Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Nov. 2015 - M 16 K 15.50306

bei uns veröffentlicht am11.11.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... März 2015 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der nach eigenen Angaben am ... 1989 geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger.

Am 30. Dezember 2014 stellte er bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Am selben Tag erfolgte durch das Bundesamt ein persönliches Gespräch mit dem Kläger zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens. Der Kläger gab dort unter anderem an, er habe sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet am 23. November 2014 ca. sechs Monate in Italien aufgehalten. Er sei dort am 6. Juni 2014 angekommen und habe dort am 6. Juni 2014 Asyl zuerkannt bekommen. Er sei in Italien obdachlos gewesen und habe keine Arbeit gefunden. Er habe betteln müssen.

Weiterhin wurde dem Kläger mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 ein Fragebogen des Bundesamts zum Sachstand des Verfahrens in Italien übersandt. Der Kläger gab in diesem Fragebogen an, Italien habe ihm den Flüchtlingsstatus zuerkannt. Weiter gab er Gründe an, die einer Rückkehr in sein Herkunftsland entgegenstehen würden. Bei einer Recherche des Bundesamts ergab sich am 9. Januar 2015 bezüglich des Klägers ein „EURODAC-Treffer international“ für Italien. In Bezug auf die vom Kläger angegebene Asylanerkennung blieb eine Anfrage des Bundesamts vom 5. März 2015 an die für Italien zuständige Liaisonbeamtin des Bundesamts erfolglos. Es wurde von dort mitgeteilt, dass unter dem Namen des Klägers kein Ergebnis habe gefunden werden können.

Mit Bescheid vom ... März 2015, zugestellt mit Schreiben vom 12. März 2015, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 2 des Bescheids). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei am 20. Januar 2015 ein Übernahmeersuchen nach der sog. Dublin-III-VO an Italien gerichtet worden. Da die italienischen Behörden nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen geantwortet hätten, sei gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO davon auszugehen, dass Italien die Wiederaufnahme akzeptiere. Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Italien gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Nach den dem Bundesamt vorliegenden Erkenntnissen lägen in Italien keine „systemischen Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vor. Daher würde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft; Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Italien als zuständigem Mitgliedstaat innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Dublin-III-VO festgesetzten Fristen durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Am 18. März 2015 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage und stellten einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, der Kläger habe in Italien keinen Asylantrag gestellt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestünden im Asylsystem Italiens gegenwärtig (Stand 12/2014) systemische Mängel, aufgrund derer eine Verletzung der Rechte des Betroffenen aus Art. 3 EMRK drohe. Dies könnte allenfalls dadurch ausgeschlossen werden, dass die italienischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung abgeben würden, dass der Betroffene eine Unterkunft erhalte und seine elementaren Bedürfnisse gedeckt seien. Eine solche Garantieerklärung liege nicht vor, so dass der Kläger befürchte, in Italien erneut obdachlos zu sein. Aufgrund gestiegener Flüchtlingszahlen sei von einer Überstellung nach Italien abzusehen, nachdem es den italienischen Behörden nicht möglich sei, die Flut an Flüchtlingen mit der gleichen Intensität zu bewältigen wie die Beklagte.

Der Kläger beantragt:

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ...03.2015, dem Kläger am 14.03.2015 zugestellt, Geschäftszeichen: ..., wird aufgehoben.

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 13. Mai 2015 die Akte vor und stellte keinen Antrag.

Mit unanfechtbarem Beschluss des Gerichts vom 10. April 2015 wurde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt (M 16 S 14.50307).

Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2015 teilten die Bevollmächtigten des Klägers mit, der Kläger befinde sich nunmehr im Kirchenasyl.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 10. November 2015 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. Oktober 2015 auf mündliche Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 24. Juni 2015 (MC 3-7604/04-15) gegenüber dem Gericht ein generelles Einverständnis mit dem Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 16 S 15.50307 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet.

Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom ... März 2015 ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt, auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG - vormals AsylVfG, vgl. Art. 1 Nr. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015, BGBl. I S. 1722, in Kraft getreten am 24. Oktober 2015 - abzustellen ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der streitgegenständliche Bescheid, mit dem der Asylantrag des Klägers wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats auf der Grundlage von § 27a AsylG für unzulässig erklärt und auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 AsylG die Abschiebung nach Italien angeordnet wurde, ist wegen Ablaufs der Überstellungsfrist (vgl. Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO) gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG gegenstandslos geworden (vgl. u. a. BayVGH, B. v. 16.7.2015 - 21 ZB 15.50137 - juris Rn. 2 m. w. N.).

Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO durchgeführt, geht die Zuständigkeit ohne weitere Entscheidung gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf den Mitgliedstaat - hier die Beklagte - über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Mit der Unwirksamkeit der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wird auch die in Abhängigkeit dazu erlassene Abschiebungsanordnung gegenstandslos (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2015 - 21 ZB 15-50137 - juris Rn. 3).

Die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist im Fall des Klägers abgelaufen. Nach dieser Bestimmung erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist, spätestens aber innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Somit ist die sechsmonatige Überstellungsfrist im Fall des Klägers auch dann abgelaufen, wenn das durchgeführte Eilverfahren zu einer Hemmung, Unterbrechung oder einem Neubeginn der Frist geführt hätte.

Zwar kann die Frist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO auf (höchstens) achtzehn Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist, jedoch erfolgt dies nicht automatisch. Im Fall des Klägers sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine solche Verlängerung der Frist erfolgt wäre. Eine entsprechende Mitteilung des Bundesamts ist trotz gerichtlicher Anfrage nicht eingegangen. Nach Art. 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (VO (EG) Nr. 1560/2003) muss der ersuchende Mitgliedstaat den zuständigen Mitgliedstaat über die Gründe, weshalb die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten vorgenommen werden kann, vor Ablauf dieser Frist unterrichten. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Dublin-III-Verordnung gemäß Artikel 29 Absatz 2 Dublin-III-VO dem ersuchenden Mitgliedstaat zu. Eine solche Unterrichtung hätte damit im Fall des Klägers bereits erfolgen müssen. Da hierfür jedoch keine Anhaltspunkte bestehen, ist auch davon auszugehen, dass eine (evtl. künftige) Verlängerung der Überstellungsfrist ausgeschlossen und der Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte bereits erfolgt ist.

Im Übrigen ist zweifelhaft, ob im Fall des Klägers überhaupt das Merkmal „flüchtig“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO vorliegt. So hat das Bundesamt im Rahmen einer Bundestags-Anfrage erklärt, dass in Fällen, in denen das Kirchenasyl den zuständigen Behörden rechtzeitig noch vor dem Zeitpunkt der geplanten Überstellung mitgeteilt werde, kein Untertauchen vorliege, so dass die Frist unverändert bleibe (vgl. BT- Drs. 17/13724, S. 11) Denn die Einräumung des sog. Kirchenasyls als solches stellt kein rechtliches Hindernis für eine Abschiebung dar. Vielmehr haben die zuständigen Behörden insoweit in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob sie den Vollzug fortsetzen (vgl. VG Köln, U. v. 12.11.2014 - 3 K 7539/13.A - juris Rn. 30).

Die Fristenregelungen der Dublin-III-Verordnung begründen zwar für sich genommen keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers. Der Kläger hat aber aus dem materiellen Asylrecht einen Anspruch darauf, dass die nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO zuständige Beklagte das Asylverfahren durchführt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn feststeht, dass der andere Mitgliedstaat den Asylbewerber aufnehmen und das Asylverfahren durchführen wird (vgl. OVG NW, U. v. 16.9.2015 - 13 A 2159/14.A - juris Rn. 67, 82 ff. zur Dublin-II-Verordnung). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Auch der Umstand, dass sich der Kläger mittlerweile im Kirchenasyl befindet, führt nicht dazu, dass er seinen gesetzlichen Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens verlieren würde, da sich aus dem materiellen Asylrecht kein derartiger Ausschluss ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, ohne dass es auf die nach § 78 Abs. 3 AsylVfG geltend gemachten Zulassungsgründe ankommt.

1.1 Der Antrag ist unzulässig. Die Beklagte ist durch die mit dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgte Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24. September 2014 bereits im Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor § 124 Rn. 18) nicht beschwert. Sie könnte ihre Rechtsstellung selbst durch eine Änderung dieses Urteils in einem Berufungsverfahren nicht mehr verbessern. Der Bundesamtsbescheid, mit dem der Asylantrag der Kläger wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für unzulässig erklärt und die Abschiebung nach Italien angeordnet worden war, ist wegen Ablaufs der Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO) gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG gegenstandslos geworden (vgl. BayVGH, B. v. 6.3.2015 - 13a ZB 15.50000; B. v. 30.3.2015 - 21 ZB 15.50025 und B. v. 18.5.2015 - jeweils juris).

Die Wirksamkeit dieser Regelung hing nach ihrem Inhalt davon ab, dass die Überstellung der Kläger nach Luxemburg innerhalb der Frist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III VO durchgeführt wird. Das folgt daraus, dass einerseits bei fruchtlosem Fristablauf die Zuständigkeit ohne weitere Entscheidung gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf den Mitgliedstaat - hier die Beklagte - übergeht, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Andererseits wird der Bezug auf diese zeitliche Beschränkung der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig dadurch hergestellt, dass gemäß Art. 26 Abs. 2 Dublin III-VO die Frist für die Durchführung der Überstellung in der Entscheidung anzugeben ist. Der angefochtene Bescheid verweist deshalb in den Gründen auf die Regelung des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO. Mit der Unwirksamkeit der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wird auch die in Abhängigkeit dazu erlassene Abschiebungsanordnung gegenstandslos.

Damit endete im vorliegenden Fall das dem materiellen Asylverfahren vorgeschaltete Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates mit Ablauf der Überstellungsfrist und die beklagte Bundesrepublik Deutschland ist zur Prüfung des Asylbegehrens in der Sache zuständig geworden. Seit diesem Zeitpunkt konnte der Bescheid des Bundesamts vom 24. September 2014 keine Wirkung mehr entfalten. Dessen Aufhebung durch das Verwaltungsgericht beschwert die Beklagte daher nicht, so dass es auf die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ankommt. Konkrete Anhaltspunkte für eine Verlängerung der Überstellungsfrist vor deren Ablauf nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Beklagte meint, sie sei durch das angegriffene Urteil deshalb beschwert, weil ihr dadurch die Möglichkeit der Umdeutung des Bescheids in eine Entscheidung nach § 71a AsylVfG genommen worden sei. Das greift ersichtlich nicht durch. Eine Umdeutung scheitert hier schon daran, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid nicht auf das gleiche oder ein im Wesentlichen gleiches Ziel gerichtet ist (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., 2014, § 47 Rn. 13 ff.). Nach dem eindeutigen Inhalt des Bescheids vom 24. September 2014 hat die Beklagte die Asylanträge der Kläger ausschließlich als unzulässig im Sinn des § 27a AsylVfG abgelehnt und die zwingende Rechtsfolge des § 34a Abs. 1 AsylVfG herbeigeführt. Demgegenüber wird mit einer Entscheidung nach § 71a AsylVfG die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, mithin das Wiederaufgreifen eines nicht mehr angreifbaren Verfahrens abgelehnt. Diese Entscheidung löst in erster Linie die Rechtsfolge des § 71a Abs. 4 i. V. m. § 34 bzw. § 36 AsylVfG (in Bezug auf den Herkunftsstaat) aus, die damit eine völlig andere Qualität hat als eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (in den anderen Mitglied- oder Vertragsstaat). Das würde aber voraussetzen, dass nicht nur ein Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylVfG vorliegt, sondern auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu verneinen sind, was im Rahmen eines eigenständigen Verwaltungsverfahren mit eigenen Verfahrensgarantien zu klären und zu entscheiden ist (vgl. etwa BayVGH, B. v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 - juris; VGH BW, U. v. 29.4.2015 - A 11 S 121/15 - juris). Das Verwaltungsgericht hat darauf bereits hingewiesen.

Ebenso wenig führt der Einwand der Beklagten weiter, bei einer auf § 27a AsylVfG verweisenden Entscheidung handele es sich nicht nur um eine das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren abschließende Regelung, weil im Asylverfahren eine Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime gelte, der zufolge alle in einem Asylprozess typischerweise relevanten Fragen abschließend geklärt werden sollen. Das lässt wiederum den Regelungsgehalt des verfahrensgegenständlichen Bescheids und den Charakter des ihm vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens außer Acht. Die Beklagte hat den Asylantrag nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und damit - ohne in das materielle Asylverfahren eingetreten zu sein - das Vorschaltverfahren zur Bestimmung des nach der Dublin-Verordnung zuständigen Staates abgeschlossen.

1.2 Der Senat weist noch auf Folgendes hin: Betrifft eine Frage - wie hier hinsichtlich der Beschwer - ausschließlich eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags auf Zulassung der Berufung, ist sie nicht im Berufungsverfahren klärungsfähig, weil sie sich dort nicht stellt (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 149 m. w. N.).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert bemisst sich nach § 30 RVG.

3. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Mai 2015 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 13.11.2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. September 2014 geändert.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Oktober 2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, in beiden Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.