Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 106 Zuständiger Senat beim Oberlandesgericht

(1) Die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei den Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate entscheiden über die nach diesem Gesetz den Oberlandesgerichten zugewiesenen Rechtssachen sowie in den Fällen des § 102 über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

(2) Die §§ 92 und 93 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend.

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Referenzen - Gesetze | § 40 BVerfGGO 2015

§ 40 BVerfGGO 2015 zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

§ 40 BVerfGGO 2015 wird zitiert von 1 anderen §§ im Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts.

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 51 Monitoring der Versorgungssicherheit


(1) Die Bundesnetzagentur führt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fortlaufend ein Monitoring der Versorgungssicherheit nach den Absätzen 2 bis 4 durch. Die §§ 73, 75 bis 89 und 106 bis 108 sind entsprechend anzuwenden
§ 40 BVerfGGO 2015 zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 91 Kartellsenat beim Oberlandesgericht


Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat gebildet. Er entscheidet über die ihm gemäß § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86 zugewiesenen Rechtssachen sowie über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige E

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 92 Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder des Obersten Landesgerichts für mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und Bußgeldsachen


(1) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so können die Rechtssachen, für die nach § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86 ausschließlich die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den Landesregierungen durch Rechtsve

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 93 Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde


§ 92 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87.
§ 40 BVerfGGO 2015 zitiert 1 andere §§ aus dem Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts.

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 102 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte


(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder tei

Referenzen - Urteile | § 40 BVerfGGO 2015

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Aug. 2007 - X ARZ 247/07

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 247/07 vom 20. August 2007 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4; EnWG § 106 Abs. 2 Zur Bindungswirkung der fehlerhaften Verweisung eine

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2008 - KVR 30/07

bei uns veröffentlicht am 29.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 30/07 Verkündet am: 29. April 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ :

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Feb. 2017 - M 24 K 16.3633

bei uns veröffentlicht am 02.02.2017

Tenor Das Verwaltungsgericht München erklärt den Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit für unzulässig und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht …, Kammer für Handelssachen. Gründe I.

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2018 - EnZB 53/17

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Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. Juni 2017 aufgehoben.

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 21. Aug. 2015 - 8 U 13/15

bei uns veröffentlicht am 21.08.2015

Tenor Das Oberlandesgericht Köln erklärt sich auf Antrag der Klägerin für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an den ausschließlich zuständigen Kartellsenat bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf. 1Gründe 2Zur Begründung wird auf den Hinweis de

Referenzen

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§ 92 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87.