Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein am … Juni 1988 geborener algerischer Staatsangehöriger, reiste am ... Januar 2017 gegen 6.45 Uhr im Zug … … R - M … über S … kommend in das Bundesgebiet ein und wurde nach der Einreise auf Höhe des Bahnhofs G … durch Beamte der Polizeiinspektion Fahndung R … einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei habe er sich nach den Mitteilungen der Antragsgegnerin mit einem gültigen algerischen Reisepass und einer italienischen „Carta D´Identita“ - non valida -„ausgewiesen. Die anschließende EURODAC-Recherche verlief negativ.

Mit E-Mail der Bundespolizeiinspektion R …Leitstelle vom 4. Januar 2017 (16.35 Uhr) an das Bundespolizeipräsidium - Referat … - Polizeikooperationszentrum T …-M … wurde um die Überprüfung des Antragstellers in Italien gebeten, insbesondere ob der Antragsteller im Besitz eines Aufenthaltstitels ist.

Mit E-Mail vom 4. Januar 2017 (18.25 Uhr) teilte das Referat … des Bundespolizeipräsidiums - Referat … - Polizeikooperationszentrum T …-M … mit: Die italienische Polizei teile nach Überprüfung mit, dass der Antragsteller nicht im Besitz eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels sei. Der zuletzt auf den Antragsteller ausgestellte Titel, eine „Permesso“, sei am 4. Januar 2016 abgelaufen. Der Antragsteller sei in Italien polizeilich unbekannt.

In der Vernehmung zum Vorwurf der unerlaubten Einreise sowie des Erschleichens von Leistungen gab der Antragsteller unter anderem an: Er habe seinen italienischen Ausweis in W … an Silvester 2016/2017 verloren. Seine Freundin habe ihn wiedergefunden. Er habe einen „PERMESSO DI SOGGIORNO“ und lebe schon 3 Jahre in Italien - seit 2013. Er habe jetzt nach W … fahren wollen, um seinen Ausweis zu holen. Er habe für 24 Stunden bleiben, den „Permesso“ holen und dann zurück nach Italien fahren wollen. Er sei das erste Mal 2011 in Deutschland eingereist und habe Asyl beantragt; 2013 sei er nach Italien gegangen. Über den Stand seines Asylverfahrens in Deutschland wisse er nichts. Er habe einem Rechtsanwalt 250,-- EUR gegeben; der habe dann „alles mit der Ausländerbehörde geklärt“ und das Asylverfahren „gestoppt“.

Auf die Frage, warum er in Deutschland Asyl beantragt und es dann wieder gestoppt habe, gab der Antragsteller an: Er habe in Deutschland so viele Freundinnen und das sei ihm zu viel; deswegen habe er aus Deutschland weggewollt.

Auf die Frage, woher er den italienischen „Permesso“ habe, gab der Antragsteller an, er habe bei einer alten Frau gearbeitet, eingekauft und sauber gemacht; er sei so eine Art „Pflegehelfer“ gewesen. Diese Frau habe ihm geholfen, den „Permesso“ zu beantragen.

Auf die Frage, wie lange der „Permesso“ noch gültig sei, gab der Antragsteller an: Ungefähr 1 Jahr und 8 Monate; er habe den „Permesso“ am 1. Mai 2013 bekommen.

Auf die Frage nach seinen vielen Alias-Personalien in Deutschland gab der Antragsteller an: Er habe bei der Asylantragstellung gesagt wie er heiße, aber er könne schlecht schreiben.

Auf die weitere Frage, was passieren würde, wenn er wieder in sein Heimatland zurückmüsse, gab der Antragsteller an: Er besuche jedes Jahr Mama und Papa dort.

Auf Nachfrage, was denn nun passieren würde, wenn er nach Algerien zurück müsse, gab der Antragsteller an: In Algerien sei alles gut. Er komme aus Algier und „Mama“ und „Papa“ lebten auch dort.

Auf die Frage, ob er in Algerien bleiben würde, wenn er dorthin abgeschoben werden würde, gab der Antragsteller an: Nein. Er würde zurück nach Italien kommen; er arbeite ja manchmal dort.

Auf die Frage, ob er sich für Abschiebungsmaßnahmen zur Verfügung halten würde, gab der Antragsteller weiter an: Nein.

Auf die nochmalige Nachfrage, ob sich der Antragsteller zur Verfügung halten würde, wenn er in sein Heimatland oder nach Italien abgeschoben werden würde, gab der Antragsteller an: Er würde nach Italien zurückgehen. Aber nicht nach Algerien.

Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die Vernehmung Bezug genommen.

Im Anschluss an das Anhalten und die Befragung wurde der Antragsteller vorläufig festgenommen und zur Dienststelle der Bundespolizeiinspektion R* … verbracht.

Die Recherche in den polizeilichen Fahndungssystemen ergab, dass der Antragsteller bereits 13-mal erkennnungsdienstlich behandelt wurde, 6 Kriminalakten-Nachweise hat und unter 16 Alias-Personalien in „INPOL“ bekannt ist.

Nach Abschluss der polizeilichen Sachbearbeitung wurde für den Antragsteller die Abschiebehaft beantragt.

Mit Bescheid über die Feststellung der Ausreisepflicht, die Festsetzung der Ausreisefrist und die Androhung der Abschiebung vom 4. Januar 2017 wurde dem Antragsteller gegenüber festgestellt, dass er verpflichtet ist, sich nach Algerien zu begeben (§ 50 Abs. 3 AufenthG). Von einer Fristgewährung zur freiwilligen Ausreise wird ausnahmsweise abgesehen, da dies unter Betrachtung der Gesamtumstände zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist. Für die Festsetzung der Ausreisefrist und die Androhung der Abschiebung wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.

Zur Begründung ist im Wesentlichen angegeben, dass der begründete Verdacht bestehe, dass der Antragsteller nicht freiwillig aus Deutschland ausreisen werde.

Im Übrigen wird auf den Bescheid der Bundespolizeiinspektion R* … vom 4. Januar 2017 Bezug genommen.

Mit Bescheid - ebenfalls vom 4. Januar 2017 - wurde dem Antragsteller gegenüber die Abschiebung nach Algerien gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG verfügt. Eine Ausreisefrist wurde nicht gewährt. Die freiwillige Ausreise sei nach Würdigung der Gesamtumstände nicht gesichert. Die Überwachung erscheine aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich.

Im Übrigen wird auf diesen Bescheid ebenfalls Bezug genommen.

Der Antragsteller hat jeweils eine Mehrausfertigung der beiden Bescheide erhalten. Die Unterschrift zum Nachweis hierfür hat er jedoch mit der Begründung verweigert, dass er nicht nach Algerien zurückgehe; die Verweigerung ist auf den Bescheiden jeweils vermerkt.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 an das Amtsgericht R … beantragte die Bundespolizeiinspektion R* … die Anordnung der Freiheitsentziehung.

Mit Beschluss des Amtsgerichts R … vom 5. Januar 2017 wurde gegen den Antragsteller Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (Ziff. I.). Die Haft beginnt mit der Festnahme des Betroffenen und endet spätestens mit Ablauf des 2. Februar 2017 (Ziff. II.).

Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

In der Folge wurde die Abschiebungshaft weiter verlängert: sie dauert aktuell noch an.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen die Verfügung der Bundespolizeiinspektion R … vom 4. Januar 2017 erheben.

Auf die Begründung dieses Widerspruchs wird Bezug genommen.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 24. Januar 2017 ließ der Antragsteller einen „Antrag auf einstweiligen Rechtschutz (Abschiebungsschutzantrag)“ stellen (Eingang beim Verwaltungsgericht München per Telefax am 24.1.2017) und beantragen,

dem Antragsgegner zu gebieten, von Abschiebemaßnahmen gegen den Antragsteller bis zur Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde über die Zulässigkeit der beabsichtigten Abschiebung abzusehen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Verfügung der Polizeiinspektion R* … sei mit heutigem Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers entgegengetreten worden, letztlich mit dem Antrag, von einer Abschiebung des Antragstellers abzusehen. Da ausweislich des Haftbeschlusses allerdings die Abschiebung des Antragstellers bereits vorbereitet und bis spätestens 2. Februar 2017 durchgeführt werden solle, erscheine das Abwarten auf eine Reaktion der Behörde nicht zumutbar, sodass der Antragsteller mit vorliegendem Antrag um einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel einer Aussetzung der Abschiebung nachsuche.

Ausweislich der nebst beglaubigter deutscher Übersetzung beigefügten Unterlagen der italienischen Einwanderungsbehörde ergebe sich, dass der Antragsteller am 15. Dezember 2016 unter Beifügung sämtlicher Unterlagen die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bei dem Polizeipräsidium S … - Einwanderungsbehörde in … S … beantragt habe. Zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sei er unter Mitteilung eines entsprechenden gesicherten Antragsschlüssels bereits für den 10. Februar 2017 um 10.15 Uhr vorgeladen worden. Schließlich habe der Antragsteller in diesem Zusammenhang eine Bescheinigung über die Meldung eines abhängigen Arbeitsverhältnisses vorgelegt, die unter anderem dessen Steuernummer sowie die Tatsache ausweise, dass er im Besitz einer bis zum 7. Juni 2025 gültigen Identitätskarte mit der Nr. … sei. Insofern sei nicht nachvollziehbar, dass die Identitätskarte des Antragstellers abgelaufen sein solle.

Darüber hinaus werde geltend gemacht, dass die Einbestellung zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch die zuständige italienische Behörde ähnliche Rechtswirkungen wie eine so genannte „Fiktionsbescheinigung“ nach deutschem Recht haben dürfte. Ausweislich der beigefügten Meldebescheinigung wohne der Antragsteller in der „… … … 17“ in E … in der Provinz S … Da er dort einem geregelten Arbeitsverhältnis nachgehe, verfüge er über einen berechtigten Aufenthalt in Italien und sei berechtigt, mit den ihm nachweislich zur Verfügung stehenden italienischen Bescheinigungen und Ausweisunterlagen innerhalb der EU zu reisen (Art. 2 FreizügG/EU).

Darüber hinaus werde geltend gemacht, dass dem Antragsteller unter diesen Umständen zumindest eine Ausreisefrist gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG zu gewähren gewesen wäre. Im Übrigen sei er zu einer freiwilligen Ausreise nach Italien bereit, wozu er offensichtlich weder angehört noch befragt worden sei.

In Anbetracht der vorstehenden Darlegungen sei auch die Argumentation des Amtsgerichts unzutreffend, der Antragsteller habe sich einer Abschiebung entzogen, indem er untergetaucht und für die Behörden in der Folgezeit nicht mehr greifbar gewesen sei.

Der Antragsteller sei nach seiner Ausreise ordnungsgemäß in Italien gemeldet und insofern jederzeit erreichbar. Schon gar nicht könne die hieraus von dem Amtsgericht gezogene Folgerung Bestand haben, der Betroffene habe damit in der Vergangenheit deutlich gemacht, dass er nicht freiwillig ausreisen werde.

Dies alles mache deutlich, dass im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Abschiebung des Antragstellers nach Italien die Gefahr bestehe, dass hierdurch die Rechte des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würden, sodass die beantragte Anordnung geboten erscheine.

Rein vorsorglich werde hilfsweise beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom heutigen Tage gegen die Verfügung der Polizeiinspektion R* … vom 4. Januar 2017 anzuordnen.

Im Übrigen wird auf den Schriftsatz samt Anlagen Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2017 nahm die Antragsgegnerin Stellung.

Aufgrund der vollziehbaren Ausreisepflicht des Betroffenen und dessen algerischer Staatsangehörigkeit - belegt durch den gültigen algerischen Reisepass - sei gegen den Antragsteller die Abschiebung nach Algerien angedroht worden. Aufgrund der in der Vernehmung zum Ausdruck gebrachten Weigerungshaltung, freiwillig nach Algerien zurückzukehren, sei diese Verfügung für sofort vollziehbar erklärt und die Abschiebung nach Algerien verfügt worden.

Aufgrund vorliegender Fluchtgefahr sei bei dem Amtsgericht R* … Haft zur Sicherung der Abschiebung beantragt und diese mit Beschluss vom 5. Januar 2017 mit einer Geltungsdauer bis zum 2. Februar 2017 auch beschlossen worden.

Anschließend sei der Antragsteller in die Abschiebehafteinrichtung nach M … verbracht worden. Durch die Bundespolizeiinspektion R … sei umgehend über das Bundespolizeipräsidium die Rückführung des Antragstellers nach Algerien eingeleitet worden. Die Rückführung sei für den 25. Januar 2017 per Flug nach Algier ab F … um 14.30 Uhr geplant gewesen. Diese sei jedoch an dem erheblichen Widerstand des Antragstellers beim Einsteigen in das Flugzeug und der darauf folgenden Weigerung des Piloten, ihn mitzunehmen, gescheitert. Die Rückführmaßnahme wurde daraufhin abgebrochen und der Antragsteller in die Abschiebehafteinrichtung I … gebracht. Von dort aus sei er am 26. Januar 2017 wieder in die Abschiebehafteinrichtung nach M* … gebracht worden.

Die von dem Bevollmächtigten des Antragstellers erstmals mit seinem Widerspruch an die Behörde übermittelten Dokumente würden durch die Bundespolizeiinspektion R … über das Bundespolizeipräsidium - Referat … - hinsichtlich eines bestehenden Aufenthaltsrechts des Betroffenen für Italien überprüft. Der Zeitbedarf hierfür betrage laut Auskunft des Bundespolizeipräsidiums etwa 1 Woche. Durch die Bundespolizeidirektion M … werde über den Widerspruch entschieden, sobald die Bestätigung der Echtheit der Dokumente/Aufenthaltsberechtigung des Antragstellers für Italien oder das Gegenteil vorliege.

Weiterhin werde durch die Bundespolizeiinspektion R … umgehend ein Antrag auf Verlängerung der Haft zur Sicherung der Abschiebung beantragt. Eine Abschiebung des Betroffenen erfolge erst, wenn sein aufenthaltsrechtlicher Status in Italien eindeutig geklärt sei.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 nahm die Antragsgegnerin noch einmal Stellung und bekundete, dass nunmehr die Abschiebung nach Algerien erfolgen solle, weil aus Italien keine Auskunft zu erhalten sei. Auf das Schreiben wird Bezug genommen.

Der Antragsteller ließ mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom Februar 2017 hierauf erwidern; auf den Schriftsatz wird Bezug genommen.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten, die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung des Freistaats Bayern in der Antragsschrift als Antragsgegner entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht schadet, da der richtige Antragsgegner der Antragsschrift im Wege der Auslegung hinreichend aussagekräftig zu entnehmen ist

1. Der Hauptantrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, von Abschiebemaßnahmen gegen den Antragsteller bis zur Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde über die Zulässigkeit der beabsichtigten Abschiebung abzusehen, kann schon deswegen keinen Erfolg haben, weil diese Verpflichtung bereits erfüllt ist. Denn hier besteht eine Zuständigkeit der Bundespolizei auf der Grundlage von § 71 Abs. 3 AufenthG. Gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 1 lit. a und lit. b AufenthG ist die Bundespolizei für Abschiebungen zuständig, sofern der unerlaubt eingereiste Ausländer im grenznahen Raum (d.h. innerhalb von 30 km Entfernung von der Grenze) aufgegriffen wird, was hier der Fall ist; eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs mit der unerlaubten Einreise bedarf es nicht mehr (vgl. BGH, B.v.09.10.2014 - V ZB 127/13 -, juris Rn. 13), unabhängig davon liegt dieser Zusammenhang hier vor. Das heißt, es ist bereits die zuständige Ausländerbehörde tätig geworden.

2. Auch eine vom Wortlaut des gestellten Antrages abweichende Auslegung des Begehrens des Antragstellers führt nicht zu einem anderen Ergebnis.

Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht bei dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zieles erforderlich sind. Danach ist hier zu prüfen, ob der zweckentsprechend auszulegende Antrag des Antragstellers nicht vielmehr beinhalten soll, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, generell von weiteren Abschiebemaßnahmen gegen den Antragsteller abzusehen.

Der so verstandene Antrag hat jedoch ebenfalls keinen Erfolg, denn statthafter Rechtsbehelf insofern ist der vom Bevollmächtigten des Antragstellers auch - hilfsweise - gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs.

3. Der Hilfsantrag, über den zu entscheiden ist, weil die innerprozessuale Bedingung, unter der er gestellt ist, nämlich die Erfolglosigkeit des Hauptantrags, eingetreten ist, ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzugs der Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 4. Januar 2017 nach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist zulässig. Einen gesetzlichen Sofortvollzug von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung wie beispielsweise § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 VwZVG kennt das Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes nicht.

Die formellen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs in Form der gesonderten Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind erfüllt.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Aussetzung des Sofortvollzugs der Abschiebungsandrohung ist aber unbegründet. Denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 4. Januar 2017 überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung über seinen Widerspruch im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen.

Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig.

Der Antragsteller ist ausreisepflichtig gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG, da er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Ein Aufenthaltsrecht auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen - SDÜ kommt nicht in Betracht, da der Antragsteller gerade nicht im Besitz eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels ist; der italienische Aufenthaltstitel ist nach den Feststellungen der Antragsgegnerin abgelaufen (dazu siehe sogleich). Dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU) unterfällt der Antragsteller dagegen entgegen der Auffassung seines Bevollmächtigten als sog. Drittstaater ohnehin nicht; weder ist er Unionsbürger noch Familienangehöriger. Schließlich hat er keinen Anspruch aus § 38a AufenthG, da dessen Voraussetzungen ebenfalls nicht zutreffen, unabhängig davon, dass der Antragsteller keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Die Ausreisepflicht ist vollziehbar aufgrund der unerlaubten Einreise des Antragstellers, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.

Der Erlass der Abschiebungsandrohung ohne Fristbestimmung ist nicht zu beanstanden, § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG.

Der Antragsteller hat unbestreitbar angegeben, dass er sich der Abschiebung nach Algerien entziehen will (vgl. die Angaben in der Beschuldigtenvernehmung, Bl. 89 der Gerichtsakten).

Daran ändert sich nichts dadurch, dass sich der Antragsteller nach seinen sowie den Angaben seines Bevollmächtigten einer Abschiebung nach Italien nicht entziehen würde. Denn eine Einreise nach Italien ist nur unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine taugliche Erfüllung seiner Ausreisepflicht. Die Voraussetzungen von § 50 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen jedoch nicht vor, da der Antragsteller nicht ausreichend belegt hat, dass ihm die Einreise nach und der Aufenthalt in Italien erlaubt sind.

Es steht hinreichend fest, dass der italienische Aufenthaltstitel des Antragstellers abgelaufen ist. Das ergibt sich aus den Feststellungen der Bundespolizei, insbesondere aus der eingeholten Auskunft der italienischen Behörden, wonach der Aufenthaltstitel des Antragstellers am 4. November 2016 abgelaufen ist (Bl. 74 der Gerichtsakten). Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Identitätskarte des Antragstellers abgelaufen sein soll, ändert das nichts. Denn es kommt nicht auf die Identitätskarte an; in Bezug auf diese spricht zwar tatsächlich viel dafür, dass entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin diese nicht abgelaufen ist (die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2017 geltend gemacht, die „Carta d’identita“ sei „non valida“; aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Faxkopie geht jedoch hervor, dass dort steht: „Non valida per l’espatrio“, also: „Nicht gültig für Reisen ins Ausland“). Entscheidend ist aber nicht die Gültigkeit der Identitätskarte, also der Ausweis, sondern die Erlaubtheit des Aufenthalts, was sich daraus beantwortet, ob der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel („permesso di soggiorno“) besitzt. Das ist aber nicht der Fall. Dass insoweit die Feststellungen der Antragsgegnerin, die sie über das Referat … des Bundespolizeipräsidiums - Referat … - Polizeikooperationszentrum T* …-M* … eingeholt hat, nicht stimmen sollten, ist nicht ersichtlich, zumal sich der Umstand, dass der Aufenthaltstitel des Antragstellers zwischenzeitlich und hinsichtlich des Datums (4. November 2016) übereinstimmend mit der Feststellung der Antragsgegnerin abgelaufen ist, auch aus der vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgelegten Anlage K 6 (Bl. 56 der Gerichtsakte) ergibt.

Die Verlängerungs- oder Erteilungsbemühungen, die der Antragsteller in Bezug auf einen italienischen Aufenthaltstitel geltend macht, vermögen ebenfalls nichts am Ergebnis zu ändern. Das ergibt sich aus zwei unabhängig voneinander Geltung beanspruchenden Überlegungen: Erstens ist der Antragsgegnerin darin recht zu geben, dass die vorgelegten, nicht legitimierten Unterlagen nicht glaubhaft sind für das, was ihnen von Seiten des Antragstellers beigelegt werden soll. Beispielsweise ist die mit den vorgelegten Anlagen zur Antragsschrift geltend gemachte Grundlage der (behaupteten) beantragten Verlängerung des Aufenthalts in Italien, nämlich eine Erwerbstätigkeit, nach den Angaben des Antragstellers vollkommen unplausibel. Während der Antragsteller noch während der Beschuldigtenvernehmung angegeben hat (Bl. 89 der Gerichtsakten), er arbeite als eine Art Pflegehelfer für eine alte Frau, „die ihm geholfen habe, den permesso zu bekommen“, wird in dem vorgelegten Antragsformular (Anlage K 6 zur Antragschrift) eine 22-Jährige als vorgeblicher Arbeitgeber benannt. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Antragsteller in der Beschuldigtenvernehmung angegeben hat, er habe die Arbeit bei der alten Frau zwischenzeitlich aufgegeben, sind diese Angaben insgesamt in einem hohen Maß ungereimt.

Zweitens ist der Umstand, ob der Antragsteller anstatt nach Algerien abgeschoben zu werden, eine vorrangige Einreisemöglichkeit nach Italien geltend machen kann, nach der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt, d.h. im Zeitpunkt der Ergehens dieses Beschlusses zu beantworten. In diesem Zeitpunkt steht aber die Möglichkeit der Einreise nach Italien selbst unter Zugrundelegung der für den Antragsteller gemachten Angaben nicht fest. Die Frage, welche Rechtswirkungen ein in Italien gestellter Verlängerungs- oder Erteilungsantrag hat, ist, da es um die Wirkungen ausländischen Rechts geht, nicht Rechts-, sondern Tatsachenfrage. Jedenfalls für das Antragsverfahren, in dem ein Strengbeweis dieses Umstands nicht zu erreichen ist, müsste der Antragsteller nicht nur die Antragstellung in Italien geltend machen, sondern belegen, dass diese - als solche - ihm bereits ein (Wieder-) Einreiserecht nach Italien verleiht. Daran fehlt es jedoch.

Schließlich ergibt auch eine Abwägung der betroffenen Interessen - das Suspensivinteresse des Antragstellers mit dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin -, dass letzteres vorgeht. Abzuwägen sind hier die Folgen, wenn entweder dem Antrag jetzt stattgegeben würde, sich später aber die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung herausstellen würde, oder wenn der Antrag jetzt abgelehnt würde, sich später aber die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung herausstellen würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Abschiebungsandrohung und die darauf folgende Abschiebung, § 58 AufenthG, sich nicht dazu verhalten, ob der Antragsteller in Deutschland bleibt. Denn für einen Aufenthalt in Deutschland hat der Antragsteller weder ein Aufenthaltsrecht noch macht er ein solches geltend. Es geht letztlich um die Frage, ob er nach Algerien oder „nur“ nach Italien abgeschoben wird. Eine Abschiebung in sein Heimatland Algerien trifft den Antragsteller dabei nicht unverhältnismäßig schwer. Er macht selbst geltend (siehe Beschuldigtenvernehmung Bl. 89 der Gerichtsakten), er besuche jedes Jahr Mutter und Vater in Algerien, außerdem sei dort „alles gut“. Ein Zuwarten dagegen, ob der Antragsteller irgendwann in der Zukunft ein Aufenthaltsrecht für Italien nachweisen kann und demzufolge die Möglichkeit gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 AufenthG besteht, würde dazu führen, dass der Antragsteller seine bestehende Ausreisepflicht erst einmal nicht erfüllen müsste, zudem bestünde die unter Berücksichtigung der gesamten Aktivitäten des Antragstellers nicht fernliegende Gefahr, dass der Antragsteller untertaucht und ein Vollzug der Ausreisepflicht später auch dann nicht mehr möglich ist, wenn sich herausstellen sollte, dass keine wirkliche Option einer Rückkehr nach Italien besteht.

Nach alledem ist der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht, unter Berücksichtigung dessen, dass über zwei Anträge entschieden wird, auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dort Nr. 8.3 und 1.5 Satz 1.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2014 - V ZB 127/13

bei uns veröffentlicht am 09.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 127/13 vom 9. Oktober 2014 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 71 Abs. 3 Nr. 1a und b Gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 1a und b AufenthG in der Fassung vom 22. Nove

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(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

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(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Nach Satz 2 kann durch die zuständigen Stellen der betroffenen Länder auch geregelt werden, dass den Ausländerbehörden eines Landes für die Bezirke von Ausländerbehörden verschiedener Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für die Vollziehung von Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen. Die Länder sollen jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten, die bei Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach den §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20 sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zuständige Ausländerbehörde ist.

(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu.

(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für

1.
die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze, einschließlich der Überstellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird,
1a.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Binnengrenze) aufgegriffen wird,
1b.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum oder auf einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird,
1c.
die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 2, 4 und 8,
1d.
die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten; die Zuständigkeit besteht neben derjenigen der in Absatz 1 und in Absatz 5 bestimmten Stellen,
1e.
die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist,
2.
die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a,
3.
die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
a)
im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind,
b)
auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
c)
auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
4.
das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze,
5.
die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
6.
sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind,
7.
die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in Einzelfällen für Ausländer,
8.
die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise durchgeführt werden.

(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.

13
bb) Gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 1a AufenthG ist die Bundespolizei seither für Abschiebungen an der Grenze zuständig, sofern der Ausländer „bei oder nach“ der unerlaubten Einreise über eine Binnengrenze aufgegriffen wird. Dass das Erfordernis eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs mit der unerlaubten Einreise nicht mehr besteht, bestätigt zudem die Regelung des § 71 Abs. 3 Nr. 1b AufenthG, wonach es sogar ausreicht, wenn sich der unerlaubt eingereiste Ausländer fortbewegt und in einem anderen Grenzraum aufgegriffen wird (vgl. GK-AufenthG/Gutmann [2012] § 71 Rn. 137). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich nichts anderes aus der Gesetzesbegründung. Zwar ist dort ausgeführt, dass die Zuständigkeit der Bundespolizei unverändert bleiben sollte (BT-Drucks. 17/5470, S. 25 f.); der Gesetzgeber hat die Änderung aber offenbar als Klarstellung verstanden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer, die

1.
von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden,
2.
sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder
3.
sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen wollen.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 39 Absatz 3 zugestimmt hat; die Zustimmung wird mit Vorrangprüfung erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, wenn die in § 21 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16a und 16b entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 16a wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.

(4) Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur für höchstens zwölf Monate mit einer Nebenbestimmung nach § 34 der Beschäftigungsverordnung versehen werden. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er

1.
einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt,
2.
den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt,
2a.
zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder
3.
nach § 11 Absatz 1, 6 oder 7 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8.

(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.