Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. März 2014 - 21 E 14.1168
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
IV.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der seit ... 2012 deutscher Staatsangehöriger ist (Bl. 28 der Behördenakten), begehrt die vorläufige Zulassung zur Teilnahme an der mündlichen Einstellungsprüfung für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes für das Einstellungsjahr 2014 (Einstellung als Zollinspektoranwärter). Bei ihm wurde mit Bescheid des Zentrums ... vom ... Oktober 2006 (Bl. 34 der Behördenakten, zuletzt bestätigt durch Schreiben vom ... Januar 2010, Bl. 37 der Behördenakten) wegen einer seelischen Störung eine Behinderung mit einem GdB von 30 festgestellt. Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit ... - vom ... Dezember 2006 wurde er gem. § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt (Bl. 27 der Behördenakten).
Der Antragsteller bewarb sich unter dem ... September 2013 für die Einstellung in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes für das kommende Einstellungsjahr. Mit Schreiben des Hauptzollamts ... vom ... Oktober 2013 wurde er zum Auswahlverfahren eingeladen und darauf hingewiesen, dass das Verfahren aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil bestehe. Der schriftliche Teil, der aus Fragen zu Allgemeinwissen, Zahlen- und Textverständnis, Rechtschreib- und Grammatikkenntnissen sowie zum logischen Denken bestehe und für den eine Dauer von vier Stunden vorgesehen sei, finde zunächst am ... November 2013 in ... statt. Der mündliche Teil, zu dem in Abhängigkeit vom Ergebnis der schriftlichen Prüfung gegebenenfalls geladen werde, finde voraussichtlich im Januar /Februar 2014 beim Hauptzollamt ... statt. Hierzu werde der Antragsteller zur gegebenen Zeit eine entsprechende Benachrichtigung erhalten.
Unter dem ... Oktober 2013 schlossen das Hauptzollamt ..., die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Hauptzollamt ... und der Antragsteller eine „Vereinbarung über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs“ (Bl. 43 der Behördenakte). In dieser Vereinbarung, die in der in den Behördenakten befindlichen Fassung alle erforderlichen Unterschriften trägt, wurde dem Antragsteller für den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens eine Verlängerung der Prüfungszeit um 30 Minuten gewährt. Wörtlich heißt es hier zur Begründung:
„Nach Angaben von Herrn ...(…) leidet er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die mit dieser Behinderung einhergehende Symptomatik führt dazu, dass er sich in Stresssituationen (Prüfungssituationen) einem übergroßen psychischen Druck ausgesetzt sieht, der unter Umständen zu sehr starken Leistungseinschränkungen führen kann. Um einer derartigen Situation entgegenzuwirken, wird als Nachteilsausgleich die oben angegebene Verlängerung der Prüfungszeit eingeräumt.
Die oben genannten Maßnahmen wurden zwischen Herrn ...(…), Herrn ...(…) (örtliche Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen) sowie Herrn ...(…) besprochen und für angemessen befunden.“
Auf der vorgenannten Vereinbarung (Bl. 43 der Behördenakten) befindet sich folgender handschriftlicher Vermerk des für den relevanten schriftlichen Prüftermins verantwortlichen Zollamtsinspektors ...(…):
„Die Prüfungszeit wurde über die bereits vereinbarten 30 Minuten um weitere 45 Minuten verlängert.“
Bei der schriftlichen Prüfung erzielte der Antragsteller 61 von 100 Punkten und erreichte damit zwar die auf dem Bewertungsformular angegebenen „mindestens 50 Wertungspunkte“ für die Gesamtpunktzahl, allerdings erzielte er bei der Aufgabe „IV. Arbeitsprobe“, bei der laut Bewertungsblatt zum Bestehen mindestens 15 Wertungspunkte erzielt werden müssen, nur 13 Punkte (Bl. 47 der Behördenakte).
Laut einem Vermerk des Hauptzollamts ... vom ... Januar 2014 (Bl. 49 der Behördenakte) wurde der Antragsteller am ... Dezember 2013 im Rahmen eines persönlichen Gesprächs darüber informiert, dass er das schriftliche Verfahren nicht bestanden habe.
Am 19. März 2014 beantragte der Antragsteller über seine Bevollmächtigte im Verfahren nach § 123 VwGO,
die Antragsgegnerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, ihm die Teilnahme an der mündlichen Einstellungsprüfung zu gestatten.
Ebenfalls beantragt er,
ihm für die Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Ein Anordnungsgrund sei gegeben, weil die letzten mündlichen Prüfungen für die laufende Einstellungsphase am ... März 2014 durchgeführt würden, so dass die Bewerbung endgültig gescheitert sei, wenn er hieran nicht teilnehmen könne. Der Anordnungsanspruch folge aus den gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers, wonach dieser aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung Prüfungsaufgaben nicht in der gleichen Zeit bearbeiten könne wie ein gesunder Prüfungsteilnehmer. Er sei nur schwer in der Lage, Aufgaben unter Zeitdruck zu Ende zu führen. Die Vereinbarung vom ... Oktober 2010 über die 30-minütige Schreibverlängerung sei ursprünglich ausschließlich vom Antragsteller unterzeichnet worden. Die weiteren Unterschriften müssten nachträglich erfolgt sein. In der konkreten Prüfungssituation habe sich herausgestellt, dass die 30-minütige Schreibverlängerung, die tatsächlich einseitig von der Antragsgegnerin vorgegeben gewesen sei, nicht ausgereicht habe. Aus diesem Grund habe er den Prüfungsbereich „Arbeitsprobe“ im Gegensatz zu den anderen Prüfungsteilen nicht vollständig bearbeiten können. Er hätte auch diesen Prüfungsteil ordentlich lösen können, wenn ihm genügend Zeit eingeräumt worden wäre. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Antragsteller als effektiven Ausgleich für seine gesundheitliche Benachteiligung eine zeitliche Verlängerung um etwa 60 bis 75 Minuten benötigt hätte. Die bloße Zeitverlängerung von 30 Minuten sei nicht ausreichend gewesen, so dass deswegen das Prüfverfahren rechtswidrig gewesen sei. Es treffe auch nicht zu, dass ihm über die besagten 30 Minuten hinaus weitere 45 Minuten Verlängerungszeit bewilligt worden seien; der entsprechende Vermerk sei wohl nachträglich vorgenommen worden. Der Antragsteller habe nur weiterschreiben dürfen, solange der Aufsichtsführende seine Sachen eingepackt habe. Bei dem Gespräch, in dem ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben worden sei, sei ihm eröffnet worden, dass die Zollverwaltung nicht auf ihn warten würde, man würde junge, belastbare Menschen suchen. Das Hauptzollamt versuche, ihn aus dem weiteren Auswahlverfahren auszugrenzen. Für den 1969 geborenen Antragsteller stelle die Teilnahme an dem Auswahlverfahren praktisch die letzte Möglichkeit dar, noch in ein Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Im Hauptsacheverfahren werde sich daher ergeben, dass die Prüfungsaufgabe „Arbeitsprobe“ wegen der unangemessen kurzen Prüfungsdauer nicht gewertet werden könne. Wäre dem Antragsteller von Anfang an die notwendige Verlängerung bewilligt worden, könnte er jetzt an der mündlichen Prüfung teilnehmen. Ihm müsse daher die Chance eingeräumt werden, diese Prüfungsaufgabe erneut in angemessener Zeit zu bearbeiten. Mit dem Eilantrag werde letztlich begehrt, den Antragsteller bereits jetzt so zu stellen, als hätte er den schriftlichen Prüfungsteil insgesamt erfolgreich absolviert. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei hier geboten, da ansonsten kein effektiver Rechtsschutz bewilligt würde. Denn ansonsten bestünde später keine Möglichkeit mehr, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, da bis zu diesem Zeitpunkt sämtliche Prüfungstermine stattgefunden hätten.
Der Antragsteller hat mit dem Schriftsatz vom 19. März 2014 eine Stellungnahme des Psychologischen Psychotherapeuten ...(…) vom ... März 2013 vorgelegt, wonach bei dem Antragsteller multiple komorbide Störungen vorlägen, u. a. auch „Zwangshandlungen und Zwangsgedanken“ sowie „Dissoziative bzw. teildissoziative Sypmtome am ehesten aufgrund einer komplexen Traumastörung“, die seine Leistungsfähigkeit im Hinblick auf seinen Erfolg bei der schriftlichen Prüfung beeinträchtigt hätten. Weiter heißt es in der Stellungnahme wörtlich:
„Zumindest aufgrund dieser beiden Störungen ist es für Herrn (…) nur schwer, Aufgaben unter Zeitdruck zu Ende zu führen, da er einerseits aufgrund der dissoziativen Symptome Probleme damit hat, sich auf den Punkt zu konzentrieren. Weiterhin hat er aufgrund der Zwangssymptomatik Probleme damit, Handlungen nicht immer wieder zu kontrollieren und zu beenden. Aus diesen beiden Beeinträchtigungen resultiert die Notwendigkeit eines zeitlich angemessenen Nachteilsausgleichs.
Die genannten Gründe führten dazu, dass Herr (…) die schriftliche Prüfung, auch unter der zeitlich ihm gewährten Verlängerung, nicht seinen Fähigkeiten entsprechend beenden konnte und somit spiegelt das Prüfungsergebnis nur bedingt sein wirkliches Leistungsvermögen wieder. Eine zeitlich ausgedehnte Prüfungssituation hätte positivere Ergebnisse gezeigt, wie es im Großteil der Prüfungsleistungen auch der Fall war.“
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 20. März 2014,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird von der Antragsgegnerseite vorgetragen, der Antragsteller habe erstmals am Ende der ihm allein gewährten 30-minütigen Nachfrist bei der Aufforderung zur Abgabe seiner Arbeit geltend gemacht, den Prüfungsinhalt nicht komplett bewältigen zu können. Daraufhin sei ihm eine zusätzliche Verlängerung von 45 Minuten und damit eine Schreibzeitverlängerung von insgesamt (also in der Summe) 75 Minuten gewährt worden. Die im Teil „Arbeitsprobe“ erhaltenen 13 von 30 Punkten beruhten auf einer sehr großzügigen Bewertung. Es bestünden bereits Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Mündliche Prüfungsteile würden derzeit bis in die 13., Anfang der 14. KW nur noch im Norden und Westen der Bundesrepublik Deutschland stattfinden. Im Zuständigkeitsbereich der Bundesfinanzdirektion ... als zuständiger Einstellungsbehörde nach § 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (LAP-gntZollV) fänden für den Einstellungstermin... ... 2014 keine weiteren mündlichen Auswahlverfahren für die Einstellung von externen Bewerbern in die Laufbahn des gehobenen Zolldienstes mehr statt. Der Antragsteller unterliege wie jeder andere Bewerber auch bei seiner Bewerbung und Durchführung des Auswahlverfahrens dem Wohnortprinzip. Das Auswahlverfahren werde aus Gleichbehandlungsgründen von einer Auswahlkommission begleitet, deren Wahl nicht im Belieben des Antragstellers stehe. Nachdem im Bezirk der Bundesfinanzdirektion ... das letzte mündliche Auswahlverfahren für die Einstellung von externen Bewerbern in die betroffene Laufbahn für die laufende Bewerbungsphase am ... Februar 2014 stattgefunden habe, bestehe nicht die Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines schutzwürdigen Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ebenso wenig erscheine die Maßnahme unerlässlich, um wesentliche Nachteile abzuwenden, weil der mündliche Teil des Auswahlverfahrens im Zuständigkeitsbereich seiner Einstellungsbehörde objektiv abgeschlossen sei. Unabhängig davon, dass der Antragsteller mit seinem Eilantrag eine Vorwegnahme der Hauptsache begehre, sei auch ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Der Bewerbungsverfahrensanspruch vermittle dem Antragsteller nur dass Recht, dass über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entschieden werde. Im vorliegenden Fall fehle es an der Eignung des Antragstellers. Dieser habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass trotz objektiv feststehenden Nichtbestehens des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens für die Antragsgegnerin eine gesetzliche Verpflichtung bestehen soll, ihm eine weitere Teilnahme am mündlichen Auswahlverfahren zu ermöglichen. Der insgesamt gewährte Nachteilsausgleich von 75 Minuten sei vollumfänglich geeignet gewesen, in der Person des Antragstellers liegende behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Das SGB IX verbiete zudem eine unzulässige Begünstigung, so dass ein Nachteilsausgleich nicht dazu dienen dürfe, ihn einseitig und erkennbar rechtswidrig zu bevorzugen. Der Antragsteller habe keinen Rechtsanspruch darauf, eine zeitliche Bearbeitungsmöglichkeit in dem Umfang zu erhalten, bis er nach seinen subjektiven Vorstellungen und zu seiner persönlichen Zufriedenheit alle Prüfungsaufgaben möglichst vollständig gelöst habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Dem Antrag fehlt nicht bereits das Rechtsschutzinteresse. Auch wenn Vieles dafür spricht, dass das vorliegende Auswahlverfahren als solches mangels hinreichender normativer Regelung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt - im Folgenden sub a) - ist das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag nicht mit dem Argument zu verneinen, dass der Antragsteller die eigentlich angestrebte Zulassung zum Vorbereitungsdienst bzw. eine entsprechende ermessens- bzw. beurteilungsfehlerfreie Entscheidung hierüber wegen nicht ausreichender und daher verfassungswidriger Rechtsgrundlage außerhalb des in § 6 LAP-gntZollV vorgegeben Auswahlverfahrens beanspruchen könne und deswegen auf ein (Eil-) Rechtsmittel zur Erstreitung der Teilnahme am mündlichen Prüfungsteil nicht angewiesen wäre. Denn dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber muss Zeit eingeräumt werden, entsprechende normative Grundlagen zu erlassen; in der Zwischenzeit sind die Auswahlverfahren noch unter dem eingespielten System der §§ 3 ff. LAP-gntZollV durchzuführen, hierzu unter b), was im Übrigen von der Antragstellerseite, die sich nicht gegen die grundsätzliche Zweiteilung des Prüfverfahrens und dessen Ausgestaltung wendet, im vorliegenden Eilverfahren nicht substanziell in Frage gestellt wird.
a) Während in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Geltung und Reichweite des Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes für den Fall der Zulassung zum Aufstieg, also zu einer Ausbildung eines bereits ernannten Beamten für den Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung, umstritten bleibt (bejahend: OVG Münster
b) Weil - anders als in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 17. Juni 2010 (a. a. O.) entschiedenen Fall - das Auswahlverfahren in der vorliegenden Fallgestaltung insgesamt nach Maßgabe von § 6 Abs. 6 LAP-gntZollV dem Leistungsgrundsatz insofern entspricht, als aufgrund der ermittelten Prüfergebnisse eine Reihung der Bewerber zu bilden ist, welche ohne weitere Zwischenentscheidungen unmittelbare Maßgeblichkeit für die Einstellungsauswahl erlangen soll, erscheint es zur Vermeidung eines vollkommenen Regelungsvakuums und damit gerade im Dienste des Art. 33 Abs. 2 GG geboten, für eine Übergangsphase - und damit auch für das laufende Bewerbungsverfahren - das wohl seit vielen Jahren eingespielte Auswahlverfahren als Maßstab für die Bewerberauswahl noch gelten zu lassen und nicht im Rahmen dieses Eilverfahrens inzident zu verwerfen (vgl. im Beihilferecht: BVerwG
2. Der Antrag ist aber unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO) auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gilt nach § 123 Abs. 3 VwGO u. a. § 920 Abs. 2 ZPO entsprechend, d. h., der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
Sollte es gemäß der Darstellung in der Antragserwiderung richtig sein, dass es im Bereich der für den Antragsteller zuständigen Bundesfinanzdirektion ... und damit auch in der Verfahrensherrschaft der für den Antragsteller zuständigen Auswahlkommission tatsächlich keinen Termin mehr für den mit dem vorliegenden Eilverfahren angestrebten mündlichen Prüfungsteil mehr gibt, dürfte Vieles dafür sprechen, dass dann auch keine Notwendigkeit mehr für eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach § 123 VwGO besteht. Es wäre neben dem mangelnden Vorliegen eines Antragsgrundes wohl auch bereits das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses fraglich, weil sich das Begehren auf vorläufige Teilnahme am mündlichen Prüfungsteil dann bereits erledigt haben dürfte. Die Kammer kann im vorliegenden Eilverfahren jedoch die tatsächliche Frage, ob im Zuständigkeitsbereich der Bundesfinanzdirektion Südost noch ein mündlicher Prüfungstermin für die Einstellung zum Sommer 2014 stattfindet, unbeantwortet und damit offen lassen, weil sich der mangelnde Erfolg des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls aus einem anderen Grund ergibt:
Unabhängig von der Frage, ob der Begründetheit des Antrags gem. § 123 VwGO vorliegend das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegensteht (vgl. für eine ähnliche Fallgestaltung: VG Regensburg
Sein Ziel, dass das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin verpflichtet, ihm vorläufig die Teilnahme an der mündlichen Einstellungsprüfung zu gestatten, könnte der Antragsteller nur erreichen, wenn ihm die Glaubhaftmachung möglich wäre, dass das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils rechtswidrig zustande gekommen ist. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die schriftliche Prüfung des Antragstellers (vgl. § 6 Abs. 4 LAP-gntZollV), deren Bestehen nach Maßgabe des - im Grundsatz von der Antragstellerseite nicht substanziell angegriffenen - Umsetzungsmodus der Antragsgegnerin Voraussetzung für die Teilnahme an der schriftlichen Prüfung ist, deshalb an einem maßgeblichen Rechtsfehler leidet, weil dem Antragsteller keine hinreichende Schreibzeitverlängerung gewährt wurde.
Auch wenn dem Dienstherrn hinsichtlich der Gestaltung des Prüfverfahrens zur Eignungsfeststellung eine Beurteilungsprärogative verbleibt (s.o.), so ist diese doch rechtlich gebunden durch den das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit (vgl. z. B. Thür. OVG v. 17.05.2010, Az. 1 EO 854/10, Rn. 25 ff. bei juris; VG Regensburg
Eine Schreibverlängerung in einem Umfang von insgesamt 75 Minuten - unabhängig davon, ob diese (wie von der Antragsgegnerin vorgetragen) bereits tatsächlich gewährt wurde oder nicht - kann vom Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit aber nicht eingefordert werden. Im vorliegenden Fall hätte dem Kläger mit Blick auf die Chancengleichheit zugunsten der konkurrierenden Mitprüflinge überhaupt kein Nachteilsausgleich gewährt werden dürfen.
Nach dem Grundsatz der Chancengleichheit sind einerseits Beeinträchtigungen des Wettbewerbs konkurrierender Prüfungsteilnehmer zu vermeiden, andererseits kann es aber gerade die Chancengleichheit gebieten, einzelnen Prüfungsteilnehmern mit einem besonderen Handicap Nachteilsausgleiche zu gewähren, um für diese vergleichbare Prüfbedingungen erst herzustellen. Das Prüfverfahren muss dabei insgesamt gewährleisten, dass die geistige Leistungsfähigkeit der Prüflinge unter grundsätzlich gleichen Bedingungen zum Ausdruck kommt. Insofern kann ein Prüfling, dessen Unvermögen nicht in der geistigen Leistungsfähigkeit sondern in körperlichen Beeinträchtigungen begründet ist, einen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich haben. Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es hier, einen Nachteil der Darstellungsfähigkeit auszugleichen, so dass die Prüfbedingungen des Prüflings mit Handicap denen nicht behinderter Prüflinge entsprechen. Das gilt freilich nur für solche Behinderungen, die außerhalb der durch die jeweilige Prüfung zu ermittelnden Fähigkeiten liegen. Anderes muss hingegen gelten, wenn beim Prüfling eine dauerhafte krankheitsbedingte Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit in Form eines Dauerleidens vorliegt, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft die Leistungsfähigkeit an sich prägt und die sich auf die durch die Prüfung festzustellende Leistungsfähigkeit bezieht. Dann ist diese Einschränkung Mitbestandteil seines durch die Prüfung zu belegenden Leistungsbilds. Wenn sich eine solche generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Prüfungsergebnis negativ niederschlägt, führt dies nicht zur Verfälschung des Aussagewerts des Prüfergebnisses. Der Nachteilsausgleich darf deshalb am Maßstab des Chancengleichheit nicht eingesetzt werden, um durch Prüfungsvergünstigungen Leistungsschwächen auszugleichen, die für Art und Umfang der Eignung und Befähigung, die mit dem Leistungsnachweis gerade festgestellt werden sollen, von Bedeutung sind. Es darf also nicht so sein, dass die Prüfungsanforderungen, die eine bestimmte Leistung gerade auch im Rahmen eines vorgegeben Zeitbudgets mit dem Ziel der Testung des Bestehens bzw. des Umfangs von Eignung und Befähigung abfordern, an die Leistungsfähigkeit des Prüfkandidaten angepasst werden; dann würde eine Prüfung ihren Zweck von vornherein verfehlen.
Bei der Frage, ob ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist, ist daher zusammenfassend zu differenzieren zwischen der Beeinträchtigung, eine vorhandene geistige Leistungsfähigkeit technisch umsetzen zu können, und der Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit selbst. Die bloße Beeinträchtigung der Umsetzung der psychischen /geistigen Leistungsfähigkeit (Sehschwäche, gebrochener Arm etc.) ist durch geeignete Erleichterungen der Prüfbedingungen, wie z. B. durch technische Hilfsmittel oder Schreibzeitverlängerung, ausgleichbar. Hierauf hat der Prüfkandidat einen Anspruch, weil hierüber die Chancengleichheit gegenüber den Mitprüflingen erst hergestellt wird. Handelt es sich hingegen um eine Behinderung der psychischen /geistigen Leistungsfähigkeit, die dauerhaft das Leistungsbild und die Persönlichkeit des Prüflings prägt, so ist diese nicht ausgleichbar. Denn durch die Prüfung soll gerade die geistige Leistungsfähigkeit des Prüfkandidaten festgestellt werden (BVerwG
Der Antragsteller macht vorliegend unter Vorlage der Stellungnahme eines Psychologischen Psychotherapeuten vom ... März 2013 geltend, dass er aufgrund der bei ihm krankheitsbedingt vorliegenden Befunde „Zwangshandlung und Zwangsgedanken“ sowie „Dissoziative bzw. teildissoziative Symptome (...) aufgrund einer komplexen Traumastörung“ Probleme damit habe, „sich auf den Punkt zu konzentrieren“, bzw. „Handlungen nicht immer wieder zu kontrollieren“. Aus diesem Grund sei es für ihn schwer, Aufgaben unter Zeitdruck zu Ende zu führen. Derartige krankheitsbedingte Konzentrationsschwächen sowie Kontrollzwänge stellen aber typische krankheitsbedingte Leistungsbeeinträchtigungen dar, die dauerhaft sind und das Leistungsbild und die Persönlichkeit des Antragstellers nachhaltig prägen. Es geht vorliegend mithin nicht um die Kompensation einer bloßen Beeinträchtigung der Umsetzung der geistigen Leistungsfähigkeit, sondern der Antragsteller begehrt einen Ausgleich für die Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit selbst. Anders als bei der Legasthenie, die als eine mangelnde technische Fähigkeit zur Darstellung des eigenen Wissens zu verstehen ist (OVG Niedersachsen v. 10.07.2008 a. a. O., Rn. 8 bei juris; Hess. VGH v. 03.01.2006 a. a. O.), erschöpfen sich die diagnostizierten Defizite des Antragstellers nicht in einer Beeinträchtigung der Lese- und Schreibtätigkeit als technischem Vorgang (vgl. zur Abgrenzung zwischen Legasthenie und ADHS /ADS in diesem Zusammenhang: VG Freiburg v. 30.08.2007 a. a. O.; VG Saarl. v. 05.03.2009 a. a. O.). Wenn der Antragsteller nach der vorgelegten Diagnose eines Psychotherapeuten aufgrund einer Konzentrationsschwäche und eines Kontrollzwangs (jeweils zurückgehend auf ein seelisches Dauerleiden) für die Bewältigung von Prüfungsaufgaben ein größeres Zeitbudget benötigt, um Prüfungsaufgaben zu erfassen und diese umzusetzen, betrifft dies seine Prüfungsleistung an sich. Speziell die schriftlichen Prüfungen im vorliegenden Fall sollen sicherstellen, dass nur solche Prüfkandidaten im Rahmen des an Art. 33 Abs. 2 GG angelegten Ausleseverfahrens zum weiteren Prüfungsabschnitt (mündlicher Teil) geladen werden, die nicht nur gezeigt haben, dass sie grundsätzlich kognitiv und intellektuell die nach dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn abverlangten Mindesteignungsvoraussetzungen erfüllen, sondern die - wie dies typischerweise im Berufsalltag auch gefordert ist - auch in der Lage sind, mit den gestellten Aufgaben auch unter Zeitdruck zurecht zu kommen. Es handelt sich daher um eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung, die die allgemeine Leistungsfähigkeit längerfristig und damit auch typischerweise im Berufsleben prägt. Insofern stellen bereits die von der Antragsgegnerin unstreitig gewährten 30 Minuten Schreibzeitverlängerung unter prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten einen Verstoß gegen die Chancengleichheit dar, auch wenn sich dieser aufgrund des Nichtbestehens des Antragstellers nicht zulasten der Mitprüflinge ausgewirkt hat.
Würde dem Antragsteller noch mehr Schreibzeitverlängerung gewährt, so würde das tatsächliche Leistungsbild des Antragstellers weiter verzerrt und wäre die Chancengleichheit gegenüber den Mitprüflingen noch mehr beeinträchtigt, insbesondere gegenüber solchen, die ebenfalls - ohne krank oder behindert zu sein -, nur eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit besitzen und diese unter regulären Bedingungen darlegen mussten. Insofern steht dem Ausschluss des Nachteilsausgleichs durch Schreibzeitverlängerung auch nicht das Verbot in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG entgegen, jemanden wegen seiner Behinderung zu benachteiligen. Fehlen einer Person aufgrund ihrer Behinderung bestimmte geistige Fähigkeiten, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Rechts sind, liegt in der Verweigerung dieses Rechts kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot (VG Augsburg v. 01.10.2009 a. a. O., Rn. 18 bei juris; VG Regensburg v. 16.07.2013 a. a. O., Rn. 33 bei juris - jeweils unter Rekurs auf BVerfG v. 19.01.1999, Az. 1 BvR 2161/94 = BVerfGE 99, 341 ff.). Auch aus dem SGB IX sowie dem AGG sind keine Ansprüche auf individuell abweichende Gestaltung eines Prüfungsverfahrens abzuleiten (VG Saarl. v. 05.03.2009 a. a. O., Rn. 84 f. bei juris; VG Regensburg v. 16.07.2013 a. a. O., Rn. 34 bei juris; Niehues /Fischer a. a. O., Rn. 262). Eine Anwendung der § 82 Satz 2 SGB IX (vgl. hierzu BVerwG
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 und 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO), ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
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Annotations
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.