Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin zu 2) hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs).

Tatbestand

Tatbestand:

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Anbau zur Erweiterung der von den Beigeladenen betriebenen Kfz-Werkstätte.

Die Beigeladenen betreiben - zusammen mit Familienangehörigen - auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... ein Autohaus, das eine Kfz-Reparaturwerkstätte, einen Abschlepp- und Bergungsdienst sowie den Handel mit Fahrzeugen, insbesondere der Marke Volkswagen, beinhaltet. Zudem besteht ein Partnerschaftsvertrag mit der Volkswagen AG, nach dem der Betrieb der Beigeladenen als VW-Servicepartner auftritt.

Südlich an das Grundstück Fl. Nr. ... grenzt das im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück Fl. Nr. ... an, das derzeit unbebaut ist. Östlich grenzt an das Grundstück Fl. Nr. ... das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Fl. Nr. ... an, das einer aus dem Ehepaar ... und der Klägerin zu 2) bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Die genannten Grundstücke liegen im Umgriff des im Jahr 1990 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Nr. ... für das Gebiet zwischen ...weg, ...-straße und Bahnlinie“ des Marktes ..., und zwar sämtlich in einem als Mischgebiet festgesetzten Baugebiet. Zu dem als Mischgebiet festgesetzten Baugebiet gehören außer den genannten drei Grundstücken nur noch die östlich bzw.-südlich gelegenen Grundstücke Fl. Nr. ..., Fl. Nr. ... und Fl. Nr. ... Auf der Südseite des Grundstücks Fl. Nr. ... befindet sich die Zufahrt zum Grundstück der Klägerinnen. Zu diesem Zweck besteht für das Grundstück der Klägerinnen ein dingliches Geh- und Fahrtrecht im südlichen Bereich des Grundstück Fl. Nr. ... Zudem verlaufen die Versorgungsleitungen zum Wohngebäude auf dem Grundstück Fl. Nr. ... unterhalb des mit dem Geh- und Fahrtrecht dinglich gesicherten Bereichs.

Der Betrieb der Beigeladenen besteht aus einem Gebäude im nördlichen Teil, in dem sich das Gebrauchtwagenzentrum sowie Büroräume befinden und in dessen Obergeschoss Wohnnutzung - durch den Beigeladenen zu 1) - stattfindet, eine im rückwärtigen östlichen Bereich angrenzende Reparaturhalle, in der sich derzeit sechs Hebebühnen befinden, an denen gleichzeitig gearbeitet werden kann, sowie aus einer Bergehalle im südlichen Bereich, in der insbesondere Abschleppfahrzeuge untergebracht sind. Die Beigeladenen beschäftigen zurzeit zehn fest angestellte Arbeitnehmer sowie sechs Auszubildende.

Der Betrieb der Beigeladenen wurde von deren Großvater im Jahr 1932 begründet und seitdem sukzessive erweitert. Zur Zeit des Inkrafttretens des Bebauungsplans war neben dem Wohnhaus, in dem die Klägerin zu 2) lebt, sowohl das Bürogebäude mit Gebrauchtwagenhandel, als auch die bestehende Reparaturhalle bereits vorhanden und beherbergte zu dieser Zeit sogar acht Hebebühnen. Auch zur damaligen Zeit beschäftigte der Betrieb der Beigeladenen ca. zehn Angestellte. Die bestehende Bergehalle im südlichen Bereich wurde im Jahr 1993, nach Inkrafttreten des Bebauungsplans, genehmigt und errichtet.

Gegen die unter dem 28. November 2014 vom Beigeladenen zu 2) beantragte und diesem vom Beklagten am 14. April 2015 erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer Kfz-Halle auf dem Grundstück Fl. Nr. ..., die insbesondere zur Unterbringung von Abschleppfahrzeugen vorgesehen war, erhob die Klägerin zu 2) am 13. Mai 2015 Klage (M 11 K 15.1920) und beantragte zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (M 11 SN 15.1921). Mit Beschluss vom 28. Juli 2015 ordnete das Bayerische Verwaltungsgericht München im Verfahren M 11 SN 15.1921 die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin zu 2) an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beigeladenen zu 2) wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 10. September 2015 zurück (Az.: 1 CS 15.1754). In der dazugehörigen Hauptsache wurde durch Beschluss vom 15. März 2016 auf entsprechende Anträge der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Seine Pläne zur Errichtung einer Kfz-Halle auf dem Grundstück Fl. Nr. ... gab der Beigeladene zu 2) zwischenzeitlich auf und gab die Baugenehmigung an das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) zurück.

Unter dem 22. Februar 2016 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung für einen westlichen Anbau an die bestehende südliche Bergehalle zu Zwecken des Einbaus einer optischen Vermessungsanlage auf dem Grundstück Fl. Nr. ...

Zugleich beantragten die Beigeladenen eine Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl.

Das Erdgeschoss des geplanten Anbaus sei für den Einbau einer optischen Vermessungsanlage gedacht, die nötig sei, um die Auflagen des Volkswagen-Konzerns bezüglich der Wartung von Fahrassistenzsystemen, Radar- und Überwachungskameras zu erfüllen. Das Untergeschoss solle als Lager für Werkzeug sowie das Aufnehmen der modernen Messbühne dienen. Als Betriebszeit wurde für Werktage die Zeit von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr angegeben. Nach 17.00 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen gebe es nur einen Notdienst. Allerdings sei eine Nutzung des neuen Wartungsplatzes im geplanten Anbau ausschließlich innerhalb der üblichen Öffnungszeiten zwischen 7.30 Uhr und 17.00 Uhr vorgesehen und auch Notfallreparaturen zur Nachtzeit seien dort nicht beabsichtigt.

Mit Bescheid vom 10. Mai 2016 erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung unter verschiedenen Auflagen und unter gleichzeitiger Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur einzuhaltenden Grundfläche.

Der Bescheid wurde der Klägerin zu 2) am 13. Mai 2016 zugestellt.

Mit Schreiben vom 29. September 2016 beantragten die Beigeladenen vorsorglich die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der festgesetzten Art der Nutzung. Dieser Antrag wurde bisher nicht verbeschieden.

Neben der Beantragung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, ließ die Klägerin zu 2) mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 13. Juni 2016 in eigenem Namen sowie im Namen der Klägerin zu 1) Klage gegen den Bescheid vom 10. Mai 2016 erheben mit dem Antrag,

die Baugenehmigung vom 10. Mai 2016 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2016 ließen die Klägerinnen die Klage begründen. Zur Zulässigkeit der Klage der Klägerin zu 1) trägt die Klägerin zu 2) vor, dass letztere im Wege der Notgeschäftsführung gemäß § 21 Abs. 2 WEG die Klägerin zu 1) vertrete. Zur Begründetheit der Klage führt sie im Weiteren aus, dass die Baugenehmigung und die Befreiung von der im Bebauungsplan maximal zulässigen Grundflächenzahl insbesondere gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstießen, da der geplante Anbau zu einer unzumutbaren Verdichtung der in der Nähe befindlichen Wohnbebauungen führe. Zudem sei eine unzumutbare Lärmbelastung zu befürchten, da durch die Ausweitung des Gewerbebetriebs sowohl die Arbeitsintensität als auch der An- und Abfahrtsverkehr deutlich zunehme. Der geplante Anbau solle der Unterbringung eines umfangreichen Fuhrparks an Berge- und Abschleppfahrzeugen dienen. Ferner sei mit der Realisierung des Bauvorhabens und einer Vergrößerung des ohnehin mit mehr als 800 Quadratmeter bereits großen Gewerbebetriebs die Grenze zu einem das Wohnen wesentlich störenden und damit mischgebietsunverträglichen Gewerbetrieb überschritten. Die Befreiung von der im Bebauungsplan maximal festgesetzten Grundflächenzahl sei wegen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot unzulässig, da durch die Befreiung von der festgesetzten Grundflächenzahl aufgrund der mit dem Anbau beabsichtigten Nutzung eine erhebliche Belastung der Antragsteller durch vermehrten Kfz- und Lkw-Verkehr und damit Lärm einhergehe. Schließlich würden das Geh- und Fahrtrecht sowie die sich ebenfalls südlich des Grundstücks Fl. Nr. ... befindlichen Versorgungs- und Wasserleitungen des Grundstücks der Klägerinnen durch den zu erwartenden Kfz- und Lkw-Verkehr beeinträchtigt bzw. beschädigt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 18. August 2016 erwiderte er auf die Klage und bringt insbesondere vor, dass eine Beeinträchtigung der Klägerinnen durch den flächenmäßig kleinen Anbau, der noch dazu auf der von deren Grundstück abgewandten Seite liege, nicht erkennbar sei. Eine Verdichtung der Wohnbebauung liege nicht vor, da der geplante Anbau vom Grundstück der Klägerinnen aus gesehen vollständig hinter dem Bestandsgebäude gelegen und lediglich das Dach 1,475 m höher sei. Eine unzumutbare Lärmbelastung stehe nicht zu befürchten, da in der Baugenehmigung zulässige Immissionsrichtwerte festgesetzt worden seien und der Anbau nur während der üblichen Betriebszeiten bis 17.00 Uhr und ausdrücklich nicht zur Nachtzeit genutzt werden dürfe. Auch lägen die Voraussetzungen einer Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl vor, da der Anbau für den bestandsgeschützten Betrieb erforderlich sei, die Grundflächenzahl nach Verwirklichung des Vorhabens immer noch unter der maximal zulässigen Höchstgrenze liege und demgegenüber keine erhebliche zusätzliche Belastung der Klägerinnen bestehe. Schließlich entspreche das Vorhaben den Festsetzungen zur Art der Nutzung gemäß § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO. Falls dies nicht der Fall sei, sei eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB konkludent im Genehmigungsbescheid oder zumindest ausdrücklich hilfsweise im Schriftsatz vom 18. August 2016 erteilt worden.

Mit weiterem Schriftsatz vom 7. Oktober 2016 trug der Beklagte im Wesentlichen noch vor, dass der Betrieb der Beigeladenen bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans existiert habe und deshalb, sowie im Hinblick auf das Wohnhaus der Klägerin zu 2), das zu diesem Zeitpunkt ebenfalls bereits existiert habe, ein Mischgebiet festgesetzt worden sei. Die Vorbelastung durch den Betrieb der Beigeladenen habe daher seit jeher dieses Gebiet mitgeprägt. Vor diesem Hintergrund komme eine Gebietserhaltung nicht mehr in Betracht, da von vorneherein die Gefahr einer Verfremdung des Gebiets vorgelegen habe, da eine abstrakte Gefahr, dass ein gebietsfremdes Vorhaben weitere gebietsfremde Vorhaben gleicher Art nach sich ziehe, sich im vorliegenden Fall bereits vor Beginn der Gültigkeit der Mischgebietsfestsetzung realisiert habe. Zudem könne dies die Wirksamkeit der ursprünglichen Mischgebietsfestsetzung in Frage stellen. Schließlich seien die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB gegeben.

Die Beigeladenen beantragen,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 8. August 2016 ließen sie insbesondere ausführen, dass die Klage der Klägerin zu 1) bereits unzulässig sei, da die Klägerin zu 2) insoweit keine Vertretungsmacht habe. Darüber hinaus berufen sie sich, neben den bereits vom Beklagten vorgebrachten Erwägungen, insbesondere darauf, dass bei der Planung dieses Vorhabens den seinerzeitigen Einwänden der Klägerin zu 2) in den Verfahren M 11 K 15.1920 und M 11 SN 15.1921 gerade Rechnung getragen worden sei, nämlich dass eine Verlegung eines etwaigen Neubaus auf die westliche Seite des Grundstücks Fl. Nr. ... mit erheblich weniger Belastungen für die Anwohner des Grundstücks Fl. Nr. ... verbunden und zudem aufgrund des direkten Anschlusses an die ...-straße zweckmäßiger sei. Zudem sei der Anbau zur Unterbringung der optischen Vermessungsanlage aus betriebswirtschaftlicher Sicht zwingend notwendig, da bei Nichtinstallation einer derartigen Messanlage, für die die Bestandsgebäude jedoch zu klein seien, bis spätestens Anfang 2017, eine Kündigung der Partnerschaft durch die Volkswagen AG drohe, von der der Betrieb der Beigeladenen wirtschaftlich abhängig sei.

Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2016 ließen die Beigeladenen im Wesentlichen noch vortragen, dass die Klage der Klägerin zu 1) wegen fehlender Prozessfähigkeit unzulässig sei, da kein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft ...-straße 20 zur Beauftragung des Prozessbevollmächtigten vorliege und ein solcher Beschluss auch im Hinblick darauf, dass die anderen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Eheleute ..., durch ihre Nachbarunterschriften dem streitgegenständlichen Vorhaben zugestimmt hätten, nicht wirksam gefasst werden könne. Auch könne die Klägerin zu 2) nicht in ihren Nachbarrechten verletzt sein, da sie lediglich Sondereigentümerin sei und der Gebietserhaltungsanspruch nur dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch die im Bebauungsplan festgesetzte Art der Nutzung ein Abwehrrecht gegen ein Bauvorhaben im Plangebiet zugestehe. Auch sei die Klägerin zu 2) nicht in ihrem Recht auf Beachtung des Rücksichtnahmegebots verletzt, weil sich ihr Sondereigentum nicht in unmittelbarer Nähe zum geplanten Vorhaben befinde, der Anbau westlich, also auf der der Klägerin zu 2) abgewandten Seite der Bergehalle geplant sei, er keine lärmintensiven Arbeiten erwarten lasse und nur mit einer Reihe von Immissionsschutzauflagen genehmigt worden sei. Das Vorhaben diene ausschließlich der Unterbringung der optischen Vermessungsanlage und nicht der Unterbringung weiterer Abschleppfahrzeuge. Zudem genieße der Betrieb formellen und materiellen Bestandsschutz. Schließlich könne laut Schreiben der Volkswagen AG vom 17. Juli 2015 der Betrieb der optischen Vermessungsanlage nicht ausgegliedert, also an anderer Stelle vorgenommen werden und auch eine Fremdvergabe der Vermessungsarbeiten sei nicht gestattet. Daraus ergebe sich, dass falls die optische Vermessungsanlage nicht zu Beginn des Jahres 2017 auf dem streitgegenständlichen Betriebsgrundstück nachgewiesen werden könne, dies zum Ende des Vertrages mit VW führen werde, so dass keine Gewährleistungs- und Kulanzarbeiten mehr vorgenommen werden könnten und zudem sämtliche Großkunden, wie die Deutsche Post, die Deutsche Bahn, die Bundeswehr, die Polizei, die Feuerwehr, das Rote Kreuz und Behörden aber auch private Kunden, die notwendige Wartungsarbeiten vornehmen lassen wollen, wegfallen würden.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 29. August 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 2) vom 13. Juni 2016 angeordnet. Den Antrag der Antragstellerin zu 1) hat es als unzulässig abgelehnt.

Soweit die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 2) angeordnet worden ist, hat der Bevollmächtigte der Beigeladenen mit Schreiben vom 20. September 2016, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 21. September 2016, Beschwerde eingelegt. Über diese Beschwerde ist noch nicht entschieden worden.

Die Kammer hat am 20. Oktober 2016 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, auch diejenigen des zugehörigen Eilverfahrens (M 11 SN 16.2588) sowie der Verfahren M 11 K 15.1920 und M 11 SN 15.1921, und die vorgelegten Behördenakten, einschließlich Bauvorlagen und Bebauungsplan des Marktes ..., Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Klage der Klägerin zu 1) ist bereits unzulässig, die Klage der Klägerin zu 2) ist dagegen zulässig.

a) Der Klägerin zu 1) fehlt vorliegend die Prozessfähigkeit, da sie nicht ordnungsgemäß vertreten ist, § 62 Abs. 3 VwGO.

Gemäß § 21 Abs. 1 WEG obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und somit auch die Befugnis zur Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten den Eigentümern gemeinschaftlich. Dass die Wohnungseigentümer allgemein eine anderweitige Regelung getroffen hätten, wurde nicht vorgebracht. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts ist somit ein Geschäft, an dem alle Eigentümer mitwirken müssen. Vorliegend handelte allerdings die Klägerin zu 2) alleine für die Klägerin zu 1).

Auch liegt kein Beschluss sämtlicher Eigentümer vor, der die Klägerin zu 2) zur Einlegung eines Rechtsbehelfs und zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ermächtigt. Selbst das Vorliegen eines solchen Beschlusses wäre vorliegend nicht geeignet, der Klägerin zu 1) die Klagebefugnis zu verleihen, da die anderen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ...-straße 20, das Ehepaar ..., die Bauvorlagen unterzeichnet und damit gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayBO zugestimmt haben. Durch die Zustimmung sind sie nicht nur als Sondereigentümer präkludiert, sondern auch soweit sie durch ihre Zustimmung die Wohnungseigentümergemeinschaft zum Vorgehen ermächtigen.

Auch war die Klägerin zu 2) nicht im Rahmen der Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG berechtigt, für die Klägerin zu 1) zu handeln. Ob diese Vorschrift Vertretungsmacht für die Wohnungseigentümergemeinschaft begründet oder lediglich Klagen einzelner Miteigentümer als Prozessstandschafter ermöglicht, muss vorliegend nicht entschieden werden, da jedenfalls die strengen Voraussetzungen dieser Norm nicht vorliegen. Zum einen wurde weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht einmal unter Einberufung einer außerordentlichen Versammlung, nicht durch Fassung eines entsprechenden Beschlusses, gegen den Genehmigungsbescheid vorzugehen, hätte handeln können. Das Notgeschäftsführungsrecht greift jedoch nicht ein, wenn noch die Möglichkeit besteht, einen Verwalter bzw. die übrigen Wohnungseigentümer vorher einzuschalten (vgl. BGH, U. v. 25.09.2015 - V ZR 246/14, NZM 2016, 169, 171). Zum anderen steht der Annahme der Voraussetzungen eines Notgeschäftsführungsrechts gemäß § 21 Abs. 2 WEG ebenso bereits der Umstand entgegen, dass die übrigen Wohnungseigentümer dem Vorhaben durch ihre Unterschrift zugestimmt haben. In einem solchen Fall kann schon nicht vom Vorliegen eines dem gemeinsamen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens ausgegangen werden. Jedenfalls wären die insoweit getroffenen Maßnahmen nicht notwendig i. S. d. § 21 Abs. 2 WEG gewesen.

Die Klage der Klägerin zu 1) ist daher als unzulässig abzulehnen.

Soweit die Klägerin zu 2) allerdings in eigenem Namen handelt, ist ihre Prozessfähigkeit zu bejahen.

b) Die Klägerin zu 2) ist gemäß § 42 Abs. 2, 1. Alt. VwGO auch klagebefugt. Zwar ist sie als einzelne Wohnungseigentümerin wohl nicht berechtigt, aufgrund ihres ideellen Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück Fl. Nr. ... wegen Beeinträchtigung dieses Eigentums Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen (BayVGH, B. v. 12.09.2005 - 1 ZB 05.42 - juris Rn. 13; U. v. 12.07.2012 - 2 B 12.1211 - juris). Allerdings kann die Klägerin zu 2) geltend machen, als Inhaberin von auf dem Grundstück liegendem Sondereigentum in ihren Rechten verletzt zu sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelten die zum baurechtlichen Nachbarschutz entwickelten Grundsätze auch für das Sondereigentum nach dem weg, dessen Schutz den Behörden in gleicher Weise aufgetragen ist wie der Schutz etwa eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks (BVerwG, B. v. 20.08.1992 - 4 B 92/92 - juris Rn. 10). Die Klagebefugnis ist daher zu bejahen, da es im vorliegenden Fall zumindest möglich erscheint, dass die Klägerin zu 2), deren Sondereigentum sich in unmittelbarer Nähe des geplanten Vorhabens befindet, durch die Baugenehmigung in ihren Nachbarrechten verletzt wird.

2. Die Klage der Klägerin zu 2) ist allerdings unbegründet.

a) Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass Nachbarn, wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt, eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sind. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwGE 52, 122).

b) Der Klägerin zu 2) steht kein Gebietserhaltungsanspruch gegen das Vorhaben der Beigeladenen zu.

aa) Zwar verleiht die Festsetzung der Art der Nutzung in einem Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt., § 9a Nr. 1a) Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) grundsätzlich drittschützende Wirkung. Ein Nachbar desselben Plangebiets kann sich folglich mit dem Gebietserhaltungsanspruch gegen die Zulassung ihrer Art nach in dem jeweiligen Gebiet unzulässiger Vorhaben wenden. Allerdings ist das Gericht aufgrund der beim Augenschein und im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, dass die Festsetzung des Gebiets, in dem sich das streitgegenständliche Grundstück befindet, als Mischgebiet, von Anfang an fehlerhaft war. Der von der Gemeinde für diesen Bereich festgesetzten Art der baulichen Nutzung (Mischgebiet) liegt ein nicht nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlicher Mangel im Abwägungsergebnis zugrunde. Wie der Begründung des Bebauungsplans (S. 3) zu entnehmen ist, hat die Gemeinde diese Fläche „wegen des bestehenden Kfz-Betriebs“ als Mischgebiet festgesetzt. Diese Ausführungen sind nicht so zu verstehen, dass die Gemeinde nur - was zutreffend gewesen wäre - angenommen hat, die Gebietsfestsetzung lasse den bestehenden Bestandsschutz des Werkstattbetriebs unberührt. Die Gemeinde hat sich vielmehr für diese Festsetzung entschieden, weil sie gemeint hat, dass der bestehende Werkstattbetrieb eine mit der Mischgebietsfestsetzung materiell konform gehende Art der baulichen Nutzung darstellt, der Werkstattbetrieb also ein „das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb“ im Sinne des § 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 BauNVO sei. Das ist jedoch unzutreffend. Bei der Kfz-Werkstatt handelte es sich auch damals nicht um einen im Mischgebiet zulässigen, das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb. Der Bebauungsplan ist insoweit unwirksam, so dass die Klägerin zu 2) keinen hierauf gestützten Gebietserhaltungsanspruch geltend machen kann.

bb) Nach Ansicht der Kammer ist bei der Frage, ob eine Kfz-Werkstatt ein im Mischgebiet zulässiger Gewerbebetrieb ist, grundsätzlich eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen.

Geht man davon aus, dass im Mischgebiet nur atypische, auf wenige emissionsarme Tätigkeiten beschränkte Kfz-Betriebe mit eingeschränkten Betriebszeiten zulässig sind (so BayVGH, Beschluss vom 11. September 2008 - 14 ZB 07.2148 - juris Rn. 3), fiel der Werkstattbetrieb auch zum Zeitpunkt der Planaufstellung ersichtlich nicht mehr in diese „atypische“ Kategorie. Aufgrund der Angaben des Beigeladenen zu 2) steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Betrieb der Beigeladenen bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans durchgängig mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigte, die an bis zu acht Hebebühnen gleichzeitig arbeiteten. Daraus wird ohne weiteres deutlich, dass der Betrieb in seinem damaligen Bestand kein „atypischer“ emissionsarmer Kfz-Betrieb im Sinne dieser Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs war und es sich nicht mehr um einen typischerweise das Wohnen nicht wesentlich störenden und somit nicht um einen mischgebietsverträglichen Gewerbebetrieb handelte (vgl. BayVGH, B. v. 11.09.2008 - 14 ZB 07.2148).

Aber auch dann, wenn man mit dem BVerwG hinsichtlich der Frage, ob eine Kfz-Werkstatt ein im Mischgebiet zulässiger Gewerbebetrieb ist, „nicht vornehmlich auf den Umfang des Betriebes, sondern ausschlaggebend auf das Ausmaß der von dem Betrieb hervorgerufenen Störungen“ abstellt, was dazu zwingt, „stets zu klären, ob es sich im konkreten Fall um einen nicht wesentlich störenden Betrieb im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO handelt oder nicht“ (Beschluss vom 11. April 1975 - IV B 37.75 - juris Rn. 4), war der bestehende Kfz-Betrieb bereits bei Aufstellung des Bebauungsplans ein das Wohnen wesentlich störender Betrieb. Die Ausführungen des BVerwG sind richtigerweise so zu verstehen, dass eine Einzelfallprüfung erforderlich ist, bei der aber gleichwohl die Prüfung des dem Betrieb innewohnenden Störpotentials auf das Ausmaß der typischerweise bei einer solchen Betriebsform auftretenden Störungen auszurichten ist (vgl. BayVGH, B. v. 28.06.2011 - 15 ZB 10.3134 - juris Rn. 13; B. v. 15.07.2016 - 9 ZB 14.1496 - juris Rn. 9). Die damalige Betriebsform, bei der mindestens zehn Mitarbeiter an bis zu acht Hebebühnen gleichzeitig arbeiteten, war generell geeignet eine Wohnnutzung wesentlich zu stören. Sie war im Sinne dieser Rechtsprechung daher nicht mischgebietsverträglich.

cc) Das festgesetzte Mischgebiet besteht zudem gerade einmal aus sechs Grundstücken, wobei sich auf dem deutlich größten bereits der mischgebietsunverträgliche Betrieb der Beigeladenen befindet und zudem ein weiteres Grundstück im Eigentum der Beigeladenen steht. Abgesehen von der im Obergeschoss des Bürogebäudes durch den Beigeladenen zu 2) vorhandenen Wohnnutzung, findet lediglich auf dem Grundstück der Klägerinnen Wohnnutzung (2 Parteien) statt, die aber aller Voraussicht nach nicht wesentlich erweitert werden kann. In diesem kleinräumigen Bereich nahm der Betrieb der Beigeladenen, der auch zur damaligen Zeit hinsichtlich Angestelltenzahl und Umfang der Reparaturarbeiten in etwa bereits die heutige Größe besaß, schon damals flächenmäßig ca. ein Viertel des gesamten als Mischgebiet festgesetzten Bereichs ein. Die Zahl der durchgeführten Reparaturarbeiten war mit acht Hebebühnen, an denen gleichzeitig gearbeitet werden konnte, sogar höher als heute mit sechs Hebebühnen. Angesichts dieser bezogen auf Fläche und Arbeitsintensität dominanten Stellung des - bestandsgeschützten - streitgegenständlichen Betriebs in dem damals festzusetzenden Gebiet ist anzunehmen, dass dieser im zu überplanenden Baugebiet eine gewichtige Stellung innehatte und dieses somit seit jeher wesentlich mitgeprägt hat. Insbesondere das Wohngebäude der Klägerin zu 2), das dicht an den Betrieb der Beigeladenen angrenzt und das einzige vollständig zu Wohnzwecken dienende Gebäude war bzw. ist, war daher den das Wohnen wesentlich störenden Emissionen dieses Betriebs von Anfang an schutzlos ausgesetzt. Selbst unter der Annahme, im restlichen als Mischgebiet festgesetzten Bereich siedle sich nur Wohnbebauung an, konnte der Bestimmung eines Mischgebiets, einem Nebeneinander von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben zu dienen, nicht Rechnung getragen werden, da zum einen in diesem Fall gerade nur ein Nebeneinander von Wohnen und das Wohnen wesentlich störendem Gewerbe gegeben gewesen wäre und somit schon der Definition nach ein Mischgebiet nicht vorgelegen hätte und zum anderen der Betrieb der Beigeladenen angesichts dessen Größe und Emissionen von einem derartigen Gewicht gewesen ist, dass im gesamten vorliegenden Gebiet mit dem Vorliegen das Wohnen wesentlich störender Immissionen zu rechnen war. Auch gesetzt den Fall, dass sich auf den noch unbebauten Grundstücken ein annähernd ausgewogenes Verhältnis von Wohnnutzung und nicht wesentlich störendem Gewerbe etabliert hätte, wäre die Gesamtbelastung gewerblicher Emissionen für die vorhandene Wohnnutzung darüber hinaus noch verschlimmert worden. Unter all diesen Umständen ist nicht erkennbar, wie der Bestimmung eines Mischgebiets, nämlich gleichrangig dem Wohnen und der Unterbringung das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe zu dienen, Rechnung getragen werden kann und zum Zeitpunkt der Festsetzung des streitgegenständlichen Gebiets als Mischgebiet Rechnung getragen werden konnte. Die Festsetzung dieses Mischgebiets gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt., 9a Nr. 1a) BauGB i. V. m. § 6 BauNVO ist somit ermessensfehlerhaft und mithin unwirksam, da ihr ein nicht nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlicher Mangel im Abwägungsergebnis zugrunde liegt.

c) Das nachbarliche Rücksichtnahmegebot ist nicht verletzt. Aufgrund der Unwirksamkeit der Mischgebietsfestsetzung richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB. § 34 Abs. 2 BauGB ist nicht anwendbar, da es sich bei der Kfz-Werkstätte mit Kfz-Handel der Beigeladenen um einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb handelt, so dass eine Gemengelage vorliegt, die keinem Gebiet der BauNVO eindeutig zuzuordnen ist. Im Rahmen der vorliegenden Nachbaranfechtung ist somit lediglich entscheidend, ob das über das Merkmal des „Einfügens“ gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu prüfende Gebot der Rücksichtnahme in nachbarschützender Weise verletzt ist.

Wie sich die Kammer im Augenschein überzeugen konnte, verstößt die angefochtene Baugenehmigung nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Der Anbau nimmt bezogen auf die Fläche des bestehenden Betriebs lediglich einen deutlich untergeordneten Teil ein und befindet sich zur ...-straße hin, also auf der der Klägerin zu 2) abgewandten Seite. Das Dach ist nur um ca. 1,4 m höher als das Dach der bestehenden Bergehalle und vom Wohngebäude der Klägerin zu 2) aus kaum erkennbar. Zudem dient der Anbau lediglich zur Unterbringung der optischen Vermessungsanlage, deren Inbetriebnahme von der Volkswagen AG spätestens zum 1. Januar 2017 verlangt wird. Dort werden also lediglich staub- und geräuscharme optische Vermessungsarbeiten vorgenommen werden und keine staub- und geräuschintensiven Reparaturarbeiten. Zudem ist nicht mit einer wesentlichen Erhöhung des Kfz- und Lkw-Verkehrs aufgrund der Realisierung des Anbaus und des Einbaus der optischen Vermessungsanlage zu rechnen, da die Vermessungsarbeiten größtenteils im Zuge der VW-Service- und Inspektionsarbeiten, also vor allem an Fahrzeugen vorgenommen werden, die sich ohnehin bereits zu Wartungsarbeiten im Betrieb der Beigeladenen befinden. Das Untergeschoss des Anbaus dient nur zur Lagerung von Geräten und Werkzeug. Zudem wurde in der Baugenehmigung vom 10. Mai 2016 der Betrieb der Kfz-Halle zur Nachtzeit untersagt. Des Weiteren dürfen gemäß Auflage Nr. 5 sämtliche mit dem Betrieb des Anbaus zusammenhängenden Emissionen in der Summe mit den Geräuschen des bereits bestehenden Kfz-Betriebs tagsüber am Wohngebäude der Klägerin zu 2) den Wert von 60 dB(A) nicht überschreiten. Dies entspricht gemäß Nr. 6.1 c) TA Lärm einem in Mischgebieten zulässigen Beurteilungspegel. Gemäß Auflage Nr. 6 darf der Betrieb der Beigeladenen nur gemäß den Betriebsbeschreibungen (Schreiben vom 24. März 2016 sowie die E-Mail vom 27. April 2016), die Bestandteil der Baugenehmigung sind, betrieben werden. Die normalen Öffnungszeiten sind hiernach 07:30 - 17:00 Uhr, abgesehen vom 24-Stunden-Notdienst. Allerdings werden abgesehen von Bergemaßnahmen im Rahmen des Notdienstes keine Reparaturen, auch keine Notfallreparaturen außerhalb der normalen Öffnungszeiten vorgenommen, insbesondere die Durchführung der im Anbau vorgesehenen Wartungsmaßnahmen erfolgt nicht außerhalb der normalen Öffnungszeiten von 07:30 - 17:00 Uhr. Eine Erweiterung des 24-Stunden-Notfalldienstes durch den Anbau erfolgt gerade nicht, da dort keine Bergefahrzeuge untergestellt werden. Schließlich werden auch das Geh- und Fahrtrecht der Klägerin zu 2) im südlichen Bereich des Grundstücks Fl. Nr. ...-sowie die unterhalb verlaufenden Versorgungsleitungen durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht beeinträchtigt, da die Ein- und Ausfahrt in den geplanten Anbau direkt von der ...-straße her über den Hof des Betriebs der Beigeladenen erfolgt und eine Überfahrt des südlichen Bereichs des Grundstücks Fl. Nr. ... aufgrund des konkreten Vorhabens nicht stattfindet.

Alle diese Umstände lassen zur Überzeugung der Kammer feststehen, dass durch die Errichtung und den Betrieb des streitgegenständlichen Anbaus keine immissionsmäßige Verschlechterung der Situation der Klägerin zu 2) gegeben ist, so dass die Realisierung des Vorhabens nicht rücksichtslos ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 und 155 Abs. 4 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin zu 2) die gesamten Gerichtskosten, da sie aufgrund ihres Verschuldens die unbeteiligte Klägerin zu 1) im Wege der vollmachtlosen Vertretung in den Prozess gezogen hat. Auch entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin zu 2) aufzuerlegen, da erstere sich durch Stellung eines Sachantrags dem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2016 - M 11 K 16.2587

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2016 - M 11 K 16.2587

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2016 - M 11 K 16.2587 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen


(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebüh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 62


(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind1.die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,2.die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den G

Baugesetzbuch - BBauG | § 9a Verordnungsermächtigung


(1) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über1.Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen übera)die Art der baulichen

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2016 - M 11 K 16.2587 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2016 - M 11 K 16.2587 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Aug. 2016 - M 11 SN 16.2588

bei uns veröffentlicht am 29.08.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 2) vom 13. Juni 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Mai 2016 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Die Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2016 - 9 ZB 14.1496

bei uns veröffentlicht am 15.07.2016

Tenor I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2015 - V ZR 246/14

bei uns veröffentlicht am 25.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 246/14 Verkündet am: 25. September 2014 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2016 - M 11 K 16.2587.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Aug. 2016 - M 11 SN 16.2588

bei uns veröffentlicht am 29.08.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 2) vom 13. Juni 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Mai 2016 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Die Kosten

Referenzen

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 2) vom 13. Juni 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Mai 2016 wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 2) zu ½, der Antragsgegner zu ¼ sowie die Beigeladenen zu ¼ zu tragen. Die Antragstellerin zu 2) hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1) zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Die Beigeladenen betreiben - zusammen mit Familienangehörigen - auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... ein Autohaus, das nach Aktenlage eine Kfz-Reparaturwerkstätte, einen Abschlepp- und Bergungsdienst sowie den Handel mit Fahrzeugen beinhaltet. Südlich an das Grundstück Fl. Nr. ... grenzt das im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück Fl. Nr. ... an, das derzeit wohl unbebaut ist. Östlich grenzt an das Grundstück Fl. Nr. ... das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Fl. Nr. ... an, das nach den vorliegenden Grundbuchauszügen einer aus einem Ehepaar und der Antragstellerin zu 2) bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Die genannten Grundstücke liegen im Umgriff des Bebauungsplans „Nr. ... für das Gebiet zwischen ...weg, ...Straße und Bahnlinie“ des Marktes ..., und zwar sämtlich in einem als Mischgebiet festgesetzten Baugebiet. Auf der Südseite des Grundstücks Fl. Nr. ... befindet sich die Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerinnen. Zu diesem Zweck besteht für das Grundstück der Antragstellerinnen ein dingliches Geh- und Fahrtrecht am Grundstück Fl. Nr. ....

Gegen die unter dem 28. November 2014 vom Beigeladenen zu 2) beantragte und diesem vom Antragsgegner am 14. April 2015 erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer Kfz-Halle auf dem Grundstück Fl. Nr. ..., die insbesondere zur Unterbringung von Abschleppfahrzeugen vorgesehen war, erhob die Antragstellerin zu 2) am 13. Mai 2015 Klage (M 11 K 15.1920) und beantragte zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (M 11 SN 15.1921). Mit Beschluss vom 28. Juli 2015 ordnete das Bayerische Verwaltungsgericht München im Verfahren M 11 SN 15.1921 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 2) an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beigeladenen zu 2) wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 10. September 2015 zurück (Az.: 1 CS 15.1754). In der dazugehörigen Hauptsache wurde durch Beschluss vom 15. März 2016 auf entsprechende Anträge der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Seine Pläne zur Errichtung einer Kfz-Halle auf dem Grundstück Fl. Nr. ... gab der Beigeladene zu 2) zwischenzeitlich auf und gab die Baugenehmigung an das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) zurück.

Unter dem 22. Februar 2016 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung zum Anbau an die bestehende Kfz-Halle zu Zwecken des Einbaus einer optischen Vermessungsanlage auf dem Grundstück Fl. Nr. ....

Zugleich beantragten die Beigeladenen eine Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl.

Mit Schreiben vom 3. März 2016 erteilte der Markt ... nach vorheriger Beschlussfassung seines Bau- und Umweltausschusses zu dem Vorhaben das Einvernehmen.

In den Akten befinden sich eine undatierte Betriebsbeschreibung, eine „ergänzende Erläuterung zum Bauantrag“ vom 23. Februar 2016 sowie ein Bestätigungsschreiben des Beigeladenen zu 2) vom 24. März 2016. Die Firma der Beigeladenen betreibt den darin enthaltenen Angaben zufolge eine Kfz-Reparaturwerkstätte, einen Abschlepp- und Bergungsdienst sowie den Handel mit Fahrzeugen, insbesondere der Marke Volkswagen. Das Erdgeschoss des geplanten Anbaus sei für den Einbau einer optischen Vermessungsanlage gedacht, die nötig sei, um die Auflagen des Volkswagen-Konzerns bezüglich der Wartung von Fahrassistenzsystemen, Radar- und Überwachungskameras zu erfüllen. Das Untergeschoss solle als Lager für Werkzeug sowie das Aufnehmen der modernen Messbühne dienen. Als Betriebszeit wurde für Werktage die Zeit von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr angegeben. Nach 17.00 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen gebe es nur einen Notdienst. Allerdings sei eine Nutzung des neuen Wartungsplatzes im geplanten Anbau ausschließlich innerhalb der üblichen Öffnungszeiten zwischen 7.30 Uhr und 17.00 Uhr vorgesehen und auch Notfallreparaturen zur Nachtzeit dort nicht beabsichtigt. Im Betrieb gebe es insgesamt 10 volljährige und 5 minderjährige Beschäftigte.

Mit Bescheid vom 10. Mai 2016 erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung unter verschiedenen Auflagen und unter gleichzeitiger Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur einzuhaltenden Grundfläche.

Der Bescheid wurde der Antragstellerin zu 2) am 13. Mai 2016 zugestellt.

Die Antragstellerin zu 2) ließ in eigenem Namen sowie im Namen der Antragstellerin zu 1) mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 13. Juni 2016 Klage gegen den Bescheid vom 10. Mai 2016 erheben und außerdem sinngemäß beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Baugenehmigung sowie die Befreiung von der im Bebauungsplan maximal zulässigen Grundflächenzahl verstoße insbesondere gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da der geplante Anbau zu einer unzumutbaren Verdichtung der in der Nähe befindlichen Wohnbebauungen führe. Zudem sei eine unzumutbare Lärmbelastung zu befürchten, da durch die Ausweitung des Gewerbebetriebs sowohl die Arbeitsintensität, als auch der An- und Abfahrtsverkehr deutlich zunehme. Ferner sei mit der Realisierung des Bauvorhabens und einer Vergrößerung des ohnehin mit mehr als 800 Quadratmeter bereits großen Gewerbebetriebs die Grenze zu einem das Wohnen wesentlich störenden und damit mischgebietsunverträglichen Gewerbetrieb überschritten. Schließlich würden das Geh- und Fahrtrecht sowie die sich ebenfalls südlich des Grundstücks Fl. Nr. ... befindlichen Versorgungs- und Wasserleitungen des Grundstücks der Antragstellerinnen beeinträchtigt bzw. beschädigt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hält an seinem Bescheid fest. Im Wesentlichen brachte er vor, dass eine Beeinträchtigung der Antragstellerinnen durch den flächenmäßig kleinen Anbau, der noch dazu auf der von deren Grundstück abgewandten Seite liege, nicht erkennbar sei. Eine Verdichtung der Wohnbebauung liege nicht vor, da der geplante Anbau vom Grundstück der Antragstellerinnen aus gesehen vollständig hinter dem Bestandsgebäude gelegen und lediglich das Dach 1,475 m höher sei. Eine unzumutbare Lärmbelastung stehe nicht zu befürchten, da in der Baugenehmigung zulässige Immissionsrichtwerte festgesetzt worden seien und der Anbau nur während der üblichen Betriebszeiten bis 17.00 Uhr und ausdrücklich nicht zur Nachtzeit genutzt werden dürfe. Auch lägen die Voraussetzungen einer Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl vor, da der Anbau für den bestandsgeschützten Betrieb erforderlich sei, die Grundflächenzahl nach Verwirklichung des Vorhabens immer noch unter der maximal zulässigen Höchstgrenze liege und demgegenüber keine erhebliche zusätzliche Belastung der Antragstellerinnen bestehe. Schließlich sei das Vorhaben mischgebietsverträglich bzw. falls dies nicht der Fall sei, sei eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB konkludent im Genehmigungsbescheid oder zumindest ausdrücklich hilfsweise im Schriftsatz vom 18. August 2016 erteilt worden.

Die Beigeladenen beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag der Antragstellerin zu 1) sei bereits unzulässig, da die Antragstellerin zu 2) insoweit keine Vertretungsmacht habe. Darüber hinaus berufen sie sich, neben den bereits vom Antragsgegner vorgebrachten Erwägungen, insbesondere darauf, dass bei der Planung dieses Vorhabens den seinerzeitigen Einwänden der Antragstellerin zu 2) in den Verfahren M 11 K 15.1920 und M 11 SN 15.1921 gerade Rechnung getragen worden sei, nämlich dass eine Verlegung eines etwaigen Neubaus auf die westliche Seite des Grundstücks Fl. Nr. ... mit erheblich weniger Belastungen für die Anwohner des Grundstücks Fl. Nr. ... verbunden und zudem aufgrund des direkten Anschlusses an die ...Straße zweckmäßiger sei. Zudem sei der Anbau zur Unterbringung der optischen Vermessungsanlage aus betriebswirtschaftlicher Sicht zwingend notwendig, da bei Nichtinstallation einer derartigen Messanlage, für die die Bestandsgebäude jedoch zu klein seien, bis spätestens Anfang 2017, eine Kündigung der Partnerschaft durch die Volkswagen AG drohe, von der der Betrieb der Beigeladenen wirtschaftlich abhängig sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, auch diejenigen des zugehörigen Klageverfahrens (M 11 K 16.2587) sowie der Verfahren M 11 K 15.1920 und M 11 SN 15.1921, und die vorgelegten Behördenakten, einschließlich Bauvorlagen und Bebauungsplan des Marktes ..., Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat teilweise Erfolg.

1. Der Antrag der Antragstellerin zu 1) ist bereits unzulässig, der Antrag der Antragstellerin zu 2) ist dagegen zulässig.

a) Da nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212 a Abs. 1 BauGB die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung hat, ist der Antrag nach §§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft.

b) Der Antragstellerin zu 1) fehlt vorliegend die Prozessfähigkeit, da sie nicht ordnungsgemäß vertreten ist, § 62 Abs. 3 VwGO. Gemäß § 21 Abs. 1 WEG obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und somit auch die Befugnis zur Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten den Eigentümern gemeinschaftlich. Dass die Wohnungseigentümer allgemein eine anderweitige Regelung getroffen hätten, wurde nicht vorgebracht. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts ist somit ein Geschäft, an dem alle Eigentümer mitwirken müssen. Vorliegend handelte allerdings die Antragstellerin zu 2) alleine für die Antragstellerin zu 1). Auch liegt kein Beschluss sämtlicher Eigentümer vor, der die Antragstellerin zu 2) zur Einlegung eines Rechtsbehelfs und zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ermächtigt. Auch war die Antragstellerin zu 2) nicht im Rahmen der Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG berechtigt, für die Antragstellerin zu 1) zu handeln. Zum einen begründet diese Vorschrift keine Vertretungsmacht, sondern ermöglicht lediglich einzelnen Eigentümern, unter Zugestehung eines Aufwendungsersatzanspruchs, Maßnahmen in eigenem Namen zu treffen, um dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohende Schäden abzuwehren. Zum anderen liegen die strengen Voraussetzungen der Anwendung dieser Norm nicht vor. Es wurde weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht einmal unter Einberufung einer außerordentlichen Versammlung, nicht durch Fassung eines entsprechenden Beschlusses, gegen den Genehmigungsbescheid vorzugehen, hätte handeln können. Der Antrag der Antragstellerin zu 1) ist daher als unzulässig abzulehnen.

Soweit die Antragstellerin zu 2) allerdings in eigenem Namen handelt, ist ihre Prozessfähigkeit zu bejahen.

c) Die Antragstellerin zu 2) ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO auch antragsbefugt. Zwar ist sie als einzelne Wohnungseigentümerin wohl nicht berechtigt, aufgrund ihres ideellen Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück Fl. Nr. ... wegen Beeinträchtigung dieses Eigentums Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen (BayVGH, B. v. 12.09.2005 - 1 ZB 05.42 - juris; U. v. 12.07.2012 - 2 B 12.1211 - juris). Allerdings kann die Antragstellerin zu 2) geltend machen, als Inhaberin von auf dem Grundstück liegendem Sondereigentum - dieses erstreckt sich nach den vorliegenden Grundbuchauszügen auf eine der beiden Haushälften mit Garage - in ihren Rechten verletzt zu sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelten die zum baurechtlichen Nachbarschutz entwickelten Grundsätze auch für das Sondereigentum nach dem WEG, dessen Schutz den Behörden in gleicher Weise aufgetragen ist wie der Schutz etwa eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks (BVerwG, B. v. 20.08.1992 - 4 B 92/92 - juris Rn. 10). Die Antragsbefugnis ist daher zu bejahen, da es im vorliegenden Fall zumindest möglich erscheint, dass die Antragstellerin zu 2), deren Sondereigentum sich in unmittelbarer Nähe des geplanten Vorhabens befindet, durch die Baugenehmigung in ihren Nachbarrechten verletzt wird.

2. Der Antrag der Antragstellerin zu 2) ist auch begründet.

a) Im vorliegenden Fall ist offen, ob die erteilte Baugenehmigung Rechte der Antragstellerin zu 2) verletzt.

Das Grundstück Fl. Nr. ... des Autohauses, auf dem das streitgegenständliche Vorhaben verwirklicht werden soll und das Grundstück, auf dem sich das Sondereigentum der Antragstellerin zu 2) befindet (Fl. Nr. ...), liegen im selben Baugebiet, nämlich in einem durch den Bebauungsplan „Nr. ... für das Gebiet zwischen ...weg, ...Straße und Bahnlinie“ festgesetzten Mischgebiet. Nach der Rechtsprechung des BVerwG hat die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet in Form eines sog. Gebietserhaltungsanspruchs (z. B. Urt. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris Rn. 5).

Im vorliegenden Fall ist zweifelhaft, ob das Vorhaben in einem Mischgebiet nach der Art der baulichen Nutzung zulässig ist. Zulässig sind dort nur solche Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Insoweit spricht alles dafür, dass das Vorhaben nicht isoliert von dem bereits bestehenden, auf derselben Fl. Nr. ... ausgeübten Gewerbebetrieb betrachtet werden kann, da es sich bei dem Vorhaben um einen Anbau hieran handelt. Der Anbau der Halle mit optischer Vermessungsanlage ist nach der vorliegenden Betriebsbeschreibung nicht als eigenständiger Gewerbebetrieb anzusehen, sondern als eine Erweiterung des bereits bestehenden Betriebs, da die wesentliche Funktion des Anbaus darin besteht, die Wartung von Fahrassistenzsystemen bei Kundenfahrzeugen entsprechend den Vorgaben des Volkswagen-Konzerns durchführen zu können. Mithin wird sich die Zulässigkeit des Vorhabens daran messen lassen müssen, ob der Gesamtbetrieb einschließlich des hier streitgegenständlichen Erweiterungsvorhabens nunmehr noch als das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO angesehen werden kann.

Die herrschende Meinung geht davon aus, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine Kfz-Werkstatt noch ein das Wohnen nicht wesentlich störender oder ein schon das Wohnen wesentlich störender Gewerbebetrieb ist, eine die konkrete Ausgestaltung des Betriebs in den Blick nehmende Betrachtungsweise geboten ist (BVerwG, B. v. 11.04.1975 - IV B 37.75 - juris; U. v. 07.02.1986 - 4 C 49/82 - juris; BayVGH, B. v. 25.01.2001 - 1 CS 00.3136 - juris; VGH BW, B. v. 15.04.2014 - 8 S 2239/13 - juris; OVG NRW, B. v. 18.06.2010 - 7 A 896/09 - juris; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 116. Ergänzungslieferung 2015, § 6 BauNVO, Rn. 33; wohl enger: BayVGH, B. v. 11.09.2008 - 14 ZB 07.2148 - juris). Danach kann im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die mit dem Vorhaben einhergehende Betriebserweiterung mischgebietsverträglich ist. Nach der Betriebsbeschreibung, die dem Bauantrag beilag, hat die Firma der Beigeladenen aktuell 15 Beschäftigte. Auch wenn man zugrunde legt, dass einige Mitarbeiter ausschließlich mit nicht immissionsträchtigen Arbeiten wie dem Fahrzeugverkauf und -ankauf und Verwaltungsaufgaben beschäftigt sind, kann man wohl nicht annehmen, dass es sich bei der Kfz-Werkstätte, der ein Abschlepp- und Bergedienst angeschlossen ist, um eine atypisch kleine Werkstatt handelt. Das im Briefkopf des Schreibens vom 23. Februar 2016 verwendete Logo mit dem Text „... ... ...“ weist darauf hin, dass die Werkstatt auch darauf eingerichtet ist, größere Kraftfahrzeuge als herkömmliche PKWs zu reparieren. Der in den Akten enthaltene Lageplan vom 18. März 2016 deutet darauf hin, dass auf dem Betriebsgrundstück Fl. Nr. ... bereits Gebäude mit einer Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² vorhanden sind. In welchem Umfang sie der Firma der Beigeladenen zuzuordnen sind, ist unklar, weil in den vorliegenden Bauplänen der bestehende Betrieb nicht dargestellt ist. Dem Internetauftritt der Firma (...) kann man entnehmen, dass Reparaturen aller Art durchgeführt werden. Angeboten wird auch ein „24-Stunden-Notdienst“. Die präsentierten Fotos von den Mitarbeitern und von dem die Berge- und Abschleppfahrzeuge beinhaltenden Fuhrpark weisen ebenfalls nicht darauf hin, dass es sich hier um einen Kfz-Betrieb handeln könnte, der im Mischgebiet offensichtlich zulässig ist. Insgesamt muss es deshalb nach der im Eilverfahren nur summarisch möglichen Sachaufklärung vorläufig mindestens als offen angesehen werden, ob die mit dem Vorhaben einhergehende Betriebserweiterung mit § 6 Abs. 1 BauNVO vereinbar ist.

Mindestens offen ist auch, ob der Antragsgegner den Beigeladenen eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der im Bebauungsplan festgesetzten Art der Nutzung erteilt hat sowie ob die Voraussetzungen für eine derartige Befreiung überhaupt gegeben wären. Der Antragsgegner hat sich dahin geäußert, dass er, falls es sich bei dem Vorhaben um einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb handeln würde, durch die Genehmigung des Vorhabens im Genehmigungsbescheid vom 10. Mai 2016 konkludent eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der im Bebauungsplan festgesetzten Art der Nutzung erteilt habe. Dies trifft nicht zu. Für die Zulassung einer Befreiung bedarf es einer Entscheidung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde (Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 121. Ergänzungslieferung Mai 2016, § 31 BauGB, Rn. 63). Die konkludente Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist aus Rechtssicherheitsgesichtspunkten nicht anzuerkennen. Dazu kommt im konkreten Fall der (konkludenten!) Befreiung von der nachbarschützenden Festsetzung der Art der baulichen Nutzung, dass nicht ersichtlich ist, dass die Bauaufsichtsbehörde die nachbarlichen Interessen geprüft hätte. Vielmehr stellt sich ein Vorhaben, das von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht, ohne dass hierfür eine Befreiung erteilt wurde als rechtswidrig dar. Dies gilt trotz der Möglichkeit nachträglicher Legalisierung durch Erteilung einer Befreiung auch dann, wenn schlicht nicht ersichtlich ist, dass im Baugenehmigungsverfahren eine Entscheidung über eine Befreiung getroffen oder zumindest geprüft worden ist (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 121. Ergänzungslieferung Mai 2016, § 31 BauGB, Rn. 67).

Des Weiteren äußerte sich der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 18. August 2016 dahingehend, dass er zumindest hilfsweise, in Ergänzung der Baugenehmigung vom 10. Mai 2016, nun eine Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Art der Nutzung erteile. Ob eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB auf diese Art und Weise erteilt werden kann ist aus Rechtssicherheitsgesichtspunkten zweifelhaft. Dies braucht aber letztlich vorliegend nicht entschieden zu werden, da jedenfalls bei Berücksichtigung der Tatsachengrundlage, die sich aufgrund der im Eilrechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung ergibt, die Voraussetzungen für eine derartige Befreiung nicht gegeben sind. So ist bereits nicht auszuschließen, dass eine Würdigung der nachbarlichen Interessen ergibt, dass diese entgegenstehen. In jedem Fall muss aber voraussichtlich davon ausgegangen werden, dass durch eine Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens die Grundzüge der Planung betroffen werden. Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung und damit des Gebietscharakters stellt eine der Grundkonzeptionen des Bebauungsplans dar, von der regelmäßig nicht abgewichen werden kann (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 121. Ergänzungslieferung Mai 2016, § 31 BauGB, Rn. 36). Da vorliegend bereits zweifelhaft ist, ob der Bestandsbetrieb mischgebietsverträglich ist, muss erst recht davon ausgegangen werden, dass eine Erweiterung des Betriebs zu einer zusätzlichen Vertiefung der Mischgebietsunverträglichkeit führt, die nicht mehr mit dem planerischen Grundkonzept zur festgesetzten Art der baulichen Nutzung vereinbar ist und daher die Grundzüge der Planung berührt.

Mindestens offen ist auch, ob die Antragstellerin zu 2) als Inhaberin von im selben Mischgebiet liegendem Sondereigentum Anspruch auf Schutz vor gebietsunverträglichen Nutzungen hat. Der BayVGH scheint dies für zweifelhaft zu halten, weil ein etwaiger Gebietserhaltungsanspruch ein einzelnes Sondereigentum „allenfalls im gleichen Maß wie alle anderen Sondereigentümer sowie das Anwesen insgesamt und damit das Gemeinschaftseigentum betreffen“ würde (BayVGH, B. v. 12.07.2012 - 2 B 12.1211 - juris Rn. 23). Nach der Rechtsprechung des BVerwG gelten jedoch die zum baurechtlichen Nachbarschutz entwickelten Grundsätze auch für das Sondereigentum nach dem WEG, dessen Schutz den Behörden in gleicher Weise aufgetragen ist wie der Schutz etwa eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks (BVerwG, B. v. 20.08.1992 - 4 B 92/92 - juris Rn. 10). Nach vorläufiger Einschätzung ist daher zumindest offen, ob die Antragstellerin zu 2) als Sondereigentümerin in gleicher Weise in den Genuss eines etwaigen Gebietserhaltungsanspruchs kommt wie ein sonstiger Grundstückseigentümer.

b) Angesichts der offenen Erfolgsaussichten der Klage ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die ergibt, dass das Interesse der Antragstellerin zu 2) an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung höher zu bewerten ist als das Interesse der Beigeladenen, vorläufig von der Baugenehmigung Gebrauch machen zu können. Zwar machen die Beigeladenen geltend, dass im Falle der Nichtrealisierung des Vorhabens schwere wirtschaftliche Nachteile sowie der Verlust der fünfzehn Arbeitsplätze in ihrer Firma drohen. Sie tragen vor, dass sie von der Volkswagen AG die Auflage erhalten hätten, bis spätestens zum 1. Januar 2017 eine deren Richtlinien entsprechende optische Vermessungsanlage zu installieren. Im Falle der Nichterfüllung müssten sie mit vertragsrechtlichen Konsequenzen durch die Volkswagen AG rechnen, von der ihre Firma wirtschaftlich abhängig sei. Auf der anderen Seite würden mit der Realisierung des Vorhabens, mit dessen Ausführung bereits begonnen wurde, ggf. nur schwer wieder rückgängig zu machende Zustände geschaffen. Bei Ablehnung des Antrags und Verwirklichung des Vorhabens bestünde die ernsthafte Gefahr, dass der Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin zu 2), den ihr die Festsetzung als Mischgebiet im Bebauungsplan voraussichtlich verleiht, dauerhaft vereitelt würde. Nach Aktenlage spricht überwiegendes dafür, dass der Betrieb der Beigeladenen, der in seiner derzeitigen Gestalt formellen Bestandsschutz genießt, im Mischgebiet nicht neu genehmigt werden könnte und dass demzufolge Erweiterungen dieses Betriebs bauplanungsrechtlich nicht zulässig sind. Demgegenüber haben die Beigeladenen nicht vorgebracht, dass bei der Nichterfüllung der Auflage die Service Partnerschaft durch die Volkswagen in jedem Fall gekündigt wird. Zudem haben die Beigeladenen nach eigenem Bekunden ein Grundstück im Gewerbegebiet der Gemeinde ... erworben, das ihnen ab 1. Januar 2017 zur Verfügung steht. Ein Teil des Betriebs soll nach der Vorstellung der Beigeladenen dorthin ausgelagert werden. Gegenüber der Alternative der vollständigen Zunichtemachung des Gebietserhaltungsanspruchs der Antragstellerin zu 2) scheint es den Beigeladenen zumutbar, eine Installation der optischen Vermessungsanlage in dem dortigen Grundstück zu prüfen und ggf. noch rechtzeitig Umplanungen vorzunehmen, so dass ihnen die Anlage schnellstmöglich in dem neuerworbenen Grundstück zur Verfügung steht sowie eine Regelung mit der Volkswagen AG für eine Übergangszeit, aber mit der konkreten Aussicht auf eine baldige Installation der Vermessungsanlage zu finden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, 1. Hs., 155 Abs. 4 VwGO. Da die Antragstellerin zu 1) mit ihrem Antrag aufgrund Prozessunfähigkeit wegen nicht ordnungsgemäßer Vertretung unterlag, hat sie grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu ½ zu tragen. Allerdings wurde sie ohne ihr Wissen von der Antragstellerin zu 2) in den Prozess gezogen. Da letztere die Rechtslage, gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO unter Zurechnung etwaigen Verschuldens ihres Prozessbevollmächtigten, schuldhaft verkannt und sich ein nicht bestehendes Vertretungsrecht bezüglich der Antragstellerin zu 1) angemaßt hat, entspricht es der Billigkeit, ihr sowohl die außergerichtlichen Kosten, als auch die Hälfte der Gerichtskosten, die von der Antragstellerin zu 1) zu tragen wären, aufzuerlegen. Die übrige Hälfte der Gerichtskosten ist jeweils hälftig vom Antragsgegner und den Beigeladenen als insoweit unterliegende Beteiligte zu tragen. Den Beigeladenen konnten hier Kosten auferlegt werden, da sie sich mit der Stellung eines Sachantrags dem Prozesskostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Nummern 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 246/14 Verkündet am:
25. September 2014
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Ein Bereicherungsanspruch für eine eigenmächtige Instandsetzung oder Instandhaltung
des Gemeinschaftseigentums kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme
ohnehin hätte vorgenommen werden müssen.

b) Wer einen solchen Bereicherungsausgleich schuldet, bestimmt sich danach, ob
die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme erst noch beschlossen (dann die
Wohnungseigentümer) oder ob sie - sei es wegen eines entsprechenden Beschlusses
der Wohnungseigentümer, sei es wegen der Dringlichkeit - durchgeführt
werden musste (dann die Gemeinschaft).

c) Schuldner des Entschädigungsanspruchs nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist jedenfalls
der Verband.
BGH, Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 246/14 - LG Hamburg
AG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2015:250915UVZR246.14.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 15. Oktober 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrages von 3.475 € nebst anteiliger Zinsen (Wohnungstüren) abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist seit dem Jahr 2005 Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie verlangt von dieser Ersatz von Kosten der Sanierung der Kellersohle im Bereich ihrer Souterrainwohnung und für den Austausch der Wohnungs(-eingangs-)türen.
2
Als die Beklagte im Jahre 2003 entstand, hatte die Wohnanlage einen erheblichen Sanierungsstau. Auf der Eigentümerversammlung vom 4. August 2004 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich einen von einem Architektenbüro vorgelegten Plan zur Sanierung der Anlage, jedoch mit einer Modifikation. Die dort vorgesehene Sanierung der Kellersohle sollte zunächst zurückgestellt werden, und es sollte abgewartet werden, ob die Durchfeuchtung der Kellerwände auch ohne diese Maßnahme zu beheben sei. Anlass hierfür waren die hohen Kosten, aber auch Zweifel an der Verantwortlichkeit der Gemeinschaft. Die Klägerin ließ die Kellersohle ihrer Souterrainwohnung nach dem Erwerb mit einem Kostenaufwand von 14.130,99 € sanieren. Außerdem ließ sie für weitere 3.475 € die Eingangs- und Innentüren ihrer Wohnung ersetzen , weil die alten als Folge der von der Beklagten durchgeführten Sanierungsmaßnahme an den Kellerwänden nicht mehr passten. Sie verlangte von der Beklagten Ersatz, was die Wohnungseigentümer auf ihrer Versammlung am 22. November 2007 ablehnten. Mit der am 14. März 2008 zugestellten Klage hat die Klägerin zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, "einen Beschluss dahingehend zu fassen, dass an die Klägerin 17.605,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23. November 2007 gezahlt werden." Am 23. Mai 2013 hat sie hilfsweise beantragt, die Beklagte zur Zahlung des genannten Betrags nebst Zinsen an sie zu verurteilen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
3
Das Amtsgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht auch diesen Antrag abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Hilfsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Meinung des Berufungsgerichts lässt sich die Klage nur auf ungerechtfertigte Bereicherung stützen. § 21 Abs. 2 WEG scheide als Grundlage eines Erstattungsanspruchs aus, da es sich bei der von der Klägerin durchgeführten Sanierung nicht um eine Notmaßnahme gehandelt habe. Auf Geschäftsführung ohne Auftrag lasse sich der Anspruch ebenfalls nicht stützen, weil die Maßnahmen der Klägerin dem Beschluss der Wohnungseigentümer widersprochen hätten. Für den danach nur in Betracht kommenden Bereicherungsanspruch sei die Beklagte nicht passivlegitimiert. Die Instandsetzung der Wohnanlage sei ihre Aufgabe nur, wenn und soweit die Wohnungseigentümer solche Maßnahmen beschlossen hätten. Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei durch die Maßnahmen auch nicht bereichert. Denn diese kämen allein dem Gemeinschaftseigentum zugute, das den Wohnungseigentümern und nicht dem Verband zustehe. Die Vorschrift des § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG komme als Grundlage eines Erstattungsanspruchs ebenfalls nicht in Betracht. Unabhängig hiervon sei der Erstattungsanspruch aber auch verjährt. Er sei spätestens im Jahre 2007 entstanden. Die an sich fristgerecht erhobene Klage habe die Verjährung nicht hemmen können, da sie nicht auf Zahlung an die Klägerin, sondern darauf gerichtet gewesen sei, einen entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümer herbeizuführen. Der Beschluss habe nur der Vorbereitung der Zahlungsklage, nicht der Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gedient.

II.

5
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nur teilweise stand.
6
1. Zutreffend verneint das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten für die Sanierung der Kellersohle im Bereich ihrer Souterrainwohnung in Höhe von 14.130,99 € nebst Zinsen.
7
a) Ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten als Aufwand für eine Notgeschäftsführung scheidet aus. Nach § 21 Abs. 2 WEG ist zwar jeder Wohnungseigentümer berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind. Das korrespondierende Notgeschäftsführungsrecht des Verwalters nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG berechtigt aber schon diesen nur in einer Situation zu einem Tätigwerden ohne vorherigen Beschluss der Wohnungseigentümer, in der sofortiges Handeln geboten ist, und auch dann nur zu Maßnahmen, welche die Gefahrenlage beseitigen , nicht jedoch zur Vornahme oder Beauftragung von Arbeiten, die einer dauerhaften Beseitigung der Schadensursache dienen (Senat, Urteil vom 18. Februar 2011 - V ZR 197/10, NJW-RR 2011, 1093 Rn. 27). Das Notgeschäftsführungsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers geht nicht weiter; dieser darf im Gegenteil selbst nur tätig werden, wenn er durch Einschaltung des Verwalters die Behebung der Notlage nicht erreichen kann (BGH, Urteil vom 10. April 2003 - IX ZR 106/02, BGHZ 154, 387, 392 f.; OLG Hamburg, OLGR 2007, 717, 718; OLG Hamm, ZWE 2009, 369, 372; Merle in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 21 Rn. 10). Diese Voraussetzungen liegen bei der Sanierung der Kellersohle nicht vor. Die Wohnungseigentümer haben sich mit der Behandlung der Kellersohle befasst. Die Verwalterin war dementsprechend tätig geworden. Die Sachlage hatte sich nicht verändert. Es drohte kein unmittelbarer Schaden für das Gemeinschaftseigentum. Die von der Klägerin beauftragten Maßnahmen dienten dazu, die Kellersohle dauerhaft zu sanieren. Sie waren von ihrem Notgeschäftsführungsrecht nicht gedeckt.
8
b) Auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 677, § 683 Satz 1, § 670 BGB scheidet aus. Zwar schließt das Notgeschäftsführungsrecht einen solchen Anspruch des Wohnungseigentümers nicht aus (OLG Hamburg, OLGR 2007, 717, 718; OLG Frankfurt, ZMR 2009, 382, 383; OLG Schleswig, ZMR 2010, 710, 711; Merle in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 21 Rn. 20; Heinemann in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 21 Rn. 31 mwN; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 21 Rn. 23; Riecke/Schmid/Drabek, WEG, 4. Aufl., § 21 Rn. 91; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 21 Rn. 16). Der Anspruch besteht aber nur, wenn die Vornahme der Maßnahme dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der Wohnungseigentümer entspricht. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn die Wohnungseigentümer - wie hier - beschlossen haben, die vorgenommene Maßnahme vorerst zurückzustellen und abzuwarten, ob sie ganz entbehrlich ist.
9
c) Zu Recht verneint das Berufungsgericht auch einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung.
10
aa) (1) Einigkeit besteht im Wesentlichen darüber, dass ein Bereicherungsanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers als Folge von Maßnahmen zur Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums nicht von vornherein ausgeschlossen ist, wenn die Voraussetzungen der Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG oder der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vorliegen (OLG Hamburg, ZMR 2004, 137, 138; 2007, 129, 130; OLG Frankfurt, ZWE 2009, 123, 126; Merle in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 21 Rn. 23; Heinemann in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 21 Rn. 31; Hügel /Elzer, WEG, § 21 Rn. 21; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 21 Rn. 9; Riecke/Schmid/Drabek, WEG, 4. Aufl., § 21 Rn. 91; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 21 Rn. 17; Timme/Elzer, WEG 2. Aufl., § 21 Rn. 88; Bub, ZWE 2009, 245, 253; ähnlich für Mängelbeseitigungsmaßnahmen: Senat, Urteil vom 25. Juli 2015 - V ZR 167/14, NJW 2015, 2874 Rn. 24). Er soll allerdings nur in Betracht kommen, wenn die Maßnahme hätte ausgeführt werden müssen (OLG Hamburg, ZMR 2007, 129, 130 f.; 2010, 388, 389; OLG Frankfurt, ZWE 2009, 123, 126; Merle in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 21 Rn. 23; Heinemann in Jennißen , WEG, 4. Aufl., § 21 Rn. 31; Riecke/Schmid/Drabek, WEG, 4. Aufl., § 21 Rn. 93 aE; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 21 Rn. 17).
11
(2) Gegen wen sich ein solcher Anspruch richtet, wird unterschiedlich beurteilt. Nach einer Ansicht richtet sich der Anspruch gegen den Verband (OLG Hamburg, ZMR 2007, 129, 131; OLGR 2008, 639, 640; ZWE 2010, 269 f.; Heinemann in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 21 Rn. 31; Hügel/Elzer, WEG, § 21 Rn. 21; MüKoBGB/Engelhardt, 6. Aufl., § 21 WEG Rn. 6; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 21 Rn. 23; Riecke/Schmid/Drabek, WEG, 4. Aufl., § 21 Rn. 91; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 21 Rn. 9; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 21 Rn. 17; Bub, ZWE 2009, 245, 253; wohl auch Merle in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 21 Rn. 23; ähnlich AG Charlottenburg , ZWE 2011, 468, 469 [nachvollziehbarer Sachverhalt bei juris] für die Bezahlung von Heizöllieferungen in einer verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft ). Nach einer anderen, von dem Berufungsgericht geteilten Ansicht sind die Wohnungseigentümer selbst Schuldner des Anspruchs (OLG Hamm, NZM 2012, 465, 466 f.; OLG München, ZWE 2006, 402, 405; AG Offenbach , ZMR 2013, 393, 394; Suilmann in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 10 Rn. 265). Bei der verwandten Frage, wer einem Verkäufer Bereicherungsausgleich schuldet, der zur Nacherfüllung eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung Mängel am Gemeinschaftseigentum beseitigt, hält der Senat einen (anteiligen) Bereicherungsanspruch gegen die Wohnungseigentümer für möglich (Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 167/14, NJW 2015, 2874 Rn. 24).
12
bb) Der Senat entscheidet beide Fragen wie folgt: Ein Bereicherungsanspruch für eine eigenmächtige Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen. Wer einen solchen Bereicherungsausgleich schuldet, bestimmt sich danach, ob die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme erst noch beschlossen (dann die Wohnungseigentümer) oder ob sie - sei es wegen eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer, sei es wegen der Dringlichkeit - durchgeführt werden musste (dann die Gemeinschaft ).
13
(1) Nach den allgemeinen Vorschriften könnte der Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen vornimmt, die nicht geboten sind, nach § 684 BGB Bereicherungsausgleich verlangen, wenn ihm seine fehlende Berechtigung nicht bekannt ist. Andernfalls schiede ein Bereicherungsausgleich nach § 687 Abs. 2 Satz 1 BGB im Grundsatz aus (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1963 - VII ZR 270/61, BGHZ 39, 186, 188 f.). Beide Regelungen werden den Besonderheiten in der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gerecht. Nach § 21 Abs. 4 WEG kann jeder Wohnungseigentümer eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, die den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Die Vornahme konkreter Maßnahmen kann er dagegen nur verlangen, wenn sich das grundsätzlich bestehende Ermessen bei der Entscheidung über die Instandsetzung oder Instandhaltung (dazu: Senat, Urteile vom 8. Juli 2011 - V ZR 176/10, NJW 2011, 2958 Rn. 8 und vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 8) auf null reduziert hat. Die danach maßgeblichen Gesichtspunkte - der Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums und eine etwaige Reduktion der Entscheidungsalternativen - finden in § 684 BGB einerseits und § 687 Abs. 2 BGB andererseits keinen Niederschlag. Die uneingeschränkte Anwendung dieser Vorschriften führte deshalb zu Ergebnissen, die mit den Wertungen des § 21 Abs. 4 WEG nicht in Einklang stehen. Das schließt § 21 Abs. 4 WEG aus; sie geht als speziellere Norm vor. Ein Bereicherungsausgleich kommt deshalb nur in Betracht , wenn die eigenmächtige Maßnahme des Wohnungseigentümers ohnehin hätte beschlossen oder vorgenommen werden müssen.
14
(2) Wer Schuldner eines solchen Anspruchs ist, bestimmt sich ebenfalls nach den vorrangigen Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes. Danach kommt es entscheidend darauf an, ob die Maßnahme eines Beschlusses der Wohnungseigentümer bedurfte und ob dieser vorlag. Schuldner sind deshalb die Wohnungseigentümer, wenn die Maßnahme hätte beschlossen werden müssen, aber nicht beschlossen war, ansonsten - nämlich wenn sie beschlossen war oder wenn ein Beschluss nach der Teilungserklärung entbehrlich und die Maßnahme unverzüglich durchzuführen war - die Gemeinschaft.
15
(a) Nach § 21 Abs. 3 bis 5 WEG haben die Wohnungseigentümer durch entsprechende Beschlussfassung die Grundlagen für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zu schaffen. Die Umsetzung der gefassten Beschlüsse ist Aufgabe der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dem folgt auch die Haftung : Für Schäden, die durch eine unterbliebene oder verzögerte Beschlussfassung entstehen, können nur die Wohnungseigentümer selbst (als Gesamtschuldner ) ersatzpflichtig sein, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben (Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 21). Für Defizite bei der Umsetzung der gefassten Beschlüsse haftet dagegen allein der Verband (Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 17 ff. und Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 25). Entsprechendes gilt, wenn der Verband ohne Beschluss handeln kann und nach § 21 Abs. 2, § 27 Abs. 1 Nr. 3 oder § 21 Abs. 4 WEG eine Verpflichtung zum Handeln besteht. Diese Unterscheidung gilt auch bei Ansprüchen auf Bereicherungsausgleich für gebotene Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen.
16
(b) Solche Maßnahmen können zu einer Verbesserung und damit zu einer Wertsteigerung des Gemeinschaftseigentums führen. Bereichert werden hierdurch nur die Wohnungseigentümer als Eigentümer des Gemeinschaftseigentums , nicht der Verband, der nur im Ausnahmefall Inhaber von Sondereigentum in der Anlage und Miteigentümer des Gemeinschaftseigentums ist. Solange der Verband zur Vornahme der Maßnahme nicht verpflichtet ist, regelmäßig also bis zur Beschlussfassung der Wohnungseigentümer, kann er auch nicht unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen bereichert sein. Er muss und darf die Maßnahmen nicht durchführen und erspart mit ihrer eigenmächtigen Durchführung durch einen Wohnungseigentümer keinen Aufwand. Daran änderte es nichts, wenn die Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG verpflichtet wären, die Maßnahmen wie ausgeführt zu beschließen. Denn dieser Umstand berechtigt den einzelnen Wohnungseigentümer außerhalb der Notgeschäftsführung nicht, die Maßnahmen kurzerhand selbst durchzuführen und unter Umständen auch vollendete Tatsachen zu schaffen. Vielmehr muss er zunächst die erforderliche Erstbeschlussfassung - notfalls mit der Beschlussersetzungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG - herbeiführen. Liegt - wie hier - ein bestandskräftiger ablehnender Erstbeschluss vor, ist dieser nach § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 4 WEG die Grundlage der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, und zwar auch, wenn er inhaltlich falsch sein sollte (Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 11). In diesem Fall muss der Wohnungseigentümer eine Änderung des bestandskräftigen Beschlusses herbeiführen , auf die er auch Anspruch hat, wenn schwerwiegende Gründe - etwa eine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - das Festhalten an dem Beschluss als treuwidrig erscheinen lassen und der bestehende Zustand in sei- nem Sinne verändert werden muss (vgl. Senat, Urteil vom 24. Mai 2013 - V ZR 220/12, NJW 2013, 3089 Rn. 22, insoweit nicht in BGHZ 197, 274 abgedruckt).
17
(c) Ist die Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahme hingegen beschlossen, bestimmen sich die Zahlungsverpflichtungen der Wohnungseigentümer ausschließlich nach den mitzubeschließenden (dazu Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 176/10, NJW 2011, 2958 Rn. 8) Modalitäten der Aufbringung der dafür erforderlichen Mittel und im Übrigen nach § 16 Abs. 2 WEG. Die Wohnungseigentümer haben nur diese Mittel aufzubringen und keine weitergehenden Pflichten. Damit wären zusätzliche Bereicherungsansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Miteigentümer wegen der Verbesserung des Gemeinschaftseigentums unvereinbar. Ihre Haftung ist deshalb ausgeschlossen. Für den - hier zu unterstellenden - Bereicherungsanspruch des Wohnungseigentümers haftet dann allein die Gemeinschaft. Entsprechendes gilt, wenn der Verband auch ohne Beschluss handeln muss. Dagegen haftet die Gemeinschaft nicht, wenn sie nicht ohne Beschluss handeln kann und der erforderliche Beschluss nicht gefasst worden ist.
18
(d) Eine weitergehende Haftung des Verbands für einen Bereicherungsanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers lässt sich entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht auch nicht mit Wertungsgesichtspunkten rechtfertigen. Richtig ist zwar, dass die Verfolgung des Bereicherungsanspruchs gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern, die zudem nur anteilig verpflichtet wären (vgl. Senat, Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 167/14, NJW 2015, 2874 Rn. 24), aufwendig ist und der sanierende Wohnungseigentümer bei diesem Rückgriff das Risiko des Ausfalls einzelner Wohnungseigentümer trägt. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Beschlussfassung über die erforderlichen Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 1 WEG gemeinsame Aufgabe aller Wohnungsei- gentümer und dass die Reduktion ihres Ermessens auf null die Ausnahme ist. Das Gesetz sieht zur Lösung eines Konflikts über den richtigen Weg den Antrag auf einen Abänderungsbeschluss und bei einer Ablehnung die Beschlussersetzungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG vor. In Notfällen kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 146/10, NJW 2011, 3025 Rn. 11). Erleidet ein Wohnungseigentümer dadurch einen Schaden, dass die übrigen Wohnungseigentümer zwingend gebotene und keinen Aufschub duldende Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen nicht beschließen, kann er, wie ausgeführt, von den Wohnungseigentümern (als Gesamtschuldner) Ersatz verlangen, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben (Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 21). Diese Möglichkeiten erscheinen ausreichend.
19
cc) Danach scheidet der geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus.
20
(1) Ob die von der Klägerin durchgeführte Maßnahme zwingend geboten war, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dies ist aber auch nicht ausgeschlossen. Deshalb ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen, dass die Ausführung der Maßnahme ohne Alternative war.
21
(2) Die Beklagte ist aber nicht Schuldnerin des danach möglichen Bereicherungsanspruchs. Die Wohnungseigentümer haben sich mit dem Sanierungsbedarf befasst und beschlossen, die Sohle zunächst nicht zu sanieren, sondern abzuwarten, ob sich die Feuchtigkeitserscheinungen auch ohne eine solche Maßnahme zurückbilden. Die Klägerin hat eine Änderung dieses Beschlusses mit Blick auf die fortdauernde Feuchtigkeit der Sohle nicht herbeigeführt. Die Sanierung der Sohle war deshalb nicht Pflicht der Beklagten als Verband. Ob die Wohnungseigentümer die Sohle hätten sanieren und ihren abwei- chenden Beschluss jedenfalls jetzt ergänzen oder ändern mussten, ist hier nicht zu prüfen. Denn eine eventuelle Verpflichtung zur Änderung des gefassten Beschlusses träfe ebenfalls nur die Wohnungseigentümer selbst, nicht aber die Beklagte als Verband.
22
d) Zutreffend verneint das Berufungsgericht schließlich auch eine Haftung der Beklagten aus § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG.
23
aa) Nach dieser Norm kann allerdings die Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern zur Erstattung von Aufwendungen verpflichtet sein. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Aufwendungen zur Erfüllung einer gemeinschaftsbezogenen Pflicht erforderlich waren. Eine solche Pflicht ist anzunehmen, wenn eine Verpflichtung, die im Außenverhältnis alle Wohnungseigentümer gleichermaßen trifft, nach der Interessenlage ein gemeinsames Vorgehen erfordert (Senat, Urteil vom 14. Februar 2014 - V ZR 100/13, NJW 2014, 1093 Rn. 6).
24
bb) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Vornahme von Instandsetzungs - oder Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum durch einen Wohnungseigentümer kann zwar, wie ausgeführt, ausnahmsweise Bereicherungsansprüche gegen die übrigen Wohnungseigentümer auslösen. Sie begründen aber keine Haftung der Wohnungseigentümer im Außenverhältnis , sondern eine Haftung im Innenverhältnis untereinander. Zudem hätte die Wohnungseigentümergemeinschaft dann Kosten für eine Maßnahme zu tragen, die sie nach der Beschlusslage der Gemeinschaft gerade nicht durchzuführen hat.
25
2. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten für die Ersetzung der Innentüren in ihrer Wohnung allerdings nicht verneinen. Insoweit kommt ein Anspruch aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG in Betracht.
26
a) Nach dieser Vorschrift ist dem einzelnen Wohnungseigentümer der Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, dass er das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile gestatten muss, soweit das zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist. Zu dem zu ersetzenden Schaden gehört auch die Verschlechterung des Zustands des Sondereigentums (Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 200 mwN). Nach dem Vortrag der Klägerin sind diese Voraussetzungen gegeben. Danach mussten die Türen deshalb ausgewechselt werden , weil die Wände ihrer Wohnung durch die von der Beklagten veranlassten Sanierungsmaßnahmen breiter geworden waren und die alten Türen nicht mehr passten. Das Berufungsgericht hat Feststellungen hierzu nicht getroffen. Für das Revisionsverfahren ist deshalb zu unterstellen, dass diese Behauptung zutrifft und der Anspruch grundsätzlich möglich ist.
27
b) Schuldner dieses Anspruchs ist nach heute nahezu unbestrittener Ansicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband (aM, soweit ersichtlich , nur Bamberger/Roth/Hügel, BGB, 3. Aufl., § 14 WEG Rn. 10). Unterschiede bestehen nur in der Herleitung dieses Ergebnisses (für § 16 Abs. 7 WEG: OLG Schleswig, NJW-RR 2007, 448, 449; LG Frankfurt/Main, ZWE 2014, 403, 405; MüKoBGB/Commichau, 6. Aufl., § 14 WEG Rn. 40; wohl auch Erman /Grziwotz, BGB, 14. Aufl., § 14 WEG Rn. 5; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 14 Rn. 15; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 75; Gottschalg, NZM 2010, 424, 427 f., für § 16 Abs. 6 Satz 3 WEG: LG Hamburg, ZMR 2009, 714, 715; AG Hamburg, ZMR 2011, 249, 250; Suilmann in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 14 Rn. 75; Hügel/Elzer, WEG, § 14 Rn. 54; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 14 Rn. 39; Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 210 und für § 16 Abs. 6 Satz 2 WEG: Hogenschurz in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 14 Rn. 33 juris; PK-BGB/Lafontaine, 7. Aufl., § 10 WEG Rn. 84; Kümmel in Niedenführ /Vandenhouten/Kümmel, WEG, 11. Aufl., § 14 Rn. 56; Palandt/ Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 14 WEG Rn. 18) und in der Frage, ob neben dem Verband auch die Wohnungseigentümer selbst haften (so Hügel/Elzer, aaO, aA Suilmann in Bärmann aaO). Diese Unterschiede spielen im vorliegenden Fall keine Rolle, weil nur der Verband verklagt worden ist.
28
c) Dieser Anspruch wäre auch nicht verjährt.
29
aa) Er verjährt zwar in der regelmäßigen Frist nach §§ 195, 199 BGB. Die Verjährung hat mit dem Ablauf des Jahres 2007 begonnen, weil die Maßnahme spätestens bis dahin beendet worden ist. Die Verjährung ist aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch die ursprüngliche Klage rechtzeitig gehemmt worden. Dass diese nicht auf Zahlung, sondern darauf gerichtet war, die Beklagte zu verurteilen, einen Beschluss zu fassen, wonach der Klägerin 17.605,99 € nebst Zinsen zu zahlen sind, ändert daran nichts.
30
bb) (1) Den verjährungshemmenden Tatbeständen des § 204 Abs. 1 BGB liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass der Gläubiger durch aktives Betreiben seines Anspruchs seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, dass der Schuldner gewarnt wird und sich auf eine Inanspruchnahme noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist einstellen muss (BGH, Urteile vom 5. Mai 1988 - VII ZR 119/87, BGHZ 104, 268, 274 und 20. November 1997 - IX ZR 136/97, BGHZ 137, 193, 198). Deshalb führt nicht nur eine unmittelbar auf Erfüllung des Anspruchs gerichtete Leistungsklage zur Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, sondern auch eine auf Feststellung des Anspruchs gerichtete Klage, die Stellung eines Hilfsantrags (BGH, Urteil vom 19. Januar 1994 - XII ZR 190/92, NJW-RR 1994, 514, 515) oder auch eine Stu- fenklage (BGH, Urteile vom 14. Mai 1975 - IV ZR 19/74, NJW 1975, 1409, 1410 und vom 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11, MDR 2012, 847 Rn. 18). Demgegenüber wird die Verjährung des Leistungsanspruchs nicht gehemmt durch Vorbereitungsmaßnahmen wie eine Klage auf Feststellung des dem Anspruch zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (BGH, Urteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, NJW 2013, 1077 Rn. 57) oder durch eine isolierte Auskunftsklage (BAG, NJW 2008, 392 Rn. 15; RGZ 115, 27, 29; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 204 Rn. 2).
31
(2) Danach genügte die ursprünglich erhobene Klage zur Hemmung des Zahlungsanspruchs. Die mit dieser angestrebte Verurteilung derBeklagten zur Fassung eines Beschlusses, die beanspruchte Zahlung zu leisten, zielte anders als die von dem Berufungsgericht als Vergleich herangezogene isolierte Auskunftsklage nicht bloß auf die Vorbereitung der Zahlung. Sie diente vielmehr dazu, den Zahlungsanspruch unmittelbar durchzusetzen. Im Innenverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern und dem Verwalter ist der Beschluss der Wohnungseigentümer der entscheidende Akt für die außergerichtliche Erfüllung des Anspruchs eines Wohnungseigentümers nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG. Einen solchen Anspruch darf der Verwalter nicht von sich aus, ohne einen Beschluss der Wohnungseigentümer, erfüllen (vgl. LG München I, ZMR 2014, 145, 146; Hogenschurz in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 14 Rn. 27a). Haben die Wohnungseigentümer indes einen solchen Beschluss gefasst, ist der Verwalter gebunden. Er muss den Beschluss umsetzen und hat kein Recht, die Umsetzung abzulehnen, etwa weil er meint, der Anspruch bestehe nicht (vgl. Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 11, 19). Es bedarf nach einem Beschluss der Wohnungseigentümer im Normalfall keiner zusätzlichen Durchsetzungsakte des Wohnungseigentümers. Der Wohnungseigentümer hat mit dem Beschluss vielmehr sein Ziel erreicht. Weder für die Beklagte noch für die übrigen Wohnungseigentümer konnte deshalb zweifelhaft sein, dass die Klägerin nach der Ablehnung ihrer Forderung durch die Wohnungseigentümer mit der ursprünglichen Klage die Zahlung erreichen und nicht nur eine Zahlungsklage vorbereiten wollte. Damit hat diese Klage ähnlich wie eine Feststellungsklage die Verjährung des Erstattungsanspruchs gehemmt.
32
3. Anders als das Berufungsgericht meint, kommt auch ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Aufwendungen für den Austausch der Wohnungseingangstür in Betracht.
33
a) Aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG lässt sich ein solcher Anspruch allerdings nicht ableiten. Die Wohnungseingangstür gehört nämlich nicht zum Sondereigentum , sondern zum Gemeinschaftseigentum (Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 212/12, NJW 2014, 379 Rn. 10).
34
b) Insofern kommen aber ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 683 Satz 1, § 670 BGB oder ein Bereicherungsanspruch nach § 684 Satz 1, § 812 BGB in Betracht. Die Klägerin hat geltend gemacht, die alte Wohnungseingangstür habe wegen der durch die Sanierung dicker gewordenen Wände nicht mehr gepasst. Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen , dass dieser Vortrag zutrifft. Dann aber war die Beklagte verpflichtet, nach Durchführung der beschlossenen Sanierung als deren Begleitmaßnahme auch die Wohnungseingangstür auszutauschen. Denn ebenso wie die Beseitigung von Schäden am Sondereigentum umfasste diese dann auch die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Gemeinschaftseigentums. Nach dem Vortrag der Klägerin entsprach der Austausch dem mutmaßlichen Interesse der Beklagten, so dass ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gegeben wäre. Andernfalls käme ein Bereicherungsanspruch nach § 684 Satz 1 BGB in Betracht, weil der Verband den Aufwand für diese ihm obliegende Maßnahme erspart hätte.

III.

35
Hinsichtlich der Ansprüche auf Ersatz der Kosten für den Austausch der Eingangstür und der Innentüren der Wohnung der Klägerin ist die Sache nicht entscheidungsreif. Sie ist insoweit unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierfür weist der Senat auf Folgendes hin:
36
1. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen des § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG und eines Aufwendungsersatz- oder Bereicherungsanspruchs zwar bejaht. Das Berufungsgericht hat dazu aber keine Feststellungen getroffen. Diese sind jetzt nachzuholen.
37
2. Sollte der Anspruch danach bestehen, wäre er nicht um den Miteigentumsanteil der Klägerin zu kürzen. Der betroffene Wohnungseigentümer hat sich zwar an den Kosten des ihm nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG zu leistenden Ersatzes zu beteiligen, aber nicht durch Kürzung seines Anspruchs gegen den Verband, sondern durch Umlage in der Jahresabrechnung (LG Frankfurt /Main, ZWE 2014, 403, 405; AG Hamburg, ZMR 2011, 249, 250; Suilmann in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 14 Rn. 77; Hügel/Elzer, WEG, § 14 Rn. 54; Hogenschurz in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 14 Rn. 33; Kümmel in Niedenführ /Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 14 Rn. 56; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 73; Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 211; aM Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 14 Rn. 39). Die Kostendes nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG zu leistenden Ersatzes sind nach § 16 Abs. 7 WEG Kosten der Verwaltung. Dasselbe gilt für einen Aufwendungsersatz- oder Bereicherungsanspruch der Klägerin wegen des Austauschs der Wohnungseingangstür.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 11.09.2013 - 102d C 25/08 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.10.2014 - 318 S 21/14 -

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1.
Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über
a)
die Art der baulichen Nutzung,
b)
das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung,
c)
die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen;
2.
die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen;
3.
die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 über verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und sonstige Anlagen;
4.
die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.

(2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Bauleitplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

I.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen vom Landratsamt R.-... erteilte Genehmigung zur Nutzungsänderung einer ehemaligen Omnibushalle in eine Kfz-Werkstatt.

Der Beigeladene beantragte mit Unterlagen vom 31. Mai 2013 die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung einer ehemaligen Omnibushalle auf FlNr. ... Gemarkung O. zum Ausbau in eine Kfz-Werkstatt. Der Kläger ist Eigentümer der FlNrn. ..., ... und ... Gemarkung O., die getrennt durch weitere Grundstücke bzw. den D.-weg nördlich des Grundstücks des Beigeladenen liegen. Die Genehmigung wurde u. a. mit immissionsschutzrechtlichen Auflagen zum Betrieb lärmintensiver Anlagen und Maschinen sowie einer Beschränkung der Betriebszeit auf die Tagzeit mit Bescheid vom 29. Juli 2013 vom Landratsamt erteilt.

Auf die Klage des Klägers hin hob das Verwaltungsgericht Würzburg den Bescheid vom 29. Juli 2013 auf. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die Genehmigung rechtswidrig sei und den Kläger in seinem Gebietserhaltungsanspruch verletze. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Dorfgebiet. Die geplante Kfz-Werkstatt stelle dort einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb dar. Die Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids seien nicht ausreichend, um den Betrieb in seiner konkreten Ausgestaltung noch als mit dem benachbarten Wohnen verträglich ansehen zu können.

Hiergegen richten sich die Anträge auf Zulassung der Berufung des Beklagten und des Beigeladenen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Beklagte beruft sich darüber hinaus auch auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); auch insoweit ist die Berufung jedoch nicht zuzulassen. Die vom Beigeladenen geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor.

1. Beklagter und Beigeladener berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Beklagte und der Beigeladene innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Beigeladene ist der Ansicht, die geplante und mit Bescheid vom 29. Juli 2013 genehmigte Kfz-Werkstatt stelle keinen wesentlich störenden Gewerbebetrieb dar und sei daher im faktischen Dorfgebiet ohne Weiteres bauplanungsrechtlich zulässig. Es handle sich um einen typischerweise in dörflichen Gebieten zu findenden Ein-Mann-Kleinbetrieb, der weder eine Lackiererei betreibe noch Karosseriearbeiten durchführe. Der Beigeladene führe den Betrieb ausweislich eines vorgelegten Arbeitsvertrages darüber hinaus nur noch im Nebenerwerb. Der Betrieb weise ein geringes Störpotential auf und der Gebietscharakter sei geprägt von einem Nebeneinander von Wirtschaftsstellen, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Wohnnutzung, Handwerk und Gewerbe. Eine besondere Enge des Grundstücks des Beigeladenen zu einem Grundstück des Klägers bestehe nicht; vielmehr befinde sich unmittelbar gegenüber dem Wohngebäude des Klägers ein Steinmetzbetrieb. Mit diesem Zulassungsvorbringen kann der Beigeladene nicht zum Erfolg kommen.

Das Verwaltungsgericht hat bei der Prüfung, ob der hier vorliegende Betrieb zu den nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben i. S. d. § 5 Abs. 1 BauNVO gehört, zu Recht nicht auf eine typisierende Betrachtungsweise abgestellt, da der Betrieb einer Kfz-Werkstatt zu einer Branche gehört, bei der die üblichen Betriebsformen eine Bandbreite vom eingeschränkten Ein-Mann-Betrieb bis zum Großbetrieb aufweisen können (vgl. BayVGH, B. v. 10.2.2009 - 15 CS 08.2606 - juris Rn. 11 m. w. N.). Erforderlich ist daher eine Einzelfallprüfung; maßgebend ist hierbei nicht in erster Linie der Umfang des Betriebes, sondern das Ausmaß der von dem konkreten Betrieb hervorgerufenen Störungen (BVerwG, B. v. 11.4.1975 - IV B 37.75 - juris Rn. 4). Die Prüfung des dem Betrieb innewohnenden Störpotentials ist jedoch ebenfalls auf das Ausmaß der typischerweise bei einer solchen Betriebsform auftretenden Störungen auszurichten (vgl. BayVGH, B. v. 28.6.2011 - 15 ZB 10.3134 - juris Rn. 13). Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist das Vorhaben in seiner genehmigten Form (vgl. BayVGH, B. v. 10.2.2009 - 15 CS 08.2606 - juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht hat hierbei das Störpotenzial auch zu Recht mit Blick auf u. a. den (räumlichen) Umfang des Betriebes, die Größe des betrieblichen Einzugsbereichs sowie die Art und Weise der Betriebsvorgänge beurteilt (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2013 - 14 CS 13.380 - juris Rn. 19).

Das Verwaltungsgericht stellt bei seiner Beurteilung maßgebend auf den genehmigten Betrieb ab und weist zu Recht darauf hin, dass die Baubeschreibung „äußerst unbestimmt“ sei; insbesondere sei der Betrieb auch durch die Nebenbestimmungen nicht auf einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb reduziert. Die Einwendungen des Beigeladenen, es handle sich insbesondere um einen Ein-Mann-Betrieb, der keine Karosseriearbeiten durchführe, sind - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - weder aus der Baubeschreibung noch aus der Baugenehmigung einschließlich derer Nebenbestimmungen zu entnehmen. Die Baugenehmigung muss jedoch inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG), so dass die getroffene Regelung für jeden Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist. Maßgeblich für den Rechtsschutz des Nachbarn ist dabei, dass er feststellen kann, ob und mit welchem Umfang er betroffen ist (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 18). Dies ist vorliegend jedoch mangels ausreichender Bau-/Betriebsbeschreibung gem. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO i. V. m. § 9 Satz 1 BauVorlV nicht der Fall. Es ist hier für den Kläger gerade nicht ersichtlich, dass der Betrieb des Beigeladenen den nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben zugeordnet werden kann. Aufgrund der mangelnden Bestimmtheit der Bau- und Betriebsbeschreibung und dem für die Beurteilung nicht maßgeblichen Vorbringen des Beigeladenen ist nicht erkennbar, welche Störungen vom Betrieb in seiner konkreten Ausgestaltung ausgehen.

Daran ändern - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - auch die dem Bescheid vom 29. Juli 2013 beigefügten Nebenbestimmungen nichts, weil der Kläger auch hierdurch das Ausmaß der vom konkreten Betrieb hervorgerufenen Störungen zur Beurteilung des Gebietserhaltungsanspruchs nicht ersehen kann. Zwar können auch Beschränkungen eines Betriebs durch beigefügte Auflagen eine Bedeutung für die Beurteilung des Störgrades des Betriebs haben (vgl. BVerwG, B. v. 11.4.1975 - IV B 37.75 - juris Rn. 4). Das alleinige Abstellen auf die Nebenbestimmungen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm ist jedoch nicht ausreichend, weil es für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit im Rahmen des Gebietserhaltungsanspruchs nicht auf tatsächlich spürbare und nachweisbare Beeinträchtigungen ankommt (vgl. BVerwG, B. v. 9.4.2008 - 7 B 2.08 - juris Rn. 23 und B. v. 11.4.1996 - 4 B 51.96 - juris Rn. 10). Bei den hier beigefügten Nebenbestimmungen zum Betrieb lärmintensiver Anlagen und Maschinen sowie zur Beschränkung des Betriebs auf die Tagzeit handelt es sich jedoch nicht um den Betrieb modifizierende Auflagen. Das Ausmaß der vom konkreten Betrieb hervorgerufenen Störungen kann hier aufgrund der unbestimmten Bau-/Betriebsbeschreibung und einer - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - fehlenden Reduzierung des Betriebs auf einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb durch die Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids vom 29. Juli 2013 gerade nicht beurteilt werden.

b) Der Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Kfz-Betrieb des Beigeladenen gem. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 BauNVO als Handwerksbetrieb, der der Versorgung des Gebiets dient, zulässig sei, so dass es auf das Störpotenzial des Betriebs nur im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ankomme. Dieses Zulassungsvorbringen führt jedoch nicht zur Zulassung der Berufung.

Der Beklagte übersieht, dass zur Beurteilung des Rücksichtnahmegebots ebenfalls die Bestimmtheit der Baugenehmigung erforderlich ist. Gerade im Hinblick auf die Unbestimmtheit der Bau-/Betriebsbeschreibung und den Umfang der betrieblichen Tätigkeiten lässt sich jedoch auch das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht beurteilen. Eine belastbare Einschätzung, ob die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Dorfgebiet - auch unter Beachtung der im Bescheid vom 26. Juli 2013 festgesetzten Nebenbestimmungen - überhaupt eingehalten werden können, ist deswegen gerade nicht möglich. Die vom Beigeladenen vorgetragene Betriebsweise, die Betriebsabläufe und die Einschränkungen der betrieblichen Tätigkeiten haben in der Baugenehmigung keinen Niederschlag gefunden. Im Übrigen erscheint zweifelhaft, ob nicht die Nebenbestimmungen selbst zu unbestimmt sind, weil insbesondere die „lärmintensiven Arbeiten“ weder durch Beispielsfälle noch durch Angaben in der Bau-/Betriebsbeschreibung konkretisiert werden können (vgl. VGH BW, U. v. 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - juris Rn. 49).

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die vom Beklagten aufgeworfenen entscheidungserheblichen Fragen lassen sich entsprechend der obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen im Zulassungsverfahren klären. Eine Beurteilung des Kfz-Betriebs des Beigeladenen ist - wie oben ausgeführt - mangels Bestimmtheit der Baugenehmigung weder im Hinblick auf den Gebietserhaltungsanspruch noch im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO möglich. Auf die rechtliche Frage der Einstufung einer Kfz-Werkstatt als Handwerksbetrieb oder sonstiger nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb kommt es somit nicht an. Von einem Berufungsverfahren ist daher kein weiterer Ertrag zu erwarten (vgl. BayVGH, B. v. 24.5.2016 - 9 ZB 13.2359 - juris Rn. 19).

3. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an einen Handwerksbetrieb in Form einer Kfz-Werkstatt zu stellen sind, um davon ausgehen zu können, dass dieser der Versorgung des Gebiets i. S. d. § 5 Abs. 1 BauNVO dient, würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Aufgrund der Unbestimmtheit der Baugenehmigung kann hier nämlich offenbleiben, ob eine Kfz-Werkstatt als ein derartiger Handwerksbetrieb eingestuft werden kann.

4. Die vom Beigeladenen geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor.

Der Beigeladene führt im Zulassungsvorbringen aus, dass sich die vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zugrunde gelegten Annahmen nicht aus der von diesem zitierten Rechtsprechung ergäben. Dieser Vortrag genügt bereits nicht den an eine Divergenzrüge zu stellenden Darlegungsanforderungen, weil keine divergierenden Rechts- oder Tatsachensätze gegenübergestellt werden (vgl. BayVGH, B. v. 2.2.2016 - 9 ZB 12.1533 - juris Rn. 20). Zudem vermögen eine fehlerhafte Rechtsanwendung, eine abweichende Beurteilung des Einzelfalls oder eine Ergebnisdivergenz eine Divergenzrüge auch nicht zu begründen (vgl. BayVGH, B. v. 2.10.2015 - 9 ZB 15.30097 - juris Rn. 16; BVerwG, B. v. 6.4.2016 - 1 B 22.16 - juris Rn. 7).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.