Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Feb. 2017 - M 24 K 16.3633
Tenor
Das Verwaltungsgericht München erklärt den Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit für unzulässig und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht …, Kammer für Handelssachen.
Gründe
I.
II.
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(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Absatz 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.
(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Das neue Energieversorgungsunternehmen kann statt der Übereignung verlangen, dass ihm der Besitz hieran eingeräumt wird. Für die wirtschaftlich angemessene Vergütung ist der sich nach den zu erzielenden Erlösen bemessende objektivierte Ertragswert des Energieversorgungsnetzes maßgeblich. Die Möglichkeit zur Einigung auf eine anderweitig basierte Vergütung bleibt unberührt.
(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 46a von der Gemeinde in geeigneter Form zu veröffentlichenden Daten sowie den Ort der Veröffentlichung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt. Wenn im Gemeindegebiet mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen. Beabsichtigen Gemeinden eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 öffentlich bekannt zu geben.
(4) Die Gemeinde ist bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des § 1 Absatz 1 verpflichtet. Unter Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz, können auch Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden. Bei der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien ist die Gemeinde berechtigt, den Anforderungen des jeweiligen Netzgebietes Rechnung zu tragen. Die Gemeinde hat jedem Unternehmen, das innerhalb einer von der Gemeinde in der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 gesetzten Frist von mindestens drei Kalendermonaten ein Interesse an der Nutzung der öffentlichen Verkehrswege bekundet, die Auswahlkriterien und deren Gewichtung in Textform mitzuteilen.
(5) Die Gemeinde hat die Unternehmen, deren Angebote nicht angenommen werden sollen, über die Gründe der vorgesehenen Ablehnung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsschlusses in Textform zu informieren. Die Gemeinde macht bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.
(6) Die Absätze 2 bis 5 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende Anwendung.
(7) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.
(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.
(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Die Parteien streiten über den Rechtsweg für einen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG.
- 2
- Der Beschwerdeführer war im Jahr 2010 Aktionär der D. P. AG. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 beantragte er nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes bei der Beschwerdegegnerin, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die Gewährung von Akteneinsicht in die Unterlagen , welche die Beschwerdegegnerin über die P. -Übernahme durch die D. B. AG habe. Die Beschwerdegegnerin gab diesem Antrag mit Bescheid vom 3. Dezember 2010 teilweise bezüglich näher bezeichneter Unterlagen statt und lehnte das Begehren im Übrigen ab.
- 3
- Der Beschwerdeführer hatte zwischenzeitlich mit Schreiben vom 19. November 2010 Widerspruch gegen die Gestattung des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots der D. B. AG durch die Beschwerdegegnerin eingelegt. In dem Schreiben beantragte er nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG Einsicht in die Unterlagen, welche die Beschwerdegegnerin über die P. - Übernahme durch die D. B. AG habe. Diesen Antrag lehnte die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 25. November 2010 ab.
- 4
- Die gegen die Bescheide vom 25. November 2010 und 3. Dezember 2010 gerichteten Widersprüche des Beschwerdeführers wies die Beschwerdegegnerin mit einheitlichem Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2011 zurück. In der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wurde auf die Möglichkeit der Einlegung der Beschwerde bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main verwiesen. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin zunächst mit am selben Tag eingegangenem Schreiben vom 21. Februar 2011 Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, mit der er sein Akteneinsichtsgesuch nach dem Informationsfreiheitsgesetz weiterverfolgte. Ebenfalls mit am selben Tag, jedoch zeitlich nach der Klage bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schreiben vom 21. Februar 2011 legte er Beschwerde bei dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ein, mit der er seine Akteneinsichtsbegehren nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG und dem Informationsfreiheitsgesetz weiterverfolgte.
- 5
- Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erklärte mit Beschluss vom 24. August 2011 den Verwaltungsrechtsweg für zulässig. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdegegnerin wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 zurück. Die weitere Beschwerde der Beschwerdegegnerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. September 2012 (NVwZ 2012, 1563 = ZIP 2012, 2319) zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beantragt. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den ordentlichen Rechtsweg wegen des Anspruchs auf Akteneinsicht nach §§ 13, 29 VwVfG für zulässig erklärt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer seinen Verweisungsantrag vom 30. Oktober 2012 weiter.
II.
- 6
- 1. Die Beschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist eine Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 574 ff ZPO oder jedenfalls als solche zu behandeln (Senat, Beschluss vom 29. Juli 2004 - III ZB 2/04, NJW-RR 2005, 142; BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02, BGHZ 152, 213, 214 f; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 17a GVG Rn. 29). Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Oberlandesgericht erstmals eine Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 2 bis 4 GVG getroffen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2002 - XI ZB 5/02, NJW 2003, 433, 434; Stein/Jonas/Jacobs aaO § 17a GVG Rn. 28; MüKoZPO/ Zimmermann, 4. Aufl., § 17a GVG Rn. 33).
- 7
- 2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
- 8
- a) Das Oberlandesgericht hat in Bezug auf die Klage auf Gewährung des Informationszuganges nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) eine Bindungswirkung des rechtskräftigen, den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2011 angenommen. Ein gerichtliches Verfahren, in dem ein Aktionär einen Anspruch auf Akteneinsicht in die behördlichen Akten eines Verwaltungsverfahrens zur Erteilung einer Befreiung an einen Bieter nach §§ 35, 37 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) als Drittbetroffener auf § 29 VwVfG stütze, werde jedoch von der abdrängenden, den ordentlichen Rechtsweg eröffnenden Sonderzuweisung nach § 48 Abs. 4 WpÜG i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO umfasst.
- 9
- Hieran ändere die im Verwaltungsrechtsweg rechtskräftig getroffene Entscheidung über die bestehende dortige Zuständigkeit hinsichtlich der Prüfung eines Akteneinsichtsanspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz nichts. Der Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG sei nicht eröffnet, da es sich bei dem Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheits- gesetz und dem Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG um unterschiedliche Streitgegenstände handele. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2012, in dem eine Identität des Streitgegenstands offen gelassen worden sei.
- 10
- Auch eine (teilweise) Verweisung des Verfahrens hinsichtlich des auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützten Verpflichtungsbegehrens komme nicht in Betracht, weil dieser Anspruch vor dem Verwaltungsgericht bereits rechtshängig sei.
- 11
- b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
- 12
- aa) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Oberlandesgericht angenommen, dass für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich der ordentliche Rechtsweg gemäß § 48 Abs. 4 WpÜG eröffnet ist. Die Bestimmung des § 48 Abs. 4 WpÜG ist eine abdrängende Sonderzuweisung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO (Santelmann in Steinmeyer, WpÜG, 3. Aufl., § 48 Rn. 2; MüKoAktG/Wackerbarth/Kreße, 3. Aufl., § 48 WpÜG Rn. 2; Döhmel in Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, 2. Aufl., § 48 Rn. 3). Der Gesetzgeber hat in § 48 Abs. 4 WpÜG die Gerichtszuständigkeit bei dem Oberlandesgericht am Sitz der Beschwerdegegnerin konzentriert, um divergierende Entscheidungen und Gesetzesauslegungen verschiedener Rechtswege zu vermeiden und der Sachnähe zum Verfahren der Fusionskontrolle Rechnung zu tragen (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen, BT-Drucks. 14/7034 S. 64 f). Um dieser Intention gerecht zu werden, ist die Sonderzuweisung in § 48 Abs. 4 WpÜG weit auszulegen (Döhmel aaO § 48 Rn. 52; Louven in Geibel/Süßmann, WpÜG, 2. Aufl., § 48 Rn. 3). Sie umfasst sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die Verfügungen oder sonstige hoheitliche Handlungen der Beschwerdegegnerin im Rahmen der ihr nach dem Wertpapiererwerbs - und Übernahmegesetz zugewiesenen Aufgaben betreffen einschließlich hiermit in Zusammenhang stehender Nebenverfahren (vgl. Louven aaO; KK-WpÜG/Pohlmann, 2. Aufl., § 48 Rn. 21). Nach dieser Maßgabe unterfällt auch der auf eine Verfahrensbeteiligung und damit auf §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG gestützte Akteneinsichtsanspruch der Sonderzuweisung des § 48 Abs. 4 WpÜG. Das Akteneinsichtsrecht eines Beteiligten an dem Verfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz steht in einem engen Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren selbst. Es dient der Verwirklichung der Rechte des Beteiligten und ist im Verhältnis zu diesen Rechten nur ein Annex. Nebenansprüche, die nur einen Annex zu dem Hauptrecht des Beteiligten darstellen, folgen indes in der Rechtswegfrage denselben Regeln wie das Hauptrecht. Eine für letzteres geltende Rechtswegzuweisung ist daher auch auf die Geltendmachung des Akteneinsichtsrechts zu erstrecken (vgl. zu einem Auskunftsanspruch, der als Hilfs- oder Nebenanspruch zum Amtshaftungsanspruch geltend gemacht wird, Senat, Urteil vom 25. September 1980 - III ZR 74/78, BGHZ 78, 274, 276 ff).
- 13
- bb) Die Entscheidung über das Akteneinsichtsrecht nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG fällt vorliegend auch nicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG in die Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Ihm fällt damit eine rechtswegüberschreitende Sach- und Entscheidungskompetenz zu.
- 14
- (1) Diese setzt indes voraus, dass Gegenstand des Verfahrens ein einheitlicher Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs ist. Liegt hingegen eine Mehrheit prozessualer Ansprüche vor, ist für jeden dieser Ansprüche die Rechtswegzuständigkeit gesondert zu prüfen (Senat , Urteil vom 28. Februar 1991 - III ZR 53/90, BGHZ 114, 1, 2; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 17 Rn. 55; Hk-ZPO/Rathmann, 5. Aufl., § 17 GVG Rn. 7; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 34. Aufl., § 17 GVG Rn. 5; Stein/Jonas/Jacobs aaO § 17 GVG Rn. 16). Ziel der Änderung des § 17 Abs. 2 GVG war es, in Fällen , in denen der Klageanspruch auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Grundlagen gestützt ist, das angerufene Gericht zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe zu verpflichten, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist. Würde diese Erweiterung der Entscheidungskompetenz hingegen auch bei einer Mehrheit prozessualer Ansprüche die Zulässigkeit des Rechtswegs für sämtliche prozessuale Ansprüche begründen, wäre der Rechtswegmanipulation durch beliebige Klagehäufungen Tür und Tor geöffnet. Dass der Gesetzgeber dies in Kauf nehmen wollte, ist nicht ersichtlich (Senat, Urteil vom 28. Februar 1991 aaO).
- 15
- (2) Bei dem auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützten Anspruch auf Informationszugang und dem auf der Grundlage der §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG geltend gemachten Akteneinsichtsrecht handelt es sich - wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat - um verschiedene Streitgegenstände mit der Folge, dass eine rechtswegüberschreitende Sach- und Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG auch hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG nicht gegeben ist (verschiedene Streitgegenstände annehmend auch HessVGH, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 6 B 1926/11, juris Rn. 30 ff; ablehnend Dauernheim/ Schörnig, EWiR 2013, 283, 284 sowie - für das IFG NRW - VG Düsseldorf, GesR 2012, 489, 490; für das Verhältnis von § 25 SGB X zu § 1 IFG ebenfalls bejahend Keller, jurisPR-SozR 15/2012 Anm. 6; a.A. insoweit - jedoch ohne Begründung - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 2010 - L 16 B 9/09 SV, juris Rn. 13).
- 16
- (a) Streitgegenstand eines Rechtsstreits ist nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (sogenannter zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff, vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 2006 - III ZB 36/06, NJW-RR 2006, 1502 Rn. 8; BGH, Urteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, NJW-RR 2009, 790 Rn. 17 und vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 50). Auch im Fall eines einheitlichen Klageantrags können daher mehrere Streitgegenstände vorliegen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antrag auf mehrere Sachverhalte und Ansprüche gestützt wird (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., Einleitung Rn. 74).
- 17
- (b) Vorliegend sind zwar die durch den Beschwerdeführer formulierten Anträge, mit denen ein Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz einerseits und ein Akteneinsichtsanspruch nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG andererseits geltend gemacht werden, inhaltlich im Wesentlichen identisch. Mit beiden Anträgen begehrt der Beschwerdeführer Einsicht in die Unterlagen, die der Beschwerdegegnerin über die P. -Übernahme durch die D. B. AG vorliegen. Eine Mehrheit von Streitgegenständen kann jedoch bei gleichem Antrag auch dann vorliegen, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (Senat, Urteile vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173 und vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95, NJW 1996, 3151, 3152; BGH, Urteile vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13 und vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, juris Rn. 22, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Das ist vorliegend der Fall.
- 18
- Das Oberlandesgericht hat zu Recht auf die grundlegenden strukturellen Unterschiede zwischen dem Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz und dem Akteneinsichtsrecht gemäß § 29 VwVfG hingewiesen. Das Informationsfreiheitsgesetz begründet unabhängig von einem konkreten Verwaltungsverfahren ein allgemeines Informationszugangsrecht für jedermann, das nicht nur hinsichtlich der Zugangsarten, der Anspruchsvoraussetzungen und der Grenzen eine besondere gesetzliche Ausgestaltung erfahren hat, sondern für das auch hinsichtlich seiner Gewährung ein eigenständiges, im Informationsfreiheitsgesetz geregeltes Verwaltungsverfahren vorgesehen ist (§§ 7 ff IFG; vgl. dazu Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 17). Dagegen besteht das Akteneinsichtsrecht gemäß der spezialgesetzlichen Regelung des § 29 VwVfG ausschließlich im Rahmen eines konkreten Verwaltungsverfahrens. Es dient den Akteneinsicht Begehrenden zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen als Beteiligte im Sinne von § 13 Abs. 1 VwVfG. Das Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG ist mithin - als Annex zu den Hauptrechten der Beteiligten (s.o. zu aa) - untrennbar mit dem Verwaltungsverfahren selbst verbunden , innerhalb dessen es geltend gemacht wird.
- 19
- Diese bedeutenden funktionellen und strukturellen Unterschiede zwischen dem Informationszugangsrecht nach dem Informationsfreiheitsgesetz einerseits und dem Akteneinsichtsrecht nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG andererseits dürfen bei der Frage eines einheitlichen prozessualen Anspruchs nicht unberücksichtigt bleiben. Eine Sichtweise, die in der vorliegenden spezifischen Konstellation ausschließlich auf den Wortlaut des Klageantrags abstellt, greift zu kurz, da sie den vorgenannten Unterschieden und Besonderheiten der Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz und §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG nicht hinreichend Rechnung trägt.
- 20
- Zudem ist zu bedenken, dass mit der Neufassung des § 17 Abs. 2 GVG durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) zwar eine rechtswegüberschreitende Entscheidungskompetenz in dem Sinn begründet worden ist, dass das angerufene Gericht den Rechtsstreit grundsätzlich umfassend entscheidet, sofern der der zu ihm beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist (Regierungsentwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung , BT-Drucks. 11/7030 S. 37). Diese für den zu entscheidenden Einzelfall sinnvolle und prozessökonomische Lösung darf indes nicht dazu führen, dass der Rechtsweg in bestimmten Konstellationen vollständig zur Disposition der Parteien steht (vgl. zu diesem für die Bestimmung der Reichweite von § 17 Abs. 2 GVG maßgeblichen Gesichtspunkt: Senat, Urteil vom 28. Februar 1991 aaO). Insbesondere wäre es mit der spezialgesetzlichen Regelung eines - das Informationszugangsrecht nach § 1 Abs. 3 IFG nicht verdrängenden - Akteneinsichtsrechts und der daraus oder aus einer gesetzlichen Sonderzuweisung wie § 48 Abs. 4 WpÜG (vgl. auch § 63 Abs. 4 GWB, § 75 Abs. 4 EnWG) folgenden Zuständigkeit der entsprechenden Fachgerichte nicht vereinbar, wenn mittels der gleichzeitigen Geltendmachung des allgemeinen Informationszugangs- rechts nach dem Informationsfreiheitsgesetz systematisch die Entscheidungskompetenz der sachnäheren Gerichtsbarkeit unterlaufen und eine übergreifende Entscheidungskompetenz für Akteneinsichtsrechte der für Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz zuständigen Gerichtsbarkeit begründet werden könnte. Eine solche, zur Disposition der Parteien stehende Verlagerung der Entscheidungskompetenz droht indes bei Annahme eines einheitlichen Streitgegenstands im Fall von Ansprüchen nach § 1 IFG und §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG, zumal hier ein Anspruch nach § 1 IFG nicht nach § 1 Abs. 3 IFG verdrängt und auch im Übrigen selten von vornherein offensichtlich nicht gegeben sein wird (zu diesem eine rechtswegübergreifende Entscheidungskompetenz ausschließenden Gesichtspunkt vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89, BGHR GVG § 17 Teilverweisung 2 - Zivildienstverhältnis; Zöller/Vollkommer aaO § 17 GVG Rn. 8).
- 21
- Die vorgenannten funktionellen und strukturellen Unterschiede und die Gefahr einer zur Disposition der Parteien stehenden Aushöhlung der Entscheidungskompetenz der sachnäheren Gerichtsbarkeit für das spezialgesetzlich geregelte Akteneinsichtsrecht stehen nach Auffassung des Senats der Annahme eines einheitlichen prozessualen Anspruchs im Fall des Informationszugangsrechts gemäß § 1 IFG einerseits und des Akteneinsichtsrechts nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG andererseits entgegen. Eine Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main gemäß § 17 Abs. 2 GVG auch betreffend den Anspruch nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG besteht danach nicht.
- 22
- (3) Die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist in Bezug auf den Anspruch aus §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Bindungswirkung des § 17a Abs. 1 GVG anwendbar. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Septem- ber 2012 - entgegen der Auffassung der Beschwerde - nicht mit Bindungswirkung eine rechtswegübergreifende Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach § 17 Abs. 2 GVG auch für den Anspruch aus § 29, 13 Abs. 1 VwVfG festgestellt. Es hat vielmehr, worauf das Oberlandesgericht zutreffend hinweist, ausdrücklich offen gelassen, ob die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG und § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG demselben Streitgegenstand zuzuordnen sind und damit auch über den Anspruch aus § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden ist (BVerwG, ZIP 2012, 2319, 2320; so auch Kräft, GWR 2012, 492). Zwar hat es eine Identität des Streitgegenstands für den Fall erwogen, dass der Anspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 IFG auf die Gewährung von Akteneinsicht gerichtet ist. Zugleich hat es jedoch in Betracht gezogen, dass bei einem Verpflichtungsbegehren der Streitgegenstand nicht allein durch die begehrte Rechtsfolge und den Klagegrund bestimmt, sondern auch durch die gesetzliche Anspruchsgrundlage präzisiert und umgrenzt wird. Es hat diese - aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblichen - Fragen jedoch nicht vertieft.
- 23
- Die weiteren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, eine einheitliche Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand werde dadurch gewährleistet , dass das Gericht, bei dem ein Verfahren zuerst rechtshängig geworden sei, nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG rechtswegüberschreitend über sämtliche Anspruchsgrundlagen entscheiden könne, beruhen auf der hypothetischen Annahme eines einheitlichen Streitgegenstands. Diesen hat es indes - wie ausgeführt - in Bezug auf die Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG und § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gerade nicht festgestellt.
- 24
- (4) Der Verweisungsantrag des Beschwerdeführers wäre im Übrigen auch dann unbegründet, wenn - entgegen den vorstehenden Ausführungen - die Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG und § 29, 13 Abs. 1 VwVfG einen einheitlichen Streitgegenstand bilden würden. In diesem Fall hätte das vom Beschwerdeführer früher angerufene Verwaltungsgericht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG auch über den Akteneinsichtsanspruch nach § 29, 13 Abs. 1 VwVfG zu entscheiden. Damit aber wäre die Rechtshängigkeit hinsichtlich dieses Anspruchs zuerst beim Verwaltungsgericht eingetreten, so dass die beim Oberlandesgericht später eingereichte Beschwerde auf Grund doppelter Rechtshängigkeit unzulässig wäre. Das in der bereits bestehenden Rechtshängigkeit des prozessualen Anspruchs begründete, von Amts wegen zu beachtende Prozesshindernis würde zur Verwerfung der Beschwerde als unzulässig und nicht zu einer Verweisung in den anderen bereits beschrittenen Rechtsweg führen (Kissel/Mayer aaO § 17 Rn. 16; MüKoZPO/Zimmermann aaO § 17 GVG Rn. 8).
- 25
- cc) Der Rechtsstreit ist - entgegen der Auffassung der Beschwerde - auch nicht zur Vermeidung divergierender Entscheidungen über das Akteneinsichtsbegehren durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit einerseits und das Oberlandesgericht andererseits an das Verwaltungsgericht zu verweisen. Abweichende Entscheidungen zu verschiedenen Streitgegenständen sind jederzeit möglich und unbedenklich. Selbst bei Annahme eines einheitlichen Streitgegenstands und der daraus folgenden Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit wären unterschiedliche Ergebnisse bezüglich der beiden geltend gemachten, sich in ihren Voraussetzungen und insbesondere ihren Ausnahmeregelungen unterscheidenden Anspruchsgrundlagen ohne weiteres möglich.
- 26
- 3. Der Verweisungsantrag des Beschwerdeführers ist nach alledem unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Es verbleibt vielmehr hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG bei der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gemäß § 48 Abs. 4 WpÜG.
Tombrink Remmert
Vorinstanz:
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.02.2013 - WpÜG 3 und 4/11 -
(1) Die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei den Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate entscheiden über die nach diesem Gesetz den Oberlandesgerichten zugewiesenen Rechtssachen sowie in den Fällen des § 102 über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
(2) Die §§ 92 und 93 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend.
(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt
- 1.
ohne Wettbewerber ist, - 2.
keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder - 3.
eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.
(2) Der räumlich relevante Markt kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(2a) Der Annahme eines Marktes steht nicht entgegen, dass eine Leistung unentgeltlich erbracht wird.
(3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
- 1.
sein Marktanteil, - 2.
seine Finanzkraft, - 3.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, - 4.
sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, - 5.
Verflechtungen mit anderen Unternehmen, - 6.
rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen, - 7.
der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind, - 8.
die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie - 9.
die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen.
(3a) Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken sind bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens auch zu berücksichtigen:
- 1.
direkte und indirekte Netzwerkeffekte, - 2.
die parallele Nutzung mehrerer Dienste und der Wechselaufwand für die Nutzer, - 3.
seine Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten, - 4.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, - 5.
innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.
(3b) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens, das als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig ist, ist insbesondere auch die Bedeutung der von ihm erbrachten Vermittlungsdienstleistungen für den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten zu berücksichtigen.
(4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat.
(5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit
- 1.
zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und - 2.
sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
(6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie
- 1.
aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 Prozent erreichen, oder - 2.
aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen.
(7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann widerlegt werden, wenn die Unternehmen nachweisen, dass
- 1.
die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder - 2.
die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Absätzen 2a und 3a über die Erfahrungen mit den Vorschriften.
Gründe
- 1
-
Die Klägerin begehrt Einsicht in Angebotsunterlagen, die der beklagten Stadt im Rahmen eines von dieser geführten Verfahrens auf Abschluss eines Konzessionsvertrages nach § 46 Abs. 2 bis 4 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) von Seiten eines Mitbewerbers eingereicht wurden, sowie vollständige Einsicht in die Auswertungsunterlagen der Beklagten. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen, das Oberverwaltungsgericht die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.
- 2
-
Die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene weitere Beschwerde (vgl. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG) ist nicht begründet. Für den Rechtsstreit ist nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben. Daran ändert die anders lautende Rechtsmittelbelehrung im Bescheid der Beklagten vom 17. August 2015 nichts. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit deshalb mit Recht an das Landgericht Hannover verwiesen (§ 17a Abs. 2 GVG).
- 3
-
Die Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus § 13 GVG i.V.m. § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG. Nach § 13 GVG steht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit offen (1.), und nach § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz ergeben, ohne Rücksicht auf den Streitwert die Landgerichte ausschließlich zuständig (2.).
- 4
-
1. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ist bürgerlich-rechtlicher Natur. Er richtet sich auf Einsicht in bei der Beklagten geführte Akten in einem Verfahren nach § 46 Abs. 3 EnWG, an dem die Klägerin beteiligt war, und dient der weiteren Verfolgung von behaupteten Ansprüchen der Klägerin aus § 46 EnWG oder der Abwehr befürchteter Ansprüche der Wettbewerberin gegen die Klägerin aus § 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 EnWG. Er teilt daher deren Rechtsnatur (b und c). Die Ansprüche aus § 46 EnWG selbst aber begründen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 13 GVG (a).
- 5
-
a) Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, beurteilt sich nach der Rechtsnatur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Bürgerliches Recht ist Jedermannsrecht. Öffentlich-rechtlicher Natur sind demgegenüber diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen (stRspr, vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 1/88 - BGHZ 108, 284 <287>; BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 - 9 B 37.12 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 308 = NJW 2013, 2298; Eyermann/Rennert, VwGO-Kommentar, 14. Aufl. 2014, Rn. 31 f., 44 zu § 40 VwGO m.w.N.).
- 6
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Die Rechte und Pflichten, die § 46 EnWG begründet, sind kein öffentliches Sonderrecht eines Verwaltungsträgers in diesem Sinne. Für die Direktansprüche zwischen dem alten und dem neuen Konzessionär nach § 46 Abs. 2 EnWG liegt das auf der Hand. Es gilt aber auch in Ansehung der Gemeinden. § 46 EnWG spricht die Gemeinden nicht als Verwaltungsträger an, sondern als Wegeeigentümer, welche die Nutzungsrechte an ihren Wegen durch den Abschluss von Konzessionsverträgen gegen Entgelt wirtschaftlich verwerten. Die Vorschrift unterwirft die Gemeinden hierbei besonderen Pflichten daher nicht wegen ihrer öffentlichen Aufgaben, sondern weil sie als praktisch alleiniger Wegeeigentümer in ihrem jeweiligen Gebiet eine marktbeherrschende Stellung innehaben (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12 - BGHZ 199, 289 und - KZR 65/12 - NVwZ 2014, 817). Richtig ist, dass die Gemeinden mit der Vergabe der Wegenutzungsrechte auch die Versorgung ihrer Einwohner mit Energie regeln und insofern zugleich eine öffentliche Aufgabe der örtlichen Daseinsvorsorge wahrnehmen. Hieran knüpft die gesetzliche Regelung indes nicht an. Im Gegenteil wird die Verwaltungstätigkeit der Gemeinden gerade beschränkt, indem sie ungeachtet ihrer öffentlichen Aufgabenstellung den allgemeinen Marktgesetzen unterworfen werden. Das belegt namentlich § 46 Abs. 4 EnWG. Die Vorschrift betrifft den Fall, dass eine Gemeinde das Wegenutzungsrecht einem Eigenbetrieb einräumt, die öffentliche Aufgabe der Versorgung ihrer Einwohner mit Energie also vollständig selbst wahrnehmen möchte, und unterwirft sie auch für diesen Fall den voranstehenden Beschränkungen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 65/12 - NVwZ 2014, 817 Rn. 32 ff.). Sie zeigt damit, dass die Gesetzesregelung kartellrechtlicher Natur ist.
- 7
-
Für die bürgerlich-rechtliche Natur der in § 46 EnWG geregelten Rechtsverhältnisse, auch der Rechtsverhältnisse der Anbieter mit der Gemeinde, ist unerheblich, ob der Konzessionsvertrag selbst bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist. Die Beklagte verweist deshalb ohne Erfolg darauf, dass derartige Wegenutzungsverträge in einigen Ländern nach dortigem Landesrecht öffentlich-rechtlicher Natur sind. Die Regelungen des § 46 EnWG gehören zum Bundesrecht und gehen deshalb etwa entgegenstehendem Landesrecht vor (Art. 31 GG). Im Übrigen regelt § 46 EnWG die Konzessionsverträge nur in Teilen selbst, vornehmlich aber zum einen das ihrem Abschluss vorausliegende, von der Gemeinde zu führende Auswahlverfahren (§ 46 Abs. 3 EnWG) und die bei der Auswahlentscheidung von ihr zu berücksichtigenden Grundsätze (§ 46 Abs. 1 EnWG, § 19 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - i.d.F. der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) und zum anderen die Rechte und Pflichten des Altkonzessionärs in Ansehung des Leitungsnetzes gegenüber der Gemeinde und gegenüber dem Neukonzessionär (§ 46 Abs. 2 EnWG). Insbesondere setzt das Gesetz das von der Gemeinde zu führende Auswahlverfahren deutlich von dem nachfolgenden Konzessionsvertrag ab. Das ist auch sachlich begründet, steht die Gemeinde im Auswahlverfahren doch einer potenziellen Mehrzahl von Bewerbern gegenüber, denen gegenüber sie demzufolge eine mehrseitige Entscheidung trifft, während der Konzessionsvertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ist.
- 8
-
Nach allem behandelt § 46 EnWG die Gemeinden als marktbeherrschende Unternehmen (vgl. § 18 GWB) und nimmt dies zum Anlass, sie bei der Auswahl ihrer Vertragspartner nicht nur bestimmten materiell-rechtlichen Beschränkungen zu unterwerfen, sondern ihnen auch die Durchführung eines transparenten Auswahlverfahrens vorzuschreiben. All dies ist kartellrechtlich motiviert und damit bürgerlich-rechtlicher Natur. Darin unterscheidet sich das Auswahlverfahren nach § 46 Abs. 3 EnWG vom Verfahren im Sinne des Vergaberechts und ist mit diesem auch nicht gleichzusetzen. Eine solche Parallele drängt sich schon deshalb nicht auf. Das Vergaberecht bindet nur öffentliche Auftraggeber, und seine Wurzeln sind nicht kartellrechtlicher, sondern haushaltsrechtlicher Art; beides spricht für seine öffentlich-rechtliche Natur. Dies wirkt nicht zuletzt darin fort, dass die vergaberechtlichen Bindungen selbst in denjenigen Sektoren und Fallgruppen gelten, in denen der öffentliche Auftraggeber kein Nachfragemonopol und nicht einmal eine besondere Nachfragemacht innehat.
- 9
-
b) Der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Akteneinsicht teilt die bürgerlich-rechtliche Natur der Ansprüche aus § 46 Abs. 2 bis 4 EnWG. Er ist als akzessorischer Auskunftsanspruch und damit als Annex untrennbar mit diesen Hauptansprüchen verbunden. Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Klägerin Einsicht in die von der Beklagten in einem Verfahren geführten Akten begehrt, an der die Klägerin beteiligt ist, der Anspruch auf Akteneinsicht also verfahrensabhängig ist (vgl. zu § 29 VwVfG nur Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 17. Aufl. 2016, Rn. 4 ff. zu § 29 VwVfG m.w.N.). Es folgt zum anderen daraus, dass die begehrte Akteneinsicht dazu dient, die weitere Verfolgung oder Verteidigung materieller Rechtspositionen der Klägerin als Altkonzessionärin aus § 46 EnWG vorzubereiten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 59/13 - BGHZ 199, 159 Rn. 18).
- 10
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c) Die Klägerin kann den Klaganspruch auf Akteneinsicht nicht zugleich auf das niedersächsische Informationsfreiheitsgesetz stützen. Die Auskunftsansprüche nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder sind zwar öffentlich-rechtlicher Natur und unterliegen der Gerichtsbarkeit der Verwaltungsgerichte (BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2012 - 7 B 5.12 - Buchholz 400 IFG Nr. 8 = NVwZ 2012, 1563 und vom 15. Oktober 2012 - 7 B 2.12 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 307 = NZI 2012, 1020; BFH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - VII ER-S 1/12 - juris). Könnte die Klägerin den Klaganspruch im Wege einer Anspruchsnormenkonkurrenz auch hierauf stützen, so wäre der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, und das Verwaltungsgericht dürfte und müsste zugleich über den bürgerlich-rechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht befinden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG). Das setzt indes voraus, dass es sich um denselben Streitgegenstand handelt (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 31. März 2004 - 9 A 33.03 - Buchholz 300 § 17 GVG Nr. 3 = NVwZ-RR 2004, 551; Eyermann/Rennert, VwGO-Kommentar, Rn. 18 zu § 41 VwGO/§§ 17, 17b GVG). So liegt es aber nicht.
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Der Streitgegenstand wird durch den geltend gemachten Klaganspruch sowie durch den Lebenssachverhalt definiert, aus dem er hergeleitet und mit dem er begründet wird (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 15.10 - BVerwGE 140, 290 Rn. 20; Eyermann/Rennert, VwGO-Kommentar, Rn. 23 f. zu § 121 VwGO m.w.N.). Das gilt auch für ein Verlangen auf Akteneinsicht oder auf Auskunft; erst die Rücksicht auf den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt erlaubt, den rechtlichen Gegenstand eines solchen Verlangens zu bezeichnen und von dem anderen Gegenstand eines anderen Auskunftsverlangens abzugrenzen.
- 12
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Hiernach sind der geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht und ein Auskunftsanspruch nach Informationsfreiheitsrecht verschiedene Streitgegenstände. Das Akteneinsichtsverlangen der Klägerin wird durch ihre Absicht qualifiziert, im sachlichen Zusammenhang mit einem Konzessionierungsverfahren ihre Rechte als Altkonzessionärin gegenüber der Beklagten und gegenüber dem Neukonzessionär aus § 46 Abs. 2 EnWG geltend zu machen. Dieser Verfahrens- und Sachzusammenhang umgrenzt das Akteneinsichtsverlangen nicht nur in zeitlicher Hinsicht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 17. Aufl. 2016, Rn. 4 zu § 29 VwVfG), sondern bestimmt auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für seine Begründetheit, unabhängig davon, ob hierfür § 1 LVwVfG i.V.m. § 29 VwVfG in entsprechender Anwendung herangezogen werden kann. Hiervon unterscheidet sich ein Auskunftsverlangen nach den Informationsfreiheitsgesetzen. Ein solches steht nicht im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem bestimmten anderen Verwaltungsverfahren. Es dient auch nicht der Verfolgung subjektiver Hauptrechte oder -ansprüche. Ziel der Informationsfreiheitsgesetze ist vielmehr eine erhöhte Transparenz des Verwaltungshandelns und eine Stärkung der demokratischen Beteiligungsrechte des Bürgers. Diese Zielsetzung prägt demzufolge auch die Voraussetzungen eines derartigen Informationsanspruchs (im Ergebnis wie hier: BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 59/13 - BGHZ 199, 159 Rn. 15 ff.).
- 13
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2. Ist für die Streitigkeit der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben, so ist nach § 102 Abs. 1 EnWG ohne Rücksicht auf den Streitwert das Landgericht ausschließlich zuständig. Es handelt sich nicht nur um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, sondern auch um eine solche nach dem Energiewirtschaftsgesetz. Hierfür genügt, dass es sich um einen Anspruch auf Akteneinsicht handelt, der akzessorisch der Vorbereitung eines Hauptsacheanspruchs aus § 46 Abs. 2 und 3 EnWG dient. Die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts beschränkt sich nicht auf die im Energiewirtschaftsgesetz ausdrücklich geregelten Ansprüche, sondern umfasst auch mit solchen in untrennbarem Zusammenhang stehende Neben- und Folgeansprüche.
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An der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Hannover bestehen keine Zweifel.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Sie ist nicht wegen § 17b Abs. 2 GVG entbehrlich. Die Anfechtung der Entscheidung über die Verweisung löst ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem über die Kosten nach den allgemeinen Vorschriften zu befinden ist (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 B 1.10 - BVerwGE 137, 52 Rn. 13 m.w.N.).
(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Absatz 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.
(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Das neue Energieversorgungsunternehmen kann statt der Übereignung verlangen, dass ihm der Besitz hieran eingeräumt wird. Für die wirtschaftlich angemessene Vergütung ist der sich nach den zu erzielenden Erlösen bemessende objektivierte Ertragswert des Energieversorgungsnetzes maßgeblich. Die Möglichkeit zur Einigung auf eine anderweitig basierte Vergütung bleibt unberührt.
(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 46a von der Gemeinde in geeigneter Form zu veröffentlichenden Daten sowie den Ort der Veröffentlichung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt. Wenn im Gemeindegebiet mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen. Beabsichtigen Gemeinden eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 öffentlich bekannt zu geben.
(4) Die Gemeinde ist bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des § 1 Absatz 1 verpflichtet. Unter Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz, können auch Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden. Bei der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien ist die Gemeinde berechtigt, den Anforderungen des jeweiligen Netzgebietes Rechnung zu tragen. Die Gemeinde hat jedem Unternehmen, das innerhalb einer von der Gemeinde in der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 gesetzten Frist von mindestens drei Kalendermonaten ein Interesse an der Nutzung der öffentlichen Verkehrswege bekundet, die Auswahlkriterien und deren Gewichtung in Textform mitzuteilen.
(5) Die Gemeinde hat die Unternehmen, deren Angebote nicht angenommen werden sollen, über die Gründe der vorgesehenen Ablehnung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsschlusses in Textform zu informieren. Die Gemeinde macht bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.
(6) Die Absätze 2 bis 5 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende Anwendung.
(7) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
Gründe
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Die Klägerin begehrt Einsicht in Angebotsunterlagen, die der beklagten Stadt im Rahmen eines von dieser geführten Verfahrens auf Abschluss eines Konzessionsvertrages nach § 46 Abs. 2 bis 4 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) von Seiten eines Mitbewerbers eingereicht wurden, sowie vollständige Einsicht in die Auswertungsunterlagen der Beklagten. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen, das Oberverwaltungsgericht die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.
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Die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene weitere Beschwerde (vgl. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG) ist nicht begründet. Für den Rechtsstreit ist nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben. Daran ändert die anders lautende Rechtsmittelbelehrung im Bescheid der Beklagten vom 17. August 2015 nichts. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit deshalb mit Recht an das Landgericht Hannover verwiesen (§ 17a Abs. 2 GVG).
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Die Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus § 13 GVG i.V.m. § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG. Nach § 13 GVG steht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit offen (1.), und nach § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz ergeben, ohne Rücksicht auf den Streitwert die Landgerichte ausschließlich zuständig (2.).
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1. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ist bürgerlich-rechtlicher Natur. Er richtet sich auf Einsicht in bei der Beklagten geführte Akten in einem Verfahren nach § 46 Abs. 3 EnWG, an dem die Klägerin beteiligt war, und dient der weiteren Verfolgung von behaupteten Ansprüchen der Klägerin aus § 46 EnWG oder der Abwehr befürchteter Ansprüche der Wettbewerberin gegen die Klägerin aus § 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 EnWG. Er teilt daher deren Rechtsnatur (b und c). Die Ansprüche aus § 46 EnWG selbst aber begründen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 13 GVG (a).
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a) Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, beurteilt sich nach der Rechtsnatur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Bürgerliches Recht ist Jedermannsrecht. Öffentlich-rechtlicher Natur sind demgegenüber diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen (stRspr, vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 1/88 - BGHZ 108, 284 <287>; BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 - 9 B 37.12 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 308 = NJW 2013, 2298; Eyermann/Rennert, VwGO-Kommentar, 14. Aufl. 2014, Rn. 31 f., 44 zu § 40 VwGO m.w.N.).
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Die Rechte und Pflichten, die § 46 EnWG begründet, sind kein öffentliches Sonderrecht eines Verwaltungsträgers in diesem Sinne. Für die Direktansprüche zwischen dem alten und dem neuen Konzessionär nach § 46 Abs. 2 EnWG liegt das auf der Hand. Es gilt aber auch in Ansehung der Gemeinden. § 46 EnWG spricht die Gemeinden nicht als Verwaltungsträger an, sondern als Wegeeigentümer, welche die Nutzungsrechte an ihren Wegen durch den Abschluss von Konzessionsverträgen gegen Entgelt wirtschaftlich verwerten. Die Vorschrift unterwirft die Gemeinden hierbei besonderen Pflichten daher nicht wegen ihrer öffentlichen Aufgaben, sondern weil sie als praktisch alleiniger Wegeeigentümer in ihrem jeweiligen Gebiet eine marktbeherrschende Stellung innehaben (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12 - BGHZ 199, 289 und - KZR 65/12 - NVwZ 2014, 817). Richtig ist, dass die Gemeinden mit der Vergabe der Wegenutzungsrechte auch die Versorgung ihrer Einwohner mit Energie regeln und insofern zugleich eine öffentliche Aufgabe der örtlichen Daseinsvorsorge wahrnehmen. Hieran knüpft die gesetzliche Regelung indes nicht an. Im Gegenteil wird die Verwaltungstätigkeit der Gemeinden gerade beschränkt, indem sie ungeachtet ihrer öffentlichen Aufgabenstellung den allgemeinen Marktgesetzen unterworfen werden. Das belegt namentlich § 46 Abs. 4 EnWG. Die Vorschrift betrifft den Fall, dass eine Gemeinde das Wegenutzungsrecht einem Eigenbetrieb einräumt, die öffentliche Aufgabe der Versorgung ihrer Einwohner mit Energie also vollständig selbst wahrnehmen möchte, und unterwirft sie auch für diesen Fall den voranstehenden Beschränkungen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 65/12 - NVwZ 2014, 817 Rn. 32 ff.). Sie zeigt damit, dass die Gesetzesregelung kartellrechtlicher Natur ist.
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Für die bürgerlich-rechtliche Natur der in § 46 EnWG geregelten Rechtsverhältnisse, auch der Rechtsverhältnisse der Anbieter mit der Gemeinde, ist unerheblich, ob der Konzessionsvertrag selbst bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist. Die Beklagte verweist deshalb ohne Erfolg darauf, dass derartige Wegenutzungsverträge in einigen Ländern nach dortigem Landesrecht öffentlich-rechtlicher Natur sind. Die Regelungen des § 46 EnWG gehören zum Bundesrecht und gehen deshalb etwa entgegenstehendem Landesrecht vor (Art. 31 GG). Im Übrigen regelt § 46 EnWG die Konzessionsverträge nur in Teilen selbst, vornehmlich aber zum einen das ihrem Abschluss vorausliegende, von der Gemeinde zu führende Auswahlverfahren (§ 46 Abs. 3 EnWG) und die bei der Auswahlentscheidung von ihr zu berücksichtigenden Grundsätze (§ 46 Abs. 1 EnWG, § 19 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - i.d.F. der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) und zum anderen die Rechte und Pflichten des Altkonzessionärs in Ansehung des Leitungsnetzes gegenüber der Gemeinde und gegenüber dem Neukonzessionär (§ 46 Abs. 2 EnWG). Insbesondere setzt das Gesetz das von der Gemeinde zu führende Auswahlverfahren deutlich von dem nachfolgenden Konzessionsvertrag ab. Das ist auch sachlich begründet, steht die Gemeinde im Auswahlverfahren doch einer potenziellen Mehrzahl von Bewerbern gegenüber, denen gegenüber sie demzufolge eine mehrseitige Entscheidung trifft, während der Konzessionsvertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ist.
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Nach allem behandelt § 46 EnWG die Gemeinden als marktbeherrschende Unternehmen (vgl. § 18 GWB) und nimmt dies zum Anlass, sie bei der Auswahl ihrer Vertragspartner nicht nur bestimmten materiell-rechtlichen Beschränkungen zu unterwerfen, sondern ihnen auch die Durchführung eines transparenten Auswahlverfahrens vorzuschreiben. All dies ist kartellrechtlich motiviert und damit bürgerlich-rechtlicher Natur. Darin unterscheidet sich das Auswahlverfahren nach § 46 Abs. 3 EnWG vom Verfahren im Sinne des Vergaberechts und ist mit diesem auch nicht gleichzusetzen. Eine solche Parallele drängt sich schon deshalb nicht auf. Das Vergaberecht bindet nur öffentliche Auftraggeber, und seine Wurzeln sind nicht kartellrechtlicher, sondern haushaltsrechtlicher Art; beides spricht für seine öffentlich-rechtliche Natur. Dies wirkt nicht zuletzt darin fort, dass die vergaberechtlichen Bindungen selbst in denjenigen Sektoren und Fallgruppen gelten, in denen der öffentliche Auftraggeber kein Nachfragemonopol und nicht einmal eine besondere Nachfragemacht innehat.
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b) Der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Akteneinsicht teilt die bürgerlich-rechtliche Natur der Ansprüche aus § 46 Abs. 2 bis 4 EnWG. Er ist als akzessorischer Auskunftsanspruch und damit als Annex untrennbar mit diesen Hauptansprüchen verbunden. Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Klägerin Einsicht in die von der Beklagten in einem Verfahren geführten Akten begehrt, an der die Klägerin beteiligt ist, der Anspruch auf Akteneinsicht also verfahrensabhängig ist (vgl. zu § 29 VwVfG nur Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 17. Aufl. 2016, Rn. 4 ff. zu § 29 VwVfG m.w.N.). Es folgt zum anderen daraus, dass die begehrte Akteneinsicht dazu dient, die weitere Verfolgung oder Verteidigung materieller Rechtspositionen der Klägerin als Altkonzessionärin aus § 46 EnWG vorzubereiten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 59/13 - BGHZ 199, 159 Rn. 18).
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c) Die Klägerin kann den Klaganspruch auf Akteneinsicht nicht zugleich auf das niedersächsische Informationsfreiheitsgesetz stützen. Die Auskunftsansprüche nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder sind zwar öffentlich-rechtlicher Natur und unterliegen der Gerichtsbarkeit der Verwaltungsgerichte (BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2012 - 7 B 5.12 - Buchholz 400 IFG Nr. 8 = NVwZ 2012, 1563 und vom 15. Oktober 2012 - 7 B 2.12 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 307 = NZI 2012, 1020; BFH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - VII ER-S 1/12 - juris). Könnte die Klägerin den Klaganspruch im Wege einer Anspruchsnormenkonkurrenz auch hierauf stützen, so wäre der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, und das Verwaltungsgericht dürfte und müsste zugleich über den bürgerlich-rechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht befinden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG). Das setzt indes voraus, dass es sich um denselben Streitgegenstand handelt (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 31. März 2004 - 9 A 33.03 - Buchholz 300 § 17 GVG Nr. 3 = NVwZ-RR 2004, 551; Eyermann/Rennert, VwGO-Kommentar, Rn. 18 zu § 41 VwGO/§§ 17, 17b GVG). So liegt es aber nicht.
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Der Streitgegenstand wird durch den geltend gemachten Klaganspruch sowie durch den Lebenssachverhalt definiert, aus dem er hergeleitet und mit dem er begründet wird (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 15.10 - BVerwGE 140, 290 Rn. 20; Eyermann/Rennert, VwGO-Kommentar, Rn. 23 f. zu § 121 VwGO m.w.N.). Das gilt auch für ein Verlangen auf Akteneinsicht oder auf Auskunft; erst die Rücksicht auf den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt erlaubt, den rechtlichen Gegenstand eines solchen Verlangens zu bezeichnen und von dem anderen Gegenstand eines anderen Auskunftsverlangens abzugrenzen.
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Hiernach sind der geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht und ein Auskunftsanspruch nach Informationsfreiheitsrecht verschiedene Streitgegenstände. Das Akteneinsichtsverlangen der Klägerin wird durch ihre Absicht qualifiziert, im sachlichen Zusammenhang mit einem Konzessionierungsverfahren ihre Rechte als Altkonzessionärin gegenüber der Beklagten und gegenüber dem Neukonzessionär aus § 46 Abs. 2 EnWG geltend zu machen. Dieser Verfahrens- und Sachzusammenhang umgrenzt das Akteneinsichtsverlangen nicht nur in zeitlicher Hinsicht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 17. Aufl. 2016, Rn. 4 zu § 29 VwVfG), sondern bestimmt auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für seine Begründetheit, unabhängig davon, ob hierfür § 1 LVwVfG i.V.m. § 29 VwVfG in entsprechender Anwendung herangezogen werden kann. Hiervon unterscheidet sich ein Auskunftsverlangen nach den Informationsfreiheitsgesetzen. Ein solches steht nicht im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem bestimmten anderen Verwaltungsverfahren. Es dient auch nicht der Verfolgung subjektiver Hauptrechte oder -ansprüche. Ziel der Informationsfreiheitsgesetze ist vielmehr eine erhöhte Transparenz des Verwaltungshandelns und eine Stärkung der demokratischen Beteiligungsrechte des Bürgers. Diese Zielsetzung prägt demzufolge auch die Voraussetzungen eines derartigen Informationsanspruchs (im Ergebnis wie hier: BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 59/13 - BGHZ 199, 159 Rn. 15 ff.).
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2. Ist für die Streitigkeit der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben, so ist nach § 102 Abs. 1 EnWG ohne Rücksicht auf den Streitwert das Landgericht ausschließlich zuständig. Es handelt sich nicht nur um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, sondern auch um eine solche nach dem Energiewirtschaftsgesetz. Hierfür genügt, dass es sich um einen Anspruch auf Akteneinsicht handelt, der akzessorisch der Vorbereitung eines Hauptsacheanspruchs aus § 46 Abs. 2 und 3 EnWG dient. Die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts beschränkt sich nicht auf die im Energiewirtschaftsgesetz ausdrücklich geregelten Ansprüche, sondern umfasst auch mit solchen in untrennbarem Zusammenhang stehende Neben- und Folgeansprüche.
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An der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Hannover bestehen keine Zweifel.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Sie ist nicht wegen § 17b Abs. 2 GVG entbehrlich. Die Anfechtung der Entscheidung über die Verweisung löst ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem über die Kosten nach den allgemeinen Vorschriften zu befinden ist (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 B 1.10 - BVerwGE 137, 52 Rn. 13 m.w.N.).
(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Absatz 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.
(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Das neue Energieversorgungsunternehmen kann statt der Übereignung verlangen, dass ihm der Besitz hieran eingeräumt wird. Für die wirtschaftlich angemessene Vergütung ist der sich nach den zu erzielenden Erlösen bemessende objektivierte Ertragswert des Energieversorgungsnetzes maßgeblich. Die Möglichkeit zur Einigung auf eine anderweitig basierte Vergütung bleibt unberührt.
(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 46a von der Gemeinde in geeigneter Form zu veröffentlichenden Daten sowie den Ort der Veröffentlichung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt. Wenn im Gemeindegebiet mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen. Beabsichtigen Gemeinden eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 öffentlich bekannt zu geben.
(4) Die Gemeinde ist bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des § 1 Absatz 1 verpflichtet. Unter Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz, können auch Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden. Bei der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien ist die Gemeinde berechtigt, den Anforderungen des jeweiligen Netzgebietes Rechnung zu tragen. Die Gemeinde hat jedem Unternehmen, das innerhalb einer von der Gemeinde in der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 gesetzten Frist von mindestens drei Kalendermonaten ein Interesse an der Nutzung der öffentlichen Verkehrswege bekundet, die Auswahlkriterien und deren Gewichtung in Textform mitzuteilen.
(5) Die Gemeinde hat die Unternehmen, deren Angebote nicht angenommen werden sollen, über die Gründe der vorgesehenen Ablehnung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsschlusses in Textform zu informieren. Die Gemeinde macht bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.
(6) Die Absätze 2 bis 5 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende Anwendung.
(7) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.
(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Absatz 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.
(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Das neue Energieversorgungsunternehmen kann statt der Übereignung verlangen, dass ihm der Besitz hieran eingeräumt wird. Für die wirtschaftlich angemessene Vergütung ist der sich nach den zu erzielenden Erlösen bemessende objektivierte Ertragswert des Energieversorgungsnetzes maßgeblich. Die Möglichkeit zur Einigung auf eine anderweitig basierte Vergütung bleibt unberührt.
(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 46a von der Gemeinde in geeigneter Form zu veröffentlichenden Daten sowie den Ort der Veröffentlichung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt. Wenn im Gemeindegebiet mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen. Beabsichtigen Gemeinden eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 öffentlich bekannt zu geben.
(4) Die Gemeinde ist bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des § 1 Absatz 1 verpflichtet. Unter Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz, können auch Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden. Bei der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien ist die Gemeinde berechtigt, den Anforderungen des jeweiligen Netzgebietes Rechnung zu tragen. Die Gemeinde hat jedem Unternehmen, das innerhalb einer von der Gemeinde in der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 gesetzten Frist von mindestens drei Kalendermonaten ein Interesse an der Nutzung der öffentlichen Verkehrswege bekundet, die Auswahlkriterien und deren Gewichtung in Textform mitzuteilen.
(5) Die Gemeinde hat die Unternehmen, deren Angebote nicht angenommen werden sollen, über die Gründe der vorgesehenen Ablehnung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsschlusses in Textform zu informieren. Die Gemeinde macht bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.
(6) Die Absätze 2 bis 5 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende Anwendung.
(7) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
(1) Ein Unabhängiger Systembetreiber kann nach Maßgabe dieser Vorschrift benannt werden
- 1.
für ein Transportnetz, wenn dieses am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens stand, oder - 2.
für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit einem Drittstaat verbindet, in Bezug auf den Abschnitt von der Grenze des deutschen Hoheitsgebietes bis zum ersten Kopplungspunkt mit dem deutschen Netz, wenn das Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens stand.
(2) Auf Unabhängige Systembetreiber ist § 8 Absatz 2 Satz 2, 3, 5 und 6 entsprechend anzuwenden, dabei ist auf Unabhängige Systembetreiber im Elektrizitätsbereich auch § 8 Absatz 2 Satz 4 entsprechend anwendbar. Er hat über die materiellen, finanziellen, technischen und personellen Mittel zu verfügen, die erforderlich sind, um die Aufgaben des Transportnetzbetreibers nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 wahrzunehmen. Der Unabhängige Systembetreiber ist verpflichtet, den von der Regulierungsbehörde überwachten zehnjährigen Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a umzusetzen. Der Unabhängige Systembetreiber hat in der Lage zu sein, den Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU) 2019/943 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ergeben, auch hinsichtlich der Zusammenarbeit der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachkommen zu können.
(3) Der Unabhängige Systembetreiber hat den Netzzugang für Dritte diskriminierungsfrei zu gewähren und auszugestalten. Er hat insbesondere Netzentgelte zu erheben, Engpasserlöse einzunehmen, das Transportnetz zu betreiben, zu warten und auszubauen, sowie im Wege einer Investitionsplanung die langfristige Fähigkeit des Transportnetzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage zu gewährleisten. Der Unabhängige Systembetreiber hat im Elektrizitätsbereich neben den Aufgaben nach Satz 1 und 2 auch die Rechte und Pflichten, insbesondere Zahlungen, im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943 wahrzunehmen. Der Unabhängige Systembetreiber trägt die Verantwortung für Planung, einschließlich der Durchführung der erforderlichen Genehmigungsverfahren, Bau und Betrieb der Infrastruktur. Der Transportnetzeigentümer ist nicht nach Satz 1 bis 4 verpflichtet.
(4) Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Unternehmen haben im erforderlichen Umfang mit dem Unabhängigen Systembetreiber zusammenzuarbeiten und ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere durch Zurverfügungstellung der dafür erforderlichen Informationen, zu unterstützen. Sie haben die vom Unabhängigen Systembetreiber beschlossenen und im Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a für die folgenden drei Jahre ausgewiesenen Investitionen zu finanzieren oder ihre Zustimmung zur Finanzierung durch Dritte, einschließlich des Unabhängigen Systembetreibers, zu erteilen. Die Finanzierungsvereinbarungen sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen. Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Unternehmen haben die notwendigen Sicherheitsleistungen, die zur Erleichterung der Finanzierung eines notwendigen Netzausbaus erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen, es sei denn, der Eigentümer des Transportnetzes oder das vertikal integrierte Unternehmen haben der Finanzierung durch einen Dritten, einschließlich dem Unabhängigen Systembetreiber, zugestimmt. Der Eigentümer des Transportnetzes hat zu gewährleisten, dass er dauerhaft in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nach Satz 1 bis 3 nachzukommen.
(5) Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Unternehmen haben den Unabhängigen Systembetreiber von jeglicher Haftung für Sach-, Personen- und Vermögensschäden freizustellen, die durch das vom Unabhängigen Systembetreiber betriebenen Transportnetz verursacht werden, es sei denn, die Haftungsrisiken betreffen die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 3 durch den Unabhängigen Systembetreiber.
(6) Betreibt der Unabhängige Systembetreiber die Transportnetze mehrerer Eigentümer von Transportnetzen, sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 im Verhältnis zwischen dem Unabhängigen Systembetreiber und dem jeweiligen Eigentümer von Transportnetzen oder dem jeweiligen vertikal integrierten Unternehmen jeweils zu erfüllen.
(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Absatz 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.
(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Das neue Energieversorgungsunternehmen kann statt der Übereignung verlangen, dass ihm der Besitz hieran eingeräumt wird. Für die wirtschaftlich angemessene Vergütung ist der sich nach den zu erzielenden Erlösen bemessende objektivierte Ertragswert des Energieversorgungsnetzes maßgeblich. Die Möglichkeit zur Einigung auf eine anderweitig basierte Vergütung bleibt unberührt.
(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 46a von der Gemeinde in geeigneter Form zu veröffentlichenden Daten sowie den Ort der Veröffentlichung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt. Wenn im Gemeindegebiet mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen. Beabsichtigen Gemeinden eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 öffentlich bekannt zu geben.
(4) Die Gemeinde ist bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des § 1 Absatz 1 verpflichtet. Unter Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz, können auch Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden. Bei der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien ist die Gemeinde berechtigt, den Anforderungen des jeweiligen Netzgebietes Rechnung zu tragen. Die Gemeinde hat jedem Unternehmen, das innerhalb einer von der Gemeinde in der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 gesetzten Frist von mindestens drei Kalendermonaten ein Interesse an der Nutzung der öffentlichen Verkehrswege bekundet, die Auswahlkriterien und deren Gewichtung in Textform mitzuteilen.
(5) Die Gemeinde hat die Unternehmen, deren Angebote nicht angenommen werden sollen, über die Gründe der vorgesehenen Ablehnung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsschlusses in Textform zu informieren. Die Gemeinde macht bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.
(6) Die Absätze 2 bis 5 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende Anwendung.
(7) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.
(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Gründe
- 1
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Die Klägerin begehrt Einsicht in Angebotsunterlagen, die der beklagten Stadt im Rahmen eines von dieser geführten Verfahrens auf Abschluss eines Konzessionsvertrages nach § 46 Abs. 2 bis 4 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) von Seiten eines Mitbewerbers eingereicht wurden, sowie vollständige Einsicht in die Auswertungsunterlagen der Beklagten. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen, das Oberverwaltungsgericht die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.
- 2
-
Die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene weitere Beschwerde (vgl. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG) ist nicht begründet. Für den Rechtsstreit ist nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben. Daran ändert die anders lautende Rechtsmittelbelehrung im Bescheid der Beklagten vom 17. August 2015 nichts. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit deshalb mit Recht an das Landgericht Hannover verwiesen (§ 17a Abs. 2 GVG).
- 3
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Die Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus § 13 GVG i.V.m. § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG. Nach § 13 GVG steht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit offen (1.), und nach § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz ergeben, ohne Rücksicht auf den Streitwert die Landgerichte ausschließlich zuständig (2.).
- 4
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1. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ist bürgerlich-rechtlicher Natur. Er richtet sich auf Einsicht in bei der Beklagten geführte Akten in einem Verfahren nach § 46 Abs. 3 EnWG, an dem die Klägerin beteiligt war, und dient der weiteren Verfolgung von behaupteten Ansprüchen der Klägerin aus § 46 EnWG oder der Abwehr befürchteter Ansprüche der Wettbewerberin gegen die Klägerin aus § 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 EnWG. Er teilt daher deren Rechtsnatur (b und c). Die Ansprüche aus § 46 EnWG selbst aber begründen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 13 GVG (a).
- 5
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a) Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, beurteilt sich nach der Rechtsnatur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Bürgerliches Recht ist Jedermannsrecht. Öffentlich-rechtlicher Natur sind demgegenüber diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen (stRspr, vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 1/88 - BGHZ 108, 284 <287>; BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 - 9 B 37.12 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 308 = NJW 2013, 2298; Eyermann/Rennert, VwGO-Kommentar, 14. Aufl. 2014, Rn. 31 f., 44 zu § 40 VwGO m.w.N.).
- 6
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Die Rechte und Pflichten, die § 46 EnWG begründet, sind kein öffentliches Sonderrecht eines Verwaltungsträgers in diesem Sinne. Für die Direktansprüche zwischen dem alten und dem neuen Konzessionär nach § 46 Abs. 2 EnWG liegt das auf der Hand. Es gilt aber auch in Ansehung der Gemeinden. § 46 EnWG spricht die Gemeinden nicht als Verwaltungsträger an, sondern als Wegeeigentümer, welche die Nutzungsrechte an ihren Wegen durch den Abschluss von Konzessionsverträgen gegen Entgelt wirtschaftlich verwerten. Die Vorschrift unterwirft die Gemeinden hierbei besonderen Pflichten daher nicht wegen ihrer öffentlichen Aufgaben, sondern weil sie als praktisch alleiniger Wegeeigentümer in ihrem jeweiligen Gebiet eine marktbeherrschende Stellung innehaben (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12 - BGHZ 199, 289 und - KZR 65/12 - NVwZ 2014, 817). Richtig ist, dass die Gemeinden mit der Vergabe der Wegenutzungsrechte auch die Versorgung ihrer Einwohner mit Energie regeln und insofern zugleich eine öffentliche Aufgabe der örtlichen Daseinsvorsorge wahrnehmen. Hieran knüpft die gesetzliche Regelung indes nicht an. Im Gegenteil wird die Verwaltungstätigkeit der Gemeinden gerade beschränkt, indem sie ungeachtet ihrer öffentlichen Aufgabenstellung den allgemeinen Marktgesetzen unterworfen werden. Das belegt namentlich § 46 Abs. 4 EnWG. Die Vorschrift betrifft den Fall, dass eine Gemeinde das Wegenutzungsrecht einem Eigenbetrieb einräumt, die öffentliche Aufgabe der Versorgung ihrer Einwohner mit Energie also vollständig selbst wahrnehmen möchte, und unterwirft sie auch für diesen Fall den voranstehenden Beschränkungen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 65/12 - NVwZ 2014, 817 Rn. 32 ff.). Sie zeigt damit, dass die Gesetzesregelung kartellrechtlicher Natur ist.
- 7
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Für die bürgerlich-rechtliche Natur der in § 46 EnWG geregelten Rechtsverhältnisse, auch der Rechtsverhältnisse der Anbieter mit der Gemeinde, ist unerheblich, ob der Konzessionsvertrag selbst bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist. Die Beklagte verweist deshalb ohne Erfolg darauf, dass derartige Wegenutzungsverträge in einigen Ländern nach dortigem Landesrecht öffentlich-rechtlicher Natur sind. Die Regelungen des § 46 EnWG gehören zum Bundesrecht und gehen deshalb etwa entgegenstehendem Landesrecht vor (Art. 31 GG). Im Übrigen regelt § 46 EnWG die Konzessionsverträge nur in Teilen selbst, vornehmlich aber zum einen das ihrem Abschluss vorausliegende, von der Gemeinde zu führende Auswahlverfahren (§ 46 Abs. 3 EnWG) und die bei der Auswahlentscheidung von ihr zu berücksichtigenden Grundsätze (§ 46 Abs. 1 EnWG, § 19 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - i.d.F. der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) und zum anderen die Rechte und Pflichten des Altkonzessionärs in Ansehung des Leitungsnetzes gegenüber der Gemeinde und gegenüber dem Neukonzessionär (§ 46 Abs. 2 EnWG). Insbesondere setzt das Gesetz das von der Gemeinde zu führende Auswahlverfahren deutlich von dem nachfolgenden Konzessionsvertrag ab. Das ist auch sachlich begründet, steht die Gemeinde im Auswahlverfahren doch einer potenziellen Mehrzahl von Bewerbern gegenüber, denen gegenüber sie demzufolge eine mehrseitige Entscheidung trifft, während der Konzessionsvertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ist.
- 8
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Nach allem behandelt § 46 EnWG die Gemeinden als marktbeherrschende Unternehmen (vgl. § 18 GWB) und nimmt dies zum Anlass, sie bei der Auswahl ihrer Vertragspartner nicht nur bestimmten materiell-rechtlichen Beschränkungen zu unterwerfen, sondern ihnen auch die Durchführung eines transparenten Auswahlverfahrens vorzuschreiben. All dies ist kartellrechtlich motiviert und damit bürgerlich-rechtlicher Natur. Darin unterscheidet sich das Auswahlverfahren nach § 46 Abs. 3 EnWG vom Verfahren im Sinne des Vergaberechts und ist mit diesem auch nicht gleichzusetzen. Eine solche Parallele drängt sich schon deshalb nicht auf. Das Vergaberecht bindet nur öffentliche Auftraggeber, und seine Wurzeln sind nicht kartellrechtlicher, sondern haushaltsrechtlicher Art; beides spricht für seine öffentlich-rechtliche Natur. Dies wirkt nicht zuletzt darin fort, dass die vergaberechtlichen Bindungen selbst in denjenigen Sektoren und Fallgruppen gelten, in denen der öffentliche Auftraggeber kein Nachfragemonopol und nicht einmal eine besondere Nachfragemacht innehat.
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b) Der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Akteneinsicht teilt die bürgerlich-rechtliche Natur der Ansprüche aus § 46 Abs. 2 bis 4 EnWG. Er ist als akzessorischer Auskunftsanspruch und damit als Annex untrennbar mit diesen Hauptansprüchen verbunden. Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Klägerin Einsicht in die von der Beklagten in einem Verfahren geführten Akten begehrt, an der die Klägerin beteiligt ist, der Anspruch auf Akteneinsicht also verfahrensabhängig ist (vgl. zu § 29 VwVfG nur Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 17. Aufl. 2016, Rn. 4 ff. zu § 29 VwVfG m.w.N.). Es folgt zum anderen daraus, dass die begehrte Akteneinsicht dazu dient, die weitere Verfolgung oder Verteidigung materieller Rechtspositionen der Klägerin als Altkonzessionärin aus § 46 EnWG vorzubereiten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 59/13 - BGHZ 199, 159 Rn. 18).
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c) Die Klägerin kann den Klaganspruch auf Akteneinsicht nicht zugleich auf das niedersächsische Informationsfreiheitsgesetz stützen. Die Auskunftsansprüche nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder sind zwar öffentlich-rechtlicher Natur und unterliegen der Gerichtsbarkeit der Verwaltungsgerichte (BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2012 - 7 B 5.12 - Buchholz 400 IFG Nr. 8 = NVwZ 2012, 1563 und vom 15. Oktober 2012 - 7 B 2.12 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 307 = NZI 2012, 1020; BFH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - VII ER-S 1/12 - juris). Könnte die Klägerin den Klaganspruch im Wege einer Anspruchsnormenkonkurrenz auch hierauf stützen, so wäre der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, und das Verwaltungsgericht dürfte und müsste zugleich über den bürgerlich-rechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht befinden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG). Das setzt indes voraus, dass es sich um denselben Streitgegenstand handelt (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 31. März 2004 - 9 A 33.03 - Buchholz 300 § 17 GVG Nr. 3 = NVwZ-RR 2004, 551; Eyermann/Rennert, VwGO-Kommentar, Rn. 18 zu § 41 VwGO/§§ 17, 17b GVG). So liegt es aber nicht.
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Der Streitgegenstand wird durch den geltend gemachten Klaganspruch sowie durch den Lebenssachverhalt definiert, aus dem er hergeleitet und mit dem er begründet wird (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 15.10 - BVerwGE 140, 290 Rn. 20; Eyermann/Rennert, VwGO-Kommentar, Rn. 23 f. zu § 121 VwGO m.w.N.). Das gilt auch für ein Verlangen auf Akteneinsicht oder auf Auskunft; erst die Rücksicht auf den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt erlaubt, den rechtlichen Gegenstand eines solchen Verlangens zu bezeichnen und von dem anderen Gegenstand eines anderen Auskunftsverlangens abzugrenzen.
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Hiernach sind der geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht und ein Auskunftsanspruch nach Informationsfreiheitsrecht verschiedene Streitgegenstände. Das Akteneinsichtsverlangen der Klägerin wird durch ihre Absicht qualifiziert, im sachlichen Zusammenhang mit einem Konzessionierungsverfahren ihre Rechte als Altkonzessionärin gegenüber der Beklagten und gegenüber dem Neukonzessionär aus § 46 Abs. 2 EnWG geltend zu machen. Dieser Verfahrens- und Sachzusammenhang umgrenzt das Akteneinsichtsverlangen nicht nur in zeitlicher Hinsicht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 17. Aufl. 2016, Rn. 4 zu § 29 VwVfG), sondern bestimmt auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für seine Begründetheit, unabhängig davon, ob hierfür § 1 LVwVfG i.V.m. § 29 VwVfG in entsprechender Anwendung herangezogen werden kann. Hiervon unterscheidet sich ein Auskunftsverlangen nach den Informationsfreiheitsgesetzen. Ein solches steht nicht im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem bestimmten anderen Verwaltungsverfahren. Es dient auch nicht der Verfolgung subjektiver Hauptrechte oder -ansprüche. Ziel der Informationsfreiheitsgesetze ist vielmehr eine erhöhte Transparenz des Verwaltungshandelns und eine Stärkung der demokratischen Beteiligungsrechte des Bürgers. Diese Zielsetzung prägt demzufolge auch die Voraussetzungen eines derartigen Informationsanspruchs (im Ergebnis wie hier: BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 59/13 - BGHZ 199, 159 Rn. 15 ff.).
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2. Ist für die Streitigkeit der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben, so ist nach § 102 Abs. 1 EnWG ohne Rücksicht auf den Streitwert das Landgericht ausschließlich zuständig. Es handelt sich nicht nur um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, sondern auch um eine solche nach dem Energiewirtschaftsgesetz. Hierfür genügt, dass es sich um einen Anspruch auf Akteneinsicht handelt, der akzessorisch der Vorbereitung eines Hauptsacheanspruchs aus § 46 Abs. 2 und 3 EnWG dient. Die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts beschränkt sich nicht auf die im Energiewirtschaftsgesetz ausdrücklich geregelten Ansprüche, sondern umfasst auch mit solchen in untrennbarem Zusammenhang stehende Neben- und Folgeansprüche.
- 14
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An der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Hannover bestehen keine Zweifel.
- 15
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Sie ist nicht wegen § 17b Abs. 2 GVG entbehrlich. Die Anfechtung der Entscheidung über die Verweisung löst ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem über die Kosten nach den allgemeinen Vorschriften zu befinden ist (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 B 1.10 - BVerwGE 137, 52 Rn. 13 m.w.N.).
(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Absatz 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.
(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Das neue Energieversorgungsunternehmen kann statt der Übereignung verlangen, dass ihm der Besitz hieran eingeräumt wird. Für die wirtschaftlich angemessene Vergütung ist der sich nach den zu erzielenden Erlösen bemessende objektivierte Ertragswert des Energieversorgungsnetzes maßgeblich. Die Möglichkeit zur Einigung auf eine anderweitig basierte Vergütung bleibt unberührt.
(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 46a von der Gemeinde in geeigneter Form zu veröffentlichenden Daten sowie den Ort der Veröffentlichung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt. Wenn im Gemeindegebiet mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen. Beabsichtigen Gemeinden eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 öffentlich bekannt zu geben.
(4) Die Gemeinde ist bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des § 1 Absatz 1 verpflichtet. Unter Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz, können auch Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden. Bei der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien ist die Gemeinde berechtigt, den Anforderungen des jeweiligen Netzgebietes Rechnung zu tragen. Die Gemeinde hat jedem Unternehmen, das innerhalb einer von der Gemeinde in der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 gesetzten Frist von mindestens drei Kalendermonaten ein Interesse an der Nutzung der öffentlichen Verkehrswege bekundet, die Auswahlkriterien und deren Gewichtung in Textform mitzuteilen.
(5) Die Gemeinde hat die Unternehmen, deren Angebote nicht angenommen werden sollen, über die Gründe der vorgesehenen Ablehnung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsschlusses in Textform zu informieren. Die Gemeinde macht bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.
(6) Die Absätze 2 bis 5 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende Anwendung.
(7) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.
(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.
(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Absatz 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.
(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Das neue Energieversorgungsunternehmen kann statt der Übereignung verlangen, dass ihm der Besitz hieran eingeräumt wird. Für die wirtschaftlich angemessene Vergütung ist der sich nach den zu erzielenden Erlösen bemessende objektivierte Ertragswert des Energieversorgungsnetzes maßgeblich. Die Möglichkeit zur Einigung auf eine anderweitig basierte Vergütung bleibt unberührt.
(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 46a von der Gemeinde in geeigneter Form zu veröffentlichenden Daten sowie den Ort der Veröffentlichung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt. Wenn im Gemeindegebiet mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen. Beabsichtigen Gemeinden eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 öffentlich bekannt zu geben.
(4) Die Gemeinde ist bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des § 1 Absatz 1 verpflichtet. Unter Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz, können auch Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden. Bei der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien ist die Gemeinde berechtigt, den Anforderungen des jeweiligen Netzgebietes Rechnung zu tragen. Die Gemeinde hat jedem Unternehmen, das innerhalb einer von der Gemeinde in der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 gesetzten Frist von mindestens drei Kalendermonaten ein Interesse an der Nutzung der öffentlichen Verkehrswege bekundet, die Auswahlkriterien und deren Gewichtung in Textform mitzuteilen.
(5) Die Gemeinde hat die Unternehmen, deren Angebote nicht angenommen werden sollen, über die Gründe der vorgesehenen Ablehnung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsschlusses in Textform zu informieren. Die Gemeinde macht bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.
(6) Die Absätze 2 bis 5 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende Anwendung.
(7) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.
(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Gründe
- 1
-
Die Klägerin begehrt Einsicht in Angebotsunterlagen, die der beklagten Stadt im Rahmen eines von dieser geführten Verfahrens auf Abschluss eines Konzessionsvertrages nach § 46 Abs. 2 bis 4 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) von Seiten eines Mitbewerbers eingereicht wurden, sowie vollständige Einsicht in die Auswertungsunterlagen der Beklagten. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen, das Oberverwaltungsgericht die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.
- 2
-
Die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene weitere Beschwerde (vgl. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG) ist nicht begründet. Für den Rechtsstreit ist nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben. Daran ändert die anders lautende Rechtsmittelbelehrung im Bescheid der Beklagten vom 17. August 2015 nichts. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit deshalb mit Recht an das Landgericht Hannover verwiesen (§ 17a Abs. 2 GVG).
- 3
-
Die Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus § 13 GVG i.V.m. § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG. Nach § 13 GVG steht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit offen (1.), und nach § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz ergeben, ohne Rücksicht auf den Streitwert die Landgerichte ausschließlich zuständig (2.).
- 4
-
1. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ist bürgerlich-rechtlicher Natur. Er richtet sich auf Einsicht in bei der Beklagten geführte Akten in einem Verfahren nach § 46 Abs. 3 EnWG, an dem die Klägerin beteiligt war, und dient der weiteren Verfolgung von behaupteten Ansprüchen der Klägerin aus § 46 EnWG oder der Abwehr befürchteter Ansprüche der Wettbewerberin gegen die Klägerin aus § 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 EnWG. Er teilt daher deren Rechtsnatur (b und c). Die Ansprüche aus § 46 EnWG selbst aber begründen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 13 GVG (a).
- 5
-
a) Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, beurteilt sich nach der Rechtsnatur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Bürgerliches Recht ist Jedermannsrecht. Öffentlich-rechtlicher Natur sind demgegenüber diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen (stRspr, vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 1/88 - BGHZ 108, 284 <287>; BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 - 9 B 37.12 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 308 = NJW 2013, 2298; Eyermann/Rennert, VwGO-Kommentar, 14. Aufl. 2014, Rn. 31 f., 44 zu § 40 VwGO m.w.N.).
- 6
-
Die Rechte und Pflichten, die § 46 EnWG begründet, sind kein öffentliches Sonderrecht eines Verwaltungsträgers in diesem Sinne. Für die Direktansprüche zwischen dem alten und dem neuen Konzessionär nach § 46 Abs. 2 EnWG liegt das auf der Hand. Es gilt aber auch in Ansehung der Gemeinden. § 46 EnWG spricht die Gemeinden nicht als Verwaltungsträger an, sondern als Wegeeigentümer, welche die Nutzungsrechte an ihren Wegen durch den Abschluss von Konzessionsverträgen gegen Entgelt wirtschaftlich verwerten. Die Vorschrift unterwirft die Gemeinden hierbei besonderen Pflichten daher nicht wegen ihrer öffentlichen Aufgaben, sondern weil sie als praktisch alleiniger Wegeeigentümer in ihrem jeweiligen Gebiet eine marktbeherrschende Stellung innehaben (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12 - BGHZ 199, 289 und - KZR 65/12 - NVwZ 2014, 817). Richtig ist, dass die Gemeinden mit der Vergabe der Wegenutzungsrechte auch die Versorgung ihrer Einwohner mit Energie regeln und insofern zugleich eine öffentliche Aufgabe der örtlichen Daseinsvorsorge wahrnehmen. Hieran knüpft die gesetzliche Regelung indes nicht an. Im Gegenteil wird die Verwaltungstätigkeit der Gemeinden gerade beschränkt, indem sie ungeachtet ihrer öffentlichen Aufgabenstellung den allgemeinen Marktgesetzen unterworfen werden. Das belegt namentlich § 46 Abs. 4 EnWG. Die Vorschrift betrifft den Fall, dass eine Gemeinde das Wegenutzungsrecht einem Eigenbetrieb einräumt, die öffentliche Aufgabe der Versorgung ihrer Einwohner mit Energie also vollständig selbst wahrnehmen möchte, und unterwirft sie auch für diesen Fall den voranstehenden Beschränkungen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 65/12 - NVwZ 2014, 817 Rn. 32 ff.). Sie zeigt damit, dass die Gesetzesregelung kartellrechtlicher Natur ist.
- 7
-
Für die bürgerlich-rechtliche Natur der in § 46 EnWG geregelten Rechtsverhältnisse, auch der Rechtsverhältnisse der Anbieter mit der Gemeinde, ist unerheblich, ob der Konzessionsvertrag selbst bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist. Die Beklagte verweist deshalb ohne Erfolg darauf, dass derartige Wegenutzungsverträge in einigen Ländern nach dortigem Landesrecht öffentlich-rechtlicher Natur sind. Die Regelungen des § 46 EnWG gehören zum Bundesrecht und gehen deshalb etwa entgegenstehendem Landesrecht vor (Art. 31 GG). Im Übrigen regelt § 46 EnWG die Konzessionsverträge nur in Teilen selbst, vornehmlich aber zum einen das ihrem Abschluss vorausliegende, von der Gemeinde zu führende Auswahlverfahren (§ 46 Abs. 3 EnWG) und die bei der Auswahlentscheidung von ihr zu berücksichtigenden Grundsätze (§ 46 Abs. 1 EnWG, § 19 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - i.d.F. der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) und zum anderen die Rechte und Pflichten des Altkonzessionärs in Ansehung des Leitungsnetzes gegenüber der Gemeinde und gegenüber dem Neukonzessionär (§ 46 Abs. 2 EnWG). Insbesondere setzt das Gesetz das von der Gemeinde zu führende Auswahlverfahren deutlich von dem nachfolgenden Konzessionsvertrag ab. Das ist auch sachlich begründet, steht die Gemeinde im Auswahlverfahren doch einer potenziellen Mehrzahl von Bewerbern gegenüber, denen gegenüber sie demzufolge eine mehrseitige Entscheidung trifft, während der Konzessionsvertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ist.
- 8
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Nach allem behandelt § 46 EnWG die Gemeinden als marktbeherrschende Unternehmen (vgl. § 18 GWB) und nimmt dies zum Anlass, sie bei der Auswahl ihrer Vertragspartner nicht nur bestimmten materiell-rechtlichen Beschränkungen zu unterwerfen, sondern ihnen auch die Durchführung eines transparenten Auswahlverfahrens vorzuschreiben. All dies ist kartellrechtlich motiviert und damit bürgerlich-rechtlicher Natur. Darin unterscheidet sich das Auswahlverfahren nach § 46 Abs. 3 EnWG vom Verfahren im Sinne des Vergaberechts und ist mit diesem auch nicht gleichzusetzen. Eine solche Parallele drängt sich schon deshalb nicht auf. Das Vergaberecht bindet nur öffentliche Auftraggeber, und seine Wurzeln sind nicht kartellrechtlicher, sondern haushaltsrechtlicher Art; beides spricht für seine öffentlich-rechtliche Natur. Dies wirkt nicht zuletzt darin fort, dass die vergaberechtlichen Bindungen selbst in denjenigen Sektoren und Fallgruppen gelten, in denen der öffentliche Auftraggeber kein Nachfragemonopol und nicht einmal eine besondere Nachfragemacht innehat.
- 9
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b) Der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Akteneinsicht teilt die bürgerlich-rechtliche Natur der Ansprüche aus § 46 Abs. 2 bis 4 EnWG. Er ist als akzessorischer Auskunftsanspruch und damit als Annex untrennbar mit diesen Hauptansprüchen verbunden. Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Klägerin Einsicht in die von der Beklagten in einem Verfahren geführten Akten begehrt, an der die Klägerin beteiligt ist, der Anspruch auf Akteneinsicht also verfahrensabhängig ist (vgl. zu § 29 VwVfG nur Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 17. Aufl. 2016, Rn. 4 ff. zu § 29 VwVfG m.w.N.). Es folgt zum anderen daraus, dass die begehrte Akteneinsicht dazu dient, die weitere Verfolgung oder Verteidigung materieller Rechtspositionen der Klägerin als Altkonzessionärin aus § 46 EnWG vorzubereiten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 59/13 - BGHZ 199, 159 Rn. 18).
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c) Die Klägerin kann den Klaganspruch auf Akteneinsicht nicht zugleich auf das niedersächsische Informationsfreiheitsgesetz stützen. Die Auskunftsansprüche nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder sind zwar öffentlich-rechtlicher Natur und unterliegen der Gerichtsbarkeit der Verwaltungsgerichte (BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2012 - 7 B 5.12 - Buchholz 400 IFG Nr. 8 = NVwZ 2012, 1563 und vom 15. Oktober 2012 - 7 B 2.12 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 307 = NZI 2012, 1020; BFH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - VII ER-S 1/12 - juris). Könnte die Klägerin den Klaganspruch im Wege einer Anspruchsnormenkonkurrenz auch hierauf stützen, so wäre der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, und das Verwaltungsgericht dürfte und müsste zugleich über den bürgerlich-rechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht befinden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG). Das setzt indes voraus, dass es sich um denselben Streitgegenstand handelt (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 31. März 2004 - 9 A 33.03 - Buchholz 300 § 17 GVG Nr. 3 = NVwZ-RR 2004, 551; Eyermann/Rennert, VwGO-Kommentar, Rn. 18 zu § 41 VwGO/§§ 17, 17b GVG). So liegt es aber nicht.
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Der Streitgegenstand wird durch den geltend gemachten Klaganspruch sowie durch den Lebenssachverhalt definiert, aus dem er hergeleitet und mit dem er begründet wird (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 15.10 - BVerwGE 140, 290 Rn. 20; Eyermann/Rennert, VwGO-Kommentar, Rn. 23 f. zu § 121 VwGO m.w.N.). Das gilt auch für ein Verlangen auf Akteneinsicht oder auf Auskunft; erst die Rücksicht auf den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt erlaubt, den rechtlichen Gegenstand eines solchen Verlangens zu bezeichnen und von dem anderen Gegenstand eines anderen Auskunftsverlangens abzugrenzen.
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Hiernach sind der geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht und ein Auskunftsanspruch nach Informationsfreiheitsrecht verschiedene Streitgegenstände. Das Akteneinsichtsverlangen der Klägerin wird durch ihre Absicht qualifiziert, im sachlichen Zusammenhang mit einem Konzessionierungsverfahren ihre Rechte als Altkonzessionärin gegenüber der Beklagten und gegenüber dem Neukonzessionär aus § 46 Abs. 2 EnWG geltend zu machen. Dieser Verfahrens- und Sachzusammenhang umgrenzt das Akteneinsichtsverlangen nicht nur in zeitlicher Hinsicht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 17. Aufl. 2016, Rn. 4 zu § 29 VwVfG), sondern bestimmt auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für seine Begründetheit, unabhängig davon, ob hierfür § 1 LVwVfG i.V.m. § 29 VwVfG in entsprechender Anwendung herangezogen werden kann. Hiervon unterscheidet sich ein Auskunftsverlangen nach den Informationsfreiheitsgesetzen. Ein solches steht nicht im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem bestimmten anderen Verwaltungsverfahren. Es dient auch nicht der Verfolgung subjektiver Hauptrechte oder -ansprüche. Ziel der Informationsfreiheitsgesetze ist vielmehr eine erhöhte Transparenz des Verwaltungshandelns und eine Stärkung der demokratischen Beteiligungsrechte des Bürgers. Diese Zielsetzung prägt demzufolge auch die Voraussetzungen eines derartigen Informationsanspruchs (im Ergebnis wie hier: BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 59/13 - BGHZ 199, 159 Rn. 15 ff.).
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2. Ist für die Streitigkeit der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben, so ist nach § 102 Abs. 1 EnWG ohne Rücksicht auf den Streitwert das Landgericht ausschließlich zuständig. Es handelt sich nicht nur um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, sondern auch um eine solche nach dem Energiewirtschaftsgesetz. Hierfür genügt, dass es sich um einen Anspruch auf Akteneinsicht handelt, der akzessorisch der Vorbereitung eines Hauptsacheanspruchs aus § 46 Abs. 2 und 3 EnWG dient. Die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts beschränkt sich nicht auf die im Energiewirtschaftsgesetz ausdrücklich geregelten Ansprüche, sondern umfasst auch mit solchen in untrennbarem Zusammenhang stehende Neben- und Folgeansprüche.
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An der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Hannover bestehen keine Zweifel.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Sie ist nicht wegen § 17b Abs. 2 GVG entbehrlich. Die Anfechtung der Entscheidung über die Verweisung löst ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem über die Kosten nach den allgemeinen Vorschriften zu befinden ist (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 B 1.10 - BVerwGE 137, 52 Rn. 13 m.w.N.).
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.
(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Absatz 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.
(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Das neue Energieversorgungsunternehmen kann statt der Übereignung verlangen, dass ihm der Besitz hieran eingeräumt wird. Für die wirtschaftlich angemessene Vergütung ist der sich nach den zu erzielenden Erlösen bemessende objektivierte Ertragswert des Energieversorgungsnetzes maßgeblich. Die Möglichkeit zur Einigung auf eine anderweitig basierte Vergütung bleibt unberührt.
(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 46a von der Gemeinde in geeigneter Form zu veröffentlichenden Daten sowie den Ort der Veröffentlichung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt. Wenn im Gemeindegebiet mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen. Beabsichtigen Gemeinden eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 öffentlich bekannt zu geben.
(4) Die Gemeinde ist bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des § 1 Absatz 1 verpflichtet. Unter Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz, können auch Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden. Bei der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien ist die Gemeinde berechtigt, den Anforderungen des jeweiligen Netzgebietes Rechnung zu tragen. Die Gemeinde hat jedem Unternehmen, das innerhalb einer von der Gemeinde in der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 gesetzten Frist von mindestens drei Kalendermonaten ein Interesse an der Nutzung der öffentlichen Verkehrswege bekundet, die Auswahlkriterien und deren Gewichtung in Textform mitzuteilen.
(5) Die Gemeinde hat die Unternehmen, deren Angebote nicht angenommen werden sollen, über die Gründe der vorgesehenen Ablehnung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsschlusses in Textform zu informieren. Die Gemeinde macht bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.
(6) Die Absätze 2 bis 5 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende Anwendung.
(7) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
Gründe
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Die Klägerin begehrt Einsicht in Angebotsunterlagen, die der beklagten Stadt im Rahmen eines von dieser geführten Verfahrens auf Abschluss eines Konzessionsvertrages nach § 46 Abs. 2 bis 4 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) von Seiten eines Mitbewerbers eingereicht wurden, sowie vollständige Einsicht in die Auswertungsunterlagen der Beklagten. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen, das Oberverwaltungsgericht die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.
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Die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene weitere Beschwerde (vgl. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG) ist nicht begründet. Für den Rechtsstreit ist nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben. Daran ändert die anders lautende Rechtsmittelbelehrung im Bescheid der Beklagten vom 17. August 2015 nichts. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit deshalb mit Recht an das Landgericht Hannover verwiesen (§ 17a Abs. 2 GVG).
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Die Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus § 13 GVG i.V.m. § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG. Nach § 13 GVG steht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit offen (1.), und nach § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz ergeben, ohne Rücksicht auf den Streitwert die Landgerichte ausschließlich zuständig (2.).
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1. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ist bürgerlich-rechtlicher Natur. Er richtet sich auf Einsicht in bei der Beklagten geführte Akten in einem Verfahren nach § 46 Abs. 3 EnWG, an dem die Klägerin beteiligt war, und dient der weiteren Verfolgung von behaupteten Ansprüchen der Klägerin aus § 46 EnWG oder der Abwehr befürchteter Ansprüche der Wettbewerberin gegen die Klägerin aus § 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 EnWG. Er teilt daher deren Rechtsnatur (b und c). Die Ansprüche aus § 46 EnWG selbst aber begründen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 13 GVG (a).
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a) Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, beurteilt sich nach der Rechtsnatur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Bürgerliches Recht ist Jedermannsrecht. Öffentlich-rechtlicher Natur sind demgegenüber diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen (stRspr, vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 1/88 - BGHZ 108, 284 <287>; BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 - 9 B 37.12 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 308 = NJW 2013, 2298; Eyermann/Rennert, VwGO-Kommentar, 14. Aufl. 2014, Rn. 31 f., 44 zu § 40 VwGO m.w.N.).
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Die Rechte und Pflichten, die § 46 EnWG begründet, sind kein öffentliches Sonderrecht eines Verwaltungsträgers in diesem Sinne. Für die Direktansprüche zwischen dem alten und dem neuen Konzessionär nach § 46 Abs. 2 EnWG liegt das auf der Hand. Es gilt aber auch in Ansehung der Gemeinden. § 46 EnWG spricht die Gemeinden nicht als Verwaltungsträger an, sondern als Wegeeigentümer, welche die Nutzungsrechte an ihren Wegen durch den Abschluss von Konzessionsverträgen gegen Entgelt wirtschaftlich verwerten. Die Vorschrift unterwirft die Gemeinden hierbei besonderen Pflichten daher nicht wegen ihrer öffentlichen Aufgaben, sondern weil sie als praktisch alleiniger Wegeeigentümer in ihrem jeweiligen Gebiet eine marktbeherrschende Stellung innehaben (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12 - BGHZ 199, 289 und - KZR 65/12 - NVwZ 2014, 817). Richtig ist, dass die Gemeinden mit der Vergabe der Wegenutzungsrechte auch die Versorgung ihrer Einwohner mit Energie regeln und insofern zugleich eine öffentliche Aufgabe der örtlichen Daseinsvorsorge wahrnehmen. Hieran knüpft die gesetzliche Regelung indes nicht an. Im Gegenteil wird die Verwaltungstätigkeit der Gemeinden gerade beschränkt, indem sie ungeachtet ihrer öffentlichen Aufgabenstellung den allgemeinen Marktgesetzen unterworfen werden. Das belegt namentlich § 46 Abs. 4 EnWG. Die Vorschrift betrifft den Fall, dass eine Gemeinde das Wegenutzungsrecht einem Eigenbetrieb einräumt, die öffentliche Aufgabe der Versorgung ihrer Einwohner mit Energie also vollständig selbst wahrnehmen möchte, und unterwirft sie auch für diesen Fall den voranstehenden Beschränkungen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 65/12 - NVwZ 2014, 817 Rn. 32 ff.). Sie zeigt damit, dass die Gesetzesregelung kartellrechtlicher Natur ist.
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Für die bürgerlich-rechtliche Natur der in § 46 EnWG geregelten Rechtsverhältnisse, auch der Rechtsverhältnisse der Anbieter mit der Gemeinde, ist unerheblich, ob der Konzessionsvertrag selbst bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist. Die Beklagte verweist deshalb ohne Erfolg darauf, dass derartige Wegenutzungsverträge in einigen Ländern nach dortigem Landesrecht öffentlich-rechtlicher Natur sind. Die Regelungen des § 46 EnWG gehören zum Bundesrecht und gehen deshalb etwa entgegenstehendem Landesrecht vor (Art. 31 GG). Im Übrigen regelt § 46 EnWG die Konzessionsverträge nur in Teilen selbst, vornehmlich aber zum einen das ihrem Abschluss vorausliegende, von der Gemeinde zu führende Auswahlverfahren (§ 46 Abs. 3 EnWG) und die bei der Auswahlentscheidung von ihr zu berücksichtigenden Grundsätze (§ 46 Abs. 1 EnWG, § 19 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - i.d.F. der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) und zum anderen die Rechte und Pflichten des Altkonzessionärs in Ansehung des Leitungsnetzes gegenüber der Gemeinde und gegenüber dem Neukonzessionär (§ 46 Abs. 2 EnWG). Insbesondere setzt das Gesetz das von der Gemeinde zu führende Auswahlverfahren deutlich von dem nachfolgenden Konzessionsvertrag ab. Das ist auch sachlich begründet, steht die Gemeinde im Auswahlverfahren doch einer potenziellen Mehrzahl von Bewerbern gegenüber, denen gegenüber sie demzufolge eine mehrseitige Entscheidung trifft, während der Konzessionsvertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ist.
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Nach allem behandelt § 46 EnWG die Gemeinden als marktbeherrschende Unternehmen (vgl. § 18 GWB) und nimmt dies zum Anlass, sie bei der Auswahl ihrer Vertragspartner nicht nur bestimmten materiell-rechtlichen Beschränkungen zu unterwerfen, sondern ihnen auch die Durchführung eines transparenten Auswahlverfahrens vorzuschreiben. All dies ist kartellrechtlich motiviert und damit bürgerlich-rechtlicher Natur. Darin unterscheidet sich das Auswahlverfahren nach § 46 Abs. 3 EnWG vom Verfahren im Sinne des Vergaberechts und ist mit diesem auch nicht gleichzusetzen. Eine solche Parallele drängt sich schon deshalb nicht auf. Das Vergaberecht bindet nur öffentliche Auftraggeber, und seine Wurzeln sind nicht kartellrechtlicher, sondern haushaltsrechtlicher Art; beides spricht für seine öffentlich-rechtliche Natur. Dies wirkt nicht zuletzt darin fort, dass die vergaberechtlichen Bindungen selbst in denjenigen Sektoren und Fallgruppen gelten, in denen der öffentliche Auftraggeber kein Nachfragemonopol und nicht einmal eine besondere Nachfragemacht innehat.
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b) Der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Akteneinsicht teilt die bürgerlich-rechtliche Natur der Ansprüche aus § 46 Abs. 2 bis 4 EnWG. Er ist als akzessorischer Auskunftsanspruch und damit als Annex untrennbar mit diesen Hauptansprüchen verbunden. Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Klägerin Einsicht in die von der Beklagten in einem Verfahren geführten Akten begehrt, an der die Klägerin beteiligt ist, der Anspruch auf Akteneinsicht also verfahrensabhängig ist (vgl. zu § 29 VwVfG nur Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 17. Aufl. 2016, Rn. 4 ff. zu § 29 VwVfG m.w.N.). Es folgt zum anderen daraus, dass die begehrte Akteneinsicht dazu dient, die weitere Verfolgung oder Verteidigung materieller Rechtspositionen der Klägerin als Altkonzessionärin aus § 46 EnWG vorzubereiten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 59/13 - BGHZ 199, 159 Rn. 18).
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c) Die Klägerin kann den Klaganspruch auf Akteneinsicht nicht zugleich auf das niedersächsische Informationsfreiheitsgesetz stützen. Die Auskunftsansprüche nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder sind zwar öffentlich-rechtlicher Natur und unterliegen der Gerichtsbarkeit der Verwaltungsgerichte (BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2012 - 7 B 5.12 - Buchholz 400 IFG Nr. 8 = NVwZ 2012, 1563 und vom 15. Oktober 2012 - 7 B 2.12 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 307 = NZI 2012, 1020; BFH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - VII ER-S 1/12 - juris). Könnte die Klägerin den Klaganspruch im Wege einer Anspruchsnormenkonkurrenz auch hierauf stützen, so wäre der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, und das Verwaltungsgericht dürfte und müsste zugleich über den bürgerlich-rechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht befinden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG). Das setzt indes voraus, dass es sich um denselben Streitgegenstand handelt (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 31. März 2004 - 9 A 33.03 - Buchholz 300 § 17 GVG Nr. 3 = NVwZ-RR 2004, 551; Eyermann/Rennert, VwGO-Kommentar, Rn. 18 zu § 41 VwGO/§§ 17, 17b GVG). So liegt es aber nicht.
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Der Streitgegenstand wird durch den geltend gemachten Klaganspruch sowie durch den Lebenssachverhalt definiert, aus dem er hergeleitet und mit dem er begründet wird (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 15.10 - BVerwGE 140, 290 Rn. 20; Eyermann/Rennert, VwGO-Kommentar, Rn. 23 f. zu § 121 VwGO m.w.N.). Das gilt auch für ein Verlangen auf Akteneinsicht oder auf Auskunft; erst die Rücksicht auf den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt erlaubt, den rechtlichen Gegenstand eines solchen Verlangens zu bezeichnen und von dem anderen Gegenstand eines anderen Auskunftsverlangens abzugrenzen.
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Hiernach sind der geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht und ein Auskunftsanspruch nach Informationsfreiheitsrecht verschiedene Streitgegenstände. Das Akteneinsichtsverlangen der Klägerin wird durch ihre Absicht qualifiziert, im sachlichen Zusammenhang mit einem Konzessionierungsverfahren ihre Rechte als Altkonzessionärin gegenüber der Beklagten und gegenüber dem Neukonzessionär aus § 46 Abs. 2 EnWG geltend zu machen. Dieser Verfahrens- und Sachzusammenhang umgrenzt das Akteneinsichtsverlangen nicht nur in zeitlicher Hinsicht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 17. Aufl. 2016, Rn. 4 zu § 29 VwVfG), sondern bestimmt auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für seine Begründetheit, unabhängig davon, ob hierfür § 1 LVwVfG i.V.m. § 29 VwVfG in entsprechender Anwendung herangezogen werden kann. Hiervon unterscheidet sich ein Auskunftsverlangen nach den Informationsfreiheitsgesetzen. Ein solches steht nicht im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem bestimmten anderen Verwaltungsverfahren. Es dient auch nicht der Verfolgung subjektiver Hauptrechte oder -ansprüche. Ziel der Informationsfreiheitsgesetze ist vielmehr eine erhöhte Transparenz des Verwaltungshandelns und eine Stärkung der demokratischen Beteiligungsrechte des Bürgers. Diese Zielsetzung prägt demzufolge auch die Voraussetzungen eines derartigen Informationsanspruchs (im Ergebnis wie hier: BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 59/13 - BGHZ 199, 159 Rn. 15 ff.).
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2. Ist für die Streitigkeit der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben, so ist nach § 102 Abs. 1 EnWG ohne Rücksicht auf den Streitwert das Landgericht ausschließlich zuständig. Es handelt sich nicht nur um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, sondern auch um eine solche nach dem Energiewirtschaftsgesetz. Hierfür genügt, dass es sich um einen Anspruch auf Akteneinsicht handelt, der akzessorisch der Vorbereitung eines Hauptsacheanspruchs aus § 46 Abs. 2 und 3 EnWG dient. Die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts beschränkt sich nicht auf die im Energiewirtschaftsgesetz ausdrücklich geregelten Ansprüche, sondern umfasst auch mit solchen in untrennbarem Zusammenhang stehende Neben- und Folgeansprüche.
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An der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Hannover bestehen keine Zweifel.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Sie ist nicht wegen § 17b Abs. 2 GVG entbehrlich. Die Anfechtung der Entscheidung über die Verweisung löst ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem über die Kosten nach den allgemeinen Vorschriften zu befinden ist (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 B 1.10 - BVerwGE 137, 52 Rn. 13 m.w.N.).
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Die Parteien streiten über den Rechtsweg für einen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG.
- 2
- Der Beschwerdeführer war im Jahr 2010 Aktionär der D. P. AG. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 beantragte er nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes bei der Beschwerdegegnerin, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die Gewährung von Akteneinsicht in die Unterlagen , welche die Beschwerdegegnerin über die P. -Übernahme durch die D. B. AG habe. Die Beschwerdegegnerin gab diesem Antrag mit Bescheid vom 3. Dezember 2010 teilweise bezüglich näher bezeichneter Unterlagen statt und lehnte das Begehren im Übrigen ab.
- 3
- Der Beschwerdeführer hatte zwischenzeitlich mit Schreiben vom 19. November 2010 Widerspruch gegen die Gestattung des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots der D. B. AG durch die Beschwerdegegnerin eingelegt. In dem Schreiben beantragte er nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG Einsicht in die Unterlagen, welche die Beschwerdegegnerin über die P. - Übernahme durch die D. B. AG habe. Diesen Antrag lehnte die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 25. November 2010 ab.
- 4
- Die gegen die Bescheide vom 25. November 2010 und 3. Dezember 2010 gerichteten Widersprüche des Beschwerdeführers wies die Beschwerdegegnerin mit einheitlichem Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2011 zurück. In der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wurde auf die Möglichkeit der Einlegung der Beschwerde bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main verwiesen. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin zunächst mit am selben Tag eingegangenem Schreiben vom 21. Februar 2011 Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, mit der er sein Akteneinsichtsgesuch nach dem Informationsfreiheitsgesetz weiterverfolgte. Ebenfalls mit am selben Tag, jedoch zeitlich nach der Klage bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schreiben vom 21. Februar 2011 legte er Beschwerde bei dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ein, mit der er seine Akteneinsichtsbegehren nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG und dem Informationsfreiheitsgesetz weiterverfolgte.
- 5
- Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erklärte mit Beschluss vom 24. August 2011 den Verwaltungsrechtsweg für zulässig. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdegegnerin wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 zurück. Die weitere Beschwerde der Beschwerdegegnerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. September 2012 (NVwZ 2012, 1563 = ZIP 2012, 2319) zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beantragt. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den ordentlichen Rechtsweg wegen des Anspruchs auf Akteneinsicht nach §§ 13, 29 VwVfG für zulässig erklärt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer seinen Verweisungsantrag vom 30. Oktober 2012 weiter.
II.
- 6
- 1. Die Beschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist eine Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 574 ff ZPO oder jedenfalls als solche zu behandeln (Senat, Beschluss vom 29. Juli 2004 - III ZB 2/04, NJW-RR 2005, 142; BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02, BGHZ 152, 213, 214 f; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 17a GVG Rn. 29). Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Oberlandesgericht erstmals eine Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 2 bis 4 GVG getroffen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2002 - XI ZB 5/02, NJW 2003, 433, 434; Stein/Jonas/Jacobs aaO § 17a GVG Rn. 28; MüKoZPO/ Zimmermann, 4. Aufl., § 17a GVG Rn. 33).
- 7
- 2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
- 8
- a) Das Oberlandesgericht hat in Bezug auf die Klage auf Gewährung des Informationszuganges nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) eine Bindungswirkung des rechtskräftigen, den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2011 angenommen. Ein gerichtliches Verfahren, in dem ein Aktionär einen Anspruch auf Akteneinsicht in die behördlichen Akten eines Verwaltungsverfahrens zur Erteilung einer Befreiung an einen Bieter nach §§ 35, 37 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) als Drittbetroffener auf § 29 VwVfG stütze, werde jedoch von der abdrängenden, den ordentlichen Rechtsweg eröffnenden Sonderzuweisung nach § 48 Abs. 4 WpÜG i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO umfasst.
- 9
- Hieran ändere die im Verwaltungsrechtsweg rechtskräftig getroffene Entscheidung über die bestehende dortige Zuständigkeit hinsichtlich der Prüfung eines Akteneinsichtsanspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz nichts. Der Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG sei nicht eröffnet, da es sich bei dem Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheits- gesetz und dem Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG um unterschiedliche Streitgegenstände handele. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2012, in dem eine Identität des Streitgegenstands offen gelassen worden sei.
- 10
- Auch eine (teilweise) Verweisung des Verfahrens hinsichtlich des auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützten Verpflichtungsbegehrens komme nicht in Betracht, weil dieser Anspruch vor dem Verwaltungsgericht bereits rechtshängig sei.
- 11
- b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
- 12
- aa) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Oberlandesgericht angenommen, dass für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich der ordentliche Rechtsweg gemäß § 48 Abs. 4 WpÜG eröffnet ist. Die Bestimmung des § 48 Abs. 4 WpÜG ist eine abdrängende Sonderzuweisung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO (Santelmann in Steinmeyer, WpÜG, 3. Aufl., § 48 Rn. 2; MüKoAktG/Wackerbarth/Kreße, 3. Aufl., § 48 WpÜG Rn. 2; Döhmel in Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, 2. Aufl., § 48 Rn. 3). Der Gesetzgeber hat in § 48 Abs. 4 WpÜG die Gerichtszuständigkeit bei dem Oberlandesgericht am Sitz der Beschwerdegegnerin konzentriert, um divergierende Entscheidungen und Gesetzesauslegungen verschiedener Rechtswege zu vermeiden und der Sachnähe zum Verfahren der Fusionskontrolle Rechnung zu tragen (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen, BT-Drucks. 14/7034 S. 64 f). Um dieser Intention gerecht zu werden, ist die Sonderzuweisung in § 48 Abs. 4 WpÜG weit auszulegen (Döhmel aaO § 48 Rn. 52; Louven in Geibel/Süßmann, WpÜG, 2. Aufl., § 48 Rn. 3). Sie umfasst sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die Verfügungen oder sonstige hoheitliche Handlungen der Beschwerdegegnerin im Rahmen der ihr nach dem Wertpapiererwerbs - und Übernahmegesetz zugewiesenen Aufgaben betreffen einschließlich hiermit in Zusammenhang stehender Nebenverfahren (vgl. Louven aaO; KK-WpÜG/Pohlmann, 2. Aufl., § 48 Rn. 21). Nach dieser Maßgabe unterfällt auch der auf eine Verfahrensbeteiligung und damit auf §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG gestützte Akteneinsichtsanspruch der Sonderzuweisung des § 48 Abs. 4 WpÜG. Das Akteneinsichtsrecht eines Beteiligten an dem Verfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz steht in einem engen Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren selbst. Es dient der Verwirklichung der Rechte des Beteiligten und ist im Verhältnis zu diesen Rechten nur ein Annex. Nebenansprüche, die nur einen Annex zu dem Hauptrecht des Beteiligten darstellen, folgen indes in der Rechtswegfrage denselben Regeln wie das Hauptrecht. Eine für letzteres geltende Rechtswegzuweisung ist daher auch auf die Geltendmachung des Akteneinsichtsrechts zu erstrecken (vgl. zu einem Auskunftsanspruch, der als Hilfs- oder Nebenanspruch zum Amtshaftungsanspruch geltend gemacht wird, Senat, Urteil vom 25. September 1980 - III ZR 74/78, BGHZ 78, 274, 276 ff).
- 13
- bb) Die Entscheidung über das Akteneinsichtsrecht nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG fällt vorliegend auch nicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG in die Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Ihm fällt damit eine rechtswegüberschreitende Sach- und Entscheidungskompetenz zu.
- 14
- (1) Diese setzt indes voraus, dass Gegenstand des Verfahrens ein einheitlicher Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs ist. Liegt hingegen eine Mehrheit prozessualer Ansprüche vor, ist für jeden dieser Ansprüche die Rechtswegzuständigkeit gesondert zu prüfen (Senat , Urteil vom 28. Februar 1991 - III ZR 53/90, BGHZ 114, 1, 2; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 17 Rn. 55; Hk-ZPO/Rathmann, 5. Aufl., § 17 GVG Rn. 7; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 34. Aufl., § 17 GVG Rn. 5; Stein/Jonas/Jacobs aaO § 17 GVG Rn. 16). Ziel der Änderung des § 17 Abs. 2 GVG war es, in Fällen , in denen der Klageanspruch auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Grundlagen gestützt ist, das angerufene Gericht zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe zu verpflichten, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist. Würde diese Erweiterung der Entscheidungskompetenz hingegen auch bei einer Mehrheit prozessualer Ansprüche die Zulässigkeit des Rechtswegs für sämtliche prozessuale Ansprüche begründen, wäre der Rechtswegmanipulation durch beliebige Klagehäufungen Tür und Tor geöffnet. Dass der Gesetzgeber dies in Kauf nehmen wollte, ist nicht ersichtlich (Senat, Urteil vom 28. Februar 1991 aaO).
- 15
- (2) Bei dem auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützten Anspruch auf Informationszugang und dem auf der Grundlage der §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG geltend gemachten Akteneinsichtsrecht handelt es sich - wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat - um verschiedene Streitgegenstände mit der Folge, dass eine rechtswegüberschreitende Sach- und Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG auch hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG nicht gegeben ist (verschiedene Streitgegenstände annehmend auch HessVGH, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 6 B 1926/11, juris Rn. 30 ff; ablehnend Dauernheim/ Schörnig, EWiR 2013, 283, 284 sowie - für das IFG NRW - VG Düsseldorf, GesR 2012, 489, 490; für das Verhältnis von § 25 SGB X zu § 1 IFG ebenfalls bejahend Keller, jurisPR-SozR 15/2012 Anm. 6; a.A. insoweit - jedoch ohne Begründung - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 2010 - L 16 B 9/09 SV, juris Rn. 13).
- 16
- (a) Streitgegenstand eines Rechtsstreits ist nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (sogenannter zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff, vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 2006 - III ZB 36/06, NJW-RR 2006, 1502 Rn. 8; BGH, Urteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, NJW-RR 2009, 790 Rn. 17 und vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 50). Auch im Fall eines einheitlichen Klageantrags können daher mehrere Streitgegenstände vorliegen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antrag auf mehrere Sachverhalte und Ansprüche gestützt wird (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., Einleitung Rn. 74).
- 17
- (b) Vorliegend sind zwar die durch den Beschwerdeführer formulierten Anträge, mit denen ein Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz einerseits und ein Akteneinsichtsanspruch nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG andererseits geltend gemacht werden, inhaltlich im Wesentlichen identisch. Mit beiden Anträgen begehrt der Beschwerdeführer Einsicht in die Unterlagen, die der Beschwerdegegnerin über die P. -Übernahme durch die D. B. AG vorliegen. Eine Mehrheit von Streitgegenständen kann jedoch bei gleichem Antrag auch dann vorliegen, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (Senat, Urteile vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173 und vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95, NJW 1996, 3151, 3152; BGH, Urteile vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13 und vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, juris Rn. 22, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Das ist vorliegend der Fall.
- 18
- Das Oberlandesgericht hat zu Recht auf die grundlegenden strukturellen Unterschiede zwischen dem Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz und dem Akteneinsichtsrecht gemäß § 29 VwVfG hingewiesen. Das Informationsfreiheitsgesetz begründet unabhängig von einem konkreten Verwaltungsverfahren ein allgemeines Informationszugangsrecht für jedermann, das nicht nur hinsichtlich der Zugangsarten, der Anspruchsvoraussetzungen und der Grenzen eine besondere gesetzliche Ausgestaltung erfahren hat, sondern für das auch hinsichtlich seiner Gewährung ein eigenständiges, im Informationsfreiheitsgesetz geregeltes Verwaltungsverfahren vorgesehen ist (§§ 7 ff IFG; vgl. dazu Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 17). Dagegen besteht das Akteneinsichtsrecht gemäß der spezialgesetzlichen Regelung des § 29 VwVfG ausschließlich im Rahmen eines konkreten Verwaltungsverfahrens. Es dient den Akteneinsicht Begehrenden zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen als Beteiligte im Sinne von § 13 Abs. 1 VwVfG. Das Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG ist mithin - als Annex zu den Hauptrechten der Beteiligten (s.o. zu aa) - untrennbar mit dem Verwaltungsverfahren selbst verbunden , innerhalb dessen es geltend gemacht wird.
- 19
- Diese bedeutenden funktionellen und strukturellen Unterschiede zwischen dem Informationszugangsrecht nach dem Informationsfreiheitsgesetz einerseits und dem Akteneinsichtsrecht nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG andererseits dürfen bei der Frage eines einheitlichen prozessualen Anspruchs nicht unberücksichtigt bleiben. Eine Sichtweise, die in der vorliegenden spezifischen Konstellation ausschließlich auf den Wortlaut des Klageantrags abstellt, greift zu kurz, da sie den vorgenannten Unterschieden und Besonderheiten der Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz und §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG nicht hinreichend Rechnung trägt.
- 20
- Zudem ist zu bedenken, dass mit der Neufassung des § 17 Abs. 2 GVG durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) zwar eine rechtswegüberschreitende Entscheidungskompetenz in dem Sinn begründet worden ist, dass das angerufene Gericht den Rechtsstreit grundsätzlich umfassend entscheidet, sofern der der zu ihm beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist (Regierungsentwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung , BT-Drucks. 11/7030 S. 37). Diese für den zu entscheidenden Einzelfall sinnvolle und prozessökonomische Lösung darf indes nicht dazu führen, dass der Rechtsweg in bestimmten Konstellationen vollständig zur Disposition der Parteien steht (vgl. zu diesem für die Bestimmung der Reichweite von § 17 Abs. 2 GVG maßgeblichen Gesichtspunkt: Senat, Urteil vom 28. Februar 1991 aaO). Insbesondere wäre es mit der spezialgesetzlichen Regelung eines - das Informationszugangsrecht nach § 1 Abs. 3 IFG nicht verdrängenden - Akteneinsichtsrechts und der daraus oder aus einer gesetzlichen Sonderzuweisung wie § 48 Abs. 4 WpÜG (vgl. auch § 63 Abs. 4 GWB, § 75 Abs. 4 EnWG) folgenden Zuständigkeit der entsprechenden Fachgerichte nicht vereinbar, wenn mittels der gleichzeitigen Geltendmachung des allgemeinen Informationszugangs- rechts nach dem Informationsfreiheitsgesetz systematisch die Entscheidungskompetenz der sachnäheren Gerichtsbarkeit unterlaufen und eine übergreifende Entscheidungskompetenz für Akteneinsichtsrechte der für Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz zuständigen Gerichtsbarkeit begründet werden könnte. Eine solche, zur Disposition der Parteien stehende Verlagerung der Entscheidungskompetenz droht indes bei Annahme eines einheitlichen Streitgegenstands im Fall von Ansprüchen nach § 1 IFG und §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG, zumal hier ein Anspruch nach § 1 IFG nicht nach § 1 Abs. 3 IFG verdrängt und auch im Übrigen selten von vornherein offensichtlich nicht gegeben sein wird (zu diesem eine rechtswegübergreifende Entscheidungskompetenz ausschließenden Gesichtspunkt vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89, BGHR GVG § 17 Teilverweisung 2 - Zivildienstverhältnis; Zöller/Vollkommer aaO § 17 GVG Rn. 8).
- 21
- Die vorgenannten funktionellen und strukturellen Unterschiede und die Gefahr einer zur Disposition der Parteien stehenden Aushöhlung der Entscheidungskompetenz der sachnäheren Gerichtsbarkeit für das spezialgesetzlich geregelte Akteneinsichtsrecht stehen nach Auffassung des Senats der Annahme eines einheitlichen prozessualen Anspruchs im Fall des Informationszugangsrechts gemäß § 1 IFG einerseits und des Akteneinsichtsrechts nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG andererseits entgegen. Eine Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main gemäß § 17 Abs. 2 GVG auch betreffend den Anspruch nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG besteht danach nicht.
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- (3) Die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist in Bezug auf den Anspruch aus §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Bindungswirkung des § 17a Abs. 1 GVG anwendbar. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Septem- ber 2012 - entgegen der Auffassung der Beschwerde - nicht mit Bindungswirkung eine rechtswegübergreifende Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach § 17 Abs. 2 GVG auch für den Anspruch aus § 29, 13 Abs. 1 VwVfG festgestellt. Es hat vielmehr, worauf das Oberlandesgericht zutreffend hinweist, ausdrücklich offen gelassen, ob die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG und § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG demselben Streitgegenstand zuzuordnen sind und damit auch über den Anspruch aus § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden ist (BVerwG, ZIP 2012, 2319, 2320; so auch Kräft, GWR 2012, 492). Zwar hat es eine Identität des Streitgegenstands für den Fall erwogen, dass der Anspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 IFG auf die Gewährung von Akteneinsicht gerichtet ist. Zugleich hat es jedoch in Betracht gezogen, dass bei einem Verpflichtungsbegehren der Streitgegenstand nicht allein durch die begehrte Rechtsfolge und den Klagegrund bestimmt, sondern auch durch die gesetzliche Anspruchsgrundlage präzisiert und umgrenzt wird. Es hat diese - aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblichen - Fragen jedoch nicht vertieft.
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- Die weiteren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, eine einheitliche Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand werde dadurch gewährleistet , dass das Gericht, bei dem ein Verfahren zuerst rechtshängig geworden sei, nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG rechtswegüberschreitend über sämtliche Anspruchsgrundlagen entscheiden könne, beruhen auf der hypothetischen Annahme eines einheitlichen Streitgegenstands. Diesen hat es indes - wie ausgeführt - in Bezug auf die Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG und § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gerade nicht festgestellt.
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- (4) Der Verweisungsantrag des Beschwerdeführers wäre im Übrigen auch dann unbegründet, wenn - entgegen den vorstehenden Ausführungen - die Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG und § 29, 13 Abs. 1 VwVfG einen einheitlichen Streitgegenstand bilden würden. In diesem Fall hätte das vom Beschwerdeführer früher angerufene Verwaltungsgericht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG auch über den Akteneinsichtsanspruch nach § 29, 13 Abs. 1 VwVfG zu entscheiden. Damit aber wäre die Rechtshängigkeit hinsichtlich dieses Anspruchs zuerst beim Verwaltungsgericht eingetreten, so dass die beim Oberlandesgericht später eingereichte Beschwerde auf Grund doppelter Rechtshängigkeit unzulässig wäre. Das in der bereits bestehenden Rechtshängigkeit des prozessualen Anspruchs begründete, von Amts wegen zu beachtende Prozesshindernis würde zur Verwerfung der Beschwerde als unzulässig und nicht zu einer Verweisung in den anderen bereits beschrittenen Rechtsweg führen (Kissel/Mayer aaO § 17 Rn. 16; MüKoZPO/Zimmermann aaO § 17 GVG Rn. 8).
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- cc) Der Rechtsstreit ist - entgegen der Auffassung der Beschwerde - auch nicht zur Vermeidung divergierender Entscheidungen über das Akteneinsichtsbegehren durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit einerseits und das Oberlandesgericht andererseits an das Verwaltungsgericht zu verweisen. Abweichende Entscheidungen zu verschiedenen Streitgegenständen sind jederzeit möglich und unbedenklich. Selbst bei Annahme eines einheitlichen Streitgegenstands und der daraus folgenden Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit wären unterschiedliche Ergebnisse bezüglich der beiden geltend gemachten, sich in ihren Voraussetzungen und insbesondere ihren Ausnahmeregelungen unterscheidenden Anspruchsgrundlagen ohne weiteres möglich.
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- 3. Der Verweisungsantrag des Beschwerdeführers ist nach alledem unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Es verbleibt vielmehr hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG bei der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gemäß § 48 Abs. 4 WpÜG.
Tombrink Remmert
Vorinstanz:
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.02.2013 - WpÜG 3 und 4/11 -
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(1) Beteiligte sind
- 1.
Antragsteller und Antragsgegner, - 2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, - 3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat, - 4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.