Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 13. Juli 2017 - A 11 K 9544/16
Tenor
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 13. Juli 2017 - A 11 K 9544/16 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Gegenstandswertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2017 - A 3 K 4940/16 - wird verworfen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 € festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsgläubigerin auf Streitwertfestsetzung ist als Antrag auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne von § 33 Abs. 1 RVG aufzufassen. Die Festsetzung eines Streitwerts für Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz, die dann nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend wäre, scheidet aus. Dies folgt daraus, dass im vorliegenden Verfahren nach § 172 VwGO die Bestimmung des § 83b AsylG anwendbar ist, wonach in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz Gerichtskosten nicht erhoben werden. Beantragt – wie hier die Vollstreckungsgläubigerin – ein Ausländer, der im Klageverfahren nach dem Asylgesetz obsiegt hat, die Androhung eines Zwangsgelds gemäß § 172 VwGO, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seiner durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht nachgekommen sei, handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz. Hierzu gehören alle Verfahren, die den Zugang zum Asylverfahren, seine Durchführung und seine Rechtsfolgen betreffen. Danach sind Verfahren nach dem Asylgesetz nicht nur die entsprechenden Hauptsacheverfahren und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern auch sämtliche Nebenverfahren,
3vgl. zu §§ 80, 83b AsylVfG: Hamb. OVG, Beschluss vom 11. März 1999 – 4 So 15/99.A -, juris,
4und damit auch das hier in Rede stehende Vollstreckungsverfahren gemäß § 172 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedürfte es im Übrigen auch dann nicht, wenn § 83b AsylG nicht anwendbar wäre. Denn das Gerichtskostengesetz sieht für das Verfahren nach § 172 VwGO eine streitwertunabhängige Festgebühr vor (vgl. Nr. 5301 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
5Für die Festsetzung des Gegenstandswerts gelten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 RVG die Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren unter anderem vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an einem Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO ist grundsätzlich von dem Wert des entsprechenden Hauptsacheverfahrens auszugehen. Will der Vollstreckungsgläubiger das in der Hauptsache ergangene Bescheidungsurteil in vollem Umfang durchsetzen, ist das Interesse an der Durchsetzung des Anspruchs nicht geringer als das Interesse an der Feststellung des Anspruchs im Erkenntnisverfahren. Die Höhe des dem Vollstreckungsschuldner angedrohten Zwangsgeldes ist hingegen für die Bewertung des Interesses des Vollstreckungsgläubigers unerheblich. Sie spiegelt nicht das wirtschaftliche Interesse des Vollstreckungsgläubigers wider, sondern beruht allein auf der Einschätzung des Gerichts, dass ein Zwangsgeld in der angedrohten Höhe zur Einwirkung auf den Vollstreckungsschuldner voraussichtlich ausreichend sein wird.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2010 – 8 E 555/10 -, juris, mit weiteren Nachweisen, auch zu abweichender Rechtsprechung.
7Nach diesen Maßgaben erscheint es im vorliegenden Fall angemessen, den Gegenstandswert für das Verfahren nach § 172 VwGO auf 5.000,- € festzusetzen.
8Der Gegenstandswert im Erkenntnisverfahren richtete sich nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG in der für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Fassung (vom 23. Juli 2013, BGBl. I S. 2586), weil über die am 13. März 2014 erhobene Klage der damaligen Klägerin durch Urteil vom 23. Juni 2015 (6 A 644/14.A) entschieden worden ist. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG in dieser Fassung (wie auch in der im Wesentlichen unveränderten aktuellen Fassung vom 20. Oktober 2015, BGBl. I S. 1722) betrug der Gegenstandswert 5.000 €. Dieser Wert ist auch für das Verfahren nach § 172 VwGO anzusetzen. Dabei ist es unerheblich, dass die Klage ursprünglich auf die Asylanerkennung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichtet war, die Vollstreckungsgläubigerin indes lediglich die Vollstreckung hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG betrieben hat. Da die früher in § 30 Satz 1 RVG in der Fassung bis zum 31. Juli 2013 (siehe die Fassung vom 22. Dezember 2006, BGBl. I S. 3416) vorgesehene Differenzierung zwischen Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen einerseits betreffen und sonstigen Klageverfahren mit der Neufassung des § 30 RVG bewusst aufgegeben worden ist,
9vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 269,
10kommt eine solche Differenzierung,
11vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1994 – 9 B 15.94 -, juris,
12nicht mehr in Betracht und scheidet auch hinsichtlich des Verfahrens nach § 172 VwGO aus.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.