Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Aug. 2016 - M 7 SE 16.2739

published on 22/08/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Aug. 2016 - M 7 SE 16.2739
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Gericht

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Tenor

I.

Die Anträge werden abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1978 geborene Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte

Entbindung und Suspendierung vom Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr (im Folgenden: „FF“).

Am 12. April 2014 trat der Antragsteller, der nach seinen Angaben bereits von 1996 bis 2000 und von 2012 bis 2014 freiwilligen Feuerwehrdienst geleistet hatte, zuletzt in der FF G., in die FF der Antragsgegnerin, Abteilung G., ein. Ende 2014 bewarb er sich um die Position der Abteilungsführung G. Unter dem 3. Dezember 2014 versicherte er an Eides statt, dass er nicht als vorbestraft im Sinne des Strafgesetzbuches gelte und momentan kein Ermittlungsverfahren gegen ihn laufe. Zum 1. Januar 2015 wurde er vom Kommandanten der FF in die Funktion der Abteilungsführung berufen, bis zur Absolvierung des erforderlichen Führungslehrgangs zunächst kommissarisch. Der Antragsteller übte die Aufgaben der Abteilungsführung im Innendienst aus und übernahm im Einsatz lediglich Aufgaben, die seiner feuerwehrtechnischen Qualifikation als Mannschaftsdienstgrad entsprachen.

Am 19. Mai 2016 wurde der Branddirektion der Antragsgegnerin aufgrund einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft München bekannt, dass der Antragsteller mit Urteil des Amtsgerichts München vom 30. November 2015 (844 Ds 263 Js 133785/14) wegen gemeinschaftlichen Betruges zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Die Strafe wurde im Hinblick auf das damals zehnmonatige Kind des Antragstellers, sein Geständnis und die Wiedergutmachung eines Großteils des Schadens zur Bewährung ausgesetzt. Aus den Urteilsgründen geht ferner hervor, dass zwischen 2004 und 2013 gegen ihn wegen verschiedener Delikte (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Betrug, Bedrohung, gefährliche Körperverletzung, ausbeuterische und dirigierende Zuhälterei) zweimal eine Geldstrafe und dreimal eine Freiheitsstrafe verhängt worden war. Daraufhin entband der Kommandant der FF der Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom selben Tag mit sofortiger Wirkung von den Aufgaben des Abteilungsführers G. und suspendierte ihn vom Dienst in der FF ...; er stellte weiter fest, dass der Antragsteller nicht mehr berechtigt sei, Feuerwehrdienstkleidung zu tragen und am Übungs- und Einsatzdienst der Feuerwehr München teilzunehmen. Für das Gerätehaus G. gelte ein Betretungsverbot; sein Dienstausweis, seine Dienstkleidung, sein Funkmeldeempfänger und sein Gerätehausschlüssel würden unverzüglich vom Bereichsführer Süd eingezogen. Zur Begründung ist angeführt, dass der Antragsteller beim Wiedereintritt in die FF ... verschwiegen habe, dass er mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, obwohl er ausdrücklich danach gefragt worden sei. Ebenso habe er eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben, dass er nicht als vorbestraft gelte und momentan kein Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig sei. Nachdem dem Antragsteller das Schreiben vorgelesen worden war, gab er seinen Dienstausweis, die Dienstkleidung und den Funkmeldeempfänger nebst Ladegerät zurück und unterschrieb eine vorbereitete Formularerklärung über seinen freiwilligen Austritt aus dem aktiven Dienst und dem Verein FFM e.V. zum 19. Mai 2016.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Sie habe das besondere Vollzugsinteresse nicht schriftlich besonders begründet. Ein Hinweis auf eine angebliche, fast anonyme Mitteilung der Staatsanwaltschaft München, die es im Übrigen so nicht gebe, scheide als ausführliche Begründung wohl aus. Über seine Leistungen bei der FF ... dürfte es wohl keine Zweifel geben. Die von ihm abgegebene Versicherung an Eides statt sei nichtig, da sie von einer Behörde nur durch den Behördenleiter, seinen allgemeinen Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes, welche die Befähigung zum Richteramt hätten, zur Niederschrift aufgenommen werden dürfe. Der Kommandant der FF der Antragsgegnerin erfülle die Voraussetzungen des § 27 VwVfG nicht. Die Umstände, unter denen das Schreiben vom 19. Mai 2016 bekannt gegeben und dessen Verfügungen sofort vollzogen worden seien, seien nötigend gewesen. Er widerrufe sämtliche Erklärungen oder Unterschriften, die er unter diesen Umständen abgegeben habe, insbesondere den Austritt aus der FF. Weiter rügte der Antragsteller datenschutzrechtliche Verstöße. Mit E-Mail vom 9. Juni 2016 bat er die Antragsgegnerin, ihm den „Beschluss/Unterlagen“ an seine Geschäftsadresse zu senden.

Am 15. Juni 2016 erhob er zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Gerichts Anfechtungsklage (M 7 K 16.2676) und bezog sich zur Begründung auf seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 31. Mai 2016.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 forderte er vom Kommando der FF der Antragsgegnerin, ihm unverzüglich seine Feuerwehrdienstkleidung, seinen Dienstausweis, den Funkmeldeempfänger und den Gerätehausschlüssel wieder zurückzugeben.

Bei Gericht beantragte er am 20. Juni 2016,

dem Beklagten aufzugeben, die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 19. Mai 2016 aufzuheben und das vom Stadtbrandrat Rupert Saller „gemäß Weisungsbefugnis“ verhängte Sprech- und Begegnungsverbot von Mitgliedern der FFW mit dem Kläger unverzüglich aufzuheben.

Mit Bescheid vom 13. Juli 2016, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, ergänzte die Antragsgegnerin die Begründung für die mit Schreiben vom 19. Mai 2016 getroffenen Maßnahmen (Entbindung von den Aufgaben des Abteilungsführers, Suspendierung vom Dienst der FF ..., Rückgabe der zur Ausübung des Feuerwehrdienstes überlassenen Gegenstände und Betretungsverbot zum Gerätehaus) und ordnete deren sofortige Vollziehung an. Auf die weitere Begründung der Maßnahmen wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO Bezug genommen. Zur Begründung des Sofortvollzuges ist ausgeführt, dieser sei im öffentlichen Interesse erforderlich, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu beeinflussendem, missbräuchlichem bzw. Schaden verursachendem Verhalten zu nehmen. Das Gerätehaus dürfe nur von aktiven Mitgliedern der FF zum Zweck der Durchführung von Übungen, Schulungen und Einsätzen betreten werden und sei daher für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Die dort vorgehaltenen Ausrüstungsgegenstände, Einsatzgerätschaften und -kommunikationsmittel seien vor unbefugtem Zugriff und Missbrauch zu schützen. Der Vortrag des Antragstellers gehe ins Leere, insbesondere der Verweis auf beamtenrechtliche Regelungen zur Suspendierung bei schweren Dienstvergehen. Zum einen sei ehrenamtlicher Dienst nicht mit einem beamtenrechtlichen Beschäftigungsverhältnis vergleichbar. Zum andern liege der Entbindung vom Feuerwehrdienst kein Dienstvergehen, sondern die Nichteignung des Antragstellers zugrunde. Eine dem Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayFwG vergleichbare Vorschrift gebe es im Beamtenrecht nicht. Der Bescheid wurde durch Boten noch am selben Tag an die vom Antragsteller angegebene Anschrift zugestellt.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 19. Mai 2016 und des gegenüber Mitgliedern der FFW erteilten Sprech- und Begegnungsverbots bezüglich des Antragstellers abzuweisen,

und führte dazu aus, dass dem Kommandanten der FF … von verschiedenen Seiten Informationen über angeblich laufende und abgeschlossene Strafverfahren sowie über bereits bestehende Vorstrafen des Antragstellers zugetragen worden seien. Deshalb sei gem. § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ein Aufklärungsersuchen an die Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I gerichtet worden, das zur Übersendung des Strafurteils vom 19. November 2015 geführt habe. Daraufhin habe der Kommandant festgestellt, dass der Antragsteller aus charakterlichen Gründen für die Ausübung des Feuerwehrdienstes nicht geeignet sei, und im Schreiben vom 19. Mai 2016 die gesetzlichen Folgen angeordnet. Der Antragsteller sei aufgefordert worden, die ihm überlassenen Gegenstände zurückzugeben, und der Ausschluss aus dem Verein „Freiwillige Feuerwehr … e.V.“ angekündigt worden. Nach Erhalt des Schreibens habe der Antragsteller freiwillig seinen Austritt erklärt und die ihm überlassenen Gegenstände zurückgegeben. Der Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung sei schon unzulässig, weil zwischenzeitlich der Sofortvollzug angeordnet worden sei. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wäre unbegründet, da letztere keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Kommandant sei nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayFwG gesetzlich verpflichtet gewesen, den Antragsteller von den Dienstpflichten zu entbinden und zu suspendieren, da ihm aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen die charakterliche Eignung fehle. Zu den Grundvoraussetzungen für den ehrenamtlichen Dienst in der Feuerwehr gehörten kameradschaftliches und rechtskonformes Verhalten, ein einwandfreier Leumund, Offenheit und Ehrlichkeit. Die Ausübung von Hilfsdiensten verlange bei den Betroffenen ein grundsätzliches Vertrauen, für das der Antragsteller keine Gewähr biete. Für die Öffentlichkeit sei es nicht nachvollziehbar, wenn zur Rettung von Leib und Leben und den Schutz von Vermögenswerten Personen eingesetzt würden, die mehrfach durch Straftaten gegen Vermögenswerte und die Freiheit von Menschen auffällig geworden seien. Die Nichteignung werde insbesondere deutlich durch die wiederholte wissentliche und vorsätzliche Falschangabe bei Abgabe des Aufnahmeantrags und am 3. Dezember 2014, dass er nicht vorbestraft und kein Ermittlungsverfahren anhängig sei. Eine etwa fehlende Berechtigung des Kommandanten zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung ändere hieran nichts. Die Maßnahmen seien zum Schutz der FF und der hilfesuchenden Bürger vor materiellen und immateriellen Schäden geeignet, erforderlich und angemessen. Eine nur teilweise Entbindung bzw. Suspendierung sei nicht in Betracht gekommen. Das insoweit bestehende Ermessen sei pflichtgemäß ausgeübt worden. Mit der Entbindung sei das Betretungsrecht für das Gerätehaus grundsätzlich wegefallen. Die Verhängung eines Betretungsverbots sei Ausfluss des allgemeinen Hausrechts des Kommandanten in den Gerätehäusern und erforderlich gewesen, um jede Gelegenheit zu vermeiden, dass der Antragsteller seine Position nutze, um der Führungsebene der FF … (Bereichsebene und Kommando) beweiserhebliche Dokumente zu entziehen bzw. der FF zu schaden. Auf das Anhörungsverfahren sei gem. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. BayVwVfG verzichtet worden, da eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse nötig gewesen sei. Der Antragsteller habe jederzeit alarmiert werden können und trete dann mit hoheitlichen Befugnissen, die sogar mittels unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden dürften, in der Öffentlichkeit auf (Art. 24 Abs. 2 Satz 1, Art. 25 BayFwG). Die Betroffenen erwarteten zu Recht, dass die öffentlichen Feuerwehren zum Schutz ihrer Rechte nur geeignete Einsatzkräfte einsetzten. Doch auch wenn die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens als offen angesehen würden, müsste die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausfallen. Eine Rückgängigmachung der Abgabe von Dienstkleidung und -geräten scheide aus, da der Antragsteller in Anbetracht der ausgesprochenen Suspendierung freiwillig seinen Austritt erklärt und diese Gegenstände ausgehändigt habe. Der Antrag, ein bestehendes Kontakt- und Begegnungsverbot aufzuheben, gehe ins Leere, da das Kommando der FF kein allgemeines Rede- und Kontaktverbot zum Antragsteller verhängt, sondern lediglich gegenüber der Bereichsleitung und den sonst vom Verfahren betroffenen Mitgliedern der FF … verfügt habe, dass die das laufende Verfahren betreffende Korrespondenz alleine durch den Kommandanten der FF … geführt werde. Diese Festlegung sei zum Schutz des Antragstellers erfolgt, da nur dem Kommandanten alle das Verfahren betreffenden Detailinformationen bekannt seien. Darüber hinaus habe der Kommandant aufgrund mehrerer sehr eindringlicher Nachfragen und Diskussionsversuche des Antragstellers beim Bereichsleiter diesen und dessen Stellvertreter mündlich über ihr Recht informiert, ausufernde Diskussionen, die der Antragsteller führen wolle, abzubrechen.

Hierauf erwiderte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Juli 2016 durch Bezugnahme auf seine bisherigen Ausführungen und ergänzte, es sei „gängige Masche“, dass der Kommandant einen vorgefertigten „freiwilligen Austritt“ unterzeichnen lasse, ohne dem Austretenden eine Kopie seiner Erklärung auszuhändigen. Damit werde dem Betroffenen jegliche rechtliche Position vorweg abgeschnitten und der Gleichbehandlungsgrundsatz missachtet. Dass der Kommandant Gerüchten nachgegangen sei, gebe dem Sachverhalt eine neue Dimension. Damit seien etliche Prominente nicht haltbar für die FF …. Es lägen ihm Informationen vor, dass weitere aktive Mitglieder der FF mit sog. Vorstrafen zu kämpfen hätten. Es sei an der Zeit, die gesamte FF ... überprüfen zu lassen. Unter Vorlage einer schriftlichen Anerkennung des Bayerischen Staatsregierung und des Landtages vom 15. Juli 2013 und einer Auszeichnung der FFW München vom 25. September 2015 trug er vor, er habe sich im Feuerwehrdienst noch nie etwas zuschulden kommen lassen und sei beliebt bei den Kameraden.

Mit Schreiben vom 16. August 2016 nahm die Antragsgegnerin dahingehend Stellung, dass sie die nachträgliche Begründung der Suspendierung zur Heilung eventueller Verfahrensfehler abgegeben habe. Dies sei dem Antragsteller vor Erhebung seines Eilantrages mit E-Mail vom 13. Juni 2016 angekündigt worden. Die Austrittserklärung sei vorbereitet und beim Ausdruck mit dem aktuellen Datum versehen worden. Die handschriftlichen Ergänzungen beträfen lediglich die Rückgabe der überlassenen Gegenstände. Der Antragsteller habe die Erklärung freiwillig unterzeichnet. Seine sonstigen Einwände seien nicht ausreichend konkret bzw. substantiiert, um sie überprüfen zu können.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO analog auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Mit seinem Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 19. Mai 2016 und das vom Kommandanten der Antragsgegnerin verhängte Sprech- und Begegnungsverbot von Mitgliedern der FFW mit dem Kläger aufzuheben, begehrt der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller nach zweckgemäßer Auslegung (§ 88 VwGO) zum einen vorläufigen Rechtsschutz gem. § 80 Abs. 5 VwGO, nämlich Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die an ihn gerichteten Bescheide vom 19. Mai und 13. Juli 2016 einschließlich der Aufhebung der Vollzugsfolgen, zum andern gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Aufhebung eines an Dritte gerichteten Sprech- und Begegnungsverbots der Antragsgegnerin.

Der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Antrag gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist bereits unzulässig.

Ein Bedürfnis für Rechtsschutz gegen die Bescheide vom 19. Mai und 13. Juli 2016 ist dem Antragsteller trotz der von ihm am 19. Mai 2016 abgegebenen Austrittserklärung nicht abzusprechen. Denn der Eintritt der Bestandskraft dieser Bescheide ließe den „Widerruf“ seiner Austrittserklärung ins Leere laufen und stünde einem eventuellen Wiedereintritt in die FF entgegen.

1. Entfaltet ein Rechtsbehelf, wie hier die Klage des Antragstellers, wegen einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherstellen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für und gegen die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens sind. Ist davon auszugehen, dass der Rechtsbehelf mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, wird regelmäßig das Interesse des Betroffenen am vorübergehenden Nichtvollzug vorrangig sein. Ergibt die Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Letzteres ist hier der Fall.

Die von dem nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayFwG ausschließlich zuständigen Kommandanten und auf dieser Rechtsgrundlage getroffenen Maßnahmen sind formell und materiell rechtmäßig und verletzten den Antragsteller folglich nicht in seinen Rechten.

Offen bleiben kann, ob sich eine vorherige Anhörung des Antragstellers schon deshalb erübrigt hat, weil er gleichzeitig seinen Austritt aus der FF erklärt bzw. einen zur Entlassung führenden (vgl. Forster/Pemler/Remmele, BayFwG Stand: Januar 2016, Art. 6 BayFwG Rn. 38) Austrittsantrag gestellt hat. Jedenfalls konnte gem. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. BayVwVfG von einer Anhörung abgesehen werden. Der Kommandant der FF der Antragsgegnerin durfte im Zeitpunkt seiner Entscheidung davon ausgehen, dass eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig erschien, und zwar aus mit der zeitlichen Unaufschiebbarkeit vergleichbar gewichtigen Gründen, nämlich der jederzeitigen Integrität und Funktionsfähigkeit der FF (vgl. Bonk/Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 28 Rn. 53). Im Übrigen wäre ein Anhörungsmangel gem. Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 BayVwVfG im gerichtlichen Verfahren geheilt worden, weil der Antragsteller die Möglichkeit hatte, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, und hiervon auch Gebrauch gemacht hat. Insoweit genügt es, wenn der Betroffene nachträglich eine in der Substanz vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme erhält und die Behörde die ggf. nachträglich vorgebrachten Einwendungen einer kritischen Überprüfung im Hinblick auf den Bestand des Bescheides unterzieht (vgl. OVG SA, U. v. 18. August 2010 - 3 L 372/09 - juris - Rn. 42 m. w. N.; BayVGH, B. v. 26. Januar 2009 - 3 CS 09.46 - juris Rn. 23). Die die Antragsgegnerin leitenden Erwägungen sind dem Antragsteller im Schreiben vom 15. Juli 2016 unter Erörterung der von ihm vorgebrachten Einwände ausführlich dargelegt worden. Im Schreiben vom 16. August 2016 hat sich die Antragsgegnerin weiter mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt.

Ferner war es der Antragsgegnerin rechtlich nicht verwehrt, die Gründe für ihre Entscheidung nachträglich zu ergänzen. Nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG darf die Begründung eines Verwaltungsaktes nachträglich gegeben werden, nach Absatz 2 dieser Vorschrift auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Auch im Übrigen ist das Verwaltungsverfahren, das zu den Maßnahmen vom 19. Mai 2016 geführt hat, nicht zu beanstanden; zunächst nicht - was der Antragsteller gerügt hat -, dass der Kommandant kursierenden Gerüchte, die Zweifel an seiner Eignung geweckt haben, nachgegangen ist und sie durch eine amtliche Auskunft der Staatsanwaltschaft überprüft hat. Dies hätte auch dazu führen können, Gerüchten die Grundlage zu entziehen, sowie dazu, gegen diejenigen einzuschreiten, die sie gestreut haben. Eine andere, gleich geeignete Aufklärungsmöglichkeit hatte die Antragsgegnerin nicht, nachdem der Antragsteller ganz offensichtlich nicht dazu bereit war, diesbezüglich die Wahrheit zu sagen. Ferner ist es nicht rechtswidrig, eine hoheitliche Maßnahme sofort, noch vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist zu vollziehen; zumal wenn der Betroffene wie hier gleichzeitig durch Austritt aus dem aktiven Feuerwehrdienst und dem Feuerwehrverein, zum Ausdruck bringt, dass er die Maßnahme akzeptiert. Diese Erklärung des Antragstellers ist auch nicht durch seinen nachträglichen Widerruf entfallen, da der freie Widerruf einer unter Anwesenden abgegebenen schriftlichen Willenserklärung nach ihrem Zugang nicht mehr möglich ist (vgl. § 130 Abs. 1 BGB; Münchner Kommentar, BGB, 7. Aufl. 2015, § 130 Rn. 27). Auch Gründe, die seine Austrittserklärung bzw. einen dahingehenden Antrag nachträglich durch Anfechtung hätten zu Fall bringen können, hat der Antragsteller nicht dargetan. Er ist weder im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB getäuscht worden noch ist ihm widerrechtlich gedroht worden. Dass ihn die Maßnahme und deren sofortige Vollziehung überrascht haben, weil er von der Auskunft der Staatsanwaltschaft nichts wusste, und er sich unter Zugzwang fühlte, berechtigt nicht zur Anfechtung. Auch einem Irrtum im Sinne von § 119 BGB unterlag er nicht. Es hätte ihm freigestanden, sich Bedenkzeit auszubitten oder die Unterzeichnung des Formulars im Hinblick auf die ohnehin verfügte Entbindung von den Dienstpflichten zu verweigern. Nicht nachvollziehbar ist der Vortrag, der sich auf die Verwendung eines vorbereiteten Formulars bezieht. Denn dies entspricht in vielen Bereichen gängiger Verwaltungspraxis. Vollzieht die Behörde eine Entscheidung sofort, ohne die sofortige Vollziehung angeordnet zu haben, ist dies ihr Risiko. Legt der Betroffene einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung ein, hat sie ggf. eine Anordnung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nachträglich zu treffen. Soweit der Antragsteller rügt, dass ihm keine Kopie der vorgefertigten Austrittserklärung ausgehändigt worden sei, blieb offen, ob ihm eine Kopie auf entsprechendes Verlangen hin verweigert worden ist. Da die Erklärung dem Gericht im Original vorliegt, ergeben sich im Übrigen keine Erschwernisse bei der Beweisführung für ihn.

Rechtsgrundlage für die Entbindung von den Aufgaben als Abteilungsführer und die Suspendierung vom Dienst in der FF ... ist Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayFwG. Danach muss der Feuerwehrkommandant einen Feuerwehrdienstleistenden, der die Eignung für den Feuerwehrdienst ganz oder teilweise verloren hat, in entsprechendem Umfang vom Feuerwehrdienst entbinden. Mit der gewählten Formulierung hat die Antragsgegnerin nach Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB (vgl. U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 35 Rn. 71) der Sache nach die vollständige Entbindung vom Feuerwehrdienst mit sofortiger Wirkung verfügt. Der Differenzierung zwischen einer Entbindung von den Aufgaben als Abteilungsführer und der Suspendierung vom Dienst in der FF ... kommt lediglich klarstellende Bedeutung zu. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayFwG ergibt, handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, bei der der Antragsgegnerin folglich kein Ermessen zukam, und die damit der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. Forster/Pemler/Remmele, BayFwG Stand: Januar 2016, Art. 6 Rn. 31).

Die Annahme der Antragsgegnerin, dass sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München vom 19. November 2015 ergibt, dass dem Antragsteller die charakterliche Eignung für den aktiven freiwilligen Feuerwehrdienst uneingeschränkt fehlt, ist nicht zu beanstanden. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Eignung für den Feuerwehrdienst ist in § 8 Satz 1 AVBayFwG dahingehend umschrieben, dass in die FF nur körperlich und geistig geeignete Bewerber mit der für den Feuerwehrdienst erforderlichen Zuverlässigkeit aufgenommen werden dürfen. Während unter der körperlichen und geistigen Eignung die medizinisch zu beurteilende Feuerwehrtauglichkeit zu verstehen ist, ist unzuverlässig unter anderem derjenige, dessen Verhalten zu ernsthaften Zweifeln an der Rechtstreue Anlass gibt (vgl. die Beispiele bei Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 6 Rn. 21, 23). So ist anerkannt, dass hierunter Personen fallen, die zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt worden sind (Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Rn. 23). Dasselbe hat für Personen zu gelten, die wie der Antragsteller mehrmals zu kürzeren Freiheitsstrafen verurteilt worden sind, sofern diese, wie vorliegend, in ein öffentliches Führungszeugnis aufzunehmen sind (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG), insbesondere dann, wenn sie sich zu einer längeren Freiheitsstrafe summieren. Die gegen den Antragsteller in einem Zeitraum von zehn Jahren verhängten Freiheitsstrafen belaufen sich auf vier Jahre und acht Monate. Auch wenn auf die Tätigkeit im Feuerwehrdienst beamtenrechtliche Grundsätze nicht zur Anwendung kommen, ist im Hinblick auf die hoheitlichen Befugnisse, die der Feuerwehrdienstleistende innehat (Art. 24 Abs. 2 Satz 1, Art. 25 BayFwG) und seine im Bereich der öffentlichen Sicherheit angesiedelte Tätigkeit (vgl. Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 6 BayFwG Rn. 23), in den Blick zu nehmen, dass der Gesetzgeber bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, also weniger als einem Viertel der gegen den Antragsteller verhängten Freiheitsstrafen, von einem so schweren Rechtsverstoß ausgeht, dass das erforderliche Vertrauen des Dienstherrn in einen verbeamteten Hoheitsträger als völlig zerrüttet gilt und dieser sein Amt verliert (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang strafrechtlich relevantes Verhalten prominenter Personen anführt, die keinen aktiven Feuerwehrdienst leisten und beruflich völlig anderen Anforderungen zu genügen haben, ist dies kein geeigneter Maßstab.

Zu Recht hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Eignungsprüfung auch zulasten des Antragstellers berücksichtigt, dass er im April 2014 bei Aufnahme in die FF und in der nachfolgenden Selbstauskunft vom 3. Dezember 2014 auf die gerechtfertigte Frage nach Vorstrafen hin gelogen hat, weil auch dies das erforderliche Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten beschädigt hat. Offen bleiben kann, ob der Antragsteller auch die Frage nach laufenden Ermittlungsverfahren falsch beantwortet hat, weil sich aus dem Akteninhalt nicht zweifelsfrei erschließt, ob das Verfahren, das zu der Verurteilung am 19. November 2015 geführt hat, bereits am 3. Dezember 2014 eingeleitet war, wofür freilich einiges spricht. Dass der Kommandant nach Art. 27 BayVwVfG keine Berechtigung zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen hat, mag die Strafbarkeit des Antragstellers nach § 156 StGB ausschließen. Es ändert aber nichts daran, dass er die Unwahrheit gesagt hat, obwohl er zur wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet und nicht etwa entsprechend arbeitsrechtlichen Grundsätzen (vgl. dazu BAG, U. v. 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - juris Rn. 29 ff.) zur Lüge berechtigt war. Die Frage nach Vorstrafen war zulässig, weil die charakterliche Eignung für den vom Antragsteller zu versehenden Feuerwehrdienst im Interesse der öffentlichen Sicherheit und die zu übernehmende Führungsposition den Respekt gegenüber der Rechtsordnung miteinschließt und die Antragsgegnerin somit ein berechtigtes Interesse an der Beantwortung der Frage hatte. Der Antragsteller durfte sich auch nicht nach § 53 Abs. 1 BZRG als unbestraft bezeichnen, weil die der Antragsgegnerin bekannt gewordenen Straftaten nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG ohne Ausnahme in ein Führungszeugnis aufzunehmen und nicht tilgungsreif (vgl. § 51 Abs. 1 BZRG) waren.

Durch die seit 2004 erfolgten mehrfachen Verurteilungen, auch zu Geldstrafen, ist sehr deutlich geworden, dass sich der Antragsteller nicht an die Rechtsordnung halten kann oder will. Nicht einmal die Verbüßung eines Teils einer Freiheitsstrafe hat ihn davon abgehalten, weitere Straftaten zu begehen. Hierin liegt seine Unzuverlässigkeit bzw. charakterliche Nichteignung begründet. Dabei handelt es sich um eine unteilbare menschliche Eigenschaft, so dass nicht nach dem Verhalten des Antragstellers im Privatleben und im Feuerwehrdienst differenziert werden kann. Nicht vorausgesetzt wird daher, dass sich die fehlende Eignung bei der Diensterfüllung bereits manifestiert hat. Ebenso wenig kann die fehlende Eignung durch Verdienste und Auszeichnungen kompensiert werden (vgl. BayVGH, B. v. 9. Mai 2011 - 4 ZB 11.726 - juris Rn. 7).

Nicht entscheidungserheblich ist, dass möglicherweise auch andere Dienstleistende der FF der Antragsgegnerin strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und ggf. von ihren Dienstpflichten zu entbinden sind. Es sind schon keine Anhaltspunkte dafür dargetan, dass der Kommandant der Antragsgegnerin Betroffene in vergleichbaren Fällen anders behandelt hat als den Antragsteller.

Schließlich ist die Anordnung des Sofortvollzugs der am 19. Mai 2016 getroffenen Verfügungen mit Bescheid vom 13. Juli 2016 auch formell ordnungsgemäß im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, insbesondere hinreichend begründet. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Zu Recht hat die Antragsgegnerin insofern eine Gefahr der Einflussnahme, des Missbrauchs und der Schadensverursachung angenommen, die bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestehen würde, wenn eine ungeeignete und ernstlich von der Pflichtenentbindung bedrohte Person das Dienstgeschehen mitverfolgt und Zutritt zum Dienstbereich hat.

2. Soweit der Antragsteller die Aufhebung eines angeblichen Sprech- und Begegnungsverbots gegenüber den übrigen Feuerwehrdienstleistenden begehrt, ist dies gem. § 88 VwGO als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auszulegen. Die von der Antragsgegnerin gegenüber der Bereichsleitung und den sonst vom Verfahren betroffenen Mitgliedern der FF ... erteilte Anordnung, dass allein der Kommandant die das Entbindungsverfahren betreffende Korrespondenz führe, und der Hinweis, dass ausufernde Diskussionen mit dem Antragsteller abgebrochen werden dürften, sind als auf die Erledigung eines Personalverfahrens bezogene, organisatorische Anweisung sowie als dienstlicher Hinweis zu qualifizieren. Sie stellen mangels Außenwirkung im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar, gegen den einstweiliger Rechtsschutz gem. § 80 Abs. 5 VwGO gewährt wird, sondern reales Verwaltungshandeln, das mit der allgemeinen Leistungs- oder ggf. Feststellungsklage angegriffen werden kann. Für einen hier statthaften Antrag gem. § 123 Abs. 1 VwGO fehlt es jedoch an einer Antragsbefugnis in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO, da eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Die Anweisung und der Hinweis sind nicht an den Antragsteller, sondern an Dritte ergangen. Es ist nicht ersichtlich, dass bei einer rechtlichen Beurteilung dieses Handelns Rechtssätze anzuwenden sein könnten, die abstrakt auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers zu dienen bestimmt sind, insbesondere nicht, dass hierdurch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) eingegriffen worden sein könnte. Anders als zunächst unsubstantiiert behauptet wurde, hat die Antragsgegnerin unwidersprochen gerade kein allgemeines Kontaktverbot verfügt. Von der dienstlichen Anweisung und dem Hinweis ist der Antragsteller nur reflexartig betroffen. Das Grundgesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung gewährleisten jedoch nur den Individualrechtsschutz, keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung (vgl. BVerfG, B. v. 10. Juni 2009 - 1 BvR 198/08 - juris Rn. 9). Zur Eröffnung des Rechtswegs genügt weder die Verletzung nur wirtschaftlicher Interessen noch die Verletzung von Rechtssätzen, in denen der einzelne nur aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt wird, die also reine Reflexwirkung haben (vgl. BVerfG, a. a. O.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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published on 20/03/2014 00:00

Tenor Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10. Oktober 2012 - 5 Sa 389/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.

(2) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, so sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.

(3) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.

(4) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.

(5) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.

(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit

1.
die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind,
2.
diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder
3.
die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen.
Die Erteilung von Auskünften an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 12 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.

(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.

(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.

(2) Nicht aufgenommen werden

1.
die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,
2.
der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
3.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
4.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,
5.
Verurteilungen, durch die auf
a)
Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
6.
Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
a)
nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder
b)
nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,
diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
7.
Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind,
8.
Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,
9.
Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen,
10.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8,
11.
Eintragungen nach den §§ 10 und 11,
12.
die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.

(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen

1.
Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
2.
Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
3.
Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
4.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.

(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die

1.
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
2.
bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
a)
von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder
b)
von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als verantwortlich bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.
zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.

(2) Nicht aufgenommen werden

1.
die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,
2.
der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
3.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
4.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,
5.
Verurteilungen, durch die auf
a)
Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
6.
Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
a)
nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder
b)
nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,
diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
7.
Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind,
8.
Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,
9.
Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen,
10.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8,
11.
Eintragungen nach den §§ 10 und 11,
12.
die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.

(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen

1.
Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
2.
Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
3.
Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
4.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.

(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die

1.
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
2.
bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
a)
von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder
b)
von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als verantwortlich bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.