Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2014 - 12 BV 13.108

published on 15/08/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2014 - 12 BV 13.108
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Previous court decisions
Verwaltungsgericht München, 15 K 12.723, 08/11/2012
Subsequent court decisions
Bundesverwaltungsgericht, 5 B 48/14, 10/02/2015

Gericht

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Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die 2001 geborene Klägerin beansprucht mit ihrer Klage die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 5. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der V. Privatschulen GmbH in J.-S. im Schuljahr 2011/2012.

Sie besuchte vom September 2008 bis Juli 2011 die Grundschule in S.. Im Übertrittszeugnis der 4. Jahrgangsstufe vom 2. Mai 2011 erzielte sie einen Notendurchschnitt von 2,66. Sie wurde darin für den Besuch einer Haupt-/Mittelschule und einer Realschule für geeignet angesehen. In der Folge nahm sie weder am Probeunterricht des ortsansässigen noch eines anderen Gymnasiums teil. Ihre Eltern meldeten sie stattdessen für das Schuljahr 2011/2012 am Gymnasium der V. Privatschulen in J.-S. an und beantragten am 3. August 2011 für dessen Besuch die Leistung von Ausbildungsförderung. Mit Bescheid vom 21. September 2011 lehnte der Beklagte diesen Antrag unter Berufung auf die Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 des Bundesgesetzes über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Schwaben mit Bescheid vom 11. Januar 2012 zurück.

Die daraufhin zum Verwaltungsgericht München mit dem Ziel der Aufhebung des Versagungsbescheids und der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Ausbildungsförderung in voller gesetzlicher Höhe erhobene Verpflichtungsklage blieb ebenfalls erfolglos (Urteil vom 8. November 2012, Az. M 15 K 12.723). Nach Art: 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes (BayAföG) werde Ausbildungsförderung für den Besuch der Klassen fünf bis neun an Gymnasien gewährt, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder genehmigten Ersatzschule durchgeführt werde. Dies setze nach Art. 4 Abs. 1, 5 BayAföG in Verbindung mit § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG voraus, dass der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende, zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Hieran fehle es vorliegend, weil mit dem W.-Gymnasium in S. ein der besuchten Privatschule entsprechendes aufnahmefähiges öffentliches Gymnasium bestehe, das von der Wohnung der Eltern der Klägerin aus erreichbar sei.

Der Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin aufgrund ihres Notendurchschnitts von 2,66 im Übertrittszeugnis als nicht für den Bildungsweg des Gymnasiums geeignet angesehen worden sei. Zwar könne es auch von anderen Umständen als Lehrstoff und Bildungsgang abhängen, ob eine von der Elternwohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte als entsprechende Ausbildungsstätte zu qualifizieren sei. Nach den hierfür allein maßgeblichen ausbildungsbezogenen Gesichtspunkten führe ein unüberwindliches Zugangshindernis bei der wohnortnahen Schule - etwa ein hohes Schulgeld oder die Ablehnung von Neuaufnahmen wegen Überfüllung - zum Fehlen einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte. Im vorliegenden Fall liege jedoch kein unüberwindliches Zugangshindernis vor, da eine Aufnahme der Klägerin in die 5. Jahrgangsstufe des W.-Gymnasiums möglich gewesen wäre, wenn sie mit Erfolg am Probeunterricht teilgenommen hätte. Diesen habe die Klägerin für das Schuljahr 2011/2012 nicht besucht, obwohl es ihr im Hinblick auf die in § 2 Abs. 1a BAföG zum Ausdruck kommende Nachrangigkeit der staatlichen Schülerförderung zumutbar gewesen wäre. Erst mit dem endgültigen Nichtbestehen des Probeunterrichts wäre der Besuch des öffentlichen Gymnasiums in S. nicht mehr möglich gewesen und damit möglicherweise eine auswärtige Unterbringung notwendig geworden.

Der Besuch des öffentlichen W.-Gymnasiums wäre der Klägerin auch mit Blick auf die Förderung von Schülerinnen mit Migrationshintergrund in der V. Privatschule zumutbar. Denn die zusätzlichen Förderangebote der V. Privatschule seien nicht unmittelbar mit der Ausbildung verbunden, würden vielmehr neben der Ausbildung angeboten und prägten letztere daher nicht. Nur ein Unterschied in der entsprechenden Prägung würde indes der Annahme des Bestehens einer wohnortnahen, entsprechenden Ausbildungsstätte entgegenstehen. Angesichts dessen könne offenbleiben, ob die Klägerin schon deshalb keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung besitze, weil ihr für den Besuch des Gymnasiums die erforderliche Eignung fehle.

Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2013 legte die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob eine öffentliche Schule, deren Zugang nur über die erfolgreiche Teilnahme am Probeunterricht erreicht werden könne, einer Privatschule ohne besondere Zugangsvoraussetzungen im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG, Art. 4 Abs. 1, 5 BayAföG entspreche, zugelassene Berufung ein. Zur Begründung trägt sie vor, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG seien in ihrer Person erfüllt, da sie nicht bei ihren Eltern wohne und eine von der Wohnung der Eltern aus entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei. Das am Wohnort der Eltern befindliche W.-Gymnasium stelle keine dem besuchten Gymnasium der V. Privatschulen entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte dar. Beide Ausbildungsstätten unterschieden sich bei den Zugangsmöglichkeiten im Rahmen der Aufnahmebedingungen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne die erfolglose Teilnahme am Probeunterricht nicht zur Voraussetzung für die Bewilligung von Ausbildungsförderung gemacht werden. Mit Bindungswirkung könne allein auf die Empfehlung des Übertrittszeugnisses abgestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 21.6.1990 - 5 C 3.88) sei eine Ausbildungsstätte am Wohnort der Eltern dann nicht als der besuchten entsprechend anzusehen, wenn sie leistungsbezogen strengere Aufnahmebedingungen stelle. Vorliegend habe das staatliche Gymnasium am Wohnort der Eltern durch die zusätzliche Zugangsvoraussetzung des Probeunterrichts strengere Aufnahmebedingungen geschaffen als die besuchte V. Privatschule, die wesentlich fließendere Aufnahmemöglichkeiten für ihren Gymnasialzweig biete. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts müsse dahin gehend verstanden werden, dass jede leistungsbezogen strengere Aufnahmevoraussetzung zum Fehlen einer vergleichbaren Ausbildungsstätte führe.

Weiter sei vom Verwaltungsgericht unberücksichtigt geblieben, dass die Klägerin und ihre Eltern von der vermeintlich zwingenden Voraussetzung der vorherigen Absolvierung des Probeunterrichts keine Kenntnis besessen hätten. Den förderungsrechtlichen Vorschriften lasse sich allenfalls entnehmen, dass eine Ausbildungsstätte dann nicht als erreichbar gelte, wenn sie leistungsbezogen strengere Zugangsvoraussetzungen aufweise. Dies müsse bereits dann als gegeben angesehen werden, wenn der schulrechtlich anerkannte Notendurchschnitt des Übertrittszeugnisses nicht erreicht werde. Darüber hinaus habe die Klägerin durch die erfolglose Teilnahme am Probeunterricht für das Schuljahr 2012/2013 den über dieses Schuljahr hinaus wirkenden Beleg dafür geliefert, dass von ihr keine entsprechende zumutbare Schule am Wohnort der Eltern besucht werden könne.

Schließlich sei der Auffassung entgegenzutreten, dass es der Klägerin mangels Erreichens des erforderlichen Durchschnitts grundsätzlich an der Eignung zum Besuch eines Gymnasiums fehle. Vielmehr müsse die Eignung dann angenommen werden, wenn der Auszubildende die Ausbildungsstätte besuche, was vorliegend der Fall sei. Im Übertrittszeugnis habe die Klägerin einen Notendurchschnitt von 2,66 erzielt. Als schlechteste Zensur weise das Zeugnis in Mathematik und Deutsch jeweils die Note 3 auf. Damit lägen keine derart schlechten schulischen Ergebnisse vor, dass an der grundsätzlichen Eignung zum Besuch des Gymnasiums gezweifelt werden könne. Eine Beurteilung der Eignung anhand des Übertrittszeugnisses oder anderer, im Vorfeld erlangter schulischer Beurteilungen verbiete sich. Letztlich müsse die Beurteilung der Eignung eines Schülers in den Händen der Bildungsstätte liegen, die er besuche.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den in erster Instanz gestellten Anträgen der Klägerin zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Nach seiner Auffassung lag für den Besuch des örtlichen W.-Gymnasiums bei der Klägerin kein unüberwindbares Zugangshindernis vor, das eine auswärtige Unterbringung und den Besuch der V. Privatschulen rechtfertigte. Insoweit griffen die Ziffern 2.1a 14 und 2.1a 19 BAföG-VwV nicht ein. Der Annahme strengerer Zugangsvoraussetzungen am staatlichen Gymnasium stehe entgegen, dass die Klägerin die Möglichkeit besessen hatte, dort am Probeunterricht teilzunehmen. Dies unterscheide den vorliegenden Fall von dem, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 1990 zugrunde lag.

Der Klägerin sei es auch zumutbar gewesen, am Probeunterricht teilzunehmen. Insoweit stehe die staatliche Schülerförderung unter dem in § 2 Abs. 1a BAföG normierten Nachrangigkeitsgebot. Erst das Nichtbestehen des Probeunterrichts im streitgegenständlichen Ausbildungsjahr 2011/2012 hätte den Besuch einer auswärtigen Schule mit niedrigeren Zugangsvoraussetzungen überhaupt erforderlich gemacht. Dass die Klägerin von der Möglichkeit des Probeunterrichts keine Kenntnis besessen habe, erscheine nicht glaubhaft. In jedem Fall hätte sie sich hierüber informieren müssen.

Ergänzend verweist die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Mai 2013 auf die neuere Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B. v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris) zu § 2 Abs. 1a BAföG im Hinblick auf migrationsspezifische Förderung bzw. migrationstypische Defizite des Auszubildenden. Die entsprechenden Kriterien habe der Beklagte bei der Entscheidung über die Gewähr von Ausbildungsförderung nicht ermittelt. Von daher käme gegebenenfalls eine Aufhebung des Ablehnungsbescheids verbunden mit einer Verpflichtung zur Neuverbescheidung in Betracht.

Der Senat hat mit Berichterstatterschreiben vom 9. Juli 2014 auf die Problematik der Eignung der Klägerin für den gewählten Bildungsgang angesichts des im Übertrittszeugnisses erzielten Notendurchschnitts sowie auf die hierzu ergangene Rechtsprechung hingewiesen, ferner die Beteiligten mit Schreiben vom 4. August 2014 zur beabsichtigten Entscheidung nach § 130a VwGO angehört. Die Klägerin wie auch der Beklagte haben ihr Einverständnis mit der Entscheidung nach §130a VwGO erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Rechtssache weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U. v. 30.6.2004 - 6 C 28.02 - BVerwGE 121, 211, 212; U. v. 9.12.2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289, 297 f.). Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Senats bereits hinreichend geklärt (vgl. BayVGH, B. v. 8.11.2012 - 12 BV 13.85), so dass der Senat insoweit lediglich seine bisherige Rechtsprechungslinie fortsetzt. Die Klägerin besitzt unter den gegebenen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Besuch der 5. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der V. Privatschulen im Schuljahr 2011/2012.

1. Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BayAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch der Klassen fünf bis neun des Gymnasiums gewährt, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird. Gemäß Art. 4 Abs. 1, 5 BayAföG gilt § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG insoweit entsprechend. Ausbildungsförderung wird danach nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Ungeachtet dessen besteht nach dem Grundsatz des Art. 1 BayAföG ein Rechtsanspruch auf individuelle Förderung nur für eine der Neigung, Eignung und Leistung des Antragstellers entsprechende Ausbildung. Dieses Erfordernis ist nach Art. 4 Abs. 1, 5 BayAföG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BAföG nur dann erfüllt, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreichen wird. Letzteres ist im Rahmen einer tatsachengestützten Prognose auf der Grundlage der vom Auszubildenden vorgelegten Zeugnisse (vgl. hierzu näher Rothe/Blanke, BAföG, § 9 Rn. 6) bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag zu beurteilen. Nachfolgende Entwicklungen müssen aufgrund des Prognosecharakters außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, B. v. 21.4.1993 - 11 B 60.92 - NVwZ-RR 1994, 28). Bei der Beurteilung ist jeweils auf den klassenweisen Fortschritt der Ausbildung abzustellen (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 9 Rn. 2).

2. Hiervon ausgehend waren zum Zeitpunkt der Antragsablehnung mit Bescheid vom 21. September 2011 die Voraussetzungen für die Förderung der Klägerin nach Art. 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 1, 5 BayAföG i. V. m. § 2 Abs. 1a und § 9 Abs. 1 BAföG nicht gegeben, weil die Klägerin nach dem Übertrittszeugnis der 4. Jahrgangsstufe der Grundschule S. die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 2 der Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (Grundschulordnung - GrSO - in der bis 31.7.2011 gültigen Fassung) für eine Aufnahme in das Gymnasium nicht erfüllte. Sie hatte lediglich einen Notendurchschnitt von 2,66 (statt der erforderlichen 2,33) erreicht und in Bezug auf das vorliegend maßgebliche Schuljahr 2011/2012 auch an keinem Probeunterricht teilgenommen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Das im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegte Zwischenzeugnis des Gymnasiums der V. Privatschulen in J.-S. vom 17. Februar 2012 besitzt hinsichtlich der vom Beklagten anzustellenden Prognoseentscheidung und des hierfür maßgeblichen Zeitpunkts - den der Antragsablehnung - keine Relevanz. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der Entscheidung der Regierung von Schwaben im Widerspruchsverfahren, weil zu diesem Zeitpunkt das Zwischenzeugnis noch nicht vorgelegen hatte. Aufgrund des Prognosecharakters der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung ist die spätere tatsächliche Entwicklung der Ausbildung im angestrebten Bewilligungszeitraum nicht von Bedeutung. Weder kann im Fall eines Scheiterns eine zunächst positive Prognose nachträglich in Zweifel gezogen werden noch eine ursprünglich negative Prognose durch eine spätere positive Entwicklung widerlegt werden (vgl. BVerwG, B. v. 21.4.1993 - 11 B 60.92 - NVwZ-RR 1994, 28).

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 2 BAföG, wonach die Eignung des Auszubildenden vermutet wird, solange dieser die Ausbildungsstätte tatsächlich besucht. Diese Vermutungsregel kann indes nur dann Platz greifen, wenn die Aufnahme in die jeweilige Schule in Übereinstimmung mit den Anforderungen der einschlägigen staatlichen Schulordnung erfolgt. Ist dies - wie bei der Klägerin - nicht der Fall, so kann die Regelvermutung jedenfalls im Jahr der Aufnahme des Auszubildenden nicht zum Tragen kommen. Aufgrund des maßgeblichen Prognosezeitpunkts verbietet sich ebenso der Rückgriff allein auf die Eignungsbeurteilung durch die aufnehmende Ausbildungsstätte. Denn andernfalls würde ausschließlich die aufnehmende Privatschule durch eine von der staatlichen Regelung abweichende großzügigere Handhabung der Übertrittspraxis im Ergebnis über die Gewährung staatlicher Ausbildungsförderung entscheiden. Gleichzeitig würde die durch Art. 1 BayAföG vorgegebene Prognoseentscheidung auf der Grundlage der vom Auszubildenden vorzulegenden Zeugnisse obsolet. Dies wäre mit der gesetzlichen Systematik eines an die Eignung anknüpfenden Übertritts an weiterführende Schulen, die auch die Gewährung von Ausbildungsförderung zu beachten hat, nicht vereinbar.

3. Damit liegen die Fördervoraussetzungen nach dem BayAföG jedenfalls für das hier streitgegenständliche Schuljahr 2011/2012 aufgrund der nicht nachgewiesenen Eignung der Klägerin für den Besuch des Gymnasiums nicht vor. Ungeachtet dessen hat die Klägerin auch nicht versucht, das aufgrund des für einen Besuch des Gymnasiums nicht ausreichende Übertrittszeugnis bestehende Zugangshindernis durch die in § 26 Abs. 3 Nr. 2 GSO vorgesehene Möglichkeit des Probeunterrichts zu überwinden. Der Verweis auf diese schulrechtlich vorgesehene Möglichkeit, trotz unzureichender Übertrittsnote durch die erfolgreiche Teilnahme am Probeunterricht das staatliche Gymnasium doch noch besuchen zu können, ist zulässig, weil erst mit dem endgültigen Nichtbestehen des Probeunterrichts der Besuch eines öffentlichen Gymnasiums nicht mehr möglich ist und dann gegebenenfalls auch eine auswärtige Unterbringung in Betracht gezogen werden muss. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt die Möglichkeit, den Eignungsnachweis für den beanspruchten Bildungsgang durch die erfolgreiche Teilnahme am Probeunterricht zu erbringen, gerade keine engere Zugangsvoraussetzung zur gewählten Schulart, sondern vielmehr eine Erweiterung der Zugangsmöglichkeiten dar. Lässt eine Auszubildende wie die Klägerin diese Möglichkeit ungenutzt, muss sie sich hieran ausbildungsförderungsrechtlich festhalten lassen. Die erfolglose Teilnahme am Probeunterricht 2012/2013 kann im vorliegenden Fall nach § 26 Abs. 3 Satz 2 GSO nicht herangezogen werden, weil sie für das Schuljahr 2011/2012 keine Wirkungen zeitigt. Demnach kommt für das hier allein streitgegenständliche Schuljahr 2011/2012 eine Förderung der Klägerin nicht in Betracht. Auf die von der Klägerin unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung thematisierte Fragestellung migrationstypischer Förderung durch das Gymnasium der V. Privatschulen in J.-S. und möglicherweise bei ihr vorliegende migrationstypische Defizite kommt im Zusammenhang mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

4. Anders könnte sich die förderungsrechtliche Situation der Klägerin indes für das Schuljahr 2012/2013 darstellen, die allerdings keinen Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Vorbehaltlich eines entsprechenden Jahresfortgangszeugnisses könnte sich die Klägerin für dieses Schuljahr einerseits auf die Eignungsvermutung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG berufen, andererseits läge hinsichtlich des wohnortnahen W.-Gymnasiums aufgrund des nicht bestandenen Probeunterrichts ein unüberwindliches Zugangshindernis vor, so dass ihr für dieses Schuljahr wohl Ausbildungsförderung zu bewilligen wäre.

5. Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Gründe, nach § 132 VwGO die Revision zuzulassen, bestehen nicht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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published on 12/10/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll
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Annotations

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.