Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Aug. 2016 - M 11 SN 16.2588

bei uns veröffentlicht am29.08.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 2) vom 13. Juni 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Mai 2016 wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 2) zu ½, der Antragsgegner zu ¼ sowie die Beigeladenen zu ¼ zu tragen. Die Antragstellerin zu 2) hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1) zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Die Beigeladenen betreiben - zusammen mit Familienangehörigen - auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... ein Autohaus, das nach Aktenlage eine Kfz-Reparaturwerkstätte, einen Abschlepp- und Bergungsdienst sowie den Handel mit Fahrzeugen beinhaltet. Südlich an das Grundstück Fl. Nr. ... grenzt das im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück Fl. Nr. ... an, das derzeit wohl unbebaut ist. Östlich grenzt an das Grundstück Fl. Nr. ... das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Fl. Nr. ... an, das nach den vorliegenden Grundbuchauszügen einer aus einem Ehepaar und der Antragstellerin zu 2) bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Die genannten Grundstücke liegen im Umgriff des Bebauungsplans „Nr. ... für das Gebiet zwischen ...weg, ...Straße und Bahnlinie“ des Marktes ..., und zwar sämtlich in einem als Mischgebiet festgesetzten Baugebiet. Auf der Südseite des Grundstücks Fl. Nr. ... befindet sich die Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerinnen. Zu diesem Zweck besteht für das Grundstück der Antragstellerinnen ein dingliches Geh- und Fahrtrecht am Grundstück Fl. Nr. ....

Gegen die unter dem 28. November 2014 vom Beigeladenen zu 2) beantragte und diesem vom Antragsgegner am 14. April 2015 erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer Kfz-Halle auf dem Grundstück Fl. Nr. ..., die insbesondere zur Unterbringung von Abschleppfahrzeugen vorgesehen war, erhob die Antragstellerin zu 2) am 13. Mai 2015 Klage (M 11 K 15.1920) und beantragte zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (M 11 SN 15.1921). Mit Beschluss vom 28. Juli 2015 ordnete das Bayerische Verwaltungsgericht München im Verfahren M 11 SN 15.1921 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 2) an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beigeladenen zu 2) wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 10. September 2015 zurück (Az.: 1 CS 15.1754). In der dazugehörigen Hauptsache wurde durch Beschluss vom 15. März 2016 auf entsprechende Anträge der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Seine Pläne zur Errichtung einer Kfz-Halle auf dem Grundstück Fl. Nr. ... gab der Beigeladene zu 2) zwischenzeitlich auf und gab die Baugenehmigung an das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) zurück.

Unter dem 22. Februar 2016 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung zum Anbau an die bestehende Kfz-Halle zu Zwecken des Einbaus einer optischen Vermessungsanlage auf dem Grundstück Fl. Nr. ....

Zugleich beantragten die Beigeladenen eine Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl.

Mit Schreiben vom 3. März 2016 erteilte der Markt ... nach vorheriger Beschlussfassung seines Bau- und Umweltausschusses zu dem Vorhaben das Einvernehmen.

In den Akten befinden sich eine undatierte Betriebsbeschreibung, eine „ergänzende Erläuterung zum Bauantrag“ vom 23. Februar 2016 sowie ein Bestätigungsschreiben des Beigeladenen zu 2) vom 24. März 2016. Die Firma der Beigeladenen betreibt den darin enthaltenen Angaben zufolge eine Kfz-Reparaturwerkstätte, einen Abschlepp- und Bergungsdienst sowie den Handel mit Fahrzeugen, insbesondere der Marke Volkswagen. Das Erdgeschoss des geplanten Anbaus sei für den Einbau einer optischen Vermessungsanlage gedacht, die nötig sei, um die Auflagen des Volkswagen-Konzerns bezüglich der Wartung von Fahrassistenzsystemen, Radar- und Überwachungskameras zu erfüllen. Das Untergeschoss solle als Lager für Werkzeug sowie das Aufnehmen der modernen Messbühne dienen. Als Betriebszeit wurde für Werktage die Zeit von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr angegeben. Nach 17.00 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen gebe es nur einen Notdienst. Allerdings sei eine Nutzung des neuen Wartungsplatzes im geplanten Anbau ausschließlich innerhalb der üblichen Öffnungszeiten zwischen 7.30 Uhr und 17.00 Uhr vorgesehen und auch Notfallreparaturen zur Nachtzeit dort nicht beabsichtigt. Im Betrieb gebe es insgesamt 10 volljährige und 5 minderjährige Beschäftigte.

Mit Bescheid vom 10. Mai 2016 erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung unter verschiedenen Auflagen und unter gleichzeitiger Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur einzuhaltenden Grundfläche.

Der Bescheid wurde der Antragstellerin zu 2) am 13. Mai 2016 zugestellt.

Die Antragstellerin zu 2) ließ in eigenem Namen sowie im Namen der Antragstellerin zu 1) mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 13. Juni 2016 Klage gegen den Bescheid vom 10. Mai 2016 erheben und außerdem sinngemäß beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Baugenehmigung sowie die Befreiung von der im Bebauungsplan maximal zulässigen Grundflächenzahl verstoße insbesondere gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da der geplante Anbau zu einer unzumutbaren Verdichtung der in der Nähe befindlichen Wohnbebauungen führe. Zudem sei eine unzumutbare Lärmbelastung zu befürchten, da durch die Ausweitung des Gewerbebetriebs sowohl die Arbeitsintensität, als auch der An- und Abfahrtsverkehr deutlich zunehme. Ferner sei mit der Realisierung des Bauvorhabens und einer Vergrößerung des ohnehin mit mehr als 800 Quadratmeter bereits großen Gewerbebetriebs die Grenze zu einem das Wohnen wesentlich störenden und damit mischgebietsunverträglichen Gewerbetrieb überschritten. Schließlich würden das Geh- und Fahrtrecht sowie die sich ebenfalls südlich des Grundstücks Fl. Nr. ... befindlichen Versorgungs- und Wasserleitungen des Grundstücks der Antragstellerinnen beeinträchtigt bzw. beschädigt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hält an seinem Bescheid fest. Im Wesentlichen brachte er vor, dass eine Beeinträchtigung der Antragstellerinnen durch den flächenmäßig kleinen Anbau, der noch dazu auf der von deren Grundstück abgewandten Seite liege, nicht erkennbar sei. Eine Verdichtung der Wohnbebauung liege nicht vor, da der geplante Anbau vom Grundstück der Antragstellerinnen aus gesehen vollständig hinter dem Bestandsgebäude gelegen und lediglich das Dach 1,475 m höher sei. Eine unzumutbare Lärmbelastung stehe nicht zu befürchten, da in der Baugenehmigung zulässige Immissionsrichtwerte festgesetzt worden seien und der Anbau nur während der üblichen Betriebszeiten bis 17.00 Uhr und ausdrücklich nicht zur Nachtzeit genutzt werden dürfe. Auch lägen die Voraussetzungen einer Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl vor, da der Anbau für den bestandsgeschützten Betrieb erforderlich sei, die Grundflächenzahl nach Verwirklichung des Vorhabens immer noch unter der maximal zulässigen Höchstgrenze liege und demgegenüber keine erhebliche zusätzliche Belastung der Antragstellerinnen bestehe. Schließlich sei das Vorhaben mischgebietsverträglich bzw. falls dies nicht der Fall sei, sei eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB konkludent im Genehmigungsbescheid oder zumindest ausdrücklich hilfsweise im Schriftsatz vom 18. August 2016 erteilt worden.

Die Beigeladenen beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag der Antragstellerin zu 1) sei bereits unzulässig, da die Antragstellerin zu 2) insoweit keine Vertretungsmacht habe. Darüber hinaus berufen sie sich, neben den bereits vom Antragsgegner vorgebrachten Erwägungen, insbesondere darauf, dass bei der Planung dieses Vorhabens den seinerzeitigen Einwänden der Antragstellerin zu 2) in den Verfahren M 11 K 15.1920 und M 11 SN 15.1921 gerade Rechnung getragen worden sei, nämlich dass eine Verlegung eines etwaigen Neubaus auf die westliche Seite des Grundstücks Fl. Nr. ... mit erheblich weniger Belastungen für die Anwohner des Grundstücks Fl. Nr. ... verbunden und zudem aufgrund des direkten Anschlusses an die ...Straße zweckmäßiger sei. Zudem sei der Anbau zur Unterbringung der optischen Vermessungsanlage aus betriebswirtschaftlicher Sicht zwingend notwendig, da bei Nichtinstallation einer derartigen Messanlage, für die die Bestandsgebäude jedoch zu klein seien, bis spätestens Anfang 2017, eine Kündigung der Partnerschaft durch die Volkswagen AG drohe, von der der Betrieb der Beigeladenen wirtschaftlich abhängig sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, auch diejenigen des zugehörigen Klageverfahrens (M 11 K 16.2587) sowie der Verfahren M 11 K 15.1920 und M 11 SN 15.1921, und die vorgelegten Behördenakten, einschließlich Bauvorlagen und Bebauungsplan des Marktes ..., Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat teilweise Erfolg.

1. Der Antrag der Antragstellerin zu 1) ist bereits unzulässig, der Antrag der Antragstellerin zu 2) ist dagegen zulässig.

a) Da nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212 a Abs. 1 BauGB die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung hat, ist der Antrag nach §§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft.

b) Der Antragstellerin zu 1) fehlt vorliegend die Prozessfähigkeit, da sie nicht ordnungsgemäß vertreten ist, § 62 Abs. 3 VwGO. Gemäß § 21 Abs. 1 WEG obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und somit auch die Befugnis zur Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten den Eigentümern gemeinschaftlich. Dass die Wohnungseigentümer allgemein eine anderweitige Regelung getroffen hätten, wurde nicht vorgebracht. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts ist somit ein Geschäft, an dem alle Eigentümer mitwirken müssen. Vorliegend handelte allerdings die Antragstellerin zu 2) alleine für die Antragstellerin zu 1). Auch liegt kein Beschluss sämtlicher Eigentümer vor, der die Antragstellerin zu 2) zur Einlegung eines Rechtsbehelfs und zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ermächtigt. Auch war die Antragstellerin zu 2) nicht im Rahmen der Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG berechtigt, für die Antragstellerin zu 1) zu handeln. Zum einen begründet diese Vorschrift keine Vertretungsmacht, sondern ermöglicht lediglich einzelnen Eigentümern, unter Zugestehung eines Aufwendungsersatzanspruchs, Maßnahmen in eigenem Namen zu treffen, um dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohende Schäden abzuwehren. Zum anderen liegen die strengen Voraussetzungen der Anwendung dieser Norm nicht vor. Es wurde weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht einmal unter Einberufung einer außerordentlichen Versammlung, nicht durch Fassung eines entsprechenden Beschlusses, gegen den Genehmigungsbescheid vorzugehen, hätte handeln können. Der Antrag der Antragstellerin zu 1) ist daher als unzulässig abzulehnen.

Soweit die Antragstellerin zu 2) allerdings in eigenem Namen handelt, ist ihre Prozessfähigkeit zu bejahen.

c) Die Antragstellerin zu 2) ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO auch antragsbefugt. Zwar ist sie als einzelne Wohnungseigentümerin wohl nicht berechtigt, aufgrund ihres ideellen Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück Fl. Nr. ... wegen Beeinträchtigung dieses Eigentums Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen (BayVGH, B. v. 12.09.2005 - 1 ZB 05.42 - juris; U. v. 12.07.2012 - 2 B 12.1211 - juris). Allerdings kann die Antragstellerin zu 2) geltend machen, als Inhaberin von auf dem Grundstück liegendem Sondereigentum - dieses erstreckt sich nach den vorliegenden Grundbuchauszügen auf eine der beiden Haushälften mit Garage - in ihren Rechten verletzt zu sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelten die zum baurechtlichen Nachbarschutz entwickelten Grundsätze auch für das Sondereigentum nach dem weg, dessen Schutz den Behörden in gleicher Weise aufgetragen ist wie der Schutz etwa eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks (BVerwG, B. v. 20.08.1992 - 4 B 92/92 - juris Rn. 10). Die Antragsbefugnis ist daher zu bejahen, da es im vorliegenden Fall zumindest möglich erscheint, dass die Antragstellerin zu 2), deren Sondereigentum sich in unmittelbarer Nähe des geplanten Vorhabens befindet, durch die Baugenehmigung in ihren Nachbarrechten verletzt wird.

2. Der Antrag der Antragstellerin zu 2) ist auch begründet.

a) Im vorliegenden Fall ist offen, ob die erteilte Baugenehmigung Rechte der Antragstellerin zu 2) verletzt.

Das Grundstück Fl. Nr. ... des Autohauses, auf dem das streitgegenständliche Vorhaben verwirklicht werden soll und das Grundstück, auf dem sich das Sondereigentum der Antragstellerin zu 2) befindet (Fl. Nr. ...), liegen im selben Baugebiet, nämlich in einem durch den Bebauungsplan „Nr. ... für das Gebiet zwischen ...weg, ...Straße und Bahnlinie“ festgesetzten Mischgebiet. Nach der Rechtsprechung des BVerwG hat die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet in Form eines sog. Gebietserhaltungsanspruchs (z. B. Urt. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris Rn. 5).

Im vorliegenden Fall ist zweifelhaft, ob das Vorhaben in einem Mischgebiet nach der Art der baulichen Nutzung zulässig ist. Zulässig sind dort nur solche Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Insoweit spricht alles dafür, dass das Vorhaben nicht isoliert von dem bereits bestehenden, auf derselben Fl. Nr. ... ausgeübten Gewerbebetrieb betrachtet werden kann, da es sich bei dem Vorhaben um einen Anbau hieran handelt. Der Anbau der Halle mit optischer Vermessungsanlage ist nach der vorliegenden Betriebsbeschreibung nicht als eigenständiger Gewerbebetrieb anzusehen, sondern als eine Erweiterung des bereits bestehenden Betriebs, da die wesentliche Funktion des Anbaus darin besteht, die Wartung von Fahrassistenzsystemen bei Kundenfahrzeugen entsprechend den Vorgaben des Volkswagen-Konzerns durchführen zu können. Mithin wird sich die Zulässigkeit des Vorhabens daran messen lassen müssen, ob der Gesamtbetrieb einschließlich des hier streitgegenständlichen Erweiterungsvorhabens nunmehr noch als das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO angesehen werden kann.

Die herrschende Meinung geht davon aus, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine Kfz-Werkstatt noch ein das Wohnen nicht wesentlich störender oder ein schon das Wohnen wesentlich störender Gewerbebetrieb ist, eine die konkrete Ausgestaltung des Betriebs in den Blick nehmende Betrachtungsweise geboten ist (BVerwG, B. v. 11.04.1975 - IV B 37.75 - juris; U. v. 07.02.1986 - 4 C 49/82 - juris; BayVGH, B. v. 25.01.2001 - 1 CS 00.3136 - juris; VGH BW, B. v. 15.04.2014 - 8 S 2239/13 - juris; OVG NRW, B. v. 18.06.2010 - 7 A 896/09 - juris; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 116. Ergänzungslieferung 2015, § 6 BauNVO, Rn. 33; wohl enger: BayVGH, B. v. 11.09.2008 - 14 ZB 07.2148 - juris). Danach kann im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die mit dem Vorhaben einhergehende Betriebserweiterung mischgebietsverträglich ist. Nach der Betriebsbeschreibung, die dem Bauantrag beilag, hat die Firma der Beigeladenen aktuell 15 Beschäftigte. Auch wenn man zugrunde legt, dass einige Mitarbeiter ausschließlich mit nicht immissionsträchtigen Arbeiten wie dem Fahrzeugverkauf und -ankauf und Verwaltungsaufgaben beschäftigt sind, kann man wohl nicht annehmen, dass es sich bei der Kfz-Werkstätte, der ein Abschlepp- und Bergedienst angeschlossen ist, um eine atypisch kleine Werkstatt handelt. Das im Briefkopf des Schreibens vom 23. Februar 2016 verwendete Logo mit dem Text „... ... ...“ weist darauf hin, dass die Werkstatt auch darauf eingerichtet ist, größere Kraftfahrzeuge als herkömmliche PKWs zu reparieren. Der in den Akten enthaltene Lageplan vom 18. März 2016 deutet darauf hin, dass auf dem Betriebsgrundstück Fl. Nr. ... bereits Gebäude mit einer Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² vorhanden sind. In welchem Umfang sie der Firma der Beigeladenen zuzuordnen sind, ist unklar, weil in den vorliegenden Bauplänen der bestehende Betrieb nicht dargestellt ist. Dem Internetauftritt der Firma (...) kann man entnehmen, dass Reparaturen aller Art durchgeführt werden. Angeboten wird auch ein „24-Stunden-Notdienst“. Die präsentierten Fotos von den Mitarbeitern und von dem die Berge- und Abschleppfahrzeuge beinhaltenden Fuhrpark weisen ebenfalls nicht darauf hin, dass es sich hier um einen Kfz-Betrieb handeln könnte, der im Mischgebiet offensichtlich zulässig ist. Insgesamt muss es deshalb nach der im Eilverfahren nur summarisch möglichen Sachaufklärung vorläufig mindestens als offen angesehen werden, ob die mit dem Vorhaben einhergehende Betriebserweiterung mit § 6 Abs. 1 BauNVO vereinbar ist.

Mindestens offen ist auch, ob der Antragsgegner den Beigeladenen eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der im Bebauungsplan festgesetzten Art der Nutzung erteilt hat sowie ob die Voraussetzungen für eine derartige Befreiung überhaupt gegeben wären. Der Antragsgegner hat sich dahin geäußert, dass er, falls es sich bei dem Vorhaben um einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb handeln würde, durch die Genehmigung des Vorhabens im Genehmigungsbescheid vom 10. Mai 2016 konkludent eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der im Bebauungsplan festgesetzten Art der Nutzung erteilt habe. Dies trifft nicht zu. Für die Zulassung einer Befreiung bedarf es einer Entscheidung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde (Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 121. Ergänzungslieferung Mai 2016, § 31 BauGB, Rn. 63). Die konkludente Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist aus Rechtssicherheitsgesichtspunkten nicht anzuerkennen. Dazu kommt im konkreten Fall der (konkludenten!) Befreiung von der nachbarschützenden Festsetzung der Art der baulichen Nutzung, dass nicht ersichtlich ist, dass die Bauaufsichtsbehörde die nachbarlichen Interessen geprüft hätte. Vielmehr stellt sich ein Vorhaben, das von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht, ohne dass hierfür eine Befreiung erteilt wurde als rechtswidrig dar. Dies gilt trotz der Möglichkeit nachträglicher Legalisierung durch Erteilung einer Befreiung auch dann, wenn schlicht nicht ersichtlich ist, dass im Baugenehmigungsverfahren eine Entscheidung über eine Befreiung getroffen oder zumindest geprüft worden ist (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 121. Ergänzungslieferung Mai 2016, § 31 BauGB, Rn. 67).

Des Weiteren äußerte sich der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 18. August 2016 dahingehend, dass er zumindest hilfsweise, in Ergänzung der Baugenehmigung vom 10. Mai 2016, nun eine Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Art der Nutzung erteile. Ob eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB auf diese Art und Weise erteilt werden kann ist aus Rechtssicherheitsgesichtspunkten zweifelhaft. Dies braucht aber letztlich vorliegend nicht entschieden zu werden, da jedenfalls bei Berücksichtigung der Tatsachengrundlage, die sich aufgrund der im Eilrechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung ergibt, die Voraussetzungen für eine derartige Befreiung nicht gegeben sind. So ist bereits nicht auszuschließen, dass eine Würdigung der nachbarlichen Interessen ergibt, dass diese entgegenstehen. In jedem Fall muss aber voraussichtlich davon ausgegangen werden, dass durch eine Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens die Grundzüge der Planung betroffen werden. Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung und damit des Gebietscharakters stellt eine der Grundkonzeptionen des Bebauungsplans dar, von der regelmäßig nicht abgewichen werden kann (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 121. Ergänzungslieferung Mai 2016, § 31 BauGB, Rn. 36). Da vorliegend bereits zweifelhaft ist, ob der Bestandsbetrieb mischgebietsverträglich ist, muss erst recht davon ausgegangen werden, dass eine Erweiterung des Betriebs zu einer zusätzlichen Vertiefung der Mischgebietsunverträglichkeit führt, die nicht mehr mit dem planerischen Grundkonzept zur festgesetzten Art der baulichen Nutzung vereinbar ist und daher die Grundzüge der Planung berührt.

Mindestens offen ist auch, ob die Antragstellerin zu 2) als Inhaberin von im selben Mischgebiet liegendem Sondereigentum Anspruch auf Schutz vor gebietsunverträglichen Nutzungen hat. Der BayVGH scheint dies für zweifelhaft zu halten, weil ein etwaiger Gebietserhaltungsanspruch ein einzelnes Sondereigentum „allenfalls im gleichen Maß wie alle anderen Sondereigentümer sowie das Anwesen insgesamt und damit das Gemeinschaftseigentum betreffen“ würde (BayVGH, B. v. 12.07.2012 - 2 B 12.1211 - juris Rn. 23). Nach der Rechtsprechung des BVerwG gelten jedoch die zum baurechtlichen Nachbarschutz entwickelten Grundsätze auch für das Sondereigentum nach dem weg, dessen Schutz den Behörden in gleicher Weise aufgetragen ist wie der Schutz etwa eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks (BVerwG, B. v. 20.08.1992 - 4 B 92/92 - juris Rn. 10). Nach vorläufiger Einschätzung ist daher zumindest offen, ob die Antragstellerin zu 2) als Sondereigentümerin in gleicher Weise in den Genuss eines etwaigen Gebietserhaltungsanspruchs kommt wie ein sonstiger Grundstückseigentümer.

b) Angesichts der offenen Erfolgsaussichten der Klage ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die ergibt, dass das Interesse der Antragstellerin zu 2) an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung höher zu bewerten ist als das Interesse der Beigeladenen, vorläufig von der Baugenehmigung Gebrauch machen zu können. Zwar machen die Beigeladenen geltend, dass im Falle der Nichtrealisierung des Vorhabens schwere wirtschaftliche Nachteile sowie der Verlust der fünfzehn Arbeitsplätze in ihrer Firma drohen. Sie tragen vor, dass sie von der Volkswagen AG die Auflage erhalten hätten, bis spätestens zum 1. Januar 2017 eine deren Richtlinien entsprechende optische Vermessungsanlage zu installieren. Im Falle der Nichterfüllung müssten sie mit vertragsrechtlichen Konsequenzen durch die Volkswagen AG rechnen, von der ihre Firma wirtschaftlich abhängig sei. Auf der anderen Seite würden mit der Realisierung des Vorhabens, mit dessen Ausführung bereits begonnen wurde, ggf. nur schwer wieder rückgängig zu machende Zustände geschaffen. Bei Ablehnung des Antrags und Verwirklichung des Vorhabens bestünde die ernsthafte Gefahr, dass der Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin zu 2), den ihr die Festsetzung als Mischgebiet im Bebauungsplan voraussichtlich verleiht, dauerhaft vereitelt würde. Nach Aktenlage spricht überwiegendes dafür, dass der Betrieb der Beigeladenen, der in seiner derzeitigen Gestalt formellen Bestandsschutz genießt, im Mischgebiet nicht neu genehmigt werden könnte und dass demzufolge Erweiterungen dieses Betriebs bauplanungsrechtlich nicht zulässig sind. Demgegenüber haben die Beigeladenen nicht vorgebracht, dass bei der Nichterfüllung der Auflage die Service Partnerschaft durch die Volkswagen in jedem Fall gekündigt wird. Zudem haben die Beigeladenen nach eigenem Bekunden ein Grundstück im Gewerbegebiet der Gemeinde ... erworben, das ihnen ab 1. Januar 2017 zur Verfügung steht. Ein Teil des Betriebs soll nach der Vorstellung der Beigeladenen dorthin ausgelagert werden. Gegenüber der Alternative der vollständigen Zunichtemachung des Gebietserhaltungsanspruchs der Antragstellerin zu 2) scheint es den Beigeladenen zumutbar, eine Installation der optischen Vermessungsanlage in dem dortigen Grundstück zu prüfen und ggf. noch rechtzeitig Umplanungen vorzunehmen, so dass ihnen die Anlage schnellstmöglich in dem neuerworbenen Grundstück zur Verfügung steht sowie eine Regelung mit der Volkswagen AG für eine Übergangszeit, aber mit der konkreten Aussicht auf eine baldige Installation der Vermessungsanlage zu finden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, 1. Hs., 155 Abs. 4 VwGO. Da die Antragstellerin zu 1) mit ihrem Antrag aufgrund Prozessunfähigkeit wegen nicht ordnungsgemäßer Vertretung unterlag, hat sie grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu ½ zu tragen. Allerdings wurde sie ohne ihr Wissen von der Antragstellerin zu 2) in den Prozess gezogen. Da letztere die Rechtslage, gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO unter Zurechnung etwaigen Verschuldens ihres Prozessbevollmächtigten, schuldhaft verkannt und sich ein nicht bestehendes Vertretungsrecht bezüglich der Antragstellerin zu 1) angemaßt hat, entspricht es der Billigkeit, ihr sowohl die außergerichtlichen Kosten, als auch die Hälfte der Gerichtskosten, die von der Antragstellerin zu 1) zu tragen wären, aufzuerlegen. Die übrige Hälfte der Gerichtskosten ist jeweils hälftig vom Antragsgegner und den Beigeladenen als insoweit unterliegende Beteiligte zu tragen. Den Beigeladenen konnten hier Kosten auferlegt werden, da sie sich mit der Stellung eines Sachantrags dem Prozesskostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Nummern 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs.

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(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin zu 2) hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs).

Tatbestand

Tatbestand:

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Anbau zur Erweiterung der von den Beigeladenen betriebenen Kfz-Werkstätte.

Die Beigeladenen betreiben - zusammen mit Familienangehörigen - auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... ein Autohaus, das eine Kfz-Reparaturwerkstätte, einen Abschlepp- und Bergungsdienst sowie den Handel mit Fahrzeugen, insbesondere der Marke Volkswagen, beinhaltet. Zudem besteht ein Partnerschaftsvertrag mit der Volkswagen AG, nach dem der Betrieb der Beigeladenen als VW-Servicepartner auftritt.

Südlich an das Grundstück Fl. Nr. ... grenzt das im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück Fl. Nr. ... an, das derzeit unbebaut ist. Östlich grenzt an das Grundstück Fl. Nr. ... das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Fl. Nr. ... an, das einer aus dem Ehepaar ... und der Klägerin zu 2) bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Die genannten Grundstücke liegen im Umgriff des im Jahr 1990 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Nr. ... für das Gebiet zwischen ...weg, ...-straße und Bahnlinie“ des Marktes ..., und zwar sämtlich in einem als Mischgebiet festgesetzten Baugebiet. Zu dem als Mischgebiet festgesetzten Baugebiet gehören außer den genannten drei Grundstücken nur noch die östlich bzw.-südlich gelegenen Grundstücke Fl. Nr. ..., Fl. Nr. ... und Fl. Nr. ... Auf der Südseite des Grundstücks Fl. Nr. ... befindet sich die Zufahrt zum Grundstück der Klägerinnen. Zu diesem Zweck besteht für das Grundstück der Klägerinnen ein dingliches Geh- und Fahrtrecht im südlichen Bereich des Grundstück Fl. Nr. ... Zudem verlaufen die Versorgungsleitungen zum Wohngebäude auf dem Grundstück Fl. Nr. ... unterhalb des mit dem Geh- und Fahrtrecht dinglich gesicherten Bereichs.

Der Betrieb der Beigeladenen besteht aus einem Gebäude im nördlichen Teil, in dem sich das Gebrauchtwagenzentrum sowie Büroräume befinden und in dessen Obergeschoss Wohnnutzung - durch den Beigeladenen zu 1) - stattfindet, eine im rückwärtigen östlichen Bereich angrenzende Reparaturhalle, in der sich derzeit sechs Hebebühnen befinden, an denen gleichzeitig gearbeitet werden kann, sowie aus einer Bergehalle im südlichen Bereich, in der insbesondere Abschleppfahrzeuge untergebracht sind. Die Beigeladenen beschäftigen zurzeit zehn fest angestellte Arbeitnehmer sowie sechs Auszubildende.

Der Betrieb der Beigeladenen wurde von deren Großvater im Jahr 1932 begründet und seitdem sukzessive erweitert. Zur Zeit des Inkrafttretens des Bebauungsplans war neben dem Wohnhaus, in dem die Klägerin zu 2) lebt, sowohl das Bürogebäude mit Gebrauchtwagenhandel, als auch die bestehende Reparaturhalle bereits vorhanden und beherbergte zu dieser Zeit sogar acht Hebebühnen. Auch zur damaligen Zeit beschäftigte der Betrieb der Beigeladenen ca. zehn Angestellte. Die bestehende Bergehalle im südlichen Bereich wurde im Jahr 1993, nach Inkrafttreten des Bebauungsplans, genehmigt und errichtet.

Gegen die unter dem 28. November 2014 vom Beigeladenen zu 2) beantragte und diesem vom Beklagten am 14. April 2015 erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer Kfz-Halle auf dem Grundstück Fl. Nr. ..., die insbesondere zur Unterbringung von Abschleppfahrzeugen vorgesehen war, erhob die Klägerin zu 2) am 13. Mai 2015 Klage (M 11 K 15.1920) und beantragte zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (M 11 SN 15.1921). Mit Beschluss vom 28. Juli 2015 ordnete das Bayerische Verwaltungsgericht München im Verfahren M 11 SN 15.1921 die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin zu 2) an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beigeladenen zu 2) wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 10. September 2015 zurück (Az.: 1 CS 15.1754). In der dazugehörigen Hauptsache wurde durch Beschluss vom 15. März 2016 auf entsprechende Anträge der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Seine Pläne zur Errichtung einer Kfz-Halle auf dem Grundstück Fl. Nr. ... gab der Beigeladene zu 2) zwischenzeitlich auf und gab die Baugenehmigung an das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) zurück.

Unter dem 22. Februar 2016 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung für einen westlichen Anbau an die bestehende südliche Bergehalle zu Zwecken des Einbaus einer optischen Vermessungsanlage auf dem Grundstück Fl. Nr. ...

Zugleich beantragten die Beigeladenen eine Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl.

Das Erdgeschoss des geplanten Anbaus sei für den Einbau einer optischen Vermessungsanlage gedacht, die nötig sei, um die Auflagen des Volkswagen-Konzerns bezüglich der Wartung von Fahrassistenzsystemen, Radar- und Überwachungskameras zu erfüllen. Das Untergeschoss solle als Lager für Werkzeug sowie das Aufnehmen der modernen Messbühne dienen. Als Betriebszeit wurde für Werktage die Zeit von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr angegeben. Nach 17.00 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen gebe es nur einen Notdienst. Allerdings sei eine Nutzung des neuen Wartungsplatzes im geplanten Anbau ausschließlich innerhalb der üblichen Öffnungszeiten zwischen 7.30 Uhr und 17.00 Uhr vorgesehen und auch Notfallreparaturen zur Nachtzeit seien dort nicht beabsichtigt.

Mit Bescheid vom 10. Mai 2016 erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung unter verschiedenen Auflagen und unter gleichzeitiger Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur einzuhaltenden Grundfläche.

Der Bescheid wurde der Klägerin zu 2) am 13. Mai 2016 zugestellt.

Mit Schreiben vom 29. September 2016 beantragten die Beigeladenen vorsorglich die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der festgesetzten Art der Nutzung. Dieser Antrag wurde bisher nicht verbeschieden.

Neben der Beantragung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, ließ die Klägerin zu 2) mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 13. Juni 2016 in eigenem Namen sowie im Namen der Klägerin zu 1) Klage gegen den Bescheid vom 10. Mai 2016 erheben mit dem Antrag,

die Baugenehmigung vom 10. Mai 2016 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2016 ließen die Klägerinnen die Klage begründen. Zur Zulässigkeit der Klage der Klägerin zu 1) trägt die Klägerin zu 2) vor, dass letztere im Wege der Notgeschäftsführung gemäß § 21 Abs. 2 WEG die Klägerin zu 1) vertrete. Zur Begründetheit der Klage führt sie im Weiteren aus, dass die Baugenehmigung und die Befreiung von der im Bebauungsplan maximal zulässigen Grundflächenzahl insbesondere gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstießen, da der geplante Anbau zu einer unzumutbaren Verdichtung der in der Nähe befindlichen Wohnbebauungen führe. Zudem sei eine unzumutbare Lärmbelastung zu befürchten, da durch die Ausweitung des Gewerbebetriebs sowohl die Arbeitsintensität als auch der An- und Abfahrtsverkehr deutlich zunehme. Der geplante Anbau solle der Unterbringung eines umfangreichen Fuhrparks an Berge- und Abschleppfahrzeugen dienen. Ferner sei mit der Realisierung des Bauvorhabens und einer Vergrößerung des ohnehin mit mehr als 800 Quadratmeter bereits großen Gewerbebetriebs die Grenze zu einem das Wohnen wesentlich störenden und damit mischgebietsunverträglichen Gewerbetrieb überschritten. Die Befreiung von der im Bebauungsplan maximal festgesetzten Grundflächenzahl sei wegen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot unzulässig, da durch die Befreiung von der festgesetzten Grundflächenzahl aufgrund der mit dem Anbau beabsichtigten Nutzung eine erhebliche Belastung der Antragsteller durch vermehrten Kfz- und Lkw-Verkehr und damit Lärm einhergehe. Schließlich würden das Geh- und Fahrtrecht sowie die sich ebenfalls südlich des Grundstücks Fl. Nr. ... befindlichen Versorgungs- und Wasserleitungen des Grundstücks der Klägerinnen durch den zu erwartenden Kfz- und Lkw-Verkehr beeinträchtigt bzw. beschädigt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 18. August 2016 erwiderte er auf die Klage und bringt insbesondere vor, dass eine Beeinträchtigung der Klägerinnen durch den flächenmäßig kleinen Anbau, der noch dazu auf der von deren Grundstück abgewandten Seite liege, nicht erkennbar sei. Eine Verdichtung der Wohnbebauung liege nicht vor, da der geplante Anbau vom Grundstück der Klägerinnen aus gesehen vollständig hinter dem Bestandsgebäude gelegen und lediglich das Dach 1,475 m höher sei. Eine unzumutbare Lärmbelastung stehe nicht zu befürchten, da in der Baugenehmigung zulässige Immissionsrichtwerte festgesetzt worden seien und der Anbau nur während der üblichen Betriebszeiten bis 17.00 Uhr und ausdrücklich nicht zur Nachtzeit genutzt werden dürfe. Auch lägen die Voraussetzungen einer Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl vor, da der Anbau für den bestandsgeschützten Betrieb erforderlich sei, die Grundflächenzahl nach Verwirklichung des Vorhabens immer noch unter der maximal zulässigen Höchstgrenze liege und demgegenüber keine erhebliche zusätzliche Belastung der Klägerinnen bestehe. Schließlich entspreche das Vorhaben den Festsetzungen zur Art der Nutzung gemäß § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO. Falls dies nicht der Fall sei, sei eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB konkludent im Genehmigungsbescheid oder zumindest ausdrücklich hilfsweise im Schriftsatz vom 18. August 2016 erteilt worden.

Mit weiterem Schriftsatz vom 7. Oktober 2016 trug der Beklagte im Wesentlichen noch vor, dass der Betrieb der Beigeladenen bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans existiert habe und deshalb, sowie im Hinblick auf das Wohnhaus der Klägerin zu 2), das zu diesem Zeitpunkt ebenfalls bereits existiert habe, ein Mischgebiet festgesetzt worden sei. Die Vorbelastung durch den Betrieb der Beigeladenen habe daher seit jeher dieses Gebiet mitgeprägt. Vor diesem Hintergrund komme eine Gebietserhaltung nicht mehr in Betracht, da von vorneherein die Gefahr einer Verfremdung des Gebiets vorgelegen habe, da eine abstrakte Gefahr, dass ein gebietsfremdes Vorhaben weitere gebietsfremde Vorhaben gleicher Art nach sich ziehe, sich im vorliegenden Fall bereits vor Beginn der Gültigkeit der Mischgebietsfestsetzung realisiert habe. Zudem könne dies die Wirksamkeit der ursprünglichen Mischgebietsfestsetzung in Frage stellen. Schließlich seien die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB gegeben.

Die Beigeladenen beantragen,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 8. August 2016 ließen sie insbesondere ausführen, dass die Klage der Klägerin zu 1) bereits unzulässig sei, da die Klägerin zu 2) insoweit keine Vertretungsmacht habe. Darüber hinaus berufen sie sich, neben den bereits vom Beklagten vorgebrachten Erwägungen, insbesondere darauf, dass bei der Planung dieses Vorhabens den seinerzeitigen Einwänden der Klägerin zu 2) in den Verfahren M 11 K 15.1920 und M 11 SN 15.1921 gerade Rechnung getragen worden sei, nämlich dass eine Verlegung eines etwaigen Neubaus auf die westliche Seite des Grundstücks Fl. Nr. ... mit erheblich weniger Belastungen für die Anwohner des Grundstücks Fl. Nr. ... verbunden und zudem aufgrund des direkten Anschlusses an die ...-straße zweckmäßiger sei. Zudem sei der Anbau zur Unterbringung der optischen Vermessungsanlage aus betriebswirtschaftlicher Sicht zwingend notwendig, da bei Nichtinstallation einer derartigen Messanlage, für die die Bestandsgebäude jedoch zu klein seien, bis spätestens Anfang 2017, eine Kündigung der Partnerschaft durch die Volkswagen AG drohe, von der der Betrieb der Beigeladenen wirtschaftlich abhängig sei.

Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2016 ließen die Beigeladenen im Wesentlichen noch vortragen, dass die Klage der Klägerin zu 1) wegen fehlender Prozessfähigkeit unzulässig sei, da kein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft ...-straße 20 zur Beauftragung des Prozessbevollmächtigten vorliege und ein solcher Beschluss auch im Hinblick darauf, dass die anderen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Eheleute ..., durch ihre Nachbarunterschriften dem streitgegenständlichen Vorhaben zugestimmt hätten, nicht wirksam gefasst werden könne. Auch könne die Klägerin zu 2) nicht in ihren Nachbarrechten verletzt sein, da sie lediglich Sondereigentümerin sei und der Gebietserhaltungsanspruch nur dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch die im Bebauungsplan festgesetzte Art der Nutzung ein Abwehrrecht gegen ein Bauvorhaben im Plangebiet zugestehe. Auch sei die Klägerin zu 2) nicht in ihrem Recht auf Beachtung des Rücksichtnahmegebots verletzt, weil sich ihr Sondereigentum nicht in unmittelbarer Nähe zum geplanten Vorhaben befinde, der Anbau westlich, also auf der der Klägerin zu 2) abgewandten Seite der Bergehalle geplant sei, er keine lärmintensiven Arbeiten erwarten lasse und nur mit einer Reihe von Immissionsschutzauflagen genehmigt worden sei. Das Vorhaben diene ausschließlich der Unterbringung der optischen Vermessungsanlage und nicht der Unterbringung weiterer Abschleppfahrzeuge. Zudem genieße der Betrieb formellen und materiellen Bestandsschutz. Schließlich könne laut Schreiben der Volkswagen AG vom 17. Juli 2015 der Betrieb der optischen Vermessungsanlage nicht ausgegliedert, also an anderer Stelle vorgenommen werden und auch eine Fremdvergabe der Vermessungsarbeiten sei nicht gestattet. Daraus ergebe sich, dass falls die optische Vermessungsanlage nicht zu Beginn des Jahres 2017 auf dem streitgegenständlichen Betriebsgrundstück nachgewiesen werden könne, dies zum Ende des Vertrages mit VW führen werde, so dass keine Gewährleistungs- und Kulanzarbeiten mehr vorgenommen werden könnten und zudem sämtliche Großkunden, wie die Deutsche Post, die Deutsche Bahn, die Bundeswehr, die Polizei, die Feuerwehr, das Rote Kreuz und Behörden aber auch private Kunden, die notwendige Wartungsarbeiten vornehmen lassen wollen, wegfallen würden.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 29. August 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 2) vom 13. Juni 2016 angeordnet. Den Antrag der Antragstellerin zu 1) hat es als unzulässig abgelehnt.

Soweit die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 2) angeordnet worden ist, hat der Bevollmächtigte der Beigeladenen mit Schreiben vom 20. September 2016, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 21. September 2016, Beschwerde eingelegt. Über diese Beschwerde ist noch nicht entschieden worden.

Die Kammer hat am 20. Oktober 2016 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, auch diejenigen des zugehörigen Eilverfahrens (M 11 SN 16.2588) sowie der Verfahren M 11 K 15.1920 und M 11 SN 15.1921, und die vorgelegten Behördenakten, einschließlich Bauvorlagen und Bebauungsplan des Marktes ..., Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Klage der Klägerin zu 1) ist bereits unzulässig, die Klage der Klägerin zu 2) ist dagegen zulässig.

a) Der Klägerin zu 1) fehlt vorliegend die Prozessfähigkeit, da sie nicht ordnungsgemäß vertreten ist, § 62 Abs. 3 VwGO.

Gemäß § 21 Abs. 1 WEG obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und somit auch die Befugnis zur Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten den Eigentümern gemeinschaftlich. Dass die Wohnungseigentümer allgemein eine anderweitige Regelung getroffen hätten, wurde nicht vorgebracht. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts ist somit ein Geschäft, an dem alle Eigentümer mitwirken müssen. Vorliegend handelte allerdings die Klägerin zu 2) alleine für die Klägerin zu 1).

Auch liegt kein Beschluss sämtlicher Eigentümer vor, der die Klägerin zu 2) zur Einlegung eines Rechtsbehelfs und zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ermächtigt. Selbst das Vorliegen eines solchen Beschlusses wäre vorliegend nicht geeignet, der Klägerin zu 1) die Klagebefugnis zu verleihen, da die anderen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ...-straße 20, das Ehepaar ..., die Bauvorlagen unterzeichnet und damit gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayBO zugestimmt haben. Durch die Zustimmung sind sie nicht nur als Sondereigentümer präkludiert, sondern auch soweit sie durch ihre Zustimmung die Wohnungseigentümergemeinschaft zum Vorgehen ermächtigen.

Auch war die Klägerin zu 2) nicht im Rahmen der Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG berechtigt, für die Klägerin zu 1) zu handeln. Ob diese Vorschrift Vertretungsmacht für die Wohnungseigentümergemeinschaft begründet oder lediglich Klagen einzelner Miteigentümer als Prozessstandschafter ermöglicht, muss vorliegend nicht entschieden werden, da jedenfalls die strengen Voraussetzungen dieser Norm nicht vorliegen. Zum einen wurde weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht einmal unter Einberufung einer außerordentlichen Versammlung, nicht durch Fassung eines entsprechenden Beschlusses, gegen den Genehmigungsbescheid vorzugehen, hätte handeln können. Das Notgeschäftsführungsrecht greift jedoch nicht ein, wenn noch die Möglichkeit besteht, einen Verwalter bzw. die übrigen Wohnungseigentümer vorher einzuschalten (vgl. BGH, U. v. 25.09.2015 - V ZR 246/14, NZM 2016, 169, 171). Zum anderen steht der Annahme der Voraussetzungen eines Notgeschäftsführungsrechts gemäß § 21 Abs. 2 WEG ebenso bereits der Umstand entgegen, dass die übrigen Wohnungseigentümer dem Vorhaben durch ihre Unterschrift zugestimmt haben. In einem solchen Fall kann schon nicht vom Vorliegen eines dem gemeinsamen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens ausgegangen werden. Jedenfalls wären die insoweit getroffenen Maßnahmen nicht notwendig i. S. d. § 21 Abs. 2 WEG gewesen.

Die Klage der Klägerin zu 1) ist daher als unzulässig abzulehnen.

Soweit die Klägerin zu 2) allerdings in eigenem Namen handelt, ist ihre Prozessfähigkeit zu bejahen.

b) Die Klägerin zu 2) ist gemäß § 42 Abs. 2, 1. Alt. VwGO auch klagebefugt. Zwar ist sie als einzelne Wohnungseigentümerin wohl nicht berechtigt, aufgrund ihres ideellen Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück Fl. Nr. ... wegen Beeinträchtigung dieses Eigentums Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen (BayVGH, B. v. 12.09.2005 - 1 ZB 05.42 - juris Rn. 13; U. v. 12.07.2012 - 2 B 12.1211 - juris). Allerdings kann die Klägerin zu 2) geltend machen, als Inhaberin von auf dem Grundstück liegendem Sondereigentum in ihren Rechten verletzt zu sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelten die zum baurechtlichen Nachbarschutz entwickelten Grundsätze auch für das Sondereigentum nach dem WEG, dessen Schutz den Behörden in gleicher Weise aufgetragen ist wie der Schutz etwa eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks (BVerwG, B. v. 20.08.1992 - 4 B 92/92 - juris Rn. 10). Die Klagebefugnis ist daher zu bejahen, da es im vorliegenden Fall zumindest möglich erscheint, dass die Klägerin zu 2), deren Sondereigentum sich in unmittelbarer Nähe des geplanten Vorhabens befindet, durch die Baugenehmigung in ihren Nachbarrechten verletzt wird.

2. Die Klage der Klägerin zu 2) ist allerdings unbegründet.

a) Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass Nachbarn, wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt, eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sind. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwGE 52, 122).

b) Der Klägerin zu 2) steht kein Gebietserhaltungsanspruch gegen das Vorhaben der Beigeladenen zu.

aa) Zwar verleiht die Festsetzung der Art der Nutzung in einem Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt., § 9a Nr. 1a) Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) grundsätzlich drittschützende Wirkung. Ein Nachbar desselben Plangebiets kann sich folglich mit dem Gebietserhaltungsanspruch gegen die Zulassung ihrer Art nach in dem jeweiligen Gebiet unzulässiger Vorhaben wenden. Allerdings ist das Gericht aufgrund der beim Augenschein und im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, dass die Festsetzung des Gebiets, in dem sich das streitgegenständliche Grundstück befindet, als Mischgebiet, von Anfang an fehlerhaft war. Der von der Gemeinde für diesen Bereich festgesetzten Art der baulichen Nutzung (Mischgebiet) liegt ein nicht nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlicher Mangel im Abwägungsergebnis zugrunde. Wie der Begründung des Bebauungsplans (S. 3) zu entnehmen ist, hat die Gemeinde diese Fläche „wegen des bestehenden Kfz-Betriebs“ als Mischgebiet festgesetzt. Diese Ausführungen sind nicht so zu verstehen, dass die Gemeinde nur - was zutreffend gewesen wäre - angenommen hat, die Gebietsfestsetzung lasse den bestehenden Bestandsschutz des Werkstattbetriebs unberührt. Die Gemeinde hat sich vielmehr für diese Festsetzung entschieden, weil sie gemeint hat, dass der bestehende Werkstattbetrieb eine mit der Mischgebietsfestsetzung materiell konform gehende Art der baulichen Nutzung darstellt, der Werkstattbetrieb also ein „das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb“ im Sinne des § 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 BauNVO sei. Das ist jedoch unzutreffend. Bei der Kfz-Werkstatt handelte es sich auch damals nicht um einen im Mischgebiet zulässigen, das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb. Der Bebauungsplan ist insoweit unwirksam, so dass die Klägerin zu 2) keinen hierauf gestützten Gebietserhaltungsanspruch geltend machen kann.

bb) Nach Ansicht der Kammer ist bei der Frage, ob eine Kfz-Werkstatt ein im Mischgebiet zulässiger Gewerbebetrieb ist, grundsätzlich eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen.

Geht man davon aus, dass im Mischgebiet nur atypische, auf wenige emissionsarme Tätigkeiten beschränkte Kfz-Betriebe mit eingeschränkten Betriebszeiten zulässig sind (so BayVGH, Beschluss vom 11. September 2008 - 14 ZB 07.2148 - juris Rn. 3), fiel der Werkstattbetrieb auch zum Zeitpunkt der Planaufstellung ersichtlich nicht mehr in diese „atypische“ Kategorie. Aufgrund der Angaben des Beigeladenen zu 2) steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Betrieb der Beigeladenen bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans durchgängig mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigte, die an bis zu acht Hebebühnen gleichzeitig arbeiteten. Daraus wird ohne weiteres deutlich, dass der Betrieb in seinem damaligen Bestand kein „atypischer“ emissionsarmer Kfz-Betrieb im Sinne dieser Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs war und es sich nicht mehr um einen typischerweise das Wohnen nicht wesentlich störenden und somit nicht um einen mischgebietsverträglichen Gewerbebetrieb handelte (vgl. BayVGH, B. v. 11.09.2008 - 14 ZB 07.2148).

Aber auch dann, wenn man mit dem BVerwG hinsichtlich der Frage, ob eine Kfz-Werkstatt ein im Mischgebiet zulässiger Gewerbebetrieb ist, „nicht vornehmlich auf den Umfang des Betriebes, sondern ausschlaggebend auf das Ausmaß der von dem Betrieb hervorgerufenen Störungen“ abstellt, was dazu zwingt, „stets zu klären, ob es sich im konkreten Fall um einen nicht wesentlich störenden Betrieb im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO handelt oder nicht“ (Beschluss vom 11. April 1975 - IV B 37.75 - juris Rn. 4), war der bestehende Kfz-Betrieb bereits bei Aufstellung des Bebauungsplans ein das Wohnen wesentlich störender Betrieb. Die Ausführungen des BVerwG sind richtigerweise so zu verstehen, dass eine Einzelfallprüfung erforderlich ist, bei der aber gleichwohl die Prüfung des dem Betrieb innewohnenden Störpotentials auf das Ausmaß der typischerweise bei einer solchen Betriebsform auftretenden Störungen auszurichten ist (vgl. BayVGH, B. v. 28.06.2011 - 15 ZB 10.3134 - juris Rn. 13; B. v. 15.07.2016 - 9 ZB 14.1496 - juris Rn. 9). Die damalige Betriebsform, bei der mindestens zehn Mitarbeiter an bis zu acht Hebebühnen gleichzeitig arbeiteten, war generell geeignet eine Wohnnutzung wesentlich zu stören. Sie war im Sinne dieser Rechtsprechung daher nicht mischgebietsverträglich.

cc) Das festgesetzte Mischgebiet besteht zudem gerade einmal aus sechs Grundstücken, wobei sich auf dem deutlich größten bereits der mischgebietsunverträgliche Betrieb der Beigeladenen befindet und zudem ein weiteres Grundstück im Eigentum der Beigeladenen steht. Abgesehen von der im Obergeschoss des Bürogebäudes durch den Beigeladenen zu 2) vorhandenen Wohnnutzung, findet lediglich auf dem Grundstück der Klägerinnen Wohnnutzung (2 Parteien) statt, die aber aller Voraussicht nach nicht wesentlich erweitert werden kann. In diesem kleinräumigen Bereich nahm der Betrieb der Beigeladenen, der auch zur damaligen Zeit hinsichtlich Angestelltenzahl und Umfang der Reparaturarbeiten in etwa bereits die heutige Größe besaß, schon damals flächenmäßig ca. ein Viertel des gesamten als Mischgebiet festgesetzten Bereichs ein. Die Zahl der durchgeführten Reparaturarbeiten war mit acht Hebebühnen, an denen gleichzeitig gearbeitet werden konnte, sogar höher als heute mit sechs Hebebühnen. Angesichts dieser bezogen auf Fläche und Arbeitsintensität dominanten Stellung des - bestandsgeschützten - streitgegenständlichen Betriebs in dem damals festzusetzenden Gebiet ist anzunehmen, dass dieser im zu überplanenden Baugebiet eine gewichtige Stellung innehatte und dieses somit seit jeher wesentlich mitgeprägt hat. Insbesondere das Wohngebäude der Klägerin zu 2), das dicht an den Betrieb der Beigeladenen angrenzt und das einzige vollständig zu Wohnzwecken dienende Gebäude war bzw. ist, war daher den das Wohnen wesentlich störenden Emissionen dieses Betriebs von Anfang an schutzlos ausgesetzt. Selbst unter der Annahme, im restlichen als Mischgebiet festgesetzten Bereich siedle sich nur Wohnbebauung an, konnte der Bestimmung eines Mischgebiets, einem Nebeneinander von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben zu dienen, nicht Rechnung getragen werden, da zum einen in diesem Fall gerade nur ein Nebeneinander von Wohnen und das Wohnen wesentlich störendem Gewerbe gegeben gewesen wäre und somit schon der Definition nach ein Mischgebiet nicht vorgelegen hätte und zum anderen der Betrieb der Beigeladenen angesichts dessen Größe und Emissionen von einem derartigen Gewicht gewesen ist, dass im gesamten vorliegenden Gebiet mit dem Vorliegen das Wohnen wesentlich störender Immissionen zu rechnen war. Auch gesetzt den Fall, dass sich auf den noch unbebauten Grundstücken ein annähernd ausgewogenes Verhältnis von Wohnnutzung und nicht wesentlich störendem Gewerbe etabliert hätte, wäre die Gesamtbelastung gewerblicher Emissionen für die vorhandene Wohnnutzung darüber hinaus noch verschlimmert worden. Unter all diesen Umständen ist nicht erkennbar, wie der Bestimmung eines Mischgebiets, nämlich gleichrangig dem Wohnen und der Unterbringung das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe zu dienen, Rechnung getragen werden kann und zum Zeitpunkt der Festsetzung des streitgegenständlichen Gebiets als Mischgebiet Rechnung getragen werden konnte. Die Festsetzung dieses Mischgebiets gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt., 9a Nr. 1a) BauGB i. V. m. § 6 BauNVO ist somit ermessensfehlerhaft und mithin unwirksam, da ihr ein nicht nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlicher Mangel im Abwägungsergebnis zugrunde liegt.

c) Das nachbarliche Rücksichtnahmegebot ist nicht verletzt. Aufgrund der Unwirksamkeit der Mischgebietsfestsetzung richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB. § 34 Abs. 2 BauGB ist nicht anwendbar, da es sich bei der Kfz-Werkstätte mit Kfz-Handel der Beigeladenen um einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb handelt, so dass eine Gemengelage vorliegt, die keinem Gebiet der BauNVO eindeutig zuzuordnen ist. Im Rahmen der vorliegenden Nachbaranfechtung ist somit lediglich entscheidend, ob das über das Merkmal des „Einfügens“ gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu prüfende Gebot der Rücksichtnahme in nachbarschützender Weise verletzt ist.

Wie sich die Kammer im Augenschein überzeugen konnte, verstößt die angefochtene Baugenehmigung nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Der Anbau nimmt bezogen auf die Fläche des bestehenden Betriebs lediglich einen deutlich untergeordneten Teil ein und befindet sich zur ...-straße hin, also auf der der Klägerin zu 2) abgewandten Seite. Das Dach ist nur um ca. 1,4 m höher als das Dach der bestehenden Bergehalle und vom Wohngebäude der Klägerin zu 2) aus kaum erkennbar. Zudem dient der Anbau lediglich zur Unterbringung der optischen Vermessungsanlage, deren Inbetriebnahme von der Volkswagen AG spätestens zum 1. Januar 2017 verlangt wird. Dort werden also lediglich staub- und geräuscharme optische Vermessungsarbeiten vorgenommen werden und keine staub- und geräuschintensiven Reparaturarbeiten. Zudem ist nicht mit einer wesentlichen Erhöhung des Kfz- und Lkw-Verkehrs aufgrund der Realisierung des Anbaus und des Einbaus der optischen Vermessungsanlage zu rechnen, da die Vermessungsarbeiten größtenteils im Zuge der VW-Service- und Inspektionsarbeiten, also vor allem an Fahrzeugen vorgenommen werden, die sich ohnehin bereits zu Wartungsarbeiten im Betrieb der Beigeladenen befinden. Das Untergeschoss des Anbaus dient nur zur Lagerung von Geräten und Werkzeug. Zudem wurde in der Baugenehmigung vom 10. Mai 2016 der Betrieb der Kfz-Halle zur Nachtzeit untersagt. Des Weiteren dürfen gemäß Auflage Nr. 5 sämtliche mit dem Betrieb des Anbaus zusammenhängenden Emissionen in der Summe mit den Geräuschen des bereits bestehenden Kfz-Betriebs tagsüber am Wohngebäude der Klägerin zu 2) den Wert von 60 dB(A) nicht überschreiten. Dies entspricht gemäß Nr. 6.1 c) TA Lärm einem in Mischgebieten zulässigen Beurteilungspegel. Gemäß Auflage Nr. 6 darf der Betrieb der Beigeladenen nur gemäß den Betriebsbeschreibungen (Schreiben vom 24. März 2016 sowie die E-Mail vom 27. April 2016), die Bestandteil der Baugenehmigung sind, betrieben werden. Die normalen Öffnungszeiten sind hiernach 07:30 - 17:00 Uhr, abgesehen vom 24-Stunden-Notdienst. Allerdings werden abgesehen von Bergemaßnahmen im Rahmen des Notdienstes keine Reparaturen, auch keine Notfallreparaturen außerhalb der normalen Öffnungszeiten vorgenommen, insbesondere die Durchführung der im Anbau vorgesehenen Wartungsmaßnahmen erfolgt nicht außerhalb der normalen Öffnungszeiten von 07:30 - 17:00 Uhr. Eine Erweiterung des 24-Stunden-Notfalldienstes durch den Anbau erfolgt gerade nicht, da dort keine Bergefahrzeuge untergestellt werden. Schließlich werden auch das Geh- und Fahrtrecht der Klägerin zu 2) im südlichen Bereich des Grundstücks Fl. Nr. ...-sowie die unterhalb verlaufenden Versorgungsleitungen durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht beeinträchtigt, da die Ein- und Ausfahrt in den geplanten Anbau direkt von der ...-straße her über den Hof des Betriebs der Beigeladenen erfolgt und eine Überfahrt des südlichen Bereichs des Grundstücks Fl. Nr. ... aufgrund des konkreten Vorhabens nicht stattfindet.

Alle diese Umstände lassen zur Überzeugung der Kammer feststehen, dass durch die Errichtung und den Betrieb des streitgegenständlichen Anbaus keine immissionsmäßige Verschlechterung der Situation der Klägerin zu 2) gegeben ist, so dass die Realisierung des Vorhabens nicht rücksichtslos ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 und 155 Abs. 4 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin zu 2) die gesamten Gerichtskosten, da sie aufgrund ihres Verschuldens die unbeteiligte Klägerin zu 1) im Wege der vollmachtlosen Vertretung in den Prozess gezogen hat. Auch entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin zu 2) aufzuerlegen, da erstere sich durch Stellung eines Sachantrags dem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2013 - 6 K 3031/13 - wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde (§ 146 f. VwGO) ist nicht begründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23.07.2013 angeordnet. Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung ist ausweislich der Bauvorlagen die Neuerrichtung einer Werkstatt mit Büro u.a. zur Restaurierung und Reparatur von Kraftfahrzeugen. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts keinen Anlass.
I.
Für das Beschwerdeverfahren ist es unerheblich, dass der Beigeladene sein Grundstück zwischenzeitlich veräußert und sein Eigentum an ihm an eine andere Person übertragen hat. Denn aufgrund der Regelungen des § 173 Satz 1 VwGO, §§ 265 f. ZPO, die auf nach § 65 VwGO Beigeladene Anwendung finden (BVerwG, Beschluss vom 07.02.2011 - 6 C 11.10 - NVwZ-RR 2011, 382 Rn. 3), ist auch ohne Beiladung des neuen Eigentümers gesichert, dass die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch ihm gegenüber wirkt (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 27.07.2012 - 1 B 130/12 - juris Rn. 8).
II.
1. a) Die Beschwerde macht geltend, das Verwaltungsgericht verkenne mit seiner Auffassung, die Festsetzungen im Bebauungsplan entsprächen dem Störungsgrad eines Mischgebiets, dass das Bauvorhaben mitten in einem Gewerbegebiet liege. Direkt neben dem Bauvorhaben werde genau die Kfz-Werkstatt betrieben, die künftig in der neuen Halle untergebracht sein solle. Die Baugenehmigung sei im Zusammenhang mit der Umgebungsbebauung zu sehen. Für die Zulässigkeit des Bauvorhabens sei ausschlaggebend, ob von dem Vorhaben weitere nachteilige Auswirkungen ausgingen. Der Abstand des Bauvorhabens zur Wohnung der Antragstellerin liege bei 50 Metern. Nach Lärmermittlungen des TÜV Rheinland sei bei einem solchen Abstand bei einem Kleinbetrieb mit bis zu zwölf Mitarbeitern von einem Lärmpegel von ca.40 bis 45 dB(A)auszugehen. Das könne keine störenden Auswirkungen auf das Wohnen haben.
b) Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen.
aa) Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 66-02/7 vom 20.01.2000, in dem sowohl das Grundstück der Antragstellerin als auch das des Beigeladenen liegen, ausweislich der textlichen Festsetzungen nur solche Betriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Diese auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BauNVO gestützte Festsetzung zur Gliederung der Gewerbegebiete (§ 8 BauNVO) im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.12.1989 - 3 S 1278/88 - BRS 49 Nr. 73) führt dazu, dass in einem dergestalt „eingeschränkten Gewerbegebiet“ hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nur solche Gewerbebetriebe allgemein zulässig sind, die auch in einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO) zulässig wären. Für sich genommen rechtlich unerheblich ist es dabei, dass in diesem Gebiet bereits eine Kfz-Werkstatt vorhanden ist.
bb) Soweit die Beschwerde sinngemäß geltend macht, dass - auch - wegen des Abstands des Bauvorhabens zur Wohnung der Antragstellerin von fünfzig Metern für diese keine i. S. des § 6 Abs. 1 BauNVO das Wohnen wesentlich störenden Lärmimmissionen zu erwarten seien, verkennt sie den insoweit anzulegenden Prüfungsmaßstab.
Neben den in § 6 Abs. 2 Nr. 3, 6, 7 und 8 BauNVO ausdrücklich für allgemein in einem Mischgebiet für zulässig erklärten Gewerbebetrieben gibt es solche Gewerbebetriebe, die nach ihrer Art ohne weiteres in einem Mischgebiet unzulässig sind und auch solche, die wegen der mit ihnen typischerweise verbundenen Störungen grundsätzlich als gebietsunverträglich einzustufen sind und nur bei Vorliegen atypischer Umstände zulassungsfähig sein können. Schließlich gibt es noch die Gruppe von Gewerbebetrieben die ihrer Art nach zu wesentlichen Störungen führen können, aber nicht zwangsläufig führen müssen. Ob sie in einem Mischgebiet zugelassen werden können, hängt von ihrer jeweiligen Betriebsstruktur ab. Je nach der Größe und dem Umfang des Betriebes, der technischen und der personellen Ausstattung, der Betriebsweise und der Gestaltung der Arbeitsabläufe kann dies unterschiedlich zu beurteilen sein. Maßgeblich ist, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben wird (BVerwG, Beschluss vom 22.11.2002 - 4 B 72.02 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 17 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 01.12.2011 - 8 S 2662/11). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit entschieden, dass Kfz-Werkstätten unter diese letztgenannte Kategorie von Gewerbebetrieben fallen, weil der Störgrad der in ihnen durchgeführten Arbeiten je nach dem konkreten Typ des Betriebs erheblich variiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 49.82 - NVwZ 1986, 642; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2002 - 3 S 1637/01 -VBlBW 2003, 18; siehe auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2013, § 6 BauNVO Rn. 33). Zur Beantwortung der Frage, ob sich die Störwirkungen, die eine Kfz-Werkstatt bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, im Rahmen der Gebietseigenart halten, ist daher im jeweiligen Einzelfall das Ausmaß der zu erwartenden Störungen festzustellen. Dabei kommt es wegen des gebotenen typisierenden Ansatzes nicht auf die gegebenen Verhältnisse in der Umgebung der jeweiligen Kfz-Werkstatt, sondern darauf an, ob die konkret zur Genehmigung gestellte bzw. genehmigte Kfz-Werkstatt aufgrund der bei einem funktionsgerechten Ablauf in ihrem gesamten Betrieb üblicherweise anfallenden Arbeiten generell geeignet ist, eine Wohnnutzung wesentlich zu stören (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.12.2010 - 1 MB 27/10 - NVwZ-RR 2011, 313; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2010 - 7 A 896/09 - juris Rn. 14; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.03.2008 - 1 B 06.3146 - juris Rn. 21). Die konkreten Abstände zwischen der genehmigten Werkstatt und der Wohnung der Antragstellerin sind daher insoweit entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde nicht erheblich. Gleiches gilt für den Vortrag des Beigeladenen aus dem Schriftsatz vom 11.12.2013, die Antragstellerin ziehe derzeit aus ihrem Wohnhaus aus.
2. a) Auch soweit die Beschwerde sich gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts wendet, es seien nicht nur kleinere Kfz.-Arbeiten geplant, insbesondere werde in der Anlage 2 zu den Bauvorlagen zwar ausgeführt, Karosserie- und Lackierarbeiten würden nur in kleinem Umfang ausgeführt, was darunter zu verstehen sei, werde aber nicht definiert, so dass der Beigeladene es in der Hand habe, den Umfang der Arbeiten zu dehnen, erkennt sie den anzulegenden Prüfungsmaßstab nicht. Denn sie bezieht ihr Vorbringen im Wesentlichen auf den derzeitigen, konkreten Betrieb und argumentiert unter anderem ausgehend von den Fähigkeiten des Werkstattbetreibers, der kein Karosseriebauer sei, so dass er auch keine Richtbankarbeiten durchführen könne. Auszugehen ist aber richtigerweise von der gesamten, konkret genehmigten Nutzung. Auf diese beziehen sich auch die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Es ist unerheblich, ob der derzeitige Betriebsinhaber von dem gesamten Umfang der genehmigten Nutzung aktuell Gebrauch machen kann oder will. Es kommt allein auf den genehmigten Nutzungsumfang an.
b) Soweit der Beigeladene vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar, dass er den Umfang der Arbeiten unkontrollierbar dehnen könne, da die Arbeiten nur in dem Umfang erweitert werden könnten, wie es die Räumlichkeiten zuließen, bislang sei von zwei bis drei Mitarbeitern und dem Eigentümer auszugehen, setzt er sich mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht in der von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise auseinander. Denn das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich auf den Umfang der Baugenehmigung und einem Betrieb von zwei bis drei Mitarbeitern abgestellt. Seine Erwägung, der Beigeladene habe es deswegen in der Hand, den Umfang der Arbeiten zu dehnen, ohne dass die Antragstellerin dagegen effektiven Schutz erlangen könnte, bezieht sich allein darauf, dass nicht näher definiert sei, was darunter zu verstehen sei, dass Karosserie- und Lackierarbeiten nur in kleinem Umfang ausgeführt würden. Auf dieses in letzter Konsequenz auf die Bestimmtheit der Baugenehmigung (§ 39 Abs. 1 LVwVfG) zielende Argument geht die Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, die mit Ablauf des 11.11.2013 endete, nicht ein. Im Übrigen greifen die mit Schriftsatz vom 11.12.2013 - verspätet - vorgebrachten Einwendungen des Beigeladenen, dass die vom zukünftigen Werkstattbetreiber beabsichtigten Arbeiten mit einfachen Werkzeuge durchgeführt werden könnten, wobei Lärmemissionen auszuschließen seien, auch in der Sache nicht durch. Denn sie beziehen sich nicht auf die genehmigte, sondern allein auf die tatsächlich beabsichtigte Nutzung.
10 
3. Der pauschale Verweis „auf die Angaben des Landratsamts und auf die Angaben der Antragstellerin im Rahmen der Baugenehmigung“ wird dem Darlegungs- und Auseinandersetzungsgebot aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ebenfalls nicht gerecht.
11 
4. Soweit die Beschwerde im Schriftsatz vom 11.12.2013 erstmals die Frage aufwirft, „ob die Festsetzungen des Bebauungsplans u.U. sogar angreifbar sind, da die tatsächliche Struktur des Gebiets den Festsetzungen widerspricht“, ist dies nicht mehr berücksichtigungsfähig. Bei diesem Vortrag, der letztlich darauf zielt, die Wirksamkeit des Bebauungsplans in Frage zu stellen, handelt es sich nicht eine nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zulässige Ergänzung oder Vertiefung fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe, sondern um ein qualitativ neues Vorbringen, das vom Senat im Beschwerdeverfahren aufgrund der Bestimmung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht berücksichtigt werden darf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2012 - 3 S 2003/12 - NJW 2013, 889).
12 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.