Verwaltungsgericht Köln Urteil, 12. Nov. 2014 - 3 K 7539/13.A
Gericht
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 13.11.2013 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
T a t b e s t a n d
2Der am 00.00.0000 in Hamdanja, Karakosh geborene Kläger ist irakischer Staatsange-höriger syrischer Volkszugehörigkeit und katholischen Glaubens.
3Er reiste zunächst mit einem von den französischen Behörden am 30.05.2013 ausgestellten und bis zum 14.07.2013 gültigen Visum nach Frankreich ein und flog von dort nach eigenen Angaben am 01.07.2013 in die Bundesrepublik Deutschland.
4Am 05.07.2013 beantragte er hier seine Anerkennung als Asylberechtigter und wurde am 08.07.2013 zu seinen Asylgründen angehört. Am 27.08.2013 wurde seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein Übernahmeersuchen nach der Dublin II Verordnung (VO) an Frankreich gerichtet. Mit Schreiben vom 21.10.2013 erklärten die französischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin II VO. Daraufhin lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 13.11.2013 den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Frankreich an. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Frankreich aufgrund des erteilten Visums gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin II VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.
5Gegen diesen Bescheid hat der Kläger durch seinen früheren Prozessbevollmächtigten am 02.12.2013 die vorliegende Klage erhoben. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wurde nicht gestellt.
6Ausweislich eines in den beigezogenen Ausländerakten befindlichen Vermerks vom 11.04.2014 wurde an diesem Tage Monsignore C. , der Leitende Pfarrer der Katholischen Pfarrgemeinde Altenberger Dom über die für den 17.04.2014 geplante Abschiebung des Klägers informiert. Daraufhin teilte Herr C. mit, dass nicht nur er selbst, sondern auch der Arbeitskreis Asyl in Odenthal sowie die evangelische Domgemeinde Altenberg sich für den Kläger engagieren würden. Die evangelische Domgemeinde habe, ohne den genauen Rückführungstermin zu kennen, bereits geplant, dem Betroffenen Kirchenasyl im Martin-Luther-Haus in Odenthal zu gewähren.
7In einem weiteren Vermerk vom 17.04.2014 heißt es unter anderem: Man habe am heutigen Tag gegen 8.30 Uhr die Unterkunft des Klägers aufgesucht, ihn dort aber nicht angetroffen. Für die für den heutigen Tag angekündigte Abschiebung habe der Kläger nicht zur Verfügung gestanden. Der aktuelle Aufenthaltsort des Klägers sei unbekannt.
8Daraufhin wurde die Abschiebung storniert und die Ausländerbehörde teilte dem Bundesamt mit, der Kläger sei untergetaucht. Darüber hinaus beantragte sie beim zu-ständigen Landeskriminalamt NW die Ausschreibung des Klägers zur Festnahme.
9In einem weiteren Vermerk vom 23.04.2014 heißt es: Man habe beim Bundesamt - Frau Heinsius, BAMF Dortmund - im Hinblick auf das Untertauchen des Betroffenen erneut um Mitteilung des Überstellungsfristendes gebeten. Frau Heinsius habe daraufhin mitge-teilt, dass die Überstellungsfrist für den Betroffenen am 21.04. abgelaufen sei. Die Schreiben der Ausländerbehörde vom 17.04., in welchen mitgeteilt worden sei, dass der Betroffene untergetaucht sei, habe man zwar erhalten, aber aufgrund der Feiertage seien die französischen Behörden hierüber nicht mehr rechtzeitig informiert worden. Falls der Kläger nochmals auftauche, müsse daher eine Entscheidung nach nationalem Recht ergehen.
10Mit Schreiben vom 08.05.2014 teilte die Katholische Kirchengemeinde und Evangelische Kirchengemeinde am Dom zu Altenberg der Ausländerbehörde mit, dass sich der Kläger seit der Karwoche in den Räumen des Martin-Luther-Hauses in Odenthal befinde.
11Zur Begründung der vorliegenden Klage macht der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend: Die Überstellungsfrist nach Frankreich betrage nach Art. 19 Abs. 3 Dublin II VO 6 Monate ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme durch den anderen Mitgliedsstaat. Die Beklagte habe das Ende der Rücküberstellungsfrist auf den 21.04.2014 berechnet. Nach Art. 19 Abs. 4 Dublin II VO bzw. Art. 29 Abs. 1 und 2 Satz 1 Dublin III VO gehe die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der 6 Monatsfrist durchgeführt werde. Damit sei die Bundesrepublik Deutschland inzwischen zuständig. Die Frist sei im vorliegenden Fall auch nicht geändert worden, weil kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung, also ein Eilantrag gestellt worden sei. Die Beklagte habe die Zuständigkeit Frankreichs mit Art. 9 Abs. 2 Dublin II VO begründet, da Frankreich dem Kläger ein Visum erteilt habe. Das Visum sei jedoch inzwischen seit mehr als 6 Monaten abgelaufen. Der Kläger habe das Hoheitsgebiet der EU auch nicht seit seinem Asylantrag verlassen, sondern lebe weiterhin in Deutschland. Deshalb sei nach Art. 9 Abs. 4 Satz 2 Dublin II VO bzw. nach Art. 12 Abs. 4 Satz 2 Dublin III VO die Bundesrepublik für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden. Ausweislich der am 29.07.2014 übersandten Aktenkopie sei die Überstellungsfrist auch nicht durch Ermessens-entscheidung der Beklagten verlängert worden und Frankreich sei auch nicht innerhalb der 6-Monatsfrist darüber informiert worden, dass die beabsichtigte Überstellung nicht innerhalb der Frist erfolgen könne. Eine Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Dublin II VO sei daher nicht erfolgt. Ausweislich des Vermerks vom 23.04.2014 sei die Beklagte selbst davon ausgegangen, dass die Überstellungs-frist am 21.04.2014 abgelaufen sei. Es widerspreche Treu und Glauben, wenn die Beklagte jetzt ihre Meinung ändere. Es liege ein Fall des sogenannten „offenen Kirchenasyls“ vor, da die abschiebende Ausländerbehörde bereits vor der Abschiebung am 11.04.2014 über das Kirchenasyl mit ganz konkreter Adresse informiert worden sei. Soweit die Beklagte sich trotz Fristablaufs der Rücküberstellungsfrist weigere, abzuhelfen, scheine dies der neueren rechtswidrigen Praxis des Bundesamtes geschul-det zu sein. Nach einer Mitteilung des Fachmagazins MiGAZIN drohe das Bundesamt den Kirchen wegen ihrer Praxis des Kirchenasyls und weigere sich auch nach Ablauf der 6-Monatsfrist die Asylverfahren europarechtskonform im nationalen Verfahren zu bearbeiten. Die Strategie des BAMF sehe so aus, dass Kirchenasyl als „Untertauchen“ zu bewerten. Diese Ansicht sei juristisch nicht haltbar. Das BMI habe selbst in Beantwortung einer Bundestagsanfrage bestätigt, dass Kirchenasyl kein Untertauchen darstelle, wenn die Mitteilung über das Kirchenasyl vor dem Abschiebungstermin die Ausländerbehörde erreiche. Auch das niedersächsische Innenministerium habe dies ausdrücklich bekräftigt. Der Kläger könne auch schon deshalb nicht untergetaucht bzw. flüchtig gewesen sein, weil die Ausländerbehörde die Adresse seines Aufenthaltes gewusst habe und ihn jederzeit dort habe erreichen können.
12Die Überstellungfrist sei auch nicht wirksam auf 18 Monate verlängert worden, denn dies erfordere entsprechend dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin II VO eine ausdrückliche Ermessensentscheidung. Selbst eine Mitteilung an den Überstellungs-staat, der Transfer sei storniert worden, reiche nicht aus. Erforderlich seien eine aus-drückliche Entscheidung der Behörde vor Ablauf der Frist, dass die Frist überhaupt verlängert werden solle und auch eine Entscheidung hinsichtlich der Dauer der Ver-längerung. Der angefochtene Dublin-Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil er nicht ausreichend begründet sei. Beginn und Ende der Überstellungsfrist müssten mitgeteilt werden. Dies sei hier nicht erfolgt.
13Der Kläger beantragt,
14den Bescheid des Bundesamtes vom 13.11.2013 aufzuheben.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie tritt den Ausführungen des Klägers wie folgt entgegen: Zwar sei richtig, dass die reguläre Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III VO am 21.04.2014 abgelaufen wäre. Auch sei richtig, dass die Mitteilung an Frankreich über das Untertauchen des Klägers erst am 30.04.2014 und somit nicht innerhalb der regulären Überstellungsfrist erfolgt sei. Da die fehlende Mitteilung an den Mitgliedsstaat jedoch grundsätzlich nicht schädlich sei (die Dublin III VO sehe keine Pflicht zur Mitteilung vor) und Frankreich gegen das sich aus dem Untertauchen ergebende neue Fristende am 21.04.2015 nicht remonstriert habe, sei davon auszugehen, dass Frankreich die Verlängerung gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III VO akzeptiert habe. Dementsprechend sei die Überstellungsfrist nicht abgelaufen und ende erst am 21.04.2015.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerakten Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Das Gericht konnte im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
21Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet.
22Die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung ist gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig. Die Kammer schließt sich der in der Rechtsprechung zwischenzeitlich ganz überwiegend vertretenen Auffassung an, dass der Kläger gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes nach § 27a AsylVfG mittels einer „isolierten“ Anfechtungsklage vorgehen kann und nicht gehalten ist, eine Verpflichtungsklage auf Anerkennung als Asylberechtigter zu erheben,
23vgl. statt vieler Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014 – 1 A 21/12.A – juris Rz. 29 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2013 – 17 K 1775/12.A – juris Rz. 15 ff.
24Zwar gilt auch im Asylverfahren der Grundsatz, dass bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung einer Behörde im Falle eines gebundenen begünstigenden Verwaltungsakt das Gericht grundsätzlich die Sache spruchreif zu machen hat und sich nicht auf die Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts beschränken kann,
25BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 – 9 C 264/94 –, Rn. 12, 14.
26Dieser Grundsatz kann jedoch keine Geltung für die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 27a AsylVfG beanspruchen. Denn dadurch würden die speziellen Verfahrensgarantien des Asylverfahrensgesetzes, insbesondere die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung gem. § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, umgangen und das Gericht der Sache nach zur erstentscheidenden Behörde gemacht, was mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung schwerlich in Einklang zu bringen ist. Darüber hinaus müsste das Gericht dann die Zuständigkeit weiterer Mitgliedstaaten prüfen, was mangels Anschluss an die entsprechenden Informationssysteme kaum möglich wäre. Auch der Erlass einer neuen Abschiebungsanordnung in einen weiteren, vorrangig zuständigen Mitgliedstaat wäre kaum möglich.
27Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13.11.2013 ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten,§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
28Zwar war der Bescheid im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig, da der Kläger zunächst mit einem gültigen Visum nach Frankreich gereist war,
29vgl. Art. 9 Abs. 2 Dublin II VO.
30und Frankreich mit Schreiben vom 21.10.2103 seine Zuständigkeit auch bejaht hat.
31Zwischenzeitlich ist jedoch die Überstellungsfrist des Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO) abgelaufen und damit die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik übergegangen. Die 6-Monatsfrist ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung verstrichen; die Frist lief am 21.04.2014 ab.
32Die Frist hat sich auch nicht bis zum 21.04.2015 verlängert, wie das Bundesamt meint. Zwar kann die Frist gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Dublin II VO höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist. Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Denn der Kläger ist weder flüchtig im Sinne der Vorschrift noch untergetaucht. Vielmehr befindet sich der Kläger im sogenannten offenen Kirchenasyl, was der zuständigen Ausländerbehörde seit dem 11.04.2014 ausweislich eines entsprechenden Vermerks in der beigezogenen Ausländerakte bekannt ist. Ein dem Untertauchen vergleichbarer Sachverhalt liegt in diesen Fällen nicht vor, wie auch im übrigen das Bundesamt ausweislich der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegten Bundestagsdrucksache – BT – Drs 17/13724, S. 11 – Antwort der Bundesregierung vom 25.06.2013 auf eine Anfrage verschiedener Abgeordneter, zu Frage 9 – selbst vertreten hat. Denn die Einräumung des sog. Kirchenasyls als solches stellt kein rechtliches Hindernis für eine Abschiebung dar. Vielmehr haben die zuständigen Behörden insoweit in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob sie den Vollzug fortsetzen. Sehen sie hiervon ab, hemmt dies den Ablauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 19 Abs. 4 Dublin II VO nicht und auch die Verlängerungsmöglichkeiten des Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Dublin II VO scheiden aus.
33Vor diesem Hintergrund kam es nicht mehr auf die Frage an, ob die Verlängerungsmöglichkeit bereits schon deshalb nicht mehr besteht, weil das Bundesamt die französischen Behörden vor Ablauf der Überstellungsfrist am 21.04.2014 nicht informiert hat,
34vgl. hierzu z. B. VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 08.10.2014 – Au7 K 14.30121 -.
35Ist der Bescheid der Beklagten damit im entscheidungserheblichen Zeitpunkt rechtswidrig, so verletzt er den Kläger auch in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Denn der Ablauf der Frist des Art. 19 Abs. 4 Dublin II VO führt zum Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Mitgliedstaat. Damit verletzt eine Entscheidung, die die Durchführung eines Asylverfahrens ablehnt, das Recht des Asylbewerbers auf Durchführung eines Asylverfahrens.
36Dieser Auffassung steht die Rechtsprechung des EuGH nicht entgegen. Der EuGH hat insbesondere in seinem Urteil
37vom 10.12.2013 – C-394/12 – Abdullahi,
38entschieden, dass bei einer Zustimmung des Mitgliedstaats der ersten Einreise zur Aufnahme gemäß der Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 der Dublin-II-VO, der Asylbewerber einer darauf beruhenden Abschiebungsandrohung nur mit der Darlegung systemischer Mängel im Asylverfahren in diesem Mitgliedstaat entgegen treten kann,
39vgl. EuGH, aaO, juris Rz. 60.
40Die Kammer folgt nicht der in der Rechtsprechung wohl überwiegend vertretenen Auffassung, mit dieser Entscheidung sei auch klargestellt, dass auch der Ablauf der Überstellungsfrist die subjektive Rechtsposition des Asylbewerbers nicht berühre.
41So etwa VG Würzburg, Beschluss vom 11.06.2014 – W 6 S 14.50065 – juris Rz. 18 f. m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 28.02.2014 – A 12 K 383/14 – juris Rz. 23; VG Berlin, Beschluss vom 19.03.2014 – 33 L 90.14 A – juris Rz. 8; letztlich offen gelassen von OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 – 1 A 21/12.A – juris Rz. 42 ff. und VGH BW, Urteil vom 16.04.2014 – A 11 S 1721/13 – juris Rz. 33; dagegen aber VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 08.10.2014 – Au 7 K 14.30121 – juris Rz. 30, m.w. N., VG Oldenburg, Urteil vom 07.07.2014 – 3 A 416/14 – juris Rz. 38 ff., VG Göttingen, Beschluss vom 30.06.2014 – 2 B 86/14 – juris Rz. 16 ff. und VG Magdeburg, Urteil vom 28.02.2014 – 1 A 413/13 – juris Rz.21.
42Denn der EuGH hat in der Entscheidung ausdrücklich klargestellt, sich nur zu Normen des dritten Kapitels der Dublin-II-VO, die die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates enthalten, zu äußern,
43vgl. EuGH, aaO, Rz. 49.
44Diese Bestimmungen verhalten sich jedoch nur zur erstmaligen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und betreffen gerade nicht die Folgen eines späteren Zuständigkeitswechsels,
45vgl. im einzelnen mit weiterer ausführlicher Begründung VG Köln, Urteil vom 27.08.2014 – 3 K 411/14.A zu Art. 29 Abs. 1 Dublin III VO.
46Nach Auffassung der Kammer muss auch in Fällen der vorliegenden Art sichergestellt sein, dass das Ziel der Gewährleistung eines umfassenden Rechtsschutzes, vgl. Art. 19 Abs. 4 GG, nicht reduziert wird. Denn Art. 19 Abs. 4 Dublin II VO soll gerade auch dem schutzwürdigen Interesse des Flüchtlings dienen, dass sein Schutzgesuch – nach Ablauf eines gewissen Zeitraums, welcher der Klärung von Zuständigkeitsfragen vorbehalten ist – in angemessener Zeit geprüft wird,
47so auch, VG Arnsberg, Gerichtsbescheid vom 08.10.2014 – Au 7 K 14.30121; VG Magdeburg, Urteil vom 28.02.2014 – 1 A 413/13 – jeweils mit weiteren Nachweisen.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.