Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Verfügung, mit der die Antragsgegnerin eine neue Notdienstregelung u.a. für die Apotheke der Antragstellerin getroffen hat.

Die … geborene Antragstellerin ist approbierte Apothekerin und betreibt seit 2007 die …-Apotheke in … Die Antragsgegnerin hat zur Einrichtung eines Notdienstes der Apotheken in Bayern Notdienstkreise und damit korrespondierende Notdienstverbünde von Apotheken gebildet, im Umgriff Grainaus die Notdienstkreise Garmisch-Partenkirchen, Mittenwald und Murnau. Die …-Apotheke in … war in der Vergangenheit keinem Notdienstverbund zugeordnet.

Mit einem an den vorherigen Betreiber der …apotheke, Herrn … …, adressierten Bescheid vom 21. Juli 1998 befreite die Antragsgegnerin „Herrn Apotheker … …“ unter dem Vorbehalt des Widerrufs (Nr. II des Bescheidstenors) von der Pflicht zur Dienstbereitschaft in folgenden Zeiten: Montag bis Freitag von 18:30 Uhr bis 8:00 Uhr (des nächsten Tages), samstags von 12:00 Uhr bis Sonntag um 11:00 Uhr, am Sonntag von 12:00 Uhr bis Montag 08:00 Uhr und an Feiertagen von 8:00 bis 11:00 Uhr und ab 12:00 Uhr bis 08:00 Uhr des nächsten Tages. Während der übrigen Zeiten habe „die …-Apotheke“ sich ständig dienstbereit zu halten (Nr. I). In den Gründen wird u.a. ausgeführt, für „die …-Apotheke“ könne aufgrund der Entfernung zu den nächstgelegenen Apotheken keine Anordnung einer wechselnden Dienstbereitschaft während der allgemeinen Ladenschlusszeiten nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluß (LadSchlG) getroffen werden; die Befreiung erfolge, damit „für die …-Apotheke“ keine ständige Dienstbereitschaft bestehe. Gegenüber der Antragstellerin erging nach Übernahme der Apotheke keine Verfügung mit vergleichbarem Inhalt; sie hält die Apotheke - mit Ausnahme von gewissen Randzeiten und Mittagspausen - zu den sich aus dem Bescheid ergebenden Öffnungszeiten offen.

Eine 2005 erwogene Einbeziehung der …-Apotheke in den Notdienstkreis Garmisch-Partenkirchen verfolgte die Antragsgegnerin zunächst nicht weiter, nachdem aus dem Kreis der dortigen Apotheker eine Wahrnehmung der Dienstbereitschaft durch zentral - in Garmisch-Partenkirchen - gelegene Apotheken favorisiert wurde.

Noch im ersten Halbjahr 2018 wechselten sich, auf der Grundlage eines Bescheids vom 13. Oktober 2014, neun in Garmisch-Partenkirchen gelegene Apotheken in einem tageweisen Turnus in der Dienstbereitschaft ab. Nachdem die …-Apotheke in Garmisch-Partenkirchen zum 31. Mai 2018 geschlossen wurde, traf die Antragsgegnerin zunächst durch Änderungsbescheid vom 22. Mai 2018 (zur Notdienstregelung vom 13. Oktober 2014) eine Übergangsregelung. Danach werden die auf die Gruppe 3, in der bis dahin die …-Apotheke eingeteilt war, entfallenden Notdienste in der Zeit vom 7. Juni 2018 bis 31. Dezember 2018 der Reihe nach von den acht im Notdienstkreis verbleibenden Garmischer Apotheken übernommen.

Mit Bescheid vom 12. September 2018, der Antragstellerin mit Begleitschreiben vom selben Tage formlos übersandt, ordnete die Antragsgegnerin für die Apotheken in Garmisch-Partenkirchen und Grainau eine neue Notdienstregelung an. Danach müssen während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten diejenigen Apotheken abwechselnd geschlossen sein, die nicht nach Nummer II des Bescheids zur Dienstbereitschaft eingeteilt sind (Nr. I des Bescheidstenors). Die Dienstbereitschaft beginnt jeweils um 8:30 Uhr früh und endet am nächsten Tag um dieselbe Zeit. Es wurden neun Gruppen gebildet; die Apotheke der Antragstellerin wurde der Gruppe 3 zugeordnet. Die Anordnung gilt ab dem 1. Januar 2019 mit der Maßgabe, dass die Apotheke der Gruppe 4 an diesem Tag dienstbereit sein muss. Daran anschließend folgen die weiteren Apotheken in der angegebenen Reihenfolge (Nr. II). An den jeweils geschlossen zu haltenden Tagen ist am Eingang an sichtbarer Stelle ein deutlich lesbarer Aushang anzubringen, der auf die nächsten dienstbereiten Apotheken hinweist (Nr. III). Die sofortige Vollziehung der Nummern I bis III wurde angeordnet (Nr. IV). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die …-Apotheke habe auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 LadSchlG unter Abwägung der Belange des Arbeitsschutzes der in den betroffenen Apotheken Beschäftigten einerseits, dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung andererseits sowie mit Blick auf die Belange der Garmischer Apotheken dem Notdienstkreis Garmisch-Partenkirchen zugeordnet werden können. So könne der bisherige Neuner-Turnus im Dienstkreis beibehalten werden. Die …-Apotheke liege 5,9 Kilometer von Garmisch-Partenkirchen entfernt, so dass Kunden aus Grainau zuzumuten sei, eine dienstbereite Apotheke in Garmisch-Partenkirchen aufzusuchen, und umgekehrt Kunden aus Garmisch-Partenkirchen, bei Dienstbereitschaft die …-Apotheke in Anspruch zu nehmen. Nach der neuen Notdienstregelung gelte für die Antragstellerin die Befreiung von der grundsätzlichen Dienstbereitschaft der Apotheken nach der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2012; zudem bestünden weitere Befreiungsmöglichkeiten. Die Pflichtöffnungszeit der …-Apotheke liege danach nur bei 29 Stunden in der Woche und erhöhe sich bei Einteilung zu einem Notdienst, je nachdem ob dieser auf einen Werktag oder auf einen Sonn- bzw. Feiertag falle, auf 46 bis 53 Stunden in der Woche. Bislang müsse die Antragstellerin nach dem vorgenannten, gegenüber ihrem Vorgänger ergangenen Bescheid vom 21. Juli 1998, der nach der Übernahme der …-Apotheke auch ihr gegenüber Wirkung entfalte, hingegen grundsätzlich 57,5 Stunden in der Woche geöffnet haben. Zudem werde für jeden „Volldienst“ eine Notdienstpauschale von aktuell ca. 270 EUR aus dem sog. Nacht- und Notdienstfonds gezahlt. Im Übrigen entfalte der vorgenannte Bescheid aus 1998 aber auch keinen Bestandsschutz, da er unter Widerrufsvorbehalt stehe. Um der Antragstellerin ggf. notwendige organisatorische Änderungen zu ermöglichen, erfolge die Änderung erst ab dem 1. Januar 2019. Eine von der Antragstellerin angeregte Einbeziehung der Apotheken in Mittenwald, Farchant und Krün zur Erhöhung des Turnus sei nicht verfolgt worden. Krün und Mittenwald seien von Grainau aus mit 25 km bzw. 29 km weiter entfernt, als dem Kunden zumutbar; die Grenze liege insoweit bei 15 km. Zudem seien die genannten Apotheken Dienstkreisen zugeordnet, die bereits einen kleineren als den hier angeordneten Neuner-Turnus hätten; eine Herauslösung ginge zu Lasten der in jenen Dienstkreisen verbleibenden Apotheken.

Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 10. Oktober 2018 Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (M 16 K 18.5011). Zugleich beantragte sie gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,

die Ziffer IV der Notdienstregelung gemäß Bescheid der Beklagten vom 12. September 2018 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen diesen Bescheid wieder herzustellen bzw. anzuordnen.

Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, der angegriffene Bescheid sei ermessensfehlerhaft und gefährde sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz. Bislang öffne sie ihre Apotheke an 44,5 Stunden in der Woche. Nach der Neuregelung müsse sie, je nach Lage der Notdienste, bis zu 70 Stunden in der Woche dienstbereit sein. Sie beschäftige jedoch nur eine einzige approbierte Apothekerin in Teilzeit, die eine Wahrnehmung von Notdiensten ablehne und arbeitsvertraglich auch nicht dazu verpflichtet sei. Die sich aus dem angegriffenen Bescheid ergebenden Zeiten könnten daher bei Berücksichtigung von Abwesenheiten z.B. durch Urlaub und Krankheit nur durch Einstellung eines weiteren Apothekers in Vollzeit abgedeckt werden, wodurch ihr Kosten i.H.v. 72.000 EUR im Jahr entstünden. Sie selber könne angesichts ihres Alters und Gesundheitszustands keine zusätzlichen Belastungen mehr auf sich nehmen. Wenn ihr Rechtsschutzbegehren keinen Erfolg habe, müsse sie ihre Apotheke daher sofort schließen. Insoweit sei ihre kleine Landapotheke in einer anderen Lage als die Garmischer Apotheken, die allesamt größer seien und jeweils über vier bis fünf approbierte Apotheker verfügten. In diesem Zusammenhang verwies die Klägerin auch auf eine schlechte Umsatz- und Ertragslage. Die von der Antragsgegnerin thematisierte Befreiung u.a. am Samstagvormittag könne keinen Ausgleich bieten, da auf diese Zeiten ein großer Teil ihres Umsatzes entfalle. Zudem verwies die Antragstellerin hinsichtlich der Öffnungszeiten auf Bestandsschutz. Schließlich sei die Apotheke nicht für Nachtnotdienste eingerichtet; es fehlten Notdienstklappe, Notdienstklingel und eine benutzbare Übernachtungsmöglichkeit.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, aus ihrer Sicht könnten die sich aus der Notdienstregelung ergebenden Öffnungszeiten von bis zu 53 Stunden von der Antragstellerin und der angestellten Apothekerin, die nach ihren Meldedaten mit 26 Stunden in der Woche beschäftigt sei, unproblematisch abgedeckt werden. Zudem gebe es sog. externe Springer, die Dienstbereitschaften übernähmen, die Möglichkeit des Notdiensttausches sowie in begründeten Fällen wie Krankheit auch der Befreiung von der Dienstbereitschaft. Die Garmischer Apotheken verfügten in einem Fall nur über eine approbierte Apothekerin, zwei weitere Apotheken über eine der …-Apotheke entsprechende Personalstruktur. Rechtlich seien Differenzierungen nach der Zahl der Mitarbeiter bei der Heranziehung zum Notdienst aber auch nicht geboten. Mit Blick auf den Gesichtspunkt des Bestandsschutzes wurde die Frage aufgeworfen, ob der an Herrn … adressierte Bescheid vom 21. Juli 1998 gegenüber der Antragstellerin überhaupt Wirkung entfalte.

Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im gegenständlichen und im Hauptsacheverfahren, die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über den Erörterungstermin am 11. Dezember 2018 verwiesen.

II.

Das Rechtsschutzgesuch ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft und zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

I.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage ist nach § 80 Abs. 5 VwGO Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft. Die Antragstellerin verfolgt dort, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 12. September 2018 wendet, richtigerweise Rechtsschutz mit einer Anfechtungsklage (zur Abgrenzung zum Antrag nach § 123 VwGO vgl. OVG NRW, B.v. 1.12.2017 - 13 B 676/17 - juris Rn. 27 ff.).

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) in der geltenden Fassung vom 12. Juni 2012 (BGBl. I S. 1264) sind zwar Apotheken zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Von dieser Pflicht war die …-Apotheke zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheids jedoch durch den vorgenannten Bescheid vom 21. Juli 1998 sowie die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2012 schon in beträchtlichem Umfang befreit.

Der Bescheid vom 21. Juli 1998 erging zwar gegenüber dem vorigen Inhaber. Befreiungen von der hier in Rede stehenden Dienstbereitschaft sind nach dem Wortlaut der Apothekenbetriebsordnung - vgl. § 23 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ApBetrO und auch den seinerzeit maßgeblichen § 23 Abs. 3 ApBetrO i.d.F.v. 30.6.1996 (BGBl. I S. 1187) - sowie auch nach ihrem Sinn und Zweck, die Dienstbereitschaft unabhängig von Wechseln in der Inhaberschaft einer Apotheke sicherzustellen, jedoch als sach- bzw. betriebsbezogener Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren. Sie sind damit nicht auf den Apotheker persönlich, sondern auf die einzelne Apotheke und den jeweiligen Inhaber der Apotheke bezogen (vgl. BayVGH, U.v. 27.12.1985 - 22 B 81 A.117 - NJW 1986, 1564/1565; VG Würzburg, B.v. 20.1.2005 - W 8 S 05.23 - juris Rn. 7; Cyran/Rotta, ApBetrO, Stand: Januar 2018, § 23 Rn. 64). Etwas anderes lässt sich hier auch den Formulierungen in dem Bescheid nicht entnehmen, zumal dort mal von einer Befreiung gegenüber „dem Apotheker“, mal von einer Befreiung „der Apotheke“ die Rede ist. Damit entfaltet der Bescheid auch gegenüber der Antragstellerin als aktueller Inhaberin der …-Apotheke Wirkung und ist jedenfalls insoweit noch relevant, als er eine weitgehende Befreiung von der Dienstpflicht an Sonn- und Feiertagen enthält.

Eine weitergehende Befreiung ergibt sich für die Antragstellerin aus der auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO und § 23 Abs. 2 ApBetrO ergangenen Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2012. Damit werden die Apotheken insbesondere werktags von 06:00 bis 09:00 Uhr, montags bis freitags von 12:00 bis 14:30 Uhr, montags bis freitags von 18:00 bis 20:00 Uhr und samstags von 12:00 bis 20:00 Uhr von der Dienstbereitschaft befreit; die Befreiung gilt jedoch nicht für Tage, an denen die Apotheke zur ständigen Dienstbereitschaft eingeteilt wird. Diese Befreiungen gelten auch für die …-Apotheke; der Bescheid vom 21. Juli 1998 steht dem nicht entgegen. Soweit es dort heißt, in den nicht von der Befreiung abgedeckten Zeiten müsse die …-Apotheke sich ständig dienstbereit halten, stellt dies nach Auffassung der Kammer allein einen Hinweis auf die seinerzeitige gesetzliche Regelung, also auf das Fehlen einer weitergehenden Befreiung dar und lässt sich nicht als Einteilung zur ständigen Dienstbereitschaft verstehen. Dafür spricht auch, dass der Bescheid auf der Grundlage des § 23 Abs. 3 ApBetrO i.d.F.v. 30.6.1996 erging, der nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck allein auf eine Befreiung sog. Landapotheken abzielte, die gerade keiner Notdienstregelung mit wechselnder Dienstbereitschaft unterlagen (vgl. Pfeil/Pieck/Blume, ApBetrO, Stand: 17. Ergänzungslieferung 2017, § 23 Rn. 15). Der bis zum Erlass des gegenständlichen Bescheids geltende Umfang der Befreiung der …-Apotheke ergibt sich damit aus einer Zusammenschau des Bescheids vom 21. Juli 1998 und der Allgemeinverfügung vom 12. Juni 2012, die den vorgenannten Bescheid teilweise überlagert (montags bis freitags von 08:00 bis 09:00 Uhr, von 12:00 bis 14:30 Uhr sowie von 18:00 bis 18:30 Uhr).

Diese die Antragstellerin begünstigenden Verwaltungsakte hat die Antragsgegnerin durch Anordnung der hier gegenständlichen Notdienstregelung konkludent widerrufen bzw. jedenfalls (teilweise) inhaltlich zurückgenommen, wobei die Qualifikation des Vorbehalts in der Allgemeinverfügung vom 12. Juni 2012 hier keiner näheren Erörterung bedarf (vgl. auch BVerwG, U.v. 14.12.1989 - 3 C 30/87 - NJW 1991, 766 = juris Rn. 13; VG Würzburg, B.v. 20.1.2005 - W 8 S 05.23 - juris Rn. 11; VG Regensburg, U.v. 27.11.2017 - RO 5 K 13.1861 - beck-online; VG Ansbach, U.v. 12.10.2016 - An 4 K 16.120 - beck-online). Folglich wäre der Antragstellerin bereits mit der Aufhebung des angegriffenen Bescheids gedient, ohne dass es einer Verpflichtung der Antragstellerin bzw. einer Neubescheidung bedarf.

II.

Der davon ausgehend statthafte und auch sonst zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch unbegründet.

1. Die Vollziehbarkeitsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO genügt den formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin begründet das besondere Interesse daran mit der Sicherstellung der Arzneimittelversorgung sowie dem Interesse der übrigen beteiligten Apotheken an der sofortigen Umsetzung der Dienstbereitschaftsregelung. Aus dieser Begründung ergibt sich hinreichend, weshalb die Antragsgegnerin dem Vollzugsinteresse den Vorrang eingeräumt hat (vgl. dazu VGH BW, B.v. 16.9.1993 - 9 S 1856/93 - juris Rn. 2).

2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat auch in materieller Hinsicht keinen Erfolg.

Bei der im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist zunächst die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bzw. die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs zu prüfen. Offensichtlich sind die Erfolgsaussichten, wenn das beschließende Gericht im Eilverfahren meint, bereits mit hinreichender Sicherheit den Ausgang in der Hauptsache, also vorrangig seine eigene Entscheidung, prognostizieren zu können (vgl. Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 968 m.w.N). Bei offener Erfolgsprognose ist eine (reine) Interessenabwägung durchzuführen, bei der aber die überschaubaren Erfolgsaussichten in der Hauptsache gleichwohl mit einbezogen werden können (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 80 Rn. 369 ff. m.w.N.).

a) Nach diesen Maßstäben überwiegt hier das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit des angegriffenen Bescheids. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der angegriffene Bescheid voraussichtlich rechtmäßig ist und die Anfechtungsklage daher unbegründet bleibt. Jedenfalls aber führt eine Interessenabwägung dazu, dass das besondere öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheids das Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegt.

aa) Rechtsgrundlage für die angegriffene Regelung der Dienstbereitschaft der Apotheken ist § 4 Abs. 2 LadSchlG id.F.v. 2. Juni 2003 (BGBl I S. 746). Danach hat die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde - in Bayern nach § 3 Abs. 3 der Verordnung über die Zuständigkeit der Arzneimittelüberwachungsbehörden und zum Vollzug des Gendiagnostikgesetzes (Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung - ZustVAMÜB) i.V.m. Art. 34 Abs. 3 Satz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. g) des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheits- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) die Antragsgegnerin - für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 LadSchlG) abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss (Satz 1). An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt (Satz 2). Die Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich (Satz 3). Diese Vorschrift gilt trotz Wegfalls der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) und der damit einhergehenden ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Ladenschlusszeiten in Bayern gem. Art. 125 a Abs. 1 GG als Bundesrecht fort, da Bayern bisher von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. Cyran/Rotta, ApBetrO, Stand: Januar 2018, § 23 Rn. 20).

§ 4 Abs. 2 LadSchlG ist damit zugleich Grundlage für Ausnahmen vom Grundsatz der ständigen Dienstbereitschaft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO. Zwar verweist § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO seit der Änderung der ApBetrO durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung vom 5. Juni 2012 (BGBl I S. 1254) nicht mehr auf § 4 Abs. 2 LadSchlG. Die Vorgängerregelung sah vor, dass die Apotheke außer zu den Zeiten, in denen sie aufgrund einer Anordnung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG geschlossen zu halten war, ständig dienstbereit war. Gleichwohl kann eine Notdienstregelung, wie sie hier inmitten steht, in Bayern nach wie vor auf § 4 Abs. 2 LadSchlG gestützt werden. Die Schließungsanordnung entbindet die nicht zur Dienstpflicht eingeteilten Apotheken, auch wenn die gesetzessystematische Verknüpfung von Ladenschlussrecht und der Apothekenbetriebsordnung nicht mehr ausdrücklich normiert ist, in Bayern nach wie vor zugleich von der Pflicht zur ständigen Dienstbereitschaft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO. Dies ergibt sich bereits im Wege der Auslegung. Denn es ist nicht anzunehmen, dass die bundesrechtliche Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO von dem Apothekenbetreiber eine Öffnung verlangt, die auf der Grundlage des - ebenfalls dem Bundesrecht zugehörenden - Norm des § 4 Abs. 2 LadSchlG untersagt ist. In diesem Sinne lässt sich auch die Begründung der Vierten Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung verstehen. Danach wurde der Verweis auf § 4 Abs. 2 LadSchlG lediglich gestrichen, weil er nicht mehr für alle Bundesländer relevant ist (vgl. BR-Drs. 61/12 S. 57; vgl. auch Cyran/Rotta, ApBetrO, Stand: Januar 2018, § 23 Rn. 7). Dies lässt nicht erkennen, dass der Verordnungsgeber in der Apothekenbetriebsordnung nunmehr eine abschließende Regelung treffen und, soweit noch relevant, dem bisher geltenden Zusammenwirken von Schließungsanordnungen nach § 4 Abs. 2 LadSchlG und § 23 ApBetrO (vgl. dazu BVerwG, U.v. 16.2.1989 - BVerwG 3 C 35/86 - NJW 1990, 787 = juris Rn. 29; BVerwG, U.v. 26.5.2011 - 3 C 21/10 - NVwZ-RR 2011, 819 = juris Rn. 13), die Grundlage entziehen wollte (vgl. auch VG München, U.v. 23.5.2013 - M 16 K 12.4912 - juris Rn. 14; VG Regensburg, U.v. 27.11.2017 - RO 5 K 13.1861 - beck-online; VG Ansbach, U.v. 12.10.2016 - AN 4 K 16.120 - beck-online). Kompetenzrechtliche Probleme ergeben sich insoweit hier ebenso wenig wie solche der Zuständigkeit: Nach § 3 Abs. 3 ZustVAMÜB ist für den Vollzug von § 4 Abs. 2 LadSchlG sowie von § 23 ApBetrO die Landesapothekenkammer zuständig, soweit öffentliche Apotheken betroffen sind. Die Frage, ob eine Notdienstregelung, wie sie hier in Nummer II des angegriffenen Bescheids getroffen wurde, zugleich als Befreiungsverfügung nach § 23 ApBetrO verstanden werden kann (vgl. dazu Cyran/Rotta, ApBetrO, Stand: Januar 2018, § 23 Rn. 33) bedarf damit vorliegend keiner Erörterung.

bb) Davon ausgehend ist der konkludente (teilweise) Widerruf des Bescheids vom 21. Juli 1998 und der Allgemeinverfügung vom 12. Juni 2012 bzw. deren inhaltliche Zurücknahme durch die entsprechenden (Widerrufs-)Vorbehalte gedeckt. Dass die beiden Verwaltungsakte jeweils mit einem (Widerrufs-)Vorbehalt versehen wurden, begegnet dabei keinen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts legen Sinn, Zweck und Maßstab einer (Not-)Dienstanordnung nahe, dass es sich dabei um einen Verwaltungsakt handelt, dem seiner Natur nach die Widerruflichkeit immanent ist (vgl. BVerwG, U.v. 14. 12.1989 - 3 C 30.87 - NJW 1991, 766 = juris Rn. 15); im Übrigen wäre die Rechtmäßigkeit des Vorbehalts unerheblich für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs (vgl. BVerwG, a.a.O.).

cc) Die Antragsgegnerin hat von ihrer Widerrufsbefugnis auch fehlerfrei Gebrauch gemacht und eine Neuregelung vorgenommen, die inhaltlich den Anforderungen des § 4 Abs. 2 LadSchlG genügt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Nach § 4 Abs. 2 LadSchlG liegt es nicht im Ermessen der Behörde, ob sie tätig wird, wenn die Grundvoraussetzungen der Norm vorliegen. Vielmehr hat sie eine Regelung zu treffen, wenn in einer Gemeinde oder in benachbarten Gemeinden mehrere Apotheken vorhanden sind. Welchen Inhalt diese Anordnung dann hat, ist jedoch in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellt. Dabei muss die Behörde unter Wahrung der Wettbewerbsgleichheit zwischen den Apotheken die Arbeitsschutzinteressen des Apothekenpersonals und das Versorgungsinteresse der Bevölkerung gegeneinander abwägen. Weder kann die Bevölkerung eine in jeder Hinsicht bequeme Arzneimittelversorgung verlangen noch das Apothekenpersonal einen uneingeschränkten Arbeitsschutz. Bei der Abwägung hat die Behörde die örtliche Situation zu berücksichtigen, d.h. die Zahl der für eine Notdienstregelung in Betracht kommenden Apotheken, die Entfernung zwischen der dienstbereiten Apotheke und den notfalls zu versorgenden Apothekenkunden sowie die Verkehrsverhältnisse und die öffentlichen Verkehrsbedingungen. Da die widerstreitenden Interessen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen sind, kann das Interesse der Bevölkerung an kurzen Wegen zur dienstbereiten Apotheke umso eher berücksichtigt werden, je mehr Apotheken von der Regelung erfasst werden und je geringer damit die Belastung des Apothekenpersonals der einzelnen Apotheke ist. Die Bevölkerung muss umgekehrt um so mehr Abstriche an einer bequemen Arzneimittelversorgung hinnehmen, je weniger Apotheken nach den örtlichen Verhältnissen zu einer einheitlichen Notdienstregelung herangezogen werden können. In keinem Falle aber darf die Notdienstregelung dazu führen, dass sich im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse die Bevölkerung außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten nicht mehr in zumutbarer Weise mit Arzneimitteln versorgen kann. Damit sind zugleich die äußersten Grenzen abgesteckt, innerhalb deren sich eine rechtmäßige Ermessensausübung bewegen kann (vgl. zu alldem BVerwG, U.v. 16.2.1989 - BVerwG 3 C 35/86 - NJW 1990, 787 = juris Rn. 28 ff.; BVerwG, U.v. 14.12.1989 - 3 C 30/87 - NJW 1991, 766 = juris Rn. 17).

Das Gericht überprüft dabei lediglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, aus einer Vielzahl möglicher Problemlösungen eine auszuwählen, soweit sich nicht allein diese eine Lösung als die einzig richtige aufdrängt. Bei einer wie vorliegend vielschichtigen Abwägung unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse kann nicht nur eine Rechtsfolge zwingend sein, die dann von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang nachprüfbar wäre und ggf. durch eine eigene Entscheidung des Gerichts ersetzt werden könnte (BVerwG, U. v. 16.2.1989 - 3 C 35/86, NJW 1990, 787 = juris Rn 31).

Nach diesen Maßstäben begegnet der angegriffene Bescheid keinen durchgreifenden Bedenken. Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen erkannt und ihre Ermessensentscheidung ausreichend begründet (Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG). Tragfähige Umstände, die eine Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensfehlgebrauch nahe legen könnten, sind von der Antragstellerin nicht vorgebracht und auch im Übrigen nicht erkennbar.

Die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen der durch die Schließung der …-Apotheke Mitte des Jahres 2018 veranlassten Überprüfung des bisherigen Notdienstmodells in Garmisch-Partenkirchen in nicht zu beanstandender Weise von dem Gedanken leiten lassen, grundsätzlich alle Apotheken in der Region Garmisch-Partenkirchen gleichermaßen in die Notdienstregelung einzubeziehen, soweit die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung hierdurch nicht gefährdet wird. Dies gebietet schon der Gedanke der Wettbewerbsgleichheit als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.2011 - 3 C 21/10 - NvwZ-RR 2011, 629 = juris Rn. 27; Pfeil/Pieck/Blume, ApBetrO, Stand: 17. Ergänzungslieferung 2017, § 23 Rn. 71 und 93; Cyran/Rotta, ApBetrO, Stand: Januar 2018, § 23 Rn. 38).

Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin angenommen, es sei Kunden aus Garmisch-Partenkirchen zumutbar, für die Inanspruchnahme des Notdienstes die …-Apotheke in … aufzusuchen, und umgekehrt Kunden aus Grainau, nach Garmisch-Partenkirchen zu fahren. In rechtlicher Hinsicht gilt insoweit: Welche Entfernung zur nächsten dienstbereiten Apotheke der Bevölkerung zuzumuten ist, lässt sich nur bei einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen, zu denen u.a. die Dichte der Besiedelung, örtliche Lebensgewohnheiten, die topographische Lage der Apotheke, die Straßenverhältnisse sowie die Verkehrsverbindungen gehören (vgl. Cyran/Rotta, ApBetrO, Stand: Januar 2018, § 23 Rn. 44 ff.; Pfeil/Pieck/Blume, ApBetrO, Stand: 17. Ergänzungslieferung 2017, § 23 Rn. 79 ff.). Als Richtwert wird dabei allgemein zu Grunde gelegt, dass eine Entfernung von mehr als 15 Kilometer zur nächsten dienstbereiten Apotheke für die Bevölkerung unzumutbar ist (vgl. VG Ansbach, U.v. 12.10.2016 - AN 4 K 16.120 - beck-online; BVerwG, U.v. 14.12.1989 - 3 C 30/87 - NJW 1991, 766 = juris Rn. 20). Angesichts der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse im ländlich strukturierten Raum, dem das (nördliche) Werdenfelser Land zuzuordnen ist, lässt es keinen Rechtsfehler erkennen, dass die Antragsgegnerin sich hier an diesem Richtwert orientiert und angenommen hat, auch bei einer Einbeziehung der …-Apotheke in … in den Notdienst werde die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung Garmisch-Partenkirchens sicher gestellt. Die Ortskerne von Garmisch-Partenkirchen und Untergreinau liegen nur etwa sechs Kilometer auseinander. Im Übrigen führte, selbst wenn man entgegen der Ansicht der Kammer das Ermessen der Antragstellerin wegen gewisser Erschwernisse, die die Neuregelung insbesondere mit Blick auf den öffentlichen Nahverkehr (trotz Anbindung an den sog. Eibseebus) für die Arzneimittelversorgung der Garmischer Bevölkerung mit sich bringt, überschritten sähe, dies wohl nicht zu einer Verletzung des subjektiven Rechts der Antragstellerin auf eine gerechte Verteilung der Notdienste und auf Berücksichtigung ihrer Belange (vgl. dazu VG Ansbach, U.v. 12.10.2016 - AN 4 K 16.120 - beck-online; zur Bedeutung des öffentlichen Nahverkehrs im ländlichen Raum vgl. auch VG Sigmaringen, U.v. 25.10.2005 - 9 K 284/04 - juris Rn. 25).

Die Belange der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zutreffend erfasst und nicht fehlgewichtet.

Die Antragsgegnerin hat insoweit zunächst ohne Rechtsfehler zu Grunde gelegt, das Vertrauen der Antragstellerin auf den Fortbestand der bisherigen Regelung sei angesichts des genannten Widerrufsvorbehalts nicht schutzwürdig. Dazu führt sie zu Recht auch sinngemäß aus, dass Regelungen zur Dienstbereitschaft ihrer Natur nach Veränderungen der zu Grunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden können und müssen; dies ist dem mit dem Berufsrecht vertrauten Apotheker auch erkennbar (vgl. BayVGH, U.v. 27.12.1985 - 22 B 81 A.117 - NJW 1986, 1564/1566).

Soweit die Antragsgegnerin vor Erlass des angegriffenen Bescheids keine Ermittlungen zur Wirtschaftskraft und Personalausstattung der betroffenen Apotheken vorgenommen und bei der Heranziehung zum Notdienst keine Differenzierungen insoweit getroffen hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die grundsätzlich ständige Dienstbereitschaft gehört zu den berufstypischen Pflichten des Apothekenbetreibers (vgl. Thür. OVG, U.v. 27.4.2010 - 3 KO 783/07 - juris Rn. 47; VGH BW, B.v. 16.9.1993 - 9 S 1856/93 - juris Rn. 3; Pfeil/Pieck/Blume, ApBetrO, Stand: 17. Ergänzungslieferung 2017, § 23 Rn. 1 ff.) und damit zu den allgemeinen Bedingungen des Wettbewerbs. Die Gestaltung des Notdienstes soll die Wettbewerbsbedingungen zwischen den Apotheken vor diesem Hintergrund nicht verändern, sondern vielmehr darauf angelegt sein, die Belastungen und Nachteile, die der Notdienst mit sich bringt, möglichst gleichmäßig - und damit wettbewerbsneutral - auf alle Apotheken zu verteilen (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.2011 - 3 C 21/10 - NvwZ-RR 2011, 629 = juris Rn. 27). Danach wird selbst dem Inhaber einer sog. Einmann-Apotheke zugemutet, den Bereitschaftsdienst ggf. allein wahrzunehmen (vgl. Pfeil/Pieck/Blume, ApBetrO, Stand: 17. Ergänzungslieferung 2017, § 23 Rn. 6).

Im Übrigen ist, ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankommt, aber auch nicht ersichtlich, dass die mit der Neuregelung verbundenen Nachteile für die Antragstellerin personell nicht aufzufangen wären. Auf der Grundlage des angegriffenen Bescheids und der Allgemeinverfügung vom 12. Juni 2012 ergeben sich für die …-Apotheke Pflichtöffnungszeiten von 35,5 Stunden. Dazu kommt, je nach Lage der Notdienste, noch eine Dienstbereitschaftszeit - während der Einteilung zum Notdienst - von höchstens 24 Stunden (an einem Sonn- oder Feiertag). Daraus folgt eine Öffnungszeit von maximal rund 60 Stunden in der Woche. Wie in dem Erörterungstermin angesprochen wurde, kann diese Zeit unter gewöhnlichen Umständen von der Antragstellerin und der mit 26 Stunden in der Woche angestellten approbierten Apothekerin abgedeckt werden (zur Wahrnehmung der Dienstbereitschaft durch approbierte Apotheker vgl. Cyran/Rotta, ApBetrO, Stand: Januar 2018, § 23 Rn. 95). Für Zeiten von Urlaub, Krankheit und sonstigen Personalengpässen hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise auf verschiedene Möglichkeiten, u.a. des Notdiensttausches und der Befreiung im Einzelfall hingewiesen. Im Übrigen erscheint der Turnus mit neun teilnehmenden Apotheken im Vergleich mit anderen in der Rechtsprechung gebilligten Modellen relativ groß; daraus ergibt sich für die Antragstellerin eine Belastung von rund 40 Notdiensten im Jahr.

Dass die Einbeziehung in den Notdienst betriebliche Änderungen von der Antragstellerin verlangt, hat die Antragsgegnerin berücksichtigt und die Einbeziehung in den Notdienstkreis deshalb ohne Ermessensfehler (erst) ab dem Januar 2019 vorgenommen. Eine weitergehende Karenzzeit musste sie der Antragstellerin auch insoweit nicht einräumen, als diese die Absicht zur Aufgabe bzw. zum Verkauf der Apotheke geäußert hat. Dagegen sprechen schon die Rücksicht auf die anderen an der Notdienstregelung beteiligten Apotheken sowie auch der von der Antragstellerin genannte recht lange und ungewisse zeitliche Horizont.

Hinsichtlich der räumlichen Ausstattung hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass die Apotheke nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ApBetrO zwingend über ein Nachtdienstzimmer verfügen muss (vgl. dazu auch Cyran/Rotta, ApBetrO, Stand: Januar 2018, § 4 Rn. 94 ff.). Dass der diensthabende Apotheker ständig erreichbar sein muss - und insoweit eine Einrichtung der Apotheke mit Notdienstklingel und Notdienstklappe zweckmäßig sein dürfte - ist der Pflicht zur Dienstbereitschaft immanent (vgl. dazu Cyran/Rotta, ApBetrO, Stand: Januar 2018, § 23 Rn. 30).

Mit Blick auf die Pflicht zur Bevorratung hat die Antragsgegnerin gleichfalls ohne Ermessensfehler darauf verwiesen, dass sich deren Umfang aus § 15 ApBetrO ergibt. Es ist nicht ersichtlich, dass die angegriffene Notdienstregelung eine erhebliche Ausweitung erforderte oder die Antragstellerin unzumutbare Vorkehrungen treffen müsste, um sich auf die Verschreibungspraxis der Garmischer Ärzte einzustellen.

Schließlich ist, ohne dass es darauf noch erheblich ankäme, noch darauf hinzuweisen, dass die bisher geltende Sonderstellung der …-Apotheke wohl nur historisch und mit Blick auf den Standpunkt der Garmischer Apotheker, die dortige Bevölkerung solle möglichst durch zentral in ihrem Markt gelegene Apotheken versorgt werden, zu erklären ist. Die bisherigen Öffnungszeiten der …-Apotheke, insbesondere die tägliche Öffnung am Sonntag für jeweils eine Stunde, kamen dem Interesse der Bevölkerung Grainaus sicherlich entgegen und erforderten zugleich einen beachtlichen Einsatz der Antragstellerin. Gleichwohl kann die bisherige Dienstbereitschaftszeit der …apotheke die Arzneimittelversorgung Grainaus nicht umfassend sicherstellen. Das bisherige Modell setzt damit zwingend voraus, dass die Grainauer Bevölkerung im Notfall außerhalb der Öffnungszeiten der …-Apotheke ohne weiteres eine Apotheke in Garmisch-Partenkirchen aufsuchen konnte. Wenn die …-Apotheke hingegen eine typische Landapotheke wäre, die sich aufgrund ihrer Entfernung keinem Notdienstverbund zuordnen ließe, müsste ihr zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung Grainaus aller Voraussicht nach eine Dienstbereitschaft auferlegt werden, die erheblich über die Dienstbereitschaft der an einer wechselnden Dienstbereitschaft teilnehmenden Apotheken hinausginge (vgl. Pfeil/Pieck/Blume, ApBetrO, Stand: 17. Ergänzungslieferung 2017, § 23 Rn. 67, 121 ff; Cyran/Rotta, ApBetrO, Stand: Januar 2018, § 23 Rn. 41).

Soweit die Antragstellerin schließlich eine Einbeziehung der Apotheken in Mittenwald, Krün und Farchant in den Notdienstkreis Garmisch-Partenkirchen - zur Vergrößerung des dortigen Turnus - angeregt hat, lässt der Verweis der Antragstellerin auf die Überschreitung der zumutbaren Entfernungen (im Falle Mittenwalds und Krüns) sowie auf das Interesse der in diesen Notdienstverbünden verbleibenden Apotheken, die bei einer Herauslösung der genannten Apotheken öfter Notdienst leisten müssten, keinen Rechtsfehler erkennen.

b) Schließlich wäre der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO selbst dann, wenn die Erfolgsaussichten nicht als hinreichend sicher zu beurteilen wären, dennoch im Wege einer Interessenabwägung abzulehnen. Ohne die sofortige Vollziehbarkeit der Nummern I und II des Bescheidstenors stünde ab dem 1. Januar 2019 an den Tagen, an denen nach der angegriffenen Regelung die …-Apotheke zur Dienstbereitschaft eingeteilt ist, keine Apotheke zur Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zur Verfügung. Denn die Übergangsregelung vom 22. Mai 2018 ist bis zum 31. Dezember 2018 befristet. Wird zusätzlich in den Blick genommen, dass die Antragsgegnerin insoweit den Garmischer Apotheken auferlegen könnte, die durch die Schließung der …-Apotheke entstandene Lücke - wie bisher - einstweilen allein aufzufangen, fällt eine Abwägung der Interessen der Antragstellerin mit denen der Apothekenbetreiber in Garmisch-Partenkirchen zu Gunsten der letztgenannten aus, zumal diese schon bislang erheblich durch die Notdienste belastet werden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Im Eilverfahren ist der Streitwert von Euro 5.000,00 dabei um die Hälfte zu reduzieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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Verordnung über den Betrieb von Apotheken


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(1) Die Betriebsräume müssen nach Art, Größe, Zahl, Lage und Einrichtung geeignet sein, einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb, insbesondere die einwandfreie Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verpackung sowie eine ordnungsgemäße Abgabe von

Apothekenbetriebsordnung - ApoBetrO 1987 | § 23 Dienstbereitschaft


(1) Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Die zuständige Behörde befreit einen Teil der Apotheken ganz oder teilweise zu folgenden Zeiten von der Pflicht zur Dienstbereitschaft:1.montags bis sonnabends von 0:00 Uhr bis 8:00 Uh

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Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein: 1. an Sonn- und Feiertagen,2. montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,3. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr u

Gesetz über den Ladenschluß - LadSchlG | § 4 Apotheken


(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Apotheken an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpfleg

Apothekenbetriebsordnung - ApoBetrO 1987 | § 15 Vorratshaltung


(1) Der Apothekenleiter hat die Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendig sind, in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschn

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Dez. 2018 - M 16 S 18.5013 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Apotheken an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Die zuständige Behörde befreit einen Teil der Apotheken ganz oder teilweise zu folgenden Zeiten von der Pflicht zur Dienstbereitschaft:

1.
montags bis sonnabends von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr,
2.
montags bis freitags von 18:30 Uhr bis 24:00 Uhr,
3.
sonnabends von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
4.
am 24. und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
5.
sonntags und an gesetzlichen Feiertagen.

(2) Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.

(3) Während der Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 genügt es zur Gewährleistung der Dienstbereitschaft, wenn sich der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhält und jederzeit erreichbar ist. Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen einen Apothekenleiter auf Antrag von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, wenn der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person jederzeit erreichbar und die Arzneimittelversorgung in einer für den Kunden zumutbaren Weise sichergestellt ist.

(5) An nicht dienstbereiten Apotheken ist für Patienten oder andere Kunden an deutlich sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken anzubringen.

(6) Apotheken, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgen, haben unbeschadet der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 mit dem Träger des Krankenhauses eine Dienstbereitschaftsregelung zu treffen, die die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses und Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem eine neue Notdienstregelung für die Apotheken in A., B., C. und D. getroffen wurde.

Die Klägerin betreibt die Stadt-Apotheke in C. Diese Apotheke bildet seit dem 5.11.1998 eine Notdienstgemeinschaft mit einer weiteren Apotheke in C., einer Apotheke in D., zwei Apotheken in B. und zwei Apotheken in A. Mit Bescheid vom 5.11.1998 ordnete die Beklagte einen 7er-Notdienst-Turnus im wöchentlichen Wechsel zwischen den sieben Apotheken an.

Auf Antrag der Klägerin vom 21.7.1999 stellte die Beklagte den 7er-Turnus mit Bescheid vom 4.10.1999 auf einen täglichen Wechsel um, wobei bei jedem Durchlauf eine Apotheke übersprungen wurde.

Mit Schreiben vom 9.11.2010 beantragte die Klägerin eine Erweiterung des Notdienstbezirks durch die Apotheken in E., F. und G. Mit Schreiben vom 23.11.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass dem Vorschlag nicht näher getreten werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einer Entscheidung vom 14.12.1989 (Az. 3 C 30/87, NJW 1991, 766) festgestellt, dass die für die Dienstbereitschaftsanordnung zuständige Stelle bemüht sein müsse, unter Berücksichtigung der jeweiligen Entfernungen, Verkehrsverhältnisse und Verkehrsanbindungen sowie des städtischen oder ländlichen Charakters eines Gebietes, möglichst viele Apotheken einer Gemeinde oder benachbarter Gemeinden zu einer wechselseitigen Dienstbereitschaftsregelung zusammen zu fassen. Das Bundesverwaltungsgericht habe es dabei als gerade noch zumutbar angesehen, wenn einem Apothekenkunden in einer Entfernung von max. 13 km eine dienstbereite Apotheke zur Verfügung stehe. Die Beklagte habe es bei der bestehenden Einteilung im 7er-Turnus aufgrund des ihr eingeräumten Ermessens gerade noch als vertretbar angesehen, dass die Entfernung D.-C. 15,4 km betrage und die zwischen D.-A. 16,74 km. Eine Dienstkreiserweiterung wie von der Klägerin vorgeschlagen würde folgende Entfernungen im Notdienst mit sich bringen:

B.

C.

D.

A.

F.

21,71 km

15,15 km

28,81 km

12,23 km

E.

21,56 km

13,82 km

29,32 km

19,70 km

G.

24,96 km

17,22 km

32,72 km

23,10 km

Bei diesen Entfernungen sei eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung nicht mehr gewährleistet, weshalb eine diesbezügliche Anordnung nicht erlassen werden könne.

Darüber hinaus sei seitens der Beklagten die Möglichkeit eines Zusammenschlusses mit anderen umliegenden Dienstkreisen bzw. Apotheken überprüft worden. Auch hier sei festgestellt worden, dass aufgrund der Kilometerüberschreitungen keine Turnuserhöhung möglich sei.

Mit Schreiben vom 25.9.2013 teilte der Inhaber der Markt-Apotheke in D. der Beklagten mit, dass er seine Apotheke am 31.12.2013 schließen werde. Die übrigen Apotheken des Notdienstbereiches sprachen sich gegenüber der Beklagten für die Beibehaltung des täglichen Dienstwechsels aus. Zugleich regten sie an, die Möglichkeit einer Kooperation mit einem benachbarten Notdienstbereich zu prüfen, um die Zahl der Notdienste für die einzelnen Apotheken zu reduzieren.

Daraufhin ordnete die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 7.10.2013 ab dem 1.1.2014 eine Notdienstregelung für die Apotheken in C., B. und A. im 6er-Turnus mit täglichem Wechsel an. Die 6 verbleibenden Apotheken wurden in 6 Gruppen eingeteilt, wobei bei jedem Gruppendurchlauf jeweils eine Gruppe übersprungen werden soll. Die Beklagte habe eine Dienstkreiserweiterung überprüft. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit als für die Beklagte zuständige Rechts- und Fachaufsichtsbehörde gehe in einem Schreiben vom 24.1.2011 davon aus, dass einem Apothekenkunden in einer Entfernung von 15 km eine dienstbereite Apotheke zur Verfügung stehen müsse. Die vor diesem Hintergrund durchgeführte Überprüfung habe ergeben, dass jede vorstellbare Änderung der Dienstkreise entweder zu keiner Erhöhung des nach der Schließung der Markt-Apotheke, D. resultierenden 6er-Turnus führen würde oder zu Entfernungen der Patienten zur nächsten dienstbereiten Apotheke, die nicht mehr hingenommen werden könnten. Auch unter Berücksichtigung des der Beklagten eingeräumten Ermessens sei deshalb eine Dienstkreisänderung nicht möglich gewesen. Die Regelung der Dienstbereitschaft erfolge nach § 4 Abs. 2 LadSchlG. Danach habe die Beklagte für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein müsse. Die jeweils nicht geschlossenen Apotheken müssten gemäß § 23 Abs. 1 ApBetrO ständig dienstbereit sein.

Am Montag, den 11.11.2013, ließ die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 7.10.2013 erheben, der ihr am 11.10.2013 zugestellt worden sei. Ein Vermerk über die Aufgabe des Bescheides zur Post findet sich nicht in den Akten der Beklagten.

Die angegriffene Regelung bedeute, dass jeder Apotheker nun 60 Dienste pro Jahr ableisten müsse. Keinem Apotheker sei es so möglich, eine oder zwei Wochen am Stück Erholungsurlaub zu nehmen. Die Notdienstregelung sei unverhältnismäßig. Es sei möglich gewesen, durch eine Abweichung von der zumutbaren Entfernung von 15 Kilometern, eine Regelung zu treffen, die die Interessen der Apotheker angemessen berücksichtige, ohne dass dadurch die Arzneimittelversorgung beeinträchtigt werde. Die physische und psychische Belastung der Apotheker durch die hohe Frequenz an Diensten sei im Rahmen der Ermessensausübung nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Die Beklagte sei die einzige Apothekerkammer, die von einer zumutbaren Entfernung für Apothekenkunden von 15 km ausgehe. Andere Kammern würden mittlerweile von einer Entfernung von 20 km bis 25 km ausgehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass in ländlichen Gebieten jeder Haushalt über ein Kraftfahrzeug verfüge. Ferner würden in ländlichen Gebieten keine Ärzte mehr praktizieren, die ihre Praxen außerhalb der Kernzeiten geöffnet halten. Eine Notfallversorgung finde ohnehin nur noch in H. oder I. statt. Finde im Rahmen einer solchen Notfallbehandlung eine Verschreibung statt, so könne diese direkt in H. oder I. eingelöst werden.

Im Regelfall suche nicht mehr als ein Kunde pro Notdienst die Apotheke auf. Häufig würden dabei Arzneimittel verlangt, die keiner Behandlung eines Notfalles dienen würden. Viele Kunden seien einfach bequem und würden Produkte, deren Besorgung sie vergessen hätten, während des Notdienstes holen.

Schließlich habe die Beklagte bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, dass der Notdienstbezirk unmittelbar räumlich an einen der größten Truppenübungsplätze Deutschlands angrenze, der eine Ausdehnung von ca. 10 km in der Breite und ca. 20 km in der Länge aufweise. In diesem Bereich würden keine Menschen leben, weshalb auch dieser Umstand bei der Entscheidung über die Einteilung der Dienstbezirke habe berücksichtigt werden müssen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7.10.2013 zu verpflichten, über die Notdienstregelung für die Apotheken in C. und Umgebung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte sei durchgängig bestrebt gewesen, eine Notdienstregelung zu treffen, die die Apotheken bei Wahrung des gesetzlichen Auftrages einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu Notdienstzeiten möglichst wenig belaste. So sei es durch Neugründungen von Apotheken gelungen, den Turnus von 4 im Jahr 1987 auf 7 im Jahr 2013 zu erhöhen. In dem Dienstkreis der Klägerin seien während der Dienstbereitschaft über 18.000 Einwohner zu versorgen. Während der üblichen Ladenöffnungszeiten versorge demgegenüber eine Apotheke in Bayern lediglich 3.650 Einwohner. Eine weitere Ausdünnung der Dienstbereitschaft habe eine nicht mehr ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zur Folge.

Die Beklagte habe nach Mitteilung der bevorstehenden Schließung der Apotheke in D. nochmals überprüft, ob eine Änderung der Dienstkreise möglich sei. Aus der sich auf Blatt 225 der Akten befindlichen Entfernungs-Tabelle zeige es sich jedoch sehr deutlich, dass eine Neueinteilung der Dienstkreise nicht möglich gewesen sei. Schon die jetzige Einteilung führe zu einer Überschreitung der vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Entfernung von 13 km; denn die Entfernung von C. nach D. betrage 15,4 km und die von A. nach D. betrage sogar 16,74 km. Eine großräumigere Anordnung des Dienstkreises bedinge Entfernungen von bis zu mehr als 30 km.

Lediglich die Entfernungen zu den Apotheken in J. (13,09 km bis 17,07 km) und K. (18,56 km bis 21,42 km) würden auf den ersten Blick eine Erweiterung des Dienstkreises zulassen. Allerdings würden die Apotheken im dortigen Dienstkreis ebenfalls im 6er-Turnus Notdienst leisten. Würde man die Apotheken in J. und K. aus ihrem Dienstkreis herauslösen, so hätte dies zur Folge, dass die nördlich gelegenen Apotheken in L., M. und N. dann im 3er-Turnus Notdienst leisten müssten.

Die übrigen benachbarten Dienstkreise würden mit Ausnahme einiger weniger Einzelfälle selbst unter Berücksichtigung der eher ländlich geprägten Struktur und der Tatsache, dass in dieser Region die Bevölkerung in der Regel auch für die täglichen Besorgungen auf eigene Verkehrsmittel angewiesen sei, erhebliche Kilometerentfernungen zur dann dienstbereiten Apotheke aufweisen. Unter Abwägung der Interessen der betroffenen Apotheken mit dem Interesse der Bevölkerung an einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung sei eine Dienstkreiserweiterung nicht in Frage gekommen. Dabei habe auch berücksichtigt werden müssen, dass eine Herauslösung einzelner Apotheken aus ihren Dienstkreisen zu einer Verschlechterung des dort geltenden Turnus geführt hätte.

Zu bedenken sei schließlich, dass im Falle einer Aufhebung der Notdienstregelung die gesetzliche Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO eingreifen würde, woraus eine ständige Dienstbereitschaft der Apotheken resultieren würde.

Im Übrigen habe der Gesetzgeber mit dem Apothekennotdienst-Sicherstellungsgesetz (ANSG), welches zum 1.8.2013 in Kraft getreten sei, dem Umstand, dass „Landapotheken“ verhältnismäßig häufiger zur Notdienstbereitschaft eingeteilt würden, Rechnung getragen. Über eine Notdienstpauschale erfolge insoweit ein finanzieller Ausgleich für Apotheken, die häufig Notdienst leisten müssten.

Mit der Entscheidung, eine Apotheke betreiben zu wollen, habe sich die Klägerin auch über ihre damit verbundenen Verpflichtungen im Klaren sein müssen. Im Übrigen sei es die Klägerin selbst gewesen, die im Jahr 1999 einen Wechsel vom wöchentlichen Notdienst-Turnus auf einen täglichen Wechsel angeregt habe. Der tägliche Wechsel führe auch nicht dazu, dass die Klägerin keinen Erholungsurlaub mehr nehmen könne; denn insoweit bestehe die Möglichkeit eines Diensttausches, der von anderen Kolleginnen und Kollegen auch entsprechend genutzt werde.

Soweit die Klägerin behaupte, andere Apothekerkammern würden von einer zumutbaren Entfernung von 20 km bis 25 km ausgehen, so sei darauf hinzuweisen, dass Ausgangspunkt dieser Entfernungsmessung der Abstand zweier dienstbereiten Apotheken sei. Die Beklagte lege ihrer Entfernungsmessung jedoch die Wegstrecke des Patienten zur nächsten dienstbereiten Apotheke zugrunde. Die von der Klägerin zugrunde gelegten 25 km würden somit auf Bayern bezogen eine Entfernung zum Patienten von nur 12,5 km entsprechen.

Sollte das Argument der Klägerin zutreffen, wonach in ländlichen Bereichen kaum noch Ärzte außerhalb der üblichen Geschäftszeiten praktizieren, so spreche dies sogar für eine Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Arzneimittelversorgung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten. Die Apotheke diene nämlich hilfsbedürftigen Personen als Anlaufstelle, um in Gesundheitsfragen betreut und beraten zu werden. Deshalb könne auch nicht behauptet werden, es liege kein Notfall vor, wenn ein Patient ohne Rezept zum Notdienst komme. Das apothekenpflichtige Arzneimittelsortiment der Apotheke müsse Patienten auch außerhalb der Ladenöffnungszeiten zur Selbstmedikation bei gesundheitlichen Problemen zur Verfügung stehen.

Schließlich habe die Beklagte bei ihrer Entscheidung auch die geographischen Besonderheiten der Region berücksichtigt. Da aufgrund des nahe gelegenen Truppenübungsplatzes von dieser Region keine Nachfrage produziert werde, andererseits sich dort aber auch keine Apotheke befinde, liege es auf der Hand, dass der Rand des Truppenübungsplatzes zwingend die Grenze eines Notdienstbezirks sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2013, sowie auf die Akten der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, weil die Klägerin durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt ist. Sie hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Notdienstregelung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden. In den Akten der Beklagten findet sich kein Vermerk über den Zeitpunkt der Aufgabe des streitgegenständlichen Bescheids zur Post. Dementsprechend muss davon ausgegangen werden, dass der Bescheid vom 7.10.2013 der Klägerin - wie von ihr angegeben - tatsächlich am 11.10.2013 zugegangen ist, was von der Beklagten auch nicht bestritten wird. Die Klageerhebung am Montag, den 11.11.2013, war somit fristgemäß, §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Altern. 1 BGB.

Rechtsgrundlage für die von der Beklagten getroffenen Regelung über die Dienstbereitschaft der Apotheken im streitgegenständlichen Dienstkreis, die zugleich einen Widerruf der Dienstbereitschaftsregelung im Bescheid vom 4.10.1999 enthält, ist § 4 Abs. 2 LadSchlG. Diese Vorschrift regelt eine Ausnahme zu § 23 Abs. 1 ApBetrO, wonach Apotheken zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet sind. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LadSchlG hat die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. Diese Vorschrift gilt in Bayern trotz Wegfalls der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich des Ladenschlussrechts durch Gesetz vom 28.8.2006 (BGBl. I S. 2034) und der damit einhergehenden ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder gemäß Art. 125a Abs. 1 GG als Bundesrecht fort, da Bayern bisher von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat (ausführlich dazu: VG Münchenvom 23.5.2013, Az. M 16 K 12.4912 ).

Die Zuständigkeit der Beklagten zum Erlass einer Regelung über die Dienstbereitschaft ergibt sich aus § 3 Abs. 3 der seit dem1.10.2013 geltenden Arzeimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung (ZustVAMÜB) vom 8.9.2013 (GVBl. 2013, 586).

Durch die Anordnung der neuen Notdienstregelung vom 7.10.2013 hat die Beklagte zugleich die Notdienstregelung vom 4.10.1999 widerrufen. Damit hat sie einen Verwaltungsakt beseitigt, der die grundsätzlich zur uneingeschränkten Dienstbereitschaft verpflichtete Klägerin begünstigte. Da jedoch der Vorgängerbescheid vom 4.10.1999 in Ziffer V. einen Widerrufsvorbehalt enthielt, konnte die Regelung ohne Weiteres nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG widerrufen werden.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach Sinn, Zweck und Maßstab einer Notdienstanordnung die Frage nahelegen würden, ob es sich dabei nicht ohnehin um einen Verwaltungsakt handelt, dem seiner Natur nach die Widerruflichkeit immanent ist, so dass es möglicherweise überhaupt keines besonderen ausdrücklichen Widerrufsvorbehalts bedarf (BVerwG vom 14.12.1989, NJW 1991, 766). Im vorliegenden Fall schloss eine Apotheke im Dienstkreis der Klägerin, weshalb es unumgänglich war, die Dienstbereitschaft der verbleibenden Apotheken neu zu regeln, um die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen.

Hinsichtlich der Ausgestaltung der Anordnung der Dienstbereitschaft im Einzelfall steht der Beklagten nach § 4 Abs. 2 LadSchlG ein sehr weites Auswahlermessen zu. Die Beklagte muss bei der Anordnung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG in Ausübung ihres Ermessens unter Wahrung der Wettbewerbsgleichheit zwischen den Apotheken die Arbeitsschutzinteressen des Apothekenpersonals einerseits und das Interesse der Bevölkerung an der Arzneimittelversorgung andererseits gegeneinander abwägen. Weder kann die Bevölkerung eine in jeder Hinsicht bequeme Arzneimittelversorgung verlangen, noch das Apothekenpersonal einen uneingeschränkten Arbeitsschutz. Bei der Abwägung hat die Behörde die örtliche Situation zu berücksichtigen, d. h. die Zahl, der für eine Notdienstregelung in Betracht kommenden Apotheken, die Entfernung zwischen der dienstbereiten Apotheke und den notfalls zu versorgenden Apothekenkunden sowie die Verkehrsverhältnisse und die öffentlichen Verkehrsbedingungen. Da die widerstreitenden Interessen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen sind, kann das Interesse der Bevölkerung an kurzen Wegen zur dienstbereiten Apotheke umso eher berücksichtigt werden, je mehr Apotheken von der Regelung erfasst werden und je geringer damit die Belastung des Apothekenpersonals der einzelnen Apotheke ist. Die Bevölkerung muss umgekehrt umso mehr Abstriche an einer bequemen Arzneimittelversorgung hinnehmen, je weniger Apotheken nach den örtlichen Verhältnissen zu einer einheitlichen Notdienstregelung herangezogen werden können. In keinem Fall aber darf die Notdienstregelung dazu führen, dass sich im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse die Bevölkerung außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten nicht mehr in zumutbarer Weise mit Arzneimitteln versorgen kann. Damit sind zugleich die äußersten Grenzen abgesteckt, innerhalb deren sich eine rechtmäßige Ermessensausübung bewegen kann (so ausdrücklich: BVerwG vom 14.12.1989, NJW 1991, 766).

Ist Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung eine Ermessensentscheidung, so kann das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO ausschließlich überprüfen, ob die zuständige Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob sie vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts, aus einer Vielzahl möglicher Problemlösungen eine auszuwählen, soweit sich nicht allein diese eine Lösung als die einzige richtige aufdrängt. Bei einer wie vorliegend vielschichtigen Abwägung unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse kann nicht nur eine Rechtsfolge zwingend sein, die dann von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang nachprüfbar wäre und ggfs. durch eine eigene Entscheidung des Gerichts ersetzt werden könnte (VG München vom 23.5.2013, Az. M 16 K 12.4912 unter Hinweis auf BVerwG vom 16.2.1989, NJW 1990, 787). Die Ermessenskontrolle des Gerichts beschränkt sich somit darauf, ob das Ermessen rechtmäßig, nicht auch, ob es zweckmäßig ausgeübt wurde. Ist dies der Fall, so hat die Beklagte den der Klägerin im Rahmen einer Entscheidung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG zustehenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung erfüllt, mit der Folge, dass die betroffene Regelung Bestand hat und die Klägerin keinen Anspruch Aufhebung der betroffenen Regelung und Neuentscheidung geltend machen kann.

So liegt der Fall hier.

Unter Zugrundelegung des eben dargestellten Maßstabs hat die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Zwar hat die Beklagte ihre Ermessenserwägungen im streitgegenständlichen Bescheid nur relativ knapp dargestellt. Sie hat insoweit ausgeführt, sie lege ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 24.1.2011 zugrunde, wonach von einer für den Kunden zumutbaren Entfernung von 15 km zur nächsten dienstbereiten Apotheke auszugehen sei. Die vor diesem Hintergrund durchgeführte Prüfung einer Dienstkreisänderung habe ergeben, dass jede vorstellbare Anbindung an benachbarte Dienstkreise entweder zu keiner Erhöhung des nach der Schließung der Marktapotheke in D. resultierenden Turnus führen würde oder in der Folge der Änderung Entfernungen der Patienten zur nächstgelegenen dienstbereiten Apotheke entstehen würden, die bei Weitem nicht den oben genannten Vorgaben entsprechen würden, so dass von einer nicht mehr ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung während der Dienstbereitschaft auszugehen sei. Auch unter Berücksichtigung des der Beklagten bei ihrer Entscheidung zugestandenen Ermessens sei daher eine Dienstkreisänderung nicht möglich gewesen.

Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Aus ihnen geht zunächst hervor, dass die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen auch tatsächlich ausgeübt hat. Auch wenn die Ausführungen im Bescheid relativ knapp sind, ergeben sich aus dem Vorbringen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren die Einzelheiten der von ihr angestellten Ermessenserwägungen. Insoweit liegt eine Ergänzung der Ermessenserwägungen vor, die nach § 114 Satz 2 VwGO zulässig ist. So hat die Beklagte bereits am 11.11.2010 aufgrund eines Antrags der Klägerin auf Erweiterung des Dienstkreises die Entfernungen aller Apotheken in den benachbarten Dienstkreisen zu den Patienten im Dienstkreis der Klägerin berechnet, um zu überprüfen, ob eine Einbeziehung anderer Apotheken in den Dienstkreis der Klägerin unter Zugrundelegung der Prämisse einer maximalen Anreise für die zu versorgende Bevölkerung von 15 km möglich sei. Aus der sich in den Akten der Beklagten auf S. 225 befindlichen Entfernungstabelle ergibt sich, dass unter Zugrundelegung dieser Prämisse in der Tat eine Erweiterung des Dienstkreises nicht in Frage kam. Diesen Umstand hat die Beklagte auch dem streitgegenständlichen Bescheid zugrunde gelegt.

Nach Auffassung der entscheidenden Kammer ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Zumutbarkeitsgrenze für die Bevölkerung, die sich außerhalb der üblichen Öffnungszeiten mit Arzneimitteln versorgen muss, mit einer Anreiseentfernung von 15 km angesetzt hat. Schon in seiner Entscheidung vom 14.12.1989 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass eine Entfernung von 14 bis 15 km zur nächsten geöffneten Apotheke für die Bevölkerung im ländlichen Bereich unzumutbar sei (NJW 1991, 766). Eine Regelung, die dem Kunden derartige Anfahrtswege zumute sei deshalb mit dem Interesse der Bevölkerung an einer zumutbaren Arzneimittelversorgung nicht mehr vereinbar.

Nachdem die Beklagte vorliegend sogar im Interesse der Apotheker und unter Berücksichtigung der örtlichen Situation Entfernungen von 15,4 km sowie 16,74 km noch für zumutbar gehalten hat, hat sie bei der von ihr getroffenen Regelung sogar die Interessen der betroffenen Apotheker stärker gewichtet, als vom Bundesverwaltungsgericht gefordert.

Die Beklagte hat darüber hinaus geprüft, ob die außerhalb des Dienstkreises liegenden Apotheken in J. und K. in den Dienstkreis der klägerischen Apotheke einbezogen werden könnten. Die Beklagte hat dies in erster Linie deshalb verneint, weil dann im Dienstkreis dieser Apotheken für die dort verbleibenden Apothekerinnen und Apotheker Notdienst im 3er-Turnus hätte angeordnet werden müssen. Diese Erwägung ist im Hinblick auf das der Beklagten eingeräumte Ermessen nicht zu beanstanden; denn es liegt auf der Hand, dass im Rahmen des von der Beklagten vorzunehmenden Interessenausgleichs auch die Interessen der Apothekerinnen und Apotheker in den Nachbardienstkreisen angemessen berücksichtigt werden müssen.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass eine Einbeziehung der beiden genannten Apotheken in den Dienstkreis der klägerischen Apotheke zu maximalen Anreisewegen für die Kunden, die sich mit Arzneimitteln versorgen wollen, bis zu 21,42 km führen würde. Diese Entfernung überschreitet die vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1989 statuierte Vorgabe bei Weitem, wonach die äußerste Grenze der der Bevölkerung Zumutbaren Entfernung weniger als 14 bis 15 km beträgt.

Aus Sicht der entscheidenden Kammer ist es auch nicht geboten, die für die Kunden zumutbaren Anreisewege aufgrund von möglicherweise veränderten Umstände auszudehnen. Soweit die Klägerin diesbezüglich vortragen lässt, die ständig zunehmende Belastung der Apotheker rechtfertige eine Ausdehnung der Anreisewege, so ist darauf hinzuweisen, dass eine Zunahme der Belastung der Apotheker im Dienstkreis der Klägerin in der Vergangenheit nicht festzustellen war. Die Apothekendichte hat sich seit 1987 erhöht. So mussten die Apotheken im C. noch im Jahr 1987 im 4er-Turnus im wöchentlichen Wechsel dienstbereit sein. Dieser Turnus konnte 1988 auf einen 5er-Zurnus, im Jahr 1990 auf einen 6er-Turnus und im Jahr 1991 auf einen 7er-Turnus im wöchentlichen Wechsel verringert werden. Ein täglicher Wechsel im 7er-Turnus wurde dann auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin im Jahr 1999 eingeführt. Diese Entwicklung zeigt sehr deutlich, dass die Belastung der einzelnen Apotheker seit dem Jahr 1987 zunächst stetig zurückgegangen ist. Die Schließung der Apotheke in D. hat somit seit langer Zeit erstmals dazu geführt, dass eine Verschlechterung der Dienstbereitschaftsregelung für die verbleibenden Apotheken eingetreten ist. Dieser Turnus ist gleichwohl noch wesentlich günstiger als der im Jahr 1987 geltende 4er-Turnus.

Soweit die Klägerin argumentiert, im ländlichen Bereich stagniere auch die Ärztedichte und die vorhandenen Ärzte würden außerhalb der üblichen Ladenöffnungszeiten ebenfalls geschlossen haben, weshalb in diesen Zeiten keine Verschreibungen anfallen würden, so führt auch dies nicht dazu, dass eine Überschreitung der der Beklagten gezogenen Ermessensgrenzen festgestellt werden kann. Einerseits ist insoweit festzustellen, dass es einen ärztlichen Notdienst gibt, der für ärztliche Notfälle jederzeit erreichbar ist. Andererseits geht es beim Apothekennotdienst nicht nur darum, Verschreibungen einzulösen. Vielmehr geht es generell um die Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Dazu zählt auch die Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Insoweit hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Apotheker auch eine beratende Funktion ausübt und als Ansprechpartner für Patienten fungiert, die sich unwohl fühlen und ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament zur Selbstmedikation erwerben wollen.

Auch der Umstand, den die Klägerin vorträgt, wonach im ländlichen Bereich jeder Haushalt über ein Kraftfahrzeug verfüge, führt nicht dazu, dass die zumutbare Entfernung der potentiellen Kunden zur nächsten dienstbereiten Apotheke im Vergleich zum Jahr 1989 im Interesse der betroffenen Apothekerinnen und Apotheker zwingend erhöht werden müsste. Insoweit mag bereits fraglich sein, ob die Verfügbarkeit von Kraftfahrzeugen heute tatsächlich höher ist, als zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Dies spielt aber im Ergebnis auch keine entscheidende Rolle. Maßgeblich für die anzusetzende maximale Entfernung zur nächsten dienstbereiten Apotheke ist nämlich nicht primär die Verfügbarkeit eigener Verkehrsmittel, sondern die Zumutbarkeit der Bewältigung der Wegstrecke. Dabei mutet man der Bevölkerung im ländlichen Bereich ohnehin schon eine weitere Anreise zu als in städtischen Bereichen. Bedenkt man zudem, dass der Fahrer womöglich selbst die behandlungsbedürftige Person ist, so liegt es auf der Hand, dass die Anfahrt umso beschwerlicher ist, je weiter die zurückzulegende Wegstrecke ist. Hinzu kommt, dass vor allem auch im Winter widrige Straßenverkehrsverhältnisse herrschen können. Nach alledem ist es aus Sicht der entscheidenden Kammer jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich die Beklagte im Hinblick auf die maximal zumutbare Wegstrecke nach wie vor an den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1989 orientiert.

Zuletzt ist eine Erhöhung des dem Kunden zumutbaren Anreiseweges auch nicht deshalb geboten, weil von anderen Apothekerkammern möglicherweise weitere Anfahrtswege akzeptiert werden. Diesbezüglich ist schon zu fragen, ob dies tatsächlich der Fall ist. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass zum Teil unterschiedliche Berechnungsmethoden angewendet werden. So legen manche Kammern ihren Notdienstregelungen zwar eine Entfernung von 25 km zugrunde, beziehen diese Entfernung aber auf die Wegstrecke zwischen zwei dienstbereiten Apotheken. Dies bedeutet aber, dass der Bevölkerung ein maximaler Anfahrtsweg von nur 12,5 km zugemutet wird.

Soweit die Klägerseite darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, Landesapothekerkammern in anderen Bundesländern würden planen, im Rahmen des Notdienstes weitere Anfahrtswege zu akzeptieren - in ... seien etwa 38 km in der Diskussion -, so ist auch damit keine fehlerhafte Ermessensausübung der Beklagten zu begründen. Im Gegenteil dürfte eine derartige Regelung nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang stehen, wonach sichergestellt sein muss, dass sich die Bevölkerung außerhalb der regulären Öffnungszeiten in zumutbarer Weise mit Arzneimitteln versorgen kann (BVerwG vom 14.12.1989, NJW 1990, 787).

Ferner darf aus Sicht des Gerichts auch nicht außer Acht gelassen werden - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - dass jeder Apothekerin und jedem Apotheker bei ihrer/seiner Berufswahl bewusst sein muss, dass der selbstständige Apothekerberuf durch die Verpflichtung, Notdienste leisten zu müssen, belastet ist. Diese Belastung wurde im Übrigen durch das Apothekennotdienst-Sicherstellungsgesetz vermindert, mit dem die §§ 18 bis 20a ApoG mit Wirkung vom 1.8.2013 in das Apothekengesetz eingefügt worden sind. Seitdem erhalten Apotheken, die Notdienst leisten, einen pauschalen Zuschuss aus dem Fonds zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken, der beim Deutschen Apothekerverband e. V. errichtet worden ist, und zwar unabhängig von der Inanspruchnahme des Notdienstes durch die Bevölkerung. Damit dürfte es den selbstständigen Apothekern in ländlichen Bereichen leichter möglich sein, den Notdienst zumindest teilweise durch angestellte Apotheker durchführen zu lassen, wodurch ihre eigene Inanspruchnahme vermindert wird (vgl. dazu auch die amtl. Begründung zum ANSG, BT-Drs. 17/13081 vom 16.4.2013). Ferner besteht die Möglichkeit des Notdiensttausches mit anderen Apotheken, so dass die Klägerin ohne Weiteres die Möglichkeit hat, längere Erholungsurlaube durchzuführen.

Nach alledem kann die Kammer keinen Ermessensfehlgebrauch der Beklagten erkennen, weshalb die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Apotheken an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:

1.
an Sonn- und Feiertagen,
2.
montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
3.
am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Apotheken an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

(1) Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Die zuständige Behörde befreit einen Teil der Apotheken ganz oder teilweise zu folgenden Zeiten von der Pflicht zur Dienstbereitschaft:

1.
montags bis sonnabends von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr,
2.
montags bis freitags von 18:30 Uhr bis 24:00 Uhr,
3.
sonnabends von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
4.
am 24. und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
5.
sonntags und an gesetzlichen Feiertagen.

(2) Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.

(3) Während der Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 genügt es zur Gewährleistung der Dienstbereitschaft, wenn sich der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhält und jederzeit erreichbar ist. Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen einen Apothekenleiter auf Antrag von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, wenn der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person jederzeit erreichbar und die Arzneimittelversorgung in einer für den Kunden zumutbaren Weise sichergestellt ist.

(5) An nicht dienstbereiten Apotheken ist für Patienten oder andere Kunden an deutlich sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken anzubringen.

(6) Apotheken, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgen, haben unbeschadet der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 mit dem Träger des Krankenhauses eine Dienstbereitschaftsregelung zu treffen, die die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses und Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet.

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Apotheken an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

(1) Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Die zuständige Behörde befreit einen Teil der Apotheken ganz oder teilweise zu folgenden Zeiten von der Pflicht zur Dienstbereitschaft:

1.
montags bis sonnabends von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr,
2.
montags bis freitags von 18:30 Uhr bis 24:00 Uhr,
3.
sonnabends von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
4.
am 24. und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
5.
sonntags und an gesetzlichen Feiertagen.

(2) Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.

(3) Während der Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 genügt es zur Gewährleistung der Dienstbereitschaft, wenn sich der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhält und jederzeit erreichbar ist. Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen einen Apothekenleiter auf Antrag von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, wenn der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person jederzeit erreichbar und die Arzneimittelversorgung in einer für den Kunden zumutbaren Weise sichergestellt ist.

(5) An nicht dienstbereiten Apotheken ist für Patienten oder andere Kunden an deutlich sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken anzubringen.

(6) Apotheken, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgen, haben unbeschadet der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 mit dem Träger des Krankenhauses eine Dienstbereitschaftsregelung zu treffen, die die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses und Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet.

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Apotheken an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

(1) Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Die zuständige Behörde befreit einen Teil der Apotheken ganz oder teilweise zu folgenden Zeiten von der Pflicht zur Dienstbereitschaft:

1.
montags bis sonnabends von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr,
2.
montags bis freitags von 18:30 Uhr bis 24:00 Uhr,
3.
sonnabends von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
4.
am 24. und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
5.
sonntags und an gesetzlichen Feiertagen.

(2) Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.

(3) Während der Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 genügt es zur Gewährleistung der Dienstbereitschaft, wenn sich der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhält und jederzeit erreichbar ist. Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen einen Apothekenleiter auf Antrag von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, wenn der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person jederzeit erreichbar und die Arzneimittelversorgung in einer für den Kunden zumutbaren Weise sichergestellt ist.

(5) An nicht dienstbereiten Apotheken ist für Patienten oder andere Kunden an deutlich sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken anzubringen.

(6) Apotheken, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgen, haben unbeschadet der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 mit dem Träger des Krankenhauses eine Dienstbereitschaftsregelung zu treffen, die die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses und Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet.

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt in G. eine Hauptapotheke und drei Filialapotheken, die ca. ein bis drei Kilometer voneinander entfernt liegen. Sämtliche Apotheken in G. nehmen reihum an dem außerhalb der üblichen Öffnungszeiten eingerichteten Notdienst teil, den die beklagte Apothekerkammer nach ihren Richtlinien über die Regelung der Dienstbereitschaft und der Schließzeiten der Apotheken anordnet. Eine zum Notdienst eingeteilte Apotheke muss von 8.00 Uhr bis 8.00 Uhr des Folgetages durchgehend dienstbereit sein. Für das Jahr 2006 gestattete die Beklagte dem Kläger, die Notdienste, zu denen seine Apotheken nach dem Notdienstplan eingeteilt waren, ausschließlich von einer seiner Filialapotheken, der Vitalis-Apotheke, wahrzunehmen.

2

Im August 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die seinen Apotheken obliegenden Notdienste künftig weiterhin ausschließlich in der Vitalis-Apotheke durchführen zu dürfen. Zur Begründung gab er an, dass diese Apotheke nur wenige Gehminuten vom ärztlichen Notdienst entfernt liege und deshalb nachts eine schnelle Erreichbarkeit für die Patienten gewährleistet sei. Außerdem sei ihm auf diese Weise eine breite Lagerhaltung häufig im Notdienst veräußerter Arzneimittel möglich.

3

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. Oktober 2006 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2006 zurück. Für die begehrte Übernahme der Verpflichtung zum Notdienst durch eine andere Apotheke fehle eine Rechtsgrundlage. § 23 Abs. 2 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) habe nur Einzelfälle im Blick, ermögliche aber keine dauerhaften Befreiungen. Außerdem liege ein berechtigter Grund im Sinne der Vorschrift nicht vor. Die Konzentration des Notdienstes auf bestimmte Apotheken begünstige eine unerwünschte Entwicklung hin zu Schwerpunktapotheken und gefährde die flächendeckende Arzneimittelversorgung. Auf die günstige Lage der Vitalis-Apotheke könne der Kläger sich nicht berufen, denn auch weniger günstig gelegene Apotheken seien zum Notdienst verpflichtet, um die gleichmäßige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung im Notdienstgebiet sicherzustellen. Selbst wenn sie berechtigt wäre, eine Apotheke aus betrieblichen Gründen auf Dauer vom Notdienst zu befreien, würde sie davon keinen Gebrauch machen, um Tendenzen zur Ausbildung von Apotheken zweiter Klasse entgegenzuwirken.

4

Der Kläger hat gegen die Ablehnung seines Antrags Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, dass an den "berechtigten Grund" im Sinne des § 23 Abs. 2 ApBetrO keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürften. Nachdem das Verbot, mehrere Apotheken zu betreiben, teilweise aufgehoben worden sei, müsse dieser Umstand auch bei der Anwendung des § 23 Abs. 2 ApBetrO berücksichtigt werden. Ein berechtigter Grund ergebe sich daraus, dass er bei der erstrebten Konzentrierung des Notdienstes auf eine seiner vier Apotheken wirtschaftlich günstigere Ergebnisse erzielen könne. Ein praktischer Vorteil liege auch darin, dass nur in einer der vier Apotheken ein Apotheker Notdienst zu leisten habe, was die Arbeitsorganisation insgesamt erleichtere. Eine Gefährdung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung könne ausgeschlossen werden.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Juni 2007 abgewiesen. Es fehle an einem berechtigten Grund im Sinne des § 23 Abs. 2 ApBetrO. Dafür genüge nicht, dass der Apotheker Filialapotheken betreibe. Entsprechendes gelte für betriebswirtschaftliche Gründe im Hinblick auf das vorzuhaltende Sortiment. Die Einführung von Filialapotheken habe nicht zu einer Ergänzung bzw. Änderung des § 23 Abs. 2 ApBetrO geführt. Angesichts des gesetzlichen Versorgungsauftrags müsse der Kläger mit jeder seiner Apotheken den Erfordernissen eines Notdienstes genügen.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Klägers teilweise stattgegeben und die Beklagte zu einer erneuten Bescheidung des Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 23 Abs. 2 ApBetrO seien erfüllt. Die erforderliche Sicherstellung der Arzneimittelversorgung durch eine andere Apotheke sei angesichts der geringen Entfernungen zwischen den Apotheken des Klägers gewährleistet. Es liege auch ein berechtigter Grund im Sinne des § 23 Abs. 2 ApBetrO vor. Ein solcher Grund sei hier erforderlich, weil der Notdienst an ganze Tage anknüpfe und sich somit auf Zeiträume erstrecke, die außerhalb der in § 23 Abs. 2 ApBetrO ausdrücklich genannten Zeiten lägen. Der Begriff des berechtigten Grundes sei im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG weit auszulegen und erfasse jedes persönliche oder betriebliche Interesse des Apothekers, sofern nicht der Zweck der Dienstbereitschaft entgegenstehe. Die grundsätzlich ständige Dienstbereitschaft gehöre zu den berufstypischen Pflichten des Apothekenbetreibers. Sie bezwecke, die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung auch zu den Tages- und Nachtzeiten sicherzustellen, in denen im Allgemeinen Arbeitsruhe herrsche. Die Regelungen über die Dienstbereitschaft unterlägen als solche keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Allerdings dürfe die Pflicht zur Dienstbereitschaft zu keinen unnötigen Belastungen führen. Es liege zwar nahe, dass ein berechtigter Grund für die Befreiung nicht bereits aus solchen Interessen abgeleitet werden könne, die typischerweise im Widerstreit zur Verpflichtung ständiger Dienstbereitschaft stünden. Das rechtfertige aber nicht, einen berechtigten Grund für eine Befreiung nur bei singulären Ereignissen anzunehmen. Vielmehr seien auch Umstände von nicht nur vorübergehender Dauer zu berücksichtigen. Dem stehe der Ausnahmecharakter der Vorschrift nicht entgegen. Die Entscheidung des Gesetzgebers gegen ein System von Schwerpunktapotheken werde bei einer Konzentration mehrerer Notdienstbereitschaften auf eine Apotheke nicht in Frage gestellt. Auch die gleichmäßige Einbeziehung aller Apotheken in die Dienstbereitschaftspflicht als Gebot des formalen Gleichheitssatzes stehe nicht entgegen. Das überkommene Leitbild des "Apothekers in seiner Apotheke" sei durch die Lockerung des Mehrbesitzverbotes gerade relativiert worden, um die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung zu erhöhen. Aus der Erfüllung des Tatbestands folge indes kein Anspruch des Klägers auf Erteilung der beantragten Befreiung; denn der Beklagten sei nach § 23 Abs. 2 ApBetrO Ermessen eingeräumt, das sie bislang in der Annahme, schon die Tatbestandsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, nicht ausgeübt habe. Die ansatzweisen Ermessenserwägungen in den ablehnenden Bescheiden genügten insoweit nicht.

7

Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 23 ApBetrO. Die Norm biete keine Grundlage für eine dauerhafte Verlagerung des Notdienstes auf eine andere Apotheke. Die Anforderungen der Apothekenbetriebsordnung an die Ausstattung einer Apotheke etwa mit einem Nachtdienstzimmer zeigten, dass der Verordnungsgeber davon ausgehe, dass jede Apotheke am Notdienst teilnehme. Unabhängig davon habe das Berufungsgericht den berechtigten Grund im Sinne des § 23 Abs. 2 ApBetrO fehlerhaft bejaht. Seit der Zulassung von Filialapotheken bestehe ein erhebliches wirtschaftliches Interesse der Apotheker an einer Konzentration der Notdienste. Würde schon das als berechtigter Grund ausreichen, geriete die als Ausnahme konzipierte Möglichkeit des § 23 Abs. 2 ApBetrO zum Regelfall; denn ein Grund für eine Verlagerung lasse sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten praktisch immer anführen. Richtigerweise könne ein berechtigter Grund nicht aus Interessen hergeleitet werden, die typischerweise in Widerstreit mit der Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft stünden. Der Begriff sei eng auszulegen und erfasse nur singuläre Umstände. Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG stehe diesem Verständnis nicht entgegen.

8

Der Kläger tritt der Revision entgegen und begehrt im Wege der Anschlussrevision eine Verpflichtung der Beklagten zur antragsgemäßen Bescheidung. Ein Anspruch auf Verlagerung der Notdienste ergebe sich bereits aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung mit Blick auf die frühere Entscheidungspraxis der Beklagten. Unabhängig davon habe die Beklagte keine Argumente geboten, die seinem Begehren entgegengehalten werden könnten. Wenn sein Interesse an Rationalisierung und Kundenfreundlichkeit als berechtigter Grund anzuerkennen sei, gebe es keine weiteren Argumente, ihm gleichwohl die Verlagerung des Notdienstes zu verwehren.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt die Position des Klägers.

Entscheidungsgründe

10

1. Die Revision der Beklagten hat Erfolg, weil das Berufungsurteil gegen Bundesrecht verstößt, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig erweist.

11

Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass sich das Begehren des Klägers nach § 23 Abs. 2 ApBetrO beurteilt (dazu a) und der Tatbestand der Vorschrift erfüllt ist (dazu b). Die Annahme eines Ermessensfehlers der Beklagten hält aber der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand (dazu c).

12

a) § 23 Abs. 2 ApBetrO ist taugliche Grundlage für das Begehren des Klägers. Diente die Vorschrift nach früherer Rechtslage lediglich als eine Bestimmung, die neben die durch die Schließungsanordnungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO herbeigeführte Notdienstregelung trat, so dient sie nunmehr auch und in erster Linie der Regelung des Notdienstes selbst, der nach dem hier maßgeblichen Landesrecht über ein System wechselnder Befreiungen von der Dienstbereitschaft organisiert ist, das sich allein auf § 23 Abs. 2 ApBetrO stützt.

13

Die Öffnungszeiten der Apotheken einschließlich der Notdienstbereitschaften ergeben sich aus einem Zusammenwirken apothekenrechtlicher Vorschriften und solcher der Ladenschlussgesetze. Den Ausgangspunkt bildet § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO, der eine ständige Dienstbereitschaft der Apotheken anordnet (Öffnungspflicht) und eine Ausnahme nur für den Fall vorsieht, dass die Apotheke aufgrund einer Anordnung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG geschlossen zu halten ist. Nach § 4 Abs. 2 LadSchlG hat die zuständige Landesbehörde anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss (Schließungsanordnung). Der Notdienst der Apotheken wird oder wurde auf dieser Grundlage in der Weise herbeigeführt, dass alle bis auf die jeweiligen Notdienstapotheken zu bestimmten Zeiten geschlossen werden müssen. Für die danach verbleibenden Zeiten der Bereitschaftspflicht ordnet § 23 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO für bestimmte Tagesrandzeiten unmittelbar selbst eine Befreiung an und ermöglicht darüber hinaus eine Befreiung durch die zuständige Behörde (§ 23 Abs. 2 ApBetrO).

14

Dieses Regelungsgefüge für die Notdienstbereitschaft der Apotheken hat sich durch die Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Ladenschlusses in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in der Fassung des Gesetzes vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034) geändert, soweit die Länder von der Kompetenz Gebrauch gemacht haben. Das Land Thüringen hat ein Ladenöffnungsgesetz erlassen (Gesetz vom 24. November 2006, GVBl 2006, 541). Es enthält keine § 4 Abs. 2 LadSchlG entsprechende Befugnis zum Erlass einer Schließungsanordnung, sondern sieht lediglich vor, dass Apotheken grundsätzlich an jedem Tag des Jahres geöffnet haben dürfen (§ 3 in Verbindung mit § 5 Satz 1 ThürLadÖffG). Dieses mit der bundesrechtlichen Pflicht zur ständigen Dienstbereitschaft korrespondierende Öffnungsrecht wird gemäß § 5 Satz 2 ThürLadÖffG für Sonn- und Feiertage sowie Heiligabend eingeschränkt für den Fall, dass "durch die Landesapothekerkammer eine Dienstbereitschaft eingerichtet" ist. Ob darin eine Befugnisnorm zur Regelung einer Dienstbereitschaft zu sehen ist oder nicht lediglich die tatbestandliche Anknüpfung an das Gebrauchmachen von einer anderweitig begründeten Regelungsbefugnis, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn damit eine landesrechtliche Befugnis begründet würde, ermächtigte sie nicht zu Schließungsanordnungen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO. Die dortige Verweisung auf eine nach § 4 Abs. 2 LadSchlG erlassene Schließungsanordnung geht mithin ins Leere. Demgemäß begründet das Thüringer Heilberufsgesetz eine Zuständigkeit der Beklagten nicht für den Erlass von Schließungsanordnungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO, sondern nur für Entscheidungen über Befreiungen insbesondere nach § 23 Abs. 2 ApBetrO (s. § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Heilberufsgesetzes). Auf dieser Grundlage hat die Beklagte - ausdrücklich gestützt auf § 23 Abs. 2 ApBetrO - Richtlinien über die Regelung der Dienstbereitschaft und der Schließzeiten erlassen sowie eine Allgemeinverfügung vom 1. Dezember 2006, durch die die Apotheken mit Ausnahme der zum Notdienst eingeteilten in bestimmter Weise von der Betriebsbereitschaft befreit werden oder befreit werden können. Der Bereitschaftsnotdienst wird im Land Thüringen mithin nicht über Schließungsanordnungen, sondern über Befreiungen von der Dienstbereitschaft nach § 23 Abs. 2 ApBetrO für alle bis auf die jeweiligen Notdienstapotheken herbeigeführt. Daran knüpft das Begehren des Klägers an.

15

b) Der Tatbestand des § 23 Abs. 2 ApBetrO ist erfüllt. Danach kann die zuständige Behörde von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.

16

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Beklagten nicht angegriffen werden, ist bei einer Verlagerung des Notdienstes auf eine der vier Apotheken des Klägers die Arzneimittelversorgung im Sinne des § 23 Abs. 2 ApBetrO weiterhin sichergestellt.

17

Hinsichtlich des weiteren Tatbestandmerkmals des berechtigten Grundes unterscheidet § 23 Abs. 2 ApBetrO zwischen verschiedenen Zeiten, auf die sich das Befreiungsgesuch bezieht. Für Befreiungen für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende und der Betriebsferien ist ein berechtigter Grund nicht erforderlich; dagegen ist er für Befreiungen außerhalb dieser Zeiten, also insbesondere für Befreiungen während der üblichen Öffnungszeiten, notwendig. Die Regelung zielt darauf ab, Schließungen zu den üblichen Öffnungszeiten, in denen das Publikum mit einer Dienstbereitschaft einer jeden Apotheke rechnet, durch eine zusätzliche Voraussetzung zu erschweren. Die Dauer der üblichen Öffnungszeiten ergibt sich aus den Vorgaben über die allgemeine Befreiung von der Dienstpflicht, hier aus der Allgemeinverfügung der Beklagten vom 1. Dezember 2006, wonach die Apotheken - zusammengefasst - Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit bis zu zwei Stunden Mittagspause zwischen 12.00 Uhr und 15.00 Uhr sowie am Samstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet sein müssen und im Übrigen geöffnet sein dürfen.

18

Danach bedarf es hier auf der Tatbestandsebene keines berechtigten Grundes. Der Kläger möchte seine Hauptapotheke und die beiden anderen Filialapotheken nicht außerhalb der ortsüblichen Schließzeiten schließen, sondern gerade während dieser Zeiten an den Tagen, an denen diese Apotheken zum Notdienst verpflichtet sind und deshalb auch für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten offen halten müssen. Diese Zeiten möchte er durch eine Offenhaltung seiner dritten Filialapotheke zu den Notdienstzeiten abdecken.

19

Daran ändert nichts, dass die Notdienstbereitschaft an ganze Tage anknüpft. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass sich das Begehren deshalb nicht nur auf bestimmte Stunden an den betreffenden Tagen, sondern auch auf Zeiträume erstrecke, "die außerhalb der in § 23 Abs. 2 ApBetrO ausdrücklich genannten Zeiten (ortsübliche Schließzeiten, Betriebsferien, Mittwochnachmittage, Sonnabende)" liege, wird dem Klagebegehren nicht gerecht. Der Kläger möchte seine jeweils zum Notdienst eingeteilte Apotheke nicht für ganze Tage schließen, sondern nur für die Zeiten, in denen diese Apotheke an sich von der Dienstbereitschaft befreit ist, aber wegen der sie treffenden Notdienstbereitschaft dennoch öffnen muss, also für die "Dauer der ortsüblichen Schließzeiten". Es geht ihm nur darum, die betrieblichen Erschwernisse des Notdienstes zu verringern, nicht aber darum, eine seiner Apotheken während der üblichen Öffnungszeiten geschlossen zu halten. Das wäre auch betriebswirtschaftlich unverständlich, weil es zu einer Verkürzung der Öffnungszeiten seiner Apotheken und damit mutmaßlich zu Umsatzeinbußen führen würde.

20

c) Ist der Tatbestand des § 23 Abs. 2 ApBetrO erfüllt, eröffnet die Vorschrift der zuständigen Behörde Ermessen, ob sie dem Befreiungsantrag nachkommt. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte ihr Ermessen schon nicht ausgeübt, jedenfalls aber mit dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Schwerpunktapotheken keine sachgerechte Erwägung angestellt habe, und deshalb zur Neubescheidung verpflichtet sei. Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

21

Es trifft zwar zu, dass sich die Beklagte in den ablehnenden Bescheiden wie auch im gerichtlichen Verfahren in erster Linie auf den Standpunkt gestellt hat, dass schon der Tatbestand des § 23 Abs. 2 ApBetrO nicht erfüllt sei, weil kein berechtigter Grund vorliege. Sie hat allerdings im Widerspruchsbescheid ergänzend als Ermessenserwägung angeführt, eine Befreiung auch deshalb nicht erteilen zu wollen, um eine Entwicklung hin zu Schwerpunktapotheken zu vermeiden. Vor allem aber hat sie mit ihren Ausführungen zum Fehlen eines berechtigten Grundes und dem Charakter des § 23 Abs. 2 ApBetrO als Ausnahmevorschrift Erwägungen in Anwendung ihrer Richtlinien angestellt, die - wenn auch irrtümlich auf ein Tatbestandsmerkmal zielend - eine sachgerechte Ermessensausübung tragen. Eine andere als die getroffene Entscheidung wäre nach dem Regelungsgehalt des § 23 Abs. 2 ApBetrO praktisch ausgeschlossen. Für eine Verpflichtung zur Neubescheidung ist deshalb kein Raum. Dazu im Einzelnen:

22

Die Beklagte hat auf der Grundlage des § 23 Abs. 2 ApBetrO Richtlinien erlassen, in denen vorgegeben ist, in welchen Zeiten - über § 23 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO hinaus - die Apotheken allgemein von der Dienstpflicht befreit sind, unter welchen Voraussetzungen sie an einem wechselseitigen Notdienstturnus teilnehmen müssen und unter welchen Voraussetzungen sie darüber hinaus Befreiungen von der Dienstpflicht erreichen können. Diese Richtlinien stellen der Sache nach eine generalisierte Ausübung des nach § 23 Abs. 2 ApBetrO eingeräumten Ermessens dar, indem sie die zu treffenden Einzelentscheidungen nach einem differenzierten Maßstab vorstrukturieren. Die Richtlinien verlangen für Befreiungen, die über die generellen Befreiungen von der Dienstpflicht hinausgehen, berechtigte Gründe und nennen als Beispiele wichtige persönliche Angelegenheiten oder Bauarbeiten in der Apotheke (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 der Richtlinien, jetzt § 6 Abs. 2 Buchstabe c). Damit wird erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass Befreiungen von der Pflicht zur Dienstbereitschaft, die über die ohnehin gewährten allgemeinen Befreiungen hinausgehen, nur aus singulären Anlässen möglich sein sollen, aber nicht zu Dauerbefreiungen allein deshalb führen können, weil sie betriebswirtschaftlich vorteilhaft wären. Die aktuelle Fassung der Richtlinien bringt dies in § 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 noch deutlicher zum Ausdruck, indem sie die dauerhafte Verlagerung des Notdienstes auf eine Apotheke im Filialverbund grundsätzlich ausschließt.

23

Diese Kriterien der Beklagten für Befreiungen vom Notdienst sind nicht sachwidrig, sondern durch § 23 Abs. 2 ApBetrO vorgegeben. Sie parallelisieren den von der Vorschrift geforderten berechtigten Grund bei einer Dienstpflichtbefreiung zu den üblichen Öffnungszeiten mit dem Fall einer begehrten Befreiung vom Notdienst. In beiden Fällen will der Apotheker von einer vorgegebenen allgemeinen Regelung der Betriebspflicht abweichen, so dass es gerechtfertigt ist, an die Bewilligung einer Ausnahme von der Notdienstpflicht jedenfalls im Rahmen der Ermessensentscheidung strengere Anforderungen zu stellen als an sonstige Befreiungen von der Betriebspflicht außerhalb der üblichen Öffnungszeiten.

24

Die Entscheidungspraxis der Beklagten ist auch vor Art. 12 Abs. 1 GG tragfähig. Zwar beeinträchtigt die Entscheidung der Beklagten die Möglichkeit der freien Berufsausübung des Klägers, weil er gezwungen bleibt, für jede seiner Apotheken die nach der Apothekenbetriebsordnung vorgesehenen betrieblichen Belastungen einer Notdienstbereitschaft zu tragen. Diese Beeinträchtigungen sind aber durch die sachlichen Gründe, die für einen wechselseitigen Notdienst unter Einbeziehung aller Apotheken sprechen, gerechtfertigt. Er dient dem Gebot der Gleichbehandlung durch eine gerechte Verteilung der Belastungen des Notdienstes auf die Apotheken und ihr Personal, der gleichmäßigen Verteilung der Notdienstapotheken auf das Gemeindegebiet und damit der gleichmäßigen Begünstigung der Einwohner aller Stadtteile, sowie dem Leitbild der Apothekenbetriebsordnung, die jede Apotheke verpflichtet, die notwendigen Arzneimittel und Einrichtungen bereit zu halten, um die Verpflichtung zur Gewährleistung einer Arzneimittelabgabe außerhalb der üblichen Öffnungszeiten sicherzustellen.

25

Insbesondere ist der in diesen Gründen angelegte und in der Versagung gegenüber dem Kläger von der Beklagten zum Ausdruck gebrachte Gesichtspunkt der Vermeidung einer Entwicklung hin zu Schwerpunktapotheken nicht willkürlich. Der Gesetzgeber hat zwar 2004 das Mehrbesitzverbot durch die Zulassung von bis zu drei Filialapotheken gelockert (§ 1 Abs. 2 ApoG), aber nicht die Anforderungen an die Vorhaltungspflichten und die notwendigen Einrichtungen der Apotheken zur Wahrnehmung des Notdienstes (§§ 4, 15 ApBetrO). Vor allem hat er die Pflicht zur Dienstbereitschaft und die Befreiungsmöglichkeiten nach § 23 ApBetrO in Bezug auf Filialapotheken nicht geändert. Er geht mithin nach wie vor davon aus, dass jede Apotheke, gleich ob Haupt- oder Filialapotheke, als "Vollapotheke" alle Anforderungen der Apothekenbetriebsordnung nicht nur formal erfüllen, sondern auch tatsächlich wahrnehmen soll. An dieser Grundentscheidung des Verordnungsgebers ist die Anwendung des § 23 Abs. 2 ApBetrO auszurichten.

26

Für die zuständigen Behörden besteht deshalb keine Veranlassung, Verbundapotheken zur Erleichterung der betrieblichen Abläufe hinsichtlich des Notdienstes gegenüber Einzelapotheken zu bevorzugen. Andernfalls geriete die als Ausnahmevorschrift für besondere Fälle angelegte Befreiungsmöglichkeit des § 23 Abs. 2 ApBetrO zu einem generellen Befreiungstatbestand für die Verlagerung des Notdienstes auf eine andere Apotheke aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Erwägungen. Würde diese Möglichkeit für Verbundapotheken eröffnet, wäre im Übrigen kein Grund ersichtlich, die Verlagerung des Notdienstes auf solche Apotheken zu beschränken. Vielmehr könnte jeder Apotheker bis an die Grenze der Gefährdung der Versorgungssicherheit verlangen, den seine Apotheke treffenden Notdienst auf eine dazu bereite andere Apotheke zu verlagern. Dadurch würde eine Entwicklung in Gang gesetzt, die das in der Apothekenbetriebsordnung (bislang) angelegte System des wechselseitigen Notdienstes unter Einbeziehung aller Apotheken verändern und zu einer Ausbildung von zentral gelegenen und entsprechend ausgestatteten Schwerpunktapotheken führen würde, die den Notdienst für eine Vielzahl von Apotheken wahrnehmen würden. Einer solchen Entwicklung mag der Gesetz- und Verordnungsgeber den Weg bereiten; sie ist aber in der bisherigen Ausgestaltung der Apothekenbetriebsordnung nicht angelegt.

27

Gewichtige Gründe, die eine ausnahmsweise Konzentration des Notdienstes auf eine seiner Apotheken im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG nahelegten, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Er hat vielmehr allgemein auf betriebliche und wirtschaftliche Vorteile hingewiesen, die eine Befreiung für ihn mit sich brächte. Die Gestaltung des Notdienstes ist indes kein Instrument, um die Wettbewerbssituation zwischen den teilnehmenden Apotheken zu verändern. Sie soll vielmehr darauf angelegt sein, die Belastungen und Nachteile, die die Teilnahme am Notdienst zwangsläufig mit sich bringt, möglichst gleichmäßig - und somit möglichst wettbewerbsneutral - auf alle Apotheken zu verteilen. Auch deshalb ist es nicht sachwidrig, wenn die Beklagte allein betriebliche Vorteile nicht zum Anlass nimmt, die Notdienstregelung zugunsten des Klägers dauerhaft zu ändern.

28

Aus einer vormals anderen Verwaltungspraxis kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten. Dass die Beklagte nach der Lockerung des Mehrbesitzverbotes durch den Gesetzgeber zunächst Verlagerungen des Notdienstes zwischen Apotheken desselben Inhabers genehmigt hatte, so im Jahr 2006 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch im Falle des Klägers, verwehrt ihr nicht, bei besserer Erkenntnis später anders zu verfahren. Die Selbstbindung der Verwaltung verpflichtet nur zu einer Behandlung aller Fälle nach den gleichen Maßstäben; sie verbietet aber keine Änderung der Maßstäbe für die Zukunft.

29

2. Die Anschlussrevision des Klägers bleibt aus den dargestellten Gründen erfolglos.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem eine neue Notdienstregelung für die Apotheken in A., B., C. und D. getroffen wurde.

Die Klägerin betreibt die Stadt-Apotheke in C. Diese Apotheke bildet seit dem 5.11.1998 eine Notdienstgemeinschaft mit einer weiteren Apotheke in C., einer Apotheke in D., zwei Apotheken in B. und zwei Apotheken in A. Mit Bescheid vom 5.11.1998 ordnete die Beklagte einen 7er-Notdienst-Turnus im wöchentlichen Wechsel zwischen den sieben Apotheken an.

Auf Antrag der Klägerin vom 21.7.1999 stellte die Beklagte den 7er-Turnus mit Bescheid vom 4.10.1999 auf einen täglichen Wechsel um, wobei bei jedem Durchlauf eine Apotheke übersprungen wurde.

Mit Schreiben vom 9.11.2010 beantragte die Klägerin eine Erweiterung des Notdienstbezirks durch die Apotheken in E., F. und G. Mit Schreiben vom 23.11.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass dem Vorschlag nicht näher getreten werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einer Entscheidung vom 14.12.1989 (Az. 3 C 30/87, NJW 1991, 766) festgestellt, dass die für die Dienstbereitschaftsanordnung zuständige Stelle bemüht sein müsse, unter Berücksichtigung der jeweiligen Entfernungen, Verkehrsverhältnisse und Verkehrsanbindungen sowie des städtischen oder ländlichen Charakters eines Gebietes, möglichst viele Apotheken einer Gemeinde oder benachbarter Gemeinden zu einer wechselseitigen Dienstbereitschaftsregelung zusammen zu fassen. Das Bundesverwaltungsgericht habe es dabei als gerade noch zumutbar angesehen, wenn einem Apothekenkunden in einer Entfernung von max. 13 km eine dienstbereite Apotheke zur Verfügung stehe. Die Beklagte habe es bei der bestehenden Einteilung im 7er-Turnus aufgrund des ihr eingeräumten Ermessens gerade noch als vertretbar angesehen, dass die Entfernung D.-C. 15,4 km betrage und die zwischen D.-A. 16,74 km. Eine Dienstkreiserweiterung wie von der Klägerin vorgeschlagen würde folgende Entfernungen im Notdienst mit sich bringen:

B.

C.

D.

A.

F.

21,71 km

15,15 km

28,81 km

12,23 km

E.

21,56 km

13,82 km

29,32 km

19,70 km

G.

24,96 km

17,22 km

32,72 km

23,10 km

Bei diesen Entfernungen sei eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung nicht mehr gewährleistet, weshalb eine diesbezügliche Anordnung nicht erlassen werden könne.

Darüber hinaus sei seitens der Beklagten die Möglichkeit eines Zusammenschlusses mit anderen umliegenden Dienstkreisen bzw. Apotheken überprüft worden. Auch hier sei festgestellt worden, dass aufgrund der Kilometerüberschreitungen keine Turnuserhöhung möglich sei.

Mit Schreiben vom 25.9.2013 teilte der Inhaber der Markt-Apotheke in D. der Beklagten mit, dass er seine Apotheke am 31.12.2013 schließen werde. Die übrigen Apotheken des Notdienstbereiches sprachen sich gegenüber der Beklagten für die Beibehaltung des täglichen Dienstwechsels aus. Zugleich regten sie an, die Möglichkeit einer Kooperation mit einem benachbarten Notdienstbereich zu prüfen, um die Zahl der Notdienste für die einzelnen Apotheken zu reduzieren.

Daraufhin ordnete die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 7.10.2013 ab dem 1.1.2014 eine Notdienstregelung für die Apotheken in C., B. und A. im 6er-Turnus mit täglichem Wechsel an. Die 6 verbleibenden Apotheken wurden in 6 Gruppen eingeteilt, wobei bei jedem Gruppendurchlauf jeweils eine Gruppe übersprungen werden soll. Die Beklagte habe eine Dienstkreiserweiterung überprüft. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit als für die Beklagte zuständige Rechts- und Fachaufsichtsbehörde gehe in einem Schreiben vom 24.1.2011 davon aus, dass einem Apothekenkunden in einer Entfernung von 15 km eine dienstbereite Apotheke zur Verfügung stehen müsse. Die vor diesem Hintergrund durchgeführte Überprüfung habe ergeben, dass jede vorstellbare Änderung der Dienstkreise entweder zu keiner Erhöhung des nach der Schließung der Markt-Apotheke, D. resultierenden 6er-Turnus führen würde oder zu Entfernungen der Patienten zur nächsten dienstbereiten Apotheke, die nicht mehr hingenommen werden könnten. Auch unter Berücksichtigung des der Beklagten eingeräumten Ermessens sei deshalb eine Dienstkreisänderung nicht möglich gewesen. Die Regelung der Dienstbereitschaft erfolge nach § 4 Abs. 2 LadSchlG. Danach habe die Beklagte für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein müsse. Die jeweils nicht geschlossenen Apotheken müssten gemäß § 23 Abs. 1 ApBetrO ständig dienstbereit sein.

Am Montag, den 11.11.2013, ließ die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 7.10.2013 erheben, der ihr am 11.10.2013 zugestellt worden sei. Ein Vermerk über die Aufgabe des Bescheides zur Post findet sich nicht in den Akten der Beklagten.

Die angegriffene Regelung bedeute, dass jeder Apotheker nun 60 Dienste pro Jahr ableisten müsse. Keinem Apotheker sei es so möglich, eine oder zwei Wochen am Stück Erholungsurlaub zu nehmen. Die Notdienstregelung sei unverhältnismäßig. Es sei möglich gewesen, durch eine Abweichung von der zumutbaren Entfernung von 15 Kilometern, eine Regelung zu treffen, die die Interessen der Apotheker angemessen berücksichtige, ohne dass dadurch die Arzneimittelversorgung beeinträchtigt werde. Die physische und psychische Belastung der Apotheker durch die hohe Frequenz an Diensten sei im Rahmen der Ermessensausübung nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Die Beklagte sei die einzige Apothekerkammer, die von einer zumutbaren Entfernung für Apothekenkunden von 15 km ausgehe. Andere Kammern würden mittlerweile von einer Entfernung von 20 km bis 25 km ausgehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass in ländlichen Gebieten jeder Haushalt über ein Kraftfahrzeug verfüge. Ferner würden in ländlichen Gebieten keine Ärzte mehr praktizieren, die ihre Praxen außerhalb der Kernzeiten geöffnet halten. Eine Notfallversorgung finde ohnehin nur noch in H. oder I. statt. Finde im Rahmen einer solchen Notfallbehandlung eine Verschreibung statt, so könne diese direkt in H. oder I. eingelöst werden.

Im Regelfall suche nicht mehr als ein Kunde pro Notdienst die Apotheke auf. Häufig würden dabei Arzneimittel verlangt, die keiner Behandlung eines Notfalles dienen würden. Viele Kunden seien einfach bequem und würden Produkte, deren Besorgung sie vergessen hätten, während des Notdienstes holen.

Schließlich habe die Beklagte bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, dass der Notdienstbezirk unmittelbar räumlich an einen der größten Truppenübungsplätze Deutschlands angrenze, der eine Ausdehnung von ca. 10 km in der Breite und ca. 20 km in der Länge aufweise. In diesem Bereich würden keine Menschen leben, weshalb auch dieser Umstand bei der Entscheidung über die Einteilung der Dienstbezirke habe berücksichtigt werden müssen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7.10.2013 zu verpflichten, über die Notdienstregelung für die Apotheken in C. und Umgebung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte sei durchgängig bestrebt gewesen, eine Notdienstregelung zu treffen, die die Apotheken bei Wahrung des gesetzlichen Auftrages einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu Notdienstzeiten möglichst wenig belaste. So sei es durch Neugründungen von Apotheken gelungen, den Turnus von 4 im Jahr 1987 auf 7 im Jahr 2013 zu erhöhen. In dem Dienstkreis der Klägerin seien während der Dienstbereitschaft über 18.000 Einwohner zu versorgen. Während der üblichen Ladenöffnungszeiten versorge demgegenüber eine Apotheke in Bayern lediglich 3.650 Einwohner. Eine weitere Ausdünnung der Dienstbereitschaft habe eine nicht mehr ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zur Folge.

Die Beklagte habe nach Mitteilung der bevorstehenden Schließung der Apotheke in D. nochmals überprüft, ob eine Änderung der Dienstkreise möglich sei. Aus der sich auf Blatt 225 der Akten befindlichen Entfernungs-Tabelle zeige es sich jedoch sehr deutlich, dass eine Neueinteilung der Dienstkreise nicht möglich gewesen sei. Schon die jetzige Einteilung führe zu einer Überschreitung der vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Entfernung von 13 km; denn die Entfernung von C. nach D. betrage 15,4 km und die von A. nach D. betrage sogar 16,74 km. Eine großräumigere Anordnung des Dienstkreises bedinge Entfernungen von bis zu mehr als 30 km.

Lediglich die Entfernungen zu den Apotheken in J. (13,09 km bis 17,07 km) und K. (18,56 km bis 21,42 km) würden auf den ersten Blick eine Erweiterung des Dienstkreises zulassen. Allerdings würden die Apotheken im dortigen Dienstkreis ebenfalls im 6er-Turnus Notdienst leisten. Würde man die Apotheken in J. und K. aus ihrem Dienstkreis herauslösen, so hätte dies zur Folge, dass die nördlich gelegenen Apotheken in L., M. und N. dann im 3er-Turnus Notdienst leisten müssten.

Die übrigen benachbarten Dienstkreise würden mit Ausnahme einiger weniger Einzelfälle selbst unter Berücksichtigung der eher ländlich geprägten Struktur und der Tatsache, dass in dieser Region die Bevölkerung in der Regel auch für die täglichen Besorgungen auf eigene Verkehrsmittel angewiesen sei, erhebliche Kilometerentfernungen zur dann dienstbereiten Apotheke aufweisen. Unter Abwägung der Interessen der betroffenen Apotheken mit dem Interesse der Bevölkerung an einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung sei eine Dienstkreiserweiterung nicht in Frage gekommen. Dabei habe auch berücksichtigt werden müssen, dass eine Herauslösung einzelner Apotheken aus ihren Dienstkreisen zu einer Verschlechterung des dort geltenden Turnus geführt hätte.

Zu bedenken sei schließlich, dass im Falle einer Aufhebung der Notdienstregelung die gesetzliche Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO eingreifen würde, woraus eine ständige Dienstbereitschaft der Apotheken resultieren würde.

Im Übrigen habe der Gesetzgeber mit dem Apothekennotdienst-Sicherstellungsgesetz (ANSG), welches zum 1.8.2013 in Kraft getreten sei, dem Umstand, dass „Landapotheken“ verhältnismäßig häufiger zur Notdienstbereitschaft eingeteilt würden, Rechnung getragen. Über eine Notdienstpauschale erfolge insoweit ein finanzieller Ausgleich für Apotheken, die häufig Notdienst leisten müssten.

Mit der Entscheidung, eine Apotheke betreiben zu wollen, habe sich die Klägerin auch über ihre damit verbundenen Verpflichtungen im Klaren sein müssen. Im Übrigen sei es die Klägerin selbst gewesen, die im Jahr 1999 einen Wechsel vom wöchentlichen Notdienst-Turnus auf einen täglichen Wechsel angeregt habe. Der tägliche Wechsel führe auch nicht dazu, dass die Klägerin keinen Erholungsurlaub mehr nehmen könne; denn insoweit bestehe die Möglichkeit eines Diensttausches, der von anderen Kolleginnen und Kollegen auch entsprechend genutzt werde.

Soweit die Klägerin behaupte, andere Apothekerkammern würden von einer zumutbaren Entfernung von 20 km bis 25 km ausgehen, so sei darauf hinzuweisen, dass Ausgangspunkt dieser Entfernungsmessung der Abstand zweier dienstbereiten Apotheken sei. Die Beklagte lege ihrer Entfernungsmessung jedoch die Wegstrecke des Patienten zur nächsten dienstbereiten Apotheke zugrunde. Die von der Klägerin zugrunde gelegten 25 km würden somit auf Bayern bezogen eine Entfernung zum Patienten von nur 12,5 km entsprechen.

Sollte das Argument der Klägerin zutreffen, wonach in ländlichen Bereichen kaum noch Ärzte außerhalb der üblichen Geschäftszeiten praktizieren, so spreche dies sogar für eine Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Arzneimittelversorgung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten. Die Apotheke diene nämlich hilfsbedürftigen Personen als Anlaufstelle, um in Gesundheitsfragen betreut und beraten zu werden. Deshalb könne auch nicht behauptet werden, es liege kein Notfall vor, wenn ein Patient ohne Rezept zum Notdienst komme. Das apothekenpflichtige Arzneimittelsortiment der Apotheke müsse Patienten auch außerhalb der Ladenöffnungszeiten zur Selbstmedikation bei gesundheitlichen Problemen zur Verfügung stehen.

Schließlich habe die Beklagte bei ihrer Entscheidung auch die geographischen Besonderheiten der Region berücksichtigt. Da aufgrund des nahe gelegenen Truppenübungsplatzes von dieser Region keine Nachfrage produziert werde, andererseits sich dort aber auch keine Apotheke befinde, liege es auf der Hand, dass der Rand des Truppenübungsplatzes zwingend die Grenze eines Notdienstbezirks sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2013, sowie auf die Akten der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, weil die Klägerin durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt ist. Sie hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Notdienstregelung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden. In den Akten der Beklagten findet sich kein Vermerk über den Zeitpunkt der Aufgabe des streitgegenständlichen Bescheids zur Post. Dementsprechend muss davon ausgegangen werden, dass der Bescheid vom 7.10.2013 der Klägerin - wie von ihr angegeben - tatsächlich am 11.10.2013 zugegangen ist, was von der Beklagten auch nicht bestritten wird. Die Klageerhebung am Montag, den 11.11.2013, war somit fristgemäß, §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Altern. 1 BGB.

Rechtsgrundlage für die von der Beklagten getroffenen Regelung über die Dienstbereitschaft der Apotheken im streitgegenständlichen Dienstkreis, die zugleich einen Widerruf der Dienstbereitschaftsregelung im Bescheid vom 4.10.1999 enthält, ist § 4 Abs. 2 LadSchlG. Diese Vorschrift regelt eine Ausnahme zu § 23 Abs. 1 ApBetrO, wonach Apotheken zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet sind. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LadSchlG hat die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. Diese Vorschrift gilt in Bayern trotz Wegfalls der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich des Ladenschlussrechts durch Gesetz vom 28.8.2006 (BGBl. I S. 2034) und der damit einhergehenden ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder gemäß Art. 125a Abs. 1 GG als Bundesrecht fort, da Bayern bisher von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat (ausführlich dazu: VG Münchenvom 23.5.2013, Az. M 16 K 12.4912 ).

Die Zuständigkeit der Beklagten zum Erlass einer Regelung über die Dienstbereitschaft ergibt sich aus § 3 Abs. 3 der seit dem1.10.2013 geltenden Arzeimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung (ZustVAMÜB) vom 8.9.2013 (GVBl. 2013, 586).

Durch die Anordnung der neuen Notdienstregelung vom 7.10.2013 hat die Beklagte zugleich die Notdienstregelung vom 4.10.1999 widerrufen. Damit hat sie einen Verwaltungsakt beseitigt, der die grundsätzlich zur uneingeschränkten Dienstbereitschaft verpflichtete Klägerin begünstigte. Da jedoch der Vorgängerbescheid vom 4.10.1999 in Ziffer V. einen Widerrufsvorbehalt enthielt, konnte die Regelung ohne Weiteres nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG widerrufen werden.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach Sinn, Zweck und Maßstab einer Notdienstanordnung die Frage nahelegen würden, ob es sich dabei nicht ohnehin um einen Verwaltungsakt handelt, dem seiner Natur nach die Widerruflichkeit immanent ist, so dass es möglicherweise überhaupt keines besonderen ausdrücklichen Widerrufsvorbehalts bedarf (BVerwG vom 14.12.1989, NJW 1991, 766). Im vorliegenden Fall schloss eine Apotheke im Dienstkreis der Klägerin, weshalb es unumgänglich war, die Dienstbereitschaft der verbleibenden Apotheken neu zu regeln, um die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen.

Hinsichtlich der Ausgestaltung der Anordnung der Dienstbereitschaft im Einzelfall steht der Beklagten nach § 4 Abs. 2 LadSchlG ein sehr weites Auswahlermessen zu. Die Beklagte muss bei der Anordnung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG in Ausübung ihres Ermessens unter Wahrung der Wettbewerbsgleichheit zwischen den Apotheken die Arbeitsschutzinteressen des Apothekenpersonals einerseits und das Interesse der Bevölkerung an der Arzneimittelversorgung andererseits gegeneinander abwägen. Weder kann die Bevölkerung eine in jeder Hinsicht bequeme Arzneimittelversorgung verlangen, noch das Apothekenpersonal einen uneingeschränkten Arbeitsschutz. Bei der Abwägung hat die Behörde die örtliche Situation zu berücksichtigen, d. h. die Zahl, der für eine Notdienstregelung in Betracht kommenden Apotheken, die Entfernung zwischen der dienstbereiten Apotheke und den notfalls zu versorgenden Apothekenkunden sowie die Verkehrsverhältnisse und die öffentlichen Verkehrsbedingungen. Da die widerstreitenden Interessen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen sind, kann das Interesse der Bevölkerung an kurzen Wegen zur dienstbereiten Apotheke umso eher berücksichtigt werden, je mehr Apotheken von der Regelung erfasst werden und je geringer damit die Belastung des Apothekenpersonals der einzelnen Apotheke ist. Die Bevölkerung muss umgekehrt umso mehr Abstriche an einer bequemen Arzneimittelversorgung hinnehmen, je weniger Apotheken nach den örtlichen Verhältnissen zu einer einheitlichen Notdienstregelung herangezogen werden können. In keinem Fall aber darf die Notdienstregelung dazu führen, dass sich im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse die Bevölkerung außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten nicht mehr in zumutbarer Weise mit Arzneimitteln versorgen kann. Damit sind zugleich die äußersten Grenzen abgesteckt, innerhalb deren sich eine rechtmäßige Ermessensausübung bewegen kann (so ausdrücklich: BVerwG vom 14.12.1989, NJW 1991, 766).

Ist Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung eine Ermessensentscheidung, so kann das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO ausschließlich überprüfen, ob die zuständige Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob sie vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts, aus einer Vielzahl möglicher Problemlösungen eine auszuwählen, soweit sich nicht allein diese eine Lösung als die einzige richtige aufdrängt. Bei einer wie vorliegend vielschichtigen Abwägung unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse kann nicht nur eine Rechtsfolge zwingend sein, die dann von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang nachprüfbar wäre und ggfs. durch eine eigene Entscheidung des Gerichts ersetzt werden könnte (VG München vom 23.5.2013, Az. M 16 K 12.4912 unter Hinweis auf BVerwG vom 16.2.1989, NJW 1990, 787). Die Ermessenskontrolle des Gerichts beschränkt sich somit darauf, ob das Ermessen rechtmäßig, nicht auch, ob es zweckmäßig ausgeübt wurde. Ist dies der Fall, so hat die Beklagte den der Klägerin im Rahmen einer Entscheidung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG zustehenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung erfüllt, mit der Folge, dass die betroffene Regelung Bestand hat und die Klägerin keinen Anspruch Aufhebung der betroffenen Regelung und Neuentscheidung geltend machen kann.

So liegt der Fall hier.

Unter Zugrundelegung des eben dargestellten Maßstabs hat die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Zwar hat die Beklagte ihre Ermessenserwägungen im streitgegenständlichen Bescheid nur relativ knapp dargestellt. Sie hat insoweit ausgeführt, sie lege ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 24.1.2011 zugrunde, wonach von einer für den Kunden zumutbaren Entfernung von 15 km zur nächsten dienstbereiten Apotheke auszugehen sei. Die vor diesem Hintergrund durchgeführte Prüfung einer Dienstkreisänderung habe ergeben, dass jede vorstellbare Anbindung an benachbarte Dienstkreise entweder zu keiner Erhöhung des nach der Schließung der Marktapotheke in D. resultierenden Turnus führen würde oder in der Folge der Änderung Entfernungen der Patienten zur nächstgelegenen dienstbereiten Apotheke entstehen würden, die bei Weitem nicht den oben genannten Vorgaben entsprechen würden, so dass von einer nicht mehr ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung während der Dienstbereitschaft auszugehen sei. Auch unter Berücksichtigung des der Beklagten bei ihrer Entscheidung zugestandenen Ermessens sei daher eine Dienstkreisänderung nicht möglich gewesen.

Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Aus ihnen geht zunächst hervor, dass die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen auch tatsächlich ausgeübt hat. Auch wenn die Ausführungen im Bescheid relativ knapp sind, ergeben sich aus dem Vorbringen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren die Einzelheiten der von ihr angestellten Ermessenserwägungen. Insoweit liegt eine Ergänzung der Ermessenserwägungen vor, die nach § 114 Satz 2 VwGO zulässig ist. So hat die Beklagte bereits am 11.11.2010 aufgrund eines Antrags der Klägerin auf Erweiterung des Dienstkreises die Entfernungen aller Apotheken in den benachbarten Dienstkreisen zu den Patienten im Dienstkreis der Klägerin berechnet, um zu überprüfen, ob eine Einbeziehung anderer Apotheken in den Dienstkreis der Klägerin unter Zugrundelegung der Prämisse einer maximalen Anreise für die zu versorgende Bevölkerung von 15 km möglich sei. Aus der sich in den Akten der Beklagten auf S. 225 befindlichen Entfernungstabelle ergibt sich, dass unter Zugrundelegung dieser Prämisse in der Tat eine Erweiterung des Dienstkreises nicht in Frage kam. Diesen Umstand hat die Beklagte auch dem streitgegenständlichen Bescheid zugrunde gelegt.

Nach Auffassung der entscheidenden Kammer ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Zumutbarkeitsgrenze für die Bevölkerung, die sich außerhalb der üblichen Öffnungszeiten mit Arzneimitteln versorgen muss, mit einer Anreiseentfernung von 15 km angesetzt hat. Schon in seiner Entscheidung vom 14.12.1989 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass eine Entfernung von 14 bis 15 km zur nächsten geöffneten Apotheke für die Bevölkerung im ländlichen Bereich unzumutbar sei (NJW 1991, 766). Eine Regelung, die dem Kunden derartige Anfahrtswege zumute sei deshalb mit dem Interesse der Bevölkerung an einer zumutbaren Arzneimittelversorgung nicht mehr vereinbar.

Nachdem die Beklagte vorliegend sogar im Interesse der Apotheker und unter Berücksichtigung der örtlichen Situation Entfernungen von 15,4 km sowie 16,74 km noch für zumutbar gehalten hat, hat sie bei der von ihr getroffenen Regelung sogar die Interessen der betroffenen Apotheker stärker gewichtet, als vom Bundesverwaltungsgericht gefordert.

Die Beklagte hat darüber hinaus geprüft, ob die außerhalb des Dienstkreises liegenden Apotheken in J. und K. in den Dienstkreis der klägerischen Apotheke einbezogen werden könnten. Die Beklagte hat dies in erster Linie deshalb verneint, weil dann im Dienstkreis dieser Apotheken für die dort verbleibenden Apothekerinnen und Apotheker Notdienst im 3er-Turnus hätte angeordnet werden müssen. Diese Erwägung ist im Hinblick auf das der Beklagten eingeräumte Ermessen nicht zu beanstanden; denn es liegt auf der Hand, dass im Rahmen des von der Beklagten vorzunehmenden Interessenausgleichs auch die Interessen der Apothekerinnen und Apotheker in den Nachbardienstkreisen angemessen berücksichtigt werden müssen.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass eine Einbeziehung der beiden genannten Apotheken in den Dienstkreis der klägerischen Apotheke zu maximalen Anreisewegen für die Kunden, die sich mit Arzneimitteln versorgen wollen, bis zu 21,42 km führen würde. Diese Entfernung überschreitet die vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1989 statuierte Vorgabe bei Weitem, wonach die äußerste Grenze der der Bevölkerung Zumutbaren Entfernung weniger als 14 bis 15 km beträgt.

Aus Sicht der entscheidenden Kammer ist es auch nicht geboten, die für die Kunden zumutbaren Anreisewege aufgrund von möglicherweise veränderten Umstände auszudehnen. Soweit die Klägerin diesbezüglich vortragen lässt, die ständig zunehmende Belastung der Apotheker rechtfertige eine Ausdehnung der Anreisewege, so ist darauf hinzuweisen, dass eine Zunahme der Belastung der Apotheker im Dienstkreis der Klägerin in der Vergangenheit nicht festzustellen war. Die Apothekendichte hat sich seit 1987 erhöht. So mussten die Apotheken im C. noch im Jahr 1987 im 4er-Turnus im wöchentlichen Wechsel dienstbereit sein. Dieser Turnus konnte 1988 auf einen 5er-Zurnus, im Jahr 1990 auf einen 6er-Turnus und im Jahr 1991 auf einen 7er-Turnus im wöchentlichen Wechsel verringert werden. Ein täglicher Wechsel im 7er-Turnus wurde dann auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin im Jahr 1999 eingeführt. Diese Entwicklung zeigt sehr deutlich, dass die Belastung der einzelnen Apotheker seit dem Jahr 1987 zunächst stetig zurückgegangen ist. Die Schließung der Apotheke in D. hat somit seit langer Zeit erstmals dazu geführt, dass eine Verschlechterung der Dienstbereitschaftsregelung für die verbleibenden Apotheken eingetreten ist. Dieser Turnus ist gleichwohl noch wesentlich günstiger als der im Jahr 1987 geltende 4er-Turnus.

Soweit die Klägerin argumentiert, im ländlichen Bereich stagniere auch die Ärztedichte und die vorhandenen Ärzte würden außerhalb der üblichen Ladenöffnungszeiten ebenfalls geschlossen haben, weshalb in diesen Zeiten keine Verschreibungen anfallen würden, so führt auch dies nicht dazu, dass eine Überschreitung der der Beklagten gezogenen Ermessensgrenzen festgestellt werden kann. Einerseits ist insoweit festzustellen, dass es einen ärztlichen Notdienst gibt, der für ärztliche Notfälle jederzeit erreichbar ist. Andererseits geht es beim Apothekennotdienst nicht nur darum, Verschreibungen einzulösen. Vielmehr geht es generell um die Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Dazu zählt auch die Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Insoweit hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Apotheker auch eine beratende Funktion ausübt und als Ansprechpartner für Patienten fungiert, die sich unwohl fühlen und ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament zur Selbstmedikation erwerben wollen.

Auch der Umstand, den die Klägerin vorträgt, wonach im ländlichen Bereich jeder Haushalt über ein Kraftfahrzeug verfüge, führt nicht dazu, dass die zumutbare Entfernung der potentiellen Kunden zur nächsten dienstbereiten Apotheke im Vergleich zum Jahr 1989 im Interesse der betroffenen Apothekerinnen und Apotheker zwingend erhöht werden müsste. Insoweit mag bereits fraglich sein, ob die Verfügbarkeit von Kraftfahrzeugen heute tatsächlich höher ist, als zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Dies spielt aber im Ergebnis auch keine entscheidende Rolle. Maßgeblich für die anzusetzende maximale Entfernung zur nächsten dienstbereiten Apotheke ist nämlich nicht primär die Verfügbarkeit eigener Verkehrsmittel, sondern die Zumutbarkeit der Bewältigung der Wegstrecke. Dabei mutet man der Bevölkerung im ländlichen Bereich ohnehin schon eine weitere Anreise zu als in städtischen Bereichen. Bedenkt man zudem, dass der Fahrer womöglich selbst die behandlungsbedürftige Person ist, so liegt es auf der Hand, dass die Anfahrt umso beschwerlicher ist, je weiter die zurückzulegende Wegstrecke ist. Hinzu kommt, dass vor allem auch im Winter widrige Straßenverkehrsverhältnisse herrschen können. Nach alledem ist es aus Sicht der entscheidenden Kammer jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich die Beklagte im Hinblick auf die maximal zumutbare Wegstrecke nach wie vor an den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1989 orientiert.

Zuletzt ist eine Erhöhung des dem Kunden zumutbaren Anreiseweges auch nicht deshalb geboten, weil von anderen Apothekerkammern möglicherweise weitere Anfahrtswege akzeptiert werden. Diesbezüglich ist schon zu fragen, ob dies tatsächlich der Fall ist. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass zum Teil unterschiedliche Berechnungsmethoden angewendet werden. So legen manche Kammern ihren Notdienstregelungen zwar eine Entfernung von 25 km zugrunde, beziehen diese Entfernung aber auf die Wegstrecke zwischen zwei dienstbereiten Apotheken. Dies bedeutet aber, dass der Bevölkerung ein maximaler Anfahrtsweg von nur 12,5 km zugemutet wird.

Soweit die Klägerseite darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, Landesapothekerkammern in anderen Bundesländern würden planen, im Rahmen des Notdienstes weitere Anfahrtswege zu akzeptieren - in ... seien etwa 38 km in der Diskussion -, so ist auch damit keine fehlerhafte Ermessensausübung der Beklagten zu begründen. Im Gegenteil dürfte eine derartige Regelung nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang stehen, wonach sichergestellt sein muss, dass sich die Bevölkerung außerhalb der regulären Öffnungszeiten in zumutbarer Weise mit Arzneimitteln versorgen kann (BVerwG vom 14.12.1989, NJW 1990, 787).

Ferner darf aus Sicht des Gerichts auch nicht außer Acht gelassen werden - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - dass jeder Apothekerin und jedem Apotheker bei ihrer/seiner Berufswahl bewusst sein muss, dass der selbstständige Apothekerberuf durch die Verpflichtung, Notdienste leisten zu müssen, belastet ist. Diese Belastung wurde im Übrigen durch das Apothekennotdienst-Sicherstellungsgesetz vermindert, mit dem die §§ 18 bis 20a ApoG mit Wirkung vom 1.8.2013 in das Apothekengesetz eingefügt worden sind. Seitdem erhalten Apotheken, die Notdienst leisten, einen pauschalen Zuschuss aus dem Fonds zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken, der beim Deutschen Apothekerverband e. V. errichtet worden ist, und zwar unabhängig von der Inanspruchnahme des Notdienstes durch die Bevölkerung. Damit dürfte es den selbstständigen Apothekern in ländlichen Bereichen leichter möglich sein, den Notdienst zumindest teilweise durch angestellte Apotheker durchführen zu lassen, wodurch ihre eigene Inanspruchnahme vermindert wird (vgl. dazu auch die amtl. Begründung zum ANSG, BT-Drs. 17/13081 vom 16.4.2013). Ferner besteht die Möglichkeit des Notdiensttausches mit anderen Apotheken, so dass die Klägerin ohne Weiteres die Möglichkeit hat, längere Erholungsurlaube durchzuführen.

Nach alledem kann die Kammer keinen Ermessensfehlgebrauch der Beklagten erkennen, weshalb die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Apotheken an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

(1) Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Die zuständige Behörde befreit einen Teil der Apotheken ganz oder teilweise zu folgenden Zeiten von der Pflicht zur Dienstbereitschaft:

1.
montags bis sonnabends von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr,
2.
montags bis freitags von 18:30 Uhr bis 24:00 Uhr,
3.
sonnabends von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
4.
am 24. und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
5.
sonntags und an gesetzlichen Feiertagen.

(2) Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.

(3) Während der Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 genügt es zur Gewährleistung der Dienstbereitschaft, wenn sich der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhält und jederzeit erreichbar ist. Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen einen Apothekenleiter auf Antrag von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, wenn der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person jederzeit erreichbar und die Arzneimittelversorgung in einer für den Kunden zumutbaren Weise sichergestellt ist.

(5) An nicht dienstbereiten Apotheken ist für Patienten oder andere Kunden an deutlich sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken anzubringen.

(6) Apotheken, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgen, haben unbeschadet der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 mit dem Träger des Krankenhauses eine Dienstbereitschaftsregelung zu treffen, die die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses und Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet.

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Apotheken an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt in G. eine Hauptapotheke und drei Filialapotheken, die ca. ein bis drei Kilometer voneinander entfernt liegen. Sämtliche Apotheken in G. nehmen reihum an dem außerhalb der üblichen Öffnungszeiten eingerichteten Notdienst teil, den die beklagte Apothekerkammer nach ihren Richtlinien über die Regelung der Dienstbereitschaft und der Schließzeiten der Apotheken anordnet. Eine zum Notdienst eingeteilte Apotheke muss von 8.00 Uhr bis 8.00 Uhr des Folgetages durchgehend dienstbereit sein. Für das Jahr 2006 gestattete die Beklagte dem Kläger, die Notdienste, zu denen seine Apotheken nach dem Notdienstplan eingeteilt waren, ausschließlich von einer seiner Filialapotheken, der Vitalis-Apotheke, wahrzunehmen.

2

Im August 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die seinen Apotheken obliegenden Notdienste künftig weiterhin ausschließlich in der Vitalis-Apotheke durchführen zu dürfen. Zur Begründung gab er an, dass diese Apotheke nur wenige Gehminuten vom ärztlichen Notdienst entfernt liege und deshalb nachts eine schnelle Erreichbarkeit für die Patienten gewährleistet sei. Außerdem sei ihm auf diese Weise eine breite Lagerhaltung häufig im Notdienst veräußerter Arzneimittel möglich.

3

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. Oktober 2006 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2006 zurück. Für die begehrte Übernahme der Verpflichtung zum Notdienst durch eine andere Apotheke fehle eine Rechtsgrundlage. § 23 Abs. 2 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) habe nur Einzelfälle im Blick, ermögliche aber keine dauerhaften Befreiungen. Außerdem liege ein berechtigter Grund im Sinne der Vorschrift nicht vor. Die Konzentration des Notdienstes auf bestimmte Apotheken begünstige eine unerwünschte Entwicklung hin zu Schwerpunktapotheken und gefährde die flächendeckende Arzneimittelversorgung. Auf die günstige Lage der Vitalis-Apotheke könne der Kläger sich nicht berufen, denn auch weniger günstig gelegene Apotheken seien zum Notdienst verpflichtet, um die gleichmäßige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung im Notdienstgebiet sicherzustellen. Selbst wenn sie berechtigt wäre, eine Apotheke aus betrieblichen Gründen auf Dauer vom Notdienst zu befreien, würde sie davon keinen Gebrauch machen, um Tendenzen zur Ausbildung von Apotheken zweiter Klasse entgegenzuwirken.

4

Der Kläger hat gegen die Ablehnung seines Antrags Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, dass an den "berechtigten Grund" im Sinne des § 23 Abs. 2 ApBetrO keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürften. Nachdem das Verbot, mehrere Apotheken zu betreiben, teilweise aufgehoben worden sei, müsse dieser Umstand auch bei der Anwendung des § 23 Abs. 2 ApBetrO berücksichtigt werden. Ein berechtigter Grund ergebe sich daraus, dass er bei der erstrebten Konzentrierung des Notdienstes auf eine seiner vier Apotheken wirtschaftlich günstigere Ergebnisse erzielen könne. Ein praktischer Vorteil liege auch darin, dass nur in einer der vier Apotheken ein Apotheker Notdienst zu leisten habe, was die Arbeitsorganisation insgesamt erleichtere. Eine Gefährdung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung könne ausgeschlossen werden.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Juni 2007 abgewiesen. Es fehle an einem berechtigten Grund im Sinne des § 23 Abs. 2 ApBetrO. Dafür genüge nicht, dass der Apotheker Filialapotheken betreibe. Entsprechendes gelte für betriebswirtschaftliche Gründe im Hinblick auf das vorzuhaltende Sortiment. Die Einführung von Filialapotheken habe nicht zu einer Ergänzung bzw. Änderung des § 23 Abs. 2 ApBetrO geführt. Angesichts des gesetzlichen Versorgungsauftrags müsse der Kläger mit jeder seiner Apotheken den Erfordernissen eines Notdienstes genügen.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Klägers teilweise stattgegeben und die Beklagte zu einer erneuten Bescheidung des Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 23 Abs. 2 ApBetrO seien erfüllt. Die erforderliche Sicherstellung der Arzneimittelversorgung durch eine andere Apotheke sei angesichts der geringen Entfernungen zwischen den Apotheken des Klägers gewährleistet. Es liege auch ein berechtigter Grund im Sinne des § 23 Abs. 2 ApBetrO vor. Ein solcher Grund sei hier erforderlich, weil der Notdienst an ganze Tage anknüpfe und sich somit auf Zeiträume erstrecke, die außerhalb der in § 23 Abs. 2 ApBetrO ausdrücklich genannten Zeiten lägen. Der Begriff des berechtigten Grundes sei im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG weit auszulegen und erfasse jedes persönliche oder betriebliche Interesse des Apothekers, sofern nicht der Zweck der Dienstbereitschaft entgegenstehe. Die grundsätzlich ständige Dienstbereitschaft gehöre zu den berufstypischen Pflichten des Apothekenbetreibers. Sie bezwecke, die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung auch zu den Tages- und Nachtzeiten sicherzustellen, in denen im Allgemeinen Arbeitsruhe herrsche. Die Regelungen über die Dienstbereitschaft unterlägen als solche keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Allerdings dürfe die Pflicht zur Dienstbereitschaft zu keinen unnötigen Belastungen führen. Es liege zwar nahe, dass ein berechtigter Grund für die Befreiung nicht bereits aus solchen Interessen abgeleitet werden könne, die typischerweise im Widerstreit zur Verpflichtung ständiger Dienstbereitschaft stünden. Das rechtfertige aber nicht, einen berechtigten Grund für eine Befreiung nur bei singulären Ereignissen anzunehmen. Vielmehr seien auch Umstände von nicht nur vorübergehender Dauer zu berücksichtigen. Dem stehe der Ausnahmecharakter der Vorschrift nicht entgegen. Die Entscheidung des Gesetzgebers gegen ein System von Schwerpunktapotheken werde bei einer Konzentration mehrerer Notdienstbereitschaften auf eine Apotheke nicht in Frage gestellt. Auch die gleichmäßige Einbeziehung aller Apotheken in die Dienstbereitschaftspflicht als Gebot des formalen Gleichheitssatzes stehe nicht entgegen. Das überkommene Leitbild des "Apothekers in seiner Apotheke" sei durch die Lockerung des Mehrbesitzverbotes gerade relativiert worden, um die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung zu erhöhen. Aus der Erfüllung des Tatbestands folge indes kein Anspruch des Klägers auf Erteilung der beantragten Befreiung; denn der Beklagten sei nach § 23 Abs. 2 ApBetrO Ermessen eingeräumt, das sie bislang in der Annahme, schon die Tatbestandsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, nicht ausgeübt habe. Die ansatzweisen Ermessenserwägungen in den ablehnenden Bescheiden genügten insoweit nicht.

7

Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 23 ApBetrO. Die Norm biete keine Grundlage für eine dauerhafte Verlagerung des Notdienstes auf eine andere Apotheke. Die Anforderungen der Apothekenbetriebsordnung an die Ausstattung einer Apotheke etwa mit einem Nachtdienstzimmer zeigten, dass der Verordnungsgeber davon ausgehe, dass jede Apotheke am Notdienst teilnehme. Unabhängig davon habe das Berufungsgericht den berechtigten Grund im Sinne des § 23 Abs. 2 ApBetrO fehlerhaft bejaht. Seit der Zulassung von Filialapotheken bestehe ein erhebliches wirtschaftliches Interesse der Apotheker an einer Konzentration der Notdienste. Würde schon das als berechtigter Grund ausreichen, geriete die als Ausnahme konzipierte Möglichkeit des § 23 Abs. 2 ApBetrO zum Regelfall; denn ein Grund für eine Verlagerung lasse sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten praktisch immer anführen. Richtigerweise könne ein berechtigter Grund nicht aus Interessen hergeleitet werden, die typischerweise in Widerstreit mit der Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft stünden. Der Begriff sei eng auszulegen und erfasse nur singuläre Umstände. Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG stehe diesem Verständnis nicht entgegen.

8

Der Kläger tritt der Revision entgegen und begehrt im Wege der Anschlussrevision eine Verpflichtung der Beklagten zur antragsgemäßen Bescheidung. Ein Anspruch auf Verlagerung der Notdienste ergebe sich bereits aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung mit Blick auf die frühere Entscheidungspraxis der Beklagten. Unabhängig davon habe die Beklagte keine Argumente geboten, die seinem Begehren entgegengehalten werden könnten. Wenn sein Interesse an Rationalisierung und Kundenfreundlichkeit als berechtigter Grund anzuerkennen sei, gebe es keine weiteren Argumente, ihm gleichwohl die Verlagerung des Notdienstes zu verwehren.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt die Position des Klägers.

Entscheidungsgründe

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1. Die Revision der Beklagten hat Erfolg, weil das Berufungsurteil gegen Bundesrecht verstößt, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig erweist.

11

Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass sich das Begehren des Klägers nach § 23 Abs. 2 ApBetrO beurteilt (dazu a) und der Tatbestand der Vorschrift erfüllt ist (dazu b). Die Annahme eines Ermessensfehlers der Beklagten hält aber der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand (dazu c).

12

a) § 23 Abs. 2 ApBetrO ist taugliche Grundlage für das Begehren des Klägers. Diente die Vorschrift nach früherer Rechtslage lediglich als eine Bestimmung, die neben die durch die Schließungsanordnungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO herbeigeführte Notdienstregelung trat, so dient sie nunmehr auch und in erster Linie der Regelung des Notdienstes selbst, der nach dem hier maßgeblichen Landesrecht über ein System wechselnder Befreiungen von der Dienstbereitschaft organisiert ist, das sich allein auf § 23 Abs. 2 ApBetrO stützt.

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Die Öffnungszeiten der Apotheken einschließlich der Notdienstbereitschaften ergeben sich aus einem Zusammenwirken apothekenrechtlicher Vorschriften und solcher der Ladenschlussgesetze. Den Ausgangspunkt bildet § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO, der eine ständige Dienstbereitschaft der Apotheken anordnet (Öffnungspflicht) und eine Ausnahme nur für den Fall vorsieht, dass die Apotheke aufgrund einer Anordnung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG geschlossen zu halten ist. Nach § 4 Abs. 2 LadSchlG hat die zuständige Landesbehörde anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss (Schließungsanordnung). Der Notdienst der Apotheken wird oder wurde auf dieser Grundlage in der Weise herbeigeführt, dass alle bis auf die jeweiligen Notdienstapotheken zu bestimmten Zeiten geschlossen werden müssen. Für die danach verbleibenden Zeiten der Bereitschaftspflicht ordnet § 23 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO für bestimmte Tagesrandzeiten unmittelbar selbst eine Befreiung an und ermöglicht darüber hinaus eine Befreiung durch die zuständige Behörde (§ 23 Abs. 2 ApBetrO).

14

Dieses Regelungsgefüge für die Notdienstbereitschaft der Apotheken hat sich durch die Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Ladenschlusses in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in der Fassung des Gesetzes vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034) geändert, soweit die Länder von der Kompetenz Gebrauch gemacht haben. Das Land Thüringen hat ein Ladenöffnungsgesetz erlassen (Gesetz vom 24. November 2006, GVBl 2006, 541). Es enthält keine § 4 Abs. 2 LadSchlG entsprechende Befugnis zum Erlass einer Schließungsanordnung, sondern sieht lediglich vor, dass Apotheken grundsätzlich an jedem Tag des Jahres geöffnet haben dürfen (§ 3 in Verbindung mit § 5 Satz 1 ThürLadÖffG). Dieses mit der bundesrechtlichen Pflicht zur ständigen Dienstbereitschaft korrespondierende Öffnungsrecht wird gemäß § 5 Satz 2 ThürLadÖffG für Sonn- und Feiertage sowie Heiligabend eingeschränkt für den Fall, dass "durch die Landesapothekerkammer eine Dienstbereitschaft eingerichtet" ist. Ob darin eine Befugnisnorm zur Regelung einer Dienstbereitschaft zu sehen ist oder nicht lediglich die tatbestandliche Anknüpfung an das Gebrauchmachen von einer anderweitig begründeten Regelungsbefugnis, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn damit eine landesrechtliche Befugnis begründet würde, ermächtigte sie nicht zu Schließungsanordnungen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO. Die dortige Verweisung auf eine nach § 4 Abs. 2 LadSchlG erlassene Schließungsanordnung geht mithin ins Leere. Demgemäß begründet das Thüringer Heilberufsgesetz eine Zuständigkeit der Beklagten nicht für den Erlass von Schließungsanordnungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO, sondern nur für Entscheidungen über Befreiungen insbesondere nach § 23 Abs. 2 ApBetrO (s. § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Heilberufsgesetzes). Auf dieser Grundlage hat die Beklagte - ausdrücklich gestützt auf § 23 Abs. 2 ApBetrO - Richtlinien über die Regelung der Dienstbereitschaft und der Schließzeiten erlassen sowie eine Allgemeinverfügung vom 1. Dezember 2006, durch die die Apotheken mit Ausnahme der zum Notdienst eingeteilten in bestimmter Weise von der Betriebsbereitschaft befreit werden oder befreit werden können. Der Bereitschaftsnotdienst wird im Land Thüringen mithin nicht über Schließungsanordnungen, sondern über Befreiungen von der Dienstbereitschaft nach § 23 Abs. 2 ApBetrO für alle bis auf die jeweiligen Notdienstapotheken herbeigeführt. Daran knüpft das Begehren des Klägers an.

15

b) Der Tatbestand des § 23 Abs. 2 ApBetrO ist erfüllt. Danach kann die zuständige Behörde von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.

16

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Beklagten nicht angegriffen werden, ist bei einer Verlagerung des Notdienstes auf eine der vier Apotheken des Klägers die Arzneimittelversorgung im Sinne des § 23 Abs. 2 ApBetrO weiterhin sichergestellt.

17

Hinsichtlich des weiteren Tatbestandmerkmals des berechtigten Grundes unterscheidet § 23 Abs. 2 ApBetrO zwischen verschiedenen Zeiten, auf die sich das Befreiungsgesuch bezieht. Für Befreiungen für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende und der Betriebsferien ist ein berechtigter Grund nicht erforderlich; dagegen ist er für Befreiungen außerhalb dieser Zeiten, also insbesondere für Befreiungen während der üblichen Öffnungszeiten, notwendig. Die Regelung zielt darauf ab, Schließungen zu den üblichen Öffnungszeiten, in denen das Publikum mit einer Dienstbereitschaft einer jeden Apotheke rechnet, durch eine zusätzliche Voraussetzung zu erschweren. Die Dauer der üblichen Öffnungszeiten ergibt sich aus den Vorgaben über die allgemeine Befreiung von der Dienstpflicht, hier aus der Allgemeinverfügung der Beklagten vom 1. Dezember 2006, wonach die Apotheken - zusammengefasst - Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit bis zu zwei Stunden Mittagspause zwischen 12.00 Uhr und 15.00 Uhr sowie am Samstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet sein müssen und im Übrigen geöffnet sein dürfen.

18

Danach bedarf es hier auf der Tatbestandsebene keines berechtigten Grundes. Der Kläger möchte seine Hauptapotheke und die beiden anderen Filialapotheken nicht außerhalb der ortsüblichen Schließzeiten schließen, sondern gerade während dieser Zeiten an den Tagen, an denen diese Apotheken zum Notdienst verpflichtet sind und deshalb auch für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten offen halten müssen. Diese Zeiten möchte er durch eine Offenhaltung seiner dritten Filialapotheke zu den Notdienstzeiten abdecken.

19

Daran ändert nichts, dass die Notdienstbereitschaft an ganze Tage anknüpft. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass sich das Begehren deshalb nicht nur auf bestimmte Stunden an den betreffenden Tagen, sondern auch auf Zeiträume erstrecke, "die außerhalb der in § 23 Abs. 2 ApBetrO ausdrücklich genannten Zeiten (ortsübliche Schließzeiten, Betriebsferien, Mittwochnachmittage, Sonnabende)" liege, wird dem Klagebegehren nicht gerecht. Der Kläger möchte seine jeweils zum Notdienst eingeteilte Apotheke nicht für ganze Tage schließen, sondern nur für die Zeiten, in denen diese Apotheke an sich von der Dienstbereitschaft befreit ist, aber wegen der sie treffenden Notdienstbereitschaft dennoch öffnen muss, also für die "Dauer der ortsüblichen Schließzeiten". Es geht ihm nur darum, die betrieblichen Erschwernisse des Notdienstes zu verringern, nicht aber darum, eine seiner Apotheken während der üblichen Öffnungszeiten geschlossen zu halten. Das wäre auch betriebswirtschaftlich unverständlich, weil es zu einer Verkürzung der Öffnungszeiten seiner Apotheken und damit mutmaßlich zu Umsatzeinbußen führen würde.

20

c) Ist der Tatbestand des § 23 Abs. 2 ApBetrO erfüllt, eröffnet die Vorschrift der zuständigen Behörde Ermessen, ob sie dem Befreiungsantrag nachkommt. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte ihr Ermessen schon nicht ausgeübt, jedenfalls aber mit dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Schwerpunktapotheken keine sachgerechte Erwägung angestellt habe, und deshalb zur Neubescheidung verpflichtet sei. Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

21

Es trifft zwar zu, dass sich die Beklagte in den ablehnenden Bescheiden wie auch im gerichtlichen Verfahren in erster Linie auf den Standpunkt gestellt hat, dass schon der Tatbestand des § 23 Abs. 2 ApBetrO nicht erfüllt sei, weil kein berechtigter Grund vorliege. Sie hat allerdings im Widerspruchsbescheid ergänzend als Ermessenserwägung angeführt, eine Befreiung auch deshalb nicht erteilen zu wollen, um eine Entwicklung hin zu Schwerpunktapotheken zu vermeiden. Vor allem aber hat sie mit ihren Ausführungen zum Fehlen eines berechtigten Grundes und dem Charakter des § 23 Abs. 2 ApBetrO als Ausnahmevorschrift Erwägungen in Anwendung ihrer Richtlinien angestellt, die - wenn auch irrtümlich auf ein Tatbestandsmerkmal zielend - eine sachgerechte Ermessensausübung tragen. Eine andere als die getroffene Entscheidung wäre nach dem Regelungsgehalt des § 23 Abs. 2 ApBetrO praktisch ausgeschlossen. Für eine Verpflichtung zur Neubescheidung ist deshalb kein Raum. Dazu im Einzelnen:

22

Die Beklagte hat auf der Grundlage des § 23 Abs. 2 ApBetrO Richtlinien erlassen, in denen vorgegeben ist, in welchen Zeiten - über § 23 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO hinaus - die Apotheken allgemein von der Dienstpflicht befreit sind, unter welchen Voraussetzungen sie an einem wechselseitigen Notdienstturnus teilnehmen müssen und unter welchen Voraussetzungen sie darüber hinaus Befreiungen von der Dienstpflicht erreichen können. Diese Richtlinien stellen der Sache nach eine generalisierte Ausübung des nach § 23 Abs. 2 ApBetrO eingeräumten Ermessens dar, indem sie die zu treffenden Einzelentscheidungen nach einem differenzierten Maßstab vorstrukturieren. Die Richtlinien verlangen für Befreiungen, die über die generellen Befreiungen von der Dienstpflicht hinausgehen, berechtigte Gründe und nennen als Beispiele wichtige persönliche Angelegenheiten oder Bauarbeiten in der Apotheke (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 der Richtlinien, jetzt § 6 Abs. 2 Buchstabe c). Damit wird erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass Befreiungen von der Pflicht zur Dienstbereitschaft, die über die ohnehin gewährten allgemeinen Befreiungen hinausgehen, nur aus singulären Anlässen möglich sein sollen, aber nicht zu Dauerbefreiungen allein deshalb führen können, weil sie betriebswirtschaftlich vorteilhaft wären. Die aktuelle Fassung der Richtlinien bringt dies in § 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 noch deutlicher zum Ausdruck, indem sie die dauerhafte Verlagerung des Notdienstes auf eine Apotheke im Filialverbund grundsätzlich ausschließt.

23

Diese Kriterien der Beklagten für Befreiungen vom Notdienst sind nicht sachwidrig, sondern durch § 23 Abs. 2 ApBetrO vorgegeben. Sie parallelisieren den von der Vorschrift geforderten berechtigten Grund bei einer Dienstpflichtbefreiung zu den üblichen Öffnungszeiten mit dem Fall einer begehrten Befreiung vom Notdienst. In beiden Fällen will der Apotheker von einer vorgegebenen allgemeinen Regelung der Betriebspflicht abweichen, so dass es gerechtfertigt ist, an die Bewilligung einer Ausnahme von der Notdienstpflicht jedenfalls im Rahmen der Ermessensentscheidung strengere Anforderungen zu stellen als an sonstige Befreiungen von der Betriebspflicht außerhalb der üblichen Öffnungszeiten.

24

Die Entscheidungspraxis der Beklagten ist auch vor Art. 12 Abs. 1 GG tragfähig. Zwar beeinträchtigt die Entscheidung der Beklagten die Möglichkeit der freien Berufsausübung des Klägers, weil er gezwungen bleibt, für jede seiner Apotheken die nach der Apothekenbetriebsordnung vorgesehenen betrieblichen Belastungen einer Notdienstbereitschaft zu tragen. Diese Beeinträchtigungen sind aber durch die sachlichen Gründe, die für einen wechselseitigen Notdienst unter Einbeziehung aller Apotheken sprechen, gerechtfertigt. Er dient dem Gebot der Gleichbehandlung durch eine gerechte Verteilung der Belastungen des Notdienstes auf die Apotheken und ihr Personal, der gleichmäßigen Verteilung der Notdienstapotheken auf das Gemeindegebiet und damit der gleichmäßigen Begünstigung der Einwohner aller Stadtteile, sowie dem Leitbild der Apothekenbetriebsordnung, die jede Apotheke verpflichtet, die notwendigen Arzneimittel und Einrichtungen bereit zu halten, um die Verpflichtung zur Gewährleistung einer Arzneimittelabgabe außerhalb der üblichen Öffnungszeiten sicherzustellen.

25

Insbesondere ist der in diesen Gründen angelegte und in der Versagung gegenüber dem Kläger von der Beklagten zum Ausdruck gebrachte Gesichtspunkt der Vermeidung einer Entwicklung hin zu Schwerpunktapotheken nicht willkürlich. Der Gesetzgeber hat zwar 2004 das Mehrbesitzverbot durch die Zulassung von bis zu drei Filialapotheken gelockert (§ 1 Abs. 2 ApoG), aber nicht die Anforderungen an die Vorhaltungspflichten und die notwendigen Einrichtungen der Apotheken zur Wahrnehmung des Notdienstes (§§ 4, 15 ApBetrO). Vor allem hat er die Pflicht zur Dienstbereitschaft und die Befreiungsmöglichkeiten nach § 23 ApBetrO in Bezug auf Filialapotheken nicht geändert. Er geht mithin nach wie vor davon aus, dass jede Apotheke, gleich ob Haupt- oder Filialapotheke, als "Vollapotheke" alle Anforderungen der Apothekenbetriebsordnung nicht nur formal erfüllen, sondern auch tatsächlich wahrnehmen soll. An dieser Grundentscheidung des Verordnungsgebers ist die Anwendung des § 23 Abs. 2 ApBetrO auszurichten.

26

Für die zuständigen Behörden besteht deshalb keine Veranlassung, Verbundapotheken zur Erleichterung der betrieblichen Abläufe hinsichtlich des Notdienstes gegenüber Einzelapotheken zu bevorzugen. Andernfalls geriete die als Ausnahmevorschrift für besondere Fälle angelegte Befreiungsmöglichkeit des § 23 Abs. 2 ApBetrO zu einem generellen Befreiungstatbestand für die Verlagerung des Notdienstes auf eine andere Apotheke aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Erwägungen. Würde diese Möglichkeit für Verbundapotheken eröffnet, wäre im Übrigen kein Grund ersichtlich, die Verlagerung des Notdienstes auf solche Apotheken zu beschränken. Vielmehr könnte jeder Apotheker bis an die Grenze der Gefährdung der Versorgungssicherheit verlangen, den seine Apotheke treffenden Notdienst auf eine dazu bereite andere Apotheke zu verlagern. Dadurch würde eine Entwicklung in Gang gesetzt, die das in der Apothekenbetriebsordnung (bislang) angelegte System des wechselseitigen Notdienstes unter Einbeziehung aller Apotheken verändern und zu einer Ausbildung von zentral gelegenen und entsprechend ausgestatteten Schwerpunktapotheken führen würde, die den Notdienst für eine Vielzahl von Apotheken wahrnehmen würden. Einer solchen Entwicklung mag der Gesetz- und Verordnungsgeber den Weg bereiten; sie ist aber in der bisherigen Ausgestaltung der Apothekenbetriebsordnung nicht angelegt.

27

Gewichtige Gründe, die eine ausnahmsweise Konzentration des Notdienstes auf eine seiner Apotheken im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG nahelegten, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Er hat vielmehr allgemein auf betriebliche und wirtschaftliche Vorteile hingewiesen, die eine Befreiung für ihn mit sich brächte. Die Gestaltung des Notdienstes ist indes kein Instrument, um die Wettbewerbssituation zwischen den teilnehmenden Apotheken zu verändern. Sie soll vielmehr darauf angelegt sein, die Belastungen und Nachteile, die die Teilnahme am Notdienst zwangsläufig mit sich bringt, möglichst gleichmäßig - und somit möglichst wettbewerbsneutral - auf alle Apotheken zu verteilen. Auch deshalb ist es nicht sachwidrig, wenn die Beklagte allein betriebliche Vorteile nicht zum Anlass nimmt, die Notdienstregelung zugunsten des Klägers dauerhaft zu ändern.

28

Aus einer vormals anderen Verwaltungspraxis kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten. Dass die Beklagte nach der Lockerung des Mehrbesitzverbotes durch den Gesetzgeber zunächst Verlagerungen des Notdienstes zwischen Apotheken desselben Inhabers genehmigt hatte, so im Jahr 2006 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch im Falle des Klägers, verwehrt ihr nicht, bei besserer Erkenntnis später anders zu verfahren. Die Selbstbindung der Verwaltung verpflichtet nur zu einer Behandlung aller Fälle nach den gleichen Maßstäben; sie verbietet aber keine Änderung der Maßstäbe für die Zukunft.

29

2. Die Anschlussrevision des Klägers bleibt aus den dargestellten Gründen erfolglos.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Neuregelung der Dienstbereitschaft ihrer Apotheken durch die Beklagte.
Sie sind approbierte Apotheker und jeweils Inhaber einer Apotheke in E.. Seit April 1995 war durch Anordnung der Beklagten vom 27.03.1995 die Dienstbereitschaft der Apotheken der Kläger so geregelt, dass die Apotheke der Klägerin zu 1 dem U. Turnus der Dienstgruppe 19 und die Apotheke des Klägers zu 2 dem U. Turnus der Dienstgruppe 10 für den Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienst ergänzend zugeordnet war. Sie hatten damit alle 40 Tage Notdienst. Als Zusatzdienst war für die Apotheken der Kläger angeordnet, dass jeweils eine der beiden Apotheken in E. montags, dienstags und donnerstags bis 19.30 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 11.00 - 13.00 Uhr dienstbereit zu sein hatte, sofern nicht die Lö.-Apotheke in O. notdienstbereit war.
Im Mai 2003 stellten dann L. Apotheker bei der Beklagten einen Antrag auf gebietsmäßige Ausweitung ihres Turnusses durch Einbeziehung von Apotheken aus dem Bereich Eh. und E. sowie der Apotheke in E.-D. und der sogenannten Landapotheken in Schw. und Sche. mit dem Ziel, aus den dann insgesamt 20 Apotheken einen Zehnerturnus mit jeweils zwei dienstbereiten Apotheken zu bilden. Es folgten verschiedene Gespräche und Anhörungen, an denen auch die Kläger beteiligt waren.
Darauf erließ die Beklagte mit Bescheid vom 09.07.2003 in Form einer Allgemeinverfügung mit Wirkung vom 01.10.2003 für den „Turnus Eh.-L.“ eine Neuregelung der Dienstbereitschaft unter Aufhebung der bisherigen besonderen Anordnungen für die Apotheken in L., E., D., Schw. und Sche.. Danach wurden so genannte Doppeldienstgruppen gebildet, die den Notdienst in einem Zehnerturnus als gleichberechtigte Apotheken wahrnehmen sollten. Die Apotheke der Klägerin zu 1 wurde zusammen mit einer Apotheke in Eh. der ersten Dienstgruppe zugeordnet. Die Apotheke des Klägers zu 2 wurde zusammen mit einer Apotheke in M. der siebten Dienstgruppe zugeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Änderung der Dienstbereitschaftsregelung sei notwendig geworden, um die Apotheken in E., dem E.er Ortsteil D. und die bisherigen „Landapotheken“ in Schw. und Sche. zusammen mit den fünf Apotheken im bisherigen Notdienstturnus L. zu vereinen. Wegen der gebildeten Doppeldienstgruppen könne die Bevölkerung zwischen zwei notdienstbereiten Apotheken im Turnusgebiet wählen. Durch die Neuregelungen sei die Arbeitsbelastung gleichmäßig auf alle Apotheken des neugeschaffenen Turnusgebiets verteilt. Dadurch werde die Belastung der beiden bisherigen „Landapotheken“ in Schw. und Sche. und ebenso der fünf L. Apotheken, welche bisher im Fünftagerhythmus den Notdienst verrichtet hätten, verringert. Zwar ergebe sich daraus eine erhöhte Belastung der zwei E.er Apotheken, welche bisher nur an den Notdienstturnus U. angehängt gewesen seien. Dies sei aber vor dem Hintergrund hinzunehmen, dass nun alle Apotheken im neu zusammengefassten Turnusgebiet gleichmäßig mit Notdiensten belastet seien. Für das Gebiet Eh. ergebe sich keine Änderung in der Belastung.
Am 16.07.2003 legte die Klägerin zu 1 hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die E.er Bevölkerung sei nach U. hin orientiert. Dorthin bestehe auch ein gut funktionierendes Nahverkehrssystem. Die Bevölkerung habe sich an die bisherige Notdienstregelung gewöhnt. Die Kunden ihrer Apotheke kämen vor allem aus den Gebieten aus Richtung U. Die Verkehrsverbindungen nach L. oder Eh. seien schlechter. Die Neuregelung bringe für die E.er Apotheken eine unzumutbare Mehrbelastung.
Am 11.08.2003 legte der Kläger zu 2 Widerspruch gegen die Neuregelung der Dienstbereitschaft ein. Zur Begründung machte er geltend, der neue Turnus führe zu einer Verschlechterung der Arzneimittelversorgung in den Zeiten, in denen üblicherweise der Apothekendienst in Anspruch genommen werde. Seine Apotheke liege am nördlichen Rand des geplanten Dienstbezirks und damit außerhalb der konzentrierten ärztlichen Versorgungszentren L. und Eh.. Durch die Neuregelung komme es in Verbindung mit den von den E.er Apotheken angebotenen Zusatzdiensten - im wöchentlichen Wechsel sonntags zu den Notfallsprechstunden sowie werktags zu den Abendsprechstunden der örtlichen Ärzte - zu einer höheren Dienstbelastung als sie bei den meisten Apotheken im Umkreis zu finden sei. Die Neuregelung mit den häufigeren Notdiensten als früher führe dazu, dass in E. künftig die Zusatzdienste nicht mehr angeboten werden könnten. Die bisherige Notdienstbelastung habe der der 19 Apotheken im U. Umland entsprochen. Er habe seine Apotheke bisher durchgehend geöffnet gehabt und unter der Woche auch an keinem halben Tag geschlossen. Die Bevölkerung habe die bisherige Regelung akzeptiert. Zudem bestünden bessere Strukturbeziehungen nach U. als etwa nach L.. Die Neuregelung führe auch dazu, dass die Bevölkerung weitere Strecken zur nächsten Turnusapotheke als bisher zurücklegen müsse.
Mit Bescheid vom 27.08.2003 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Dienstbereitschaftsanordnung vom 09.07.2003 an.
Jeweils mit Bescheid vom 16.10.2003 lehnte die Beklagte die Widersprüche der Kläger ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Neuregelung optimiere die Belange des Arbeitsschutzes der betroffenen Apotheker in verhältnismäßiger und zweckmäßiger Weise unter Berücksichtigung der hinreichenden Versorgung der Bevölkerung. Bei der Ausgestaltung des Notdienstes stehe der Beklagten ein Ermessensspielraum im Rahmen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) zu. Bei der Ausübung des Ermessens sei berücksichtigt worden, dass die grundsätzliche Dienstbereitschaft Ausdruck der Pflicht sei, eine ordnungsgemäße, nicht aber allein eine für die Apotheker bequeme Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicher zu stellen. Mit der getroffenen Neuregelung werde das in der Region U. bestehende Ungleichgewicht in der Dienstbereitschaftsbelastung beseitigt und der Notdienst gerechter verteilt, ohne dass die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung beeinträchtigt werde. So habe in L. die bisherige Notdienstbereitschaft alle fünf Tage nun durch einen Zehnerturnus ersetzt werden können. Ebenso hätten die Apotheken in Schw. und Sche., die bisher Landapotheken waren und somit einer ständigen Dienstbereitschaft unterlegen seien, nunmehr ebenfalls lediglich alle zehn Tage einen Notdienst wahrzunehmen. Auch die Apotheke in E.-D., die bisher wie die Apotheken des bisherigen Turnusbezirks Eh. bereits alle zehn Tage Notdienst versehen habe, werde durch die Neuregelung entlastet, da für sie der bisher angeordnete Zusatzdienst entfalle. Eine einheitliche Regelung in E. und E.-D. sei sinnvoll, da damit Missverständnisse bei der Bevölkerung aufgrund unterschiedlicher Regelungen und Aushänge in den Apotheken innerhalb eines Ortes eingeschränkt würden und so die Notdienstregelung für die Bevölkerung überschaubarer werde. Für die Apotheken in Eh. ändere sich durch die Neuregelung nichts. Lediglich die Apotheken der Kläger, die bisher dem Turnus U. angehängt gewesen seien, hätten eine stärkere Notdienstbelastung. Diese hätten bisher als dem U.turnus angehängte Apotheken lediglich alle 40 Tage Notdienst gehabt, was einer der vorteilhaftesten Turnusse in Baden-Württemberg gewesen sei, ohne dass sie zum eigentlich Stadtgebiet gehört hätten. Dabei seien die E.er Apotheken jedoch wegen des fehlenden Hinweises auf sie in den U. Apotheken in aller Regel nicht von U. Patienten aufgesucht worden. Durch die Neuregelung würden die Kläger lediglich einer für Baden-Württemberg durchschnittlichen Notdienstbelastung unterworfen, wobei zu berücksichtigen sei, dass der bisher angeordnet gewesene Zusatzdienst anlässlich der ärztlichen Notdienste in E. für sie entfalle.
Die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung werde durch die Neuregelung für einen großen Teil der Bevölkerung des Turnusgebiets verbessert, da durch die Einteilung in Doppelgruppen jeweils im Ost- wie Westteil des Turnusgebiets eine der zwei Notdienst habenden Apotheken zur Verfügung stehe. Zudem sei es der Bevölkerung unbenommen, sich bei außerhalb der Turnusgebietsgrenzen liegenden Apotheken zu versorgen, so dass Patienten aus E. auch weiterhin zu U. Apotheken gehen könnten. Auch in E. selbst werde durch eine häufigere Notdienstfrequenz die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln verbessert. Der Umstand, dass die Apotheken der Kläger am Rand des Turnusgebiets lägen, ändere nichts an der Verhältnismäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Neuregelung. Dieselbe Randlage habe auch schon ehedem bestanden, als die Apotheken an das U. Turnusgebiet angehängt gewesen seien. Der Notdienst diene einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung, wobei die Turnuseinteilung einer Versorgungskonzentration entgegen wirken solle. Zur Versorgung der Bevölkerung müssten alle Apotheker nach ihrer berufstypischen Verpflichtung beitragen. Dabei sei es gleichgültig, ob die jeweilige Apotheke im Einzugsbereich eines Versorgungszentrums liege oder am Rand des Turnusgebiets. Mit der Neuregelung werde die beabsichtigte gleichmäßige Belastung der Apotheken im Turnusgebiet erzielt.
10 
Am 17.11.2003 haben die Kläger hiergegen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Sie machen geltend, die Beklagte habe bei der Neuregelung der Dienstbereitschaft ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Sie gehe von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus. Außerdem sei die vorgenommene Gewichtung der Belange untereinander außer Verhältnis zu deren Bedeutung und damit die Abwägung an sich fehlerhaft. Der neu gebildete Notdienstbezirk sei zu groß. Die Entfernung der Verbraucher zur dienstbereiten Apotheke sei - gerade zu Nachtzeiten - unzumutbar. Bezüglich der Zumutbarkeit sei entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.1989 - 3 C 30.87 - auf die konkrete örtliche Situation abzustellen, insbesondere auf die Entfernung zwischen dem Verbraucher und der jeweiligen Apotheke sowie auf die öffentlichen Verkehrsbedingungen. Die Benutzung von Pkws oder Taxis sei hierbei nicht einzubeziehen. Maßgeblich sei, ob gerade zur Nachtzeit ein im Notfall entstehender dringender Arzneimittelbedarf dadurch gedeckt werden könne, dass der jeweils Betroffene mit öffentlichen Verkehrsmitteln in maximal einer Stunde das jeweilige Arzneimittel beschaffen könne. Dies sei bei der streitgegenständlichen Regelung nicht der Fall. Die Entfernung zwischen Eh. und E. betrage 14 km, die zwischen Schw. und E. 23 km. Zwischen Eh. und E. gebe es zwar stündliche Busverbindungen, zur Nachtzeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr jedoch nur zwei. Die anderen Orte seien mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur durch mehrmaliges Umsteigen oder gar nicht zu erreichen. Damit sei es nicht möglich, innerhalb einer Stunde im Notfall Arzneimittel zu besorgen. Die Neuregelung führe voraussichtlich auch in L. und Eh. zu keiner Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Demgegenüber seien die Kläger gezwungen, auf die bisher angebotenen Zusatzdienste zu verzichten, da dies wegen der häufigen Notdienste personell nicht mehr durchzuführen sei. Die Annahme der Beklagten sei nicht richtig, dass der Wegfall der Zusatzdienste eine eigene betriebswirtschaftliche Entscheidung der Kläger sei, obwohl die Zusatzdienste wegen der gelockerten Ladenschlusszeiten werktäglich weiterhin möglich seien. Die Beklagte verkenne weiterhin, dass die Apotheken in L. personell sehr viel besser ausgestattet seien, so dass dort der Notdienst auf mehr Schultern verteilt werden könne. Dieser Belang der personellen Ausstattung der einzelnen Apotheken sei unberücksichtigt geblieben.
11 
Die Kläger beantragen,
12 
die Bescheide der Beklagten vom 09.07.2003 und deren Widerspruchsbescheide vom 16.10.2003 aufzuheben.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Zur Begründung wird ergänzend zu den ergangenen Bescheiden ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass sich aus den gesetzlichen Regelungen keine starre Entfernungsgrenze für die Zumutbarkeit der Entfernung zur Notdienstapotheke herleiten ließe. Es handle sich beim vorliegenden Turnusgebiet um einen ländlich strukturierten Raum. Die Bevölkerung müsse eine um so höhere Belastung hinnehmen je weniger Apotheken nach den örtlichen Verhältnissen zu einer einheitlichen Dienstregelung herangezogen werden könnten. Bei der Beurteilung der zumutbaren Entfernung sei berücksichtigt worden, dass durch die zunehmende Anzahl der Pkws die Mobilität seit der von den Klägern zitierten Rechtsprechung deutlich gestiegen sei. Es könne daher von einer erhöhten individuellen Mobilität ausgegangen werden. Dadurch könne eine angemessene, für die beteiligten Apotheken eines Turnusgebiets weitgehend ausgewogene und gleichartige Belastung durch die zu verrichtenden Notdienste erreicht werden. Das neu gebildete Turnusgebiet sei unter Berücksichtigung der geographischen Lage der umfassten Gemeinden, den Verkehrsverhältnissen sowie der individuellen Mobilität nicht zu groß gefasst. Es sei hier zu beachten, dass jeweils zwei Apotheken im Turnusgebiet Notdienst hätten, so dass sich der Patient die jeweils näher gelegene Apotheke aussuchen könne. So sei in der Dienstgruppe 1 sowohl eine Apotheke in E. als auch in Eh. dienstbereit und in der Dienstgruppe 7 neben einer Apotheke in E. eine in M.. Regelmäßig suche der Patient die nächstgelegene Apotheke auf. Selbst bei einem Patienten, welcher nicht in einem der beiden Orte ansässig sei, sondern zwischen den Orten wohne, sei somit maximal die Hälfte der Strecke etwa zwischen E. und Eh., also maximal 7 km, zurückzulegen. Eine weitere Strecke sei von der E.er Bevölkerung nur in einem Rhythmus von zehn Tagen zur Notdienstapotheke zurückzulegen, wenn nämlich die Apotheken in Schw. und R. (Dienstgruppe 10) Notdienst hätten. Dies sei aber nach Abwägung der Belange hingenommen worden, um auch die Apotheke in Schw. in den Turnus mit einbeziehen zu können und deren sonst erforderliche ständige Dienstbereitschaft aufheben zu können. Nur so hätten auch Doppeldienstgruppen gebildet und die bestehenden Ungleichgewichte ausgeglichen werden können. Die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung sei sichergestellt. Eine gesicherte Versorgung sei nicht mit einer in jeder Hinsicht bequemen Arzneimittelversorgung gleichzustellen. Es sei zumutbar, dass sich Patienten gerade nachts und an Sonn- und Feiertagen mit fremden oder eigenen Verkehrsmitteln zur diensthabenden Apotheke begeben, wenn sie nicht bis zur normalen Öffnungszeit der nächstgelegenen Apotheke warten könnten oder wollten. Durch die Doppelgruppen stehe im östlichen wie im westlichen Turnusgebiet zur selben Zeit jeweils eine notdiensthabende Apotheke zur Verfügung. Die E.er Bevölkerung könne zudem auch auf die diensthabenden U. Apotheken hingewiesen werden und diese im Notfall aufsuchen. Die Bevölkerung im ländlichen Raum müsse typischer Weise mit weniger öffentlichen Verkehrsverbindungen auskommen, als die Bevölkerung eines urbanen Raums. Es sei allgemein bekannt, dass auf dem Land der Personennahverkehr gerade nachts und an Sonn- und Feiertagen erheblich eingeschränkt sei. Eine schematische Anwendung der von den Klägern vorgetragenen Auffassung würde dazu führen, dass im ländlichen Raum, wenn nachts keine öffentlichen Verkehrsverbindungen bestünden, jede Apotheke in einer Gemeinde ständig dienstbereit sein müsse. Eine derartige Belastung sei aber für das Apothekenpersonal nicht zumutbar. Die Aufhebung der durch das neue Ladenschlussgesetz überholten Verpflichtung zu Zusatzdiensten an Werktagen entlaste die Kläger. Die Versorgung der E.er Bevölkerung werde zwar zu diesen Zeiten eingeschränkt, dies aber nur, wenn die Kläger nicht von den Möglichkeiten des gelockerten Ladenschlussgesetzes Gebrauch machten, sondern sich auf die Mindestöffnungszeiten nach § 23 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) beschränkten. Hingegen werde die Versorgung der E.er Bevölkerung zur Nachtzeit durch die Neuregelung verbessert. Die interne Organisation und die Personalstärke der einzelnen Apotheken sei für die Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln nicht von Belang, da diese wie auch die Öffnungszeiten zur jederzeitigen Disposition des Apothekenleiters stünden. Die Anordnung der Dienstbereitschaft sei grundsätzlich apothekenbezogen und habe somit unabhängig von internen variablen Belangen Konstanz zu gewährleisten. Eine Zuordnung der L. Apotheken zum Gebiet B. hätte zu einer enormen Vergrößerung des B.er Turnusgebiets geführt und die Problematik der restlichen Apotheken des bisherigen Turnusgebiets Eh.-L. nicht gelöst.
16 
Dem Gericht liegen die in diese Sache angefallenen Akten der Beklagten vor. Hierauf und auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere haben die Kläger in ausreichender Weise mit der Behauptung, die streitgegenständliche Anordnung der Dienstbereitschaft führe jeweils für ihre Apotheke zu einer höheren Dienstbelastung, ihre Klagbefugnis, also die durch die neue Dienstbereitschaftsregelung verursachte mögliche Verletzung in ihren eigenen Rechten, dargetan. Die Anordnung stellt nämlich einen Eingriff in ihren Apothekenbetrieb dar, gegen den sie sich gerichtlich wehren können. Eine Rechtsverletzung der Kläger in ihren eigenen Rechten ist allerdings nicht denkbar, soweit sie einwenden, die neue Regelung der Dienstbereitschaft führe zu einer Verschlechterung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung.
18 
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
19 
Die Bescheide der Landesapothekerkammer vom 09.07.2003 und deren Widerspruchsbescheide vom 16.10.2003 sind rechtmäßig und verletzen im konkreten Fall die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Zunächst ist festzustellen, dass der mit der streitgegenständlichen Anordnung zur Dienstbereitschaft verbundene Widerruf der bisherigen Regelungen - für die Kläger die Anordnung über die Dienstbereitschaft vom 27.03.1995 - keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Die Regelung vom 27.03.1995 enthält einen bestandskräftigen Widerrufsvorbehalt. Unabhängig davon, ob es sich im Hinblick auf die bisherige Regelung von 1995 um einen begünstigenden oder nicht begünstigenden Verwaltungsakt handelt, darf dieser im vorliegenden Fall widerrufen werden (§ 49 Abs. 1 LVwVfG für einen belastenden Verwaltungsakt, § 49 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG für einen begünstigenden Verwaltungsakt, wobei das Landesverwaltungsverfahrensgesetz auch für die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts Anwendung findet, §§ 1, 2 LVwVfG). Im Übrigen ist mit dem Bundesverwaltungsgericht zu fragen, ob es sich bei der Dienstbereitschaftsregelung für Apotheken um einen Verwaltungsakt handelt, dem seiner Natur nach die Widerruflichkeit immanent ist, so dass es möglicherweise überhaupt keines besonderen ausdrücklichen Vorbehalts, jedenfalls aber beim Vorliegen dieses Vorbehalts nicht der Hinzufügung einer besonderen Vorbehaltsbegründung, bedarf (BVerwG, Urteil vom 14.12.1989 - 3 C 30.87 -, NJW 1991, 766, 767).
21 
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten getroffene Neuregelung der Apothekendienstbereitschaft ist § 4 Abs. 2 LadSchlG i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 8 Apothekengesetz (ApoG) und § 23 Abs. 1 ApBetrO. Nach § 4 Abs. 2 LadSchlG hat die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde, das ist hier aufgrund von § 6 Abs. 1 Heilberufe-Kammergesetz die Beklagte, für eine Gemeinde oder benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. In § 21 Abs. 2 Nr. 8 ApoG ist die Ermächtigung ausgesprochen, dass in der Apothekenbetriebsordnung Regelungen über die Dienstbereitschaft der Apotheken getroffen werden können. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO muss die Apotheke außer zu den Zeiten, in denen sie aufgrund einer Anordnung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG geschlossen zu halten ist, ständig dienstbereit sein. Die von einer Anordnung betroffene Apotheke ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO montags bis samstags von 06.00 bis 08.00 Uhr, montags bis freitags von 18.30 bis 20.00 Uhr und samstags von 14.00 bis 20.00 Uhr von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreit. Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO mit der Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft korrespondiert mit der Regelung in § 4 Abs. 1 LadSchlG, wonach Apotheken an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein dürfen. Zur Harmonisierung der einander widerstreitenden Belange des Arbeitnehmerschutzes einerseits und der Sicherung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung andererseits schreibt § 4 Abs. 2 LadSchlG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Anordnung über die Dienstbereitschaft der Apotheken vor. Die in § 4 Abs. 2 LadSchlG vorgesehene Anordnung ist kein ausschließlich ladenschlussrechtliches, sondern auch und im gleichen Maße ein apothekenrechtliches Regelungsinstrument. Derartige Anordnungen haben deshalb nicht nur den Arbeitsschutzzielsetzungen des Ladenschlussgesetzes, sondern auch der Sicherung der Arzneimittelversorgung gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1989 - 3 C 30.87 -, NJW 1991, 766, 767; Stober, Ladenschlussgesetz, 4. Aufl., 2000, § 4 RdNr. 22 sowie Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung, 4. Aufl., 2005, § 23 RdNr. 10). Der zuständigen Behörde steht im Rahmen der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG hinsichtlich der Ausgestaltung der Anordnungen im Einzelfall ein Auswahlermessen zu (BVerwG, Urteil vom 16.02.1989 - 3 C 35.86 -, NJW 1990, 787; Stober, Ladenschlussgesetz, 4. Aufl., 2000, § 4 RdNr. 22). Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder die Bevölkerung eine in jeder Hinsicht bequeme Arzneimittelversorgung verlangen kann, noch das Apothekenpersonal einen uneingeschränkten Arbeitsschutz. Darüber hinaus ist bei der Abwägung die örtliche Situation zu berücksichtigen. Dazu gehört auch die Zahl der für eine Notdienstregelung in Betracht kommenden Apotheken, die Entfernung zwischen den jeweils dienstbereiten Apotheken und den im Notfall zu versorgenden Apothekenkunden sowie die Verkehrsverhältnisse und die öffentlichen Verkehrsbedingungen. Da die widerstreitenden Interessen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen sind, kann das Interesse der Bevölkerung an kurzen Wegen zur dienstbereiten Apotheke um so eher berücksichtigt werden, je mehr Apotheken von der Regelung erfasst werden und je geringer damit die Belastung des Apothekenpersonals der einzelnen Apotheke ist. Die Bevölkerung muss umgekehrt um so mehr Abstriche an einer bequemen Arzneimittelversorgung hinnehmen, je weniger Apotheken nach den örtlichen Verhältnissen zu einer einheitlichen Notdienstregelung herangezogen werden können. Starre Grenzen gibt es in dieser Hinsicht nicht (BVerwG, Urt. vom 14.12.1989 - 3 C 30.87 -, NJW 1991, 766, 767).
22 
Zu berücksichtigen ist weiter, dass die von der sie belastenden Neuregelung der Dienstbereitschaft betroffenen Kläger die Ermessensentscheidung der Beklagten nur im Rahmen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfen lassen können. Danach überprüft das Gericht bei Ermessensentscheidungen auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Bei der Prüfung, ob ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt, spielt auch das Gebot der richtigen Gewichtung der einzelnen Belange und das Gebot der gerechten Abwägung eine Rolle. Es ist aber im Gegensatz zur Behörde nicht Aufgabe des Gerichts, aus einer Vielzahl möglicher Problemlösungen eine davon herauszusuchen, sofern sich nicht allein diese eine Lösung als die einzig richtige aufdrängt. Es geht hier darum, ob die von der Beklagten getroffene Entscheidung über die Notdienstregelung, die von den Klägern angegriffen wird, der gerichtlichen Ermessensprüfung im Rahmen des § 114 VwGO stand hält. Dies ist hier der Fall.
23 
Eine zweckwidrige Ermessensausübung bei der streitgegenständlichen Dienstbereitschaftsanordnung durch die Beklagte ist nicht festzustellen. Die Dienstbelastung der Apotheken im ländlich strukturierten Bereich südwestlich von U. innerhalb der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten war bisher sehr unterschiedlich. Die beiden E.er Apotheken der Kläger waren aufgrund der Regelung von 1995 dem Turnusgebiet der U. Apotheken angegliedert und daher mit einem 40-Tage-Turnus und gewissen Zusatzdiensten gegenüber anderen Apotheken privilegiert. In L. bestand ein 5-Tage-Turnus, im Bereich Eh. ein 10-Tage-Turnus, die sogenannten Landapotheken in Schw. und Sche. hatten grundsätzlich ständig dienstbereit zu sein und im Bereich B.-Och. bestand ein 20-Tage-Turnus. Nach Angaben der Beklagten besteht landesweit ein durchschnittlicher Turnus im Rahmen von gegenwärtig etwa zehn bis zwölf Tagen. Durch die zum 01.10.2003 geregelte Neugliederung des Turnusgebiets, in das auch der Bereich um E. mit den Apotheken der Kläger einbezogen wurde, wird die Dienstbereitschaftsbelastung mit einem 10-Tage-Turnus ohne Zusatzdienste und jeweils zwei dienstbereiten Apotheken - eine im westlichen Teil und eine im östlichen Teil des Gebiets - gegenüber früher erheblich ausgeglichener gestaltet. Für den Bereich Eh. ergibt die Neuregelung keine Änderung, jedoch erfahren die Apotheken in L. und die beiden Apotheken in Schw. und Sche. eine erhebliche Dienstbereitschaftsentlastung. Die bisherige Privilegierung der E.er Apotheken wird zurückgeführt, so dass sie nun eine landesweit durchschnittliche Dienstbelastung haben. Ihre Zusatzpflichtdienste entfallen; an Sonn- und Feiertagen haben sie, sofern die Kläger keine Dienstbereitschaft haben, ihre Apotheken geschlossen zu halten. Die bisherigen werktäglichen Zusatzpflichtdienste - montags, dienstags und donnerstags bis 19.30 Uhr, sofern nicht die Löwenapotheke in O. dienstbereit war - entfallen völlig, jedoch darf die Apotheke bis zur allgemeinen Ladenschlusszeit um 20.00 Uhr geöffnet bleiben. Die Neuregelung ist überdies gegenüber der früher eher verwirrenden Dienstregelung für den Bereich E. nun klar und übersichtlich.
24 
Aber nicht nur der Belang der weitgehend gleichmäßigen Belastung der Apothekenbetriebe, sondern auch im Zusammenspiel mit dem Aspekt der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln erscheint die von der Beklagten gewählte Dienstbereitschaftsregelung als sachgerecht. Für den westlichen Teil des Turnusbezirks, also den Bereich um Eh., ändert sich mit dem 10-Tage-Turnus bei der Versorgung der Bevölkerung nichts. Die L. Bevölkerung, die bis Ende September 2003 täglich eine dienstbereite Apotheke in L. vorfand, muss seither nachts sowie an Sonn- und Feiertagen in fünf von zehn Fällen nach E., Sche. oder Schw., um eine notdienstbereite Apotheke zu erreichen. Dies erscheint angesichts der örtlichen Verhältnisse zumutbar. Je nach Ausgangspunkt sind die drei genannten Zielorte mit dem PKW in etwa 20 Minuten zu erreichen. Für den Bereich südlich von L., der bisher keinem Apothekenturnus zugeordnet war und auf die eingeschränkten Öffnungszeiten der sogenannten Landapotheken in Sche. und Schw. angewiesen war, ergibt sich grundsätzlich nichts anderes. Sofern die weiter entfernten Apotheken in E. Notdienst haben, was an drei von zehn Tagen der Fall ist, besteht neben der Möglichkeit, zu einer notdienstbereiten Apotheke in Eh. oder M. auszuweichen oder auch zu einer solchen im Bereich von B. bzw. Och.. Die Bevölkerung von E. hat gegenüber früher an drei von zehn Tagen eine während der gesamten Notdienstzeit zur Verfügung stehende Apotheke im Ort. An fünf von zehn Tagen ist in L. eine Apotheke mit Dienstbereitschaft vorhanden. Da die Apotheke in Sche. zusammen mit der in O. eine Dienstgruppe bildet, kann in diesem Fall ins nahe O. ausgewichen werden. Allein mit der Dienstgruppe 10 steht an jedem zehnten Tag für die E.er Bevölkerung allein eine Apotheke in Schw. oder in R. zur Verfügung. Beide Apotheken sind aus E.er Sicht nicht günstig gelegen. In diesem Fall kann aber die E.er Bevölkerung wie bisher auch auf die notdienstbereiten Apotheken in U. zurückgreifen. Die Medikamentenversorgung der Bevölkerung insbesondere in E. wurde mit der Neuregelung sowohl übersichtlicher als auch strukturell verbessert.
25 
Auf die Frage des Vorhandenseins von öffentlichen Verkehrsmitteln während der Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen ist nicht näher einzugehen. Eine dahingehende Beweiserhebung erübrigt sich. Eine entscheidende Bedeutung kann dieser Frage bei den vorhandenen örtlichen Verhältnissen im Gegensatz zu infrastrukturell weit besser versorgten urbanen Gebieten nicht zukommen. Für die E.er Bevölkerung besteht weiterhin die Möglichkeit, sich nach wie vor zur Notdienstzeit in U. mit Medikamenten zu versorgen. Aber sogar hier dürfte insbesondere zur Nachtzeit die Erreichbarkeit der dienstbereiten Apotheke nicht durchgängig gewährleistet. Insgesamt stehen öffentliche Verkehrsmittel gerade in den kritischen Zeiten zwischen 01.00 und 05.00 Uhr morgens generell kaum oder gar nicht zur Verfügung. Dies dürfte im Übrigen auch innerhalb einer Großstadt nicht anders sein. Sollte gerade in dieser kritischen Zeit dringend ein Medikament benötigt werden, so hält es das Gericht angesichts der vorzufindenden örtlichen Verhältnisse den öffentlichen Personenverkehr betreffend für zumutbar, wenn selbst kein eigener PKW zur Verfügung steht und auch die Hilfe von Nachbarn oder Verwandten ausscheidet, sich ausnahmsweise eines Taxis zu bedienen. Im Übrigen dürfte es in besonders gelagerten Notfällen mit sofortigem Behandlungsbedarf ärztlicherseits auch zu einer Einweisung in ein Krankenhaus kommen. Die streitgegenständliche Anordnung der Dienstbereitschaft überschreitet jedenfalls nicht die Zumutbarkeitsgrenze für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zur Notdienstzeit.
26 
Schließlich drängt sich gegenüber der getroffenen Dienstbereitschaftsregelung auch die Angliederung der fünf L. Apotheken an das bestehende Turnusgebiet B.-Och. unter Beibehaltung der bisherigen Regelung für E. und Eh. nicht auf. Zwar wäre dies auch eine denkbare Lösung zur Entlastung der Apotheken in L., Schw. und Sche. gewesen mit der Folge, einerseits einen nicht landkreisübergreifenden Turnusbezirk mit einer überdurchschnittlich komfortablen Turnusregelung zu erhalten, andererseits jedoch - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - einen sehr großflächigen und verkehrlich teilweise schlecht erschlossenen Bezirk zu haben, was grundsätzlich die sinnvolle Einteilung der jeweils diensthabenden Apotheken vor dem Hintergrund der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung stark erschwert hätte. Es ist daher nicht rechtsfehlerhaft, wenn sich die Beklagte wie geschehen für die Bildung eines Dienstbereitschaftsbezirks bestehend aus den Bereichen Eh., E. und L. mit sogenannten Doppeldienstgruppen entschieden hat.
27 
Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Gericht sieht von der Möglichkeit ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist durch das Verwaltungsgericht nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere haben die Kläger in ausreichender Weise mit der Behauptung, die streitgegenständliche Anordnung der Dienstbereitschaft führe jeweils für ihre Apotheke zu einer höheren Dienstbelastung, ihre Klagbefugnis, also die durch die neue Dienstbereitschaftsregelung verursachte mögliche Verletzung in ihren eigenen Rechten, dargetan. Die Anordnung stellt nämlich einen Eingriff in ihren Apothekenbetrieb dar, gegen den sie sich gerichtlich wehren können. Eine Rechtsverletzung der Kläger in ihren eigenen Rechten ist allerdings nicht denkbar, soweit sie einwenden, die neue Regelung der Dienstbereitschaft führe zu einer Verschlechterung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung.
18 
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
19 
Die Bescheide der Landesapothekerkammer vom 09.07.2003 und deren Widerspruchsbescheide vom 16.10.2003 sind rechtmäßig und verletzen im konkreten Fall die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Zunächst ist festzustellen, dass der mit der streitgegenständlichen Anordnung zur Dienstbereitschaft verbundene Widerruf der bisherigen Regelungen - für die Kläger die Anordnung über die Dienstbereitschaft vom 27.03.1995 - keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Die Regelung vom 27.03.1995 enthält einen bestandskräftigen Widerrufsvorbehalt. Unabhängig davon, ob es sich im Hinblick auf die bisherige Regelung von 1995 um einen begünstigenden oder nicht begünstigenden Verwaltungsakt handelt, darf dieser im vorliegenden Fall widerrufen werden (§ 49 Abs. 1 LVwVfG für einen belastenden Verwaltungsakt, § 49 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG für einen begünstigenden Verwaltungsakt, wobei das Landesverwaltungsverfahrensgesetz auch für die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts Anwendung findet, §§ 1, 2 LVwVfG). Im Übrigen ist mit dem Bundesverwaltungsgericht zu fragen, ob es sich bei der Dienstbereitschaftsregelung für Apotheken um einen Verwaltungsakt handelt, dem seiner Natur nach die Widerruflichkeit immanent ist, so dass es möglicherweise überhaupt keines besonderen ausdrücklichen Vorbehalts, jedenfalls aber beim Vorliegen dieses Vorbehalts nicht der Hinzufügung einer besonderen Vorbehaltsbegründung, bedarf (BVerwG, Urteil vom 14.12.1989 - 3 C 30.87 -, NJW 1991, 766, 767).
21 
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten getroffene Neuregelung der Apothekendienstbereitschaft ist § 4 Abs. 2 LadSchlG i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 8 Apothekengesetz (ApoG) und § 23 Abs. 1 ApBetrO. Nach § 4 Abs. 2 LadSchlG hat die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde, das ist hier aufgrund von § 6 Abs. 1 Heilberufe-Kammergesetz die Beklagte, für eine Gemeinde oder benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. In § 21 Abs. 2 Nr. 8 ApoG ist die Ermächtigung ausgesprochen, dass in der Apothekenbetriebsordnung Regelungen über die Dienstbereitschaft der Apotheken getroffen werden können. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO muss die Apotheke außer zu den Zeiten, in denen sie aufgrund einer Anordnung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG geschlossen zu halten ist, ständig dienstbereit sein. Die von einer Anordnung betroffene Apotheke ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO montags bis samstags von 06.00 bis 08.00 Uhr, montags bis freitags von 18.30 bis 20.00 Uhr und samstags von 14.00 bis 20.00 Uhr von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreit. Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO mit der Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft korrespondiert mit der Regelung in § 4 Abs. 1 LadSchlG, wonach Apotheken an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein dürfen. Zur Harmonisierung der einander widerstreitenden Belange des Arbeitnehmerschutzes einerseits und der Sicherung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung andererseits schreibt § 4 Abs. 2 LadSchlG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Anordnung über die Dienstbereitschaft der Apotheken vor. Die in § 4 Abs. 2 LadSchlG vorgesehene Anordnung ist kein ausschließlich ladenschlussrechtliches, sondern auch und im gleichen Maße ein apothekenrechtliches Regelungsinstrument. Derartige Anordnungen haben deshalb nicht nur den Arbeitsschutzzielsetzungen des Ladenschlussgesetzes, sondern auch der Sicherung der Arzneimittelversorgung gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1989 - 3 C 30.87 -, NJW 1991, 766, 767; Stober, Ladenschlussgesetz, 4. Aufl., 2000, § 4 RdNr. 22 sowie Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung, 4. Aufl., 2005, § 23 RdNr. 10). Der zuständigen Behörde steht im Rahmen der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG hinsichtlich der Ausgestaltung der Anordnungen im Einzelfall ein Auswahlermessen zu (BVerwG, Urteil vom 16.02.1989 - 3 C 35.86 -, NJW 1990, 787; Stober, Ladenschlussgesetz, 4. Aufl., 2000, § 4 RdNr. 22). Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder die Bevölkerung eine in jeder Hinsicht bequeme Arzneimittelversorgung verlangen kann, noch das Apothekenpersonal einen uneingeschränkten Arbeitsschutz. Darüber hinaus ist bei der Abwägung die örtliche Situation zu berücksichtigen. Dazu gehört auch die Zahl der für eine Notdienstregelung in Betracht kommenden Apotheken, die Entfernung zwischen den jeweils dienstbereiten Apotheken und den im Notfall zu versorgenden Apothekenkunden sowie die Verkehrsverhältnisse und die öffentlichen Verkehrsbedingungen. Da die widerstreitenden Interessen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen sind, kann das Interesse der Bevölkerung an kurzen Wegen zur dienstbereiten Apotheke um so eher berücksichtigt werden, je mehr Apotheken von der Regelung erfasst werden und je geringer damit die Belastung des Apothekenpersonals der einzelnen Apotheke ist. Die Bevölkerung muss umgekehrt um so mehr Abstriche an einer bequemen Arzneimittelversorgung hinnehmen, je weniger Apotheken nach den örtlichen Verhältnissen zu einer einheitlichen Notdienstregelung herangezogen werden können. Starre Grenzen gibt es in dieser Hinsicht nicht (BVerwG, Urt. vom 14.12.1989 - 3 C 30.87 -, NJW 1991, 766, 767).
22 
Zu berücksichtigen ist weiter, dass die von der sie belastenden Neuregelung der Dienstbereitschaft betroffenen Kläger die Ermessensentscheidung der Beklagten nur im Rahmen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfen lassen können. Danach überprüft das Gericht bei Ermessensentscheidungen auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Bei der Prüfung, ob ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt, spielt auch das Gebot der richtigen Gewichtung der einzelnen Belange und das Gebot der gerechten Abwägung eine Rolle. Es ist aber im Gegensatz zur Behörde nicht Aufgabe des Gerichts, aus einer Vielzahl möglicher Problemlösungen eine davon herauszusuchen, sofern sich nicht allein diese eine Lösung als die einzig richtige aufdrängt. Es geht hier darum, ob die von der Beklagten getroffene Entscheidung über die Notdienstregelung, die von den Klägern angegriffen wird, der gerichtlichen Ermessensprüfung im Rahmen des § 114 VwGO stand hält. Dies ist hier der Fall.
23 
Eine zweckwidrige Ermessensausübung bei der streitgegenständlichen Dienstbereitschaftsanordnung durch die Beklagte ist nicht festzustellen. Die Dienstbelastung der Apotheken im ländlich strukturierten Bereich südwestlich von U. innerhalb der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten war bisher sehr unterschiedlich. Die beiden E.er Apotheken der Kläger waren aufgrund der Regelung von 1995 dem Turnusgebiet der U. Apotheken angegliedert und daher mit einem 40-Tage-Turnus und gewissen Zusatzdiensten gegenüber anderen Apotheken privilegiert. In L. bestand ein 5-Tage-Turnus, im Bereich Eh. ein 10-Tage-Turnus, die sogenannten Landapotheken in Schw. und Sche. hatten grundsätzlich ständig dienstbereit zu sein und im Bereich B.-Och. bestand ein 20-Tage-Turnus. Nach Angaben der Beklagten besteht landesweit ein durchschnittlicher Turnus im Rahmen von gegenwärtig etwa zehn bis zwölf Tagen. Durch die zum 01.10.2003 geregelte Neugliederung des Turnusgebiets, in das auch der Bereich um E. mit den Apotheken der Kläger einbezogen wurde, wird die Dienstbereitschaftsbelastung mit einem 10-Tage-Turnus ohne Zusatzdienste und jeweils zwei dienstbereiten Apotheken - eine im westlichen Teil und eine im östlichen Teil des Gebiets - gegenüber früher erheblich ausgeglichener gestaltet. Für den Bereich Eh. ergibt die Neuregelung keine Änderung, jedoch erfahren die Apotheken in L. und die beiden Apotheken in Schw. und Sche. eine erhebliche Dienstbereitschaftsentlastung. Die bisherige Privilegierung der E.er Apotheken wird zurückgeführt, so dass sie nun eine landesweit durchschnittliche Dienstbelastung haben. Ihre Zusatzpflichtdienste entfallen; an Sonn- und Feiertagen haben sie, sofern die Kläger keine Dienstbereitschaft haben, ihre Apotheken geschlossen zu halten. Die bisherigen werktäglichen Zusatzpflichtdienste - montags, dienstags und donnerstags bis 19.30 Uhr, sofern nicht die Löwenapotheke in O. dienstbereit war - entfallen völlig, jedoch darf die Apotheke bis zur allgemeinen Ladenschlusszeit um 20.00 Uhr geöffnet bleiben. Die Neuregelung ist überdies gegenüber der früher eher verwirrenden Dienstregelung für den Bereich E. nun klar und übersichtlich.
24 
Aber nicht nur der Belang der weitgehend gleichmäßigen Belastung der Apothekenbetriebe, sondern auch im Zusammenspiel mit dem Aspekt der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln erscheint die von der Beklagten gewählte Dienstbereitschaftsregelung als sachgerecht. Für den westlichen Teil des Turnusbezirks, also den Bereich um Eh., ändert sich mit dem 10-Tage-Turnus bei der Versorgung der Bevölkerung nichts. Die L. Bevölkerung, die bis Ende September 2003 täglich eine dienstbereite Apotheke in L. vorfand, muss seither nachts sowie an Sonn- und Feiertagen in fünf von zehn Fällen nach E., Sche. oder Schw., um eine notdienstbereite Apotheke zu erreichen. Dies erscheint angesichts der örtlichen Verhältnisse zumutbar. Je nach Ausgangspunkt sind die drei genannten Zielorte mit dem PKW in etwa 20 Minuten zu erreichen. Für den Bereich südlich von L., der bisher keinem Apothekenturnus zugeordnet war und auf die eingeschränkten Öffnungszeiten der sogenannten Landapotheken in Sche. und Schw. angewiesen war, ergibt sich grundsätzlich nichts anderes. Sofern die weiter entfernten Apotheken in E. Notdienst haben, was an drei von zehn Tagen der Fall ist, besteht neben der Möglichkeit, zu einer notdienstbereiten Apotheke in Eh. oder M. auszuweichen oder auch zu einer solchen im Bereich von B. bzw. Och.. Die Bevölkerung von E. hat gegenüber früher an drei von zehn Tagen eine während der gesamten Notdienstzeit zur Verfügung stehende Apotheke im Ort. An fünf von zehn Tagen ist in L. eine Apotheke mit Dienstbereitschaft vorhanden. Da die Apotheke in Sche. zusammen mit der in O. eine Dienstgruppe bildet, kann in diesem Fall ins nahe O. ausgewichen werden. Allein mit der Dienstgruppe 10 steht an jedem zehnten Tag für die E.er Bevölkerung allein eine Apotheke in Schw. oder in R. zur Verfügung. Beide Apotheken sind aus E.er Sicht nicht günstig gelegen. In diesem Fall kann aber die E.er Bevölkerung wie bisher auch auf die notdienstbereiten Apotheken in U. zurückgreifen. Die Medikamentenversorgung der Bevölkerung insbesondere in E. wurde mit der Neuregelung sowohl übersichtlicher als auch strukturell verbessert.
25 
Auf die Frage des Vorhandenseins von öffentlichen Verkehrsmitteln während der Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen ist nicht näher einzugehen. Eine dahingehende Beweiserhebung erübrigt sich. Eine entscheidende Bedeutung kann dieser Frage bei den vorhandenen örtlichen Verhältnissen im Gegensatz zu infrastrukturell weit besser versorgten urbanen Gebieten nicht zukommen. Für die E.er Bevölkerung besteht weiterhin die Möglichkeit, sich nach wie vor zur Notdienstzeit in U. mit Medikamenten zu versorgen. Aber sogar hier dürfte insbesondere zur Nachtzeit die Erreichbarkeit der dienstbereiten Apotheke nicht durchgängig gewährleistet. Insgesamt stehen öffentliche Verkehrsmittel gerade in den kritischen Zeiten zwischen 01.00 und 05.00 Uhr morgens generell kaum oder gar nicht zur Verfügung. Dies dürfte im Übrigen auch innerhalb einer Großstadt nicht anders sein. Sollte gerade in dieser kritischen Zeit dringend ein Medikament benötigt werden, so hält es das Gericht angesichts der vorzufindenden örtlichen Verhältnisse den öffentlichen Personenverkehr betreffend für zumutbar, wenn selbst kein eigener PKW zur Verfügung steht und auch die Hilfe von Nachbarn oder Verwandten ausscheidet, sich ausnahmsweise eines Taxis zu bedienen. Im Übrigen dürfte es in besonders gelagerten Notfällen mit sofortigem Behandlungsbedarf ärztlicherseits auch zu einer Einweisung in ein Krankenhaus kommen. Die streitgegenständliche Anordnung der Dienstbereitschaft überschreitet jedenfalls nicht die Zumutbarkeitsgrenze für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zur Notdienstzeit.
26 
Schließlich drängt sich gegenüber der getroffenen Dienstbereitschaftsregelung auch die Angliederung der fünf L. Apotheken an das bestehende Turnusgebiet B.-Och. unter Beibehaltung der bisherigen Regelung für E. und Eh. nicht auf. Zwar wäre dies auch eine denkbare Lösung zur Entlastung der Apotheken in L., Schw. und Sche. gewesen mit der Folge, einerseits einen nicht landkreisübergreifenden Turnusbezirk mit einer überdurchschnittlich komfortablen Turnusregelung zu erhalten, andererseits jedoch - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - einen sehr großflächigen und verkehrlich teilweise schlecht erschlossenen Bezirk zu haben, was grundsätzlich die sinnvolle Einteilung der jeweils diensthabenden Apotheken vor dem Hintergrund der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung stark erschwert hätte. Es ist daher nicht rechtsfehlerhaft, wenn sich die Beklagte wie geschehen für die Bildung eines Dienstbereitschaftsbezirks bestehend aus den Bereichen Eh., E. und L. mit sogenannten Doppeldienstgruppen entschieden hat.
27 
Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Gericht sieht von der Möglichkeit ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist durch das Verwaltungsgericht nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt in G. eine Hauptapotheke und drei Filialapotheken, die ca. ein bis drei Kilometer voneinander entfernt liegen. Sämtliche Apotheken in G. nehmen reihum an dem außerhalb der üblichen Öffnungszeiten eingerichteten Notdienst teil, den die beklagte Apothekerkammer nach ihren Richtlinien über die Regelung der Dienstbereitschaft und der Schließzeiten der Apotheken anordnet. Eine zum Notdienst eingeteilte Apotheke muss von 8.00 Uhr bis 8.00 Uhr des Folgetages durchgehend dienstbereit sein. Für das Jahr 2006 gestattete die Beklagte dem Kläger, die Notdienste, zu denen seine Apotheken nach dem Notdienstplan eingeteilt waren, ausschließlich von einer seiner Filialapotheken, der Vitalis-Apotheke, wahrzunehmen.

2

Im August 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die seinen Apotheken obliegenden Notdienste künftig weiterhin ausschließlich in der Vitalis-Apotheke durchführen zu dürfen. Zur Begründung gab er an, dass diese Apotheke nur wenige Gehminuten vom ärztlichen Notdienst entfernt liege und deshalb nachts eine schnelle Erreichbarkeit für die Patienten gewährleistet sei. Außerdem sei ihm auf diese Weise eine breite Lagerhaltung häufig im Notdienst veräußerter Arzneimittel möglich.

3

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. Oktober 2006 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2006 zurück. Für die begehrte Übernahme der Verpflichtung zum Notdienst durch eine andere Apotheke fehle eine Rechtsgrundlage. § 23 Abs. 2 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) habe nur Einzelfälle im Blick, ermögliche aber keine dauerhaften Befreiungen. Außerdem liege ein berechtigter Grund im Sinne der Vorschrift nicht vor. Die Konzentration des Notdienstes auf bestimmte Apotheken begünstige eine unerwünschte Entwicklung hin zu Schwerpunktapotheken und gefährde die flächendeckende Arzneimittelversorgung. Auf die günstige Lage der Vitalis-Apotheke könne der Kläger sich nicht berufen, denn auch weniger günstig gelegene Apotheken seien zum Notdienst verpflichtet, um die gleichmäßige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung im Notdienstgebiet sicherzustellen. Selbst wenn sie berechtigt wäre, eine Apotheke aus betrieblichen Gründen auf Dauer vom Notdienst zu befreien, würde sie davon keinen Gebrauch machen, um Tendenzen zur Ausbildung von Apotheken zweiter Klasse entgegenzuwirken.

4

Der Kläger hat gegen die Ablehnung seines Antrags Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, dass an den "berechtigten Grund" im Sinne des § 23 Abs. 2 ApBetrO keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürften. Nachdem das Verbot, mehrere Apotheken zu betreiben, teilweise aufgehoben worden sei, müsse dieser Umstand auch bei der Anwendung des § 23 Abs. 2 ApBetrO berücksichtigt werden. Ein berechtigter Grund ergebe sich daraus, dass er bei der erstrebten Konzentrierung des Notdienstes auf eine seiner vier Apotheken wirtschaftlich günstigere Ergebnisse erzielen könne. Ein praktischer Vorteil liege auch darin, dass nur in einer der vier Apotheken ein Apotheker Notdienst zu leisten habe, was die Arbeitsorganisation insgesamt erleichtere. Eine Gefährdung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung könne ausgeschlossen werden.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Juni 2007 abgewiesen. Es fehle an einem berechtigten Grund im Sinne des § 23 Abs. 2 ApBetrO. Dafür genüge nicht, dass der Apotheker Filialapotheken betreibe. Entsprechendes gelte für betriebswirtschaftliche Gründe im Hinblick auf das vorzuhaltende Sortiment. Die Einführung von Filialapotheken habe nicht zu einer Ergänzung bzw. Änderung des § 23 Abs. 2 ApBetrO geführt. Angesichts des gesetzlichen Versorgungsauftrags müsse der Kläger mit jeder seiner Apotheken den Erfordernissen eines Notdienstes genügen.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Klägers teilweise stattgegeben und die Beklagte zu einer erneuten Bescheidung des Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 23 Abs. 2 ApBetrO seien erfüllt. Die erforderliche Sicherstellung der Arzneimittelversorgung durch eine andere Apotheke sei angesichts der geringen Entfernungen zwischen den Apotheken des Klägers gewährleistet. Es liege auch ein berechtigter Grund im Sinne des § 23 Abs. 2 ApBetrO vor. Ein solcher Grund sei hier erforderlich, weil der Notdienst an ganze Tage anknüpfe und sich somit auf Zeiträume erstrecke, die außerhalb der in § 23 Abs. 2 ApBetrO ausdrücklich genannten Zeiten lägen. Der Begriff des berechtigten Grundes sei im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG weit auszulegen und erfasse jedes persönliche oder betriebliche Interesse des Apothekers, sofern nicht der Zweck der Dienstbereitschaft entgegenstehe. Die grundsätzlich ständige Dienstbereitschaft gehöre zu den berufstypischen Pflichten des Apothekenbetreibers. Sie bezwecke, die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung auch zu den Tages- und Nachtzeiten sicherzustellen, in denen im Allgemeinen Arbeitsruhe herrsche. Die Regelungen über die Dienstbereitschaft unterlägen als solche keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Allerdings dürfe die Pflicht zur Dienstbereitschaft zu keinen unnötigen Belastungen führen. Es liege zwar nahe, dass ein berechtigter Grund für die Befreiung nicht bereits aus solchen Interessen abgeleitet werden könne, die typischerweise im Widerstreit zur Verpflichtung ständiger Dienstbereitschaft stünden. Das rechtfertige aber nicht, einen berechtigten Grund für eine Befreiung nur bei singulären Ereignissen anzunehmen. Vielmehr seien auch Umstände von nicht nur vorübergehender Dauer zu berücksichtigen. Dem stehe der Ausnahmecharakter der Vorschrift nicht entgegen. Die Entscheidung des Gesetzgebers gegen ein System von Schwerpunktapotheken werde bei einer Konzentration mehrerer Notdienstbereitschaften auf eine Apotheke nicht in Frage gestellt. Auch die gleichmäßige Einbeziehung aller Apotheken in die Dienstbereitschaftspflicht als Gebot des formalen Gleichheitssatzes stehe nicht entgegen. Das überkommene Leitbild des "Apothekers in seiner Apotheke" sei durch die Lockerung des Mehrbesitzverbotes gerade relativiert worden, um die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung zu erhöhen. Aus der Erfüllung des Tatbestands folge indes kein Anspruch des Klägers auf Erteilung der beantragten Befreiung; denn der Beklagten sei nach § 23 Abs. 2 ApBetrO Ermessen eingeräumt, das sie bislang in der Annahme, schon die Tatbestandsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, nicht ausgeübt habe. Die ansatzweisen Ermessenserwägungen in den ablehnenden Bescheiden genügten insoweit nicht.

7

Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 23 ApBetrO. Die Norm biete keine Grundlage für eine dauerhafte Verlagerung des Notdienstes auf eine andere Apotheke. Die Anforderungen der Apothekenbetriebsordnung an die Ausstattung einer Apotheke etwa mit einem Nachtdienstzimmer zeigten, dass der Verordnungsgeber davon ausgehe, dass jede Apotheke am Notdienst teilnehme. Unabhängig davon habe das Berufungsgericht den berechtigten Grund im Sinne des § 23 Abs. 2 ApBetrO fehlerhaft bejaht. Seit der Zulassung von Filialapotheken bestehe ein erhebliches wirtschaftliches Interesse der Apotheker an einer Konzentration der Notdienste. Würde schon das als berechtigter Grund ausreichen, geriete die als Ausnahme konzipierte Möglichkeit des § 23 Abs. 2 ApBetrO zum Regelfall; denn ein Grund für eine Verlagerung lasse sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten praktisch immer anführen. Richtigerweise könne ein berechtigter Grund nicht aus Interessen hergeleitet werden, die typischerweise in Widerstreit mit der Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft stünden. Der Begriff sei eng auszulegen und erfasse nur singuläre Umstände. Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG stehe diesem Verständnis nicht entgegen.

8

Der Kläger tritt der Revision entgegen und begehrt im Wege der Anschlussrevision eine Verpflichtung der Beklagten zur antragsgemäßen Bescheidung. Ein Anspruch auf Verlagerung der Notdienste ergebe sich bereits aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung mit Blick auf die frühere Entscheidungspraxis der Beklagten. Unabhängig davon habe die Beklagte keine Argumente geboten, die seinem Begehren entgegengehalten werden könnten. Wenn sein Interesse an Rationalisierung und Kundenfreundlichkeit als berechtigter Grund anzuerkennen sei, gebe es keine weiteren Argumente, ihm gleichwohl die Verlagerung des Notdienstes zu verwehren.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt die Position des Klägers.

Entscheidungsgründe

10

1. Die Revision der Beklagten hat Erfolg, weil das Berufungsurteil gegen Bundesrecht verstößt, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig erweist.

11

Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass sich das Begehren des Klägers nach § 23 Abs. 2 ApBetrO beurteilt (dazu a) und der Tatbestand der Vorschrift erfüllt ist (dazu b). Die Annahme eines Ermessensfehlers der Beklagten hält aber der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand (dazu c).

12

a) § 23 Abs. 2 ApBetrO ist taugliche Grundlage für das Begehren des Klägers. Diente die Vorschrift nach früherer Rechtslage lediglich als eine Bestimmung, die neben die durch die Schließungsanordnungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO herbeigeführte Notdienstregelung trat, so dient sie nunmehr auch und in erster Linie der Regelung des Notdienstes selbst, der nach dem hier maßgeblichen Landesrecht über ein System wechselnder Befreiungen von der Dienstbereitschaft organisiert ist, das sich allein auf § 23 Abs. 2 ApBetrO stützt.

13

Die Öffnungszeiten der Apotheken einschließlich der Notdienstbereitschaften ergeben sich aus einem Zusammenwirken apothekenrechtlicher Vorschriften und solcher der Ladenschlussgesetze. Den Ausgangspunkt bildet § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO, der eine ständige Dienstbereitschaft der Apotheken anordnet (Öffnungspflicht) und eine Ausnahme nur für den Fall vorsieht, dass die Apotheke aufgrund einer Anordnung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG geschlossen zu halten ist. Nach § 4 Abs. 2 LadSchlG hat die zuständige Landesbehörde anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss (Schließungsanordnung). Der Notdienst der Apotheken wird oder wurde auf dieser Grundlage in der Weise herbeigeführt, dass alle bis auf die jeweiligen Notdienstapotheken zu bestimmten Zeiten geschlossen werden müssen. Für die danach verbleibenden Zeiten der Bereitschaftspflicht ordnet § 23 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO für bestimmte Tagesrandzeiten unmittelbar selbst eine Befreiung an und ermöglicht darüber hinaus eine Befreiung durch die zuständige Behörde (§ 23 Abs. 2 ApBetrO).

14

Dieses Regelungsgefüge für die Notdienstbereitschaft der Apotheken hat sich durch die Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Ladenschlusses in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in der Fassung des Gesetzes vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034) geändert, soweit die Länder von der Kompetenz Gebrauch gemacht haben. Das Land Thüringen hat ein Ladenöffnungsgesetz erlassen (Gesetz vom 24. November 2006, GVBl 2006, 541). Es enthält keine § 4 Abs. 2 LadSchlG entsprechende Befugnis zum Erlass einer Schließungsanordnung, sondern sieht lediglich vor, dass Apotheken grundsätzlich an jedem Tag des Jahres geöffnet haben dürfen (§ 3 in Verbindung mit § 5 Satz 1 ThürLadÖffG). Dieses mit der bundesrechtlichen Pflicht zur ständigen Dienstbereitschaft korrespondierende Öffnungsrecht wird gemäß § 5 Satz 2 ThürLadÖffG für Sonn- und Feiertage sowie Heiligabend eingeschränkt für den Fall, dass "durch die Landesapothekerkammer eine Dienstbereitschaft eingerichtet" ist. Ob darin eine Befugnisnorm zur Regelung einer Dienstbereitschaft zu sehen ist oder nicht lediglich die tatbestandliche Anknüpfung an das Gebrauchmachen von einer anderweitig begründeten Regelungsbefugnis, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn damit eine landesrechtliche Befugnis begründet würde, ermächtigte sie nicht zu Schließungsanordnungen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO. Die dortige Verweisung auf eine nach § 4 Abs. 2 LadSchlG erlassene Schließungsanordnung geht mithin ins Leere. Demgemäß begründet das Thüringer Heilberufsgesetz eine Zuständigkeit der Beklagten nicht für den Erlass von Schließungsanordnungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO, sondern nur für Entscheidungen über Befreiungen insbesondere nach § 23 Abs. 2 ApBetrO (s. § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Heilberufsgesetzes). Auf dieser Grundlage hat die Beklagte - ausdrücklich gestützt auf § 23 Abs. 2 ApBetrO - Richtlinien über die Regelung der Dienstbereitschaft und der Schließzeiten erlassen sowie eine Allgemeinverfügung vom 1. Dezember 2006, durch die die Apotheken mit Ausnahme der zum Notdienst eingeteilten in bestimmter Weise von der Betriebsbereitschaft befreit werden oder befreit werden können. Der Bereitschaftsnotdienst wird im Land Thüringen mithin nicht über Schließungsanordnungen, sondern über Befreiungen von der Dienstbereitschaft nach § 23 Abs. 2 ApBetrO für alle bis auf die jeweiligen Notdienstapotheken herbeigeführt. Daran knüpft das Begehren des Klägers an.

15

b) Der Tatbestand des § 23 Abs. 2 ApBetrO ist erfüllt. Danach kann die zuständige Behörde von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.

16

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Beklagten nicht angegriffen werden, ist bei einer Verlagerung des Notdienstes auf eine der vier Apotheken des Klägers die Arzneimittelversorgung im Sinne des § 23 Abs. 2 ApBetrO weiterhin sichergestellt.

17

Hinsichtlich des weiteren Tatbestandmerkmals des berechtigten Grundes unterscheidet § 23 Abs. 2 ApBetrO zwischen verschiedenen Zeiten, auf die sich das Befreiungsgesuch bezieht. Für Befreiungen für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende und der Betriebsferien ist ein berechtigter Grund nicht erforderlich; dagegen ist er für Befreiungen außerhalb dieser Zeiten, also insbesondere für Befreiungen während der üblichen Öffnungszeiten, notwendig. Die Regelung zielt darauf ab, Schließungen zu den üblichen Öffnungszeiten, in denen das Publikum mit einer Dienstbereitschaft einer jeden Apotheke rechnet, durch eine zusätzliche Voraussetzung zu erschweren. Die Dauer der üblichen Öffnungszeiten ergibt sich aus den Vorgaben über die allgemeine Befreiung von der Dienstpflicht, hier aus der Allgemeinverfügung der Beklagten vom 1. Dezember 2006, wonach die Apotheken - zusammengefasst - Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit bis zu zwei Stunden Mittagspause zwischen 12.00 Uhr und 15.00 Uhr sowie am Samstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet sein müssen und im Übrigen geöffnet sein dürfen.

18

Danach bedarf es hier auf der Tatbestandsebene keines berechtigten Grundes. Der Kläger möchte seine Hauptapotheke und die beiden anderen Filialapotheken nicht außerhalb der ortsüblichen Schließzeiten schließen, sondern gerade während dieser Zeiten an den Tagen, an denen diese Apotheken zum Notdienst verpflichtet sind und deshalb auch für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten offen halten müssen. Diese Zeiten möchte er durch eine Offenhaltung seiner dritten Filialapotheke zu den Notdienstzeiten abdecken.

19

Daran ändert nichts, dass die Notdienstbereitschaft an ganze Tage anknüpft. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass sich das Begehren deshalb nicht nur auf bestimmte Stunden an den betreffenden Tagen, sondern auch auf Zeiträume erstrecke, "die außerhalb der in § 23 Abs. 2 ApBetrO ausdrücklich genannten Zeiten (ortsübliche Schließzeiten, Betriebsferien, Mittwochnachmittage, Sonnabende)" liege, wird dem Klagebegehren nicht gerecht. Der Kläger möchte seine jeweils zum Notdienst eingeteilte Apotheke nicht für ganze Tage schließen, sondern nur für die Zeiten, in denen diese Apotheke an sich von der Dienstbereitschaft befreit ist, aber wegen der sie treffenden Notdienstbereitschaft dennoch öffnen muss, also für die "Dauer der ortsüblichen Schließzeiten". Es geht ihm nur darum, die betrieblichen Erschwernisse des Notdienstes zu verringern, nicht aber darum, eine seiner Apotheken während der üblichen Öffnungszeiten geschlossen zu halten. Das wäre auch betriebswirtschaftlich unverständlich, weil es zu einer Verkürzung der Öffnungszeiten seiner Apotheken und damit mutmaßlich zu Umsatzeinbußen führen würde.

20

c) Ist der Tatbestand des § 23 Abs. 2 ApBetrO erfüllt, eröffnet die Vorschrift der zuständigen Behörde Ermessen, ob sie dem Befreiungsantrag nachkommt. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte ihr Ermessen schon nicht ausgeübt, jedenfalls aber mit dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Schwerpunktapotheken keine sachgerechte Erwägung angestellt habe, und deshalb zur Neubescheidung verpflichtet sei. Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

21

Es trifft zwar zu, dass sich die Beklagte in den ablehnenden Bescheiden wie auch im gerichtlichen Verfahren in erster Linie auf den Standpunkt gestellt hat, dass schon der Tatbestand des § 23 Abs. 2 ApBetrO nicht erfüllt sei, weil kein berechtigter Grund vorliege. Sie hat allerdings im Widerspruchsbescheid ergänzend als Ermessenserwägung angeführt, eine Befreiung auch deshalb nicht erteilen zu wollen, um eine Entwicklung hin zu Schwerpunktapotheken zu vermeiden. Vor allem aber hat sie mit ihren Ausführungen zum Fehlen eines berechtigten Grundes und dem Charakter des § 23 Abs. 2 ApBetrO als Ausnahmevorschrift Erwägungen in Anwendung ihrer Richtlinien angestellt, die - wenn auch irrtümlich auf ein Tatbestandsmerkmal zielend - eine sachgerechte Ermessensausübung tragen. Eine andere als die getroffene Entscheidung wäre nach dem Regelungsgehalt des § 23 Abs. 2 ApBetrO praktisch ausgeschlossen. Für eine Verpflichtung zur Neubescheidung ist deshalb kein Raum. Dazu im Einzelnen:

22

Die Beklagte hat auf der Grundlage des § 23 Abs. 2 ApBetrO Richtlinien erlassen, in denen vorgegeben ist, in welchen Zeiten - über § 23 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO hinaus - die Apotheken allgemein von der Dienstpflicht befreit sind, unter welchen Voraussetzungen sie an einem wechselseitigen Notdienstturnus teilnehmen müssen und unter welchen Voraussetzungen sie darüber hinaus Befreiungen von der Dienstpflicht erreichen können. Diese Richtlinien stellen der Sache nach eine generalisierte Ausübung des nach § 23 Abs. 2 ApBetrO eingeräumten Ermessens dar, indem sie die zu treffenden Einzelentscheidungen nach einem differenzierten Maßstab vorstrukturieren. Die Richtlinien verlangen für Befreiungen, die über die generellen Befreiungen von der Dienstpflicht hinausgehen, berechtigte Gründe und nennen als Beispiele wichtige persönliche Angelegenheiten oder Bauarbeiten in der Apotheke (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 der Richtlinien, jetzt § 6 Abs. 2 Buchstabe c). Damit wird erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass Befreiungen von der Pflicht zur Dienstbereitschaft, die über die ohnehin gewährten allgemeinen Befreiungen hinausgehen, nur aus singulären Anlässen möglich sein sollen, aber nicht zu Dauerbefreiungen allein deshalb führen können, weil sie betriebswirtschaftlich vorteilhaft wären. Die aktuelle Fassung der Richtlinien bringt dies in § 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 noch deutlicher zum Ausdruck, indem sie die dauerhafte Verlagerung des Notdienstes auf eine Apotheke im Filialverbund grundsätzlich ausschließt.

23

Diese Kriterien der Beklagten für Befreiungen vom Notdienst sind nicht sachwidrig, sondern durch § 23 Abs. 2 ApBetrO vorgegeben. Sie parallelisieren den von der Vorschrift geforderten berechtigten Grund bei einer Dienstpflichtbefreiung zu den üblichen Öffnungszeiten mit dem Fall einer begehrten Befreiung vom Notdienst. In beiden Fällen will der Apotheker von einer vorgegebenen allgemeinen Regelung der Betriebspflicht abweichen, so dass es gerechtfertigt ist, an die Bewilligung einer Ausnahme von der Notdienstpflicht jedenfalls im Rahmen der Ermessensentscheidung strengere Anforderungen zu stellen als an sonstige Befreiungen von der Betriebspflicht außerhalb der üblichen Öffnungszeiten.

24

Die Entscheidungspraxis der Beklagten ist auch vor Art. 12 Abs. 1 GG tragfähig. Zwar beeinträchtigt die Entscheidung der Beklagten die Möglichkeit der freien Berufsausübung des Klägers, weil er gezwungen bleibt, für jede seiner Apotheken die nach der Apothekenbetriebsordnung vorgesehenen betrieblichen Belastungen einer Notdienstbereitschaft zu tragen. Diese Beeinträchtigungen sind aber durch die sachlichen Gründe, die für einen wechselseitigen Notdienst unter Einbeziehung aller Apotheken sprechen, gerechtfertigt. Er dient dem Gebot der Gleichbehandlung durch eine gerechte Verteilung der Belastungen des Notdienstes auf die Apotheken und ihr Personal, der gleichmäßigen Verteilung der Notdienstapotheken auf das Gemeindegebiet und damit der gleichmäßigen Begünstigung der Einwohner aller Stadtteile, sowie dem Leitbild der Apothekenbetriebsordnung, die jede Apotheke verpflichtet, die notwendigen Arzneimittel und Einrichtungen bereit zu halten, um die Verpflichtung zur Gewährleistung einer Arzneimittelabgabe außerhalb der üblichen Öffnungszeiten sicherzustellen.

25

Insbesondere ist der in diesen Gründen angelegte und in der Versagung gegenüber dem Kläger von der Beklagten zum Ausdruck gebrachte Gesichtspunkt der Vermeidung einer Entwicklung hin zu Schwerpunktapotheken nicht willkürlich. Der Gesetzgeber hat zwar 2004 das Mehrbesitzverbot durch die Zulassung von bis zu drei Filialapotheken gelockert (§ 1 Abs. 2 ApoG), aber nicht die Anforderungen an die Vorhaltungspflichten und die notwendigen Einrichtungen der Apotheken zur Wahrnehmung des Notdienstes (§§ 4, 15 ApBetrO). Vor allem hat er die Pflicht zur Dienstbereitschaft und die Befreiungsmöglichkeiten nach § 23 ApBetrO in Bezug auf Filialapotheken nicht geändert. Er geht mithin nach wie vor davon aus, dass jede Apotheke, gleich ob Haupt- oder Filialapotheke, als "Vollapotheke" alle Anforderungen der Apothekenbetriebsordnung nicht nur formal erfüllen, sondern auch tatsächlich wahrnehmen soll. An dieser Grundentscheidung des Verordnungsgebers ist die Anwendung des § 23 Abs. 2 ApBetrO auszurichten.

26

Für die zuständigen Behörden besteht deshalb keine Veranlassung, Verbundapotheken zur Erleichterung der betrieblichen Abläufe hinsichtlich des Notdienstes gegenüber Einzelapotheken zu bevorzugen. Andernfalls geriete die als Ausnahmevorschrift für besondere Fälle angelegte Befreiungsmöglichkeit des § 23 Abs. 2 ApBetrO zu einem generellen Befreiungstatbestand für die Verlagerung des Notdienstes auf eine andere Apotheke aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Erwägungen. Würde diese Möglichkeit für Verbundapotheken eröffnet, wäre im Übrigen kein Grund ersichtlich, die Verlagerung des Notdienstes auf solche Apotheken zu beschränken. Vielmehr könnte jeder Apotheker bis an die Grenze der Gefährdung der Versorgungssicherheit verlangen, den seine Apotheke treffenden Notdienst auf eine dazu bereite andere Apotheke zu verlagern. Dadurch würde eine Entwicklung in Gang gesetzt, die das in der Apothekenbetriebsordnung (bislang) angelegte System des wechselseitigen Notdienstes unter Einbeziehung aller Apotheken verändern und zu einer Ausbildung von zentral gelegenen und entsprechend ausgestatteten Schwerpunktapotheken führen würde, die den Notdienst für eine Vielzahl von Apotheken wahrnehmen würden. Einer solchen Entwicklung mag der Gesetz- und Verordnungsgeber den Weg bereiten; sie ist aber in der bisherigen Ausgestaltung der Apothekenbetriebsordnung nicht angelegt.

27

Gewichtige Gründe, die eine ausnahmsweise Konzentration des Notdienstes auf eine seiner Apotheken im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG nahelegten, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Er hat vielmehr allgemein auf betriebliche und wirtschaftliche Vorteile hingewiesen, die eine Befreiung für ihn mit sich brächte. Die Gestaltung des Notdienstes ist indes kein Instrument, um die Wettbewerbssituation zwischen den teilnehmenden Apotheken zu verändern. Sie soll vielmehr darauf angelegt sein, die Belastungen und Nachteile, die die Teilnahme am Notdienst zwangsläufig mit sich bringt, möglichst gleichmäßig - und somit möglichst wettbewerbsneutral - auf alle Apotheken zu verteilen. Auch deshalb ist es nicht sachwidrig, wenn die Beklagte allein betriebliche Vorteile nicht zum Anlass nimmt, die Notdienstregelung zugunsten des Klägers dauerhaft zu ändern.

28

Aus einer vormals anderen Verwaltungspraxis kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten. Dass die Beklagte nach der Lockerung des Mehrbesitzverbotes durch den Gesetzgeber zunächst Verlagerungen des Notdienstes zwischen Apotheken desselben Inhabers genehmigt hatte, so im Jahr 2006 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch im Falle des Klägers, verwehrt ihr nicht, bei besserer Erkenntnis später anders zu verfahren. Die Selbstbindung der Verwaltung verpflichtet nur zu einer Behandlung aller Fälle nach den gleichen Maßstäben; sie verbietet aber keine Änderung der Maßstäbe für die Zukunft.

29

2. Die Anschlussrevision des Klägers bleibt aus den dargestellten Gründen erfolglos.

(1) Die Betriebsräume müssen nach Art, Größe, Zahl, Lage und Einrichtung geeignet sein, einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb, insbesondere die einwandfreie Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verpackung sowie eine ordnungsgemäße Abgabe von Arzneimitteln oder die Abgabe von apothekenpflichtigen Medizinprodukten und die Information und Beratung über Arzneimittel oder Medizinprodukte, auch mittels Einrichtungen der Telekommunikation, zu gewährleisten. Die Betriebsräume sind

1.
durch Wände oder Türen abzutrennen
a)
von anderweitig gewerblich oder beruflich genutzten Räumen, auch in Zusammenhang mit Tätigkeiten, für die der Apothekenleiter über eine Erlaubnis nach § 52a des Arzneimittelgesetzes verfügt, sowie
b)
von öffentlichen Verkehrsflächen und Ladenstraßen,
2.
durch geeignete Maßnahmen gegen unbefugten Zutritt zu schützen,
3.
ausreichend zu beleuchten und zu belüften sowie erforderlichenfalls zu klimatisieren,
4.
in einwandfreiem baulichen und hygienischen Zustand zu halten und
5.
so anzuordnen, dass jeder Raum ohne Verlassen der Apotheke erreichbar ist (Raumeinheit).
Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht für die Herstellung von Arzneimitteln, für die eine Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes erforderlich ist.

(2) Die Apotheke muss mindestens aus einer Offizin, einem Laboratorium, ausreichendem Lagerraum und einem Nachtdienstzimmer bestehen. Das Laboratorium muss mit einem Abzug mit Absaugvorrichtung oder mit einer entsprechenden Einrichtung, die die gleiche Funktion erfüllt, ausgestattet sein. Die Grundfläche der in Satz 1 genannten Betriebsräume muss mindestens 110 Quadratmeter betragen. Bei der Berechnung der Grundfläche sind die nach § 34 Absatz 3 und § 35 Absatz 3 genannten separaten Räume sowie Räume, die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a von den Betriebsräumen der Apotheke abzutrennen sind, nicht zu berücksichtigen. Für krankenhausversorgende Apotheken gilt § 29 Absatz 1 und 3 entsprechend.

(2a) Die Offizin muss einen Zugang zu öffentlichen Verkehrsflächen haben und soll barrierefrei erreichbar sein. Sie muss so gestaltet werden, dass der Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrags nicht beeinträchtigt wird und für die in der Offizin ausgeübten wesentlichen Aufgaben, insbesondere die Beratung von Patienten und Kunden, genügend Raum bleibt. Die Offizin muss so eingerichtet sein, dass die Vertraulichkeit der Beratung, insbesondere an den Stellen, an denen Arzneimittel an Kunden abgegeben werden, so gewahrt wird, dass das Mithören des Beratungsgesprächs durch andere Kunden weitestgehend verhindert wird.

(2b) Für die Herstellung von nicht zur parenteralen Anwendung bestimmten Arzneimitteln ist ein eigener Arbeitsplatz vorzusehen. Der Arbeitsplatz ist von mindestens drei Seiten raumhoch von anderen Bereichen der Apotheke abzutrennen, sofern sich dieser Arbeitsplatz nicht in einem Betriebsraum befindet, der gleichzeitig ausschließlich als Laboratorium dient. Seine Wände und Oberflächen sowie der Fußboden müssen leicht zu reinigen sein, damit das umgebungsbedingte Kontaminationsrisiko für die herzustellenden Arzneimittel minimal ist. Der Arbeitsplatz kann auch für die Herstellung von Medizinprodukten oder apothekenüblichen Waren nach § 1a Absatz 10 Nummer 2, 3 oder 9 genutzt werden.

(2c) Für die Herstellung von Arzneimitteln, die Drogen oder Drogenmischungen sind, oder für die sonstige Verarbeitung von Drogen als Ausgangsstoffe ist ein gesonderter Arbeitsplatz vorzusehen. Absatz 2b Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.

(2d) Der Lagerraum muss ausreichend groß sein und eine ordnungsgemäße Lagerung der in der Apotheke vorrätig gehaltenen oder vertriebenen Produkte ermöglichen. Es muss eine Lagerhaltung unterhalb einer Temperatur von 25 Grad Celsius möglich sein. Für Arzneimittel oder Ausgangsstoffe, die nach § 21 Absatz 4 Satz 2 abzusondern sind, und für Arzneimittel, die nach § 21 Absatz 5 Satz 1 gesichert aufzubewahren sind, ist ein separater und entsprechend gekennzeichneter Lagerbereich vorzusehen. Soweit Arzneimittel außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheke angeliefert werden, muss die Einhaltung der erforderlichen Lagertemperaturen für die betreffenden Arzneimittel ständig gewährleistet sein; ein Zugriff Unbefugter muss ausgeschlossen werden. Apotheken, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, müssen für diese Arzneimittel separate Lagerräume oder mindestens separate und entsprechend gekennzeichnete Lagerbereiche vorhalten.

(3) Eine Zweigapotheke muß mindestens aus einer Offizin, ausreichendem Lagerraum und einem Nachtdienstzimmer bestehen. Absatz 2 Satz 1 und 3 findet keine Anwendung.

(4) Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird nicht angewendet auf

1.
Lagerräume, die ausschließlich der Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern oder zur Versorgung von Bewohnern von zu versorgenden Einrichtungen im Sinne des § 12a des Apothekengesetzes dienen,
2.
Räume, die den Versandhandel einschließlich des elektronischen Handels mit Arzneimitteln sowie die dazugehörige Beratung und Information betreffen,
3.
Räume, die für die Herstellungstätigkeiten nach § 34 oder § 35 genutzt werden, oder
4.
das Nachtdienstzimmer.
Diese Räume müssen jedoch in angemessener Nähe zu den übrigen Betriebsräumen liegen. Die Nutzung von Lager- oder Herstellungsräumen innerhalb des zu versorgenden Krankenhauses oder der zu versorgenden Einrichtung im Sinne des § 12a des Apothekengesetzes ist nicht zulässig.

(5) (weggefallen)

(6) Wesentliche Veränderungen der Größe und Lage oder der Ausrüstung der Betriebsräume oder ihrer Nutzung sind der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.

(7) Die Apotheke muss so mit Geräten ausgestattet sein, dass Arzneimittel insbesondere in den Darreichungsformen

1.
Lösungen, Emulsionen, Suspensionen,
2.
Salben, Cremes, Gele, Pasten,
3.
Kapseln, Pulver,
4.
Drogenmischungen sowie
5.
Zäpfchen und Ovula
ordnungsgemäß hergestellt werden können. Die Herstellung steriler Arzneimittel muss möglich sein, soweit es sich nicht um Arzneimittel zur parenteralen Anwendung handelt. Soweit kein Gerät zur Herstellung von Wasser für Injektionszwecke vorhanden ist, muss Wasser zur Injektion als Fertigarzneimittel in ausreichender Menge vorrätig gehalten werden.

(8) In der Apotheke müssen Geräte und Prüfmittel zur Prüfung der in der Apotheke hergestellten Arzneimittel und ihrer Ausgangsstoffe nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln vorhanden sein.

(1) Der Apothekenleiter hat die Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendig sind, in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entspricht. Darüber hinaus sind in der Apotheke vorrätig zu halten:

1.
Analgetika,
2.
Betäubungsmittel, darunter Opioide zur Injektion sowie zum Einnehmen mit unmittelbarer Wirkstofffreisetzung und mit veränderter Wirkstofffreisetzung,
3.
Glucocorticosteroide zur Injektion,
4.
Antihistaminika zur Injektion,
5.
Glucocorticoide zur Inhalation zur Behandlung von Rauchgas-Intoxikationen,
6.
Antischaum-Mittel zur Behandlung von Tensid-Intoxikationen,
7.
medizinische Kohle, 50 Gramm Pulver zur Herstellung einer Suspension,
8.
Tetanus-Impfstoff,
9.
Tetanus-Hyperimmun-Globulin 250 I. E.,
10.
Epinephrin zur Injektion,
11.
0,9 Prozent Kochsalzlösung zur Injektion,
12.
Verbandstoffe, Einwegspritzen und -kanülen, Katheter, Überleitungsgeräte für Infusionen sowie Produkte zur Blutzuckerbestimmung.

(2) Der Apothekenleiter muss sicherstellen, dass die Arzneimittel mit folgenden Wirkstoffen entweder in der Apotheke vorrätig gehalten werden oder kurzfristig beschafft werden können:

1.
Botulismus-Antitoxin vom Pferd,
2.
Diphtherie-Antitoxin vom Pferd,
3.
Schlangengift-Immunserum, polyvalent, Europa,
4.
Tollwut-Impfstoff,
5.
Tollwut-Immunglobulin,
6.
Varizella-Zoster-Immunglobulin,
7.
C1-Esterase-Inhibitor,
8.
Hepatitis-B-Immunglobulin,
9.
Hepatitis-B-Impfstoff,
10.
Digitalis-Antitoxin,
11.
Opioide in transdermaler und in transmucosaler Darreichungsform.

(3) Der Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke muß die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Patienten des Krankenhauses notwendigen Arzneimittel und, soweit nach dem Versorgungsvertrag vorgesehen, Medizinprodukte in einer Art und Menge vorrätig halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen entspricht. Abweichend von Satz 1 muss der Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke parenteral anzuwendende Arzneimittel zur intensivmedizinischen Versorgung in einer Art und Menge vorrätig halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf der intensivmedizinischen Abteilungen des jeweils versorgten Krankenhauses für vier Wochen entspricht. Diese Arzneimittel und Medizinprodukte sind aufzulisten.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.