Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 03. Aug. 2011 - 3 K 62/11.MZ

ECLI: ECLI:DE:VGMAINZ:2011:0803.3K62.11.MZ.0A
published on 03.08.2011 00:00
Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 03. Aug. 2011 - 3 K 62/11.MZ
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zulassung eines Kommentars zum Bürgerlichen Gesetzbuch als Hilfsmittel zur Zweiten juristischen Staatsprüfung.

2

Sie ist ein Verlagsunternehmen, welches u.a. juristische Fachliteratur vertreibt. Sie verlegt seit Mai 2006 einen Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, herausgegeben von Prütting/Wegen/Weinreich (im Folgenden: „Prütting“), der eine jährliche Erscheinungsfolge hat und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der 6. Auflage erschienen ist.

3

Am 19. April 2007 beantragte die Klägerin beim Beklagten erstmals die Zulassung des „Prütting“ als weiteres Hilfsmittel in der Zweiten juristischen Staatsprüfung im Fach „Zivilrecht“. Sie wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Werk mit einem anderen, bislang zugelassenen Kommentar zum BGB („Palandt“) vergleichbar sei.

4

Nachdem der Beklagte dem Begehren der Klägerin unter Hinweis auf einen im Land Berlin anhängigen Rechtsstreit nicht entsprach, erhob die Klägerin am 3. September 2009 Klage (3 K 822/09.MZ). Mit Urteil vom 28. April 2010 verpflichtete das erkennende Gericht den Beklagten, über die Zulassung des „Prütting“ als weiteres Hilfsmittel in der Zweiten juristischen Staatsprüfung im Fach „Zivilrecht“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die hiergegen eingelegte Berufung (10 A 10687/10.OVG) nahm der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 6. Oktober 2010 zurück.

5

Bereits am 19. Mai 2010 hatten die Präsidentinnen und Präsidenten der Justizprüfungsämter einstimmig folgenden Beschluss gefasst:

6

Die Präsidentinnen und Präsidenten sind der Auffassung, dass es zur Wahrung der Chancengleichheit geboten ist, die in den staatlichen Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel vorzugeben.

7

Sie vertreten die Auffassung, dass Parallelzulassungen vermieden werden sollten. Durch Parallelzulassungen treten Erschwernisse und Störungen im Prüfungsablauf ein.

8

Bei der Auswahlentscheidung sollten die Verbreitung des Hilfsmittels in der Praxis, dessen Preis, Handhabbarkeit, übersichtliche Gestaltung und pädagogische Eignung berücksichtigt werden. Der Austausch eines Hilfsmittels sollte im Interesse der Kontinuität und des Vertrauensschutzes nur aus gewichtigen Gründen vorgenommen werden.

9

Ausgehend von diesem Beschluss legte der Präsident des Landesprüfungsamtes für Juristen im Januar 2011 fest, dass in der Zweiten juristischen Staatsprüfung als Hilfsmittel (Erläuterungsbuch) zum BGB allein der Kommentar von „Palandt“ zugelassen wird.

10

Mit Bescheid vom 4. Januar 2011 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zulassung des „Prütting“ als Hilfsmittel zur Zweiten juristischen Staatsprüfung unter Hinweis auf das von den Präsidentinnen und Präsidenten der Justizprüfungsämter beschlossene Konzept ab. Zur Begründung wurde weiter ausgeführt, dass in sämtlichen Bundesländern der „Palandt“ als alleiniger Kommentar zum BGB zugelassen sei. Auch Baden-Württemberg – wo bislang Kommentare in der Zweiten juristischen Staatsprüfung nicht erlaubt gewesen seien – habe sich nunmehr für den „Palandt“ entschieden. Man habe sich im Hinblick auf die im Vorbereitungsdienst im Vordergrund stehende Vorbereitung auf die spätere Berufstätigkeit für den „Palandt“ entschieden, weil dieser aufgrund seiner überragenden Marktstellung das Standardwerk zum BGB sei, so dass dessen Gebrauch durch die Rechtsreferendarinnen und –referendare aus pädagogischen Gründen derzeit unverzichtbar sei. Mit der neuen Konzeption sei keine Zementierung der Zulassung von Hilfsmitteln verbunden. Sollte sich der „Prütting“ am Markt durchsetzen, von den angesprochenen Kreisen, insbesondere den Prüflingen und Prüfern, als gut befunden werden und sich als ein verlässlich erscheinendes, Aktualität gewährleistendes Werk darstellen, bestehe durchaus die Möglichkeit, den „Palandt“ durch den „Prütting“ zu ersetzen. Es sei vorgesehen, die Hilfsmittelzulassung rechtzeitig vor jeder Prüfungskampagne zu überprüfen, um Gelegenheit zur Reaktion auf Veränderungen des Marktes und der Prüfungspraxis anderer Bundesländer zu haben. Soweit es in der Vergangenheit in anderen Prüfungsfächern (ZPO, StGB) Parallelzulassungen gegeben habe, werde diese Praxis nicht mehr weiter verfolgt. Der Bescheid wurde der Klägerin am 7. Januar 2011 zugestellt.

11

Am 5. Februar 2011 hat die Klägerin Klage erhoben.

12

Sie trägt vor: Die Entscheidung des Beklagten für die Zulassung des „Palandt“ als alleinigem Erläuterungsbuch zum BGB in der Zweiten juristischen Staatsprüfung beruhe nicht auf einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung, wie sie angesichts ihres grundrechtsrelevanten Bezugs geboten sei. Bereits die Beschränkung der Hilfsmittel auf einen Kommentar sei rechtswidrig. Es bestehe hierfür keine objektive Notwendigkeit. Darüber hinaus fehle es der Kapazitätsbeschränkung an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Der Beklagte habe sein Ermessen gar nicht betätigt. Die Beschränkung sei auch nicht sachgerecht. Ferner sei auch die Auswahlentscheidung zugunsten des „Palandt“ ermessensfehlerhaft erfolgt. Der Verbreitungsgrad des Hilfsmittels in der Praxis sei kein sachgerechtes Auswahlkriterium. Es sei unzulässig, die Auswahlentscheidung anhand der Marktstellung der Werke vorzunehmen. Soweit der Beklagte einen Zusammenhang zwischen dem Verbreitungsgrad in der Praxis und der pädagogischen Eignung für die Rechtsreferendare herstelle, sei dies nicht nachvollziehbar. Der Beklagte habe ferner das für die Ermessensentscheidung notwendige Abwägungsmaterial nicht ordnungsgemäß zusammengestellt. So fehle es an nachvollziehbaren Aussagen darüber, welchen Verbreitungsgrad der „Palandt“ und der „Prütting“ im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hätten. Schließlich verstoße die Auswahlentscheidung gegen den Grundsatz der Chancengleichheit. In Fällen von Kapazitätsbeschränkungen dürften Zulassungen nicht allein nach dem Grundsatz „bekannt und bewährt“ erfolgen. Vielmehr müssten Neubewerber in einem zeitlich erkennbaren Turnus eine reale, gesicherte und gleichwertige Zulassungschance bekommen. Diesen Anforderungen genüge die Entscheidung des Beklagten nicht, denn danach bleibe die Zulassung des „Palandt“ so lange bestehen, bis die Klägerin den Nachweis erbracht habe, dass sich der „Prütting“ am Markt durchgesetzt habe.

13

Die Klägerin beantragt,

14

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. Januar 2011 zu verpflichten, ihren Antrag auf Zulassung des von ihr verlegten Kommentars „Prütting/Wegen/Weinreich – BGB“ als Hilfsmittel in der Zweiten juristische Staatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er trägt vor: Die Kriterien, die zur Zulassung des „Palandt“ geführt hätten, seien sachgerecht. Aus seiner Sicht sei es nicht zielführend gewesen, Erhebungen darüber durchzuführen, wie viele Exemplare der jeweiligen Kommentare in den Gerichten, Behörden, Rechtsanwaltskanzleien und Notariaten vorhanden seien. Zahlen aus Nordrhein-Westfalen zeigten, dass in den OLG-Bezirken Köln, Düsseldorf und Hamm der „Prütting“ nur ganz untergeordnet verwendet werde. Im Übrigen sei zu beobachten gewesen, dass die Klägerin anlässlich mit der von ihr verlegten „Deutschen Richterzeitung“ elektronische Ausgaben des „Prütting“ sowie eines ZPO-Kommentars quasi als „Draufgabe“ verbreitet habe. Es sei ungeachtet der damit verbundenen Verbreitung des Produktes aber kein Nachweis geführt worden, dass eine stärkere Verwendung in der Praxis stattgefunden habe. Die Zulassung eines Kommentars pro Fach bzw. keine Zulassung von Kommentaren im öffentlichen Recht sei nicht zu beanstanden. Die Beschränkung bezwecke einen geordneten Prüfungsablauf und wahre die Wettbewerbsbedingungen der Prüfungskandidaten. Die Kapazitätsbeschränkung habe sich nicht an den Belangen der Klägerin orientieren müssen, sondern sei allein an der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens ausgerichtet. Dies sei die Leitlinie der Zulassungspraxis. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit geltend mache, übersehe sie, dass es beim Prüfungsverfahren nicht um einen Wettbewerb der Verlagshäuser zwischen etablierten Produkten und Neubewerbungen gehe. Insoweit könnten auch nicht die für „Marktzulassungen“ entwickelten Zulassungskriterien unkritisch übernommen werden.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in der Gerichtsakte verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Gerichtsakte 3 K 822/09.MZ liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neuverbescheidung ihres Antrags auf Zulassung des „Prütting“ als Hilfsmittel in der Zweiten juristische Staatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

20

Nach § 38 Abs. 1 i.V. mit § 6 Abs. 2 Satz 1 der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung – JAPO – vom 01. Juli 2003 (GVBl. S. 131) bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes u.a. die in der juristischen Staatsprüfung zulässigen Hilfsmittel. Im Hinblick darauf, dass der Verordnungsgeber dem Beklagten insoweit die Auswahl überlässt, welche Hilfsmittel in der juristischen Staatsprüfung zugelassen werden sollen, steht diesem ein weiter Ermessensspielraum zu, der seine Grenzen lediglich im allgemeinen Willkürverbot findet.

21

Die von dem Beklagten getroffene Auswahlentscheidung berührt nicht die Grundrechte der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

22

Die auf der Grundlage von § 38 Abs. 1 i.V. mit § 6 Abs. 2 Satz 1 JAPO ergangene Entscheidung über die Zulassung von Hilfsmitteln in der juristischen Staatsprüfung dient allein der Gewähr eines ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs und ist zudem vor dem Hintergrund der Chancengleichheit der Prüflinge zu sehen. Sie zielt nicht auf eine Regelung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit und stellt daher keine sogenannte „grundrechtsspezifische“ Maßnahme dar (vgl. schon Urteil der Kammer vom 28. April 2010 – 3 K 822/09.MZ –). Mit der Entscheidung des Beklagten werden nicht zielgerichtet Rahmenbedingungen verändert oder geschaffen, um zu Gunsten oder zu Lasten bestimmter Unternehmen einen im öffentlichen Interesse erwünschten Erfolg herbeizuführen. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht mittelbar deshalb berührt, weil die durch die Entscheidung des Beklagten hervorgerufenen tatsächlichen Auswirkungen zu einer Beeinträchtigung der freien Berufsausübung führen können. Zwar kann das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG auch durch Vorschriften und Maßnahmen betroffen sein, die nur in ihren tatsächlichen Auswirkungen und mittelbar geeignet sind, die Berufsfreiheit zu beeinträchtigen. Dies setzt voraus, dass sie die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004 – 1 BvR 1298/94 u.a. –, BVerfGE 111, 191, 213 = juris [Rdnr. 138]; BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2007 – 6 C 15.06 –, NJW 2007, 1478, 1480 = juris [Rdnr. 31]). Allein der Umstand, dass die Entscheidung des Beklagten, einen bestimmten BGB-Kommentar als Hilfsmittel für die Zweite juristische Staatsprüfung zuzulassen, Folgen für die Marktchancen der Klägerin zeitigen kann, berührt (noch) nicht den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar sichert das Grundrecht auch die Teilhabe am Wettbewerb, ohne dass indes Wettbewerber einen grundrechtlichen Anspruch auf gleichbleibende Wettbewerbsbedingungen oder gar einen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten hätten (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 1 BvL 28, 29, 30/95 –, BVerfGE 106, 275, 299 = juris [Rdnr. 104]). Die Zulassungsentscheidung des Beklagten weist jedoch nicht den notwendigen engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs auf. Ihre Auswirkungen entfalten über die faktischen mittelbaren Folgen für Verlagsunternehmen hinaus keine berufsregelnde Tendenz. Mögliche Folgen auf die Marktstellung der Klägerin stellen sich lediglich als bloßer Reflex der auf einen geordneten Prüfungsablauf sowie die Gewährung der Chancengleichheit für die Kandidatinnen und Kandidaten abzielenden Regelung über die zulässigen Hilfsmittel dar. Der Präsident des Prüfungsamtes ist durch die Verordnungsregelung auch nicht über den Primärzweck hinaus zu wirtschaftslenkenden Maßnahmen ermächtigt, denen ihrerseits berufsregelnde Tendenz zukäme. Der Klägerin als Verlagsunternehmen bleibt es angesichts der Auswahlentscheidung des Beklagten unbenommen, den von ihr verlegten BGB-Kommentar so zu bewerben und einem ständigen Veränderungen unterworfenen Markt so anzubieten, dass dieser in Juristenkreisen Akzeptanz erfährt. Dass die Zulassung eines Kommentars als Hilfsmittel in der Zweiten juristischen Staatsprüfung die Marktakzeptanz erhöhen kann, ist eine nachvollziehbare Betrachtung, die über einen reinen Rechtsreflex der auf die Regelung des Prüfungsverfahrens bezogenen Ermächtigung jedoch nicht hinausgeht.

23

Die Klägerin kann auch nicht bei der Überprüfung der Entscheidung des Beklagten für sich den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Chancengleichheit fruchtbar machen. Aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 –, juris [Rdnr. 64 m.w.N.]). Hieran gemessen verlangt die Entscheidung des Beklagten keine strenge Bindung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie dient dem Zweck, einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf unter Berücksichtigung des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit zu sichern. Hiervon wird die Klägerin allenfalls reflexhaft berührt. Die Entscheidung, einen Kommentar je Prüfungsfach – ausgenommen das öffentliche Recht – in der Zweiten juristischen Staatsprüfung zuzulassen, richtet sich ausschließlich an die Kandidatinnen und Kandidaten in der Prüfung und soll ihnen verdeutlichen, welcher Hilfsmitteln sie sich in der Prüfung bedienen können. Insbesondere stellt die Entscheidung des Beklagten keine öffentliche Vergabe- oder Teilhabeentscheidung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2006 – 1 BvR 2530/04 –, BVerfGE 116, 1, 12 = juris [Rdnr. 30]; Beschluss vom 13. Juni 2006 – 1 BvR 1160/03 –, BVerfGE 116, 135, 153 f. = juris [Rdnr. 64 f.]). Mit ihr wird auch nicht eine Regelung über die Beschaffung von Leistungen getroffen, die der Beklagte selbst für die Durchführung der zweiten juristischen Staatsprüfung benötigt.

24

Allerdings kann sich die Klägerin trotz fehlenden Drittschutzes von § 38 Abs. 1 i.V. mit § 6 Abs. 2 Satz 1 JAPO insoweit auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG stützen, als dieser Schutz vor willkürlicher Behandlung verleiht. Dies bedeutet, dass sie eine Überprüfung einer Zulassungsentscheidung des Beklagten nur insoweit beanspruchen kann, als dieser sachgerechte Erwägungen zugrunde liegen müssen und sie nicht auf sachfremden Gründen beruhen darf.

25

Vor diesem Hintergrund sind Rechtsfehler bei der Auswahlentscheidung des Beklagten nicht ersichtlich.

26

(1) Zunächst ist die Grundsatzentscheidung des Beklagten, in den Bereichen Zivilrecht/Zivilprozessrecht und Strafrecht/Strafprozessrecht nur noch einen Kommentar als Hilfsmittel in der Zweiten juristischen Staatsprüfung zuzulassen, frei von Rechtsfehlern erfolgt.

27

Maßgeblich ist hierbei, dass es – wie es in § 6 Abs. 2 Satz 1 JAPO zum Ausdruck bringt – allein Aufgabe des Beklagten als Verantwortlichem für die Durchführung der Zweiten juristischen Staatsprüfung ist, darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wie viele Hilfsmittel – kumulativ oder alternierend – in einem Prüfungsfach zugelassen werden. Ihm steht insoweit ein weiter Ermessensspielraum zu, der allein darauf hin zu überprüfen ist, ob der Entscheidung sachgerechte Erwägungen zu Grunde liegen. Dies ist hier der Fall.

28

Der Entscheidung des Beklagten, pro Fach grundsätzlich nur noch einen Kommentar als Hilfsmittel zuzulassen, liegt die Erwägung zugrunde, dass mit der nunmehr erfolgten Kapazitätsbeschränkung Erschwernisse und Störungen des Prüfungsablaufs vermieden werden sollen, die bei Parallelzulassungen auftreten können. Diese Erwägung findet sich auch in Ziffer 2 des (den Beklagten in Wahrnehmung seiner Befugnis nach § 38 Abs. 1 i.V. mit § 6 Abs. 1 Satz 1 JAPO nicht bindenden) Beschlusses der Präsidentinnen und Präsidenten vom 19. Mai 2010 wieder. Die Entscheidung des Beklagten beruht nicht auf einer unreflektierten Übernahme dieses Beschlusses. Wie in dem Bescheid vom 4. Januar 2011 hinreichend zum Ausdruck kommt, hat der Beklagte sich in Ausübung eigenen Ermessens die hinter der Präsidentenvereinbarung stehenden Gründe zu Eigen gemacht. Er hat in seinem Bescheid im Ergebnis ausgeführt, dass die Zulassung weiterer Hilfsmittel das Prüfungsverfahren „anfällig“ mache. Dies hat er in der Klageerwiderung – ohne dass ein Ermessensausfall oder –defizit anzunehmen wäre (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) – dahingehend erläutert, dass die Kapazitätsverknappung durch Beschränkung der zugelassenen Hilfsmittel ein effektives Prüfungsverfahren – einschließlich des Arbeitsaufwandes des Prüfungsamtes – bezwecke und die Wettbewerbsbedingungen der Kandidatinnen und Kandidaten wahre. Diese – wenn auch knapp gehaltenen, aber in der Sache ohne weiteres nachvollziehbaren – Erwägungen sind in Anbetracht der nunmehr geänderten (einheitlichen) Zulassungspraxis und des weiten Ermessens des Beklagten nicht zu beanstanden. Von der Entscheidung zugrunde liegenden sachfremden Gründen kann daher nicht gesprochen werden. Dass die Verknappung auf ein Hilfsmittel je Fach nicht objektiv notwendig gewesen ist, ist im Rahmen der Überprüfung der Ermessensentscheidung unschädlich.

29

(2) Die Entscheidung des Beklagten, sich für den Kommentar von „Palandt“ als zugelassenes Hilfsmittel im „BGB“ und damit gegen den „Prütting“ zu entscheiden, unterliegt ebenfalls keiner Beanstandung. Sie wird gleichfalls von sachgerechten Erwägungen getragen.

30

Der Beklagte stützt sich insoweit darauf, dass im Hinblick auf die im Vorbereitungsdienst stehende Vorbereitung auf die spätere Berufstätigkeit der „Palandt“ wegen seiner überragenden Marktstellung das Standardwerk zum BGB sei, dessen Gebrauch durch die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare aus pädagogischen Gründen derzeit unverzichtbar sei. Er legt damit in Ausübung seines Ermessens Gesichtspunkte zugrunde, wie sie auch in dem Präsidentenbeschluss vom 19. Mai 2010 in Ziffer 3 aufgelistet sind. Die Auswahlgesichtspunkte sind durch einen geordneten Prüfungsablauf gerechtfertigt. In Anbetracht dessen, dass der juristische Vorbereitungsdienst mit der abschließenden zweiten juristischen Staatsprüfung die Aufgabe hat, die Rechtsreferendare für die Praxis auszubilden, ist ein Auswahlkriterium, welches auf den Verbreitungs- und Bedeutungsgrad eines Werkes in der Praxis abstellt, sachgerecht. Dies gilt umso mehr, als dem ausgewählten Konkurrenzwerk bislang eine so unangefochtene Stellung in der juristischen forensischen Praxis zukommt. Es kann dabei aber auch als gerichtsbekannt unterstellt werden, dass die Praxis zu einem ganz überwiegenden Teil mit dem „Palandt“ arbeitet. Dies belegen auch die für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf, Hamm und Köln in der Justiz erhobenen Zahlen. Vor diesem Hintergrund war der Beklagte nicht gehalten, für seinen Geschäftsbereich eigene Erhebungen anzustellen. Deshalb ist es ebenso wenig zu beanstanden, wenn aus dem Verbreitungs- und Bedeutungsgrad eines Kommentars in der Praxis auch auf dessen pädagogische Eignung geschlossen wird.

31

Soweit die Klägerin einwendet, der Beklagte hätte bei seiner Auswahlentscheidung neben dem Verbreitungsgrad und dem Ausbildungsbezug die weiteren im Beschluss vom 19. Mai 2010 genannten Kriterien wie Preis, Handhabbarkeit und übersichtliche Gestaltung berücksichtigen müssen, weshalb die Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft sei, verlangt dies nicht eine andere rechtliche Beurteilung. Insoweit übersieht die Klägerin, dass es allein dem Beklagten als für die Prüfung zuständige Behörde obliegt, Auswahlkriterien für die Zulassung von Hilfsmitteln festzulegen. Er ist im Rahmen seines Ermessens von Rechts wegen in der Entscheidung frei, auf welche Auswahlkriterien er seine Entscheidung stützen will und welche er für nachrangig erachtet. Voraussetzung ist lediglich, dass die Auswahlkriterien ihrerseits sachgerecht sind und der Auswahlentscheidung keine zweckfremden Erwägungen zugrunde liegen. Dies ist – wie oben dargelegt – der Fall. Wenn der Beklagte somit rechtsfehlerfrei seine Entscheidung auf die Praxisrelevanz des „Palandt“ und die damit verbundene pädagogische Eignung für die Prüfungskandidaten stützt, kann die Klägerin nicht ohne weiteres verlangen, dass andere bzw. weitere – durchaus ebenfalls geeignete – Auswahlkriterien herangezogen werden. Überdies lässt sich der von der Klägerin gezogene Schluss, die Kriterien „Preis, Handhabbarkeit und übersichtliche Gestaltung“ sprächen für den „Prütting“, auch nicht so ohne Weiteres ziehen. Was das Kriterium „Preis“ betrifft, unterscheiden sich „Palandt“ (100,00 €) und „Prütting“ (98,00 €) nur marginal. Soweit die Klägerin auf eine bessere Handhabbarkeit und Gestaltung des „Prütting“ abhebt, so ist dies ihre Auffassung, die sich nicht objektivieren und verallgemeinern lässt. Aufgrund der unterschiedlichen Konzeption beider Werke – der „Prütting“ hebt gerade darauf ab, dass er gut lesbar ist, weil er u.a. auf unübliche Abkürzungen und „alten Ballast“ wie z.B. in die Jahre gekommene Zitatketten verzichtet (vgl. z.B. die Beschreibung des „Prütting“ etwa auf den Homepages der Klägerin und des Beck-Verlags) – hängt es maßgeblich vom jeweiligen Arbeitsstil eines jeden Einzelnen ab, ob er eher mit dem „Palandt“ oder mit dem „Prütting“ besser arbeiten kann oder nicht.

32

Die getroffene Auswahlentscheidung ist schließlich auch unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen des Beklagten an der Sicherung eines geordneten Prüfungsablaufs und der Gewährleistung der Chancengleichheit der Kandidatinnen und Kandidaten einerseits und der Klägerin an der Zulassung des „Prütting“ andererseits nicht zu beanstanden. Insbesondere ist mit ihr keine Zementierung der Zulassung von Hilfsmitteln verbunden. Der Beklagte hat selbst klargestellt, dass er rechtzeitig vor jeder Prüfungskampagne die Hilfsmittelzulassung überprüfen will, um Gelegenheit zur Reaktion auf Veränderungen des Marktes und der Prüfungspraxis anderer Länder zu haben. Er hat ferner die Möglichkeit in Aussicht gestellt, dass der „Palandt“ durch den „Prütting“ ersetzt werden kann, etwa wenn sich dieser am Markt durchsetzt und von den am Prüfungsverfahren Beteiligten für gut befunden wird. In Anbetracht des weiten Ermessens des Beklagten ist damit der (Rechts-)Position der Klägerin in ausreichendem Maße Genüge getan.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO

34

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO.

35

Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

36

Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 3. August 2011

37

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 21.06.2011 00:00

Tenor 1. § 18b Absatz 3 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (Bu
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.