Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 25. Okt. 2005 - 9 K 284/04

bei uns veröffentlicht am25.10.2005

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Neuregelung der Dienstbereitschaft ihrer Apotheken durch die Beklagte.
Sie sind approbierte Apotheker und jeweils Inhaber einer Apotheke in E.. Seit April 1995 war durch Anordnung der Beklagten vom 27.03.1995 die Dienstbereitschaft der Apotheken der Kläger so geregelt, dass die Apotheke der Klägerin zu 1 dem U. Turnus der Dienstgruppe 19 und die Apotheke des Klägers zu 2 dem U. Turnus der Dienstgruppe 10 für den Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienst ergänzend zugeordnet war. Sie hatten damit alle 40 Tage Notdienst. Als Zusatzdienst war für die Apotheken der Kläger angeordnet, dass jeweils eine der beiden Apotheken in E. montags, dienstags und donnerstags bis 19.30 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 11.00 - 13.00 Uhr dienstbereit zu sein hatte, sofern nicht die Lö.-Apotheke in O. notdienstbereit war.
Im Mai 2003 stellten dann L. Apotheker bei der Beklagten einen Antrag auf gebietsmäßige Ausweitung ihres Turnusses durch Einbeziehung von Apotheken aus dem Bereich Eh. und E. sowie der Apotheke in E.-D. und der sogenannten Landapotheken in Schw. und Sche. mit dem Ziel, aus den dann insgesamt 20 Apotheken einen Zehnerturnus mit jeweils zwei dienstbereiten Apotheken zu bilden. Es folgten verschiedene Gespräche und Anhörungen, an denen auch die Kläger beteiligt waren.
Darauf erließ die Beklagte mit Bescheid vom 09.07.2003 in Form einer Allgemeinverfügung mit Wirkung vom 01.10.2003 für den „Turnus Eh.-L.“ eine Neuregelung der Dienstbereitschaft unter Aufhebung der bisherigen besonderen Anordnungen für die Apotheken in L., E., D., Schw. und Sche.. Danach wurden so genannte Doppeldienstgruppen gebildet, die den Notdienst in einem Zehnerturnus als gleichberechtigte Apotheken wahrnehmen sollten. Die Apotheke der Klägerin zu 1 wurde zusammen mit einer Apotheke in Eh. der ersten Dienstgruppe zugeordnet. Die Apotheke des Klägers zu 2 wurde zusammen mit einer Apotheke in M. der siebten Dienstgruppe zugeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Änderung der Dienstbereitschaftsregelung sei notwendig geworden, um die Apotheken in E., dem E.er Ortsteil D. und die bisherigen „Landapotheken“ in Schw. und Sche. zusammen mit den fünf Apotheken im bisherigen Notdienstturnus L. zu vereinen. Wegen der gebildeten Doppeldienstgruppen könne die Bevölkerung zwischen zwei notdienstbereiten Apotheken im Turnusgebiet wählen. Durch die Neuregelungen sei die Arbeitsbelastung gleichmäßig auf alle Apotheken des neugeschaffenen Turnusgebiets verteilt. Dadurch werde die Belastung der beiden bisherigen „Landapotheken“ in Schw. und Sche. und ebenso der fünf L. Apotheken, welche bisher im Fünftagerhythmus den Notdienst verrichtet hätten, verringert. Zwar ergebe sich daraus eine erhöhte Belastung der zwei E.er Apotheken, welche bisher nur an den Notdienstturnus U. angehängt gewesen seien. Dies sei aber vor dem Hintergrund hinzunehmen, dass nun alle Apotheken im neu zusammengefassten Turnusgebiet gleichmäßig mit Notdiensten belastet seien. Für das Gebiet Eh. ergebe sich keine Änderung in der Belastung.
Am 16.07.2003 legte die Klägerin zu 1 hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die E.er Bevölkerung sei nach U. hin orientiert. Dorthin bestehe auch ein gut funktionierendes Nahverkehrssystem. Die Bevölkerung habe sich an die bisherige Notdienstregelung gewöhnt. Die Kunden ihrer Apotheke kämen vor allem aus den Gebieten aus Richtung U. Die Verkehrsverbindungen nach L. oder Eh. seien schlechter. Die Neuregelung bringe für die E.er Apotheken eine unzumutbare Mehrbelastung.
Am 11.08.2003 legte der Kläger zu 2 Widerspruch gegen die Neuregelung der Dienstbereitschaft ein. Zur Begründung machte er geltend, der neue Turnus führe zu einer Verschlechterung der Arzneimittelversorgung in den Zeiten, in denen üblicherweise der Apothekendienst in Anspruch genommen werde. Seine Apotheke liege am nördlichen Rand des geplanten Dienstbezirks und damit außerhalb der konzentrierten ärztlichen Versorgungszentren L. und Eh.. Durch die Neuregelung komme es in Verbindung mit den von den E.er Apotheken angebotenen Zusatzdiensten - im wöchentlichen Wechsel sonntags zu den Notfallsprechstunden sowie werktags zu den Abendsprechstunden der örtlichen Ärzte - zu einer höheren Dienstbelastung als sie bei den meisten Apotheken im Umkreis zu finden sei. Die Neuregelung mit den häufigeren Notdiensten als früher führe dazu, dass in E. künftig die Zusatzdienste nicht mehr angeboten werden könnten. Die bisherige Notdienstbelastung habe der der 19 Apotheken im U. Umland entsprochen. Er habe seine Apotheke bisher durchgehend geöffnet gehabt und unter der Woche auch an keinem halben Tag geschlossen. Die Bevölkerung habe die bisherige Regelung akzeptiert. Zudem bestünden bessere Strukturbeziehungen nach U. als etwa nach L.. Die Neuregelung führe auch dazu, dass die Bevölkerung weitere Strecken zur nächsten Turnusapotheke als bisher zurücklegen müsse.
Mit Bescheid vom 27.08.2003 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Dienstbereitschaftsanordnung vom 09.07.2003 an.
Jeweils mit Bescheid vom 16.10.2003 lehnte die Beklagte die Widersprüche der Kläger ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Neuregelung optimiere die Belange des Arbeitsschutzes der betroffenen Apotheker in verhältnismäßiger und zweckmäßiger Weise unter Berücksichtigung der hinreichenden Versorgung der Bevölkerung. Bei der Ausgestaltung des Notdienstes stehe der Beklagten ein Ermessensspielraum im Rahmen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) zu. Bei der Ausübung des Ermessens sei berücksichtigt worden, dass die grundsätzliche Dienstbereitschaft Ausdruck der Pflicht sei, eine ordnungsgemäße, nicht aber allein eine für die Apotheker bequeme Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicher zu stellen. Mit der getroffenen Neuregelung werde das in der Region U. bestehende Ungleichgewicht in der Dienstbereitschaftsbelastung beseitigt und der Notdienst gerechter verteilt, ohne dass die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung beeinträchtigt werde. So habe in L. die bisherige Notdienstbereitschaft alle fünf Tage nun durch einen Zehnerturnus ersetzt werden können. Ebenso hätten die Apotheken in Schw. und Sche., die bisher Landapotheken waren und somit einer ständigen Dienstbereitschaft unterlegen seien, nunmehr ebenfalls lediglich alle zehn Tage einen Notdienst wahrzunehmen. Auch die Apotheke in E.-D., die bisher wie die Apotheken des bisherigen Turnusbezirks Eh. bereits alle zehn Tage Notdienst versehen habe, werde durch die Neuregelung entlastet, da für sie der bisher angeordnete Zusatzdienst entfalle. Eine einheitliche Regelung in E. und E.-D. sei sinnvoll, da damit Missverständnisse bei der Bevölkerung aufgrund unterschiedlicher Regelungen und Aushänge in den Apotheken innerhalb eines Ortes eingeschränkt würden und so die Notdienstregelung für die Bevölkerung überschaubarer werde. Für die Apotheken in Eh. ändere sich durch die Neuregelung nichts. Lediglich die Apotheken der Kläger, die bisher dem Turnus U. angehängt gewesen seien, hätten eine stärkere Notdienstbelastung. Diese hätten bisher als dem U.turnus angehängte Apotheken lediglich alle 40 Tage Notdienst gehabt, was einer der vorteilhaftesten Turnusse in Baden-Württemberg gewesen sei, ohne dass sie zum eigentlich Stadtgebiet gehört hätten. Dabei seien die E.er Apotheken jedoch wegen des fehlenden Hinweises auf sie in den U. Apotheken in aller Regel nicht von U. Patienten aufgesucht worden. Durch die Neuregelung würden die Kläger lediglich einer für Baden-Württemberg durchschnittlichen Notdienstbelastung unterworfen, wobei zu berücksichtigen sei, dass der bisher angeordnet gewesene Zusatzdienst anlässlich der ärztlichen Notdienste in E. für sie entfalle.
Die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung werde durch die Neuregelung für einen großen Teil der Bevölkerung des Turnusgebiets verbessert, da durch die Einteilung in Doppelgruppen jeweils im Ost- wie Westteil des Turnusgebiets eine der zwei Notdienst habenden Apotheken zur Verfügung stehe. Zudem sei es der Bevölkerung unbenommen, sich bei außerhalb der Turnusgebietsgrenzen liegenden Apotheken zu versorgen, so dass Patienten aus E. auch weiterhin zu U. Apotheken gehen könnten. Auch in E. selbst werde durch eine häufigere Notdienstfrequenz die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln verbessert. Der Umstand, dass die Apotheken der Kläger am Rand des Turnusgebiets lägen, ändere nichts an der Verhältnismäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Neuregelung. Dieselbe Randlage habe auch schon ehedem bestanden, als die Apotheken an das U. Turnusgebiet angehängt gewesen seien. Der Notdienst diene einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung, wobei die Turnuseinteilung einer Versorgungskonzentration entgegen wirken solle. Zur Versorgung der Bevölkerung müssten alle Apotheker nach ihrer berufstypischen Verpflichtung beitragen. Dabei sei es gleichgültig, ob die jeweilige Apotheke im Einzugsbereich eines Versorgungszentrums liege oder am Rand des Turnusgebiets. Mit der Neuregelung werde die beabsichtigte gleichmäßige Belastung der Apotheken im Turnusgebiet erzielt.
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Am 17.11.2003 haben die Kläger hiergegen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Sie machen geltend, die Beklagte habe bei der Neuregelung der Dienstbereitschaft ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Sie gehe von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus. Außerdem sei die vorgenommene Gewichtung der Belange untereinander außer Verhältnis zu deren Bedeutung und damit die Abwägung an sich fehlerhaft. Der neu gebildete Notdienstbezirk sei zu groß. Die Entfernung der Verbraucher zur dienstbereiten Apotheke sei - gerade zu Nachtzeiten - unzumutbar. Bezüglich der Zumutbarkeit sei entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.1989 - 3 C 30.87 - auf die konkrete örtliche Situation abzustellen, insbesondere auf die Entfernung zwischen dem Verbraucher und der jeweiligen Apotheke sowie auf die öffentlichen Verkehrsbedingungen. Die Benutzung von Pkws oder Taxis sei hierbei nicht einzubeziehen. Maßgeblich sei, ob gerade zur Nachtzeit ein im Notfall entstehender dringender Arzneimittelbedarf dadurch gedeckt werden könne, dass der jeweils Betroffene mit öffentlichen Verkehrsmitteln in maximal einer Stunde das jeweilige Arzneimittel beschaffen könne. Dies sei bei der streitgegenständlichen Regelung nicht der Fall. Die Entfernung zwischen Eh. und E. betrage 14 km, die zwischen Schw. und E. 23 km. Zwischen Eh. und E. gebe es zwar stündliche Busverbindungen, zur Nachtzeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr jedoch nur zwei. Die anderen Orte seien mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur durch mehrmaliges Umsteigen oder gar nicht zu erreichen. Damit sei es nicht möglich, innerhalb einer Stunde im Notfall Arzneimittel zu besorgen. Die Neuregelung führe voraussichtlich auch in L. und Eh. zu keiner Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Demgegenüber seien die Kläger gezwungen, auf die bisher angebotenen Zusatzdienste zu verzichten, da dies wegen der häufigen Notdienste personell nicht mehr durchzuführen sei. Die Annahme der Beklagten sei nicht richtig, dass der Wegfall der Zusatzdienste eine eigene betriebswirtschaftliche Entscheidung der Kläger sei, obwohl die Zusatzdienste wegen der gelockerten Ladenschlusszeiten werktäglich weiterhin möglich seien. Die Beklagte verkenne weiterhin, dass die Apotheken in L. personell sehr viel besser ausgestattet seien, so dass dort der Notdienst auf mehr Schultern verteilt werden könne. Dieser Belang der personellen Ausstattung der einzelnen Apotheken sei unberücksichtigt geblieben.
11 
Die Kläger beantragen,
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die Bescheide der Beklagten vom 09.07.2003 und deren Widerspruchsbescheide vom 16.10.2003 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird ergänzend zu den ergangenen Bescheiden ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass sich aus den gesetzlichen Regelungen keine starre Entfernungsgrenze für die Zumutbarkeit der Entfernung zur Notdienstapotheke herleiten ließe. Es handle sich beim vorliegenden Turnusgebiet um einen ländlich strukturierten Raum. Die Bevölkerung müsse eine um so höhere Belastung hinnehmen je weniger Apotheken nach den örtlichen Verhältnissen zu einer einheitlichen Dienstregelung herangezogen werden könnten. Bei der Beurteilung der zumutbaren Entfernung sei berücksichtigt worden, dass durch die zunehmende Anzahl der Pkws die Mobilität seit der von den Klägern zitierten Rechtsprechung deutlich gestiegen sei. Es könne daher von einer erhöhten individuellen Mobilität ausgegangen werden. Dadurch könne eine angemessene, für die beteiligten Apotheken eines Turnusgebiets weitgehend ausgewogene und gleichartige Belastung durch die zu verrichtenden Notdienste erreicht werden. Das neu gebildete Turnusgebiet sei unter Berücksichtigung der geographischen Lage der umfassten Gemeinden, den Verkehrsverhältnissen sowie der individuellen Mobilität nicht zu groß gefasst. Es sei hier zu beachten, dass jeweils zwei Apotheken im Turnusgebiet Notdienst hätten, so dass sich der Patient die jeweils näher gelegene Apotheke aussuchen könne. So sei in der Dienstgruppe 1 sowohl eine Apotheke in E. als auch in Eh. dienstbereit und in der Dienstgruppe 7 neben einer Apotheke in E. eine in M.. Regelmäßig suche der Patient die nächstgelegene Apotheke auf. Selbst bei einem Patienten, welcher nicht in einem der beiden Orte ansässig sei, sondern zwischen den Orten wohne, sei somit maximal die Hälfte der Strecke etwa zwischen E. und Eh., also maximal 7 km, zurückzulegen. Eine weitere Strecke sei von der E.er Bevölkerung nur in einem Rhythmus von zehn Tagen zur Notdienstapotheke zurückzulegen, wenn nämlich die Apotheken in Schw. und R. (Dienstgruppe 10) Notdienst hätten. Dies sei aber nach Abwägung der Belange hingenommen worden, um auch die Apotheke in Schw. in den Turnus mit einbeziehen zu können und deren sonst erforderliche ständige Dienstbereitschaft aufheben zu können. Nur so hätten auch Doppeldienstgruppen gebildet und die bestehenden Ungleichgewichte ausgeglichen werden können. Die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung sei sichergestellt. Eine gesicherte Versorgung sei nicht mit einer in jeder Hinsicht bequemen Arzneimittelversorgung gleichzustellen. Es sei zumutbar, dass sich Patienten gerade nachts und an Sonn- und Feiertagen mit fremden oder eigenen Verkehrsmitteln zur diensthabenden Apotheke begeben, wenn sie nicht bis zur normalen Öffnungszeit der nächstgelegenen Apotheke warten könnten oder wollten. Durch die Doppelgruppen stehe im östlichen wie im westlichen Turnusgebiet zur selben Zeit jeweils eine notdiensthabende Apotheke zur Verfügung. Die E.er Bevölkerung könne zudem auch auf die diensthabenden U. Apotheken hingewiesen werden und diese im Notfall aufsuchen. Die Bevölkerung im ländlichen Raum müsse typischer Weise mit weniger öffentlichen Verkehrsverbindungen auskommen, als die Bevölkerung eines urbanen Raums. Es sei allgemein bekannt, dass auf dem Land der Personennahverkehr gerade nachts und an Sonn- und Feiertagen erheblich eingeschränkt sei. Eine schematische Anwendung der von den Klägern vorgetragenen Auffassung würde dazu führen, dass im ländlichen Raum, wenn nachts keine öffentlichen Verkehrsverbindungen bestünden, jede Apotheke in einer Gemeinde ständig dienstbereit sein müsse. Eine derartige Belastung sei aber für das Apothekenpersonal nicht zumutbar. Die Aufhebung der durch das neue Ladenschlussgesetz überholten Verpflichtung zu Zusatzdiensten an Werktagen entlaste die Kläger. Die Versorgung der E.er Bevölkerung werde zwar zu diesen Zeiten eingeschränkt, dies aber nur, wenn die Kläger nicht von den Möglichkeiten des gelockerten Ladenschlussgesetzes Gebrauch machten, sondern sich auf die Mindestöffnungszeiten nach § 23 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) beschränkten. Hingegen werde die Versorgung der E.er Bevölkerung zur Nachtzeit durch die Neuregelung verbessert. Die interne Organisation und die Personalstärke der einzelnen Apotheken sei für die Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln nicht von Belang, da diese wie auch die Öffnungszeiten zur jederzeitigen Disposition des Apothekenleiters stünden. Die Anordnung der Dienstbereitschaft sei grundsätzlich apothekenbezogen und habe somit unabhängig von internen variablen Belangen Konstanz zu gewährleisten. Eine Zuordnung der L. Apotheken zum Gebiet B. hätte zu einer enormen Vergrößerung des B.er Turnusgebiets geführt und die Problematik der restlichen Apotheken des bisherigen Turnusgebiets Eh.-L. nicht gelöst.
16 
Dem Gericht liegen die in diese Sache angefallenen Akten der Beklagten vor. Hierauf und auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere haben die Kläger in ausreichender Weise mit der Behauptung, die streitgegenständliche Anordnung der Dienstbereitschaft führe jeweils für ihre Apotheke zu einer höheren Dienstbelastung, ihre Klagbefugnis, also die durch die neue Dienstbereitschaftsregelung verursachte mögliche Verletzung in ihren eigenen Rechten, dargetan. Die Anordnung stellt nämlich einen Eingriff in ihren Apothekenbetrieb dar, gegen den sie sich gerichtlich wehren können. Eine Rechtsverletzung der Kläger in ihren eigenen Rechten ist allerdings nicht denkbar, soweit sie einwenden, die neue Regelung der Dienstbereitschaft führe zu einer Verschlechterung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung.
18 
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
19 
Die Bescheide der Landesapothekerkammer vom 09.07.2003 und deren Widerspruchsbescheide vom 16.10.2003 sind rechtmäßig und verletzen im konkreten Fall die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Zunächst ist festzustellen, dass der mit der streitgegenständlichen Anordnung zur Dienstbereitschaft verbundene Widerruf der bisherigen Regelungen - für die Kläger die Anordnung über die Dienstbereitschaft vom 27.03.1995 - keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Die Regelung vom 27.03.1995 enthält einen bestandskräftigen Widerrufsvorbehalt. Unabhängig davon, ob es sich im Hinblick auf die bisherige Regelung von 1995 um einen begünstigenden oder nicht begünstigenden Verwaltungsakt handelt, darf dieser im vorliegenden Fall widerrufen werden (§ 49 Abs. 1 LVwVfG für einen belastenden Verwaltungsakt, § 49 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG für einen begünstigenden Verwaltungsakt, wobei das Landesverwaltungsverfahrensgesetz auch für die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts Anwendung findet, §§ 1, 2 LVwVfG). Im Übrigen ist mit dem Bundesverwaltungsgericht zu fragen, ob es sich bei der Dienstbereitschaftsregelung für Apotheken um einen Verwaltungsakt handelt, dem seiner Natur nach die Widerruflichkeit immanent ist, so dass es möglicherweise überhaupt keines besonderen ausdrücklichen Vorbehalts, jedenfalls aber beim Vorliegen dieses Vorbehalts nicht der Hinzufügung einer besonderen Vorbehaltsbegründung, bedarf (BVerwG, Urteil vom 14.12.1989 - 3 C 30.87 -, NJW 1991, 766, 767).
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Rechtsgrundlage für die von der Beklagten getroffene Neuregelung der Apothekendienstbereitschaft ist § 4 Abs. 2 LadSchlG i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 8 Apothekengesetz (ApoG) und § 23 Abs. 1 ApBetrO. Nach § 4 Abs. 2 LadSchlG hat die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde, das ist hier aufgrund von § 6 Abs. 1 Heilberufe-Kammergesetz die Beklagte, für eine Gemeinde oder benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. In § 21 Abs. 2 Nr. 8 ApoG ist die Ermächtigung ausgesprochen, dass in der Apothekenbetriebsordnung Regelungen über die Dienstbereitschaft der Apotheken getroffen werden können. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO muss die Apotheke außer zu den Zeiten, in denen sie aufgrund einer Anordnung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG geschlossen zu halten ist, ständig dienstbereit sein. Die von einer Anordnung betroffene Apotheke ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO montags bis samstags von 06.00 bis 08.00 Uhr, montags bis freitags von 18.30 bis 20.00 Uhr und samstags von 14.00 bis 20.00 Uhr von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreit. Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO mit der Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft korrespondiert mit der Regelung in § 4 Abs. 1 LadSchlG, wonach Apotheken an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein dürfen. Zur Harmonisierung der einander widerstreitenden Belange des Arbeitnehmerschutzes einerseits und der Sicherung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung andererseits schreibt § 4 Abs. 2 LadSchlG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Anordnung über die Dienstbereitschaft der Apotheken vor. Die in § 4 Abs. 2 LadSchlG vorgesehene Anordnung ist kein ausschließlich ladenschlussrechtliches, sondern auch und im gleichen Maße ein apothekenrechtliches Regelungsinstrument. Derartige Anordnungen haben deshalb nicht nur den Arbeitsschutzzielsetzungen des Ladenschlussgesetzes, sondern auch der Sicherung der Arzneimittelversorgung gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1989 - 3 C 30.87 -, NJW 1991, 766, 767; Stober, Ladenschlussgesetz, 4. Aufl., 2000, § 4 RdNr. 22 sowie Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung, 4. Aufl., 2005, § 23 RdNr. 10). Der zuständigen Behörde steht im Rahmen der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG hinsichtlich der Ausgestaltung der Anordnungen im Einzelfall ein Auswahlermessen zu (BVerwG, Urteil vom 16.02.1989 - 3 C 35.86 -, NJW 1990, 787; Stober, Ladenschlussgesetz, 4. Aufl., 2000, § 4 RdNr. 22). Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder die Bevölkerung eine in jeder Hinsicht bequeme Arzneimittelversorgung verlangen kann, noch das Apothekenpersonal einen uneingeschränkten Arbeitsschutz. Darüber hinaus ist bei der Abwägung die örtliche Situation zu berücksichtigen. Dazu gehört auch die Zahl der für eine Notdienstregelung in Betracht kommenden Apotheken, die Entfernung zwischen den jeweils dienstbereiten Apotheken und den im Notfall zu versorgenden Apothekenkunden sowie die Verkehrsverhältnisse und die öffentlichen Verkehrsbedingungen. Da die widerstreitenden Interessen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen sind, kann das Interesse der Bevölkerung an kurzen Wegen zur dienstbereiten Apotheke um so eher berücksichtigt werden, je mehr Apotheken von der Regelung erfasst werden und je geringer damit die Belastung des Apothekenpersonals der einzelnen Apotheke ist. Die Bevölkerung muss umgekehrt um so mehr Abstriche an einer bequemen Arzneimittelversorgung hinnehmen, je weniger Apotheken nach den örtlichen Verhältnissen zu einer einheitlichen Notdienstregelung herangezogen werden können. Starre Grenzen gibt es in dieser Hinsicht nicht (BVerwG, Urt. vom 14.12.1989 - 3 C 30.87 -, NJW 1991, 766, 767).
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Zu berücksichtigen ist weiter, dass die von der sie belastenden Neuregelung der Dienstbereitschaft betroffenen Kläger die Ermessensentscheidung der Beklagten nur im Rahmen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfen lassen können. Danach überprüft das Gericht bei Ermessensentscheidungen auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Bei der Prüfung, ob ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt, spielt auch das Gebot der richtigen Gewichtung der einzelnen Belange und das Gebot der gerechten Abwägung eine Rolle. Es ist aber im Gegensatz zur Behörde nicht Aufgabe des Gerichts, aus einer Vielzahl möglicher Problemlösungen eine davon herauszusuchen, sofern sich nicht allein diese eine Lösung als die einzig richtige aufdrängt. Es geht hier darum, ob die von der Beklagten getroffene Entscheidung über die Notdienstregelung, die von den Klägern angegriffen wird, der gerichtlichen Ermessensprüfung im Rahmen des § 114 VwGO stand hält. Dies ist hier der Fall.
23 
Eine zweckwidrige Ermessensausübung bei der streitgegenständlichen Dienstbereitschaftsanordnung durch die Beklagte ist nicht festzustellen. Die Dienstbelastung der Apotheken im ländlich strukturierten Bereich südwestlich von U. innerhalb der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten war bisher sehr unterschiedlich. Die beiden E.er Apotheken der Kläger waren aufgrund der Regelung von 1995 dem Turnusgebiet der U. Apotheken angegliedert und daher mit einem 40-Tage-Turnus und gewissen Zusatzdiensten gegenüber anderen Apotheken privilegiert. In L. bestand ein 5-Tage-Turnus, im Bereich Eh. ein 10-Tage-Turnus, die sogenannten Landapotheken in Schw. und Sche. hatten grundsätzlich ständig dienstbereit zu sein und im Bereich B.-Och. bestand ein 20-Tage-Turnus. Nach Angaben der Beklagten besteht landesweit ein durchschnittlicher Turnus im Rahmen von gegenwärtig etwa zehn bis zwölf Tagen. Durch die zum 01.10.2003 geregelte Neugliederung des Turnusgebiets, in das auch der Bereich um E. mit den Apotheken der Kläger einbezogen wurde, wird die Dienstbereitschaftsbelastung mit einem 10-Tage-Turnus ohne Zusatzdienste und jeweils zwei dienstbereiten Apotheken - eine im westlichen Teil und eine im östlichen Teil des Gebiets - gegenüber früher erheblich ausgeglichener gestaltet. Für den Bereich Eh. ergibt die Neuregelung keine Änderung, jedoch erfahren die Apotheken in L. und die beiden Apotheken in Schw. und Sche. eine erhebliche Dienstbereitschaftsentlastung. Die bisherige Privilegierung der E.er Apotheken wird zurückgeführt, so dass sie nun eine landesweit durchschnittliche Dienstbelastung haben. Ihre Zusatzpflichtdienste entfallen; an Sonn- und Feiertagen haben sie, sofern die Kläger keine Dienstbereitschaft haben, ihre Apotheken geschlossen zu halten. Die bisherigen werktäglichen Zusatzpflichtdienste - montags, dienstags und donnerstags bis 19.30 Uhr, sofern nicht die Löwenapotheke in O. dienstbereit war - entfallen völlig, jedoch darf die Apotheke bis zur allgemeinen Ladenschlusszeit um 20.00 Uhr geöffnet bleiben. Die Neuregelung ist überdies gegenüber der früher eher verwirrenden Dienstregelung für den Bereich E. nun klar und übersichtlich.
24 
Aber nicht nur der Belang der weitgehend gleichmäßigen Belastung der Apothekenbetriebe, sondern auch im Zusammenspiel mit dem Aspekt der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln erscheint die von der Beklagten gewählte Dienstbereitschaftsregelung als sachgerecht. Für den westlichen Teil des Turnusbezirks, also den Bereich um Eh., ändert sich mit dem 10-Tage-Turnus bei der Versorgung der Bevölkerung nichts. Die L. Bevölkerung, die bis Ende September 2003 täglich eine dienstbereite Apotheke in L. vorfand, muss seither nachts sowie an Sonn- und Feiertagen in fünf von zehn Fällen nach E., Sche. oder Schw., um eine notdienstbereite Apotheke zu erreichen. Dies erscheint angesichts der örtlichen Verhältnisse zumutbar. Je nach Ausgangspunkt sind die drei genannten Zielorte mit dem PKW in etwa 20 Minuten zu erreichen. Für den Bereich südlich von L., der bisher keinem Apothekenturnus zugeordnet war und auf die eingeschränkten Öffnungszeiten der sogenannten Landapotheken in Sche. und Schw. angewiesen war, ergibt sich grundsätzlich nichts anderes. Sofern die weiter entfernten Apotheken in E. Notdienst haben, was an drei von zehn Tagen der Fall ist, besteht neben der Möglichkeit, zu einer notdienstbereiten Apotheke in Eh. oder M. auszuweichen oder auch zu einer solchen im Bereich von B. bzw. Och.. Die Bevölkerung von E. hat gegenüber früher an drei von zehn Tagen eine während der gesamten Notdienstzeit zur Verfügung stehende Apotheke im Ort. An fünf von zehn Tagen ist in L. eine Apotheke mit Dienstbereitschaft vorhanden. Da die Apotheke in Sche. zusammen mit der in O. eine Dienstgruppe bildet, kann in diesem Fall ins nahe O. ausgewichen werden. Allein mit der Dienstgruppe 10 steht an jedem zehnten Tag für die E.er Bevölkerung allein eine Apotheke in Schw. oder in R. zur Verfügung. Beide Apotheken sind aus E.er Sicht nicht günstig gelegen. In diesem Fall kann aber die E.er Bevölkerung wie bisher auch auf die notdienstbereiten Apotheken in U. zurückgreifen. Die Medikamentenversorgung der Bevölkerung insbesondere in E. wurde mit der Neuregelung sowohl übersichtlicher als auch strukturell verbessert.
25 
Auf die Frage des Vorhandenseins von öffentlichen Verkehrsmitteln während der Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen ist nicht näher einzugehen. Eine dahingehende Beweiserhebung erübrigt sich. Eine entscheidende Bedeutung kann dieser Frage bei den vorhandenen örtlichen Verhältnissen im Gegensatz zu infrastrukturell weit besser versorgten urbanen Gebieten nicht zukommen. Für die E.er Bevölkerung besteht weiterhin die Möglichkeit, sich nach wie vor zur Notdienstzeit in U. mit Medikamenten zu versorgen. Aber sogar hier dürfte insbesondere zur Nachtzeit die Erreichbarkeit der dienstbereiten Apotheke nicht durchgängig gewährleistet. Insgesamt stehen öffentliche Verkehrsmittel gerade in den kritischen Zeiten zwischen 01.00 und 05.00 Uhr morgens generell kaum oder gar nicht zur Verfügung. Dies dürfte im Übrigen auch innerhalb einer Großstadt nicht anders sein. Sollte gerade in dieser kritischen Zeit dringend ein Medikament benötigt werden, so hält es das Gericht angesichts der vorzufindenden örtlichen Verhältnisse den öffentlichen Personenverkehr betreffend für zumutbar, wenn selbst kein eigener PKW zur Verfügung steht und auch die Hilfe von Nachbarn oder Verwandten ausscheidet, sich ausnahmsweise eines Taxis zu bedienen. Im Übrigen dürfte es in besonders gelagerten Notfällen mit sofortigem Behandlungsbedarf ärztlicherseits auch zu einer Einweisung in ein Krankenhaus kommen. Die streitgegenständliche Anordnung der Dienstbereitschaft überschreitet jedenfalls nicht die Zumutbarkeitsgrenze für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zur Notdienstzeit.
26 
Schließlich drängt sich gegenüber der getroffenen Dienstbereitschaftsregelung auch die Angliederung der fünf L. Apotheken an das bestehende Turnusgebiet B.-Och. unter Beibehaltung der bisherigen Regelung für E. und Eh. nicht auf. Zwar wäre dies auch eine denkbare Lösung zur Entlastung der Apotheken in L., Schw. und Sche. gewesen mit der Folge, einerseits einen nicht landkreisübergreifenden Turnusbezirk mit einer überdurchschnittlich komfortablen Turnusregelung zu erhalten, andererseits jedoch - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - einen sehr großflächigen und verkehrlich teilweise schlecht erschlossenen Bezirk zu haben, was grundsätzlich die sinnvolle Einteilung der jeweils diensthabenden Apotheken vor dem Hintergrund der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung stark erschwert hätte. Es ist daher nicht rechtsfehlerhaft, wenn sich die Beklagte wie geschehen für die Bildung eines Dienstbereitschaftsbezirks bestehend aus den Bereichen Eh., E. und L. mit sogenannten Doppeldienstgruppen entschieden hat.
27 
Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Gericht sieht von der Möglichkeit ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist durch das Verwaltungsgericht nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere haben die Kläger in ausreichender Weise mit der Behauptung, die streitgegenständliche Anordnung der Dienstbereitschaft führe jeweils für ihre Apotheke zu einer höheren Dienstbelastung, ihre Klagbefugnis, also die durch die neue Dienstbereitschaftsregelung verursachte mögliche Verletzung in ihren eigenen Rechten, dargetan. Die Anordnung stellt nämlich einen Eingriff in ihren Apothekenbetrieb dar, gegen den sie sich gerichtlich wehren können. Eine Rechtsverletzung der Kläger in ihren eigenen Rechten ist allerdings nicht denkbar, soweit sie einwenden, die neue Regelung der Dienstbereitschaft führe zu einer Verschlechterung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung.
18 
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
19 
Die Bescheide der Landesapothekerkammer vom 09.07.2003 und deren Widerspruchsbescheide vom 16.10.2003 sind rechtmäßig und verletzen im konkreten Fall die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Zunächst ist festzustellen, dass der mit der streitgegenständlichen Anordnung zur Dienstbereitschaft verbundene Widerruf der bisherigen Regelungen - für die Kläger die Anordnung über die Dienstbereitschaft vom 27.03.1995 - keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Die Regelung vom 27.03.1995 enthält einen bestandskräftigen Widerrufsvorbehalt. Unabhängig davon, ob es sich im Hinblick auf die bisherige Regelung von 1995 um einen begünstigenden oder nicht begünstigenden Verwaltungsakt handelt, darf dieser im vorliegenden Fall widerrufen werden (§ 49 Abs. 1 LVwVfG für einen belastenden Verwaltungsakt, § 49 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG für einen begünstigenden Verwaltungsakt, wobei das Landesverwaltungsverfahrensgesetz auch für die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts Anwendung findet, §§ 1, 2 LVwVfG). Im Übrigen ist mit dem Bundesverwaltungsgericht zu fragen, ob es sich bei der Dienstbereitschaftsregelung für Apotheken um einen Verwaltungsakt handelt, dem seiner Natur nach die Widerruflichkeit immanent ist, so dass es möglicherweise überhaupt keines besonderen ausdrücklichen Vorbehalts, jedenfalls aber beim Vorliegen dieses Vorbehalts nicht der Hinzufügung einer besonderen Vorbehaltsbegründung, bedarf (BVerwG, Urteil vom 14.12.1989 - 3 C 30.87 -, NJW 1991, 766, 767).
21 
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten getroffene Neuregelung der Apothekendienstbereitschaft ist § 4 Abs. 2 LadSchlG i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 8 Apothekengesetz (ApoG) und § 23 Abs. 1 ApBetrO. Nach § 4 Abs. 2 LadSchlG hat die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde, das ist hier aufgrund von § 6 Abs. 1 Heilberufe-Kammergesetz die Beklagte, für eine Gemeinde oder benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. In § 21 Abs. 2 Nr. 8 ApoG ist die Ermächtigung ausgesprochen, dass in der Apothekenbetriebsordnung Regelungen über die Dienstbereitschaft der Apotheken getroffen werden können. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO muss die Apotheke außer zu den Zeiten, in denen sie aufgrund einer Anordnung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG geschlossen zu halten ist, ständig dienstbereit sein. Die von einer Anordnung betroffene Apotheke ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO montags bis samstags von 06.00 bis 08.00 Uhr, montags bis freitags von 18.30 bis 20.00 Uhr und samstags von 14.00 bis 20.00 Uhr von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreit. Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO mit der Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft korrespondiert mit der Regelung in § 4 Abs. 1 LadSchlG, wonach Apotheken an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein dürfen. Zur Harmonisierung der einander widerstreitenden Belange des Arbeitnehmerschutzes einerseits und der Sicherung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung andererseits schreibt § 4 Abs. 2 LadSchlG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Anordnung über die Dienstbereitschaft der Apotheken vor. Die in § 4 Abs. 2 LadSchlG vorgesehene Anordnung ist kein ausschließlich ladenschlussrechtliches, sondern auch und im gleichen Maße ein apothekenrechtliches Regelungsinstrument. Derartige Anordnungen haben deshalb nicht nur den Arbeitsschutzzielsetzungen des Ladenschlussgesetzes, sondern auch der Sicherung der Arzneimittelversorgung gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1989 - 3 C 30.87 -, NJW 1991, 766, 767; Stober, Ladenschlussgesetz, 4. Aufl., 2000, § 4 RdNr. 22 sowie Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung, 4. Aufl., 2005, § 23 RdNr. 10). Der zuständigen Behörde steht im Rahmen der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG hinsichtlich der Ausgestaltung der Anordnungen im Einzelfall ein Auswahlermessen zu (BVerwG, Urteil vom 16.02.1989 - 3 C 35.86 -, NJW 1990, 787; Stober, Ladenschlussgesetz, 4. Aufl., 2000, § 4 RdNr. 22). Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder die Bevölkerung eine in jeder Hinsicht bequeme Arzneimittelversorgung verlangen kann, noch das Apothekenpersonal einen uneingeschränkten Arbeitsschutz. Darüber hinaus ist bei der Abwägung die örtliche Situation zu berücksichtigen. Dazu gehört auch die Zahl der für eine Notdienstregelung in Betracht kommenden Apotheken, die Entfernung zwischen den jeweils dienstbereiten Apotheken und den im Notfall zu versorgenden Apothekenkunden sowie die Verkehrsverhältnisse und die öffentlichen Verkehrsbedingungen. Da die widerstreitenden Interessen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen sind, kann das Interesse der Bevölkerung an kurzen Wegen zur dienstbereiten Apotheke um so eher berücksichtigt werden, je mehr Apotheken von der Regelung erfasst werden und je geringer damit die Belastung des Apothekenpersonals der einzelnen Apotheke ist. Die Bevölkerung muss umgekehrt um so mehr Abstriche an einer bequemen Arzneimittelversorgung hinnehmen, je weniger Apotheken nach den örtlichen Verhältnissen zu einer einheitlichen Notdienstregelung herangezogen werden können. Starre Grenzen gibt es in dieser Hinsicht nicht (BVerwG, Urt. vom 14.12.1989 - 3 C 30.87 -, NJW 1991, 766, 767).
22 
Zu berücksichtigen ist weiter, dass die von der sie belastenden Neuregelung der Dienstbereitschaft betroffenen Kläger die Ermessensentscheidung der Beklagten nur im Rahmen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfen lassen können. Danach überprüft das Gericht bei Ermessensentscheidungen auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Bei der Prüfung, ob ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt, spielt auch das Gebot der richtigen Gewichtung der einzelnen Belange und das Gebot der gerechten Abwägung eine Rolle. Es ist aber im Gegensatz zur Behörde nicht Aufgabe des Gerichts, aus einer Vielzahl möglicher Problemlösungen eine davon herauszusuchen, sofern sich nicht allein diese eine Lösung als die einzig richtige aufdrängt. Es geht hier darum, ob die von der Beklagten getroffene Entscheidung über die Notdienstregelung, die von den Klägern angegriffen wird, der gerichtlichen Ermessensprüfung im Rahmen des § 114 VwGO stand hält. Dies ist hier der Fall.
23 
Eine zweckwidrige Ermessensausübung bei der streitgegenständlichen Dienstbereitschaftsanordnung durch die Beklagte ist nicht festzustellen. Die Dienstbelastung der Apotheken im ländlich strukturierten Bereich südwestlich von U. innerhalb der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten war bisher sehr unterschiedlich. Die beiden E.er Apotheken der Kläger waren aufgrund der Regelung von 1995 dem Turnusgebiet der U. Apotheken angegliedert und daher mit einem 40-Tage-Turnus und gewissen Zusatzdiensten gegenüber anderen Apotheken privilegiert. In L. bestand ein 5-Tage-Turnus, im Bereich Eh. ein 10-Tage-Turnus, die sogenannten Landapotheken in Schw. und Sche. hatten grundsätzlich ständig dienstbereit zu sein und im Bereich B.-Och. bestand ein 20-Tage-Turnus. Nach Angaben der Beklagten besteht landesweit ein durchschnittlicher Turnus im Rahmen von gegenwärtig etwa zehn bis zwölf Tagen. Durch die zum 01.10.2003 geregelte Neugliederung des Turnusgebiets, in das auch der Bereich um E. mit den Apotheken der Kläger einbezogen wurde, wird die Dienstbereitschaftsbelastung mit einem 10-Tage-Turnus ohne Zusatzdienste und jeweils zwei dienstbereiten Apotheken - eine im westlichen Teil und eine im östlichen Teil des Gebiets - gegenüber früher erheblich ausgeglichener gestaltet. Für den Bereich Eh. ergibt die Neuregelung keine Änderung, jedoch erfahren die Apotheken in L. und die beiden Apotheken in Schw. und Sche. eine erhebliche Dienstbereitschaftsentlastung. Die bisherige Privilegierung der E.er Apotheken wird zurückgeführt, so dass sie nun eine landesweit durchschnittliche Dienstbelastung haben. Ihre Zusatzpflichtdienste entfallen; an Sonn- und Feiertagen haben sie, sofern die Kläger keine Dienstbereitschaft haben, ihre Apotheken geschlossen zu halten. Die bisherigen werktäglichen Zusatzpflichtdienste - montags, dienstags und donnerstags bis 19.30 Uhr, sofern nicht die Löwenapotheke in O. dienstbereit war - entfallen völlig, jedoch darf die Apotheke bis zur allgemeinen Ladenschlusszeit um 20.00 Uhr geöffnet bleiben. Die Neuregelung ist überdies gegenüber der früher eher verwirrenden Dienstregelung für den Bereich E. nun klar und übersichtlich.
24 
Aber nicht nur der Belang der weitgehend gleichmäßigen Belastung der Apothekenbetriebe, sondern auch im Zusammenspiel mit dem Aspekt der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln erscheint die von der Beklagten gewählte Dienstbereitschaftsregelung als sachgerecht. Für den westlichen Teil des Turnusbezirks, also den Bereich um Eh., ändert sich mit dem 10-Tage-Turnus bei der Versorgung der Bevölkerung nichts. Die L. Bevölkerung, die bis Ende September 2003 täglich eine dienstbereite Apotheke in L. vorfand, muss seither nachts sowie an Sonn- und Feiertagen in fünf von zehn Fällen nach E., Sche. oder Schw., um eine notdienstbereite Apotheke zu erreichen. Dies erscheint angesichts der örtlichen Verhältnisse zumutbar. Je nach Ausgangspunkt sind die drei genannten Zielorte mit dem PKW in etwa 20 Minuten zu erreichen. Für den Bereich südlich von L., der bisher keinem Apothekenturnus zugeordnet war und auf die eingeschränkten Öffnungszeiten der sogenannten Landapotheken in Sche. und Schw. angewiesen war, ergibt sich grundsätzlich nichts anderes. Sofern die weiter entfernten Apotheken in E. Notdienst haben, was an drei von zehn Tagen der Fall ist, besteht neben der Möglichkeit, zu einer notdienstbereiten Apotheke in Eh. oder M. auszuweichen oder auch zu einer solchen im Bereich von B. bzw. Och.. Die Bevölkerung von E. hat gegenüber früher an drei von zehn Tagen eine während der gesamten Notdienstzeit zur Verfügung stehende Apotheke im Ort. An fünf von zehn Tagen ist in L. eine Apotheke mit Dienstbereitschaft vorhanden. Da die Apotheke in Sche. zusammen mit der in O. eine Dienstgruppe bildet, kann in diesem Fall ins nahe O. ausgewichen werden. Allein mit der Dienstgruppe 10 steht an jedem zehnten Tag für die E.er Bevölkerung allein eine Apotheke in Schw. oder in R. zur Verfügung. Beide Apotheken sind aus E.er Sicht nicht günstig gelegen. In diesem Fall kann aber die E.er Bevölkerung wie bisher auch auf die notdienstbereiten Apotheken in U. zurückgreifen. Die Medikamentenversorgung der Bevölkerung insbesondere in E. wurde mit der Neuregelung sowohl übersichtlicher als auch strukturell verbessert.
25 
Auf die Frage des Vorhandenseins von öffentlichen Verkehrsmitteln während der Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen ist nicht näher einzugehen. Eine dahingehende Beweiserhebung erübrigt sich. Eine entscheidende Bedeutung kann dieser Frage bei den vorhandenen örtlichen Verhältnissen im Gegensatz zu infrastrukturell weit besser versorgten urbanen Gebieten nicht zukommen. Für die E.er Bevölkerung besteht weiterhin die Möglichkeit, sich nach wie vor zur Notdienstzeit in U. mit Medikamenten zu versorgen. Aber sogar hier dürfte insbesondere zur Nachtzeit die Erreichbarkeit der dienstbereiten Apotheke nicht durchgängig gewährleistet. Insgesamt stehen öffentliche Verkehrsmittel gerade in den kritischen Zeiten zwischen 01.00 und 05.00 Uhr morgens generell kaum oder gar nicht zur Verfügung. Dies dürfte im Übrigen auch innerhalb einer Großstadt nicht anders sein. Sollte gerade in dieser kritischen Zeit dringend ein Medikament benötigt werden, so hält es das Gericht angesichts der vorzufindenden örtlichen Verhältnisse den öffentlichen Personenverkehr betreffend für zumutbar, wenn selbst kein eigener PKW zur Verfügung steht und auch die Hilfe von Nachbarn oder Verwandten ausscheidet, sich ausnahmsweise eines Taxis zu bedienen. Im Übrigen dürfte es in besonders gelagerten Notfällen mit sofortigem Behandlungsbedarf ärztlicherseits auch zu einer Einweisung in ein Krankenhaus kommen. Die streitgegenständliche Anordnung der Dienstbereitschaft überschreitet jedenfalls nicht die Zumutbarkeitsgrenze für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zur Notdienstzeit.
26 
Schließlich drängt sich gegenüber der getroffenen Dienstbereitschaftsregelung auch die Angliederung der fünf L. Apotheken an das bestehende Turnusgebiet B.-Och. unter Beibehaltung der bisherigen Regelung für E. und Eh. nicht auf. Zwar wäre dies auch eine denkbare Lösung zur Entlastung der Apotheken in L., Schw. und Sche. gewesen mit der Folge, einerseits einen nicht landkreisübergreifenden Turnusbezirk mit einer überdurchschnittlich komfortablen Turnusregelung zu erhalten, andererseits jedoch - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - einen sehr großflächigen und verkehrlich teilweise schlecht erschlossenen Bezirk zu haben, was grundsätzlich die sinnvolle Einteilung der jeweils diensthabenden Apotheken vor dem Hintergrund der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung stark erschwert hätte. Es ist daher nicht rechtsfehlerhaft, wenn sich die Beklagte wie geschehen für die Bildung eines Dienstbereitschaftsbezirks bestehend aus den Bereichen Eh., E. und L. mit sogenannten Doppeldienstgruppen entschieden hat.
27 
Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Gericht sieht von der Möglichkeit ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist durch das Verwaltungsgericht nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 25. Okt. 2005 - 9 K 284/04 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verordnung über den Betrieb von Apotheken


Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO

Gesetz über das Apothekenwesen


Apothekengesetz - ApoG

Apothekenbetriebsordnung - ApoBetrO 1987 | § 23 Dienstbereitschaft


(1) Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Die zuständige Behörde befreit einen Teil der Apotheken ganz oder teilweise zu folgenden Zeiten von der Pflicht zur Dienstbereitschaft:1.montags bis sonnabends von 0:00 Uhr bis 8:00 Uh

Gesetz über den Ladenschluß - LadSchlG | § 4 Apotheken


(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Apotheken an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpfleg

Apothekengesetz - ApoG | § 21


(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Apothekenbetriebsordnung zu erlassen, um einen ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheken, Zweigapotheken und Krankenhausapotheken zu gewä

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 25. Okt. 2005 - 9 K 284/04 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Dez. 2018 - M 16 S 18.5013

bei uns veröffentlicht am 18.12.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet si

Referenzen

(1) Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Die zuständige Behörde befreit einen Teil der Apotheken ganz oder teilweise zu folgenden Zeiten von der Pflicht zur Dienstbereitschaft:

1.
montags bis sonnabends von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr,
2.
montags bis freitags von 18:30 Uhr bis 24:00 Uhr,
3.
sonnabends von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
4.
am 24. und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
5.
sonntags und an gesetzlichen Feiertagen.

(2) Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.

(3) Während der Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 genügt es zur Gewährleistung der Dienstbereitschaft, wenn sich der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhält und jederzeit erreichbar ist. Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen einen Apothekenleiter auf Antrag von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, wenn der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person jederzeit erreichbar und die Arzneimittelversorgung in einer für den Kunden zumutbaren Weise sichergestellt ist.

(5) An nicht dienstbereiten Apotheken ist für Patienten oder andere Kunden an deutlich sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken anzubringen.

(6) Apotheken, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgen, haben unbeschadet der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 mit dem Träger des Krankenhauses eine Dienstbereitschaftsregelung zu treffen, die die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses und Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Apotheken an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

(1) Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Die zuständige Behörde befreit einen Teil der Apotheken ganz oder teilweise zu folgenden Zeiten von der Pflicht zur Dienstbereitschaft:

1.
montags bis sonnabends von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr,
2.
montags bis freitags von 18:30 Uhr bis 24:00 Uhr,
3.
sonnabends von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
4.
am 24. und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
5.
sonntags und an gesetzlichen Feiertagen.

(2) Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.

(3) Während der Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 genügt es zur Gewährleistung der Dienstbereitschaft, wenn sich der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhält und jederzeit erreichbar ist. Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen einen Apothekenleiter auf Antrag von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, wenn der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person jederzeit erreichbar und die Arzneimittelversorgung in einer für den Kunden zumutbaren Weise sichergestellt ist.

(5) An nicht dienstbereiten Apotheken ist für Patienten oder andere Kunden an deutlich sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken anzubringen.

(6) Apotheken, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgen, haben unbeschadet der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 mit dem Träger des Krankenhauses eine Dienstbereitschaftsregelung zu treffen, die die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses und Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet.

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Apotheken an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Apothekenbetriebsordnung zu erlassen, um einen ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheken, Zweigapotheken und Krankenhausapotheken zu gewährleisten und um die Qualität der dort herzustellenden und abzugebenden Arzneimittel sicherzustellen. Hierbei sind die von der Weltgesundheitsorganisation aufgestellten Grundregeln für die Herstellung von Arzneimitteln und die Sicherung ihrer Qualität, die Vorschriften des Arzneibuches und die allgemein anerkannten Regeln der pharmazeutischen Wissenschaft zu berücksichtigen. Mit Zustimmung des Bundesrates können durch die Apothekenbetriebsordnung nach Satz 1 Regelungen über die Organisation, Ausstattung und Mitwirkung von Apotheken bei der Durchführung von nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten Versorgungsformen erlassen werden. Weiterhin wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen insbesondere zur Gestaltung einschließlich des Betreibens und der Qualitätssicherung von Informationen in elektronischen Medien, die in Verbindung mit dem elektronischen Handel mit Arzneimitteln verwendet werden, zu treffen.

(2) In der Apothekenbetriebsordnung nach Absatz 1 Satz 1 können Regelungen getroffen werden über

1.
das Entwickeln, Herstellen, Erwerben, Prüfen, Ab- und Umfüllen, Verpacken und Abpacken, Lagern, Feilhalten, Abgeben und die Kennzeichnung von Arzneimitteln sowie die Absonderung oder Vernichtung nicht verkehrsfähiger Arzneimittel und über sonstige Betriebsvorgänge,
1a.
die Anforderungen an den Versand, einschließlich an den Versand aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, an den elektronischen Handel einschließlich Versand, an die Beratung und Information in Verbindung mit diesem Arzneimittelhandel und Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aushändigung dieser Arzneimittel an den Endverbraucher, an Dokumentationspflichten sowie zur Bestimmung von Arzneimitteln oder Arzneimittelgruppen, deren Abgabe auf dem Wege des Versandhandels aus Gründen der Arzneimittelsicherheit oder des Verbraucherschutzes nicht zulässig ist, soweit nicht mit angemessenen Mitteln die Arzneimittelsicherheit und der Verbraucherschutz gewährleistet werden können und die Annahme der Risiken begründet ist und die Risiken unverhältnismäßig sind,
1b.
unzulässige Formen der Bereitstellung, Aushändigung und Ausgabe von Arzneimitteln,
1c.
die Voraussetzungen für und die Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere zu den Verpflichtungen des Apothekenleiters, zur Aufklärung der zu impfenden Personen, zu den Räumlichkeiten und deren Ausstattung, zum Personaleinsatz, zur Dokumentation, zu den Fristen für die Aufbewahrung der Dokumentation und zu den Hygienemaßnahmen,
2.
die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen über die in Nummer 1 genannten Betriebsvorgänge,
3.
die besonderen Versuchsbedingungen und die Kontrolle der bei der Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln verwendeten Tiere sowie die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen darüber; die Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt,
4.
die Anforderungen an das Apothekenpersonal und dessen Einsatz,
5.
die Vertretung des Apothekenleiters,
6.
die Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume sowie der sonstigen Räume, die den Versand und den elektronischen Handel einschließlich Versand mit Arzneimitteln sowie die Beratung und Information in Verbindung mit diesem Handel betreffen,
7.
die Beschaffenheit und die Kennzeichnung der Behältnisse in der Apotheke,
8.
die apothekenüblichen Waren, die Nebengeschäfte, die Dienstbereitschaft und das Warenlager der Apotheken sowie die Arzneimittelabgabe innerhalb und außerhalb der Apothekenbetriebsräume,
9.
die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung für die Errichtung von Rezeptsammelstellen und das dabei zu beachtende Verfahren sowie die Voraussetzungen der Schließung von Rezeptsammelstellen und die Anforderungen an ihren Betrieb,
10.
die Benennung und den Verantwortungsbereich von Kontrolleitern in Apotheken,
11.
die Zurückstellung von Chargenproben sowie deren Umfang und Lagerungsdauer,
12.
die Anforderungen an die Hygiene in den Apothekenund
13.
die Überprüfung der Arzneimittelvorräte in Krankenhäusern sowie die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen darüber.
Bei den Regelungen nach Satz 1 Nummer 8 zum Warenlager der Apotheken ist insbesondere sicherzustellen, dass auch im Falle vorübergehender Lieferengpässe oder Mehrbedarfe eine ordnungsgemäße Versorgung insbesondere mit Arzneimitteln, die in Krankenhäusern zur intensivmedizinischen Behandlung benötigt werden, gewährleistet ist.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 4 können insbesondere folgende Regelungen zur Gestaltung einschließlich des Betreibens und der Qualitätssicherung von Informationen in elektronischen Medien getroffen werden, die in Verbindung mit dem elektronischen Handel mit Arzneimitteln verwendet werden:

1.
Darbietung und Anwendungssicherheit,
2.
Bestellformular und dort aufgeführte Angaben,
3.
Fragebogen zu für die Arzneimitteltherapie relevanten Angaben, soweit diese aus Gründen der Arzneimittelsicherheit erforderlich sein können,
4.
Informationen zur Arzneimittelsicherheit,
5.
Vermittlungsart und -qualität der Information,
6.
Qualitätssicherung, Qualitätskontrolle und Qualitätsbestätigung,
7.
Zielgruppenorientierung,
8.
Transparenz,
9.
Urheberschaft der Webseite und der Informationen,
10.
Geheimhaltung und Datenschutz,
11.
Aktualisierung von Informationen,
12.
Verantwortlichkeit und Ansprechpartner für Rückmeldungen,
13.
Zugreifbarkeit auf gesundheits- oder arzneimittelbezogene Daten oder Inhalte,
14.
Verlinkung zu anderen Webseiten und sonstigen Informationsträgern,
15.
Einrichtungen zur Erkennung und Überprüfung des Status der Überwachung oder Überprüfung der Apotheke und der Webseite sowie deren Grundlagen.

(4) Soweit Apotheken eine Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes haben, gelten für den Apothekenbetrieb die Apothekenbetriebsordnung, für den Herstellungsbetrieb die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelrechts.

(1) Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Die zuständige Behörde befreit einen Teil der Apotheken ganz oder teilweise zu folgenden Zeiten von der Pflicht zur Dienstbereitschaft:

1.
montags bis sonnabends von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr,
2.
montags bis freitags von 18:30 Uhr bis 24:00 Uhr,
3.
sonnabends von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
4.
am 24. und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
5.
sonntags und an gesetzlichen Feiertagen.

(2) Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.

(3) Während der Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 genügt es zur Gewährleistung der Dienstbereitschaft, wenn sich der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhält und jederzeit erreichbar ist. Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen einen Apothekenleiter auf Antrag von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, wenn der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person jederzeit erreichbar und die Arzneimittelversorgung in einer für den Kunden zumutbaren Weise sichergestellt ist.

(5) An nicht dienstbereiten Apotheken ist für Patienten oder andere Kunden an deutlich sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken anzubringen.

(6) Apotheken, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgen, haben unbeschadet der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 mit dem Träger des Krankenhauses eine Dienstbereitschaftsregelung zu treffen, die die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses und Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet.

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Apotheken an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

(1) Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Die zuständige Behörde befreit einen Teil der Apotheken ganz oder teilweise zu folgenden Zeiten von der Pflicht zur Dienstbereitschaft:

1.
montags bis sonnabends von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr,
2.
montags bis freitags von 18:30 Uhr bis 24:00 Uhr,
3.
sonnabends von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
4.
am 24. und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
5.
sonntags und an gesetzlichen Feiertagen.

(2) Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.

(3) Während der Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 genügt es zur Gewährleistung der Dienstbereitschaft, wenn sich der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhält und jederzeit erreichbar ist. Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen einen Apothekenleiter auf Antrag von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, wenn der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person jederzeit erreichbar und die Arzneimittelversorgung in einer für den Kunden zumutbaren Weise sichergestellt ist.

(5) An nicht dienstbereiten Apotheken ist für Patienten oder andere Kunden an deutlich sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken anzubringen.

(6) Apotheken, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgen, haben unbeschadet der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 mit dem Träger des Krankenhauses eine Dienstbereitschaftsregelung zu treffen, die die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses und Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet.

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Apotheken an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Apotheken an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

(1) Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Die zuständige Behörde befreit einen Teil der Apotheken ganz oder teilweise zu folgenden Zeiten von der Pflicht zur Dienstbereitschaft:

1.
montags bis sonnabends von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr,
2.
montags bis freitags von 18:30 Uhr bis 24:00 Uhr,
3.
sonnabends von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
4.
am 24. und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
5.
sonntags und an gesetzlichen Feiertagen.

(2) Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.

(3) Während der Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 genügt es zur Gewährleistung der Dienstbereitschaft, wenn sich der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhält und jederzeit erreichbar ist. Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen einen Apothekenleiter auf Antrag von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, wenn der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person jederzeit erreichbar und die Arzneimittelversorgung in einer für den Kunden zumutbaren Weise sichergestellt ist.

(5) An nicht dienstbereiten Apotheken ist für Patienten oder andere Kunden an deutlich sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken anzubringen.

(6) Apotheken, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgen, haben unbeschadet der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 mit dem Träger des Krankenhauses eine Dienstbereitschaftsregelung zu treffen, die die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses und Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet.

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Apotheken an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Apothekenbetriebsordnung zu erlassen, um einen ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheken, Zweigapotheken und Krankenhausapotheken zu gewährleisten und um die Qualität der dort herzustellenden und abzugebenden Arzneimittel sicherzustellen. Hierbei sind die von der Weltgesundheitsorganisation aufgestellten Grundregeln für die Herstellung von Arzneimitteln und die Sicherung ihrer Qualität, die Vorschriften des Arzneibuches und die allgemein anerkannten Regeln der pharmazeutischen Wissenschaft zu berücksichtigen. Mit Zustimmung des Bundesrates können durch die Apothekenbetriebsordnung nach Satz 1 Regelungen über die Organisation, Ausstattung und Mitwirkung von Apotheken bei der Durchführung von nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten Versorgungsformen erlassen werden. Weiterhin wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen insbesondere zur Gestaltung einschließlich des Betreibens und der Qualitätssicherung von Informationen in elektronischen Medien, die in Verbindung mit dem elektronischen Handel mit Arzneimitteln verwendet werden, zu treffen.

(2) In der Apothekenbetriebsordnung nach Absatz 1 Satz 1 können Regelungen getroffen werden über

1.
das Entwickeln, Herstellen, Erwerben, Prüfen, Ab- und Umfüllen, Verpacken und Abpacken, Lagern, Feilhalten, Abgeben und die Kennzeichnung von Arzneimitteln sowie die Absonderung oder Vernichtung nicht verkehrsfähiger Arzneimittel und über sonstige Betriebsvorgänge,
1a.
die Anforderungen an den Versand, einschließlich an den Versand aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, an den elektronischen Handel einschließlich Versand, an die Beratung und Information in Verbindung mit diesem Arzneimittelhandel und Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aushändigung dieser Arzneimittel an den Endverbraucher, an Dokumentationspflichten sowie zur Bestimmung von Arzneimitteln oder Arzneimittelgruppen, deren Abgabe auf dem Wege des Versandhandels aus Gründen der Arzneimittelsicherheit oder des Verbraucherschutzes nicht zulässig ist, soweit nicht mit angemessenen Mitteln die Arzneimittelsicherheit und der Verbraucherschutz gewährleistet werden können und die Annahme der Risiken begründet ist und die Risiken unverhältnismäßig sind,
1b.
unzulässige Formen der Bereitstellung, Aushändigung und Ausgabe von Arzneimitteln,
1c.
die Voraussetzungen für und die Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere zu den Verpflichtungen des Apothekenleiters, zur Aufklärung der zu impfenden Personen, zu den Räumlichkeiten und deren Ausstattung, zum Personaleinsatz, zur Dokumentation, zu den Fristen für die Aufbewahrung der Dokumentation und zu den Hygienemaßnahmen,
2.
die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen über die in Nummer 1 genannten Betriebsvorgänge,
3.
die besonderen Versuchsbedingungen und die Kontrolle der bei der Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln verwendeten Tiere sowie die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen darüber; die Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt,
4.
die Anforderungen an das Apothekenpersonal und dessen Einsatz,
5.
die Vertretung des Apothekenleiters,
6.
die Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume sowie der sonstigen Räume, die den Versand und den elektronischen Handel einschließlich Versand mit Arzneimitteln sowie die Beratung und Information in Verbindung mit diesem Handel betreffen,
7.
die Beschaffenheit und die Kennzeichnung der Behältnisse in der Apotheke,
8.
die apothekenüblichen Waren, die Nebengeschäfte, die Dienstbereitschaft und das Warenlager der Apotheken sowie die Arzneimittelabgabe innerhalb und außerhalb der Apothekenbetriebsräume,
9.
die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung für die Errichtung von Rezeptsammelstellen und das dabei zu beachtende Verfahren sowie die Voraussetzungen der Schließung von Rezeptsammelstellen und die Anforderungen an ihren Betrieb,
10.
die Benennung und den Verantwortungsbereich von Kontrolleitern in Apotheken,
11.
die Zurückstellung von Chargenproben sowie deren Umfang und Lagerungsdauer,
12.
die Anforderungen an die Hygiene in den Apothekenund
13.
die Überprüfung der Arzneimittelvorräte in Krankenhäusern sowie die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen darüber.
Bei den Regelungen nach Satz 1 Nummer 8 zum Warenlager der Apotheken ist insbesondere sicherzustellen, dass auch im Falle vorübergehender Lieferengpässe oder Mehrbedarfe eine ordnungsgemäße Versorgung insbesondere mit Arzneimitteln, die in Krankenhäusern zur intensivmedizinischen Behandlung benötigt werden, gewährleistet ist.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 4 können insbesondere folgende Regelungen zur Gestaltung einschließlich des Betreibens und der Qualitätssicherung von Informationen in elektronischen Medien getroffen werden, die in Verbindung mit dem elektronischen Handel mit Arzneimitteln verwendet werden:

1.
Darbietung und Anwendungssicherheit,
2.
Bestellformular und dort aufgeführte Angaben,
3.
Fragebogen zu für die Arzneimitteltherapie relevanten Angaben, soweit diese aus Gründen der Arzneimittelsicherheit erforderlich sein können,
4.
Informationen zur Arzneimittelsicherheit,
5.
Vermittlungsart und -qualität der Information,
6.
Qualitätssicherung, Qualitätskontrolle und Qualitätsbestätigung,
7.
Zielgruppenorientierung,
8.
Transparenz,
9.
Urheberschaft der Webseite und der Informationen,
10.
Geheimhaltung und Datenschutz,
11.
Aktualisierung von Informationen,
12.
Verantwortlichkeit und Ansprechpartner für Rückmeldungen,
13.
Zugreifbarkeit auf gesundheits- oder arzneimittelbezogene Daten oder Inhalte,
14.
Verlinkung zu anderen Webseiten und sonstigen Informationsträgern,
15.
Einrichtungen zur Erkennung und Überprüfung des Status der Überwachung oder Überprüfung der Apotheke und der Webseite sowie deren Grundlagen.

(4) Soweit Apotheken eine Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes haben, gelten für den Apothekenbetrieb die Apothekenbetriebsordnung, für den Herstellungsbetrieb die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelrechts.

(1) Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Die zuständige Behörde befreit einen Teil der Apotheken ganz oder teilweise zu folgenden Zeiten von der Pflicht zur Dienstbereitschaft:

1.
montags bis sonnabends von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr,
2.
montags bis freitags von 18:30 Uhr bis 24:00 Uhr,
3.
sonnabends von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
4.
am 24. und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
5.
sonntags und an gesetzlichen Feiertagen.

(2) Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.

(3) Während der Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 genügt es zur Gewährleistung der Dienstbereitschaft, wenn sich der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhält und jederzeit erreichbar ist. Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen einen Apothekenleiter auf Antrag von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, wenn der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person jederzeit erreichbar und die Arzneimittelversorgung in einer für den Kunden zumutbaren Weise sichergestellt ist.

(5) An nicht dienstbereiten Apotheken ist für Patienten oder andere Kunden an deutlich sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken anzubringen.

(6) Apotheken, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgen, haben unbeschadet der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 mit dem Träger des Krankenhauses eine Dienstbereitschaftsregelung zu treffen, die die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses und Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet.

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Apotheken an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

(1) Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Die zuständige Behörde befreit einen Teil der Apotheken ganz oder teilweise zu folgenden Zeiten von der Pflicht zur Dienstbereitschaft:

1.
montags bis sonnabends von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr,
2.
montags bis freitags von 18:30 Uhr bis 24:00 Uhr,
3.
sonnabends von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
4.
am 24. und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
5.
sonntags und an gesetzlichen Feiertagen.

(2) Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.

(3) Während der Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 genügt es zur Gewährleistung der Dienstbereitschaft, wenn sich der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhält und jederzeit erreichbar ist. Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen einen Apothekenleiter auf Antrag von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, wenn der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person jederzeit erreichbar und die Arzneimittelversorgung in einer für den Kunden zumutbaren Weise sichergestellt ist.

(5) An nicht dienstbereiten Apotheken ist für Patienten oder andere Kunden an deutlich sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken anzubringen.

(6) Apotheken, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgen, haben unbeschadet der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 mit dem Träger des Krankenhauses eine Dienstbereitschaftsregelung zu treffen, die die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses und Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet.

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Apotheken an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.