Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 13. Apr. 2016 - 3 K 508/15.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2016:0413.3K508.15.MZ.0A
bei uns veröffentlicht am13.04.2016

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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2015 wird aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladenen haben die Kosten des Verfahrens je zu 1/2 zu tragen; die Beigeladenen haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Umbau einer Scheune in eine Kaffeerösterei.

2

Sie ist Eigentümerin des Grundstücks G.-straße ... in E. (Flur ... Nr. ...), das mit einem Wohnhaus bebaut ist. In unmittelbarer Nachbarschaft befindet sich das Grundstück der Beigeladenen Am Z. ... (Flur ... Nr. ...). Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich.

3

Unter dem 31. Oktober 2013 erteilte der Beklagte den Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Umbau der auf ihrem Grundstück befindlichen Scheune in eine Kaffeerösterei. Die genehmigte Nutzung umfasst das Rösten von Rohkaffee zu Röstkaffee, sowie das Abwiegen, Abpacken und den Verkauf. Bestandteil der Baugenehmigung sind diverse Nebenbestimmungen, insbesondere zum Brandschutz und zur amtlichen Lebensmittelüberwachung, sowie eine Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – Regionalstelle Gewerbeaufsicht. Nach Ziffer 1 dieser Stellungnahme ist zur Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen die Röstanlage so aufzustellen, dass in der Abluftleitung ein Geruchsfilter zur Behandlung der Abluft eingebaut werden kann, sollte es in der Nachbarschaft zu Geruchsbelästigungen kommen. In der mit den Bauantragsunterlagen vom 13. August 2013 eingereichten Betriebsbeschreibung werden die Betriebszeiten auf werktags von 9:00 bis 18:00 Uhr und die einzusetzende Maschine als „Röstmaschine (Klein-Ladenröster)“ festgelegt.

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Die Beigeladenen betreiben die Rösterei auf Grundlage der Baugenehmigung seit Januar 2014. Die eingebaute Röstmaschine kann pro Röstvorgang, der bis zu 25 Minuten andauert, maximal 10 Kilogramm Kaffee verarbeiten. Ausweislich des von den Beigeladenen geführten Röstbuchs wurde die Röstmaschine im Jahr 2014 für eine Dauer von insgesamt 123,39 Stunden und von Januar bis einschließlich Juli 2015 für 97,48 Stunden betrieben. Zur Verringerung der Immissionen wurde der Abluftkamin um 1 Meter erhöht und die Röstmaschine mit einem Zyklonfilter ausgestattet.

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Den am 16. September 2014 gegen die Baugenehmigung eingelegten Widerspruch stützte die Klägerin vor allem auf ihren Gebietserhaltungsanspruch. Der Betrieb einer Kaffeerösterei sei in einem faktischen Dorfgebiet gebietsunverträglich. Denn von einer Kaffeerösterei gingen typischerweise und zwangsläufig intensive Geruchsimmissionen und erhebliche Rauchentwicklungen, also wesentliche Störungen, aus. Auch die Röstzeiten und der Betrieb am Wochenende seien nicht baugebietstypisch. Tatsächlich wirkten die Gerüche und der schwarze Rauch negativ auf das Grundstück der Klägerin ein. Bezüglich der Luftverunreinigungen leide die Baugenehmigung überdies an einem Sachverhaltsermittlungsdefizit. Weiter sei die Baugenehmigung hinsichtlich nachbarschutzrelevanter Regelungen nicht hinreichend bestimmt. Unerheblich sei es insoweit, dass die erlaubten Betriebszeiten derzeit nicht voll ausgeschöpft würden. Schließlich entspreche das Vorhaben nicht den Anforderungen der 1. BImSchV und der TA-Luft.

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Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2015 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Kaffeerösterei sei in einem faktischen Dorfgebiet allgemein zulässig und die Klägerin demnach nicht in ihrem Gebietsgewährleistungsanspruch verletzt. Denn bei der immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Kaffeerösterei handele es sich um einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege unter Berücksichtigung der Betriebsbeschreibung, dem derzeitigen Betriebsablauf, der getroffenen bautechnischen Maßnahmen und der tatsächlichen Betriebsstunden nicht vor. Erhebliche Immissionen gingen von der Rösterei nicht aus. Schließlich sei die immissionsschutzrechtliche Auflage hinreichend bestimmt und werde beachtet.

7

Auf den parallel verfolgten Antrag der Klägerin, bauaufsichtsrechtlich gegen die Beigeladenen vorzugehen, wies der Beklagte mit Schreiben vom 18. November 2014 darauf hin, ein Einschreiten sei wegen des geringen zeitlichen Umfangs möglicher Geruchsbeeinträchtigungen derzeit nicht geboten.

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Die Klägerin hat am 30. April 2015 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft und ergänzt sie ihr bisheriges Vorbringen: Die Kaffeeröstungen führten zu wesentlichen Beeinträchtigungen in Form extremer Geruchsbelästigungen und Ablagerungen schwarzer Partikel organischer Natur (bestehend u.a. aus Formaldehyd und Phenole) auf ihrem Grundstück. Die Röstzeiten – und damit auch die Beeinträchtigungen – nähmen weiter zu, zuletzt sei an ca. 18 bis 20 Stunden im Monat geröstet worden. Die Geruchsimmissions-Richtlinie sei auf Geruchsimmissionen der vorliegenden Art nicht anwendbar. In nachbarschutzrelevanter Hinsicht sei die Baugenehmigung zu unbestimmt, da diese weder die Anzahl der Röstvorgänge noch die Geruchsstunden begrenze. Im Genehmigungsverfahren sei jedoch ausschließlich der genehmigte – und nicht der tatsächliche – Umfang des Betriebs maßgeblich. Bei Ausschöpfung der zugelassen Betriebszeiten würden die maximal zulässigen Geruchsstunden deutlich überschritten. Auch die in der Genehmigung als Auflage in Bezug genommene Stellungnahme der SGD Süd sei zu unbestimmt. Diese enthalte keine konkrete Verpflichtung zum Einbau eines Geruchsfilters und lasse nicht erkennen, ab welchem Belästigungsgrad die Bestimmung eingreife. Weiter seien die Vorgaben der 1. BImSchV und der TA-Luft, denen das Vorhaben nicht genüge, hier anwendbar.

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Die Klägerin beantragt,

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die Baugenehmigung des Beklagten vom 31. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2015 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er führt vertiefend und ergänzend aus, die Baugenehmigung sei hinreichend bestimmt und eine zeitliche Begrenzung der Betriebsstunden nicht erforderlich. Aus der Baugenehmigung ergebe sich, dass die Anlage im Falle einer wesentlich störenden Geruchsbelästigung oder einer Überschreitung der zulässigen Geruchsstunden nachzurüsten sei. Dies sei selbstverständlich, den Beigeladenen bekannt und müsse in der Genehmigung demnach nicht explizit aufgeführt werden. Die tatsächlichen Betriebsstunden unterschritten die maßgeblichen Grenzwerte deutlich und auf eine signifikante Ausweitung des Betriebs deute nichts hin. Dunkler Rauch trete nur gelegentlich und nicht bei jeder Röstung auf, eine Ablagerung schwarzer Partikel habe im Rahmen einer Ortsbesichtigung nicht festgestellt werden können. Die TA-Luft sei wegen einer Unterschreitung des Bagatellmassenstroms nicht anwendbar, die gerügten Vorschriften der 1. BImSchV seien nicht einschlägig, da es sich bei der Röstmaschine nicht um eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe handele.

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Die Beigeladenen beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie treten der Klage insbesondere mit der Begründung entgegen, die von der Rösterei ausgehenden Rauchentwicklungen und Geruchsimmissionen seien sporadisch und unwesentlich und es handele sich bei dem Betrieb nicht um eine Industrieanlage.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Ver-waltungsunterlagen verwiesen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist begründet.

19

1) Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –). Insbesondere hatte die Klägerin auch ihr Widerspruchsrecht (noch) nicht verwirkt. Zwar hat sie erst fast elf Monate nach Erteilung der Baugenehmigung Widerspruch eingelegt. Da ihr die Baugenehmigung jedoch nicht amtlich bekannt gemacht worden war, hat ihr gegenüber eine Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen. Allerdings kann der Nachbar, dem eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung nicht bekanntgegeben wurde, sein Widerspruchsrecht verwirken, wenn er untätig geblieben ist, obgleich er sichere Kenntnis von der Baugenehmigung und einer möglichen Verletzung seiner Rechte hatte oder hätte haben müssen. Der für den Eintritt der Verwirkung maßgebliche Zeitraum der Untätigkeit des Nachbarn ist jedoch deutlich länger zu bemessen als die Zeit, die ihm gemäß den im Regelfall geltenden verfahrensrechtlichen Rechtsbehelfsfristen (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für die Geltendmachung seines Rechts eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 – 4 C 4/89 –, NVwZ 1991, 1182 und juris Rn. 22). Daher tritt Verwirkung regelmäßig in Anlehnung an den Rechtsgedanken aus § 58 Abs. 2 VwGO längstens nach Ablauf eines Jahres nach Kenntnis oder Kennenmüssen von der Baugenehmigung und einer Verletzung eigener Rechte ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.1974 – 4 C 2/72 –, BVerwGE 44, 294 und juris Rn. 25; Beschluss vom 18.1.1988 – 4 B 257/87 –, NVwZ 1988, 532 und juris Rn. 4; Beschluss vom 28.8.1987 – 4 N 3/86 –, BVerwGE 78, 85 und juris Rn. 13). Je nach den besonderen Umständen des Einzelfalles kann Verwirkung aber auch schon vor Ablauf eines Jahres eintreten (vgl. OVG RP, Beschluss vom 3.11.2014 – 1 B 10905/14.OVG –, juris Rn. 7 m.w.N.). Solche besonderen Umstände sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar hat die Klägerin erst im September 2014 Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt, obwohl die Beigeladenen den Röstbetrieb bereits im Januar 2014 aufgenommen haben. Allerdings wandte sich die Klägerin wegen der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung bereits zuvor – nämlich seit April 2014 – mehrfach an den Beklagten.

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2) Die Klage ist auch begründet. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung – LBauO – ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann jedoch nur dann Erfolg haben, wenn Vorschriften verletzt sind, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Es genügt für den Erfolg der Klage des Nachbarn dagegen nicht, wenn die Baugenehmigung gegen zu prüfende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Im gerichtlichen Verfahren findet dementsprechend keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt, sondern die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbar einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind. Dies ist vorliegend der Fall.

22

a) Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung.

23

Eine Baugenehmigung genügt nur dann dem Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarschützenden Ausprägung, wenn sich ihr und den genehmigten Bauantragsunterlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lässt, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Fehlt es dagegen in dieser Hinsicht an einer hinreichenden Bestimmtheit der Baugenehmigung und ist insoweit eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen, so steht dem betroffenen Nachbarn ein Abwehrrecht hiergegen zu (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26.9.2013 – 8 A 10587/13.OVG –, juris Rn. 6 m.w.N.; Urteil vom 2.5.2013 – 1 A 11021/12.OVG –, NVwZ-RR 2013, 794 und juris Rn. 38 m.w.N.; Urteil vom 7.12.2011 – 1 A 10597/11 –, DVBl 2012, 373 und juris Rn. 30).

24

Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist nicht bestimmt genug gefasst, um sicherzustellen, dass durch den Betrieb der genehmigten Kaffeerösterei keine unzumutbaren Geruchsimmissionen auf das Grundstück der Klägerin einwirken. Insoweit kann sich die Klägerin auf das sich aus § 15 Abs. 1 BauNVO bzw. aus dem Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB ergebende drittschützende Gebot der Rücksichtnahme berufen. Ob den Anforderungen des Rücksichtnahmegebotes Genüge getan ist, hängt davon ab, was den Betroffenen bei einem Aufeinandertreffen verschiedener Nutzungen im Sinne eines möglichen Konfliktausgleichs nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen ist auf die Begriffsbestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImSchG – zurückzugreifen, in denen das Rücksichtnahmegebot ebenso eine spezielle gesetzliche Ausprägung erfahren hat wie in dem Gebot des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB. Danach sind Immissionen unzumutbar, die im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.8.1998 – 4 C 5/98 –, NVwZ 1999, 523 und juris, Rn. 30 m.w.N.; OVG RP, Urteil vom 19.5.2010 – 8 A 10582/09.OVG –). Ob Immissionen als erheblich einzustufen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab und ist grundsätzlich einer umfassenden situationsbezogenen Abwägung im Einzelfall vorbehalten. Es kommt darauf an, ob die Einwirkungen – bezogen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle besondere Empfindlichkeit eines konkreten Dritten – das zumutbare Maß überschreiten. Die Bewertung im Einzelfall richtet sich insbesondere auch nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, wobei wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2003 – 7 B 88/02 –, juris Rn. 6; Urteil vom 30.4.1992 – 7 C 25/91 –, BVerwGE 90, 163 und juris Rn. 11). Für die Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen kann die „Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL –) i.d.F. der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29.2.2008 mit einer Ergänzung vom 10.9.2008“ als Anhaltspunkt und Orientierungshilfe herangezogen werden. Dieser rechtlich unverbindlichen Richtlinie kommt dabei die Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens zu, wobei die Berechnungen auf einem „worst-case-Szenario“ basieren (vgl. OVG RP, Urteil vom 15.4.2010 – 1 A 11034/09 –, BauR 2010, 1576 und juris Rn. 28; Beschluss vom 7.2.2014 – 1 B 11320/13 –, BauR 2014, 964 und juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 28.7.2010 – 4 B 29/10 –, BauR 2010, 2083 und juris Rn. 3 m.w.N.; Beschluss vom 5.8.2015 – 4 BN 28/15 –, IBR 2015, 571 und juris Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1.8.2011 – 2 M 84/11 –, NVwZ 2012, 119 und juris Rn. 29; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.11.2014 – 1 LA 52/14 –, NordÖR 2015, 169 und juris Rn. 7 f.). Eine Geruchsimmission ist gemäß Nr. 3.1 Satz 2 GIRL regelmäßig als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung die für die jeweiligen Nutzungsgebiete angegebenen Immissionswerte IW, bei denen es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden handelt, überschreitet. Die Tabelle 1 der Nr. 3.1 GIRL legt insoweit verschiedene Immissionswerte für Wohn-/Mischgebiete, Gewerbe-/Industriegebiete und Dorfgebiete fest. Das Vorhaben der Beigeladenen befindet sich in einem faktischen Dorfgebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BaugesetzbuchBauGB – i.V.m. § 5 Verordnung über die bauliche Nutzung der GrundstückeBaunutzungsverordnung, BauNVO –, da für das Vorhabengrundstück kein Bebauungsplan existiert und die Eigenart der näheren Umgebung unstreitig einem Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO entspricht. Vorliegend ist jedoch der für Wohn- und Mischgebiete geltende Immissionswert von 0,10 heranzuziehen (vgl. Nr. 3.1 Satz 5 GIRL), da der Immissionswert von 0,15 in Dorfgebieten nur für Geruchsimmissionen anzuwenden ist, die durch Tierhaltungsanlagen verursacht werden (Nr. 3.1 Satz 6 GIRL). Für die Ermittlung des Immissionswertes ist dabei grundsätzlich auf die Gesamtbelastung am Immissionsort und nicht lediglich auf die durch das Vorhaben verursachte Zusatzbelastung abzustellen (vgl. OVG RP, Urteil vom 15.4.2010 – 1 A 11034/09 –, BauR 2010, 1576 und juris Rn. 28). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Irrelevanzkriterium nach Nr. 3.3 GIRL erfüllt ist, also der von der genehmigten Anlage zu erwartende Immissionsbeitrag den Wert 0,02 nicht überschreitet.

25

Zwar unterschreitet die Kaffeerösterei im derzeitigen Betrieb unstreitig den Wert von 10% relativer Häufigkeit der Geruchsstunden – also von 876 Stunden im Jahr – deutlich. Darüber hinaus dürfte sogar die Irrelevanzschwelle von 2% – also von insgesamt 175,2 Geruchsstunden im Jahr – unterschritten sein und es damit auf die Ermittlung der Gesamtbelastung nicht ankommen. Dies gilt selbst dann, wenn man den ungünstigsten Fall zugrunde legte, dass die Gerüche während des gesamten Röstvorgangs und ungeachtet der jeweiligen Windrichtung auf dem Grundstück der Klägerin wahrnehmbar wären. Denn die Kaffeerösterei wurde im Jahr 2014 überhaupt nur für insgesamt 123,39 Stunden und von Januar bis einschließlich Juli 2015 nur für 97,48 Stunden betrieben.

26

Allerdings wird die Einhaltung der genannten Grenzwerte nicht durch entsprechende Bestimmungen in der angegriffenen Baugenehmigung sichergestellt. Eine Verletzung von Nachbarrechten muss jedoch durch die insoweit allein maßgebliche Baugenehmigung selbst mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden und darf nicht vom – aus Sicht des Nachbarn und der Baugenehmigungsbehörde zufälligen – Umfang ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Genehmigungsinhaber abhängen (vgl. OVG RP, Urteil vom 2.5.2013 – 1 A 11021/12.OVG –, NVwZ-RR 2013, 794 und juris Rn. 36).

27

Die Festlegung der Betriebszeiten auf werktags von 9:00 bis 18:00 Uhr in den Bauantragsunterlagen, die ausdrücklicher Bestandteil der Baugenehmigung sind, bietet insoweit keinen hinreichenden Schutz der Nachbarn. Denn die Genehmigung erlaubt einen Betrieb der Kaffeerösterei an bis zu 2808 Stunden im Jahr, also an etwa 32% der Jahresstunden. Zwar ist es eher unwahrscheinlich, dass bei einer vollen Ausnutzung der Betriebszeiten dieser Wert auch dem Anteil der Geruchsstunden entspräche, Gerüche also während des gesamten Zeitraums deutlich wahrnehmbar und zweifelsfrei der Kaffeerösterei zuzurechnen wären (vgl. Nr. 4.4.7 Satz 13 GIRL). Da vor Erteilung der Genehmigung jedoch kein Gutachten zur Prognose der Geruchsstundenhäufigkeit im Falle einer vollen Ausnutzung der Betriebszeiten eingeholt wurde, kann als einzig verlässlicher Anhaltspunkt zum Schutz der Nachbarn nur auf die genehmigten Betriebszeiten abgestellt werden. Diese überschreiten mit 2808 Stunden jährlich aber sowohl das Irrelevanzkriterium von 2% als auch den Grenzwert für die Gesamtbelastung von 10% deutlich. Die Baugenehmigung legt insoweit auch keine maximale Nutzungsdauer der Anlage fest, wodurch für den ungünstigsten Fall der ständigen Wahrnehmbarkeit der Gerüche die Einhaltung der Grenzwerte auch ohne Einholung eines Geruchsgutachtens sicher gewährleistet und damit unzumutbare Geruchsimmissionen ausgeschlossen werden könnten.

28

Auch alternative Vorkehrungen zum Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Geruchsimmissionen trifft die Baugenehmigung nicht. Insbesondere die der Genehmigung beigefügte Auflage der SGD Süd gewährleistet nicht mit der erforderlichen Sicherheit, dass durch den Betrieb der Kaffeerösterei keine unzumutbaren Geruchsimmissionen auf das Grundstück der Klägerin einwirken. Denn die Auflage normiert nach ihrem Wortlaut lediglich die Verpflichtung zu einer bestimmten Aufstellweise der Röstmaschine, um die bautechnischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls Maßnahmen zur Geruchsreduzierung ergreifen zu können. Die immissionsschutzrechtliche Auflage enthält jedoch weder eine unmittelbare Verpflichtung zum Einbau eines Geruchsfilters noch eine hinreichend konkrete Festlegung, unter welchen Voraussetzungen dies zwingend zu erfolgen hätte.

29

b) Auf die Frage, ob das Vorhaben gegen weitere drittschützende Vorschriften verstößt, kommt es für die Entscheidung nicht mehr an. Für weitere Verletzungen von Nachbarrechten ist jedoch auch nichts ersichtlich.

30

aa) Eine Verletzung der Klägerin in ihrem Gebietserhaltungsanspruch scheidet aus. Gegen die Gebietsverträglichkeit des genehmigten Vorhabens bestehen keine Bedenken, da es sich bei der genehmigten Kaffeerösterei um einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb handelt.

31

In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich das Vorhaben der Beigeladenen – wie bereits festgestellt – nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO. In einem Dorfgebiet sind gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 BauNVO nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig. Die Ermittlung des zulässigen Störgrads erfolgt anhand einer typisierenden Betrachtungsweise des zur Genehmigung gestellten Vorhabens. Maßgeblich ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, im Hinblick auf den jeweiligen Gebietscharakter störend zu wirken. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.2.2008 – 4 B 60/07 –, BauR 2008, 954 und juris Rn. 11 m.w.N.).

32

Daran gemessen handelt es sich bei der genehmigten Kaffeerösterei um einen in einem Dorfgebiet nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb. Denn genehmigt ist nicht allgemein eine Kaffeerösterei, worunter auch industrielle Großanlagen fallen könnten, sondern ausweislich der Betriebsbeschreibung, die als Teil der Bauantragsunterlagen Bestandteil der Baugenehmigung ist, ein Klein-Ladenröster. Solche Geräte dienen der Röstung lediglich kleinerer Mengen Kaffees. Zwar ist davon auszugehen, dass auch von einer Klein-Kaffeerösterei typischerweise gewisse Geruchsemissionen ausgehen. In einem Dorfgebiet, das gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO insbesondere auch der Unterbringung von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dient, sind jedoch gewisse Geruchsimmissionen geradezu charakteristisch. Damit sind auch die von einer Klein- oder Ladenrösterei ausgehenden Geruchsemissionen, die in ihrem Ausmaß bereits aufgrund der nur geringen Größe des genehmigten Anlagentyps beschränkt sind, nicht per se gebietsunverträglich. Weiter ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass etwa der räumliche Umfang der Anlage oder der vorhabenbedingte An- und Abfahrtsverkehr im Hinblick auf den Gebietscharakter des Dorfgebiets wesentlich störend wirken könnten. Auch die zeitliche Dauer möglicher Auswirkungen – werktags von 09:00 bis 18:00 Uhr – hält sich in dem in einem Dorfgebiet grundsätzlich hinzunehmenden Rahmen.

33

bb) Die Klägerin kann sich nicht auf eine Verletzung der Verpflichtung zum Einbau einer Filteranlage nach Nr. 5.4.7.30.1 b) Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft, TA-Luft – berufen, da die unter Nr. 5 TA-Luft aufgeführten Anforderungen an Anlagen nicht dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Vielmehr konkretisieren diese lediglich die selbst nicht nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 28.3.2006 – 7 ME 159/04 –, NVwZ-RR 2006, 682 und juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 18.5.1982 – 7 C 42/80 –, BVerwGE 65, 313 und juris Rn. 22). Ohnehin bestünde aber auch keine Verpflichtung zum Einbau einer Filteranlage nach Nr. 5.4.7.30.1b) TA-Luft, da diese Vorschrift ausweislich ihrer Überschrift in Nr. 5.4.7.29/30 TA-Luft nur auf Anlagen der Nr. 7.29 und 7.30 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-ImmissionsschutzgesetzesVerordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, 4. BImSchV – Anwendung findet, also nur auf bundesimmissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen. Um eine solche Anlage handelt es sich bei der gegenständlichen Kaffeerösterei jedoch unstreitig nicht, da nicht wenigstens 0,5 Tonnen Kaffee pro Tag geröstet werden (vgl. Nr. 7.29.2 4. BImSchV).

34

Weiter erscheint eine Überschreitung der Bagatellmassenströme für Staub oder Stickstoffoxid nach Nr. 4.6.1.1 TA Luft ausgeschlossen. Der Bagatellmassenstrom für Staub beträgt nach Tabelle 7 der TA Luft 1 Kilogramm pro Stunde, für Stickstoffoxide 20 Kilogramm pro Stunde. Selbst wenn von diesen Werten gemäß Nr. 4.6.1.1 b) TA Luft nur 10% anzusetzen wären, kann wegen der nur geringen Menge Kaffees davon ausgegangen werden, dass die jeweiligen Bagatellmassenströme nicht überschritten werden. Denn es erscheint nach den Ausführungen des Mitarbeiters der Gewerbeaufsicht in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel, dass bei einer Röstung von maximal 20 Kilogramm Kaffee pro Stunde eine Menge von mehr als 100 Gramm Staub bzw. 2 Kilogramm Stickstoffoxid diffundieren wird. Eine Überschreitung der Bagatellmassenströme erscheint erst Recht vor dem Hintergrund ausgeschlossen, dass die Röstanlage – wenn dies auch nicht Bestandteil der Baugenehmigung ist – mit einem Zyklonfilter betrieben wird, der feste Partikel wie Staub aus der Abluft herausfiltert.

35

cc) Schließlich ist § 19 Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-ImmissionsschutzgesetzesVerordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, 1. BImSchV – nicht anwendbar, da die Rösterei dazu bestimmt ist, durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen Güter zu trocknen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a 1. BImSchV) bzw. Speisen zu backen oder in ähnlicher Weise zuzubereiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b 1. BImSchV).

36

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen durch die Stellung eines Antrags ein Kostenrisiko eingegangen sind, entspricht es billigem Ermessen, sie in die Kostenentscheidung einzubeziehen (vgl. § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

37

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZivilprozessordnungZPO

Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13. April 2016

38

1. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

39

2. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

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(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 5 Dorfgebiete


(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

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Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - BImSchV 1 2010 | § 19 Ableitbedingungen für Abgase


(1) Bei einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, die nach dem 31. Dezember 2021 errichtet wird, ist der Schornstein so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins 1. firstnah angeordnet ist und2. den First um mindestens 40 Zentimeter

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Gründe 1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Beschwerden haben keinen Erfolg.

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(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

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Tenor

Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. wird abgelehnt.

Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

2

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt in seinem Fall nicht vor.

3

Das Verwaltungsgericht hat die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung eines Holzlagerplatzes im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, dass sich die Baugenehmigung als unbestimmt erweise und angesichts dieser Unbestimmtheit eine Verletzung solcher baurechtlichen Vorschriften nicht ausgeschlossen werden könne, die auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt seien. Weder die ursprüngliche Genehmigung vom 22. Dezember 2010 noch die Ergänzungsbaugenehmigung vom 7. November 2011 enthielten hinreichende Festlegungen über den Umfang der genehmigten Nutzung. Auch unter Heranziehung der in der Ergänzungsbaugenehmigung in Bezug genommenen Stellungnahmen der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd und der vom Beigeladenen erstellten Arbeitsbeschreibung lasse sich keine klare Festlegung hierzu entnehmen. Der Nutzungsumfang müsse aber so geregelt werden, dass keine unzumutbaren Lärmimmissionen auf das Grundstück des Nachbarn einwirkten.

4

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

5

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass sich die angefochtene Baugenehmigung als rechtsfehlerhaft erweist und hierdurch Rechte der Klägerin verletzt werden. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Holzlagerplatzes vom 22. Dezember 2010 in Gestalt der Ergänzungsbaugenehmigung vom 7. November 2011 verstößt gegen das in § 1 LVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG verankerte Bestimmtheitsgebot. Dies hat zur Folge, dass solche Nutzungen nicht auszuschließen sind, die zu einer Beeinträchtigung von Nachbarrechten führen können.

6

In seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt das Bestimmtheitsgebot, dass sich einer Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lässt, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Fehlt es in dieser Hinsicht an einer hinreichenden Bestimmtheit der Baugenehmigung und ist insoweit eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen, so steht dem betroffenen Nachbarn ein Abwehrrecht hiergegen zu (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, juris, Rn. 44; OVG RP, Urteil vom 2. Mai 2013 - 1 A 11021/12.OVG -, BauR 2013, 1425 und juris, Rn. 38; HessVGH, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 4 B 2379/11 -, juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 22. April 2009 - 1 CS 09.221 -, juris, Rn. 20; Jeromin, Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, 3. Aufl. 2012, § 70 Rn. 39a).

7

Die Unbestimmtheit der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung betrifft insbesondere die von dem genehmigten Holzlager- und -verarbeitungsplatz ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen. Der Baugenehmigung kommt in diesem Zusammenhang die Aufgabe zu, durch hinreichend konkrete Festlegungen sicherzustellen, dass durch die Nutzung des genehmigten Vorhabens auf dem Grundstück der Klägerin keine unzumutbaren Lärmimmissionen entstehen. Insoweit kann sich die Klägerin auf das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot berufen, wie es in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO seine Ausprägung gefunden hat.

8

Was die Schutzwürdigkeit des Anwesens der Klägerin angeht, so sind hierfür die Festsetzungen im Bebauungsplan „Im Bangert, 1. Änderung“ der Ortsgemeinde Gossersweiler-Stein maßgeblich, die für den betroffenen Bereich ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO vorsehen (vgl. zur Wirksamkeit dieses Bebauungsplans: OVG RP, Urteil vom 27. Juni 2012 - 8 C 10232/12.OVG -). Hiernach wäre die Klägerin durch das Vorhaben des Beigeladenen jedenfalls dann in unzumutbarer Weise beeinträchtigt, wenn die für ein Gewerbegebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchst. b) TA-Lärm von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts nicht eingehalten würden.

9

Für die Einhaltung der genannten Immissionsrichtwerte bietet indessen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung keine Gewähr.

10

So kann eine entsprechende unzumutbare Beeinträchtigung durch den genehmigten Holzlagerplatz nicht bereits von vornherein ausgeschlossen werden. Dem im Zivilrechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Sohn des Beigeladenen erstellten Lärmschutzgutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. K. M. lässt sich nämlich entnehmen, dass eine Einhaltung der genannten Richtwerte auf dem Grundstück der Klägerin nur dann gewährleistet ist, wenn auf einem im nördlichen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen festgelegten Arbeitsplatz „AP1“ die Zeitdauer des Zerteilens von Holzstämmen mit einer Motorkettensäge auf etwa 30 Minuten pro Tag beschränkt wird. Werde diese Tätigkeit auf dem im südlichen Bereich des Vorhabengrundstücks gelegenen Arbeitsplatz „AP2“ verrichtet, so könne diese Tätigkeit drei bis vier Stunden am Tag erfolgen. Hiernach ist aber die Einhaltung der Immissionsrichtwerte - abgesehen von der Zahl der eingesetzten Kettensägen - davon abhängig, in welchem Bereich des Grundstücks und über welche Zeiträume hinweg ein Zerteilen der Holzstämme mit Motorkettensägen erfolgt.

11

Die angefochtene Baugenehmigung enthält keine hinreichende Konkretisierung der auf dem Grundstück zulässigen Arbeiten, mit denen eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin ausgeschlossen würde. Die ursprüngliche Baugenehmigung vom 22. Dezember 2010 sieht hierzu überhaupt keine Vorkehrungen vor. Auch die Ergänzungsbaugenehmigung vom 7. November 2011 lässt keine hinreichenden Konkretisierungen erkennen. Soweit die Baugenehmigung auf eine vom Beigeladenen vorgelegte Arbeitsbeschreibung abstellt, handelt es sich um eine allgemeine Beschreibung der im Rahmen der genehmigten Nutzung zu erwartenden Arbeitsabläufe, die jedoch keine Konkretisierung im Hinblick auf die für eine Begrenzung der Lärmbeeinträchtigung maßgeblichen Kriterien enthält. Weder wird eine zeitliche Festlegung einzelner Arbeitsschritte erkennbar, noch erfolgt eine zahlenmäßige Festschreibung der eingesetzten Geräte. Schließlich ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, wie die einzelnen Arbeitsschritte auf dem Grundstück räumlich zugeordnet werden. Auch die unter Nr. 2 der Nebenbestimmungen zur Ergänzungs-Baugenehmigung in Bezug genommenen Stellungnahmen der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 15. März 2011 sowie - richtigerweise wohl - vom 9. Oktober 2009 lassen keine hinreichend bestimmte Umschreibung von betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen erkennen, die die im Falle der Klägerin maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten.

12

Mit der Stellungnahme vom 9. Oktober 2009 ging die Struktur- und Genehmigungsdirektion offensichtlich auf die Frage ein, ob eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin durch die damalige tatsächliche Nutzung des Grundstücks vorlag. Dieser Stellungnahme lassen sich hingegen schon in zeitlicher Hinsicht keine normativen Vorgaben für die mit der Baugenehmigung zugelassene Nutzung entnehmen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Nutzungsdauer hierdurch auf zwei Stunden begrenzt wäre. Dies gilt schon deshalb, weil die Behörde auch einen Einsatz der Kettensäge über vier Stunden am Tag und sogar von acht Stunden täglich als mit den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm für Gewerbegebiete vereinbar ansieht. Zudem enthält die Stellungnahme auch keine Festschreibung hinsichtlich des möglichen Standorts der Arbeiten mit der Kettensäge. Die Stellungnahme vom 15. März 2011 erläutert das Schreiben vom 9. Oktober 2009 und kommt zu dem Schluss, dass die Immissionsrichtwerte auch einzuhalten seien, wenn sich die Betriebsbedingungen verändert haben sollten. Insoweit lässt sich dieser Stellungnahme aber gerade keine hinreichend genaue Umschreibung der auf dem Grundstück des Beigeladenen zulässigen Nutzungen entnehmen.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

14

Der Streitwert bemisst sich nach den §§ 47 und 52 GKG.



Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Juni 2007 wird die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 17. November 2005 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 23. Januar 2006, des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 02. November 2006 und der nachträglichen Auflage vom 29. Oktober 2008 insoweit aufgehoben, als auf dem Grundstück Flur ..., Parzelle ..., die Errichtung und der Betrieb einer Windenergieanlage (T2) genehmigt wird.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Beklagte und der Beigeladene zu je ½.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und der Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Rechtmäßigkeit der dem Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Beklagten zur Errichtung der Windkraftanlage T2, nachdem der Rechtsstreit bezüglich weiterer Windkraftanlagen – u.a. auch des Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens – durch Urteile des Senates vom 29. Oktober 2008 (1 A 11930/08.OVG) und vom 12. Mai 2011 (1 A 11186/08.OVG) abgeschlossen worden ist.

2

Der Kläger ist u.a. Eigentümer des Grundstücks Parzelle Nr. ... in Flur ... der Gemarkung G... Das Grundstück liegt im Außenbereich. Nach den Angaben des Klägers handelt es sich bei diesem wie auch den anderen ihm im Außenbereich gehörenden Grundstücken um renaturierte Biotopflächen, die zur Jagdausübung genutzt werden. Die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Windkraftanlage T2 des Beigeladenen ist diejenige der verschiedenen von dem Kläger angegriffenen Windkraftanlagen, die mit der geringsten Entfernung zu einem seiner Grundstücke, hier dem Grundstück Parzelle Nr. ..., genehmigt worden ist. Dabei steht – neben anderen Streitpunkten – zwischen den Beteiligten im Streit, ob bezüglich der genannten Windkraftanlage § 8 LBauO bei der Erteilung der Genehmigung beachtet worden ist.

3

Mit am 5. Januar 2005 eingegangenen Schreiben vom 27. Dezember 2004 beantragte der Beigeladene die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb zweier Windkraftanlagen in der Nähe der Grundstücke des Klägers, u.a. bezüglich der Windkraftanlage T2. In etwa gleichzeitig beantragte ein anderer Betreiber die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von weiteren fünf Windkraftanlagen in der Gemarkung G... Im Weiteren Umfeld der zur Genehmigung gestellten Anlagen befanden sich seinerzeit – nördlich der Ortsgemeinde K... - weitere Windkraftanlagen. Die ursprünglich zur Genehmigung gestellten Windkraftanlagen des Typs GE Wind Energy 2.3, wozu auch die hier streitige Windkraftanlage zählte, sollten eine Nabenhöhe von 100 m und einen Rotordurchmesser von 94 m, also eine Gesamthöhe von 147 m haben.

4

Das Genehmigungsverfahren wurde zunächst auf der Grundlage des § 10 BImSchG mit der danach erforderlichen Offenlage der Antrags- und Planungsunterlagen durchgeführt. Im Rahmen der in diesem Zusammenhang durchgeführten Behördenbeteiligung wandte sich die untere Landespflegebehörde mit Schreiben vom 7. Juli 2005 gegen die Vorhaben. In der Folgezeit konnte verwaltungsintern zwischen der unteren Landespflegebehörde und der unteren Immissionsschutzbehörde keine Einigkeit darüber hergestellt werden, ob nachteilige Umweltauswirkungen durch die Vorhaben zu erwarten stehen. Aufgrund der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juni 2005 trat am 1. Juli 2005 eine Rechtsänderung ein, die der Beklagte dann zum Anlass nahm, nunmehr ein sog. vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 BImSchG durchzuführen. Diese Absicht wurde am 1. Oktober 2005 mit der Begründung öffentlich bekannt gemacht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich, weil nach der durchgeführten Vorprüfung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten stünden. Hiergegen wandte sich indessen mit Schreiben vom 11. Oktober und vom 18. Oktober 2005 die untere Landespflegebehörde, die nach wie vor der Ansicht war, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei erforderlich.

5

Mit Bescheid vom 17. November 2005 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen unter gleichzeitiger Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im vereinfachten Verfahren u.a. die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windkraftanlage T2. Hierin wurde u.a. ausgeführt, nach Mitteilung aller zu beteiligenden Fachbehörden und Stellen habe die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen gewesen sei, weil erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten stünden. Das sei gemäß § 3a Abs. 2 UVPG am 1. Oktober 2005 öffentlich bekannt gemacht worden. Dem Bescheid waren verschiedene Nebenbestimmungen beigefügt. Insbesondere hatte danach der Beigeladene vor Baubeginn nachzuweisen, durch welche Maßnahmen eine Gefährdung durch Eiswurf verhindert werden solle.

6

Nachdem der Beigeladene im Rahmen eines Änderungsantrages den ursprünglichen Anlagentyp durch den Typ Nordex N 90 mit einer Leistung von ebenfalls 2300 kW, gleichbleibender Nabenhöhe und einem Rotordurchmesser von nunmehr reduzierten 90 m ersetzt hatte, erließ der Beklagte unter dem 23. Januar 2006 eine entsprechende Änderungsgenehmigung.

7

Da gegen die Genehmigungen Widerspruch eingelegt worden war, beantragte der Beigeladene die Anordnung des Sofortvollzuges, dem der Beklagte bezüglich der ursprünglichen Genehmigung unter dem 22. Februar 2006 und bezüglich der Änderungsgenehmigung unter dem 2. März 2006 nachkam.

8

Am 9. März 2006 legte der Kläger sodann gegen die ihm nicht bekannt gegebenen Genehmigungen Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen vortrug, aufgrund des grundsätzlich drittschützenden hier aber fehlerhaft durchgeführten Verfahrensablaufs ohne Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 10 BImSchG in seinen Rechten verletzt zu sein. Ein förmliches Genehmigungsverfahren habe hier durchgeführt werden müssen, da erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen im Hinblick auf Belange des Naturschutzes und der Landespflege bzw. des Landschaftsbildes zu erwarten stünden. Außerdem sei er wegen nicht ausreichender Schutzvorkehrungen gegen die Gefahr des Eisabwurfs in seinen Rechten verletzt. Die hierzu erlassene Nebenbestimmung sei zu unbestimmt und deshalb ungeeignet und unwirksam. Einen gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerichteten Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2006 (1 L 633/06.KO) mit der Begründung ab, drittschützende Beteiligungsrechte seien nicht verletzt. Eine subjektive Rechtsverletzung aufgrund fehlender, jedoch gebotener Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 BImSchG könne nicht festgestellt werden. Die behauptete Eiswurfgefahr sei angesichts der in die Genehmigungen aufgenommenen Nebenbestimmungen ausgeschlossen. Die dagegen von dem Kläger eingelegte Beschwerde, mit der er u.a. die Verletzung europarechtlicher Bestimmungen geltend machte, wies der Senat durch Beschluss vom 23. Juni 2006 (1 B 10561/06.OVG) zurück. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger auch in Ansehung der einschlägigen europarechtlichen Vorschriften und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine seiner Ansicht nach fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 BImSchG nicht rügen könne, weil Verfahrensvorschriften grundsätzlich keine drittschützende Wirkung hätten. Eine Verletzung von sonstigen drittschützenden Vorschriften sei im Übrigen nicht zu erkennen.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2006 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück und stellte darin darauf ab, dass die Bestimmung des § 10 BImSchG weder drittschützend, noch wegen fehlender Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung überhaupt verletzt sei. Die vom Kläger erneut vorgetragene Eiswurfgefahr sei ebenso wenig gegeben wie die sonstigen von ihm geltend gemachten Beeinträchtigungen. Eine Rechtsverletzung des Klägers sei daher nicht ersichtlich.

10

Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben, mit der er sein bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft hat. Weiterhin hat er ausgeführt, die Genehmigung verstoße gegen § 8 LBauO, weil die diesbezügliche, sich nach den Vorgaben der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ergebende Abstandsfläche bei dem von dem Beklagten selbst festgelegten Abstand von 0.32H bezüglich seiner Parzelle Nr. ... nicht eingehalten sei. Die Antragsunterlagen des Beigeladenen gingen lediglich von einem mit der maßgeblichen Höhe zu multiplizierenden Multiplikator von 0,25 aus. Zudem sei auch der von dem Rotor durch seine horizontale und vertikale Drehung gebildete Raum, der nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes auf die Geländeoberfläche zu projizieren und an dessen Rand die sich nach § 8 LBauO ergebende Abstandsfläche in Richtung auf sein Grundstück anzusetzen sei, fehlerhaft ermittelt worden.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 26. Juni 2007 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger könne nicht geltend machen, in eigenen Rechten deshalb verletzt zu sein, weil im vorliegenden Verfahren eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 BImSchG nicht stattgefunden habe, die wegen der Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aber habe stattfinden müssen. Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO ziele auf die Geltendmachung von Individualrechtsschutz. Verfahrensvorschriften vermittelten in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine selbständig durchsetzbare Rechtsposition, auch wenn das Verfahrensrecht auf gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben beruhe, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entscheide, worauf auch der erkennende Senat bereits in seinem Eilbeschluss vom 23. Juni 2006 hingewiesen habe. Der Kläger habe danach keinen allgemeinen Anspruch auf Durchführung eines förmlichen Verfahrens nach § 10 BImSchG. Weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten des Einzelnen im Hinblick auf die geltend gemachten natur- und landschaftsrechtlichen Belange ergäben sich auch nicht aus der von dem Kläger angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Zwar seien die zuständigen Behörden danach verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterlassen der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projektes im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 (UVP-Richtlinie) abzuhelfen. Die Einzelheiten des hierbei anwendbaren Verfahrens seien jedoch nach dem Grundsatz der Verfassungsautonomie der Mitgliedstaaten Sache der nationalen Rechtsordnung. Insbesondere räume Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG i.d.F. der Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 keinen umfassenden Rechtsschutz gegen eine Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften ein. Hiernach stellten die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die (a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. das Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaates dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteilichen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Was als ausreichendes Interesse oder als Rechtsverletzung gelte, bestimmten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zum Gericht zu gewähren. Hiernach hätten die Mitgliedstaaten zwei Möglichkeiten. Sie könnten den Individualrechtsschutz davon abhängig machen, dass ein ausreichendes Interesse des Rechtsschutzsuchenden besteht, oder aber davon, dass eine Rechtsverletzung geltend gemacht werde. Die Mitgliedstaaten könnten somit zwischen dem (französischen) Modell der Interessentenklage oder dem (in Deutschland herkömmlichen) Modell des Individualrechtsschutzes wählen. Die Klagebefugnis des Einzelnen könne also weiterhin davon abhängig gemacht werden, dass eine Rechtsverletzung vorliege. Was eine Rechtsverletzung sei, bestimme der jeweilige Mitgliedstaat. Weder die UVP-Richtlinie noch die Aarhus-Konvention zwängen zur Aufgabe der Schutznormtheorie im Bereich des Individualrechtsschutzes in Umweltangelegenheiten. Selbst dann jedoch, wenn man im vorliegenden Fall einer anderen Auffassung folgen sollte und eine drittschützende Wirkung des § 10 BImSchG zugunsten des Klägers unterstellen würde, ergäbe sich keine andere Betrachtung, da eine Umweltverträglichkeitsprüfung als Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung hier nicht erforderlich gewesen sei. Ein Verstoß gegen eine sonstige drittschützende Norm, die den Kläger begünstige, liege ebenfalls nicht vor.

12

Zur Begründung seiner Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen, das sich nunmehr allein noch gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung der Windkraftanlage T2 richtet, wonach hier eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen sei und damit ein Verfahren gemäß § 10 BImSchG hätte durchgeführt werden müssen, was er auch rügen könne. Darüber hinaus sei er in seinen Rechten verletzt, weil die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung in der Fassung der Änderungsgenehmigung keine ausreichenden Regelungen gegen die Gefahr durch Eiswurf enthalte. Im vorliegenden Fall seien konkrete Regelungen erforderlich gewesen. Das ergebe sich schon daraus, dass die streitige Windkraftanlage in einem Gebiet errichtet werden sollte, in dem aufgrund der klimatischen Gegebenheiten mit Eisansatz an dem Rotor zu rechnen sei. Dass für ihn auch tatsächlich die Gefahr bestehe, durch von dem Windkraftrotor abgeworfene Eisstücke getroffen zu werden, habe sich im Dezember 2007 vor Ort gezeigt, wo er solche Eisstücke gefunden habe. Die hierzu geregelten Nebenbestimmungen in der Genehmigung seien zu unbestimmt und daher ungeeignet, dieser Gefahr zu begegnen. Der von dem Beigeladenen eingebaute Sensor stelle eine wirksame Maßnahme gegen die Eiswurfgefahr nicht dar. Alle vorhandenen Sicherheitssysteme würden den Eisansatz möglicherweise erst mit einiger Verzögerung anzeigen. Die angefochtene Genehmigung bezüglich der Windkraftanlage T2 verstoße darüber hinaus gegen § 8 LBauO. Der Standort der Windkraftanlage halte nämlich nicht den nach der Vorschrift erforderlichen Abstand von der Grenze seines Grundstückes Parzelle Nr. ... ein. Zwar könne bei Windkraftanlagen in nicht bebauten Gebieten gemäß § 8 Abs. 10 Satz 2 LBauO eine Abstandsfläche bis zu 0,25H anstelle der nach § 8 Abs. 6 Satz 1 LBauO vorgegebenen Tiefe der Abstandsfläche von 0,4H zugelassen werden. Indessen fehle es vorliegend an einer diesbezüglichen sachgerechten Ermessensausübung durch den Beklagten. Tatsächlich liege sogar ein vollständiger Ermessensausfall vor, da sich der Beklagte im Rahmen der Erteilung der Genehmigung hierüber offensichtlich keinerlei Gedanken gemacht habe. Soweit er der Genehmigung zeitlich nachfolgend während des laufenden Widerspruchsverfahrens eine entsprechende Festlegung dahingehend vorgenommen habe, dass bezüglich der streitigen Windkraftanlage eine Abstandsfläche von 0,32H einzuhalten sei, sei bereits zweifelhaft, ob dies auf sachgerechten Erwägungen beruhe. Unabhängig davon sei jedoch festzustellen, dass die sich danach ergebende Abstandsfläche von der streitigen Windkraftanlage tatsächlich nicht eingehalten werden könne. Nach der von ihm vorgenommenen Berechnung müsse die WEA-Turmlängsachse einen Abstand von 84,37 m von der Grenze seines Grundstücks Parzelle Nr. ... einhalten. Das sei jedoch bezüglich der von dem Beklagten genehmigten Windenergieanlage T2 nicht der Fall.

13

Der Kläger beantragt,

14

unter Abänderung des dem Kläger am 11. Juli2007 zugestellten Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Juni 2007 (1 K 1792/06.KO) die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 17. November 2005 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 23. Januar 2006, des Widerspruchsbescheides vom 02. November 2006 und der nachträglichen Auflage vom 29. Oktober 2008 insoweit aufzuheben, als auf den Grundstück Flur 7, Parzelle ... die Errichtung und der Betrieb einer Windenergieanlage (T2) genehmigt wird.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Er trägt vor, der Kläger könne eine Verletzung eigener Rechte nicht dadurch geltend machen, dass er sich auf die angebliche Verletzung von Verfahrensvorschriften berufe. Diesen komme keine drittschützende Wirkung zu. Eine Gefährdung der klägerischen Grundstücke durch Eiswurf stehe nicht zu befürchten. Diese von ihm behauptete Gefährdung sei durch ausreichende Nebenbestimmungen ausgeschlossen. Zudem habe der Beigeladene inzwischen einen dem Stand der Technik entsprechenden Sensor eingebaut. Die Genehmigung verstoße auch nicht gegen § 8 LBauO. Soweit der Kläger von einem größeren Rotordurchmesser als 90 m im angeblasenen Zustand ausgehe, sei dies unzutreffend. Nach Auskunft der Herstellerfirma sei nämlich die Vorspannung der Rotorblätter im Maß der Blattlänge bereits enthalten, woraus folge, dass der Typ N 90 nur im „angeblasenen“ Zustand unter Windlast einen maximalen Durchmesser von 90 m habe. Bei wenig Wind oder Stillstand werde dieser Durchmesser unterschritten. Eine auf der Grundlage der Angaben der Herstellungsfirma durchgeführte Abstandsflächenberechnung gelange zu dem Ergebnis, dass bei der festgelegten Abstandsfläche von 0,32H ein Abstand von 84,13 m vom Mastmittelpunkt bis zum klägerischen Grundstück erforderlich sei. Das Katasteramt Wissen sei gebeten worden, unter Zugrundelegung der Gauß-Krüger-Koordinaten gemäß Bauantrag den kürzesten Abstand der Windkraftanlage T2 zur Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstückes zu ermitteln. Dieses habe mitgeteilt, dass sich danach die Genauigkeit der Angabe bezüglich der Entfernung des Standortes der Windkraftanlage bis zur Parzelle Nr. ... mit 84 m in einer Genauigkeit von +/- 5 m bewege. Die Festlegungen der Abstandsfläche auf 0,32H beruhe darauf, dass sich dieser Wert aus der Rückrechnung vom tatsächlichen Abstand auf das Verhältnis zwischen Höhe der Anlage und dem Grenzabstand ergeben habe. Diesen sich aus den Plänen ergebenden Abstand habe man genehmigt.

18

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Er trägt vor, aus dem von ihm geltend gemachten Verstoß gegen die immissionsrechtlichen Verfahrensvorschriften könne der Kläger eine Verletzung seiner eigenen Rechte nicht ableiten, weil diese Vorschriften keinen Drittschutz vermittelten. Gegenteiliges folge auch nicht aus dem Umweltrechtsbehelfsgesetz, das das Recht, die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend zu machen, lediglich Vereinigungen zubillige. Eine Klagebefugnis bestehe nur dann, wenn der „betroffene Dritte“ in seinen materiellen Belangen berührt werde. Das sei hier jedoch erkennbar nicht der Fall. Darüber hinaus seien im vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung und damit ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung auch nicht erforderlich gewesen. Eine Gefährdung des Klägers durch Eiswurf bestehe nicht. Eine Eisbildung an den Rotoren könne ohnehin nur bei seltenen Extremwetterlagen eintreten. Die Auflagen in den Genehmigungsbescheiden zur Vermeidung einer diesbezüglichen Gefährdung seien ausreichend. Die Windkraftanlage verstoße auch nicht gegen § 8 LBauO. Nach der LBauO könne auch ein kürzerer Abstand als 0,32H zugelassen werden. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte überschlägig den Abstand zwischen der Anlage T2 und dem Grundstück des Klägers ermittelt und daraus 0,32H errechnet. Das Ermessen sei schlicht und einfach dahingehend ausgeübt worden, den tatsächlichen Abstand der Windkraftanlage von dem Grundstück des Klägers zu sanktionieren. Deshalb komme es nicht darauf an, ob ein Abstand von 0,32H eingehalten werde. Die entsprechende Festlegung in dem Schreiben vom 28. April 2006 sei dahingehend auszulegen, dass ein solcher Multiplikator der maßgeblichen Höhe festgelegt werden sollte, dass die sich danach ergebende Abstandsfläche von der tatsächlich vorhandenen Anlage eingehalten werde.

21

In der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 hat der Beklagte die Nebenbestimmungen der angefochtenen Genehmigungen durch weitere Auflagen ergänzt, wonach ein Eissensor der Firma L... (LID-3210 C) eingebaut werden solle, ein automatisches Abschalten des Rotors bei Eisansatz gewährleistet werden solle und eine Wiederinbetriebnahme der Windkraftanlage erst nach vollständigem Abtauen des Eises an den Rotorblättern erfolgen darf. Der Beigeladene hat auf Rechtsmittel gegen diese Auflagen verzichtet.

22

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 29. Oktober 2008 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben darüber, ob die vorgenannten Auflagen sicherstellen, dass das Grundstück des Klägers nicht durch Eiswurf von der Windkraftanlage getroffen werden kann. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 13. Dezember 2010, die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 24. Januar 2011 sowie auf die Niederschrift der Ausführungen des Dipl.-Ing. R... von der GL-...... Deutschland GmbH, Hamburg, in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2011 Bezug genommen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (10 Ordner, 1 Hefter) und die Gerichtsakte 1 L 633/06.KO Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

25

Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung verletzt den Kläger nämlich in seinen Rechten. Das beruht entgegen seiner Auffassung indessen nicht darauf, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden sind und ihm hierdurch Mitwirkungsrechte in einem Verfahren nach § 10 BImSchG genommen worden sein können, weil kein Verfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt worden ist. Zwar bestehen, wie der Senat in seinem Urteil vom 29. Oktober 2008 (1 A 11330/07.OVG) ausgeführt hat, erhebliche Zweifel daran, ob die Voraussetzungen für das von dem Beklagten durchgeführte vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG vorlagen. Indessen kommt den immissionsschutzrechtlichen Verfahrensvorschriften, wie der Senat in dem den Beteiligten bekannten Urteil, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, dargelegt hat, keine drittschützende Wirkung zu, weshalb der Kläger deren Verletzung nicht als die Verletzung eigener Rechte geltend machen kann. Ebenso wenig ist eine Verletzung eigener Rechte des Klägers deshalb anzunehmen, weil die immissionsschutzrechtliche Genehmigung in ihrer letztendlich durch die Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 erlangten Fassung der Gefährdung durch Eiswurf nicht hinreichend Rechnung tragen würde, wie der Senat in dem ebenfalls den Beteiligten bekannten Urteil vom 12. Mai 2011 (1 A 11186/08.OVG) ausgeführt hat, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Die angefochtene Genehmigung verletzt den Kläger allerdings in seinen eigenen Rechten, weil sie in Bezug auf sein Grundstück Parzelle Nr. ... die drittschützende Vorschrift des § 8 LBauO verletzt.

26

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es insoweit allerdings nicht darauf an, wo die genehmigte Windkraftanlage T2 tatsächlich errichtet worden ist. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nämlich nicht ein von dem Kläger geltend gemachter Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen eine Anlage wegen des geltend gemachten Verstoßes gegen § 8 LBauO. Vielmehr ist Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens die von dem Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Maßgeblich ist insoweit jedoch, welcher Standort der streitigen Windenergieanlage genehmigt und nicht, wo diese – möglicherweise davon abweichend – tatsächlich errichtet worden ist. Der zwischen den Beteiligten bestehende Streit darüber, ob die von dem Kläger in seinem Schriftsatz vom 05. Oktober 2011 (dort S. 2, Bl. 62 GA) erläuterte eigene Messung des Abstandes der tatsächlichen vorhandenen Anlage von der Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. ... zutrifft, bedarf im Rahmen dieses Verfahrens deshalb keiner Klärung.

27

Der Verstoß gegen § 8 LBauO beruht im vorliegenden Fall hingegen zunächst darauf, dass mit den angefochtenen Bescheiden der Standort nicht geregelt worden und nicht exakt feststellbar ist, wo nach den der Genehmigung zugrunde liegenden Antragsunterlagen der genehmigte Standort der Windkraftanlage liegen soll. Anhand der vorliegenden Unterlagen lässt sich dies nämlich nicht eindeutig feststellen. Der Standort lässt sich lediglich ungefähr angeben. Eine derartige Ungenauigkeit mag zwar im Falle einer Nachbarklage gegen ein Vorhaben unproblematisch sein, wenn es ungeachtet aller Ungenauigkeiten soweit von dem Grundstück des klagenden Nachbarn entfernt verwirklicht werden soll, dass sich die Frage, ob § 8 LBauO beachtet ist, gar nicht stellen kann. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Hier ist die Windkraftanlage T2 nämlich in einer solchen Entfernung von dem Grundstück des Klägers genehmigt worden, dass es bezüglich der Klärung der Frage, ob § 8 LBauO beachtet worden ist, einer exakten Lokalisierung des Standortes der genehmigten Anlage bedarf. Anders ausgedrückt ist es so, dass, je näher an eine Nachbargrenze herangerückt eine bauliche Anlage genehmigt wird, umso exakter deren genehmigter Standort festgelegt werden muss. Daran mangelt es im vorliegenden Fall.

28

Die einzigen annähernd aussagekräftigen Lagepläne mit der Eintragung u.a. des Standortes der hier streitigen Windkraftanlage T2 finden sich im Ordner VIII der Verwaltungsakten (dort Bl. 196) und im Ordner X (dort Bl. 293). Der erstgenannte Lageplan gehört zu den von dem Beigeladenen vorgelegten Antragsunterlagen und trägt die Bezeichnung „Flurkarte der Standorte WEA T1 und T2“. Es handelt es sich dabei um einen Lageplan im Maßstab 1:2500. Eine Nachmessung auf diesem Lageplan vom eingezeichneten Standort der Windkraftanlage T2 bis zur Grenze des Grundstücks Parzelle Nr. ... ergibt eine Entfernung von 81 bis 82 m. Der in dem Ordner X enthaltene Lageplan mit der Bezeichnung „Flurkarte mit Standorten der Windkraftanlage“ hat ebenfalls einen Maßstab 1:2500. Die darin eingetragene Windkraftanlage T2 hat nach einer Nachmessung – insoweit nicht übereinstimmend mit dem anderen Lageplan – eine Entfernung zur Grenze des klägerischen Grundstücks von rund 83 m. Der letztgenannte Lageplan enthält zwar zusätzlich die Eintragung eines vom Mastmittelpunkt bis zur entlang des klägerischen Grundstückes vorbeiführenden Wegeparzelle reichenden Pfeils mit der Angabe „84 m“. Die Entfernung vom Mastmittelpunkt bis zu der genannten Wegeparzelle kann nach dem Lageplan indessen keine 84 m betragen. Diese Eintragung könnte allenfalls so verstanden werden, dass danach ein Abstand von 84 m bis zum Grundstück des Klägers festgelegt werden sollte.

29

Indessen hat der Beklagte angegeben, maßgeblich für die Genehmigung seien nicht diese Lagepläne, vielmehr seien bei der Genehmigung die im Bauantrag angegebenen Gauß-Krüger-Koordinaten maßgeblich gewesen (s. Schriftsatz vom 06. September 2011, Bl. 34 GA). Hierzu hat der Beklagte indessen ausgeführt, dass sich die Genauigkeit der Angaben in einer Genauigkeit von +/- 5 m bewegten, sodass sich mit diesen Gauß-Krüger-Koordinaten sich der zentimetergenaue Standort der genehmigten Anlage, auf den es hier aber ankommt, nicht bestimmen.

30

Somit ist festzuhalten, dass nach den genehmigten Bauunterlagen und der Genehmigung selbst der exakte Standort der Windkraftanlage T2 in seiner abstandsflächenrechtlich relevanten Nähe zum Grundstück des Klägers nicht hinreichend genau feststellbar ist. Eine Baugenehmigung ist jedoch als nachbarrechtswidrig anzusehen, wenn Bauschein und genehmigte Unterlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt sind und infolgedessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist (vgl. OVG NRW Urteil vom 13. Mai 1994, BRS 56, 139 und Beschlüsse vom 29. September 1995, BRS 57, 230 und vom 02. Oktober 1998, BRS 60, Nr. 207; BayVGH, Urteil vom 24. Juni 1999 – 1 B 96.2372 – in juris). Soweit Dritte, wie hier der Kläger, von einem Verwaltungsakt betroffen werden, muss dieser auch ihnen gegenüber bestimmt sein. Sie werden durch die Unbestimmtheit jedoch nur dann in ihren Rechten verletzt, wenn sich diese gerade auf die Merkmale eines Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um die Verletzung solcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 37 VwVfG, Rn. 4). Das ist hier der Fall, da es wegen der genehmigten Nähe der Windkraftanlage T2 zu dem Grundstück des Klägers Parzelle-Nr. ... im Hinblick auf die Abstandsflächenregelung des § 8 LBauO, die drittschützend ist, auf eine exakte Festlegung des Standortes der genehmigten Windkraftanlage ankommt. Diesen Anforderungen wird die erteilte Genehmigung indessen nicht gerecht. Vielmehr ist danach unklar, ob § 8 LBauO beachtet worden ist. Dieser Mangel führt zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung.

31

Selbst dann, wenn man zugunsten des Beklagten davon ausgehen wollte, er habe einen Abstand der streitigen Windkraftanlage von 84 m von dem Grundstück des Klägers genehmigen wollen und tatsächlich auch genehmigt, rechtfertigt das nicht die Annahme, hiernach sei § 8 LBauO nicht verletzt. Ein Abstand von 84 m genügt nämlich nicht.

32

Wie im Einzelnen die Abstandsfläche einer Windkraftanlage zu ermitteln und wo sie in Richtung auf das Grundstück des jeweils klagenden Nachbarn anzusetzen ist, hat der Senat in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 12. Mai 2011 (1 A 11186/08.OVG) im Einzelnen erläutert, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Hieran haben sich die Beteiligten im weiteren Verlauf des Verfahrens bei ihren jeweiligen Berechnungen auch orientiert. Die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 06. September 2011 vorgelegte Neuberechnung der erforderlichen Abstandsfläche (Anlage 6 des Schriftsatzes, Bl. 45 ff. GA), die die Angaben der Herstellerfirma der Windkraftanlage zugrunde legt, gelangt zu dem Ergebnis, dass bei dem festgelegten Abstand von 0,32H ein Abstand von 84,13 m vom Mastmittelpunkt bis zum Grundstück des Klägers erforderlich ist, der hiernach nicht eingehalten ist. Soweit der Kläger seinerseits eine davon abweichende Berechnung vorgelegt hat, wonach ein noch größerer Abstand erforderlich sei, muss dem nicht weiter nachgegangen werden, weil schon nach der von dem Beklagten vorgelegten Berechnung der erforderliche Abstand, wie er nach § 8 LBauO einzuhalten ist, durch die genehmigte Anlage nicht eingehalten wird, selbst wenn man davon ausgeht, dass sie in einer Entfernung von 84 m von dem Grundstück des Klägers genehmigt worden sein sollte. Da vorliegend über die Rechtmäßigkeit einer Genehmigung gestritten wird und nicht darüber, ob die zuständige Behörde gegen eine tatsächlich errichtete bauliche Anlage einschreiten darf bzw. einzuschreiten hat, sind in diesem Zusammenhang auch Messungenauigkeiten oder sonstige zu berücksichtigende Ungenauigkeiten unbeachtlich. Im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung ist dem Gesetz nämlich exakt Rechnung zu tragen.

33

Der vorstehend erläuterte Verstoß gegen § 8 LBauO kann entgegen der Auffassung des Beigeladenen auch nicht mit der Argumentation beiseite geschoben werden, der Beklagte habe mit der gemäß § 8 Abs. 10 Satz 2 LBauO vorgenommenen Verringerung der Tiefe der Abstandsfläche auf 0,32H letztlich nichts anderes bezweckt, als die tatsächlich errichtete Windkraftanlage mit § 8 LBauO in Einklang zu bringen, weshalb es letztlich nicht darauf ankomme, ob tatsächlich eine Abstandsfläche von 0,32H eingehalten werde, sondern das entsprechende Schreiben des Beklagten vom 28. April 2006 (Bl. 129 GA, 1 L 633/06.KO) entsprechend auszulegen sei. Abgesehen davon, dass nicht der tatsächliche Standort der Anlage, sondern allenfalls der genehmigte insoweit relevant sein kann, ist für eine Auslegung im Sinne vorliegend bereits deshalb kein Raum, weil der Wortlaut dieses Schreibens eindeutig ist. Dort heißt es nämlich “…wurde unser Ermessen dahin ausgeübt, eine Reduzierung der Abstandsfläche auf 0,32H vorzunehmen…“, sodass hier ein konkreter Abstand (0,32H) festgelegt wird. Der Umstand, dass der Beklagte seinerzeit – irrtümlich – der Annahme war, hierdurch werde gewährleistet, dass § 8 LBauO nicht verletzt werde, mag ein Motiv für die Entscheidung gewesen sein, erlaubt es aber nicht, den klaren Wortlaut der Festlegung unberücksichtigt zu lassen.

34

Das von dem Beigeladenen vorgetragene Verständnis der hier von dem Beklagten geforderten Ermessensentscheidung läuft im Übrigen darauf hinaus, dass die nach § 8 Abs. 10 Satz 2 LBauO geforderte Festlegung der Tiefe der Abstandsfläche in Wahrheit nicht erfolgt. Da die Genehmigungsbehörde nicht weiß, für welchen genauen Standpunkt die Anlage genehmigt worden ist, eine fehlerfreie Ermittlung der Abstandsfläche deshalb nicht möglich ist und da es zudem wegen der genannten Ungenauigkeiten des Katasterauszuges unklar ist, wo genau die Grenze zum Nachbargrundstück verläuft, will sie auf die exakte Festlegung des Multiplikators der maßgeblichen Wandhöhe H verzichten und eine Tiefe der Abstandsfläche gestatten, die die Einhaltung des § 8 LBauO sicherstellt. Diese rechtliche Konstruktion leidet zunächst darunter, dass sie dem was tatsächlich geregelt wurde -wie ausgeführt 0,32H- nicht entspricht. Im Übrigen wären aber bei einer derartigen Ermessensausübung die Grenzen einer sachgerechten Ermessensausübung überschritten, da dann nicht Sinn und Zweck der Abstandsfläche einer Windkraftanlage im Außenbereich im Allgemeinen unter besonderer Berücksichtigung der Nachbarinteressen im besonderen Fall, sondern lediglich die nachträgliche Billigung eines durch die Genehmigung nicht exakt bestimmten Standortes ausschlaggebend wären.

35

Nach alledem war das Urteil des Verwaltungsgerichtes abzuändern und die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung bezüglich der Windkraftanlage T2 des Beigeladenen in der Fassung, die sie letztendlich durch die verschiedenen Änderungen erhalten hat, aufzuheben.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10, 711 ZPO.

38

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

39

Beschluss

40

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.


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Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. November 2013 wird der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26. Februar 2013 abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat Erfolg.

2

1. Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen im Hinblick auf die Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist keine Bedenken.

3

Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Begründung ist, sofern sie – wie hier – nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen und muss unter anderem einen bestimmten Antrag enthalten (§ 146 Abs. 4 Sätze 2 und 3 VwGO).

4

Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2013 wurde dem Beigeladenen am 3. Dezember 2013 zugestellt, so dass die Beschwerdebegründungsfrist am 3. Januar 2014 ablief. Bereits am 19. Dezember 2013 lag dem Oberverwaltungsgericht indes laut hier geführter Dokumentenliste ein fehlerhaft an das Verwaltungsgericht adressiertes Schreiben des Beigeladenen vom gleichen Tag vor, das trotz seiner teilweise missverständlichen Ausführungen zu § 80 Abs. 7 VwGO die Voraussetzungen erfüllt, die an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung zu stellen sind. So wird auf Seite 1 des vorgenannten Schriftsatzes ausdrücklich Bezug auf das von dem Beigeladenen „eingelegte Rechtsmittel der Beschwerde“ genommen, sodann darauf verwiesen, dass diese nunmehr wie folgt begründet werde (Seite 2) und schließlich auf das laufende „Beschwerdeverfahren“ verwiesen (Seite 3). Ferner zeigt der Beigeladene im Einzelnen auf, in welchen Punkten die erstinstanzlichen Feststellungen aus seiner Sicht nicht tragfähig sind.

5

2. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (vgl. zum Prüfungsumfang § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen es, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den von der Antragstellerin begehrten vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen.

6

Allerdings steht dem Begehren der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht entgegen, dass die Biogasanlage mittlerweile offenbar bereits errichtet bzw. zumindest weitgehend fertiggestellt worden ist. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass für einen einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht, sofern das beanstandete Bauwerk im Wesentlichen erstellt worden ist, gilt dies in vollem Umfang jedoch nur, wenn die geltend gemachte Beeinträchtigung gerade vom Bauwerk selbst ausgeht. Da sich der Regelungsgehalt einer Baugenehmigung aber nicht auf die Errichtung des Bauwerks selbst beschränkt, sondern darüber hinaus deren bestimmungsgemäße Nutzung umfasst, ist vorläufiger Rechtsschutz grundsätzlich auch dann zu gewähren, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung gerade und vorrangig durch die Nutzung eintritt bzw. eintreten kann. Dies ist hier der Fall. Nicht die Biogasanlage als Baukörper, sondern ihre Nutzung lässt eine Beeinträchtigung von Rechten der Antragstellerin nicht als ausgeschlossen erscheinen.

7

Der Senat kommt jedoch aufgrund der von ihm zu treffenden Interessenabwägung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zu dem Ergebnis, dass das in § 212a BauGB und § 71 Abs. 4 Satz 2 Landesbauordnung – LBauO – zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Baugenehmigung und der darin gleichzeitig enthaltenen Ersatzvornahme des gemeindlichen Einvernehmens (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 1 LBauO) das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Denn es spricht nach dem bisherigen Sach- und Streitstand alles dafür, dass der Widerspruch (bzw. eine anschließende Anfechtungsklage) der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 26. Februar 2013 keinen Erfolg haben wird.

8

Anders als das Verwaltungsgericht meint, verletzt die auf § 70 LBauO beruhende Baugenehmigung die Antragstellerin nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen aus § 36 BaugesetzbuchBauGB –.

9

Die in § 36 BauGB verankerte Mitwirkungsbefugnis der Gemeinde ist Ausdruck ihrer in § 2 BauGB einfachgesetzlich und über Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Planungshoheit. Dort wo sie selbst noch nicht geplant hat, ist sie im Genehmigungsverfahren an der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens mitentscheidend beteiligt (BVerwG, Urteil vom 19. August 2004 – 4 C 16/03 –, NVwZ 2005, 83). Daraus folgt, dass sie einen Anspruch auf Einhaltung der für ein Vorhaben maßgebenden planungsrechtlichen Vorschriften der §§ 31, 33 bis 35 BauGB hat und deren Voraussetzungen bei versagtem Einvernehmen auf ihren Rechtsbehelf in vollem Umfang nachzuprüfen sind (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. März 2006 – 1 A 10884/05.OVG –, juris). Die Gemeinde kann insbesondere einwenden, dass ein Vorhaben beispielsweise nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist oder öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen oder beeinträchtigt werden.

10

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist derzeit davon auszugehen, dass die genehmigte Biogasanlage nicht gegen § 35 BauGB verstößt, der vorliegend zur Anwendung kommt.

11

Planungsrechtlich ist die Biogasanlage, deren Standort ca. 150 m östlich der Hofstelle des Beigeladenen im Außenbereich liegt, nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nr. 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nr. 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient. Weiterhin ist unter anderem erforderlich, dass das Vorhaben in einem räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dem Betrieb steht (Buchst. a), die Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahegelegenen Betrieben nach den Nrn. 1, 2 oder 4 stammt (Buchst. b) und je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben wird (Buchst. c). Diese Voraussetzungen hat der Antragsgegner nach derzeitigem Sachstand zu Recht bejaht.

12

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unerheblich, dass die Hofstelle des Beigeladenen nach dem zu den Verwaltungsunterlagen gereichten Kartenmaterial planungsrechtlich im Innenbereich liegen dürfte. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass weder der Gesetzeswortlaut des § 35 Abs. 1 BauGB noch die Gesetzgebungsmaterialien (BT–Drucks. 15/2250) eindeutig in dem Sinn zu verstehen sind, dass auch die Hofstelle bzw. der Betriebsstandort im Außenbereich liegen muss. Die Formulierung „im Rahmen eines Betriebs nach Nr. 1“ in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB lässt sich ohne Weiteres dahingehend auslegen, dass damit lediglich an das in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB enthaltene Tatbestandsmerkmal „land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb“ unabhängig von einer planungsrechtlichen Zuordnung angeknüpft werden sollte. Würde man der Auffassung der Antragstellerin folgen, dass auch die Hofstelle oder der Betriebsstandort, dem die Biogasanlage zugeordnet ist, regelmäßig im Außenbereich gelegen sein müsste, liefe dies dem Zweck der Neuregelung in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB entgegen. Biogasanlagen sind nämlich nicht mehr – wie nach den bis 2004 geltenden Planungsrecht – nur als unselbständige Nebenanlage eines landwirtschaftlichen Betriebs, sondern – erweitert – auch dann zulässig, wenn sie mit diesem in einem funktionalen Zusammenhang stehen oder eine Kooperation mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe unterstützen. Entscheidend ist deshalb wohl lediglich, dass das Vorhaben selbst – hier also die Biogasanlage – im Außenbereich liegt (so auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. August 2006 – 1 MB 18/06 –, juris; a.A. offenbar Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 110. Ergänzungslieferung 2013, § 35 Rn. 59e).

13

Der Beigeladene hat auch einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der §§ 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 6, 201 BauGB. Nach der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 31. Oktober 2012 werden 297 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet, davon 183 ha Acker- und 114 ha Grünland. Hinzu kommen 1,17 ha Hof- und Gebäudeflächen. Die Viehhaltung besteht aus 1.100 Stück Geflügel (Gänsen, Enten und Puten) sowie aus 171 Stück Rindern. Die Betriebseigenschaft der landwirtschaftlichen Betätigung des Beigeladenen scheitert ferner nicht daran, dass die Betriebsflächen nicht oder nicht vollständig in seinem Eigentum stehen. Entscheidend ist zwar, ob das Merkmal der Dauerhaftigkeit auch in Bezug auf die zivilrechtlichen Nutzungsmöglichkeiten der land- oder forstwirtschaftlichen Flächen gegeben ist, das ist hier jedoch der Fall. Eine ausreichende Sicherheit kann z. B. bei dem Eigentum eines Familienmitglieds des Betriebsinhabers angenommen werden (vgl. Söfker, a.a.O., § 35 Rn. 30 m.w.N.), wovon vorliegend im Hinblick auf das Eigentum des Vaters des Beigeladenen an den bewirtschafteten Grundstücken auszugehen ist. Hinzu kommt, dass der Betrieb oder jedenfalls ein wesentlicher Teil davon in Form einer GmbH betrieben wird, deren Geschäftsanteile zu 90 Prozent vom Beigeladenen und nur zu 10 Prozent von dessen Vater gehalten werden.

14

Die Biogasanlage steht darüber hinaus in dem erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb. Das Gesetz verwendet hier den „Betrieb“ als Oberbegriff für Hofstelle bzw. Standort (vgl. OVG RP, Urteil vom 8. Dezember 2005 – 1 A 11016/05.OVG –, juris). Der räumliche Zusammenhang erfordert eine objektiv erkennbare Zuordnung der Biogasanlage zur Hofstelle; dieser Zusammenhang muss nicht „äußerlich“ sichtbar sein. Er kann sich auch aus der Lage der Anlage auf den Betriebsflächen des Vorhabenträgers ergeben. Der räumliche Zusammenhang ist im Hinblick auf die Entfernung zwischen der Anlage und der Hofstelle des Vorhabenträgers von ca. 150 m in jedem Fall gewahrt. Weiterhin ist ein funktioneller Zusammenhang zwischen der Biogasanlage und dem landwirtschaftlichen Betrieb gegeben. Dieser ergibt sich bereits daraus, dass die Anlage Biomasse (auch) aus dem Betrieb des Beigeladenen verarbeitet.

15

Die zu verarbeitende Biomasse stammt nach der vorläufigen Einschätzung des Senats überwiegend aus dem Betrieb des Vorhabenträgers bzw. aus diesem und aus nahegelegenen Betrieben. Die Einbeziehung von Biomasse aus nahegelegenen Betrieben dient dem – vom Gesetzgeber ausdrücklich unterstützten – Ziel einer Kooperation mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe. Die Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 b BauGB ist nur dann nicht erfüllt, wenn die Biomasse überwiegend weder aus dem Betrieb des Vorhabenträgers noch aus nahegelegenen Betrieben stammt. Davon ist indes nach dem Vorbringen des Beigeladenen nicht auszugehen. Soweit er Hühnertrockenkot aus einem weit entfernt liegenden Betrieb aus Gosch bezieht, stellt dies voraussichtlich nur einen geringen Teil des sogenannten Inputs der Anlage dar.

16

Des Weiteren stehen dem Vorhaben des Beigeladenen keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Vor allem ist nicht anzunehmen, dass von dem Betrieb der Biogasanlage schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft hervorgerufen werden (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB).

17

Zunächst gehen von dem streitgegenständlichen Vorhaben keine unzumutbaren Geräuschimmissionen für die Nachbarschaft aus. Aus dem vom Beigeladenen vorgelegten immissionsschutzrechtlichen Gutachten der Sachverständigen U… und Partner vom 21. Januar 2014, das die vorangegangene Prognose vom 12. Dezember 2013 ersetzt und als lediglich ergänzender Sachvortrag auch nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ohne Weiteres berücksichtigt werden kann, ergibt sich, dass die hier maßgebenden, für ein Dorfgebiet geltenden Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) an allen Immissionspunkten deutlich unterschritten werden. So betragen die Beurteilungspegel an den Immissionspunkten 1 bis 4 tagsüber zwischen 44 und 47 dB(A) und nachts zwischen 36 und 39 dB(A).

18

Mit der Neuerstellung der Immissionsprognose hat der Sachverständige den gegen die ursprüngliche Prognose vom 12. Dezember 2013 erhobenen Einwendungen der Antragstellerin (unter anderem durch Korrektur der Erntemenge, der Einbeziehung von gelegentlichen nächtlichen Ernte- und Einlagerungsvorgängen und von Verkehrsgeräuschen) im Wesentlichen Rechnung getragen, die damit zum überwiegenden Teil gegenstandslos geworden sind. Im Übrigen ist der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2014 den Darlegungen der Antragstellerin überzeugend entgegengetreten. Hinsichtlich der von ihr gerügten Wahl der Immissionspunkte ist auch für den Senat nicht erkennbar, aus welchem Grund ein Fehler vorliegen sollte. Den maßgebenden Immissionsort stellt wohl die Südostfassade des Immissionspunktes 1 (L…weg ..) dar, wohingegen an allen weiteren Immissionspunkten laut Äußerung des Sachverständigen geringere Beurteilungspegel zu erwarten sind. Dafür, dass die Abluftschornsteine der Anlage im Widerspruch zur Forderung des Gutachters keine 10 m hoch sein sollen und die Feststellungen aus diesem Grund auf einer unrichtigen Tatsachengrundlage beruhen könnten, existieren ebenfalls keine Anhaltspunkte. Gleiches gilt für den angenommenen Abstand zwischen der Wohnbebauung und der Biogasanlage. Auch durfte wegen der Unterschreitung der Immissionsrichtwerte zur Tages- und Nachtzeit um mindestens 6 dB auf eine Untersuchung der Vorbelastung gemäß Ziffer 3.2.1 der TA-Lärm verzichtet werden. Die Annahme, dass sich aufgrund einer Prognoseunsicherheit von Randbedingungen, die der Gutachter mit „+1 dB(A) / –3 dB(A)“ abschätzt, ein anderes Resultat herleiten ließe, wie die Antragstellerin meint, ist demgegenüber rein spekulativ. Schließlich teilt der Senat nicht die Ansicht des Sachverständigen P… vom 16. Januar 2014, wonach das von ihm so bezeichnete Irrelevanzkriterium von 6 dB bei der Beurteilung von Vorbelastungen kritisch zu bewerten sei, weil dieses Kriterium in der Verwaltungspraxis nur bei der Neuansiedlung eines Gewerbebetriebs zur Anwendung komme. Ungeachtet dessen, ob diese Auffassung zutrifft, dürfte es sich bei der Anlage um einen neuen Betrieb handeln.

19

Dabei verkennt der Senat nicht, dass an prognostische Einschätzungen im Einzelfall hohe Anforderungen zu stellen sind. Das darf in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aber nicht zu einer Verschiebung des Maßstabs führen, demzufolge Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nur stattzugeben ist, wenn Überwiegendes für die Annahme spricht, dass die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Rechte verletzt. Insoweit kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass es häufig ausreichen kann, im Rahmen des Hauptsacheverfahrens die Inhalts- und Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung nachträglich präziser zu fassen oder zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen.

20

Ferner ist nicht zu befürchten, dass von der Anlage für die Nachbarschaft unzumutbare Geruchsimmissionen ausgehen. Zur Beurteilung dieser Frage kann hier die Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL – als Hilfsmittel herangezogen werden, die zwar in erster Linie auf immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen zugeschnitten ist, jedoch auch für sonstige Vorhaben sinngemäß Berücksichtigung findet. Die GIRL enthält ein Berechnungsmodell zur Ermittlung von Geruchsimmissionen, das einen Immissionswert als Quotienten der Geruchswahrnehmungsstunden bezogen auf die Jahresgesamtstunden ergibt. Dem so ermittelten Immissionswert stellt die GIRL in Nr. 3.1 bestimmte Immissionsrichtwerte für verschiedene Gebietstypen gegenüber. Danach sind in Wohn- und Mischgebieten Geruchsimmissionen an 10 Prozent der Jahresstunden und in Dorf-, Gewerbe- und Industriegebieten an 15 Prozent der Jahresstunden zulässig. Berechnungen auf der Basis der GIRL stellen ein im Sinn einer konservativen Prognosesicherheit komfortables „worst-case-Szenario“ dar (vgl. dazu auch bei BayVGH, Beschluss vom 15. November 2010 – 15 CS 10.2131 –: „jedenfalls keine strengeren Anforderungen“, juris).

21

Aus der Geruchsimmissionsprognose der Sachverständigen U. und Partner vom 12. Dezember 2013 in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 21. Januar 2014 folgt, dass innerhalb der gesamten Ortslage von L. die maximale Zusatzbelastung weitestgehend zwischen 0 und 1 Prozent der Jahresstunden liegt. Lediglich im unmittelbaren Bereich des Vorhabens selbst ist ein Wert von 2 Prozent zu verzeichnen, so dass nach allem der für ein Dorfgebiet geltende Beurteilungswert signifikant unterschritten wird. Insgesamt ist deshalb die von der Anlage ausgehende Geruchszusatzbelastung als vernachlässigbar gering zu betrachten.

22

Die von der Antragstellerin hiergegen vorgetragenen Bedenken sind wiederum nicht geeignet, die Sachverständigenfeststellungen in Frage zu stellen. Auch nach Korrektur der Gesamtinputmenge durch den Gutachter verbleibt es nämlich bei der vorgenannten Gesamtbewertung. Insbesondere wurde das Volumen des anzubringenden Gärrests entgegen der Vermutung der Antragstellerin mit 70 Prozent der Inputstoffe berücksichtigt. Dass nur Handbuchwerte berücksichtigt worden sein sollen, trifft angesichts der auf die konkreten Betriebsverhältnisse abstellenden Ausgangswerte ebenfalls nicht zu. Ferner bestehen keine zureichenden Hinweise dafür, dass die für die Berechnung verwendeten Daten der Wetterstation Büchel nicht repräsentativ gewesen sind.

23

Schließlich kann eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht daraus hergeleitet werden, dass – so ihr Vorbringen – die Baugenehmigung in Bezug auf den öffentlichen Belang der Wasserwirtschaft (§ 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB) unbestimmt erscheine. Das Verwaltungsgericht beanstandet insoweit die zum Gegenstand der Genehmigungsurkunde gewordene Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde vom 22. Februar 2013, wonach der Abstand der Anlage zu einem Gewässer mindestens 50 m betragen soll und im Fall einer Unterschreitung ein Auffangdamm zu errichten ist, der auslaufende Silage/Gärsubstrat zurückhält. Diese Regelung stelle lediglich allgemeine Anforderungen mit keinem ausreichend konkreten Inhalt auf. Dies erhelle sich aus einem Schreiben der Unteren Wasserbehörde vom 25. September 2012, worin gegenüber der Baubehörde eine Unvollständigkeit und fehlende Prüffähigkeit der Antragsunterlagen konstatiert und eine Umplanung gefordert worden sei. Sei aber eine Umplanung erforderlich, müsse diese auch erfolgen und nach positiver Prüfung genehmigt werden. Ein bloßer allgemeiner Hinweis, wie in dem Schreiben vom 22. Februar 2013, genüge dem Bestimmtheitserfordernis nicht.

24

Diese Feststellungen übersehen, dass die in Rede stehende „Auflage“ in einem ausreichenden Umfang inhaltlich bestimmt ist und vom Beigeladenen allem Anschein nach darüber hinaus auch ohne Beanstandungen bereits umgesetzt wurde (vgl. Schreiben des Antragsgegners vom 27. Dezember 2013). Insbesondere wurde entgegen der Annahme der Vorinstanz eine Umplanung hier tatsächlich vorgenommen, die der Antragsgegner anschließend genehmigt hat. Denn beim Bauamt des Antragsgegners ging am 24. Januar 2013 ein neuer Lageplan des Vorhabens ein, der den Stempel „bauaufsichtlich geprüft“ sowie das Datum der Baugenehmigung „26.02.2013“ trägt und auf dem an der westlichen Grenze des Baugrundstücks ein Damm gerade dargestellt ist.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser sich insoweit durch eine eigene Antragstellung dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

26

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Beschwerden haben keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerdeführer beimessen.

3

a) Die Frage, ob die Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - im Baugenehmigungsverfahren unmittelbar bzw. als Erkenntnisquelle angewendet werden kann, führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sich auf sie auch ohne Durchführung des angestrebten Revisionsverfahrens antworten lässt. Technische Regelwerke erzeugen für die Behörden und Gerichte keine Bindungswirkung, wenn der Gesetzgeber sie, wie das bei der GIRL der Fall ist, nicht in seinen Regelungswillen aufnimmt. Sie dürfen aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden (Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 <203 ff.>; Beschluss vom 24. Januar 1992 - BVerwG 4 B 228.91 - Buchholz 406.12 § 4a BauNVO Nr. 2 juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 313/99 - BRS 64 Nr. 171 S. 665 f.), und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind. Soweit sich die Fragen auf die Auslegung der GIRL selbst beziehen, betreffen sie kein revisibles Recht, weil die Auslegung der GIRL keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung ist (vgl. Beschluss vom 30. September 1996 - BVerwG 4 B 175.96 - NVwZ-RR 1997, 214 zu DIN-Normen).

4

b) Die Frage, ob bei der Prüfung der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit einer baulichen Anlage, die zu einer bestehenden Anlage hinzutritt, allein die von der zur Genehmigung gestellten Anlage verursachten Immissionen oder die Gesamtbelastung zu berücksichtigen ist, nötigt ebenfalls nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision. Ist Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens eine Anlage, die Bestandteil eines Gesamtvorhabens werden soll, darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Gesamtanlage genehmigungsfähig ist (vgl. Urteil vom 15. November 1991 - BVerwG 4 C 17.88 - BRS 52 Nr. 52 S. 143), wenn also u.a. die von der Gesamtanlage ausgehenden Immissionen nicht die Schwelle der Schädlichkeit überschreiten. Von diesem Prüfungsansatz ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 12). Ob das Resultat seiner Prüfung zutrifft, ist keine Frage, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich ist. Der allgemeinen Kontrolle des angegriffenen Berufungsurteils dient das Beschwerdeverfahren nicht.

5

Die Frage des Beklagten, ob es die Möglichkeit der "Nachsteuerung" durch nachträgliche Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung gibt, beurteilt sich nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, sondern nach der Bauordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Deren Bestimmungen sind Bestandteil des nach § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO irrevisiblen Landesrechts. Die Zusatzfrage, ob eine erteilte Baugenehmigung für ein Erweiterungsvorhaben aufgehoben werden kann, obwohl eine förmliche Betriebsuntersagung nicht in Betracht kommt, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie für den Fall der Anwendbarkeit der hier nicht einschlägigen Bestimmung des § 25 Abs. 2 BImSchG gestellt worden ist.

6

c) Auch die Frage, ob Gummigerüche, die in ihrer Wahrnehmung vom Gutachter weder als angenehm noch als unangenehm bewertet wurden, eine erhebliche Belästigung im Sinne des § 5 BImSchG darstellen und den Bestandsschutz eines bestehenden Betriebs in Frage stellen können, rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Die Vorstellung des Beklagten, nur als unangenehm empfundene Gerüche könnten erheblich belästigend wirken, "neutrale" Gerüche dagegen nicht, trifft ersichtlich nicht zu. Mit dem Thema Bestandsschutz hat die Würdigung, ob Geruchsimmissionen eine erhebliche Belästigung darstellen, nichts zu tun.

7

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das angefochtene Urteil weicht nicht von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 4 B 60.02 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165) und vom 11. Februar 1977 - BVerwG 4 C 9.75 - (Buchholz 406.25 § 4 BImSchG Nr. 2) ab. Es enthält keinen entscheidungstragenden Rechtssatz, der einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht.

8

a) Das Oberverwaltungsgericht hat sich von dem Rechtssatz leiten lassen, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG müssten im Rahmen des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme nicht hingenommen werden (UA S. 11). Nach Auffassung des Beklagten steht dieser Rechtssatz im Widerspruch zu einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 29. Oktober 2002 (a.a.O.), der zum Inhalt haben soll, dass die Schwelle des nachbarlichen Abwehranspruchs erst bei der Gesundheitsgefahr anzusetzen ist. Einen solchen Rechtssatz hat der Senat indes nicht formuliert. Er zieht bei der Schwelle der Gesundheitsgefährdung die äußerste Grenze dessen, was im Nachbarschaftsverhältnis als zumutbar hinzunehmen ist. Auch darunter gibt es Zumutbarkeitsschwellen, die sich an der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter ausrichten (Urteil vom 14. Januar 1993 - BVerwG 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 <1185>).

9

b) Anknüpfungspunkt für die Divergenzrüge der Beigeladenen ist die Aussage im Berufungsurteil, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen im Rahmen der baurechtlichen Genehmigung einer neuen Immissionsquelle komme es nicht nur auf deren Immissionsanteil, sondern auf die Gesamtimmissionen einschließlich der von anderen Emissionsquellen verursachten Anteile an (UA S. 12). Die Beigeladene sieht darin einen Widerspruch zu dem Rechtssatz im Urteil des Senats vom 11. Februar 1977 (a.a.O.), wonach bei der Entscheidung über die Erteilung einer Änderungsgenehmigung unmittelbar abzustellen ist auf die Emissionen, die mit der Änderung ursächlich verbunden sind. Die behauptete Divergenz liegt nicht vor. Immissionen und Emissionen sind nicht dasselbe. Immissionen sind auf verschiedene Rechtsgüter einwirkende Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 Abs. 2 BImSchG), Emissionen von einer Anlageausgehende Erscheinungen (vgl. § 3 Abs. 3 BImSchG).

10

3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zuzulassen.

11

a) Der Beklagte beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht kein weiteres Gutachten eingeholt hat, obwohl das Gutachten Dr. W. keine Ausbreitungsberechnung enthalte und wegen "Nichterfassens aller Emissionsquellen und deren Verwechslung" unbrauchbar sei. Einen Verfahrensmangel zeigt er damit nicht auf.

12

Die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten oder gutachtlicher Stellungnahmen liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann nicht verfahrensfehlerfrei ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung zusätzlicher Gutachten absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31). Vorliegend musste sich dem Oberverwaltungsgericht die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht aufdrängen. Im Berufungsurteil ist ausgeführt, dass die GIRL die vom Gutachter Dr. W. angewandte olfaktorische Ermittlung der Geruchsimmissionen als zulässige Methode anerkennt und nur für die Berechnung einer Zusatzbelastung die Ausbreitungsberechnung vorrangig anzuwenden ist (UA S. 15). Auf die Ausbreitungsberechnung hat das Oberverwaltungsgericht verzichtet, weil es nach seiner Rechtsauffassung auf die Zusatzbelastung nicht ankam. Ob diese Rechtsauffassung richtig ist, ist ohne Belang. Der Bereich der Tatsachenfeststellung ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; stRspr). Soweit der Beklagte die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens mit der Fehlerhaftigkeit des Gutachtens Dr. W. begründet, scheitert seine Aufklärungsrüge daran, dass er nicht darlegt, dass und aus welchen Gründen eine erneute Begutachtung zur Klageabweisung hätte führen müssen. Die Behauptung, das Gutachten sei keine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die Frage der Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung, reicht nicht aus, um den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen.

13

b) Nach Ansicht der Beigeladenen hätte sich dem Oberverwaltungsgericht aufdrängen müssen, ein Sachverständigengutachten zu dem Beweisthema einzuholen, ob der Geruchsimmissionsbeitrag aus der zur Genehmigung gestellten Anlage irrelevant ist. Das trifft nicht zu. Die Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts, mit denen es begründet hat, warum es der Behauptung der Beigeladenen zu dem Aspekt der irrelevanten Zusatzbelastung nicht weiter nachgegangen ist (UA S. 13 f.), sind mindestens vertretbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bebauungsplan wegen beachtlicher Fehler bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung für unwirksam erklärt (UA S. 10). Der Rat der Antragsgegnerin habe - erstens - den Anspruch der künftigen Nutzer im Plangebiet auf Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen als zu gering bewertet und damit die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt sowie den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis stehe (UA S. 11), und - zweitens - einen Grundsatz der Raumordnung nicht hinreichend beachtet (UA S. 19).

3

Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Da die Grundsatzrüge, mit der die Antragsgegnerin die erste Begründung angreift, nicht zur Zulassung der Revision führt, kommt es auf die Divergenzrüge, die sich auf die zweite Begründung bezieht, nicht mehr an.

4

Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegnerin beimisst.

5

Mit den Fragen,

- wie weit die Orientierungswerte nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) bei einem Nebeneinander von Gewerbe-/Industrienutzungen und landwirtschaftlichen Betrieben überschritten werden dürfen,

- wie weit die Orientierungswerte nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) bei einem Nebeneinander von Gewerbe-/Industrienutzungen und landwirtschaftlichen Betrieben bei Ausschluss von Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebsleiter oder sonstigen Aufsichtspersonen überschritten werden dürfen,

- ob absolute Obergrenzen von Grenzwerten für Geruchsbelastungen bestehen, die nicht überschritten werden dürfen,

- ob hinsichtlich eines Nebeneinanders von Gewerbe-/Industrienutzungen und landwirtschaftlichen Nutzungen eine Parallele zu den Wohnnutzungen im Außenbereich gezogen werden und Immissionswerte von bis zu 0,25 akzeptabel sein können,

möchte die Antragsgegnerin höchstrichterlich klären lassen, ob die Orientierungswerte der GIRL in der Bauleitplanung streng einzuhalten sind bzw. wie weit diese Werte überschritten werden dürfen und welche Obergrenzen konkret Anwendung finden (Beschwerdebegründung S. 3). Die Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil die GIRL keine Rechtsquelle darstellt. Sie ist ein technisches Regelwerk, deren Werte auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Experten beruhen und das insoweit die Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens hat. Ihre Auslegung ist keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung und daher nicht revisibel (BVerwG, Beschlüsse vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 - BRS 71 Nr. 168 und vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 - ZfBR 2010, 792).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 04. September 2014 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

15.000,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger sind Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks … in … . Sie wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 26.10.2010 (G10/2010/025) zum Betrieb einer Biogasanlage mit BHKW auf dem - ebenfalls im Außenbereich gelegenen - Flurstück … der Flur … der Gemarkung ….

2

Ihre Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 04.09.2014 - zugestellt am 17.09. - abgewiesen und zur Begründung i. W. ausgeführt, die Kläger könnten der Genehmigung keine subjektiven Abwehrrechte entgegensetzen. Die Gefahr eines Austritts von Schwefelwasserstoff sei nicht substantiiert worden und i. Ü. durch die Anlage ausgeschlossen. Eine (Rechts-) Pflicht zur Installation von Sicherungssystemen gegen Gasaustritt bestehe nicht. Zu Brand- bzw. Explosionsgefahren sei der Vortrag der Kläger zu pauschal; solche Gefahren seien nur bei unmittelbarer Gefährdung der Grundstückssituation der Kläger relevant, was bei einem Abstand von 450 m Luftlinie ausscheide. Die Ausbringung von Gülle oder von Gärresten auf Felder oder Verdriftungen von Gärresten seien nicht Gegenstand der Genehmigung. Zweifel an der Einhaltung der Geruchsimmissionswerte bzw. der TA Lärm bestünden nicht; Anlieferungen zwischen 22 h und 6 h seien untersagt. Ansatzpunkte für Verstöße gegen die baurechtliche Rücksichtnahme seien nicht ersichtlich.

3

Ihren am 10.10.2014 eingegangenen Zulassungsantrag begründen die Kläger mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sowie mit dem Zulassungsgrund der Divergenz.

II.

4

Der fristgerecht eingegangene und begründete Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Antragsgründe führen nicht zur Berufungszulassung.

5

1. Eine Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO legen die Kläger nicht dar. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, der Bundesverwaltungsgerichts oder des Senats abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dazu ist die Divergenzentscheidung genau zu bezeichnen. Weiter ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer darlegt, ob und ggf. welchen abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht in seinem Urteil aufgestellt hat und in welcher Hinsicht dieser von einem abstrakten Rechtssatz, der in Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist, abweicht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 11.05.1971, 6 B 59.70, Buchholz 310 § 132 Nr. 81).

6

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Kläger nicht. Die Kläger beziehen sich auf Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 27.11.2006, 15 BV 06.422, BauR 2008, 75 [bei Juris insbes. Rn. 25] sowie Beschl. v. 25.10.2010, 2 Cs 10.2137, BauR 2011, 256 [bei Juris Rn. 22]) und des OVG Lüneburg (Urt. v. 25.07.2002, 1 LB 980/01, NVwZ-RR 2003, 24); damit übersehen sie, dass eine Divergenz - wie die Beigeladene zutreffend hervorhebt - nur in Bezug auf Entscheidungen des Schleswig- Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, nicht aber auf solche anderer Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe gestützt werden kann. Abgesehen davon wird - auch - nicht dargelegt, welcher (verallgemeinerungsfähige) abstrakte Rechtssatz aus der Begründung des erstinstanzlichen Urteils entnommen werden soll, der inhaltlich von einem obergerichtlichen Rechtssatz abweicht.

7

Anzumerken ist, dass in der Rechtsprechung des Senats die Eignung der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL - Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - V 61-570.490.101/IV 64 - 573.1 - vom 04.09.2009, Amtsblatt SH S. 1006) bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben (zuletzt: Urt. des Senats v. 08.03.2013, LB 5/12, NordÖR 2013, 437 [bei Juris Rn. 74] sowie Urt. des Senats v. 09.12.2010, 1 LB 6/10, NordÖR 2011, 284).

8

Die GIRL wird auch in der Rechtsprechung anderer Obergerichte für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen herangezogen. Sie stellt zwar keine Rechtsquelle und auch kein rechtlich verbindliches Regelwerk dar, ist jedoch „als antizipiertes generelles Sachverständigengutachten anzusehen, welches auf den Erkenntnissen und den Erfahrungen von Sachverständigen beruht und allgemeine Erfahrungssätze auflistet, die in vielfältigen Verfahren erprobt, zur Diskussion gestellt und ergänzt worden sind“ (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.04.2014, 1 LA 60/13, Juris m. w. N. bei Rn. 13). Auch der VGH München hat anerkannt, dass die GIRL im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden kann, wenngleich hervorgehoben wird, dass keine „irgendwie geartete Bindungswirkung oder ein Vorrang vor anderen Bewertungsmethoden besteht“ (VGH München, Beschl. v. 16.07.2014, 15 CS 13.1910, Juris).

9

2. Die Antragsgründe vermitteln auch keine Grundlage, die die Richtigkeit des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel ziehen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

10

2.1 Soweit die Kläger rügen, der angefochtene Genehmigungsbescheid enthalte nicht die erforderlichen Angaben zum Schutz vor erheblichen Geruchsimmissionen und gebe die „Inputstoffe“ der genehmigten Biogasanlage bzw. deren Mengen nicht an, übersehen sie, dass dem Genehmigungsbescheid „bei der Ausführung des Vorhabens“ zu beachtende Unterlagen beigefügt sind, zu denen - insbesondere - die Betriebsbeschreibung der Biogasanlage gehört. Daraus ist der - genehmigte -„Input“ der Anlage (4.000 t/a Rindermist und 8.000 t/a nachwachsende Rohstoffe [z. B. Maissilage]) zu entnehmen (Antragsunterlagen, Dokument 15).

11

Die Geruchsimmissionen sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft (prognostiziert) worden. Nach dem - ebenfalls zum Genehmigungsvorgang gehörenden - Gutachten vom April 2010 (Antragsunterlagen, Dokument 21) wird für den Immissionsort 3 (… Nr. 1) eine Geruchsstundenhäufigkeit von 16,2 % der Jahresstunden angegeben, wobei nicht nur die genehmigte Biogasanlage, sondern auch die - unabhängig davon bestehende - Rinderhaltung berücksichtigt wird. Der genannte Immissionsort liegt gut 400 m von dem Grundstück der Kläger entfernt, also näher an der Biogasanlage bzw. Rinderhaltung, so dass für das Grundstück der Kläger mit einer geringeren Geruchsstundenhäufigkeit zu rechnen ist (wie sich auch den Ausbreitungsberechnungen zum Geruchsgutachten [S. 25 f.] entnehmen lässt).

12

2.2 Die (inhaltlichen) Einwände der Kläger gegen die Geruchsimmissionsprognose (Nicht-Übernahme der Inputmengen lt. Gutachten in die Genehmigung; Differenzen zwischen den Angaben im Gutachten zur Größe des Biomassedosierers und der Gärrestestofflagerbehälter; Genehmigungsumfang; Anwendung der GIRL Mecklenburg- Vorpommern; Ansatz von 20-25 % der Jahresstunden für Grundstück am Rand des Außenbereichs; Einhaltung der „Grenzwerte“ der TA Luft bzw der GIRL) vermögen ebenfalls keine Richtigkeitszweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auszulösen.

13

2.2.1 Was die sog. Input-Mengen anbetrifft, geht die Geruchsimmissionsprognose vom April 2010 (S. 6, zu 2.2) von den gleichen Mengen und Stoffen aus, wie es der - zu den genehmigten Unterlagen gehörenden - Betriebsbeschreibung entspricht (Antragsunterlagen, Dokument 15). Die Kritik der Kläger ist insoweit grundlos.

14

2.2.2 Was die Dimensionierung des Biomassedosierers für Festmist und des Gärrestestofflagerbehälters anbetrifft, ist beides im Entscheidungstenor des Genehmigungsbescheides vom 26.10.2010 (zu A.I.1.) angegeben. Die Dimensionierung des Biomassedosierers (50 m³) ist im Geruchsgutachten (S. 7) - damit übereinstimmend - berücksichtigt worden. Zum Gärrestestofflagerbehälter (lt. Anlagenbeschreibung: 42.750 m³ brutto) enthält das Geruchsgutachtern zwar keine Größenangabe, aber die Bemerkung, dass wegen gasdichter Abdeckung keine relevanten Emissionen entstehen (Gutachten, S. 11, Tabelle 2). Dem Vorbringen der Kläger ist dazu nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

15

2.2.3 Die Annahme der Kläger, es seien - gegenüber insbesondere den Angaben im Geruchsgutachten - wesentlich größere Dimensionen genehmigt worden, so dass deutlich höhere Immissionen zu erwarten seien, wird nicht weiter substantiiert. Die vorliegenden Unterlagen ergeben für diese Annahme keinen Anhaltspunkt; aus dem Vergleich des Genehmigungsbescheides, der - diesem zuzurechnenden - Betriebsbeschreibung, der Antragsunterlagen und der Geruchsprognose vom April 2010 ergeben sich keine inhaltlichen Differenzen.

16

2.2.4 Die Rüge, in der Geruchsprognose sei die Geruchsimmissionsrichtlinie aus Mecklenburg-Vorpommern (vom 15.08.2011 – V 520 - 570-00003-2010/003) angewandt worden, ist haltlos: Die Anwendung der für Schleswig-Holstein anzuwendenden GIRL ergibt sich aus dem Gutachten (S. 13, Fußnote 2). Unabhängig davon dürfte die GIRL in beiden Bundesländern übereinstimmen, da sie aus den von der Bund/Länder- Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) erarbeiteten Grundsätzen hervorgehen.

17

2.2.5 Die Kritik zum Ansatz von 20 - 25 % der Jahresgeruchsstunden für „Randgrundstücke im Außenbereich“ (S. 4 der Antragsschrift) knüpft an das Geruchsgutachten vom April 2010 an, das im Rahmen der Zusammenfassung seiner Ergebnisse (S. 21) davon ausgeht, für „Randgrundstücke im Außenbereich der Ortslage …“ dürften „20 - 25 % der Jahresstunden angesetzt werden“. Zudem wird im Geruchsgutachten (S. 13, Tabelle 4) in einer Fußnote (**) für den „Außenwohnbereich“ auch „bis zu 0,20“ (entspr. 20 %) als zumutbar erachtet.

18

Für die erstrebte Berufungszulassung ist dies nicht ergiebig. Die Kritik der Kläger geht insofern ins Leere, weil ihr Grundstück kein „Randgrundstück“ ist, sondern (mitten) im Außenbereich liegt. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die an ihrem Grundstück zu erwartende Geruchsbelastung die Richtwerte in Ziff. 3.1 der GIRL überschreitet. Ausgehend davon, dass für einen - der genehmigten Anlage und der Rinderhaltung deutlich näher gelegenen - Immissionsort (IO 3: … Nr. 1) von einer Gesamtbelastung von 16,7 % der Jahresstunden ausgegangen wird, die sowohl die genehmigte Biogasanlage als auch die Rinderhaltung berücksichtigt, und unter Berücksichtigung der dem Geruchsgutachten beigefügten Ausbreitungsrechnungen (mit „Rasterkarten“; S. 25 f. des Geruchsgutachtens) ergibt sich kein Ansatzpunkt dafür, der eine am Außenbereichsgrundstück der Kläger unzumutbare Geruchsbelastung ernsthaft erwarten lässt.

19

Der Senat hat bereits entschieden, dass sonstige Wohnbebauung im Außenbereich regelmäßig einen höheren Immissionswert als 0,15 hinzunehmen hat. Ob - den Auslegungshinweisen zur GIRL in anderen Bundesländern folgend - für sonstige Wohnbebauung im Außenbereich unter Berücksichtigung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls einen Immissionswert von bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zumutbar ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 25.03.2009, 7 D 129/07.NE, BRS 74 Nr. 22), hat der Senat bislang offen gelassen (Urt. des Senats v. 08.03.2013, a.a.O. [bei Juris Rn. 77]). Jedenfalls wird ein geringfügig über 0,15 hinausgehender Wert nur ausnahmsweise als unzumutbar angesehen werden können (vgl. Urteil des Senates vom 09.12.2010, a.a.O.: zu einem Wert von 0,18). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist für das Grundstück der Kläger eine Geruchsbelastung auszuschließen, die als unzumutbar angesehen werden kann.

20

Hinzuweisen ist darauf, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in anderen Bundesländern ein Immissionswert von 0,20 - 0,25 im Außenbereich im Einzelfall als zumutbar angesehen worden ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 23.06.2014, 2 A 104/12 und Urt. v. 30.01.2014, 7 A 2555/11, Juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 10.11.2009, 1 LB 45/08, BauR 2010, 195 [bei Juris Rn. 67]; vgl. auch BVerwG; Beschl. v. 02.12.2013, 4 BN 44.13, ZfBR 2014, 377).

21

2.2.6 Das Vorbringen der Kläger, es sei (ihnen) nicht nachvollziehbar, dass die „Grenzwerte“ der TA Luft bzw. der GIRL eingehalten werden, ist schon mangels weiterer Substantiierung für eine Berufungszulassung nicht ergiebig. Eine Substantiierung musste angesichts der Begründung des erstinstanzlichen Urteils und der darin angesprochenen Genehmigungsunterlagen und Gutachten erwartet werden.

22

2.3 Die der angefochtenen Genehmigung zugrundeliegende „Schallimmissionsprognose“ vom April 2010 greifen die Kläger an, indem sie eine fehlende Festschreibung des „Inputs“ in die genehmigte Anlage und von An-/Ablieferungsverkehr an Sonn- und Feiertagen kritisieren und Maßnahmen gegen Körperschallübertragungen vermissen. Keiner dieser Angriffe führt zur Berufungszulassung.

23

Die Kläger übersehen bereits, dass sie - im Außenbereich - nur den Lärmschutz beanspruchen können, der einem Grundstück in einem Misch- oder Dorfgebiet entspricht, wobei auf die Belange land- und fortwirtschaftlicher Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Aus ihren Darlegungen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Immissionen der genehmigten Anlage auch nur in die „Nähe“ dieses (geminderten) Schutzanspruchs gelangen.

24

2.3.1 Was den „Input“ anbetrifft, geht das Schallgutachten von den im Genehmigungsbescheid genannten Anlagedaten aus. Die Ausführungen zu oben 2.2.1 gelten hier entsprechend. Im Schallgutachten sind - konform zur TA Lärm - die Emissionsquellen im Bereich der genehmigten Anlage (Feststoffdosierer, Fermenter, Gärrestelager, Verbrennungsmotorenanlage, Notgasfackel, Gärrestetrocknung), der Anlagenverkehr zur Befüllung der Anlage und das „kampagneabhängige Transportaufkommen (Silieren/Anlieferung NaWaRo, Gärrestabtransport durch Lohnunternehmen)“ berücksichtigt worden. Einen Ansatzpunkt für eine unzureichende oder lückenhafte Beurteilungsgrundlage für die Schallprognose haben die Kläger nicht benannt.

25

2.3.2 Bei der Beurteilung des An-/Ablieferverkehrs (S. 14 ff. des Schallgutachtens) sind auch Lade-, Beschickungs- und Verkehrsvorgänge an Sonn- und Feiertagen einbezogen worden; die genannten Vorgänge fallen betriebsbedingt z. T. (mehrmals) täglich an. Es trifft zu, dass die Nebenbestimmung A.III.18 des Genehmigungsbescheides den An- und Ablieferverkehr nur in der Nachtzeit (22.00 h - 06.00 h) ausschließt, nicht auch an Sonn- und Feiertagen. Dazu bestand indes im Hinblick auf die prognostizierten Immissionswerte, die - deutlich - unterhalb der Immissionsrichtwerte der TA Lärm liegen, auch kein Anlass, zumal die im Schallgutachten errechneten Beurteilungspegel ersichtlich - auch - nach Nr. 6.5 der TA Lärm den für Sonn- und Feiertage anzusetzenden Zuschlag von 6 dB berücksichtigt haben.

26

2.3.3 Was die von den Klägern angesprochenen Körperschalleffekte anbetrifft, ist dem Schallgutachten kein Ansatzpunkt zu entnehmen, der einer „Umsetzung“ im angefochtenen Genehmigungsbescheid bedurft hätte. Die Beigeladene weist insoweit zutreffend darauf hin, dass Körperschallübertragungen zum Grundstück der Kläger aufgrund der großen Entfernung zur genehmigten Anlage (mehr als) fernliegend sind.

27

2.4 Zur Frage von (fehlenden) technischen Sicherungssystemen gegen austretendes Gas findet sich im Zulassungsantrag lediglich die „Rechtsbehauptung“, die Installation solcher Systeme sei obligatorisch. Das genügt schon der gebotenen Darlegung i. S. d. § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Im Hinblick auf die diesbezüglichen - detaillierten - Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 29.05.2012 (S. 3), die auch die (Nicht-) Anwendbarkeit der 12. BImSchV (StörfallVO) überzeugend belegen (vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.03.2011, 12 ME 26/11, Juris [Rn. 12]), erfordert das pauschale Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren keine weiteren Ausführungen.

28

3. Der Zulassungsantrag ist nach alledem abzulehnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

30

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie sich durch Stellung eines Antrags und Stellungnahme zum Zulassungsvorbringen der Kläger am Kostenrisiko des Zulassungsverfahrens beteiligt hat.

31

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

32

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Bei einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, die nach dem 31. Dezember 2021 errichtet wird, ist der Schornstein so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins

1.
firstnah angeordnet ist und
2.
den First um mindestens 40 Zentimeter überragt.
Firstnah angeordnet ist die Austrittsöffnung eines Schornsteins, wenn
1.
ihr horizontaler Abstand vom First kleiner ist als ihr horizontaler Abstand von der Traufe und
2.
ihr vertikaler Abstand vom First größer ist als ihr horizontaler Abstand vom First.
Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung gemäß Satz 1 Nummer 2 auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist. Von den Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 darf nur abgewichen werden, wenn die Höhe der Austrittsöffnung für das Einzelgebäude nach Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) bestimmt worden ist. Der Schornstein ist so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins bei einer Gesamtwärmeleistung der Feuerungsanlage
1.
bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 1 Meter überragt,
2.
von mehr als 50 bis 100 Kilowatt in einem Umkreis von 17 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 2 Meter überragt,
3.
von mehr als 100 bis 150 Kilowatt in einem Umkreis von 19 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 3 Meter überragt,
4.
von mehr als 150 bis 200 Kilowatt in einem Umkreis von 21 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 3 Meter überragt oder
5.
von mehr als 200 Kilowatt die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen in demjenigen Umkreis um diejenigen Mindesthöhen überragt, die in Tabelle 3 auf Seite 32 der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) vorgegeben sind.
Können mit der Ausführung des Schornsteins nach den Sätzen 1 bis 5 schädliche Umwelteinwirkungen nicht verhindert werden, muss der Schornstein gemäß der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) unter Berücksichtigung der vorgelagerten Bebauung und der Hanglage ausgeführt werden. Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurde oder für das vor dem 1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anforderungen der Sätze 1 bis 6 im Einzelfall unverhältnismäßig sind.

(2) Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet und in Betrieb genommen wurden und ab dem 1. Januar 2022 wesentlich geändert werden, muss

1.
bei Dachneigungen
a)
bis einschließlich 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein,
b)
von mehr als 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2 Meter und 30 Zentimeter haben;
2.
bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter überragen; der Umkreis vergrößert sich um 2 Meter je weitere angefangene 50 Kilowatt bis auf höchstens 40 Meter.
Satz 1 gilt für den Austausch der Feuerstätte entsprechend. Die Übergangsvorschriften der §§ 25 und 26 bleiben unberührt.Die Anforderungen des Satzes 1 gelten entsprechend, wenn eine Feuerungsanlage für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet und in Betrieb genommen wurde und ab dem 1. Januar 2022 durch eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe ersetzt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.