Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 07. Feb. 2017 - 8 B 735/16

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2017:0207.8B735.16.0A
published on 07/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 07. Feb. 2017 - 8 B 735/16
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Gericht

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Gründe

1

Die aus Eritrea stammende Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.11.2016, mit welchem die Abänderung des Dublin-Bescheides vom 18.02.2016 abgelehnt wurde. Letzterer ist seit dem 02.03.2016 bestandskräftig. Bevor die Abschiebungsanordnung nach Italien vollzogen werden konnte, beantrage die Antragstellerin am 07.11.2016 erneut die Durchführung eines Asylverfahrens, welches mit dem streitbefangenen Bescheid abgelehnt wurde. Die Antragstellerin leidet unter ärztlich attestierten psychischen Problemen mit Suizidgefahr und befindet sich zuletzt im Kirchenasyl.

2

Der Eilantrag hat Erfolg. Dabei ist es nicht entscheidend, ob hier Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO beantragt ist. Entscheidend ist, dass die Antragstellerin nicht nach Italien abgeschoben werden möchte und dahingehend der Antrag nach § 88 VwGO auszulegen ist. Die Abschiebungsanordnung aus dem bestandskräftigen Dublin-Bescheid vom 18.02.2016 ist weiter vollziehbar, wobei der dagegen vorgesehene Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Ablaufs der Wochenfrist unzulässig wäre. Gleichwohl muss in diesen Fällen nach dem Gebot effektiven Rechtsschutzes eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO rechtlich zulässig sein. Dies gerade dann, wenn sich die Gründe eines Abschiebungshindernisses erst nachträglich herausstellen. Dies ist vorliegend der Fall. Denn nach dem Sachverhaltsvortrag der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 14.11.2016 ist der Dublin-Bescheid unter dem 18.02.2016 ergangen und seit dem 02.03.2016 unanfechtbar. Zwar mag die 6-monatige Überstellungsfrist nach den Dublin-Vorschriften aufgrund des von der Antragstellerin selbst eingeräumten ungenehmigten Verlassens des zugewiesenen Wohnortes und eines Überstellungsversuches im Mai 2016 bis August 2017 verlängert sein, sodass gegenwärtig noch kein Selbsteintrittsrecht der Bundesrepublik Deutschland vorzunehmen wäre. Jedoch gilt, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer diagnostizierten und nachgewiesenen psychischen Erkrankung zu einen besonders schützenswerten Personenkreis gehört, die ohne vorherigen Nachweis der italienischen Behörden zur Unterbringungs- und Versorgungssituation nicht nach Italien verbracht werden dürfen. Dieser Nachweis liegt indes nicht vor.

3

Das Gericht geht mit der herrschen Meinung in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur: Urteil v. 17.02.2016, 8 A 51/16; juris) davon aus, dass in Italien nur die Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind, wenn sie, weil ausschließlich auf staatliche Hilfe angewiesen, sich in einer besonderen Situation befinden (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, HUDOC Rn. 98; BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 732/14 -, juris; s. a. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 – juris, United Kingdom Supreme Court, Urteil vom 19.02.2014 - EM (Eritrea) and others of the Secretary of the State for the Home Department, [2014] UKSC 12 - Rn. 62.). Dies gilt insbesondere im Fall der Betroffenheit von Kindern. Hierbei ist entscheidend auf ihre besondere Verletzlichkeit abzustellen, der der Vorrang gegenüber dem Gesichtspunkt ihres Status als illegaler Einwanderer einzuräumen ist (EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, HUDOC Rn. 99).

4

Dies gilt auch für die Antragstellerin. Denn nach der bereits im behördlichen Verfahren vorgelegten aussagekräftigen ärztlichen Stellungnahme (v. 09.05.2016) und im gerichtlichen Verfahren bekräftigten (v. 16.12.2016) psychologischen Stellungnahme leidet die Antragstellerin an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome (F33) mit Verdacht auf einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1). Ihr psychischer Gesundheitszustand sei äußerst fragil. Aufgrund der Vorgeschichte mit einem Suizidversuch bestehe dauerhaft die Tendenz einer Eigengefährdung, besonders im Falle einer Abschiebung. Extreme Belastungen wie ein potentielle Abschiebung könnten zu einer dramatischen Zuspitzung der suizidalen Tendenzen sowie zu einer psychischen Dekompensation und daraus folgenden Impulshandlungen führen. Im Falle einer unfreiwilligen Rückführung würden die erarbeiteten Fortschritte hinsichtlich einer leichten Stabilisierung der psychischen Befindlichkeit hinfällig.

5

Zur Überzeugung des Gerichts gebieten diese glaubhaften, ärztlich bescheinigten und nachvollziehbaren Besonderheiten hinsichtlich des Gesundheitszustands der Antragstellerin die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Das Gericht folgt im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung nicht der Auffassung des Bundesamtes, dass im vorliegenden Fall die italienischen Behörden auf die individuelle gesundheitliche Situation der Antragstellerin angemessen reagieren können.

6

Demnach hat der Eilantrag Erfolg. Die Antragstellerin muss die Sicherheit haben, nicht mit ihrer Abschiebung rechnen zu müssen, was auch den Antragsgrund - die Eilbedürftigkeit - begründet. Auch wenn das Bundesamt in dem Schriftsatz vom 01.02.2017 ausführt, dass das Kirchenasyl akzeptiert und von Überstellungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über das Selbsteintrittsrecht abgesehen werde, ändert dies nichts an der Notwendigkeit des Erlasses der einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Lebensumstände der Antragstellerin im Sinne effektiven Rechtsschutzes. Dementsprechend dürfte auch im anhängigen Hauptsache-Klageverfahren ((8 A 736/16 MD) positiv für die Antragstellerin zu entscheiden sein. Demnach erlaubt sich das Gericht zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten den richterlichen Hinweis, dass das von der Beklagten beabsichtigte Prüfverfahren zum Selbsteintrittsrecht nicht erst nach Ablauf der bis August 2017 verlängerten Überstellungsfrist eingeleitet wird, sondern jetzt aufgrund dieser gerichtlichen Entscheidung und des bereits eingereichten Dossiers. Dabei sollte es auch nicht auf die in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertete Problematik des Kirchenasyls als Abschiebungshindernis und der zurechenbaren Verantwortlichkeit der Schaffung dieser Gründe als Begründung zur Verlängerung der Überstellungsfrist oder zum Ausschluss des Rechtsschutzbedürfnisses ankommen (vgl. dazu: VG Köln, Urteil v. 12.11.2014, 3 K 7539/13.A; VG München, Urteil v. 11.2015, M 16 K 15.50306; VG Cottbus, Urteil v. 16.06.2016, 5 K 273/16.A; VG Ansbach, Urteil v. 14.04.2016, AN 6 K 15.311132; alle juris). Zudem verliert der Asylbewerber nicht seinen gesetzlichen Verfahrensanspruch (VG München, Urteil v. 11.2015, M 16 K 15.50306; juris).


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.