Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 31. Aug. 2015 - 13 B 874/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.100,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der fristgerecht dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit der Begründung abgelehnt, dass die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. April 2015 bei summarischer Prüfung rechtmäßig sei.
4Das Beschwerdevorbringen, das sich allein gegen die in Ziff. 1 der Ordnungsverfügung festgesetzten Zwangsgelder richtet, führt zu keinem hiervon abweichenden Ergebnis. Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. April 2015 erweist sich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als rechtmäßig.
5Die Antragstellerin beruft sich letztlich zentral darauf, sie habe die Anordnungen der Ordnungsverfügung vom 10. Dezember 2014 erfüllt, weshalb die Voraussetzungen der Festsetzung von Zwangsgeld gemäß § 64 VwVG NRW nicht vorgelegen hätten. Das Gegenteil ist der Fall.
61. Dies gilt zunächst für das in Höhe von 100,00 Euro in Bezug auf Ziff. 1 der Ordnungsverfügung vom 10. Dezember 2014 festgesetzte Zwangsgeld. Das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom 30. Juli 2015 enthält nichts, was sich auf die in Ziff. 1 der Ordnungsverfügung vom 10. Dezember 2014 (Grundverfügung) angeordnete Übersendung eines aussagekräftigen Belegs über die Installation von Probenahmestellen am Warmwasservorlauf bzw. Zirkulationsrücklauf des Speicherbehälters für Warmwasser bezieht, der die Wohnungseigentumsanlage C.-----straße 102/J.---straße 1 – 1a versorgt. Bis zum Erlass der Ordnungsverfügung vom 22. April 2015 (und bis heute) hat die Antragstellerin weder einen aussagekräftigen Beleg über die Installation dieser Probenahmestellen vorgelegt, noch die alternativ eingeräumte Möglichkeit der Abstimmung eines Ortstermins zur Überprüfung der Sachlage wahrgenommen. Auch die nach Erlass der Ordnungsverfügung vom 22. April 2015 vom Hausverwalter der Antragstellerin unternommenen Aktivitäten sowie das Vorbringen der Antragstellerin in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beziehen sich nicht auf die Erfüllung von Ziff. 1 der Grundverfügung, sondern die mit Ziff. 2 der Grundverfügung angeordneten Probenahmen. Die Antragsgegnerin hat mit dem nach Festsetzung des Zwangsgeldes an den Hausverwalter der Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 21. Mai 2015 in Bezug auf die in Ziff. 1 der Grundverfügung enthaltene Anordnung drei Termine am Ende des Monats Juni 2015 für eine Besichtigung der Probenahmestellen vorgeschlagen und gebeten, bis spätestens zum 19. Juni 2015 einen der Termine zu bestätigen oder einen alternativen Termin vorzuschlagen. Der Hausverwalter der Antragstellerin hat auch hierauf nicht reagiert.
72. Die Antragstellerin hat weiter auch die in Ziff. 2 der Grundverfügung enthaltene Anordnung bis zur Festsetzung des Zwangsgeldes i.H.v. 4.000,00 Euro in Ziff. 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 22. April 2015 nicht erfüllt.
8Damit hat die Antragsgegnerin die Beauftragung eines gemäß § 15 TrinkwV akkreditierten Labors mit der Probenahme und Untersuchung von Warmwasserproben auf Legionellen an 24 Entnahmestellen in der Wohnungseigentumsanlage C.-----straße 102/J.---straße 1 – 1a sowie die Vorlage der Untersuchungsergebnisse angeordnet.
9Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht – und es ist auch nicht sonst ersichtlich –, dass sie dieser Anordnung bis zur Festsetzung des Zwangsgeldes mit Ordnungsverfügung vom 22. April 2015 nachgekommen ist. Bis zum Erlass dieser Ordnungsverfügung hat die Antragstellerin insofern nichts unternommen, obwohl hierfür spätestens nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2015 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 23 L 66/15 Anlass bestanden hätte. Damit liegen die Voraussetzungen einer Festsetzung von Zwangsgeld gemäß § 64 VwVG NRW im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 22. April 2015 vor. Alles Nachfolgende ist für die erfolgte Festsetzung von Zwangsgeld ohne Bedeutung.
10Erst an dem Tag, an dem dem Hausverwalter der Antragstellerin die Ordnungsverfügung vom 22. April 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden ist (23. April 2015), hat dieser dem Anschein nach mit Schreiben von diesem Tage dem Unternehmen „N. Laboratorien E. “ einen Auftrag zur Durchführung der Untersuchungen auf Legionellen gemäß Ziff. 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2014 erteilt und dies auch mit Schreiben vom selben Tage dem Sachbearbeiter in der Stelle für Umweltmedizin und Umwelthygiene des Gesundheitsamtes der Antragsgegnerin schriftlich mitgeteilt. Unabhängig davon, dass das Schreiben des Hausverwalters der Antragstellerin an die Medizinischen Laboratorien E. nichts darüber aussagt, ob dies der erste Kontakt mit dem Labor war, ob eine Übernahme des Auftrags zu erwarten war und gegebenenfalls wann Probenahmen vor Ort beabsichtigt, terminiert oder zu erwarten waren, ist dies zum einen zu spät, zum anderen nicht ausreichend, um die Anordnung in Ziff. 2 der Ordnungsverfügung vom 10. Dezember 2014 zu erfüllen. Es spricht viel dafür, dass es sich um eine Reaktion des Hausverwalters der Antragstellerin auf die Zustellung der Ordnungsverfügung vom 22. April 2015 handelt. Die Festsetzung von Zwangsgeld scheint ihre beabsichtigte Wirkung erzielt zu haben.
11Steht das Schreiben des Hausverwalters der Antragstellerin an die N. Laboratorien E. vom 23. April 2015 der Festsetzung von Zwangsgeld nicht entgegen, weil es zeitlich nach der Festsetzung von Zwangsgeld erfolgt ist, so gilt dies ebenfalls für die weiteren Aktivitäten des Hausverwalters der Antragstellerin, die dieser dem Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren mit der Beschwerdebegründung mitgeteilt hat. Anscheinend hat das Labor-Unternehmen den Untersuchungsauftrag der Antragstellerin angenommen („Auftrag-Nr. AO-01899“) und sich zu einem Untersuchungstermin am oder vor dem 27. Mai 2015 in die Wohnungseigentumsanlage C.-----straße 102/J.---straße 1 – 1a begeben. Der den Termin der versuchten Untersuchung nicht ausweisende „Prüfbericht – Warmwasser (Legionellen)“ vom 27. Mai 2015 weist zu 24 Entnahmestellen (entsprechend der Anordnung in Ziff. 2 der Grundverfügung) jedoch keine Daten und/oder Untersuchungsergebnisse auf; lediglich auf Seite 4 unter „Bewertung“ ist erläutert, dass die vorgesehene Probenahme laut Absprache mit dem Auftraggeber, dem Hausverwalter der Antragstellerin, entfällt, „da Mieter nicht anzutreffen waren“. Ebenfalls ist vermerkt: „Mieter im 4. OG links (C1. . 102) nicht anwesend – Mieter im 3. OG ebenfalls nicht anwesend“. Dies ist, da es jedenfalls nach dem 22. April 2015 erfolgte, zum einen zu spät, um der Festsetzung von Zwangsgeld mit Verfügung vom 22. April 2015 entgegengehalten zu werden, zum anderen dürfte es sich bei einem den Sinn der Ordnungsverfügung vom 10. Dezember 2014 berücksichtigenden Verständnis der Anordnung in Ziff. 2 der Grundverfügung nicht um eine Erfüllung der Anordnung in Ziff. 2 handeln. Gemeint sein kann insofern nur die nach erfolgter Probeentnahme an den Duschköpfen in den Bädern der zur Untersuchung vorgesehenen Wohnungen erfolgte Untersuchung auf Legionellen und die Vorlage des entsprechenden Ergebnisses.
12Auf die von der Antragstellerin mit der Beschwerde geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Ziff. 2 der Grundverfügung ist bereits im Beschluss des Senats vom 25. Juni 2015 im auf die Grundverfügung bezogenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren 13 B 452/15 (VG E. 23 L 66/15) eingegangen worden. Ernsthafte Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Probenahmen hat die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung und dem vorgelegten Prüfbericht der N1. Laboratorien E. vom 27. Mai 2015 nicht glaubhaft gemacht. Dem lässt sich schon nicht entnehmen, welche Vorkehrungen die Antragstellerin oder ihr Hausverwalter dafür getroffen haben, die Untersuchung gemäß Ziff. 2 der Grundverfügung in 22 Wohnungen des Objekts C.-----straße 102/J.---straße 1 – 1a an einem bestimmten Termin umzusetzen. Die Antragstellerin und ihr Hausverwalter haben es in der Hand, die Eigentümer der Wohnungen z. B. unter Mitteilung eines mit dem Labor-Unternehmen abgestimmten Termins in Anwendung von § 14 Nr. 4 WEG aufzufordern, den Zutritt am Untersuchungstag zu ermöglichen. Sollten die Eigentümer ihre Wohnungen Dritten zur Nutzung überlassen haben, obliegt es ihnen, die Zutrittsmöglichkeit aus dem Nutzungsverhältnis heraus zu gewährleisten. Die Ermöglichung der angeordneten Untersuchung an einem bestimmten Termin bedarf möglicherweise einigen Aufwandes, ist jedoch machbar. Die Antragstellerin hat schon nicht dargelegt, dass sie insofern die notwendigen und ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat. Dabei ist es keine ihren Verpflichtungen entsprechende Vorgehensweise, die Beprobung von 24 Entnahmestellen schon deshalb abzubrechen, weil zu Beginn der Untersuchung zwei (oder mehr) Entnahmestellen nicht zugänglich sind. Die Antragsgegnerin hat es der Antragstellerin nachgelassen, bei fehlender Zugänglichkeit einer Entnahmestelle die darunter liegende Wohnung zu beproben. Dies eröffnet der Antragstellerin viele Möglichkeiten. Wenn die Antragstellerin einen Prüfbericht des beauftragten Labors vorlegen sollte, dem sich im Einzelnen entnehmen lässt, an welchen Entnahmestellen Probenahmen möglich waren und die entsprechenden Untersuchungsergebnisse übermittelt werden, sowie dargelegt wird, an welchen Entnahmestellen und aus welchem Grund Entnahmen nicht möglich waren, wird die Antragsgegnerin über das weitere Vorgehen zu entscheiden haben. Jedenfalls wäre ein solches Vorgehen deutlich sinnvoller als das Verhalten der Antragstellerin und ihres Hausverwalters, das sich derzeit durch das fast vollständige Fehlen jeglicher Kommunikation mit der Antragsgegnerin auszeichnet. Die Antragsgegnerin erhält von der Antragstellerin oder ihrem Hausverwalter Informationen überwiegend nur durch Vermittlung der von der Antragstellerin bemühten Verwaltungsgerichte. Dies ist nicht zielführend.
13Auch wenn die Bemühungen der Antragstellerin in Bezug auf die Untersuchung auf Legionellen für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Zwangsgeldes mit Ordnungsverfügung vom 22. April 2015 unerheblich sind, so hat die Antragsgegnerin diese Umstände gemäß § 60 Abs. 3 S. 2 VwVG NRW zugunsten der Antragstellerin insofern berücksichtigt, als sie zunächst die Beitreibung der mit der Ordnungsverfügung vom 22. April 2015 festgesetzten Zwangsgelder ausgesetzt hat, weil Hinweise darauf vorlagen, dass die Antragstellerin den Anordnungen der Antragsgegnerin nachkommen wollte. Da die Antragstellerin auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2015 nicht reagiert hat und bis heute auch keine systemische Untersuchung des Objekts C.-----straße 102/J.---straße 1 – 1a auf Legionellen erfolgt oder absehbar ist, dürfte die Beitreibung der Zwangsgelder demnächst wieder aufgenommen werden; auch die Festsetzung der mit der hier angegriffenen Ordnungsverfügung vom 22. April 2015 in verdoppelter Höhe angedrohten Zwangsgelder steht im Raum.
143. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Proben für die Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser Verordnung auf die in den Anlagen 1, 2 und 3 Teil I genannten Parameter sind gemäß Anlage 5 Teil II nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu nehmen.
(1a) Bei den Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser Verordnung auf die in Anlage 1 genannten Parameter und die in Anlage 3 genannten Parameter, die mikrobiologische Parameter sind, sind die in den folgenden technischen Normen beschriebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden:
- 1.
für Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli):
DIN EN ISO 9308-1:2017-09,
DIN EN ISO 9308-2:2014-06,- 2.
für Enterokokken:
DIN EN ISO 7899-2:2000-11,- 3.
für Pseudomonas aeruginosa:
DIN EN ISO 16266:2008-05,- 4.
zur Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen – Koloniezahl bei 22 °C und Koloniezahl bei 36 °C:
DIN EN ISO 6222:1999-07,- 5.
für Clostridium perfringens (einschließlich Sporen):
DIN EN ISO 14189:2016-11,- 6.
für Legionella spec.: - a)
längstens bis zum 28. Februar 2019
ISO 11731:1998-05,
DIN EN ISO 11731-2:2008-06- b)
spätestens ab dem 1. März 2019
ISO 11731:2017-05.
Die in Satz 1 bezeichneten technischen Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH Berlin zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt und einsehbar.
(1b) Bei der Untersuchung der in Absatz 1a genannten Parameter dürfen andere als die in Absatz 1a genannten Untersuchungsverfahren angewandt werden, wenn das Umweltbundesamt auf Antrag festgestellt hat, dass die damit erzielten Ergebnisse im Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik gleichwertig und mindestens genauso zuverlässig sind wie die mit den Untersuchungsverfahren nach Absatz 1a ermittelten Ergebnisse.
(1c) Außer mit den nach den Absätzen 1a und 1b festgelegten Untersuchungsverfahren darf die Koloniezahl kultivierbarer Mikroorganismen bei 22 °C und 36 °C auch dadurch bestimmt werden, dass die Zahl der mit 6- bis 8-facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien ausgewertet wird, die sich aus den in 1 Milliliter des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengusskulturen mit nährstoffreichen, peptonhaltigen Nährböden (1 Prozent Fleischextrakt, 1 Prozent Pepton) bei einer Bebrütungstemperatur von (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C nach (44 ± 4) Stunden Bebrütungsdauer bilden. Abhängig von dem verwendeten Nährboden sind folgende Methoden möglich:
- 1.
Agar-Gelatine-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden oder - 2.
Agar-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden.
(1d) Das Umweltbundesamt veröffentlicht eine Liste der Untersuchungsverfahren nach den Absätzen 1a bis 1c im Bundesgesundheitsblatt.
(1e) Für die Untersuchung auf Legionella spec. einschließlich der Probennahme veröffentlicht das Umweltbundesamt im Bundesgesundheitsblatt eine Empfehlung. Diese soll neben dem Untersuchungsverfahren nach Absatz 1a oder Absatz 1b beachtet werden.
(2) Bei Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser Verordnung auf die in Anlage 2 und in Anlage 3 Teil I genannten Parameter, die keine mikrobiologischen Parameter sind, sind Untersuchungsverfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden, die hinreichend zuverlässige Messwerte liefern und dabei die in Anlage 5 Teil I genannten spezifizierten Verfahrenskennwerte einhalten.
(2a) Bei Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser Verordnung auf Parameter nach Anlage 3a Teil I sind die Untersuchungsverfahren und die Verfahrenskennwerte nach Anlage 3a Teil III Nummer 3 anzuwenden.
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Ergebnis jeder Untersuchung nach den §§ 14 bis 14b und § 20 unverzüglich schriftlich oder auf Datenträgern mit den Angaben nach Satz 2 aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen. Es sind der Ort der Probennahme nach Gemeinde, Straße, Hausnummer und Entnahmestelle, die Zeitpunkte der Entnahme sowie der Untersuchung der Wasserprobe und das bei der Untersuchung angewandte Verfahren anzugeben. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben eine Kopie der Niederschrift innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Untersuchung dem Gesundheitsamt zu übersenden. Im Falle von Untersuchungen nach § 14a ist die Kopie der Niederschrift auch an die zuständige Behörde zu übersenden, sofern dies nicht das Gesundheitsamt ist. Das Original ist ebenso wie die in § 19 Absatz 4 Satz 3 genannte Ausfertigung vom Zeitpunkt der Untersuchung an mindestens zehn Jahre lang verfügbar zu halten. Eine Kopie der Niederschrift für Untersuchungen nach § 14b Absatz 1 ist dem Gesundheitsamt nicht zu übersenden. § 16 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(4) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen des Trinkwassers einschließlich der Probennahmen dürfen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Für die Zulassung als Untersuchungsstelle ist ein Antrag bei der zuständigen obersten Landesbehörde oder bei einer von ihr benannten Stelle erforderlich. Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr benannte Stelle erteilt einer Untersuchungsstelle, die in dem jeweiligen Land tätig und nicht bereits durch ein anderes Land zugelassen ist, die Zulassung, wenn die Untersuchungsstelle die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- 1.
Akkreditierung als Prüflaboratorium von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung für die Durchführung der erforderlichen Prüfverfahren einschließlich der Probennahmen in der Matrix Trinkwasser für die Untersuchung von Trinkwasser gemäß der Trinkwasserverordnung, - 2.
Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 2a und - 3.
mindestens einmal jährlich erfolgreiche Teilnahme an externen Qualitätssicherungsprogrammen.
(5) Die nach Absatz 4 zugelassenen Untersuchungsstellen für Trinkwasser müssen ihre Akkreditierung in Bezug auf die in Absatz 1a genannten Parameter an die jeweils geltenden Anforderungen des Absatzes 1a anpassen.
(6) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr benannte Stelle überprüft regelmäßig, ob die von dem jeweiligen Land zugelassenen Untersuchungsstellen die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 weiterhin erfüllen.
(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,
- 1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und - 2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,
- 1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und - 2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.
(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.