Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Apr. 2017 - M 17 V 17.34516
Tenor
I. Das Vollstreckungsverfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des gerichtskostenfreien Vollstreckungsverfahrens hat der Antragstellerin und Vollstreckungsgläubiger zu tragen.
Gründe
I.
die Antragsgegnerin unter Fristsetzung und Androhung eines Zwangsgeldes zu verpflichten, dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
II.
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Tenor
I.
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist jordanische Staatsbürgerin. Sie hatte mit der Angabe, sie sei palästinensische Volkszugehörige aus dem Westjordanland, am 24. November 2009 Asylantrag gestellt.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 22. September 2010 die Anerkennung die Klägerin als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Die Klägerin wurde unter Fristsetzung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Israel (Westjordanland) angedroht. Nach Rücknahme der Klage gegen diesen Bescheid stellte das Verwaltungsgericht Regensburg (B. v. 9.2.2011 - RN 6 K 10.30399 -) das Verfahren ein.
Am
Beigefügt war ein Psychologischer Befundbericht von … München - Dipl.-Psychologin/Psychologische … vom … Januar 2013, demzufolge sich die Klägerin seit Mai 2012 in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Sie leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer Angststörung aufgrund multipler traumatischer Erfahrungen: Leben in Palästina unter den Gewaltbedingungen der Besatzung, permanente Bedrohung durch ihren Cousin und die traumatische Flucht. Da die Klägerin von Kindheit an immer wieder Gewalterlebnissen ausgesetzt gewesen sei, sei sie schon früh erheblich vulnerabel gewesen und habe kaum Resilienz gegenüber erneuten Traumatisierungen entwickeln können. Es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den berichteten Traumata und dieser psychischen Erkrankung. Sie sei weiterhin dringend behandlungsbedürftig. Ein Abbruch der Behandlung würde zu einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen. Eine Abschiebung in das Herkunftsland wäre eine Reaktualisierung traumatischer Erfahrungen, weil die Klägerin dem Vorgang der Abschiebung hilflos ausgeliefert wäre, vergleichbar dem Ausgeliefertsein angesichts ihrer Gewalterfahrungen im Herkunftsland und auf der Flucht. Erschwerend komme hinzu, dass sie auch zu Recht befürchten müsse, erneut Gewalterlebnissen ausgesetzt zu sein. Sie sei latent suizidal, sie habe nach eigenen Angaben mehrfach mit dem Gedanken an einen Suizid gespielt. Eine psychische Dekompensation nach einer Abschiebung könne dazu führen, dass sie ihre Suizidimpulse nicht mehr ausreichend unter Kontrolle halten könne und angesichts der als ausweglos empfundenen Situation eine Kurzschlusshandlung begehen würde. Mit Sicherheit würde eine Abschiebung zu einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung führen. Möglicherweise bestünde Gefahr für Leib und Leben. Eine Reisefähigkeit sei aus diesen Gründen nicht gegeben.
Mit Schreiben vom
Weiter teilten sie mit Schreiben vom
Am
Mit Bescheid vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, da eine Prüfung für den jetzt festgestellten Zielstaat Jordanien noch nicht erfolgt sei, sei das Verfahren insoweit wieder zu eröffnen gewesen. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen hinsichtlich Jordaniens nicht vor. Die Klägerin habe zielstaatsbezogene (insbesondere Krankheits-) Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Staat ihrer Staatsangehörigkeit, nämlich Jordanien, weder überzeugend und glaubhaft vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Die vorgelegten psychologischen Befundberichte vom … Januar 2013 und ... August 2014 gäben bereits keine notwendigen nachvollziehbaren Diagnosen psychischer Erkrankungen der Klägerin, insbesondere einer PTBS, wieder. Es seien bereits keine Gründe angeführt worden, warum die psychischen Krankheitsbilder erst so spät geltend gemacht worden seien. Die Klägerin habe sich erst nach Rechtskraft des Vorverfahrens im Mai 2012 in psychotherapeutische Behandlung begeben. Sie solle aber bereits seit 10 Jahren an einer (chronischen) PTBS leiden, ohne diese Erkrankung im Vorverfahren nur ansatzweise plausibel gemacht zu haben. Soweit angeführt worden sei, es sei im laufenden Klageverfahren nicht gelungen, medizinische Unterlagen beizubringen, überzeuge ein noch weiteres, lange Zeit Verstreichen lassen von weiteren 18 Monaten überhaupt nicht. Das traumatisierende Ereignis sei durch den Therapeuten nicht kritisch hinterfragt worden, sondern ausweislich der vorgelegten Befundberichte seien die eigenen Angaben der Klägerin übernommen worden, „sie berichtet“. Es werde nicht erklärt, warum nur der Vater und überhaupt nach … habe zurückkehren wollen. In ihrer Anhörung habe sie die angeblich traumatisierenden Ereignisse nicht erwähnt, obschon konkrete Fragen zum Reiseweg und zum Schiff gestellt worden seien. Die Angaben zur Wohnung des Cousins, der sie belästigt und bedroht haben solle, wichen erheblich voneinander ab. Nachdem nicht einmal das Bestehen einer psychischen Erkrankung nachvollziehbar dargelegt sei, stelle sich die Frage nach aus der Erkrankung resultierender Gefahren nach Rückführung ins Herkunftsland nicht. Wie im Rahmen der Prüfung des Vorverfahrens festgestellt, drohe der Klägerin - auch nicht in Jordanien - eine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche Behandlung.
Am 30. Oktober 2015 erhob die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes
Gleichzeitig beantragte sie gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Vollziehung der geänderten Abschiebungsanordnung herzustellen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei in … geboren. Ihre Eltern stammten ursprünglich aus der Gemeinde … in der Provinz …/Westjordanland. Der Vater habe nach … des Westjordanlandes durch Jordanien die jordanische Staatsangehörigkeit erlangt. Ihre Familie sei 1959 nach ... geflohen. Die Mutter der Klägerin sei mit ihrer Familie 1967 nach ... geflohen und habe 1972 den Vater geheiratet. Nach dem Ende des Krieges habe die Familie der Klägerin wie Hunderttausende Palästinenser das Aufenthaltsrecht in ... verloren. Jordanien habe 1991 350.000 Palästinenser aufgenommen, darunter die Familie die Klägerin. Geplant gewesen sei die Rückkehr nach …, doch habe lediglich der Vater von den israelischen Behörden die Zuzugsgenehmigung erhalten. Die Mutter und die minderjährigen Kinder hätten nur die Genehmigung zum Besuch des Ehemanns/Vaters erhalten. Sie hätten aber immer wieder ausreisen und eine neue Einreisegenehmigung beantragen müssen. Die Klägerin habe sich deshalb ca. sieben Monate im Jahr im Westjordanland und fünf Monate in Jordanien aufgehalten. Mit ihrer Volljährigkeit habe das Recht, den Vater zu besuchen, geendet. Die Klägerin sei schließlich illegal im Westjordanland geblieben und habe beim Vater in … gelebt.
Nach der Flucht hätten die Mutter und die jüngeren Geschwister inzwischen in Deutschland Niederlassungserlaubnisse bzw. Aufenthaltserlaubnisse erhalten. Der Vater sei im Besitz einer Duldung.
Die Klägerin habe ihre Heimat 2009 verlassen und im Asylantrag angegeben, sie sei in … geboren.
Die Zweifel des Bundesamtes an den vorgelegten Befundberichten seien nicht gerechtfertigt. Die Klägerin habe tatsächlich viele Jahre in … im Westjordanland gelebt und dort seit ihrer Kindheit gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen israelischen Soldaten und palästinensischen Jugendlichen erlebt. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen sei sie auch körperlich verletzt worden. Aus den unterschiedlichen Angaben der Familienangehörigen gegenüber dem Bundesamt könne nicht gefolgert werden, dass die Klägerin die Unwahrheit gesagt habe. Es werde die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt. In Jordanien wäre eine Behandlung die Klägerin nicht möglich. Dort seien die psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten sehr beschränkt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin, deren Familie in Deutschland und dem europäischen Ausland lebe, bei einer Rückkehr nach Jordanien in der Lage wäre, die benötigte Behandlung zu erlangen.
Das Bundesamt übersandte mit Schreiben vom
Weiter legten die Prozessbevollmächtigten einen psychotherapeutischen Befundbericht von ... vom ... November 2015 der Dipl.-Soz.Päd. d der Dipl.-Psychologin/Psychologischen Psychotherapeutin or. Seit der Androhung der Abschiebung habe sich der körperliche und seelische Gesamtzustand die Klägerin auf besorgniserregende Weise abrupt verschlechtert. Die langsam aufgebaute Hoffnung sei wieder zerstört, sie sehe keine Zukunft, wolle nicht mehr leben, wenn sie nach Jordanien müsse. In letzter Zeit habe sie immer wieder Ohnmachtsanfälle, der Rettungsdienst habe sie mehrmals deswegen ins Krankenhaus bringen müssen. Ohne Sicherstellung einer traumatherapeutischen Behandlung bestehe die Gefahr einer weiteren Chronifizierung und Aggravation ihrer Symptome und damit auch die Gefahr von massiven psychischen und physischen Folgeerkrankungen. In einem Nachtrag zum Ergänzenden Befundbericht vom ... November 2015 (Unterzeichnerin Dipl.-Soz.Päd. ...) wird ausgeführt, in der letzten therapeutischen Sitzung am ... November 2015 habe die Klägerin in einem psychisch äußerst labil und emotional aufgelösten Zustand angegeben, sie habe am … November 2015 beschlossen, sich durch Medikamente zu suizidieren, was eine Bekannte verhindert habe.
Das Verwaltungsgericht München stellte mit
Die Klagebevollmächtigten legten mit Schreiben vom
Mit Beschluss vom 9. Mai 2016
Unter dem ... September 2016 erstellte das Klinikum der … Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie - ein psychiatrisches Gutachten. Es kommt zusammengefasst zu der Beurteilung, dass bei der Klägerin die Kriterien nach ICD-10 für eine posttraumatische Belastungsstörung erfüllt seien. Als auslösendes Ereignis sei die Bedrängung durch den Cousin ... anzusehen, auf dem Boden einer möglicherweise bestehenden erhöhten Vulnerabilität infolge der Gewalterfahrungen seit der frühen Kindheit. Weiter seien bei der Klägerin die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer Angst- und Panikstörung gemäß den ICD-10 Kriterien als erfüllt anzusehen.
Bezüglich der posttraumatischen Belastungsstörung benötige die Klägerin Unterstützung in einem Umfeld, in dem sie mit den beschriebenen Defiziten einigermaßen geschützt leben könne. Der Aufbau von Ressourcen auch über ein soziales Netzwerk solle gefördert werden, bei der Klägerin könne dies in der Fortsetzung der Ausbildung gesehen werden. Eine mögliche Pharmakotherapie könne sinnvoll sein. Bei zusätzlicher Suizidgefährdung müsse in diesem Fall eine vorsichtige Abwägung zwischen Nutzen und Risiko durchgeführt werden. Für die Behandlung der komorbiden depressiven Erkrankung werde, auch hinsichtlich der Angsterkrankungen eine Kombination aus medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung empfohlen.
Die Erkrankung vor allem der posttraumatischen Belastungsstörung sowie die hierfür notwendige Therapie sei mit den Sitten der Kultur in Jordanien nicht vereinbar. Somit sei die Erkrankung in Jordanien nicht behandelbar. Bei einer Rückkehr nach Jordanien würde der Therapieprozess, der zunächst zu einer einstweiligen Stabilisierung geführt habe, unterbrochen. Unbehandelt werde sich der aktuelle psychische Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter verschlechtern und könne erneut in einem möglicherweise erfolgreichen Suizidversuch münden. Die Ängste der Klägerin in Bezug auf den Cousin seien stark ausgeprägt. Dies sei insofern bedeutsam, als dass sie nach einer Rückkehr als Frau kaum alleine leben könnte, der für sie zuständige Mann wäre der Onkel, der Vater des Cousins. Eine Verheiratung - auch gegen ihren Willen - wäre in ihrem Kulturkreis nicht ungewöhnlich, da dadurch die Versorgung formal gewährleistet wäre. Die Schilderungen der Klägerin seien als überzeugend erlebt worden und erlaubten somit die Prognose, dass es zu einer ausgeprägten Eigengefährdung im Falle einer Rückkehr nach Jordanien kommen könne.
Im Falle einer Rückkehr nach Jordanien erlebe sich die Klägerin in einer für sie ausweglosen Situation. Unter Berücksichtigung des bereits unternommenen Suizidversuches bestehe aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und der beschriebenen Komorbitäten ein deutlich erhöhtes Risiko für einen erneuten Suizidversuch. Nehme man die krankheitsbedingte Vulnerabilität und die als ausweglos empfundene Situation im Heimatland zusammen, sehen die Gutachter eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitliche Verschlechterung sowie einen möglichen erneuten Suizidversuch.
Bei einer Rückkehr nach Jordanien würde ihr Onkel als nächster Verwandter die Verantwortung für sie tragen und den Versuch unternehmen, sie zu verheiraten, auch gegen ihren Willen. Über die Konfrontation mit einem aufgezwungenen Ehemann und die fehlenden Möglichkeiten, dieser Situation aus dem Wege zu gehen, würde es zu einer Retraumatisierung bzw. Reaktivierung des Erlebten kommen. Eine erfolgreiche Behandlung sei in solch einem Umfeld nicht möglich.
Die Klagebevollmächtigte nahm mit Schreiben vom
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Gründe
Über die Klage kann mit Einverständnis der Klagepartei (Schriftsatz vom
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Verwaltungsgericht München zur Entscheidung über diese Klage als Gericht der Hauptsache sachlich zuständig gemäß § 45 VwGO, obgleich im Erst-Asylverfahren das VG Regensburg zuständig war; seine örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, weil die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) ihren Aufenthalt nach dem Asylgesetz im Regierungsbezirk Oberbayern (Gemeinschaftsunterkunft …) und damit im Gerichtsbezirk (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO) zu nehmen hatte (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i. V. m. § 83c AsylG).
Die Klage der Klägerin ist auch im Wesentlichen begründet, denn sie hat Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2, soweit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint wird, und Ziffer 3 ihres Bescheids vom 16. Oktober 2015 verpflichtet wird, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (vgl. § 113 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 VwGO). Soweit nach dem Klageantrag die vollumfängliche Aufhebung der Ziffer 2, d. h. hinsichtlich der Verneinung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, beantragt ist, haben die Klagebevollmächtigten lediglich zu den Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorgetragen und einen darauf gerichteten Verpflichtungsantrag gestellt. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind auch nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 71 AsylG i. V. m. § 51 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen hier unbestritten vor, da eine Prüfung von Abschiebungsverboten für den jetzt festgestellten Zielstaat Jordanien noch nicht erfolgt ist. Insbesondere ist der am 5. Februar 2013 gestellte Asylfolgeantrag innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen gestellt worden (vgl. § 51 Abs. 3 VwVfG), nachdem der Klägerin erstmalig mit dem Psychologischen Befundbericht der Dipl.-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin Frau …, …, vom … Januar 2013 eine ernste psychische Erkrankung attestiert worden ist. Auf den Asylfolgeantrag der Klägerin hin ist die Beklagte auch zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verpflichten, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) bei der Klägerin aufgrund einer gutachterlich festgestellten schweren psychischen Erkrankung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegt.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst zwar nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B. v. 17.8.2011 - 10 B 13/11 u. a. - juris; BayVGH, U. v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064 - juris Rn. 34). Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung ihrer Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, U. v. 29.7.1999 - 9 C 2/99 - juris Rn. 8). Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland (vgl. VG Arnsberg, B. v. 23.2.2016 - 5 L 242/16.A - juris Rn. 64 m. w. N.).
Mit der ab dem
Zwar begründet eine Selbstmordgefahr, die in Verbindung mit einer bevorstehenden Abschiebung steht, kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern allenfalls ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, das gemäß § 60a AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen ist (BVerfG, B. v. 26.2.1998 - 2 BvR 185/98 - juris). Das Gericht ist aber davon überzeugt, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Jordanien wegen ihrer psychischen Erkrankung alsbald in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde.
Eine lebensbedrohliche Situation ist für die Klägerin bei einer Rückkehr nach Jordanien zu befürchten, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10:F43.1), einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10:F32.1) und einer Angst- und Panikstörung (ICD-10: F41.1) leidet und eine medizinische Behandlung der Klägerin in Jordanien jedenfalls nicht finanzierbar und damit erreichbar ist.
Das 36 Seiten umfassende psychiatrische Gutachten von Prof. … und Frau … (Klinikum der … - Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Abteilung für Forensische Psychiatrie) vom ... September 2016, das aufgrund des Beweisbeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom … Mai 2016 eingeholt worden ist, kommt nach Auswertung sämtlicher vorhandener medizinischer und sonstiger Unterlagen und einer ambulanten Untersuchung der Klägerin am ... Juli 2016 zum Ergebnis, dass bei der Klägerin die Kriterien nach ICD-10 für eine posttraumatische Belastungsstörung erfüllt seien. Als auslösendes Ereignis sei die Bedrängung durch den Cousin ... anzusehen, auf dem Boden einer möglicherweise bestehenden erhöhten Vulnerabilität infolge der Gewalterfahrungen seit der frühen Kindheit. Weiter seien bei der Klägerin die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer Angst- und Panikstörung gemäß den ICD-10 Kriterien als erfüllt anzusehen.
Bezüglich der posttraumatischen Belastungsstörung benötige die Klägerin Unterstützung in einem Umfeld, in dem sie mit den beschriebenen Defiziten einigermaßen geschützt leben könne. Der Aufbau von Ressourcen auch über ein soziales Netzwerk solle gefördert werden, bei der Klägerin könne dies in der Fortsetzung der Ausbildung gesehen werden. Eine mögliche Pharmakotherapie könne sinnvoll sein. Bei zusätzlicher Suizidgefährdung müsse in diesem Fall eine vorsichtige Abwägung zwischen Nutzen und Risiko durchgeführt werden. Für die Behandlung der komorbiden depressiven Erkrankung werde, auch hinsichtlich der Angsterkrankungen, eine Kombination aus medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung empfohlen.
Die Erkrankung vor allem der posttraumatischen Belastungsstörung sowie die hierfür notwendige Therapie sei mit den Sitten der Kultur in Jordanien nicht vereinbar. Somit sei die Erkrankung in Jordanien nicht behandelbar. Bei einer Rückkehr nach Jordanien würde der Therapieprozess, der zunächst zu einer einstweiligen Stabilisierung geführt habe, unterbrochen. Unbehandelt werde sich der aktuelle psychische Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter verschlechtern und könne erneut in einen möglicherweise erfolgreichen Suizidversuch münden. Die Ängste der Klägerin in Bezug auf den Cousin seien stark ausgeprägt. Dies sei insofern bedeutsam, als dass sie nach einer Rückkehr als Frau kaum alleine leben könnte, der für sie zuständige Mann wäre der Onkel, der Vater des Cousins. Eine Verheiratung - auch gegen ihren Willen - wäre in ihrem Kulturkreis nicht ungewöhnlich, da dadurch die Versorgung formal gewährleistet wäre. Die Schilderungen der Klägerin seien als überzeugend erlebt worden und erlaubten somit die Prognose, dass es zu einer ausgeprägten Eigengefährdung im Falle einer Rückkehr nach Jordanien kommen könne.
Im Falle einer Rückkehr nach Jordanien erlebe sich die Klägerin in einer für sie ausweglosen Situation. Unter Berücksichtigung des bereits unternommenen Suizidversuches bestehe aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und der beschriebenen Komorbitäten ein deutlich erhöhtes Risiko für einen erneuten Suizidversuch. Nehme man die krankheitsbedingte Vulnerabilität und die als ausweglos empfundene Situation im Heimatland zusammen, sehen die Gutachter eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitliche Verschlechterung sowie einen möglichen erneuten Suizidversuch.
Bei einer Rückkehr nach Jordanien würde ihr Onkel als nächster Verwandter die Verantwortung für sie tragen und den Versuch unternehmen, sie zu verheiraten, auch gegen ihren Willen. Über die Konfrontation mit einem aufgezwungenen Ehemann und die fehlenden Möglichkeiten, dieser Situation aus dem Wege zu gehen, würde es zu einer Retraumatisierung bzw. Reaktivierung des Erlebten kommen. Eine erfolgreiche Behandlung sei in solch einem Umfeld nicht möglich.
Dieses fachärztliche Gutachten ist nachvollziehbar und enthält keine Widersprüche. Es bestätigt in wesentlichen Teilen die vorliegenden psychologischen Befundberichte vom ... Januar 2013 von …, Dipl. Psychologin/Psychologische Psychotherapeutin, Frau …, vom ... August 2014 der Dipl. Soz.Päd. … und der Dipl.-Psychologin/Psychologischen Psychotherapeutin …, weiterhin den psychotherapeutischen Befundbericht von … vom ... November 2015 der Dipl.-Soz.Päd. ... und der Dipl.-Psychologin/Psychologischen Psychotherapeutin … sowie das fachärztlich-psychotherapeutische Gutachten von … vom ... März 2016 der Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie …
Es ist zudem nicht davon auszugehen, dass der Klägerin eine Kombination aus medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung, auf die diese angewiesen ist, in ihrem Herkunftsland Jordanien trotz der prinzipiell existierenden Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung steht. Ausweislich der Auskunft der Deutschen Botschaft in Amman vom ... November 2015 sind psychiatrische Erkrankungen und speziell Depressionen zwar grundsätzlich in Jordanien behandelbar. Jedoch wird die Behandlung von psychiatrischen Erkrankungen generell nicht von der freiwilligen Krankenversicherung abgedeckt (VG Würzburg, U. v. 19.02.2016 - W 2 K 13.30028 - UA S. 15). In der Regel ist eine Behandlung für Mittellose bzw. nicht Krankenversicherte nicht möglich. Eine Behandlung (ebenso eine aufsuchende Behandlung) ist kostenpflichtig.
Gemessen an den vorliegenden Erkenntnissen wäre der Klägerin aufgrund fehlender finanzieller Mittel ein Zugang zu einer aufsuchenden Behandlung und Medikamenten verwehrt. Unter Zugrundelegung der Auskunftslage müsste die Klägerin mangels Leistungen durch die Krankenversicherung sowohl die Kosten für eine aufsuchende fachärztliche Betreuung als auch für die Medikation selbst aufbringen.
Unter diesen Voraussetzungen wäre es der Klägerin mangels hinreichender finanzieller Mittel und ohne Unterstützung durch ihre Familie nicht möglich, die benötigte psychiatrische Versorgung in Jordanien zu erreichen. Infolgedessen besteht die konkrete Gefahr, dass sich die psychische Krankheit der Klägerin in Jordanien erheblich verschlimmert.
Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Jordanien in eine ausweglose Situation geraten würde. Selbst wenn der Gefahr eines Selbstmords im Zusammenhang mit der Abschiebung durch ärztliche Begleitung vor und während der Abschiebung entgegengewirkt werden könnte, besteht bei einer Rückkehr der Klägerin nach Jordanien zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts eine erhebliche konkrete Gefahr für ihr Leben. Wie vom gerichtlich bestellten Gutachter beschrieben, besteht bei der Klägerin unter Berücksichtigung des bereits unternommenen Suizidversuchs aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und der Komorbitäten ein deutlich erhöhtes Risiko für einen erneuten Suizidversuch. Nehme man die krankheitsbedingte Vulnerabilität und die als ausweglos empfundene Situation im Heimatland zusammen, besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitliche Verschlechterung und einen möglichen erneuten Suizidversuch.
Vor diesem Hintergrund bejaht das Gericht bei der Klägerin das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Nach alledem war der Klage im Wesentlichen stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
I.
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist jordanische Staatsbürgerin. Sie hatte mit der Angabe, sie sei palästinensische Volkszugehörige aus dem Westjordanland, am 24. November 2009 Asylantrag gestellt.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 22. September 2010 die Anerkennung die Klägerin als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Die Klägerin wurde unter Fristsetzung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Israel (Westjordanland) angedroht. Nach Rücknahme der Klage gegen diesen Bescheid stellte das Verwaltungsgericht Regensburg (B. v. 9.2.2011 - RN 6 K 10.30399 -) das Verfahren ein.
Am
Beigefügt war ein Psychologischer Befundbericht von … München - Dipl.-Psychologin/Psychologische … vom … Januar 2013, demzufolge sich die Klägerin seit Mai 2012 in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Sie leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer Angststörung aufgrund multipler traumatischer Erfahrungen: Leben in Palästina unter den Gewaltbedingungen der Besatzung, permanente Bedrohung durch ihren Cousin und die traumatische Flucht. Da die Klägerin von Kindheit an immer wieder Gewalterlebnissen ausgesetzt gewesen sei, sei sie schon früh erheblich vulnerabel gewesen und habe kaum Resilienz gegenüber erneuten Traumatisierungen entwickeln können. Es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den berichteten Traumata und dieser psychischen Erkrankung. Sie sei weiterhin dringend behandlungsbedürftig. Ein Abbruch der Behandlung würde zu einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen. Eine Abschiebung in das Herkunftsland wäre eine Reaktualisierung traumatischer Erfahrungen, weil die Klägerin dem Vorgang der Abschiebung hilflos ausgeliefert wäre, vergleichbar dem Ausgeliefertsein angesichts ihrer Gewalterfahrungen im Herkunftsland und auf der Flucht. Erschwerend komme hinzu, dass sie auch zu Recht befürchten müsse, erneut Gewalterlebnissen ausgesetzt zu sein. Sie sei latent suizidal, sie habe nach eigenen Angaben mehrfach mit dem Gedanken an einen Suizid gespielt. Eine psychische Dekompensation nach einer Abschiebung könne dazu führen, dass sie ihre Suizidimpulse nicht mehr ausreichend unter Kontrolle halten könne und angesichts der als ausweglos empfundenen Situation eine Kurzschlusshandlung begehen würde. Mit Sicherheit würde eine Abschiebung zu einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung führen. Möglicherweise bestünde Gefahr für Leib und Leben. Eine Reisefähigkeit sei aus diesen Gründen nicht gegeben.
Mit Schreiben vom
Weiter teilten sie mit Schreiben vom
Am
Mit Bescheid vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, da eine Prüfung für den jetzt festgestellten Zielstaat Jordanien noch nicht erfolgt sei, sei das Verfahren insoweit wieder zu eröffnen gewesen. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen hinsichtlich Jordaniens nicht vor. Die Klägerin habe zielstaatsbezogene (insbesondere Krankheits-) Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Staat ihrer Staatsangehörigkeit, nämlich Jordanien, weder überzeugend und glaubhaft vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Die vorgelegten psychologischen Befundberichte vom … Januar 2013 und ... August 2014 gäben bereits keine notwendigen nachvollziehbaren Diagnosen psychischer Erkrankungen der Klägerin, insbesondere einer PTBS, wieder. Es seien bereits keine Gründe angeführt worden, warum die psychischen Krankheitsbilder erst so spät geltend gemacht worden seien. Die Klägerin habe sich erst nach Rechtskraft des Vorverfahrens im Mai 2012 in psychotherapeutische Behandlung begeben. Sie solle aber bereits seit 10 Jahren an einer (chronischen) PTBS leiden, ohne diese Erkrankung im Vorverfahren nur ansatzweise plausibel gemacht zu haben. Soweit angeführt worden sei, es sei im laufenden Klageverfahren nicht gelungen, medizinische Unterlagen beizubringen, überzeuge ein noch weiteres, lange Zeit Verstreichen lassen von weiteren 18 Monaten überhaupt nicht. Das traumatisierende Ereignis sei durch den Therapeuten nicht kritisch hinterfragt worden, sondern ausweislich der vorgelegten Befundberichte seien die eigenen Angaben der Klägerin übernommen worden, „sie berichtet“. Es werde nicht erklärt, warum nur der Vater und überhaupt nach … habe zurückkehren wollen. In ihrer Anhörung habe sie die angeblich traumatisierenden Ereignisse nicht erwähnt, obschon konkrete Fragen zum Reiseweg und zum Schiff gestellt worden seien. Die Angaben zur Wohnung des Cousins, der sie belästigt und bedroht haben solle, wichen erheblich voneinander ab. Nachdem nicht einmal das Bestehen einer psychischen Erkrankung nachvollziehbar dargelegt sei, stelle sich die Frage nach aus der Erkrankung resultierender Gefahren nach Rückführung ins Herkunftsland nicht. Wie im Rahmen der Prüfung des Vorverfahrens festgestellt, drohe der Klägerin - auch nicht in Jordanien - eine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche Behandlung.
Am 30. Oktober 2015 erhob die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes
Gleichzeitig beantragte sie gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Vollziehung der geänderten Abschiebungsanordnung herzustellen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei in … geboren. Ihre Eltern stammten ursprünglich aus der Gemeinde … in der Provinz …/Westjordanland. Der Vater habe nach … des Westjordanlandes durch Jordanien die jordanische Staatsangehörigkeit erlangt. Ihre Familie sei 1959 nach ... geflohen. Die Mutter der Klägerin sei mit ihrer Familie 1967 nach ... geflohen und habe 1972 den Vater geheiratet. Nach dem Ende des Krieges habe die Familie der Klägerin wie Hunderttausende Palästinenser das Aufenthaltsrecht in ... verloren. Jordanien habe 1991 350.000 Palästinenser aufgenommen, darunter die Familie die Klägerin. Geplant gewesen sei die Rückkehr nach …, doch habe lediglich der Vater von den israelischen Behörden die Zuzugsgenehmigung erhalten. Die Mutter und die minderjährigen Kinder hätten nur die Genehmigung zum Besuch des Ehemanns/Vaters erhalten. Sie hätten aber immer wieder ausreisen und eine neue Einreisegenehmigung beantragen müssen. Die Klägerin habe sich deshalb ca. sieben Monate im Jahr im Westjordanland und fünf Monate in Jordanien aufgehalten. Mit ihrer Volljährigkeit habe das Recht, den Vater zu besuchen, geendet. Die Klägerin sei schließlich illegal im Westjordanland geblieben und habe beim Vater in … gelebt.
Nach der Flucht hätten die Mutter und die jüngeren Geschwister inzwischen in Deutschland Niederlassungserlaubnisse bzw. Aufenthaltserlaubnisse erhalten. Der Vater sei im Besitz einer Duldung.
Die Klägerin habe ihre Heimat 2009 verlassen und im Asylantrag angegeben, sie sei in … geboren.
Die Zweifel des Bundesamtes an den vorgelegten Befundberichten seien nicht gerechtfertigt. Die Klägerin habe tatsächlich viele Jahre in … im Westjordanland gelebt und dort seit ihrer Kindheit gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen israelischen Soldaten und palästinensischen Jugendlichen erlebt. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen sei sie auch körperlich verletzt worden. Aus den unterschiedlichen Angaben der Familienangehörigen gegenüber dem Bundesamt könne nicht gefolgert werden, dass die Klägerin die Unwahrheit gesagt habe. Es werde die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt. In Jordanien wäre eine Behandlung die Klägerin nicht möglich. Dort seien die psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten sehr beschränkt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin, deren Familie in Deutschland und dem europäischen Ausland lebe, bei einer Rückkehr nach Jordanien in der Lage wäre, die benötigte Behandlung zu erlangen.
Das Bundesamt übersandte mit Schreiben vom
Weiter legten die Prozessbevollmächtigten einen psychotherapeutischen Befundbericht von ... vom ... November 2015 der Dipl.-Soz.Päd. d der Dipl.-Psychologin/Psychologischen Psychotherapeutin or. Seit der Androhung der Abschiebung habe sich der körperliche und seelische Gesamtzustand die Klägerin auf besorgniserregende Weise abrupt verschlechtert. Die langsam aufgebaute Hoffnung sei wieder zerstört, sie sehe keine Zukunft, wolle nicht mehr leben, wenn sie nach Jordanien müsse. In letzter Zeit habe sie immer wieder Ohnmachtsanfälle, der Rettungsdienst habe sie mehrmals deswegen ins Krankenhaus bringen müssen. Ohne Sicherstellung einer traumatherapeutischen Behandlung bestehe die Gefahr einer weiteren Chronifizierung und Aggravation ihrer Symptome und damit auch die Gefahr von massiven psychischen und physischen Folgeerkrankungen. In einem Nachtrag zum Ergänzenden Befundbericht vom ... November 2015 (Unterzeichnerin Dipl.-Soz.Päd. ...) wird ausgeführt, in der letzten therapeutischen Sitzung am ... November 2015 habe die Klägerin in einem psychisch äußerst labil und emotional aufgelösten Zustand angegeben, sie habe am … November 2015 beschlossen, sich durch Medikamente zu suizidieren, was eine Bekannte verhindert habe.
Das Verwaltungsgericht München stellte mit
Die Klagebevollmächtigten legten mit Schreiben vom
Mit Beschluss vom 9. Mai 2016
Unter dem ... September 2016 erstellte das Klinikum der … Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie - ein psychiatrisches Gutachten. Es kommt zusammengefasst zu der Beurteilung, dass bei der Klägerin die Kriterien nach ICD-10 für eine posttraumatische Belastungsstörung erfüllt seien. Als auslösendes Ereignis sei die Bedrängung durch den Cousin ... anzusehen, auf dem Boden einer möglicherweise bestehenden erhöhten Vulnerabilität infolge der Gewalterfahrungen seit der frühen Kindheit. Weiter seien bei der Klägerin die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer Angst- und Panikstörung gemäß den ICD-10 Kriterien als erfüllt anzusehen.
Bezüglich der posttraumatischen Belastungsstörung benötige die Klägerin Unterstützung in einem Umfeld, in dem sie mit den beschriebenen Defiziten einigermaßen geschützt leben könne. Der Aufbau von Ressourcen auch über ein soziales Netzwerk solle gefördert werden, bei der Klägerin könne dies in der Fortsetzung der Ausbildung gesehen werden. Eine mögliche Pharmakotherapie könne sinnvoll sein. Bei zusätzlicher Suizidgefährdung müsse in diesem Fall eine vorsichtige Abwägung zwischen Nutzen und Risiko durchgeführt werden. Für die Behandlung der komorbiden depressiven Erkrankung werde, auch hinsichtlich der Angsterkrankungen eine Kombination aus medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung empfohlen.
Die Erkrankung vor allem der posttraumatischen Belastungsstörung sowie die hierfür notwendige Therapie sei mit den Sitten der Kultur in Jordanien nicht vereinbar. Somit sei die Erkrankung in Jordanien nicht behandelbar. Bei einer Rückkehr nach Jordanien würde der Therapieprozess, der zunächst zu einer einstweiligen Stabilisierung geführt habe, unterbrochen. Unbehandelt werde sich der aktuelle psychische Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter verschlechtern und könne erneut in einem möglicherweise erfolgreichen Suizidversuch münden. Die Ängste der Klägerin in Bezug auf den Cousin seien stark ausgeprägt. Dies sei insofern bedeutsam, als dass sie nach einer Rückkehr als Frau kaum alleine leben könnte, der für sie zuständige Mann wäre der Onkel, der Vater des Cousins. Eine Verheiratung - auch gegen ihren Willen - wäre in ihrem Kulturkreis nicht ungewöhnlich, da dadurch die Versorgung formal gewährleistet wäre. Die Schilderungen der Klägerin seien als überzeugend erlebt worden und erlaubten somit die Prognose, dass es zu einer ausgeprägten Eigengefährdung im Falle einer Rückkehr nach Jordanien kommen könne.
Im Falle einer Rückkehr nach Jordanien erlebe sich die Klägerin in einer für sie ausweglosen Situation. Unter Berücksichtigung des bereits unternommenen Suizidversuches bestehe aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und der beschriebenen Komorbitäten ein deutlich erhöhtes Risiko für einen erneuten Suizidversuch. Nehme man die krankheitsbedingte Vulnerabilität und die als ausweglos empfundene Situation im Heimatland zusammen, sehen die Gutachter eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitliche Verschlechterung sowie einen möglichen erneuten Suizidversuch.
Bei einer Rückkehr nach Jordanien würde ihr Onkel als nächster Verwandter die Verantwortung für sie tragen und den Versuch unternehmen, sie zu verheiraten, auch gegen ihren Willen. Über die Konfrontation mit einem aufgezwungenen Ehemann und die fehlenden Möglichkeiten, dieser Situation aus dem Wege zu gehen, würde es zu einer Retraumatisierung bzw. Reaktivierung des Erlebten kommen. Eine erfolgreiche Behandlung sei in solch einem Umfeld nicht möglich.
Die Klagebevollmächtigte nahm mit Schreiben vom
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Gründe
Über die Klage kann mit Einverständnis der Klagepartei (Schriftsatz vom
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Verwaltungsgericht München zur Entscheidung über diese Klage als Gericht der Hauptsache sachlich zuständig gemäß § 45 VwGO, obgleich im Erst-Asylverfahren das VG Regensburg zuständig war; seine örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, weil die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) ihren Aufenthalt nach dem Asylgesetz im Regierungsbezirk Oberbayern (Gemeinschaftsunterkunft …) und damit im Gerichtsbezirk (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO) zu nehmen hatte (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i. V. m. § 83c AsylG).
Die Klage der Klägerin ist auch im Wesentlichen begründet, denn sie hat Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2, soweit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint wird, und Ziffer 3 ihres Bescheids vom 16. Oktober 2015 verpflichtet wird, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (vgl. § 113 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 VwGO). Soweit nach dem Klageantrag die vollumfängliche Aufhebung der Ziffer 2, d. h. hinsichtlich der Verneinung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, beantragt ist, haben die Klagebevollmächtigten lediglich zu den Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorgetragen und einen darauf gerichteten Verpflichtungsantrag gestellt. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind auch nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 71 AsylG i. V. m. § 51 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen hier unbestritten vor, da eine Prüfung von Abschiebungsverboten für den jetzt festgestellten Zielstaat Jordanien noch nicht erfolgt ist. Insbesondere ist der am 5. Februar 2013 gestellte Asylfolgeantrag innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen gestellt worden (vgl. § 51 Abs. 3 VwVfG), nachdem der Klägerin erstmalig mit dem Psychologischen Befundbericht der Dipl.-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin Frau …, …, vom … Januar 2013 eine ernste psychische Erkrankung attestiert worden ist. Auf den Asylfolgeantrag der Klägerin hin ist die Beklagte auch zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verpflichten, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) bei der Klägerin aufgrund einer gutachterlich festgestellten schweren psychischen Erkrankung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegt.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst zwar nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B. v. 17.8.2011 - 10 B 13/11 u. a. - juris; BayVGH, U. v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064 - juris Rn. 34). Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung ihrer Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, U. v. 29.7.1999 - 9 C 2/99 - juris Rn. 8). Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland (vgl. VG Arnsberg, B. v. 23.2.2016 - 5 L 242/16.A - juris Rn. 64 m. w. N.).
Mit der ab dem
Zwar begründet eine Selbstmordgefahr, die in Verbindung mit einer bevorstehenden Abschiebung steht, kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern allenfalls ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, das gemäß § 60a AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen ist (BVerfG, B. v. 26.2.1998 - 2 BvR 185/98 - juris). Das Gericht ist aber davon überzeugt, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Jordanien wegen ihrer psychischen Erkrankung alsbald in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde.
Eine lebensbedrohliche Situation ist für die Klägerin bei einer Rückkehr nach Jordanien zu befürchten, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10:F43.1), einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10:F32.1) und einer Angst- und Panikstörung (ICD-10: F41.1) leidet und eine medizinische Behandlung der Klägerin in Jordanien jedenfalls nicht finanzierbar und damit erreichbar ist.
Das 36 Seiten umfassende psychiatrische Gutachten von Prof. … und Frau … (Klinikum der … - Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Abteilung für Forensische Psychiatrie) vom ... September 2016, das aufgrund des Beweisbeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom … Mai 2016 eingeholt worden ist, kommt nach Auswertung sämtlicher vorhandener medizinischer und sonstiger Unterlagen und einer ambulanten Untersuchung der Klägerin am ... Juli 2016 zum Ergebnis, dass bei der Klägerin die Kriterien nach ICD-10 für eine posttraumatische Belastungsstörung erfüllt seien. Als auslösendes Ereignis sei die Bedrängung durch den Cousin ... anzusehen, auf dem Boden einer möglicherweise bestehenden erhöhten Vulnerabilität infolge der Gewalterfahrungen seit der frühen Kindheit. Weiter seien bei der Klägerin die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer Angst- und Panikstörung gemäß den ICD-10 Kriterien als erfüllt anzusehen.
Bezüglich der posttraumatischen Belastungsstörung benötige die Klägerin Unterstützung in einem Umfeld, in dem sie mit den beschriebenen Defiziten einigermaßen geschützt leben könne. Der Aufbau von Ressourcen auch über ein soziales Netzwerk solle gefördert werden, bei der Klägerin könne dies in der Fortsetzung der Ausbildung gesehen werden. Eine mögliche Pharmakotherapie könne sinnvoll sein. Bei zusätzlicher Suizidgefährdung müsse in diesem Fall eine vorsichtige Abwägung zwischen Nutzen und Risiko durchgeführt werden. Für die Behandlung der komorbiden depressiven Erkrankung werde, auch hinsichtlich der Angsterkrankungen, eine Kombination aus medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung empfohlen.
Die Erkrankung vor allem der posttraumatischen Belastungsstörung sowie die hierfür notwendige Therapie sei mit den Sitten der Kultur in Jordanien nicht vereinbar. Somit sei die Erkrankung in Jordanien nicht behandelbar. Bei einer Rückkehr nach Jordanien würde der Therapieprozess, der zunächst zu einer einstweiligen Stabilisierung geführt habe, unterbrochen. Unbehandelt werde sich der aktuelle psychische Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter verschlechtern und könne erneut in einen möglicherweise erfolgreichen Suizidversuch münden. Die Ängste der Klägerin in Bezug auf den Cousin seien stark ausgeprägt. Dies sei insofern bedeutsam, als dass sie nach einer Rückkehr als Frau kaum alleine leben könnte, der für sie zuständige Mann wäre der Onkel, der Vater des Cousins. Eine Verheiratung - auch gegen ihren Willen - wäre in ihrem Kulturkreis nicht ungewöhnlich, da dadurch die Versorgung formal gewährleistet wäre. Die Schilderungen der Klägerin seien als überzeugend erlebt worden und erlaubten somit die Prognose, dass es zu einer ausgeprägten Eigengefährdung im Falle einer Rückkehr nach Jordanien kommen könne.
Im Falle einer Rückkehr nach Jordanien erlebe sich die Klägerin in einer für sie ausweglosen Situation. Unter Berücksichtigung des bereits unternommenen Suizidversuches bestehe aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und der beschriebenen Komorbitäten ein deutlich erhöhtes Risiko für einen erneuten Suizidversuch. Nehme man die krankheitsbedingte Vulnerabilität und die als ausweglos empfundene Situation im Heimatland zusammen, sehen die Gutachter eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitliche Verschlechterung sowie einen möglichen erneuten Suizidversuch.
Bei einer Rückkehr nach Jordanien würde ihr Onkel als nächster Verwandter die Verantwortung für sie tragen und den Versuch unternehmen, sie zu verheiraten, auch gegen ihren Willen. Über die Konfrontation mit einem aufgezwungenen Ehemann und die fehlenden Möglichkeiten, dieser Situation aus dem Wege zu gehen, würde es zu einer Retraumatisierung bzw. Reaktivierung des Erlebten kommen. Eine erfolgreiche Behandlung sei in solch einem Umfeld nicht möglich.
Dieses fachärztliche Gutachten ist nachvollziehbar und enthält keine Widersprüche. Es bestätigt in wesentlichen Teilen die vorliegenden psychologischen Befundberichte vom ... Januar 2013 von …, Dipl. Psychologin/Psychologische Psychotherapeutin, Frau …, vom ... August 2014 der Dipl. Soz.Päd. … und der Dipl.-Psychologin/Psychologischen Psychotherapeutin …, weiterhin den psychotherapeutischen Befundbericht von … vom ... November 2015 der Dipl.-Soz.Päd. ... und der Dipl.-Psychologin/Psychologischen Psychotherapeutin … sowie das fachärztlich-psychotherapeutische Gutachten von … vom ... März 2016 der Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie …
Es ist zudem nicht davon auszugehen, dass der Klägerin eine Kombination aus medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung, auf die diese angewiesen ist, in ihrem Herkunftsland Jordanien trotz der prinzipiell existierenden Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung steht. Ausweislich der Auskunft der Deutschen Botschaft in Amman vom ... November 2015 sind psychiatrische Erkrankungen und speziell Depressionen zwar grundsätzlich in Jordanien behandelbar. Jedoch wird die Behandlung von psychiatrischen Erkrankungen generell nicht von der freiwilligen Krankenversicherung abgedeckt (VG Würzburg, U. v. 19.02.2016 - W 2 K 13.30028 - UA S. 15). In der Regel ist eine Behandlung für Mittellose bzw. nicht Krankenversicherte nicht möglich. Eine Behandlung (ebenso eine aufsuchende Behandlung) ist kostenpflichtig.
Gemessen an den vorliegenden Erkenntnissen wäre der Klägerin aufgrund fehlender finanzieller Mittel ein Zugang zu einer aufsuchenden Behandlung und Medikamenten verwehrt. Unter Zugrundelegung der Auskunftslage müsste die Klägerin mangels Leistungen durch die Krankenversicherung sowohl die Kosten für eine aufsuchende fachärztliche Betreuung als auch für die Medikation selbst aufbringen.
Unter diesen Voraussetzungen wäre es der Klägerin mangels hinreichender finanzieller Mittel und ohne Unterstützung durch ihre Familie nicht möglich, die benötigte psychiatrische Versorgung in Jordanien zu erreichen. Infolgedessen besteht die konkrete Gefahr, dass sich die psychische Krankheit der Klägerin in Jordanien erheblich verschlimmert.
Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Jordanien in eine ausweglose Situation geraten würde. Selbst wenn der Gefahr eines Selbstmords im Zusammenhang mit der Abschiebung durch ärztliche Begleitung vor und während der Abschiebung entgegengewirkt werden könnte, besteht bei einer Rückkehr der Klägerin nach Jordanien zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts eine erhebliche konkrete Gefahr für ihr Leben. Wie vom gerichtlich bestellten Gutachter beschrieben, besteht bei der Klägerin unter Berücksichtigung des bereits unternommenen Suizidversuchs aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und der Komorbitäten ein deutlich erhöhtes Risiko für einen erneuten Suizidversuch. Nehme man die krankheitsbedingte Vulnerabilität und die als ausweglos empfundene Situation im Heimatland zusammen, besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitliche Verschlechterung und einen möglichen erneuten Suizidversuch.
Vor diesem Hintergrund bejaht das Gericht bei der Klägerin das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Nach alledem war der Klage im Wesentlichen stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
I.
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist jordanische Staatsbürgerin. Sie hatte mit der Angabe, sie sei palästinensische Volkszugehörige aus dem Westjordanland, am 24. November 2009 Asylantrag gestellt.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 22. September 2010 die Anerkennung die Klägerin als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Die Klägerin wurde unter Fristsetzung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Israel (Westjordanland) angedroht. Nach Rücknahme der Klage gegen diesen Bescheid stellte das Verwaltungsgericht Regensburg (B. v. 9.2.2011 - RN 6 K 10.30399 -) das Verfahren ein.
Am
Beigefügt war ein Psychologischer Befundbericht von … München - Dipl.-Psychologin/Psychologische … vom … Januar 2013, demzufolge sich die Klägerin seit Mai 2012 in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Sie leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer Angststörung aufgrund multipler traumatischer Erfahrungen: Leben in Palästina unter den Gewaltbedingungen der Besatzung, permanente Bedrohung durch ihren Cousin und die traumatische Flucht. Da die Klägerin von Kindheit an immer wieder Gewalterlebnissen ausgesetzt gewesen sei, sei sie schon früh erheblich vulnerabel gewesen und habe kaum Resilienz gegenüber erneuten Traumatisierungen entwickeln können. Es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den berichteten Traumata und dieser psychischen Erkrankung. Sie sei weiterhin dringend behandlungsbedürftig. Ein Abbruch der Behandlung würde zu einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen. Eine Abschiebung in das Herkunftsland wäre eine Reaktualisierung traumatischer Erfahrungen, weil die Klägerin dem Vorgang der Abschiebung hilflos ausgeliefert wäre, vergleichbar dem Ausgeliefertsein angesichts ihrer Gewalterfahrungen im Herkunftsland und auf der Flucht. Erschwerend komme hinzu, dass sie auch zu Recht befürchten müsse, erneut Gewalterlebnissen ausgesetzt zu sein. Sie sei latent suizidal, sie habe nach eigenen Angaben mehrfach mit dem Gedanken an einen Suizid gespielt. Eine psychische Dekompensation nach einer Abschiebung könne dazu führen, dass sie ihre Suizidimpulse nicht mehr ausreichend unter Kontrolle halten könne und angesichts der als ausweglos empfundenen Situation eine Kurzschlusshandlung begehen würde. Mit Sicherheit würde eine Abschiebung zu einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung führen. Möglicherweise bestünde Gefahr für Leib und Leben. Eine Reisefähigkeit sei aus diesen Gründen nicht gegeben.
Mit Schreiben vom
Weiter teilten sie mit Schreiben vom
Am
Mit Bescheid vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, da eine Prüfung für den jetzt festgestellten Zielstaat Jordanien noch nicht erfolgt sei, sei das Verfahren insoweit wieder zu eröffnen gewesen. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen hinsichtlich Jordaniens nicht vor. Die Klägerin habe zielstaatsbezogene (insbesondere Krankheits-) Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Staat ihrer Staatsangehörigkeit, nämlich Jordanien, weder überzeugend und glaubhaft vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Die vorgelegten psychologischen Befundberichte vom … Januar 2013 und ... August 2014 gäben bereits keine notwendigen nachvollziehbaren Diagnosen psychischer Erkrankungen der Klägerin, insbesondere einer PTBS, wieder. Es seien bereits keine Gründe angeführt worden, warum die psychischen Krankheitsbilder erst so spät geltend gemacht worden seien. Die Klägerin habe sich erst nach Rechtskraft des Vorverfahrens im Mai 2012 in psychotherapeutische Behandlung begeben. Sie solle aber bereits seit 10 Jahren an einer (chronischen) PTBS leiden, ohne diese Erkrankung im Vorverfahren nur ansatzweise plausibel gemacht zu haben. Soweit angeführt worden sei, es sei im laufenden Klageverfahren nicht gelungen, medizinische Unterlagen beizubringen, überzeuge ein noch weiteres, lange Zeit Verstreichen lassen von weiteren 18 Monaten überhaupt nicht. Das traumatisierende Ereignis sei durch den Therapeuten nicht kritisch hinterfragt worden, sondern ausweislich der vorgelegten Befundberichte seien die eigenen Angaben der Klägerin übernommen worden, „sie berichtet“. Es werde nicht erklärt, warum nur der Vater und überhaupt nach … habe zurückkehren wollen. In ihrer Anhörung habe sie die angeblich traumatisierenden Ereignisse nicht erwähnt, obschon konkrete Fragen zum Reiseweg und zum Schiff gestellt worden seien. Die Angaben zur Wohnung des Cousins, der sie belästigt und bedroht haben solle, wichen erheblich voneinander ab. Nachdem nicht einmal das Bestehen einer psychischen Erkrankung nachvollziehbar dargelegt sei, stelle sich die Frage nach aus der Erkrankung resultierender Gefahren nach Rückführung ins Herkunftsland nicht. Wie im Rahmen der Prüfung des Vorverfahrens festgestellt, drohe der Klägerin - auch nicht in Jordanien - eine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche Behandlung.
Am 30. Oktober 2015 erhob die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes
Gleichzeitig beantragte sie gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Vollziehung der geänderten Abschiebungsanordnung herzustellen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei in … geboren. Ihre Eltern stammten ursprünglich aus der Gemeinde … in der Provinz …/Westjordanland. Der Vater habe nach … des Westjordanlandes durch Jordanien die jordanische Staatsangehörigkeit erlangt. Ihre Familie sei 1959 nach ... geflohen. Die Mutter der Klägerin sei mit ihrer Familie 1967 nach ... geflohen und habe 1972 den Vater geheiratet. Nach dem Ende des Krieges habe die Familie der Klägerin wie Hunderttausende Palästinenser das Aufenthaltsrecht in ... verloren. Jordanien habe 1991 350.000 Palästinenser aufgenommen, darunter die Familie die Klägerin. Geplant gewesen sei die Rückkehr nach …, doch habe lediglich der Vater von den israelischen Behörden die Zuzugsgenehmigung erhalten. Die Mutter und die minderjährigen Kinder hätten nur die Genehmigung zum Besuch des Ehemanns/Vaters erhalten. Sie hätten aber immer wieder ausreisen und eine neue Einreisegenehmigung beantragen müssen. Die Klägerin habe sich deshalb ca. sieben Monate im Jahr im Westjordanland und fünf Monate in Jordanien aufgehalten. Mit ihrer Volljährigkeit habe das Recht, den Vater zu besuchen, geendet. Die Klägerin sei schließlich illegal im Westjordanland geblieben und habe beim Vater in … gelebt.
Nach der Flucht hätten die Mutter und die jüngeren Geschwister inzwischen in Deutschland Niederlassungserlaubnisse bzw. Aufenthaltserlaubnisse erhalten. Der Vater sei im Besitz einer Duldung.
Die Klägerin habe ihre Heimat 2009 verlassen und im Asylantrag angegeben, sie sei in … geboren.
Die Zweifel des Bundesamtes an den vorgelegten Befundberichten seien nicht gerechtfertigt. Die Klägerin habe tatsächlich viele Jahre in … im Westjordanland gelebt und dort seit ihrer Kindheit gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen israelischen Soldaten und palästinensischen Jugendlichen erlebt. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen sei sie auch körperlich verletzt worden. Aus den unterschiedlichen Angaben der Familienangehörigen gegenüber dem Bundesamt könne nicht gefolgert werden, dass die Klägerin die Unwahrheit gesagt habe. Es werde die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt. In Jordanien wäre eine Behandlung die Klägerin nicht möglich. Dort seien die psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten sehr beschränkt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin, deren Familie in Deutschland und dem europäischen Ausland lebe, bei einer Rückkehr nach Jordanien in der Lage wäre, die benötigte Behandlung zu erlangen.
Das Bundesamt übersandte mit Schreiben vom
Weiter legten die Prozessbevollmächtigten einen psychotherapeutischen Befundbericht von ... vom ... November 2015 der Dipl.-Soz.Päd. d der Dipl.-Psychologin/Psychologischen Psychotherapeutin or. Seit der Androhung der Abschiebung habe sich der körperliche und seelische Gesamtzustand die Klägerin auf besorgniserregende Weise abrupt verschlechtert. Die langsam aufgebaute Hoffnung sei wieder zerstört, sie sehe keine Zukunft, wolle nicht mehr leben, wenn sie nach Jordanien müsse. In letzter Zeit habe sie immer wieder Ohnmachtsanfälle, der Rettungsdienst habe sie mehrmals deswegen ins Krankenhaus bringen müssen. Ohne Sicherstellung einer traumatherapeutischen Behandlung bestehe die Gefahr einer weiteren Chronifizierung und Aggravation ihrer Symptome und damit auch die Gefahr von massiven psychischen und physischen Folgeerkrankungen. In einem Nachtrag zum Ergänzenden Befundbericht vom ... November 2015 (Unterzeichnerin Dipl.-Soz.Päd. ...) wird ausgeführt, in der letzten therapeutischen Sitzung am ... November 2015 habe die Klägerin in einem psychisch äußerst labil und emotional aufgelösten Zustand angegeben, sie habe am … November 2015 beschlossen, sich durch Medikamente zu suizidieren, was eine Bekannte verhindert habe.
Das Verwaltungsgericht München stellte mit
Die Klagebevollmächtigten legten mit Schreiben vom
Mit Beschluss vom 9. Mai 2016
Unter dem ... September 2016 erstellte das Klinikum der … Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie - ein psychiatrisches Gutachten. Es kommt zusammengefasst zu der Beurteilung, dass bei der Klägerin die Kriterien nach ICD-10 für eine posttraumatische Belastungsstörung erfüllt seien. Als auslösendes Ereignis sei die Bedrängung durch den Cousin ... anzusehen, auf dem Boden einer möglicherweise bestehenden erhöhten Vulnerabilität infolge der Gewalterfahrungen seit der frühen Kindheit. Weiter seien bei der Klägerin die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer Angst- und Panikstörung gemäß den ICD-10 Kriterien als erfüllt anzusehen.
Bezüglich der posttraumatischen Belastungsstörung benötige die Klägerin Unterstützung in einem Umfeld, in dem sie mit den beschriebenen Defiziten einigermaßen geschützt leben könne. Der Aufbau von Ressourcen auch über ein soziales Netzwerk solle gefördert werden, bei der Klägerin könne dies in der Fortsetzung der Ausbildung gesehen werden. Eine mögliche Pharmakotherapie könne sinnvoll sein. Bei zusätzlicher Suizidgefährdung müsse in diesem Fall eine vorsichtige Abwägung zwischen Nutzen und Risiko durchgeführt werden. Für die Behandlung der komorbiden depressiven Erkrankung werde, auch hinsichtlich der Angsterkrankungen eine Kombination aus medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung empfohlen.
Die Erkrankung vor allem der posttraumatischen Belastungsstörung sowie die hierfür notwendige Therapie sei mit den Sitten der Kultur in Jordanien nicht vereinbar. Somit sei die Erkrankung in Jordanien nicht behandelbar. Bei einer Rückkehr nach Jordanien würde der Therapieprozess, der zunächst zu einer einstweiligen Stabilisierung geführt habe, unterbrochen. Unbehandelt werde sich der aktuelle psychische Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter verschlechtern und könne erneut in einem möglicherweise erfolgreichen Suizidversuch münden. Die Ängste der Klägerin in Bezug auf den Cousin seien stark ausgeprägt. Dies sei insofern bedeutsam, als dass sie nach einer Rückkehr als Frau kaum alleine leben könnte, der für sie zuständige Mann wäre der Onkel, der Vater des Cousins. Eine Verheiratung - auch gegen ihren Willen - wäre in ihrem Kulturkreis nicht ungewöhnlich, da dadurch die Versorgung formal gewährleistet wäre. Die Schilderungen der Klägerin seien als überzeugend erlebt worden und erlaubten somit die Prognose, dass es zu einer ausgeprägten Eigengefährdung im Falle einer Rückkehr nach Jordanien kommen könne.
Im Falle einer Rückkehr nach Jordanien erlebe sich die Klägerin in einer für sie ausweglosen Situation. Unter Berücksichtigung des bereits unternommenen Suizidversuches bestehe aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und der beschriebenen Komorbitäten ein deutlich erhöhtes Risiko für einen erneuten Suizidversuch. Nehme man die krankheitsbedingte Vulnerabilität und die als ausweglos empfundene Situation im Heimatland zusammen, sehen die Gutachter eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitliche Verschlechterung sowie einen möglichen erneuten Suizidversuch.
Bei einer Rückkehr nach Jordanien würde ihr Onkel als nächster Verwandter die Verantwortung für sie tragen und den Versuch unternehmen, sie zu verheiraten, auch gegen ihren Willen. Über die Konfrontation mit einem aufgezwungenen Ehemann und die fehlenden Möglichkeiten, dieser Situation aus dem Wege zu gehen, würde es zu einer Retraumatisierung bzw. Reaktivierung des Erlebten kommen. Eine erfolgreiche Behandlung sei in solch einem Umfeld nicht möglich.
Die Klagebevollmächtigte nahm mit Schreiben vom
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Gründe
Über die Klage kann mit Einverständnis der Klagepartei (Schriftsatz vom
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Verwaltungsgericht München zur Entscheidung über diese Klage als Gericht der Hauptsache sachlich zuständig gemäß § 45 VwGO, obgleich im Erst-Asylverfahren das VG Regensburg zuständig war; seine örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, weil die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) ihren Aufenthalt nach dem Asylgesetz im Regierungsbezirk Oberbayern (Gemeinschaftsunterkunft …) und damit im Gerichtsbezirk (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO) zu nehmen hatte (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i. V. m. § 83c AsylG).
Die Klage der Klägerin ist auch im Wesentlichen begründet, denn sie hat Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2, soweit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint wird, und Ziffer 3 ihres Bescheids vom 16. Oktober 2015 verpflichtet wird, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (vgl. § 113 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 VwGO). Soweit nach dem Klageantrag die vollumfängliche Aufhebung der Ziffer 2, d. h. hinsichtlich der Verneinung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, beantragt ist, haben die Klagebevollmächtigten lediglich zu den Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorgetragen und einen darauf gerichteten Verpflichtungsantrag gestellt. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind auch nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 71 AsylG i. V. m. § 51 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen hier unbestritten vor, da eine Prüfung von Abschiebungsverboten für den jetzt festgestellten Zielstaat Jordanien noch nicht erfolgt ist. Insbesondere ist der am 5. Februar 2013 gestellte Asylfolgeantrag innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen gestellt worden (vgl. § 51 Abs. 3 VwVfG), nachdem der Klägerin erstmalig mit dem Psychologischen Befundbericht der Dipl.-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin Frau …, …, vom … Januar 2013 eine ernste psychische Erkrankung attestiert worden ist. Auf den Asylfolgeantrag der Klägerin hin ist die Beklagte auch zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verpflichten, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) bei der Klägerin aufgrund einer gutachterlich festgestellten schweren psychischen Erkrankung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegt.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst zwar nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B. v. 17.8.2011 - 10 B 13/11 u. a. - juris; BayVGH, U. v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064 - juris Rn. 34). Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung ihrer Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, U. v. 29.7.1999 - 9 C 2/99 - juris Rn. 8). Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland (vgl. VG Arnsberg, B. v. 23.2.2016 - 5 L 242/16.A - juris Rn. 64 m. w. N.).
Mit der ab dem
Zwar begründet eine Selbstmordgefahr, die in Verbindung mit einer bevorstehenden Abschiebung steht, kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern allenfalls ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, das gemäß § 60a AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen ist (BVerfG, B. v. 26.2.1998 - 2 BvR 185/98 - juris). Das Gericht ist aber davon überzeugt, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Jordanien wegen ihrer psychischen Erkrankung alsbald in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde.
Eine lebensbedrohliche Situation ist für die Klägerin bei einer Rückkehr nach Jordanien zu befürchten, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10:F43.1), einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10:F32.1) und einer Angst- und Panikstörung (ICD-10: F41.1) leidet und eine medizinische Behandlung der Klägerin in Jordanien jedenfalls nicht finanzierbar und damit erreichbar ist.
Das 36 Seiten umfassende psychiatrische Gutachten von Prof. … und Frau … (Klinikum der … - Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Abteilung für Forensische Psychiatrie) vom ... September 2016, das aufgrund des Beweisbeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom … Mai 2016 eingeholt worden ist, kommt nach Auswertung sämtlicher vorhandener medizinischer und sonstiger Unterlagen und einer ambulanten Untersuchung der Klägerin am ... Juli 2016 zum Ergebnis, dass bei der Klägerin die Kriterien nach ICD-10 für eine posttraumatische Belastungsstörung erfüllt seien. Als auslösendes Ereignis sei die Bedrängung durch den Cousin ... anzusehen, auf dem Boden einer möglicherweise bestehenden erhöhten Vulnerabilität infolge der Gewalterfahrungen seit der frühen Kindheit. Weiter seien bei der Klägerin die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer Angst- und Panikstörung gemäß den ICD-10 Kriterien als erfüllt anzusehen.
Bezüglich der posttraumatischen Belastungsstörung benötige die Klägerin Unterstützung in einem Umfeld, in dem sie mit den beschriebenen Defiziten einigermaßen geschützt leben könne. Der Aufbau von Ressourcen auch über ein soziales Netzwerk solle gefördert werden, bei der Klägerin könne dies in der Fortsetzung der Ausbildung gesehen werden. Eine mögliche Pharmakotherapie könne sinnvoll sein. Bei zusätzlicher Suizidgefährdung müsse in diesem Fall eine vorsichtige Abwägung zwischen Nutzen und Risiko durchgeführt werden. Für die Behandlung der komorbiden depressiven Erkrankung werde, auch hinsichtlich der Angsterkrankungen, eine Kombination aus medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung empfohlen.
Die Erkrankung vor allem der posttraumatischen Belastungsstörung sowie die hierfür notwendige Therapie sei mit den Sitten der Kultur in Jordanien nicht vereinbar. Somit sei die Erkrankung in Jordanien nicht behandelbar. Bei einer Rückkehr nach Jordanien würde der Therapieprozess, der zunächst zu einer einstweiligen Stabilisierung geführt habe, unterbrochen. Unbehandelt werde sich der aktuelle psychische Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter verschlechtern und könne erneut in einen möglicherweise erfolgreichen Suizidversuch münden. Die Ängste der Klägerin in Bezug auf den Cousin seien stark ausgeprägt. Dies sei insofern bedeutsam, als dass sie nach einer Rückkehr als Frau kaum alleine leben könnte, der für sie zuständige Mann wäre der Onkel, der Vater des Cousins. Eine Verheiratung - auch gegen ihren Willen - wäre in ihrem Kulturkreis nicht ungewöhnlich, da dadurch die Versorgung formal gewährleistet wäre. Die Schilderungen der Klägerin seien als überzeugend erlebt worden und erlaubten somit die Prognose, dass es zu einer ausgeprägten Eigengefährdung im Falle einer Rückkehr nach Jordanien kommen könne.
Im Falle einer Rückkehr nach Jordanien erlebe sich die Klägerin in einer für sie ausweglosen Situation. Unter Berücksichtigung des bereits unternommenen Suizidversuches bestehe aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und der beschriebenen Komorbitäten ein deutlich erhöhtes Risiko für einen erneuten Suizidversuch. Nehme man die krankheitsbedingte Vulnerabilität und die als ausweglos empfundene Situation im Heimatland zusammen, sehen die Gutachter eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitliche Verschlechterung sowie einen möglichen erneuten Suizidversuch.
Bei einer Rückkehr nach Jordanien würde ihr Onkel als nächster Verwandter die Verantwortung für sie tragen und den Versuch unternehmen, sie zu verheiraten, auch gegen ihren Willen. Über die Konfrontation mit einem aufgezwungenen Ehemann und die fehlenden Möglichkeiten, dieser Situation aus dem Wege zu gehen, würde es zu einer Retraumatisierung bzw. Reaktivierung des Erlebten kommen. Eine erfolgreiche Behandlung sei in solch einem Umfeld nicht möglich.
Dieses fachärztliche Gutachten ist nachvollziehbar und enthält keine Widersprüche. Es bestätigt in wesentlichen Teilen die vorliegenden psychologischen Befundberichte vom ... Januar 2013 von …, Dipl. Psychologin/Psychologische Psychotherapeutin, Frau …, vom ... August 2014 der Dipl. Soz.Päd. … und der Dipl.-Psychologin/Psychologischen Psychotherapeutin …, weiterhin den psychotherapeutischen Befundbericht von … vom ... November 2015 der Dipl.-Soz.Päd. ... und der Dipl.-Psychologin/Psychologischen Psychotherapeutin … sowie das fachärztlich-psychotherapeutische Gutachten von … vom ... März 2016 der Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie …
Es ist zudem nicht davon auszugehen, dass der Klägerin eine Kombination aus medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung, auf die diese angewiesen ist, in ihrem Herkunftsland Jordanien trotz der prinzipiell existierenden Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung steht. Ausweislich der Auskunft der Deutschen Botschaft in Amman vom ... November 2015 sind psychiatrische Erkrankungen und speziell Depressionen zwar grundsätzlich in Jordanien behandelbar. Jedoch wird die Behandlung von psychiatrischen Erkrankungen generell nicht von der freiwilligen Krankenversicherung abgedeckt (VG Würzburg, U. v. 19.02.2016 - W 2 K 13.30028 - UA S. 15). In der Regel ist eine Behandlung für Mittellose bzw. nicht Krankenversicherte nicht möglich. Eine Behandlung (ebenso eine aufsuchende Behandlung) ist kostenpflichtig.
Gemessen an den vorliegenden Erkenntnissen wäre der Klägerin aufgrund fehlender finanzieller Mittel ein Zugang zu einer aufsuchenden Behandlung und Medikamenten verwehrt. Unter Zugrundelegung der Auskunftslage müsste die Klägerin mangels Leistungen durch die Krankenversicherung sowohl die Kosten für eine aufsuchende fachärztliche Betreuung als auch für die Medikation selbst aufbringen.
Unter diesen Voraussetzungen wäre es der Klägerin mangels hinreichender finanzieller Mittel und ohne Unterstützung durch ihre Familie nicht möglich, die benötigte psychiatrische Versorgung in Jordanien zu erreichen. Infolgedessen besteht die konkrete Gefahr, dass sich die psychische Krankheit der Klägerin in Jordanien erheblich verschlimmert.
Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Jordanien in eine ausweglose Situation geraten würde. Selbst wenn der Gefahr eines Selbstmords im Zusammenhang mit der Abschiebung durch ärztliche Begleitung vor und während der Abschiebung entgegengewirkt werden könnte, besteht bei einer Rückkehr der Klägerin nach Jordanien zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts eine erhebliche konkrete Gefahr für ihr Leben. Wie vom gerichtlich bestellten Gutachter beschrieben, besteht bei der Klägerin unter Berücksichtigung des bereits unternommenen Suizidversuchs aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und der Komorbitäten ein deutlich erhöhtes Risiko für einen erneuten Suizidversuch. Nehme man die krankheitsbedingte Vulnerabilität und die als ausweglos empfundene Situation im Heimatland zusammen, besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitliche Verschlechterung und einen möglichen erneuten Suizidversuch.
Vor diesem Hintergrund bejaht das Gericht bei der Klägerin das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Nach alledem war der Klage im Wesentlichen stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
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Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 € festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsgläubigerin auf Streitwertfestsetzung ist als Antrag auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne von § 33 Abs. 1 RVG aufzufassen. Die Festsetzung eines Streitwerts für Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz, die dann nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend wäre, scheidet aus. Dies folgt daraus, dass im vorliegenden Verfahren nach § 172 VwGO die Bestimmung des § 83b AsylG anwendbar ist, wonach in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz Gerichtskosten nicht erhoben werden. Beantragt – wie hier die Vollstreckungsgläubigerin – ein Ausländer, der im Klageverfahren nach dem Asylgesetz obsiegt hat, die Androhung eines Zwangsgelds gemäß § 172 VwGO, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seiner durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht nachgekommen sei, handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz. Hierzu gehören alle Verfahren, die den Zugang zum Asylverfahren, seine Durchführung und seine Rechtsfolgen betreffen. Danach sind Verfahren nach dem Asylgesetz nicht nur die entsprechenden Hauptsacheverfahren und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern auch sämtliche Nebenverfahren,
3vgl. zu §§ 80, 83b AsylVfG: Hamb. OVG, Beschluss vom 11. März 1999 – 4 So 15/99.A -, juris,
4und damit auch das hier in Rede stehende Vollstreckungsverfahren gemäß § 172 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedürfte es im Übrigen auch dann nicht, wenn § 83b AsylG nicht anwendbar wäre. Denn das Gerichtskostengesetz sieht für das Verfahren nach § 172 VwGO eine streitwertunabhängige Festgebühr vor (vgl. Nr. 5301 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
5Für die Festsetzung des Gegenstandswerts gelten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 RVG die Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren unter anderem vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an einem Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO ist grundsätzlich von dem Wert des entsprechenden Hauptsacheverfahrens auszugehen. Will der Vollstreckungsgläubiger das in der Hauptsache ergangene Bescheidungsurteil in vollem Umfang durchsetzen, ist das Interesse an der Durchsetzung des Anspruchs nicht geringer als das Interesse an der Feststellung des Anspruchs im Erkenntnisverfahren. Die Höhe des dem Vollstreckungsschuldner angedrohten Zwangsgeldes ist hingegen für die Bewertung des Interesses des Vollstreckungsgläubigers unerheblich. Sie spiegelt nicht das wirtschaftliche Interesse des Vollstreckungsgläubigers wider, sondern beruht allein auf der Einschätzung des Gerichts, dass ein Zwangsgeld in der angedrohten Höhe zur Einwirkung auf den Vollstreckungsschuldner voraussichtlich ausreichend sein wird.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2010 – 8 E 555/10 -, juris, mit weiteren Nachweisen, auch zu abweichender Rechtsprechung.
7Nach diesen Maßgaben erscheint es im vorliegenden Fall angemessen, den Gegenstandswert für das Verfahren nach § 172 VwGO auf 5.000,- € festzusetzen.
8Der Gegenstandswert im Erkenntnisverfahren richtete sich nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG in der für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Fassung (vom 23. Juli 2013, BGBl. I S. 2586), weil über die am 13. März 2014 erhobene Klage der damaligen Klägerin durch Urteil vom 23. Juni 2015 (6 A 644/14.A) entschieden worden ist. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG in dieser Fassung (wie auch in der im Wesentlichen unveränderten aktuellen Fassung vom 20. Oktober 2015, BGBl. I S. 1722) betrug der Gegenstandswert 5.000 €. Dieser Wert ist auch für das Verfahren nach § 172 VwGO anzusetzen. Dabei ist es unerheblich, dass die Klage ursprünglich auf die Asylanerkennung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichtet war, die Vollstreckungsgläubigerin indes lediglich die Vollstreckung hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG betrieben hat. Da die früher in § 30 Satz 1 RVG in der Fassung bis zum 31. Juli 2013 (siehe die Fassung vom 22. Dezember 2006, BGBl. I S. 3416) vorgesehene Differenzierung zwischen Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen einerseits betreffen und sonstigen Klageverfahren mit der Neufassung des § 30 RVG bewusst aufgegeben worden ist,
9vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 269,
10kommt eine solche Differenzierung,
11vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1994 – 9 B 15.94 -, juris,
12nicht mehr in Betracht und scheidet auch hinsichtlich des Verfahrens nach § 172 VwGO aus.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
(1) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus gerichtlichen Vergleichen, - 4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen, - 5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.
(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Tenor
Nach Erledigung des Vollstreckungsverfahrens werden die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens den Vollstreckungsgläubigern auferlegt.
1
Gründe
2Gemäß § 87 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 3 VwGO analog ist der Vorsitzende als Berichterstatter zuständig. Denn zum einen erstreckt sich die Einzelrichterübertragung im Erkenntnisverfahren nicht auf das selbstständige Vollstreckungsverfahren.
3Vgl. Kronisch in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 6 Rn. 17; a. A.: Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), Band 3 (Stand: Februar 2011), II - 76 Rn. 25.
4Zum anderen ist in einem Fall des § 113 Abs. 5 VwGO bei der Vollstreckung gegen die öffentliche Hand gemäß § 172 Satz 1 VwGO die Zuständigkeit des Gerichts als Spruchkörper gegeben, dessen Beschlussentscheidung in entsprechender Anwendung des § 87 a VwGO vorzubereiten ist.
5Vgl. Ortloff/Risse in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Band 2 (Stand: Oktober 2015), § 87 a Rn. 24.
6Nachdem die Beteiligten das Vollstreckungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO lediglich noch nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nach § 83 b AsylVfG nicht erhoben werden, zu befinden. Es entspricht der Billigkeit, diese den Vollstreckungsgläubigern aufzuerlegen, weil sich der Vollstreckungsantrag aller Voraussicht nach als unzulässig erwiesen hätte.
7Ein Rechtsschutzbedürfnis dürfte angesichts einer verfrühten Antragstellung nicht bestanden haben. Zwar trifft § 172 VwGO selbst keine Regelung dazu, wann ein Vollstreckungsgläubiger einen derartigen Antrag anhängig machen kann. Dem Vollstreckungsschuldner ist jedoch eine angemessene Erfüllungsfrist einzuräumen, deren Dauer sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles bemisst. In der Regel kann bei einem Zeitraum von drei Monaten eine Befolgung der in einem Urteil nach § 113 Abs. 5 VwGO auferlegten Verpflichtung erwartet werden,
8vgl. in diesem Zusammenhang: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2001 - 2 AV 3/01 -, NVwZ-RR 2002, 314; Beschluss der Kammer vom 17. September 2012 - 9 M 15/12 -,
9wobei ausnahmsweise auch ein kürzerer Zeiträumen ausreichen kann. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Eintritt der Rechtskraft.
10Vgl. BVerwG, a.a.O.; VG Freiburg, Beschluss vom 24. April 2014 - A 4 K 807/14 -, juris; VG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 6 M 28/15 -, juris; a. A.: (Zeitpunkt der Zustellung) Heckmann in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 172 Rn. 58; Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 172 Rn. 33.
11Erst diese bewirkt nämlich die Vollstreckbarkeit nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, weil eine vorläufige Vollstreckbarkeit bei Verpflichtungsklagen nach § 167 Abs. 2 VwGO nur wegen der Kosten in Betracht kommt. Die Frist ist bis zur Stellung des Vollstreckungsantrages zu bemessen, weil für die Notwendigkeit des Vollstreckungsantrages auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist.
12Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1516/93 -, juris; BVerwG, a.a.O.; VG Freiburg, a.a.O.
13Hier lag zwischen dem Eintritt der Rechtskraft und der Antragstellung ein Zeitraum von nahezu zwei Monaten, der indes nicht ausreichend erscheint. Für diese Beurteilung ist in den Blick zu nehmen, dass eine rechtskräftige Verurteilung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots zwar keinen großen Verwaltungsaufwand bei der Vollstreckungsschuldnerin erfordert. In einer solchen Konstellation dürften zwei Monate ausreichen, wenn sie als allein Rechtsmittelberechtigte für ihr weiteres Vorgehen nicht den Eintritt der Rechtskraft abwarten muss. Dies ist im vorliegenden Verfahren indes nicht der Fall, weil hier die Klage teilweise abgewiesen worden ist. Zudem dürfte die hohe Anzahl an Asylanträgen im Jahre 2015 dafür sprechen, von einer dreimonatigen Regelbearbeitungsdauer auszugehen.
14Dieser Beschluss ist gemäß §§ 158 Abs. 2 VwGO, 80 AsylVfG unanfechtbar.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.