Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Sept. 2018 - M 5 E 18.1131

bei uns veröffentlicht am10.09.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

II. Die Streitsache wird an das zuständige Arbeitsgericht … verwiesen.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die an der Hochschule für … … … … (im Folgenden: „Hochschule“) ausgeschriebene Professur für Politikwissenschaften (W2, Kennziffer BV 1337) durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde zu besetzen, solange über die Bewerbung des Antragstellers keine erneute Auswahlentscheidung getroffen ist.

Ausweislich der zugrunde liegenden Stellenausschreibung kann die Stellenbesetzung durch Berufung in das Beamtenverhältnis oder durch Einstellung im Angestelltenverhältnis erfolgen. Der Antragsteller begehrt eine Einstellung im Angestelltenverhältnis.

Mit Schreiben vom 13. August 2018 erhielten die Beteiligten Gelegenheit, sich zu der seitens des Gerichts beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht München zu äußern.

Der Antragsteller hält den Verwaltungsrechtsweg für eröffnet, da es ihm darum gehe, die beamtenrechtliche - mithin öffentlich-rechtliche - Ernennung eines Konkurrenten zu verhindern. Die Hochschule hält den Verwaltungsrechtsweg für eröffnet, da sich die Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle vorwiegend an Beamte bzw. verbeamtungsfähige Bewerber und nicht ausschließlich an Arbeitnehmer richte und daher im Kern ein nach öffentlich-rechtlichen Normen zu beurteilendes Auswahlverfahren in Streit stehe.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der vom Antragsteller beschrittene Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird nach § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nach erfolgter Anhörung der Beteiligten an das Arbeitsgericht … als das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges verwiesen.

1. Gem. § 54 Abs. 1 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) ist für alle Klagen (und Anträge) der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Diese Sonderzuweisung begründet die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei einem Streit um eine Einstellung in den öffentlichen Dienst aber nur, wenn Streitgegenstand die Begründung eines Beamtenverhältnisses ist. Daran fehlt es hier, weil es dem Antragsteller lediglich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags geht.

2. Daher liegt auch keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. Generalklausel gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. Die streitgegenständliche Stellenausschreibung ist nicht auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses festgelegt; sie ermöglicht auch - wie vom Antragsteller gewünscht - eine Einstellung im Angestelltenverhältnis. Da danach um die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Antragsteller und der Hochschule gestritten wird, sind für diese bürgerliche Rechtsstreitigkeit nach §§ 13 GVG, 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) die Gerichte für Arbeitssachen zuständig (vgl. BVerwG, B.v. 19.07.2017 - 2 A 9.16 - BeckRS 2017, 120752; B.v. 18.01.1993 - 6 B 5/92, NVwZ-RR 1993, 251; BayVGH, B.v. 07.04.2014 - 7 C 14.408 - BeckRS 2014, 50065; ThürOVG, B.v. 30.01.1996 - 2 EO 497/95 - juris; OVG RhPf, B.v. 10.12.1997 - 2 E 12965/97 - NVwZ-RR 1999, 51; OVG NW, B.v. 27.04.2010 - 1 E 406/10 - NVwZ-RR 2010, 587 - juris Rn. 7 ff.; nun anders OVG RhPf, B.v. 19.01.2018 - 2 E 10045/18.OVG - BeckRS 2018, 9722). Denn die Rechtsnatur einer Streitigkeit richtet sich nach der Rechtsnatur der streitentscheidenden Normen. Streitentscheidend hinsichtlich des hier gegenständlichen Unterlassungsbegehrens sind die dem (behaupteten) Unterlassungsanspruch zugrunde liegenden Normen. Da der Antragsteller hier die Einstellung in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis begehrt, kann er einen Unterlassungsanspruch nur aus dem angestrebten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bzw. dessen Vorwirkung herleiten, mithin aus privatrechtlichen Normen. Irrelevant ist insoweit, dass Inhalt und Umfang dieses privatrechtlichen Unterlassungsanspruchs (auch) durch öffentlich-rechtliche Normen (hier: Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland) bestimmt werden oder ob sich die der Bewerbung zugrundeliegende Ausschreibung ggf. auch oder gar vorwiegend an Beamte bzw. verbeamtungsfähige Bewerber richtet.

Der Verweis der Hochschule (Schriftsatz v. 05.09.2018) auf die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (B.v. 12.07.2018 - 1 E 281/18 - BeckRS 2018, 15911) geht fehl, da ausweislich Rn. 15 dieser Entscheidung sowohl der dortige Antragsteller als auch seine Mitbewerber „allesamt Beamte“ waren. Streitgegenstand war mithin die Besetzung eines Dienstpostens ausschließlich im Beamtenverhältnis (wenn auch im sog. „zivilen“ Bereich der Bundeswehr in Abgrenzung zu deren militärischem Bereich). Ziel des Antragstellers war - anders als hier - also eine beamtenrechtliche Beschäftigung.

Auch der Vortrag der Hochschule, die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 07.04.2014 - 7 C 14.408 - BeckRS 2014, 50065) könne nicht herangezogen werden, da dieser ein anderer Sachverhalt zugrunde läge (Professorenstelle sollte ausschließlich in privatrechtlichen Dienstverhältnis besetzt werden mangels Dienstherrenfähigkeit der dortigen Antragsgegnerin), verfängt nicht. Denn dort heißt es ausdrücklich, dass die Arbeitsgerichte zuständig sind, sofern ein Arbeitsverhältnis eingegangen werden soll; „und zwar auch dann, wenn der Einstellungsanspruch auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützt wird“ (Rn. 11). Die fehlende Dienstherrenfähigkeit der dortigen Antragsgegnerin wird also nicht entscheidungserheblich in Bezug genommen, sondern lediglich zur Plausibilisierung des Vortrags der Antragsgegnerin, dass eine Einstellung (ausschließlich) in einem Arbeitsverhältnis erfolgen sollte (Rn. 12). Das Gericht stellt in o.g. Entscheidung mithin durchgängig auf die Rechtsnatur des angestrebten Beschäftigungsverhältnisses ab, obwohl bei der dortigen Einstellungsentscheidung (wie auch vorliegend) öffentlich-rechtliche Normen zu beachten waren (vgl. Rn. 13). Anders als Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nun (B.v. 19.01.2018 - 2 E 10045/18.OVG - BeckRS 2018, 9722 Rn. 5; zur früheren Rechtsprechung B.v. 10. 12. 1997 - 2E 12965-97 - NVwZ-RR 1999, 51) unterscheidet der Verwaltungsgerichtshof nicht zwischen dem vermeintlich stets öffentlich-rechtlichen „Ob“ und dem vermeintlich auch privatrechtlich möglichen „Wie“ der Einstellung (vgl. BayVGH, B.v. 07.04.2014 - 7 C 14.408 - BeckRS 2014, 50065 Rn. 5; so auch die herrschende Meinung in der Literatur: Reimer in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 01.01.2018, § 40 Rn. 215; Hebeler in Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 126 Rn. 15; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1347; Ahrendt in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 17. Aufl. 2017, § 183 Rn. 21; Koch in Müller-Glöge/Preis/Schmidt, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 2 ArbGG Rn. 4; zur Ablehnung der sog. Zweistufentheorie für Einstellungen von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes siehe Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, Rn. 128; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 40 Rn. 138).

Nicht entscheidungserheblich ist zudem der Umstand, dass das Begehren des Antragstellers darauf gerichtet ist, eine beamtenrechtliche - mithin öffentlich-rechtliche - Ernennung eines Konkurrenten zu verhindern. Denn die Rechtsnatur einer Streitigkeit richtet sich gerade nicht nach der Rechtsnatur des begehrten Handelns bzw. als dessen actus contrarius nach der Rechtsnatur des begehrten Unterlassens. Entscheidend ist allein die Rechtsnatur der dem behaupteten Unterlassungsanspruch zugrundeliegenden Normen.

3. Örtlich zuständig ist gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 29 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) das Arbeitsgericht …

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(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

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(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, we

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Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehö

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin ist Trägerin der staatlich anerkannten Katholischen Stiftungsfachhochschule München (im Folgenden: Stiftungsfachhochschule). Auf eine dort zum 1. Oktober 2013 zu besetzende Stelle als Professorin/Professor für Management in der Pflege bewarb sich der Antragsteller mit Schreiben vom 26. Februar 2013. Die Anstellung sollte der Ausschreibung zufolge „in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis entsprechend der Besoldungsgruppe W 2“ erfolgen.

Nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller zunächst mitgeteilt hatte, der Stiftungsrat habe - vorbehaltlich der Erteilung der Beschäftigungsgenehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (im Folgenden: Ministerium) - seine Anstellung als Professor im Kirchendienst zum Wintersemester 2013/2014 beschlossen, erhielt der Antragsteller von der Stiftungsfachhochschule mit Schreiben vom 2. August 2013 eine Absage. Das Ministerium habe die Beschäftigungsgenehmigung wegen des noch nicht abgeschlossenen Promotionsverfahrens des Antragstellers und dessen nicht ausreichender Berufspraxis abgelehnt.

Mit Schreiben vom 20. September 2013 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, erneut über seinen „Antrag auf Professur“ zu entscheiden.

Nach Anhörung der Beteiligten erklärte das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg mit Beschluss vom 27. Januar 2014 für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht München. Es handele sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses. Hierfür seien die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die vom erstrebten Beschäftigungsverhältnis zu unterscheidende streitgegenständliche Frage des „Ob“ der Beschäftigung richte sich nach öffentlichrechtlichen Vorschriften. Dies gelte insbesondere für die erforderliche Beschäftigungsgenehmigung des Ministeriums. Außerdem würden Vorschriften des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes entsprechend gelten. Ferner sei für die ausgeschriebene Stelle die Führung der Berufsbezeichnung .Professor' vorgesehen. Die öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses sei für den Rechtsweg nicht entscheidend. Das beabsichtigte privatrechtliche Dienstverhältnis mit dem Antragsteller stehe daher der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs nicht entgegen. Es komme auch nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin als Trägerin der staatlich anerkannten Stiftungsfachhochschule nicht dienstherrnfähig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 146 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte und zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts (§ 17a Abs. 2 GVG) ist unbegründet. Für den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Soll eine Professorenstelle an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis besetzt werden, sind für Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Bewerber und dem Träger der Hochschule ausschließlich die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. Dies gilt auch dann, wenn die Bewerbung daran scheitert, dass das zuständige Ministerium die nach Hochschulrecht erforderliche Beschäftigungsgenehmigung wegen der nicht ausreichenden Qualifikation des Bewerbers ablehnt. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit daher zu Recht an das (örtlich zuständige) Arbeitsgericht München verwiesen.

1. Das vorliegende Verfahren ist der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht als innerkirchliche Streitigkeit entzogen. Nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV verleihen die Religionsgesellschaften ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates. Bedienen sie sich jedoch zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Gestaltungsmittel des staatlichen Rechts, sind die staatlichen Gerichte zur Entscheidung berufen. Da die Stelle als hauptberufliche Lehrkraft an der Stiftungsfachhochschule, um die sich der Antragsteller beworben hat, in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis besetzt werden sollte, ist für das Begehren nicht allein autonomes Recht der Antragsgegnerin maßgeblich. Es handelt sich auch nicht um die Stelle einer Lehrkraft zur Aus- und Fortbildung von Geistlichen (Art. 83 des Bayerischen Hochschulgesetzes [BayHSchG] vom 23.5.2006 [GVBl S. 245, BayRS 22101-K], zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.5.2013 [GVBl S. 252]). Der Rechtsstreit ist daher nicht dem Bereich der innerkirchlichen Angelegenheiten zuzuordnen (vgl. BAG, U. v. 12.10.2010 - 9 AZR 554/0 -juris Rn. 23 f.). Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch Einigkeit.

2. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich nicht aus § 54 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), bzw. § 126 Abs. 1 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) in der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), der gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG fort gilt, im Bereich der Antragsgegnerin jedoch nur nach Maßgabe von § 135 BRRG anwendbar ist. Sowohl nach § 54 Abs. 1 BeamtStG als auch nach § 126 Abs. 1 BRRG ist für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben (zum Verhältnis von § 126 BRRG und § 54 BeamtStG siehe Terhechte, NVwZ 2010 S. 996 ff.). Obwohl diese Sonderzuweisung auch Klagen und Eilanträge erfasst, die erst auf Begründung eines Beamtenverhältnisses gerichtet sind (BVerwG, U. v. 19.1.1967 - VI C 73.64 - BVerwGE 26, 31/33; OVG NW, B. v. 27.4.2010 - 1 E 404.10 - juris Rn. 7 f. m. w. N.), ist sie vorliegend nicht einschlägig. Die von der nicht dienstherrnfähigen Antragsgegnerin ausgeschriebene Stelle, um die sich der Antragsteller beworben hat, sollte in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis und nicht im Beamtenverhältnis besetzt werden. Dies ergibt sich sowohl aus der Ausschreibung als auch aus der ausdrücklichen Erklärung der Antragsgegnerin vom 11. März 2014 im Beschwerdeverfahren.

3. Auch nach der Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg vorliegend nicht eröffnet. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vom 2. Juli 1979 (BGBl I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl I S. 3786), sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern (Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses. Dies gilt auch für Streitigkeiten, die im Rahmen einer Stellenbewerbung entstehen, sofern ein Arbeitsverhältnis eingegangen werden soll (LAG München, B. v. 10.12.2008 - 3 Ta 467/08 - juris Rn. 4), und zwar auch dann, wenn der Einstellungsanspruch auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützt wird. Unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin als kirchliche Stiftung überhaupt Adressat dieser Regelung ist (vgl. hierzu BAG, U. v. 12.10.2010 - 9 AZR 554/09 - juris Rn. 44 ff.), handelt es sich vorliegend um eine bürgerlichrechtliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c ArbGG (vgl. BAG, U. v. 23.8.1989 - 7 AZR 546.88 - juris Rn. 21 f. m. w. N.; OVG NW, B. v. 27.4.2010 - 1 E 404.10 - juris Rn. 19 ff.).

Somit ist für den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers auf erneute Entscheidung der Antragsgegnerin über seine Bewerbung das Arbeitsgericht München ausschließlich zuständig. Für die Stelle an der Stiftungsfachhochschule sollte nach der Ausschreibung ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet und dem von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Vertragsmuster zufolge ein „Arbeitsvertrag“ zwischen der Stiftung als „Arbeitgeber“ und dem Antragsteller als „Arbeitnehmer“ geschlossen werden, wobei sich das Dienstverhältnis „nach privatrechtlichen Bestimmungen“ regelt. Wie die Antragsgegnerin des Weiteren ausdrücklich bestätigt hat, besitzt sie keine Dienstherrnfähigkeit gemäß § 2 Nr. 2 BeamtStG, weil sie nicht staatlicher, sondern allein kirchlicher Aufsicht untersteht (Art. 1 Abs. 4, Art. 10 Abs. 1 Satz 1, Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes [BayStG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.9.2008 [GVBl S. 834, BayRS 2821-K]) und der Geltungsbereich des Beamtenstatusgesetzes somit nicht eröffnet ist (§ 1 BeamtStG). Damit sind trotz der staatlichen Anerkennung der Stiftungsfachhochschule gemäß Art. 76 BayHSchG auf deren wissenschaftliches und künstlerisches Personal die Vorschriften der Art. 2 bis 24 und 31 bis 33 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 230, BayRS 20302-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 339), nicht (entsprechend) anwendbar (Art. 1 Abs. 3 BayHSchPG). Dies gilt insbesondere für Art. 8 BayHSchPG, wonach die Professoren und Professorinnen in der Regel zu Beamten oder Beamtinnen auf Lebenszeit ernannt werden (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG) und (nur) in besonderen Fällen, insbesondere wenn eine befristete Tätigkeit vorgesehen ist, ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden kann (Art. 8 Abs. 3 BayHSchPG). Die Regelung des Art. 18 BayHSchPG für die Berufung von Professoren an staatlichen Hochschulen kommt für die Bewerbung des Antragstellers ebenfalls nicht zur Anwendung.

Auch die Tatsache, dass staatlich anerkannte nichtstaatliche Hochschulen nur hauptberufliche Lehrkräfte beschäftigen dürfen, die die Einstellungsvoraussetzungen für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen erfüllen (Art. 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayHSchG i. V. m. den entsprechenden Bestimmungen des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes, im Fall des Antragstellers Art. 7 Abs. 3 BayHSchPG), ändert ebenso wie der Umstand, dass die Beschäftigung (Einstellung) der Genehmigung des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst bedarf (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG), nichts daran, dass bei nicht dienstherrnfähigen Hochschulen nur ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden kann. Dessen Rechtsnatur bleibt ungeachtet der Berechtigung hauptberuflicher Lehrkräfte, die die Voraussetzungen des Art. 7 BayHSchPG erfüllen, gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 5 BayHSchG für die Dauer ihrer Beschäftigung die Berufsbezeichnung „Professor“ bzw. „Professorin“ zu führen, privatrechtlicher Art. Die Berechtigung zur Führung dieser Berufsbezeichnung wird nicht isoliert verliehen, sondern folgt aus der Anstellung in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, sofern die im Fall des Antragstellers vom Ministerium verneinten Voraussetzungen des Art. 7 BayHSchPG erfüllt sind.

Die Beschäftigungsgenehmigung nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG kann nur der Träger oder Leiter der nichtstaatlichen Hochschule (und nicht der Bewerber selbst) beantragen. Zwar wäre für einen Rechtsstreit zwischen der Hochschule bzw. deren Trägerin und dem Freistaat Bayern über die Notwendigkeit oder die Voraussetzungen einer solchen Beschäftigungsgenehmigung die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig. Zwischen dem Antragsteller selbst und dem Ministerium bestehen jedoch keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen. Allein die Erteilung einer Beschäftigungsgenehmigung würde dem Antragsteller auch nicht zu der von ihm begehrten Einstellung durch die Antragsgegnerin verhelfen. Trotz der im Bayerischen Hochschulgesetz und im Bayerischen Hochschulpersonalgesetz festgelegten Voraussetzungen für die Einstellung des Antragstellers und der hierfür erforderlichen Genehmigung des Ministeriums bewegt sich die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, ob sie mit dem Antragsteller einen entsprechenden Arbeitsvertrag schließt, auf dem Boden des Privatrechts (vgl. BAG, U. v. 23.8.1989 - 7 AZR 546.88 - juris Rn. 22). Daher handelt es sich vorliegend um einen bürgerlichen Rechtsstreit zwischen dem Antragsteller als Arbeitnehmer und der Antragsgegnerin als potentielle Arbeitgeberin aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c ArbGG der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich zugewiesen und in dessen Rahmen - sofern dies entscheidungserheblich sein sollte - allenfalls inzident zu prüfen ist, ob das Ministerium die Beschäftigungsgenehmigung zu Recht versagt hat.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ergibt.

5. Gründe für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG) liegen nicht vor.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; vgl. BVerwG, B. v. 16.3.1994 - 4 B 223.93 - NVwZ 1994, 782).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin ist Trägerin der staatlich anerkannten Katholischen Stiftungsfachhochschule München (im Folgenden: Stiftungsfachhochschule). Auf eine dort zum 1. Oktober 2013 zu besetzende Stelle als Professorin/Professor für Management in der Pflege bewarb sich der Antragsteller mit Schreiben vom 26. Februar 2013. Die Anstellung sollte der Ausschreibung zufolge „in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis entsprechend der Besoldungsgruppe W 2“ erfolgen.

Nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller zunächst mitgeteilt hatte, der Stiftungsrat habe - vorbehaltlich der Erteilung der Beschäftigungsgenehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (im Folgenden: Ministerium) - seine Anstellung als Professor im Kirchendienst zum Wintersemester 2013/2014 beschlossen, erhielt der Antragsteller von der Stiftungsfachhochschule mit Schreiben vom 2. August 2013 eine Absage. Das Ministerium habe die Beschäftigungsgenehmigung wegen des noch nicht abgeschlossenen Promotionsverfahrens des Antragstellers und dessen nicht ausreichender Berufspraxis abgelehnt.

Mit Schreiben vom 20. September 2013 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, erneut über seinen „Antrag auf Professur“ zu entscheiden.

Nach Anhörung der Beteiligten erklärte das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg mit Beschluss vom 27. Januar 2014 für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht München. Es handele sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses. Hierfür seien die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die vom erstrebten Beschäftigungsverhältnis zu unterscheidende streitgegenständliche Frage des „Ob“ der Beschäftigung richte sich nach öffentlichrechtlichen Vorschriften. Dies gelte insbesondere für die erforderliche Beschäftigungsgenehmigung des Ministeriums. Außerdem würden Vorschriften des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes entsprechend gelten. Ferner sei für die ausgeschriebene Stelle die Führung der Berufsbezeichnung .Professor' vorgesehen. Die öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses sei für den Rechtsweg nicht entscheidend. Das beabsichtigte privatrechtliche Dienstverhältnis mit dem Antragsteller stehe daher der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs nicht entgegen. Es komme auch nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin als Trägerin der staatlich anerkannten Stiftungsfachhochschule nicht dienstherrnfähig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 146 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte und zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts (§ 17a Abs. 2 GVG) ist unbegründet. Für den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Soll eine Professorenstelle an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis besetzt werden, sind für Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Bewerber und dem Träger der Hochschule ausschließlich die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. Dies gilt auch dann, wenn die Bewerbung daran scheitert, dass das zuständige Ministerium die nach Hochschulrecht erforderliche Beschäftigungsgenehmigung wegen der nicht ausreichenden Qualifikation des Bewerbers ablehnt. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit daher zu Recht an das (örtlich zuständige) Arbeitsgericht München verwiesen.

1. Das vorliegende Verfahren ist der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht als innerkirchliche Streitigkeit entzogen. Nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV verleihen die Religionsgesellschaften ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates. Bedienen sie sich jedoch zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Gestaltungsmittel des staatlichen Rechts, sind die staatlichen Gerichte zur Entscheidung berufen. Da die Stelle als hauptberufliche Lehrkraft an der Stiftungsfachhochschule, um die sich der Antragsteller beworben hat, in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis besetzt werden sollte, ist für das Begehren nicht allein autonomes Recht der Antragsgegnerin maßgeblich. Es handelt sich auch nicht um die Stelle einer Lehrkraft zur Aus- und Fortbildung von Geistlichen (Art. 83 des Bayerischen Hochschulgesetzes [BayHSchG] vom 23.5.2006 [GVBl S. 245, BayRS 22101-K], zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.5.2013 [GVBl S. 252]). Der Rechtsstreit ist daher nicht dem Bereich der innerkirchlichen Angelegenheiten zuzuordnen (vgl. BAG, U. v. 12.10.2010 - 9 AZR 554/0 -juris Rn. 23 f.). Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch Einigkeit.

2. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich nicht aus § 54 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), bzw. § 126 Abs. 1 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) in der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), der gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG fort gilt, im Bereich der Antragsgegnerin jedoch nur nach Maßgabe von § 135 BRRG anwendbar ist. Sowohl nach § 54 Abs. 1 BeamtStG als auch nach § 126 Abs. 1 BRRG ist für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben (zum Verhältnis von § 126 BRRG und § 54 BeamtStG siehe Terhechte, NVwZ 2010 S. 996 ff.). Obwohl diese Sonderzuweisung auch Klagen und Eilanträge erfasst, die erst auf Begründung eines Beamtenverhältnisses gerichtet sind (BVerwG, U. v. 19.1.1967 - VI C 73.64 - BVerwGE 26, 31/33; OVG NW, B. v. 27.4.2010 - 1 E 404.10 - juris Rn. 7 f. m. w. N.), ist sie vorliegend nicht einschlägig. Die von der nicht dienstherrnfähigen Antragsgegnerin ausgeschriebene Stelle, um die sich der Antragsteller beworben hat, sollte in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis und nicht im Beamtenverhältnis besetzt werden. Dies ergibt sich sowohl aus der Ausschreibung als auch aus der ausdrücklichen Erklärung der Antragsgegnerin vom 11. März 2014 im Beschwerdeverfahren.

3. Auch nach der Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg vorliegend nicht eröffnet. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vom 2. Juli 1979 (BGBl I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl I S. 3786), sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern (Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses. Dies gilt auch für Streitigkeiten, die im Rahmen einer Stellenbewerbung entstehen, sofern ein Arbeitsverhältnis eingegangen werden soll (LAG München, B. v. 10.12.2008 - 3 Ta 467/08 - juris Rn. 4), und zwar auch dann, wenn der Einstellungsanspruch auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützt wird. Unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin als kirchliche Stiftung überhaupt Adressat dieser Regelung ist (vgl. hierzu BAG, U. v. 12.10.2010 - 9 AZR 554/09 - juris Rn. 44 ff.), handelt es sich vorliegend um eine bürgerlichrechtliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c ArbGG (vgl. BAG, U. v. 23.8.1989 - 7 AZR 546.88 - juris Rn. 21 f. m. w. N.; OVG NW, B. v. 27.4.2010 - 1 E 404.10 - juris Rn. 19 ff.).

Somit ist für den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers auf erneute Entscheidung der Antragsgegnerin über seine Bewerbung das Arbeitsgericht München ausschließlich zuständig. Für die Stelle an der Stiftungsfachhochschule sollte nach der Ausschreibung ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet und dem von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Vertragsmuster zufolge ein „Arbeitsvertrag“ zwischen der Stiftung als „Arbeitgeber“ und dem Antragsteller als „Arbeitnehmer“ geschlossen werden, wobei sich das Dienstverhältnis „nach privatrechtlichen Bestimmungen“ regelt. Wie die Antragsgegnerin des Weiteren ausdrücklich bestätigt hat, besitzt sie keine Dienstherrnfähigkeit gemäß § 2 Nr. 2 BeamtStG, weil sie nicht staatlicher, sondern allein kirchlicher Aufsicht untersteht (Art. 1 Abs. 4, Art. 10 Abs. 1 Satz 1, Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes [BayStG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.9.2008 [GVBl S. 834, BayRS 2821-K]) und der Geltungsbereich des Beamtenstatusgesetzes somit nicht eröffnet ist (§ 1 BeamtStG). Damit sind trotz der staatlichen Anerkennung der Stiftungsfachhochschule gemäß Art. 76 BayHSchG auf deren wissenschaftliches und künstlerisches Personal die Vorschriften der Art. 2 bis 24 und 31 bis 33 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 230, BayRS 20302-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 339), nicht (entsprechend) anwendbar (Art. 1 Abs. 3 BayHSchPG). Dies gilt insbesondere für Art. 8 BayHSchPG, wonach die Professoren und Professorinnen in der Regel zu Beamten oder Beamtinnen auf Lebenszeit ernannt werden (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG) und (nur) in besonderen Fällen, insbesondere wenn eine befristete Tätigkeit vorgesehen ist, ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden kann (Art. 8 Abs. 3 BayHSchPG). Die Regelung des Art. 18 BayHSchPG für die Berufung von Professoren an staatlichen Hochschulen kommt für die Bewerbung des Antragstellers ebenfalls nicht zur Anwendung.

Auch die Tatsache, dass staatlich anerkannte nichtstaatliche Hochschulen nur hauptberufliche Lehrkräfte beschäftigen dürfen, die die Einstellungsvoraussetzungen für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen erfüllen (Art. 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayHSchG i. V. m. den entsprechenden Bestimmungen des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes, im Fall des Antragstellers Art. 7 Abs. 3 BayHSchPG), ändert ebenso wie der Umstand, dass die Beschäftigung (Einstellung) der Genehmigung des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst bedarf (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG), nichts daran, dass bei nicht dienstherrnfähigen Hochschulen nur ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden kann. Dessen Rechtsnatur bleibt ungeachtet der Berechtigung hauptberuflicher Lehrkräfte, die die Voraussetzungen des Art. 7 BayHSchPG erfüllen, gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 5 BayHSchG für die Dauer ihrer Beschäftigung die Berufsbezeichnung „Professor“ bzw. „Professorin“ zu führen, privatrechtlicher Art. Die Berechtigung zur Führung dieser Berufsbezeichnung wird nicht isoliert verliehen, sondern folgt aus der Anstellung in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, sofern die im Fall des Antragstellers vom Ministerium verneinten Voraussetzungen des Art. 7 BayHSchPG erfüllt sind.

Die Beschäftigungsgenehmigung nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG kann nur der Träger oder Leiter der nichtstaatlichen Hochschule (und nicht der Bewerber selbst) beantragen. Zwar wäre für einen Rechtsstreit zwischen der Hochschule bzw. deren Trägerin und dem Freistaat Bayern über die Notwendigkeit oder die Voraussetzungen einer solchen Beschäftigungsgenehmigung die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig. Zwischen dem Antragsteller selbst und dem Ministerium bestehen jedoch keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen. Allein die Erteilung einer Beschäftigungsgenehmigung würde dem Antragsteller auch nicht zu der von ihm begehrten Einstellung durch die Antragsgegnerin verhelfen. Trotz der im Bayerischen Hochschulgesetz und im Bayerischen Hochschulpersonalgesetz festgelegten Voraussetzungen für die Einstellung des Antragstellers und der hierfür erforderlichen Genehmigung des Ministeriums bewegt sich die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, ob sie mit dem Antragsteller einen entsprechenden Arbeitsvertrag schließt, auf dem Boden des Privatrechts (vgl. BAG, U. v. 23.8.1989 - 7 AZR 546.88 - juris Rn. 22). Daher handelt es sich vorliegend um einen bürgerlichen Rechtsstreit zwischen dem Antragsteller als Arbeitnehmer und der Antragsgegnerin als potentielle Arbeitgeberin aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c ArbGG der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich zugewiesen und in dessen Rahmen - sofern dies entscheidungserheblich sein sollte - allenfalls inzident zu prüfen ist, ob das Ministerium die Beschäftigungsgenehmigung zu Recht versagt hat.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ergibt.

5. Gründe für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG) liegen nicht vor.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; vgl. BVerwG, B. v. 16.3.1994 - 4 B 223.93 - NVwZ 1994, 782).

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.