Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Juli 2015 - M 6b S 15.2637

bei uns veröffentlicht am28.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 84,91 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen. Er wird seit dem ... Januar 2013 vom Antragsgegner als rundfunkbeitragspflichtig für eine Wohnung geführt.

Nachdem der Antragsteller auf Schreiben des Antragsgegners vom ... Juni 2013, ... Juli 2013, ... August 2013, ... Januar 2014 und ... Februar 2014 nicht reagierte und auch auf die Zahlungsaufforderung vom ... März 2014 und die Zahlungserinnerung vom ... Mai 2014 keine Beiträge entrichtete, setzte der Antragsgegner mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... Juli 2014 für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2014 einen rückständigen Betrag von a... EUR, bestehend aus b... EUR Rundfunkbeiträgen sowie c. EUR Kosten (Säumniszuschlag), fest. Mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... August 2014 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum April 2014 bis Juni 2014 einen weiteren rückständigen Betrag von d... EUR, bestehend aus e... EUR Rundfunkbeiträgen sowie c. EUR Kosten (Säumniszuschlag), fest.

Gegen den Bescheid vom ... Juli 2014 legte der Antragsteller mit Schreiben vom ... August 2014 ausführlich begründet Widerspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung.

Mit Schriftsatz vom ... September 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhob der Antragsteller Klage und beantragte u. a. die Aufhebung der Bescheide des Antragsgegners vom ... Juli 2014, ihm zugegangen am ... Juli 2014, und ... August 2014, ihm zugegangen am ... August 2014. Zum Zugang des Bescheids vom ... August 2014 teilte der Antragsteller mit, dass dieser am ... August 2014 bei der Post eingeliefert worden sei. Diese Information lasse sich dem auf dem Bescheid gedruckten „Data Matrix Code“ entnehmen. Vom ... August 2014 bis ... August 2014 sei der Kläger urlaubsbedingt ortsabwesend gewesen.

Der gleichzeitig bei Gericht gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide wurde durch den Antragsteller am ... Oktober 2014 auf Anregung des Gerichts zurückgenommen (Einstellungsbeschluss vom ...10.2014 im Verfahren ...).

Die Klage begründete der Antragsteller wie folgt:

Die Rechtsbehelfsbelehrung zu den angefochtenen Bescheiden, die zwei Gläubiger und Adressaten aufwiesen, sei fehlerhaft. Die Bescheide wiesen formale Fehler auf. Der Absender sei nicht eindeutig zu erkennen, die Legitimation des Beitragsservice, für den Bayerischen Rundfunk rechtswirksam tätig zu werden, sei nicht nachvollziehbar. Der fehlende Zustellungswille sei durch die formlose Übersendung in Kopie erkennbar. Der Bescheid sei auch deshalb ungültig, weil er nicht unterschrieben sei. Auch Angaben zur Fälligkeit seien nicht getroffen. Der Bescheid sei außerdem mangelhaft, weil sich nicht erschließe, ob Gebühren oder Beiträge erhoben würden.

Der Antragsteller habe mit dem Antragsgegner keinen Vertrag geschlossen und kein Konto eröffnet. Es gebe keine Grundlage für eine Direktanmeldung und die Zwangsvergabe einer Beitragsnummer. Die Löschung des Kontos und der Kontonummer werde beantragt. Es werde bezweifelt, dass eine Zahlungsverpflichtung rechtswirksam festgesetzt worden sei. Der Bescheid vom ... Juli 2014 setze für zurückliegende Zeiträume Beiträge fest. Dies sei unzulässig, da es keinen originären Beitragsbescheid gebe, durch den die Beitragspflicht begründet werde. Der Antragsgegner habe gegen die Datenschutzbestimmungen des RBStV verstoßen. Wie sich aus dem „Lieferkonzept - Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten“ ergebe, seien die Daten des Antragstellers in der Zeit vom ... März 2013 bis ... März 2013 an den Antragsgegner geliefert, jedoch nicht binnen eines Jahres überprüft worden. Der erste Bescheid stamme aus dem Juli 2014. Bis zum ... März 2014 sei der Antragsteller nicht um Auskunft gebeten worden. Der Antragsteller beantrage die Löschung seiner beim Antragsgegner gespeicherten personenbezogenen Daten.

Darüber hinaus halte es der Antragsteller nicht für gerechtfertigt, Personen zu Rundfunkbeiträgen heranzuziehen, die - wie der Antragsteller - (öffentlich-rechtliche) Rundfunkangebote nicht nutzten, und außerdem auch keine Differenzierung hinsichtlich der Haushaltsgröße vorzunehmen. Die große Zahl von Personen, die nur Radiogeräte nutzten und durch die Umstellung höher belastet würden, lasse die vorgenommene Typisierung fraglich erscheinen. Die Erbringung einer Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag werde angezweifelt, wenn das Rundfunkangebot nicht genutzt werde. An das Innehaben einer Wohnung dürfe insofern nicht angeknüpft werden. Der Antragsteller mache für sich das Grundrecht auf negative Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG geltend. Es sei darüber hinaus nicht mit Art. 4 GG vereinbar, für „verfassungswidrige, manipulierte und propagandistische Einwirkungen zu einem Zwangsbeitrag herangezogen zu werden“. Der Antragsteller beantragt zu prüfen, inwieweit § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV auf Personen, die keine Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, angewendet werden könne.

Der Antragsteller ergänzte seine Ausführungen mit Schriftsätzen vom ... Oktober 2014, ... Mai 2015 und ... Juni 2015.

Mit Schriftsatz vom ... Juni 2015 beantragte der Antragsteller unter Vorlage u. a. eines Vollstreckungsersuchens des Antragsgegners vom ... März 2015, betreffend die Beitragsforderungen aus den Bescheiden vom ... Juli 2014 und ... August 2014,

die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Der Antragsgegner habe ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht über entsprechende Anträge entschieden und die Vollstreckung der beiden streitgegenständlichen Bescheide eingeleitet. Zur weiteren Begründung werde auf die Klagebegründung und die weiteren Schriftsätze im Klageverfahren vom ... Oktober 2014, ... Mai 2015 und ... Juni 2015 verwiesen.

Mit Schriftsatz vom ... Juni 2015 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, warum aus seiner Sicht das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiege.

Mit Schriftsatz vom ... Juli 2015 teilte der Antragsteller zur Begründung seines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO noch mit, dass ihm die vom Antragsgegner behauptete Mahnung vom... Dezember 2014 in Bezug auf den Bescheid vom ... August 2014 nicht zugestellt worden sei. Es sei dem Antragsgegner aufzuerlegen, vor Einlegung von Vollstreckungsmaßnahmen zum Bescheid vom ... August 2014 eine Mahnung an den Antragsteller zuzustellen. Der Antragsteller führte weiter aus, dass das Ausstandsverzeichnis inhaltlich nicht zutreffend sei, außerdem - unter Verweis auf neuere Rechtsprechung zum Rundfunkbeitrag - dass § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht auf Säumniszuschläge anzuwenden sei, Widerspruch und Klage folglich insoweit aufschiebende Wirkung zukomme. Außerdem seien die Vollstreckungsvoraussetzungen aufgrund rechtsunwirksamer Titel nicht erfüllt. Es folgten weitere Ausführungen zur Begründung der Klage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Konkreten und im Übrigen wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, im Verfahren ... und im Verfahren ... sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegte Akte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.

Der Antrag, der dahingehend zu verstehen ist, dass vom Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Gebühren-/Beitragsbescheide vom ... Juli 2014 und ... August 2014 begehrt wird (§ 88 VwGO analog), ist in Bezug auf den Bescheid vom... August 2014 bereits unzulässig, im Hinblick auf den Bescheid vom ... Juli 2014 ist er zulässig (s. § 75 VwGO zur Zulässigkeit der zugrundeliegenden Klage), jedoch unbegründet.

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... August 2014 anzuordnen, ist nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung bereits unzulässig. Denn die gegen diesen Bescheid erhobene Klage ist unzulässig, da sie verfristet eingelegt wurde. Der Bescheid vom ... August 2014 ist mangels rechtzeitig eingelegtem Rechtsmittel in Bestandskraft erwachsen. Schon nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers ist der Bescheid durch den Antragsgegner am ... August 2014 zur Post gegeben worden. Der Zugang gilt als mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, dies war der ... August 2014, als bewirkt (s. Art. 17 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG, s. auch Art. 41 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG). Der Antragsteller hat somit nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat ab Zugang, also bis zum ... September 2014 - der ... September 2014 war ein Sonntag - Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 VwGO i. V. m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AGVwGO, §§ 70 Abs. 1, 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die urlaubsbedingte Abwesenheit des Antragstellers vom ... August 2014 bis ... August 2014 führt nicht dazu, dass sich der Zugang auf seinen Rückkehrtag verschiebt. Die Klage vom ... September 2014 war verspätet.

Im Übrigen wäre der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich des Bescheids vom... August 2014 auch unbegründet. Die folgenden Ausführungen können auf den Bescheid vom ... August 2014 übertragen werden.

2. In Bezug auf den Bescheid vom ... Juli 2014 ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, jedoch unbegründet.

2.1. Nach der Rechtsauffassung der erkennenden Kammer ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch zulässig, soweit die Festsetzung des Säumniszuschlags angefochten wurde. Widerspruch und Klage haben auch insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung (a. A. SächsOVG, B. v. 5.5.2015 - 3 B 111/15 - juris m. w. N.).

Die Frage, ob Säumniszuschläge zu den „öffentlichen Abgaben und Kosten“ im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zu rechnen sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. bejahend: VG Leipzig, B. v. 13.4.15 - 1 L 734/14 - juris; im Ergebnis BayVGH, B. v. 18.2.2015 - 7 CS 15.103 - juris; OVG Hamburg zu Säumniszuschlägen im Abgabenrecht, B. v. 17.10.2005 - 1 Bs 210/05 - juris m. w. N.; ebenso HessVGH, B. v. 1.2.2012 - 5 B 77/12 - juris; verneinend: SächsOVG, B. v. 5.5.2015 - 3 B 111/15 - juris m. w. N.; VGH BW, B. v. 4.2.2015 - 2 S 2436/14 - juris m. w. N.; so auch BayVGH für Säumniszuschläge nach § 240 Abgabenordnung, B. v. 25.11.1998 - 4 ZS 98.2660 - juris).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entspricht es dem Sinn der mit dieser Vorschrift bezweckten Angleichung an das Steuerrecht, in die Sofortvollzugsregelung alle Abgaben einzubeziehen, durch die, Steuern vergleichbar, die Befriedigung des öffentlichen Finanzbedarfs sichergestellt wird. Entscheidend ist, ob die betreffende Abgabe ebenso wie Steuer, Gebühr oder Beitrag eine Finanzierungsfunktion erfüllt. Das ist der Fall, wenn der Hoheitsträger sich mit ihrer Hilfe eine Einnahmequelle erschließt, die es ihm ermöglicht, seine eigenen Ausgaben voll oder jedenfalls teilweise zu decken (BVerwG, Urt. v. 17.12.1992 - 4 C 30.90 - NVwZ 1993, 1112).

Der vom Antragsgegner festgesetzte Säumniszuschlag erfüllt nicht nur, aber auch eine solche Finanzierungsfunktion.

Einerseits stellt er zwar ein Druckmittel eigener Art dar, das den Rundfunkbeitragspflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll, andererseits verfolgt § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV) aber auch den Zweck, vom Beitragspflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Rundfunkbeiträge zu erhalten und die Verwaltungsaufwendungen abzugelten, die infolge der unterbliebenen oder nicht fristgerechten Zahlung entstehen. Verwirkte Säumniszuschläge treten - was den Ausgleich für die Wertminderung infolge verzögerten Zahlungseingangs angeht - gleichsam an die Stelle von Stundungs- und Aussetzungszinsen. Die Finanzierungsfunktion der Säumniszuschläge geht sogar noch weiter, da sie neben dem eigentlichen „Zinsersatz“ auch den besonderen Verwaltungsaufwand umfasst, den gerade eine Säumnis infolge der durch sie ausgelösten Verwaltungstätigkeit verursacht. Hiervon ausgehend kommt der Finanzierungsfunktion des Säumniszuschlages neben der „Druckmittelfunktion“ ein nicht unerhebliches Gewicht zu. Deshalb ist es sachgerecht, den Säumniszuschlag ebenso als „öffentliche Abgabe“ im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zu behandeln wie die zugrunde liegende Abgabenschuld selbst (s. HessVGH, a. a. O. Rn. 6). Die Einnahmen aus den Säumniszuschlägen bei Rundfunkbeiträgen dienen auch der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (a. A. VGH BW, B. v. 4.2.2015 - 2 S 2436/14 - juris). Entsprechend stellt die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) Säumniszuschläge unter der Kategorie „Andere Erträge“ in die Berechnung des allgemeinen Finanzbedarfs ein (vgl. 17. Bericht der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten von Dezember 2009, Kapitel 6 - Erträge, Tz. 333, abrufbar unter http://www.kef-online.de/inhalte/bericht17/kef_17bericht.pdf). In dem 19. Bericht der KEF von Februar 2014 (Kapitel 7 - Erträge, Tz. 320, abrufbar unter http://www.kef-online.de/inhalte/bericht19/kef_19bericht.pdf) wurden für den Zeitraum 2013 bis 2017 „Andere Erträge“, mithin hauptsächlich Säumniszuschläge, in Höhe von jährlich 44,4 Mio. Euro eingeplant.

Darüber hinaus handelt es sich bei den Säumniszuschlägen im Bereich des Rundfunkbeitragsrechts um Leistungen, die sich zu den Rundfunkbeiträgen streng akzessorisch verhalten. Gemäß § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung fällt ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR an, wenn die geschuldeten Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe gezahlt werden. Vor dem Hintergrund, dass die Höhe des Säumniszuschlags von der Höhe der geschuldeten Rundfunkbeiträge abhängig gemacht wird, ist dieser nicht als rechtlich selbstständig anzusehen (vgl. OVG Hamburg, B. v. 17.10.2005 - 1 Bs 210/05 - NVwZ-RR 2006, 156 m. w. N.).

2.2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung und hat abzuwägen zwischen dem Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung. Bei all dem ist jedoch in einem Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die gesetzgeberische Wertung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu berücksichtigen, nach der die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten (nur) erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen, weil sich der Bescheid des Antragsgegners vom ... Juli 2014 nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auf das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO kommt es daher vorliegend nicht an.

Mit dem Bescheid hat der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller in rechtmäßiger Weise Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2014 sowie einen Säumniszuschlag festgesetzt.

2.2.1. Der Bescheid ist nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Antragsgegner als die den Bescheid erlassende Stelle ohne weiteres erkennbar.

Hinsichtlich des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Beitragsservice) ist anzumerken, dass die Erledigung von Verwaltungsaufgaben für den Antragsgegner, wozu auch die Erstellung von Bescheiden gehört, ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - i. V. m. § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge findet. Auf der Grundlage dieser Vorschriften haben die Landesrundfunkanstalten eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft gebildet, die in ihrem Namen und ihrem Auftrag den Einzug von Rundfunkbeiträgen vornimmt und auch Beitragsbescheide sowie Widerspruchsbescheide erstellt, die jedoch rechtlich ausdrücklich der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zugeordnet und zugerechnet werden. Dieses organisatorische Vorgehen der Landesrundfunkanstalten ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Nennung der Rechtsform des Antragsgegners (oder des für diesen handelnden „Beitragsservice“) ist rechtlich nicht erforderlich. Die ausführliche und zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung macht es dem Adressaten des Bescheids ohne weiteres möglich, zu erkennen, in welcher Art und Weise er Rechtsbehelfe gegen den Bescheid ergreifen kann. Abgesehen davon wäre der Bescheid selbst dann nicht (formell) rechtswidrig, wenn ihm überhaupt keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wäre. Dies hätte lediglich zur Folge, dass nach seinem Zugang die Rechtsbehelfsfrist des § 58 VwGO nicht zu laufen beginnen würde und noch innerhalb eines Jahres fristgerecht Rechtsbehelfe (Widerspruch oder Klage) ergriffen werden könnten.

Auch wenn der Bescheid mit „Gebühren-/Beitragsbescheid“ überschrieben ist, lässt er angesichts seines Textes keinen Zweifel daran, dass für die jeweiligen Zeiträume vorliegend Rundfunkbeiträge, nicht aber Rundfunkgebühren, festgesetzt wurden.

Schließlich leidet der Bescheid nicht deshalb an einem (formellen) Mangel, weil er nicht unterschrieben ist. Vielmehr enthält er gem. Art. 37 Abs. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG - analog zulässigerweise den Hinweis, dass er maschinell erstellt worden ist und deshalb keine Unterschrift trägt. In Anbetracht der Tatsache, dass es gerade in Massenverfahren wie demjenigen der Rundfunkbeiträge und schon vormals der Rundfunkgebühren ohne enormen Verwaltungsaufwand kaum noch möglich wäre, jeden einzelnen Bescheid durch einen Sachbearbeiter unterschreiben zu lassen, gebietet es der Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung, die bestehenden technischen Möglichkeiten zu nutzen, um den Verwaltungsaufwand und die Kosten möglichst gering zu halten.

2.2.2. Mit dem Bescheid wurden auch materiell rechtmäßig Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2014 und ein Säumniszuschlag festgesetzt.

2.2.2.1. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], hier maßgeblich zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011). Im privaten Bereich war im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR pro Monat zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Der Antragsteller hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein. Er war demnach als Wohnungsinhaber Beitragsschuldner und für den festgesetzten Zeitraum verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von f... EUR zu zahlen. Die Festsetzung durch Bescheid durfte erfolgen, weil der Antragsteller die Rundfunkbeiträge trotz deren Fälligkeit nicht rechtzeitig und vollständig gezahlt hat (§ 10 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 3 RBStV).

2.2.2.2. Ein Befreiungsantrag, der beim Antragsgegner so rechtzeitig gestellt worden wäre, dass er für den hier streitgegenständlichen Zeitraum Bedeutung erlangen könnte, ist vom Antragsteller weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Unabhängig von der Frage, ob es selbst bei ausreichend substantiierten Ausführungen überhaupt zu einer Härtefallbefreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV wegen der Nichtnutzung von (öffentlich-rechtlichen) Rundfunkangeboten kommen kann, könnte nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 RBStV eine Befreiung auf einen Antrag hin frühestens zum Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt, beginnen.

2.2.2.3. Die grundsätzlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen Einwendungen des Antragstellers, mit denen er sich gegen den Rundfunkbeitrag als solchen richtet, sind nicht durchgreifend.

(1) Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG) u. a. entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Unter der Prämisse, dass der Rundfunkbeitrag seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt ist sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann, hat er keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte (Rn. 83 f.). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff). Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen können, seien in Anbetracht der Höhe der Rundfunkbeitragspflicht nicht besonders intensiv und hielten sich angesichts der in § 4 RBStV vorgesehenen Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren (Rn. 110).

Wegen der weiteren Einzelheiten und Begründungen wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Zwar hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung unmittelbar nur die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung überprüft. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit sich die mit den jeweiligen Normen der Bayerischen Verfassung korrespondierenden Regelungen des Grundgesetzes von diesen dermaßen unterscheiden sollten, dass mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht zugleich feststünde, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht gegen die übereinstimmenden Normen des Grundgesetzes verstößt ( vgl. Art. 142 GG).

Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60). Nachdem etwa in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechts nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht stattfand, ist offensichtlich, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof noch nicht einmal dessen Schutzbereich durch die Rundfunkbeitragspflicht als berührt angesehen hat. Gleichermaßen hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 (VGH B 35/12 - juris) auf eine Verfassungsbeschwerde gegen den RBStV hin den Schutzbereich unter anderem der Eigentumsfreiheit nach der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - als schon gar nicht berührt erachtet und die Verfassungsbeschwerde insoweit als unzulässig angesehen (Rn. 37, 53). Die Rundfunkbeiträge hätten keine übermäßig belastende oder gar erdrosselnde Wirkung. Auch knüpfe die Abgabenpflicht nicht an den Hinzuerwerb von Eigentum oder den Bestand des Hinzuerworbenen an (juris Rn. 54).

(2) Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr bestätigt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung (§ 2 RBStV), unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Sie verletze weder die Informationsfreiheit (Rundfunkempfangsfreiheit) noch die allgemeine Handlungsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz. Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor (BayVGH, U. v. 19.7.2015 - 7 BV 14.1707 - juris).

Die erkennende Kammer folgt der vorgenannten Rechtsprechung.

(3) Darüber hinaus gilt noch Folgendes:

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob die Programmkritik des Antragstellers bzw. die Vorwürfe hinsichtlich fehlender Unabhängigkeit zutreffen. Solches lässt die Rundfunkbeitragspflicht selbst unberührt. Es ist zunächst Aufgabe der hierzu berufenen Gremien, insbesondere der Programmkommission und der Rundfunkräte, über die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen und erforderlichenfalls entsprechend Einfluss auf die Programmgestaltung zu nehmen. Sollten die hierzu berufenen Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung (s. etwa Beschwerde nach Art. 19 Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG), insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgerichten offen (siehe z. B. BVerfG, U. v. 25.03.2014 - 1 BvF 1/11 - 1 BvF 4/11 - DVBl 2014, 649/655; BVerfG, U. v.11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 - 1 BvR 809/06 - 1 BvR 830/06 - DVBl 2007, 1292/1294).

Soweit in diesem Zusammenhang vorgetragen wird, die Erhebung des Rundfunkbeitrags verletze das Recht auf Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG (entsprechend Art. 107 BV), greift auch dieser Einwand nicht durch. Der Schutzbereich der Religionsfreiheit bzw. der Gewissensfreiheit ist nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe ist nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen und religiösen Bekenntnisses verbunden. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit wird bei der Zahlung einer Abgabe nur dann berührt, wenn diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig nicht den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG (so BVerfG, B. v. 2.6.2003 - 2 BvR 1775/02 - juris, B. v. 26.8.1992 - 2 BvR 478/92 - juris Rn. 3).

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, U. v.15.12.1983 - 1 BvR 209/83 - juris Rn. 145 ff.), ist durch die Rundfunkbeitragserhebung ebenfalls nicht betroffen. Dessen Schutzbereich wird durch die Erhebung und Zahlung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt. Für die der Beitragserhebung vorgelagerten Auskunfts- und Nachweispflichten und die damit verbundenen Erhebungen, Verarbeitungen und Nutzungen von personenbezogenen Daten (§§ 8, 9, 11 RBStV) sowie den in § 14 Abs. 9 RBStV vorgesehenen einmaligen Melderegisterabgleich hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit für das erkennende Gericht bindender Wirkung eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts verneint und die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Eingriffe als gerechtfertigt und verhältnismäßig angesehen. Im Übrigen ist der Vortrag des Antragstellers, wonach der Antragsgegner nicht innerhalb eines Jahres die ihn betreffenden Daten einer Überprüfung unterzogen habe, unzutreffend. Dies belegen schon die zahlreichen, der Akte des Antragsgegners zu entnehmenden schriftlichen Kontaktaufnahmeversuche, die der Antragsteller nicht substantiiert bestritt, sondern über die er in seinem Schriftsatz vom ... Oktober 2014 selbst mutmaßt, sie ungelesen entsorgt zu haben.

2.2.2.4. Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von c. EUR ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Juli 2015 - M 6b S 15.2637

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Juli 2015 - M 6b S 15.2637

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Juli 2015 - M 6b S 15.2637 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 4


(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Abgabenordnung - AO 1977 | § 240 Säumniszuschläge


(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten d

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 142


Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Juli 2015 - M 6b S 15.2637 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Juli 2015 - M 6b S 15.2637 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. Juni 2015 - 7 BV 14.1707

bei uns veröffentlicht am 19.06.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 7 BV 14.1707 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Juni 2015 (VG München, Entscheidung vom 16. Juli 2014, Az.: M 6b K 13.5628) 7. Senat Hauptpunkte: Rundfunkfr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2015 - 7 CS 15.103

bei uns veröffentlicht am 18.02.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 58,84 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Feb. 2015 - 2 S 2436/14

bei uns veröffentlicht am 04.02.2015

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. November 2014 - 2 K 2488/14 - geändert. Es wird festgestellt, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers bezüglich des im Bescheid des Antragsgegner

Referenzen

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 58,84 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 VwGO) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 1. März 2014 und 1. September 2014, mit denen rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2013 (161,82 Euro und 11,60 Euro Rücklastschriftkosten und Säumniszuschlag) sowie für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 30. Juni 2014 (53,94 Euro und 8 Euro Säumniszuschlag) festgesetzt werden.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2014 den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestünden nicht. Die Vollziehung der Bescheide habe für den Antragsteller keine unbillige Härte zur Folge. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er gibt zur Begründung im Wesentlichen unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens an, er nutze zwar die ihm gehörende streitgegenständliche Wohnung in E. für Lagerzwecke, wohne jedoch zusammen mit seiner Lebensgefährtin ausschließlich in der Wohnung in K.. Er sei melderechtlich auch lediglich dort gemeldet und habe seine Wohnung in E. seit dem 30. März 2007 abgemeldet. Weil er somit die Wohnung in E. nicht selbst bewohne, sei er nicht „Inhaber“ dieser Wohnung und hierfür auch nicht rundfunkbeitragspflichtig. Im Übrigen halte er in der Wohnung in E. auch keine (herkömmlichen oder neuartigen) Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 22. Januar 2015 verwiesen.

Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegte Behördenakte (Heftung) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 146 Abs. 4 Satz 6, § 80 Abs. 5 VwGO) rechtfertigt keine vom angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts abweichende Entscheidung. Der Senat folgt den Gründen jenes Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

a) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide sind entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht deshalb begründet, weil der Antragsteller die ihm gehörende streitgegenständliche Wohnung in E. nur für Lagerzwecke nutzt und diese Wohnung melderechtlich seit dem 30. März 2007 abgemeldet hat.

aa) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags [RBStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S]). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 RBStV).

bb) Die Wohnung des Antragstellers in E. ist unstreitig eine Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Nach der gesetzlichen Definition ist es ausreichend, dass die ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1RBStV). Auf die tatsächliche Nutzung und damit auch auf ein tatsächliches Bewohnen der betreffenden Raumeinheit kommt es nicht an (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 14, Begründung zu § 3 RBStV).

cc) Solange der Antragsteller seine Wohnung in E. noch selbst - wenn auch nur für Lagerzwecke - nutzt, liegt es nahe, ihn als Inhaber der Wohnung, der die Wohnung „selbst bewohnt“ (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV), anzusehen. Denn dem Willen des Gesetzgebers entspricht es, den auf die Wohnung bezogenen Rundfunkbeitrag einfach und praktikabel auszugestalten und die Privatsphäre zu schützen. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ sollen nicht mehr erforderlich sein, weil es auf Art und Umfang der Nutzung der Wohnung regelmäßig nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 13 f., Begründung zu § 2 und § 3 RBStV; vgl. auch Göhmann/Schneider/Siekmann in Hahn/Vesting, Beck‘scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 2 RBStV Rn. 9 ff.).

dd) Der Umstand, dass der Antragsteller seine Wohnung in E. melderechtlich abgemeldet hat, ist für die gerichtliche Entscheidung unerheblich. Die gesetzliche Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 RBStV gibt (widerlegbare) Hinweise auf die Inhaberschaft einer Wohnung. Sie schließt aber keineswegs aus, dass auch andere Personen, die nicht gemeldet oder in einem Mietvertrag genannt sind, als Wohnungsinhaber und damit als Beitragsschuldner anzusehen sind (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 13, Begründung zu § 2 RBStV).

b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auch nicht darauf an, ob er in der Wohnung in E. (herkömmliche oder neuartige) Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit hält oder nicht.

Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an die „Wohnung“ und der Verzicht auf das nach Maßgabe des früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrags geltende Erfordernis, ein (herkömmliches oder neuartiges) Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit zu halten, gehört zu den grundlegenden Prinzipien des neuen Beitragsmodells des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 12, Begründung zu § 2 RBStV). Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung. Sie knüpft an die theoretische Möglichkeit der Nutzung an, ohne dass in der Wohnung die für einen Rundfunkempfang erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen. Die Beitragspflicht kann deshalb auch nicht mit der Begründung abgewendet werden, in der konkreten Wohnung erfolge keine Rundfunknutzung bzw. es existierten keine technischen Empfangseinrichtungen (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 12/13, Begründung zu § 2 RBStV).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 3 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. November 2014 - 2 K 2488/14 - geändert. Es wird festgestellt, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers bezüglich des im Bescheid des Antragsgegners vom 04. Juli 2014 festgesetzten und noch zur Vollstreckung vorgesehenen Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 EUR aufschiebende Wirkung hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 55,94 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, aber zum überwiegenden Teil nicht begründet (1.). Lediglich hinsichtlich des geforderten Säumniszuschlags ist die Feststellung zu treffen, dass insoweit dem Rechtsbehelf des Antragstellers aufschiebende Wirkung zukommt (2.).
1. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt, soweit der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt 215,76 EUR festgesetzt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit zunächst auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
a) Ergänzend ist zunächst nochmals darauf hinzuweisen, dass sich der Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Bezahlung der festgesetzten Abgabe vor dem privaten Suspensivinteresse des Antragstellers schon aus dem Gesetz ergibt. Nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung in § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO hängt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in abgabenrechtlichen Verfahren davon ab, ob nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Solche Zweifel sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg, wobei ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang die Anordnung nicht trägt (ausführl.: Beschluss vom 18.08.1997 - 2 S 1518/97 - m.w.N.). Die in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO gesetzlich generell bestimmte sofortige Vollziehbarkeit würde ihren Zweck nicht erreichen, wenn die aufschiebende Wirkung schon bei offenem Verfahrensausgang angeordnet werden müsste, denn nach der gesetzlichen Wertung soll das Vollziehungsrisiko beim Bürger und nicht bei der Verwaltung liegen (so zu Recht Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 143). Einem Abgabenschuldner ist es bei offenem Verfahrensausgang regelmäßig zuzumuten, die Abgabe zunächst zu begleichen und sein Begehren im Hauptsacheverfahren weiterzuverfolgen, falls in seinem Fall nicht ausnahmsweise eine besondere Härte - für deren Vorliegen hier indes nichts spricht - gegeben ist.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers differenziert die gesetzliche Regelung nicht danach, ob bereits im konkreten Einzelfall die Finanzierungsfunktion einer Abgabe beeinträchtigt wäre. Abgesehen davon wäre im vorliegenden Fall selbst bei einer solchen Betrachtungsweise, wie sie dem Antragsteller wohl vorschwebt, in Betracht zu ziehen, dass die behaupteten verfassungsrechtlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags in einer Vielzahl von Einzelfällen zum Tragen kommen würden, und daher sehr wohl die Finanzierungsfunktion des Rundfunkbeitrags in Frage gestellt wäre, wenn aufgrund der von dem Antragsteller vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anzuordnen wäre.
b) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen hier nicht. Hierzu müsste - wie bereits dargelegt - ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher sein als deren Misserfolg; ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang würde nicht genügen Der Senat sieht in Übereinstimmung mit aktuellen landesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen, auf die auch das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen hat (VerfGH Rheinl-Pf., Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -; BayVerfGH, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 Vf. 24-VII-12-), schon keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Angesichts dieser landesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen kann aber jedenfalls von einer offensichtlichen Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags nicht die Rede sein. Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellt sich der Verfahrensausgang zu seinen Gunsten demzufolge höchstens als offen dar. Wie dargelegt rechtfertigt ein offener Verfahrensausgang nach der ausdrücklichen Regelung in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in einem abgabenrechtlichen Verfahren jedoch nicht.
2. In Bezug auf die sofortige Vollziehung des festgesetzten Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 EUR hat die Beschwerde indes in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit ist der Antrag sinngemäß auf die zulässige Feststellung gerichtet, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers aufschiebende Wirkung hat. Dies hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung auch ausdrücklich betont. Dort führt er aus, Säumniszuschläge unterlägen der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO, da sie keine öffentlichen Abgaben und Kosten darstellten. Jedenfalls aber wäre der Antrag des Antragstellers entsprechend umzudeuten (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 458; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rn. 181)
a) § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats weder unmittelbar noch entsprechend auf Säumniszuschläge anzuwenden, denn hierbei handelt es sich nicht um ein Finanzierungsinstrument des Staates, sondern in erster Linie um ein Druckmittel (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 01.06.1992 - 2 S 2999/90 - VBlBW 1992, 470, vom 28.07.1987 - 2 S 10/87 - Ls. in juris und Beschluss vom 30.09.1982 - 2 S 1462/82 - Ls. in juris). Dies dürfte auch der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung (vgl. aus neuerer Zeit: OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 24.06.2011 - 3 M 488/10 - NVwZ-RR 2011, 846) und Literatur (vgl. - jeweils m.w.Nachw. - Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 137; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rn. 63) entsprechen. Zwar werden durch Säumniszuschläge, wenn auch nachrangig, die Aufwendungen mit abgegolten, die bei den Behörden dadurch entstehen, dass Abgabenpflichtige eine fällige Abgabe nicht oder nicht fristgemäß zahlen. Die Einnahmen durch säumige Schuldner können aber nicht im Voraus in den Haushalt eingeplant und kalkuliert werden, sodass sie jedenfalls primär keine Finanzierungsfunktion erfüllen. Will der Gesetzgeber auch hinsichtlich der dieser Geldleistungen die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ausschließen, muss er dies gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ausdrücklich durch ein Gesetz regeln (vgl. OVG Sachs.-Anh., ebd.).
Da Säumniszuschläge demzufolge nicht in den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 VwGO fallen, kommt dem Rechtsbehelf des Antragstellers insoweit nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. Das Gericht kann daher die ohnehin gegebene aufschiebende Wirkung nicht wiederherstellen oder anordnen. Es kann lediglich - in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (vgl. Schoch, aaO, Rn. 356) - feststellen, dass die erhobene Klage aufschiebende Wirkung entfaltet. Dem Antragsteller fehlt auch nicht das Rechtschutzinteresse an einer entsprechenden Feststellung. Der Antragsgegner geht - wie aus der Stellungnahme zu der Beschwerdebegründung deutlich hervorgeht - ersichtlich von der sofortigen Vollziehbarkeit des angegriffenen Beitragsbescheids auch insoweit aus, als dieser die Säumniszuschläge umfasst. Der Antragsteller hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass sein Rechtsbehelf insoweit aufschiebende Wirkung entfaltet.
b) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass nach § 13 Abs. 2 LVwVG Säumniszuschläge als Nebenforderungen mit der Hauptforderung beigetrieben werden können, wenn der Pflichtige zuvor schriftlich auf die Verpflichtung zur Leistung der Nebenforderung hingewiesen worden ist. Zwar wird - indes ohne nähere Begründung - die Auffassung vertreten, die eigentliche Bedeutung des § 13 Abs. 2 LVwVG bestehe darin, dass neben dem Erlass des Verwaltungsakts keine weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen mehr vorliegen müssten. Der Verwaltungsakt, mit dem die Nebenforderungen geltend gemacht würden, könne also entgegen § 2 LVwVG auch dann vollstreckt werden, wenn er noch nicht unanfechtbar geworden sei und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels nicht entfalle (vgl. Schneider, LVwVG, 1974, Erl. 2 zu § 13). Dieser Auffassung folgt der Senat indes nicht. Denn § 2 LVwVG, wonach Verwaltungsakte (nur) vollstreckt werden können, wenn sie unanfechtbar geworden sind oder wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt, stellt - wie bereits die Überschrift der Bestimmung zeigt - allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung auf (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 aaO). Zur Vollstreckung im Sinne des § 2 LVwVG gehört aber auch die Beitreibung von Nebenforderungen im Sinne des § 13 LVwVG, wenn sie - wie hier - durch Verwaltungsakt festgesetzt sind. Dementsprechend bedeutet die Regelung des § 13 Abs. 2 LVwVG nur, dass Nebenforderungen ausnahmsweise ohne vorherige Festsetzung beigetrieben werden können (so ausdrückl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 aaO).
10 
c) Schließlich ist auch kein Fall des § 12 Satz 1 LVwVG gegeben (hierzu und zum Folgenden vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 05.02.1996 - 5 S 334/96 - VBlBW 1996, 262, vom 06.04.2000 - 10 S 2583/99 - VBlBW 2000, 325 und vom 27.11.2006 - 1 S 1925 - VBlBW 2007, 228). Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Dazu gehören aber nur diejenigen Maßnahmen, die im engeren Sinn zur zwangsweisen Durchsetzung eines Verwaltungsakts getroffen werden. Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist keine Maßnahme im Sinne dieser eng auszulegenden Ausnahmebestimmung. Zwar dient die Erhebung von Säumniszuschlägen auch als Druckmittel eigener Art, sodass ihr eine beugende Wirkung auf den Willen des Pflichtigen nicht ganz abgesprochen werden kann. Sie ist jedoch weder ein selbständiges Zwangsmittel, noch dient sie unmittelbar der Vollstreckung der Hauptforderung.
11 
Eine andere Auslegung ist auch nicht im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 12 Satz 1 LVwVG geboten, die darin bestehen, zu verhindern, dass der Pflichtige durch Einlegung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die im Verwaltungsvollstreckungsverfahren erlassenen Verwaltungsakte die Vollziehung unzumutbar verzögert oder lahmlegt. Dieser Zweck wird nicht in Frage gestellt, wenn infolge eines Rechtsbehelfs gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen insoweit die aufschiebende Wirkung eintritt. Denn die zwangsweise Beitreibung der eigentlichen Hauptforderung wird dadurch nicht beeinträchtigt.
12 
3. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass Mahngebühren in dem angegriffenen Bescheid des Antragsgegners vom 04.07.2014 nicht festgesetzt werden. Sie sind daher nicht Gegenstand eines gegen die sofortige Vollziehung dieses Bescheids gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Nach dem in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken hält es der Senat für sachgerecht, dass der Antragsteller insgesamt die Kosten zu tragen hat, da der Antragsgegner bei einer Gesamtbetrachtung nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (vgl. Schulz in MK-ZPO, 4. Aufl., § 92 Rn. 19; Jaspersen/Wache in Beck-OK ZPO, § 92 Rn. 32).
14 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG (in Anknüpfung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, VBlBW Sonderbeilage 2014).
15 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. November 2014 - 2 K 2488/14 - geändert. Es wird festgestellt, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers bezüglich des im Bescheid des Antragsgegners vom 04. Juli 2014 festgesetzten und noch zur Vollstreckung vorgesehenen Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 EUR aufschiebende Wirkung hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 55,94 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, aber zum überwiegenden Teil nicht begründet (1.). Lediglich hinsichtlich des geforderten Säumniszuschlags ist die Feststellung zu treffen, dass insoweit dem Rechtsbehelf des Antragstellers aufschiebende Wirkung zukommt (2.).
1. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt, soweit der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt 215,76 EUR festgesetzt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit zunächst auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
a) Ergänzend ist zunächst nochmals darauf hinzuweisen, dass sich der Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Bezahlung der festgesetzten Abgabe vor dem privaten Suspensivinteresse des Antragstellers schon aus dem Gesetz ergibt. Nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung in § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO hängt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in abgabenrechtlichen Verfahren davon ab, ob nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Solche Zweifel sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg, wobei ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang die Anordnung nicht trägt (ausführl.: Beschluss vom 18.08.1997 - 2 S 1518/97 - m.w.N.). Die in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO gesetzlich generell bestimmte sofortige Vollziehbarkeit würde ihren Zweck nicht erreichen, wenn die aufschiebende Wirkung schon bei offenem Verfahrensausgang angeordnet werden müsste, denn nach der gesetzlichen Wertung soll das Vollziehungsrisiko beim Bürger und nicht bei der Verwaltung liegen (so zu Recht Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 143). Einem Abgabenschuldner ist es bei offenem Verfahrensausgang regelmäßig zuzumuten, die Abgabe zunächst zu begleichen und sein Begehren im Hauptsacheverfahren weiterzuverfolgen, falls in seinem Fall nicht ausnahmsweise eine besondere Härte - für deren Vorliegen hier indes nichts spricht - gegeben ist.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers differenziert die gesetzliche Regelung nicht danach, ob bereits im konkreten Einzelfall die Finanzierungsfunktion einer Abgabe beeinträchtigt wäre. Abgesehen davon wäre im vorliegenden Fall selbst bei einer solchen Betrachtungsweise, wie sie dem Antragsteller wohl vorschwebt, in Betracht zu ziehen, dass die behaupteten verfassungsrechtlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags in einer Vielzahl von Einzelfällen zum Tragen kommen würden, und daher sehr wohl die Finanzierungsfunktion des Rundfunkbeitrags in Frage gestellt wäre, wenn aufgrund der von dem Antragsteller vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anzuordnen wäre.
b) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen hier nicht. Hierzu müsste - wie bereits dargelegt - ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher sein als deren Misserfolg; ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang würde nicht genügen Der Senat sieht in Übereinstimmung mit aktuellen landesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen, auf die auch das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen hat (VerfGH Rheinl-Pf., Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -; BayVerfGH, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 Vf. 24-VII-12-), schon keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Angesichts dieser landesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen kann aber jedenfalls von einer offensichtlichen Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags nicht die Rede sein. Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellt sich der Verfahrensausgang zu seinen Gunsten demzufolge höchstens als offen dar. Wie dargelegt rechtfertigt ein offener Verfahrensausgang nach der ausdrücklichen Regelung in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in einem abgabenrechtlichen Verfahren jedoch nicht.
2. In Bezug auf die sofortige Vollziehung des festgesetzten Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 EUR hat die Beschwerde indes in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit ist der Antrag sinngemäß auf die zulässige Feststellung gerichtet, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers aufschiebende Wirkung hat. Dies hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung auch ausdrücklich betont. Dort führt er aus, Säumniszuschläge unterlägen der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO, da sie keine öffentlichen Abgaben und Kosten darstellten. Jedenfalls aber wäre der Antrag des Antragstellers entsprechend umzudeuten (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 458; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rn. 181)
a) § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats weder unmittelbar noch entsprechend auf Säumniszuschläge anzuwenden, denn hierbei handelt es sich nicht um ein Finanzierungsinstrument des Staates, sondern in erster Linie um ein Druckmittel (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 01.06.1992 - 2 S 2999/90 - VBlBW 1992, 470, vom 28.07.1987 - 2 S 10/87 - Ls. in juris und Beschluss vom 30.09.1982 - 2 S 1462/82 - Ls. in juris). Dies dürfte auch der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung (vgl. aus neuerer Zeit: OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 24.06.2011 - 3 M 488/10 - NVwZ-RR 2011, 846) und Literatur (vgl. - jeweils m.w.Nachw. - Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 137; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rn. 63) entsprechen. Zwar werden durch Säumniszuschläge, wenn auch nachrangig, die Aufwendungen mit abgegolten, die bei den Behörden dadurch entstehen, dass Abgabenpflichtige eine fällige Abgabe nicht oder nicht fristgemäß zahlen. Die Einnahmen durch säumige Schuldner können aber nicht im Voraus in den Haushalt eingeplant und kalkuliert werden, sodass sie jedenfalls primär keine Finanzierungsfunktion erfüllen. Will der Gesetzgeber auch hinsichtlich der dieser Geldleistungen die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ausschließen, muss er dies gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ausdrücklich durch ein Gesetz regeln (vgl. OVG Sachs.-Anh., ebd.).
Da Säumniszuschläge demzufolge nicht in den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 VwGO fallen, kommt dem Rechtsbehelf des Antragstellers insoweit nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. Das Gericht kann daher die ohnehin gegebene aufschiebende Wirkung nicht wiederherstellen oder anordnen. Es kann lediglich - in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (vgl. Schoch, aaO, Rn. 356) - feststellen, dass die erhobene Klage aufschiebende Wirkung entfaltet. Dem Antragsteller fehlt auch nicht das Rechtschutzinteresse an einer entsprechenden Feststellung. Der Antragsgegner geht - wie aus der Stellungnahme zu der Beschwerdebegründung deutlich hervorgeht - ersichtlich von der sofortigen Vollziehbarkeit des angegriffenen Beitragsbescheids auch insoweit aus, als dieser die Säumniszuschläge umfasst. Der Antragsteller hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass sein Rechtsbehelf insoweit aufschiebende Wirkung entfaltet.
b) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass nach § 13 Abs. 2 LVwVG Säumniszuschläge als Nebenforderungen mit der Hauptforderung beigetrieben werden können, wenn der Pflichtige zuvor schriftlich auf die Verpflichtung zur Leistung der Nebenforderung hingewiesen worden ist. Zwar wird - indes ohne nähere Begründung - die Auffassung vertreten, die eigentliche Bedeutung des § 13 Abs. 2 LVwVG bestehe darin, dass neben dem Erlass des Verwaltungsakts keine weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen mehr vorliegen müssten. Der Verwaltungsakt, mit dem die Nebenforderungen geltend gemacht würden, könne also entgegen § 2 LVwVG auch dann vollstreckt werden, wenn er noch nicht unanfechtbar geworden sei und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels nicht entfalle (vgl. Schneider, LVwVG, 1974, Erl. 2 zu § 13). Dieser Auffassung folgt der Senat indes nicht. Denn § 2 LVwVG, wonach Verwaltungsakte (nur) vollstreckt werden können, wenn sie unanfechtbar geworden sind oder wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt, stellt - wie bereits die Überschrift der Bestimmung zeigt - allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung auf (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 aaO). Zur Vollstreckung im Sinne des § 2 LVwVG gehört aber auch die Beitreibung von Nebenforderungen im Sinne des § 13 LVwVG, wenn sie - wie hier - durch Verwaltungsakt festgesetzt sind. Dementsprechend bedeutet die Regelung des § 13 Abs. 2 LVwVG nur, dass Nebenforderungen ausnahmsweise ohne vorherige Festsetzung beigetrieben werden können (so ausdrückl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 aaO).
10 
c) Schließlich ist auch kein Fall des § 12 Satz 1 LVwVG gegeben (hierzu und zum Folgenden vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 05.02.1996 - 5 S 334/96 - VBlBW 1996, 262, vom 06.04.2000 - 10 S 2583/99 - VBlBW 2000, 325 und vom 27.11.2006 - 1 S 1925 - VBlBW 2007, 228). Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Dazu gehören aber nur diejenigen Maßnahmen, die im engeren Sinn zur zwangsweisen Durchsetzung eines Verwaltungsakts getroffen werden. Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist keine Maßnahme im Sinne dieser eng auszulegenden Ausnahmebestimmung. Zwar dient die Erhebung von Säumniszuschlägen auch als Druckmittel eigener Art, sodass ihr eine beugende Wirkung auf den Willen des Pflichtigen nicht ganz abgesprochen werden kann. Sie ist jedoch weder ein selbständiges Zwangsmittel, noch dient sie unmittelbar der Vollstreckung der Hauptforderung.
11 
Eine andere Auslegung ist auch nicht im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 12 Satz 1 LVwVG geboten, die darin bestehen, zu verhindern, dass der Pflichtige durch Einlegung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die im Verwaltungsvollstreckungsverfahren erlassenen Verwaltungsakte die Vollziehung unzumutbar verzögert oder lahmlegt. Dieser Zweck wird nicht in Frage gestellt, wenn infolge eines Rechtsbehelfs gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen insoweit die aufschiebende Wirkung eintritt. Denn die zwangsweise Beitreibung der eigentlichen Hauptforderung wird dadurch nicht beeinträchtigt.
12 
3. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass Mahngebühren in dem angegriffenen Bescheid des Antragsgegners vom 04.07.2014 nicht festgesetzt werden. Sie sind daher nicht Gegenstand eines gegen die sofortige Vollziehung dieses Bescheids gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Nach dem in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken hält es der Senat für sachgerecht, dass der Antragsteller insgesamt die Kosten zu tragen hat, da der Antragsgegner bei einer Gesamtbetrachtung nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (vgl. Schulz in MK-ZPO, 4. Aufl., § 92 Rn. 19; Jaspersen/Wache in Beck-OK ZPO, § 92 Rn. 32).
14 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG (in Anknüpfung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, VBlBW Sonderbeilage 2014).
15 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 BV 14.1707

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 19. Juni 2015

(VG München, Entscheidung vom 16. Juli 2014, Az.: M 6b K 13.5628)

7. Senat

Hauptpunkte:

Rundfunkfreiheit Öffentlich-rechtlicher Rundfunk Rundfunkbeitrag

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

... Juristische Direktion, R-platz ..., M.,

- Beklagter -

beteiligt:

...

als Vertreter des öffentlichen Interesses, L-str. ..., M.

wegen Rundfunkbeitrags;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Juli 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Lotz-Schimmelpfennig ohne mündliche Verhandlung am 19. Juni 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags.

Der Kläger hatte nach Maßgabe des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags keine Rundfunkgebühren an den Beklagten gezahlt, weil er weder ein Fernsehgerät noch ein Hörfunkgerät zum Rundfunkempfang bereitgehalten hat. Seit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) zum 1. Januar 2013 verlangt der Beklagte vom Kläger einen Rundfunkbeitrag in Höhe von (seinerzeit) monatlich 17,98 Euro (vierteljährlich: 53,94 Euro), dessen Zahlung der Kläger verweigert.

Der Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 1. Dezember 2013 für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 einen rückständigen Rundfunkbeitrag in Höhe von 115,88 Euro fest (107,77 Euro Rundfunkbeitrag und 8 Euro Säumniszuschlag).

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 16. Juli 2014 abgewiesen. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags, die den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags entspreche, begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung werde verwiesen.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2013 aufzuheben.

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) verletze die Informationsfreiheit und Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz sowie das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen. Der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehene Meldeabgleich (§ 14 Abs. 9 RBStV) verstoße zudem gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Rundfunkbeitrag dürfe ferner nicht, wie gesetzlich vorgesehen (§ 1 RBStV), der Finanzierung von Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages dienen. Denn bei den dort genannten Aufgaben handele es sich um Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten oder um Förderungen, die nicht als Gegenleistung (Vorteil) zu werten seien, welche eine Beitragspflicht rechtfertigen könnten. Derartige Aufgaben seien aus dem allgemeinen Steueraufkommen der Länder zu finanzieren.

Der Rundfunkbeitrag sei vor allem deshalb verfassungswidrig, weil er von jedem Wohnungsinhaber zu entrichten sei, unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Gerät zum Rundfunkempfang bereitgehalten werde oder nicht. Es handele sich bei ihm tatsächlich nicht um einen „Beitrag“, sondern um eine „Steuer“, für deren Erhebung es den Ländern an einer Rechtsgrundlage fehle. Der Abgabentatbestand des Rundfunkbeitrags (Innehaben einer Wohnung) entferne sich zu weit von dem menschlichen Verhalten, welches abgabepflichtig sein solle (Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots) und widerspreche einem abgabenrechtlichen Grundsatz, dass der Kreis der beitragspflichtigen Personen kleiner sein müsse als die Gesamtheit der Personen. Der Personenkreis der Wohnungsinhaber entspreche demgegenüber der Allgemeinheit der in Deutschland wohnenden Bevölkerung. Die Wohnungsinhaberschaft sei ohnehin kein sachgerechtes Anknüpfungskriterium für eine Vermutung der Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots. Mit mobilen Empfangsgeräten sei die Nutzung des Rundfunkangebots an jedem beliebigen Aufenthaltsort möglich.

Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag fehle die nach der Systematik des Abgabenrechts notwendige Angabe des besonderen wirtschaftlichen Vorteils als Tatbestandsmerkmal, an den das Gesetz die Rechtsfolge der Beitragspflicht knüpfe. Das Innehaben einer Wohnung sei jedenfalls kein besonderer wirtschaftlicher Vorteil, der aus der Veranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks folge und deshalb beitragspflichtig sein könne. Im Übrigen dürfe auch nur ein individueller Vorteil mit einer Beitragspflicht belegt werden. Der Kläger halte allerdings kein (herkömmliches oder neuartiges) Gerät zum Rundfunkempfang bereit, so dass er die Möglichkeit zum Rundfunkempfang tatsächlich nicht nutzen könne. Der Gesetzgeber habe Fallgestaltungen wie beim Kläger, der kein bewusster „Medienverweigerer“ sei, sondern sein bisheriges Leben lediglich unverändert fortführen wolle, ersichtlich nicht im Blick.

Das öffentlich-rechtliche Programmangebot sei ferner keine „Gegenleistung“, welche eine Beitragserhebung rechtfertigen könne, weil das Programmangebot zu „kommerziell“ sei und durch Werbung finanziert werde und dem gesetzlichen Auftrag nicht gerecht werde, zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen und einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben sowie der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unterscheide sich nicht vom Programmangebot privatrechtlicher Anbieter.

Es sei schließlich verfassungswidrig, wenn die „Vermutung“ der Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots, welche der Gesetzgeber ohnehin nicht ausdrücklich formuliert habe, auch für denjenigen unwiderlegbar sein solle, der tatsächlich keine Möglichkeit zum Rundfunkempfang habe. Hierin liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), der auch durch die Befugnis des Gesetzgebers zu typisierendem Vorgehen nicht gerechtfertigt sei, weil sich diese Befugnis nur auf das „Wie“, nicht jedoch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken könne. Eine Abgabenregelung sei verfassungswidrig, wenn man der Abgabe nicht ausweichen könne. Dies sei vorliegend der Fall, weil niemand seine Wohnung aufgebe, um der Rundfunkbeitragspflicht zu entgehen.

Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses (ohne eigene Antragstellung) am Verfahren beteiligt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (§ 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags [RBStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258; BayRS 2251S]) ist verfassungsgemäß. Sie verletzt weder die Informationsfreiheit (Rundfunkempfangsfreiheit) noch die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen. Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor.

a) Das Grundrecht der Informationsfreiheit gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Es wird auch in seiner besonderen Ausprägung als Rundfunkempfangsfreiheit durch den Rundfunkbeitrag weder unmittelbar noch mittelbar beeinträchtigt. Der Kläger wird durch die Beitragserhebung weder gehindert noch verpflichtet, den öffentlichrechtlichen Rundfunk als Informationsquelle zu benutzen. Eine Garantie kostenloser Information enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags zielt auch nicht - ebenso wenig wie die frühere Erhebung von Rundfunkgebühren - darauf ab, Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.1999 - 1 BvR 1013/99 - BayVBl 2000, 208).

b) Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich verstößt weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig davon erhoben wird, ob der Kläger in seiner Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält oder nicht.

aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe (Beitrag).

(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung („voraussetzungslos“) zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448; B.v. 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448).

(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/1 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 -BVerfGK 20, 37 m. w. N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlichrechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m. w. N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251S; GVBl S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5.5.2009 [GVBl S. 193]).

(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z. B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723 m. w. N.).

(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht.

Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlichrechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, U.v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119, 181).

Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251S; GVBl S. 502], zuletzt geändert durch Art. 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungs-staatsvertrages vom 7. Juni 2011 [GVBl S. 258]), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten. Es gibt auch entgegen der Ansicht des Klägers keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach es möglich sein müsse, einer gesetzlich geregelten Abgabe „auszuweichen“.

Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung -empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt entgegen der Ansicht des Klägers im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.

(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt nicht, dass dem einzelnen Wohnungsinhaber zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Insbesondere muss der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festhalten, ob ein Empfangsgerät bereitgehalten wird oder nicht.

Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, [1448]).

Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. -NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen von monatlich derzeit 17,50 Euro (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag [RFinStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251S; GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 1 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 16.3.2015 [GVBl S. 26]) nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht nutzen (wollen) und früher mangels Empfangsgeräts überhaupt keine Rundfunkgebühr zahlen mussten, in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

cc) Die Einwände des Klägers, beim Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks handle es sich nicht um eine anzuerkennende „Gegenleistung“ und der Rundfunkbeitrag dürfe nicht, wie gesetzlich vorgesehen (§ 1 RBStV), der Finanzierung von Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages dienen, greifen nicht durch.

(1) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden.

Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne das Programmangebot für „zu kommerziell“ und dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60).

(2) Dass der Rundfunkbeitrag - wie früher bereits die Rundfunkgebühr - zu einem geringen Teil auch der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags dient (§ 1 RBStV), ist unbedenklich.

Nach Maßgabe des § 40 RStV darf der in § 10 RFinStV bestimmte Anteil (1,8989 v. H. des Rundfunkbeitragsaufkommens) für die Finanzierung von Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten und die Förderung offener Kanäle verwendet werden (§ 40 Abs. 1 Satz 1 RStV). Mittel aus diesem Anteil können bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden (§ 40 Abs. 1 Satz 2 RStV). Ebenso können Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz aus dem genannten Anteil aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden (§ 40 Abs. 1 Satz 4 RStV).

Der in § 10 RFinStV bestimmte Anteil des Rundfunkbeitragsaufkommens kommt dem Rundfunk zugute. Die verfassungsrechtliche Garantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erstreckt sich nicht nur auf seinen bisherigen Bestand, sondern auch auf seine künftige Entwicklung. Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss auch für neue Inhalte und Formate und neue Verbreitungsformen offen bleiben. Der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist damit dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119,181). Die in § 40 RStV genannten Aufgaben sind im dualen System nicht nur für den privaten Rundfunk, sondern stets auch für die künftige Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Wettbewerb mit privaten Rundfunkveranstaltern von Bedeutung. Die Finanzierung dieser Aufgaben mit einem Anteil am Rundfunkbeitragsaufkommen ist daher sachlich gerechtfertigt und hat nicht zwingend aus dem allgemeinem Steueraufkommen zu erfolgen.

c) Entgegen dem nicht näher substantiierten Vorbringen des Klägers enthalten die Bestimmungen über die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich weder unmittelbar noch mittelbar nachteilige Ungleichbehandlungen, die an eine Behinderung anknüpfen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG).

Personen mit Behinderungen nutzen in der Regel uneingeschränkt das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Nur soweit eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen oder wesentlich gemindert ist, das Programmangebot den Einzelnen also aus objektiven Gründen nicht oder nur deutlich eingeschränkt erreichen kann, ist systembedingt mangels beitragsrelevantem Vorteil eine Ausnahme oder Vergünstigung angezeigt. Dem trägt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dadurch Rechnung, dass aus gesundheitlichen Gründen - unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - insbesondere taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII von der Beitragspflicht befreit werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV) und der Rundfunkbeitrag für blinde, hörgeschädigte und behinderte Menschen unter den in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannten Voraussetzungen auf ein Drittel ermäßigt wird. Sollten diese grundsätzlich ausreichenden Typisierungen nicht jeden Einzelfall erfassen, in dem es an einem Vorteil aus dem Programmangebot fehlt, kann dem durch eine Einzelfallprüfung im Rahmen der Härteregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

d) Entgegen dem ebenfalls nicht näher substantiierten Vorbringen des Klägers verstößt auch der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehene Meldeabgleich (§ 14 Abs. 9 RBStV) nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 29.9.2013 - 2 BvR 939/13 - NStZ-RR 2014, 48). § 14 Abs. 9 RBStV greift in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, indem er anordnet, dass jede Meldebehörde einmalig zum Zweck der Bestands- und Ersterfassung für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert in standardisierter Form im Einzelnen bezeichnete Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil er im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgt.

§ 14 Abs. 9 RBStV regelt einen einmaligen Meldedatenabgleich. Er erlaubt es den Landesrundfunkanstalten einmalig zum Inkrafttreten des neuen Rundfunkbeitragsmodells, ihre Rundfunkteilnehmerdatenbank im privaten Bereich zu konsolidieren, indem sie ihre vorhandenen Daten mit einem Katalog an Meldedaten aller volljährigen Personen abgleichen. Unverzüglich nach dem Abgleich werden die erhobenen Meldedaten wieder gelöscht, soweit sie nicht mehr benötigt werden. Indem der einmalige Abgleich der Rundfunkteilnehmerdatenbank mit den Meldedaten die Vervollständigung und Konsolidierung des vorhandenen Datenbestandes ermöglicht, dient er zugleich der Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Vollzugsdefizits (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

e) Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder in Bezug auf europarechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) schriftlich eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 115,88 Euro festgesetzt. (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG)

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.