Verwaltungsgericht Minden Urteil, 16. Apr. 2015 - 9 K 1676/14


Gericht
Tenor
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhevon 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden,wenn nicht die Beklagte bzw. der Beigeladene vor der VollstreckungSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
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Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung im Dachgeschoss des Mehrfamilienhauses X1.---------weg 8a in C1. auf dem Grundstück Gemarkung C1. , Flur …, Flurstück …..
3Die Evangelische N. -Kirchengemeinde ist Eigentümerin des östlich angrenzenden Nachbargrundstücks Flurstück …. (I. 3a). Das Grundstück ist bislang Teil einer Grünfläche des südlich angrenzenden Grundstücks I. 3, auf dem sich ein Gebäude mit einem Kindergarten und einer Pfarrwohnung befindet.
4Das Grundstück des Beigeladenen liegt im Geltungsbereich des seit dem 20.08.1966 rechtsverbindlichen Bebauungsplans III/4/22.01 in der Fassung der 4. Änderung vom 05.07.2006, der den fraglichen Bereich als allgemeines Wohngebiet mit einem erschließenden privaten Stichweg ausweist und die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen festlegt. Nach den Festsetzungen ist auf dem Grundstück zulässig die Errichtung von fünf eingeschossigen Gebäuden als Einzel- oder Doppelhäuser in offener Bauweise mit einer maximalen Traufhöhe von 3,80 m, einer Firsthöhe von 8,00 m und mit symmetrischem Satteldach mit 30 bis 35 Grad Dachneigung. Vor Inkrafttreten der 4. Änderung sah der Bebauungsplan in dem Bereich eine Fläche für den Gemeinbedarf (evangelisches kirchliches Zentrum) vor. Das Grundstück der Klägerin war bereits in der ersten Fassung als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.
5Mit Schreiben vom 25.10.2013, bei der Beklagten eingegangen am 29.10.2013, beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Kindertagesstätte mit vier Gruppen für insgesamt 60 Kinder. Geplant ist ein eingeschossiger strukturierter Baukörper mit einer Gesamtlänge von ca. 47 m, einer Gesamtbreite von ca. 25 m und einer Flachdachkonstruktion. Die Grundfläche beträgt ca. 820 m². Als Betriebszeit ist der Zeitraum von werktags 7.00 bis 17.00 Uhr angegeben. Für das Vorhaben sind acht Stellplätze im südöstlichen Bereich der Zufahrt vorgesehen. Die weitere Erschließung erfolgt fußläufig über Rampen bzw. Treppen mit Zwischenpodesten. Zu den westlich gelegenen Grundstücken soll hierfür eine Stützmauer mit einer Höhe bis zu 1,44 m in einem Grenzabstand von 3,00 m errichtet werden.
6Nachdem schon zuvor der Beigeladene die Nachbarn über das geplante Vorhaben informiert hatte, schrieb der Beklagte unter dem 20.03.2014 die insgesamt 17 Angrenzer an und bat um Rücksendung einer vorbereiteten Zustimmungs- bzw. Einwendungserklärung innerhalb eines Monats. Vier Angrenzer stimmten dem Vorhaben zu, ein Angrenzer hatte Bedenken bezüglich der Art der Bebauung an (seiner) Grenze, zwölf Angrenzer - unter ihnen die Klägerin - antworteten nicht.
7Mit Bescheid vom 18.06.2014 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer Kindertagesstätte mit vier Gruppen und eines Nebengebäudes mit Abstellräumen sowie die Erstellung von acht Abstellplätzen und einer Einfriedigung. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans wurden Befreiungen erteilt für eine Überschreitung der festgesetzten Baufelder/Baugrenzen, eine Überbauung der festgesetzten Verkehrsfläche sowie einer Überbauung der für Stellplätze/Garagen festgesetzten Fläche. Weiter wurde Abweichungen zugestimmt für Flachdächer statt der festgesetzten symmetrischen Satteldächer mit einer Dachneigung von 30 bis 35 Grad sowie einer Höhe der Einfriedigung von 1,20 m statt einer festgesetzten Höhe von 0,90 m.
8Gegen die ihr am 28.06.2014 zugestellte Baugenehmigung hat die Klägerin am 11.07.2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans lägen nicht vor. Das Vorhaben berühre im Hinblick auf die Zahl und den Umfang der Befreiungen Grundzüge der Planung. Die Baugenehmigung sei daher rechtswidrig. Sie verletze auch nachbarschaftliche Rechte der Klägerin, da durch das Vorhaben der Gebietscharakter des Bebauungsplans grundlegend verändert werde. Dabei könne dahinstehen, ob Kindertagesstätten in allgemeinen Wohngebieten allgemein zulässig seien. Jedenfalls dürfe das Maß der baulichen Nutzung nicht in dem hier genehmigten Umfang über die Grundzüge der Planung hinausgehen. Auch dürfe sich die Beklagte nicht über die von ihr für erforderlich gehaltene, aber von ihr - der Klägerin - nicht erteilte Zustimmung hinwegsetzen.
9Die Klägerin beantragt,
10die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 18.06.2014 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides.
14Der Beigeladene beantragt,
15die Klage abzuweisen
16Er führt aus, die Befreiung sei rechtmäßig erteilt worden, weil das Vorhaben die Grundzüge der Planung nicht berühre. Das Vorhaben entspreche hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplans, da in einem allgemeinen Wohngebiet eine Kindertagesstätte als Anlage für soziale Zwecke allgemein zulässig sei. Die Befreiungen bezögen sich nur auf das Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der Überschreitung der festgesetzten Baufelder und Baugrenzen sowie der Überbauung der festgesetzten Verkehrsflächen und der Flächen für Stellplätze und Garagen. Aus der Begründung des Bebauungsplans ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um Grundzüge der Planung handele. Unabhängig davon seien die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, von denen befreit worden sei, nicht nachbarschützend. Das Vorhaben führe zudem zu einer deutlichen geringeren Verkehrslärmbelästigung, da die Stichstraße entfalle und die Stellplätze oberhalb angelegt würden. Das Baugrundstück werde lediglich fußläufig erschlossen. Geräuscheinwirkungen durch Kinderlärm seien als sozial adäquat hinzunehmen.
17Anlässlich eines am 02.12.2014 durchgeführten Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
21Die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 18.06.2014 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
22Für die Entscheidung kann offen bleiben, ob die angegriffene Baugenehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig erteilt wurde. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung einer bauaufsichtlichen Genehmigung besteht nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Genehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Genehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben und der jeweilige Nachbar durch den Verstoß auch tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird.
23Vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983- 4 B 94.83 -, juris Rn. 3; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Auflage 2011, § 74Rn. 38 ff.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand November 2014, § 74 Rn. 49 ff., jeweils m.w.N.
24Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nicht zum Nachteil der Klägerin gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts.
25Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens des Beigeladenen beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGC. -, da das Grundstück im Geltungsbereich des seit dem 20.08.1966 rechtsverbindlichen Bebauungsplans III/4/22.01 in der Fassung der 4. Änderung vom 05.07.2006 liegt. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist auszugehen, denn es ist nicht erkennbar, dass etwaige Mängel des Bebauungsplans gemäß § 215 BauGB fristgemäß gerügt worden sind. Ohne Rüge beachtliche Mängel sind nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich.
26Der Bebauungsplan weist den fraglichen Bereich als allgemeines Wohngebiet (§ 4 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -) aus und regelt die Anordnung und Größe der Gebäude durch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 bis 20 BauNVO) und zur überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO). Diesen Vorgaben entspricht das Vorhaben des Beigeladenen nur teilweise.
27Nach der Art der baulichen Nutzung ist die geplante Kindertagesstätte in einem allgemeinen Wohngebiet als Anlage für soziale Zwecke gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Auch wenn allgemeine Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dienen, widersprechen Kindergärten und Kindertagesstätten nicht dem Gebietszweck. Für sie besteht vielmehr in Wohngebieten als sinnvolle Ergänzung ein unmittelbares Bedürfnis. Die mit der Benutzung solcher Einrichtungen für die nähere Umgebung verbundenen Auswirkungen - vorwiegend Geräusche - sind ortsüblich und sozialadäquat; sie können eine allgemeine Akzeptanz in der Bevölkerung für sich in Anspruch nehmen.
28VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 -, juris Rn. 36; OVG Thüringen, Beschluss vom 13.04.2011 - 1 EO 560/10 -, juris Rn. 33; s.a. Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 12. Aufl. 2014, § 4 Rn. 6.7, jeweils m.w.N.
29Im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen hält das Vorhaben in mehrfacher Hinsicht die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ein. Statt der im Bebauungsplan vorgesehenen fünf Einzelgebäude mit Satteldach soll ein durchgehender Baukörper mit Flachdach entstehen. Hierfür sind in der angefochtenen Baugenehmigung Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt und hinsichtlich der gestalterischen Festsetzungen Abweichungen gemäß § 73 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRX. - zugelassen worden. Hierdurch wird die Klägerin nicht in eigenen geschützten Nachbarrechten verletzt.
30In formeller Hinsicht kann die Klägerin eine Rechtsverletzung nicht mit dem Hinweis begründen, dass die Beklagte ein Nachbarbeteiligungsverfahren gemäß § 74 BauO NRW für erforderlich gehalten und durchgeführt, sich dann aber über das Ergebnis hinweggesetzt habe. Nach § 74 Abs. 2 BauO NRW soll die Bauaufsichtsbehörde die Angrenzer vor der Zulassung von Abweichungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Mit der Einleitung des Verfahrens wird jedoch keine Vorabentscheidung dahingehend getroffen, dass die Belange tatsächlich verletzt werden und eine Zulassung nur mit Zustimmung der Angrenzer erfolgen kann. Sinn der Vorschrift ist allein, den Angrenzern Gelegenheit zu geben, Einwendungen vorzubringen. Wie sich aus § 74 Abs. 4 BauO NRW ergibt, ist die Bauaufsichtsbehörde an die erhobenen Einwendungen nicht gebunden. Entspricht sie ihnen nicht, hat sie ihre Entscheidung den Angrenzern lediglich zuzustellen. Dies ist hier geschehen.
31In materieller Hinsicht werden Nachbarrechte durch eine Befreiung regelmäßig nur dann verletzt, wenn entweder von einer dem Schutz des Nachbarn dienenden Festsetzung abgewichen wird oder bei einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird.
32Ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, juris Rn. 5; s.a. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.02.2011 - 7 B 1803/10 -, juris Rn. 11, und vom 18.02.2014 - 7 B 1416/13 -, juris Rn. 13.
33Anders als Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung haben Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche kraft Bundesrechts grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion. Sie lassen in aller Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutz der Nachbarn ist insoweit prinzipiell das in § 31 Abs. 2 BauGB verankerte, drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend.
34BVerwG, Beschluss vom 23.06.1995 - 4 B 52.95 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 23.06.1997 - 10 B 1055/97 -, juris Rn. 6, vom 29.12.2010 - 2 A 1991/09 - und vom 17.09.2013 - 2 B 1050/13 -.
35Ob die Festsetzungen ausnahmsweise drittschützend sind, hängt von dem objektiven Willen der Gemeinde als Planungsträgerin ab, wie er in der jeweiligen Festsetzung zum Ausdruck gelangt. Dieser ist durch Auslegung anhand des Wortlauts sowie des Sinns und Zwecks der betreffenden Festsetzung und der zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlage - gegebenenfalls unter Einbeziehung der Planbegründung und der Entstehungsgeschichte - im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln. Entscheidend ist der objektive Gehalt der jeweiligen Festsetzung.
36Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, juris Rn. 3, und vom 23.06.1995 - 4 B 52.95 -, juris Rn. 4, sowie Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, juris Rn. 11 f.
37Dabei wird regelmäßig die Annahme nahe liegen, der Plangeber habe mit der Festsetzung allein im öffentlichen Interesse städtebauliche Absichten verfolgt.
38Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 09.06.2011 - 7 A 1494/09 -, juris Rn. 93; Beschlüsse vom 29.12.2010 - 2 A 1991/09 -, vom 25.02. 2011 - 10 B 1752/10 -, vom 12.07.2011 - 2 B 709/11 - und vom 17.09.2013 - 2 B 1050/13 -.
39Greifbare Anhaltspunkte, die im vorliegenden Einzelfall eine Auslegung rechtfertigen würden, dass die fraglichen Festsetzungen nicht nur der städtebaulichen Ordnung, sondern nach dem Willen des Plangebers (ausnahmsweise) auch dem Nachbarschutz dienen sollten, sind hier nicht ersichtlich. Mit der 4. Änderung des Bebauungsplans wurde auf einer unbebauten Fläche, die bislang als Gemeinbedarfsfläche für ein evangelisches kirchliches Zentrum vorgesehen war, für diesen Zweck aber nach dem damaligen Erkenntnisstand nicht mehr benötigt wurde, eine Wohnbebauung zugelassen. Die Festsetzungen zur Größe und Anordnung der Baukörper und zur Lage des Stichwegs waren erkennbar allein von der Absicht getragen, den Bereich städtebaulich zu gliedern und die Baukörper an die Umgebungsbebauung anzupassen. Hinweise darauf, dass mit den Regelungen auch besonderen Belangen der Nachbarn Rechnung getragen und ihnen eigene Schutzansprüche eingeräumt werden sollten, finden sich in der Begründung des Bebauungsplans nicht.
40Entsprechendes gilt auch für die Festsetzung, dass nur Satteldächer mit 30 bis 35 Grad Dachneigung zulässig sind. Hierbei handelt es sich um eine örtliche Bauvorschrift gemäß § 86 Abs. 1 BauO NRW, die nach § 9 Abs. 4 BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen wurde und die als Regelung bezüglich der äußeren Gestaltung regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung hat.
41Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand November 2014, § 86 Rn. 127 m.w.N.
42Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Entscheidung der Beklagten über die Erteilung der Befreiungen die Klägerin wegen einer fehlerhaften Gewichtung ihrer Interessen in ihren Rechten verletzt.
43Die der Entscheidung zugrunde liegende Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB ist nur insoweit nachbarschützend, als die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein muss. Entsprechendes gilt auch für die Zulassung von Abweichungen gemäß § 73 Abs. 1 BauO NRW. Ein Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung besteht nur, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind; alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 17.02.2011 - 7 B 1803/10 -, juris Rn. 11 und vom 18.02.2014 - 7 B 1416/13 -, juris Rn. 13.
45Der Vortrag der Klägerin, die Befreiungen sei rechtswidrig, weil das Vorhaben des Beigeladenen Grundzüge der Planung berühre, vermag daher für sich betrachtet einen Abwehranspruch nicht zu begründen.
46Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die die Rechtsprechung zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat.
47BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, juris Rn. 13 ff.; Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 17.02.2011 - 7 B 1803/10 -, juris Rn. 11 und vom 18.02.2014 - 7 B 1416/13 -, juris Rn. 13.
48Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich an der Frage auszurichten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger Rücksichtnahme braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zu nehmen. Berechtigte eigene Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 19.04.2010 - 7 A 2362/07 -, juris Rn. 63.
50Die negativen Auswirkungen des Bauvorhabens der Beigeladenen gehen hier nicht über das Maß des Zumutbaren hinaus. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Vorhaben in Richtung auf das Grundstück der Klägerin die nach § 6 BauO NRW landesrechtlich geforderten Abstandflächen einhält. Bei Beachtung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften wird im Regelfall davon ausgegangen, dass das Vorhaben im Hinblick auf diejenigen Belange, die durch die Abstandsflächenbestimmungen geschützt werden sollen (Belichtung, Belüftung, Brandschutz und ausreichender Sozialabstand), auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstößt, da durch die landesrechtlichen Abstandsregelungen insoweit bereits eine Zumutbarkeitsbewertung vorgenommen wurde, von der nur in atypischen Konstellationen abgewichen werden kann.
51Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, juris Rn. 4, vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, juris Rn. 21, und vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 09.02.2009 - 10 B 1713/08 -, juris Rn. 15 ff., vom 02.08.2010- 7 B 678/10 - und vom 12.07.2011 - 2 B 709/11 -.
52Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben trotz Einhaltung der Abstandflächen gleichwohl gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Zwar rückt der Baukörper der Kindertagesstätte bis auf ca. 6,50 m an die Grenze zum Grundstück der Klägerin heran, während das nächstgelegene im Bebauungsplan ausgewiesene Baufenster einen Abstand von ca. 8,00 m hat. Auch ist die dem Grundstück der Klägerin zugewandte Gebäudefront mit ca. 18,50 m deutlich breiter als das ca. 14,00 m breite Baufenster. Dafür ist der Baukörper mit dem geplanten Flachdach mit einer Höhe von max. 5,51 m im Nordwesten deutlich niedriger als die nach dem Bebauungsplan zulässige Satteldachfristhöhe von 8,00 m. Durch die strukturierte Dachfläche und die geplante Dachbegrünung relativiert sich auch die von der Klägerin geltend gemachte Beeinträchtigung des Ausblicks. Bezüglich einer möglichen Beeinträchtigung der Wohnruhe ist darauf hinzuweisen, dass sich mit dem Vorhaben der Bau des geplanten privaten Stichweges erübrigt, so dass die nach dem Bebauungsplan mögliche Belastung mit den Immissionen des Kraftfahrzeugverkehrs von bis zu 16 Wohneinheiten entfällt. Statt dessen erfolgt lediglich die Anlegung eines Fußweges von den weiter südlich gelegenen Stellplätzen zum Eingang der Kindertagesstätte. Da die Außenspielfläche auf der abgewandten südöstlichen Seite des Gebäudes geplant ist, beschränkt sich die in den Bereich getragene Unruhe auf das Kommen und Gehen der Benutzer der Kindertagesstätte. Diese - zudem auf die Öffnungszeiten beschränkten - Geräuschbeeinträchtigungen sind der benachbarten Wohnbebauung ohne weiteres zumutbar.
53Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt und sich deshalb einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.
54Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.
55Rechtsmittelbelehrung:
56Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 07.11.2012 (GV. NRW. S. 548) beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
57Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen.
58Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
59Beschluss:
60Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes- GKG - auf 5.000,00 € festgesetzt (vgl. Ziffer 7 Buchst. a desStreitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts fürdas Land Nordrhein-Westfalen NRW, BauR 2003, 1883).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.