Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Feb. 2017 - M 24 K 16.3633

published on 02/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Feb. 2017 - M 24 K 16.3633
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Tenor

Das Verwaltungsgericht München erklärt den Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit für unzulässig und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht …, Kammer für Handelssachen.

Gründe

I.

Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist der Umfang eines Anspruchs auf Akteneinsicht der unterlegenen Mitbewerberin in einem Konzessionsverfahren nach § 46 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die die Vergabeentscheidung nicht angreift, in die Akten des Konzessionierungsverfahrens für die Wegenutzung für Gasversorgungsanlagen der vergebenden Kommune. Die vergebende Kommune hat die Akteneinsicht in der Handlungsform des Verwaltungsaktes abgelehnt.

Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen. Die Klägerin und die Beklagte waren Vertragspartner des zum 20. Juni 2016 endenden Wegenutzungsvertrags für das Gasnetz der allgemeinen Versorgung (Gaskonzessionsvertrag) im Stadtgebiet der Beklagten. Die Beklagte hat eine Ausschreibung zum Neuabschluss des Gaskonzessionsvertrages durchgeführt; die Klägerin war in diesem Vergabeverfahren unterlegene Mitbewerberin. Im Nachgang zur Beschlussfassung des Konzessionie-rungsausschusses der Beklagten in seiner öffentlichen Sitzung am 1. März 2016 teilte die Beklagte ihre Vergabeentscheidung der Klägerin als unterlegener Mitbewerberin unter Darlegung der Angebotsbewertung mit Schreiben vom 16. März 2016 mit. Der neue Konzessionierungsvertrag wurde am 9. März 2016 zwischen der Beklagten und der obsiegenden Mitbewerberin (neue Konzessionärin - Stadtwerke … GmbH) geschlossen.

Mit Schreiben vom … März 2016, wiederholt mit Schreiben vom … April 2016, begehrte die Klägerin von der Beklagten, ihr Einsicht in alle Akten über die Konzessio-nierungsverfahren [neben Gas auch Strom] gemäß § 46 Abs. 3 EnWG zu gewähren. Die Klägerin habe begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Konzessionie-rungsverfahrens. Ihre abschließende Beurteilung erfordere die Akteneinsicht. Ihr Anspruch auf Akteneinsicht ergebe sich aus ihrem Anspruch auf Teilnahme an einem ordnungsgemäßen, diskriminierungsfreien und transparenten Konzessionierungsver-fahren. Sie müsse insofern überprüfen können, ob die Beklagte ihre Auswahlkriterien richtig angewandt habe und ihre Entscheidung sachgerecht und fair als Ergebnis eines ordnungsgemäßen Verfahrens getroffen habe. Auch der Rechtsgedanke von Art. 29 Abs. 1 S. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) bestätige ihren Akteneinsichtsanspruch. Die Beklagte sei als Teil der öffentlichen Verwaltung auch dann an den Grundsatz aus Art. 29 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG gebunden, wenn ihr Verfahren auf den Abschluss eines zivilrechtlichen Wegenutzungsvertrags gerichtet sei.

Die neue Konzessionärin wandte sich mit Schreiben vom 1. April 2016 an die Netzgesellschaft (Tochtergesellschaft) der Klägerin zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen wegen der beabsichtigten zeitnahen Übernahme der Gasverteilungsanlagen von der Klägerin im Konzessionsgebiet (Netzübernahme). Die Netzgesellschaft machte gegenüber der neuen Konzessionsnehmerin ihre Verhandlungsbereitschaft von der vorgängigen Überzeugungsfindung der Klägerin zur Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens nach erfolgter Überprüfung im Wege der Akteneinsicht abhängig.

Die Beklagte teilte der Klägerin am 18. April 2016 mit, zur Wahrung etwaiger Geheimhaltungsinteressen der übrigen Bewerber würden diese über den Antrag auf Akteneinsicht der Klägerin informiert und um Mitteilung gebeten, ob und in welchem Umfang sie einer Akteneinsicht zustimmten.

Mit Anschreiben vom 14. Juni 2016 übersandte die Beklagte der Klägerin die „Auswertung der verbindlichen Angebote - Konzessionierungsverfahren Gas“ mit Schwärzungen (Anlage zu K 19; daneben laut Anschreiben auch bzgl. Strom). Die Einsichtnahme in diese Anlage gewähre die Akteneinsicht, soweit die Bewerber einer Einsichtnahme in diese Inhalte unter Verweis auf ihre zu wahrenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht widersprachen und soweit die Inhalte sich nicht auf das Angebot eines nicht bestplazierten und auch hinsichtlich des betreffenden (Unter-)Kriteriums nicht bestbewerteten Bieters beziehen. Die Gewährung einer weitergehenden Einsichtnahme sei mangels Darlegung eines entsprechenden Interesses nicht beabsichtigt. Die Klägerin erhalte unter Fristsetzung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme; nach Fristablauf werde nach Aktenlage entschieden.

Die Klägerin nahm Stellung. Die vorgenommene Beschränkung der Akteneinsicht sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Einsicht in alle Akten, welche die Konzessionierungsverfahren beträfen. Dieser Anspruch ergebe sich u.a. aus Art. 29 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG, wonach die Behörde den Beteiligten Einsicht in die einzelnen Teile der das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten habe, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich sei. Vorliegend müsse die Klägerin nachvollziehen können, ob die Nichtigkeit der neu abgeschlossenen Konzessionsverträge bereits nach den Verfahrensunterlagen der Beklagten feststehe. Ferner müsse die Klägerin Klarheit über die möglichen Ansprüche gegen die Beklagte gewinnen. Derartige Ansprüche könnten bestehen, soweit es zu Verfahrensfehlern gekommen sei. Für die Prüfung, ob es zu Verfahrensfehlern gekommen sei, genüge nicht die Einsicht in die Auswertungsvermerke, da es auch in anderen Stadien der Konzessio-nierungsverfahren zu Fehlern gekommen sein könnte. Solche seien nicht den Auswertungsvermerken zu entnehmen, sondern nur aus anderen Unterlagen ersichtlich. Eine Beschränkung der Akteneinsicht sei vor diesem Hintergrund nicht zulässig. Die umfassende Gewährung von Akteneinsicht erfordere nicht die Darlegung eines entsprechenden Interesses. Die beabsichtigte Beschränkung der Akteneinsicht verstoße auch gegen § 46 EnWG.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 8. Juli 2016, adressiert an die Bevollmächtigten der Klägerin, gewährte die Beklagte der Klägerin mit Ausnahme betroffener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie mit Ausnahme der Angebote der Mitbewerber Einsichtnahme in die Verfahrensakten zu den Konzessionierungsverfahren Strom und Gas der Beklagten (Nr. 1) und wies im Übrigen den Antrag auf Einsichtnahme zurück. Auf die Begründung des Bescheides wird verwiesen. Der als Anlage K21 vorgelegte streitgegenständliche Bescheid trägt den Eingangsstempel 14. Juli 2016 der Bevollmächtigten der Klägerin.

Die Akteneinsicht fand am 28. Juli 2016 in den Räumlichkeiten der Beklagten statt. Hierbei habe die Klägerin festgestellt, dass die Verfahrensakten unvollständig gewesen seien und hinter dem von der Beklagten angekündigten Umfang zurückgeblieben seien. Insbesondere habe sämtlicher interner Schriftverkehr der Beklagten mit ihren Beratern gefehlt. Der Kämmerer der Beklagten habe erklärt, die Unterlagen seien aus Anlass der Akteneinsicht gesondert zusammengestellt worden. Nach Ansicht der Beklagten gehöre der interne Schriftverkehr nicht zur Verfahrensakte, weshalb er auch nicht beigefügt worden sei.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom … August 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am selben Tag, erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 8. Juli 2016 Klage und beantragte mit Schriftsatz vom … November 2016:

Der Bescheid vom 8. Juli 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Einsicht in sämtliche Verfahrensakten zu dem Kon-zessionierungsverfahren Gas der Beklagten zu gewähren.

Zwischen den Beteiligten sei der Umfang der Akteneinsicht, die sich auf Verwaltungsvorgänge beziehe, welche die Beklagte zum Konzessionierungsverfahren angelegt habe, streitig. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Einsicht in sämtliche Unterlagen. Dieser ergebe sich aus Art. 29 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG. Insoweit liege eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Die Durchführung eines Konzessionierungsver-fahrens einer Gemeinde des Freistaats Bayern sei nicht privatrechtliches, sondern öffentlich-rechtliches Handeln. Unter Zugrundelegung der Sonderrechtstheorie, also ob ein Sachverhalt Rechtssätzen unterworfen ist, die für jedermann gelten oder einem Sonderrecht des Staates oder Gemeinden, das im Interesse der Erfüllung öffentlicher Aufgaben das allgemeine bürgerliche Recht durch die Einführung einer für den konkreten Normenkomplex neuen Rechtsfigur abändere, unterliege, liege eine öffentlichrechtliche Streitigkeit vor. Den Rahmen für Konzessionierungsverfahren gebe § 46 EnWG vor, mithin liege ein Sonderrecht der Gemeinden vor; sie regeln die Wegebenutzung für die Verlegung und den Betreib von Energieversorgungsnetzen abweichend von der bürgerlich-rechtlichen Grundstücksnutzung. Dementsprechend stelle die Durchführung der Konzessionierungsverfahren eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Beklagten dar.

Die Bevollmächtigten der Beklagten zeigten ihre Vertretung an. Bislang stellten sie keinen Antrag und äußerte sich nicht zum Klagebegehren.

Das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten zur Verweisung angehört. Auf die Äußerungen der Verfahrensbeteiligten wird verwiesen.

II.

Der Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 40 Abs. 1 VwGO) ist nicht eröffnet. Der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit ist eröffnet. Der Rechtsstreit ist an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht …, Kammer für Handelssachen zu verweisen (§ 17a Abs. 2, § 13 GVG, § 102 EnWG, § 94 GVG i.V.m. Art. 4 Nr. 15 GerOrg (Bayern), § 2 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu Bayern), § 17 Abs. 1 ZPO).

Es handelt sich nicht um eine der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterliegende öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO. Vielmehr liegt eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor, für die nach § 13 GVG der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist. Die vorliegend einschlägige Bestimmung des § 102 EnWG ist eine abdrängende Sonderzuweisung im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 VwGO (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 16.2.2016 - 7 OB 13/16 - juris Leitsatz, Rn. 4 mit Bezugnahme auf BGH, B.v. 27.11.2013 - III ZB 59/13 - juris Ls. 1, Rn 12).

Entgegen der Auffassung der Beklagten greift anstelle des einschlägigen § 102 EnWG§ 87 GWB als Zuweisungsnorm nicht Platz; ebenso wenig findet in Folge § 33 GZVJu Bayern Anwendung; § 106 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 34 GZVJu Bayern beinhaltet eine Zuständigkeitskonzentration für den Zuständigkeitsbereich der Oberlandesgerichte. Für den Zuständigkeitsbereich der Landgerichte ist keine Konzentration vorgesehen.

Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Die Beklagte des Rechtsstreits handelte in Betreff des vorliegenden Streitgegenstandes nicht als Trägerin hoheitlicher Gewalt. Beim Abschluss von Konzessionsverträgen handelt die Gemeinde (bzw. Stadt) als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts, wobei ihr eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des § 18 GWB zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 21.11.2016 - 10 AV 1/16 - juris Leits., Rn 3-9; OLG Brandenburg Kartellsenat, U.v. 19.7.2016 - Kart U 1/15 - juris Leits., Orientierungss. 2, Rn. 43).

Der Rechtstreit betrifft den Umfang des Akteneinsichtsrechts eines unterlegenen Mitbewerbers im Rahmen eines Konzessionsvergabeverfahrens zur Wegenutzung, das die Beklagte durchgeführt hat. Der Umstand, dass sich die Kommune bei der Ablehnung der (weitergehenden) Akteneinsicht der Handlungsform des Verwaltungsaktes bediente in einem Rechtsbereich, in dem sie nicht als Trägerin hoheitlicher Gewalt agiert, ändert nicht die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Der vorliegend von der Klagepartei geltend gemachte Akteneinsichtsanspruch ist ein akzessorischer Auskunftsanspruch, der die bürgerlichrechtliche Rechtsnatur der Ansprüche aus § 46 Abs. 2 bis 4 EnWG teilt (vgl. BVerwG, B.v. 21.11.2016 - 10 AV 1/16 - juris Rn. 9).

1. Die Durchführung und die abschließende Vergabe eines energierechtlichen Wegenutzungsvertrages nach § 46 EnWG, also die Benutzung von Straßen für Versorgungsleitungen, sind bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten. Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums an Straßen richtet sich, wenn - wie hier infolge der regelmäßig unterirdischen Verlegung von Erdgasleitungen - der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird, nach bürgerlichen Recht (vgl. § 14 Abs. 1 BayStrWG und § 8 Abs. 10 FernStrG). Auch der Umstand, dass für die Inanspruchnahme des Straßeneigentums an die jeweilige Kommune Konzessionsabgaben zu zahlen sich, führt nicht zum Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit. Konzessionsabgaben sind - entgegen ihrer Bezeichnung als „Abgaben“ - privatrechtliche Entgelte für die Benutzung öffentlicher Verkehrswege zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern mit Strom und Gas in einem Gemeinde- bzw. Stadtgebiet. Die Vergütung steht der Stadt bzw. Gemeinde als Wegeeigentümerin zu, nicht aber auf Grund ihrer Stellung als Wegeherrin für die Erteilung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen. Ein Wegenutzungsvertrag nach § 46 EnWG zwischen der Gemeinde und einem Energieversorgungsunternehmen ist daher insgesamt dem bürgerlichen Recht zuzuordnen (OVG NW, B.v. 10.2.2012 - 11 B 1187/11 - juris Rn. 9-13 m.w.N. der Rechtsprechung). Die in § 46 EnWG vorgesehenen Wegenutzungsverträge sind nicht als öffentliche Aufträge im Sinne des § 99 GWG einzuordnen, da ihnen keine entgeltliche Beschaffung durch die öffentliche Hand zugrunde liegt (vgl. LG Leipzig, U.v. 16.11.2012 - 5 O 2822/12 - juris Rn. 26). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21. November 2016 - 10 AV 1/16 (- juris Rn. 7) darüber hinaus klargestellt, dass es für die bürgerlich-rechtliche Rechtsnatur der in § 46 EnWG geregelten Rechtsverhältnisse, auch der Anbieter mit den Gemeinden, unerheblich ist, ob der Konzessionsvertrag selbst bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist. Die Regelungen des § 46 EnWG gehören zum Bundesrecht und gehen deshalb etwa entgegenstehendem Landesrecht vor (Art. 31 GG). Für die sich aus dem EnWG ergebenden bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ist in § 102 EnWG der Rechtsweg zu den Zivilgerichten vorgesehen.

Da Wegenutzungsverträge ihrem gesamten Inhalt nach dem Zivilrecht unterfallen, sind auch Rechtsstreitigkeiten betreffend den Abschluss solcher Verträge zur Nutzung kommunalen Wegeeigentums nicht vor den Verwaltungsgerichten, sondern von den Zivilgerichten zu entscheiden. § 46 EnWG enthält keine detaillierten gesetzlichen Vorgaben für die Auswahl des Vertragspartners eines neu abzuschließenden Kon zessionsvertrages (vgl. OVG NW, B.v. 10.2.2012 - 11 B 1187/11 - juris Rn. 15), ebenso wenig Regelungen zum Umfang der Akteneinsicht im Rahmen der Durchführung eines Konzessionierungsverfahrens.

Hintergrund des § 46 EnWG mit dem dort ausdrücklich normierten Diskriminierungsverbot ist aber der gesetzgeberische Wille, die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen „in Zukunft in dem mit der Gesamtreform geschaffenen neuen wettbewerblichen System“ zu ermöglichen, d.h. einen Wettbewerb um die Netze zu gewährleisten (vgl. OVG NW, B.v. 10.2.2012 - 11 B 1187/11 - juris Rn. 29 mit Verweis u.a. auf BT-Drs. 13/7274, S. 21 - Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (Artikelgesetz), dort zu Art. 1 - EnWG - § 9; nunmehr § 46 EnWG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (Artikelgesetz) - vgl. BT-Drs. 15/3917, S. 67 zu § 46 EnWG: lediglich an die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen angepasste Form - ohne Änderung des gesetzgeberischen Willens zur Ermöglichung wirksamen Wettbewerbs bei Strom und Gas unter den Marktteilnehmern, vgl. a.a.O. S. 1). Das Verfahren und die Auswahlentscheidung beim Neuabschluss eines Konzessionsvertrages ist an den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen auszurichten, zu denen insbesondere die Gebote der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz zählen (vgl. OVG NW, B.v. 10.2.2012 - 11 B 1187/11 - juris Rn. 31f.; LG Leipzig, U.v. 16.11.2012 - 5 O 2822/12 - juris).

2. Gleichermaßen wie bei Rechtsstreitigkeiten, die die Durchführung und die abschließende Vergabe eines energierechtlichen Wegenutzungsvertrages nach § 46 EnWG betreffen, ist für den Anspruch eines Beteiligten an einem Konzessionsverfahren nach § 46 EnWG auf Akteneinsicht nach Art. 29 BayVwVfG analog ebenfalls der ordentliche Rechtsweg eröffnet.

Das Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 BayVwVfG (analog) ist ein Annex zu den Hauptrechten der Beteiligten eines Verfahrens, vorliegend eines Konzessionierungs-verfahrens nach § 46 EnWG. Eine für Letzteres geltende Rechtswegzuweisung (§ 102 EnWG) ist daher auch auf die Geltendmachung des Akteneinsichtsrechts zu erstrecken (vgl. BVerwG, B.v. 21.11.2016 - 10 AV 1/16 - juris; vorausgehend OVG Lüneburg, B.v. 16.2.2016 - 7 OB 13/16 - juris Leitsatz, Rn.3, 4). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21. November 2016 - 10 AV 1/16 (- juris Rn. 9) klargestellt, dass der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Akteneinsicht die bürgerlich-rechtliche Natur der Ansprüche aus § 46 Abs. 2 bis 4 EnWG teilt. Er ist als akzessorischer Auskunftsanspruch und damit als Annex untrennbar mit diesen Hauptansprüchen verbunden. Dies ergibt sich zum einen aus der Verfahrensabhängigkeit des Anspruchs, zum anderen daraus, dass die begehrte Akteneinsicht dazu dient, die weitere Verfolgung oder Verteidigung materieller Rechtspositionen der Klägerin als Altkonzessionärin aus § 46 EnWG vorzubereiten. Angesichts dessen, dass die begehrte Akteneinsicht umfassend dazu dient, die weitere Verfolgung oder Verteidigung materieller Rechtspositionen der Klägerin als Altkonzessionärin aus § 46 EnWG vorzubereiten, ist es unerheblich, dass vorliegend der Konzessionsvertrag mit dem Neukonzessionär bereits abgeschlossen ist.

Zwar sieht das EnWG für diesen Akteneinsichtsanspruch keine gesonderte Rechtsgrundlage vor, so dass sich die Klagepartei auf Art. 29 BayVwVfG i.V.m. Art. 1 BayVwVfG in analoger Anwendung stützt. Im Fall des § 102 Abs. 1 S. 2 EnWG muss sich die Anspruchsgrundlage jedoch nicht unmittelbar aus dem EnWG ergeben. Dafür spricht - neben dem Wortlaut - die Gesetzesbegründung. Zwar wird in den Gesetzesbegründung lediglich darauf verwiesen, dass § 102 EnWG dem § 87 GWB entspreche (vgl. BT-Drs. 15/3917, S. 75, sowie zur systematischen Abstimmung des GWB zum EnWG schon bei der 6. Novellierung des GWB, vgl. BT-Drs. 13/9720, S. 78, dort Nr. 16). § 87 GWB wurde geschaffen, um die Kartellrechtspflege durch Kon zentration bei bestimmten Gerichten zu vereinheitlichen. Die vom Gesetzgeber hiernach gewollte Vereinheitlichung der Rechtsprechung zum EnWG steht daher einer zu engen Auslegung des § 102 EnWG, etwa dass sich der geltend gemachte Anspruch als solcher unmittelbar aus dem EnWG ergeben müsste, entgegen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 16.2.2016 - 7 OB 13/16 - juris Leitsatz, Rn.3).

§ 102 EnWG umfasst damit auch die mit den Rechtsstreitigkeiten nach dem EnWG in Zusammenhang stehenden Nebenverfahren. Nach dieser Maßgabe unterfällt auch der auf Art. 29 BayVwVfG (analog) gestützte Akteneinsichtsanspruch der (abdrängenden) Sonderzuweisung. Das Akteneinsichtsrecht eines Beteiligten an dem Gas-konzessionierungsverfahren nach § 46 EnWG steht in einem engen Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren selbst, für welches die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach § 102 EnWG begründet ist (vgl. BVerwG, B.v. 21.11.2016 - 10 AV 1/16 - juris Rn. 9). Insoweit ist unmaßgeblich und die Anwendung des § 102 EnWG nicht beschränkend, dass vorliegend der Akteneinsichtsanspruch der unterlegenen Mitbewerberin nicht im Zusammenhang mit der Unterlassung einer Unterzeichnung des Gaskonzessionsvertrages steht, sondern als nachgängige Akteneinsichtnahme, wie die Klagepartei vorträgt, zur Überprüfung bzw. Feststellung der Nichtigkeit des Gaskonzessionsvertrages insbesondere im Zusammenhang mit dem Netzübergang von der Tochtergesellschaft der unterlegenen Mitwerberin als Altkon-zessionärin auf die Neukonzessionärin geltend gemacht wird. Das nach § 46 EnWG begründete Rechtsverhältnis verpflichtet zur Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens; dazu zählt auch die Gewährung von Akteneinsicht. Das Akteneinsichtsrecht dient zur Verwirklichung der Rechte des Beteiligten und ist im Verhältnis zu diesen Rechten nur ein Annex. Insoweit ist nicht erforderlich, dass der Wahrnehmung der Nebenansprüche ein Verfahren hinsichtlich des Hauptrechts folgen müsste, denn die Wahrnehmung der Nebenansprüche ergibt sich aus der Stellung als Beteiligter des Konzessionsvergabeverfahrens. Nebenansprü che, die nur einen Annex zu dem Hauptrecht des Beteiligten darstellen, folgen indes in der Rechtswegfrage denselben Regeln wie das Hauptrecht. Eine für Letzteres geltende Rechtswegzuweisung ist daher auch auf die Geltendmachung des Akteneinsichtsrechts zu erstrecken (vgl. BVerwG, B.v. 21.11.2016 - 10 AV 1/16 - juris mit expliziter Abschichtung zum Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz unter Rn. 10-12; OVG Lüneburg, B.v. 16.2.2016 - 7 OB 13/16 - juris Leitsatz, Rn. 4 mit Bezugnahme auf BGH, B.v. 27.11.2013 - III ZB 59/13 - juris Ls. 1, 2, Rn 12, 15 unter Verneinung einer rechtswegüberschreitenden Entscheidungskompetenz gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 GVG durch Abschichtung zum auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützten Anspruch auf Informationszugang als zum Akteneinsichtsrecht auf der Grundlage des §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG zum dort zugrundeliegenden Fachgesetz des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes als anderem Streitgegenstand).

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht …, Kammer für Handelssachen vorbehalten (§ 17b Abs. 2 GVG).

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am
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published on 27/11/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 59/13 vom 27. November 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GVG § 17 Abs. 2 Satz 1; IFG § 1 Abs. 1 Satz 1; VwVfG §§ 29, 13 Abs. 1; WpÜG § 48 Abs. 4 a) Macht ein Beschwerd
published on 21/11/2016 00:00

Gründe 1 Die Klägerin begehrt Einsicht in Angebotsunterlagen, die der beklagten Stadt im Rahmen eines von dieser geführten Verfahrens auf Abschluss eines Konzessionsvert
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(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Absatz 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.

(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Das neue Energieversorgungsunternehmen kann statt der Übereignung verlangen, dass ihm der Besitz hieran eingeräumt wird. Für die wirtschaftlich angemessene Vergütung ist der sich nach den zu erzielenden Erlösen bemessende objektivierte Ertragswert des Energieversorgungsnetzes maßgeblich. Die Möglichkeit zur Einigung auf eine anderweitig basierte Vergütung bleibt unberührt.

(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 46a von der Gemeinde in geeigneter Form zu veröffentlichenden Daten sowie den Ort der Veröffentlichung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt. Wenn im Gemeindegebiet mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen. Beabsichtigen Gemeinden eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 öffentlich bekannt zu geben.

(4) Die Gemeinde ist bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des § 1 Absatz 1 verpflichtet. Unter Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz, können auch Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden. Bei der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien ist die Gemeinde berechtigt, den Anforderungen des jeweiligen Netzgebietes Rechnung zu tragen. Die Gemeinde hat jedem Unternehmen, das innerhalb einer von der Gemeinde in der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 gesetzten Frist von mindestens drei Kalendermonaten ein Interesse an der Nutzung der öffentlichen Verkehrswege bekundet, die Auswahlkriterien und deren Gewichtung in Textform mitzuteilen.

(5) Die Gemeinde hat die Unternehmen, deren Angebote nicht angenommen werden sollen, über die Gründe der vorgesehenen Ablehnung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsschlusses in Textform zu informieren. Die Gemeinde macht bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.

(6) Die Absätze 2 bis 5 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende Anwendung.

(7) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.

(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.

(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(1) Die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei den Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate entscheiden über die nach diesem Gesetz den Oberlandesgerichten zugewiesenen Rechtssachen sowie in den Fällen des § 102 über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

(2) Die §§ 92 und 93 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend.

(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt

1.
ohne Wettbewerber ist,
2.
keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder
3.
eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.

(2) Der räumlich relevante Markt kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(2a) Der Annahme eines Marktes steht nicht entgegen, dass eine Leistung unentgeltlich erbracht wird.

(3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

1.
sein Marktanteil,
2.
seine Finanzkraft,
3.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,
4.
sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten,
5.
Verflechtungen mit anderen Unternehmen,
6.
rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen,
7.
der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind,
8.
die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie
9.
die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen.

(3a) Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken sind bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens auch zu berücksichtigen:

1.
direkte und indirekte Netzwerkeffekte,
2.
die parallele Nutzung mehrerer Dienste und der Wechselaufwand für die Nutzer,
3.
seine Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten,
4.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,
5.
innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.

(3b) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens, das als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig ist, ist insbesondere auch die Bedeutung der von ihm erbrachten Vermittlungsdienstleistungen für den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten zu berücksichtigen.

(4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat.

(5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit

1.
zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und
2.
sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie

1.
aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 Prozent erreichen, oder
2.
aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen.

(7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann widerlegt werden, wenn die Unternehmen nachweisen, dass

1.
die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder
2.
die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat.

(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Absätzen 2a und 3a über die Erfahrungen mit den Vorschriften.

(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Absatz 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.

(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Das neue Energieversorgungsunternehmen kann statt der Übereignung verlangen, dass ihm der Besitz hieran eingeräumt wird. Für die wirtschaftlich angemessene Vergütung ist der sich nach den zu erzielenden Erlösen bemessende objektivierte Ertragswert des Energieversorgungsnetzes maßgeblich. Die Möglichkeit zur Einigung auf eine anderweitig basierte Vergütung bleibt unberührt.

(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 46a von der Gemeinde in geeigneter Form zu veröffentlichenden Daten sowie den Ort der Veröffentlichung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt. Wenn im Gemeindegebiet mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen. Beabsichtigen Gemeinden eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 öffentlich bekannt zu geben.

(4) Die Gemeinde ist bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des § 1 Absatz 1 verpflichtet. Unter Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz, können auch Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden. Bei der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien ist die Gemeinde berechtigt, den Anforderungen des jeweiligen Netzgebietes Rechnung zu tragen. Die Gemeinde hat jedem Unternehmen, das innerhalb einer von der Gemeinde in der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 gesetzten Frist von mindestens drei Kalendermonaten ein Interesse an der Nutzung der öffentlichen Verkehrswege bekundet, die Auswahlkriterien und deren Gewichtung in Textform mitzuteilen.

(5) Die Gemeinde hat die Unternehmen, deren Angebote nicht angenommen werden sollen, über die Gründe der vorgesehenen Ablehnung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsschlusses in Textform zu informieren. Die Gemeinde macht bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.

(6) Die Absätze 2 bis 5 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende Anwendung.

(7) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.

(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Absatz 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.

(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Das neue Energieversorgungsunternehmen kann statt der Übereignung verlangen, dass ihm der Besitz hieran eingeräumt wird. Für die wirtschaftlich angemessene Vergütung ist der sich nach den zu erzielenden Erlösen bemessende objektivierte Ertragswert des Energieversorgungsnetzes maßgeblich. Die Möglichkeit zur Einigung auf eine anderweitig basierte Vergütung bleibt unberührt.

(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 46a von der Gemeinde in geeigneter Form zu veröffentlichenden Daten sowie den Ort der Veröffentlichung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt. Wenn im Gemeindegebiet mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen. Beabsichtigen Gemeinden eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 öffentlich bekannt zu geben.

(4) Die Gemeinde ist bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des § 1 Absatz 1 verpflichtet. Unter Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz, können auch Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden. Bei der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien ist die Gemeinde berechtigt, den Anforderungen des jeweiligen Netzgebietes Rechnung zu tragen. Die Gemeinde hat jedem Unternehmen, das innerhalb einer von der Gemeinde in der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 gesetzten Frist von mindestens drei Kalendermonaten ein Interesse an der Nutzung der öffentlichen Verkehrswege bekundet, die Auswahlkriterien und deren Gewichtung in Textform mitzuteilen.

(5) Die Gemeinde hat die Unternehmen, deren Angebote nicht angenommen werden sollen, über die Gründe der vorgesehenen Ablehnung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsschlusses in Textform zu informieren. Die Gemeinde macht bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.

(6) Die Absätze 2 bis 5 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende Anwendung.

(7) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.

(1) Ein Unabhängiger Systembetreiber kann nach Maßgabe dieser Vorschrift benannt werden

1.
für ein Transportnetz, wenn dieses am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens stand, oder
2.
für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit einem Drittstaat verbindet, in Bezug auf den Abschnitt von der Grenze des deutschen Hoheitsgebietes bis zum ersten Kopplungspunkt mit dem deutschen Netz, wenn das Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens stand.
Unternehmen, die einen Antrag auf Zertifizierung des Betriebs eines Unabhängigen Systembetreibers stellen, haben die Unabhängigkeit des Transportnetzbetreibers nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sicherzustellen.

(2) Auf Unabhängige Systembetreiber ist § 8 Absatz 2 Satz 2, 3, 5 und 6 entsprechend anzuwenden, dabei ist auf Unabhängige Systembetreiber im Elektrizitätsbereich auch § 8 Absatz 2 Satz 4 entsprechend anwendbar. Er hat über die materiellen, finanziellen, technischen und personellen Mittel zu verfügen, die erforderlich sind, um die Aufgaben des Transportnetzbetreibers nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 wahrzunehmen. Der Unabhängige Systembetreiber ist verpflichtet, den von der Regulierungsbehörde überwachten zehnjährigen Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a umzusetzen. Der Unabhängige Systembetreiber hat in der Lage zu sein, den Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU) 2019/943 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ergeben, auch hinsichtlich der Zusammenarbeit der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachkommen zu können.

(3) Der Unabhängige Systembetreiber hat den Netzzugang für Dritte diskriminierungsfrei zu gewähren und auszugestalten. Er hat insbesondere Netzentgelte zu erheben, Engpasserlöse einzunehmen, das Transportnetz zu betreiben, zu warten und auszubauen, sowie im Wege einer Investitionsplanung die langfristige Fähigkeit des Transportnetzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage zu gewährleisten. Der Unabhängige Systembetreiber hat im Elektrizitätsbereich neben den Aufgaben nach Satz 1 und 2 auch die Rechte und Pflichten, insbesondere Zahlungen, im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943 wahrzunehmen. Der Unabhängige Systembetreiber trägt die Verantwortung für Planung, einschließlich der Durchführung der erforderlichen Genehmigungsverfahren, Bau und Betrieb der Infrastruktur. Der Transportnetzeigentümer ist nicht nach Satz 1 bis 4 verpflichtet.

(4) Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Unternehmen haben im erforderlichen Umfang mit dem Unabhängigen Systembetreiber zusammenzuarbeiten und ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere durch Zurverfügungstellung der dafür erforderlichen Informationen, zu unterstützen. Sie haben die vom Unabhängigen Systembetreiber beschlossenen und im Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a für die folgenden drei Jahre ausgewiesenen Investitionen zu finanzieren oder ihre Zustimmung zur Finanzierung durch Dritte, einschließlich des Unabhängigen Systembetreibers, zu erteilen. Die Finanzierungsvereinbarungen sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen. Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Unternehmen haben die notwendigen Sicherheitsleistungen, die zur Erleichterung der Finanzierung eines notwendigen Netzausbaus erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen, es sei denn, der Eigentümer des Transportnetzes oder das vertikal integrierte Unternehmen haben der Finanzierung durch einen Dritten, einschließlich dem Unabhängigen Systembetreiber, zugestimmt. Der Eigentümer des Transportnetzes hat zu gewährleisten, dass er dauerhaft in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nach Satz 1 bis 3 nachzukommen.

(5) Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Unternehmen haben den Unabhängigen Systembetreiber von jeglicher Haftung für Sach-, Personen- und Vermögensschäden freizustellen, die durch das vom Unabhängigen Systembetreiber betriebenen Transportnetz verursacht werden, es sei denn, die Haftungsrisiken betreffen die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 3 durch den Unabhängigen Systembetreiber.

(6) Betreibt der Unabhängige Systembetreiber die Transportnetze mehrerer Eigentümer von Transportnetzen, sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 im Verhältnis zwischen dem Unabhängigen Systembetreiber und dem jeweiligen Eigentümer von Transportnetzen oder dem jeweiligen vertikal integrierten Unternehmen jeweils zu erfüllen.

(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Absatz 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.

(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Das neue Energieversorgungsunternehmen kann statt der Übereignung verlangen, dass ihm der Besitz hieran eingeräumt wird. Für die wirtschaftlich angemessene Vergütung ist der sich nach den zu erzielenden Erlösen bemessende objektivierte Ertragswert des Energieversorgungsnetzes maßgeblich. Die Möglichkeit zur Einigung auf eine anderweitig basierte Vergütung bleibt unberührt.

(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 46a von der Gemeinde in geeigneter Form zu veröffentlichenden Daten sowie den Ort der Veröffentlichung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt. Wenn im Gemeindegebiet mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen. Beabsichtigen Gemeinden eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 öffentlich bekannt zu geben.

(4) Die Gemeinde ist bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des § 1 Absatz 1 verpflichtet. Unter Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz, können auch Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden. Bei der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien ist die Gemeinde berechtigt, den Anforderungen des jeweiligen Netzgebietes Rechnung zu tragen. Die Gemeinde hat jedem Unternehmen, das innerhalb einer von der Gemeinde in der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 gesetzten Frist von mindestens drei Kalendermonaten ein Interesse an der Nutzung der öffentlichen Verkehrswege bekundet, die Auswahlkriterien und deren Gewichtung in Textform mitzuteilen.

(5) Die Gemeinde hat die Unternehmen, deren Angebote nicht angenommen werden sollen, über die Gründe der vorgesehenen Ablehnung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsschlusses in Textform zu informieren. Die Gemeinde macht bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.

(6) Die Absätze 2 bis 5 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende Anwendung.

(7) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.

(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Absatz 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.

(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Das neue Energieversorgungsunternehmen kann statt der Übereignung verlangen, dass ihm der Besitz hieran eingeräumt wird. Für die wirtschaftlich angemessene Vergütung ist der sich nach den zu erzielenden Erlösen bemessende objektivierte Ertragswert des Energieversorgungsnetzes maßgeblich. Die Möglichkeit zur Einigung auf eine anderweitig basierte Vergütung bleibt unberührt.

(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 46a von der Gemeinde in geeigneter Form zu veröffentlichenden Daten sowie den Ort der Veröffentlichung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt. Wenn im Gemeindegebiet mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen. Beabsichtigen Gemeinden eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 öffentlich bekannt zu geben.

(4) Die Gemeinde ist bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des § 1 Absatz 1 verpflichtet. Unter Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz, können auch Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden. Bei der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien ist die Gemeinde berechtigt, den Anforderungen des jeweiligen Netzgebietes Rechnung zu tragen. Die Gemeinde hat jedem Unternehmen, das innerhalb einer von der Gemeinde in der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 gesetzten Frist von mindestens drei Kalendermonaten ein Interesse an der Nutzung der öffentlichen Verkehrswege bekundet, die Auswahlkriterien und deren Gewichtung in Textform mitzuteilen.

(5) Die Gemeinde hat die Unternehmen, deren Angebote nicht angenommen werden sollen, über die Gründe der vorgesehenen Ablehnung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsschlusses in Textform zu informieren. Die Gemeinde macht bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.

(6) Die Absätze 2 bis 5 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende Anwendung.

(7) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.

(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.

(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Absatz 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.

(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Das neue Energieversorgungsunternehmen kann statt der Übereignung verlangen, dass ihm der Besitz hieran eingeräumt wird. Für die wirtschaftlich angemessene Vergütung ist der sich nach den zu erzielenden Erlösen bemessende objektivierte Ertragswert des Energieversorgungsnetzes maßgeblich. Die Möglichkeit zur Einigung auf eine anderweitig basierte Vergütung bleibt unberührt.

(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 46a von der Gemeinde in geeigneter Form zu veröffentlichenden Daten sowie den Ort der Veröffentlichung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt. Wenn im Gemeindegebiet mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen. Beabsichtigen Gemeinden eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 öffentlich bekannt zu geben.

(4) Die Gemeinde ist bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des § 1 Absatz 1 verpflichtet. Unter Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz, können auch Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden. Bei der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien ist die Gemeinde berechtigt, den Anforderungen des jeweiligen Netzgebietes Rechnung zu tragen. Die Gemeinde hat jedem Unternehmen, das innerhalb einer von der Gemeinde in der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 gesetzten Frist von mindestens drei Kalendermonaten ein Interesse an der Nutzung der öffentlichen Verkehrswege bekundet, die Auswahlkriterien und deren Gewichtung in Textform mitzuteilen.

(5) Die Gemeinde hat die Unternehmen, deren Angebote nicht angenommen werden sollen, über die Gründe der vorgesehenen Ablehnung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsschlusses in Textform zu informieren. Die Gemeinde macht bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.

(6) Die Absätze 2 bis 5 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende Anwendung.

(7) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.

(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Absatz 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.

(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Das neue Energieversorgungsunternehmen kann statt der Übereignung verlangen, dass ihm der Besitz hieran eingeräumt wird. Für die wirtschaftlich angemessene Vergütung ist der sich nach den zu erzielenden Erlösen bemessende objektivierte Ertragswert des Energieversorgungsnetzes maßgeblich. Die Möglichkeit zur Einigung auf eine anderweitig basierte Vergütung bleibt unberührt.

(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 46a von der Gemeinde in geeigneter Form zu veröffentlichenden Daten sowie den Ort der Veröffentlichung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt. Wenn im Gemeindegebiet mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen. Beabsichtigen Gemeinden eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 öffentlich bekannt zu geben.

(4) Die Gemeinde ist bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des § 1 Absatz 1 verpflichtet. Unter Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz, können auch Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden. Bei der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien ist die Gemeinde berechtigt, den Anforderungen des jeweiligen Netzgebietes Rechnung zu tragen. Die Gemeinde hat jedem Unternehmen, das innerhalb einer von der Gemeinde in der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 gesetzten Frist von mindestens drei Kalendermonaten ein Interesse an der Nutzung der öffentlichen Verkehrswege bekundet, die Auswahlkriterien und deren Gewichtung in Textform mitzuteilen.

(5) Die Gemeinde hat die Unternehmen, deren Angebote nicht angenommen werden sollen, über die Gründe der vorgesehenen Ablehnung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsschlusses in Textform zu informieren. Die Gemeinde macht bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.

(6) Die Absätze 2 bis 5 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende Anwendung.

(7) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.