Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung - RennwLottGABest | § 1 Erlaubnisempfänger
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Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes Inhaltsverzeichnis
Die Erlaubnis zum Abschluss und zur Vermittlung von Rennwetten darf nur Betreibern von Totalisatoren und Buchmachern erteilt werden.
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published on 20/12/2016 00:00
Tenor
I. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.
II. In Abänderung des Bescheides der Regierung von Oberbayern vom 25. Juli 2016 wird der Beklagte verpflichtet, der Kläg
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