Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Jan. 2016 - M 10 E 15.5827

bei uns veröffentlicht am25.01.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Molkerei.

Der Antragsteller ist eigenen Angaben zufolge am ... Dezember 1992 geboren und senegalesischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 22. Dezember 2014 stellte er am 9. Februar 2015 beim Bundesamt ... (Bundesamt) einen Asylantrag (Az.: ...), über den bislang nicht entschieden wurde. Mit Bescheid der Regierung ... vom ... April 2015 wurde der Antragsteller ab 30. April 2015 dem Landkreis ... zugewiesen.

Zur Durchführung des Asylverfahrens wurde dem Antragsteller eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt.

Mit Formblatt vom 12. November 2015 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Aufnahme einer Beschäftigung bei der ... GmbH & Co.KG in der ...-Str. 1, ... (monatliches Tariflohngehalt von 2.346,- Euro bei 39 Wochenstunden; befristete Beschäftigung ab 1. Dezember 2015 bis 29. Februar 2016).

Mit Schreiben vom 19. November 2015 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, man beabsichtige, seinen Antrag auf Beschäftigungserlaubnis abzulehnen.

Mit Bescheid vom ... Dezember 2015, dem Antragsteller durch Postzustellungsurkunde am 4. Dezember 2015 zugestellt, lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Genehmigung einer Beschäftigung als Molkereiarbeiter bei der ... GmbH & Co.KG in ... ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Antrags sei § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Danach könne einem Asylbewerber die Beschäftigung erlaubt werden, wenn er sich drei Monate gestattet in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte (§ 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG). Der Antragsteller habe am 9. Februar 2015 einen Asylantrag beim Bundesamt ... gestellt. Somit könnte ihm nach einer positiven Prüfung der arbeitsrechtlichen Vorschriften und Rahmenbedingungen der Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigung erlaubt werden (§ 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG i. V. m. § 39 Abs. 1 AufenthG). Allerdings sei der Antragsteller senegalesischer Staatsangehöriger. Senegal sei gemäß § 29a Abs. 2 AsylG ein sicherer Herkunftsstaat. Die ablehnende Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde werde auf grundsätzliche migrationspolitische Erwägungen gestützt, die dem individuellen Interesse an einer Beschäftigung vorhergehen würden. Die Versagung der Beschäftigungserlaubnis solle deutlich machen, dass mit dem Stellen aussichtsloser Asylanträge nicht das Ziel einer Beschäftigung in Deutschland verfolgt werden könne. Zudem verfolge diese Maßnahme das weitere einwanderungspolitische Ziel, dem Zustrom solcher Asylbewerber entgegenzuwirken, die nur aus wirtschaftlichen Gründen einen Aufenthalt im Bundesgebiet anstreben würden. Die ablehnende Entscheidung sei verhältnismäßig. Sie sei erforderlich und geeignet, da eine andere Maßnahme nach Ansicht der Ausländerbehörde nicht zielführend sei. Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, dass mit dem Verbot einer Beschäftigung die öffentlichen Kassen in Form von zusätzlichen sozialen Leistungen belastet würden. Es handle sich hierbei nicht um private Interessen, sondern um rein öffentliche, deren Bewertung und Gewichtung dem Staat obliegen würden und überlassen blieben.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 22. Dezember 2015, bei Gericht mit Telefax eingegangen am 23. Dezember 2015, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom ... Dezember 2015 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts über den Antrag des Antragstellers vom 12. November 2015 auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis mit dem Inhalt, dass ihm eine Beschäftigung als Molkereiarbeiter bei der Firma ... GmbH & Co.KG, ...-Str. 1 - 10, ..., gestattet wird, zu entscheiden.

Gleichzeitig wurde ein Eilantrag nach § 123 VwGO gestellt und beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig eine Beschäftigung als Molkereiarbeiter bei der Firma ... GmbH & Co.KG, ...-Str. 1 - 10, ..., zu gestatten.

Des Weiteren wurde beantragt,

dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... zu bewilligen.

Zur Begründung führte der Bevollmächtigte des Antragstellers im Wesentlichen wie folgt aus: Der Antragsteller halte sich seit mehr als zehn Monaten im Bundesgebiet auf. Die Firma ... sei bereit, den Antragsteller einzustellen. Der Antragsteller habe einen entsprechenden Antrag bei dem Antragsgegner mit Arbeitgeberbescheinigung gestellt. Der ablehnende Bescheid vom ... Dezember 2015 sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Der Bundesgesetzgeber habe gerade vor kurzem ein Arbeitsverbot beschlossen für Asylantragsteller aus sog. sicheren Herkunftsstaaten, aber begrenzt auf Personen, die ihre Anträge nach dem 31. August 2015 stellen (§ 61 Abs. 2 AsylG). Damit habe er zugleich zum Ausdruck gebracht, dass dieses Verbot nicht für Personen gelte, die ihren Asylantrag vorher gestellt hätten. Die Argumentation des Antragsgegners, die sich wohl auf die im März 2015 auf bayerischer Landesebene eingeführte Erlasslage stütze oder anlehne, sei damit nicht mehr haltbar und scheide als Abwägungsgrund im Rahmen einer Ermessensentscheidung aus. Der Arbeitgeber sei nur in der Lage und bereit, den Arbeitsplatz bis zum 31. Januar 2015 vorrätig zu halten. Daraus ergebe sich der Anordnungsgrund. Der Klage und dem Antrag lag ein Schreiben der ... GmbH & Co.KG aus ... bei, wonach die bereits am 12. November 2015 mündlich zugesagte Arbeitsstelle nur noch bis 31. Januar 2016 für den Antragsteller aufrechterhalten werden könne. Danach würde man sich kurzfristig nach einem Ersatzmitarbeiter umsehen.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, es bestehe kein Anordnungsanspruch. Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis habe aufgrund § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG rechtmäßig abgelehnt werden können. Der Rückgriff auf diese Regelung sei nicht durch die vom 24. Oktober 2015 neu eingeführte Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG ausgeschlossen. Durch die neue Regelung sei vom Gesetzgeber klargestellt worden, dass für Personen, die ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt hätten und aus sicheren Herkunftsstaaten gemäß § 29a Abs. 2 Anlage 2 AsylG stammen würden, ein generelles Beschäftigungsverbot gelten solle. Hier sei der klare Wille des Gesetzgebers zu erkennen, diesem Personenkreis nicht die Möglichkeit zu eröffnen, einer Beschäftigung nachzugehen. Dies bedeute jedoch nicht, dass im Gegenzug allen Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, die vor dem 1. September 2015 eingereist seien, generell die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erteilen sei. Vielmehr gelte in diesen Fällen die allgemeine Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens sei dem Antragsteller zu Recht die Erlaubnis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit versagt worden. Es bestehe ein dringendes öffentliches Interesse, dass Personen aus den sicheren Herkunftsstaaten in ihre Heimatländer zurückkehren würden. Wenn Personen aus diesen Staaten, nachdem sie unerlaubt nach Deutschland eingereist seien, materielle Vorteile aus ihrem rechtswidrigen Verhalten ziehen könnten, indem sie in der Bundesrepublik Deutschland arbeiten würden, würde der Staat selbst einen Anreiz dafür setzen, illegal einzureisen, seine Identität zu verheimlichen und mit vorgetäuschter Identität hier in Deutschland zu leben. Das Verbot der Erwerbstätigkeit sei nach Ansicht des Antragsgegners ein geeignetes Mittel dafür, eine stetige Zuwanderung von Personen aus den sicheren Herkunftsstaaten unter Missbrauch des Asylrechts zu unterbinden bzw. keine wirtschaftlichen Anreize zu schaffen, hier den gesamten Rechtsweg zu beschreiten, um möglichst lange einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu haben. Die Maßnahme verfolge das einwanderungspolitische Ziel, dem Zustrom der Asylbewerber aus den sicheren Herkunftsstaaten entgegenzuwirken, da diese nach den bisherigen Erfahrungen nur aus wirtschaftlichen Gründen einen Aufenthalt im Bundesgebiet anstreben würden. Gegenüber diesen Interessen des Allgemeinwohls müsse das Interesse des Antragstellers, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dadurch Geld zu verdienen und unabhängig von staatlichen Leistungen leben zu können, zurückstehen. Der Antragsteller könne sich außerdem auch nicht darauf berufen, dass mit dem Verbot einer Erwerbstätigkeit die öffentlichen Kassen in Form von sozialen Leistungen belastet würden. Es handle sich nicht um private Interessen, sondern um rein öffentliche, deren Bewertung und Gewichtung dem Staat obliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Vorliegend bleibt der auf den Erlass einer Regelungsanordnung gerichtete Antrag ohne Erfolg, weil er auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache die Verpflichtung des Antragsgegners, ihn neu zu verbescheiden, wobei er mit dem begehrten Erlass eines neuen Bescheids letztlich das Ziel verfolgt, die Genehmigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erhalten. Das identische Ziel verfolgt der Antragsteller auch mit seinem Eilantrag, auch wenn er die Genehmigung „vorläufig“ begehrt. Denn auch die vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache vermittelt dem Antragsteller die mit dem Klageverfahren erstrebte Rechtsposition und stellt ihn vorweg so, als wenn er im Klageverfahren bereits obsiegt hätte (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Ein solches Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. BVerwG, B. v. 13.8.1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258; B. v. 27.5.2004 - 1 WDS-VR 2/04 - juris) und kommt deshalb nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre, dass dem Antragsteller durch das Abwarten in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, B. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69; BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 7 CE 13.2514 - juris Rn. 8 ff.). Ein die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigender schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil für den Antragsteller käme insbesondere in Betracht, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers gefährdet wäre und dies die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 12, 14 GG berührte (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 29.7.2015, a. a. O. Rn. 13). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, wobei es genügt, wenn die behaupteten Tatsachen so dargelegt sind, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 123 Rn. 94).

Hiervon ausgehend, hat der Antragsteller entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Abwarten der Entscheidung im anhängigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen.

Zwar ist vorliegend davon auszugehen, dass der Antragsteller die geplante Beschäftigung als Molkereiarbeiter bei der Firma ... GmbH und Co.KG bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr wird aufnehmen können. Aus Sicht des Gerichts droht dem Antragsteller hierdurch jedoch keine Gefährdung seiner sozialen, beruflichen oder wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Eine wirtschaftliche Notlage existenzieller Art ist auszuschließen, da dem Antragsteller auch weiterhin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden. Darüber hinaus hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass nach einem für ihn gegebenenfalls erfolgreichen Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine Möglichkeit mehr bestehen würde, einen anderen Arbeitsplatz zu finden und er nunmehr eine einmalige berufliche Chance verlieren würde. Die bloße zeitliche Verzögerung der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit stellt auch unter Berücksichtigung des durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechts des Antragstellers auf allgemeine Handlungsfreiheit keinen unzumutbaren Nachteil dar, der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde. Auch eine Verletzung der Berufsfreiheit steht vorliegend nicht im Raum, da sich auf Art. 12 Abs. 1 GG nur deutsche Staatsangehörige oder EU-Ausländer berufen können. Dass die baldmöglichste Arbeitsaufnahme für den Antragsteller vorteilhaft wäre und zur Entlastung der öffentlichen Hand beitragen würde, lässt ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ebenfalls nicht unzumutbar erscheinen. Besonders schwere und unzumutbare Nachteile für den Antragsteller sind nicht ersichtlich (s. hierzu auch VG München, B. v. 20.8.2015 - M 12 E 15.2934 - und B. v. 20.1.2016 - M 10 E 15.5756).

2. Als unterlegener Beteiligter hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Entscheidend für die Frage, ob gemäß § 80 AsylG eine Rechtsstreitigkeit nach diesem Gesetz vorliegt, ist insoweit nicht, welche Behörde im konkreten Fall gehandelt hat - vorliegend die Antragsgegnerin als Ausländerbehörde -, sondern vielmehr die materielle Grundlage des vom Antragsteller beanspruchten behördlichen Handelns, hier namentlich § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG als asyl(verfahrens)rechtliche Anspruchsgrundlage für die begehrte Erteilung einer Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung (vgl. BayVGH, B. v. 1.12.2015 - 19 CE 15.2311 - Rn. 3; BayVGH, B. v. 21.12.2015 - 10 CE 15.2038, 10 C 1510 C 15.2039 - juris Rn. 5 jeweils m. w. N.).

3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zu einem Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Prozesskostenhilfe ist bereits dann zu gewähren, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinne, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich. Es genügt eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolgs.

Gemessen an diesen Vorgaben besteht für die Rechtsverfolgung des Antragstellers vorliegend keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweg nimmt. Auf die Ausführungen unter 1. wird Bezug genommen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Der umfassende Beschwerdeausschluss nach dieser Vorschrift knüpft an den maßgeblichen Rahmen des AsylVfG bzw. jetzt des AsylG an und erstreckt sich auch auf Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie sämtliche Nebenverfahren eines Rechtsstreits (vgl. BayVGH, B. v. 1.12.2015 - 19 CE 15.2311 - Rn. 3; BayVGH, B. v. 21.12.2015 10 CE 15.2038, 10 C 1510 C 15.2039 - juris Rn. 8).

...

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Jan. 2016 - M 10 E 15.5827

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Jan. 2016 - M 10 E 15.5827

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Jan. 2016 - M 10 E 15.5827 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung


(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Bewei

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 39 Zustimmung zur Beschäftigung


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwisc

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 61 Erwerbstätigkeit


(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn 1. das Asylverfahren nicht innerhalb

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Jan. 2016 - M 10 E 15.5827 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Jan. 2016 - M 10 E 15.5827 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2015 - 19 CE 15.2311

bei uns veröffentlicht am 01.12.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Die (am 21.10.2015 eingelegte) Beschwerde ge

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2014 - 7 CE 13.2514

bei uns veröffentlicht am 17.02.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst. III. Der Streitwe
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Jan. 2016 - M 10 E 15.5827.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Apr. 2017 - W 5 E 17.31437

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigte

Referenzen

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies durch ein Gesetz, die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch eine Fachkraft gemäß den §§ 18a oder 18b zustimmen, wenn

1.
sie nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird,
2.
sie
a)
gemäß § 18a oder § 18b Absatz 1 eine Beschäftigung als Fachkraft ausüben wird, zu der ihre Qualifikation sie befähigt, oder
b)
gemäß § 18b Absatz 2 Satz 2 eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung ausüben wird,
3.
ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt und,
4.
sofern die Beschäftigungsverordnung nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorsieht, diese vorliegen.
Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 3 erteilt, es sei denn, in der Beschäftigungsverordnung ist etwas anderes bestimmt.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch einen Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft zustimmen, wenn

1.
der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird,
2.
die in den §§ 19, 19b, 19c Absatz 3 oder § 19d Absatz 1 Nummer 1 oder durch die Beschäftigungsverordnung geregelten Voraussetzungen für die Zustimmung in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorliegen und
3.
für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung), soweit diese Prüfung durch die Beschäftigungsverordnung oder Gesetz vorgesehen ist.

(4) Für die Erteilung der Zustimmung hat der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen. Auf Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit hat ein Arbeitgeber, der einen Ausländer beschäftigt oder beschäftigt hat, eine Auskunft nach Satz 1 innerhalb eines Monats zu erteilen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist.

(6) Absatz 3 gilt für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung entsprechend. Im Übrigen sind die für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit geltenden Rechtsvorschriften auf die Arbeitserlaubnis anzuwenden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Bundesagentur für Arbeit kann für die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Saisonbeschäftigung und für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung am Bedarf orientierte Zulassungszahlen festlegen.

(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.

(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt als Chefredakteur einer nordbayerischen Zeitung vom Bayerischen Landtag Auskunft über das monatliche Bruttogehalt der Beigeladenen zu 2, der Ehefrau eines ehemaligen Mitglieds des Bayerischen Landtags aus dem Verbreitungsgebiet der Zeitung, des Beigeladenen zu 1, das diese für ihre Tätigkeit im häuslichen Abgeordnetenbüro ihres Ehemanns von 1999 bis 2013 erhalten hat. Das Auskunftsersuchen wurde von der Präsidentin des Bayerischen Landtags abgelehnt. Den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Auskunft über das monatliche Bruttogehalt der Beigeladenen zu 2 für ihre Tätigkeit als Sekretärin im häuslichen Abgeordnetenbüro zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht Bayreuth abgelehnt und seine Entscheidung im Wesentlichen folgendermaßen begründet:

Es fehle bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds. Der Antragsteller begehre die endgültige Vorwegnahme der dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung. Dies sei nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn das Abwarten für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dies sei dann der Fall, wenn das Auskunftsersuchen einen besonderen Aktualitätsbezug habe, der eine sofortige tagesaktuelle Berichterstattung erfordern würde und eine Auskunft erst nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens mit Blick auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit wertlos erscheinen ließe.

Ein besonderer Aktualitätsbezug sei gegenwärtig nicht gegeben. Das Angestelltenverhältnis der Beigeladenen zu 2 und die Höhe ihres Gehalts seien seit vielen Monaten wiederholt Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung gewesen. Die Berichterstattung sei auch ohne genauere Kenntnis der Höhe des Bruttogehalts der Beigeladenen zu 2 möglich gewesen. Die Höhe der Erstattungshöchstbeträge, die Abgeordnete für die Beschäftigung von Hilfskräften erhalten, sei öffentlich bekannt gewesen. Nachdem der Beigeladene zu 1 dem Bayerischen Landtag nach der Wahl am 15. September 2013 nicht mehr angehöre, sei das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit wesentlich eingeschränkt. Die Auskunft sei zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts für die Wahlentscheidung der Bürgerinnen und Bürger ohne Relevanz gewesen. Der Prüfbericht des Obersten Rechnungshofs über die Beschäftigung von Angehörigen von Abgeordneten enthalte keine wesentlichen neuen Bestandteile. Der Entscheidung in der Hauptsache müsse schließlich vorbehalten bleiben, ob dem Auskunftsbegehren das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beigeladenen, im Falle des Beigeladenen zu 1 i. V. m. dem Grundsatz des freien Mandats (Art. 13 Abs. 2 BV), entgegenstehe.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Der vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2011 (7 VR 6/11 - juris Rn. 7), die das Verwaltungsgericht heranziehe, geforderte Aktualitätsbezug der begehrten Auskunft könne im Hinblick auf die unverändert anhaltende Aufarbeitung der „Verwandtenaffäre“ nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Die Fallgestaltung, die dieser Entscheidung, in der es den erforderlichen Aktualitätsbezug verneint habe, zugrunde liege, betreffe einen seit Jahrzehnten abgeschlossenen historischen Sachverhalt und sei mit der hier zur Entscheidung stehenden Fragestellung nicht vergleichbar. Das Verwaltungsgericht weiche ohne tragfähige Begründung und unter Nichtbeachtung der „Wachhund-Funktion“ der freien Presse in einem freien Staat von der Linie ab, die sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung durchgesetzt habe und wonach Auskunftsersuchen der Presse aufgrund ihrer besonderen Rolle im freiheitlichen Staat üblicherweise im Wege der einstweiligen Anordnung durchzusetzen seien.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen treten dem entgegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts und die vom Bayerischen Landtag vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe geprüft werden, hat keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Sie werden zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde, nur ausnahmsweise dann stattzugeben ist, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Das Bundesverwaltungsgericht (B. v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - juris) hat das bei einem der hiesigen Fallgestaltung hinsichtlich der Aktualität durchaus vergleichbaren Sachverhalt verneint. Der Redakteur einer deutschen Tageszeitung hatte im Rahmen von Recherchen über die Ausfuhr sogenannter Dual-Use-Güter nach Syrien, die für die Herstellung von C-Waffen geeignet sein könnten, um Auskunft über Stellungnahmen des Bundesnachrichtendienstes gebeten, die dieser zur Ausfuhr bestimmter chemischer Substanzen nach Syrien in der Zeit von 2002 bis 2011 gegenüber der Bundesregierung abgegeben haben soll. Angesichts des Einsatzes von Giftgas im Bürgerkrieg in Syrien, der auch derzeit noch ein beherrschendes Thema in den Schlagzeilen ist, dürfte der Aktualitätsbezug der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fallgestaltung mindestens genauso hoch sein oder sogar als noch brisanter angesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus, dass das Abwarten der Hauptsacheentscheidung und die damit abverlangte Inkaufnahme der Gefahr einer Aktualitätseinbuße in Bezug auf die geplante Berichterstattung allenfalls dann unzumutbar sein könnte, wenn „Vorgänge in Rede stünden, die unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung bedürften, etwa weil manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorlägen oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert sein könnte. Für ein solches Szenarium, in dem die Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse leer liefe, wenn keine zeitnahe Berichterstattung erfolgen könnte, ergeben sich jedoch im vorliegenden Fall weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus anderen möglichen Blickwinkeln greifbare Hinweise.“ Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dem an.

Gemessen daran sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.

Das Bundesverwaltungsgericht weist weiter darauf hin, dass der Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung nur dann stattgegeben werden könne, wenn das Hauptsacheverfahren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde. An die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sei ein strenger Maßstab anzulegen.

Auch daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Frage eines möglichen Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beider Beigeladenen und des Grundsatzes des freien Abgeordnetenmandats, die beide Verfassungsrang genießen und letzteres auch über die Zugehörigkeit zum Parlament in dem Sinn hinaus wirkt, dass dem Abgeordneten Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung seines Mandats auch nachträglich nicht zum Nachteil gereichen sollen, einer sorgfältigen Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten will. Würde diese ergeben, dass die Auskunft nicht erteilt werden darf, könnte die Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht mehr rückgängig gemacht werden, wäre die Auskunft erteilt und vom Antragsteller im Rahmen seiner Presseberichterstattung veröffentlicht worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen, die keine eigenen Anträge gestellt haben, ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die (am 21.10.2015 eingelegte) Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, durch die dem Antragsteller vorläufig eine Erlaubnis nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG für eine Tätigkeit als Küchen- und Putzhilfe sowie für die Aufnahme einer Lehre als Koch verschafft wird, ist nicht statthaft.

Nach § 80 AsylG (bis 24.10.2015 „AsylVfG“; zur Umbenennung vgl. Art. 1 Nr. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015, BGBl I, S. 1722) können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Es handelt sich um einen umfassenden Beschwerdeausschluss, der sich auch auf sämtliche Nebenverfahren eines Rechtsstreits nach dem AsylG erstreckt (vgl. u. a. BayVGH, B.v. 2.9.2015 - 9 CS 15.30190; B.v. 4.12.2014 - 21 C 14.30466; B.v. 11.2.2014 - 20 CS 14.30034; OVG NW, B.v. 9.5.2015 - 13 E 523/14.A; SächsOVG, B.v. 5.6.2014 - A 5 D 44/14 - sämtlich juris).

Für die Frage, was eine asylrechtliche Streitigkeit i. S. d. § 80 AsylG (bis 24.10.2015 „AsylVfG“) ist, kommt es nicht darauf an, welche Behörde gehandelt hat - hier die Ausländerbehörde des zuständigen Landratsamtes in Gestalt einer ausländerrechtlichen Maßnahme gegen einen Asylbewerber -, sondern auf die Rechtsgrundlage, aus der der Anspruch auf das behördliche Handeln abgeleitet wird (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand Nov. 2014, § 74 Rn. 10; Hailbronner, AuslR, Stand Sept. 2015, § 80 AsylVfG Rn. 4; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 80 Rn. 3; Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 80 AsylVfG Rn. 3; Müller in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 74 AsylVfG Rn. 12). Die Rechtsgrundlage für die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung durch einen Asylbewerber wie den Antragsteller findet sich abschließend in § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG (bis 24.10.2015: § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG), der im Lichte der Art. 15 und 16 der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU vom 20.6.2013 - Abl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96) anzuwenden ist.

Für eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 80 AsylG besteht ebenfalls kein Anlass. Im Gegensatz zu asylrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen stellen sich bei der Anwendung des § 80 AsylG auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 AsylG keinerlei Abgrenzungsfragen (zu diesen vgl. Neundorf in Beck´scher Online-Kommentar AuslR, 8. Aufl. 2015, § 80 Rn. 7). Die gegenteilige Auffassung des Antragstellers hätte zur Folge, dass im Bereich des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber umfangreicher Rechtsschutz gewährt würde als gegenüber einer ablehnenden Entscheidung über den eigentlichen Asylanspruch.

Selbst wenn - entsprechend der Rechtsauffassung des Antragstellers - wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung der Aufnahmerichtlinie deren Art. 15 und 16 unmittelbar eine Anspruchsgrundlage bilden würden (Art. 15 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts beschließen, unter welchen Voraussetzungen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird, spricht gegen die inhaltliche Unbedingtheit und hinreichende Genauigkeit, die nach der st. Rspr. des Gerichtshofs der Europäischen Union Voraussetzung für eine unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinienbestimmungen nach Ablauf der Umsetzungsfrist sind; vgl. u. a. EuGH, U.v. 9.3.2004 - C-397/01 bis C-401/01 - - juris Rn. 102 ff.), würde dies nicht zur Statthaftigkeit der Beschwerde führen, denn die Anwendung der Richtlinienbestimmungen wäre dann - nicht anders als die des § 61 Abs. 2 AsylG - Teil des Asylverfahrens. Das Asylgesetz gilt nach seinem § 1 Abs. 1 Nr. 2 für Ausländer, die - wie der Kläger - Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a Abs. 1 GG oder internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9) beantragt haben. Das Asylgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union; die vom Kläger in Bezug genommene Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU stellt eine Neufassung dieser Richtlinie aufgrund wesentlicher Änderungen dar (vgl. 1. Erwägungsgrund der Aufnahmerichtlinie).

Keinerlei Rechtsgrundlage für die begehrte Erlaubnis ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers aus den Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr in dieser Angelegenheit. Es handelt sich um Vorgaben, die den Vollzug der Rechtsvorschriften innerhalb der Verwaltung steuern, den Inhalt der einschlägigen Anspruchsgrundlagen jedoch nicht verändern.

Die Beschwerde ist auch nicht als „außerordentliches“ Rechtsmittel statthaft (zu dieser Rechtsschutzmöglichkeit vgl. BayVGH, B.v. 10.11.2008 - 13a CE 08.30301 - juris Rn. 12 ff.). Art. 26 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie schreibt keine Überprüfung im Instanzenzug vor.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 2 VwGO.

Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die (am 21.10.2015 eingelegte) Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, durch die dem Antragsteller vorläufig eine Erlaubnis nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG für eine Tätigkeit als Küchen- und Putzhilfe sowie für die Aufnahme einer Lehre als Koch verschafft wird, ist nicht statthaft.

Nach § 80 AsylG (bis 24.10.2015 „AsylVfG“; zur Umbenennung vgl. Art. 1 Nr. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015, BGBl I, S. 1722) können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Es handelt sich um einen umfassenden Beschwerdeausschluss, der sich auch auf sämtliche Nebenverfahren eines Rechtsstreits nach dem AsylG erstreckt (vgl. u. a. BayVGH, B.v. 2.9.2015 - 9 CS 15.30190; B.v. 4.12.2014 - 21 C 14.30466; B.v. 11.2.2014 - 20 CS 14.30034; OVG NW, B.v. 9.5.2015 - 13 E 523/14.A; SächsOVG, B.v. 5.6.2014 - A 5 D 44/14 - sämtlich juris).

Für die Frage, was eine asylrechtliche Streitigkeit i. S. d. § 80 AsylG (bis 24.10.2015 „AsylVfG“) ist, kommt es nicht darauf an, welche Behörde gehandelt hat - hier die Ausländerbehörde des zuständigen Landratsamtes in Gestalt einer ausländerrechtlichen Maßnahme gegen einen Asylbewerber -, sondern auf die Rechtsgrundlage, aus der der Anspruch auf das behördliche Handeln abgeleitet wird (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand Nov. 2014, § 74 Rn. 10; Hailbronner, AuslR, Stand Sept. 2015, § 80 AsylVfG Rn. 4; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 80 Rn. 3; Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 80 AsylVfG Rn. 3; Müller in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 74 AsylVfG Rn. 12). Die Rechtsgrundlage für die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung durch einen Asylbewerber wie den Antragsteller findet sich abschließend in § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG (bis 24.10.2015: § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG), der im Lichte der Art. 15 und 16 der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU vom 20.6.2013 - Abl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96) anzuwenden ist.

Für eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 80 AsylG besteht ebenfalls kein Anlass. Im Gegensatz zu asylrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen stellen sich bei der Anwendung des § 80 AsylG auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 AsylG keinerlei Abgrenzungsfragen (zu diesen vgl. Neundorf in Beck´scher Online-Kommentar AuslR, 8. Aufl. 2015, § 80 Rn. 7). Die gegenteilige Auffassung des Antragstellers hätte zur Folge, dass im Bereich des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber umfangreicher Rechtsschutz gewährt würde als gegenüber einer ablehnenden Entscheidung über den eigentlichen Asylanspruch.

Selbst wenn - entsprechend der Rechtsauffassung des Antragstellers - wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung der Aufnahmerichtlinie deren Art. 15 und 16 unmittelbar eine Anspruchsgrundlage bilden würden (Art. 15 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts beschließen, unter welchen Voraussetzungen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird, spricht gegen die inhaltliche Unbedingtheit und hinreichende Genauigkeit, die nach der st. Rspr. des Gerichtshofs der Europäischen Union Voraussetzung für eine unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinienbestimmungen nach Ablauf der Umsetzungsfrist sind; vgl. u. a. EuGH, U.v. 9.3.2004 - C-397/01 bis C-401/01 - - juris Rn. 102 ff.), würde dies nicht zur Statthaftigkeit der Beschwerde führen, denn die Anwendung der Richtlinienbestimmungen wäre dann - nicht anders als die des § 61 Abs. 2 AsylG - Teil des Asylverfahrens. Das Asylgesetz gilt nach seinem § 1 Abs. 1 Nr. 2 für Ausländer, die - wie der Kläger - Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a Abs. 1 GG oder internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9) beantragt haben. Das Asylgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union; die vom Kläger in Bezug genommene Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU stellt eine Neufassung dieser Richtlinie aufgrund wesentlicher Änderungen dar (vgl. 1. Erwägungsgrund der Aufnahmerichtlinie).

Keinerlei Rechtsgrundlage für die begehrte Erlaubnis ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers aus den Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr in dieser Angelegenheit. Es handelt sich um Vorgaben, die den Vollzug der Rechtsvorschriften innerhalb der Verwaltung steuern, den Inhalt der einschlägigen Anspruchsgrundlagen jedoch nicht verändern.

Die Beschwerde ist auch nicht als „außerordentliches“ Rechtsmittel statthaft (zu dieser Rechtsschutzmöglichkeit vgl. BayVGH, B.v. 10.11.2008 - 13a CE 08.30301 - juris Rn. 12 ff.). Art. 26 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie schreibt keine Überprüfung im Instanzenzug vor.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 2 VwGO.

Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).