Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Feb. 2019 - M 17 K 17.4947
Tenor
I. Unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 5. Mai 2017 und Nachberechnungsbescheides vom 19. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2017 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 18,11 € (70% von 25,87 €) zu gewähren sowie diesen Betrag ab Rechtshängigkeit (17.10.2017) mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 9/10 und der Beklagte 1/10 zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Rechnungs-datum und -betrag in € |
Behandlungsdatum |
Gebühren-Ziff. und Leistung |
Steigerungsfaktor |
Betrag in € |
Begründung des 2,5- bzw. 3,5-fachen Satzes |
… über 1.646,88 |
… … … |
Ä5000 Strahlendiagnostik Zähne, je Projektion 4020 Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen Ä0001 Beratung Ä0005 Symptombezogene Untersuchung 0080 Intraorale Oberflächenanästhesie je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 0090 Intraorale Infiltrationsanästhesie 0100 Intraorale Leitungsanästhesie 4075 Parodontalchirurgische Therapie an mehrwurzligem Zahn oder Implantat 0050 Abformung eines Kiefers für ein Situationsmodell 2290 Entfernung einer Einlagefüllung, Krone, Brückenteils, Stegabtrennung o.Ä. 3020 Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes 3050 Stillung einer übermäßigen Blutung 7050 Kontrolle eines Aufbißbehelfs (substraktiv) 7060 Kontrolle eines Aufbißbehelfs (additiv) 0070 Vitalitätsprüfung von Zähnen und Vergleichstest(s), je Sitzung Ä0267 Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion Ä0001 Beratung Ä0005 Symptombezogene Untersuchung 7050 Kontrolle eines Aufbißbehelfs (substraktiv) 7060 Kontrolle eines Aufbißbehelfs (additiv) 4020 Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen Ä2006 Behandlung einer Wunde ohne Primärheilung/Abtrag. Nekrosen 5170 Anatomische Abformung des Kiefers mit indiv. Löffel o. spez. Abformung für Remontage 7030 Wiederherstellung der Funktion eines Aufbißbehelfs Ä0001 Beratung Ä0005 Symptombezogene Untersuchung |
2,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 |
7,28 8,86 16,31 16,31 5,91 11,81 13,78 25,59 23,62 70,86 53,15 21,65 35,43 80,71 9,84 16,31 16,31 16,31 35,43 80,71 8,86 12,85 98,42 72,83 16,31 16,31 |
Nr. 1 (s.u.) Nr. 2 Nr. 3 Nr. 3 Nr. 2 Nr. 4 Nr. 5 Nr. 6 Nr. 7 Nr. 8 Nr. 9 Nr. 10 Nr. 11 Nr. 12 Nr. 13 Nr. 14 Nr. 15 Nr. 15 Nr. 16 Nr. 17 Nr. 18 Nr. 19 Nr. 20 Nr. 21 Nr. 22 Nr. 22 |
Begründungen:
(Z) = überdurchschnittlicher Zeitaufwand (U) = bes. Umstände bei der Ausführung (S) = überdurchschnittliche Schwierigkeit bzw. Schwierigkeit durch Krankheitsfall
Nr. 1 Besonders schwierige Positionierung des Röntgensensors, besonders erhöhter Aufwand durch strahlungsarme, digitale Röntgentechnik und Bildbearbeitung zur erweiterten Diagnostik, besonders schwierige Auswertung durch komplexen Mehrfachbefund und/oder Vergleich mit Voraufnahmen (Z), (S), (U)
Nr. 2 Mehrfachanwendungen und Wiederholungen; (Z); (U)
Nr. 3 Besonders schwierige Ätiologie, Behandlungsplanung und -abstimmung (Z), (S), (U)
Nr. 4 Besonders erschwert durch fraktionierte Injektion (Z); nachinjiziert (U)
Nr. 5 Besonders schwierige Nervlokalisation (Z); (S)
Nr. 6 Sehr harte/alte/resistente weit subgingivale Konkremente; (Z); mehrfache Sulcusblutung; Mundspülungen zur Ansenkung (sic!) der Keimbelastung (U)
Nr. 7 Besonders schwierige Lagefixierung (Z); (S)
Nr. 8 Besonders harte/dicke (Metall-)Wandung und/oder zahnfarbene Restauration mit bes. schwieriger Differenzierung vom Zahngewebe und bes. hoher Härte (Z), (S), (U)
Nr. 9 Besonders hohe Gefährdung von Nachbarstrukturen (Z), (S), (U)
Nr. 10 Wiederholte rezidivierende Sickerblutung (Z), (S), (U)
Nr. 11 Hochgradige CMD (Cranio Mandibular Disorder = Funktionsstörung im Kausystem); (Z), (S), 9:45 Uhr
Nr. 12 Hochgradige CMD (Cranio Mandibular Disorder = Funktionsstörung im Kausystem); (Z), (S), 11:00 Uhr
Nr. 13 Besonders schwierige Differenzialdiagnose (Z), (U), (S)
Nr. 14 Besonders schwieriger Zugang (Z), (S), (U)
Nr. 15 Hochgradige CMD (Cranio Mandibular Disorder = Funktionsstörung im Kausystem); (Z), (S), erneut, wegen neuer Erkrankung d.h. neue Beschwerden und/oder neuer Befund
Nr. 16 Hochgradige CMD (Cranio Mandibular Disorder = Funktionsstörung im Kausystem); (Z), (S), 15:45 Uhr
Nr. 17 Hochgradige CMD (Cranio Mandibular Disorder = Funktionsstörung im Kausystem); (Z), (S), 16:15 Uhr
Nr. 18 Mehrfachanwendungen und Wiederholungen (Z); (U)
Nr. 19 Besonders erschwerter Zugang (S), (Z), (U)
Nr. 20 Bes. schwierige Lagefixierung (Z); (U) hochgradige Myo-/Arthropathie (Z)
Nr. 21 Bes. erschwert durch hochgradige Atrophie und/oder Defekt des Alveolarknochens (Z); (U) 10:30 Uhr
Nr. 22 Hochgradige CMD (Cranio Mandibular Disorder = Funktionsstörung im Kausystem); (Z), (S)
die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 177,03 € zu zahlen sowie den Nachzahlungsbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen und den Beihilfebescheid vom 5. Mai 2017 und den Nachberechnungsbescheid vom 19. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2017 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
GOZ-Nr. 0100 Intraorale Leitungsanästhesie Nr. 5 Besonders schwierige Nervlokalisation (Z); (S) |
GOZ-Nr. 4075 Parodontalchirurgische Therapie an mehrwurzligem Zahn oder Implantat Nr. 6 Sehr harte/alte/resistente weit subgingivale Konkremente (Z); mehrfache Sulcusblutung und Spülungen zur Ansenkung (sic!) der Keimbelastung (U) |
Behandlung am … … …
GOÄ-Nr. 5000 Strahlendiagnostik Zähne, je Projektion Begründung Nr. 1: Besonders schwierige Positionierung des Röntgensensors, besonders erhöhter Aufwand durch strahlungsarme, digitale Röntgentechnik, Bildbearbeitung zur erweiterten Diagnostik, besonders schwierige Auswertung durch komplexen Mehrfachbefund und/oder Vergleich mit Voraufnahmen (Z), (S), (U) |
GOZ-Nr. 4020 Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen Nr. 2 Mehrfachanwendungen und Wiederholungen; (Z); (U) |
GOÄ-Nr. 0001 Beratung Nr. 3 Besonders schwierige Ätiologie, Behandlungsplanung und -abstimmung (Z), (S), (U) |
GOÄ-Nr. 0005 Symptombezogene Untersuchung Nr. 3 Besonders schwierige Ätiologie, Behandlungsplanung und -abstimmung (Z), (S), (U) |
GOZ-Nr. 0080 Intraorale Oberflächenanästhesie je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Nr. 2 Mehrfachanwendungen und Wiederholungen; (Z); (U) |
GOZ-Nr. 0090 Intraorale Infiltrationsanästhesie Nr. 4 Besonders erschwert durch fraktionierte Injektion (Z); nachinjiziert (U) |
GOZ-Nr. 0050 Abformung eines Kiefers für ein Situationsmodell Nr. 7 Besonders schwierige Lagefixierung (Z); (S) |
GOZ-Nr. 2290 Entfernung einer Einlagefüllung, Krone, Brückenteils, Stegabtrennung o.Ä. Nr. 8 Besonders harte/dicke (Metall-)Wandung und/oder zahnfarbene Restauration mit bes. schwieriger Differenzierung vom Zahngewebe und bes. hoher Härte (Z), (S), (U) |
GOZ-Nr. 3020 Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes Nr. 9 Besonders hohe Gefährdung von Nachbarstrukturen (Z), (S), (U) |
GOZ-Nr. 3050 Stillung einer übermäßigen Blutung Nr. 10 Wiederholte rezidivierende Sickerblutung (Z), (S), (U) |
GOZ-Nr. 0070 Vitalitätsprüfung von Zähnen und Vergleichstest(s), je Sitzung Nr. 13 Besonders schwierige Differenzialdiagnose (Z), (U), (S) |
GOÄ-Nr. 0267 Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion Nr. 14 Besonders schwieriger Zugang (Z), (S), (U) |
Behandlung am … … …
GOÄ-Nr. 0001 Beratung Nr. 15 Hochgradige CMD (Cranio Mandibular Disorder = Funktionsstörung im Kausystem); (Z), (S), Erneut, wegen neuer Erkrankung d.h. neue Beschwerden und/oder neuer Befund |
GOÄ-Nr. 0005 Symptombezogene Untersuchung Nr. 15 Hochgradige CMD (Cranio Mandibular Disorder = Funktionsstörung im Kausystem); (Z), (S), erneut, wegen neuer Erkrankung d.h. neue Beschwerden und/oder neuer Befund |
GOZ-Nr. 4020 Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen Nr. 18 Mehrfach Anwendungen und Wiederholungen (Z); (U) |
GOÄ-Nr. 2006 Behandlung einer Wunde ohne Primärheilung/Abtrag. Nekrosen Nr. 19 Besonders erschwerte Zugang (S), (Z), (U) |
GOZ-Nr. 5170 Anatomische Abformung des Kiefers mit indiv. Löffel o. spez. Abformung für Remontage Nr. 20 Bes. schwierige Lagefixierung (Z); (U); hochgradige Myo-/Arthropathie (Z) |
GOZ-Nr. 7030 Wiederherstellung der Funktion eines Aufbißbehelfs Nr. 21 Bes. erschwert durch hochgradige Atrophie und/oder Defekt des Alveolarknochens (Z); (U) 10:30 Uhr |
GOÄ-Nr. 0001 Beratung Nr. 22 Hochgradige CMD (Cranio Mandibular Disorder = Funktionsstörung im Kausystem); (Z), (S) |
GOÄ-Nr. 0005 Symptombezogene Untersuchung Nr. 22 Hochgradige CMD (Cranio Mandibular Disorder = Funktionsstörung im Kausystem); (Z), (S) |
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(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
„1. GOZ Ziffer 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten):“
Mehrf. Einlegen von Retraktionsfäden vor, während, nach Präp.
Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 8,78 €
2. GOZ Ziffer 2220 (Teilkrone/Pinledge mit Rekonstruktion Kaufläche):
3. GOZ Ziffer 2100 (Kompositfüllung in Adhäsivtechnik, dreiflächig):
Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung, erschwerte Retentionsgewinnung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 86,66 €
4. GOZ Ziffer 2080 (Kompositfüllung in Adhäsivtechnik, zweiflächig):
Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung, erschwerte Retentionsgewinnung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 37,53 €
5. GOZ Ziffer 2060 (Kompositfüllung in Adhäsivtechnik, einflächig):
Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung, erschwerte Retentionsgewinnung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 35,57 €
6. GOZ Ziffer 7010 (Eingliederung eines Aufbißbehelfes mit adjustierter Oberfläche):
Kiefergelenkssymptomatik (Dysfunktion/en)
Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 53,99 € Mit Schreiben vom 09. Juni 2017, eingegangen am 12. Juni 2018, legte der Kläger Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom 17. Mai 2017 ein. Zur Begründung legte er eine Stellungnahme seiner behandelnden Zahnärztin vom … Juni 2017 bei. In dieser begründete diese die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der abgerechneten GOZ Ziffern 2030, 2220, 2100, 2080, 2060 und 7010 ergänzend mit folgenden Argumenten:
– geringe Mundöffnung
– starker Speichelfluss
– eingeschränkte Sicht
– hypermobile Zunge Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2017 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Beihilfebescheid zurückgewiesen.
den Bescheid des Beklagten vom 17. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2017 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Aufwendungen (gemeint ist: eine weitere Beihilfe) in Höhe von 924,91 € (50% von 1.849,82 €) zu gewähren.
die Klage abzuweisen.
Gründe
Eine Entscheidung über die Klage durfte im Einverständnis mit den Beteiligten nach §§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
#Zwar ist zuzugestehen, dass die von der Zahnarztpraxis gegebene Begründung die bei der Klägerin durchgeführte Behandlung innerhalb des gesamten Schwierigkeitsrahmens ausdrücklich dem "überdurchschnittlichen" Bereich zuordnet. Allerdings macht die Begründung nicht deutlich, dass diese Behandlung am oberen Ende der Schwierigkeitsskala anzusiedeln ist. Der "überdurchschnittliche" Schwierigkeitsbereich umfasst nämlich die Steigerungssatzskala von 2,4 bis 3,5; auch eine nur leicht überdurchschnittliche Schwierigkeit ist eine überdurchschnittliche Schwierigkeit, vermag dennoch nicht die hier vorgenommene Berechnung des 3,5fachen Steigerungssatzes zu rechtfertigen. Deshalb sind auch die sonstigen verbalen Umschreibungen der Zahnarztpraxis ("besondere" Maßnahmen, "hohe" Verletzungsgefahr, "starke/übermäßige" Blutung) viel zu allgemein gehalten, um zum Ausdruck bringen zu können, dass es sich beim konkreten Behandlungsfall der Klägerin um einen solchen gehandelt haben soll, der an die zahnärztliche Praxis außergewöhnliche - am oberen Ende der Schwierigkeitsskala angesiedelte - Anforderungen gestellt hat.
2.3.1. Die Abrechnung einer 3,5fachen Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 2030 wurde mit dem mehrfachen Einlegen von Retraktionsfäden vor, während und nach der Präparation begründet. Inhalt der Leistungsziffer 2030 sind nach dem GOZ Kommentar der Bundeszahnärztekammer (Stand Dezember 2017, abrufbar unter: https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf) besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (zum Beispiel Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, zum Beispiel durch die Verwendung von Klammern, Keilen, (getränkten) Retraktionsfäden, Tinkturen oder Ähnliches. Das Legen von Retraktionsfäden ist damit Leistungsinhalt der abgerechneten Gebührenziffer und kann somit nicht für die Begründung des besonderen Erschwernisses des Behandlungfalles herangezogen werden. Auch das Verwenden von mehreren Retraktionsfäden im Zuge einer Präparation entspricht dem Üblichen. Es wurden keine patientenbezogenen Besonderheiten dargelegt, warum etwa gerade bei dem Kläger aufgrund individueller Besonderheiten besonders viele Retraktionsfäden gelegt werden mussten. Dies ergibt sich auch nicht aus den nachträglich vorgebrachten Gründen.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
„1. GOZ Ziffer 0100 (Intraorale Leitungsanästhesie):“
Erhöhter Zeitaufwand der Injektion bedingt durch langsame und schrittweise Injektion der Anästhesieflüssigkeit zur Vermeidung von Weichgewebsschäden Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 7,47 € (3,93 € hinsichtlich der Behandlung vom … Juli 2017 und 3,54 € hinsichtlich der Behandlung vom …Juli 2017).
Erhöhter Zeitaufwand bedingt durch Individualisieren konfektionierter Klammern zur entsprechenden Anpassung und Fixierung Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 32,90 € (8,04 € hinsichtlich der Behandlung vom … Juli 2017; 8,78 € hinsichtlich der Behandlung vom … Juli 2017; 4,02 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017; 8,04 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 4,02 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017)
Erhöhter Zeitaufwand durch minimalinvasive Präparation bei maximaler Schonung der Zahnhartsubstanz; Erhöhter Schwierigkeitsgrad durch erschwerte Retentionsgewinnung für Füllung in Adhäsivtechnik bzw. Erhöhter Zeitaufwand auf Grund funktioneller, aufwendiger Frontzahn-/Kauflächengestaltung bzw. Erschwerte Umstände der Ausführung bedingt durch weit distal gelegenem Behandlungsgebiet; dadurch verminderte Sicht und eingeschränkte Behandlungsmöglichkeit (hinsichtlich Präparation von Zahn Nr. 48).
Erhöhter Zeitaufwand auf Grund eingehende Analyse und umfangreicher Diagnostik wegen Nähe zur Kieferhöhle; Überdurchschnittliche Umstände wegen schwieriger knöcherner Strukturen Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 59,66 €.
Erschwerte Umstände bei der Ausführung auf Grund vermehrter Salvation Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 7,30 € (3,65 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 3,65 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).
Erhöhte Schwierigkeit bei der Ausführung auf Grund Mehrfachmessungen in Folge von Messungenauigkeiten durch Restfeuchtigkeit Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 23,60 € (4,72 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 18,88 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).
Erhöhter Zeitaufwand bei der Aufbereitung bedingt durch schrittweises langsames Vorgehen zur Aufbereitung auch aller Kanäle sowie Finnen/Isthmen (Nebenkanäle).
Erhöhter Zeitaufwand wegen starker bakterieller Besiedelung des Wurzelkanalsystems, mehrfache Maßnahmen notwendig Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 18,88 € (9,44 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 9,44 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).
Erhöhter Zeitaufwand bei der Aufbereitung bedingt durch mehrfaches Trockenlegen des Wurzelkanals zur verbesserten Anhaftung des Medikaments Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 12,62 €.
Erhöhter Zeitaufwand bei der Wurzelfüllung bedingt durch schwieriges Abfüllen der Unregelmäßigkeiten wie zusätzliche Finnen/Isthmen (Nebenkanäle).
Erhöhte Schwierigkeit wegen extrem tiefer unterminierender Kavität mit erhöhtem Materialverbrauch Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 29,64 €.
Erhöhter Zeitaufwand durch strahlenarme digitale Röntgentechnik Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 4,08 € (2,04 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 2,04 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).
den Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2017 in Form des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2017 dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger weitere beihilfefähige Kosten für die Zahnarztrechnung vom …09.2017 in Höhe von 568,21 € zu erstatten.
die Klage abzuweisen.
Gründe
„2.1. Die Abrechnung einer 3,3fachen (Behandlungsdatum … Juli 2017) bzw. 3,2fachen (Behandlungsdatum … Juli 2017) Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 0100 wurde jeweils mit einem erhöhter Zeitaufwand der Injektion bedingt durch langsame und schrittweise Injektion der Anästhesieflüssigkeit zur Vermeidung von Weichgewebsschäden begründet.“
3.1. Hinsichtlich der Ziffern 2040 und 2400 mit Behandlungsdatum … August 2017 sowie der Ziffer 2040 mit Behandlungsdatum … August 2017 sind aufgrund eines Übertragungsfehlers lediglich Kürzungen der beihilfefähigen Aufwendungen um jeweils nur 4,02 € (Ziffern 2040) bzw. 4,72 € (Ziffer 2400) erfolgt. Tatsächlich hätten die Rechnungspositionen bei der korrekten Anwendung eines 2,3fachen Gebührenfaktors um einen Betrag von insgesamt 34,96 € (jeweils 8,04 € für die Ziffer 2040 und 18,88 € für die Ziffer 2400) gekürzt werden müssen, es ergibt sich eine zugunsten des Klägers unterlassene Kürzung in Höhe von 22,20 € (34,96 € abzüglich vorgenommener Kürzung in Höhe von 12,76 €).
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
„1. GOZ Ziffer 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten):“
Mehrf. Einlegen von Retraktionsfäden vor, während, nach Präp.
Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 8,78 €
2. GOZ Ziffer 2220 (Teilkrone/Pinledge mit Rekonstruktion Kaufläche):
3. GOZ Ziffer 2100 (Kompositfüllung in Adhäsivtechnik, dreiflächig):
Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung, erschwerte Retentionsgewinnung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 86,66 €
4. GOZ Ziffer 2080 (Kompositfüllung in Adhäsivtechnik, zweiflächig):
Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung, erschwerte Retentionsgewinnung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 37,53 €
5. GOZ Ziffer 2060 (Kompositfüllung in Adhäsivtechnik, einflächig):
Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung, erschwerte Retentionsgewinnung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 35,57 €
6. GOZ Ziffer 7010 (Eingliederung eines Aufbißbehelfes mit adjustierter Oberfläche):
Kiefergelenkssymptomatik (Dysfunktion/en)
Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 53,99 € Mit Schreiben vom 09. Juni 2017, eingegangen am 12. Juni 2018, legte der Kläger Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom 17. Mai 2017 ein. Zur Begründung legte er eine Stellungnahme seiner behandelnden Zahnärztin vom … Juni 2017 bei. In dieser begründete diese die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der abgerechneten GOZ Ziffern 2030, 2220, 2100, 2080, 2060 und 7010 ergänzend mit folgenden Argumenten:
– geringe Mundöffnung
– starker Speichelfluss
– eingeschränkte Sicht
– hypermobile Zunge Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2017 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Beihilfebescheid zurückgewiesen.
den Bescheid des Beklagten vom 17. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2017 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Aufwendungen (gemeint ist: eine weitere Beihilfe) in Höhe von 924,91 € (50% von 1.849,82 €) zu gewähren.
die Klage abzuweisen.
Gründe
Eine Entscheidung über die Klage durfte im Einverständnis mit den Beteiligten nach §§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
#Zwar ist zuzugestehen, dass die von der Zahnarztpraxis gegebene Begründung die bei der Klägerin durchgeführte Behandlung innerhalb des gesamten Schwierigkeitsrahmens ausdrücklich dem "überdurchschnittlichen" Bereich zuordnet. Allerdings macht die Begründung nicht deutlich, dass diese Behandlung am oberen Ende der Schwierigkeitsskala anzusiedeln ist. Der "überdurchschnittliche" Schwierigkeitsbereich umfasst nämlich die Steigerungssatzskala von 2,4 bis 3,5; auch eine nur leicht überdurchschnittliche Schwierigkeit ist eine überdurchschnittliche Schwierigkeit, vermag dennoch nicht die hier vorgenommene Berechnung des 3,5fachen Steigerungssatzes zu rechtfertigen. Deshalb sind auch die sonstigen verbalen Umschreibungen der Zahnarztpraxis ("besondere" Maßnahmen, "hohe" Verletzungsgefahr, "starke/übermäßige" Blutung) viel zu allgemein gehalten, um zum Ausdruck bringen zu können, dass es sich beim konkreten Behandlungsfall der Klägerin um einen solchen gehandelt haben soll, der an die zahnärztliche Praxis außergewöhnliche - am oberen Ende der Schwierigkeitsskala angesiedelte - Anforderungen gestellt hat.
2.3.1. Die Abrechnung einer 3,5fachen Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 2030 wurde mit dem mehrfachen Einlegen von Retraktionsfäden vor, während und nach der Präparation begründet. Inhalt der Leistungsziffer 2030 sind nach dem GOZ Kommentar der Bundeszahnärztekammer (Stand Dezember 2017, abrufbar unter: https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf) besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (zum Beispiel Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, zum Beispiel durch die Verwendung von Klammern, Keilen, (getränkten) Retraktionsfäden, Tinkturen oder Ähnliches. Das Legen von Retraktionsfäden ist damit Leistungsinhalt der abgerechneten Gebührenziffer und kann somit nicht für die Begründung des besonderen Erschwernisses des Behandlungfalles herangezogen werden. Auch das Verwenden von mehreren Retraktionsfäden im Zuge einer Präparation entspricht dem Üblichen. Es wurden keine patientenbezogenen Besonderheiten dargelegt, warum etwa gerade bei dem Kläger aufgrund individueller Besonderheiten besonders viele Retraktionsfäden gelegt werden mussten. Dies ergibt sich auch nicht aus den nachträglich vorgebrachten Gründen.
(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.
(2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind:
- 1.
B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI, - 2.
C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird, - 3.
E V und E VI, - 4.
J, - 5.
L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX, - 6.
M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715, - 7.
N unter der Nummer 4852 sowie - 8.
O.
(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.
(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.
(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.
(4) Gebühren für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses sowie für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis 1,3fachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,15fache des Gebührensatzes tritt.
(5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 das 1,8fache des Gebührensatzes.
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung veröffentlicht.
(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:
- 1.
das Datum der Erbringung der Leistung, - 2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz, - 3.
bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7, - 4.
bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung, - 5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierungen, - 6.
bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.
(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nummer 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Fall einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen.
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Absatz 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.
(6) Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.
(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:
- 1.
das Datum der Erbringung der Leistung, - 2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz, - 3.
bei Gebühren für stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6a, - 4.
bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung, - 5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 50,- Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.
(3) Überschreitet eine berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des Gebührensatzes überschritten wird, sowie bei den in § 5 Abs. 4 genannten Leistungen, wenn das 1,15fache des Gebührensatzes überschritten wird. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2), sind als solche zu bezeichnen.
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
(5) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 genannten Leistungs- und Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
„1. GOZ Ziffer 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten):“
Mehrf. Einlegen von Retraktionsfäden vor, während, nach Präp.
Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 8,78 €
2. GOZ Ziffer 2220 (Teilkrone/Pinledge mit Rekonstruktion Kaufläche):
3. GOZ Ziffer 2100 (Kompositfüllung in Adhäsivtechnik, dreiflächig):
Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung, erschwerte Retentionsgewinnung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 86,66 €
4. GOZ Ziffer 2080 (Kompositfüllung in Adhäsivtechnik, zweiflächig):
Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung, erschwerte Retentionsgewinnung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 37,53 €
5. GOZ Ziffer 2060 (Kompositfüllung in Adhäsivtechnik, einflächig):
Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung, erschwerte Retentionsgewinnung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 35,57 €
6. GOZ Ziffer 7010 (Eingliederung eines Aufbißbehelfes mit adjustierter Oberfläche):
Kiefergelenkssymptomatik (Dysfunktion/en)
Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 53,99 € Mit Schreiben vom 09. Juni 2017, eingegangen am 12. Juni 2018, legte der Kläger Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom 17. Mai 2017 ein. Zur Begründung legte er eine Stellungnahme seiner behandelnden Zahnärztin vom … Juni 2017 bei. In dieser begründete diese die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der abgerechneten GOZ Ziffern 2030, 2220, 2100, 2080, 2060 und 7010 ergänzend mit folgenden Argumenten:
– geringe Mundöffnung
– starker Speichelfluss
– eingeschränkte Sicht
– hypermobile Zunge Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2017 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Beihilfebescheid zurückgewiesen.
den Bescheid des Beklagten vom 17. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2017 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Aufwendungen (gemeint ist: eine weitere Beihilfe) in Höhe von 924,91 € (50% von 1.849,82 €) zu gewähren.
die Klage abzuweisen.
Gründe
Eine Entscheidung über die Klage durfte im Einverständnis mit den Beteiligten nach §§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
#Zwar ist zuzugestehen, dass die von der Zahnarztpraxis gegebene Begründung die bei der Klägerin durchgeführte Behandlung innerhalb des gesamten Schwierigkeitsrahmens ausdrücklich dem "überdurchschnittlichen" Bereich zuordnet. Allerdings macht die Begründung nicht deutlich, dass diese Behandlung am oberen Ende der Schwierigkeitsskala anzusiedeln ist. Der "überdurchschnittliche" Schwierigkeitsbereich umfasst nämlich die Steigerungssatzskala von 2,4 bis 3,5; auch eine nur leicht überdurchschnittliche Schwierigkeit ist eine überdurchschnittliche Schwierigkeit, vermag dennoch nicht die hier vorgenommene Berechnung des 3,5fachen Steigerungssatzes zu rechtfertigen. Deshalb sind auch die sonstigen verbalen Umschreibungen der Zahnarztpraxis ("besondere" Maßnahmen, "hohe" Verletzungsgefahr, "starke/übermäßige" Blutung) viel zu allgemein gehalten, um zum Ausdruck bringen zu können, dass es sich beim konkreten Behandlungsfall der Klägerin um einen solchen gehandelt haben soll, der an die zahnärztliche Praxis außergewöhnliche - am oberen Ende der Schwierigkeitsskala angesiedelte - Anforderungen gestellt hat.
2.3.1. Die Abrechnung einer 3,5fachen Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 2030 wurde mit dem mehrfachen Einlegen von Retraktionsfäden vor, während und nach der Präparation begründet. Inhalt der Leistungsziffer 2030 sind nach dem GOZ Kommentar der Bundeszahnärztekammer (Stand Dezember 2017, abrufbar unter: https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf) besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (zum Beispiel Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, zum Beispiel durch die Verwendung von Klammern, Keilen, (getränkten) Retraktionsfäden, Tinkturen oder Ähnliches. Das Legen von Retraktionsfäden ist damit Leistungsinhalt der abgerechneten Gebührenziffer und kann somit nicht für die Begründung des besonderen Erschwernisses des Behandlungfalles herangezogen werden. Auch das Verwenden von mehreren Retraktionsfäden im Zuge einer Präparation entspricht dem Üblichen. Es wurden keine patientenbezogenen Besonderheiten dargelegt, warum etwa gerade bei dem Kläger aufgrund individueller Besonderheiten besonders viele Retraktionsfäden gelegt werden mussten. Dies ergibt sich auch nicht aus den nachträglich vorgebrachten Gründen.
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung veröffentlicht.
(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:
- 1.
das Datum der Erbringung der Leistung, - 2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz, - 3.
bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7, - 4.
bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung, - 5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierungen, - 6.
bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.
(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nummer 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Fall einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen.
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Absatz 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.
(6) Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
1.
Tatbestand
Gründe
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für Aufwendungen aufgrund der Rechnung von Dr. K./Dr. E. vom 02.04.2007 weitere Kassenleistungen in Höhe von 188,59 EUR zu gewähren.
Die Bescheide der Beklagten vom 08.05.2007, 12.07.2007, 18.07.2007 und 26.07.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 21.11.2007 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
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1. Der als Versorgungsempfänger beihilfeberechtigte Kläger begehrt von der Beklagten Beihilfeleistungen für Kosten, die er im Jahre 2013 für physiotherapeutische Leistungen aufgewendet hat. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits längere Zeit aufgrund derselben Diagnosen in fortlaufender und intensiver, teils täglicher physiotherapeutischer Behandlung. Diesbezüglich hatte ihm sein Allgemeinarzt wiederholt manuelle Therapien, Fango und Massagen wegen "BWS-Syndroms" verordnet. Daneben waren ihm von Orthopäden wiederholt entsprechende physiotherapeutische Behandlungen wegen "deg. LWS-Syndroms" verordnet worden. Nachdem die Beklagte die Aufwendungen des Klägers regelmäßig erstattet hatte, holte sie im Oktober 2011 ein medizinisches Gutachten ein, das zu dem Ergebnis gelangte, die physiotherapeutischen Behandlungen seien in den Vorjahren nur zu einem geringen Teil nach Art und Umfang medizinisch notwendig gewesen und hätten sich als Übermaßbehandlung dargestellt. Unter Hinweis hierauf lehnte die Beklagte in der Folgezeit die vom Kläger für mehrere physiotherapeutische Behandlungen beanspruchten Beihilfeleistungen ab. Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, das Verwaltungsgericht habe im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die streitgegenständlichen Aufwendungen mangels medizinischer Notwendigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV nicht beihilfefähig seien. Gegenstand des Berufungsverfahrens, in dem der Verwaltungsgerichtshof auch selbst ein Sachverständigengutachten zur medizinischen Notwendigkeit eingeholt hat, waren nur noch die Aufwendungen des Klägers in Höhe von 480,20 € für zwei durch denselben Allgemeinarzt unter dem 7. Januar 2013 verordnete Therapien, die jeweils zehn Einheiten manuelle Therapie und zehn Einheiten Fango umfassten.
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2. Die Revision ist nicht wegen der vom Kläger allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14, vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 und vom 17. November 2015 - 5 B 17.15 - ZOV 2016, 160 Rn. 21). Der Vortrag der Beschwerde rechtfertigt die Revisionszulassung nicht.
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a) Das gilt zunächst, soweit sich die Beschwerde gegen die Auslegung der von der Vorinstanz angewandten Regelungen über die Beihilfefähigkeit von Heilmitteln wendet, namentlich des § 6 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1 i.V.m. Anlagen 9 und 10 der Verordnung über die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) in der für die Anwendung im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der Änderung vom 8. September 2012 (BGBl. I S. 1935). Die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 2 f.) macht hierzu geltend, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Heilmittel setze entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs "keine gesondert zu prüfende medizinische Notwendigkeit" voraus. Vielmehr unterstelle § 23 Abs. 1 BBhV die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen, wenn Heilmittel ärztlich verordnet, in der Anlage 9 aufgeführt, ferner die dort aufgelisteten Voraussetzungen erfüllt seien und wenn die Heilmittel von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe nach Anlage 10 angewandt würden. Die in der Anlage 9 aufgelisteten besonderen Voraussetzungen ließen für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bereits eine gesonderte Diagnosestellung, eine eigenständige ärztliche Verordnung, eine besondere Qualifikation desjenigen, der Heilmittel verordnet, und das Vorliegen bestimmter Indikationen genügen. Die Auflistung dieser Voraussetzungen verlöre ihren Sinn, wenn es unabhängig von deren Erfüllung einer gesonderten Prüfung der medizinischen Notwendigkeit bedürfe. Der systematische Zusammenhang der beiden Sätze des § 6 Abs. 1 BBhV und die Frage, ob § 6 Abs. 1 BBhV die gesonderte Prüfung der medizinischen Notwendigkeit der in den folgenden Kapiteln der BBhV aufgelisteten Aufwendungen selbst dann verlange, wenn davon in den jeweiligen Normen keine Rede sei, belegten die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
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Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde mit diesem Vorbringen den Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzbedeutung schon deshalb nicht gerecht wird, weil sie es insoweit versäumt, ausdrücklich eine bestimmte Frage zu formulieren. Denn die Revision ist auch dann nicht zuzulassen, wenn dem vorgenannten und dem weiteren (Beschwerdebegründung S. 6 ff.) rechtlichen Vortrag des Klägers entnommen wird, dass es ihm sinngemäß um die Klärung der Frage geht, ob die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Heilmittel deren (gesondert zu prüfende) medizinische Notwendigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV voraussetzt (oder ob insoweit allein die in § 23 Abs. 1 i.V.m. Anlagen 9 und 10 BBhV genannten Anforderungen maßgeblich sind).
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Der Revisionszulassung steht jedenfalls entgegen, dass sich eine im Hinblick auf die Prüfung der medizinischen Notwendigkeit so oder ähnlich formulierte Rechtsfrage bereits auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt und deshalb nicht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. April 2009 - 5 B 64.08 - juris Rn. 5 und vom 11. April 2016 - 3 B 22.15 - Buchholz 451.15 Forstrecht Nr. 15 Rn. 4 m.w.N.). Denn auf dieser Grundlage erschließt sich, ohne dass es dazu einer weiteren Aufarbeitung in einem Revisionsverfahren bedürfte, dass - wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat - die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Heilmittel grundsätzlich auch deren medizinische Notwendigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV voraussetzt.
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Beihilfefähig sind bereits nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen, und zwar insbesondere in Krankheits- und Pflegefällen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - vom 5. Februar 2009
, nunmehr nach der durch Gesetz vom 19. Oktober 2016 geänderten Fassung normiert in § 80 Abs. 3 Nr. 1 BBG). Diese gesetzliche Vorgabe hat der Verordnungsgeber im ersten Kapitel der Bundesbeihilfeverordnung, das allgemeine Regelungen für die nachfolgenden Arten von Aufwendungen enthält, in § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV wiederholt: Beihilfefähig sind danach grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. § 51 Abs. 1 Satz 1 BBhV ordnet an, dass über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 BBhV die Festsetzungsstelle entscheidet.
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Der Begriff der beihilferechtlichen Notwendigkeit von Aufwendungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV als Voraussetzung für die Beihilfegewährung ist ein der gerichtlichen Überprüfung voll zugänglicher unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Inhalt in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist. Danach sind Aufwendungen in Krankheitsfällen dem Grunde nach notwendig, wenn sie für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden, der Beseitigung oder dem Ausgleich körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen dienen (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2011 - 2 B 66.11 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 21 Rn. 11; Urteile vom 8. November 2012 - 5 C 4.12 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 1 Rn. 15 und vom 10. Oktober 2013 - 5 C 32.12 - BVerwGE 148, 106 Rn. 13 m.w.N.). Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls geklärt, dass die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für eine ärztliche Behandlung grundsätzlich der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, auch wenn regelmäßig der Beurteilung des verordnenden Arztes zu folgen sein wird, weil dieser über die erforderliche Sachkunde verfügt (BVerwG, Urteil vom 27. März 2012 - 2 C 46.10 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 23 Rn. 13 m.w.N.).
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Für die ärztliche Verordnung von Heilmitteln, worunter unter anderem die in Rede stehenden physiotherapeutischen Behandlungen fallen, gilt nichts anderes. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof zum Erfordernis der medizinischen Notwendigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV zu Recht ausgeführt, dass die zur Entscheidung über die Notwendigkeit von Aufwendungen berufene Festsetzungsstelle (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BBhV) zwar davon ausgehen darf, dass Aufwendungen, die auf einer ärztlichen Behandlung oder Verordnung beruhen, aufgrund der Sachkunde des Arztes in der Regel auch als medizinisch geboten zu betrachten sind. Dies nimmt der Festsetzungsstelle jedoch weder das Recht noch entbindet es sie davon, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer (weiteren) Überprüfung zu unterziehen. Hat die Festsetzungsstelle aufgrund bestimmter tatsächlicher Umstände Zweifel an der Notwendigkeit geltend gemachter Aufwendungen und kann sie mangels eigener Sachkunde diese Zweifel nicht ausräumen, darf sie etwa Gutachten einholen oder Sachverständige heranziehen (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BBhV) und kann gegebenenfalls auf der Grundlage einer solchen Sachverhaltsaufklärung die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen trotz vorhergehender ärztlicher Verordnung verneinen.
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Der Rechtsansicht des Klägers ist nicht zu folgen, derzufolge sich für Heilmittel aus § 23 Abs. 1 BBhV und den Anlagen 9 und 10 der BBhV insoweit etwas anderes ergebe, als diese Regelungen das Erfordernis der medizinischen Notwendigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV konkretisierten und verdrängten. Vielmehr bezieht sich dieses Erfordernis aufgrund der systematischen Stellung der Bestimmung im ersten Kapitel der Bundesbeihilfeverordnung grundsätzlich auf alle nachfolgenden Arten von Aufwendungen. Zwar könnte sich eine Verdrängung dieser allgemeinen Voraussetzung der Beihilfefähigkeit noch aus der Spezialität nachfolgender Regelungen ergeben, wenn sich aus diesen eine entsprechende ausdrückliche oder im Wege der Auslegung zu ermittelnde stillschweigende (Verdrängungs-)Anordnung ergäbe (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 5 C 15.14 - BVerwGE 152, 264 Rn. 14 ff. m.w.N.). Dies ist jedoch nicht der Fall.
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Weder dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 BBhV noch den von dieser Regelung in Bezug genommenen Anlagen 9 und 10 BBhV lässt sich entnehmen, dass die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für Heilmittel im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV als Voraussetzung der Beihilfefähigkeit entfallen soll und von der Beihilfestelle nicht geprüft werden darf. § 23 Abs. 1 BBhV ordnet an, dass Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 BBhV beihilfefähig sind. Die damit normierte Anforderung der ärztlichen Verordnung stellt sich zwar als für die Beihilfefähigkeit bindendes Erfordernis dar, in dem sie klarstellt, in welcher Form die Bewertung der medizinischen Notwendigkeit dokumentiert werden muss. Aus diesem Erfordernis kann jedoch nicht gefolgert werden, dass der Verordnungsgeber damit der Festsetzungsstelle vorgeben wollte, jede ärztliche Verordnung eines Heilmittels als medizinisch notwendig anzusehen. Eine Fiktion, dass jede ärztliche Verordnung auf medizinischer Notwendigkeit beruht, ist der Regelung nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für die Regelungen in den Anlagen 9 und 10 BBhV. Die detaillierten Voraussetzungen in Anlage 9 BBhV stellen sich im Wesentlichen als Konkretisierungen des Angemessenheitsgrundsatzes des § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV dar, die darüber Auskunft geben, welche Heilmittel der Verordnungsgeber unter welchen Voraussetzungen für wirtschaftlich angemessen hält und für welche Leistungen die Beihilfefähigkeit im Sinne von Beihilfebeschränkungen auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt ist. Anlage 10 BBhV knüpft die Beihilfefähigkeit daran, dass Heilmittel nur von den genannten Personen erbracht und die Anwendung dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechen muss, und dient mithin der Qualitätssicherung.
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Die Auflistung dieser Voraussetzungen verliert entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht ihren Sinn, wenn das Erfordernis der medizinischen Notwendigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV aus gegebenem Anlass im Einzelfall noch einer genaueren Prüfung unterzogen wird. Nach ihrer Zwecksetzung ergänzen sie vielmehr dieses Erfordernis, sollen es aber nicht verdrängen. Demgegenüber stünde das vom Kläger der Sache nach eingeforderte Verbot, eine ärztliche Verordnung auf ihre medizinische Notwendigkeit zu überprüfen, mit dem Zweck dieses in § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV normierten Erfordernisses nicht in Einklang. Das damit zum Ausdruck gebrachte Anliegen des Verordnungsgebers, den Beihilfeberechtigten grundsätzlich nur diejenige Behandlung und Versorgung in Krankheitsfällen zuzugestehen, die sich aus medizinischer Sicht als notwendig erweisen, würde jedenfalls in jenen (Ausnahme-)Fällen unterlaufen, in denen die ärztliche Verordnung nicht auf einer genügenden medizinischen Fundierung beruht und etwa ein Übermaß an Behandlung gewährt. In diesen Fällen wäre einer Missbrauchskontrolle durch die Festsetzungsstelle zweckwidrig ein Riegel vorgeschoben.
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Dem Kläger ist auch nicht zu folgen, soweit er aus § 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV systematische Folgerungen ziehen und hieraus eine Prüfungsbeschränkung ableiten möchte. Nach dieser Regelung sind andere Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt, dass § 23 Abs. 1 BBhV (i.V.m. Anlagen 9 und 10 BBhV) gerade nicht die ausnahmsweise Beihilfefähigkeit von nicht notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen regelt, sondern die vom Verordnungsgeber im Einzelnen grundsätzlich als notwendig und angemessen bewerteten Aufwendungen für Heilmittel bezeichnet. Die in § 23 Abs. 1 i.V.m. Anlage 9 und 10 BBhV aufgelisteten Voraussetzungen machen - wie der Verwaltungsgerichtshof zu Recht weiter ausführt - neben § 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV gerade insoweit Sinn, als der Verordnungsgeber die aus seiner Sicht für eine notwendige und angemessene Versorgung grundsätzlich erstattungsfähigen Heilmittel festzulegen gedachte. Dies bedeutet hingegen nicht, dass im Einzelfall, wie etwa bei einem aufgrund konkreter Anhaltspunkte befürchteten Übermaß an verordneten Maßnahmen, eine Überprüfung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV nicht ergehen darf und zu dem Ergebnis führen kann, dass trotz Vorliegens der grundsätzlichen Voraussetzungen (einschließlich ärztlicher Verordnung) nach § 23 Abs. 1 BBhV eine medizinische Notwendigkeit zu verneinen ist.
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Liegt die durch § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV geforderte medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen für Heilmittel nicht vor, sind jedoch gegebenenfalls, soweit sich insoweit Anhaltspunkte ergeben, Ausnahmetatbestände in Betracht zu ziehen, aus denen sich die Beihilfefähigkeit ergeben könnte (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV). So kann etwa, sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren (§ 6 Abs. 7 Satz 1 BBhV, der sich in der neuesten Fassung der Vorschrift vom 24. Juli 2018
in § 6 Abs. 6 Satz 1 BBhV findet). Ein derartiger Ausnahmetatbestand stand hier jedoch weder in Rede noch hat die Beschwerde insoweit eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
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b) Soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 3) die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob
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"der Beklagten der Nachweis des Fehlens der medizinischen Notwendigkeit von Aufwendungen in den Fällen obliegt, in denen Normen die Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen, ohne als weitere Voraussetzung die medizinische Notwendigkeit und wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen zu normieren",
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genügt sie nicht den für das Aufzeigen einer Grundsatzbedeutung aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO folgenden Darlegungsanforderungen. Insofern fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung, dass diese Frage für das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs entscheidungserheblich gewesen ist und sich dementsprechend in dieser Form auch für das Revisionsgericht als klärungsfähig darstellen kann. Die aufgeworfene Frage würde sich in dieser Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil Gegenstand des Rechtsstreits allein die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für bestimmte Heilmittel ist und daher nicht all jene von der Frage der Beschwerde bezeichneten Fälle erfasst, in denen Normen die Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen. Überdies liegt der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, soweit sie für die im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang in Rede stehenden Heilmittel überhaupt von Bedeutung sein kann, die - wie dargelegt - unzutreffende rechtliche Annahme des Klägers zugrunde, dass die Bundesbeihilfeverordnung die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für Heilmittel nicht voraussetze.
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c) Schließlich genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, soweit sie der Rechtssache "insofern grundsätzliche Bedeutung" beimisst (Beschwerdebegründung S. 3),
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"als es darum geht, ob das Unterbleiben einer nicht ordnungsgemäßen ärztlichen Dokumentation des Befundes als Grundlage der ärztlichen Verordnung von Heilmitteln zu Lasten des Beihilfeberechtigten geht."
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Die Beschwerde lässt insoweit bereits eine normative Anbindung ihrer Frage vermissen und legt nicht dar, zur Auslegung welcher für den Rechtsstreit maßgeblichen Vorschrift des revisiblen Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts beitragen soll. Zudem ist dem Vortrag der Beschwerde auch insoweit nicht schlüssig zu entnehmen, dass die aufgeworfene Frage für das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblich war und sich dementsprechend auch für eine Entscheidung des Revisionsgerichts als entscheidungserheblich darstellen würde. Die Beschwerdebegründung (S. 15) räumt vielmehr selbst ein, dass der Verwaltungsgerichtshof die entsprechende, vom Kläger im Verfahren wiederholt aufgeworfene Frage nicht beantwortet habe. Die im Berufungsurteil unterbliebene Behandlung dieser Frage rührt erkennbar daher, dass sie die Vorinstanz vor dem Hintergrund ihrer Rechtsauffassung zum Erfordernis der medizinischen Notwendigkeit (im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV) nicht für rechtserheblich erachtet hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr auf der Grundlage seiner Tatsachenfeststellungen, gegen die keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen vorgebracht worden sind, im Rahmen der fallbezogenen Anwendung seines rechtlichen Maßstabs die Beihilfefähigkeit der streitigen Aufwendungen verneint, weil er insbesondere unter Heranziehung und Auswertung des von ihm eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 25. Mai 2017 sowie des Ergänzungsgutachtens vom 18. September 2017 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die im Streit stehenden Aufwendungen für physiotherapeutische Behandlungen nicht medizinisch notwendig gewesen sind. Ob diese fallbezogene Annahme zutrifft, ist eine Frage der Beweis- und Sachverhaltswürdigung im Einzelfall, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich ist. Darüber hinaus ist es unzweifelhaft, dass der Beihilfeberechtigte als derjenige, der einen Anspruch geltend macht, grundsätzlich das Risiko trägt, dass sich die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht erweisen lassen.
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4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung veröffentlicht.
(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:
- 1.
das Datum der Erbringung der Leistung, - 2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz, - 3.
bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7, - 4.
bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung, - 5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierungen, - 6.
bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.
(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nummer 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Fall einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen.
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Absatz 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.
(6) Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.
Tenor
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Mai 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (9 O 516/12) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
4Das Landgericht hat die Klage vielmehr zu Recht in Höhe eines Teilbetrages 2.740,39 Euro nebst Zinsen zurückgewiesen. Auf die Begründung hierzu in der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt eine für sie günstigere Entscheidung insoweit nicht, auch wenn der Senat – ebenso wie das Landgericht – von der Aktivlegitimation der Klägerin ausgeht [näher dazu unten zu III.]:
5Denn die Klägerin wehrt sich ohne Erfolg gegen die Feststellung des Landgerichtes, dass sie [die Klägerin] die mit der Rechnung vom 5. Januar 2012 aus abgetretenem Recht geltend gemachte Forderung für diejenigen Beträge, die zu den Rechnungspositionen 16, 28, 41 und 51 – 58 über einen 2,3-fachen Gebührensatz hinaus geltend gemacht worden sind, und damit gemäß der zutreffenden und von der Klägerin als solche nicht angegriffenen Berechnung des Landgerichts [S. 4 der angefochtenen Entscheidung] in Höhe eines Betrages von 2.740,39 Euro nicht schlüssig dargelegt hat. Denn gemäß § 5 Abs. 2 GOZ kann ein Honorar für zahnärztliche Leistungen in einer über den 2,3-fachen Gebührensatz hinausgehenden Höhe nur verlangt werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung billigem Ermessen entspricht. Gemäß § 10 Abs. 3 GOZ ist dann, wenn die berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreitet, dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. An einer solchen auf die einzelnen Leistungen bezogenen Ermessensausübung sowie einer verständlichen und nachvollziehbaren Begründung hierzu fehlt es bei den genannten Rechnungspositionen:
6Entgegen der bei der Klägerin offenbar bestehenden Vorstellung reicht es für eine Begründung im Sinne von § 10 Abs. 3 i. V. m. § 5 Abs. 2 GOZ nicht aus, zu den Rechnungspositionen, die mit einem höheren als dem 2,3-fachen Satz geltend gemacht werden, eine Fülle von Umständen aufzulisten, die vom theoretischen Ansatz her im Allgemeinen einen höheren Gebührensatz rechtfertigen könnten und die möglicherweise die Behandlung des jeweils betroffenen Patienten in ihrer Gesamtheit charakterisieren. Vielmehr stellen § 5 Abs. 2 GOZ bei der Ermessensausübung und § 10 Abs. 3 GOZ bei der Begründungspflicht ausdrücklich auf die einzelnen Leistungen ab. Nur dann, wenn sich bei einer konkreten Leistung eine überdurchschnittliche Erschwernis im Sinne von § 5 Abs. 2 GOZ ergibt bzw. eine generell bei der gesamten Behandlung gegebene Erschwernis konkret auswirkt, lässt § 5 Abs. 2 GOZ in Bezug auf diese konkrete Einzelleistung einen höheren als den 2,3-fachen Gebührensatz zu, wobei dies bezogen auf die Einzelleistung verständlich und nachvollziehbar zu begründen ist. Dass dabei die Anforderungen an die Begründung nicht überspannt werden dürfen und die Begründung im Sinne von § 10 Abs. 3 GOZ nicht mehr Zeit und Mühe in Anspruch nehmen sollte als die abgerechnete Leistung, liegt auf der Hand. Ebenso liegt es aber entgegen der offenbar bei der Klägerin bestehenden Vorstellung auch auf der Hand, dass es für eine Begründung im Sinne von § 10 Abs. 3 i. V. m. § 5 Abs. 2 GOZ nicht ausreicht, für die abgerechneten Leistungen als Begründung jeweils stereotyp denselben Katalog mit einer Fülle von Umständen abzudrucken, aus dem sich alsdann der Zahlungspflichtige bzw. im Streitfalle das Gericht und der Gerichtssachverständige die jeweils möglicherweise „passenden“ Umstände, die eine überdurchschnittliche Erschwernis der jeweiligen Leistung begründen könnten, heraussuchen müssen.
7Dass die in der umstrittenen Rechnung in dieser Weise stereotyp aufgelisteten Umstände zu den jeweils betroffenen Einzelleistungen vielfach nicht passen und den Steigerungssatz nicht zu begründen vermögen, hat der Sachverständige Dr. T im Einzelnen überzeugend und von der Klägerin nicht mit Substanz angegriffen festgestellt. So leuchtet die Feststellung des Sachverständigen ein, dass bei der wiederholt abgerechneten Leistungsposition 905 [Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase] etwa die Umstände „schwierige Präparation“, „approximale Zahnsubstanzdefekte“, „schwierige Trockenlegung und Blutstillung“ sowie „schwierige Registrierung“ keinen Sinn ergeben. Gleiches gilt bezogen auf die Leistungen in den Regionen im Oberkiefer für den Umstand „hoher Mundboden“ und bezogen auf die natürlichen Zähne für den Umstand „Schwierigkeiten an den Implantatschultern“. Ebenso macht der Umstand „Erschwernisse im Seitenzahngebiet“ bei den Leistungen an den Frontzähnen keinen Sinn und ist der Umstand „schwierige Trockenlegung und Blutstillung“ bei einem Brückenglied nicht plausibel. Mit überzeugender und von der Klägerin nicht mit Substanz angegriffener Begründung ist der Sachverständige auch zu der Feststellung gelangt, dass sich die in der umstrittenen Rechnung als Begründung eines den 2,3-fachen Satz überschreitenden Gebührensatzes angeführten sonstigen Umstände – wie etwa „schwieriger Zugang bei geringer Mundöffnung“ – auch unter Berücksichtigung des dokumentierten Behandlungsverlaufs nicht hinreichend klar nachvollziehen und den fraglichen Rechnungspositionen nicht plausibel zuordnen lassen.
8Entgegen der bei der Klägerin bestehenden Vorstellung ist eine auf die jeweilige Leistung bezogene Begründung in dem vorliegenden Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil es sich hier insgesamt um eine komplexe und schwierige Behandlung gehandelt hat. Zwar ist nach den auch insoweit überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass sich die Behandlung des Beklagten insbesondere wegen der vorgreiflichen Schienenbehandlung, Zahnfleischsanierung und Insertion von Implantaten viel schwieriger gestaltete als üblich, und dass ganz allgemein allein durch die Komplexität einer Behandlung einzelne Behandlungsschritte im Rahmen dieser Gesamtbehandlung aufwändiger und schwieriger sein können, als wenn eine entsprechende Anzahl von Behandlungsschritten separat bei verschiedenen Patienten durchgeführt würde. Dies allein vermag indes für sich genommen und in Verbindung mit einer ansonsten nicht plausiblen Erklärung einen überdurchschnittlichen Steigerungssatz nicht zu begründen. Dies gilt schon deshalb, weil es auch bei einer insgesamt komplexen und schwierigen Behandlung einzelne Behandlungsmaßnahmen gibt, die als durchschnittlich oder auch als unterdurchschnittlich zu bewerten sind. Nicht zuletzt deshalb stellt sich die Klägerin auch ohne Erfolg auf den Standpunkt, dass die abgerechneten Steigerungsfaktoren in jedem Falle und auch unabhängig von der konkret gegebenen Begründung bei jeder einzelnen Position gerechtfertigt gewesen seien. Denn § 5 Abs. 2 GOZ verlangt eine auf die einzelnen Leistungen bezogene Ermessensentscheidung zu der Bestimmung der Gebühren und lässt eine generelle Bewertung der Gesamtbehandlung als überdurchschnittlich schwierig und aufwändig nicht genügen.
9Ein solches Vorgehen ist auch nicht durch § 5 Abs. 2 Satz 2 GOZ gerechtfertigt, wonach die Schwierigkeit der einzelnen Leistung auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein kann. Denn eine Rechtfertigung für einen höheren als den 2,3-fachen Satz ergibt sich auch unter diesem Gesichtspunkt lediglich für diejenigen Leistungen, bei denen sich die Schwierigkeit des Krankheitsbildes konkret im Sinne einer überdurchschnittlichen Erschwernis auswirkt, was gemäß § 10 Abs. 3 GOZ zu begründen wäre. Anderenfalls könnten bei einem schwierigen Krankheitsbild letztlich alle Einzelleistungen mit einem 2,3-fachen Satz abgerechnet werden, was nach § 5 Abs. 2 GOZ gerade nicht der Fall ist.
10Ob das Vorbringen der Klägerin auf S. 5/6 ihrer Berufungsbegründung vom 28. Juli 2014 als ordnungsgemäße, auf die einzelnen Leistungen bezogene Ermessensausübung und verständliche und nachvollziehbare Begründung anzusehen ist, bedarf keiner näheren Prüfung, weil der Zulassungsfähigkeit dieses Vorbringens § 531 ZPO entgegensteht. Die Klägerin hätte in erster Instanz jedenfalls nach Vorliegen des schriftlichen Sachverständigengutachtens Veranlassung und Gelegenheit zu entsprechendem ergänzenden Vortrag gehabt. Dass ihr dies in erster Instanz nicht möglich gewesen wäre, trägt sie selbst nicht vor und ist auch nicht ersichtlich.
11Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass der Sachverständige ein hervorragendes und hochwertiges Behandlungsergebnis bestätigt habe, das insbesondere vor dem Hintergrund der Anfangssituation als erheblicher Behandlungserfolg zu bewerten sei, erschließt sich die Relevanz dieses Vorbringens nicht. Denn der Erfolg einer Zahnbehandlung – der im Übrigen stets anzustreben ist, auch wenn er auch bei sorgfältigstem Vorgehen nicht immer erreicht werden kann – hat keinen Einfluss auf die Höhe des hierfür zu zahlenden Honorars.
12Ohne Erfolg greift die Klägerin das angefochtene Urteil schließlich mit dem Vorwurf an, dass das Landgericht den präsent gewesenen Arzt Dr. C nicht als Zeugen vernommen habe. Denn eine Veranlassung hierzu bestand bzw. besteht weder für das Landgericht noch für den Senat, weil eine solche Beweisaufnahme eine unzulässige Ausforschung bedeutete.
13II.
14Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung [§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO]; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung [§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO]; eine mündliche Verhandlung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten [§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO].
15III.
16Die Frage der Erfolgsaussicht der Anschlussberufung des Beklagten kann im Rahmen dieses Beschlusses zwar im Hinblick auf § 524 Abs. 4 ZPO dahinstehen. Gleichwohl sei in der gebotenen Kürze angemerkt, dass die Klägerin aus den zutreffenden Gründen von S. 3/4 der angefochtenen Entscheidung aktivlegitimiert ist. Soweit der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin mit dem Vorbringen in Abrede stellt, dass es sich bei den Behandlungen im Frühjahr 2009 und Ende 2011 um zwei gänzlich unterschiedliche Behandlungen gehandelt habe mit der Folge, dass seine im Frühjahr 2009 unstreitig erklärte Zustimmung zu der Abtretung der Honorarforderung der Behandler an die Klägerin nicht auch für die Behandlungen Ende 2011 wirke, ist dies nicht nachvollziehbar und im Übrigen aktenwidrig. Denn aus den Behandlungsunterlagen ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass die umfangreiche Zahnsanierung beim Beklagten bereits im Frühjahr 2009 angedacht und geplant war, und dass sich der lange Zwischenraum zwischen den Behandlungen im Frühjahr 2009 und denen Ende 2011 durch die andernorts durchgeführten umfangreichen, insbesondere chirurgischen, parodontologischen und implantologischen Behandlungen erklärt, die für die mit der umstrittenen Rechnung abgerechnete prothetische Versorgung vorgreiflich waren.
(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen
- 1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder - 2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.
(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.
(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.
(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.
(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.
(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
„1. GOZ Ziffer 0100 (Intraorale Leitungsanästhesie):“
Erhöhter Zeitaufwand der Injektion bedingt durch langsame und schrittweise Injektion der Anästhesieflüssigkeit zur Vermeidung von Weichgewebsschäden Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 7,47 € (3,93 € hinsichtlich der Behandlung vom … Juli 2017 und 3,54 € hinsichtlich der Behandlung vom …Juli 2017).
Erhöhter Zeitaufwand bedingt durch Individualisieren konfektionierter Klammern zur entsprechenden Anpassung und Fixierung Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 32,90 € (8,04 € hinsichtlich der Behandlung vom … Juli 2017; 8,78 € hinsichtlich der Behandlung vom … Juli 2017; 4,02 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017; 8,04 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 4,02 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017)
Erhöhter Zeitaufwand durch minimalinvasive Präparation bei maximaler Schonung der Zahnhartsubstanz; Erhöhter Schwierigkeitsgrad durch erschwerte Retentionsgewinnung für Füllung in Adhäsivtechnik bzw. Erhöhter Zeitaufwand auf Grund funktioneller, aufwendiger Frontzahn-/Kauflächengestaltung bzw. Erschwerte Umstände der Ausführung bedingt durch weit distal gelegenem Behandlungsgebiet; dadurch verminderte Sicht und eingeschränkte Behandlungsmöglichkeit (hinsichtlich Präparation von Zahn Nr. 48).
Erhöhter Zeitaufwand auf Grund eingehende Analyse und umfangreicher Diagnostik wegen Nähe zur Kieferhöhle; Überdurchschnittliche Umstände wegen schwieriger knöcherner Strukturen Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 59,66 €.
Erschwerte Umstände bei der Ausführung auf Grund vermehrter Salvation Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 7,30 € (3,65 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 3,65 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).
Erhöhte Schwierigkeit bei der Ausführung auf Grund Mehrfachmessungen in Folge von Messungenauigkeiten durch Restfeuchtigkeit Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 23,60 € (4,72 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 18,88 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).
Erhöhter Zeitaufwand bei der Aufbereitung bedingt durch schrittweises langsames Vorgehen zur Aufbereitung auch aller Kanäle sowie Finnen/Isthmen (Nebenkanäle).
Erhöhter Zeitaufwand wegen starker bakterieller Besiedelung des Wurzelkanalsystems, mehrfache Maßnahmen notwendig Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 18,88 € (9,44 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 9,44 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).
Erhöhter Zeitaufwand bei der Aufbereitung bedingt durch mehrfaches Trockenlegen des Wurzelkanals zur verbesserten Anhaftung des Medikaments Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 12,62 €.
Erhöhter Zeitaufwand bei der Wurzelfüllung bedingt durch schwieriges Abfüllen der Unregelmäßigkeiten wie zusätzliche Finnen/Isthmen (Nebenkanäle).
Erhöhte Schwierigkeit wegen extrem tiefer unterminierender Kavität mit erhöhtem Materialverbrauch Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 29,64 €.
Erhöhter Zeitaufwand durch strahlenarme digitale Röntgentechnik Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 4,08 € (2,04 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 2,04 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).
den Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2017 in Form des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2017 dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger weitere beihilfefähige Kosten für die Zahnarztrechnung vom …09.2017 in Höhe von 568,21 € zu erstatten.
die Klage abzuweisen.
Gründe
„2.1. Die Abrechnung einer 3,3fachen (Behandlungsdatum … Juli 2017) bzw. 3,2fachen (Behandlungsdatum … Juli 2017) Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 0100 wurde jeweils mit einem erhöhter Zeitaufwand der Injektion bedingt durch langsame und schrittweise Injektion der Anästhesieflüssigkeit zur Vermeidung von Weichgewebsschäden begründet.“
3.1. Hinsichtlich der Ziffern 2040 und 2400 mit Behandlungsdatum … August 2017 sowie der Ziffer 2040 mit Behandlungsdatum … August 2017 sind aufgrund eines Übertragungsfehlers lediglich Kürzungen der beihilfefähigen Aufwendungen um jeweils nur 4,02 € (Ziffern 2040) bzw. 4,72 € (Ziffer 2400) erfolgt. Tatsächlich hätten die Rechnungspositionen bei der korrekten Anwendung eines 2,3fachen Gebührenfaktors um einen Betrag von insgesamt 34,96 € (jeweils 8,04 € für die Ziffer 2040 und 18,88 € für die Ziffer 2400) gekürzt werden müssen, es ergibt sich eine zugunsten des Klägers unterlassene Kürzung in Höhe von 22,20 € (34,96 € abzüglich vorgenommener Kürzung in Höhe von 12,76 €).
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung veröffentlicht.
(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:
- 1.
das Datum der Erbringung der Leistung, - 2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz, - 3.
bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7, - 4.
bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung, - 5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierungen, - 6.
bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.
(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nummer 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Fall einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen.
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Absatz 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.
(6) Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
„1. GOZ Ziffer 0100 (Intraorale Leitungsanästhesie):“
Erhöhter Zeitaufwand der Injektion bedingt durch langsame und schrittweise Injektion der Anästhesieflüssigkeit zur Vermeidung von Weichgewebsschäden Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 7,47 € (3,93 € hinsichtlich der Behandlung vom … Juli 2017 und 3,54 € hinsichtlich der Behandlung vom …Juli 2017).
Erhöhter Zeitaufwand bedingt durch Individualisieren konfektionierter Klammern zur entsprechenden Anpassung und Fixierung Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 32,90 € (8,04 € hinsichtlich der Behandlung vom … Juli 2017; 8,78 € hinsichtlich der Behandlung vom … Juli 2017; 4,02 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017; 8,04 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 4,02 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017)
Erhöhter Zeitaufwand durch minimalinvasive Präparation bei maximaler Schonung der Zahnhartsubstanz; Erhöhter Schwierigkeitsgrad durch erschwerte Retentionsgewinnung für Füllung in Adhäsivtechnik bzw. Erhöhter Zeitaufwand auf Grund funktioneller, aufwendiger Frontzahn-/Kauflächengestaltung bzw. Erschwerte Umstände der Ausführung bedingt durch weit distal gelegenem Behandlungsgebiet; dadurch verminderte Sicht und eingeschränkte Behandlungsmöglichkeit (hinsichtlich Präparation von Zahn Nr. 48).
Erhöhter Zeitaufwand auf Grund eingehende Analyse und umfangreicher Diagnostik wegen Nähe zur Kieferhöhle; Überdurchschnittliche Umstände wegen schwieriger knöcherner Strukturen Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 59,66 €.
Erschwerte Umstände bei der Ausführung auf Grund vermehrter Salvation Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 7,30 € (3,65 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 3,65 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).
Erhöhte Schwierigkeit bei der Ausführung auf Grund Mehrfachmessungen in Folge von Messungenauigkeiten durch Restfeuchtigkeit Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 23,60 € (4,72 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 18,88 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).
Erhöhter Zeitaufwand bei der Aufbereitung bedingt durch schrittweises langsames Vorgehen zur Aufbereitung auch aller Kanäle sowie Finnen/Isthmen (Nebenkanäle).
Erhöhter Zeitaufwand wegen starker bakterieller Besiedelung des Wurzelkanalsystems, mehrfache Maßnahmen notwendig Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 18,88 € (9,44 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 9,44 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).
Erhöhter Zeitaufwand bei der Aufbereitung bedingt durch mehrfaches Trockenlegen des Wurzelkanals zur verbesserten Anhaftung des Medikaments Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 12,62 €.
Erhöhter Zeitaufwand bei der Wurzelfüllung bedingt durch schwieriges Abfüllen der Unregelmäßigkeiten wie zusätzliche Finnen/Isthmen (Nebenkanäle).
Erhöhte Schwierigkeit wegen extrem tiefer unterminierender Kavität mit erhöhtem Materialverbrauch Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 29,64 €.
Erhöhter Zeitaufwand durch strahlenarme digitale Röntgentechnik Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 4,08 € (2,04 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 2,04 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).
den Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2017 in Form des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2017 dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger weitere beihilfefähige Kosten für die Zahnarztrechnung vom …09.2017 in Höhe von 568,21 € zu erstatten.
die Klage abzuweisen.
Gründe
„2.1. Die Abrechnung einer 3,3fachen (Behandlungsdatum … Juli 2017) bzw. 3,2fachen (Behandlungsdatum … Juli 2017) Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 0100 wurde jeweils mit einem erhöhter Zeitaufwand der Injektion bedingt durch langsame und schrittweise Injektion der Anästhesieflüssigkeit zur Vermeidung von Weichgewebsschäden begründet.“
3.1. Hinsichtlich der Ziffern 2040 und 2400 mit Behandlungsdatum … August 2017 sowie der Ziffer 2040 mit Behandlungsdatum … August 2017 sind aufgrund eines Übertragungsfehlers lediglich Kürzungen der beihilfefähigen Aufwendungen um jeweils nur 4,02 € (Ziffern 2040) bzw. 4,72 € (Ziffer 2400) erfolgt. Tatsächlich hätten die Rechnungspositionen bei der korrekten Anwendung eines 2,3fachen Gebührenfaktors um einen Betrag von insgesamt 34,96 € (jeweils 8,04 € für die Ziffer 2040 und 18,88 € für die Ziffer 2400) gekürzt werden müssen, es ergibt sich eine zugunsten des Klägers unterlassene Kürzung in Höhe von 22,20 € (34,96 € abzüglich vorgenommener Kürzung in Höhe von 12,76 €).
(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen
- 1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder - 2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.
(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.
(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.
(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.
(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.
(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
„1. GOZ Ziffer 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten):“
Mehrf. Einlegen von Retraktionsfäden vor, während, nach Präp.
Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 8,78 €
2. GOZ Ziffer 2220 (Teilkrone/Pinledge mit Rekonstruktion Kaufläche):
3. GOZ Ziffer 2100 (Kompositfüllung in Adhäsivtechnik, dreiflächig):
Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung, erschwerte Retentionsgewinnung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 86,66 €
4. GOZ Ziffer 2080 (Kompositfüllung in Adhäsivtechnik, zweiflächig):
Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung, erschwerte Retentionsgewinnung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 37,53 €
5. GOZ Ziffer 2060 (Kompositfüllung in Adhäsivtechnik, einflächig):
Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung, erschwerte Retentionsgewinnung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 35,57 €
6. GOZ Ziffer 7010 (Eingliederung eines Aufbißbehelfes mit adjustierter Oberfläche):
Kiefergelenkssymptomatik (Dysfunktion/en)
Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 53,99 € Mit Schreiben vom 09. Juni 2017, eingegangen am 12. Juni 2018, legte der Kläger Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom 17. Mai 2017 ein. Zur Begründung legte er eine Stellungnahme seiner behandelnden Zahnärztin vom … Juni 2017 bei. In dieser begründete diese die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der abgerechneten GOZ Ziffern 2030, 2220, 2100, 2080, 2060 und 7010 ergänzend mit folgenden Argumenten:
– geringe Mundöffnung
– starker Speichelfluss
– eingeschränkte Sicht
– hypermobile Zunge Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2017 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Beihilfebescheid zurückgewiesen.
den Bescheid des Beklagten vom 17. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2017 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Aufwendungen (gemeint ist: eine weitere Beihilfe) in Höhe von 924,91 € (50% von 1.849,82 €) zu gewähren.
die Klage abzuweisen.
Gründe
Eine Entscheidung über die Klage durfte im Einverständnis mit den Beteiligten nach §§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
#Zwar ist zuzugestehen, dass die von der Zahnarztpraxis gegebene Begründung die bei der Klägerin durchgeführte Behandlung innerhalb des gesamten Schwierigkeitsrahmens ausdrücklich dem "überdurchschnittlichen" Bereich zuordnet. Allerdings macht die Begründung nicht deutlich, dass diese Behandlung am oberen Ende der Schwierigkeitsskala anzusiedeln ist. Der "überdurchschnittliche" Schwierigkeitsbereich umfasst nämlich die Steigerungssatzskala von 2,4 bis 3,5; auch eine nur leicht überdurchschnittliche Schwierigkeit ist eine überdurchschnittliche Schwierigkeit, vermag dennoch nicht die hier vorgenommene Berechnung des 3,5fachen Steigerungssatzes zu rechtfertigen. Deshalb sind auch die sonstigen verbalen Umschreibungen der Zahnarztpraxis ("besondere" Maßnahmen, "hohe" Verletzungsgefahr, "starke/übermäßige" Blutung) viel zu allgemein gehalten, um zum Ausdruck bringen zu können, dass es sich beim konkreten Behandlungsfall der Klägerin um einen solchen gehandelt haben soll, der an die zahnärztliche Praxis außergewöhnliche - am oberen Ende der Schwierigkeitsskala angesiedelte - Anforderungen gestellt hat.
2.3.1. Die Abrechnung einer 3,5fachen Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 2030 wurde mit dem mehrfachen Einlegen von Retraktionsfäden vor, während und nach der Präparation begründet. Inhalt der Leistungsziffer 2030 sind nach dem GOZ Kommentar der Bundeszahnärztekammer (Stand Dezember 2017, abrufbar unter: https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf) besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (zum Beispiel Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, zum Beispiel durch die Verwendung von Klammern, Keilen, (getränkten) Retraktionsfäden, Tinkturen oder Ähnliches. Das Legen von Retraktionsfäden ist damit Leistungsinhalt der abgerechneten Gebührenziffer und kann somit nicht für die Begründung des besonderen Erschwernisses des Behandlungfalles herangezogen werden. Auch das Verwenden von mehreren Retraktionsfäden im Zuge einer Präparation entspricht dem Üblichen. Es wurden keine patientenbezogenen Besonderheiten dargelegt, warum etwa gerade bei dem Kläger aufgrund individueller Besonderheiten besonders viele Retraktionsfäden gelegt werden mussten. Dies ergibt sich auch nicht aus den nachträglich vorgebrachten Gründen.
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung veröffentlicht.
(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:
- 1.
das Datum der Erbringung der Leistung, - 2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz, - 3.
bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7, - 4.
bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung, - 5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierungen, - 6.
bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.
(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nummer 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Fall einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen.
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Absatz 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.
(6) Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für Aufwendungen aufgrund der Rechnung von Dr. K./Dr. E. vom 02.04.2007 weitere Kassenleistungen in Höhe von 188,59 EUR zu gewähren.
Die Bescheide der Beklagten vom 08.05.2007, 12.07.2007, 18.07.2007 und 26.07.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 21.11.2007 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Tatbestand
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(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung veröffentlicht.
(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:
- 1.
das Datum der Erbringung der Leistung, - 2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz, - 3.
bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7, - 4.
bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung, - 5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierungen, - 6.
bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.
(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nummer 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Fall einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen.
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Absatz 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.
(6) Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für Aufwendungen aufgrund der Rechnung von Dr. K./Dr. E. vom 02.04.2007 weitere Kassenleistungen in Höhe von 188,59 EUR zu gewähren.
Die Bescheide der Beklagten vom 08.05.2007, 12.07.2007, 18.07.2007 und 26.07.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 21.11.2007 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Tatbestand
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
„1. GOZ Ziffer 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten):“
Mehrf. Einlegen von Retraktionsfäden vor, während, nach Präp.
Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 8,78 €
2. GOZ Ziffer 2220 (Teilkrone/Pinledge mit Rekonstruktion Kaufläche):
3. GOZ Ziffer 2100 (Kompositfüllung in Adhäsivtechnik, dreiflächig):
Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung, erschwerte Retentionsgewinnung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 86,66 €
4. GOZ Ziffer 2080 (Kompositfüllung in Adhäsivtechnik, zweiflächig):
Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung, erschwerte Retentionsgewinnung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 37,53 €
5. GOZ Ziffer 2060 (Kompositfüllung in Adhäsivtechnik, einflächig):
Anwendung Mehrfarbentechnik bzw. schwierige spezielle Farbanpassung, erschwerte Retentionsgewinnung Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 35,57 €
6. GOZ Ziffer 7010 (Eingliederung eines Aufbißbehelfes mit adjustierter Oberfläche):
Kiefergelenkssymptomatik (Dysfunktion/en)
Differenz des nicht als beihilfefähig anerkannten Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 53,99 € Mit Schreiben vom 09. Juni 2017, eingegangen am 12. Juni 2018, legte der Kläger Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom 17. Mai 2017 ein. Zur Begründung legte er eine Stellungnahme seiner behandelnden Zahnärztin vom … Juni 2017 bei. In dieser begründete diese die Schwellenwertüberschreitung hinsichtlich der abgerechneten GOZ Ziffern 2030, 2220, 2100, 2080, 2060 und 7010 ergänzend mit folgenden Argumenten:
– geringe Mundöffnung
– starker Speichelfluss
– eingeschränkte Sicht
– hypermobile Zunge Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2017 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Beihilfebescheid zurückgewiesen.
den Bescheid des Beklagten vom 17. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2017 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Aufwendungen (gemeint ist: eine weitere Beihilfe) in Höhe von 924,91 € (50% von 1.849,82 €) zu gewähren.
die Klage abzuweisen.
Gründe
Eine Entscheidung über die Klage durfte im Einverständnis mit den Beteiligten nach §§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
#Zwar ist zuzugestehen, dass die von der Zahnarztpraxis gegebene Begründung die bei der Klägerin durchgeführte Behandlung innerhalb des gesamten Schwierigkeitsrahmens ausdrücklich dem "überdurchschnittlichen" Bereich zuordnet. Allerdings macht die Begründung nicht deutlich, dass diese Behandlung am oberen Ende der Schwierigkeitsskala anzusiedeln ist. Der "überdurchschnittliche" Schwierigkeitsbereich umfasst nämlich die Steigerungssatzskala von 2,4 bis 3,5; auch eine nur leicht überdurchschnittliche Schwierigkeit ist eine überdurchschnittliche Schwierigkeit, vermag dennoch nicht die hier vorgenommene Berechnung des 3,5fachen Steigerungssatzes zu rechtfertigen. Deshalb sind auch die sonstigen verbalen Umschreibungen der Zahnarztpraxis ("besondere" Maßnahmen, "hohe" Verletzungsgefahr, "starke/übermäßige" Blutung) viel zu allgemein gehalten, um zum Ausdruck bringen zu können, dass es sich beim konkreten Behandlungsfall der Klägerin um einen solchen gehandelt haben soll, der an die zahnärztliche Praxis außergewöhnliche - am oberen Ende der Schwierigkeitsskala angesiedelte - Anforderungen gestellt hat.
2.3.1. Die Abrechnung einer 3,5fachen Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 2030 wurde mit dem mehrfachen Einlegen von Retraktionsfäden vor, während und nach der Präparation begründet. Inhalt der Leistungsziffer 2030 sind nach dem GOZ Kommentar der Bundeszahnärztekammer (Stand Dezember 2017, abrufbar unter: https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf) besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (zum Beispiel Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, zum Beispiel durch die Verwendung von Klammern, Keilen, (getränkten) Retraktionsfäden, Tinkturen oder Ähnliches. Das Legen von Retraktionsfäden ist damit Leistungsinhalt der abgerechneten Gebührenziffer und kann somit nicht für die Begründung des besonderen Erschwernisses des Behandlungfalles herangezogen werden. Auch das Verwenden von mehreren Retraktionsfäden im Zuge einer Präparation entspricht dem Üblichen. Es wurden keine patientenbezogenen Besonderheiten dargelegt, warum etwa gerade bei dem Kläger aufgrund individueller Besonderheiten besonders viele Retraktionsfäden gelegt werden mussten. Dies ergibt sich auch nicht aus den nachträglich vorgebrachten Gründen.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für Aufwendungen aufgrund der Rechnung von Dr. K./Dr. E. vom 02.04.2007 weitere Kassenleistungen in Höhe von 188,59 EUR zu gewähren.
Die Bescheide der Beklagten vom 08.05.2007, 12.07.2007, 18.07.2007 und 26.07.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 21.11.2007 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Tatbestand
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
„1. GOZ Ziffer 0100 (Intraorale Leitungsanästhesie):“
Erhöhter Zeitaufwand der Injektion bedingt durch langsame und schrittweise Injektion der Anästhesieflüssigkeit zur Vermeidung von Weichgewebsschäden Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 7,47 € (3,93 € hinsichtlich der Behandlung vom … Juli 2017 und 3,54 € hinsichtlich der Behandlung vom …Juli 2017).
Erhöhter Zeitaufwand bedingt durch Individualisieren konfektionierter Klammern zur entsprechenden Anpassung und Fixierung Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 32,90 € (8,04 € hinsichtlich der Behandlung vom … Juli 2017; 8,78 € hinsichtlich der Behandlung vom … Juli 2017; 4,02 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017; 8,04 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 4,02 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017)
Erhöhter Zeitaufwand durch minimalinvasive Präparation bei maximaler Schonung der Zahnhartsubstanz; Erhöhter Schwierigkeitsgrad durch erschwerte Retentionsgewinnung für Füllung in Adhäsivtechnik bzw. Erhöhter Zeitaufwand auf Grund funktioneller, aufwendiger Frontzahn-/Kauflächengestaltung bzw. Erschwerte Umstände der Ausführung bedingt durch weit distal gelegenem Behandlungsgebiet; dadurch verminderte Sicht und eingeschränkte Behandlungsmöglichkeit (hinsichtlich Präparation von Zahn Nr. 48).
Erhöhter Zeitaufwand auf Grund eingehende Analyse und umfangreicher Diagnostik wegen Nähe zur Kieferhöhle; Überdurchschnittliche Umstände wegen schwieriger knöcherner Strukturen Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 59,66 €.
Erschwerte Umstände bei der Ausführung auf Grund vermehrter Salvation Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 7,30 € (3,65 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 3,65 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).
Erhöhte Schwierigkeit bei der Ausführung auf Grund Mehrfachmessungen in Folge von Messungenauigkeiten durch Restfeuchtigkeit Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 23,60 € (4,72 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 18,88 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).
Erhöhter Zeitaufwand bei der Aufbereitung bedingt durch schrittweises langsames Vorgehen zur Aufbereitung auch aller Kanäle sowie Finnen/Isthmen (Nebenkanäle).
Erhöhter Zeitaufwand wegen starker bakterieller Besiedelung des Wurzelkanalsystems, mehrfache Maßnahmen notwendig Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 18,88 € (9,44 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 9,44 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).
Erhöhter Zeitaufwand bei der Aufbereitung bedingt durch mehrfaches Trockenlegen des Wurzelkanals zur verbesserten Anhaftung des Medikaments Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 12,62 €.
Erhöhter Zeitaufwand bei der Wurzelfüllung bedingt durch schwieriges Abfüllen der Unregelmäßigkeiten wie zusätzliche Finnen/Isthmen (Nebenkanäle).
Erhöhte Schwierigkeit wegen extrem tiefer unterminierender Kavität mit erhöhtem Materialverbrauch Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 29,64 €.
Erhöhter Zeitaufwand durch strahlenarme digitale Röntgentechnik Vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Betrags hinsichtlich dieser Ziffer: 4,08 € (2,04 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017 und 2,04 € hinsichtlich der Behandlung vom … August 2017).
den Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2017 in Form des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2017 dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger weitere beihilfefähige Kosten für die Zahnarztrechnung vom …09.2017 in Höhe von 568,21 € zu erstatten.
die Klage abzuweisen.
Gründe
„2.1. Die Abrechnung einer 3,3fachen (Behandlungsdatum … Juli 2017) bzw. 3,2fachen (Behandlungsdatum … Juli 2017) Gebühr anstelle einer 2,3fachen Gebühr hinsichtlich der GOZ Ziffer 0100 wurde jeweils mit einem erhöhter Zeitaufwand der Injektion bedingt durch langsame und schrittweise Injektion der Anästhesieflüssigkeit zur Vermeidung von Weichgewebsschäden begründet.“
3.1. Hinsichtlich der Ziffern 2040 und 2400 mit Behandlungsdatum … August 2017 sowie der Ziffer 2040 mit Behandlungsdatum … August 2017 sind aufgrund eines Übertragungsfehlers lediglich Kürzungen der beihilfefähigen Aufwendungen um jeweils nur 4,02 € (Ziffern 2040) bzw. 4,72 € (Ziffer 2400) erfolgt. Tatsächlich hätten die Rechnungspositionen bei der korrekten Anwendung eines 2,3fachen Gebührenfaktors um einen Betrag von insgesamt 34,96 € (jeweils 8,04 € für die Ziffer 2040 und 18,88 € für die Ziffer 2400) gekürzt werden müssen, es ergibt sich eine zugunsten des Klägers unterlassene Kürzung in Höhe von 22,20 € (34,96 € abzüglich vorgenommener Kürzung in Höhe von 12,76 €).
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung veröffentlicht.
(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:
- 1.
das Datum der Erbringung der Leistung, - 2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz, - 3.
bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7, - 4.
bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung, - 5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierungen, - 6.
bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.
(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nummer 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Fall einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen.
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Absatz 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.
(6) Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für Aufwendungen aufgrund der Rechnung von Dr. K./Dr. E. vom 02.04.2007 weitere Kassenleistungen in Höhe von 188,59 EUR zu gewähren.
Die Bescheide der Beklagten vom 08.05.2007, 12.07.2007, 18.07.2007 und 26.07.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 21.11.2007 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Tatbestand
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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.