Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juni 2014 - 2 K 13.5926

published on 24/06/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juni 2014 - 2 K 13.5926
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Planfeststellung für einen Bauabschnitt des Hochwasserschutzes im Bereich des unteren ...-tals. Sie sind Eigentümer des mit zwei Wohnhäusern bebauten Grundstücks Fl. Nr. ... (Gemarkung ...).

Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens, in dem die Kläger fristgerecht Einwendungen erhoben, erließ das Landratsamt ... am ... November 2013 einen Bescheid, mit dem der Plan des Freistaats Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt (WWA) ..., vom 3. Mai 2012 für Hochwasserschutzmaßnahmen an der ... im Bauabschnitt ... von Fluss-km ... bis zu Fluss-km ... gemäß Antrag vom 1. Oktober 2012 unter Inhalts- und Nebenbestimmungen (vgl. Ziff. II des Bescheids) nach § 67 Abs. 1 WHG festgestellt wurde (Ziff. I. 1. des Bescheids). Der beantragte Ausbau dient dem Schutz bebauter Bereiche im Ortsteil ... auf der Nordseite der ... in der Marktgemeinde ... vor einem 100-jährlichen Hochwasser der ... „und damit dem Wohl der Allgemeinheit“ (Ziff. I. 2. des Bescheids). Nach der Beschreibung des Vorhabens in Ziff. I. 3. des Bescheids wird in dem Bauabschnitt der bestehende, direkt an der ... verlaufende Deich abgetragen und ein neuer Deich an die Grenze zu den Privatgrundstücken zurückverlegt und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik neu aufgebaut. Der Deich wird mit Deichkronenweg und statisch wirksamer Innendichtung ausgeführt.

Am 27. Dezember 2013 erhoben die Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Sie beantragten zuletzt,

den Bescheid des Beklagten vom ... November 2013 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom ... November 2013 gegenüber den Klägern rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Verfahrensvorschriften bei der Bekanntmachung des Vorhabens seien nicht eingehalten worden. Materiell sei die vom Beklagten gewählte Variante des Vorhabens nicht vorzugswürdig. So sei die Möglichkeit eines künstlichen Hochwasserspeichers nicht ausreichend geprüft worden. Im Hinblick auf die Errichtung des Vorhabens an der Grundstücksgrenze liege keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem erforderlichen nachbarrechtlichen Schutz vor. Mit Schriftsatz vom 9. April 2014 wurde die Klage ergänzend begründet. Auch als mittelbar Planbetroffene hätten die Kläger einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abwägung ihrer Belange und auf Überprüfung der Planrechtfertigung. Weiter könnten die Kläger vorliegend aus § 70 Abs. 1, § 14 Abs. 4 WHG subjektiv-öffentliche Rechte herleiten. Der Planfeststellungsbeschluss leide an mehreren zur Rechtswidrigkeit führenden Abwägungsmängeln. So seien die Belange der Kläger im Hinblick auf das Abstandsflächenrecht nicht ordnungsgemäß berücksichtigt. Es gehe vorliegend nicht um die Aussicht oder um Vorteile in der Lage des Grundstücks, sondern um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im elementaren Privatbereich. Der Deich habe gebäudeähnliche Wirkung, weshalb zwingend ein Grenzabstand einzuhalten sei. Weiter ergäben sich Abwägungsfehler im Hinblick auf den Bebauungsplan des Markts ... für eine weitere ...-brücke. Es dränge sich die Frage auf, ob die Rückverlegung des Deichs gegenüber einer früheren Planung deshalb gewählt worden sei, um bei der Planung und Ausführung der ...-brücke eine bessere Gesamtbilanz zu erzielen. Die Problematik der jederzeitigen Einsehbarkeit des klägerischen Grundstücks durch Fußgänger und Radfahrer auf dem Deich werde nicht systematisch korrekt gelöst. § 14 Abs. 4 Sätze 1 und 2 WHG hätte im Hinblick auf § 14 Abs. 3 WHG beachtet werden müssen. Es sei eine Vielzahl von angrenzenden Grundstücken betroffen. Die Prüfung der Vermeidung nachteiliger Auswirkungen oder ein Ausgleich sei vorwerfbar nicht erfolgt. Auch die Alternativenprüfung sei zu beanstanden. Die Planungen für ein Hochwasserrückhaltebecken in ... seien mit den Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss nicht in Einklang zu bringen. Auch werde im Planfeststellungsbeschluss insoweit von falschen Daten ausgegangen. Es sei sinnvoller, kostengünstiger und verhältnismäßiger, die Speicherkapazität des Hochwasserrückhaltebeckens zu erhöhen. Durch die planfestgestellte Maßnahme würden unbesiedelte Flächen zulasten bewohnter Flächen geschützt werden.

Der Beklagte beantragte am 27. Februar 2014,

die Klage abzuweisen

und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss sei in nicht zu beanstandender Weise erlassen worden. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Als nur mittelbar Planbetroffene hätten die Kläger ohnehin keinen sog. Vollüberprüfungsanspruch. Für eine Verletzung drittschützender Rechtspositionen sei nichts ersichtlich, insbesondere seien die Einwendungen der Kläger ordnungsgemäß abgewogen worden. Am 16. Juni 2014 wurde ergänzend eine Stellungnahme des Landratsamts ... zur Klagebegründung vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2014 wiederholten und vertieften die Beteiligten ihre schriftsätzlich vorgetragenen Standpunkte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, sowie auf die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist in Haupt- und Hilfsantrag nicht begründet.

Der Bescheid des Landratsamts ... vom ... November 2013 weist keine Rechtsfehler auf, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen könnten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Durchführung des Anhörungsverfahrens ist nicht zu beanstanden (nachfolgend I.). Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ist gegeben (nachfolgend II.). Ein Verstoß gegen zwingendes Recht ist nicht ersichtlich (nachfolgend III.) und die Abwägungsentscheidung ist gerichtlich nicht zu beanstanden (nachfolgend IV.). Auf die Frage einer möglichen Präklusion einzelner Einwendungen (§ 70 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG) braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

I.

Kein Verfahrensfehler ergibt sich daraus, dass auf die Auslegung der Verfahrensunterlagen vom 29. April 2013 bis 29. Mai 2013 (erst) durch Bekanntmachung an den Amtstafeln des Markts ... ab dem 26. April 2014 hingewiesen wurde. Nach Art. 73 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG haben die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, die Auslegung vorher ortsüblich bekanntzumachen. Damit ist eine Bekanntmachung der Auslegung auch erst einen Tag vor ihrem Beginn zulässig (Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 73 Rn. 50; vgl. auch BayVGH, B. v. 19.3.2010 - 22 ZB 09.3157 - juris Rn. 7). Im Übrigen sind hinsichtlich der (nur) mittelbar planbetroffenen Klagepartei, die fristgerecht Einwendungen erhoben hat, Auswirkungen eines - unterstellten - Verfahrensfehlers bei der Bekanntmachung der Auslegung auf subjektive Rechtspositionen weder schlüssig vorgetragen noch ersichtlich und kann auch deshalb diese Verfahrensrüge ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. Neumann, a. a. O., § 73 Rn. 147; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, § 42 Rn. 266).

II.

Die Planrechtfertigung für das Vorhaben steht außer Frage.

1. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (st. Rspr., vgl. etwa: BayVGH, B. v. 18.1.2005 - 8 CS 04.1724 - juris Rn. 38; BVerwG, U. v. 24.11.1989 - 4 C 41/88 - juris Rn. 47 ff. m. w. N.). Dabei bezieht sich die Planrechtfertigung auf das Vorhaben als solches (das „Ob überhaupt“). Über die genaue Lage des Vorhabens im Raum, und damit beispielsweise über die Wahl zwischen alternativ möglichen Trassen, entscheidet erst die Abwägung aller betroffenen Belange. Deshalb ist die die Klagepartei wesentlich bewegende Frage der Deichverlegung vom Standort des Bestandsdeichs hin zu den Grenzen der privaten Wohngrundstücke keine Frage der Planrechtfertigung (Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 74 Rn. 38). Die Planrechtfertigung kann aber grundsätzlich auch von der Klagepartei, die mangels vollständiger oder teilweiser Entziehung von Grundeigentum durch das Vorhaben lediglich mittelbar planbetroffen ist (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 25.7.2007 - 8 ZB 06.2667 - juris Rn. 7), in Frage gestellt werden (BVerwG, U. v. 9.11.2006 - 4 A 2001/06 - juris Rn. 33; BVerwG, U. v. 26.4.2007 - 4 C 12/05 - juris Rn. 48).

Gemessen hieran und vor dem Hintergrund der § 6 Abs. 1 Nr. 6, §§ 72 ff. WHG bestehen keine Zweifel an der Planrechtfertigung des Vorhabens. Nach dem Gutachten des amtlichen Sachverständigen im wasserrechtlichen Verfahren (WWA ... vom 24.10.2012, S. 3) dient das planfestgestellte Vorhaben dem bislang nicht ausreichenden Schutz des Markts ..., Ortsteil ... (linke ...-seite), vor einem hundertjährlichen Hochwasser (HQ100) zuzüglich 1,0 m Freibord. Es ist Teil des aus 40 Einzelbauabschnitten bestehenden integralen Konzepts zum Schutz der bebauten Bereiche im unteren ...-tal, in denen ein erhebliches Schadenspotential besteht. Nach dem Erläuterungsbericht (vom 3.5.2012, S. 4) werden durch das Vorhaben etwa 350 Anwesen mit rund 1.000 - 1.200 Einwohnern sowie große Gewerbe- und Industrieflächen geschützt.

2. Die Argumentation, das planfestgestellte Vorhaben sei angesichts der geplanten oder jedenfalls möglichen Dimensionierung des Hochwasserrückhaltebeckens (HRB) ... überflüssig, stellt die Planrechtfertigung nicht in Frage.

Insoweit wird verkannt, dass das (derzeit im Planfeststellungsverfahren befindliche) Hochwasserrückhaltebecken ... in seiner geplanten Dimensionierung (nur) einen Baustein des Gesamtkonzepts zum Schutz des unteren ...-tals darstellt. Es dient dem erforderlichen Retentionsraumausgleich wegen der Abflussverschärfung durch Deicherhöhungen und Deichneubauten in zurückversetzter Lage bezogen auf das gesamte untere ...-tal sowie dem Rückhalt des Hochwassers dort aufgrund von Klimaänderungen (sog. Klimaänderungsfaktor von 15%). Dabei ist es nach den diesbezüglichen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung nur Ziel des Vorhabensträgers, Siedlungsraum im ohnehin dicht und flussnah bebauten unteren ...-tal durch Hochwassermaßnahmen vor einem HQ100 zu schützen, nicht etwa auch landwirtschaftliche Flächen. Dass der fragliche Bauabschnitt deshalb nicht vernünftigerweise geboten wäre, weil der Hochwasserschutz insoweit durch das HRB ... gewährleistet werden könnte, ist deshalb nicht ersichtlich, zumal bei Unterstützung einer derartigen Forderung der in den 40 Einzelbauabschnitten betroffenen Anlieger (HRB statt Deichsanierung/-neubau mit Rückverlegung) ein effektiver Hochwasserschutz durch den Vorhabensträger nicht mehr verwirklichbar erschiene.

III.

Das planfestgestellte Vorhaben verstößt nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften.

1. Die Klagepartei als mittelbar Planbetroffene kann sich nicht auf einen Verstoß gegen Bestimmungen des Natur- und Landschaftsschutzes im Hinblick auf die Rodung des bisherigen Waldbestands zwischen ... und dem klägerischen Grundstück berufen (vgl. im Übrigen auch die Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde, Bl. 18a der Behördenakte sowie des beteiligten Bund Naturschutz in Bayern, Bl. 9b der Behördenakte).

2. Auch der Vortrag, das Vorhaben verletze Nachbarrechte, weil an die Grenzen der privaten Grundstückseigentümer gebaut werde und dadurch gesunde Wohnverhältnisse verletzt würden, verhilft der Klage nicht zum Erfolg.

Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob und ggf. inwieweit die bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Abstandsflächenrechts (vgl. insbesondere Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO) im Rahmen der Planfeststellung dieses Vorhabens Anwendung finden. Selbst wenn man sie (ggf. auch im Rahmen der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme) berücksichtigt, ist insoweit ein Rechtsverstoß in Bezug auf das klägerische Grundstück nicht ersichtlich.

Nach den genehmigten Planunterlagen hält der luftseitige Deichfuß mit dem Beginn der im Verhältnis 1:2 ausgebildeten Neigung des Deichbauwerks einen Abstand von mindestens 1 m zur Grenze des klägerischen Grundstücks ein. Die Deichkrone wird im Bereich des klägerischen Grundstücks im Mittel bei etwa 1,85 m (Erläuterung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung) bis etwa 1,80 m (Schriftsatz des Beklagten vom 16.6.2014) über der natürlichen Geländeoberkante liegen. Bei dieser Sachlage erreicht der Hochwasserdeich keine gebäudegleiche Wirkung, geschweige denn, dass mit seiner Errichtung ein rücksichtsloser, weil „erdrückender“ oder „einmauernder“ Effekt verbunden wäre. Dies ergibt sich aus der körperlichen Wirkung der Anlage, nämlich der Höhe der Deichkrone von unter 2 m (nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO sind u. a. Stützmauern mit einer Höhe bis zu 2 m ohne eigene Abstandsflächen zulässig) sowie aus der relativ geringen Neigung des Deichs (vgl. BayVGH, B. v. 12.11.2001 - 2 ZB 99.3483 - juris Rn. 11, wonach von Erdaufschüttungen mit einer Neigung von bis zu 33 Grad regelmäßig keine gebäudegleiche Wirkung ausgeht; demgegenüber lässt sich dem von der Klägerseite zitierten Urteil des OVG NRW, U. v. 27.11.1989 - 11 A 195/88 - juris Rn. 15 die - mutmaßlich deutlich höhere - Neigung der dort über 2 m hohen Anschüttungen nicht entnehmen). Auch bei einer Gesamtwürdigung der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Abstandsflächenrechts (Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung der Baugrundstücke als Grundlage für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Verhinderung der Brandübertragung, Wahrung des Wohnfriedens, vgl. BayVGH, a. a. O.) ergibt sich nichts anderes. Dies gilt selbst dann, wenn man - worauf noch einzugehen sein wird, vgl. unten III. 3. a) - eine Nutzung der Deichkrone durch Fußgänger und Radfahrer unterstellt.

3. Die Rechtswidrigkeit oder Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses folgt auch nicht aus einer Verletzung der Maßgaben des § 14 Abs. 3 oder 4 i. V. m. § 68 Abs. 3 Nr. 2, § 70 Abs. 1 WHG im Hinblick auf die befürchtete Einsehbarkeit des Grundstücks und den aufgrund eines Fußgänger- und Radfahrerverkehrs auf der Deichkrone befürchteten Beeinträchtigungen der Nutzung des klägerischen Grundstücks.

a) Eine nachteilige Einwirkung auf ein Recht der Klagepartei i. S. v. § 14 Abs. 3 WHG liegt nicht vor.

§ 14 Abs. 3 WHG ist nur einschlägig, wenn die Maßnahme nachteilig auf ein Recht eines Dritten einwirkt. Wie sich einerseits aus dem Gesetzeswortlaut, andererseits aber auch aus § 14 Abs. 4 WHG ergibt, erfasst diese Vorschrift nicht die Konstellation, dass sich der Dritte ohne die Beeinträchtigung eines Rechts auf die Verletzung eines rechtlich geschützten Interesses beruft. Unter einer nachteiligen Einwirkung ist jede, auch geringfügige, ungünstige Veränderung eines tatsächlichen Zustands zu verstehen, die der Betroffene abzuwehren berechtigt ist, weil er aufgrund seines Rechts die Aufrechterhaltung des bisherigen Zustands beanspruchen kann. Dabei muss die nachteilige Einwirkung auf das Recht eines anderen adäquat kausal auf die genehmigte Maßnahme zurückgehen (Guckelberger in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand 1.1.2014, § 14 WHG Rn. 14 ff.; vgl. ferner: Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 1.8.2013, § 14 WHG Rn. 40).

Als Recht in diesem Sinne kommt vorliegend das Grundstückseigentum der Klägerseite in Betracht. Nachdem dieses jedoch in seinem Bestand unberührt bleibt, könnte allenfalls der aus Art. 14 GG abgeleitete öffentlich-rechtliche Nachbarschutz eingreifen, wenn das Vorhaben zu einer das eigentumsgrundrechtlich zumutbare Maß überschreitenden, schweren und unerträglichen Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des betroffenen Grundstücks führt (vgl. Pape, a. a. O., Rn. 49). Allein im Hinblick auf die beabsichtigte Positionierung des Deichs erscheint eine derartige Einwirkung ausgeschlossen. Bezüglich der von der Klägerseite befürchteten Einsehbarkeit des Grundstücks und der im Falle eines Fuß- und Radfahrerverkehrs auf der Deichkrone befürchteten weiteren Beeinträchtigungen (insbesondere Lärmimmissionen) erscheint bereits fraglich, ob sich die Klägerseite hierauf berufen kann:

Der streitgegenständliche Bescheid trifft selbst keine Regelung zur künftigen Nutzung des Deichkronenwegs über den Zweck eines Wartungswegs hinaus auch durch Fußgänger und Radfahrer zu Freizeit- und Erholungszwecken. In den Gründen des Bescheids vom ... November 2013 sind insoweit zwar widersprüchliche Aussagen enthalten (vgl. S. 13 unten einerseits, S. 16 unten andererseits). Der Beklagtenvertreter stellte hierzu in der mündlichen Verhandlung jedoch klar, dass die Nutzung des Deichkronenwegs als Geh- und Radweg einer eigenständigen Regelung durch die zuständige Behörde vorbehalten bleibe. Schon deshalb können die von der Klägerseite befürchteten Beeinträchtigungen ihres Grundeigentums im Rahmen des § 14 Abs. 3 WHG keine Berücksichtigung finden.

Selbst wenn man jedoch die Möglichkeit der Zulassung für eine Berücksichtigung i. R. v. § 14 Abs. 3 WHG genügen ließe oder von einer Zulassung des Fußgänger- und Radfahrerverkehrs durch die Planfeststellung ausginge, ergäbe sich nichts anderes: Dem Beklagten wäre dann nämlich - wegen des vorgenannten Erfordernisses der adäquaten Kausalität und weil es sich bei dem Deich ersichtlich nicht um eine für den gezielten (Ein-)Blick geschaffene Anlage („Aussichtsplattform“) handelt - allenfalls ein gewöhnliches, sozialübliches Verhalten von Fußgängern und Radfahrern zuzurechnen, das in einem „gelegentlichen Blick“ auf die angrenzenden Grundstücke bestehen mag, nicht aber in einem möglicherweise persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigenden „Beobachten“ vom Deich aus. Ein derart sozialübliches Verhalten ist auch bei Berücksichtigung der bislang bestehenden weitgehenden Uneinsehbarkeit bei den konkret gegebenen örtlichen Verhältnissen hinzunehmen und stellt ebenso wie die hierdurch befürchtete Wertminderung keine Beeinträchtigung dar, die die Grundstückseigentümer schwer und unerträglich treffen könnte (vgl. Papier in Maunz/Dürig, GG-Kommentar, Stand Dezember 2013, Art. 14 Rn. 83; BVerwG, U. v. 14.4.1978 - IV C 96.76, IV C 97IV C 97.76 - juris Rn. 32, 37). In Bezug auf die befürchteten Lärmimmissionen ist eine relevante, grenzwertüberschreitende Einwirkung schon nicht substantiiert vorgetragen (vgl. § 906 BGB) und bei dem gegebenen Lebenssachverhalt auch nicht realistisch zu erwarten.

b) Auch die Berufung der Klägerseite auf eine unzutreffende Berücksichtigung von § 14 Abs. 4 WHG verhilft der Klage nicht zum Erfolg.

Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 14 Abs. 3 Satz 1, § 70 Abs. 1 WHG ist im Rahmen der Planfeststellung für den Fall, dass ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird, zu prüfen, ob diese nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Ist dies nicht möglich, kann der Plan dennoch festgestellt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern (§ 14 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 14 Abs. 3 Satz 2 WHG). Im Rahmen des § 14 Abs. 4 WHG bleiben jedoch geringfügige nachteilige Wirkungen außer Betracht (§ 14 Abs. 4 Satz 2 WHG).

Allein durch die Zurückverlegung des Deichs an die Grenzen der Privatgrundstücke ergibt sich keine mehr als geringfügige nachteilige Auswirkung auf die Nutzung des klägerischen Grundstücks. Auch unter Würdigung der von der Klägerseite schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Befürchtungen (etwa einer Vernässung des klägerischen Grundstücks oder einer verstärkten Exponiertheit von Wohngebäuden in Bezug auf Wind und Wetter nach der Rodung des Waldstreifens) erachtet die Kammer beachtliche nachteilige Auswirkungen i. S. v. § 14 Abs. 4 WHG als ausgeschlossen. Insbesondere haben die Vertreter des WWA ... in der mündlichen Verhandlung ausführlich und überzeugend dargelegt hat, dass und weshalb sich die Grundwasserverhältnisse im Bereich des klägerischen Grundstücks durch den Bau des planfestgestellten Deichs weder verbessern noch verschlechtern werden. Diese Darlegungen wurden von der Klägerseite nicht substantiiert in Frage gestellt.

Im Hinblick auf die befürchtete Einsehbarkeit des klägerischen Grundstücks durch Fußgänger und Radfahrer auf der Deichkrone ist zunächst auf die vorgenannten (oben a)) Ausführungen zu verweisen, wonach die Planfeststellung keine Zulassung des Fußgänger- oder Radfahrerverkehrs auf der Deichkrone beinhaltet. Schon deshalb sind nachteilige Wirkungen (allein) durch das planfestgestellte Vorhaben nicht zu erwarten. Dies außer Acht gelassen, wären die dem Beklagten allein zurechenbaren (ebenfalls oben a)) sozialadäquaten „gelegentlichen Blicke“ von Passanten auf das klägerische Wohngrundstück nach dem insoweit nicht nach den persönlichen Verhältnissen und Empfindungen der Beteiligten, sondern objektiv zu bestimmenden Maßstab (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, Stand 1.9.2013, § 14 WHG Rn. 133; Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 1.8.2013, § 14 WHG Rn. 80) im konkreten Einzelfall ebenfalls als geringfügig i. S. v. § 14 Abs. 4 Satz 2 WHG anzusehen. Das klägerische Grundstück befindet sich, auch wenn es in der ersten Bauzeile zur ... gelegen ist, in einem innerörtlichen, relativ dicht besiedelten Bereich, in dem wechselseitige Blickbeziehungen und Einblicksmöglichkeiten regelmäßig und zwangsläufig bestehen. Auch wenn sich Passanten möglicherweise in einer im Vergleich zum Grundstücksniveau erhöhten Ebene bewegen würden, ist der Deich weder - etwa einem Aussichtspunkt vergleichbar - besonders auf den Garten oder die Wohngebäude hin ausgerichtet, noch spricht die Entfernung zu den bewohnten Bereichen für eine inakzeptable Beeinträchtigung des Wohnfriedens der Klägerseite. Der Betroffene muss in einer derartigen Situation vielmehr die Möglichkeit der Einsicht hinnehmen oder Maßnahmen in seinem eigenen Wohnbereich ergreifen, um sich dagegen zu schützen (vgl. BayVGH, B. v. 6.6.2014 - 9 CS 14.662 - juris Rn. 15; B. v. 30.11.2006 - 14 CS 06.3015 - juris Rn. 9; OVG SH, B. v. 24.11.2011 - 1 LA 65/11 - juris Rn. 6).

IV.

Die Abwägungsentscheidung des Beklagten ist, jedenfalls soweit die Klägerseite deren Überprüfung begehren kann, gerichtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Alternativenprüfung des Beklagten (nachfolgend 2.) als auch im Hinblick auf die Abwägung der widerstreitenden Belange im Übrigen (nachfolgend 3.).

1. Bei der fachplanerischen Abwägung ist der Planfeststellungsbehörde ein breiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Das Gebot gerechter Abwägung gilt im Planungsrecht als ungeschriebener Rechtsgrundsatz auch dann, wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorsieht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, in die Abwägung alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten sowie dass die Bedeutung der betroffenen Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 24.11.2011 - 9 A 23/10 - juris Rn. 54 m. w. N.). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Gebot sachgerechter Abwägung nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Vorzugswürdigkeit des einen gegenüber dem anderen entscheidet und damit zugleich in der Wahl von Planungsalternativen die eine gegenüber der anderen bevorzugt.

Auch die Klägerseite als (lediglich) mittelbar Planbetroffene kann insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht auf Abwägung geltend machen, selbst wenn die geltend gemachten Interessen nicht das Gewicht eines subjektiven Rechts, sondern eher das einer Chance oder Möglichkeit haben, soweit sie wenigstens mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind (Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl. 2009, Rn. 4761, 4784; Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 74 Rn. 272; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, § 42 Rn. 257). Dieses Recht umfasst aber nur die gerechte Abwägung ihrer eigenen Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen; der mittelbar Planbetroffene hat keinen Anspruch darauf, dass die Belange anderer Beteiligter gerecht abgewogen sind oder dass etwa die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht. Dementsprechend kann er eine gerichtliche Abwägungskontrolle lediglich hinsichtlich seiner eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihnen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen. Ob andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Abwägungskontrolle (OVG Lüneburg, B. v. 9.3.2011 - 13 LA 108/10 - juris Rn. 9 unter Verweis auf BVerwG, B. v. 16.1.2007 - 9 B 14/06 - juris Rn. 18).

2. Die Alternativenprüfung des Beklagten ist gerichtlich nicht zu beanstanden.

a) Die Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden Trassenvarianten ist unbeschadet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung und einer gerichtlichen Kontrolle nur begrenzt zugänglich. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Lösungen ist erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil für die öffentlichen und privaten Belange insgesamt schonendere Lösung darstellen würde, d. h. wenn sich - mit anderen Worten - diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine Planungsbehörde nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden (insgesamt hierzu: BayVGH, U. v. 16.3.2010 - 8 N 09.2304 - juris Rn. 46; U. v. 27.6.2008 - 8 B 06.2340, 8 B 06.8 B 06.2314 - juris Rn. 69). Handelt es sich um die Klage eines nur mittelbar betroffenen Grundstückseigentümers, ist dem unter dem Gesichtspunkt des subjektiven Rechtsschutzes eingeschränkten Prüfungsumfang bei der Anwendung der Maßstäbe zur Trassenwahl bzw. Alternativenprüfung dadurch Rechnung zu tragen, dass Fremdbelange bei der Überprüfung allenfalls insoweit in die Betrachtung einbezogen werden können, als sie zu eigenen Belangen in einer erkennbaren Wechselbeziehung stehen (OVG Lüneburg, B. v. 9.3.2011 - 13 LA 108/10 - juris Rn. 9; vgl. auch: VGH BW, U. v. 17.7.2003 - 5 S 723/02 - juris Rn. 61; a. A.: SächsOVG, B. v. 15.12.2005 - 5 BS 300/05 - juris Rn. 10).

b) Aufgrund des streitgegenständlichen Bescheids ist jedenfalls in Bezug auf die von der Klägerseite zur Prüfung zu stellenden Belange von einer schlüssigen und hinreichenden Alternativenprüfung durch den Beklagten auszugehen. Der Beklagte legte gemäß Ziff. 2.7.2 des Bescheids vom ... November 2013 und den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung seiner Alternativenprüfung für den Bauabschnitt ... in zulässiger Weise zunächst die Alternativenprüfung des Raumordnungsverfahrens für das gesamte Projekt des Hochwasserschutzes im unteren ...-tal zugrunde, machte sich in ebenso zulässiger Weise die Voruntersuchung durch den Vorhabensträger zu eigen (vgl. Ziff. 2.7.3 des Bescheids), um dann eine hinreichende eigene Abwägung vorzunehmen (vgl. Ziff. 2.7.4 und 2.9.2.5 des Bescheids). Hieran vermögen die Einwände der Klägerseite nichts zu ändern:

(1) Aus der Nichtberücksichtigung eines der Klägerseite bekannt gewordenen Planentwurfs aus dem Jahr 2007, der eine geringere Rückverlegung des Deichs an deren Grundstücksgrenze als die planfestgestellte Variante vorgesehen hätte, lässt sich kein Abwägungsfehler herleiten.

Die Klägerseite hat schon nicht geltend gemacht, dass und welche rechtliche Bedeutung diesem früheren Planentwurf (der dem planfestgestellten Vorhaben zugrunde liegende Antrag des Vorhabensträgers stammt aus dem Oktober 2012) zugekommen sein soll. Unbeschadet dessen hat der Beklagte vorgetragen, dass jene frühere Planung, die wegen eines bei der früher beabsichtigten Bauausführung noch erforderlichen Deichhinterwegs samt Binnenentwässerung einen größeren Abstand zu den Grundstücksgrenzen benötigt hätte, zugunsten einer moderneren technischen Ausführung des Deichs mit einer statisch wirksamen Innendichtung aufgegeben wurde. Die vom Beklagten insoweit benannten und sich aus den Behördenakten ergebenden Vorteile erscheinen schlüssig: So wird - neben einer ökologischen Aufwertung - entsprechend der Bewirtschaftungsziele des § 6 Abs. 1 Nr. 6 WHG sowie entsprechend § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 3 Nr. 1, § 77 WHG Retentionsraum, zumal auf leicht verfügbaren Flächen in öffentlicher Hand, maximiert. Für die neue Bauausführung werden ferner bautechnische (vgl. S. 13, 15 des Erläuterungsberichts vom 3.5.2012) und naturschutzfachliche (vgl. S. 12, 14, 17 des Erläuterungsberichts) Vorteile geltend gemacht. Aus dem Gutachten des amtlichen Sachverständigen im wasserrechtlichen Verfahren (vom 24.10.2012, S. 6 f.) lässt sich folgern, dass er diese Aspekte teilt. Bei alledem ist auch unter Berücksichtigung der Belange der Klägerseite nicht erkennbar, dass sich der Planfeststellungsbehörde die frühere Planungsvariante hätte „aufdrängen“ müssen.

(2) Ein Abwägungsfehler besteht auch nicht im Hinblick auf den planfestgestellten Neubau des Deichs anstelle einer Sanierung (am bisherigen, mit größerem Abstand zu dem klägerischen Grundstücke verbundenen Standort).

Der Planfeststellungsbehörde musste sich eine Sanierung der Bestandsdeiche nicht „aufdrängen“ im vorgenannten Sinn. Im Erläuterungsbericht (vom 3.5.2012, S. 12) wird festgestellt, die notwendige Komplettsanierung des Deichs auf der bestehenden Trasse unterscheide sich in Bezug auf die Bauzeit und Baukosten nicht wesentlich von einem Neubau auf zurückverlegter Deichlinie. Nach dem Gutachten des amtlichen Sachverständigen im wasserrechtlichen Verfahren (vom 24.10.2012, S. 3) wurde der Zustand des vorhandenen Deichs untersucht und u. a. festgestellt, dass die Lagerungsdichte „großteils im lockeren bis mitteldichten Bereich“ liege, abschnittsweise „auch sehr lockere Schichten angetroffen worden“ seien. Dieser Befund wird bestätigt durch die Darstellung der Vertreter des WWA in der mündlichen Verhandlung, wonach der Bestandsdeich nach dem Hochwasser im Juni 2013 vom WWA erneut untersucht wurde. Der Deich ist danach als nicht mehr standfest einzuschätzen.

Auch im Hinblick darauf, dass in anderen Bauabschnitten des Hochwasserschutzes für das untere ...-tal Deichsanierungen vorgenommen wurden, ist kein Abwägungsfehler erkennbar. Nach Auskunft der Vertreter des WWA ... in der mündlichen Verhandlung betraf dies 7 von 40 Bauabschnitten, bei denen die Bestandsdeiche ausreichend hoch und breit für eine Sanierung waren.

(3) Auch mit dem Argument, die Deichrückverlegung im Bereich des streitgegenständlichen Bauabschnitts bewirke nur eine unwesentliche Vergrößerung des Retentionsraums, kann die Abwägungsfehlerhaftigkeit der Planfeststellung nicht begründet werden.

Zunächst wurde die klägerische Behauptung einer nur unwesentlichen Vergrößerung des Retentionsraums durch die Deichrückverlegung von der Klägerseite nicht im Einzelnen substantiiert. Auch erscheint durchaus fraglich, ob sich hinsichtlich dieses Einwands die gerichtliche Abwägungskontrolle noch auf eigene Belange der nur mittelbar planbetroffenen Klägerseite beschränken würde (vgl. oben IV. 1., 2. a)). Letztlich braucht dies nicht weiter vertieft zu werden: Die Planfeststellungsbehörde hat bei ihrer Entscheidung abwägungsfehlerfrei das Planungsziel des Vorhabensträgers für das gesamten Hochwasserschutzkonzept im unteren ...-tal zugrunde gelegt. Es beinhaltet, so weit wie mit vertretbarem Aufwand möglich und erst recht dort, wo unbebaute Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen, Retentionsraum durch Deichrückverlegungen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu maximieren (vgl. bereits oben IV. 2. b) (1)). Die Vertreter des WWA ... erläuterten dies im Einzelnen überzeugend in der mündlichen Verhandlung. Dieses legitime und nur bei einer konsequenten Umsetzung in allen Bauabschnitten effektiv durchsetzbare planerische Ziel würde konterkariert, würde man einzelnen Anwohnern eine Berufung darauf ermöglichen, dass allein der Retentionsraumgewinn aus der Deichrückverlegung im Bereich ihres Grundstücks oder auch ihres Bauabschnitts für den gesamten Hochwasserschutz ohne wesentliche Auswirkung bliebe.

(4) Die Abwägungsfehlerhaftigkeit der Planfeststellung lässt sich auch nicht aus der Erwägung herleiten, es sei unzureichend überprüft worden, ob anstelle einer Deichrückverlegung im streitgegenständlichen Bauabschnitt ein weiteres Hochwasserrückhaltebecken errichtet oder die Kapazität des geplanten HRB ... erhöht werden könnte.

Wie bereits eingangs dargelegt (vgl. oben IV. 2. b)), erachtet das Gericht die Alternativenprüfung der Planfeststellungsbehörde auf der Basis der Prüfungen im Raumordnungsverfahren als schlüssig und rechtlich hinreichend. Auch liegt auf der Hand, dass sich die Errichtung eines (weiteren) Hochwasserrückhaltebeckens oder Flutpolders in planerischer und finanzieller Hinsicht erheblich schwieriger und aufwändiger gestaltet als die Maximierung flussbegleitenden Retentionsraums, zumal auf Grundstücken der öffentlichen Hand. Hinsichtlich der Überlegung einer Erweiterung des geplanten HRB ... „nur“ zur Vermeidung der Deichrückverlegung im Bauabschnitt ... gilt das zur Frage der Unwesentlichkeit des Retentionsraumgewinns Ausgeführte (oben IV. 2. b) (3)) entsprechend. Ein sich „Aufdrängen“ der von Klägerseite angedachten Alternative ist deshalb auszuschließen.

(5) Anhaltspunkte für eine Abwägungsfehlerhaftigkeit der Entscheidung des Beklagten ergeben sich auch nicht aus den von Klägerseite behaupteten Widersprüchen zwischen der Planung des HRB ... und der streitgegenständlichen Planung. Dieser Widerspruch wird darin gesehen, dass die Notwendigkeit des HRB ... u. a. mit dem Ausgleich des in Folge des Linienausbaus verloren gegangenen Retentionsraums begründet werde, die Deichrückverlegung im streitgegenständlichen Bauabschnitt jedoch gerade mit der Maximierung von Retentionsraum begründet werde. Auch wird kritisiert, warum zulasten der Klägerseite Retentionsraum geschaffen werde, um damit unbesiedelte Flächen vor Hochwasser zu schützen.

Auch insoweit erscheint erneut bereits fraglich, ob sich hinsichtlich dieses Einwands die gerichtliche Abwägungskontrolle noch auf eigene Belange der nur mittelbar planbetroffenen Klägerseite beschränkt (vgl. oben IV. 1., 2. a)). Dessen unbeschadet haben die Vertreter des WWA ... in der mündlichen Verhandlung schlüssig und überzeugend dargelegt, dass und warum durch das HRB ... Retentionsraum geschaffen wird, der den Retentionsraum ersetzen soll, der durch die Gesamtmaßnahmen für den Hochwasserschutz des unteren ...-tals verloren geht, wobei es nicht Ziel dieser Maßnahmen sei, in dem ohnehin relativ dicht und flussnah bebauten Gebiet landwirtschaftliche Flächen vor Hochwasser zu schützen. Ein Widerspruch der geplanten Einzelmaßnahmen innerhalb des gesamten Hochwasserschutzkonzepts ist deshalb nicht zu erkennen, geschweige denn, dass sich der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung hätte „aufdrängen“ müssen, deshalb auf die Maximierung des Retentionsraums im streitgegenständlichen Bauabschnitt zu verzichten.

(6) Soweit die Klägerseite vermutet, die Abwägungsentscheidung sei in Bezug auf die Deichrückverlegung zu ihren Lasten von Überlegungen beeinflusst worden (und deshalb rechtsfehlerhaft), den Bau einer weiteren ...-brücke zu ermöglichen oder jedenfalls einfacher oder kostengünstiger zu verwirklichen, verhilft auch dies der Klage nicht zum Erfolg.

Der Vortrag der Klägerseite erscheint aufgrund der konkreten örtlichen und tatsächlichen Verhältnisse bereits dahingehend nicht schlüssig, weshalb der im Bereich des klägerischen Grundstücks gewählte zurückversetzte Deichneubau konkrete Vorteile für die Verwirklichung einer weiteren ...-brücke am hierfür vorgesehenen, ca. 500 m entfernten Standort haben sollte. Auch kann ausgeschlossen werden, dass eine mögliche Verringerung des Kompensationsflächenbedarfs zugunsten des Markts ... in Folge der „Doppelnutzung“ der relativ geringen Aufstandsfläche des Deiches auch für die Straßentrasse die Planfeststellungsbehörde zu einer bestimmten Planung bewogen haben könnte. Im Übrigen erscheint die vorgenommene Abstimmung zwischen den Vorhabensträgern nicht nur unbedenklich, sondern sinnvoll, nachdem keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Deichausführung planfestgestellt worden wäre, die über die alleinigen Erfordernisse des Hochwasserschutzes hinausginge. Insoweit lässt sich u. a. dem Gutachten des amtlichen Sachverständigen im wasserrechtlichen Verfahren (vom 24.10.2012, S. 4) entnehmen, dass der Deichneubau auch im Bereich der geplanten Brücke nur im Regequerschnitt erstellt und erst im Zuge möglicher Brückenbauarbeiten verstärkt und erhöht wird. Auch bestätigte der Beklagte, dass beide Vorhaben unabhängig voneinander verwirklicht werden könnten.

(7) Zu dem Argument, die Deichrückverlegung sei nur zulasten derjenigen Grundstücke abwägungsfehlerfrei gerechtfertigt, die auch bei einem HQ100 konkret betroffen wären, ist auf die Ausführungen der Vertreter des WWA ... in der mündlichen Verhandlung zu verweisen, wonach auch das klägerische Grundstück ohne einen Deich wahrscheinlich schon bei einem HQ50, jedenfalls aber bei einem HQ100 unter Wasser stünde und die Bestandsdeiche die erforderliche Standsicherheit nicht mehr aufweisen. Im Übrigen belegt nicht zuletzt § 14 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 WHG, dass die Klägerseite im Zweifel nachteilige Wirkungen selbst dann hinnehmen muss, wenn „nur“ Gründe des Wohls der Allgemeinheit und kein konkreter eigener Vorteil die Maßnahme rechtfertigen.

3. Auch die Abwägung der widerstreitenden Belange im Übrigen durch die Planfeststellungsbehörde ist durch das Gericht, jedenfalls soweit die Klägerseite dies rügen kann, nicht zu beanstanden.

a) Abwägungsfehler im Hinblick auf die durch die konkret gewählte Positionierung des Deichs befürchteten Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung in Folge der Verletzung von Grenzabständen liegen nicht vor. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben III. 2.), ist mit dem planfeststellten Deichneubau keine gebäudegleiche Wirkung zulasten des klägerischen Grundstücks, geschweige denn ein „erdrückender“ oder „einmauernder“ Effekt verbunden. Die Zurückweisung der diesbezüglichen Einwendungen (Ziff. 2.9.2.3 des streitgegenständlichen Bescheids) ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Planfeststellungsbehörde ist bei ihrer Abwägungsentscheidung (vgl. Ziff. 2.10 des Bescheids) dennoch davon ausgegangen, dass die Verlegung des Deichs an die Grenze zu den Nachbargrundstücken für die betroffenen Anlieger „eine zum Teil erhebliche Belastung darstellt“. Die damit verbundenen Beeinträchtigungen seien jedoch zur Gewährleistung eines wirksamen und den wasserwirtschaftlichen Vorgaben gerecht werdenden Hochwasserschutzes im Bereich ... des Markts ... erforderlich. Dem Interesse der Allgemeinheit komme insoweit ein höheres Gewicht zu als den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer an einer „uneingeschränkten“ Nutzung ihrer Grundstücke. Diese Abwägung, in der die Belange der Klägerseite nach Auffassung der Kammer insoweit eher über- als untergewichtet werden, ist gerichtlich nicht zu beanstanden.

b) Gleiches gilt auch im Hinblick auf die befürchteten Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung durch Einsehbarkeit seitens Passanten auf dem Deichkronenweg, im Hinblick auf die befürchtete Minderung der Wohn- und Lebensqualität sowie des Grundstückswerts sowie im Hinblick auf befürchtete Lärmbelästigungen durch Passanten.

Nachdem der streitgegenständliche Bescheid die Nutzung des Deichkronenwegs durch die Öffentlichkeit nicht regelt (vgl. oben III. 3. a)), steht an sich bereits die Abwägungsrelevanz dieses Belangs in Frage (vgl. auch BVerwG, B. v. 22.8.2000 - 4 BN 38/00 - juris Rn. 10). Aufgrund der Ausführungen der Planfeststellungsbehörde (in Ziff. 2.9.2.1, 2.9.2.2, 2.10 des Bescheids vom ...11.2013) ist jedoch davon auszugehen, dass das Landratsamt ohnehin die klägerseits hierdurch ausgelösten Befürchtungen, bei denen es sich (wie dargelegt, vgl. oben III. 3. a) und b), um geringfügige Beeinträchtigungen handelt, berücksichtigt und auch hier eher über- als untergewichtet abgewogen hat (vgl. aus der baurechtlichen Rechtsprechung auch: OVG Lüneburg, U. v. 22.6.2011 - 1 KN 252/08 - juris Rn. 42, wonach die Einsichtnahmemöglichkeit in ein Grundstück nur in seltenen Fällen einen abwägungserheblichen Belang darstellt; BayVGH, B. v. 30.11.2006 - 14 CS 06.3015 - juris Rn. 9, wonach Nachbarn grundsätzlich rechtlich nicht gegen Einblickmöglichkeiten von den angrenzenden Grundstücken aus geschützt sind). Ein Rechtsfehler liegt auch insoweit nicht vor.

c) Abwägungsfehler im Hinblick auf eine befürchtete Veränderung der Grundwasserverhältnisse, die Niederschlagsabführung, die verstärkte Wetterexposition der Wohngebäude, Erschütterungsschäden oder eine Beschädigung des Gartenbewuchses des klägerischen Grundstücks durch die konkret gewählte Positionierung des Deichneubaus liegen nicht vor.

Nach den schlüssigen und überzeugenden Erläuterungen der Vertreter des WWA ... in der mündlichen Verhandlung werden sich die Grundwasserverhältnisse durch den Neubau des planfestgestellten Deichs weder verbessern noch verschlechtern. Sie bestätigten insoweit die Darstellung des Vorhabensträgers im Erläuterungsbericht (vom 3.5.2012, S. 15) und das Gutachten des amtlichen Sachverständigen (vom 24.10.2012, S. 6 unten). Einer Abwägung durch die Planfeststellungsbehörde bedurfte es insoweit nicht. Gleiches gilt für den Aspekt der Ableitung des Niederschlagswassers im Bereich des neu errichteten Deichs, wobei den plausiblen Darlegungen der Vertreter des WWA, dass eine Versickerung auf dem Deichgrundstück möglich ist, nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Bei den übrigen Befürchtungen der Klägerseite fehlt es an ernsthaften Anhaltspunkten für ihre Berechtigung. Im Übrigen handelt es sich um Belange, denen ggf. nach § 70 Abs. 1 WHG i. V. m. § 14 Abs. 6 WHG Rechnung getragen werden könnte (vgl. Ziff. II. 7 des Bescheids).

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 06/06/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert des Beschwerdev
published on 24/11/2011 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichterin - vom 20.09.2011 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerich
published on 24/11/2011 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Freien Hansestadt Bremen für den Neubau des 4. Abschnitts der Bundesautobahn A 281.
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(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

(1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, gilt § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 entsprechend; die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.

(2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

(3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, gilt § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 entsprechend; die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.

(2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

(3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, gilt § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 entsprechend; die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.

(2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

(3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, gilt § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 entsprechend; die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.

(2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

(3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die

1.
zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder
2.
zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind.

(2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, gilt § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 entsprechend; die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.

(2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

(3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.