Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Jan. 2019 - M 22 M 18.33549

bei uns veröffentlicht am22.01.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin (vormals Beklagte) wurde mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2017 (M 22 K 16.32442) verpflichtet, dem Antragsgegner (vormals: Kläger) unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 10. August 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Da die Antragstellerin dem vorbezeichneten Urteil in der Folge nicht nachgekommen war, beantragte der Antragsgegner mit am 21. Februar 2018 bei Gericht eingegangenem Schreiben sinngemäß die Vollstreckung aus dem Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2017 (M 22 V 18.31080). Das Vollstreckungsverfahren wurde nach Erlass des begehrten Bescheides am 7. Februar 2018 übereinstimmend für erledigt erklärt, die Kosten dieses Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 gab der Bevollmächtigte des Antragsgegners zum Zwecke der Kostenfestsetzung die notwendigen Aufwendungen in Höhe von 129,81 Euro bekannt (ausgehend von einem Gegenstandswert von 5.000,00 Euro), die mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. August 2018 antragsgemäß festgesetzt wurden.

Mit Schreiben vom 3. September 2018, bei Gericht am 5. September 2018 eingegangen, beantragte die Antragstellerin die Entscheidung des Gerichts. Zur Begründung wird angegeben, der Gegenstandswert bestimme sich nach § 25 RVG bei der Vollstreckung von Geldforderungen nach dem Betrag, für den die Vollstreckung betrieben wird. Dieser betrage entsprechend dem Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich des ergangenen Gerichtsbescheids hier 492,54 Euro.

Der Antragsgegner beantragt

die Zurückweisung der Erinnerung.

Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte ihn mit Schreiben vom 7. September 2018 dem Gericht zur Entscheidung vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem und in den Verfahren M 22 K 16.32442 und M 22 V 18.31080 verwiesen.

II.

Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung, über die durch den Berichterstatter zu entscheiden ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2003 - 1 N 01.1845 - juris Rn. 10) betreffend die dem Antragsgegner in einem Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO entstandenen Kosten ist zulässig, jedoch unbegründet.

Dabei sei zunächst darauf hingewiesen, dass der vom Antragsgegner gestellte Vollstreckungsantrag - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht auf eine Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich des ergangenen Gerichtsbescheid abzielte, sondern erkennbar auf die Vollstreckung der im Gerichtsbescheid ausgesprochenen Verpflichtung auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 172 VwGO.

Bei einem Vollstreckungsverfahren nach §§ 167 ff. VwGO erhält der beauftragte Rechtsanwalt nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3309 der Anlage I zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Vergütungsverzeichnis) eine 3/10-Vollstreckungsverfahrensgebühr (sowie ggf. eine 3/10-Vollstreckungsterminsgebühr nach Nr. 3310 des Vergütungsverzeichnisses). Der Gebührensatz bezieht sich dabei auf den Gegenstandswert (vgl. § 13 RVG), der sich bei einer Vollstreckung nach § 172 VwGO nach dem Wert bestimmt, den die zu erwirkende Handlung (Erlass des Anerkennungsbescheides) für den Gläubiger (Kläger des Ausgangsverfahrens) hat (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Dieser Wert ist zu schätzen und entspricht regelmäßig dem Wert der Hauptsache, hier also nach Maßgabe der Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG einem Betrag von 5.000,00 Euro. Der Gegenauffassung, wonach für die Vollstreckung regelmäßig eine Herabsetzung des Wertes gerechtfertigt sei (vgl. etwa VG Stuttgart, B.v. 18.7.2018 - A 11 K 9544/16 - juris) bzw. unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Streitwertkatalogs an die Zwangsgeldhöhe angeknüpft werden könne, folgt das Gericht nicht, da diese Ansätze nicht hinreichend auf das Erfüllungsinteresse hinsichtlich der Hauptsache als dem für die Wertbestimmung maßgeblichen Kriterium abstellen und im Übrigen bezüglich der Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren der typischerweise geringeren Bedeutung gegenüber dem Betreiben des Erkenntnisverfahrens ohnehin durch die im Vergleich deutlich niedrigeren Gebührensätze Rechnung getragen ist (vgl. zum Ganzen Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 35. Ergänzungslieferung September 2018, § 172 Rn. 61 mit Fn. 191; VGH BW, B.v. 12.7.2000 - 13 S 352/00 - juris Rn. 3 und HessVGH, B.v. 26.3.1999 - 11 TM 3406/98, 11 TM 4200/ 98 - juris Rn. 32).

Irgendwelche Umstände, die hier ausnahmsweise eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. August 2018 ist daher nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 172


Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung


(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert 1. nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderun

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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 13. Juli 2017 - A 11 K 9544/16

bei uns veröffentlicht am 13.07.2017

Tenor Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe  1 Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RVG, § 83b AsylG.2 § 30 RVG ist anwendbar. Denn vorliegend handelt es sich um ein Verf

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(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Absatz 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend;
2.
nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist;
3.
nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und
4.
in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro.

(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Absatz 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend;
2.
nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist;
3.
nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und
4.
in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro.

(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Tenor

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RVG, § 83b AsylG.
§ 30 RVG ist anwendbar. Denn vorliegend handelt es sich um ein Verfahren nach dem Asylgesetz im Sinne von § 30 RVG. Hierzu gehören nicht nur Hauptverfahren nach dem Asylgesetz, sondern auch sämtliche Nebenverfahren (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. November 1993 – A 16 S 2045/92 –, juris; vgl. Beschluss vom 02. September 2011 – A 12 S 2451/11 –, juris; vgl. Beschluss vom 28. Februar 2017 – A 2 S 271/17 –, juris Rn. 2 und 3).
Nach § 30 Abs. 2 RVG kann ein höherer oder niedrigerer Wert festgesetzt werden, wenn der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist.
Dahinstehen kann, ob die in § 33 Abs. 1 und Abs. 2 RVG enthaltenen Verfahrensregelungen auch bei der Herabsetzung des Gegenstandswerts nach § 30 Abs. 2 RVG Anwendung finden (verneinend: VG Stuttgart, Beschluss vom 13.07.2017 – A 11 K 1306/17 –). Denn die in § 33 Abs. 1 und Abs. 2 RVG enthaltenen Voraussetzungen liegt vor, insbesondere hat der Vollstreckungsschuldner mit Schreiben vom 19.05.2017 einen entsprechenden Antrag auf Herabsetzung des Gegenstandswerts nach Fälligkeit der Vergütung - hier nach der Bekanntgabe des Einstellungsbeschlusses vom 03.03.2017 - gestellt.
Ein Gegenstandswert in Höhe von 5.000,00 EUR (§ 30 Abs. 1 Satz 1 RVG) ist vorliegend auch unbillig. Denn das Ziel des Vollstreckungsverfahrens war, die Vollstreckungsschuldnerin unter Setzung eines Zwangsgeldes anzuhalten, einem asylrechtlichen Verpflichtungsurteil nachzukommen.
Ein derartiges - der Hauptsache nachgelagertes - Begehren ist weder von der Bedeutung für den Vollstreckungsgläubiger noch vom Aufwand für den Prozessbevollmächtigten vergleichbar mit einer (Sach-)Entscheidung durch das Gericht (a.A. VG Münster, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 6 M 28/15 –, juris Rn. 7). Während eine Klage auf Sachentscheidung grundsätzlich noch weiteren Sachvortrag ermöglicht und regelmäßig auch erfordert, fällt der Aufwand für den Prozessbevollmächtigten im Vollstreckungsverfahren deutlich geringer aus.
Dem steht auch nicht entgegen, dass das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz auf eine einheitliche Behandlung der verschiedenen Verfahren, die verschiedene Ansprüche zum Gegenstand hatten, wie Klagen auf Asylanerkennung, gegen Abschiebungsandrohungen und Abschiebungsanordnungen oder auch gegen die Durchsetzung einer Ausreisepflicht, abzielte. Denn aus der Gesetzesbegründung (BT-Druck-sache 17/11471, S. 269) geht nicht hervor, dass auch das gerichtliche Vollstreckungsverfahren erfasst sein soll. All den dort genannten Verfahren ist zudem gemeinsam, dass sie – anders als vorliegend – eine materielle Anspruchsprüfung zum Gegenstand haben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.