Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. März 2015 - M 6a E 14.5751

bei uns veröffentlicht am25.03.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Für die vorliegende Streitsache ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig.

II.

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht A. verwiesen.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Mit Schreiben ohne Datum, das am ... Dezember 2014 einging, erhob der Antragsteller zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage, die er als „Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO“ bezeichnete. Er stellte folgende Anträge:

1. Die Zwangsvollstreckung - Vollstreckungsersuchen ... mit Beitragsnummer ... ist für unzulässig zu erklären.

2. Die Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Gemäß § 770 ZPO wird angeordnet, dass die Vollstreckung bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen eingestellt wird.

5. Sollte die Antragsgegner entgegen der Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig anzeigen, dass sie sich gegen die Klage verteidigen wolle, so beantrage ich ein Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 ZPO zu erlassen.

Als einzige Anlage ist der Klage- und Antragsschrift das Ausstandsverzeichnis des Bayerischen Rundfunks vom ... September 2014 beigefügt, das dieser an das Amtsgericht A. mit dem Ersuchen um Einleitung der Vollstreckung gegen den Antragsteller gesandt hat. Das Ausstandsverzeichnis selbst nimmt Bezug auf ... Bescheide des Antragsgegners vom ... Mai 2014 und ... Juni 2014, mit denen er Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2013 bis Dezember 2013 sowie Januar 2014 bis März 2014 in Höhe von a. EUR bzw. b. EUR zuzüglich jeweils eines Säumniszuschlags von c. EUR festgesetzt hat. Mithin fordert der Antragsgegner vom Antragsteller d. EUR und e. EUR, zusammen f. EUR rückständige Rundfunkbeiträge und Kosten. Weiter ist im Ausstandsverzeichnis angegeben, dass der Betrag von d. EUR aus dem Bescheid vom ... Mai 2014 am ... Juli 2014, der Betrag von e. EUR aus dem Bescheid vom ... Juni 2014 am ... August 2014 gegenüber dem Antragsteller angemahnt worden sei. Die in Bezug genommenen Rundfunkbeitragsbescheide selbst sind der Klage- und Antragsschrift nicht beigefügt.

Zur Begründung seiner Klage führt der Antragsteller aus, der Antragsgegner betreibe ihm gegenüber die Vollstreckung von Rundfunkgebühren. Deren Fälligkeit sei erst mit einem wirksamen Bescheid gegeben. Dieser Bescheid liege dem Antragsteller bislang nicht vor. Der Antragsteller beanstande in diesem Zusammenhang auch die im Vollstreckungsersuchen aufgeführten Säumniszuschläge. Zudem sei es dem Antragsteller ohne Beitragsbescheid von vornherein verwehrt, gegen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkgebühren vorzugehen. Im Vollstreckungsersuchen fehle die konkrete Angabe zur Gläubigerin und zur Vollstreckungsbehörde. Zudem fehle im Vollstreckungsersuchen ein Dienstsiegel nebst Unterschrift. Der Antragsteller beziehe sich auf den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2015, Az. 5 T 81/14. Das beigefügte Vollstreckungsersuchen weise dieselben Mängel auf, die in der Entscheidung des Landgerichts Tübingen gerügt worden seien.

Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom ... Januar 2015, der am ... Januar 2015 einging, seine Akte vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt er aus, infolge des einmaligen Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - sei der Antragsteller zunächst mit Mailings am... Mai 2013, ... Juni 2013, ... Juli 2013 und ... Dezember 2013 angeschrieben worden. Diese befinden sich nicht in den Akten. Weil der Antragsteller hierauf nicht reagiert habe, sei ihm mit Schreiben vom ... Dezember 2013, das sich in der unnummerierten Akte des Antragsgegners befindet, seine Anmeldung als rundfunkbeitragspflichtiger Wohnungsinhaber zum ... Januar 2013 bestätigt worden. Unter dem ... Januar 2014, ... Februar 2014, ... März 2014 und ... April 2014 seien insgesamt vier Zahlungserinnerungen an den Antragsteller gesandt worden, auf die dieser ebenfalls nicht reagiert habe.

Mit Beitragsbescheid vom ... Mai 2014 habe der Antragsgegner sodann rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich Dezember 2013 in Höhe von insgesamt d. EUR einschließlich eines Säumniszuschlags von c. EUR festgesetzt. Mit weiterem Beitragsbescheid vom ... Juni 2014 seien für den Zeitraum Januar 2014 bis einschließlich März 2014 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von e. EUR einschließlich eines Säumniszuschlags von c. EUR festgesetzt worden. Am ... Juli 2014 sei der Antragsteller wegen des ausstehenden Rundfunkbeitrags in Höhe von d. EUR gemahnt worden. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass dem Antragsteller mit Schreiben vom ... August 2014 die Zwangsvollstreckung des Gesamtrückstands in Höhe von g. EUR angekündigt wurde. Mit weiterem Schreiben vom ... August 2014 wurde der Antragsteller wegen des ausstehenden Rundfunkbeitrags in Höhe von e. EUR gemahnt.

Weil gleichwohl keine Zahlungen eingingen, habe sich der Antragsgegner mit Vollstreckungsersuchen vom ... September 2014 an das Amtsgericht A. gewandt und um Beitreibung des Gesamtbetrags von f. EUR im Wege der Zwangsvollstreckung ersucht.

In den Akten befinden sich ... weitere Bescheide über die Festsetzung von rückständigen Rundfunkbeiträgen vom ... September 2014, ... Oktober 2014 und ... Januar 2015, die vorliegend nicht Streitgegenstand sind.

In seiner Klage- und Antragserwiderung vom ... Juni 2015 führt der Antragsgegner weiter aus, er halte die vorliegende Klage für unbegründet. Unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (Beschluss vom ...12.2014, Az. ...) trägt er vor, es sei davon auszugehen, dass sämtliche Schreiben an den Antragsteller einschließlich der beiden dem Vollstreckungsersuchen zugrundeliegenden Bescheide erreicht hätten. Entgegen der vom LG Tübingen vertretenen Ansicht, die Fälligkeit von Rundfunkbeiträgen entstehe erst mit einer wirksamen Festsetzung durch Bescheid, sei unzutreffend. Unterschrift und Dienstsiegel seien nicht erforderlich. Der Klage- und Antragserwiderung ist ein Informationsblatt als Anlage 2 beigefügt, das die Überschrift „Anmerkungen zum LG Tübingen Beschluss vom 19. Mai 2014 - 5 T 81/14“ trägt. Unter Bezugnahme auf verschiedene Entscheidungen von Verwaltungs- und Zivilgerichten, tritt der Antragsgegner darin der vom Landgericht Tübingen in oben genanntem Beschluss vertretenen Rechtsauffassung entgegen. Er weist u. a. darauf hin, dass die Rundfunkbeitragspflicht nicht etwa erst durch den Erlass eines Festsetzungsbescheids, sondern bereits kraft Gesetzes entstehe. Auf die Klage- und Antragserwiderung sowie die dieser beigefügten Anlagen wird vollinhaltlich Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Mit Schreiben vom ... Januar 2015 erteilte das Gericht dem Antragsteller u. a. den richterlichen Hinweis, dass im Verwaltungsprozess Wahrheitspflicht bestehe und es der Lebenserfahrung widerspreche, dass ihn eine Vielzahl von korrekt adressierten Postsendungen des Antragsgegners nicht erreicht haben sollen. Außerdem sei die vom Landgericht Tübingen vertretene Rechtsauffassung unzutreffend. Der Antragsteller erwiderte mit Schreiben vom ... Januar 2015, den Erhalt einer Vielzahl von Schreiben, darunter auch Zahlungsaufforderungen, bestreite er nicht, sondern nur den Zugang eines Beitragsbescheids. Dieser wird vom Antragsteller jedoch datumsmäßig nicht näher bezeichnet.

Daraufhin hörte das Gericht die Beteiligten mit Schreiben vom ... Januar 2015 zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht A. an. Während der Antragsteller dem mit Schreiben vom ... Februar 2015 zustimmte, trat der Antragsgegner der beabsichtigten Verweisung mit Schriftsatz vom ... März 2015 insbesondere mit dem Argument entgegen, der Rechtsweg zu den Zivilgerichten sei nicht eröffnet. Vielmehr handle es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Die Sonderregelung des Art. 27 Abs. 1 Satz 1, Art. 26 Abs. 7 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - BayVwZVG - sei nach Ansicht des Antragsgegners nicht einschlägig. Diese Vorschrift betreffe Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsorgane, vorliegend des Gerichtsvollziehers, nicht aber die Vollstreckbarkeit des Titels selbst. Die Frage der ordnungsgemäßen Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme stehe hier aber nicht im Raum. Vielmehr rüge der Antragsteller, dass die Fälligkeit rundfunkbeitragsrechtlicher Forderungen erst durch einen Bescheid begründet werde, ein solcher Ausgangsbescheid ihm aber nicht vorliege. Damit beanstande er die Anwendung einer Norm des öffentlichen Rechts. Das gelte auch für § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge, welche die Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags bilde. Ebenfalls dem öffentlichen Recht gehöre die Sondervorschrift des Art. 7 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (AGStV) an, wonach der Antragsgegner eine automatisch erstellte Vollstreckungsanordnung ohne Unterschrift und Dienstsiegel erlassen dürfe. Das Klagebegehren richte sich demnach gegen die Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Beitragsfestsetzungen und Bescheide. Sie richte sich dagegen nicht gegen die Vollstreckungsmaßnahme als solche. Letztlich mache der Antragsteller inhaltlich nicht gegen die Durchführung der Zwangsvollstreckung Einwendungen geltend, sondern gegen den zu vollstreckenden Anspruch nach Art. 21, 22 BayVwZVG. Art. 21 BayVwZVG sehe vor, dass Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, bei der Anordnungsbehörde vorzubringen seien. Ziel sei die Einstellung der Vollstreckung nach Art. 22 Nr. 1 BayVwZVG. Bleibe dies erfolglos, sei gegen die Vollstreckung auf dem Verwaltungsrechtsweg durch eine Verpflichtungsklage weiter vorzugehen. Auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom ... März 2015 wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Be-teiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, des Verfahrens ... sowie die Akten des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

II.

Für den vorliegenden Rechtsstreit ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, weshalb er an das örtlich zuständige Amtsgericht A. zu verweisen war.

1. Obwohl im Klage- und Antragsschriftsatz durchgängig von einer „Klägerin“ gesprochen wird, geht das Gericht dennoch davon aus, dass der Antragsteller im eigenen Namen Klage erhoben und Anträge gestellt hat. Der Antragsteller hat sich möglicherweise unbesehen entsprechender Muster bedient, welche in einschlägigen Blogs im Internet verbreitet werden.

Er hat unter der Überschrift „Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO“ und unter Bezugnahme ausschließlich auf Vorschriften der ZPO Anträge gestellt. Eine solchermaßen eindeutige Antragstellung lässt für eine Auslegung nach § 88 VwGO keinen Raum. Zudem beziehen sich die erhobenen Einwendungen auf Form und Inhalt des Vollstreckungsersuchens des Antragsgegners vom ... September 2014 und nicht auf die diesem zugrundeliegenden Rundfunkbeitragsbescheide. Bereits aus diesen Gründen hält das Verwaltungsgericht München den Rechtsweg nach § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO nicht für eröffnet.

2. Es handelt sich entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners nicht um eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 767 ZPO, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben wäre; der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung unterliegt derselben rechtlichen Bewertung. Das der Vollstreckungsmaßnahme zugrundeliegende Ausstandsverzeichnis des Antragsgegners ist kein Vollstreckungstitel im Sinne des § 168 Abs. 1 VwGO (BayVGH, B. v. 3.9.2012 - 8 C 11.3024 - juris Rn. 2 f.; VG Ansbach, U. v. 15.11.2012 - AN 14 K 12.01655 juris Rn. 28 f.)

3. Auch aus den Ausführungen des Antragstellers im Übrigen ergibt sich, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist.

Gemäß Art. 26 Abs. 7 Satz 2 VwZVG gilt für Entscheidungen über Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsgerichte und Gerichtsvollzieher die Zivilprozessordnung. Vorliegend wurde gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1, Art. 26 Abs. 3 VwZVG ein Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt. Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Durchführung dieser Vollstreckungsmaßnahme ist somit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Der Antragsteller bestreitet insoweit eindeutig nur die Zulässigkeit der Vollstreckung wegen der hierfür nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung angeblich fehlenden Voraussetzungen.

Ebenso wie das Verfahren der Hauptsache (...) ist deshalb der vorliegende Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auch aus diesen Gründen im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO nach Landesrecht einem anderen Gericht zugewiesen und war nach Anhörung der Beteiligten an das hierfür sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht A. gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zu verweisen. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts A. ergibt sich daraus, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz im Stadtgebiet A. hat.

4. Das Gericht weist anlässlich der gegensätzlichen Rechtsstandpunkte der Beteiligten darauf hin, dass es die vom Landgericht Tübingen in seinem Beschluss vom 19. Mai 2014 (a. a. O.) vertretene Rechtsauffassung für unzutreffend hält. Dagegen sind die Rechtsausführungen des Antragsgegners in Anlage 2 zu seiner Klage- und Antragserwiderung vom ... Januar 2015 zutreffend und unter Zitierung der einschlägigen Rechtsprechung überzeugend begründet. Unter Bezugnahme auf verwaltungsrechtliche bzw. rundfunkrechtliche Bestimmungen, die in der genannten Entscheidung des Landgerichts Tübingen noch nicht einmal Erwähnung finden, legt der Antragsgegner u. a. zutreffend dar, dass die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen bereits kraft Gesetzes besteht und nicht erst mittels Festsetzung durch einen entsprechenden Beitragsbescheid. Weiterhin benennt der Antragsgegner jene einschlägigen Rechtsvorschriften, welche die Grundlage für die Erstellung eines Ausstandsverzeichnisses ohne Dienstsiegel und Unterschrift sowie die Erhebung von Säumniszuschlägen bilden. Bezüglich des Vorbringens des Antragstellers, er habe „einen Bescheid“ nicht erhalten (Schreiben vom ...3.2015), zahlreiche andere Postsendungen des Antragsgegners hätten ihn dagegen erreicht, ist unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung der Kammer in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (statt vieler BayVGH, B. v. 6.7.2007, 7 CE 07.1151; VG München, B. v. 6.8.2008, M 6a E 08.3022) darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller mit diesem Vortrag den Zugang jener Bescheide, welche dem Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners vom ... September 2014 zugrunde liegen, nicht mit Erfolg bestreiten kann. Wenn an ihn vorliegend mehr als ein Dutzend Postsendungen des Antragsgegners korrekt adressiert verschickt und an diesen nicht als unzustellbar zurückgesandt wurden, ist davon auszugehen, dass sie sämtlich den Antragsteller auch erreicht haben. Will er gleichwohl den Zugang einzelner Postsendungen bestreiten, so genügt hierfür die schlichte Behauptung nicht, er habe eine - noch dazu eine bestimmte - Postsendung nicht erhalten. Vielmehr müsste er substantiiert unter Darlegung besonderer Umstände begründen, weshalb ihn einerseits eine Vielzahl von Postsendungen erreicht hat, während ihm eine bestimmte nicht zugegangen sein soll. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Unter Anwendung der Grundsätze für den Anscheinsbeweis ist deshalb zulasten des Antragstellers davon auszugehen, dass ihn auch jene Bescheide erreicht haben, welche die Grundlage für das Vollstreckungsersuchen des Antragsgegnern vom ... September 2014 bilden.

Abgesehen hiervon hat der Antragsteller seinen Vortrag gegenüber seiner Einlassung in der Klage- und Antragschrift erst aufgrund des richterlichen Hinweises vom ... Januar 2015 geändert. Während er zunächst keinerlei Post vom Antragsgegner erhalten haben will, hat ihn nun angeblich von über einem Dutzend Postsendungen ausgerechnet ein rechtlich maßgeblicher Bescheid nicht erreicht. Dieser Vortrag erscheint nicht nur unglaubhaft, er leidet auch daran, dass der Antragsteller, an den ... hier maßgebliche Bescheide ergangen sind, nicht denjenigen eindeutig bezeichnet hat, den er nicht erhalten haben will. Dieses Vorbringen ist daher unsubstantiiert und zurückzuweisen.

5. Dem zuständigen Gericht bleibt auch die Kostenentscheidung vorbehalten (§ 17b Abs. 2 GVG).

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Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. Für die Anfecht

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Landgericht Tübingen Beschluss, 19. Mai 2014 - 5 T 81/14

bei uns veröffentlicht am 19.05.2014

Tenor 1. Der Beschluss des AG Nagold vom 6.3.2014 - 4 M 193/14 - wird aufgehoben. 2. Die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers U... am AG N... vom 31.1.2014 - DR I 1964/13 - wird aufgehoben. 3. Die Entscheidung ergeht gerich

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Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend.

(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen.

(2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Tenor

1. Der Beschluss des AG Nagold vom 6.3.2014 - 4 M 193/14 - wird aufgehoben.

2. Die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers U... am AG N... vom 31.1.2014 - DR I 1964/13 - wird aufgehoben.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 GNotKG). Die Gläubigerin trägt etwaige außergerichtliche Kosten des Schuldners.

4. Die weitere Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Fragen zugelassen.

Gründe

 
I.
Am 6.12.2013 ist beim Gerichtsvollzieher beim AG Nagold ein Vollstreckungsersuchen eingegangen. Im Kopf des Schreibens findet sich links das Wort „Südwestrundfunk“ (ohne Bezeichnung der Rechtsform und ohne Anschrift etc.) sowie rechts das Logo des „ARD ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice“ (künftig: Beitragsservice) nebst sämtlichen Adress- und Kontaktdaten.
Dieses Ersuchen stellt den zugrundeliegenden Vorgang detailreich dar; es werden Zahlungsrückstände und „Bescheide“ aufgelistet, es wird dargelegt, welche Zahlungen berücksichtigt wurden und von wann bis wann der Schuldner früher beitragsbefreit war. Weiter wird darauf hingewiesen, dass dieses mit „Vollstreckungsersuchen - Zweitausfertigung“ überschriebene Schriftstück in dieser Ausfertigung vollstreckbar wäre und die Beitragsbescheide unanfechtbar geworden wären oder Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung hätten. Siegel, Name und Unterschrift sind nicht vorhanden.
In der Sache selbst wurden Anträge gem. § 802 I, 802 b, 802 f, 802 l, 900 ZPO gestellt.
Am 31.1.2014 hat der Gerichtsvollzieher die angegriffene Eintragungsanordnung nach erfolgloser Zahlungsaufforderung erlassen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Schuldners, die das Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 6.4.2014 zurückgewiesen hat.
Die Gläubigerin geht davon aus, dass der Schuldner Rundfunkbeiträge auch ohne Zahlungsaufforderung oder gar Beitragsbescheid überweisen müsse, da der Beitrag gesetzlich geregelt wäre (vgl. Schreiben vom 12.5.2014).
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet; die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zwangsvollstreckung liegen nicht vor.
1.
Gläubigerin der Forderung, derentwegen das Vollstreckungsersuchen gestellt wurde, ist gemäß § 10 RBStV der Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts - als örtlich zuständige Landesrundfunkanstalt. Gläubigerin ist nicht - wie in den Entscheidungen des Gerichtsvollziehers angegeben - ein „Südwestrundfunk ARD ZDF Deutschlandradio“ und auch nicht - wie in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgericht Nagold angegeben - ein „ARD ZDF Deutschlandradio, vertreten durch den Vorstand, Beitragsservice. Schon das Fehlen des richtigen Gläubigers in den angefochtenen Entscheidungen führt zu deren Aufhebung.
Dieser Fehler wurde maßgeblich durch die Antragstellerin selbst verursacht, da bereits hier keine korrekte Gläubigerbezeichnung gemacht wurde. Im Vollstreckungsersuchen sind lediglich die vollständigen Daten des mit der Beitreibung befassten Beitragsservice als nicht rechtsfähiger Verwaltungsgemeinschaft (§ 10 VIII RBStV) angegeben. Der Name der Gläubigerin erscheint nur - ohne weitere Daten (Rechtsform, Anschrift, Vertretung) neben dem Beitragsservice im Kopf des Ersuchens auf; außerdem endet das Ersuchen mit „freundlichem Gruß Südwestrundfunk“. Korrekt hätte die Gläubigerin umfassend und eindeutig angegeben werden müssen, ebenso hätte klargestellt werden müssen, dass der nicht rechtsfähige Beitragsservice lediglich im Vollstreckungsverfahren eine Forderung des Südwestrundfunks für diesen geltend macht.
10 
Die Gläubigerin wollte vorliegend nicht selbst als Vollstreckungsbehörde handeln, sondern sich des Gerichtsvollziehers gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung bedienen, § 16 III LVwVG BW.
2.
11 
Als Titel wurde gemäß § 801 ZPO i.V.m. § 16 III LVwVG BW ein Vollstreckungsersuchen vorgelegt. Dieses Ersuchen war jedoch als Titel unzureichend.
12 
a) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW muss das Ersuchen die Vollstreckungsbehörde unzweideutig (vgl. LG Ulm, 2 T 61/78, 22.12.1978 selbst bei elektronischer Herstellung) bezeichnen. Vollstreckungsbehörde ist der Südwestrundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts, der sich zur Durchführung der Vollstreckungshandlungen des nicht rechtsfähigen Beitragsservice bedient. Das Vollstreckungsersuchen bezeichnet jedoch die Vollstreckungsbehörde zum einen nicht ausdrücklich, zum andern nur unvollständig („Südwestrundfunk“ ohne Hinweis auf Stellung als Gläubigerin und Vollstreckungsbehörde sowie ohne Angaben der Rechtsform, der Vertretung und der Anschrift).
13 
b) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW wäre ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten erforderlich gewesen, da nicht ersichtlich ist, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde. An die Auslegung dieses Begriffs sind angesichts der Regelungen der ZPO und des Ausnahmecharakters des Wegfalls von Siegel und Unterschrift strenge Anforderungen zu stellen, was sich bereits daraus ergibt, dass die ZPO selbst bei automatischen Mahnbescheiden nicht auf ein wenigstens eingedrucktes Siegel verzichtet. Danach wird ein Schriftstück dann automatisch zunächst zweifelsfrei dann erstellt, wenn eine Datenverarbeitungsanlage von außen, von dritter Seite zugelieferte Daten direkt ohne Eingreifen oder Beobachtung eines Bearbeiters verarbeitet und daraus ein behördliches Schriftstück erstellt. Umgekehrt läge keine automatische Einrichtung vor, wenn die Datenverarbeitungsanlage, z. B. der Arbeitsplatzrechner, lediglich - wie Schreibmaschine und Taschenrechner - Hilfsmittel des Bearbeiters sind. Siegel und Unterschrift dienen dem Schutz des Betroffenen und der Rechtsklarheit aus der Sicht des Empfängers. Dessen Horizont als Betrachter und Leser des Schriftstücks muss danach eine maßgebliche Abgrenzungsrolle spielen, zumal weder die Arbeitsweise noch die EDV-Ausstattung der Behörde außerhalb der Behörde bekannt sind. Das vorliegende Vollstreckungsersuchen wurde offensichtlich mit datenverarbeitender Rechnerunterstützung erstellt. Es enthält zahlreiche individuelle Inhalte. Dies allein wäre jedoch noch kein Indiz für eine nicht automatische Bearbeitung. Das Ersuchen informiert jedoch zudem auch über weitere persönliche Merkmale, z. B. eine frühere Beitragsbefreiung, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Forderung und zum Ersuchen stehen und die schon deshalb den Eindruck erwecken, wie wenn sie sorgfältig ausgesucht und als Hintergrundinformation individuell und manuell dazu gefügt worden wäre. Der Gesamteindruck spricht danach für ein zwar mittels Datenverarbeitung, aber im Wege deren individueller Bedienung und Datenzugabe erstelltes Ersuchen. Dieses hätte mit Siegel und Unterschrift versehen werden müssen. Der angebrachte Zusatz, dass diese Merkmale wegen der Fertigung von einer Datenverarbeitungsanlage fehlen würden, ist ein materiell wertloser Zusatz, der sich selbst auf Privatpost und einfacher Geschäftspost zunehmend findet. Im Übrigen weist selbst dieser Zusatz nur auf eine elektronische Datenverarbeitungsanlage hin, die sicherlich genutzt wurde, aber nicht auf eine für den Entfall der Siegelungs- und Unterzeichnungspflicht notwendige automatische Einrichtung.
14 
c) Die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 2 LVwVG BW ist unzureichend.
15 
Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden. Dass der Betroffene die Höhe des Beitrags selbst aus dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) und dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStVr BW) ermitteln könnte, nach intensiveren Studien auch Gläubiger (hier weder Beitragsservice noch ARD oder ZDF, sondern SWR) und Fälligkeit feststellen könnte und nach Internetrecherchen oder in früheren Schreiben möglicherweise auch eine Bankverbindung finden könnte, reicht entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht aus. Auch eine bloße Zahlungsaufforderung, wie das auf der Internetseite des Beitragsservice abgebildete und zur Akte genommene Musterschreiben, würde nicht ausreichen, da es sich nicht um einfache Rechnungsbeträge oder zivilrechtliche Forderungen handelt, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Beitrag. Der Beitragsbescheid, zwingend in Form eines Verwaltungsakts, kann einmalige Zahlungen wie auch wiederkehrende Zahlungen festsetzen. Ein Verwaltungsakt wiederum muss die erlassende Behörde erkennen lassen (§ 37 III LVwVfG BW) und mit einer Begründung versehen sein (§ 39 LVwVfG BW). Die Gläubigerin konnte jedoch nicht einmal darlegen, dass der Schuldner insbesondere ab Januar 2013 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Staatsvertrages) wenigstens formlose Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice entsprechend dem Musterschreiben mit der Bitte um Zahlung des genannten Betrages erhielt. Selbst dann, wenn dies geschehen wäre, wäre darin wie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt und gerichtsbekannt ist, keine Rechtsgrundlage angegeben und keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Der Beitragsgläubiger (Südwestrundfunk) ist nicht bezeichnet oder auch nur erwähnt. Dieses Schreiben, das mangels Gläubigerbenennung kaum die Voraussetzungen für ein taugliches Schreiben eines Inkassounternehmens erfüllen würde, würde danach keinen Verwaltungsakt darstellen (BVerwG, 1 C 15/94, 17.8.1995; VG Augsburg, Au 7 S 13, 1467, 9.10.2013; VG München, M 6a S 04.4066, 7.12.2004). Bei dieser Zahlungsaufforderung handelt es sich danach nicht um eine Festsetzung der Rundfunkgebühr. Insoweit folgerichtig ist ein solches etwaiges Zahlungsaufforderungsschreiben im Vollstreckungsersuchen auch nicht als zugrundeliegender Verwaltungsakt angegeben. Das Vollstreckungsersuchen gibt vielmehr Bescheide vom 3.5.2013 (für den Zeitraum 9/12 - 11/12) und vom 5.7.13 (für den Zeitraum 12/12 - 5/13) an. Bei den im Ersuchen angegebenen Bescheiden handelt es sich um Bescheide gemäß § 10 V RBStV; diese Norm, die die Festsetzung von Rückständen ermöglicht, lässt jedoch nicht das Erfordernis eines originären Beitragsbescheids (Verwaltungsakt) als Grundlage der Beitragspflicht entfallen. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde (vgl. VG Augsburg a.a.O.). Im Übrigen leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid - unabhängig von seiner fehlenden Eignung als Grundlage - auch an formalen Mängeln. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde ist. Zwar ist der Südwestrundfunk (ohne Rechtsformangabe, ohne Vertretungsangabe) erwähnt, mit einzeiligem Kontaktdatenzusatz (Adresse). Daneben ist der Beitragsservice angegeben mit umfassendem, vielzeiligem Kontaktdatenzusatz. Wer Beitragsgläubiger ist, wird nicht angegeben, ebenso wenig eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung zwischen den beiden im Kopf des Briefs bezeichneten Einrichtungen. Auch eine Begründung fehlt. Der bloße Hinweis auf die Fundstelle des Gesetzblattes reicht als Begründung nicht aus, zumal sich bei der ebenfalls als Rechtsgrundlage angegebenen Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge der weitere Hinweis findet, dass die Fundstelle bei Drucklegung noch nicht vorgelegen habe, was unzutreffend war (Druck des Bescheids am 3.5.2013, Fundstelle der Satzung GBl. BW 2012, S. 717) und auch eine Differenzierung nach altem und neuem Recht fehlt, obwohl Beiträge aus beiden Zeiträumen Gegenstand des Bescheids sein sollen. Entsprechend befassen sich auch die allgemeinen Hinweise auf der Bescheidsrückseite nur mit Beiträgen (nach dem Recht ab 1.1.2013), obwohl Gegenstand der Festsetzung neben neuem Beitrag auch Gebühren nach altem Recht waren. Mit Ausnahme der Ausführungen zur Angabe der Satzungsfundstelle und der fehlenden Differenzierung zur Rechtsgrundlage leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid vom 5.7.2013 an denselben Mängeln.
16 
Beide Bescheide sind somit formal als Festsetzungsbescheide rückständiger Beiträge zuzüglich Säumniszuschlag ausgestaltet; sie vermögen dennoch nicht als Grundlagenverwaltungsakt für das Vollstreckungsersuchen zu dienen.
3.
17 
Die Prüfung dieser Eignung durch das Vollstreckungsgericht war vorliegend auch geboten. Das Vollstreckungsgericht durfte sich nicht mit der bloßen Anführung eines Bescheids im Vollstreckungsersuchen zufrieden geben, da bereits die Bescheidsliste im Vollstreckungsersuchen angesichts der dort auch erwähnten gleichzeitigen Säumniszuschlagsfestsetzung deutlich macht, dass es sich um Bescheide handelt, die erst später erlassen wurden und offensichtlich nicht um Bescheide, die zunächst den Beitrag als solchen festsetzen und somit Voraussetzung eines späteren Säumnisfestsetzungsbescheids darstellen können. Nachdem gem. § 16 III LVwVG BW eine vorherige Zustellung des den Vollstreckungstitel ersetzenden Vollstreckungsersuchens abweichend von den allgemeinen Zwangsvollstreckungsregeln der ZPO nicht verlangt wird, sind an die Angaben zum zugrundeliegenden Verwaltungsakt (§§ 16 III 3, 15 IV LVwVG BW) umso strengere Anforderungen zu stellen. Auch vor diesem Hintergrund erstreckt sich die Prüfungsbefugnis des Vollstreckungsgerichts und des Beschwerdegerichts nicht nur darauf, ob ein entsprechender Vortrag im Ersuchen enthalten ist, sondern bei Zweifeln auch auf die formale Korrektheit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes als Ausgangstitel. Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden. Zwar prüft das Vollstreckungsgericht nicht die materielle Richtigkeit des Titels oder des Beitragsbescheids (Grund und Höhe der Beitragspflicht). Das offensichtliche Fehlen eines Ausgangsbescheids (primärer Beitragsbescheid) und die erstmalige Schaffung eines Verwaltungsakts zur Festsetzung von Säumniszuschlägen trotz fehlendem Ausgangsbescheid stellt jedoch einen im Bereich der formalen Titelvoraussetzungen anzusiedelnden Umstand dar, der vom Vollstreckungsgericht geprüft werden kann. Im Übrigen ersetzt das Vollstreckungsersuchen nur den Titel selbst (§ 16 III LVwVG BW), alle übrigen zivilprozessualen Voraussetzungen sind - unabhängig von einer etwaigen Versicherung der Gläubigerin - zu prüfen, einschließlich des Vorhandenseins entsprechender (zugestellter) originären Beitragsbescheide (so auch LG Detmold, 3 T 187/12, 21.11.2012).
4.
18 
Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. In diesem Verwaltungsakt wäre die Beitragsgläubigerin namentlich umfassend und korrekt anzugeben, ebenso die Rechtsgrundlagen und der vorgesehene Rechtsbehelf. Der Bescheid selbst müsste vorliegend somit eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen. Auf diesen Bescheid, ggf. ergänzt um einen Rückstandsbescheid, müsste für den Beitrag als solchen (ohne Zuschläge) das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste - beim vorliegenden Inhalt - gesiegelt und unterzeichnet sein.
19 
Die Betrachtungsweise der Gläubigerin würde bedeuten, dass der Schuldner eines öffentlich-rechtlichen Beitrags zeitgleich mit dem Vollstreckungsersuchen erstmals einen - zudem an den weiteren aufgezeigten formalen Mängeln leidenden - Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) erhalten würde und damit auch erstmals dann eine Rechtsschutzmöglichkeit (Widerspruch gegen Beitragsbescheid) gegeben wäre, wenn bereits ein Säumniszuschlag festgesetzt und parallel mit der Vollstreckung begonnen wird.
III.
20 
Die weitere Beschwerde war zuzulassen. Die Fragen nach dem Prüfungsumfang des Vollstreckungsgerichts in Bezug auf im Vollstreckungsersuchen genannte Bescheide, nach den Voraussetzungen für das Entfallen von Siegel und Unterschrift sowie zur Bestimmtheit des Gläubigers und seiner Bezeichnung im Zusammenhang mit dem RBStV sind - soweit ersichtlich - bisher nicht obergerichtlich geklärt und dient der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.