Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Dez. 2016 - M 16 K 14.5083

bei uns veröffentlicht am20.12.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II. In Abänderung des Bescheides der Regierung von Oberbayern vom 25. Juli 2016 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Vermittlung von Pferdewetten an die I. E. Ltd. und die Veranstaltung und Vermittlung von Buchmacherwetten zum Totalisatorkurs zu erlauben sowie der Klägerin zu gestatten, die im Bescheid vom 25. Juli 2016 genannten Buchmachergehilfen in allen von der Erlaubnis umfassten Geschäftsräumen einzusetzen.

III. Die Nrn. 7g, 7h, 7j, 7k, 7m, 7n, 7o des Bescheides der Regierung von Oberbayern vom 25. Juli 2016 werden aufgehoben.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Die Klägerin hat Kosten des Verfahrens zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6 zu tragen.

VI. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen Beschränkungen einer Buchmachererlaubnis.

Mit Schreiben vom 7. März 2013, 12. Juni 2013 und 14. August 2013 hat die Klägerin bei der Regierung von Oberbayern die Erteilung einer Buchmachererlaubnis und einer Erlaubnis zur Beschäftigung von Buchmachergehilfen in verschiedenen Geschäftsräumen in M …, P … und I … beantragt.

Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 10. Oktober 2014, ergänzt bzw. geändert durch Bescheide vom 24. Februar 2015, 27. März 2015, 1. Juni 2015 und zusammengefasst mit Bescheid vom 25. Juli 2016 wurde der Klägerin in verschiedenen Geschäftsräumen in M …, I … und P … die Erlaubnis erteilt, Pferdewetten, die die deutschen Rennvereine veranstalten, zu vermitteln. Dabei wurde der Klägerin nur die Vermittlung von Pferdewetten an deutsche Rennvereine gestattet, die über eine gültige Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisatorunternehmens der zuständigen deutschen Behörde verfügen (Nr. 1). Unter Nr. 2 des Bescheids wurde der Klägerin die Erlaubnis erteilt, in den unter Nr. 1 des Bescheids genannten Räumlichkeiten Festquotenwetten in Form von einzeln aufgeführten Wettarten zu veranstalten. Unter Nr. 4 wurde der Klägerin die Erlaubnis erteilt, jeweils im Einzelnen aufgeführte Buchmachergehilfen in den unter Nr. 1 des Bescheids genannten Geschäftsräumen zu beschäftigen, wobei die Buchmachergehilfen jeweils bestimmten Geschäftsräumen zugeordnet wurden. Unter Nr. 5 wurde verfügt, dass die Erlaubnis nicht das Veranstalten von Wetten mit kopierten Quoten umfasst. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt (Nr. 6). Unter Nr. 7 wurden u.a. folgende Auflagen verfügt:

7g: Die mit der Bedienung der Wettkassen betrauten Personen dürfen während der Ausübung ihrer Tätigkeit mit den Wettern und dem übrigen Publikum nur über den Schalter unter Einhaltung der Wettbestimmungen in Verbindung treten. Der Erlaubnisinhaber hat für einen angemessenen Austausch des Personals im Hinblick auf die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu sorgen.

7h: Durch ein geeignetes Kontrollsystem (z.B. Namensschilder oder Anbringen einer Kopie des Buchmacher- oder Buchmachergehilfenausweises) ist zu gewährleisten, dass die Identität des Personals an den Wettkassen und des Computerfachpersonals jederzeit für Besucher und Wetter feststellbar ist.

7j: Der Erlaubnisinhaber hat ausreichend Vorsorgemaßnahmen in sämtlichen Betriebsräumen zu treffen, um den Abschluss illegaler Wetten zu verhindern.

7k: Die Regierung von Oberbayern ist unverzüglich schriftlich zu unterrichten:

– in allen Fällen des Verdachts auf Unregelmäßigkeiten beim Wettbetrieb,

– über das Ergebnis von internen und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit dem Wettbetrieb,

– über alle zivilgerichtlichen Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Wettbetrieb; und zwar hinsichtlich der beteiligten Personen und des gerichtlichen Aktenzeichens.

7m: Alle Unterlagen über den Buchmacherbetrieb, insbesondere die für jeden Renntag zu erstellenden Abrechnungen je Kassenschalter und Wettart, die Auflistung der Wettscheine, die gewonnen haben, sowie die Gesamtabrechnung und die handschriftlich geführten Kassenabrechnungen sind der Regierung von Oberbayern auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

7n: Durch den Erlaubnisinhaber ist ferner sicherzustellen, dass eine Dokumentation der eingesetzten Software und ihr Fortschreiten gewährleistet und eine damit vertraute verantwortliche Person benannt ist.

7o: Der Erlaubnisinhaber hat Listen über das mit dem Pferdewettbetrieb betraute Personal (z.B. Buchmachergehilfen, Personal für die Betreuung der technischen Einrichtungen für den Pferdewettbetrieb) anzulegen, aus denen die verantwortlichen und beschäftigten Personen hervorgehen. Die Listen haben zusätzlich den Tag und das Jahr der Beschäftigung zu enthalten. Die Listen sind 5 Jahre lang sicher und geordnet aufzubewahren und auf Verlangen der Regierung von Oberbayern zur Einsichtnahme vorzulegen.

7r: Der Buchmacher hat jeweils zum 1. April eines Jahres der Regierung von Oberbayern eine aktuelle Liste aller Rennvereine in deren Totalisator er im jeweiligen Jahr (01.01 bis 31.12. des jeweiligen Jahres) Pferdewetten vermitteln wird / vermittelt hat, unter Angabe des Datums der jeweiligen Totalisatorenerlaubnis, vorzulegen. Sollten für einzelne Rennvereine bis 1. April noch keine Totalisatorenerlaubnisse erteilt worden sein, ist dies in der Liste entsprechend kenntlich zu machen. Sobald die Erlaubnis erteilt wurde, ist dies der Regierung von Oberbayern zu melden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Vermittlung von Pferdewetten an die I.E. Ltd. - IBA sei nicht zulässig, da diese über keine inländische bestandskräftige Erlaubnis gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV verfüge. Die Veranstaltung und Vermittlung von Wetten mit kopierten Quoten sei nicht erlaubnisfähig. Pferdewetten zu kopierten Quoten seien solche, bei denen der Buchmacher dem Wettnehmer im Gegensatz zu Pferdewetten zu festen Quoten und zur Vermittlung in den Totalisator eines Rennvereins eine Mischung aus beiden Wettformen anbiete. Der Buchmacher schließe mit dem Wettnehmer - wie bei der Festquotenwette - eine Einzelwette ab. Im Unterschied zur Festquotenwette werde bei Wettabschluss jedoch keine feste Quote vereinbart; vielmehr verpflichte sich der Buchmacher, dem Wettenden im Erfolgsfall die im Totalisator ermittelte Quote, die erst nach dem Rennen feststehe, auszuzahlen. Die Veranstaltung von Wetten mit kopierten Quoten stehe im Widerspruch zu den Zielen des GlüStV. Solche Wetten seien weder als Festquotenwette noch als Totalisatorwette, bei der die Spieler gegeneinander und nicht singulär gegen den Buchmacher spielten, zu qualifizieren. Da die Höhe der Gewinnquote von den im jeweiligen Totalisator gespielten Wetten abhängig sei, könne der Spieler bei Abschluss der Wette seine Gewinnchancen nicht abschließend bewerten. Die Wette sei manipulationsanfällig, weil die Quote des Wetters durch Einzahlungen in den Totalisator gezielt zu verändern sei. Das Kopieren von Totalisatorwetten führe im Ergebnis zur Veranstaltung von Totalisatorwetten und widerspreche damit der im Rennwett- und Lotteriegesetz - RennwLottG vorgesehenen Differenzierung zwischen den beiden Wettformen der Totalisatorwette und der Buchmacherwette. Zudem stellten die Buchmacher nicht sicher, dass die Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht verwendet würden. Die Nebenbestimmungen in Nr. 7 des Bescheids stützten sich auf § 2 Abs. 2 Satz 3 RennwLottG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz - RennwLottGABest. Sie seien geeignete und verhältnismäßige Vorgaben, um die glücksspielrechtlichen Anforderungen aus § 2 Abs. 5 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 3 GlüStV und die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Buchmachergewerbes sicherzustellen. Nr. 7r trage § 27 Abs. 1 Satz 2 GlüStV Rechnung, wonach für die Vermittlung von Pferdewetten eine Erlaubnis nur erteilt werden dürfe, wenn die zuständigen deutschen Behörden den Betrieb eines Totalisators für diese Pferdewetten im Inland erlaubt haben.

Am 11. November 2014 hat der Bevollmächtigte der Klägerin gegen den Ausgangsbescheid vom 10. Oktober 2014 Klage erhoben und im Laufe des Verfahrens die genannten nachfolgenden Bescheide in die Klage einbezogen. Zur Begründung wird vorgetragen, die Klägerin strebe eine umfassende Erlaubnis nach § 2 RennwLottG an. Die Erlaubnis solle ihr die Veranstaltung aller üblichen Buchmacherwetten, insbesondere die Buchmacherwette zum Totalisatorkurs ermöglichen und die Vermittlung von Totalisatorwetten aller zugelassenen Rennvereine und deren ausländische Kooperationspartner und an den erlaubten EU-Buchmacher I. gestatten. Weiter wende sich die Klägerin gegen Auflagen, die ihren umfassenden Erlaubnisanspruch einschränkten. Die Klägerin habe auf Basis der Buchmachererlaubnis der I. einen Anspruch auf Erteilung einer Vermittlungserlaubnis an diese. Die I. verfüge seit dem 16. Januar 2015 über eine bestandskräftige Erlaubnis als Grunderlaubnis nach § 2 Abs. 1 RennwLottG i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV, die ihr nach Klärung durch das Verwaltungsgericht Darmstadt deutschlandweit u.a. die Entgegennahme der an sie aus den stationären Buchmacherlokalen vermittelten Wetten, insbesondere der Buchmacherwette zum Totalisatorkurs gestatte. Seit dem 26. August 2015 verfüge sie außerdem über eine Interneterlaubnis nach § 27 Abs. 2 Satz 2 GlüStV. Diese Erlaubnis sei dem Grunde nach bestandskräftig. Lediglich gegen isoliert anfechtbare Nebenbestimmungen sei Klage erhoben worden. Das Regierungspräsidium Darmstadt habe mittlerweile auch die Reichweite der Grunderlaubnis der I. bestätigt. Entgegen der Ansicht des Beklagten könne an einer Niederlassungspflicht der I. in Gestalt der Verpflichtung zur Begründung einer Örtlichkeit rechtlich nicht festgehalten werden. Mit Ausnahme Bayerns beachteten alle anderen Bundesländer die Erlaubnis der I.; die jeweilige Erlaubnis für die Örtlichkeit müsse der jeweils vor Ort tätige Buchmacher und nur dieser einholen. Da im Internet die Veranstaltung und die Vermittlung von Buchmacherwetten zum Totalisatorkurs durch bzw. an die I. gestattet sei, müsse dies auch für den stationären Bereich gelten. Die erfolgte Beschränkung auf Festquotenwetten sei rechtswidrig. Das Verbot der Buchmacherwette zum Totalisatorkurs könne nicht auf § 1 Nr. 4 GlüStV als Eingriffsgrundlage gestützt werden. Der Beklagte gehe hinsichtlich der Wette zum Totalisatorkurs von Fehlannahmen aus, die in krassem Widerspruch zu historischen und aktuellen Gegebenheiten stünden. Das Argument, dass der Landesgesetzgeber die Wette zum Totalisatorkurs explizit in den GlüStV aufgenommen hätte, wenn er diese für zulässig hielte, könne nicht überzeugen. Die Zulassung der Buchmacherwette bedürfe wegen der bundesrechtlichen Ausgangsanspruchsgrundlage in § 2 RennwLottG im Gegensatz zur Sportwette keinerlei weiterer Legitimation durch den GlüStV. Im Gegenteil müsse der GlüStV die im RennwLottG enthaltenen Regelungen in der Grundwertung beachten und dürfe allenfalls Annexregelungen treffen. Der GlüStV normiere insoweit auch keinen eigenständigen Erlaubnistatbestand, er verweise vielmehr inhaltlich auf die Vorgaben des RennwLottG und dessen Ausführungsbestimmungen. Bereits die Verwendung des Begriffs „kopierte Quote“ lege nahe, dass dem Beklagten der seit 90 Jahren gebräuchliche Terminus der „Buchmacherwette zum Totalisatorkurs“ nicht geläufig sei. Der Beklagte möge darlegen, an welcher Stelle sich der Gesetzgeber hinreichend dokumentiert mit der Frage der Handhabung der Buchmacherwette zum Totalisatorkurs in Abgrenzung zur Buchmacherwette zum festen Kurs auseinandergesetzt und ein Verbot der elementaren Wettform in Abkehr von der über 90 Jahre geübten Rechtspraxis artikuliert habe. Ohne erkennbare Darlegung in Motiven, Literatur oder auch Behördenkorrespondenz werde nur im Freistaat Bayern darüber diskutiert, ob der Buchmacher noch sein Kernprodukt, die klassische Wette zum Totalisatorkurs, anbieten dürfe. Ein hinreichend bestimmtes Verbot dieser Wettform existiere ebenso wenig wie eine verfassungskonforme Eingriffsgrundlage für Eingriffe dieser Reichweite. Nach der bundesrechtlichen Regelung des § 2 RennwLottG seien zunächst alle Wettarten und Wettformen gestattet. So sei dies auch bis zum 1. Juli 2012 in allen Bundesländern einschließlich des Freistaats Bayern gehandhabt worden und so werde das mit Ausnahme Bayerns auch heute noch im Bundesgebiet praktiziert. Im Lichte der Spielsuchtbekämpfung als Kernziel des Staatsvertrages sei es schlicht unsinnig und verfassungsrechtlich nicht folgerichtig, die weniger suchtgefährliche Wette zu flexiblen Odds zu verbieten und die suchtgefährlichere Wette zu festen Odds zu gestatten. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Wettform könne die Entscheidung über die Entziehung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der stationär tätigen Buchmacher jedenfalls nicht bei der Behörde liegen. Eine Regelung könne auch nicht zulasten des Spielerschutzes unter abwegiger Berufung auf Phantomgefahren vermeintlicher Manipulation gestützt werden. Festzuhalten sei, dass in den 15 anderen Bundesländern an der bereits seit Jahrzehnten geübten Praxis festgehalten werde, die Buchmacherwette zum Totalisatorkurs auch weiterhin zu gestatten. In über 90 Jahren habe sich hier nie eine Manipulationsgefahr realisiert. Die Regelung unter Nr. 4 des Bescheids schränke die Klägerin massiv ein. Sie verhindere einen bedarfsgerechten Einsatz der Buchmachergehilfen. Die Erlaubnisbehörde verkenne einerseits den Erlaubnisanspruch per se und andererseits die Reichweite von § 2 RennwLottG, § 6 RennwLottGABest und § 1 GlüStV. Die angegriffenen Nebenbestimmungen seien größtenteils unbestimmt, nicht erforderlich und auch nicht angemessen. Nr. 7g sei unverständlich und daher nichtig. Unklar sei bereits, wo die gesetzliche Grundlage für ein Verbot des Kundenkontakts des Personals jenseits des Wettschalters sein solle. Der Kundenkontakt sei Kernelement der Buchmachererlaubnis. Der Wettabschluss selbst erfolge aufgrund der technischen Gegebenheiten ohnehin zwingend am Terminal (Wettkasse). Nr. 7g Satz 2 erschöpfe sich in der bloßen Verweisung auf Arbeitsschutzbestimmungen. Nr. 7h sei nicht hinreichend bestimmt und wegen eines Rechtseingriffs in die Rechte der Angestellten zu streichen, zumal im Lokal ohnehin die Buchmachergehilfenausweise vorgehalten würden. Der Kunde sei hier hinreichend geschützt, da die gewünschte Information auf Anfrage erteilt werden könne. Nr. 7j sei ebenfalls unbestimmt. Die Auflage sei weder hinsichtlich der Zielbestimmtheit noch hinsichtlich der Mittelbestimmtheit ausreichend konkretisiert. Im Übrigen seien die Buchmachergehilfen durch die Klägerin angewiesen, die genehmigte Örtlichkeit regelmäßig zu begehen, die Besucher bei auffälligem Verhalten anzusprechen und sie im Zweifel aus dem Buchmacherlokal zu verweisen. All dies seien Maßnahmen, die zusammen mit weiteren Maßnahmen in dem sehr ausführlichen Sozialkonzept der Klägerin beschrieben seien. Dies solle auch weiter so gehandhabt werden, falls dies nicht durch die widersinnige Kommunikationsauflage zum Kundenkontakt am Wettschalter (Nr. 7g) unterlaufen werde. Nr. 7k kollidiere mit dem nemo-tenetur-Grundsatz. Nr. 7m sei nicht erforderlich. Die Ermöglichung der glücksspielrechtlichen Überwachung ergebe sich durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Einer derart abstrakt begründeten Nebenbestimmung bedürfe es hier nicht. Die Abrechnung des Renntages sei eine Rennvereinsauflage und nicht eine Buchmacherauflage. Die diesbezüglichen Pflichten des Buchmachers seien in den §§ 11 bis 13 RennwLottGABest geregelt. Insbesondere § 13 regle hier die Pflichten des Buchmachers zur Erfassung der täglichen Einsätze hinreichend und abschließend. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Beklagte hier zulasten der Klägerin von dieser bundesrechtlichen Vorgabe abweiche. Bereits Nr. 7l regle das Recht zur Einsicht in die Unterlagen des Wettbetriebs. Eine weitergehende Belastung der Klägerin durch die extrem umständliche und kostenintensive Vorlage aller Unterlagen des Buchmacherbetriebs schaffe weder eine qualitative Überwachungsverbesserung noch einen sonstigen Mehrwert als Gegengewicht zur Beschwer der Klägerin. Bei Nr. 7n sei eine Ermächtigungsgrundlage, das Regelungsziel und eine Rechtfertigung des Eingriffs nicht erkennbar. Es sei unklar, was eine Dokumentation der eingesetzten Software sein solle. Nr. 7o stehe im Widerspruch zu § 11 RennwLottGABest und entbehre der hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. Nach § 11 RennwLottGABest seien Unterlagen, insbesondere die Aufstellungen und Abrechnungen mit den Buchmachergehilfen drei Jahre lang aufzubewahren. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage hier der Beklagte zulasten der Klägerin von diesen Vorgaben abweiche. Die personelle Reichweite der Vorschrift sei ebenfalls unklar. Schon die Zielrichtung einer Namensliste mit Zeitkontext sei nicht nachvollziehbar. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit der ursprünglich gegen den Bescheid vom 10. Oktober 2014 gerichteten Klage durch die Bescheide vom 24. Februar 2015, 27. März 2015, 1. Juni 2015 und 25. Juli 2016 abgeholfen wurde oder sie durch Erledigung gegenstandslos geworden ist und im Übrigen zuletzt beantragt,

  • 1.in Erweiterung der Ziffer 1) des Bescheidtenors die Vermittlung von Pferdewetten an die I. E. Ltd. zu erlauben

  • 2.in Erweiterung der Ziffer 2) des Bescheidtenors den Abschluss bzw. die Veranstaltung aller gewerbsmäßigen Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde zu erlauben

  • 3.unter Erweiterung der Ziffer 4) dem Buchmacher zu erlauben, die dort genannten Buchmachergehilfen nach freier Einteilung durch den Buchmacher in allen dort genannten Buchmacherlokalen nach Bedarf einzuteilen

  • 4.in Erweiterung der Ziffer 5) des Bescheidtenors den Abschluss bzw. die Veranstaltung und Vermittlung von Buchmacherwetten zum Totalisatorkurse zu erlauben

  • 5.Ziffer 6) des Bescheidtenors aufzuheben und

  • 6.folgende Auflagen unter Ziffer 7) aufzuheben Ziffer g, Ziffer h, Ziffer j, Ziffer k, Ziffer m, Ziffer n, Ziffer o, Ziffer r hilfsweise zu den Antragsziffern 1) bis 6) jeweils die Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Der Beklagte hat der Erledigungserklärung zugestimmt und im Übrigen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Wesentlichen wird vorgetragen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis im beantragten Umfang. Die Erlaubniserteilung mit gleichzeitiger Versagung einzelner Antragsbegehren sei rechtmäßig. Gemäß § 2 Abs. 1 RennwLottG bedürfe, wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln wolle, der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Dabei dürfe als Buchmacher nur zugelassen werden, wer den Nachweis erbringe, dass er seiner Person nach die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung biete und die zur Ausübung des Buchmachergewerbes erforderliche kaufmännische Befähigung besitze. Durch die Einbeziehung der Pferdewetten in das Regelungssystem des GlüStV hätten sich weitere Erlaubnisvoraussetzungen ergeben, die bei Nichterfüllung zur (teilweisen) Versagung der Erlaubnis führten. Im Hinblick auf die von der Klägerin beantragte Vermittlung von Pferdewetten an die I. sei zu beachten, dass das Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten im Internet nur als Ausnahme vom Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 GlüStV bei „nach Absatz 1 erlaubten Pferdewetten“ unter den in § 4 Abs. 5 GlüStV genannten Voraussetzungen erlaubt werden könne. § 27 Abs. 2 Satz 2 GlüStV setze damit nach seinem Wortlaut eine „Grunderlaubnis“ nach § 27 Abs. 1 GlüStV für das Veranstalten oder Vermitteln von Pferdewetten voraus. Für die Grunderlaubnis verweise § 27 Abs. 1 Satz 1 GlüStV wiederum ins RennwLottG. Danach dürfe der Buchmacher Pferdewetten nur anbieten, wenn er die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 und 2 RennwLottG habe. Demnach seien neben § 2 Abs. 1 RennwLottG auch die Erlaubnisvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 RennwLottG einzuhalten, wonach der Buchmacher einer Erlaubnis für die Örtlichkeit bedürfe, wo die Wetten entgegen genommen oder vermittelt würden. Durch die Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten im Internet vom 26. August 2015 sei nun zwar das Internetangebot der I. in Deutschland zugelassen. Die Erlaubnis sei jedoch seitens der I. gerichtlich angegriffen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die I. aktuell nicht Pferdewetten im erlaubten, sondern in einem hiervon abweichenden Umfang veranstalte bzw. vermittle. Wegen dieser ungeklärten Rechtslage könne der Klägerin derzeit keine Erlaubnis zur Vermittlung der durch die I. veranstalteten Pferdewetten erteilt werden. Die Auflistung der erlaubten Wettarten sei erforderlich und stelle auch keine unzumutbare Belastung der Klägerin dar. Es sei damit auf den ersten Blick erkennbar, welche Wettarten sie veranstalten dürfe. Zusätzliche Wettarten könnten jederzeit auf Antrag nach Prüfung in die Buchmachererlaubnis aufgenommen werden. Auch die Zuordnung der Buchmachergehilfen zu den jeweiligen Geschäftsräumen sei erforderlich. Sie entspräche den Erlaubnisanträgen der Klägerin und sei auch aus glücksspielrechtlicher Sicht angebracht. Die Buchmachergehilfen müssten mit der jeweiligen Örtlichkeit vertraut sein und die dortigen (Stamm-) Spieler kennen, um bestehendes Suchtverhalten erkennen oder betrügerische Machenschaften aufdecken zu können. Dies sei nicht möglich, wenn die Buchmachergehilfen in ständig wechselnden Örtlichkeiten eingesetzt würden. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Buchmachererlaubnis zur Veranstaltung von Pferdewetten mit sogenannten kopierten Quoten, da die Veranstaltung derartiger Wetten nach geltendem Recht im Ergebnis nicht erlaubnisfähig sei. § 2 RennwLottG benenne die Buchmacherwette zum Totalisatorkurs nicht ausdrücklich als zulässiges Wettangebot des Buchmachers. Die Klägerin stütze ihre Argumentation ausschließlich auf die historische Praxis und die Bezugnahme auf Zitate aus den Gesetzesmaterialien und der seinerzeit einschlägigen Kommentarliteratur. Im Jahr 2015 befinde sich der Gesetzesanwender nicht mehr in der Situation, sogenannte Winkelbuchmacher aus der Illegalität in ein System geordneter Gesetzmäßigkeit überführen zu wollen. Eine entsprechende Interpretation des insoweit offenen § 2 RennwLottG sei heute vielmehr im Licht der Ziele des GlüStV zu sehen. Dieser sehe jedoch ein Angebot von anderen Wetten als solchen zu festen Odds durch den Buchmacher nicht vor. Dies lasse sich aus dem Zusammenspiel zwischen § 29 Abs. 3 GlüStV mit § 8 GlüStV (Spielersperre) und § 21 Abs. 5 GlüStV erkennen. § 27 Abs. 3 GlüStV wende die Spielerschutzmechanismen der Sperre ausdrücklich nur auf Festquotenwetten an. Im Zusammenhang mit den Erläuterungen zu § 27 Abs. 3 GlüStV ergebe sich, dass die Regelung mit einer Ausnahme für den Bereich der Totalisatorwetten formuliert sei, weil Totalisatorwetten nach der Rechtsprechung als spezielle Ausprägung der Lotterien aufzufassen seien, für die auch in anderen Bereichen keine generelle Verpflichtung zum Ausschluss gesperrter Spieler bestehe. Unter Nr. 6 werde der Antrag der Klägerin, soweit die beantragte Vermittlungs- und Veranstaltungstätigkeit nicht von der Erlaubnis abgedeckt sei, abgelehnt. Nr. 7g regle den Kontakt zwischen dem Kassenpersonal und dem Wettkunden. Dieser Kontakt solle ausschließlich über den Wettschalter erfolgen, damit Distanz zwischen Wettpersonal und Kunde geschaffen werde. Dem Wetter sei dadurch bewusst, dass es sich bei den jeweiligen Personen um Angestellte des Wettbetriebs handle. Dadurch solle verhindert werden, dass eine zu vertraute Atmosphäre zwischen Buchmacher bzw. dessen Gehilfen und den Spielern entstehe, in der der Spieler verkenne, welche Interessen der Buchmacher vertrete. Nr. 7h diene dazu, dass der Kunde zuordnen könne, bei wem es sich um einen Mitarbeiter des Wettbüros handle. Wie genau die Klägerin das Kontrollsystem ausgestalte, bleibe ihr überlassen. Es müsse dem Kunden jedoch möglich sein, das im Wettbüro aktuell tätige Personal zuzuordnen und benennen zu können, um Verstöße gegen die glücksspielrechtlichen Bestimmungen nachweisen zu können. Eine vom Personal geführte interne Liste reiche hierfür nicht aus. Nr. 7j gebe nur das Ziel der Auflage vor. Die genaue Ausgestaltung, z.B. bauliche Veränderungen, Platzierung von Spiegeln etc. bleibe der Klägerin überlassen, solange die Maßnahme den Zweck der Auflage erfülle. Je nach Räumlichkeit sei vor allem zu gewährleisten, dass es keine nicht einsehbaren Bereiche gebe, die sich der sozialen Kontrolle entzögen (z.B. Hinterzimmer, blickgeschützte Separees). Die Meldepflichten unter Nr. 7k dienten der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Wettbüros. Durch straf- oder zivilgerichtliche Ermittlungsverfahren oder sonstige Unregelmäßigkeiten im Wettbetrieb könne die Zuverlässigkeit der Klägerin in Frage stehen. Um diese überprüfen zu können, müsse die Erlaubnisbehörde von solchen Dingen Kenntnis erlangen. Dabei sei die Information durch die Klägerin selbst notwendig, da nicht sichergestellt sei, dass man von etwaigen Verfahren oder Unregelmäßigkeiten auf behördlichem Wege erfahre. Nr. 7m sei notwendig, um es der Erlaubnisbehörde zu ermöglichen, die Erlaubnisinhaberin glücksspielrechtlich zu überwachen. Die Nebenbestimmung 7r ergänze die auf Wunsch des Klägervertreters gelockerte Formulierung unter Nr. 1 des Bescheidstenors. Da die Erlaubnisbehörde in der Lage sein müsse, nachprüfen zu können, ob die Klägerin die Vermittlung von Pferdewetten im Rahmen der erlaubten Veranstalter vornehme, benötige sie eine vollständige Übersicht aller Rennvereine, in deren Totalisator im jeweiligen Jahr vermittelt werden solle. Eine übermäßige Belastung der Klägerin sei damit nicht verbunden. Es werde lediglich eine Übersicht verlangt; die Klägerin sei nicht verpflichtet, einzelne Erlaubnisse vorzulegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Sitzungsniederschriften und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

A.

Soweit die Beteiligten die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO einzustellen.

B.

Im Übrigen ist die Klage zulässig und überwiegend begründet.

1. Soweit die Klägerin die Erlaubnis zur Vermittlung von Pferdewetten an die I. und für die Veranstaltung aller gewerbsmäßigen Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde, die Gestattung der freien Einteilung der Buchmachergehilfen in den Buchmacherlokalen sowie die Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Buchmacherwetten zum Totalisatorkurs begehrt, sind die von ihr erhobenen Verpflichtungsanträge auf Erteilung einer entsprechend uneingeschränkten Erlaubnis zulässig. Die Regelungen im streitgegenständlichen Bescheid stellen insoweit Inhaltsbestimmungen dar, die unmittelbar den Umfang der Erlaubnis festlegen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 42 m.w.N.). Im Hinblick auf die freie Einteilung der Buchmachergehilfen in den genehmigten Örtlichkeiten fehlt der Klage auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Beklagte stützt seine ablehnende Entscheidung nicht nur darauf, dass die Zuordnung der Buchmachergehilfen zu den entsprechenden Buchmacherlokalen lediglich der Antragstellung der Klägerin gefolgt sei, sondern bestreitet generell einen entsprechenden Anspruch der Klägerin. Soweit sich die Klage gegen verschiedene Nebenbestimmungen richtet, sind die erhobenen Anfechtungsanträge zulässig. Die angegriffenen Nebenbestimmungen unter Nr. 7 des streitgegenständlichen Bescheids treten als selbstständige Handlungs- oder Unterlassungsgebote neben die Erlaubnis und sind daher als isoliert anfechtbare Auflagen zu qualifizieren (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 47 m.w.N.).

2. Soweit die der Klägerin gemäß § 27 Abs. 1 Satz GlüStV i.V.m § 2 RennwLottG erteilte Buchmachererlaubnis nicht die Vermittlung an die IBA umfasst, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 27 Abs. 2 GlüStV unterliegt das Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten im Internet einem grundsätzlichen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Erlaubnisse für Internet-Pferdewetten werden im ländereinheitlichen Verfahren durch die Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen erteilt (§ 27 Abs. 2 Satz 2 GlüStV i.V.m. § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GlüStV). Dabei tritt die Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 GlüStV neben die Erlaubnis gemäß § 2 RennwLottG. Die IBA hat vom Regierungspräsidium Darmstadt sowohl eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 RennwLottG i.V.m. § 27 Abs. 1 GlüStV (Erlaubnis vom 27. Mai 2015) als auch eine Erlaubnis für das Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten im Internet gemäß § 27 Abs. 2 GlüStV erhalten (Erlaubnis vom 26. August 2015). Die genannten Erlaubnisse hat der Beklagte aufgrund der allgemeinen bzw. direkten Bindungswirkung dieser Verwaltungsakte - ohne inhaltliche Prüfung der Richtigkeit der darin getroffenen Regelung - seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. Urteil der Kammer v. 10.2.2015 - M 16 K 14.4638 - m.w.N.). Da die Erlaubniserteilung zur Folge hat, dass es sich beim Wettangebot der I. um ein in Deutschland zugelassenes Angebot handelt, hat die Klägerin gegen den Beklagten - auch wenn dieser das Wettangebot der I. möglicherweise nicht für genehmigungsfähig hält - einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis, die die Vermittlung in dieses von der zuständigen Behörde erlaubte Wettangebot umfasst. Zwar bestimmt § 4 Abs. 2 Satz 3 GlüStV, dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nicht besteht. Diese Regelung findet aber auf Pferdewetten keine Anwendung. Denn für Pferdewetten gelten die Vorschriften des GlüStV nur eingeschränkt (§ 2 Abs. 5 GlüStV). § 27 Abs. 1 GlüStV verweist zwar in Satz 3 auf § 4 Abs. 2 Satz 1 GlüStV, jedoch nicht auf § 4 Abs. 2 Satz 3 GlüStV. Deshalb verbleibt es insoweit beim Regelungsregime des RennwLottG und der als Anspruchsnorm ausgestalteten Vorschrift zur Buchmacherkonzession in § 2 RennwLottG (vgl. Ennuschat, in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 2 RennwLottG Rn. 7 m.w.N.). Einem Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis steht auch nicht entgegen, dass die I. die ihr nach § 27 Abs. 2 GlüStV erteilte Erlaubnis verwaltungsgerichtlich angegriffen hat. Nach Angaben der für die entsprechende Erlaubnis zuständigen Behörde sind lediglich Nebenbestimmungen angefochten. Die Wirksamkeit des Grundverwaltungsaktes wird daher von dem am Verwaltungsgericht Darmstadt anhängigen Verfahren nicht berührt. Ob und inwieweit die I. von den Erlaubnissen in einer dem Erlaubnisumfang nicht entsprechenden Weise Gebrauch macht, ist vom Beklagten nicht konkretisiert worden und im Übrigen für das vorliegenden Verfahren auch nicht entscheidungserheblich. Denn sollte die I. tatsächlich in einer von der erteilten Erlaubnis abweichenden Weise tätig werden, wäre es Aufgabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gegen die I. einzuschreiten, nicht aber Aufgabe des Beklagten ein von der erteilten Erlaubnis nicht gedecktes Tätigwerden der I. mittelbar durch Einschränkung der Erlaubnisse derjenigen, die an die I. vermitteln, zu verhindern.

3. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Erteilung einer Buchmachererlaubnis, die die Veranstaltung (den Abschluss) und die Vermittlung von Buchmacherwetten zum Totalisatorkurs umfasst. Dem RennwettLottG lässt sich kein Verbot der Buchmacherwette zum Totalisatorkurs entnehmen. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Totalisatorwette (§ 1 RennwLottG) und dem Wettabschluss bei einem Buchmacher (§ 2 RennwLottG). Bei der Totalisatorwette handelt es sich um eine spezielle Ausprägung der Lotterie, d.h. um Glücksspiel, bei dem der Unternehmer des Totalisators Spieleinsätze entgegennimmt, um diese nach Abzug von Steuer- und Unternehmensgewinn an die Gewinner zu verteilen (vgl. Ennuschat, in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 1 RennwLottG Rn. 1f.). Die Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisators aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde kann nur Renn- und Pferdezuchtvereinen erteilt werden (§ 1 Abs. 1 RennwLottG, § 2 Abs. 1 RennwLottGABest). Die Vereine müssen zudem die Sicherheit bieten, dass sie die Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht verwenden (§ 1 Abs. 3 RennwLottG, § 2 Abs. 3 S. 1 RennwLottGABest). Hiervon unterscheidet sich die Buchmachertätigkeit in Ausgestaltung und Zweckverfolgung deutlich (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.1994 - 1 C 13/93 - juris Rn. 28). Buchmacher ist, wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließt oder vermittelt (§ 2 Abs. 1 RennwLottG). Der Betrieb des Buchmachers ist wirtschaftliche Betätigung, die auf Gewinnerzielung gerichtet ist (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.1994 - 1 C 13/93 - juris Rn. 19). Dabei kann der Buchmacher selbständig im eigenen Namen und für eigene Rechnung handeln, für einen Totalisator oder einen anderen Buchmacher Pferdewetten vermitteln oder im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung abschließen (Wache/Lutz in Erbs/Kohlhaas, § 2 RennwLottG Rn. 2). Der Buchmacher ist nicht auf Festquotenwetten beschränkt, sondern darf auch Wetten zum Totalisatorkurs anbieten. Zwar bezeichnen Rechtsprechung und Kommentarliteratur das Wetten zu festen Odds als das „eigentliche Buchmachen“. Übereinstimmend wird aber davon ausgegangen, dass das Angebot von Festquotenwetten neben dem Angebot von Wetten zum Totalisatorkurs steht. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 4.10.1994 - 1 C 13/93 - juris Rn. 19) stellt hierzu fest:

„Denn der Buchmacher muss nicht ausschließlich Wetten zum Totalisatorkurs anbieten (auf Rennplätzen darf er es auch nicht, wie aus § 4 Abs. 3 RWG 1986 folgt), sondern kann - und das ist das eigentliche Buchmachergeschäft - Wetten „zu festen Odds“ anbieten, bei denen er gegen den Einsatz des Wetteilnehmers einen bestimmten Gegeneinsatz setzt.“

In der Kommentarliteratur (Wache/Lutz in Erbs/Kohlhaas, § 2 RennwLottG Rn. 4) wird ausgeführt:

„Der Buchmacher kann Wetten jeder Art abschließen; erforderlich ist nur, dass sie sich auf öffentliche Leistungsprüfungen für Pferde beziehen. Zu unterscheiden sind die Wetten zu festen Odds, bei denen der Buchmacher ohne Rücksicht auf den Totalisatorkurs gegen den Einsatz des Wettenden einen bestimmten Gegeneinsatz setzt, und Wetten zum Totalisatorkurs, bei denen sich der Buchmacher verpflichtet, dieselbe Quote zu zahlen wie der Totalisator. Das Wetten zu festen Odds ist das eigentliche Buchmachen. Beim Wetten zum Totalisatorkurs hat der Buchmacher nur eine dem Bankhalter beim Glücksspiel vergleichbare Stellung. Auf den Rennplätzen ist den Buchmachern, damit sie dem Totalisator keine fühlbare Konkurrenz machen, nur das Wetten zu festen Odds für die dort am Renntag stattfindenden Rennen (§ 4 Abs. 3) gestattet.“

Ein Verbot der Buchmacherwette zum Totalisatorkurs ergibt sich auch nicht durch die Einbeziehung der Pferdewetten in das Regelungsregime des GlüStV. Denn auch dort findet sich kein ausdrückliches Verbot der Buchmacherwette zum Totalisatorkurs. Zwar ist nach § 27 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 GlüStV die Erlaubnis zu versagen, wenn das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels den Zielen des § 1 GlüStV zuwiderläuft. Dass dies bei der Buchmacherwette zum Totalisatorkurs der Fall ist, konnte der Beklagte aber zur Überzeugung der Kammer nicht belegen. Etwaige Risiken und Manipulationsmöglichkeiten der Buchmachwette zum Totalistorkurs sind vergleichbar mit solchen, die durch das Betreiben des Totalisators selbst bestehen. Dass aber das Betreiben eines Totalisatorunternehmens gegen die Ziele des GlüStV verstößt, wird auch vom Beklagten nicht angenommen. Schließlich lässt sich allein aus dem Umstand, dass § 27 Abs. 3 GlüStV ausschließlich Festquotenwetten der Mitwirkung am Sperrsystem und der Anwendbarkeit der Spielersperre unterwirft, keine Beschränkung der Buchmacherwette auf Festquotenwetten ableiten.

4. Die Klägerin hat auch Anspruch darauf, ihre Buchmachergehilfen in allen von der Erlaubnis umfassten Geschäftsräumen flexibel einzusetzen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RennwettLottG bedarf der Buchmacher neben der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, auch einer Erlaubnis für die Personen, deren er sich zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten bedienen will. Entsprechende Erlaubnisse hat der Beklagte der Klägerin mit dem streitgegenständlichen Bescheid für alle dort genannten Buchmachergehilfen erteilt. Gegen den Einsatz der entsprechenden Personen als Buchmachergehilfen bestehen somit keine Bedenken. Dass es zur Unterbindung von Suchtgefahren erforderlich sein soll, als Buchmachergehilfe mit den in der Örtlichkeit anwesenden (Stamm-)Spielern in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu stehen, überzeugt nicht, zumal der Beklagte an anderer Stelle vertritt, dass zwischen Personal und Kunden Distanz zu schaffen sei. Im Übrigen hat sich der Beklagte durch Erlass des hier nicht streitgegenständlichen Bescheides vom 9. Mai 2016, in dem er der Klägerin eine Zuordnung der dort genannten Gehilfen zu mehreren Geschäftsräumen erlaubt, auch zu seiner eigenen Argumentation in Widerspruch gesetzt.

5. Die Anfechtungsanträge gegen die Auflagen unter Nr. 7 des streitgegenständlichen Bescheids haben größtenteils Erfolg. Der Beklagte stützt seine Entscheidung insoweit auf § 2 Abs. 2 Satz 3 RennwLottG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 RennwLottGABest. Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 RennwLottG kann die Buchmachererlaubnis u.a. mit Auflagen verbunden werden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RennwLottGABest ist den Buchmachern vorzuschreiben, welchen Beschränkungen sie und ihre Gehilfen sich bei Ausübung ihres Gewerbes auf dem Renn Platz wie außerhalb des Rennplatzes hinsichtlich des Ortes und der Bezeichnung ihrer Geschäftsräume zu unterwerfen haben. Grundsätzlich ist es daher möglich, die Buchmachererlaubnis als begünstigenden Verwaltungsakt mit belastenden Nebenbestimmungen - insbesondere mit Auflagen - zu versehen. Der Erlass von Nebenbestimmungen steht im pflichtgemäßen Ermessen der Erlaubnisbehörde (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 36 Rn. 78). Auflagen sind Verfügungen, durch die dem durch den Verwaltungsakt Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (vgl. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG). Obgleich die Auflage Nebenbestimmung ist, ist sie selbst Verwaltungsakt. Ihre Erfüllung kann mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 47 m.w.N.). Die jeweilige Auflage muss geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein und darf nicht über den gesetzlichen Rahmen der Ermächtigung zum Erlass des Hauptverwaltungsakts hinausgehen (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 36 Rn. 84). Da für die Auflage kennzeichnend ist, dass sie eine Anordnung trifft, mithin etwas „vorschreibt“, muss sie, um rechtmäßig zu sein, das vom Begünstigten verlangte Tun, Dulden oder Unterlassen hinreichend bestimmen (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Dies bedeutet, dass die getroffene Regelung für die Beteiligten zusammen mit den Gründen und sonstigen ihnen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umständen vollständig klar und unzweideutig sein muss, so dass sie ihr Verhalten danach ausrichten können (vgl. BVerwG, U. v. 26.1.1990 - 8 C 69/87 - juris Rn. 16 m.w.N.). Die besondere Verpflichtung, die dem Begünstigten durch die Auflage auferlegt wird, darf sich auch nicht von selbst verstehen. Die Auflage darf daher nicht lediglich eine allgemeine Pflicht wiederholen, deren Erfüllung durch den Begünstigten unmittelbar vom Gesetz erwartet und vorausgesetzt wird. Bestimmungen, die lediglich auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen hinweisen oder sie nur wiederholen, sind daher nicht als Inhalt von Auflagen zulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn eine gesetzliche Verpflichtung, deren Umfang umstritten ist, fall- bzw. fallgruppenbezogen mit potentieller Verbindlichkeit konkretisiert wird, um die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung auch in diesen Fällen ggf. mit Zwangsmitteln durchsetzen zu können (vgl. BSG, U.v. 6.4.2000 - B 11/7 AL 10/99 R - juris Rn. 24 m.w.N.; VGHBW, U.v. 8.9.2015 - 6 S 1426/14 - juris Rn. 19 m.w.N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Auflagen unter Nr. 7g, 7h, 7j, 7k, 7m, 7n und 7o des streitgegenständlichen Bescheides rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Auflage 7g Satz 1 ist nicht hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Insbesondere wegen der Formulierung „ihrer Tätigkeit“ statt „dieser Tätigkeit“ ist unklar, ob die mit der Bedienung der Wettkasse betrauten Personen generell auf die Tätigkeit am Schalter beschränkt sein sollen und im Wettlokal keiner anderen Tätigkeit nachgehen dürfen, die zur Kontaktaufnahme mit Wettern und dem übrigen Publikum führt oder ob diese Beschränkung nur auf die Ausübung des unmittelbaren Bedienvorgangs der Wettkasse gerichtet ist.

Die Auflage Nr. 7g Satz 2 beschränkt sich darauf, die Klägerin zur Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen im Hinblick auf den zeitlichen Einsatz ihres Personals anzuhalten, ohne dies näher zu konkretisieren. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen der Klägerin zwischen den Beteiligten umstritten wären, so dass für eine entsprechende Auflage kein Anlass besteht.

Die Auflage Nr. 7h ist unverhältnismäßig. Deshalb kann offen bleiben, ob das Gebot, Personal etwa durch Namensschilder so zu kennzeichnen, dass dessen Identität jederzeit für Besucher und Wetter feststellbar ist, im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG) der betroffenen Beschäftigten überhaupt auf die pauschale Ermächtigung zum Erlass von Nebenbestimmungen in § 2 Abs. 2 Satz 3 RennwLottG gestützt werden kann. Denn der Beklagte hat jedenfalls nicht dargelegt, weshalb ein etwaiges Interesse der Kunden, anlasslos die Identität des Personals der Klägerin feststellen zu können, das Interesse ihrer Beschäftigten, nicht ohne weiteres persönlich identifizierbar zu sein, überwiegen soll. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass bei einem berechtigten Interesse des Kunden die Identifizierung ihrer Beschäftigten auf Anfrage anhand der in der Örtlichkeit vorliegenden Buchmachergehilfenausweise möglich bleibt. Soweit der Beklagte mit dieser Auflage lediglich das Ziel verfolgen sollte, dem Kunden eine einfache Zuordnung der im Wettlokal Anwesenden zum Personal der Klägerin zu ermöglichen, kann dem hinreichend durch eine Kennzeichnung der Mitarbeiter, die eine solche Zuordnung ermöglicht, ohne zugleich ihre Namen preiszugeben, Rechnung getragen werden.

Die Auflage Nr. 7j, wonach der Erlaubnisinhaber ausreichend Vorsorgemaßnahmen in sämtlichen Betriebsräumen zu treffen hat, um den Abschluss illegaler Wetten zu verhindern, ist nicht hinreichend bestimmt. Es bleibt völlig unklar, welche konkreten Maßnahmen von der Klägerin verlangt werden.

Die Auflage Nr. 7k ist ebenfalls unverhältnismäßig. Dabei kann dahinstehen, ob die Auflage den Kernbereich der grundgesetzlichen Freiheit vom Zwang zur Selbstbelastung tangiert (vgl. BVerfG, B.v. 27.4.2010 - 2 BvL 13/07 - juris m.w.N.). Denn der Beklagte hat jedenfalls nicht dargelegt, welches legitime Interesse die Erlaubnisbehörde an Informationen über jeden Verdachtsfall auf Unregelmäßigkeiten beim Wettbetrieb und über das Ergebnis von internen Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Wettbetrieb - auch wenn sich ein entsprechender Verdacht letztlich nicht bestätigen sollte - sowie an allen zivilgerichtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Wettbetrieb haben kann.

Auch die Auflagen Nr. 7m, n und o sind unverhältnismäßig. Sie enthalten Dokumentations-, Aufbewahrungs-, Nachweis- und Vorlagepflichten, die über die in §§ 10, 11 und § 13 RennwLottGABest festgelegten Pflichten, die der Buchmacher und seine Buchmachergehilfen bei der Geschäftsführung zu beachten haben, hinausgehen. Der Beklagte hat nicht ansatzweise dargelegt, weshalb die Einhaltung der genannten Bestimmungen nicht ausreichend sein soll.

Da der streitgegenständliche Verwaltungsakt auch ohne die rechtswidrigen Auflagen in sinnvoller und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann, konnten diese isoliert aufgehoben werden (vgl. BVerwG, U.v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - juris Rn. 33).

6. Soweit die Klägerin in Erweiterung der Nr. 2 des Bescheidtenors eine Erlaubnis zum Abschluss bzw. zur Veranstaltung aller gewerbsmäßigen Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde begehrt, war die Klage abzuweisen. Ziel ihres Klageantrags ist es, Festquotenwetten veranstalten zu können, ohne der Erlaubnisbehörde konkrete Wettarten zu benennen. Unabhängig davon, dass der Erlaubnisbescheid ohnehin bereits alle gängigen Wettarten umfassen dürfte, hat die Klägerin aber keinen Anspruch auf eine abstrakte Genehmigung ihres Wettangebots. Zwar kann der Buchmacher grundsätzlich Wetten jeder Art abschließen, die sich auf öffentliche Leistungsprüfungen für Pferde beziehen (vgl. Wache/Lutz in Erbs/Kohlhaas, § 2 RennwLottG Rn. 4). Der Erlaubnisbehörde muss aber die Möglichkeit verbleiben, Kenntnis darüber zu erlangen, welche Wettarten das Angebot des Buchmachers konkret umfasst, um prüfen zu können, ob ausnahmsweise ein nicht genehmigungsfähiges Wettangebot vorliegt.

7. Ebenfalls abzuweisen war die Klage, soweit die Klägerin die Aufhebung der Auflage Nr. 7r begehrt. Diese Auflage erlaubt dem Beklagten die Prüfung, ob Rennvereine, in deren Totalisator die Klägerin vermittelt oder zu vermitteln beabsichtigt, über eine Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisators verfügen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 GlüStV, § 1 RennwLottG). Die Auflage, die geforderte Liste zu erstellen und vorzulegen, ist rechtmäßig. Sie belastet die Klägerin insbesondere nicht unverhältnismäßig, weil sie sich ohnehin bei ihrer Vermittlungstätigkeit davon zu überzeugen hat, dass sie in formell rechtmäßige Angebote vermittelt.

8. Soweit die Klage abgewiesen wurde, war auch der hilfsweise gestellte Verbescheidungsantrag abzuweisen. Nach § 113 Abs. 5 VwGO spricht das Gericht in Fällen, in denen die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger in seinen Rechten verletzt ist, die Sache aber nicht spruchreif ist, die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Da Verbescheidungsanträge mithin nur bei Verpflichtungsbegehren in Betracht kommen, ist der Hilfsantrag, soweit das Anfechtungsbegehren der Klägerin erfolglos geblieben ist, schon nicht statthaft. Soweit ihr Verpflichtungsantrag abgewiesen wurde, ist dies nicht mangels Spruchreife erfolgt, sondern weil der streitgegenständliche Bescheid insoweit rechtmäßig ist.

C.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 2 VwGO und § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, und auch für die Personen, deren er sich zum Abschluß und zur Vermittlung von Wetten bedienen will. Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres Landesgebiets erteilen. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.

(3)

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Die Erlaubnis zum Abschluss und zur Vermittlung von Rennwetten darf nur Betreibern von Totalisatoren und Buchmachern erteilt werden.

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(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, und auch für die Personen, deren er sich zum Abschluß und zur Vermittlung von Wetten bedienen will. Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres Landesgebiets erteilen. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.

(3)

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, und auch für die Personen, deren er sich zum Abschluß und zur Vermittlung von Wetten bedienen will. Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres Landesgebiets erteilen. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.

(3)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, und auch für die Personen, deren er sich zum Abschluß und zur Vermittlung von Wetten bedienen will. Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres Landesgebiets erteilen. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.

(3)

(1) Ein Verein, der das Unternehmen eines Totalisators aus Anlaß öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde betreiben will, bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(2) Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden. Sie kann auf einzelne Veranstaltungen beschränkt werden.

(3) Die Erlaubnis darf nur solchen Vereinen erteilt werden, welche die Sicherheit bieten, daß sie die Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht verwenden.

(4) Eine Erlaubnis für den Betrieb eines Totalisators aus Anlass öffentlicher Pferderennen im Ausland und anderer ausländischer Leistungsprüfungen für Pferde darf Vereinen erteilt werden, wenn sie die Sicherheit bieten, dass sie die Einnahmen daraus ebenfalls ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht verwenden. Der Betrieb von Totalisatoren ist diesen Vereinen auch in Kooperation mit anderen Rennvereinen und Totalisatorveranstaltern grenzüberschreitend gestattet.

(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, und auch für die Personen, deren er sich zum Abschluß und zur Vermittlung von Wetten bedienen will. Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres Landesgebiets erteilen. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.

(3)

(1) Ein Verein, der das Unternehmen eines Totalisators aus Anlaß öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde betreiben will, bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(2) Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden. Sie kann auf einzelne Veranstaltungen beschränkt werden.

(3) Die Erlaubnis darf nur solchen Vereinen erteilt werden, welche die Sicherheit bieten, daß sie die Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht verwenden.

(4) Eine Erlaubnis für den Betrieb eines Totalisators aus Anlass öffentlicher Pferderennen im Ausland und anderer ausländischer Leistungsprüfungen für Pferde darf Vereinen erteilt werden, wenn sie die Sicherheit bieten, dass sie die Einnahmen daraus ebenfalls ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht verwenden. Der Betrieb von Totalisatoren ist diesen Vereinen auch in Kooperation mit anderen Rennvereinen und Totalisatorveranstaltern grenzüberschreitend gestattet.

(1) Zum Betrieb eines Totalisators darf nur ein Renn- oder Pferdezuchtverein (Verein) zugelassen werden.

(2) Die Erlaubnis ist für jeden Verein besonders zu erteilen und darf sich nur auf bestimmte Rennbahnen erstrecken. Sie setzt einen Antrag voraus. Dem Antrag sind beizufügen:

a)
die Vereinssatzung,
b)
der jährliche Voranschlag,
c)
der letzte Geschäftsbericht, der eine genaue Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben im einzelnen, namentlich auch über die Verwendung der Einnahmen für die Rennpreise und für sonstige der Landespferdezucht unmittelbar dienende Zwecke enthalten und aus dem sich ergeben muß, daß die Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht tatsächlich verwendet worden sind,
d)
die Voraussetzungen, unter denen der Totalisator Wetten entgegennehmen soll.

(3) Aus der Vereinssatzung muß sich ergeben, daß der ausschließliche Zweck des Vereins die Förderung der Landespferdezucht unter anderem durch Veranstaltung von Leistungsprüfungen für Pferde ist. Die Vorstandsmitglieder und sonstigen leitenden Persönlichkeiten des Vereins müssen die Sicherheit bieten, daß der Zweck des Vereins verwirklicht wird.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist befugt, die Angaben in den Geschäftsberichten (Absatz 2 zu c) auf ihre Richtigkeit, namentlich hinsichtlich der tatsächlichen Verwendung der Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht zu prüfen. Sie kann zu diesem Zweck die Vorlegung weiterer Nachweise fordern.

(5) Die Art und der Umfang der vom Verein beabsichtigten Rennen müssen die Erreichung des in Absatz 3 genannten Ziels gewährleisten.

(6) Dem Verein darf die Genehmigung zum Betrieb eines Totalisators nur erteilt werden, wenn er sich verpflichtet, den Buchmachern, denen die Erlaubnis für den Abschluß oder die Vermittlung von Wetten auf der Rennbahn des Vereins erteilt ist, die Ausübung ihres Gewerbes an den Renntagen auf der Rennbahn gegen Entrichtung eines Standgeldes zu gestatten. Die Höhe des Standgeldes wird zwischen dem Verein und den Buchmachern vereinbart; im Streitfall entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Den Buchmachern ist auf der Rennbahn ein bestimmter Platz anzuweisen.

(1) Ein Verein, der das Unternehmen eines Totalisators aus Anlaß öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde betreiben will, bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(2) Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden. Sie kann auf einzelne Veranstaltungen beschränkt werden.

(3) Die Erlaubnis darf nur solchen Vereinen erteilt werden, welche die Sicherheit bieten, daß sie die Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht verwenden.

(4) Eine Erlaubnis für den Betrieb eines Totalisators aus Anlass öffentlicher Pferderennen im Ausland und anderer ausländischer Leistungsprüfungen für Pferde darf Vereinen erteilt werden, wenn sie die Sicherheit bieten, dass sie die Einnahmen daraus ebenfalls ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht verwenden. Der Betrieb von Totalisatoren ist diesen Vereinen auch in Kooperation mit anderen Rennvereinen und Totalisatorveranstaltern grenzüberschreitend gestattet.

(1) Zum Betrieb eines Totalisators darf nur ein Renn- oder Pferdezuchtverein (Verein) zugelassen werden.

(2) Die Erlaubnis ist für jeden Verein besonders zu erteilen und darf sich nur auf bestimmte Rennbahnen erstrecken. Sie setzt einen Antrag voraus. Dem Antrag sind beizufügen:

a)
die Vereinssatzung,
b)
der jährliche Voranschlag,
c)
der letzte Geschäftsbericht, der eine genaue Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben im einzelnen, namentlich auch über die Verwendung der Einnahmen für die Rennpreise und für sonstige der Landespferdezucht unmittelbar dienende Zwecke enthalten und aus dem sich ergeben muß, daß die Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht tatsächlich verwendet worden sind,
d)
die Voraussetzungen, unter denen der Totalisator Wetten entgegennehmen soll.

(3) Aus der Vereinssatzung muß sich ergeben, daß der ausschließliche Zweck des Vereins die Förderung der Landespferdezucht unter anderem durch Veranstaltung von Leistungsprüfungen für Pferde ist. Die Vorstandsmitglieder und sonstigen leitenden Persönlichkeiten des Vereins müssen die Sicherheit bieten, daß der Zweck des Vereins verwirklicht wird.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist befugt, die Angaben in den Geschäftsberichten (Absatz 2 zu c) auf ihre Richtigkeit, namentlich hinsichtlich der tatsächlichen Verwendung der Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht zu prüfen. Sie kann zu diesem Zweck die Vorlegung weiterer Nachweise fordern.

(5) Die Art und der Umfang der vom Verein beabsichtigten Rennen müssen die Erreichung des in Absatz 3 genannten Ziels gewährleisten.

(6) Dem Verein darf die Genehmigung zum Betrieb eines Totalisators nur erteilt werden, wenn er sich verpflichtet, den Buchmachern, denen die Erlaubnis für den Abschluß oder die Vermittlung von Wetten auf der Rennbahn des Vereins erteilt ist, die Ausübung ihres Gewerbes an den Renntagen auf der Rennbahn gegen Entrichtung eines Standgeldes zu gestatten. Die Höhe des Standgeldes wird zwischen dem Verein und den Buchmachern vereinbart; im Streitfall entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Den Buchmachern ist auf der Rennbahn ein bestimmter Platz anzuweisen.

(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, und auch für die Personen, deren er sich zum Abschluß und zur Vermittlung von Wetten bedienen will. Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres Landesgebiets erteilen. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.

(3)

Die Erteilung der Erlaubnis an Vereine zum Betrieb eines Totalisators und an Buchmacher zum Betrieb eines Wettunternehmens, die Beschränkung dieser Erlaubnis und ihr Widerruf sind im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen. Die jeweils für Rennwett-, Lotterie- und Sportwettensteuer zuständige Finanzbehörde ist über die Erteilung der Erlaubnis zu unterrichten.

(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, und auch für die Personen, deren er sich zum Abschluß und zur Vermittlung von Wetten bedienen will. Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres Landesgebiets erteilen. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.

(3)

Die Erteilung der Erlaubnis an Vereine zum Betrieb eines Totalisators und an Buchmacher zum Betrieb eines Wettunternehmens, die Beschränkung dieser Erlaubnis und ihr Widerruf sind im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen. Die jeweils für Rennwett-, Lotterie- und Sportwettensteuer zuständige Finanzbehörde ist über die Erteilung der Erlaubnis zu unterrichten.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. November 2011 - 3 K 386/10 - geändert. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.01.2010 wird aufgehoben, soweit sie den Zeitraum ab dem 08.09.2015 betrifft.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung des beklagten Landes ex nunc.
Die Klägerin ist eine als (private) limited company organisierte juristische Person mit Sitz in ... und verfügt dort über eine glücksspielrechtliche Lizenz. Sie betreibt die Internetseiten ... und ..., auf denen sie auch in deutscher Sprache die Teilnahme an verschiedenen Online-Spielen, darunter Poker- und Casinospiele, anbietet. Das ursprüngliche Angebot zur Teilnahme an Sportwetten über diese Internetseiten ist derzeit eingestellt; seine Wiederaufnahme ist nicht ausgeschlossen.
Nach vorheriger Anhörung untersagte das beklagte Land der „...“ mit auf § 9 Abs. 1 Satz 2, 3 Nr. 3 GlüStV a.F. gestützter Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.01.2010 in Baden-Württemberg öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV a.F. zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen (Ziff. 1 der Verfügung), gab ihr auf, die untersagten Tätigkeiten unverzüglich und dauerhaft einzustellen und die Einstellung dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen (Ziff. 2) und drohte ihr für den Fall, dass sie Ziffern 1 und 2 der Verfügung binnen zwei Wochen nach deren Bekanntgabe nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR an (Ziff. 3). Bei den angebotenen Sportwetten, Poker- und Casinospielen handele es sich um öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1, 2 GlüStV a.F.. Die erforderliche, auf Baden-Württemberg bezogene Erlaubnis hierfür sei nicht erteilt worden und könne auch nicht erteilt werden. Die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspiel sei in der Hand des Staates monopolisiert. Mit den Internetseiten werde gleichzeitig unter Verstoß gegen § 5 Abs. 3, 4 GlüStV a.F. für öffentliches Glücksspiel im Internet bzw. für unerlaubtes Glücksspiel geworben. Es werde darauf hingewiesen, dass die Verfügung sich auf alle betriebenen Internetauftritte erstrecke, sofern dort öffentliches Glücksspiel betrieben werde und dieses Angebot von Baden-Württemberg aus erreichbar sei.
Die Klägerin hat am 13.02.2010 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Sie hat u.a. geltend gemacht, die angefochtene Verfügung sei ihr nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden, vielmehr an ein Unternehmen mit ähnlicher Firma unter ihrer Anschrift adressiert gewesen. Mit der Verfügung werde gegen das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip verstoßen. Die Umsetzung der Verfügung sei faktisch nur im Wege einer bundesweiten Maßnahme durch Abschalten der Websites möglich. Hierfür fehle es dem beklagten Land an der Verbandskompetenz. Der Verfügung mangele es auch an der erforderlichen Bestimmtheit. Sie bürde ihr die Prüfung auf, welche der von ihr veranstalteten Spiele Glücksspiele im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV a.F. seien. Poker sei tatbestandlich kein Glücksspiel, jedenfalls sei jede Variante gesondert zu prüfen. Die Verpflichtung zum Abschalten aller, auch legale Angebote in anderen Ländern umfassende Websites sei unverhältnismäßig. Alternative Maßnahmen der Geolokalisation oder Festnetz- und Handyortung seien technisch nicht mit hinreichendem Erfolg durchführbar und verstießen auch im Einwilligungsfall gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Das Abschalten der Websites sei auch nicht erforderlich, weil mit der (erfolgten) Aufnahme eines Disclaimers in die Endbenutzervereinbarung auf ihren Websites eine im Vergleich zu dem kompletten Abschalten der Websites milderes Mittel zur Verfügung stehe. Auch sei die praktische Umsetzung der Geolokalisation unzumutbar, weil sie ihr Geschäftsmodell in Frage stellen würde. Die Vornahmefrist sei zu kurz, das angedrohte Zwangsgeld unverhältnismäßig hoch.
Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten und hat u.a. geltend gemacht, der Bescheid sei ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. Die Bekanntgabe werde durch ... geduldet. Außerdem sei es der Klägerin verwehrt, sich auf völkerrechtliche Verbote zu berufen. In der Verfügung sei lediglich die Firma der Klägerin unvollständig angegeben worden, ohne dass hierunter die Erkennbarkeit des Adressaten leide. Der Bestimmtheit der Verfügung stehe nicht entgegen, dass die Wahl der konkreten Art und Weise der Umsetzung in das Ermessen der Klägerin gestellt werde. Die Vorgabe eines konkreten Mittels sei unverhältnismäßig. Es seien Möglichkeiten zur Erreichung des Unterlassungserfolgs aufgezeigt worden. Die Umsetzung der Verfügung sei auch tatsächlich und (datenschutz-)rechtlich, insbesondere durch Handyortung oder Geolokalisation, möglich. Auch sei die vollständige Löschung der Internetseiten zumutbar. Das vollständige Entfernen der Internetseiten bzw. ihre Sperrung in ganz Deutschland habe zwar Auswirkungen über Baden-Württemberg hinaus, sei aber von ihrer Verbandskompetenz gedeckt. Die an sich entbehrliche Umsetzungsfrist sei ausreichend, die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes angemessen.
Mit Urteil vom 03.11.2011, der Klägerin zugestellt am 10.11.2011, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, da die Klägerin Spielern in Baden-Württemberg durch ihr Internetangebot die Teilnahme an Glücksspielen ermögliche, sei das Regierungspräsidium Karlsruhe zum Erlass der Untersagungsverfügung zuständig, weil sich die polizeiliche Gefahr in Baden-Württemberg realisiere. Die Untersagungsverfügung sei auch gegenüber der Klägerin durch ordnungsgemäße Bekanntgabe wirksam geworden. Dass sie Adressatin der Verfügung sei, gehe hinreichend bestimmt aus dem Bescheid hervor. Dies ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass sie diejenige sei, die auf den in der Verfügung im Einzelnen benannten Internetseiten Sportwetten sowie Poker- und Casinospiele veranstalte. Zudem sei die Verfügung an eine Adresse übersandt worden, an der nur sie ihren Sitz habe. Bei den von der Klägerin dargebotenen Sportwetten, Poker- und Casinospielen handele es sich um Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV. Insbesondere sei auch Poker als Glücksspiel zu qualifizieren. Die streitgegenständliche Verfügung sei auch hinreichend bestimmt. Von der Klägerin werde unter Hinweis auf die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags das Unterlassen jeglicher Veranstaltung von öffentlichem Glücksspiel und der Werbung hierfür verlangt. Einer weiteren Präzisierung und Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Glücksspielarten habe es nicht bedurft. Es habe der Klägerin als verpflichteter Adressatin auch selbst überlassen werden dürfen, auf welche Weise sie der Unterlassungsanordnung nachkomme. Maßgeblich sei einzig, dass vom Gebiet des Landes Baden-Württemberg aus Spielangebote der Klägerin nicht mehr angenommen werden könnten und diesbezügliche Werbung nicht mehr abgerufen werden könne. Mit dieser Verpflichtung werde von der Klägerin weder etwas rechtlich noch tatsächlich Unmögliches verlangt noch sei ihr die Befolgung unzumutbar. Da neben der Möglichkeit der vollständigen Entfernung des Internetinhalts das Verfahren der Geolokalisation existiere, sei jedenfalls nicht von einer technischen Unmöglichkeit des angegriffenen Bescheids auszugehen. Selbst die bundesweite Entfernung des Internetinhalts sei der Klägerin zuzumuten. Unerheblich sei insoweit, dass mit der streitigen Verfügung nur für Baden-Württemberg ein Veranstaltungs- und Werbeverbot ausgesprochen worden sei. Denn diese Beschränkung entspreche der nach § 9 Abs. 1 GlüStV a.F. auf Baden-Württemberg beschränkten Kompetenz des Beklagten. Das angedrohte Zwangsgeld stehe in angemessenem Verhältnis zu den erzielbaren Gewinnen aus den von der Klägerin veranstalteten Glücksspielen. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz LVwVG brauche eine Frist nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder wie vorliegend Unterlassung erzwungen werden solle. Es bestünden zudem keine Bedenken, dass jedenfalls die der Klägerin auch zumutbare bundesweite Einstellung der Veranstaltungstätigkeit im Internet in der gesetzten Frist möglich sei. In dem Urteil wurde die Berufung zugelassen.
Die Klägerin hat am 12.12.2011 Berufung eingelegt und mit am 10.01.2012 beim Senat eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie trägt ergänzend u.a. vor, das Internetvertriebsverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV n.F. sei nicht kohärent ausgestaltet. Ein Internetvertriebsverbot für Glücksspiele sei zwar grundsätzlich mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar, jedoch nur, wenn es sich ausnahmslos auf jedes Anbieten von Glücksspiel beziehe. Der neue Glücksspielstaatsvertrag enthalte aber kein generelles Internetvertriebsverbot mehr. In § 4 Abs. 5 GlüStV n.F. fänden sich Ausnahmeregelungen für den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet. Des Weiteren gelte das Internetvertriebsverbot gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 GlüStV n.F. nicht für Pferdewetten im Internet. Diese unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Sektoren sei nicht gerechtfertigt. Denn der Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass mit dieser unterschiedlichen Behandlung die in § 1 GlüStV n.F. normieren Ziele verfolgt würden. Das Internetwerbeverbot aus § 5 Abs. 3 GlüStV n.F. sei ebenfalls nicht mehr absolut ausgestaltet. Vielmehr biete § 5 Abs. 3 GlüStV n.F. teilweise die Möglichkeit, Werbung im Internet für Glücksspiel zuzulassen. Die Inkohärenz ergebe sich auch daraus, dass das Glücksspiel an gewerblichen Glücksspielautomaten, das am stärksten suchtauslösend sei, weiterhin einer unbeschränkten Anzahl von privaten Anbietern offenstehe. Auch Pferdewetten könnten von einer potentiell unbeschränkten Anzahl von privaten Anbietern angeboten werden, obwohl sie nur einen Unterfall zu sonstigen Sportwetten darstellten. Bei Sportwettanbietern werde die Anzahl gemäß § 10a Abs. 2 GlüStV n.F. auf die willkürlich erscheinende Zahl von 20 begrenzt. Allein in Schleswig-Holstein hätten 25 Anbieter eine Genehmigung erhalten. Auch der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV n.F. sei inkohärent und damit europarechtswidrig. Grund hierfür sei die unsystematische und inkohärente Ausgestaltung des Konzessionsverfahrens für das Anbieten von Online-Sportwetten und die fehlende Erlaubnismöglichkeit für Online-Casinospiele und Online-Poker, die weniger suchtgefährdend als das für private Veranstalter zulässige Automatenglücksspiel und die einer Erlaubnis zugänglichen Sportwetten seien. Zwar könne generell ein Erlaubnisvorbehalt eine zulässige Maßnahme zur Begrenzung des Zugangs zum Glücksspielmarkt sein. Das unter dem neuen Glücksspielstaatsvertrag aufgestellte System der Konzessionen für Sportwetten entspreche aber nicht den europarechtlichen Bedingungen. Es gebe keine objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien. Auch spreche die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV n.F., wonach es keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung gebe, gegen eine nicht-willkürliche Ermessensausübung durch die Behörden und einen effektiven Rechtsbehelf. Casinospiele oder Poker könnten nur offline und nur von staatlichen Monopolisten angeboten werden. Die Regelungen des Staatsmonopols für Glücksspiele und das Internetverbot strahlten deshalb auf den Erlaubnisvorbehalt aus. Aufgrund dieser Regelungen sei es ihr nicht möglich, eine Genehmigung unter dem Regime des neuen Glücksspielstaatsvertrags zu erhalten. Da diese Regelungen unionsrechtswidrig seien, sei auch der Erlaubnisvorbehalt unionsrechtswidrig. Auch könne der Erlaubnisvorbehalt eine Untersagungsverfügung nur bei fehlender Erlaubnisfähigkeit rechtfertigen. Das beklagte Land habe nicht dargelegt, weshalb die materiellen Voraussetzungen für eine Erteilung einer Erlaubnis nicht vorlägen. Ihr Angebot sei erlaubnisfähig, wenn der neue Glücksspielstaatsvertrag europarechtskonform angewendet werde. Die Beantragung einer Glücksspielerlaubnis sei bisher vollkommen aussichtslos gewesen, da sich der Beklagte mit Sicherheit auf das europarechtswidrige Internetvertriebsverbot berufen hätte, um diesen Antrag abzulehnen. Aus diesem Grund sei es dem Beklagten verwehrt, sich nunmehr auf die fehlende formelle Antragstellung zu berufen. Auf eine offensichtliche Erlaubnisfähigkeit komme es nicht an, obwohl ihr Angebot auch dieses Kriterium erfülle. Die Genehmigungsfähigkeit zeige sich schon daran, dass die ..., eine mit ihr verbundene Gesellschaft, in Schleswig-Holstein eine Lizenz für die Veranstaltung und den Vertrieb von Online-Casinospielen, welche auch Poker einschließe, und Sportwetten erhalten habe. Sie sei als Gesellschaft derselben Firmengruppe denselben konzerninternen Richtlinien unterworfen wie die ... und halte im Wesentlichen vergleichbare Geldwäschevermeidungs-, Jugend- und Spielerschutz- sowie Betrugsvorsorgekonzepte vor. Der vom beklagten Land in diesem Zusammenhang angeführte § 4 Abs. 5 GlüStV n.F. beziehe sich ausdrücklich auf den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet. Diese Spiele würden von ihr derzeit jedoch nicht angeboten. Sie sei auch gewillt, sich um eine Erlaubnis zu bemühen und die entsprechenden Anforderungen zu erfüllen, wenn es die Möglichkeit einer europarechtskonformen Erlaubniserteilung gäbe. Weil das Erlaubnisverfahren für Sportwetten nicht die europarechtlichen Vorgaben erfülle, könne ihr mögliches Sportwettangebot ebenfalls nicht aufgrund des bloßen Fehlens einer formellen Erlaubnis verboten werden. Die Untersagungsverfügung sei so auszulegen, dass sie sich auch auf Webseiten beziehe, die nur der Kontrolle von mit ihr verbundenen Unternehmen unterlägen. Damit sei die Untersagungsverfügung unzumutbar. Denn die ... verfüge über eine Lizenz zum Veranstalten von Online-Sportwetten und Online-Casinospielen in Schleswig-Holstein. Daher sei ihr eine deutschlandweite Sperrung ebenso wie die Geolokalisation nicht zuzumuten, sofern davon auch das Angebot in Schleswig-Holstein betroffen sei. Im Übrigen trete die streitgegenständliche Verfügung in Konflikt mit den beiden Genehmigungen aus Schleswig-Holstein, die der ... erteilt worden seien. Während die Verfügung alle Spieler umfasse, die sich zur Zeit der aktiven Spielteilnahme in Baden-Württemberg aufhielten, gälten die Genehmigungen der ... aus Schleswig-Holstein für Spieler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Schleswig-Holstein. Für Spieler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in Schleswig-Holstein, die sich für kurze Zeit in Baden-Württemberg aufhielten, stehe die Verfügung daher in direktem Widerspruch zu dem nach den Genehmigungen aus Schleswig-Holstein zulässigen Angebot. Der Verfügung fehle es an einer hinreichenden Konkretisierung auf ihr Angebot. Dies zeige sich auch daran, dass die Verfügung ohne nähere Begründung auch das Vermitteln von Glücksspielen untersage, ohne dass dargelegt werde, inwieweit sie jemals als Vermittlerin tätig geworden sei. Vollkommen unklar sei auch, was mit der Formulierung „solche Tätigkeiten zu unterstützen“ gemeint sei. Die Verfügung sei auch ermessensfehlerhaft. Insbesondere sei nicht ersichtlich, warum gerade gegen sie vorgegangen werde, obwohl der ..., die mit ihr konzernrechtlich verbunden sei, in Schleswig-Holstein Genehmigungen erteilt worden seien. Der Konzern bemühe sich um den Erhalt von Genehmigungen, wo dies möglich sei, wohingegen andere Anbieter ohne Interesse an einer rechtmäßigen Ausgestaltung ihres Angebots unbehelligt blieben. Sie werde auch in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn der Beklagte nicht mehr im Wege von neuen Untersagungsverfügungen gegen vermeintliche Anbieter von Glücksspielen im Internet vorgehe, während er gleichzeitig an der streitgegenständlichen Verfügung gegen sie festhalte. Soweit der Beklagte ausführe, dass Poker- und Casinospiele, anders als Lotterien, Sport- und Pferdewetten, schnelle Spielintervalle hätten und somit gerechtfertigterweise entsprechend § 4 Abs. 5 Nr. 3 GlüStV n.F. strenger als Sportwetten und Lotterien reguliert werden müssten, da Spiele mit einem schnellen Spielintervall suchtfördernd wirkten, sei darauf hinzuweisen, dass das schnelle Spielintervall keine Frage des angebotenen Spiels sei, sondern lediglich der Art und Weise, wie ein Spiel angeboten werde. Das behauptete hohe Spielintervall bei Pokerspielen lasse sich bei entsprechenden Spielen, die häufig über mehrere Stunden andauerten, bereits tatsächlich nicht feststellen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. November 2011 - 3 K 386/10 - zu ändern und die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.01.2010 aufzuheben, soweit sie den Zeitraum ab dem 08. September 2015 betrifft.
10 
Das beklagte Land beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Es sei einem Anbieter zumutbar, Geolokalisationsmaßnahmen so einzurichten, dass ein Aufrufen der Internetseite im gesamten Bundesgebiet nicht mehr möglich sei, sofern der Anbieter geltend mache, Geolokalisationsmaßnahmen seien in Bezug auf die einzelnen Bundesländer nicht erfolgversprechend. Der zwischenzeitlich beendete Sonderweg Schleswig-Holsteins im Glücksspielbereich habe keine Auswirkungen auf die Kohärenz der in den anderen Bundesländern bestehenden Internetverbote für Glücksspiele. Die von der Klägerin angebotenen Poker- und Casinospiele seien nicht erlaubnisfähig, da derartige Glücksspiele im Internet generell nicht angeboten werden dürften. Daneben würden auch bei diesen Glücksspielen die in § 4 Abs. 5 GlüStV n.F. normierten Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Internetglücksspielen nicht eingehalten. Da die von der Klägerin im Internet angebotenen Glücksspiele nicht erlaubnisfähig seien, läge im Hinblick auf die Untersagung - wie nach altem Recht - eine Ermessensreduktion auf Null vor. Zwar gebe es nach neuem Recht kein generelles Internetverbot mehr, vielmehr sei unter bestimmten Voraussetzungen das Anbieten von Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten im Internet gestattet, doch führe diese Öffnung des Internets für bestimmte Glücksspielarten nicht dazu, dass von einer Ermessensreduktion auf Null abzusehen und die Ermessenserwägungen an die aktuelle Rechtslage anzupassen wären. Denn die in § 4 Abs. 5 GlüStV n.F. genannten Glücksspiele seien nicht per se erlaubnisfähig, sondern nur, wenn die dort genannten spezifischen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eingehalten würden. Dies sei aber bei den von der Klägerin angebotenen Glücksspielen nicht der Fall. Da die von der Klägerin angebotenen Glücksspiele aus einer Vielzahl von Gründen nicht erlaubnisfähig seien, sei es auch nicht möglich, die Erlaubnisfähigkeit mittels Nebenbestimmungen sicherzustellen. Ungeachtet dessen sei eine Verpflichtung, von der Untersagung unerlaubten Glücksspiels abzusehen und statt dessen die fehlende Erlaubnisfähigkeit durch Nebenbestimmungen sicherzustellen, nur dann gegeben, wenn für das betreffende Glücksspiel ein Erlaubnisantrag gestellt worden sei und die Erlaubnisfähigkeit des Glücksspiels ohne tiefgehende Prüfung festgestellt werden könne. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Das für Poker- und Casinospiele bestehende Internetverbot sei auch nicht wegen Verstoß gegen das Kohärenzgebot unionsrechtswidrig. Die im Internet zugelassenen Glücksspiele wiesen ein deutlich geringeres Suchtpotential auf als Poker- und Casinospiele. Aus § 4 Abs. 5 Nr. 3 GlüStV n.F. ergebe sich, dass im Internet generell keine Spiele mit einem schnellen Spielintervall erlaubt werden könnten, weil ein schnelles Spielintervall suchtfördernd wirke. Poker- und Casinospiele hätten aber, anders als Lotterien, Sport- und Pferdewetten, per se ein äußerst schnelles Spielintervall. Da das Internetverbot für Poker- und Casinospiele unionsrechtskonform sei, könne der Klägerin auch die fehlende Erlaubnis zum Veranstalten derartiger Glücksspiele entgegengehalten werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin seien die von ihr angebotenen Internetglücksspiele nicht erlaubnisfähig. Um den Ausschluss minderjähriger Spieler im Internet sicherzustellen, verlange § 4 Abs. 5 Nr. 1 GlüStV n.F. die Identifizierung und Authentifizierung der Spieler. Die Klägerin führe ein solches Identifizierungsverfahren nicht durch. Die Erlaubnisfähigkeit ergebe sich auch nicht daraus, dass im Konzernverbund der Klägerin eine schleswig-holsteinische Erlaubnis für die von ihr angebotenen Poker- und Casinospiele erteilt worden sei. Diese Erlaubnis habe in Baden-Württemberg keine Gültigkeit. Auf der Internetseite ... biete die Klägerin Spiele an, die nach dem zwischenzeitlich aufgehobenen Landesglücksspielgesetz Schleswig-Holstein nicht erlaubnisfähig gewesen wären. Ungeachtet dessen stelle die Geolokalisation nur einen Baustein unter mehreren dar, mit dem die Klägerin der Verfügung nachkommen könne. Daneben weise die Geolokalisation eine sehr hohe Schärfe auf. Es genüge die Bestimmbarkeit der Verfügung. Die Klägerin biete im Internet über diverse Internetseiten eine sehr große Anzahl von unerlaubten Glücksspielen an. Vor diesem Hintergrund sei es nicht geboten, diese Spiele in der Verfügung einzeln aufzuführen, zumal die Klägerin ihr Spielangebot auch variiere und regelmäßig neue Spiele in ihr Sortiment aufnehme. Es genüge demnach, ihr pauschal unerlaubtes öffentliches Glücksspiel zu untersagen. Anders sei die Fallkonstellation zu beurteilen, dass nur ein Spiel angeboten werde, bei dem streitig sei, ob es sich überhaupt um ein Glücksspiel handle. Dann sei eine Pauschaluntersagung von Glücksspielen nicht zulässig, die Untersagung müsse vielmehr auf das konkrete Spiel beschränkt werden. Sofern die Klägerin behaupte, sie habe zu keiner Zeit Glücksspiele vermittelt, stehe dies der Bestimmtheit der Verfügung nicht entgegen. Fraglich könne allenfalls sein, ob es erforderlich gewesen sei, ihr auch das Vermitteln von unerlaubtem Glücksspiel zu untersagen. Bei einer Beschränkung der Verfügung auf das Untersagen des Veranstaltens bestünde das Risiko, dass die Klägerin den Internetauftritt weiterführe, aber nicht mehr als Veranstalter der angebotenen Glücksspiele auftrete, sondern die Veranstaltereigenschaft auf ein anderes Unternehmen übertragen werde und die Klägerin nun an dieses Unternehmen vermittele oder die Veranstaltung durch ein anderes Unternehmen anderweitig unterstütze. Anders als die Klägerin meine, sei es nicht nur gegen die Klägerin vorgegangen, sondern gegenüber einer Vielzahl von Anbietern seien ebenfalls vergleichbare Untersagungsverfügungen ausgesprochen worden. Man habe auch im Jahr 2013 noch Untersagungen gegen unerlaubtes Glücksspiel ausgesprochen. Allerdings habe es seine Tätigkeit im Bereich der Untersagung von Poker- und Casinospielen im Internet wegen der Rechtsprechung einstellen müssen. Nachdem der EuGH aber festgestellt habe, dass die Rechtslage in Schleswig-Holstein keine Auswirkungen auf die Kohärenz des Internetverbots für Poker- und Casinospiele habe, habe es seine Untersagungstätigkeit in diesem Bereich wieder aufgenommen und bereits mehrere Anhörungen versandt und auch in zwei Fällen bereits eine Untersagung erlassen. Ungeachtet dessen liege im vorliegenden Fall eine Ermessensreduktion auf Null vor, so dass es im Rahmen des Ermessens entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht berücksichtigen müsse, dass im Konzernverbund der Klägerin eine schleswig-holsteinische Erlaubnis vorliege. Auch eine Anpassung der Ermessenserwägungen der streitgegenständlichen Verfügung an die aktuelle Rechtslage sei nicht geboten, da sich die Rechtslage in Bezug auf die Untersagung unerlaubten Glücksspiels nicht geändert habe und die von der Klägerin angebotenen Glücksspiele nach altem und neuem Recht nicht erlaubnisfähig (gewesen) seien. Daneben habe er mehrfach im Rahmen seiner gerichtlichen Schriftsätze deutlich gemacht, dass an der Verfügung auch unter der aktuellen Rechtslage festgehalten werde und diese auf die jetzt geltenden Vorschriften gestützt würden. Auch die Untersagung der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel sei rechtmäßig, da die Klägerin für die von ihr angebotenen und beworbenen Glücksspiele keine Erlaubnis besitze, die betreffenden Glücksspiele auch nicht erlaubnisfähig seien und auch nach neuem Recht ein Werbeverbot für unerlaubtes Glücksspiel bestehe. Auf die Anforderungen für die Untersagung der Internetwerbung komme es deshalb nicht an.
13 
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 03.09.2010 (3 K 521/10) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin blieb ohne Erfolg (Beschluss des Senats vom 09.03.2011 - 6 S 2255/10 -). Mit Beschluss vom 16.11.2011 (3 K 2934/11) hat das Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 29.12.2011 (6 S 3329/11) zurück. Mit Beschluss vom 23.04.2013 (6 S 103/13) ordnete der Senat unter Änderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 03.09.2010 und vom 16.11.2011 sowie der Beschlüsse des Senats vom 09.03.2011 und vom 29.12.2011 die aufschiebende Wirkung der Klage ab dem 01.07.2012 an.
14 
Mit Beschluss vom 23.04.2013 setzte der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2013 - I ZR 171/10 - aus. Am 30.07.2014 wurde das Verfahren fortgesetzt.
15 
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit es den Zeitraum bis zum 07.09.2015 betraf. Insoweit wurde das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 6 S 1869/15 fortgeführt.
16 
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Heft), die Akten des Verwaltungsgerichts im Ausgangsverfahren sowie in den Verfahren 3 K 521/10 und 3 K 2934/11, ferner die Akten der Verfahren 6 S 2255/10, 6 S 3329/11 und 6 S 103/13 vor. Hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig und begründet, weil die angefochtene Verfügung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
1. Die Untersagungsverfügung vom 21.01.2010 genügt als Einzelfallregelung nicht dem Bestimmtheitserfordernis (§ 37 Abs. 1 LVwVfG, Art. 20 Abs. 3 GG).
19 
a) Gemäß § 37 Abs. 1 LVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, BVerwGE 148, 146 m.w.N.). Wenn Rechtspositionen Dritter rechtserheblich betroffen sind, muss der Inhalt auch für den Drittbetroffenen hinreichende Bestimmtheit aufweisen (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 37 Rdnr. 7). Je nach Grundrechtsrelevanz oder bei einer Strafbewehrung sind erhöhte Anforderungen zu stellen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.01.2013 - 11 S 1581/12 -, InfAuslR 2013, 193; BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 3 C 26.11 -, BVerwGE 145, 275). Dem Bestimmtheitsgebot wird nicht genügt, wenn und soweit nur die Wiederholung des Inhalts einer Gesetzesvorschrift mit gleichen oder anderen Worten erfolgt, ohne dass eine Konkretisierung auf den Einzelfall vorgenommen wird und so die Wertung dem Adressaten überlassen bleibt (BVerwG, Urteil vom 02.12.1993 - 3 C 42.91 -, BVerwGE 94, 341; Stelkens, a.a.O., Rdnr. 27). Die Verwendung generalisierender Begriffe ist möglich, wenn sie eine Bestimmbarkeit im konkreten Fall gestatten, z.B. durch die Beifügung von Beispielen (Stelkens, a.a.O., Rdnr. 5). Zudem ist maßgeblich, welches Maß an Bestimmtheit der Behörde zur Regelung des fraglichen Sachverhalts möglich ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit dürfen nur so hoch gesteckt werden, dass sie bei normalem, dem Sachverhalt angemessenem Verwaltungsaufwand noch erfüllbar bleiben. Keinesfalls dürfen sie den Erlass eines Verwaltungsakts auf Grundlage bestimmter Ermächtigungen praktisch ausschließen (Stelkens, a.a.O.).
20 
Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 153, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei Ermittlung dieses objektiven Erklärungswerts sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts. Die Begründung hat einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt. Sie ist die Erläuterung der Behörde, warum sie den verfügenden Teil ihres Verwaltungsakts so und nicht anders erlassen hat. Die Begründung bestimmt den Inhalt der getroffenen Regelung mit, so dass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013, a.a.O.).
21 
b) In Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung wird der Klägerin allgemein untersagt, in Baden-Württemberg öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen. Dass das beklagte Land damit nicht nur die über die in der Verfügung aufgeführten Internetseiten angebotenen und beworbenen Sportwetten, Poker- und Casinospiele untersagte, sondern jegliche - auch künftige - Internetauftritte der Klägerin, mit denen öffentliches Glücksspiel betrieben wird, sofern das Angebot von Baden-Württemberg aus erreichbar ist, verdeutlicht die Begründung des Bescheids auf S. 7. Mit dieser weiten Fassung der Untersagungsverfügung hat das beklagte Land keine bestimmte, konkrete Einzelfallregelung getroffen, sondern lediglich die abstrakt-generelle gesetzliche Regelung wiedergegeben und deren Konkretisierung offengelassen (vgl. dazu BVerwG, a.a.O.). Auf die Frage, ob es im konkreten Fall einfacher oder schwieriger ist, eine hinreichend bestimmte Verfügung zu formulieren, kommt es, anders als das beklagte Land meint, in diesem Zusammenhang nicht an, weil mit dieser bloß gesetzeswiederholenden Verfügung hier (vgl. zu einer anderen Fallkonstellation BayVGH, Urteil vom 12.03.2010 - 10 CS 09.1734 -, juris) eine absolute Grenze zur Unbestimmtheit überschritten ist.
22 
c) Auch ohne den fraglichen Passus auf S. 7 der angefochtenen Verfügung wäre der Gegenstand der Untersagungsverfügung nicht hinreichend bestimmt.
23 
Dabei gelten zum einen erhöhte Anforderungen mit Blick auf eine mögliche Strafbarkeit nach §§ 284 ff. StGB, zum anderen mit Blick auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV n.F. (i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GlüStV n.F.; vgl. auch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV a.F.). Danach kann die zuständige Behörde den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen (sogenanntes financial blocking). Zuständig hierfür ist bei Internetvertrieb von öffentlichem Glücksspiel nach § 9a Abs. 2 Satz 2 GlüStV regelmäßig die Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen, weil das Angebot in der Regel in mehr als einem Land erfolgt. Nach Auffassung des beklagten Landes ist die Vollstreckung bestehender Untersagungsverfügungen gegenüber Anbietern von Internetglücksspielen, die ihren Sitz im Ausland haben, also auch im Fall der Klägerin, in den meisten Fällen unmöglich (LT-Drs. 15/3459, S. 6). Als „Vollstreckungsmöglichkeit“ wird der Erlass (und gegebenenfalls die Vollstreckung) von Verfügungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV n.F. zur Kappung von vom Inland ausgehenden Zahlungsströmen an ausländische Glücksspielanbieter angesehen. Dies setzte im vorliegenden Fall, aufbauend auf der streitgegenständlichen Verfügung, den Erlass einer weiteren Verfügung gegenüber dem oder den betroffenen Zahlungsinstituten durch die niedersächsische Glücksspielaufsichtsbehörde voraus. Dann ist für die Bestimmung des Empfängerhorizonts nicht nur der Umstand relevant, dass die Klägerin Anbieterin von Glücksspielen ist, sondern auch, dass bei der „Vollstreckung“ der Verfügung branchenfremde Dritte beteiligt sind, die sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig machen, wenn Zahlungen aus legalen Vorgängen unterbrochen werden (sogenanntes over-blocking, vgl. Hambach/Brenner, in: Streinz u.a., Glücks- und Gewinnspielrecht, § 9 GlüStV Nr. 68 f.).
24 
Der für sich genommen unbestimmte Tenor in Ziff. 1 der Verfügung wird durch die Angabe im Bescheid, dass die Klägerin über die Internetseiten ... und ... öffentliches Glücksspiel in Form von Sportwetten, Poker- und Casinospielen veranstaltet bzw. vermittelt und hierfür Werbung betreibt, nicht hinreichend konkretisiert. Zwar reicht es für die Bestimmtheit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung aus, wenn in der Begründung detailliert beschrieben wird, welche bisherigen Glücksspiele auf welcher Internetseite eines Glücksspielveranstalters nicht mehr veranstaltet etc. werden dürfen (Schönenbroicher, in: Mann u.a., VwVfG, § 37 Rdnr. 73). Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob, wenn die von der Verfügung erfassten Glücksspiele konkret genug beschrieben sind, eine solche Verfügung dann auch für diese konkreten Glücksspiele andere - auch künftige - Internetauftritte desselben Adressaten umfassen darf. Denn vorliegend fehlt es an der Konkretisierung der von der Verfügung erfassten Glücksspiele. Sie werden nur anhand generalisierender Begriffe beschrieben, die eine Bestimmbarkeit im konkreten Fall gerade nicht gestatten, weil sie ihrerseits nicht bestimmt sind (vgl. Schönenbroicher, a.a.O., Rdnr. 19). Das beklagte Land hat auch nicht die Möglichkeit genutzt, die Untersagungsverfügung z.B. unter Benennung einer größeren Zahl von Beispielen, aber ohne vollständige Inventarisierung, zu treffen (vgl. Schönenbroicher, a.a.O., Rdnr. 23; Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, § 37 Rdnr. 20.2, jeweils m.w.N.).
25 
aa) Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 GlüStV n.F. sind Sportwetten (entgeltliche) Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen. Anders als unter der Geltung des alten Glücksspielstaatsvertrags sind dadurch (entgeltliche) Wetten ohne feste Gewinnquoten, auch wenn sie sich auf Sportereignisse beziehen (z.B. Fußball-Toto), nicht mehr als Sportwetten definiert (vgl. Bolay/Pfütze, in: Streinz u.a., a.a.O., § 3 Rdnr. 18). Diese werden teilweise der Gattung der Lotterien zugeordnet (vgl. Bolay/Pfütze, a.a.O.). Mit Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrags, an dem sich die Verfügung seither messen lassen muss, ist damit fraglich geworden, ob „Sportwetten“ ohne feste Gewinnquoten noch unter den Begriff der Sportwetten fallen, wie ihn die unter der Geltung des alten Glücksspielstaatsvertrags ergangene Verfügung verwendet. Dann scheidet eine Bestimmbarkeit des unbestimmten Verfügungstenors durch Bezugnahme auf den seinerseits unklaren Begriff der Sportwette insofern aber aus.
26 
bb) Auch die Bezugnahme auf den Begriff (Online-)“Casinospiele“ lässt eine Bestimmbarkeit nicht zu. Der Glücksspielstaatsvertrag enthält keine Legaldefinition dieses Begriffs. Denkbar ist es, zum einen unter den Begriff „Casinospiele“ wie in § 3 Abs. 5 GlSpielGSH alle herkömmlich in Präsenzspielbanken angebotenen Glücksspiele, insbesondere Poker, Black Jack, Baccara und Roulette zu fassen, also auf Tisch- und Kartenspiele zu beziehen. In Präsenzspielbanken werden aber auch Automatenspiele angeboten (dazu Bolay/Pfütze, a.a.O., § 2 Rdnr. 13). Dementsprechend sollen nach den Angaben des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung zu den untersagten Online-Casinospielen auch Online-Automatenspiele gehören. Lässt der Begriff (Online-)“Casinospiele“ aber eine engere und eine weitere Auslegung zu, setzt eine Bestimmbarkeit des Gegenstands der Verfügung unter Rückgriff auf diesen Begriff zumindest voraus, dass die Verfügung Anhaltspunkte dafür enthält, welches Verständnis ihr zugrunde liegt. Hieran fehlt es. Außerdem zeigt die einem Schwesterunternehmen der Klägerin erteilte schleswig-holsteinische Erlaubnis für Online-Casinospiele vom 19.12.2012 den Bedarf einer Abgrenzung einzelner Casinospiele von Lotterien auf, zu der sich der angefochtenen Verfügung ebenfalls nichts entnehmen lässt.
27 
cc) Die Bezugnahme auf den Begriff „Pokerspiele“ führt ebenfalls nicht zu einer Bestimmbarkeit des Verfügungsgegenstands insoweit. Ob eine Pokervariante Glücksspiel ist, hängt maßgeblich davon ab, ob die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend zufallsbedingt ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV n.F.). Ansonsten liegt ein Geschicklichkeitsspiel vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2014 - 8 C 26.12 -, NVwZ 2014, 1175; vom 24.10.2001 - 6 C 1.01 -, BVerwGE 115, 179). Der hessische VGH (Urteil vom 10.04.1979 - II OE 41/77 -, juris) hat die Variante „Search-Poker“ als Geschicklichkeitsspiel eingeordnet. Da das beklagte Land nur Glücksspiele untersagen wollte, alle Poker-Varianten untersagt hat, aber - anders als das beklagte Land möglicherweise meint - nicht alle Poker-Varianten Glücksspiel sind, überlässt es die Bewertung, welche Poker-Varianten Glücksspiele und damit von der Verfügung erfasst sind, in unzulässiger Weise der Klägerin (vgl. auch Senat, Beschluss vom 24.02.2014 - 6 S 1394/13 -, VBlBW 2014, 382). Diese Problematik bestünde auch bei einem - hier nicht erfolgten - pauschalen Bezug auf das gesamte Angebot auf bestimmten Internetseiten zu einem bestimmten Zeitpunkt.
28 
d) Unbestimmt ist die Verfügung schließlich auch, soweit mit ihr das „Unterstützen“ der Veranstaltung oder Vermittlung von oder der Werbung für öffentliches Glücksspiel untersagt wird. Der Glücksspielstaatsvertrag enthält keine Definition dieses Begriffs, die angefochtene Verfügung führt keine Beispiele auf, worin Unterstützungshandlungen (wohl: zu Gunsten Dritter) liegen könnten. Das wäre vorliegend aber schon deshalb relevant, weil die Klägerin in einen Konzernverbund eingegliedert ist, was - wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht - im Verhältnis zu rechtlich selbstständigen, aber konzernangehörigen Gesellschaften andere Abgrenzungsprobleme, z.B. bei der gemeinsamen Nutzung von Informationstechnologie, aufwirft, als wenn ein Anbieter nur „echten“ Dritten gegenübersteht.
29 
2. Der Senat kann vor diesem Hintergrund offen lassen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der streitgegenständlichen Verfügung (noch) gegeben sind.
30 
a) Entsprechend dem in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag hätte der Senat seiner Prüfung dabei ausschließlich die Rechtslage aufgrund des 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrags (Gesetz zu dem 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag (1. Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland) und zu dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder vom 26.06.2012, GBl. 2012, S. 385 i.V.m. der Bekanntmachung des Staatsministeriums über das Inkrafttreten des 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrags vom 10.07.2012, GBl. 2012, S. 515) zugrunde zu legen. Die einen Dauerverwaltungsakt darstellende streitgegenständliche Untersagungsverfügung trifft zwar eine unbefristete Regelung, die selbst für den Fall der Änderung der Sach- und Rechtslage Geltung beansprucht. Ihre Rechtmäßigkeit bestimmt sich dabei nach der Sach- und Rechtslage zum jeweiligen Zeitpunkt innerhalb des Wirksamkeitszeitraums und kann daher zeitabschnittsweise geprüft und beurteilt werden (BVerwG, Beschluss vom 05.01.2012 - 8 B 62.11 -, NVwZ 2012, 510). Da die Klägerin im Berufungsverfahren ihren Klageantrag ausdrücklich nur für die Zukunft zur Überprüfung gestellt hat, wäre nur der Glücksspielstaatsvertrag n.F. heranzuziehen.
31 
b) Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV n.F. ist allerdings unter mehreren Gesichtspunkten zweifelhaft. Danach kann die zuständige Behörde die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubten Glücksspiels und die Werbung hierfür (vgl. auch § 5 Abs. 5 GlüStV) untersagen. Dem Senat erscheint in diesem Zusammenhang insbesondere Folgendes relevant:
32 
aa) Soweit sich die - unterstellt hinreichend bestimmte - streitgegenständliche Verfügung nicht auf Sportwetten im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 GlüStV n.F. bezieht, sondern - ebenfalls unterstellt - auf sonstige von der Klägerin im Internet angebotene öffentliche Glücksspiele, läge zwar unerlaubtes Glücksspiel im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV n.F. vor, weil die Klägerin nicht über die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GlüStV n.F. erforderliche Veranstaltungs- oder Vermittlungserlaubnis verfügt. Der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV könnte der Klägerin auch entgegengehalten werden. Er stellt sich insbesondere als unionsrechtskonform dar. Für den Zeitraum bis zum 30.06.2012, also unter Geltung des alten Glücksspielstaatsvertrags, war geklärt, dass der Erlaubnisvorbehalt unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Glücksspielmonopols unionsrechtskonform ist, da er nicht allein dem Schutz des Monopols diente, sondern unabhängig davon den unionsrechtlich legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung und diese Regelungen und das Erlaubnisverfahren im Hinblick auf die verfolgten Ziele verhältnismäßig, angemessen, hinreichend bestimmt, transparent und nicht diskriminierend waren (zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 - 8 B 36.14 -, juris). Es ist nicht ersichtlich, dass sich hieran Wesentliches geändert hat (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2014 - 13 A 2018/11 -, GewArch 2014, 327; vgl. BVerwG, a.a.O.). Soweit sich die - unterstellt hinreichend bestimmte - streitgegenständliche Verfügung auf Sportwetten im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 GlüStV n.F. bezieht, fehlt es der Klägerin demgegenüber zwar ebenfalls an der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV n.F. erforderlichen Erlaubnis. Es erscheint dem Senat darüber hinaus aber bereits zweifelhaft, ob der Klägerin insoweit der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV n.F. entgegengehalten werden kann. In diesem Zusammenhang ist insbesondere fraglich, ob das Erlaubnisverfahren unionsrechtskonform ausgestaltet ist und ob dabei allein auf die normative Ausgestaltung des Erlaubnisverfahrens abgestellt werden und der Umstand, dass sich dieses Verfahren auch mehr als drei Jahre nach Inkrafttreten des Glücksspieländerungsstaatsvertrags als dysfunktional erweist, außer Betracht bleiben kann (so aber ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2015 - 1 S 102.14 -).
33 
bb) Die angefochtene Untersagungsverfügung wäre aber - wenn und soweit der Erlaubnisvorbehalt entgegengehalten werden kann - ermessensfehlerhaft, wenn das Angebot der Klägerin (offensichtlich) erlaubnisfähig wäre, ohne dass es in diesem Zusammenhang wohl - und anders als nach allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen (vgl. dazu Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 15 Rn. 15) - darauf ankäme, dass die Klägerin keinen Erlaubnisantrag gestellt hat (vgl. dazu aber BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015, a.a.O.). Denn eine Erlaubnis für den Internetvertrieb von Glücksspielen sieht der Glücksspielstaatsvertrag nur für Sportwetten und Lotterien, nicht aber für sonstiges über das Internet vertriebenes Glücksspiel vor. Dass die Klägerin nicht am Konzessionsverfahren für Sportwetten teilgenommen hat, hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar damit erklärt, mit Blick auf die im Konzessionsverfahren eingeschaltete Anwaltskanzlei von einer Teilnahme abgesehen zu haben (anders wohl noch der Vortrag im Verfahren 6 S 103/13).
34 
Für die Prüfung der Erlaubnisfähigkeit des Angebots der Klägerin erscheint dem Senat zweifelhaft, ob ihr das Internetvertriebsverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV n.F. entgegengehalten werden könnte, soweit sich die Verfügung nicht auf Sportwetten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 GlüStV n.F. bezieht oder ob § 4 Abs. 4 GlüStV n.F. eine inkohärente und damit unwirksame Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit der Klägerin aus Art. 56 AEUV darstellt. Diese Frage stellt sich insbesondere mit Blick auf die Durchbrechung des Internetvertriebsverbots nur für Sportwetten und Lotterien in § 4 Abs. 5 GlüStV n.F. (ohne nähere Begründung Kohärenz bejahend OVG Saarland, Beschluss vom 17.07.2015 - 1 B 50/15 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; differenzierend Senat, Urteil vom 23.05.2013 - 6 S 88/13 -, GewArch 2014, 24; vgl. auch BVerwG, a.a.O.). Soweit das beklagte Land in diesem Zusammenhang geltend macht, über das Internet angebotene Casino- und Pokerspiele wiesen per se eine erhöhte Wiederholungsfrequenz und damit Gefährlichkeit auf als über das Internet vertriebene Sportwetten und Lotterien und seien schon deshalb im Internetvertrieb nicht zulässig (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 3 GlüStV), ist der Vortrag bereits widersprüchlich (vgl. Seite 15 des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übergeben Schriftsatzes vom 07.09.2015) und nicht belegt. Das beklagte Land geht auch nicht auf den nicht von vornherein von der Hand zu weisenden Einwand der Klägerin ein, bei jedem (Internet-)Glücksspiel könne die Wiederholungsfrequenz unterschiedlich ausgestaltet werden.
35 
Das beklagte Land könnte der Klägerin aber einen Verstoß gegen den Jugend- und Spielerschutz entgegenhalten (§§ 1 Satz 1 Ziff. 3, 4 Abs. 3 GlüStV n.F.), dessen Vorliegen aber offenbleiben kann. Zur Konkretisierung der Anforderungen kann sich das beklagte Land dabei, auch soweit sich die Verfügung nicht auf Sportwetten bezieht, an den Vorgaben des § 4 Abs. 5 Nr. 1 GlüStV n.F. orientieren. Dieser sieht als Voraussetzung der Erlaubnis zum Vertrieb von Lotterien und Sportwetten im Internet vor, dass der Ausschluss minderjähriger oder gesperrter Spieler durch Identifizierung und Authentifizierung gewährleistet wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin rechtfertigte ein Verstoß hiergegen jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes auch eine vollständige Untersagung des weiteren Internetvertriebs. Dem liegt folgende Erwägung zu Grunde: Hätte die Klägerin eine Erlaubnis beantragt, fehlte es aber an einem hinreichenden Identifizierungs- und Authentifizierungssystem, dürfte die Erlaubnis nicht erteilt werden, weil die fehlende Konzessionsvoraussetzung so zentral ist, dass eine Sicherstellung im Wege einer Nebenbestimmung nach § 36 VwVfG, § 4c Abs. 2 GlüStV nicht ausreichte. Auch bei Verwaltungsakten, auf die wie hier kein Anspruch besteht, kann durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 36 RdNr. 47). Dabei hat die zuständige Behörde bei Fehlen einer Genehmigungsvoraussetzung die in ihrem Ermessen stehende Entscheidung zu treffen, ob anstelle der Ablehnung des Antrags der Versuch gemacht werden soll, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch Nebenbestimmungen sicherzustellen. Dabei darf die Behörde aber wesentliche Voraussetzungen des in Frage stehenden Verwaltungsakts nicht auf Nebenbestimmungen „abschieben“ und damit letztlich offenlassen (Kopp/Ramsauer, a.a.O., RdNr. 46). Zu den wesentlichen Voraussetzungen gehört aber, dass Minderjährige keinen Zugang haben. Denn die gesetzliche Regelung belässt es insofern nicht bei der allgemeinen Zielsetzung des § 1 Ziff. 3 GlüStV n.F. (Gewährleistung des Jugendschutzes), sondern konkretisiert diese Zielsetzung in § 4 Abs. 3 S. 2 und 3 GlüStV n.F. zu einem strikten Verbot der Teilnahme von Minderjährigen (so bereits Senat, Beschluss vom 08.04.2013 - 6 S 11/13 -; vgl. auch Senat, Beschluss vom 19.11.2012 - 6 S 342/12 -, VBlBW 2013, 105). Hinsichtlich des Entschließungsermessens des beklagten Landes bezüglich der Untersagungsverfügung käme dann auch eine Ermessensreduzierung auf Null in Betracht.
36 
Entsprechendes gilt mit Blick auf § 5 Abs. 5 GlüStV n.F..
37 
3. Selbst wenn die angefochtene Verfügung hinreichend bestimmt wäre und - was der Senat offen lässt - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Nr. 3 GlüStV n.F. für den Erlass der streitgegenständlichen Verfügung gegeben wären, stellte sich die angefochtene Untersagungsverfügung als ermessensfehlerhaft dar. Dabei kann ebenfalls offenbleiben, ob hinsichtlich des Entschließungsermessens eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen ist.
38 
Das beklagte Land muss bei Erlass von glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen jedenfalls eine einheitliche Verwaltungspraxis an den Tag legen. Im Lichte der Art. 3 Abs. 1 GG und 12 Abs. 1 GG, 19 Abs. 3 GG (analog) ist es gehalten, in gleichgelagerten Fällen ebenfalls einzuschreiten, es darf jedenfalls nicht unterschiedlich, systemwidrig oder planlos vorgehen. Soweit es anlassbezogen einschreitet und sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränkt, muss es hierfür sachliche Gründe angeben. Das beklagte Land muss also gegen sämtliche Anbieter vergleichbarer Geschäftsmodelle grundsätzlich gleichermaßen einschreiten bzw. in den Fällen eines abgestuften Vorgehens gegen einzelne Anbieter oder Anbietergruppen sachliche Gründe anführen. Ansonsten würde es willkürlich in die Berufs- und Wettbewerbsfreiheit der betroffenen Internetunternehmen eingreifen.
39 
Solche sachlichen Gründe kann das beklagte Land bei seinem Einschreiten gegen die Klägerin nicht vorweisen. Ein im Lichte der Anforderungen der Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG tragfähiges Konzept, unter welchen Voraussetzungen und in welcher zeitlichen Reihenfolge gegen Anbieter von Internetglücksspielen vorgegangen wird (etwa aufgrund der Marktpräsenz, der Umsätze oder des Gewinns), ist nicht einmal in Ansätzen erkennbar. Ob es darüber hinaus vor dem Hintergrund des Erfordernisses des kohärenten Vollzugs des Glücksspielstaatsvertrages ermessensfehlerhaft ist, dass das beklagte Land außer Acht gelassen hat, dass im Wesentlichen nur das Land Baden-Württemberg gegen die Klägerin eingeschritten ist und die Glücksspielbehörden in den anderen Bundesländern überwiegend keine Untersagungsverfügungen erlassen haben bzw. solche Verfügungen, so sie ergangen sind, keinen Bestand mehr haben, kann offenbleiben.
40 
a) Nach den Angaben des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergibt sich folgendes Bild: Das beklagte Land hat unter der Geltung des alten Glücksspielstaatsvertrags seit 2010 eine Reihe von Untersagungsverfügungen gegenüber etwa 20 Anbietern von Internetglücksspielen (ohne Internetauktionen) erlassen. Ein flächendeckendes Vorgehen ist nicht erfolgt. Nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrags hat sich hieran nichts geändert. Seit Ende 2014 sind in vier vergleichbaren Fällen Verfügungen erlassen sowie mehrere Anhörungen verschickt worden. Das beklagte Land hat insbesondere nicht geltend gemacht, sich bei seinem Vorgehen an den Leitlinien der „Arbeitsgruppe Aufsicht“ (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 HS. 1 GlüStV, §§ 7 Abs. 1 Nr. 4, 17 Abs. 3 Nr. 2 VwVGlüStV) für ein Vorgehen der Länder gegen illegales Glücksspiel im Internet vom Juli 2014 zu orientieren geschweige denn eine entsprechende Verwaltungspraxis dargelegt. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob und inwieweit die Umsetzung dieser Leitlinien den Anforderungen an eine einheitliche Verwaltungspraxis und einen kohärenten Vollzug genügen.
41 
b) Soweit das beklagte Land in diesem Zusammenhang geltend macht, es habe sich an einem weiteren Vorgehen durch die Rechtsprechung des Senats gehindert gesehen, trifft dieser Einwand nicht (mehr) zu. Der Senat hat bei unter Geltung des alten Glücksspielstaatsvertrags erlassenen Verfügungen die aufschiebende Wirkung zum einen mit Blick auf das Fehlen von Ermessenserwägungen zur Rechtslage nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag angeordnet (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 19.11.2012 - 6 S 342/12 -, VBlBW 2013, 105), zum anderen mit Blick auf die abweichende Rechtslage in Schleswig-Holstein (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 10.12.2012 - 6 S 3335/11 -, juris). Diese Rechtsprechung steht dem Erlass neuer Verfügungen auf der Grundlage des neuen Glücksspielstaatsvertrags jedenfalls seit der Entscheidung des EuGH vom 12.06.2014 (- C-156/13 -) über die Vorlage des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2013 (- I ZR 171/10 -), die durch die abweichende Rechtslage in Schleswig-Holstein veranlasst war, nicht mehr entgegen. Auch hat das beklagte Land diesbezüglich keine Anträge nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellt. Im Übrigen bestand nach der Rechtsprechung des Senats durchgängig die Möglichkeit, Untersagungsverfügungen mit Blick auf den Jugendschutz zu erlassen (s. bereits Senat, Beschluss vom 19.11.2012 - 6 S 342/12 -, a.a.O., sowie Senat, Beschluss vom 08.04.2013 - 6 S 11/13 -).
42 
c) Es sind auch keine sachlichen Gründe für ein abgestuftes Vorgehen ersichtlich. Ein Vorgehen nach der „Größe“ der Anbieter, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht, wäre dann ein hinreichender Differenzierungsgrund, wenn darunter der jeweilige Marktanteil in Baden-Württemberg verstanden würde und zunächst gegen Anbieter mit großem Marktanteil in Baden-Württemberg vorgegangen würde. Die in der mündlichen Verhandlung hierzu genannten Hilfskriterien sind indes nicht geeignet, einen solchen Marktanteil zu ermitteln. Dass ein Anbieter mehrere Internetauftritte hat, lässt einen Rückschluss auf den Marktanteil nicht zu. Ein solcher Rückschluss ließe sich auch aus den bloßen - soweit ersichtlich nicht ermittelten - Umsatzzahlen nicht ziehen. Diese wären nur aussagekräftig, wenn sie in Bezug auf den baden-württembergischen Markt im Verhältnis zu den Umsatzzahlen anderer Anbieter gesetzt würden. Dies hat das beklagte Land bereits nicht geltend gemacht. Auch hat es nicht dargelegt, wie es bei Anwendung der genannten Kriterien gerade auf die mit einer Verfügung belegten Anbieter gekommen ist.
43 
Es bedarf vor diesem Hintergrund keiner weiteren Prüfung, ob die angefochtene Verfügung an weiteren von der Klägerin geltend gemachten, z.T. aber im Berufungsverfahren nicht mehr thematisierten Fehlern leidet.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.
46 
Beschluss vom 8. September 2015
47 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
48 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig und begründet, weil die angefochtene Verfügung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
1. Die Untersagungsverfügung vom 21.01.2010 genügt als Einzelfallregelung nicht dem Bestimmtheitserfordernis (§ 37 Abs. 1 LVwVfG, Art. 20 Abs. 3 GG).
19 
a) Gemäß § 37 Abs. 1 LVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, BVerwGE 148, 146 m.w.N.). Wenn Rechtspositionen Dritter rechtserheblich betroffen sind, muss der Inhalt auch für den Drittbetroffenen hinreichende Bestimmtheit aufweisen (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 37 Rdnr. 7). Je nach Grundrechtsrelevanz oder bei einer Strafbewehrung sind erhöhte Anforderungen zu stellen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.01.2013 - 11 S 1581/12 -, InfAuslR 2013, 193; BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 3 C 26.11 -, BVerwGE 145, 275). Dem Bestimmtheitsgebot wird nicht genügt, wenn und soweit nur die Wiederholung des Inhalts einer Gesetzesvorschrift mit gleichen oder anderen Worten erfolgt, ohne dass eine Konkretisierung auf den Einzelfall vorgenommen wird und so die Wertung dem Adressaten überlassen bleibt (BVerwG, Urteil vom 02.12.1993 - 3 C 42.91 -, BVerwGE 94, 341; Stelkens, a.a.O., Rdnr. 27). Die Verwendung generalisierender Begriffe ist möglich, wenn sie eine Bestimmbarkeit im konkreten Fall gestatten, z.B. durch die Beifügung von Beispielen (Stelkens, a.a.O., Rdnr. 5). Zudem ist maßgeblich, welches Maß an Bestimmtheit der Behörde zur Regelung des fraglichen Sachverhalts möglich ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit dürfen nur so hoch gesteckt werden, dass sie bei normalem, dem Sachverhalt angemessenem Verwaltungsaufwand noch erfüllbar bleiben. Keinesfalls dürfen sie den Erlass eines Verwaltungsakts auf Grundlage bestimmter Ermächtigungen praktisch ausschließen (Stelkens, a.a.O.).
20 
Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 153, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei Ermittlung dieses objektiven Erklärungswerts sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts. Die Begründung hat einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt. Sie ist die Erläuterung der Behörde, warum sie den verfügenden Teil ihres Verwaltungsakts so und nicht anders erlassen hat. Die Begründung bestimmt den Inhalt der getroffenen Regelung mit, so dass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013, a.a.O.).
21 
b) In Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung wird der Klägerin allgemein untersagt, in Baden-Württemberg öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen. Dass das beklagte Land damit nicht nur die über die in der Verfügung aufgeführten Internetseiten angebotenen und beworbenen Sportwetten, Poker- und Casinospiele untersagte, sondern jegliche - auch künftige - Internetauftritte der Klägerin, mit denen öffentliches Glücksspiel betrieben wird, sofern das Angebot von Baden-Württemberg aus erreichbar ist, verdeutlicht die Begründung des Bescheids auf S. 7. Mit dieser weiten Fassung der Untersagungsverfügung hat das beklagte Land keine bestimmte, konkrete Einzelfallregelung getroffen, sondern lediglich die abstrakt-generelle gesetzliche Regelung wiedergegeben und deren Konkretisierung offengelassen (vgl. dazu BVerwG, a.a.O.). Auf die Frage, ob es im konkreten Fall einfacher oder schwieriger ist, eine hinreichend bestimmte Verfügung zu formulieren, kommt es, anders als das beklagte Land meint, in diesem Zusammenhang nicht an, weil mit dieser bloß gesetzeswiederholenden Verfügung hier (vgl. zu einer anderen Fallkonstellation BayVGH, Urteil vom 12.03.2010 - 10 CS 09.1734 -, juris) eine absolute Grenze zur Unbestimmtheit überschritten ist.
22 
c) Auch ohne den fraglichen Passus auf S. 7 der angefochtenen Verfügung wäre der Gegenstand der Untersagungsverfügung nicht hinreichend bestimmt.
23 
Dabei gelten zum einen erhöhte Anforderungen mit Blick auf eine mögliche Strafbarkeit nach §§ 284 ff. StGB, zum anderen mit Blick auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV n.F. (i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GlüStV n.F.; vgl. auch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV a.F.). Danach kann die zuständige Behörde den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen (sogenanntes financial blocking). Zuständig hierfür ist bei Internetvertrieb von öffentlichem Glücksspiel nach § 9a Abs. 2 Satz 2 GlüStV regelmäßig die Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen, weil das Angebot in der Regel in mehr als einem Land erfolgt. Nach Auffassung des beklagten Landes ist die Vollstreckung bestehender Untersagungsverfügungen gegenüber Anbietern von Internetglücksspielen, die ihren Sitz im Ausland haben, also auch im Fall der Klägerin, in den meisten Fällen unmöglich (LT-Drs. 15/3459, S. 6). Als „Vollstreckungsmöglichkeit“ wird der Erlass (und gegebenenfalls die Vollstreckung) von Verfügungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV n.F. zur Kappung von vom Inland ausgehenden Zahlungsströmen an ausländische Glücksspielanbieter angesehen. Dies setzte im vorliegenden Fall, aufbauend auf der streitgegenständlichen Verfügung, den Erlass einer weiteren Verfügung gegenüber dem oder den betroffenen Zahlungsinstituten durch die niedersächsische Glücksspielaufsichtsbehörde voraus. Dann ist für die Bestimmung des Empfängerhorizonts nicht nur der Umstand relevant, dass die Klägerin Anbieterin von Glücksspielen ist, sondern auch, dass bei der „Vollstreckung“ der Verfügung branchenfremde Dritte beteiligt sind, die sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig machen, wenn Zahlungen aus legalen Vorgängen unterbrochen werden (sogenanntes over-blocking, vgl. Hambach/Brenner, in: Streinz u.a., Glücks- und Gewinnspielrecht, § 9 GlüStV Nr. 68 f.).
24 
Der für sich genommen unbestimmte Tenor in Ziff. 1 der Verfügung wird durch die Angabe im Bescheid, dass die Klägerin über die Internetseiten ... und ... öffentliches Glücksspiel in Form von Sportwetten, Poker- und Casinospielen veranstaltet bzw. vermittelt und hierfür Werbung betreibt, nicht hinreichend konkretisiert. Zwar reicht es für die Bestimmtheit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung aus, wenn in der Begründung detailliert beschrieben wird, welche bisherigen Glücksspiele auf welcher Internetseite eines Glücksspielveranstalters nicht mehr veranstaltet etc. werden dürfen (Schönenbroicher, in: Mann u.a., VwVfG, § 37 Rdnr. 73). Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob, wenn die von der Verfügung erfassten Glücksspiele konkret genug beschrieben sind, eine solche Verfügung dann auch für diese konkreten Glücksspiele andere - auch künftige - Internetauftritte desselben Adressaten umfassen darf. Denn vorliegend fehlt es an der Konkretisierung der von der Verfügung erfassten Glücksspiele. Sie werden nur anhand generalisierender Begriffe beschrieben, die eine Bestimmbarkeit im konkreten Fall gerade nicht gestatten, weil sie ihrerseits nicht bestimmt sind (vgl. Schönenbroicher, a.a.O., Rdnr. 19). Das beklagte Land hat auch nicht die Möglichkeit genutzt, die Untersagungsverfügung z.B. unter Benennung einer größeren Zahl von Beispielen, aber ohne vollständige Inventarisierung, zu treffen (vgl. Schönenbroicher, a.a.O., Rdnr. 23; Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, § 37 Rdnr. 20.2, jeweils m.w.N.).
25 
aa) Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 GlüStV n.F. sind Sportwetten (entgeltliche) Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen. Anders als unter der Geltung des alten Glücksspielstaatsvertrags sind dadurch (entgeltliche) Wetten ohne feste Gewinnquoten, auch wenn sie sich auf Sportereignisse beziehen (z.B. Fußball-Toto), nicht mehr als Sportwetten definiert (vgl. Bolay/Pfütze, in: Streinz u.a., a.a.O., § 3 Rdnr. 18). Diese werden teilweise der Gattung der Lotterien zugeordnet (vgl. Bolay/Pfütze, a.a.O.). Mit Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrags, an dem sich die Verfügung seither messen lassen muss, ist damit fraglich geworden, ob „Sportwetten“ ohne feste Gewinnquoten noch unter den Begriff der Sportwetten fallen, wie ihn die unter der Geltung des alten Glücksspielstaatsvertrags ergangene Verfügung verwendet. Dann scheidet eine Bestimmbarkeit des unbestimmten Verfügungstenors durch Bezugnahme auf den seinerseits unklaren Begriff der Sportwette insofern aber aus.
26 
bb) Auch die Bezugnahme auf den Begriff (Online-)“Casinospiele“ lässt eine Bestimmbarkeit nicht zu. Der Glücksspielstaatsvertrag enthält keine Legaldefinition dieses Begriffs. Denkbar ist es, zum einen unter den Begriff „Casinospiele“ wie in § 3 Abs. 5 GlSpielGSH alle herkömmlich in Präsenzspielbanken angebotenen Glücksspiele, insbesondere Poker, Black Jack, Baccara und Roulette zu fassen, also auf Tisch- und Kartenspiele zu beziehen. In Präsenzspielbanken werden aber auch Automatenspiele angeboten (dazu Bolay/Pfütze, a.a.O., § 2 Rdnr. 13). Dementsprechend sollen nach den Angaben des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung zu den untersagten Online-Casinospielen auch Online-Automatenspiele gehören. Lässt der Begriff (Online-)“Casinospiele“ aber eine engere und eine weitere Auslegung zu, setzt eine Bestimmbarkeit des Gegenstands der Verfügung unter Rückgriff auf diesen Begriff zumindest voraus, dass die Verfügung Anhaltspunkte dafür enthält, welches Verständnis ihr zugrunde liegt. Hieran fehlt es. Außerdem zeigt die einem Schwesterunternehmen der Klägerin erteilte schleswig-holsteinische Erlaubnis für Online-Casinospiele vom 19.12.2012 den Bedarf einer Abgrenzung einzelner Casinospiele von Lotterien auf, zu der sich der angefochtenen Verfügung ebenfalls nichts entnehmen lässt.
27 
cc) Die Bezugnahme auf den Begriff „Pokerspiele“ führt ebenfalls nicht zu einer Bestimmbarkeit des Verfügungsgegenstands insoweit. Ob eine Pokervariante Glücksspiel ist, hängt maßgeblich davon ab, ob die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend zufallsbedingt ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV n.F.). Ansonsten liegt ein Geschicklichkeitsspiel vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2014 - 8 C 26.12 -, NVwZ 2014, 1175; vom 24.10.2001 - 6 C 1.01 -, BVerwGE 115, 179). Der hessische VGH (Urteil vom 10.04.1979 - II OE 41/77 -, juris) hat die Variante „Search-Poker“ als Geschicklichkeitsspiel eingeordnet. Da das beklagte Land nur Glücksspiele untersagen wollte, alle Poker-Varianten untersagt hat, aber - anders als das beklagte Land möglicherweise meint - nicht alle Poker-Varianten Glücksspiel sind, überlässt es die Bewertung, welche Poker-Varianten Glücksspiele und damit von der Verfügung erfasst sind, in unzulässiger Weise der Klägerin (vgl. auch Senat, Beschluss vom 24.02.2014 - 6 S 1394/13 -, VBlBW 2014, 382). Diese Problematik bestünde auch bei einem - hier nicht erfolgten - pauschalen Bezug auf das gesamte Angebot auf bestimmten Internetseiten zu einem bestimmten Zeitpunkt.
28 
d) Unbestimmt ist die Verfügung schließlich auch, soweit mit ihr das „Unterstützen“ der Veranstaltung oder Vermittlung von oder der Werbung für öffentliches Glücksspiel untersagt wird. Der Glücksspielstaatsvertrag enthält keine Definition dieses Begriffs, die angefochtene Verfügung führt keine Beispiele auf, worin Unterstützungshandlungen (wohl: zu Gunsten Dritter) liegen könnten. Das wäre vorliegend aber schon deshalb relevant, weil die Klägerin in einen Konzernverbund eingegliedert ist, was - wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht - im Verhältnis zu rechtlich selbstständigen, aber konzernangehörigen Gesellschaften andere Abgrenzungsprobleme, z.B. bei der gemeinsamen Nutzung von Informationstechnologie, aufwirft, als wenn ein Anbieter nur „echten“ Dritten gegenübersteht.
29 
2. Der Senat kann vor diesem Hintergrund offen lassen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der streitgegenständlichen Verfügung (noch) gegeben sind.
30 
a) Entsprechend dem in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag hätte der Senat seiner Prüfung dabei ausschließlich die Rechtslage aufgrund des 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrags (Gesetz zu dem 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag (1. Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland) und zu dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder vom 26.06.2012, GBl. 2012, S. 385 i.V.m. der Bekanntmachung des Staatsministeriums über das Inkrafttreten des 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrags vom 10.07.2012, GBl. 2012, S. 515) zugrunde zu legen. Die einen Dauerverwaltungsakt darstellende streitgegenständliche Untersagungsverfügung trifft zwar eine unbefristete Regelung, die selbst für den Fall der Änderung der Sach- und Rechtslage Geltung beansprucht. Ihre Rechtmäßigkeit bestimmt sich dabei nach der Sach- und Rechtslage zum jeweiligen Zeitpunkt innerhalb des Wirksamkeitszeitraums und kann daher zeitabschnittsweise geprüft und beurteilt werden (BVerwG, Beschluss vom 05.01.2012 - 8 B 62.11 -, NVwZ 2012, 510). Da die Klägerin im Berufungsverfahren ihren Klageantrag ausdrücklich nur für die Zukunft zur Überprüfung gestellt hat, wäre nur der Glücksspielstaatsvertrag n.F. heranzuziehen.
31 
b) Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV n.F. ist allerdings unter mehreren Gesichtspunkten zweifelhaft. Danach kann die zuständige Behörde die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubten Glücksspiels und die Werbung hierfür (vgl. auch § 5 Abs. 5 GlüStV) untersagen. Dem Senat erscheint in diesem Zusammenhang insbesondere Folgendes relevant:
32 
aa) Soweit sich die - unterstellt hinreichend bestimmte - streitgegenständliche Verfügung nicht auf Sportwetten im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 GlüStV n.F. bezieht, sondern - ebenfalls unterstellt - auf sonstige von der Klägerin im Internet angebotene öffentliche Glücksspiele, läge zwar unerlaubtes Glücksspiel im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV n.F. vor, weil die Klägerin nicht über die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GlüStV n.F. erforderliche Veranstaltungs- oder Vermittlungserlaubnis verfügt. Der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV könnte der Klägerin auch entgegengehalten werden. Er stellt sich insbesondere als unionsrechtskonform dar. Für den Zeitraum bis zum 30.06.2012, also unter Geltung des alten Glücksspielstaatsvertrags, war geklärt, dass der Erlaubnisvorbehalt unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Glücksspielmonopols unionsrechtskonform ist, da er nicht allein dem Schutz des Monopols diente, sondern unabhängig davon den unionsrechtlich legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung und diese Regelungen und das Erlaubnisverfahren im Hinblick auf die verfolgten Ziele verhältnismäßig, angemessen, hinreichend bestimmt, transparent und nicht diskriminierend waren (zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 - 8 B 36.14 -, juris). Es ist nicht ersichtlich, dass sich hieran Wesentliches geändert hat (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2014 - 13 A 2018/11 -, GewArch 2014, 327; vgl. BVerwG, a.a.O.). Soweit sich die - unterstellt hinreichend bestimmte - streitgegenständliche Verfügung auf Sportwetten im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 GlüStV n.F. bezieht, fehlt es der Klägerin demgegenüber zwar ebenfalls an der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV n.F. erforderlichen Erlaubnis. Es erscheint dem Senat darüber hinaus aber bereits zweifelhaft, ob der Klägerin insoweit der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV n.F. entgegengehalten werden kann. In diesem Zusammenhang ist insbesondere fraglich, ob das Erlaubnisverfahren unionsrechtskonform ausgestaltet ist und ob dabei allein auf die normative Ausgestaltung des Erlaubnisverfahrens abgestellt werden und der Umstand, dass sich dieses Verfahren auch mehr als drei Jahre nach Inkrafttreten des Glücksspieländerungsstaatsvertrags als dysfunktional erweist, außer Betracht bleiben kann (so aber ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2015 - 1 S 102.14 -).
33 
bb) Die angefochtene Untersagungsverfügung wäre aber - wenn und soweit der Erlaubnisvorbehalt entgegengehalten werden kann - ermessensfehlerhaft, wenn das Angebot der Klägerin (offensichtlich) erlaubnisfähig wäre, ohne dass es in diesem Zusammenhang wohl - und anders als nach allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen (vgl. dazu Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 15 Rn. 15) - darauf ankäme, dass die Klägerin keinen Erlaubnisantrag gestellt hat (vgl. dazu aber BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015, a.a.O.). Denn eine Erlaubnis für den Internetvertrieb von Glücksspielen sieht der Glücksspielstaatsvertrag nur für Sportwetten und Lotterien, nicht aber für sonstiges über das Internet vertriebenes Glücksspiel vor. Dass die Klägerin nicht am Konzessionsverfahren für Sportwetten teilgenommen hat, hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar damit erklärt, mit Blick auf die im Konzessionsverfahren eingeschaltete Anwaltskanzlei von einer Teilnahme abgesehen zu haben (anders wohl noch der Vortrag im Verfahren 6 S 103/13).
34 
Für die Prüfung der Erlaubnisfähigkeit des Angebots der Klägerin erscheint dem Senat zweifelhaft, ob ihr das Internetvertriebsverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV n.F. entgegengehalten werden könnte, soweit sich die Verfügung nicht auf Sportwetten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 GlüStV n.F. bezieht oder ob § 4 Abs. 4 GlüStV n.F. eine inkohärente und damit unwirksame Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit der Klägerin aus Art. 56 AEUV darstellt. Diese Frage stellt sich insbesondere mit Blick auf die Durchbrechung des Internetvertriebsverbots nur für Sportwetten und Lotterien in § 4 Abs. 5 GlüStV n.F. (ohne nähere Begründung Kohärenz bejahend OVG Saarland, Beschluss vom 17.07.2015 - 1 B 50/15 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; differenzierend Senat, Urteil vom 23.05.2013 - 6 S 88/13 -, GewArch 2014, 24; vgl. auch BVerwG, a.a.O.). Soweit das beklagte Land in diesem Zusammenhang geltend macht, über das Internet angebotene Casino- und Pokerspiele wiesen per se eine erhöhte Wiederholungsfrequenz und damit Gefährlichkeit auf als über das Internet vertriebene Sportwetten und Lotterien und seien schon deshalb im Internetvertrieb nicht zulässig (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 3 GlüStV), ist der Vortrag bereits widersprüchlich (vgl. Seite 15 des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übergeben Schriftsatzes vom 07.09.2015) und nicht belegt. Das beklagte Land geht auch nicht auf den nicht von vornherein von der Hand zu weisenden Einwand der Klägerin ein, bei jedem (Internet-)Glücksspiel könne die Wiederholungsfrequenz unterschiedlich ausgestaltet werden.
35 
Das beklagte Land könnte der Klägerin aber einen Verstoß gegen den Jugend- und Spielerschutz entgegenhalten (§§ 1 Satz 1 Ziff. 3, 4 Abs. 3 GlüStV n.F.), dessen Vorliegen aber offenbleiben kann. Zur Konkretisierung der Anforderungen kann sich das beklagte Land dabei, auch soweit sich die Verfügung nicht auf Sportwetten bezieht, an den Vorgaben des § 4 Abs. 5 Nr. 1 GlüStV n.F. orientieren. Dieser sieht als Voraussetzung der Erlaubnis zum Vertrieb von Lotterien und Sportwetten im Internet vor, dass der Ausschluss minderjähriger oder gesperrter Spieler durch Identifizierung und Authentifizierung gewährleistet wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin rechtfertigte ein Verstoß hiergegen jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes auch eine vollständige Untersagung des weiteren Internetvertriebs. Dem liegt folgende Erwägung zu Grunde: Hätte die Klägerin eine Erlaubnis beantragt, fehlte es aber an einem hinreichenden Identifizierungs- und Authentifizierungssystem, dürfte die Erlaubnis nicht erteilt werden, weil die fehlende Konzessionsvoraussetzung so zentral ist, dass eine Sicherstellung im Wege einer Nebenbestimmung nach § 36 VwVfG, § 4c Abs. 2 GlüStV nicht ausreichte. Auch bei Verwaltungsakten, auf die wie hier kein Anspruch besteht, kann durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 36 RdNr. 47). Dabei hat die zuständige Behörde bei Fehlen einer Genehmigungsvoraussetzung die in ihrem Ermessen stehende Entscheidung zu treffen, ob anstelle der Ablehnung des Antrags der Versuch gemacht werden soll, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch Nebenbestimmungen sicherzustellen. Dabei darf die Behörde aber wesentliche Voraussetzungen des in Frage stehenden Verwaltungsakts nicht auf Nebenbestimmungen „abschieben“ und damit letztlich offenlassen (Kopp/Ramsauer, a.a.O., RdNr. 46). Zu den wesentlichen Voraussetzungen gehört aber, dass Minderjährige keinen Zugang haben. Denn die gesetzliche Regelung belässt es insofern nicht bei der allgemeinen Zielsetzung des § 1 Ziff. 3 GlüStV n.F. (Gewährleistung des Jugendschutzes), sondern konkretisiert diese Zielsetzung in § 4 Abs. 3 S. 2 und 3 GlüStV n.F. zu einem strikten Verbot der Teilnahme von Minderjährigen (so bereits Senat, Beschluss vom 08.04.2013 - 6 S 11/13 -; vgl. auch Senat, Beschluss vom 19.11.2012 - 6 S 342/12 -, VBlBW 2013, 105). Hinsichtlich des Entschließungsermessens des beklagten Landes bezüglich der Untersagungsverfügung käme dann auch eine Ermessensreduzierung auf Null in Betracht.
36 
Entsprechendes gilt mit Blick auf § 5 Abs. 5 GlüStV n.F..
37 
3. Selbst wenn die angefochtene Verfügung hinreichend bestimmt wäre und - was der Senat offen lässt - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Nr. 3 GlüStV n.F. für den Erlass der streitgegenständlichen Verfügung gegeben wären, stellte sich die angefochtene Untersagungsverfügung als ermessensfehlerhaft dar. Dabei kann ebenfalls offenbleiben, ob hinsichtlich des Entschließungsermessens eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen ist.
38 
Das beklagte Land muss bei Erlass von glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen jedenfalls eine einheitliche Verwaltungspraxis an den Tag legen. Im Lichte der Art. 3 Abs. 1 GG und 12 Abs. 1 GG, 19 Abs. 3 GG (analog) ist es gehalten, in gleichgelagerten Fällen ebenfalls einzuschreiten, es darf jedenfalls nicht unterschiedlich, systemwidrig oder planlos vorgehen. Soweit es anlassbezogen einschreitet und sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränkt, muss es hierfür sachliche Gründe angeben. Das beklagte Land muss also gegen sämtliche Anbieter vergleichbarer Geschäftsmodelle grundsätzlich gleichermaßen einschreiten bzw. in den Fällen eines abgestuften Vorgehens gegen einzelne Anbieter oder Anbietergruppen sachliche Gründe anführen. Ansonsten würde es willkürlich in die Berufs- und Wettbewerbsfreiheit der betroffenen Internetunternehmen eingreifen.
39 
Solche sachlichen Gründe kann das beklagte Land bei seinem Einschreiten gegen die Klägerin nicht vorweisen. Ein im Lichte der Anforderungen der Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG tragfähiges Konzept, unter welchen Voraussetzungen und in welcher zeitlichen Reihenfolge gegen Anbieter von Internetglücksspielen vorgegangen wird (etwa aufgrund der Marktpräsenz, der Umsätze oder des Gewinns), ist nicht einmal in Ansätzen erkennbar. Ob es darüber hinaus vor dem Hintergrund des Erfordernisses des kohärenten Vollzugs des Glücksspielstaatsvertrages ermessensfehlerhaft ist, dass das beklagte Land außer Acht gelassen hat, dass im Wesentlichen nur das Land Baden-Württemberg gegen die Klägerin eingeschritten ist und die Glücksspielbehörden in den anderen Bundesländern überwiegend keine Untersagungsverfügungen erlassen haben bzw. solche Verfügungen, so sie ergangen sind, keinen Bestand mehr haben, kann offenbleiben.
40 
a) Nach den Angaben des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergibt sich folgendes Bild: Das beklagte Land hat unter der Geltung des alten Glücksspielstaatsvertrags seit 2010 eine Reihe von Untersagungsverfügungen gegenüber etwa 20 Anbietern von Internetglücksspielen (ohne Internetauktionen) erlassen. Ein flächendeckendes Vorgehen ist nicht erfolgt. Nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrags hat sich hieran nichts geändert. Seit Ende 2014 sind in vier vergleichbaren Fällen Verfügungen erlassen sowie mehrere Anhörungen verschickt worden. Das beklagte Land hat insbesondere nicht geltend gemacht, sich bei seinem Vorgehen an den Leitlinien der „Arbeitsgruppe Aufsicht“ (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 HS. 1 GlüStV, §§ 7 Abs. 1 Nr. 4, 17 Abs. 3 Nr. 2 VwVGlüStV) für ein Vorgehen der Länder gegen illegales Glücksspiel im Internet vom Juli 2014 zu orientieren geschweige denn eine entsprechende Verwaltungspraxis dargelegt. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob und inwieweit die Umsetzung dieser Leitlinien den Anforderungen an eine einheitliche Verwaltungspraxis und einen kohärenten Vollzug genügen.
41 
b) Soweit das beklagte Land in diesem Zusammenhang geltend macht, es habe sich an einem weiteren Vorgehen durch die Rechtsprechung des Senats gehindert gesehen, trifft dieser Einwand nicht (mehr) zu. Der Senat hat bei unter Geltung des alten Glücksspielstaatsvertrags erlassenen Verfügungen die aufschiebende Wirkung zum einen mit Blick auf das Fehlen von Ermessenserwägungen zur Rechtslage nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag angeordnet (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 19.11.2012 - 6 S 342/12 -, VBlBW 2013, 105), zum anderen mit Blick auf die abweichende Rechtslage in Schleswig-Holstein (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 10.12.2012 - 6 S 3335/11 -, juris). Diese Rechtsprechung steht dem Erlass neuer Verfügungen auf der Grundlage des neuen Glücksspielstaatsvertrags jedenfalls seit der Entscheidung des EuGH vom 12.06.2014 (- C-156/13 -) über die Vorlage des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2013 (- I ZR 171/10 -), die durch die abweichende Rechtslage in Schleswig-Holstein veranlasst war, nicht mehr entgegen. Auch hat das beklagte Land diesbezüglich keine Anträge nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellt. Im Übrigen bestand nach der Rechtsprechung des Senats durchgängig die Möglichkeit, Untersagungsverfügungen mit Blick auf den Jugendschutz zu erlassen (s. bereits Senat, Beschluss vom 19.11.2012 - 6 S 342/12 -, a.a.O., sowie Senat, Beschluss vom 08.04.2013 - 6 S 11/13 -).
42 
c) Es sind auch keine sachlichen Gründe für ein abgestuftes Vorgehen ersichtlich. Ein Vorgehen nach der „Größe“ der Anbieter, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht, wäre dann ein hinreichender Differenzierungsgrund, wenn darunter der jeweilige Marktanteil in Baden-Württemberg verstanden würde und zunächst gegen Anbieter mit großem Marktanteil in Baden-Württemberg vorgegangen würde. Die in der mündlichen Verhandlung hierzu genannten Hilfskriterien sind indes nicht geeignet, einen solchen Marktanteil zu ermitteln. Dass ein Anbieter mehrere Internetauftritte hat, lässt einen Rückschluss auf den Marktanteil nicht zu. Ein solcher Rückschluss ließe sich auch aus den bloßen - soweit ersichtlich nicht ermittelten - Umsatzzahlen nicht ziehen. Diese wären nur aussagekräftig, wenn sie in Bezug auf den baden-württembergischen Markt im Verhältnis zu den Umsatzzahlen anderer Anbieter gesetzt würden. Dies hat das beklagte Land bereits nicht geltend gemacht. Auch hat es nicht dargelegt, wie es bei Anwendung der genannten Kriterien gerade auf die mit einer Verfügung belegten Anbieter gekommen ist.
43 
Es bedarf vor diesem Hintergrund keiner weiteren Prüfung, ob die angefochtene Verfügung an weiteren von der Klägerin geltend gemachten, z.T. aber im Berufungsverfahren nicht mehr thematisierten Fehlern leidet.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.
46 
Beschluss vom 8. September 2015
47 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
48 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, und auch für die Personen, deren er sich zum Abschluß und zur Vermittlung von Wetten bedienen will. Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres Landesgebiets erteilen. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.

(3)

Gründe

A.

1

Die Vorlage wirft die Frage auf, ob § 393 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) mit dem Grundgesetz, namentlich mit der durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten Freiheit von Selbstbelastungszwang vereinbar ist.

I.

2

Der Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten (nemo tenetur se ipsum accusare), gehört zu den anerkannten Prinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 <113>; 55, 144 <150>; 56, 37 <43>; BGHSt 14, 358 <364 f.>; 38, 214 <220> mit weiteren Nachweisen). Dem Beschuldigten steht es danach frei, sich zum Tatvorwurf zu äußern oder von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Auch im Übrigen darf der Beschuldigte nicht gezwungen werden, aktiv an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BGHSt 34, 39 <45 f.>; 42, 139 <152>).

3

Die Situation des Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren unterscheidet sich maßgeblich von derjenigen eines Beschuldigten im Strafverfahren. Den Steuerpflichtigen treffen im Besteuerungsverfahren umfangreiche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Er hat alle für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen (vgl. etwa §§ 90, 93, 200 AO). Die Erfüllung dieser steuerrechtlichen Pflichten kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (vgl. §§ 328 ff. AO). Ihre Verletzung ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 370 AO strafbewehrt.

4

In Widerspruch geraten die strafverfahrensrechtliche Selbstbelastungsfreiheit und die steuerrechtlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten dort, wo der Steuerpflichtige bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner steuerrechtlichen Pflichten Informationen preisgeben muss, die Anhaltspunkte für von ihm begangene Straftaten bieten (vgl. § 40 AO). Der Steuerpflichtige gerät in eine Zwangslage, entweder seine Pflichten aus dem Besteuerungsverfahren verletzen oder sich einer Straftat bezichtigen zu müssen.

5

Vor der hiermit verbundenen Verfolgungsgefahr wird der Steuerpflichtige im Hinblick auf außersteuerliche Straftaten zunächst durch das Steuergeheimnis geschützt. Das Steuergeheimnis verbietet es den Finanzbehörden grundsätzlich, im Besteuerungsverfahren bekannt gewordene Tatsachen und Beweismittel an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten (vgl. § 30 Abs. 2 AO).

6

Der durch das Steuergeheimnis bewirkte Schutz ist indes lückenhaft. So dürfen gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b AO Kenntnisse aus dem Besteuerungsverfahren zur Durchführung eines Steuerstrafverfahrens weitergegeben werden. Im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens ist es indes häufig unvermeidbar, dass der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht aus den Steuerakten auch Hinweise auf außersteuerliche Straftaten des Steuerpflichtigen bekannt werden. Diese Hinweise können die Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung der außersteuerlichen Straftaten verwenden, ohne dass hierin eine Verletzung des Steuergeheimnisses liegt (vgl. hierzu Rolletschke, in: ders./Kemper, Steuerverfehlungen, § 393 AO Rn. 71 ff.; Reiß, Besteuerungsverfahren und Strafverfahren, 1987, S. 136; Seipl, in: Beermann/Gosch, AO/FGO, Bd. 3, § 393 AO Rn. 15; Jäger, in: Klein, AO, 10. Aufl. 2009, § 393 AO Rn. 45 sowie den Bericht des Finanzausschusses, BTDrucks 7/4292, S. 6).

7

§ 393 Abs. 2 AO ergänzt das Steuergeheimnis daher um ein begrenztes strafrechtliches Verwertungsverbot (vgl. BVerfGE 56, 37 <47>; BGHSt 50, 299 <317>). Die Vorschrift lautet wie folgt:

8

§ 393

9

Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren

10

(1) …

11

(2) 1 Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, dürfen diese Kenntnisse gegen ihn nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist. 2 Dies gilt nicht für Straftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5) besteht.

12

§ 393 Abs. 2 Satz 1 AO bestimmt also, dass Tatsachen und Beweismittel, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde in Erfüllung seiner steuerrechtlichen Pflichten offenbart hat, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen nicht zur Verfolgung von Allgemeindelikten verwendet werden dürfen. § 393 Abs. 2 Satz 2 AO durchbricht dieses Verwendungsverbot für den Fall, dass an der Verfolgung der allgemeinen Straftat ein "zwingendes öffentliches Interesse" besteht. Zur Konkretisierung des Begriffs des "zwingenden öffentlichen Interesses" verweist § 393 Abs. 2 Satz 2 AO auf die Vorschrift des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO, die wie folgt lautet:

13

§ 30

14

Steuergeheimnis

15

16

(4) Die Offenbarung der nach Absatz 2 erlangten Kenntnisse ist zulässig, soweit

17

18

5. für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn

19

a) Verbrechen und vorsätzliche schwere Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen verfolgt werden oder verfolgt werden sollen,

20

b) Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder

21

c) die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

...

II.

22

Im Ausgangsverfahren sind die Angeschuldigten H. und F. H. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und wegen Betrugs (§§ 266a, 263 StGB) angeklagt. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

23

Im Jahr 1973 schloss der Vater der Angeschuldigten mit der koreanischen "I. Organization" einen Vertrag, demzufolge die von ihm gegründete "I. Generalagentur H." für die I. Organization Korea den Einsatz von Spezialisten für die Geschlechtsbestimmung von Eintagsküken in Brütereien in der Bundesrepublik Deutschland und anderen europäischen Staaten organisieren sollte. Im Jahr 1999 gab der Vater der Angeschuldigten sein Unternehmen auf und übertrug den gesamten Kundenstamm an die von den Angeschuldigten und deren Mutter kurz zuvor gegründete "I. H. GmbH".

24

Das von der I. H. GmbH betriebene Sortieren der Küken nach ihren Geschlechtern erfolgte überwiegend durch südkoreanische und chinesische Staatsangehörige. Die Formalitäten der Einreise dieser Kükensortierer nach Deutschland regelte die I. H. GmbH ebenso wie alle Fragen betreffend den Aufenthalt und die Tätigkeit der Sortierer. Die Sortierer hielten sich häufig mehrere Monate bis Jahre in Europa auf und waren dabei nahezu ausnahmslos für die I. H. GmbH tätig.

25

Die I. H. GmbH erhielt von Brütereien Aufträge zur Geschlechtsbestimmung von Eintagsküken. Der Einsatz der Sortierer wurde entweder direkt von der I. H. GmbH oder über zwischengeschaltete "Agenturen" organisiert. Diese "Agenturen" waren von einzelnen Kükensortierern - den sogenannten Gruppenführern - gegründet worden. Auch im letzteren Fall blieb die I. H. GmbH für die kaufmännische Abwicklung des Kükensortierens, alle aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten und den Kontakt zu den Kunden zuständig. Ihre Entlohnung erhielten die Sortierer stets von der I. H. GmbH, die dabei nach näherer Maßgabe einer Vereinbarung mit dem Finanzamt einen pauschalierten Lohnsteuerabzug vornahm. Beiträge zur Sozialversicherung wurden über den gesamten Zeitraum für die Sortierer nicht abgeführt.

26

Die Kükensortierer waren verschiedenen Gruppen zugeordnet, die als Gesellschaften bürgerlichen Rechts organisiert waren und als deren Bevollmächtigte die Gruppenführer auftraten. In diesem Zusammenhang musste jeder Sortierer eine "Rechtsverbindliche Erklärung" unterschreiben, wonach er als selbständiger Kükensortierer im Rahmen eines Werkvertrages zwischen der jeweiligen Gruppe und der I. H. GmbH tätig werden sollte, und sich verpflichtete, eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. In Rahmenwerkverträgen, die die I. H. GmbH mit den Sortierergruppen schloss, verpflichteten sich die Gruppen, ihre Leistungen - die Geschlechtsbestimmung bei Eintagsküken - mit einer bestimmten Genauigkeit zu erbringen, wobei Fehlsortierungen den Werklohn mindern sollten. Die Vergütung für die Gruppen sollte in einer gesonderten Vergütungstabelle ausschließlich der Mehrwertsteuer festgelegt und anfallende Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe gesondert gezahlt werden. Wie sich später herausstellte, kamen weder die "rechtsverbindlichen Erklärungen" der Sortierer noch die Rahmenwerkverträge in der Praxis zur Anwendung.

27

Im Mai und Juni 2004 überprüften die Zollbehörden die I. H. GmbH ohne Beanstandungen. Die Sortierer seien als Selbstständige anzusehen, weshalb keine Sozialabgaben geschuldet seien. Ab September 2004 führte das Finanzamt Northeim bei der I. H. GmbH zunächst eine reguläre Betriebsprüfung betreffend die Körperschaft-, die Gewerbe- und die Umsatzsteuer und später zudem eine Lohnsteueraußenprüfung durch. Im Rahmen dieser Prüfungen erstellte die Betriebsprüferin eine Liste von Unterlagen, die sie benötigte, um sich ein Bild von den Unternehmensumständen zu machen. Sie erhielt daraufhin von den Angeschuldigten einen Ordner, in dem die Rahmenwerkverträge abgeheftet worden waren. In diesem Ordner befand sich eine Aktennotiz, derzufolge diese Verträge in der Praxis nicht angewendet worden seien. Auf Nachfrage zu diesem Schriftstück erläuterte H. H. der Betriebsprüferin den Inhalt der Anmerkung dahingehend, dass die Sortierer mithilfe der Rahmenwerkverträge an die I. H. GmbH gebunden werden sollten und durch die Vereinbarung einer Kündigungsfrist ein plötzliches Abwandern der Sortierer verhindert werden sollte. Weiter versah er die Anmerkung mit der Überschrift "Rahmenwerkverträge" und unterzeichnete sie am 23. November 2004 mit seinem Namen.

28

Weil sie sich von dort weitere Informationen für ihre Prüfung erhoffte, setzte die Betriebsprüferin sich mit den Zollbehörden in Verbindung. Am 10. Dezember 2004 kam es zu einer Dienstbesprechung zwischen Finanzamt, Zoll und Steuerfahndung, in der die Betriebsprüferin auf die Anmerkung des H. H. zu den Rahmenwerkverträgen vom 23. November 2004 hinwies und darauf aufmerksam machte, dass die I. Organization Korea mittlerweile nicht mehr existierte und der noch vom Vater der Angeschuldigten abgeschlossene Agenturvertrag von 1973 daher nicht mehr galt. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse leitete der Zoll am 17. Dezember 2004 ein Ermittlungsverfahren des Anfangsverdachts wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und wegen Betruges gegen die Angeschuldigten ein. Dieses Ermittlungsverfahren förderte umfangreiches weiteres Beweismaterial zu Tage und führte schließlich zur Anklage der Angeschuldigten vor dem Landgericht Göttingen.

III.

29

1. Das Landgericht Göttingen hat das Strafverfahren gegen die Angeschuldigten vor Eröffnung des Hauptverfahrens ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,

30

ob § 393 Abs. 2 Satz 2 AO mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

31

2. Das Landgericht ist der Ansicht, die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 393 Abs. 2 Satz 2 AO sei für die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens erheblich. Nach Aktenlage bestehe ein hinreichender Tatverdacht gegen die Angeschuldigten, so dass das Hauptverfahren eröffnet werden müsse. § 393 Abs. 2 Satz 1 AO stehe einer Verwertung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach geltendem Recht nicht entgegen, da die Voraussetzungen des § 393 Abs. 2 Satz 2 AO vorlägen. Im Falle der Verfassungswidrigkeit des § 393 Abs. 2 Satz 2 AO seien hingegen sämtliche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß § 393 Abs. 2 Satz 1 AO unverwertbar. Denn die selbstbelastende Äußerung des H. H. in dem Vermerk vom 23. November 2004 sei ausschlaggebender Anlass für die Aufnahme der Ermittlungen gewesen, in deren Verlauf alle weiteren Ermittlungsergebnisse zu Tage gefördert worden seien.

32

3. Das Landgericht hält § 393 Abs. 2 Satz 2 AO für verfassungswidrig. Die durch § 393 Abs. 2 Satz 2 AO zugelassene Verwendung von selbstbelastenden Angaben des Steuerpflichtigen zum Zwecke der Strafverfolgung verletze die verfassungsrechtliche Selbstbelastungsfreiheit und verstoße darüber hinaus gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Außerdem liege in der Verwendung von im Besteuerungsverfahren offenbarten Tatsachen für Zwecke der Verfolgung von Allgemeinstraftaten eine verfassungswidrige Zweckänderung. Zudem verstoße § 393 Abs. 2 Satz 2 AO gegen den Grundsatz der Normenklarheit. Eine verfassungskonforme Auslegung sei nicht möglich.


IV.

33

Zu der Vorlage haben sich die Bundesregierung, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, die Bundessteuerberaterkammer und die Bundesrechtsanwaltskammer geäußert. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat Stellungnahmen des 1. und des 5. Strafsenats vorgelegt. Die Bundesregierung, der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs und der Generalbundesanwalt haben Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vorlage geltend gemacht. Insbesondere sei die Entscheidungserheblichkeit des § 393 Abs. 2 Satz 2 AO nicht hinreichend dargetan. In der Sache halten sie § 393 Abs. 2 Satz 2 AO jedenfalls bei entsprechender Auslegung für verfassungsrechtlich unbedenklich. Nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer und der Bundesrechtsanwaltskammer ist § 393 Abs. 2 Satz 2 AO verfassungswidrig.

B.

34

Die Vorlage ist unzulässig.

I.

35

Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Vorschriften nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschriften als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 <76>). Das vorlegende Gericht muss hierzu darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Normen abhängt. Dabei sind an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit wegen der von Verfassungs wegen zu beachtenden Unterschiede zwischen konkreter und abstrakter Normenkontrolle strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 97, 49 <66 f.>). Ferner muss das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm näher darlegen und deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist. Dazu bedarf es einer Auseinandersetzung mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten sowie einer eingehenden, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehenden Darstellung der Rechtslage (vgl. BVerfGE 86, 71 <77>; 88, 198 <201>; 89, 329 <336 f.>; 97, 49 <60>).

II.

36

Diesen Anforderungen wird der Vorlagebeschluss des Landgerichts Göttingen nicht gerecht. Die Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit des § 393 Abs. 2 Satz 2 AO sind in mehrfacher Hinsicht unzureichend.

37

1. Das Verwendungsverbot des § 393 Abs. 2 Satz 1 AO, auf das sich die verfahrensgegenständliche Bestimmung des § 393 Abs. 2 Satz 2 AO bezieht, erfasst seinem Wortlaut nach nur solche vom Steuerpflichtigen offenbarte Tatsachen und Beweismittel, die der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht "in einem Strafverfahren" bekannt geworden sind.

38

a) Nach einer Ansicht ist mit dem Begriff des "Strafverfahrens" in diesem Sinne ein gegen den Steuerpflichtigen gerichtetes Steuerstrafverfahren gemeint. Dies folge aus dem Rückbezug des § 393 Abs. 2 Satz 1 AO auf die Steuerakten, die gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b AO nur in einem Steuerstrafverfahren vorgelegt werden dürften, sowie aus dem Zusammenhang des § 393 Abs. 2 AO mit § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchstabe a AO, wo von einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit die Rede sei (vgl. Hellmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Bd. X, § 393 AO Rn. 149; Rolletschke, in: ders./Kemper, Steuerverfehlungen, § 393 AO Rn. 87; auch den Bericht des Finanzausschusses, BTDrucks 7/4292, S. 6 sowie Dumke, in: Schwarz, AO/FGO, § 393 AO Rn. 52; Seipl, in: Beermann/Gosch, AO/FGO, Bd. 3, § 393 AO Rn. 126).

39

§ 393 Abs. 2 Satz 1 AO findet nach dieser Auffassung also nur dann Anwendung, wenn die Strafverfolgungsorgane "in einem Steuerstrafverfahren" Kenntnis vom Inhalt der Steuerakten erlangt haben. Bei Kenntniserlangung außerhalb eines Steuerstrafverfahrens soll § 393 Abs. 2 Satz 1 AO hingegen nicht eingreifen. Vielmehr sei in diesen Fällen ein Verwertungsverbot unmittelbar aus der Verfassung herzuleiten, weil der Steuerpflichtige die selbstbelastenden Informationen in Erfüllung seiner steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten und der ihm drohenden Nachteile im Falle einer Verletzung dieser Pflichten offenbart habe (vgl. Hellmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Bd. X, § 393 AO Rn. 156; Rolletschke, in: ders./Kemper, Steuerverfehlungen, § 393 AO Rn. 91; Rogall, in: Festschrift für Günter Kohlmann, 2003, S. 465 <489>. Mehrdeutig, aber im Ergebnis wohl ebenso Joecks, in: Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 393 AO Rn. 60; Ruegenberg, Das nationale und internationale Steuergeheimnis im Schnittpunkt von Besteuerungs- und Strafverfahren, 2001, S. 215).

40

b) Nach anderer Ansicht greift das Verwendungsverbot des § 393 Abs. 2 Satz 1 AO hingegen auch dann ein, wenn die Strafverfolgungsorgane außerhalb eines Steuerstrafverfahrens Kenntnis vom Inhalt der Steuerakten erlangt haben. Nach dem Schutzzweck der Vorschrift sei allein entscheidend, ob Quelle der Tatsachen oder Beweismittel die Steuerakten seien, nicht hingegen, auf welchem Wege sie den Strafverfolgungsorganen bekannt geworden seien (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. April 1986 - 2 Ss 772/86 -, wistra 1986, S. 191 <192>; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 393 AO Rn. 75).

41

c) Der Vorlagebeschluss befasst sich mit dem Erfordernis der Kenntniserlangung "in einem Strafverfahren" nicht, obwohl es nach der erstgenannten Ansicht im Ausgangsfall an dieser Voraussetzung des § 393 Abs. 2 Satz 1 AO fehlen dürfte. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt sind dem Zoll die selbstbelastenden Angaben des H. H. nicht "in einem Steuerstrafverfahren", sondern anlässlich einer Dienstbesprechung im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen bekannt geworden (vgl. Rolletschke, in: ders./Kemper, Steuerverfehlungen, § 393 AO Rn. 98).

42

Dieser Darlegungsmangel wiegt umso schwerer, als die erstgenannte Ansicht wohl auch nach der Rechtsauffassung des Landgerichts eine verfassungskonforme Lösung des Ausgangsfalls ermöglicht hätte. Das Verwertungsverbot, das die erstgenannte Ansicht in den von § 393 Abs. 2 AO nicht erfassten Fällen unmittelbar aus dem Grundgesetz herleiten will, hätte möglicherweise ohne eine dem § 393 Abs. 2 Satz 2 AO entsprechende Ausnahme begründet werden können.

43

2. Das Landgericht hat es zudem versäumt, sich mit Bestimmungen des § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 AO und deren Verhältnis zu § 393 Abs. 2 AO zu befassen.

44

Nach § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 AO sind die Finanzbehörden berechtigt und in der Regel sogar verpflichtet, der zuständigen Stelle die für die Durchführung eines Strafverfahrens mit dem Ziel der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit benötigten Tatsachen mitzuteilen. Die Vorschrift dürfte - in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), der die Finanzbehörden ebenfalls zum Datenaustausch mit der Zollverwaltung verpflichtet - Grundlage für die Weitergabe der selbstbelastenden Angaben des H. H. an die Zollverwaltung gewesen sein. Das Strafverfahren gegen die Angeschuldigten dürfte dem Ziel der Schwarzarbeitsbekämpfung dienen (vgl. Alber, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 31a AO Rn. 28).

45

Das Verhältnis von § 31a AO zu § 393 Abs. 2 AO ist unklar. Teilweise wird angenommen, das Verwendungsverbot aus § 393 Abs. 2 Satz 1 AO gelte auch für Daten, die gemäß § 31a AO an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt worden seien (vgl. Böse, Wirtschaftsaufsicht und Strafverfolgung, 2005, S. 537). Andere vertreten, die übermittelten Daten dürften in den Fällen des § 31a AO strafrechtlich stets verwertet werden, da die Mitteilungsbefugnis andernfalls nutzlos sei (vgl. Wulf, wistra 2006, S. 89 <90 f.>).

46

Auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 31a AO ist bislang nicht abschließend geklärt. Während der Bundesfinanzhof die Bestimmung des § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb AO auch mit Blick auf die Selbstbelastungsfreiheit für verfassungsrechtlich unbedenklich hält (vgl. BFHE 219, 483 <489 f.>; auch Rüsken, in: Klein, AO, 10. Aufl. 2009, § 31a Rn. 9), wird die Verfassungsmäßigkeit des § 31a AO in der Literatur bezweifelt (vgl. Böse, Wirtschaftsaufsicht und Strafverfolgung, 2005, S. 537; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Bd. 1, Vor § 31 AO Rn. 1 und § 31a AO Rn. 1; Joecks, in: Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 393 AO Rn. 10 f.).

47

Die Vorlage befasst sich weder mit der Verfassungsmäßigkeit des § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 AO noch mit dem Verhältnis der Bestimmung zu § 393 Abs. 2 AO. Das Landgericht bezieht nicht einmal das mit § 31a AO verfolgte Ziel einer effektiven Bekämpfung der Schwarzarbeit in seine Überlegungen ein, obwohl auch das Strafverfahren gegen die Angeschuldigten diesem Ziel dienen dürfte.

48

3. Die Vorlage legt auch nicht ausreichend dar, dass H. H. die selbstbelastenden Angaben "in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten" gemacht hat, wie dies § 393 Abs. 2 Satz 1 AO des Weiteren voraussetzt.

49

a) Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung zur Anwendbarkeit des § 393 Abs. 2 AO im Falle einer strafbefreienden Selbstanzeige ausgeführt, der innere Grund für das Verwendungsverbot liege in der Erzwingbarkeit der Pflichterfüllung, an der es in den Fällen des § 393 Abs. 1 AO fehle (vgl. BGHSt 49, 136 <146 f.>). In der Literatur wird aus dieser Entscheidung und einem hierzu ergangenen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGK 4, 105) geschlossen, § 393 Abs. 2 Satz 1 AO setze in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung ganz allgemein die "Erzwingbarkeit" der vom Steuerpflichtigen erfüllten steuerrechtlichen Pflichten voraus (vgl. Joecks, in: Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 393 AO Rn. 54; Hellmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Bd. X, § 393 AO Rn. 137; Rolletschke, in: ders./Kemper, Steuerverfehlungen, § 393 AO Rn. 78; Seipl, in: Beermann/Gosch, AO/FGO, Bd. 3, § 393 AO Rn. 114).

50

b) Das Landgericht prüft zwar die Erzwingbarkeit der von H. H. erfüllten steuerrechtlichen Pflichten, lässt dabei indes wesentliche Gesichtspunkte unerörtert. Wie sich aus dem Vorlagebeschluss (S. 43) und dem dort in Bezug genommenen Aktenstück (Ermittlungsakte, Band 1.2, Bl. 227) ergibt, leitete das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Dienstbesprechung vom 10. Dezember 2004, in der die Betriebsprüferin die von H. H. offenbarten Informationen an die Zollverwaltung und die Steuerfahndung weitergab, ein Steuerstrafverfahren gegen die Angeschuldigten ein. Es erscheint daher nahe liegend, dass H. H. sich mit der Aushändigung der Rahmenwerkverträge und der auf diese bezogenen Aktennotiz, jedenfalls aber durch seine anschließenden Erläuterungen zu diesen Unterlagen (auch) einer Steuerstraftat verdächtig gemacht haben könnte. Die Erzwingbarkeit der von H. H. erfüllten steuerrechtlichen Pflichten könnte aus diesem Grund gemäß § 393 Abs. 1 Satz 2 AO suspendiert gewesen sein (vgl. Rolletschke, in: ders./Kemper, Steuerverfehlungen, § 393 AO Rn. 98). Die Vorlage befasst sich mit dieser Frage nicht. Die Hintergründe des gegen die Angeschuldigten eingeleiteten Steuerstrafverfahrens liegen nach dem Vorlagebeschluss im Dunkeln.

51

4. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Fernwirkung des Verwendungsverbots aus § 393 Abs. 2 AO genügen nicht den Darlegungsanforderungen.

52

a) Das Landgericht nimmt an, dass im Falle der Verfassungswidrigkeit des § 393 Abs. 2 Satz 2 AO auch alle übrigen, im weiteren Ermittlungsverfahren erlangten Beweismittel gemäß § 393 Abs. 2 Satz 1 AO einem Verwertungsverbot unterlägen, da es ohne die selbstbelastende Äußerung von H. H. in dem Vermerk vom 23. November 2004 überhaupt nie zu einem Strafverfahren gegen die Angeschuldigten gekommen wäre. Das Gericht argumentiert insoweit im Wesentlichen mit der verfassungsrechtlichen Selbstbelastungsfreiheit, die zum Kernbereich des Persönlichkeitsrechts zähle und unterlaufen werde, wenn man eine Fernwirkung des Verwendungsverbots aus § 393 Abs. 2 Satz 1 AO auch in Fällen wie dem vorliegenden ablehne.

53

b) Die Vorlage differenziert insoweit nicht hinreichend zwischen den einzelnen Mitwirkungshandlungen des H. H., der Übergabe des Ordners mit den Rahmenwerkverträgen und der Aktennotiz und den Auskünften des H. H. zu diesen Unterlagen.

54

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Verbot des Selbstbelastungszwangs aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zum Kern, dass niemand gezwungen werden darf, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung einer entsprechenden Sanktion zu liefern (vgl. BVerfGE 56, 37 <49>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993 - 2 BvR 930/92 -, NStZ 1993, S. 482). Demgegenüber betreffen gesetzliche Aufzeichnungs- und Vorlagepflichten den Kernbereich der grundgesetzlichen Selbstbelastungsfreiheit auch dann nicht, wenn die zu erstellenden oder vorzulegenden Unterlagen auch zur Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verwendet werden dürfen. Vielmehr können solche anderweitigen Mitwirkungspflichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts namentlich zum Schutz von Gemeinwohlbelangen verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 55, 144; 81, 70 <96 f.>; BVerfG , Beschluss vom 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, S. 568; Beschluss vom 7. September 1984 - 2 BvR 159/84 -, VkBl 1985, S. 303). Eine ähnliche Unterscheidung ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Selbstbelastungsfreiheit aus Art. 6 EMRK angelegt (vgl. EGMR, Slg. 1996-VI, S. 2044 <2067>; Urteil vom 11. Juli 2006 - 54810/00 -, NJW 2006, S. 3117 <3123, Nr. 102>. Auch EGMR, Urteil vom 3. Mai 2001 - 31827/96 -, NJW 2002, S. 499 <501, Nr. 68>), die bei der Auslegung zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 111, 307 <329>).

55

bb) Vor diesem Hintergrund hätte das Landgericht im Rahmen seiner Ausführungen zur Fernwirkung des § 393 Abs. 2 Satz 1 AO zwischen der Übergabe der Rahmenwerkverträge samt Aktennotiz durch H. H. und seinen Auskünften zu diesen Unterlagen unterscheiden müssen. Denn die einzelnen Mitwirkungshandlungen waren im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Selbstbelastungsfreiheit, mit deren Schutz das Landgericht die Fernwirkung des § 393 Abs. 2 Satz 1 AO im Wesentlichen begründet hat, möglicherweise unterschiedlich zu beurteilen. Es erscheint nach dem mitgeteilten Sachverhalt auch als naheliegend, dass schon allein die Aushändigung des Aktenordners mit den Rahmenwerkverträgen und der Aktennotiz - ohne die anschließenden Auskünfte von H. H. - die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Angeschuldigten nach sich gezogen hätte. Denn schon aus der zunächst noch anonymen Aktennotiz, die nach dem Vorlagebeschluss räumlich und inhaltlich ("diese Verträge") auf die Rahmenwerkverträge bezogen war, könnte sich naheliegenderweise der für die Einleitung des Strafverfahrens ausschlaggebende Umstand ergeben haben, dass die Rahmenwerkverträge in der Praxis nicht angewendet wurden. Wenn das Landgericht an anderer Stelle - ohne weitere Begründung - behauptet, für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens seien allein die mündlichen Erklärungen des H. H. zu der Aktennotiz ausschlaggebend gewesen (vgl. S. 63 des Vorlagebeschlusses), so genügt dies den Darlegungsanforderungen nicht.

56

c) Schließlich hat das Landgericht im Rahmen seiner Ausführungen zur Fernwirkung des Verwendungsverbots aus § 393 Abs. 2 Satz 1 AO unberücksichtigt gelassen, dass die Mitwirkungshandlungen des H. H. - wenn überhaupt (vgl. II. 3.) - allenfalls erzwingbar waren, ihre Vornahme tatsächlich aber nicht durch Androhung oder Anwendung von Zwangsmitteln erzwungen wurde. Dabei konnte wohl auch nach dem vom Landgericht gewählten rechtlichen Ansatz, demzufolge eine Fernwirkung nur ausnahmsweise nach der Sachlage und der Art des betroffenen Beweisverwertungsverbots anzunehmen ist (vgl. BGHSt 29, 244 <247 ff.>; BGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 1 StR 316/05 -, NJW 2006, S. 1361 <1363>), der Schwere des Grundrechtseingriffs Bedeutung für die Frage der Fernwirkung zukommen (vgl. Gleß, in: Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 4, 26. Aufl. 2007, § 136a Rn. 75; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 136a Rn. 31). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt bei der Frage, ob die Selbstbelastungsfreiheit in ihrem Wesensgehalt angetastet worden ist, maßgeblich auf die Art und den Grad des angewendeten Zwangs ab (vgl. EGMR, Slg. 2000-XII, S. 419 ; Urteil vom 29. Juni 2007 - 15809/02 und 25624/02  <   O'Halloran und Francis   / Vereinigtes Königreich> -, NJW 2008, S. 3549 <3552, Nr. 55>).

57

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Jeder Buchmacher hat über seine Einnahmen und Ausgaben aus dem Wettgeschäft Buch zu führen. Aus der Buchführung müssen

1.
als Einnahmen die täglichen Eingänge an Wetteinsätzen, die Forderungen des Buchmachers aus abgeschlossenen Wettverträgen und die sonstigen Einnahmen aus dem Wettbetrieb,
2.
als Ausgaben die ausgezahlten Gewinne, etwa zurückgezahlte Einsätze, die Rennwettsteuer unter Hinweis auf den betreffenden Wettschein, ferner Gebühren und sonstige Unkosten und die Zahlungen an diejenigen namentlich zu bezeichnenden Buchmacher, an welche eine bestimmte, genau zu bezeichnende Wette weitergegeben ist,
zu ersehen sein. § 9 gilt entsprechend.

Rennwetten im Sinne der §§ 8 bis 15 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind Wetten, die aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde von einem im Inland ansässigen Betreiber eines Totalisators oder von einer im Inland ansässigen Person, die nicht Totalisatorbetreiber ist, mit einem Wettenden abgeschlossen werden.

(1) Ist der Veranstalter der Rennwette eine natürliche Person, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk dieser seinen Wohnsitz hat oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 19 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(2) Ist der Veranstalter der Rennwette eine juristische Person oder Personenvereinigung, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Veranstalter der Rennwette seinen Sitz hat.

(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, und auch für die Personen, deren er sich zum Abschluß und zur Vermittlung von Wetten bedienen will. Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres Landesgebiets erteilen. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.

(3)

(1) Ein Verein, der das Unternehmen eines Totalisators aus Anlaß öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde betreiben will, bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(2) Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden. Sie kann auf einzelne Veranstaltungen beschränkt werden.

(3) Die Erlaubnis darf nur solchen Vereinen erteilt werden, welche die Sicherheit bieten, daß sie die Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht verwenden.

(4) Eine Erlaubnis für den Betrieb eines Totalisators aus Anlass öffentlicher Pferderennen im Ausland und anderer ausländischer Leistungsprüfungen für Pferde darf Vereinen erteilt werden, wenn sie die Sicherheit bieten, dass sie die Einnahmen daraus ebenfalls ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht verwenden. Der Betrieb von Totalisatoren ist diesen Vereinen auch in Kooperation mit anderen Rennvereinen und Totalisatorveranstaltern grenzüberschreitend gestattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.