Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 17. Aug. 2017 - M 6 K 16.2321

published on 17/08/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 17. Aug. 2017 - M 6 K 16.2321
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o-der Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags ab-wenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Wohnung ab Januar 2015.

Mit Antrag vom … Februar 2015 beantragte die Klägerin beim Beklagten eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV. Hierzu legte sie eine Bescheinigung des Sozialreferats der Landeshauptstadt A. (Sozialreferat) vom … Februar 2015 vor, in der bestätigt wurde, dass ihr Einkommen (2015) mit monatlich 2,58 EUR unter dem Bedarf nach dem SGB XII liege. Später legte die Klägerin eine weitere Bescheinigung des Sozialreferats vom … März 2015 vor, in der bestätigt wurde, dass ihr Einkommen im Jahr 2014 mit monatlich 14,26 EUR über dem Bedarf nach dem SGB XII gelegen habe.

Mit Bescheid vom 4. Mai 2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Befreiung ab, weil die Prüfung ergeben habe, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalls nicht vorlägen. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr eine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen wegen Einkommensüberschreitung verwehrt worden sei.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 legte der Bevollmächtigte der Klägerin für diese dagegen Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 12. November 2015 anhand der Bescheinigungen des Sozialreferats begründete.

Der Beklagte erließ am 12. April 2016 einen Widerspruchsbescheid, der am 15. April 2016 abgeschickt und am 22. April 2016 zugestellt wurde. Er gab dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. Mai 2015 insoweit statt, als eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014 nicht gewährt worden sei. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Den Gründen ist zu entnehmen, dass der beim Beitragskonto der Klägerin aufgelaufene Rückstand bis einschließlich September 2014 auf Grund Vergleichs zum Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München M 6a K 14.2224 ausgebucht worden sei. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014 werde die Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht nach der Härtefallregelung befreit, weil der Bescheinigung vom … März 2015 zu entnehmen gewesen sei, dass das monatliche Einkommen den Bedarf der Klägerin in 2014 um 14,26 EUR überschritten habe.

Ein Nachweis, dass der Klägerin für 2015 eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 RBStV auf Grund einer geringfügigen Einkommensüberschreitung versagt worden sei, liege nicht vor. Vielmehr sei der Bescheinigung vom … Februar 2015 zu entnehmen, dass der Bedarf in 2015 um 2,58 EUR unterschritten werde. Ein Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV sei für 2015 daher nicht gegeben.

Am 15. April 2016 ging beim Beklagten ein erneuter Antrag der Klägerin vom … Februar 2016 auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ein. Eine auf dem … März 2016 datierende Bescheinigung des Sozialreferats bestätigte, dass ihr Einkommen mit monatlich 5,40 EUR unter dem Bedarf nach SBG XII liege.

Der Bevollmächtigte der Klägerin erhob deswegen am 20. Mai 2016 für diese Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit den Anträgen, den Bescheid vom 4. Mai 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 22. April 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin von der Verpflichtung zur Bezahlung von Rundfunkbeiträgen zu befreien.

Mit weiterem Schriftsatz vom 28. Juli 2016 konkretisierte der Bevollmächtigte die Klage dahin, dass die Klägerin die Befreiung für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 begehre.

Ausweislich der Bescheinigung des Sozialreferats vom … Februar 2015 lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung der Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 Ziff. 2 RBStV vor. Mit der Vorlage der entsprechenden Bescheinigung der zuständigen Sozialbehörde erfülle die Klägerin zudem auch die formalen Anforderungen für die Befreiung. Zu Unrecht berufe sich der Beklagte auf das Nicht-Vorliegen einer Härtefallregelung nach § 4 Abs. 6 RBStV. Mit der Unterschreitung des Einkommens unter den Regelsatz gemäß SGB XII lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV vor, so dass sich die Klägerin nicht mehr auf ein Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 RBStV berufen müsse.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom 9. August 2016 seine Akte vor und beantragte die Klage abzuweisen.

Die Klägerin erhalte unstreitig keine der im abschließenden Tatbestandskatalog des § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen. Auch eine Härtefallbefreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV sei nicht möglich. Einen Ablehnungsbescheid habe die Klägerin nicht vorgelegt. Die Vorlage bloßer Bescheinigungen einer Sozialbehörde stelle keinen tauglichen Befreiungsnachweis dar, was unter Verweis auf verwaltungsgerichtlich Rechtsprechung weiter begründet wurde.

Mit Beschluss vom 4. Oktober 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Februar 2017 wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Juni 2017 zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 wurden die Parteien zum beabsichtigten Entscheidung mittels Gerichtsbescheid angehört. Die Klägerin hat über ihren Bevollmächtigten gebeten, nicht vor dem 11. August 2017 zu entscheiden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren M 6a K 14.2224 sowie auf die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Nach Anhörung der Beteiligten konnte das Gericht im vorliegenden Fall gemäß § 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die Klage war abzuweisen, da der Bescheid vom 4. Mai 2015 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 12. April 2016 gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem 1. Januar 2015, und zwar weder nach § 4 Abs. 1 RBStV noch nach § 4 Abs. 6 RBStV.

Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin – wofür die Bescheinigungen des Sozialreferats vom … Februar 2015 und … März 2016 (allerdings aufgrund anscheinend nur einer Einkommensberechnung; eine Prüfung der Vermögenslage der Klägerin ist nicht ersichtlich) ein gewisses Indiz sind – die materiellen Voraussetzungen für den Empfang einer Leistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV (eine andere Fallgruppe wäre hier nicht erkennbar einschlägig) tatsächlich erfüllt oder nicht, hat sie jedenfalls bis heutekeinen entsprechenden Bewilligungsbescheid des Sozialreferats vorgelegt, der zu einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht hätte führen können.

Zwar weisen die Bescheinigungen vom … Februar 2015 und … März 2016 darauf hin, dass die Klägerin Wohngeld bezieht. Der Bezug von Leistungen (nach dem Wohngeldgesetz) ist allerdings nicht in § 4 Abs. 1 RBStV genannt, da ein Bezieher von Wohngeld – anders als beim Bezug anderer Sozialleistungen, die nur bei nahezu vollständiger Vermögenslosigkeit und Nichtvorhandensein leistungspflichtiger Dritter gewährt werden – durchaus über Vermögen verfügen oder in Einsatzgemeinschaft mit einem berufstätigen (Ehe-)Partner leben kann.

Dass nicht schon das bloße Vorliegen einer Bedarfslage einer Befreiung führt, sondern diese „bescheidsgebunden“ ist, hat das BVerwG bereits für das Rundfunkgebührenrecht ausgesprochen (vgl. BVerwG, U.v. 12.10.2011 – Az. 6 C 34/10 – NVwZ-RR 2012, 29). Auch für das Rundfunkbeitragsrecht ist dies in der Rechtsprechung sowohl der erkennenden Kammer als auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2013 – 7 ZB 13.1817 – juris; : VG München, Gerichtsbescheid v. 27.5.2016 – M 6 K 15.5329 – juris).

Die Tatbestandsvoraussetzungen des gesetzlich normierten besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 RBStV liegen bei der Klägerin ebenfalls nicht vor.

Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefälle auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze umweniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Mit dieser Regelung eines gesetzlich normierten besonderen Härtefalls wurde für das Rundfunkbeitragsrecht den Vorgaben der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherung des Existenzminimums im Hinblick auf Rundfunkgebühren Rechnung getragen (B.v. 30.11.2011 – 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10). Die Betroffenen sollen mit anderen Worten nicht durch den Rundfunkbeitrag unter das Existenzminimum fallen.

Diese Fallkonstellation wird von der Klägerin jedoch für die Zeit ab Januar 2015 offensichtlich nicht (mehr) geltend gemacht. Sie selbst wies darauf hin, dass es bei ihr – anders als im Jahr 2014 – nicht um eine entsprechende Überschreitung einer Bedarfsgrenze, sondern um deren Unterschreitung gehe, was ebenfalls zu einer Befreiung führen müsse. Das scheint auch aus den genannten Bescheinigungen vom … Februar 2015 und … März 2016 hervorzugehen.

Die Klägerin hat bei dieser Sachlage aber auch keinen Anspruch, wegen des Vorliegens eines (nicht ausdrücklich normierten) besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV befreit zu werden.

Verzichtet ein Rundfunkbeitragsschuldner darauf, eine staatliche Sozialleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV im dafür vorgesehenen ordentlichen Verwaltungsverfahren überhaupt zu beantragen, kann er nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV wegen eines besonderen Härtefalls beanspruchen (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2013 – 7 ZB 13.1817).

§ 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist insoweit kein Auffangtatbestand mit einem doch wieder gesonderten Überprüfungsverfahren durch die Rundfunkanstalten nach eigenen Regeln. Vielmehr entfalten die in § 4 Abs. 1 RBStV abschließend normierten Tatbestände insoweit eine Sperrwirkung.

Die Klägerin ist daher von Rechts wegen darauf zu verweisen, beim Sozialreferat einen regulären Antrag auf Bewilligung von Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV, alternativ einen Antrag auf Bewilligung einer der anderen in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Leistungen bei der dafür zuständigen Sozialbehörde, zu stellen. Wird ihr solches dann nach vollständiger Durchführung des hierfür vorgesehenen Verfahrens bewilligt, ist sie „Empfänger“ im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV und als solche von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Ob sich ein Betroffener dann nach Bewilligung eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV tatsächlich auch auszahlen lässt oder aber darauf verzichtet, ist allein seine Angelegenheit. Insbesondere wäre er über seine Motive hierfür gegenüber einer Rundfunkanstalt wiederum keine Rechenschaft schuldig.

Allein diese Vorgehensweise stellt aber sicher, dass dem Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen wird, dass ausschließlich die zuständigen Sozialleistungsbehörden – und nicht doch wieder die Rundfunkanstalten – insoweit entscheidungsbefugt sein sollen. Denn nur diesen stehen die rechtlichen Grundlagen zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens, ggf. inklusive entsprechender Sanktionsmöglichkeiten etwa bei unzutreffenden Angaben, zur Verfügung.

Eine bloße Ausstellung von Bescheinigungen solcher Behörden auf Grund nur summarischer und vor allem nicht rechtsförmlicher Prüfung der Einkommens- und / oder Vermögenslage der Betreffenden, u.U. noch lediglich anhand von diesen selektiv vorgelegten Unterlagen, trägt dem nicht ausreichend Rechnung, zumal es keinerlei rechtlich normierte Vorgaben über den Inhalt solcher Bescheinigungen und ein hierfür durchzuführendes Prüfverfahren gibt. So würde erneut Rechtsunsicherheit und Rechtsstreit anstelle von Rechtssicherheit und -klarheit entstehen.

Die Klägerin kann also keine rechtliche Gleichstellung mit denjenigen verlangen, die bereit sind, sich den rechtlichen Anforderungen eines Antragsverfahrens zur Bewilligung von Sozialleistungen zu unterwerfen und dies auch tun (vgl. zu all dem: VG München, Gerichtsbescheid v. 27.5.2016 - M 6 K 15.5329 – juris; U.v. 4.5.2016 - M 6 K 16.652 – juris; U.v. 6.2.2015 - M 6a K 14.877 – juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO analog nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Annotations

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.