Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 17. Aug. 2017 - M 6 K 16.2321

bei uns veröffentlicht am17.08.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o-der Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags ab-wenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Wohnung ab Januar 2015.

Mit Antrag vom … Februar 2015 beantragte die Klägerin beim Beklagten eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV. Hierzu legte sie eine Bescheinigung des Sozialreferats der Landeshauptstadt A. (Sozialreferat) vom … Februar 2015 vor, in der bestätigt wurde, dass ihr Einkommen (2015) mit monatlich 2,58 EUR unter dem Bedarf nach dem SGB XII liege. Später legte die Klägerin eine weitere Bescheinigung des Sozialreferats vom … März 2015 vor, in der bestätigt wurde, dass ihr Einkommen im Jahr 2014 mit monatlich 14,26 EUR über dem Bedarf nach dem SGB XII gelegen habe.

Mit Bescheid vom 4. Mai 2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Befreiung ab, weil die Prüfung ergeben habe, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalls nicht vorlägen. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr eine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen wegen Einkommensüberschreitung verwehrt worden sei.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 legte der Bevollmächtigte der Klägerin für diese dagegen Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 12. November 2015 anhand der Bescheinigungen des Sozialreferats begründete.

Der Beklagte erließ am 12. April 2016 einen Widerspruchsbescheid, der am 15. April 2016 abgeschickt und am 22. April 2016 zugestellt wurde. Er gab dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. Mai 2015 insoweit statt, als eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014 nicht gewährt worden sei. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Den Gründen ist zu entnehmen, dass der beim Beitragskonto der Klägerin aufgelaufene Rückstand bis einschließlich September 2014 auf Grund Vergleichs zum Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München M 6a K 14.2224 ausgebucht worden sei. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014 werde die Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht nach der Härtefallregelung befreit, weil der Bescheinigung vom … März 2015 zu entnehmen gewesen sei, dass das monatliche Einkommen den Bedarf der Klägerin in 2014 um 14,26 EUR überschritten habe.

Ein Nachweis, dass der Klägerin für 2015 eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 RBStV auf Grund einer geringfügigen Einkommensüberschreitung versagt worden sei, liege nicht vor. Vielmehr sei der Bescheinigung vom … Februar 2015 zu entnehmen, dass der Bedarf in 2015 um 2,58 EUR unterschritten werde. Ein Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV sei für 2015 daher nicht gegeben.

Am 15. April 2016 ging beim Beklagten ein erneuter Antrag der Klägerin vom … Februar 2016 auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ein. Eine auf dem … März 2016 datierende Bescheinigung des Sozialreferats bestätigte, dass ihr Einkommen mit monatlich 5,40 EUR unter dem Bedarf nach SBG XII liege.

Der Bevollmächtigte der Klägerin erhob deswegen am 20. Mai 2016 für diese Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit den Anträgen, den Bescheid vom 4. Mai 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 22. April 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin von der Verpflichtung zur Bezahlung von Rundfunkbeiträgen zu befreien.

Mit weiterem Schriftsatz vom 28. Juli 2016 konkretisierte der Bevollmächtigte die Klage dahin, dass die Klägerin die Befreiung für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 begehre.

Ausweislich der Bescheinigung des Sozialreferats vom … Februar 2015 lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung der Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 Ziff. 2 RBStV vor. Mit der Vorlage der entsprechenden Bescheinigung der zuständigen Sozialbehörde erfülle die Klägerin zudem auch die formalen Anforderungen für die Befreiung. Zu Unrecht berufe sich der Beklagte auf das Nicht-Vorliegen einer Härtefallregelung nach § 4 Abs. 6 RBStV. Mit der Unterschreitung des Einkommens unter den Regelsatz gemäß SGB XII lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV vor, so dass sich die Klägerin nicht mehr auf ein Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 RBStV berufen müsse.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom 9. August 2016 seine Akte vor und beantragte die Klage abzuweisen.

Die Klägerin erhalte unstreitig keine der im abschließenden Tatbestandskatalog des § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen. Auch eine Härtefallbefreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV sei nicht möglich. Einen Ablehnungsbescheid habe die Klägerin nicht vorgelegt. Die Vorlage bloßer Bescheinigungen einer Sozialbehörde stelle keinen tauglichen Befreiungsnachweis dar, was unter Verweis auf verwaltungsgerichtlich Rechtsprechung weiter begründet wurde.

Mit Beschluss vom 4. Oktober 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Februar 2017 wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Juni 2017 zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 wurden die Parteien zum beabsichtigten Entscheidung mittels Gerichtsbescheid angehört. Die Klägerin hat über ihren Bevollmächtigten gebeten, nicht vor dem 11. August 2017 zu entscheiden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren M 6a K 14.2224 sowie auf die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Nach Anhörung der Beteiligten konnte das Gericht im vorliegenden Fall gemäß § 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die Klage war abzuweisen, da der Bescheid vom 4. Mai 2015 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 12. April 2016 gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem 1. Januar 2015, und zwar weder nach § 4 Abs. 1 RBStV noch nach § 4 Abs. 6 RBStV.

Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin – wofür die Bescheinigungen des Sozialreferats vom … Februar 2015 und … März 2016 (allerdings aufgrund anscheinend nur einer Einkommensberechnung; eine Prüfung der Vermögenslage der Klägerin ist nicht ersichtlich) ein gewisses Indiz sind – die materiellen Voraussetzungen für den Empfang einer Leistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV (eine andere Fallgruppe wäre hier nicht erkennbar einschlägig) tatsächlich erfüllt oder nicht, hat sie jedenfalls bis heutekeinen entsprechenden Bewilligungsbescheid des Sozialreferats vorgelegt, der zu einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht hätte führen können.

Zwar weisen die Bescheinigungen vom … Februar 2015 und … März 2016 darauf hin, dass die Klägerin Wohngeld bezieht. Der Bezug von Leistungen (nach dem Wohngeldgesetz) ist allerdings nicht in § 4 Abs. 1 RBStV genannt, da ein Bezieher von Wohngeld – anders als beim Bezug anderer Sozialleistungen, die nur bei nahezu vollständiger Vermögenslosigkeit und Nichtvorhandensein leistungspflichtiger Dritter gewährt werden – durchaus über Vermögen verfügen oder in Einsatzgemeinschaft mit einem berufstätigen (Ehe-)Partner leben kann.

Dass nicht schon das bloße Vorliegen einer Bedarfslage einer Befreiung führt, sondern diese „bescheidsgebunden“ ist, hat das BVerwG bereits für das Rundfunkgebührenrecht ausgesprochen (vgl. BVerwG, U.v. 12.10.2011 – Az. 6 C 34/10 – NVwZ-RR 2012, 29). Auch für das Rundfunkbeitragsrecht ist dies in der Rechtsprechung sowohl der erkennenden Kammer als auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2013 – 7 ZB 13.1817 – juris; : VG München, Gerichtsbescheid v. 27.5.2016 – M 6 K 15.5329 – juris).

Die Tatbestandsvoraussetzungen des gesetzlich normierten besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 RBStV liegen bei der Klägerin ebenfalls nicht vor.

Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefälle auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze umweniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Mit dieser Regelung eines gesetzlich normierten besonderen Härtefalls wurde für das Rundfunkbeitragsrecht den Vorgaben der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherung des Existenzminimums im Hinblick auf Rundfunkgebühren Rechnung getragen (B.v. 30.11.2011 – 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10). Die Betroffenen sollen mit anderen Worten nicht durch den Rundfunkbeitrag unter das Existenzminimum fallen.

Diese Fallkonstellation wird von der Klägerin jedoch für die Zeit ab Januar 2015 offensichtlich nicht (mehr) geltend gemacht. Sie selbst wies darauf hin, dass es bei ihr – anders als im Jahr 2014 – nicht um eine entsprechende Überschreitung einer Bedarfsgrenze, sondern um deren Unterschreitung gehe, was ebenfalls zu einer Befreiung führen müsse. Das scheint auch aus den genannten Bescheinigungen vom … Februar 2015 und … März 2016 hervorzugehen.

Die Klägerin hat bei dieser Sachlage aber auch keinen Anspruch, wegen des Vorliegens eines (nicht ausdrücklich normierten) besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV befreit zu werden.

Verzichtet ein Rundfunkbeitragsschuldner darauf, eine staatliche Sozialleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV im dafür vorgesehenen ordentlichen Verwaltungsverfahren überhaupt zu beantragen, kann er nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV wegen eines besonderen Härtefalls beanspruchen (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2013 – 7 ZB 13.1817).

§ 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist insoweit kein Auffangtatbestand mit einem doch wieder gesonderten Überprüfungsverfahren durch die Rundfunkanstalten nach eigenen Regeln. Vielmehr entfalten die in § 4 Abs. 1 RBStV abschließend normierten Tatbestände insoweit eine Sperrwirkung.

Die Klägerin ist daher von Rechts wegen darauf zu verweisen, beim Sozialreferat einen regulären Antrag auf Bewilligung von Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV, alternativ einen Antrag auf Bewilligung einer der anderen in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Leistungen bei der dafür zuständigen Sozialbehörde, zu stellen. Wird ihr solches dann nach vollständiger Durchführung des hierfür vorgesehenen Verfahrens bewilligt, ist sie „Empfänger“ im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV und als solche von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Ob sich ein Betroffener dann nach Bewilligung eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV tatsächlich auch auszahlen lässt oder aber darauf verzichtet, ist allein seine Angelegenheit. Insbesondere wäre er über seine Motive hierfür gegenüber einer Rundfunkanstalt wiederum keine Rechenschaft schuldig.

Allein diese Vorgehensweise stellt aber sicher, dass dem Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen wird, dass ausschließlich die zuständigen Sozialleistungsbehörden – und nicht doch wieder die Rundfunkanstalten – insoweit entscheidungsbefugt sein sollen. Denn nur diesen stehen die rechtlichen Grundlagen zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens, ggf. inklusive entsprechender Sanktionsmöglichkeiten etwa bei unzutreffenden Angaben, zur Verfügung.

Eine bloße Ausstellung von Bescheinigungen solcher Behörden auf Grund nur summarischer und vor allem nicht rechtsförmlicher Prüfung der Einkommens- und / oder Vermögenslage der Betreffenden, u.U. noch lediglich anhand von diesen selektiv vorgelegten Unterlagen, trägt dem nicht ausreichend Rechnung, zumal es keinerlei rechtlich normierte Vorgaben über den Inhalt solcher Bescheinigungen und ein hierfür durchzuführendes Prüfverfahren gibt. So würde erneut Rechtsunsicherheit und Rechtsstreit anstelle von Rechtssicherheit und -klarheit entstehen.

Die Klägerin kann also keine rechtliche Gleichstellung mit denjenigen verlangen, die bereit sind, sich den rechtlichen Anforderungen eines Antragsverfahrens zur Bewilligung von Sozialleistungen zu unterwerfen und dies auch tun (vgl. zu all dem: VG München, Gerichtsbescheid v. 27.5.2016 - M 6 K 15.5329 – juris; U.v. 4.5.2016 - M 6 K 16.652 – juris; U.v. 6.2.2015 - M 6a K 14.877 – juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO analog nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 17. Aug. 2017 - M 6 K 16.2321

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 17. Aug. 2017 - M 6 K 16.2321

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 17. Aug. 2017 - M 6 K 16.2321 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 17. Aug. 2017 - M 6 K 16.2321 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 17. Aug. 2017 - M 6 K 16.2321 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 27. Mai 2016 - M 6 K 15.5329

bei uns veröffentlicht am 27.05.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstrecku

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Okt. 2011 - 6 C 34/10

bei uns veröffentlicht am 12.10.2011

Tatbestand 1 Mit Schreiben vom 17. Januar 2009 teilte die Klägerin der Gebühreneinzugszentrale - GEZ - der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit, dass sie in Gieß

BVERFG 1 BvR 3269/08

bei uns veröffentlicht am 13.09.2011

Tenor Der Prozesskostenhilfebeschluss vom 30. Mai 2011 wird dahingehend geändert, dass an Stelle von Rechtsanwalt Dr. L. nunmehr Rechtsanwalt Dr. H. beigeordnet wird.

Referenzen

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Mit Schreiben vom 17. Januar 2009 teilte die Klägerin der Gebühreneinzugszentrale - GEZ - der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit, dass sie in Gießen studiere und einen PC nutze. Sie wohne dort im Studentenheim und erhalte einen rückzahlbaren Studienkredit. Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf Befreiung von der Zahlung der Rundfunkgebühren. Mit Schreiben vom 10. Februar 2009 bestätigte die GEZ die Anmeldung und teilte ihr mit, dass die gesetzliche Rundfunkgebühr für ein neuartiges Rundfunkgerät monatlich 5,76 € betrage. Mit weiterem Schreiben vom 11. Februar 2009 bat sie außerdem hinsichtlich der beantragten Gebührenbefreiung um Übersendung des Bewilligungsbescheids.

2

Mit Bescheid vom 1. April 2009 lehnte die GEZ den Befreiungsantrag der Klägerin ab. Zur Begründung stützte sie sich auf § 6 Abs. 1 RGebStV und führte aus, die Klägerin habe mangels Vorlage eines entsprechenden Bescheides die für die Befreiung erforderlichen Voraussetzungen nicht nachgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2009 Widerspruch. Zur Begründung machte sie geltend, sie sei einkommenslos und finanziere sich über einen Studienkredit. Dass ihr keine Sozialleistungen zustünden, führe zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Empfängern von Sozialleistungen. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn einem einkommenslosen Menschen Leistungen abgefordert würden, die ein Sozialleistungsempfänger nicht erbringen müsse.

3

Mit Bescheid vom 28. Juli 2009, zugestellt am 3. August 2009, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, sämtliche Befreiungstatbestände knüpften an den Empfang bestimmter staatlicher Leistungen oder eine bestehende Schwerbehinderung an und seien an einen Leistungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen gebunden. Da die Klägerin einen Studienkredit erhalte, erfülle sie die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht. Bei den in § 6 Abs. 1 RGebStV angegebenen Befreiungsvoraussetzungen handele es sich um eine abschließende Aufzählung; eine analoge Anwendung der Vorschriften komme nicht in Betracht.

4

Am 2. September 2009 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Gießen erhoben und dort Aufhebung der Bescheide vom 1. April und 28. Juli 2009, hilfsweise Verpflichtung des Beklagten zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragt. Mit Urteil vom 2. Februar 2010 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der PC der Klägerin sei nicht rundfunkgebührenpflichtig, da er jedenfalls nicht zum Empfang bereit gehalten werde. Internetfähige PC's seien als multifunktionale Geräte zwar Rundfunkempfangsgeräte, sie würden jedoch in Deutschland noch nicht typischerweise, sondern nur ausnahmsweise zum Rundfunkempfang genutzt.

5

Auf die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Juni 2010 das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, ein internetfähiger PC sei ein Rundfunkempfangsgerät, das zum Empfang bereit gehalten werde und dessen Einbeziehung in die Rundfunkgebührenpflicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Ferner habe der Beklagte auch zu Recht die von der Klägerin beantragte Gebührenbefreiung abgelehnt, weil auf sie kein Befreiungstatbestand zutreffe.

6

Nach § 6 Abs. 1 RGebStV würden Personen, welche die dort genannten Voraussetzungen erfüllten und dies durch Vorlage entsprechender Bescheide nachwiesen, im ausschließlich privaten Bereich auf Antrag von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreit. Begünstigt durch diese Regelung würden u.a. Personen, welche bestimmte Leistungen nach dem SGB II bzw. XII oder nach dem BAföG erhielten. Nach dieser Regelung könne die Klägerin eine Befreiung von der Zahlung der Rundfunkgebühren für ihren PC aber nicht beanspruchen, weil sie keine der dort genannten Transferleistungen erhalte und damit zu keiner der in dieser Vorschrift genannten, begünstigten Personengruppen gehöre. Nach eigenen Angaben habe die Klägerin kein sonstiges Einkommen und erhalte auch von ihren Eltern keinen Unterhalt. Sie habe sich zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts während des Studiums für einen Studienkredit und nicht für Leistungen nach dem BAföG entschieden. Ihre Situation sei daher vergleichbar mit der eines Menschen, der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII hätte, diese aber nicht in Anspruch nehme.

7

Auch eine entsprechende Anwendung der für BAföG-Empfänger geltenden Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV komme nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe die Fälle, in denen eine Befreiung gewährt werden solle, selbst detailliert aufgelistet. Zudem zeige die Entstehungsgeschichte, dass die Regelung, wonach Personen, deren monatliches Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überstiegen habe, von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreit gewesen seien, nicht in die Liste der neuen Befreiungstatbestände aufgenommen worden sei. Damit sei deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers geringe Einkommensverhältnisse allein nicht mehr zur Befreiung von Rundfunkgebühren führen sollten. Schließlich habe der Beklagte zu Recht auch eine Befreiung der Klägerin von den Rundfunkgebühren nach der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV abgelehnt, denn beschränkte finanzielle Mittel der Gebührenpflichtigen allein rechtfertigten noch nicht die Annahme eines Härtefalls im Sinne dieser Regelung.

8

Ihre vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision begründet die Klägerin u.a. damit, internetfähige PC's unterfielen nicht der Rundfunkgebührenpflicht. Jedenfalls sei sie aber gemäß § 6 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Ihr Fall stehe nicht einem solchen gleich, in dem Sozialhilfe nicht gewährt werde, weil sie nicht beantragt worden sei, sondern gar mit einer Konstellation vergleichbar, in der eine Person Sozialhilfe deshalb nicht erhalte, weil sie ihr nicht zustehe. Von Sozialhilfe sei sie ausgeschlossen, weil sie einen Studienkredit beziehe. Da sie lediglich über ein Einkommen verfüge, welches auf Sozialhilfeniveau oder darunter liege, liege ein besonderer Härtefall vor, so dass sie von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien sei. Allein darauf abzustellen, ob Sozialhilfe oder BAföG in Anspruch genommen werden könne, verstoße entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs gegen das in Art. 20 GG verankerte Sozialstaatsprinzip. Sie sei faktisch einkommenslos und werde schlechter gestellt als jemand, der einen Sozialtransfer erhalte. Ausbildungsförderung nach dem BAföG werde lediglich teilweise und ohne Zinsen zurückgezahlt, während der Studienkredit im Ganzen zurückzuzahlen sei und verzinst werde. Sie übernehme somit ein erhebliches wirtschaftliches Risiko. Ihre wirtschaftliche Belastung werde durch die Rundfunkgebühr erheblich verschärft. Die unterschiedliche Behandlung von vergleichbar einkommenslosen Gruppen verstoße gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und der daraus ableitbaren Forderung der Belastungsgleichheit unter einkommenslosen Studenten.

9

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2010 zu ändern und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 2. Februar 2010 zurückzuweisen,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, sie von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.

10

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Zur Begründung verweist er auf die - zwischenzeitlich ergangen - Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in den Verfahren BVerwG 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision ist unbegründet, denn der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung des Beklagten zu Recht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Haupt- und Hilfsantrag sind unbegründet. Die angefochtenen Bescheide, mit denen die Rundfunkgebührenpflicht für das von der Klägerin angemeldete Gerät festgestellt und zugleich die Gebührenbefreiung abgelehnt wurde, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil sie nach den Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - vom 31. August 1991 (GVBl I S. 367) in der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 12. Juni 2008 (Gesetz vom 30. September 2008 - GVBl I S. 840) und in der zum 1. Juni 2009 in Kraft getretenen Fassung des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2008 (Gesetz vom 4. März 2009 - GVBl I S. 58) zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichtet ist (1.) sowie keinen Anspruch darauf hat, von dieser Zahlungsverpflichtung befreit zu werden (2. bis 4.) und diese Rechtslage auch mit Bundesverfassungsrecht übereinstimmt (5.).

13

1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Rundfunkgebühr zumindest in Form einer Grundgebühr zu entrichten. Die Klägerin ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV Rundfunkteilnehmerin, weil es sich bei dem von ihr zu Studienzwecken benutzten internetfähigen PC im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV um ein Rundfunkempfangsgerät handelt und sie das Gerät im Rechtssinne zum Empfang bereithält (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 = NJW 2011, 946 Rn. 15). Der Tatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab. In diesem Sinne geeignet ist ein Gerät schon dann, wenn mit ihm ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können (a.a.O. Rn. 28). Die Erhebung einer Rundfunkgebühr, anknüpfend an den Besitz eines internetfähigen PC, stellt keinen verfassungswidrigen Eingriff in das Recht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dar (a.a.O. Rn. 37). Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC nach der derzeitigen Erhebungspraxis nicht verletzt (a.a.O. Rn. 49). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das vorgenannte Urteil verwiesen.

14

2. Von der Rundfunkgebührenpflicht werden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV auf Antrag natürliche Personen im ausschließlich privaten Bereich - unter anderem - befreit, wenn sie entweder gemäß Nr. 1 Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) sind oder gemäß Nr. 5 Buchst. a Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beziehen. Diese - hier allein in Betracht zu ziehenden - Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Nach den Feststellungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs bezieht sie diese Leistungen kraft eigener Entschließung nicht und gehört damit zu keiner der in diesen Vorschriften genannten, begünstigten Personengruppen (BA S. 22). Deshalb kann sie auch nicht gemäß § 6 Abs. 2 RGebStV die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Leistungsträgers im Original oder durch die Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie nachweisen. Ihre Situation ist nach den Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vergleichbar mit der eines Menschen, der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII hätte, diese aber nicht in Anspruch nimmt (BA S. 22).

15

3. Eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 5 Buchst. a RGebStV kommt nicht in Betracht. Eine Analogie setzt eine planwidrige Lücke im Gesetz voraus. Selbst wenn es als Lücke anzusehen wäre, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV den Fall nicht erfasst, in dem jemand staatliche Transferleistungen nicht erhält, obwohl er die Voraussetzungen erfüllt, wäre diese Lücke nicht planwidrig. Sinngemäß müsste für die "Planwidrigkeit" nämlich angeführt werden, dass Fälle niedrigen Einkommens nach dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers ein Grund für eine Gebührenbefreiung sein sollten. Dagegen spricht aber die Entstehung der Norm. Mit der Neuregelung des § 6 RGebStV wurden wesentliche Befreiungstatbestände aus § 1 Abs. 1 BefrVO unmittelbar in den RGebStV übernommen. Der Gesetzgeber hat allerdings die früheren Tatbestände nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BefrVO, die eine Befreiung wegen geringen Einkommens ermöglichten, bewusst abgeschafft. Stattdessen hat er für sämtliche Befreiungstatbestände das Grundprinzip eingeführt, dass nur demjenigen ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zusteht, dessen Bedürftigkeit durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in deren Bescheid bestätigt wird oder dem - wie bisher - vom Staat im Schwerbehindertenausweis bestätigt wurde, dass er die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebühr erfüllt (Gall/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 6 RGebStV Rn. 3). Dafür, dass bei der Formulierung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 Buchst. a RGebStV die Berechtigten von Leistungen übersehen worden sein könnten, die Ansprüche auf deren Gewährung bewusst nicht geltend machen, gibt es keine Anhaltspunkte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der betreffende Personenkreis bewusst keinen Eingang in die Vorschrift gefunden hat. Dafür spricht um so mehr, dass der Katalog der in § 6 Abs. 1 RGebStV aufgeführten Befreiungstatbestände mit dem zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag um drei weitere Fallgruppen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 5a, 5b und 11 RGebStV n.F.) ausgedehnt worden ist, in denen eine den übrigen Fällen vergleichbare Bedürftigkeit anzunehmen ist (vgl. zum Fall von den im RGebStV nicht berücksichtigten Wohngeldempfängern, VGH Mannheim, Urteil vom 15. Januar 2009 - VGH 2 S 1949/08 -). Im Übrigen ist § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV im Hinblick auf die gebotene enge Auslegung von Katalogregelungen nicht durch Auslegung oder auch Analogie erweiterbar (Gall/Siekmann, a.a.O. Rn. 11).

16

4. Auch der von der Klägerin geltend gemachte Befreiungsanspruch nach § 6 Abs. 3 RGebStV ist unbegründet. Unbeschadet der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV kann gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht.

17

a) Der Begriff des "besonderen Härtefalls" wird im RGebStV nicht näher umschrieben. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist darunter im vorliegenden Zusammenhang ein Fall zu verstehen, der den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 RGebStV genannten Fällen weitgehend ähnlich ist und in dem es deshalb als nicht hinnehmbar erscheint, eine Gebührenbefreiung zu versagen (OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2006 - OVG 12 LC 87/06). Der Wortlaut weist somit in die Richtung, dass "besondere" Fälle erfasst werden sollen, die beispielsweise in § 6 Abs. 1 RGebStV nicht katalogisiert sind oder unter keinen Katalogtatbestand passen.

18

b) Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nur, dass ergänzend zu dem Katalog von Befreiungstatbeständen in § 6 Abs. 1 RGebStV nach § 6 Abs. 3 RGebStV für die Rundfunkanstalten die - früher in § 2 BefrVO geregelte - Möglichkeit der Ermessensentscheidung bei der Befreiung in besonderen Härtefällen erhalten bleiben sollte. Ein besonderer Härtefall liegt nach der Vorstellung des Gesetzgebers insbesondere vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV gegeben sind, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann.

19

§ 6 Abs. 3 RGebStV enthält nach der Absicht des Gesetzgebers aber keine allgemeine Härte-Auffangklausel. Nicht gemeint sind von vornherein diejenigen Fälle, die vom Normbereich des § 6 Abs. 1 RGebStV erfasst werden. Dies trifft aber auf die Klägerin zu, deren Lebenssituation wahlweise unter die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 5 Buchst. a RGebStV fällt und deshalb auch nur dort entschieden werden kann. Raum für eine Härtefall-Entscheidung nach § 6 Abs. 3 RGebStV ist darüber hinaus nicht.

20

c) Auch die Auslegung nach Sinn und Zweck spricht gegen den Befreiungsanspruch der Klägerin. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 5 Buchst. a RGebStV werden von der Rundfunkgebührenpflicht die dort genannten Empfänger von Hilfeleistungen befreit; die Voraussetzungen für die Befreiung sind durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen (§ 6 Abs. 2 RGebStV), auf dessen Gültigkeitsdauer die Befreiung zu befristen ist (§ 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV). Daraus folgt, dass die bloße Einkommensschwäche als solche im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führt. Die vertragschließenden Länder strebten mit dem nun geltenden Gebührenstaatsvertragsrecht eine Erleichterung des Verfahrens an, um die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen (auch) der Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens zu vermeiden. Durch § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sollte für den einkommensschwachen Personenkreis eine "bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit" eröffnet werden, wobei die Befreiungstatbestände abschließend und die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden sein sollten.

21

Der erkennende Senat hat angesichts dieses Normzwecks, der in dem geltenden § 6 RGebStV klar zum Ausdruck kommt, entschieden, dass die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden kann, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden. Auch ohne eine allgemeine Begriffsbestimmung der "besonderen Härte" ist eindeutig, dass das bloße Bestehen eines gegenüber dem Sozialhilfeträger noch nicht geltend gemachten Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt die Voraussetzungen eines besonderen Härtefalles unter Berücksichtigung des auf Entlastung der Rundfunkanstalten zielenden Normzwecks nicht erfüllen kann (Beschluss vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 5).

22

Die "besondere Härte" in § 6 Abs. 3 RGebStV betrifft einen Fall, der nicht von der Typologie des § 6 Abs. 1 RGebStV erfasst wird. Sofern bei einer Gebührenpflichtigen eine soziale oder ökonomische Härte eintritt, die zwar unter die Fallgruppen für die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV fällt, die diese aber nicht zur behördlichen Prüfung stellt, kann es auch keinen Bescheid geben, der ihre Situation erfasst, so dass eine bescheidabhängige - d.h. von einem Bescheid einer Sozialbehörde - Entscheidung der Landesrundfunkanstalt nicht möglich ist. Mit der Intention des Gesetzgebers wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Landesrundfunkanstalten oder die für sie handelnde Gebühreneinzugszentrale das Vorliegen eines Härtefalles nach § 6 Abs. 3 RGebStV auch dann unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Einzelfall zu prüfen hätten, wenn keine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation vorliegt, sondern eine Bedarfslage, für die der Normgeber keine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV gewähren wollte (OVG Magdeburg, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - OVG 3 L 417/08 -).

23

5. Das gefundene Ergebnis verstößt entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Sozialstaatsgebot (a)) und den Gleichbehandlungsgrundsatz (b)).

24

a) Dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) tragen die Befreiungstatbestände des § 6 RGebStV offenkundig dadurch Rechnung, dass sie einkommensschwachen Personen die Möglichkeit einer "bescheidgebundenen" Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht einräumen (Beschluss vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 - a.a.O. Rn. 7). Auch im Hinblick auf das durch Art. 1 Abs. 1, Art. 20 GG verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum ist die o.g. Regelung des § 6 RGebStV nicht zu beanstanden, da die aktuellen Regelsatzleistungen nicht mit den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestleistungen gleichgesetzt werden können (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. April 2007 - OVG 4 PA 101/07 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998 - BVerwG 5 B 82.97 - Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 18 = NVwZ 1999, 669, zur Verfassungsmäßigkeit der Grundleistungen nach dem AsylbLG).

25

b) Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die in § 6 Abs. 1 RGebStV enthaltene sog. bescheidabhängige Gewährung der Gebührenbefreiung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Was den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) betrifft, verlangt dieser erkennbar nicht, den Empfängern von Sozialhilfe solche Personen gleichzustellen, denen Sozialhilfe zustände, falls sie sie beantragen würden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, falls seine Auswahl sachgerecht ist. Dabei ist er - insbesondere bei Massenerscheinungen - auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die damit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und diese nicht sehr intensiv belasten (BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <318 f.> und vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164 <182 f.>, jeweils m.w.N.). Danach ist es nicht zu beanstanden, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 RGebStV die Rundfunkgebührenbefreiung für einkommensschwache Personen an die Vorlage eines Sozialhilfebescheides knüpft. Müssten die Rundfunkanstalten jeder im Einzelfall geltend gemachten Unterschreitung einer sozialrechtlich relevanten Einkommens- und Vermögensgrenze nachgehen, würde sie dies vor beträchtliche Schwierigkeiten stellen, da sie - anders als die sozialrechtlichen Fachbehörden - nicht über die dafür erforderlichen Sachaufklärungsmittel verfügen. Der Wegfall der früher vorhandenen Möglichkeit, Gebührenbefreiung zu erlangen, ohne die betreffende Sozialleistung in Anspruch zu nehmen, belastet nur den relativ kleinen Personenkreis, der diese Leistung nicht in Anspruch nehmen will, obwohl sie ihm zusteht. Auch für diese Personen ist die Belastung, die darin besteht, dass sie die Gebührenbefreiung nicht einzeln, sondern nur als Teil eines "Gesamtpakets" in Anspruch nehmen können, überschaubar. Sie ist in Anbetracht der den Gebührenzahlern zugutekommenden Verwaltungsvereinfachung hinzunehmen und gebietet deshalb von Verfassungs wegen nicht die Anerkennung eines besonderen Härtefalles (Beschluss vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 - a.a.O. Rn. 7).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Wohnung.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2014 lehnte der Beklagte einen Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab, weil er die Voraussetzungen hierfür nicht nachgewiesen habe.

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2015 zurück. Einen allgemeinen Befreiungstatbestand „geringen Einkommens“ sehe das Gesetz nicht vor. Ein Nachweis darüber, dass der Kläger Empfänger von Leistungen nach § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei, liege nicht vor. Eine Befreiung aus gesundheitlichen Gründen könne ebenfalls nicht gewährt werden. Die Härtefallregelung nach § 4 Abs. 6 RBStV sei kein pauschaler Auffangtatbestand für all diejenigen, die keine Leistung nach § 4 Abs. 1 RBStV bezögen. Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel könne nicht erfolgen, weil weder dem Kläger noch seiner Ehefrau das Merkzeichen „RF“ zuerkannt worden sei.

Mit Schriftsatz vom ... November 2015, bei Gericht eingegangen am ... November 2015, erhob der Kläger

„Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.10.2015.“

Er sei ... Jahr alt und schwerbehindert. Man möge ihm sagen, was er noch machen müsse.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2015 seine Akte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch habe, von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden. Ohne einen Antrag auf Grundsicherung, der anhand einer konkreten Bedarfsrechnung eingehend geprüft werde, komme ein Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nicht in Betracht. Eine Beitragsermäßigung wegen der Schwerbehinderung setze das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis voraus. Es werde empfohlen, dieses Merkzeichen „RF“ zu beantragen und auch einen Antrag auf Gewährung von Grundsicherung zu stellen.

Der Kläger begründete seine Klage mit Schriftsatz vom ... Dezember 2015 ergänzend insbesondere noch damit, dass er vom Beklagten dafür bestraft werde, dass er die Sozialhilfe von ca. 200 EUR, die ihm zustehe, nicht abrufe. Er wolle eigentlich keine Sozialhilfe.

Mit Beschluss vom 4. Februar 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Das Gericht hörte die Beteiligten mit Schreiben vom ... März 2016 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid an.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte und auf die vorgelegte Akte des Beklagten verwiesen.

Gründe

Nach Anhörung der Beteiligten konnte das Gericht im vorliegenden Fall gemäß § 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die erkennende Kammer legt das klägerische Begehren nach § 88 VwGO dahin aus, dass der Kläger unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom7. Juli 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2015 vom Beklagten von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden beantragt. Denn eine Klage isoliert gegen den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2015 wäre bereits unzulässig, § 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO. Aus dem weiteren Schriftsatz des Klägers vom ... Dezember 2015 ist sein eigentliches Begehren aber hinreichend deutlich erkennbar.

Die so zulässige Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch nach § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag -RBStV - oder § 4 Abs. 6 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden, § 113 Abs. 5 VwGO.

Zur Begründung wird - insbesondere was die Unmöglichkeit einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aufgrund einer Schwerbehinderung (außer nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV) anbelangt - zunächst auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2015 und in dessen Klageerwiderung vom 11. Dezember 2015 verwiesen, denen die erkennende Kammer folgt.

Zur Frage der Möglichkeit einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bei Verzicht auf Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV hat die Kammer 6 des Bayerischen Verwaltungsgerichts München jüngst in einemUrteil vom 4. Mai 2016 (M 6 K 16.652) folgende Ausführungen gemacht, denen der hier entscheidende Einzelrichter dieser Kammer folgt:

„2. Der Kläger hat keinen Anspruch, vom Beklagten auf seine o.g. Anträge hin von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden, und zwar weder nach § 4 Abs. 1 RBStV noch nach der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 RBStV.

2.1 Unstreitig liegt keiner der in § 4 Abs. 1 RBStV normierten Befreiungstatbestände beim Kläger vor. Aus seinem gesamten Vorbringen geht vielmehr eindeutig hervor, dass er insbesondere einen Antrag auf Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV (Arbeitslosengeld II) wegen der damit verbundenen Umstände schon gar nicht stellen möchte.

2.2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des gesetzlich normierten besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 RBStV liegen beim Kläger auch nicht vor.

Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefälle auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.

Mit dieser Regelung eines gesetzlich normierten besonderen Härtefalls wurde für das Rundfunkbeitragsrecht den Vorgaben der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherung des Existenzminimums im Hinblick auf Rundfunkgebühren Rechnung getragen (B. v. 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10).

Diese Fallkonstellation wird vom Kläger jedoch offensichtlich nicht geltend gemacht. Er selbst wies darauf hin, dass es bei ihm nicht um eine entsprechende Überschreitung einer Bedarfsgrenze, sondern um deren Unterschreitung gehe.

2.3 Der Kläger hat jedoch auch keinen Anspruch, wegen des Vorliegens eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV befreit zu werden.

Verzichtet ein Rundfunkbeitragsschuldner darauf, eine staatliche Sozialleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV im dafür vorgesehenen ordentlichen Verwaltungsverfahren überhaupt zu beantragen, kann er keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV wegen eines besonderen Härtefalls beanspruchen mit der Begründung, er stehe einem Empfänger jener Sozialleistung, die er nicht beantragt, im Falle der Antragstellung aber erhalten müsse, hinsichtlich seiner Bedürftigkeit gleich. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist insoweit kein Auffangtatbestand mit einem doch wieder gesonderten Überprüfungsverfahren durch die Rundfunkanstalten nach eigenen Regeln (wie es der Kläger anscheinend für sich fordert). Vielmehr entfalten die in § 4 Abs. 1 RBStV abschließend normierten Tatbestände insoweit eine Sperrwirkung.

Es stellt sich ohnehin schon die Frage, ob überhaupt ein besonderer Härtefall vorliegen kann, wenn ein Betroffener auf ihm an sich zustehende staatliche Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV - die dann auch zu einer Befreiung führen würden - verzichtet, weil er seinen Lebensunterhalt offensichtlich aus den ihm ansonsten zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln (Einkommen und /oder Vermögen) bestreiten kann und will.

Jedenfalls stellt es sich - wie schon im Urteil vom 26. Februar 2015 im Verfahren M 6a K 14.877 ausgeführt (Seite 14/15) - bei genauer Betrachtung zumindest als in sich inkonsequent dar, auf beanspruchbare Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV zu verzichten, dennoch aber die Sozialleistung der Rundfunkbeitragsbefreiung - auf Kosten der übrigen Beitragszahler - in Anspruch nehmen zu wollen. Denn auch die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist letztlich nichts anderes als eine Sozialleistung, lediglich dergestalt, dass ein Betroffener nicht Geld erhält, sondern eben keines zahlen muss.

2.4 Der Kläger ist daher von Rechts wegen darauf zu verweisen, beim Jobcenter A. einen regulären Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV, alternativ einen Antrag auf Bewilligung einer der anderen in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Leistungen bei der dafür zuständigen Sozialbehörde, zu stellen. Wird ihm solches dann nach vollständiger Durchführung des hierfür vorgesehenen Verfahrens bewilligt, ist er „Empfänger“ im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV und als solcher von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

Allein diese Vorgehensweise stellt sicher, dass dem Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen wird, dass ausschließlich die zuständigen Sozialleistungsbehörden - und nicht doch wieder die Rundfunkanstalten - insoweit entscheidungsbefugt sein sollen. Denn nur diesen stehen die rechtlichen Grundlagen zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens, ggf. inklusive entsprechender Sanktionsmöglichkeiten etwa bei unzutreffenden Angaben, zur Verfügung.

Eine bloße Ausstellung von Bescheinigungen solcher Behörden aufgrund nur summarischer und vor allem nicht rechtsförmlicher Prüfung der Einkommens- und /oder Vermögenslage der Betreffenden, u.U. noch lediglich anhand von diesen selektiv vorgelegten Unterlagen, trägt dem nicht ausreichend Rechnung, zumal es keinerlei rechtlich normierte Vorgaben über den Inhalt solcher Bescheinigungen und ein hierfür durchzuführendes Prüfverfahren gibt. So würde erneut Rechtsunsicherheit und Rechtsstreit anstelle von Rechtssicherheit und -klarheit entstehen.

Ob sich ein Betroffener dann nach Bewilligung eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV tatsächlich auch auszahlen lässt oder aber darauf verzichtet, ist allein seine Angelegenheit. Insbesondere wäre er über seine Motive hierfür gegenüber einer Rundfunkanstalt wiederum keine Rechenschaft schuldig.

Die Motivation des Klägers hingegen, sich um seiner freiheitlichen Lebensführung willen nicht den rechtlichen Anforderungen eines Antragsverfahrens zur Bewilligung von Sozialleistungen unterwerfen zu wollen, ist rechtlich nicht schützenswert. Er kann insbesondere keine rechtliche Gleichstellung mit denjenigen verlangen, die dies zu tun bereit sind und entsprechend danach handeln.“

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO analog nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 84 und 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

mündliche Verhandlung beantragen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

...

Tenor

Der Prozesskostenhilfebeschluss vom 30. Mai 2011 wird dahingehend geändert, dass an Stelle von Rechtsanwalt Dr. L. nunmehr Rechtsanwalt Dr. H. beigeordnet wird.

Die Abänderung der Beiordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass hierdurch für die Staatskasse keine höheren Kosten entstehen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Wohnung.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2014 lehnte der Beklagte einen Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab, weil er die Voraussetzungen hierfür nicht nachgewiesen habe.

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2015 zurück. Einen allgemeinen Befreiungstatbestand „geringen Einkommens“ sehe das Gesetz nicht vor. Ein Nachweis darüber, dass der Kläger Empfänger von Leistungen nach § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei, liege nicht vor. Eine Befreiung aus gesundheitlichen Gründen könne ebenfalls nicht gewährt werden. Die Härtefallregelung nach § 4 Abs. 6 RBStV sei kein pauschaler Auffangtatbestand für all diejenigen, die keine Leistung nach § 4 Abs. 1 RBStV bezögen. Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel könne nicht erfolgen, weil weder dem Kläger noch seiner Ehefrau das Merkzeichen „RF“ zuerkannt worden sei.

Mit Schriftsatz vom ... November 2015, bei Gericht eingegangen am ... November 2015, erhob der Kläger

„Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.10.2015.“

Er sei ... Jahr alt und schwerbehindert. Man möge ihm sagen, was er noch machen müsse.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2015 seine Akte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch habe, von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden. Ohne einen Antrag auf Grundsicherung, der anhand einer konkreten Bedarfsrechnung eingehend geprüft werde, komme ein Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nicht in Betracht. Eine Beitragsermäßigung wegen der Schwerbehinderung setze das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis voraus. Es werde empfohlen, dieses Merkzeichen „RF“ zu beantragen und auch einen Antrag auf Gewährung von Grundsicherung zu stellen.

Der Kläger begründete seine Klage mit Schriftsatz vom ... Dezember 2015 ergänzend insbesondere noch damit, dass er vom Beklagten dafür bestraft werde, dass er die Sozialhilfe von ca. 200 EUR, die ihm zustehe, nicht abrufe. Er wolle eigentlich keine Sozialhilfe.

Mit Beschluss vom 4. Februar 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Das Gericht hörte die Beteiligten mit Schreiben vom ... März 2016 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid an.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte und auf die vorgelegte Akte des Beklagten verwiesen.

Gründe

Nach Anhörung der Beteiligten konnte das Gericht im vorliegenden Fall gemäß § 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die erkennende Kammer legt das klägerische Begehren nach § 88 VwGO dahin aus, dass der Kläger unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom7. Juli 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2015 vom Beklagten von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden beantragt. Denn eine Klage isoliert gegen den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2015 wäre bereits unzulässig, § 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO. Aus dem weiteren Schriftsatz des Klägers vom ... Dezember 2015 ist sein eigentliches Begehren aber hinreichend deutlich erkennbar.

Die so zulässige Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch nach § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag -RBStV - oder § 4 Abs. 6 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden, § 113 Abs. 5 VwGO.

Zur Begründung wird - insbesondere was die Unmöglichkeit einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aufgrund einer Schwerbehinderung (außer nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV) anbelangt - zunächst auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2015 und in dessen Klageerwiderung vom 11. Dezember 2015 verwiesen, denen die erkennende Kammer folgt.

Zur Frage der Möglichkeit einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bei Verzicht auf Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV hat die Kammer 6 des Bayerischen Verwaltungsgerichts München jüngst in einemUrteil vom 4. Mai 2016 (M 6 K 16.652) folgende Ausführungen gemacht, denen der hier entscheidende Einzelrichter dieser Kammer folgt:

„2. Der Kläger hat keinen Anspruch, vom Beklagten auf seine o.g. Anträge hin von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden, und zwar weder nach § 4 Abs. 1 RBStV noch nach der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 RBStV.

2.1 Unstreitig liegt keiner der in § 4 Abs. 1 RBStV normierten Befreiungstatbestände beim Kläger vor. Aus seinem gesamten Vorbringen geht vielmehr eindeutig hervor, dass er insbesondere einen Antrag auf Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV (Arbeitslosengeld II) wegen der damit verbundenen Umstände schon gar nicht stellen möchte.

2.2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des gesetzlich normierten besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 RBStV liegen beim Kläger auch nicht vor.

Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefälle auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.

Mit dieser Regelung eines gesetzlich normierten besonderen Härtefalls wurde für das Rundfunkbeitragsrecht den Vorgaben der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherung des Existenzminimums im Hinblick auf Rundfunkgebühren Rechnung getragen (B. v. 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10).

Diese Fallkonstellation wird vom Kläger jedoch offensichtlich nicht geltend gemacht. Er selbst wies darauf hin, dass es bei ihm nicht um eine entsprechende Überschreitung einer Bedarfsgrenze, sondern um deren Unterschreitung gehe.

2.3 Der Kläger hat jedoch auch keinen Anspruch, wegen des Vorliegens eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV befreit zu werden.

Verzichtet ein Rundfunkbeitragsschuldner darauf, eine staatliche Sozialleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV im dafür vorgesehenen ordentlichen Verwaltungsverfahren überhaupt zu beantragen, kann er keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV wegen eines besonderen Härtefalls beanspruchen mit der Begründung, er stehe einem Empfänger jener Sozialleistung, die er nicht beantragt, im Falle der Antragstellung aber erhalten müsse, hinsichtlich seiner Bedürftigkeit gleich. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist insoweit kein Auffangtatbestand mit einem doch wieder gesonderten Überprüfungsverfahren durch die Rundfunkanstalten nach eigenen Regeln (wie es der Kläger anscheinend für sich fordert). Vielmehr entfalten die in § 4 Abs. 1 RBStV abschließend normierten Tatbestände insoweit eine Sperrwirkung.

Es stellt sich ohnehin schon die Frage, ob überhaupt ein besonderer Härtefall vorliegen kann, wenn ein Betroffener auf ihm an sich zustehende staatliche Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV - die dann auch zu einer Befreiung führen würden - verzichtet, weil er seinen Lebensunterhalt offensichtlich aus den ihm ansonsten zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln (Einkommen und /oder Vermögen) bestreiten kann und will.

Jedenfalls stellt es sich - wie schon im Urteil vom 26. Februar 2015 im Verfahren M 6a K 14.877 ausgeführt (Seite 14/15) - bei genauer Betrachtung zumindest als in sich inkonsequent dar, auf beanspruchbare Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV zu verzichten, dennoch aber die Sozialleistung der Rundfunkbeitragsbefreiung - auf Kosten der übrigen Beitragszahler - in Anspruch nehmen zu wollen. Denn auch die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist letztlich nichts anderes als eine Sozialleistung, lediglich dergestalt, dass ein Betroffener nicht Geld erhält, sondern eben keines zahlen muss.

2.4 Der Kläger ist daher von Rechts wegen darauf zu verweisen, beim Jobcenter A. einen regulären Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV, alternativ einen Antrag auf Bewilligung einer der anderen in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Leistungen bei der dafür zuständigen Sozialbehörde, zu stellen. Wird ihm solches dann nach vollständiger Durchführung des hierfür vorgesehenen Verfahrens bewilligt, ist er „Empfänger“ im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV und als solcher von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

Allein diese Vorgehensweise stellt sicher, dass dem Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen wird, dass ausschließlich die zuständigen Sozialleistungsbehörden - und nicht doch wieder die Rundfunkanstalten - insoweit entscheidungsbefugt sein sollen. Denn nur diesen stehen die rechtlichen Grundlagen zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens, ggf. inklusive entsprechender Sanktionsmöglichkeiten etwa bei unzutreffenden Angaben, zur Verfügung.

Eine bloße Ausstellung von Bescheinigungen solcher Behörden aufgrund nur summarischer und vor allem nicht rechtsförmlicher Prüfung der Einkommens- und /oder Vermögenslage der Betreffenden, u.U. noch lediglich anhand von diesen selektiv vorgelegten Unterlagen, trägt dem nicht ausreichend Rechnung, zumal es keinerlei rechtlich normierte Vorgaben über den Inhalt solcher Bescheinigungen und ein hierfür durchzuführendes Prüfverfahren gibt. So würde erneut Rechtsunsicherheit und Rechtsstreit anstelle von Rechtssicherheit und -klarheit entstehen.

Ob sich ein Betroffener dann nach Bewilligung eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV tatsächlich auch auszahlen lässt oder aber darauf verzichtet, ist allein seine Angelegenheit. Insbesondere wäre er über seine Motive hierfür gegenüber einer Rundfunkanstalt wiederum keine Rechenschaft schuldig.

Die Motivation des Klägers hingegen, sich um seiner freiheitlichen Lebensführung willen nicht den rechtlichen Anforderungen eines Antragsverfahrens zur Bewilligung von Sozialleistungen unterwerfen zu wollen, ist rechtlich nicht schützenswert. Er kann insbesondere keine rechtliche Gleichstellung mit denjenigen verlangen, die dies zu tun bereit sind und entsprechend danach handeln.“

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO analog nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 84 und 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

mündliche Verhandlung beantragen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

...

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.