Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Mai 2017 - M 7 S 16.987

published on 31/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Mai 2017 - M 7 S 16.987
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 9.125,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtschutzverfahren gegen die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins sowie den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und begleitende Anordnungen.

Mit Bescheid vom 28. Januar 2016 erklärte die Antragsgegnerin nach Anhörung den am 17. Mai 1999 vom Kreisverwaltungsreferat München für den Antragsteller ausgestellten und bis 31. März 2017 befristeten Jagdschein Nr. … für ungültig und zog ihn ein (Nr. 1). Zudem wurde die Erteilung der vom Kreisverwaltungsreferat München für den Antragsteller ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. … vom 16. Juni 1999 mit Zustellung des Bescheids widerrufen (Nr. 2). In Nummer 3 des Bescheids wurde dem Antragsteller aufgegeben, die in seinem Besitz befindlichen, einzeln aufgelisteten acht Waffen und Munition innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und dem Kreisverwaltungsreferat einen Nachweis darüber zu erbringen. Weiter wurde der Antragsteller aufgefordert, den für ungültig erklärten Jagdschein und die widerrufene Waffenbesitzkarte innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids beim Kreisverwaltungsreferat München abzugeben (Nr. 4). In Nummer 5 des Bescheids wurde für die Nummern 1, 3 und 4 die sofortige Vollziehung angeordnet. In Nummer 6 wurde für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte ein Zwangsgeld i.H.v. 500,- EUR je Erlaubnisdokument angedroht.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller nicht mehr waffenrechtlich zuverlässig sei. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG besäßen Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgten oder unterstützten oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hätten, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien. Der Antragsteller sei im Juni 2014 zum Generalsekretär des Landesverbandes Bayern der Partei „Die Freiheit“ gewählt worden und habe bei den Kommunalwahlen in München 2014 für die Partei kandidiert. Dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz lägen gewichtige Anhaltspunkte für Bestrebungen der Partei „Die Freiheit“ vor, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien, weshalb die Partei vom Verfassungsschutz beobachtet werde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 22. Oktober 2015 (Az. 10 B 15.1320) festgestellt, dass aufgrund der Ideologie und Strategie der Partei die Schlussfolgerung der Verfolgung verfassungsschutzrelevanter islamfeindlicher Bestrebungen gerechtfertigt sei. Die Partei richte sich mit ihrer islamfeindlichen Propaganda primär gegen die Religionsfreiheit und fordere, auf bestimmte Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten, ferner stelle sie den Islam insgesamt als unvereinbar mit der Gesellschaftsordnung dar. Diese Forderungen seien mit der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht zu vereinbaren. Es gehe bei diesen Forderungen nicht nur um von der Meinungsfreiheit gedeckte Öffentlichkeitsarbeit oder Beiträge zu einer Diskussion über die Grenzen der Religionsfreiheit für Muslime, sondern um Vorschläge für konkrete Maßnahmen zu deren Einschränkung oder Beseitigung. Da die Partei „Die Freiheit“ eine auf politische Aktivität und Einflussnahme ausgerichtete Organisation sei, sei davon auszugehen, dass sie auch mit der Intention der Änderung der realen Verhältnisse handle. Über die Partei lägen über einen längeren Zeitraum quantitativ und qualitativ verdichtete, tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vor. Der Antragsteller unterstütze durch sein Engagement für die Partei „Die Freiheit“ als deren Generalsekretär und Kandidat bei der Kommunalwahl deren verfassungsfeindliche Bestrebungen. Gründe, die eine Ausnahme von der Vermutung der Unzuverlässigkeit rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. Die Anordnung, Waffen und Munition an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen, erfolge aufgrund von § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Rechtsgrundlage für die Verfügung in Nummer 3 des Bescheides sei § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nummern 1, 3 und 4 liege im überwiegenden öffentlichen Interesse. Waffenbesitz sei nur dann unbedenklich, wenn über die Zuverlässigkeit des Inhabers keine Zweifel bestünden. Personen, die über Schusswaffen verfügten, müssten hohen Ansprüchen in Bezug auf Charakter und persönliche Integrität entsprechen. Dagegen stellten Schusswaffen in der Hand einer Person, die den strengen Anforderungen nicht genügen könne, eine ständige Gefahr für die Allgemeinheit dar. Diese Gefahr abzuwenden, liege im öffentlichen Interesse. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an einer möglichst rasch wirksamen Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins und an den Widerruf der Erteilung der Waffenbesitzkarte überwiege gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, Waffen und Munition bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides zu besitzen.

Gegen den am 3. Februar 2016 zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller am 29. Februar 2016 Klage erheben und beantragte zugleich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Nummern 1, 3 und 4 des Bescheides wiederherzustellen und ergänzte mit Schreiben vom 15. August 2016 seinen Antrag dahingehend,

die Vollziehung der Nummern 2 und 6 des Bescheids auszusetzen.

Mit Schreiben vom 18. März 2016 begründete der Antragsteller seinen Antrag damit, dass die Vollzugsanordnung materiell rechtswidrig sei, da das Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses nicht hinreichend begründet und zudem der Grundverwaltungsakt rechtswidrig sei, so dass die Klage Aussicht auf Erfolg habe. Die Begründung im Bescheid, dass die Partei, für die der Antragsteller sich um ein politisches Amt beworben habe, vom Verfassungsschutz beobachtet werde, sei unter mehreren Gesichtspunkten bedenklich. Die Stadt stelle bei ihrer Entscheidung auf Sachverhalte aus dem Jahr 2014 ab. Entscheidend sei aber die Bewertung zum Zeitpunkt der Entscheidung. Der Antragsteller habe sich unstreitig zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit etwas zuschulden kommen lassen, was an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zweifeln ließe. Die Bewerbung um ein politisches Mandat in der Partei „Die Freiheit“ habe für sich genommen daher nachweislich keine Auswirkungen auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit gehabt. Soweit die Beobachtung der Partei durch den Verfassungsschutz zur Begründung herangezogen werde, sei der Bescheid rechtswidrig und die Begründung ungenügend. Falsch sei bereits die Grundannahme, dass die Partei Bestrebungen hege, die gegen die freiheitliche Grundordnung gerichtet seien. Richtig sei, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz in Bezug auf die Person des seinerzeitigen Landesvorsitzenden Michael Stürzenberger den Verdacht gehegt habe, dass dieser Meinungen vertrete, die sich in Bezug auf die Religionsfreiheit der Muslime gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten. Dieser Verdacht habe zu einer Beobachtung des Herrn Stürzenberger und des Bayerischen Landesverbandes geführt. Die Partei als solche, insbesondere der Bundesverband, seien nicht überwacht worden. Ein Einfluss des seinerzeitigen Landesvorsitzenden im Landesverband sei ausgeschlossen, nachdem dieser Landesverband längst aufgelöst sei. Deshalb sei auch nicht mehr der Landesverband als solcher Gegenstand der Beobachtung, sondern laut dem Verfassungsbericht Herr Stürzenberger und der Personenkreis um ihn. Allein die Mitgliedschaft in einer Partei, bei der hinsichtlich einzelner Mitglieder der Verdacht bestehe, dass sie sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richteten, lasse keinen hinreichenden Verdacht zu, dass auch dem Mitglied die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit abgesprochen werden könne. Im Übrigen sei die Beobachtung bereits bei geringen Verdachtsstufen zulässig. Der Nachweis, dass die Partei Bestrebungen unterstütze, die gegen die verfassungsrechtliche Ordnung gerichtet seien, sei dadurch nicht erbracht. Die Partei als solche werde nicht beobachtet und es laufe erst Recht kein Verbotsverfahren. Soweit die Stadt darauf abstelle, dass verfassungsfeindliche Tendenzen durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zumindest für möglich erscheinen würden, weil die Partei von Muslimen angeblich fordere, „umgehend auf alle aufgeführten Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten“, sei dies falsch und vom Gericht auch in dieser Form nicht festgestellt worden. Die Partei fordere lediglich von den muslimischen Dachverbänden und den lehrenden Islamwissenschaftlern oder Imamen, dass sie sich zum Grundgesetz bekannten und insofern klarstellten, dass die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Korans nicht als Verhaltensvorschrift anerkannt würden. Dies sei nicht per se verfassungsfeindlich. Jedenfalls sei diese Forderung, gerichtet an Dachverbände und nicht an einzelne Muslime, nicht geeignet, eine waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Frage zu stellen. Selbst wenn der Antragsteller diese Forderung federführend unterstützen würde und die Forderungen die grundrechtlich geschützte Glaubensfreiheit berührten, reiche dies nicht für eine Begründung des vorliegenden Bescheides und die Vollziehungsanordnung aus. Vielmehr wäre es notwendig, darzulegen, aus welchem Grund die Einschränkung der Grundrechte verfassungswidrig sein solle. Darüber hinaus bedürfe es der Feststellung, dass durch die Forderung die verfassungsmäßige Ordnung beseitigt werden solle. Die Partei „Die Freiheit“ wolle entsprechende Programme nicht schlicht durchsetzen, sondern sie im demokratischen Prozess als Forderungen einbringen. Es werde auf die politischen Leitsätze der Partei „Die Freiheit“ verwiesen. Die Stadt München setze sich erkennbar nicht mit den Inhalten des Parteiprogramms auseinander, sondern würdige ausschließlich die gerichtlichen Feststellungen, die einen anderen Sachverhalt beträfen. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sei die Frage gewesen, ob eine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht 2013 des Landesverbandes Bayern der Partei „Die Freiheit“ zulässig gewesen sei. Bewertet worden sei die Faktenlage zum damaligen Zeitpunkt. Im Zeitpunkt des Erlasses des hier angegriffenen Verwaltungsaktes sei eine Zugehörigkeit zu einem vom Verfassungsschutz beobachteten Landesverband nicht mehr zu erkennen. Soweit Herr Stürzenberger nach wie vor beobachtet werde, sei dies irrelevant. Aus diesem Grund sei auch die Vollziehungsanordnung rechtswidrig und fehlerhaft begründet. Hinsichtlich der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit eines Mitgliedes des Bundesverbandes genüge es nicht darauf abzustellen, dass der Landesverband, für den das Mitglied sich um ein politisches Mandat beworben habe, seinerzeit vom Verfassungsschutz beobachtet worden sei. Insbesondere genüge das dann nicht, wenn die Beobachtung seinerzeit auf dem angeblichen federführenden Einfluss eines Beobachtungsobjekts auf den Landesverband beruht habe und dieser Landesverband im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung gar nicht mehr existierte. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller auch in jüngster Vergangenheit beanstandungsfrei seinen Waffenbesitz ausgeübt habe.

Mit Schreiben vom 25. April 2016 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.

Unter Verweis auf den Inhalt der vorgelegten Waffenakte und die Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz das Kreisverwaltungsreferat nach einem Datenabgleich über Waffenbesitzer informiert habe, die einem extremistischen Spektrum zuzuordnen seien. Hierunter habe sich auch der Antragsteller befunden. Neben der Tätigkeit als Generalsekretär des Landesverbandes Bayern der Partei „Die Freiheit“ und seiner Kandidatur bei den Kommunalwahlen in München habe der Antragsteller zwischenzeitlich als Generalsekretär im Bundesvorstand der Partei „Die Freiheit“ fungiert. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 22. Oktober 2015 dargestellt, dass dem Landesverband Bayern der Partei „Die Freiheit“ auch Äußerungen und Veröffentlichungen ihres Landesvorsitzenden Herrn Stürzenberger zugerechnet würden. Sofern man von einer Auflösung des bayerischen Landesverbandes ausgehe, ergebe sich bezüglich des zu beobachtenden Personenkreises grundsätzlich keine veränderte Lage. Insbesondere sei der maßgebliche Funktionär Michael Stürzenberger zuletzt sowohl Landesals auch Bundesvorsitzender der Partei gewesen. Bei den Bestrebungen seien keine Änderungen zu erkennen. Derselbe Personenkreis in Bayern agiere nunmehr im Namen des Bundesverbandes mit demselben ideologischen Programm, demselben politischen Kurs und derselben extremistischen Zielsetzung. In der Gesamtschau lägen nach wie vor hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung durch diese Gruppierung bzw. deren Einzelpersonen vor. Deshalb sei der Bundesverband der Bürgerrechtspartei für mehr Freiheit und Demokratie „Die Freiheit“ zum Beobachtungsobjekt erklärt worden, soweit dessen Bestrebungen und Tätigkeiten sich auf das Gebiet des Freistaates Bayern bezögen und auswirkten. Die Stellungnahme des Bayer. Landesamtes für Verfassungsschutz vom 22. April 2016 (BA Bl. 72 - 81) werde zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht.

Nach Angaben im Verfassungsschutzbericht 2016 des Freistaats Bayern hat die Parteit „Die Freiheit“ auf ihrem Bundesparteitag am 4. Dezember 2016 beschlossen, sich aufzulösen. Diesem Parteitagsbeschluss sei durch die Mitglieder in einer laut Satzung erforderlichen Urabstimmung zugestimmt worden.

Mit Schreiben vom 21. März 2017 legten die Bevollmächtigten des Antragstellers die bei der Antragsgegnerin am 13. März 2017 beantragte Verlängerung des Jagdscheins vor.

Im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller begehrt im Wege des Eilrechtschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen in den Nummern 1, 3 und 4 des Bescheids, ferner - wie er mit Schreiben vom 15. August 2016 klargestellt hat - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Anordnungen in den Nummern 2 und 6 des Bescheids.

Der Antrag auf Eilrechtschutz ist bereits insoweit unzulässig (geworden), als er die Ungültigerklärung des Jagdscheins betrifft. Der Jagdschein hat zum 31. März 2017 seine Wirkung verloren. Damit besteht jedoch kein Rechtschutzbedürfnis (mehr) für Eilrechtschutz (vgl. BayVGH, B. v. 18. August 1995 - 19 CS 94.3708 - BeckRS 1995, 15947). Dass der Antragsteller am 13. März 2017 einen Antrag auf Verlängerung des Jagdscheins gestellt hat, vermag daran nichts zu ändern. Bei der Verlängerung eines Jagdscheins handelt es sich um einen (neuen) begünstigenden Verwaltungsakt, dessen Erlass der Antragsteller durch seinen Verlängerungsantrag begehrt und für den ein Eilrechtschutz nunmehr allenfalls gemäß § 123 VwGO statt gemäß § 80 Abs. 5 VwGO einschlägig wäre. Eine Umdeutung des Antrags kommt nicht in Betracht, zumal sich die Voraussetzungen wesentlich unterscheiden, hierzu keine Anhaltspunkte vorgetragen sind und der Antragsteller anwaltlich vertreten ist.

Hinsichtlich des Widerrufs der Waffenbesitzkarte ist der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO unbegründet.

Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier teils von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 WaffG, Art. 21a VwZVG) und teils kraft behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen bzw. wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für und gegen die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens darstellen. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück.

Nach der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung (st. Rspr. des BVerwG, vgl. B.v. 21.12.2006 - 6 B 99/06 - juris Rn. 4) sind die Erfolgsaussichten als offen anzusehen.

Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis - hier eine Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG) - nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt eine Erlaubnis die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) voraus, so dass bei Nicht-Vorliegen dieser Voraussetzungen die Erlaubnis zu versagen ist.

Die Antragsgegnerin hat vorliegend ihren Widerruf auf den Unzuverlässigkeitsgrund aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG gestützt, wonach Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, wenn sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Partei vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.9.2009 - 6 C 29/08 - juris Rn. 19 ff.). Im Unterschied zu § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG, wonach die Mitgliedschaft in einem unanfechtbar verbotenen Verein oder einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, zur Regel-Unzuverlässigkeit führt, knüpft der Begriff des „Verfolgens“ verfassungsfeindlicher Betätigung auch bei kollektiver Betätigung aber immer an die aktive individuelle Betätigung an (BVerwG, U. v. 30.9.2009 - 6 C 29/08 - juris Rn. 13 ff.; Papsthart, Waffenrecht, 10. Auflage München 2015, § 5 Rn. 21). Erfasst sind dabei aktuelle Unterstützungshandlungen und solche, die in den letzten fünf Jahren stattgefunden haben (Papsthart, a. a. O.).

Für die Auslegung des Begriffs „verfassungsfeindliche Bestrebungen“ können die Begriffsbestimmungen des § 4 BVerfSchG und § 92 Abs. 2 StGB herangezogen werden (BT-Drs. 14/7758, 55; Papsthart, a. a. O.; Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 5 Rn. 29).

Nach den Legaldefinitionen des § 4 Abs. 2 BVerfSchG und § 92 Abs. 2 StGB zählen zur verfassungsmäßigen Ordnung das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, die Unabhängigkeit der Gerichte, der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 c) BVerfSchG sind Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Das Tatbestandsmerkmal einer „politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweise“ erfordert über das bloße Vorhandensein bestimmter Bestrebungen hinaus ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen zu deren Realisierung (BVerwG, B. v. 24.3.2016 - 6 B 4/16 - juris Rn. 10). Erfasst sind Verhaltensweisen, die über rein politische Meinungen hinausgehen und auf Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sind (BVerwG, a.a.O.). Neben der Durchsetzung des politischen Hauptziels müssen die Aktivitäten auf die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen und somit ein maßgeblicher Zweck der Bestrebung sein (BVerwG, a.a.O.).

Die Antragsgegnerin führt an, dass der Antragsteller aufgrund seiner Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Partei „Die Freiheit“ - er sei im Juni 2014 zum Generalsekretär des Landesverbands Bayern der Partei „Die Freiheit“ gewählt worden und habe bei der Kommunalwahl in München im Jahr 2014 für die Partei kandidiert - waffenrechtlich unzuverlässig sei. Dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz lägen gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Partei „Die Freiheit“ vor, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet seien. Die Partei werde deshalb vom Verfassungsschutz beobachtet. Hierzu wird auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1320 - bezüglich der verfassungsschutzrechtrechtlichen Berichterstattung 2013 über die Partei „Die Freiheit Bayern“ Bezug genommen.

Der BayVGH stellt in seiner Entscheidung umfangreich ausgehend von der rechtlichen Vorgabe in Art. 15 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) heraus, dass und inwieweit er „tatsächliche Anhaltspunkte“ für das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen sieht. Dabei stützt er sich nicht nur auf die eigenen Verlautbarungen der Partei „Die Freiheit Bayern“, sondern insbesondere auf die ihres damaligen Landesvorsitzenden, dessen Aktivitäten der Partei zuzurechnen seien (BayVGH, a.a.O. Rn 36 ff.). Im gesetzlichen Anknüpfen an das Vorliegen „tatsächlicher Anhaltspunkte“ sieht der BayVGH eine Gewissheit darüber, dass solche Bestrebungen erfolgen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind, nicht für erforderlich an. Andererseits werde dadurch auch klargestellt, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreicht, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen müssten (BayVGH, a.a.O. Rn 35 m.w.N.).

Die waffenrechtliche Regelung differenziert insoweit hingegen nicht. Ist in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (nur) das Vorliegen von „Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen“ und damit eine Prognoseentscheidung gefordert, setzt die Formulierung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vom Wortlaut her das Vorliegen von Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung vor. „Anhaltspunkte“ reichen insoweit noch nicht aus. Die Voraussetzungen für eine Berichterstattung nach BayVSG und die Annahme der waffenrechtlichen (Regel-)Unzuverlässigkeit sind somit nicht identisch. Auch hat sich das Gericht eine eigene Überzeugung von den verfassungsfeindlichen Zielen einer Partei zu bilden (BVerwG, a.a.O. Rn. 21).

Ob nicht nur die vom BayVGH bejahten tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen, sondern u.a. aus den Feststellungen dieses Urteils auch auf die Annahme solcher Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG geschlossen werden kann, bleibt vorliegend der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten und ist einer Entscheidung nach summarischer Prüfung nicht zugänglich. Insoweit sind die Erfolgsaussichten somit als offen zu bewerten. Die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen durch die Partei „Die Freiheit Bayern“ angesichts der Äußerungen des Parteivorsitzenden Stürzenbergers über die Religion des Islam und islamischer Gläubige ist nicht nur in tatsächlicher Hinsicht schwierig und komplex, sondern auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung.

Soweit der Antragsteller einwendet, es handle sich bei den von der Behörde herangezogenen Vorgängen um Sachverhalte aus dem Jahr 2014 und dass nunmehr eine veränderte Sachlage wegen der Auflösung des Landesverbands Bayern vorliege, ist dies hingegen unbeachtlich, da nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG Betätigungen der letzten fünf Jahre relevant sind.

Abschließend ist im Hauptsacheverfahren zu klären, ob und inwieweit die vom BayVGH verfassungsschutzrechtlich vorgenommene Zurechnung der Verlautbarungen Stürzenbergers dem Antragsteller auch im waffenrechtliche Sinne ohne konkrete eigene Aussagen und Aktivitäten erfolgen kann. Schließlich reicht die Mitgliedschaft in einer entsprechender Vereinigung alleine für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG nicht aus, sondern bedarf es darüber hinaus, dass die Bestrebungen der Vereinigung in den letzten fünf Jahren individuell aktiv „verfolgt oder unterstützt“ wurden.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/7758, S. 55) setzt ein „Unterstützen“ i.S.v. WaffG zwar nicht voraus, dass sich bei der Verwendung der Waffe durch den Betreffenden bereits Anhaltspunkte für deren Missbrauch im Sinne seiner politischen oder ideologischen Ziele ergeben haben. Nach dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 WaffG, das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BT-Drs. 14/7758, S. 54), ist der Begriff des Unterstützens nicht einengend auszulegen (VG München, U. v. 13. November 2013 - M 7 K 12.2797 - juris Rn 30), etwa dahin, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung in einer Weise in Frage gestellt werden muss, welche in waffenrechtlicher Hinsicht den Schluss erlaubt, dass der Waffenbesitzer seine Waffe künftig im Sinne seiner verfassungsfeindlichen Einstellung gegen die Rechtsordnung einsetzen wird. Denn dieser Schluss liegt gerade allein dem maßgeblichen Tatbestandsmerkmal des Unterstützens verfassungsfeindlicher Bestrebungen zugrunde. Bei dessen Formulierung hat sich der Gesetzgeber ersichtlich von der potenziellen Erhöhung einer latenten Gefahr leiten lassen, die von der Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Vereinigung ausgeht, und gerade keine weiteren Voraussetzungen aufgestellt (VG München a.a.O.). Entsprechend hat er den Waffenbezug im Bereich der Delinquenz aufgegeben (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG), weil er der Auffassung war, der Waffeninhaber verdiene bei jedem ein gewisses Maß überschreitenden Mangel an Rechtstreue das nach dem Waffengesetz stets zu fordernde Vertrauen nicht mehr.

Der Antragsteller hat in seiner Anhörung mit Schreiben vom 7. Januar 2016 ausgeführt, dass er nie öffentlich oder privat Muslimen pauschal terroristische Verhaltensweise unterstellt habe. Es gehe ihm darum, die öffentliche Diskussion über die dem „politischen Islam“ offensichtlich immanente Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu fördern. Mit „Religion“ bzw. den Anhängern einer „Religion“ habe sein Engagement nichts zu tun. Bei all seinen politischen Ambitionen, insbesondere bei seinem Engagement bei der Partei „Die Freiheit“ habe er mit beiden Beinen fest auf dem Boden des Grundgesetzes, der Bayerischen Verfassung und der Deutschen Gesetze gestanden (Bl. 59 der waffenrechtl. Behördenakte).

Ob die Tätigkeiten als Generalsekretär des Landesverbandes und damit wesentlicher Parteifunktionär als Unterstützungshandlungen bzw. eine fehlende Distanzierung von den Verlautbarungen Stürzenbergers als ausreichend anzusehen ist, bedarf einer vertieften tatsächlichen und rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren.

Können die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nach der summarischen Prüfung - wie vorliegend - nicht hinreichend hinreichend beurteilt werden, sind allein die widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und deren Ablehnung verbundenen Folgen zu gewichten (VG München, B.v. 27.6.2016 - M 7 S. 16.161 - juris Rn 29). Dabei fällt im Waffenrecht zugunsten des öffentlichen Interesses die vom Waffenbesitz ausgehende erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit ins Gewicht, die u.a. in der Regelung des § 45 Abs. 5 WaffG ihren Niederschlag gefunden hat (VG München, a.a.O., mit Verweis auf SächsOVG, B.v. 2.5.2011 - 3 B 128/10 - juris Rn. 10). Es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeglicher Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BayVGH, vgl. B.v. 15.8.2008, 19 CS 08.1471 - juris - Rn. 21 m. Verweis auf BVerfG, U.v. 26.3.1996, 1 C 12/95 - juris - Rn. 25). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den betroffenen Rechtsgebieten des Jagd- und Waffenrechts um sog. besonderes Sicherheitsrecht handelt (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2001 - 19 ZS 01.357 - juris Rn. 28). In diesem Bereich genügt für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Gefahr bzw. - bis zu einer endgültigen Feststellung der tatsächlichen Umstände - sogar eine Anscheinsgefahr (vgl. BayVGH, a.a.O.).

Es ist vorliegend bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das waffenrechtlich bereits angenommene sofortige Vollzugsinteresse überwiegen würde.

Die Tätigkeit des Antragstellers in herausgehobener Position für eine Partei, bei der gemäß der Rechtsprechung des BayVGH tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung vorliegen und die deshalb vom Verfassungsschutz beobachtet wird, ist für ein sofortiges Vollzugsinteresse waffenrechtlicher Anordnungen ausreichend. Die Tätigkeit des Antragstellers als Generalsekretär war von herausgehobener Position und deutet auf eine grundsätzliche Identifizierung mit dem Anliegen der Partei und ihres Vorsitzenden hin, der die Partei maßgeblich beeinflusst und inhaltlich bestimmt hat. Demgegenüber liegt kein schwerer Eingriff in Rechte des Antragstellers vor. Er hat keine Gesichtspunkte geltend gemacht, die über das allgemeine Interesse, vom Sofortvollzug der waffenrechtlichen Anordnungen verschont zu bleiben, hinausgehen. Die Interessenabwägung fällt daher zu seinen Ungunsten aus.

Die Begründung für die angeordnete sofortige Vollziehung in Nummer 5 entspricht auch den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Insbesondere verlangt die Anordnung des Sofortvollzuges hier kein besonderes öffentliches Interesse, das über das den Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Nebenverfügungen rechtfertigende Interesse hinausgeht. Dabei ist für die Frage, ob die Begründung dem Formalerfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht, auf die Rechtsauffassung der Behörde abzustellen. Hier hat die Behörde das Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer möglichst rasch wirksamen Erfüllung der Überlassung- bzw. Unbrauchbarmachungspflicht und Nachweispflichten gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Waffen bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids zu besitzen, unter Berufung auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung bejaht und damit den vorliegenden Umständen entsprechend, die kein weitergehendes Interesse des Antragstellers am Besitz der Waffen erkennen lassen, ausreichend begründet.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist daher unbegründet.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. 1.5, 20.3, 50.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

16 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 22/10/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 10 B 15.1320 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Oktober 2015 (VG München, Entscheidung vom 16. Oktober 2014, Az.: M 22 K 14.1743) 10. Senat Sachgebietsschlüssel
published on 24/03/2016 00:00

Gründe I 1 Die Klägerin ist eine politische Partei. Auf ihre Klage hat das Verwaltungsgericht d
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 18/12/2017 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller ist Mitglied und Funktionär der Nationaldemokratischen
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

a)
Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;
b)
Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;
c)
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.

(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:

a)
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
b)
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
c)
das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
d)
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
e)
die Unabhängigkeit der Gerichte,
f)
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g)
die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze

1.
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
2.
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
3.
das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
4.
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
5.
die Unabhängigkeit der Gerichte und
6.
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (Absatz 1),
2.
Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

a)
Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;
b)
Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;
c)
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.

(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:

a)
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
b)
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
c)
das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
d)
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
e)
die Unabhängigkeit der Gerichte,
f)
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g)
die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze

1.
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
2.
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
3.
das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
4.
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
5.
die Unabhängigkeit der Gerichte und
6.
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (Absatz 1),
2.
Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

a)
Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;
b)
Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;
c)
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.

(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:

a)
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
b)
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
c)
das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
d)
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
e)
die Unabhängigkeit der Gerichte,
f)
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g)
die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.