Verwaltungsgericht Minden Urteil, 19. Feb. 2016 - 6 K 2057/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein Verkehrsunternehmen und führt auf der Basis entsprechender Liniengenehmigungen öffentlichen Personennahverkehr in den Ländern Nordrhein-Westfalen, dort vor allem im Kreis M. , und O. durch.
3Am 11.11.2014 stellte die Klägerin bei der Bezirksregierung E1. einen Antrag auf Erstattung von Fahrgeldausfällen gemäß §§ 148 Abs. 1, Abs. 5, 150 Abs. 1 Satz 1 SGB IX für das Kalenderjahr 2013 sowie auf Festsetzung der Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2015. Die im Kalenderjahr 2013 im Land Nordrhein-Westfalen erzielten Fahrgeldeinnahmen gab die Klägerin - bestätigt durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - im Antrag mit einer Höhe von 6.749.834,98 € an. Dem Antrag fügte sie ein Testat des Ingenieurbüros C1. (im Folgenden: Ingenieurbüro) vom 22.9.2013 über den durch die Verkehrszählung ermittelten betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten für das Kalenderjahr 2013 bei. Für das Kalenderjahr 2013 hatte das Ingenieurbüro auf Grundlage einer als Linienerhebung durchgeführten Stichprobenerhebung einen betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten von 11,01 % ermittelt und testiert. Die Klägerin errechnete aus den in Nordrhein-Westfalen erzielten Fahrgeldeinnahmen und der durch das Ingenieurbüro testierten Quote einen Erstattungsanspruch in Höhe von 743.156,83 €, woraus sich unter Berücksichtigung der für das Kalenderjahr 2013 erhaltenen Vorauszahlung in Höhe von 864.400,82 € ein dem Beklagten zu erstattender Betrag in Höhe von 121.243,99 € ergab.
4Mit Schreiben vom 5.5.2015 berichtete das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MAIS) der Bezirksregierung E1. über die Ergebnisse seiner Beobachtungen der Verkehrszählung der Klägerin. In der Winter- und Sommer-Zählperiode des Jahres 2013 seien 11 nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Linienfahrten unerkannt von Beobachtungsteams begleitet worden, im Einzelnen:
5- die Linie 807 von C2. (Bahnhof) nach C2. (B. Siedlung), Abfahrt am 21.2.2013 um 15:05 Uhr (IE. 1),
6- die Linie 800 von F. C3. (Grundschule) nach M1. (Bahnhof), Abfahrt am 21.2.2013 um 18:12 Uhr (IE. 2),
7- die Linie 786 von I1. -C4. N. (Mittelstr.) nach I1. -C4. N. (C5. Schule), Abfahrt am 22.2.2013 um 10:03 Uhr (IE. 3),
8- die Linie 780 von I1. -C4. N. (Mittelstr.) nah E1. (Bahnhof), Abfahrt am 22.2.2013 um 11:00 Uhr (IE. 4),
9- die Linie 783 von I1. -C4. N. (Mittelstr.) nach I1. -C4. N. M2. (T. ), Abfahrt am 22.2.2013 um 13:16 Uhr (IE. 5),
10- die Linie 551 . von C4. P. P1. (Wendeplatz) nach C4. P. (Bahnhof / ZOB), Abfahrt am 22.2.2013 um 15:30 Uhr (IE. 6),
11- die Linie 804 von C2. (Bahnhof) nach F. C3. (Bahnhof), Abfahrt am 1.8.2013 um 7:40 Uhr (IE. 7),
12- die Linie 700 von M1. (Bahnhof) nach C6. F1. (Graben), Abfahrt am 1.8.2013 um 9:57 Uhr (IE. 8),
13- die Linie 776 von E1. (Bahnhof) nach I1. -C4. N. (Bahnhof), Abfahrt am 1.8.2013 um 12:35 Uhr (IE. 9),
14- die Linie 780 von E1. (Bahnhof) nach I1. -C4. N. (Mittelstr.), Abfahrt am 1.8.2013 um 14:35 Uhr (IE. 10) und
15- die Linie 794 von M3. (Bahnhof) nach E1. Q. VH (Feuerwehrturm), Abfahrt am 1.8.2013 um 16:25 Uhr (IE. 11).
16Bei zehn der 11 (90,91 %) begleiteten Linienfahrten seien die Erhebungen fehlerhaft durchgeführt worden, indem kein Erhebungspersonal im Fahrzeug anwesend gewesen und keine Erhebung durch den Fahrer erfolgt sei, keine Erhebungsbögen vorhanden gewesen seien oder keine bzw. keine sofortige Erhebung erfolgt sei, Befragungen gar nicht bzw. nur sporadisch durchgeführt worden seien oder beförderte sonstige Fahrgäste nicht erhoben worden seien. Bei Abgleich der Beobachtungen mit den Zählprotokollen seien weitere Unregelmäßigkeiten festgestellt worden, unter anderem seien von der Klägerin auch für solche Fahrten, bei denen keine erkennbare Befragung und Dokumentation durch den Fahrer vorgenommen worden sei, Zählprotokolle vorgelegt worden. Nach der Varianzberechnung liege der tatsächliche Anteil fehlerhafter Linienerhebungen unter allen Linienerhebungen mit einer statistischen Sicherheit von 95 % bei 63,56 % oder höher. Schließlich sei bei mehreren - im Einzelnen aufgeführten - Linien der sog. Mindestauswahlsatz nicht eingehalten worden. Es lägen schwerwiegende Planungs- und Erhebungsfehler vor, die sich gravierend auf das Hochrechnungsergebnis auswirken könnten, weswegen das Ergebnis der Verkehrszählung nicht als Nachweis geeignet sei, einen Anspruch auf Individualerstattung nach § 148 Abs. 5 SGB IX zu begründen.
17Im Rahmen ihrer nachfolgenden Anhörung äußerte die Klägerin grundsätzliche Zweifel an der Vorgehensweise, dem Verkehrsunternehmen erst Jahre nach Durchführung der Verkehrszählung deren Fehlerhaftigkeit vorzuhalten, da dadurch die Möglichkeit eines Gegenbeweises abgeschnitten sei. Dessen ungeachtet könnten die beanstandeten angeblichen Erhebungsfehler eine Fehlerhaftigkeit der Verkehrszählung nicht belegen, da die Anzahl der Beobachtungsfahrten bereits nicht ausreiche, um eine repräsentative Grundlage zu bilden. Wenn der Gesetzgeber in § 148 SGB IX die Verkehrszählung, der eine Fehleranfälligkeit innewohne, zum Mittel des Nachweises bestimme, müsse die gesetzliche Regelung dahingehend ausgelegt werden, dass erst systematische Mängel, sofern sie in ausreichendem Maße nachgewiesen seien, den Nachweis durch Verkehrserhebung in Frage stellen könnten. Die angeblichen Unregelmäßigkeiten bei den Zählprotokollen bestünden nicht und die Nichteinhaltung des Mindestauswahlsatzes bedeute in Ermangelung einer eindeutigen Regelung keinen Verstoß gegen die „Richtlinie zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 148 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX)“ - V B 3 - 4421.43 des MAIS vom 20.1.2012 (im Folgenden: Richtlinie zu § 148 SGB IX).
18Mit Bescheid vom 13.7.2015 setzte die Bezirksregierung E1. den Erstattungsbetrag für das Kalenderjahr 2013 auf 259.193,66 € fest und informierte die Klägerin zugleich über einen sich unter Anrechnung der für 2013 geleisteten Vorauszahlungen ergebenden Rückzahlungsbetrag in Höhe von 605.207,16 €. Zur Begründung führte die Bezirksregierung E1. aus, der beantragte betriebsindividuelle Schwerbehindertenquotient sei aufgrund mangelhafter Beweisführung nicht anzuerkennen. Mitarbeiter des MAIS hätten 11 zu erhebende Linienfahrten begleitet und dabei festgestellt, dass nur auf einer Fahrt die Erhebungen entsprechend der Richtlinie zu § 148 SGB IX durchgeführt worden seien. In besonderer Weise sei zu berücksichtigen, dass bei acht der begleiteten Erhebungsfahrten keine Erfassung der Fahrgäste stattgefunden habe. Dem Erstattungsanspruch sei daher der für das Kalenderjahr 2013 bekanntgemachte Landessatz von 3,84 % zugrunde zu legen.
19Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tage bewilligte die Bezirksregierung E1. der Klägerin gemäß § 150 Abs. 2 SGB IX für das Kalenderjahr 2015 Vorauszahlungen in Höhe von 207.354,93 €, die sie mit ihrem Rückforderungsanspruch für das Jahr 2013 „verrechnete“.
20Die Klägerin hat - wie ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat - ausschließlich wegen des das Erstattungsjahr 2013 betreffenden Bescheides am 4.8.2015 Klage erhoben. Sie bestreitet die Beobachtungen des MAIS und meint, diesen dürfte nicht mehr Aussagekraft zugemessen werden als den Prüfungen ihrer Zählkräfte. Die Bezirksregierung E1. dürfe sich nicht auf ein weniger strenges und ungenaueres Verfahren zurückziehen, als sie es der Klägerin zur Nachweiserbringung vorgebe. Die Erhebungen seien durch das Fahrpersonal vorgenommen worden, das aufgrund des kontrollierten Einstiegs ohne Weiteres in der M3. gewesen sei, die schwerbehinderten und sonstigen Fahrgäste sicher zu erfassen. Dass die Fahrer keine Prüfung und / oder Dokumentation vorgenommen hätten, sei unzutreffend. Jedenfalls sei nicht erwiesen, dass die Angaben in den Zählprotokollen falsch seien. Ferner wäre es unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten und mit Blick auf die Komplexität der Anforderungen an eine richtliniengetreue Verkehrszählung geboten gewesen, frühzeitig auf etwaige Unregelmäßigkeiten hinzuweisen, um ihr, der Klägerin, die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben, statt sie über die Beanstandungen so lange in Unkenntnis zu lassen, bis ihr keine Beweismittel mehr zur Verfügung stünden. Dessen ungeachtet stelle der Umfang der Beobachtungen keine ausreichende und repräsentative Grundlage dar, um Rückschlüsse auf die übrigen Erhebungsfahrten ziehen zu können, zumal die Beobachtungsfahrten nicht nach dem Zufallsprinzip ausgewählt, sondern planmäßig an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt worden seien. Die Richtlinie zu § 148 SGB IX stelle im Übrigen keine verbindliche Grundlage dar, um bei Verstößen gegen ihre Vorgaben zu einer Fehlerhaftigkeit der Verkehrszählung zu gelangen.
21Die Klägerin beantragt - sinngemäß von Anfang an -,
22den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 13.7.2015, das Erstattungsjahr 2013 betreffend, zu verpflichten, ihr für das Kalenderjahr 2013 weitere Erstattungsleistungen in Höhe von 397.565,28 € zzgl. Prozesszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bewilligen.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Er trägt zur Durchführung der beobachteten Erhebungsfahrten vor, diese seien von besonders qualifizierten und erfahrenen Mitarbeitern des MAIS, teilweise von zweien gemeinsam („Vier-Augen-Prinzip“), unerkannt begleitet worden. Der Beobachter bzw. die Beobachtungsteams hätten das Verhalten der Zählkräfte beobachtet, noch im Fahrzeug unauffällig notiert und unmittelbar nach Abschluss jeder Fahrt in einem Beobachtungsbogen festgehalten. Die Beobachter hätten vor allem darauf geachtet, ob der jeweilige Fahrer etwaige zur Freifahrt berechtigende Unterlagen ordnungsgemäß geprüft habe. Dabei hätten sie die vorgezeigten Fahrausweise bzw. zur Freifahrt berechtigenden Unterlagen als Fahrausweis oder Freifahrtberechtigung unterscheiden können, weil der zweifarbige Schwerbehindertenausweis nebst Beiblatt mit Wertmarke sich bereits wegen seiner Größe und Farbe optisch deutlich von sonstigen Fahrausweisen abhebe. Bei den beobachteten Erhebungsfahrten sei im Wesentlichen zu bemängeln gewesen, dass vielfach keine Erhebung stattgefunden habe bzw. keine Dokumentation habe beobachtet werden können. Auf etlichen Beobachtungsfahrten seien keine Zählprotokolle vorhanden gewesen oder sonstige Notizen gefertigt worden. Eine nur sporadische oder gänzlich fehlende Erfassung sei ein erheblicher Unsicherheitsfaktor und beeinflusse die Seriosität der Verkehrszählung nachteilig. Es bleibe vollkommen unklar, wann die Zählprotokolle ausgefüllt worden seien. Die bei Auswertung weiterer Zählprotokolle aus der Winter- und Sommererhebung festgestellten Nachlässigkeiten hätten die schon starken Zweifel an der Korrektheit der Verkehrszählung noch verfestigt. Unabhängig davon, dass das Ziel der Beobachtungen nicht sei, eine repräsentative Grundlage für die Berechnung des Schwerbehindertenquotienten zu schaffen, liege der Beobachtungssatz bei knapp 0,67 % (11 von ca. 1.650 Erhebungsfahrten) und damit oberhalb der 0,5 %, aus denen die Verkehrsunternehmen ihre Berechnungen ableiten dürften. Aufgrund eines errechneten Fehleranteils von 63,56 % oder höher habe er zu Recht den Nachweis als nicht geführt angesehen und den Antrag abgelehnt.
26Das Gericht hat zu den Erhebungen der Klägerin während der beobachteten 11 Linienfahrten am 21.2., 22.2. und 1.8.2013 Beweis erhoben durch Vernehmung des die Fahrten begleitenden Beobachters des MAIS T1. . , , als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des das Kalenderjahr 2012 betreffenden, zeitgleich verhandelten Verfahrens 6 K 1861/14 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung E1. (zwei Hefte) Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
29Die als Verpflichtungsklage, soweit die Klägerin weitere Erstattungsleistungen in Höhe von 397.565,28 € begehrt, und als (Teil-)Anfechtungsklage, soweit sie die Änderung des streitigen Bescheides hinsichtlich des darin festgesetzten Rückzahlungsbetrags von 605.207,16 € begehrt, statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig.
30Die Klage ist aber unbegründet. Die Versagung weiterer - über den festgesetzten Betrag von 259.193,66 € hinausgehender - Erstattungsleistungen ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung weiterer Fahrgeldausfälle im Nahverkehr für das Jahr 2013.
31Als Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Erstattung weiterer Fahrgeldausfälle im Jahr 2013 in Höhe von 397.565,28 € kommt einzig § 145 Abs. 3 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX in Betracht.
32Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, unentgeltlich befördert. Die durch die unentgeltliche Beförderung entstehenden Fahrgeldausfälle werden gemäß § 145 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nach Maßgabe der §§ 148 bis 150 SGB IX erstattet. Nach § 148 Abs. 1 SGB IX werden Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach einem Prozentsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet. Der Prozentsatz im Sinne des Abs. 1 wird nach § 148 Abs. 4 Satz 1 SGB IX für jedes Land von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde für jeweils ein Jahr bekannt gemacht. Für das Kalenderjahr 2013 betrug der sog. Landessatz in Nordrhein-Westfalen 3,84 %. Weist ein Unternehmen durch Verkehrszählung nach, dass das Verhältnis zwischen den nach §§ 145 ff. SGB IX unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen den nach § 148 Abs. 4 SGB IX festgesetzten Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt, wird gemäß § 148 Abs. 5 Satz 1 SGC. IX neben dem sich aus der Berechnung nach dessen Abs. 4 ergebenden Erstattungsbetrag auf Antrag der nachgewiesene, über dem Drittel liegende Anteil erstattet.
33Die formellen Anspruchsvoraussetzungen liegen zwar vor. Die Klägerin hat am 11.11.2014 bei der Bezirksregierung E1. als der gemäß § 150 Abs. 3 Satz 1 SGB IX i.V.m. Ziff. 2.1 der Richtlinie zu § 148 SGB IX zuständigen Erstattungsbehörde die Erstattung von Fahrgeldausfällen für das Kalenderjahr 2013 beantragt und dabei insbesondere die bis zum 31.12.2014 laufende Frist des § 150 Abs. 1 Satz 3 SGB IX gewahrt.
34Die materiellen Voraussetzungen einer Erstattung weiterer Fahrgeldausfälle sind aber nicht gegeben. Die Klägerin als das den Personennahverkehr durchführende Unternehmen hat nicht gemäß § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX durch Verkehrszählung nachgewiesen, dass das Verhältnis zwischen den nach dem 13. Kap. des SGB IX unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen tatsächlich 11,01 % betrug und damit den nach § 148 Abs. 4 SGB IX festgesetzten Prozentsatz um mindestens ein Drittel überstieg.
35Die Vorschrift des § 148 Abs. 5 SGB IX enthält selbst keine näheren Regelungen darüber, wie der Nachweis durch Verkehrszählung durchzuführen ist. Es lassen sich lediglich aus der in § 148 Abs. 4 Satz 2 SGB IX geregelten Berechnung des Prozentsatzes nach dessen Abs. 1 Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es bei der Ermittlung eines betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten insbesondere darauf ankommt, ob Fahrgäste, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, einen gültigen Ausweis im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bei sich führen. Detaillierte Regelungen hinsichtlich der Durchführung der Verkehrszählungen enthält erst die Richtlinie zu § 148 SGB IX in deren Ziff. 5 bis 7. Als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift ist die Richtlinie zu § 148 SGB IX mangels Außenwirkung zwar grundsätzlich weder für das Gericht noch für die Klägerin bindend,
36vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.4.2015 - 12 A 2275/14 -, www.nrwe.de = juris (zu den „Richtlinien zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG)“ des damaligen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 15.12.1987 - II B 1 - 4421.4, MBl. NRW 1988, T1. . 50 ff.),
37bleibt aber insofern beachtlich, als sie bestimmte Methoden des Nachweises als sachgerecht anerkennt und dadurch das erforderliche Niveau an Wertigkeit des Nachweises durch Verkehrszählung bestimmt.
38Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 22.6.2006 - Au 3 K 05.684 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 8.5.2015 - 13 K 5104/14 -, www.nrwe.de = juris; VG Köln, Urteil vom 13.10.2015 - 7 K 4343/14 -, www.nrwe.de = juris.
39Bei der Prüfung, ob im Einzelfall eine durchgeführte Verkehrszählung taugliche Grundlage für ein Erstattungsbegehren nach §§ 145 ff SGB IX sein kann, ist zu beachten, dass es sich bei der Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX unentgeltlich zu befördern, um die Indienstnahme Privater zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handelt.
40Vgl. BVerfG, Urteil vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82 -, NVwZ 1985, 963, und Beschluss vom 19.3.2014 - 1 BvR 1417/10 -, NVwZ 2014, 1005.
41Die Verkehrsunternehmen übernehmen kraft gesetzlicher Verpflichtung eine eigentlich dem Staat obliegende Aufgabe der sozialen Fürsorge. Bei der gesetzlich vorgesehenen Erstattung hierdurch entstehender Fahrgeldausfälle gemäß § 145 Abs. 3 Satz 1 SGB IX i.V.m. §§ 148 ff. SGB IX handelt es sich in der Folge um eine finanzielle Entschädigung des Privaten für seine Indienstnahme im öffentlichen Pflichtenkreis. Der Entschädigungscharakter der Erstattungsleistung bedingt auf der einen Seite, dass aus Sicht des Verkehrsunternehmens keine zu strengen Anforderungen an den Erhalt dieser Leistung gestellt werden dürfen, weil ansonsten die über Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit tangiert wäre. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber das System der Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr in § 148 SGB IX bewusst - zur Vereinfachung der Handhabung für die Verwaltung, aber auch für die betroffenen Verkehrsunternehmen - als pauschales Erstattungssystem ausgestaltet, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
42Vgl. BVerfG, Urteile vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82 -, a.a.O., und Beschluss vom 19.3.2014 - 1 BvR 1417/10 -, a.a.O.
43Die in § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX für das Verkehrsunternehmen vorgesehene Möglichkeit, durch Verkehrszählung einen den Landessatz um mindestens ein Drittel übersteigenden betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten nachzuweisen, stellt insoweit eine verfassungsrechtlich gebotene Härtefallregelung zu der an sich in § 148 Abs. 1 SGB IX vorgesehenen pauschalen Erstattung dar, deren konkrete gesetzliche Ausgestaltung ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
44Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.3.2014 - 1 BvR 1417/10 -, a.a.O.
45Wenn ein Verkehrsunternehmen statt der pauschalen Erstattung nach Landessatz in § 148 Abs. 1 bis Abs. 4 SGB IX einen betriebsindividuellen, höheren Prozentsatz an unentgeltlich beförderten Fahrgästen im Erstattungsverfahren gemäß § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX geltend macht, müssen an den Nachweis dieses betriebsindividuellen Prozentsatzes insoweit strengere Anforderungen gestellt werden, als der durch Verkehrszählung zu erbringende Nachweis schlüssig, nachvollziehbar und einer nachträglichen behördlichen Überprüfung zugänglich sein muss. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX, der einen „Nachweis“ fordert, und daraus, dass nur der „nachgewiesene“, über dem Drittel des Landessatzes liegende Anteil der unentgeltlich beförderten Fahrgäste zusätzlich bei der Berechnung der Erstattungsleistung berücksichtigt wird.
46Vgl. VG Minden, Urteile vom 5.9.2014 - 6 K 2793/13, 6 K 806/14, 6 K 808/14, 6 K 809/14, 6 K 811/14 und 6 K 1605/14 -, jew. www.nrwe.de = juris.
47Dieser Nachweis ist als rein tatsächliches Tatbestandsmerkmal des Erstattungsanspruchs uneingeschränkt durch das Verwaltungsgericht überprüfbar.
48Die Richtlinie zu § 148 SGB IX sieht in Ziff. 1.4 sachgerecht vor, dass die in § 148 Abs. 5 SGB IX geforderte Verkehrszählung als Nachweis anerkannt werden kann, wenn sie in Form einer eingeschränkten Vollerhebung oder als Stichprobenerhebung gemäß der Richtlinie durchgeführt worden ist, wobei eine Stichprobenerhebung als Linien- oder Querschnittserhebung möglich ist (Ziff. 7.1.1). Bei einer eingeschränkten Vollerhebung wird nach Ziff. 6.1 der Richtlinie zu § 148 SGB IX jede Linienfahrt jedes Wochentages mindestens einmal innerhalb der Erhebungsperiode erfasst. Im Falle einer Stichprobenerhebung werden nach Ziff. 7.1.1 der Richtlinie zu § 148 SGB IX die zu erfassenden Fahrgäste auf den auszuwählenden Linienfahrten in jeweils nur einer Wageneinheit gezählt. Bei der als Linienerhebung durchgeführten Stichprobenerhebung werden in der zufällig bestimmten Wageneinheit jeder ausgewählten Linienfahrt alle Einsteiger ab vollendetem sechsten Lebensjahr auf der gesamten Fahrt erhoben (Ziff. 7.2.1 der Richtlinie zu § 148 SGB IX).
49Die eingeschränkte Vollerhebung bietet naturgemäß aufgrund ihrer breiteren und umfangreicheren Datenbasis eine höhere Gewähr für die Richtigkeit des Ergebnisses, ist für die Verkehrsunternehmen aber mit einem höheren Erhebungsaufwand verbunden. Die in der Durchführung im Vergleich „einfachere“ Stichprobenerhebung ist dagegen aufgrund ihrer geringeren Erhebungsdichte ungenauer, was dadurch ausgeglichen wird, dass bei der Berechnung des Prozentsatzes der unentgeltlich beförderten Fahrgäste bei Stichprobenerhebungen gemäß Anlage 2 zur Richtlinie zu § 148 SGB IX im Unterschied zur Berechnung bei eingeschränkter Vollerhebung wesentlich umfangreichere Varianzberechnungen vorzunehmen sind und als Prozentsatz im Sinne des § 148 Abs. 5 SGB IX nach Ziff. 7.2.3 der Richtlinie zu § 148 SGB IX die 95-Prozentgrenze des Schwerbehindertenquotienten gilt.
50Entscheidet sich das Verkehrsunternehmen - wie vorliegend - zu der im Vergleich „einfacheren“ Stichprobenerhebung, dürfen auch insofern strengere Anforderungen an die Korrektheit der Verkehrszählung und insbesondere an die Korrektheit der ihr zugrunde liegenden Verkehrserhebung gestellt werden, als sich eventuelle Fehler in einzelnen Zählprotokollen, die naturgemäß bei jeder Verkehrserhebung vorkommen, wesentlich stärker auf das Gesamtergebnis auswirken können, als dies bei einer Vollerhebung der Fall wäre. Hierbei entzieht sich die Bewertung der Validität einer Verkehrszählung jeder schematischen Betrachtung. Es ist in jedem Einzelfall auf die Art der Fehlerhaftigkeit, die konkreten Auswirkungen des einzelnen Fehlers auf die Frage, ob das betroffene Zählprotokoll noch als Nachweis für die durchgeführte Zählung anerkannt werden kann, und auf die Anzahl der von dem Fehler betroffenen Zählprotolle abzustellen. Nur im Rahmen einer insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung anhand aller Umstände des Einzelfalles kann eine Aussage darüber getroffen werden, ob diese noch als „Nachweis“ im Sinne des § 148 Abs. 5 Satz 1 SGC. IX anerkannt werden kann oder aufgrund einer in erheblicher Weise ergebnisrelevanten Fehlerhäufung schon nicht mehr geeignet ist, die Erstattungsbehörde bzw. das Gericht von der Richtigkeit des durch sie ermittelten betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten zu überzeugen. Liegt eine Fehlerhäufung vor, die sicher ergebnisrelevant ist, kann die Verkehrszählung nicht mehr Gewähr für die Richtigkeit der durch sie ermittelten Ergebnisse bieten und nicht die erforderliche Überzeugung der Behörde oder des Gerichts tragen.
51Vgl. VG Minden, Urteile vom 5.9.2014 - 6 K 2793/13, 6 K 806/14, 6 K 808/14, 6 K 809/14, 6 K 811/14 und 6 K 1605/14 -, jew. a.a.O.
52An diesen Grundsätzen gemessen geht die Kammer nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon aus, dass die vorliegend der Berechnung des betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten zugrunde liegende Verkehrszählung nicht als „Nachweis“ im Sinne des § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX anerkannt werden kann.
53Hierbei wird die Überzeugungsbildung der Kammer bereits maßgeblich von folgenden - auch von der Bezirksregierung E1. beanstandeten - Erhebungsfehlern getragen, so dass es auf etwaige andere Fehler nicht mehr entscheidend ankommt:
54Die Bezirksregierung E1. macht - unter Verweis auf die Beobachtungen des MAIS - im Wesentlichen geltend, dass bei etlichen der beobachteten Erhebungsfahrten keine bzw. keine ordnungsgemäße Erhebung und Dokumentation stattgefunden habe. Ausweislich der im Klageverfahren vorgelegten Beobachtungsbögen haben der Zeuge T1. . bzw. die Beobachtungsteams bei den 11 Beobachtungsfahrten am 21.2., 22.2. und 1.8.2013 im Einzelnen beobachtet, dass
55- bei acht Fahrten (IE. 1, IE. 3, IE. 4, IE. 5, IE. 6, IE. 8, IE. 9 und IE. 11) keine Erhebung erfolgt ist,
56- bei fünf (IE. 1, IE. 3, IE. 5, IE. 6 und IE. 11) dieser acht Fahrten nicht einmal ein Erhebungsbogen vorhanden war und
57- bei zwei der übrigen Fahrten eine unvollständige (IE. 7) bzw. nur sporadische / fehlerhafte Erhebung (IE. 10) vorgenommen wurde.
58Bei der Fahrt, die einzig ohne Beanstandungen geblieben ist (IE. 2), war kein Schwerbehinderter zugestiegen.
59Die in den Beobachtungsbögen vermerkten Erhebungsfehler werden durch die Aussage des Zeugen T1. . , an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln kein Grund besteht, (nachträglich) bestätigt. Der Zeuge T1. . hat ausgesagt, er habe bei den im Jahr 2013 begleiteten Erhebungsfahrten im Grundsatz entsprechende Mängel wie im Jahr 2012 beobachtet, namentlich habe wiederholt keine Kontrolle der vorgelegten Ausweise stattgefunden.
60Die Erhebungsfehler begründen erhebliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Verkehrszählung und erschüttern das Vertrauen in die inhaltliche Richtigkeit des von der Klägerin ermittelten betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten. Es handelt sich um schwerwiegende Erhebungsfehler, die von ganz erheblicher Wirkung („Relevanz“) auf das Hochrechnungsergebnis sein können.
61Dies gilt zuvörderst für die bei den Linienfahrten beobachtete nicht zu erkennende Erhebung (IE. 1, IE. 3, IE. 4, IE. 5, IE. 6, IE. 8, IE. 9 und IE. 11) bzw. fehlende Dokumentation der Erhebung (IE. 1, IE. 3, IE. 5, IE. 6 und IE. 11). Denn nur, wenn bei Zustieg eines jeden Fahrgastes noch vor Ort, d.h. in der jeweiligen Wageneinheit, eine Überprüfung der Fahrausweise bzw. der zur Freifahrt berechtigenden Unterlagen (auch auf ihre Gültigkeit) erfolgt und das Ergebnis der Prüfung wenigstens in Gestalt einer Strichliste vorläufig festgehalten wird, kann nach Beendigung der Fahrt aus der Summe der Striche zuverlässig auf die Zahl der unentgeltlich beförderten Fahrgäste bzw. sonstigen Fahrgäste geschlossen und das Summenfeld im Zählprotokoll entsprechend ausgefüllt werden. Fehlt es dagegen an einer solchen (Gültigkeits-)Prüfung und / oder deren Dokumentation, ist die Zählkraft nach Beendigung der Fahrt darauf verwiesen, das Summenfeld anhand einer mehr oder minder sicheren Erinnerung oder aufgrund eigener Schätzung auszufüllen. Die als Linienerhebung durchgeführte Stichprobenerhebung, bei der sich jede Abweichung im einzelnen Zählprotokoll ungleich stärker als bei einer (eingeschränkten) Vollerhebung auf das Gesamtergebnis auswirkt, kann ihr Ziel, nämlich das Verhältnis zwischen den unentgeltlich beförderten Fahrgästen und sonstigen Fahrgäste hinreichend zuverlässig nachzuweisen, dann nicht mehr erreichen. Es ist deshalb sachgerecht, dass die Richtlinie zu § 148 SGB IX unter anderem fordert, jedes Zählprotokoll müsse Felder zur Führung von Strichlisten für die Erfassung der freifahrtberechtigten Schwerbehinderten und deren anwesende Begleitperson sowie der sonstigen Fahrgäste enthalten (Ziff. 5.5.2), und in dem als Anlage 4 beigefügten „Informationsblatt für das Zählprotokoll bei Erhebungen zur Ermittlung der Anzahl der unentgeltlich beförderten Fahrgäste gemäß § 148 Abs. 5 SGB IX“ die Zählkräfte dazu anhält, in der Erhebung für jede befragte Person unmittelbar nach deren Befragung im zugeordneten Strichlistenfeld einen Strich zu notieren. Auch die Klägerin scheint dies dem Grunde nach anzuerkennen. Sie hat - ausweislich des beigebrachten Testats - den als Zählkräfte eingesetzten Fahrern das Informationsblatt ausgehändigt und sich den Erhalt durch Unterschrift bestätigen lassen. Die von ihr verwendeten Zählprotokolle weisen allesamt Felder zur Führung von Strichlisten auf.
62Aber auch eine nicht ordnungsgemäße Überprüfung der zur Freifahrt berechtigenden Unterlagen, wie sie bei einer der begleiteten Fahrten beobachtet wurde (IE. 1), kann sich auf das Ergebnis der Verkehrszählung empfindlich auswirken. Eine ordnungsgemäße Erhebung schwerbehinderter Fahrgäste erfordert die Überprüfung des zweifarbigen Schwerbehindertenausweises nebst seiner Beiblätter mit Wertmarke, um eine zutreffende Zuordnung zu entweder der Gruppe der gemäß SGB IX unentgeltlich beförderten Fahrgäste oder der Gruppe der sonstigen Fahrgäste zu gewährleisten. Denn gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 SGB IX ist Voraussetzung einer unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist. Die Ausgabe der Wertmarke erfolgt auf Antrag durch die nach § 69 Abs. 5 SGB IX zuständige Behörde (§ 145 Abs. 1 Satz 12 SGB IX). Diese wird gegen Entrichtung eines Betrages von 72 € für ein Jahr oder 36 € für ein halbes Jahr ausgegeben (§ 145 Abs. 1 Satz 3 SGB IX) bzw. gemäß § 145 Abs. 1 Satz 10 SGB IX unter den dort genannten Voraussetzungen auch unentgeltlich ausgegeben. Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 11 SGB IX wird die Wertmarke hingegen nicht ausgegeben, solange der Ausweis einen gültigen Vermerk über die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugsteuerermäßigung trägt. Diese gesetzlichen Vorgaben für den Erhalt einer Wertmarke verdeutlichen, dass nicht allein die Sichtung eines Schwerbehindertenausweises mit orangefarbenen Flächenaufdruck (vgl. § 1 Abs. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung - SchwbAwV) für die Erfassung eines unentgeltlich beförderten Fahrgastes genügt, sondern der gültigen Wertmarke ganz entscheidende Bedeutung zukommt, da nicht jeder schwerbehinderte Mensch zugleich auch im Besitz einer solchen sein wird.
63Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8.5.2015 - 13 K 5104/14 -, a.a.O.
64Unterzieht der Fahrer lediglich den Schwerbehindertenausweis einer bloßen Sichtkontrolle, ist nicht länger gewährleistet, dass die der Gruppe der gemäß SGB IX unentgeltlich beförderten Fahrgäste zugeordneten Fahrgäste allesamt tatsächlich zur unentgeltlichen Beförderung berechtigt waren. Denn es kann an der Freifahrtberechtigung eines Schwerbehinderten z.B. fehlen, wenn er keine Wertmarke erworben oder die einmal erworbene Wertmarke durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verloren hat. Die Erhebungen sind auch dann nicht länger geeignet, das Verhältnis zwischen den unentgeltlich beförderten Fahrgästen und sonstigen Fahrgäste hinreichend zuverlässig nachzuweisen. Dasselbe gilt, wenn eine Erhebung nur unvollständig durchgeführt wird (IE. 7).
65Dafür, dass sich die Erhebungsfehler im vorliegenden Fall tatsächlich ausgewirkt haben, spricht auch und insbesondere, dass ein Großteil der zu den begleiteten Fahrten vorgelegten Zählprotokolle sowohl bei der absoluten Zahl der unentgeltlich beförderten bzw. sonstigen Fahrgäste als bei auch deren Zahlenverhältnis zueinander verschieden stark, mitunter ganz erheblich von den Angaben der Beobachtungsteams abweicht. Bei neun der elf begleiteten Linienfahrten wurden im Einzelnen
66- kein Schwerbehinderter und 20 sonstige Fahrgäste beobachtet (IE. 1), während im entsprechenden Zählprotokoll kein Schwerbehinderter („null“) und 16 sonstige Fahrgäste vermerkt sind,
67- kein Schwerbehinderter und ein sonstiger Fahrgast beobachtet (IE. 3), während im entsprechenden Zählprotokoll kein Schwerbehinderter und kein sonstiger Fahrgast („null“) vermerkt ist,
68- kein Schwerbehinderter und - wohl - zehn sonstige Fahrgäste beobachtet (IE. 4), während im entsprechenden Zählprotokoll zwei Schwerbehinderte und 16 sonstige Fahrgäste vermerkt sind,
69- kein Schwerbehinderter und fünf sonstige Fahrgäste beobachtet (IE. 5), während im entsprechenden Zählprotokoll kein Schwerbehinderter („null“) und vier sonstige Fahrgäste vermerkt sind,
70- kein Schwerbehinderter und zwei sonstige Fahrgäste beobachtet (IE. 6), während im entsprechenden Zählprotokoll zwei Schwerbehinderte und zwei sonstige Fahrgäste vermerkt sind,
71- kein Schwerbehinderter und fünf sonstige Fahrgäste beobachtet (IE. 7), während im entsprechenden Zählprotokoll kein Schwerbehinderter und sechs sonstige Fahrgäste vermerkt sind,
72- kein Schwerbehinderter und neun sonstige Fahrgäste beobachtet (IE. 8), während im entsprechenden Zählprotokoll kein Schwerbehinderter („null“) und sieben sonstige Fahrgäste vermerkt sind,
73- kein Schwerbehinderter und 16 sonstige Fahrgäste beobachtet (IE. 9), während im entsprechenden Zählprotokoll vier Schwerbehinderte und 13 sonstige Fahrgäste vermerkt sind, sowie
74- kein Schwerbehinderter und 15 sonstige Fahrgäste beobachtet (IE. 10), während im entsprechenden Zählprotokoll kein Schwerbehinderter und 12 sonstige Fahrgäste vermerkt sind.
75Lediglich bei zwei Fahrten (IE. 2 und IE. 11) stimmen die Angaben im Zählprotokoll mit den Angaben des Beobachtungsteams überein.
76Eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung durch den Beklagten war danach nicht veranlasst. Weder die §§ 145 ff. SGB IX noch die Richtlinie zu § 148 SGB IX enthalten konkrete Vorgaben, wie viele Kontrollen erforderlich sind, um über die Ordnungsgemäßheit der durchgeführten Verkehrszählung verlässlich entscheiden zu können. Insbesondere lassen sich die Vorgaben der Richtlinie zu § 148 SGB IX an die von den Verkehrsunternehmen durchgeführten Verkehrszählungen (vgl. Ziff. 7.2.2) nicht auf die Kontrollen der Erstattungsbehörde übertragen. Die Richtlinie zu § 148 SGB IX belässt es insoweit bei dem Hinweis, die Erstattungsbehörde habe das Recht, während der Erhebungen unangemeldete Kontrollen durchzuführen (Ziff. 13). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
77Die Erstattungsbehörden sind danach bei der Gestaltung ihrer Kontrollfahrten (Anzahl, Zeitpunkt, Linien) grundsätzlich frei. Gemäß § 24 Abs. 1 VwVfG NRW ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen (Satz 1) und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen (Satz 2). Art und Umfang der Sachverhaltsermittlung bestimmt sich nach den jeweiligen Erfordernissen des Einzelfalls. Die Ermittlungsmaßnahmen müssen unter Berücksichtigung der Belastung für die Betroffenen, der Bedeutung des jeweiligen öffentlichen Interesses und des Gebots, unnötige Kosten zu vermeiden, angemessen sein. Die Ermittlungen müssen im Hinblick auf Art, Umfang, Zeit, Auswahl der Mittel und Belastung für den Betroffenen und die Allgemeinheit angemessen sein. Sie müssen umso eingehender sein, je schwerwiegender die tatsächlichen und / oder rechtlichen Folgen der zu treffenden Entscheidung sind.
78Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8.5.2015 - 13 K 5104/14 -, a.a.O., m.w.N.
79Diesen Anforderungen ist im vorliegenden Einzelfall (deutlich) Genüge getan. Der Beklagte hat immerhin 11 von ca. 1.650 Erhebungsfahrten der Klägerin beobachtet, was einem Anteil von knapp 0,67 % entspricht. Soweit die Klägerin vorträgt, es sei nicht erwiesen, dass die Angaben in den Zählprotokollen falsch seien, verkennt sie, dass § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX, indem er einen Nachweis durch Verkehrszählung verlangt, den Verkehrsunternehmen die materielle Beweislast zuweist. Es ist nicht der Sinn und Zweck der Beobachtungsfahrten, den (Gegen-)Beweis zu führen oder auch nur eine eigenständige Grundlage für die Berechnung des Schwerbehindertenquotienten der Klägerin zu schaffen. Die Beobachtungsfahrten dienen einzig dazu, durch unangemeldete Kontrollen (vgl. Ziff. 13 der Richtlinie zu § 148 SGB IX) die Ordnungsgemäßheit der von den Unternehmen durchzuführenden Verkehrszählungen stichprobenartig zu überprüfen. Dazu bedarf es - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch keiner eigenen Befragung und Überprüfung (Erhebung) der Fahrgäste durch die Beobachtungsteams. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Beobachter bzw. die Beobachtungsteams die Erhebung durch die Klägerin kontrolliert haben, was ihnen - nach der anschaulichen Schilderung des Beklagten zur Durchführung der Beobachtungsfahrten - möglich war. Wegen der eindeutigen und in weiten Teilen übereinstimmenden Ergebnisse der durchgeführten Beobachtungsfahrten, die bereits für sich genommen ganz erhebliche Zweifel an der Korrektheit der Verkehrszählung durch die Klägerin begründen, durfte der Beklagte, trotz der erheblichen (wirtschaftlichen) Bedeutung, die der Erstattung von Fahrgeldausfällen für die Klägerin zukommt, von weiteren Beobachtungsfahrten oder sonstigen Sachverhaltsermittlungen absehen. Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, dass bei acht Fahrten eine Erhebung nicht erkennbar und bei fünf dieser acht Fahrten auch kein Erhebungsbogen vorhanden war. Mit Blick darauf, dass die Erhebungsfehler auf verschiedenen Linien, zu verschiedenen Tageszeiten, während zwei verschiedener Zählperioden und bei elf verschiedenen von der Klägerin eingesetzten Fahrern (Zählkräften) in ähnlicher Weise beobachtet werden konnten, stellen sich die beanstandeten Erhebungsfehler keineswegs als vernachlässigbare Einzelfälle dar. Vor diesem Hintergrund ließ die Durchführung weiterer Beobachtungsfahrten anderslautende Ergebnisse nicht mehr erwarten und wäre im Übrigen auch nicht geeignet gewesen, die bestehenden Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der vergangenen Erhebungen auszuräumen, ohne dass es entscheidend darauf ankäme, den wahrscheinlichen Anteil der fehlerhaften Zählprotokolle prozentgenau zu ermitteln.
80Die Beweiskraft der von der Klägerin vorgelegten Zählprotokolle wird zusätzlich dadurch erheblich erschüttert, dass weitere 26 von ihnen teilweise gravierende Mängel aufweisen, indem sie z.B. nur die Summen angeblich gezählter Fahrgäste nennen (ohne entsprechende Erhebungsstriche), die Summen von anderen Personen als den Zählern unterschrieben sind (keine Gewähr für richtige Ergebnisübertragung aus offenbar anderen Unterlagen), Summen erheblich fehlerhaft sind (starke Abweichung von der Anzahl der Striche) oder die Eintragungen von Fahr- und Zählzeiten erheblich voneinander abweichen (welche Fahrt wurde tatsächlich gezählt?).
81Die erheblichen Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Verkehrszählung gehen zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin. Die Kammer sieht keine Möglichkeit, durch eigene Aufklärungsmaßnahmen den in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt noch zu erhellen. Eine nachträgliche Verkehrszählung ist aus tatsächlichen Gründen unmöglich.
82Da das Gesetz eine Rechtsfolge für einen nicht ausreichenden Nachweis eines betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten nicht vorsieht und die Fahrgelderstattung ansonsten pauschal gemäß § 148 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 SGB IX nach dem Landessatz zu erfolgen hat, können dem Unternehmer, der den Nachweis nach § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX nicht korrekt führt, Fahrgelderstattungen nur nach dem Landessatz zugestanden werden.
83Auch die Rückforderung der überzahlten Vorauszahlung in Höhe von 605.207,16 € ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
84Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung der überzahlten Vorauszahlung ist § 49a VwVfG NRW (analog). Der Rückforderungsbescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde die Klägerin vor seinem Erlass angehört (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW). Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Da die Klägerin eine Vorauszahlung in Höhe von 864.400,82 € erhalten hat, während der Erstattungsbetrag für das Kalenderjahr 2013 aus den vorgenannten Gründen zu Recht auf lediglich 259.193,66 € festgesetzt wurde, hat sie dem Beklagten den überzahlten Betrag in Höhe von 605.207,16 € zu erstatten.
85Nichts anderes würde im Ergebnis gelten, wenn die Rückforderung nicht auf § 49a VwVfG NRW (direkt oder analog / entsprechend) gestützt werden könnte, sondern nach den Voraussetzungen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu beurteilen sein sollte.
86Vgl. VG Köln, Urteil vom 13.10.2015 - 7 K 4343/14 -, a.a.O., m.w.N.
87Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nicht nach § 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei, da es sich bei den Verfahren über die Erstattung von Fahrgeldausfällen durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten im öffentlichen Personennahverkehr nicht um eine Streitigkeit der Schwerbehindertenfürsorge handelt.
88Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.5.1990 - 7 ER 101.90 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 8.5.2015 - 13 K 5104/14 -, a.a.O.; VG Köln, Urteil vom 13.10.2015 - 7 K 4343/14 -, a.a.O.
89Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.
(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.
(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.
Abweichend von Kapitel 9 sind bei der Festsetzung von Leistungen für Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 erhalten haben und von denen ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze gemäß § 87 des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 gefordert wurde, die am 31. Dezember 2019 geltenden Einkommensgrenzen nach dem Elften Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 zugrunde zu legen, solange der nach Kapitel 9 aufzubringende Beitrag höher ist als der Einkommenseinsatz nach dem am 31. Dezember 2019 geltenden Recht.
(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.
(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.
(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Hilfsmerkmale sind
- 1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, - 2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, - 3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.
(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.
(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.
(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.
(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.
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für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.
(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.
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(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
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Abweichend von Kapitel 9 sind bei der Festsetzung von Leistungen für Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 erhalten haben und von denen ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze gemäß § 87 des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 gefordert wurde, die am 31. Dezember 2019 geltenden Einkommensgrenzen nach dem Elften Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 zugrunde zu legen, solange der nach Kapitel 9 aufzubringende Beitrag höher ist als der Einkommenseinsatz nach dem am 31. Dezember 2019 geltenden Recht.
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Abweichend von Kapitel 9 sind bei der Festsetzung von Leistungen für Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 erhalten haben und von denen ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze gemäß § 87 des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 gefordert wurde, die am 31. Dezember 2019 geltenden Einkommensgrenzen nach dem Elften Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 zugrunde zu legen, solange der nach Kapitel 9 aufzubringende Beitrag höher ist als der Einkommenseinsatz nach dem am 31. Dezember 2019 geltenden Recht.
(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.
(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.
(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.
(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.
(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.
(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.
(1) Hilfsmerkmale sind
- 1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, - 2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, - 3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.
(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.
Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
(1) Hilfsmerkmale sind
- 1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, - 2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, - 3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.
(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.
(1) Der Ausweis im Sinne des § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften sind, wird nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 1 ausgestellt. Der Ausweis ist mit einem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe grün versehen.
(2) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können, ist durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet.
(3) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die zu einer der in § 234 Satz 1 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gruppen gehören, ist nach § 2 zu kennzeichnen.
(4) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit weiteren gesundheitlichen Merkmalen im Sinne des Absatzes 1 ist durch Merkzeichen nach § 3 zu kennzeichnen.
(5) Der Ausweis ist als Identifikationskarte nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 5 auszustellen.
(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.
(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.
(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.
(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.
(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.