Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Jan. 2015 - M 15 K 14.1523

bei uns veröffentlicht am29.01.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für den Besuch der 8. Jahrgangsstufe eines privaten Gymnasiums mit angeschlossenem Internat im Schuljahr 2012/2013.

Die am ... September 1997 geborene Klägerin, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und deren Eltern in München wohnen, erhielt von der Beklagten Ausbildungsförderung für den Besuch der 5. bis 7. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der ... Privatschulen in ... mit naturwissenschaftlich-technologischer Ausbildungsrichtung, das überwiegend von Schülerinnen mit türkischem Migrationshintergrund besucht wird. Im Förderbescheid für die 7. Jahrgangsstufe vom ... Dezember 2011 wurde die Klägerin aufgefordert, mit ihrem Weitergewährungsantrag nachzuweisen, dass sie zum Schuljahr 2012/2013 an einer Aufnahmeprüfung für ein „staatliches“ Gymnasium teilgenommen habe.

Am ... August 2012 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung für den Besuch der 8. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der ... Privatschulen. Unter dem ... Oktober 2012 teilte der Vater der Klägerin mit, dass die Klägerin nicht an einem öffentlichen Gymnasium angemeldet worden sei, da sich die Familie dieses Jahr in der Türkei ausschließlich um die Krankheiten des Großvaters und anschließend um seine Beerdigung gekümmert habe. Zusätzlich sei die Mutter der Klägerin an den Augen operiert worden, so dass die Klägerin sogar allein habe nach Deutschland fliegen müssen, um noch rechtzeitig zu Schulbeginn zurück zu sein. Daher hätten sie die Termine für eine Anmeldung an einer öffentlichen Schule nicht wahrnehmen können. Die Eltern seien erst nach der Operation der Mutter der Klägerin am ... September 2012 aus der Türkei zurückgeflogen.

Im Rahmen der Antragsverfahren wurden Immatrikulationsbescheinigungen für zwei Brüder der Klägerin vorgelegt, die in München Lehramt Realschule mit den Studienfächern Mathematik und Wirtschaftswissenschaften bzw. Mechatronik/Feinwerktechnik (Bachelor) studierten.

Mit Bescheid vom ... November 2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 8. Jahrgangsstufe im Schuljahr 2012/2013 ab, da die Klägerin in die 8. Klasse eines öffentlichen Gymnasiums in der Nähe des Elternhauses hätte wechseln können.

Im Rahmen des Antrages auf Ausbildungsförderung für den Besuch der 9. Jahrgangsstufe des privaten Gymnasiums, der mit Bescheid vom ... Januar 2014 ebenfalls abgelehnt wurde, beantworteten die Bevollmächtigten der Klägerin am ... November 2013 den zur Ermittlung eines migrationstypischen Defizites der Klägerin übermittelten Fragebogen. Darin teilten sie unter anderem mit, dass die Eltern die Klägerin nicht bei den Hausaufgaben unterstützen könnten. Die Eltern beherrschten nur Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Auch inhaltlich seien die Eltern vom Stoff der 9. Jahrgangsstufe Gymnasium deutlich überfordert. Die Mutter habe in der Türkei die 8-jährige Regelschule abgeschlossen. In Deutschland habe sie lediglich 2 Jahre lang die Hauptschule besucht und danach keinen Beruf erlernt. Sie verfüge über mangelnde Deutschkenntnisse und kümmere sich um die vier Kinder der Familie. Der Vater der Klägerin habe ebenfalls in der Türkei die Schule besucht und in Deutschland 1 Jahr die Berufsschule absolviert. Er verfüge über Grundkenntnisse der deutschen Sprache und könne die Klägerin am Gymnasium weder sprachlich, noch inhaltlich unterstützen. Er befinde sich derzeit in Frührente. Die Klägerin habe auch zu Beginn des Schuljahres 2013/2014 keine Aufnahmeprüfung an einer öffentlichen Schule absolviert.

Im Übertrittszeugnis der Hauptschule an der ... vom ... Mai 2009 (5. Jahrgangsstufe) hatte die Klägerin in Deutsch die Note 3, in den Fächern Mathematik und Englisch jeweils die Note 2 erhalten und somit einen Notendurchschnitt von 2,50 aus den Fächern Deutsch und Mathematik. Ausweislich des Übertrittszeugnisses war sie für den Besuch einer Real- und einer Hauptschule geeignet. Nach dem pädagogischen Wortgutachten erfasst die Klägerin die Problemstellungen in Mathematik schnell und findet eigene Lösungswege. In Deutsch sei sie bestrebt, ihren nicht sehr ausgedehnten Wortschatz durch viel Lesen zu erweitern. Dem Wortschatz entsprechend verwende sie einfache Satzstrukturen. In diesem Rahmen sei sie auch bei der Rechtschreibung weitgehend sicher. Im Jahreszeugnis der 5. Jahrgangsstufe der Hauptschule an der ... vom 31. Juli 2009 erzielte die Klägerin in Deutsch die Note befriedigend, in Mathematik und Englisch jeweils die Note gut. Nach der Zeugnisbemerkung solle die Klägerin auch in Zukunft zu Hause viel lesen, um ihren Wortschatz zu erweitern.

In den Jahreszeugnissen der 5., 6. und 7. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der ... Privatschulen erhielt die Klägerin in den Fächern Deutsch und Mathematik jeweils die Note gut, in Englisch die Note befriedigend. In der zweiten Fremdsprache Französisch wurde sie in der 6. Jahrgangsstufe mit gut, in der 7. Jahrgangsstufe mit befriedigend benotet. Im Jahreszeugnis der 8. Jahrgangsstufe des privaten Gymnasiums erzielte die Klägerin in Französisch und Mathematik jeweils die Note gut, in Deutsch und Englisch jeweils die Note befriedigend.

Den gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom ... November 2012 eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom ... März 2014 zurück, da eine auswärtige Unterbringung der Klägerin nicht notwendig sei.

Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin am ... April 2014 Klage und beantragten,

den Bescheid der Beklagten vom ... November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom ... März 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum 1. August 2012 bis 1. Juli 2013 Ausbildungsförderung zu bewilligen.

Die Klägerin habe nach der 5. Jahrgangsstufe von der Hauptschule an der ... an das private Gymnasium gewechselt, da sie aufgrund migrationstypischer Probleme mit der deutschen Sprache die Aufnahmevoraussetzungen für ein staatliches Gymnasium knapp verfehlt habe und die Eltern der Klägerin diese hätten bestmöglich fördern wollen. Da die Klägerin auf dem privaten Gymnasium eine auf ihre Probleme zugeschnittene Förderung erhalten habe, welche an einem öffentlichen Gymnasium nicht in der gleichen Weise möglich gewesen wäre, habe sich der Notendurchschnitt der Klägerin verbessert. Weiterhin sei die Deutschnote der Klägerin aber schlechter als der übrige Notendurchschnitt, was darauf hinweise, dass die Klägerin weiter dringend darauf angewiesen sei, bei Verständnisproblemen eine optimale Förderung zu erhalten. Die Klägerin nehme im Rahmen des Ganztagsunterrichts am Nachmittag nach dem gemeinsamen Mittagessen mit den Lehrern regelmäßig an Lern- und Lesestunden teil, die insbesondere dazu dienten, das deutsche Sprachverständnis zu fördern. Ferner erhalte die Klägerin von den jeweiligen Fachlehrern entsprechend der Notwendigkeit punktuelle Nachhilfe in Gebieten, in denen gerade Schwächen bestünden. Diese Nachhilfe sei kostenlos. Außerdem besuche die Klägerin regelmäßig die Hausaufgabenbetreuung und Intensivierungsstunden. Zudem hätten die Schülerinnen die Möglichkeit, an der Arbeitsgruppe „Heimat“ teilzunehmen, in der kulturelle und geschichtliche Inhalte der deutschen Gesellschaft vermittelt würden, die zu Hause kaum vermittelt werden könnten. Das Kriterium des Nichtbestehens einer Aufnahmeprüfung an einer staatlichen Schule sei als Bewilligungskriterium für die Ausbildungsförderung völlig ungeeignet, da es in der Hand des jeweiligen Prüflings läge, die Prüfung nicht zu bestehen. Es könne aber nicht Sinn sein, von einem Schüler eine Aufnahmeprüfung zu verlangen und diejenigen Schüler besserzustellen, die die Aufnahmeprüfung absolvierten und dann mit Absicht nicht bestünden, als diejenigen Schüler, die die Prüfung gar nicht erst versuchten.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Sie sehe nach Auswertung der Zeugnisse und der Anhörung der Familie der Klägerin bei ihr keinen migrationstypischen Förderbedarf. Zwar werde der Klägerin im Übertrittszeugnis und im Jahreszeugnis der 5. Jahrgangsstufe der Hauptschule bescheinigt, dass ihr Wortschatz im Deutschen noch nicht ausreichend sei und sie daher viel lesen solle. Ein weiteres Defizit werde jedoch nicht festgestellt und auch weitere Fördermaßnahmen würden nicht vorgeschlagen. In den Jahreszeugnissen der 6. und 7. Jahrgangsstufe habe die Klägerin im Fach Deutsch jeweils die Note gut erhalten. Die Noten im Fach Deutsch entsprächen zudem dem Notenniveau der Klägerin in den Fremdsprachen Englisch und Französisch. In der 7. Jahrgangsstufe habe sich die Französischnote von gut auf befriedigend verschlechtert, während sie im Fach Deutsch immer noch mit gut benotet worden sei. Dies stehe im Widerspruch zur Einlassung der Klagepartei, dass sich ein migrationsbedingter Förderbedarf der Klägerin im Verständnis der deutschen Sprache zeige, da die Deutschnoten der Klägerin regelmäßig unterhalb des übrigen Notendurchschnittes lägen. Die Klägerin zeige vielmehr das Leistungsbild einer guten Gymnasiastin, deren Begabung eher im naturwissenschaftlichen Bereich liege, da ihre Noten in den Fächern Mathematik sowie Natur und Technik bzw. Physik, Chemie und Biologie eine Notenstufe höher im guten bis sehr guten Bereich lägen, während die Noten in den sprachlichen Fächern Deutsch, Englisch und Französisch im guten bis befriedigenden Bereich angesiedelt seien. Die Deutschnote der Klägerin entspreche ihren übrigen Leistungen im sprachlichen Bereich und habe in den Jahrgangsstufen 6 und 7 mit der Benotung gut sogar über dem Notendurchschnitt der Klägerin gelegen. Die guten bis befriedigenden Leistungen der Klägerin im Fach Deutsch zeigten, dass sie ihren anfänglich attestierten geringen Wortschatz habe erweitern können. Auch die Stellungnahme der Klagepartei zeige, dass höchstens noch ein Bedarf an einer Wortschatzerweiterung und Verbesserung des deutschen Sprachverständnisses bestehe, der allein durch das Lesen deutscher Bücher gedeckt werden könne. Dies habe die Klägerin jedoch mit allen Schülern aus spracharmen Familien gemeinsam und bedürfe bei der zum Zeitpunkt des Besuchs der 8. Jahrgangsstufe 15-jährigen Klägerin keiner besonderen Anleitung. Auch die Förderung der Klägerin am besuchten privaten Gymnasium beschränke sich nach eigener Aussage auf die Teilnahme an den Intensivierungsstunden, der Hausaufgabenbetreuung, punktueller Nachhilfe und an Lesestunden deutscher Bücher. Zudem studiere der ältere Bruder der Klägerin Realschullehramt für Mathematik und Wirtschaft an der Ludwig-Maximilians-Universität München, so dass die Klägerin zwar nicht durch ihre Eltern, aber durch den studierenden Bruder eine gegebenenfalls benötigte Hilfe bei den Hausaufgaben oder der Erarbeitung des Lernstoffs durchaus erhalten könne.

Selbst wenn man bei der Klägerin dennoch ein entsprechendes migrationsbedingtes Defizit unterstellte, weise das besuchte private Gymnasium keine spezielle Schulstruktur auf, die diesen Förderbedarf abdecke, da sie in dem maßgeblichen schulischen Bereich keine nennenswerte Förderung für von migrationsbedingten Defiziten betroffene Schüler anbiete. Das besuchte private Gymnasium biete lediglich die für eine kostenpflichtige, staatlich genehmigte Privatschule üblichen Vorteile an, die mit kleinen Klassen, Hausaufgabenbetreuung, Fachtraining und differenzierter sowie individueller Förderung der einzelnen Schüler werbe. Die von der Klägerin in der 8. Jahrgangsstufe an dem von ihr besuchten privaten Gymnasium in Anspruch genommenen Leistungen hätten daher auch an einer wohnortnahen Ausbildungsstätte in Anspruch genommen werden können. In München böten 8 städtische und 15 staatliche Gymnasien eine naturwissenschaftlich-technologische Ausbildungsrichtung mit der Sprachenfolge Englisch und Französisch an. Alle städtischen Gymnasien mit Ganztagesangebot böten eine qualifizierte Hausaufgabenunterstützung an, die grundsätzlich von ausgebildeten Fachlehrern begleitet werde. Intensivierungsstunden seien im Rahmen des G 8 für alle Gymnasien verpflichtend vorgeschrieben. Zudem würden bei den städtischen Gymnasien im Ganztag zusätzliche Intensivierungs- oder Förderstunden entsprechend dem Schulprofil angeboten. Im Hinblick auf die spezielle Förderung von Schülern mit Migrationshintergrund seien insbesondere das Städtische Lion-Feuchtwanger-Gymnasium, das Städtische Bertold-Brecht-Gymnasium, das Städtische Heinrich-Heine-Gymnasium und das Staatliche Wilhelm-Hausenstein-Gymnasium mit dem von der Klägerin besuchten privaten Gymnasium vergleichbar. Die Klägerin habe es versäumt, sich rechtzeitig für die Aufnahmeprüfung an einer öffentlichen Schule anzumelden. Selbst bei erfolgloser Teilnahme an der Aufnahmeprüfung wäre jedoch immer noch zu bedenken, dass die Klägerin auch durchaus an ein privates, staatlich genehmigtes und wohnortnahes Gymnasium, beispielsweise das novalis-Gymnasium in München, hätte verwiesen werden können, das mit einem Schulgeld von monatlich 500 € um 100 € monatlich weniger koste als das von der Klägerin besuchte private Gymnasium. Wenn dieses niedrigere Schulgebühren erhebe als die wohnortferne Ausbildungsstätte, sei auch in der Gebührenpflichtigkeit keine strengere Zugangsvoraussetzung zu sehen. Hinsichtlich der an den genannten öffentlichen Gymnasien angebotenen Förderungen wird auf die Klageerwiderung vom 20. November 2014 mit Anlagen Bezug genommen.

Am 19. Januar 2015 teilte die Schulleiterin des Gymnasiums der ... Privatschulen auf Anfrage des Gerichts mit, dass bei der Klägerin ihrer Ansicht nach zum Ende des Schuljahres 2011/2012 ein migrationstypischer Förderbedarf bestanden habe und immer noch bestehe. Migrationsspezifischer Förderbedarf äußere sich in zwei Bereichen: Zweisprachigkeit und Elternarbeit. Kinder mit Migrationshintergrund wüchsen zweisprachig auf, was in der Regel zu Schwierigkeiten im Umgang mit beiden Sprachen führe. Deshalb müsse man die Kinder nicht nur in Deutsch fördern, sondern auch in der türkischen Sprache unterstützen. Auch die Klägerin habe in zahlreichen Gesprächen bestätigt, dass es ihr sehr geholfen habe, Türkisch im Rahmen eines (Wahl-)Unterrichts strukturiert zu lernen. Immer wenn die Klägerin sprachlich an ihre Grenzen stoße, finde sie in der Geschäftsführung, in der Schulleitung und auch bei ihren Betreuerinnen (im Internat) Unterstützung, mit der Zweisprachigkeit umzugehen. Ein weiterer wesentlicher Faktor sei die Elternarbeit, die im öffentlichen Schulsystem oft an der Sprachbarriere scheitere. Die Geschäftsführung und die Schulleitung der ... Privatschulen stünden mit den Eltern der Klägerin in engem Kontakt und könnten so „barrierefrei“ auf ihre Fragen oder Sorgen eingehen.

Am 28. Januar 2015 legten die Bevollmächtigten der Klägerin eine Bestätigung des Städt. ...-Gymnasiums vor, nach der die Klägerin im Zeitraum vom ... September bis ... September 2014 an der Aufnahmeprüfung für die 10. Jahrgangsstufe teilgenommen, diese aber leider nicht bestanden habe. Zudem wurden in der mündlichen Verhandlung Bestätigungen des ...-Gymnasiums München und des ...-Gymnasiums München vorgelegt, nach denen die Klägerin aufgrund der hohen Schülerzahl im Schuljahr 2014/2015 nicht in die 10. Jahrgangsstufe habe aufgenommen werden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, in der die Klägerin informatorisch gehört wurde, Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 8. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der ... Privatschulen in ... im Schuljahr 2012/2013 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BayAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch der Klassen 5 bis 9 von Gymnasien gewährt, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird. Gemäß Art. 4 Abs. 1, Art. 5 BayAföG gilt § 2 Abs. 1a BAföG entsprechend.

Gemäß § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da es mit dem Städt. Lion-Feuchtwanger-Gymnasium und dem Städt. Berthold-Brecht-Gymnasium sowie dem in München ohnehin breiten Angebot an öffentlichen Gymnasien mehrere der besuchten Privatschule entsprechende zumutbare öffentliche Gymnasien gibt, die von der Wohnung der Eltern der Klägerin aus erreichbar sind.

Eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegt grundsätzlich dann vor, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem erstrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; B. v. 20.9.1996 - 5 B 177/95 - juris Rn. 4). Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohn-ortnahen Bildungsstätte entgegenstehen (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 18 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; U. v. 31.3.1980 - V C 41.78 - FamRZ 1980, 837; U. v. 12.2.1981 - V C 43.79 - FamRZ 1981, 610; U. v. 21.6.1990 - V C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611; OVG NRW, B. v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris Rn. 3; B. v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7).

Für den danach anzustellenden Vergleich der in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz. Außer Betracht zu bleiben haben ferner unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang. Demgegenüber liegen wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten dann vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 19 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611; OVG NRW, B. v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris Rn. 3; B. v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7).

Derartige wesentliche Unterschiede zwischen zwei Bildungsstätten bejaht die Rechtsprechung etwa dann, wenn die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198). Den maßgeblichen Bezugspunkt bildet dabei jedoch allein die Ausbildungsstätte selbst, nicht hingegen lediglich mit ihr verbundene Einrichtungen, wie beispielsweise externe Wohnheime (vgl. BVerwG, U. v. 31.3.1980 - 5 C 41/78 - FamRZ 1980, 837). Darüber hinaus kann auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 20 unter Verweis auf OVG NRW, B. v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7 und 12; VG Trier, U. v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 17 und 19). Bietet die wohnortnahe Schule, die den gleichen Schulabschluss vermittelt wie die gewählte Ausbildungsstätte, eine spezielle Betreuung für Migranten, beispielsweise eine Sprachförderung oder eine Hilfestellung bei den Hausaufgaben, die migrationstypische Defizite ausgleicht, nicht an, so kann je nach Ausgestaltung der migrationstypischen Förderung im Einzelfall die Annahme einer entsprechenden, zumutbaren Ausbildungsstätte abgelehnt werden (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 20; B. v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris Rn. 14; VG Trier, U. v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 17 und 19).

Von einem wesentlichen Unterschied zwischen der gewählten und der wohnortnahen Ausbildungsstätte kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn das prägende Profil der gewählten Bildungseinrichtung dem individuellen Förderbedarf des Auszubildenden - im Gegensatz zur wohnortnahen Ausbildungsstätte - im konkreten Fall entspricht. Decken sich Förderbedarf auf der einen und spezielle Schulstruktur und Bildungsgang der auswärtigen Bildungsstätte auf der anderen Seite und trifft dies auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte nicht zu, so kann der Auszubildende auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte als entsprechende zumutbare im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht verwiesen werden (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 21 unter Verweis auf OVG NRW, B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 12; VG Trier, U. v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 19).

Anders verhält es sich hingegen dann, wenn eine auswärtige Schule eine spezielle Sprach- und Studienförderung für Schüler mit Migrationshintergrund zwar anbietet, beim Auszubildenden jedoch ein entsprechendes Defizit nicht besteht (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 22; B. v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris Rn. 15).

Die Beklagte hatte daher im Rahmen einer persönlichen Anhörung der Klägerin und unter Berücksichtigung der von ihr erbrachten Leistungen festzustellen, ob bei ihr ein bestimmter, ausbildungsbezogener migrationstypischer Förderbedarf besteht, der dem speziellen Profil des Gymnasiums der ... Privatschulen entspricht, und ggf. ob ein solcher Förderbedarf auch an einem wohnortnahen öffentlichen Gymnasium hätte befriedigt werden können. Die von den Schulen angebotenen Fördermaßnahmen wurden auf der Grundlage des der Beklagten als Schulträgerin zur Verfügung stehenden Informationsmaterials ermittelt. Zur Feststellung des individuellen Förderbedarfs der Klägerin hat das Gericht auch eine Stellungnahme der Schulleitung des Gymnasiums der ... Privatschulen eingeholt.

Auf der Grundlage dieser Ermittlungen und gemessen an dem von der Rechtsprechung entwickelten Maßstab hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 8. Jahrgangsstufe des privaten Gymnasiums im Schuljahr 2012/2013 zu Recht abgelehnt. Bei ihr lag zum Ende des Schuljahres 2011/2012 (7. Jahrgangsstufe) schon kein besonderer migrationstypischer Förderbedarf vor. Darüber hinaus lässt die gewählte Privatschule auch keine spezielle Ausrichtung am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund erkennen, die wesentlich über diejenigen Förderangebote hinausginge, die die in Betracht gezogenen öffentlichen Münchener Gymnasien bereithalten (vgl. BayVGH, B. v. 2.2.2015 - 12 ZB 15.2 - nicht veröffentlicht; BayVGH, B. v. 7.7.2014 - 12 C 14.1294 - juris Rn. 23).

Zwar hat die Schulleiterin der ... Privatschulen der Klägerin mit Schreiben vom 19. Januar 2015 einen andauernden „migrationstypischen Förderbedarf“ bescheinigt.

Gegen diese Einschätzung sprechen allerdings die schulischen Leistungen der Klägerin, die sich den Zeugnissen der 5. bis 7. Jahrgangsstufe entnehmen lassen. Zwar wurde im Übertrittszeugnis und im Jahreszeugnis der 5. Jahrgangsstufe der Hauptschule an der ... noch festgestellt, dass die Klägerin ihren Wortschatz durch viel Lesen erweitern solle. Ein weiteres Defizit wurde nicht festgestellt und es wurden auch keine weiteren Fördermaßnahmen vorgeschlagen. Entsprechend erhielt die Klägerin im Übertrittszeugnis und im Jahreszeugnis der 5. Jahrgangsstufe der Hauptschule an der ... in Deutsch die Note befriedigend, in Mathematik und Englisch jeweils die Note gut. Von der 5. bis zur 7. Jahrgangsstufe am Gymnasium der ... Privatschulen erzielte die Klägerin in Deutsch und Mathematik durchwegs die Note gut, während sie in Englisch und teilweise Französisch (nur) die Note befriedigend erreichte. Im Fach Natur und Technik erhielt sie in der 5. und 7. Jahrgangsstufe am Gymnasium der ... Privatschulen die Note sehr gut, in der 6. Klasse die Note gut.

Die Einlassung der Klagepartei, dass sich ein migrationsbedingter Förderbedarf der Klägerin im Verständnis der deutschen Sprache zeige, da die Deutschnoten der Klägerin regelmäßig unterhalb des übrigen Notendurchschnitts lägen, lässt sich den Zeugnisnoten daher gerade nicht entnehmen. Vielmehr zeigen die guten Leistungen der Klägerin im Fach Deutsch, dass sie ihren anfänglich geringen Wortschatz erweitern konnte und sich bis zum Ende der 7. Jahrgangsstufe beständig auf einem guten Leistungsniveau befunden hat. Auch die durchgängig auf gutem bis sehr gutem Niveau liegende Benotung der Klägerin in den Fächern Natur und Technik sowie Mathematik, die ebenfalls ein gewisses Textverständnis voraussetzen, spricht gegen das Vorliegen eines besonderen migrationsbedingten Defizits der Klägerin zu dem hier maßgeblichen Ende der 7. Jahrgangsstufe, das durch spezielle migrationsspezifische Förderangebote hätte ausgeglichen werden müssen.

Auch dass die Eltern der Klägerin diese nach Angaben der Klägerbevollmächtigten in dem maßgeblichen Fragebogen nicht bei den Hausaufgaben unterstützen können, führt nicht zur Annahme des Vorliegens eines spezifischen migrationsbedingten Förderbedarfs der Klägerin. Die Situation der Familie der Klägerin unterscheidet sich damit nicht wesentlich von einer Vielzahl anderer familiärer Situationen, in denen die Eltern aus Zeitgründen oder aus anderen Gründen (weil sie beispielsweise selbst über keine entsprechende Bildung verfügen) ihren Kindern nicht selbst bei den Hausaufgaben helfen (können), sondern externe Nachhilfe in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist im Falle der Klägerin davon auszugehen, dass zwei ihrer älteren Brüder, die zum maßgeblichen Zeitpunkt in München studiert haben, über ausreichend Bildung verfügen, um die Klägerin bei den Hausaufgaben oder der Erarbeitung des Lernstoffs unterstützen zu können.

Schließlich bestehen auch nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer bei der Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, bei der Klägerin keine migrationsbedingten Defizite. Sie spricht fließend Deutsch und hat keinerlei Schwierigkeiten gehabt, der Verhandlung zu folgen und Fragen flüssig zu beantworten.

Die Kammer geht daher aufgrund der Gesamtschau aller Umstände davon aus, dass bei der Klägerin kein besonderer migrationstypischer Förderbedarf besteht und auch am Ende der 7. Jahrgangsstufe nicht bestanden hat, sondern dass ihr Förderbedarf sich nicht von demjenigen eines Schülers auf gutem bis mittlerem Leistungsniveau ohne Migrationshintergrund unterscheidet.

Selbst wenn man dennoch davon ausgehen wollte, dass bei der Klägerin der von der Schulleiterin der ... Privatschulen bescheinigte migrationstypische Förderbedarf besteht, wäre der Klägerin bei dem breiten Angebot an öffentlichen Gymnasien in München u. a. der Besuch des Städt. Lion-Feuchtwanger-Gymnasiums bzw. des Städt. Berthold-Brecht-Gymnasiums in München zumutbar gewesen.

Die von der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum besuchte Privatschule bietet in dem allein maßgeblichen schulischen Bereich keine nennenswerte spezielle Förderung für Schülerinnen mit ausbildungsbezogenen migrationsbedingten Defiziten an. Das Gymnasium der ... Privatschulen ist eine gebundene Ganztagschule für Mädchen mit angeschlossenem Internat. Nach dem Vortrag der Klagepartei werden den Schülerinnen am Nachmittag von Lehrern der Schule Intensivierungsstunden, Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe angeboten. Die Klägerin nehme auch an Lesestunden (deutscher Bücher) teil. Die Klassen würden geteilt. Es werde gezielt auf individuelle Probleme der Schülerinnen eingegangen. Nach der Stellungnahme der Schulleiterin der ... Privatschulen vom 19. Januar 2015 profitierten die Schülerinnen der ... Privatschulen und die Klägerin, die zweisprachig aufgewachsen seien, sehr davon, Türkisch im Rahmen eines Unterrichts strukturiert zu erlernen. Wenn die Schülerinnen sprachlich an ihre Grenzen stießen, fänden sie in der Geschäftsführung, der Schulleitung und auch bei ihren Betreuerinnen (im Internat) Unterstützung und Hilfe, mit der Zweisprachigkeit umzugehen. Zudem betreibe die ... Privatschule intensive Elternarbeit, die nicht - wie häufig an den öffentlichen Schulen - an sprachliche Grenzen stoße.

Mit diesem Angebot unterscheidet sich die streitgegenständliche Privatschule insgesamt nicht von anderen Privatschulen, die mit kleinen Klassen und damit bedingter intensiverer Betreuung werben und deren Angebote sich generell an „schwächere“ Schüler richten. Die von den türkischstämmigen Erzieherinnen am Abend angebotenen Lernzeiten, die auch in anderen Internaten üblich sind, werden nicht durch die Schule, sondern neben der Schule im angegliederten Internat angeboten und gehören somit ohnehin nicht zum Ausbildungsinhalt des privaten Gymnasiums. Dem am Gymnasium der ... Privatschulen als Wahlfach angebotenen Türkischunterricht kommt angesichts des gesamten Ausbildungsinhalts, der sich mit dem an öffentlichen Gymnasien derselben Ausbildungsrichtung deckt, kein solches Gewicht zu, dass er dem von der Klägerin besuchten privaten Gymnasium eine besondere Prägung/Ausrichtung verleihen könnte.

Das Angebot der von der Klägerin gewählten Privatschule geht auch nicht wesentlich über die Förderangebote hinaus, die an den öffentlichen Gymnasien in Bayern im Rahmen des G 8, insbesondere an den Ganztagesschulen, regelmäßig angeboten werden (vgl. BayVGH, B. v. 2.2.2015 - 12 ZB 15.2 - nicht veröffentlicht; BayVGH, B. v. 7.7.2014 - 12 C 14.1294 - juris Rn. 23). Dazu gehören insbesondere die wöchentlichen Intensivierungsstunden in mehreren Kernfächern sowie eine intensivere Betreuung der Schüler durch Teilung der Klassen in bestimmten Fächern, v.a. im Fach Deutsch, bzw. durch Team-Teaching, d. h. zwei Lehrer betreuen gleichzeitig eine Klasse. Auch Hausaufgabenbetreuung am Nachmittag bzw. Förderunterricht oder Nachhilfe in bestimmten Fächern werden regelmäßig an Ganztagesschulen angeboten. Daher lassen auch diese Angebote keinen Rückschluss auf eine spezielle Ausrichtung der ... Privatschulen am migrationsbedingten Förderbedarf ihrer Schülerinnen zu. Generell lässt sich das Angebot von Hausaufgabenbetreuung bzw. Nachhilfe in bestimmten Fächern nicht einem speziellen Profil zur migrationsbedingten Förderung zuordnen. Vielmehr besteht der Bedarf an Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfestunden bei einer Vielzahl von Schülern mit und ohne Migrationshintergrund, deren Eltern ihren Kindern nicht selbst bei den Hausaufgaben helfen (können), sondern externe Betreuungsprogramme bzw. Nachhilfe in Anspruch nehmen (müssen). Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse aus einer Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren ist davon auszugehen, dass - zumindest im städtischen Umgriff - auch die öffentlichen Gymnasien mittlerweile über einen erheblichen Anteil an Schülern mit Migrationshintergrund oder aus bildungsfernen Familien verfügen und einen entsprechenden Förderbedarf durch (kostenfreien) Förderunterricht und/oder andere Angebote abdecken (vgl. hierzu im Einzelnen: Urteil der Kammer v. 2.10.2014 - M 15 K 13.5380 - juris). Auch der von der Schulleiterin der ... Privatschulen ins Feld geführte gute Kontakt zu den Eltern der türkisch-stämmigen Schülerinnen findet sich regelmäßig in den Leitbildern und Konzepten der öffentlichen Gymnasien in Bayern wieder. Die Elternarbeit ist für die öffentlichen Gymnasien in Bayern Standard und hebt das Angebot der ... Privatschule somit nicht wesentlich vom Angebot der öffentlichen Gymnasien ab, zumal gerade im Falle der Klägerin ihre akademisch gebildeten Brüder bei Bedarf problemlos den Kontakt mit der Lehrerschaft suchen könnten.

Auch das Städt. Lion-Feuchtwanger-Gymnasium und das Städt. Berthold-Brecht-Gymnasium bieten neben den nach der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) ohnehin zwingend vorgesehenen Intensivierungsstunden unterschiedliche Fördermöglichkeiten und Ganztagesmodelle mit Hausaufgabenbetreuung etc. an. Am Städt. Lion-Feuchtwanger-Gymnasium gibt es sogar spezielle Förderangebote, die sich an Schüler mit Migrationshintergrund richten (vgl. hierzu im Einzelnen: Urteil der Kammer v. 2.10.2014 - M 15 K 13.5380 - juris).

Bezogen auf die Intention der öffentlichen Ausbildungsförderung, den Auszubildenden das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles zu ermöglichen, würde es - auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtes auf Bildung - ausreichen, wenn die Klägerin an einer der in Bezug genommenen öffentlichen Schulen eine ihren Bedürfnissen entsprechende Förderung erhielte. Leistungen von Privatschulen mit angeschlossenem Internat, die generell eine intensivere individuelle Rundum-Betreuung von Schülern anbieten, müssen - auch, wenn sie für sich gesehen nützlich und sinnvoll sein sollten - nicht mit Mitteln der Ausbildungsförderung finanziert werden (vgl. OVG NRW, U. v. 28.5.2013 - 12 A 1277/12 - juris Rn. 45).

Schließlich stand der Aufnahme der Klägerin in die 8. Jahrgangsstufe eines wohnortnahen öffentlichen Gymnasiums und damit der Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte auch kein unüberwindliches rechtliches oder tatsächliches Hindernis entgegen (vgl. BVerwG, U. v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611 m. w. N.; BayVGH, B. v. 7.7.2014 - 12 C 14.1294 - juris Rn. 26). Die Aufnahme der Klägerin in die 8. Jahrgangsstufe eines der genannten öffentlichen Gymnasien wäre grundsätzlich möglich gewesen, wenn sie gemäß § 33 Abs. 3 i. V. m. § 30 GSO Aufnahmeprüfung und Probezeit bestanden hätte (vgl. BayVGH, B. v. 7.7.2014 - 12 C 14.1294 - juris Rn. 26). Bei Kapazitätsengpässen hätte eine Aufnahme über die Zuweisung durch den Ministerialbeauftragten erfolgen können. Die Klägerin hat jedoch nicht versucht, an ein öffentliches Gymnasium zu wechseln, obwohl ihr ein Wechsel der Schule nach der 7. Jahrgangsstufe im Hinblick auf die in § 2 Abs. 1a BAföG zum Ausdruck kommende Nachrangigkeit der staatlichen Schülerförderung zumutbar gewesen wäre und die Beklagte die Klägerin auch im Förderbescheid für die 7. Jahrgangsstufe vom 28. Dezember 2011 aufgefordert hatte, mit ihrem Weitergewährungsantrag nachzuweisen, dass sie zum Schuljahr 2012/2013 an einer Aufnahmeprüfung für ein „staatliches“ Gymnasium teilgenommen hat. Da das von der Klägerin besuchte private Gymnasium seinem Unterricht die gleichen Lehrpläne zugrunde legt und dieselbe Ausbildungsrichtung anbietet wie die genannten öffentlichen Gymnasien, hätte ein Schulwechsel keine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung nach sich gezogen (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198; OVG NRW, U. v. 28.5.2013 - 12 A 1277/12 - juris Rn. 48; BayVGH, B. v. 2.2.2015 - 12 ZB 15.2 - nicht veröffentlicht; Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2014, § 2 Rn. 16.2.3 m. w. N.). Letzteres hat das Bundesverwaltungsgericht nur für einen Zeitraum von zwei Jahren vor der Reifeprüfung angenommen (vgl. U. v. 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198). Der Anmeldung zur Aufnahmeprüfung der Klägerin für das Schuljahr 2012/2013 (8. Jahrgangsstufe) stand auch kein unüberwindliches tatsächliches Hindernis entgegen. Zwar haben sich die Eltern nach Angabe des Bruders der Klägerin, der in der mündlichen Verhandlung als Beistand anwesend war, aufgrund der Erkrankung und des Versterbens der Großmutter des Vaters der Klägerin über das Ende der Sommerferien 2012 hinaus in der Türkei befunden, so dass die Klägerin vor Schulbeginn mit ihrem Onkel allein nach München zurückgeflogen ist. Jedoch hätte sich der Bruder der Klägerin um deren Anmeldung an einem öffentlichen Gymnasium bemühen können, da er sich zum maßgeblichen Zeitpunkt in München befunden hat. Schließlich war auch er es, der die Klägerin zum Schuljahr 2014/2015 für die Aufnahmeprüfung am Städt. Theodolinden-Gymnasium (10. Jahrgangsstufe) angemeldet hat.

Schließlich ist es der Klägerin im Rahmen des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG entgegen den Ausführungen der Klägerbevollmächtigten auch zumutbar, jedes Schuljahr erneut einen Wechsel von der gewählten auswärtigen Ausbildungsstätte an eine wohnortnahe Schule zu versuchen. Denn der Bewilligung von Ausbildungsförderung kommt keine über den jeweiligen Bewilligungszeitraum hinausreichende Bindungswirkung zu. Demzufolge ist das Vorliegen der Fördervoraussetzungen für jeden Bewilligungszeitraum erneut zu prüfen (vgl. Art. 4 Abs. 1 BayAföG i. V. m. § 50 Abs. 3 BAföG) und damit zugleich auch die Zumutbarkeit eines Wechsel auf eine wohnortnahe öffentliche Schule erneut zu klären (BayVGH, B. v. 7.7.2014 - 12 C 14.1294 - juris Rn. 27 m. w. N.). Aus dem Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung für die 10. Jahrgangsstufe lässt sich somit für das hier streitgegenständliche Schuljahr 2012/2013 nichts herleiten.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 2 Ausbildungsstätten


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

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(1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid dem Grunde nach ü

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die im Dezember ... geborene Klägerin beansprucht mit ihrer zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch des Gymnasiums der V. Privatschulen gGmbH in J.-S. für die Förderzeiträume 08/2012 bis 07/2013 und 10/2013 bis 07/2014. Mit ihrer Beschwerde verfolgt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Mai 2014 (Az.: Au 3 K 14.430) mangels Erfolgsaussichten abgelehnt hat, weiter.

Die Klägerin besuchte vom September 2004 bis Juli 2008 die M.-Grundschule und von September 2008 bis Juli 2009 die Hauptschule in G. Im Übertrittszeugnis der Hauptschule vom 4. Mai 2009 erzielte sie in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch jeweils die Note 3 und damit einen Gesamtschnitt von 3,00. In der Eignungsaussage wird der weitere Besuch der Hauptschule empfohlen. Ferner absolvierte die Klägerin im Mai 2009 erfolgreich den Probeunterricht an der A.-B. Realschule für Mädchen in A. Ab September 2009 besuchte sie die 5. Klasse des Gymnasiums sowie das angeschlossene Internat der V. Privatschulen gGmbH in J.-S., gegenwärtig - ohne Wiederholung einer Jahrgangsstufe - in der 9. Jahrgangsstufe.

Mit im April 2011 beim Beklagten eingegangenen Antrag beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung erstmals für den Besuch der 6. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der V. Privatschulen. Diesem Antrag gab der Beklagte ebenso statt wie für das folgende Schuljahr 2011/2012 und leistete der Klägerin jeweils Ausbildungsförderung. Den im Juni 2012 erneut gestellten Antrag für das Schuljahr 2012/2013 lehnte er indes ab, da es mit dem P.-K. Gymnasium in G. ein der besuchten Ausbildungsstätte vergleichbares naturwissenschaftlich-technologisches Gymnasium gäbe, das für die Klägerin von der Wohnung der Eltern in angemessener Zeit erreichbar sei. Der gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Widerspruch blieb erfolglos. Mit Urteil vom 1. Oktober 2013 verpflichtete hingegen das Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 3 K 13.267) den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids und des Widerspruchsbescheids zur Neuverbescheidung des Förderantrags unter Beachtung seiner Rechtsauffassung.

Entgegen der Ansicht des Beklagten stehe nicht fest, ob es sich bei dem P.-K. Gymnasium in G. oder weiteren, für die Klägerin von der Wohnung ihrer Eltern erreichbaren Gymnasien in A. mit naturwissenschaftlich-technischer Ausrichtung um eine dem von ihr besuchten Gymnasium der V. Privatschulen entsprechende Ausbildungsstätten handele. Nach der Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B. v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris) bestehe dann ein relevanter Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten, wenn die wohnortnahe Schule zwar den gleichen Schulabschluss vermittle wie die tatsächlich besuchte Schule, letztere jedoch zusätzlich eine spezielle Förderung für Migranten, beispielsweise im Bereich der Sprachförderung oder der Hausaufgabenbetreuung biete, die migrationstypische Defizite ausgleiche. In diesem Fall könne, wenn das prägende Profil der tatsächlich besuchten Schule sich mit dem individuellen Förderbedarf des Schülers decke, von einem wesentlichen Unterschied zwischen beiden Ausbildungsstätten ausgegangen werden. Die Auszubildende könne dann auch nicht auf den Besuch der wohnortnahen Schule als entsprechend zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 des Bundesgesetzes über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) verwiesen werden. Da der Beklagte nicht geprüft habe, ob das Gymnasium der V. Privatschulen eine spezielle Förderung von Schülerinnen mit Migrationshintergrund biete und die Klägerin einen migrationstypischen Förderbedarf aufweise, der gerade durch spezifische Fördermaßnahmen der V. Privatschulen ausgeglichen werde, müsse der die Leistung von Ausbildungsförderung versagende Bescheid aufgehoben und der Beklagte zur Neuverbescheidung verpflichtet werden.

Nachdem die Klägerin daraufhin am 28. Oktober 2013 für das laufende Schuljahr erneut die Bewilligung von Ausbildungsförderung beantragt hatte, stellte der Beklagte zu den vom Verwaltungsgericht angegebenen Kriterien weitere Ermittlungen an. So hörte er die Klägerin persönlich mit ihrem Vater unter Beteiligung des zuständigen Schulamts an und erhob verschiedene Daten zur Ausbildungssituation mittels eines Fragebogens. Ferner zog er neben dem Übertrittszeugnis der 5. Klasse sämtliche weitere Zeugnisse der Klägerin vom Gymnasium der V. Privatschulen heran. Auf Anfrage des Beklagten erklärte die M.-Grundschule in G., dass die Leistungen der Klägerin im Schuljahr 2007/2008 (4. Jahrgangsstufe) zum Übertritt an das Gymnasium nicht ausgereicht hätten. Fehlende deutsche Sprachkenntnisse seien hierfür nicht die Ursache gewesen. Auch im Rahmen der persönlichen Anhörung der Klägerin am 8. Januar 2014 konnten bei ihr keine sprachlichen Defizite aufgrund des Migrationshintergrunds festgestellt werden. Vielmehr zeigte sie bei der Beantwortung der ihr gestellten Fragen eine „sehr eloquente“ Ausdrucksweise. Weiter teilte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus dem Beklagten zur Frage der besonderen Förderung für Schüler mit Migrationshintergrund durch die V. Privatschulen mit, dass nach dem bei der Gründung 2009 eingereichten pädagogischen Konzept der Schule vorgesehen war, den Schülern zusätzlich Türkischunterricht anzubieten. Ein darüber hinausgehendes Konzept im Hinblick auf Integration und Lernförderung von Migrationskindern sei nicht bekannt.

In der Folge lehnte der Beklagte daher die Leistung von Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 27. Februar 2014 wiederum ab. Weder verfüge das Gymnasium der V. Privatschulen über ein spezielles Förderkonzept im Hinblick auf Migrantenkinder noch lägen bei der Klägerin entsprechende migrationstypische Defizite vor. Gegen diesen Bescheid ließ die Kläger erneut Klage erheben und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren beantragen.

Zur Begründung trug sie vor, dass die Ermittlungen der Beklagten zum Schulprofil des Gymnasiums der V. Privatschulen nicht ausreichend seien. Der Hinweis darauf, dass lediglich zusätzliche Hilfen in Form von Nachhilfe und Hausaufgabenbetreuung angeboten würden, reiche nicht aus, um das tatsächliche Angebot zu erfassen. Auch die zusätzliche Sprachförderung durch die Hausaufgabenbetreuung sei geeignet, migrationstypische Defizite auszugleichen. Hier bestünde bei den V. Privatschulen ein umfassendes Angebot. Es werde konkret Intensivierungs- und Ergänzungsunterricht in den Hauptfächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch am Nachmittag angeboten bei zugleich reduzierter Klassenstärke. Eine konkrete Untersuchung des Angebots der V. Privatschulen durch die Beklagte fehle.

Ferner habe die Beklagte an das Gymnasium der V. Privatschulen keine konkrete Anfrage mit Blick auf die bei der Klägerin bestehenden Defizite gerichtet. Die eingeholte Stellungnahme der M.-Grundschule in G. für das 4. Schuljahr sei zur Beurteilung nicht ausreichend.

Mit Beschluss vom 19. Mai 2014 (Az. Au 3 K 14.430) lehnte das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Das Vorbringen der Klägerin erschöpfe sich in der Kritik an den Ermittlungen des Landratsamts. Dieses sei seiner Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nachgekommen. Es habe die Zeugnisse der Klägerin, eine Stellungnahme der Grundschule zum Leistungsbild im Übertrittszeitpunkt sowie die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme am Probeunterricht für die Realschule herangezogen. Ferner habe die persönliche Anhörung der Klägerin ergeben, dass sie sehr eloquent sei und über gute deutsche Sprachkenntnisse verfüge. Über die von den V. Privatschulen angebotenen Fördermöglichkeiten finde sich in den Akten u. a. eine „Ergänzung des Situationsberichts“ der Schule vom 21. Juli 2013. Ferner habe die Klägerin diesbezüglich im Fragebogen der Beklagten ausgeführt, dass die Schule Nachhilfen und zusätzliche Übungen anbiete. Ungeachtet der Verpflichtung der Behörde zur Sachverhaltsaufklärung obliege es nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X auch den Beteiligten, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Der Klägerin wäre es daher unschwer möglich gewesen, die von ihr als fehlend gerügte Stellungnahme der Schule zu individuellen migrationstypischen Defiziten selbst beizubringen.

Angesichts dessen lägen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG bei der Klägerin aller Voraussicht nach nicht vor. So fehle es an migrationstypischen Defiziten im sprachlichen Bereich, die den Besuch einer öffentlichen weiterführenden Schule als unzumutbar erscheinen ließen. Ferner gehe das von der Schule angebotene Förderprogramm nach den vorliegenden Unterlagen nicht über Nachhilfe und Hausaufgabenbetreuung hinaus. Insgesamt biete sich auch unter Berücksichtigung der Internatsunterbringung das Bild einer Schule, die die Vorzüge eines Internats mit denen einer reinen Mädchenschule verbinde, wobei die Schülerinnen überwiegend einen türkischen Migrationshintergrund aufwiesen. Es bestünden keine relevanten Unterschiede, die den Besuch einer öffentlichen Schule desselben Bildungsgangs am Wohnort der Klägerin als unzumutbar erscheinen ließen. Unterschiede bestünden allein unter nicht ausbildungsbezogenen Aspekten.

Ferner erscheine für die Klägerin auch ein Schulwechsel nicht unzumutbar. So gehe die Rechtsprechung beim Besuch eines Gymnasiums davon aus, dass ein Schulwechsel außerhalb der beiden letzten Jahrgangsstufen vor der Reifeprüfung grundsätzlich möglich und zumutbar sei. Auch der Umstand, dass es sich bei dem von der Klägerin besuchten Gymnasium der V. Privatschulen lediglich um ein genehmigtes und kein staatlich anerkanntes Gymnasium handele, führe zu keiner anderen Bewertung, da nach der „Ergänzung des Situationsberichts“ der Unterricht nach den für staatliche Schulen geltenden Lehrplänen und nach der jeweiligen Stundentafel durchgeführt werde, so dass ein Wechsel grundsätzlich möglich sei.

Schließlich könne die Klägerin für sich auch keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen, weil ihr für zwei Schuljahre bereits Ausbildungsförderung bewilligt worden sei. Nach § 50 Abs. 3 BAföG werde Ausbildungsförderung in der Regel für den Bewilligungszeitraum von einem Jahr bewilligt. Der Beklagte sei grundsätzlich nicht gehindert, vor Beginn eines neuen Bewilligungszeitraums zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch vorlägen. Vertrauensschutz käme nur dann in Betracht, wenn ein Schulwechsel nicht mehr zumutbar sei. Dies sei vorliegend indes nicht der Fall.

Mit ihrer Beschwerde gegen diesen Beschluss verfolgt die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin hätte es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 21 SGB X oblegen, eine Stellungnahme der V. Privatschulen zu ihren migrationsbedingten Defiziten einzureichen, sei nicht tragbar. Im Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe könne die Aufklärungspflicht der Behörde nicht dem Antragsteller derart zugewiesen werden, dass er dem behördlichen Auftrag ersatzhalber nachkommen müsse. Die Mitwirkungspflicht der Klägerin habe sich in der Teilnahme am Anhörungsgespräch erschöpft.

Auch treffe der Auftrag zur Einholung von Stellungnahmen der zu vergleichenden Schulen zunächst das Landratsamt. Nur so könne ein einheitliches Bild der Angebote geschaffen und zum konkreten Bedarf in Beziehung gesetzt werden. Dem Landratsamt hätte es demnach oblegen, eine Anfrage konkret an die V. Privatschulen zu richten und einen Abgleich des Angebots mit dem Förderbedarf der Klägerin anzufordern. Im Ergebnis stellten sich die Ermittlungen als unzureichend dar.

Weiterhin erweise sich ein Schulwechsel für die Klägerin als unzumutbar. Schließlich habe das Verwaltungsgericht den Aspekt des Vertrauensschutzes, der sich aus dem zweijährigen Bezug von Ausbildungsförderung ableite, nicht Rechnung getragen. Überdies sei über die Notwendigkeit eines Probeunterrichts nicht informiert worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Gericht vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, jedoch unbegründet.

Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen vermag, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Partei kann hierzu gegebenenfalls nach § 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurzeln im Rechtsstaatsprinzip sowie in der in Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit und erstreben eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dabei erweist es sich als verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Dabei dürfen indes die Anforderungen an die Bewertung der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, B. v. 21.3.2013 - 1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12 - juris Rn. 16). Gemessen an diesem spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Maßstab besitzt die Klage auf Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch der V. Privatschulen unter Berücksichtigung des Vortrags im Klage- wie im Beschwerdeverfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

1. Wie das Verwaltungsgericht bereits im Urteil vom 1. Oktober 2013 und nunmehr auch im streitbefangenen Beschluss vom 19. Mai 2014 zutreffend angenommen hat, kommt es für die Bewilligung von Ausbildungsförderung bei der Klägerin entscheidungserheblich darauf an, ob sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG erfüllt. Insbesondere dürfte von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sein. Weiter ist das Verwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung (BayVGH, B. v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris) zutreffend davon ausgegangen, dass eine der besuchten Ausbildungsstätte entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Einzelfall dann nicht gegeben ist, wenn die besuchte Ausbildungsstätte anders als die wohnortnahe über ein spezielles Profil zur Förderung von Migrantenkindern verfügt, das sich mit einem migrationstypischen Förderbedarf der Auszubildenden deckt. Beides hat der Beklagte für den Fall der Klägerin im nunmehr streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Februar 2014 abgelehnt.

Weder im Klage- noch im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt Umstände vorgetragen die eine anderweitige Bewertung sowohl des migrationstypischen Förderbedarfs der Klägerin als auch der migrationsspezifischen Förderung im Gymnasium der V. Privatschulen rechtfertigen.

1.1 Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass nach § 20 Abs. 1 SGB X den Beklagten die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts trifft. Die Amtsermittlungspflicht wird indes begrenzt durch eine entsprechende Mitwirkungspflicht der Beteiligten nach § 21 Abs. 2 SGB X. Ferner gebietet § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), dass derjenige, der Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben hat, die für die Leistung erheblich sind. Mithin trifft im vorliegenden Fall auch die Klägerin eine Darlegungslast, insbesondere für in ihrer Person liegende und dem Beklagten nicht anderweitig bekannte Umstände. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts durch das Amt für Ausbildungsförderung endet mithin dann, wenn aus Sicht des Beklagten der Sachverhalt durch die bisherigen Ermittlungen geklärt ist und keine Anhaltspunkte für weitere Aufklärungsmaßnahmen bestehen.

1.2 Gemessen hieran ist es nach gegenwärtigem Sachstand nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte migrationstypische Leistungsdefizite bei der Klägerin verneint und keine weiteren Ermittlungen hierzu vorgenommen hat. Denn ausgehend von der Stellungnahme der M...-Grundschule zum Leistungsbild der Klägerin nach der 4. Jahrgangsstufe, dem Übertrittszeugnis der 5. Jahrgangsstufe, der bestandenen Aufnahmeprüfung an der A.-B. Realschule in A., dem Leistungsbild nach den Zeugnissen des Gymnasiums der V. Privatschulen und der persönlichen Anhörung der Klägerin ergibt sich eindeutig, dass bei ihr sprachliche Defizite (als Hauptanwendungsfall migrationstypischer Defizite) weder in der Vergangenheit vorgelegen haben noch gegenwärtig bestehen. Angesichts dessen sowie angesichts der Tatsache, dass die Klägerin bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Anhaltspunkt dafür vorgetragen hat, wo ihrer Ansicht nach ihr Leistungsbild von migrationstypischen Defiziten geprägt sei, durfte der Beklagte von weiteren Ermittlungen absehen, zumal er sich durch die persönliche Anhörung der Klägerin selbst einen unmittelbaren Eindruck von ihren sprachlichen Kompetenzen verschafft hat.

1.3 Daher kann im Weiteren auch offenbleiben, ob der Beklagte das migrationstypische Förderprofil der V. Privatschulen erschöpfend ermittelt hat. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin bislang ebenfalls keine konkreten Umstände vorgetragen hat, die auf ein spezifisches Förderprogramm zum Ausgleich migrationstypischer Defizite hinweisen und die über diejenige Förderung hinausgehen, die eine Ganztagesschule mit Intensivierungsstunden, Nachhilfe und Hausaufgabenbetreuung bzw. ein normales Gymnasium an Intensivierungsunterricht im Rahmen des G-8 regelmäßig anbietet.

Ausgehend vom bisherigen Sachvortrag fehlt es mithin an Anhaltspunkten, dass es wohnortnah keine dem besuchten Gymnasium der V. Privatschulen entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte gibt, d. h. bereits aufgrund des unterschiedlichen Schulprofils die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG bejaht werden müssten.

2. Weiterhin erscheint im vorliegenden Fall ein Wechsel der Klägerin zu einer wohn-ortnahen Ausbildungsstätte nicht unzumutbar. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht die Rechtsprechung - ausgehend von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1978 (BVerwGE 57, 198, 203, vgl. auch BVerwG, B. v. 20.9.1996 - 5 B 177.95 - juris Rn. 5) - einen Schulwechsel im Zuge der gymnasialen Ausbildung nur dann als unzumutbar an, wenn hierbei die beiden letzten Jahrgangsstufen vor der Reifeprüfung betroffen sind (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, U. v.28.5.2013 - 12 A 1277/12 - juris Rn. 50 ff.; U. v. 28.5.2013 - 12 A 1276/12 - juris - Rn. 47 ff.; U. v. 28.5.2013 - 12 A 1275/12 - juris Rn. 51 ff.; BayVGH, B. v. 6.6.2007 - 12 ZB 06.2318 - juris Rn. 2), weil dies zu einer Gefährdung des Erreichens des Ausbildungsziels führen könnte (vgl. hierzu auch Ziffer 2.1a.15 BAföG-VwV). Diese Konstellation liegt bei der Klägerin, die gegenwärtig die 9. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der V. Privatschulen besucht, nicht vor.

Darüber hinaus stünden einem Wechsel der Klägerin an ein öffentliches Gymnasium auch keine unüberwindbaren Zugangshindernisse entgegen. Nach § 33 Abs. 3 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO, vom 23.1.2007) in Verbindung mit § 30 GSO setzt der Wechsel vom Gymnasium der V. Privatschulen als einer bislang lediglich staatlich genehmigten Ersatzschule an ein öffentliches Gymnasium die Ablegung einer Aufnahmeprüfung und das Bestehen einer Probezeit voraus. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung und die Absolvierung der Probezeit unzumutbar wäre, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere erlaubt das Leistungsbild der Klägerin, wie es sich aus den vorgelegten Zeugnissen des Gymnasiums der V. Privatschulen ergibt, nicht den Schluss, der Versuch eines Wechsels auf eine öffentliche Schule sei von vornherein aussichtslos.

3. Schließlich kann sich die Klägerin zur Begründung ihres Leistungsanspruchs auch nicht auf schützenswertes Vertrauen, das sich aus der vorherigen Bewilligung von Ausbildungsförderung durch den Beklagten speist, berufen. Das Verwaltungsgericht weist insoweit im angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hin, dass nach § 50 Abs. 3 BAföG der Bewilligungszeitraum für Ausbildungsförderungsleistungen in der Regel ein Kalenderjahr umfasst. § 50 Abs. 4 BAföG eröffnet zudem eine Möglichkeit zur Weiterleistung nach Ende des vorangegangenen Bewilligungszeitraums nur dann, wenn ein neuer Antrag im Wesentlichen vollständig und unter Vorlage der erforderlichen Nachweise mindestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war. Damit macht der Gesetzgeber deutlich, dass über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für jeden neuen Bewilligungszeitraum erneut anhand der Angaben und Nachweise des Auszubildenden durch das Amt für Ausbildungsförderung entschieden werden muss. Damit kommt zugleich der Bewilligung von Ausbildungsförderung auch keine über den jeweiligen Bewilligungszeitraum hinausreichende Bindungswirkung zu (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.5.2013 - 12 A 1277/12 - juris Rn. 37 ff.; U. v. 28.5.2013 - 12 A 1252/12 - juris Rn. 38 ff.; B. v. 3.2.2012 - 12 A 1088/11 - juris Rn. 16). Ungeachtet der Rechtmäßigkeit der Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen in der Vergangenheit kann die Klägerin hieraus folglich keinen Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen für die Zukunft ableiten.

Im Ergebnis kommen daher der Klage vor dem Verwaltungsgericht Augsburg nach derzeitigem Sachstand keine hinreichenden Erfolgsaussichten zu, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung rechtfertigen würden. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

4. Eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall entbehrlich, da in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2, 1 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben und im prozesskostenhilferechtlichen Beschwerdeverfahren nach § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über

1.
eine Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
2.
eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
3.
eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 oder
4.
eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt.

(2) In dem Bescheid sind anzugeben

1.
die Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs,
2.
die Höhe des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern sowie des Vermögens des Auszubildenden,
3.
die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung,
4.
die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach § 11 Absatz 4 auf den Bedarf anderer Auszubildender angerechneten Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern,
5.
die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach abgelehnt wird. Auf Verlangen eines Elternteils oder des Ehegatten oder Lebenspartners, für das Gründe anzugeben sind, entfallen die Angaben über das Einkommen dieser Personen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit der Auszubildende im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Leistungen nach diesem Gesetz ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat. Besucht der Auszubildende eine Hochschule oder eine Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, so ist in jedem Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben.

(3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.

(4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im Wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die im Dezember ... geborene Klägerin beansprucht mit ihrer zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch des Gymnasiums der V. Privatschulen gGmbH in J.-S. für die Förderzeiträume 08/2012 bis 07/2013 und 10/2013 bis 07/2014. Mit ihrer Beschwerde verfolgt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Mai 2014 (Az.: Au 3 K 14.430) mangels Erfolgsaussichten abgelehnt hat, weiter.

Die Klägerin besuchte vom September 2004 bis Juli 2008 die M.-Grundschule und von September 2008 bis Juli 2009 die Hauptschule in G. Im Übertrittszeugnis der Hauptschule vom 4. Mai 2009 erzielte sie in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch jeweils die Note 3 und damit einen Gesamtschnitt von 3,00. In der Eignungsaussage wird der weitere Besuch der Hauptschule empfohlen. Ferner absolvierte die Klägerin im Mai 2009 erfolgreich den Probeunterricht an der A.-B. Realschule für Mädchen in A. Ab September 2009 besuchte sie die 5. Klasse des Gymnasiums sowie das angeschlossene Internat der V. Privatschulen gGmbH in J.-S., gegenwärtig - ohne Wiederholung einer Jahrgangsstufe - in der 9. Jahrgangsstufe.

Mit im April 2011 beim Beklagten eingegangenen Antrag beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung erstmals für den Besuch der 6. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der V. Privatschulen. Diesem Antrag gab der Beklagte ebenso statt wie für das folgende Schuljahr 2011/2012 und leistete der Klägerin jeweils Ausbildungsförderung. Den im Juni 2012 erneut gestellten Antrag für das Schuljahr 2012/2013 lehnte er indes ab, da es mit dem P.-K. Gymnasium in G. ein der besuchten Ausbildungsstätte vergleichbares naturwissenschaftlich-technologisches Gymnasium gäbe, das für die Klägerin von der Wohnung der Eltern in angemessener Zeit erreichbar sei. Der gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Widerspruch blieb erfolglos. Mit Urteil vom 1. Oktober 2013 verpflichtete hingegen das Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 3 K 13.267) den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids und des Widerspruchsbescheids zur Neuverbescheidung des Förderantrags unter Beachtung seiner Rechtsauffassung.

Entgegen der Ansicht des Beklagten stehe nicht fest, ob es sich bei dem P.-K. Gymnasium in G. oder weiteren, für die Klägerin von der Wohnung ihrer Eltern erreichbaren Gymnasien in A. mit naturwissenschaftlich-technischer Ausrichtung um eine dem von ihr besuchten Gymnasium der V. Privatschulen entsprechende Ausbildungsstätten handele. Nach der Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B. v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris) bestehe dann ein relevanter Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten, wenn die wohnortnahe Schule zwar den gleichen Schulabschluss vermittle wie die tatsächlich besuchte Schule, letztere jedoch zusätzlich eine spezielle Förderung für Migranten, beispielsweise im Bereich der Sprachförderung oder der Hausaufgabenbetreuung biete, die migrationstypische Defizite ausgleiche. In diesem Fall könne, wenn das prägende Profil der tatsächlich besuchten Schule sich mit dem individuellen Förderbedarf des Schülers decke, von einem wesentlichen Unterschied zwischen beiden Ausbildungsstätten ausgegangen werden. Die Auszubildende könne dann auch nicht auf den Besuch der wohnortnahen Schule als entsprechend zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 des Bundesgesetzes über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) verwiesen werden. Da der Beklagte nicht geprüft habe, ob das Gymnasium der V. Privatschulen eine spezielle Förderung von Schülerinnen mit Migrationshintergrund biete und die Klägerin einen migrationstypischen Förderbedarf aufweise, der gerade durch spezifische Fördermaßnahmen der V. Privatschulen ausgeglichen werde, müsse der die Leistung von Ausbildungsförderung versagende Bescheid aufgehoben und der Beklagte zur Neuverbescheidung verpflichtet werden.

Nachdem die Klägerin daraufhin am 28. Oktober 2013 für das laufende Schuljahr erneut die Bewilligung von Ausbildungsförderung beantragt hatte, stellte der Beklagte zu den vom Verwaltungsgericht angegebenen Kriterien weitere Ermittlungen an. So hörte er die Klägerin persönlich mit ihrem Vater unter Beteiligung des zuständigen Schulamts an und erhob verschiedene Daten zur Ausbildungssituation mittels eines Fragebogens. Ferner zog er neben dem Übertrittszeugnis der 5. Klasse sämtliche weitere Zeugnisse der Klägerin vom Gymnasium der V. Privatschulen heran. Auf Anfrage des Beklagten erklärte die M.-Grundschule in G., dass die Leistungen der Klägerin im Schuljahr 2007/2008 (4. Jahrgangsstufe) zum Übertritt an das Gymnasium nicht ausgereicht hätten. Fehlende deutsche Sprachkenntnisse seien hierfür nicht die Ursache gewesen. Auch im Rahmen der persönlichen Anhörung der Klägerin am 8. Januar 2014 konnten bei ihr keine sprachlichen Defizite aufgrund des Migrationshintergrunds festgestellt werden. Vielmehr zeigte sie bei der Beantwortung der ihr gestellten Fragen eine „sehr eloquente“ Ausdrucksweise. Weiter teilte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus dem Beklagten zur Frage der besonderen Förderung für Schüler mit Migrationshintergrund durch die V. Privatschulen mit, dass nach dem bei der Gründung 2009 eingereichten pädagogischen Konzept der Schule vorgesehen war, den Schülern zusätzlich Türkischunterricht anzubieten. Ein darüber hinausgehendes Konzept im Hinblick auf Integration und Lernförderung von Migrationskindern sei nicht bekannt.

In der Folge lehnte der Beklagte daher die Leistung von Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 27. Februar 2014 wiederum ab. Weder verfüge das Gymnasium der V. Privatschulen über ein spezielles Förderkonzept im Hinblick auf Migrantenkinder noch lägen bei der Klägerin entsprechende migrationstypische Defizite vor. Gegen diesen Bescheid ließ die Kläger erneut Klage erheben und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren beantragen.

Zur Begründung trug sie vor, dass die Ermittlungen der Beklagten zum Schulprofil des Gymnasiums der V. Privatschulen nicht ausreichend seien. Der Hinweis darauf, dass lediglich zusätzliche Hilfen in Form von Nachhilfe und Hausaufgabenbetreuung angeboten würden, reiche nicht aus, um das tatsächliche Angebot zu erfassen. Auch die zusätzliche Sprachförderung durch die Hausaufgabenbetreuung sei geeignet, migrationstypische Defizite auszugleichen. Hier bestünde bei den V. Privatschulen ein umfassendes Angebot. Es werde konkret Intensivierungs- und Ergänzungsunterricht in den Hauptfächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch am Nachmittag angeboten bei zugleich reduzierter Klassenstärke. Eine konkrete Untersuchung des Angebots der V. Privatschulen durch die Beklagte fehle.

Ferner habe die Beklagte an das Gymnasium der V. Privatschulen keine konkrete Anfrage mit Blick auf die bei der Klägerin bestehenden Defizite gerichtet. Die eingeholte Stellungnahme der M.-Grundschule in G. für das 4. Schuljahr sei zur Beurteilung nicht ausreichend.

Mit Beschluss vom 19. Mai 2014 (Az. Au 3 K 14.430) lehnte das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Das Vorbringen der Klägerin erschöpfe sich in der Kritik an den Ermittlungen des Landratsamts. Dieses sei seiner Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nachgekommen. Es habe die Zeugnisse der Klägerin, eine Stellungnahme der Grundschule zum Leistungsbild im Übertrittszeitpunkt sowie die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme am Probeunterricht für die Realschule herangezogen. Ferner habe die persönliche Anhörung der Klägerin ergeben, dass sie sehr eloquent sei und über gute deutsche Sprachkenntnisse verfüge. Über die von den V. Privatschulen angebotenen Fördermöglichkeiten finde sich in den Akten u. a. eine „Ergänzung des Situationsberichts“ der Schule vom 21. Juli 2013. Ferner habe die Klägerin diesbezüglich im Fragebogen der Beklagten ausgeführt, dass die Schule Nachhilfen und zusätzliche Übungen anbiete. Ungeachtet der Verpflichtung der Behörde zur Sachverhaltsaufklärung obliege es nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X auch den Beteiligten, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Der Klägerin wäre es daher unschwer möglich gewesen, die von ihr als fehlend gerügte Stellungnahme der Schule zu individuellen migrationstypischen Defiziten selbst beizubringen.

Angesichts dessen lägen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG bei der Klägerin aller Voraussicht nach nicht vor. So fehle es an migrationstypischen Defiziten im sprachlichen Bereich, die den Besuch einer öffentlichen weiterführenden Schule als unzumutbar erscheinen ließen. Ferner gehe das von der Schule angebotene Förderprogramm nach den vorliegenden Unterlagen nicht über Nachhilfe und Hausaufgabenbetreuung hinaus. Insgesamt biete sich auch unter Berücksichtigung der Internatsunterbringung das Bild einer Schule, die die Vorzüge eines Internats mit denen einer reinen Mädchenschule verbinde, wobei die Schülerinnen überwiegend einen türkischen Migrationshintergrund aufwiesen. Es bestünden keine relevanten Unterschiede, die den Besuch einer öffentlichen Schule desselben Bildungsgangs am Wohnort der Klägerin als unzumutbar erscheinen ließen. Unterschiede bestünden allein unter nicht ausbildungsbezogenen Aspekten.

Ferner erscheine für die Klägerin auch ein Schulwechsel nicht unzumutbar. So gehe die Rechtsprechung beim Besuch eines Gymnasiums davon aus, dass ein Schulwechsel außerhalb der beiden letzten Jahrgangsstufen vor der Reifeprüfung grundsätzlich möglich und zumutbar sei. Auch der Umstand, dass es sich bei dem von der Klägerin besuchten Gymnasium der V. Privatschulen lediglich um ein genehmigtes und kein staatlich anerkanntes Gymnasium handele, führe zu keiner anderen Bewertung, da nach der „Ergänzung des Situationsberichts“ der Unterricht nach den für staatliche Schulen geltenden Lehrplänen und nach der jeweiligen Stundentafel durchgeführt werde, so dass ein Wechsel grundsätzlich möglich sei.

Schließlich könne die Klägerin für sich auch keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen, weil ihr für zwei Schuljahre bereits Ausbildungsförderung bewilligt worden sei. Nach § 50 Abs. 3 BAföG werde Ausbildungsförderung in der Regel für den Bewilligungszeitraum von einem Jahr bewilligt. Der Beklagte sei grundsätzlich nicht gehindert, vor Beginn eines neuen Bewilligungszeitraums zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch vorlägen. Vertrauensschutz käme nur dann in Betracht, wenn ein Schulwechsel nicht mehr zumutbar sei. Dies sei vorliegend indes nicht der Fall.

Mit ihrer Beschwerde gegen diesen Beschluss verfolgt die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin hätte es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 21 SGB X oblegen, eine Stellungnahme der V. Privatschulen zu ihren migrationsbedingten Defiziten einzureichen, sei nicht tragbar. Im Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe könne die Aufklärungspflicht der Behörde nicht dem Antragsteller derart zugewiesen werden, dass er dem behördlichen Auftrag ersatzhalber nachkommen müsse. Die Mitwirkungspflicht der Klägerin habe sich in der Teilnahme am Anhörungsgespräch erschöpft.

Auch treffe der Auftrag zur Einholung von Stellungnahmen der zu vergleichenden Schulen zunächst das Landratsamt. Nur so könne ein einheitliches Bild der Angebote geschaffen und zum konkreten Bedarf in Beziehung gesetzt werden. Dem Landratsamt hätte es demnach oblegen, eine Anfrage konkret an die V. Privatschulen zu richten und einen Abgleich des Angebots mit dem Förderbedarf der Klägerin anzufordern. Im Ergebnis stellten sich die Ermittlungen als unzureichend dar.

Weiterhin erweise sich ein Schulwechsel für die Klägerin als unzumutbar. Schließlich habe das Verwaltungsgericht den Aspekt des Vertrauensschutzes, der sich aus dem zweijährigen Bezug von Ausbildungsförderung ableite, nicht Rechnung getragen. Überdies sei über die Notwendigkeit eines Probeunterrichts nicht informiert worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Gericht vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, jedoch unbegründet.

Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen vermag, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Partei kann hierzu gegebenenfalls nach § 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurzeln im Rechtsstaatsprinzip sowie in der in Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit und erstreben eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dabei erweist es sich als verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Dabei dürfen indes die Anforderungen an die Bewertung der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, B. v. 21.3.2013 - 1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12 - juris Rn. 16). Gemessen an diesem spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Maßstab besitzt die Klage auf Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch der V. Privatschulen unter Berücksichtigung des Vortrags im Klage- wie im Beschwerdeverfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

1. Wie das Verwaltungsgericht bereits im Urteil vom 1. Oktober 2013 und nunmehr auch im streitbefangenen Beschluss vom 19. Mai 2014 zutreffend angenommen hat, kommt es für die Bewilligung von Ausbildungsförderung bei der Klägerin entscheidungserheblich darauf an, ob sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG erfüllt. Insbesondere dürfte von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sein. Weiter ist das Verwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung (BayVGH, B. v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris) zutreffend davon ausgegangen, dass eine der besuchten Ausbildungsstätte entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Einzelfall dann nicht gegeben ist, wenn die besuchte Ausbildungsstätte anders als die wohnortnahe über ein spezielles Profil zur Förderung von Migrantenkindern verfügt, das sich mit einem migrationstypischen Förderbedarf der Auszubildenden deckt. Beides hat der Beklagte für den Fall der Klägerin im nunmehr streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Februar 2014 abgelehnt.

Weder im Klage- noch im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt Umstände vorgetragen die eine anderweitige Bewertung sowohl des migrationstypischen Förderbedarfs der Klägerin als auch der migrationsspezifischen Förderung im Gymnasium der V. Privatschulen rechtfertigen.

1.1 Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass nach § 20 Abs. 1 SGB X den Beklagten die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts trifft. Die Amtsermittlungspflicht wird indes begrenzt durch eine entsprechende Mitwirkungspflicht der Beteiligten nach § 21 Abs. 2 SGB X. Ferner gebietet § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), dass derjenige, der Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben hat, die für die Leistung erheblich sind. Mithin trifft im vorliegenden Fall auch die Klägerin eine Darlegungslast, insbesondere für in ihrer Person liegende und dem Beklagten nicht anderweitig bekannte Umstände. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts durch das Amt für Ausbildungsförderung endet mithin dann, wenn aus Sicht des Beklagten der Sachverhalt durch die bisherigen Ermittlungen geklärt ist und keine Anhaltspunkte für weitere Aufklärungsmaßnahmen bestehen.

1.2 Gemessen hieran ist es nach gegenwärtigem Sachstand nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte migrationstypische Leistungsdefizite bei der Klägerin verneint und keine weiteren Ermittlungen hierzu vorgenommen hat. Denn ausgehend von der Stellungnahme der M...-Grundschule zum Leistungsbild der Klägerin nach der 4. Jahrgangsstufe, dem Übertrittszeugnis der 5. Jahrgangsstufe, der bestandenen Aufnahmeprüfung an der A.-B. Realschule in A., dem Leistungsbild nach den Zeugnissen des Gymnasiums der V. Privatschulen und der persönlichen Anhörung der Klägerin ergibt sich eindeutig, dass bei ihr sprachliche Defizite (als Hauptanwendungsfall migrationstypischer Defizite) weder in der Vergangenheit vorgelegen haben noch gegenwärtig bestehen. Angesichts dessen sowie angesichts der Tatsache, dass die Klägerin bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Anhaltspunkt dafür vorgetragen hat, wo ihrer Ansicht nach ihr Leistungsbild von migrationstypischen Defiziten geprägt sei, durfte der Beklagte von weiteren Ermittlungen absehen, zumal er sich durch die persönliche Anhörung der Klägerin selbst einen unmittelbaren Eindruck von ihren sprachlichen Kompetenzen verschafft hat.

1.3 Daher kann im Weiteren auch offenbleiben, ob der Beklagte das migrationstypische Förderprofil der V. Privatschulen erschöpfend ermittelt hat. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin bislang ebenfalls keine konkreten Umstände vorgetragen hat, die auf ein spezifisches Förderprogramm zum Ausgleich migrationstypischer Defizite hinweisen und die über diejenige Förderung hinausgehen, die eine Ganztagesschule mit Intensivierungsstunden, Nachhilfe und Hausaufgabenbetreuung bzw. ein normales Gymnasium an Intensivierungsunterricht im Rahmen des G-8 regelmäßig anbietet.

Ausgehend vom bisherigen Sachvortrag fehlt es mithin an Anhaltspunkten, dass es wohnortnah keine dem besuchten Gymnasium der V. Privatschulen entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte gibt, d. h. bereits aufgrund des unterschiedlichen Schulprofils die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG bejaht werden müssten.

2. Weiterhin erscheint im vorliegenden Fall ein Wechsel der Klägerin zu einer wohn-ortnahen Ausbildungsstätte nicht unzumutbar. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht die Rechtsprechung - ausgehend von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1978 (BVerwGE 57, 198, 203, vgl. auch BVerwG, B. v. 20.9.1996 - 5 B 177.95 - juris Rn. 5) - einen Schulwechsel im Zuge der gymnasialen Ausbildung nur dann als unzumutbar an, wenn hierbei die beiden letzten Jahrgangsstufen vor der Reifeprüfung betroffen sind (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, U. v.28.5.2013 - 12 A 1277/12 - juris Rn. 50 ff.; U. v. 28.5.2013 - 12 A 1276/12 - juris - Rn. 47 ff.; U. v. 28.5.2013 - 12 A 1275/12 - juris Rn. 51 ff.; BayVGH, B. v. 6.6.2007 - 12 ZB 06.2318 - juris Rn. 2), weil dies zu einer Gefährdung des Erreichens des Ausbildungsziels führen könnte (vgl. hierzu auch Ziffer 2.1a.15 BAföG-VwV). Diese Konstellation liegt bei der Klägerin, die gegenwärtig die 9. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der V. Privatschulen besucht, nicht vor.

Darüber hinaus stünden einem Wechsel der Klägerin an ein öffentliches Gymnasium auch keine unüberwindbaren Zugangshindernisse entgegen. Nach § 33 Abs. 3 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO, vom 23.1.2007) in Verbindung mit § 30 GSO setzt der Wechsel vom Gymnasium der V. Privatschulen als einer bislang lediglich staatlich genehmigten Ersatzschule an ein öffentliches Gymnasium die Ablegung einer Aufnahmeprüfung und das Bestehen einer Probezeit voraus. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung und die Absolvierung der Probezeit unzumutbar wäre, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere erlaubt das Leistungsbild der Klägerin, wie es sich aus den vorgelegten Zeugnissen des Gymnasiums der V. Privatschulen ergibt, nicht den Schluss, der Versuch eines Wechsels auf eine öffentliche Schule sei von vornherein aussichtslos.

3. Schließlich kann sich die Klägerin zur Begründung ihres Leistungsanspruchs auch nicht auf schützenswertes Vertrauen, das sich aus der vorherigen Bewilligung von Ausbildungsförderung durch den Beklagten speist, berufen. Das Verwaltungsgericht weist insoweit im angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hin, dass nach § 50 Abs. 3 BAföG der Bewilligungszeitraum für Ausbildungsförderungsleistungen in der Regel ein Kalenderjahr umfasst. § 50 Abs. 4 BAföG eröffnet zudem eine Möglichkeit zur Weiterleistung nach Ende des vorangegangenen Bewilligungszeitraums nur dann, wenn ein neuer Antrag im Wesentlichen vollständig und unter Vorlage der erforderlichen Nachweise mindestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war. Damit macht der Gesetzgeber deutlich, dass über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für jeden neuen Bewilligungszeitraum erneut anhand der Angaben und Nachweise des Auszubildenden durch das Amt für Ausbildungsförderung entschieden werden muss. Damit kommt zugleich der Bewilligung von Ausbildungsförderung auch keine über den jeweiligen Bewilligungszeitraum hinausreichende Bindungswirkung zu (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.5.2013 - 12 A 1277/12 - juris Rn. 37 ff.; U. v. 28.5.2013 - 12 A 1252/12 - juris Rn. 38 ff.; B. v. 3.2.2012 - 12 A 1088/11 - juris Rn. 16). Ungeachtet der Rechtmäßigkeit der Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen in der Vergangenheit kann die Klägerin hieraus folglich keinen Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen für die Zukunft ableiten.

Im Ergebnis kommen daher der Klage vor dem Verwaltungsgericht Augsburg nach derzeitigem Sachstand keine hinreichenden Erfolgsaussichten zu, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung rechtfertigen würden. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

4. Eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall entbehrlich, da in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2, 1 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben und im prozesskostenhilferechtlichen Beschwerdeverfahren nach § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.