (vgl. Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., S. 7.1-130). Demgegenüber wird allerdings auch vertreten, dass Nr. 203 GOZ nicht neben Nr. 610 GOZ angesetzt werden darf (Meurer, a.a.O., S. 203).
29 
Damit liegt eine zweifelhafte Auslegung der Gebührenordnung vor. Dies führt dazu, dass der Ansatz der Gebühr als angemessen anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1994, ZBR 1994, 225). Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 20.01.1995 (2 A 11206/94, juris) gerade zur vorliegenden Konstellation entschieden.
30 
Auch der Ansatz des Faktors 3,5 ist hier nicht zu beanstanden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ muss die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes schriftlich begründet werden. Besonderheiten, die das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, liegen nur vor, wenn sie gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegenden Schwierigkeiten angewandte Behandlung als eine solche Besonderheit angesehen würde (BVerwG, Urt. v. 30.05.1996, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12 m.w.N.). Die vom Zahnarzt gegebene Begründung muss geeignet sein, das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen, die nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes und insbesondere den Ansatz des Höchstwertes rechtfertigen können. Dabei genügen grundsätzlich nicht allein wertende Schlussfolgerungen; die Begründung muss auch einen nachvollziehbaren Tatsachenkern enthalten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 03.12.1999 - 12 A 2889/99 -, juris).
31 
Vorliegend genügt die bei Nr. 203 GOZ analog gegebene Begründung für die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes diesen Anforderungen.
32 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür in Höhe von 43,92 EUR.
33 
Nr. 0706 BEB
34 
Nr. 0706 BEB erfasst eine Foto- oder Videodokumentation. Diese Gebührennummer wurde angesetzt für "Foto oder Video Dokumentation einschließlich diagn. Auswertung".
35 
Der Ansatz dieser Nummer war zulässig. Zwar wurde in der Rechnung gleichzeitig die Nr. 610 GOZ angesetzt, in der grundsätzlich die Material- und Laborkosten enthalten sind (Anmerkung nach Nr. 617 GOZ). Bei der Foto- oder Videodokumentation handelt es sich aber nicht um eigentliche Laborkosten. Eine Foto- oder Videodokumentation wird vielmehr vor Beginn der eigentlichen Laborarbeiten erstellt. Darüber hinaus sind diagnostische Leistungen nicht in den Nrn. 610 bis 615 enthalten (Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., S. 7.1-141). Nach den Angaben in den Info-Blättern der Zahnärzte beinhaltete die Foto- bzw. Videodokumentation aber gerade auch diagnostische Auswertungen. Dies ergibt sich auch aus dem Ansatz der Gebührennummer in der Rechnung.
36 
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann statt Nr. 0706 BEB nicht die - kosten-günstigere - Nr. 600 GOZ angesetzt werden. Denn es handelt sich um verschiedene Leistungsinhalte. Insbesondere fehlt es bei Nr. 600 GOZ an der in Nr. 0706 BEB vorausgesetzten Dokumentation.
37 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür in Höhe von 11,12 EUR.
38 
Schutzwachs
39 
Schutzwachs fällt unter "Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen" im Sinne von § 33 Abs. 1 der Satzung der Beklagten. Aufwendungen hierfür sind erstattungsfähig, wenn sie vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker bei Leistungen nach den §§ 31 und 32 verbraucht oder nach Art und Umfang schriftlich verordnet worden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das Schutzwachs wurde nicht von den Zahnärzten verbraucht. Denn es war für die Selbstanwendung durch den Sohn des Klägers zu Hause bestimmt, wie sich aus den vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen der Zahnärzte ergibt. Eine ärztliche Verordnung lag nicht vor.
40 
Die übrigen noch streitigen Positionen entsprechen nicht der Gebührenordnung für Zahnärzte.
41 
Porto/Versand/Telefongebühren
42 
Diese Kosten gehören zu den Praxiskosten (vgl. Meurer, a.a.O., S. 106). Sie sind mit den allgemeinen Gebühren abgegolten (§ 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ) und können nicht gesondert berechnet werden (§ 4 Abs. 4 GOZ).
43 
Nr. 15 GOÄ
44 
Nr. 15 GOÄ erfasst die Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken. Dabei gilt diese Nummer nicht für die kontinuierliche Betreuung selbst, sondern für die "Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen" (Dr. Dr. Schlüter, Der Kassenarzt vom 01.05.2008). Hierzu genügt nicht die fortlaufende Behandlung des Sohnes des Klägers. Soziale Maßnahmen sind vielmehr z. B. Tätigkeiten, die einen Kontakt zu sozialen Einrichtungen, Krankenversicherungen oder anderen Leistungsträgern beinhalten (vgl. Pieritz, Deutsches Ärzteblatt 2009, 106 (13): A-626). Solche "flankierenden therapeutischen und sozialen" Maßnahmen hat der Zahnarzt vorliegend nicht angegeben. Sie werden auch im Schriftsatz des Klägers vom 04.02.2009, der Ausführungen hierzu enthält, nicht näher benannt.
45 
Nr. 75 GOÄ
46 
Nr. 75 GOÄ erfasst einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie. Vorliegend wurde er für die Bearbeitung des Widerspruchsbescheides angesetzt.
47 
Die Bearbeitung des Widerspruchsbescheids ist keine medizinische Maßnahme eines Kieferorthopäden, für die eine Nummer der GOÄ angesetzt werden kann. Eine solche Begründung durch den Zahnarzt hatte die Beklagte auch nicht gefordert.
48 
Nr. 2697 GOÄ
49 
Nr. 2697 GOÄ erfasst das Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen.
50 
Der Ansatz der Nr. 2697 GOÄ ist (nur) im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kieferbruchs zulässig (vgl. Hoffmann, GOÄ, 3. Aufl., S. 156). Aus den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt "L. Chirurgie, Orthopädie" der GOÄ, zu dem Nr. 2697 GOÄ gehört, ergibt sich darüber hinaus, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Nummern nur für operative Leistungen angesetzt werden können. Solche Leistungen wurden beim Sohn des Klägers aber nicht erbracht.
51 
Nr. 510 GOÄ
52 
Nr. 510 GOÄ umfasst eine Übungsbehandlung auch mit Anwendung mediko-mechanischer Apparate.
53 
Nr. 510 GOÄ gehört zu Abschnitt E. II. der GOÄ. Nach § 6 Abs. 1 GOZ können Gebühren aus diesem Teilabschnitt nicht berechnet werden. Nicht in § 6 Abs. 1 GOZ genannte Positionen der GOÄ darf der Zahnarzt nicht berechnen; die Aufzählung dort ist abschließend (vgl. Meurer, a.a.O., S. 119).
54 
Bracket Kleben, Konditionieren
55 
Diese Positionen wurden bei den Laborkosten angesetzt. Es handelt sich dabei um "echte" Laborarbeiten, nicht nur um Vorarbeiten wie bei der Foto- und Videodokumentation (siehe hierzu oben). Dies ergibt sich auch aus den vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Info-Blättern der Zahnärzte, hier zu "Indirekte Klebetechnik".
56 
Material- und Laborkosten sind aber schon in den Nrn. 610 bis 615 GOZ enthalten, wie oben näher dargelegt worden ist. Dabei werden die "Laborkosten" insoweit nicht weiter differenziert. In der Rechnung vom 02.04.2007 wurden auch die Nrn. 610 und 615 GOZ angesetzt.
57 
Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes
58 
Soweit das Überschreitend es 2,3fachen des Gebührensatzes im Übrigen noch im Streit ist, genügen die hierfür gegebenen Begründungen nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ, wie sie oben näher dargelegt worden sind. Dies betrifft die Nrn. 102, 610, 615 GOZ.
59 
Bei Nr. 102 GOZ wurde die Überschreitung mit der hohen Anzahl der zu fluoridierenden Flächen begründet. Eine solche Begründung ist unzulässig. Denn die Gebühr wird unabhängig von der Zahl der behandelten Zähne vergütet (Meurer, a.a.O., S. 153). Die Anzahl der Flächen, die von der Anzahl der Zähne abhängt, kann daher nicht in der Gebührenhöhe Berücksichtigung finden.
60 
Bei Nr. 610 GOZ wurde die Überschreitung folgendermaßen begründet: "Patientenspezifischer, überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad/Zeitaufwand bei ungünstiger Zahnstellung u. 'indirekter Klebetechnik' und/oder Überkorrektur zur Erhöhung der Stabilität des Endergebnisses".
61 
Diese Begründung ist zum einen nicht eindeutig und nachvollziehbar. Denn es wird nicht klar, ob der Schwierigkeitsgrad oder der Zeitaufwand herangezogen werden soll. Ebenso wird wegen der Verwendung von "und/oder" nicht klar, ob die erste Alternative oder die zweite Alternative der Begründung oder gar beide einschlägig sein sollen. § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ verlangt aber - wie oben ausgeführt - eine für den Empfänger verständliche und nachvollziehbare Begründung.
62 
Darüber hinaus wurde zur Begründung eine allgemeine Behandlungsmethode (indirekte Klebetechnik) herangezogen, mit der das Überschreitens nicht begründet werden darf, wie ebenfalls oben ausgeführt worden ist. Das erkennende Gericht kann dabei diesen Teil der Begründung nicht einfach ausblenden. Denn es kann das nach § 5 Abs. 2 GOZ bei der Ausschöpfung des Gebührenrahmens auszuübende Ermessen nicht - auch nicht für einzelne (Teil-)Begründungen - anstelle des Zahnarztes ausüben.
63 
Diese Ausführungen gelten entsprechend für die Begründung, die bei Nr. 615 GOZ gegeben wurde: Patientenspezifischer, überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad/Zeitaufwand bei ungünstiger Zahnstellung und Verwendung von Metall-Ligaturen zur Verringerung der Reibung.
64 
Soweit der Schriftsatz des Klägers vom 04.02.2009 zur Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes Ausführungen enthält, kann er keine Berücksichtigung finden. Denn eine Begründung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ kann nur der Zahnarzt selbst geben, sie muss überdies schriftlich erfolgen. Der Kläger kann sie nicht geben, er ist vielmehr Adressat der Begründung.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
66 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
67 
Beschluss vom 21. September 2009
68 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG auf EUR 923,81 festgesetzt.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig. Sie ist aber nur zum Teil begründet.
16 
Der Kläger hat Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 188,59 EUR; insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen hat er keinen Anspruch auf weitere Kassenleistungen. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide im Umfang der Klage rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten.
17 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Dabei ist jeweils die Fassung der Satzung einschlägig, die zu dem Zeitpunkt galt, in dem die ärztlichen Leistungen erbracht wurden. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Erstattungsfähig sind Aufwendungen wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind.
18 
Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind erstattungsfähig (§ 32 Abs. 1 der Satzung). Die Rechnungen müssen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellt sein (§ 32 Abs. 2 Satz 2 der Satzung).
19 
Die jetzt noch streitigen Positionen entsprechen nur zum Teil der Gebührenordnung für Zahnärzte.
20 
Nr. 200 GOZ analog
21 
Nr. 200 GOZ erfasst die Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen. Vorliegend wurde die Nr. 200 GOZ analog angesetzt, und zwar für die Versiegelung des Bracketumfeldes. Sie wurde 23 Mal, d. h. für 23 Zähne, angesetzt. Die Beklagte hat den Ansatz 12 Mal anerkannt, und zwar für die Versiegelung von drei Molaren je Kieferhälfte.
22 
Der Ansatz der Nr. 200 GOZ analog war zulässig. Dieser analoge Ansatz bietet sich für die durchgeführte Maßnahme an. Dabei kann offenbleiben, ob der Ansatz der Nr. 200 GOZ sich auf die Seitenzähne beschränkt (so Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage [1990], S. 154) oder ob eine solche Einschränkung nicht gemacht wird (vgl. Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zur GOZ, S. 2.2-5). Denn diese Äußerungen beziehen sich auf den unmittelbaren Ansatz der Nr. 200 GOZ, nicht auf deren analogen Ansatz. Beim analogen Ansatz für die Versiegelung des Bracketumfeldes ist nicht ersichtlich, welchen Sinn eine Unterscheidung bei den behandelten Zähnen machen würde.
23 
Die Nr. 200 GOZ analog konnte auch neben der Nr. 610 GOZ angesetzt werden. Denn diese Nummer schließt nicht die Versorgung der Zahnoberfläche ein (Liebold, a.a.O., S. 7.1-129).
24 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür in Höhe von 122,43 EUR (11 x 11,13 EUR).
25 
Nr. 203 GOZ analog
26 
Nr. 203 GOZ erfasst besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, ...).
27 
Der Kläger trägt hierzu vor, die mit dieser Nummer - analog -abgerechneten Leistungen seien nicht bereits von den Nrn. 610 und 612 GOZ erfasst, sondern stellten eigene Leistungen dar. Sie seien auch nicht mit den unter die Nr. 203 GOZ fallenden Maßnahmen deckungsgleich. Die Beklagte beruft sich darauf, mit der Leistung nach Nr. 203 GOZ seien besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten erfasst. Dies stehe der Verwendung im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Behandlungen entgegen. Die beim Anbringen von Klebebrackets und Bändern angewandten besonderen Maßnahmen seien mit den Gebühren nach den Nrn. 610 und 612 GOZ abgegolten.
28 
Vorliegend ist der Ansatz der Nr. 203 GOZ analog vertretbar. Ein Separieren kommt auch im Zusammenhang mit der kieferorthopädischen Behandlung mit festsitzenden Apparaturen in Betracht; dies wird bei der Nr. 203 GOZ erörtert (vgl. Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., S. 2.2-18). Es kann dabei als zusätzliche Maßnahme neben Nr. 610 GOZ abgerechnet werden (vgl. Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., S. 7.1-130). Demgegenüber wird allerdings auch vertreten, dass Nr. 203 GOZ nicht neben Nr. 610 GOZ angesetzt werden darf (Meurer, a.a.O., S. 203).
29 
Damit liegt eine zweifelhafte Auslegung der Gebührenordnung vor. Dies führt dazu, dass der Ansatz der Gebühr als angemessen anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1994, ZBR 1994, 225). Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 20.01.1995 (2 A 11206/94, juris) gerade zur vorliegenden Konstellation entschieden.
30 
Auch der Ansatz des Faktors 3,5 ist hier nicht zu beanstanden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ muss die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes schriftlich begründet werden. Besonderheiten, die das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, liegen nur vor, wenn sie gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegenden Schwierigkeiten angewandte Behandlung als eine solche Besonderheit angesehen würde (BVerwG, Urt. v. 30.05.1996, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12 m.w.N.). Die vom Zahnarzt gegebene Begründung muss geeignet sein, das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen, die nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes und insbesondere den Ansatz des Höchstwertes rechtfertigen können. Dabei genügen grundsätzlich nicht allein wertende Schlussfolgerungen; die Begründung muss auch einen nachvollziehbaren Tatsachenkern enthalten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 03.12.1999 - 12 A 2889/99 -, juris).
31 
Vorliegend genügt die bei Nr. 203 GOZ analog gegebene Begründung für die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes diesen Anforderungen.
32 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür in Höhe von 43,92 EUR.
33 
Nr. 0706 BEB
34 
Nr. 0706 BEB erfasst eine Foto- oder Videodokumentation. Diese Gebührennummer wurde angesetzt für "Foto oder Video Dokumentation einschließlich diagn. Auswertung".
35 
Der Ansatz dieser Nummer war zulässig. Zwar wurde in der Rechnung gleichzeitig die Nr. 610 GOZ angesetzt, in der grundsätzlich die Material- und Laborkosten enthalten sind (Anmerkung nach Nr. 617 GOZ). Bei der Foto- oder Videodokumentation handelt es sich aber nicht um eigentliche Laborkosten. Eine Foto- oder Videodokumentation wird vielmehr vor Beginn der eigentlichen Laborarbeiten erstellt. Darüber hinaus sind diagnostische Leistungen nicht in den Nrn. 610 bis 615 enthalten (Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., S. 7.1-141). Nach den Angaben in den Info-Blättern der Zahnärzte beinhaltete die Foto- bzw. Videodokumentation aber gerade auch diagnostische Auswertungen. Dies ergibt sich auch aus dem Ansatz der Gebührennummer in der Rechnung.
36 
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann statt Nr. 0706 BEB nicht die - kosten-günstigere - Nr. 600 GOZ angesetzt werden. Denn es handelt sich um verschiedene Leistungsinhalte. Insbesondere fehlt es bei Nr. 600 GOZ an der in Nr. 0706 BEB vorausgesetzten Dokumentation.
37 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür in Höhe von 11,12 EUR.
38 
Schutzwachs
39 
Schutzwachs fällt unter "Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen" im Sinne von § 33 Abs. 1 der Satzung der Beklagten. Aufwendungen hierfür sind erstattungsfähig, wenn sie vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker bei Leistungen nach den §§ 31 und 32 verbraucht oder nach Art und Umfang schriftlich verordnet worden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das Schutzwachs wurde nicht von den Zahnärzten verbraucht. Denn es war für die Selbstanwendung durch den Sohn des Klägers zu Hause bestimmt, wie sich aus den vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen der Zahnärzte ergibt. Eine ärztliche Verordnung lag nicht vor.
40 
Die übrigen noch streitigen Positionen entsprechen nicht der Gebührenordnung für Zahnärzte.
41 
Porto/Versand/Telefongebühren
42 
Diese Kosten gehören zu den Praxiskosten (vgl. Meurer, a.a.O., S. 106). Sie sind mit den allgemeinen Gebühren abgegolten (§ 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ) und können nicht gesondert berechnet werden (§ 4 Abs. 4 GOZ).
43 
Nr. 15 GOÄ
44 
Nr. 15 GOÄ erfasst die Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken. Dabei gilt diese Nummer nicht für die kontinuierliche Betreuung selbst, sondern für die "Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen" (Dr. Dr. Schlüter, Der Kassenarzt vom 01.05.2008). Hierzu genügt nicht die fortlaufende Behandlung des Sohnes des Klägers. Soziale Maßnahmen sind vielmehr z. B. Tätigkeiten, die einen Kontakt zu sozialen Einrichtungen, Krankenversicherungen oder anderen Leistungsträgern beinhalten (vgl. Pieritz, Deutsches Ärzteblatt 2009, 106 (13): A-626). Solche "flankierenden therapeutischen und sozialen" Maßnahmen hat der Zahnarzt vorliegend nicht angegeben. Sie werden auch im Schriftsatz des Klägers vom 04.02.2009, der Ausführungen hierzu enthält, nicht näher benannt.
45 
Nr. 75 GOÄ
46 
Nr. 75 GOÄ erfasst einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie. Vorliegend wurde er für die Bearbeitung des Widerspruchsbescheides angesetzt.
47 
Die Bearbeitung des Widerspruchsbescheids ist keine medizinische Maßnahme eines Kieferorthopäden, für die eine Nummer der GOÄ angesetzt werden kann. Eine solche Begründung durch den Zahnarzt hatte die Beklagte auch nicht gefordert.
48 
Nr. 2697 GOÄ
49 
Nr. 2697 GOÄ erfasst das Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen.
50 
Der Ansatz der Nr. 2697 GOÄ ist (nur) im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kieferbruchs zulässig (vgl. Hoffmann, GOÄ, 3. Aufl., S. 156). Aus den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt "L. Chirurgie, Orthopädie" der GOÄ, zu dem Nr. 2697 GOÄ gehört, ergibt sich darüber hinaus, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Nummern nur für operative Leistungen angesetzt werden können. Solche Leistungen wurden beim Sohn des Klägers aber nicht erbracht.
51 
Nr. 510 GOÄ
52 
Nr. 510 GOÄ umfasst eine Übungsbehandlung auch mit Anwendung mediko-mechanischer Apparate.
53 
Nr. 510 GOÄ gehört zu Abschnitt E. II. der GOÄ. Nach § 6 Abs. 1 GOZ können Gebühren aus diesem Teilabschnitt nicht berechnet werden. Nicht in § 6 Abs. 1 GOZ genannte Positionen der GOÄ darf der Zahnarzt nicht berechnen; die Aufzählung dort ist abschließend (vgl. Meurer, a.a.O., S. 119).
54 
Bracket Kleben, Konditionieren
55 
Diese Positionen wurden bei den Laborkosten angesetzt. Es handelt sich dabei um "echte" Laborarbeiten, nicht nur um Vorarbeiten wie bei der Foto- und Videodokumentation (siehe hierzu oben). Dies ergibt sich auch aus den vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Info-Blättern der Zahnärzte, hier zu "Indirekte Klebetechnik".
56 
Material- und Laborkosten sind aber schon in den Nrn. 610 bis 615 GOZ enthalten, wie oben näher dargelegt worden ist. Dabei werden die "Laborkosten" insoweit nicht weiter differenziert. In der Rechnung vom 02.04.2007 wurden auch die Nrn. 610 und 615 GOZ angesetzt.
57 
Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes
58 
Soweit das Überschreitend es 2,3fachen des Gebührensatzes im Übrigen noch im Streit ist, genügen die hierfür gegebenen Begründungen nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ, wie sie oben näher dargelegt worden sind. Dies betrifft die Nrn. 102, 610, 615 GOZ.
59 
Bei Nr. 102 GOZ wurde die Überschreitung mit der hohen Anzahl der zu fluoridierenden Flächen begründet. Eine solche Begründung ist unzulässig. Denn die Gebühr wird unabhängig von der Zahl der behandelten Zähne vergütet (Meurer, a.a.O., S. 153). Die Anzahl der Flächen, die von der Anzahl der Zähne abhängt, kann daher nicht in der Gebührenhöhe Berücksichtigung finden.
60 
Bei Nr. 610 GOZ wurde die Überschreitung folgendermaßen begründet: "Patientenspezifischer, überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad/Zeitaufwand bei ungünstiger Zahnstellung u. 'indirekter Klebetechnik' und/oder Überkorrektur zur Erhöhung der Stabilität des Endergebnisses".
61 
Diese Begründung ist zum einen nicht eindeutig und nachvollziehbar. Denn es wird nicht klar, ob der Schwierigkeitsgrad oder der Zeitaufwand herangezogen werden soll. Ebenso wird wegen der Verwendung von "und/oder" nicht klar, ob die erste Alternative oder die zweite Alternative der Begründung oder gar beide einschlägig sein sollen. § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ verlangt aber - wie oben ausgeführt - eine für den Empfänger verständliche und nachvollziehbare Begründung.
62 
Darüber hinaus wurde zur Begründung eine allgemeine Behandlungsmethode (indirekte Klebetechnik) herangezogen, mit der das Überschreitens nicht begründet werden darf, wie ebenfalls oben ausgeführt worden ist. Das erkennende Gericht kann dabei diesen Teil der Begründung nicht einfach ausblenden. Denn es kann das nach § 5 Abs. 2 GOZ bei der Ausschöpfung des Gebührenrahmens auszuübende Ermessen nicht - auch nicht für einzelne (Teil-)Begründungen - anstelle des Zahnarztes ausüben.
63 
Diese Ausführungen gelten entsprechend für die Begründung, die bei Nr. 615 GOZ gegeben wurde: Patientenspezifischer, überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad/Zeitaufwand bei ungünstiger Zahnstellung und Verwendung von Metall-Ligaturen zur Verringerung der Reibung.
64 
Soweit der Schriftsatz des Klägers vom 04.02.2009 zur Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes Ausführungen enthält, kann er keine Berücksichtigung finden. Denn eine Begründung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ kann nur der Zahnarzt selbst geben, sie muss überdies schriftlich erfolgen. Der Kläger kann sie nicht geben, er ist vielmehr Adressat der Begründung.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
66 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
67 
Beschluss vom 21. September 2009
68 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG auf EUR 923,81 festgesetzt.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung veröffentlicht.

(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:

1.
das Datum der Erbringung der Leistung,
2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3.
bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7,
4.
bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierungen,
6.
bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.

(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nummer 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Fall einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen.

(4) Wird eine Leistung nach § 6 Absatz 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

(6) Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für Aufwendungen aufgrund der Rechnung von Dr. K./Dr. E. vom 02.04.2007 weitere Kassenleistungen in Höhe von 188,59 EUR zu gewähren.

Die Bescheide der Beklagten vom 08.05.2007, 12.07.2007, 18.07.2007 und 26.07.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 21.11.2007 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Tatbestand

 
Der Kläger ist A-Mitglied der Beklagten. Mitversichert ist sein Sohn A.
Am 06.04.2007 stellte der Kläger einen Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung der Zahnärzte Dr. K./Dr. E. vom 02.04.2007 über 2.192,88 EUR für Behandlungen des Sohnes A.
Mit Bescheid vom 08.05.2007 gewährte die Beklagte hierfür Kassenleistungen von 1.087,71 EUR.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und legte hierzu Info-Blätter der Zahnärzte und ein Schreiben der Bezirkszahnärztekammer Stuttgart vom 06.06.2005 vor.
Mit Bescheiden vom 12.07.2007, 18.07.2007 und 26.07.2007 gewährte die Beklagte weitere Kassenleistungen; insgesamt gewährte sie 1.269,06 EUR. Gegen diese Bescheide erhob der Kläger jeweils Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2007 gewährte die Beklagte weitere Kassenleistungen in Höhe von 133,56 EUR, d. h. nun von insgesamt 1.402,62 EUR. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, Portokosten gehörten zu den allgemeinen Praxiskosten. Schutzwachs gehöre zum Sprechstundenbedarf. Die Begründungen für die Schwellenwertüberschreitungen genügten nicht den rechtlichen Anforderungen. Im Übrigen äußerte sie sich zu einzelnen Nummern der GOZ und der GOÄ.
Am 21.12.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich insbesondere darauf, die Portokosten könnten angesetzt werden, ebenso die Kosten für das Schutzwachs. Die Begründungen für die Schwellenwertüberschreitungen seien ausreichend. Leistungen der Nr. 203 GOZ seien nicht durch die Leistungen der Nrn. 610 und 612 GOZ erfasst. Nr. 200 GOZ sei auch für die übrigen Zähne anzuerkennen, für die die Beklagte keine Leistungen gewährt habe. Das Kleben von Brackets sei nicht mit Nr. 610 GOZ abgegolten, sondern stelle eine eigene Leistung dar. Ebenso stellten die mit Nr. 2697 GOÄ abgerechneten Maßnahmen eine eigene Leistung dar. Das Ausmaß der kieferorthopädischen Behandlung mache die Einleitung und Koordinierung flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen notwendig.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm für Aufwendungen aufgrund der Rechnung von Dr. K./Dr. E. vom 02.04.2007 weiter Kassenleistungen in Höhe von 923,81 EUR zu gewähren, und die Bescheide der Beklagten vom 08.05.2007, 12.07.2007, 18.07.2007 und 26.07.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.11.2007 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie beruft sich zusätzlich insbesondere darauf, § 4 Abs. 3 GOZ schließe den Ansatz von Portokosten und Schutzwachs aus. Der Ansatz der Nr. 102 GOZ erfolge unabhängig von der Zahl der behandelten Zähne. Nr. 203 GOZ sei nur in Verbindung mit Füllungen und Kronen ansetzbar. Die Nrn. 610 bis 617 GOZ enthielten alle Leistungen die für die Behandlung mit fest sitzenden Geräten erforderlich seien.
13 
Mit Beschluss vom 11.05.2009 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig. Sie ist aber nur zum Teil begründet.
16 
Der Kläger hat Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 188,59 EUR; insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen hat er keinen Anspruch auf weitere Kassenleistungen. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide im Umfang der Klage rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten.
17 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Dabei ist jeweils die Fassung der Satzung einschlägig, die zu dem Zeitpunkt galt, in dem die ärztlichen Leistungen erbracht wurden. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Erstattungsfähig sind Aufwendungen wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind.
18 
Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind erstattungsfähig (§ 32 Abs. 1 der Satzung). Die Rechnungen müssen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellt sein (§ 32 Abs. 2 Satz 2 der Satzung).
19 
Die jetzt noch streitigen Positionen entsprechen nur zum Teil der Gebührenordnung für Zahnärzte.
20 
Nr. 200 GOZ analog
21 
Nr. 200 GOZ erfasst die Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen. Vorliegend wurde die Nr. 200 GOZ analog angesetzt, und zwar für die Versiegelung des Bracketumfeldes. Sie wurde 23 Mal, d. h. für 23 Zähne, angesetzt. Die Beklagte hat den Ansatz 12 Mal anerkannt, und zwar für die Versiegelung von drei Molaren je Kieferhälfte.
22 
Der Ansatz der Nr. 200 GOZ analog war zulässig. Dieser analoge Ansatz bietet sich für die durchgeführte Maßnahme an. Dabei kann offenbleiben, ob der Ansatz der Nr. 200 GOZ sich auf die Seitenzähne beschränkt (so Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage [1990], S. 154) oder ob eine solche Einschränkung nicht gemacht wird (vgl. Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zur GOZ, S. 2.2-5). Denn diese Äußerungen beziehen sich auf den unmittelbaren Ansatz der Nr. 200 GOZ, nicht auf deren analogen Ansatz. Beim analogen Ansatz für die Versiegelung des Bracketumfeldes ist nicht ersichtlich, welchen Sinn eine Unterscheidung bei den behandelten Zähnen machen würde.
23 
Die Nr. 200 GOZ analog konnte auch neben der Nr. 610 GOZ angesetzt werden. Denn diese Nummer schließt nicht die Versorgung der Zahnoberfläche ein (Liebold, a.a.O., S. 7.1-129).
24 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür in Höhe von 122,43 EUR (11 x 11,13 EUR).
25 
Nr. 203 GOZ analog
26 
Nr. 203 GOZ erfasst besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, ...).
27 
Der Kläger trägt hierzu vor, die mit dieser Nummer - analog -abgerechneten Leistungen seien nicht bereits von den Nrn. 610 und 612 GOZ erfasst, sondern stellten eigene Leistungen dar. Sie seien auch nicht mit den unter die Nr. 203 GOZ fallenden Maßnahmen deckungsgleich. Die Beklagte beruft sich darauf, mit der Leistung nach Nr. 203 GOZ seien besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten erfasst. Dies stehe der Verwendung im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Behandlungen entgegen. Die beim Anbringen von Klebebrackets und Bändern angewandten besonderen Maßnahmen seien mit den Gebühren nach den Nrn. 610 und 612 GOZ abgegolten.
28 
Vorliegend ist der Ansatz der Nr. 203 GOZ analog vertretbar. Ein Separieren kommt auch im Zusammenhang mit der kieferorthopädischen Behandlung mit festsitzenden Apparaturen in Betracht; dies wird bei der Nr. 203 GOZ erörtert (vgl. Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., S. 2.2-18). Es kann dabei als zusätzliche Maßnahme neben Nr. 610 GOZ abgerechnet werden (vgl. Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., S. 7.1-130). Demgegenüber wird allerdings auch vertreten, dass Nr. 203 GOZ nicht neben Nr. 610 GOZ angesetzt werden darf (Meurer, a.a.O., S. 203).
29 
Damit liegt eine zweifelhafte Auslegung der Gebührenordnung vor. Dies führt dazu, dass der Ansatz der Gebühr als angemessen anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1994, ZBR 1994, 225). Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 20.01.1995 (2 A 11206/94, juris) gerade zur vorliegenden Konstellation entschieden.
30 
Auch der Ansatz des Faktors 3,5 ist hier nicht zu beanstanden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ muss die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes schriftlich begründet werden. Besonderheiten, die das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, liegen nur vor, wenn sie gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegenden Schwierigkeiten angewandte Behandlung als eine solche Besonderheit angesehen würde (BVerwG, Urt. v. 30.05.1996, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12 m.w.N.). Die vom Zahnarzt gegebene Begründung muss geeignet sein, das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen, die nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes und insbesondere den Ansatz des Höchstwertes rechtfertigen können. Dabei genügen grundsätzlich nicht allein wertende Schlussfolgerungen; die Begründung muss auch einen nachvollziehbaren Tatsachenkern enthalten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 03.12.1999 - 12 A 2889/99 -, juris).
31 
Vorliegend genügt die bei Nr. 203 GOZ analog gegebene Begründung für die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes diesen Anforderungen.
32 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür in Höhe von 43,92 EUR.
33 
Nr. 0706 BEB
34 
Nr. 0706 BEB erfasst eine Foto- oder Videodokumentation. Diese Gebührennummer wurde angesetzt für "Foto oder Video Dokumentation einschließlich diagn. Auswertung".
35 
Der Ansatz dieser Nummer war zulässig. Zwar wurde in der Rechnung gleichzeitig die Nr. 610 GOZ angesetzt, in der grundsätzlich die Material- und Laborkosten enthalten sind (Anmerkung nach Nr. 617 GOZ). Bei der Foto- oder Videodokumentation handelt es sich aber nicht um eigentliche Laborkosten. Eine Foto- oder Videodokumentation wird vielmehr vor Beginn der eigentlichen Laborarbeiten erstellt. Darüber hinaus sind diagnostische Leistungen nicht in den Nrn. 610 bis 615 enthalten (Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., S. 7.1-141). Nach den Angaben in den Info-Blättern der Zahnärzte beinhaltete die Foto- bzw. Videodokumentation aber gerade auch diagnostische Auswertungen. Dies ergibt sich auch aus dem Ansatz der Gebührennummer in der Rechnung.
36 
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann statt Nr. 0706 BEB nicht die - kosten-günstigere - Nr. 600 GOZ angesetzt werden. Denn es handelt sich um verschiedene Leistungsinhalte. Insbesondere fehlt es bei Nr. 600 GOZ an der in Nr. 0706 BEB vorausgesetzten Dokumentation.
37 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür in Höhe von 11,12 EUR.
38 
Schutzwachs
39 
Schutzwachs fällt unter "Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen" im Sinne von § 33 Abs. 1 der Satzung der Beklagten. Aufwendungen hierfür sind erstattungsfähig, wenn sie vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker bei Leistungen nach den §§ 31 und 32 verbraucht oder nach Art und Umfang schriftlich verordnet worden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das Schutzwachs wurde nicht von den Zahnärzten verbraucht. Denn es war für die Selbstanwendung durch den Sohn des Klägers zu Hause bestimmt, wie sich aus den vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen der Zahnärzte ergibt. Eine ärztliche Verordnung lag nicht vor.
40 
Die übrigen noch streitigen Positionen entsprechen nicht der Gebührenordnung für Zahnärzte.
41 
Porto/Versand/Telefongebühren
42 
Diese Kosten gehören zu den Praxiskosten (vgl. Meurer, a.a.O., S. 106). Sie sind mit den allgemeinen Gebühren abgegolten (§ 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ) und können nicht gesondert berechnet werden (§ 4 Abs. 4 GOZ).
43 
Nr. 15 GOÄ
44 
Nr. 15 GOÄ erfasst die Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken. Dabei gilt diese Nummer nicht für die kontinuierliche Betreuung selbst, sondern für die "Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen" (Dr. Dr. Schlüter, Der Kassenarzt vom 01.05.2008). Hierzu genügt nicht die fortlaufende Behandlung des Sohnes des Klägers. Soziale Maßnahmen sind vielmehr z. B. Tätigkeiten, die einen Kontakt zu sozialen Einrichtungen, Krankenversicherungen oder anderen Leistungsträgern beinhalten (vgl. Pieritz, Deutsches Ärzteblatt 2009, 106 (13): A-626). Solche "flankierenden therapeutischen und sozialen" Maßnahmen hat der Zahnarzt vorliegend nicht angegeben. Sie werden auch im Schriftsatz des Klägers vom 04.02.2009, der Ausführungen hierzu enthält, nicht näher benannt.
45 
Nr. 75 GOÄ
46 
Nr. 75 GOÄ erfasst einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie. Vorliegend wurde er für die Bearbeitung des Widerspruchsbescheides angesetzt.
47 
Die Bearbeitung des Widerspruchsbescheids ist keine medizinische Maßnahme eines Kieferorthopäden, für die eine Nummer der GOÄ angesetzt werden kann. Eine solche Begründung durch den Zahnarzt hatte die Beklagte auch nicht gefordert.
48 
Nr. 2697 GOÄ
49 
Nr. 2697 GOÄ erfasst das Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen.
50 
Der Ansatz der Nr. 2697 GOÄ ist (nur) im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kieferbruchs zulässig (vgl. Hoffmann, GOÄ, 3. Aufl., S. 156). Aus den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt "L. Chirurgie, Orthopädie" der GOÄ, zu dem Nr. 2697 GOÄ gehört, ergibt sich darüber hinaus, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Nummern nur für operative Leistungen angesetzt werden können. Solche Leistungen wurden beim Sohn des Klägers aber nicht erbracht.
51 
Nr. 510 GOÄ
52 
Nr. 510 GOÄ umfasst eine Übungsbehandlung auch mit Anwendung mediko-mechanischer Apparate.
53 
Nr. 510 GOÄ gehört zu Abschnitt E. II. der GOÄ. Nach § 6 Abs. 1 GOZ können Gebühren aus diesem Teilabschnitt nicht berechnet werden. Nicht in § 6 Abs. 1 GOZ genannte Positionen der GOÄ darf der Zahnarzt nicht berechnen; die Aufzählung dort ist abschließend (vgl. Meurer, a.a.O., S. 119).
54 
Bracket Kleben, Konditionieren
55 
Diese Positionen wurden bei den Laborkosten angesetzt. Es handelt sich dabei um "echte" Laborarbeiten, nicht nur um Vorarbeiten wie bei der Foto- und Videodokumentation (siehe hierzu oben). Dies ergibt sich auch aus den vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Info-Blättern der Zahnärzte, hier zu "Indirekte Klebetechnik".
56 
Material- und Laborkosten sind aber schon in den Nrn. 610 bis 615 GOZ enthalten, wie oben näher dargelegt worden ist. Dabei werden die "Laborkosten" insoweit nicht weiter differenziert. In der Rechnung vom 02.04.2007 wurden auch die Nrn. 610 und 615 GOZ angesetzt.
57 
Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes
58 
Soweit das Überschreitend es 2,3fachen des Gebührensatzes im Übrigen noch im Streit ist, genügen die hierfür gegebenen Begründungen nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ, wie sie oben näher dargelegt worden sind. Dies betrifft die Nrn. 102, 610, 615 GOZ.
59 
Bei Nr. 102 GOZ wurde die Überschreitung mit der hohen Anzahl der zu fluoridierenden Flächen begründet. Eine solche Begründung ist unzulässig. Denn die Gebühr wird unabhängig von der Zahl der behandelten Zähne vergütet (Meurer, a.a.O., S. 153). Die Anzahl der Flächen, die von der Anzahl der Zähne abhängt, kann daher nicht in der Gebührenhöhe Berücksichtigung finden.
60 
Bei Nr. 610 GOZ wurde die Überschreitung folgendermaßen begründet: "Patientenspezifischer, überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad/Zeitaufwand bei ungünstiger Zahnstellung u. 'indirekter Klebetechnik' und/oder Überkorrektur zur Erhöhung der Stabilität des Endergebnisses".
61 
Diese Begründung ist zum einen nicht eindeutig und nachvollziehbar. Denn es wird nicht klar, ob der Schwierigkeitsgrad oder der Zeitaufwand herangezogen werden soll. Ebenso wird wegen der Verwendung von "und/oder" nicht klar, ob die erste Alternative oder die zweite Alternative der Begründung oder gar beide einschlägig sein sollen. § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ verlangt aber - wie oben ausgeführt - eine für den Empfänger verständliche und nachvollziehbare Begründung.
62 
Darüber hinaus wurde zur Begründung eine allgemeine Behandlungsmethode (indirekte Klebetechnik) herangezogen, mit der das Überschreitens nicht begründet werden darf, wie ebenfalls oben ausgeführt worden ist. Das erkennende Gericht kann dabei diesen Teil der Begründung nicht einfach ausblenden. Denn es kann das nach § 5 Abs. 2 GOZ bei der Ausschöpfung des Gebührenrahmens auszuübende Ermessen nicht - auch nicht für einzelne (Teil-)Begründungen - anstelle des Zahnarztes ausüben.
63 
Diese Ausführungen gelten entsprechend für die Begründung, die bei Nr. 615 GOZ gegeben wurde: Patientenspezifischer, überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad/Zeitaufwand bei ungünstiger Zahnstellung und Verwendung von Metall-Ligaturen zur Verringerung der Reibung.
64 
Soweit der Schriftsatz des Klägers vom 04.02.2009 zur Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes Ausführungen enthält, kann er keine Berücksichtigung finden. Denn eine Begründung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ kann nur der Zahnarzt selbst geben, sie muss überdies schriftlich erfolgen. Der Kläger kann sie nicht geben, er ist vielmehr Adressat der Begründung.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
66 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
67 
Beschluss vom 21. September 2009
68 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG auf EUR 923,81 festgesetzt.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig. Sie ist aber nur zum Teil begründet.
16 
Der Kläger hat Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 188,59 EUR; insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen hat er keinen Anspruch auf weitere Kassenleistungen. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide im Umfang der Klage rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten.
17 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Dabei ist jeweils die Fassung der Satzung einschlägig, die zu dem Zeitpunkt galt, in dem die ärztlichen Leistungen erbracht wurden. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Erstattungsfähig sind Aufwendungen wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind.
18 
Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind erstattungsfähig (§ 32 Abs. 1 der Satzung). Die Rechnungen müssen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellt sein (§ 32 Abs. 2 Satz 2 der Satzung).
19 
Die jetzt noch streitigen Positionen entsprechen nur zum Teil der Gebührenordnung für Zahnärzte.
20 
Nr. 200 GOZ analog
21 
Nr. 200 GOZ erfasst die Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen. Vorliegend wurde die Nr. 200 GOZ analog angesetzt, und zwar für die Versiegelung des Bracketumfeldes. Sie wurde 23 Mal, d. h. für 23 Zähne, angesetzt. Die Beklagte hat den Ansatz 12 Mal anerkannt, und zwar für die Versiegelung von drei Molaren je Kieferhälfte.
22 
Der Ansatz der Nr. 200 GOZ analog war zulässig. Dieser analoge Ansatz bietet sich für die durchgeführte Maßnahme an. Dabei kann offenbleiben, ob der Ansatz der Nr. 200 GOZ sich auf die Seitenzähne beschränkt (so Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage [1990], S. 154) oder ob eine solche Einschränkung nicht gemacht wird (vgl. Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zur GOZ, S. 2.2-5). Denn diese Äußerungen beziehen sich auf den unmittelbaren Ansatz der Nr. 200 GOZ, nicht auf deren analogen Ansatz. Beim analogen Ansatz für die Versiegelung des Bracketumfeldes ist nicht ersichtlich, welchen Sinn eine Unterscheidung bei den behandelten Zähnen machen würde.
23 
Die Nr. 200 GOZ analog konnte auch neben der Nr. 610 GOZ angesetzt werden. Denn diese Nummer schließt nicht die Versorgung der Zahnoberfläche ein (Liebold, a.a.O., S. 7.1-129).
24 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür in Höhe von 122,43 EUR (11 x 11,13 EUR).
25 
Nr. 203 GOZ analog
26 
Nr. 203 GOZ erfasst besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, ...).
27 
Der Kläger trägt hierzu vor, die mit dieser Nummer - analog -abgerechneten Leistungen seien nicht bereits von den Nrn. 610 und 612 GOZ erfasst, sondern stellten eigene Leistungen dar. Sie seien auch nicht mit den unter die Nr. 203 GOZ fallenden Maßnahmen deckungsgleich. Die Beklagte beruft sich darauf, mit der Leistung nach Nr. 203 GOZ seien besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten erfasst. Dies stehe der Verwendung im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Behandlungen entgegen. Die beim Anbringen von Klebebrackets und Bändern angewandten besonderen Maßnahmen seien mit den Gebühren nach den Nrn. 610 und 612 GOZ abgegolten.
28 
Vorliegend ist der Ansatz der Nr. 203 GOZ analog vertretbar. Ein Separieren kommt auch im Zusammenhang mit der kieferorthopädischen Behandlung mit festsitzenden Apparaturen in Betracht; dies wird bei der Nr. 203 GOZ erörtert (vgl. Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., S. 2.2-18). Es kann dabei als zusätzliche Maßnahme neben Nr. 610 GOZ abgerechnet werden (vgl. Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., S. 7.1-130). Demgegenüber wird allerdings auch vertreten, dass Nr. 203 GOZ nicht neben Nr. 610 GOZ angesetzt werden darf (Meurer, a.a.O., S. 203).
29 
Damit liegt eine zweifelhafte Auslegung der Gebührenordnung vor. Dies führt dazu, dass der Ansatz der Gebühr als angemessen anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1994, ZBR 1994, 225). Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 20.01.1995 (2 A 11206/94, juris) gerade zur vorliegenden Konstellation entschieden.
30 
Auch der Ansatz des Faktors 3,5 ist hier nicht zu beanstanden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ muss die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes schriftlich begründet werden. Besonderheiten, die das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, liegen nur vor, wenn sie gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegenden Schwierigkeiten angewandte Behandlung als eine solche Besonderheit angesehen würde (BVerwG, Urt. v. 30.05.1996, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12 m.w.N.). Die vom Zahnarzt gegebene Begründung muss geeignet sein, das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen, die nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes und insbesondere den Ansatz des Höchstwertes rechtfertigen können. Dabei genügen grundsätzlich nicht allein wertende Schlussfolgerungen; die Begründung muss auch einen nachvollziehbaren Tatsachenkern enthalten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 03.12.1999 - 12 A 2889/99 -, juris).
31 
Vorliegend genügt die bei Nr. 203 GOZ analog gegebene Begründung für die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes diesen Anforderungen.
32 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür in Höhe von 43,92 EUR.
33 
Nr. 0706 BEB
34 
Nr. 0706 BEB erfasst eine Foto- oder Videodokumentation. Diese Gebührennummer wurde angesetzt für "Foto oder Video Dokumentation einschließlich diagn. Auswertung".
35 
Der Ansatz dieser Nummer war zulässig. Zwar wurde in der Rechnung gleichzeitig die Nr. 610 GOZ angesetzt, in der grundsätzlich die Material- und Laborkosten enthalten sind (Anmerkung nach Nr. 617 GOZ). Bei der Foto- oder Videodokumentation handelt es sich aber nicht um eigentliche Laborkosten. Eine Foto- oder Videodokumentation wird vielmehr vor Beginn der eigentlichen Laborarbeiten erstellt. Darüber hinaus sind diagnostische Leistungen nicht in den Nrn. 610 bis 615 enthalten (Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., S. 7.1-141). Nach den Angaben in den Info-Blättern der Zahnärzte beinhaltete die Foto- bzw. Videodokumentation aber gerade auch diagnostische Auswertungen. Dies ergibt sich auch aus dem Ansatz der Gebührennummer in der Rechnung.
36 
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann statt Nr. 0706 BEB nicht die - kosten-günstigere - Nr. 600 GOZ angesetzt werden. Denn es handelt sich um verschiedene Leistungsinhalte. Insbesondere fehlt es bei Nr. 600 GOZ an der in Nr. 0706 BEB vorausgesetzten Dokumentation.
37 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür in Höhe von 11,12 EUR.
38 
Schutzwachs
39 
Schutzwachs fällt unter "Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen" im Sinne von § 33 Abs. 1 der Satzung der Beklagten. Aufwendungen hierfür sind erstattungsfähig, wenn sie vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker bei Leistungen nach den §§ 31 und 32 verbraucht oder nach Art und Umfang schriftlich verordnet worden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das Schutzwachs wurde nicht von den Zahnärzten verbraucht. Denn es war für die Selbstanwendung durch den Sohn des Klägers zu Hause bestimmt, wie sich aus den vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen der Zahnärzte ergibt. Eine ärztliche Verordnung lag nicht vor.
40 
Die übrigen noch streitigen Positionen entsprechen nicht der Gebührenordnung für Zahnärzte.
41 
Porto/Versand/Telefongebühren
42 
Diese Kosten gehören zu den Praxiskosten (vgl. Meurer, a.a.O., S. 106). Sie sind mit den allgemeinen Gebühren abgegolten (§ 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ) und können nicht gesondert berechnet werden (§ 4 Abs. 4 GOZ).
43 
Nr. 15 GOÄ
44 
Nr. 15 GOÄ erfasst die Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken. Dabei gilt diese Nummer nicht für die kontinuierliche Betreuung selbst, sondern für die "Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen" (Dr. Dr. Schlüter, Der Kassenarzt vom 01.05.2008). Hierzu genügt nicht die fortlaufende Behandlung des Sohnes des Klägers. Soziale Maßnahmen sind vielmehr z. B. Tätigkeiten, die einen Kontakt zu sozialen Einrichtungen, Krankenversicherungen oder anderen Leistungsträgern beinhalten (vgl. Pieritz, Deutsches Ärzteblatt 2009, 106 (13): A-626). Solche "flankierenden therapeutischen und sozialen" Maßnahmen hat der Zahnarzt vorliegend nicht angegeben. Sie werden auch im Schriftsatz des Klägers vom 04.02.2009, der Ausführungen hierzu enthält, nicht näher benannt.
45 
Nr. 75 GOÄ
46 
Nr. 75 GOÄ erfasst einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie. Vorliegend wurde er für die Bearbeitung des Widerspruchsbescheides angesetzt.
47 
Die Bearbeitung des Widerspruchsbescheids ist keine medizinische Maßnahme eines Kieferorthopäden, für die eine Nummer der GOÄ angesetzt werden kann. Eine solche Begründung durch den Zahnarzt hatte die Beklagte auch nicht gefordert.
48 
Nr. 2697 GOÄ
49 
Nr. 2697 GOÄ erfasst das Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen.
50 
Der Ansatz der Nr. 2697 GOÄ ist (nur) im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kieferbruchs zulässig (vgl. Hoffmann, GOÄ, 3. Aufl., S. 156). Aus den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt "L. Chirurgie, Orthopädie" der GOÄ, zu dem Nr. 2697 GOÄ gehört, ergibt sich darüber hinaus, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Nummern nur für operative Leistungen angesetzt werden können. Solche Leistungen wurden beim Sohn des Klägers aber nicht erbracht.
51 
Nr. 510 GOÄ
52 
Nr. 510 GOÄ umfasst eine Übungsbehandlung auch mit Anwendung mediko-mechanischer Apparate.
53 
Nr. 510 GOÄ gehört zu Abschnitt E. II. der GOÄ. Nach § 6 Abs. 1 GOZ können Gebühren aus diesem Teilabschnitt nicht berechnet werden. Nicht in § 6 Abs. 1 GOZ genannte Positionen der GOÄ darf der Zahnarzt nicht berechnen; die Aufzählung dort ist abschließend (vgl. Meurer, a.a.O., S. 119).
54 
Bracket Kleben, Konditionieren
55 
Diese Positionen wurden bei den Laborkosten angesetzt. Es handelt sich dabei um "echte" Laborarbeiten, nicht nur um Vorarbeiten wie bei der Foto- und Videodokumentation (siehe hierzu oben). Dies ergibt sich auch aus den vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Info-Blättern der Zahnärzte, hier zu "Indirekte Klebetechnik".
56 
Material- und Laborkosten sind aber schon in den Nrn. 610 bis 615 GOZ enthalten, wie oben näher dargelegt worden ist. Dabei werden die "Laborkosten" insoweit nicht weiter differenziert. In der Rechnung vom 02.04.2007 wurden auch die Nrn. 610 und 615 GOZ angesetzt.
57 
Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes
58 
Soweit das Überschreitend es 2,3fachen des Gebührensatzes im Übrigen noch im Streit ist, genügen die hierfür gegebenen Begründungen nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ, wie sie oben näher dargelegt worden sind. Dies betrifft die Nrn. 102, 610, 615 GOZ.
59 
Bei Nr. 102 GOZ wurde die Überschreitung mit der hohen Anzahl der zu fluoridierenden Flächen begründet. Eine solche Begründung ist unzulässig. Denn die Gebühr wird unabhängig von der Zahl der behandelten Zähne vergütet (Meurer, a.a.O., S. 153). Die Anzahl der Flächen, die von der Anzahl der Zähne abhängt, kann daher nicht in der Gebührenhöhe Berücksichtigung finden.
60 
Bei Nr. 610 GOZ wurde die Überschreitung folgendermaßen begründet: "Patientenspezifischer, überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad/Zeitaufwand bei ungünstiger Zahnstellung u. 'indirekter Klebetechnik' und/oder Überkorrektur zur Erhöhung der Stabilität des Endergebnisses".
61 
Diese Begründung ist zum einen nicht eindeutig und nachvollziehbar. Denn es wird nicht klar, ob der Schwierigkeitsgrad oder der Zeitaufwand herangezogen werden soll. Ebenso wird wegen der Verwendung von "und/oder" nicht klar, ob die erste Alternative oder die zweite Alternative der Begründung oder gar beide einschlägig sein sollen. § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ verlangt aber - wie oben ausgeführt - eine für den Empfänger verständliche und nachvollziehbare Begründung.
62 
Darüber hinaus wurde zur Begründung eine allgemeine Behandlungsmethode (indirekte Klebetechnik) herangezogen, mit der das Überschreitens nicht begründet werden darf, wie ebenfalls oben ausgeführt worden ist. Das erkennende Gericht kann dabei diesen Teil der Begründung nicht einfach ausblenden. Denn es kann das nach § 5 Abs. 2 GOZ bei der Ausschöpfung des Gebührenrahmens auszuübende Ermessen nicht - auch nicht für einzelne (Teil-)Begründungen - anstelle des Zahnarztes ausüben.
63 
Diese Ausführungen gelten entsprechend für die Begründung, die bei Nr. 615 GOZ gegeben wurde: Patientenspezifischer, überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad/Zeitaufwand bei ungünstiger Zahnstellung und Verwendung von Metall-Ligaturen zur Verringerung der Reibung.
64 
Soweit der Schriftsatz des Klägers vom 04.02.2009 zur Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes Ausführungen enthält, kann er keine Berücksichtigung finden. Denn eine Begründung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ kann nur der Zahnarzt selbst geben, sie muss überdies schriftlich erfolgen. Der Kläger kann sie nicht geben, er ist vielmehr Adressat der Begründung.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
66 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
67 
Beschluss vom 21. September 2009
68 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG auf EUR 923,81 festgesetzt.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der mit einem Bemessungssatz von 50% beihilfeberechtigt ist, begehrt die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für zahnmedizinische Behandlungen.

Mit Formblatt vom 11. Mai 2017 beantragte der Kläger die Gewährung von Beihilfe für eine Zahnarztrechnung der Zahnärztin … … … vom … Mai 2017 über einen Betrag von insgesamt 5.643,34 € (3.785,71 € zahnärztliches Honorar, 75,48 € für Auslagen nach §§ 3 und 4 GOZ, 10 GOÄ und 1.782,15 € für Auslagen nach § 9 GOZ).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17. Mai 2017 wurde seitens der Beihilfestelle von der Rechnungssumme ein Betrag in Höhe von insgesamt 3.793,52 € als beihilfefähig anerkannt (3.005,18 € zahnärztliches Honorar, 75,48 € für Auslagen nach §§ 3 und 4 GOZ, 10 GOÄ und 712,86 € für Auslagen nach § 9 GOZ) und dem Kläger dementsprechend eine Beihilfe in Höhe von 1.896,76 € (50% von 3.793,52 €) gewährt. Begründet wurden die Kürzungen der Beihilfestelle in Bezug auf die Honorarforderung damit, dass die behandelnde Zahnärztin hinsichtlich der abgerechneten GOZ Ziffern 2030, 2220, 2100, 2080, 2060 und 7010 das Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes (sog. Schwellenwert) nicht ausreichend begründet habe. Die Kürzung der Erstattung der Auslagen nach § 9 GOZ ergebe sich laut Beihilfebescheid aus § 14 BayBhV, hiernach seien die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Anlage 1 Abschnitt C Nrn. 2150 bis 2320, Abschnitte F und K GOZ entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ (u.a. Edelmetalle und Keramik) nur zu 40 v.H. beihilfefähig.

Die in der Rechnung der Zahnärztin enthaltenen Begründungen der Schwellenwertüberschreitung lauten im Einzelnen wie folgt:

„1. GOZ Ziffer 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten):“

Mehrf. Einlegen von Retraktionsfäden vor, während, nach Präp.

Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 8,78 €

2. GOZ Ziffer 2220 (Teilkrone/Pinledge mit Rekonstruktion Kaufläche):

Erschwerte Retentionsgewinnung, Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 558,00 €

3. GOZ Ziffer 2100 (Kompositfüllung in Adhäsivtechnik, dreiflächig):

Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung, erschwerte Retentionsgewinnung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 86,66 €

4. GOZ Ziffer 2080 (Kompositfüllung in Adhäsivtechnik, zweiflächig):

Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung, erschwerte Retentionsgewinnung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 37,53 €

5. GOZ Ziffer 2060 (Kompositfüllung in Adhäsivtechnik, einflächig):

Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung, erschwerte Retentionsgewinnung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 35,57 €

6. GOZ Ziffer 7010 (Eingliederung eines Aufbißbehelfes mit adjustierter Oberfläche):

Kiefergelenkssymptomatik (Dysfunktion/en)

Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 53,99 € Mit Schreiben vom 09. Juni 2017, eingegangen am 12. Juni 2018, legte der Kläger Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom 17. Mai 2017 ein. Zur Begründung legte er eine Stellungnahme seiner behandelnden Zahnärztin vom … Juni 2017 bei. In dieser begründete diese die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der abgerechneten GOZ Ziffern 2030, 2220, 2100, 2080, 2060 und 7010 ergänzend mit folgenden Argumenten:

– geringe Mundöffnung

– starker Speichelfluss

– eingeschränkte Sicht

– hypermobile Zunge Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2017 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Beihilfebescheid zurückgewiesen.

Hiergegen erhob der Kläger am 15. November 2017 Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 17. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2017 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Aufwendungen (gemeint ist: eine weitere Beihilfe) in Höhe von 924,91 € (50% von 1.849,82 €) zu gewähren.

Die Überschreitung des Gebührensatzes hinsichtlich der strittigen Ziffern sei aus zahnmedizinischer Sicht angemessen und ausreichend begründet worden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Auslagen nach § 9 GOZ nach § 14 BayBhV seien nur zu 40 v.H. beihilfefähig. Im Übrigen seien die vorgelegten Begründungen allesamt nicht geeignet, eine Überschreitung des Schwellenwerts von 2,3 entsprechend den Anforderungen des § 5 Abs. 2 GOZ zu rechtfertigen.

Zur Begründung der Ungeeignetheit der Begründungen im Einzelnen, aufgeschlüsselt je nach abgerechneter GOZ Ziffer, wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 05. Dezember 2018 verwiesen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. November 2017, der Beklagte mit Schriftsatz vom … Juli 2018 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Schreiben vom … Juli 2018 und … Juli 2017 erklärten zudem beide Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Eine Entscheidung über die Klage durfte im Einverständnis mit den Beteiligten nach §§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 924,91 €, folglich kann ihn deren Ablehnung durch Bescheid vom 17. Mai 2017 und Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2017 auch nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 534,64 € (50% des bisher nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags in Höhe von 1.069,29 €) für die nur zum Teil als beihilfefähig anerkannten Auslagen der Zahnärztin nach § 9 GOZ.

Nach § 14 BayBhV, der mit höherrangigem Recht vereinbar ist (BayVGH, B. v. 7.2.2018 – 14 ZB 17.1297 – juris Rn. 8 ff.), sind die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Anlage 1 Abschnitt C Nrn. 2150 bis 2320, Abschnitte F und K GOZ entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ (u.a. Edelmetalle und Keramik) nur zu 40 v.H. beihilfefähig. Vom Gesamtbetrag der von der Zahnärztin nach § 9 GOZ gemachten Auslagen in Höhe von 1.782,15 € konnte daher nur ein Betrag in Höhe von 712,86 € (40% von 1.782,15 €) anerkannt werden. Dem Kläger wurde daher in Bezug auf diese Aufwendungen seitens der Beihilfestelle eine korrekt berechnete Beihilfe in Höhe von 356,43 € (50% von 712,86 €) gewährt. Ein Anspruch auf eine weitere Beihilfe besteht nicht.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 390,27 € (50% des bisher nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags in Höhe von 780,53 €) für die nur zum Teil als beihilfefähig anerkannten Honorarforderungen der Zahnärztin. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf verwiesen, dass die Begründungen der Zahnärztin hinsichtlich der abgerechneten Gebührenziffern 2030, 2220, 2100, 2080, 2060 und 7010 die Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes nicht rechtfertigen.

2.1 Zahnärztliche Leistungen sind gemäß § 8 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit beurteilt sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BayBhV insoweit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 3 BayBhV).

Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 GOZ bildet der 2,3-fache Gebührensatz die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten, das heißt die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung, dies rechtfertigen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GOZ).

Zwar ist dem Zahnarzt bei der Bestimmung des Steigerungsfaktors durch § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbares Ermessen eingeräumt (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 14.12.2011 – 5 LA 237/10 – juris Rn. 21). Dieses besteht jedoch nur auf der Rechtsfolgenseite. Das Vorliegen von „Besonderheiten“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ auf der Tatbestandsseite unterliegt dagegen der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit (BVerwG, U.v. 17.2.1994 – 2 C 10/92 – NJW 1994, 3023, 3024; VG München, U. v. 23.5.2013 – M 17 K 11.4984).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 17.2.1994 – 2 C 10/92 – NJW 1994, 3023) müssen Besonderheiten in diesem Sinn gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sein. Eine in jeder Hinsicht durchschnittliche Art und Weise der Behandlung kann ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes (Schwellenwert) nach § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ nicht rechtfertigen. Die Vorschrift hat Ausnahmecharakter und ist dementsprechend eng auszulegen. Diesem Ausnahmecharakter widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten, angewandte Verfahrensweise bei einer Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung das Überschreiten des Schwellenwerts rechtfertigen würde. Erforderlich ist somit eine gerade in der Person des Betroffenen liegende Besonderheit. Der den Ausschlag für die Schwellenwertüberschreitung gebende vermehrte Aufwand muss auf eine beim betreffenden Patienten bestehende außergewöhnliche Konstitution zurückzuführen sein; rein verfahrensbezogene Besonderheiten genügen dagegen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 15.04.2011 – 14 ZB 10.1544 – juris Rn. 4; VG Stuttgart, U.v. 28.01.2011 – 3 K 2870/10; VG München, U.v. 23.05.2013 – M 17 K 12.59; U.v. 23.05.2013 – M 17 K 11.4984, a.A. noch: VGH BW U.v. 17.9.1992 – 4 S 2084/91 – juris Rn. 48). Zwar sollte es nicht so sein, dass der Arzt bzw. Zahnarzt für die Begründung der Schwellenwertüberschreitung mehr Zeit aufwenden muss als für die eigentliche Behandlung. Ausführliche ärztliche Berichte oder gar Gutachten können daher nicht verlangt werden. Allerdings muss sich aus der gegebenen Begründung entnehmen lassen, weshalb bei dem Patienten eine von der Masse der behandelnden Fälle abweichende Besonderheit vorlag und insbesondere, worin denn diese Besonderheit bestand (VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 07.12.2009 – 13 A 2981/09 – juris Rn. 165). Hierbei ist auch zu beachten, dass die Begründung allein vom behandelnden Zahnarzt selbst gegeben werden kann. Die Klagepartei ist dazu als Adressat der Begründung weder berechtigt noch im Stande (VG Stuttgart, U.v. 21.9.2009 – 12 K 6383/07 – juris Rn. 64).

2.2 Im hier zu entscheidenden Fall besteht die Besonderheit, dass in der ursprünglichen Rechnung der Zahnärztin weniger Gründe zur Rechtfertigung der Schwellenwertüberschreitung herangezogenen wurden, als später im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geltend gemacht wurden. Erst mit Stellungnahme vom … Juni 2017 ergänzte die behandelnde Zahnärztin ihre Rechnungsaufstellung mit dem pauschalen Hinweis, bei den Gebührennummern 2030, 2220, 2100, 2080, 2060 und 7010 seien besondere Schwierigkeiten des Behandlungsfalls in Form von geringer Mundöffnung, starkem Speichelfluss, eingeschränkter Sicht und hypermobiler Zunge gegeben gewesen.

2.2.1 Ein solches Nachschieben von gänzlich neuen Gründen ist nicht zulässig.

§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ sieht auf Verlangen des Patienten nur eine nähere Erläuterung der bereits in der Rechnung vorgebrachten schriftlichen Begründung für die Schwellenwertüberschreitung vor. Nicht vorgesehen ist jedoch eine Ergänzung der Begründung um neue, bislang nicht vorgetragene Gründe, die eine Besonderheit des jeweiligen Behandlungsfalls rechtfertigen sollen.

Unzulässig sind damit verspätet vorgebrachte neue Erwägungen, die in der bisherigen, in der Rechnung enthaltenen Begründung keine Stütze finden. Zulässig sind nur solche Erwägungen, die an die bereits vorhandene Rechnungsbegründung ansetzen.

Würde man zulassen, dass die behandelnden Ärzte zeitlich unbegrenzt solange neue Gründe für die vorgenommene Erhöhung des Gebührensatzes über den 2,3fachen Satz hinaus anführen können, bis irgendwann eine insoweit tragfähige Begründung gefunden ist, liefe das darauf hinaus, dass eine abschließende Beurteilung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen immer wieder herausgeschoben würde. Für die Beihilfestellen wäre es praktisch nicht handhabbar, bei jeder nachträglich neu vorgebrachten Begründung ihren Beihilfebescheid wieder abändern zu müssen.

Im vorliegenden Fall fällt zudem auf, dass die zahnmedizinische Behandlung des Klägers zum Zeitpunkt der Verfassung der ergänzenden Stellungnahme der behandelnden Zahnärztin schon einige Zeit zurück lag, sodass fraglich ist, ob sich die behandelnde Zahnärztin einen Monat nach der letzten Behandlung des Klägers überhaupt noch an die Besonderheiten des Einzelfalls des Klägers erinnern konnte, zumal die ergänzend vorgebrachten Begründungen sehr pauschal und formelhaft wirken.

2.2.2 Unabhängig davon entsprechen die ergänzend für die Schwellenwertüberschreitungen vorgebrachten Begründungen aber auch inhaltlich nicht den Vorgaben des § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ.

Zwar genügen nach Ansicht des OVG Lüneburgs die drei Begründungen „starker Speichelfluss und schwierige Zugänglichkeit durch enge Mundöffnung und erhöhter Wangentonus“ zusammen genommen, um überdurchschnittliche Schwierigkeiten des konkreten Behandlungsfalls zu belegen (OVG Lüneburg U. v. 5.4.2011 – 5 LB 231/10, BeckRS 2011, 50014, beck-online). Gleichzeitig führt das OVG Lüneburg jedoch aus, dass es Zweifel daran hat, ob jede dieser Begründungen für sich geeignet wäre, überdurchschnittliche Schwierigkeiten darzulegen. Der Ansicht, dass allein die Kumulation einzelner, per se eine Schwellenwertüberschreitung nicht rechtfertigender Gründe dazu führt, dass sie nun doch als ausreichende Begründung eines erhöhten Gebührensatzes angesehen werden können, kann das erkennende Gericht nicht folgen.

Hinzu kommt, dass die hier vorgelegten Begründungen „geringe“ Mundöffnung, „starker“ Speichelfluss, eingeschränkte Sicht und hypermobile Zunge zu allgemein formuliert und objektiv zu wenig nachprüfbar sind, um Besonderheiten des Einzelfalls zu rechtfertigen. Was genau unter einer „geringen“ Mundöffnung oder einem „starken“ Speichelfluss zu verstehen ist, ist unklar. Eine patientenbezogene Darstellung, inwiefern und weshalb die Mundöffnung bei dem konkret behandelten Patienten, abweichend von der Mehrzahl er Fälle besonders gering war, der Speichelfluss besonders stark, die Sicht auf das Behandlungsgebiet besonders eingeschränkt oder die Mobilität der Zunge besonders hervorgehoben war, lässt die Rechnung vermissen. Auch das VG Düsseldorf (U. v. 13.12.2016 – 26 K 4790/15 – juris) führt hierzu richtigerweise in einem ähnlich gelagerten Fall aus:

#Zwar ist zuzugestehen, dass die von der Zahnarztpraxis gegebene Begründung die bei der Klägerin durchgeführte Behandlung innerhalb des gesamten Schwierigkeitsrahmens ausdrücklich dem "überdurchschnittlichen" Bereich zuordnet. Allerdings macht die Begründung nicht deutlich, dass diese Behandlung am oberen Ende der Schwierigkeitsskala anzusiedeln ist. Der "überdurchschnittliche" Schwierigkeitsbereich umfasst nämlich die Steigerungssatzskala von 2,4 bis 3,5; auch eine nur leicht überdurchschnittliche Schwierigkeit ist eine überdurchschnittliche Schwierigkeit, vermag dennoch nicht die hier vorgenommene Berechnung des 3,5fachen Steigerungssatzes zu rechtfertigen. Deshalb sind auch die sonstigen verbalen Umschreibungen der Zahnarztpraxis ("besondere" Maßnahmen, "hohe" Verletzungsgefahr, "starke/übermäßige" Blutung) viel zu allgemein gehalten, um zum Ausdruck bringen zu können, dass es sich beim konkreten Behandlungsfall der Klägerin um einen solchen gehandelt haben soll, der an die zahnärztliche Praxis außergewöhnliche - am oberen Ende der Schwierigkeitsskala angesiedelte - Anforderungen gestellt hat.

Pauschale Hinweise auf eine hypermobile Zunge, eine eingeschränkte Mundöffnung, einen starken Speichelfluss sowie eine eingeschränkte Sicht vermögen einen erhöhten Gebührenfaktor bei sämtlichen Leistungsziffern nicht zu begründen. Eine hypermobile Zunge und ein starker Speichelfluss stellen eine typische Stressreaktion auf eine zahnmedizinische Behandlung dar, deren Auftreten in der Mehrzahl der Behandlungsfälle zu erwarten ist. Auch eine eingeschränkte Sicht ist bei Behandlungen im schwer einsehbaren Mundraum stets gegeben. Dass das Vermögen, nach einer langen zahnmedizinischen Behandlung den Mund offen zu halten, zunehmend nachlässt, versteht sich ebenfalls von selbst. Besonderheiten des Einzelfalls wären nur dann nachvollziehbar geltend gemacht worden, wenn der behandelnde Zahnarzt im Einzelfall konkret darlegt, warum etwa bei dem Kläger der Speichelfluss im Vergleich zu anderen Fällen besonders stark oder wieso die Mundöffnung deutlich geringer als in der Mehrzahl der Fälle war.

2.3. Auch die übrigen, bereits in der Rechnung enthaltenen Begründungen für die Schwellenwertüberschreitung genügen den durch § 5 GOZ und durch die Rechtsprechung gestellten Anforderungen nicht. Im Einzelnen:

2.3.1. Die Abrechnung einer 3,5fachen Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 2030 wurde mit dem mehrfachen Einlegen von Retraktionsfäden vor, während und nach der Präparation begründet. Inhalt der Leistungsziffer 2030 sind nach dem GOZ Kommentar der Bundeszahnärztekammer (Stand Dezember 2017, abrufbar unter: https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf) besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (zum Beispiel Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, zum Beispiel durch die Verwendung von Klammern, Keilen, (getränkten) Retraktionsfäden, Tinkturen oder Ähnliches. Das Legen von Retraktionsfäden ist damit Leistungsinhalt der abgerechneten Gebührenziffer und kann somit nicht für die Begründung des besonderen Erschwernisses des Behandlungfalles herangezogen werden. Auch das Verwenden von mehreren Retraktionsfäden im Zuge einer Präparation entspricht dem Üblichen. Es wurden keine patientenbezogenen Besonderheiten dargelegt, warum etwa gerade bei dem Kläger aufgrund individueller Besonderheiten besonders viele Retraktionsfäden gelegt werden mussten. Dies ergibt sich auch nicht aus den nachträglich vorgebrachten Gründen.

2.3.2. Die Schwellenwertüberschreitungen hinsichtlich der abgerechneten Gebührenziffern 2220, 2100, 2080 und 2060 wurden allesamt mit einer erschwerten Retentionsgewinnung und einer Anwendung der Mehrfarbentechnik bzw. schwierigen speziellen Farbanpassung begründet. Zwar könnte in der Anwendung der Mehrfarbentechnik ein Indiz für einen zusätzlichen Aufwand für die Leistungen nach den Ziffern 2220, 2100, 2080 und 2060 gesehen werden (so der Kommentar der Bundeszahnärztekammer (a.a.O.) zu den GOZ Ziffern 2200, 2100, 2080 und 2060). Allerdings genügen nach der Rechtsprechung rein verfahrensbezogene Besonderheiten zur Rechtfertigung der Schwellenwertüberschreitung nicht, vielmehr muss der den Ausschlag für die Schwellenwertüberschreitung gebende vermehrte Aufwand auf eine beim betreffenden Patienten bestehende außergewöhnliche Konstitution zurückzuführen sein (s.o.). Hier lässt sich der Begründung weder entnehmen, dass sich die Anwendung der Mehrfarbentechnik im Fall des Klägers aufgrund individueller Besonderheiten und abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle besonders schwierig gestaltet hätte, noch dass mit der Anwendung der Mehrfarbentechnik gerade im Fall des Klägers ein besonderer, die durchschnittliche Anwendungsdauer erheblich überschreitender Zeitaufwand verbunden gewesen wäre (vgl. auch VG Saarlouis U. v. 26.5.2017 – 6 K 468/16, BeckRS 2017, 120171, beck-online). Auch die übrigen Begründungen lassen einen von der Mehrzahl der Behandlungsfälle abweichenden erhöhten Mehraufwand der behandelnden Zahnärztin nicht erkennen. Warum die Retentionsgewinnung erschwert gewesen sein soll, wurde nicht begründet und ist daher nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die behauptete besonders schwierige spezielle Farbanpassung. Zumal hier die Füllungen ausschließlich an von außen schwer einsehbaren Seitenzähnen vorgenommen wurden, bei denen der Farbanpassung der Füllung offensichtlich weniger Gewicht zukommt, als bei den von außen leicht einsehbaren Frontzähnen.

Auch die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der Gebührenziffern 2220, 2100, 2080 und 2060 wurde damit nicht ausreichend begründet.

2.3.3. Die Abrechnung einer 3,5fachen Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 7010 wurde mit einer Kiefergelenkssymptomatik (Dysfunktion/en) begründet. Die Leistungsziffer 7010 dient nach dem GOZ Kommentar der Bundeszahnärztekammer – unabhängig von der Art der Herstellung – der Abrechnung aller Arten von therapeutischen Aufbissbehelfen, z. B. Repositionierungs-/Relaxierungsschienen, Distraktionsschienen und Tiefziehschienen mit adjustierter Oberfläche. Diese dienen der Stabilisierung oder Veränderung der Bisslage mittels Führung des Unterkiefers nach Definition einer physiologischen oder therapeutischen Okklusion und Artikulation. Eine Kiefergelenkssymptomatik ist daher Indikation für die Eingliederung einer Aufbisshilfe und kann keine einzelfallabhängige Besonderheit der konkreten Behandlung begründen. Auch diese Begründung ist daher für die Schwellenwertüberschreitung nicht ausreichend.

Die Beihilfe wurde damit durch das Landesamt für Finanzen mit Beihilfebescheid vom 17. Mai 2017 korrekt berechnet.

3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzu-weisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für Aufwendungen aufgrund der Rechnung von Dr. K./Dr. E. vom 02.04.2007 weitere Kassenleistungen in Höhe von 188,59 EUR zu gewähren.

Die Bescheide der Beklagten vom 08.05.2007, 12.07.2007, 18.07.2007 und 26.07.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 21.11.2007 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Tatbestand

 
Der Kläger ist A-Mitglied der Beklagten. Mitversichert ist sein Sohn A.
Am 06.04.2007 stellte der Kläger einen Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung der Zahnärzte Dr. K./Dr. E. vom 02.04.2007 über 2.192,88 EUR für Behandlungen des Sohnes A.
Mit Bescheid vom 08.05.2007 gewährte die Beklagte hierfür Kassenleistungen von 1.087,71 EUR.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und legte hierzu Info-Blätter der Zahnärzte und ein Schreiben der Bezirkszahnärztekammer Stuttgart vom 06.06.2005 vor.
Mit Bescheiden vom 12.07.2007, 18.07.2007 und 26.07.2007 gewährte die Beklagte weitere Kassenleistungen; insgesamt gewährte sie 1.269,06 EUR. Gegen diese Bescheide erhob der Kläger jeweils Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2007 gewährte die Beklagte weitere Kassenleistungen in Höhe von 133,56 EUR, d. h. nun von insgesamt 1.402,62 EUR. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, Portokosten gehörten zu den allgemeinen Praxiskosten. Schutzwachs gehöre zum Sprechstundenbedarf. Die Begründungen für die Schwellenwertüberschreitungen genügten nicht den rechtlichen Anforderungen. Im Übrigen äußerte sie sich zu einzelnen Nummern der GOZ und der GOÄ.
Am 21.12.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich insbesondere darauf, die Portokosten könnten angesetzt werden, ebenso die Kosten für das Schutzwachs. Die Begründungen für die Schwellenwertüberschreitungen seien ausreichend. Leistungen der Nr. 203 GOZ seien nicht durch die Leistungen der Nrn. 610 und 612 GOZ erfasst. Nr. 200 GOZ sei auch für die übrigen Zähne anzuerkennen, für die die Beklagte keine Leistungen gewährt habe. Das Kleben von Brackets sei nicht mit Nr. 610 GOZ abgegolten, sondern stelle eine eigene Leistung dar. Ebenso stellten die mit Nr. 2697 GOÄ abgerechneten Maßnahmen eine eigene Leistung dar. Das Ausmaß der kieferorthopädischen Behandlung mache die Einleitung und Koordinierung flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen notwendig.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm für Aufwendungen aufgrund der Rechnung von Dr. K./Dr. E. vom 02.04.2007 weiter Kassenleistungen in Höhe von 923,81 EUR zu gewähren, und die Bescheide der Beklagten vom 08.05.2007, 12.07.2007, 18.07.2007 und 26.07.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.11.2007 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie beruft sich zusätzlich insbesondere darauf, § 4 Abs. 3 GOZ schließe den Ansatz von Portokosten und Schutzwachs aus. Der Ansatz der Nr. 102 GOZ erfolge unabhängig von der Zahl der behandelten Zähne. Nr. 203 GOZ sei nur in Verbindung mit Füllungen und Kronen ansetzbar. Die Nrn. 610 bis 617 GOZ enthielten alle Leistungen die für die Behandlung mit fest sitzenden Geräten erforderlich seien.
13 
Mit Beschluss vom 11.05.2009 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig. Sie ist aber nur zum Teil begründet.
16 
Der Kläger hat Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 188,59 EUR; insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen hat er keinen Anspruch auf weitere Kassenleistungen. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide im Umfang der Klage rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten.
17 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Dabei ist jeweils die Fassung der Satzung einschlägig, die zu dem Zeitpunkt galt, in dem die ärztlichen Leistungen erbracht wurden. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Erstattungsfähig sind Aufwendungen wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind.
18 
Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind erstattungsfähig (§ 32 Abs. 1 der Satzung). Die Rechnungen müssen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellt sein (§ 32 Abs. 2 Satz 2 der Satzung).
19 
Die jetzt noch streitigen Positionen entsprechen nur zum Teil der Gebührenordnung für Zahnärzte.
20 
Nr. 200 GOZ analog
21 
Nr. 200 GOZ erfasst die Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen. Vorliegend wurde die Nr. 200 GOZ analog angesetzt, und zwar für die Versiegelung des Bracketumfeldes. Sie wurde 23 Mal, d. h. für 23 Zähne, angesetzt. Die Beklagte hat den Ansatz 12 Mal anerkannt, und zwar für die Versiegelung von drei Molaren je Kieferhälfte.
22 
Der Ansatz der Nr. 200 GOZ analog war zulässig. Dieser analoge Ansatz bietet sich für die durchgeführte Maßnahme an. Dabei kann offenbleiben, ob der Ansatz der Nr. 200 GOZ sich auf die Seitenzähne beschränkt (so Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage [1990], S. 154) oder ob eine solche Einschränkung nicht gemacht wird (vgl. Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zur GOZ, S. 2.2-5). Denn diese Äußerungen beziehen sich auf den unmittelbaren Ansatz der Nr. 200 GOZ, nicht auf deren analogen Ansatz. Beim analogen Ansatz für die Versiegelung des Bracketumfeldes ist nicht ersichtlich, welchen Sinn eine Unterscheidung bei den behandelten Zähnen machen würde.
23 
Die Nr. 200 GOZ analog konnte auch neben der Nr. 610 GOZ angesetzt werden. Denn diese Nummer schließt nicht die Versorgung der Zahnoberfläche ein (Liebold, a.a.O., S. 7.1-129).
24 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür in Höhe von 122,43 EUR (11 x 11,13 EUR).
25 
Nr. 203 GOZ analog
26 
Nr. 203 GOZ erfasst besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, ...).
27 
Der Kläger trägt hierzu vor, die mit dieser Nummer - analog -abgerechneten Leistungen seien nicht bereits von den Nrn. 610 und 612 GOZ erfasst, sondern stellten eigene Leistungen dar. Sie seien auch nicht mit den unter die Nr. 203 GOZ fallenden Maßnahmen deckungsgleich. Die Beklagte beruft sich darauf, mit der Leistung nach Nr. 203 GOZ seien besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten erfasst. Dies stehe der Verwendung im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Behandlungen entgegen. Die beim Anbringen von Klebebrackets und Bändern angewandten besonderen Maßnahmen seien mit den Gebühren nach den Nrn. 610 und 612 GOZ abgegolten.
28 
Vorliegend ist der Ansatz der Nr. 203 GOZ analog vertretbar. Ein Separieren kommt auch im Zusammenhang mit der kieferorthopädischen Behandlung mit festsitzenden Apparaturen in Betracht; dies wird bei der Nr. 203 GOZ erörtert (vgl. Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., S. 2.2-18). Es kann dabei als zusätzliche Maßnahme neben Nr. 610 GOZ abgerechnet werden (vgl. Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., S. 7.1-130). Demgegenüber wird allerdings auch vertreten, dass Nr. 203 GOZ nicht neben Nr. 610 GOZ angesetzt werden darf (Meurer, a.a.O., S. 203).
29 
Damit liegt eine zweifelhafte Auslegung der Gebührenordnung vor. Dies führt dazu, dass der Ansatz der Gebühr als angemessen anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1994, ZBR 1994, 225). Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 20.01.1995 (2 A 11206/94, juris) gerade zur vorliegenden Konstellation entschieden.
30 
Auch der Ansatz des Faktors 3,5 ist hier nicht zu beanstanden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ muss die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes schriftlich begründet werden. Besonderheiten, die das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, liegen nur vor, wenn sie gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegenden Schwierigkeiten angewandte Behandlung als eine solche Besonderheit angesehen würde (BVerwG, Urt. v. 30.05.1996, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12 m.w.N.). Die vom Zahnarzt gegebene Begründung muss geeignet sein, das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen, die nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes und insbesondere den Ansatz des Höchstwertes rechtfertigen können. Dabei genügen grundsätzlich nicht allein wertende Schlussfolgerungen; die Begründung muss auch einen nachvollziehbaren Tatsachenkern enthalten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 03.12.1999 - 12 A 2889/99 -, juris).
31 
Vorliegend genügt die bei Nr. 203 GOZ analog gegebene Begründung für die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes diesen Anforderungen.
32 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür in Höhe von 43,92 EUR.
33 
Nr. 0706 BEB
34 
Nr. 0706 BEB erfasst eine Foto- oder Videodokumentation. Diese Gebührennummer wurde angesetzt für "Foto oder Video Dokumentation einschließlich diagn. Auswertung".
35 
Der Ansatz dieser Nummer war zulässig. Zwar wurde in der Rechnung gleichzeitig die Nr. 610 GOZ angesetzt, in der grundsätzlich die Material- und Laborkosten enthalten sind (Anmerkung nach Nr. 617 GOZ). Bei der Foto- oder Videodokumentation handelt es sich aber nicht um eigentliche Laborkosten. Eine Foto- oder Videodokumentation wird vielmehr vor Beginn der eigentlichen Laborarbeiten erstellt. Darüber hinaus sind diagnostische Leistungen nicht in den Nrn. 610 bis 615 enthalten (Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., S. 7.1-141). Nach den Angaben in den Info-Blättern der Zahnärzte beinhaltete die Foto- bzw. Videodokumentation aber gerade auch diagnostische Auswertungen. Dies ergibt sich auch aus dem Ansatz der Gebührennummer in der Rechnung.
36 
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann statt Nr. 0706 BEB nicht die - kosten-günstigere - Nr. 600 GOZ angesetzt werden. Denn es handelt sich um verschiedene Leistungsinhalte. Insbesondere fehlt es bei Nr. 600 GOZ an der in Nr. 0706 BEB vorausgesetzten Dokumentation.
37 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür in Höhe von 11,12 EUR.
38 
Schutzwachs
39 
Schutzwachs fällt unter "Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen" im Sinne von § 33 Abs. 1 der Satzung der Beklagten. Aufwendungen hierfür sind erstattungsfähig, wenn sie vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker bei Leistungen nach den §§ 31 und 32 verbraucht oder nach Art und Umfang schriftlich verordnet worden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das Schutzwachs wurde nicht von den Zahnärzten verbraucht. Denn es war für die Selbstanwendung durch den Sohn des Klägers zu Hause bestimmt, wie sich aus den vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen der Zahnärzte ergibt. Eine ärztliche Verordnung lag nicht vor.
40 
Die übrigen noch streitigen Positionen entsprechen nicht der Gebührenordnung für Zahnärzte.
41 
Porto/Versand/Telefongebühren
42 
Diese Kosten gehören zu den Praxiskosten (vgl. Meurer, a.a.O., S. 106). Sie sind mit den allgemeinen Gebühren abgegolten (§ 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ) und können nicht gesondert berechnet werden (§ 4 Abs. 4 GOZ).
43 
Nr. 15 GOÄ
44 
Nr. 15 GOÄ erfasst die Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken. Dabei gilt diese Nummer nicht für die kontinuierliche Betreuung selbst, sondern für die "Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen" (Dr. Dr. Schlüter, Der Kassenarzt vom 01.05.2008). Hierzu genügt nicht die fortlaufende Behandlung des Sohnes des Klägers. Soziale Maßnahmen sind vielmehr z. B. Tätigkeiten, die einen Kontakt zu sozialen Einrichtungen, Krankenversicherungen oder anderen Leistungsträgern beinhalten (vgl. Pieritz, Deutsches Ärzteblatt 2009, 106 (13): A-626). Solche "flankierenden therapeutischen und sozialen" Maßnahmen hat der Zahnarzt vorliegend nicht angegeben. Sie werden auch im Schriftsatz des Klägers vom 04.02.2009, der Ausführungen hierzu enthält, nicht näher benannt.
45 
Nr. 75 GOÄ
46 
Nr. 75 GOÄ erfasst einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie. Vorliegend wurde er für die Bearbeitung des Widerspruchsbescheides angesetzt.
47 
Die Bearbeitung des Widerspruchsbescheids ist keine medizinische Maßnahme eines Kieferorthopäden, für die eine Nummer der GOÄ angesetzt werden kann. Eine solche Begründung durch den Zahnarzt hatte die Beklagte auch nicht gefordert.
48 
Nr. 2697 GOÄ
49 
Nr. 2697 GOÄ erfasst das Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen.
50 
Der Ansatz der Nr. 2697 GOÄ ist (nur) im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kieferbruchs zulässig (vgl. Hoffmann, GOÄ, 3. Aufl., S. 156). Aus den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt "L. Chirurgie, Orthopädie" der GOÄ, zu dem Nr. 2697 GOÄ gehört, ergibt sich darüber hinaus, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Nummern nur für operative Leistungen angesetzt werden können. Solche Leistungen wurden beim Sohn des Klägers aber nicht erbracht.
51 
Nr. 510 GOÄ
52 
Nr. 510 GOÄ umfasst eine Übungsbehandlung auch mit Anwendung mediko-mechanischer Apparate.
53 
Nr. 510 GOÄ gehört zu Abschnitt E. II. der GOÄ. Nach § 6 Abs. 1 GOZ können Gebühren aus diesem Teilabschnitt nicht berechnet werden. Nicht in § 6 Abs. 1 GOZ genannte Positionen der GOÄ darf der Zahnarzt nicht berechnen; die Aufzählung dort ist abschließend (vgl. Meurer, a.a.O., S. 119).
54 
Bracket Kleben, Konditionieren
55 
Diese Positionen wurden bei den Laborkosten angesetzt. Es handelt sich dabei um "echte" Laborarbeiten, nicht nur um Vorarbeiten wie bei der Foto- und Videodokumentation (siehe hierzu oben). Dies ergibt sich auch aus den vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Info-Blättern der Zahnärzte, hier zu "Indirekte Klebetechnik".
56 
Material- und Laborkosten sind aber schon in den Nrn. 610 bis 615 GOZ enthalten, wie oben näher dargelegt worden ist. Dabei werden die "Laborkosten" insoweit nicht weiter differenziert. In der Rechnung vom 02.04.2007 wurden auch die Nrn. 610 und 615 GOZ angesetzt.
57 
Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes
58 
Soweit das Überschreitend es 2,3fachen des Gebührensatzes im Übrigen noch im Streit ist, genügen die hierfür gegebenen Begründungen nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ, wie sie oben näher dargelegt worden sind. Dies betrifft die Nrn. 102, 610, 615 GOZ.
59 
Bei Nr. 102 GOZ wurde die Überschreitung mit der hohen Anzahl der zu fluoridierenden Flächen begründet. Eine solche Begründung ist unzulässig. Denn die Gebühr wird unabhängig von der Zahl der behandelten Zähne vergütet (Meurer, a.a.O., S. 153). Die Anzahl der Flächen, die von der Anzahl der Zähne abhängt, kann daher nicht in der Gebührenhöhe Berücksichtigung finden.
60 
Bei Nr. 610 GOZ wurde die Überschreitung folgendermaßen begründet: "Patientenspezifischer, überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad/Zeitaufwand bei ungünstiger Zahnstellung u. 'indirekter Klebetechnik' und/oder Überkorrektur zur Erhöhung der Stabilität des Endergebnisses".
61 
Diese Begründung ist zum einen nicht eindeutig und nachvollziehbar. Denn es wird nicht klar, ob der Schwierigkeitsgrad oder der Zeitaufwand herangezogen werden soll. Ebenso wird wegen der Verwendung von "und/oder" nicht klar, ob die erste Alternative oder die zweite Alternative der Begründung oder gar beide einschlägig sein sollen. § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ verlangt aber - wie oben ausgeführt - eine für den Empfänger verständliche und nachvollziehbare Begründung.
62 
Darüber hinaus wurde zur Begründung eine allgemeine Behandlungsmethode (indirekte Klebetechnik) herangezogen, mit der das Überschreitens nicht begründet werden darf, wie ebenfalls oben ausgeführt worden ist. Das erkennende Gericht kann dabei diesen Teil der Begründung nicht einfach ausblenden. Denn es kann das nach § 5 Abs. 2 GOZ bei der Ausschöpfung des Gebührenrahmens auszuübende Ermessen nicht - auch nicht für einzelne (Teil-)Begründungen - anstelle des Zahnarztes ausüben.
63 
Diese Ausführungen gelten entsprechend für die Begründung, die bei Nr. 615 GOZ gegeben wurde: Patientenspezifischer, überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad/Zeitaufwand bei ungünstiger Zahnstellung und Verwendung von Metall-Ligaturen zur Verringerung der Reibung.
64 
Soweit der Schriftsatz des Klägers vom 04.02.2009 zur Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes Ausführungen enthält, kann er keine Berücksichtigung finden. Denn eine Begründung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ kann nur der Zahnarzt selbst geben, sie muss überdies schriftlich erfolgen. Der Kläger kann sie nicht geben, er ist vielmehr Adressat der Begründung.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
66 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
67 
Beschluss vom 21. September 2009
68 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG auf EUR 923,81 festgesetzt.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig. Sie ist aber nur zum Teil begründet.
16 
Der Kläger hat Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 188,59 EUR; insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen hat er keinen Anspruch auf weitere Kassenleistungen. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide im Umfang der Klage rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten.
17 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Dabei ist jeweils die Fassung der Satzung einschlägig, die zu dem Zeitpunkt galt, in dem die ärztlichen Leistungen erbracht wurden. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Erstattungsfähig sind Aufwendungen wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind.
18 
Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind erstattungsfähig (§ 32 Abs. 1 der Satzung). Die Rechnungen müssen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellt sein (§ 32 Abs. 2 Satz 2 der Satzung).
19 
Die jetzt noch streitigen Positionen entsprechen nur zum Teil der Gebührenordnung für Zahnärzte.
20 
Nr. 200 GOZ analog
21 
Nr. 200 GOZ erfasst die Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen. Vorliegend wurde die Nr. 200 GOZ analog angesetzt, und zwar für die Versiegelung des Bracketumfeldes. Sie wurde 23 Mal, d. h. für 23 Zähne, angesetzt. Die Beklagte hat den Ansatz 12 Mal anerkannt, und zwar für die Versiegelung von drei Molaren je Kieferhälfte.
22 
Der Ansatz der Nr. 200 GOZ analog war zulässig. Dieser analoge Ansatz bietet sich für die durchgeführte Maßnahme an. Dabei kann offenbleiben, ob der Ansatz der Nr. 200 GOZ sich auf die Seitenzähne beschränkt (so Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage [1990], S. 154) oder ob eine solche Einschränkung nicht gemacht wird (vgl. Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zur GOZ, S. 2.2-5). Denn diese Äußerungen beziehen sich auf den unmittelbaren Ansatz der Nr. 200 GOZ, nicht auf deren analogen Ansatz. Beim analogen Ansatz für die Versiegelung des Bracketumfeldes ist nicht ersichtlich, welchen Sinn eine Unterscheidung bei den behandelten Zähnen machen würde.
23 
Die Nr. 200 GOZ analog konnte auch neben der Nr. 610 GOZ angesetzt werden. Denn diese Nummer schließt nicht die Versorgung der Zahnoberfläche ein (Liebold, a.a.O., S. 7.1-129).
24 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür in Höhe von 122,43 EUR (11 x 11,13 EUR).
25 
Nr. 203 GOZ analog
26 
Nr. 203 GOZ erfasst besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, ...).
27 
Der Kläger trägt hierzu vor, die mit dieser Nummer - analog -abgerechneten Leistungen seien nicht bereits von den Nrn. 610 und 612 GOZ erfasst, sondern stellten eigene Leistungen dar. Sie seien auch nicht mit den unter die Nr. 203 GOZ fallenden Maßnahmen deckungsgleich. Die Beklagte beruft sich darauf, mit der Leistung nach Nr. 203 GOZ seien besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten erfasst. Dies stehe der Verwendung im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Behandlungen entgegen. Die beim Anbringen von Klebebrackets und Bändern angewandten besonderen Maßnahmen seien mit den Gebühren nach den Nrn. 610 und 612 GOZ abgegolten.
28 
Vorliegend ist der Ansatz der Nr. 203 GOZ analog vertretbar. Ein Separieren kommt auch im Zusammenhang mit der kieferorthopädischen Behandlung mit festsitzenden Apparaturen in Betracht; dies wird bei der Nr. 203 GOZ erörtert (vgl. Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., S. 2.2-18). Es kann dabei als zusätzliche Maßnahme neben Nr. 610 GOZ abgerechnet werden (vgl. Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., S. 7.1-130). Demgegenüber wird allerdings auch vertreten, dass Nr. 203 GOZ nicht neben Nr. 610 GOZ angesetzt werden darf (Meurer, a.a.O., S. 203).
29 
Damit liegt eine zweifelhafte Auslegung der Gebührenordnung vor. Dies führt dazu, dass der Ansatz der Gebühr als angemessen anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1994, ZBR 1994, 225). Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 20.01.1995 (2 A 11206/94, juris) gerade zur vorliegenden Konstellation entschieden.
30 
Auch der Ansatz des Faktors 3,5 ist hier nicht zu beanstanden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ muss die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes schriftlich begründet werden. Besonderheiten, die das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, liegen nur vor, wenn sie gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegenden Schwierigkeiten angewandte Behandlung als eine solche Besonderheit angesehen würde (BVerwG, Urt. v. 30.05.1996, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12 m.w.N.). Die vom Zahnarzt gegebene Begründung muss geeignet sein, das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen, die nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes und insbesondere den Ansatz des Höchstwertes rechtfertigen können. Dabei genügen grundsätzlich nicht allein wertende Schlussfolgerungen; die Begründung muss auch einen nachvollziehbaren Tatsachenkern enthalten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 03.12.1999 - 12 A 2889/99 -, juris).
31 
Vorliegend genügt die bei Nr. 203 GOZ analog gegebene Begründung für die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes diesen Anforderungen.
32 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür in Höhe von 43,92 EUR.
33 
Nr. 0706 BEB
34 
Nr. 0706 BEB erfasst eine Foto- oder Videodokumentation. Diese Gebührennummer wurde angesetzt für "Foto oder Video Dokumentation einschließlich diagn. Auswertung".
35 
Der Ansatz dieser Nummer war zulässig. Zwar wurde in der Rechnung gleichzeitig die Nr. 610 GOZ angesetzt, in der grundsätzlich die Material- und Laborkosten enthalten sind (Anmerkung nach Nr. 617 GOZ). Bei der Foto- oder Videodokumentation handelt es sich aber nicht um eigentliche Laborkosten. Eine Foto- oder Videodokumentation wird vielmehr vor Beginn der eigentlichen Laborarbeiten erstellt. Darüber hinaus sind diagnostische Leistungen nicht in den Nrn. 610 bis 615 enthalten (Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., S. 7.1-141). Nach den Angaben in den Info-Blättern der Zahnärzte beinhaltete die Foto- bzw. Videodokumentation aber gerade auch diagnostische Auswertungen. Dies ergibt sich auch aus dem Ansatz der Gebührennummer in der Rechnung.
36 
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann statt Nr. 0706 BEB nicht die - kosten-günstigere - Nr. 600 GOZ angesetzt werden. Denn es handelt sich um verschiedene Leistungsinhalte. Insbesondere fehlt es bei Nr. 600 GOZ an der in Nr. 0706 BEB vorausgesetzten Dokumentation.
37 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür in Höhe von 11,12 EUR.
38 
Schutzwachs
39 
Schutzwachs fällt unter "Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen" im Sinne von § 33 Abs. 1 der Satzung der Beklagten. Aufwendungen hierfür sind erstattungsfähig, wenn sie vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker bei Leistungen nach den §§ 31 und 32 verbraucht oder nach Art und Umfang schriftlich verordnet worden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das Schutzwachs wurde nicht von den Zahnärzten verbraucht. Denn es war für die Selbstanwendung durch den Sohn des Klägers zu Hause bestimmt, wie sich aus den vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen der Zahnärzte ergibt. Eine ärztliche Verordnung lag nicht vor.
40 
Die übrigen noch streitigen Positionen entsprechen nicht der Gebührenordnung für Zahnärzte.
41 
Porto/Versand/Telefongebühren
42 
Diese Kosten gehören zu den Praxiskosten (vgl. Meurer, a.a.O., S. 106). Sie sind mit den allgemeinen Gebühren abgegolten (§ 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ) und können nicht gesondert berechnet werden (§ 4 Abs. 4 GOZ).
43 
Nr. 15 GOÄ
44 
Nr. 15 GOÄ erfasst die Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken. Dabei gilt diese Nummer nicht für die kontinuierliche Betreuung selbst, sondern für die "Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen" (Dr. Dr. Schlüter, Der Kassenarzt vom 01.05.2008). Hierzu genügt nicht die fortlaufende Behandlung des Sohnes des Klägers. Soziale Maßnahmen sind vielmehr z. B. Tätigkeiten, die einen Kontakt zu sozialen Einrichtungen, Krankenversicherungen oder anderen Leistungsträgern beinhalten (vgl. Pieritz, Deutsches Ärzteblatt 2009, 106 (13): A-626). Solche "flankierenden therapeutischen und sozialen" Maßnahmen hat der Zahnarzt vorliegend nicht angegeben. Sie werden auch im Schriftsatz des Klägers vom 04.02.2009, der Ausführungen hierzu enthält, nicht näher benannt.
45 
Nr. 75 GOÄ
46 
Nr. 75 GOÄ erfasst einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie. Vorliegend wurde er für die Bearbeitung des Widerspruchsbescheides angesetzt.
47 
Die Bearbeitung des Widerspruchsbescheids ist keine medizinische Maßnahme eines Kieferorthopäden, für die eine Nummer der GOÄ angesetzt werden kann. Eine solche Begründung durch den Zahnarzt hatte die Beklagte auch nicht gefordert.
48 
Nr. 2697 GOÄ
49 
Nr. 2697 GOÄ erfasst das Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen.
50 
Der Ansatz der Nr. 2697 GOÄ ist (nur) im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kieferbruchs zulässig (vgl. Hoffmann, GOÄ, 3. Aufl., S. 156). Aus den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt "L. Chirurgie, Orthopädie" der GOÄ, zu dem Nr. 2697 GOÄ gehört, ergibt sich darüber hinaus, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Nummern nur für operative Leistungen angesetzt werden können. Solche Leistungen wurden beim Sohn des Klägers aber nicht erbracht.
51 
Nr. 510 GOÄ
52 
Nr. 510 GOÄ umfasst eine Übungsbehandlung auch mit Anwendung mediko-mechanischer Apparate.
53 
Nr. 510 GOÄ gehört zu Abschnitt E. II. der GOÄ. Nach § 6 Abs. 1 GOZ können Gebühren aus diesem Teilabschnitt nicht berechnet werden. Nicht in § 6 Abs. 1 GOZ genannte Positionen der GOÄ darf der Zahnarzt nicht berechnen; die Aufzählung dort ist abschließend (vgl. Meurer, a.a.O., S. 119).
54 
Bracket Kleben, Konditionieren
55 
Diese Positionen wurden bei den Laborkosten angesetzt. Es handelt sich dabei um "echte" Laborarbeiten, nicht nur um Vorarbeiten wie bei der Foto- und Videodokumentation (siehe hierzu oben). Dies ergibt sich auch aus den vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Info-Blättern der Zahnärzte, hier zu "Indirekte Klebetechnik".
56 
Material- und Laborkosten sind aber schon in den Nrn. 610 bis 615 GOZ enthalten, wie oben näher dargelegt worden ist. Dabei werden die "Laborkosten" insoweit nicht weiter differenziert. In der Rechnung vom 02.04.2007 wurden auch die Nrn. 610 und 615 GOZ angesetzt.
57 
Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes
58 
Soweit das Überschreitend es 2,3fachen des Gebührensatzes im Übrigen noch im Streit ist, genügen die hierfür gegebenen Begründungen nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ, wie sie oben näher dargelegt worden sind. Dies betrifft die Nrn. 102, 610, 615 GOZ.
59 
Bei Nr. 102 GOZ wurde die Überschreitung mit der hohen Anzahl der zu fluoridierenden Flächen begründet. Eine solche Begründung ist unzulässig. Denn die Gebühr wird unabhängig von der Zahl der behandelten Zähne vergütet (Meurer, a.a.O., S. 153). Die Anzahl der Flächen, die von der Anzahl der Zähne abhängt, kann daher nicht in der Gebührenhöhe Berücksichtigung finden.
60 
Bei Nr. 610 GOZ wurde die Überschreitung folgendermaßen begründet: "Patientenspezifischer, überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad/Zeitaufwand bei ungünstiger Zahnstellung u. 'indirekter Klebetechnik' und/oder Überkorrektur zur Erhöhung der Stabilität des Endergebnisses".
61 
Diese Begründung ist zum einen nicht eindeutig und nachvollziehbar. Denn es wird nicht klar, ob der Schwierigkeitsgrad oder der Zeitaufwand herangezogen werden soll. Ebenso wird wegen der Verwendung von "und/oder" nicht klar, ob die erste Alternative oder die zweite Alternative der Begründung oder gar beide einschlägig sein sollen. § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ verlangt aber - wie oben ausgeführt - eine für den Empfänger verständliche und nachvollziehbare Begründung.
62 
Darüber hinaus wurde zur Begründung eine allgemeine Behandlungsmethode (indirekte Klebetechnik) herangezogen, mit der das Überschreitens nicht begründet werden darf, wie ebenfalls oben ausgeführt worden ist. Das erkennende Gericht kann dabei diesen Teil der Begründung nicht einfach ausblenden. Denn es kann das nach § 5 Abs. 2 GOZ bei der Ausschöpfung des Gebührenrahmens auszuübende Ermessen nicht - auch nicht für einzelne (Teil-)Begründungen - anstelle des Zahnarztes ausüben.
63 
Diese Ausführungen gelten entsprechend für die Begründung, die bei Nr. 615 GOZ gegeben wurde: Patientenspezifischer, überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad/Zeitaufwand bei ungünstiger Zahnstellung und Verwendung von Metall-Ligaturen zur Verringerung der Reibung.
64 
Soweit der Schriftsatz des Klägers vom 04.02.2009 zur Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes Ausführungen enthält, kann er keine Berücksichtigung finden. Denn eine Begründung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ kann nur der Zahnarzt selbst geben, sie muss überdies schriftlich erfolgen. Der Kläger kann sie nicht geben, er ist vielmehr Adressat der Begründung.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
66 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
67 
Beschluss vom 21. September 2009
68 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG auf EUR 923,81 festgesetzt.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit eines für die zahnärztliche Behandlung der Ehefrau des Klägers aufgewandten Rechnungsbetrages in Höhe von insgesamt 3.689,08 €.

Der Kläger ist als Beamter in Diensten des Beklagten dem Grunde nach beihilfeberechtigt. Der Bemessungssatz zu krankheitsbedingten Aufwendungen seiner Ehefrau beträgt 70 v. H.

Mit Formblatt vom … Oktober 2017 beantragte der Kläger die Gewährung von Beihilfe für eine Zahnarztrechnung der Facharztpraxis … für seine Ehefrau vom … September 2017 über einen Betrag von 3.689,08 € (3.628,82 € zahnärztliches Honorar und 60,26 € Materialaufwendungen).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 13. Oktober 2017 wurde seitens der Beihilfestelle von der Rechnungssumme ein Betrag in Höhe von insgesamt 2.877,34 € als beihilfefähig anerkannt (2.817,08 € zahnärztliches Honorar und 60,26 € für Materialaufwendungen) und dem Kläger dementsprechend eine Beihilfe in Höhe von 2.014,14 € (70% von 2.877,34 €) gewährt. Begründet wurden die Kürzungen der Beihilfestelle in Bezug auf die Honorarforderung in Höhe von insgesamt 811,74 € damit, dass die behandelnden Zahnärzte hinsichtlich der Rechnungsziffern GOZ 0100, 2040 und 2080 (Behandlung vom …2017); GOZ 9000 (Behandlung vom …2018); GOZ 0100, 2100 (Region 47 ovl und Region 46 ovl) und 2080 (Behandlung vom …2017); GOZ 2030, 2040, 2400, GOÄ 5000, GOZ 2410, 2420, 2430 (Behandlung vom …2017); GOZ 2040, 2100 und 2080 (Behandlung vom …2017) sowie GOZ 2040, 2400, GOÄ 5000, GOZ 2420, 2440, 2197, 2030 und 2060 (Behandlung vom …2017) das Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes (sog. Schwellenwert) nicht ausreichend begründet hätten.

Die in der Rechnung der Zahnarztpraxis enthaltenen Begründungen der Schwellenwertüberschreitung lauten im Einzelnen wie folgt:

„1. GOZ Ziffer 0100 (Intraorale Leitungsanästhesie):“

Erhöhter Zeitaufwand der Injektion bedingt durch langsame und schrittweise Injektion der Anästhesieflüssigkeit zur Vermeidung von Weichgewebsschäden Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 7,47 € (3,93 € hinsichtlich der Behandlung vom … Juli 2017 und 3,54 € hinsichtlich der Behandlung vom …Juli 2017).

2. GOZ Ziffer 2040 (Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich):

Erhöhter Zeitaufwand bedingt durch Individualisieren konfektionierter Klammern zur entsprechenden Anpassung und Fixierung Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 32,90 € (8,04 € hinsichtlich der Behandlung vom … Juli 2017; 8,78 € hinsichtlich der Behandlung vom … Juli 2017; 4,02 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017; 8,04 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 4,02 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017)

3. GOZ Ziffer 2080 (Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), zweiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts):

Erhöhter Zeitaufwand durch minimalinvasive Präparation bei maximaler Schonung der Zahnhartsubstanz; Erhöhter Zeitaufwand durch extrem tiefe approximale Kavität mit schwerem Zugang bzw. Erhöhter Schwierigkeitsgrad durch erschwerte Retentionsgewinnung für Füllung in Adhäsivtechnik Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 262,71 € (zweimal 37,53 € hinsichtlich der Behandlung vom … Juli 2017; viermal 37,53 € hinsichtlich der Behandlung vom … Juli 2017 und einmal 37,53 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).

4. GOZ Ziffer 2100 (Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), dreiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts):

Erhöhter Zeitaufwand durch minimalinvasive Präparation bei maximaler Schonung der Zahnhartsubstanz; Erhöhter Schwierigkeitsgrad durch erschwerte Retentionsgewinnung für Füllung in Adhäsivtechnik bzw. Erhöhter Zeitaufwand auf Grund funktioneller, aufwendiger Frontzahn-/Kauflächengestaltung bzw. Erschwerte Umstände der Ausführung bedingt durch weit distal gelegenem Behandlungsgebiet; dadurch verminderte Sicht und eingeschränkte Behandlungsmöglichkeit (hinsichtlich Präparation von Zahn Nr. 48).

Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 256,37 € (zweimal 43,33 € und einmal 126,38 € hinsichtlich der Behandlung vom … Juli 2017; einmal 43,33 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).

5. GOZ Ziffer 9000 (Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes, des Kieferkörpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen sowie der Schleimhaut, einschließlich metrischer Auswertung von radiologischen Befundunterlagen, Modellen und Fotos zur Feststellung der Implantatposition, ggf. mit Hilfe einer individuellen Schablone zur Diagnostik, einschließlich Implantatauswahl, je KieferKompositfüllung in Adhäsivtechnik, einflächig):

Erhöhter Zeitaufwand auf Grund eingehende Analyse und umfangreicher Diagnostik wegen Nähe zur Kieferhöhle; Überdurchschnittliche Umstände wegen schwieriger knöcherner Strukturen Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 59,66 €.

6. GOZ Ziffer 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich):

Erschwerte Umstände bei der Ausführung auf Grund vermehrter Salvation Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 7,30 € (3,65 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 3,65 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).

7. GOZ Ziffer 2400 (Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals):

Erhöhte Schwierigkeit bei der Ausführung auf Grund Mehrfachmessungen in Folge von Messungenauigkeiten durch Restfeuchtigkeit Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 23,60 € (4,72 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 18,88 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).

8. GOZ Ziffer 2410 (Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen):

Erhöhter Zeitaufwand bei der Aufbereitung bedingt durch schrittweises langsames Vorgehen zur Aufbereitung auch aller Kanäle sowie Finnen/Isthmen (Nebenkanäle).

Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 52,90 €.

9. GOZ Ziffer 2420 (Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal):

Erhöhter Zeitaufwand wegen starker bakterieller Besiedelung des Wurzelkanalsystems, mehrfache Maßnahmen notwendig Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 18,88 € (9,44 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 9,44 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).

10. GOZ Ziffer 2430 (Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nummern 2360, 2380 und 2410, je Zahn und Sitzung):

Erhöhter Zeitaufwand bei der Aufbereitung bedingt durch mehrfaches Trockenlegen des Wurzelkanals zur verbesserten Anhaftung des Medikaments Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 12,62 €.

GOZ Ziffer 2440 (Füllung eines Wurzelkanals):

Erhöhter Zeitaufwand bei der Wurzelfüllung bedingt durch schwieriges Abfüllen der Unregelmäßigkeiten wie zusätzliche Finnen/Isthmen (Nebenkanäle).

Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 34,84 €.

12. GOZ Ziffer 2197 (Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.).

Erhöhte Schwierigkeit wegen extrem tiefer Kavität Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 8,77 €.

13. GOZ Ziffer 2060 (Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), einflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts):

Erhöhte Schwierigkeit wegen extrem tiefer unterminierender Kavität mit erhöhtem Materialverbrauch Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 29,64 €.

14. GOÄ Ziffer 5000 (Strahlendiagnostik Zähne, je Projektion):

Erhöhter Zeitaufwand durch strahlenarme digitale Röntgentechnik Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 4,08 € (2,04 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 2,04 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).

Mit Schreiben vom 01. November 2017 legte der Kläger Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom … Oktober 2017 ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Begründungen der Zahnarztpraxis für seine private Krankenversicherung ausreichend gewesen seien. Außerdem legte er eine Stellungnahme des Abrechnungsinstituts vom … Oktober 2017 bei, in dem dieses ausführt, die angegebenen Begründungen ließen eindeutig eine hohe Schwierigkeit, einen erheblich höheren Zeitaufwand sowie Umstände der einzelnen Leistungen erkennen, würden also eine Gebührensatzerhöhung rechtfertigen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2017 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Beihilfebescheid zurückgewiesen.

Hiergegen erhob der Kläger am 14. Dezember 2017 Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2017 in Form des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2017 dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger weitere beihilfefähige Kosten für die Zahnarztrechnung vom …09.2017 in Höhe von 568,21 € zu erstatten.

Die Überschreitung des Gebührensatzes hinsichtlich der strittigen Ziffern sei aus zahnmedizinischer Sicht angemessen und ausreichend begründet worden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die vorgelegten Begründungen seien allesamt nicht geeignet, eine Überschreitung des Schwellenwerts von 2,3 entsprechend den Anforderungen des § 5 Abs. 2 GOZ zu rechtfertigen.

Zur Begründung der Ungeeignetheit der Begründungen im Einzelnen, aufgeschlüsselt je nach abgerechneter GOZ Ziffer, wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 18. Januar 2018 und … Februar 2018 verwiesen.

Im Rahmen des Schriftsatzes vom 18. Januar 2018 und der übermittelten Aufstellung vom … Juli 2018 wies der Beklagtenvertreter außerdem daraufhin, dass bei der Beihilfeberechnung zulasten des Klägers hinsichtlich der für die Behandlung vom … Juli 2017 abgerechneten GOZ Ziffer 2040 versehentlich eine Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen des Klägers um 8,78 € statt richtig um 8,04 € vorgenommen worden sei, weil von einem falschen Rechnungsbetrag hinsichtlich dieser Ziffer ausgegangen worden sei. Zudem seien die beihilfefähigen Aufwendungen hinsichtlich der für die Behandlung am gleichen Tag abgerechnete GOZ Ziffer 2100 versehentlich nur zweistatt dreimal anerkannt worden: Bei der abgerechneten GOZ Ziffer 2100 für die Region 48 ovl seien die beihilfefähigen Aufwendungen irrtümlich auf 0 € angesetzt worden, anstatt richtigerweise, wie bei den anderen beiden an diesem Tag auch abgerechneten GOZ Ziffern 2100, eine Beihilfefähigkeit in Höhe von 83,05 € (Gebührensatz 2,3 statt 3,5) anzunehmen. Dies wirkt sich in einer Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen des Klägers hinsichtlich dieser Ziffer im Bescheid um 126,38 € statt richtigen 43,33 € aus (für die rechnerische Darstellung wird auf die übermittelte Übersicht des Beklagten vom … Juli 2018 verwiesen).

Zugunsten des Klägers sei jedoch auch übersehen worden, dass die zweifache Abrechnung der Ziffer GOZ 2100 am Behandlungsdatum … Juli 2017 ebenfalls eine nicht ausreichend gerechtfertigte Schwellenwertüberschreitung enthalte. Richtigerweise hätte die Beihilfestelle hier ebenfalls eine Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen um 86,66 € (43,33 € mal zwei) vornehmen müssen. Außerdem seien hinsichtlich der Ziffern 2040 und 2400 mit Behandlungsdatum … August 2017 sowie der Ziffer 2040 mit Behandlungsdatum … August 2017 lediglich Kürzungen der beihilfefähigen Aufwendungen um jeweils nur 4,02 € (Ziffern 2040) bzw. 4,72 € (Ziffer 2400) statt richtig jeweils 8,04 € bzw. 18,88 € vorgenommen worden. Übersehen worden sei auch, dass auch hinsichtlich der abgerechneten Ziffern 2030 und 2100 (Region 14 mdv) mit Behandlungsdatum … August 2017 die Schwellenwertüberschreitungen nicht ausreichend begründet wurden (Die Begründung der Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der Ziffer 2030 lautet hier: Erhöhter Zeitaufwand bei der Ausführung bedingt durch Behandlung verschiedener Maßnahmen in der gleichen Kieferhälfte, z.B. Fäden legen, Separieren, Stillung einer Blutung; die Begründung hinsichtlich Ziffer 2100 (Region 14 mdv) lautet: Erhöhter Zeitaufwand durch minimalinvasive Präparation bei maximaler Schonung der Zahnhartsubstanz; Erhöhter Schwierigkeitsgrad durch erschwerte Retentionsgewinnung bedingt durch Sulcusfluid). Hier hätte daher auch eine Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von nochmal 4,02 € und 43,33 € erfolgen müssen.

Da sich die Fehler bei einer Zusammenrechnung insgesamt zulasten des Klägers auswirken würden (nach Meinung des Beklagten wurde dem Kläger insgesamt eine Beihilfe in Höhe von 50,70 € zu Unrecht gewährt, weil die beihilfefähigen Aufwendungen im Beihilfebescheid insgesamt nur um 811,74 € statt richtig um 884,16 € gekürzt wurden), könne dem Kläger, so der Beklagtenvertreter, kein Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zustehen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom … Dezember 2017, der Beklagte mit Schriftsatz vom … Februar 2018 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Schreiben vom … Juli 2018 und 16. Juli 2017 erklärten zudem beide Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Eine Entscheidung über die Klage durfte im Einverständnis mit den Beteiligten nach §§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 528,21 € folglich kann ihn deren Ablehnung durch Bescheid vom 13. Oktober 2017 und Widerspruchsbescheid vom 16. November 2017 auch nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Annahme der Beihilfestelle, dass die Honorarforderung der Zahnarztpraxis allenfalls bis zu einer Höhe von 2.817,08 € beihilfefähig sei, erweist sich nach gerichtlicher Überprüfung als korrekt. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf verwiesen, dass die Begründungen der Zahnärztin hinsichtlich der abgerechneten Gebührenziffern GOZ 0100, 2040, 2080 und 2100 (Behandlung vom …2017); GOZ 9000 (Behandlung vom …2018); GOZ 0100, 2040, 2100, 2080 (Behandlung vom …2017); GOZ 2030, 2040, 2400, GOÄ 5000, GOZ 2410, 2420, 2430 (Behandlung vom …2017); GOZ 2040, 2100, 2080 (Behandlung vom …2017) sowie GOZ 2040, 2400, GOÄ 5000, GOZ 2420, 2440, 2197, 2030 und 2060 (Behandlung vom …2017) die jeweilige Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes nicht rechtfertigen.

1. Zahnärztliche Leistungen sind gemäß § 8 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit beurteilt sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BayBhV insoweit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 3 BayBhV).

Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 GOZ bildet der 2,3-fache Gebührensatz die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten, das heißt die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung, dies rechtfertigen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben (§ 5 Abs. 4 Satz 3 GOZ).

Zwar ist dem Zahnarzt bei der Bestimmung des Steigerungsfaktors durch § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbares Ermessen eingeräumt (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 14.12.2011 – 5 LA 237/10 – juris Rn. 21). Dieses besteht jedoch nur auf der Rechtsfolgenseite. Das Vorliegen von „Besonderheiten“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ auf der Tatbestandsseite unterliegt dagegen der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit (BVerwG, U.v. 17.2.1994 – 2 C 10/92 – NJW 1994, 3023, 3024; VG München, U.v. 23.5.2013 – M 17 K 11.4984).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 17.2.1994 – 2 C 10/92 – NJW 1994, 3023) müssen Besonderheiten in diesem Sinn gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sein. Eine in jeder Hinsicht durchschnittliche Art und Weise der Behandlung kann ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes (Schwellenwert) nach § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ nicht rechtfertigen. Die Vorschrift hat Ausnahmecharakter und ist dementsprechend eng auszulegen. Diesem Ausnahmecharakter widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten, angewandte Verfahrensweise bei einer Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung das Überschreiten des Schwellenwerts rechtfertigen würde. Erforderlich ist somit eine gerade in der Person des Betroffenen liegende Besonderheit. Der den Ausschlag für die Schwellenwertüberschreitung gebende vermehrte Aufwand muss auf eine beim betreffenden Patienten bestehende außergewöhnliche Konstitution zurückzuführen sein; rein verfahrensbezogene Besonderheiten genügen dagegen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 15.04.2011 – 14 ZB 10.1544 – juris Rn. 4; VG Stuttgart, U.v. 28.01.2011 – 3 K 2870/10; VG München, U.v. 23.05.2013 – M 17 K 12.59; U.v. 23.05.2013 – M 17 K 11.4984; a.A. noch: VGH BW U.v. 17.9.1992 – 4 S 2084/91 – juris Rn. 48). Zwar sollte es nicht so sein, dass der Arzt bzw. Zahnarzt für die Begründung der Schwellenwertüberschreitung mehr Zeit aufwenden muss als für die eigentliche Behandlung. Ausführliche ärztliche Berichte oder gar Gutachten können daher nicht verlangt werden. Allerdings muss sich aus der gegebenen Begründung entnehmen lassen, weshalb bei dem Patienten eine von der Masse der behandelnden Fälle abweichende Besonderheit vorlag und insbesondere, worin denn diese Besonderheit bestand (VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 07.12.2009 – 13 A 2981/09 – juris Rn. 165). Hierbei ist auch zu beachten, dass die Begründung allein vom behandelnden Zahnarzt selbst gegeben werden kann. Die Klagepartei ist dazu als Adressat der Begründung weder berechtigt noch im Stande (VG Stuttgart, U.v. 21.9.2009 – 12 K 6383/07 – juris Rn. 64).

2. Unter Anwendung dieses Maßstabs auf den konkreten Fall ergibt sich, dass die in der Rechnung der Zahnarztpraxis vom … September 2017 enthaltenen, im Beihilfebescheid beanstandeten Begründungen allesamt nicht geeignet sind, den Anforderungen der Rechtsprechung und des § 5 GOZ entsprechend eine Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes zu rechtfertigen.

Im Einzelnen ergibt sich dies wie folgt:

„2.1. Die Abrechnung einer 3,3fachen (Behandlungsdatum … Juli 2017) bzw. 3,2fachen (Behandlungsdatum … Juli 2017) Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 0100 wurde jeweils mit einem erhöhter Zeitaufwand der Injektion bedingt durch langsame und schrittweise Injektion der Anästhesieflüssigkeit zur Vermeidung von Weichgewebsschäden begründet.“

Dass bei Vornahme einer Leitungsanästhesie Weichgewebsschäden vermieden werden sollten, versteht sich von selbst. Eine langsame und schrittweise Injektion der Anästhesieflüssigkeit entspricht daher zahnärztlichem Standard und kann nicht für die Begründung eines besonderen Erschwernisses der konkreten Behandlung herangezogen werden. Die Begründung ist daher nicht geeignet, eine Abrechnung des 3,3fachen bzw. 3,2fachen Gebührensatzes anstatt des üblichen 2,3fachen Gebührensatzes zu rechtfertigen.

2.2. Die Schwellenwertüberschreitungen hinsichtlich der abgerechneten Gebührenziffer 2040 wurden allesamt mit einem erhöhten Zeitaufwand bedingt durch Individualisieren konfektionierter Klammern zur entsprechenden Anpassung und Fixierung begründet. Dass eine Kofferdamklammer bereits von sich aus den sehr variablen anatomischen Verhältnissen entspricht, ist in den seltensten Fällen der Fall. Eine Individualisierung der Klammern ist fast immer nötig, dies zeigt sich schon daraus, dass ausweislich der Rechnung der Zahnarztpraxis in sämtlichen Zahnregionen, an denen solche Klammern gelegt wurden (Ziffer 2040 wurde sowohl für die Region 38-41, als auch für die Regionen 11-27, 16-21 und 13-25 abgerechnet) laut Rechnungsbegründungen eine Individualisierung der Klammern erfolgte. Ein von der Mehrzahl der Fälle abweichender, besonders aufwändiger Behandlungsfall lässt sich daher auch hier nicht erkennen. Die Begründung reicht nicht aus, um die Steigerung des Gebührensatzes über den Schwellenwert hinaus zu rechtfertigen.

2.3. Die Abrechnung einer durchgängigen 3,5fachen Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 2080 wurde jeweils mit erhöhtem Zeitaufwand durch minimalinvasive Präparation bei maximaler Schonung der Zahnhartsubstanz; erhöhtem Zeitaufwand durch extrem tiefe approximale Kavität mit schwerem Zugang bzw. erhöhtem Schwierigkeitsgrad durch erschwerte Retentionsgewinnung für Füllung in Adhäsivtechnik begründet.

Dass bei der Präparation und Restauration einer Kavität die Zahnhartsubstanz maximal geschont werden sollte, versteht sich von selbst. Die minimalinvasive Präparation entspricht daher zahnärztlichem Standard. Tiefe approximale (im Zahnzwischenraum bestehende) Kavitäten, die naturgemäß schwieriger zugänglich sind, treten häufig auf und stellen keine Besonderheit dar.

Warum die Retentionsgewinnung erschwert gewesen sein soll, wird in der Begründung nicht dargelegt und ist damit nicht nachvollziehbar. Patientenbezogene und einzelfallabhängige Besonderheiten werden nicht dargelegt. Auch diese Begründung ist daher nicht ausreichend, um eine Schwellenwertüberschreitung zu rechtfertigen.

2.4. Die Abrechnung einer durchgängigen 3,5fachen Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 2100 wurde jeweils mit erhöhtem Zeitaufwand durch minimalinvasive Präparation bei maximaler Schonung der Zahnhartsubstanz; erhöhtem Schwierigkeitsgrad durch erschwerte Retentionsgewinnung für Füllung in Adhäsivtechnik bzw. erhöhtem Zeitaufwand auf Grund funktioneller, aufwendiger Frontzahn-/Kauflächengestaltung bzw. erschwerten Umständen der Ausführung bedingt durch weit distal gelegenem Behandlungsgebiet; dadurch verminderter Sicht und eingeschränkter Behandlungsmöglichkeit (hinsichtlich Präparation von Zahn Nr. 48) begründet.

Dass bei der Präparation und Restauration einer Kavität die Zahnhartsubstanz maximal geschont werden sollte, versteht sich von selbst. Die minimalinvasive Präparation entspricht daher zahnärztlichem Standard. Warum die Retentionsgewinnung erschwert gewesen sein soll, wird in den Begründungen nicht dargelegt und ist damit nicht nachvollziehbar (s.o.). Lediglich die Rechnungsbegründung zu Ziffer 2100 hinsichtlich der Region 14 mdv (Fußnote 37 der Rechnung) begründet die erschwerte Retentionsgewinnung nachvollziehbar mit dem Vorliegen von Sulcusfluid (einem Sekret, das sich in Zahnfleischtaschen bildet und auf eine Zahnfleischentzündung hinweist), aus diesem Grund hat die Beihilfestelle auch im Beihilfebescheid vom 13. Oktober 2017 zu Recht – und nicht wie der Beklagtenvertreter meint, zu Unrecht – eine Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen auf den 2,3fachen statt 3,5fachen Gebührensatz hinsichtlich dieser Rechnungsposition unterlassen.

Eine funktionelle Frontzahn- bzw. Kauflächengestaltung ist bei einer Füllung immer erforderlich und somit keine Besonderheit. Warum sie hier besonders aufwendig gewesen sein soll, wird nicht dargelegt und ist somit nicht nachvollziehbar. Zumal die Begründung unabhängig vom konkret behandelten Zahn pauschal eine aufwendige Frontzahn- oder Kauflächengestaltung behauptet, obwohl je nach behandelten Zahn naturgemäß nur entweder ein Frontzahn oder eine Kaufläche gestaltet werden muss. Eine einzelfallabhängige und auf die konkrete Leistung bzw. den konkret behandelten Zahn bezogene Begründung eines besonderen Erschwernisses lässt die Rechnung vermissen.

Hinsichtlich der Begründung zum behandelten Zahn 48 ist zunächst im Einklang mit dem Beklagten festzustellen, dass dieser aufgrund seiner hinteren Lage stets schlecht eingesehen werden kann und schwer zugänglich ist. Dass die GOZ davon ausgeht, dass bei sämtlichen Behandlungen von – naturgemäß schwer zugänglichen – Seitenzähnen ein, gegenüber der Behandlung von leicht zugänglichen Frontzähnen erhöhter Gebührensatz angesetzt werden kann, ist schwer vorstellbar, da der Großteil der Zähne im Mund im schwerer zugänglichen Seitenmundbereich liegt und die Ansetzung eines über den 2,3fachen Gebührenfaktors hinausgehenden Faktors somit die Regel wäre – was sie aber, wie oben dargestellt, gerade nicht sein soll. Es ist davon auszugehen, dass der 2,3fache Gebührensatz den durchschnittlichen Aufwand für jeden beliebigen Zahn, unabhängig von seiner Lage pauschaliert abbilden soll und somit Erschwernisse, die eine Überschreitung des Schwellenwerts rechtfertigen sollen, nicht allein mit der Lage des Zahns begründet werden können. Personenbezogene, besondere Umstände der behandelten Patientin wurden hier ohnehin nicht dargelegt.

Sämtliche der in der Rechnung enthaltenen Begründungen für die Schwellenwertüberschreitungen hinsichtlich der GOZ Ziffer 2100 sind daher, mit Ausnahme der oben genannten Begründung zu der Behandlung in Region 14 mdv, nicht ausreichend, um die Begründungsanforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ zu erfüllen. Dies gilt auch für die für das Behandlungsdatum … Juli 2017 abgerechneten GOZ Ziffern 2100. Eine Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen auf den 2,3fachen statt 3,5fachen Gebührensatz ist hier im streitgegenständlichen Beihilfebescheid zugunsten des Klägers hinsichtlich dieser Positionen zu Unrecht unterlassen worden. Der Beklagtenvertreter weist insoweit zu Recht daraufhin, dass bezüglich dieser Positionen dem Kläger ein Zuviel an Beihilfe gewährt worden ist.

2.5. Die Abrechnung einer 3,5fachen Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 9000 wurde mit einem erhöhten Zeitaufwand auf Grund eingehender Analyse und umfangreicher Diagnostik wegen Nähe zur Kieferhöhle und überdurchschnittlichen Umständen wegen schwieriger knöcherner Strukturen begründet.

Allein die Lage der behandelten bzw. untersuchten Zähne in der Nähe zur Kiefernhöhle kann nicht für die Begründung einer besonderen Schwierigkeit, welche die Schwellenwertüberschreitung rechtfertigt, herangezogen werden (s.o.). Warum und inwiefern die knöchernen Strukturen sich besonders schwierig darstellten, wird nicht näher begründet und ist nicht nachvollziehbar, zumal bei der Notwendigkeit von Implantationen in der Regel Knochendefizite vorhanden sein werden. Die Begründung der Schwellenwertüberschreitung ist daher auch hier nicht ausreichend.

2.6. Die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der Abrechnungsziffer 2030 für die Zahnregion 25 wurde jeweils mit erschwerten Umständen bei der Ausführung auf Grund vermehrter Salvation begründet.

Ein vermehrter Speichelfluss ist eine typische Stressreaktion auf eine zahnärztliche Behandlung. Inwiefern bei der Ehefrau des Klägers ein außergewöhnlich, gegenüber der Mehrzahl der Fälle besonders erhöhte Speichelproduktion vorlag, wird nicht nachvollziehbar dargelegt. Was genau unter einem „vermehrten“ Speichelfluss zu verstehen ist, ist unklar und somit viel zu allgemein formuliert und objektiv zu wenig nachprüfbar, um Besonderheiten des Einzelfalls zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass sich ein vermehrter Speichelfluss leicht mit entsprechenden Absaugvorrichtung bewältigen lässt (so auch VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 07.12.2009 – 13 A 2981/09 – juris Rn. 201). Auch hier ist die Begründung daher nicht geeignet, eine Abrechnung des 3,3fachen Gebührensatzes anstatt des üblichen 2,3fachen Gebührensatzes zu rechtfertigen.

2.7. Die Abrechnung einer 3,5fachen Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 2400 wurde mit einer erhöhten Schwierigkeit bei der Ausführung auf Grund Mehrfachmessungen in Folge von Messungenauigkeiten durch Restfeuchtigkeit begründet.

Ein Mundraum ist stets feucht, es sei denn, dem wurde durch entsprechende Maßnahmen seitens des Zahnarztes entgegengewirkt. Insbesondere ein trockener Wurzelkanal kann nie erwartet werden. Die Messungenauigkeiten aufgrund von Restfeuchtigkeit sind daher keine gegenüber der Mehrzahl der Behandlungsfälle herausstechende Besonderheit, die einen erhöhten, überdurchschnittlichen Aufwand des behandelnden Zahnarztes erkennen lassen. Auch diese Begründung ist daher für die Rechtfertigung einer Schwellenwertüberschreitung nicht ausreichend.

2.8. Die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der Abrechnungsziffer 2410 wurde mit einem erhöhten Zeitaufwand bei der Aufbereitung bedingt durch schrittweises langsames Vorgehen zur Aufbereitung auch aller Kanäle sowie Finnen/Isthmen (Nebenkanäle) begründet.

Die GOZ Ziffer 2410 hat die Abrechnung der Aufbereitung eines Wurzelkanals zum Gegenstand, sie wird je behandeltem Wurzelkanal (hier also zweifach) abgerechnet. Die in der Begründung angegebene „Aufbereitung aller Kanäle“, einschließlich – regelmäßig vorhandener – Nebenkanäle ist damit Leistungsinhalt und kann kein besonderes Erschwernis der konkreten Behandlung begründen. Auch ein langsames und schrittweises Vorgehen ist bei einer Wurzelkanalaufbereitung, angesichts der schmalen und schwer einsehbaren Zahnwurzelkanäle, regelmäßig erforderlich. Patientenspezifische Besonderheiten lässt auch diese Begründung vermissen, sodass auch hier die Schwellenwertüberschreitung nicht gerechtfertigt ist.

2.9. Die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der Abrechnungsziffer 2420 wurde mit einem erhöhten Zeitaufwand wegen starker bakterieller Besiedelung des Wurzelkanalsystems und notwendigen mehrfachen Maßnahmen begründet.

Eine bakterielle Besiedelung der Wurzelkanäle ist Voraussetzung einer Wurzelkanalbehandlung, da diese dem Entfernen der Keime dient (siehe GOZ Kommentar der Bundeszahnärztekammer (Stand Dezember 2017, abrufbar unter: https://www.bzaek. de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf) zu Ziffer 2410). Sie kann daher nicht als Begründung eines besonderen Erschwernisses der Behandlung herangezogen werden. Dass eine im Vergleich zu den üblichen Fällen außergewöhnlich starke und ausgeprägte bakterielle Besiedelung der behandelten Zahnwurzeln vorlag, wurde nicht ausreichend dargelegt. Zumal die Wurzelkanalreinigung nach GOZ Ziffer 2420 am gleichen Zahn laut Rechnung zweimal innerhalb von einem Monat vorgenommen wurde, sodass jedenfalls bei der zweiten Behandlung, nach bereits vorhergegangener Säuberung der Wurzelkanäle in der ersten Behandlung, eine noch vorhandene besonders starke bakterielle Besiedelung der Zahnwurzel nicht mehr plausibel erscheint. Die notwendigen mehrfachen Maßnahmen sind bereits dadurch abgegolten, dass die GOZ Ziffer 2420 jeweils zweifach, je behandeltem Kanal abgerechnet wurden. Dass mehrfache Maßnahmen pro behandeltem Kanal notwendig gewesen wären, lässt sich der Rechnungsbegründung nicht entnehmen. Auch diese Begründung rechtfertigt daher die Schwellenwertüberschreitung nicht.

2.10. Die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der Abrechnungsziffer 2430 wurde mit einem erhöhten Zeitaufwand bei der Aufbereitung bedingt durch mehrfaches Trockenlegen des Wurzelkanals zur verbesserten Anhaftung des Medikaments begründet.

Ein komplett trockener Wurzelkanal kann, wie oben bereits dargelegt, nie erwartet werden. Dass bei der Patientin der Wurzelkanal abweichend von der Mehrzahl der Fälle besonders feucht gewesen sein soll, wird nicht dargelegt. Zumal hier ohnehin hinsichtlich des behandelten Zahnes ein Kofferdam gelegt wurde, der die durch Speichel bedingte Feuchtigkeit des Zahnes eigentlich abhalten sollte, die beschriebene besondere Feuchtigkeit des Wurzelkanals also nicht nachvollziehbar erscheint.

Auch die Begründung der Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich dieser Abrechnungsziffer ist daher nicht ausreichend.

2.11. Die erschwerte, unter der Ziffer 2440 abgerechnete Füllung der Wurzelkanäle wurde mit einem erhöhten Zeitaufwand bei der Wurzelfüllung bedingt durch schwieriges Abfüllen der Unregelmäßigkeiten wie zusätzliche Finnen/Isthmen (Nebenkanäle) begründet.

Das Vorhandensein von Nebenkanälen an der Zahnwurzel ist keine Besonderheit. Dass bei der Patientin abweichend von den durchschnittlichen Fällen besonders viele und/oder schwer zugängliche Nebenkanäle an der Zahnwurzel vorlagen, wird in der Rechnungsbegründung nicht vorgetragen. Zumal die zuvor durchgeführte Aufbereitung der Zahnwurzel eigentlich dazu führen sollte, dass Unregelmäßigkeiten in den Wurzelkanälen weitestmöglich beseitigt werden.

Auch diese Begründung reicht daher nicht für eine Rechtfertigung des Ansatzes des erhöhten Gebührenfaktors.

2.12. Die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der Abrechnungsziffer 2197 wurde mit einer erhöhten Schwierigkeit wegen extrem tiefer Kavität begründet.

Tiefe Kavitäten stellen (wie bereits oben festgestellt) keine Besonderheit dar. Im Übrigen ist objektiv zu wenig nachprüfbar, was unter einer „tiefen“ Kavität zu verstehen ist, sodass diese Begründung auch hier zu allgemein und losgelöst von den patientenspezifischen Besonderheiten formuliert ist, um eine einzelfallbezogene Überschreitung des Schwellenwertes zu rechtfertigen.

2.13. Die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der Abrechnungsziffer 2060 wurde mit einer erhöhten Schwierigkeit wegen extrem tiefer unterminierender Kavität mit erhöhtem Materialverbrauch begründet.

Eine tiefe Kavität stellt keine Besonderheit dar (s.o). Das für die Restauration erforderliche Material ist laut Leistungsbeschreibung des GOZ Kommentars der Bundeszahnärztekammer von der Gebührenziffer erfasst.

Insoweit kann offen bleiben, die GOZ Ziffern 2060, 2080, 2100, 2120 mit der Ziffer 2197 an einem behandelten Zahn überhaupt gleichzeitig abrechenbar sind (ablehnend: Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer vom März 2014, abrufbar unter: https://www.bzaek.de/fuer-zahnaerzte/gebuehrenordnung-fuer-zahnaerzte-goz/ informationen-zur-goz.html#c3596; AG Stuttgart, U. v. 28.06.2016 – 9 C 1059/16; VG Stuttgart, U. v. 18.11.2014 – 13 K 757/13; bejahend: AG Siegburg, U. v. 24.07.2017 – Az. 116 C 29/15).

2.14. Die erschwerte, unter der GOÄ Ziffer 5000 abgerechnete Füllung der Wurzelkanäle wurde mit einem erhöhten Zeitaufwand bedingt durch strahlenarme, digitale Röntgentechnik begründet.

Die digitale Röntgentechnik unterscheidet sich von der herkömmlichen lediglich dadurch, dass die Röntgenbilder nicht mehr auf analogen Röntgenfilmen, sondern digital aufgenommen werden (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Digitales_Röntgen). Inwiefern durch Verwendung dieser Technik ein zeitlicher Mehraufwand entstehen sollte, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Verwendung dieser Technik mittlerweile allgemein üblich ist. Zwar mag das Anfertigen eines Röngtenbildes in digitalisierter Form aufgrund der möglicherweise höheren Investitionskosten für derartige Röntgengeräte finanziell nicht so attraktiv sein. Dies darf jedoch nicht zulasten des Patienten über einen erhöht angesetzten Gebührenfaktor ausgeglichen werden. Jedenfalls wurden patientenspezifische Besonderheiten, die die Schwellenwertüberschreitung rechtfertigen, nicht dargelegt.

3. Insofern der Beklagtenvertreter darauf hinweist, dass bei der Beihilfeberechnung zulasten des Klägers hinsichtlich der für die Behandlung vom … Juli 2017 abgerechneten GOZ Ziffer 2040 versehentlich eine Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen des Klägers um 8,78 € statt richtig um nur 8,04 € und beihilfefähigen Aufwendungen hinsichtlich der für die Behandlung am gleichen Tag abgerechnete GOZ Ziffer 2100 versehentlich nur zweistatt dreimal anerkannt worden seien, trifft dies zu. Diese unberechtigte Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen hinsichtlich dieser Ziffern in Höhe von insgesamt 83,79 € (0,74 € für Ziffer 2040 und 83,05 € für Ziffer 2100) wird jedoch durch eine zugunsten des Klägers im angegriffenen Bescheid versehentlich unterlassene Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von insgesamt jedenfalls 108,86 € wieder aufgewogen:

3.1. Hinsichtlich der Ziffern 2040 und 2400 mit Behandlungsdatum … August 2017 sowie der Ziffer 2040 mit Behandlungsdatum … August 2017 sind aufgrund eines Übertragungsfehlers lediglich Kürzungen der beihilfefähigen Aufwendungen um jeweils nur 4,02 € (Ziffern 2040) bzw. 4,72 € (Ziffer 2400) erfolgt. Tatsächlich hätten die Rechnungspositionen bei der korrekten Anwendung eines 2,3fachen Gebührenfaktors um einen Betrag von insgesamt 34,96 € (jeweils 8,04 € für die Ziffer 2040 und 18,88 € für die Ziffer 2400) gekürzt werden müssen, es ergibt sich eine zugunsten des Klägers unterlassene Kürzung in Höhe von 22,20 € (34,96 € abzüglich vorgenommener Kürzung in Höhe von 12,76 €).

3.2. Wie oben bereits dargelegt, hätte auch hinsichtlich der zweimalig abgerechneten GOZ Ziffer 2100 mit Behandlungsdatum … Juli 2017 eine Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgen müssen, da die für die Schwellenwertüberschreitung in der Rechnung dargelegten Begründungen auch hier nicht ausreichend sind (siehe unter 2.4.). Es ergibt sich eine zugunsten des Klägers im Beihilfebescheid unterlassene Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von 86,66 € (zweimal 43,33 €).

3.3. Unrichtig ist der Einwand des Beklagten, auch hinsichtlich der abgerechneten Ziffer 2100 (Region 14 mdv) mit Behandlungsdatum … August 2017 wäre die Schwellenwertüberschreitungen nicht ausreichend begründet worden (siehe oben). Hier hat die Beihilfestelle im angegriffenen Bescheid vielmehr korrekterweise eine Kürzung unterlassen.

3.4. Da die zu Unrecht unterlassenen Kürzungen der beihilfefähigen Aufwendungen die zu Unrecht erfolgten Kürzungen im Beihilfebescheid schon jetzt überwiegen, kann die Frage, ob die für Ziffer 2030 in der Rechnung enthaltene Begründung („Erhöhter Zeitaufwand bei der Ausführung bedingt durch Behandlung verschiedener Maßnahmen in der gleichen Kieferhälfte, z.B. Fäden legen, Separieren, Stillung einer Blutung“) ausreicht, um eine Abrechnung des 3,4 fachen Gebührensatzes an Stelle des 2,3fachen Gebührensatzes zu rechtfertigen, dahinstehen. Dafür spricht, dass in mehreren verschiedenen besonderen Maßnahmen i.S.d. GOZ Ziffer 2030 in einer Kiefernhälfte ein Indiz für einen zusätzlichen Aufwand für die Leistung nach der Ziffer 2030 gesehen werden könnte (so der Kommentar der Bundeszahnärztekammer zu GOZ Ziffer 2030). Allerdings liefert die Rechnungsbegründung keine nähere Stellungnahme, welche konkreten verschiedenen Maßnahmen getroffen wurden, sondern begnügt sich mit pauschaler, beispielhafter Aufzählung. Dies verwirkt die Überzeugungskraft der Rechnungsbegründung und lässt sie lediglich losgelöst vom Einzelfall formelhaft aufgesagt wirken.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe. Die beihilfefähigen Aufwendungen wurden im angegriffenen Bescheid nicht zu niedrig, sondern vielmehr zu hoch angesetzt.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzu-weisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung veröffentlicht.

(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:

1.
das Datum der Erbringung der Leistung,
2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3.
bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7,
4.
bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierungen,
6.
bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.

(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nummer 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Fall einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen.

(4) Wird eine Leistung nach § 6 Absatz 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

(6) Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für Aufwendungen aufgrund der Rechnung von Dr. K./Dr. E. vom 02.04.2007 weitere Kassenleistungen in Höhe von 188,59 EUR zu gewähren.

Die Bescheide der Beklagten vom 08.05.2007, 12.07.2007, 18.07.2007 und 26.07.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 21.11.2007 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Tatbestand

 
Der Kläger ist A-Mitglied der Beklagten. Mitversichert ist sein Sohn A.
Am 06.04.2007 stellte der Kläger einen Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung der Zahnärzte Dr. K./Dr. E. vom 02.04.2007 über 2.192,88 EUR für Behandlungen des Sohnes A.
Mit Bescheid vom 08.05.2007 gewährte die Beklagte hierfür Kassenleistungen von 1.087,71 EUR.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und legte hierzu Info-Blätter der Zahnärzte und ein Schreiben der Bezirkszahnärztekammer Stuttgart vom 06.06.2005 vor.
Mit Bescheiden vom 12.07.2007, 18.07.2007 und 26.07.2007 gewährte die Beklagte weitere Kassenleistungen; insgesamt gewährte sie 1.269,06 EUR. Gegen diese Bescheide erhob der Kläger jeweils Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2007 gewährte die Beklagte weitere Kassenleistungen in Höhe von 133,56 EUR, d. h. nun von insgesamt 1.402,62 EUR. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, Portokosten gehörten zu den allgemeinen Praxiskosten. Schutzwachs gehöre zum Sprechstundenbedarf. Die Begründungen für die Schwellenwertüberschreitungen genügten nicht den rechtlichen Anforderungen. Im Übrigen äußerte sie sich zu einzelnen Nummern der GOZ und der GOÄ.
Am 21.12.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich insbesondere darauf, die Portokosten könnten angesetzt werden, ebenso die Kosten für das Schutzwachs. Die Begründungen für die Schwellenwertüberschreitungen seien ausreichend. Leistungen der Nr. 203 GOZ seien nicht durch die Leistungen der Nrn. 610 und 612 GOZ erfasst. Nr. 200 GOZ sei auch für die übrigen Zähne anzuerkennen, für die die Beklagte keine Leistungen gewährt habe. Das Kleben von Brackets sei nicht mit Nr. 610 GOZ abgegolten, sondern stelle eine eigene Leistung dar. Ebenso stellten die mit Nr. 2697 GOÄ abgerechneten Maßnahmen eine eigene Leistung dar. Das Ausmaß der kieferorthopädischen Behandlung mache die Einleitung und Koordinierung flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen notwendig.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm für Aufwendungen aufgrund der Rechnung von Dr. K./Dr. E. vom 02.04.2007 weiter Kassenleistungen in Höhe von 923,81 EUR zu gewähren, und die Bescheide der Beklagten vom 08.05.2007, 12.07.2007, 18.07.2007 und 26.07.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.11.2007 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie beruft sich zusätzlich insbesondere darauf, § 4 Abs. 3 GOZ schließe den Ansatz von Portokosten und Schutzwachs aus. Der Ansatz der Nr. 102 GOZ erfolge unabhängig von der Zahl der behandelten Zähne. Nr. 203 GOZ sei nur in Verbindung mit Füllungen und Kronen ansetzbar. Die Nrn. 610 bis 617 GOZ enthielten alle Leistungen die für die Behandlung mit fest sitzenden Geräten erforderlich seien.
13 
Mit Beschluss vom 11.05.2009 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig. Sie ist aber nur zum Teil begründet.
16 
Der Kläger hat Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 188,59 EUR; insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen hat er keinen Anspruch auf weitere Kassenleistungen. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide im Umfang der Klage rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten.
17 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Dabei ist jeweils die Fassung der Satzung einschlägig, die zu dem Zeitpunkt galt, in dem die ärztlichen Leistungen erbracht wurden. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Erstattungsfähig sind Aufwendungen wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind.
18 
Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind erstattungsfähig (§ 32 Abs. 1 der Satzung). Die Rechnungen müssen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellt sein (§ 32 Abs. 2 Satz 2 der Satzung).
19 
Die jetzt noch streitigen Positionen entsprechen nur zum Teil der Gebührenordnung für Zahnärzte.
20 
Nr. 200 GOZ analog
21 
Nr. 200 GOZ erfasst die Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen. Vorliegend wurde die Nr. 200 GOZ analog angesetzt, und zwar für die Versiegelung des Bracketumfeldes. Sie wurde 23 Mal, d. h. für 23 Zähne, angesetzt. Die Beklagte hat den Ansatz 12 Mal anerkannt, und zwar für die Versiegelung von drei Molaren je Kieferhälfte.
22 
Der Ansatz der Nr. 200 GOZ analog war zulässig. Dieser analoge Ansatz bietet sich für die durchgeführte Maßnahme an. Dabei kann offenbleiben, ob der Ansatz der Nr. 200 GOZ sich auf die Seitenzähne beschränkt (so Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage [1990], S. 154) oder ob eine solche Einschränkung nicht gemacht wird (vgl. Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zur GOZ, S. 2.2-5). Denn diese Äußerungen beziehen sich auf den unmittelbaren Ansatz der Nr. 200 GOZ, nicht auf deren analogen Ansatz. Beim analogen Ansatz für die Versiegelung des Bracketumfeldes ist nicht ersichtlich, welchen Sinn eine Unterscheidung bei den behandelten Zähnen machen würde.
23 
Die Nr. 200 GOZ analog konnte auch neben der Nr. 610 GOZ angesetzt werden. Denn diese Nummer schließt nicht die Versorgung der Zahnoberfläche ein (Liebold, a.a.O., S. 7.1-129).
24 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür in Höhe von 122,43 EUR (11 x 11,13 EUR).
25 
Nr. 203 GOZ analog
26 
Nr. 203 GOZ erfasst besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, ...).
27 
Der Kläger trägt hierzu vor, die mit dieser Nummer - analog -abgerechneten Leistungen seien nicht bereits von den Nrn. 610 und 612 GOZ erfasst, sondern stellten eigene Leistungen dar. Sie seien auch nicht mit den unter die Nr. 203 GOZ fallenden Maßnahmen deckungsgleich. Die Beklagte beruft sich darauf, mit der Leistung nach Nr. 203 GOZ seien besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten erfasst. Dies stehe der Verwendung im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Behandlungen entgegen. Die beim Anbringen von Klebebrackets und Bändern angewandten besonderen Maßnahmen seien mit den Gebühren nach den Nrn. 610 und 612 GOZ abgegolten.
28 
Vorliegend ist der Ansatz der Nr. 203 GOZ analog vertretbar. Ein Separieren kommt auch im Zusammenhang mit der kieferorthopädischen Behandlung mit festsitzenden Apparaturen in Betracht; dies wird bei der Nr. 203 GOZ erörtert (vgl. Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., S. 2.2-18). Es kann dabei als zusätzliche Maßnahme neben Nr. 610 GOZ abgerechnet werden (vgl. Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., S. 7.1-130). Demgegenüber wird allerdings auch vertreten, dass Nr. 203 GOZ nicht neben Nr. 610 GOZ angesetzt werden darf (Meurer, a.a.O., S. 203).
29 
Damit liegt eine zweifelhafte Auslegung der Gebührenordnung vor. Dies führt dazu, dass der Ansatz der Gebühr als angemessen anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1994, ZBR 1994, 225). Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 20.01.1995 (2 A 11206/94, juris) gerade zur vorliegenden Konstellation entschieden.
30 
Auch der Ansatz des Faktors 3,5 ist hier nicht zu beanstanden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ muss die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes schriftlich begründet werden. Besonderheiten, die das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, liegen nur vor, wenn sie gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegenden Schwierigkeiten angewandte Behandlung als eine solche Besonderheit angesehen würde (BVerwG, Urt. v. 30.05.1996, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12 m.w.N.). Die vom Zahnarzt gegebene Begründung muss geeignet sein, das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen, die nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes und insbesondere den Ansatz des Höchstwertes rechtfertigen können. Dabei genügen grundsätzlich nicht allein wertende Schlussfolgerungen; die Begründung muss auch einen nachvollziehbaren Tatsachenkern enthalten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 03.12.1999 - 12 A 2889/99 -, juris).
31 
Vorliegend genügt die bei Nr. 203 GOZ analog gegebene Begründung für die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes diesen Anforderungen.
32 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür in Höhe von 43,92 EUR.
33 
Nr. 0706 BEB
34 
Nr. 0706 BEB erfasst eine Foto- oder Videodokumentation. Diese Gebührennummer wurde angesetzt für "Foto oder Video Dokumentation einschließlich diagn. Auswertung".
35 
Der Ansatz dieser Nummer war zulässig. Zwar wurde in der Rechnung gleichzeitig die Nr. 610 GOZ angesetzt, in der grundsätzlich die Material- und Laborkosten enthalten sind (Anmerkung nach Nr. 617 GOZ). Bei der Foto- oder Videodokumentation handelt es sich aber nicht um eigentliche Laborkosten. Eine Foto- oder Videodokumentation wird vielmehr vor Beginn der eigentlichen Laborarbeiten erstellt. Darüber hinaus sind diagnostische Leistungen nicht in den Nrn. 610 bis 615 enthalten (Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., S. 7.1-141). Nach den Angaben in den Info-Blättern der Zahnärzte beinhaltete die Foto- bzw. Videodokumentation aber gerade auch diagnostische Auswertungen. Dies ergibt sich auch aus dem Ansatz der Gebührennummer in der Rechnung.
36 
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann statt Nr. 0706 BEB nicht die - kosten-günstigere - Nr. 600 GOZ angesetzt werden. Denn es handelt sich um verschiedene Leistungsinhalte. Insbesondere fehlt es bei Nr. 600 GOZ an der in Nr. 0706 BEB vorausgesetzten Dokumentation.
37 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür in Höhe von 11,12 EUR.
38 
Schutzwachs
39 
Schutzwachs fällt unter "Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen" im Sinne von § 33 Abs. 1 der Satzung der Beklagten. Aufwendungen hierfür sind erstattungsfähig, wenn sie vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker bei Leistungen nach den §§ 31 und 32 verbraucht oder nach Art und Umfang schriftlich verordnet worden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das Schutzwachs wurde nicht von den Zahnärzten verbraucht. Denn es war für die Selbstanwendung durch den Sohn des Klägers zu Hause bestimmt, wie sich aus den vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen der Zahnärzte ergibt. Eine ärztliche Verordnung lag nicht vor.
40 
Die übrigen noch streitigen Positionen entsprechen nicht der Gebührenordnung für Zahnärzte.
41 
Porto/Versand/Telefongebühren
42 
Diese Kosten gehören zu den Praxiskosten (vgl. Meurer, a.a.O., S. 106). Sie sind mit den allgemeinen Gebühren abgegolten (§ 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ) und können nicht gesondert berechnet werden (§ 4 Abs. 4 GOZ).
43 
Nr. 15 GOÄ
44 
Nr. 15 GOÄ erfasst die Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken. Dabei gilt diese Nummer nicht für die kontinuierliche Betreuung selbst, sondern für die "Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen" (Dr. Dr. Schlüter, Der Kassenarzt vom 01.05.2008). Hierzu genügt nicht die fortlaufende Behandlung des Sohnes des Klägers. Soziale Maßnahmen sind vielmehr z. B. Tätigkeiten, die einen Kontakt zu sozialen Einrichtungen, Krankenversicherungen oder anderen Leistungsträgern beinhalten (vgl. Pieritz, Deutsches Ärzteblatt 2009, 106 (13): A-626). Solche "flankierenden therapeutischen und sozialen" Maßnahmen hat der Zahnarzt vorliegend nicht angegeben. Sie werden auch im Schriftsatz des Klägers vom 04.02.2009, der Ausführungen hierzu enthält, nicht näher benannt.
45 
Nr. 75 GOÄ
46 
Nr. 75 GOÄ erfasst einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie. Vorliegend wurde er für die Bearbeitung des Widerspruchsbescheides angesetzt.
47 
Die Bearbeitung des Widerspruchsbescheids ist keine medizinische Maßnahme eines Kieferorthopäden, für die eine Nummer der GOÄ angesetzt werden kann. Eine solche Begründung durch den Zahnarzt hatte die Beklagte auch nicht gefordert.
48 
Nr. 2697 GOÄ
49 
Nr. 2697 GOÄ erfasst das Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen.
50 
Der Ansatz der Nr. 2697 GOÄ ist (nur) im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kieferbruchs zulässig (vgl. Hoffmann, GOÄ, 3. Aufl., S. 156). Aus den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt "L. Chirurgie, Orthopädie" der GOÄ, zu dem Nr. 2697 GOÄ gehört, ergibt sich darüber hinaus, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Nummern nur für operative Leistungen angesetzt werden können. Solche Leistungen wurden beim Sohn des Klägers aber nicht erbracht.
51 
Nr. 510 GOÄ
52 
Nr. 510 GOÄ umfasst eine Übungsbehandlung auch mit Anwendung mediko-mechanischer Apparate.
53 
Nr. 510 GOÄ gehört zu Abschnitt E. II. der GOÄ. Nach § 6 Abs. 1 GOZ können Gebühren aus diesem Teilabschnitt nicht berechnet werden. Nicht in § 6 Abs. 1 GOZ genannte Positionen der GOÄ darf der Zahnarzt nicht berechnen; die Aufzählung dort ist abschließend (vgl. Meurer, a.a.O., S. 119).
54 
Bracket Kleben, Konditionieren
55 
Diese Positionen wurden bei den Laborkosten angesetzt. Es handelt sich dabei um "echte" Laborarbeiten, nicht nur um Vorarbeiten wie bei der Foto- und Videodokumentation (siehe hierzu oben). Dies ergibt sich auch aus den vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Info-Blättern der Zahnärzte, hier zu "Indirekte Klebetechnik".
56 
Material- und Laborkosten sind aber schon in den Nrn. 610 bis 615 GOZ enthalten, wie oben näher dargelegt worden ist. Dabei werden die "Laborkosten" insoweit nicht weiter differenziert. In der Rechnung vom 02.04.2007 wurden auch die Nrn. 610 und 615 GOZ angesetzt.
57 
Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes
58 
Soweit das Überschreitend es 2,3fachen des Gebührensatzes im Übrigen noch im Streit ist, genügen die hierfür gegebenen Begründungen nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ, wie sie oben näher dargelegt worden sind. Dies betrifft die Nrn. 102, 610, 615 GOZ.
59 
Bei Nr. 102 GOZ wurde die Überschreitung mit der hohen Anzahl der zu fluoridierenden Flächen begründet. Eine solche Begründung ist unzulässig. Denn die Gebühr wird unabhängig von der Zahl der behandelten Zähne vergütet (Meurer, a.a.O., S. 153). Die Anzahl der Flächen, die von der Anzahl der Zähne abhängt, kann daher nicht in der Gebührenhöhe Berücksichtigung finden.
60 
Bei Nr. 610 GOZ wurde die Überschreitung folgendermaßen begründet: "Patientenspezifischer, überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad/Zeitaufwand bei ungünstiger Zahnstellung u. 'indirekter Klebetechnik' und/oder Überkorrektur zur Erhöhung der Stabilität des Endergebnisses".
61 
Diese Begründung ist zum einen nicht eindeutig und nachvollziehbar. Denn es wird nicht klar, ob der Schwierigkeitsgrad oder der Zeitaufwand herangezogen werden soll. Ebenso wird wegen der Verwendung von "und/oder" nicht klar, ob die erste Alternative oder die zweite Alternative der Begründung oder gar beide einschlägig sein sollen. § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ verlangt aber - wie oben ausgeführt - eine für den Empfänger verständliche und nachvollziehbare Begründung.
62 
Darüber hinaus wurde zur Begründung eine allgemeine Behandlungsmethode (indirekte Klebetechnik) herangezogen, mit der das Überschreitens nicht begründet werden darf, wie ebenfalls oben ausgeführt worden ist. Das erkennende Gericht kann dabei diesen Teil der Begründung nicht einfach ausblenden. Denn es kann das nach § 5 Abs. 2 GOZ bei der Ausschöpfung des Gebührenrahmens auszuübende Ermessen nicht - auch nicht für einzelne (Teil-)Begründungen - anstelle des Zahnarztes ausüben.
63 
Diese Ausführungen gelten entsprechend für die Begründung, die bei Nr. 615 GOZ gegeben wurde: Patientenspezifischer, überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad/Zeitaufwand bei ungünstiger Zahnstellung und Verwendung von Metall-Ligaturen zur Verringerung der Reibung.
64 
Soweit der Schriftsatz des Klägers vom 04.02.2009 zur Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes Ausführungen enthält, kann er keine Berücksichtigung finden. Denn eine Begründung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ kann nur der Zahnarzt selbst geben, sie muss überdies schriftlich erfolgen. Der Kläger kann sie nicht geben, er ist vielmehr Adressat der Begründung.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
66 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
67 
Beschluss vom 21. September 2009
68 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG auf EUR 923,81 festgesetzt.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig. Sie ist aber nur zum Teil begründet.
16 
Der Kläger hat Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 188,59 EUR; insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen hat er keinen Anspruch auf weitere Kassenleistungen. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide im Umfang der Klage rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten.
17 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Dabei ist jeweils die Fassung der Satzung einschlägig, die zu dem Zeitpunkt galt, in dem die ärztlichen Leistungen erbracht wurden. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Erstattungsfähig sind Aufwendungen wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind.
18 
Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind erstattungsfähig (§ 32 Abs. 1 der Satzung). Die Rechnungen müssen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellt sein (§ 32 Abs. 2 Satz 2 der Satzung).
19 
Die jetzt noch streitigen Positionen entsprechen nur zum Teil der Gebührenordnung für Zahnärzte.
20 
Nr. 200 GOZ analog
21 
Nr. 200 GOZ erfasst die Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen. Vorliegend wurde die Nr. 200 GOZ analog angesetzt, und zwar für die Versiegelung des Bracketumfeldes. Sie wurde 23 Mal, d. h. für 23 Zähne, angesetzt. Die Beklagte hat den Ansatz 12 Mal anerkannt, und zwar für die Versiegelung von drei Molaren je Kieferhälfte.
22 
Der Ansatz der Nr. 200 GOZ analog war zulässig. Dieser analoge Ansatz bietet sich für die durchgeführte Maßnahme an. Dabei kann offenbleiben, ob der Ansatz der Nr. 200 GOZ sich auf die Seitenzähne beschränkt (so Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage [1990], S. 154) oder ob eine solche Einschränkung nicht gemacht wird (vgl. Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zur GOZ, S. 2.2-5). Denn diese Äußerungen beziehen sich auf den unmittelbaren Ansatz der Nr. 200 GOZ, nicht auf deren analogen Ansatz. Beim analogen Ansatz für die Versiegelung des Bracketumfeldes ist nicht ersichtlich, welchen Sinn eine Unterscheidung bei den behandelten Zähnen machen würde.
23 
Die Nr. 200 GOZ analog konnte auch neben der Nr. 610 GOZ angesetzt werden. Denn diese Nummer schließt nicht die Versorgung der Zahnoberfläche ein (Liebold, a.a.O., S. 7.1-129).
24 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür in Höhe von 122,43 EUR (11 x 11,13 EUR).
25 
Nr. 203 GOZ analog
26 
Nr. 203 GOZ erfasst besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, ...).
27 
Der Kläger trägt hierzu vor, die mit dieser Nummer - analog -abgerechneten Leistungen seien nicht bereits von den Nrn. 610 und 612 GOZ erfasst, sondern stellten eigene Leistungen dar. Sie seien auch nicht mit den unter die Nr. 203 GOZ fallenden Maßnahmen deckungsgleich. Die Beklagte beruft sich darauf, mit der Leistung nach Nr. 203 GOZ seien besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten erfasst. Dies stehe der Verwendung im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Behandlungen entgegen. Die beim Anbringen von Klebebrackets und Bändern angewandten besonderen Maßnahmen seien mit den Gebühren nach den Nrn. 610 und 612 GOZ abgegolten.
28 
Vorliegend ist der Ansatz der Nr. 203 GOZ analog vertretbar. Ein Separieren kommt auch im Zusammenhang mit der kieferorthopädischen Behandlung mit festsitzenden Apparaturen in Betracht; dies wird bei der Nr. 203 GOZ erörtert (vgl. Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., S. 2.2-18). Es kann dabei als zusätzliche Maßnahme neben Nr. 610 GOZ abgerechnet werden (vgl. Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., S. 7.1-130). Demgegenüber wird allerdings auch vertreten, dass Nr. 203 GOZ nicht neben Nr. 610 GOZ angesetzt werden darf (Meurer, a.a.O., S. 203).
29 
Damit liegt eine zweifelhafte Auslegung der Gebührenordnung vor. Dies führt dazu, dass der Ansatz der Gebühr als angemessen anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1994, ZBR 1994, 225). Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 20.01.1995 (2 A 11206/94, juris) gerade zur vorliegenden Konstellation entschieden.
30 
Auch der Ansatz des Faktors 3,5 ist hier nicht zu beanstanden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ muss die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes schriftlich begründet werden. Besonderheiten, die das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, liegen nur vor, wenn sie gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegenden Schwierigkeiten angewandte Behandlung als eine solche Besonderheit angesehen würde (BVerwG, Urt. v. 30.05.1996, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12 m.w.N.). Die vom Zahnarzt gegebene Begründung muss geeignet sein, das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen, die nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes und insbesondere den Ansatz des Höchstwertes rechtfertigen können. Dabei genügen grundsätzlich nicht allein wertende Schlussfolgerungen; die Begründung muss auch einen nachvollziehbaren Tatsachenkern enthalten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 03.12.1999 - 12 A 2889/99 -, juris).
31 
Vorliegend genügt die bei Nr. 203 GOZ analog gegebene Begründung für die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes diesen Anforderungen.
32 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür in Höhe von 43,92 EUR.
33 
Nr. 0706 BEB
34 
Nr. 0706 BEB erfasst eine Foto- oder Videodokumentation. Diese Gebührennummer wurde angesetzt für "Foto oder Video Dokumentation einschließlich diagn. Auswertung".
35 
Der Ansatz dieser Nummer war zulässig. Zwar wurde in der Rechnung gleichzeitig die Nr. 610 GOZ angesetzt, in der grundsätzlich die Material- und Laborkosten enthalten sind (Anmerkung nach Nr. 617 GOZ). Bei der Foto- oder Videodokumentation handelt es sich aber nicht um eigentliche Laborkosten. Eine Foto- oder Videodokumentation wird vielmehr vor Beginn der eigentlichen Laborarbeiten erstellt. Darüber hinaus sind diagnostische Leistungen nicht in den Nrn. 610 bis 615 enthalten (Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., S. 7.1-141). Nach den Angaben in den Info-Blättern der Zahnärzte beinhaltete die Foto- bzw. Videodokumentation aber gerade auch diagnostische Auswertungen. Dies ergibt sich auch aus dem Ansatz der Gebührennummer in der Rechnung.
36 
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann statt Nr. 0706 BEB nicht die - kosten-günstigere - Nr. 600 GOZ angesetzt werden. Denn es handelt sich um verschiedene Leistungsinhalte. Insbesondere fehlt es bei Nr. 600 GOZ an der in Nr. 0706 BEB vorausgesetzten Dokumentation.
37 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür in Höhe von 11,12 EUR.
38 
Schutzwachs
39 
Schutzwachs fällt unter "Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen" im Sinne von § 33 Abs. 1 der Satzung der Beklagten. Aufwendungen hierfür sind erstattungsfähig, wenn sie vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker bei Leistungen nach den §§ 31 und 32 verbraucht oder nach Art und Umfang schriftlich verordnet worden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das Schutzwachs wurde nicht von den Zahnärzten verbraucht. Denn es war für die Selbstanwendung durch den Sohn des Klägers zu Hause bestimmt, wie sich aus den vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen der Zahnärzte ergibt. Eine ärztliche Verordnung lag nicht vor.
40 
Die übrigen noch streitigen Positionen entsprechen nicht der Gebührenordnung für Zahnärzte.
41 
Porto/Versand/Telefongebühren
42 
Diese Kosten gehören zu den Praxiskosten (vgl. Meurer, a.a.O., S. 106). Sie sind mit den allgemeinen Gebühren abgegolten (§ 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ) und können nicht gesondert berechnet werden (§ 4 Abs. 4 GOZ).
43 
Nr. 15 GOÄ
44 
Nr. 15 GOÄ erfasst die Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken. Dabei gilt diese Nummer nicht für die kontinuierliche Betreuung selbst, sondern für die "Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen" (Dr. Dr. Schlüter, Der Kassenarzt vom 01.05.2008). Hierzu genügt nicht die fortlaufende Behandlung des Sohnes des Klägers. Soziale Maßnahmen sind vielmehr z. B. Tätigkeiten, die einen Kontakt zu sozialen Einrichtungen, Krankenversicherungen oder anderen Leistungsträgern beinhalten (vgl. Pieritz, Deutsches Ärzteblatt 2009, 106 (13): A-626). Solche "flankierenden therapeutischen und sozialen" Maßnahmen hat der Zahnarzt vorliegend nicht angegeben. Sie werden auch im Schriftsatz des Klägers vom 04.02.2009, der Ausführungen hierzu enthält, nicht näher benannt.
45 
Nr. 75 GOÄ
46 
Nr. 75 GOÄ erfasst einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie. Vorliegend wurde er für die Bearbeitung des Widerspruchsbescheides angesetzt.
47 
Die Bearbeitung des Widerspruchsbescheids ist keine medizinische Maßnahme eines Kieferorthopäden, für die eine Nummer der GOÄ angesetzt werden kann. Eine solche Begründung durch den Zahnarzt hatte die Beklagte auch nicht gefordert.
48 
Nr. 2697 GOÄ
49 
Nr. 2697 GOÄ erfasst das Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen.
50 
Der Ansatz der Nr. 2697 GOÄ ist (nur) im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kieferbruchs zulässig (vgl. Hoffmann, GOÄ, 3. Aufl., S. 156). Aus den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt "L. Chirurgie, Orthopädie" der GOÄ, zu dem Nr. 2697 GOÄ gehört, ergibt sich darüber hinaus, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Nummern nur für operative Leistungen angesetzt werden können. Solche Leistungen wurden beim Sohn des Klägers aber nicht erbracht.
51 
Nr. 510 GOÄ
52 
Nr. 510 GOÄ umfasst eine Übungsbehandlung auch mit Anwendung mediko-mechanischer Apparate.
53 
Nr. 510 GOÄ gehört zu Abschnitt E. II. der GOÄ. Nach § 6 Abs. 1 GOZ können Gebühren aus diesem Teilabschnitt nicht berechnet werden. Nicht in § 6 Abs. 1 GOZ genannte Positionen der GOÄ darf der Zahnarzt nicht berechnen; die Aufzählung dort ist abschließend (vgl. Meurer, a.a.O., S. 119).
54 
Bracket Kleben, Konditionieren
55 
Diese Positionen wurden bei den Laborkosten angesetzt. Es handelt sich dabei um "echte" Laborarbeiten, nicht nur um Vorarbeiten wie bei der Foto- und Videodokumentation (siehe hierzu oben). Dies ergibt sich auch aus den vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Info-Blättern der Zahnärzte, hier zu "Indirekte Klebetechnik".
56 
Material- und Laborkosten sind aber schon in den Nrn. 610 bis 615 GOZ enthalten, wie oben näher dargelegt worden ist. Dabei werden die "Laborkosten" insoweit nicht weiter differenziert. In der Rechnung vom 02.04.2007 wurden auch die Nrn. 610 und 615 GOZ angesetzt.
57 
Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes
58 
Soweit das Überschreitend es 2,3fachen des Gebührensatzes im Übrigen noch im Streit ist, genügen die hierfür gegebenen Begründungen nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ, wie sie oben näher dargelegt worden sind. Dies betrifft die Nrn. 102, 610, 615 GOZ.
59 
Bei Nr. 102 GOZ wurde die Überschreitung mit der hohen Anzahl der zu fluoridierenden Flächen begründet. Eine solche Begründung ist unzulässig. Denn die Gebühr wird unabhängig von der Zahl der behandelten Zähne vergütet (Meurer, a.a.O., S. 153). Die Anzahl der Flächen, die von der Anzahl der Zähne abhängt, kann daher nicht in der Gebührenhöhe Berücksichtigung finden.
60 
Bei Nr. 610 GOZ wurde die Überschreitung folgendermaßen begründet: "Patientenspezifischer, überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad/Zeitaufwand bei ungünstiger Zahnstellung u. 'indirekter Klebetechnik' und/oder Überkorrektur zur Erhöhung der Stabilität des Endergebnisses".
61 
Diese Begründung ist zum einen nicht eindeutig und nachvollziehbar. Denn es wird nicht klar, ob der Schwierigkeitsgrad oder der Zeitaufwand herangezogen werden soll. Ebenso wird wegen der Verwendung von "und/oder" nicht klar, ob die erste Alternative oder die zweite Alternative der Begründung oder gar beide einschlägig sein sollen. § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ verlangt aber - wie oben ausgeführt - eine für den Empfänger verständliche und nachvollziehbare Begründung.
62 
Darüber hinaus wurde zur Begründung eine allgemeine Behandlungsmethode (indirekte Klebetechnik) herangezogen, mit der das Überschreitens nicht begründet werden darf, wie ebenfalls oben ausgeführt worden ist. Das erkennende Gericht kann dabei diesen Teil der Begründung nicht einfach ausblenden. Denn es kann das nach § 5 Abs. 2 GOZ bei der Ausschöpfung des Gebührenrahmens auszuübende Ermessen nicht - auch nicht für einzelne (Teil-)Begründungen - anstelle des Zahnarztes ausüben.
63 
Diese Ausführungen gelten entsprechend für die Begründung, die bei Nr. 615 GOZ gegeben wurde: Patientenspezifischer, überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad/Zeitaufwand bei ungünstiger Zahnstellung und Verwendung von Metall-Ligaturen zur Verringerung der Reibung.
64 
Soweit der Schriftsatz des Klägers vom 04.02.2009 zur Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes Ausführungen enthält, kann er keine Berücksichtigung finden. Denn eine Begründung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ kann nur der Zahnarzt selbst geben, sie muss überdies schriftlich erfolgen. Der Kläger kann sie nicht geben, er ist vielmehr Adressat der Begründung.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
66 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
67 
Beschluss vom 21. September 2009
68 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG auf EUR 923,81 festgesetzt.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.