Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Dez. 2018 - M 5 K 18.2420

bei uns veröffentlicht am04.12.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Bescheid der Hochschule für anwandte Wissenschaften München vom 25. April 2018 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wendet sich im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens um die Professur für Politikwissenschaften (W2, Kennziffer BV 1337) bei der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH M. (im Folgenden: „Hochschule“) gegen den Ausschluss seiner Bewerbung von dem Bewerbungsverfahren.

Ausweislich der zugrunde liegenden Stellenausschreibung aus dem Jahr 2016 kann die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle durch Berufung in das Beamtenverhältnis oder durch Einstellung im Angestelltenverhältnis erfolgen. Der Kläger begehrt mit seiner Bewerbung eine Einstellung im Angestelltenverhältnis. Am 22. September 2017 nahm er an einem Vorgespräch, am 1. Dezember 2017 an einer Probelehrveranstaltung der Hochschule teil.

Unter dem 21. Februar 2018 teilte die Hochschule dem Kläger mit, dass er nicht die gesetzlich erforderliche außerhochschulische Berufserfahrung aufweise und daher im weiteren Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden könne. Daraufhin beantragte der Kläger am 8. März 2018 im Wege einstweiligen Rechtsschutzes bei dem erkennenden Gericht, dem Beklagten vorläufig zu untersagen, die streitgegenständliche Stelle zu besetzen (Az. M 5 E 18.1131). Das Gericht hat das Eilverfahren mit Beschluss vom 10. September 2018 mangels Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs an das Arbeitsgericht München verwiesen. Parallel beantragte der Kläger unter dem 26. März 2018 vor dem Arbeitsgericht München (Az. 26 Ga 58/18), dem Beklagten durch einstweilige Verfügung zu untersagen, die streitgegenständliche Stelle mit einem anderen Bewerber bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache über die Bewerbung zu Klägers zu besetzten. Das arbeitsgerichtliche Verfügungsverfahren wurde in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018 durch Vergleich zwischen dem Kläger und dem Beklagten beendet, wonach der Beklagte die streitgegenständliche Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens M 5 E 18.1131 freihält und sich verpflichtet, dem Kläger zeitnah eine Konkurrentenmitteilung zu übersenden (Bl. 187 f. d. Akte).

Mit Bescheid vom 25. April 2018 teilte die Hochschule dem Kläger mit, dass er nicht in die Berufungsvorschlagsliste für die streitgegenständliche Stelle aufgenommen worden und die Besetzung mit einem anderen Kandidaten beabsichtigt sei.

Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Kläger die zunächst einheitlich unter dem hiesigen Aktenzeichen geführte Klage erhoben und beantragt,

1. den Ablehnungsbescheid vom 25. April 2018 (Konkurrentenmitteilung) der Hochschule für anwandte Wissenschaft München aufzuheben,

hilfsweise (für den Fall der sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts und entsprechender Verweisung): festzustellen, dass der Ausschluss des Klägers vom Bewerbungsverfahren betreffend die an der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH München ausgeschriebene Professur für Politikwissenschaften (W2, Kennziffer BV 1337) rechtwidrig ist,

2. den Beklagten zu verpflichten, die Bewerbung des Klägers für die an der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH München ausgeschriebene Professur für Politikwissenschaften (W2, Kennziffer BV 1337) zu berücksichtigen und über die Bewerbung des Klägers nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Kläger erfülle die gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen für Professoren, insbesondere verfüge er über die erforderliche außerhochschulische Berufserfahrung.

Die Beklagte trägt - ohne ausdrückliche Antragstellung - vor, die Konkurrentenmitteilung sei mit der erforderlichen hoheitlichen Befugnis dazu erlassen worden, da es sich bei dem Berufungsverfahren um ein öffentlich-rechtliches Verfahren handele und im Rahmen dessen erfolgte Mitteilungen dem öffentlichen Recht zuzuordnen seien. Ihre Rechtsnatur hänge nicht davon ab, ob ein Bewerber ein Beamten- oder ein Angestelltenverhältnis anstrebe.

Mit Beschluss vom 13. August 2018 hat das Gericht das Klageverfahren betreffend den Klageantrag zu Ziffer 2 abgetrennt und das abgetrennte Verfahren (M 5 K 18.3963) mit Beschluss vom 5. Oktober 2018 an das Arbeitsgericht München verwiesen.

Mit Beschluss vom 7. September 2018 hat das Gericht den für die streitgegenständliche Stelle ausgewählten Kandidaten beigeladen. Der Beigeladene hat sich zu seiner Bewerbung um die streitgegenständliche Stelle geäußert, im Übrigen aber betont, zu dem unmittelbaren Gegenstand der Klage nicht Stellung nehmen zu wollen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

1. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

2. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gem. § 40 Abs. 1 Satz VwGO eröffnet, da es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt, die spezialgesetzlich keiner anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen ist. Es handelt sich insbesondere nicht um eine bürgerliche und dabei in die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallende Rechtsstreitigkeit (vgl. § 13 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG).

Die Zuordnung einer Streitigkeit zum öffentlichen oder bürgerlichen Recht richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Maßgebend für die Einstufung ist somit, ob der dem Klagebegehren zu Grunde liegende Sachverhalt sich nach öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften beurteilt. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es maßgeblich auf den objektiven (wahren) rechtlichen Charakter des Anspruchs an, so wie sich dieser nach den vom Kläger zur Begründung der Klage vorgetragenen, im Rahmen der Rechtswegentscheidung als zutreffend zu unterstellenden Tatsachen ergibt. Zu prüfen ist daher, welche Rechtsvorschrift für den Streitgegenstand maßgeblich ist und ob diese dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Eine Rechtsstreitigkeit ist deshalb öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen öffentlich-rechtlicher Natur sind. Öffentlichrechtlicher Natur ist eine Rechtsnorm, wenn sie einen Träger hoheitlicher Gewalt gerade in seiner Funktion als solchen berechtigt oder verpflichtet.

Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegende Streitsache öffentlich-rechtlich, weil die streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 25. April 2018, welcher zwar nicht ausdrücklich als solcher überschrieben und auch nicht mit einem formalen Tenor versehen ist. Die Qualifizierung dieses Schreibens als Bescheid bzw. Verwaltungsakt (jedenfalls der Form nach) ergibt sich jedoch aus der diesem anliegenden Rechtsbehelfsbelehrung:(vgl. BVerwG, B.v. 18.1.1993 - 6 B 5/92 - juris Rn. 11 ff.; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 16; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 40 Rn. 382, 385).

Streitgegenstand ist damit die Rechtsbehauptung des Klägers, durch einen jedenfalls mit Blick auf die anliegende Rechtsbehelfsbelehrung:in der - typisch öffentlich-rechtlichen - Handlungsform des Verwaltungsakts ergangenen belastenden Rechtsakt des Beklagten in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein mit der Folge eines Anspruchs auf dessen Aufhebung zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft. Für Streitigkeiten in Bezug auf Verwaltungsakte ist - vorbehaltlich hier nicht ersichtlicher spezieller Rechtswegzuweisungen - der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Der öffentlich-rechtliche Charakter einer solchen Streitigkeit folgt daraus, dass es sich bei Verwaltungsakten nach der ausschließlich Träger der öffentlichen Gewalt berechtigenden Vorschrift des Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) um auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Maßnahmen einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts handelt.

Für die Qualifizierung der vorliegenden Streitigkeit als öffentlich-rechtlich ist es irrelevant, ob dem Beklagten eine entsprechende Regelungsbefugnis (so genannte VA-Befugnis oder Verwaltungsaktkompetenz) zustand bzw. die von ihm durch Verwaltungsakt geregelte Materie öffentlich-rechtlicher Natur ist. Denn für die Einordnung einer behördlichen Maßnahme als öffentlich-rechtlich ist es unmaßgeblich, wie der Staat hätte handeln müssen; entscheidend ist vielmehr allein, wie er tatsächlich gehandelt hat (BVerwG, B.v. 18.1.1993 - 6 B 5/92 - juris Rn. 11 ff.; OVG NW, B.v. 27.4.2010 - 1 E 406/10 - juris Rn. 2 ff.; siehe jedoch auch OVG RhPf, U.v. 17.7.1991 - 2 A 10173/91 - juris Rn. 35).

3. Die gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache Erfolg. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn der Beklagte ist mit dem streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid in öffentlich-rechtlicher, hoheitlicher Form auf dem Gebiet des Privatrechts und damit ohne die erforderliche Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts tätig geworden.

a) In der Form eines Verwaltungsakts i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG darf eine Behörde nur auf dem Gebiet des öffentlichen Rechs handeln. Ein Verwaltungshandeln auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt grundsätzlich dann vor, wenn die Beteiligten zueinander in einem (hoheitlichen) Über-/Unterordnungsverhältnis stehen und sich der Hoheitsträger der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (von Alemann/Scheffczyk in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK-VwVfG, Stand: 1.10.2018, § 35 Rn. 203). Ein Tätigwerden auf dem Gebiet des Privatrechts liegt hingegen vor, wenn eine Behörde zwischen ihr und dem Maßnahme-Adressaten ein nicht öffentlich-rechtliches, also privatrechtliches (oder verfassungsrechtliches) Rechtsverhältnis begründen, aufheben oder ändern will (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 209). In Anlehnung an den actus-contrarius-Gedanken wird eine Behörde dementsprechend auch dann auf dem Gebiet des Privatrechts tätig, wenn ihr Handeln nicht auf die Begründung, sondern auf die Ablehnung der Begründung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses zielt.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid lehnt die Hochschule als Behörde des Beklagten die Bewerbung des Klägers um eine Einstellung im Angestelltenverhältnis auf der ausgeschriebenen Professorenstelle ab. Der Bescheid zielt mithin auf die Ablehnung der Begründung eines gleichgeordneten privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses ab und ergeht damit auf dem Gebiet des Privatrechts (vgl. OVG NW, B.v. 27.4.2010 - 1 E 406/10 - juris Rn. 14; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 40 Rn. 382). Irrelevant ist insoweit, dass der Beklagte bei der Ablehnungsentscheidung aufgrund seiner Rechtsnatur als öffentlich-rechtliche Körperschaft gem. Art. 1 Abs. 3 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) dazu verpflichtet ist, die Grundrechte des Klägers - insbesondere dessen Bewerbungsverfahrensanspruch gem. Art. 33 Abs. 2 GG - zu wahren (vgl. zu der daraus resultierenden teilweisen Überprüfung beamtenrechtlicher Konkurrentenstreitigkeiten vor den Arbeitsgerichten BVerwG, B.v. 19.7.2017 - 2 A 9.16 - BeckRS 2017, 120752; B.v. 18.1.1993 - 6 B 5/92, NVwZ-RR 1993, 251; BayVGH, B.v. 7.4.2014 - 7 C 14.408 - BeckRS 2014, 50065; ThürOVG, B.v. 30.1.1996 - 2 EO 497/95 - juris; OVG RhPf, B.v. 10.12.1997 - 2 E 12965/97 - NVwZ-RR 1999, 51; OVG NW, B.v. 27.4.2010 - 1 E 406/10 - NVwZ-RR 2010, 587 - juris Rn. 7 ff.; nun anders OVG RhPf, B.v. 19.1.2018 - 2 E 10045/18.OVG - BeckRS 2018, 9722).

b) Die Befugnis einer Behörde, Verwaltungsakte zu erlassen, ist beschränkt auf die hoheitliche Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Ein Einzelfall des bürgerlichen Rechts darf von ihr nicht durch Verwaltungsakt, sondern nur durch bürgerlich-rechtliche Willenserklärung geregelt werden. Formelle - also nur der Form nach so erscheinende - Verwaltungsakte, die dem zuwider auf dem Gebiet des Privatrechts erlassen wurden, sind unabhängig von ihrer (weiteren) inhaltlichen Rechtmäßigkeit allein aufgrund der fehlerhaften Formenwahl rechtswidrig (BVerwG, U.v. 23.1.1990 - 8 C 38/88 - juris Rn. 13; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 16; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 40 Rn. 382, 385; von Alemann/Scheffczyk in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK-VwVfG, Stand: 1.7.2018, § 35 Rn. 39 f.). Der angegriffene Bescheid war daher aufzuheben.

4. Der Beklagte hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt und sich insoweit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, (allein) seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 709 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

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Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Die Streitsache wird an das zuständige Arbeitsgericht M … verwiesen. Gründe Die Kläger wendet sich im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens

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Tenor

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

II. Die Streitsache wird an das zuständige Arbeitsgericht … verwiesen.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die an der Hochschule für … … … … (im Folgenden: „Hochschule“) ausgeschriebene Professur für Politikwissenschaften (W2, Kennziffer BV 1337) durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde zu besetzen, solange über die Bewerbung des Antragstellers keine erneute Auswahlentscheidung getroffen ist.

Ausweislich der zugrunde liegenden Stellenausschreibung kann die Stellenbesetzung durch Berufung in das Beamtenverhältnis oder durch Einstellung im Angestelltenverhältnis erfolgen. Der Antragsteller begehrt eine Einstellung im Angestelltenverhältnis.

Mit Schreiben vom 13. August 2018 erhielten die Beteiligten Gelegenheit, sich zu der seitens des Gerichts beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht München zu äußern.

Der Antragsteller hält den Verwaltungsrechtsweg für eröffnet, da es ihm darum gehe, die beamtenrechtliche - mithin öffentlich-rechtliche - Ernennung eines Konkurrenten zu verhindern. Die Hochschule hält den Verwaltungsrechtsweg für eröffnet, da sich die Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle vorwiegend an Beamte bzw. verbeamtungsfähige Bewerber und nicht ausschließlich an Arbeitnehmer richte und daher im Kern ein nach öffentlich-rechtlichen Normen zu beurteilendes Auswahlverfahren in Streit stehe.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der vom Antragsteller beschrittene Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird nach § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nach erfolgter Anhörung der Beteiligten an das Arbeitsgericht … als das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges verwiesen.

1. Gem. § 54 Abs. 1 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) ist für alle Klagen (und Anträge) der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Diese Sonderzuweisung begründet die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei einem Streit um eine Einstellung in den öffentlichen Dienst aber nur, wenn Streitgegenstand die Begründung eines Beamtenverhältnisses ist. Daran fehlt es hier, weil es dem Antragsteller lediglich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags geht.

2. Daher liegt auch keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. Generalklausel gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. Die streitgegenständliche Stellenausschreibung ist nicht auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses festgelegt; sie ermöglicht auch - wie vom Antragsteller gewünscht - eine Einstellung im Angestelltenverhältnis. Da danach um die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Antragsteller und der Hochschule gestritten wird, sind für diese bürgerliche Rechtsstreitigkeit nach §§ 13 GVG, 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) die Gerichte für Arbeitssachen zuständig (vgl. BVerwG, B.v. 19.07.2017 - 2 A 9.16 - BeckRS 2017, 120752; B.v. 18.01.1993 - 6 B 5/92, NVwZ-RR 1993, 251; BayVGH, B.v. 07.04.2014 - 7 C 14.408 - BeckRS 2014, 50065; ThürOVG, B.v. 30.01.1996 - 2 EO 497/95 - juris; OVG RhPf, B.v. 10.12.1997 - 2 E 12965/97 - NVwZ-RR 1999, 51; OVG NW, B.v. 27.04.2010 - 1 E 406/10 - NVwZ-RR 2010, 587 - juris Rn. 7 ff.; nun anders OVG RhPf, B.v. 19.01.2018 - 2 E 10045/18.OVG - BeckRS 2018, 9722). Denn die Rechtsnatur einer Streitigkeit richtet sich nach der Rechtsnatur der streitentscheidenden Normen. Streitentscheidend hinsichtlich des hier gegenständlichen Unterlassungsbegehrens sind die dem (behaupteten) Unterlassungsanspruch zugrunde liegenden Normen. Da der Antragsteller hier die Einstellung in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis begehrt, kann er einen Unterlassungsanspruch nur aus dem angestrebten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bzw. dessen Vorwirkung herleiten, mithin aus privatrechtlichen Normen. Irrelevant ist insoweit, dass Inhalt und Umfang dieses privatrechtlichen Unterlassungsanspruchs (auch) durch öffentlich-rechtliche Normen (hier: Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland) bestimmt werden oder ob sich die der Bewerbung zugrundeliegende Ausschreibung ggf. auch oder gar vorwiegend an Beamte bzw. verbeamtungsfähige Bewerber richtet.

Der Verweis der Hochschule (Schriftsatz v. 05.09.2018) auf die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (B.v. 12.07.2018 - 1 E 281/18 - BeckRS 2018, 15911) geht fehl, da ausweislich Rn. 15 dieser Entscheidung sowohl der dortige Antragsteller als auch seine Mitbewerber „allesamt Beamte“ waren. Streitgegenstand war mithin die Besetzung eines Dienstpostens ausschließlich im Beamtenverhältnis (wenn auch im sog. „zivilen“ Bereich der Bundeswehr in Abgrenzung zu deren militärischem Bereich). Ziel des Antragstellers war - anders als hier - also eine beamtenrechtliche Beschäftigung.

Auch der Vortrag der Hochschule, die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 07.04.2014 - 7 C 14.408 - BeckRS 2014, 50065) könne nicht herangezogen werden, da dieser ein anderer Sachverhalt zugrunde läge (Professorenstelle sollte ausschließlich in privatrechtlichen Dienstverhältnis besetzt werden mangels Dienstherrenfähigkeit der dortigen Antragsgegnerin), verfängt nicht. Denn dort heißt es ausdrücklich, dass die Arbeitsgerichte zuständig sind, sofern ein Arbeitsverhältnis eingegangen werden soll; „und zwar auch dann, wenn der Einstellungsanspruch auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützt wird“ (Rn. 11). Die fehlende Dienstherrenfähigkeit der dortigen Antragsgegnerin wird also nicht entscheidungserheblich in Bezug genommen, sondern lediglich zur Plausibilisierung des Vortrags der Antragsgegnerin, dass eine Einstellung (ausschließlich) in einem Arbeitsverhältnis erfolgen sollte (Rn. 12). Das Gericht stellt in o.g. Entscheidung mithin durchgängig auf die Rechtsnatur des angestrebten Beschäftigungsverhältnisses ab, obwohl bei der dortigen Einstellungsentscheidung (wie auch vorliegend) öffentlich-rechtliche Normen zu beachten waren (vgl. Rn. 13). Anders als Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nun (B.v. 19.01.2018 - 2 E 10045/18.OVG - BeckRS 2018, 9722 Rn. 5; zur früheren Rechtsprechung B.v. 10. 12. 1997 - 2E 12965-97 - NVwZ-RR 1999, 51) unterscheidet der Verwaltungsgerichtshof nicht zwischen dem vermeintlich stets öffentlich-rechtlichen „Ob“ und dem vermeintlich auch privatrechtlich möglichen „Wie“ der Einstellung (vgl. BayVGH, B.v. 07.04.2014 - 7 C 14.408 - BeckRS 2014, 50065 Rn. 5; so auch die herrschende Meinung in der Literatur: Reimer in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 01.01.2018, § 40 Rn. 215; Hebeler in Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 126 Rn. 15; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1347; Ahrendt in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 17. Aufl. 2017, § 183 Rn. 21; Koch in Müller-Glöge/Preis/Schmidt, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 2 ArbGG Rn. 4; zur Ablehnung der sog. Zweistufentheorie für Einstellungen von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes siehe Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, Rn. 128; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 40 Rn. 138).

Nicht entscheidungserheblich ist zudem der Umstand, dass das Begehren des Antragstellers darauf gerichtet ist, eine beamtenrechtliche - mithin öffentlich-rechtliche - Ernennung eines Konkurrenten zu verhindern. Denn die Rechtsnatur einer Streitigkeit richtet sich gerade nicht nach der Rechtsnatur des begehrten Handelns bzw. als dessen actus contrarius nach der Rechtsnatur des begehrten Unterlassens. Entscheidend ist allein die Rechtsnatur der dem behaupteten Unterlassungsanspruch zugrundeliegenden Normen.

3. Örtlich zuständig ist gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 29 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) das Arbeitsgericht …

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

II. Die Streitsache wird an das zuständige Arbeitsgericht M … verwiesen.

Gründe

Die Kläger wendet sich im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens um die Professur für Politikwissenschaften (W2, Kennziffer BV 1337) bei der Hochschule für … (im Folgenden: „Hochschule“) gegen den Ausschluss seiner Bewerbung von dem Bewerbungsverfahren.

Ausweislich der zugrunde liegenden Stellenausschreibung kann die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle durch Berufung in das Beamtenverhältnis oder durch Einstellung im Angestelltenverhältnis erfolgen. Der Kläger begehrt mit seiner Bewerbung eine Einstellung im Angestelltenverhältnis.

Unter dem … Februar 2018 teilte die Hochschule dem Kläger mit, dass er nicht die gesetzlich erforderliche außerhochschulische Berufserfahrung aufweise und daher im weiteren Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden könne. Daraufhin beantragte der Kläger am 8. März 2018 im Wege einstweiligen Rechtsschutzes bei dem erkennenden Gericht, dem Beklagten vorläufig zu untersagen, die streitgegenständliche Stelle zu besetzen (Az. M 5 E 18.1131). Das Gericht hat das Eilverfahren mit Beschluss vom 10. September 2018 mangels Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs an das zuständige Arbeitsgericht M … verwiesen.

Mit Bescheid vom … April 2018 teilte die Hochschule dem Kläger mit, dass er nicht in die Berufungsvorschlagsliste für die streitgegenständliche Stelle aufgenommen worden und die Besetzung mit einem anderen Kandidaten beabsichtigt sei.

Am 22. Mai 2018 hat der Kläger die zunächst einheitlich unter dem Aktenzeichen M 5 K 18.2420 geführte Klage erhoben und beantragt,

1. den Ablehnungsbescheid vom … April 2018 (Konkurrentenmitteilung) der Hochschule für … aufzuheben,

hilfsweise (für den Fall der sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts und entsprechender Verweisung): festzustellen, dass der Ausschluss des Klägers vom Bewerbungsverfahren betreffend die an der Hochschule für … ausgeschriebene Professur für Politikwissenschaften (W2, Kennziffer BV 1337) rechtwidrig ist,

2. den Beklagten zu verpflichten, die Bewerbung des Klägers für die an der Hochschule für … ausgeschriebene Professur für Politikwissenschaften (W2, Kennziffer BV 1337) zu berücksichtigen und über die Bewerbung des Klägers nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Mit Beschluss vom 13. August 2018 hat das Gericht das Klageverfahren betreffend den Klageantrag zu Ziffer 2 abgetrennt und das abgetrennte Verfahren unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgeführt. Mit Schreiben vom selben Tage hat das Gericht den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Verweisung des hiesigen Rechtsstreits an das Arbeitsgericht M … zu äußern.

Der Kläger hat sich der Auffassung des Gerichts angeschlossen und hält das Arbeitsgericht M … für sachlich und örtlich zuständig. Die Hochschule hält den Verwaltungsrechtsweg für eröffnet, da sich die Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle vorwiegend an Beamte bzw. verbeamtungsfähige Bewerber und nicht ausschließlich an Arbeitnehmer richte und daher im Kern ein nach öffentlich-rechtlichen Normen zu beurteilendes Auswahlverfahren in Streit stehe.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der vom Kläger beschrittene Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird nach § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nach erfolgter Anhörung der Beteiligten an das Arbeitsgericht M … als das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges verwiesen.

1. Gem. § 54 Abs. 1 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) ist für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Diese Sonderzuweisung begründet die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei einem Streit um eine Einstellung in den öffentlichen Dienst aber nur, wenn Streitgegenstand die Begründung eines Beamtenverhältnisses ist. Daran fehlt es hier, weil es dem Kläger lediglich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags geht.

2. Daher liegt auch keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. Generalklausel gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. Die streitgegenständliche Stellenausschreibung ist nicht auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses festgelegt; sie ermöglicht auch - wie vom Kläger gewünscht - eine Einstellung im Angestelltenverhältnis. Da danach um die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Hochschule gestritten wird, sind für diese bürgerliche Rechtsstreitigkeit nach §§ 13 GVG, 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) die Gerichte für Arbeitssachen zuständig (vgl. BVerwG, B.v. 19.7.2017 - 2 A 9.16 - BeckRS 2017, 120752; B.v. 18.1.1993 - 6 B 5/92, NVwZ-RR 1993, 251; BayVGH, B.v. 7.4.2014 - 7 C 14.408 - BeckRS 2014, 50065; ThürOVG, B.v. 30.1.1996 - 2 EO 497/95 - juris; OVG RhPf, B.v. 10.12.1997 - 2 E 12965/97 - NVwZ-RR 1999, 51; OVG NW, B.v. 27.4.2010 - 1 E 406/10 - NVwZ-RR 2010, 587 - juris Rn. 7 ff.; nun anders OVG RhPf, B.v. 19.1.2018 - 2 E 10045/18.OVG - BeckRS 2018, 9722). Denn die Rechtsnatur einer Streitigkeit richtet sich nach der Rechtsnatur der streitentscheidenden Normen. Streitentscheidend hinsichtlich des hier (ausschließlich Ziffer 2 des Klageantrags) gegenständlichen Anspruchs auf Neuentscheidung über die Bewerbung des Klägers sind die dem (behaupteten) Anspruch zugrunde liegenden Normen. Da der Kläger die Einstellung in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis begehrt, kann er einen derartigen „Neuentscheidungsanspruch“ nur aus dem angestrebten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bzw. dessen Vorwirkung herleiten, mithin aus privatrechtlichen Normen. Irrelevant ist insoweit, dass Inhalt und Umfang dieses privatrechtlichen Anspruchs (auch) durch öffentlich-rechtliche Normen (hier: Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland) bestimmt werden und ob sich die der Bewerbung zugrundeliegende Ausschreibung ggf. auch oder gar vorwiegend an Beamte bzw. verbeamtungsfähige Bewerber richtet.

Der Verweis der Hochschule (Schriftsatz v. 5.9.2018) auf die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (B.v. 12.7.2018 - 1 E 281/18 - BeckRS 2018, 15911) geht fehl, da ausweislich Rn. 15 dieser Entscheidung sowohl der dortige Antragsteller als auch seine Mitbewerber „allesamt Beamte“ waren. Streitgegenstand war mithin die Besetzung eines Dienstpostens ausschließlich im Beamtenverhältnis (wenn auch im sog. „zivilen“ Bereich der Bundeswehr in Abgrenzung zu deren militärischem Bereich). Ziel des dortigen Antragstellers war - anders als hier - also eine beamtenrechtliche Beschäftigung.

Auch der Vortrag der Hochschule, die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 7.4.2014 - 7 C 14.408 - BeckRS 2014, 50065) könne nicht herangezogen werden, da dieser ein anderer Sachverhalt zugrunde läge (Professorenstelle sollte ausschließlich in privatrechtlichen Dienstverhältnis besetzt werden mangels Dienstherrenfähigkeit der dortigen Antragsgegnerin), verfängt nicht. Denn dort heißt es ausdrücklich, dass die Arbeitsgerichte zuständig sind, sofern ein Arbeitsverhältnis eingegangen werden soll; „und zwar auch dann, wenn der Einstellungsanspruch auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützt wird“ (Rn. 11). Die fehlende Dienstherrenfähigkeit der dortigen Antragsgegnerin wird also nicht entscheidungserheblich in Bezug genommen, sondern lediglich zur Plausibilisierung des Vortrags der Antragsgegnerin, dass eine Einstellung (ausschließlich) in einem Arbeitsverhältnis erfolgen sollte (Rn. 12). Das Gericht stellt in o.g. Entscheidung mithin durchgängig auf die Rechtsnatur des angestrebten Beschäftigungsverhältnisses ab, obwohl bei der dortigen Einstellungsentscheidung (wie auch vorliegend) öffentlich-rechtliche Normen zu beachten waren (vgl. Rn. 13). Anders als das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nun (B.v. 19.1.2018 - 2 E 10045/18.OVG - BeckRS 2018, 9722 Rn. 5; zur früheren Rechtsprechung B.v. 10.12.1997 - 2E 12965-97 - NVwZ-RR 1999, 51) unterscheidet der Verwaltungsgerichtshof nicht zwischen dem vermeintlich stets öffentlich-rechtlichen „Ob“ und dem vermeintlich auch privatrechtlich möglichen „Wie“ der Einstellung (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2014 - 7 C 14.408 - BeckRS 2014, 50065 Rn. 5; so auch die herrschende Meinung in der Literatur: Reimer in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.1.2018, § 40 Rn. 215; Hebeler in Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 126 Rn. 15; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1347; Ahrendt in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 17. Aufl. 2017, § 183 Rn. 21; Koch in Müller-Glöge/Preis/Schmidt, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 2 ArbGG Rn. 4; zur Ablehnung der sog. Zweistufentheorie für Einstellungen von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes siehe Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 128; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 40 Rn. 138).

3. Örtlich zuständig ist gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 29 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) das Arbeitsgericht M …

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin ist Trägerin der staatlich anerkannten Katholischen Stiftungsfachhochschule München (im Folgenden: Stiftungsfachhochschule). Auf eine dort zum 1. Oktober 2013 zu besetzende Stelle als Professorin/Professor für Management in der Pflege bewarb sich der Antragsteller mit Schreiben vom 26. Februar 2013. Die Anstellung sollte der Ausschreibung zufolge „in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis entsprechend der Besoldungsgruppe W 2“ erfolgen.

Nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller zunächst mitgeteilt hatte, der Stiftungsrat habe - vorbehaltlich der Erteilung der Beschäftigungsgenehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (im Folgenden: Ministerium) - seine Anstellung als Professor im Kirchendienst zum Wintersemester 2013/2014 beschlossen, erhielt der Antragsteller von der Stiftungsfachhochschule mit Schreiben vom 2. August 2013 eine Absage. Das Ministerium habe die Beschäftigungsgenehmigung wegen des noch nicht abgeschlossenen Promotionsverfahrens des Antragstellers und dessen nicht ausreichender Berufspraxis abgelehnt.

Mit Schreiben vom 20. September 2013 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, erneut über seinen „Antrag auf Professur“ zu entscheiden.

Nach Anhörung der Beteiligten erklärte das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg mit Beschluss vom 27. Januar 2014 für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht München. Es handele sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses. Hierfür seien die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die vom erstrebten Beschäftigungsverhältnis zu unterscheidende streitgegenständliche Frage des „Ob“ der Beschäftigung richte sich nach öffentlichrechtlichen Vorschriften. Dies gelte insbesondere für die erforderliche Beschäftigungsgenehmigung des Ministeriums. Außerdem würden Vorschriften des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes entsprechend gelten. Ferner sei für die ausgeschriebene Stelle die Führung der Berufsbezeichnung .Professor' vorgesehen. Die öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses sei für den Rechtsweg nicht entscheidend. Das beabsichtigte privatrechtliche Dienstverhältnis mit dem Antragsteller stehe daher der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs nicht entgegen. Es komme auch nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin als Trägerin der staatlich anerkannten Stiftungsfachhochschule nicht dienstherrnfähig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 146 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte und zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts (§ 17a Abs. 2 GVG) ist unbegründet. Für den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Soll eine Professorenstelle an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis besetzt werden, sind für Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Bewerber und dem Träger der Hochschule ausschließlich die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. Dies gilt auch dann, wenn die Bewerbung daran scheitert, dass das zuständige Ministerium die nach Hochschulrecht erforderliche Beschäftigungsgenehmigung wegen der nicht ausreichenden Qualifikation des Bewerbers ablehnt. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit daher zu Recht an das (örtlich zuständige) Arbeitsgericht München verwiesen.

1. Das vorliegende Verfahren ist der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht als innerkirchliche Streitigkeit entzogen. Nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV verleihen die Religionsgesellschaften ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates. Bedienen sie sich jedoch zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Gestaltungsmittel des staatlichen Rechts, sind die staatlichen Gerichte zur Entscheidung berufen. Da die Stelle als hauptberufliche Lehrkraft an der Stiftungsfachhochschule, um die sich der Antragsteller beworben hat, in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis besetzt werden sollte, ist für das Begehren nicht allein autonomes Recht der Antragsgegnerin maßgeblich. Es handelt sich auch nicht um die Stelle einer Lehrkraft zur Aus- und Fortbildung von Geistlichen (Art. 83 des Bayerischen Hochschulgesetzes [BayHSchG] vom 23.5.2006 [GVBl S. 245, BayRS 22101-K], zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.5.2013 [GVBl S. 252]). Der Rechtsstreit ist daher nicht dem Bereich der innerkirchlichen Angelegenheiten zuzuordnen (vgl. BAG, U. v. 12.10.2010 - 9 AZR 554/0 -juris Rn. 23 f.). Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch Einigkeit.

2. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich nicht aus § 54 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), bzw. § 126 Abs. 1 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) in der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), der gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG fort gilt, im Bereich der Antragsgegnerin jedoch nur nach Maßgabe von § 135 BRRG anwendbar ist. Sowohl nach § 54 Abs. 1 BeamtStG als auch nach § 126 Abs. 1 BRRG ist für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben (zum Verhältnis von § 126 BRRG und § 54 BeamtStG siehe Terhechte, NVwZ 2010 S. 996 ff.). Obwohl diese Sonderzuweisung auch Klagen und Eilanträge erfasst, die erst auf Begründung eines Beamtenverhältnisses gerichtet sind (BVerwG, U. v. 19.1.1967 - VI C 73.64 - BVerwGE 26, 31/33; OVG NW, B. v. 27.4.2010 - 1 E 404.10 - juris Rn. 7 f. m. w. N.), ist sie vorliegend nicht einschlägig. Die von der nicht dienstherrnfähigen Antragsgegnerin ausgeschriebene Stelle, um die sich der Antragsteller beworben hat, sollte in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis und nicht im Beamtenverhältnis besetzt werden. Dies ergibt sich sowohl aus der Ausschreibung als auch aus der ausdrücklichen Erklärung der Antragsgegnerin vom 11. März 2014 im Beschwerdeverfahren.

3. Auch nach der Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg vorliegend nicht eröffnet. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vom 2. Juli 1979 (BGBl I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl I S. 3786), sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern (Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses. Dies gilt auch für Streitigkeiten, die im Rahmen einer Stellenbewerbung entstehen, sofern ein Arbeitsverhältnis eingegangen werden soll (LAG München, B. v. 10.12.2008 - 3 Ta 467/08 - juris Rn. 4), und zwar auch dann, wenn der Einstellungsanspruch auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützt wird. Unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin als kirchliche Stiftung überhaupt Adressat dieser Regelung ist (vgl. hierzu BAG, U. v. 12.10.2010 - 9 AZR 554/09 - juris Rn. 44 ff.), handelt es sich vorliegend um eine bürgerlichrechtliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c ArbGG (vgl. BAG, U. v. 23.8.1989 - 7 AZR 546.88 - juris Rn. 21 f. m. w. N.; OVG NW, B. v. 27.4.2010 - 1 E 404.10 - juris Rn. 19 ff.).

Somit ist für den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers auf erneute Entscheidung der Antragsgegnerin über seine Bewerbung das Arbeitsgericht München ausschließlich zuständig. Für die Stelle an der Stiftungsfachhochschule sollte nach der Ausschreibung ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet und dem von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Vertragsmuster zufolge ein „Arbeitsvertrag“ zwischen der Stiftung als „Arbeitgeber“ und dem Antragsteller als „Arbeitnehmer“ geschlossen werden, wobei sich das Dienstverhältnis „nach privatrechtlichen Bestimmungen“ regelt. Wie die Antragsgegnerin des Weiteren ausdrücklich bestätigt hat, besitzt sie keine Dienstherrnfähigkeit gemäß § 2 Nr. 2 BeamtStG, weil sie nicht staatlicher, sondern allein kirchlicher Aufsicht untersteht (Art. 1 Abs. 4, Art. 10 Abs. 1 Satz 1, Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes [BayStG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.9.2008 [GVBl S. 834, BayRS 2821-K]) und der Geltungsbereich des Beamtenstatusgesetzes somit nicht eröffnet ist (§ 1 BeamtStG). Damit sind trotz der staatlichen Anerkennung der Stiftungsfachhochschule gemäß Art. 76 BayHSchG auf deren wissenschaftliches und künstlerisches Personal die Vorschriften der Art. 2 bis 24 und 31 bis 33 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 230, BayRS 20302-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 339), nicht (entsprechend) anwendbar (Art. 1 Abs. 3 BayHSchPG). Dies gilt insbesondere für Art. 8 BayHSchPG, wonach die Professoren und Professorinnen in der Regel zu Beamten oder Beamtinnen auf Lebenszeit ernannt werden (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG) und (nur) in besonderen Fällen, insbesondere wenn eine befristete Tätigkeit vorgesehen ist, ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden kann (Art. 8 Abs. 3 BayHSchPG). Die Regelung des Art. 18 BayHSchPG für die Berufung von Professoren an staatlichen Hochschulen kommt für die Bewerbung des Antragstellers ebenfalls nicht zur Anwendung.

Auch die Tatsache, dass staatlich anerkannte nichtstaatliche Hochschulen nur hauptberufliche Lehrkräfte beschäftigen dürfen, die die Einstellungsvoraussetzungen für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen erfüllen (Art. 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayHSchG i. V. m. den entsprechenden Bestimmungen des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes, im Fall des Antragstellers Art. 7 Abs. 3 BayHSchPG), ändert ebenso wie der Umstand, dass die Beschäftigung (Einstellung) der Genehmigung des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst bedarf (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG), nichts daran, dass bei nicht dienstherrnfähigen Hochschulen nur ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden kann. Dessen Rechtsnatur bleibt ungeachtet der Berechtigung hauptberuflicher Lehrkräfte, die die Voraussetzungen des Art. 7 BayHSchPG erfüllen, gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 5 BayHSchG für die Dauer ihrer Beschäftigung die Berufsbezeichnung „Professor“ bzw. „Professorin“ zu führen, privatrechtlicher Art. Die Berechtigung zur Führung dieser Berufsbezeichnung wird nicht isoliert verliehen, sondern folgt aus der Anstellung in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, sofern die im Fall des Antragstellers vom Ministerium verneinten Voraussetzungen des Art. 7 BayHSchPG erfüllt sind.

Die Beschäftigungsgenehmigung nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG kann nur der Träger oder Leiter der nichtstaatlichen Hochschule (und nicht der Bewerber selbst) beantragen. Zwar wäre für einen Rechtsstreit zwischen der Hochschule bzw. deren Trägerin und dem Freistaat Bayern über die Notwendigkeit oder die Voraussetzungen einer solchen Beschäftigungsgenehmigung die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig. Zwischen dem Antragsteller selbst und dem Ministerium bestehen jedoch keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen. Allein die Erteilung einer Beschäftigungsgenehmigung würde dem Antragsteller auch nicht zu der von ihm begehrten Einstellung durch die Antragsgegnerin verhelfen. Trotz der im Bayerischen Hochschulgesetz und im Bayerischen Hochschulpersonalgesetz festgelegten Voraussetzungen für die Einstellung des Antragstellers und der hierfür erforderlichen Genehmigung des Ministeriums bewegt sich die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, ob sie mit dem Antragsteller einen entsprechenden Arbeitsvertrag schließt, auf dem Boden des Privatrechts (vgl. BAG, U. v. 23.8.1989 - 7 AZR 546.88 - juris Rn. 22). Daher handelt es sich vorliegend um einen bürgerlichen Rechtsstreit zwischen dem Antragsteller als Arbeitnehmer und der Antragsgegnerin als potentielle Arbeitgeberin aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c ArbGG der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich zugewiesen und in dessen Rahmen - sofern dies entscheidungserheblich sein sollte - allenfalls inzident zu prüfen ist, ob das Ministerium die Beschäftigungsgenehmigung zu Recht versagt hat.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ergibt.

5. Gründe für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG) liegen nicht vor.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; vgl. BVerwG, B. v. 16.3.1994 - 4 B 223.93 - NVwZ 1994, 782).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.